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0193/2024

Nutzung der sog. "Uni-Wiese" im Landschaftsschutzgebiet „Innerer Gürtel“ während des Karnevals 2024

Eilentscheidung Hauptausschuss 15.01.2024

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Eilentscheidung Hauptausschuss

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Anlage 1 - Dargelegte Ablehnungsgründe des Vorsitzenden des Naturschutzbeirates

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Anlage 2 Vorabauszug Hauptausschuss 15.01.2024

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Eilentscheidung Hauptausschuss

10892 Zeichen

Dezernat, Dienststelle  
I/I 
 
Vorlagen-Nummer 
 0193/2024 
Freigabedatum 
 15.01.2024 
Eilentscheidung und Genehmigung 
zur Behandlung in öffentlicher Sitzung 
Entscheidung durch den Hauptausschuss gemäß § 60 Absatz 1, Satz 1 GO NRW und Geneh-
migung durch den Rat gemäß § 60 Absatz 1, Satz 3 GO NRW. 
Betreff 
Nutzung der sog. "Uni-Wiese" im Landschaftsschutzgebiet „Innerer Gürtel" während 
des Straßenkarnevals 2024 
Hier: Entscheidung über den Widerspruch des Naturschutzbeirates zur beantragten 
Befreiung gemäß § 67 Abs. 1 Satz 1. BNatSchG 
Gremium Datum Zuständigkeit 
Hauptausschuss 15.01.2024 Entscheidung 
Rat 06.02.2024 Genehmigung 
 
Begründung für die Dringlichkeit: 
Mit Schreiben vom 03.01.2024 hat die Bezirksregierung Köln die Stadt Köln angewiesen, ein 
Befreiungsverfahren nach § 67 Absatz 1 BNatSchG zur Nutzung der sog. „Uniwiese“ als Aus-
weichfläche für die Zülpicher Straße und den angrenzenden öffentlichen Raum durchzufüh-
ren. Trotz weiterhin bestehender anderslautender Rechtsauffassung seitens der Verwaltung 
wurde der Weisung nachgekommen:  
Mit Antrag vom 12.01.2024 wurde ein Antrag auf Befreiung von den entgegenstehenden Ver-
boten des Landschaftsplans für die Nutzung der Uni-Wiesen im Wege der Eilentscheidung 
durch die Untere Naturschutzbehörde beim Vorsitzenden des Naturschutzbeirates gestellt. Mit 
Nachricht vom 12.01.2024 teilt der Vorsitzende des Naturschutzbeirates mit, dass er der erbe-
tenen Befreiung nicht zustimme.  
Sowohl die Stadt Köln als auch sämtliche Sicherheitspartner halten die Nutzung der sog. „Uni-
wiese“ aus Gründen der Gefahrenabwehr zur Abwehr einer Gefahr für Leib und Leben von 
Menschen weiterhin für zwingend erforderlich. Die damit einhergehende Bereitstellung einer 
Minimalversorgung für die Feiernden (Getränke, Musikbeschallung) dient einzig dem Zweck, 
die Menschen auf dieser Fläche zu halten und zu verhindern, dass diese ungesteuert einen 
Zugang zum abgesperrten Bereich suchen, einzelne Sperren dem daraus entstehenden 
Druck nicht mehr standhalten können und es zu lebens- und gesundheitsgefährdenden Situa-
tionen kommt.  
Der Aufbau der dafür auf den Uni-Wiesen vorgesehenen und zur logistischen Erschließung 
notwendigen Infrastruktur in Form von insbesondere Rasenschutzplatten, Absperrgittern und -
zäunen, Unfallhilfsstellen der eingesetzten Sanitätsdienste sowie mobilen Toilettenanlagen 
würde nach derzeitigem Stand am 02.02.2024 beginnen müssen. Entsprechende verbindliche 
Beauftragungen sind in der KW 3/2024 auszulösen.  
Um die Planungssicherheit für alle Beteiligten zu erhöhen bzw. für eine rechtzeitige Beauftra-
gung, ist eine abschließende Entscheidung über die Befreiung daher so schnell wie möglich 
zu treffen. Die Verwaltung legt aufgrund der Eilbedürftigkeit die Entscheidung dem Hauptaus-
schuss vor.

2 
 
 
 
Beschluss: 
1. Der Hauptausschuss entscheidet gemäß § 60 Absatz 1 Satz 1 Gemeindeordnung 
NRW (Eilentscheidung) in Verbindung mit § 6 Absatz 1 Satz 1 Zuständigkeitsordnung 
(Rückholrecht des Rates). 
2. Der Hauptausausschuss nimmt den Widerspruch des Naturschutzbeirates gegen die 
Befreiung von den Verboten des Landschaftsplans für die Nutzung der Uni-Wiesen 
zwischen Luxemburger Straße und Bachemer Straße zur Kenntnis. Er hält jedoch die 
Nutzung der Uniwiesen als Ausweichfläche für die Feiernden aus dem sogenannten 
„Kwartier Latäng“ zum Straßenkarneval 2024 im Zeitraum vom 08.02.2024 (Weiber-
fastnacht) bis 12.02.2024 (Rosenmontag) aus Gründen des überwiegenden öffentli-
chen Interesses für erforderlich. 
3. Der Hauptausschuss stellt fest, dass die Stadt Köln als untere Naturschutzbehörde die 
Befreiung zu erteilen hat.  
 
Beschluss des Rates: 
Der Rat genehmigt gemäß § 60 Absatz 1 Satz 3 GO NRW vorstehende Eilentscheidung des 
Hauptausschusses.

3 
 
Haushaltsmäßige Auswirkungen 
 Nein 
Auswirkungen auf den Klimaschutz 
 
  Nein    
  Ja, positiv (Erläuterung siehe Begründung)  
  Ja, negativ (Erläuterung siehe Begründung)  
 
 
Begründung: 
Ausgangssituation  
Mit Schreiben vom 02.01.2024 hat die Bezirksregierung Köln, in ihrer Funktion als Obere Na-
turschutzbehörde, die Stadt Köln – im Falle einer weiteren Nutzung der sogenannten Uni-
wiese oder anderer Flächen im Landschaftsschutzgebiet "Innerer Grüngürtel" als Ausweichflä-
che im Rahmen des Straßenkarnevals 2024 – angewiesen, bis zum 20. Januar 2024 das er-
forderliche Befreiungsverfahren auf Grundlage des § 67 Absatz 1 Ziffer 1 Bundesnaturschutz-
gesetz (BNatSchG) einzuleiten und durchzuführen.  
Für die Erteilung von Befreiungen nach § 67 Absatz 1 und 2 des BNatSchG ist die Untere Na-
turschutzbehörde zuständig.  
Am 12.01.2024 hat das Amt für öffentliche Ordnung, als federführendes Amt für die notwendi-
gen Maßnahmen der Gefahrenabwehr, bei der Unteren Naturschutzbehörde (Amt für Umwelt 
und Verbraucherschutz) einen Antrag auf Befreiung gestellt.  
Die Untere Naturschutzbehörde hat taggleich den Vorsitzenden des Naturschutzbeirates um 
Eilentscheidung gebeten. Diese Eilentscheidung wurde sodann auch am 12.01.2024 mit dem 
Ergebnis getroffen, dass der Vorsitzende dem Antrag auf Befreiung widersprochen hat. Die 
Ablehnungsgründe können der beigefügten Anlage entnommen werden.  
Der Beirat bei der unteren Naturschutzbehörde hat somit der beabsichtigten Befreiung mit der 
Folge widersprochen, dass die Vertretungskörperschaft der kreisfreien Stadt (Rat) oder ein 
von ihr beauftragter Ausschuss (Ausschuss für Klima, Umwelt, Grün) über den Widerspruch 
zu entscheiden hat.  
 
Notwendigkeit für die Nutzung der Uniwiese  
Zum Straßenkarneval sowie zum 11.11. suchen regelmäßig viele zehntausend, zumeist ju-
gendliche Feiernde das Kwartier Latäng auf.  
Um einer Überfüllung der teilweise engen und durch begrenzte örtliche Kapazitäten geprägten 
Straßen des Kwartier Latäng vorzubeugen, werden die Zugänge in Richtung Zülpicher Straße 
dann durch Ordnungskräfte bei Befüllung insbesondere der Zülpicher Straße zwischen Ho-
henstaufenring und Dasselstraße/Moselstraße für den weiteren Zugang von Feiernden ge-
sperrt.  
Die ankommenden Feiernden werden dann über die Luxemburger Straße sowie die Linden-
straße/Bachemer Straße in Richtung Uni-Wiesen abgeleitet. Dort gibt es erst nach Eintritt der 
Sperrung der Zugänge in das Kwartier Latäng ein Grundangebot in Form von musikalischer 
Hintergrundbeschallung durch einen DJ sowie das Angebot an Wasser, Softdrinks und 
Kölsch. Hierdurch sollen die zumeist jugendlichen Besucher*innen dort gebunden und verhin-
dert werden, dass sich die Feiernden ggf. unkontrolliert in größeren Massen ziellos durch die 
umliegenden Straßen und Grünflächen bewegen bzw. sich dort ansammeln. 
Diese Vorgehensweise dient der Freihaltung nicht nur der Flucht- und Rettungswege aus dem 
Kwartier Latäng selbst, sondern auch der Freihaltung der Zufahrtswege für insbesondere Poli-
zei und Feuerwehr für sämtliche unmittelbar umliegenden (Wohn-) Bereiche, die durch die 
Feierlichkeiten selbst zunächst nicht betroffen sind. Weiterhin werden so Drucksituationen in

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den Örtlichkeiten zum Schutz von Leib und Leben vermieden.  
Ebenfalls dient die Ableitung der Feiernden in Richtung der Uni-Wiesen der Aufrechterhaltung 
des gesamtstädtischen Bahnlinienverkehrs der KVB AG insbesondere im Bereich Barbarossa-
platz. Ein eventueller Rückstau der Feiernden in den Bereich des Barbarossaplatzes und der 
dortigen Haltestellen der KVB AG hinein führt zur Schließung dieser Haltestellen und in der 
Folge zur Schließung der weiteren innerstädtischen U-Bahnhöfe, da diese mit den Linien 12, 
15, 16 und 18 nicht bedient werden können. Exemplarisch wird hierzu auf den 11.11.2022 ver-
wiesen, an dem die Uni-Wiesen abgesperrt wurden und es in der Folge zu dem oben be-
schriebenen Szenario mit der Einstellung des gesamten U-Bahnverkehrs in Köln mit den ent-
sprechenden Konsequenzen für die Kölner Bevölkerung als auch sämtliche Feiernden kam. 
Bereits seit Jahren werden mögliche alternativ zu den Uni-Wiesen nutzbare Flächen hinsicht-
lich ihrer Tauglichkeit zur Aufnahme einer größeren Menschenmenge geprüft. Neben den Uni-
Wiesen bzw. den Wiesen des Inneren Grüngürtels sind im Kwartier Latäng jedoch keine ent-
sprechenden Flächen vorhanden. Ebenfalls ließen sich die Feiernden bislang nicht ausrei-
chend durch Kampagnen der Presse- und Öffentlichkeitsarbeit in andere Bereiche abseits des 
Kwartier Latäng verteilen.  
Die Verwaltung befindet sich derzeit in einem intensiven Abstimmungsprozess mit einem aus-
reichend erfahrenen Veranstalter, der an Weiberfastnacht 2024 auf dem Hohenstaufenring 
eine dezentrale Veranstaltung für junge Feiernde umsetzen möchte (vgl. Session 4110/2023). 
Die Verwaltung unterstützt die Idee und kommt damit dem Wunsch aus der Politik sowie der 
Anwohnerschaft nach, neue Wege zu beschreiten und Möglichkeiten auszuprobieren, um ei-
nen positiven Einfluss auf die derzeitige Situation im und um das Zülpicher Viertel zu errei-
chen. Sollte dieser nun beschrittene Weg positive Effekte auf das Feiergeschehen haben, 
könnte dies als „best practice“ Beispiel genutzt werden, um für die kommenden Jahre weitere 
dezentrale Veranstaltungen zu etablieren, und somit die aktuelle Sicherheitskonzeption und 
die dazugehörigen Sicherheitsinstrumente zu optimieren und anzupassen. 
Die Inanspruchnahme der Uni-Wiesen als Aufstellungsfläche für die Feiernden, denen kein 
Zugang in das Kwartier Latäng mehr gewährt werden kann, bleibt zum aktuellen Zeitpunkt – 
trotz des zuvor beschriebenen Ansatzes –jedoch noch alternativlos.  
Aus den oben genannten Gründen besteht deshalb ein überwiegendes öffentliches Interesse 
(vgl. § 67 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG) an der Nutzung der Uni-Wiesen zu dem dargestellten 
Zweck und zur Abwehr der oben dargestellten und konkret im Falle eines Verzichts auf die 
Uni-Wiesen bzw. eines Nutzungsverbots erwartbaren Gefahren für die öffentliche Sicherheit 
und Ordnung. Dem Naturschutz wird die Abdeckung bzw. Absperrung der Wiese sowie gege-
benenfalls notwendigen Wiederherstellungsmaßnahmen Rechnung getragen.  
 
Zeitliche Nutzung der „Uniwiese“ 
Der Aufbau der dafür auf den Uni-Wiesen vorgesehenen und zur logistischen Erschließung 
notwendigen Aufbauten in Form von insbesondere Rasenschutzplatten, Absperrgittern und –
zäunen, Unfallhilfsstellen der eingesetzten Sanitätsdienste sowie mobilen Toilettenanlagen 
beginnt nach derzeitigem Stand am 02.02.2024 und ist am 18.02.2024 beendet; hierzu kann 
es ggf. noch kleinere Abweichungen geben. 
 
Weiteres Vorgehen  
Sollte der Hauptausschuss dem Beschlussvorschlag zustimmen, würde die Untere Natur-
schutzbehörde (Amt für Umwelt und Verbraucherschutz) der Höheren Naturschutzbehörde 
(Bezirksregierung Köln) mitteilen, dass dem Widerspruch des Naturschutzbeirates nicht abge-
holfen wurde und die Befreiung antragsgemäß erteilt wird. Der Höheren Naturschutzbehörde 
stehen entsprechende Aufsichtsrechte zu.  
 
 
Anlage

Anlage 1 - Dargelegte Ablehnungsgründe des Vorsitzenden des Naturschutzbeirates

2217 Zeichen

Anlage 1: Dargelegte Ablehnungsgründe des Vorsitzenden des Naturschutzbeirates 
 
Zur Ablehnung der Befreiung teilt der Vorsitzende unter anderem wie folgt mit: 
„Der Naturschutzbeirat hat zum Thema Straßenkarneval und Schutzgebiete eine klare und 
grundsätzliche Haltung. Straßenkarneval gehört in den öffentlichen Straßenraum und nicht in 
die Schutzgebiete. Die Verpflichtung, das sicherzustellen, liegt bei der Stadt Köln. 
Mit Schreiben vom 15.01.2023 hat das Umwelt- und Verbraucherschutzamt der Höheren 
Naturschutzbehörde bei der Bezirksregierung eine davon abweichende Vorgehensweise 
vorgestellt. Gegen diese Vorgehensweise hat der Naturschutzbeirat am 18.01.2023 bei der 
Höheren Naturschutzbehörde ungefragt Fachaufsichtsbeschwerde erhoben. Es gab kein 
ordentliches Befreiungsverfahren. 
Mit Antwortschreiben von 01.02.2023 hat die Bezirksregierung klargestellt, dass sie für den 
Straßenkarneval im Februar 2023 die Tatbestandsvoraussetzungen für eine Befreiung auf 
Grundlage des § 67 Abs 1 Ziffer 1 Bundesnaturschutzgesetz als erfüllt ansieht. 
Eine solche Beurteilung wurde seitens der Bezirksregierung für den Straßenkarneval 2024 
nicht in Aussicht gestellt und liegt auch nicht vor. Im Gegenteil, die Bezirksregierung äußerte 
seinerzeit die Hoffnung auf eine zum 11.11.2023 optimierte Lösung aus 
naturschutzfachlicher Sicht.  
[…] 
Zwischenzeitlich hat der BUND als bedeutender, im Naturschutzbeirat vertretener 
anerkannter Naturschutzverband eine Verbandsposition formuliert, die ich als 
Beiratsvorsitzender habe nutzen lassen, um im Vorfeld einer erwarteten Bitte um 
Eilentscheidung das Meinungsbild der stimmberechtigten Beiratsmitglieder m/w abzufragen. 
Das Ergebnis dieser Abfrage liegt mir vor. Von aktuell 14 stimmberechtigten 
Beiratsmitgliedern m/w haben sich 11 für die Unterstützung der BUND- Position 
ausgesprochen oder sind bereit, ihr zu folgen, 3 sind nicht bereit, ihr zu folgen, bzw. lehnen 
sie ab. 
Ein derart überzeugendes mehrheitliches Votum des Gremiums lässt, auch vor dem 
Hintergrund der Bedeutung der anerkannten Naturschutzvereinigungen im Naturschutzbeirat 
der Stadt Köln eine davon abweichende Eilentscheidung des Beiratsvorsitzenden in der 
Praxis nicht zu.“

Anlage 2 Vorabauszug Hauptausschuss 15.01.2024

3141 Zeichen

Geschäftsführung  
Hauptausschuss 
Herr Schneider 
Telefon:  (0221) 221 27549 
E-Mail:  Martin.Schneider@stadt-
koeln.de 
Datum: 18.01.2024 
(Vorab-) Auszug 
aus dem Entwurf der Niederschrift der 22. Sitzung des 
Hauptausschusses  vom 15.01.2024  
öffentlich 
5.3 Nutzung der sog. "Uni-Wiese" im Landschaftsschutzgebiet „Innerer 
Gürtel" während des Straßenkarnevals 2024  
Hier: Entscheidung über den Widerspruch des Naturschutzbeirates zur 
beantragten Befreiung gemäß § 67 Abs. 1 Satz 1. BNatSchG 
0193/2024 
 
Die Fraktionen und Einzelmandatsträger*innen stellen ihre Positionen zur Nutzung der 
sogenannten „Uni-Wiese“ als Ausweichfläche während des Straßenkarnevals 2024 
dar. 
 
Herr Cremer fragt nach den Auswirkungen des Sessionsauftaktes am 11.11.2023 auf 
den Inneren Grüngürtel. 
 
Die Nachfrage wird schriftlich beantwortet. 
 
I. Punktweise Abstimmung über die Vorlage 
 
Abstimmung über Ziffer 1 des Beschlussvorschlags 
Beschluss: 
1. Der Hauptausschuss entscheidet gemäß § 60 Absatz 1 Satz 1 Gemeindeordnung 
NRW (Eilentscheidung) in Verbindung mit § 6 Absatz 1 Satz 1 Zuständigkeitsord-
nung (Rückholrecht des Rates). 
 
Abstimmungsergebnis: 
Mehrheitlich gegen die Stimmen der Fraktion Die FRAKTION zugestimmt. 
 
Abstimmung über Ziffer 2 und 3 des Beschlussvorschlags 
Beschluss: 
2. Der Hauptausausschuss nimmt den Widerspruch des Naturschutzbeirates gegen 
die Befreiung von den Verboten des Landschaftsplans für die Nutzung der Uni-
Wiesen zwischen Luxemburger Straße und Bachemer Straße zur Kenntnis. Er hält 
jedoch die Nutzung der Uniwiesen als Ausweichfläche für die Feiernden aus dem

sogenannten „Kwartier Latäng“ zum Straßenkarneval 2024 im Zeitraum vom 
08.02.2024 (Weiberfastnacht) bis 12.02.2024 (Rosenmontag) aus Gründen des 
überwiegenden öffentlichen Interesses für erforderlich. 
3. Der Hauptausschuss stellt fest, dass die Stadt Köln als untere Naturschutzbehörde 
die Befreiung zu erteilen hat.  
 
Abstimmungsergebnis: 
 
Mehrheitlich gegen die Stimmen der Fraktionen Bündnis 90/Die Grünen und Die 
FRAKTION zugestimmt. 
 
II. Gesamtabstimmung über die Vorlage 
 
Beschluss: 
1. Der Hauptausschuss entscheidet gemäß § 60 Absatz 1 Satz 1 Gemeindeordnung 
NRW (Eilentscheidung) in Verbindung mit § 6 Absatz 1 Satz 1 Zuständigkeitsord-
nung (Rückholrecht des Rates).  
2. Der Hauptausausschuss nimmt den Widerspruch des Naturschutzbeirates gegen 
die Befreiung von den Verboten des Landschaftsplans für die Nutzung der Uni-
Wiesen zwischen Luxemburger Straße und Bachemer Straße zur Kenntnis. Er hält 
jedoch die Nutzung der Uniwiesen als Ausweichfläche für die Feiernden aus dem 
sogenannten „Kwartier Latäng“ zum Straßenkarneval 2024 im Zeitraum vom 
08.02.2024 (Weiberfastnacht) bis 12.02.2024 (Rosenmontag) aus Gründen des 
überwiegenden öffentlichen Interesses für erforderlich. 
3. Der Hauptausschuss stellt fest, dass die Stadt Köln als untere Naturschutzbehörde 
die Befreiung zu erteilen hat.  
 
Abstimmungsergebnis: 
 
Mehrheitlich gegen die Stimmen der Fraktionen Bündnis 90/Die Grünen und Die 
FRAKTION zugestimmt. 
 
__________  
Anmerkung: 
Antrag auf punktweise Abstimmung von RM Richter.

Beratungsverlauf (2)

15.01.2024 Hauptausschuss
TOP 5.3 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: ungeändert beschlossen

Zur Sitzung
06.02.2024 Rat
TOP 18.4 Genehmigung (DE/EilE) Entscheidung

Beschluss: ungeändert beschlossen

Zur Sitzung

Orte (6)

  • Zülpicher Straße
  • Dasselstraße
  • Luxemburger Straße
  • Hohenstaufenring
  • Bachemer Straße
  • Moselstraße

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Details

Aktenzeichen
0193/2024
Typ
Eilentscheidung Hauptausschuss
Datum
15.01.2024
Erstellt
14.01.2024 15:39