Rückständige Nutzungsgebühren bei untergebrachten Geflüchteten - Nachfrage aus der Sitzung vom 05.09.2023 TOP 6.4
Beantwortung e. mündl. Anfrage (Auss.) 0214/2024 vom 20.02.2024
Stand: Am 19.03.2024 im Rechnungsprüfungsausschuss beraten. Ergebnis: Kenntnis genommen.
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Beantwortung einer mündl. Anfrage Ausschuss
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Dezernat, Dienststelle V/56 Vorlagen-Nummer 19.02.2024 0214/2024 Beantwortung einer mündlichen Anfrage aus einer früheren Sitzung öffentlicher Teil Gremium Datum Rechnungsprüfungsausschuss 19.03.2024 Rückständige Nutzungsgebühren bei untergebrachten Geflüchteten - Nachfrage aus der Sitzung vom 05.09.2023 TOP 6.4 Unter Bezugnahme auf die Sitzung des Rechnungsprüfungsausschusses am 05.09.2023 (TOP 6.4; 3983/2023) und der Anregungen und Nachfragen der Ausschussmitglieder Herrn Detjen, Herrn Boyens und Frau Hellekes teilt die Verwaltung das Folgende mit: Die Zahl der Fälle, in denen ausgezahlte Kosten der Unterkunft für privaten Konsum verwen- det wurden, kann leider nicht benannt werden. Die Stadtkasse und Nutzungsgebührenverwal- tung registrieren nur, dass Nutzungsgebühren nicht bezahlt wurden, aber nicht den Grund. Sie wissen in der Regel nicht, ob und wann das Jobcenter im Rahmen der Gewährung von SGB II Kosten der Unterkunft an den säumigen Antragstellenden ausgezahlt hat und dieser sie nicht entsprechend weitergeleitet hat. Dies wird nur in Einzelfällen bekannt, wenn eine Rückspra- che mit dem Jobcenter erfolgt. Es wird seitens der Verwaltung angestrebt, dass in möglichst vielen Fällen die Geflüchteten im Jobcenter bei Beantragung von SGB II-Leistungen eine Abtretungserklärung unterzeichnen, wonach das Jobcenter berechtigt ist, die Kosten der Unterkunft unmittelbar an die Stadt und nicht an den Geflüchteten zu zahlen. Diese Abtretungserklärung erfolgt jedoch auf freiwilliger Basis. Nur bei bekanntgewordenen missbräuchlicher Verwendung in der Vergangenheit kann eine unmittelbare Zahlung von Amts wegen veranlasst werden. Grundsätzlich wäre eine Stundung von Nutzungsgebühren möglich (§ 12 Absatz1 Nr. 5 b Kommunalabgabengesetz in Verbindung mit. § 222 Abgabenordnung [AO]). Diese wird jedoch bei Nutzungsgebührenrückständen von Geflüchteten nicht praktiziert. Stundung bedeutet, dass nur befristet auf die Einziehung der Gebühren zu einem bestimmten Fälligkeitstermin verzichtet wird, aber nicht grundsätzlich. Die Gebührenrückstände bleiben bei einer Stundung somit in unverminderter Höhe bestehen. Ihre Einziehung und Vollstre- ckung würde nur auf einen späteren Zeitpunkt verschoben. Damit ist weder dem Geflüchteten noch der Verwaltung geholfen. Eine Stundung kommt zudem nur in Betracht, wenn der Anspruch durch die Stundung nicht gefährdet erscheint (§ 222 Satz 1 AO). Da bei Geflüchteten bei Abschluss des aufenthalts- rechtlichen Verfahrens damit gerechnet werden muss, dass diese Köln verlassen und nicht mehr für die Stadtkasse erreichbar sind, bedeutet eine Stundung stets eine Gefährdung der Realisierung des Gebührenanspruchs. Die Stundung soll zudem in der Regel nur auf Antrag und gegen Sicherheitsleistung gewährt werden (§ 222 Satz 2 AO). Sie wäre damit mit einem zusätzlichen Antragsverfahren verbunden. Eine Sicherheitsleistung kommt auch nicht in Be- tracht, wenn der Geflüchtete vermögenslos ist. 2 Die bisher praktizierte Niederschlagung einer Forderung bedeutet dagegen einen dauerhaften Verzicht auf die Vollstreckung einer Forderung wegen voraussichtlicher Uneinbringlichkeit und stellt eine endgültige Regelung für die bestehenden Nutzungsgebührenrückstände von Ge- flüchteten dar. Zudem wird auf die aktuelle Mitteilung für den Ausschuss für Soziales und Senioren mit der Vorlagen-Nr. 0153/2024 („Umgang mit Nutzungsgebührenrückständen von städtisch unterge- brachten Geflüchteten“) verwiesen. Gez. Dr. Rau
Beratungsverlauf
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19.03.2024
TOP 6.3, Kenntnisnahme (Mitteilung). Ergebnis: Kenntnis genommen
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