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0214/2024

Rückständige Nutzungsgebühren bei untergebrachten Geflüchteten - Nachfrage aus der Sitzung vom 05.09.2023 TOP 6.4

Beantwortung e. mündl. Anfrage (Auss.) 20.02.2024

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Nächste Beratung: Rechnungsprüfungsausschuss, Sitzung am 19.03.2024, TOP 6.3

Beantwortung einer mündl. Anfrage Ausschuss

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Beantwortung einer mündl. Anfrage Ausschuss

3531 Zeichen

Dezernat, Dienststelle  
V/56 
 
Vorlagen-Nummer 19.02.2024 
 0214/2024 
Beantwortung einer mündlichen Anfrage aus einer früheren Sitzung 
öffentlicher Teil 
Gremium Datum 
Rechnungsprüfungsausschuss 19.03.2024 
 
Rückständige Nutzungsgebühren bei untergebrachten Geflüchteten - Nachfrage aus 
der Sitzung vom 05.09.2023 TOP 6.4 
Unter Bezugnahme auf die Sitzung des Rechnungsprüfungsausschusses am 05.09.2023 
(TOP 6.4; 3983/2023) und der Anregungen und Nachfragen der Ausschussmitglieder Herrn 
Detjen, Herrn Boyens und Frau Hellekes teilt die Verwaltung das Folgende mit: 
 
Die Zahl der Fälle, in denen ausgezahlte Kosten der Unterkunft für privaten Konsum verwen-
det wurden, kann leider nicht benannt werden. Die Stadtkasse und Nutzungsgebührenverwal-
tung registrieren nur, dass Nutzungsgebühren nicht bezahlt wurden, aber nicht den Grund. Sie 
wissen in der Regel nicht, ob und wann das Jobcenter im Rahmen der Gewährung von SGB II 
Kosten der Unterkunft an den säumigen Antragstellenden ausgezahlt hat und dieser sie nicht 
entsprechend weitergeleitet hat. Dies wird nur in Einzelfällen bekannt, wenn eine Rückspra-
che mit dem Jobcenter erfolgt.  
 
Es wird seitens der Verwaltung angestrebt, dass in möglichst vielen Fällen die Geflüchteten im 
Jobcenter bei Beantragung von SGB II-Leistungen eine Abtretungserklärung unterzeichnen, 
wonach das Jobcenter berechtigt ist, die Kosten der Unterkunft unmittelbar an die Stadt und 
nicht an den Geflüchteten zu zahlen. Diese Abtretungserklärung erfolgt jedoch auf freiwilliger 
Basis. Nur bei bekanntgewordenen missbräuchlicher Verwendung in der Vergangenheit kann 
eine unmittelbare Zahlung von Amts wegen veranlasst werden.  
 
Grundsätzlich wäre eine Stundung von Nutzungsgebühren möglich (§ 12 Absatz1 Nr. 5 b 
Kommunalabgabengesetz in Verbindung mit. § 222 Abgabenordnung [AO]). Diese wird jedoch 
bei Nutzungsgebührenrückständen von Geflüchteten nicht praktiziert.  
 
Stundung bedeutet, dass nur befristet auf die Einziehung der Gebühren zu einem bestimmten 
Fälligkeitstermin verzichtet wird, aber nicht grundsätzlich. Die Gebührenrückstände bleiben 
bei einer Stundung somit in unverminderter Höhe bestehen. Ihre Einziehung und Vollstre-
ckung würde nur auf einen späteren Zeitpunkt verschoben. Damit ist weder dem Geflüchteten 
noch der Verwaltung geholfen. 
 
Eine Stundung kommt zudem nur in Betracht, wenn der Anspruch durch die Stundung nicht 
gefährdet erscheint (§ 222 Satz 1 AO). Da bei Geflüchteten bei Abschluss des aufenthalts-
rechtlichen Verfahrens damit gerechnet werden muss, dass diese Köln verlassen und nicht 
mehr für die Stadtkasse erreichbar sind, bedeutet eine Stundung stets eine Gefährdung der 
Realisierung des Gebührenanspruchs. Die Stundung soll zudem in der Regel nur auf Antrag 
und gegen Sicherheitsleistung gewährt werden (§ 222 Satz 2 AO). Sie wäre damit mit einem 
zusätzlichen Antragsverfahren verbunden. Eine Sicherheitsleistung kommt auch nicht in Be-
tracht, wenn der Geflüchtete vermögenslos ist.

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Die bisher praktizierte Niederschlagung einer Forderung bedeutet dagegen einen dauerhaften 
Verzicht auf die Vollstreckung einer Forderung wegen voraussichtlicher Uneinbringlichkeit und 
stellt eine endgültige Regelung für die bestehenden Nutzungsgebührenrückstände von Ge-
flüchteten dar.  
 
Zudem wird auf die aktuelle Mitteilung für den Ausschuss für Soziales und Senioren mit der 
Vorlagen-Nr. 0153/2024 („Umgang mit Nutzungsgebührenrückständen von städtisch unterge-
brachten Geflüchteten“) verwiesen. 
 
Gez. Dr. Rau

Beratungsverlauf (1)

19.03.2024 Rechnungsprüfungsausschuss
TOP 6.3 Kenntnisnahme (Mitteilung) Entscheidung

Beschluss: Kenntnis genommen

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Details

Aktenzeichen
0214/2024
Typ
Beantwortung e. mündl. Anfrage (Auss.)
Datum
20.02.2024
Erstellt
15.01.2024 13:46