2714/2017
Haushaltsplan-Entwurf 2018 - Aufteilung der bezirksbezogenen Haushaltsmittel gem § 37 Abs. 3 GO NRW
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Dringlichkeitsvorlage Bezirksvertretung
3202 Zeichen
Die Oberbürgermeisterin Dezernat, Dienststelle I/02-3/0 Vorlagen-Nummer 2714/2017 Freigabedatum Dringlichkeitsentscheidung und Genehmigung zur Behandlung in öffentlicher Sitzung Entscheidung durch d ie Bezirksbürgermeisterin und ein Mitglied der Bezirksvertretung gemäß § 36 Absatz 5, Satz 2 GO NRW und Genehmigung durch die Bezirksvertretung. Betreff Haushaltsplan-Entwurf 2018 - Aufteilung der be zirksbezogenen Haushal tsmittel gem § 37 Abs. 3 GO NRW Gremium Datum Bezirksvertretung 3 (Lindenthal) 18.09.2017 Beschluss: Die Bezirksvertretung des Stadtbezirkes Lindenthal beschließt die Verwendung der bezirksbezog e- nen Haushaltsmittel gem. § 37 Abs. 3 GO NRW für das Haushaltsjahr 2018 unter Bezug auf die En t- scheidung des Rates vom 11.07.2017 in Höhe von 127.300 Euro. 2 Haushaltsmäßige Auswirkungen Nein Ja, investiv Investitionsauszahlungen € Zuwendungen/Zuschüsse Nein Ja % Ja, ergebniswirksam Aufwendungen für die Maßnahme 127.300 € Zuwendungen/Zuschüsse Nein Ja % Jährliche Folgeaufwendungen (ergebniswirksam): ab Haushaltsjahr: a) Personalaufwendungen € b) Sachaufwendungen etc. € c) bilanzielle Abschreibungen € Jährliche Folgeerträge (ergebniswirksam): ab Haushaltsjahr: a) Erträge € b) Erträge aus der Auflösung Sonderposten € Einsparungen: ab Haushaltsjahr: a) Personalaufwendungen € b) Sachaufwendungen etc. € Beginn, Dauer Begründung: In § 37 GO NRW ist festgelegt, dass die Bezirksvertretungen die ihnen zugewiesenen Aufgaben im Rahmen der vom Rat bereitgestellten Haushaltsmittel erfüllen. Dabei sollen sie über den Verwe n- dungszweck eines Teiles dieser Haushaltsmittel alleine entscheiden können. Der Rat hat in seiner Sitzung am 11.07.2017 der von der Verwaltung vorgeschlagenen Aufteilung der bezirksbezogenen Haushaltsmittel von insgesamt 968.600 Euro für das Haushaltsjahr 2018 zug e- stimmt. Auf den Stadt bezirk Lindenthal entfallen auf das Haushaltsjahr 2018 ein Betrag von 127.300 Euro, der sich aus dem Sockelbetrag von 15.320 €uro und einem Kopfbetrag von 0,35 Euro je Einwohner zusammensetzt. Folgendes ist zu beachten: Die Zweckbestimmungen müssen hinr eichend bestimmt sein. Pauschale Festlegungen sind unzulä s- sig. Es sollte nach Möglichkeit ein Teilplan benannt werden, dem die jeweilige Zweckbestimmung zuz u- ordnen ist. Die Bezirksvertretungen sollen im Rahmen der Beschlussfassung soweit wie möglich bere its eine Aufteilung nach Ergebnisrechnung (konsumtiver Bereich) und investiver Finanzrechnung (investiver Bereich) vornehmen. Wie bereits in den Vorjahren mitgeteilt, ist eine unterjährige Mittelverschiebung vom investiven in den konsumtiven Bereich hausha ltsrechtlich unzulässig. Eine umgekehrte unterjä h- rige Mittelverschiebung vom konsumtiven in den investiven Bereich kann dagegen vorgenommen werden. Durch eine verstärkte Veranschlagung der Mittel im konsumtiven Bereich wird somit die größtmögl i- che Flexibilität bei der unterjährigen Mittelvergabe gewährleistet. 3 Datum Abstimmungsergebnis Unterschrift Unterschrift
Beratungsverlauf (1)
Beschluss: ungeändert beschlossen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- 2714/2017
- Typ
- Dringlichkeitsvorlage Bezirksvertretung
- Datum
- 04.09.2017
- Erstellt
- 31.08.2017 11:27