Errichtung von zwei Premium-Großflächen-Werbeanlagen vor dem Grundstück Raderthalgürtel, Nähe Raderthaler Straße 43
Beschlussvorlage Bezirksvertretung 2768/2017 vom 17.11.2017
Stand: Am 04.12.2017 in der Bezirksvertretung 2 (Rodenkirchen) ungeändert beschlossen.
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Anlage 1 (Lageplan)
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Anlage 2 (Foto)
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Beschlussvorlage Bezirksvertretung
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Die Oberbürgermeisterin Dezernat, Dienststelle VI/62/620/2 Vorlagen-Nummer 2768/2017 Freigabedatum Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung Betreff Errichtung von zwei Premium-Großflächen-Werbeanlagen vor dem Grundstück Raderthalgürtel, Nähe Raderthaler Straße 43 Beschlussorgan Bezirksvertretung 2 (Rodenkirchen) Gremium Datum Beschluss: Die Bezirksvertretung Rodenkirchen beschließt die Errichtung von zwei Premium-Großflächen- Werbeanlagen im Bereich des öffentlichen Straßenlandes vor dem Grundstück Raderthalgürtel, Nähe Raderthaler Straße 43, wie in den Anlagen 1 - 2 dargestellt. Die dort vorhandenen geklebten Großflä- chenwerbeanlagen werden im Gegenzug abgebaut. Bezirksvertretung 2 (Rodenkirchen) 04.12.2017 2 Haushaltsmäßige Auswirkungen Nein Begründung: Unter Vorlagen-Nummer 0264/2017 wurde der Bezirksvertretung Rodenkirchen die Aufstellung von zwei Premium-Großflächen-Werbeanlagen im Bereich des öffentlichen Straßenlandes vor dem Grundstück Raderthalgürtel, Nähe Raderthaler Straße 43 zur Beschlussfassung vorgelegt. Die Be- zirksvertretung hat in der Sitzung am 20.03.2017 folgenden geänderten Beschluss gefasst: Die Bezirksvertretung Rodenkirchen beschließt die Errichtung von zwei Premium-Großflächen- Werbeanlagen im Bereich des öffentlichen Straßenlandes vor dem Grundstück Raderthalgürtel, Nähe Raderthaler Straße 43 im Austausch zu den drei bisher vorhandenen geklebten Großflä- chenwerbeanlagen, wie in Anlagen 1 - 3 dargestellt, unter der Maßgabe, dass die besagte Werbe- anlage am Heinrich-Lübke-Ufer vorher abgebaut wird. Die Verwaltung bittet, die Aufstellung der Premium-Großflächen-Werbeanlagen - wie beantragt - nochmals zu beraten. Die Bezirksvertretung hat der Errichtung der Premium-Großflächen-Werbeanlagen an dem beantrag- ten Standort mit der o.a. Maßgabe zugestimmt. Die zu erteilenden Erlaubnisse (Baugenehmigung und Sondernutzungserlaubnis) können jedoch nur mit solchen Auflagen versehen werden, die mit der Errichtung der Werbeanlagen in einem sachlichen Zusammenhang stehen. Die Rücknahme der Erlaubnis zur Aufstellung der City-Light-Säule am Heinrich-Lübke-Ufer befindet sich in einem öffentlich-rechtlichen Verfahren, das noch nicht rechtskräftig abgeschlossen ist. Mit der Erlaubnis zur Errichtung der beiden Premium-Großflächen-Werbeanlagen kann dies nicht verknüpft werden. Grundsätzlich gilt Folgendes für die Genehmigungserteilung: Für die Aufstellung von Werbeanlagen im öffentlichen Straßenland sind die Erteilung einer Bauge- nehmigung und einer Sondernutzungserlaubnis erforderlich. Die erforderliche Baugenehmigung ist zu erteilen, wenn keine bauordnungs-, bauplanungsrechtlichen oder sonstigen öffentlich-rechtlichen Vor- schriften entgegenstehen. Sondernutzungserlaubnisse sind Ermessensentscheidungen, wobei das Ermessen durch den Wer- benutzungsvertrag schon insoweit gebunden wurde, dass Art und Anzahl der zulässigen Anlagen festgelegt und grundsätzliche stadtgestalterische Vorgaben definiert wurden. Das Stadtgebiet wurde darüber hinaus in hochsensible, sensible und sonstige Zonen eingeteilt, die die Zulässigkeit bestimm- ter Anlagen in verschiedenen Bereichen regeln. Der immer konkret standortbezogen zu stellende Antrag kann, wenn er diesen Vorgaben entspricht, straßenrechtlich im Wesentlichen nur noch aus verkehrlichen Gründen abgelehnt werden. Aus gestalterischen Gründen kann eine Ablehnung nur dann erfolgen, wenn bezogen auf den jeweiligen Straßenzug ein nachvollziehbares Planungskonzept besteht oder ein gestalterisches Konzept erkennbar ist, das die Aufstellung nicht zulässt. Steht das beantragte Vorhaben im Einklang mit dem Werbenutzungsvertrag und stehen keine der vorgenannten Gründe entgegen, kann ermessensfehlerfrei nur die Erteilung der Sondernutzungserlaubnis erfolgen. Das bloße Empfinden, dass eine Anlage an einem bestimmten Standort störend wirkt, kann nicht zur Ablehnung führen. Die beantragten Werbeanlagen wurden in einem aufwändigen Verfahren vom Stadtplanungsamt, dem Amt für Straßen und Verkehrstechnik und dem Amt für Landschaftspflege und Grünflächen posi- tiv vorgeprüft worden und entsprechen allen Bedingungen des Werbenutzungsvertrages. Im Falle einer Ablehnung muss ein rechtsmittelfähiger Bescheid erteilt werden, gegen den die Klage vor dem Verwaltungsgericht Köln zulässig ist. Sollte dem Standort nicht zustimmt werden, benötigt 3 die Verwaltung einen entsprechenden rechtssicheren Ablehnungsgrund und bittet in diesem Falle um eine detaillierte Erläuterung. Anlagen
Beratungsverlauf
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04.12.2017
Bezirksvertretung 2 (Rodenkirchen)
TOP 9.1.3, Entscheidung. Ergebnis: ungeändert beschlossen
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