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3068/2018

Beschluss über Stellungnahmen, Änderung sowie Satzungsbeschluss betreffend den Bebauungsplan-Entwurf (vorhabenbezogener Bebauungsplan) 70346/03; Arbeitstitel: Langeler Berg in Köln-Porz-Langel

Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss 22.10.2018

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Anlage 4 Stellungnahmen Offenlage

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Anlage 1 Übersichtsplan

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Anlage 7 VBP

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Anlage 5 Begründung

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Anlage 6 Textl. Festsetzungn

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Beschlussvorlage Rat

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Anlage 8 VEP

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Anlage 2 Stellungnahmen TÖB

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Anlage 3 Stellungnahmen FÖB

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Anlage 6 Textl. Festsetzungn

14389 Zeichen

/ 2 
 
Textliche Festsetzungen        Anlage 6 
 
zum Vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 70346/03 
"Langeler Berg“ in Köln-Porz-Langel 
 
 
A TEXTLICHE FESTSETZUNGEN 
1 Art der baulichen Nutzung gemäß § 9 Absatz 1 Nr. 1 BauGB 
 
1.1 Allgemeines Wohngebiet WA (§ 4 BauNVO) 
 
Im Plangebiet wird ein allgemeines Wohngebiet (WA) festgesetzt. In diesem festgesetzten 
Bereich sind die nach § 4 Absatz 3 Nrn. 1, 3, 4 und 5 BauNVO ausnahmsweise zulässigen 
Nutzungen von 
 
1. Betrieben des Beherbergungsgewerbes, 
2. Anlagen für Verwaltungen, 
3. Gartenbaubetrieben und 
4. Tankstellen 
 
nach § 1 Absatz 6 BauNVO nicht Bestandteil des Bebauungsplans. 
 
1.2 Bedingte Festsetzung 
 
Gemäß § 12 Absatz 3 a in Verbindung mit § 9 Absatz 2 BauGB wird festgesetzt, dass in-
nerhalb des Geltungsbereiches des Vorhaben- und Erschließungsplanes im WA im Rah-
men der festgesetzten Nutzungen nur solche Vorhaben zulässig sind, zu deren Durchfüh-
rung sich die Vorhabenträgerin im Durchführungsvertrag verpflichtet. 
 
2 Überbaubare und nicht überbaubare Grundstücksflächen  gemäß § 9 Absat z 1 Nr. 2 
BauGB 
 
Gemäß § 23 Absatz 3 Satz 3 in Verbindung mit Absatz 2 Satz 3 BauNVO dürfen die Bau-
grenzen durch Terrassen und Terrassentrennwände bis zu einer Länge von 4 m überschrit-
ten werden. 
 
3 Bauweise gemäß § 9 Absatz 1 Nr. 2 BauGB 
 
Im Plangebiet wird gemäß § 22 BauNVO eine offene Bauweise festgesetzt. Dabei werden 
die Gebäude mit seitlichem Grenzabstand als Doppelhäuser und Einzelhäuser errichtet.  
 
4 Nebenanlagen und Stellplätze gemäß § 9 Absatz 1 Nr. 4 BauGB 
 
4.1 Nebenanlagen 
Gemäß § 23 Absatz 5 Satz 1 BauNVO sind Nebenanlagen ausschließlich innerhalb der 
überbaubaren Grundstücksflächen und ausschließlich in Verbindung mit Garagen in Form 
von verlängerten Garagen zulässig. Auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen sind 
Nebenanlagen nicht zulässig. Von dieser Festsetzung ausgenommen sind Terrassen und 
Fahrradabstellplätze.

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4.2 Stellplätze und Garagen 
 Gemäß § 12 Absatz 6 BauNVO sind Stellplätze und Garagen ausschließlich innerhalb der 
überbaubaren Grundstücksflächen zulässig. Darüber hinaus sind Aufstellflächen für Pkw 
auch im Zufahrtsbereich zu den Garagen zulässig.   
 
5 Versickerung von Niederschlagswasser gemäß § 9 Absatz 4 in Verbindung mit § 44 
Absatz 2 LWG NRW 
 
Das von den Dachflächen der Häuser anfallende Niederschlagswasser ist auf den Grund-
stücken, auf denen es anfällt, über die belebte Bodenschicht zu versickern (Mulden-
Rigolen-Versickerung). Die erforderliche wasserrechtliche Erlaubnis ist bei der Unteren 
Wasserbehörde der Stadt Köln, Umwelt- und Verbraucherschutzamt, Abteilung Immissi-
onsschutz, Wasser- und Abfallwirtschaft einzuholen. Das Niederschlagswasser der Gara-
gendächer sowie der straßenseitigen Dachflächen wird in den Kanal eingeleitet. 
6 Mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zu belastende Flächen gemäß § 9 Absatz 1 Nr. 
21 BauGB 
 
Das festgesetzte Geh-, Fahr- und Leitungsrecht ist durch dingliche Sicherung zugunsten 
des Eigentümers des Flurstückes 493 der Flur 9 der Gemarkung Langel einzutragen. 
 
7 Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und son stigen Bepflanzungen gemäß § 9 A b-
satz 1 Nr. 25 a BauGB  
 
7.1 Begrünung der nicht überbaubaren Grundstücksflächen 
Die nicht überbaubaren privaten Grundstücksflächen (Hausgärten) sollen mit Rasenflä-
chen, Einzelbaumpflanzungen (auch Obstgehölze), Hecken, Solitärsträuchern und Stau-
denrabatten begrünt werden. Für Garagenzufahrten und Hauszuwegungen ist ein wasser-
durchlässiges Pflaster zu verwenden. Je Grundstück ist mindestens ein Laubbaum 
(Hochstamm, mind. 2x verpflanzt, Stammumfang mind. 14-16 cm) oder ein hochstämmiger 
Obstbaum (Hochstamm, Stammumfang mind. 10 cm, Kronenansatz in 180-200 cm Höhe) 
zu pflanzen und dauerhaft zu erhalten. 
 
7.2 Anpflanzung von Laubbäumen im Bereich der Erschließungsstraße und des Dorf-
platzes 
Im Bereich der Planstraße sind zwei Laubbäume zu pflanzen und dauerhaft zu erhalten. 
Ein Laubbaum ist im Bereich des Dorfplatzes zu pflanzen und ebenfalls dauerhaft zu erhal-
ten.  
 
7.3  Begrünungen von Garagendächern 
 
Garagendächer sind mindestens extensiv zu begrünen. Die Stärke der Vegetationstrag-
schicht muss im Mittel mindestens 8 cm zuzüglich Dränschicht betragen. Das Dachbegrü-
nungssubstrat muss der Dachbegrünungsrichtlinie (Forschungsgesellschaft Landschafts-
entwicklung und Landschaftsbau e.V. – Richtlinie für die Planung, Ausführung und Pflege 
von Dachbegrünungen, Ausgabe 2008) entsprechen. Die Begrünung ist dauerhaft zu erhal-
ten und bei Entfall zu ersetzen.

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8 Bauordnungsrechtliche Festsetzungen gemäß § 9 Absatz 4 BauGB in Verbindung mit 
§ 86 Absatz 1 Nr. 1 und Nr. 5 und Absatz 4 BauO NRW 
 
Dachformen 
Wohngebäude sind mit Satteldächern als auch Krüppelwalmdächern in der Hauptfirstrich-
tung mit einer Neigung von 45° sowie Zwerchdächern und Schleppdächern mit einer Nei-
gung von 25° zulässig. Die Summe der Breiten von Dachaufbauten darf 60 % der Trauflän-
ge der zugehörigen Dachfläche, ohne den seitlichen Dachüberstand gemessen, nicht 
überschreiten. Die Traufhöhen von Zwerchhäusern und Schleppdächern dürfen die im Plan 
festgesetzten Traufhöhen um maximal 1,75 m überschreiten. Garagen sind ausschließlich 
mit Flachdach (Dachneigung bis max. 5°) zu errichten. 
 
Einfriedungen 
Gemäß § 9 Absatz 4 BauGB in Verbindung mit § 86 Absatz 1 Nummer 5 und § 86 Absatz 4 
BauO NRW wird festgesetzt, dass Einfriedungen nur in Form von Stabgitterzäunen mit hin-
terpflanzten Hecken aus einheimischen Laubgehölzen mit einer Höhe von bis zu 2,00 m zu-
lässig sind. Einfriedungen im Vorgartenbereich sind nicht zulässig.  
 
Eingrünung von Müllbehältern 
Stellplätze für Müllbehälter sind gegen die öffentlichen Verkehrsflächen blickdicht einzufrie-
den und zu begrünen. 
 
Fassadengestaltung 
Entsprechend der zeichnerischen Kennzeichnung der verschiedenen Baufelder im Vorha-
ben- und Erschließungsplan (VEP) sind die Fassaden mit den folgenden Materialien und 
Farben auszustatten: 
- Baufelder 1a und 1b: anthrazitfarbene Klinker 
- Baufeld 2 (innerhalb und außerhalb des VEP): gelbe Klinker 
- Baufeld 3: rote Klinker 
 
Mobilfunkanlagen 
Gemäß § 9 Absatz 4 BauGB i. V. m. § 86 Absatz 1 Nummer 1 und § 86 Absatz 4 BauO 
NRW wird festgesetzt, dass Mobilfunkanlagen auf dem Dach nicht zulässig sind. 
 
Solaranlagen 
Sonnenkollektoren, Solarzellen, Fotovoltaik und ähnliche Anlagen sind zulässig; dabei soll 
der Aufstellwinkel der Solaranlagen parallel zur Dachneigung erfolgen. Eine Überschreitung 
von bis zu 20 Grad ist zulässig. 
 
 
B NACHRICHTLICHE ÜBERNAHMEN / KENNZEICHNUNGEN 
 
Das Plangebiet liegt im Einzugsbereich der Kläranlage Wahn und in der Wasserschutzzone 
III a. Die genehmigungspflichtigen Tatbestände und Verbote der gültigen Wasserschutzge-
bietsverordnung sind zu beachten. 
 
 
C HINWEISE 
 
1 Die Umsetzung der im Bebauungsplan formulierten Festsetzung von Begrünungs-
maßnahmen erfolgt nach der Anlage, die der Satzung der Stadt Köln zur Erhebung 
von Kostenerstattungsbeträgen gemäß §§ 135a bis 135c BauGB vom 15.12.2011, 
bekanntgemacht im Amtsblatt Nr. 1 vom 04.01.2012, beigefügt ist. In dieser Anlage 
sind mit der Angabe von Kürzeln Qualitätsmaßstäbe für Begrünungsmaßnahmen

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der Stadt Köln formuliert, die nicht nur im Zusammenhang festgesetzter Aus-
gleichsmaßnahmen Verwendung finden. 
 
2 Die zur Anpflanzung festgesetzten Bäume sind dauerhaft zu unterhalten und bei 
Abgang zu ersetzen 
 
3 In Teilflächen des Plangebietes können archäologische Funde und Befunde einer 
vorgeschichtlichen und früh- bis hochmittelalterlichen Geländenutzung auftreten. Bei 
Neubaumaßnahmen mit Bodeneingriffen sind baubegleitende archäologische 
Überwachungen auf Grundlage §§ 15, 16 Denkmalschutzgesetz (DSchG) NW mit 
dem Römisch-Germanischen Museum/ Archäologische Bodendenkmalpflege der 
Stadt Köln abzustimmen. Unabhängig davon ist beim Auftreten archäologischer 
Funde und Befunde gemäß der §§ 15, 16 DSchG NW das Römisch-Germanische 
Museum/ Archäologische Bodendenkmalpflege der Stadt Köln, Tel. 0221/221-
24543, Fax. 0221/221-24030, unverzüglich zu benachrichtigen und die Fundstelle in 
unverändertem Zustand zu belassen. 
 
4 Während der Bauarbeiten ist zum Schutz des Bodens schonend mit dem Oberbo-
den zu verfahren (vgl. Gesetz zum Schutz des Bodens vom 17. März 1998; Lan-
desbodenschutzgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen vom 09. Mai 2000). Es 
sollten insbesondere folgende Maßnahmen berücksichtigt werden: 
 - Beschränkung der Bautätigkeiten auf Zeiten geringer Bodenfeuchte 
- Getrennte Lagerung des Oberbodens und Wiedereinbau im Bereich der 
Pflanzungen  
 - Sachgerechte Entsorgung des nicht mehr benötigten Aushubs 
 
5 Zum Schutz des Wassers sind während der Bauarbeiten besondere Vorsichtsmaß-
nahmen beim Umgang mit wassergefährdenden Stoffen notwendig. Der von der 
Stadt Köln, Umwelt­ und Verbraucherschutzamt, Abteilung „Immissionsschutz, 
Wasser- und Abfallwirtschaft“ herausgegebene Maßnahmenkatalog für Bauarbeiten 
in Wasserschutzgebieten mit anhängendem Alarmplan ist zu berücksichtigen. Der 
Katalog ist allen ausführenden Firmen zur Kenntnis zu geben und zu beachten. 
 
6 Als Maßnahmen zur Vermeidung artenschutzrelevanter Beeinträchtigungen sind 
gemäß § 39 Absatz 5 Satz 1 Nr. 2 BNatSchG Baumfällungen und Gehölzrodungen 
nur außerhalb der Brutzeit vorzunehmen, also in der Zeit vom 1. Oktober bis zum 
28. (29.) Februar. Gemäß der Artenschutzprüfung (Planungsgruppe Grüner Winkel, 
Nümbrecht, Februar 2017) ergeben sich keine Verbotstatbestände gemäß § 39 und 
§ 44 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) bzw. keine vorgezogenen artenschutz-
rechtlichen Ausgleichsmaßnahmen nach § 44 Abs. 5 BNatSchG. 
 
7 Für den rechtzeitigen Ausbau des Telekommunikationsnetzes sowie die Koordinie-
rung mit dem Straßenbau und den Baumaßnahmen der anderen Leitungsträger ist 
es notwendig, dass Beginn und Ablauf der Erschließungsmaßnahmen im Bebau-
ungsplangebiet der Deutschen Telekom Technik GmbH so früh wie möglich, min-
destens 6 Monate vor Baubeginn, schriftlich angezeigt werden. 
 
8  Luftbilder aus den Jahren 1939 - 1945 und andere historische Unterlagen liefern 
Hinweise auf vermehrte Kampfhandlungen im Plangebiet. Insbesondere existiert ein 
konkreter Verdacht auf Kampfmittel bzw. Militäreinrichtungen des 2. Weltkrieges 
(Schützenlöcher). Eine Überprüfung des konkreten Verdachtes sowie der zu über-
bauenden Fläche auf Kampfmittel wird dringend empfohlen. Sofern es nach 1945

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Aufschüttungen gegeben hat, sind diese bis auf das Geländeniveau von 1945 abzu-
schieben. Zur Festlegung des abzuschiebenden Bereichs und der weiteren Vorge-
hensweise wird um Terminabsprache für einen Ortstermin gebeten. Erfolgen Erdar-
beiten mit erheblichen mechanischen Belastungen wie Rammarbeiten, Pfahlgrün-
Pfahlgründungen, Verbauarbeiten etc. wird zusätzlich eine Sicherheitsdetektion 
empfohlen. Vor der Aufnahme von Bauarbeiten (circa sechs Wochen) ist der 
Kampfmittelräumdienst der Bezirksregierung Düsseldorf unter der Benennung des 
Aktenzeichens 22.5-3-5315000-488/15/ sowie der Bebauungsplannummer einzu-
schalten. 
 
9 Zur Sicherstellung der Löschwasserversorgung ist eine Wassermenge von 800 l/min 
(48 m³/h) für mindestens 2 Stunden nachzuweisen. Die nächste Entnahmestelle für 
Löschwasser darf vom Gebäudezugang nicht weiter als 100 m entfernt sein; der 
Mindestabstand soll 20 m nicht unterschreiten. 
 
10 DIN-Vorschriften und sonstige private Regelwerke, auf die in der Bebauungsplanur-
kunde verwiesen wird, finden jeweils in der bei Erlass dieser Satzung geltenden 
Fassung Anwendung. Sie werden beim Amt für Liegenschaften, Vermessung und 
Kataster der Stadt Köln, Plankammer, Zimmer 06.E 05, Stadthaus, Willy-Brandt 
Platz 2, 50679 Köln, während der Öffnungszeiten zur Einsichtnahme bereitgehalten. 
 
11 Es gilt die Baumschutzsatzung der Stadt Köln vom 01.08.2011 (Amtsblatt Nummer 
34 vom 17.08.2011). 
 
 Gemäß der Satzung zum Schutz des Baumbestandes innerhalb der im Zusammen-
hang bebauten Ortsteile und des Geltungsbereiches der Bebauungspläne im Gebiet 
der Stadt Köln (Baumschutzsatzung – BSchS) vom 01.08.2011 sind Ersatzpflan-
zungen bzw. Ersatzgeldzahlungen für im Zuge der Umsetzung des Bebauungspla-
nes zu fällende Bäume zu leisten, soweit diese Bäume nicht bereits im Bebauungs-
planverfahren bei der Bewertung und Bilanzierung nach der naturschutzrechtlichen 
Eingriffsregelung nach § 18 BNatSchG i. V. m. § 1a Abs. 3 BauGB berücksichtigt 
wurden. 
 
12. Der Eingriff durch die geplante Ausweisung der neuen Wohnbaufläche und der öf-
fentlichen Verkehrsfläche kann innerhalb des Bebauungsplangebietes nicht voll-
ständig kompensiert werden. Der Ausgleich erfolgt daher, auf der externen Aus-
gleichsfläche "NSG Langeler Auwald". Die Fläche befindet sich in der Gemarkung 
Langel, Flur 11, und hat einen räumlichen Bezug zum Eingriff. Die Maßnahmen 
werden anteilsmäßig auf den Flurstücken 38, 198 und 202 durchgeführt. 
 
13  Es wird auf die technische und städtebauliche Kriminalprävention hingewiesen. Da-
nach sollen Wohngebäude und Garagen(anlagen) zum wirksamen Schutz vor Ein-
brüchen und kriminalitätssteigernden Faktoren entsprechend den einschlägigen 
Empfehlungen der kriminalpolizeilichen Beratungsstellen berücksichtigt werden. Die 
Beratung der technischen und städtebaulichen Kriminalprävention des Polizeipräsi-
diums der Stadt Köln ist kostenlos. Weitere Informationen unter kp-
o.koeln@polizei.nrw.de sowie 0221 229-8655 oder 0221-229-8008.

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D Rechtsgrundlagen 
 
1 Es gilt das Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 
23.09.2004 (BGI. I S. 2414) in der Fassung des Änderungsgesetzes vom 20.10.2015 
(BGBl. I S. 1722). 
 
2 Es gilt die Baunutzungsverordnung (BauNVO) in der Fassung der Bekanntmachung 
vom 21.11.2017 (Bundesgesetzblatt I. S. 3786). 
 
3 Es gilt die Planzeichenverordnung (PlanzV) vom 18.12.1990 (BGBl. 1991 I S. 58). 
 
4 Es gilt die Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen – Landesbauordnung – 
(BauO NRW) vom 01.03.2000 (GV. NRW S. 256). 
 
5 Für die Hinweise 2 bis 4 gelten jeweils die bei Erlass dieser Satzung geltenden Fas-
sungen. 
 
6 Innerhalb des Plangebietes bestehende Rechtssetzungen aufgrund des Preußischen 
Fluchtliniengesetzes, des Aufbaugesetztes NW, des Bundesbaugesetzes oder des 
Baugesetzbuches treten mit der Rechtsverbindlichkeit dieses Planes außer Kraft.

Beratungsverlauf (3)

13.11.2018 Bezirksvertretung 7 (Porz)
TOP 7.5 Anhörung (BV) Entscheidung

Beschluss: zurückgestellt

Zur Sitzung
15.11.2018 Stadtentwicklungsausschuss
TOP 12.3 Vorberatung (Fachausschuss) Entscheidung

Beschluss: zurückgestellt

Zur Sitzung
22.11.2018 Rat
TOP 12.2 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: zurückgestellt

Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
3068/2018
Typ
Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss
Datum
22.10.2018
Erstellt
13.09.2018 15:00