3068/2018
Beschluss über Stellungnahmen, Änderung sowie Satzungsbeschluss betreffend den Bebauungsplan-Entwurf (vorhabenbezogener Bebauungsplan) 70346/03; Arbeitstitel: Langeler Berg in Köln-Porz-Langel
KI-Zusammenfassung
Klicken Sie, um eine KI-Zusammenfassung dieses Vorgangs zu erstellen.
KI-Analyse läuft...
vergangen
Was passiert gerade?
- 📄 Dokumente werden analysiert...
- 🤔 KI denkt nach (Reasoning-Modell)...
- ✍️ Zusammenfassung wird geschrieben...
- ⏳ Das dauert etwas länger bei komplexen Dokumenten...
Dieser Vorgang kann 1-3 Minuten dauern. Bitte lassen Sie die Seite geöffnet.
Beschlussvorlage Rat
3375 Zeichen
Die Oberbürgermeisterin Dezernat, Dienststelle VI/61/1 613 Dint Az Vorlagen-Nummer 3068/2018 Freigabedatum 22.10.2018 Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung Betreff Beschluss über Stellungnahmen, Änderung sowie Satzungsbeschluss betreffend den Bebauungsplan-Entwurf (vorhabenbezogener Bebauungsplan) 70346/03 Hier: Arbeitstitel: Langeler Berg in Köln-Porz-Langel Beschlussorgan Rat Gremium Datum Beschluss: 1. über die zum Bebauungsplan-Entwurf 70346/03 für das Gebiet , zurzeit landwirtschaftlich genutzt südlich der Straßenzüge Hintergasse und Langeler Berg, im Osten begrenzt durch die Bebauung entlang der Sandbergstraße, im Westen durch die bestehende Wohnbebauung an der Lülsdorfer Straße und im Süden durch die Grundstücksgrenze der Wohnbebauung Sandbergstraße 82, in Köln-Porz-Langel —Arbeitstitel: Langeler Berg in Köln-Porz-Langel— abgegebenen Stellungnahmen gemäß Anlage 4; 2. den Bebauungsplan-Entwurf 70346/03 nach § 4a Absatz 3 Baugesetzbuch (BauGB) zu ändern; 3. den Bebauungsplan 70346/03 mit gestalterischen Festsetzungen nach § 10 Absatz 1 BauGB in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2 414) in der Fassung des Än- derungsgesetzes vom 20.10.2015 (BGBl. I S. 1 722) in Verbindung mit § 7 Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen (GO NW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NW S. 666/SGV NW 2 023) —in der bei Erlass dieser Satzung geltenden Fassung— als Satzung mit der nach § 9 Absatz 8 BauGB beigefügten Begründung. Bezirksvertretung 7 (Porz) 13.11.2018 Stadtentwicklungsausschuss 15.11.2018 Rat 22.11.2018 2 Begründung Die Vorhaben- und Erschließungsträgerin SAHL Bauträgergesellschaft mbH Köln, vertreten durch Herrn Jürgen Sahl, beabsichtigt, für das Plangebiet (ca. 5350 qm) des Vorhaben- und Erschließungs- planes eine Wohnbebauung mit sechs Doppelhäusern und zwei Einzelhäusern (14 Wohneinheiten) zu realisieren. Mit Schreiben vom 24.02.2015 hat die Eigentümerin gemäß § 12 Absatz 2 BauGB die Einleitung ei- nes vorhabenbezogenen Bebauungsplanes bei der Stadt Köln beantragt. Zur Erschließung des Plangebietes ist eine neue Stichstraße mit Wendeanlage geplant. Innerhalb des Stadtteils Köln-Porz-Langel erfolgt somit eine Stärkung der Wohnfunktion durch zusätzlichen Wohn- raum, um der steigenden Nachfrage bei einer zunehmend angespannteren Wohnungsmarktsituation nachzukommen. Die Bebauung fügt sich in die ortstypische Dorfstruktur ein und setzt die Anforderun- gen an eine geordnete städtebauliche Entwicklung um. Die Offenlage erfolgte in der Zeit vom 11.05 – 11.06.2018 Mit Ausnahme eines Doppelhauses befindet sich die Fläche im Eigentum der Vorhabenträgerin. Um eine städtebauliche Ordnung und Einfügung zu gewährleisten liegt das Doppelhaus im vorhabenbe- zogenen Bebauungsplan, nicht aber im Vorhaben- und Erschließungsplan. Aufgrund der Eigentums- verhältnisse erfolgte eine erneute Offenlage vom 06.09 – 19.09.2018 Anlagen 1 Übersichtsplan 2 Stellungnahmen Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange 3 Stellungnahmen aus der frühzeitigen Unterrichtung der Bürger/-innen 4 Stellungnahmen aus der öffentlichen Auslegung 5 Begründung zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan 6 Festsetzungen zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan 7 Vorhabenbezogener Bebauungsplan-unmaßstäblich 8 Vorhaben- und Erschließungsplan-unmaßstäblich
Anlage 1 Übersichtsplan
390 Zeichen
Planwirkungsbereich der Vorlage zur Orientierung von 0LWJOLHGHUQGHV5DWHVGHU$XVVFKVVHXQGGHU%H]LUNVYHU tretungen, die wegen Befangenheit an den Beratungen zu GLHVHP7DJHVRUGQXQJVSXQNWQLFKWWHLOQHKPHQGUIHQ Anlage 1 0DVWDE N Stadtplanungsamt Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 70346/03 Langeler Berg LQ.|OQ3RU]/DQJHO 0 5025 100 150 Meter
Anlage 7 VBP
419 Zeichen
TH max.:56,5 m ü. NHNFH max.:62,5 m ü. NHN Stand-Punkt W GW E WA IIGRZ 0,4 GFZ 0,6 oD GFL TH max.: 56,5 m ü. NHNFH max.: 62,5 m ü. NHN TH max.: 57,0 m ü. NHNFH max.: 63,0 m ü. NHN WA IIGRZ 0,4 GFZ 0,6 oD WA IIGRZ 0,4 GFZ 0,6 o Dorfplatz TH max.:56,0 m ü. NHNFH max.:62,0 m ü. NHN N StadtplanungsamtStadt Köln Anlage 7Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nummer 70346/03 5 0 10 20 30 Meter10
Anlage 8 VEP
484 Zeichen
GW P P Baufeld 1b Baufeld 3 Baufeld 1a Baufeld 2 öffentliche Erschließungsstrasse (geplant) öffentlicher Platz(geplant) Stand-Punkt W GW P P P P P P 5 0 10 20 30 MeterMaßstab: 1: 50010 N StadtplanungsamtStadt Köln Anlage 8Vorhaben- und Erschließungsplan im Geltungsbereichdes vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nummer 70346/03 bereiches des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes bereiches des Vorhaben- undErschließungsplanes Grenze des räumlichen Geltungs-Grenze des räumlichen Geltungs-
Anlage 2 Stellungnahmen TÖB
9367 Zeichen
Anlage 2 Darstellung und Bewertung der zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 70346/03 – Arbeitstitel: "Langeler Berg“ in Köln-Porz- Langel - eingegangenen Stellungnahmen aus der Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange Die frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Absatz 1 BauGB wurde vom 26.06. bis zum 31.07.2015 durchgeführt. Im Zeitraum der Beteiligung sind 19 Stellungnahmen eingegangen, davon 11 ohne Bedenken. Die Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Absatz 2 Baugesetzbuch (BauGB) wurde vom 23.10. bis zum 24.11.2017 durchgeführt. Im Zeitraum der Beteiligung sind 21 Stellungnahmen eingegangen, davon 17 ohne Bedenken. Nachfolgend werden die eingegangenen Stellungnahmen fortlaufend nummeriert. Daran anschließend werden in Übereinstimmung mit der laufenden Nummerierung die Inhalte der Stellungnahmen sowie ihre Berücksichtigung im weiteren Verfahren dargestellt. Bei inhaltlich gleichen Stellungnahmen wird auf die jeweilige erste Stellungnahme der Verwaltung verwiesen. Lfd. Nr. TÖB Stellungnahme Berück- sichtigung Stellungnahme der Verwaltung 1 RRP Rotterdam- Rijn Pijpleiding, Schreiben vom 30.06.2015 Keine Bedenken. Falls Ausgleichsmaßnahmen getroffen werden müssen, wird um Kontaktaufnahme gebeten. Kenntnisnahme Die festgelegten Ausgleichsmaßnahmen liegen nicht in Schutzstreifen von Leitungstrassen. 2 RMR Rhein- Main- Rohrleitungs- gesellschaft, Schreiben vom 30.06.2015 Keine Bedenken. Falls Maßnahmen zum Ausgleich geplant sind, muss sichergestellt werden, dass dieser nicht im Schutzstreifen der Leitungen stattfindet. Sollten diese Ausgleichsmaßnahmen vorgenommen werden, wird um erneute Beteiligung gebeten. Kenntnisnahme Die festgelegten Ausgleichsmaßnahmen liegen nicht in Schutzstreifen von Leitungstrassen. 3 Bezirksregie- rung Düsseldorf Das Plangebiet liegt im Bauschutzbereich Flughafen Köln Bonn und zwar im Kenntnisnahme Einschränkungen für den Bau der Einfamilienhäuser sind nicht erkennbar Die Bebauung rückt nicht weiter an die 2 Lfd. Nr. TÖB Stellungnahme Berück- sichtigung Stellungnahme der Verwaltung - Untere Luftfahrtbehörde Schreiben vom 07.07.2015 Anflugsektor Piste 06; ca. 8 km vor der Schwelle Piste 06. Landebahn als die dort bestehenden Wohnhäuser. Das Plangebiet liegt im bestehenden Siedlungszusammenhang des Ortsteils Langel. 4 Stadtentwässe- rungsbetriebe Köln AöR, Schreiben vom 09.07.2015 Das Plangebiet liegt im Einzugsbereich der Kläranlage Wahn und in der Wasserschutzzone III a. Das Schmutzwasser und gering belastetes Niederschlagswasser kann den vorhandenen Abwasserkanal in der Straße Langeler Berg zugeführt werden. Nicht klärpflichtiges Niederschlagswasser ist gemäß § 51 a Landeswassergesetz von Grundstücken (Erstbebauung) zu versickern, sofern das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt wird. In der Regel wird eine Versickerung nur über belebte Bodenschichten zugelassen. Die Versickerung des Niederschlagswassers ist im Bebauungsplan festzusetzen. Sofern eine Versickerung gegen das Wohl der Allgemeinheit verstößt, oder aus technischen Gründen nicht möglich ist, kann die Ableitung des Niederschlagswassers gedrosselt (Rückhaltung erforderlich) in den vorhandenen Abwasserkanal der Straße Ja Der Hinweis auf die Wasserschutzzone III a wurde in den Bebauungsplan nachrichtlich übernommen. Die genehmigungspflichtigen Tatbestände und Verbote der gültigen Wasserschutzgebietsverordnung werden beachtet. Die Möglichkeit der Versickerung wurde gutachterlich geprüft. Das von den gartenseitigen Dachflächen der Häuser anfallende Niederschlagswasser wird auf den Grundstücken, auf denen es anfällt, über die belebte Bodenschicht versickert (Mulden-Rigolen-Versickerung). Das übrige Niederschlagswasser der straßenseitigen Dachflächen nebst Garagendächern wird in den Kanal eingeleitet. Starkregenereignisse wurden in Abstimmung mit den StEB bei der Bemessung der Entwässerung berücksichtigt. Hinweise auf die Pflicht zur Versickerung von Niederschlagwasser wurden in den Bebauungsplan aufgenommen. 3 Lfd. Nr. TÖB Stellungnahme Berück- sichtigung Stellungnahme der Verwaltung Langeler Berg erfolgen. Zur Berücksichtigung von Starkregen sind geeignete Konzepte als Maßnahmen zur Risikovorsorge bereits in der Bauleitplanung zu integrieren (z.B. Wahl der Straßenführung, gezielte bzw. schadlose Ableitung von Starkregenereignissen über Grünflächen, Rückhaltung von Niederschlagswasser, Notüberläufe, Objektschutz besonders gefährdeter Grundstücke/Gebäude). Da Kanalnetze nicht für die bei Starkregen anfallenden Wassermengen dimensioniert sind, dienen die vorgenannten Konzepte der Sicherheit, falls es zu den von Hydrologen prognostizierten, vermehrt auftretenden Starkregenereignissen kommen sollte. Weitere städtebauliche Planungen sind mit den StEB (TP-1) abzustimmen. 5 Stadtwerke Köln GmbH, Schreiben vom 28.07.2015 Keine Bedenken. Da sich das Plangebiet in der Wasserschutzzone III a der Wassergewinnungsanlage Zündorf befindet, sind die genehmigungspflichtigen Tatbestände und Verbote der gültigen Wasserschutzgebietsverordnung zu Ja Ein entsprechender Hinweis wurde in den Bebauungsplan aufgenommen. 4 Lfd. Nr. TÖB Stellungnahme Berück- sichtigung Stellungnahme der Verwaltung beachten. 6 AWB Köln, Schreiben vom 27.07.2015 und 26.10.2017 Bezüglich der Einrichtung der Zuwege sowie der Schleppkurven und Wendeanlagen wird auf die Einhaltung der RASt 06 hingewiesen. Des Weiteren wird um Berücksichtigung des § 10 Standplätze für Abfallbehälter, Abfallsatzung der Stadt Köln gebeten. Der Untergrund der zu befahrenden Wege muss für eine Belastung von 26t ausgelegt sein. Ja Die Einhaltung der RASt 06 ist in der Planung berücksichtigt. Zuwege, Schleppkurven und Wendeanlagen sind ausreichend dimensioniert. 7 Bezirksregie- rung Düsseldorf, Kampfmittel- beseitigungs- dienst Schreiben vom 14.07.2015 und 09.11.2017 Luftbilder aus den Jahren 1939 - 1945 und andere historische Unterlagen liefern Hinweise auf vermehrte Bodenkampfhandlungen. Insbesondere existiert ein konkreter Verdacht auf Kampfmittel bzw. Militäreinrichtungen des 2. Weltkrieges (Schützenloch). Eine Überprüfung der zu überbauenden Fläche auf Kampfmittel wird empfohlen. Sofern es nach 1945 Aufschüttungen gegeben hat, sind diese bis auf das Geländeniveau von 1945 abzuschieben. Zur Festlegung des abzuschiebenden Bereichs und der weiteren Vorgehensweise wird um Terminabsprache für einen Ortstermin gebeten. Erfolgen Erdarbeiten mit erheblichen mechanischen Belastungen Ja Ein entsprechender Hinweis auf den Kampfmittelverdacht ist im Bebauungsplan vorhanden. Die Überprüfung des Plangebietes auf Kampfmittel ist inzwischen abgeschlossen. Die Testsondierung ergab Hinweise auf die eventuelle Existenz von Bombenblindgängern bzw. Kampfmitteln. Auf einer Fläche von 5.844 m² erfolgte die Räumung. Kampfmittel wurden nicht geborgen. Es ist nicht auszuschließen, dass noch Kampfmittel im Boden vorhanden sind. Insofern sind Erdarbeiten mit entsprechender Vorsicht auszuführen. Sollten Kampfmittel gefunden werden, sind die Arbeiten sofort einzustellen und umgehend die Ordnungsbehörde, die nächstgelegene Polizeidienststelle oder der Kampfmittelbeseitigungsdienst zu benachrichtigen. Erfolgen zukünftig Erdarbeiten mit erheblichen 5 Lfd. Nr. TÖB Stellungnahme Berück- sichtigung Stellungnahme der Verwaltung wie Rammarbeiten, Pfahlgründungen, Verbauarbeiten etc. wird zusätzlich eine Sicherheitsdetektion empfohlen. mechanischen Belastungen wie Rammarbeiten, Pfahlgründungen, Verbauarbeiten etc. ist das Merkblatt für Baugrundeingriffe zu beachten. 8 Deutsche Telekom Technik, Schreiben vom 13.07.2015 und 02.11.2017 Für den rechtzeitigen Ausbau des Telekommunikationsnetzes sowie die Koordinierung mit dem Straßenbau und den Baumaßnahmen der anderen Leitungsträger ist es notwendig, dass Beginn und Ablauf der Erschließungsmaßnahmen im Bebauungsplangebiet der Deutschen Telekom Technik GmbH so früh wie möglich, mindestens 6 Monate vor Baubeginn, schriftlich angezeigt werden. Die Baumaßnahme wurde in den Arbeitsplan der Telekom aufgenommen. Aktuell gibt es noch keine Ausbautermine. Es wird gebeten zu Besprechungen für den Ausbau des Gebietes eingeladen zu werden. Ja Die Bitte wurde an den Vorhabenträger weitergegeben. 9 Polizeipräsidium Köln, Schreiben vom 26.10.2017 Es werden Empfehlungen für die Wohneinheiten und Umfeldgestaltung gegeben. Auf das kostenlose Beratungsangebot zur Städtebaulichen Kriminalprävention sowie kriminalpräventiv wirkenden Ausstattungen von Bauobjekten mit einbruchhemmenden Sicherungseinrichtungen (Mechanik I Kenntnisnahme Die genannten Empfehlungen für die Gestaltung der Wohneinheiten und für die Umfeldgestaltung wurden an den Vorhabenträger weitergeleitet. Der Vorhabenträger wurde über das Beratungsangebot der Polizei informiert. 6 Lfd. Nr. TÖB Stellungnahme Berück- sichtigung Stellungnahme der Verwaltung Überfall- und Einbruchmeldetechnik, Beleuchtung etc.) wird hingewiesen. Die Vorhabenträger, Bauherren oder Investoren, sollten frühzeitig auf dieses Beratungsangebot hingewiesen werden.
Anlage 4 Stellungnahmen Offenlage
37423 Zeichen
Anlage 4 Darstellung und Bewertung der zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 70346/03 – Arbeitstitel: Langeler Berg in Köln- Porz-Langel – eingegangenen Stellungnahmen aus der Offenlage Die Offenlage gemäß § 3 Absatz 2 Baugesetzbuch (BauGB) wurde am 02.05.2018 im Amtsblatt der Stadt Köln bekannt gemacht und im Stadtplanungsamt (Stadthaus Deutz) vom 11.05. bis zum 11.06.2018 durchgeführt. Im Zeitraum der Offenlage sind 9 Stellungnahmen eingegangen. Aufgrund der anschließenden Reduzierung des Geltungsbereiches des VEP wurde eine erneute öffentliche Auslegung gemäß § 4a Absatz 3 BauGB am 29.08.2018 im Amtsblatt veröffentlicht und in der Zeit vom 06.09. bis zum 19.09.2018 durchgeführt. Im Zeitraum der erneuten Offenlage gingen keine Stellungnahmen ein. Nachfolgend werden die fristgerecht eingegangenen Stellungnahmen dokumentiert und fortlaufend nummeriert. Daran anschließend werden in Übereinstimmung mit der laufenden Nummerierung die Inhalte der Stellungnahmen sowie die Entscheidung durch den Rat dargestellt. Bei inhaltlich gleichen Stellungnahmen wird auf die jeweilige erste Entscheidung durch den Rat verwiesen. Aus Datenschutzgründen werden keine personenbezogenen Daten (Name und Adresse) aufgeführt. Den Fraktionen der zuständigen Bezirksvertretung, des Stadtentwicklungsausschusses und des Rates wird eine vollständige Übersicht der Absender der Stellungnahmen zur Verfügung gestellt. Lfd. Nr. Stellungnahme Entscheidung durch den Rat Begründung 1 Die Einmündung Langeler Berg in die Sandbergstraße ist sehr eng, ein Gehweg nicht vorhanden. Es kam hier schon zu Unfällen. In den letzten Jahren ist eine weitere Verkehrszunahme durch Neubauten erfolgt. Durch die geplante Bebauung wird die Anzahl der Straßennutzer weiter steigen. Ein Ausbau der Straße Langeler Berg, insbesondere des Gehweges und des Einmündungsbereiches, soll zwar zeitnah erfolgen, jedoch befindet sich der dafür benötigte Grundstücksteil nicht im Eigentum der Stadt. Damit kann dort auch kein Gehweg gebaut werden. Die Anregung wird zur Kenntnis genommen. Die für den Bau eines Gehwegs erforderliche Fläche wurde bereits ausparzelliert und soll kurzfristig an die Stadt übertragen werden. Da die Fläche außerhalb des Geltungsbereiches liegt, ist die Stellungnahme für das Bebauungsplanverfahren selbst nicht relevant. 2 Die Anregungen, die von einem Vertreter der Anwohner im Rahmen der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung vorgebracht wurde, haben weiterhin Bestand. Zu Stoßzeiten führt der Verkehr in Langel zum Kollaps. Für die Neubebauung sind zu wenige öffentliche Stellplätze geplant. Die Anregung wird zur Kenntnis genommen. Die genannten Anregungen des Anwohnervertreters wurden im Anschluss an die frühzeitige Beteiligung dem Stadtentwicklungsausschuss am 10.11.2016 vorgelegt, der dem Planungskonzept mit Maßgaben zugestimmt hatte (3128/2016). Die durch ein externes Gutachterbüro erarbeitete Verkehrsuntersuchung kommt zu dem Ergebnis, dass sowohl im Anlage 4 Lfd. Nr. Stellungnahme Entscheidung durch den Rat Begründung Bestand als auch im Planfall aufgrund der geringen Verkehrsbelastungen eine Neuordnung der Verkehrssituation aus verkehrsgutachterlicher Sicht als nicht notwendig betrachtet wird. Die vorhandene Querschnittsbreite von etwa 5 m wird aufgrund der geringen Begegnungswahrscheinlichkeit als ausreichend eingestuft. Die angeregte Änderung in eine Einbahnstraße hätte lediglich zur Folge, dass der Verkehr von und in Richtung des Plangebietes einen Umweg über die Lülsdorfer Straße und Hintergasse nehmen müsste, was auf diesen Straßen wiederum zu einer Verkehrszunahme führen würde. Im Plangebiet sind 4 öffentliche Parkplätze vorgesehen, was bei 16 WE und 16 erforderlichen privaten Stellplätzen einem Anteil von 25 % entspricht (üblich sind in Köln bei Neubauten 10 - 20 %). Die Anzahl der geplanten öffentlichen Parkplätze ist damit mehr als ausreichend. 3 Ein zeitgemäßes Verkehrskonzept wird vermisst. Wachsender Verkehr führt in Langel dazu, dass alles zugeparkt wird und Landwirtschaftsfahrzeuge und die Feuerwehr nicht mehr durchkommen. In Langel sind 2-4 Autos je Familie üblich. Wo sollen diese Autos parken? Wann wird die Stadtbahnlinie U7 verlängert? Die Anregung wird zur Kenntnis genommen. Die Anregungen zur Verkehrssituation in Langel insgesamt und zur Verlängerung der Stadtbahnlinie 7 können nicht im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens umgesetzt werden. Die vorhandenen Querschnittsbreiten von etwa 5 m werden aufgrund der geringen Begegnungswahrscheinlichkeit vom Gutachter als ausreichend eingestuft (siehe auch Begründung zur lfd. Nr. 2). Für die 16 geplanten Wohneinheiten sind 16 Garagen zuzüglich 16 Stellplätze vor den Garagen geplant, was einem Stellplatzschlüssel von 2 Stellplätzen je Wohneinheit entspricht. Sollte eine Familie vier Autos besitzen, steht es ihr frei, auf dem eigenen Grundstück, innerhalb der überbaubaren Fläche, vier Garagen oder Stellplätze zu bauen. 4 4.1 Das Wohnungsbauprogramm 2015 beschreibt das Plangebiet als Flächenpotenzial der Bereitstellung ohne Realisierungshorizont, ohne Zuordnung zu einem Jahresprogramm. Hier sind die Flächen erfasst, deren Entwicklung derzeit noch nicht absehbar ist. Die Gründe Der Anregung wird nicht gefolgt. Die Realisierung des gesamten Wohnungsbaupotenzials von 50 WE ist gemäß Wohnungsbauprogramm 2015 abhängig von der Ortsumgehung Zündorf und der Verlängerung der Stadtbahnlinie 7. Das Bebauungsplangebiet „Langeler Berg“ ist nur ein kleiner Teilbereich dieser Fläche und betrifft mit 16 WE Anlage 4 Lfd. Nr. Stellungnahme Entscheidung durch den Rat Begründung liegen in der fehlenden äußeren Verkehrserschließung. nur einen Bruchteil der zu realisierenden 50 Wohneinheiten. Daher hatte der Rat der Stadt Köln die Aufstellung des Bebauungsplanes und damit das Vorziehen dieses kleinen Baugebietes beschlossen, ohne jedoch die Verbesserung der Verkehrssituation in Langel insgesamt aus den Augen zu verlieren. 4.2 Langel verfügt über keinerlei Infrastruktur. Es gibt weder Möglichkeiten, einen Einkauf zur Deckung des täglichen Bedarfs zu tätigen, noch verkehrlich angemessen zur Arbeitsstelle und zurück zu gelangen. Ausreichende Kita- Plätze stehen nicht zur Verfügung. Die Anregung wird zur Kenntnis genommen. Die Anregungen zur verkehrlichen Infrastruktur in Langel können nicht im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens umgesetzt werden. Zusätzliche Kita-Plätze wurden von der zuständigen Fachdienststelle im Rahmen der bisherigen Beteiligungen nicht gefordert. Im Gegenteil wurde darauf hingewiesen, dass die Kindertagesstätten im Nachbarstadtteil Zündorf zusätzliche Bedarfe decken können. Für Einzelhandel sind aufgrund der zu erwartenden Verkehre andere Standorte in Langel besser geeignet als das Plangebiet. 4.3 Überhaupt nicht berücksichtigt werden bei den verkehrlichen Planungen der Ausbau des Hafens und die Vermarktung von Flächen an Speditionen der EVONIK in Ranzel-Lülsdorf, was künftig verstärkt für Schwerlastverkehr sorgen wird. Hierfür sind die Straßen in Langel nicht geeignet und es ist mit Beschädigungen an bereits vorhandenen Bausubstanzen entlang der Sandbergstraße zu rechnen. Die Anregung wird zur Kenntnis genommen. Die Anregungen zur Verkehrssituation in Langel können nicht innerhalb dieses Bebauungsplanverfahrens umgesetzt werden. Siehe auch Begründung zu lfd. Nr. 4.1. 4.4 Ein weiteres Problem gestaltet sich bei Einsatz der örtlichen Löschgruppe im Brandfall. Es ist hinreichend bekannt, dass die innerörtlichen Straßen in Porz-Langel mangels ausreichender Breite kaum im Gegenverkehr benutzbar sind, wobei auch der ÖPNV und die AWB mit erheblichen Schwierigkeiten zu kämpfen haben. Die Anregung wird zur Kenntnis genommen. Die Anregungen zur allgemeinen Verkehrssituation in Langel können nicht innerhalb dieses Bebauungsplanverfahrens umgesetzt werden. Die vorhandenen Querschnittsbreiten von etwa 5 m werden aufgrund der geringen Begegnungswahrscheinlichkeit vom Gutachter als ausreichend eingestuft. Eine Zufahrtsmöglichkeit für die Feuerwehr im Brandfall ist sichergestellt. Anlage 4 Lfd. Nr. Stellungnahme Entscheidung durch den Rat Begründung 4.5 Die Errichtung neuer Gebäude hat sich in Bezug auf Trauf- und Firsthöhen der vorhandenen Bebauung im Umfeld anzupassen. Diese richten sich nicht nach den Straßenhöhen, sondern nach dem Grundhochwasserspiegel. Der Anregung wird nicht gefolgt. Die Erdgeschossfußböden liegen gemäß Planung bei durchschnittlich 15 cm über dem Straßenniveau, so dass bei Starkregenereignissen kein Wasser eindringen kann. Die im Bebauungsplan festgesetzten Höhen entsprechen maximalen Firsthöhen von 10,10 m und Traufhöhen von 6,10 m. Die tatsächlich geplanten Gebäude haben eine Firsthöhe von 10,04 m und eine sichtbare Traufe von lediglich 3,54 m. Die Differenz zwischen festgesetzter und tatsächlich geplanter Traufhöhe liegt in der Tatsache begründet, dass die Traufe als Schnittpunkt zwischen dem aufgehenden Mauerwerk mit der Dachhaut definiert ist. Die tatsächliche Traufe liegt bei den geplanten Gebäuden also höher als die sichtbare Traufe (= Dachrinne). Die geplanten Gebäude haben zwar baurechtlich zwei Vollgeschosse, wirken aber aufgrund des heruntergezogenen Daches wie eingeschossige Gebäude mit einem ausgebauten Dachgeschoss. Insgesamt entstehen hier Häuser, die sich in Höhe und Geschossigkeit nicht wesentlich von den Gebäuden im Umfeld unterscheiden. 4.6 Auch wenn das Plangebiet sich weiter weg vom Rhein befindet, besteht die Gefahr von Grundhochwasserbildung bei Starkregen etc., denn das Grundwasser kommt aus Richtung Osten und staut sich in vorhandenen Kiesbänken auf. Ob das Abwassernetz ausreichend dimensioniert ist, zeigt sich bei den zunehmenden Unwettern. Zu einer frühzeitigen Information gegenüber den Käufern sollte der Vorhabenträger verpflichtet werden. Der Anregung wird gefolgt. Die Ver- und Entsorgung kann über die bestehenden Trassen in den Straßen Langeler Berg und Hintergasse hergestellt werden. Die Entwässerung des Plangebietes wurde unter Berücksichtigung von Starkregenereignissen geplant. Das von den gartenseitigen Dachflächen der Häuser anfallende Niederschlagswasser wird auf den Grundstücken, auf denen es anfällt, über die belebte Bodenschicht versickert (Mulden- Rigolen-Versickerung). Das übrige Niederschlagswasser der straßenseitigen Dachflächen nebst Garagendächern wird in den Kanal eingeleitet. 4.7 Wie beschrieben wurde für den Bereich Langeler Berg/Hintergasse ein Verkehrsgutachten erstellt. Hier wäre es interessant zu wissen, an welchem Tag und über Der Anregung wird nicht gefolgt. Die durch ein externes Gutachterbüro erarbeitete Verkehrsuntersuchung kommt zu dem Ergebnis, dass sowohl im Bestand als auch im Planfall aufgrund der geringen Anlage 4 Lfd. Nr. Stellungnahme Entscheidung durch den Rat Begründung welchen Zeitraum gezählt und gemessen wurde und welches Ergebnis niedergeschrieben worden ist. Das Befahren mit Lösch- und Ver- und Entsorgungsfahrzeugen sollte gewährleistet sein. Verkehrsbelastungen eine Neuordnung der Verkehrssituation als nicht notwendig betrachtet wird. Die vorhandene Querschnittsbreite von etwa 5 m wird aufgrund der geringen Begegnungswahrscheinlichkeit als ausreichend eingestuft. Ein Befahren mit Lösch- und Ver- und Entsorgungsfahrzeugen ist gewährleistet. 4.8 Trotz Bedarf ist ein öffentlicher Kinderspielplatz im Plangebiet nicht vorgesehen. Der gesamte Langeler Süden und Westen mit den Neubaugebieten Am Poppenberg, Dischkaul, Krausbergweg, Leimkaul, Lülsdorfer Straße, Schneppenweg, Sandbergstraße, Schrogenweg, Voigtgasse, Wesselinger Weg verfügt nicht über einen Kinderspielplatz. Auf eine Änderung dieser Entscheidung ist beim Amt für Kinderinteressen und bei Amt für Grünflächen und Landespflege zugunsten der Kinder und Eltern hinzuwirken. Der Bürgerverein Porz- Langel bietet seine Hilfe an. Langel braucht keinen zweiten Dorfplatz, sondern Plätze, wo Spielgeräte installiert sind und die Kinder spielen können. Der Anregung wird nicht gefolgt. Für die 16 WE wurde im Plankonzept zunächst ein öffentlicher Spielplatz von 120 m² Größe vorgesehen. Aufgrund der geringen Größe, der isolierten Lage und des damit einhergehenden hohen Unterhaltungsaufwandes wurde die Übernahme des Spielplatzes von der zuständigen Fachdienststelle jedoch abgelehnt. Daher wurde entschieden, an dieser Stelle einen öffentlich zugänglichen, multifunktionalen Dorfplatz zu gestalten, der Aufenthalts- und Spielfunktionen für alle Bewohner des Neubaugebietes und Langels bietet. 4.9 Das Dorfplatz-Grundstück ist bereits verkauft. Warum wird nicht innerhalb der Bevölkerung nach einem Personenkreis gesucht, der bei der Pflege Unterstützung leisten würde? Warum wird nicht frühzeitig nach Paten gesucht? Hierfür würde sich auch übergangsweise der Bürgerverein zur Verfügung stellen. Die Anregung wird teilweise gefolgt. Die Dorfplatz-Fläche wird durch den Vorhabenträger hergestellt und an die Stadt übergeben. Die Herstellung wird im Durchführungsvertrag gesichert. Dorfplatz und Planstraße werden gemäß den Festsetzungen des Bebauungsplanes nach Herstellung öffentlich gewidmet, sodass für die Unterhaltung dann die Stadt verantwortlich ist. Die Anregung zur Unterstützung bei der Pflege in Form einer Patenschaft wird gerne aufgenommen. 4.10 Warum macht die Stadt nicht von ihrem Vorkaufsrecht Gebrauch? Bleibt es bei der Zunahme geburtenstarker Jahrgänge, wird künftig aller Voraussicht nach eine Zügigkeitserweiterung der KGS Hinter der Kirche in Die Anregung wird zur Kenntnis genommen. Die Anregung betrifft nicht die Inhalte des Bebauungsplanes und ist somit nicht planrelevant. Anlage 4 Lfd. Nr. Stellungnahme Entscheidung durch den Rat Begründung Langel erforderlich werden. Damit diese auch gewährt werden kann, ist das Areal südlich der Schule sehr frühzeitig zu sichern, wenn Verkaufsverhandlungen anstehen. 5 Die Zuwegungen über Langeler Berg und Hintergasse sind in ihrem jetzigen Zustand völlig unzureichend. Insbesondere die Straße Langeler Berg befindet sich in einem absolut schlechten baulichen Zustand ohne jeglichen Schutz für Fußgänger und Radfahrer. Entgegen der Einschätzung des Verkehrsgutachters ist ein geordneter Begegnungsverkehr (Lkw/Lkw, Lkw/Pkw) nicht möglich. Der Einmündungsbereich zur Sandbergstraße ist so schmal, dass Begegnungsverkehr überhaupt nicht möglich ist. Bevorrechtigte Fahrzeuge, die in den Langeler Berg einbiegen wollen, müssen auf ihren Vorrang verzichten und zunächst den untergeordneten Verkehr aus dem Langeler Berg in die Sandstraße einfahren lassen. Es muss daher zunächst ein ordentlicher Ausbau des Langeler Berg erfolgen, der die beschriebenen Missstände beseitigt. Anzudenken wäre auch eine Einbahnstraßenregelung, die eine wesentlich großzügigere Gestaltung für Fußgänger und Radfahrer zuließe. Die Anregung wird zur Kenntnis genommen. Die Anregungen zur allgemeinen Verkehrssituation in Langel können nicht innerhalb dieses Bebauungsplanverfahrens umgesetzt werden. Siehe hierzu auch Begründungen zu lfdn. Nrn. 2 und 4.1. 6 6.1 Die Bebauung des Plangebietes sollte sich in einem schonenden und für die Umgebung verträglichen Rahmen abspielen, der die Konzeption einer aufgelockerten, auch hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung begrenzten Bebauung, die gerade den dörflichen Charakter des Wohngebietes ausmacht, bewahrt. Prägend für den Gesamtcharakter der umliegenden Wohnbebauung ist eine ein- bis anderthalbgeschossige Einfamilienhausbebauung mit kleinen bis mittelgroßen Der Anregung wird nicht gefolgt. Die Bebauung des Plangebietes greift die Konzeption einer aufgelockerten Einfamilienhausbebauung der Umgebung auf. Sowohl in der Hintergasse, der Lülsdorfer Straße als auch in der Sandbergstraße sind im Bestand Doppelhäuser vorzufinden. Das geplante Maß der Nutzung liegt mit einer GRZ von 0,4 und einer GFZ von 0,6 im Rahmen der Umgebungsbebauung. Die geplanten Gebäudetypen sind zwar baurechtlich zweigeschossig, wirken aber mit ihren heruntergezogenen Dächern wie eingeschossige Gebäude mit ausgebautem Dach. Insgesamt Anlage 4 Lfd. Nr. Stellungnahme Entscheidung durch den Rat Begründung Gärten. Aufgrund des geplanten Baus von gleich 16 zweigeschossigen Einfamilienhäusern, von denen 7 als Doppelhäuser realisiert werden sollen, ist zweifelhaft, ob dieser Gesamtcharakter des Wohngebietes erhalten bleiben kann. entsteht hier ein Wohngebiet, das den dörflichen Charakter Langels noch unterstreicht. 6.2 Bemerkenswert ist in diesem Zusammenhang, dass im aktuellen Planentwurf die ursprünglich laut Beschlussvorlage des Stadtentwicklungsausschusses für die Sitzung am 10.11.2016 anvisierte maximale Traufhöhe von 3,80 m nun auf ganze 6,10 m, bezogen auf den Erdgeschossfußboden, angehoben wurde. Bei einer zudem festgelegten Firsthöhe von 10,10 m verspringen die geplanten Wohnhäuser insgesamt deutlich gegenüber der vorhandenen Bebauung, was durchgreifende Bedenken am Erhalt des Gesamtcharakters des Wohngebietes begründet. Der Anregung wird nicht gefolgt. Die im Bebauungsplan festgesetzten Höhen entsprechen maximalen Firsthöhen von 10,10 m und Traufhöhen von 6,10 m. Die tatsächlich geplanten Gebäude haben eine Firsthöhe von 10,04 m und eine sichtbare Traufe von lediglich 3,54 m. Die Differenz zwischen festgesetzter und tatsächlich geplanter Traufhöhe liegt in der Tatsache begründet, dass die Traufe als Schnittpunkt zwischen dem aufgehenden Mauerwerk mit der Dachhaut definiert ist. Die tatsächliche Traufe liegt bei den geplanten Gebäuden also höher als die sichtbare Traufe. Die geplanten Gebäude haben zwar baurechtlich zwei Vollgeschosse, wirken aber aufgrund des heruntergezogenen Daches wie eingeschossige Gebäude mit einem ausgebauten Dachgeschoss. Insgesamt entstehen hier Häuser, die sich in Höhe und Geschossigkeit nicht wesentlich von den Gebäuden im Umfeld unterscheiden. 6.3 Vor allem wird die Verkehrssituation im unmittelbaren Einzugsbereich des Plangebiets äußerst kritisch gesehen. Die Stadt Köln stützt die Bewertung der Verkehrssituation maßgeblich auf ein Verkehrsgutachten. Darin wird im Ergebnis aufgrund der geringen Verkehrsbelastungen unter anderem eine Neuordnung der Verkehrssituation, zum Beispiel durch Einbahnstraßenregelungen oder ähnliches für nicht notwendig erachtet. Die vorhandene Querschnittsbreite der oben genannten Straßen von momentan ca. 5 m wird wegen einer geringen Begegnungswahrscheinlichkeit als ausreichend erachtet. Angesichts des tatsächlich dokumentierten Die Anregung wird zur Kenntnis genommen. Die Anregungen zur allgemeinen Verkehrssituation in Langel können nicht innerhalb dieses Bebauungsplanverfahrens umgesetzt werden. Siehe hierzu auch Begründungen zu lfdn. Nrn. 2 und 4.1. Anlage 4 Lfd. Nr. Stellungnahme Entscheidung durch den Rat Begründung Verkehrsaufkommens und der daraus resultierenden Gefahren für Kraftfahrer und Fußgänger, erscheint das Ergebnis des Gutachtens bzw. die daraus resultierende Bewertung seitens der Planungsbehörde mehr als fragwürdig. Auf den schmalen Straßen Hintergasse und Langeler Berg gibt es keine Bürgersteige, Fahrradwege oder ähnliches. Hinzu kommt, dass der Fahrbahnrand ständig, teils auch beidseitig von parkenden Kfz gesäumt ist. Schließlich darf nicht außer Acht gelassen werden, dass im städtischen Wohnbauprogramm 2015 in unmittelbarer Nähe des Plangebietes für die zurzeit landwirtschaftliche genutzte Fläche südlich der katholischen Grundschule Hinter der Kirche in nicht allzu ferner Zukunft weitere Wohnbebauung vorgesehen ist. Es sollen dort bis zu 50 Wohneinheiten entstehen. Der damit verbundene, zusätzliche Verkehr wird nicht nur die Straßen Langels insgesamt füllen, sondern insbesondere die hier in Rede stehenden Straßen Langeier Berg und Hintergasse immens und weit über das verträgliche Maß hinaus belasten. Denn eine Erschließung dieses weiteren Baugebietes kann gerade nur über diese beiden Straßen erfolgen. 6.4 Im Hinblick auf die erhebliche Stell- bzw. Parkplatzproblematik sieht der Planentwurf im neuen Wohngebiet vor, dass insgesamt 16 private Stellplätze in Form von Garagen und vier Besucherparkplätze im öffentlichen Verkehrsraum entstehen sollen. Weiter sollen außerhalb der festgesetzten Flächen Aufstellflächen für Pkw auch im Zufahrtsbereich zu den Garagen zulässig sein, wodurch weitere 16 private Stellplätze entstünden. Diese Rechnung mag sich zunächst plausibel anhören. Der Anregung wird nicht gefolgt. Im Plangebiet sind 4 öffentliche Besucherparkplätze vorgesehen, was bei 16 Wohneinheiten und 16 erforderlichen privaten Stellplätzen einem Anteil von 25 % entspricht (üblich sind in Köln bei Neubauten 10 – 20 %). Für die 16 geplanten Wohneinheiten sind 16 Garagen zuzüglich 16 Stellplätze vor den Garagen geplant, was einem Stellplatzschlüssel von 2 Stellplätzen je Wohneinheit entspricht. Die Anzahl der geplanten privaten und öffentlichen Parkplätze ist damit mehr als ausreichend. Die Sorge, dass die Bewohner die Garagen als Kellerersatzräume Anlage 4 Lfd. Nr. Stellungnahme Entscheidung durch den Rat Begründung Sie lässt allerdings außer Acht, dass viele Bewohner in der Realität ihre Garage zweckentfremdet als Lager nutzen und somit ihr Kfz auf der Einfahrt oder eben da parken, wo in der Nähe der Wohnstätte im öffentlichen Verkehrsraum Platz ist. Diese zweckentfremdete Nutzung der Garagen wird zudem dadurch gefördert, dass die geplanten Wohnhäuser nicht unterkellert werden sollen, so dass die Bewohner erst recht mangels anderen Stauraums auf ihre Garage zurückgreifen werden. nutzen könnten, wird nicht geteilt, da zu diesem Zweck in Verlängerung der Garagen Nebenanlagen geplant und festgesetzt sind. Für eine nicht zweckentsprechende Nutzung der Garagen ist der Bebauungsplan nicht verantwortlich. 6.5 Zur Erschließung des Plangebietes ist eine Stichstraße mit einer Wendeanlage geplant. Diese soll ausreichend groß dimensioniert sein und eine Wendemöglichkeit für ein dreiachsiges Müllfahrzeug bieten. Die zu erwartende Nutzung des öffentlichen Straßenraums durch die Anlieger wird diesen in der Planbegründung beschriebenen Vorteil des Wendehammers allerdings wieder zunichtemachen. Lieferverkehr, Müllfahrzeuge usw. werden nicht ohne weiteres wenden können. Dazu kommen nicht zu unterschätzende Probleme der Feuerwehr oder von Rettungsdiensten, im Falle eines Einsatzes schnell und ohne wesentliche Schwierigkeiten in das neue Wohngebiet zu gelangen. Der Anregung wird nicht gefolgt. Die geplante Wendeanlage ist ausreichend groß dimensioniert und bietet eine Wendemöglichkeit für ein dreiachsiges Müllfahrzeug. Dass die Stichstraße und die Wendeanlage von den Anwohnern zugeparkt und damit Feuerwehr oder Rettungsdienste beeinträchtigt werden könnten, ist nicht dem Bebauungsplan anzulasten, sondern eine ordnungsrechtliche Fragestellung. 6.6 Im Hinblick auf den geplanten Ausbau der beiden Haupterschließungsstraßen außerhalb des Plangebietes, Langeler Berg und Hintergasse, ist unverständlich, warum dieser zunächst nur provisorisch durch den Vorhabenträger ausgebaut werden soll, während der Endausbau bis zur Sandbergstraße selbst aber erst zu einem unbestimmten Zeitpunkt in der Zukunft von der Stadt Köln übernommen werden soll. Dies erscheint nicht nur aus städtischer Sicht im Hinblick auf die eigene Kostentragung zweifelhaft, sondern verbessert auch die Die Anregung wird zur Kenntnis genommen. Siehe Begründungen zu lfdn. Nrn. 2 und 4.1. Anlage 4 Lfd. Nr. Stellungnahme Entscheidung durch den Rat Begründung bereits bestehende und durch die Bebauung noch prekärer werdende Verkehrssituation in keiner Weise. 6.6 Geplant ist unter anderem der Ausbau als Mischverkehrsfläche mit einer Breite von 7,50 m in Betonsteinpflaster. Angesichts der örtlichen Begebenheiten ist schon zweifelhaft, ob der Ausbau in dieser Breite überhaupt faktisch möglich ist. Zudem vertraut man bei der Mischverkehrsfläche rein auf die gegenseitige Rücksichtnahme der Verkehrsteilnehmer. Der zunehmende Verkehr durch Kraftfahrzeuge wird in der Realität aber dazu fuhren, dass im Wohngebiet Fußgänger, Fahrradfahrer u.a. von Kraftfahrzeugen wie Pkw, Lkw usw. zurückgedrängt werden, was dem Wohngebiet erneut ein Stück von seinem Charakter nimmt und die Gefahr für die "schwächeren Verkehrsteilnehmer" nicht wirklich mindert. Der Anregung wird nicht gefolgt. Die Anregung betrifft Flächen außerhalb des Plangebietes und ist für den Bebauungsplan direkt nicht relevant. Die vorhandene Verkehrsbelastung rechtfertigt die Anlage einer Mischverkehrsfläche, die ein gleichberechtigtes Nebeneinander der Verkehrsarten und gegenseitige Rücksichtnahme fordert und fördert. Ziel einer Mischverkehrsfläche ist es, dass sich die durchschnittliche Geschwindigkeit der Verkehrsströme verlangsamt und die Aufenthaltsfunktion der Straßen erhöht, was den dörflichen Charakter von Langel unterstützt. 6.7 Die Anzahl der zu realisierenden Wohngebäude sollte deutlich auf 7-8 Einfamilienhäuser reduziert werden und letztere hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung an die bestehende ein- bis anderthalbgeschossige Umgebungsbebauung angepasst werden. Eine deutlich reduzierte Maximalbebauung innerhalb entsprechender Baugrenzen sowie die erweiterte Ausweisung von Stellplätzen im neuen Wohngebiet trügen nicht nur zum Erhalt und zur Förderung des dörflich-ländlichen Charakters der gesamten Wohngegend bei. Gleichzeitig zöge dies positive Effekte auf die problematische Verkehrsführung/-lage nach sich, da insgesamt weniger Verkehr zu erwarten ist und zusätzlicher Parkraum geschaffen würde. Des Weiteren könnte die prekäre Verkehrslage, vor allem auch hinsichtlich des Begegnungsverkehrs, durch Planung der Zufahrt Der Anregung wird nicht gefolgt. Die Anregungen zur allgemeinen Verkehrssituation in Langel können nicht innerhalb dieses Bebauungsplanverfahrens umgesetzt werden. Zu den übrigen Anregungen siehe die Begründungen zu den lfdn. Nrn. 2 und 4.1. Anlage 4 Lfd. Nr. Stellungnahme Entscheidung durch den Rat Begründung (Einrichtungsweg) zum Wohngebiet zwischen Sandbergstraße Hausnummer 78i und 82 und die Ausfahrt über den Langeler Berg erheblich entschärft werden. Durch die klare Verkehrsführung und die Reduzierung der insgesamt zu realisierenden Wohngebäude im Plangebiet kommt es auch nicht zu einer verkehrsstörenden Knotenpunktbildung auf der Sandbergstraße oder einer unzumutbaren Belastung der bestehenden Wohngebäude mit Verkehrslärm. Denn der dieser Straßenführung folgende Verkehr hielte sich deutlich in Grenzen und eine "Abkürzung" durch das neue Wohngebiet, welche unter Umständen zusätzlichen Verkehr fordern könnte, würde auch nicht geschaffen. 6.8 Abschließend wird angeregt, die vorgesehene Planung zu überdenken und sich die Belange und Interessen der Anwohner, vor allem auch hinsichtlich der bestehenden und zukünftigen Verkehrssituation, nochmals zu vergegenwärtigen. Es sei in diesem Zusammenhang auch noch auf die eindeutige Sichtweise der vor Ort betroffenen Bürgerinnen und Bürger hingewiesen. Ausweislich der Niederschrift vom 24.11.2015 über die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung zum städtebaulichen Planungskonzept sprach sich die absolute Mehrheit der ca. 50 anwesenden Bürger Langels grundsätzlich gegen eine Bebauung des Plangebietes aus. Vor die Wahl gestellt zwischen städteplanerischem Konzept und oben beschriebenem Alternativvorschlag der Langeler Bürger, sprach sich schließlich die absolute Mehrheit für den Langeler Vorschlag der reduzierten Bebauung mit Einfamilienhäusern aus. Die Bandbreite an konstruktiven Vorschlägen der Bürgerinnen und Bürger zeugt davon, dass sie nicht schlicht gegen jegliche neue Bebauung in Die Anregung wird zur Kenntnis genommen. Siehe Begründung zur lfd. Nr. 2. Anlage 4 Lfd. Nr. Stellungnahme Entscheidung durch den Rat Begründung ihrem Umfeld sind. Vielmehr ist ihnen daran gelegen, dass ihre berechtigten Belange und die spezifischen Begebenheiten vor Ort in der gemeindlichen Bauleitplanung adäquat berücksichtigt werden und so im öffentlichen Interesse gemeinsam eine für alle Seiten verträgliche Lösung erarbeitet werden kann, welche die geschilderten Probleme vor Ort nachhaltig zu lösen oder doch zumindest zu entschärfen vermag. 7 7.1 Langel hat genügend Dorfplätze, die nicht angenommen werden. Mit den Rheinauen und dem Damm gibt es genügend attraktive Orte zum Verweilen. Ein Dorfplatz sollte sich zum Dorf hin öffnen und nicht durch eine der unübersichtlichsten Verkehrsknoten in Langel abgeschottet werden. Wer kümmert sich um den Platz? Der Anregung wird nicht gefolgt. Die Herstellung des Dorfplatzes durch den Vorhabenträger wird im Durchführungsvertrag gesichert. Dorfplatz und Planstraße werden gemäß den Festsetzungen des Bebauungsplanes nach ihrer Herstellung öffentlich gewidmet, sodass für die Unterhaltung dann die Stadt verantwortlich ist. 7.2 Die geplanten Häuser an der Hintergasse fügen sich mit einer GRZ von 0,4 und v.a. mit ihrer Höhe nicht in die Umgebung ein. In direkter Umgebung befinden sich nur freistehende, eineinhalbgeschossige Häuser mit eine GRZ von max. 0,3. Die geplante Zweigeschossigkeit mit über 10,0 m Firsthöhe ist entschieden zu hoch angesetzt, sie sollten auf 8,5 m begrenzt werden. Auch mit Rücksicht auf die Qualität des Straßenraumes sollte die Gebäudehöhe reduziert werden. Der Anregung wird nicht gefolgt. Siehe Begründungen zu lfdn. Nrn. 6.1 und 6.2. 8 8.1 Verkehrsbelastung Die Verkehrssituation in Zündorf ist in katastrophalem Zustand. Die Anregung wird zur Kenntnis genommen. Siehe Begründungen zu lfdn. Nrn. 2 und 4.1. 8.2 Gebäudehöhen, Geschossigkeit Im Plangebiet ist eine Bebauung mit 2,5 Vollgeschossen vorgesehen. In einem früheren Bebauungsplan war nur eine 1,5 geschossige Bebauung für dieses Gebiet zulässig. Wo bleibt da der Vertrauensschutz, das Der Anregung wird nicht gefolgt. Im Bebauungsplan werden maximal zwei Vollgeschosse zulässig sein. Die geplanten Gebäude des Vorhabenträgers sind zwar baurechtlich zweigeschossig, wirken durch die heruntergezogene Traufe aber wie ein eingeschossiges Gebäude mit ausgebautem Dachgeschoss. Diese Bauweise ist für Langel typisch. Durch das Anlage 4 Lfd. Nr. Stellungnahme Entscheidung durch den Rat Begründung Vertrauen in die Politik? In dem gesamten Gebiet vom Langeler Berg bis zum Ortsausgang nach Niederkassel gibt es bis jetzt keine 2,5-geschossige Bebauung. Die Anwohner fühlen sich ungerecht behandelt, wenn ein Bebauungsplan so geändert wird, wie es gerade passt. Die erhöhte Bebauung in diesem Gebiet führt darüber hinaus zu Beeinträchtigung der Lebensqualität durch Sichtbehinderungen und Schattenwurf. Warum wird die erhöhte Bebauung jetzt so genehmigt? Instrument des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes und den vom Vorhabenträger zu unterschreibenden Durchführungsvertrag ist die Umsetzung des auf dem Plan gezeigten Haustyps gesichert. Beeinträchtigungen durch Schattenwurf sind bei den geplanten Gebäudehöhen, die nicht höher sind als Gebäude der Umgebung, nicht zu erwarten. Sichtbehinderungen sind dagegen hinzunehmen, es gibt kein Recht auf freie Sicht. Dass das bisher unbebaute Feld einer Wohnnutzung zugeführt werden soll, ist schon seit längerem bekannt; die Fläche ist sowohl im Flächennutzungsplan als auch im Wohnungsbauprogramm der Stadt enthalten. Siehe auch Begründung zu lfd. Nr. 6.2. 8.3 Ruhender Verkehr Dass in diesem gesamten Baugebiet 4 Besucher- parkplätze ausgewiesen sind, mag zwar den gesetzlichen Anforderungen genügen, aber für die Praxis wird das für völlig unzureichend gehalten. Die meisten Haushalte mit Kind verfügen heute über zwei Fahrzeuge. Es wird davon ausgegangen, dass die ausgewiesenen Besucherparkplätze nicht einmal für die Anwohner ausreichen werden. Da die Häuser nicht unterkellert sind, wird die Garage als Geräteabstellraum herhalten müssen. Für ein Fahrzeug wird da kein Platz sein. Das sind Beobachtungen bei vergleichbaren Immobilien. Da der Parkraum hier nicht ausreicht, müssen die Fahrzeuge im Umfeld abgestellt werden. Die Straßen im Umfeld Langeler Berg, Hintergasse, Lülsdorfer Straße und Sandbergstraße sind bereits jetzt ausgelastet. Parkplätze sind dort nicht mehr zu finden. Begegnungsverkehr auf dem Langeler Berg ist mit größeren PKW nur möglich, wenn einer über das Feld ausweicht. Und jetzt wird auf dieser engen Straße auch noch eine Einmündung geplant. Der Anregung wird nicht gefolgt. Siehe Begründungen zu lfdn. Nrn. 2 und 6.4. Anlage 4 Lfd. Nr. Stellungnahme Entscheidung durch den Rat Begründung Begegnungsverkehr wird an dieser Einmündung genauso wenig möglich sein wie schon jetzt an der Einmündung/Kreuzung Langeler Berg/Sandbergstraße. Hinsichtlich der Parksituation erwarte ich, dass die Wohneinheiten weiter reduziert werden, mehr Besucherparkplätze geschaffen werden und für die kleinen Umfeldstraßen eine Einbahnstraßen- oder Spielstraßenregelung realisiert wird. 9 Es bestehen Einwände gegen den Bebauungsplan. Grundsätzlich wird die Absicht begrüßt, neuen Wohnraum für die Bürgerinnen und Bürger zu schaffen. Es wird jedoch erwartet, dass sich dieser in die vorhandene Baustruktur einfügt und die erforderlichen Rahmenbedingungen geschaffen werden. Die Anregung wird zur Kenntnis genommen. Die Planung fügt sich mit der maximal zweigeschossigen Einfamilienhausbebauung in die vorhandenen Baustrukturen ein. Die erforderlichen Rahmenbedingungen für die geplante Bebauung werden durch den Bebauungsplan geschaffen. Siehe hierzu auch Begründungen zu den lfdn. Nrn. 2, 4.1, 6.2 und 8.2. 9.1 Verkehrsbelastung Schon vor 25 Jahren waren die Straßen dem Verkehr nicht gewachsen und nebenbei in einem katastrophalen Zustand. Staus in den Berufsspitzen waren in Oberzündorf schon damals zu beobachten. Da aber in den Folgejahren immer weiter gebaut und erschlossen wurde, ohne die Infrastruktur zu verbessern, hat sich die Verkehrssituation bis heute stetig verschlechtert. Und da macht es auch wenig Sinn auf den ÖPNV umzusteigen, denn der Bus steht genauso im Stau. Rad- und Fußwege fehlen an dem Loorweg bis heute. Verantwortungsvolle Eltern schicken ihre Kinder nicht über die Felder oder am Rhein entlang von Langel nach Zündorf. Warum ist diese Situation bis heute nicht verbessert worden? Aber gebaut wurde in all den Jahren fleißig weiter. Die Anregung wird zur Kenntnis genommen. Siehe Begründungen zu lfdn. Nrn. 2 und 4.1. 9.2 Geschossigkeiten, Gebäudehöhen In dem ausgewiesenen Baugebiet ist eine Bebauung mit Der Anregung wird nicht gefolgt. Siehe Begründungen zu lfdn. Nrn. 6.2 und 8.2. Anlage 4 Lfd. Nr. Stellungnahme Entscheidung durch den Rat Begründung 2,5 Vollgeschossen vorgesehen. In einem früheren Bebauungsplan war nur eine 1,5 geschossige Bebauung für dieses Gebiet zulässig. Wo bleibt da der Vertrauensschutz, das Vertrauen in die Politik? Im gesamten Gebiet vom Langeler Berg bis zum Ortsausgang nach Niederkassel gibt es bis jetzt keine 2,5- geschossige Bebauung. Die Nachbarn fühlen sich ungerecht behandelt, wenn ein Bebauungsplan so geändert wird, wie es gerade passt. Die erhöhte Bebauung in diesem Gebiet führt darüber hinaus zur Beeinträchtigung der Lebensqualität durch Sichtbehinderungen und Schattenwurf. Warum wird die erhöhte Bebauung jetzt so genehmigt? 9.3 Parkproblem im Baugebiet und näherem Umfeld Das in diesem gesamten Baugebiet 4 Besucherparkplätze ausgewiesen sind, mag zwar den gesetzlichen Anforderungen genügen, aber für die Praxis wird das für völlig unzureichend gehalten. Die meisten Haushalte mit Kind verfügen heute über zwei Fahrzeuge. Es wird davon ausgegangen, dass die ausgewiesenen Besucherparkplätze nicht einmal für die Anwohner ausreichen werden. Da die Häuser nicht unterkellert sind, wird die Garage als Geräteabstellraum herhalten müssen. Für ein Fahrzeug wird da kein Platz sein. Das sind Beobachtungen bei vergleichbaren Immobilien. Da der Parkraum hier nicht ausreicht, müssen die Fahrzeuge im Umfeld abgestellt werden. Die Straßen im Umfeld Langeler Berg, Hintergasse, Lülsdorfer Straße und Sandbergstraße sind bereits jetzt ausgelastet. Parkplätze sind dort nicht mehr zu finden. Begegnungsverkehr auf dem Langeler Berg ist mit größeren PKW nur möglich, wenn einer über das Feld ausweicht. Und jetzt wird auf Der Anregung wird nicht gefolgt. Siehe Begründungen zu lfdn. Nrn. 2 und 6.4. Anlage 4 Lfd. Nr. Stellungnahme Entscheidung durch den Rat Begründung dieser engen Straße auch noch eine Einmündung geplant. Begegnungsverkehr wird an dieser Einmündung genauso wenig möglich sein wie schon jetzt an der Einmündung/Kreuzung Langeler Berg / Sandbergstraße. Hinsichtlich der Parksituation wird erwartet, dass die Wohneinheiten weiter reduziert werden, mehr Besucherparkplätze geschaffen werden und für die kleinen Umfeldstraßen eine Einbahnstraßen- oder Spielstraßenregelung realisiert wird.
Anlage 3 Stellungnahmen FÖB
10801 Zeichen
Anlage 3 Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan Nr. 70346/03 Arbeitstitel: "Langeler Berg" in Köln -Porz- Langel eingegangenen planungsrelevanten Stellungnahmen aus der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung Die frühzeitige Öffentlichkeitsbete iligung gemäß § 3 Abs. 1 BauGB wurde im Rahmen einer Abendveranstaltung am 19.12.2015 durchgeführt und in einer Niederschrift dokumentiert. Es sind 3 Stellungnahmen aus der Öffent lichkeit in der Zeit vom 19.12.2015 bis zum 27.11.2016 (inklusive Nachzügler vom 03.01.2016) eingegangen. Nachfolgend werden die eingegangenen Stellungnahmen fortlaufend nummeriert. Daran anschließend werden in Übereinstimmung mit der laufenden Nummerierung die Inhalte der Stellungnahmen sowie ihre Berücksichtigung im weiteren Verfahren dargestellt. Bei inhaltlich gleichen Stellungnahmen wird auf die jeweilige erste Stellungnahme der Verwaltung verwiesen. Aus Datenschutzgründen werden keine personenbezogenen Daten (Name und Adresse) aufgeführt. Den Fraktionen der zuständigen Bez irksvertretung, des Stadtentwicklungsausschusses und des Rates wird eine vollständige Übersicht der Absender der Stellungnahmen zur Verfügung gestellt. Lfd. Nr. Stellungnahme Berücksichtigung ja/nein/teilweise/ Stellungnahme der Verwaltung 1 1.1 Es wird um Berücksichtigung der regionalen Demografie gebeten. Die Zahl der Bevölkerung wird ab 2015 sinken, der Anteil der Älteren wird immer größer. Der Bedarf an Wohnraum wird zurückgehen, so dass es kurzsichtig wäre, jetzt jede freie Wiese zu bebauen. nein Der Bedarf an Wohnraum in Köln wird steigt stetig an , auch wenn der Anteil an alten Menschen zunehmen wird. Der Trend geht zu immer mehr Wohnraum je Einwohner. Zusätzlich liegt bereits - ein Wohnraumdefizit in Köln vor, das nur durch den massiven Ba u von ne uem Wohnraum in allen Segmenten zu bewerkstelligen ist , um der steigenden Nachfrage nach Wohnraum bei einer zunehmend angespannteren Wohnungsmarktsituation nachzukommen. Die Wohnraumfunktion im Stadtteil Langel soll durch die vorliegende Planung gestärkt werden. Das Plangebiet ist Bestandteil des Wohnungsbauprogramms 2015 und soll einer erstmaligen baulichen Entwicklung für eine Wohnnutzung zugeführt werden. Im Flächennutzungsplan der Stadt ist das Plangebiet als Wohnbauflä che dargestellt. Die grundsätzliche Entscheidung durch den Rat der Stadt zu Lfd. Nr. Stellungnahme Berücksichtigung ja/nein/teilweise/ Stellungnahme der Verwaltung Gunsten einer Wohnbebauung hat somit bereits statt gefunden. 1.2 Der Ausbau des ÖPNV ist auch vor dem Hintergrund der älter werdenden Bevölkerung besonders wichtig. Für die Verlängerung der Linie 7 wurden 1.000 Unterschriften in Langel gesammelt, der Bedarf ist also gegeben. Kenntnisnahme Die Verbesserung der Verkehrsinfrastruktur wie auch die Verlängerung der Linie 7 sind unabhängig von diesem Planverfahren zu sehen. Der Bebauungsplan kann nur Regelungen innerh alb seines Geltungsbereiches treffen. Die Stadt Köln erarbeitet zurzeit eine interkommunale Verkehrsuntersuchung zusammen mit den südlich angrenzenden Gemeinden unter Federführung des Rhein -Sieg- Kreises mit dem Ziel, die Verkehrssituation in Porz zu verbessern. Die KVB haben die Möglichkeit der Verlängerung der Linie 7 geprüft und aus Gründen der Ausnutzung/ Wirtschaftlichkeit abgelehnt. 1.3 Falls das Plangebiet dennoch bebaut wird, ist eine Erschließung über die Sandberger Straße zu prüfen, um die Verkeh rssituation Langeler Berg / Hintergasse nicht zu verschlechtern. ja Im Rahmen des weiteren Planverfahrens werden durch einen Verkehrsgutachter die möglichen Anbindungen und ihre Auswirkungen auf das Verkehrsnetz geprüft. Eine Anbindung an die Sandbergstraße wird nicht weiter verfolgt, da hier zum einen kein zusätzlicher Knotenpunkt gewünscht ist, zum anderen die bestehenden Wohngebäude nicht zusätzlich durch Verkehrslärm belastet werden sollen. 1.4 Das Plangebiet sollte unbebaut als Wiese belassen werden. Wenn doch gebaut wird, dann kleiner und weniger dicht. Der dörfliche Charakter Langels sollte erhalten werden. teilweise Das Plangebiet i st Bestandteil des Wohnungsbauprogramms 2015. Auch i m Flächennutzungsplan der Stadt Köln ist das Plangebiet als Wohnba ufläche dargestellt. Es gibt daher ein e definierte städtebauliche Zielsetzung , das Plangebiet einer Wohnbebauung zuzuführen. Die geplante Bebauung liegt in ihrer Ausnutzung unterhalb der Obergrenzen der BauNVO. Es ist nicht erkennbar, dass d er dörfliche Ch arakter Langels durch die Realisierung von 9 Doppelhäusern gefährdet wird. Die vorgeschlagene Bebauung stellt eine stadtbildverträgliche Fortentwicklung der Bebauung an der Sandbergstraße dar. Trotzdem wird dem Belang Rechnung getra gen, indem im Inneren de s Plangebietes zwei Doppelhäuser in zwei Einzelhäuser umgewandelt werden und somit „entdichtet“ wird, um einen maßvollen Übergang zur vorhandenen Bebauung zu gewährleisten. Lfd. Nr. Stellungnahme Berücksichtigung ja/nein/teilweise/ Stellungnahme der Verwaltung 2 Die Straßen Langeler Berg, Hintergasse und Lülsdorfer Straße sind häufig zugeparkt, so dass ein Befahren mit landwirtschaftlichem Gerät nicht mehr möglich ist. Eine befahrbare Breite von 4,0 m ist zu berücksichtigen. Kenntnisnahme Die Anregung bezieht sich auf die Straßen außerhalb des Plangebietes, für die der Bebauungsplan keine R egelungen treffen kann. Die vorhandenen Straßen sind ausreichend breit, um mit landwirtschaftlichem Gerät befahren zu werden. Dass sie zugeparkt werden ist ein ordnungsbehördliches Problem; die Anregung wird an das Ordnungsamt der Stadt Köln mit der Bitte um verstärkte Präsenz weitergeleitet. Die Fragestellung wird im zu erstellenden Verkehrsgutachten untersucht. 3 3.1 Die Planung sieht ein Abweichen vom § 34 BauGB vor, da sich die geplante Bebauung mit 2 Geschossen und einer GRZ von 0,4 sowie GFZ von 0,8 nicht in die Umgebung einfügt. Es ist kein öffentliches Interesse erkennbar, die Bebauung in diesem Maße zu verdichten. Es wird zu individuellen Einfamilienhäusern, max. 1,5 -geschossig, weniger Belastung durch Kfz, grüne Bebauung und beruhigte Verkehrslage aufgefordert. nein Bei dem Plangebiet handelt es sich nicht um ein Gebiet, das nach § 34 BauGB zu beurteilen ist, es handelt sich vielmehr um einen "Außenbereich im Innenbereich" nach § 35 BauGB. Genau aus diesem Grund ist die Aufstellung eines Bebauungsplanes erforderlich, so dass das Bauvorhaben dann nach § 30 BauGB zulässig ist . Baurecht muss demnach erst geschaffen werden, um die Fläche einer Bebauung zuzuführen. Die Anwendung svoraussetzungen des § 34 BauGB sind hier nicht anwendbar . Die Planung lässt auch keine unzumutbare Verdichtung erkennen. Die geplanten Dichtewerte (GRZ 0,4, GFZ 0,8) liegen innerhalb der Obergrenzen der Baunutzungsverordnung (BauNVO) für allgemeine Wohngebiete. 3.2 Die für die Hintergasse verbindliche Bauflucht sollte unbedingt eingehalten werden. In der Planung springen die Häuser ohne erkennbaren Grund um ca. 1,0 m vor. ja Eine "verbindliche Bauflucht" gibt es nicht, da keine rechtsverbindlichen Bebauungspläne vorliegen. Die geplanten Gebäude werden jedoch (nach Abstimmung mit dem Vorhabenträger) auf die bestehende Flucht der Hintergasse zurück genommen. 3.3 Die Anbindung der geplanten Stichstraße an den Lange ler Berg wird als äußerst kritisch an gesehen. Das jetzige Profi l dieser Bestandsstraße ist unzureichend. Die Nachbarn haben einen konstruktiven Vorschlag zur Verkehrsführung am 19 November vorgestellt (Regelung über Einbahnstraße, Spielstraße etc.). teilweise Im Rahmen der weiteren Bearbeitung wird durch einen Verkehrsplaner auch der erforderliche Querschnitt der umliegenden Straßen geprüft. Auch wird er die im Rahmen der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung vorgebrachten Anregungen zur Verkehrsführung (einschließlich der Einbahnstraßenregelungen) prüfen und Stellung nehmen. Lfd. Nr. Stellungnahme Berücksichtigung ja/nein/teilweise/ Stellungnahme der Verwaltung Desweiteren ist eine direkte Anbindung des geplanten Wohngebietes an die Sandbergstraße denkbar und bisher g änzlich unberücksichtigt geblieben. Außerdem ist der geplante Fußweg entlang Langeler Berg unbedingt bis zur Sandbergstr durchzu ziehen. Dies hat wohl die Stadt im Rahmen des Genehm igungsverfahrens für die Re ihenhäuser an der Sandbergstrasse versäumt einzufordern. Zur Anbindung an die Sandbergstraße siehe Stellungnahme der Verwaltung zu Punkt 1.3. Die Stadt beabsichtigt den Erwerb des entsprechenden Teilstücks am Langeler Berg, um den Lück enschluss im Gehweg zur Sandbergstraße zu realisieren. Die genaue Ausgestaltung wird im weiteren Verfahren geprüft. 3.4 Positiv wird die Errichtung e ines Spielplatzes bewertet. Ob allerdings die Lage direkt an der Kre uzung Hintergasse-/ Langeler Berg sinnvoll ist, wird angezweifelt. nein Die Lage des Kinderspielplatzes an dieser Stelle ist aus Sicht der Verwaltung richtig, da er als öffentlicher Spielplatz nicht nur den Kindern des Plangebietes, sondern allen Kindern aus der Umgebung zur Verfügung stehen soll. Auch ist die Einsehbarkeit und damit die soziale Kontrolle über die Nutzer des Kinderspielplatzes besser als bei einer Lage im hinteren Plangebiet. 4 Die Linie 7 und der Bus an der Endhaltestelle Zündorf, der vom Rhein- Sieg-Kreis betrieben wird, sind nicht aufeinander abgestimmt sind und es entstehen so teilweise sehr lange Wartezeiten von bis zu einer Stunde. Zu Fuß nach Langel zu gehen ist nicht möglich, da man im Dunkeln über die Felder gehen müsste. Insgesamt ist man als Fußgänger in Langel verlo ren, da es kaum Gehwege und kein abgestimmtes ÖPNV -Netz gibt. Zumindest letzteres Problem wäre kurzfristig lösbar. nein Stellungnahme der KVB: Das Problem beruht auf der unterschiedlichen Taktdichte der Stadtbahnlinie 7 und der Buslinie 164. Die Linie 7 v erkehrt bis kurz nach Mitternacht in einem 15 -Minuten-Takt, die Linie 164 ab 23:00 Uhr lediglich in einem Stundentakt. Die Abfahrten der Linie 164 um 22:56 Uhr, 23:56 Uhr und 00:56 Uhr (freitags und samstags noch um 01:56 Uhr) erreicht man ideal mit den Fahrten der Linie 7, die jeweils zur Minute 50 in Zündorf ankommen. Die Erwartungshaltung, dass die Linie 164 ebenso oft fahren müsste wie die Linie 7, ist bei dem tatsächlichen Fahrgastaufkommen nicht umsetzbar. Vielmehr sollte n sich die Kunden vor Fahrtant ritt überlegen/informieren, welche Bahn in Zündorf einen direkten Anschluss bietet, und so lange noch im Zentrum/Theater/Kneipe o. ä. ausharren. Auf folgende Kontaktmöglichkeiten der KVB wird hingewiesen: Verbesserungsmanagement, Kölner Verkehrs -Betriebe A G, Bereich 1312, 50927 Köln.
Anlage 6 Textl. Festsetzungn
14389 Zeichen
/ 2 Textliche Festsetzungen Anlage 6 zum Vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 70346/03 "Langeler Berg“ in Köln-Porz-Langel A TEXTLICHE FESTSETZUNGEN 1 Art der baulichen Nutzung gemäß § 9 Absatz 1 Nr. 1 BauGB 1.1 Allgemeines Wohngebiet WA (§ 4 BauNVO) Im Plangebiet wird ein allgemeines Wohngebiet (WA) festgesetzt. In diesem festgesetzten Bereich sind die nach § 4 Absatz 3 Nrn. 1, 3, 4 und 5 BauNVO ausnahmsweise zulässigen Nutzungen von 1. Betrieben des Beherbergungsgewerbes, 2. Anlagen für Verwaltungen, 3. Gartenbaubetrieben und 4. Tankstellen nach § 1 Absatz 6 BauNVO nicht Bestandteil des Bebauungsplans. 1.2 Bedingte Festsetzung Gemäß § 12 Absatz 3 a in Verbindung mit § 9 Absatz 2 BauGB wird festgesetzt, dass in- nerhalb des Geltungsbereiches des Vorhaben- und Erschließungsplanes im WA im Rah- men der festgesetzten Nutzungen nur solche Vorhaben zulässig sind, zu deren Durchfüh- rung sich die Vorhabenträgerin im Durchführungsvertrag verpflichtet. 2 Überbaubare und nicht überbaubare Grundstücksflächen gemäß § 9 Absat z 1 Nr. 2 BauGB Gemäß § 23 Absatz 3 Satz 3 in Verbindung mit Absatz 2 Satz 3 BauNVO dürfen die Bau- grenzen durch Terrassen und Terrassentrennwände bis zu einer Länge von 4 m überschrit- ten werden. 3 Bauweise gemäß § 9 Absatz 1 Nr. 2 BauGB Im Plangebiet wird gemäß § 22 BauNVO eine offene Bauweise festgesetzt. Dabei werden die Gebäude mit seitlichem Grenzabstand als Doppelhäuser und Einzelhäuser errichtet. 4 Nebenanlagen und Stellplätze gemäß § 9 Absatz 1 Nr. 4 BauGB 4.1 Nebenanlagen Gemäß § 23 Absatz 5 Satz 1 BauNVO sind Nebenanlagen ausschließlich innerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen und ausschließlich in Verbindung mit Garagen in Form von verlängerten Garagen zulässig. Auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen sind Nebenanlagen nicht zulässig. Von dieser Festsetzung ausgenommen sind Terrassen und Fahrradabstellplätze. - 2 - 4.2 Stellplätze und Garagen Gemäß § 12 Absatz 6 BauNVO sind Stellplätze und Garagen ausschließlich innerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen zulässig. Darüber hinaus sind Aufstellflächen für Pkw auch im Zufahrtsbereich zu den Garagen zulässig. 5 Versickerung von Niederschlagswasser gemäß § 9 Absatz 4 in Verbindung mit § 44 Absatz 2 LWG NRW Das von den Dachflächen der Häuser anfallende Niederschlagswasser ist auf den Grund- stücken, auf denen es anfällt, über die belebte Bodenschicht zu versickern (Mulden- Rigolen-Versickerung). Die erforderliche wasserrechtliche Erlaubnis ist bei der Unteren Wasserbehörde der Stadt Köln, Umwelt- und Verbraucherschutzamt, Abteilung Immissi- onsschutz, Wasser- und Abfallwirtschaft einzuholen. Das Niederschlagswasser der Gara- gendächer sowie der straßenseitigen Dachflächen wird in den Kanal eingeleitet. 6 Mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zu belastende Flächen gemäß § 9 Absatz 1 Nr. 21 BauGB Das festgesetzte Geh-, Fahr- und Leitungsrecht ist durch dingliche Sicherung zugunsten des Eigentümers des Flurstückes 493 der Flur 9 der Gemarkung Langel einzutragen. 7 Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und son stigen Bepflanzungen gemäß § 9 A b- satz 1 Nr. 25 a BauGB 7.1 Begrünung der nicht überbaubaren Grundstücksflächen Die nicht überbaubaren privaten Grundstücksflächen (Hausgärten) sollen mit Rasenflä- chen, Einzelbaumpflanzungen (auch Obstgehölze), Hecken, Solitärsträuchern und Stau- denrabatten begrünt werden. Für Garagenzufahrten und Hauszuwegungen ist ein wasser- durchlässiges Pflaster zu verwenden. Je Grundstück ist mindestens ein Laubbaum (Hochstamm, mind. 2x verpflanzt, Stammumfang mind. 14-16 cm) oder ein hochstämmiger Obstbaum (Hochstamm, Stammumfang mind. 10 cm, Kronenansatz in 180-200 cm Höhe) zu pflanzen und dauerhaft zu erhalten. 7.2 Anpflanzung von Laubbäumen im Bereich der Erschließungsstraße und des Dorf- platzes Im Bereich der Planstraße sind zwei Laubbäume zu pflanzen und dauerhaft zu erhalten. Ein Laubbaum ist im Bereich des Dorfplatzes zu pflanzen und ebenfalls dauerhaft zu erhal- ten. 7.3 Begrünungen von Garagendächern Garagendächer sind mindestens extensiv zu begrünen. Die Stärke der Vegetationstrag- schicht muss im Mittel mindestens 8 cm zuzüglich Dränschicht betragen. Das Dachbegrü- nungssubstrat muss der Dachbegrünungsrichtlinie (Forschungsgesellschaft Landschafts- entwicklung und Landschaftsbau e.V. – Richtlinie für die Planung, Ausführung und Pflege von Dachbegrünungen, Ausgabe 2008) entsprechen. Die Begrünung ist dauerhaft zu erhal- ten und bei Entfall zu ersetzen. - 3 - 8 Bauordnungsrechtliche Festsetzungen gemäß § 9 Absatz 4 BauGB in Verbindung mit § 86 Absatz 1 Nr. 1 und Nr. 5 und Absatz 4 BauO NRW Dachformen Wohngebäude sind mit Satteldächern als auch Krüppelwalmdächern in der Hauptfirstrich- tung mit einer Neigung von 45° sowie Zwerchdächern und Schleppdächern mit einer Nei- gung von 25° zulässig. Die Summe der Breiten von Dachaufbauten darf 60 % der Trauflän- ge der zugehörigen Dachfläche, ohne den seitlichen Dachüberstand gemessen, nicht überschreiten. Die Traufhöhen von Zwerchhäusern und Schleppdächern dürfen die im Plan festgesetzten Traufhöhen um maximal 1,75 m überschreiten. Garagen sind ausschließlich mit Flachdach (Dachneigung bis max. 5°) zu errichten. Einfriedungen Gemäß § 9 Absatz 4 BauGB in Verbindung mit § 86 Absatz 1 Nummer 5 und § 86 Absatz 4 BauO NRW wird festgesetzt, dass Einfriedungen nur in Form von Stabgitterzäunen mit hin- terpflanzten Hecken aus einheimischen Laubgehölzen mit einer Höhe von bis zu 2,00 m zu- lässig sind. Einfriedungen im Vorgartenbereich sind nicht zulässig. Eingrünung von Müllbehältern Stellplätze für Müllbehälter sind gegen die öffentlichen Verkehrsflächen blickdicht einzufrie- den und zu begrünen. Fassadengestaltung Entsprechend der zeichnerischen Kennzeichnung der verschiedenen Baufelder im Vorha- ben- und Erschließungsplan (VEP) sind die Fassaden mit den folgenden Materialien und Farben auszustatten: - Baufelder 1a und 1b: anthrazitfarbene Klinker - Baufeld 2 (innerhalb und außerhalb des VEP): gelbe Klinker - Baufeld 3: rote Klinker Mobilfunkanlagen Gemäß § 9 Absatz 4 BauGB i. V. m. § 86 Absatz 1 Nummer 1 und § 86 Absatz 4 BauO NRW wird festgesetzt, dass Mobilfunkanlagen auf dem Dach nicht zulässig sind. Solaranlagen Sonnenkollektoren, Solarzellen, Fotovoltaik und ähnliche Anlagen sind zulässig; dabei soll der Aufstellwinkel der Solaranlagen parallel zur Dachneigung erfolgen. Eine Überschreitung von bis zu 20 Grad ist zulässig. B NACHRICHTLICHE ÜBERNAHMEN / KENNZEICHNUNGEN Das Plangebiet liegt im Einzugsbereich der Kläranlage Wahn und in der Wasserschutzzone III a. Die genehmigungspflichtigen Tatbestände und Verbote der gültigen Wasserschutzge- bietsverordnung sind zu beachten. C HINWEISE 1 Die Umsetzung der im Bebauungsplan formulierten Festsetzung von Begrünungs- maßnahmen erfolgt nach der Anlage, die der Satzung der Stadt Köln zur Erhebung von Kostenerstattungsbeträgen gemäß §§ 135a bis 135c BauGB vom 15.12.2011, bekanntgemacht im Amtsblatt Nr. 1 vom 04.01.2012, beigefügt ist. In dieser Anlage sind mit der Angabe von Kürzeln Qualitätsmaßstäbe für Begrünungsmaßnahmen - 4 - der Stadt Köln formuliert, die nicht nur im Zusammenhang festgesetzter Aus- gleichsmaßnahmen Verwendung finden. 2 Die zur Anpflanzung festgesetzten Bäume sind dauerhaft zu unterhalten und bei Abgang zu ersetzen 3 In Teilflächen des Plangebietes können archäologische Funde und Befunde einer vorgeschichtlichen und früh- bis hochmittelalterlichen Geländenutzung auftreten. Bei Neubaumaßnahmen mit Bodeneingriffen sind baubegleitende archäologische Überwachungen auf Grundlage §§ 15, 16 Denkmalschutzgesetz (DSchG) NW mit dem Römisch-Germanischen Museum/ Archäologische Bodendenkmalpflege der Stadt Köln abzustimmen. Unabhängig davon ist beim Auftreten archäologischer Funde und Befunde gemäß der §§ 15, 16 DSchG NW das Römisch-Germanische Museum/ Archäologische Bodendenkmalpflege der Stadt Köln, Tel. 0221/221- 24543, Fax. 0221/221-24030, unverzüglich zu benachrichtigen und die Fundstelle in unverändertem Zustand zu belassen. 4 Während der Bauarbeiten ist zum Schutz des Bodens schonend mit dem Oberbo- den zu verfahren (vgl. Gesetz zum Schutz des Bodens vom 17. März 1998; Lan- desbodenschutzgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen vom 09. Mai 2000). Es sollten insbesondere folgende Maßnahmen berücksichtigt werden: - Beschränkung der Bautätigkeiten auf Zeiten geringer Bodenfeuchte - Getrennte Lagerung des Oberbodens und Wiedereinbau im Bereich der Pflanzungen - Sachgerechte Entsorgung des nicht mehr benötigten Aushubs 5 Zum Schutz des Wassers sind während der Bauarbeiten besondere Vorsichtsmaß- nahmen beim Umgang mit wassergefährdenden Stoffen notwendig. Der von der Stadt Köln, Umwelt und Verbraucherschutzamt, Abteilung „Immissionsschutz, Wasser- und Abfallwirtschaft“ herausgegebene Maßnahmenkatalog für Bauarbeiten in Wasserschutzgebieten mit anhängendem Alarmplan ist zu berücksichtigen. Der Katalog ist allen ausführenden Firmen zur Kenntnis zu geben und zu beachten. 6 Als Maßnahmen zur Vermeidung artenschutzrelevanter Beeinträchtigungen sind gemäß § 39 Absatz 5 Satz 1 Nr. 2 BNatSchG Baumfällungen und Gehölzrodungen nur außerhalb der Brutzeit vorzunehmen, also in der Zeit vom 1. Oktober bis zum 28. (29.) Februar. Gemäß der Artenschutzprüfung (Planungsgruppe Grüner Winkel, Nümbrecht, Februar 2017) ergeben sich keine Verbotstatbestände gemäß § 39 und § 44 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) bzw. keine vorgezogenen artenschutz- rechtlichen Ausgleichsmaßnahmen nach § 44 Abs. 5 BNatSchG. 7 Für den rechtzeitigen Ausbau des Telekommunikationsnetzes sowie die Koordinie- rung mit dem Straßenbau und den Baumaßnahmen der anderen Leitungsträger ist es notwendig, dass Beginn und Ablauf der Erschließungsmaßnahmen im Bebau- ungsplangebiet der Deutschen Telekom Technik GmbH so früh wie möglich, min- destens 6 Monate vor Baubeginn, schriftlich angezeigt werden. 8 Luftbilder aus den Jahren 1939 - 1945 und andere historische Unterlagen liefern Hinweise auf vermehrte Kampfhandlungen im Plangebiet. Insbesondere existiert ein konkreter Verdacht auf Kampfmittel bzw. Militäreinrichtungen des 2. Weltkrieges (Schützenlöcher). Eine Überprüfung des konkreten Verdachtes sowie der zu über- bauenden Fläche auf Kampfmittel wird dringend empfohlen. Sofern es nach 1945 - 5 - Aufschüttungen gegeben hat, sind diese bis auf das Geländeniveau von 1945 abzu- schieben. Zur Festlegung des abzuschiebenden Bereichs und der weiteren Vorge- hensweise wird um Terminabsprache für einen Ortstermin gebeten. Erfolgen Erdar- beiten mit erheblichen mechanischen Belastungen wie Rammarbeiten, Pfahlgrün- Pfahlgründungen, Verbauarbeiten etc. wird zusätzlich eine Sicherheitsdetektion empfohlen. Vor der Aufnahme von Bauarbeiten (circa sechs Wochen) ist der Kampfmittelräumdienst der Bezirksregierung Düsseldorf unter der Benennung des Aktenzeichens 22.5-3-5315000-488/15/ sowie der Bebauungsplannummer einzu- schalten. 9 Zur Sicherstellung der Löschwasserversorgung ist eine Wassermenge von 800 l/min (48 m³/h) für mindestens 2 Stunden nachzuweisen. Die nächste Entnahmestelle für Löschwasser darf vom Gebäudezugang nicht weiter als 100 m entfernt sein; der Mindestabstand soll 20 m nicht unterschreiten. 10 DIN-Vorschriften und sonstige private Regelwerke, auf die in der Bebauungsplanur- kunde verwiesen wird, finden jeweils in der bei Erlass dieser Satzung geltenden Fassung Anwendung. Sie werden beim Amt für Liegenschaften, Vermessung und Kataster der Stadt Köln, Plankammer, Zimmer 06.E 05, Stadthaus, Willy-Brandt Platz 2, 50679 Köln, während der Öffnungszeiten zur Einsichtnahme bereitgehalten. 11 Es gilt die Baumschutzsatzung der Stadt Köln vom 01.08.2011 (Amtsblatt Nummer 34 vom 17.08.2011). Gemäß der Satzung zum Schutz des Baumbestandes innerhalb der im Zusammen- hang bebauten Ortsteile und des Geltungsbereiches der Bebauungspläne im Gebiet der Stadt Köln (Baumschutzsatzung – BSchS) vom 01.08.2011 sind Ersatzpflan- zungen bzw. Ersatzgeldzahlungen für im Zuge der Umsetzung des Bebauungspla- nes zu fällende Bäume zu leisten, soweit diese Bäume nicht bereits im Bebauungs- planverfahren bei der Bewertung und Bilanzierung nach der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung nach § 18 BNatSchG i. V. m. § 1a Abs. 3 BauGB berücksichtigt wurden. 12. Der Eingriff durch die geplante Ausweisung der neuen Wohnbaufläche und der öf- fentlichen Verkehrsfläche kann innerhalb des Bebauungsplangebietes nicht voll- ständig kompensiert werden. Der Ausgleich erfolgt daher, auf der externen Aus- gleichsfläche "NSG Langeler Auwald". Die Fläche befindet sich in der Gemarkung Langel, Flur 11, und hat einen räumlichen Bezug zum Eingriff. Die Maßnahmen werden anteilsmäßig auf den Flurstücken 38, 198 und 202 durchgeführt. 13 Es wird auf die technische und städtebauliche Kriminalprävention hingewiesen. Da- nach sollen Wohngebäude und Garagen(anlagen) zum wirksamen Schutz vor Ein- brüchen und kriminalitätssteigernden Faktoren entsprechend den einschlägigen Empfehlungen der kriminalpolizeilichen Beratungsstellen berücksichtigt werden. Die Beratung der technischen und städtebaulichen Kriminalprävention des Polizeipräsi- diums der Stadt Köln ist kostenlos. Weitere Informationen unter kp- o.koeln@polizei.nrw.de sowie 0221 229-8655 oder 0221-229-8008. - 6 - D Rechtsgrundlagen 1 Es gilt das Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGI. I S. 2414) in der Fassung des Änderungsgesetzes vom 20.10.2015 (BGBl. I S. 1722). 2 Es gilt die Baunutzungsverordnung (BauNVO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21.11.2017 (Bundesgesetzblatt I. S. 3786). 3 Es gilt die Planzeichenverordnung (PlanzV) vom 18.12.1990 (BGBl. 1991 I S. 58). 4 Es gilt die Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen – Landesbauordnung – (BauO NRW) vom 01.03.2000 (GV. NRW S. 256). 5 Für die Hinweise 2 bis 4 gelten jeweils die bei Erlass dieser Satzung geltenden Fas- sungen. 6 Innerhalb des Plangebietes bestehende Rechtssetzungen aufgrund des Preußischen Fluchtliniengesetzes, des Aufbaugesetztes NW, des Bundesbaugesetzes oder des Baugesetzbuches treten mit der Rechtsverbindlichkeit dieses Planes außer Kraft.
Anlage 5 Begründung
98642 Zeichen
/ 2
A N L A G E 5
Dint3068-2018
Begründung nach § 9 Absatz 8 Baugesetzbuch (BauGB)
zum Vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nummer 70346/03;
Arbeitstitel: "Langeler Berg" in Köln-Porz-Langel
1. Anlass und Ziel der Planung
1.1 Anlass der Planung
Aufgrund der Haushaltsprognose aus Mai 2015 beläuft sich der Wohnungsbedarf in Köln für den
Zeitraum von 2015 bis 2030 (15 Jahre) auf rund 66 000 Wohnungen. Die bekannten Umsetzungs-
und Potenzialgrößen belaufen sich zurzeit auf 33 400 Wohneinheiten. Um den hohen Bedarf an
Wohnungen in der wachsenden Stadt Köln decken zu können, soll im Ortsteil Langel Wohnraum
geschaffen werden.
Die Vorhabenträgerin SAHL Bauträgergesellschaft mbH Köln, vertreten durch Herrn Jürgen Sahl,
beabsichtigt für das Plangebiet in Köln-Porz-Langel eine Wohnbebauung mit sechs Doppelhäu-
sern und zwei Einzelhäusern (14 Wohneinheiten) zu realisieren. Zur Erschließung des Plangebie-
tes ist eine neue Stichstraße mit Wendeanlage geplant. Hierfür ist die Aufstellung eines Bebauungs-
planes erforderlich, um eine geordnete städtebauliche Entwicklung zu gewährleisten. Das Verfah-
ren wird gemäß § 12 Baugesetzbuch als vorhabenbezogener Bebauungsplan durchgeführt. Die
Vorhabenträgerin hat mit Schreiben vom 24.02.2015 die Einleitung des Bebauungsplanverfahrens
gemäß § 12 Absatz 2 Baugesetzbuch (vorhabenbezogener Bebauungsplan) beantragt.
1.2 Ziel der Planung
Ziel der Planung ist die Errichtung von 14 Einfamilienhäusern, einer Straße und einem Dorfplatz
für das Plangebiet in Köln-Porz-Langel. Mit dem vorliegenden Bebauungsplan soll hierfür Pla-
nungsrecht geschaffen werden. Innerhalb des Stadtteils Langel erfolgt somit eine Stärkung der
Wohnfunktion durch zusätzlichen Wohnraum, um der steigenden Nachfrage bei einer zunehmend
angespannteren Wohnungsmarktsituation nachzukommen. Die Bebauung fügt sich in die ortstypi-
sche Dorfstruktur ein und setzt die Anforderungen an eine geordnete städtebauliche Entwicklung
um.
2. Erläuterungen zum Plangebiet
2.1 Abgrenzung des Plangebietes
Das Plangebiet liegt im Stadtteil Porz-Langel im rechtsrheinischen Süden der Stadt Köln, im
Stadtbezirk Porz. Das Plangebiet umfasst eine Fläche von circa 5 850 m². Im Norden wird das
Plangebiet durch die Straße Langeler Berg begrenzt, im Nordwesten durch die Hintergasse. Im
Südwesten, Süden und Osten grenzt Wohnbebauung an.
Folgende Flurstücke (Flur, Gemarkung) liegen im Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Be-
bauungsplanes: Flurstücke 1090 und 1091 (größtenteils), Flur 9, Gemarkung Langel.
2.2 Vorhandene Struktur
Das Plangebiet wird zurzeit landwirtschaftlich genutzt. An das Plangebiet grenzen Hausgärten der
umgebenden Wohnbebauung an. Im Umfeld des Plangebietes befinden sich ein- bis zweige-
- 2 -
/ 3
schossige Wohngebäude in Form von freistehenden Einfamilienhäusern, Doppelhäusern und
Hausgruppen.
2.3 Erschließung
Das Plangebiet ist über die Straßen Hintergasse und Langeler Berg an das Straßenverkehrsnetz
angebunden. Die Ver- und Entsorgung kann über die bestehenden Trassen in den Straßen Lan-
geler Berg und Hintergasse hergestellt werden. Die baugebietsinterne Erschließung wird über ei-
ne Stichstraße mit Wendeanlage gewährleistet.
2.4 Planungsrechtliche Situation
Für das Plangebiet gibt es keinen rechtsverbindlichen Bebauungsplan.
Ein etwa 20 m tiefer Streifen parallel zur Haupterschließung (Langeler Berg / Hintergasse) ist dem
Anwendungsbereich des § 34 BauGB (Innenbereich) zuzuordnen. Der dahinter liegende Grund-
stücksteil ist dem § 35 BauGB (Außenbereich) zuzuordnen. Um das Plangebiet ganzheitlich einer
Bebauung zuzuführen, ist die Baurechtsschaffung durch einen Bebauungsplan erforderlich. West-
lich und südlich des Plangebietes grenzt der bestehende Bebauungsplan 70346/02 an, der eine
Wohnnutzung entlang der Sandbergstraße und eine Mischnutzung im südlichen Teilbereich fest-
setzt (Rechtskraft: 12.02.1969).
2.5 Verfahren
Die Vorhabenträgerin, SAHL Bauträgergesellschaft mbH aus Köln-Porz, hat am 24.02.2015 einen
Antrag auf Einleitung eines Bebauungsplanverfahrens (vorhabenbezogener Bebauungsplan) ge-
stellt. Am 18.06.2015 beschloss der Stadtentwicklungsausschuss die Einleitung des Bebauungs-
planverfahrens (vorhabenbezogener Bebauungsplan) sowie die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteili-
gung gemäß § 3 (1) BauGB nach Modell 2 (Versammlung).
Die frühzeitige Beteiligung der Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 (1) BauGB wurde vom
26.06. bis zum 31.07.2015 durchgeführt. Anregungen wurden vor allem zu den Themen Entwäs-
serung, Lage in der Wasserschutzzone, Abfallentsorgung, Kampfmittel und Telekommunikation
vorgebracht.
Die Abendveranstaltung zur Information der Öffentlichkeit fand am 19.11.2015 statt. Schriftliche
Stellungnahmen konnten bis zum 27.11.2015 abgegeben werden. Die Stellungnahmen aus der
Abendveranstaltung sowie die eingegangenen vier schriftlichen Stellungnahmen befassten sich
vor allem mit den Themen Städtebau und Verkehr. Ausgehend von den Stellungnahmen der Bür-
gerinnen und Bürger hat die Vorhabenträgerin den Empfehlungen folgend das Bebauungskonzept
überarbeitet. So wurde die Erschließungsfläche reduziert, die Anzahl der Wohneinheiten von 18
auf 16 verringert und die neuen Gebäude an den Baufluchten der Bestandsbebauung ausgerich-
tet. Weitere Vorschläge hinsichtlich der Erschließung bedurften einer gutachterlichen Untersu-
chung. Die Empfehlungen der Bürgerinnen und Bürger sowie die Maßgaben der Bezirksvertretung
flossen als Arbeitsaufträge in die Aufgabenstellung des Verkehrsgutachtens ein.
Auf Grundlage der Ergebnisse aus der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung und der überarbeite-
ten Planung hat die Bezirksvertretung Porz am 15.09.2016 dem Planungskonzept mehrheitlich mit
Maßgaben zugestimmt. Der Stadtentwicklungsausschuss beauftragte die Verwaltung am
10.11.2016, einen Bebauungsplan-Entwurf unter Berücksichtigung der Stellungnahme der Be-
zirksvertretung Porz auszuarbeiten.
Mit dem Bebauungsplan-Entwurf erfolgte die Beteiligung der Träger öffentlicher Belange gemäß §
4 (2) BauGB im Zeitraum vom 23.10. bis zum 24.11.2017. Es wurden insbesondere Hinweise zu
den Themen Abfallentsorgung, Kampfmittel und städtebauliche Kriminalprävention gegeben. Die
öffentliche Auslegung gemäß § 3 (2) BauGB wurde vom 11.05. bis zum 11.06.2018 durchgeführt.
Anregungen wurden zur Verkehrssituation in Langel, zu den geplanten Geschossigkeiten und
Gebäudehöhen, zur Dichte und zum ruhenden Verkehr vorgebracht.
- 3 -
/ 4
Nach der Offenlage wurde der Bebauungsplan-Entwurf in folgenden Punkten geändert:
Reduzierte Abgrenzung des Vorhaben- und Erschließungsplanes
Eine ca. 540 m² große Teilfläche des Flurstücks 1091, Flur 9, Gemarkung Langel (geplantes
Grundstück für südöstliches Doppelhaus) wurde aus dem Geltungsbereich des Vorhaben- und
Erschließungsplanes herausgenommen, verbleibt aber im Geltungsbereich des Vorhabenbezoge-
nen Bebauungsplanes.
Ein Vorhaben- und Erschließungsplan kann sich nur auf Flächen erstrecken, die im Eigentum der
Vorhabenträgerin liegen oder für die die Vorhabenträgerin verfügungsbefugt ist. Die Vorhabenträ-
gerin hatte daher eine Auflassungsvormerkung für das Grundstück 1091 im Grundbuch eintragen
lassen. Das ca. 540 m² große Teilstück soll jetzt allerdings im Eigentum des ursprünglichen Besit-
zers verbleiben, da dieser selbst bauen möchte. An der Planung ändert sich dadurch nichts. Die
beiden Grundstücke verbleiben im Geltungsbereich des Vorhabenbezogenen Bebauungsplanes,
um eine einheitliche Entwicklung und Gestaltung des Wohngebietes zu sichern.
Klarstellende Ergänzung der textlichen Festsetzung 1.2
"Gemäß § 12 Absatz 3 a in Verbindung mit § 9 Absatz 2 BauGB wird festgesetzt, dass innerhalb
des Geltungsbereiches des Vorhaben- und Erschließungsplanes im WA im Rahmen der festge-
setzten Nutzungen nur solche Vorhaben zulässig sind, zu deren Durchführung sich die Vorhaben-
trägerin im Durchführungsvertrag verpflichtet."
Gemäß § 12 Absatz 3 a in Verbindung mit § 9 Absatz 2 BauGB sind im Rahmen der festgesetzten
Nutzungen nur solche Vorhaben zulässig, zu deren Durchführung sich die Vorhabenträgerin im
Durchführungsvertrag verpflichtet. Die Festsetzung stellt die Koppelung des vorhabenbezogenen
Bebauungsplanes an den Durchführungsvertrag sicher. Bei der Ergänzung handelt sich um eine
Klarstellung, da im Durchführungsvertrag nur Regelungen innerhalb des Geltungsbereichs des
Vorhaben- und Erschließungsplanes getroffen werden können. Da das im Vorhabenbezogenen
Bebauungsplan festgesetzte Allgemeine Wohngebiet jetzt um ca. 540 m² größer ist als das
Wohngebiet innerhalb des Vorhaben- und Erschließungsplanes, wurde diese Klarstellung erfor-
derlich.
Mit den beiden geänderten Festsetzungen wurde eine erneute Beteiligung der Öffentlichkeit
durchgeführt. Anregungen konnten ausschließlich zu den geänderten Festsetzungen vorgebracht
werden. Die erneute Offenlage wurde vom 06.09. bis zum 19.09.2018 durchgeführt. Stellungnah-
men gingen keine ein.
3. Planungsvorgaben
3.1 Regionalplan
Im Regionalplan für den Regierungsbezirk Köln, Teilabschnitt Region Köln, ist das Plangebiet als
"Allgemeiner Siedlungsbereich" (ASB) dargestellt. Das Plangebiet befindet sich in einem Bereich
für den Grundwasser- und Gewässerschutz.
3.2 Flächennutzungsplan (FNP)
Im FNP der Stadt Köln wird das Plangebiet als Wohnbaufläche dargestellt. Die geplanten Festset-
zungen des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes (Wohnnutzung) sind aus dem FNP entwickelt.
3.3 Landschaftsplan
Der Landschaftsplan trifft für das vorgenannte Plangebiet keine Aussagen.
- 4 -
/ 5
4. Sonstige Rahmenbedingungen
4.1 Wohnungsbauprogramm 2015
Das Plangebiet ist sowohl im Flächennutzungsplan der Stadt Köln als auch im Wohnungsbaupro-
gramm 2015 für eine Wohnbebauung vorgesehen. Die hierbei als Wohnbaupotential definierte
Fläche umfasst neben der Plangebietsfläche ebenfalls die landwirtschaftlich genutzten Grünflä-
chen südlich der Katholischen Grundschule Hinter der Kirche. Im Wohnungsbauprogramm 2015
wird für diese Fläche zzgl. der nördlichen Teilfläche (Kennzeichnung: W 715-005) ein Wohnungs-
baupotenzial von 50 Wohneinheiten vorgesehen. Die unterschiedliche Eigentümerstruktur erfor-
dert ein umfangreiches Bodenordnungsverfahren (Umlegung), sodass zur kurzfristigen Deckung
des Wohnungsraumbedarfs die Entwicklung der Fläche südlich der Straße Langeler Berg vorge-
zogen wird. Im Zuge der Vorbereitung zur städtebaulichen Planung wurde geprüft, ob auf der vor-
genannten Plangebietsfläche ein nahversorgender Einzelhandelsbetrieb unterzubringen ist, der
die Nahversorgungssituation in Stadtteil Langel verbessert. Aufgrund der bereits realisierten
Wohnbebauung im Osten des Plangebietes entlang der Sandbergstraße, ist dieses Ziel nicht um-
zusetzen, da die Fläche zu gering bemessen ist und gesunde Wohnverhältnisse nicht hätten ge-
währleistet werden können. Daher ist eine Wohnnutzung an dieser Stelle erklärtes Ziel der städ-
tebaulichen Planung.
4.2 Bodendenkmalpflege
Im Rahmen der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange wurde von der Fachbehörde die
Durchführung einer qualifizierten archäologischen Prospektion gefordert um innerhalb des Plan-
gebiets vermutete archäologische Bodendenkmäler zu lokalisieren und ihre Erhaltungsqualität zu
bewerten. Im Zuge der Grunderfassung konnten im nördlichen Teil der Planungsfläche vier vorge-
schichtliche Einzelfunde und eine karolingische bis karolingisch-ottonische Fundstreuung lokali-
siert werden. In den geöffneten Sondagen fand sich eine klar definierte vorgeschichtliche Sied-
lungsgrube. Hinweise auf eine mutmaßliche mittelalterliche Fundstelle fanden sich dagegen nicht.
Weitere Schritte zur baulichen Erschließung des Geländes sind mit den Denkmalbehörden abzu-
stimmen.
5. Begründung der Planinhalte
Geplant ist eine Bebauung mit 14 Wohneinheiten in sechs Doppel- und zwei Einzelhäusern. Die
Häuser sind als zweigeschossige Gebäude mit Satteldach geplant. Drei Doppelhäuser werden
von der Hintergasse erschlossen, vier Doppelhäuser und zwei Einzelhäuser über eine neu ge-
plante Stichstraße von der Straße Langeler Berg aus. Am Ende der Planstraße ist eine Wende-
möglichkeit vorgesehen. Innerhalb des Straßenraumes sind Straßenbäume vorgesehen. Entlang
der Planstraße sind vier öffentliche Parkplätze geplant. Jedes Haus erhält eine mit Dachbegrü-
nung versehene Garage, so dass insgesamt 16 private Stellplätze realisiert werden können. Zu-
sätzlich können die Zufahrten vor den Garagen als privater Stellplatz genutzt werden. Die privaten
Gärten sind nach Süden bis Osten ausgerichtet.
An der Einfahrt ins Plangebiet am Langeler Berg ist ein Dorfplatz geplant. Die Entscheidung, statt
eines öffentlichen Spielplatzes einen Dorfplatz herzurichten, erfolgte, nachdem die zuständige
Fachdienststelle die Unterhaltung eines weiteren öffentlichen Spielplatzes in Porz-Langel abge-
lehnt hatte. Daher wurde entschieden an dieser Stelle einen öffentlich zugänglichen, multifunktio-
nalen Dorfplatz zu gestalten, der Aufenthalts- und Spielfunktionen für alle Bewohner des Neubau-
gebietes und Langels bietet. Der Dorfplatz soll mit einem Laubbaum bepflanzt und mit Sitzmög-
lichkeiten ausgestattet werden.
- 5 -
/ 6
5.1 Art der baulichen Nutzung
Als Art der baulichen Nutzung wird für das Plangebiet ein "Allgemeines Wohngebiet (WA)" festge-
setzt. Damit wird das dem Bebauungsplan-Entwurf zugrunde liegende Vorhaben eindeutig defi-
niert und der Zielsetzung gefolgt, die Voraussetzungen für zusätzlichen Wohnungsbau im Stadtteil
zu schaffen.
Im allgemeinen Wohngebiet sind neben Wohngebäuden auch die der Versorgung des Gebietes
dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften und nicht störende Handwerksbetriebe sowie
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke zulässig. Die
ausnahmsweise zulässigen Nutzungen Betriebe des Beherbergungsgewerbes, Anlagen für Ver-
waltungen, Gartenbaubetriebe und Tankstellen werden nicht Bestandteil des Bebauungsplanes.
Zum einen wird das Plangebiet vor allem zu Wohnzwecken entwickelt, zum anderen sind diese
Nutzungen sehr flächenintensiv (Gartenbaubetriebe) oder nicht verträglich mit der Wohnnutzung
(Tankstellen). Nicht störende Gewerbebetriebe bleiben ausnahmsweise zulässig, um ergänzende
Nutzungen zu ermöglichen.
5.2 Maß der baulichen Nutzung
Das Maß der baulichen Nutzung wird durch überbaubare Grundstücksflächen in Verbindung mit
der Grundflächenzahl (GRZ) und der Geschossflächenzahl (GFZ), der Zahl der Vollgeschosse
sowie der Höhe der baulichen Anlagen bestimmt. Die Einhaltung der folgenden städtebaulichen
Parameter entspricht den Maßgaben, die für vergleichbare Wohnungsbauentwicklungen in der
Umgebung festgelegt wurden. Ziel ist es, ein einheitliches Dorfbild zu wahren.
Für das Baugebiet wird eine Grundflächenzahl (GRZ) von 0,4 festgesetzt, was der Obergrenze
der Baunutzungsverordnung (BauNVO) für allgemeine Wohngebiete entspricht. Eine GRZ von 0,4
entspricht dem ortstypischen Baucharakter in der Umgebung und entspricht der Zielsetzung, eine
einheitliche städtebauliche Entwicklung zu gewährleisten. Im Rahmen der festgesetzten GRZ
kann das städtebauliche Konzept umgesetzt werden.
Die festgesetzte Geschossflächenzahl (GFZ) von 0,6 für das Allgemeine Wohngebiet liegt unter-
halb der Obergrenze der BauNVO für Wohngebiete von 1,2. Die festgesetzte Geschossflächen-
zahl entspricht der beabsichtigten aufgelockerten Bebauung mit Einfamilienhäusern und ist geeig-
net, um das geplante Vorhaben umzusetzen.
Mit maximal zwei Vollgeschossen greift das Konzept die Geschossigkeiten der nachbarlichen Be-
standsbebauung auf. Das oberste im Plan festgesetzte Vollgeschoss soll als Dachgeschoss ge-
baut werden. Die geplanten Gebäude haben zwar baurechtlich zwei Vollgeschosse, wirken aber
aufgrund des heruntergezogenen Daches wie eingeschossige Gebäude mit einem ausgebauten
Dachgeschoss. Insgesamt entstehen hier Häuser, die sich in Höhe und Geschossigkeit nicht we-
sentlich von den Gebäuden im Umfeld unterscheiden.
Da nicht nur die Zahl der Vollgeschosse, sondern auch die Höhen der Gebäude das städtebauli-
che Erscheinungsbild wesentlich prägen, werden im Bereich des Allgemeinen Wohngebietes auch
Festsetzungen zu maximalen Trauf- und Firsthöhen getroffen. Die in der Planzeichnung festge-
setzten Traufhöhen (TH) und Firsthöhen (FH) sind als absolute Höhen über Normalhöhenull
(NHN) festgesetzt. Die festgesetzten Höhen entsprechen maximalen Traufhöhen von 6,10 m und
Firsthöhen von 10,10 m, bezogen auf den Erdgeschossfußboden. Die Erdgeschossfußböden lie-
gen durchschnittlich 15 cm über dem Straßenniveau. Als Firsthöhe gilt jeweils der obere Ab-
schluss des Gebäudes. Die tatsächlich geplanten Gebäude haben eine Firsthöhe von 10,04 m
und eine sichtbare Traufe von lediglich 3,54 m. Die Differenz zwischen festgesetzter und tatsäch-
lich geplanter Traufhöhe liegt in der Tatsache begründet, dass die Traufe als Schnittpunkt zwi-
schen dem aufgehenden Mauerwerk mit der Dachhaut definiert ist. Die tatsächliche Traufe liegt
bei den geplanten Gebäuden also höher als die sichtbare Traufe (= Dachrinne). Die Realisierung
des dargestellten Gebäudetyps wird über den Durchführungsvertrag gesichert.
- 6 -
/ 7
5.3 Bauweise, überbaubare Grundstücksflächen
Die überbaubaren Grundstücksflächen werden in Form von Baugrenzen festgesetzt, die sich am
dem Bebauungsplan-Entwurf zugrunde liegenden städtebaulichen Konzept orientieren und mit
einem gering bemessenen Spielraum um die geplanten Gebäude gezogen wurden, um die erfor-
derliche Flexibilität in der Ausbauplanung zu wahren. Durch die getroffenen Festsetzungen erge-
ben sich noch Spielräume für die Stellung der Gebäude und für die Anordnung von Gebäudeteilen
wie Hauseingänge, Balkone, Erker, Altane und Loggien. Die Baugrenzen dürfen auf der rückwär-
tigen Seite durch Terrassen und Terrassentrennwände überschritten werden. Terrassentrenn-
wände sind außerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche bis zu einer Länge von 4 m als Sicht-
schutz und zum Schutz der Privatsphäre zulässig.
Durch die festgesetzte offene Bauweise müssen die Gebäude mit Grenzabstand errichtet werden.
Die in der Umgebung realisierten Wohngebäude sind zum Großteil ebenfalls in der offenen Bau-
weise realisiert worden. Die Festsetzung trägt dem Ziel einer ortsbildwahrenden Planung Rech-
nung.
5.4 Nebenanlagen und Stellplätze
Die für die neuen Wohngebäude erforderlichen privaten Stellplätze sowie Besucherparkplätze
werden vollständig innerhalb des Plangebietes nachgewiesen. Geplant sind insgesamt 16 private
Stellplätze (Garagen) im vorhabenbezogenen Bebauungsplan. Zusätzlich sind vier Besucherstell-
plätze im öffentlichen Straßenraum der Planstraße geplant. Somit kann ausreichend Parkraum
innerhalb des Plangebietes zur Verfügung gestellt werden. Innerhalb der festgesetzten überbau-
baren Grundstücksflächen können alle erforderlichen privaten Stellplätze realisiert werden. Dar-
über hinaus sind außerhalb der festgesetzten Flächen Aufstellflächen für Pkw auch im Zufahrtsbe-
reich zu den Garagen zulässig, so dass zusätzlich zu den 16 Garagen nochmal 16 Stellplätze vor
den Garagen hinzukommen.
Nebenanlagen sind ausschließlich innerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen und aus-
schließlich in Verbindung mit Garagen in Form von verlängerten Garagen zulässig. Sonstige Ne-
benanlagen sind auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen mit Ausnahme von Terrassen
und Fahrradabstellplätze ausgeschlossen, um die Freiflächen von solchen Anlagen freizuhalten
und zu einer Erhöhung der Freiraumqualitäten innerhalb des Plangebietes beizutragen.
5.5 Erschließung
Zur Erschließung des Plangebietes ist eine Planstraße mit Wendemöglichkeit geplant, die von der
Straße Langeler Berg in das Gebiet führt. Die Wendeanlage ist ausreichend groß dimensioniert,
sodass ein dreiachsiges Müllfahrzeug wenden kann. Der südlichste Bereich bindet durch ein
Fahrrecht das Flurstück 493 an die öffentliche Erschließungsanlage an, um eine potentielle Nach-
verdichtung zu ermöglichen. Die Planstraße einschließlich ihrer Wendeanlage ist als Verkehrsflä-
che besonderer Zweckbestimmung mit dem Ziel eines verkehrsberuhigten Ausbaus festgesetzt.
Zu den südlich des Plangebietes liegenden Grundstücken wird ein Geh-, Fahr- und Leitungsrecht
festgesetzt, um das südliche Grundstück zu erschließen und eine spätere Erschließung der
Grundstücke nicht zu verbauen.
Im Rahmen der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 3 Absatz 1 Baugesetzbuch (BauGB)
wurde durch Anwohner des Plangebietes ein alternatives Erschließungskonzept vorgestellt. Die-
ses regt einen Einrichtungsverkehr auf der Straße Langeler Berg zwischen der Hintergasse und
Sandbergstraße in Richtung Osten sowie für die Hintergasse zwischen der Lülsdorfer Straße und
Langeler Berg in Richtung Norden an. Damit einhergehend sollen diese Straßen in Spielstraßen
umgewandelt werden.
Im Rahmen des zum Bebauungsplan erarbeiteten Verkehrsgutachtens wurden auch die Vor-
schläge dieses alternativen Erschließungskonzeptes geprüft. Im Ergebnis wird vom Gutachter
sowohl im Bestand als auch im Planfall aufgrund der geringen Verkehrsbelastungen eine Neuord-
nung der Verkehrssituation aus verkehrsgutachterlicher Sicht als nicht notwendig betrachtet. Die
- 7 -
/ 8
vorhandene Querschnittsbreite von etwa 5 m wird aufgrund der geringen Begegnungswahrschein-
lichkeit als ausreichend eingestuft. Die Änderung in eine Einbahnstraße hätte lediglich zur Folge,
dass der Verkehr von und in Richtung des Plangebietes einen Umweg über die Lülsdorfer Straße
und Hintergasse nehmen müsste, was auf diesen Straßen wiederum zu einer Verkehrszunahme
führen würde.
5.6 Ausbau der bestehenden Erschließungsstraßen außerhalb des Plangebietes
In einem ersten Schritt sollen die Straßen Langeler Berg und Hintergasse durch die Vorhabenträ-
gerin im Zuge der Wohnbaumaßnahme provisorisch ausgebaut werden. Die bauliche Umsetzung
wird über Regelungen im Durchführungsvertrag gesichert. Für beide Straßen sind der vorgezoge-
ne Teilausbau der Mischverkehrsfläche im Anliegerbereich in einer durchgehenden Breite von
1,00 m sowie der Einbau von Straßeneinläufen und ein provisorischer niveaugleicher Anschluss
an die vorhandene Fahrbahn in Asphalt geplant.
Der Endausbau der Haupterschließungsstraßen Langeler Berg und Hintergasse wird dann zu ei-
nem späteren Zeitpunkt durch die Stadt Köln erfolgen. Für beide Straßen bedeutet dies ein Aus-
bau als Mischverkehrsfläche in einer Breite von insgesamt 7,50 m in Betonsteinpflaster, der er-
gänzende Ausbau von Stellplätzen und Pflanzbeeten, die Neuaufstellung der Straßenbeleuchtung
durch die RheinEnergie sowie die Anpflanzung von Straßenbegleitbäumen. Der beabsichtigte
Endausbau durch die Stadt erfolgt bis zur Anschlussstelle Sandbergstraße.
5.7 Technische Infrastruktur
Die Ver- und Entsorgung kann über die bestehenden Trassen in den Straßen Langeler Berg und
Hintergasse hergestellt werden. Die Entwässerung des Plangebietes wird unter Berücksichtigung
von Starkregenereignissen geplant.
Das von den gartenseitigen Dachflächen der Häuser anfallende Niederschlagswasser wird auf
den Grundstücken, auf denen es anfällt, über die belebte Bodenschicht versickert (Mulden-
Rigolen-Versickerung). Die erforderliche wasserrechtliche Erlaubnis ist bei der Unteren Wasser-
behörde der Stadt Köln, Umwelt- und Verbraucherschutzamt, Abteilung Immissionsschutz, Was-
ser- und Abfallwirtschaft einzuholen. Das übrige Niederschlagswasser der straßenseitigen Dach-
flächen nebst Garagendächern wird in den Kanal eingeleitet.
Nach aktueller Einschätzung ist davon auszugehen, dass innerhalb des Plangebietes weder eine
Trafostation noch Verteilerschränke aufgestellt werden. Stattdessen ist eine Einspeisung über das
bestehende Niederspannungsnetz geplant.
5.8 Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege
Die nicht überbaubaren privaten Grundstücksflächen (Hausgärten) sollen mit "traditionellen Ge-
staltungselementen" wie z.B. Rasenflächen, Einzelbaumpflanzungen (auch Obstgehölze), He-
cken, Solitärsträucher, Staudenrabatten etc. gestaltet bzw. begrünt werden. Für Garagenzufahr-
ten und Hauszuwegungen ist ein wasserdurchlässiges Pflaster zu verwenden. Je Grundstück ist
mindestens ein Laubbaum oder ein hochstämmiger Obstbaum zu pflanzen und dauerhaft zu er-
halten. Das Grundstück im Norden an der Straße Langeler Berg erhält zwei Baumpflanzungen,
um das Lichtraumprofil des Straßenraums zu verbessern.
Im Bereich der Planstraße sind zwei Laubbäume zu pflanzen und dauerhaft zu erhalten. Ein
Laubbaum ist im Bereich des Dorfplatzes neu zu pflanzen und ebenfalls dauerhaft zu erhalten.
Garagendächer sind mit einer standortgerechten Vegetation mindestens extensiv zu begrünen.
Die Begrünung ist dauerhaft zu erhalten und bei Entfall zu ersetzen. Die Grünfestsetzungen erfol-
gen aus gestalterischen und ökologischen Gründen und zur Verbesserung der kleinklimatischen
Situation. Dachbegrünungen tragen darüber hinaus zu einem verzögerten Niederschlagswasser-
abfluss bei.
- 8 -
/ 9
Der Eingriff in den Naturhaushalt durch die geplante Ausweisung der neuen Wohnbaufläche und
der öffentlichen Verkehrsfläche kann innerhalb des Bebauungsplangebietes nicht vollständig
kompensiert werden. Der Ausgleich erfolgt daher auf der externen Ausgleichsfläche "NSG Lange-
ler Auwald". Die Fläche befindet sich in der Gemarkung Langel, Flur 11, und hat einen räumlichen
Bezug zum Eingriff. Die Maßnahmen werden anteilsmäßig auf den Flurstücken 38, 198 und 202
durchgeführt. Ausgangsbestand ist eine Fettwiese (Köln-Code LW41112, Sporbeck/Ludwig EA
31), die mit 10 Biotopwertpunkten nach Sporbeck/Ludwig bewertet wurde. Am nördlichen und
westlichen Rand der Wiese soll ein ca. 10 m breiter Waldrandstreifen angelegt werden (Zielbiotop
Köln-Code GH 4421/ Sporbeck/Ludwig BD 52). Das zu erzielende Aufwertungspotential beträgt
hierfür +9 BWP. Der verbleibende Ausgleichsbedarf kann durch Extensivierung der Fettwiese er-
zielt werden. Hier beträgt das Aufwertungspotential +5 BWP (Aufwertungen um je einen Punkt bei
den Kriterien Natürlichkeit, Wiederherstellbarkeit, Gefährdungsgrad, Struktur- und Artenvielfalt,
Häufigkeit). Das ökologische Defizit der Beeinträchtigungen der Biotopfunktionen durch den vor-
habenbezogenen Bebauungsplan Nr. 70346/03 "Langeler Berg" von 13.569 ökologischen Wert-
punkten wird durch die ökologische Aufwertung der geplanten Ausgleichsmaßnahmen im Umfang
von 13.570 ökologischen Wertpunkten kompensiert.
Die Versiegelung und Überbauung von natürlich anstehendem Boden im Plangebiet ist aufgrund
seiner Regelungs- und Pufferfunktion sowie der natürlichen Bodenfruchtbarkeit trotz der festge-
setzten Maßnahmen und trotz der plangebietsexternen Kompensation als erheblich und nachhal-
tig einzustufen. Der Bereitstellung von zusätzlichem Wohnraum wird jedoch eine höhere Priorität
eingeräumt als dem Erhalt des Bodens, zumal es sich um eine Flächenentwicklung im Siedlungs-
zusammenhang handelt. Das Plangebiet ist bereits im Flächennutzungsplan als Wohnbaufläche
dargestellt.
Zur Minderung von Wärmeinseleffekten und zur Beförderung der Kaltluftproduktion werden inner-
halb des Plangebietes Begrünungsmaßnahmen festgesetzt. Als Beitrag zum Klimaschutz und zur
Klimaanpassung sind die festgesetzten Maßnahmen zur Begrünung der Gärten, zum Anpflanzen
von Laubbäumen im Bereich der Erschließungsstraße und des Dorfplatzes sowie die Festsetzung
zur Begrünung von Garagendächern zu bewerten. Die Umsetzung dieser Maßnahmen wird auch
dem Klimaschutz zugutekommen.
Der Eingriff in die landwirtschaftliche Fläche wird gemäß § 1a Absatz 2 BauGB wie folgt begrün-
det und abgewogen: Aufgrund der immensen Bedarfszahlen an zusätzlicher Wohnbauflächen las-
tet auf der Bereitstellung von neuem Wohnraum im Stadtgebiet Köln ein hoher Realisierungs-
druck, der es erforderlich macht, auch in kleinem Maßstab neue Wohnbauflächen an geeigneter
Stelle zügig zu etablieren. Durch die Realisierung der Planung kommt es zu einer Inanspruch-
nahme von Landwirtschaftsflächen in einer Größenordnung von rund 5.850 m². Die beackerte
Fläche ist im Flächennutzungsplan bereits als Wohnbaufläche dargestellt. Der Landschaftsplan
trifft für das Plangebiet keine Aussagen. Durch die Inanspruchnahme dieser Fläche kann dem
Bedarf an zusätzlichen Wohnbauflächen gefolgt werden.
5.9 Bauordnungsrechtliche Festsetzungen
Aus gestalterischen Gründen und um ein einheitliches Ortsbild zu bewahren dürfen Wohngebäu-
de nur mit Satteldächern und Krüppelwalmdächern in der Hauptfirstrichtung mit einer Neigung von
45° sowie Zwerchdächern und Schleppdächern mit einer Neigung von 25° errichtet werden. Die
Summe der Breiten von Dachaufbauten darf 60 % der Trauflänge der zugehörigen Dachfläche,
ohne den seitlichen Dachüberstand gemessen, nicht überschreiten. Die Traufhöhen von Zwerch-
häusern und Schleppdächern dürfen die im Plan festgesetzten Traufhöhen um 1,75 m überschrei-
ten. Garagen sind ausschließlich mit Flachdach zu errichten, um ein einheitliches Ortsbild zu er-
halten.
Einfriedungen im Vorgartenbereich sind nicht zulässig. Einfriedungen sind ausschließlich als
Stabgitterzäune mit hinterpflanzten Hecken aus einheimischen Laubgehölzen mit einer Höhe von
bis zu 2,00 m zulässig. Stellplätze für Müllbehälter sind gegen die öffentlichen Verkehrsflächen
- 9 -
/ 10
blickdicht einzufrieden und zu begrünen. Diese Festsetzungen erfolgen ebenfalls aus gestalteri-
schen Gründen.
Das Baugebiet wird in drei Baufelder (1a, 1b, 2, 3) aufgeteilt, die unterschiedliche Fassadenfarb-
zuweisungen erhalten (anthrazitfarbener, gelber und roter Klinker). Diese Festsetzung erfolgt, um
das Baugebiet, kleinräumig bezogen, aufzulockern und adressbezogene wahrnehmbare Abschnit-
te zu bilden.
Die Festsetzungen zu Satellitenschüsseln, Mobilfunkanlagen und Solaranlagen dienen ebenfalls
der einheitlichen Gestaltung des Wohngebietes und sollen eine Beeinträchtigung des Ortsbildes
durch diese Anlagen verhindern. Daher werden Mobilfunkanlagen ausgeschlossen, um den dörfli-
chen Wohngebietscharakter zu wahren. Solaranlagen parallel zur Dachneigung mit einer max.
Abweichung von 20° Grad und Satellitenschüsseln sind zulässig, da diese Anlagen in direktem
Zusammenhang mit der Wohnnutzung stehen.
5.10 Nachrichtliche Übernahme / Kennzeichnungen
Das Plangebiet liegt im Einzugsbereich der Kläranlage Wahn und in der Wasserschutzzone III a.
Die genehmigungspflichtigen Tatbestände und Verbote der gültigen Wasserschutzgebietsverord-
nung werden beachtet.
5.11 Hinweise
Die Umsetzung der im Bebauungsplan formulierten Festsetzung von Begrünungsmaßnahmen
erfolgt nach der Anlage, die der Satzung der Stadt Köln zur Erhebung von Kostenerstattungsbe-
trägen gemäß §§ 135a bis 135c BauGB vom 15.12.2011, bekanntgemacht im Amtsblatt Nr. 1 vom
04.01.2012, beigefügt ist. In dieser Anlage sind mit der Angabe von Kürzeln Qualitätsmaßstäbe
für Begrünungsmaßnahmen der Stadt Köln formuliert, die nicht nur im Zusammenhang festge-
setzter Ausgleichsmaßnahmen Verwendung finden.
Die zur Anpflanzung festgesetzten Bäume sind dauerhaft zu unterhalten und bei Abgang zu er-
setzen. Deren Entwicklung ist durch eine zweijährige Entwicklungspflege nach DIN 18919 zu si-
chern.
In Teilflächen des Plangebietes können archäologische Funde und Befunde einer vorgeschichtli-
chen und früh- bis hochmittelalterlichen Geländenutzung auftreten. Bei Neubaumaßnahmen mit
Bodeneingriffen sind baubegleitende archäologische Überwachungen auf Grundlage §§ 15, 16
Denkmalschutzgesetz (DSchG) NW mit dem Römisch-Germanischen Museum/ Archäologische
Bodendenkmalpflege der Stadt Köln abzustimmen. Unabhängig davon ist beim Auftreten archäo-
logischer Funde und Befunde gemäß der §§ 15, 16 DSchG NW das Römisch-Germanische Mu-
seum/ Archäologische Bodendenkmalpflege der Stadt Köln, Tel. 0221/221-24543, Fax. 0221/221-
24030, unverzüglich zu benachrichtigen und die Fundstelle in unverändertem Zustand zu belas-
sen.
Während der Bauarbeiten ist zum Schutz des Bodens schonend mit dem Oberboden zu verfahren
(vgl. Gesetz zum Schutz des Bodens vom 17. März 1998; DIN 18300 vom Oktober 1979; Landes-
bodenschutzgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen vom 09. Mai 2000). Es sollten insbesonde-
re folgende Maßnahmen berücksichtigt werden:
- Beschränkung der Bautätigkeiten auf Zeiten geringer Bodenfeuchte
- Getrennte Lagerung des Oberbodens und Wiedereinbau im Bereich der Pflanzungen
- Sachgerechte Verwertung des nicht mehr benötigten Aushubs
Zum Schutz des Wassers sind während der Bauarbeiten besondere Vorsichtsmaßnahmen beim
Umgang mit wassergefährdenden Stoffen notwendig. Der von der Stadt Köln, Umwelt und Ver-
braucherschutzamt, Abteilung "Immissionsschutz, Wasser- und Abfallwirtschaft" herausgegebene
Maßnahmenkatalog für Bauarbeiten in Wasserschutzgebieten mit anhängendem Alarmplan ist zu
- 10 -
/ 11
berücksichtigen. Der Katalog ist allen ausführenden Firmen zur Kenntnis zu geben und zu beach-
ten.
Als Maßnahmen zur Vermeidung, Minderung und Ausgleich artenschutzrelevanter Beeinträchti-
gungen sind gemäß der Vogelschutzrichtlinie grundsätzlich die Bruten aller wildlebenden Vogelar-
ten vor Zerstörung zu schützen. Grundsätzlich sind notwendige Baumfällungen und Gehölzrodun-
gen nur außerhalb der Brutzeit vorzunehmen, also in der Zeit vom 1. Oktober bis zum 28. (29.)
Februar, da sich einige Singvogelbruten bis August hinziehen können. Dies entspricht auch den
gesetzlichen Vorgaben gemäß § 39 Abs. 5, Satz 2 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG).
Für den rechtzeitigen Ausbau des Telekommunikationsnetzes sowie die Koordinierung mit dem
Straßenbau und den Baumaßnahmen der anderen Leitungsträger ist es notwendig, dass Beginn
und Ablauf der Erschließungsmaßnahmen im Bebauungsplangebiet der Deutschen Telekom
Technik GmbH so früh wie möglich, mindestens 6 Monate vor Baubeginn, schriftlich angezeigt
werden.
Luftbilder aus den Jahren 1939 - 1945 und andere historische Unterlagen liefern Hinweise auf
vermehrte Kampfhandlungen im Plangebiet. Insbesondere existiert ein konkreter Verdacht auf
Kampfmittel bzw. Militäreinrichtungen des 2. Weltkrieges (Schützenlöcher). Die Überprüfung des
Plangebietes auf Kampfmittel ist inzwischen abgeschlossen. Die Testsondierung ergab Hinweise
auf die eventuelle Existenz von Bombenblindgängern bzw. Kampfmitteln. Auf einer Fläche von
5.844 m² erfolgte die Räumung. Kampfmittel wurden nicht geborgen. Es ist nicht auszuschließen,
dass noch Kampfmittel im Boden vorhanden sind. Insofern sind Erdarbeiten mit entsprechender
Vorsicht auszuführen. Sollten Kampfmittel gefunden werden, sind die Arbeiten sofort einzustellen
und umgehend die Ordnungsbehörde, die nächstgelegene Polizeidienststelle oder der Kampfmit-
telbeseitigungsdienst zu benachrichtigen. Erfolgen zukünftig Erdarbeiten mit erheblichen mecha-
nischen Belastungen wie Rammarbeiten, Pfahlgründungen, Verbauarbeiten etc. ist das Merkblatt
für Baugrundeingriffe zu beachten. Vor der Aufnahme von Bauarbeiten (circa sechs Wochen) ist
der Kampfmittelräumdienst der Bezirksregierung Düsseldorf unter der Benennung des Aktenzei-
chens 22.5-3-5315000-488/15/ sowie der Bebauungsplannummer einzuschalten.
Zur Sicherstellung der Löschwasserversorgung ist eine Wassermenge von 800 l/min (48 m³/h) für
mindestens 2 Stunden nachzuweisen. Die nächste Entnahmestelle für Löschwasser darf vom Ge-
bäudezugang nicht weiter als 100 m entfernt sein; der Mindestabstand soll 20 m nicht unterschrei-
ten.
DIN-Vorschriften und sonstige private Regelwerke, auf die in der Bebauungsplanurkunde verwie-
sen wird, finden jeweils in der bei Erlass dieser Satzung geltenden Fassung Anwendung. Sie wer-
den beim Amt für Liegenschaften, Vermessung und Kataster der Stadt Köln, Plankammer, Zim-
mer 06.E 05, Stadthaus, Willy-Brandt Platz 2, 50679 Köln, während der Öffnungszeiten zur Ein-
sichtnahme bereitgehalten.
Es gilt die Baumschutzsatzung der Stadt Köln vom 01.08.2011 (Amtsblatt Nummer 34 vom
17.08.2011). Gemäß der Satzung zum Schutz des Baumbestandes innerhalb der im Zusammen-
hang bebauten Ortsteile und des Geltungsbereiches der Bebauungspläne im Gebiet der Stadt
Köln (Baumschutzsatzung – BSchS) vom 01.08.2011 sind Ersatzpflanzungen bzw. Ersatzgeld-
zahlungen für im Zuge der Umsetzung des Bebauungsplanes zu fällende Bäume zu leisten, so-
weit diese Bäume nicht bereits im Bebauungsplanverfahren bei der Bewertung und Bilanzierung
nach der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung nach § 18 BNatSchG i. V. m. § 1a Abs. 3
BauGB berücksichtigt wurden.
Laut Artenschutzprüfung vom Büro Planungsgruppe Grüner Winkel vom Februar 2017 ergeben
sich keine Verbotstatbestände gemäß § 39 und § 44 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) bzw.
keine vorgezogenen artenschutzrechtlichen Ausgleichsmaßnahmen nach § 44 Abs. 5 BNatSchG.
Gemäß § 39 BNatSchG ist die Rodung von Gehölzen z.B. zur Baufeldräumung im Zeitraum zwi-
schen dem 1. März und 30. September verboten.
- 11 -
/ 12
Es wird auf die technische und städtebauliche Kriminalprävention hingewiesen. Danach sollen
Wohngebäude und Garagen(anlagen) zum wirksamen Schutz vor Einbrüchen und kriminalitäts-
steigernden Faktoren entsprechend den einschlägigen Empfehlungen der kriminalpolizeilichen
Beratungsstellen berücksichtigt werden. Die Beratung der technischen und städtebaulichen Krimi-
nalprävention des Polizeipräsidiums der Stadt Köln ist kostenlos. Weitere Informationen unter kp-
o.koeln@polizei.nrw.de sowie 0221 229-8655 oder 0221-229-8008.
6. Umweltbericht
Für das Bebauungsplanverfahren "Langeler Berg" in Köln-Porz-Langel wurde eine Umweltprüfung
gemäß § 2 Absatz 4 Baugesetzbuch (BauGB) für die Belange nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 und §
1a BauGB durchgeführt. Die Ergebnisse werden im Umweltbericht gemäß § 2a BauGB darge-
stellt.
6.1 Inhalt und wichtigste Ziele des Bauleitplanes
Für das Plangebiet in Köln-Porz-Langel ist eine Wohnbebauung mit 6 Doppel- und 2 Einzelhäu-
sern (14 Wohneinheiten) durch eine private Vorhabenträgerin geplant. Zur Erschließung des
Plangebietes ist eine neue Stichstraße von der Straße "Langeler Berg" vorgesehen.
Zur Erreichung von Planungsrecht ist die Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungspla-
nes erforderlich, um eine geordnete städtebauliche Entwicklung im Siedlungsbereich von Langel
zu gewährleisten. Das Verfahren wurde gemäß § 12 Baugesetzbuch (vorhabenbezogener Be-
bauungsplan) durchgeführt. Die Vorhabenträgerin hat mit Schreiben vom 24.02.2015 die Einlei-
tung des Bebauungsplanverfahrens gemäß § 12 Absatz 2 Baugesetzbuch beantragt.
Innerhalb des räumlichen Geltungsbereiches des Bebauungsplans ist parallel zur "Hintergasse"
und zum "Langeler Berg" ein 20 m tiefer Bereich dem Anwendungsbereich des § 34 BauGB (In-
nenbereich) zuzuordnen. Das übrige Plangebiet ist derzeitig als Außenbereich (§ 35 BauGB) ein-
zustufen.
6.1.1 Beschreibung Bestand
Das Plangebiet weist eine Größe von 5.850 m² auf und wird fast ausschließlich ackerbaulich ge-
nutzt. Das Plangebiet wird im Norden von der Straße "Langeler Berg" und im Nordwesten von der
Straße "Hintergasse" begrenzt. Gehölze kommen nur am Rand des Plangebiets vor. Es handelt
sich um eine Kastanie mittleren Baumholzes im Einmündungsbereich der Straße "Hintergasse" in
die Straße "Langeler Berg". Am Nord- und am Westrand befindet sich ein schmaler Streifen aus
nitrophilen Gras- und Krautfluren. Neben verschiedenen Gräsern kommen v.a. Brennnesseln und
Disteln vor.
Das Umfeld des Plangebiets wird überwiegend von Wohnbebauung mit Gärten geprägt. Nördlich
des Plangebiets befinden sich mit Nutzpflanzen bestandene Bereiche. Im Südwesten und Osten
des Plangebietes grenzt unmittelbar Wohnbebauung an. Das nach Süden angrenzende Grund-
stück wird im Westteil ebenfalls ackerbaulich genutzt (noch keine Einsaat). Im Ostteil dieses
Grundstücks befinden sich mehrere Obstbäume und ein Wohnhaus. Auf dem weiter südlich an-
grenzenden Grundstück hat sich eine Grünlandbrache mit aufkommenden Brombeeren entwi-
ckelt. Am Nordwestrand stockt außerhalb des Plangebietes eine junge Haselnuss. Ebenfalls
stockt hier eine Gruppe aus Hängebirken am Rand des angrenzenden Wohngrundstücks. Die
Zweige ragen in das Plangebiet hinein.
6.1.2 Beschreibung Nullvariante
Ohne die geplante Bebauung des heute noch ackerbaulich genutzten Grundstücks wird das Orts-
bild weiterhin durch die inselartige landwirtschaftliche Nutzung inmitten des Wohnsiedlungsbe-
- 12 -
/ 13
reichs geprägt. Die südlich an das Plangebiet angrenzende Grünlandbrache wird sich im Zuge der
natürlichen Sukzession zu einem waldartigen Bestand entwickeln. Erhebliche Nutzungskonflikte
zwischen landwirtschaftlicher Nutzung und unmittelbar angrenzender Wohnbebauung sind nicht
erkennbar.
6.1.3 Beschreibung Planung
Der geplante räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplanes umfasst eine Gesamtfläche von
ca. 0,53 ha. Geplant ist eine Bebauung mit 14 Wohneinheiten in 6 Doppel- und 2 Einzelhäusern.
Die Häuser sind als zweigeschossige Gebäude mit Satteldach geplant. Vorgesehen ist die Fest-
setzung einer Wohnnutzung.
Drei Doppelhäuser werden von der "Hintergasse" erschlossen, drei Doppelhäuser über eine neu
geplante Stichstraße von der Straße "Langeler Berg" aus. Am Ende der Planstraße ist eine Wen-
demöglichkeit vorgesehen. Entlang der Planstraße sind vier öffentliche Parkplätze geplant. Jede
Doppelhaushälfte erhält eine Garage, so dass insgesamt 16 private Stellplätze realisiert werden
können. Die privaten Gärten sind nach Süden bis Osten ausgerichtet.
An der Einfahrt in das Plangebiet am "Langeler Berg" ist ein Dorfplatz geplant, der mit einem Ein-
zelbaum begrünt werden soll. Innerhalb des Straßenraumes ist die Anpflanzung von zwei Stra-
ßenbäumen vorgesehen.
6.2 Bedarf an Grund und Boden
Bestandsnutzung m² Planung m²
Acker 5.490 Wohnbaufläche 1.906
Gras- und Krautsaum 330 Gärten 2.859
Einzelbaum 30 Straßenverkehrsfläche 895
Dorfplatz 155
Sonstige Flächen 35
Gesamt: 5.850 5.850
6.3 Berücksichtigung der Ziele des Umweltschutzes
Als Ziele des Umweltschutzes werden die einschlägigen Gesetze, Rechtsverordnungen, Erlasse,
Verwaltungsvorschriften und "Technischen Anleitungen" zugrunde gelegt, die für die jeweiligen
Schutzgüter in Bauleitplan-Verfahren anzuwenden sind. Die EU-Schutzziele finden sich im We-
sentlichen umgesetzt im deutschen Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG, Luftreinhaltepla-
nung, Lärmminderung) und seinen Verordnungen, dem Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG -
Arten-, Landschafts- und Biotopschutz) und Bundesbodenschutzgesetz (BBodSchG - Boden-
schutz, Schutz vor bzw. Umgang mit schädlichen Bodenveränderungen) und seiner Verordnung
sowie dem Denkmalschutzgesetz (DSchG). Auf Landeseben greifen weitere Regelungen wie die
Geruchsrichtlinie Nordrhein Westfalen (GIRL - Beurteilung von Gerüchen), das Landeswasserge-
setz Nordrhein Westfalen (LG NW - Schutz des Grundwasserdargebotes) sowie Verordnungen
auf Ebene der Bezirksregierungen wie Wasserschutzzonen-Verordnungen für Trinkwasserschutz-
gebiete.
Auf kommunaler Ebene werden die Baumschutzsatzung, der Landschaftsplan und der Luftreinhal-
teplan der Stadt Köln berücksichtigt. Die Ziele des Umweltschutzes werden bei der Beschreibung
und Bewertung der einzelnen Schutzgüter näher beschrieben. Grenzüberschreitende Auswirkun-
gen des Bebauungsplanes sind aufgrund der Lage in großem Abstand zu Landesgrenzen und zu
Gemeindegrenzen nicht zu erwarten.
- 13 -
/ 14
Beschreibung und Bewertung der Umweltauswirkungen
6.4 Nicht oder nur sehr gering durch die Planung betroffene Umweltbelange
Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung/Europäische Vogelschutzgebiete
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b BauGB)
Auf Grundlage der Ziele und Grundsätze des BNatSchG sind Tiere und Pflanzen als Bestandteil
des Naturhaushaltes in ihrer natürlichen und historisch gewachsenen Artenvielfalt zu schützen.
Hierzu zählt auch die biologische Vielfalt (Biodiversität), die nach dem Übereinkommen über die
biologische Vielfalt als "Variabilität unter lebenden Organismen jeglicher Herkunft, (…)" definiert
ist (BMU, 2007). Diese umfasst die Vielfalt innerhalb der Arten und zwischen den Arten und die
Vielfalt der Ökosysteme. Die Lebensräume von Tieren und Pflanzen sowie die sonstigen Lebens-
bedingungen sind zu schützen, zu pflegen, zu entwickeln und, soweit erforderlich, nach Eingriffen
wiederherzustellen.
Im direkten räumlichen Umfeld des Plangebietes liegt kein FFH- und Vogelschutzgebiet bzw. Na-
tura 2000-Gebiet. In ca. 725 m Entfernung verläuft im Nordwesten der Rhein, der in Teilen als
Natura 2000-Gebiet DE-4405-301 "Rhein-Fischschutzzonen zwischen Emmerich und Bad
Honnef" ausgewiesen ist. Indirekte Beeinträchtigungen der relevanten Schutz- und Erhaltungszie-
le dieses FFH-Gebietes durch die Aufstellung und Realisierung des vorhabenbezogenen Bebau-
ungsplanes Nr. 70346/03 sind nicht erkennbar und auch nicht zu erwarten.
Darstellungen von Landschaftsplänen
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe g BauGB)
Im rechtswirksamen Landschaftsplan der Stadt Köln ist das Plangebiet als Innenbereich darge-
stellt, es liegen keine Schutzausweisungen vor. Die baurechtliche Differenzierung nach Außenbe-
reich (§ 35 BauGB) und Innenbereich (§ 34 BauGB) im Plangeltungsbereich bleibt von dieser
Darstellung unberührt. Westlich des Plangebietes in ca. 830 m Entfernung liegt das Naturschutz-
gebiet N 17 "Rechtsrheinischer Langeler Auwald". Die Festsetzung als Naturschutzgebiet erfolgte
gemäß § 23 Nr. 1, Nr. 2 und Nr. 3 BNatSchG insbesondere wegen der Bedeutung des Gebietes
für die Errichtung eines zusammenhängenden ökologischen Netzes besonderer Schutzgebiete in
Europa (Natura 2000).
Landschaft/Ortsbild
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe a BauGB)
Die Landschaft bzw. das Landschaftsbild ist in seiner Vielfalt, Eigenart und Schönheit sowie auf-
grund seiner Bedeutung als Erlebnis- und Erholungsraum des Menschen zu sichern. Vor allem in
Siedlungsnähe sind Flächen für die Erholung zu sichern und in ausreichendem Umfang bereitzu-
stellen.
Das Landschaftsbild bzw. das Ortsbild wird im Plangebiet durch die intensive landwirtschaftliche
Nutzung und die angrenzenden Siedlungsbereiche mit überwiegend eingeschossiger Einfamilien-
hausbebauung (Einzelhäuser, Doppel- und Reihenhäuser) und kleinen bis mittelgroßen Hausgär-
ten geprägt. Besondere landschafts- und/oder ortsbildprägende Vegetationsstrukturen sind nicht
vorhanden. Das Landschafts-/Ortsbild weist aufgrund der im Umfeld prägenden Siedlungsstruktu-
ren keine besondere Bedeutung auf.
Der Eingriff in das Landschaftsbild wird durch die getroffenen Festsetzungen (max. Trauf- und
Firsthöhen, Dachausbildung) sowie durch die geplante Festsetzung zur Anpflanzung von Laub-
bäumen in der Erschließungsstraße und im Bereich des Dorfplatzes gemindert. Diese Anpflan-
zungen tragen auch zur inneren Durchgrünung des Wohngebietes bei. Durch die Errichtung der
Einfamilienhäuser wird das Landschafts-/Ortsbild aufgrund der Vorprägung durch Siedlungsstruk-
turen im direkten Umfeld nicht erheblich beeinträchtigt.
Für die landschaftsgebundene Erholungsnutzung hat das Plangebiet keine Bedeutung. Für die
wohnungsbezogene Feierabenderholung sind die in ca. 400 m Entfernung westlich des Plange-
- 14 -
/ 15
bietes vorhandenen Grün- und Freiflächen mit Freizeiteinrichtungen (Sport- und Spielplatz) am
Rheinufer von Bedeutung. Eine erhebliche Beeinträchtigung der Erholungsfunktion der Landschaft
durch die Ausweisung des neuen Wohngebietes wird nicht erwartet, da keine Einschränkungen
der Nutzung von Rad- und Wanderwegen sowie der Wohnumfeld nahen Wegeinfrastruktur zu
erwarten sind.
Biologische Vielfalt
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe a BauGB)
Auf Grundlage der Ziele und Grundsätze des BNatSchG sind Tiere und Pflanzen als Bestandteil
des Naturhaushaltes in ihrer natürlichen und historisch gewachsenen Artenvielfalt zu schützen.
Hierzu zählt auch die biologische Vielfalt (Biodiversität), die nach dem Übereinkommen über die
biologische Vielfalt als "Variabilität unter lebenden Organismen jeglicher Herkunft, (…)" definiert
ist (BMU, 2007). Diese umfasst die Vielfalt innerhalb der Arten und zwischen den Arten und die
Vielfalt der Ökosysteme. Die Lebensräume von Tieren und Pflanzen sowie die sonstigen Lebens-
bedingungen sind zu schützen, zu pflegen, zu entwickeln und, soweit erforderlich, nach Eingriffen
wiederherzustellen.
Das Plangebiet wird fast ausschließlich ackerbaulich genutzt. Am Nord- und am Westrand befin-
det sich ein schmaler Streifen aus nitrophilen Gras- und Krautfluren. Bis auf eine Kastanie mit
mittlerem Baumholz im Einmündungsbereich der Straße "Hintergasse" in die Straße "Langeler
Berg" treten keine Gehölzbestände auf. Entsprechend ist die biologische Vielfalt als gering zu be-
werten.
Wasser
(§ 1 Absatz 6 Nr.7 Buchstabe a BauGB)
Oberflächengewässer und das Grundwasser sind als Bestandteile des Naturhaushaltes und als
Lebensraum für Tiere und Pflanzen zu sichern und zu entwickeln (§ 1a WHG). Die Umsetzung der
europäischen Wasserrahmenrichtlinie 2000 mit dem Ziel, die Gewässer in einen "guten ökologi-
schen Zustand" bzw. einen "guten mengenmäßigen Zustand" bis 2015 bzw. bis 2021 zu bringen
und diesen zu erhalten, erfordert einen ganzheitlichen und ökologisch orientierten Umgang mit der
Ressource Wasser und verankert eine neue Sichtweise: Gewässer bilden mit ihrem Einzugsge-
biet eine ökologische Einheit, außerdem stehen Grundwasser, Oberflächenwasser und ihre Auen
in Wechselwirkung miteinander. Es besteht die gesetzliche Verpflichtung, alle Gewässer in die-
sem Sinne zu schützen, zu verbessern und zu sanieren.
Oberflächengewässer
Oberflächengewässer sind im Bebauungsplangebiet nicht vorhanden. Das Plangebiet ist gering
betroffen von Überflutungen bei Starkregen. Nach der Hochwassergefahrenkarte ist das Gebiet
vom Rheinhochwasser nicht betroffen.
Oberflächengewässer sind durch die Planung direkt nicht betroffen. Es wird davon ausgegangen,
dass das im Plangebiet anfallende Niederschlagswasser von befestigten und unbefestigten Flä-
chen gesammelt und schadlos abgeführt wird. Aufgrund des mittleren Grundwasserflurabstandes
von 12-18 dm ist die Versickerung von Niederschlagswasser im Plangebiet möglich bis nur be-
dingt geeignet.
Im Rahmen der Umweltprüfung ist entsprechend den Vorgaben des § 44 LWG NW die Möglich-
keit der Niederschlagswasserversickerung untersucht worden. Dachflächenwässer sollen dezent-
ral in Mulden auf den privaten Grundstücken versickert werden.
Grundwasser
Das Plangebiet liegt im Bereich der sich beiderseits des Rheinverlaufs erstreckenden Niederter-
rasse der Weichsel-Kaltzeit bzw. des frühen Postglazials (Quartär). Die Niederterrasse ist aus 20-
30 m starken, gut bis sehr gut wasserdurchlässigen Sanden und Kiesen aufgebaut und daher hin-
sichtlich von Grundwasservorkommen als sehr ergiebig einzustufen.
- 15 -
/ 16
Das Rheingebiet ist die grundwasserreichste Landschaft Nordrhein-Westfalens. Dementspre-
chend stellen die umfassende Nutzung des Grundwasserdargebotes für Bevölkerung und Indust-
rie und der intensive Eingriff in den Wasserhaushalt durch die Vorentwässerung für die linksrhei-
nischen Braunkohle-Tieftagebaue besondere hydrogeologische und wasserwirtschaftliche Aspek-
te des Rheingebiets dar. Von Bedeutung sind das oberste Grundwasserstockwerk mit freiem
Grundwasserspiegel und seinen eiszeitlichen Terrassenbildungen des Rheins.
Die Bereiche der Niederterrasse, die durch eine höhere Besiedlungsdichte gekennzeichnet sind,
weisen einen Grundwasserflurabstand von 10 - 12 dm, gebietsweise auch deutlich mehr auf. Als
Hauptfließrichtung des oberen Grundwasserleiters ist nach den Grundwassergleichenkarten ge-
nerell eine auf den Hauptvorfluter, d.h. den Rhein, gerichtete Grundwasserbewegung ausgewie-
sen.
Nach ELWAS NRW (www.elwas.nrw.de; Abruf am 12.04.2017) ist der chemische Zustand des
Grundwasserkörpers zurzeit als schlecht einzustufen. Die Wahrscheinlichkeit der Zielerreichung
eines guten chemischen und mengenmäßigen Zustands bis zum Jahr 2021 wird als schlecht ein-
gestuft.
Laut der Grundwasserschutzgebietskarte liegt das Plangebiet in der Schutzzone III A des festge-
setzten Trinkwasserschutzgebietes der Wassergewinnungsanlage Zündorf.
Es wird an dieser Stelle davon ausgegangen, dass Grundwasser führende Schichten und der
Grundwasserhaushalt durch die Errichtung von Wohngebäuden und durch den Bau der Erschlie-
ßungsstraße nicht erheblich und nachhaltig verändert werden. Eine erhebliche Beeinträchtigung
des Hochwasserabflusses ist nicht zu erwarten. Infolge der Bebauung und Anlage der Erschlie-
ßungsstraße tritt infolge Überbauung und Versiegelung ein Verlust an Infiltrationsflächen und eine
Verringerung der Grundwasserneubildung ein. Die geplante Versickerung des Regenwassers von
Dachflächen wirkt vermindernd auf die Verringerung der Grundwasserneubildung durch Überbau-
ung und Versiegelung.
Abwasser
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe e BauGB)
Die ordnungsgemäße Abführung des Abwassers ist gewährleistet. Das Schmutzwasser und der
Teil des Niederschlagswassers, der nicht versickert werden kann, werden in die vorhandenen Ka-
näle eingeleitet. Das Plangebiet befindet sich im Geltungsbereich der Wasserschutzzone III A des
Wasserwerkes Zündorf. Die Maßgaben der Wasserschutzgebietsverordnung sind zu beachten.
Der Wasserwerksbetreiber RheinEnergie AG, Abt. Grundwasserschutz und die Bezirksregierung
Köln, Dezernat 54, sind am Verfahren zu beteiligen.
Klima und Luft
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe a BauGB)
Der Schutz des Menschen vor schädlichen Umwelteinwirkungen (Immissionen) sowie die Vor-
beugung hinsichtlich des Entstehens von Immissionen (Gefahren, erhebliche Nachteile und Beläs-
tigungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und
ähnlichen Erscheinungen) stellen die wichtigsten Zielsetzungen des Bundesimmissionsschutzge-
setzes (BImSchG) und der technischen Anleitung Luft (TA Luft) dar. Mit der Neufassung des Bau-
gesetzbuches im Jahr 2011 kommt der verbindlichen Bauleitplanung gem. § 1 Abs. 5 BauGB im
Hinblick auf den Klimawandel und den Klimaschutz eine besondere Verantwortung zu.
Im Rahmen der Bauleitplanung soll eine klima- und umweltschonende Stadtentwicklung ange-
strebt werden. Es sollen verstärkt die erneuerbare Energien genutzt sowie mit Energie- und Was-
servorräten schonend umgegangen werden Zu diesem Zweck ist der Einsatz erneuerbarer Ener-
gien der Nutzung nicht regenerativer Energien vorzuziehen.
- 16 -
/ 17
Das Rheintal erfüllt in seiner Funktion als Kaltluftsammelgebiet und Kaltluftabflussrinne bedeuten-
de luftklimatische Ausgleichsfunktionen für die angrenzenden Siedlungsbereiche. Es herrscht im
Jahresmittel eine weit überwiegende West- und Südwestrichtung vor.
Die innerhalb des Plangebietes vorhandenen Nutzungs- und Vegetationsstrukturen erfüllen nur
sehr eingeschränkt und lokal begrenzt relativ geringe luftklimatische Regulations- und Regenera-
tionsfunktionen.
Das Plangebiet liegt nach der Planungshinweiskarte über die zukünftige Wärmebelastung im Be-
reich der Klasse 3 (belastete Siedlungsfläche). Bei einer zusätzlichen Bebauung und somit Ver-
siegelung ist mit einer Verstärkung der klimatischen Überwärmung bei sommerlichen austausch-
armen Wetterlagen in naher Zukunft zu rechnen.
Nach der Klimafunktionskarte liegt das Plangebiet Langel, mit Umgebung, im Bereich des Frei-
landklima 1 (ungestörter stark ausgeprägter Tagesgang von Temperatur und Feuchte, windoffen,
starke Frisch- und Kaltluftproduktion). Eine Bebauung des Gebiets würde das Klima nur bedingt
beeinträchtigen.
In Bezug auf die Luftgüte wird das Plangebiet in die Luftgütezone 3, mit einer geringen Luftgüte
eingestuft (Stadt Köln 21.07.2015). Der Luftgüteindex (LUGI) liegt bei 1,4, was eine geringfügig
bessere Luftqualität besagt. Zu vermuten ist, dass die Luftgüte durch die Nähe der Industrieanla-
gen in Wesseling, Godorf und Niederkassel beeinträchtigt ist. Daher werden Begrünungsmaß-
nahmen festgesetzt. Dagegen ist die Luftbelastung durch Emissionen aus Verkehr und Heizungs-
anlagen der Wohnhäuser als gering einzustufen. Auch durch die neue Wohnbebauung und den
zusätzlichen Verkehr ist keine erhebliche Verschlechterung der Immissionssituation zu erwarten.
Geruchsimmissionen aus der benachbarten landwirtschaftlichen Nutzung sind nicht anzunehmen,
da keine Anzeichen für eine größere Tierhaltung erkennbar sind.
Die innerhalb des Plangebietes vorhandenen Nutzungs- und Vegetationsstrukturen erfüllen nur
sehr eingeschränkt und lokal begrenzt geringe luftklimatische Regulations- und Regenerations-
funktionen. Das Plangebiet liegt nach der Planungshinweiskarte über die zukünftige Wärmebelas-
tung im Bereich der Klasse 3 (belastete Siedlungsfläche). Bei einer zusätzlichen Bebauung und
somit Versiegelung ist mit einer Verstärkung der klimatischen Überwärmung bei sommerlichen
austauscharmen Wetterlagen in naher Zukunft zu rechnen. Nach der Klimafunktionskarte liegt das
Planungsgebiet Langel, mit Umgebung, im Bereich des Freilandklima 1 (ungestörter stark ausge-
prägter Tagesgang von Temperatur und Feuchte, windoffen, starke Frisch- und Kaltluftprodukti-
on). Eine Bebauung des Gebiets würde das Klima nur bedingt beeinträchtigen. Die festgesetzten
Begrünungsmaßnahmen tragen zu einer Minderung der klimatischen Überwärmung bei.
Luftschadstoffe - Emissionen
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe a BauGB)
Emissionen durch einen höheren KFZ-Verkehr sind sehr gering und nicht erheblich.
Luftschadstoffe - Immissionen
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe a BauGB)
In Bezug auf die Luftgüte wird das Planungsgebiet in die Luftgütezone 3, mit einer geringen Luft-
güte eingestuft. Der Luftgüteindex (LUGI) liegt bei 1,4, was eine geringfügig bessere Luftqualität
besagt. Zu vermuten ist, dass die Luftgüte durch die Nähe der Industrieanlagen in Wesseling, Go-
dorf und Niederkassel beeinträchtigt ist. Daher werden Begrünungsmaßnahmen festgesetzt.
Dachbegrünung von Carports oder Garagen, das Pflanzen von Hecken statt Zäunen als Grund-
stücksbegrenzung, sowie das Pflanzen von Straßenbäumen sind die im Bebauungsplan ausge-
wiesenen Maßnahmen. Geruchsimmissionen aus der benachbarten landwirtschaftlichen Nutzung
sind nicht anzunehmen, da keine Anzeichen für eine Tierhaltung erkennbar sind.
- 17 -
/ 18
Erneuerbare Energien/Energieeffizienz
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe f BauGB)
Bei der Größe und Ausformung des Plangebietes sowie der geplanten Bebauungsdichte kann
grundsätzlich eine gute solarenergetische Qualität erreicht werden. Für die westlich des Wohn-
wegs gelegenen Doppelhäuser kann dies bei einer max. Südabweichung der Wohnbereiche (Gar-
tenseite) von -30° und einer vergleichsweise geringen Verschattung durch Nachbargebäude und
Bäume wohl auch erreicht werden. Bei den östlich des Wohnwegs gelegenen Doppelhäusern wird
dagegen allein die Südabweichung von etwa -85° bzw. -55° wohl nur eine (noch) "befriedigende"
solarenergetische Qualität im Sinne der Bewertungsmatrix von www.planen mit-der-sonne.de er-
möglichen.
Für das städtebauliche Konzept kann insgesamt durchaus eine befriedigende solarenergetische
Qualität erwartet werden. Die Häuser werden nach der gültigen Energieeinsparverordnung EnEV
2016 erstellt.
Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur
Erfüllung von bindenden Beschlüssen der Europäischen Gemeinschaft festgelegten Immissions-
grenzwerte nicht überschritten werden
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe h BauGB)
In Bezug auf die Luftgüte wird das Planungsgebiet in die Luftgütezone 3, mit einer geringen Luft-
güte eingestuft. Der Luftgüteindex (LUGI) liegt bei 1,4, was eine geringfügig bessere Luftqualität
besagt. Zu vermuten ist, dass die Luftgüte durch die Nähe der Industrieanlagen in Wesseling, Go-
dorf und Niederkassel beeinträchtigt ist. Daher werden Begrünungsmaßnahmen festgesetzt. Da-
gegen ist die Luftbelastung durch Emissionen aus Verkehr und Heizungsanlagen der Wohnhäuser
als gering einzustufen. Auch durch die neue Wohnbebauung und den zusätzlichen Verkehr ist
keine erhebliche Verschlechterung der Immissionssituation zu erwarten. Geruchsimmissionen aus
der benachbarten landwirtschaftlichen Nutzung sind nicht anzunehmen, da keine Anzeichen für
eine Tierhaltung erkennbar sind.
Vermeidung von Emissionen (nicht Lärm/Luft, insbesondere Licht, Gerüche), sachgerechter Um-
gang mit Abfällen und Abwässern
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe e BauGB)
Von einem sachgerechten Umgang mit Abfällen und dem Abwasser kann im Plangebiet ausge-
gangen werden. Die Entstehung von erheblich belastenden Gerüchen und besonders störenden
Lichtquellen ist im Plangebiet nicht zu erwarten.
Mensch, Gesundheit, Bevölkerung
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe c BauGB)
Darstellungen von sonstige Fachplänen, insbesondere des Wasser-, Abfall-, Immissionsschutz-
rechtes
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe g BauGB)
Nach der Hochwassergefahrenkarte ist das Gebiet vom Rheinhochwasser nicht betroffen. Laut
der Grundwasserschutzgebietskarte befindet sich Köln-Porz-Langel in der Wasserschutzzone III A
des Wasserwerkes Zündorf.
Das Plangebiet liegt im Bauschutzbereich Flughafen Köln-Bonn.
Lärm
Bezüglich der Lärmimmission auf das Planungsgebiet wurden sowohl Straßenverkehrs- als auch
Fluglärm in der Umweltprüfung betrachtet. Zur Beurteilung des Verkehrslärms sind die Orientie-
rungswerte der DIN 18005 für ein allgemeines Wohngebiet (WA) von tagsüber 55 dB (A) und
nachts 45 dB (A) heranzuziehen. Folgend der Schallimmissionspläne der Stadt Köln zu Köln-
Porz-Langel erreicht der Straßenverkehrslärm nachts Pegel von 40 bis 45 dB(A). Im östlichen Teil
der Planungsfläche steigt der Lärmpegel bis auf 50 dB(A), jedoch wurde dabei die nun bestehen-
de Bebauung nicht berücksichtigt, die als Abschirmung fungiert. Erfahrungsgemäß liegen die Ta-
- 18 -
/ 19
geswerte der Lärmimmission etwa 10 dB(A) höher als nachts. Demnach werden die Orientie-
rungswerte der DIN 18005 voraussichtlich eingehalten bzw. nicht erheblich überschritten.
Durch den Flugverkehr werden tagsüber Pegel von größer 40 bis 45 dB(A) und nachts von maxi-
mal 35 dB(A) erreicht und diese liegen deutlich niedriger als die Orientierungswerte. Im Umfeld
des Planungsgebiets findet weder Schienen- noch Schifffahrtsverkehr statt. Auch ist der Standort
nicht durch Gewerbelärm betroffen.
Durch die Umsetzung der Planung kommt es zu Kfz-Mehrverkehr auf der Straße "Langeler Berg"
zu ca. 95% in Richtung "Sandbergstraße". Durch die Bewohner der 16 Wohneinheiten werden
voraussichtlich zwischen 32 bis 72 zusätzliche Pkw-Fahrten täglich vorgenommen. Die dadurch
ausgelöste Zunahme des Verkehrslärms betrifft im Wesentlichen die beiden Wohngebäude bei-
derseits der Einmündung der Straße "Langeler Berg" in die "Sandbergstraße". Aufgrund der hier
vorhandenen Verkehrslärmbelastung durch den Kfz-Verkehr auf der "Sandbergstraße" wird die
Verkehrslärmzunahme aus dem Plangebiet sehr untergeordnet einzustufen sein.
Altlasten
Aus durchgeführten Altlastuntersuchungen ergab sich, dass es im Plangebiet keinen Verdacht auf
Altlasten gibt.
Erschütterungen
Mit Erschütterungen infolge der Bauarbeiten zur Errichtung der Wohngebäude und der Erschlie-
ßungsanlagen, die zu einer Beeinträchtigung der menschlichen Gesundheit und des Wohlbefin-
dens der Menschen führen könnten, ist nicht zu rechnen.
Gefahrenschutz
Von den Auswirkungen von Störfällen ist das Plangebiet nicht betroffen.
- 19 -
/ 20
6.5 Durch die Planung betroffene Umweltbelange
6.5.1 Natur und Landschaft
Pflanzen
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe a BauGB)
Gesetzliche Ziele:
Schutzgut Quelle Zielaussagen
Pflanzen EU- Artenschutzverord-
nung und Bundesarten-
schutzverordnung;
Bundesnaturschutzge-
setz
Schutz besonders oder streng geschützter Arten,
Verbot der Zerstörung von Biotopen, die für dort wild
lebende Tiere und Pflanzen streng geschützter
Arten nicht ersetzbar sind, gem. § 44 BNatSchG
Bundesnaturschutzge-
setz in Verbindung mit
dem
Landesnaturschutzgesetz
NRW
Natur und Landschaft sind aufgrund ihres eigenen
Wertes und als Lebensgrundlagen des Menschen
auch in Verantwortung für die künftigen Generatio-
nen im besiedelten und unbesiedelten Bereich so zu
schützen, zu pflegen, zu entwickeln und, soweit er-
forderlich, wiederherzustellen, dass
- die Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes,
- die Regenerationsfähigkeit und die nachhaltige
Nutzungsfähigkeit der Naturgüter,
- die Tier- und Pflanzenwelt einschl. ihrer Lebens-
stätten und Lebensräume sowie
- die Vielfalt, Eigenart und Schönheit sowie der Er-
holungswert von Natur und Landschaft auf Dauer
gesichert sind.
Baugesetzbuch (BauGB)
Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbeson-
dere die Belange des Umweltschutzes, einschließ-
lich des Naturschutzes und der Landschaftspflege,
zu berücksichtigen (§ 1 Abs. 6 Nr. 7).
Baumschutzsatzung der
Stadt Köln
Geschützte Bäume sind zu erhalten und mit diesem
Ziel zu pflegen und vor Gefährdung zu schützen.
Auf Grundlage der Ziele und Grundsätze des BNatSchG sind Pflanzen als Bestandteil des Natur-
haushaltes in ihrer natürlichen und historisch gewachsenen Artenvielfalt zu schützen. Hierzu zählt
auch die biologische Vielfalt (Biodiversität), die nach dem Übereinkommen über die biologische
Vielfalt als "Variabilität unter lebenden Organismen jeglicher Herkunft, (…)" definiert ist (BMU,
2007). Diese umfasst die Vielfalt innerhalb der Arten und zwischen den Arten und die Vielfalt der
Ökosysteme. Die Lebensräume von Pflanzen sowie die sonstigen Lebensbedingungen sind zu
schützen, zu pflegen, zu entwickeln und, soweit erforderlich, nach Eingriffen wiederherzustellen.
Bestand:
Der zentrale Bereich des Plangebietes wird von intensiv bewirtschafteter Ackerfläche ohne Wild-
krautfluren eingenommen. Am Rand des Ackers hat sich ein Gras- und Krautsaum erhalten. Ne-
ben verschiedenen Gräsern kommen v.a. Brennnesseln und Disteln vor. Gehölze kommen nur am
Rand des Plangebiets vor. Im Einmündungsbereich der Straße "Hintergasse" in die Straße "Lan-
geler Berg" stockt eine Kastanie mit mittlerem Baumholz. Es befinden sich keine Pflanzen bzw.
Vegetationsbestände mit aktuell höherer Bedeutung für Biotop- und/oder Artenschutzfunktionen
im Plangebiet.
Prognose (Plan/Nullvariante):
Die Kastanie kann voraussichtlich nicht erhalten werden. Es handelt sich nicht um einen ge-
schützten Baum gemäß der Baumschutzsatzung der Stadt Köln. Der unvermeidbare Verlust von
- 20 -
/ 21
Ackerflächen wird im Plangebiet durch Pflanzungen und Gestaltungmaßnahmen zum Teil ausge-
glichen. Das Plangebiet ist sowohl im Flächennutzungsplan der Stadt Köln als auch im Woh-
nungsbauprogramm 2015 für eine Wohnbebauung vorgesehen. Ohne das Planvorhaben ist eine
Bebauung nicht möglich.
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen:
Für die Gestaltung/Begrünung der nicht überbaubaren Grundstücksflächen, d.h. der Gartenberei-
che, wird festgesetzt, die vegetationsfähigen Flächen mit "traditionellen Gestaltungselementen"
wie z.B. Rasenflächen, Einzelbaumpflanzungen (auch Obstgehölze), Hecken, Solitärsträucher mit
überwiegend heimischen Arten sowie Staudenrabatten etc. zu gestalten bzw. zu begrünen. Gara-
gen und Carports sollen extensiv begrünt werden. Es werden Anpflanzungen von zwei Laubbäu-
men im Bereich der Erschließungsstraße festgesetzt. Für die Garagen wird eine Dachbegrünung
festgesetzt. Der Ausgleich nach der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung außerhalb des Plan-
gebietes wird im Durchführungsvertrag gesichert.
Bewertung:
Der Verlust der Pflanzenbestände wird durch die Grüngestaltung innerhalb des Baugebietes und
vollständig durch den Ausgleich außerhalb des Plangebietes kompensiert. Somit verbleibt keine
erhebliche nachhaltige Beeinträchtigung des Umweltbelangs Pflanzen.
Tiere
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe a BauGB)
Gesetzliche Ziele:
Schutzgut Quelle Zielaussagen
Tiere EU- Artenschutzverordnung
und Bundesartenschutzver-
ordnung;
Bundesnaturschutzgesetz
Schutz besonders oder streng geschützter Arten,
Verbot der Zerstörung von Biotopen, die für dort
wild lebende Tiere und Pflanzen streng geschütz-
ter Arten nicht ersetzbar sind ( § 44 BNatSchG )
Leitfaden "Artenschutz in
der Bauleitplanung und bei
der baurechtlichen Zulas-
sung von Vorhaben."
Regelungen zum Schutz besonders oder streng
geschützter Arten gemäß EU- Artenschutzverord-
nung, Bundesartenschutzverordnung und Bun-
desnaturschutzgesetz
Auf Grundlage der Ziele und Grundsätze des BNatSchG sind Tiere als Bestandteil des Natur-
haushaltes in ihrer natürlichen und historisch gewachsenen Artenvielfalt zu schützen. Hierzu zählt
auch die biologische Vielfalt (Biodiversität), die nach dem Übereinkommen über die biologische
Vielfalt als "Variabilität unter lebenden Organismen jeglicher Herkunft, (…)" definiert ist (BMU,
2007). Diese umfasst die Vielfalt innerhalb der Arten und zwischen den Arten und die Vielfalt der
Ökosysteme. Die Lebensräume von Tieren sowie die sonstigen Lebensbedingungen sind zu
schützen, zu pflegen, zu entwickeln und, soweit erforderlich, nach Eingriffen wiederherzustellen.
Bei Realisierung der geplanten Festsetzungen des Bebauungsplanes ist das Eintreten von arten-
schutzrechtlichen Verbotstatbeständen gem. § 44 Abs. 1 Nr. 1-3 BNatSchG nicht auszuschließen.
Daher wurde für das Planvorhaben eine Artenschutzprüfung, Stufe I: Vorprüfung (Artenspektrum,
Wirkfaktoren) durchgeführt. Die Artenschutzprüfung Stufe I umfasst eine Potenzialeinschätzung
für die Avifauna (Vögel) und die sonstigen für das Plangebiet als potenziell vorkommenden pla-
nungsrelevanten Arten gemäß LINFOS-Fundortkataster und LINFOS-Geschützte Arten. Die Un-
tersuchung wurde im Februar 2017 vorgelegt.
- 21 -
/ 22
Bestand:
Das Plangebiet liegt in dem MTB-Quadranten 5108/3 (Köln-Porz). Die Abfrage ergab für das be-
troffene MTB 5108 (TK 25 Köln-Porz), Quadrant 3, 31 planungsrelevante Arten:
- 5 Fledermausarten,
- 25 Vogelarten,
- 1 Amphibienart.
Das LINFOS-Fundortkataster des LANUV (abgefragt am 11.02.2017) ergab sowohl für das Plan-
gebiet selbst als auch für die angrenzenden Bereiche keine Nachweise planungsrelevanter Arten.
Die Datenrecherche bei den o.g. Quellen ergab zwölf weitere planungsrelevante Vogelarten, drei
planungsrelevante Amphibienarten und eine planungsrelevante Reptilienart. Aus dem MTB-
Quadranten 5108/3 liegen für die planungsrelevanten Amphibienarten Gelbbauchunke, Geburts-
helferkröte und Kreuzkröte Nachweise aus dem Zeitraum 1981 bis 1992 vor (AK AMPHIBIEN
REPTILIEN NRW 2011). Aus dem MTB-Quadranten 5108/3 liegen für die planungsrelevante Rep-
tilienart Zauneidechse Nachweise aus dem Zeitraum 1981 bis 1992 vor (AK AMPHIBIEN
REPTILIEN NRW 2011).
Am 27.01.2017 erfolgte eine Begehung des Plangebiets. Dabei wurden die Bäume und sonstigen
Gehölze im Plangebiet und im Umfeld auf größere Vogelnester (von Elstern, Rabenkrähen, Greif-
vögeln oder anderen Großvögeln), Spechthöhlen, Baumhöhlen und potenzielle Fledermausquar-
tiere abgesucht. Entsprechende Strukturen wurden bei den Gehölzen nicht festgestellt. In der
Kastanie am Nordrand des Plangebiets wurde ein Singvogelnest festgestellt. Hinsichtlich Bruten
planungsrelevanter Vogelarten im Plangebiet und angrenzenden Umfeld ergaben sich keine Hin-
weise. Sie sind auch aufgrund der Vorbelastungen nicht zu erwarten. Bruten von Bodenbrütern
der offenen Feldflur (Feldlerche, Kiebitz, Rebhuhn, Wachtel) sind aufgrund der bestehenden Ver-
tikalstrukturen (unmittelbar an das Plangebiet angrenzende Wohnbebauung mit Gehölzen) (= Ku-
lissenwirkung) sowie der Störungen durch Haustiere nicht zu erwarten.
Als Fledermausquartiere geeignete Strukturen befinden sich nicht in den Gehölzen im Plangebiet.
Vorkommen planungsrelevanter Vogelarten als Nahrungsgäste oder Durchzügler sind im Plange-
biet und dessen näherem Umfeld nicht auszuschließen (bspw. Eulen, Greifvögel oder Möwen).
Gleiches gilt für potenziell vorkommende Fledermausarten. Für die im Bereich des Plangebiets
bzw. im direkten Umfeld potenziell vorkommenden planungsrelevanten Vogelarten und Fleder-
mausarten besitzt das Gebiet allenfalls Bedeutung als Teil des Nahrungshabitats. Nahrungshabi-
tate sind nur geschützt, wenn sie von essentieller Bedeutung für die lokalen Populationen sind.
Dies kann in diesem Fall aufgrund der Ausweichmöglichkeiten im Umfeld ausgeschlossen wer-
den.
Mit einem Vorkommen von planungsrelevanten Amphibienarten ist nicht zu rechnen, da weder im
Plangebiet noch im Umfeld geeignete Laichgewässer vorhanden sind. Das Plangebiet weist keine
für die Zauneidechse geeigneten Habitate auf.
Bei den im Plangebiet und in dessen Umfeld nachgewiesenen (Elster, Kohlmeise) oder potenziell
vorkommenden europäischen Vogelarten (z.B. Amsel, Buchfink, Mönchsgrasmücke, Zaunkönig
oder Zilpzalp) handelt es sich um bundesweit, landesweit und regional ungefährdete Vogelarten,
die landesweit verbreitet und allgemein häufig sind. Alle wildlebenden Vogelarten sind allerdings
grundsätzlich durch die EU-Vogelschutzrichtlinie geschützt. Hinweise auf Bruten dieser häufigen
Arten im Plangebiet und dessen Umfeld ergaben sich nicht, können aufgrund der Strukturen für
die Zukunft aber nicht ausgeschlossen werden.
Von einer Beeinträchtigung bedeutender lokaler Populationen mit nennenswerten Beständen
durch dauerhafte Beseitigung von potenziellen Brutplätzen oder durch Störungen ist bei der Um-
setzung des Vorhabens nicht auszugehen, da die Beeinträchtigung nur kleinflächig ist und im Um-
feld ausreichende Ausweichmöglichkeiten vorhanden sind. Außerdem sind diese Arten relativ to-
- 22 -
/ 23
lerant gegenüber Störungen. Es liegen keine ernst zu nehmende Hinweise auf einen nennenswer-
ten Bestand der Arten im Bereich des Vorhabens vor.
Prognose (Plan):
Bei Realisierung der Planung werden sich in den Hausgärten bundesweit, landesweit und regional
ungefährdete Vogelarten, die landesweit in Gärten verbreitet und allgemein häufig sind, einstellen.
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen:
Vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen nach § 44 Abs. 5 BNatSchG sind nicht erforderlich. Um
mögliche Beeinträchtigungen europäischer Vogelarten zu vermeiden, ist eine zeitliche Beschrän-
kung (außerhalb der Brutzeit) für das Entfernen des Gehölzes zu beachten.
Bewertung:
Durch das Vorhaben werden keine planungsrelevanten Arten betroffen sein und es werden auch
keine Verbote des § 44 Abs. 1 BNatSchG ausgelöst. Somit verbleiben keine erheblichen und/oder
nachhaltigen Beeinträchtigungen von Tierarten.
Eingriff/Ausgleich
(§ 1a Satz 3 BauGB)
Der räumliche Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes ist, mit Ausnahme
eines 20 m tiefen Streifens entlang der Straßen "Hintergasse" und "Langeler Berg", als aus-
gleichspflichtiger Eingriffsbereich nach § 35 BauGB zu beurteilen. Der 20 m breite Streifen ist als
baulicher Innenbereich nach § 34 BauGB einzustufen, für den die Eingriffsregelung gemäß § 1a
Abs. 3 Satz 6 BauGB keine Ausgleichspflicht normiert. Durch die Festsetzung der geplanten Nut-
zungen "WA-Gebiet" und "Straßenverkehrsfläche" werden folgende Eingriffe in den Naturhaushalt
vorbereitet:
Während der Bauphase (baubedingt) sind Beeinträchtigungen von Landschaftsfunktionen durch
Erdbewegungen, durch die Lagerung von Baumaterialien und den Baustellenverkehr etc. möglich.
Die Intensität und der Umfang dieser Beeinträchtigungen sind zum heutigen Zeitpunkt nur bedingt
einzuschätzen. Der Verlust der Ackerfläche sowie der Gras- und Krautfluren sind zwar als nach-
haltig, aufgrund der höchstens mittleren Biotopfunktion allerdings nicht als erheblich einzustufen.
Die Wiederherstellung der Biotopfunktion der betroffenen Biotoptypen in einem Zeitraum von 30
Jahren ist möglich.
Betroffener Biotoptyp
(KÖLN-Code/SPORBECK)
Fläche
(m²)
Bio-
topwert
ÖWB
Fläche (m²) x
Biotopwert
Ausgleichspflichtiger Eingriffsbereich (§ 35 BauGB)
Acker ohne Wildkrautfluren (LW1/HA0) 3.785 6 22.710
Gras- und Krautflur (BR132/HH7) 95 12 1.140
Ökologischer Wert Ausgangszustand 3.880 23.850
Nicht ausgleichspflichtiger Eingriffsbereich (§ 34 BauGB)
1 Einzelbaum, standorttypisch mit mittlerem Baum-
holz (GH731/BF32)
Acker ohne Wildkrautfluren (LW1/HA0)
Gras- und Krautflur (BR132/HH7)
30
1.705
235
13
6
12
390
10.230
2.820
Fläche 1.970 13.440
Summe Bestandswert Bebauungsplan 5.850 37.290
- 23 -
/ 24
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen:
Anpflanzung von Laubbäumen im Bereich der Erschließungsstraße
Im Bereich der Erschließungsstraße sind zwei Laubbäume zu pflanzen und dauerhaft zu erhalten.
Ein Laubbaum ist im Bereich des Dorfplatzes zu pflanzen und ebenfalls dauerhaft zu erhalten. Die
Begrünungsmaßnahme wird im Bebauungsplan nach § 9 Abs. 1 Nr. 25a BauGB textlich festge-
setzt.
Gestaltung/Begrünung der nicht überbaubaren Grundstücksflächen
Für die Gestaltung/Begrünung der nicht überbaubaren Grundstücksflächen, d.h. der Gartenberei-
che wird festgesetzt, die vegetationsfähigen Flächen mit Rasenflächen, Einzelbaumpflanzungen
(auch Obstgehölze), Hecken, Solitärsträuchern sowie Staudenrabatten zu begrünen. Garagen
werden extensiv begrünt.
Geplanter Biotoptyp (KÖLN-
Code/SPORBECK) Fläche (m²) Biotopwert
ÖWB
Fläche (m²)
x Bio-
topwert
Ausgleichspflichtiger Eingriffsbereich nach § 35 BauGB (bilanzierungsrelevant)
Aufgelockerte Bebauung mit größtenteils privat
genutzten Gartenflächen (SB151/HN21) 3.340 3 10.020
Aufgelockerte Bebauung mit Geh-, Fahr- und
Leitungsrecht (SB151/HN21) 35 3 105
Erschließungsstraße, Straßenverkehrsfläche
(VF211/HY1) 493 0 0
2 Einzelbäume, standorttypisch mit mittlerem
Baumholz (GH731/BF31) 12 13 156
Ökologischer Wert Planungszustand 3.880 10.281
Nicht ausgleichspflichtiger Eingriffsbereich nach § 34 BauGB
Dorfplatz (VF211/HY1)
1 Einzelbaum, standorttypisch mit mittlerem
Baumholz (GH731/BF31)
Aufgelockerte Bebauung mit größtenteils privat
genutzten Gartenflächen (SB151/HN21)
Erschließungsstraße, Straßenverkehrsfläche
(VF211/HY1)
149 0 0
6 13 78
1.425 3 4.275
390 0 0
Fläche 1.970 4.353
Planwert Bebauungsplan (Planungszustand) 5.850 14.634
Es ergibt sich ein Defizit an ökologischen Wertpunkten wie folgt:
Wertigkeit Planung - Wertigkeit Ausgangszustand (10.281 - 23.850 = - 13.569 ÖWB
Im ausgleichspflichtigen Eingriffsbereich ergibt sich ein Eingriffswert von – 13.569 Biotopwert-
punkten.
Artenschutzfachlich begründete Maßnahmen
Gemäß der EG-Vogelschutzrichtlinie sind grundsätzlich die Bruten aller wildlebenden Vogelarten
vor Zerstörung zu schützen. Grundsätzlich sind notwendige Baumfällungen und Gehölzrodungen
nur außerhalb der Brutzeit vorzunehmen, also in der Zeit vom 1. Oktober bis zum 28. (29.) Febru-
ar, da sich einige Singvogelbruten bis August hinziehen können. Dies entspricht auch den gesetz-
lichen Vorgaben gemäß § 39 Abs. 5, Satz 2 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG).
- 24 -
/ 25
Kompensation des Ausgleichsdefizites
Der Eingriff durch die geplante Ausweisung der neuen Wohnbaufläche und der öffentlichen Ver-
kehrsfläche kann innerhalb des Bebauungsplangebietes nicht vollständig kompensiert werden.
Der Ausgleich erfolgt daher auf der externen Ausgleichsfläche "NSG Langeler Auwald". Die Flä-
che befindet sich in der Gemarkung Langel, Flur 11, und hat einen räumlichen Bezug zum Eingriff.
Die Maßnahmen werden anteilsmäßig auf den Flurstücken 38, 198 und 202 durchgeführt. Aus-
gangsbestand ist eine Fettwiese (Köln-Code LW41112, Sporbeck/Ludwig EA 31), die mit 10 Bio-
topwertpunkten nach Sporbeck/Ludwig bewertet wurde. Am nördlichen und westlichen Rand der
Wiese soll ein ca. 10 m breiter Waldrandstreifen angelegt werden (Zielbiotop Köln-Code GH 4421/
Sporbeck/Ludwig BD 52). Das zu erzielende Aufwertungspotential beträgt hierfür +9 BWP. Der
verbleibende Ausgleichsbedarf kann durch Extensivierung der Fettwiese erzielt werden. Hier be-
trägt das Aufwertungspotential +5 BWP (Aufwertungen um je einen Punkt bei den Kriterien Natür-
lichkeit, Wiederherstellbarkeit, Gefährdungsgrad, Struktur- und Artenvielfalt, Häufigkeit).
Ökologische Aufwertung der geplanten Ausgleichsmaßnahme:
Geplanter Biotoptyp Flächenumfang Ökologische Aufwertung
Waldrandstreifen 200 m² 200 x 9= +1.800 ökologische Wertpunkte
Extensiv genutztes Grün-
land
2.354 m² 2.354 x 5= +11.770 ökologische Wertpunk-
te
Gesamt 13.570 ökologische Wertpunkte
Das ökologische Defizit der Beeinträchtigungen der Biotopfunktionen durch den vorhabenbezoge-
nen Bebauungsplan Nr. 70346/03 "Langeler Berg" von 13.569 ökologischen Wertpunkten wird
durch die ökologische Aufwertung der geplanten Ausgleichsmaßnahmen im Umfang von 13.570
ökologischen Wertpunkten vollständig kompensiert.
Bewertung:
Insgesamt führt die Realisierung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 70346703 voraus-
sichtlich zu keinen nachhaltigen und erheblichen Beeinträchtigungen des Naturhaushaltes, wenn
die aufgeführten Minderungs- und Kompensationsmaßnahmen innerhalb und außerhalb des
Plangebietes realisiert werden.
6.5.2 Boden
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe a BauGB)
Mit Grund und Boden ist gemäß § 1a Abs. 2 BauGB sparsam umzugehen. Rechtliche Grundlagen
für den Bodenschutz bilden das Bundesbodenschutzgesetz (BBodSchG) vom 17.03.1998 und das
Landesbodenschutzgesetz NW (LBodSchG) vom 09.05.2000 in der jeweils gültigen Fassung.
Bestand:
Das Plangebiet liegt am westlichen Rand des Rheinauenbereichs, der hier aus jungpleistozänen
bis holozänen Hochflutablagerungen (Niederterrasse) besteht. Über diesen schwach bis stark
lehmigen Sanden und stark sandigen Lehmen haben sich zwischen 3 und 19 dm mächtige typi-
sche Braunerden entwickelt (B54 und B75). Diese Böden weisen mittlere bis hohe natürliche Er-
tragsfähigkeit (Wertzahl der Bodenschätzung zwischen 35 und 70), geringe bis mittlere Sorptions-
fähigkeit und eine bedingt geeignete bis geeignete Versickerungseignung auf. Die nutzbare Feld-
kapazität ist als gering bis mittel einzustufen. Nach der Bodenkarte NRW ist der Bodentyp B54
aufgrund Regelungs- und Pufferfunktion sowie der natürlichen Bodenfruchtbarkeit als schutzwür-
dig (Stufe 1)1 einzustufen. Der Bodentyp B75 wurde in seiner Schutzwürdigkeit nicht bewertet.
1 (Stufe = 1- schutzwürdig; Stufe = 2- sehr schutzwürdig; Stufe = 3- besonders schutzwürdig)
- 25 -
/ 26
Im Bebauungsplangebiet ist der Bodentyp mit Ausnahme der randlichen Flächen im Norden an
der Straße Langeler Berg nahezu unverändert. Aufgrund des mittleren Grundwasserflurabstandes
von 12 - 18 dm, der in Abhängigkeit vom Rheinhochwasser auch geringer ausfallen kann, ist die
Versickerung von Niederschlagswasser im Plangebiet möglich bis nur bedingt geeignet.
Prognose (Plan):
Der Boden im Plangebiet wird durch Überbauung und Versiegelung dauerhaft in Anspruch ge-
nommen. Die Bodenfunktionen sind nicht mehr wirksam. Ohne das Planvorhaben wird der Boden
wie bisher weiterhin intensiv ackerbaulich bewirtschaftet.
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen:
Während der Bauarbeiten ist schonend mit dem Oberboden zu verfahren (vgl. Gesetz zum Schutz
des Bodens vom 17. März 1998; DIN 18300 vom Oktober 1979; Landesbodenschutzgesetz für
das Land Nordrhein-Westfalen vom 09. Mai 2000). Die Bautätigkeiten sollten in Zeiten geringer
Bodenfeuchte oder Bodenfrost durchgeführt werden. Zur Verminderung des Versiegelungsgrades
und der hierdurch bedingten Beeinträchtigungen des Boden- und Wasserhaushaltes sollen Stell-
plätze mit infiltrationsfähigen Oberflächenbefestigungen versehen, z.B. Schotterrasen oder Ra-
senkammersteine. Dadurch vermindert sich die versiegelte Fläche und der Luft- und Gasaus-
tausch mit dem Boden bleibt erhalten.
Bewertung:
Die Versiegelung und Überbauung von natürlich anstehendem Boden (typisch ausgeprägte
Braunerden) ist aufgrund ihrer Regelungs- und Pufferfunktion sowie der natürlichen Bodenfrucht-
barkeit trotz der Minderungsmaßnahmen und der plangebietsexternen Kompensation als erheb-
lich und nachhaltig einzustufen.
6.5.3 Kultur- und sonstige Sachgüter
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe d BauGB)
Bestand:
Bodendenkmäler gem. § 2 Denkmalschutzgesetz NW sind im Plangebiet derzeit nicht bekannt.
Das Plangebiet liegt außerhalb des Teils der Ortslage, die im Kulturhistorischen Fachbeitrag zur
"Integrierten Raumanalyse Köln-Porz-Zündorf / Wahn" als historische Kulturlandschaft bewertet
wurde. Der kulturhistorisch wertvolle Teil der Ortslage beginnt nordwestlich der Straße Hintergas-
se.
Zur Beurteilung der Denkmalverträglichkeit des Vorhabens wurde eine "Qualifizierte archäologi-
sche Prospektion" durchgeführt. Im Abschlussbericht kommen die Gutachter zu folgendem Fazit:
"Im Zuge der Grunderfassung konnten im nördlichen Teil der Planungsfläche vier vorgeschichtli-
che Einzelfunde und eine karolingische bis karolingisch-ottonische Fundstreuung lokalisiert wer-
den. In den geöffneten Sondagen fand sich eine klar definierte vorgeschichtliche Siedlungsgrube.
Hinweise auf eine mutmaßliche mittelalterliche Fundstelle fanden sich dagegen nicht. Weitere
Schritte zur baulichen Erschließung des Geländes sind mit den Denkmalbehörden abzustimmen."
Prognose (Plan):
Bei Umsetzung der Planung wird im Plangebiet erhaltenes archäologisches Kulturgut im Rahmen
baubegleitender archäologischer Untersuchungen auf Grundlage von §15, 16 DSchG NW durch
die Archäologische Bodendenkmalpflege der Stadt Köln archäologisch untersucht, dokumentiert
und geborgen. Im Nullfall bleiben die archäologischen Bodenfunde weiterhin erhalten."
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen:
Solche Maßnahmen sind im Rahmen des Bebauungsplan-Verfahrens nicht notwendig. Das Rö-
misch-Germanische Museum behält sich die Möglichkeit einer archäologischen Überwachung von
Bodeneingriffen bei Umsetzung der Planung vor.
- 26 -
/ 27
Bewertung:
Baudenkmäler sind im Plangebiet nicht vorhaben, ebenso keine kulturhistorisch wertvollen Struk-
turen. Eine archäologische Prospektion erbrachte Hinweise auf eine ehemalige vorgeschichtliche
Siedlung. Die bauliche Erschließung des Plangebietes ist mit der Bodendenkmalpflege der Stadt
Köln abzustimmen.
6.5.4 Wirkungsgefüge und Wechselwirkungen
...zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a, c und d
(Tiere, Pflanzen, Boden, Wasser, Luft, Klima, Landschaft, biologische Vielfalt, Mensch, Kultur-
und Sachgüter) (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe i BauGB)
Die nach den Vorgaben des BauGB zu betrachtenden Schutzgüter können sich gegenseitig in
unterschiedlichem Maße beeinflussen. Dabei sind Wechselwirkungen zwischen den Schutzgütern
sowie Wechselwirkungen aus Verlagerungseffekten und komplexe Wirkungszusammenhänge
unter den Schutzgütern zu betrachten. Die auf die Teilsegmente der Umwelt und des Naturhaus-
haltes bezogenen Auswirkungen treffen somit auf ein stark miteinander vernetztes komplexes
Wirkungsgefüge.
Das Schutzgut Mensch und menschliche Gesundheit steht in sehr enger Wechselwirkung mit dem
Schutzgut Landschaft und dem landschaftsbezogenen Erholungspotenzial. Visuelle Beeinträchti-
gungen können auch zu einer Einschränkung der Erholungseignung führen. Die Neuversiegelung
von Böden bedingt den Verlust der Funktionen des Bodens, wie z.B. die Speicherung von Nieder-
schlagswasser. Hierdurch erhöht sich der Oberflächenwasserabfluss und die Versickerung wird
unterbunden. Ebenfalls hat die Flächenneuversiegelung Einfluss auf das Kleinklima.
Sich kumulierende Wechselwirkungen zwischen den Schutzgütern, die eventuell zu einer anderen
Erheblichkeitseinstufung bezüglich dieser Schutzgüter führen, sind nicht erkennbar. Zwischen den
nicht erheblich beeinträchtigten Schutzgütern kommt es aufgrund des geringen bzw. nicht vor-
handenen Beeinträchtigungsgrades nicht zu erheblichen oder nachhaltigen Wechsel- oder Akku-
mulationswirkungen untereinander.
6.5.5 In Betracht kommende anderweitige Planungsmöglichkeiten (Alternativen)
Alternative Standorte wurden im Rahmen dieser Umweltprüfung nicht untersucht, da es sich bei
der Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes um eine standortgebundene Planung
handelt und die Arrondierung der Wohnbauflächen aus städtebaulicher Sicht sinnvoll erscheint.
6.6 Zusätzliche Angaben
6.6.1 Technische Verfahren bei der Umweltprüfung beziehungsweise Hinweise auf Schwie-
rigkeiten bei der Zusammenstellung der Angaben
Neben den allgemein bei der Stadtverwaltung Köln vorliegenden Umweltinformationen lagen fol-
gende Gutachten, Untersuchungen und Ausarbeitungen zum Zeitpunkt der Erarbeitung des vor-
liegenden Umweltberichtes zur Aufstellung des BP Nr. 70346/03 vor und wurden ausgewertet:
Landschaftspflegerischer Fachbeitrag mit integriertem Fachbeitrag Artenschutz zum Be-
bauungsplan Nr. 70346703 Köln-Porz "Langeler Berg" der Stadt Köln" (Planungsgruppe
Grüner Winkel, Nümbrecht, 18.08.2017)
Qualifizierte archäologische Prospektion (ABS Gesellschaft für Archäologische Baugrund-
Sanierung mbH, Abschlussbericht vom 10. April 2017)
Wohnbauvorhaben Langeler Berg, Verkehrsuntersuchung (brenner BERNARD Ingenieure
GmbH, ein Unternehmen der BERNARD Gruppe, Köln, März 2017)
- 27 -
/ 28
Stadtplanungsamt Köln: Kulturhistorischer Fachbeitrag zur Integrierten Raumanalyse Köln-
Porz-Zündorf / Wahn, Köln, 02/1998
Weiterhin wurden die Angaben aus dem Landschaftsinformationssystem LINFOS des Landesam-
tes für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW - LANUV (Biotopkataster, gesetzlich ge-
schützte Biotope, Vorkommen planungsrelevanter Arten) ausgewertet. Die o.a. Unterlagen sowie
weitere Informationen zu den einzelnen planungsrelevanten Schutzgütern (Bodenkarte, Karte der
Grundwasserverhältnisse etc.) werden im Rahmen der Umweltprüfung zur Beurteilung des heuti-
gen Umweltzustands und der voraussichtlichen Umweltauswirkungen des Planvorhabens heran-
gezogen.
6.6.2 Geplante Maßnahmen zur Überwachung der erheblichen Auswirkungen (Monitoring)
Das Erfordernis zur Definition solcher Maßnahmen ist derzeit nicht erkennbar, da es hinsichtlich
der untersuchten Auswirkungen der Planung auf die einzelnen Umweltbelange keine Prognose-
unsicherheiten gibt.
6.6.3 Zusammenfassung
Die gegenwärtige Situation der Umwelt im Bebauungsplangebiet und seiner näheren Umgebung
wurde auf Grundlage vorliegender Daten, Informationen und sonstiger Erkenntnisse untersucht
und die Umweltauswirkungen des Planvorhabens wurden abschließend entsprechend dem heuti-
gen Planungsstand der Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 70346/03 der
Stadt Köln beurteilt.
Durch das Planvorhaben werden folgende Umweltschutzgüter und Umweltschutzfunktionen nicht
oder nur sehr gering betroffen:
- Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung (Natura 2000) und Europäische Vogelschutz-
gebiete (§ 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe a BauGB):
Im direkten räumlichen Umfeld des Plangebietes liegt kein FFH- und Vogelschutzgebiet
bzw. Natura 2000-Gebiet. In ca. 725 m Entfernung verläuft im Nordwesten der Rhein, der
in Teilen als Natura 2000-Gebiet DE-4405-301 "Rhein-Fischschutzzonen zwischen Em-
merich und Bad Honnef" ausgewiesen ist. Indirekte Beeinträchtigungen der relevanten
Schutz- und Erhaltungsziele dieses FFH-Gebietes durch die Aufstellung und Realisierung
des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 70346/03 sind nicht erkennbar und auch
nicht zu erwarten.
- Darstellung von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Was-
ser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts (§ 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe g BauGB):
Im rechtswirksamen Landschaftsplan der Stadt Köln ist das Plangebiet als Innenbereich
dargestellt, es liegen keine Schutzausweisungen vor.
- Landschaft/Ortsbild (§ 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe a BauGB):
Durch die Errichtung der Einfamilienhäuser wird das Landschafts-/Ortsbild aufgrund der
Vorprägung durch Siedlungsstrukturen im direkten Umfeld nicht erheblich beeinträchtigt.
- Biologische Vielfalt (§ 1 Abs. 6 Nr.7 Buchstabe a BauGB):
Das Plangebiet wird fast ausschließlich ackerbaulich genutzt. Entsprechend ist die biologi-
sche Vielfalt als gering zu bewerten.
- Wasser (§ 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe a BauGB):
Oberflächengewässer sind durch die Planung direkt nicht betroffen. Es wird davon ausge-
gangen, dass Grundwasser führende Schichten und der Grundwasserhaushalt durch die
Planung nicht erheblich und nachhaltig verändert werden. Eine erhebliche Beeinträchti-
gung des Hochwasserabflusses ist nicht zu erwarten. Infolge der Überbauung und Versie-
gelung tritt ein Verlust an Infiltrationsflächen und eine Verringerung der Grundwasserneu-
bildung ein. Die geplante Versickerung des Regenwassers wirkt vermindernd auf die Ver-
ringerung der Grundwasserneubildung. Die ordnungsgemäße Abführung des Abwassers
- 28 -
/ 29
ist gewährleistet.
- Luft und Klima (§ 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstaben a und h BauGB):
Die innerhalb des Plangebietes vorhandenen Nutzungs- und Vegetationsstrukturen erfül-
len nur sehr eingeschränkt und lokal begrenzt relativ geringe luftklimatische Regulations-
und Regenerationsfunktionen. Bei einer zusätzlichen Bebauung und Versiegelung ist mit
einer Verstärkung der klimatischen Überwärmung bei sommerlichen austauscharmen Wet-
terlagen in naher Zukunft zu rechnen. Die festgesetzten Begrünungsmaßnahmen tragen
zu einer Minderung der klimatischen Überwärmung bei. Durch die neue Wohnbebauung
und den zusätzlichen Verkehr ist keine erhebliche Verschlechterung der Immissionssitua-
tion zu erwarten.
- Mensch und seine Gesundheit, Bevölkerung (§ 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe c BauGB):
Emissionen durch einen planbedingten höheren Kfz-Verkehr sind sehr gering und nicht er-
heblich. Geruchsimmissionen aus der benachbarten landwirtschaftlichen Nutzung sind
nicht anzunehmen, da keine Anzeichen für eine Tierhaltung erkennbar sind.
- Wirkungsgefüge zwischen Tieren, Pflanzen, Boden, Wasser, Luft, Klima (§ 1 Abs. 6 Nr. 7
Buchstabe a BauGB)
- Vermeidung von Emissionen sowie sachgerechter Umgang mit Abfällen und Abwässern (§
1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe e BauGB),
Von einem sachgerechten Umgang mit Abfällen und dem Abwasser kann im Plangebiet
ausgegangen werden.
- Nutzung erneuerbarer Energien sowie sparsame und effiziente Nutzung von Energie (§ 1
Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe f BauGB):
Für das städtebauliche Konzept kann insgesamt durchaus eine befriedigende solarenerge-
tische Qualität erwartet werden. Die Häuser werden nach der gültigen Energieeinsparver-
ordnung EnEV 2016 erstellt.
- Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den
Buchstaben a, c und d des § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB sind nicht zu erkennen.
Durch die Auswirkungen des Planvorhabens sind die Umweltschutzgüter und Umweltschutzfunk-
tionen
- Tiere, Pflanzen (§ 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe a BauGB),
- Boden (§ 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe a BauGB) und
- Kulturgüter und sonstige Sachgüter (§ 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe d BauGB)
betroffen.
Die Bedeutung des Plangebietes für wildlebende Tiere und Pflanzen und ihrer Lebensraumfunk-
tion ist als gering bis höchstens mittel einzustufen. Insgesamt führt die Realisierung des vorha-
benbezogenen Bebauungsplans Nr. 70346703 voraussichtlich zu keinen nachhaltigen und tlw.
erheblichen Beeinträchtigungen der Lebensraumfunktion für wildlebende Tiere und Pflanzen und
von Biotopen, wenn die aufgeführten Minderungs- und Kompensationsmaßnahmen innerhalb und
außerhalb des Plangebietes realisiert werden.
Die Artenschutzprüfung gem. § 44 Abs. 1 BNatSchG hat ergeben, dass das Eintreten arten-
schutzrechtlich relevanter Verbotstatbestände nach den Nummern 1 - 3 des § 44 Abs. 1
BNatSchG bei Durchführung der artenschutzfachlich begründeten Vermeidungsmaßnahmen aus-
zuschließen ist.
Der im Plangebiet anstehende natürlich anstehende Boden ist aufgrund seiner Schutz- und Nutz-
funktionen als schutzwürdig einzustufen. Durch die Überbauung und Versiegelung des Bodens
gehen diese Funktion dauerhaft verloren. Auch unter Berücksichtigung von Schutz-, Minderungs-
und Ausgleichsmaßnahmen verbleibt eine erhebliche Beeinträchtigung des Bodens.
Im Plangebiet befinden sich archäologische Bodendenkmäler und Fundstellen. Die bauliche Er-
schließung des Plangebietes ist mit der Bodendenkmalpflege der Stadt Köln abzustimmen.
- 29 -
7. Planverwirklichung
7.1 Durchführungsvertrag
Zwischen der Stadt und der Vorhabenträgerin wird ein städtebaulicher Vertrag als Durchführungs-
vertrag abgeschlossen. Neben den Regelungen zum ausgleichspflichtigen Eingriff wird die Er-
schließung mit dem Dorfplatz vertraglich gesichert. Die Vorhabenträgerin wird spätestens drei
Monate nach Inkrafttreten des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes die vollständigen Bauvorla-
gen für das Vorhaben einreichen und es innerhalb einer bestimmten Frist realisieren.
7.2 Kosten
Da es sich um einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan handelt, werden die Planungs- und die
Kosten für die plangebietsinterne Erschließung von der Vorhabenträgerin übernommen. Der Stadt
Köln entstehen, unabhängig von diesem Bebauungsplan, Kosten durch den Endausbau der
Haupterschließungsstraßen Langeler Berg und Hintergasse.
Die Kosten zur Realisierung der externen Ausgleichsmaßnahme betragen 61.145,20 €. Darin ent-
halten sind die Herstellungs- und Pflegekosten für insgesamt 30 Jahre sowie die Kosten für die
Inanspruchnahme des Grundstücks. Es handelt sich um Maßnahmen innerhalb des städtischen
Ökokontos. Da die externen Ausgleichsmaßnahmen dauerhaft zu erhalten sind, übernimmt die
Stadt Köln nach Ablauf von 30 Jahren die Kosten für die dauerhafte Pflege., entstehen darüber
hinaus keine weiteren Kosten.
Es ist eine kurzfristige Umsetzung der Planung vorgesehen. Das Planungsrecht soll in Form eines
vorhabenbezogenen Bebauungsplanes gemäß § 12 Baugesetzbuch (BauGB) geschaffen werden.
Die Grundstücksfläche des Vorhaben- und Erschließungsplanes wurden notariell vom Antragstel-
ler angekauft.
Beratungsverlauf (3)
Beschluss: ungeändert empfohlen
Zur SitzungBeschluss: ungeändert empfohlen
Zur SitzungOrte (15)
- Sandbergstraße 82
- Lülsdorfer Straße
- Hintergasse
- Voigtgasse
- Krausbergweg
- Schneppenweg
- Schrogenweg
- Wesselinger Weg
- Loorweg
- Willy-Brandt-Platz 2
- Hinter der Kirche
- Langeler Berg
- Am Rheinufer
- Dischkaul
- Leimkaul
Ortsbezüge werden automatisch aus den Dokumenten ermittelt und können unvollständig sein.
Details
- Aktenzeichen
- 3068/2018
- Typ
- Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss
- Datum
- 22.10.2018
- Erstellt
- 13.09.2018 15:00