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3068/2018

Beschluss über Stellungnahmen, Änderung sowie Satzungsbeschluss betreffend den Bebauungsplan-Entwurf (vorhabenbezogener Bebauungsplan) 70346/03; Arbeitstitel: Langeler Berg in Köln-Porz-Langel

Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss 22.10.2018

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Nächste Beratung: Rat, Sitzung am 18.12.2018, TOP 12.1

Beschlussvorlage Rat

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Ansehen

Anlage 1 Übersichtsplan

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Ansehen

Anlage 7 VBP

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Ansehen

Anlage 8 VEP

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Ansehen

Anlage 2 Stellungnahmen TÖB

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Ansehen

Anlage 4 Stellungnahmen Offenlage

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Ansehen

Anlage 3 Stellungnahmen FÖB

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Ansehen

Anlage 6 Textl. Festsetzungn

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Ansehen

Anlage 5 Begründung

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Ansehen

Beschlussvorlage Rat

3375 Zeichen

Die Oberbürgermeisterin 
Dezernat, Dienststelle 
VI/61/1 
613 Dint Az 
Vorlagen-Nummer 
 3068/2018 
Freigabedatum 
22.10.2018  
Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung 
Betreff 
Beschluss über Stellungnahmen, Änderung sowie Satzungsbeschluss betreffend den 
Bebauungsplan-Entwurf (vorhabenbezogener Bebauungsplan) 70346/03 
Hier: Arbeitstitel: Langeler Berg in Köln-Porz-Langel 
Beschlussorgan 
Rat 
Gremium Datum 
 
Beschluss: 
 
1. über die zum Bebauungsplan-Entwurf 70346/03 für das Gebiet , zurzeit landwirtschaftlich 
genutzt südlich der Straßenzüge Hintergasse und Langeler Berg, im Osten begrenzt durch die 
Bebauung entlang der Sandbergstraße, im Westen durch die bestehende Wohnbebauung an 
der Lülsdorfer Straße und im Süden durch die Grundstücksgrenze der Wohnbebauung 
Sandbergstraße 82, in Köln-Porz-Langel —Arbeitstitel: Langeler Berg in Köln-Porz-Langel— 
abgegebenen Stellungnahmen gemäß Anlage 4; 
2. den Bebauungsplan-Entwurf 70346/03 nach § 4a Absatz 3 Baugesetzbuch (BauGB) zu ändern; 
3. den Bebauungsplan 70346/03 mit gestalterischen Festsetzungen nach § 10 Absatz 1 BauGB in 
der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2 414) in der Fassung des Än-
derungsgesetzes vom 20.10.2015 (BGBl. I S. 1 722) in Verbindung mit § 7 Gemeindeordnung 
Nordrhein-Westfalen (GO NW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NW 
S. 666/SGV NW 2 023) —in der bei Erlass dieser Satzung geltenden Fassung— als Satzung 
mit der nach § 9 Absatz 8 BauGB beigefügten Begründung. 
 
 
Bezirksvertretung 7 (Porz) 13.11.2018 
Stadtentwicklungsausschuss 15.11.2018 
Rat 22.11.2018

2 
Begründung 
Die Vorhaben- und Erschließungsträgerin SAHL Bauträgergesellschaft mbH Köln, vertreten durch 
Herrn Jürgen Sahl, beabsichtigt, für das Plangebiet (ca. 5350 qm) des Vorhaben- und Erschließungs-
planes eine Wohnbebauung mit sechs Doppelhäusern und zwei Einzelhäusern (14 Wohneinheiten) 
zu realisieren.  
Mit Schreiben vom 24.02.2015 hat die Eigentümerin gemäß § 12 Absatz 2 BauGB die Einleitung ei-
nes vorhabenbezogenen Bebauungsplanes bei der Stadt Köln beantragt.  
Zur Erschließung des Plangebietes ist eine neue Stichstraße mit Wendeanlage geplant. Innerhalb des 
Stadtteils Köln-Porz-Langel erfolgt somit eine Stärkung der Wohnfunktion durch zusätzlichen Wohn-
raum, um der steigenden Nachfrage bei einer zunehmend angespannteren Wohnungsmarktsituation 
nachzukommen. Die Bebauung fügt sich in die ortstypische Dorfstruktur ein und setzt die Anforderun-
gen an eine geordnete städtebauliche Entwicklung um. 
Die Offenlage erfolgte in der Zeit vom 11.05 – 11.06.2018 
Mit Ausnahme eines Doppelhauses befindet sich die Fläche im Eigentum der Vorhabenträgerin. Um 
eine städtebauliche Ordnung und Einfügung zu gewährleisten liegt das Doppelhaus im vorhabenbe-
zogenen Bebauungsplan, nicht aber im Vorhaben- und Erschließungsplan. Aufgrund der Eigentums-
verhältnisse erfolgte eine erneute Offenlage vom 06.09 – 19.09.2018 
 
Anlagen 
1 Übersichtsplan 
2 Stellungnahmen Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange 
3 Stellungnahmen aus der frühzeitigen Unterrichtung der Bürger/-innen 
4 Stellungnahmen aus der öffentlichen Auslegung 
5 Begründung zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan 
6 Festsetzungen zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan 
7 Vorhabenbezogener Bebauungsplan-unmaßstäblich 
8 Vorhaben- und Erschließungsplan-unmaßstäblich

Anlage 1 Übersichtsplan

390 Zeichen

Planwirkungsbereich der Vorlage zur Orientierung von
0LWJOLHGHUQGHV5DWHVGHU$XVVFKVVHXQGGHU%H]LUNVYHU
tretungen, die wegen Befangenheit an den Beratungen zu
GLHVHP7DJHVRUGQXQJVSXQNWQLFKWWHLOQHKPHQGUIHQ
Anlage 1
0D‰VWDE
N
Stadtplanungsamt
Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 70346/03
 Langeler Berg
LQ.|OQ3RU]/DQJHO
0 5025 100 150 Meter

Anlage 7 VBP

419 Zeichen

TH max.:56,5 m ü. NHNFH max.:62,5 m ü. NHN
Stand-Punkt
W
GW
E
WA        IIGRZ 0,4  GFZ 0,6    oD
GFL
TH max.: 56,5 m ü. NHNFH max.: 62,5 m ü. NHN
TH max.: 57,0 m ü. NHNFH max.: 63,0 m ü. NHN
WA        IIGRZ 0,4  GFZ 0,6    oD
WA        IIGRZ 0,4  GFZ 0,6    o
Dorfplatz
TH max.:56,0 m ü. NHNFH max.:62,0 m ü. NHN
N
StadtplanungsamtStadt Köln Anlage 7Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nummer 70346/03
5 0 10 20 30  Meter10

Anlage 8 VEP

484 Zeichen

GW P P
Baufeld 1b
Baufeld 3
Baufeld 1a
Baufeld 2
öffentliche Erschließungsstrasse (geplant)
öffentlicher Platz(geplant)
Stand-Punkt
W
GW
P
P
P P
P
P
5 0 10 20 30  MeterMaßstab: 1: 50010 N
StadtplanungsamtStadt Köln Anlage 8Vorhaben- und Erschließungsplan im Geltungsbereichdes vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nummer 70346/03
bereiches des vorhabenbezogenen  Bebauungsplanes bereiches des Vorhaben- undErschließungsplanes Grenze des räumlichen Geltungs-Grenze des räumlichen Geltungs-

Anlage 2 Stellungnahmen TÖB

9367 Zeichen

Anlage 2 
Darstellung und Bewertung der zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 70346/03 – Arbeitstitel: "Langeler Berg“ in Köln-Porz-
Langel - eingegangenen Stellungnahmen aus der Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange 
Die frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Absatz 1 BauGB wurde vom 26.06. bis zum 
31.07.2015 durchgeführt. Im Zeitraum der Beteiligung sind 19 Stellungnahmen eingegangen, davon 11 ohne Bedenken. Die Beteiligung der 
Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Absatz 2 Baugesetzbuch (BauGB) wurde vom 23.10. bis zum 24.11.2017 
durchgeführt. Im Zeitraum der Beteiligung sind 21 Stellungnahmen eingegangen, davon 17 ohne Bedenken. 
Nachfolgend werden die eingegangenen Stellungnahmen fortlaufend nummeriert. Daran anschließend werden in Übereinstimmung mit der 
laufenden Nummerierung die Inhalte der Stellungnahmen sowie ihre Berücksichtigung im weiteren Verfahren dargestellt. Bei inhaltlich gleichen 
Stellungnahmen wird auf die jeweilige erste Stellungnahme der Verwaltung verwiesen.  
 
Lfd. 
Nr. 
TÖB Stellungnahme Berück-
sichtigung 
Stellungnahme der Verwaltung 
1 RRP Rotterdam-
Rijn Pijpleiding, 
Schreiben vom 
30.06.2015 
Keine Bedenken. 
Falls Ausgleichsmaßnahmen getroffen 
werden müssen, wird um Kontaktaufnahme 
gebeten. 
Kenntnisnahme Die festgelegten Ausgleichsmaßnahmen liegen nicht in 
Schutzstreifen von Leitungstrassen.  
2 RMR Rhein-
Main-
Rohrleitungs-
gesellschaft, 
Schreiben vom 
30.06.2015 
Keine Bedenken. 
Falls Maßnahmen zum Ausgleich geplant 
sind, muss sichergestellt werden, dass 
dieser nicht im Schutzstreifen der 
Leitungen stattfindet. Sollten diese 
Ausgleichsmaßnahmen vorgenommen 
werden, wird um erneute Beteiligung 
gebeten. 
Kenntnisnahme Die festgelegten Ausgleichsmaßnahmen liegen nicht in 
Schutzstreifen von Leitungstrassen. 
3 Bezirksregie-
rung Düsseldorf 
Das Plangebiet liegt im Bauschutzbereich 
Flughafen Köln Bonn und zwar im 
Kenntnisnahme Einschränkungen für den Bau der Einfamilienhäuser sind 
nicht erkennbar Die Bebauung rückt nicht weiter an die

2 
 
Lfd. 
Nr. 
TÖB Stellungnahme Berück-
sichtigung 
Stellungnahme der Verwaltung 
- Untere 
Luftfahrtbehörde
Schreiben vom 
07.07.2015 
Anflugsektor Piste 06; ca. 8 km vor der 
Schwelle Piste 06. 
Landebahn als die dort bestehenden Wohnhäuser. Das 
Plangebiet liegt im bestehenden 
Siedlungszusammenhang des Ortsteils Langel. 
4 Stadtentwässe-
rungsbetriebe 
Köln AöR, 
Schreiben vom 
09.07.2015 
Das Plangebiet liegt im Einzugsbereich der 
Kläranlage Wahn und in der 
Wasserschutzzone III a. 
Das Schmutzwasser und gering belastetes 
Niederschlagswasser kann den 
vorhandenen Abwasserkanal in der Straße 
Langeler Berg zugeführt werden. Nicht 
klärpflichtiges Niederschlagswasser ist 
gemäß § 51 a Landeswassergesetz von 
Grundstücken (Erstbebauung) zu 
versickern, sofern das Wohl der 
Allgemeinheit nicht beeinträchtigt wird. In 
der Regel wird eine Versickerung nur über 
belebte Bodenschichten zugelassen. Die 
Versickerung des Niederschlagswassers ist 
im Bebauungsplan festzusetzen. Sofern 
eine Versickerung gegen das Wohl der 
Allgemeinheit verstößt, oder aus 
technischen Gründen nicht möglich ist, 
kann die Ableitung des 
Niederschlagswassers gedrosselt 
(Rückhaltung erforderlich) in den 
vorhandenen Abwasserkanal der Straße 
Ja Der Hinweis auf die Wasserschutzzone III a wurde in 
den Bebauungsplan nachrichtlich übernommen. Die 
genehmigungspflichtigen Tatbestände und Verbote der 
gültigen Wasserschutzgebietsverordnung werden 
beachtet. 
Die Möglichkeit der Versickerung wurde gutachterlich 
geprüft. Das von den gartenseitigen Dachflächen der 
Häuser anfallende Niederschlagswasser wird auf den 
Grundstücken, auf denen es anfällt, über die belebte 
Bodenschicht versickert (Mulden-Rigolen-Versickerung). 
Das übrige Niederschlagswasser der straßenseitigen 
Dachflächen nebst Garagendächern wird in den Kanal 
eingeleitet. Starkregenereignisse wurden in Abstimmung 
mit den StEB bei der Bemessung der Entwässerung 
berücksichtigt. Hinweise auf die Pflicht zur Versickerung 
von Niederschlagwasser wurden in den Bebauungsplan 
aufgenommen.

3 
 
Lfd. 
Nr. 
TÖB Stellungnahme Berück-
sichtigung 
Stellungnahme der Verwaltung 
Langeler Berg erfolgen. 
Zur Berücksichtigung von Starkregen sind 
geeignete Konzepte als Maßnahmen zur 
Risikovorsorge bereits in der 
Bauleitplanung zu integrieren (z.B. Wahl 
der Straßenführung, gezielte bzw. 
schadlose Ableitung von 
Starkregenereignissen über Grünflächen, 
Rückhaltung von Niederschlagswasser, 
Notüberläufe, Objektschutz besonders 
gefährdeter Grundstücke/Gebäude). Da 
Kanalnetze nicht für die bei Starkregen 
anfallenden Wassermengen dimensioniert 
sind, dienen die vorgenannten Konzepte 
der Sicherheit, falls es zu den von 
Hydrologen prognostizierten, vermehrt 
auftretenden Starkregenereignissen 
kommen sollte. 
Weitere städtebauliche Planungen sind mit 
den StEB (TP-1) abzustimmen. 
5 Stadtwerke Köln 
GmbH, 
Schreiben vom 
28.07.2015 
Keine Bedenken. 
Da sich das Plangebiet in der 
Wasserschutzzone III a der 
Wassergewinnungsanlage Zündorf 
befindet, sind die genehmigungspflichtigen 
Tatbestände und Verbote der gültigen 
Wasserschutzgebietsverordnung zu 
Ja Ein entsprechender Hinweis wurde in den 
Bebauungsplan aufgenommen.

4 
 
Lfd. 
Nr. 
TÖB Stellungnahme Berück-
sichtigung 
Stellungnahme der Verwaltung 
beachten. 
6 
 
AWB Köln, 
Schreiben vom 
27.07.2015 und 
26.10.2017 
Bezüglich der Einrichtung der Zuwege 
sowie der Schleppkurven und 
Wendeanlagen wird auf die Einhaltung der 
RASt 06 hingewiesen. Des Weiteren wird 
um Berücksichtigung des § 10 Standplätze 
für Abfallbehälter, Abfallsatzung der Stadt 
Köln gebeten. Der Untergrund der zu 
befahrenden Wege muss für eine 
Belastung von 26t ausgelegt sein. 
Ja Die Einhaltung der RASt 06 ist in der Planung 
berücksichtigt. Zuwege, Schleppkurven und 
Wendeanlagen sind ausreichend dimensioniert.  
7 Bezirksregie-
rung Düsseldorf, 
Kampfmittel-
beseitigungs-
dienst 
Schreiben vom 
14.07.2015 und 
09.11.2017 
 
Luftbilder aus den Jahren 1939 - 1945 und 
andere historische Unterlagen liefern 
Hinweise auf vermehrte 
Bodenkampfhandlungen. Insbesondere 
existiert ein konkreter Verdacht auf 
Kampfmittel bzw. Militäreinrichtungen des 
2. Weltkrieges (Schützenloch). Eine 
Überprüfung der zu überbauenden Fläche 
auf Kampfmittel wird empfohlen. Sofern es 
nach 1945 Aufschüttungen gegeben hat, 
sind diese bis auf das Geländeniveau von 
1945 abzuschieben. Zur Festlegung des 
abzuschiebenden Bereichs und der 
weiteren Vorgehensweise wird um 
Terminabsprache für einen Ortstermin 
gebeten. Erfolgen Erdarbeiten mit 
erheblichen mechanischen Belastungen 
Ja Ein entsprechender Hinweis auf den 
Kampfmittelverdacht ist im Bebauungsplan vorhanden. 
Die Überprüfung des Plangebietes auf Kampfmittel ist 
inzwischen abgeschlossen. Die Testsondierung ergab 
Hinweise auf die eventuelle Existenz von 
Bombenblindgängern bzw. Kampfmitteln. Auf einer 
Fläche von 5.844 m² erfolgte die Räumung. Kampfmittel 
wurden nicht geborgen. 
Es ist nicht auszuschließen, dass noch Kampfmittel im 
Boden vorhanden sind. Insofern sind Erdarbeiten mit 
entsprechender Vorsicht auszuführen. Sollten 
Kampfmittel gefunden werden, sind die Arbeiten sofort 
einzustellen und umgehend die Ordnungsbehörde, die 
nächstgelegene Polizeidienststelle oder der 
Kampfmittelbeseitigungsdienst zu benachrichtigen. 
Erfolgen zukünftig Erdarbeiten mit erheblichen

5 
 
Lfd. 
Nr. 
TÖB Stellungnahme Berück-
sichtigung 
Stellungnahme der Verwaltung 
wie Rammarbeiten, Pfahlgründungen, 
Verbauarbeiten etc. wird zusätzlich eine 
Sicherheitsdetektion empfohlen.  
mechanischen Belastungen wie Rammarbeiten, 
Pfahlgründungen, Verbauarbeiten etc. ist das Merkblatt 
für Baugrundeingriffe zu beachten. 
8 Deutsche 
Telekom 
Technik, 
Schreiben vom 
13.07.2015 und 
02.11.2017 
 
Für den rechtzeitigen Ausbau des 
Telekommunikationsnetzes sowie die 
Koordinierung mit dem Straßenbau und 
den Baumaßnahmen der anderen 
Leitungsträger ist es notwendig, dass 
Beginn und Ablauf der 
Erschließungsmaßnahmen im 
Bebauungsplangebiet der Deutschen 
Telekom Technik GmbH so früh wie 
möglich, mindestens 6 Monate vor 
Baubeginn, schriftlich angezeigt werden. 
Die Baumaßnahme wurde in den 
Arbeitsplan der Telekom aufgenommen. 
Aktuell gibt es noch keine Ausbautermine. 
Es wird gebeten zu Besprechungen für den 
Ausbau des Gebietes eingeladen zu 
werden. 
Ja Die Bitte wurde an den Vorhabenträger weitergegeben. 
9 Polizeipräsidium 
Köln, Schreiben 
vom 26.10.2017 
Es werden Empfehlungen für die 
Wohneinheiten und Umfeldgestaltung 
gegeben. Auf das kostenlose 
Beratungsangebot zur Städtebaulichen 
Kriminalprävention sowie kriminalpräventiv 
wirkenden Ausstattungen von Bauobjekten 
mit einbruchhemmenden 
Sicherungseinrichtungen (Mechanik I 
Kenntnisnahme Die genannten Empfehlungen für die Gestaltung der 
Wohneinheiten und für die Umfeldgestaltung wurden an 
den Vorhabenträger weitergeleitet. Der Vorhabenträger 
wurde über das Beratungsangebot der Polizei informiert.

6 
 
Lfd. 
Nr. 
TÖB Stellungnahme Berück-
sichtigung 
Stellungnahme der Verwaltung 
Überfall- und Einbruchmeldetechnik, 
Beleuchtung etc.) wird hingewiesen. Die 
Vorhabenträger, Bauherren oder 
Investoren, sollten frühzeitig auf dieses 
Beratungsangebot hingewiesen werden.

Anlage 4 Stellungnahmen Offenlage

37423 Zeichen

Anlage 4 
 
Darstellung und Bewertung der zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 70346/03 – Arbeitstitel: Langeler Berg in Köln-
Porz-Langel – eingegangenen Stellungnahmen aus der Offenlage  
Die Offenlage gemäß § 3 Absatz 2 Baugesetzbuch (BauGB) wurde am 02.05.2018 im Amtsblatt der Stadt Köln bekannt gemacht und im 
Stadtplanungsamt (Stadthaus Deutz) vom 11.05. bis zum 11.06.2018 durchgeführt. Im Zeitraum der Offenlage sind 9 Stellungnahmen 
eingegangen. Aufgrund der anschließenden Reduzierung des Geltungsbereiches des VEP wurde eine erneute öffentliche Auslegung gemäß § 
4a Absatz 3 BauGB am 29.08.2018 im Amtsblatt veröffentlicht und in der Zeit vom 06.09. bis zum 19.09.2018 durchgeführt. Im Zeitraum der 
erneuten Offenlage gingen keine Stellungnahmen ein. 
Nachfolgend werden die fristgerecht eingegangenen Stellungnahmen dokumentiert und fortlaufend nummeriert. Daran anschließend werden 
in Übereinstimmung mit der laufenden Nummerierung die Inhalte der Stellungnahmen sowie die Entscheidung durch den Rat dargestellt. Bei 
inhaltlich gleichen Stellungnahmen wird auf die jeweilige erste Entscheidung durch den Rat verwiesen.  
Aus Datenschutzgründen werden keine personenbezogenen Daten (Name und Adresse) aufgeführt. Den Fraktionen der zuständigen 
Bezirksvertretung, des Stadtentwicklungsausschusses und des Rates wird eine vollständige Übersicht der Absender der Stellungnahmen zur 
Verfügung gestellt. 
 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Entscheidung durch 
den Rat 
Begründung 
1 Die Einmündung Langeler Berg in die Sandbergstraße ist 
sehr eng, ein Gehweg nicht vorhanden. Es kam hier 
schon zu Unfällen. In den letzten Jahren ist eine weitere 
Verkehrszunahme durch Neubauten erfolgt. Durch die 
geplante Bebauung wird die Anzahl der Straßennutzer 
weiter steigen. Ein Ausbau der Straße Langeler Berg, 
insbesondere des Gehweges und des 
Einmündungsbereiches, soll zwar zeitnah erfolgen, jedoch 
befindet sich der dafür benötigte Grundstücksteil nicht im 
Eigentum der Stadt. Damit kann dort auch kein Gehweg 
gebaut werden. 
Die Anregung wird 
zur Kenntnis 
genommen. 
Die für den Bau eines Gehwegs erforderliche Fläche wurde 
bereits ausparzelliert und soll kurzfristig an die Stadt übertragen 
werden. Da die Fläche außerhalb des Geltungsbereiches liegt, ist 
die Stellungnahme für das Bebauungsplanverfahren selbst nicht 
relevant. 
2 
 
Die Anregungen, die von einem Vertreter der Anwohner 
im Rahmen der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung 
vorgebracht wurde, haben weiterhin Bestand. Zu 
Stoßzeiten führt der Verkehr in Langel zum Kollaps. Für 
die Neubebauung sind zu wenige öffentliche Stellplätze 
geplant. 
Die Anregung wird 
zur Kenntnis 
genommen. 
Die genannten Anregungen des Anwohnervertreters wurden im 
Anschluss an die frühzeitige Beteiligung dem 
Stadtentwicklungsausschuss am 10.11.2016 vorgelegt, der dem 
Planungskonzept mit Maßgaben zugestimmt hatte (3128/2016). 
Die durch ein externes Gutachterbüro erarbeitete 
Verkehrsuntersuchung kommt zu dem Ergebnis, dass sowohl im

Anlage 4 
 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Entscheidung durch 
den Rat 
Begründung 
Bestand als auch im Planfall aufgrund der geringen 
Verkehrsbelastungen eine Neuordnung der Verkehrssituation aus 
verkehrsgutachterlicher Sicht als nicht notwendig betrachtet wird. 
Die vorhandene Querschnittsbreite von etwa 5 m wird aufgrund 
der geringen Begegnungswahrscheinlichkeit als ausreichend 
eingestuft. Die angeregte Änderung in eine Einbahnstraße hätte 
lediglich zur Folge, dass der Verkehr von und in Richtung des 
Plangebietes einen Umweg über die Lülsdorfer Straße und 
Hintergasse nehmen müsste, was auf diesen Straßen wiederum 
zu einer Verkehrszunahme führen würde. Im Plangebiet sind 4 
öffentliche Parkplätze vorgesehen, was bei 16 WE und 16 
erforderlichen privaten Stellplätzen einem Anteil von 25 % 
entspricht (üblich sind in Köln bei Neubauten 10 - 20 %). Die 
Anzahl der geplanten öffentlichen Parkplätze ist damit mehr als 
ausreichend. 
3 Ein zeitgemäßes Verkehrskonzept wird vermisst. 
Wachsender Verkehr führt in Langel dazu, dass alles 
zugeparkt wird und Landwirtschaftsfahrzeuge und die 
Feuerwehr nicht mehr durchkommen. In Langel sind 2-4 
Autos je Familie üblich. Wo sollen diese Autos parken? 
Wann wird die Stadtbahnlinie U7 verlängert?  
Die Anregung wird 
zur Kenntnis 
genommen. 
Die Anregungen zur Verkehrssituation in Langel insgesamt und 
zur Verlängerung der Stadtbahnlinie 7 können nicht im Rahmen 
des Bebauungsplanverfahrens umgesetzt werden. Die 
vorhandenen Querschnittsbreiten von etwa 5 m werden aufgrund 
der geringen Begegnungswahrscheinlichkeit vom Gutachter als 
ausreichend eingestuft (siehe auch Begründung zur lfd. Nr. 2). 
Für die 16 geplanten Wohneinheiten sind 16 Garagen zuzüglich 
16 Stellplätze vor den Garagen geplant, was einem 
Stellplatzschlüssel von 2 Stellplätzen je Wohneinheit entspricht. 
Sollte eine Familie vier Autos besitzen, steht es ihr frei, auf dem 
eigenen Grundstück, innerhalb der überbaubaren Fläche, vier 
Garagen oder Stellplätze zu bauen.  
4 
4.1 
Das Wohnungsbauprogramm 2015 beschreibt das 
Plangebiet als Flächenpotenzial der Bereitstellung ohne 
Realisierungshorizont, ohne Zuordnung zu einem 
Jahresprogramm. Hier sind die Flächen erfasst, deren 
Entwicklung derzeit noch nicht absehbar ist. Die Gründe 
Der Anregung wird 
nicht gefolgt. 
Die Realisierung des gesamten Wohnungsbaupotenzials von 
50 WE ist gemäß Wohnungsbauprogramm 2015 abhängig von 
der Ortsumgehung Zündorf und der Verlängerung der 
Stadtbahnlinie 7. Das Bebauungsplangebiet „Langeler Berg“ ist 
nur ein kleiner Teilbereich dieser Fläche und betrifft mit 16 WE

Anlage 4 
 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Entscheidung durch 
den Rat 
Begründung 
liegen in der fehlenden äußeren Verkehrserschließung. nur einen Bruchteil der zu realisierenden 50 Wohneinheiten. 
Daher hatte der Rat der Stadt Köln die Aufstellung des 
Bebauungsplanes und damit das Vorziehen dieses kleinen 
Baugebietes beschlossen, ohne jedoch die Verbesserung der 
Verkehrssituation in Langel insgesamt aus den Augen zu 
verlieren.  
4.2 Langel verfügt über keinerlei Infrastruktur. Es gibt weder 
Möglichkeiten, einen Einkauf zur Deckung des täglichen 
Bedarfs zu tätigen, noch verkehrlich angemessen zur 
Arbeitsstelle und zurück zu gelangen. Ausreichende Kita-
Plätze stehen nicht zur Verfügung. 
Die Anregung wird 
zur Kenntnis 
genommen. 
Die Anregungen zur verkehrlichen Infrastruktur in Langel können 
nicht im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens umgesetzt 
werden. Zusätzliche Kita-Plätze wurden von der zuständigen 
Fachdienststelle im Rahmen der bisherigen Beteiligungen nicht 
gefordert. Im Gegenteil wurde darauf hingewiesen, dass die 
Kindertagesstätten im Nachbarstadtteil Zündorf zusätzliche 
Bedarfe decken können. Für Einzelhandel sind aufgrund der zu 
erwartenden Verkehre andere Standorte in Langel besser 
geeignet als das Plangebiet. 
4.3 Überhaupt nicht berücksichtigt werden bei den 
verkehrlichen Planungen der Ausbau des Hafens und die 
Vermarktung von Flächen an Speditionen der EVONIK in 
Ranzel-Lülsdorf, was künftig verstärkt für 
Schwerlastverkehr sorgen wird. Hierfür sind die Straßen in 
Langel nicht geeignet und es ist mit Beschädigungen an 
bereits vorhandenen Bausubstanzen entlang der 
Sandbergstraße zu rechnen. 
Die Anregung wird 
zur Kenntnis 
genommen. 
Die Anregungen zur Verkehrssituation in Langel können nicht 
innerhalb dieses Bebauungsplanverfahrens umgesetzt werden. 
Siehe auch Begründung zu lfd. Nr. 4.1. 
4.4 Ein weiteres Problem gestaltet sich bei Einsatz der 
örtlichen Löschgruppe im Brandfall. Es ist hinreichend 
bekannt, dass die innerörtlichen Straßen in Porz-Langel 
mangels ausreichender Breite kaum im Gegenverkehr 
benutzbar sind, wobei auch der ÖPNV und die AWB mit 
erheblichen Schwierigkeiten zu kämpfen haben. 
Die Anregung wird 
zur Kenntnis 
genommen. 
Die Anregungen zur allgemeinen Verkehrssituation in Langel 
können nicht innerhalb dieses Bebauungsplanverfahrens 
umgesetzt werden.  
Die vorhandenen Querschnittsbreiten von etwa 5 m werden 
aufgrund der geringen Begegnungswahrscheinlichkeit vom 
Gutachter als ausreichend eingestuft. Eine Zufahrtsmöglichkeit 
für die Feuerwehr im Brandfall ist sichergestellt.

Anlage 4 
 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Entscheidung durch 
den Rat 
Begründung 
4.5 Die Errichtung neuer Gebäude hat sich in Bezug auf 
Trauf- und Firsthöhen der vorhandenen Bebauung im 
Umfeld anzupassen. Diese richten sich nicht nach den 
Straßenhöhen, sondern nach dem 
Grundhochwasserspiegel.  
Der Anregung wird 
nicht gefolgt. 
Die Erdgeschossfußböden liegen gemäß Planung bei 
durchschnittlich 15 cm über dem Straßenniveau, so dass bei 
Starkregenereignissen kein Wasser eindringen kann.  
Die im Bebauungsplan festgesetzten Höhen entsprechen 
maximalen Firsthöhen von 10,10 m und Traufhöhen von 6,10 m. 
Die tatsächlich geplanten Gebäude haben eine Firsthöhe von 
10,04 m und eine sichtbare Traufe von lediglich 3,54 m. Die 
Differenz zwischen festgesetzter und tatsächlich geplanter 
Traufhöhe liegt in der Tatsache begründet, dass die Traufe als 
Schnittpunkt zwischen dem aufgehenden Mauerwerk mit der 
Dachhaut definiert ist. Die tatsächliche Traufe liegt bei den 
geplanten Gebäuden also höher als die sichtbare Traufe 
(= Dachrinne).  
Die geplanten Gebäude haben zwar baurechtlich zwei 
Vollgeschosse, wirken aber aufgrund des heruntergezogenen 
Daches wie eingeschossige Gebäude mit einem ausgebauten 
Dachgeschoss. Insgesamt entstehen hier Häuser, die sich in 
Höhe und Geschossigkeit nicht wesentlich von den Gebäuden im 
Umfeld unterscheiden. 
4.6 Auch wenn das Plangebiet sich weiter weg vom Rhein 
befindet, besteht die Gefahr von Grundhochwasserbildung 
bei Starkregen etc., denn das Grundwasser kommt aus 
Richtung Osten und staut sich in vorhandenen 
Kiesbänken auf. Ob das Abwassernetz ausreichend 
dimensioniert ist, zeigt sich bei den zunehmenden 
Unwettern. Zu einer frühzeitigen Information gegenüber 
den Käufern sollte der Vorhabenträger verpflichtet 
werden. 
Der Anregung wird 
gefolgt. 
Die Ver- und Entsorgung kann über die bestehenden Trassen in 
den Straßen Langeler Berg und Hintergasse hergestellt werden. 
Die Entwässerung des Plangebietes wurde unter 
Berücksichtigung von Starkregenereignissen geplant. Das von 
den gartenseitigen Dachflächen der Häuser anfallende 
Niederschlagswasser wird auf den Grundstücken, auf denen es 
anfällt, über die belebte Bodenschicht versickert (Mulden-
Rigolen-Versickerung). Das übrige Niederschlagswasser der 
straßenseitigen Dachflächen nebst Garagendächern wird in den 
Kanal eingeleitet. 
4.7 Wie beschrieben wurde für den Bereich Langeler 
Berg/Hintergasse ein Verkehrsgutachten erstellt. Hier 
wäre es interessant zu wissen, an welchem Tag und über 
Der Anregung wird 
nicht gefolgt. 
Die durch ein externes Gutachterbüro erarbeitete 
Verkehrsuntersuchung kommt zu dem Ergebnis, dass sowohl im 
Bestand als auch im Planfall aufgrund der geringen

Anlage 4 
 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Entscheidung durch 
den Rat 
Begründung 
welchen Zeitraum gezählt und gemessen wurde und 
welches Ergebnis niedergeschrieben worden ist. Das 
Befahren mit Lösch- und Ver- und 
Entsorgungsfahrzeugen sollte gewährleistet sein. 
Verkehrsbelastungen eine Neuordnung der Verkehrssituation als 
nicht notwendig betrachtet wird. Die vorhandene 
Querschnittsbreite von etwa 5 m wird aufgrund der geringen 
Begegnungswahrscheinlichkeit als ausreichend eingestuft. Ein 
Befahren mit Lösch- und Ver- und Entsorgungsfahrzeugen ist 
gewährleistet. 
4.8 Trotz Bedarf ist ein öffentlicher Kinderspielplatz im 
Plangebiet nicht vorgesehen. Der gesamte Langeler 
Süden und Westen mit den Neubaugebieten Am 
Poppenberg, Dischkaul, Krausbergweg, Leimkaul, 
Lülsdorfer Straße, Schneppenweg, Sandbergstraße, 
Schrogenweg, Voigtgasse, Wesselinger Weg verfügt nicht 
über einen Kinderspielplatz. Auf eine Änderung dieser 
Entscheidung ist beim Amt für Kinderinteressen und bei 
Amt für Grünflächen und Landespflege zugunsten der 
Kinder und Eltern hinzuwirken. Der Bürgerverein Porz-
Langel bietet seine Hilfe an. Langel braucht keinen 
zweiten Dorfplatz, sondern Plätze, wo Spielgeräte 
installiert sind und die Kinder spielen können. 
Der Anregung wird 
nicht gefolgt. 
Für die 16 WE wurde im Plankonzept zunächst ein öffentlicher 
Spielplatz von 120 m² Größe vorgesehen. Aufgrund der geringen 
Größe, der isolierten Lage und des damit einhergehenden hohen 
Unterhaltungsaufwandes wurde die Übernahme des Spielplatzes 
von der zuständigen Fachdienststelle jedoch abgelehnt. Daher 
wurde entschieden, an dieser Stelle einen öffentlich 
zugänglichen, multifunktionalen Dorfplatz zu gestalten, der 
Aufenthalts- und Spielfunktionen für alle Bewohner des 
Neubaugebietes und Langels bietet. 
4.9 Das Dorfplatz-Grundstück ist bereits verkauft. Warum wird 
nicht innerhalb der Bevölkerung nach einem 
Personenkreis gesucht, der bei der Pflege Unterstützung 
leisten würde? Warum wird nicht frühzeitig nach Paten 
gesucht? Hierfür würde sich auch übergangsweise der 
Bürgerverein zur Verfügung stellen. 
Die Anregung wird 
teilweise gefolgt. 
Die Dorfplatz-Fläche wird durch den Vorhabenträger hergestellt 
und an die Stadt übergeben. Die Herstellung wird im 
Durchführungsvertrag gesichert. Dorfplatz und Planstraße 
werden gemäß den Festsetzungen des Bebauungsplanes nach 
Herstellung öffentlich gewidmet, sodass für die Unterhaltung 
dann die Stadt verantwortlich ist. Die Anregung zur Unterstützung 
bei der Pflege in Form einer Patenschaft wird gerne 
aufgenommen. 
4.10 Warum macht die Stadt nicht von ihrem Vorkaufsrecht 
Gebrauch? Bleibt es bei der Zunahme geburtenstarker 
Jahrgänge, wird künftig aller Voraussicht nach eine 
Zügigkeitserweiterung der KGS Hinter der Kirche in 
Die Anregung wird 
zur Kenntnis 
genommen. 
Die Anregung betrifft nicht die Inhalte des Bebauungsplanes und 
ist somit nicht planrelevant.

Anlage 4 
 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Entscheidung durch 
den Rat 
Begründung 
Langel erforderlich werden. Damit diese auch gewährt 
werden kann, ist das Areal südlich der Schule sehr 
frühzeitig zu sichern, wenn Verkaufsverhandlungen 
anstehen. 
5 Die Zuwegungen über Langeler Berg und Hintergasse 
sind in ihrem jetzigen Zustand völlig unzureichend. 
Insbesondere die Straße Langeler Berg befindet sich in 
einem absolut schlechten baulichen Zustand ohne 
jeglichen Schutz für Fußgänger und Radfahrer. Entgegen 
der Einschätzung des Verkehrsgutachters ist ein 
geordneter Begegnungsverkehr (Lkw/Lkw, Lkw/Pkw) nicht 
möglich. Der Einmündungsbereich zur Sandbergstraße ist 
so schmal, dass Begegnungsverkehr überhaupt nicht 
möglich ist. Bevorrechtigte Fahrzeuge, die in den Langeler 
Berg einbiegen wollen, müssen auf ihren Vorrang 
verzichten und zunächst den untergeordneten Verkehr 
aus dem Langeler Berg in die Sandstraße einfahren 
lassen. Es muss daher zunächst ein ordentlicher Ausbau 
des Langeler Berg erfolgen, der die beschriebenen 
Missstände beseitigt. Anzudenken wäre auch eine 
Einbahnstraßenregelung, die eine wesentlich 
großzügigere Gestaltung für Fußgänger und Radfahrer 
zuließe. 
Die Anregung wird 
zur Kenntnis 
genommen. 
Die Anregungen zur allgemeinen Verkehrssituation in Langel 
können nicht innerhalb dieses Bebauungsplanverfahrens 
umgesetzt werden.  
Siehe hierzu auch Begründungen zu lfdn. Nrn. 2 und 4.1. 
6 
6.1 
Die Bebauung des Plangebietes sollte sich in einem 
schonenden und für die Umgebung verträglichen Rahmen 
abspielen, der die Konzeption einer aufgelockerten, auch 
hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung begrenzten 
Bebauung, die gerade den dörflichen Charakter des 
Wohngebietes ausmacht, bewahrt. Prägend für den 
Gesamtcharakter der umliegenden Wohnbebauung ist 
eine ein- bis anderthalbgeschossige 
Einfamilienhausbebauung mit kleinen bis mittelgroßen 
Der Anregung wird 
nicht gefolgt. 
Die Bebauung des Plangebietes greift die Konzeption einer 
aufgelockerten Einfamilienhausbebauung der Umgebung auf. 
Sowohl in der Hintergasse, der Lülsdorfer Straße als auch in der 
Sandbergstraße sind im Bestand Doppelhäuser vorzufinden. Das 
geplante Maß der Nutzung liegt mit einer GRZ von 0,4 und einer 
GFZ von 0,6 im Rahmen der Umgebungsbebauung. Die 
geplanten Gebäudetypen sind zwar baurechtlich zweigeschossig, 
wirken aber mit ihren heruntergezogenen Dächern wie 
eingeschossige Gebäude mit ausgebautem Dach. Insgesamt

Anlage 4 
 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Entscheidung durch 
den Rat 
Begründung 
Gärten. Aufgrund des geplanten Baus von gleich 16 
zweigeschossigen Einfamilienhäusern, von denen 7 als 
Doppelhäuser realisiert werden sollen, ist zweifelhaft, ob 
dieser Gesamtcharakter des Wohngebietes erhalten 
bleiben kann.  
entsteht hier ein Wohngebiet, das den dörflichen Charakter 
Langels noch unterstreicht. 
6.2 Bemerkenswert ist in diesem Zusammenhang, dass im 
aktuellen Planentwurf die ursprünglich laut 
Beschlussvorlage des Stadtentwicklungsausschusses für 
die Sitzung am 10.11.2016 anvisierte maximale Traufhöhe 
von 3,80 m nun auf ganze 6,10 m, bezogen auf den 
Erdgeschossfußboden, angehoben wurde. Bei einer 
zudem festgelegten Firsthöhe von 10,10 m verspringen 
die geplanten Wohnhäuser insgesamt deutlich gegenüber 
der vorhandenen Bebauung, was durchgreifende 
Bedenken am Erhalt des Gesamtcharakters des 
Wohngebietes begründet. 
Der Anregung wird 
nicht gefolgt. 
Die im Bebauungsplan festgesetzten Höhen entsprechen 
maximalen Firsthöhen von 10,10 m und Traufhöhen von 6,10 m. 
Die tatsächlich geplanten Gebäude haben eine Firsthöhe von 
10,04 m und eine sichtbare Traufe von lediglich 3,54 m. Die 
Differenz zwischen festgesetzter und tatsächlich geplanter 
Traufhöhe liegt in der Tatsache begründet, dass die Traufe als 
Schnittpunkt zwischen dem aufgehenden Mauerwerk mit der 
Dachhaut definiert ist. Die tatsächliche Traufe liegt bei den 
geplanten Gebäuden also höher als die sichtbare Traufe. Die 
geplanten Gebäude haben zwar baurechtlich zwei 
Vollgeschosse, wirken aber aufgrund des heruntergezogenen 
Daches wie eingeschossige Gebäude mit einem ausgebauten 
Dachgeschoss. Insgesamt entstehen hier Häuser, die sich in 
Höhe und Geschossigkeit nicht wesentlich von den Gebäuden im 
Umfeld unterscheiden. 
6.3 Vor allem wird die Verkehrssituation im unmittelbaren 
Einzugsbereich des Plangebiets äußerst kritisch gesehen. 
Die Stadt Köln stützt die Bewertung der Verkehrssituation 
maßgeblich auf ein Verkehrsgutachten. Darin wird im 
Ergebnis aufgrund der geringen Verkehrsbelastungen 
unter anderem eine Neuordnung der Verkehrssituation, 
zum Beispiel durch Einbahnstraßenregelungen oder 
ähnliches für nicht notwendig erachtet. Die vorhandene 
Querschnittsbreite der oben genannten Straßen von 
momentan ca. 5 m wird wegen einer geringen 
Begegnungswahrscheinlichkeit als ausreichend erachtet.  
Angesichts des tatsächlich dokumentierten 
Die Anregung wird 
zur Kenntnis 
genommen. 
Die Anregungen zur allgemeinen Verkehrssituation in Langel 
können nicht innerhalb dieses Bebauungsplanverfahrens 
umgesetzt werden.  
Siehe hierzu auch Begründungen zu lfdn. Nrn. 2 und 4.1.

Anlage 4 
 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Entscheidung durch 
den Rat 
Begründung 
Verkehrsaufkommens und der daraus resultierenden 
Gefahren für Kraftfahrer und Fußgänger, erscheint das 
Ergebnis des Gutachtens bzw. die daraus resultierende 
Bewertung seitens der Planungsbehörde mehr als 
fragwürdig. Auf den schmalen Straßen Hintergasse und 
Langeler Berg gibt es keine Bürgersteige, Fahrradwege 
oder ähnliches. Hinzu kommt, dass der Fahrbahnrand 
ständig, teils auch beidseitig von parkenden Kfz gesäumt 
ist.  
Schließlich darf nicht außer Acht gelassen werden, dass 
im städtischen Wohnbauprogramm 2015 in unmittelbarer 
Nähe des Plangebietes für die zurzeit landwirtschaftliche 
genutzte Fläche südlich der katholischen Grundschule 
Hinter der Kirche in nicht allzu ferner Zukunft weitere 
Wohnbebauung vorgesehen ist. Es sollen dort bis zu 50 
Wohneinheiten entstehen. Der damit verbundene, 
zusätzliche Verkehr wird nicht nur die Straßen Langels 
insgesamt füllen, sondern insbesondere die hier in Rede 
stehenden Straßen Langeier Berg und Hintergasse 
immens und weit über das verträgliche Maß hinaus 
belasten. Denn eine Erschließung dieses weiteren 
Baugebietes kann gerade nur über diese beiden Straßen 
erfolgen. 
6.4 Im Hinblick auf die erhebliche Stell- bzw. 
Parkplatzproblematik sieht der Planentwurf im neuen 
Wohngebiet vor, dass insgesamt 16 private Stellplätze in 
Form von Garagen und vier Besucherparkplätze im 
öffentlichen Verkehrsraum entstehen sollen. Weiter sollen 
außerhalb der festgesetzten Flächen Aufstellflächen für 
Pkw auch im Zufahrtsbereich zu den Garagen zulässig 
sein, wodurch weitere 16 private Stellplätze entstünden. 
Diese Rechnung mag sich zunächst plausibel anhören. 
Der Anregung wird 
nicht gefolgt. 
Im Plangebiet sind 4 öffentliche Besucherparkplätze vorgesehen, 
was bei 16 Wohneinheiten und 16 erforderlichen privaten 
Stellplätzen einem Anteil von 25 % entspricht (üblich sind in Köln 
bei Neubauten 10 – 20 %). Für die 16 geplanten Wohneinheiten 
sind 16 Garagen zuzüglich 16 Stellplätze vor den Garagen 
geplant, was einem Stellplatzschlüssel von 2 Stellplätzen je 
Wohneinheit entspricht. Die Anzahl der geplanten privaten und 
öffentlichen Parkplätze ist damit mehr als ausreichend. Die 
Sorge, dass die Bewohner die Garagen als Kellerersatzräume

Anlage 4 
 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Entscheidung durch 
den Rat 
Begründung 
Sie lässt allerdings außer Acht, dass viele Bewohner in 
der Realität ihre Garage zweckentfremdet als Lager 
nutzen und somit ihr Kfz auf der Einfahrt oder eben da 
parken, wo in der Nähe der Wohnstätte im öffentlichen 
Verkehrsraum Platz ist. Diese zweckentfremdete Nutzung 
der Garagen wird zudem dadurch gefördert, dass die 
geplanten Wohnhäuser nicht unterkellert werden sollen, 
so dass die Bewohner erst recht mangels anderen 
Stauraums auf ihre Garage zurückgreifen werden.  
nutzen könnten, wird nicht geteilt, da zu diesem Zweck in 
Verlängerung der Garagen Nebenanlagen geplant und 
festgesetzt sind. Für eine nicht zweckentsprechende Nutzung der 
Garagen ist der Bebauungsplan nicht verantwortlich. 
6.5 Zur Erschließung des Plangebietes ist eine Stichstraße 
mit einer Wendeanlage geplant. Diese soll ausreichend 
groß dimensioniert sein und eine Wendemöglichkeit für 
ein dreiachsiges Müllfahrzeug bieten. Die zu erwartende 
Nutzung des öffentlichen Straßenraums durch die 
Anlieger wird diesen in der Planbegründung 
beschriebenen Vorteil des Wendehammers allerdings 
wieder zunichtemachen. Lieferverkehr, Müllfahrzeuge 
usw. werden nicht ohne weiteres wenden können. Dazu 
kommen nicht zu unterschätzende Probleme der 
Feuerwehr oder von Rettungsdiensten, im Falle eines 
Einsatzes schnell und ohne wesentliche Schwierigkeiten 
in das neue Wohngebiet zu gelangen. 
Der Anregung wird 
nicht gefolgt. 
Die geplante Wendeanlage ist ausreichend groß dimensioniert 
und bietet eine Wendemöglichkeit für ein dreiachsiges 
Müllfahrzeug. Dass die Stichstraße und die Wendeanlage von 
den Anwohnern zugeparkt und damit Feuerwehr oder 
Rettungsdienste beeinträchtigt werden könnten, ist nicht dem 
Bebauungsplan anzulasten, sondern eine ordnungsrechtliche 
Fragestellung.  
 
6.6 Im Hinblick auf den geplanten Ausbau der beiden 
Haupterschließungsstraßen außerhalb des Plangebietes, 
Langeler Berg und Hintergasse, ist unverständlich, warum 
dieser zunächst nur provisorisch durch den 
Vorhabenträger ausgebaut werden soll, während der 
Endausbau bis zur Sandbergstraße selbst aber erst zu 
einem unbestimmten Zeitpunkt in der Zukunft von der 
Stadt Köln übernommen werden soll. Dies erscheint nicht 
nur aus städtischer Sicht im Hinblick auf die eigene 
Kostentragung zweifelhaft, sondern verbessert auch die 
Die Anregung wird 
zur Kenntnis 
genommen. 
Siehe Begründungen zu lfdn. Nrn. 2 und 4.1.

Anlage 4 
 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Entscheidung durch 
den Rat 
Begründung 
bereits bestehende und durch die Bebauung noch 
prekärer werdende Verkehrssituation in keiner Weise.  
6.6 Geplant ist unter anderem der Ausbau als 
Mischverkehrsfläche mit einer Breite von 7,50 m in 
Betonsteinpflaster. Angesichts der örtlichen 
Begebenheiten ist schon zweifelhaft, ob der Ausbau in 
dieser Breite überhaupt faktisch möglich ist. Zudem 
vertraut man bei der Mischverkehrsfläche rein auf die 
gegenseitige Rücksichtnahme der Verkehrsteilnehmer. 
Der zunehmende Verkehr durch Kraftfahrzeuge wird in 
der Realität aber dazu fuhren, dass im Wohngebiet 
Fußgänger, Fahrradfahrer u.a. von Kraftfahrzeugen wie 
Pkw, Lkw usw. zurückgedrängt werden, was dem 
Wohngebiet erneut ein Stück von seinem Charakter 
nimmt und die Gefahr für die "schwächeren 
Verkehrsteilnehmer" nicht wirklich mindert. 
Der Anregung wird 
nicht gefolgt. 
Die Anregung betrifft Flächen außerhalb des Plangebietes und ist 
für den Bebauungsplan direkt nicht relevant. Die vorhandene 
Verkehrsbelastung rechtfertigt die Anlage einer 
Mischverkehrsfläche, die ein gleichberechtigtes Nebeneinander 
der Verkehrsarten und gegenseitige Rücksichtnahme fordert und 
fördert. Ziel einer Mischverkehrsfläche ist es, dass sich die 
durchschnittliche Geschwindigkeit der Verkehrsströme 
verlangsamt und die Aufenthaltsfunktion der Straßen erhöht, was 
den dörflichen Charakter von Langel unterstützt. 
6.7 Die Anzahl der zu realisierenden Wohngebäude sollte 
deutlich auf 7-8 Einfamilienhäuser reduziert werden und 
letztere hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung an 
die bestehende ein- bis anderthalbgeschossige 
Umgebungsbebauung angepasst werden. Eine deutlich 
reduzierte Maximalbebauung innerhalb entsprechender 
Baugrenzen sowie die erweiterte Ausweisung von 
Stellplätzen im neuen Wohngebiet trügen nicht nur zum 
Erhalt und zur Förderung des dörflich-ländlichen 
Charakters der gesamten Wohngegend bei. Gleichzeitig 
zöge dies positive Effekte auf die problematische 
Verkehrsführung/-lage nach sich, da insgesamt weniger 
Verkehr zu erwarten ist und zusätzlicher Parkraum 
geschaffen würde. Des Weiteren könnte die prekäre 
Verkehrslage, vor allem auch hinsichtlich des 
Begegnungsverkehrs, durch Planung der Zufahrt 
Der Anregung wird 
nicht gefolgt. 
Die Anregungen zur allgemeinen Verkehrssituation in Langel 
können nicht innerhalb dieses Bebauungsplanverfahrens 
umgesetzt werden.  
Zu den übrigen Anregungen siehe die Begründungen zu den lfdn. 
Nrn. 2 und 4.1.

Anlage 4 
 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Entscheidung durch 
den Rat 
Begründung 
(Einrichtungsweg) zum Wohngebiet zwischen 
Sandbergstraße Hausnummer 78i und 82 und die 
Ausfahrt über den Langeler Berg erheblich entschärft 
werden. Durch die klare Verkehrsführung und die 
Reduzierung der insgesamt zu realisierenden 
Wohngebäude im Plangebiet kommt es auch nicht zu 
einer verkehrsstörenden Knotenpunktbildung auf der 
Sandbergstraße oder einer unzumutbaren Belastung der 
bestehenden Wohngebäude mit Verkehrslärm. Denn der 
dieser Straßenführung folgende Verkehr hielte sich 
deutlich in Grenzen und eine "Abkürzung" durch das neue 
Wohngebiet, welche unter Umständen zusätzlichen 
Verkehr fordern könnte, würde auch nicht geschaffen. 
6.8 Abschließend wird angeregt, die vorgesehene Planung zu 
überdenken und sich die Belange und Interessen der 
Anwohner, vor allem auch hinsichtlich der bestehenden 
und zukünftigen Verkehrssituation, nochmals zu 
vergegenwärtigen. Es sei in diesem Zusammenhang auch 
noch auf die eindeutige Sichtweise der vor Ort betroffenen 
Bürgerinnen und Bürger hingewiesen. Ausweislich der 
Niederschrift vom 24.11.2015 über die frühzeitige 
Öffentlichkeitsbeteiligung zum städtebaulichen 
Planungskonzept sprach sich die absolute Mehrheit der 
ca. 50 anwesenden Bürger Langels grundsätzlich gegen 
eine Bebauung des Plangebietes aus. Vor die Wahl 
gestellt zwischen städteplanerischem Konzept und oben 
beschriebenem Alternativvorschlag der Langeler Bürger, 
sprach sich schließlich die absolute Mehrheit für den 
Langeler Vorschlag der reduzierten Bebauung mit 
Einfamilienhäusern aus. Die Bandbreite an konstruktiven 
Vorschlägen der Bürgerinnen und Bürger zeugt davon, 
dass sie nicht schlicht gegen jegliche neue Bebauung in 
Die Anregung wird 
zur Kenntnis 
genommen. 
Siehe Begründung zur lfd. Nr. 2.

Anlage 4 
 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Entscheidung durch 
den Rat 
Begründung 
ihrem Umfeld sind. Vielmehr ist ihnen daran gelegen, 
dass ihre berechtigten Belange und die spezifischen 
Begebenheiten vor Ort in der gemeindlichen 
Bauleitplanung adäquat berücksichtigt werden und so im 
öffentlichen Interesse gemeinsam eine für alle Seiten 
verträgliche Lösung erarbeitet werden kann, welche die 
geschilderten Probleme vor Ort nachhaltig zu lösen oder 
doch zumindest zu entschärfen vermag. 
7 
7.1 
Langel hat genügend Dorfplätze, die nicht angenommen 
werden. Mit den Rheinauen und dem Damm gibt es 
genügend attraktive Orte zum Verweilen. Ein Dorfplatz 
sollte sich zum Dorf hin öffnen und nicht durch eine der 
unübersichtlichsten Verkehrsknoten in Langel 
abgeschottet werden. Wer kümmert sich um den Platz? 
Der Anregung wird 
nicht gefolgt. 
Die Herstellung des Dorfplatzes durch den Vorhabenträger wird 
im Durchführungsvertrag gesichert. Dorfplatz und Planstraße 
werden gemäß den Festsetzungen des Bebauungsplanes nach 
ihrer Herstellung öffentlich gewidmet, sodass für die Unterhaltung 
dann die Stadt verantwortlich ist.  
7.2 Die geplanten Häuser an der Hintergasse fügen sich mit 
einer GRZ von 0,4 und v.a. mit ihrer Höhe nicht in die 
Umgebung ein. In direkter Umgebung befinden sich nur 
freistehende, eineinhalbgeschossige Häuser mit eine GRZ 
von max. 0,3. Die geplante Zweigeschossigkeit mit über 
10,0 m Firsthöhe ist entschieden zu hoch angesetzt, sie 
sollten auf 8,5 m begrenzt werden. Auch mit Rücksicht auf 
die Qualität des Straßenraumes sollte die Gebäudehöhe 
reduziert werden. 
Der Anregung wird 
nicht gefolgt. 
Siehe Begründungen zu lfdn. Nrn. 6.1 und 6.2. 
8 
8.1 
Verkehrsbelastung  
Die Verkehrssituation in Zündorf ist in katastrophalem 
Zustand.  
Die Anregung wird 
zur Kenntnis 
genommen.  
Siehe Begründungen zu lfdn. Nrn. 2 und 4.1. 
8.2 Gebäudehöhen, Geschossigkeit 
Im Plangebiet ist eine Bebauung mit 2,5 Vollgeschossen 
vorgesehen. In einem früheren Bebauungsplan war nur 
eine 1,5 geschossige Bebauung für dieses Gebiet 
zulässig. Wo bleibt da der Vertrauensschutz, das 
Der Anregung wird 
nicht gefolgt. 
Im Bebauungsplan werden maximal zwei Vollgeschosse zulässig 
sein. Die geplanten Gebäude des Vorhabenträgers sind zwar 
baurechtlich zweigeschossig, wirken durch die heruntergezogene 
Traufe aber wie ein eingeschossiges Gebäude mit ausgebautem 
Dachgeschoss. Diese Bauweise ist für Langel typisch. Durch das

Anlage 4 
 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Entscheidung durch 
den Rat 
Begründung 
Vertrauen in die Politik? In dem gesamten Gebiet vom 
Langeler Berg bis zum Ortsausgang nach Niederkassel 
gibt es bis jetzt keine 2,5-geschossige Bebauung. Die 
Anwohner fühlen sich ungerecht behandelt, wenn ein 
Bebauungsplan so geändert wird, wie es gerade passt. 
Die erhöhte Bebauung in diesem Gebiet führt darüber 
hinaus zu Beeinträchtigung der Lebensqualität durch 
Sichtbehinderungen und Schattenwurf. Warum wird die 
erhöhte Bebauung jetzt so genehmigt? 
Instrument des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes und den 
vom Vorhabenträger zu unterschreibenden Durchführungsvertrag 
ist die Umsetzung des auf dem Plan gezeigten Haustyps 
gesichert. Beeinträchtigungen durch Schattenwurf sind bei den 
geplanten Gebäudehöhen, die nicht höher sind als Gebäude der 
Umgebung, nicht zu erwarten. Sichtbehinderungen sind dagegen 
hinzunehmen, es gibt kein Recht auf freie Sicht. Dass das bisher 
unbebaute Feld einer Wohnnutzung zugeführt werden soll, ist 
schon seit längerem bekannt; die Fläche ist sowohl im 
Flächennutzungsplan als auch im Wohnungsbauprogramm der 
Stadt enthalten. 
Siehe auch Begründung zu lfd. Nr. 6.2. 
8.3 Ruhender Verkehr 
Dass in diesem gesamten Baugebiet 4 Besucher-
parkplätze ausgewiesen sind, mag zwar den gesetzlichen 
Anforderungen genügen, aber für die Praxis wird das für 
völlig unzureichend gehalten. Die meisten Haushalte mit 
Kind verfügen heute über zwei Fahrzeuge. Es wird davon 
ausgegangen, dass die ausgewiesenen 
Besucherparkplätze nicht einmal für die Anwohner 
ausreichen werden. Da die Häuser nicht unterkellert sind, 
wird die Garage als Geräteabstellraum herhalten müssen. 
Für ein Fahrzeug wird da kein Platz sein. Das sind 
Beobachtungen bei vergleichbaren Immobilien. Da der 
Parkraum hier nicht ausreicht, müssen die Fahrzeuge im 
Umfeld abgestellt werden. Die Straßen im Umfeld 
Langeler Berg, Hintergasse, Lülsdorfer Straße und 
Sandbergstraße sind bereits jetzt ausgelastet. Parkplätze 
sind dort nicht mehr zu finden. Begegnungsverkehr auf 
dem Langeler Berg ist mit größeren PKW nur möglich, 
wenn einer über das Feld ausweicht. Und jetzt wird auf 
dieser engen Straße auch noch eine Einmündung geplant. 
Der Anregung wird 
nicht gefolgt. 
 
Siehe Begründungen zu lfdn. Nrn. 2 und 6.4.

Anlage 4 
 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Entscheidung durch 
den Rat 
Begründung 
Begegnungsverkehr wird an dieser Einmündung genauso 
wenig möglich sein wie schon jetzt an der 
Einmündung/Kreuzung Langeler Berg/Sandbergstraße. 
Hinsichtlich der Parksituation erwarte ich, dass die 
Wohneinheiten weiter reduziert werden, mehr 
Besucherparkplätze geschaffen werden und für die 
kleinen Umfeldstraßen eine Einbahnstraßen- oder 
Spielstraßenregelung realisiert wird. 
9 Es bestehen Einwände gegen den Bebauungsplan. 
Grundsätzlich wird die Absicht begrüßt, neuen Wohnraum 
für die Bürgerinnen und Bürger zu schaffen. Es wird 
jedoch erwartet, dass sich dieser in die vorhandene 
Baustruktur einfügt und die erforderlichen 
Rahmenbedingungen geschaffen werden.  
Die Anregung wird 
zur Kenntnis 
genommen. 
Die Planung fügt sich mit der maximal zweigeschossigen 
Einfamilienhausbebauung in die vorhandenen Baustrukturen ein. 
Die erforderlichen Rahmenbedingungen für die geplante 
Bebauung werden durch den Bebauungsplan geschaffen. 
Siehe hierzu auch Begründungen zu den lfdn. Nrn. 2, 4.1, 6.2 
und 8.2. 
9.1 Verkehrsbelastung 
Schon vor 25 Jahren waren die Straßen dem Verkehr 
nicht gewachsen und nebenbei in einem katastrophalen 
Zustand. Staus in den Berufsspitzen waren in 
Oberzündorf schon damals zu beobachten. Da aber in 
den Folgejahren immer weiter gebaut und erschlossen 
wurde, ohne die Infrastruktur zu verbessern, hat sich die 
Verkehrssituation bis heute stetig verschlechtert. Und da 
macht es auch wenig Sinn auf den ÖPNV umzusteigen, 
denn der Bus steht genauso im Stau. Rad- und Fußwege 
fehlen an dem Loorweg bis heute. Verantwortungsvolle 
Eltern schicken ihre Kinder nicht über die Felder oder am 
Rhein entlang von Langel nach Zündorf. Warum ist diese 
Situation bis heute nicht verbessert worden? Aber gebaut 
wurde in all den Jahren fleißig weiter. 
Die Anregung wird 
zur Kenntnis 
genommen. 
Siehe Begründungen zu lfdn. Nrn. 2 und 4.1. 
9.2 Geschossigkeiten, Gebäudehöhen 
In dem ausgewiesenen Baugebiet ist eine Bebauung mit 
Der Anregung wird 
nicht gefolgt. 
Siehe Begründungen zu lfdn. Nrn. 6.2 und 8.2.

Anlage 4 
 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Entscheidung durch 
den Rat 
Begründung 
2,5 Vollgeschossen vorgesehen. In einem früheren 
Bebauungsplan war nur eine 1,5 geschossige Bebauung 
für dieses Gebiet zulässig. Wo bleibt da der 
Vertrauensschutz, das Vertrauen in die Politik? Im 
gesamten Gebiet vom Langeler Berg bis zum 
Ortsausgang nach Niederkassel gibt es bis jetzt keine 2,5-
geschossige Bebauung. Die Nachbarn fühlen sich 
ungerecht behandelt, wenn ein Bebauungsplan so 
geändert wird, wie es gerade passt. Die erhöhte 
Bebauung in diesem Gebiet führt darüber hinaus zur 
Beeinträchtigung der Lebensqualität durch 
Sichtbehinderungen und Schattenwurf. Warum wird die 
erhöhte Bebauung jetzt so genehmigt?  
9.3 Parkproblem im Baugebiet und näherem Umfeld 
Das in diesem gesamten Baugebiet 4 Besucherparkplätze 
ausgewiesen sind, mag zwar den gesetzlichen 
Anforderungen genügen, aber für die Praxis wird das für 
völlig unzureichend gehalten. Die meisten Haushalte mit 
Kind verfügen heute über zwei Fahrzeuge. Es wird davon 
ausgegangen, dass die ausgewiesenen 
Besucherparkplätze nicht einmal für die Anwohner 
ausreichen werden. Da die Häuser nicht unterkellert sind, 
wird die Garage als Geräteabstellraum herhalten müssen. 
Für ein Fahrzeug wird da kein Platz sein. Das sind 
Beobachtungen bei vergleichbaren Immobilien. Da der 
Parkraum hier nicht ausreicht, müssen die Fahrzeuge im 
Umfeld abgestellt werden. Die Straßen im Umfeld 
Langeler Berg, Hintergasse, Lülsdorfer Straße und 
Sandbergstraße sind bereits jetzt ausgelastet. Parkplätze 
sind dort nicht mehr zu finden. Begegnungsverkehr auf 
dem Langeler Berg ist mit größeren PKW nur möglich, 
wenn einer über das Feld ausweicht. Und jetzt wird auf 
Der Anregung wird 
nicht gefolgt. 
Siehe Begründungen zu lfdn. Nrn. 2 und 6.4.

Anlage 4 
 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Entscheidung durch 
den Rat 
Begründung 
dieser engen Straße auch noch eine Einmündung geplant. 
Begegnungsverkehr wird an dieser Einmündung genauso 
wenig möglich sein wie schon jetzt an der 
Einmündung/Kreuzung Langeler Berg / Sandbergstraße. 
Hinsichtlich der Parksituation wird erwartet, dass die 
Wohneinheiten weiter reduziert werden, mehr 
Besucherparkplätze geschaffen werden und für die 
kleinen Umfeldstraßen eine Einbahnstraßen- oder 
Spielstraßenregelung realisiert wird.

Anlage 3 Stellungnahmen FÖB

10801 Zeichen

Anlage 3 
 
 
Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan Nr. 70346/03  Arbeitstitel: "Langeler Berg" in Köln -Porz- Langel eingegangenen 
planungsrelevanten Stellungnahmen aus der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung  
 
Die frühzeitige Öffentlichkeitsbete iligung gemäß § 3 Abs.  1 BauGB wurde im Rahmen einer Abendveranstaltung am 19.12.2015 durchgeführt und in einer 
Niederschrift dokumentiert. Es sind 3 Stellungnahmen aus der Öffent lichkeit in der Zeit vom 19.12.2015 bis zum 27.11.2016 (inklusive Nachzügler vom 
03.01.2016) eingegangen. 
 
Nachfolgend werden die eingegangenen Stellungnahmen fortlaufend nummeriert. Daran anschließend werden in Übereinstimmung mit der laufenden 
Nummerierung die Inhalte der Stellungnahmen sowie ihre Berücksichtigung im weiteren Verfahren dargestellt. Bei inhaltlich gleichen Stellungnahmen wird auf die 
jeweilige erste Stellungnahme der Verwaltung verwiesen.  
 
Aus Datenschutzgründen werden keine personenbezogenen Daten (Name und Adresse) aufgeführt. Den Fraktionen der zuständigen Bez irksvertretung, des 
Stadtentwicklungsausschusses und des Rates wird eine vollständige Übersicht der Absender der Stellungnahmen zur Verfügung gestellt.  
 
 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Berücksichtigung 
 
ja/nein/teilweise/ 
Stellungnahme der Verwaltung 
1 
1.1 
Es wird um Berücksichtigung der regionalen Demografie gebeten. Die 
Zahl der Bevölkerung wird ab 2015 sinken, der Anteil der Älteren wird 
immer größer. Der Bedarf an Wohnraum wird zurückgehen, so dass 
es kurzsichtig wäre, jetzt jede freie Wiese zu bebauen. 
nein Der Bedarf an Wohnraum in Köln wird steigt stetig an , auch 
wenn der Anteil an alten Menschen  zunehmen wird. Der Trend 
geht zu immer mehr Wohnraum je Einwohner. Zusätzlich liegt 
bereits - ein Wohnraumdefizit in Köln vor, das nur durch den 
massiven Ba u von ne uem Wohnraum in allen Segmenten zu 
bewerkstelligen ist , um der steigenden Nachfrage nach 
Wohnraum bei einer zunehmend angespannteren  
Wohnungsmarktsituation nachzukommen. Die 
Wohnraumfunktion im Stadtteil Langel soll durch die 
vorliegende Planung gestärkt werden.  
 
Das Plangebiet ist Bestandteil des Wohnungsbauprogramms 
2015 und soll einer erstmaligen baulichen Entwicklung für eine 
Wohnnutzung zugeführt werden.  Im Flächennutzungsplan der 
Stadt ist das Plangebiet als Wohnbauflä che dargestellt. Die 
grundsätzliche Entscheidung  durch den Rat der Stadt zu

Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Berücksichtigung 
 
ja/nein/teilweise/ 
Stellungnahme der Verwaltung 
Gunsten einer Wohnbebauung hat somit bereits statt gefunden. 
1.2 
 
Der Ausbau des ÖPNV ist auch vor dem Hintergrund der älter 
werdenden Bevölkerung besonders wichtig. Für die Verlängerung der 
Linie 7 wurden 1.000  Unterschriften in Langel gesammelt, der Bedarf 
ist also gegeben. 
Kenntnisnahme Die Verbesserung der Verkehrsinfrastruktur wie auch die 
Verlängerung der Linie 7 sind unabhängig von diesem 
Planverfahren zu sehen. Der Bebauungsplan kann nur 
Regelungen innerh alb seines Geltungsbereiches treffen. Die 
Stadt Köln erarbeitet zurzeit eine interkommunale 
Verkehrsuntersuchung zusammen mit den südlich 
angrenzenden Gemeinden unter Federführung des Rhein -Sieg-
Kreises mit dem Ziel, die Verkehrssituation in Porz zu 
verbessern. Die KVB haben die Möglichkeit der Verlängerung 
der Linie 7 geprüft und aus Gründen der Ausnutzung/ 
Wirtschaftlichkeit abgelehnt.  
1.3 Falls das Plangebiet dennoch bebaut wird, ist eine Erschließung über 
die Sandberger Straße zu prüfen, um die Verkeh rssituation Langeler 
Berg / Hintergasse nicht zu verschlechtern. 
ja Im Rahmen des weiteren Planverfahrens werden durch einen 
Verkehrsgutachter die möglichen Anbindungen und ihre 
Auswirkungen auf das Verkehrsnetz geprüft. Eine Anbindung an 
die Sandbergstraße wird nicht weiter verfolgt, da hier zum einen 
kein zusätzlicher Knotenpunkt gewünscht ist, zum anderen die 
bestehenden Wohngebäude nicht zusätzlich durch 
Verkehrslärm belastet werden sollen.  
1.4 Das Plangebiet sollte unbebaut als Wiese belassen werden.  Wenn 
doch gebaut wird, dann kleiner und weniger dicht. Der dörfliche 
Charakter Langels sollte erhalten werden. 
teilweise Das Plangebiet i st Bestandteil des Wohnungsbauprogramms 
2015. Auch i m Flächennutzungsplan der Stadt Köln ist das 
Plangebiet als Wohnba ufläche dargestellt. Es gibt daher ein e 
definierte städtebauliche Zielsetzung , das Plangebiet einer 
Wohnbebauung zuzuführen. Die geplante Bebauung liegt in 
ihrer Ausnutzung unterhalb der Obergrenzen der BauNVO. Es 
ist nicht erkennbar, dass d er dörfliche Ch arakter Langels durch 
die Realisierung von 9 Doppelhäusern gefährdet  wird. Die 
vorgeschlagene Bebauung stellt eine stadtbildverträgliche 
Fortentwicklung der Bebauung an der Sandbergstraße dar. 
Trotzdem wird dem Belang Rechnung getra gen, indem im 
Inneren de s Plangebietes zwei Doppelhäuser in zwei 
Einzelhäuser umgewandelt werden und somit „entdichtet“ wird, 
um einen maßvollen Übergang zur vorhandenen Bebauung  zu 
gewährleisten.

Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Berücksichtigung 
 
ja/nein/teilweise/ 
Stellungnahme der Verwaltung 
2 
 
Die Straßen Langeler Berg, Hintergasse und Lülsdorfer Straße sind 
häufig zugeparkt, so dass ein Befahren mit landwirtschaftlichem Gerät 
nicht mehr möglich ist. Eine befahrbare Breite von 4,0 m ist zu 
berücksichtigen. 
Kenntnisnahme Die Anregung bezieht sich auf die Straßen außerhalb des 
Plangebietes, für die der Bebauungsplan keine R egelungen 
treffen kann. Die vorhandenen Straßen sind ausreichend breit, 
um mit landwirtschaftlichem Gerät befahren zu werden. Dass 
sie zugeparkt werden ist ein ordnungsbehördliches Problem; die 
Anregung wird an das Ordnungsamt der Stadt Köln mit der Bitte 
um verstärkte Präsenz weitergeleitet. Die Fragestellung wird im 
zu erstellenden Verkehrsgutachten untersucht. 
3 
3.1 
Die Planung sieht ein Abweichen vom § 34 BauGB vor, da sich die 
geplante Bebauung mit 2 Geschossen und einer GRZ von 0,4 sowie 
GFZ von 0,8 nicht in die Umgebung einfügt. Es ist kein öffentliches 
Interesse erkennbar, die Bebauung in diesem Maße zu verdichten. Es 
wird zu individuellen Einfamilienhäusern, max. 1,5 -geschossig, 
weniger Belastung durch Kfz, grüne Bebauung und beruhigte 
Verkehrslage aufgefordert.  
nein Bei dem Plangebiet handelt es sich nicht um ein Gebiet, das 
nach § 34 BauGB zu beurteilen ist, es handelt sich vielmehr um 
einen "Außenbereich im Innenbereich" nach § 35 BauGB. 
Genau aus diesem Grund ist die Aufstellung eines 
Bebauungsplanes erforderlich, so dass das Bauvorhaben dann 
nach § 30 BauGB zulässig ist . Baurecht muss demnach erst 
geschaffen werden, um die Fläche einer Bebauung zuzuführen. 
Die Anwendung svoraussetzungen des § 34 BauGB sind hier 
nicht anwendbar . Die Planung lässt  auch keine unzumutbare 
Verdichtung erkennen. Die geplanten Dichtewerte (GRZ 0,4, 
GFZ 0,8) liegen innerhalb der Obergrenzen der 
Baunutzungsverordnung (BauNVO) für allgemeine 
Wohngebiete. 
3.2 Die für die Hintergasse verbindliche Bauflucht sollte unbedingt 
eingehalten werden. In der Planung springen die Häuser ohne 
erkennbaren Grund um ca. 1,0 m vor. 
ja Eine "verbindliche  Bauflucht" gibt es nicht, da keine 
rechtsverbindlichen Bebauungspläne vorliegen. Die geplanten 
Gebäude werden jedoch (nach Abstimmung mit dem 
Vorhabenträger) auf die bestehende Flucht der Hintergasse 
zurück genommen. 
3.3 Die Anbindung der geplanten Stichstraße an den Lange ler Berg wird 
als äußerst kritisch an gesehen. Das jetzige Profi l dieser 
Bestandsstraße ist unzureichend.  
 
Die Nachbarn haben einen konstruktiven Vorschlag zur 
Verkehrsführung am 19 November vorgestellt (Regelung über 
Einbahnstraße, Spielstraße etc.). 
 
teilweise Im Rahmen der weiteren Bearbeitung wird durch einen 
Verkehrsplaner auch der erforderliche Querschnitt der 
umliegenden Straßen geprüft. Auch wird er die im Rahmen der 
frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung vorgebrachten 
Anregungen zur Verkehrsführung (einschließlich der 
Einbahnstraßenregelungen) prüfen und Stellung nehmen.

Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Berücksichtigung 
 
ja/nein/teilweise/ 
Stellungnahme der Verwaltung 
Desweiteren ist eine direkte Anbindung des geplanten Wohngebietes 
an die Sandbergstraße denkbar und bisher g änzlich unberücksichtigt 
geblieben.  
 
Außerdem ist der geplante Fußweg entlang Langeler Berg unbedingt 
bis zur Sandbergstr durchzu ziehen. Dies hat wohl  die Stadt im 
Rahmen des Genehm igungsverfahrens für die Re ihenhäuser an der 
Sandbergstrasse versäumt einzufordern. 
Zur Anbindung an die Sandbergstraße siehe Stellungnahme der 
Verwaltung zu Punkt 1.3. 
 
 
Die Stadt beabsichtigt den Erwerb des entsprechenden  
Teilstücks am Langeler Berg, um den Lück enschluss im 
Gehweg zur Sandbergstraße zu realisieren. Die genaue 
Ausgestaltung wird im weiteren Verfahren geprüft. 
3.4 Positiv wird die Errichtung e ines Spielplatzes bewertet. Ob allerdings 
die Lage direkt an der Kre uzung Hintergasse-/ Langeler Berg sinnvoll 
ist, wird angezweifelt. 
 
nein Die Lage des Kinderspielplatzes an dieser Stelle ist aus Sicht 
der Verwaltung richtig, da er als öffentlicher Spielplatz nicht nur 
den Kindern des Plangebietes, sondern allen Kindern aus der 
Umgebung zur Verfügung stehen soll. Auch ist die 
Einsehbarkeit und damit die soziale Kontrolle über die Nutzer 
des Kinderspielplatzes besser als bei einer Lage im hinteren 
Plangebiet. 
4 Die Linie 7 und der Bus an der Endhaltestelle Zündorf, der vom Rhein-
Sieg-Kreis betrieben wird, sind nicht aufeinander abgestimmt sind und 
es entstehen so teilweise sehr lange Wartezeiten von bis zu einer 
Stunde. Zu Fuß nach Langel zu gehen ist nicht möglich, da man im 
Dunkeln über die Felder gehen müsste. Insgesamt ist man als 
Fußgänger in Langel verlo ren, da es kaum Gehwege und kein 
abgestimmtes ÖPNV -Netz gibt. Zumindest letzteres Problem wäre 
kurzfristig lösbar. 
nein Stellungnahme der KVB:  
Das Problem beruht auf der unterschiedlichen Taktdichte der 
Stadtbahnlinie 7 und der Buslinie 164. Die Linie 7 v erkehrt bis 
kurz nach Mitternacht in einem 15 -Minuten-Takt, die Linie 164 
ab 23:00 Uhr lediglich in einem Stundentakt. Die Abfahrten der 
Linie 164 um 22:56 Uhr, 23:56 Uhr und 00:56 Uhr (freitags und 
samstags noch um 01:56 Uhr) erreicht man ideal mit den 
Fahrten der Linie  7, die jeweils zur Minute 50 in Zündorf 
ankommen. Die Erwartungshaltung, dass die Linie 164 ebenso 
oft fahren müsste wie die Linie 7, ist bei dem tatsächlichen 
Fahrgastaufkommen nicht umsetzbar. Vielmehr sollte n sich die 
Kunden vor Fahrtant ritt überlegen/informieren, welche Bahn in 
Zündorf einen direkten Anschluss bietet, und so lange noch im 
Zentrum/Theater/Kneipe o. ä. ausharren.  Auf folgende 
Kontaktmöglichkeiten der KVB wird hingewiesen: 
Verbesserungsmanagement, Kölner Verkehrs -Betriebe A G, 
Bereich 1312, 50927 Köln.

Anlage 6 Textl. Festsetzungn

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Textliche Festsetzungen        Anlage 6 
 
zum Vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 70346/03 
"Langeler Berg“ in Köln-Porz-Langel 
 
 
A TEXTLICHE FESTSETZUNGEN 
1 Art der baulichen Nutzung gemäß § 9 Absatz 1 Nr. 1 BauGB 
 
1.1 Allgemeines Wohngebiet WA (§ 4 BauNVO) 
 
Im Plangebiet wird ein allgemeines Wohngebiet (WA) festgesetzt. In diesem festgesetzten 
Bereich sind die nach § 4 Absatz 3 Nrn. 1, 3, 4 und 5 BauNVO ausnahmsweise zulässigen 
Nutzungen von 
 
1. Betrieben des Beherbergungsgewerbes, 
2. Anlagen für Verwaltungen, 
3. Gartenbaubetrieben und 
4. Tankstellen 
 
nach § 1 Absatz 6 BauNVO nicht Bestandteil des Bebauungsplans. 
 
1.2 Bedingte Festsetzung 
 
Gemäß § 12 Absatz 3 a in Verbindung mit § 9 Absatz 2 BauGB wird festgesetzt, dass in-
nerhalb des Geltungsbereiches des Vorhaben- und Erschließungsplanes im WA im Rah-
men der festgesetzten Nutzungen nur solche Vorhaben zulässig sind, zu deren Durchfüh-
rung sich die Vorhabenträgerin im Durchführungsvertrag verpflichtet. 
 
2 Überbaubare und nicht überbaubare Grundstücksflächen  gemäß § 9 Absat z 1 Nr. 2 
BauGB 
 
Gemäß § 23 Absatz 3 Satz 3 in Verbindung mit Absatz 2 Satz 3 BauNVO dürfen die Bau-
grenzen durch Terrassen und Terrassentrennwände bis zu einer Länge von 4 m überschrit-
ten werden. 
 
3 Bauweise gemäß § 9 Absatz 1 Nr. 2 BauGB 
 
Im Plangebiet wird gemäß § 22 BauNVO eine offene Bauweise festgesetzt. Dabei werden 
die Gebäude mit seitlichem Grenzabstand als Doppelhäuser und Einzelhäuser errichtet.  
 
4 Nebenanlagen und Stellplätze gemäß § 9 Absatz 1 Nr. 4 BauGB 
 
4.1 Nebenanlagen 
Gemäß § 23 Absatz 5 Satz 1 BauNVO sind Nebenanlagen ausschließlich innerhalb der 
überbaubaren Grundstücksflächen und ausschließlich in Verbindung mit Garagen in Form 
von verlängerten Garagen zulässig. Auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen sind 
Nebenanlagen nicht zulässig. Von dieser Festsetzung ausgenommen sind Terrassen und 
Fahrradabstellplätze.

- 2 - 
 
 
 
4.2 Stellplätze und Garagen 
 Gemäß § 12 Absatz 6 BauNVO sind Stellplätze und Garagen ausschließlich innerhalb der 
überbaubaren Grundstücksflächen zulässig. Darüber hinaus sind Aufstellflächen für Pkw 
auch im Zufahrtsbereich zu den Garagen zulässig.   
 
5 Versickerung von Niederschlagswasser gemäß § 9 Absatz 4 in Verbindung mit § 44 
Absatz 2 LWG NRW 
 
Das von den Dachflächen der Häuser anfallende Niederschlagswasser ist auf den Grund-
stücken, auf denen es anfällt, über die belebte Bodenschicht zu versickern (Mulden-
Rigolen-Versickerung). Die erforderliche wasserrechtliche Erlaubnis ist bei der Unteren 
Wasserbehörde der Stadt Köln, Umwelt- und Verbraucherschutzamt, Abteilung Immissi-
onsschutz, Wasser- und Abfallwirtschaft einzuholen. Das Niederschlagswasser der Gara-
gendächer sowie der straßenseitigen Dachflächen wird in den Kanal eingeleitet. 
6 Mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zu belastende Flächen gemäß § 9 Absatz 1 Nr. 
21 BauGB 
 
Das festgesetzte Geh-, Fahr- und Leitungsrecht ist durch dingliche Sicherung zugunsten 
des Eigentümers des Flurstückes 493 der Flur 9 der Gemarkung Langel einzutragen. 
 
7 Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und son stigen Bepflanzungen gemäß § 9 A b-
satz 1 Nr. 25 a BauGB  
 
7.1 Begrünung der nicht überbaubaren Grundstücksflächen 
Die nicht überbaubaren privaten Grundstücksflächen (Hausgärten) sollen mit Rasenflä-
chen, Einzelbaumpflanzungen (auch Obstgehölze), Hecken, Solitärsträuchern und Stau-
denrabatten begrünt werden. Für Garagenzufahrten und Hauszuwegungen ist ein wasser-
durchlässiges Pflaster zu verwenden. Je Grundstück ist mindestens ein Laubbaum 
(Hochstamm, mind. 2x verpflanzt, Stammumfang mind. 14-16 cm) oder ein hochstämmiger 
Obstbaum (Hochstamm, Stammumfang mind. 10 cm, Kronenansatz in 180-200 cm Höhe) 
zu pflanzen und dauerhaft zu erhalten. 
 
7.2 Anpflanzung von Laubbäumen im Bereich der Erschließungsstraße und des Dorf-
platzes 
Im Bereich der Planstraße sind zwei Laubbäume zu pflanzen und dauerhaft zu erhalten. 
Ein Laubbaum ist im Bereich des Dorfplatzes zu pflanzen und ebenfalls dauerhaft zu erhal-
ten.  
 
7.3  Begrünungen von Garagendächern 
 
Garagendächer sind mindestens extensiv zu begrünen. Die Stärke der Vegetationstrag-
schicht muss im Mittel mindestens 8 cm zuzüglich Dränschicht betragen. Das Dachbegrü-
nungssubstrat muss der Dachbegrünungsrichtlinie (Forschungsgesellschaft Landschafts-
entwicklung und Landschaftsbau e.V. – Richtlinie für die Planung, Ausführung und Pflege 
von Dachbegrünungen, Ausgabe 2008) entsprechen. Die Begrünung ist dauerhaft zu erhal-
ten und bei Entfall zu ersetzen.

- 3 - 
 
 
8 Bauordnungsrechtliche Festsetzungen gemäß § 9 Absatz 4 BauGB in Verbindung mit 
§ 86 Absatz 1 Nr. 1 und Nr. 5 und Absatz 4 BauO NRW 
 
Dachformen 
Wohngebäude sind mit Satteldächern als auch Krüppelwalmdächern in der Hauptfirstrich-
tung mit einer Neigung von 45° sowie Zwerchdächern und Schleppdächern mit einer Nei-
gung von 25° zulässig. Die Summe der Breiten von Dachaufbauten darf 60 % der Trauflän-
ge der zugehörigen Dachfläche, ohne den seitlichen Dachüberstand gemessen, nicht 
überschreiten. Die Traufhöhen von Zwerchhäusern und Schleppdächern dürfen die im Plan 
festgesetzten Traufhöhen um maximal 1,75 m überschreiten. Garagen sind ausschließlich 
mit Flachdach (Dachneigung bis max. 5°) zu errichten. 
 
Einfriedungen 
Gemäß § 9 Absatz 4 BauGB in Verbindung mit § 86 Absatz 1 Nummer 5 und § 86 Absatz 4 
BauO NRW wird festgesetzt, dass Einfriedungen nur in Form von Stabgitterzäunen mit hin-
terpflanzten Hecken aus einheimischen Laubgehölzen mit einer Höhe von bis zu 2,00 m zu-
lässig sind. Einfriedungen im Vorgartenbereich sind nicht zulässig.  
 
Eingrünung von Müllbehältern 
Stellplätze für Müllbehälter sind gegen die öffentlichen Verkehrsflächen blickdicht einzufrie-
den und zu begrünen. 
 
Fassadengestaltung 
Entsprechend der zeichnerischen Kennzeichnung der verschiedenen Baufelder im Vorha-
ben- und Erschließungsplan (VEP) sind die Fassaden mit den folgenden Materialien und 
Farben auszustatten: 
- Baufelder 1a und 1b: anthrazitfarbene Klinker 
- Baufeld 2 (innerhalb und außerhalb des VEP): gelbe Klinker 
- Baufeld 3: rote Klinker 
 
Mobilfunkanlagen 
Gemäß § 9 Absatz 4 BauGB i. V. m. § 86 Absatz 1 Nummer 1 und § 86 Absatz 4 BauO 
NRW wird festgesetzt, dass Mobilfunkanlagen auf dem Dach nicht zulässig sind. 
 
Solaranlagen 
Sonnenkollektoren, Solarzellen, Fotovoltaik und ähnliche Anlagen sind zulässig; dabei soll 
der Aufstellwinkel der Solaranlagen parallel zur Dachneigung erfolgen. Eine Überschreitung 
von bis zu 20 Grad ist zulässig. 
 
 
B NACHRICHTLICHE ÜBERNAHMEN / KENNZEICHNUNGEN 
 
Das Plangebiet liegt im Einzugsbereich der Kläranlage Wahn und in der Wasserschutzzone 
III a. Die genehmigungspflichtigen Tatbestände und Verbote der gültigen Wasserschutzge-
bietsverordnung sind zu beachten. 
 
 
C HINWEISE 
 
1 Die Umsetzung der im Bebauungsplan formulierten Festsetzung von Begrünungs-
maßnahmen erfolgt nach der Anlage, die der Satzung der Stadt Köln zur Erhebung 
von Kostenerstattungsbeträgen gemäß §§ 135a bis 135c BauGB vom 15.12.2011, 
bekanntgemacht im Amtsblatt Nr. 1 vom 04.01.2012, beigefügt ist. In dieser Anlage 
sind mit der Angabe von Kürzeln Qualitätsmaßstäbe für Begrünungsmaßnahmen

- 4 - 
 
 
der Stadt Köln formuliert, die nicht nur im Zusammenhang festgesetzter Aus-
gleichsmaßnahmen Verwendung finden. 
 
2 Die zur Anpflanzung festgesetzten Bäume sind dauerhaft zu unterhalten und bei 
Abgang zu ersetzen 
 
3 In Teilflächen des Plangebietes können archäologische Funde und Befunde einer 
vorgeschichtlichen und früh- bis hochmittelalterlichen Geländenutzung auftreten. Bei 
Neubaumaßnahmen mit Bodeneingriffen sind baubegleitende archäologische 
Überwachungen auf Grundlage §§ 15, 16 Denkmalschutzgesetz (DSchG) NW mit 
dem Römisch-Germanischen Museum/ Archäologische Bodendenkmalpflege der 
Stadt Köln abzustimmen. Unabhängig davon ist beim Auftreten archäologischer 
Funde und Befunde gemäß der §§ 15, 16 DSchG NW das Römisch-Germanische 
Museum/ Archäologische Bodendenkmalpflege der Stadt Köln, Tel. 0221/221-
24543, Fax. 0221/221-24030, unverzüglich zu benachrichtigen und die Fundstelle in 
unverändertem Zustand zu belassen. 
 
4 Während der Bauarbeiten ist zum Schutz des Bodens schonend mit dem Oberbo-
den zu verfahren (vgl. Gesetz zum Schutz des Bodens vom 17. März 1998; Lan-
desbodenschutzgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen vom 09. Mai 2000). Es 
sollten insbesondere folgende Maßnahmen berücksichtigt werden: 
 - Beschränkung der Bautätigkeiten auf Zeiten geringer Bodenfeuchte 
- Getrennte Lagerung des Oberbodens und Wiedereinbau im Bereich der 
Pflanzungen  
 - Sachgerechte Entsorgung des nicht mehr benötigten Aushubs 
 
5 Zum Schutz des Wassers sind während der Bauarbeiten besondere Vorsichtsmaß-
nahmen beim Umgang mit wassergefährdenden Stoffen notwendig. Der von der 
Stadt Köln, Umwelt­ und Verbraucherschutzamt, Abteilung „Immissionsschutz, 
Wasser- und Abfallwirtschaft“ herausgegebene Maßnahmenkatalog für Bauarbeiten 
in Wasserschutzgebieten mit anhängendem Alarmplan ist zu berücksichtigen. Der 
Katalog ist allen ausführenden Firmen zur Kenntnis zu geben und zu beachten. 
 
6 Als Maßnahmen zur Vermeidung artenschutzrelevanter Beeinträchtigungen sind 
gemäß § 39 Absatz 5 Satz 1 Nr. 2 BNatSchG Baumfällungen und Gehölzrodungen 
nur außerhalb der Brutzeit vorzunehmen, also in der Zeit vom 1. Oktober bis zum 
28. (29.) Februar. Gemäß der Artenschutzprüfung (Planungsgruppe Grüner Winkel, 
Nümbrecht, Februar 2017) ergeben sich keine Verbotstatbestände gemäß § 39 und 
§ 44 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) bzw. keine vorgezogenen artenschutz-
rechtlichen Ausgleichsmaßnahmen nach § 44 Abs. 5 BNatSchG. 
 
7 Für den rechtzeitigen Ausbau des Telekommunikationsnetzes sowie die Koordinie-
rung mit dem Straßenbau und den Baumaßnahmen der anderen Leitungsträger ist 
es notwendig, dass Beginn und Ablauf der Erschließungsmaßnahmen im Bebau-
ungsplangebiet der Deutschen Telekom Technik GmbH so früh wie möglich, min-
destens 6 Monate vor Baubeginn, schriftlich angezeigt werden. 
 
8  Luftbilder aus den Jahren 1939 - 1945 und andere historische Unterlagen liefern 
Hinweise auf vermehrte Kampfhandlungen im Plangebiet. Insbesondere existiert ein 
konkreter Verdacht auf Kampfmittel bzw. Militäreinrichtungen des 2. Weltkrieges 
(Schützenlöcher). Eine Überprüfung des konkreten Verdachtes sowie der zu über-
bauenden Fläche auf Kampfmittel wird dringend empfohlen. Sofern es nach 1945

- 5 - 
 
 
Aufschüttungen gegeben hat, sind diese bis auf das Geländeniveau von 1945 abzu-
schieben. Zur Festlegung des abzuschiebenden Bereichs und der weiteren Vorge-
hensweise wird um Terminabsprache für einen Ortstermin gebeten. Erfolgen Erdar-
beiten mit erheblichen mechanischen Belastungen wie Rammarbeiten, Pfahlgrün-
Pfahlgründungen, Verbauarbeiten etc. wird zusätzlich eine Sicherheitsdetektion 
empfohlen. Vor der Aufnahme von Bauarbeiten (circa sechs Wochen) ist der 
Kampfmittelräumdienst der Bezirksregierung Düsseldorf unter der Benennung des 
Aktenzeichens 22.5-3-5315000-488/15/ sowie der Bebauungsplannummer einzu-
schalten. 
 
9 Zur Sicherstellung der Löschwasserversorgung ist eine Wassermenge von 800 l/min 
(48 m³/h) für mindestens 2 Stunden nachzuweisen. Die nächste Entnahmestelle für 
Löschwasser darf vom Gebäudezugang nicht weiter als 100 m entfernt sein; der 
Mindestabstand soll 20 m nicht unterschreiten. 
 
10 DIN-Vorschriften und sonstige private Regelwerke, auf die in der Bebauungsplanur-
kunde verwiesen wird, finden jeweils in der bei Erlass dieser Satzung geltenden 
Fassung Anwendung. Sie werden beim Amt für Liegenschaften, Vermessung und 
Kataster der Stadt Köln, Plankammer, Zimmer 06.E 05, Stadthaus, Willy-Brandt 
Platz 2, 50679 Köln, während der Öffnungszeiten zur Einsichtnahme bereitgehalten. 
 
11 Es gilt die Baumschutzsatzung der Stadt Köln vom 01.08.2011 (Amtsblatt Nummer 
34 vom 17.08.2011). 
 
 Gemäß der Satzung zum Schutz des Baumbestandes innerhalb der im Zusammen-
hang bebauten Ortsteile und des Geltungsbereiches der Bebauungspläne im Gebiet 
der Stadt Köln (Baumschutzsatzung – BSchS) vom 01.08.2011 sind Ersatzpflan-
zungen bzw. Ersatzgeldzahlungen für im Zuge der Umsetzung des Bebauungspla-
nes zu fällende Bäume zu leisten, soweit diese Bäume nicht bereits im Bebauungs-
planverfahren bei der Bewertung und Bilanzierung nach der naturschutzrechtlichen 
Eingriffsregelung nach § 18 BNatSchG i. V. m. § 1a Abs. 3 BauGB berücksichtigt 
wurden. 
 
12. Der Eingriff durch die geplante Ausweisung der neuen Wohnbaufläche und der öf-
fentlichen Verkehrsfläche kann innerhalb des Bebauungsplangebietes nicht voll-
ständig kompensiert werden. Der Ausgleich erfolgt daher, auf der externen Aus-
gleichsfläche "NSG Langeler Auwald". Die Fläche befindet sich in der Gemarkung 
Langel, Flur 11, und hat einen räumlichen Bezug zum Eingriff. Die Maßnahmen 
werden anteilsmäßig auf den Flurstücken 38, 198 und 202 durchgeführt. 
 
13  Es wird auf die technische und städtebauliche Kriminalprävention hingewiesen. Da-
nach sollen Wohngebäude und Garagen(anlagen) zum wirksamen Schutz vor Ein-
brüchen und kriminalitätssteigernden Faktoren entsprechend den einschlägigen 
Empfehlungen der kriminalpolizeilichen Beratungsstellen berücksichtigt werden. Die 
Beratung der technischen und städtebaulichen Kriminalprävention des Polizeipräsi-
diums der Stadt Köln ist kostenlos. Weitere Informationen unter kp-
o.koeln@polizei.nrw.de sowie 0221 229-8655 oder 0221-229-8008.

- 6 - 
 
 
D Rechtsgrundlagen 
 
1 Es gilt das Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 
23.09.2004 (BGI. I S. 2414) in der Fassung des Änderungsgesetzes vom 20.10.2015 
(BGBl. I S. 1722). 
 
2 Es gilt die Baunutzungsverordnung (BauNVO) in der Fassung der Bekanntmachung 
vom 21.11.2017 (Bundesgesetzblatt I. S. 3786). 
 
3 Es gilt die Planzeichenverordnung (PlanzV) vom 18.12.1990 (BGBl. 1991 I S. 58). 
 
4 Es gilt die Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen – Landesbauordnung – 
(BauO NRW) vom 01.03.2000 (GV. NRW S. 256). 
 
5 Für die Hinweise 2 bis 4 gelten jeweils die bei Erlass dieser Satzung geltenden Fas-
sungen. 
 
6 Innerhalb des Plangebietes bestehende Rechtssetzungen aufgrund des Preußischen 
Fluchtliniengesetzes, des Aufbaugesetztes NW, des Bundesbaugesetzes oder des 
Baugesetzbuches treten mit der Rechtsverbindlichkeit dieses Planes außer Kraft.

Anlage 5 Begründung

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A N L A G E  5  
Dint3068-2018 
 
 
Begründung nach § 9 Absatz 8 Baugesetzbuch (BauGB)  
zum Vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nummer 70346/03; 
Arbeitstitel: "Langeler Berg" in Köln-Porz-Langel 
  
 
1. Anlass und Ziel der Planung 
1.1 Anlass der Planung 
Aufgrund der Haushaltsprognose aus Mai 2015 beläuft sich der Wohnungsbedarf in Köln für den 
Zeitraum von 2015 bis 2030 (15 Jahre) auf rund 66 000 Wohnungen. Die bekannten Umsetzungs- 
und Potenzialgrößen belaufen sich zurzeit auf 33 400 Wohneinheiten. Um den hohen Bedarf an 
Wohnungen in der wachsenden Stadt Köln decken zu können, soll im Ortsteil Langel Wohnraum 
geschaffen werden. 
 
Die Vorhabenträgerin SAHL Bauträgergesellschaft mbH Köln, vertreten durch Herrn Jürgen Sahl, 
beabsichtigt für das Plangebiet in Köln-Porz-Langel eine Wohnbebauung mit sechs Doppelhäu-
sern und zwei Einzelhäusern (14 Wohneinheiten) zu realisieren. Zur Erschließung des Plangebie-
tes ist eine neue Stichstraße mit Wendeanlage geplant. Hierfür ist die Aufstellung eines Bebauungs-
planes erforderlich, um eine geordnete städtebauliche Entwicklung zu gewährleisten. Das Verfah-
ren wird gemäß § 12 Baugesetzbuch als vorhabenbezogener Bebauungsplan durchgeführt. Die 
Vorhabenträgerin hat mit Schreiben vom 24.02.2015 die Einleitung des Bebauungsplanverfahrens 
gemäß § 12 Absatz 2 Baugesetzbuch (vorhabenbezogener Bebauungsplan) beantragt. 
 
1.2 Ziel der Planung 
Ziel der Planung ist die Errichtung von 14 Einfamilienhäusern, einer Straße und einem Dorfplatz 
für das Plangebiet in Köln-Porz-Langel. Mit dem vorliegenden Bebauungsplan soll hierfür Pla-
nungsrecht geschaffen werden. Innerhalb des Stadtteils Langel erfolgt somit eine Stärkung der 
Wohnfunktion durch zusätzlichen Wohnraum, um der steigenden Nachfrage bei einer zunehmend 
angespannteren Wohnungsmarktsituation nachzukommen. Die Bebauung fügt sich in die ortstypi-
sche Dorfstruktur ein und setzt die Anforderungen an eine geordnete städtebauliche Entwicklung 
um.  
 
2. Erläuterungen zum Plangebiet 
2.1 Abgrenzung des Plangebietes  
Das Plangebiet liegt im Stadtteil Porz-Langel im rechtsrheinischen Süden der Stadt Köln, im 
Stadtbezirk Porz. Das Plangebiet umfasst eine Fläche von circa 5 850 m². Im Norden wird das 
Plangebiet durch die Straße Langeler Berg begrenzt, im Nordwesten durch die Hintergasse. Im 
Südwesten, Süden und Osten grenzt Wohnbebauung an.  
 
Folgende Flurstücke (Flur, Gemarkung) liegen im Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Be-
bauungsplanes: Flurstücke 1090 und 1091 (größtenteils), Flur 9, Gemarkung Langel. 
 
2.2 Vorhandene Struktur 
Das Plangebiet wird zurzeit landwirtschaftlich genutzt. An das Plangebiet grenzen Hausgärten der 
umgebenden Wohnbebauung an. Im Umfeld des Plangebietes befinden sich ein- bis zweige-

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schossige Wohngebäude in Form von freistehenden Einfamilienhäusern, Doppelhäusern und 
Hausgruppen. 
 
2.3 Erschließung 
Das Plangebiet ist über die Straßen Hintergasse und Langeler Berg an das Straßenverkehrsnetz 
angebunden. Die Ver- und Entsorgung kann über die bestehenden Trassen in den Straßen Lan-
geler Berg und Hintergasse hergestellt werden. Die baugebietsinterne Erschließung wird über ei-
ne Stichstraße mit Wendeanlage gewährleistet.  
 
2.4 Planungsrechtliche Situation 
Für das Plangebiet gibt es keinen rechtsverbindlichen Bebauungsplan.  
Ein etwa 20 m tiefer Streifen parallel zur Haupterschließung (Langeler Berg / Hintergasse) ist dem 
Anwendungsbereich des § 34 BauGB (Innenbereich) zuzuordnen. Der dahinter liegende Grund-
stücksteil ist dem § 35 BauGB (Außenbereich) zuzuordnen. Um das Plangebiet ganzheitlich einer 
Bebauung zuzuführen, ist die Baurechtsschaffung durch einen Bebauungsplan erforderlich. West-
lich und südlich des Plangebietes grenzt der bestehende Bebauungsplan 70346/02 an, der eine 
Wohnnutzung entlang der Sandbergstraße und eine Mischnutzung im südlichen Teilbereich fest-
setzt (Rechtskraft: 12.02.1969). 
 
2.5 Verfahren 
Die Vorhabenträgerin, SAHL Bauträgergesellschaft mbH aus Köln-Porz, hat am 24.02.2015 einen 
Antrag auf Einleitung eines Bebauungsplanverfahrens (vorhabenbezogener Bebauungsplan) ge-
stellt. Am 18.06.2015 beschloss der Stadtentwicklungsausschuss die Einleitung des Bebauungs-
planverfahrens (vorhabenbezogener Bebauungsplan) sowie die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteili-
gung gemäß § 3 (1) BauGB nach Modell 2 (Versammlung).  
 
Die frühzeitige Beteiligung der Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 (1) BauGB wurde vom 
26.06. bis zum 31.07.2015 durchgeführt. Anregungen wurden vor allem zu den Themen Entwäs-
serung, Lage in der Wasserschutzzone, Abfallentsorgung, Kampfmittel und Telekommunikation 
vorgebracht. 
 
Die Abendveranstaltung zur Information der Öffentlichkeit fand am 19.11.2015 statt. Schriftliche 
Stellungnahmen konnten bis zum 27.11.2015 abgegeben werden. Die Stellungnahmen aus der 
Abendveranstaltung sowie die eingegangenen vier schriftlichen Stellungnahmen befassten sich 
vor allem mit den Themen Städtebau und Verkehr. Ausgehend von den Stellungnahmen der Bür-
gerinnen und Bürger hat die Vorhabenträgerin den Empfehlungen folgend das Bebauungskonzept 
überarbeitet. So wurde die Erschließungsfläche reduziert, die Anzahl der Wohneinheiten von 18 
auf 16 verringert und die neuen Gebäude an den Baufluchten der Bestandsbebauung ausgerich-
tet. Weitere Vorschläge hinsichtlich der Erschließung bedurften einer gutachterlichen Untersu-
chung. Die Empfehlungen der Bürgerinnen und Bürger sowie die Maßgaben der Bezirksvertretung 
flossen als Arbeitsaufträge in die Aufgabenstellung des Verkehrsgutachtens ein.  
 
Auf Grundlage der Ergebnisse aus der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung und der überarbeite-
ten Planung hat die Bezirksvertretung Porz am 15.09.2016 dem Planungskonzept mehrheitlich mit 
Maßgaben zugestimmt. Der Stadtentwicklungsausschuss beauftragte die Verwaltung am 
10.11.2016, einen Bebauungsplan-Entwurf unter Berücksichtigung der Stellungnahme der Be-
zirksvertretung Porz auszuarbeiten. 
 
Mit dem Bebauungsplan-Entwurf erfolgte die Beteiligung der Träger öffentlicher Belange gemäß § 
4 (2) BauGB im Zeitraum vom 23.10. bis zum 24.11.2017. Es wurden insbesondere Hinweise zu 
den Themen Abfallentsorgung, Kampfmittel und städtebauliche Kriminalprävention gegeben. Die 
öffentliche Auslegung gemäß § 3 (2) BauGB wurde vom 11.05. bis zum 11.06.2018 durchgeführt. 
Anregungen wurden zur Verkehrssituation in Langel, zu den geplanten Geschossigkeiten und 
Gebäudehöhen, zur Dichte und zum ruhenden Verkehr vorgebracht.

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Nach der Offenlage wurde der Bebauungsplan-Entwurf in folgenden Punkten geändert: 
 
Reduzierte Abgrenzung des Vorhaben- und Erschließungsplanes 
Eine ca. 540 m² große Teilfläche des Flurstücks 1091, Flur 9, Gemarkung Langel (geplantes 
Grundstück für südöstliches Doppelhaus) wurde aus dem Geltungsbereich des Vorhaben- und 
Erschließungsplanes herausgenommen, verbleibt aber im Geltungsbereich des Vorhabenbezoge-
nen Bebauungsplanes. 
 
Ein Vorhaben- und Erschließungsplan kann sich nur auf Flächen erstrecken, die im Eigentum der 
Vorhabenträgerin liegen oder für die die Vorhabenträgerin verfügungsbefugt ist. Die Vorhabenträ-
gerin hatte daher eine Auflassungsvormerkung für das Grundstück 1091 im Grundbuch eintragen 
lassen. Das ca. 540 m² große Teilstück soll jetzt allerdings im Eigentum des ursprünglichen Besit-
zers verbleiben, da dieser selbst bauen möchte. An der Planung ändert sich dadurch nichts. Die 
beiden Grundstücke verbleiben im Geltungsbereich des Vorhabenbezogenen Bebauungsplanes, 
um eine einheitliche Entwicklung und Gestaltung des Wohngebietes zu sichern. 
 
Klarstellende Ergänzung der textlichen Festsetzung 1.2 
"Gemäß § 12 Absatz 3 a in Verbindung mit § 9 Absatz 2 BauGB wird festgesetzt, dass innerhalb 
des Geltungsbereiches des Vorhaben- und Erschließungsplanes im WA im Rahmen der festge-
setzten Nutzungen nur solche Vorhaben zulässig sind, zu deren Durchführung sich die Vorhaben-
trägerin im Durchführungsvertrag verpflichtet." 
 
Gemäß § 12 Absatz 3 a in Verbindung mit § 9 Absatz 2 BauGB sind im Rahmen der festgesetzten 
Nutzungen nur solche Vorhaben zulässig, zu deren Durchführung sich die Vorhabenträgerin im 
Durchführungsvertrag verpflichtet. Die Festsetzung stellt die Koppelung des vorhabenbezogenen 
Bebauungsplanes an den Durchführungsvertrag sicher. Bei der Ergänzung handelt sich um eine 
Klarstellung, da im Durchführungsvertrag nur Regelungen innerhalb des Geltungsbereichs des 
Vorhaben- und Erschließungsplanes getroffen werden können. Da das im Vorhabenbezogenen 
Bebauungsplan festgesetzte Allgemeine Wohngebiet jetzt um ca. 540 m² größer ist als das 
Wohngebiet innerhalb des Vorhaben- und Erschließungsplanes, wurde diese Klarstellung erfor-
derlich. 
 
Mit den beiden geänderten Festsetzungen wurde eine erneute Beteiligung der Öffentlichkeit 
durchgeführt. Anregungen konnten ausschließlich zu den geänderten Festsetzungen vorgebracht 
werden. Die erneute Offenlage wurde vom 06.09. bis zum 19.09.2018 durchgeführt. Stellungnah-
men gingen keine ein. 
 
3. Planungsvorgaben 
3.1 Regionalplan 
Im Regionalplan für den Regierungsbezirk Köln, Teilabschnitt Region Köln, ist das Plangebiet als 
"Allgemeiner Siedlungsbereich" (ASB) dargestellt. Das Plangebiet befindet sich in einem Bereich 
für den Grundwasser- und Gewässerschutz. 
 
3.2 Flächennutzungsplan (FNP) 
Im FNP der Stadt Köln wird das Plangebiet als Wohnbaufläche dargestellt. Die geplanten Festset-
zungen des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes (Wohnnutzung) sind aus dem FNP entwickelt. 
 
3.3 Landschaftsplan 
Der Landschaftsplan trifft für das vorgenannte Plangebiet keine Aussagen.

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4. Sonstige Rahmenbedingungen 
4.1 Wohnungsbauprogramm 2015 
Das Plangebiet ist sowohl im Flächennutzungsplan der Stadt Köln als auch im Wohnungsbaupro-
gramm 2015 für eine Wohnbebauung vorgesehen. Die hierbei als Wohnbaupotential definierte 
Fläche umfasst neben der Plangebietsfläche ebenfalls die landwirtschaftlich genutzten Grünflä-
chen südlich der Katholischen Grundschule Hinter der Kirche. Im Wohnungsbauprogramm 2015 
wird für diese Fläche zzgl. der nördlichen Teilfläche (Kennzeichnung: W 715-005) ein Wohnungs-
baupotenzial von 50 Wohneinheiten vorgesehen. Die unterschiedliche Eigentümerstruktur erfor-
dert ein umfangreiches Bodenordnungsverfahren (Umlegung), sodass zur kurzfristigen Deckung 
des Wohnungsraumbedarfs die Entwicklung der Fläche südlich der Straße Langeler Berg vorge-
zogen wird. Im Zuge der Vorbereitung zur städtebaulichen Planung wurde geprüft, ob auf der vor-
genannten Plangebietsfläche ein nahversorgender Einzelhandelsbetrieb unterzubringen ist, der 
die Nahversorgungssituation in Stadtteil Langel verbessert. Aufgrund der bereits realisierten 
Wohnbebauung im Osten des Plangebietes entlang der Sandbergstraße, ist dieses Ziel nicht um-
zusetzen, da die Fläche zu gering bemessen ist und gesunde Wohnverhältnisse nicht hätten ge-
währleistet werden können. Daher ist eine Wohnnutzung an dieser Stelle erklärtes Ziel der städ-
tebaulichen Planung. 
 
4.2 Bodendenkmalpflege 
Im Rahmen der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange wurde von der Fachbehörde die 
Durchführung einer qualifizierten archäologischen Prospektion gefordert um innerhalb des Plan-
gebiets vermutete archäologische Bodendenkmäler zu lokalisieren und ihre Erhaltungsqualität zu 
bewerten. Im Zuge der Grunderfassung konnten im nördlichen Teil der Planungsfläche vier vorge-
schichtliche Einzelfunde und eine karolingische bis karolingisch-ottonische Fundstreuung lokali-
siert werden. In den geöffneten Sondagen fand sich eine klar definierte vorgeschichtliche Sied-
lungsgrube. Hinweise auf eine mutmaßliche mittelalterliche Fundstelle fanden sich dagegen nicht. 
Weitere Schritte zur baulichen Erschließung des Geländes sind mit den Denkmalbehörden abzu-
stimmen. 
 
5. Begründung der Planinhalte 
Geplant ist eine Bebauung mit 14 Wohneinheiten in sechs Doppel- und zwei Einzelhäusern. Die 
Häuser sind als zweigeschossige Gebäude mit Satteldach geplant. Drei Doppelhäuser werden 
von der Hintergasse erschlossen, vier Doppelhäuser und zwei Einzelhäuser über eine neu ge-
plante Stichstraße von der Straße Langeler Berg aus. Am Ende der Planstraße ist eine Wende-
möglichkeit vorgesehen. Innerhalb des Straßenraumes sind Straßenbäume vorgesehen. Entlang 
der Planstraße sind vier öffentliche Parkplätze geplant. Jedes Haus erhält eine mit Dachbegrü-
nung versehene Garage, so dass insgesamt 16 private Stellplätze realisiert werden können. Zu-
sätzlich können die Zufahrten vor den Garagen als privater Stellplatz genutzt werden. Die privaten 
Gärten sind nach Süden bis Osten ausgerichtet.  
 
An der Einfahrt ins Plangebiet am Langeler Berg ist ein Dorfplatz geplant. Die Entscheidung, statt 
eines öffentlichen Spielplatzes einen Dorfplatz herzurichten, erfolgte, nachdem die zuständige 
Fachdienststelle die Unterhaltung eines weiteren öffentlichen Spielplatzes in Porz-Langel abge-
lehnt hatte. Daher wurde entschieden an dieser Stelle einen öffentlich zugänglichen, multifunktio-
nalen Dorfplatz zu gestalten, der Aufenthalts- und Spielfunktionen für alle Bewohner des Neubau-
gebietes und Langels bietet. Der Dorfplatz soll mit einem Laubbaum bepflanzt und mit Sitzmög-
lichkeiten ausgestattet werden.

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5.1 Art der baulichen Nutzung 
Als Art der baulichen Nutzung wird für das Plangebiet ein "Allgemeines Wohngebiet (WA)" festge-
setzt. Damit wird das dem Bebauungsplan-Entwurf zugrunde liegende Vorhaben eindeutig defi-
niert und der Zielsetzung gefolgt, die Voraussetzungen für zusätzlichen Wohnungsbau im Stadtteil 
zu schaffen.  
 
Im allgemeinen Wohngebiet sind neben Wohngebäuden auch die der Versorgung des Gebietes 
dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften und nicht störende Handwerksbetriebe sowie 
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke zulässig. Die 
ausnahmsweise zulässigen Nutzungen Betriebe des Beherbergungsgewerbes, Anlagen für Ver-
waltungen, Gartenbaubetriebe und Tankstellen werden nicht Bestandteil des Bebauungsplanes. 
Zum einen wird das Plangebiet vor allem zu Wohnzwecken entwickelt, zum anderen sind diese 
Nutzungen sehr flächenintensiv (Gartenbaubetriebe) oder nicht verträglich mit der Wohnnutzung 
(Tankstellen). Nicht störende Gewerbebetriebe bleiben ausnahmsweise zulässig, um ergänzende 
Nutzungen zu ermöglichen. 
 
5.2 Maß der baulichen Nutzung  
Das Maß der baulichen Nutzung wird durch überbaubare Grundstücksflächen in Verbindung mit 
der Grundflächenzahl (GRZ) und der Geschossflächenzahl (GFZ), der Zahl der Vollgeschosse 
sowie der Höhe der baulichen Anlagen bestimmt. Die Einhaltung der folgenden städtebaulichen 
Parameter entspricht den Maßgaben, die für vergleichbare Wohnungsbauentwicklungen in der 
Umgebung festgelegt wurden. Ziel ist es, ein einheitliches Dorfbild zu wahren. 
 
Für das Baugebiet wird eine Grundflächenzahl (GRZ) von 0,4 festgesetzt, was der Obergrenze 
der Baunutzungsverordnung (BauNVO) für allgemeine Wohngebiete entspricht. Eine GRZ von 0,4 
entspricht dem ortstypischen Baucharakter in der Umgebung und entspricht der Zielsetzung, eine 
einheitliche städtebauliche Entwicklung zu gewährleisten. Im Rahmen der festgesetzten GRZ 
kann das städtebauliche Konzept umgesetzt werden.  
 
Die festgesetzte Geschossflächenzahl (GFZ) von 0,6 für das Allgemeine Wohngebiet liegt unter-
halb der Obergrenze der BauNVO für Wohngebiete von 1,2. Die festgesetzte Geschossflächen-
zahl entspricht der beabsichtigten aufgelockerten Bebauung mit Einfamilienhäusern und ist geeig-
net, um das geplante Vorhaben umzusetzen. 
 
Mit maximal zwei Vollgeschossen greift das Konzept die Geschossigkeiten der nachbarlichen Be-
standsbebauung auf. Das oberste im Plan festgesetzte Vollgeschoss soll als Dachgeschoss ge-
baut werden. Die geplanten Gebäude haben zwar baurechtlich zwei Vollgeschosse, wirken aber 
aufgrund des heruntergezogenen Daches wie eingeschossige Gebäude mit einem ausgebauten 
Dachgeschoss. Insgesamt entstehen hier Häuser, die sich in Höhe und Geschossigkeit nicht we-
sentlich von den Gebäuden im Umfeld unterscheiden. 
 
Da nicht nur die Zahl der Vollgeschosse, sondern auch die Höhen der Gebäude das städtebauli-
che Erscheinungsbild wesentlich prägen, werden im Bereich des Allgemeinen Wohngebietes auch 
Festsetzungen zu maximalen Trauf- und Firsthöhen getroffen. Die in der Planzeichnung festge-
setzten Traufhöhen (TH) und Firsthöhen (FH) sind als absolute Höhen über Normalhöhenull 
(NHN) festgesetzt. Die festgesetzten Höhen entsprechen maximalen Traufhöhen von 6,10 m und 
Firsthöhen von 10,10 m, bezogen auf den Erdgeschossfußboden. Die Erdgeschossfußböden lie-
gen durchschnittlich 15 cm über dem Straßenniveau. Als Firsthöhe gilt jeweils der obere Ab-
schluss des Gebäudes. Die tatsächlich geplanten Gebäude haben eine Firsthöhe von 10,04 m 
und eine sichtbare Traufe von lediglich 3,54 m. Die Differenz zwischen festgesetzter und tatsäch-
lich geplanter Traufhöhe liegt in der Tatsache begründet, dass die Traufe als Schnittpunkt zwi-
schen dem aufgehenden Mauerwerk mit der Dachhaut definiert ist. Die tatsächliche Traufe liegt 
bei den geplanten Gebäuden also höher als die sichtbare Traufe (= Dachrinne). Die Realisierung 
des dargestellten Gebäudetyps wird über den Durchführungsvertrag gesichert.

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5.3 Bauweise, überbaubare Grundstücksflächen 
Die überbaubaren Grundstücksflächen werden in Form von Baugrenzen festgesetzt, die sich am 
dem Bebauungsplan-Entwurf zugrunde liegenden städtebaulichen Konzept orientieren und mit 
einem gering bemessenen Spielraum um die geplanten Gebäude gezogen wurden, um die erfor-
derliche Flexibilität in der Ausbauplanung zu wahren. Durch die getroffenen Festsetzungen erge-
ben sich noch Spielräume für die Stellung der Gebäude und für die Anordnung von Gebäudeteilen 
wie Hauseingänge, Balkone, Erker, Altane und Loggien. Die Baugrenzen dürfen auf der rückwär-
tigen Seite durch Terrassen und Terrassentrennwände überschritten werden. Terrassentrenn-
wände sind außerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche bis zu einer Länge von 4 m als Sicht-
schutz und zum Schutz der Privatsphäre zulässig. 
 
Durch die festgesetzte offene Bauweise müssen die Gebäude mit Grenzabstand errichtet werden. 
Die in der Umgebung realisierten Wohngebäude sind zum Großteil ebenfalls in der offenen Bau-
weise realisiert worden. Die Festsetzung trägt dem Ziel einer ortsbildwahrenden Planung Rech-
nung.  
 
5.4 Nebenanlagen und Stellplätze 
Die für die neuen Wohngebäude erforderlichen privaten Stellplätze sowie Besucherparkplätze 
werden vollständig innerhalb des Plangebietes nachgewiesen. Geplant sind insgesamt 16 private 
Stellplätze (Garagen) im vorhabenbezogenen Bebauungsplan. Zusätzlich sind vier Besucherstell-
plätze im öffentlichen Straßenraum der Planstraße geplant. Somit kann ausreichend Parkraum 
innerhalb des Plangebietes zur Verfügung gestellt werden. Innerhalb der festgesetzten überbau-
baren Grundstücksflächen können alle erforderlichen privaten Stellplätze realisiert werden. Dar-
über hinaus sind außerhalb der festgesetzten Flächen Aufstellflächen für Pkw auch im Zufahrtsbe-
reich zu den Garagen zulässig, so dass zusätzlich zu den 16 Garagen nochmal 16 Stellplätze vor 
den Garagen hinzukommen.  
 
Nebenanlagen sind ausschließlich innerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen und aus-
schließlich in Verbindung mit Garagen in Form von verlängerten Garagen zulässig. Sonstige Ne-
benanlagen sind auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen mit Ausnahme von Terrassen 
und Fahrradabstellplätze ausgeschlossen, um die Freiflächen von solchen Anlagen freizuhalten 
und zu einer Erhöhung der Freiraumqualitäten innerhalb des Plangebietes beizutragen.  
 
5.5 Erschließung 
Zur Erschließung des Plangebietes ist eine Planstraße mit Wendemöglichkeit geplant, die von der 
Straße Langeler Berg in das Gebiet führt. Die Wendeanlage ist ausreichend groß dimensioniert, 
sodass ein dreiachsiges Müllfahrzeug wenden kann. Der südlichste Bereich bindet durch ein 
Fahrrecht das Flurstück 493 an die öffentliche Erschließungsanlage an, um eine potentielle Nach-
verdichtung zu ermöglichen. Die Planstraße einschließlich ihrer Wendeanlage ist als Verkehrsflä-
che besonderer Zweckbestimmung mit dem Ziel eines verkehrsberuhigten Ausbaus festgesetzt. 
Zu den südlich des Plangebietes liegenden Grundstücken wird ein Geh-, Fahr- und Leitungsrecht 
festgesetzt, um das südliche Grundstück zu erschließen und eine spätere Erschließung der 
Grundstücke nicht zu verbauen.  
 
Im Rahmen der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 3 Absatz 1 Baugesetzbuch (BauGB) 
wurde durch Anwohner des Plangebietes ein alternatives Erschließungskonzept vorgestellt. Die-
ses regt einen Einrichtungsverkehr auf der Straße Langeler Berg zwischen der Hintergasse und 
Sandbergstraße in Richtung Osten sowie für die Hintergasse zwischen der Lülsdorfer Straße und 
Langeler Berg in Richtung Norden an. Damit einhergehend sollen diese Straßen in Spielstraßen 
umgewandelt werden.  
 
Im Rahmen des zum Bebauungsplan erarbeiteten Verkehrsgutachtens wurden auch die Vor-
schläge dieses alternativen Erschließungskonzeptes geprüft. Im Ergebnis wird vom Gutachter 
sowohl im Bestand als auch im Planfall aufgrund der geringen Verkehrsbelastungen eine Neuord-
nung der Verkehrssituation aus verkehrsgutachterlicher Sicht als nicht notwendig betrachtet. Die

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vorhandene Querschnittsbreite von etwa 5 m wird aufgrund der geringen Begegnungswahrschein-
lichkeit als ausreichend eingestuft. Die Änderung in eine Einbahnstraße hätte lediglich zur Folge, 
dass der Verkehr von und in Richtung des Plangebietes einen Umweg über die Lülsdorfer Straße 
und Hintergasse nehmen müsste, was auf diesen Straßen wiederum zu einer Verkehrszunahme 
führen würde. 
 
5.6 Ausbau der bestehenden Erschließungsstraßen außerhalb des Plangebietes 
In einem ersten Schritt sollen die Straßen Langeler Berg und Hintergasse durch die Vorhabenträ-
gerin im Zuge der Wohnbaumaßnahme provisorisch ausgebaut werden. Die bauliche Umsetzung 
wird über Regelungen im Durchführungsvertrag gesichert. Für beide Straßen sind der vorgezoge-
ne Teilausbau der Mischverkehrsfläche im Anliegerbereich in einer durchgehenden Breite von 
1,00 m sowie der Einbau von Straßeneinläufen und ein provisorischer niveaugleicher Anschluss 
an die vorhandene Fahrbahn in Asphalt geplant. 
 
Der Endausbau der Haupterschließungsstraßen Langeler Berg und Hintergasse wird dann zu ei-
nem späteren Zeitpunkt durch die Stadt Köln erfolgen. Für beide Straßen bedeutet dies ein Aus-
bau als Mischverkehrsfläche in einer Breite von insgesamt 7,50 m in Betonsteinpflaster, der er-
gänzende Ausbau von Stellplätzen und Pflanzbeeten, die Neuaufstellung der Straßenbeleuchtung 
durch die RheinEnergie sowie die Anpflanzung von Straßenbegleitbäumen. Der beabsichtigte 
Endausbau durch die Stadt erfolgt bis zur Anschlussstelle Sandbergstraße. 
 
5.7 Technische Infrastruktur 
Die Ver- und Entsorgung kann über die bestehenden Trassen in den Straßen Langeler Berg und 
Hintergasse hergestellt werden. Die Entwässerung des Plangebietes wird unter Berücksichtigung 
von Starkregenereignissen geplant.  
 
Das von den gartenseitigen Dachflächen der Häuser anfallende Niederschlagswasser wird auf 
den Grundstücken, auf denen es anfällt, über die belebte Bodenschicht versickert (Mulden-
Rigolen-Versickerung). Die erforderliche wasserrechtliche Erlaubnis ist bei der Unteren Wasser-
behörde der Stadt Köln, Umwelt- und Verbraucherschutzamt, Abteilung Immissionsschutz, Was-
ser- und Abfallwirtschaft einzuholen. Das übrige Niederschlagswasser der straßenseitigen Dach-
flächen nebst Garagendächern wird in den Kanal eingeleitet. 
 
Nach aktueller Einschätzung ist davon auszugehen, dass innerhalb des Plangebietes weder eine 
Trafostation noch Verteilerschränke aufgestellt werden. Stattdessen ist eine Einspeisung über das 
bestehende Niederspannungsnetz geplant.  
 
5.8 Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege 
Die nicht überbaubaren privaten Grundstücksflächen (Hausgärten) sollen mit "traditionellen Ge-
staltungselementen" wie z.B. Rasenflächen, Einzelbaumpflanzungen (auch Obstgehölze), He-
cken, Solitärsträucher, Staudenrabatten etc. gestaltet bzw. begrünt werden. Für Garagenzufahr-
ten und Hauszuwegungen ist ein wasserdurchlässiges Pflaster zu verwenden. Je Grundstück ist 
mindestens ein Laubbaum oder ein hochstämmiger Obstbaum zu pflanzen und dauerhaft zu er-
halten. Das Grundstück im Norden an der Straße Langeler Berg erhält zwei Baumpflanzungen, 
um das Lichtraumprofil des Straßenraums zu verbessern. 
 
Im Bereich der Planstraße sind zwei Laubbäume zu pflanzen und dauerhaft zu erhalten. Ein 
Laubbaum ist im Bereich des Dorfplatzes neu zu pflanzen und ebenfalls dauerhaft zu erhalten. 
 
Garagendächer sind mit einer standortgerechten Vegetation mindestens extensiv zu begrünen. 
Die Begrünung ist dauerhaft zu erhalten und bei Entfall zu ersetzen. Die Grünfestsetzungen erfol-
gen aus gestalterischen und ökologischen Gründen und zur Verbesserung der kleinklimatischen 
Situation. Dachbegrünungen tragen darüber hinaus zu einem verzögerten Niederschlagswasser-
abfluss bei.

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Der Eingriff in den Naturhaushalt durch die geplante Ausweisung der neuen Wohnbaufläche und 
der öffentlichen Verkehrsfläche kann innerhalb des Bebauungsplangebietes nicht vollständig 
kompensiert werden. Der Ausgleich erfolgt daher auf der externen Ausgleichsfläche "NSG Lange-
ler Auwald". Die Fläche befindet sich in der Gemarkung Langel, Flur 11, und hat einen räumlichen 
Bezug zum Eingriff. Die Maßnahmen werden anteilsmäßig auf den Flurstücken 38, 198 und 202 
durchgeführt. Ausgangsbestand ist eine Fettwiese (Köln-Code LW41112, Sporbeck/Ludwig EA 
31), die mit 10 Biotopwertpunkten nach Sporbeck/Ludwig bewertet wurde. Am nördlichen und 
westlichen Rand der Wiese soll ein ca. 10 m breiter Waldrandstreifen angelegt werden (Zielbiotop 
Köln-Code GH 4421/ Sporbeck/Ludwig BD 52). Das zu erzielende Aufwertungspotential beträgt 
hierfür +9 BWP. Der verbleibende Ausgleichsbedarf kann durch Extensivierung der Fettwiese er-
zielt werden. Hier beträgt das Aufwertungspotential +5 BWP (Aufwertungen um je einen Punkt bei 
den Kriterien Natürlichkeit, Wiederherstellbarkeit, Gefährdungsgrad, Struktur- und Artenvielfalt, 
Häufigkeit). Das ökologische Defizit der Beeinträchtigungen der Biotopfunktionen durch den vor-
habenbezogenen Bebauungsplan Nr. 70346/03 "Langeler Berg" von 13.569 ökologischen Wert-
punkten wird durch die ökologische Aufwertung der geplanten Ausgleichsmaßnahmen im Umfang 
von 13.570 ökologischen Wertpunkten kompensiert.  
 
Die Versiegelung und Überbauung von natürlich anstehendem Boden im Plangebiet ist aufgrund 
seiner Regelungs- und Pufferfunktion sowie der natürlichen Bodenfruchtbarkeit trotz der festge-
setzten Maßnahmen und trotz der plangebietsexternen Kompensation als erheblich und nachhal-
tig einzustufen. Der Bereitstellung von zusätzlichem Wohnraum wird jedoch eine höhere Priorität 
eingeräumt als dem Erhalt des Bodens, zumal es sich um eine Flächenentwicklung im Siedlungs-
zusammenhang handelt. Das Plangebiet ist bereits im Flächennutzungsplan als Wohnbaufläche 
dargestellt.  
 
Zur Minderung von Wärmeinseleffekten und zur Beförderung der Kaltluftproduktion werden inner-
halb des Plangebietes Begrünungsmaßnahmen festgesetzt. Als Beitrag zum Klimaschutz und zur 
Klimaanpassung sind die festgesetzten Maßnahmen zur Begrünung der Gärten, zum Anpflanzen 
von Laubbäumen im Bereich der Erschließungsstraße und des Dorfplatzes sowie die Festsetzung 
zur Begrünung von Garagendächern zu bewerten. Die Umsetzung dieser Maßnahmen wird auch 
dem Klimaschutz zugutekommen. 
 
Der Eingriff in die landwirtschaftliche Fläche wird gemäß § 1a Absatz 2 BauGB wie folgt begrün-
det und abgewogen: Aufgrund der immensen Bedarfszahlen an zusätzlicher Wohnbauflächen las-
tet auf der Bereitstellung von neuem Wohnraum im Stadtgebiet Köln ein hoher Realisierungs-
druck, der es erforderlich macht, auch in kleinem Maßstab neue Wohnbauflächen an geeigneter 
Stelle zügig zu etablieren. Durch die Realisierung der Planung kommt es zu einer Inanspruch-
nahme von Landwirtschaftsflächen in einer Größenordnung von rund 5.850 m². Die beackerte 
Fläche ist im Flächennutzungsplan bereits als Wohnbaufläche dargestellt. Der Landschaftsplan 
trifft für das Plangebiet keine Aussagen. Durch die Inanspruchnahme dieser Fläche kann dem 
Bedarf an zusätzlichen Wohnbauflächen gefolgt werden. 
 
5.9 Bauordnungsrechtliche Festsetzungen 
Aus gestalterischen Gründen und um ein einheitliches Ortsbild zu bewahren dürfen Wohngebäu-
de nur mit Satteldächern und Krüppelwalmdächern in der Hauptfirstrichtung mit einer Neigung von 
45° sowie Zwerchdächern und Schleppdächern mit einer Neigung von 25° errichtet werden. Die 
Summe der Breiten von Dachaufbauten darf 60 % der Trauflänge der zugehörigen Dachfläche, 
ohne den seitlichen Dachüberstand gemessen, nicht überschreiten. Die Traufhöhen von Zwerch-
häusern und Schleppdächern dürfen die im Plan festgesetzten Traufhöhen um 1,75 m überschrei-
ten. Garagen sind ausschließlich mit Flachdach zu errichten, um ein einheitliches Ortsbild zu er-
halten. 
 
Einfriedungen im Vorgartenbereich sind nicht zulässig. Einfriedungen sind ausschließlich als 
Stabgitterzäune mit hinterpflanzten Hecken aus einheimischen Laubgehölzen mit einer Höhe von 
bis zu 2,00 m zulässig. Stellplätze für Müllbehälter sind gegen die öffentlichen Verkehrsflächen

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blickdicht einzufrieden und zu begrünen. Diese Festsetzungen erfolgen ebenfalls aus gestalteri-
schen Gründen. 
 
Das Baugebiet wird in drei Baufelder (1a, 1b, 2, 3) aufgeteilt, die unterschiedliche Fassadenfarb-
zuweisungen erhalten (anthrazitfarbener, gelber und roter Klinker). Diese Festsetzung erfolgt, um 
das Baugebiet, kleinräumig bezogen, aufzulockern und adressbezogene wahrnehmbare Abschnit-
te zu bilden.  
 
Die Festsetzungen zu Satellitenschüsseln, Mobilfunkanlagen und Solaranlagen dienen ebenfalls 
der einheitlichen Gestaltung des Wohngebietes und sollen eine Beeinträchtigung des Ortsbildes 
durch diese Anlagen verhindern. Daher werden Mobilfunkanlagen ausgeschlossen, um den dörfli-
chen Wohngebietscharakter zu wahren. Solaranlagen parallel zur Dachneigung mit einer max. 
Abweichung von 20° Grad und Satellitenschüsseln sind zulässig, da diese Anlagen in direktem 
Zusammenhang mit der Wohnnutzung stehen.  
 
5.10 Nachrichtliche Übernahme / Kennzeichnungen 
Das Plangebiet liegt im Einzugsbereich der Kläranlage Wahn und in der Wasserschutzzone III a. 
Die genehmigungspflichtigen Tatbestände und Verbote der gültigen Wasserschutzgebietsverord-
nung werden beachtet.  
 
5.11 Hinweise 
Die Umsetzung der im Bebauungsplan formulierten Festsetzung von Begrünungsmaßnahmen 
erfolgt nach der Anlage, die der Satzung der Stadt Köln zur Erhebung von Kostenerstattungsbe-
trägen gemäß §§ 135a bis 135c BauGB vom 15.12.2011, bekanntgemacht im Amtsblatt Nr. 1 vom 
04.01.2012, beigefügt ist. In dieser Anlage sind mit der Angabe von Kürzeln Qualitätsmaßstäbe 
für Begrünungsmaßnahmen der Stadt Köln formuliert, die nicht nur im Zusammenhang festge-
setzter Ausgleichsmaßnahmen Verwendung finden. 
 
Die zur Anpflanzung festgesetzten Bäume sind dauerhaft zu unterhalten und bei Abgang zu er-
setzen. Deren Entwicklung ist durch eine zweijährige Entwicklungspflege nach DIN 18919 zu si-
chern.  
 
In Teilflächen des Plangebietes können archäologische Funde und Befunde einer vorgeschichtli-
chen und früh- bis hochmittelalterlichen Geländenutzung auftreten. Bei Neubaumaßnahmen mit 
Bodeneingriffen sind baubegleitende archäologische Überwachungen auf Grundlage §§ 15, 16 
Denkmalschutzgesetz (DSchG) NW mit dem Römisch-Germanischen Museum/ Archäologische 
Bodendenkmalpflege der Stadt Köln abzustimmen. Unabhängig davon ist beim Auftreten archäo-
logischer Funde und Befunde gemäß der §§ 15, 16 DSchG NW das Römisch-Germanische Mu-
seum/ Archäologische Bodendenkmalpflege der Stadt Köln, Tel. 0221/221-24543, Fax. 0221/221-
24030, unverzüglich zu benachrichtigen und die Fundstelle in unverändertem Zustand zu belas-
sen. 
 
Während der Bauarbeiten ist zum Schutz des Bodens schonend mit dem Oberboden zu verfahren 
(vgl. Gesetz zum Schutz des Bodens vom 17. März 1998; DIN 18300 vom Oktober 1979; Landes-
bodenschutzgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen vom 09. Mai 2000). Es sollten insbesonde-
re folgende Maßnahmen berücksichtigt werden: 
- Beschränkung der Bautätigkeiten auf Zeiten geringer Bodenfeuchte 
- Getrennte Lagerung des Oberbodens und Wiedereinbau im Bereich der Pflanzungen  
- Sachgerechte Verwertung des nicht mehr benötigten Aushubs 
 
Zum Schutz des Wassers sind während der Bauarbeiten besondere Vorsichtsmaßnahmen beim 
Umgang mit wassergefährdenden Stoffen notwendig. Der von der Stadt Köln, Umwelt­ und Ver-
braucherschutzamt, Abteilung "Immissionsschutz, Wasser- und Abfallwirtschaft" herausgegebene 
Maßnahmenkatalog für Bauarbeiten in Wasserschutzgebieten mit anhängendem Alarmplan ist zu

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berücksichtigen. Der Katalog ist allen ausführenden Firmen zur Kenntnis zu geben und zu beach-
ten. 
 
Als Maßnahmen zur Vermeidung, Minderung und Ausgleich artenschutzrelevanter Beeinträchti-
gungen sind gemäß der Vogelschutzrichtlinie grundsätzlich die Bruten aller wildlebenden Vogelar-
ten vor Zerstörung zu schützen. Grundsätzlich sind notwendige Baumfällungen und Gehölzrodun-
gen nur außerhalb der Brutzeit vorzunehmen, also in der Zeit vom 1. Oktober bis zum 28. (29.) 
Februar, da sich einige Singvogelbruten bis August hinziehen können. Dies entspricht auch den 
gesetzlichen Vorgaben gemäß § 39 Abs. 5, Satz 2 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG). 
 
Für den rechtzeitigen Ausbau des Telekommunikationsnetzes sowie die Koordinierung mit dem 
Straßenbau und den Baumaßnahmen der anderen Leitungsträger ist es notwendig, dass Beginn 
und Ablauf der Erschließungsmaßnahmen im Bebauungsplangebiet der Deutschen Telekom 
Technik GmbH so früh wie möglich, mindestens 6 Monate vor Baubeginn, schriftlich angezeigt 
werden. 
 
Luftbilder aus den Jahren 1939 - 1945 und andere historische Unterlagen liefern Hinweise auf 
vermehrte Kampfhandlungen im Plangebiet. Insbesondere existiert ein konkreter Verdacht auf 
Kampfmittel bzw. Militäreinrichtungen des 2. Weltkrieges (Schützenlöcher). Die Überprüfung des 
Plangebietes auf Kampfmittel ist inzwischen abgeschlossen. Die Testsondierung ergab Hinweise 
auf die eventuelle Existenz von Bombenblindgängern bzw. Kampfmitteln. Auf einer Fläche von 
5.844 m² erfolgte die Räumung. Kampfmittel wurden nicht geborgen. Es ist nicht auszuschließen, 
dass noch Kampfmittel im Boden vorhanden sind. Insofern sind Erdarbeiten mit entsprechender 
Vorsicht auszuführen. Sollten Kampfmittel gefunden werden, sind die Arbeiten sofort einzustellen 
und umgehend die Ordnungsbehörde, die nächstgelegene Polizeidienststelle oder der Kampfmit-
telbeseitigungsdienst zu benachrichtigen. Erfolgen zukünftig Erdarbeiten mit erheblichen mecha-
nischen Belastungen wie Rammarbeiten, Pfahlgründungen, Verbauarbeiten etc. ist das Merkblatt 
für Baugrundeingriffe zu beachten. Vor der Aufnahme von Bauarbeiten (circa sechs Wochen) ist 
der Kampfmittelräumdienst der Bezirksregierung Düsseldorf unter der Benennung des Aktenzei-
chens 22.5-3-5315000-488/15/ sowie der Bebauungsplannummer einzuschalten. 
 
Zur Sicherstellung der Löschwasserversorgung ist eine Wassermenge von 800 l/min (48 m³/h) für 
mindestens 2 Stunden nachzuweisen. Die nächste Entnahmestelle für Löschwasser darf vom Ge-
bäudezugang nicht weiter als 100 m entfernt sein; der Mindestabstand soll 20 m nicht unterschrei-
ten. 
 
DIN-Vorschriften und sonstige private Regelwerke, auf die in der Bebauungsplanurkunde verwie-
sen wird, finden jeweils in der bei Erlass dieser Satzung geltenden Fassung Anwendung. Sie wer-
den beim Amt für Liegenschaften, Vermessung und Kataster der Stadt Köln, Plankammer, Zim-
mer 06.E 05, Stadthaus, Willy-Brandt Platz 2, 50679 Köln, während der Öffnungszeiten zur Ein-
sichtnahme bereitgehalten. 
 
Es gilt die Baumschutzsatzung der Stadt Köln vom 01.08.2011 (Amtsblatt Nummer 34 vom 
17.08.2011). Gemäß der Satzung zum Schutz des Baumbestandes innerhalb der im Zusammen-
hang bebauten Ortsteile und des Geltungsbereiches der Bebauungspläne im Gebiet der Stadt 
Köln (Baumschutzsatzung – BSchS) vom 01.08.2011 sind Ersatzpflanzungen bzw. Ersatzgeld-
zahlungen für im Zuge der Umsetzung des Bebauungsplanes zu fällende Bäume zu leisten, so-
weit diese Bäume nicht bereits im Bebauungsplanverfahren bei der Bewertung und Bilanzierung 
nach der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung nach § 18 BNatSchG i. V. m. § 1a Abs. 3 
BauGB berücksichtigt wurden. 
 
Laut Artenschutzprüfung vom Büro Planungsgruppe Grüner Winkel vom Februar 2017 ergeben 
sich keine Verbotstatbestände gemäß § 39 und § 44 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) bzw. 
keine vorgezogenen artenschutzrechtlichen Ausgleichsmaßnahmen nach § 44 Abs. 5 BNatSchG. 
Gemäß § 39 BNatSchG ist die Rodung von Gehölzen z.B. zur Baufeldräumung im Zeitraum zwi-
schen dem 1. März und 30. September verboten.

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Es wird auf die technische und städtebauliche Kriminalprävention hingewiesen. Danach sollen 
Wohngebäude und Garagen(anlagen) zum wirksamen Schutz vor Einbrüchen und kriminalitäts-
steigernden Faktoren entsprechend den einschlägigen Empfehlungen der kriminalpolizeilichen 
Beratungsstellen berücksichtigt werden. Die Beratung der technischen und städtebaulichen Krimi-
nalprävention des Polizeipräsidiums der Stadt Köln ist kostenlos. Weitere Informationen unter kp-
o.koeln@polizei.nrw.de sowie 0221 229-8655 oder 0221-229-8008. 
 
6. Umweltbericht 
Für das Bebauungsplanverfahren "Langeler Berg" in Köln-Porz-Langel wurde eine Umweltprüfung 
gemäß § 2 Absatz 4 Baugesetzbuch (BauGB) für die Belange nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 und § 
1a BauGB durchgeführt. Die Ergebnisse werden im Umweltbericht gemäß § 2a BauGB darge-
stellt. 
 
6.1 Inhalt und wichtigste Ziele des Bauleitplanes 
Für das Plangebiet in Köln-Porz-Langel ist eine Wohnbebauung mit 6 Doppel- und 2 Einzelhäu-
sern (14 Wohneinheiten) durch eine private Vorhabenträgerin geplant. Zur Erschließung des 
Plangebietes ist eine neue Stichstraße von der Straße "Langeler Berg" vorgesehen.  
 
Zur Erreichung von Planungsrecht ist die Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungspla-
nes erforderlich, um eine geordnete städtebauliche Entwicklung im Siedlungsbereich von Langel 
zu gewährleisten. Das Verfahren wurde gemäß § 12 Baugesetzbuch (vorhabenbezogener Be-
bauungsplan) durchgeführt. Die Vorhabenträgerin hat mit Schreiben vom 24.02.2015 die Einlei-
tung des Bebauungsplanverfahrens gemäß § 12 Absatz 2 Baugesetzbuch beantragt.  
 
Innerhalb des räumlichen Geltungsbereiches des Bebauungsplans ist parallel zur "Hintergasse" 
und zum "Langeler Berg" ein 20 m tiefer Bereich dem Anwendungsbereich des § 34 BauGB (In-
nenbereich) zuzuordnen. Das übrige Plangebiet ist derzeitig als Außenbereich (§ 35 BauGB) ein-
zustufen. 
 
6.1.1 Beschreibung Bestand 
Das Plangebiet weist eine Größe von 5.850 m² auf und wird fast ausschließlich ackerbaulich ge-
nutzt. Das Plangebiet wird im Norden von der Straße "Langeler Berg" und im Nordwesten von der 
Straße "Hintergasse" begrenzt. Gehölze kommen nur am Rand des Plangebiets vor. Es handelt 
sich um eine Kastanie mittleren Baumholzes im Einmündungsbereich der Straße "Hintergasse" in 
die Straße "Langeler Berg". Am Nord- und am Westrand befindet sich ein schmaler Streifen aus 
nitrophilen Gras- und Krautfluren. Neben verschiedenen Gräsern kommen v.a. Brennnesseln und 
Disteln vor.  
 
Das Umfeld des Plangebiets wird überwiegend von Wohnbebauung mit Gärten geprägt. Nördlich 
des Plangebiets befinden sich mit Nutzpflanzen bestandene Bereiche. Im Südwesten und Osten 
des Plangebietes grenzt unmittelbar Wohnbebauung an. Das nach Süden angrenzende Grund-
stück wird im Westteil ebenfalls ackerbaulich genutzt (noch keine Einsaat). Im Ostteil dieses 
Grundstücks befinden sich mehrere Obstbäume und ein Wohnhaus. Auf dem weiter südlich an-
grenzenden Grundstück hat sich eine Grünlandbrache mit aufkommenden Brombeeren entwi-
ckelt. Am Nordwestrand stockt außerhalb des Plangebietes eine junge Haselnuss. Ebenfalls 
stockt hier eine Gruppe aus Hängebirken am Rand des angrenzenden Wohngrundstücks. Die 
Zweige ragen in das Plangebiet hinein.  
 
6.1.2 Beschreibung Nullvariante 
Ohne die geplante Bebauung des heute noch ackerbaulich genutzten Grundstücks wird das Orts-
bild weiterhin durch die inselartige landwirtschaftliche Nutzung inmitten des Wohnsiedlungsbe-

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reichs geprägt. Die südlich an das Plangebiet angrenzende Grünlandbrache wird sich im Zuge der 
natürlichen Sukzession zu einem waldartigen Bestand entwickeln. Erhebliche Nutzungskonflikte 
zwischen landwirtschaftlicher Nutzung und unmittelbar angrenzender Wohnbebauung sind nicht 
erkennbar. 
 
6.1.3 Beschreibung Planung 
Der geplante räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplanes umfasst eine Gesamtfläche von 
ca. 0,53 ha. Geplant ist eine Bebauung mit 14 Wohneinheiten in 6 Doppel- und 2 Einzelhäusern. 
Die Häuser sind als zweigeschossige Gebäude mit Satteldach geplant. Vorgesehen ist die Fest-
setzung einer Wohnnutzung.  
 
Drei Doppelhäuser werden von der "Hintergasse" erschlossen, drei Doppelhäuser über eine neu 
geplante Stichstraße von der Straße "Langeler Berg" aus. Am Ende der Planstraße ist eine Wen-
demöglichkeit vorgesehen. Entlang der Planstraße sind vier öffentliche Parkplätze geplant. Jede 
Doppelhaushälfte erhält eine Garage, so dass insgesamt 16 private Stellplätze realisiert werden 
können. Die privaten Gärten sind nach Süden bis Osten ausgerichtet.  
 
An der Einfahrt in das Plangebiet am "Langeler Berg" ist ein Dorfplatz geplant, der mit einem Ein-
zelbaum begrünt werden soll. Innerhalb des Straßenraumes ist die Anpflanzung von zwei Stra-
ßenbäumen vorgesehen.  
 
6.2 Bedarf an Grund und Boden 
Bestandsnutzung m² Planung m² 
Acker 5.490 Wohnbaufläche 1.906 
Gras- und Krautsaum 330 Gärten 2.859 
Einzelbaum 30 Straßenverkehrsfläche 895 
  Dorfplatz 155 
  Sonstige Flächen 35 
Gesamt: 5.850  5.850 
 
6.3 Berücksichtigung der Ziele des Umweltschutzes 
Als Ziele des Umweltschutzes werden die einschlägigen Gesetze, Rechtsverordnungen, Erlasse, 
Verwaltungsvorschriften und "Technischen Anleitungen" zugrunde gelegt, die für die jeweiligen 
Schutzgüter in Bauleitplan-Verfahren anzuwenden sind. Die EU-Schutzziele finden sich im We-
sentlichen umgesetzt im deutschen Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG, Luftreinhaltepla-
nung, Lärmminderung) und seinen Verordnungen, dem Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG - 
Arten-, Landschafts- und Biotopschutz) und Bundesbodenschutzgesetz (BBodSchG - Boden-
schutz, Schutz vor bzw. Umgang mit schädlichen Bodenveränderungen) und seiner Verordnung 
sowie dem Denkmalschutzgesetz (DSchG). Auf Landeseben greifen weitere Regelungen wie die 
Geruchsrichtlinie Nordrhein Westfalen (GIRL - Beurteilung von Gerüchen), das Landeswasserge-
setz Nordrhein Westfalen (LG NW - Schutz des Grundwasserdargebotes) sowie Verordnungen 
auf Ebene der Bezirksregierungen wie Wasserschutzzonen-Verordnungen für Trinkwasserschutz-
gebiete.  
 
Auf kommunaler Ebene werden die Baumschutzsatzung, der Landschaftsplan und der Luftreinhal-
teplan der Stadt Köln berücksichtigt. Die Ziele des Umweltschutzes werden bei der Beschreibung 
und Bewertung der einzelnen Schutzgüter näher beschrieben. Grenzüberschreitende Auswirkun-
gen des Bebauungsplanes sind aufgrund der Lage in großem Abstand zu Landesgrenzen und zu 
Gemeindegrenzen nicht zu erwarten.

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Beschreibung und Bewertung der Umweltauswirkungen 
6.4 Nicht oder nur sehr gering durch die Planung betroffene Umweltbelange 
 
Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung/Europäische Vogelschutzgebiete  
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b BauGB) 
Auf Grundlage der Ziele und Grundsätze des BNatSchG sind Tiere und Pflanzen als Bestandteil 
des Naturhaushaltes in ihrer natürlichen und historisch gewachsenen Artenvielfalt zu schützen. 
Hierzu zählt auch die biologische Vielfalt (Biodiversität), die nach dem Übereinkommen über die 
biologische Vielfalt als "Variabilität unter lebenden Organismen jeglicher Herkunft, (…)" definiert 
ist (BMU, 2007). Diese umfasst die Vielfalt innerhalb der Arten und zwischen den Arten und die 
Vielfalt der Ökosysteme. Die Lebensräume von Tieren und Pflanzen sowie die sonstigen Lebens-
bedingungen sind zu schützen, zu pflegen, zu entwickeln und, soweit erforderlich, nach Eingriffen 
wiederherzustellen. 
 
Im direkten räumlichen Umfeld des Plangebietes liegt kein FFH- und Vogelschutzgebiet bzw. Na-
tura 2000-Gebiet. In ca. 725 m Entfernung verläuft im Nordwesten der Rhein, der in Teilen als 
Natura 2000-Gebiet DE-4405-301 "Rhein-Fischschutzzonen zwischen Emmerich und Bad 
Honnef" ausgewiesen ist. Indirekte Beeinträchtigungen der relevanten Schutz- und Erhaltungszie-
le dieses FFH-Gebietes durch die Aufstellung und Realisierung des vorhabenbezogenen Bebau-
ungsplanes Nr. 70346/03 sind nicht erkennbar und auch nicht zu erwarten. 
 
Darstellungen von Landschaftsplänen  
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe g BauGB) 
Im rechtswirksamen Landschaftsplan der Stadt Köln ist das Plangebiet als Innenbereich darge-
stellt, es liegen keine Schutzausweisungen vor. Die baurechtliche Differenzierung nach Außenbe-
reich (§ 35 BauGB) und Innenbereich (§ 34 BauGB) im Plangeltungsbereich bleibt von dieser 
Darstellung unberührt. Westlich des Plangebietes in ca. 830 m Entfernung liegt das Naturschutz-
gebiet N 17 "Rechtsrheinischer Langeler Auwald". Die Festsetzung als Naturschutzgebiet erfolgte 
gemäß § 23 Nr. 1, Nr. 2 und Nr. 3 BNatSchG insbesondere wegen der Bedeutung des Gebietes 
für die Errichtung eines zusammenhängenden ökologischen Netzes besonderer Schutzgebiete in 
Europa (Natura 2000).  
 
Landschaft/Ortsbild  
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe a BauGB) 
Die Landschaft bzw. das Landschaftsbild ist in seiner Vielfalt, Eigenart und Schönheit sowie auf-
grund seiner Bedeutung als Erlebnis- und Erholungsraum des Menschen zu sichern. Vor allem in 
Siedlungsnähe sind Flächen für die Erholung zu sichern und in ausreichendem Umfang bereitzu-
stellen. 
 
Das Landschaftsbild bzw. das Ortsbild wird im Plangebiet durch die intensive landwirtschaftliche 
Nutzung und die angrenzenden Siedlungsbereiche mit überwiegend eingeschossiger Einfamilien-
hausbebauung (Einzelhäuser, Doppel- und Reihenhäuser) und kleinen bis mittelgroßen Hausgär-
ten geprägt. Besondere landschafts- und/oder ortsbildprägende Vegetationsstrukturen sind nicht 
vorhanden. Das Landschafts-/Ortsbild weist aufgrund der im Umfeld prägenden Siedlungsstruktu-
ren keine besondere Bedeutung auf. 
 
Der Eingriff in das Landschaftsbild wird durch die getroffenen Festsetzungen (max. Trauf- und 
Firsthöhen, Dachausbildung) sowie durch die geplante Festsetzung zur Anpflanzung von Laub-
bäumen in der Erschließungsstraße und im Bereich des Dorfplatzes gemindert. Diese Anpflan-
zungen tragen auch zur inneren Durchgrünung des Wohngebietes bei. Durch die Errichtung der 
Einfamilienhäuser wird das Landschafts-/Ortsbild aufgrund der Vorprägung durch Siedlungsstruk-
turen im direkten Umfeld nicht erheblich beeinträchtigt. 
 
Für die landschaftsgebundene Erholungsnutzung hat das Plangebiet keine Bedeutung. Für die 
wohnungsbezogene Feierabenderholung sind die in ca. 400 m Entfernung westlich des Plange-

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bietes vorhandenen Grün- und Freiflächen mit Freizeiteinrichtungen (Sport- und Spielplatz) am 
Rheinufer von Bedeutung. Eine erhebliche Beeinträchtigung der Erholungsfunktion der Landschaft 
durch die Ausweisung des neuen Wohngebietes wird nicht erwartet, da keine Einschränkungen 
der Nutzung von Rad- und Wanderwegen sowie der Wohnumfeld nahen Wegeinfrastruktur zu 
erwarten sind.  
 
Biologische Vielfalt  
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe a BauGB) 
Auf Grundlage der Ziele und Grundsätze des BNatSchG sind Tiere und Pflanzen als Bestandteil 
des Naturhaushaltes in ihrer natürlichen und historisch gewachsenen Artenvielfalt zu schützen. 
Hierzu zählt auch die biologische Vielfalt (Biodiversität), die nach dem Übereinkommen über die 
biologische Vielfalt als "Variabilität unter lebenden Organismen jeglicher Herkunft, (…)" definiert 
ist (BMU, 2007). Diese umfasst die Vielfalt innerhalb der Arten und zwischen den Arten und die 
Vielfalt der Ökosysteme. Die Lebensräume von Tieren und Pflanzen sowie die sonstigen Lebens-
bedingungen sind zu schützen, zu pflegen, zu entwickeln und, soweit erforderlich, nach Eingriffen 
wiederherzustellen. 
 
Das Plangebiet wird fast ausschließlich ackerbaulich genutzt. Am Nord- und am Westrand befin-
det sich ein schmaler Streifen aus nitrophilen Gras- und Krautfluren. Bis auf eine Kastanie mit 
mittlerem Baumholz im Einmündungsbereich der Straße "Hintergasse" in die Straße "Langeler 
Berg" treten keine Gehölzbestände auf. Entsprechend ist die biologische Vielfalt als gering zu be-
werten. 
 
Wasser  
(§ 1 Absatz 6 Nr.7 Buchstabe a BauGB) 
Oberflächengewässer und das Grundwasser sind als Bestandteile des Naturhaushaltes und als 
Lebensraum für Tiere und Pflanzen zu sichern und zu entwickeln (§ 1a WHG). Die Umsetzung der 
europäischen Wasserrahmenrichtlinie 2000 mit dem Ziel, die Gewässer in einen "guten ökologi-
schen Zustand" bzw. einen "guten mengenmäßigen Zustand" bis 2015 bzw. bis 2021 zu bringen 
und diesen zu erhalten, erfordert einen ganzheitlichen und ökologisch orientierten Umgang mit der 
Ressource Wasser und verankert eine neue Sichtweise: Gewässer bilden mit ihrem Einzugsge-
biet eine ökologische Einheit, außerdem stehen Grundwasser, Oberflächenwasser und ihre Auen 
in Wechselwirkung miteinander. Es besteht die gesetzliche Verpflichtung, alle Gewässer in die-
sem Sinne zu schützen, zu verbessern und zu sanieren. 
 
Oberflächengewässer 
Oberflächengewässer sind im Bebauungsplangebiet nicht vorhanden. Das Plangebiet ist gering 
betroffen von Überflutungen bei Starkregen. Nach der Hochwassergefahrenkarte ist das Gebiet 
vom Rheinhochwasser nicht betroffen.  
 
Oberflächengewässer sind durch die Planung direkt nicht betroffen. Es wird davon ausgegangen, 
dass das im Plangebiet anfallende Niederschlagswasser von befestigten und unbefestigten Flä-
chen gesammelt und schadlos abgeführt wird. Aufgrund des mittleren Grundwasserflurabstandes 
von 12-18 dm ist die Versickerung von Niederschlagswasser im Plangebiet möglich bis nur be-
dingt geeignet. 
 
Im Rahmen der Umweltprüfung ist entsprechend den Vorgaben des § 44 LWG NW die Möglich-
keit der Niederschlagswasserversickerung untersucht worden. Dachflächenwässer sollen dezent-
ral in Mulden auf den privaten Grundstücken versickert werden. 
 
Grundwasser 
Das Plangebiet liegt im Bereich der sich beiderseits des Rheinverlaufs erstreckenden Niederter-
rasse der Weichsel-Kaltzeit bzw. des frühen Postglazials (Quartär). Die Niederterrasse ist aus 20-
30 m starken, gut bis sehr gut wasserdurchlässigen Sanden und Kiesen aufgebaut und daher hin-
sichtlich von Grundwasservorkommen als sehr ergiebig einzustufen.

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Das Rheingebiet ist die grundwasserreichste Landschaft Nordrhein-Westfalens. Dementspre-
chend stellen die umfassende Nutzung des Grundwasserdargebotes für Bevölkerung und Indust-
rie und der intensive Eingriff in den Wasserhaushalt durch die Vorentwässerung für die linksrhei-
nischen Braunkohle-Tieftagebaue besondere hydrogeologische und wasserwirtschaftliche Aspek-
te des Rheingebiets dar. Von Bedeutung sind das oberste Grundwasserstockwerk mit freiem 
Grundwasserspiegel und seinen eiszeitlichen Terrassenbildungen des Rheins. 
 
Die Bereiche der Niederterrasse, die durch eine höhere Besiedlungsdichte gekennzeichnet sind, 
weisen einen Grundwasserflurabstand von 10 - 12 dm, gebietsweise auch deutlich mehr auf. Als 
Hauptfließrichtung des oberen Grundwasserleiters ist nach den Grundwassergleichenkarten ge-
nerell eine auf den Hauptvorfluter, d.h. den Rhein, gerichtete Grundwasserbewegung ausgewie-
sen.  
 
Nach ELWAS NRW (www.elwas.nrw.de; Abruf am 12.04.2017) ist der chemische Zustand des 
Grundwasserkörpers zurzeit als schlecht einzustufen. Die Wahrscheinlichkeit der Zielerreichung 
eines guten chemischen und mengenmäßigen Zustands bis zum Jahr 2021 wird als schlecht ein-
gestuft.  
 
Laut der Grundwasserschutzgebietskarte liegt das Plangebiet in der Schutzzone III A des festge-
setzten Trinkwasserschutzgebietes der Wassergewinnungsanlage Zündorf. 
 
Es wird an dieser Stelle davon ausgegangen, dass Grundwasser führende Schichten und der 
Grundwasserhaushalt durch die Errichtung von Wohngebäuden und durch den Bau der Erschlie-
ßungsstraße nicht erheblich und nachhaltig verändert werden. Eine erhebliche Beeinträchtigung 
des Hochwasserabflusses ist nicht zu erwarten. Infolge der Bebauung und Anlage der Erschlie-
ßungsstraße tritt infolge Überbauung und Versiegelung ein Verlust an Infiltrationsflächen und eine 
Verringerung der Grundwasserneubildung ein. Die geplante Versickerung des Regenwassers von 
Dachflächen wirkt vermindernd auf die Verringerung der Grundwasserneubildung durch Überbau-
ung und Versiegelung.  
 
Abwasser  
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe e BauGB) 
Die ordnungsgemäße Abführung des Abwassers ist gewährleistet. Das Schmutzwasser und der 
Teil des Niederschlagswassers, der nicht versickert werden kann, werden in die vorhandenen Ka-
näle eingeleitet. Das Plangebiet befindet sich im Geltungsbereich der Wasserschutzzone III A des 
Wasserwerkes Zündorf. Die Maßgaben der Wasserschutzgebietsverordnung sind zu beachten. 
Der Wasserwerksbetreiber RheinEnergie AG, Abt. Grundwasserschutz und die Bezirksregierung 
Köln, Dezernat 54, sind am Verfahren zu beteiligen.  
 
Klima und Luft  
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe a BauGB) 
Der Schutz des Menschen vor schädlichen Umwelteinwirkungen (Immissionen) sowie die Vor-
beugung hinsichtlich des Entstehens von Immissionen (Gefahren, erhebliche Nachteile und Beläs-
tigungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und 
ähnlichen Erscheinungen) stellen die wichtigsten Zielsetzungen des Bundesimmissionsschutzge-
setzes (BImSchG) und der technischen Anleitung Luft (TA Luft) dar. Mit der Neufassung des Bau-
gesetzbuches im Jahr 2011 kommt der verbindlichen Bauleitplanung gem. § 1 Abs. 5 BauGB im 
Hinblick auf den Klimawandel und den Klimaschutz eine besondere Verantwortung zu.  
 
Im Rahmen der Bauleitplanung soll eine klima- und umweltschonende Stadtentwicklung ange-
strebt werden. Es sollen verstärkt die erneuerbare Energien genutzt sowie mit Energie- und Was-
servorräten schonend umgegangen werden Zu diesem Zweck ist der Einsatz erneuerbarer Ener-
gien der Nutzung nicht regenerativer Energien vorzuziehen.

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Das Rheintal erfüllt in seiner Funktion als Kaltluftsammelgebiet und Kaltluftabflussrinne bedeuten-
de luftklimatische Ausgleichsfunktionen für die angrenzenden Siedlungsbereiche. Es herrscht im 
Jahresmittel eine weit überwiegende West- und Südwestrichtung vor.  
 
Die innerhalb des Plangebietes vorhandenen Nutzungs- und Vegetationsstrukturen erfüllen nur 
sehr eingeschränkt und lokal begrenzt relativ geringe luftklimatische Regulations- und Regenera-
tionsfunktionen. 
 
Das Plangebiet liegt nach der Planungshinweiskarte über die zukünftige Wärmebelastung im Be-
reich der Klasse 3 (belastete Siedlungsfläche). Bei einer zusätzlichen Bebauung und somit Ver-
siegelung ist mit einer Verstärkung der klimatischen Überwärmung bei sommerlichen austausch-
armen Wetterlagen in naher Zukunft zu rechnen. 
 
Nach der Klimafunktionskarte liegt das Plangebiet Langel, mit Umgebung, im Bereich des Frei-
landklima 1 (ungestörter stark ausgeprägter Tagesgang von Temperatur und Feuchte, windoffen, 
starke Frisch- und Kaltluftproduktion). Eine Bebauung des Gebiets würde das Klima nur bedingt 
beeinträchtigen.  
 
In Bezug auf die Luftgüte wird das Plangebiet in die Luftgütezone 3, mit einer geringen Luftgüte 
eingestuft (Stadt Köln 21.07.2015). Der Luftgüteindex (LUGI) liegt bei 1,4, was eine geringfügig 
bessere Luftqualität besagt. Zu vermuten ist, dass die Luftgüte durch die Nähe der Industrieanla-
gen in Wesseling, Godorf und Niederkassel beeinträchtigt ist. Daher werden Begrünungsmaß-
nahmen festgesetzt. Dagegen ist die Luftbelastung durch Emissionen aus Verkehr und Heizungs-
anlagen der Wohnhäuser als gering einzustufen. Auch durch die neue Wohnbebauung und den 
zusätzlichen Verkehr ist keine erhebliche Verschlechterung der Immissionssituation zu erwarten. 
 
Geruchsimmissionen aus der benachbarten landwirtschaftlichen Nutzung sind nicht anzunehmen, 
da keine Anzeichen für eine größere Tierhaltung erkennbar sind. 
 
Die innerhalb des Plangebietes vorhandenen Nutzungs- und Vegetationsstrukturen erfüllen nur 
sehr eingeschränkt und lokal begrenzt geringe luftklimatische Regulations- und Regenerations-
funktionen. Das Plangebiet liegt nach der Planungshinweiskarte über die zukünftige Wärmebelas-
tung im Bereich der Klasse 3 (belastete Siedlungsfläche). Bei einer zusätzlichen Bebauung und 
somit Versiegelung ist mit einer Verstärkung der klimatischen Überwärmung bei sommerlichen 
austauscharmen Wetterlagen in naher Zukunft zu rechnen. Nach der Klimafunktionskarte liegt das 
Planungsgebiet Langel, mit Umgebung, im Bereich des Freilandklima 1 (ungestörter stark ausge-
prägter Tagesgang von Temperatur und Feuchte, windoffen, starke Frisch- und Kaltluftprodukti-
on). Eine Bebauung des Gebiets würde das Klima nur bedingt beeinträchtigen. Die festgesetzten 
Begrünungsmaßnahmen tragen zu einer Minderung der klimatischen Überwärmung bei. 
 
Luftschadstoffe - Emissionen  
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe a BauGB) 
Emissionen durch einen höheren KFZ-Verkehr sind sehr gering und nicht erheblich. 
 
Luftschadstoffe - Immissionen  
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe a BauGB) 
In Bezug auf die Luftgüte wird das Planungsgebiet in die Luftgütezone 3, mit einer geringen Luft-
güte eingestuft. Der Luftgüteindex (LUGI) liegt bei 1,4, was eine geringfügig bessere Luftqualität 
besagt. Zu vermuten ist, dass die Luftgüte durch die Nähe der Industrieanlagen in Wesseling, Go-
dorf und Niederkassel beeinträchtigt ist. Daher werden Begrünungsmaßnahmen festgesetzt. 
Dachbegrünung von Carports oder Garagen, das Pflanzen von Hecken statt Zäunen als Grund-
stücksbegrenzung, sowie das Pflanzen von Straßenbäumen sind die im Bebauungsplan ausge-
wiesenen Maßnahmen. Geruchsimmissionen aus der benachbarten landwirtschaftlichen Nutzung 
sind nicht anzunehmen, da keine Anzeichen für eine Tierhaltung erkennbar sind.

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Erneuerbare Energien/Energieeffizienz  
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe f BauGB) 
Bei der Größe und Ausformung des Plangebietes sowie der geplanten Bebauungsdichte kann 
grundsätzlich eine gute solarenergetische Qualität erreicht werden. Für die westlich des Wohn-
wegs gelegenen Doppelhäuser kann dies bei einer max. Südabweichung der Wohnbereiche (Gar-
tenseite) von -30° und einer vergleichsweise geringen Verschattung durch Nachbargebäude und 
Bäume wohl auch erreicht werden. Bei den östlich des Wohnwegs gelegenen Doppelhäusern wird 
dagegen allein die Südabweichung von etwa -85° bzw. -55° wohl nur eine (noch) "befriedigende" 
solarenergetische Qualität im Sinne der Bewertungsmatrix von www.planen mit-der-sonne.de er-
möglichen. 
 
Für das städtebauliche Konzept kann insgesamt durchaus eine befriedigende solarenergetische 
Qualität erwartet werden. Die Häuser werden nach der gültigen Energieeinsparverordnung EnEV 
2016 erstellt. 
 
Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur 
Erfüllung von bindenden Beschlüssen der Europäischen Gemeinschaft festgelegten Immissions-
grenzwerte nicht überschritten werden  
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe h BauGB)  
In Bezug auf die Luftgüte wird das Planungsgebiet in die Luftgütezone 3, mit einer geringen Luft-
güte eingestuft. Der Luftgüteindex (LUGI) liegt bei 1,4, was eine geringfügig bessere Luftqualität 
besagt. Zu vermuten ist, dass die Luftgüte durch die Nähe der Industrieanlagen in Wesseling, Go-
dorf und Niederkassel beeinträchtigt ist. Daher werden Begrünungsmaßnahmen festgesetzt. Da-
gegen ist die Luftbelastung durch Emissionen aus Verkehr und Heizungsanlagen der Wohnhäuser 
als gering einzustufen. Auch durch die neue Wohnbebauung und den zusätzlichen Verkehr ist 
keine erhebliche Verschlechterung der Immissionssituation zu erwarten. Geruchsimmissionen aus 
der benachbarten landwirtschaftlichen Nutzung sind nicht anzunehmen, da keine Anzeichen für 
eine Tierhaltung erkennbar sind. 
 
Vermeidung von Emissionen (nicht Lärm/Luft, insbesondere Licht, Gerüche), sachgerechter Um-
gang mit Abfällen und Abwässern  
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe e BauGB) 
Von einem sachgerechten Umgang mit Abfällen und dem Abwasser kann im Plangebiet ausge-
gangen werden. Die Entstehung von erheblich belastenden Gerüchen und besonders störenden 
Lichtquellen ist im Plangebiet nicht zu erwarten.  
 
Mensch, Gesundheit, Bevölkerung  
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe c BauGB) 
 
Darstellungen von sonstige Fachplänen, insbesondere des Wasser-, Abfall-, Immissionsschutz-
rechtes  
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe g BauGB) 
Nach der Hochwassergefahrenkarte ist das Gebiet vom Rheinhochwasser nicht betroffen. Laut 
der Grundwasserschutzgebietskarte befindet sich Köln-Porz-Langel in der Wasserschutzzone III A 
des Wasserwerkes Zündorf. 
Das Plangebiet liegt im Bauschutzbereich Flughafen Köln-Bonn.  
 
Lärm  
Bezüglich der Lärmimmission auf das Planungsgebiet wurden sowohl Straßenverkehrs- als auch 
Fluglärm in der Umweltprüfung betrachtet. Zur Beurteilung des Verkehrslärms sind die Orientie-
rungswerte der DIN 18005 für ein allgemeines Wohngebiet (WA) von tagsüber 55 dB (A) und 
nachts 45 dB (A) heranzuziehen. Folgend der Schallimmissionspläne der Stadt Köln zu Köln-
Porz-Langel erreicht der Straßenverkehrslärm nachts Pegel von 40 bis 45 dB(A). Im östlichen Teil 
der Planungsfläche steigt der Lärmpegel bis auf 50 dB(A), jedoch wurde dabei die nun bestehen-
de Bebauung nicht berücksichtigt, die als Abschirmung fungiert. Erfahrungsgemäß liegen die Ta-

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geswerte der Lärmimmission etwa 10 dB(A) höher als nachts. Demnach werden die Orientie-
rungswerte der DIN 18005 voraussichtlich eingehalten bzw. nicht erheblich überschritten. 
 
Durch den Flugverkehr werden tagsüber Pegel von größer 40 bis 45 dB(A) und nachts von maxi-
mal 35 dB(A) erreicht und diese liegen deutlich niedriger als die Orientierungswerte. Im Umfeld 
des Planungsgebiets findet weder Schienen- noch Schifffahrtsverkehr statt. Auch ist der Standort 
nicht durch Gewerbelärm betroffen. 
 
Durch die Umsetzung der Planung kommt es zu Kfz-Mehrverkehr auf der Straße "Langeler Berg" 
zu ca. 95% in Richtung "Sandbergstraße". Durch die Bewohner der 16 Wohneinheiten werden 
voraussichtlich zwischen 32 bis 72 zusätzliche Pkw-Fahrten täglich vorgenommen. Die dadurch 
ausgelöste Zunahme des Verkehrslärms betrifft im Wesentlichen die beiden Wohngebäude bei-
derseits der Einmündung der Straße "Langeler Berg" in die "Sandbergstraße". Aufgrund der hier 
vorhandenen Verkehrslärmbelastung durch den Kfz-Verkehr auf der "Sandbergstraße" wird die 
Verkehrslärmzunahme aus dem Plangebiet sehr untergeordnet einzustufen sein.  
 
Altlasten 
Aus durchgeführten Altlastuntersuchungen ergab sich, dass es im Plangebiet keinen Verdacht auf 
Altlasten gibt.  
 
Erschütterungen 
Mit Erschütterungen infolge der Bauarbeiten zur Errichtung der Wohngebäude und der Erschlie-
ßungsanlagen, die zu einer Beeinträchtigung der menschlichen Gesundheit und des Wohlbefin-
dens der Menschen führen könnten, ist nicht zu rechnen. 
 
Gefahrenschutz 
Von den Auswirkungen von Störfällen ist das Plangebiet nicht betroffen.

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6.5 Durch die Planung betroffene Umweltbelange 
6.5.1 Natur und Landschaft 
Pflanzen 
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe a BauGB) 
 
Gesetzliche Ziele: 
 
Schutzgut Quelle Zielaussagen 
Pflanzen EU- Artenschutzverord-
nung und Bundesarten-
schutzverordnung; 
Bundesnaturschutzge-
setz  
Schutz besonders oder streng geschützter Arten, 
Verbot der Zerstörung von Biotopen, die für dort wild 
lebende Tiere und Pflanzen streng geschützter 
Arten nicht ersetzbar sind, gem. § 44 BNatSchG  
Bundesnaturschutzge-
setz in Verbindung mit 
dem 
Landesnaturschutzgesetz 
NRW 
 
Natur und Landschaft sind aufgrund ihres eigenen 
Wertes und als Lebensgrundlagen des Menschen 
auch in Verantwortung für die künftigen Generatio-
nen im besiedelten und unbesiedelten Bereich so zu 
schützen, zu pflegen, zu entwickeln und, soweit er-
forderlich, wiederherzustellen, dass  
- die Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes,  
- die Regenerationsfähigkeit und die nachhaltige 
Nutzungsfähigkeit der Naturgüter,  
- die Tier- und Pflanzenwelt einschl. ihrer Lebens-
stätten und Lebensräume sowie  
- die Vielfalt, Eigenart und Schönheit sowie der Er-
holungswert von Natur und Landschaft auf Dauer 
gesichert sind.  
 Baugesetzbuch (BauGB) 
 
Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbeson-
dere die Belange des Umweltschutzes, einschließ-
lich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, 
zu berücksichtigen (§ 1 Abs. 6 Nr. 7). 
 Baumschutzsatzung der 
Stadt Köln 
Geschützte Bäume sind zu erhalten und mit diesem 
Ziel zu pflegen und vor Gefährdung zu schützen. 
 
Auf Grundlage der Ziele und Grundsätze des BNatSchG sind Pflanzen als Bestandteil des Natur-
haushaltes in ihrer natürlichen und historisch gewachsenen Artenvielfalt zu schützen. Hierzu zählt 
auch die biologische Vielfalt (Biodiversität), die nach dem Übereinkommen über die biologische 
Vielfalt als "Variabilität unter lebenden Organismen jeglicher Herkunft, (…)" definiert ist (BMU, 
2007). Diese umfasst die Vielfalt innerhalb der Arten und zwischen den Arten und die Vielfalt der 
Ökosysteme. Die Lebensräume von Pflanzen sowie die sonstigen Lebensbedingungen sind zu 
schützen, zu pflegen, zu entwickeln und, soweit erforderlich, nach Eingriffen wiederherzustellen. 
 
Bestand: 
Der zentrale Bereich des Plangebietes wird von intensiv bewirtschafteter Ackerfläche ohne Wild-
krautfluren eingenommen. Am Rand des Ackers hat sich ein Gras- und Krautsaum erhalten. Ne-
ben verschiedenen Gräsern kommen v.a. Brennnesseln und Disteln vor. Gehölze kommen nur am 
Rand des Plangebiets vor. Im Einmündungsbereich der Straße "Hintergasse" in die Straße "Lan-
geler Berg" stockt eine Kastanie mit mittlerem Baumholz. Es befinden sich keine Pflanzen bzw. 
Vegetationsbestände mit aktuell höherer Bedeutung für Biotop- und/oder Artenschutzfunktionen 
im Plangebiet.  
 
Prognose (Plan/Nullvariante): 
Die Kastanie kann voraussichtlich nicht erhalten werden. Es handelt sich nicht um einen ge-
schützten Baum gemäß der Baumschutzsatzung der Stadt Köln. Der unvermeidbare Verlust von

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Ackerflächen wird im Plangebiet durch Pflanzungen und Gestaltungmaßnahmen zum Teil ausge-
glichen. Das Plangebiet ist sowohl im Flächennutzungsplan der Stadt Köln als auch im Woh-
nungsbauprogramm 2015 für eine Wohnbebauung vorgesehen. Ohne das Planvorhaben ist eine 
Bebauung nicht möglich. 
 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen:  
Für die Gestaltung/Begrünung der nicht überbaubaren Grundstücksflächen, d.h. der Gartenberei-
che, wird festgesetzt, die vegetationsfähigen Flächen mit "traditionellen Gestaltungselementen" 
wie z.B. Rasenflächen, Einzelbaumpflanzungen (auch Obstgehölze), Hecken, Solitärsträucher mit 
überwiegend heimischen Arten sowie Staudenrabatten etc. zu gestalten bzw. zu begrünen. Gara-
gen und Carports sollen extensiv begrünt werden. Es werden Anpflanzungen von zwei Laubbäu-
men im Bereich der Erschließungsstraße festgesetzt. Für die Garagen wird eine Dachbegrünung 
festgesetzt. Der Ausgleich nach der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung außerhalb des Plan-
gebietes wird im Durchführungsvertrag gesichert. 
 
Bewertung:  
Der Verlust der Pflanzenbestände wird durch die Grüngestaltung innerhalb des Baugebietes und 
vollständig durch den Ausgleich außerhalb des Plangebietes kompensiert. Somit verbleibt keine 
erhebliche nachhaltige Beeinträchtigung des Umweltbelangs Pflanzen. 
 
Tiere 
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe a BauGB) 
 
Gesetzliche Ziele: 
Schutzgut Quelle Zielaussagen 
Tiere  EU- Artenschutzverordnung 
und Bundesartenschutzver-
ordnung; 
Bundesnaturschutzgesetz  
Schutz besonders oder streng geschützter Arten, 
Verbot der Zerstörung von Biotopen, die für dort 
wild lebende Tiere und Pflanzen streng geschütz-
ter Arten nicht ersetzbar sind ( § 44 BNatSchG ) 
Leitfaden "Artenschutz in 
der Bauleitplanung und bei 
der baurechtlichen Zulas-
sung von Vorhaben." 
Regelungen zum Schutz besonders oder streng 
geschützter Arten gemäß EU- Artenschutzverord-
nung, Bundesartenschutzverordnung und Bun-
desnaturschutzgesetz 
 
Auf Grundlage der Ziele und Grundsätze des BNatSchG sind Tiere als Bestandteil des Natur-
haushaltes in ihrer natürlichen und historisch gewachsenen Artenvielfalt zu schützen. Hierzu zählt 
auch die biologische Vielfalt (Biodiversität), die nach dem Übereinkommen über die biologische 
Vielfalt als "Variabilität unter lebenden Organismen jeglicher Herkunft, (…)" definiert ist (BMU, 
2007). Diese umfasst die Vielfalt innerhalb der Arten und zwischen den Arten und die Vielfalt der 
Ökosysteme. Die Lebensräume von Tieren sowie die sonstigen Lebensbedingungen sind zu 
schützen, zu pflegen, zu entwickeln und, soweit erforderlich, nach Eingriffen wiederherzustellen. 
 
Bei Realisierung der geplanten Festsetzungen des Bebauungsplanes ist das Eintreten von arten-
schutzrechtlichen Verbotstatbeständen gem. § 44 Abs. 1 Nr. 1-3 BNatSchG nicht auszuschließen. 
Daher wurde für das Planvorhaben eine Artenschutzprüfung, Stufe I: Vorprüfung (Artenspektrum, 
Wirkfaktoren) durchgeführt. Die Artenschutzprüfung Stufe I umfasst eine Potenzialeinschätzung 
für die Avifauna (Vögel) und die sonstigen für das Plangebiet als potenziell vorkommenden pla-
nungsrelevanten Arten gemäß LINFOS-Fundortkataster und LINFOS-Geschützte Arten. Die Un-
tersuchung wurde im Februar 2017 vorgelegt.

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Bestand: 
Das Plangebiet liegt in dem MTB-Quadranten 5108/3 (Köln-Porz). Die Abfrage ergab für das be-
troffene MTB 5108 (TK 25 Köln-Porz), Quadrant 3, 31 planungsrelevante Arten: 
- 5 Fledermausarten, 
- 25 Vogelarten, 
- 1 Amphibienart. 
 
Das LINFOS-Fundortkataster des LANUV (abgefragt am 11.02.2017) ergab sowohl für das Plan-
gebiet selbst als auch für die angrenzenden Bereiche keine Nachweise planungsrelevanter Arten. 
Die Datenrecherche bei den o.g. Quellen ergab zwölf weitere planungsrelevante Vogelarten, drei 
planungsrelevante Amphibienarten und eine planungsrelevante Reptilienart. Aus dem MTB-
Quadranten 5108/3 liegen für die planungsrelevanten Amphibienarten Gelbbauchunke, Geburts-
helferkröte und Kreuzkröte Nachweise aus dem Zeitraum 1981 bis 1992 vor (AK AMPHIBIEN 
REPTILIEN NRW 2011). Aus dem MTB-Quadranten 5108/3 liegen für die planungsrelevante Rep-
tilienart Zauneidechse Nachweise aus dem Zeitraum 1981 bis 1992 vor (AK AMPHIBIEN 
REPTILIEN NRW 2011). 
 
Am 27.01.2017 erfolgte eine Begehung des Plangebiets. Dabei wurden die Bäume und sonstigen 
Gehölze im Plangebiet und im Umfeld auf größere Vogelnester (von Elstern, Rabenkrähen, Greif-
vögeln oder anderen Großvögeln), Spechthöhlen, Baumhöhlen und potenzielle Fledermausquar-
tiere abgesucht. Entsprechende Strukturen wurden bei den Gehölzen nicht festgestellt. In der 
Kastanie am Nordrand des Plangebiets wurde ein Singvogelnest festgestellt. Hinsichtlich Bruten 
planungsrelevanter Vogelarten im Plangebiet und angrenzenden Umfeld ergaben sich keine Hin-
weise. Sie sind auch aufgrund der Vorbelastungen nicht zu erwarten. Bruten von Bodenbrütern 
der offenen Feldflur (Feldlerche, Kiebitz, Rebhuhn, Wachtel) sind aufgrund der bestehenden Ver-
tikalstrukturen (unmittelbar an das Plangebiet angrenzende Wohnbebauung mit Gehölzen) (= Ku-
lissenwirkung) sowie der Störungen durch Haustiere nicht zu erwarten.  
 
Als Fledermausquartiere geeignete Strukturen befinden sich nicht in den Gehölzen im Plangebiet. 
Vorkommen planungsrelevanter Vogelarten als Nahrungsgäste oder Durchzügler sind im Plange-
biet und dessen näherem Umfeld nicht auszuschließen (bspw. Eulen, Greifvögel oder Möwen). 
Gleiches gilt für potenziell vorkommende Fledermausarten. Für die im Bereich des Plangebiets 
bzw. im direkten Umfeld potenziell vorkommenden planungsrelevanten Vogelarten und Fleder-
mausarten besitzt das Gebiet allenfalls Bedeutung als Teil des Nahrungshabitats. Nahrungshabi-
tate sind nur geschützt, wenn sie von essentieller Bedeutung für die lokalen Populationen sind. 
Dies kann in diesem Fall aufgrund der Ausweichmöglichkeiten im Umfeld ausgeschlossen wer-
den. 
 
Mit einem Vorkommen von planungsrelevanten Amphibienarten ist nicht zu rechnen, da weder im 
Plangebiet noch im Umfeld geeignete Laichgewässer vorhanden sind. Das Plangebiet weist keine 
für die Zauneidechse geeigneten Habitate auf. 
 
Bei den im Plangebiet und in dessen Umfeld nachgewiesenen (Elster, Kohlmeise) oder potenziell 
vorkommenden europäischen Vogelarten (z.B. Amsel, Buchfink, Mönchsgrasmücke, Zaunkönig 
oder Zilpzalp) handelt es sich um bundesweit, landesweit und regional ungefährdete Vogelarten, 
die landesweit verbreitet und allgemein häufig sind. Alle wildlebenden Vogelarten sind allerdings 
grundsätzlich durch die EU-Vogelschutzrichtlinie geschützt. Hinweise auf Bruten dieser häufigen 
Arten im Plangebiet und dessen Umfeld ergaben sich nicht, können aufgrund der Strukturen für 
die Zukunft aber nicht ausgeschlossen werden. 
 
Von einer Beeinträchtigung bedeutender lokaler Populationen mit nennenswerten Beständen 
durch dauerhafte Beseitigung von potenziellen Brutplätzen oder durch Störungen ist bei der Um-
setzung des Vorhabens nicht auszugehen, da die Beeinträchtigung nur kleinflächig ist und im Um-
feld ausreichende Ausweichmöglichkeiten vorhanden sind. Außerdem sind diese Arten relativ to-

- 22 - 
 
/ 23 
 
lerant gegenüber Störungen. Es liegen keine ernst zu nehmende Hinweise auf einen nennenswer-
ten Bestand der Arten im Bereich des Vorhabens vor. 
 
Prognose (Plan): 
Bei Realisierung der Planung werden sich in den Hausgärten bundesweit, landesweit und regional 
ungefährdete Vogelarten, die landesweit in Gärten verbreitet und allgemein häufig sind, einstellen.  
 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen:  
Vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen nach § 44 Abs. 5 BNatSchG sind nicht erforderlich. Um 
mögliche Beeinträchtigungen europäischer Vogelarten zu vermeiden, ist eine zeitliche Beschrän-
kung (außerhalb der Brutzeit) für das Entfernen des Gehölzes zu beachten.  
 
Bewertung:  
Durch das Vorhaben werden keine planungsrelevanten Arten betroffen sein und es werden auch 
keine Verbote des § 44 Abs. 1 BNatSchG ausgelöst. Somit verbleiben keine erheblichen und/oder 
nachhaltigen Beeinträchtigungen von Tierarten. 
 
Eingriff/Ausgleich  
(§ 1a Satz 3 BauGB) 
Der räumliche Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes ist, mit Ausnahme 
eines 20 m tiefen Streifens entlang der Straßen "Hintergasse" und "Langeler Berg", als aus-
gleichspflichtiger Eingriffsbereich nach § 35 BauGB zu beurteilen. Der 20 m breite Streifen ist als 
baulicher Innenbereich nach § 34 BauGB einzustufen, für den die Eingriffsregelung gemäß § 1a 
Abs. 3 Satz 6 BauGB keine Ausgleichspflicht normiert. Durch die Festsetzung der geplanten Nut-
zungen "WA-Gebiet" und "Straßenverkehrsfläche" werden folgende Eingriffe in den Naturhaushalt 
vorbereitet: 
 
 
Während der Bauphase (baubedingt) sind Beeinträchtigungen von Landschaftsfunktionen durch 
Erdbewegungen, durch die Lagerung von Baumaterialien und den Baustellenverkehr etc. möglich. 
Die Intensität und der Umfang dieser Beeinträchtigungen sind zum heutigen Zeitpunkt nur bedingt 
einzuschätzen. Der Verlust der Ackerfläche sowie der Gras- und Krautfluren sind zwar als nach-
haltig, aufgrund der höchstens mittleren Biotopfunktion allerdings nicht als erheblich einzustufen. 
Die Wiederherstellung der Biotopfunktion der betroffenen Biotoptypen in einem Zeitraum von 30 
Jahren ist möglich.  
 
 
 
 
Betroffener Biotoptyp 
(KÖLN-Code/SPORBECK) 
Fläche 
(m²) 
Bio-
topwert 
ÖWB 
Fläche (m²) x 
Biotopwert 
Ausgleichspflichtiger Eingriffsbereich (§ 35 BauGB) 
Acker ohne Wildkrautfluren (LW1/HA0) 3.785 6 22.710 
Gras- und Krautflur (BR132/HH7) 95 12 1.140 
Ökologischer Wert Ausgangszustand  3.880 23.850 
Nicht ausgleichspflichtiger Eingriffsbereich (§ 34 BauGB) 
1 Einzelbaum, standorttypisch mit mittlerem Baum-
holz (GH731/BF32) 
Acker ohne Wildkrautfluren (LW1/HA0) 
Gras- und Krautflur (BR132/HH7) 
30 
1.705 
235 
13 
6 
12 
390 
10.230 
2.820 
Fläche 1.970  13.440 
Summe Bestandswert Bebauungsplan 5.850 37.290

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/ 24 
 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen:  
Anpflanzung von Laubbäumen im Bereich der Erschließungsstraße  
Im Bereich der Erschließungsstraße sind zwei Laubbäume zu pflanzen und dauerhaft zu erhalten. 
Ein Laubbaum ist im Bereich des Dorfplatzes zu pflanzen und ebenfalls dauerhaft zu erhalten. Die 
Begrünungsmaßnahme wird im Bebauungsplan nach § 9 Abs. 1 Nr. 25a BauGB textlich festge-
setzt. 
 
Gestaltung/Begrünung der nicht überbaubaren Grundstücksflächen 
Für die Gestaltung/Begrünung der nicht überbaubaren Grundstücksflächen, d.h. der Gartenberei-
che wird festgesetzt, die vegetationsfähigen Flächen mit Rasenflächen, Einzelbaumpflanzungen 
(auch Obstgehölze), Hecken, Solitärsträuchern sowie Staudenrabatten zu begrünen. Garagen 
werden extensiv begrünt.  
 
Geplanter Biotoptyp (KÖLN-
Code/SPORBECK) Fläche (m²) Biotopwert 
ÖWB 
Fläche (m²) 
x Bio-
topwert 
Ausgleichspflichtiger Eingriffsbereich nach § 35 BauGB (bilanzierungsrelevant) 
Aufgelockerte Bebauung mit größtenteils privat 
genutzten Gartenflächen (SB151/HN21) 3.340 3 10.020 
Aufgelockerte Bebauung mit Geh-, Fahr- und 
Leitungsrecht (SB151/HN21) 35 3 105 
Erschließungsstraße, Straßenverkehrsfläche 
(VF211/HY1) 493 0 0 
2 Einzelbäume, standorttypisch mit mittlerem 
Baumholz (GH731/BF31) 12 13 156 
Ökologischer Wert Planungszustand 3.880 10.281 
Nicht ausgleichspflichtiger Eingriffsbereich nach § 34 BauGB  
Dorfplatz (VF211/HY1) 
1 Einzelbaum, standorttypisch mit mittlerem 
Baumholz (GH731/BF31) 
Aufgelockerte Bebauung mit größtenteils privat 
genutzten Gartenflächen (SB151/HN21) 
Erschließungsstraße, Straßenverkehrsfläche 
(VF211/HY1) 
149 0 0 
6 13 78 
1.425 3 4.275 
390 0 0 
Fläche 1.970 4.353 
Planwert Bebauungsplan (Planungszustand) 5.850 14.634 
 
Es ergibt sich ein Defizit an ökologischen Wertpunkten wie folgt: 
 
Wertigkeit Planung - Wertigkeit Ausgangszustand (10.281 - 23.850 = - 13.569 ÖWB 
 
Im ausgleichspflichtigen Eingriffsbereich ergibt sich ein Eingriffswert von – 13.569 Biotopwert-
punkten. 
 
Artenschutzfachlich begründete Maßnahmen 
Gemäß der EG-Vogelschutzrichtlinie sind grundsätzlich die Bruten aller wildlebenden Vogelarten 
vor Zerstörung zu schützen. Grundsätzlich sind notwendige Baumfällungen und Gehölzrodungen 
nur außerhalb der Brutzeit vorzunehmen, also in der Zeit vom 1. Oktober bis zum 28. (29.) Febru-
ar, da sich einige Singvogelbruten bis August hinziehen können. Dies entspricht auch den gesetz-
lichen Vorgaben gemäß § 39 Abs. 5, Satz 2 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG).

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/ 25 
 
Kompensation des Ausgleichsdefizites  
Der Eingriff durch die geplante Ausweisung der neuen Wohnbaufläche und der öffentlichen Ver-
kehrsfläche kann innerhalb des Bebauungsplangebietes nicht vollständig kompensiert werden. 
Der Ausgleich erfolgt daher auf der externen Ausgleichsfläche "NSG Langeler Auwald". Die Flä-
che befindet sich in der Gemarkung Langel, Flur 11, und hat einen räumlichen Bezug zum Eingriff. 
Die Maßnahmen werden anteilsmäßig auf den Flurstücken 38, 198 und 202 durchgeführt. Aus-
gangsbestand ist eine Fettwiese (Köln-Code LW41112, Sporbeck/Ludwig EA 31), die mit 10 Bio-
topwertpunkten nach Sporbeck/Ludwig bewertet wurde. Am nördlichen und westlichen Rand der 
Wiese soll ein ca. 10 m breiter Waldrandstreifen angelegt werden (Zielbiotop Köln-Code GH 4421/ 
Sporbeck/Ludwig BD 52). Das zu erzielende Aufwertungspotential beträgt hierfür +9 BWP. Der 
verbleibende Ausgleichsbedarf kann durch Extensivierung der Fettwiese erzielt werden. Hier be-
trägt das Aufwertungspotential +5 BWP (Aufwertungen um je einen Punkt bei den Kriterien Natür-
lichkeit, Wiederherstellbarkeit, Gefährdungsgrad, Struktur- und Artenvielfalt, Häufigkeit). 
 
Ökologische Aufwertung der geplanten Ausgleichsmaßnahme: 
 
Geplanter Biotoptyp Flächenumfang Ökologische Aufwertung 
Waldrandstreifen 200 m² 200 x 9= +1.800 ökologische Wertpunkte 
Extensiv genutztes Grün-
land 
2.354 m² 2.354 x 5= +11.770 ökologische Wertpunk-
te  
Gesamt 13.570 ökologische Wertpunkte 
 
Das ökologische Defizit der Beeinträchtigungen der Biotopfunktionen durch den vorhabenbezoge-
nen Bebauungsplan Nr. 70346/03 "Langeler Berg" von 13.569 ökologischen Wertpunkten wird 
durch die ökologische Aufwertung der geplanten Ausgleichsmaßnahmen im Umfang von 13.570 
ökologischen Wertpunkten vollständig kompensiert.  
 
Bewertung:  
Insgesamt führt die Realisierung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 70346703 voraus-
sichtlich zu keinen nachhaltigen und erheblichen Beeinträchtigungen des Naturhaushaltes, wenn 
die aufgeführten Minderungs- und Kompensationsmaßnahmen innerhalb und außerhalb des 
Plangebietes realisiert werden. 
 
6.5.2 Boden  
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe a BauGB) 
Mit Grund und Boden ist gemäß § 1a Abs. 2 BauGB sparsam umzugehen. Rechtliche Grundlagen 
für den Bodenschutz bilden das Bundesbodenschutzgesetz (BBodSchG) vom 17.03.1998 und das 
Landesbodenschutzgesetz NW (LBodSchG) vom 09.05.2000 in der jeweils gültigen Fassung. 
 
Bestand: 
Das Plangebiet liegt am westlichen Rand des Rheinauenbereichs, der hier aus jungpleistozänen 
bis holozänen Hochflutablagerungen (Niederterrasse) besteht. Über diesen schwach bis stark 
lehmigen Sanden und stark sandigen Lehmen haben sich zwischen 3 und 19 dm mächtige typi-
sche Braunerden entwickelt (B54 und B75). Diese Böden weisen mittlere bis hohe natürliche Er-
tragsfähigkeit (Wertzahl der Bodenschätzung zwischen 35 und 70), geringe bis mittlere Sorptions-
fähigkeit und eine bedingt geeignete bis geeignete Versickerungseignung auf. Die nutzbare Feld-
kapazität ist als gering bis mittel einzustufen. Nach der Bodenkarte NRW ist der Bodentyp B54 
aufgrund Regelungs- und Pufferfunktion sowie der natürlichen Bodenfruchtbarkeit als schutzwür-
dig (Stufe 1)1 einzustufen. Der Bodentyp B75 wurde in seiner Schutzwürdigkeit nicht bewertet. 
 
                                                 
1 (Stufe = 1- schutzwürdig; Stufe = 2- sehr schutzwürdig; Stufe = 3- besonders schutzwürdig)

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Im Bebauungsplangebiet ist der Bodentyp mit Ausnahme der randlichen Flächen im Norden an 
der Straße Langeler Berg nahezu unverändert. Aufgrund des mittleren Grundwasserflurabstandes 
von 12 - 18 dm, der in Abhängigkeit vom Rheinhochwasser auch geringer ausfallen kann, ist die 
Versickerung von Niederschlagswasser im Plangebiet möglich bis nur bedingt geeignet. 
 
Prognose (Plan): 
Der Boden im Plangebiet wird durch Überbauung und Versiegelung dauerhaft in Anspruch ge-
nommen. Die Bodenfunktionen sind nicht mehr wirksam. Ohne das Planvorhaben wird der Boden 
wie bisher weiterhin intensiv ackerbaulich bewirtschaftet. 
 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen:  
Während der Bauarbeiten ist schonend mit dem Oberboden zu verfahren (vgl. Gesetz zum Schutz 
des Bodens vom 17. März 1998; DIN 18300 vom Oktober 1979; Landesbodenschutzgesetz für 
das Land Nordrhein-Westfalen vom 09. Mai 2000). Die Bautätigkeiten sollten in Zeiten geringer 
Bodenfeuchte oder Bodenfrost durchgeführt werden. Zur Verminderung des Versiegelungsgrades 
und der hierdurch bedingten Beeinträchtigungen des Boden- und Wasserhaushaltes sollen Stell-
plätze mit infiltrationsfähigen Oberflächenbefestigungen versehen, z.B. Schotterrasen oder Ra-
senkammersteine. Dadurch vermindert sich die versiegelte Fläche und der Luft- und Gasaus-
tausch mit dem Boden bleibt erhalten.  
 
Bewertung: 
Die Versiegelung und Überbauung von natürlich anstehendem Boden (typisch ausgeprägte 
Braunerden) ist aufgrund ihrer Regelungs- und Pufferfunktion sowie der natürlichen Bodenfrucht-
barkeit trotz der Minderungsmaßnahmen und der plangebietsexternen Kompensation als erheb-
lich und nachhaltig einzustufen. 
 
 
6.5.3 Kultur- und sonstige Sachgüter  
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe d BauGB) 
Bestand:  
Bodendenkmäler gem. § 2 Denkmalschutzgesetz NW sind im Plangebiet derzeit nicht bekannt. 
Das Plangebiet liegt außerhalb des Teils der Ortslage, die im Kulturhistorischen Fachbeitrag zur 
"Integrierten Raumanalyse Köln-Porz-Zündorf / Wahn" als historische Kulturlandschaft bewertet 
wurde. Der kulturhistorisch wertvolle Teil der Ortslage beginnt nordwestlich der Straße Hintergas-
se. 
 
Zur Beurteilung der Denkmalverträglichkeit des Vorhabens wurde eine "Qualifizierte archäologi-
sche Prospektion" durchgeführt. Im Abschlussbericht kommen die Gutachter zu folgendem Fazit: 
"Im Zuge der Grunderfassung konnten im nördlichen Teil der Planungsfläche vier vorgeschichtli-
che Einzelfunde und eine karolingische bis karolingisch-ottonische Fundstreuung lokalisiert wer-
den. In den geöffneten Sondagen fand sich eine klar definierte vorgeschichtliche Siedlungsgrube. 
Hinweise auf eine mutmaßliche mittelalterliche Fundstelle fanden sich dagegen nicht. Weitere 
Schritte zur baulichen Erschließung des Geländes sind mit den Denkmalbehörden abzustimmen." 
 
Prognose (Plan): 
Bei Umsetzung der Planung wird im Plangebiet erhaltenes archäologisches Kulturgut im Rahmen 
baubegleitender  archäologischer Untersuchungen auf Grundlage von §15, 16 DSchG NW durch 
die Archäologische Bodendenkmalpflege der Stadt Köln archäologisch untersucht, dokumentiert 
und geborgen. Im Nullfall bleiben die archäologischen Bodenfunde weiterhin erhalten." 
 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen: 
Solche Maßnahmen sind im Rahmen des Bebauungsplan-Verfahrens nicht notwendig. Das Rö-
misch-Germanische Museum behält sich die Möglichkeit einer archäologischen Überwachung von 
Bodeneingriffen bei Umsetzung der Planung vor.

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Bewertung: 
Baudenkmäler sind im Plangebiet nicht vorhaben, ebenso keine kulturhistorisch wertvollen Struk-
turen. Eine archäologische Prospektion erbrachte Hinweise auf eine ehemalige vorgeschichtliche 
Siedlung. Die bauliche Erschließung des Plangebietes ist mit der Bodendenkmalpflege der Stadt 
Köln abzustimmen. 
 
 
6.5.4 Wirkungsgefüge und Wechselwirkungen 
...zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a, c und d 
(Tiere, Pflanzen, Boden, Wasser, Luft, Klima, Landschaft, biologische Vielfalt, Mensch, Kultur- 
und Sachgüter) (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe i BauGB) 
 
Die nach den Vorgaben des BauGB zu betrachtenden Schutzgüter können sich gegenseitig in 
unterschiedlichem Maße beeinflussen. Dabei sind Wechselwirkungen zwischen den Schutzgütern 
sowie Wechselwirkungen aus Verlagerungseffekten und komplexe Wirkungszusammenhänge 
unter den Schutzgütern zu betrachten. Die auf die Teilsegmente der Umwelt und des Naturhaus-
haltes bezogenen Auswirkungen treffen somit auf ein stark miteinander vernetztes komplexes 
Wirkungsgefüge. 
 
Das Schutzgut Mensch und menschliche Gesundheit steht in sehr enger Wechselwirkung mit dem 
Schutzgut Landschaft und dem landschaftsbezogenen Erholungspotenzial. Visuelle Beeinträchti-
gungen können auch zu einer Einschränkung der Erholungseignung führen. Die Neuversiegelung 
von Böden bedingt den Verlust der Funktionen des Bodens, wie z.B. die Speicherung von Nieder-
schlagswasser. Hierdurch erhöht sich der Oberflächenwasserabfluss und die Versickerung wird 
unterbunden. Ebenfalls hat die Flächenneuversiegelung Einfluss auf das Kleinklima.  
 
Sich kumulierende Wechselwirkungen zwischen den Schutzgütern, die eventuell zu einer anderen 
Erheblichkeitseinstufung bezüglich dieser Schutzgüter führen, sind nicht erkennbar. Zwischen den 
nicht erheblich beeinträchtigten Schutzgütern kommt es aufgrund des geringen bzw. nicht vor-
handenen Beeinträchtigungsgrades nicht zu erheblichen oder nachhaltigen Wechsel- oder Akku-
mulationswirkungen untereinander.  
 
 
6.5.5 In Betracht kommende anderweitige Planungsmöglichkeiten (Alternativen) 
Alternative Standorte wurden im Rahmen dieser Umweltprüfung nicht untersucht, da es sich bei 
der Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes um eine standortgebundene Planung 
handelt und die Arrondierung der Wohnbauflächen aus städtebaulicher Sicht sinnvoll erscheint. 
 
 
6.6 Zusätzliche Angaben 
6.6.1 Technische Verfahren bei der Umweltprüfung beziehungsweise Hinweise auf Schwie-
rigkeiten bei der Zusammenstellung der Angaben  
Neben den allgemein bei der Stadtverwaltung Köln vorliegenden Umweltinformationen lagen fol-
gende Gutachten, Untersuchungen und Ausarbeitungen zum Zeitpunkt der Erarbeitung des vor-
liegenden Umweltberichtes zur Aufstellung des BP Nr. 70346/03 vor und wurden ausgewertet: 
 
 Landschaftspflegerischer Fachbeitrag mit integriertem Fachbeitrag Artenschutz zum Be-
bauungsplan Nr. 70346703 Köln-Porz "Langeler Berg" der Stadt Köln" (Planungsgruppe 
Grüner Winkel, Nümbrecht, 18.08.2017) 
 Qualifizierte archäologische Prospektion (ABS Gesellschaft für Archäologische Baugrund-
Sanierung mbH, Abschlussbericht vom 10. April 2017) 
 Wohnbauvorhaben Langeler Berg, Verkehrsuntersuchung (brenner BERNARD Ingenieure 
GmbH, ein Unternehmen der BERNARD Gruppe, Köln, März 2017)

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 Stadtplanungsamt Köln: Kulturhistorischer Fachbeitrag zur Integrierten Raumanalyse Köln-
Porz-Zündorf / Wahn, Köln, 02/1998 
 
Weiterhin wurden die Angaben aus dem Landschaftsinformationssystem LINFOS des Landesam-
tes für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW - LANUV (Biotopkataster, gesetzlich ge-
schützte Biotope, Vorkommen planungsrelevanter Arten) ausgewertet. Die o.a. Unterlagen sowie 
weitere Informationen zu den einzelnen planungsrelevanten Schutzgütern (Bodenkarte, Karte der 
Grundwasserverhältnisse etc.) werden im Rahmen der Umweltprüfung zur Beurteilung des heuti-
gen Umweltzustands und der voraussichtlichen Umweltauswirkungen des Planvorhabens heran-
gezogen. 
 
 
6.6.2 Geplante Maßnahmen zur Überwachung der erheblichen Auswirkungen (Monitoring) 
Das Erfordernis zur Definition solcher Maßnahmen ist derzeit nicht erkennbar, da es hinsichtlich 
der untersuchten Auswirkungen der Planung auf die einzelnen Umweltbelange keine Prognose-
unsicherheiten gibt. 
 
 
6.6.3 Zusammenfassung 
Die gegenwärtige Situation der Umwelt im Bebauungsplangebiet und seiner näheren Umgebung 
wurde auf Grundlage vorliegender Daten, Informationen und sonstiger Erkenntnisse untersucht 
und die Umweltauswirkungen des Planvorhabens wurden abschließend entsprechend dem heuti-
gen Planungsstand der Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 70346/03 der 
Stadt Köln beurteilt. 
 
Durch das Planvorhaben werden folgende Umweltschutzgüter und Umweltschutzfunktionen nicht 
oder nur sehr gering betroffen: 
- Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung (Natura 2000) und Europäische Vogelschutz-
gebiete (§ 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe a BauGB):  
Im direkten räumlichen Umfeld des Plangebietes liegt kein FFH- und Vogelschutzgebiet 
bzw. Natura 2000-Gebiet. In ca. 725 m Entfernung verläuft im Nordwesten der Rhein, der 
in Teilen als Natura 2000-Gebiet DE-4405-301 "Rhein-Fischschutzzonen zwischen Em-
merich und Bad Honnef" ausgewiesen ist. Indirekte Beeinträchtigungen der relevanten 
Schutz- und Erhaltungsziele dieses FFH-Gebietes durch die Aufstellung und Realisierung 
des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 70346/03 sind nicht erkennbar und auch 
nicht zu erwarten. 
- Darstellung von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Was-
ser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts (§ 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe g BauGB):  
Im rechtswirksamen Landschaftsplan der Stadt Köln ist das Plangebiet als Innenbereich 
dargestellt, es liegen keine Schutzausweisungen vor. 
- Landschaft/Ortsbild (§ 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe a BauGB): 
Durch die Errichtung der Einfamilienhäuser wird das Landschafts-/Ortsbild aufgrund der 
Vorprägung durch Siedlungsstrukturen im direkten Umfeld nicht erheblich beeinträchtigt. 
- Biologische Vielfalt (§ 1 Abs. 6 Nr.7 Buchstabe a BauGB): 
Das Plangebiet wird fast ausschließlich ackerbaulich genutzt. Entsprechend ist die biologi-
sche Vielfalt als gering zu bewerten. 
- Wasser (§ 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe a BauGB): 
Oberflächengewässer sind durch die Planung direkt nicht betroffen. Es wird davon ausge-
gangen, dass Grundwasser führende Schichten und der Grundwasserhaushalt durch die 
Planung nicht erheblich und nachhaltig verändert werden. Eine erhebliche Beeinträchti-
gung des Hochwasserabflusses ist nicht zu erwarten. Infolge der Überbauung und Versie-
gelung tritt ein Verlust an Infiltrationsflächen und eine Verringerung der Grundwasserneu-
bildung ein. Die geplante Versickerung des Regenwassers wirkt vermindernd auf die Ver-
ringerung der Grundwasserneubildung. Die ordnungsgemäße Abführung des Abwassers

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ist gewährleistet. 
- Luft und Klima (§ 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstaben a und h BauGB): 
Die innerhalb des Plangebietes vorhandenen Nutzungs- und Vegetationsstrukturen erfül-
len nur sehr eingeschränkt und lokal begrenzt relativ geringe luftklimatische Regulations- 
und Regenerationsfunktionen. Bei einer zusätzlichen Bebauung und Versiegelung ist mit 
einer Verstärkung der klimatischen Überwärmung bei sommerlichen austauscharmen Wet-
terlagen in naher Zukunft zu rechnen. Die festgesetzten Begrünungsmaßnahmen tragen 
zu einer Minderung der klimatischen Überwärmung bei. Durch die neue Wohnbebauung 
und den zusätzlichen Verkehr ist keine erhebliche Verschlechterung der Immissionssitua-
tion zu erwarten. 
- Mensch und seine Gesundheit, Bevölkerung (§ 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe c BauGB): 
Emissionen durch einen planbedingten höheren Kfz-Verkehr sind sehr gering und nicht er-
heblich. Geruchsimmissionen aus der benachbarten landwirtschaftlichen Nutzung sind 
nicht anzunehmen, da keine Anzeichen für eine Tierhaltung erkennbar sind. 
- Wirkungsgefüge zwischen Tieren, Pflanzen, Boden, Wasser, Luft, Klima (§ 1 Abs. 6 Nr. 7 
Buchstabe a BauGB) 
- Vermeidung von Emissionen sowie sachgerechter Umgang mit Abfällen und Abwässern (§ 
1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe e BauGB), 
Von einem sachgerechten Umgang mit Abfällen und dem Abwasser kann im Plangebiet 
ausgegangen werden. 
- Nutzung erneuerbarer Energien sowie sparsame und effiziente Nutzung von Energie  (§ 1 
Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe f BauGB):  
Für das städtebauliche Konzept kann insgesamt durchaus eine befriedigende solarenerge-
tische Qualität erwartet werden. Die Häuser werden nach der gültigen Energieeinsparver-
ordnung EnEV 2016 erstellt. 
- Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den 
Buchstaben a, c und d des § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB sind nicht zu erkennen. 
 
Durch die Auswirkungen des Planvorhabens sind die Umweltschutzgüter und Umweltschutzfunk-
tionen 
- Tiere, Pflanzen (§ 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe a BauGB), 
- Boden (§ 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe a BauGB) und 
- Kulturgüter und sonstige Sachgüter (§ 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe d BauGB) 
betroffen.  
 
Die Bedeutung des Plangebietes für wildlebende Tiere und Pflanzen und ihrer Lebensraumfunk-
tion ist als gering bis höchstens mittel einzustufen. Insgesamt führt die Realisierung des vorha-
benbezogenen Bebauungsplans Nr. 70346703 voraussichtlich zu keinen nachhaltigen und tlw. 
erheblichen Beeinträchtigungen der Lebensraumfunktion für wildlebende Tiere und Pflanzen und 
von Biotopen, wenn die aufgeführten Minderungs- und Kompensationsmaßnahmen innerhalb und 
außerhalb des Plangebietes realisiert werden. 
 
Die Artenschutzprüfung gem. § 44 Abs. 1 BNatSchG hat ergeben, dass das Eintreten arten-
schutzrechtlich relevanter Verbotstatbestände nach den Nummern 1 - 3 des § 44 Abs. 1 
BNatSchG bei Durchführung der artenschutzfachlich begründeten Vermeidungsmaßnahmen aus-
zuschließen ist.  
 
Der im Plangebiet anstehende natürlich anstehende Boden ist aufgrund seiner Schutz- und Nutz-
funktionen als schutzwürdig einzustufen. Durch die Überbauung und Versiegelung des Bodens 
gehen diese Funktion dauerhaft verloren. Auch unter Berücksichtigung von Schutz-, Minderungs- 
und Ausgleichsmaßnahmen verbleibt eine erhebliche Beeinträchtigung des Bodens. 
 
Im Plangebiet befinden sich archäologische Bodendenkmäler und Fundstellen. Die bauliche Er-
schließung des Plangebietes ist mit der Bodendenkmalpflege der Stadt Köln abzustimmen.

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7. Planverwirklichung 
7.1 Durchführungsvertrag 
Zwischen der Stadt und der Vorhabenträgerin wird ein städtebaulicher Vertrag als Durchführungs-
vertrag abgeschlossen. Neben den Regelungen zum ausgleichspflichtigen Eingriff wird die Er-
schließung mit dem Dorfplatz vertraglich gesichert. Die Vorhabenträgerin wird spätestens drei 
Monate nach Inkrafttreten des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes die vollständigen Bauvorla-
gen für das Vorhaben einreichen und es innerhalb einer bestimmten Frist realisieren. 
 
7.2 Kosten 
 
Da es sich um einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan handelt, werden die Planungs- und die 
Kosten für die plangebietsinterne Erschließung von der Vorhabenträgerin übernommen. Der Stadt 
Köln entstehen, unabhängig von diesem Bebauungsplan, Kosten durch den Endausbau der 
Haupterschließungsstraßen Langeler Berg und Hintergasse. 
 
Die Kosten zur Realisierung der externen Ausgleichsmaßnahme betragen 61.145,20 €. Darin ent-
halten sind die Herstellungs- und Pflegekosten für insgesamt 30 Jahre sowie die Kosten für die 
Inanspruchnahme des Grundstücks. Es handelt sich um Maßnahmen innerhalb des städtischen 
Ökokontos. Da die externen Ausgleichsmaßnahmen dauerhaft zu erhalten sind, übernimmt die 
Stadt Köln nach Ablauf von 30 Jahren die Kosten für die dauerhafte Pflege., entstehen darüber 
hinaus keine weiteren Kosten. 
 
Es ist eine kurzfristige Umsetzung der Planung vorgesehen. Das Planungsrecht soll in Form eines 
vorhabenbezogenen Bebauungsplanes gemäß § 12 Baugesetzbuch (BauGB) geschaffen werden. 
Die Grundstücksfläche des Vorhaben- und Erschließungsplanes wurden notariell vom Antragstel-
ler angekauft.

Beratungsverlauf (3)

11.12.2018 Bezirksvertretung 7 (Porz)
TOP 7.5 Anhörung (BV) Entscheidung

Beschluss: ungeändert empfohlen

Zur Sitzung
13.12.2018 Stadtentwicklungsausschuss
TOP 12.1 Vorberatung (Fachausschuss) Entscheidung

Beschluss: ungeändert empfohlen

Zur Sitzung
18.12.2018 Rat
TOP 12.1 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: ungeändert beschlossen

Zur Sitzung

Orte (15)

  • Sandbergstraße 82
  • Lülsdorfer Straße
  • Hintergasse
  • Voigtgasse
  • Krausbergweg
  • Schneppenweg
  • Schrogenweg
  • Wesselinger Weg
  • Loorweg
  • Willy-Brandt-Platz 2
  • Hinter der Kirche
  • Langeler Berg
  • Am Rheinufer
  • Dischkaul
  • Leimkaul

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Details

Aktenzeichen
3068/2018
Typ
Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss
Datum
22.10.2018
Erstellt
13.09.2018 15:00