3068/2018
Beschluss über Stellungnahmen, Änderung sowie Satzungsbeschluss betreffend den Bebauungsplan-Entwurf (vorhabenbezogener Bebauungsplan) 70346/03; Arbeitstitel: Langeler Berg in Köln-Porz-Langel
KI-Zusammenfassung
Klicken Sie, um eine KI-Zusammenfassung dieses Vorgangs zu erstellen.
KI-Analyse läuft...
vergangen
Was passiert gerade?
- 📄 Dokumente werden analysiert...
- 🤔 KI denkt nach (Reasoning-Modell)...
- ✍️ Zusammenfassung wird geschrieben...
- ⏳ Das dauert etwas länger bei komplexen Dokumenten...
Dieser Vorgang kann 1-3 Minuten dauern. Bitte lassen Sie die Seite geöffnet.
Anlage 6 Textl. Festsetzungn
14389 Zeichen
/ 2 Textliche Festsetzungen Anlage 6 zum Vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 70346/03 "Langeler Berg“ in Köln-Porz-Langel A TEXTLICHE FESTSETZUNGEN 1 Art der baulichen Nutzung gemäß § 9 Absatz 1 Nr. 1 BauGB 1.1 Allgemeines Wohngebiet WA (§ 4 BauNVO) Im Plangebiet wird ein allgemeines Wohngebiet (WA) festgesetzt. In diesem festgesetzten Bereich sind die nach § 4 Absatz 3 Nrn. 1, 3, 4 und 5 BauNVO ausnahmsweise zulässigen Nutzungen von 1. Betrieben des Beherbergungsgewerbes, 2. Anlagen für Verwaltungen, 3. Gartenbaubetrieben und 4. Tankstellen nach § 1 Absatz 6 BauNVO nicht Bestandteil des Bebauungsplans. 1.2 Bedingte Festsetzung Gemäß § 12 Absatz 3 a in Verbindung mit § 9 Absatz 2 BauGB wird festgesetzt, dass in- nerhalb des Geltungsbereiches des Vorhaben- und Erschließungsplanes im WA im Rah- men der festgesetzten Nutzungen nur solche Vorhaben zulässig sind, zu deren Durchfüh- rung sich die Vorhabenträgerin im Durchführungsvertrag verpflichtet. 2 Überbaubare und nicht überbaubare Grundstücksflächen gemäß § 9 Absat z 1 Nr. 2 BauGB Gemäß § 23 Absatz 3 Satz 3 in Verbindung mit Absatz 2 Satz 3 BauNVO dürfen die Bau- grenzen durch Terrassen und Terrassentrennwände bis zu einer Länge von 4 m überschrit- ten werden. 3 Bauweise gemäß § 9 Absatz 1 Nr. 2 BauGB Im Plangebiet wird gemäß § 22 BauNVO eine offene Bauweise festgesetzt. Dabei werden die Gebäude mit seitlichem Grenzabstand als Doppelhäuser und Einzelhäuser errichtet. 4 Nebenanlagen und Stellplätze gemäß § 9 Absatz 1 Nr. 4 BauGB 4.1 Nebenanlagen Gemäß § 23 Absatz 5 Satz 1 BauNVO sind Nebenanlagen ausschließlich innerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen und ausschließlich in Verbindung mit Garagen in Form von verlängerten Garagen zulässig. Auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen sind Nebenanlagen nicht zulässig. Von dieser Festsetzung ausgenommen sind Terrassen und Fahrradabstellplätze. - 2 - 4.2 Stellplätze und Garagen Gemäß § 12 Absatz 6 BauNVO sind Stellplätze und Garagen ausschließlich innerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen zulässig. Darüber hinaus sind Aufstellflächen für Pkw auch im Zufahrtsbereich zu den Garagen zulässig. 5 Versickerung von Niederschlagswasser gemäß § 9 Absatz 4 in Verbindung mit § 44 Absatz 2 LWG NRW Das von den Dachflächen der Häuser anfallende Niederschlagswasser ist auf den Grund- stücken, auf denen es anfällt, über die belebte Bodenschicht zu versickern (Mulden- Rigolen-Versickerung). Die erforderliche wasserrechtliche Erlaubnis ist bei der Unteren Wasserbehörde der Stadt Köln, Umwelt- und Verbraucherschutzamt, Abteilung Immissi- onsschutz, Wasser- und Abfallwirtschaft einzuholen. Das Niederschlagswasser der Gara- gendächer sowie der straßenseitigen Dachflächen wird in den Kanal eingeleitet. 6 Mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zu belastende Flächen gemäß § 9 Absatz 1 Nr. 21 BauGB Das festgesetzte Geh-, Fahr- und Leitungsrecht ist durch dingliche Sicherung zugunsten des Eigentümers des Flurstückes 493 der Flur 9 der Gemarkung Langel einzutragen. 7 Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und son stigen Bepflanzungen gemäß § 9 A b- satz 1 Nr. 25 a BauGB 7.1 Begrünung der nicht überbaubaren Grundstücksflächen Die nicht überbaubaren privaten Grundstücksflächen (Hausgärten) sollen mit Rasenflä- chen, Einzelbaumpflanzungen (auch Obstgehölze), Hecken, Solitärsträuchern und Stau- denrabatten begrünt werden. Für Garagenzufahrten und Hauszuwegungen ist ein wasser- durchlässiges Pflaster zu verwenden. Je Grundstück ist mindestens ein Laubbaum (Hochstamm, mind. 2x verpflanzt, Stammumfang mind. 14-16 cm) oder ein hochstämmiger Obstbaum (Hochstamm, Stammumfang mind. 10 cm, Kronenansatz in 180-200 cm Höhe) zu pflanzen und dauerhaft zu erhalten. 7.2 Anpflanzung von Laubbäumen im Bereich der Erschließungsstraße und des Dorf- platzes Im Bereich der Planstraße sind zwei Laubbäume zu pflanzen und dauerhaft zu erhalten. Ein Laubbaum ist im Bereich des Dorfplatzes zu pflanzen und ebenfalls dauerhaft zu erhal- ten. 7.3 Begrünungen von Garagendächern Garagendächer sind mindestens extensiv zu begrünen. Die Stärke der Vegetationstrag- schicht muss im Mittel mindestens 8 cm zuzüglich Dränschicht betragen. Das Dachbegrü- nungssubstrat muss der Dachbegrünungsrichtlinie (Forschungsgesellschaft Landschafts- entwicklung und Landschaftsbau e.V. – Richtlinie für die Planung, Ausführung und Pflege von Dachbegrünungen, Ausgabe 2008) entsprechen. Die Begrünung ist dauerhaft zu erhal- ten und bei Entfall zu ersetzen. - 3 - 8 Bauordnungsrechtliche Festsetzungen gemäß § 9 Absatz 4 BauGB in Verbindung mit § 86 Absatz 1 Nr. 1 und Nr. 5 und Absatz 4 BauO NRW Dachformen Wohngebäude sind mit Satteldächern als auch Krüppelwalmdächern in der Hauptfirstrich- tung mit einer Neigung von 45° sowie Zwerchdächern und Schleppdächern mit einer Nei- gung von 25° zulässig. Die Summe der Breiten von Dachaufbauten darf 60 % der Trauflän- ge der zugehörigen Dachfläche, ohne den seitlichen Dachüberstand gemessen, nicht überschreiten. Die Traufhöhen von Zwerchhäusern und Schleppdächern dürfen die im Plan festgesetzten Traufhöhen um maximal 1,75 m überschreiten. Garagen sind ausschließlich mit Flachdach (Dachneigung bis max. 5°) zu errichten. Einfriedungen Gemäß § 9 Absatz 4 BauGB in Verbindung mit § 86 Absatz 1 Nummer 5 und § 86 Absatz 4 BauO NRW wird festgesetzt, dass Einfriedungen nur in Form von Stabgitterzäunen mit hin- terpflanzten Hecken aus einheimischen Laubgehölzen mit einer Höhe von bis zu 2,00 m zu- lässig sind. Einfriedungen im Vorgartenbereich sind nicht zulässig. Eingrünung von Müllbehältern Stellplätze für Müllbehälter sind gegen die öffentlichen Verkehrsflächen blickdicht einzufrie- den und zu begrünen. Fassadengestaltung Entsprechend der zeichnerischen Kennzeichnung der verschiedenen Baufelder im Vorha- ben- und Erschließungsplan (VEP) sind die Fassaden mit den folgenden Materialien und Farben auszustatten: - Baufelder 1a und 1b: anthrazitfarbene Klinker - Baufeld 2 (innerhalb und außerhalb des VEP): gelbe Klinker - Baufeld 3: rote Klinker Mobilfunkanlagen Gemäß § 9 Absatz 4 BauGB i. V. m. § 86 Absatz 1 Nummer 1 und § 86 Absatz 4 BauO NRW wird festgesetzt, dass Mobilfunkanlagen auf dem Dach nicht zulässig sind. Solaranlagen Sonnenkollektoren, Solarzellen, Fotovoltaik und ähnliche Anlagen sind zulässig; dabei soll der Aufstellwinkel der Solaranlagen parallel zur Dachneigung erfolgen. Eine Überschreitung von bis zu 20 Grad ist zulässig. B NACHRICHTLICHE ÜBERNAHMEN / KENNZEICHNUNGEN Das Plangebiet liegt im Einzugsbereich der Kläranlage Wahn und in der Wasserschutzzone III a. Die genehmigungspflichtigen Tatbestände und Verbote der gültigen Wasserschutzge- bietsverordnung sind zu beachten. C HINWEISE 1 Die Umsetzung der im Bebauungsplan formulierten Festsetzung von Begrünungs- maßnahmen erfolgt nach der Anlage, die der Satzung der Stadt Köln zur Erhebung von Kostenerstattungsbeträgen gemäß §§ 135a bis 135c BauGB vom 15.12.2011, bekanntgemacht im Amtsblatt Nr. 1 vom 04.01.2012, beigefügt ist. In dieser Anlage sind mit der Angabe von Kürzeln Qualitätsmaßstäbe für Begrünungsmaßnahmen - 4 - der Stadt Köln formuliert, die nicht nur im Zusammenhang festgesetzter Aus- gleichsmaßnahmen Verwendung finden. 2 Die zur Anpflanzung festgesetzten Bäume sind dauerhaft zu unterhalten und bei Abgang zu ersetzen 3 In Teilflächen des Plangebietes können archäologische Funde und Befunde einer vorgeschichtlichen und früh- bis hochmittelalterlichen Geländenutzung auftreten. Bei Neubaumaßnahmen mit Bodeneingriffen sind baubegleitende archäologische Überwachungen auf Grundlage §§ 15, 16 Denkmalschutzgesetz (DSchG) NW mit dem Römisch-Germanischen Museum/ Archäologische Bodendenkmalpflege der Stadt Köln abzustimmen. Unabhängig davon ist beim Auftreten archäologischer Funde und Befunde gemäß der §§ 15, 16 DSchG NW das Römisch-Germanische Museum/ Archäologische Bodendenkmalpflege der Stadt Köln, Tel. 0221/221- 24543, Fax. 0221/221-24030, unverzüglich zu benachrichtigen und die Fundstelle in unverändertem Zustand zu belassen. 4 Während der Bauarbeiten ist zum Schutz des Bodens schonend mit dem Oberbo- den zu verfahren (vgl. Gesetz zum Schutz des Bodens vom 17. März 1998; Lan- desbodenschutzgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen vom 09. Mai 2000). Es sollten insbesondere folgende Maßnahmen berücksichtigt werden: - Beschränkung der Bautätigkeiten auf Zeiten geringer Bodenfeuchte - Getrennte Lagerung des Oberbodens und Wiedereinbau im Bereich der Pflanzungen - Sachgerechte Entsorgung des nicht mehr benötigten Aushubs 5 Zum Schutz des Wassers sind während der Bauarbeiten besondere Vorsichtsmaß- nahmen beim Umgang mit wassergefährdenden Stoffen notwendig. Der von der Stadt Köln, Umwelt und Verbraucherschutzamt, Abteilung „Immissionsschutz, Wasser- und Abfallwirtschaft“ herausgegebene Maßnahmenkatalog für Bauarbeiten in Wasserschutzgebieten mit anhängendem Alarmplan ist zu berücksichtigen. Der Katalog ist allen ausführenden Firmen zur Kenntnis zu geben und zu beachten. 6 Als Maßnahmen zur Vermeidung artenschutzrelevanter Beeinträchtigungen sind gemäß § 39 Absatz 5 Satz 1 Nr. 2 BNatSchG Baumfällungen und Gehölzrodungen nur außerhalb der Brutzeit vorzunehmen, also in der Zeit vom 1. Oktober bis zum 28. (29.) Februar. Gemäß der Artenschutzprüfung (Planungsgruppe Grüner Winkel, Nümbrecht, Februar 2017) ergeben sich keine Verbotstatbestände gemäß § 39 und § 44 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) bzw. keine vorgezogenen artenschutz- rechtlichen Ausgleichsmaßnahmen nach § 44 Abs. 5 BNatSchG. 7 Für den rechtzeitigen Ausbau des Telekommunikationsnetzes sowie die Koordinie- rung mit dem Straßenbau und den Baumaßnahmen der anderen Leitungsträger ist es notwendig, dass Beginn und Ablauf der Erschließungsmaßnahmen im Bebau- ungsplangebiet der Deutschen Telekom Technik GmbH so früh wie möglich, min- destens 6 Monate vor Baubeginn, schriftlich angezeigt werden. 8 Luftbilder aus den Jahren 1939 - 1945 und andere historische Unterlagen liefern Hinweise auf vermehrte Kampfhandlungen im Plangebiet. Insbesondere existiert ein konkreter Verdacht auf Kampfmittel bzw. Militäreinrichtungen des 2. Weltkrieges (Schützenlöcher). Eine Überprüfung des konkreten Verdachtes sowie der zu über- bauenden Fläche auf Kampfmittel wird dringend empfohlen. Sofern es nach 1945 - 5 - Aufschüttungen gegeben hat, sind diese bis auf das Geländeniveau von 1945 abzu- schieben. Zur Festlegung des abzuschiebenden Bereichs und der weiteren Vorge- hensweise wird um Terminabsprache für einen Ortstermin gebeten. Erfolgen Erdar- beiten mit erheblichen mechanischen Belastungen wie Rammarbeiten, Pfahlgrün- Pfahlgründungen, Verbauarbeiten etc. wird zusätzlich eine Sicherheitsdetektion empfohlen. Vor der Aufnahme von Bauarbeiten (circa sechs Wochen) ist der Kampfmittelräumdienst der Bezirksregierung Düsseldorf unter der Benennung des Aktenzeichens 22.5-3-5315000-488/15/ sowie der Bebauungsplannummer einzu- schalten. 9 Zur Sicherstellung der Löschwasserversorgung ist eine Wassermenge von 800 l/min (48 m³/h) für mindestens 2 Stunden nachzuweisen. Die nächste Entnahmestelle für Löschwasser darf vom Gebäudezugang nicht weiter als 100 m entfernt sein; der Mindestabstand soll 20 m nicht unterschreiten. 10 DIN-Vorschriften und sonstige private Regelwerke, auf die in der Bebauungsplanur- kunde verwiesen wird, finden jeweils in der bei Erlass dieser Satzung geltenden Fassung Anwendung. Sie werden beim Amt für Liegenschaften, Vermessung und Kataster der Stadt Köln, Plankammer, Zimmer 06.E 05, Stadthaus, Willy-Brandt Platz 2, 50679 Köln, während der Öffnungszeiten zur Einsichtnahme bereitgehalten. 11 Es gilt die Baumschutzsatzung der Stadt Köln vom 01.08.2011 (Amtsblatt Nummer 34 vom 17.08.2011). Gemäß der Satzung zum Schutz des Baumbestandes innerhalb der im Zusammen- hang bebauten Ortsteile und des Geltungsbereiches der Bebauungspläne im Gebiet der Stadt Köln (Baumschutzsatzung – BSchS) vom 01.08.2011 sind Ersatzpflan- zungen bzw. Ersatzgeldzahlungen für im Zuge der Umsetzung des Bebauungspla- nes zu fällende Bäume zu leisten, soweit diese Bäume nicht bereits im Bebauungs- planverfahren bei der Bewertung und Bilanzierung nach der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung nach § 18 BNatSchG i. V. m. § 1a Abs. 3 BauGB berücksichtigt wurden. 12. Der Eingriff durch die geplante Ausweisung der neuen Wohnbaufläche und der öf- fentlichen Verkehrsfläche kann innerhalb des Bebauungsplangebietes nicht voll- ständig kompensiert werden. Der Ausgleich erfolgt daher, auf der externen Aus- gleichsfläche "NSG Langeler Auwald". Die Fläche befindet sich in der Gemarkung Langel, Flur 11, und hat einen räumlichen Bezug zum Eingriff. Die Maßnahmen werden anteilsmäßig auf den Flurstücken 38, 198 und 202 durchgeführt. 13 Es wird auf die technische und städtebauliche Kriminalprävention hingewiesen. Da- nach sollen Wohngebäude und Garagen(anlagen) zum wirksamen Schutz vor Ein- brüchen und kriminalitätssteigernden Faktoren entsprechend den einschlägigen Empfehlungen der kriminalpolizeilichen Beratungsstellen berücksichtigt werden. Die Beratung der technischen und städtebaulichen Kriminalprävention des Polizeipräsi- diums der Stadt Köln ist kostenlos. Weitere Informationen unter kp- o.koeln@polizei.nrw.de sowie 0221 229-8655 oder 0221-229-8008. - 6 - D Rechtsgrundlagen 1 Es gilt das Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGI. I S. 2414) in der Fassung des Änderungsgesetzes vom 20.10.2015 (BGBl. I S. 1722). 2 Es gilt die Baunutzungsverordnung (BauNVO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21.11.2017 (Bundesgesetzblatt I. S. 3786). 3 Es gilt die Planzeichenverordnung (PlanzV) vom 18.12.1990 (BGBl. 1991 I S. 58). 4 Es gilt die Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen – Landesbauordnung – (BauO NRW) vom 01.03.2000 (GV. NRW S. 256). 5 Für die Hinweise 2 bis 4 gelten jeweils die bei Erlass dieser Satzung geltenden Fas- sungen. 6 Innerhalb des Plangebietes bestehende Rechtssetzungen aufgrund des Preußischen Fluchtliniengesetzes, des Aufbaugesetztes NW, des Bundesbaugesetzes oder des Baugesetzbuches treten mit der Rechtsverbindlichkeit dieses Planes außer Kraft.
Beratungsverlauf (3)
Beschluss: zurückgestellt
Zur SitzungBeschluss: zurückgestellt
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- 3068/2018
- Typ
- Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss
- Datum
- 22.10.2018
- Erstellt
- 13.09.2018 15:00