V/0603/2017
Effektiver Schutz von Frauen vor geschlechtsspezifischer und Kindern vor sexualisierter Gewalt - auch in Unterkünften für geflüchtete Menschen, gemeinsamer Antrag der Ratsfraktionen Bündnis 90/Die Grünen/GAL und CDU an den Rat (Nr. A-R/0031/2016)
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Beschlussvorlage
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V/0603/2017
DER OBERBÜRGERMEISTER
Sozialamt
Betrifft
Effektiver Schutz von Frauen vor geschlechtsspezifischer und Kindern vor sexualisierter Gewalt -
auch in Unterkünften für geflüchtete Menschen, gemeinsamer Antrag der Ratsfraktionen Bündnis
90/Die Grünen/GAL und CDU an den Rat (Nr. A-R/0031/2016)
Beratungsfolge
13.09.2017 Ausschuss für Gleichstellung Vorberatung
14.09.2017 Integrationsrat Vorberatung
04.10.2017 Ausschuss für Kinder, Jugendliche und Familien Vorberatung
11.10.2017 Ausschuss für Soziales, Stiftungen, Gesundheit, Entscheidung
Verbraucherschutz und Arbeitsförderung
Beschlussvorschlag:
I. Sachentscheidung:
Der Ausschuss für Soziales, Stiftungen, Gesundheit, Verbraucherschutz und Arbeitsförderung nimmt
die in der Begründung dargestellten Verfahren zur Kenntnis, die für Menschen mit besonderem
Schutzbedarf in städtischen Flüchtlingseinrichtungen - insbesondere für Frauen und Kinder, alleinrei-
sende Frauen und LSBTI*-Personen - entwickelt wurden.
Der Antrag Nr. A-R/0031/2016 vom 16. Juni 2016 „Effektiver Schutz von Frauen vor geschlechtsspe-
zifischer und Kindern vor sexualisierter Gewalt - auch in Unterkünften für geflüchtete Menschen“ ist
hiermit erledigt.
II. Finanzielle Auswirkungen:
Finanzielle Auswirkungen sind mit diesem Beschluss nicht verbunden.
Begründung:
Der Antrag Nr. A-R/0031/2016 vom 16. Juni 2016 „Effektiver Schutz von Frauen vor geschlechts-
spezifischer und Kindern vor sexualisierter Gewalt - auch in Unterkünften für geflüchtete Menschen“
wurde in der Ratssitzung am 29.06.2016 an den Ausschuss für Soziales, Stiftungen, Gesundheit,
Verbraucherschutz und Arbeitsförderung verwiesen. Zu den einzelnen Ziffern des Antrags stellt die
Verwaltung im Folgenden die Verfahren dar, die dem besonderen Schutzbedarf von Menschen in
städtischen Flüchtlingseinrichtungen - insbesondere von Frauen und Kindern, von allein reisenden
Frauen und LSBTI*-Personen - angepasst sind.
Vorlagen-Nr.:
V/0603/2017
Auskunft erteilt:
Herr Schulze auf'm Hofe /
Herr Lembeck
Ruf:
492-5040 / 5041
E-Mail:
SchulzeaufmHofe@stadt-
muenster.de
Datum:
23.08.2017
Öffentliche Beschlussvorlage
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V/0603/2017
Zu 1. und 2. Grundsätzliches
Ziel der Unterbringung von besonders schutzbedürftigen Personen ist, deren persönliche Situation zu
verbessern bzw. aufrecht zu erhalten oder vor Verschlechterung zu schützen sowie die Benachteili-
gungen in geschützter Unterbringung auszugleichen. Das Vorliegen eines besonderen Schutzbedar-
fes ist gemäß Art. 22 der Richtlinie 2013/33/EU des europäischen Parlaments und des Rates inner-
halb einer angemessenen Frist festzustellen und zu beurteilen.
Ist dieser besondere Schutzbedarf schon im Rahmen der Aufnahme in einer Erstaufnahmeeinrichtung
oder einer zentralen Unterbringungseinrichtung des Landes NRW festgestellt worden, erhält die Ver-
waltung im Rahmen der Zuweisung entsprechende Hinweise aus den Landesunterkünften und kann
bereits vor der Ankunft in der Kommunalen Erstaufnahmeeinrichtung für Flüchtlinge entsprechende
vorbereitende Maßnahmen in die Wege leiten.
Grundsätzlich werden alle ankommenden geflüchteten Menschen in der Kommunalen Erstaufnahme-
einrichtung in Münster über die Angebote des geschützten Wohnens informiert. Im Erstgespräch wer-
den dazu alle notwendigen Hinweise auch auf Informations- und Beratungsangebote gegeben. In der
konkreten Aufnahmesituation, d h. im Erstinterview bzw. im Rahmen der bis zu vier Wochen dauern-
den Betreuungszeit in der Erstaufnahmeeinrichtung, hat es bisher keine Rückmeldungen ankommen-
der geflüchteter Menschen zu einem konkreten Hilfe-, Unterstützungs- oder Unterbringungsbedarf
von Gewalt betroffener Frauen und Kinder oder von LSBTI*-Personen (Lesben, Schwule, Bisexuelle,
Transsexuelle, Transgender und Intersexuelle) gegeben.
Unter den folgenden Punkten sind die Verfahren für die Unterbringung und Betreuung von besonders
schutzbedürftigen geflüchteten Menschen in den städtischen Flüchtlingseinrichtungen dargestellt.
Zu 3. Notplätze in mindestens einer Einrichtung; nachts aufnahmebereit; eine Frau als An-
sprechpartnerin; Sicherheitsdienst; besondere Bedarfe
Das Haus 42 in der Flüchtlingseinrichtung Roxeler Straße 340 (ehemalige Oxford Kaserne, Gelände
der städtischen Erstaufnahmeeinrichtung für Flüchtlinge) bietet Platz für bis zu 92 Menschen. Es dient
im Wesentlichen dem Zweck der Erstaufnahme. Durch den vor Ort tätigen Sicherheitsdienst wird eine
Aufnahme von Personen im Krisenfall auch nachts und an Wochenenden ermöglicht. Ein Merkmal
des Vertrages mit dem tätigen Sicherheitsdienst ist, dass die Teams vor Ort zu jedem Zeitpunkt ge-
mischtgeschlechtlich besetzt sein müssen. Sie sind für die besondere Zielgruppe sensibilisiert. Der
Sozialdienst für Flüchtlinge der Stadt Münster ist vor Ort ebenfalls gemischtgeschlechtlich besetzt.
Auf dem Gelände der Oxford Kaserne bietet das Haus 12 zusätzlich Platz für insgesamt bis zu 170
Personen. Das Gebäude wird ebenfalls ganztägig durch den Sicherheitsdienst bewacht. Durch die
Bauart des Gebäudes war es möglich, 3 separate Bereiche zu bilden. Das Gebäude teilt sich in eine
Familienunterkunft für bis zu 110 Personen, einen Trakt für bis zu 30 besonders schutzbedürftige
alleinstehende Frauen und ihre Kinder und einem Trakt für bis zu 30 besonders schutzbedürftige al-
leinstehende Männer. Der Trakt der besonders schutzbedürftigen Männer verfügt über einen separa-
ten Eingang. Der erforderliche Fluchtweg in den Familientrakt ist alarmgesichert. Die Anlaufstelle des
Sicherheitsdiensts ist vor dem Eingang für die besonders schutzbedürftigen Frauen positioniert.
In den beiden Trakten für besonders schutzbedürftige Personen werden Menschen aufgenommen,
die Formen von psychischer, physischer oder sexueller Gewalt erlitten, aufgrund ihrer sexuellen Ori-
entierung oder Geschlechtsidentität Diskriminierung erfahren haben oder vor häuslicher Gewalt ge-
schützt werden müssen. Ferner nutzt das Sozialamt das Gebäude, um dort Menschen adäquat unter-
zubringen und zu betreuen, die aufgrund von Behinderung einen barrierefreien Zugang benötigen
oder Pflege- und Behandlungsbedarf haben, psychisch erkrankt sind oder ein alters- oder gesund-
heitsbegründetes hohes Ruhebedürfnis haben. Die Menschen können auch nachts aufgenommen
werden. Hierüber sind die Polizei und das Ordnungsamt der Stadt Münster informiert.
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Im Jahr 2017 fanden bislang 10 Umzüge für 22 betroffene Personen statt, denen ein besonderer
Schutz geboten werden musste. Zusätzlich fanden 12 Umzüge für 36 betroffene Personen statt, bei
denen der Aggressor der Einrichtung verwiesen wurde. Aktuell leben 8 Männer und 10 Frauen mit
insgesamt 8 Kindern in den Bereichen für besonders schutzbedürftige Personen der Flüchtlingsein-
richtung.
Zur Indikation der Aufnahme sind aktuell keine amtlichen Nachweise, wie z. B. durch systematische
Screenings oder Clearingverfahren, die die Schutzbedürftigkeit belegen, vorgesehen bzw. notwendig.
Die Schutzbedürftigkeit wird durch das Betreuungsteam der Erstaufnahmeeinrichtung und den zu-
ständigen Sozialdienst vor Ort im Rahmen persönlicher Gespräche und im Austausch mit weiteren
betreuenden Fachkräften eingeschätzt. Die genutzten Wohnbereiche der Einrichtung sind von den
restlichen Anlagen getrennt und verfügen über separate Zugänge.
Stellt sich in Beratungsgesprächen mit Menschen in den städtischen Flüchtlingseinrichtungen heraus,
dass ein besonderer Schutzbedarf vorliegt und eine Aufnahme in Haus 12 der Flüchtlingseinrichtung
Roxeler Straße 340 notwendig ist, wird ein weiterer Termin vereinbart, in dem die Modalitäten verein-
bart werden. Alle von körperlicher oder psychischer Gewalt betroffenen Menschen haben die Mög-
lichkeit, die Einrichtung zu wechseln. Die Unterbringung von Einzelpersonen erfolgt, solange die Ka-
pazitäten es ermöglichen, als Einzelbelegung im Doppelzimmer.
Die Betreuung erfolgt durch den Sozialdienst für Flüchtlinge des Sozialamtes. Im Team sind mindes-
tens eine weibliche und eine männliche Betreuungsperson. Die Sprechzeiten des Teams sind mon-
tags, mittwochs, donnerstags und freitags in der Zeit von 09:00 bis 12:00 Uhr sowie montags, diens-
tags und donnerstags in der Zeit von 14:00 bis 16:00 Uhr. Zusätzlich werden die Bewohner*innen des
Hauses 12 in der Zeit von Montag bis Freitag täglich durch die Mitarbeitenden des Sozialdienstes in
der Einrichtung aufgesucht. Videodolmetschen ist bei Bedarf in den Beratungsgesprächen möglich.
Darüber hinaus hält die Flüchtlingsunterkunft Theißingstraße bis zu 30 Plätze für alleinreisende Frau-
en mit Kindern bis zum 13. Lebensjahr vor. Die erweiterte Hausordnung sieht für diese Unterkunft ein
generelles Betretungs- und Aufenthaltsverbot für Männer vor. Die Bewohnerinnen unterzeichnen eine
Einverständniserklärung in diesem Sinne. Auch diese Einrichtung kann besonderen Schutz für Frau-
en und ihre Kinder bieten, wenn sie Formen von psychischer, physischer oder sexueller Gewalt erlit-
ten haben. Welche Unterbringungsalternative die richtige ist, wird im Einzelfall geprüft.
Die Flüchtlingseinrichtung Von-Esmarch-Straße 12 wird vor allem aufgrund ihrer Nähe zum Universi-
tätsklinikum Münster und der ebenerdigen Räume häufig für Menschen mit Behinderungen oder für
Flüchtlinge genutzt, die schwer erkrankt sind und entweder regelmäßige Termine im Universitätsklini-
kum wahrnehmen müssen oder besondere Pflege- und Betreuungsbedarfe haben.
Weitere bauliche Maßnahmen, die zur Sicherheit von Kindern, Jugendlichen und Frauen beitragen,
wie die freundliche, offene Gestaltung der Eingangsbereiche, adäquate Verdunkelungsmöglichkeiten
der Fenster, Haus- und Feueralarm mit Notknöpfen und beleuchtete Flure / Treppenhäuser gehören
zur Standardausstattung der Flüchtlingseinrichtungen, die mittel- und langfristig genutzt werden.
Zu 4. Niedrigschwelliger Zugang zu Beratung; Zuflucht in Frauenhäusern; außerhalb zuge-
wiesener Kommune; Aufbau von landesweiten Einrichtungen zum Schutz von LSBTI*-
Personen
In den städtischen Flüchtlingseinrichtungen wird ein niedrigschwelliger Zugang zu Beratung ermög-
licht. Die Mitarbeitenden des Sozialdienstes für Flüchtlinge bieten den Menschen in den Erstgesprä-
chen oder Gesprächen innerhalb und außerhalb der Sprechstunden die Beratung bzw. die Vermitt-
lung in geeignete Beratung an. Für die Fälle, in denen sich Betroffene den Mitarbeitenden des Sozial-
dienstes nicht offenbaren wollen, werden in den Flüchtlingseinrichtungen die notwendigen Informati-
onsmaterialien (mehrsprachig) ausgelegt bzw. -gehängt, so dass die Menschen sich selbst an die
entsprechenden Stellen wenden können.
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Sind im Einzelfall Kinder beteiligt, werden im Rahmen eines abgestimmten Verfahrens (Vereinbarung
zum § 8a Abs. 4 SGB VIII zwischen dem Amt für Kinder, Jugendliche und Familien und dem Sozial-
amt der Stadt Münster) zum Umgang mit Gewalt- und Gefährdungssituationen folgende Standards
durchlaufen:
Einschätzung der Gefährdungssituation durch den Sozialdienst für Flüchtlinge mit sofortiger kolle-
gialer Beratung, Information und Abstimmung mit den Führungskräften.
Einschalten erfahrener Fachkräfte bei der Einschätzung einer Kindeswohlgefährdung im Einzelfall
gemäß § 8a Sozialgesetzbuch - Achtes Buch - Kinder- und Jugendhilfe (SGB VIII).
Sicherstellen des Schutzes für von Gewalt betroffene Kinder, Jugendliche und Frauen, bei Bedarf
mit ärztlicher bzw. rettungsdienstlicher Hilfe, unmittelbare Benachrichtigung des Kommunalen So-
zialen Dienstes und bei Bedarf der Polizei bei akuter Kindeswohlgefährdung.
Aufklärung über alle Beratungsangebote, auch in der Muttersprache, sowie die Möglichkeit der
Anzeigenerstattung, Erwirkung von Maßnahmen der Gefahrenabwehr für Opfer und Täter.
Dokumentation.
Kann die Gefährdungssituation nicht anders abgewendet werden, so erfolgt eine Weiterbearbeitung
durch den Kommunalen Sozialdienst nach den Standards der Dienstanweisung zur Fallbearbeitung
bei Kindeswohlgefährdung des Amtes für Kinder, Jugendliche und Familien.
Sollte eine Zuflucht in Frauenhäusern sinnvoll sein, gehört diese Alternative zu den üblichen Hand-
lungsoptionen. Die Mitarbeitenden des Sozialdienstes für Flüchtlinge regeln im Fall einer Aufnahme in
ein Frauenhaus mit den leistungsgewährenden Stellen und dem Rechts- und Ausländeramt die Fi-
nanzierung des Aufenthaltes sowie ggf. die temporäre Befreiung von der Residenzpflicht. Der Sozial-
dienst für Flüchtlinge kann bei unmittelbarem Bedarf auch eine sofortige Umsetzung von schutzbe-
dürftigen Personen in das Haus 12 der Flüchtlingseinrichtung Roxeler Straße 340 erwirken. Diese
Möglichkeit kommt nicht selten in Betracht, da eine Aufnahme in Frauenhäusern in oder außerhalb
von Münster wegen Platzmangels zeitnah oft schwer möglich ist.
Gibt es für betroffene Menschen eine Zuweisung oder eine Wohnsitzauflage für Münster, ist für eine
Zuweisung in eine andere Stadt die Bezirksregierung Arnsberg zuständig. Inhaltlich ist eine Einfluss-
nahme auf deren Entscheidung durch die Stadt Münster nicht möglich. Ob dies in Einzelfall schnell
und unbürokratisch möglich ist, hängt also von dieser Landesbehörde ab. Wird sie beteiligt, unter-
stützt die Stadtverwaltung Münster die Verfahren, indem zumindest die städtischen Prozesse schnell
und unbürokratisch abgearbeitet werden. Ein konkreter Einfluss auf den Aufbau landesweiter Einrich-
tungen zum Schutz von LSBTI*-Personen besteht für die Stadt nicht.
Zu 5. Räume für Frauen, zu denen Männer keinen Zutritt haben; Frauentrakt; Aufenthaltsraum
nur für Frauen; Schutzräume, multifunktional und in eigener Regie; für Kinder abge-
schlossene, betreute Spiel- und Freizeitbereiche
Zunächst ein allgemeiner Hinweis: Die Stadt Münster verfolgt weiter die Ziele des bewährten Müns-
teraner Konzepts zur Unterbringung und Integration von Flüchtlingen, das u. a. generell kleine, über-
schaubare Flüchtlingseinrichtungen mit in der Regel maximal 50 Plätzen vorsieht. Nach dem Abbau
vieler temporärer Standorte leben die Menschen in den städtischen Einrichtungen innerhalb ihres
Familienverbandes. Häufig müssen sie die Angebote von Küche und Bad lediglich mit einer weiteren
Familie teilen, nur noch selten stehen Sammelküchen und -sanitärbereiche für mehrere Familien zur
Verfügung.
In den städtischen Flüchtlingseinrichtungen gibt es daher keine „Trakte“, die für bestimmte Personen
reserviert bleiben können. Diese Begrifflichkeiten sind eher aus großen Flüchtlingseinrichtungen (in
der Regel des Landes) bekannt. In Münster gibt es Gebäudeteile im städtischen Bereich, die über
Betreuungsplätze für geflüchtete Menschen mit besonderen Schutz- und Hilfebedarfen verfügen.
Hierzu wird auf die Ausführungen „zu 3.“ verwiesen.
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In jeder städtischen Flüchtlingseinrichtung werden in der Regel multifunktionale und entsprechend
ausgestattete Räume als Aufenthalts- bzw. Gruppenräume vorgehalten, die für verschiedene Ange-
bote genutzt werden. Dazu gehören auch Angebote für Frauen, die - wenn die Bewohnerinnen es
wünschen und organisieren - in eigener Regie und mit Unterstützung durch den Sozialdienst vor Ort
durchgeführt werden können. Üblicherweise finden in diesen Bereichen beispielsweise auch Sprech-
stunden für werdende Mütter und Frauen statt, die mit Unterstützung durch Dolmetscherinnen oder
Sprach- und Kulturmittlerinnen regelmäßig von den Familienhebammen, Kinderpflegerinnen, Sozial-
arbeiterinnen und Fachärztinnen des Amtes für Gesundheit, Veterinär- und Lebensmittelangelegen-
heit angeboten werden. Darüber hinaus führen die Schwangerschaftsberatungsstellen koordiniert
durch das Amt für Kinder, Jugendliche und Familien ebenso Beratungstreffen ausschließlich für Frau-
en in einem geschützten Rahmen durch. Weitere geschlechtsspezifische Angebote werden in diesen
Räumen gelegentlich in Regie der Ämter für Kinder, Jugendliche und Familien, Schule und Weiterbil-
dung, Gesundheit, Veterinär- und Lebensmittelangelegenheiten, aber auch freier Träger und Kirchen-
gemeinden, Ehrenamtsinitiativen und weiterer Anbieter organisiert.
In Familienunterkünften wird ein zusätzlicher Raum für Kinderbetreuung und/oder pädagogische An-
gebote vorgehalten. Dieser wird je nach Bedarf und Altersstruktur der Kinder und Jugendlichen durch
den Sozialdienst für Flüchtlinge eingerichtet. Da nicht alle Kinder aus den Einrichtungen sofort ein
Regelangebot der Kindertagesbetreuung besuchen können, werden so genannte „Brückenprojekte“
eingerichtet, also niedrigschwellige, frühpädagogische Betreuungsangebote, die Kinder und ihre El-
tern an institutionalisierte Formen der Kindertagesbetreuung heranführen und in denen die Kinder
bereits während dieser Zeit gezielt und ihren spezifischen Bedürfnissen entsprechend gefördert wer-
den. Diese Brückenangebote werden im Einzelfall gemeinsam vom Sozialdienst und dem Amt für
Kinder, Jugendliche und Familien initiiert, von erzieherischen Fachkräften und Kulturmittlerinnen oft-
mals gemeinsam mit den Müttern betreut und bieten dadurch häufig einen guten Rückzugs- und Aus-
tauschraum für die Frauen.
Darüber hinaus finden an den Standorten der Flüchtlingseinrichtungen die üblichen kinder- und ju-
gendpädagogischen Angebote statt. Sie werden gemeinsam mit den freien Trägern der Jugendhilfe
durch das Amt für Kinder, Jugendliche und Familien durchgeführt. Das Ziel ist es, den Kindern und
Jugendlichen aus Flüchtlingsfamilien den Zugang zu und die Teilhabe an Angeboten im Stadtteil bes-
ser zu ermöglichen. Zu den Leistungen gehören Einzel- und Gruppenangebote zur Förderung und
Stärkung der jungen Menschen.
Zu 6. Sanitäranlagen nach Geschlechtern getrennt; Frauen-WC und -Duschen abschließbar
und mit blickdichten Fenstern; Zugang für männliche Mitarbeiter nur nach voriger Be-
kanntgabe oder in Begleitung einer Frau
Wie schon dargestellt leben die Menschen in den städtischen Einrichtungen nach dem Abbau vieler
temporärer Standorte zunehmend innerhalb ihres Familienverbandes und häufig auch in abgeschlos-
senen Wohnbereichen mit eigenem Bad. Manchmal müssen diese Angebote lediglich mit einer weite-
ren Familie geteilt werden, die Räumlichkeiten sind für die Frauen abschließbar und nicht von ande-
ren Personen einsehbar.
Flüchtlingseinrichtungen, an denen im Sanitärbereich Provisorien betrieben wurden, wie beispielswei-
se an der Sonnenstraße, der Münzstraße oder der Lützowstraße in Form von Sanitärcontainern, wur-
den oder werden spätestens in den Sommerferien 2017 aufgegeben. An diesen Standorten hat es in
der Vergangenheit zum Teil Schwierigkeiten bei der Sicherung der notwendigen Privatsphäre gege-
ben. Lösungen wurden hierfür gefunden, z. B. durch kontrollierte Schüsselausgabe oder dadurch,
dass die Außencontainer in der Regel den Männern vorbehalten waren, während die Frauen die Sani-
täranlagen nutzten, die sich innerhalb der Gebäude befanden.
An einigen Standorten stehen aber noch Sammelsanitärbereiche für mehrere Familien zur Verfügung.
Diese Sanitär-, Wasch- und Duschräume sind, nach Geschlechtern getrennt, abschließbar, von au-
ßen nicht einsehbar und mit dem nötigen Sichtschutz ausgestattet. Weiter wurde im Rahmen der bau-
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lichen Möglichkeiten darauf geachtet, die Toiletten-, Wasch- und Duschräume für Frauen und Kinder
nicht abseits bzw. in sogenannten Angsträumen zu positionieren. Ebenso wird bei der Belegungspla-
nung für einige temporäre Einrichtungen auf die begrenzten baulichen Möglichkeiten Rücksicht ge-
nommen. Die Sanitär- und Duschräume werden einzelnen Familien zugeordnet.
Zu 7. Spezifische Kurs- oder Hebammenangebote; Beratungs- und Gewaltschutz-
Landesprogramm
Schwangerschaft, Geburt und Wochenbett bedeuten für geflüchtete Frauen eine besondere Heraus-
forderung. In ihren Heimatländern sind Vorsorgeuntersuchungen, die hier etabliert sind, oft weitge-
hend unbekannt. Wenn die Frauen eine Gynäkologin aufsuchen, erschweren Sprachbarrieren nicht
selten eine umfassende Beratung und Betreuung. Das führt häufig dazu, dass z. B. Empfehlungen zu
Ernährung oder Impfungen nicht umgesetzt oder aber verordnete Medikamente, wie Eisen oder Fol-
säure, aus Unwissenheit/Angst nicht eingenommen werden.
Es ist deshalb notwendig, Schwangere möglichst frühzeitig in den Einrichtungen aufzusuchen und sie
durch die Schwangerschaft zu begleiten. Diese Aufgabe übernehmen klassisch Hebammen. Sie sor-
gen dafür, dass schwangere Frauen die Vorsorgetermine bei der Frauenärztin wahrnehmen, die not-
wendigen Medikamente einnehmen, sie über eine gesundheitsfördernde Lebensweise informiert und
auf die Geburt im Krankenhaus vorbereitet sind. Durch die Betreuung in dieser für die Frauen so
wichtigen Zeit entsteht eine vertrauensvolle Nähe, die es ermöglicht, auch Themen wie häusliche
Gewalt oder Ähnliches zu thematisieren.
In Münster ist der Bedarf an Hebammenbetreuung in den Einrichtungen für Flüchtlinge nach wie vor
sehr hoch. Durch die freiberuflichen Hebammen, die über das Hebammennetzwerk angefragt werden,
wird die Versorgung nach den bisherigen Erfahrungen nicht sichergestellt. Deshalb übernehmen die
Hebammen und Kinderkrankenschwestern der Beratungsstelle Frühe Hilfen im Amt für Gesundheit,
Veterinär- und Lebensmittelangelegenheiten einen Großteil der Betreuungen von Schwangeren, Müt-
tern und Säuglingen im Wochenbett. Diese Unterstützung stellt eine ideale Ergänzung zu den Ange-
boten der Schwangerschaftsberatungsstellen dar, die aktiv von den Frauen aufgesucht werden müs-
sen. Die Kooperation der Schwangerschaftsberatungsstellen mit der Beratungsstelle Frühe Hilfen ist
seit Jahren fest etabliert.
Zurzeit sind im Amt für Gesundheit, Veterinär- und Lebensmittelangelegenheiten folgende Ressour-
cen für die medizinisch-pflegerische Betreuung von Flüchtlingen vorhanden:
0,5 Stelle Hebamme befristet bis Ende 2017,
1,0 Stelle Kinderkrankenpfleger/-in befristet bis Ende 2018 und
0,5 Stelle Krankenpfleger/-in unbefristet.
Ergänzend werden die nachfolgend aufgeführten Stellen, die in Kooperation mit dem Amt für Kinder,
Jugendliche und Familien eingerichtet sind, anteilig auch für die Versorgung von Flüchtlingen, insbe-
sondere für Schwangere und kleine Kinder, eingesetzt:
0,5 Stelle Kinderkrankenpfleger/-in befristet bis Ende 2017 (Maßnahmenprogramm einer
kind-/jugendbezogenen Armutsprävention) und
1,0 Stelle Kinderkrankenpfleger/-in unbefristet zzgl. 15.000 € Honorarmittel für den Einsatz von
Familienhebammen (Kooperationsvereinbarung im Rahmen der Bundesinitiative „Netzwerke Frü-
he Hilfen und Familienhebammen“).
Das Amt für Gesundheit, Veterinär- und Lebensmittelangelegenheiten finanziert aus dem eigenen
Etat darüber hinaus 30.000 € Honorarmittel für Sprechstunden von Hebammen in Kindertagesein-
richtungen.
Bislang gibt es kaum spezifische Kursangebote für die Gruppe der geflüchteten Frauen. Informations-
veranstaltungen zum Thema Frauengesundheit und Familienplanung wurden durch die Schwanger-
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schaftsberatungsstellen und die Beratungsstelle Frühe Hilfen (begleitet durch den Arbeitskreis Ge-
waltschutzgesetz) angeboten und von den Frauen in den Einrichtungen gut angenommen. Dabei wird
immer auch das Thema häusliche bzw. sexualisierte Gewalt angesprochen.
Die Verwaltung wird auch weiterhin das Ziel verfolgen, alle schwangeren Frauen in den Flüchtlings-
einrichtungen möglichst frühzeitig aufzusuchen und sie durch die Schwangerschaft zu begleiten. Es
geht jedoch nicht vorrangig um die besonders schützenswerte Zielgruppe traumatisierter weiblicher
Flüchtlinge, die häufig Opfer von Partnergewalt, Vergewaltigung, Genitalverstümmelung oder ge-
schlechtsspezifischer Verfolgung wurden oder die auf der Flucht brutale Gewalt erfahren haben.
Wenn es um die therapeutische Versorgung von psychisch belasteten Flüchtlingsfrauen geht, sind
hierfür in erster Linie die psychosozialen Zentren für Flüchtlinge da, in Münster etwa die Beratungs-
und Therapieeinrichtung Refugio Münster.
Daher beabsichtigt die Verwaltung auch nicht, eine Förderung von Projekten zur Beratung und Unter-
stützung von Gewalt betroffener traumatisierter Flüchtlingsfrauen in Anspruch zu nehmen, die sich in
NRW - sofern eine Förderung in bzw. nach 2017 überhaupt noch möglich ist - vor allem an Einrich-
tungen der örtlichen Beratungs- und Hilfestruktur richtet, die vor Ort Hilfen für traumatisierte Flücht-
lingsfrauen anbieten. Vielmehr wird sie im Laufe des Jahres die Weiterfinanzierung einer bis Ende
2017 befristeten 0,5 Stelle Hebamme prüfen und anstreben, um den nach wie vor hohen Bedarf an
Hebammenbetreuung in den Einrichtungen für Flüchtlinge decken zu können.
Zu 8. Mitarbeitende für mögliche geschlechtsspezifische Gewalthandlungen sensibilisieren,
Heimleitungen, Fachkräfte der sozialen Arbeit und Wachschutz fortbilden
Der Sozialdienst für Flüchtlinge führt kontinuierlich Inhouse-Schulungen sowie Fortbildungsangebote
zur Gewaltprävention durch. Im Austausch mit den beteiligten Ämtern und kooperierenden Einrich-
tungen wurden und werden Schulungen und Informationsveranstaltungen zu folgenden Themen
durchgeführt.
Häusliche Gewalt gegenüber Frauen (vorbereitet durch eine Gruppe des Arbeitskreises Gewalt-
schutzgesetz unter Federführung des Frauenbüros Münster - Netzwerk Gewaltschutz),
Gewaltschutz in Flüchtlingseinrichtungen,
Deeskalationstraining, Kompetenz zum Umgang mit Konflikten, Üben von Schutztechniken,
Kindeswohlgefährdung, Gefährdungslagen und Gefährdungseinschätzung (Amt für Kinder, Ju-
gendliche und Familien, Kinderschutzbund Münster),
LSBTI* - Queer Refugees Münster - Support Group,
Opferschutz (Polizeidirektion Münster) und
Traumatisierung und Gewaltprävention (Gemeinnützige Gesellschaft zur Unterstützung Asylsu-
chender e.V. - GGUA und Refugio).
Alle Mitarbeitenden nutzen darüber hinaus die Fortbildungsangebote der Stadt Münster, der Studien-
institute und weiterer Anbieter z. B. zu den Themen herausfordernde Gesprächskontakte, „In Sicher-
heit arbeiten“, Stress und Konflikte, geschlechter- und kultursensibler Umgang. Darüber hinaus ko-
operiert der Sozialdienst für Flüchtlinge eng mit den Bezirksdiensten der Polizei Münster.
Der Sozialdienst für Flüchtlinge ist dem Personal des vor Ort eingesetzten Sicherheitsdienstes ge-
genüber weisungsbefugt. Etwaiges Fehlverhalten des Sicherheitspersonals wird durch die Fachkräfte
des Sozialdiensts angesprochen und ggf. an das Unternehmen gemeldet, wenn ein Bedarf dafür ge-
sehen wird auch mit der Bitte um Um- bzw. Neubesetzung. Ein regelmäßiger Austausch zwischen
den Mitarbeitenden der Dienste vor Ort ist durch persönlichen Kontakt gewährleistet. Sollte es zu Vor-
fällen gekommen sein, meldet dies der Sicherheitsdienst bei Dienstantritt dem Sozialdienst. Zusätz-
lich sind die Mitarbeitenden des Sicherheitsdienstes verpflichtet, ein Wachbuch zu führen.
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Zu 9. Träger von Gemeinschaftseinrichtungen sind mit spezialisiertem Unterstützungssystem
vernetzt; Notfall- und Interventionspläne
Die Teilnahme von Mitarbeitenden des Sozialamts am „Arbeitskreis Gewaltschutzgesetz“ in der Stadt
Münster, am Arbeitskreis „Gegen Gewalt an Frauen und Mädchen“ sowie die Teilnahme am runden
Tisch Queer Refugees Münster - Support Group ist gewährleistet. Zusätzlich ist eine Teilnahme am
Fachaustausch „Bedürfnisse geflüchteter Frauen“ vereinbart.
Die Mitarbeitenden in den städtischen Flüchtlingseinrichtungen werden kontinuierlich für diese The-
men sensibilisiert. Es werden Schulungen und Fortbildungen zu dieser Thematik angeboten. Eine
dieser Fortbildungen war eine zweitägige Veranstaltung mit allen Fachkräften des Sozialdienstes für
Flüchtlinge sowie der freien Träger von Flüchtlingseinrichtungen, vorbereitet durch eine Gruppe des
Arbeitskreises Gewaltschutzgesetz unter Federführung des Frauenbüros der Stadt Münster. Unter
dem Thema „Flucht und häusliche Gewalt“ ging es darum, die Mitarbeitenden von Flüchtlingsunter-
künften darin zu schulen, sensibel für Formen von häuslicher Gewalt zu sein und fachlich angemes-
sen zu intervenieren. Sie wurden zudem über das kommunale und regionale Hilfenetz für von häusli-
cher Gewalt betroffene Frauen informiert.
Alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Sozialdienstes für Flüchtlinge haben zudem an einer profes-
sionellen Deeskalationsschulung teilgenommen, um auch im Konfliktfall professionelle Unterstützung
bieten zu können.
Um den Schutz der in den Übergangseinrichtung lebenden Kinder zu gewährleisten, wurden in einer
verbindlichen Vereinbarung zum § 8a Abs. 4 SGB VIII Notfall- und Interventionsverfahren zwischen
dem Amt für Kinder, Jugendliche und Familien und dem Sozialamt der Stadt Münster abgesprochen.
Es wurde unter anderem vereinbart, dass das Gefährdungsrisiko im Zusammenwirken mehrerer
Fachkräfte abzuschätzen ist, wenn gewichtige Anhaltspunkte einer Kindeswohlgefährdung bekannt
werden. Bei dieser Abschätzung des Gefährdungsrisikos wird unverzüglich eine „insoweit erfahrene
Fachkraft“ (§ 8a Abs. 4 Satz 1 SGB VIII) hinzugezogen. Diese Vereinbarung ist für alle Mitarbeiten-
den in den Flüchtlingseinrichtungen verbindlich.
Alle bei den Menschen in den städtischen Flüchtlingseinrichtungen bekannt werdenden Schwanger-
schaften und Geburten werden dem Amt für Gesundheit, Veterinär- und Lebensmittelangelegenheiten
der Stadt Münster gemeldet, um eine Versorgung der Schwangeren und Neugeborenen durch Heb-
ammen zu gewährleisten. Um neu ankommenden Menschen und insbesondere deren Kindern eine
direkte Unterstützung bieten zu können, besteht die Möglichkeit, einen wöchentlichen Besuch der
Erstaufnahmeeinrichtung für Flüchtlinge durch Fachkräfte des Amtes für Gesundheit, Veterinär- und
Lebensmittelangelegenheiten zu organisieren, wenn es wegen der Zuweisungszahlen sinnvoll ist.
Basierend auf den bislang gewonnen Erfahrungen wird aktuell ein umfassendes Gewaltschutzkon-
zept erarbeitet.
Zu 10. Über Möglichkeiten des Gewaltschutzgesetzes, Beratungsangebote und Unterstüt-
zungssysteme informieren; über Rechte bei Gewalthandlungen und von LSBTI*-
Personen aufklären
Zu beobachten ist, dass besondere Schutzbedarfe nicht schon in den Landeseinrichtungen oder der
kommunalen Erstaufnahmeeinrichtung sondern vorrangig erst in den Flüchtlingseinrichtungen in den
Stadtteilen beobachtet und erkennbar werden. Daher wird in den Unterkünften durch persönliche An-
sprache, Flyer und Hinweisschilder auf die Möglichkeiten der Beratungsstellen und des besonders
geschützten Wohnens aufmerksam gemacht. Die Sprechzeiten im Büro des Sozialdienstes in der
Flüchtlingseinrichtung, die Möglichkeit des Besuches der Sprechzeiten des Sozialdienstes in den
Räumlichkeiten des Sozialamtes sowie die Beratungsangebote in der kommunalen Erstaufnahmeein-
richtung bieten zudem Schutz- und Rückzugsangebote.
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Umfassendes Informationsmaterial zum Gewaltschutz und zur Prävention liegt in allen Flüchtlingsein-
richtungen aus. Sämtliche Hinweise in den Flüchtlingseinrichtungen sind in verständlicher Form und
in den häufigsten Landessprachen verfügbar. Ebenso erfolgt ein Hinweis auf alle relevanten Online-
portale, wie z. B. starthilfe-muenster.de. Die Mitarbeitenden des Sozialdienstes organisieren, termi-
nieren und begleiten die Bewohnerinnen und Bewohner zu den für sie wesentlichen örtlichen Bera-
tungsstellen.
Bei der Aufnahme in eine Einrichtung werden den geflüchteten Menschen neben der Hausordnung
Informationen zu demokratischen Grundwerten ausgehändigt und erläutert. Die Willkommensmappe
enthält neben allen wesentlichen Informationsquellen z. B. die Broschüre „Demokratie für mich.
Grundrechte in Deutschland - Ein Leitfaden für geflüchtete & einheimische Menschen“ sowie Hinwei-
se auf die App „RefuShe“ und „Wo finde ich Hilfe - Hilfetelefon Gewalt gegen Frauen“ in 17 Sprachen.
Zusätzlich werden alle neuen Bewohnerinnen und Bewohner über Grundsätze der „Gewaltfreien Un-
terkunft“ informiert. Gewalt und Störungen im Zusammenleben und gemeinsamen Miteinander wer-
den nicht akzeptiert und Straftaten angezeigt.
Zu 11. Unabhängige Beschwerdestelle; aktives Beschwerdemanagement; Ansprechperson für
LSBTI*-Personen
Wie zu Ziffer 4 bereits dargestellt, wird den Menschen in den städtischen Flüchtlingseinrichtungen ein
niedrigschwelliger Zugang zu Beratung, in der Regel durch Vermittlung der Mitarbeitenden des Sozi-
aldienstes für Flüchtlinge, ermöglicht. Nicht immer aber wollen oder können die Flüchtlinge sich den
Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des Sozialdienstes mit ihren Fragen, Sorgen aber auch Beschwer-
den offenbaren. Generell werden daher in allen Flüchtlingseinrichtungen standardmäßig mehrspra-
chige Informationen gut sichtbar aufgehängt und ausgelegt, damit sich die Menschen selbst an die
entsprechenden Stellen wenden können.
Über den Sozialdienst für Flüchtlinge einschließlich der Mitarbeitenden der freien Träger in diesem
Bereich besteht die Möglichkeit, dass sich Bewohnerinnen und Bewohner der Einrichtungen mit Be-
schwerden an die jeweiligen Koordinationen der Sozialdienstbezirke wenden können und, wenn sie
dies darüber hinaus wünschen, auch an die weiteren Hierarchieebenen des Sozialamtes. Ebenso
besteht die Möglichkeit, die stadtverwaltungsweiten Instrumente der Bürgerbeteiligung zu nutzen,
indem die Anregungen oder Beschwerden z. B. über das Management für Bürgeranliegen an das
Büro des Oberbürgermeisters herangetragen werden.
In Münster bestehen darüber hinaus differenzierte externe Stellen, die als unabhängige Ansprechper-
sonen fungieren können und dies auch tun. Die Menschen, die in den Flüchtlingseinrichtungen der
Stadt Münster leben, können sich insbesondere an folgende Vereine und Institutionen wenden, mit
den Mitarbeitenden sprechen und ihre Hinweise und Beschwerden vortragen:
Integrationsrat,
GGUA,
Arbeitskreis International,
Migrantenselbstorganisationen,
Migrationsberatungsstellen in den Stadtteilen,
LiVas e. V. Verein für lesbische Frauen in Münster,
KCM Schwulenzentrum Münster e. V. und
Track e. V. Jugendtreff Münster für LSBTI* Jugendliche.
Gerade Integrationsrat und GGUA nehmen sich den Fragen der Menschen an, die das Zusammenle-
ben in den Flüchtlingseinrichtungen betreffen. Über diese Angebote werden die Bewohnerinnen und
Bewohner regelmäßig informiert, ganz überwiegend sind sie den Menschen aber bereits aus vorher-
gehenden Beratungssituationen oder die üblichen Vernetzungen bekannt.
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V/0603/2017
Der Integrationsrat ist Anlauf- und Informationsstelle für alle betroffenen Personen und Vereinigungen
und vertritt die Interessen der ausländischen Einwohnerinnen und Einwohner. Tatsächlich sprechen
die Mitglieder des Gremiums viel mit den geflüchteten Menschen über ihre Probleme und versuchen
sie zu lösen. Damit sind sie aktiv in der direkten Hilfe für Flüchtlinge und suchen häufig den Kontakt
zu den Stellen der Verwaltung, um Beschwerden zu thematisieren und bei der Suche nach Lösungen
konkret zu helfen.
Bei der GGUA geht es vor allem in der Perspektivberatung für Flüchtlinge und Menschen mit Migrati-
onsvorgeschichte in Münster um alles, was im Alltag Probleme bereitet oder um Verfahren mit betei-
ligten Behörden. Die Probleme werden analysiert, um gemeinsam mit den Ratsuchenden Lösungen
zu finden.
Ferner hat sich die Verwaltung im Frühjahr 2016 mit den Vereinen Livas e. V., KCM Schwulenzent-
rum Münster e. V. und Track e. V. über Lebensbedingungen und Gefährdungen Geflüchteter auf-
grund ihrer sexuellen Orientierung und/oder Identität ausgetauscht. Die Vereine wurden in dem Zu-
sammenhang über die Möglichkeit informiert, die Unterbringungssituation bei (drohenden) Konflikten
in Folge sexueller Orientierung und/oder Identität zu verändern. Darüber hinaus hat die Verwaltung
mit den Vereinen verabredet, dass deren Beratungsstellen mit dem Sozialdienst für Flüchtlinge in
solchen Konfliktsituationen zusammenarbeiten, sofern die Betroffenen das wünschen (vgl. Vorlage
V/0341/2016).
In dieser besonderen Situation in Münster sieht die Verwaltung die Funktionen einer unabhängigen
Beschwerdestelle für die Bewohnerinnen und Bewohner der Gemeinschaftsunterkünfte faktisch als
gegeben an. Der Antrag soll jedoch zum Anlass genommen werden, die Standards im Umgang mit
Beschwerden noch einmal zu verbessern und abzusichern.
Ein Ziel der sozialen Arbeit mit den Menschen in den städtischen Flüchtlingseinrichtungen ist es, die
Qualität der Arbeit konsequent zu verbessern. In Anregungen und Beschwerden wird dabei ein wich-
tiges Instrument gesehen, um Ansatzpunkte für Verfahren zu einer Problemlösung oder um neue Lö-
sungen zu finden. Zukünftig soll daher vermehrt daran gearbeitet werden, es den Menschen durch
gezielte Angebote zu erleichtern, eine Beschwerde zu äußern und neue Beschwerdesituationen zu
strukturieren und zu gestalten.
Zu 12. Einbeziehung des Frauenbüros Münster und des Kinderschutzbundes
Das Frauenbüro und das Sozialamt sind grundsätzlich über das Thema „Gewalt gegen Frauen“ im
regelmäßigen Austausch. Wie bereits unter verschieden Punkten dieser Vorlage beschrieben, besteht
eine enge Zusammenarbeit und ein Fachaustausch durch die Mitgliedschaft des Sozialamtes im Ar-
beitskreis Gewaltschutzgesetz Münster, dem Arbeitskreis gegen Gewalt an Frauen und Mädchen und
zusätzlich durch die Teilnahme am Fachaustausch „Bedarfe geflüchteter Frauen“. Zu Ziffer 9 ist be-
reits die zweitägige Fachveranstaltung zum Thema Häusliche Gewalt, deren Auswirkungen und
Handlungsmöglichkeiten der Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeiter dargestellt worden. Darauf auf-
bauende Fachveranstaltungen sind geplant.
Zu 13. Gemischtgeschlechtliche Besetzung des Wachpersonals
Siehe Grundsätzliche Hinweise zu 3. Ein Sicherheitsdienst ist in der Flüchtlingseinrichtung Roxeler
Straße 340 (ehemalige Oxford-Kaserne, Gelände der städtischen Erstaufnahmeeinrichtung für Flücht-
linge) rund um die Uhr anwesend und immer auch mit weiblichem Personal besetzt. Dort stehen ins-
gesamt bis zu 60 Betreuungsplätzen für geflüchtete Menschen mit besonderen Schutz- und Hilfebe-
darfen zur Verfügung.
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V/0603/2017
Exkurs: Bundesinitiative vom Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
und UNICEF zum Schutz von Frauen und Kindern in Flüchtlingsunterkünften
In Münster erhalten zwei freie Träger von Flüchtlingseinrichtungen eine Förderung von Koordinati-
onsstellen für Gewaltschutz in Flüchtlingsunterkünften aus der vom Bundesfamilienministerium und
UNICEF gemeinsam ins Leben gerufenen Bundesinitiative zum Schutz von Frauen und Kindern in
Flüchtlingsunterkünften - der Arbeiter-Samariter-Bund Regionalverband Münsterland e. V. und der
Caritasverband für die Stadt Münster e. V.
Ziel der Initiative ist es, durch die Einrichtung von zusätzlichen Koordinationsstellen die Sicherheit von
Frauen, Kindern, Jugendlichen und anderen besonders schutzbedürftigen Personen in Gemein-
schaftsunterkünften für Flüchtlinge zu verbessern. Die Förderung ist zunächst bis zum Ende des Jah-
res 2017 befristet.
Die Koordinatorinnen und Koordinatoren entwickeln und implementieren Schutzkonzepte und sind
zentrale Ansprechpersonen für Bewohnerinnen, Bewohner und Beschäftigte in den Flüchtlingseinrich-
tungen. Zu ihren weiteren Aufgaben gehören die Sensibilisierung der in den Einrichtungen tätigen
Personen zu Fragen des Kinderschutzes und die Verankerung von standardisierten Verfahrenswei-
sen bei Gewalt- und Gefährdungssituationen. Zudem organisieren sie die Zusammenarbeit mit Part-
nern vor Ort und informieren die Bewohnerinnen und Bewohner über ihre Rechte und über Hilfs- und
Unterstützungsangebote.
Das Schutzkonzept wird zunächst in den Flüchtlingsunterkünften der zwei geförderten Träger umge-
setzt. Gemeinsam mit dem Sozialdienst für Flüchtlinge sollen die Initiativen aber vernetzt werden, um
die Konzepte und Verfahrensweisen für alle Flüchtlingseinrichtungen in der Stadt Münster nutzbar zu
machen. Auftaktgespräche dazu haben stattgefunden.
I. V.
gez.
Cornelia Wilkens
Stadträtin
Anlage - Antrag an den Rat Nr. A-R/0031/2016 "Effektiver Schutz von Frauen ..."
9078 Zeichen
Antrag an den Rat Nr. A-R/0031/2016
B
ündnis 90/Die Grünen/GAL CDU
Ratsfraktion Münster Ratsfraktion Münster
16. Juni 2016
Ratsantrag
Effektiver Schutz von Frauen vor geschlechtsspezifischer und Kindern vor
sexualisierter Gewalt – auch in Unterkünften für geflüchtete Menschen
1. Ausländer- und Sozialamt werden aufgefordert darzulegen, inwiefern ihre Verfahren an
den Schutzbedarf von Frauen und Kindern, von allein reisenden Frauen und auch von
LGBTTI-orientierten Menschen angepasst sind (z.B. durch Wegweisungen von Tätern
oder Störern in den Einrichtungen; durch Schnellverfahren, „fast track“ Regelungen, bei
nötigen Umverteilungen von gefährdeten Personen; durch Sanktionsfreiheit für von
Gewalt bedrohte Frauen, die Schutz suchen usw.). Die Ämter sollen darlegen, ob alle
von körperlicher oder psychischer Gewalt betroffenen Menschen die Möglichkeit zu
einem Wechsel der Einrichtung haben.
2. Die Verwaltung wird beauftragt, zu den Punkten 3-13 eine Planung der Umsetzung der
Maßnahmen bis Dezember 2016 vorzulegen.
3. In Münster werden Notplätze in mindestens einer Einrichtung (z.B. einige der 30 Plätze
der Flüchtlingseinrichtung für Frauen in der Theißingstraße) vorgehalten, um im Falle von
Gewalthandlungen gefährdeten Personen schnell Schutzraum zu bieten; denn die
Kapazitäten der Frauenhäuser und der Einrichtungen zum Schutz von Kindern sind
zunehmend begrenzt. Diese Einrichtung muss auch nachts aufnahmebereit sein, über
eine Frau als Ansprechpartnerin und über einen Sicherheitsdienst verfügen. Solche
Notplätze können auch Frauen und Kindern mit besonderen Bedarfen (z. B. nach
geschlechtsspezifischer Gewalt im Herkunftsland) zugutekommen.
4. Für Frauen und Kinder, die in Deutschland geschlechtsspezifischer bzw. sexualisierter
Gewalt ausgesetzt sind, ist ein niedrigschwelliger Zugang zur Beratung sicherzustellen.
Sollte eine Zuflucht in Frauenhäusern sinnvoll und möglich sein, sind
Zuständigkeitsfragen für die Finanzierung des Aufenthalts und des Lebensunterhalts
sowie die im Rahmen des Asylrechts bestehenden Auflagen zügig zu klären (auch über
kommunale und Ländergrenzen hinweg). Gefährdete Frauen und Kinder können bei
Bedarf schnell und unbürokratisch auch außerhalb der ihnen zugewiesenen Kommune in
Sicherheit gebracht werden. Darüber hinaus unterstützt die Verwaltung laufende
Überlegungen zum Aufbau von landesweiten Einrichtungen zum Schutz von LGBTTI-
Personen, damit auch für sie im Gefahrenfall Schutzräume bereit stehen.
5. In den Unterkünften für geflüchtete Menschen ist dafür zu sorgen, dass Frauen Räume
zur Verfügung stehen, zu denen Männer keinen Zutritt haben. Jede von Frauen und
Männern bewohnte Einrichtung sollte einen Frauentrakt haben – zumindest sollte es in
jeder Einrichtung einen Aufenthaltsraum nur für Frauen geben. Auch traumatisierte
Menschen brauchen spezielle Räumlichkeiten. Solche Schutzräume können
multifunktional und in eigener Regie der Bewohnerinnen genutzt werden – zum
Austausch, zum Ausruhen, zum Stillen oder für andere Aktivitäten. Für Kinder sind
abgeschlossene, betreute Spiel- und Freizeitbereiche einzurichten.
Anlage
2
6. In Unterkünften in städtischer wie in freier Trä gerschaft ist dafür Sorge zu tragen, dass
Sanitäranlagen nach Geschlechtern getrennt, Frauen-WC und -Duschen abschließbar
sind und über blickdichte Fenster verfügen. Die Sanitäranlagen für Frauen dürfen nur für
Hausbewohnerinnen und weibliche Gäste zugänglich sein; Hausmeister und andere
männliche Mitarbeiter haben nur nach voriger Bekanntgabe oder in Begleitung einer Frau
Zugang.
7. Die Verwaltung prüft, wie insbesondere schwanger e Frauen in den Unterkünften
unterstützt werden können – z. B. durch spezifische Kurs- oder Hebammenangebote;
dazu werden Mittel aus dem Beratungs- und Gewaltschutz-Landesprogramm (MGEPA)
beantragt.
8. Die Mitarbeitenden in den Sozial- und Ausländerb ehörden sowie das Personal in den
Unterkünften für geflüchtete Menschen werden für mögliche geschlechtsspezifische
Gewalthandlungen gegen Frauen und Kinder, aber auch gegen LGBTTI-Personen,
sensibilisiert. Heimleitungen, Sozialarbeiter*innen und Wachschutz werden entsprechend
fortgebildet (z.B. Erkennen von Gewalt, Angebote des Hilfesystems, rechtliche
Befugnisse der Einrichtung, polizeiliche Maßnahmen, aufenthalts- und asylrechtliche
Schutzmöglichkeiten, Anti-Rassismus).
9. Träger von Gemeinschaftseinrichtungen sind mit d em auf geschlechtsspezifische Gewalt
und Fluchtprobleme spezialisierten Unterstützungssystem (z.B. Frauenhäuser, GGUA)
sowie mit LGBTTI-Organisationen in Münster vernetzt. In Zusammenarbeit mit dem
bestehenden „Netzwerk Gewaltprävention und Konfliktregelung Münster“ werden Notfall-
und Interventionspläne abgesprochen, um ein sinnvolles und planvolles Vorgehen bei
Gewalt zu gewährleisten.
10. Die Bewohner*innen werden über Möglichkeiten des Gewaltschutzgesetzes und über
Beratungsangebote informiert (z. B. durch Sprechstunden von Frauen für Frauen und für
Kinder und Jugendliche). Alle Menschen sind regelmäßig über ihre Rechte bei
Gewalthandlungen aufzuklären und über entsprechende Unterstützungssysteme in der
Stadt oder auch über das mehrsprachige Bundeshilfetelefon „Gewalt gegen Frauen“ zu
informieren. In den Einrichtungen soll auch über die Rechte von LGBTTI-Personen in
Deutschland sowohl in Bezug auf ihre generelle rechtliche Stellung, als auch über die
Verfolgung aufgrund von Homo- oder Transsexualität als Asylgrund aufgeklärt werden.
11. Es wird eine unabhängige Beschwerdestelle für die Bewohner*innen der
Gemeinschaftsunterkünfte eingerichtet, die ein aktives Beschwerdemanagement betreibt
und dabei insbesondere auch Gewalt gegen Frauen und andere vulnerable Gruppen
berücksichtigt; darüber hinaus ist die entsprechende Ansprechperson auch für LGBTTI-
Personen zuständig. Dieses Beschwerdemanagement kann z.B. dadurch geschehen,
indem ein sachkundiger Träger beteiligt wird.
12. Das Frauenbüro Münster und der Kinderschutzbund Münster sind aktiv in die Belange
von Frauen und Kindern in den Unterkünften zu beteiligen und die für Gewaltschutz
zuständigen Mitarbeiter werden in die Maßnahmen gegen geschlechtsspezifische und
sexuelle Gewalt in den Unterkünften einbezogen.
13. Das Wachpersonal wird gemischtgeschlechtlich besetzt.
3
Begründung
In den letzten Monaten sehen sich viele Kommunen in Deutschland neuen Anforderungen
gegenüber, die im Vergleich zu vergangenen Jahren relativ große Zahl von geflüchteten
Menschen mit Wohnungen oder Schlafplätzen zu versorgen. In Münster wird sich mit großer
Umsicht und viel Einsatz um eine möglichst hohe Qualität der Unterkünfte bemüht. Wie in
allen Städten überlagert die Diskussion um die Wohnraumversorgung jedoch die Diskussion
um die Rechte von Asylsuchenden und Geduldeten in den Unterkünften. „Insbesondere der
Schutz vor geschlechtsspezifischer Gewalt und sexueller Belästigung in Unterkünften wird
derzeit kaum thematisiert“, so konstatiert das Deutsche Institut für Menschenrechte (2015)
1;
ähnlich argumentieren der Deutsche Paritätische Wohlfahrtsverband e.V. und der
Zusammenschluss aller Frauenhäuser „Frauenhauskoordinierung e.V.“ in ihren jüngsten
Verlautbarungen im letzten Jahr. Das Deutsche Institut für Menschenrechte sieht die
geschlechtsspezifische Gewalt gegen geflüchtete Menschen auf der Schnittstelle zwischen
Flüchtlings- und Frauenberatung, zwischen Zivil- und Ausländerrecht verortet. Dies führe
dazu, dass das Thema in beiden Unterstützungssystemen bisher eine eher untergeordnete
Rolle gespielt habe.
Auch in Münsteraner Einrichtungen laufen geflüchtete Menschen Gefahr, sexualisierte oder
häusliche Gewalt durch mitreisende Partner*innen, Mitbewohner*innen, Personal oder
ehrenamtliche Helfer*innen zu erleben. Dies trifft insbesondere vulnerable Gruppen wie
Frauen (ihr Anteil unter den erwachsenen Asylsuchenden macht in den kommunalen
Einrichtungen ca. 37 % aus), Kinder sowie Menschen, die nicht heterosexuell orientiert sind
– diese Gruppe wird auch unter dem Kürzel LGBTTI (Lesbian, Gay, Bisexual, Transsexual,
Transgender, Intersexual) zusammengefasst. Es ist an der Zeit, vor der nächsten größeren
Zuweisungszeit fachlich fundierte Schutzmaßnahmen für geflüchtete Menschen zu treffen.
Erste – meist informelle – Problemanzeigen durch Mitarbeiter*innen in den
Flüchtlingsunterkünften, Frauenhäusern und bei Trägern liegen bereits vor. Eher selten sind
bislang Beschwerden durch geflüchtete Menschen, die durch Gewalthandlungen oder
Diskriminierungen betroffen sind; zu groß ist ihre Angst, dass sich jegliche Form von
Gegenwehr ungünstig auf ihr laufendes Asylverfahren auswirken könnte; daher ist ein
aktives Beschwerdemanagement sinnvoll.
gez. Otto Reiners gez. Stefan Weber
und Fraktion und Fraktion
1 Rabe, Heike 2015: Effektiver Schutz vor geschlechtsspezifischer Gewalt – auch in
Flüchtlingsunterkünften. Deutsches Institut für Menschenrechte, Berlin
Beratungsverlauf (4)
Beschluss: einstimmig beschlossen
Zur SitzungBeschluss: einstimmig beschlossen
Zur SitzungBeschluss: einstimmig beschlossen
Zur SitzungOrte (6)
- Theißingstraße
- Roxeler Straße 340
- Sonnenstraße
- Münzstraße
- Lützowstraße
- Von-Esmarch-Straße 12
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Details
- Aktenzeichen
- V/0603/2017
- Typ
- Vorlagen
- Datum
- 16.08.2017
- Erstellt
- 06.10.2020 14:37