2323/2018
Neue Gebietskategorie, Urbane Gebiete; Anfrage CDU-Ratsfraktion; AN/1028/2018
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Beantwortung einer Anfrage (Ausschuss)
5775 Zeichen
Die Oberbürgermeisterin Dezernat, Dienststelle VI/61/1 611 zlon ma Vorlagen-Nummer 26.07.2018 2323/2018 Beantwortung einer Anfrage nach § 4 der Geschäftsordnung öffentlicher Teil Gremium Datum Stadtentwicklungsausschuss 20.09.2018 Beantwortung der Anfrage der CDU-Fraktion im Rat der Stadt Köln vom 22.06.2018 betreffend Neue Gebietskategorie, Urbane Gebiete AN/1028/2018 Text der Anfrage: 1. Wie beurteilt die Verwaltung die neue Gebietskategorie "Urbane Gebiete" für die Entwicklung in der Stadt Köln in der beschlossenen Fassung? 2. Welche Überlegungen gibt es, diese Gebietskategorie auch in Köln anzuwenden und wenn ja, wo? 3. Könnte im Zusammenhang mit der Realisierung des Verkehrskonzeptes Altstadt die Auswei- sung als "Urbane Gebiete" ein geeignetes Instrumentarium sein, um eine Steuerung der Ge- bäudenutzung im Erdgeschoss und den darüber liegenden Etagen wirksam zu ermöglichen? Welches Planungsinstrumentarium ist hierfür gegebenenfalls besser geeignet? Stellungnahme der Verwaltung: Zu 1. In Bezug auf die Beantwortung der letzten Anfrage zu dem oben genannten Thema haben sich keine wesentlichen Veränderungen der Sachlage ergeben (vgl. 0010/2017). Ziel der neuen Gebietskategorie "Urbane Gebiete" (MU) ist eine erleichterte Nachverdichtung in in- nerstädtischen Bereichen und eine Verbesserung der Nutzungsdurchmischung, was seitens der Ver- waltung grundsätzlich begrüßt wird. Gleichwohl bleibt aus Sicht der Verwaltung festzuhalten, dass die Handlungsspielräume im Vergleich zum schon bisher planbaren Mischgebiet (MI) nicht nennenswert vergrößert werden, sodass beispielsweise nicht mit stark zunehmenden Wohnungsbaupotentialen zu rechnen ist. Ebenso wie bei der Planung von Mischgebieten muss auch die neue Gebietskategorie Urbane Gebiete eine Nutzungsmischung unterschiedlicher Nutzungen festsetzen. Im Gegensatz zum Mischgebiet muss der Anteil von Wohnen und Arbeiten nicht gleichgewichtet sein, wodurch sich zu- sätzliche Handlungsspielräume eröffnen. Gleichwohl bedarf es hier einer weiteren Konkretisierung durch die Rechtbesprechung im Hinblick auf die Art der zulässigen Nutzungsmischung und des zu- lässigen Mischungsverhältnisses. Ein weiterer Vorteil der neuen Gebietskategorie liegt in der deutlichen höheren GRZ von 0,8 (MI 0,6) und einer GFZ von 3,0 (MI 1,2). Die tatsächlich zu erreichenden Dichtewerte sind jedoch im Einzelfall zu verifizieren, da Aspekte wie auszureichende Belichtung und Besonnung zu berücksichtigen sind. Außerdem bleibt das Abstandsflächenrecht der Länder unberührt, das heißt allein dadurch, dass im Urbanen Gebiet eine höhere GRZ und GFZ als im Mischgebiet zulässig ist, wird nicht zugleich auch eine dichtere Bebauung der einzelnen Grundstücke ermöglicht. Vielmehr gelten auch bei der Entwick- lung Urbaner Gebiete die landesspezifischen Vorgaben zur Einhaltung der Abstandsflächen. 2 Darüber hinaus dürfen die gewerblichen Lärmimmissionswerte in Urbanen Gebieten am Tag um 3dB(A) höher sein als in Mischgebieten, während sich die Richtwerte nachts mit 45 dB(A) auf dem- selben Niveau wie im Mischgebiet befinden. Trotz der erhöhten Richtwerte am Tag wird es aus Sicht der Verwaltung zu keinen nennenswerten Wohnungsbaupotentialen kommen, da die Flächenentwick- lungen in Köln heute schon in den meisten Planungen über den Orientierungswerten der DIN 18005 für Mischgebiete liegen und vielfach besondere Anforderungen an den passiven Lärmschutz zur Ein- haltung gesunder Wohnverhältnisse gestellt werden. Die Anforderungen aufgrund des Verkehrslärms fanden durch die Einführung der Urbanen Gebiete keine Änderung in der Rechtsprechung. Aus den dargelegten Gründen werden die Handlungsspielräume für die Verwaltung durch die neue Gebietskategorie nur punktuell erweitert und stellt im Rahmen der Stadtentwicklung vor allem für die anstehenden, großen Konversionsprozesse Parkstadt-Süd und Deutzer Hafen ein diskutables Pla- nungsinstrument dar. Zu 2. Zum jetzigen Zeitpunkt hat die Verwaltung die Gebietskategorie Urbane Gebiete in keinem Bauleit- planverfahren angewandt. Für das anstehende Bebauungsplanverfahren "Sechthemer Straße" in Köln-Raderberg, welches den ersten Baustein für die Entwicklung der Parkstadt-Süd darstellen wird, plant die Verwaltung erstmalig ein Urbanes Gebiet als Baugebiet festzusetzen. Ebenso prüft die Ver- waltung derzeit, ob im Rahmen der bauleitplanerischen Entwicklung des Deutzer Hafens die Verwen- dung der Gebietskategorie Urbane Gebiete eine zielführende Option im Hinblick auf den Wunsch nach einer lebendigen und durchmischten Stadt darstellt. Aufgrund des frühen Verfahrensstandes kann seitens der Verwaltung jedoch noch keine verbindliche Aussage getroffen werden, ob und ge- gebenenfalls an welchen Stellen die neue Gebietskategorie im Deutzer Hafen eine Anwendung findet. Zu 3. Grundsätzlich stellt der Bebauungsplan das am besten geeignete Instrumentarium dar, eine feinglied- rige Steuerung der Gebäudenutzung in den Erdgeschosszonen und den darüber liegenden Etagen zu ermöglichen. Die neue Gebietskategorie kann die Flexibilität und die Handlungsspielräume der Ver- waltung erhöhen, insbesondere durch die geschossweise Festsetzung der Nutzungen. Aus Sicht der Verwaltung erscheint jedoch insbesondere bei der Umsetzung des Verkehrskonzeptes in der Kölner Altstadt die Ausweisung zahlreicher neuer Urbaner Gebiete nicht zielführend. Es handelt sich um einen stark verdichteten Innenstadtbereich mit rechtskräftigen Bebauungsplänen. Änderun- gen wären verfahrensintensiv und sehr aufwendig, ohne dass neuer Wohnraum geschaffen wird. Die Verwaltung sagt zu, bei vorliegendem Änderungsbedarf auch die Festsetzung und Ausweisung von Urbanen Gebieten zu prüfen. Gez. Greitemann
Beratungsverlauf (1)
Beschluss: Sache ist erledigt
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- 2323/2018
- Typ
- Beantwortung einer Anfrage (Ausschuss)
- Datum
- 26.07.2018
- Erstellt
- 12.07.2018 09:23