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0743/2019

Errichtung einer City-Light-Poster-Vitrine vor dem Grundstück Frankfurter Str. vor Neuenhofstraße

Beschlussvorlage Bezirksvertretung 06.03.2019

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Nächste Beratung: Bezirksvertretung 7 (Porz), Sitzung am 26.03.2019, TOP 6.1

Beschlussvorlage Bezirksvertretung

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Anlage 1 Katasterauszug Frankfurter Str.

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Anlage 3 Fotos 1-4, Frankfurter Str.

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Anlage 2 Foto Frankfurter Str.

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Beschlussvorlage Bezirksvertretung

3704 Zeichen

Die Oberbürgermeisterin 
Dezernat, Dienststelle  
VIII/62/620/2 
 
Vorlagen-Nummer 
 0743/2019 
Freigabedatum 
  
Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung 
Betreff 
Errichtung einer City-Light-Poster-Vitrine vor dem Grundstück Frankfurter Str. vor 
Neuenhofstraße 
Beschlussorgan 
Bezirksvertretung 7 (Porz) 
Gremium Datum 
 
Beschluss: 
Die Bezirksvertretung Porz beschließt die Errichtung eines aus einem Fahrgastunterstand ausgela-
gerten Werbeträgers (AWT) in Form einer City-Light-Poster-Vitrine (CLP) im Bereich des öffentlichen 
Straßenlandes vor dem Grundstück Frankfurter Straße vor Neuenhofstraße, wie in den Anlagen 1 – 3 
dargestellt. 
 
 
Bezirksvertretung 7 (Porz) 26.03.2019

2 
Haushaltsmäßige Auswirkungen 
 Nein 
 
Begründung: 
In dem vom Rat beschlossenen und seit dem 01.01.2015 gültigen Werbenutzungsvertrag ist die Auf-
stellung von bis zu 1.550 Fahrgastunterständen geregelt, die grundsätzlich mit einer Werbevitrine 
ausgestattet werden können. Ist die Errichtung einer Werbeanlage (City-Light-Poster-Vitrine) im 
Fahrgastunterstand aus baulichen Gründen, Gründen der Betriebssicherheit oder anderen verkehrli-
chen Gründen nicht möglich, so wird ein Fahrgastunterstand ohne Werbung aufgestellt. Die City-
Light-Poster-Vitrine kann an maximal 120 Standorten im Umkreis von bis zu 30 m vom Haltestellen-
bereich aufgestellt werden. 
An der Haltestelle Hansestraße in Fahrtrichtung stadtauswärts kann keine Werbeanlage in den Fahr-
gastunterstand integriert werden, weil die zulässigen Abstandsmaße und die Mindestrestgehwegbrei-
te unterschritten würden.  
Es handelt es sich um einen Neustandort, für dessen Festlegung die Bezirksvertretung gemäß I. All-
gemeines § 2 Abs. 1 Nr. 6.9 Zuständigkeitsordnung zuständig ist.  
Für die Aufstellung von Werbeanlagen im öffentlichen Straßenland ist die Erteilung einer Sondernut-
zungserlaubnis erforderlich. Sondernutzungserlaubnisse sind Ermessensentscheidungen, wobei das 
Ermessen durch den Werbenutzungsvertrag schon insoweit gebunden wurde, dass Art und Anzahl 
der zulässigen Anlagen festgelegt und grundsätzliche stadtgestalterische Vorgaben definiert wurden. 
Das Stadtgebiet wurde darüber hinaus in hochsensible, sensible und sonstige Zonen eingeteilt, die 
die Zulässigkeit bestimmter Anlagen in verschiedenen Bereichen regeln. Der immer konkret standort-
bezogen zu stellende Antrag kann, wenn er diesen Vorgaben entspricht, straßenrechtlich im Wesent-
lichen nur noch aus verkehrlichen Gründen abgelehnt werden. Aus gestalterischen Gründen kann 
eine Ablehnung nur dann erfolgen, wenn bezogen auf den jeweiligen Straßenzug ein nachvollziehba-
res Planungskonzept besteht oder ein gestalterisches Konzept erkennbar ist, das die Aufstellung 
nicht zulässt. Steht das beantragte Vorhaben im Einklang mit dem Werbenutzungsvertrag und stehen 
keine der vorgenannten Gründe entgegen, kann ermessensfehlerfrei nur die Erteilung der Sondernut-
zungserlaubnis erfolgen. Das bloße Empfinden, dass eine Anlage an einem bestimmten Standort 
störend wirkt, kann nicht zur Ablehnung führen. 
Die beantragte ausgelagerte City-Light-Poster-Vitrine ist in einem aufwändigen Verfahren vom Stadt-
planungsamt, dem Amt für Straßen und Verkehrstechnik und dem Amt für Landschaftspflege und 
Grünflächen positiv vorgeprüft worden und entspricht allen Bedingungen des Werbenutzungsvertra-
ges. 
Im Falle einer Ablehnung muss ein rechtsmittelfähiger Bescheid erteilt werden, gegen den die Klage 
vor dem Verwaltungsgericht Köln zulässig ist. Sollte dem Standort nicht zustimmt werden, benötigt 
die Verwaltung einen entsprechenden rechtssicheren Ablehnungsgrund und bittet in diesem Falle um 
eine detaillierte Erläuterung. 
 
Anlagen

Anlage 1 Katasterauszug Frankfurter Str.

412 Zeichen

> Kadıkein, Auszug aus dem

aM atastera Liegenschaftskataster
RR 7 Willy-Brandt-Platz 2

WR 50679 Köln Flurkarte NRW 1 : 1000

Elürstücke-500 Erstellt: 12.06.2017
Gemarkung: Ensen Zeichen: 112532
Frankfurter Str. Po, Köln

PER
Fa,

* AWT-Standort

.

Neuenhofstr.

Maßstab 1 : 1000 re 3 E 50 Meter

© Stadt Köln

Dieser Auszug ist nach $ 5 Abs. 2 VermKatG NW in der derzeit gültigen Fassung gesetzlich geschützt.

Anlage 3 Fotos 1-4, Frankfurter Str.

239 Zeichen

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Anlage 2 Foto Frankfurter Str.

443 Zeichen

Standort - Spezifikationsblatt

16. März 2017

Projekt: Köln

Produkt: AWT

Fotomontage

Wall

Bearbeiter: Standortplanung

Werbeflächen: 4/1

SID: 112532

Frankfurter Straße Nähe 759
vor Neuenhofstraße

51149 Köln

Standort-Bez.:

Anlagen-Nr.:

GPS:

7,054616405
50,91354866

Referenz-FGU: | 104186

Hinweis Die Fotomontage dient der Darstellung des Produkts und dessen räumliche Wirkung auf das Umfeld und ist nur annähernd maßstzsbsgerecht!

Beratungsverlauf (1)

26.03.2019 Bezirksvertretung 7 (Porz)
TOP 6.1 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: ungeändert beschlossen

Zur Sitzung

Orte (4)

  • Neuenhofstraße
  • Frankfurter Straße
  • Willy-Brandt-Platz 2
  • Hansestraße

Ortsbezüge werden automatisch aus den Dokumenten ermittelt und können unvollständig sein.

Details

Aktenzeichen
0743/2019
Typ
Beschlussvorlage Bezirksvertretung
Datum
06.03.2019
Erstellt
01.03.2019 06:56