0743/2019
Errichtung einer City-Light-Poster-Vitrine vor dem Grundstück Frankfurter Str. vor Neuenhofstraße
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Beschlussvorlage Bezirksvertretung
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Die Oberbürgermeisterin Dezernat, Dienststelle VIII/62/620/2 Vorlagen-Nummer 0743/2019 Freigabedatum Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung Betreff Errichtung einer City-Light-Poster-Vitrine vor dem Grundstück Frankfurter Str. vor Neuenhofstraße Beschlussorgan Bezirksvertretung 7 (Porz) Gremium Datum Beschluss: Die Bezirksvertretung Porz beschließt die Errichtung eines aus einem Fahrgastunterstand ausgela- gerten Werbeträgers (AWT) in Form einer City-Light-Poster-Vitrine (CLP) im Bereich des öffentlichen Straßenlandes vor dem Grundstück Frankfurter Straße vor Neuenhofstraße, wie in den Anlagen 1 – 3 dargestellt. Bezirksvertretung 7 (Porz) 26.03.2019 2 Haushaltsmäßige Auswirkungen Nein Begründung: In dem vom Rat beschlossenen und seit dem 01.01.2015 gültigen Werbenutzungsvertrag ist die Auf- stellung von bis zu 1.550 Fahrgastunterständen geregelt, die grundsätzlich mit einer Werbevitrine ausgestattet werden können. Ist die Errichtung einer Werbeanlage (City-Light-Poster-Vitrine) im Fahrgastunterstand aus baulichen Gründen, Gründen der Betriebssicherheit oder anderen verkehrli- chen Gründen nicht möglich, so wird ein Fahrgastunterstand ohne Werbung aufgestellt. Die City- Light-Poster-Vitrine kann an maximal 120 Standorten im Umkreis von bis zu 30 m vom Haltestellen- bereich aufgestellt werden. An der Haltestelle Hansestraße in Fahrtrichtung stadtauswärts kann keine Werbeanlage in den Fahr- gastunterstand integriert werden, weil die zulässigen Abstandsmaße und die Mindestrestgehwegbrei- te unterschritten würden. Es handelt es sich um einen Neustandort, für dessen Festlegung die Bezirksvertretung gemäß I. All- gemeines § 2 Abs. 1 Nr. 6.9 Zuständigkeitsordnung zuständig ist. Für die Aufstellung von Werbeanlagen im öffentlichen Straßenland ist die Erteilung einer Sondernut- zungserlaubnis erforderlich. Sondernutzungserlaubnisse sind Ermessensentscheidungen, wobei das Ermessen durch den Werbenutzungsvertrag schon insoweit gebunden wurde, dass Art und Anzahl der zulässigen Anlagen festgelegt und grundsätzliche stadtgestalterische Vorgaben definiert wurden. Das Stadtgebiet wurde darüber hinaus in hochsensible, sensible und sonstige Zonen eingeteilt, die die Zulässigkeit bestimmter Anlagen in verschiedenen Bereichen regeln. Der immer konkret standort- bezogen zu stellende Antrag kann, wenn er diesen Vorgaben entspricht, straßenrechtlich im Wesent- lichen nur noch aus verkehrlichen Gründen abgelehnt werden. Aus gestalterischen Gründen kann eine Ablehnung nur dann erfolgen, wenn bezogen auf den jeweiligen Straßenzug ein nachvollziehba- res Planungskonzept besteht oder ein gestalterisches Konzept erkennbar ist, das die Aufstellung nicht zulässt. Steht das beantragte Vorhaben im Einklang mit dem Werbenutzungsvertrag und stehen keine der vorgenannten Gründe entgegen, kann ermessensfehlerfrei nur die Erteilung der Sondernut- zungserlaubnis erfolgen. Das bloße Empfinden, dass eine Anlage an einem bestimmten Standort störend wirkt, kann nicht zur Ablehnung führen. Die beantragte ausgelagerte City-Light-Poster-Vitrine ist in einem aufwändigen Verfahren vom Stadt- planungsamt, dem Amt für Straßen und Verkehrstechnik und dem Amt für Landschaftspflege und Grünflächen positiv vorgeprüft worden und entspricht allen Bedingungen des Werbenutzungsvertra- ges. Im Falle einer Ablehnung muss ein rechtsmittelfähiger Bescheid erteilt werden, gegen den die Klage vor dem Verwaltungsgericht Köln zulässig ist. Sollte dem Standort nicht zustimmt werden, benötigt die Verwaltung einen entsprechenden rechtssicheren Ablehnungsgrund und bittet in diesem Falle um eine detaillierte Erläuterung. Anlagen
Anlage 1 Katasterauszug Frankfurter Str.
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> Kadıkein, Auszug aus dem aM atastera Liegenschaftskataster RR 7 Willy-Brandt-Platz 2 WR 50679 Köln Flurkarte NRW 1 : 1000 Elürstücke-500 Erstellt: 12.06.2017 Gemarkung: Ensen Zeichen: 112532 Frankfurter Str. Po, Köln PER Fa, * AWT-Standort . Neuenhofstr. Maßstab 1 : 1000 re 3 E 50 Meter © Stadt Köln Dieser Auszug ist nach $ 5 Abs. 2 VermKatG NW in der derzeit gültigen Fassung gesetzlich geschützt.
Anlage 3 Fotos 1-4, Frankfurter Str.
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Anlage 2 Foto Frankfurter Str.
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Standort - Spezifikationsblatt 16. März 2017 Projekt: Köln Produkt: AWT Fotomontage Wall Bearbeiter: Standortplanung Werbeflächen: 4/1 SID: 112532 Frankfurter Straße Nähe 759 vor Neuenhofstraße 51149 Köln Standort-Bez.: Anlagen-Nr.: GPS: 7,054616405 50,91354866 Referenz-FGU: | 104186 Hinweis Die Fotomontage dient der Darstellung des Produkts und dessen räumliche Wirkung auf das Umfeld und ist nur annähernd maßstzsbsgerecht!
Beratungsverlauf (1)
Beschluss: ungeändert beschlossen
Zur SitzungOrte (4)
- Neuenhofstraße
- Frankfurter Straße
- Willy-Brandt-Platz 2
- Hansestraße
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Details
- Aktenzeichen
- 0743/2019
- Typ
- Beschlussvorlage Bezirksvertretung
- Datum
- 06.03.2019
- Erstellt
- 01.03.2019 06:56