3470/2018
Mitteilung zum 4. Tätigkeitsbericht der Ombudsstelle für Flüchtlinge in Köln TOP 5.5
KI-Zusammenfassung
Klicken Sie, um eine KI-Zusammenfassung dieses Vorgangs zu erstellen.
KI-Analyse läuft...
vergangen
Was passiert gerade?
- 📄 Dokumente werden analysiert...
- 🤔 KI denkt nach (Reasoning-Modell)...
- ✍️ Zusammenfassung wird geschrieben...
- ⏳ Das dauert etwas länger bei komplexen Dokumenten...
Dieser Vorgang kann 1-3 Minuten dauern. Bitte lassen Sie die Seite geöffnet.
Beantwortung einer mündl. Anfrage Ausschuss
5216 Zeichen
Die Oberbürgermeisterin Dezernat, Dienststelle V/562/5 Vorlagen-Nummer 25.10.2018 3470/2018 Beantwortung einer mündlichen Anfrage aus einer früheren Sitzung öffentlicher Teil Gremium Datum Integrationsrat 29.10.2018 Mitteilung zum 4. Tätigkeitsbericht der Ombudsstelle für Flüchtlinge in Köln TOP 5.5 In der Sitzung des Integrationsrates vom 04.09.2018 zum TOP 5.5 bittet IRM Herr Abeke folgende Fragen zu beantworten: 1. Die Ombudsstelle berichtet auf Seite 12 (1. Absatz) des Berichtes, dass im Fall einer Be- schwerde über rassistische Diskriminierung und Gewalt, „Hänseleien“ von der Heimleitung bestätigt wurden. Nach Angaben der Beschwerdeführerin sei allerdings ein Vorfall, bei dem ihr Sohn verletzt wurde, seitens der Unterbringungseinrichtung nicht dokumentiert worden. Welche Vorgaben bestehen seitens der Verwaltung hinsichtlich einer Dokumentation von ras- sistischen Vorfällen und Gewalt? ANTWORT: Zur Zeit besteht für alle Heimleitungen die Vorgabe, besondere Vorfälle wie Beleidigungen und Be- drohungen zu dokumentieren. Hierfür steht ein Vordruck zu „besonderen Vorkommnissen“ zur Verfü- gung. Der ausgefüllte Vordruck wird an die verantwortliche Fachkraft für Soziale Arbeit und die Team- leitung versandt. Weitere Maßnahmen werden in Folge abgestimmt. Im Rahmen des zukünftigen Gewaltschutzkonzepts sind in diesen Fällen zum einen Handlungsemp- fehlungen vorgesehen sowie ein gesonderter Meldebogen. 2. Der Bericht der Ombudsstelle weist auf Seite 15 (1. Absatz) auf einen grundsätzlichen Mangel an barrierefreien Unterbringungsmöglichkeiten hin. Welche Maßnahmen ergreift die Verwaltung, um baulich barrierefreie Unterkünfte bereitzustel- len? Sind diese Maßnahmen bedarfsdeckend? ANTWORT: Zur Beantwortung der Fragestellung verweist die Verwaltung auf den 21. Bericht zur Unterbringung von Geflüchteten in Köln (vgl. Mitteilung 2367/2018), hier insbesondere auf den unter Punkt 5.1 ge- fassten Teil zur Barrierefreiheit. Selbst bei temporären Unterbringungsformen, z.B. in Systembauten, werden die Anforderungen der DIN 18040-2 (Barrierefreies Bauen, Planungsgrundlage Wohnen) insofern aufgegriffen und umge- setzt, dass Einheiten im Erdgeschoss barrierefrei auffindbar, zugänglich und nutzbar errichtet werden. Mit der Fertigstellung weiterer Systembauten im Verlauf des Jahres 2019 kommen hier sogar roll- stuhlgerechte Einheiten hinzu. Ferner werden von der Verwaltung aktuell Maßnahmen im konventionellen, sozial geförderten Woh- nungsbau forciert, an diesem Angebot werden ausdrücklich auch Geflüchtete mit einem Anspruch auf einen Wohnberechtigungsschein partizipieren. Im sozial geförderten Wohnungsbau werden von der Verwaltung selbstverständlich alle erforderlichen Maßgaben zur Barrierefreiheit nach der Landesbauordnung Nordrhein-Westfalen, der Wohnraumför- 2 derungsbestimmungen und der DIN 18040-2 beachtet. Die Verwaltung geht daher davon aus, dass mit der sukzessiven qualitativen Verbesserung der Unterbringungssituation von Geflüchteten (Abbau der Notunterbringungen und Aufbau von Unterbringungseinrichtungen mit abgeschlossenen Wohneinheiten) auch ein bedarfsdeckendes Angebot an barrierefreien Unterbringungsmöglichkeiten besteht. 3. Der Bericht der Ombudsstelle thematisiert auf Seite 20 (letzter Absatz) „einen befürchteten Mangel an Schutz im Beschwerdeverfahren“ und führt zwei Fälle an, in denen Beschwerde- führende aufgrund ihrer Beschwerde weitere Benachteiligungen seitens der Heimleitung be- fürchteten. Hat die Verwaltung hierzu Feststellungen getroffen? Welche Schlüsse zieht die Verwaltung daraus? ANTWORT: Die Verwaltung nimmt die Sorge und Befürchtungen der Bewohnerinnen und Bewohner ernst. Es werden entsprechende Gespräche geführt und ggf. Maßnahmen ergriffen, um die Situation für alle Beteiligten professionell und sensibel zu klären. 4. Die Ombudsstelle berichtet auf den Seiten 16, 19 und 20 über eine auch von der Deutschen Post festgestellte fehlende Postzustellungsmöglichkeit in einer gewerblichen Unterkunft, die über mehrere Wochen andauerte. Wie steht die Verwaltung zu der Empfehlung, in diesen Unterkünften vertraglich abzusichern, dass umgehend bei Einzug eine Briefkastenbeschriftung erfolgt, damit Bewohner postalisch erreichbar sind? ANTWORT: Die Zustellung von Post in Beherbergungsbetrieben ist über den Betreiber sicherzustellen. Dies er- folgt in der Regel über die Rezeption, in einzelnen Fällen über die Nutzung von Briefkästen. Die Be- schilderung nehmen die Betreiber grundsätzlich umgehend bei Ein- oder Auszug vor. Der Soziale Dienst des Amtes für Wohnungswesen prüft durch Nachfragen bei Bewohnerinnen und Bewohnern und Betreibern, ob die Postzustellung hinreichend organisiert ist. Die Regelungen sind einzeln mit den Betreibern vereinbart worden. In Beherbergungsbetrieben mit Briefkästen gibt es für alle Bewohnerinnen und Bewohner einen eigenen Briefkasten mit Schlüssel. Die Schilder werden grundsätzlich regelmäßig bei Aus- bzw. Einzug ausgetauscht und sind somit aktuell. Die Mitarbeitenden der Beherbergungsbetriebe sorgen dafür, dass Post für bereits Ausgezogene wieder an die Post zurück geleitet wird. Gez. Dr. Rau
Beratungsverlauf (2)
Beschluss: zurückgestellt
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- 3470/2018
- Typ
- Beantwortung e. mündl. Anfrage (Auss.)
- Datum
- 25.10.2018
- Erstellt
- 23.10.2018 10:26