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3470/2018

Mitteilung zum 4. Tätigkeitsbericht der Ombudsstelle für Flüchtlinge in Köln TOP 5.5

Beantwortung e. mündl. Anfrage (Auss.) 25.10.2018

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Nächste Beratung: Runder Tisch für Flüchtlingsfragen, Sitzung am 16.11.2018, TOP 5.1

Beantwortung einer mündl. Anfrage Ausschuss

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Beantwortung einer mündl. Anfrage Ausschuss

5216 Zeichen

Die Oberbürgermeisterin 
Dezernat, Dienststelle 
V/562/5 
 
Vorlagen-Nummer 25.10.2018 
 3470/2018 
Beantwortung einer mündlichen Anfrage aus einer früheren Sitzung 
öffentlicher Teil 
Gremium Datum 
Integrationsrat 29.10.2018 
 
Mitteilung zum 4. Tätigkeitsbericht der Ombudsstelle für Flüchtlinge in Köln TOP 5.5 
In der Sitzung des Integrationsrates vom 04.09.2018 zum TOP 5.5 bittet IRM Herr Abeke folgende 
Fragen zu beantworten: 
 
1. Die Ombudsstelle berichtet auf Seite 12 (1. Absatz) des Berichtes, dass im Fall einer Be-
schwerde über rassistische Diskriminierung und Gewalt, „Hänseleien“ von der Heimleitung 
bestätigt wurden. Nach Angaben der Beschwerdeführerin sei allerdings ein Vorfall, bei dem ihr 
Sohn verletzt wurde, seitens der Unterbringungseinrichtung nicht dokumentiert worden. 
Welche Vorgaben bestehen seitens der Verwaltung hinsichtlich einer Dokumentation von ras-
sistischen Vorfällen und Gewalt? 
 
ANTWORT: 
Zur Zeit besteht für alle Heimleitungen die Vorgabe, besondere Vorfälle wie Beleidigungen und Be-
drohungen zu dokumentieren. Hierfür steht ein Vordruck zu „besonderen Vorkommnissen“ zur Verfü-
gung. Der ausgefüllte Vordruck wird an die verantwortliche Fachkraft für Soziale Arbeit und die Team-
leitung versandt. Weitere Maßnahmen werden in Folge abgestimmt. 
Im Rahmen des zukünftigen Gewaltschutzkonzepts sind in diesen Fällen zum einen Handlungsemp-
fehlungen vorgesehen sowie ein gesonderter Meldebogen. 
 
 
2. Der Bericht der Ombudsstelle weist auf Seite 15 (1. Absatz) auf einen grundsätzlichen Mangel 
an barrierefreien Unterbringungsmöglichkeiten hin.  
Welche Maßnahmen ergreift die Verwaltung, um baulich barrierefreie Unterkünfte bereitzustel-
len? Sind diese Maßnahmen bedarfsdeckend? 
 
ANTWORT: 
Zur Beantwortung der Fragestellung verweist die Verwaltung auf den 21. Bericht zur Unterbringung 
von Geflüchteten in Köln (vgl. Mitteilung 2367/2018), hier insbesondere auf den unter Punkt 5.1 ge-
fassten Teil zur Barrierefreiheit.  
 
Selbst bei temporären Unterbringungsformen, z.B. in Systembauten, werden die Anforderungen der 
DIN 18040-2 (Barrierefreies Bauen, Planungsgrundlage Wohnen) insofern aufgegriffen und umge-
setzt, dass Einheiten im Erdgeschoss barrierefrei auffindbar, zugänglich und nutzbar errichtet werden. 
Mit der Fertigstellung weiterer Systembauten im Verlauf des Jahres 2019 kommen hier sogar roll-
stuhlgerechte Einheiten hinzu.  
Ferner werden von der Verwaltung aktuell Maßnahmen im konventionellen, sozial geförderten Woh-
nungsbau forciert, an diesem Angebot werden ausdrücklich auch Geflüchtete mit einem Anspruch auf 
einen Wohnberechtigungsschein partizipieren.  
 
Im sozial geförderten Wohnungsbau werden von der Verwaltung selbstverständlich alle erforderlichen 
Maßgaben zur Barrierefreiheit nach der Landesbauordnung Nordrhein-Westfalen, der Wohnraumför-

2 
 
derungsbestimmungen und der DIN 18040-2 beachtet. Die Verwaltung geht daher davon aus, dass 
mit der sukzessiven qualitativen Verbesserung der Unterbringungssituation von Geflüchteten (Abbau 
der Notunterbringungen und Aufbau von Unterbringungseinrichtungen mit abgeschlossenen 
Wohneinheiten) auch ein bedarfsdeckendes Angebot an barrierefreien Unterbringungsmöglichkeiten 
besteht. 
 
3. Der Bericht der Ombudsstelle thematisiert auf Seite 20 (letzter Absatz) „einen befürchteten 
Mangel an Schutz im Beschwerdeverfahren“ und führt zwei Fälle an, in denen Beschwerde-
führende aufgrund ihrer Beschwerde weitere Benachteiligungen seitens der Heimleitung be-
fürchteten.  
Hat die Verwaltung hierzu Feststellungen getroffen? Welche Schlüsse zieht die Verwaltung 
daraus? 
 
ANTWORT: 
Die Verwaltung nimmt die Sorge und Befürchtungen der Bewohnerinnen und Bewohner ernst. 
Es werden entsprechende Gespräche geführt und ggf. Maßnahmen ergriffen, um die Situation für alle 
Beteiligten professionell und sensibel zu klären. 
 
 
4. Die Ombudsstelle berichtet auf den Seiten 16, 19 und 20 über eine auch von der Deutschen 
Post festgestellte fehlende Postzustellungsmöglichkeit in einer gewerblichen Unterkunft, die 
über mehrere Wochen andauerte.  
Wie steht die Verwaltung zu der Empfehlung, in diesen Unterkünften vertraglich abzusichern, 
dass umgehend bei Einzug eine Briefkastenbeschriftung erfolgt, damit Bewohner postalisch 
erreichbar sind? 
 
ANTWORT: 
Die Zustellung von Post in Beherbergungsbetrieben ist über den Betreiber sicherzustellen. Dies er-
folgt in der Regel über die Rezeption, in einzelnen Fällen über die Nutzung von Briefkästen. Die Be-
schilderung nehmen die Betreiber grundsätzlich umgehend bei Ein- oder Auszug vor. Der Soziale 
Dienst des Amtes für Wohnungswesen prüft durch Nachfragen bei Bewohnerinnen und Bewohnern 
und Betreibern, ob die Postzustellung hinreichend organisiert ist. 
Die Regelungen sind einzeln mit den Betreibern vereinbart worden. In Beherbergungsbetrieben mit 
Briefkästen gibt es für alle Bewohnerinnen und Bewohner einen eigenen Briefkasten mit Schlüssel. 
Die Schilder werden grundsätzlich regelmäßig bei Aus- bzw. Einzug ausgetauscht und sind somit 
aktuell. 
Die Mitarbeitenden der Beherbergungsbetriebe sorgen dafür, dass Post für bereits Ausgezogene 
wieder an die Post zurück geleitet wird. 
 
 
Gez. Dr. Rau

Beratungsverlauf (2)

29.10.2018 Integrationsrat
TOP 3.3 Kenntnisnahme (Mitteilung) Entscheidung

Beschluss: zurückgestellt

Zur Sitzung
16.11.2018 Runder Tisch für Flüchtlingsfragen
TOP 5.1 Kenntnisnahme (Mitteilung)
Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
3470/2018
Typ
Beantwortung e. mündl. Anfrage (Auss.)
Datum
25.10.2018
Erstellt
23.10.2018 10:26