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RR 65/2021

Schriftlicher Bericht der Bergbehörde zur Genehmigungspraxis

Sitzungsvorlage RR 24.09.2021

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Nächste Beratung: Regionalrat des Regierungsbezirks Köln, Sitzung am 24.09.2021, TOP 6.3

Sitzungsvorlage RR (Schriftlicher Bericht der Bergbehörde zur Genehmigungspraxis)

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Sitzungsvorlage RR (Bericht der Bergbehörde NRW Genehmigungen von Steine- und Erdenbetrieben)

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Sitzungsvorlage RR (Schriftlicher Bericht der Bergbehörde zur Genehmigungspraxis)

570 Zeichen

Seite 1 von 1
Sitzungsvorlage RR 
- öffentlich - 
RR 65/2021 
Dezernat 
Regionalplanung, 
Braunkohlenplanung, 
Geschäftsstelle 
Ansprechperson  
Telefon  
BEZIRKSREGIERUNG 
Köln 
 
 
Datum 23.09.2021 
 
Beratungsfolge Termin TOP Beratungsaktion 
Regionalrat des Regierungsbezirks Köln 24.09.2021 6.3 zur Kenntnis 
 
TOP: 
Schriftlicher Bericht der Bergbehörde zur Genehmigungspraxis 
 
Vorschlag: 
Der Regionalrat nimmt den Bericht zur Kenntnis. 
 
 
Erläuterungen: 
Siehe Anlage 
 
Anlage(n): 
1. Bericht der Bergbehörde NRW Genehmigungen von Steine- und Erdenbetrieben

Sitzungsvorlage RR (Bericht der Bergbehörde NRW Genehmigungen von Steine- und Erdenbetrieben)

10481 Zeichen

Bezirksregierung Arnsberg • Postfach • 44025 Dortmund 
 
Bezirksregierung  
Arnsberg 
Abteilung 6 Bergbau 
Und Energie in NRW 
 
Datum:    13. September 2021 
Seite 1 von 5 
 
Aktenzeichen: 
  
bei Antwort bitte angeben 
 
Auskunft erteilt: 
Denise Strauch 
denise.strauch@bra.nrw.de 
Telefon: 02931/82-5917 
Fax: 02931/82-40969 
 
Dienstgebäude: 
Goebenstraße 25 
44135 Dortmund 
 
 
 
 
Hauptsitz / Lieferadresse: 
Seibertzstr. 1, 59821 Arnsberg 
 
Telefon: 02931 82-0 
 
poststelle@bra.nrw.de 
www.bra.nrw.de 
 
Servicezeiten:  
Mo-Do 08:30 – 12:00 Uhr 
13:30 – 16:00 Uhr 
Fr 08:30 – 14:00 Uhr 
 
Landeshauptkasse NRW 
bei der Helaba: 
IBAN: 
DE59 3005 0000 0001 6835 15 
BIC: WELADEDD 
 
Umsatzsteuer ID:  
DE123878675 
 
 
 
Informationen zur Verarbeitung 
Ihrer Daten finden Sie auf der 
folgenden Internetseite: 
https://www.bra.nrw.de/themen/d
/datenschutz/ 
 
Bezirksregierung Köln 
Dezernat 32   
Regionalentwicklung, Braunkohle 
50606 Köln 
 
 
 
 
 
Bericht der Bergbehörde NRW zur  allgemeinen P raxis bei der 
Genehmigung von Steine- und Erdenbetrieben 
 
 
Steine- und Erdenbetriebe fallen u nter das Bergrecht und somit in die 
Zuständigkeit der Bergbehörde NRW, sofern beabsichtigt ist grundeigene 
Bodenschätze gem. §  3 Abs. 4 Bundesberggesetz ( BBergG) zu 
gewinnen. Grundvoraussetzung zur Ge winnung von oberflächennahen 
Bodenschätzen ist die regionalplanerische Ausweisung der 
Vorhabenfläche als sog. BSAB Fläche ( Bereiche für die Sicherung und 
den Abbau oberflächennaher Bodenschätze). Eine Ausnahme bilden laut 
GEP kleinräumige Erweiterungsfläch en < 10 ha bereits bestehender 
Betriebe. 
 
Das Bundesberggesetz gibt vor, dass solche Betriebe nur auf Basis von 
Betriebsplänen errichtet, geführt und eingestellt werden dürfen, die vom 
Unternehmer zu erstellen und bei der Bergbehörde zur Zulassung 
einzureichen sind.  
 
In der Genehmigungspraxis bedeutet dies, dass ein Steine - und 
Erdenbetrieb zunächst im Rahmen der Planung einen Betriebsplan 
aufzustellen hat, der das Gesamtvorhaben über die gesamte Dauer des 
Tagebaubetriebs beschreibt. Sofern das Vorhaben ei ner 
Umweltverträglichkeitsprüfung bedarf, hat der Unternehmer hierzu einen 
obligatorischen Rahmenbetriebsplan (§ 52 Abs. 2a BBergG) vorzulegen. 
Die Kriterien der UVP -Pflicht werden anhand der Anlage 3 des UVPG 
bzw. für die Gewinnung von Bodenschätzen im Tagebau anhand § 1 Abs. 
1 Ziffer b) UVP -V Bergbau geprüft. Kleinere Vorhaben fallen nicht unter 
die UVP -Pflicht und bedürfen nicht zwangsweise der Vorlage eines 
Rahmenbetriebsplans. Die Bergbehörde hat jedoch die Möglichkeit einen 
sog. fakultativen Rahmenbetriebsplan zu verlangen, sofern sie dies nach 
abgewogenem Ermessen für erforderlich hält.  
 
Im Falle von obligatorischen Rahmenbetriebsplänen ist gem. 
§ 57a BBergG ein förmliches Verwaltungsverfahren, d. h. ein

Bezirksregierung  
Arnsberg 
Abteilung 6 Bergbau 
und Energie in NRW 
 
Seite 2 von 5 
Planfeststellungsverfahren entsprechend §§ 73 ff. VwVfG NRW 
durchzuführen. 
 
Ablauf Förmliches Verwaltungsverfahren § 57a BBergG 
 
Vor Eröffnung des Planfeststellungsverfahrens weist die Bergebehörde 
NRW den Unternehmer auf die Möglichkeit zur Durchführung einer frühen 
Öffentlichkeitsbeteiligung gem. § 25 Abs. 3 VwVfG hin, um die betroffene 
Öffentlichkeit frühzeitig über das Vorhaben zu informieren. Durch 
Einreichung einer planerischen Mitteilung und Durchführung eines 
Scopingtermins, wird i. d. R. bereits vor Antragsstellung gemeinsam mit 
der Antragstel lerin und den im späteren Verwaltungsverfahren zu 
beteiligenden Trägern öffentlicher Belange, das Vorhaben u. a. 
hinsichtlich Umfang und Methoden der UVP sowie notwendiger 
Nachweise und Unterlagen, erörtert . Die Durchführung eines 
Scopingtermins ist rechtl ich nicht vorgeschrieben, wird den 
Unternehmern jedoch von der Bergbehörde NRW empfohlen. 
Anschließend wird i. d. R. vom Unternehmer ein Antragsentwurf verlangt, 
der von der Bergbehörde auf Vollständigkeit bzw. Prüffähigkeit überprüft 
wird. Sofern Nacharbe iten durchzuführen sind, wird der Unternehmer 
hierzu vor offizieller Antragseinreichung aufgefordert. 
 
Mit Eingang der nachgearbeiteten und nun vollständigen 
Antragsunterlagen zur Zulassung bei der Bergehörde NRW wird das 
Anhörungsverfahren offiziell begon nen und es gelten die Abläufe und 
Fristen entsprechend dem VwVfG NRW. 
 
Innerhalb eines Monats beteiligt die Bergbehörde NRW diejenigen 
Behörden, deren Belange vom Vorhaben berührt werden und bietet 
diesen die Gelegenheit zur Stellungnahme (binnen maximal 3 Monaten). 
Hierbei haben die Behörden die Aufgabe hinsichtlich der jeweiligen 
Zuständigkeiten wie Naturschutz, Umweltschutz, Immissionsschutz, 
Schutz des Menschen, etc. ihre Bedenken in Bezug auf das Vorhaben zu 
äußern und zu erläutern. Sämtliche Aspekte, die über die 
Stellungnahmen an die Bergbehörde herangetragen werden, werden 
beim Verfahren mit einbezogen. Die bei der Bergbehörde eingegangenen 
Stellungnahmen werden der Antragstellerin zur Kenntnisnahme mit der 
Möglichkeit zur Erwiderung übersandt.   
 
Zeitgleich mit der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange ist eine 
einmonatige Auslegung der Antragsunterlagen in den Gemeinden, in 
denen sich das Vorhaben auswirkt, durchzuführen. Die Auslegung ist 
durch die Gemeinden mindestens eine Woche vorher ortsüblich bekannt 
zu machen. Die Bekanntmachung erfolgt i. d. R. in den örtlichen 
Amtsblättern sowie Online im UVP -Portal und auf der Internetseite der

Bezirksregierung  
Arnsberg 
Abteilung 6 Bergbau 
und Energie in NRW 
 
Seite 3 von 5 
Bezirksregierung Arnsberg. Bis zwei Wochen nach Ablauf der Auslegung 
kann jeder, dessen Belange berührt sind, Einwendungen erheben. 
 
Nach Ablauf der Einwendungsfrist führt die Bergbehörde NRW einen 
Erörterungstermin (EÖT) durch oder bedingt durch die Coronapandemie 
entsprechend dem Planungssicherstellungsgesetz (PlanSiG) eine 
Online-Konsultation (OK), um die ein gegangen Einwendungen und 
Stellungnahmen gemeinsam mit den Betroffenen, Einwendern, 
Behörden, Kommunen sowie der Antragstellerin zu erörtern. Der EÖT 
bzw. die OK wird ebenfalls über eine Zeitdauer von mindestens einer 
Woche analog zur Bekanntmachung der Au slegung bekanntgegeben. 
Beim EÖT bzw. bei der OK sollen alle noch offenen Fragen diskutiert und 
bestenfalls geklärt werden. Sofern die Fachbehörden aufgrund Ihrer 
Zuständigkeit Aspekte des Hochwassersschutzes oder Abstandfragen in 
Ihren Stellungnahmen them atisiert haben sollten, würden diese beim 
EÖT angesprochen werden, selbst wenn die jeweilige Behörde, die die 
Stellungnahme angefertigt hat, nicht am EÖT teilnehmen sollte. Es ist 
jedoch zielführend und so wird es i. d. R. durchgeführt, dass sämtliche 
Behörden, die Bedenken geäußert haben auch am EÖT teilnehmen, um 
Ihre Bedenken mit der Antragstellerin zu besprechen.  
 
Sofern nach dem EÖT der Bergbehörde NRW alle 
entscheidungsrelevanten Informationen vorliegen bzw. noch offene 
Fragestellungen geklärt worden  sind, trifft die Bergbehörde NRW eine 
Entscheidung über das Vorhaben.  
 
Sofern dem Vorhaben keine erheblichen Tatsachen entgegenstehen 
sollten, ist der Rahmenbetriebsplan planfestzustellen/ zuzulassen 
(gebundene Entscheidung). Dieser wird bekanntgemacht, öffentlich 
ausgelegt und allen am Verfahren Beteiligten zugestellt. 
 
Sollte sich nach dem EÖT bzw. der OK noch Nachbearbeitungsbedarf 
ergeben, wird der Unternehmer aufgefordert, die Änderungen zu 
ergänzen. Bei wesentlichen Änderungen wird das Verfahren neu  
aufgerollt und eine erneute Beteiligung, Auslegung und ein/e erneute/r 
EÖT/ OK durchgeführt.  
 
Ein zugelassener Rahmenbetriebsplan besitzt keine gestattende 
Wirkung. Für die Errichtung und die Führung eines Betriebes ist gem. 
§ 52 BBergG zusätzlich ein zugelassener Hauptbetriebsplan vorzulegen. 
Der Hauptbetriebsplan beschreibt das Vorhaben detailliert im Hinblick auf 
seine technische Durchführung für einen Zeitraum von ca. 2 bis 4 Jahren. 
Das Genehmigungsverfahren erfolgt entsprechend den 
§§ 54 bis 56 BBergG.

Bezirksregierung  
Arnsberg 
Abteilung 6 Bergbau 
und Energie in NRW 
 
Seite 4 von 5 
Nicht förmliches Verwaltungsverfahren nach §54 bis §56 BBergG 
 
Die Antragstellerin reicht nach erfolgter Vorprüfung die Antragsunterlagen 
bei der Bergbehörde ein.  
 
Daraufhin beteiligt die Bergbehörde gem. § 54 Abs. 2 BBergG alle 
Behörden (Fachbehörden eingeschlossen), deren Aufgabenbereiche 
berührt werden und die Gemeinden als Planungsträger zur Abgabe einer 
Stellungnahme. Hier können und sollten analog zur Beteiligung im 
Planfeststellungsverfahren im Rahmen der jeweiligen Zuständigkeiten 
sämtliche Bedenken der Träger öffentlicher Belange geäußert werden. 
Die eingegangenen Stellungnahmen werden anschließend der 
Antragstellerin mit der Gelegenheit zur Erwiderung übersandt. Noch 
offene Fragestellungen werden anschließend zwischen der 
Antragstellerin, dem jeweiligen Träger öffentlichen Belangs und der 
Bergbehörde erörtert. 
 
Sofern die Zulassungsvoraussetzungen nach § 55 Abs. 1 BBergG erfüllt 
sind bzw. durch die Festsetzung von Nebenbestimmungen gem. 
§ 36 VwVfG NRW erfüllt werden und kein öffentliches Interesse gem. 
§ 48 Abs. 2  BBergG dem Vorhaben entgegensteht, muss die 
Bergbehörde die Zulassung erteilen (gebundene Entscheidung). Erst mit 
der Zulassung des Hauptbetriebsplans darf der Unternehmer mit den 
Arbeiten beginnen. 
 
Für bestimmte Teile des Betriebes oder für bestimmte Vorhaben, die im 
Hauptbetriebsplan nur allgemein beschrieben wurden, kann die 
Bergbehörde zur speziellen weitergehenden Regelung 
Sonderbetriebspläne verlangen. Nach Beendigung der 
Gewinnungstätigkeiten können die Betrie be nur nach Vorlage von 
Abschlussbetriebsplänen eingestellt werden. Erst wenn alle Maßnahmen 
zur Wiedernutzbarmachung umgesetzt worden und vom ehemaligen 
Betrieb keine Gefahren für Dritte mehr zu erwarten sind, endet die 
Bergaufsicht. Der Genehmigungsablau f für Sonder - und 
Abschlussbetriebspläne verläuft hinsichtlich der Verwaltungsschritte 
analog wie der des Genehmigungsverfahrens von Hauptbetriebsplänen. 
 
Weitere Informationen zu Voraussetzungen und rechtlichen Vorgaben zur 
Gewinnung von Steine und Erden unter Bergrecht sind im Jahresbericht 
2018 der Bergbehörden NRW (S. 81 ff.) verfügbar: 
 
https://www.bra.nrw.de/system/files/media/document/file/jahresbericht_2
018_berg.pdf

Bezirksregierung  
Arnsberg 
Abteilung 6 Bergbau 
und Energie in NRW 
 
Seite 5 von 5 
Dortmund, 13.09.2021 
 
I.A. 
Strauch

Beratungsverlauf (1)

24.09.2021 Regionalrat des Regierungsbezirks Köln
TOP 6.3
Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
RR 65/2021
Typ
Sitzungsvorlage RR
Datum
24.09.2021
Erstellt
23.09.2021 13:05