RR 65/2021
Schriftlicher Bericht der Bergbehörde zur Genehmigungspraxis
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Sitzungsvorlage RR (Schriftlicher Bericht der Bergbehörde zur Genehmigungspraxis)
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Seite 1 von 1 Sitzungsvorlage RR - öffentlich - RR 65/2021 Dezernat Regionalplanung, Braunkohlenplanung, Geschäftsstelle Ansprechperson Telefon BEZIRKSREGIERUNG Köln Datum 23.09.2021 Beratungsfolge Termin TOP Beratungsaktion Regionalrat des Regierungsbezirks Köln 24.09.2021 6.3 zur Kenntnis TOP: Schriftlicher Bericht der Bergbehörde zur Genehmigungspraxis Vorschlag: Der Regionalrat nimmt den Bericht zur Kenntnis. Erläuterungen: Siehe Anlage Anlage(n): 1. Bericht der Bergbehörde NRW Genehmigungen von Steine- und Erdenbetrieben
Sitzungsvorlage RR (Bericht der Bergbehörde NRW Genehmigungen von Steine- und Erdenbetrieben)
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Bezirksregierung Arnsberg • Postfach • 44025 Dortmund Bezirksregierung Arnsberg Abteilung 6 Bergbau Und Energie in NRW Datum: 13. September 2021 Seite 1 von 5 Aktenzeichen: bei Antwort bitte angeben Auskunft erteilt: Denise Strauch denise.strauch@bra.nrw.de Telefon: 02931/82-5917 Fax: 02931/82-40969 Dienstgebäude: Goebenstraße 25 44135 Dortmund Hauptsitz / Lieferadresse: Seibertzstr. 1, 59821 Arnsberg Telefon: 02931 82-0 poststelle@bra.nrw.de www.bra.nrw.de Servicezeiten: Mo-Do 08:30 – 12:00 Uhr 13:30 – 16:00 Uhr Fr 08:30 – 14:00 Uhr Landeshauptkasse NRW bei der Helaba: IBAN: DE59 3005 0000 0001 6835 15 BIC: WELADEDD Umsatzsteuer ID: DE123878675 Informationen zur Verarbeitung Ihrer Daten finden Sie auf der folgenden Internetseite: https://www.bra.nrw.de/themen/d /datenschutz/ Bezirksregierung Köln Dezernat 32 Regionalentwicklung, Braunkohle 50606 Köln Bericht der Bergbehörde NRW zur allgemeinen P raxis bei der Genehmigung von Steine- und Erdenbetrieben Steine- und Erdenbetriebe fallen u nter das Bergrecht und somit in die Zuständigkeit der Bergbehörde NRW, sofern beabsichtigt ist grundeigene Bodenschätze gem. § 3 Abs. 4 Bundesberggesetz ( BBergG) zu gewinnen. Grundvoraussetzung zur Ge winnung von oberflächennahen Bodenschätzen ist die regionalplanerische Ausweisung der Vorhabenfläche als sog. BSAB Fläche ( Bereiche für die Sicherung und den Abbau oberflächennaher Bodenschätze). Eine Ausnahme bilden laut GEP kleinräumige Erweiterungsfläch en < 10 ha bereits bestehender Betriebe. Das Bundesberggesetz gibt vor, dass solche Betriebe nur auf Basis von Betriebsplänen errichtet, geführt und eingestellt werden dürfen, die vom Unternehmer zu erstellen und bei der Bergbehörde zur Zulassung einzureichen sind. In der Genehmigungspraxis bedeutet dies, dass ein Steine - und Erdenbetrieb zunächst im Rahmen der Planung einen Betriebsplan aufzustellen hat, der das Gesamtvorhaben über die gesamte Dauer des Tagebaubetriebs beschreibt. Sofern das Vorhaben ei ner Umweltverträglichkeitsprüfung bedarf, hat der Unternehmer hierzu einen obligatorischen Rahmenbetriebsplan (§ 52 Abs. 2a BBergG) vorzulegen. Die Kriterien der UVP -Pflicht werden anhand der Anlage 3 des UVPG bzw. für die Gewinnung von Bodenschätzen im Tagebau anhand § 1 Abs. 1 Ziffer b) UVP -V Bergbau geprüft. Kleinere Vorhaben fallen nicht unter die UVP -Pflicht und bedürfen nicht zwangsweise der Vorlage eines Rahmenbetriebsplans. Die Bergbehörde hat jedoch die Möglichkeit einen sog. fakultativen Rahmenbetriebsplan zu verlangen, sofern sie dies nach abgewogenem Ermessen für erforderlich hält. Im Falle von obligatorischen Rahmenbetriebsplänen ist gem. § 57a BBergG ein förmliches Verwaltungsverfahren, d. h. ein Bezirksregierung Arnsberg Abteilung 6 Bergbau und Energie in NRW Seite 2 von 5 Planfeststellungsverfahren entsprechend §§ 73 ff. VwVfG NRW durchzuführen. Ablauf Förmliches Verwaltungsverfahren § 57a BBergG Vor Eröffnung des Planfeststellungsverfahrens weist die Bergebehörde NRW den Unternehmer auf die Möglichkeit zur Durchführung einer frühen Öffentlichkeitsbeteiligung gem. § 25 Abs. 3 VwVfG hin, um die betroffene Öffentlichkeit frühzeitig über das Vorhaben zu informieren. Durch Einreichung einer planerischen Mitteilung und Durchführung eines Scopingtermins, wird i. d. R. bereits vor Antragsstellung gemeinsam mit der Antragstel lerin und den im späteren Verwaltungsverfahren zu beteiligenden Trägern öffentlicher Belange, das Vorhaben u. a. hinsichtlich Umfang und Methoden der UVP sowie notwendiger Nachweise und Unterlagen, erörtert . Die Durchführung eines Scopingtermins ist rechtl ich nicht vorgeschrieben, wird den Unternehmern jedoch von der Bergbehörde NRW empfohlen. Anschließend wird i. d. R. vom Unternehmer ein Antragsentwurf verlangt, der von der Bergbehörde auf Vollständigkeit bzw. Prüffähigkeit überprüft wird. Sofern Nacharbe iten durchzuführen sind, wird der Unternehmer hierzu vor offizieller Antragseinreichung aufgefordert. Mit Eingang der nachgearbeiteten und nun vollständigen Antragsunterlagen zur Zulassung bei der Bergehörde NRW wird das Anhörungsverfahren offiziell begon nen und es gelten die Abläufe und Fristen entsprechend dem VwVfG NRW. Innerhalb eines Monats beteiligt die Bergbehörde NRW diejenigen Behörden, deren Belange vom Vorhaben berührt werden und bietet diesen die Gelegenheit zur Stellungnahme (binnen maximal 3 Monaten). Hierbei haben die Behörden die Aufgabe hinsichtlich der jeweiligen Zuständigkeiten wie Naturschutz, Umweltschutz, Immissionsschutz, Schutz des Menschen, etc. ihre Bedenken in Bezug auf das Vorhaben zu äußern und zu erläutern. Sämtliche Aspekte, die über die Stellungnahmen an die Bergbehörde herangetragen werden, werden beim Verfahren mit einbezogen. Die bei der Bergbehörde eingegangenen Stellungnahmen werden der Antragstellerin zur Kenntnisnahme mit der Möglichkeit zur Erwiderung übersandt. Zeitgleich mit der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange ist eine einmonatige Auslegung der Antragsunterlagen in den Gemeinden, in denen sich das Vorhaben auswirkt, durchzuführen. Die Auslegung ist durch die Gemeinden mindestens eine Woche vorher ortsüblich bekannt zu machen. Die Bekanntmachung erfolgt i. d. R. in den örtlichen Amtsblättern sowie Online im UVP -Portal und auf der Internetseite der Bezirksregierung Arnsberg Abteilung 6 Bergbau und Energie in NRW Seite 3 von 5 Bezirksregierung Arnsberg. Bis zwei Wochen nach Ablauf der Auslegung kann jeder, dessen Belange berührt sind, Einwendungen erheben. Nach Ablauf der Einwendungsfrist führt die Bergbehörde NRW einen Erörterungstermin (EÖT) durch oder bedingt durch die Coronapandemie entsprechend dem Planungssicherstellungsgesetz (PlanSiG) eine Online-Konsultation (OK), um die ein gegangen Einwendungen und Stellungnahmen gemeinsam mit den Betroffenen, Einwendern, Behörden, Kommunen sowie der Antragstellerin zu erörtern. Der EÖT bzw. die OK wird ebenfalls über eine Zeitdauer von mindestens einer Woche analog zur Bekanntmachung der Au slegung bekanntgegeben. Beim EÖT bzw. bei der OK sollen alle noch offenen Fragen diskutiert und bestenfalls geklärt werden. Sofern die Fachbehörden aufgrund Ihrer Zuständigkeit Aspekte des Hochwassersschutzes oder Abstandfragen in Ihren Stellungnahmen them atisiert haben sollten, würden diese beim EÖT angesprochen werden, selbst wenn die jeweilige Behörde, die die Stellungnahme angefertigt hat, nicht am EÖT teilnehmen sollte. Es ist jedoch zielführend und so wird es i. d. R. durchgeführt, dass sämtliche Behörden, die Bedenken geäußert haben auch am EÖT teilnehmen, um Ihre Bedenken mit der Antragstellerin zu besprechen. Sofern nach dem EÖT der Bergbehörde NRW alle entscheidungsrelevanten Informationen vorliegen bzw. noch offene Fragestellungen geklärt worden sind, trifft die Bergbehörde NRW eine Entscheidung über das Vorhaben. Sofern dem Vorhaben keine erheblichen Tatsachen entgegenstehen sollten, ist der Rahmenbetriebsplan planfestzustellen/ zuzulassen (gebundene Entscheidung). Dieser wird bekanntgemacht, öffentlich ausgelegt und allen am Verfahren Beteiligten zugestellt. Sollte sich nach dem EÖT bzw. der OK noch Nachbearbeitungsbedarf ergeben, wird der Unternehmer aufgefordert, die Änderungen zu ergänzen. Bei wesentlichen Änderungen wird das Verfahren neu aufgerollt und eine erneute Beteiligung, Auslegung und ein/e erneute/r EÖT/ OK durchgeführt. Ein zugelassener Rahmenbetriebsplan besitzt keine gestattende Wirkung. Für die Errichtung und die Führung eines Betriebes ist gem. § 52 BBergG zusätzlich ein zugelassener Hauptbetriebsplan vorzulegen. Der Hauptbetriebsplan beschreibt das Vorhaben detailliert im Hinblick auf seine technische Durchführung für einen Zeitraum von ca. 2 bis 4 Jahren. Das Genehmigungsverfahren erfolgt entsprechend den §§ 54 bis 56 BBergG. Bezirksregierung Arnsberg Abteilung 6 Bergbau und Energie in NRW Seite 4 von 5 Nicht förmliches Verwaltungsverfahren nach §54 bis §56 BBergG Die Antragstellerin reicht nach erfolgter Vorprüfung die Antragsunterlagen bei der Bergbehörde ein. Daraufhin beteiligt die Bergbehörde gem. § 54 Abs. 2 BBergG alle Behörden (Fachbehörden eingeschlossen), deren Aufgabenbereiche berührt werden und die Gemeinden als Planungsträger zur Abgabe einer Stellungnahme. Hier können und sollten analog zur Beteiligung im Planfeststellungsverfahren im Rahmen der jeweiligen Zuständigkeiten sämtliche Bedenken der Träger öffentlicher Belange geäußert werden. Die eingegangenen Stellungnahmen werden anschließend der Antragstellerin mit der Gelegenheit zur Erwiderung übersandt. Noch offene Fragestellungen werden anschließend zwischen der Antragstellerin, dem jeweiligen Träger öffentlichen Belangs und der Bergbehörde erörtert. Sofern die Zulassungsvoraussetzungen nach § 55 Abs. 1 BBergG erfüllt sind bzw. durch die Festsetzung von Nebenbestimmungen gem. § 36 VwVfG NRW erfüllt werden und kein öffentliches Interesse gem. § 48 Abs. 2 BBergG dem Vorhaben entgegensteht, muss die Bergbehörde die Zulassung erteilen (gebundene Entscheidung). Erst mit der Zulassung des Hauptbetriebsplans darf der Unternehmer mit den Arbeiten beginnen. Für bestimmte Teile des Betriebes oder für bestimmte Vorhaben, die im Hauptbetriebsplan nur allgemein beschrieben wurden, kann die Bergbehörde zur speziellen weitergehenden Regelung Sonderbetriebspläne verlangen. Nach Beendigung der Gewinnungstätigkeiten können die Betrie be nur nach Vorlage von Abschlussbetriebsplänen eingestellt werden. Erst wenn alle Maßnahmen zur Wiedernutzbarmachung umgesetzt worden und vom ehemaligen Betrieb keine Gefahren für Dritte mehr zu erwarten sind, endet die Bergaufsicht. Der Genehmigungsablau f für Sonder - und Abschlussbetriebspläne verläuft hinsichtlich der Verwaltungsschritte analog wie der des Genehmigungsverfahrens von Hauptbetriebsplänen. Weitere Informationen zu Voraussetzungen und rechtlichen Vorgaben zur Gewinnung von Steine und Erden unter Bergrecht sind im Jahresbericht 2018 der Bergbehörden NRW (S. 81 ff.) verfügbar: https://www.bra.nrw.de/system/files/media/document/file/jahresbericht_2 018_berg.pdf Bezirksregierung Arnsberg Abteilung 6 Bergbau und Energie in NRW Seite 5 von 5 Dortmund, 13.09.2021 I.A. Strauch
Beratungsverlauf (1)
Details
- Aktenzeichen
- RR 65/2021
- Typ
- Sitzungsvorlage RR
- Datum
- 24.09.2021
- Erstellt
- 23.09.2021 13:05