V/0334/2005
Kinder- und Jugendförderplan der Stadt Münster 2006 - 2009 - Konzeption
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Anlage - Kinder- und Jugendfördergesetz
22162 Zeichen
Inhalt
l Allgemeine Vorschriften
81 Regelungsbereich
$2 Grundsätze
83 Zielgruppen, Berücksichtigung besonderer Le-
benslagen
54 Förderung von Mädchen und Jungen / Geschlech-
\ terdifferenzierte Kinder- und Jugendarbeit
85 interkulturelle Bildung
86 Beteiligung von Kindern und Jugendlichen
87 Zusammenarbeit von Jugendhilfe und Schule
H Planungsverantwortung
88 Kinder- und Jugendarbeit, Jugendsozialarbeit
sowie erzieherischer Kinder- und Jugendschutz in
der Jugendhilfeplanung
89 Kinder--und Jugendförderplan des Landes
m. , Förderbereiche
810 Schwerpunkte der Kinder- und Jugendarbeit
811 Jugendverbandsarbeit
$12 . Offene, Jugendarbeit
813 Jugendsozialarbeit
814 Erzieherischer Kinder- und Jugendschutz
W. Gewährleistungsverpflichtung, Grundsätze der
ö Förderung
815 Förderung durch die örtlichen Träger der öffentli-
chen Jugendhilfe
816 Landesförderung
817 Förderung der Träger der freien Jugendhilfe
$18 Förderung des ehrenamtlichen Engagements
819 Qualitätsentwicklung, Modellförderung
v "Schlussvorschriften; In-Kraft-Treten
820 Durchführungsvorschriften
821 Übergangsvorschriften
$22 In-Kraft-Treten
81 . _ Regeliungsbereich
Mit diesem Gesetz werden die Grundiagen für die Ausfüh-
rung der in den 88 11 - 14 SGB VIII beschriebenen Hand-
lungsfelder der Jugendarbeit, der Jugendsozialarbeit und
des erzieherischen Kinder- und Jugendschutzes geschaffen.
Es regelt insbesondere die erforderlichen Rahmenbedin-
gungen für die inhaltliche und finanzielie Ausgestaltung
dieser Bereiche sowie die Eigenständigkeit dieser Hand-
lungsfelder im Rahmen der Kinder- und Jugendhilfe.
$2 Grundsätze
(1) Die Kinder- und Jugendarbeit soll durch geeignete An- -
gebote die individuelle, soziale und kulturells Entwicklung
junger Menschen unter Berücksichtigung ihrer Interessen
und Bedürfnisse fördem. Sie soll dazu beitragen, Kindern
und Jugendlichen die Fähigkeit zu solidarischem Miteinan-
der, zu selbst bestimmter Lebensführung, zu ökologischem
Bewusstsein und zu nachhaltigern umweltbewusstem Harı-
deln zu vermittein. Darüber hinaus soll sie zu eigenverant-
wortlichem Handeln, zu gesellschaftlicher Mitwirkung, zu
demokratischer Teilhabe, zur Auseinandersetzung mit
- friedlichen Mittein und zu Toleranz gegenüber verschiede- '.
nen Weltanschauungen, Kulturen und Lebensformen befä-
higen.
(2) Jugendsozilalarbeit soll insbesondere dazu beitragen,
individuelle und gesellschaftliche Benachtelligungen durch
besondere sozialpädagogische Maßnahmen auszugleichen.
Sie bietet jungen Menschen vor allem durch Hilfen in der
Schule und in der Übergangsphase von der Schule zum
Beruf spezifische Förderangebote sowie präventive Angebo-
te zur Stärkung der Persönlichkeitsentwicklung und zur
Berufsfähigkeit.
(3) Erzieherischer Kinder- und Jugendschutz soll junge -
Menschen und ihre Familien über Risiko- und Gefährdungs-
"situatlonen informieren und aufklären, zur Auseinanderset-
zung mit ihren Ursachen beitragen und die Fähigkeit zu
" selbstverantworteten Konfliktlösungen stärken. Dabel sollen
auch die Ziele und Aufgaben des Kinder- und Jugendme-
dienschutzes einbezogen werden.
83 Zielgruppen, Berücksichtigung besonderer
Lebenslagen
(1) Angebote und Maßnahmen in den Handlungsfeidern
dieses Gesetzes richten sich vor allem an alle Jungen Men-
‚schen Im Alter vom 6, bis zum 21. Lebensjahr. Darüber
hinaus sollen bei besonderen Angeboten und Maßnahmen
auch junge Menschen bis zum ar. Lebensjahr einbezogen
werden.
. (2) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe sollen darauf
hinwirken, dass sie die besonderen Belange von Kindern
und Jugendlichen in benachteiligten Lebenswelten und von
jungen. Menschen mit Migrationshintergrund berücksichti-
gen. Darüber hinaus sollen die Angebote und Maßnahmen
dazu beitragen, Kinder und Jugendliche vor Vernachlässi-
gung, Gewalt und sexuellem Missbrauch zu schützen und
Jungen Menschen mit Behinderungen den Zugang zur Ju-
gendarbeit zu ermöglichen.
84. \ Förderung von Mädchen. und Jungen / Gesch-
techterdifferenzierte Kinder- und Jugendarbeit
Bei der Ausgestaltung der Angebote haben die Träger der
öffentlichen und freien Jugendhilfe die Gleichstellung von
Mädchen ‘und Jungen als durchgängiges Leitprinzip zu
beachten (Gender Mainstreaming). Dabei sollen sie
« die geschlechtsspezifischen Belange von Mädchen
und Jungen berücksichtigen,
° zur Verbesserung ihrer Lebenslagen und zum Abbau
geschlechtsspezifischer Benachteiligungen und, Rol-
lenzuschreibungen beitragen,
« die gleichberechtigte Teilhabs und Ansprache von
Mädchen und Jungen ermöglichen und sie zu einer
könstruktiven Konfliktbearbeitung befähigen,
« unterschiedliche Lebensentwürfe und sexuelle Identi-
täten als gleichberechtigt anerkennen.
85 Interkulturelle Bildung
Die Kinder- und Jugendarbeit, die Jugendsozialarbeit
und der erzieherische Kinder- und Jugendschutz sollen
in ihrer inhaltlichen Ausrichtung den fachlichen und ge-
sellschaftlichen Ansprüchen einer auf Toleranz, gegen-
seitiger Achtung, Demokratie und Gewaltfreiheit orien-
tierten Erziehung und Bildung entsprechen. Sie sollen die
" Fähigkeit junger Menschen zur Akzeptanz anderer Kultu-
ren und zu gegenseitiger Achtung fördern.
j 86 j Beteiligung von Kindern und Jugendlichen
(1) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe haben dafür
Sorge zu tragen, dass Kinder und Jugendliche entspre-
chend Ihrem Entwicklungsstand In den sie betreffenden
Angelegenheiten rechtzeitig, In geeigneter Form und
möglichst umfassend unterrichtet sowie auf Ihre Rechte
hingewiesen werden. Zur Förderung der Wahrnehmung
ihrer Rechte sollen bei. den Trägem der öffentlichen
Jugendhilfe geeignete Ansprechpartner zur Verfügung
stehen. j
(2) Kinder urıd Jugendliche sollen an allen ihre Interes-
sen berührenden Planungen, Entscheidungen und Maß-
nahmen, insbesondere bei der Wohnumfeld- und Ver-.
kehrsplanung, der bedarfsgerechten Anlage und Unter-
haltung von Spielflächen sowie der baulichen Ausgestal-
tung öffentlicher Einrichtungen in angemessener Weise
beteiligt werden. ® oo
(3) Das Land soll im Rahmen seiner Planungen, soweit
Belange von Kindern und Jugendlichen berührt sind,
insbesondere aber bei der Gestaltung des Kinder- und
Jugendförderplans, Kinder und Jugendliche im Rahmen
seiner Möglichkeiten hören.
(4) Bei der Gestaltung der Angebote nach $ 10 Abs. 1
Nrn. 1 bis 9 sollen die öffentlichen und freien Träger und
andere nach diesem Gesefz geförderte Einrichtungen .
und Angebote die besonderen Belange der Kinder und
Jugendlichen berücksichtigen.. Hierzu soll diesen ein
Mitspracheracht eingeräumt werden. .
87 Zusammenarbeit von Jugendhilfe und Schule
- (1) Die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe und die
Träger der freien Jugendhilfe sollen bei der Erfüllung ihrer
Aufgaben mit den Schulen zusammenwirken, Sie sollen sich -
insbesondere bei schulbezogenen Angeboten der Jugend-
hilfe abstimmen. . .
(2) Die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe fördern
das Zusammenwirken durch. die Einrichtung der erforderli-
chen Strukturen, Dabei sollen sie diese so gestalten, dass
eine sozialräumliche pädagogische Arbeit gefördert wird und
dıe Beteiligung der in diesem Sozialraum bestehenden
Schulen und anerkannten Trägern der freien Jugendhilfe
gesichert ist. i .
(3) Die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe wirken
darauf hin, dass Im Rahmen einer integrierten Jugendhilfe-
und Schulentwicklungsplanung ein zwischen allen. Beteilig-
-ten abgestimmtes Konzept über Schwerpunkte und Berei-
-che des Zusammenwirkens und über Umsetzungsschritte
entwickelt wird.
SENT
88 Kinder- und Jugendarbeit, Jugendsozialarbeit
\ sowie erzieherischer Kinder- und. Jugend-
‚schutz in der Jugendhilfeplanung
(1) Jugendhilfepianung im Sinne des $ 80 SGB Vill ist eine
ständige Aufgabe des örtlichen Trägers der öffentlichen
Jugendhlife. Sie stützt sich auf die Erfassung der Wünsche, '
Interessen und Bedürfnisse von Kindern, Jugendlichen und
ihren Familien und soll so gestaltet werden, dass sie flexibel.
auf neue Entwicklungen In deren Lebenslagen reagieren
und die Arbeitsansätze sowie die finanzielle Ausgestaltung
auf diese Entwicklungen abstellen kann.
(2) Vor der Entscheidung über Ausstattung und Förderung
der Kinder- und Jugendarbeit, der Jugendsozialarbeit und
des erzieherischen Kinder- und Jugendschutzes haben die
örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe im Rahmen
ihrer Planungs- und Gewährleistungsverpflichtung.nach den
88 79, 80 SGB VIll jeweils den Bestand und den Bedarf arı
Einrichtungen, Diensten und Veranstältungen sowie Fach-
kräften in den In diesem Gesetzes beschriebenen Förderbe-
reichen zu ermitteln und die für die Umsetzung notwendigen
‚Maßnahmen festzulegen.
(3) Die Jugendhilfeplanung soll mit den Zielen anderer
Planungsbereiche der Kommunen abgestimmt werden,
soweit diese sich auf die Lebenssituation von Kindern und
Jugendlichen beziehen. Hierbei haben die örtlichen Träger .
der öffentlichen Jugendhilfe darauf hinzuwirken, dass die
Interessen und Bedürfnisse von Kindern und Jugendlichen
In die Planungen einfließen.
(4) An der Jugendhilfeplanung sind die anerkannten Träger
der freien Jugendhilfe von Anfang an zu beteiligen. Sie sind
über Inhalt, Ziele und Verfahren umfassend zu unterrichten.
Auf. der Grundlage partnerschaftlichen Zusammenwirkens
sollen geeignete Beteiligungsformen entwickelt werden.
$ 9 Kinder- und Jugendförderpian des Landes
(1) Das Ministerium erstelit für jede Legistaturperiode einen
Kinder- und Jugendförderplan. Dieser soll die Ziele und
Aufgaben der Kinder- und Jugendförderung auf Landeseve-
ne beschreiben ‚und Näheres über die Förderung der in
diesem Gesetz genannten Handlungsfelder durch das Land
enthalten, Die Träger der öffentlichen und freier: Jugendhife
sollen bei den Planungen einbezogen werden. :
(2) Bei der Aufstellung des Kinder- und Jugendförderplans
hat das Ministerium die Träger der öffentlichen und freien
Jugendhilfe sowie Kinder und Jugendliche zu beteiligen.
Insbesondere soll es sicherstellen, dass die Belange der
jungen Menschen bei der inhaltlichen Ausgestaltung be-
rücksichtigt werden.
{3) Der Kinder- und Jugendförderplan stützt sich auf die
Erfassung der Wünsche, Interessen und Bedürfnisse von
Kindern und Jugendlichen. Er soll so gestaltet werden, class:
er neue Entwicklungen in deren Lebenslagen flexibel einbe-
ziehen kann. Dabei sind die Ergebnisse des einmal in jeder
Legistaturperiode durch. die Landesregierung zu erstellen-
den Kinder- und Jugendberichtes einzubeziehen.
(4) Bei der Erstellung des Kinder- und Jugendförderptans ist
der zuständige.Ausschuss des Landtages zu beteiligen.
810 Schwerpunkte der Kinder- und Jugendarbeit
. (1) Zu den Schwerpunkten der Kinder- und Jugendarbeit j
gehört insbesondere
1. die politische-und soziale Bildung. Sie soll das Interes-
se an politischer Beteiligung frühzeitig herausbilden,
die Fähigkeit zu kritischer Beurteilung politischer Vor-
gänge und Konflikte entwickeln und durch aktive Mit-
gestaltung politischer Vorgänge zur Persönlichkeits-
entwicklung beitragen.
2. die schulbezogene Jugendarbeit. Sie soll in Abstim-
mung mit der Schule geeignete pädagogische Angebo-
te der Bildung, Erziehung und Förderung in und außer-
halb von Schulen bereitstellen.
3. die’ kulturelle Jugendarbeit. Sie soll Angebote zur
Förderung der Kreativität und Ästhetik Im Rahmen kul-
tureller Formen umfassen, zur Entwicklung der Persön-
lichkeit beitragen und jungen Menschen die Teilnahme
am kulturellen Leben der Gesellschaft erschließen.
Hierzu gehören auch Jugendkunst- und Kreativitäts-
schulen.
4. die sportliche und freizeitorientierte Jugendarbeit. Sie
soll durch Ihre gesundheitlichen, .erzieherischen und
sozialen Funktionen mit Sport, Spiel und Bewegung zur
Persönlichkeitsentwicklung von Kindern und Jugendli-
chen beitragen. .
5. die Kinder- und Jugenderholung. Ferien- und Freizelt-
maßnahmen mit jungen Menschen sollen der Erholung
und Entspannung, der Selbstverwirklichung und :der
Selbstfindung dienen. Die Maßnahmen sollen die see-
lische, geistige und körperliche Entwicklung fördern,
die Erfahrung sozialer Beziehungen untereinander
vermitteln und soziale Benachteiligungen ausgleichen.
6. die medienbezogene Jugendarbeit, Sie fördert die
Aneignung von Medienkompetenz, insbesondere die
kritische Auseinandersetzung der Nutzung von neuen
Medien.
7. die interkulturelle Kinder- und Jugendarbeit, Sie soll die
- Interkulturelle Kompetenz der Kinder und Jugendlichen
und die Selbstvergewisserung über die eigene kulturel-
le Identität fördern.
8. die geschlechterdifferenzierke Mädchen- und Jungen-
arbeit. Sie soll so gestaltet werden, dass sie insbeson-
dere der Förderung der Chancengerechtigkeit dient -
und zur Überwindung von Geschlechterstersotypen
beiträgt. . .
9. _die'internationale Jugendarbeit. Sie dient der internati-
onalen Verständigung und dem Verständnis anderer
Kulturen sowie der Friedenssicherung, trägt zu grenz-
überschreitenden, gemeinsamen Problemlösungen bei ,
und soll das europäische Identitätsbewusstsein stär-
ken. .
(2) Die Träger der freien Jugendhilfe nehmen Ihre Aufgaben
im Rahmen dieser Schwerpunkte In eigener Verantwortung
wahr. Zentrale Grundprinzipien ihrer Arbeit sind dabei ihre
Pluralität und Autonomie, die Wertorientierung, die Metho-
denvielfalt und -offenheit sowie die Freiwilligkeit der Teil-'
. nahme. ö
811 Jugendverbandsarbeit
Jugendverbandsarbeit findet in auf Dauer angelegten von
Jugendlichen selbstorganisierten Verbänden statt, Sie
trägt zur Identitätsbildung von Kindern und Jugendlichen
bei. Jugendverbände und Ihre Zusammenschlüsse haben
aufgrund der eigenverantwortlichen Tätigkeit und des
813 Jugendsozialarbeit
ehrenamtlichen Engagements junger Menschen einen
besonderen Stellenwert in der Kinder- und Jugendarbeit.
812 : Offene Jugendarbeit
Offene Jugendarbeit findet insbesondere in Einrichtun-
gen, Maßnahmen und Projekten, Initiativgruppen, als
mobiles Angebot, als Abenteuer- und Spielplatzarbeit
sowie in kooperativen und übergreifenden Formen und
Ansätzen statt. Sie richtet sich. an alle Kinder und Ju-
gendlichen und hält für besondere Zielgruppen spezifi-
sche Angebote der Förderung und Prävention bereit.
Aufgaben der Jugendsozialarbeit sind insbesondere die
sozialpädagogische Beratung, Begleitung und Förderung
schulischer und beruflicher Bildung sowie die Unterstüt-
zung-junger Menschen bei der sozialen Integration und
der Eingliederung in Ausbildung und Arbeit. Dazu zählen
auch schulbezogene Angebote mit dem Ziel, die Präven-
tion in Zusammenarbeit mit.der Schule zu verstärken.
814 Erzisherischer Kinder- und Jugendschutz
Erzieherischer Kinder- und Jugendschutz umfasst den
vorbeugenden Schutzjunger Menschen vor gefährdenden
Einflüssen, Stoffen und Handlungen. Hierbei sollen die
Träger der öffentlichen und freien Jugendhilfe insbeson-
dere mit den Schulen, der Polizei sowie den ‘Ordnungs-
behörden .erig zusammenwirken. Sie sollen pädagogl-
sche Angebote entwickein und notwendige Maßnahmen
treffen, um. Kinder, Jugendliche und. Erziehungsberech-
tigte über Gefahren und damit verbundene Folgen recht-
zeitig und in geeigneter Weise zu Informieren und zu
beraten.
Hierzu gehört, auch die Fort- und Weiterbildung von
haupt- und ehrenamtlich tätigen Mitarbeitern und Mitar-
beiterinnen. ®
815 Förderung durch die örtlichen Träger der
öffentlichen Jugendhilfe
. (1) Die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe sind zur
Förderung der Jugendarbeit, der Jugendsozialarbeit und
des erzieherischen Kinder- und Jugendschutzes nach Maß-
gabe dieses Gösetzes. verpflichtet. Gemäß $ 79 SGB VII
haben ‚sie im Rahmen ihrer finanziellen Leistungsfähigkelt
zu gewährleisten, dass In ihrem Zuständigkeitsbereich die
erforderlichen und geeigneten Einrichtungen, Dienste,
Veranstaltungen und Fachkräfte der Kinder- und Jugendar-
beit, der Jugendsozlalarbeit und des erzieherischen Kinder-
und Jugendschutzes zur Verfügung stehen. -
(2) Träger der freien Jugendhilfe und Initiativen, soweit sie in
den Bereichen dieses Gesetzes tätig sind, sollen nach .
Mafgabe des $ 74 SGB Vill und den Inhalten und Vorgaben
der örtlichen Jugendhilfeplanung gefördert werden. Die
Förderung soll sich insbesondere auf die entstehenden
Personal- und Sachkosten begehen.
(3) Im Rahmen ihrer finanziellen Leistungsfähigkelt haben
die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe dafür Sorge
zu tragen, dass die erforderlichen Haushaltsmittel bereitge-
stellt werden. Sie müssen in einem angemessenen Verhält-
nis zu den für die Jugendhilfe insgesamt bereitgesteilten
Mittel stehen.
(4) Der’örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe erstellt
auf der Grundlage der kommunalen Jugendhilfeplanung
einen Förderplan, der für jeweils eine Wahlperiode der |
Vertretungskörperschaft festgeschrieben wird.
816 Landesförderung
(1) Das Ministerium fördert die Kinder- und ‚Jugendarbeit,
die Jugendsozialarbeit und den erzieherischen Kinder- und
Jugendschutz auf der Grundlage des Kinder- und Jugend-
förderplans nach Maßgabe des Haushalts. Jährlich sind
hierfür Mittel in Höhe von: 96 Mio. Euro, zunächst befristet
bis zum 31.12.2010, bereit zu stellen.
(2) Der Kinder- und Jugendförderplan soll die Förderung der
in den Bereichen dieses Gesetzes auf Landesebene tätigen
Träger der freien Jugendhilfe, die bestehenden landeszent-
ralen Zusammenschlüsse der freien Jugendhilfe sowie der
örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe umfassen.
Gefördert werden insbesondere Maßnahmen, Einrichtungen
sowie projektbezogene pädagogische Ansätze.
(3) Soweit die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe
Zuwendungen für Maßnahmen auf kommunaler Ebene oder
in eigener Trägerschaft erhalten, haben sie sicher zu stellen,
dass ihr Finanzanteil in einem angemessenen Verhältnis zu
den Landesmittein steht, die Landesmittel nicht zur Haus-
haltskonsolidierung verwendet werden und die Maßnahmen
Bestandteil der örtlichen Jugendhilfeplanung sind. Soweit
dies nicht sicher gestellt ist, entfällt der Anspruch auf Förde-
rung.
(4) Die Förderung pröjektbezogener Maßnahmen kann das
Ministerium im Einzelfall an den Abschluss von Zielverein-
barungen binden. Die Förderung setzt die Bereitschaft des
Trägers zur Mitwirkung an einer Qualitätsentwicklung im
Rahmen des Wirksamkeitsdialogs voraus.
(5) Das Nähere regelt das Ministerium im Einvernehmen mit
dem Finanzministerium durch Verwaltungsvorschriften.
817 Förderung der Träger der freien Jugendhilfe
. (1) Die Förderung der Träger der freien Jugendhilfe umfasst
insbesondere Zuwendungen zu den Personal- und Sach-
kosten der in der kommunalen Jugendhilfeplanung oder im
Kindar- und Jugendförderplan des Landes aufgenommenen
Einrichtungen, Angebote und Projekte. Die Förderung soll
85 % der Gesamtaufwendungen nicht überschreiten.
(2) Soweit landeszentrale Träger der freien. Jugendhilfe
gefördert werden, erhalten diese Zuwendungen zu den
‚ Personal- und Sachkosten, die durch landeszentrale Steue-
rungsaufgaben entstehen.
(3) Zusammenschlüsse von Trägern der freien Jugendhilfe
auf Landesebene sind, soweit sie im Einvernehmen mit dem
Ministerium erfolgt sind, gesondert zu fördern. Absatz 1.Satz
2 gilt entsprechend.
(4) Zur Entwicklung von Handlungskonzepten zum erziehe-
rischen Kinder- und Jugendschutz wird eins Landesstelle
gefördert, die insbesondere den erzieherischen Kinder- und
Jugendschutz auf Landesebene koordiniert und Anregungen
für den Umgang mit Risiken und Gefährdungen entwickelt.
- Dabei soll sie insbesondere mit den Trägem:der öffentlichen
und freien Jugendhilfe, den Schulen, den Polizei- und Ord-
nungsbehörden sowie mit anderen auf dem Gebiet des
. Kinder- und Jugendschutzes tätigen Trägern zusammenwir-
ken,
(5} Das Nähere über Inhalt und Umfang ‘der Förderung
regelt das Ministerium durch Verwaltungsvorschriften.
818 Förderung des ehrenamtlichen Engagements
Das ‚ehrenamtliche Engagement ist ein unverzichtbarer
Bestandteil der Kinder- und Jugendarbeit. Dieses Engage-
ment soll von den örtlichen Trägern der öffentlichen Ju-
gencdhilfe und vom Ministerium unterstützt und gefördert
werden.
Das Ministerium gewährt Zuwendungen für
1. die Aus- und Fortbildung der ehrenamtlich in der Kin-
der- und Jugendarbeit tätigen Mitarbeiterinnen und
Mitarbeiter und
2. ehrenamtliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der
Jugendarbeit nach Maßgabe des Gesetzes zur Gewäh-
rung von Sondenurlaub für ehrenamtliche Mitarbeiter in
der Jugendhilfe (Sonderurlaubsgesetz) vom 31. Juli
1974 (GV. NW. S. 768), zuletzt geändert durch Gesetz
vom 25.09.2001 (GV. NRW. 5. 708).
819 Qualitätsentwicklüng, Modellförderung
Zur Reflexion und Fortentwicklung der Angebote und Struk-
turen in der Kinder- und Jugendarbeit, der Jugendsozialar-
beit und des erzieherischen Kinder- und Jugendschutzes
fördert das Ministerium insbesondere
1. auf Landesebene jugendpolitisch bedeutsame Veran-
staltungen, Veröffentichungen und Untersuchungen,
2. Maßnahmen zur Erprobung zukunftsweisender Initiati-
ven, die nach ihrer Zielvorstellung, nach inhalt und Me-
thode der Durchführung geeignet sind, Anregungen
und Anstöße zu geben sowie
3.. .neue Projekte an der Schnittstelle von Jugendarbeit
und Jugendsozialarbeit zu anderen Politikfeldern und
Modelle zur Schaffung von Ganztagsangeboten für
Kinder im schulpflichtigen Alter, insbesondere in der Al-
tersgruppe der 10 -14-Jährigen.
820 Durchführungsvorschriften
. (1) Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt; gelten
für seine Durchführung die Vorschriften des Sozlalgesetz-
buches - Verwaltungsverfahren - (SGB X} entsprechend.
(2) Das Ministerium erlässt die zur Ausführung dieses Ge-
setzes erforderlichen Verwaltungsvorschriften.
(3) Ministerium im Sinne dieses Gesetzes ist das Ministeri-
um für Schule, Jugend und Kinder des, Landes Norgrhein-
Westfalen. }
821 Übergangsvorschriften
Zur Sicherung der kinder- und jugendpolitischen Infrastruk-
tur soll für das Jahr 2005 der Kinder- und Jugendförderplan
so gestaltet werden, dass die in diesem Gesetz :normierten
Fördergrundsätze Berücksichtigung finden und die Träger in
ihrer Arbeit nicht weiter eingeschränkt werden. '
"822 In-Kraft-Treten
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2005 in Kraft. Abweichend
von Satz 1 treten ss 15, 18 und 17 am 1. Januar 2006 in
Kraft.
Berichtsvorlage
10690 Zeichen
DER OBERBÜRGERMEISTER Amt für Kinder, Jugendliche und Familien Betrifft Kinder- und Jugendförderplan der Stadt Münster 2006 - 2009 - Konzeption Beratungsfolge 18.05.2005 Ausschuss für Kinder, Jugendliche und Familien Bericht 02.06.2005 Ausschuss für Gleichstellung Bericht 08.06.2005 Ausschuss für Schule und Weiterbildung Bericht Bericht: Im Oktober 2004 hat der Landtag NRW das Kinder- und Jugendförderungsgesetz (KJFöG) be- schlossen. Mit diesem dritten Gesetz zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes (KJHG), welches zum 01.01.2005 in Kraft trat, soll der Förderung von Kindern und Jugendlichen ab dem Jahr 2006 mehr Planungssicherheit und Kontinuität verliehen werden. Die Abteilung Kinder- und Jugendarbeit / Jugendsozialarbeit berichtet nachfolgend über die we- sentlichen Punkte des KJFöG und gibt Informationen zu einem Münster-spezifischen “Fahrplan”, der die “Erstellung eines kommunalen Kinder- und Jugendförderplans” zum Ziel hat und die Um- setzung der Anforderungen, die an die Kommunen in NRW gestellt werden und sich aus der In- tention des Gesetzes ergeben, beschreibt. 1. Zeitliche Eckpunkte im Überblick • Das Land NRW hat Anfang Oktober 2004 das neue Kinder- und Jugendfördergesetz NRW (siehe Anlage 1) beschlossen. Dieses Gesetz ist seit dem 01.01.2005 in Kraft. • Ab dem Jahr 2006 müssen Land und Kommunen jeweils einen Kinder- und Jugendför- derplan beschließen, der für die Dauer der jeweiligen Wahlperiode festgeschrieben wird. • Das Land NRW wird seinen eigenen Landesförderplan voraussichtlich vor der Sommer- pause 2005 verabschieden. • Der Münsteraner Kinder- und Jugendförderplan wird bis Ende 2005 erstellt und im 1. Quartal 2006 in den Ausschüssen als Beschlussvorlage vorgelegt. Vorlagen-Nr.: V/0334/2005 Auskunft erteilt: Herr Paschert Herr Hagel Ruf: 492 58 90 492 51 20 E-Mail: Paschert@stadt-muenster.de hagelc@stadt-muenster.de Datum: 27.04.2005 Öffentliche Berichtsvorlage 2 2. Die wesentlichen Punkte des KJFöG 2.1 Regelungsbereich Das KJFöG hat zum Ziel, insbesondere die erforderlichen Rahmenbedingungen für die inhaltliche und finanzielle Ausgestaltung der Handlungsfelder “Jugendarbeit”, “Jugendso- zialarbeit” und “erzieherischer Kinder- und Jugendschutz” zu schaffen. 2.2 Die Zielgruppe Zielgruppe für Angebote und Maßnahmen in den Handlungsfeldern sind alle jungen Men- schen im Alter vom 6. bis zum 21. Lebensjahr, in Teilbereichen auch bis zum 27. Lebens- jahr. Besonders zu berücksichtigen sind dabei: • benachteiligte Kinder und Jugendliche (vgl. § 3 KJFöG) • junge Menschen mit Migrationshintergrund (vgl. § 3 KJFöG) • der Schutz von Kindern und Jugendlichen vor Vernachlässigung, Gewalt und sexuel- lem Missbrauch (§ 3 KJFöG) • die Gleichstellung von Mädchen und Jungen als durchgängiges Leitprinzip – Gender Mainstreaming (vgl. § 4 KJFöG) 2.3 Die Ziele des Gesetzes Ziel des Gesetzes ist insbesondere • die Schaffung einer finanziellen Planungssicherheit und Verbindlichkeit für einen längeren Zeitraum. Jährlich werden hierfür Mittel in Höhe von insgesamt 96 Mio. Euro, zunächst befristet bis zum 31.12.2010, auf Landesebene bereitgestellt. Die Kürzungen der Jahre 2004 und 2005 werden somit zurückgenommen bzw. die Förderung wieder auf den Stand von 2003 gesetzt. Damit kann insbesondere eine personelle Kontinuität in der Kinder- und Jugendarbeit / Jugendsozialarbeit erreicht werden. Die Aufstellung eines “5 Jahresplanes” soll nach dem Willen des Gesetz- gebers dabei nicht statisch festgeschrieben sein. Vielmehr sollen aktuelle Entwick- lungen und Bedarfe dynamisch aufgegriffen werden (vgl. §§ 1, 16 KJFöG) • die Entwicklung eines Steuerungsinstruments für eine gezielte jährliche Bedarfs- und Maßnahmenplanung, was gerade mit Blick auf das Aufgreifen von aktuellen Entwicklungen und Bedarfen eine besondere Bedeutung erlangt, • die stärkere Berücksichtigung der Querschnittsaufgaben – interkulturelle Bildung, geschlechterdifferenzierte Kinder- und Jugendarbeit (vgl. §§ 3,4 KJFöG), • die stärkere Zusammenarbeit von Jugendhilfe und Schule (vgl. § 7 KJFöG, § 5 SchulG) • die sozialräumliche Orientierung, 3 • die besondere Berücksichtigung der Belange und Interessen von Kindern und Ju- gendlichen in anderen kommunalen Handlungsfeldern, wie z.B. Stadtentwicklung, Verkehrspolitik, Bildungs- und Schulpolitik (vgl. § 6 KJFöG). 2.4 Beteiligung Ein weiterer wichtiger Bestandteil des künftigen Kinder- und Jugendförderplans ist die Be- teiligung unterschiedlicher Akteure. Neben der Beteiligung von Politik, freien Trägern der Jugendhilfe, Schulen und des Schulträgers und der Agentur für Arbeit ist ebenso sicher- zustellen, dass Kinder- und Jugendliche in geeigneter Form beteiligt werden. Beteiligung von Kindern und Jugendlichen meint hierbei sowohl ein direktes Mitspracherecht als auch die Möglichkeit, auf politischer Ebene (z.B. bei Entscheidungen anderer Ausschüsse) die Berücksichtigung der Belange von Kindern und Jugendlichen einzufordern. 2.5. Jugendhilfe und Schule Der Gesetzgeber hat sowohl die örtlichen Träger der Jugendhilfe (vgl. § 7 KJFÖG) als auch die Schulen (vgl. § 5 SchulG) verpflichtet, schulbezogene Angebote abzustimmen und darüber hinaus eine integrierte Jugendhilfe- und Schulentwicklungsplanung sicherzu- stellen. 3. Der Kinder- und Jugendförderplan der Stadt Münster Wie alle anderen Kommunen in NRW betritt auch die münsteraner Kinder- und Jugendhil- fe mit der Erstellung dieses kommunalen Kinder- und Jugendförderplans ein neues Ter- rain. Dabei ist in jedem Fall zu berücksichtigen, dass die Absicherung bestehender Träge- rangebote sichergestellt ist. Eine wesentliche Aufgabe wird in den nächsten Monaten sein, gerade die Bereiche “Be- standsaufnahme”, “Bedarfsermittlung”, und “Maßnahmeplanung” mit Leben zu füllen. An- dererseits hat Münster insbesondere im Städtevergleich bereits heute gute und bewährte Steuerungsinstrumente in der Jugendhilfeplanung vorzuweisen.. 3.1 Bestandsaufnahme Die Kinder- und Jugendhilfe kann in Münster bereits ein kontinuierliches Berichtswesen mit unterschiedlichen Daten zurückgreifen, u. a.: - Geschäftsbericht des Amtes einschl. Generaldatenblatt (51) - Jahresberichte der Einrichtungen (51.2) - Jahresberichte der Jugendförderung zur Kinder- und Jugendarbeit (51.2) - Jahresbericht der Fachstelle Jugendsozialhilfen (51.2) - Bericht zur Jugendarbeitslosigkeit (51 – AIM Jugend +) - Bericht zur Jugendhilfe an den Hauptschulen (51.2) - Leistungsvereinbarungen mit Freien Trägern (51.2) - Haushaltseckwerte des Landes und der Stadt Münster (51) - Weiterentwicklung der Berufskollegs - Schulentwicklungsplan III (40.5) - Arbeitsbericht des Amtes für Schule und Weiterbildung zur Schnittstelle Schule - Ju- gendhilfe 4 Hier gilt es, die für die Erstellung des Kinder- und Jugendförderplans wichtigen Daten herauszufiltern und einzubauen. Gleichzeitig muss dabei auf eine geschlechterdifferen- zierte Erfassung und Darstellung der Daten geachtet werden. 3.2 Bedarfsanalyse / Maßnahmeplanung Bis zum III. Quartal 2005 wird die Verwaltung Sozialindikatoren für die einzelnen Stadttei- le entwickeln. Neben der Betrachtung aktueller Strukturdaten sind diese Indikatoren künf- tig wesentliche Grundlage für die Beantwortung der Frage nach den weiteren Handlungs- notwendigkeiten in den Stadtteilen. Insbesondere wird es im Rahmen der Bedarfsanalyse darum gehen, das zur Verfügung stehende Datenmaterial zu analysieren und Schlussfolgerungen für Bedarfe in den ein- zelnen Handlungsfeldern sowohl in qualitativer als auch in quantitativer Hinsicht zu zie- hen. 3.3 Beteiligung Allen Beteiligten ist bewusst, dass die Entwicklung eines Kinder- und Jugendförderplans für die Stadt Münster nicht allein durch den örtlichen Träger der Jugendhilfe erfolgen kann. Vielmehr gilt es, die handelnden Akteure aus Politik, aus der Landschaft der freien Träger der Jugendhilfe, aus Schulen und vom Schulträger sowie der Agentur für Arbeit sowohl an den unterschiedlichsten Planungsprozessen zu beteiligen, als auch mit ihnen in einen wiederkehrenden und nachhaltigen Diskussionsprozess über die Realisierung der Bedarfe an Angeboten von Kindern und Jugendlichen einzutreten. In der Stadt Münster sind bereits umfangreiche Kommunikationsstrukturen vorhanden. Es ist sinnvoll, diese in das Verfahren mit einzubinden. Unter anderen sind dies: - Arbeitsgemeinschaften nach § 78 KJHG , - Stadtteilarbeitskreise, - Qualitätszirkel der offenen Kinder- und Jugendarbeit, - Jahresgespräche mit den Trägern der Jugendhilfe, - Jahresgespräche mit der Agentur für Arbeit, - Regelmäßige Abstimmungsgespräche mit dem Amt für Schule und Weiterbildung. Darüber hinaus wurde beschlossen, dass des Weiteren eine fachliche Begleitgruppe aus Vertretern der AGs nach § 78 KJHG installiert wird, die sich in regelmäßigen Abständen (ca. alle 8 Wochen) mit der auf Verwaltungsebene gebildeten Projektgruppe beraten soll. Neben der Beteiligung der bereits genannten Akteure ist eine adäquate Beteiligung von Kindern und Jugendlichen sicherzustellen. Seit Jahren wird dies weitgehend in der unmit- telbaren Arbeit in den Einrichtungen der freien und öffentlichen Träger sichergestellt. Insti- tutionell erfolgt die Absicherung der Kinder- und Jugendbeteiligung bereits durch das Kin- derbüro, sowie - im Rahmen der AG nach § 78 KJHG - Kinderbeteiligung - im Rahmen von Infrastrukturplanungen (z. B. Modelleinrichtung Roxel) - im Rahmen von sozialraumorientierten Beteiligungsprojekten - durch den Kinderbriefkasten - im Rahmen der Spielplatzplanung bei Neubau und Sanierung, 5 - Im Bertelsmann Projekt “mitWirkung” - Rahmenbedingungen für die Beteiligung von Mädchen Künftig muss insbesondere der Bereich der Kinder- und Jugendbeteiligung weiter entwi- ckelt werden. Hierbei ist u.a. eine geschlechtersensible Herangehensweise erforderlich. Überlegungen zur Einrichtung eines Jugendparlamentes sind in diesem Zusammenhang zu prüfen. 3.4 Zeitplan Die zu erledigenden Aufgaben stellen sich wie folgt dar: Aufgaben Zu erledigen bis Beschreibung der Ausgangssituation 30.06.2005 Darstellung aktueller (Sozial-)Strukturdaten 30.06.2005 Bedarfsanalyse (quantitativ und qualitativ) 31.10.2005 Bestandserhebung (quantitativ und qualitativ) 30.06.2005 Schlussfolgerungen 30.11.2005 Maßnahmeplanung 31.12.2005 Beschlussvorlage I. Quartal 2006 i. V. gez. Dr. Klein Stadträtin Anlagen Kinder- und Jugendfördergesetz – (3. AG-KJHG – KJFöG)
Beratungsverlauf (3)
Beschluss: zur Kenntnis genommen
Zur SitzungBeschluss: zur Kenntnis genommen
Zur SitzungBeschluss: zur Kenntnis genommen
Zur SitzungDetails
- Vorlagen-Nr.
- V/0334/2005
- Typ
- Vorlage
- Datum
- 04.05.2005
- Erstellt
- 06.10.2020 14:37