2007/0438
Satzung über die Erhebung eines Erschließungsbeitrages für die Immissionsschutzanlage (Lärmschutzanlage) im Baugebiet Ötterstädter Weg (A 24.1, A 25.1 und A 25.2)
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ôËÿtP0|Ü#ËôÜ#¿vvvvÙSatzung über die Erhebung eines Erschließungsbeitrages
für die Immissionsschutzanlage (Lärmschutzanlage)
im Baugebiet Ötterstädter Weg (A 24.1, A 25.1 und A 25.2)
in der Wissenschaftsstadt Darmstadt
vom
Aufgrund des § 132 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBl. I, Seite 2414), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21.12.2006 (BGBl. I S. 3316), den §§ 5 und 51 Nr. 6 der Hessischen Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14.12.2006 (GVBl. I S. 666) hat die Stadtverordnetenversammlung der Wissenschaftsstadt Darmstadt am folgende Satzung beschlossen:
Inhaltsübersicht§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
§ 8
§ 9
§ 10
Erhebung eines Erschließungsbeitrages, Funktionsbezeichnungen
Art und Umfang der Erschließungsanlage
Merkmale der endgültigen Herstellung
Ermittlung des beitragsfähigen Erschließungsaufwandes
Anteil der Stadt am beitragsfähigen Aufwand
Abrechnungsgebiet
Verteilung des gekürzten beitragsfähigen Erschließungsaufwandes
Beitragspflichtige
Fälligkeit
Inkrafttreten
§ 1
Erhebung eines Erschließungsbeitrages, Funktionsbezeichnungen
Die Wissenschaftsstadt Darmstadt erhebt zur Deckung ihres anderweitig nicht gedeckten Aufwandes für die Herstellung der Lärmschutzanlage (Lärmschutzeinrichtung) im Sinne des § 127 Abs. 2 Nr. 5 BauGB für das Baugebiet Ötterstädter Weg - A 24.1, A 25.1 und A 25.2 einen Erschließungsbeitrag nach den Bestimmungen des Baugesetzbuches und den nachfolgenden Vorschriften.
Die Funktionsbezeichnungen dieser Satzung werden in weiblicher und männlicher Form geführt.
§ 2
Art und Umfang der Erschließungsanlage
Beitragsfähig ist der Erschließungsaufwand für die Lärmschutzanlage in dem Umfang, in dem sie durch die Bebauungspläne A 24.1, A 25.1 und A 25.2 festgesetzt ist. In diesen Bebauungsplänen ist eine Lärmschutzanlage zum Schutz vor dem von der Bahnstrecke Frankfurt-Darmstadt und von der Bundesstraße B 3 verursachten Lärm ausgewiesen. Die Lärmschutzanlage ist in den Bebauungsplänen zeichnerisch als Anlage zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundesimmissionsschutzgesetzes und textlich als Lärmschutzwall bzw. als Lärmschutzwand festgesetzt.
Die Lage der Immissionsschutzanlage (Lärmschutzeinrichtung) wird östlich von der Bundesbahnstrecke Frankfurt Darmstadt im Abschnitt Brücke Virchowstraße bis 100 m südlich der Weiterstädter Straße, westlich von der Bebauung der Straßen Am Brombeerberg, Asternweg, Blütenallee und südlich von der Virchowstraße begrenzt.
§ 3
Merkmale der endgültigen Herstellung
Die Immissionsschutzanlage (Lärmschutzeinrichtung) ist endgültig hergestellt, wenn
die Lärmschutzwand hergestellt ist und der Lärmschutzwall gemäß § 2 auf der gesamten Länge in der vorhergesehenen Höhe aufgeschüttet ist,
die Böschungen gärtnerisch gestaltet und bepflanzt sind
und ihre Flächen im Eigentum der Stadt Darmstadt stehen.
§ 4
Ermittlung des beitragsfähigen Erschließungsaufwands
Der beitragsfähige Erschließungsaufwand für die Immissionsschutzanlage (Lärmschutzeinrichtung) wird nach den tatsächlichen Kosten ermittelt.
§ 5
Anteil der Stadt am beitragsfähigen Erschließungsaufwand
Die Stadt trägt 10 % des beitragsfähigen Erschließungsaufwands.
§ 6
Abrechnungsgebiet
Die von der Immissionsschutzanlage (Lärmschutzeinrichtung) im Sinne von § 131 Abs. 1 Satz 1 BauGB erschlossenen Grundstücke bilden das Abrechnungsgebiet. Erschlossen sind die Grundstücke, die durch die Immissionsschutzanlage (Lärmschutzeinrichtung) eine Schallpegelminderung von mindestens 3 dB (A) erfahren, soweit auf ihnen nicht ausschließlich Garagen oder Stellplätze gebaut werden dürfen. Die Schallpegelminderung wird nach der endgültigen Herstellung der Immissionsschutzanlage (Lärmschutzeinrichtung) durch ein Fachbüro für Akustik und Immissionsschutz ermittelt.
§ 7
Verteilung des gekürzten beitragsfähigen Erschließungsaufwandes
Der nach § 5 gekürzte beitragsfähige Aufwand wird auf die erschlossenen Grundstücke des Abrechnungsgebietes nach deren Flächen verteilt. Dabei wird die unterschiedliche Nutzung der erschlossenen Grundstücke berücksichtigt.
Zur Berücksichtigung des unterschiedlichen Maßes der Nutzung wird die Fläche vervielfacht mit einem Nutzungsfaktor von
1,0 bei einer Bebaubarkeit mit einem Vollgeschoss,
1,25 bei einer Bebaubarkeit mit zwei Vollgeschossen,
1,5 bei einer Bebaubarkeit mit drei Vollgeschossen,
1,75 bei einer Bebaubarkeit mit vier oder fünf Vollgeschossen,
2,0 bei einer Bebaubarkeit mit sechs oder mehr Vollgeschossen,
0,5 bei Grundstücken, die in einer der baulichen oder gewerblichen Nutzung vergleichbaren Weise genutzt werden können (z.B. Kirchengrundstücke, Dauerkleingärten, Freibäder, Friedhöfe, Sportanlagen).
Absatz 2 gilt mit der Maßgabe, dass bei der Aufwandsverteilung nur die Geschosse zu berücksichtigen sind, deren Oberkante nicht höher liegt als die Oberkante der Lärmschutzeinrichtung. Geschosse, die durch die Immissionsschutzanlage eine Schallpegelminderung von weniger als 3 dB (A) erfahren, werden bei der Verteilung des beitragsfähigen Erschließungsaufwandes nicht berücksichtigt.
Für die durch die Immissionsschutzanlage (Lärmschutzeinrichtung) erschlossenen Grundstücke, die eine Schallpegelminderung von mindestens 6 dB (A) erfahren, werden die in Absatz 2 genannten Nutzungsfaktoren erhöht. Der Zuschlag beträgt bei einer Schallpegelminderung von
von mehr als 6 dB (A) bis einschließlich 9 dB (A) 25 %
von mehr als 9 dB (A) 50 %.
Bei Grundstücken, die durch die Immissionsschutzanlage (Lärmschutzeinrichtung) eine unterschiedliche Schallpegelminderung erfahren, bemisst sich der Zuschlag nach der höchsten Schallpegelminderung.
§ 8
Beitragspflichtige
Beitragspflichtig im Sinne des § 134 BauGB ist, wer im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Bescheides Eigentümer des Grundstücks ist. Ist das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet ist, so ist der Erbbauberechtigte an Stelle des Eigentümers beitragspflichtig. Ist das Grundstück mit einem dinglichen Nutzungsrecht nach Art. 233 § 4 des Einführungsgesetztes zum Bürgerlichen Gesetzbuch belastet, so ist der Inhaber dieses Rechts an Stelle des Eigentümers beitragspflichtig.
Bei Wohnungs- und Teileigentum sind die einzelnen Wohnungs- und Teileigentümer entsprechend ihrem Miteigentumsanteil beitragspflichtig.
Mehrere Beitragspflichtige haften als Gesamtschuldner..
§ 9
Fälligkeit
Der Erschließungsbeitrag wird einen Monat nach Bekanntgabe des Bescheids fällig
(§ 135 Abs. 1 BauGB).
§ 10
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
Darmstadt, den
Der Magistrat der Wissenschaftsstadt Darmstadt
Wolfgang Glenz
Bürgermeister
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2007/0438
3878 Zeichen
Magistratsvorlage Eingang Magistrats- geschäftsstelle: 23.08.2007 Beteiligt vor Magistratsbeschlussfassung: Dezernat II Amt: Kassen- und Steuer- amt an den Magistrat zur Kenntnis zur Beschlussfassung an die Stadtverordnetenversammlung OBW zur Befassung zur Kenntnis zur Beschlussfassung zur abschließenden Beschluss- fassung Fachausschuss OBW bei abschl. Beschluss- fassung Magistrat Tagesordnung: I II Verteiler: II 21 30 Stvv Vorlage-Nr. 2007/0438 Magistratsbeschluss-Nr. 531 Betreff: Satzung über die Erhebung eines Erschlie ßungsbeitrages für die Immissionsschutzan- lage (Lärmschutzanlage) im Baugebiet Ötterstädter Weg (A 24.1, A 25.1 und A 25.2) Vorlage vom: 20.08.2007 Beschlussvorschlag: 1. Der beiliegenden Satzung über die Erhebung eines Erschließungsbeitrages für die Immissions- schutzanlage (Lärmschutzanlage) im Baugebiet Ötterstädter Weg (A24.1, A 25.1 und A 25.2) in der Wissenschaftsstadt Darmstadt wird zugestimmt. 2. Die Zustimmung der Stadtverordnetenversammlung ist einzuholen. Anlagen: Satzung Lärmschutzanlage Baugebiet Ötterstädter Weg (A 24.1, A25.1 und A25.2) Beschluss des Magistrats vom 29.08.2007 Der Vorlage wird zugestimmt. 2 Begründungsseite zur Magistratsvorlage vom 20.08.2007 In den Bebauungsplänen A 24.1, A 25.1 und A 25.2 ist eine Lärmschutzanlage zum Schutz des Baugebietes vor dem von der Bahnstrecke Frankfurt-Darmstadt und von der Bundesstraße B 3 ver- ursachten Lärm festgesetzt. Nach den §§ 127 Absatz 1 und 2 Nr. 5, 132 des Baugesetzbuches ist zur Deckung des anderweitig nicht gedeckten Aufwandes für die Herstellung von Anlagen zum Schutz von Baugebieten gegen schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundesimmissionsschutzgesetzes ein Erschlie- ßungsbeitrag zu erheben. Im Jahr 2003 wurde die o. g. Lärmschutzanlage mit einem gesamten Kostenaufwand von ca. 3,5 Mio. Euro fertiggestellt. In diesem Zeitpunkt ist die sachliche Beitragspflicht entstanden. Die Fest- setzungsfrist endet somit am 31.12.2007. Durch die in den Bebauungsplänen A 24.1, A 25.1 und A 25.2 festgesetzte Lärmschutzanlage sind alle Grundstücke erschlossen, die eine Schallpegelminderung von mindestens 3 dB (A) erfahren. Der voraussichtliche beitragsfähige Aufwand in Höhe von ca. 2,6 Mio. Euro wird nach Abzug des städtischen Anteils (10%) auf die erschlossenen Grundstücke nach deren Fläche verteilt, wobei das unterschiedliche Nutzungsmaß berücksichtigt und ein Zuschlag je nach Schallpegelminderung ein- gerechnet wird. Die Schallpegelminderung wurde durch ein Fachbüro für Akustik und Immissionsschutz ermittelt. Die Auswertung dieses Gutachtens für die einzelnen Grundstücke ist derzeit noch nicht abge- schlossen. Gemäß § 10 Absatz 3 Satzung über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen in der Stadt Darm- stadt werden Art, Umfang und Merkmale der endgültigen Herstellung von Anlagen zum Schutz von Baugebieten gegen schädliche Umwelteinwirku ngen im Sinne des Bundesimmissionsschutzgeset- zes im Einzelfall durch besondere Satzung bestimmt. Da bisher die rechtliche Grundlage in Form der jetzt vorgelegten Satzung nicht vorhanden war, konnten keine Vorausleistungen auf den zukünftigen Erschließungsbeitrag für diese Lärmschutzan- lage erhoben werden. Die Eigentümer der in dem Baugebiet Ötterstädter Weg ( A 24.1, A 25.1 und A 25.2) gelegenen Grundstücke wurden jedoch – ohne Angabe der voraus- sichtlichen Beitragshöhe – im Zusammenhang mit der Heranziehung zu Vorausleistungen auf den zukünftigen Erschließungsbeitrag für die Herstellung der Straßen auf das Entstehen dieser Bei- tragspflichten hingewiesen. Der anliegende Satzungsentwurf wurde mit dem Rechtsamt abgestimmt. Darmstadt, den 20.08.2007 2122.3 Kl/lu Nst.:23 73 Wolfgang Glenz Bürgermeister
Beratungsverlauf (4)
Details
- Vorlagen-Nr.
- 2007/0438
- Typ
- Magistratsvorlage
- Datum
- 20.08.2007
- Erstellt
- 29.09.2026 00:00