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2216/2019

Beantwortung einer Anfrage der Fraktion DIE LINKE betreffend der Baulücke Kartäu-serwall 14 (AN/0640/2019)

Beantwortung einer Anfrage (BV) 01.07.2019

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Nächste Beratung: Bezirksvertretung 1 (Innenstadt), Sitzung am 12.09.2019, TOP 6.1.11.1

Beantwortung einer Anfrage (BV)

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Beantwortung einer Anfrage (BV)

3188 Zeichen

Die Oberbürgermeisterin 
Dezernat, Dienststelle  
VI/61/1 
611 Beer Sa 
Vorlagen-Nummer 
 2216/2019 
Freigabedatum am 21.06.2019  
Beantwortung einer Anfrage nach § 4 der Geschäftsordnung  
öffentlicher Teil 
Gremium Datum 
Bezirksvertretung 1 (Innenstadt) 27.06.2019 
 
Beantwortung einer Anfrage der Fraktion DIE LINKE betreffend der Baulücke Kartäuserwall 14 
(AN/0640/2019) 
 
Anfrage DIE LINKE: 
Im Jahre 2015 wurde das Haus Kartäuserwall 14 mit der Begründung der „Hinderung angemessener 
wirtschaftlicher Verwertung“ entmietet und abgerissen. Seitdem klafft dort eine Baulücke, während die 
Wohnungsnot weiter zunimmt. Vor diesem Hintergrund erlaubt sich die Fraktion DIE LINKE folgende 
Fragen zu stellen: 
1.) Was hat die Stadt Köln seit 2015 getan, um die hier zu vermutende Spekulation auf Boden-
wertsteigerung zu unterbinden? 
Beantwortung durch die Verwaltung: 
In den letzten Jahren wurden mehrere Bauanträge bei der Bauaufsicht der Stadt Köln hinsicht-
lich einer Bebauung des Flurstücks „Kartäuserwall 14“ gestellt. Die Baugenehmigungen zu 
den zuletzt eingereichten Anträgen wurden am 06.05.19 erteilt. Daher wird die Auffassung 
hinsichtlich einer vermuteten Spekulation auf Bodenwertsteigerung seitens der Verwaltung 
nicht geteilt. 
 
2.) Was tut die Stadt Köln, damit hier wieder dringend benötigter bezahlbarer Wohnraum ent-
steht? 
Beantwortung durch die Verwaltung: 
Aufgrund der kürzlich genehmigten Anträge wird derzeit kein Handlungsbedarf seitens der 
Verwaltung gesehen. 
 
3.) Gibt es seitens der Stadtverwaltung Überlegungen, dem Eigentümer über die geltende Bau-
gesetzgebung eine Bauverpflichtung aufzuerlegen? 
Beantwortung durch die Verwaltung: 
Die erteilte Baugenehmigung ist für einen Zeitraum von drei Jahren gültig. Die Verwaltung 
geht davon aus, dass die Baugenehmigung innerhalb dieses Zeitraums umgesetzt wird. 
 
4.) Wäre das Vorgehen des Eigentümers genehmigungsfähig gewesen, wenn die seit Jahren an-
gekündigte Soziale Erhaltungssatzung für das Severinsviertel schon beschlossen gewesen 
wäre? 
Beantwortung durch die Verwaltung: 
Am 09.02.17 hat der Stadtentwicklungsausschuss des Rates der Stadt Köln die Aufstellung 
einer Sozialen Erhaltungssatzung gemäß § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB für den Bereich 
des Severinsviertels beschlossen. 
 
Gemäß § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB kann die Gemeinde durch eine Satzung Gebiete be-
zeichnen, in denen zur Erhaltung der Zusammensetzung der Wohnbevölkerung der Rückbau,

2 
 
die Änderung oder Nutzungsänderung baulicher Anlagen der Genehmigung bedürfen sowie 
auch die Umwandlung von Miet- in Eigentumswohnungen unter einen Genehmigungsvorbe-
halt der Stadt gestellt wird. 
 
Darüber hinaus steht der Abriss von Wohngebäuden auch durch die Wohnraumschutzsatzung 
unter Genehmigungsvorbehalt. 
 
Das städtebauliche Instrument der Sozialen Erhaltungssatzung gemäß § 172 Abs. 1 Satz 1 
Nr. 2 BauGB greift demnach nur bei baulichen Änderungen und Nutzungsänderungen im Be-
stand und findet keine Anwendung bei Neubauten. Bei den am 06.05.19 genehmigten Vorha-
ben handelt es sich jedoch um beantragte Neubauten. 
Der Abbruch erfolgte vor dem Ratsbeschluss zur Aufstellung der Erhaltungssatzung.

Beratungsverlauf (1)

12.09.2019 Bezirksvertretung 1 (Innenstadt)
TOP 6.1.11.1 Entscheidung
Zur Sitzung

Orte (1)

  • Kartäuserwall 14

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Details

Aktenzeichen
2216/2019
Typ
Beantwortung einer Anfrage (BV)
Datum
01.07.2019
Erstellt
18.06.2019 14:56