0628/2021
Mitteilung zur Empfehlungen des LVR zur Wahrnehmung des Schutzauftrags gemäß § 8a SGB VIII
KI-Zusammenfassung
Klicken Sie, um eine KI-Zusammenfassung dieses Vorgangs zu erstellen.
KI-Analyse läuft...
vergangen
Was passiert gerade?
- 📄 Dokumente werden analysiert...
- 🤔 KI denkt nach (Reasoning-Modell)...
- ✍️ Zusammenfassung wird geschrieben...
- ⏳ Das dauert etwas länger bei komplexen Dokumenten...
Dieser Vorgang kann 1-3 Minuten dauern. Bitte lassen Sie die Seite geöffnet.
2020 LWL LVR Empfehlungen Qualifikation insoweit erfahrene Fachkraft
127784 Zeichen
LWL-Landesjugendamt Westfalen
LVR-Landesjugendamt Rheinland
Grundsätze und Maßstäbe
zur Bewertung der
Qualität einer
insoweit erfahrenen Fachkraft
Empfehlung für Jugendämter
Schutzauftrag
Nach der Verabschiedung des Bundeskinderschutzgesetzes wurde diese Empfehlung ursprünglich als Orien-
tierungshilfe von den beiden nordrhein-westfälischen Landesjugendämtern in Zusammenarbeit mit Fach- und
Leitungskräften aus zehn Jugendämtern unterschiedlicher kommunaler Verfasstheit erarbeitet und 2014 ver -
öffentlicht. 2020 wurde die Orientierungshilfe aktualisiert und in Abstimmung mit den Kommunalen Spitzen-
verbänden NRW als Empfehlung gemäß § 85 Abs. 2 Nr. 1 SGB VIII von den Landesjugendhilfeausschüssen
des LVR-Landesjugendamtes Rheinland und des LWL-Landesjugendamtes Westfalen beschlossen. Sie soll den
örtlichen Jugendämtern als fachliche Orientierung zur Qualitätsentwicklung gemäß § 79a SGB VIII dienen.
Mitglieder der Arbeitsgruppe:
Anke Berkemeyer, Jugendamt Bielefeld
Jutta Heinert, ehem. Jugendamt Warstein
Benedikt Hörter, Kreisjugendamt Euskirchen
Barbara Frank, Jugendamt Wermelskirchen
Guido Kientopf, ehem. Kreisjugendamt Märkischer Kreis
Peter Kraft, Jugendamt Bochum
Dagmar Niederlein, ehem. Jugendamt Bedburg, heute Jugendamt Düsseldorf
Martin Schiebener, Jugendamt Duisburg
Tatjana Simon, Jugendamt Hagen
Günther Uhrmeister, Kreisjugendamt Paderborn
Leitung:
Sandra Eschweiler, LVR-Landesjugendamt
Heidi Knapp, LWL-Landesjugendamt
Dr. Monika Weber, LWL-Landesjugendamt
Impressum
Herausgeber:
Landschaftsverband Westfalen Lippe Landschaftsverband Rheinland
LWL-Landesjugendamt Westfalen LVR-Landesjugendamt Rheinland
48133 Münster 50663 Köln
www.lwl-landesjugendamt.de www.jugend.lvr.de
Verantwortlich:
Birgit Westers, Landesrätin LWL-Landesjugendamt Westfalen
Lorenz Bahr-Hedemann, Landesrat LVR-Landesjugendamt Rheinland
Redaktion:
Dr. Monika Weber, LWL-Landesjugendamt, Tel. 0251 591-3632, dr.monika.weber@lwl.org
Sandra Eschweiler, LVR-Landesjugendamt, Tel. 0221 809-6723, sandra.eschweiler@lvr.de
Layout: Druck:
Andreas Gleis, Umschlag Hausdruckerei des LVR, Köln, Inklusionsabteilung
André Gösecke, Innenteil Druckerei Kettler, Bönen
Münster/Köln, im Dezember 2020
Grundsätze und Maßstäbe
zur Bewertung der Qualität einer
insoweit erfahrenen Fachkraft
Empfehlung für Jugendämter
Vorwort
Vorwort
Wirksamer Kinderschutz kann nur gelingen, wenn alle, die Kontakt zu Kindern und
Jugendlichen haben, ihre Möglichkeiten zu deren Schutz verantwortungsvoll wahrneh-
men. Liegen im Einzelfall Hinweise vor, dass ein Mädchen oder Junge durch körperliche
Gewalt, sexuellen Missbrauch oder Vernachlässigung gefährdet sein könnte, bedarf es
ergänzend eines umsichtigen und vor allem eines fachlich qualifizierten Vorgehens.
Mit dieser Zielsetzung hat der Gesetzgeber mit der Verabschiedung des Bundeskinder -
schutzgesetzes 2012 auch die Berufsgeheimnisträger in den Schutzauftrag eingebunden
und gleichzeitig die Beratung durch eine insoweit erfahrene Fachkraft als qualitätssi-
cherndes Element im Kinderschutz ausgeweitet und weiter qualifiziert. Diese Beratung
steht jetzt allen offen, die mit Kindern und Jugendlichen arbeiten. Sie stärkt sie in ihren
individuellen und beruflichen Handlungsmöglichkeiten und stellt gleichzeitig allen das
notwendige Fachwissen zur Verfügung.
Studien belegen, dass Fachkräfte aus der Kinder- und Jugendhilfe, aber auch aus an-
grenzenden Handlungsfeldern wie dem Gesundheitswesen, Schulen etc. dieses Angebot
nutzen und schätzen. Vielerorts haben Jugendämter neue Modelle entwickelt, wie der
Rechtsanspruch auf Beratung qualifiziert umgesetzt werden kann. Vor Ort verständigen
sich öffentliche und freie Träger auf Kriterien für die erforderliche Qualifikation einer inso-
weit erfahrenen Fachkraft und vereinbaren sich dazu. Diese Empfehlung zielt darauf, diese
Prozesse fachlich zu begleiten und zu unterstützen.
Die Inhalte wurden von den beiden nordrhein-westfälischen Landesjugendämtern in Zu-
sammenarbeit mit Fach- und Leitungskräften aus zehn Jugendämtern unterschiedlicher
kommunaler Verfasstheit erarbeitet und ursprünglich als Orientierungshilfe im Jahr 2014
veröffentlicht. Auf der Grundlage einer Vereinbarung mit den Kommunalen Spitzen-
verbänden NRW wurde die Orientierungshilfe 2020 überarbeitet und als Empfehlung
von den beiden Landesjugendhilfeausschüssen beschlossen. Beide Ausschüsse haben
ihre Entscheidung mit der Empfehlung verbunden, die vorliegende Empfehlung auch
in den örtlichen Jugendhilfeausschüssen als Grundlage der Arbeit der Jugendämter be-
schließen zu lassen. Dadurch soll sichergestellt werden, dass Sorgeberechtigte, Kinder
und Jugendliche in allen Regionen auf vergleichbare Qualitätsmerkmale in der Arbeit im
Kinderschutz vertrauen können.
Wir freuen uns, wenn diese Empfehlung für die Qualitätsentwicklung im Kinderschutz vor
Ort Orientierung gibt und sie zum Wohle der Kinder und Jugendlichen inhaltlich bereichert.
Eva Steininger-Bludau
Vorsitzende des
LWL-Landesjugendhilfeausschusses Westfalen
Astrid Natus-Can
Vorsitzende des LVR-Landesjugendhilfe -
ausschusses Rheinland
Birgit Westers
Landesrätin
LWL-Landesjugendamt Westfalen
Lorenz Bahr-Hedemann
Landesrat
LVR-Landesjugendamt Rheinland
5
Inhaltsverzeichnis
Inhaltsverzeichnis
Vorwort 5
1 Einführung 9
2 Rechtsgrundlagen 11
2.1 Insoweit erfahrene Fachkraft: Auszüge SGB VIII und KKG 11
2.2 Beratung gemäß § 8a Abs. 4 und § 8b Abs. 1 SGB VIII: Unterschiede trotz gleicher
Begrifflichkeit 12
2.2.1 Beratung durch eine insoweit erfahrene Fachkraft gemäß § 8a Abs. 4 und
§ 8b Abs.1 SGB VIII: Gemeinsamkeiten und Unterschiede 13
3 Grundsätze und Maßstäbe zur Bewertung der Qualität einer
insoweit erfahrenen Fachkraft 14
3.1 Ergebnisqualität 14
3.1.1 Rolle und Funktion der insoweit erfahrenen Fachkraft 14
3.1.2 Ziel und Gegenstand der Beratung durch eine insoweit erfahrene Fachkraft 16
3.2 Prozessqualität 18
3.2.1 Eingangsmanagement 18
3.2.1.1 Eingangsmanagement § 8a Abs. 4 SGB VIII:
Beratende Hinzuziehung einer insoweit erfahrenen Fachkraft 19
3.2.1.2 Eingangsmanagement § 8b Abs. 1 SGB VIII:
Beratung durch eine insoweit erfahrene Fachkraft 20
3.2.2 Aufgaben einer insoweit erfahrenen Fachkraft 21
3.2.3 Beratung durch eine insoweit erfahrene Fachkraft 24
3.2.3.1 Prozessablauf 24
3.2.3.2 Prozessschritttabelle 25
3.3 Strukturqualität 27
3.3.1 Kriterien für die Qualifikation einer insoweit erfahrenen Fachkraft 27
3.3.2 Auf einen Blick: Aufgaben einer insoweit erfahrenen Fachkraft –
Qualifikationskriterien – Prüfkriterien 30
3.3.3 Notwendige strukturelle Rahmenbedingungen für eine
insoweit erfahrene Fachkraft 32
3.3.4 Qualitätsmerkmale für die Organisation eines Beratungs angebots einer
insoweit erfahrenen Fachkraft 33
3.3.5 Organisationsmodelle der Beratung und ihre Vor- und Nachteile sowie
Herausforderungen 35
3.3.5.1 Anbindung beim öffentlichen Träger 35
3.3.5.2 Anbindung beim freien Träger 37
3.3.5.3 Anbindung außerhalb der Kinder- und Jugendhilfe 38
3.3.5.4 Mischformen/Pools 39
4 Literatur 40
5 Anhang 44
5.1 Weiterführende Literatur und Materialien 44
5.2 Anhaltspunkte für eine Kindeswohlgefährdung 46
5.3 Dokumentationsbogen für eine Beratung gem. § 8a Abs. 4 und § 8b Abs. 1 SGB VIII 48
5.4 Flyer „Kinder wirksam schützen – Beratung bei Kindeswohlgefährdung“ 50
7
8
1 Einführung
Mit der Einführung des § 8a SGB VIII im Jahr 2005 wurde die Beratung durch eine in-
soweit erfahrene Fachkraft als qualitätssicherndes Element in der Wahrnehmung des
Schutzauftrags durch freie Träger der Jugendhilfe geschaffen, was einen breiten Fachdis-
kurs über Rolle und Funktion, Aufgabenstellung und Qualifikationsanforderungen dieser
Tätigkeit sowie zahlreiche Weiterbildungsangebote ausgelöst hat. 1
Im Sinne weiterer Qualitätsentwicklung sind mit dem Inkrafttreten des Bundeskinder -
schutzgesetzes zum 01.01.2012 die Anforderungen an die Ausgestaltung dieser Bera-
tung in zweifacher Hinsicht geschärft worden:
• Zum einen ist für die von Fachkräften der Kinder- und Jugendhilfe hinzuzuziehenden
insoweit erfahrenen Fachkräfte gemäß § 8a Abs. 4 SGB VIII deren erforderliche Qua-
lifikation jetzt näher zu beschreiben: So sind die Jugendämter aufgefordert, sich mit
den Trägern von Einrichtungen und Diensten der Kinder- und Jugendhilfe auf Kriteri-
en für die Qualifikation der insoweit erfahrenen Fachkräfte zu verständigen und diese
in Vereinbarungen festzuhalten.
• Zum anderen ist der Kreis derer, die bei Hinweisen auf Kindeswohlgefährdung bera-
tende Unterstützung in der Gefährdungseinschätzung in Anspruch nehmen können,
erweitert und für diesen Personenkreis das Recht auf Beratung gesetzlich verankert
worden: So haben gemäß § 8b Abs. 1 SGB VIII alle Personen, die beruflich im Kontakt
mit Kindern und Jugendlichen stehen, Anspruch auf Beratung durch eine insoweit er -
fahrene Fachkraft. Dazu gehören sowohl die in § 4 KKG genannten beruflichen „Ge-
heimnisträger“, deren Vertrauensbeziehung zu Müttern und Vätern, Kindern und
Jugendlichen in besonderer Weise durch die Schweigepflicht geschützt ist (z.B. medi-
zinisches Personal, in Beratungsstellen Tätige), als auch alle weiteren beruflichen Kon-
taktpersonen außerhalb der Jugendhilfe (z.B. Sporttrainerinnen, Musikschullehrer).
Hinzu kommt, dass § 79a SGB VIII die Jugendämter auffordert, Grundsätze und Maß-
stäbe für die Bewertung der Qualität des Prozesses der Gefährdungseinschätzung nach
§ 8a SGB VIII weiterzuentwickeln, anzuwenden und regelmäßig zu überprüfen.
Die Jugendämter stehen damit vor der Aufgabe, ihrerseits sowohl fachlich-inhaltlich zu
klären bzw. zu überprüfen, welche Anforderungen sie an die Qualifikation der insoweit
erfahrenen Fachkräfte stellen (u.a. als Grundlage für die Aushandlung von Vereinbarun-
gen mit den Einrichtungen und Diensten der Kinder- und Jugendhilfe gemäß § 8a Abs. 4
SGB VIII) als auch zu entscheiden, wie der Rechtsanspruch auf Beratung nach § 8b Abs. 1
SGB VIII konzeptionell vor Ort umgesetzt werden soll.
Wie die insoweit erfahrenen Fachkräfte ihren Beratungsauftrag ausgestalten und wel-
che Entscheidungen auf dieser Grundlage getroffen werden, kann für die betroffenen
Kinder, Jugendlichen und Sorgeberechtigten weitreichende biografische Folgen haben.
Diese Beratungstätigkeit wirkt sich unmittelbar auf Fallverläufe aus und ist auch für eine
gelingende Arbeit der Jugendämter in der Wahrnehmung ihres Schutzauftrags in mehr -
facher Hinsicht bedeutsam:
1 Vgl. z. B. Slüter 2007, Institut für soziale Arbeit e.V./Deutscher Kinderschutzbund Landesverband NRW/Bildungsakade-
mie BiS (o.J.)
1 Einführung
9
1. Die Beratung durch eine insoweit erfahrene Fachkraft prägt Haltungen, mit denen El-
tern, Kindern und Jugendlichen in Fällen vermuteter Kindeswohlgefährdung begeg-
net wird, und entscheidet mit darüber, ob es gelingt, eine tragfähige Hilfebeziehung
zu den Betroffenen aufzubauen.
2. Die Beratung beeinflusst maßgeblich die Zusammenarbeit an der Schnittstelle zwi-
schen Jugendamt und freien Trägern bzw. anderen Handlungsfeldern – und zwar
gerade in potenziell gefährdenden Situationen, in denen oftmals ein hoher Hand-
lungsdruck herrscht und das Wohl und der Schutz einzelner Kinder oder Jugendlicher
von einem reibungslosen Zusammenwirken abhängen.
3. Sie wirkt auf die Wahrnehmung des Jugendamtes und entscheidet so mit darüber,
ob Sorgeberechtigte und/oder Kinder/Jugendliche das Jugendamt als Partner in der
Sicherung der Rechte und des Schutzes von Kindern wahrnehmen.
4. Wenn Kontaktpersonen von Kindern und Jugendlichen aus anderen Handlungsfel-
dern beraten werden, prägt die Beratung zudem als häufig erster Kontakt zur Kinder-
und Jugendhilfe die öffentliche Wahrnehmung dieses Handlungsfeldes insgesamt.
Die Beratung nach § 8b Abs. 1 SGB VIII ist damit eine zentrale „Visitenkarte“ der
Kinder- und Jugendhilfe nach außen!
Für die Qualitätsentwicklung im Kinderschutz ist deshalb der Profilentwicklung von Tä-
tigkeit und Qualifikation der insoweit erfahrenen Fachkräfte und der konzeptionellen
Ausgestaltung der Beratung ein hoher Stellenwert beizumessen. 2
Ziel dieser Empfehlung ist es, auf Grundlage praktischer Erfahrungen vor Ort und
bereits vorliegender Empfehlungen und Arbeitshilfen 3 den öffentlichen Trägern gemäß
§ 79a SGB VIII Qualitätsmerkmale für die Beratung durch eine insoweit erfahrene Fach-
kraft an die Hand zu geben. Diese sollen ihnen Eckpunkte für die Aufgaben- und Qua-
lifikationsbeschreibung der insoweit erfahrenen Fachkräfte, für die Aushandlung der §
8a SGB VIII-Vereinbarungen mit den Einrichtungen und Diensten der Kinder- und Ju-
gendhilfe in freier und öffentlicher Trägerschaft vor Ort sowie für die Umsetzung des
Rechtsanspruchs auf Beratung nach § 8b Abs. 1 SGB VIII liefern.
Diese Empfehlung ist von den beiden nordrhein-westfälischen Landesjugendämtern in
Zusammenarbeit mit zehn Jugendämtern unterschiedlicher kommunaler Verfasstheit aus
beiden Landesteilen entwickelt worden. Sie knüpft an die auf Bundesebene vorliegen-
den Handlungsempfehlungen zur Umsetzung des Bundeskinderschutzgesetzes 4 an und
konkretisiert diese. Weitergehende Erkenntnisse aus der Forschung und Erfahrungen aus
der Umsetzung in die Praxis werden einbezogen. 5
2 Vgl. NZFH 2018, S. 154. Der Überblick zum nationalen Forschungsstand zur Qualitätsentwicklung im Kinderschutz
würdigt ausdrücklich die Empfehlung der beiden NRW-Landesjugendämter zur Qualität der insoweit erfahrenen Fach-
kraft als Beitrag zur Qualitätsentwicklung in einer ansonsten nach wie vor wenig profilierten fachlichen Debatte und
Reflexion zur Rolle und Aufgabe dieser Fachberatung und regt eine Evaluation zur Qualität und Wirksamkeit an.
3 Vgl. z.B. AWO 2010, Diakonie 2013, ISA/DKSB/BiS 2012, Slüter 2012, Diözesan-Caritasverband Köln 2012; aus Sicht
der öffentlichen Träger vgl. auch Fachstelle Kinderschutz 2009/2012/2019 und AFET 2014.
4 AGJ/BAG Landesjugendämter (Hg.) 2012.
5 Vgl z.B. BMFSFJ 2015, Bertsch u.a. 2016, DJI 2016, DKSB 2014a und b, DKSB 2018, Deimel/Pudelko 2018, Fachstelle
Kinderschutz im Land Brandenburg 2019.
10
2 Rechtsgrundlagen
2.1 Insoweit erfahrene Fachkraft: Auszüge SGB VIII und KKG
§ 8a Abs. 4 SGB VIII Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung
(4) In Vereinbarungen mit den Trägern von Einrichtungen und Diensten, die Leistungen nach diesem Buch erbringen, ist
sicherzustellen, dass
1. deren Fachkräfte bei Bekanntwerden gewichtiger Anhaltspunkte für die Gefährdung eines von ihnen betreuten
Kindes oder Jugendlichen eine Gefährdungseinschätzung vornehmen,
2. bei der Gefährdungseinschätzung eine insoweit erfahrene Fachkraft beratend hinzugezogen wird sowie
3. die Erziehungsberechtigten sowie das Kind oder der Jugendliche in die Gefährdungseinschätzung einbezogen wer -
den, soweit hierdurch der wirksame Schutz des Kindes oder Jugendlichen nicht in Frage gestellt wird.
In die Vereinbarung ist neben den Kriterien für die Qualifikation der beratend hinzuzuziehenden insoweit erfahrenen
Fachkraft insbesondere die Verpflichtung aufzunehmen, dass die Fachkräfte der Träger bei den Erziehungsberechtigten
auf die Inanspruchnahme von Hilfen hinwirken, wenn sie diese für erforderlich halten, und das Jugendamt informieren,
falls die Gefährdung nicht anders abgewendet werden kann. (...)
§ 8b Abs. 1 SGB VIII Fachliche Beratung und Begleitung zum Schutz von Kindern und Jugendlichen
(1) Personen, die beruflich in Kontakt mit Kindern oder Jugendlichen stehen, haben bei der Einschätzung einer Kindes-
wohlgefährdung im Einzelfall gegenüber dem örtlichen Träger der Jugendhilfe Anspruch auf Beratung durch eine
insoweit erfahrene Fachkraft.
§ 4 KKG Beratung und Übermittlung von Informationen durch Geheimnisträger bei Kindeswohlgefährdung
(1) Werden
1. Ärztinnen oder Ärzten, Hebammen oder Entbindungspflegern oder Angehörigen eines anderen Heilberufes, der für
die Berufsausübung oder die Führung der Berufsbezeichnung eine staatlich geregelte Ausbildung erfordert,
2. Berufspsychologinnen oder -psychologen mit staatlich anerkannter wissenschaftlicher Abschlussprüfung,
3. Ehe-, Familien-, Erziehungs- oder Jugendberaterinnen oder -beratern sowie
4. Beraterinnen oder Beratern für Suchtfragen in einer Beratungsstelle, die von einer Behörde oder Körperschaft, An-
stalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts anerkannt ist,
5. Mitgliedern oder Beauftragten einer anerkannten Beratungsstelle nach den §§ 3 und 8 des Schwangerschaftskon-
fliktgesetzes,
6. staatlich anerkannten Sozialarbeiterinnen oder -arbeitern oder staatlich anerkannten Sozialpädagoginnen oder -pä-
dagogen oder
7. Lehrerinnen oder Lehrern an öffentlichen und an staatlich anerkannten privaten Schulen in Ausübung ihrer be-
ruflichen Tätigkeit gewichtige Anhaltspunkte für die Gefährdung des Wohls eines Kindes oder eines Jugendlichen
bekannt, so sollen sie mit dem Kind oder Jugendlichen und den Personensorgeberechtigten die Situation erörtern
und, soweit erforderlich, bei den Personensorgeberechtigten auf die Inanspruchnahme von Hilfen hinwirken, soweit
hierdurch der wirksame Schutz des Kindes oder des Jugendlichen nicht in Frage gestellt wird.
(2) Die Personen nach Absatz 1 haben zur Einschätzung der Kindeswohlgefährdung gegenüber dem Träger der öffentli-
chen Jugendhilfe Anspruch auf Beratung durch eine insoweit erfahrene Fachkraft. Sie sind zu diesem Zweck befugt,
dieser Person die dafür erforderlichen Daten zu übermitteln; vor einer Übermittlung der Daten sind diese zu pseud-
onymisieren.
(3) Scheidet eine Abwendung der Gefährdung nach Absatz 1 aus oder ist ein Vorgehen nach Absatz 1 erfolglos und
halten die in Absatz 1 genannten Personen ein Tätigwerden des Jugendamtes für erforderlich, um eine Gefährdung
des Wohls eines Kindes oder eines Jugendlichen abzuwenden, so sind sie befugt, das Jugendamt zu informieren;
hierauf sind die Betroffenen vorab hinzuweisen, es sei denn, dass damit der wirksame Schutz des Kindes oder des
Jugendlichen in Frage gestellt wird. Zu diesem Zweck sind die Personen nach Satz 1 befugt, dem Jugendamt die
erforderlichen Daten mitzuteilen.
2 Rechtsgrundlagen
11
2.2 Beratung gemäß § 8a Abs. 4 und § 8b Abs. 1 SGB VIII:
Unterschiede trotz gleicher Begrifflichkeit
§ 8a Abs. 4 SGB VIII sieht verpflichtend die beratende Hinzuziehung einer insoweit erfah-
renen Fachkraft vor, wenn von Fachkräften in Einrichtungen und Diensten der Kinder- und
Jugendhilfe gewichtige Anhaltspunkte für eine Kindeswohlgefährdung wahrgenommen
werden. Seit der Einführung der § 4 KKG und § 8b Abs. 1 SGB VIII ist dieses Instrument der
Qualitätssicherung als Rechtsanspruch allen Personen, die beruflich im Kontakt mit Kindern
und Jugendlichen stehen, zur Verfügung zu stellen.
Trotz gleicher Begrifflichkeit gibt es aber erhebliche Unterschiede nicht nur hinsichtlich
der Adressatengruppen, sondern auch hinsichtlich der Rechtsgrundlagen, dem Anlass
und der Zielsetzung der Beratung sowie der Rolle des öffentlichen Trägers – je nachdem,
ob die Beratung durch eine insoweit erfahrene Fachkraft im Kontext der Wahrnehmung
des Schutzauftrags innerhalb der Jugendhilfe (§ 8a Abs. 4 SGB VIII) stattfindet, ob sie
speziell von Geheimnisträgern (§ 4 KKG in Verbindung mit § 8b Abs. 1 SGB VIII) oder
von anderen beruflichen Kontaktpersonen (§ 8b Abs. 1 SGB VIII) in Anspruch genom-
men wird.
12
2 Rechtsgrundlagen
2.2.1 Beratung durch eine insoweit erfahrene Fachkraft gemäß § 8a Abs. 4
und § 8b Abs. 1 SGB VIII: Gemeinsamkeiten und Unterschiede
Rechtliche
Grundlage
Rechtsform Adressat/inn-/en
der Beratung
Status und Setting Anlass/Ziel
§ 8a Abs.
4 SGB VIII
Vereinbarung zwischen öffent-
lichem Träger und Träger von
Einrichtungen und Diensten
der Kinder- und Jugendhilfe
(Mindestinhalte: bei gewichtigen
Anhaltspunkten Durchführung
einer Gefährdungseinschätzung,
Hinzuziehung einer insoweit
erfahrenen Fachkraft, Einbezug
der Personensorgeberechtigten
und der Kinder/Jugendlichen,
Hinwirken auf Inanspruchnah-
me von Hilfen, Information des
Jugendamtes, Kriterien für die
Qualifikation der insoweit erfah-
renen Fachkraft)
Der öffentliche Träger ist zum
Abschluss entsprechender Ver-
einbarungen verpflichtet.6
Der freie Träger und die Einrich-
tungen und Dienste in öffentli-
cher Trägerschaft (kommunale
Beratungsstellen o.ä.) tragen
die Verantwortung für die
Umsetzung der Vereinbarung in
der eigenen Organisation.
Fachkräfte der Kin-
der- und Jugendhilfe
beim öffentlichen
Träger und beim freien
Träger, die über die
Vereinbarungen in den
staatlichen Schutzauf-
trag gegenüber Kin-
dern und Jugendlichen
eingebunden sind7
Verpflichtende Hinzu-
ziehung einer insoweit
erfahrenen Fachkraft
vor Mitteilung einer
Kindeswohlgefährdung
an das Jugendamt
Beratung der einzelnen
ratsuchenden Fachkraft,
häufig aber auch unter
Einbeziehung des Teams
und/oder Leitung
In der Regel face-to-
face im persönlichen
Kontakt
Anlass: gewichtige
Anhaltspunkte für eine
Kindeswohlgefährdung
Ziel: Gefährdungsein-
schätzung im Zusam-
menwirken mehrerer
Fachkräfte
Abschluss: bei Vorlie-
gen von Hinweisen auf
Kindeswohlgefährdung
i.d.R. verbindliche Ab-
sprachen unter den Be-
teiligten über weiterge-
hende Handlungsschritte
zum Schutz des Kindes/
Jugendlichen zwischen
Fachkraft, insoweit
erfahrener Fachkraft und
Leitung/Träger
Kontrolle der verein-
barten Schutz- und
Hilfemaßnahmen: i.d.R.
durch Leitung der Ein-
richtungen und Dienste
in freier bzw. öffentlicher
Trägerschaft
§ 8b Abs.
1 SGB VIII
Individueller Rechtsanspruch
auf Beratung durch eine inso-
weit erfahre Fachkraft
Der öffentliche Träger ist zur
Sicherstellung des Beratungs-
angebots verpflichtet; dazu
gehört auch, das Beratungs-
angebot öffentlich bekannt zu
machen.8
Personen, die beruflich
in Kontakt mit Kindern
oder Jugendlichen
stehen und in ihrer
Sorgfaltspflicht als Be-
rufstätige gegenüber
Kindern und Jugend-
lichen unterstützt
werden
Freiwillig nutzbares
Beratungsangebot zur
Einschätzung einer Kin-
deswohlgefährdung
I.d.R. Beratung einer
einzelnen anfragenden
Person
Niederschwelliger,
voraussetzungsloser
Zugang
persönlich, aber auch
telefonisch oder elektro-
nisch (OnlineBeratung,
E-Mai) möglich, abhän-
gig von der Situation
und den Bedarfen der
Anfragenden
Anlass: Hinweise auf
Kindeswohlgefährdung
Ziel: Gefährdungsein-
schätzung
Abschluss: Empfehlung
zum weiteren Vorgehen
Kontrolle der Umset-
zung: ggf. auf freiwil-
liger Basis zu vereinbaren
§ 8b Abs.
1 SGB VIII
in Verbin-
dung mit
§ 4 KKG
Individueller Rechtsanspruch
auf Beratung durch eine inso-
weit erfahrene Fachkraft
Der öffentliche Träger ist zur
Sicherstellung des Beratungs-
angebots verpflichtet (s.o.).
Geheimnisträger und
-trägerinnen gemäß
der Aufzählung in
§ 4 KKG, die über
diese gesetzliche
Regelungen mit Soli-
darpflichten zur Leis-
tung eines bestimmten
Vorgehens in den
staatlichen Schutzauf-
trag eingebunden sind
Freiwillig nutzbares
Beratungsangebot zur
Einschätzung einer Kin-
deswohlgefährdung
Beratung der Geheim-
nisträger, i.d.R. Einzel-
personen, aber auch
Teamberatung möglich
persönlich, aber auch
telefonisch oder elektro-
nisch möglich
Anlass: Hinweise auf
Kindeswohlgefährdung
Ziel: Gefährdungsein-
schätzung, Hilfestellung
im Abwägen zwischen
Schweigepflicht und
Kinderschutz
Abschluss: Empfehlung
zum weiteren Vorgehen
Kontrolle der Umset-
zung: ggf. auf freiwil-
liger Basis zu vereinbaren
6 Ein Muster für eine Vereinbarung findet sich in DKSB NRW 2014, Anhang 4, S. 1-4.
7 Zur Differenzierung der unterschiedlichen Zielgruppen vgl. BMFSFJ 2015, S. 87.
8 Vgl. dazu den Flyer „Kinder wirksam schützen – Beratung bei Kindeswohlgefährdung“ im Anhang.
13
3 Grundsätze und Maßstäbe zur Bewertung der Qualität einer insoweit erfahrenen Fachkraft
3 Grundsätze und Maßstäbe zur
Bewertung der Qualität einer
insoweit erfahrenen Fachkraft
3.1 Ergebnisqualität
3.1.1 Rolle und Funktion der insoweit erfahrenen Fachkraft
Wenn Hinweise auf Kindeswohlgefährdung wahrgenommen werden, lösen diese häu-
fig bei allen Beteiligten starke Emotionen aus: Kontaktpersonen des Kindes, der/des
Jugendlichen oder der Familie spüren oft einen hohen Handlungsdruck und stellen sich
viele Fragen, wie die Situation konkret einzuschätzen ist und was zum Schutz des Kindes/
Jugendlichen unternommen werden kann bzw. muss. Ihnen fehlt – selbst wenn sie im
regelmäßigen beruflichen Kontakt mit Kindern oder Jugendlichen sind – oftmals Fach-
wissen zum Umgang mit Kindeswohlgefährdungen. Zudem erschwert der enge Kontakt
zur Familie bzw. zu einzelnen Familienmitgliedern eine sachliche, umfassende Analyse
der Situation. Die Eltern bzw. Sorgeberechtigten plagen häufig Ängste, in der Erziehung
ihrer Kinder zu versagen; sie befürchten, dass Details aus ihrem privaten Leben an die
Öffentlichkeit gelangen, und können nicht abschätzen, welche Konsequenzen aus die-
sen Hinweisen folgen. Das Erleben der betroffenen Kinder oder Jugendlichen ist von
Schuldgefühlen, Ambivalenzen und Loyalitätskonflikten geprägt, einerseits die Eltern
nicht belasten oder verlieren und andererseits Gewalt und Vernachlässigung nicht länger
ausgesetzt sein zu wollen. Welche Einschätzungen und Entscheidungen in einer solchen
Situation getroffen werden, ist häufig für die Lebenssituation und die weitere Biografie
der betroffenen Kinder, Jugendlichen und Sorgeberechtigten folgenreich.
Die Hinzuziehung einer insoweit erfahrenen Fachkraft dient dazu,
• die Handlungssicherheit der Ratsuchenden im Umgang mit den Hinweisen auf Kin-
deswohlgefährdungen zu erhöhen und die dafür erforderliche fachliche Expertise
und Kompetenz für alle Bereiche, in denen Personen im beruflichen Kontakt zu Kin-
dern und Jugendlichen stehen, sicherzustellen.
• die Ratsuchenden psychisch zu entlasten, damit diese in ihrer zentralen Rolle als Ver -
trauens- bzw. Bezugspersonen gestärkt werden, um Zugänge zu Hilfen zu eröffnen
und/oder weitergehende eigene Handlungsmöglichkeiten zum Schutz der Kinder/Ju-
gendlichen erkennen und ausschöpfen zu können. Dazu gehört insbesondere auch
die Ratsuchenden darin zu unterstützen, mit Unsicherheiten und Ambivalenzen um-
zugehen und das Spannungsverhältnis zwischen der Beziehung zu den Eltern und
den Bedürfnissen des Kindes auszuhalten und vorschnellen einseitigen Lösungen zu
widerstehen.
• eine nicht in den Fall involvierte Instanz, die einen Außenblick auf die Gesamtsituation
ermöglicht, einzubeziehen.
• Im Hinblick auf die betroffenen Kinder/Jugendlichen und Eltern/Sorgeberechtigten
sichert die Hinzuziehung der insoweit erfahrenen Fachkraft als Instrument der Qua-
litätssicherung, dass sich der Umgang mit den Anhaltspunkten für eine Kindeswohl-
gefährdung, die Gefährdungseinschätzung und die weitere Verfahrens- und Hilfege-
staltung an den gültigen rechtlichen Grundlagen und fachlichen Standards orientiert.
14
3 Grundsätze und Maßstäbe zur Bewertung der Qualität einer insoweit erfahrenen Fachkraft: Ergebnisqualität
In diesem Sinne unterstreicht das Instrument der insoweit erfahrenen Fachkraft den
Grundgedanken eines kooperativ und partizipativ ausgerichteten Kinderschutzes.
Kooperativ bedeutet, dass ein gesundes Aufwachsen und wirksamer Schutz vor Gefah-
ren für Kinder nur in der gemeinsamen Verantwortung aller Personen, Organisationen
und Institutionen, die mit Kindern und Jugendlichen in Kontakt stehen, realisiert werden
können. Wirksamer Schutz vor Gefährdungen lässt sich nicht allein durch eine Mittei-
lung an das Jugendamt erledigen, vielmehr sind alle gefordert, bei Hinweisen auf Kindes-
wohlgefährdung die eigenen Aufgaben und Handlungsmöglichkeiten verantwortlich im
Sinne des Schutzes von Kindern und Jugendlichen auszugestalten und wahrzunehmen.
Die Hinzuziehung einer insoweit erfahrenen Fachkraft hat somit auch die Funktion, im
Vorfeld einer Mitteilung an das Jugendamt die Handlungsmöglichkeiten und Verant-
wortlichkeiten der jeweiligen Person/Organisation zum Schutz der Kinder/Jugendlichen
zu aktivieren 9 und zu stärken sowie eine ggf. erfolgende Mitteilung an das Jugendamt
zu qualifizieren.
Partizipativer Kinderschutz setzt vorrangig auf den Einbezug der Betroffenen, die Stär -
kung der Erziehungsverantwortung der Eltern und deren Unterstützung bei der Wahr -
nehmung ihrer Erziehungskompetenz auch in schwierigen Situationen. Die Adressatin-
nen und Adressaten sind Koproduzierende der Hilfe; das Andocken von Hilfen an ihre
Problemsicht sowie ihre Motivationen sind unverzichtbare Voraussetzung dafür, dass
Hilfe wirksam sein kann. Ein partizipativer Ansatz bringt aber auch zum Ausdruck, dass
die Vertrauensbeziehung der Ratsuchenden zu den Kindern und ihren Familien schüt-
zenswert ist und die Voraussetzung dafür Offenheit und transparentes Handeln sind –
sofern diese Transparenz nicht dem Schutz der Mädchen und Jungen zuwiderläuft wie
es z.B. bei innerfamiliärem sexuellen Missbrauch der Fall sein kann.
Die Beratung durch eine insoweit erfahrene Fachkraft soll entsprechend dazu beitragen,
die Ratsuchenden zu einem partizipativen Handeln und zum Einbezug der Betroffenen
zu befähigen. Gerade in der Beteiligung von Kindern und Jugendlichen im Kinderschutz
stellen Wissenschaft und Praxis übereinstimmend Weiterentwicklungsbedarf fest. 10 Dazu
gehört auch, Mädchen und Jungen nicht nur in ihrem Schutzbedürfnis, sondern auch als
eigenständige Akteure und Rechtssubjekte wahrzunehmen und anzusprechen. 11
Die insoweit erfahrene Fachkraft steht der Person, die Hinweise auf Kindes-
wohlgefährdung wahrnimmt, beratend zur Seite. Sie trägt mit Informationen und
entlastenden Angeboten und Methoden dazu bei, die Situationseinschätzung zu ver -
sachlichen, den Handlungsdruck für die (fall)verantwortlichen Fachkräfte der Gefähr -
dungssituation anzupassen und zu einer fachlich-fundierten Perspektive für das weitere
Handeln zu kommen. Sie macht Aussagen dazu, ob die vorliegenden Hinweise und
Informationen auf eine (mögliche) Kindeswohlgefährdung schließen lassen, wie das ak-
9 Für Fachkräfte in der Kinder- und Jugendhilfe sowie Berufsgeheimnisträgerinnen und -träger sind Verfahrensschritte
vorgegeben, auf die in der Beratung entsprechend Bezug genommen werden sollte (vgl. § 8a Abs. 4 SGB VIII und § 4
KKG). Für die Beratung weiterer beruflicher Kontaktpersonen gemäß § 8b SGB VIII sind weitere Verantwortlichkeiten
bzw. Verfahrensschritte nicht vorgesehen.
10 Vgl. z.B. Bürgerschaft Hamburg 2018, Gerber/Lillig 2018, Institut für soziale Arbeit 2017.
11 Vgl. DKSB 2018, S. 19ff. Praktische Hinweise und Instrumente zur Beteiligung von Kindern im Kinderschutz enthält die
Arbeitshilfe „Kinderschutz und Kinderrechte“ (vgl. DKSB NRW 2019) sowie die Methodenmappe zur Umsetzung des
Schutzauftrags und das zugehörige Handbuch (Vgl. DKSB NRW 2015).
15
tuelle Gefährdungsrisiko einzuschätzen ist und welche weiteren Handlungsschritte aus
ihrer Sicht zu empfehlen sind. Die Entscheidung über das weitere Vorgehen ist aber
möglichst in der gemeinsamen Beratung (§ 8b SGB VIII und § 4 KKG) bzw. im Zusam-
menwirken der Fachkräfte (§ 8a Abs. 4 SGB VIII) zu treffen.
Die insoweit erfahrene Fachkraft trägt die Verantwortung für den Prozess der
Beratung. Sie übernimmt keine Fallverantwortung. Verantwortlich für die Umset-
zung der empfohlenen oder vereinbarten Handlungsschritte bleibt die ratsuchende Per -
son, gegebenenfalls im Zusammenwirken mit Leitung und Träger. Dieses gilt auch für die
Organisation eventuell notwendiger kollegialer Beratungen. Diese sind einrichtungsin-
tern von der Kontaktperson des Kindes bzw. der/des Jugendlichen und/oder von der Lei-
tung zu organisieren; die insoweit erfahrene Fachkraft berät ggf. zum Beratungssetting
und strukturiert das Zusammenwirken der Fachkräfte. 12
3.1.2 Ziel und Gegenstand der
Beratung durch eine insoweit erfahrene Fachkraft
Die Beratung durch eine insoweit erfahrene Fachkraft unterstützt berufliche Kontaktper -
sonen von Kindern und Jugendlichen innerhalb und außerhalb der Kinder- und Jugendhil-
fe, indem sie gemeinsam mit ihnen eine strukturierte und qualifizierte Situationsanalyse
und Einschätzung des Gefährdungsrisikos vornimmt sowie weitere Handlungsoptionen
zum Schutz der betroffenen Kinder/Jugendlichen aufzeigt und abwägt.
Gegenstand der Beratung durch eine insoweit erfahrene Fachkraft ist damit die Risi-
ko- und Gefährdungseinschätzung im Vorfeld einer Mitteilung an das Jugendamt und
die Planung notwendiger und geeigneter Schutzmaßnahmen. Es handelt sich um eine
Beratung in einem konkreten Einzelfall, d.h. bezogen auf ein Mädchen oder einen Jun-
gen und gegebenenfalls Geschwisterkinder.
Ziel der Beratung ist es, darauf hinzuwirken, im Hinblick auf das Kind oder die Jugend-
liche/den Jugendlichen bestmöglichen Schutz und Hilfe zu gewährleisten, und dafür eine
möglichst gemeinsame, zwischen Kontaktperson und/oder ggf. dem Team und insoweit
erfahrener Fachkraft geteilte Problemsicht über Vorliegen und Ausmaß einer Kindes-
wohlgefährdung und die nächsten erforderlichen Handlungsschritte zu schaffen. 13 Dazu
gehört es, in der Beratung zwischen insoweit erfahrener Fachkraft und Ratsuchenden
• die vorliegenden Anhaltspunkte für die Gefährdung gemeinsam zu sammeln und zu
bewerten (Hinweise auf körperliche, psychische oder sexualisierte Gewalt bzw. Ver -
nachlässigung, Erscheinungsbild, Grundversorgung und Sicherheit des Kindes, häus-
liche und soziale Situation),
• die Kooperationsbereitschaft und -fähigkeit der Personensorgeberechtigten (Proble-
makzeptanz, Problemkongruenz, Hilfeakzeptanz) sowie die vorhandenen persona-
len, sozialen und institutionellen Ressourcen der Kinder, Jugendlichen und Eltern zu
betrachten und einzuschätzen,
• auf dieser Grundlage eine Prognose über die zukünftige Entwicklung des Kindes oder
des/der Jugendlichen abzugeben
12 Eine nicht anonymisierte Fallberatung/Helferkonferenz über die eigene Organisation hinaus erfordert entweder das Ein-
verständnis der Sorgeberechtigten und ggf. eine Schweigepflichtentbindung oder die Hinzuziehung des Jugendamtes.
13 Vgl. dazu z.B. Heinitz 2012, Slüter 2009.
16
3 Grundsätze und Maßstäbe zur Bewertung der Qualität einer insoweit erfahrenen Fachkraft
• sowie – gegebenenfalls anhand von Informationen über die bisherige Hilfegeschichte
– das weitere Vorgehen zu klären, insbesondere die Frage, ob über eigene Zugänge
Hilfe und Unterstützung für die Mädchen und Jungen sowie die Personensorgebe-
rechtigten angeboten werden können oder ob zur Einleitung erforderlicher Schutz-
maßnahmen eine Mitteilung an das Jugendamt vorzubereiten ist.
Weitere Inhalte der Beratung sind die fachliche Unterstützung im Hinblick auf die Um-
setzung der in § 8a Abs. 4 SGB VIII bzw. § 4 KKG genannten Verfahrensschritte wie
insbesondere
• die Beratung zur Einbeziehung von Kindern, Jugendlichen und Personensorgeberech-
tigten in die Gefährdungseinschätzung und
• die Information über mögliche Hilfeangebote, um auf deren Inanspruchnahme bei
den Sorgeberechtigten hinwirken zu können
• sowie ggf. – falls der Schutz nicht anders zu gewährleisten ist – die Beratung zur
Information der Sorgeberechtigten und Kinder, Jugendlichen über die Hinzuziehung
des Jugendamtes.
Die Beratung kann einmalig oder prozessbegleitend erfolgen.
Sie kann als erfolgreich abgeschlossen gelten,
• wenn die/der Ratsuchende, gegebenenfalls gemeinsam mit Team und/oder Leitung
und die insoweit erfahrene Fachkraft einvernehmlich zu dem Schluss kommen, dass
keine Kindeswohlgefährdung (mehr) vorliegt,
• wenn die Kontaktperson keinen weiteren Beratungsbedarf anmeldet, weil die empfoh-
lenen Handlungsschritte wirkungsvoll sind und das Kindeswohl wieder gesichert ist,
• wenn eine Mitteilung und Übergabe an das Jugendamt erfolgt, weil dessen Tätigwer -
den für erforderlich erachtet wird und keine andere Möglichkeit der Abwendung der
Gefährdung besteht.
17
3.2 Prozessqualität
3.2.1 Eingangsmanagement
In den Diensten und Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe erfolgt die Hinzuziehung
einer insoweit erfahrenen Fachkraft gemäß § 8a Abs. 4 SGB VIII verpflichtend im Rahmen
eines in Vereinbarungen mit dem Jugendamt und internen Prozessabläufen festgelegten
Verfahrens, wenn gewichtige Anhaltspunkte für eine Kindeswohlgefährdung vorliegen.
Was die Zielgruppe der Beratung gemäß § 8b Abs. 1 SGB VIII angeht, so konnten sich
diese Personen vor Inkrafttreten des Bundeskinderschutzgesetzes und können sich auch
weiterhin direkt an das Jugendamt oder – abhängig von den lokalen Gegebenheiten
– auch an eine Fachberatungsstelle wenden. Die Erfahrungen mit der Beratung dieses
Personenkreises zeigen, dass das Spektrum der Anfragen breit gefächert ist: Es reicht
von der reinen Nachfrage nach Informationen über Hinweise, die schon bei einer ersten
Bewertung erkennen lassen, dass eine Kindeswohlgefährdung ausgeschlossen werden
kann, bis hin zur Mitteilung von Gefahr im Verzug.
Für die Beratung bedeutet das, dass nicht jede Anfrage einer beruflichen Kontaktper -
son von Kindern/Jugendlichen zu Themen von Kindeswohlgefährdung automatisch eine
Beratung zur Gefährdungseinschätzung gemäß § 8b Abs. 1 SGB VIII erforderlich macht.
Die Beratung zur Risiko- und Gefährdungseinschätzung durch eine insoweit erfahrene
Fachkraft ist inhaltlich sowohl von der reinen Informationsanfrage (z.B. zu Vorgehens-
weisen bei Kindeswohlgefährdung allgemein) als auch von der tatsächlichen Mitteilung
einer Kindeswohlgefährdung zu unterscheiden. Den Rechtsanspruch auf Beratung ge-
mäß § 8b Abs. 1 SGB VIII qualifiziert umzusetzen, erfordert deshalb bei eingehenden
Anfragen zunächst das Anliegen der Ratsuchenden sehr genau zu erfragen und bei
möglichen Hinweisen dann unmittelbar in eine Beratung durch die insoweit erfahrene
Fachkraft selbst einzusteigen bzw. diese zu vermitteln. Zu entscheiden ist damit vor Ort,
wer diese wegweisende Funktion übernimmt – das Jugendamt, die insoweit erfahrenen
Fachkräfte selbst oder auch eine Fachberatungsstelle – und welche Adresse/Ansprech-
person entsprechend beruflichen Kontaktpersonen öffentlich bekannt gemacht wird.
Die Aufgabe dieser Stelle ist dann auch die möglichst zielgenaue Vermittlung der Ratsu-
chenden an eine insoweit erfahrene Fachkraft mit den zur Beratung ggf. erforderlichen
spezifischen Kompetenzen (z.B. im Hinblick auf sexuellen Missbrauch, Kinder psychisch
kranker Eltern, häusliche Gewalt o.ä.).
18
3 Grundsätze und Maßstäbe zur Bewertung der Qualität einer insoweit erfahrenen Fachkraft: Prozessqualität
3.2.1.1 Eingangsmanagement § 8a Abs. 4 SGB VIII:
Beratende Hinzuziehung einer insoweit erfahrenen Fachkraft
Klärung offener Fragen
Beratung durch eine
insoweit erfahrene
Fachkraft
Ggf. weitere Arbeitsschritte
abhängig vom trägerinter nen
Verfahren
evtl. nein
ja Gefahr
im
Verzug
Beratung mit andere n
Fachkräften, Leitung
Gewichtige
Anhaltspunkte
Ende
Hinweise auf KWG in
Einrichtungen/Diensten
der Kinder- und Jugendhilfe
Information
Jugendamt
19
3.2.1.2 Eingangsmanagement § 8b Abs. 1 SGB VIII:
Beratung durch eine insoweit erfahrene Fachkraft
Information
Jugendamt
möglichst direkte
Bearbeitung bei der
angefragten Stelle
Mitteilung KWGInformationsanfrage
Beratung durch eine
insoweit erfahrene
Fachkraft
Ggf. Vermittlung und
Auswahl
Auftrag
Anfrage beim Jugendamt
oder bei einer insoweit
erfahrenen Fachkraft
Auftragsklärung
nein
ja
nein, ggf. Vermittlung
Ende
Ende
Bei der einmaligen oder prozessbegleitenden Beratung durch eine insoweit erfahrene
Fachkraft handelt es sich um ein mehrstufiges Verfahren, in dem die Inhalte der Bera-
tung aufeinander aufbauen und zeitlich gestaffelt sind. 14
3.2.2 Aufgaben einer insoweit erfahrenen Fachkraft
Aufgabe der insoweit erfahrenen Fachkraft ist es, für einen qualifizierten und struk-
turierten Prozess der Gefährdungseinschätzung und der Entwicklung von Hilfe- und
Schutzmaßnahmen zu sorgen, die für die Wahrnehmung des Schutzauftrags notwen-
digen fachlichen Informationen und Standards bereit zu stellen und den Ratsuchenden
methodische Hilfestellung in der Umsetzung der einzelnen Verfahrensschritte zu geben.
Das heißt im Einzelnen:
• Die insoweit erfahrene Fachkraft gestaltet das Setting der Beratung und moderiert
und strukturiert den Beratungsprozess auf der Grundlage des Dreischritts Erkennen –
Beurteilen – Handeln ziel- und ergebnisorientiert.
• Die insoweit erfahrene Fachkraft stellt Transparenz über Zielsetzung und Gegenstand
der Beratung, über die verschiedenen Aufträge und Rollen der Beteiligten (insoweit
erfahrene Fachkraft, Ratsuchende, ggf. Träger und Leitung) her und führt eine ge-
meinsame Auftragsklärung herbei.
• Die insoweit erfahrene Fachkraft informiert im Beratungsprozess über Indikato-
ren für eine Kindeswohlgefährdung, über rechtliche Grundlagen, Verfahrenswei-
sen und die jeweiligen Aufträge der beteiligten Institutionen zur Wahrnehmung
des Schutzauftrags sowie über mögliche Hilfeangebote bzw. Schutzmaßnahmen.
14 Vgl. dazu auch Moch/Junker-Moch 2009.
Mehrstufiges Verfahren § 8a SGB VIII und § 4 KKG
Wahrnehmung gewichtiger Anhalts-
punkte für eine Kindeswohlgefährdung
Erörterung mit dem Kind/
Jugendlichen und Eltern
Auf die Inanspruchnahme von
Hilfen hinwirken
Hinweis ggü. Betroffenen, dass das
Jugendamt hinzugezogen wird
Information (Hinzuziehung)
des Jugendamtes
In Anlehnung an Christine Gerber, Nationales Zentrum Frühe Hilfen,
Vortrag auf der Konferenz der Kinderschutzfachkräfte, Gelsenkirchen 29.11.2013
Woran erkenne ich, wie kann ich wahrnehmen?
Entwicklung von Haltungen.
Aneignung von Wissen und Kompetenzen
Wie erörtere ich „gewichtige
Anhaltspunkte“?
Wie gestalte ich ein solches Gespräch?
Welche Hilfen gibt es? Über welche
Hilfemöglichkeiten verfüge ich?
Herstellung von Verbindlichkeiten
Vielleicht gegen den Willen,
aber nicht ohne Wissen der
Betroffenen
Gestaltung des Übergangs
von zentraler Bedeutung,
qualifizierte Hinzuziehung!
Beratung dur
ch eine insoweit erfahr
ene Fachkraft
20
3 Grundsätze und Maßstäbe zur Bewertung der Qualität einer insoweit erfahrenen Fachkraft: Prozessqualität
Bei der einmaligen oder prozessbegleitenden Beratung durch eine insoweit erfahrene
Fachkraft handelt es sich um ein mehrstufiges Verfahren, in dem die Inhalte der Bera-
tung aufeinander aufbauen und zeitlich gestaffelt sind. 14
3.2.2 Aufgaben einer insoweit erfahrenen Fachkraft
Aufgabe der insoweit erfahrenen Fachkraft ist es, für einen qualifizierten und struk-
turierten Prozess der Gefährdungseinschätzung und der Entwicklung von Hilfe- und
Schutzmaßnahmen zu sorgen, die für die Wahrnehmung des Schutzauftrags notwen-
digen fachlichen Informationen und Standards bereit zu stellen und den Ratsuchenden
methodische Hilfestellung in der Umsetzung der einzelnen Verfahrensschritte zu geben.
Das heißt im Einzelnen:
• Die insoweit erfahrene Fachkraft gestaltet das Setting der Beratung und moderiert
und strukturiert den Beratungsprozess auf der Grundlage des Dreischritts Erkennen –
Beurteilen – Handeln ziel- und ergebnisorientiert.
• Die insoweit erfahrene Fachkraft stellt Transparenz über Zielsetzung und Gegenstand
der Beratung, über die verschiedenen Aufträge und Rollen der Beteiligten (insoweit
erfahrene Fachkraft, Ratsuchende, ggf. Träger und Leitung) her und führt eine ge-
meinsame Auftragsklärung herbei.
• Die insoweit erfahrene Fachkraft informiert im Beratungsprozess über Indikato-
ren für eine Kindeswohlgefährdung, über rechtliche Grundlagen, Verfahrenswei-
sen und die jeweiligen Aufträge der beteiligten Institutionen zur Wahrnehmung
des Schutzauftrags sowie über mögliche Hilfeangebote bzw. Schutzmaßnahmen.
14 Vgl. dazu auch Moch/Junker-Moch 2009.
Mehrstufiges Verfahren § 8a SGB VIII und § 4 KKG
Wahrnehmung gewichtiger Anhalts-
punkte für eine Kindeswohlgefährdung
Erörterung mit dem Kind/
Jugendlichen und Eltern
Auf die Inanspruchnahme von
Hilfen hinwirken
Hinweis ggü. Betroffenen, dass das
Jugendamt hinzugezogen wird
Information (Hinzuziehung)
des Jugendamtes
In Anlehnung an Christine Gerber, Nationales Zentrum Frühe Hilfen,
Vortrag auf der Konferenz der Kinderschutzfachkräfte, Gelsenkirchen 29.11.2013
Woran erkenne ich, wie kann ich wahrnehmen?
Entwicklung von Haltungen.
Aneignung von Wissen und Kompetenzen
Wie erörtere ich „gewichtige
Anhaltspunkte“?
Wie gestalte ich ein solches Gespräch?
Welche Hilfen gibt es? Über welche
Hilfemöglichkeiten verfüge ich?
Herstellung von Verbindlichkeiten
Vielleicht gegen den Willen,
aber nicht ohne Wissen der
Betroffenen
Gestaltung des Übergangs
von zentraler Bedeutung,
qualifizierte Hinzuziehung!
Beratung dur
ch eine insoweit erfahr
ene Fachkraft
21
• Sie strukturiert den Prozess der Gefährdungseinschätzung und berät bei der Prüfung,
ob und in welchem Umfang die vorliegenden Anhaltspunkte auf eine Kindeswohl-
gefährdung hinweisen und schätzt im Zusammenwirken mit den Ratsuchenden und
unter Einbezug möglichst vielfältiger Informationen und Perspektiven das aktuelle Ge-
fährdungsrisiko des Mädchens oder Jungen ein. Dabei hat sie insbesondere die Auf -
gabe, auf mögliche „blinde Flecken“, fehlende Informationen und alternative Deu -
tungen im Einschätzungsprozess aufmerksam zu machen.c ccccccc ccccccccc
Zu empfehlen ist, dass die insoweit erfahrene Fachkraft zur Unterstützung und Do-
kumentation einer umfassenden und strukturierten Situationsanalyse ein möglichst
mit dem öffentlichen Träger abgestimmtes Instrument der Gefährdungseinschät-
zung hinzuzieht, das die Gewährleistung des Kindeswohls anhand der kindlichen
Entwicklungsbedarfe betrachtet (z.B. Physiologische Bedürfnisse, Schutz und Si-
cherheit, Soziale Bindungen/Wertschätzung, Erziehung/Förderung), Risiko- und
Schutzfaktoren gleichermaßen einschließt und eine Prognose zur Kooperations- und
Veränderungsbereitschaft/-fähigkeit (Problemakzeptanz, Problemkongruenz, Hilfeak-
zeptanz) ermöglicht. 15
• Sie gibt methodische Hilfestellung, wie Gespräche mit den Eltern(teilen) geführt wer -
den können und Sorgeberechtigte so einbezogen werden können, dass sie möglichst
Hilfen annehmen und als Partner und Partnerinnen gewonnen werden, die aktiv dar -
an mitwirken, den Schutz der Kinder/Jugendlichen wiederherzustellen.
• Sie gibt fachliche und methodische Hinweise, wie Kinder und Jugendliche beteiligt
werden können, damit sie von Scham- und Schuldgefühlen, Isolation und Ängsten,
Loyalitätskonflikten etc. entlastet werden und ihre Erlebnisse, und Wahrnehmungen,
Wünsche und Perspektiven ausreichend in die Gefährdungseinschätzung einbringen
können.
• Sie unterstützt die Ratsuchenden darin, den Blick auf die für die Gefährdung ur -
sächlichen Problemlagen zu lenken, diese zu erkennen und zu bewerten und daraus
Schlüsse für die notwendige und geeignete Hilfe bzw. Schutzmaßnahme abzuleiten.
• Sie wägt gemeinsam mit den Ratsuchenden die geeigneten Handlungsschritte zur
weiteren Klärung des Sachverhalts und/oder zum Schutz des Kindes/Jugendlichen und
deren Wirksamkeit ab und klärt die Frage, ob, wann und wie eine Hinzuziehung des
Jugendamtes sinnvoll bzw. notwendig ist.
• Sie berät die ratsuchende Person zu einer sachgerechten Dokumentation des Pro-
zesses und unterstützt gegebenenfalls bei der Vorbereitung der Hinzuziehung des
Jugendamtes.16
• Sie dokumentiert und evaluiert ihre eigenen Beratungsprozesse in angemessener
Weise.17
15 Ein evaluiertes Instrument zur Gefährdungseinschätzung stellt z.B. der Stuttgarter/Düsseldorfer Kinderschutzbogen dar
(vgl. Strobel u.a. 2008). Instrumente speziell zur Gefährdungseinschätzung im Rahmen der Beratung durch eine inso-
weit erfahrene Fachkraft haben u.a. die Kinderschutzzentren (https://www.kinderschutz-zentren.org/frontend/services/
download.php?name=1543323695_-_Heft_Fachberatung_8a.pdf), der EB-Verbund München (s. Literaturliste) oder das
Institut für soziale Arbeit e.V. gemeinsam mit dem Deutschen Kinderschutzbund Landesverband NRW (s. Unterlagen
zur Weiterbildung für den Zertifikatskurs Kinderschutzfachkraft) entwickelt. Kriterien für Anhaltspunkte zur Kindes-
wohlgefährdung finden sich beispielhaft im Anhang.
16 Eine Befragung insoweit erfahrener Fachkräfte zeigt, dass ihre Aufgabenwahrnehmung größtenteils den hier benann-
ten Punkten entspricht. Weiterentwicklungsbedarf zeigt sich eher dahingehend, dass sie bisher selten bis nie auf Fehl-
einschätzungen oder unzureichende Schlussfolgerungen hinweisen und ebenso selten bis nie mit den Ratsuchenden
die Wirksamkeit der Hilfen überprüfen (vgl. Bertsch 2015, S. 96).
17 Eine mögliche Vorlage für eine Dokumentation der Beratungsinhalte und -ergebnisse, die auch den Ratsuchenden zur
Verfügung gestellt werden kann, findet sich im Anhang.
22
3 Grundsätze und Maßstäbe zur Bewertung der Qualität einer insoweit erfahrenen Fachkraft: Prozessqualität
Beratung nach § 8a Abs. 4 SGB VIII Beratung nach § 8b Abs. 1 SGB VIII
Die insoweit erfahrene Fachkraft achtet durch
Nachfragen und Hinweise mit auf die Einhal-
tung des trägerinternen Verfahrens (z.B. von
Regelungen zur Dokumentation der Beobach-
tungen, zur Information von Leitung/Träger,
zum Einbezug des Teams), und wirkt darauf hin,
dass Handlungsabsprachen zu Schutz/Hilfe für
die Kinder und Jugendlichen verbindlich mitein-
ander vereinbart werden.
Dazu gehört auch die Klärung der Frage, wie
die Umsetzung des vereinbarten weiteren
Vorgehens und die Wirksamkeit der ergriffenen
Maßnahmen überprüft und kontrolliert werden
(durch Leitung o.ä.).
Aufgabe der insoweit erfahrenen Fachkraft ist
es, vor allem gemeinsam mit den Ratsuchenden
die beobachteten Hinweise und Signale der
Kinder und Jugendlichen zu sammeln und zu
bewerten und auf dieser Grundlage Position zu
beziehen, ob eine Kindeswohlgefährdung aus
Sicht der Fachkraft vorliegt oder nicht sowie
eine Handlungsempfehlung zum weiteren Vor-
gehen auszusprechen.
Sie sollte darüber hinaus soweit wie mög-
lich versuchen, durch Absprachen z.B. zu
Rückmeldungen, einem Anschlusstermin etc.
Verbindlichkeit darüber herzustellen, ob den
Empfehlungen entsprochen wurde und die
Maßnahmen zum Schutz des Kindes wirkungs-
voll waren.18
Eine unabhängige Beratung durch eine insoweit erfahrene Fachkraft setzt vo-
raus, dass diese selbst nicht in den Fall involviert ist. Es widerspricht daher dem
originären Auftrag der insoweit erfahrenen Fachkraft,
• eigenständig Sachverhalte zu ermitteln,
• diagnostische Aufgaben z.B. im direkten Kontakt mit den Eltern, Kindern und Ju-
gendlichen zu übernehmen,
• sich an Elterngesprächen zu beteiligen
• oder Aufgaben im Rahmen der Schutzplanung für ein Kind oder eine Jugendliche/
einen Jugendlichen zu übernehmen.
Auch die Koordinierung von Helferkonferenzen oder die Koordination eines möglicher -
weise vorhandenen Pools (vgl. dazu Abschnitt „Organisationsmodelle“) von insoweit er -
fahrenen Fachkräften überschreitet die im Gesetz beschriebene Beratungsfunktion und
gehört damit nicht zu den originären Aufgaben einer insoweit erfahrenen Fachkraft. 19
18 Zu den Anforderungen an eine Beratung durch eine insoweit erfahrene Fachkraft aus Sicht des Gesundheitsbereichs
vgl. z. B. Ziegenhain u. a. 2013 und Bertsch u. a. 2016.
19 Vgl. dazu auch Heinitz 2012, S. 560 und AFET 2014, S. 35.
23
3.2.3 Beratung durch eine insoweit erfahrene Fachkraft
3.2.3.1 Prozessablauf
Ende
Gefahr abgewendet
4. Abschluss und
Vereinbarung
3. Erarbeitung von
Handlungsstrategien
Ende
Weiter-
vermittlung
Ende
2. Gefährdungseinschätzung
Auftrag
Gefährdung
Anfrage zur Beratung
durch eine insoweit
erfahrene Fachkraft
1. Fallannahme,
Auftragsklärung
ja
ja
ja
nein
unklar
nein
Bei Bedarf
der/des
Ratsuchenden
neinEinholen
weiterer
Informa-
tionen
24
3 Grundsätze und Maßstäbe zur Bewertung der Qualität einer insoweit erfahrenen Fachkraft: Prozessqualität
3.2.3.2 Prozessschritttabelle
1. Auftragsklärung 2. Gefährdungs-
einschätzung
3. Erarbeitung von
Handlungsstrategien
4. Abschluss
Ziel(e) Zwischen der ratsu-
chenden Person und
der insoweit erfahrenen
Fachkraft besteht Ein-
vernehmen über Inhalt
und Ziel der Beratung.
Die ratsuchende Per-
son verfügt über eine
reflektierte Bewertung
der Gefährdung des
Kindes/Jugendlichen.
Die ratsuchende Person
hat eine Perspektive für
ihr weiteres Vorgehen.
Eine Vereinbarung zur
Rücksprache/ggf. Fortset-
zung oder Wiederaufnah-
me des Beratungsprozes-
ses ist getroffen oder der
Beratungsprozess ist in
beiderseitigem Einverneh-
men beendet.
Tätig-
keiten
• Information über
rechtliche Grundlagen,
Voraussetzungen und
Ziel der Beratung
• Klärung von Aufgaben
und Rolle der insoweit
erfahrenen Fachkraft
und der anderen
Beteiligten
• Klärung des konkreten
Beratungsanliegens
• Planung von Setting
und Ablauf des Bera-
tungsprozesses
• Aufnahme und
gemeinsame Bewer-
tung der vorliegen-
den Anhaltspunkte
für eine Kindeswohl-
gefährdung
• Einschätzung der
Gefährdungssituati-
on des Kindes sowie
der Kooperations-
bereitschaft/-fähig-
keit der Sorgebe-
rechtigten unter
Berücksichtigung
von Ressourcen und
Risiko- und Schutz-
faktoren
• Systematisches Nach-
fragen, sachgerechte
Dokumentation
anregen
• Vermittlung von
Fachwissen zu
Indikatoren KWG,
kindlichen Grundbe-
dürfnissen, Familien-
dynamiken etc.
• Hypothesenbildung,
Klärung weiterge-
hender Informations-
bedarfe
• Ggf. mögliche
Fehleinschätzungen
diskutieren, Prozess
zur Klärung von
Dissens im Team o.ä.
moderieren
• Gesamteinschätzung
zur Gewährleistung
des Kindeswohls
anbieten und ge-
meinsam treffen (1.
Klärungsbedarf, 2.
akute KWG, 3. KWG
mit Handlungsbedarf
4. Keine KWG, aber
Hilfebedarf, 5. Keine
KWG, kein Hilfebe-
darf), ggf. Dissens
vermerken
• Beratung zur Einbezie-
hung der Sorgeberech-
tigten in die Gefähr-
dungseinschätzung,
sofern nicht dem Schutz
zuwiderlaufend
• Beratung zur Beteili-
gung und Gesprächs-
führung mit Kindern
und Jugendlichen
• Erörterung der erfor-
derlichen Schutzmaß-
nahmen zur Abwen-
dung der vorliegenden
Gefährdung je nach
Ergebnis der Gefähr-
dungseinschätzung
(Informationssammlung,
Hinzuziehung Jugend-
amt, Vereinbarung eines
Schutzplans, Hinwirken
auf die Inanspruchnah-
me von Hilfen)
• Sondierung der Hand-
lungsmöglichkeiten der
ratsuchenden Person
und Vorbereitung der
erforderlichen Hand-
lungsschritte (z.B. Vor-
bereitung Hinzuziehung
Jugendamt, Vorüberle-
gungen zur Aufstellung
eines Schutzplans o.ä.)
• Vermittlung von Infor-
mationen über mögli-
che Hilfeangebote und
Abschätzung von deren
Wirksamkeit
• Gemeinsame Abschluss-
reflexion, ggf. Evalua-
tion des Beratungspro-
zesses
• Ggf. Aushändigung
einer Kopie des Doku-
mentationsbogens
• Nach Möglichkeit Tref-
fen einer Vereinbarung
° zur Rücksprache
oder Information im
Nachgang,
° zur Fortsetzung des
Beratungsprozesses
bei Bedarf,
° zur Überprüfung
der Wirksamkeit
des Vorgehens.
25
1. Auftragsklärung 2. Gefährdungs-
einschätzung
3. Erarbeitung von
Handlungsstrategien
4. Abschluss
Welche
Beson-
derheiten
gibt es im
Hinblick
auf die un-
terschied-
lichen
Zielgrup-
pen?
§ 8b Abs. 1 SGB VIII:
• Information über
Freiwilligkeit der
Inanspruchnahme des
Angebots und pseud-
onymisierte Durchfüh-
rung der Beratung
• Bei Berufsgeheim-
nisträgern Hinweis
auf den bestehenden
Schutzauftrag
§ 8a Abs. 4 SGB VIII:
• Klärung der Art der
Einbindung der ver-
pflichtenden Beratung
im trägerinternen
Verfahren
• Klärung, ob die Bera-
tung pseudonymisiert
durchgeführt wird
§ 8b Abs. 1 SGB VIII:
• Ggf. Vermittlung
grundlegender Informa-
tionen zur Kinder- und
Jugendhilfe
• Aussprache einer Hand-
lungsempfehlung zum
weiteren Vorgehen
• Bei Berufsgeheimnisträ-
gern ggf. Abwägung
zwischen Schweige-
pflicht und Schutzauf-
trag
§ 8a Abs. 4 SGB VIII:
• Klärung und Vorberei-
tung der im trägerinter-
nen Verfahren vorgese-
henen Regelungen und
Handlungsschritte
§ 8b Abs. 1 SGB VIII:
• Abschluss: Empfehlung
zum weiteren Vorge-
hen, Vereinbarung
freiwillig
§ 8a Abs. 4 SGB VIII:
• Bei gewichtigen An-
haltspunkten für eine
Kindeswohlgefährdung
i.d.R. verbindliche
Absprachen unter den
Beteiligten, analog des
trägerinternen Verfah-
rens auch mit Leitung
• Klärung der Kontrol-
le der vereinbarten
Schutz- und Hilfemaß-
nahmen i.d.R. durch
Leitung
Wer ist
für den
Prozess
verant-
wortlich?
Insoweit erfahrene
Fachkraft
Insoweit erfahrene
Fachkraft
Insoweit erfahrene
Fachkraft
Insoweit erfahrene
Fachkraft
Wer ist
beteiligt/
für die
Umset-
zung der
Ergebnisse
verant-
wortlich?
Berufliche Kontaktper-
son des Kindes/Jugend-
lichen
Ggf. Team, Leitung falls
gewünscht
Berufliche Kontakt-
person des Kindes/
Jugendlichen
Ggf. Team, Leitung
falls gewünscht
Berufliche Kontaktperson
des Kindes/Jugendlichen
Ggf. Team, Leitung falls
gewünscht
Berufliche Kontaktperson
des Kindes/Jugendlichen
Ggf. Team, Leitung falls
gewünscht
Frist Werktags binnen
24 Stunden
Möglichst unmittelbar
nach Auftragsklärung,
ansonsten nach
Absprache
Möglichst unmittelbar,
sonst nach Absprache
Nach Absprache
Infor-
mation,
Dokumen-
tation
Verschriftlichung des
Beratungsauftrags
Ggf. Statistik
Dokumentationsbogen
(s. Anhang)
Dokumentationsbogen Dokumentationsbogen
Ggf. Statistik
Ggf. Evaluationsbogen
26
3 Grundsätze und Maßstäbe zur Bewertung der Qualität einer insoweit erfahrenen Fachkraft: Strukturqualität
3.3 Strukturqualität
Im Hinblick auf die Strukturqualität der Beratung durch eine insoweit erfahrene Fachkraft stellen sich zwei
Fragen:
1. Welche Voraussetzungen und strukturellen Rahmenbedingungen braucht eine insoweit erfahrene Fach-
kraft, um ihrem Beratungsauftrag qualifiziert nachkommen zu können? Dazu gehört auch die Frage der
erforderlichen Qualifikation.
2. An welchen Qualitätsmerkmalen bemisst sich aus Sicht der Ratsuchenden ein fachlich und konzeptionell
angemessenes Beratungsangebot? Welche Anforderungen sind aus Sicht der Kinder, Jugendlichen und
Sorgeberechtigten (z.B. hinsichtlich des Datenschutzes) an das Beratungsangebot zu stellen?
3.3.1 Kriterien für die Qualifikation einer insoweit erfahrenen Fachkraft
Die Bewältigung der Aufgaben einer insoweit erfahrenen Fachkraft stellt spezifische Anforderungen an ihre
berufliche Erfahrung, ihr Fachwissen und ihre methodischen Kompetenzen. In den gemeinsamen Hand-
lungsempfehlungen zum Bundeskinderschutzgesetz 20 verweisen die Arbeitsgemeinschaft für Kinder- und
Jugendhilfe (AGJ) und die Bundesarbeitsgemeinschaft Landesjugendämter auf das von der Bundeskonferenz
Erziehungsberatung (bke) vorgelegte Qualifikationsprofil 21. Die dort genannten Qualifikationskriterien wer -
den im Folgenden stärker systematisiert, inhaltlich konkretisiert und mit Prüfkriterien hinterlegt.
Mit dem Begriff der insoweit erfahrenen Fachkraft 22 sind bereits zwei Anforderungen formuliert:
• Es handelt sich um eine Fachkraft gemäß der in § 72 SGB VIII und § 72a SGB VIII für die Kinder- und
Jugendhilfe formulierten Anforderungen. Für die Beratung von Fachpersonal (Personen, die beruflich im
Kontakt mit Kindern und Jugendlichen stehen) wird in der Regel ein (sozial)pädagogischer oder psycho-
logischer (Fach-)Hochschulabschluss (B.A., M.A., Diplom) vorausgesetzt.
• Die Fachkraft muss insoweit erfahren sein, d.h. sie muss Berufserfahrung mitbringen und auch über
einschlägige Praxiserfahrung in der beteiligungsorientierten Einschätzung einer Kindeswohlgefähr -
dung sowie der Planung, Einleitung und Durchführung von Maßnahmen zur Gefahrenabwehr und zum
Schutz des Kindes verfügen. Das geforderte anwendungsbezogene Erfahrungswissen lässt sich nicht al-
lein durch den Erwerb vertieften Wissens zum Kinderschutz im Rahmen einer Fortbildung ersetzen bzw.
kompensieren.23
20 Vgl. AGJ/BAG Landesjugendämter 2012, S. 23.
21 Vgl. Bundeskonferenz Erziehungsberatung (bke) 2012, S. 7.
22 Im Gesetzgebungsverfahren zum Bundeskinderschutzgesetz wurde u. a. diskutiert, ob der Begriff der insoweit erfahrenen Fachkraft durch eine
eingängigere oder weniger sperrige Formulierung (wie z.B. „Kinderschutzfachkraft“) ersetzt werden könne. Letztlich ist aufgrund zahlreicher kriti-
scher Einwände u.a. aus den Fachverbänden (vgl. dazu u.a. die Stellungnahmen der kommunalen Spitzenverbände, des Paritätischen Gesamtver -
bandes, der Evangelischen Kirche Deutschlands oder des Deutschen Caritasverbands zum Referentenentwurf des Bundeskinderschutzgesetzes) die
Entscheidung gefallen, an dem Begriff der insoweit erfahrenen Fachkraft festzuhalten, weil dieser vor allem das hinzuzuziehende Erfahrungswissen
der Fachkräfte fokussiert und damit deutlich macht,
1. dass die Verantwortung und Kompetenz für den Schutz von Kindern und Jugendlichen nicht zu spezialisieren und entsprechend nicht auf spezia-
lisierte Fachkräfte zu delegieren ist. Eine solche Spezialisierung liefe zudem der Grundintention des Gesetzes, einen kooperativen Kinderschutz in
der Verantwortungsgemeinschaft zu stärken, entgegen (vgl. Fachstelle Kinderschutz 2009),
2. dass es je nach Gefährdungslage eines sehr spezifischen Fach- und Erfahrungswissens bedarf (z.B. in der Gefährdungseinschätzung bei jüngeren
Kindern oder bei Jugendlichen, bei sexuellem Missbrauch oder häuslicher Gewalt etc.),
3. dass dieses Wissen auf anwendungsbezogener Erfahrung beruht, und damit nicht den Eindruck befördert, dieses könne allein durch eine spezifi-
sche Aus- oder Weiterbildung vermittelt werden.
23 Vgl. dazu Reiners/Krüger .
27
Das Bundeskinderschutzgesetz verlangt, dass in Vereinbarungen zur Umsetzung des
Schutzauftrags gem. § 8a Abs. 4 SGB VIII Kriterien für die Qualifikation einer inso-
weit erfahrenen Fachkraft aufgenommen werden. 24 Als Grundlage und Orientierung für
die notwendigen Aushandlungsprozesse haben sich bundes- und landesweit folgende
Kriterien durchgesetzt:
1. Fachkraft im Sinne des § 72 SGB VIII mit abgeschlossener einschlägiger, für eine
beratende Tätigkeit in der Jugendhilfe qualifizierender Berufsausbildung im (so-
zial-)pädagogischen oder psychologischen Bereich, in der Regel (Fach-)Hoch-
schulabschluss (B.A., M.A., Diplom) bzw. Nachweis analoger Qualifikation
durch spezifische Zusatzqualifikationen und/oder spezifische Berufserfahrung.
Erfüllen Fachkräfte diese formale Anforderung nicht wie z.B. Erzieherinnen oder
Erzieher mit Fachschulabschluss, müssen sie nachweisen, dass sie beispielsweise
aufgrund einer Zusatzqualifikation und/oder spezifischer Berufserfahrungen (z.B.
in Leitung oder Fachberatung) über die für die Beratungstätigkeit als insoweit er -
fahrene Fachkraft erforderlichen fachlichen Kompetenzen und Kenntnisse verfügen.
Sollten im Einzelfall auch Fachleute aus anderen Disziplinen wie z.B. Leh-
rerinnen und Lehrer oder Ärztinnen und Ärzte Aufgaben einer insoweit er -
fahrenen Fachkraft übernehmen, ist dieses ebenfalls im Einzelfall zu prüfen.
Gemäß § 72a SGB VIII ist die regelmäßige Vorlage eines polizeilichen Führungszeug-
nisses als Nachweis, dass die Person nicht rechtskräftig wegen einer relevanten Straf-
tat verurteilt ist, zwingende Voraussetzung für die Tätigkeit als insoweit erfahrene
Fachkraft.
2. Mindestens dreijährige Berufserfahrung. Weder Berufsanfänger und -anfängerinnen
noch Jahrespraktikantinnen und -praktikanten erfüllen diese Voraussetzungen und
können daher nicht die Funktion und Rolle einer insoweit erfahrenen Fachkraft aus-
üben.
3. Persönliche Eignung (Urteilsfähigkeit, Belastbarkeit, professionelle Distanz).
4. Erfahrungen in der Fachberatung von Einzelpersonen und/oder Gruppen.
5. Wissen im Kinderschutz, nachgewiesen u.a. durch Teilnahme an mindestens einer
einschlägigen Fortbildung zu Themen des Kinderschutzes.
6. Einschlägige Praxiserfahrung im Umgang mit Kindeswohlgefährdung in unterschied-
lichen Fallkonstellationen (Gefährdungslagen, Hilfekontexte, Gefährdungsgrad etc.)
und den damit verbundenen familialen Dynamiken.
7. Erfahrungen in der Gefährdungseinschätzung bei Hinweisen auf Kindeswohlgefähr -
dung.
8. Institutionswissen: Kenntnis des Spektrums möglicher Hilfen.
24 Drei Jahre nach Inkrafttreten des Bundeskinderschutzgesetzes hatte knapp die Hälfte aller Jugendämter (48%) in
allen Vereinbarungen die Kriterien für die insoweit erfahrene Fachkraft benannt (vgl. DJI 2016, S. 46). Ein Blick auf die
stationären Einrichtung zeigt, dass in einem Viertel der Vereinbarungen, die sogar nach Inkrafttreten des Bundeskin-
derschutzgesetzes mit ihnen geschlossen wurden, diese Kriterien fehlten (ebd., S. 47).
28
3 Grundsätze und Maßstäbe zur Bewertung der Qualität einer insoweit erfahrenen Fachkraft: Strukturqualität
Beratung nach § 8a Abs. 4 SGB VIII Beratung nach § 8b Abs. 1 SGB VIII
Persönliche Eignung: Gerade wenn die in- so-
weit erfahrene Fachkraft innerhalb der eigenen
Organisation berät, stellt es eine besondere
Herausforderung dar, zwischen der Rolle als
Mitarbeiterin, Kollege o.ä. und der Rolle als
insoweit erfahrene Fachkraft zu differenzieren.
Institutionswissen: Die insoweit erfahrene
Fachkraft benötigt je nach Einsatzgebiet bei-
spielsweise Kenntnisse über die Aufträge, Hand-
lungsmöglichkeiten und Grenzen im Bereich der
Kindertagesbetreuung, der Jugendförderung
oder der erzieherischen Hilfen.
Persönliche Eignung: Der Kontakt zu Ratsu-
chenden außerhalb der Kinder- und Jugendhilfe
erfordert insbesondere auch eine kommunika-
tive Kompetenz, die fachlichen und rechtlichen
Grundlagen der Kinder- und Jugendhilfe nach
außen verständlich darzustellen.
Institutionswissen: Die insoweit erfahrene
Fachkraft benötigt je nach Einsatzgebiet bei-
spielsweise Kenntnisse über Aufträge, Hand-
lungsmöglichkeiten und Grenzen im Bereich der
Schule, des Gesundheitswesens etc.
In jedem Einzelfall ist die Eignung einer insoweit erfahrenen Fachkraft anhand dieser
Kriterien vom Träger im Rahmen eines verbindlichen Konzepts zu prüfen und festzustel-
len. Die erforderliche Qualifikation der insoweit erfahrenen Fachkraft setzt sich dabei
gerade aus einer Kombination der Kriterien beruflicher Abschluss, einschlägiger Praxiser -
fahrung und aufgabenbezogenen Kompetenzen zusammen. Ausgeschlossen ist damit,
dass Fachkräfte allein aufgrund ihrer Funktion (z.B. Leitung, Fachberatung o.ä.) per se
als insoweit erfahren im Kinderschutz gelten. Ausgeschlossen ist damit auch, dass allein
vom Vorliegen eines Zertifikats einer absolvierten Weiterbildung oder Zusatzqualifikation
auf die Eignung geschlossen werden kann. 25 Die Prüfung kann sich dabei an den in der
folgenden Tabelle aufgelisteten Prüfkriterien orientieren. 26
25 Vgl. DJI 2016, S. 46
26 Ergänzend dazu kann auch das vom Deutschen Kinderschutzbund Landesverband NRW e.V. auf Grundlage des Deut-
schen Qualifkationsrahmens entwickelte Kompetenzprofil Kinderschutzfachkräfte herangezogen werden (vgl. DKSB
NRW 2014a).
29
3.3.2 Auf einen Blick: Aufgaben einer insoweit erfahrenen Fachkraft –
Qualifikationskriterien - Prüfkriterien 27
Aufgabe Wissen, Fertig-
keiten
Prüfkriterien Hinweise
1. Fachkraft
gemäß § 72
SGB VIII
2. Berufserfah-
rung
3. Persönliche
Eignung
i.d.R. (Fach)Hochschulabschluss (B.A., M.A., Dip-
lom) in (Sozial)- Pädagogik oder Psychologie bzw.
analoge Qualifikation, regelmäßige Vorlage des
erweiterten polizeilichen Führungszeugnisses
mindestens drei Jahre
Klarheit in Rolle und Auftrag
Bereitschaft zu Selbstreflexion und Fortbildung
Kommunikative Kompetenz
Kooperative und beteiligungsorientierte Grund-
haltung
Urteilsfähigkeit, Belastbarkeit, professionelle
Distanz
Alternativ: Nachweis der für eine
Tätigkeit als insoweit erfahrene
Fachkraft erforderlichen Kom-
petenzen und Kenntnisse über
entsprechende Berufserfahrung,
Zusatzqualifikation o.ä.
d. h. keine Berufsanfänger/-
innen
Setting planen,
Rollen- und Auf-
tragsklärung
4. Erfahrung in
der Fachbera-
tung von Ein-
zelpersonen
oder Gruppen
Entsprechende Berufserfahrung oder Zusatzqualifi-
kation in Fachbera tung/Supervision
Fähigkeiten und Fertigkeiten zu Gesprächsführung
und Moderation
Das Erfahrungswissen in der
Fach beratung kann ggf. durch
Hospita tionen, Arbeit im Tandem
mit einer erfahrenen Fachkraft
o.ä. erworben werden.
Grundlegende
Informationen
zur Wahr-
nehmung des
Schutzauftrags
vermitteln
5. Wissen im
Kinderschutz
• Kenntnisse über Ursachen und Erscheinungsfor-
men von Gewalt in Familien und engen Beziehun-
gen – insbes. auch zu Vernachlässigung, sexuali-
sierter Gewalt und Partnerschaftsgewalt – sowie
über deren Folgen für das Erleben der Betroffenen
und die familialen Dynamiken
• Kenntnisse zur Einschätzung von gewichtigen
Anhaltspunkten einer Kindeswohlgefährdung und
Berücksichtigung von Risiko- und Schutzfaktoren
• Kenntnisse der fachlichen Grundlagen im Umgang
mit Hinweisen auf Kindeswohlgefährdung (Ein-
beziehung der Eltern, Zusammenwirken mehrerer
Fachkräfte etc.)
• Kenntnisse der rechtlichen Grundlagen (insbes.
BGB, FamFG, SGB VIII) sowie der Aufträge, Verfah-
rens- und Kooperationswege der zur Gefahrenab-
wehr zu beteiligenden Einrichtungen und Instituti-
onen (Träger, Jugendamt, Familiengericht etc.)
Je nach Einsatzgebiet und
Gefähr dungslagen zu spezifizie-
ren
Nachzuweisen über Teilnahme an
mindestens einer einschlägigen
Fortbildung zum Thema oder
ent sprechende Berufserfahrung
Ein Zertifikat einer absolvierten
Weiterbildung oder Zusatzquali-
fikation allein kann das erfor-
derliche anwendungsbezogene
Wissen nicht ersetzen.
27 Ein ähnlicher Überblick über fachliche Aufgaben, Arbeitsschritte und notwendige Kompetenzen der insoweit
erfahrenen Fachkraft findet sich in Heinitz 2012, S. 560.
30
3 Grundsätze und Maßstäbe zur Bewertung der Qualität einer insoweit erfahrenen Fachkraft: Strukturqualität
Aufgabe Wissen, Fertig-
keiten
Prüfkriterien Hinweise
Gefährdungs-
einschätzung
strukturieren,
Anhaltspunkte
für eine Kindes-
wohlgefähr-
dung sammeln
und bewerten
6. Einschlägige
Praxiser-
fahrung im
Umgang mit
Kindeswohl-
gefähr dung in
unterschiedli-
chen Fallkons-
tellationen
7. Erfahrungen
in der Ge-
fährdungsein-
schätzung bei
Hinweisen auf
Kindeswohl-
gefährdung
Erfahrungen und methodische Fertigkeiten
• in der Gefährdungseinschätzung
• im sozialpädagogischen Fallverstehen
• in der Einschätzung der Erziehungs- und
Veränderungsbereit schaft von Eltern
Wissen über Risikomuster in der Wahrnehmung
des Schutzauftrags
Das Erfahrungswissen in der
Gefährdungseinschätzung kann
ggf. durch Hospitationen, Arbeit
im Tandem mit einer erfahrenen
Fachkraft o.ä. eingeholt werden.
Methodische
Hilfestellung
zum Einbezug
der Sorgebe-
rechtigten und
der Kinder/Ju-
gendlichen
Erfahrungen und methodische Fertigkeiten
• in der Schaffung kinder- und jugendgerech-
ter Settings zur Beteiligung von Kindern und
Jugendlichen,
• in der Führung – auch konflikthafter – Eltern-
gespräche und im Umgang mit Abwehr und
Widerständen
beteiligungsorientierte Haltung Kindern, Jugendli-
chen und den Personensorgeberechtigten gegen-
über (s. persönliche Eignung)
s.o.
Entwicklung
notwendiger
und geeigneter
Schutzmaßnah-
men
s. 6. und 7.
8. Instituti-
onswissen:
Kenntnis
des Spekt-
rums mögli-
cher Hilfen
Erfahrungen und methodische Fertigkeiten
• in der Planung, Einleitung und Durchführung
von Maßnahmen zur Gefahrenabwehr und zum
Schutz des Kindes/Jugendlichen
• in der Beurteilung der Wirksamkeit von Hilfen
• in der Kooperation mit Fachkräften öffentlicher
und freier Träger sowie weiterer Handlungsfel-
der wie z.B. Jugendamt, Gesundheitswesen,
Schulen, Polizei, Familiengericht etc.
Kenntnis der sozialen Infrastruktur vor Ort und
der Zugänge zu den unterschiedlichen Hilfen und
Angeboten
Wissen über die Aufträge, Handlungsmöglichkei-
ten und Grenzen der zu beratenden Handlungsfel-
der inner- und/oder außerhalb der Ju gendhilfe
s.o.
Nachzuweisen u.a. über die
Beteiligung an den regionalen
Netzwerken zum Kinderschutz
je nach Einsatzgebiet
§ 8a Abs. 4 SGB VIII: z.B. im Be-
reich der Kindertagesbetreuung,
der Jugendförderung oder der
erzieherischen Hilfen.
§ 8b Abs. 1 SGB VIII: z. B. im
Bereich der Schule, des Gesund-
heitswesens o.ä.
Dokumentation,
Evaluation,
Qualitäts-
entwicklung
Angemessene Dokumentation der Beratungsge-
spräche
Bereitschaft zu regelmäßiger Reflexion und Weiter-
entwicklung der eigenen Arbeit (u.a. in Form von
Beteiligung an Netzwerken, Fortbil dung, Qualitäts-
zirkeln, s. persönliche Eignung)
31
3.3.3 Notwendige strukturelle Rahmenbedingungen für eine
insoweit erfahrene Fachkraft
Um qualifiziert beraten zu können, benötigt die insoweit erfahrene Fachkraft in ihrer
Organisation einen verlässlichen Rahmen. Dazu gehören insbesondere:
Verbindlicher Prozessablauf: Die Tätigkeit der insoweit erfahrenen Fachkraft sollte
in ein Verfahren eingebettet sein, das u.a. Rolle und Auftrag der insoweit erfahrenen
Fachkraft28, die Zugänge und Voraussetzungen der Beratung sowie deren Inhalte und
Ziele klärt und diese Eckpunkte des Beratungsangebots den Zielgruppen durch geeig-
nete Öffentlichkeitsarbeit bekannt macht (vgl. Abschnitt „Prozessqualität“). Zu einem
verbindlichen Prozessablauf gehört möglichst auch die Klärung von Fragen wie z.B. wer
die insoweit erfahrene Fachkraft beauftragt, wo die Dienst- und Fachaufsicht für diese
Aufgabe liegt, wie Dokumentation und Evaluation erfolgen oder welches Vorgehen z.B.
bei Konflikten und divergierenden Einschätzungen zwischen Ratsuchenden und bera-
tender Fachkraft vorgesehen ist 29. Auch die Beratung selbst sollte einem standardisierten
Ablauf folgen (vgl. Kap. 3.2). 30
Möglichkeit zum kollegialen Austausch und/oder zu Fachberatung/Supervision:
Die insoweit erfahrenen Fachkräfte sollten im Bedarfsfall – z.B. bei schwierigen Fällen
– die Möglichkeit haben, Unterstützung in Anspruch zu nehmen. Dies kann durch kol-
legiale Beratung, Fachberatung und/oder (Fall-)Supervision geschehen, bezieht sich aber
auch auf die Möglichkeit, die mit Blick auf den Einzelfall notwendige spezifische Fachex-
pertise (medizinische, psychiatrische, entwicklungspsychologische o.ä.) hinzuzuziehen.
Möglichkeit zur regelmäßigen, bedarfsgerechten Fortbildung: Das Wissen in der
Fachberatung und im Umgang mit Kindeswohlgefährdungen bedarf einer regelmäßigen
Aktualisierung.
Zeitliche Ressourcen: Die insoweit erfahrene Fachkraft benötigt ein verlässliches Zeit-
budget für ihre Arbeit, um nicht die Anforderungen aus der Beratung und aus ihrer sons-
tigen Tätigkeit persönlich bei jeder Beratungsanfrage ausbalancieren zu müssen. Dazu
gehört auch Zeit, um sich bei den Adressatinnen und Adressaten der Beratung bekannt
zu machen und sich – soweit vorhanden – an organisationsübergreifenden Formen des
Fachaustauschs (z.B. Qualitätszirkel o.ä.) zu beteiligen.
28 Zur Erläuterung der Rolle der insoweit erfahrenen Fachkraft sind mittlerweile auch zahlreiche Erklärvideos entstanden
(z.B. vom Landkreis Görlitz), die sich zur Information der Ratsuchenden oder für die Öffentlichkeitsarbeit eignen (vgl.
Youtube.com).
29 Für den denkbaren Fall unterschiedlicher Einschätzungen sollten die insoweit erfahrenen Fachkräfte dieses möglichst
klar benennen und auf eine Klärung hinwirken z.B. durch gemeinsame Überlegungen und Absprachen, wie die unter -
schiedlichen Bewertungen überprüft oder abgesichert werden könnten, durch Vereinbarung eines weiteren Beratungs-
termins oder die Hinzuziehung weiterer Expertise.
Da die Beratung gemäß § 8b Abs. 1 SGB VIII in Verbindung mit § 4 KKG auf der Grundlage pseudonymisierter Daten
erfolgt, ist den insoweit erfahrenen Fachkräften die Identität des betroffenen Kindes oder Jugendlichen in der Regel
nicht bekannt. Für die Beratung gemäß § 8a Abs. 4 SGB VIII sind bei Dissens Grenzfälle konstruierbar, in denen sich für
die insoweit erfahrene Fachkraft auch die Frage der ethischen Verantwortung stellt. Slüter (2009) sieht in solchen Fällen
die Einbeziehung der nächsten Hierarchieebene des entsprechenden Jugendhilfeträgers oder auch gegebenenfalls eine
Einbeziehung des Jugendamts gegen den Willen (aber mit dem Wissen) des/der Rat suchenden Helfers/Helferin als
gerechtfertigt an, empfiehlt den insoweit erfahrenen Fachkräften jedoch, dieses vorher in Supervision oder Fallbespre-
chung zu reflektieren. Das DIJuF weist ergänzend darauf hin, dass eine Weitergabe ohne Einverständnis regelmäßig
nur bei einem rechtfertigenden Notstand nach Maßgabe des § 65 Abs. 1 Nr. 5 SGB VIII i. V. m. § 34 StGB in Betracht
kommt (DIJuF 2014).
30 Für eine Checkliste zum Prozessablauf vgl. auch Fachstelle im Land Brandenburg 2019, S. 28ff.
32
3 Grundsätze und Maßstäbe zur Bewertung der Qualität einer insoweit erfahrenen Fachkraft: Strukturqualität
Beratung nach § 8a Abs. 4 SGB VIII Beratung nach § 8b Abs. 1 SGB VIII
Im Hinblick auf die insoweit erfahrenen Fach-
kräfte hat das Jugendamt im Rahmen seiner Ge-
samt- und Planungsverantwortung die Aufgabe,
koordinierend sicherzustellen, dass insoweit
erfahrene Fachkräfte hinzugezogen werden
können, es stellt diese jedoch nicht hoheitlich
bereit. Es hat über Vereinbarungen zu gewähr-
leisten, dass die rechtlichen Vorgaben des §
8a Abs. 4 SGB VIII eingehalten werden. Dabei
ist die Autonomie der Träger im Hinblick auf
Arbeitsweisen, Methoden und Organisationsge-
staltung zu wahren.
Zur Frage der organisatorischen Anbindung
und der Kosten fehlen Regelungen im Gesetz.
Im Rahmen der Aushandlung von Vereinbarun-
gen mit den Einrichtungen und Diensten der
Jugendhilfe ist differenziert zu klären,
• ob ein entsprechendes Angebot und die für
die Beratung durch eine insoweit erfahrene
Fachkraft notwendigen Kompetenzen bereits
beim Träger vorhanden sind (z.B. in Beratungs-
stellen, in anderen Hilfen zur Erziehung oder im
Rahmen von Fachberatung),
• ob bei nicht vorhandenen Angeboten bzw.
Kompetenzen ggf. durch das Jugendamt
vorgehaltene Beratungsfachkräfte in Anspruch
genommen werden oder ob die Beratung beim
freien Träger angesiedelt wird,
• und wenn es sich um eine zusätzliche Aufgabe
oder Qualifizierung handelt, wie der Mehr-
aufwand finanziert wird.31 Ggf. ist dafür der
Abschluss einer eigenen Leistungs- und Quali-
tätsvereinbarung sinnvoll.
Der Rechtsanspruch auf Beratung richtet
sich gegen den öffentlichen Träger. Er ist
entsprechend für die Sicherstellung des Ange-
bots, die Benennung und Qualifizierung der für
diese Aufgabe eingesetzten Personen sowie den
konzeptionellen und organisatorischen Rahmen
verantwortlich und trägt die Kosten.
Die Aufgabe kann auch auf einen freien Träger
übertragen werden.
3.3.4 Qualitätsmerkmale für die Organisation eines Beratungs -
angebots einer insoweit erfahrenen Fachkraft
31 Vgl. DIJuF-Rechtsgutachten vom 01.08.2007.
Welche Anforderungen sind an die Organisation eines Beratungsangebots einer insoweit
erfahrenen Fachkraft zu stellen, damit es sich aus fachlich-konzeptioneller und rechtlicher
Sicht sowie aus Sicht der Adressatinnen und Adressaten der Beratung um ein qualitativ
gutes Angebot handelt?
Die Organisation der Beratung stärkt die Verantwortungsgemeinschaft im Kin-
derschutz. Die Beratung entspricht der Idee eines kooperativen Kinderschutzes und ist
so strukturiert, dass sie die verantwortliche Rollen- und Aufgabenwahrnehmung ver -
schiedener Akteure, Professionen und Handlungsfelder und deren Zusammenwirken för -
dert und den Schutz vor Kindeswohlgefährdung nicht einseitig an die Zuständigkeit ein-
zelner Organisationen delegiert. Das bedeutet, dass die Beratung von einem Verständnis
geprägt ist, dass die verschiedenen Akteure als Partner im Kinderschutz betrachtet und
in diesem Sinne auch das Jugendamt ganzheitlich mit seinem Leistungs- und Aufgaben-
spektrum in den Blick nimmt und nicht unzulässig auf eine vermeintliche Meldebehörde
reduziert. Es kann auch bedeuten, bei der Hinzuziehung des Jugendamtes mit zu über -
33
legen, wie dieses zukünftig die Bedarfe und Anforderungen der Einrichtung bzw. des
Dienstes in die weitere Hilfegestaltung unter Beteiligung der Eltern, Kinder bzw. Jugend-
lichen einbeziehen kann. 32
Die Unabhängigkeit und Neutralität der Beratung sind gewahrt. Die Organisation
der Beratung stellt sicher, dass die insoweit erfahrene Fachkraft nicht fallinvolviert ist
und sie unabhängig sowohl von den Interessen der eigenen Organisation wie auch der
Organisation der Rat suchenden Person beraten kann. Dazu gehört, dass die Tätigkeit
der insoweit erfahrenen Fachkraft z.B. nicht durch die unmittelbaren Vorgesetzten oder
Leitungskräfte ausgeübt wird, dass die insoweit erfahrenen Fachkräfte nicht weisungs-
gebunden oder berichtspflichtig sind oder dass die Beratungstätigkeit deutlich von der
Wahrnehmung des Schutzauftrags/staatliches Wächteramt oder aber auch von der Hil-
fegewährung und Fallverantwortung getrennt erfolgt.
Die Anonymität der Betroffenen und der Datenschutz sind gewahrt. Die Vor -
schriften des Datenschutzes werden eingehalten und die betroffenen Kinder, Jugend-
lichen und Familien können sichergehen, dass ihre Anonymität im Beratungsprozess
erhalten bleibt. Die Beratung gemäß § 8b Abs. 1 SGB VIII erfolgt immer in pseudonymi-
sierter Form.
Die Rollen der Beteiligten und das Verfahren sind für Ratsuchende und Beraten-
de durchgängig transparent. Die Beratung ist so organisiert, dass sie in einem klar
definierten Rahmen und auf Grundlage einer gemeinsamen Rollen- und Auftragsklärung
erfolgt. Es wird für die Ratsuchenden nachvollziehbar und transparent zwischen Be-
antwortung von Informationsfragen, Beratung durch eine insoweit erfahrene Fachkraft
und Mitteilung einer Kindeswohlgefährdung unterschieden. Die Ratsuchenden können
sichergehen, dass ihre Beratungsanfrage nicht automatisch der Mitteilung einer Kindes-
wohlgefährdung gleichkommt. 33
Das Beratungsangebot ist niedrigschwellig. Das Angebot wird umso besser ange-
nommen, je bekannter die insoweit erfahrenen Fachkräfte auch persönlich den Ziel-
gruppen der Beratung sind. 34 Die Kontaktdaten der insoweit erfahrenen Fachkräfte bzw.
der Zugänge (Telefonnummer, E-Mail-Adresse etc.) sind bekannt. Die Vertretung im Ur -
laubs- oder Krankheitsfall ist geregelt. Die Ratsuchenden werden maximal einmal weiter -
vermittelt. Anfragen nach Beratung werden spätestens am darauffolgenden Arbeitstag
beantwortet, je nach Dringlichkeit kann ein kurzfristiger Termin vergeben werden. Die
insoweit erfahrene Fachkraft verfügt über zeitliche Ressourcen, die eine Gefährdungs-
einschätzung in einem der Gefährdung angemessenen Zeitraum ermöglichen.
32 Vgl. DKSB NRW 2018, S. 28 und Meysen 2013, § 8a Rn 75.
33 So weisen u.a. Thomas Meysen und Diana Eschelbach darauf hin, dass bei einer Personalunion zwischen ASD und
insoweit erfahrener Fachkraft eine Situation entstehen kann, dass durch die Beratung gewichtige Anhaltspunkte für
eine Kindeswohlgefährdung bekannt werden, die den eigenen Schutzauftrag nach § 8a Abs. 1 SGB VIII aktivieren. In
einem solchen Fall könne die insoweit erfahrene Fachkraft der einbeziehenden Person nicht mehr zur vertraulichen,
persönlichen Reflexion in einer Fachberatung zur Seite stehen, sondern müsse selbst im Kontakt mit der Familie die
(potenzielle) Gefährdung einschätzen. (vgl. Meysen/Eschelbach 2012, S. 123 und Köckeritz 2012).
34 Alle Evaluationsstudien kommen zu dem Ergebnis, dass eine nachhaltige Information über den bestehenden Bera-
tungsanspruch und die vorhandenen Angebote weiterhin notwendig ist (vgl. BMFSFJ 2016, Bertsch 2015, DKSB NRW
2018).
34
3 Grundsätze und Maßstäbe zur Bewertung der Qualität einer insoweit erfahrenen Fachkraft: Strukturqualität
Die Beratung erfolgt durch fachkompetentes, erfahrenes Personal. Die Fachkräfte
erfüllen die Kriterien der Qualifikation (s.o.) und verfügen über die für die Aufgaben-
wahrnehmung erforderlichen Kompetenzen.
Die vermittelten Informationen über Rechtsgrundlagen, Verfahrensweisen, Kri-
terien einer Kindeswohlgefährdung etc. sind verlässlich. Der Schutz von Kindern/
Jugendlichen vor Gefährdungen erfordert das Zusammenwirken unterschiedlicher Orga-
nisationen. Die in der Beratung durch eine insoweit erfahrene Fachkraft vermittelten In-
formationen über die Anhaltspunkte einer Kindeswohlgefährdung, über Abläufe und Ent-
scheidungsgrundlagen, mögliche Hilfen etc. sind zuverlässig – insbesondere auch dann,
wenn sie sich auf die Einbeziehung weiterer Organisationen beziehen. Um die Reibungs-
verluste an Schnittstellen möglichst gering zu halten, ist es sinnvoll und hilfreich, wenn die
insoweit erfahrenen Fachkräfte die Möglichkeit haben, in einem gemeinsamen Qualitäts-
zirkel zum Fachaustausch zusammenzukommen, an Netzwerken zum Kinderschutz teil-
zunehmen oder zumindest auf schriftliche Informationen (über die Arbeit der beteiligten
Organisationen im Kinderschutz, Ansprechpersonen, Angebote, Verfahrensabsprachen,
ggf. Instrumente zur Risiko- und Gefährdungseinschätzung etc.) zurückgreifen zu können.
3.3.5 Organisationsmodelle der Beratung und ihre Vor- und Nachteile
sowie Herausforderungen
Die Frage der Anbindung und des organisatorischen Rahmens der insoweit erfahrenen
Fachkraft hat der Gesetzgeber offen gelassen. Für die Frage, wie ein Beratungsangebot
durch eine insoweit erfahrene Fachkraft vor Ort umgesetzt und wo es angesiedelt wer -
den soll, sind die jeweiligen regionalen Gegebenheiten zu berücksichtigen. Angesichts des
notwendigen anwendungsbezogenen Erfahrungswisssens im Kinderschutz ist es sinnvoll,
bei der Entscheidung über die Anbindung an vorhandenem Wissen, verfügbaren Kompe-
tenzen und bekannten und bewährten Strukturen anzuknüpfen.
Die unterschiedlichen Organisationsmodelle können anhand der entwickelten Qualitäts-
merkmale (s. vorhergehender Absatz) überprüft werden, um sichtbar zu machen, wo ihre
jeweilige besondere Stärke liegt, auf welche Qualitätsmerkmale bei den verschiedenen
Organisationsformen aber auch ein besonderes Augenmerk zu legen ist, weil sie in dieser
spezifischen Organisationsform eine besondere Herausforderung darstellen.
Hinsichtlich der Anbindung der insoweit erfahrenen Fachkräfte können derzeit in der Pra-
xis folgende Modelle unterschieden werden35:
3.3.5.1 Anbindung beim öffentlichen Träger
a. in einem Dienst mit Schutzauftrag nach § 8a Abs. 1 SGB VIII (ASD/Kinder -
schutzfachdienst)
Bereits bei Einführung des Instruments der insoweit erfahrenen Fachkräfte, insbeson-
dere aber bei der Erweiterung des Beratungsanspruchs gemäß § 8b Abs. 1 SGB VIII im
Bundeskinderschutzgesetz wurde die Frage einer möglichen Anbindung der insoweit
erfahrenen Fachkräfte beim Allgemeinen Sozialen Dienst kontrovers diskutiert.
35 Vgl. dazu auch DKSB NRW 2014b und Deimel/Pudelko 2019.
35
Der Wortlaut der §§ 8a Abs. 4 und 8b Abs. 1 SGB VIII sowie § 4 KKG schließt die Tä-
tigkeit von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des Allgemeinen Sozialen Dienstes als
insoweit erfahrene Fachkräfte nicht aus. Die Fachkräfte des ASD verfügen über tagtäg-
liche Erfahrung im Umgang mit Kindeswohlgefährdungen und das damit verbundene
anwendungsbezogene Wissen. Weiterhin sind sie am besten über das Verfahren und
die Handlungsmöglichkeiten des Jugendamts sowie das Spektrum möglicher Unterstüt-
zung durch erzieherische Hilfen informiert, so dass ihre Informationen diesbezüglich
höchst zuverlässig sind. Diese Gründe veranlassen Jugendämter, die Fachkompetenz ihrer
ASD-Fachkräfte auch für die Tätigkeit als insoweit erfahrene Fachkraft zur Verfügung zu
stellen.
Rechtliche Kommentierungen 36 halten jedoch eine Anbindung der Beratung beim ASD
nahezu durchgängig für unzulässig bzw. raten davon ab, weil sie Rollen- und Interessen-
konflikte sehen. Diese beziehen sich insbesondere darauf, dass ein solches Modell
• die Grundintention einer arbeitsteiligen Verantwortungsgemeinschaft im Kinder -
schutz konterkariert,
• es Ratsuchenden wie den beratenden Fachkräften erschwert, trennscharf zwischen
der Beratung und einer Mitteilung an das Jugendamt zu differenzieren, und es da-
mit zu Unklarheiten und mangelnder Transparenz im Verfahren kommen kann (z.B.
hinsichtlich der Frage, ob die Ratsuchenden der Auffassung sind, dass sie mit dem
Kontakt zum Jugendamt automatisch auch über eine Kindeswohlgefährdung infor -
miert haben, während es sich aber aus Sicht der Organisation/der insoweit erfahre-
nen Fachkraft ausschließlich um eine Beratung handelte),
• den Ansprüchen an Neutralität und Unabhängigkeit nicht genügt, da in der gleichen
Organisationseinheit beispielsweise über die Gewährung von Hilfen entschieden wird,
• aufgrund der zahlreichen Kontakte zu Familien mit Unterstützungsbedarfen kaum
die erforderliche Anonymität gewährleisten kann, und zu einer Kollision des eigent-
lichen Beratungsauftrags mit dem Schutzauftrag des Jugendamtes führen kann, weil
die Fachkräfte – sobald die Anonymität nicht mehr sichergestellt ist und insbeson-
dere dann, wenn sie selbst von einer nicht ausreichenden Hilfe zur Gefahrenabwehr
ausgehen – im Rahmen des staatlichen Wächteramtes selbst verpflichtet sind, die
notwendigen Maßnahmen zum Schutz des Kindes zu ergreifen.
Zwar erfolgt die Beratung durch eine insoweit erfahrene Fachkraft – auch wenn diese
im ASD angesiedelt ist der gesetzlichen Vorgabe entsprechend in anonymisierter bzw.
pseudonymisierter Form, so dass eine Anbindung hier nicht grundsätzlich ausgeschlos-
sen ist.37 Unter Abwägung der Risiken und Nachteile dieses Modells sollte aber von einer
Ansiedlung der insoweit erfahrenen Fachkräfte unmittelbar im ASD möglichst abgese-
hen werden.38
36 Vgl. z.B. Meysen/Münder/Trenczek 2019, Wiesner 2015, Meysen/Eschelbach 2012, Schimke 2014.
37 Vgl. Kunkel/Kepert/Pattar 2018, Rn 96-114.
38 Die Evaluation des Bundeskinderschutzgesetzes kommt zu dem Ergebnis, dass 20% der Jugendämter keine insoweit
erfahrenen Fachkräfte in den eigenen Reihen haben. In den anderen Jugendämtern sind diese zu 30% nicht im ASD
angesiedelt. (DJI 2016)
36
3 Grundsätze und Maßstäbe zur Bewertung der Qualität einer insoweit erfahrenen Fachkraft: Strukturqualität
Wenn sich Jugendämter angesichts der regionalen Gegebenheiten und trotz der Beden-
ken für eine Ansiedlung der insoweit erfahrenen Fachkräfte im ASD entscheiden, gilt es
Folgendes zu berücksichtigen:
• Da selbst bei anonymisierten/pseudonymisierten Beratungen ein „Wiedererkennen“
nicht auszuschließen ist, sollte eine im Rahmen des Schutzauftrags möglicherweise
auch fallverantwortlich werdende Fachkraft die Beratung grundsätzlich nicht über -
nehmen. Diese mögliche Doppelfunktion kommt weniger zum Tragen, wenn die Be-
ratung als insoweit erfahrene Fachkraft an Fachkräfte aus anderen Teams, z.B. mit
anderer regionaler Zuständigkeit übertragen wird.
• Im ASD stellt die Tätigkeit der insoweit erfahrenen Fachkraft besondere Anforde-
rungen an die Klarheit in Rolle und Auftrag, an die dafür notwendigen Rahmenbe-
dingungen (z.B. nicht berichtspflichtig) und an die Transparenz den Ratsuchenden
gegenüber.
b. in einem Dienst ohne Schutzauftrag nach § 8a Abs. 1 SGB VIII (Fachstelle im
Jugendamt, kommunale Erziehungsberatungsstelle etc.)
Ist die Beratung an anderer Stelle im Jugendamt angesiedelt, ist die Trennung von Be-
ratungs- und Schutzauftrag gegeben und die datenschutzrechtlichen Schwierigkeiten
entfallen. Sinnvoll ist es hier, insbesondere an vorhandene Expertise anzuknüpfen. Bei
spezialisierten Fachstellen im Jugendamt oder auch kommunalen Beratungsstellen (evtl.
mit einem Schwerpunkt im Bereich Gewalt gegen Kinder) kann hohe Fachkompetenz
im Umgang mit Kindeswohlgefährdung angenommen werden. Mit Hinweisen auf Kin-
deswohlgefährdung wenden sich Kontaktpersonen von Kindern / Jugendlichen häufig
zunächst an das Jugendamt. Die institutionelle Nähe ermöglicht es, hier schnell weiter
zu vermitteln. Sie schafft zudem gute Voraussetzungen für eine intensive Kooperation
mit dem mit dem Schutzauftrag befassten Dienst und für eine fundierte Kenntnis der
dort geleisteten Arbeit. Damit verbunden ist aber auch die Anforderung, die interne
Zusammenarbeit zwischen Fachstellen und Allgemeinem Sozialen Dienst entsprechend
zu gestalten. Außerdem sollten die Fachkräfte des öffentlichen Trägers durch ihre Arbeit-
geber per Dienstvereinbarung ausdrücklich von der Handlungsverpflichtung gemäß § 8a
Abs. 1 SGB VIII befreit werden und diese gesetzliche Aufgabe in Ablauf- und Aufbauor -
ganisation eindeutig den Fachkräften z.B. im ASD zugeordnet werden. 39
3.3.5.2 Anbindung beim freien Träger
Durch die Anbindung der insoweit erfahrenen Fachkräfte beim freien Träger wird die
gemeinsame Verantwortungsgemeinschaft unterstrichen. Es erfolgt eine klare Trennung
von Schutzauftrag und Beratung, auch der Datenschutz ist oft leichter sicherzustellen.
Abhängig vom Handlungsfeld ist jedoch die Kenntnis über die Verfahren und Möglich-
keiten des Jugendamtes und anderer Organisationen zur Gefahrenabwehr geringer und
muss explizit erworben werden. Das macht einen regelmäßigen Austausch zwischen
Jugendamt und externen insoweit erfahrenen Fachkräften sinnvoll und notwendig.
39 Vgl. ähnlich Fachstelle Kinderschutz im Land Brandenburg 2019, S. 10.
37
Beratung nach § 8a Abs. 4 SGB VIII Beratung nach § 8b Abs. 1 SGB VIII
Für die insoweit erfahrenen Fachkräfte gemäß
§ 8a Abs. 4 SGB VIII stellt sich die Frage, ob
diese innerhalb des Trägers/der Einrichtung oder
extern, d.h. zum Beispiel wiederum bei Einrich-
tungen/Diensten mit spezifischer Kompetenz und
Erfahrung im Kinderschutz (ggf. auch in anderer
Trägerschaft) angesiedelt wird.40
a. Intern: Eine trägerinterne Anbindung er-
möglicht aufgrund des Bekanntheitsgrades
einen einfachen Zugang für die Fachkräfte. Der
gewünschte „Blick von außen“ ist jedoch schwie-
riger herzustellen.
b. Extern: Bei externer Anbindung z.B. an spe-
zialisierte Beratungsstellen kann Fachkompetenz
im Umgang mit Kindeswohlgefährdung voraus-
gesetzt werden und die Unabhängigkeit und
Neutralität sowie die Rollenklarheit sind leichter
zu wahren. Die Fachkräfte sind außerdem über
Netzwerke und Arbeitskreise in der Kinder- und
Jugendhilfe zumeist bekannt, was die Zugänge
erleichtert. Die Schnittstelle zwischen den un-
terschiedlichen beteiligten Diensten und Einrich-
tungen (u.a. Organisationen der Rat suchenden
Person, insoweit erfahrene Fachkraft, Jugendamt)
gilt es jedoch zu gestalten.
Die Beratung nach § 8b Abs. 1 SGB VIII kann
auch an einen freien Träger vergeben werden
wie z.B. an eine Beratungsstelle mit spezifischen
Angeboten und Kompetenzen im Kinderschutz.
Ein solches Organisationsmodell gewährleistet
den Ratsuchenden gegenüber Unabhängigkeit,
Neutralität und Anonymität sowie eine trans-
parente Trennung von Beratung und Mitteilung
einer Kindeswohlgefährdung beim Jugendamt.
Die Bekanntheit der Angebote und Fachkräfte
über das Angebot von Fortbildungen, Vorträgen
oder die regionalen Netzwerke senkt einerseits
Zugangsschwellen. Da für viele aber auch wei-
terhin das Jugendamt häufig als erste Anlauf-
stelle genutzt wird, wird andererseits hier eine
Vermittlung notwendig, was für Ratsuchende
die Zugangsschwellen erhöhen kann.
3.3.5.3 Anbindung außerhalb der Kinder- und Jugendhilfe
In einigen Fällen sind auch Professionelle außerhalb der Kinder- und Jugendhilfe –
z.B. in Kliniken, Schulen – als insoweit erfahrene Fachkräfte qualifiziert oder tätig. Es
steht außer Frage, dass es für einen wirksamen Schutz von Kindern und Jugendlichen
vor Gefährdung auch in anderen Handlungsfeldern (Schule, Gesundheit o.ä.) Fachwis-
sen und Expertise zum Thema Kinderschutz braucht. Zudem kann davon ausgegangen
werden, dass die Möglichkeit einer Beratung im eigenen Handlungsfeld bei den Ratsu-
chenden eine hohe Akzeptanz findet und niedrigschwellige Zugänge schafft. 41
Der Rechtsanspruch auf Beratung richtet sich aber an den öffentlichen Träger der Ju-
gendhilfe; hier liegt das staatliche Wächteramt und damit untermauert das Gesetz auch
die hier vorliegende Kernkompetenz und Fachexpertise im Umgang mit Kindeswohl-
gefährdungen. Eine insoweit erfahrene Fachkraft braucht entsprechend zuverlässige
Kenntnisse vor allem auch über die Schutzmöglichkeiten im Rahmen der Kinder- und Ju-
gendhilfe. Werden Professionelle außerhalb der Kinder- und Jugendhilfe als insoweit er -
fahrene Fachkräfte tätig, ist daher zu bedenken, dass diese Kenntnisse sowohl über die
Kinder- und Jugendhilfe allgemein als auch über die Verfahren und Möglichkeiten des
Jugendamtes aus einer anderen Profession/einem anderen Handlungsfeld heraus erwor -
ben werden müssen. Zudem ist eine Grundqualifikation in Fragen des Kinderschutzes
nicht automatisch gleichbedeutend mit der Qualifikation für die Beratung als insoweit
erfahrene Fachkraft. Aus diesem Grund sollte genau geprüft werden, ob bei Benennung
einer insoweit erfahrenen Fachkraft außerhalb der Kinder- und Jugendhilfe die Kriterien
für die Qualifikation ausreichend erfüllt werden.
40 Vgl. dazu auch AFET 2012, S. 35.
41 Vgl. dazu Fegert u.a. 2018.
38
3 Grundsätze und Maßstäbe zur Bewertung der Qualität einer insoweit erfahrenen Fachkraft: Strukturqualität
3.3.5.4 Mischformen/Pools
In zahlreichen Orten wird das Beratungsangebot über eine Poolbildung der bereits als in-
soweit erfahrene Fachkräfte tätigen Personen unterschiedlicher Anbindung und z.T. auch
professioneller Herkunft realisiert. Der Vorteil einer solchen Poollösung ist, dass durch
verschiedene Qualifikationen ein breites Spektrum an Kompetenzen und Fachwissen
abgedeckt werden kann. Ebenso kann eine bessere Passung zwischen Beratungsanlie-
gen und erforderlichen Fähigkeiten und Fertigkeiten in der Beratung hergestellt werden
kann. Eine besondere Herausforderung stellt allerdings die Sicherstellung einheitlicher
Standards in der Beratung und die Koordination dieser verschiedenen Personen/Dienste
dar, um niedrigschwellige Zugänglichkeit herzustellen und die Einsätze zu koordinieren.
In den letzten Jahren hat sich eine Vielzahl unterschiedlicher Organisationsformen etab-
liert, die z.T. auch Kombinationen dieser Modelle (z.B. Fachstelle in öffentlicher Träger -
schaft mit Pool insoweit erfahrener Fachkräfte unterschiedlicher Träger) umsetzen und
regionalen Besonderheiten z.B. auch als kreisübergreifendes Angebot im Zusammen-
schluss mehrerer Jugendämter Rechnung tragen. 42
42 Zu Modellen vgl. DKSB 2014a und Deimel/Pudelko 2018.
39
4 Literatur
AFET – Bundesverband für Erziehungshilfen 2014: Empfehlungen zum "8a-Verfahren"
nach dem Inkrafttreten des Bundeskinderschutzgesetzes. Eine Orientierung für die All-
gemeinen Sozialen Dienste und Jugendämter. Hannover
Arbeitsgemeinschaft für Kinder- und Jugendhilfe, Bundesarbeitsgemeinschaft Landesju-
gendämter (Hg.) 2012: Handlungsempfehlungen zum Bundeskinderschutzgesetz. Ori-
entierungsrahmen und erste Hinweise zur Umsetzung. Berlin. Download: http://www.
bagljae.de/downloads/111_handlungsempfehlungen_bundeskinderschutzge.pdf
AWO-Bundesverband e.V. 2010: Die „insoweit erfahrene Fachkraft“ im Kinderschutz
nach§ 8a SGB VIII. Berlin
Bertsch, Bianca Megumi 2015: Der erweiterte Beratungsauftrag für insoweit erfahrene
Fachkräfte durch das Bundeskinderschutzgesetz. Beratung von Berufsgeheimnisträgern
aus dem Gesundheitswesen. Ulm. Download: https://oparu.uni-ulm.de/xmlui/bitstream/
handle/123456789/3760/vts_9809_14926.pdf?sequence=1&isAllowed=y
Bertsch, Bianca, Ute Ziegenhain und Anne Künster 2016: Die Beratung von Berufsge-
heimnisträgern des Gesundheitswesens nach § 4 KKG. Ein Qualitätsmerkmal im Kinder -
schutz? In: Das Jugendamt 2016, S. 54ff.
Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg 2018: Bericht der Enquetekommissi-
on „Kinderschutz und Kinderrechte weiter stärken“. Drucksache 21/16000. Hamburg.
Download: https://www.buergerschaft-hh.de/parldok/dokument/65251/bericht_der_
enquete_kommission_kinderschutz_und_kinderrechte_weiter_staerken_ueberprue-
fung_weiterentwicklung_umsetzung_und_einhaltung_gesetzlicher_gru.pdf
Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) 2015: Bericht
der Bundesregierung Evaluation des Bundeskinderschutzgesetzes. Berlin. Download:
https://www.bmfsfj.de/blob/93348/a41675e1f53ec6f743359b6b75fec3e2/bericht-der-
bundesregierung-evaluation des-bundeskinderschutzgesetzes-data.pdf
Bundeskonferenz Erziehungsberatung (bke) 2012: Kinderschutz als Auftrag der Erzie-
hungsberatung. Aus Anlass des Bundeskinderschutzgesetzes. In: Informationen für Er -
ziehungsberatungsstellen, Heft 1-2012, Fürth. Download: http://www.bke.de/content/
application/mod.content/1342770601_bke_Stellungnahme_K inderschutz_1_12.pdf
Deimel, Lena und Julia Pudelko 2018: Die Beratung der Kinderschutzfachkraft im Ge-
sundheitswesen nach § 8 b SGB VIII und § 4 KKG. Schlaglichter einer qualitativen Studie
in Nordrhein-Westfalen. In: Das Jugendamt 2018, S. 540ff.
Deutsches Institut für Jugendhilfe und Familienrecht (DIJuF) 2014: Verantwortlichkeit bei
der Tätigkeit von insoweit erfahrenen Fachkräften. DIJuF-Rechtsgutachten DRG-1045
vom 7.1.2014. Heidelberg
40
3 Grundsätze und Maßstäbe zur Bewertung der Qualität einer insoweit erfahrenen Fachkraft
Deutsches Institut für Jugendhilfe und Familienrecht (DIJuF) 2018: Fragen der Dokumen-
tation im Kontext der Tätigkeit von Fachkräften des Jugendamts als insoweit erfahrene
Fachkraft. DIJuF-Rechtsgutachten 11.4.2018 – SN_2017_1065 Ho. Heidelberg, veröf-
fentlicht in: Das Jugendamt 2018, 454ff.
Deutsches Jugendinstitut (dji) 2016: Das Bundeskinderschutzgesetz in der Kinder- und
Jugendhilfe. Empirische Befunde zum Stand der Umsetzung auf kommunaler Ebene.
München. Download: https://www.dji.de/fileadmin/user_upload/bibs2016/64_Bundes-
kinderschutzgesetz.pdf
Deutscher Kinderschutzbund Landesverband NRW e.V. (DKSB) 2019: Kinderschutz und
Kinderrechte. Arbeitshilfe Kindeswohlgefährdung für Fachkräfte im Kinderschutz un-
ter besonderer Berücksichtigung der Kinderrechte. Wuppertal. Download: https://www.
kinderschutzbund-nrw.de/pdf/DKSB_Kinderschutz_und_Kinderrechte.pdf
Deutscher Kinderschutzbund Landesverband NRW e.V. (DKSB) 2014a: Kompetenzprofil
Kinderschutzfachkräfte. Wuppertal. Download: https://www.kinderschutzbund-nrw.de/
pdf/DKSB_Kompetenzprofil-Kinderschutzfachkra%CC%88fte.pdf
Deutscher Kinderschutzbund Landesverband NRW e.V. (DKSB) 2014b: Fachberatung
im Kinderschutz. Expertise zur Praxis der Kinderschutzfachkräfte in NRW. Wupper -
tal. Download: https://www.kinderschutzbund-nrw.de/pdf/DKSB_Kompetenzprofil-
Kinderschutzfachkra%CC%88fte.pdf
Deutscher Kinderschutzbund Landesverband NRW e.V. (DKSB) 2015: Metho-
denmappe zur Umsetzung des Schutzauftrags bei Kindeswohlgefährdung.
Handbuch und Kopiervorlagen. Wuppertal. Download: https://www.kinder -
schutz-in-nrw.de/fachinformationen/literatur-tipps/sammlung/methodenmappe-zur-umsetzung -
des-schutzauftrages-bei-kindeswohlgefaehrdung/
Deutscher Kinderschutzbund Landesverband NRW e.V. (DKSB) 2018: Untersuchung der
Wirksamkeit der Fachberatung durch die Kinderschutzfachkraft gemäß § 8a SGB VIII. Eine
explorative qualitative Studie. Wuppertal. Download: https://www.kinderschutz-in-nrw.
de/fileadmin/user_upload/Materialien/Pdf-Dateien/Kinderschutzfachkr%C3%A4fte.pdf
Diakonie Deutschland – Evangelischer Bundesverband, Evangelisches Werk für Diakonie
und Entwicklung e. V. (Hg.) 2013: Die insoweit erfahrene Fachkraft nach dem Bundes-
kinderschutzgesetz – Rechtsfragen, Befugnisse und erweiterte Aufgaben. Berlin. Down-
load: https://www.diakonie.de/fileadmin/user_upload/Diakonie/PDFs/Diakonie-Texte_
PDF/Texte-06_2013-insoweit-erfahrene-fachkraft.pdf
Diözesan-Caritasverband für das Erzbistum Köln e.V. 2012: Insoweit erfahrene Fach-
kraft. Köln
EB-Verbund München – Münchner Erziehungsberatungsstellen 2012: Qualitätssiche-
rung „insoweit erfahrene Fachkräfte“ (ISEF) nach § 8a SGB VIII. München. Infos unter:
http://www.lag-bayern.de/fileadmin/user_upload/EB_aktuell/ebAktuell_1-2013_ISEF.pdf
41
4. Literatur
Fachstelle Kinderschutz im Land Brandenburg – Start GmbH /Hans Leitner (erstmals
2009, zuletzt aktualisiert 2019): Die insoweit erfahrene Fachkraft gemäß § 8a SGB VIII.
Keine Beschreibung eines neuen Berufsbildes, sondern ein verbindliches Element der
Qualitätssicherung und -entwicklung in der Kinderschutzarbeit. Brandenburg. Down-
load: https://www.fachstelle-kinderschutz.de/files/01_Fachstelle_Kinderschutz/Publika-
tionen/Fachartikel/die%20insoweit%20erfahrene%20Fachkraft%20Aug.%202019.pdf
Fegert, Jörg M. u.a. 2018: Kollegiale Fachberatung von Angehörigen der Heilberufe in
Fragen des Kinderschutzes durch Ärztinnen und Ärzte. In: Das Jugendamt, Heft 1-2018,
S. 5ff.
Gerber, Christine/Lillig, Susanna 2018: Gemeinsam lernen aus Kinderschutzverläufen.
Eine systemorientierte Methode zur Analyse von Kinderschutzfällen und Ergebnisse aus
fünf Fallanalysen. Hrsg. vom Nationalen Zentrum Frühe Hilfen (NZFH). Köln. Download:
https://www.dji.de/fileadmin/user_upload/lernen_aus_fehlern/LapK_Publikation-NZFH-
Gemeinsam-lernen-aus-Kinderschutzverlaeufen-Bericht-1.pdf
Heinitz, Stefan 2012: Fehler als Anlässe zu lernen. Fachberatung im Kinderschutz und
die (neuen) Aufgaben der „insoweit erfahrenen Fachkraft“ nach dem Bundeskinder -
schutzgesetz. In: Das Jugendamt. Heft 11/2012, S. 558-562
Institut für Soziale Arbeit e.V. 2017: Fallanalysen im Kinderschutz im Rahmen von Lern-
und Entwicklungswerkstätten. Münster. Download: https://isa-muenster.de/fileadmin/
images/ISA_Muenster/Dokumente/Fallanalysen-Kinderschutz_Broschuere-web.pdf
Institut für soziale Arbeit e.V. / Deutscher Kinderschutzbund Landesverband NRW / Bil-
dungsakademie BiS (o.J., 2013): Die Kinderschutzfachkraft – eine zentrale Akteurin im
Kinderschutz. Münster. Download: https://isa-muenster.de/fileadmin/images/ISA_Mu-
enster/Dokumente/ISA_Kinderschutzfachkr_Web.pdf
Institut für soziale Arbeit e.V. / Deutscher Kinderschutzbund Landesverband NRW / Bil-
dungsakademie BiS 2012: Zehn Empfehlungen zur Ausgestaltung der Rolle der Kin-
derschutzfachkraft nach den §§ 8a Abs. 4, 8b Abs. 1 SGB VII und § 4 KKG. Münster,
Wuppertal. Download: https://www.kinderschutzbund-nrw.de/pdf/Empfehlungen_%20
Rolle%20der%20Kinderschutzfachkraft%202012.pdf
Köckeritz, Prof. Dr. Christine 2012: Insoweit erfahrene Fachkräfte: Wer sind sie und was
machen sie? Empirische Einblicke in ein neu etabliertes Aufgabenfeld der Jugendhilfe.
In: Das Jugendamt, Heft 11/2012, S. 562-568
Kunkel, Peter-Christian 2012: Das Bundeskinderschutzgesetz: Meilenstein oder Mühl-
stein? Diskussionspapiere Nr. 01-2012. Hg. von der Hochschule für öffentliche Verwal-
tung. Kehl. Download: http://www.hs-kehl.de/fileadmin/hsk/Forschung/Dokumente/
PDF/2012-01.pdf
Meysen, Thomas und Diana Eschelbach 2012: Das neue Bundeskinderschutzgesetz.
Baden-Baden
42
4 Literatur
Moch, Matthias und Manuela Junker-Moch 2009: Kinderschutz als Prozessberatung –
Widersprüche und Praxis der ieF nach § 8a SGB VIII. In: Zeitschrift für Kindschaftsrecht
und Jugendhilfe 4-2009, S. 148-151
Nationales Zentrum Frühe Hilfen (NZFH) 2018: Nationaler Forschungsstand und Strate-
gien zur Qualitätsentwicklung im Kinderschutz. Beiträge zur Qualitätsentwicklung im
Kinderschutz 8. Köln. Download: https://www.dji.de/fileadmin/user_upload/fruehehil-
fen/LaPK/Publikation-NZFH-Expertise-Nationaler-Forschungsstand-und-Strategien-zur-
Qualitaetsentwicklung-im-Kinderschutz.pdf
Reiners, Annette, Stefanie Krüger 2013: Die insoweit erfahrene Fachkraft. Nicht nur
benennen, sondern anforderungs- und kompetenzorientiert qualifizieren! In: Zentrum
Bayern, Familie und Soziales, Bayerisches Landesjugendamt (Hg.): Mitteilungsblatt Nr.
4-5, Juli – Oktober 2013, S. 1-9
Schimke, Hans-Jürgen 2014: Kommentar zum Bundeskinderschutzgesetz. In: Jans, Karl-
Wilhelm, Günter Happe, Helmut Saurbier und Udo Maas (Hg.) 2013: Kinder- und Ju-
gendhilferecht. Nachtragslieferung. Stuttgart
Slüter, Ralf 2007: Die „insoweit erfahrene Fachkraft“. Überlegungen zu Standards der
Fachberatung nach § 8a SGB VIII. In: Das Jugendamt, Heft 11-2007, S. 515-520
Slüter, Ralf 2009: Fachberatung nach § 8a SGB VIII in den Kinderschutzzentren. Hg. von
der Bundesarbeitsgemeinschaft der Kinderschutz-Zentren. Köln. Download: http://www.
kinderschutz-zentren.org/fachberatung
Strobel, Bettina, Christoph Liel und Heinz Kindler 2008: Validierung und Evaluation des
Kinderschutzbogens. Ergebnisbericht. Hg. vom Deutschen Jugendinstitut. München. On-
line: https://www.dji.de/fileadmin/user_upload/bibs/Evaluation_Kinderschutzbogen.pdf
Wiesner, Reinhard 2012: SGB VIII – Kinder- und Jugendhilfe. Änderungen des SGB VIII
(Artikel 2 des BKiSchG vom 22.12.2011). Aktuelle Nachtragskommentierungen u. a. zu
§§ 8a, 8b. Stuttgart. Online:
http://rsw.beck.de/cms/?toc=WiesnerSGB.20&docid=330472, 08.05.2014)
Ziegenhain, Ute, Bianca Bertsch und Anne K. Künster 2013: Beratung für den Gesund-
heitsbereich durch „insoweit erfahrene“ Fachkräfte nach § 4 KKG / § 8b SGB VIII: Anfor -
derungen und tatsächliche Kenntnis. Vortrag auf dem XXXIII. DGKJP Kongress. Rostock.
43
5 Anhang
5.1 Weiterführende Literatur und Materialien
Materialien und Arbeitshilfen
Deutscher Kinderschutzbund Landesverband NRW e.V. (Hg.) 2014: Kooperation und
Vernetzung im Kinderschutz. Empfehlungen für eine nachhaltige Zusammenarbeit.
Wuppertal, Download: https://www.kinderschutz-in-nrw.de/fileadmin/user_upload/Ma-
terialien/Pdf-Dateien/Handreichung_Kooperation_und_Vernetzung.pdf
Darin u.a. eine Mustervereinbarung nach § 8a SGB VIII und eine Vorlage für eine
Kooperationsvereinbarung mit Schulen
Deutscher Kinderschutzbund Landesverband NRW e.V. (DKSB) 2015: Methodenmap-
pe zur Umsetzung des Schutzauftrags bei Kindeswohlgefährdung. Handbuch und
Kopiervorlagen. Wuppertal. Download: https://www.kinderschutz-in-nrw.de/fachin-
formationen/literatur-tipps/sammlung/methodenmappe-zur-umsetzung-des-schutzauf-
trages-bei-kindeswohlgefaehrdung/
Darin u.a. ein Verfahrensablauf für die Beratung gemäß § 8a SGB VIII
Deutscher Kinderschutzbund Landesverband NRW e.V. (DKSB) 2019: Kinderschutz und
Kinderrechte. Arbeitshilfe Kindeswohlgefährdung für Fachkräfte im Kinderschutz un-
ter besonderer Berücksichtigung der Kinderrechte. Wuppertal. Download: https://www.
kinderschutzbund-nrw.de/pdf/DKSB_Kinderschutz_und_Kinderrechte.pdf
Darin u.a. Praxis-Tipps für die Beteiligung von Kindern und Jugendlichen
LVR-Landesjugendamt/LWL-Landesjugendamt 2020: Gelingensfaktoren für die Wahrneh-
mung des Schutzauftrags gemäß § 8a SGB VIII. Empfehlung für Jugendämter. Köln, Münster
Start gGmbH (Hg.): Checkliste KWG gemäß § 8a SGB VIII. Download: https://www.
start-ggmbh.de/kiosk/checkliste-kwg/
Start gGmbH (Hg.): Checkliste KWG für Berufsgeheimnisträger gem. § 8b SGB VIII.
Download: https://www.start-ggmbh.de/kiosk/checkliste-kwg-berufsgeheimnistraeger/
Weiterbildung
Bundesarbeitsgemeinschaft der Kinderschutzzentren 2013: Qualifizierung im Kinder -
schutz. Curriculum Fachkraft Kinderschutz. Köln, Download, Infos: http://www.kinder -
schutzzentren.org/weiterbildung
Bundesarbeitsgemeinschaft der Kinderschutzzentren 2013: Qualifizierung im Kinder -
schutz. Curriculum Fachberatung im Kinderschutz: Die insoweit erfahrene Fachkraft.
Köln, Download, Infos: http://www.kinderschutz-zentren.org/weiterbildung
44
Deutscher Kinderschutzbund Bundesverband e. V. 2012: Mindeststandards für die
Weiterbildung zur insoweit erfahrenen Fachkraft/Kinderschutzfachkraft gem. § 8a
SGB VIII. Standards für einen qualitativen Kinderschutz. Berlin, Download: https://
www.dksb.de/fileadmin/user_upload/arbeitshilfe_zu_mindeststandards_nach_be-
schluss_2012_2012-11-05_clt_1_.pdf
LWL-Landesjugendamt/LVR-Landesjugendamt: Synopse „Mehrmodulige Weiterbil-
dungsangebote zur insoweit erfahrenen Fachkraft im Kinderschutz“ in NRW. Münster,
Köln 2015. Download:
https://www.lwl-landesjugendamt.de/media/filer_public/8f/29/8f2934a1-66ba-4c33-
a7d3-56c987088731/161004_synopse_gesamt_end_quer.pdf
https://www.lvr.de/media/wwwlvrde/jugend/service/arbeitshilfen/dokumente_94/ju-
gend_mter_1/allgemeiner_sozialer_dienst/FirstSpirit_1478160251219161004_Synop-
se_InsoFa.pdf
Weitere Fachbeiträge
Discher, Britta und Hans-Jürgen Schimke 2011: Die Rolle der insoweit erfahrenen Fach-
kraft nach § 8a Abs. 2 SGB VIII in einem kooperativen Kinderschutz. In: Zeitschrift für
Kindschaftsrecht und Jugendhilfe 1-2011, S. 12-17
Discher, Britta: Die Kinderschutzfachkraft – „externer Notnagel“ für eine Qualitätssiche-
rung im Prozess der Gefährdungseinschätzung? In: Das Jugendamt 5-2012, S. 240-243
Moch, Matthias und Manuela Junker-Moch 2011: Zur Zusammenarbeit zwischen dem
Jugendamt und der Kinderschutzfachkraft. In: Familie, Partnerschaft, Recht. H. 7,
S. 319-323,
Forschung
Bertsch, Bianca Megumi 2015: Der erweiterte Beratungsauftrag für insoweit erfahrene
Fachkräfte durch das Bundeskinderschutzgesetz. Beratung von Berufsgeheimnisträgern
aus dem Gesundheitswesen. Ulm. Download: https://oparu.uni-ulm.de/xmlui/bitstream/
handle/123456789/3760/vts_9809_14926.pdf?sequence=1&isAllowed=y
Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) 2015: Bericht
der Bundesregierung. Evaluation des Bundeskinderschutzgesetzes. Berlin. Download:
https://www.bmfsfj.de/blob/93348/a41675e1f53ec6f743359b6b75fec3e2/bericht-der-
bundesregierung-evaluation-des-bundeskinderschutzgesetzes-data.pdf
Deutscher Kinderschutzbund Landesverband NRW e.V. (DKSB) 2018: Untersuchung der
Wirksamkeit der Fachberatung durch die Kinderschutzfachkraft gemäß § 8a SGB VIII. Eine
explorative qualitative Studie. Wuppertal. Download: https://www.kinderschutz-in-nrw.
de/fileadmin/user_upload/Materialien/Pdf-Dateien/Kinderschutzfachkr%C3%A4fte.pdf
4 Literatur
45
5. Anhang
5.2 Anhaltspunkte für eine Kindeswohlgefährdung
mit freundlicher Genehmigung Nachdruck aus: Deutscher Kinderschutzbund Landes-
verband NRW e.V. (DKSB) 2019: Kinderschutz und Kinderrechte. Arbeitshilfe Kindes-
wohlgefährdung für Fachkräfte im Kinderschutz unter besonderer Berücksichtigung der
Kinderrechte. Wuppertal
Köckeritz, Prof. Dr. Christine 2012: Insoweit erfahrene Fachkräfte: Wer sind sie und was
machen sie? Empirische Einblicke in ein neu etabliertes Aufgabenfeld der Jugendhilfe.
In: Das Jugendamt, 85. Jg., H. 5, S. 562–567..
Lebwohl, Viktoria, Jörg Fischer und Kevin Zech 2011: Professionelle Selbstwahrnehmung
von Kinderschutzfachkräften in Sachsen-Anhalt. Studie im Auftrag des Landesjugend-
amtes Sachsen-Anhalt. Jena. Download: http://www.fh-erfurt.de/soz/fileadmin/SO/Do-
kumente/Lehrende/Fischer_Joerg_Prof_Dr/Abschlussbericht.pdf
Ministerium für Generationen, Familie, Frauen und Integration NRW 2010: Studie Kin-
deswohlgefährdung. Ursachen, Erscheinungsformen und neue Ansätze der Prävention.
Düsseldorf. (insbes. S. 206ff.)
Ministerium für Familie, Frauen, Jugend, Integration und Verbraucherschutz Rheinland-
Pfalz 2018: Kinderschutz und Hilfen zur Erziehung. Evaluationsbericht zur Umsetzung
von § 8a SGB VIII in den Jugendämtern (2017). Mainz. Download: https://www.ism-mz.
de/fileadmin/uploads/Downloads/8a_2017_Landesbericht_RLP_14122018.pdf
Nationales Zentrum Frühe Hilfen (NZFH) 2018: Nationaler Forschungsstand und Strate-
gien zur Qualitätsentwicklung im Kinderschutz. Beiträge zur Qualitätsentwicklung im
Kinderschutz 8. Köln
Pluto, Liane, Eric van Santen und Christian Peucker 2016: Das Bundeskinderschutzgesetz
in der Kinder- und Jugendhilfe. Empirische Befunde zum Stand der Umsetzung auf kom-
munaler Ebene. Herausgegeben vom Deutschen Jugendinstitut. München. Download:
https://www.dji.de/fileadmin/user_upload/bibs2016/64_Bundeskinderschutzgesetz.pdf
Finanzierungsfragen
Struck, Norbert 2012: Auswirkungen des § 8b SGB VIII. In: Forum Erziehungshilfen, Heft
5-2012, S. 314
Freese, Jörg 2013: Auswirkungen des § 8b SGB VII. Zum Beitrag von Norbert Struck in
Forum Erziehungshilfen 5/2012. In: Forum Erziehungshilfen, Heft 2-2013, S. 121
DIJuF-Rechtsgutachten vom 1.8.2007 – J6.100 Oh: Kostenübernahmeverpflichtung des
öffentlichen Jugendhilfeträgers für die Sicherstellung der „insoweit erfahrenen Fach-
kraft“ durch freie Träger? § 80 Abs. 2, § 79 SGB VIII. In: Das Jugendamt, Heft 09/2007,
S. 420-422
46
5 Anhang
Die nachfolgend aufgeführten Anhaltspunkte sind keine
abschließende Auflistung. Sie erfassen nicht alle denkbaren
Gefährdungssituationen und müssen im Rahmen des fachli-
chen Austauschs gewichtet werden.
Verhalten der Erziehungspersonen der häuslichen
Gemeinschaft
»
»
»
»
»
»
»
Wiederholte oder schwere Gewalt zwischen den Erzie-
hungspersonen
Nicht ausreichende oder völlig unzuverlässige Bereitstel-
lung von Nahrung
Massive oder häufige körperliche Gewalt gegenüber
dem Kind (z.B. Schütteln, Schlagen, Einsperren)
Häufiges massives Beschimpfen, Ängstigen oder
Erniedrigen des Kindes
Gewährung des unbeschränkten Zugangs zu Gewalt
verherrlichenden oder pornographischen Medien
Verweigerung der Krankheitsbehandlung oder der
Förderung behinderter Kinder
Äußere Erscheinung des Kindes
» Deutliche Zeichen von Verletzungen (z.B. Blutergüsse,
Striemen, Narben, Knochenbrüche, Verbrennungen)
ohne erklärbar unverfängliche Ursache bzw. häufige
Krankenhausaufenthalte aufgrund von angeblichen
Unfällen
»
»
Starke Unterernährung
Fehlen jeder Körperhygiene (z.B. Schmutz- und Kotreste
auf der Haut des Kindes/faulende Zähne)
Mehrfach völlig witterungsunangemessene oder völlig
verschmutzte Bekleidung
» Isolierung des Kindes (z.B. Kontaktverbot zu Gleich-
altrigen)
Verhalten des Kindes
»
Familiäre Situation
» Wiederholte oder schwere gewalttätige und/oder sexu- Obdachlosigkeit (Familie bzw. Kind lebt auf der Straße).
elle Übergriffe gegen andere Personen
Kind wirkt berauscht und/oder benommen bzw. im
Steuern seiner Handlungen unkoordiniert (Einfluss von
Drogen, Alkohol, Medikamenten)
Wiederholtes apathisches oder stark verängstigtes
Verhalten des Kindes
Äußerungen des Kindes, die auf Misshandlung, sexuel-
len Missbrauch oder Vernachlässigung hinweisen
Kind hält sich wiederholt zu altersunangemessenen Zeiten
ohne Erziehungsperson in der Öffentlichkeit auf
(z.B. nachts alleine auf dem Spielplatz)
Kind hält sich an jugendgefährdenden Orten auf
(z.B. Stricherszene, Lokale aus der Prostitutionsszene,
Spielhalle, Nachtclub)
» Kleinkind wird häufig oder über einen langen Zeitraum
unbeaufsichtigt oder in Obhut offenkundig ungeeigne-
ten Personen gelassen
Kind wird zur Begehung von Straftaten oder sonst ver-
werflichen Taten eingesetzt (z.B. Diebstahl, Bettelei)
»
»
»
»
»
Persönliche Situation der Erziehungspersonen der
häuslichen Gemeinschaft
» Wohnung ist stark vermüllt, völlig verdreckt oder weist
Spuren äußerer Gewaltanwendung auf (z.B. stark be-
schädigte Türen)
Nichtbeseitigung von erheblichen Gefahren im Haushalt
(z.B. durch defekte Stromkabel oder Steckdosen, Herum-
liegen von „Spritzbesteck“)
Das Fehlen von eigenem Schlafplatz bzw. von jeglichem
Spielzeug für das Kind
Leben in völliger Abgeschiedenheit (keine sozialen
Kontakte)
»
»
»
Offensichtlich schulpflichtige Kinder bleiben ständig
oder häufig der Schule fern
Kind begeht gehäufte Straftaten
Starke, deutliche Veränderungen im Verhalten
Distanzlosigkeit
»
» »
»
»
Ein Projekt des Kompetenzzentrums Kinderschutz in Kooperation des DKSB Landesverbandes NRW e.V. mit dem Institut für
soziale Arbeit e.V. (ISA)
gefördert im Dezember 2014 vom
ANLAGE ZUR MUSTERVEREINBARUNG NACH § 8A SGB VIII UND ZUR KOOPERATIONSVEREINBARUNG
Anhaltspunkte für eine Kindeswohlgefährdung
47
LWL- und LVR-Landesjugendamt: Orientierungshilfe
„Grundsätze und Maßstäbe zur Bewertung der Qualität einer insoweit erfahrenen Fachkraft“
37
Datum Dauer der Beratung
Fachkraft
Dokumentationsbogen
für eine Beratung gem. § 8a Abs. 4 und § 8b Abs. 1 SGB VIII:
Gefährdungseinschätzung für
Name, Vorname des Kindes/Jugendlichen
(ggf. Pseudonym)
Alter
(Jahr, Monate)
Geschlecht
Teilnehmer/-innen an der Gefährdungseinschätzung
Anlass (Situation, Beobachtungen, bereits erfolgte Schritte)
Ergebnis der Gefährdungseinschätzung
(Indikatoren für eine Kindeswohlgefährdung, Risiko- und Schutzfaktoren)
Prognose möglicher Schädigungen
23 Dieser Entwurf dient der Dokumentation der Inhalte und Ergebnisse einer Beratung durch eine insoweit
erfahrene Fachkraft. Er kann u.a. für die Evaluation und Qualitätsentwicklung im Kinderschutz herangezogen
werden, kann aber auch den Ratsuchenden für ihre Dokumentation zur Verfügung gestellt werden. Zur Beurte i-
lung der Situation des Kindes können Risikoeinschätzungsbögen ergänzend hinzugezogen werden (vgl. dazu
Fußnote 8).
43
43 Dieser Entwurf dient der Dokumentation der Inhalte und Ergebnisse einer Beratung durch eine insoweit erfahrene Fachkraft. Er kann u.a. für die
Evaluation und Qualitätsentwicklung im Kinderschutz herangezogen werden, kann aber auch den Ratsuchenden für ihre Dokumentation zur Ver -
fügung gestellt werden. Zur Beurteilung der Situation des Kindes können Gefährdungseinschätzungsbögen ergänzend hinzugezogen werden (vgl.
dazu Fußnote 12). Dissens in den Einschätzungen zwischen ratsuchender Person und insoweit erfahrener Fachkraft sollte ausdrücklich vermerkt
werden. Das DIJuF (2018) empfiehlt eine Aufbewahrungsfrist der Dokumentation von drei Jahren.
5.3 Dokumentationsbogen
48
5 Anhang
LWL- und LVR-Landesjugendamt: Orientierungshilfe
„Grundsätze und Maßstäbe zur Bewertung der Qualität einer insoweit erfahrenen Fachkraft“
38
Einschätzung der Problemsicht, Kooperationsbereitschaft und Hilfeakzeptanz
der Eltern
Notwendige und geeignete Hilfen/Maßnahmen (Schutzkonzept)
soweit möglich: Vereinbarungen zu konkreten Handlungsschritten
(Wer macht was bis wann?)
Termin(e) der Überprüfung(en) und Vereinbarung bei anderer Entwicklung
Ort, Datum
Name Funktion Unterschrift
LWL- und LVR-Landesjugendamt: Empfehlung
„Grundsätze und Maßstäbe zur Bewertung der Qualität einer insoweit erfahrenen Fachkraft“
49
5.4 Flyer „Kinder wirksam schützen – Beratung bei Kindeswohlgefährdung“
Der Flyer "Kinder wirksam schützen Beratung bei Kindeswohlgefährdung" wurde im Rahmen der Kam-
pagne „Das Jugendamt. Unterstützung, die ankommt“ für alle Jugendämter bundesweit entwickelt. Er
richtet sich an alle, die beruflichen Kontakt mit Kindern und Jugendlichen haben, und erläutert kurz und
klar den Beratungsanspruch gemäß § 8b Abs. 1 SGB VIII. Jugendämter haben die Möglichkeit den Flyer zu
individualisieren und die örtlichen Ansprechpersonen hierüber bekannt zu machen.
Druckexemplare können unter http://ja.druckerei-kettler.de bearbeitet und in Paketen zu 100 Stück be-
stellt werden. Nähere Informationen: service@unterstuetzung-die-ankommt.de.
Bei Fragen zur Beurteilung einer Kindeswohlgefährdung
wenden sich alle in der Kinder- und Jugendhilfe Tätigen
bitte zunächst an Ihren Träger.
Allen Personen außerhalb der Kinder- und Jugendhilfe
stehen die folgenden Stellen offen. Hier werden Sie direkt
beraten oder an die jeweiligen Ansprechpersonen vermit-
telt:
DAS JUGENDAMT
Unterstützung, die ankommt.
50
Sie arbeiten mit Kindern und Jugendlichen zusammen und haben
das Gefühl, dass es einem Kind oder Jugendlichen nicht gut geht?
Wirksamer Kinderschutz kann nur gelingen, wenn alle sich dafür
mitverantwortlich fühlen. Das Bundeskinderschutzgesetz fordert
entsprechend dazu auf, bei Hinweisen auf Kindeswohlgefährdung
tätig zu werden und die eigenen Möglichkeiten zu nutzen, um die
Situation mit den betroffenen Eltern und Kindern zu erörtern und
auf die Inanspruchnahme von Hilfen hinzuwirken (§ 4 KKG und §
8a Abs. 4 SGB VIII). Damit dieses gelingen kann, können sich alle
Personen, die hauptberuflich oder nebenamtlich auf Honorarba-
sis mit Kindern und Jugendlichen arbeiten, bei der Einschätzung
einer Kindeswohlgefährdung kostenfrei beraten lassen.
Für diese Beratungen gibt es »insoweit erfahrene Fachkräfte«.
Diese sind auf Kindeswohlgefährdungen spezialisiert und haben
viel praktische Erfahrung darin, Gefahren für das Kindeswohl
zu beurteilen und Sie zu beraten, was als nächstes zu tun ist.
Die Mitwirkung einer solchen qualifizierten Fachkraft bei der
Einschätzung des Gefährdungsrisikos für ein Kind oder einen
Jugendlichen im Einzelfall trägt für Sie zu einer größeren Hand-
lungssicherheit bei. Häufig sind nämlich die Anhaltspunkte für
eine Gefährdung nicht eindeutig.
Wenn Sie in der Kinder- und Jugendhilfe tätig sind - z.B. als
Erzieherin in der Kindertagesstätte, als Honorarkraft im Jugend-
zentrum oder als Sozialpädagoge in der Jugendberufshilfe, hat
der Träger Ihrer Einrichtung in der Regel mit dem Jugendamt
schriftlich vereinbart, welche Schritte bei Hinweisen auf Kindes-
wohlgefährdung in Ihrer Einrichtung unternommen werden und
wer für die verpflichtend vorgeschriebene Beratung als insoweit
erfahrene Fachkraft für Sie zur Verfügung steht (§ 8a Abs. 4 SGB
VIII). Fragen Sie Ihre Leitungskräfte, an wen Sie sich mit Ihrem
Beratungsbedarf wenden können. Häufig beschäftigt der Träger
selbst Fachkräfte, die die entsprechenden Kompetenzen und
Kinder wirKsam schützen:
Beratung Bei Kindeswohlgefährdung
Erfahrungen haben; sie können aber auch von außerhalb - z.B.
von anderen Trägern oder vom Jugendamt - kommen.
Wenn Sie außerhalb der Kinder- und Jugendhilfe tätig sind und
beruflich Kontakt zu Kindern oder Jugendlichen haben - z.B. als
Lehrer, Ärztin, Hebamme, Hausmeister in der Schule, Psycho-
login im Krankenhaus oder auf Honorarbasis in Musik- oder
Ballettschulen oder im Fußballverein -, dann haben Sie einen
Anspruch auf Beratung durch eine insoweit erfahrene Fachkraft
gegenüber dem Jugendamt (§ 8b SGB VIII). Auch Ausbilder und
Kolleginnen und Kollegen von Jugendlichen im Einzelhandel, der
Gastronomie und Hotellerie haben einen Beratungsanspruch.
Die Beratung hilft den Personen, die zur Verschwiegenheit ver-
pflichtet sind, auch zwischen den Erfordernissen der Schweige-
pflicht und des Kinderschutzes abzuwägen.
Die insoweit erfahrene Fachkraft kann beim Jugendamt oder
bei einer anderen Stelle, etwa einer Beratungsstelle, tätig sein.
Wenn sie beim Jugendamt arbeitet, bedeutet das nicht, dass
Sie mit Ihrer Anfrage bereits das Jugendamt über einen Fall
informieren. Denn Sie müssen keine persönlichen Daten, wie
Namen, Alter oder Herkunft des Kindes, angeben. Die Beratung
wird zunächst in anonymisierter Form durchgeführt. Es geht
dabei um die Beurteilung von Anzeichen und um die Frage, ob
eine Gefährdung vorliegen könnte oder nicht. Auch die weitere
Vorgehensweise kann Inhalt der Beratung sein. Erst wenn sich
herausstellt, dass das betroffene Kind oder der Jugendliche akut
gefährdet ist, benötigt das Jugendamt genauere Angaben, um
den notwendigen Schutz umgehend sicherzustellen.
5 Anhang 51
Landschaftsverband Westfalen-Lippe
LWL-Landesjugendamt Westfalen
48133 Münster
www.lwl-landesjugendamt.de
Landschaftsverband Rheinland
LVR-Landesjugendamt Rheinland
50663 Köln
www.jugend.lvr.de
Diese mit Fach- und Leitungskräften aus zehn Jugendämtern unterschied-
licher kommunaler Verfasstheit erarbeitete und in 2020 aktualisierte
Empfehlung ist mit den Kommunalen Spitzenverbänden NRW abgestimmt.
Sie ist von den Landesjugendhilfeausschüssen des LVR-Landesjugendamtes
Rheinland und des LWL-Landesjugendamtes Westfalen als Empfehlung
gemäß § 85 Abs. 2 Nr. 1 SGB VIII beschlossen worden. Sie soll den örtlichen
Jugendämtern als fachliche Orientierung zur Qualitätsentwicklung gemäß
§ 79a SGB VIII dienen.
Beide Ausschüsse haben ihre Entscheidung mit der Empfehlung verbunden,
die vorliegende Empfehlung auch in den örtlichen Jugendhilfeausschüssen
als Grundlage der Arbeit der Jugendämter beschließen zu lassen. Dadurch
soll sichergestellt werden, dass Sorgeberechtigte, Kinder und Jugendliche
in allen Regionen auf vergleichbare Qualitätsmerkmale in der Arbeit im
Kinderschutz vertrauen können.
2020 LVR LWL Empfehlungen Gelingensfaktoren Schutzauftrag
182241 Zeichen
LVR-Landesjugendamt Rheinland LWL-Landesjugendamt Westfalen Gelingensfaktoren bei der Wahrnehmung des Schutzauftrags gemäß § 8a SGB VIII Empfehlung für Jugendämter Schutzauftrag Diese Empfehlung wurde ursprünglich als Orientierungshilfe vom LVR-Landesjugendamt Rheinland in Zusam- menarbeit mit Fach- und Leitungskräften aus 12 rheinischen Jugendämtern unterschiedlicher Strukturtypen und Größen erarbeitet und 2015 veröffentlicht. 2020 wurde die Orientierungshilfe aktualisiert und in Ab- stimmung mit den kommunalen Spitzenverbänden NRW als Empfehlung gemäß § 85 Abs. 2 Nr. 1 SGB VIII von den Landesjugendhilfeausschüssen des LVR-Landesjugendamtes Rheinland und des LWL-Landesjugend- amtes Westfalen beschlossen. Sie soll den örtlichen Jugendämtern als fachliche Orientierung zur Qualitäts- entwicklung gemäß § 79a SGB VIII dienen. Mitglieder der Arbeitsgruppe: Linda Krolczik, ehemals Jugendamt Hürth Christiane Etienne, ehemals Jugendamt Pulheim André Heller, ehemals Jugendamt Kamp-Lintfort, jetzt Jugendamt Voerde Barbara Hoppe, ehemals Jugendamt Rheinberg Annette Horst, ehemals Jugendamt Willich Jutta Horten, Jugendamt Duisburg Annemarie Jacob-Ogbukadike, Jugendamt Oberbergischer Kreis Angelika Klein, Jugendamt Bergheim Christiane Klüsener, ehemals Jugendamt Duisburg Claudia Küppers, Jugendamt Nettetal Christel Pakoßnick, ehemals Jugendamt Frechen Michael Raida, Jugendamt Alsdorf Monika Wirges, ehemals Jugendamt Overath Leitung: Sandra Eschweiler & Sandra Rostock, LVR-Landesjugendamt Rheinland Impressum Herausgeber: Landschaftsverband Rheinland Landschaftsverband Westfalen Lippe LVR-Landesjugendamt Rheinland LWL-Landesjugendamt Westfalen 50663 Köln 48133 Münster www.jugend.lvr.de www.lwl-landesjugendamt.de Verantwortlich: Lorenz Bahr-Hedemann, Landesrat LVR-Landesjugendamt Rheinland Birgit Westers, Landesrätin LWL-Landesjugendamt Westfalen Redaktion: Sandra Eschweiler, LVR-Landesjugendamt, Tel. 0221 809-6723, sandra.eschweiler@lvr.de Dr. Monika Weber, LWL-Landesjugendamt, Tel. 0251 591-3632, dr.monika.weber@lwl.org Layout: Druck: Andreas Gleis, Umschlag Hausdruckerei des LVR, Köln, Inklusionsabteilung André Gösecke, Druckerei Kettler, Innenteil Druckerei Kettler, Bönen Köln / Münster, im Dezember 2020 Gelingensfaktoren bei der Wahrnehmung des Schutzauftrags gemäß § 8a SGB VIII Empfehlung für Jugendämter Vorwort Vorwort Der Schutzauftrag des Jugendamtes ist in der Vergangenheit zunehmend in den fach- lichen, aber auch öffentlichen Fokus gerückt. Dies auch aufgrund tragisch verlaufener Kinderschutzfälle. In den letzten 15 Jahren wurden diverse Gesetze verabschiedet, mit dem Ziel, den Kinderschutz zu verbessern. Insbesondere die Einführung des § 8a SGB VIII mit der Konkretisierung des Schutzauftrags des Jugendamtes und der Ausweitung des Schutzauftrags auf die Träger der freien Jugendhilfe hat die Kinderschutzpraxis ver - ändert. Weitere umfassende gesetzliche Änderungen erfolgten durch das Bundeskin- derschutzgesetz. Die Statistik zu den Gefährdungseinschätzungen belegt mittlerweile, welchen Stellenwert die Wahrnehmung des Schutzauftrags heute in den Jugendämtern hat. Fast täglich gehen entsprechende Hinweise in den Jugendämtern ein und werden nach einem örtlich festgelegten Arbeitsprozess bearbeitet. § 79a SGB VIII verpflichtet die Jugendämter zur Qualitätsentwicklung, explizit auch für den Prozess der Gefährdungseinschätzung nach § 8a SGB VIII. Dabei orientieren sich die Jugendämter nach § 79a Satz 3 SGB VIII an den fachlichen Empfehlungen der Landesju- gendämter. Für den Schutzauftrag des Jugendamtes gemäß § 8a SGB VIII gilt es somit, die Frage „Was macht guten Kinderschutz in der Praxis aus?“ zu beantworten. Mit die- ser Frage haben sich im Jahr 2015 mehrere Fach- und Leitungskräften aus 12 Jugendäm- tern in einer Arbeitsgruppe auseinandergesetzt und eine Orientierungshilfe erarbeitet. Auf der Grundlage einer Vereinbarung mit dem Kommunalen Spitzenverbänden wurde die ursprüngliche Orientierungshilfe nun in überarbeiteter Fassung als gemeinsame Emp- fehlung der beiden nordrhein-westfälischen Landesjugendämter von den beiden Landes- jugendhilfeausschüssen beschlossen. Beide Ausschüsse haben ihre Entscheidung mit der Empfehlung verbunden, die vorliegende Empfehlung auch in den örtlichen Jugendhilfe- ausschüssen als Grundlage der Arbeit der Jugendämter beschließen zu lassen. Dadurch soll sichergestellt werden, dass Sorgeberechtigte, Kinder und Jugendliche in allen Regio- nen auf vergleichbare Qualitätsmerkmale in der Arbeit im Kinderschutz vertrauen können. Die beste Qualitätsentwicklung kann keine Garantie geben, dass es künftig keine Schä- digungen von Kindern und Jugendlichen geben wird. Im Interesse der betroffenen Kin- der und Jugendlichen und ihrer Familien ist es aber unerlässlich, die eigene Praxis stetig systematisch zu hinterfragen und zu verbessern. Wir freuen uns, wenn die Empfehlung diese Prozesse vor Ort fördert und dadurch die bedeutsame und verantwortungsvolle Arbeit der Jugendämter bei der Wahrnehmung des Schutzauftrags unterstützt. Eva Steininger-Bludau Vorsitzende des LWL-Landesjugendhilfe- ausschusses Westfalen Astrid Natus-Can Vorsitzende des LVR-Landesjugendhilfe - ausschusses Rheinland Birgit Westers Landesrätin LWL-Landesjugendamt Westfalen Lorenz Bahr-Hedemann Landesrat LVR-Landesjugendamt Rheinland 5 Inhaltsverzeichnis Inhaltsverzeichnis Vorwort 5 Inhaltsverzeichnis 7 1 Einführung 8 1.1 Der Schutzauftrag des Jugendamtes 8 1.2 Qualität im Kinderschutz – Ergebnisqualität 9 2 Prozessqualität: Gelingensfaktoren im Verfahren nach § 8a SGB VIII 11 2.1 Flussdiagramm: Verfahren des Jugendamtes gemäß § 8a SGB VIII 11 2.2 Beschreibung der Teilprozesse und Gelingensfakoren 13 2.2.1 Aufnahme der Mitteilung einer Kindeswohlgefährdung 14 2.2.2 Erstbewertung der Mitteilung 18 2.2.3 Einbezug der Erziehungsberechtigten und des Kindes in die Gefährdungseinschätzung 21 2.2.4 Gefährdungseinschätzung im Zusammenwirken mehrerer Fachkräfte 26 2.2.5 Maßnahmen zur Abwendung der Gefährdung 30 2.2.5.1 Vereinbarung eines Schutzplans 30 2.2.5.2 Einschaltung anderer Stellen 34 2.2.5.3 Anrufung des Familiengerichts 37 2.2.5.4 Unterbringung im Rahmen der Inobhutnahme 42 2.2.6 Erneute Gefährdungseinschätzung 45 2.2.7 Fallübergabe durch/an ein anderes Jugendamt 48 2.3 Zusammenarbeit als Gelingensfaktor und fachliche Leitlinie 51 3 Strukturqualität 56 3.1 Interne Strukturqualität 57 3.1.1 Personalqualität 57 3.1.2 Sachliche Ausstattung 61 3.1.3 Konzeption & Organisation 62 3.1.4 Zugang 68 3.2 Externe Strukturqualität 69 3.2.1 Leistungsangebot 69 3.2.2 Strukturelle Zusammen arbeit 71 3.2.2.1 Kooperation mit Trägern von Einrichtungen und Diensten innerhalb der Jugendhilfe 72 3.2.2.2 Kooperation mit Personen und Institutionen außerhalb der Jugendhilfe 74 3.2.2.3 Interdisziplinäre Kooperationsstrukturen 78 4 Literaturverzeichnis 79 7 1 Einführung 1.1 Der Schutzauftrag des Jugendamtes Die Verantwortung für das Aufwachsen von Kindern obliegt ihren Eltern. Sie haben das Recht und die Pflicht für die Pflege und Erziehung der Kinder, über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft (Artikel 6 Abs. 2 Grundgesetz und § 1 Abs. 2 SGB VIII). Gegenüber dem damit postulierten Erziehungsvorrang der Eltern ist die Jugendhilfe nachrangig. Sie soll Eltern und andere Erziehungsberechtigte beraten und unterstützen sowie Kinder und Jugendliche in ihrer Entwicklung fördern. Ist eine dem Wohl des Kin- des oder Jugendlichen entsprechende Erziehung nicht gewährleistet und ist die Hilfe geeignet und notwendig, besteht ein Rechtsanspruch des Personensorgeberechtigten auf Hilfe zur Erziehung. Die Inanspruchnahme von Beratung und Hilfen ist freiwillig. Besteht allerdings eine Kindeswohlgefährdung und sind die Eltern nicht gewillt oder in der Lage, diese abzuwenden, greift das staatliche Wächteramt und verpflichtet die zuständigen staatlichen Stellen zum Tätigwerden. In erster Linie hat der Gesetzgeber die Jugendämter und Familiengerichte durch den Schutzauftrag des Jugendamtes nach § 8a SGB VIII und die Befugnisse des Familiengerichtes für Maßnahmen nach § 1666 und § 1666a BGB damit beauftragt. Kindeswohl und Kindeswohlgefährdung sind unbestimmte Rechtsbegriffe. Nach § 1666 Abs. 1 BGB hat das Familiengericht die Maßnahmen zu treffen, die zur Abwendung der Gefahr erforderlich sind, wenn das körperliche, geistige oder seelische Wohl des Kindes oder sein Vermögen gefährdet ist, und die Eltern nicht gewillt oder nicht in der Lage sind, die Gefahr abzuwenden. Die Rechtsprechung bestimmt die Gefährdung als „eine gegenwärtige in einem solchen Maße vorhandene Gefahr, dass sich bei der weiteren Entwicklung eine erhebliche Schädigung mit ziemlicher Sicherheit voraussehen lässt“ 1. Ob eine Kindeswohlgefährdung besteht, muss im Einzelfall anhand der Situation des Kindes oder Jugendlichen bewertet und mögliche Schädigungen prognostiziert werden. Der Schutzauftrag des Jugendamtes wird in § 8a SGB VIII konkretisiert: Es ist nach Absatz 1 verpflichtet, gewichtigen Anhaltspunkten für eine Kindeswohlgefährdung nachzuge- hen und das Gefährdungsrisiko im Zusammenwirken mehrerer Fachkräfte einzuschät- zen. Die Erziehungsberechtigten und das Kind oder der Jugendliche sind in die Gefähr - dungseinschätzung einzubeziehen – soweit der Schutz dadurch nicht gefährdet wird. Sofern erforderlich, soll sich das Jugendamt bei Kindern einen unmittelbaren Eindruck vom Kind und seinem persönlichen Umfeld verschaffen. Wenn Hilfen zur Abwendung der Gefährdung notwendig sind, sind diese den Erziehungsberechtigten anzubieten. Die Maßnahmen zur Abwendung der Gefährdung sind in den Absätzen 2 bis 3 beschrieben, dazu gehören die Anrufung des Familiengerichtes, die Inobhutnahme und die Einschal- tung anderer Stellen. Absatz 4 verpflichtet die Jugendämter Vereinbarungen mit den Trägern von Einrichtungen und Diensten, die Leistungen nach dem SGB VIII erbringen, über deren Wahrnehmung des Schutzauftrags zu schließen. Absatz 5 regelt die Koope- ration der Jugendämter bei Zuständigkeitswechseln. 1 BGH, Beschlüsse vom 14.07.1956, IV ZB 32/56 und 15.12.2004, XII ZB 166/03; BVerfG u.a. Beschlüsse vom 17.06.2009, 1 BvR 467/09, vom 24. März 2014, 1 BvR 160/14 und vom 27.08.2014, 1 BvR 1822/14 1 Einführung 8 1 Einführung 1 Einführung Da die konkrete Ausgestaltung des Verfahrens über die in § 8a SGB VIII benannten Eck- punkte den Jugendämtern obliegt, hat jedes Jugendamt ein eigenes Verfahren entwi- ckelt und mit einer Dienstanweisung hinterlegt. Viele Jugendämter haben sich dabei an den „Empfehlungen zur Festlegung fachlicher Verfahrensstandards in den Jugendäm- tern bei Gefährdung des Kindeswohls“ der Bundesvereinigung der kommunalen Spit- zenverbände aus dem Jahr 2009 orientiert. 1.2 Qualität im Kinderschutz – Ergebnisqualität Qualität ist nach Avedis Donabedian der Grad der Übereinstimmung zwischen den Zie- len und der wirklichen Leistung. Das von ihm für den Gesundheitsbereich entwickelte Qualitätsmodell hat sich in vielen Arbeitsfeldern durchgesetzt, so auch in der Kinder- und Jugendhilfe. 2 Es unterscheidet in Ergebnis-, Prozess- und Strukturqualität: • Die Ergebnisqualität beschreibt die Ergebnisse und Wirkungen beim Adressaten. • Die Prozessqualität beschreibt die Qualität des Verfahrens der Leistungserbringung und richtet sich auf das möglichst effektive Erreichen der definierten Ergebnisqualität. • Die Strukturqualität bezieht sich auf die dafür notwendigen Rahmenbedingungen und Ressourcen. Die drei Qualitätsdimensionen sind eng miteinander verbunden: das Ergebnis wird vom Prozess beeinflusst, der wiederum nur gelingt, wenn die dafür notwendigen Struktu- ren zur Verfügung stehen. Qualitätsentwicklung ist somit die stetige Suche nach und Entwicklung geeigneter Verfahren und struktureller Rahmenbedingungen, um zu dem gewünschten Ergebnis zu kommen. Nach § 79a SGB VIII sind von den Jugendämtern Grundsätze der Qualitätsbewertung, diesbezügliche Maßstäbe und geeignete Maßnahmen zur Gewährleistung weiterzu- entwickeln, anzuwenden und regelmäßig zu überprüfen. Dabei empfiehlt es sich, für die einzelnen Handlungsfelder im Jugendamt Arbeitsgruppen zur Qualitätsentwicklung einzurichten.3 Für den Allgemeinen Sozialen Dienst (ASD) 4 ist der Schutzauftrag nach § 8a SGB VIII eines der bedeutsamsten Arbeitsfelder, das – auch aufgrund der expliziten Nennung in § 79a SGB VIII und aufgrund der o.g. Entwicklungen – unbedingt der Qua- litätsentwicklung unterzogen werden sollte. Qualität im Kinderschutz bemisst sich am Grad der Übereinstimmung zwischen der tat- sächlichen praktischen Umsetzung und den als Anspruch formulierten zentralen Quali- tätsmerkmalen im Kinderschutz. Ergebnisqualität im Kinderschutz ist die beim Abschluss des § 8a-Verfahrens erreichte Qualität der Ergebnisse für die Adressatinnen und Adressaten. § 8a SGB VIII verpflichtet die Jugendämter, Maßnahmen zur Abwendung einer bestehenden Gefährdung von Kin- dern und Jugendlichen zu ergreifen. Das Ergebnis ist somit vorgegeben, eine bestehende Gefährdung eines Kindes oder Jugendlichen muss beim Abschluss des Verfahrens abge- wendet sein bzw. das Wohl des Kindes oder Jugendlichen muss (ausreichend) geschützt 2 Vgl. Gissel-Palkovich, S. 185 ff. 3 LVR/LWL 2013, S. 22 f. 4 Hier und nachfolgend wird der ASD genannt, die Ausführungen gelten jedoch auch gleichermaßen für die mit dem Schutzauftrag befassten Spezialdienste in Jugendämtern. 9 sein. Das Ziel soll vorrangig über die Förderung bzw. Wiederherstellung elterlicher Er - ziehungsfähigkeit und die Unterstützung der Entwicklung des Kindes oder Jugendlichen erfolgen, um den Kindern oder Jugendlichen ihr häusliches Umfeld weitgehend zu er - halten. Nur wenn dieses nicht möglich ist, weil Eltern nicht bereit oder in der Lage sind, die erforderlichen Hilfen und Schutzmaßnahmen anzunehmen oder umzusetzen, ist der Schutz über eine Erziehung des Kindes oder Jugendlichen außerhalb des Elternhauses und die dafür ggf. erforderliche Anrufung des Familiengerichtes zu gewährleisten. Ausgehend von dem Ziel, eine bestehende Kindeswohlgefährdung abzuwenden, liegt es in der Verantwortung der Jugendämter, ihr Verfahren und ihre vorzuhaltenden Struktu- ren zur Erreichung dieses Ziels festzulegen und deren Qualität stetig zu überprüfen und weiterzuentwickeln. 5 Im Sinne des partnerschaftlichen Miteinanders mit den Trägern der freien Jugendhilfe und den weiteren Kooperationspartnern, sind die fachliche Grundhal- tungen und die Verfahren zu kommunizieren sowie die Zusammenarbeit an den Schnitt- stellen auszuhandeln und zu vereinbaren. Ziel dieser Empfehlung ist es, der Frage „Was macht guten Kinderschutz in der Praxis aus?“ nachzugehen und den Jugendämtern Grundsätze und Maßstäbe für ihre dies- bezügliche Qualitäts(weiter)entwicklung zu geben. Sie richtet sich somit vorrangig an Leitungskräfte in den Allgemeinen Sozialen Diensten bzw. Spezialdiensten. Sie enthält aber auch Hinweise zur Gestaltung des Verfahrens nach § 8a SGB VIII, die für die Arbeit der Fachkräfte oder für die übergeordneten Leitungsebenen, politischen Gremien o.ä. hilfreich sind. Der Schwerpunkt der Empfehlung liegt auf dem Prozess bzw. Verfahren im Jugend- amt. Ein standardisiertes § 8a SGB VIII-Verfahren wird beispielhaft im zweiten Kapitel beschrieben. Zu den einzelnen Teilprozessen des Flussdiagramms erfolgt jeweils eine Darstellung der rechtlichen Grundlagen, eine Beschreibung des Teilprozesses mit dem jeweiligen Ziel, den Beteiligten und den Tätigkeiten. Diese werden jeweils mit „Gelin- gensfaktoren“ hinterlegt, über deren positive Wirkungen in der Arbeitsgruppe fachli- cher Konsens bestand. Die Umsetzung eines solchen Verfahrens benötigt entsprechende strukturelle Rahmen- bedingungen. Diese werden im dritten Kapitel dargestellt, angesichts ihrer Vielzahl in Tabellenform und soweit möglich mit Hinweisen auf weiterführende Informationen. 5 Zu den unterschiedlichen methodischen Zugängen siehe Kapitel 3.1.3. 10 2 Prozessqualität: Gelingensfaktoren im Verfahren nach 8a SGB VIII 2 Prozessqualität: Gelingensfaktoren im Verfahren nach § 8a SGB VIII Bei allen sogenannten Kernprozessen einer Institution eignet sich die Verfahrensstan- dardisierung in besonderem Maße, um die Prozessqualität zu beschreiben. Durch Fluss- diagramme und Teilprozessbeschreibungen lassen sich komplexe Verfahren übersichtlich darstellen. Es werden Abläufe festgelegt, von denen gelingende Arbeitsprozesse mit definierten Er - gebnissen erwartet werden. Gleichzeitig wird damit ein einheitliches und transparentes Handeln (weitestgehend) sichergestellt. Das standardisierte Verfahren kann – erweitert um die durchschnittlichen Bearbeitungszeiten – zudem für die Personalbemessung her - angezogen werden. Dabei sind allerdings auch die Grenzen zu beachten: Ein Verfahren kann den formellen Rahmen vorgeben. Unbewusste Muster im Denken und Handeln entziehen sich diesen Vorgaben. Auch ersetzt ein Verfahren niemals das eigene Denken und Überdenken. Jedes Verfahren benötigt einen „Wächter“, der die Einhaltung kontrolliert. Dazu gehört auch die Kontrolle, dass kein mechanisches „Abarbeiten“ erfolgt und dass das Ver - fahren genügend Raum für Bearbeitungsmöglichkeiten lässt, die den Erfordernissen im Einzelfall gerecht werden. 2.1 Flussdiagramm: Verfahren des Jugendamtes gemäß § 8a SGB VIII Das nachfolgende Flussdiagramm beschreibt auf der Basis der gesetzlichen Vorgaben und der Empfehlungen der Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände einen idealtypischen Prozess im Jugendamt bzw. ASD. Abweichungen und Überschneidungen der einzelnen Teilprozesse sind möglich Erläuterung der Symbole des Flussdiagramms. Anrufung des Familiengerichtes Hinwirken auf Inanspruchnahme oder ggf. Einschaltung anderer Stellen Unterbringung im Rahmen der Inobhutnahme Kernprozess Hilfe- planung Vereinbarung eines Schutzplans Gefährdung mit Mitwirkungs-/Ände- rungsbereitschaft Gefährdung, die Maß- nahmen des Fami- liengerichts erfordert Fehlende Mitwirkung bei Gefährdungs- einschätzung Gefährdung, die durch andere Stellen abzuwenden ist Nur durch Inobhut- nahme abwendbare akute Gefährdung 5. Maßnahmen zur Abwendung der Gefährdung 6. Erneute Gefährdungs- einschätzung anderer Kernprozess: Beratung o. Hilfepla- nung Keine Gefährdung, aber Unterstützungs- oder Hilfebedarf Ende Gefährdung 4. Gefährdungseinschätzung im Zusammenwirken mehrerer Fachkräfte 5. sofortige Maßnah- men zur Abwendung der Gefährdung Keine aktute Gefahr 3. Einbezug der Erziehungs- berechtigten und des Kindes in die Gefährdungseinschätzung Ende Kontaktaufnahme notwendig 2. Erstbewertung der Mitteilung Schnittstelle zu anderen Kernpro- zessenEnde Entscheidung Teilprozess mit einem (Zwischen-) Ergebnis Ja Nein 1. Aufnahme der Mitteilung Mitteilung Dritter Selbstmelder Eigene Erkenntnis Akute Gefährdung Keine Gefährdung, kein Hilfebedarf Bei bestehendem Hilfeplatz und Hilfe- akzeptanz zusätzlich Widerspruch der PSB/EZB 7. Fallübergabe an zuständiges Jugendamt Zu allen Zeitpunkten im Verfahren möglich: Verfahren gemäß § 8a SGB VIII Auslösendes Ereignis 11 Anrufung des Familiengerichtes Hinwirken auf Inanspruchnahme oder ggf. Einschaltung anderer Stellen Unterbringung im Rahmen der Inobhutnahme Kernprozess Hilfe- planung Vereinbarung eines Schutzplans Gefährdung mit Mitwirkungs-/Ände- rungsbereitschaft Gefährdung, die Maß- nahmen des Fami- liengerichts erfordert Fehlende Mitwirkung bei Gefährdungs- einschätzung Gefährdung, die durch andere Stellen abzuwenden ist Nur durch Inobhut- nahme abwendbare akute Gefährdung 5. Maßnahmen zur Abwendung der Gefährdung 6. Erneute Gefährdungs- einschätzung anderer Kernprozess: Beratung o. Hilfepla- nung Keine Gefährdung, aber Unterstützungs- oder Hilfebedarf Ende Gefährdung 4. Gefährdungseinschätzung im Zusammenwirken mehrerer Fachkräfte 5. sofortige Maßnah- men zur Abwendung der Gefährdung Keine aktute Gefahr 3. Einbezug der Erziehungs- berechtigten und des Kindes in die Gefährdungseinschätzung Ende Kontaktaufnahme notwendig 2. Erstbewertung der Mitteilung Schnittstelle zu anderen Kernpro- zessenEnde Entscheidung Teilprozess mit einem (Zwischen-) Ergebnis Ja Nein 1. Aufnahme der Mitteilung Mitteilung Dritter Selbstmelder Eigene Erkenntnis Akute Gefährdung Keine Gefährdung, kein Hilfebedarf Bei bestehendem Hilfeplatz und Hilfe- akzeptanz zusätzlich Widerspruch der PSB/EZB 7. Fallübergabe an zuständiges Jugendamt Zu allen Zeitpunkten im Verfahren möglich: Verfahren gemäß § 8a SGB VIII Auslösendes Ereignis 12 2 Prozessqualität: Gelingensfaktoren im Verfahren nach 8a SGB VIII 2.2 Beschreibung der Teilprozesse und Gelingensfakoren Standardisierte Verfahren sind notwendig zur Beschreibung komplexer Verfahren und müssen immer an die Strukturen und Abläufe des jeweiligen Jugendamtes angepasst werden. Deshalb hat sich die Arbeitsgruppe entschieden, nach einer Darstellung der jeweiligen rechtlichen Grundlagen, Teilprozesse mit Zielen, Beteiligten und Tätigkeiten zu beschreiben, wie sie überwiegend in den Jugendämtern – auf der Grundlage der Empfehlungen der kommunalen Spitzenverbände – Anwendung finden. Im Anschluss daran folgt jeweils eine Sammlung von Gelingensfaktoren zu dem Teilpro- zess. Es wurde der Begriff „Gelingensfaktoren“ gewählt, da der Begriff „Qualitätsstan- dard“ unterschiedlich interpretiert wird und letztlich unklar ist, ob es sich um Eckpunkte oder maximale oder Mindeststandards handelt. 6 Als Gelingensfaktoren werden hier Maßnahmen oder Vorgehensweisen aufgeführt, über deren positive Wirkungen – im Sinne von („weichen“) Faktoren, die zum Gelingen der einzelnen Teilprozesse beitragen – in der Arbeitsgruppe fachlicher Konsens bestand und die auf dem Erfahrungswissen der Teilnehmerinnen und Teilnehmer beruhen oder durch wissenschaftliche Forschung belegt sind. Die hier vorgelegte Empfehlung muss von jedem Jugendamt auf die Situation vor Ort bezogen und entsprechend übertragen werden. Die Gelingensfaktoren sollen als Anre- gungen für einen Diskurs über guten Kinderschutz im Jugendamt genutzt werden und somit als Grundlage für den Prozess der Qualitäts(weiter)entwicklung dienen. Wird im Jugendamt diskutiert, welche Faktoren die gelingende Wahrnehmung des Schutzauf- trags fördern, ergibt sich – wie in der Arbeitsgruppe – ein Diskurs über Qualität. Konsen- suale Faktoren können als Qualitätskriterien 7 definiert werden. 6 Vgl. LVR/LWL 2013, S. 19 und NZFH 2013, S. 53 7 Merchel empfiehlt den Begriff „Qualitätskriterium“ statt „Standard“, da er eindeutiger ist, vgl. LVR/LWL 2013, S. 19. 13 2.2.1 Aufnahme der Mitteilung einer Kindeswohlgefährdung Das Jugendamt ist gemäß § 8a Abs. 1 SGB VIII verpflichtet, beim Bekanntwerden von gewichtigen Anhaltspunkten für eine Gefährdung des Wohls eines Kindes oder Jugend- lichen tätig zu werden. Auf eine Regelung der örtlichen Zuständigkeit für den Schutzauftrag hat der Gesetzge- ber mit der Einführung des § 8a SGB VIII verzichtet, da der Schutzauftrag Bestandteil jeder Aufgabenwahrnehmung im SGB VIII ist. Die örtliche Zuständigkeit für Leistungen richtet sich nach den §§ 86 ff. SGB VIII, die Zuständigkeit für die Mitwirkung im famili- engerichtlichen Verfahren nach § 87b SGB VIII. Für eine Inobhutnahme ist gemäß § 87 SGB VIII das Jugendamt zuständig, in dessen Bereich sich das Kind oder der Jugendliche tatsächlich aufhält. Nach § 8a Abs. 5 SGB VIII ist das Jugendamt, dem gewichtige Anhaltspunkte mitgeteilt werden, verpflichtet, diese dem für die Leistungsgewährung zuständigem Jugendamt mitzuteilen. Die Mitteilung über eine vermutete Kindeswohlgefährdung kann durch unterschiedliche Personen erfolgen: • durch Privatpersonen (Nachbarn, Verwandte etc.), die sich z.T. auch anonym melden, • durch Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter anderer Behörden oder Ämter (Polizei, Ord- nungsamt etc.), • durch eine Fachkraft aus einer Einrichtung oder einem Dienst der Jugendhilfe, mit der/dem eine Vereinbarung gemäß § 8a Abs. 4 SGB VIII besteht, • durch eine Person, die Berufsgeheimnisträger nach § 4 KKG ist, oder eine andere berufliche Kontaktperson, • durch Fachkräfte eines anderen Jugendamtes 8, • durch eine/einen Erziehungsberechtigten oder durch ein betroffenes Kind/einen Ju- gendlichen („Selbstmelder“). 9 8 Das Verfahren der Fallübergabe wird in Kapitel 2.2.7 beschrieben. 9 Nach § 8 Abs. 3 SGB VIII haben Kinder und Jugendliche Anspruch auf Beratung ohne Kenntnis des Personensorgebe- rechtigten, wenn diese aufgrund einer Not- und Konfliktlage erforderlich ist und solange durch die Mitteilung an den Personensorgeberechtigten der Beratungszweck vereitelt würde. 14 2 Prozessqualität: Gelingensfaktoren im Verfahren nach 8a SGB VIII Teilprozess Aufnahme der Mitteilung einer Kindeswohlgefährdung Ziel(e) Alle (zugänglichen) Daten sind erhoben und verschriftlicht. Verantwortliche Person Aufnehmende Fachkraft Zu beteiligende interne Personen - Beteiligte externe Personen Mitteilende Person Tätigkeiten • Daten sammeln, aktives Zuhören • Nachfragen • ggf. Absprachen mit mitteilender Person treffen (auch Kontaktmöglichkei- ten) • Dokumentation, Unterschrift und Eingabe im Berichtswesen/EDV, ggf. Anlegen einer Akte • Klärung der örtlichen Zuständigkeit, ggf. Weiterleitung an das zuständige Ju- gendamt Frist Unverzüglich Information Bei Aufnahme durch eine nicht fallzuständige Fachkraft ist die fallzuständige Fachkraft unverzüglich zu informieren. Ist diese (oder ihre Vertretung) nicht erreichbar, bleibt die aufnehmende Fachkraft vorläufig zuständig. Die/der nächsthöhere Vorgesetzte wird informiert. 15 Gelingensfaktoren • Jede Mitteilung, die auf eine Kindeswohlgefährdung hinweist („dem Kind geht es nicht gut“) wird aufgenommen. Es wird nicht durch die aufnehmende Fachkraft beur- teilt, ob es sich um „gewichtige“ Anhaltspunkte handelt. Die Aufnahme erfolgt auch bei bereits bekannten Familien oder bei bereits zuvor eingegangenen Mitteilungen. • Mitteilungen der Polizei in Gewaltschutzsachen werden immer als mögliche Kindes- wohlgefährdung bearbeitet, auch wenn die Kinder nicht anwesend waren. • Stellt sich heraus, dass das Jugendamt nicht zuständig ist, da sich weder das Kind/der Jugendliche noch die Eltern/Personensorgeberechtigten in seinem Bezirk aufhalten, ist zu prüfen, ob es ausreicht, die mitteilende Person an das zuständige Jugendamt zu verweisen und die Kontaktdaten mitzuteilen. Davon ist auszugehen, wenn es sich um andere Fachkräfte handelt. Bei Privatpersonen muss sichergestellt werden, dass diese Information dort auch ankommt. Deshalb sollte das Jugendamt die Mitteilung aufnehmen und an das zuständige Jugendamt weiterleiten. Zudem sollte versucht werden, einen direkten Kontakt zwischen dem oder der Mitteilenden und dem zu- ständigen Jugendamt herzustellen, indem entweder die Kontaktdaten der mitteilen- den Person weitergeleitet werden oder – falls dies nicht gewollt ist – die mitteilende Person motiviert wird, sich (zusätzlich) selbst an das Jugendamt zu wenden. • Zum Teil stehen die mitteilenden Personen unter hohem emotionalem Druck und sind unsicher, was ihre Mitteilung auslöst. Ihre Sorge wird ernst genommen und sie werden informiert, wie das Jugendamt generell mit Mitteilungen umgeht, wie Kindern bzw. Familien geholfen werden kann, und bei Bedarf beraten, wie sie selber mit der Situa- tion umgehen können. Wenn auch in der Regel aus datenschutzrechtlichen Gründen keine inhaltlichen Rückmeldungen möglich sind, erfolgt zumindest eine Versicherung, dass das Jugendamt sich kümmert und wer dort Ansprechperson ist. • Bei anonymen Mitteilungen wird ggf. darauf hingewiesen, dass die Anonymität die Arbeit des Jugendamtes erschweren kann und die mitteilende Person wird unter Hin- weis auf den Sozialdatenschutz motiviert, ihre persönlichen Daten zu offenbaren. • Bei nicht anonymen Mitteilungen wird die mitteilende Person gefragt, ob sie gegen- über der Familie benannt werden darf. Bei einem Wunsch nach vertraulicher Behand- lung, wird sie darauf hingewiesen, dass diese eventuell durch eine richterliche Anord- nung aufgehoben werden kann.10 • Bei Mitteilungen durch Träger, mit denen Vereinbarungen nach § 8a Abs. 4 SGB VIII bestehen, und durch Berufsgeheimnisträger ist davon auszugehen, dass gemäß den Vereinbarungen bzw. gesetzlichen Vorgaben in der Regel schon eine eigene Gefähr - dungseinschätzung und ggf. Versuche erfolgt sind, die Gefährdung abzuwenden; es sei denn, die Gefährdung ist so akut, dass eine sofortige Einschaltung des Jugendam- tes erfolgt. Hier ist insbesondere zu klären, welche Versuche im Vorfeld unternommen wurden, mit welchem Ergebnis und welche Möglichkeiten der Zusammenarbeit und der weiteren Verantwortungsübernahme (z.B. in einem gemeinsamen Gespräch mit der Familie) bestehen. 10 DIJuF-Gutachten JAmt 07-08/2014, S. 377 ff. 16 2 Prozessqualität: Gelingensfaktoren im Verfahren nach 8a SGB VIII • Eine strukturierte Vorlage für die Aufnahme der Mitteilung dient dazu, alle erforderli- chen Angaben soweit wie möglich abzufragen. Die Vorlage beinhaltet º Angaben zur mitteilenden Person (Kontakt, Beziehung zur Familie, eigene Hilfe- versuche und Möglichkeiten, Erwartungen etc.), º Angaben zum Kind/Jugendlichen und der Familie, zur Lebenssituation, º Angaben zur Gefährdung und zum Hintergrund der Kenntnis (welche Gefähr - dung, Hintergrund der Kenntnis – Hörensagen, eigene Beobachtung, Vermutung, wem ist die Gefährdung noch bekannt, sind die Eltern/Kinder über die Hinzuzie- hung des Jugendamtes informiert etc.), º ein Feld für Bemerkungen (z. B. Eindruck der aufnehmenden Fachkraft von der Mit- teilung). • Nach Möglichkeit werden die Angaben zur Gefährdung wortwörtlich aufgenommen und als solche gekennzeichnet. • Der Vordruck liegt allen im Jugendamt tätigen Personen vor (auch in der Verwaltung), falls dort eine Mitteilung eingeht und eine Weiterleitung an eine Fachkraft nicht möglich ist. • Der Vordruck findet auch Anwendung für Mitteilungen, die im Rahmen des Bereit- schaftsdienstes eingehen. • Stellt die zuständige Fachkraft im Jugendamt selbst bei einem schon in einem anderen Kontext betreuten Kind oder Jugendlichen Anhaltspunkte für eine Gefährdung fest, kann eine Aufnahme im Vordruck entfallen. Eine Dokumentation in Form eines Ver - merks erscheint ausreichend, um auf dieser Basis eine Erstbewertung durchzuführen. 17 2.2.2 Erstbewertung der Mitteilung § 8a Abs. 1 SGB VIII verpflichtet die Jugendämter, das Gefährdungsrisiko im Zusammen- wirken mehrerer Fachkräfte einzuschätzen. Eine fundierte Gefährdungseinschätzung ist erst nach dem Einbezug der Erziehungsberechtigten und des Kindes oder Jugendlichen möglich, trotzdem sollte auch jede eingehende Mitteilung oder jede eigene Wahrneh- mung von Anhaltspunkten für eine Kindeswohlgefährdung im Zusammenwirken meh- rerer Fachkräfte vorläufig bewertet werden. 11 In dieser Erstbewertung der Meldung erfolgt eine vorläufige Einschätzung der Gefähr - dung und darauf basierend eine Entscheidung, wann und wie Kontakt zur Familie aufge- nommen wird. Gemäß § 8a Abs. 1 SGB VIII hat sich das Jugendamt einen unmittelbaren Eindruck vom Kind und seiner persönlichen Umgebung zu verschaffen, sofern dies nach fachlicher Einschätzung erforderlich ist. Somit muss vorher eine fachliche Einschätzung erfolgen, ob eine Inaugenscheinnahme bzw. ein Hausbesuch erforderlich ist. 12 Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Informationsgewinnung zuerst und vorrangig über die Eltern/Personensorgeberechtigten und/oder das Kind/den Jugendlichen zu erfolgen hat, da Sozialdaten regelmäßig beim Betroffenen zu erheben sind (§ 62 Abs. 2 SGB VIII). Als Ausnahme vom vorgesehenen Einbezug der Erziehungsberechtigten und des Kindes/ Jugendlichen in die Gefährdungseinschätzung findet sich in § 8a Abs. 1 SGB VIII die Formulierung „... soweit der wirksame Schutz des Kindes oder Jugendlichen nicht in Frage gestellt wird“. Diese Ausnahme ist insbesondere bei Anhaltspunkten für einen sexuellen Missbrauch (im häuslichen Kontext) vorgesehen, wie der Gesetzesbegründung zu entnehmen ist. 13 Sie kann aber auch bei Fällen der Misshandlung notwendig sein, wenn die Erziehungsberechtigten nicht einbezogen werden können, weil die Gefahr einer Verdeckung der Kindeswohlgefährdung besteht und der Schutz des Kindes oder Jugendlichen in Frage steht. Somit kann es fachlich geboten sein, eine solche Vermutung zunächst – durch das Ein- holen von Informationen von Dritten wie Kindergarten oder Schule – abzuklären, bevor eine Konfrontation des potentiellen Täters erfolgt. Die Datenerhebung bei Dritten ohne Einwilligung des Betroffenen ist hierbei zulässig, wenn die Erfüllung des Schutzauftrags dieses erfordert (§ 62 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe d SGB VIII). 14 Ggf. muss vor der Konfrontation der weitere Schutz des Kindes oder Jugendlichen be- reits geklärt sein, da die Gefahr besteht, dass das Kind oder der Jugendliche verantwort- lich gemacht wird und/oder unter Druck gesetzt wird und dadurch eine Verschleierung oder Verschärfung der Gefährdung zu erwarten ist. 11 Die Empfehlungen der Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände sehen nach der Aufnahme der Mitteilung eine kollegiale Kurzberatung vor (S. 6). 12 Vgl. Meysen in Münder/Meysen/Trenczek, § 8a Rn. 33 f. 13 BT-Drucks. 15/3676, S. 38 14 Vgl. VG Münster, Urteil vom 02.04.2009, 6 K 1929/07 18 2 Prozessqualität: Gelingensfaktoren im Verfahren nach 8a SGB VIII Teilprozess Erstbewertung der Mitteilung Ziel(e) Eine vorläufige Bewertung der Mitteilung ist erfolgt und die nächsten Handlungsschritte sind vereinbart. Verantwortliche Person Aufnehmende bzw. fallzuständige Fachkraft Zu beteiligende interne Personen Mindestens eine weitere Fachkraft (wurde die Mitteilung von einer anderen als der fallzuständigen Fachkraft aufgenommen, ist diese zu beteiligen) Beteiligte externe Personen - Tätigkeiten • Prüfung, ob bereits ein Vorgang im ASD existiert/die Familie bekannt ist und Hinzuziehung dieses Vorgangs • Bewertung, ob gewichtige Anhaltspunkte vorliegen • Prüfung, ob und welche weiteren Informationen notwendig sind und ggf. einholen (z.B. zum Leistungserbringer, wenn bereits eine Hilfe gewährt wird) • Prüfung, ob weitere Personen (z.B. Dolmetscher/Dolmetscherin) hinzuzuzie- hen sind • Entscheidung über weiteres Vorgehen, Prüfung ob eine Inaugenscheinnah- me/ein Hausbesuch erforderlich ist • Dokumentation Frist Unverzüglich nach Eingang der Mitteilung, begründete Ausnahmen sind möglich Information Die/der nächsthöhere Vorgesetzte wird informiert, nimmt die Bewertung zur Kenntnis und unterschreibt sie. 19 Gelingensfaktoren • Sofern möglich, erfolgt die Beratung mit mehr als zwei Fachkräften. • Die Erstbewertung erfolgt insbesondere mit im Kinderschutz besonders qualifizierten oder spezialisierten Fachkräften. • Es gibt eine strukturierte Vorlage zur Dokumentation. Diese beinhaltet eine º erste Einschätzung der Gefährdung, º Einschätzung zur Dringlichkeit der Kontaktaufnahme (sofort, am nächsten Tag oder später), º Festlegung der weiteren Vorgehensweise (Form der Kontaktaufnahme), º Begründung. • Bei der Entscheidung über die Form der Kontaktaufnahme erfolgt immer eine Ab- wägung, ob ein (unangemeldeter) Hausbesuch erforderlich ist, weil Familien sich überrumpelt und in den Rückzug gedrängt fühlen können und ein Vertrauensaufbau und somit eine Situationsklärung erschwert werden kann. Es ist abzuwägen, ob die Gefährdung so akut und die Informationsgewinnung durch den Hausbesuch zu die- sem Zeitpunkt unerlässlich für die Gefährdungseinschätzung ist oder ob sie zu einem späteren Zeitpunkt und mit einer Ankündigung ausreicht. Heranzuziehende Kriterien sind das Alter des Kindes/Jugendlichen, die Art sowie Gegenwärtigkeit der Gefähr - dung und ob es schützende Personen/Institutionen gibt. • Wird entschieden, dass zunächst eine Kontaktaufnahme zu Dritten erforderlich ist, werden die diesbezüglichen Gründe dokumentiert. Zudem werden die Personen- sorgeberechtigten im Sinne des Transparenzgebotes später (nach dem Wegfall der Gründe) darüber informiert. • Wird entschieden, dass eine sofortige Kontaktaufnahme notwendig ist und erscheint eine Inobhutnahme wahrscheinlich, wird diese soweit möglich vorher organisiert (Aufnahmemöglichkeiten etc.) oder andere Fachkräfte klären diese als „Backoffice“ ab, um unnötige Verzögerungen im Interesse des Kindes oder Jugendlichen zu ver - meiden. • Muss die Inobhutnahme aufgrund besonderer Umstände in einer Einrichtung wie Schule oder Kindertagesstätte erfolgen, wird die Einrichtung vorab informiert, um abzusprechen, wie die Inobhutnahme in der Institution zu organisieren ist, wo das Gespräch stattfindet, wer das Kind oder den Jugendlichen zum Gespräch begleitet und wer das Gespräch führt etc. Zur Qualitätssicherung, um Missstimmungen nach- zugehen und die Kooperation sicherzustellen, kann eine Nachbesprechung mit der betroffenen Institution sinnvoll sein. 20 2 Prozessqualität: Gelingensfaktoren im Verfahren nach 8a SGB VIII 2.2.3 Einbezug der Erziehungsberechtigten und des Kindes in die Ge - fährdungseinschätzung Gemäß § 8a Abs. 1 SGB VIII hat das Jugendamt die Erziehungsberechtigten und das Kind oder die/den Jugendlichen in die Gefährdungseinschätzung einzubeziehen, sofern der wirksame Schutz dieses Kindes oder Jugendlichen nicht in Frage gestellt wird. So- fern dies nach fachlicher Einschätzung erforderlich ist, hat sich das Jugendamt dabei bei Kindern einen unmittelbaren Eindruck vom Kind und seiner persönlichen Umgebung zu verschaffen.15 Zudem legt § 8a Abs. 1 SGB VIII fest, dass das Jugendamt den Erziehungs- berechtigten zur Abwendung der Gefährdung erforderlichen Hilfen anbietet. Entsprechend der Vereinbarungen in der Erstbewertung erfolgt die Kontaktaufnahme. Ist eine Kontaktaufnahme nicht möglich, da die Erziehungsberechtigten den Kontakt ablehnen, muss über das weitere Vorgehen entschieden werden, ob • und wie weitere Kontaktversuche unternommen werden, ggf. mit der Ankündigung, bei weiterer fehlender Mitwirkung das Familiengericht einzuschalten, • das Familiengericht direkt gemäß § 8a Abs. 2 SGB VIII eingeschaltet wird, da dieses das persönliche Erscheinen anordnen kann, • eine Datenerhebung bei Dritten zur weiteren Abklärung der Gefährdung notwendig ist, • Gefahr im Verzug besteht und für einen zwangsweisen Zutritt zur Wohnung die Po- lizei gemäß § 8a Abs. 4 SGB VIII hinzugezogen werden muss. 15 Siehe Kapitel 2.2.2 21 Teilprozess Einbezug der Erziehungsberechtigten und des Kindes in die Gefähr dungseinschätzung Ziel(e) Die erforderlichen Informationen für eine möglichst sichere Beurteilung der Situation des Kindes/Jugendlichen und der Mitwirkungsbereitschaft und -fä- higkeit der Erziehungsberechtigten liegen vor. Im Fall einer akuten Gefährdung sind die notwendigen Maßnahmen zu deren Abwendung eingeleitet. Die Sorgeberechtigten und das Kind sind in die Einschätzung einbezogen und über Anlass der Kontaktaufnahme, den Auftrag des Jugendamts, ihre Rechte und das weitere Vorgehen umfassend informiert. Verantwortliche Person Fallzuständige Fachkraft Zu beteiligende interne Personen Eine weitere Fachkraft (begründete Ausnahmen von einer Kontaktaufnahme zu zweit sind möglich) Beteiligte externe Personen Erziehungsberechtigte, Kind/Jugendliche(r) und falls vorhanden Geschwister Dritte bei Bedarf Tätigkeiten • Kontaktaufnahme gemäß dem Ergebnis der Erstbewertung, Erläuterung der Aufträge des Jugendamtes (Hilfe und Schutz) • dementsprechend ggf. Inaugenscheinnahme des Kindes/aller im Haushalt lebenden Kinder bzw. Jugendlichen und der persönlichen Umgebung • Klärung der Situation des Kindes/Jugendlichen • Klärung der Problemsicht sowie Mitwirkungsbereitschaft und -fähigkeit der Erziehungsberechtigten • abhängig von der Situation und Mitwirkungsbereitschaft/ -fähigkeit: º Anbieten von Hilfen º Vereinbarung eines Schutzplans º Inobhutnahme º Einschaltung anderer Stellen (Arzt/Ärztin, Polizei etc.) • Absprachen zum weiteren Vorgehen • ggf. Einholen der Einwilligung/Schweigepflichtentbindung für Rücksprachen mit Dritten • ggf. anschließende Rücksprache(n) mit Dritten • Dokumentation Frist Gemäß Ergebnis der Erstbewertung Information Die/der nächsthöhere Vorgesetzte wird informiert. 22 2 Prozessqualität: Gelingensfaktoren im Verfahren nach 8a SGB VIII Gelingensfaktoren • Bei einem Erstkontakt mit zwei Fachkräften erfolgt eine Aufgabenverteilung nach vorheriger Absprache (insbesondere zur Gesprächsführung, ggf. unterteilt in Kind oder Jugendlicher und Eltern/Erziehungsberechtigte). • Ggf. ist es sinnvoll, eine Fachkraft mit spezieller Expertise (bspw. im Hinblick auf die benannte Gefährdung) hinzuzuziehen. • Im ersten Kontakt erfolgt die Weichenstellung für die weitere Zusammenar - beit mit der Familie und damit für das gesamte sich anschließende Verfahren. Da die Kontaktaufnahme durch das Jugendamt (insbesondere bei unangemel- deten Hausbesuchen) für Familien in der Regel ein angstbesetztes und stressiges Erlebnis ist, ist ein besonders einfühlsames Vorgehen von den Fachkräften gefor - dert. Dazu gehört es, Verständnis für die Situation der Eltern oder Erziehungsbe- rechtigten aufzubringen und um ihre Kooperation zu werben. Dabei ist es hilf- reich, ausführlich und in einer verständlichen Sprache (ohne Fachausdrücke) über die Aufträge des Jugendamtes (Schutz- und Unterstützungsauftrag) und das § 8a-Verfahren zu informieren, um eine größtmögliche Transparenz zu erreichen. Unterstützen können hierbei Informationsmaterialien für Eltern über die Arbeit des Jugendamtes im Bereich des Schutzauftrags 16 oder über mögliche Hilfen etc., die den Erziehungsberechtigten überreicht werden. • Reagieren die Erziehungsberechtigten mit Abwehr und Widerstand, wird dieser ernst genommen und thematisiert. Nach Möglichkeit werden die Gründe erforscht. Be- zugspunkt ist immer das Kind und das gemeinsame Interesse an dessen Wohlerge- hen. Ziel ist der Abschluss eines (minimalen) Arbeitsbündnisses, ggf. auch auf der Grundlage „Wie kann ich Ihnen helfen, mich wieder los zu werden?“. Falls notwen- dig, muss die Fachkraft Veränderungen einfordern und mit den Konsequenzen einer mangelnden Mitarbeit konfrontieren. 17 • Hilfreich kann zudem das Hinzuziehen einer Vertrauensperson der Familie oder des Kindes/Jugendlichen sein, letzteres insbesondere wenn zuerst eine Kontaktaufnah- me zum Kind oder Jugendlichen erfolgt. • Auch gilt es, weitere wichtige Akteure im Familiensystem (nichtsorgeberechtigte El- tern, andere Verwandte) zu identifizieren und bei Bedarf in geeigneter Form einzu- beziehen.18 • Bei Hausbesuchen sind die Fachkräfte des Jugendamtes in der Rolle eines Gastes und verhalten sich dementsprechend respektvoll und fragen, etwa wenn sie weitere Räume betreten wollen. • Bei Familien mit anderen kulturellen Hintergründen sollten die jeweiligen „Türöff- ner und Stolpersteine“19 insbesondere bei einem Hausbesuch berücksichtigt werden, hilfreich sind hier „Brückenbauer*innen“ oder Kulturmittler*innen. • Bei jüngeren Kindern erfolgt nicht nur eine kurze „Inaugenscheinnahme“ zur Ein- schätzung des körperlichen und geistigen Entwicklungsstandes, sondern sie werden in ihren Interaktionen beobachtet. 16 Beispielsweise die Broschüren der BAG Landesjugendämter „Was Jugendämter leisten“ und „Kinderschutz: Was Ju- gendämter leisten“, die z.T. in mehreren Sprachen und in leichter Sprache vorliegen und unter www.unterstuetzung- die-ankommt.de/leistungen abgerufen bzw. bestellt werden können. 17 Vgl. Conen, S. 295 ff. 18 Ein Ergebnis von Fallanalysen war, dass dies zum Teil versäumt wurde: NZFH und DJI, S. 57 ff. 19 Vgl. Toprak 23 • Mit Kindern ab dem 3./4. Lebensjahr erfolgen Gespräche, wobei vorab zu entschei- den ist, ob mit dem Kind alleine oder im Beisein von Geschwistern, Erziehungs- berechtigten oder Bezugspersonen gesprochen wird. Wird mit dem Kind nicht im Beisein der Erziehungsberechtigten gesprochen, werden diese vorab über die Inhalte des Gespräches unterrichtet. Im Gespräch mit dem Kind wird es über den Zweck des Gespräches informiert und es werden einfache, offene (W-)Fragen – keine ge- schlossenen oder Suggestivfragen – gestellt. Inwieweit eine konkrete Einschätzung des Kindes zur Situation erfragt wird, ist abhängig vom Entwicklungsstand und der Bereitschaft des Kindes. 20 Insgesamt wird es eher darum gehen, einen Eindruck für die Situation aus der Sicht des Kindes zu erhalten, nicht eine objektive Bewertung. • Neben der Klärung, ob eine Kindeswohlgefährdung vorliegt, werden den Erzie- hungsberechtigten auch notwendige Hilfen zur Abwendung der Gefährdung an- geboten. Dementsprechend ist das Gespräch in zwei klar voneinander getrennte Phasen zu unterteilen, zunächst erfolgt die Abklärung der relevanten Aspekte zur Gefährdungseinschätzung und erst danach (ggf. auch in einem weiteren Termin) die Beratung über und ggf. das Motivieren für die Inanspruchnahme von Hilfen. Nur so kann sichergestellt werden, dass die Gefährdungseinschätzung nicht zu kurz kommt und – wenn eine Hilfegewährung notwendig ist – die geeignete Hilfe ausgewählt wird.21 • Bei der Situationsklärung ist es entscheidend, ob es gelingt, eine gemeinsame Pro- blemkonstruktion mit den Erziehungsberechtigten und ggf. auch dem Kind bzw. Jugendlichen zu erreichen. • Den Erziehungsberechtigten wird transparent benannt, welche Kriterien zur Ein- schätzung herangezogen werden (z.B. Gewährleistung des Kindeswohls, Problem- akzeptanz, Problemkongruenz, Hilfeakzeptanz – wenn auch in anderen Worten). • Die Fachkräfte nehmen eine erste Gefährdungseinschätzung vor und entscheiden, ob sofortige Maßnahmen zum Schutz des Kindes oder Jugendlichen erforderlich sind. • Bezogen auf die Einschätzung des Gefährdungsrisikos wird klar benannt, wie die Si- tuation eingeschätzt wird und welche weiteren Schritte folgen werden; es sei denn, der Schutz wird dadurch in Frage gestellt. • Gute Erfahrungen wurden mit dem Einsatz von Informationsmaterialien für Erzie- hungsberechtigte (z.B. zur häuslichen Gewalt und ihren Auswirkungen auf Kinder) gemacht, die den Eltern oder Erziehungsberechtigten mit dem Ziel einer Sensibilisie- rung ausgehändigt werden. • Sofern keine sofortigen Maßnahmen zum Schutz des Kindes oder Jugendlichen er - forderlich sind, sollten im Erstkontakt noch keine weitreichenden Entscheidungen getroffen werden. • Wird im Kontakt eine akute Gefährdung mit der Notwendigkeit einer Inobhutnahme festgestellt, sollte insbesondere bei jüngeren Kindern geprüft werden, ob familiener - haltende Möglichkeiten alternativ und sofort zur Verfügung stehen (bspw. intensive ambulante Krisenhilfen, Hilfe nach § 19 SGB VIII, Unterbringung bei Familienan- gehörigen, Wegweisung des Gewalttäters oder Vermittlung in ein Frauenhaus bei häuslicher Gewalt etc.). 20 Anregungen für Fachkräfte und Arbeitsblätter zur Gesprächsführung mit Kindern in Kontext des Schutzauftrags finden sich in der Arbeitshilfe Kinderschutz und Kinderrechte des DKSB NRW, 2019. 21 Ausführlich zur Gesprächsführung mit Eltern: Fertsch-Röver 24 2 Prozessqualität: Gelingensfaktoren im Verfahren nach 8a SGB VIII • Am Ende des Kontaktes wird durch klare Kontaktabsprachen (bspw. Vereinbarung eines neuen Termins) eine hohe Verbindlichkeit erzielt. Bei Erstkontakten sollten die Visitenkarte bzw. Kontaktdaten – auch den Kindern/Jugendlichen – überreicht, ggf. auch auf die Beschwerdemöglichkeiten mit Ansprechpersonen hingewiesen werden. • Im Hinblick auf notwendige Schweigepflichtentbindungen werden die datenschutz- rechtlichen Grundlagen (insbesondere die Möglichkeit der Rücknahme) erläutert. • Im Nachgang bietet sich – neben der Reflexion des Kontaktes – auch eine Reflexion der Fachkräfte an, wie sie sich gegenseitig im Kontakt wahrgenommen haben. • Inhalte der Dokumentation sind • Ort und Datum der Kontaktaufnahme, beteiligte Personen, Haushaltsangehörige, • Angaben zum Vorgehen, der Situation des Kindes/Jugendlichen und der Familie, Gefährdungseinschätzung, • Problemakzeptanz, -kongruenz, Hilfeakzeptanz der Beteiligten, • getroffene Vereinbarungen zur weiteren Vorgehensweise. • Falls Verletzungen des Kindes oder eine verwahrloste Wohnung wahrgenommen wurden, werden diese detailliert dokumentiert. Fotografien sind nur mit Einverständ- nis der Betroffenen möglich und fallen als eine Form der „Beweissicherung“ ggf. in die Verantwortung der Strafverfolgungsbehörden und Strafjustiz. 22 • Bei schwerwiegenden Fällen körperlicher Misshandlung und sexuellen Missbrauchs wird bei Bedarf die Rechtsmedizin als sachverständige oder beratende Instanz hinzu- gezogen, die Verletzungen dokumentieren und deren Ursachen klären kann. 23 22 DIJuF-Gutachten JAmt 01/2008, S. 23 f. 23 Vgl. Becker/Wecker 25 2.2.4 Gefährdungseinschätzung im Zusammenwirken mehrerer Fachkräfte § 8a Abs. 1 SGB VIII verpflichtet die Jugendämter, das Gefährdungsrisiko im Zusammen- wirken mehrerer Fachkräfte einzuschätzen, wie es auch bei der Entscheidung über eine Hilfe im Hilfeplanverfahren vorgesehen ist. Die Gefährdungseinschätzung ist eine der schwierigsten und komplexesten Aufgaben im ASD. Neben der Bewertung der Situation muss auch immer die weitere zukünftige Entwicklung eingeschätzt werden. In der Prognose ist abzuwägen, welche Schädigung des Kindes oder Jugendlichen mit welcher Wahrscheinlichkeit und Erheblichkeit droht. Dement- sprechend ist sie immer mit dem Risiko einer Fehleinschätzung verbunden. Häufig ist die Grenze zwischen einer Gefährdung gemäß § 1666 BGB und einer „Nicht- gewährleistung“ der dem Wohl des Kindes oder Jugendlichen entsprechenden Erziehung (als Leistungsvoraussetzung für eine Hilfe zur Erziehung gemäß § 27 ff. SGB VIII) zu ziehen. Damit verbunden ist ggf. auch abzuwägen, ob und wie lange versucht wird, die Erzie- hungsberechtigten für die (abgelehnte) Zusammenarbeit oder die Inanspruchnahme von Hilfen zu motivieren oder ob (sofortige) Maßnahmen gegen den Willen der Erziehungsbe- rechtigten notwendig sind. Dabei handelt es sich nicht um einen einmaligen, abgeschlossenen Vorgang, sondern die getroffene Einschätzung muss aufgrund der Prozesshaftigkeit laufend überprüft werden.24 In der Praxis findet eine Vielzahl an Instrumenten Anwendung, die (mögliche) Indikatoren einer Kindeswohlgefährdung aufführen. 2008 arbeiteten 81 % der Jugendämter in NRW mit Indikatorenlisten/Prüfbögen.25 Wissenschaftliche Erkenntnisse zur Aussagekraft liegen bislang kaum vor.26 Fachlich unumstritten ist, dass solche Instrumente als Hilfsmittel zur Strukturierung von Wahrnehmungs- und Beobachtungsprozessen dabei helfen, blinde Fle- cken zu vermeiden. 24 Siehe auch Kapitel 2.2.6 25 MGFFI 2010, S. 100 26 Wissenschaftliche Befunde zur Aussagekraft und Zuverlässigkeit liegen zum Stuttgarter-Düsseldorfer-Kinderschutzbo- gen vor, siehe Kindler/Lukasczyk/Reich. 26 2 Prozessqualität: Gelingensfaktoren im Verfahren nach 8a SGB VIII Teilprozess Gefährdungseinschätzung im Zusammenwirken mehrerer Fachkräfte Ziel(e) Eine differenzierte Bewertung der Gefährdungssituation ist erfolgt und die nächsten Handlungsschritte sind vereinbart. Verantwortliche Person Fallzuständige Fachkraft Zu beteiligende interne Personen Mindestens zwei weitere Fachkräfte (die beim Erstkontakt beteiligte Fachkraft und eine weitere) Beteiligte externe Personen Bei Bedarf kann externe Expertise hinzugezogen werden (etwa Ärzte/Ärztin- nen, Beratungsstellen) Tätigkeiten Beratung mit folgenden Inhalten: • Darstellung der Situation: º Gewährleistung des Kindeswohls: Inwieweit ist das Wohl des Kindes durch die Sorgeberechtigten gewährleistet oder ist dies nur zum Teil oder überhaupt nicht der Fall? º Problemakzeptanz: Sehen die Erziehungsberechtigten und die Kinder selbst ein Problem oder ist dies weniger oder gar nicht der Fall? º Problemkongruenz: Stimmen die Erziehungsberechtigten und die beteilig- ten Fachkräfte in der Problembeschreibung überein oder ist dies weniger oder gar nicht der Fall? º Hilfeakzeptanz: Sind die betroffenen Erziehungsberechtigten und Kinder bereit und in der Lage, die ihnen gemachten Hilfeangebote anzunehmen und zu nutzen oder ist dies nur zum Teil oder gar nicht der Fall? • Fachliche Bewertung und Einschätzung, ob eine Gefährdung besteht • Bei einer festgestellten Gefährdung: Festlegung und Terminierung der weite- ren Handlungsschritte • Bei keiner Gefährdung: Entscheidung, ob weitere Beratung und/oder Hilfen angeboten werden • Dokumentation Frist Unverzüglich nach dem Kontakt Information Die/der nächsthöhere Vorgesetzte wird informiert und an der Entscheidung beteiligt. Er/sie prüft die Einhaltung der festgelegten Standards und leistet bei Bedarf fachliche Beratung und Unterstützung. 27 Gelingensfaktoren • Beim Einsatz von standardisierten Gefährdungseinschätzungsbögen sind folgende Aspekte von Bedeutung: º Es wird eine Balance zwischen standardisierter und individueller Einschätzung gewahrt. º Die Gewährleistung des Kindeswohls wird anhand kindlicher Entwicklungsbe- darfe, z.B. physiologische Bedürfnisse, Schutz und Sicherheit, soziale Bindun- gen/Wertschätzung, Erziehung/Förderung erfasst. 27 º Es ist unerlässlich, dass dabei nicht nur Risikofaktoren, sondern auch Ressourcen und Schutzfaktoren des Kindes und seiner Familie abgebildet werden. 28 º Darüber hinaus sollten sie auch die Veränderungsbereitschaft und -potentiale erfassen, dazu bieten sich die vom Berliner Kinderschutz-Zentrum entwickelten Kategorien an: 29 - Problemakzeptanz - Problemkongruenz - Hilfeakzeptanz º Der Einsatz eines solchen Instrumentes/Einschätzungsbogens kann die Gefähr - dungseinschätzung strukturierend unterstützen. Allerdings darf das eingesetzte Instrument nicht die Bewertung und Entscheidung übernehmen, ob eine Ge- fährdung vorliegt. Diese muss im Zusammenwirken der Fachkräfte auf der Basis der gesammelten Informationen in einer strukturierten Fallberatung erfolgen. 30 • Neben dem Einsatz von Gefährdungseinschätzungsbögen sollten die „klassischen“ sozialpädagogischen Diagnoseinstrumente (etwa Genogramm, Ressourcenkarte, Netzwerkkarte) genutzt werden bzw. die Gefährdungseinschätzungsbögen ein Bau- stein der Diagnostik sein. 31 Insbesondere bei länger währenden und komplexen Kon- stellationen eignet sich die Erstellung eines Zeitstrahls oder einer Chronologie zur fortlaufenden Aufbereitung. • Zur Gefährdungseinschätzung erfolgt eine Fallvorstellung mit festgelegten Inhalten. Fakten und Vermutungen werden deutlich differenziert dargestellt. • Die Beratung erfolgt nach Möglichkeit mit mehr als drei Fachkräften, insbesondere mit im Kinderschutz besonders qualifizierten oder spezialisierten Fachkräften. • Im Bedarfsfall wird weitere interne oder externe Expertise (z.B. Fachkräfte des Ge- sundheitswesens, Fachkräfte einer spezialisierten Beratungsstelle) hinzugezogen, un- ter Beachtung der Erforderlichkeit der Anonymisierung oder Pseudonymisierung. • Für die Beratung stehen ein störungsfreier Raum und ausreichend Zeit zur Verfügung. • Eine festgelegte Beratungsstruktur mit unterschiedlichen aufeinander aufbauenden Phasen (Fallvorstellung, Rückfragen, Hypothesenbildung, Vorschläge, Entscheidung) wird angewendet. Methodisch ist sie so gestaltet, dass sie auf das Einbringen unter - schiedlicher Perspektiven zielt und das Fallverstehen fördert.32 27 vgl. Prüfbogen des DJI in Kindler u.a. 2006, Anhang A-9 28 Die Kinderschutzzentren, S. 4. Wenn Kooperationsbereitschaft mit Veränderungsbereitschaft gleichgesetzt wird, kann dies zu Fehleinschätzungen führen (NZFH und DJI, S. 63 f.). 29 Kinderschutz-Zentrum Berlin; Bundesvereinigung kommunaler Spitzenverbände, S. 10 f., siehe Teilprozessbeschreibung 30 Die Kinderschutzzentren S. 3; NZFH 2018 S. 152 f.; siehe auch Kapitel 2.3 31 Eine ausführliche Darstellung der Anwendung dieser Methoden im Kinderschutzes findet sich in MIFKJF RLP , S. 35 ff. 32 Vgl. die Empfehlungen zur Gestaltung von Teamberatung von Pothmann/Wilk, S. 93 ff.; siehe auch Kapitel 2.3 28 2 Prozessqualität: Gelingensfaktoren im Verfahren nach 8a SGB VIII • Es erfolgt eine aktivierende Moderation. Diese oder eine andere nicht direkt beteiligte (nicht fallverantwortliche) Person übernimmt die Rolle als „Wächter“des Verfahrens. • Bei mehreren Kindern wird für jedes Kind eine separate Einschätzung vorgenommen. • Festgestellte/prognostizierte Gefahren werden möglichst konkret und detailliert be- nannt (Art, Schwere, Wahrscheinlichkeit, zeitliche Nähe) und bei einer Prognose be- gründet. • Zum Abschluss der Beratung erfolgt eine Entscheidung, ob eine Gefährdung vorliegt oder nicht, und ob dementsprechend das § 8a-Verfahren zu beenden ist oder nicht. Die Zuordnung zu einem sogenannten „Graubereich“ oder „Klärungsbereich“ birgt die Gefahr, dass sich Unklarheiten und Ambivalenzen eher verfestigen. 33 Besteht zur abschließenden Einschätzung noch weitergehender Klärungs- und Sondierungs- bedarf, muss dieser zeitnah erfolgen, um dann in einer erneuten Gefährdungsein- schätzung zu einer Entscheidung zu gelangen. ddddddddddddddddddddddddd Wird „nur“ eine dem Wohl des Kindes entsprechende Erziehung nicht gewährleistet und besteht keine Kindeswohlgefährdung, ist das § 8a-Verfahren zu beenden und ein Hilfeplanverfahren einzuleiten. Lehnen die Personensorgeberechtigten Hilfen ab, sollte weiterhin versucht werden, sie zur Inanspruchnahme zu motivieren, aber außerhalb des § 8a SGB VIII-Verfahrens, bei Bedarf verbunden mit einer weiteren Überprüfung. • Wenn die Beratung zu einem Dissens der Fachkräfte hinsichtlich der Gefährdungsein- schätzung oder der nächsten Handlungsschritte führt, muss – im Vorfeld – geregelt sein, wie dieser aufgelöst wird. Diese Regelung kann eine abschließende Entscheidung durch die fallverantwortliche Fachkraft oder die Leitung vorsehen, eine Mehrheitsent- scheidung ist jedoch abzulehnen. • Wenn es Aufgabe der Leitungskraft ist, bei Dissens zu entscheiden und sie nicht an der Beratung teilnimmt, muss ihre (ggf. telefonische) Erreichbarkeit sichergestellt sein. • Wenn Leitung eine Entscheidung gegen die Einschätzung der fallverantwortlichen Fachkraft trifft, erfolgt ein Wechsel der Fallzuständigkeit. • Die Beratungsergebnisse werden direkt protokolliert und von den Anwesenden unter- schrieben. • Inhalte der Dokumentation sind º das Ergebnis der Gefährdungseinschätzung, º die Prognose möglicher Schädigungen, º die Vereinbarungen zur weiteren Vorgehensweise. 33 LWL-Landesjugendamt 2013, S. 20; AGJ 2019, S. 14, auch mit kritischer Auseinandersetzung der Verwendung der Kategorie „latente Kindeswohlgefährdung“, S. 19. 29 2.2.5 Maßnahmen zur Abwendung der Gefährdung Je nach dem Ergebnis der Gefährdungseinschätzung erfolgt anschließend einer der nach- folgend beschriebenen Teilprozesse (2.2.5.1 – 2.2.5.4) zur Abwendung der Gefährdung. 2.2.5.1 Vereinbarung eines Schutzplans Ist die Gewährung einer Hilfe zur Erziehung geeignet und notwendig, um die Gefähr - dung abzuwenden, ist nach den Empfehlungen der Bundesvereinigung der kommuna- len Spitzenverbände zum Hilfeplan auch ein Schutz- und Kontrollkonzept zu erstellen. 34 Ein Schutzplan empfiehlt sich zudem für die Konstellation, dass eine Gefährdung festgestellt wurde und die Erziehungsberechtigten bereit und in der Lage sind, notwendige Maßnah- men zur Sicherung des Kindeswohls zu vereinbaren, ohne dass die Gewährung einer Hilfe zur Erziehung erfolgt (etwa wenn die Eltern diese ablehnen). Eine qualitative Untersuchung zu Schutzkonzepten im Rahmen ambulanter Erziehungs- hilfen hat ergeben: 35 • Die Lebenslagen der Familien, mit denen Schutzkonzepte erstellt wurden, beinhalten materielle Notlagen, Drogen- und Suchtprobleme sowie psychische Erkrankungen, oft sind es alleinerziehende Elternteile. Zentrale Gefährdungslage ist eine Vernachlässi- gung. • In der Praxis haben sich unterschiedliche Verständnisse zum Schutzkonzept entwi- ckelt, ohne dass es dazu eine anerkannte Definition oder nennenswerte fachliche Diskussion gegeben hat. • Zum Teil werden Schutzkonzepte in die Hilfeplanung eingelagert, zum Teil außerhalb des Hilfeplans verhandelt. • Die Schutzkonzepte richten sich zumeist auf die Abwendung latenter Gefährdungen und beinhalten oft nicht (genau) benannte Gefährdungen und beziehen sich somit nicht auf die Abwendung von konkreten Gefahrensituationen, sondern auf potenti- elle Risiken. • Durch Unsicherheiten in der Gefährdungseinschätzung sind Schutzkonzepte zum Teil unscharf formuliert und bei Verstößen erfolgten oft keine oder nicht die angekündig- ten Konsequenzen. Der Begriff „Schutzkonzept“ wird in der Praxis in zwei Kontexten verwendet: er be- schreibt sowohl institutionelle Konzepte zum Schutz vor Gewalt als auch individuelle Vereinbarungen zur Abwendung einer Gefährdung, die hier gemeint sind. Zur Abgren- zung wird nachfolgend der Begriff Schutzplan verwendet. 34 Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände, S. 11 35 LWL-Landesjugendamt 2013 30 2 Prozessqualität: Gelingensfaktoren im Verfahren nach 8a SGB VIII Teilprozess Vereinbarung eines Schutzplans Ziel(e) Mit den Personensorgeberechtigten/Erziehungsberechtigten und ggf. weiteren Beteiligten ist eine Vereinbarung geschlossen, die den Schutz des Kindes/Ju- gendlichen sicherstellt. Verantwortliche Person Fallzuständige Fachkraft Zu beteiligende interne Personen - Beteiligte externe Personen Personensorgeberechtigte oder Erziehungsberechtigte, Kind oder Jugendlicher Ggf. Dritte (bspw. Fachkraft aus Kita, Arzt/Ärztin, Verwandte etc.) Beteiligung der leistungserbringenden Stelle/Person bei der Gewährung einer Hilfe zur Erziehung Tätigkeiten • Gespräch mit den Personensorge- oder Erziehungsberechtigten und den weiteren Beteiligten über: º die konkrete Gefährdung, º die erforderlichen Handlungsschritte zur Abwendung dieser Gefährdung, º die dafür notwendige Unterstützung, º die Kontrolle der Einhaltung der Maßnahmen sowie mögliche Konse- quenzen. • Verschriftlichung und Unterzeichnung durch die Beteiligten • Kontrolle gemäß der Vereinbarung Frist Gemäß den Absprachen in der Gefährdungseinschätzung Information Die/der nächsthöhere Vorgesetzte wird bei Beendigung informiert. 31 Gelingensfaktoren • Gefährdungseinschätzung und Schutzplan müssen ineinandergreifen, in dem sich die Schutzmaßnahmen auf die konkreten Gefährdungsmerkmale beziehen bzw. aus die- sen ableiten.36 • Die notwendigen Maßnahmen werden gemeinsam mit den Erziehungsberechtigten auf der Grundlage der Gefährdungsmerkmale entwickelt und formuliert, da diese sie nur umsetzen werden, wenn sie für sie nachvollziehbar sind. 37 • Die von Wolff aufgestellten Kriterien, unter welchen Bedingungen Kontrolle akzep- tiert wird, werden berücksichtigt. Dies ist der Fall, wenn º Kontrolle durch eine bekannte, als wohlwollend erlebte Person wahrgenommen wird, º Kontrolle partiell und nicht alle Lebensbereiche umfassend erfolgt, º Kontrolle auf allmähliche Reduzierung gerichtet ist – hier auf die „Wieder“- Gewinnung der Elternverantwortung für das Kindeswohl, º die kontrollierenden Maßnahmen Teil eines gemeinsamen Plans sind, an dessen Aufstellung die Eltern beteiligt waren, º die kontrollierende Person die Eltern in Außenkontakten als zu respektierende Menschen unterstützt und º die kontrollierenden Personen in gemeinsame Absprachen und Planungen ein- gebunden sind, indem sie z.B. selbst Aufgaben übernehmen. 38 • Es gibt eine strukturierte Vorlage zur Dokumentation in Form eines Schutzplans, diese beinhaltet eine º konkrete Benennung der festgestellten Gefährdungsmerkmale, º Vereinbarungen zu deren Abwendung, Benennung der notwendigen Maßnah- men und der dafür erforderlichen Hilfe und Unterstützung, º Vereinbarung der Handlungsschritte mit Verantwortlichkeiten und Fristen (wer, was, bis wann), º Vereinbarung zu Form und Zeitpunkt der Kontrolle (wer, was, wann), º Benennung der Konsequenzen bei Nichterfüllung, º Zustimmung zu den Vereinbarungen, º Benennung, womit die Gefährdung abgewendet ist und der Schutzplan endet. • Wird eine Hilfe zur Erziehung zur Abwendung der Gefährdung gewährt, werden zwei getrennte Dokumente – sowohl ein Hilfeplan als auch ein Schutzplan – erstellt, die sich aufeinander beziehen. Inhalt des Schutzplans sind dabei die auf die Gefährdung bezogenen zwingend notwendigen Maßnahmen, die dafür erforderliche und zu leis- tende Unterstützung sowie deren Kontrolle, während im Hilfeplan weitergehende (freiwillige) Ziele zur Verbesserung der Erziehungssituation formuliert werden, die zwar hilfreich, aber nicht unabdingbar notwendig sind. Diese doppelte Planung hat den Vorteil, dass die Anforderungen und Verbindlichkeiten sowie die Unterschiede zwischen Hilfe und Kontrolle für alle Beteiligten transparent(er) sind. So wird bspw. deutlich, welche Unterstützungs- und Kontrollaufträge der Leistungserbringer hat und über welche Abweichungen er das Jugendamt informieren muss. Wenn die Ge- fährdung abgewendet wurde, ist das Schutzkonzept bzw. § 8a-Verfahren zu been- den und die Hilfeplanung kann fortgesetzt werden oder umgekehrt. 36 LWL-Landesjugendamt 2013, S. 122 37 Die AGJ (2019, S. 13) weist kritisch darauf hin, dass das Spannungsfeld von Hilfe und Kontrolle in der Praxis zum Teil einseitig zugunsten von Kontrollfunktionen aufgelöst wird und betont die Bedeutung der Beteiligung. 38 MGFFI 2009, S. 34 32 2 Prozessqualität: Gelingensfaktoren im Verfahren nach 8a SGB VIII • Die Vor- und Nachbereitung des Schutzplans erfolgt nach Möglichkeit im Vier-Au- gen-Prinzip unter den Fachkräften. • Das Schutzkonzept wird möglichst zeitlich eng befristet, um ein „Verharren“ zu ver - hindern. • Wenn das Schutzkonzept nicht mit der Frist bzw. nicht nach spätestens drei Monaten beendet werden konnte, wird eine erneute Gefährdungseinschätzung durchgeführt. 33 2.2.5.2 Einschaltung anderer Stellen Wenn das Tätigwerden anderer Leistungsträger, der Einrichtungen der Gesundheitshilfe oder der Polizei notwendig ist, hat das Jugendamt nach § 8a Abs. 3 SGB VIII darauf hinzuwirken, dass die Erziehungsberechtigten diese in Anspruch nehmen. Wirken die Erziehungsberechtigten nicht mit und ist ein sofortiges Tätigwerden („Gefahr im Ver - zug“) erforderlich, ist das Jugendamt befugt, diese zur Abwendung der Gefährdung selbst einzuschalten. Die Gewährung von Hilfen durch andere Sozialleistungsträger bezieht sich bspw. auf Leistungen der Eingliederungshilfe bei körperlicher oder geistiger Behinderung nach dem SGB IX oder Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II. Die Hinzuziehung der Gesundheitshilfe (Arzt/Ärztin, Krankenhaus) kann bspw. erforder - lich sein, um eine notwendige medizinische Versorgung zu gewährleisten oder um zu einer gesicherten Einschätzung aufgrund einer Erkrankung zu gelangen. Die Einschaltung der Polizei kann etwa erforderlich sein, wenn • Maßnahmen im Rahmen des Gewaltschutzgesetzes notwendig sind, • ein Kind oder Jugendlicher vermisst wird, • eine Kindeswohlgefährdung nur durch eine Strafanzeige beseitigt werden kann. Davon zu unterscheiden ist eine Hinzuziehung der Polizei, weil der Zutritt zur Wohnung verweigert wird und die notwendige Klärung, ob eine akute Gefahr besteht, dadurch verhindert wird oder notwendige Schutzmaßnahmen nicht eingeleitet werden können. In dieser Konstellation erfolgt kein vorheriges Hinwirken auf die Inanspruchnahme. Bei der Einschaltung der Polizei ist das Legalitätsprinzip zu beachten, nach dem die Po- lizei verpflichtet ist, ein Ermittlungsverfahren zu eröffnen, wenn sie Kenntnis von einer Straftat erlangt, die kein reines Antragsdelikt ist. Außer bei geplanten Kapitalverbrechen aus dem Katalog des § 138 StGB (Mord, Tot- schlag, räuberische Erpressung, Menschenhandel etc.) besteht keine Verpflichtung des Jugendamtes, eine Strafanzeige zu erstatten. Eine Strafanzeige durch das Jugendamt ist nur zulässig, wenn die Voraussetzungen zur Datenübermittlung vorliegen. Nach Art. 6 Abs. 1 lit. e), Abs. 3 DSGVO i.V.m § 69 Abs. 1 Nr. 2 SGB X ist eine Strafanzeige zulässig, wenn sie im Zusammenhang mit der Er - füllung einer Aufgabe nach dem SGB VIII steht. Dabei sind die Einschränkungen durch § 64 Abs. 2 (der Erfolg einer zu gewährenden Leistung darf nicht gefährdet werden) und § 65 SGB VIII (Einwilligung oder rechtfertigender Notstand) zu prüfen. Rechtfertigender Notstand ist anzunehmen, wenn die Strafanzeige das geeignete Mittel ist, um die Ge- fährdung (wiederholte Straftat) abzuwenden. Allerdings kann sich eine Pflicht zur Straf- anzeige ergeben, wenn nur durch diese der Schutz des Kindes/Jugendlichen gewährleis- tet werden kann (z.B. wenn U-Haft zu erwarten und das Kind dadurch geschützt ist). 39 Bei Fällen des sexuellen Missbrauchs kann zur Sicherung von Beweismitteln (Fotos, Videos), zum Schutz des Kindes oder bei Zugriff des Täters auf andere Kinder eine Strafanzeige sinn- voll bzw. notwendig sein.40 39 Kunkel 2001, S. 11 ff. 40 Gerber 2006, Kapitel 115 S. 1 34 2 Prozessqualität: Gelingensfaktoren im Verfahren nach 8a SGB VIII Teilprozess Einschaltung anderer Stellen Ziel(e) Die festgestellte Gefährdung ist durch die Maßnahme(n) anderer Stellen (an- derer Leistungsträger, Gesundheitshilfe oder Polizei) abgewendet. Verantwortliche Person Fallzuständige Fachkraft Zu beteiligende interne Personen Ergibt sich die Notwendigkeit bei der ersten Kontaktaufnahme, ist die Entschei- dung mit der begleitenden Fachkraft zu beraten. Beteiligte externe Personen Andere Leistungsträger, Gesundheitshilfe oder Polizei Tätigkeiten • Hinwirken auf die Inanspruchnahme durch die Erziehungsberechtigten • Einschaltung durch das Jugendamt, wenn ein sofortiges Tätigwerden not- wendig ist und die Erziehungsberechtigten nicht mitwirken • Aufbereitung und Übermittlung der notwendigen Informationen • Dokumentation Frist Unverzüglich nach Feststellung der Notwendigkeit Information Die/der nächsthöhere Vorgesetzte wird informiert. 35 Gelingensfaktoren • Wenn das Hinwirken auf die Inanspruchnahme anderer Institutionen erfolglos war, werden die Erziehungsberechtigten vorab informiert, dass die Einschaltung dieser Stelle durch das Jugendamt erfolgt (es sei denn, der Schutz des Kindes/Jugendlichen wird dadurch in Frage gestellt). • Die Voraussetzungen für das Tätigwerden und das Verfahren der jeweiligen Stelle sollten im Vorfeld bekannt sein. • Wird die Polizei hinzugezogen, wird das konkrete Vorgehen vorab abgesprochen, um eine Eskalation oder widersprüchliches Handeln der Institutionen zu vermeiden. • Falls eine Strafanzeige gestellt werden soll, wird neben den rechtlichen Vorausset- zungen auch immer geprüft, ob mit einer Strafanzeige dem Wohl des Kindes oder Jugendlichen gedient ist: 41 Für eine Anzeige kann sprechen Gegen eine Anzeige kann sprechen Wunsch des Opfers nach Bestrafung des Täters Sekundärschäden/Belastungen für das Opfer durch das Strafverfahren (Glaubwür- digkeitsgutachten, Zeugenaussage) Schuldfeststellung/Bestrafung kann sich positiv auf die Verarbeitung auswirken Schutz für andere potentielle Opfer negative Auswirkungen auf die weitere Kooperation (bei Erziehungsberechtigten oder Minderjährigem) Aussagebereitschaft/-fähigkeit des Op- fers Geringe Erfolgsaussichten (Beweisbarkeit) = Freibrief für den Täter und Hohn für das Opfer • Eine enge Abstimmung des Vorgehens mit den Strafverfolgungsbehörden ist sinnvoll. • Wird eine Strafanzeige erstattet, ist zudem zu prüfen, º ob eine Ergänzungspflegschaft im Hinblick auf eine Entscheidung zum Zeugnis- verweigerungsrecht notwendig ist und º wer die ggf. notwendigen Entscheidungen trifft (wie Antrag auf Leistungen nach dem Opferentschädigungsgesetz, Psychosoziale Prozessbegleitung, Ne- benklage) bzw. Handlungen vornimmt (Vorbereitung des Kindes/Jugendlichen auf Vernehmungen/Verhandlung etc.). 41 Vgl. Gerber 2006, Kapitel 115 S. 2 f.; zur Strafanzeige und zum Strafverfahren wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern und Jugendlichen: Blum-Maurice u.a. 36 2 Prozessqualität: Gelingensfaktoren im Verfahren nach 8a SGB VIII 2.2.5.3 Anrufung des Familiengerichts Wenn das Jugendamt das Tätigwerden des Familiengerichts zur Abwendung der Ge- fährdung für erforderlich hält, hat es dieses gemäß § 8a Abs. 2 SGB VIII anzurufen. Eine Anrufung ist auch notwendig, wenn die Personensorge- oder Erziehungsberechtigten einer Inobhutnahme widersprechen und eine Gefährdung besteht (§ 42 Abs. 3 Nr. 2 SGB VIII) oder nicht erreichbar sind (§ 42 Abs. 3 S. 3 SGB VIII). Ebenso ist das Familiengericht einzuschalten, wenn die Erziehungsberechtigten nicht bereit oder in der Lage sind, an der Gefährdungseinschätzung mitzuwirken (§ 8a Abs. 2 SGB VIII). Das Familiengericht hat gemäß § 1666 Abs. 1 BGB die Maßnahmen zu treffen, die zur Abwendung der Gefahr erforderlich sind, wenn das körperliche, geistige oder seelische Wohl des Kindes oder sein Vermögen gefährdet ist, und die Eltern nicht gewillt oder nicht in der Lage sind, die Gefahr abzuwenden. Zu diesen Maßnahmen gehören nach § 1666 Abs. 3 BGB Gebote (zum Beispiel Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe in Anspruch zu nehmen) und Verbote (wie die Familienwohnung zu nutzen oder ein Um- gangsverbot), die Ersetzung von Erklärungen des Inhabers der elterlichen Sorge oder die teilweise oder vollständige Entziehung der elterlichen Sorge. Zudem kann das Gericht auch Maßnahmen mit Wirkung gegen einen Dritten treffen (Abs. 4). Maßnahmen, mit denen eine Trennung des Kindes von der elterlichen Familie verbunden ist, sind nach § 1666a BGB nur zulässig, wenn der Gefahr nicht auf andere Weise, auch nicht durch öffentliche Hilfen, begegnet werden kann. Werden dem Familiengericht Hinweise auf eine Kindeswohlgefährdung bekannt, muss es von Amts wegen tätig werden (§ 24 Abs. 1 FamFG). Verfahren nach § 1666 BGB sind Verfahren, die gemäß § 155 FamFG vorrangig und beschleunigt zu behan- deln sind. Angehört werden in allen Kindschaftssachen die Personensorgeberechtig- ten (§ 160 FamFG), die betroffenen Kinder (§ 159 FamFG) und das Jugendamt (§ 162 FamFG), das in Verfahren nach §§ 1666 und § 1666a BGB Beteiligtenstellung hat (§ 162 Abs. 2 FamFG). Das Gericht soll mit den Eltern und in geeigneten Fällen auch mit dem Kind erörtern, wie einer möglichen Gefährdung des Kindeswohls, insbesondere durch öffentliche Hilfen, begegnet werden und welche Folgen die Nichtannahme notwendiger Hilfen haben kann. Zudem hat es unverzüglich den Erlass einer einstweiligen Anordnung zu prüfen (§ 157 FamFG). Das Gericht hat für das Kind einen Verfahrenspfleger zu be- stellen (§ 158 FamFG). Sieht das Familiengericht von Maßnahmen nach §§ 1666 bis 1667 BGB ab, soll es seine Entscheidung gemäß § 166 Abs. 3 FamFG in angemessenem Zeitabstand, in der Regel nach drei Monaten, überprüfen. Gegen den Beschluss steht dem Jugendamt innerhalb der in § 63 FamFG festgelegten Fristen die Beschwerde zu (§ 162 Abs. 3 FamFG). Das Beschwerdegericht kann eine einstweilige Anordnung erlassen, insbesondere zur Aussetzung der Vollziehung des an- gefochtenen Beschlusses (§ 64 Abs. 3 FamFG). 42 Das Bundesverfassungsgericht hat in den letzten Jahren in mehreren Verfassungsbe- schwerden Leitlinien zu den Anforderungen an gerichtliche Kinderschutzverfahren auf- 42 Eine ausführliche Übersicht der Beschwerdemöglichkeiten im familiengerichtlichen Verfahren mit Beispielen findet sich in DIJuF 2017. 37 gestellt, die nicht nur für die Familiengerichte, sondern auch für die Arbeit der Jugend- ämter von Bedeutung sind: 43 Feststellung einer Kindeswohlgefährdung und Entzug der elterlichen Sorge Eine Trennung der Kinder von ihren Eltern ist nur zulässig, wenn das elterliche Fehlver - halten ein solches Ausmaß erreicht, dass das Kind bei einem Verbleib in der Familie in seinem körperlichen, geistigen oder seelischen Wohl nachhaltig gefährdet ist. Voraus- setzung dafür ist, dass entweder schon ein Schaden bei dem Kind eingetreten ist oder eine Gefahr gegenwärtig in einem solchen Maße besteht, dass sich bei ihrer weiteren Entwicklung eine erhebliche Schädigung mit ziemlicher Sicherheit vorhersehen lässt. Es gehört nicht zur Ausübung des Wächteramts, gegen den Willen der Eltern für eine best- mögliche Förderung des Kindes zu sorgen. Verhältnismäßigkeit des Sorgerechtsentzugs Hat das Familiengericht eine Kindeswohlgefährdung festgestellt, muss der Entzug der elterlichen Sorge verhältnismäßig sein. Das bedeutet, er muss geeignet, erforderlich und angemessen sein, um die Kindeswohlgefährdung zu beseitigen: Eine Maßnahme ist geeignet, wenn sie eine effektive Gefahrenabwehr gewährleistet. Die Folgen der Trennung sind ins Verhältnis zu den negativen Folgen eines weiteren Verbleibs bei den Eltern zu setzen. So fehlt es an der Geeignetheit, wenn die Trennung des Kindes von seinen Eltern die Situation des Kindes in der Gesamtbetrachtung verschlechtert. Der Entzug ist erforderlich, wenn es keine mildere Alternative gibt, um die Kindeswohl- gefährdung abzuwenden. Der Staat muss vor der Trennung versuchen, durch helfende, unterstützende, auf (Wieder-) Herstellung eines verantwortungsbewussten Verhaltens der Eltern gerichtete Maßnahmen (Hilfen) sein Ziel zu erreichen (§ 1666a Abs. 1 BGB). Mit solchen milderen Möglichkeiten muss sich das Familiengericht auseinandersetzen und gegebenenfalls darlegen, weshalb sie nicht erfolgversprechend sind. An die Ein- schätzung des Jugendamtes ist das Gericht dabei nicht gebunden. Mildere Alternativen können etwa ambulante Maßnahmen sein. Klärung der Rückkehroption Im Rahmen der Rückführung besteht eine erhöhte Verpflichtung der Jugendämter und Gerichte, Maßnahmen in Betracht zu ziehen, mit denen ein Zueinanderfinden von Kind und Eltern gelingen kann. Die Eltern sind dabei in besonderem Maße durch öffentliche Hilfen zu unterstützen. Die Verpflichtung des Staates zur Unterstützung der Eltern kann hier nach Art und Maß über das hinausgehen, was der Staat üblicherweise zu leisten verpflichtet ist. Wünschen die Eltern eine Rückführung des Kindes aus der Pflegefamilie oder aus ei- ner Einrichtung und soll ihnen deshalb das Sorgerecht entzogen werden, sind auch die Folgen der Trennung des Kindes von Pflegefamilie bzw. Betreuungsperson in der Ein- richtung in die Beurteilung der Kindeswohlgefährdung mit einzubeziehen. Dabei darf der Umstand, dass die Trennung von seinen unmittelbaren Bezugspersonen regelmäßig eine erhebliche psychische Belastung für das Kind bedeutet, nicht dazu führen, dass die Rückführung immer schon dann ausgeschlossen ist, wenn das Kind in den Pflegeeltern seine „sozialen“ Eltern gefunden hat. Ist das Kind in einer Einrichtung untergebracht, kommt dem Bindungsabbruch grundsätzlich weniger Bedeutung zu als bei Rückführung aus einer Pflegefamilie. 43 Zur Rechtsprechung des BVerfG siehe Britz; Eschweiler/Steinbüchel 38 2 Prozessqualität: Gelingensfaktoren im Verfahren nach 8a SGB VIII Teilprozess Anrufung des Familiengerichts Ziel(e) Bei der Anrufung aufgrund einer festgestellten Gefährdung erhält das Fami- liengericht die notwendigen Informationen, um eine dem Wohl des Kindes/ Jugendlichen angemessene Entscheidung treffen zu können. Bei der Anrufung des Familiengerichtes aufgrund der fehlenden Bereitschaft oder Fähigkeit der Erziehungsberechtigten, an der Gefährdungseinschätzung mitzuwirken, erhält das Familiengericht die notwendigen Informationen, um die Voraussetzungen für eine Klärung zu schaffen, ob eine Kindeswohlgefähr- dung besteht. Verantwortliche Person Fallzuständige Fachkraft Zu beteiligende interne Personen - Beteiligte externe Personen Familienrichter/in Im Verfahren Personensorgeberechtige, Kind/Jugendlicher, ggf. Verfahrensbei- stand, Gutachter/in etc. Tätigkeiten • Schriftliche Mitteilung an das Familiengericht º in dringenden Konstellationen per Fax mit Hinweis auf die Eilbedürftigkeit • Wahrnehmung des Erörterungstermins und ggf. weitere Stellungnahme(n), z.B. zu speziellen Fragestellungen • Sicherung des Kindeswohls im und während des Gerichtsverfahrens • Prüfung der Entscheidung, ggf. Beschwerde Frist Unverzüglich nach der Gefährdungseinschätzung oder nach dem Widerspruch der Personensorgeberechtigten bei einer Inobhutnahme Information Die/der nächsthöhere Vorgesetzte wird informiert. 39 Gelingensfaktoren • Die Entscheidung, ob das Familiengericht eingeschaltet wird, erfolgt ausschließlich auf- grund der festgestellten Notwendigkeit und wird nicht vom wahrscheinlichen Ergebnis beeinflusst. Wird davon ausgegangen, dass das Gericht nicht oder anders entscheidet, ist ggf. eine Beschwerde zu prüfen. • Im Sinne der Transparenz werden die Personensorge-/Erziehungsberechtigten vorab über die Anrufung des Gerichts informiert; es sei denn, diese Information stellt den Schutz des Kindes/Jugendlichen in Frage. • Vorab kann eine telefonische Kontaktaufnahme zum Familienrichter oder zur Familien- richterin zur Ankündigung sinnvoll und gewünscht sein, insbesondere in Eilverfahren oder wenn eine Verschärfung der Situation durch die Anrufung wahrscheinlich ist. • Aufgrund des fehlenden Antragserfordernisses reicht es, die Überschrift als „Anrufung des Familiengerichts“ statt „Antrag auf …“ zu bezeichnen. • Es wird im Einzelfall reflektiert, ob es sinnvoller ist, eine Anhörung oder direkt be- stimmte gerichtliche Maßnahmen anzuregen. • Es gibt eine strukturierte Vorlage für die Anrufung des Familiengerichts, diese bein- haltet eine º Darstellung des Sachverhalts (Fakten), º sozialpädagogische Beurteilung (Bewertung der Fakten), º zusammenfassende Beurteilung (in Bezug auf § 1666 BGB), º Empfehlungen zu den notwendigen und geeigneten Maßnahmen. • Umfang und Detailliertheit des Berichts sind abhängig von der Komplexität des je- weiligen Sachverhalts. Neben der Gefährdungsbeschreibung und den Defiziten sind auch die festgestellten Ressourcen Bestandteil des Berichts. Fakten und Bewertungen werden deutlich voneinander getrennt aufgeführt. Bei streitigen Sachverhalten/einsei- tiger Sicht oder ungesicherten Erkenntnissen ist dementsprechend der Konjunktiv zu verwenden. Da der Bericht auch von den Personensorgeberechtigten und Nichtfach- leuten gelesen wird, sollte er in einer gut verständlichen Sprache (ohne Fachausdrücke) geschrieben werden. Die konkrete Nennung von Namen statt Rollen (Frau XY statt „Kindesmutter“) und das Vermeiden von Ausdrücken wie „Unterzeichner“ erleichtern die Lesbarkeit und wirken respektvoller. • Die Stellungnahme sollte im Hinblick auf ihre Nachvollziehbarkeit von einer anderen Fachkraft oder einer Leitungskraft gegengelesen werden. • Inhaltlich wird die schon eingetretene oder prognostizierte Schädigung so genau wie möglich beschrieben. Insbesondere bei einer Prognose werden die vom BGH bzw. BVerfG aufgestellten Kriterien möglichst konkret benannt: die Art der befürchteten Schädigung, ihre Schwere, die Wahrscheinlichkeit und die zeitliche Nähe (Gegenwär - tigkeit) der Gefahr. • Hält das Jugendamt eine Trennung des Kindes/Jugendlichen von der Familie für not- wendig, sollte es in der Stellungnahme ausführlich auf den Grundsatz der Verhält- nismäßigkeit eingehen. Dabei werden zum einen die Folgen der Trennung von den Eltern/Erziehungsberechtigten und die Folgen des Verbleibs bei den Eltern/Erziehungs- berechtigten gegenübergestellt. Zum anderen wird hinsichtlich der Erforderlichkeit der Trennung dargelegt, warum keine milderen Mittel wie ambulante Hilfen oder eine Unterbringung bei Verwandten ausreichen. Sind solche Hilfen im Vorfeld gescheitert, werden die Gründe des Scheiterns benannt. Wenn sie aus Sicht des Jugendamtes nicht geeignet sind, wird dies nachvollziehbar begründet. 40 2 Prozessqualität: Gelingensfaktoren im Verfahren nach 8a SGB VIII • Bei vorherigen längeren Hilfeverläufen kann es sinnvoll sein, der Stellungnahme eine chronologische Falldarstellung beizufügen. Wurde vorab ein Schutzplan erstellt, wird dieser beigefügt. Sofern vorhanden, werden aussagekräftige Unterlagen Dritter (ärzt- liches Attest, Polizeibericht etc.) – in Absprache mit diesen – beigefügt. Ggf. kann es sinnvoll sein, eine Anhörung Dritter anzuregen und die Kontaktdaten aufzuführen. • Eine Leitungskraft unterschreibt die Stellungnahme. • Das Jugendamt spricht (sofern möglich) Empfehlungen hinsichtlich der Bestellung ei- nes Verfahrensbeistands oder Sachverständigen und – falls die Bestellung eines Pfle- gers oder Vormunds in Betracht kommt – schlägt, sofern möglich, eine geeignete Person vor (Privat-/ Vereinsvormundschaft). • Sind für die Anhörung aus Sicht des Jugendamtes besondere Vorkehrungen zu treffen, informiert es das Gericht (bspw. Dolmetscher/Dolmetscherin; getrennte Anhörung der einzelnen Familienmitglieder, etwa bei häuslicher Gewalt). • Bei Veränderungen der familiären Situation während des Verfahrens erfolgt eine unver- zügliche Unterrichtung des Gerichts und eine Stellungnahme zu den Auswirkungen. • Im Erörterungstermin erfolgt eine direkte Ansprache der Eltern/Erziehungsberechtig- ten durch die Fachkraft. Die Fachkraft spricht also nicht über sie, sondern mit ihnen. • Das Jugendamt hat während des Verfahrens die Zeitschiene im Hinblick auf das kind- liche Zeitempfinden im Blick. Sollten Schritte des Gerichts aus Sicht des Jugendamts nicht zum Wohle des Kindes oder Jugendlichen sein, erfolgt ggf. ein Hinweis an das Gericht. Dies kann insbesondere bei der Anhörung des Kindes von Bedeutung sein. • Insbesondere wenn das familiengerichtliche Verfahren einen Lauf nimmt, der vom Ju- gendamt nicht mitgetragen werden kann, werden die Möglichkeiten im Rahmen der Beteiligtenstellung genutzt, z.B. Sachanträge oder Verfahrensanträge (etwa Antrag eine Person zu hören) zu stellen. • Reicht die familiengerichtliche Entscheidung nach der Einschätzung des Jugendamtes nicht aus, um die Gefährdung abzuwenden und kommt das Jugendamt zu der Ent- scheidung, dass es eine Beschwerde einlegt, wird standardmäßig geprüft, ob angeregt wird, dass das Beschwerdegericht eine einstweilige Anordnung zur Aussetzung der Vollziehung des angefochtenen Beschlusses erlässt. • Für die Beschwerde besteht kein Anwaltszwang, allerdings kann die Vertretung durch einen Fachanwalt oder eine Fachanwältin hilfreich sein. • Sieht das Familiengericht von Maßnahmen ab, kann es sinnvoll sein, in der Anhö- rung zu vereinbaren, dass (und wann) das Jugendamt erneut berichtet oder wann eine weitere Anhörung erfolgt. Dadurch kann verhindert werden, dass es zu einem Kontaktabbruch durch die Eltern/Erziehungsberechtigten kommt. 41 2.2.5.4 Unterbringung im Rahmen der Inobhutnahme Wenn eine dringende Gefahr besteht und die Personensorgeberechtigten nicht wider - sprechen oder eine Entscheidung des Familiengerichts nicht abgewartet werden kann, ist das Jugendamt gemäß § 8a Abs. 2 und § 42 Abs. 1 Nr. 2 SGB VIII verpflichtet, das Kind oder den Jugendlichen in Obhut zu nehmen. Die Unterbringung kann erfolgen • bei einer geeigneten Person (Bereitschaftspflege, Verwandte etc.), • in einer geeigneten Einrichtung (Schutz stelle, Heim etc.), • in einer sonstigen Wohnform. Die nachfolgenden Ausführungen beziehen sich nur auf einen Teilprozess der Inobhut- nahme nach § 42 SGB VIII, den der Unterbringung des Kindes oder Jugendlichen und der Information der Personensorge- oder Erziehungsberechtigten, da die erforderliche Gefährdungseinschätzung und die ggf. notwendige Anrufung des Familiengerichts in anderen Teilprozessen beschrieben sind. 42 2 Prozessqualität: Gelingensfaktoren im Verfahren nach 8a SGB VIII Teilprozess Unterbringung im Rahmen der Inobhutnahme Ziel(e) Das Kind/der Jugendliche ist vorläufig geschützt. Verantwortliche Person Fallverantwortliche Fachkraft Zu beteiligende interne Personen Eine weitere Fachkraft Beteiligte externe Perso nen Kind oder Jugendlicher Personensorge- oder Erziehungsberechtige Aufnehmende Person oder Einrichtung Ggf. Dritte Tätigkeiten • Situationsklärung mit Kind oder Jugendlichen, Aufzeigen von Hilfsmöglich- keiten • Ermöglichen, dass das Kind oder der Jugendliche eine Vertrauensperson benachrichtigen kann • Unterbringung des Kindes oder Jugendlichen • Unverzügliche Information der Personensorge- oder Erziehungsberechtigten, gemeinsame Einschätzung des Gefährdungsrisikos und Klärung, ob sie der Inobhutnahme widersprechen • Dokumentation Frist Unverzüglich nach Feststellung der akuten Gefährdung Information Die/der nächsthöhere Vorgesetzte wird informiert. 43 Gelingensfaktoren Bei der Unterbringung des Kindes oder Jugendlichen: • Das Kind oder der Jugendliche wird in einer seinem Entwicklungsstand entsprechen- den Form über die Inobhutnahme und insbesondere das weitere Vorgehen (Kontakte zu Eltern/Erziehungsberechtigten, aber auch zum Jugendamt) informiert und wird gefragt, ob eine Vertrauensperson verständigt werden soll. • Die Ressourcen in der Familie und dem Umfeld für eine (vorläufige) anderweitige Unterbringung des Kindes werden im Vorfeld geprüft. • Nach Möglichkeit erfolgt eine Begleitung des Kindes zu der Inobhutnahmestelle durch die Eltern oder durch eine Bezugsperson, sofern diese Person die Inobhutnah- me „mittragen“ und somit die Situation für das Kind erleichtern kann. • Persönliche Gegenstände, die das Kind unterstützen, werden nach Möglichkeit vom Kind ausgesucht und mitgenommen (Stofftier, Kleidung o.ä.). • Bei der Aufnahme in der Inobhutnahmestelle werden direkt die wichtigsten Rahmen- bedingungen vereinbart (Aufträge, Kontakte, Schulbesuch u.ä.). • Auch während der Inobhutnahme wird insbesondere bei jüngeren Kindern geprüft, ob alternative familienerhaltende Möglichkeiten zur Verfügung stehen (intensive ambulante Krisenhilfen, Hilfen nach § 19 SGB VIII, Wegweisung, Vermittlung in ein Frauenhaus etc.) oder Ressourcen in Familie und Umfeld für eine anderweitige Un- terbringung bestehen. • Bei der Unterbringung bei Bekannten oder Verwandten als geeigneter Person ist aufgrund fehlender Kenntnisse und Erfahrungen eine besonders ausführliche Infor - mation der aufnehmenden Person notwendig, insbesondere über die rechtliche Situ- ation. Hilfreich kann ein Infoblatt sein. Bei der Information der Personensorge- oder Erziehungsberechtigten: • Es erfolgt eine ausführliche Aufklärung über die Gründe, das Verfahren und die Rechtswege (Familien- und Verwaltungsgericht, anwaltliche Vertretung). Die Hand- lungsmöglichkeiten der Erziehungsberechtigten werden erörtert (ggf. im Hinblick auf eine Rückkehr). • Nach Möglichkeit wird auch beim Widerspruch durch die Personensorge- oder Er - ziehungsberechtigten versucht, eine „Duldung“ der Inobhutnahme (gegenüber dem Kind/Jugendlichen) und weitere Mitwirkung zu erreichen. • Die Kontakte des Kindes oder Jugendlichen mit den Personensorge- oder Erzie- hungsberechtigten und auch mit Dritten werden unverzüglich abgestimmt, ebenso die Kommunikation der Personensorgeberechtigten mit dem Kind oder Jugendlichen und mit der Inobhutnahmestelle. Die Wünsche und Vorstellungen der Personensor - ge- oder Erziehungsberechtigten und des Kindes/Jugendlichen werden, soweit wie möglich, berücksichtigt. • Es werden direkt verbindliche Kooperationsabsprachen (weiterer Kontakt, weiteres Vorgehen) zwischen den Personensorge- oder Erziehungsberechtigten und der Fach- kraft des Jugendamtes getroffen. • Die Personensorge- oder Erziehungsberechtigten erhalten Informationen über die Inobhutnahmestelle (Art der Betreuung, Konzept). Dies insbesondere in Konstellati- onen, in denen ihnen der Aufenthaltsort zum Schutz des Kindes/Jugendlichen nicht bekannt gegeben werden kann. • Bei Bedarf wird weitere Unterstützung für die Personensorge- oder Erziehungsbe- rechtigten vermittelt (Beratungsstelle o.ä.). 44 2 Prozessqualität: Gelingensfaktoren im Verfahren nach 8a SGB VIII 2.2.6 Erneute Gefährdungseinschätzung Ob und wann eine erneute Gefährdungseinschätzung durchgeführt wird, ist gesetzlich nicht vorgegeben. Angesichts der Prozesshaftigkeit der Gefährdungseinschätzung ist es fachlich unumstritten, dass diese nicht nur einmalig, sondern bei Bedarf mehrfach durchzuführen ist. Zudem ist eine erneute Gefährdungseinschätzung erforderlich, um zu überprüfen, ob und inwieweit die ergriffenen Schutzmaßnahmen wirkungsvoll sind und diese ggf. an- passen zu können. Auch die Beendigung eines § 8a SGB VIII-Verfahrens setzt eine er - neute Gefährdungseinschätzung mit der Feststellung voraus, dass der Schutz des Kindes oder Jugendlichen gewährleistet ist. Um dies nicht in jedem Einzelfall individuell zu bestimmen, sollte es Festlegungen geben, zu welchen Zeitpunkten bzw. zu welchen Anlässen eine erneute Gefährdungseinschät- zung vorzunehmen ist. 45 Teilprozess Erneute Gefährdungseinschätzung Ziel(e) Eine Überprüfung der Wirksamkeit der ergriffenen Schutzmaßahmen und/oder differenzierte Bewertung der Gefährdungssituation ist erfolgt. Entweder ist das Verfahren beendet, da der Schutz ausreichend sichergestellt ist, oder die nächsten Handlungsschritte sind vereinbart. Verantwortliche Person Fallzuständige Fachkraft Zu beteiligende interne Personen Mindestens zwei weitere Fachkräfte (die beim Erstkontakt beteiligte Fachkraft und eine weitere) Beteiligte externe Personen Bei Bedarf kann externe Expertise hinzugezogen werden (etwa Arzt/Ärztin, Beratungsstellen) Tätigkeiten Beratung mit folgenden Inhalten: • Überprüfung der Situation: º Gewährleistung des Kindeswohls º Problemakzeptanz º Problemkongruenz º Hilfeakzeptanz • Fachliche Bewertung und Einschätzung, ob eine Gefährdung (weiter) besteht oder ob die Gefährdung durch die getroffenen Maßnahmen abgewendet wurde • Bei einer festgestellten Gefährdung: Festlegung und Terminierung der weite- ren Handlungsschritte • Bei keiner Gefährdung: Abschluss des § 8a SGB VIII-Verfahrens, Entschei- dung, ob weitere Beratung und/oder Hilfen angeboten werden • Dokumentation Frist Unverzüglich nach dem Erhalt neuer Informationen/Erkenntnisse oder der Umsetzung von Maßnahmen Information Die/der nächsthöhere Vorgesetzte wird informiert und an der Entscheidung beteiligt. Er/sie prüft die Einhaltung der festgelegten Standards und leistet bei Bedarf fachliche Beratung und Unterstützung. 46 2 Prozessqualität: Gelingensfaktoren im Verfahren nach 8a SGB VIII Gelingensfaktoren • Eine erneute Gefährdungseinschätzung sollte standardmäßig erfolgen, wenn neue Informationen/Erkenntnisse vorliegen.cccccccccccccccccccccccccccccccccccccccccccc In mehreren Fallanalysen wurde deutlich, dass bei neuen Informationen keine neue Einschätzung erfolgte oder eine neue Einschätzung zu spät erfolgte. 44 Erlangt das Jugendamt neue Erkenntnisse, bedarf es – insbesondere bei einer hohen Arbeitsbe- lastung und/oder Zeitdruck – einer hohen Achtsamkeit der Fachkräfte, diese in eine erneute Gefährdungseinschätzung einzubringen. Dabei ist das Hinterfragen und das Zulassen von Irritationen von besonderer Bedeutung, um Bestätigungsfehler zu ver - meiden.45 • Eine erneute Gefährdungseinschätzung sollte aus Sicht der Arbeitsgruppe zudem nach der Umsetzung der beschlossenen Maßnahmen standardmäßig erfolgen. Dies sowohl nach dem Beschluss des Familiengerichts, nach der Umsetzung der im Schutz- plan vereinbarten Maßnahmen als auch nach der Einschaltung anderer Stellen. In Fallanalysen wurde beispielsweise festgestellt, dass Hilfen oder Schutzmaßnahmen eingeleitet wurden, die nicht ausreichend oder geeignet und somit nicht wirksam waren.46 Auch bei der Anrufung des Familiengerichts bzw. Entscheidung endet damit der Schutzauftrag des Jugendamts nicht. Das Jugendamt bleibt in der Verpflichtung den Schutz sicherzustellen. Dementsprechend muss es prüfen, ob die gerichtliche Entscheidung den Schutz des Kindes oder Jugendlichen ausreichend gewährleistet. 47 Diese ggf. abschließende Einschätzung ist von besonderer Bedeutung, da zwar der Beginn des § 8a SGB VIII-Verfahrens („Bekanntwerden gewichtiger Anhaltspunkte für eine Kindeswohlgefährdung“) gesetzlich klar definiert ist, das Ende des Verfahrens jedoch nicht. Es empfiehlt sich daher, auch die Entscheidung über die Beendigung des Verfahrens im Zusammenwirken mehrerer Fachkräfte und im Rahmen einer erneuten Gefährdungseinschätzung zu treffen. cccccccccccccccccccccccccccccccccccccccccccc In dieser wird reflektiert, ob die Umsetzung der Maßnahme tatsächlich wirksam war und ob sie zum Schutz des Kindes oder Jugendlichen geführt hat, ob dieser Schutz ausreichend ist und ob das § 8a SGB VIII-Verfahren somit beendet werden kann. Jedes § 8a SGB VIII-Verfahren wird mit einer im Zusammenwirken der Fachkräfte getroffenen Feststellung, dass keine Gefährdung vorliegt (ggf. aber weiterer Bera- tungs- oder Hilfebedarf besteht), beendet. • Die Gelingensfaktoren zum Prozess der Gefährdungseinschätzung entsprechen de- nen der ersten Gefährdungseinschätzung. 48 • Darüber hinaus bietet es sich im Rahmen der Qualitäts(weiter)entwicklung an, die erneute Gefährdungseinschätzung auch für eine Reflexion des Fallverlaufs zu nut- zen, sowohl bei gelingenden als auch bei schwierigen Fallverläufen, um aus den Erfahrungen zu lernen. 49 44 NZFH und DJI, S. 66 f.; Kindler u.a. 2016, S. 13 ff. 45 Siehe Kapitel 2.3. 46 NZFH und DJI, S. 62 47 Kepert, S. 114 48 Siehe Kapitel 2.2.4 49 Siehe Kapitel 3.1.3 47 2.2.7 Fallübergabe durch/an ein anderes Jugendamt Auf eine Regelung der örtlichen Zuständigkeit für den Schutzauftrag hat der Gesetzge- ber mit der Einführung des § 8a SGB VIII verzichtet, da der Schutzauftrag Bestandteil jeder Aufgabenwahrnehmung im SGB VIII ist. Die örtliche Zuständigkeit für Leistungen richtet sich nach den §§ 86 ff. SGB VIII. Die Zuständigkeit für die Mitwirkung im famili- engerichtlichen Verfahren nach § 87b SGB VIII. Für eine Inobhutnahme liegt sie nach § 87 SGB VIII bei dem Jugendamt, in dessen Bereich sich das Kind oder der Jugendliche tatsächlich aufhält. Nach § 8a Abs. 5 SGB VIII ist das Jugendamt, dem gewichtige Anhaltspunkte mitgeteilt werden, verpflichtet, diese dem für die Leistungsgewährung zuständigem Jugendamt mitzuteilen. Eine Fallübergabe und Kooperation der Jugendämter (über die Weiterleitung einer Mit- teilung wie unter 2.2.1 beschrieben hinaus) ist in folgenden Konstellationen notwendig: • Durch einen Umzug ändert sich die örtliche Zuständigkeit nach § 86 ff. SGB VIII wäh- rend des Verfahrens. • Aufgrund des unterschiedlichen Aufenthalts von Personensorgeberechtigten und Kind fallen die Zuständigkeiten für die Leistungsgewährung, Mitwirkung in familien- gerichtlichen Verfahren und die Inobhutnahme auseinander, so dass mehrere Jugend- ämter zuständig sind. Die Fallübergabe soll gemäß § 8a Abs. 5 SGB VIII im Rahmen eines Gesprächs zwischen den Fachkräften erfolgen, an dem die Personensorgeberechtigten sowie das Kind oder der Jugendliche beteiligt werden sollen, sofern dadurch der wirksame Schutz des Kindes oder Jugendlichen nicht in Frage gestellt wird. Dadurch soll zum einen die Vollständigkeit und Transparenz der Informationen und zum anderen der Einbezug der Eltern von Be- ginn an in den weiteren Prozess der Gefährdungseinschätzung sichergestellt werden. 50 Die Übermittlungsbefugnis ergibt sich aus Art. 6 Abs. 1 lit. e), Abs. 3 DSGVO i.V.m § 64 Abs. 2 SGB VIII i.V.m. § 69 Abs. Nr. 1 Alt. 2 SGB X und für besonders anvertraute Daten aus § 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB VIII. 50 Drucksache 17/6256, S. 38 f. 48 2 Prozessqualität: Gelingensfaktoren im Verfahren nach 8a SGB VIII Teilprozess Fallübergabe Ziel(e) Die Fallverantwortung ist ohne Lücken im Schutz und ohne Informations- lücken gewechselt. Verantwortliche Person Bislang fallzuständige Fachkraft Zu beteiligende interne Personen - Beteiligte externe Personen Künftig zuständige Fachkraft Familie (Personensorgeberechtigte und Kind/Jugendlicher) Tätigkeiten • Information des künftig zuständigen Jugendamtes durch die bislang zustän- dige Fachkraft, bei einer akuten Gefährdung per Telefon oder Fax • Anfertigung eines Sachstandsvermerks durch die bislang zuständige Fach- kraft (Inhalt: konkrete Abbildung der momentanen Lebensbedingungen und Gefährdungseinschätzung zum Zeitpunkt der Fallübergabe) und unter Zurverfügungstellung erforderlicher Unterlagen • Bestätigung des Empfangs durch die künftig zuständige Fachkraft • Persönliches Übergabegespräch der beiden Fachkräfte, unter Beteiligung der Personensorgeberechtigten oder Erziehungsberechtigten und des Kindes/Ju- gendlichen, soweit der wirksame Schutz dadurch nicht in Frage gestellt wird • Dokumentation der Übergabe Frist Unverzüglich nach Eintritt bzw. Bekanntwerden des Zuständigkeitswechsels Information Die/der jeweils nächsthöhere Vorgesetzte wird informiert. 49 Gelingensfaktoren • Bei der Informationsübermittlung wird dokumentiert und für beide Jugendämter er - sichtlich, welche Information und Dokumente weitergegeben wurden. 51 • Ziel ist immer eine persönliche Fallübergabe mit der Familie. Davon abgesehen wer - den kann nur º wenn der Schutz des Kindes oder Jugendlichen dadurch in Frage gestellt wird, º wenn ein Handeln des neu zuständigen Jugendamtes dringend notwendig und ein zeitnahes Gespräch nicht möglich ist, º wenn der Wissensstand der abgebenden Fachkraft nicht höher ist als der Um- fang der weitergeleiteten Informationen (weil beispielweise kein persönlicher Kontakt zur Familie bestand oder die bislang zuständige Fachkraft nicht zur Verfügung steht), º bei einer Weigerung der Familie, an einem solchen Gespräch teilzunehmen. • Die Personensorgeberechtigten und das Kind oder der Jugendliche haben in dem Gespräch ausreichend Möglichkeit, ihre eigenen Einschätzungen einzubringen. • Erfolgt kein persönliches Gespräch, wird die Familie über die konkreten Inhalte der Datenweitergabe informiert, um eine größtmögliche Transparenz sicherzustellen. Die neu zuständige Fachkraft verschafft sich umgehend einen persönlichen Eindruck. 52 • Besteht die örtliche Zuständigkeit von zwei Jugendämtern (eines für die Leistungs- gewährung, eines für die Inobhutnahme), ist von beiden zuständigen Fachkräften sicherzustellen, dass weder Lücken im Schutz noch in der Informationsweitergabe entstehen. Dementsprechend sind umfassende Kooperationsabsprachen notwendig. Insbesondere muss sichergestellt werden, dass das Jugendamt, in dessen Bereich sich das Kind oder der Jugendliche aufhält, aufgrund seiner Zuständigkeit für eine In- obhutnahme eine sofortige (vorläufige) Gefährdungseinschätzung zur Situation des Kindes oder Jugendlichen vornimmt und diese mit dem für die Gewährung von Leis- tungen zuständigen Jugendamt rückkoppelt. Die Federführung soll in einer solchen Konstellation nach § 8a Abs. 5 SGB VIII grundsätzlich beim leistungszuständigen Jugendamt liegen.53 Dieses ist dann für die abschließende Gefährdungseinschätzung und insbesondere für die Entscheidung über Hilfen oder weitere Maßnahmen wie die Anrufung des Familiengerichtes – nach der dort erfolgten Beteiligung der Er - ziehungsberechtigten – zuständig. Bei räumlicher Nähe der Jugendämter ist eine gemeinsame Gefährdungseinschätzung sinnvoll. • In Konfliktfällen werden die jeweiligen Leitungskräfte unverzüglich einbezogen und übernehmen die Klärung. • Mit benachbarten Jugendämtern erfolgen generelle Vereinbarungen zur Übergabe auf der Leitungsebene. 51 In Fallanalysen wurde festgestellt, dass fehlende Informationen das Fallverstehen erschweren: ISA, S. 40. 52 Zur Verpflichtung eines zeitnahen „Antrittsbesuchs“ bei Zuständigkeitswechseln (vor der Einführung der Vorgaben zur persönlichen Übergabe in § 8a Abs. 5 und § 86c Abs. 2 SGB VIII): BGH, Urteil vom 21.10.2004 - III ZR 254/03. 53 DIJuF-Rechtsgutachten, JAmt 07-08/2012, S. 377 ff. 50 2 Prozessqualität: Gelingensfaktoren im Verfahren nach 8a SGB VIII 2.3 Zusammenarbeit als Gelingensfaktor und fachliche Leitlinie Die Kooperation ist ein Kernelement der Kinderschutzarbeit im Einzelfall, die in unter - schiedlichen Formen erfolgt: die Zusammenarbeit mit der Familie, das Zusammenwirken der Fachkräfte innerhalb des Jugendamts (insbesondere im Rahmen der Gefährdungs- einschätzung) und die Kooperation mit anderen Institutionen. Die Bedeutung, aber auch die Risikomuster dieser Kooperationen zeigen sich auch in mehreren Fallanalysen und Expertenberichten, die wertvolle Hinweise geben und des- halb nachfolgend zusammengefasst dargestellt werden. Aufgrund der Bedeutsamkeit dieser Erkenntnisse werden daraus Leitlinien abgeleitet, die dem fachlichen Handeln im Jugendamt in Kinderschutzfällen zugrunde gelegt werden können. 1. Zusammenarbeit mit der Familie Das Gelingen eines § 8a SGB VIII-Verfahrens wird entscheidend dadurch geprägt, ob eine tragfähige Zusammenarbeit mit den Erziehungsberechtigten und dem Kind oder Jugendlichen erreicht werden kann. In den Fallanalysen und Expertenberichten haben sich insbesondere folgende Risikomus- ter in der Zusammenarbeit mit Familien gezeigt: • Der Aufbau einer Arbeitsbeziehung mit den Erziehungsberechtigten gelingt aus ver - schiedenen Gründen nicht. Etwa weil Widerstand, der nicht verstanden wird, unbe- arbeitet bleibt oder weil Familien als schwierig erlebt werden. 54 • Die Kinder geraten aus dem Blick. Dies kann geschehen, wenn die Eltern und Fach- kräfte sich „streiten“ oder aber „gut verstehen“. Auch ist zu beobachten, dass es eher zu einer Orientierung an den Eltern kommt, weil deren Einschätzungen über - nommen werden oder über die Konzentration auf die (langsamen) Lernfortschritte der Sorgeberechtigten die Entwicklungsbedarfe und -zeitfenster von Kindern und Jugendlichen vernachlässigt werden. Weiterhin kommt es vor, dass nur eines von mehreren Kindern im Fokus steht. 55 • Schwierige Themen werden vermieden/geschönt und Kompromisse bezüglich Schutz und Hilfe eingegangen, die hinter den Bedürfnissen des Kindes zurückbleiben, um den Kontakt nicht zu gefährden oder die Eltern zu schonen. 56 Daraus lassen sich folgende fachliche Leitlinien für die Zusammenarbeit mit der Familie ableiten: Der Aufbau und Erhalt einer tragfähigen Arbeitsbeziehung mit den Erziehungs berechtigten ist von entscheidender Bedeutung für gelingenden Kinderschutz, in ihn muss (Zeit) investiert werden. Voraussetzung für den Aufbau einer tragfähigen Arbeitsbeziehung ist eine wertschät- zende Haltung der Fachkräfte bzw. im Jugendamt und die Bereitschaft, die Familien- mitglieder als unverzichtbare Partner für die Wiederherstellung des Kindeswohls anzu- sehen. Transparenz und Offenheit sind dafür wichtige Grundlagen, sofern diese nicht 54 MIFKJF RLP S. 74 f., 99 f., 108 f. 132 f.; ISA, S. 69 55 MIFKJF RLP S. 82 f., S. 100, 124, 142; ISA, S. 60 f., 98 f., 112; NZFH und DJI, S. 60 f.; Kindler u.a., S. 25 f. 56 NZFH und DJI, S. 54 ff. 51 dem Schutz des Kindes zuwiderlaufen – wie es etwa bei innerfamiliärem sexuellen Miss- brauch der Fall sein kann. Handeln im Kinderschutz ist immer mit Ambivalenzen und Spanungsfeldern verbunden: zwischen Hilfe und Kontrolle, zwischen Unterstützung und Konfrontation, zwischen dem Erhalt des häuslichen Umfelds und der Abwehr nachhal- tig schädigender Gefahren und Lebensumstände, zwischen Kinder- und Elternrechten. Diese lösen Unsicherheiten aus, können aber nicht einseitig aufgelöst werden. So wird beispielsweise der Beziehungsaufbau insbesondere erschwert, wenn das Spannungsfeld von Hilfe und Kontrolle einseitig zugunsten von Kontrollfunktionen aufgelöst wird. 57 Für eine Gesprächsführung, in der schwierige/konflikthafte Themen thematisiert wer - den, und zum Umgang mit Widerständen, braucht es spezifische Konzepte, ausreichen- de Möglichkeiten der Reflexion und entsprechend qualifizierte Fachkräfte. Gelingender Kinderschutz bedarf der umfassenden Beteiligung des Kindes, sei ne Situation und seine Bedürfnisse dürfen nicht aus dem Blick geraten. Zentraler Orientierungspunkt des fachlichen Handelns sind die Rechte, das Wohl und der Schutz des Kindes oder Jugendlichen – ob Eltern in ihrer Erziehungsverantwortung gestärkt und unterstützt werden, Kinder und Jugendliche in ihrer Entwicklung gefördert werden oder Maßnahmen zum Schutz ergriffen werden. Entsprechend geht es auch im § 8a-Verfahren darum, in allen Phasen die direkte, altersentsprechende Beteiligung des Kindes sicherzustellen. Dazu gehören etwa eine altersentsprechende Information der Kinder und Jugendlichen über die Abläufe, ihre Rechte etc. und das aktive Einholen ihrer Sichtweisen. In Gefährdungseinschätzungen und Fallbesprechungen sollten die Situa- tion und die Bedürfnisse des Kindes reflektiert werden, indem z.B. eine Fachkraft den Auftrag erhält, die Perspektive des Kindes zu übernehmen und die Einschätzungen und geplanten Maßnahmen aus dessen Perspektive bewertet. Bei Interessenkonflikten zwischen dem Bemühen, den Kontakt zu den Eltern aufzubauen bzw. zu erhalten und dem ausreichenden Schutz des Kindes, steht der Schutz des Kindes an oberster Stelle. Auch wenn der Aufbau einer tragfähigen Arbeitsbeziehung zu den Erziehungsberech- tigten ein wichtiges Ziel ist, darf dies nicht dazu führen, dass der Schutz des Kindes dahinter zurücksteht. Notwendige „schwierige“ Fragen müssen gestellt, Themen oder erforderliche Hilfen besprochen werden, auch auf die Gefahr, dass Eltern den Kontakt abbrechen. Nur so kann verhindert werden, dass wichtige Aspekte der Gefährdungs- einschätzung ungeklärt bleiben oder Maßnahmen nicht dem Schutzbedarf des Kindes entsprechen. Gerade in Konstellationen, in denen sich die Beteiligung und Kooperation als schwierig erweist oder Interessenkonflikte deutlich werden, bietet sich die Einrichtung von Co- Beratung oder die Bildung von Fall-Tandems an. 58 57 Vgl. AGJ 2019, S. 13 58 Die Enquete-Kommission der Hamburgischen Bürgerschaft empfiehlt die Entwicklung von Fall-Tandems zur Unterstüt- zung der Fallführung, Empfehlung Nr. 51, S. 78. 52 2 Prozessqualität: Gelingensfaktoren im Verfahren nach 8a SGB VIII 2. Zusammenwirken der Fachkräfte bei der Gefährdungseinschätzung Im SGB VIII ist bei der Entscheidung über die Hilfeart (§ 36) und bei der Gefährdungsein- schätzung (§ 8a) das Zusammenwirken mehrerer Fachkräfte vorgeschrieben. Dies wegen der grundlegenden Bedeutung der Entscheidung 59, die gravierenden Einfluss auf den weiteren Lebensweg von Kindern, Jugendlichen und deren Familien haben kann. Die Gefährdungseinschätzung ist einer der komplexesten und anspruchsvollsten Ent- scheidungsvorgänge. In ihr werden vielfältige und zum Teil widersprüchliche Fakten be- wertet, unterschiedliche Perspektiven ausgelotet und – abhängig von der Einschätzung der Gefährdung – die weiteren Handlungsschritte festgelegt. Angesichts der Komplexität unterliegt auch sie Risiken, die in Fallanalysen und Experten- berichten deutlich wurden: • Die Gefährdungseinschätzung blieb unvollständig oder fehlerhaft. Grund für eine unvollständige Gefährdungseinschätzung können fehlende Kriterien 60, eine unzurei- chende Reflexion61 oder die Konzentration auf äußerlich beobachtbare Informationen und Verhaltensweisen („hard facts“) sein. 62 Es besteht die Tendenz, neue Informati- onen beim Fehlen eines kritischen Blicks oder aktiven Hinterfragens so auszulegen, dass sie bestehende Einschätzungen bestätigen („Bestätigungsfehler“). 63 • In mehreren Fallanalysen wurde deutlich, dass bei neuen Informationen keine neue Einschätzung erfolgte oder eine neue Einschätzung zu spät erfolgte. 64 Auch wur - de die Wirksamkeit von eingesetzten Hilfen oder durchgeführten Maßnahmen nicht (ausreichend) überprüft. 65 • Zum Teil fehlte die Hinzuziehung einer speziellen – nicht im Team/Jugendamt vorhan- denen – Expertise im Rahmen der Gefährdungseinschätzung, etwa die Beteiligung von Fachkräften des Gesundheitswesens oder einer Fachberatungsstelle im Kontext eines sexuellen Missbrauchs oder eine juristische Unterstützung im Kontext eines familiengerichtlichen Verfahrens. 66 Aus diesen Feststellungen lassen sich folgende fachliche Orientierungen ableiten: Fachkräfte und ihre Kompetenzen sind der Schlüssel für die Gefährdungsein schätzung. Ihre Einschätzung wird durch angemessene Instrumente und ein strukturiertes Verfahren der Beratung unterstützt, das eine kritische Reflexion und Irritationen fördert. Eine wirksame Wahrnehmung des Schutzauftrags benötigt in erster Linie fachlich kom- petente Fachkräfte. Strukturierte Verfahren und Methoden zur Gefährdungseinschät- zung wie z.B. ein die Reflexion anregendes Instrument mit Kriterien, eine Methode der Fallberatung, geeignete Formen der Dokumentation unterstützen und fördern diese in ihrer Fachkompetenz. So kann Reflexion strukturell verankert werden und ist nicht von 59 Drucksache 11/5948, S. 73 60 MIFKJF RLP , S. 92; ISA, S. 72 f. 61 MIFKJF RLP S. 109, S. 116 f., S. 142 62 NZFH und DJI, S. 64 ff., ISA S. 122 63 ISA, S. 122 f. 64 NZFH und DJI, S. 66 f.; Kindler u.a. 2016, S. 13 ff. 65 NZFH und DJI, S. 62 66 Kindler u.a. 2016, S. 28; OLG Karlsruhe u.a., S. 31 53 der Bereitschaft der einzelnen Fachkräfte dazu abhängig. Das Verfahren der Fallbera- tung dient der fachlichen Reflexion (auch der „soft facts“) und soll Einschätzungen hin- terfragen, Perspektivwechsel ermöglichen und Irritationen bewusst zu produzieren. Dies kann etwa durch die Einführung eines Advocatus Diaboli erfolgen. 67 Die Gefährdungseinschätzung ist prozesshaft und bedarf der Überprüfung. Die Gefährdungseinschätzung soll standardmäßig überprüft werden, • wenn neue Informationen/Erkenntnisse vorliegen und • zur Prüfung der Wirksamkeit von Maßnahmen und damit auch zur Entscheidung, ob die Gefährdung abgewendet werden konnte und das § 8a SGB-Verfahren beendet werden kann.68 Gefährdungseinschätzungen bedürfen im Einzelfall spezieller (externer) Expertise. Mehrere Expertenberichte kommen zu dem Ergebnis, dass die Hinzuziehung anderer Dis- ziplinen und Expertisen die Gefährdungseinschätzung und die Entscheidung über Maß- nahmen im Einzelfall entscheidend qualifizieren kann: Dabei geht es um unterschiedli- ches Fachwissen, etwa durch Ärztinnen/Ärzte, Sachverständige, Fachberatungsstellen. Die Enquete-Kommission der Hamburgischen Bürgerschaft empfiehlt, dass ASD-Teams auf eine multiprofessionelle Ergänzung zurückgreifen können sollen. 69 Auch die Mit- wirkung von Juristen – insbesondere im Kontext familiengerichtlicher Verfahren – wird empfohlen.70 3. Kooperation mit anderen Institutionen Bei der Wahrnehmung des Schutzauftrags ist die Zusammenarbeit mit einer Vielzahl von Personen und Institutionen notwendig. Diese haben unterschiedliche Professionen, Aufträge, Selbstverständnisse und zum Teil auch Sprachen, was für die Zusammenarbeit herausfordernd ist. In den Fallanalysen und Expertenberichten haben sich folgende Risikomuster in der Ko- operation gezeigt: • Ein großes Netzwerk an Helferinnen und Helfern garantiert keine Sicherheit, 71 insbe- sondere nicht, wenn Rollen- und Auftragsunklarheiten bestehen 72 oder die Informa- tionsweitergabe nicht abgestimmt ist bzw. nicht zeitnah erfolgt. 73 • Das Fehlen einer gemeinsamen und abgestimmten Gefährdungseinschätzung oder 74 Dissens in der Gefährdungseinschätzung können zum Risiko für das Kind werden. 75 67 NZFH und DJI, S. 90 68 Siehe Kapitel 2.2.6 69 Hamburgische Bürgerschaft, Empfehlung 22a, S. 51; ebenso Kindler u.a. S. 28 70 OLG Karlsruhe u.a., S. 31; Hamburgische Bürgerschaft, Empfehlung 38, S. 61 71 ISA, S. 97 f., S. 113; NZFH und DJI S. 73 f. 72 NZFH und DJI, S. 80; ISA S. 89 73 NZFH und DJI, S. 78 f.; OLG Karlsruhe u.a. S. 21, Kindler u.a. 2016, S. 22 ff. 74 NZFH und DJI, S. 71 ff. 75 NZFH und DJI, S. 74 ff. 54 2 Prozessqualität: Gelingensfaktoren im Verfahren nach 8a SGB VIII Auch hieraus ergeben sich fachliche Leitlinien: Gelingender Kinderschutz bedarf einer Verantwortungsgemeinschaft aller Be teiligten. Der Schutz eines Kindes oder Jugendlichen kann nur gelingen, wenn unterschiedliche Beteiligte ihre Verantwortung wahrnehmen: die beruflichen Kontaktpersonen der Kinder und Jugendliche, unterschiedliche Organisationen und Institutionen, zu denen neben dem Jugendamt vor allem Polizei, Gesundheitswesen, Familiengerichte gehören. In der Kooperation sind unklare Aufträge und Lücken in der Informationsweitergabe nur durch detaillierte Absprachen zu den Rollen, Aufgaben und zum Verfahren der wechselseitigen Information zu vermeiden. Diese beanspruchen Zeit und sollten fallunabhängig in Form von Netzwerken, Qualitätsdialogen o.ä. erarbeitet und regelmäßig überprüft werden. Je größer das Netzwerk, desto mehr Absprachen sind notwendig. Da gerade im Bereich des Schutzauftrags häufig ein Handeln unter Zeitdruck erfolgt, ist die strukturelle Zu- sammenarbeit mit generellen Kooperationsabsprachen im Vorfeld umso bedeutsamer. 76 Eine gemeinsame Gefährdungseinschätzung benötigt Transparenz und einen offenen und konstruktiven Umgang mit Dissens. Auch bei abgestimmten Aufträgen und Vereinbarungen kann es im Einzelfall zu unter - schiedlichen Einschätzungen der Gefährdung kommen oder zu der Frage, welche Maß- nahmen oder Hilfen geeignet sind. Dann bedarf es zum einen der Bereitschaft aller Be- teiligten, sich mit der jeweils anderen Sichtweise auseinanderzusetzen und zum anderen Strategien, wie mit Dissens und Konflikten umgegangen wird. 77 Die Steuerung dieses Prozesses obliegt dem Jugendamt im Rahmen seiner diesbezüglichen Verantwortung. Die Berücksichtigung dieser Leitlinien wirkt auf die Ergebnisqualität, ist Teil der Prozess- qualität und benötigt Zeit und entsprechende Strukturen im Jugendamt. 76 Siehe Kapitel 3.2.2 77 Empfehlungen zum Umgang mit Dissens in der Gefährdungseinschätzung finden sich im Projektbericht des DKSB NRW 2020, S. 58 ff. 55 3 Strukturqualität 3 Strukturqualität Die Strukturqualität beinhaltet die personellen, sachlichen und organisatorischen Res- sourcen, die für die Durchführung des § 8a SGB VIII-Verfahrens erforderlich sind. Die Sicherstellung der Ressourcen ist ebenso Leitungsaufgabe wie die Schaffung der notwendigen Rahmenbedingungen, damit die Fachkräfte ihre Aufgaben adäquat wahr - nehmen können. Dies bezieht sich auf alle Verantwortungsebenen des öffentlichen Trägers:78 • Zu den Aufgaben der fachlichen Leitung (ASD-Leitung, Jugendamtsleitung) gehört insbesondere die Entwicklung, Sicherstellung und Überprüfung eines geeigneten Verfahrens – unter Beteiligung der Fachkräfte – und der fachlichen Begleitung und Beratung, um eine einheitliche und qualifizierte Aufgabenwahrnehmung zu gewähr - leisten. • Die Verwaltungsspitze (Dezernats-, Verwaltungsleitung) ist neben den allgemeinen Zielvorgaben im Sinne der politischen Verantwortung für die Sicherstellung der Res- sourcen verantwortlich. • Der Jugendhilfeausschuss ist mit den konzeptionellen, politischen und finanziellen Grundsatzangelegenheiten wie der Qualitäts(weiter)entwicklung des Kinderschutzes befasst. Die Strukturqualität lässt sich in interne und externe Merkmale unterscheiden: 78 Vgl. MGFFI 2009, S. 10 f Strukturqualität LeistungsangebotPersonalqualität Interne Strukturqualität Externe Strukturqualität Strukturelle Zusammenarbeit Sachliche Ausstatung Konzeption & Organisation Zugang Angesichts der Vielzahl an Merkmalen, erfolgt die Darstellung in Tabellenform, zum Teil mit Verweisen auf weitergehende Informationen. 56 3 Strukturqualität 3.1 Interne Strukturqualität Die internen Qualitätsmerkmale beziehen sich auf die im Jugendamt vorzuhaltenden Rahmenbedingungen. 3.1.1 Personalqualität Der zentrale Qualitätsfaktor bei der Wahrnehmung des Schutzauftrags ist das Personal, in qualitativer als auch in quantitativer Hinsicht. Merkmale Erläuterung/Inhalte Weitergehende Informationen79 Qualifikation der Fachkräfte Jugendämter sollen gemäß § 72 Abs. 1 SGB VIII nur Fachkräfte be- schäftigen, die sich nach ihrer Persönlichkeit eignen und eine entspre- chende Ausbildung abgeschlossen haben; für die Arbeit in Sozialen Diensten Diplom-Sozialarbeiter bzw. Sozialpädagoginnen oder Bache- lor und Diplom-Pädagogen oder Master, aber auch Psychologinnen oder psychologische Psychotherapeuten.80 Durch die Umstrukturierung der Studiengänge im Rahmen des Bolo- gna-Prozesses ist (überwiegend) das Anerkennungsjahr weggefallen und die Studieninhalte variieren zum Teil erheblich. Umso wichtiger ist deshalb, bei der Einstellung neuer Fachkräfte in diesem Arbeitsfeld in- dividuell zu prüfen, ob die erforderlichen Kompetenzen vorliegen und welche ggf. zu ergänzen sind. Es bietet sich an, diese in einem Kompetenzprofil als Soll-Ist-Vergleich zu beschreiben, das für die Personalauswahl, die Einarbeitung, die Bedarfsfeststellung bei Fortbildungen etc. eingesetzt bzw. fortgeschrie- ben werden kann. Zum Kompetenzprofil: Pamme/Merchel, Kapitel 3 Qualifikation der Leitungs kräfte Für Leitungskräfte gelten die gleichen Voraussetzungen wie für Fach- kräfte. Sie sollten zudem mehrjährige Berufserfahrung im ASD haben und ihre Leitungskompetenz durch entsprechende Fortbildungen weiterentwickeln. 79 Mit Verweisen auf das Literaturverzeichnis oder auf Materialien im Internet mit Links. 80 Schindler/Smessaert in Münder/Meysen/Trenczek, § 72 Rn. 57 Speziell für die Wahrnehmung des Schutzauftrags sind beispielhaft folgende Kenntnisse und Kompetenzen erforderlich und könnten Bestandteil eines Kompetenzprofils sein: Rechtliche Kenntnisse • Kinder- und Jugendhilfe – SGB VIII • Gesetz zur Kooperation und Information im Kinderschutz (KKG) • Familienrecht – BGB, 4. Kapitel • Verfahren in Familiensachen – FamFG • Gewaltschutzgesetz • Sozialgesetzbuch Allgemeiner Teil – SGB I • Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz – SGB X • ... Fachkenntnisse im Kinderschutz • Entwicklungspsychologie, Bindungstheorien • Systemtheorie • Familiendynamiken • Erscheinungsformen, Ursachen und Auswirkungen von Kindes- wohlgefährdungen, Schutz- und Risikofaktoren • Kriterien zur Beurteilung der Erziehungsfähigkeit • Hilfen und Maßnahmen zur Abwendung der Gefährdung • Aufträge und Zugänge anderer Hilfesysteme • ... Methodenkennt nisse • Fähigkeit zur aktiven Fallsteuerung • Methoden der Gesprächsführung (auch mit Kindern) • Sozialpädagogische Diagnostik/Gefährdungseinschätzung • Zielvereinbarung • ... Sozialkompe tenzen • Kontakt- und Kommunikationsfähigkeit • Beteiligungsorientierung • Empathie • Kulturelle Sensibilität • Fähigkeit zur kollegialen Zusammenarbeit und Kooperation • ... Persönliche Eignungsvoraus setzungen • Reflexionsbereitschaft und -fähigkeit • Fähigkeit, unter Zeit- und Handlungsdruck zu arbeiten und Prioritä- ten zu setzen • Professionelle Distanz • Reflektierter Umgang mit der Garantenstellung • ... 58 3 Strukturqualität Merkmale Erläuterung/Inhalte Weitergehende Informationen Einarbeitungs konzept Mit der Aufnahme der Tätigkeit im ASD bzw. im Bereich des Schutz- auftrags ist nicht automatisch sichergestellt, dass Praxiserfahrungen im Kinderschutz vorliegen. Dies sollte bei der Einarbeitung von neu einsteigenden Fachkräften entsprechend berücksichtigt werden. Es bietet sich zum Beispiel an, in einem Einarbeitungskonzept festzule- gen, dass neue Fachkräfte noch keine Fallverantwortung übernehmen, sondern in der Einarbeitungsphase die bereits erfahrenen Fachkräfte begleiten, an Gefährdungseinschätzungen teilnehmen etc. Im weiteren Verlauf sollte die/der Vorgesetzte gemeinsam mit der einsteigenden Fachkraft entscheiden, welche Aufgaben zu welchem Zeitpunkt eigenverantwortlich wahrgenommen werden.81 Pamme/Merchel, ' Kapitel 5.2 Vielfalt im Team Nach Möglichkeit sollte ein ASD-Team vielfältig zusammengestellt sein, nach Geschlecht, Alter, Berufserfahrung, Ethnie, Qualifikation, um dadurch den fachlichen Horizont zu erweitern und Kenntnisse und Kompetenzen zu ergänzen. Schwerpunkt oder Vertie fungsthemen Angesichts der Vielfalt an notwendigen Kenntnissen bietet es sich an, dass die einzelnen Fachkräfte Schwerpunkt- oder Vertiefungsthemen übernehmen (z.B. zu sexuellem Missbrauch, Kinder psychisch kranker Eltern, häuslicher Gewalt), zu denen sie sich gezielt weiterbilden und ihre diesbezügliche Expertise anderen Fachkräften bei Bedarf zur Verfügung stellen. Ein Grundwissen zu den Themen sollte bei allen Fachkräften vorhanden sein. Fortbildungs konzept Zur Erhaltung und Steigerung der Kenntnisse und Kompetenzen sind Fortbildungen unerlässlich. • Externe Fortbildungen dienen meist der Kompetenzerweiterung zu speziellen Themen und Interessen der Fachkräfte. Während der Transfer in die eigene Praxis schwieriger sein kann, sind extern mehr und neue Impulse/Anregungen möglich. • Inhouse-Seminare bieten sich im Arbeitsfeld Schutzauftrag zu rechtlichen Fragen oder zum Verfahren an, da diese eine hohe An- schlussfähigkeit an die Organisation haben und der Transfer leichter gelingt.82 • Gemeinsame Fortbildungen mit Kooperationspartnern zu The- men, die für alle relevant sind, bieten zudem die Möglichkeit, über die Inhalte in einen fachlichen Diskurs zu treten und einen ähnlichen Wissensstand zu erzielen oder weitergehende Absprachen zu treffen. Sie vertiefen ein gemeinsames Verständnis und stärken die Koopera- tion. In einem Fortbildungskonzept sollte dementsprechend differenziert werden. Pamme/Merchel, Kapitel 5.4 81 Vgl. AFET, S. 46 82 Pamme/Merchel, S. 161 ff. 59 Merkmale Erläuterung/Inhalte Weitergehende Informationen Supervision Supervision zielt auf die Erweiterung der Handlungskompetenz des Supervisanden und bezweckt somit auch die Optimierung der durch ihn/sie zu leistenden Arbeit. Sie hat zudem eine psychohygienische Funktion, da es um die Lösung schwieriger und/oder belastender beruflicher Situationen geht. Gerade im Arbeitsbereich des Schutzauftrags mit seinen Herausforderungen und Belastungen ist Supervision (Einzel-, Gruppen- oder Teamsuper- vision) ein unverzichtbarer Bestandteil zur Wahrung der Qualität. In einigen Jugendämtern wird sie intern angeboten, in anderen extern eingekauft. Neben regulären Terminen muss sie bei Bedarf zeitnah zur Verfügung gestellt werden. Es ist sinnvoll, dass die Supervisorin oder der Supervisor Feldkompetenz im Arbeitsfeld Kinderschutz hat. Deutsche Gesellschaft für Supervision e.V. (DGSv) http://www.dgsv.de/ Quantitative Personalaus stattung Das ASD-Team muss mit einer dem Verfahren entsprechenden hinrei- chenden Zahl an Fachkräften besetzt sein. Aufgrund der Heterogenität der Jugendämter in Größe, Aufgaben und Organisation ist es kaum möglich, eine einheitliche Fallbelastung als Grundlage für eine Personal- bemessung festzulegen. Die Gemeindeprüfungsanstalt (GPA) NRW geht als Richtwert von einer durchschnittlichen Fallbelastung von 30 Hilfeplanfällen nach § 36 SGB VIII je Vollzeit-Stelle im ASD aus.83 Konzepte zur bedarfsorientierten Personalbemessung gehen davon aus, dass auf der Basis einer Analyse der Kernprozesse, die mit der Ermitt- lung des durchschnittlichen Zeitbedarfs verbunden wird, eine für jedes Jugendamt individuelle Personalbemessung erarbeitet werden kann. Für den Kinderschutz sind dabei insbesondere auch ausreichende Zeiten für Co-Bearbeitung und Reflexion zu berücksichtigen. Einige Verwaltungen haben für das Jugendamt eine Ausnahmeregelung von einer Wiederbesetzungssperre getroffen, um die adäquate Wahr- nehmung des Schutzauftrags auch bei Personalwechseln sicherzustellen. Dies ist gerade angesichts der zunehmenden Fluktuation in den letzten Jahren sinnvoll. Die Arbeitsgemeinschaft für Kinder- und Jugendhilfe (AGJ) fordert angesichts der permanenten Vakanzen eine überplanmäßige Besetzung des ASD (zum Beispiel eine rechnerische Personalausstattung von 115 %), um real eine 100-prozentige Besetzung und damit eine vertretbare Arbeitsbelastung zu gewährleisten. Zudem sollte fortlaufend die Arbeitsbelastung innerhalb des/der Teams beobachtet werden und Strategien zur kurz- und längerfristigen Entlas- tung zur Verfügung stehen. Zur Personal- bemessung: Zentrum Bayern Familie und Soziales - Bayerisches Landes- jugendamt AGJ 2017 Zur Arbeitsbelastung: Pamme/Merchel, Kapitel 4 83 Als Fall wird dabei die Anzahl der formellen Hilfeplanverfahren bzw. der hilfeplangesteuerten Hilfen gezählt. Als Jahres- fallzahl werden alle laufenden Fälle zum Monatsende (Januar bis Dezember) erfasst, aufaddiert und durch 12 geteilt. 60 3.1.2 Sachliche Ausstattung Die sachliche Ausstattung der Jugendämter ist sehr unterschiedlich und kaum vergleich- bar, allerdings sind die nachfolgenden Rahmenbedingungen aus Sicht der Arbeitsgruppe unerlässlich: 3 Strukturqualität Merkmale Erläuterung/Inhalte Weitergehende Informationen Gesicherte Mobilität • Ausreichende und flexibel zur Verfügung stehende Dienst-PKW oder • bei der Nutzung privater PKWs: Klärung der Versicherung, Auf- wandsentschädigung und Parkmöglichkeiten oder • Taxigutscheine • Generelle Dienstreiseerlaubnis „Notfallaus rüstung“ • Erforderliche Telefonnummern, Adressen • Visitenkarten, Briefbögen etc. • Smartphone mit Internetzugang • Kindersitze • Navigationsgerät • Handgeld Die Fachkräfte – auch im Bereitschaftsdienst – müssen jederzeit die Möglichkeit haben, auf die im Notfall erforderlichen Materialien (Kin- dersitze, Vordrucke etc.) zugreifen zu können. Räumlich keiten • Ausreichende und störungsfreie Beratungsräume: Insbesondere bei Doppelbüros muss sichergestellt werden, dass Beratungsgespräche nicht im Beisein einer weiteren (nicht involvierten) Fachkraft erfolgen müssen; dies sowohl aus datenschutzrechtlichen Gründen als auch im Interesse der Familien, vertrauliche Gespräche in einer angemesse- nen Atmosphäre führen zu können. • Kindgerecht ausgestatteter Raum für Gespräche mit Kindern/Jugend- lichen und zur Überbrückung von Wartezeiten Sachausstat tung/ Materialien • Gesetze, Kommentare, Fachliteratur • Fachsoftware • Moderationsmaterialien wie Flipchart, Moderationswände etc. (so- wohl für die Arbeit mit Familien als auch für die kollegiale Beratung) • Die unkomplizierte Kostenübernahme für notwendige Maßnahmen (z. B. Drogenscreening) auch außerhalb der Hilfegewährung muss sichergestellt sein, um den Fachkräften Handlungssicherheit zu ver- schaffen. 61 3.1.3 Konzeption & Organisation Merkmale Erläuterung/Inhalte Weitergehende Informationen Leitvorstellun gen/ Handlungs orientierungen des Jugend amtes Die fachlichen Leitorientierungen werden transparent kommuniziert, reflektiert und beinhalten z.B. Aussagen zu • Verhältnis von Schutz- und Hilfeauftrag, Rollenverständnis des Ju- gendamtes, • Haltung gegenüber Familien, Bedeutung der Beteiligung, • Bedeutung des Zusammenwirkens der Fachkräfte und der Kooperati- on sowie Sicherstellung des dafür notwendigen Rahmens. Eine Teamkultur, die ihrerseits offen und transparent ist und in der ein Hinterfragen von Strukturen und Einschätzungen erwünscht ist, fördert eine entsprechende Haltung der Fachkräfte in ihrer Arbeit mit den Familien. Vgl. Kapitel 2.3; Fachstelle Kinderschutz: https://www.fachstelle- kinderschutz.de/files/01_ Fachstelle_Kinderschutz/ Publikationen/Facharti- kel/Leitlinien%20Kinder- schutz%202019.pdf Aufbau organisation Originär ist der Schutzauftrag in den Jugendämtern beim ASD ange- siedelt. Zum Teil gibt es in den Jugendämtern spezialisierte Fachdienste für die Bearbeitung von (neu) eingehenden Mitteilungen über Kindes- wohlgefährdungen. Bei der Frage einer solchen Spezialisierung sind die Vor- und Nachteile abzuwägen. Die Spezialisierung kann zu einer Qualifizierung der Fallbearbeitung beitragen und den ASD entlasten, allerdings bleibt der ASD jedoch immer auch zuständig.84 Es entsteht eine zusätzliche Schnittstelle, die es zu gestalten und im Hinblick auf ihre Auswirkungen auf den Beziehungsaufbau zu den Familien und Dysfunktionalitäten für die Organisation (wie Zuständigkeitsabgren- zungen) zu reflektieren gilt. Zudem ist eine Mindestgröße des Dienstes notwendig, um in Vertretungszeiten handlungsfähig zu sein und das Zusammenwirken mehrerer Fachkräfte sicherzustellen. Kurzevaluation einer Kindesschutzstelle: Nüsken Dienstan weisung für die mit dem Schutzauftrag nach § 8a Abs. 1-3 SGB VIII befassten Fachkräfte Inhalte: • Kernelemente und fachliche/methodische Standards des § 8a SGB VIII-Verfahrens (auch zu Methoden/Instrumenten der Gefährdungs- einschätzung) • Verantwortlichkeiten und Entscheidungsbefugnisse (welche Entschei- dungen werden durch die Fachkräfte, welche unter Einbezug der Leitung getroffen, wie wird mit Dissens umgegangen) • Vorgaben zu internen und externen Fallübergaben • Dokumentation & Datenschutz Die Dienstanweisung/das Verfahren muss allen Fachkräften bekannt und zugänglich sein (etwa durch Team besprechungen, regelmäßi- ge Gegenzeichnung) und deren Einhaltung kontrolliert werden. Das Verfahren bedarf zudem einer regelmäßigen Evaluation und Weiterent- wicklung. Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenver- bände; Beispiel für ein Flussdia- gramm und Teilprozesse in Kapitel 2 84 LVR 2013, S. 25 62 3 Strukturqualität Merkmale Erläuterung/Inhalte Weitergehende Informationen Dienstanwei sung/ Vereinbarung mit anderen Bereichen im Jugendamt Für die Dienste und Abteilungen (wie Pflegekinderdienst, Erziehungs- beratungsstelle etc.) außerhalb des ASD werden Regelungen benötigt, • wie mit dort eingehenden Mitteilungen umzugehen ist und • wie bei dort festgestellten Anhaltspunkten für eine Kindeswohlge- fährdung kooperiert wird, unter Beschreibung der Schnittstellen und Festlegung der Verantwortlichkeiten. Dabei empfiehlt es sich, das Vorgehen entsprechend den Vorgaben des § 8a Abs. 4 SGB VIII für Fachkräfte bei Trägern von Einrichtungen und Diensten zu organisieren. Die Dienstanweisung und/oder Vereinbarungen müssen allen Fachkräf- ten (auch neuen) bekannt und zugänglich sein (s.o.), die Umsetzung kontrolliert werden. Auch diese bedürfen der regelmäßigen Auswer- tung und Weiterentwicklung. Vorgaben/ Regelungen zur Dokumen tation und Aktenführung Die Dokumentation dient als Gedächtnisstütze, Ordnungshilfe und Beweismittel für die Fachkraft, ihre Vertretung, Vorgesetzte und ggf. Dritte. Anforderungen an die Dokumentation sind: • Prinzipien der Aktenführung (Aufgabenbezug, Erforderlichkeit, Über- prüfbarkeit) • Lückenlose Nachvollziehbarkeit des Verlaufs und der Entscheidungen (mit Begründungen) von Beginn bis zum Ende des § 8a-Verfahrens • Trennung von Fakten und Bewertungen • Darstellung der Sichtweise der Betroffenen Eine Kennzeichnung der Akten oder die Verwendung von farbigen Vor- drucken für zentrale Prozesse wie Mitteilung, Erstbewertung, Risikoein- schätzung etc. erleichtern die Übersicht. Die Aufbewahrungsfristen müssen geregelt sein. Zur Aktenführung: Schimke; Stadt Essen: https://media.essen.de/ media/wwwessende/ aemter/51/fachinforma- tionen/Orientierungshil- fe_Aktenfuehrung.pdf Zu Aufbewahrungs- fristen: Bayerisches Landesju- gendamt: https://www. blja.bayern.de/service/ bibliothek/ministerielle- bekanntmachungen/ak- tenaufbewahrung.php; Stadt Essen Regelungen zur Sicher stellung des Datenschutzes Die Gewährleistung des Sozialdatenschutzes (EU-DGSVO, § 35 SGB I, §§ 67a-85a SGB X, §§ 61-65 SGB VIII) und der Schweigepflicht (§ 203 StGB) ist Voraussetzung für eine vertrauensvolle Kooperation. Zu den Grundprinzipien des Sozialdatenschutzes gehören • das Recht auf informationelle Selbstbestimmung, • das Erforderlichkeits- und Zweckbindungsprinzip (die Erhebung/Spei- cherung/Übermittlung muss zur Erfüllung der Aufgabe notwendig sein), • die Erhebung beim Betroffenen bzw. Erhebung ohne Mitwirkung des Betroffenen nur aufgrund einer gesetzlichen Bestimmung, • die Übermittlung nur aufgrund Einwilligung oder gesetzlicher Grund- lage, • das Transparenzgebot: „Vielleicht gegen den Willen, aber nicht ohne Wissen“85. LVR 2020 85 NZFH 2015, S. 15 63 Merkmale Erläuterung/Inhalte Weitergehende Informationen Informations und Wissens management Informationen und Wissen müssen für alle Fachkräfte zugänglich sein und ihr Transfer sichergestellt sein: • Dienstanweisungen, Verfahren, Kooperationsvereinbarungen • Übersicht über Leistungsangebote und Inobhutnahmestellen • Übersicht über vorhandenes Spezialwissen, bspw. auch über Fremd- sprachenkenntnisse im Kollegenkreis und Personen, die als Brü- ckenbauer/Kulturmittlerinnen bei Migranten hinzugezogen werden können86 Bei Stellenwechseln sollen das Wissen und die Erfahrungen der Fach- kräfte systematisch und nachhaltig in der Organisation sichergestellt sein und an andere Mitarbeiter weitergegeben werden (bspw. durch Dokumentation, Einarbeitung der nachfolgenden durch die ausschei- dende Fachkraft). Beschwerde management • Kommunales Beschwerdeverfahren mit einem festgelegten Verfahren und Zuständigkeitsregelungen, Dokumentation und Auswertung von Beschwerden • Erziehungsberechtigte und Kinder/Jugendliche werden grundsätzlich auf die Möglichkeit der Beschwerde mit Ansprechpersonen hinge- wiesen • Kinder und Jugendliche in Einrichtungen der Jugendhilfe werden von den Fachkräften auf Beschwerdemöglichkeiten und Ombudschaften hingewiesen • Instrumente zur Information von Adressatinnen und Adressaten über das Beschwerdeverfahren, z.B. Flyer LWL 2016 Konzept zum Schutz der Fachkräfte Inhalte eines solchen Konzeptes sind insbesondere: • Präventive Sicherheitsberatung durch die Polizei • Deeskalationstrainings und regelmäßige Auffrischungen • Generelle Sicherheitsvorkehrungen (Notrufsystem) • Individuelle Sicherheitsvorkehrungen durch die Fachkräfte im Dienst- gebäude • Individuelle Sicherheitsvorkehrungen durch die Fachkräfte bei Haus- besuchen • Maßnahmen bei Bedrohungen und Übergriffen (Hausverbot, zivil- rechtliche Schritte, strafrechtliche Schritte) durch die Verwaltung • Gewährung von Rechtschutz durch den Arbeitgeber87 Unfallkasse NRW: https://www.unfallkasse- nrw.de/sicherheit-und- gesundheitsschutz/ themen.html DIJuF-Rechtsgutachten zum Anspruch auf Gewährung von Rechts- schutz, DRG 1073 86 Nach den Ergebnissen des Projektes „Migrationssensibler Kinderschutz“ gestaltet sich die Gefährdungseinschätzung in Familien mit Mig- rationshintergrund uneindeutiger, wobei die Fachkräfte Unsicherheiten aufgrund der anderen kulturellen Herkunft als Grund benennen. Kulturmittler/innen können hier Hilfestellung geben. 87 Die Enquete-Kommission der Hamburgischen Bürgerschaft empfiehlt, den Rechtschutz für Fachkräfte grundsätzlich zu gewähren, mit den Ausnahmen einer festgestellten groben Fahrlässigkeit oder eines Vorsatzes (Empfehlung 33, S. 58). 64 3 Strukturqualität Merkmale Erläuterung/Inhalte Weitergehende Informationen Öffentlich keitsarbeit Gerade im Bereich des Schutzauftrags besteht ein großes öffentliches Interesse. Die Öffentlichkeitsarbeit umfasst verschiedene Zielgruppen: 1. innerhalb des Jugendamtes/der Verwaltung 2. externe Kooperationspartner 3. Politik 4. Bürgerinnen und Bürger Daher ist es wichtig darauf zu achten, an wen sich die jeweiligen Infor- mationen wenden und eine Sprache zu wählen, die für die jeweilige Zielgruppe verständlich ist. Instrumente sind z.B.: • Internet • Zielgruppenspezifische Informationsflyer, -broschüren • Berichtswesen für Jugendhilfeausschuss/Rat/Kreistag (z. B. einmal jährlich an JHA) • Geschäftsberichte • Pressearbeit Kampagne der BAG Landesjugendämter: https://www.unterstu- etzung-die-ankommt. de/de/ BAG Landesjugendämter Krisen kommuni kationsplan Ein – mit der Pressestelle abgestimmter – Krisenkommunikationsplan regelt den internen und externen Umgang bei besonderen Vorkomm- nissen (bspw. presserelevanter Kinderschutzfall, Strafverfahren gegen Fachkraft). Dieser beschreibt insbesondere: • die Zusammensetzung des Krisenteams, • die Wege der „Alarmierung“, • die Aufgaben der einzelnen Krisenteammitglieder, • die Krisenkommunikationsstrategie, • die Krisenkommunikationsinstrumente, für die interne wie externe Kommunikation und • die Nachbereitung der Krisenkommunikation.88 NZFH 2016 88 NZFH 2016, S. 37 ff. 65 Merkmale Erläuterung/Inhalte Weitergehende Informationen Konzept der Qualitäts (weiter) entwicklung § 79a SGB VIII verpflichtet die Jugendämter zur Qualitätsentwicklung gemäß Satz 1 Nr. 3 SGB VIII ausdrücklich für den Prozess der Gefähr- dungseinschätzung nach § 8a SGB VIII. Qualitätsentwicklung zielt darauf ab, den Nutzen (die Ergebnisqualität) für die Adressaten zu verbessern, indem die Ergebnis-, Prozess- und Strukturqualität regelmäßig überprüft und weiterentwickelt werden. Dies erfolgt in mehreren Schritten: • Definition von Qualitätsmerkmalen • Qualitätsbewertung/Evaluation • Weiterentwicklung In den letzten Jahren sind verschiedene Modelle/Konzepte mit unter- schiedlichen methodischen Zugängen zur Qualitätsentwicklung im Kinderschutz entwickelt worden: Verfahrensstandardisierung Das standardisierte Verfahren bildet – auf der Basis der beschriebenen Ergebnisqualität, d.h. der für die Adressatinnen und Adressaten zu erreichenden Ziele – die Prozessqualität in Form eines Flussdiagramms und der Beschreibung von Teilprozessen ab (wie in Kapitel 2 beschrie- ben). Basierend auf den dort definierten Prozessen, werden in einem dritten Schritt die dafür notwendigen Merkmale der Strukturqualität beschrieben. Die Evaluation bezieht sich insbesondere auf die Frage, ob die angestrebten Ziele des Verfahrens und der Teilprozesse erreicht wurden, ob das Verfahren bzw. die einzelnen Teilprozesse praktikabel sind, welche (gewünschten und unerwünschten) Wirkungen eintreten und ob die strukturellen Rahmenbedingungen die Umsetzung des Verfahrens ermöglichen. Fallunabhängige Evaluationen In der Evaluation werden ausgewählte Indikatoren systematisch aufein- ander bezogen, um Muster sichtbar zu machen. Zur Erhebung der Daten kann eine Statistik bzw. ein Berichtswesen entwickelt bzw. herangezo- gen werden und unter ausgewählten Fragestellungen analysiert werden. Ein Instrument ist beispielsweise der Fragebogen des NZFH/DJI, der von 2012 bis 2014 in 15 Jugendämtern eingesetzt wurde. Die insge- samt 97 Fragen beziehen sich neben soziodemografischen Daten auf als relevant eingeschätzte Einflussfaktoren im Kinderschutz zu den Themenfeldern Kooperation/Vernetzung, personelle und strukturelle Rahmenbedingungen, Qualitätsentwicklung und -sicherung, konkrete Fallarbeit in Gefährdungsfällen sowie emotionale Belastung, Angst und Unterstützung. Nach einer Online-Befragung werden die Ergebnisse aufbereitet und in jugendamtsinternen Workshops interpretiert. Zum Gesamtprozess der Qualitätsentwicklung: LVR/LWL 2013 Zur Verfahrens- standardisierung: Dukek/Burmeister Zum Fragebogen: NZFH/ BAG Landesjugendämter 66 Merkmale Erläuterung/Inhalte Weitergehende Informationen Fortsetzung Konzept der Qualitäts (weiter) entwicklung Fallanalysen In der Fallanalyse werden – meistens abgeschlossene – Fälle, in denen Fehler oder nicht intendierte Folgen aufgetreten sind, ausgewertet. Häufig wird nach einer umfänglichen Aufbereitung mit Genogramm, Zeitstrahl etc. in einer ersten Phase der Fallverlauf dargestellt, dieser im zweiten Schritt analysiert, um anschließend Erkenntnisse – auch im Sinne einer Risikoanalyse – abzuleiten. Die diesbezüglichen Ergebnisse bzw. daraus resultierenden Konsequenzen können für die weitere Qualitäts- entwicklung genutzt werden. Instrumente sind in der Regel die Instru- mente des § 8a SGB VIII-Verfahrens, insbesondere die Instrumente der Gefährdungseinschätzung bzw. der sozialpädagogischen Diagnostik und die Methoden der kollegialen Beratung. Dadurch können als Nebenef- fekt auch die Reflexionskompetenzen der Fachkräfte gestärkt werden. Eine wenig aufwändigere Form bietet eine im § 8a SGB VIII-Verfahren regelhaft vorgesehene Evaluation des beendeten Verfahrens. Dazu kann eine erneute (bzw. die abschließende) Gefährdungseinschätzung genutzt werden, wenn sie mit Kriterien zur Bewertung hinterlegt wird. Vergleichende Evaluation mit anderen Jugendämtern Neben der Selbstevaluation ist auch eine Evaluation in Kooperation mit anderen Jugendämtern bzw. Allgemeinen Sozialen Diensten (oder Spezialdiensten) möglich. Dies bspw. in Form von Qualitätszirkeln oder Vergleichsringen, in denen ausgewählte Qualitätsmerkmale verglichen werden. Eine Form sind Lernwerkstätten, die die oben beschriebenen Fall- und Organisationsanalysen mit mehreren Jugendämtern durchführen. Da- durch wird neben den dargestellten Effekten eine fachliche Außensicht eingebracht, die weitere Anregungen ermöglicht. Angesichts der Vielfalt an möglichen Qualitätsentwicklungsmaß- nahmen ist es umso wichtiger, gezielt einzelne, besonders wichtige Bereiche auszuwählen (für die vielleicht bereits ein Handlungsbedarf identifiziert wurde) und sich auf diese zu konzentrieren. Ein Qualitätsentwicklungskonzept zu entwickeln und zu implemen- tieren, ist ein langfristiger Prozess, der nicht nebenbei erfolgen kann, sondern zeitliche, personelle und finanzielle (etwa für eine externe Begleitung) Ressourcen erfordert. Zu Fallanalysen: DKSB NRW 2015 NZFH und DJI 2018 zu Lernwerkstätten: MIFKJF RLP ISA 3 Strukturqualität 67 3.1.4 Zugang Für einen effektiven Kinderschutz muss ein niedrigschwelliger und rund um die Uhr gesicherter Zugang zum Jugendamt gewährleistet sein. Merkmale Erläuterung/Inhalte Weitergehende Informationen Sicherstellung der Erreichbar keit während der Dienstzei ten • Barrierefreier Zugang • Telefonische Erreichbarkeit • Erreichbarkeit per E-Mail • Ansprechperson bei persönlichen Vorsprachen (Tagesdienst, „Innen- dienst“) Die Sicherstellung erfordert eine verbindliche Vertretungsregelung, da- mit gewährleistet wird, dass nicht nur Jemand erreichbar, sondern auch informiert ist bzw. sich informieren kann und somit handlungsfähig ist. Sicherstellung der Erreichbar keit außerhalb der Dienstzei ten Kinder und Jugendliche können zu jeder Tages- und Nachtzeit in ge- fährdende Situationen geraten, so dass auch eine Rufbereitschaft und Erreichbarkeit des Jugendamtes durchgängig, das heißt an jedem Tag der Woche für jeweils 24 Stunden, bestehen muss. Dabei sind insbe- sondere zu beachten: • das Fachkräftegebot nach § 72 SGB VIII, • die Vergütung auf Grundlage der Regelungen im TVöD oder • bei der Beteiligung eines freien Trägers im Rahmen eines öffentlich- rechtlichen Vertrags muss sichergestellt werden, dass die Entschei- dung über die Inobhutnahme durch das Jugendamt erfolgt, da der freie Träger nicht befugt ist, Verwaltungsakte zu erlassen.89 Rechtsgutachten in Ju- gendhilfereport 1/2015, S. 33 ff. Kommunikati on der Erreich barkeit Über Hinweise • auf dem Anrufbeantworter • per E-Mail • im Internet und Intranet • am Eingang wird die Erreichbarkeit innerhalb und außerhalb der Dienstzeiten kommuniziert. 89 Wiesner in Wiesner , § 76 Rn. 12 und von Boetticher/Münder in Münder/Meysen/Trenczek, § 76 Rn. 68 3 Strukturqualität 3.2 Externe Strukturqualität Die externe Strukturqualität beinhaltet das Leistungsangebot und die strukturelle Ko- operation. 3.2.1 Leistungsangebot Die Gesamt- und Planungsverantwortung für die Erfüllung der Aufgaben des SGB VIII obliegt nach § 79 SGB VIII dem Jugendamt. Gemäß § 79 Abs. 2 Nr. 1 SGB VIII soll das Ju- gendamt gewährleisten, dass die erforderlichen und geeigneten Einrichtungen, Dienste und Veranstaltungen den verschiedenen Grundrichtungen der Erziehung entsprechend rechtzeitig und ausreichend zur Verfügung stehen. Wirksamer Kinderschutz setzt ein abgestuftes und differenziertes Angebot von Hilfe- und Unterstützungsangeboten zur Bildung, Betreuung und Förderung von Kindern, Ju- gendlichen und Familien voraus. Merkmale Erläuterung/Inhalte Weitergehende Informationen Inobhutnah meplätze Im Bereich des Schutzauftrags gehört dazu insbesondere die Sicherstel- lung von ausreichend Aufnahmeplätzen für die Inobhutnahme, die Tag und Nacht verfügbar sind. Diese sowohl in Form von Bereitschaftspfle- gestellen als auch in Einrichtungen oder sonstigen Wohnformen mit zielgruppenspezifischer Ausrichtung (bspw. nach Alter, Geschlecht). Des Weiteren ist ein Überblick über Aufnahmemöglichkeiten für Kinder oder Jugendliche mit speziellen Bedarfen erforderlich, bspw. für Kinder und Jugendliche mit Gewalt- und Missbrauchserfahrungen oder mit Behinderung. Ambulante, teilstationäre und stationäre Hilfen Des Weiteren werden ausreichend ambulante, teilstationäre und statio- näre Hilfen benötigt. Diese müssen im Fall von Kindeswohlgefährdungen schnell verfügbar sein und nach Möglichkeit ein breites Spektrum an Angeboten für diesen Bereich (wie Arbeit mit Schutzplänen, umfängliche Einsatzzeiten, Bereitschaftsdienst etc.) beinhalten. Bei den ambulanten Hilfen sind Hilfs- angebote, die auch den Einsatz Hebammen oder Kinderkrankenschwes- tern beinhalten, für Familien mit jungen Kindern von Bedeutung. Zu ambulanten Hilfen: LAG ÖF/LWL/LVR 2017 Jugendhilfe planung Dementsprechend ist eine Jugendhilfeplanung für die Angebote und Leistungen des ASD und gegebenenfalls der Spezialdienste notwendig. Die Jugendhilfeplanung erfolgt entweder durch die Person/das Team mit der Funktion Jugendhilfeplanung in enger Abstimmung mit dem ASD und gegebenenfalls den Spezialdiensten oder durch die Leitung des ASD selbst. Eine aktive Mitwirkung des ASD an der Jugendhilfepla- nung ist unerlässlich, da der ASD der „Sensor“ für soziale Lebens- und Problemlagen ist und eine „registrierende Instanz für das Funktionieren oder Versagen der sozialen Infrastruktur…“.90 Wichtig ist zudem die Einbindung der freien Träger in den Planungsprozess. Schone 2015 90 Schone 2015, S. 372 69 Merkmale Erläuterung/Inhalte Weitergehende Informationen AG nach § 78 SGB VIII Eine bewährte Organisationsform ist die Arbeitsgemeinschaft (AG) nach § 78 SGB VIII. Hier werden neben dem Jugendamt Träger der frei- en Jugendhilfe und andere relevante Akteure eingebunden. Sie dient der Abstimmung und Ergänzung der geplanten Maßnahmen. Dazu erfasst sie die Veränderung von Bedarfen, bewertet diese, entwickelt Standards etc. Dort können beispielsweise besondere Angebote für spezielle Zielgruppen entwickelt und organisiert werden. Soziale Infrastruktur Auch die zur Verfügung stehende regionale Infrastruktur außerhalb der Jugendhilfe (wie Angebote der Gesundheitshilfe, Beratungsstel- len, Frauenhäuser etc.) wirkt sich auf die Arbeit im Kinderschutz auf, unterliegt aber nur begrenzt den Einflussmöglichkeiten des Jugendam- tes. Das Jugendamt kann und sollte festgestellte Bedarfe an die dafür zuständigen Institutionen weiterleiten, um der in § 1 Abs. 2 SGB VIII verankerten Aufgabe, positive Lebensbedingungen für junge Men- schen und ihre Familie zu erhalten oder zu schaffen, nachzukommen. 70 3 Strukturqualität 3.2.2 Strukturelle Zusammen arbeit Gelingender Kinderschutz im Einzelfall benötigt gute Kooperation. Voraussetzung hier - für sind etablierte Kooperationsstrukturen aller Beteiligten und ein Verständnis von Kinderschutz als gemeinsamer Aufgabe. Dies insbesondere, wenn eine Institution eine andere hinzuzieht, weil ihre eigenen Möglichkeiten zum Schutz des Kindes oder Jugend- lichen erschöpft sind. Das Ziel der Hinzuziehung kann nicht die Verantwortungsabgabe, sondern muss die gemeinsame Verantwortungsübernahme sein. Dementsprechend ist die strukturelle Kooperation, die sich auf die Rahmenbedingun- gen, nicht auf „Fälle“ bezieht, von entscheidender Bedeutung für die Qualität der Ko- operation im Einzelfall. Strukturelle Zusammenarbeit vollzieht sich in Gremien (z. B. Ar - beitskreisen) und/oder in Form von Vereinbarungen. Neben den gesetzlich vorgegebenen Gremien und Vereinbarungen haben viele Jugend- ämter zusätzliche Kooperationsabsprachen getroffen (z.B. in Arbeitskreisen mit Schulen, Familiengericht, Gesundheitswesen). Da einige Institutionen mit mehreren Jugendäm- tern kooperieren, kann es sinnvoll sein, diese Absprachen gemeinsam mit den anderen beteiligten Jugendämtern zu treffen (etwa auf Kreisebene). Schriftliche Vereinbarungen sind für einige Bereiche gesetzlich vorgeschrieben, aller - dings sind diese auch immer sinnvoll, wenn es sich um große Institutionen mit vielen Mitarbeitenden handelt oder bei umfänglichen, komplexen Absprachen. Inhalte von Kooperationsabsprachen oder -vereinbarungen sind in der Regel: Gegenstand der Kooperation Ziele der Kooperation Darstellung der Kooperationspartner Gesetzliche Grundlagen • Aufgaben • Verantwortlichkeiten & Zuständigkeiten • Ansprechpartner & Vertretung Beschreibung der Schnittstellen im Einzelfall Vereinbarung zur Kooperation im Einzelfall • Kommunikationswege und -inhalte • Vereinbarung zur Form der Kooperation (und Rückmeldungen) und Verantwortlichkeiten • Regelungen für den Konfliktfall, Dissens Vereinbarungen zur strukturellen Kooperation • Verantwortlichkeiten • Form/Häufigkeit (ggf. auch zu gemeinsamen Fortbildungsveranstaltungen) • Ergebnissicherung und Transfer in den Institutionen • Evaluation und Qualitätsentwicklung Mit dem Ziel der Verbesserung der Zusammenarbeit erfolgen zunehmend gemeinsame Fortbildungen der Jugendämter mit den Kooperationspartnern. Wird dabei das Gesund- heitswesen mit einbezogen, ist es sinnvoll, durch eine Kooperation mit der Ärztekammer den Erwerb von Fortbildungspunkten für Ärzte zu ermöglichen. Merkmale Erläuterung/Inhalte Weitergehende Informationen AG nach § 78 SGB VIII Eine bewährte Organisationsform ist die Arbeitsgemeinschaft (AG) nach § 78 SGB VIII. Hier werden neben dem Jugendamt Träger der frei- en Jugendhilfe und andere relevante Akteure eingebunden. Sie dient der Abstimmung und Ergänzung der geplanten Maßnahmen. Dazu erfasst sie die Veränderung von Bedarfen, bewertet diese, entwickelt Standards etc. Dort können beispielsweise besondere Angebote für spezielle Zielgruppen entwickelt und organisiert werden. Soziale Infrastruktur Auch die zur Verfügung stehende regionale Infrastruktur außerhalb der Jugendhilfe (wie Angebote der Gesundheitshilfe, Beratungsstel- len, Frauenhäuser etc.) wirkt sich auf die Arbeit im Kinderschutz auf, unterliegt aber nur begrenzt den Einflussmöglichkeiten des Jugendam- tes. Das Jugendamt kann und sollte festgestellte Bedarfe an die dafür zuständigen Institutionen weiterleiten, um der in § 1 Abs. 2 SGB VIII verankerten Aufgabe, positive Lebensbedingungen für junge Men- schen und ihre Familie zu erhalten oder zu schaffen, nachzukommen. 71 3.2.2.1 Kooperation mit Trägern von Einrichtungen und Diensten innerhalb der Jugendhilfe Für die Kooperation des Jugendamtes mit den Trägern der freien Jugendhilfe bestehen einige gesetzliche Vorgaben. Merkmale Erläuterung/Inhalte Weitergehende Informationen Vereinbarun gen gemäß § 8a Abs. 4 SGB VIII § 8a Abs. 4 SGB VIII verpflichtet die Jugendämter, Vereinbarungen mit den Trägern von Einrichtungen und Diensten, die Leistungen der Jugendhilfe erbringen, zur Wahrnehmung des Schutzauftrags zu schließen. Dies sind insbesondere Tageseinrichtungen, Dienste und Einrichtungen, die ambulante, teilstationäre und stationäre Leistungen der Jugendhilfe erbringen sowie Einrichtungen der Jugendarbeit. Ausgenommen sind Einrichtungen und Dienste der Jugendhilfe, die keine Fachkräfte beschäftigen; Einzelpersonen, die Leistungen nach dem SGB VIII erbringen sowie Einrichtungen und Dienste, die keine Ju- gendhilfeleistungen erbringen.91 (Tages-) Pflegepersonen werden nicht Einrichtungen und Diensten zugerechnet, allerdings sollten sie diesen dem Sinn und Zweck der Vorschrift entsprechend gleichgestellt und entsprechende Schutzkonzepte im Einzelfall (im Rahmen der Erlaubnis- erteilung oder Hilfeplanung) vereinbart werden.92 Inhalte der Vereinbarungen sind nach § 8a Abs. 4 SGB VIII die Wahr- nehmung des Schutzauftrags durch die Sicherstellung • einer Gefährdungseinschätzung beim Bekanntwerden gewichtiger Anhaltspunkte für die Gefährdung eines betreuten Kindes oder Jugendlichen, • der beratenden Hinzuziehung einer insoweit erfahrenen Fachkraft, • des Einbezugs der Erziehungsberechtigten sowie des Kindes oder Jugendlichen in die Gefährdungseinschätzung, sofern dadurch der Schutz nicht in Frage gestellt wird, • des Hinwirkens auf die Inanspruchnahme von Hilfen, wenn diese erforderlich sind, • der Information des Jugendamtes, falls die Gefährdung nicht anders abgewendet werden kann. Zudem sind Kriterien für die Qualifikation der insoweit erfahrenen Fachkraft aufzunehmen. Die ebenfalls (mit einem erweiterten Adressatenkreis) zu treffenden Vereinbarungen nach § 72a SGB VIII (Führungszeugnisse) und nach § 61 SGB VIII (Datenschutz) sind häufig Bestandteil der Vereinbarungen. Die Vereinbarungen bedürfen ebenfalls einer regelmäßigen gemeinsa- men Evaluation. Mustervereinbarung in DKSB NRW 2014 Zur Qualifikation: LWL/LVR 2020 91 Bringewat in Kunkel § 8a, Rn. 112. 92 Wiesner in Wiesner § 8a Rn. 68 72 3 Strukturqualität Merkmale Erläuterung/Inhalte Weitergehende Informationen Vereinbarun gen gemäß §§ 78a ff. SGB VIII Mit den Trägern von Diensten und Einrichtungen, die Leistungen der Hilfe zur Erziehung oder der Eingliederungshilfe aufgrund einer fest- gestellten Gefährdung erbringen, müssen zudem die generellen Ver- antwortlichkeiten und prinzipielle Mitteilungspflichten während der Leistungsgewährung im Rahmen der Leistungs-, Entgelt- und Qualitäts- entwicklungsvereinbarungen nach §§ 78a ff. SGB VIII geklärt sein. Diese sind im Einzelfall entsprechend im Schutzplan zu konkretisieren.93 Zu ambulanten Hilfen: LAG ÖF/LWL/LVR 2017 Insoweit erfahrene Fachkraft Die Beratung durch eine insoweit erfahrene Fachkraft wurde mit der Einführung des § 8a SGB VIII als qualitätssicherndes Element in der Wahrnehmung des Schutzauftrags durch die Träger der freien Jugend- hilfe eingeführt. Die Beratung beeinflusst maßgeblich die Zusammenar- beit an der Schnittstelle zwischen Jugendamt und freien Trägern bzw. anderen Handlungsfeldern – und zwar gerade in potenziell gefährden- den Situationen, in denen oftmals ein hoher Handlungsdruck herrscht und das Wohl und der Schutz einzelner Kinder oder Jugendlicher von einem reibungslosen Zusammenwirken abhängen. In der Praxis finden sich unterschiedliche Modelle der Anbindung (im Jugendamt, beim freien Träger, außerhalb der Jugendhilfe). Bei der Frage der Anbindung sind die Vor- und Nachteile unter Berücksichti- gung der regionalen Strukturen abzuwägen.94 Je weiter die Anbindung vom ASD/Jugendamt entfernt ist, desto intensiver sollte die strukturelle Kooperation zwischen ASD und der insoweit erfahrenen Fachkraft sein, da die erforderlichen Kenntnisse über die Verfahren und Möglichkeiten des Jugendamtes (und anderer Organisationen) in der Regel geringer sind. LWL/LVR 2020 93 Siehe Kapitel 2.2.5.1 94 Zu den Vor- und Nachteilen der einzelnen Modelle vgl. LWL/LVR 2020, S. 27 ff. 73 3.2.2.2 Kooperation mit Personen und Institutionen außerhalb der Jugendhilfe Laut der DJI-Jugendamtserhebung erfolgt die Kooperation der Jugendämter im Bereich des § 8a SGB VIII am häufigsten mit den Familiengerichten, der Polizei, den Schulen und dem Gesundheitswesen. 95 Merkmale Erläuterung/Inhalte Weitergehende Informationen Familienge richt Jugendamt und Familiengericht bilden eine Verantwortungsgemein- schaft zur Sicherung des Kindeswohls. Deshalb gehören institutionali- sierte Arbeitskreise zum „gesetzlichen Standard professioneller Arbeit in beiden Institutionen“.96 So erfolgen in einigen Kommunen interdis- ziplinäre Arbeitskreise, an denen neben dem Gericht und dem Jugend- amt auch Verfahrensbeistände, Gutachter, Rechtsanwälte, Beratungs- stellen etc. teilnehmen. Neben Absprachen zum Verfahrensablauf (Form und Inhalte gegen- seitiger Information) ist auch eine inhaltliche Verständigung über die jeweiligen Aufgaben und Handlungsmöglichkeiten sinnvoll, etwa zu • der Kindesanhörung, • den Besonderheiten in Verfahren wegen (häuslicher) Gewalt und sexuellem Missbrauch, • der Kooperation bei der gerichtlichen Anordnung der Inanspruch- nahme von Hilfen nach dem SGB VIII (§ 36a SGB VIII), • des Verfahrens bezüglich der Überprüfung der Entscheidung bzw. beim Absehen von einer Entscheidung (§ 166 Abs. 3 FamFG). Münder Fachstelle Kinderschutz Beispiele für Verein- barungen: Münchner Modell https://www.justiz. bayern.de/media/ images/behoerden-und- gerichte/amtsgerichte/ muenchen/familiensa- chen/20.07.06_son- derleitfaden_muench- ner_modell.pdf Warendorfer Praxis https://www. kreis-warendorf. de/?id=21453&type=0 Polizei Kooperationsabsprachen mit der Polizei sollten sowohl für die Zusam- menarbeit im Bereich der Strafverfolgung (zum Beispiel Klärung der Möglichkeit anonymisierter Fallbesprechungen) als auch im Bereich der Gefahrenabwehr erfolgen. Hinsichtlich letztgenannter sind insbeson- dere Absprachen über die Mitteilungen sinnvoll, zum Beispiel, dass bei mehreren Polizeieinsätzen auch mehrere Mitteilungen erfolgen oder dass Mitteilungen über häusliche Gewalt auch erfolgen, wenn Kinder nicht anwesend waren. Darüber hinaus sind auch Absprachen mit der Strafjustiz zum Zeugen-/ Opferschutz im Strafverfahren sinnvoll. https://www.fach- stelle-kinderschutz. de/files/01_Fach- stelle_Kinderschutz/ Publikationen/info%20 aktuell/96_Info%20 aktuell.pdf Beispiele für Verein- barungen: Fachstelle Kinderschutz im Land Brandenburg, S. 124 ff. 95 Santen/Seckinger S. 360 96 Meysen in Münder/Meysen/Trenczek, § 8a Rn. 45 74 3 Strukturqualität Merkmale Erläuterung/Inhalte Weitergehende Informationen Schulen Lehrkräfte an Schulen, sozialpädagogische Fachkräfte sowie sogenann- te Ergänzungskräfte arbeiten täglich mit Kindern und Jugendlichen an (Ganztags-)Schulen. Nach § 42 Abs. 6 SchulG NRW ist die Schule verpflichtet, jedem Anschein von Vernachlässigung oder Misshandlung nachzugehen und rechtzeitig über die Einbeziehung des Jugendam- tes oder anderer Stellen zu entscheiden. Lehrerinnen und Lehrer an öffentlichen bzw. anerkannten Privatschulen sowie sozialpädagogische Fachkräfte sind zudem Berufsgeheimnisträger nach § 4 KKG (siehe unten). Viele Jugendämter haben Kooperationsvereinbarungen mit Schulen geschlossen, meist mit einem § 8a Abs. 4 SGB VIII analogen Vorgehen, das auch die Beratung durch eine insoweit erfahrene Fachkraft um- fasst. Bestandteil der Vereinbarungen sind oftmals Verfahrensabspra- chen, die auch Kinderschutzkonzepte der Schulen selbst umfassen. Für den Ganztag ist zu beachten, dass in die Vereinbarungen und Verfahrensabsprachen auch die Träger der Jugendhilfe eingebunden sind, die mit ihrem Personal außerunterrichtliche Ganztagsangebote durchführen. Serviceagentur „Ganz- tägig lernen“ NRW Weitere Materialien unter: https://www.ganztag- nrw.de/information/ broschueren-ganztag- in-nrw/ Gesundheits wesen Personen und Institutionen der Gesundheitshilfe haben im Rahmen ihrer Behandlungs- und Betreuungsangebote regelmäßig Kontakt zu Familien mit Kindern. Dementsprechend sind Kooperationsabsprachen etwa mit niedergelassenen Ärztinnen und Ärzten, Hebammen, Klini- ken, Gesundheitsämtern und der Rechtsmedizin sinnvoll. Kontakt kann beispielsweise über die kinderärztlichen Vernetzungstreffen (“Stamm- tische“, Qualitätszirkel), über die Mitglieder des Landesverbands der Hebammen und die kommunale Gesundheitskonferenz der Städte und Kreise aufgenommen werden. Auch kann eine Mitgliedschaft der Jugendhilfe in der Gesundheitskonferenz etabliert werden.97 Die Angehörigen der Heilberufe sind ebenfalls Berufsgeheimnisträger gemäß § 4 KKG (siehe unten). MGFFI 2009 Ein Beispiel für die Vernetzung von Jugendhilfe und Gesundheitshilfe in der Städteregion Aachen: http://www.imblick.info Projekt Medizinischer Kinderschutz im Ruhr- gebiet: https://mekids-best.de/ 97 MGFFI, S. 22 ff. 75 4 Literaturverzeichnis Merkmale Erläuterung/Inhalte Weitergehende Informationen Berufsgeheim nisträger ge mäß § 4 KKG Beratung von Personen mit beruflichen Kontakt zu Kindern/Ju gendlichen gemäß § 8b SGB VIII Berufsgeheimnisträger gemäß § 4 KKG sind: • Ärztinnen oder Ärzte, Hebammen oder Entbindungspfleger oder Angehörige eines anderen Heilberufes, der für die Berufsausübung oder die Führung der Berufsbezeichnung eine staatlich geregelte Ausbildung erfordert, • Berufspsychologinnen oder -psychologen mit staatlich anerkannter wissenschaftlicher Abschlussprüfung, • Ehe-, Familien-, Erziehungs- oder Jugendberaterinnen oder -berater sowie • Beraterinnen oder Berater für Suchtfragen in einer Beratungsstelle, die von einer Behörde oder Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts anerkannt ist, • Mitglieder oder Beauftragte einer anerkannten Beratungsstelle nach den §§ 3 und 8 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes, • staatlich anerkannten Sozialarbeiterinnen oder -arbeiter oder staat- lich anerkannten Sozialpädagoginnen oder -pädagogen oder • Lehrerinnen oder Lehrer an öffentlichen und an staatlich anerkann- ten privaten Schulen. Dabei gilt für die sogenannten Berufsgeheimnisträger seit der Einfüh- rung des § 4 KKG ein bestimmtes Verfahren: Sie sollen bei gewichtigen Anhaltspunkten für eine Kindeswohlgefährdung die Situation mit den Personensorgeberechtigten und dem Kind oder Jugendlichen erörtern (es sei denn der Schutz wird in Frage gestellt) und soweit erforderlich auf die Inanspruchnahme von Hilfen hinwirken. Es besteht ein Rechts- anspruch auf Beratung durch eine insoweit erfahrene Fachkraft gegen- über dem Jugendamt. Die Berufsgeheimnisträger sind zur Information des Jugendamtes befugt, wenn dessen Tätigwerden für erforderlich erachtet wird und keine andere Möglichkeit der Abwendung der Ge- fährdung besteht. Vorab soll ein Hinweis an die Betroffenen erfolgen; es sei denn, der Schutz wird in Frage gestellt. Zudem haben seit dem Inkrafttreten des Bundeskinderschutzgesetzes neben den Berufsgeheimnisträgern auch alle Personen außerhalb der Kinder- und Jugendhilfe, die beruflich im Kontakt mit Kindern/Ju- gendlichen stehen, einen Rechtsanspruch auf die Beratung durch eine insoweit erfahrene Fachkraft (§ 8b Abs. 1 SGB VIII). Dieser Adressatenkreis außerhalb der Jugendhilfe und die inhaltlichen Unterschiede zur Beratung durch eine insoweit erfahrene Fachkraft nach § 8a Abs. 4 SGB VIII (freiwillige Inanspruchnahme, geringere Ver- bindlichkeit der Absprachen) sind von den Jugendämtern entsprechend bei der Entscheidung, wie der Rechtsanspruch umgesetzt wird, zu berücksichtigen. Wie breit und offensiv das Beratungsangebot bekannt gemacht und niedrigschwellig zugänglich ist, ist ein wesentlicher Gelin- gensfaktor. LWL/LVR 2020 Flyer der BAG Lan- desjugendämter zur Beratung bei Kin- deswohlgefährdung abrufbar unter http:// www.bagljae.de/down- loads/150611_flyer_be- ratung_kindeswohlge- faehrdung_dr.pdf 76 3 Strukturqualität Merkmale Erläuterung/Inhalte Weitergehende Informationen Weitere Institutionen Darüber hinaus sind Kooperationsvereinbarungen mit allen weiteren Ämtern und Institutionen sinnvoll, die mit Familien arbeiten, wie etwa • Einrichtungen, die Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem SGB XII für Kinder und Jugendliche erbringen, • ARGE/Jobcenter, • Ordnungsamt, • Suchtberatungsstellen, • Organisationen und Einrichtungen im Bereich des Gewaltschutzes und der Opferhilfe wie Frauenhäuser und -beratungsstellen, Anlauf- stellen für Täter arbeit etc. 77 3.2.2.3 Interdisziplinäre Kooperationsstrukturen Merkmale Erläuterung/Inhalte Weitergehende Informationen Netzwerke/ Arbeitszusam menschlüsse zum Schutz auftrag Durch das Bundeskinderschutzgesetz wurden die Jugendämter gemäß § 3 KKG verpflichtet, lokale Netzwerke Kinderschutz bzw. Frühe Hilfen aufzubauen bzw. weiterzuentwickeln. In die Netzwerke sollen sowohl die öffentliche und freie Jugendhilfe als auch diverse Personen und Institutionen außerhalb der Jugendhilfe einbezogen werden. In § 3 KKG werden die Bereiche „Frühe Hilfen“ und „Kinderschutz“ inhaltlich nicht unterschieden. Aufgrund der unterschiedlichen Ziel- gruppen, Aufträge und Rahmenbedingungen sollten diese Bereiche deutlich voneinander abgegrenzt werden.98 Dementsprechend emp- fiehlt es sich, bei der Umsetzung unterschiedliche Arbeitszusammen- schlüsse zu bilden und nur die für den jeweiligen Bereich zuständigen Akteure einzubeziehen. Für den Schutzauftrag sind insbesondere freie Träger, insoweit erfahrene Fachkräfte, Familiengericht, Staatsanwalt- schaft, Polizei, Gesundheitswesen, Schulen etc. zu beteiligen. Je nach regionaler Struktur und zur Vermeidung von Parallelstrukturen mit den „Netzwerken Frühe Hilfen“ sind entweder Unter- oder eigenständige Arbeitsgruppen zu verschiedenen Altersphasen oder Themen (etwa fa- miliengerichtliches Verfahren oder häusliche Gewalt) sinnvoll, die nicht zwingend als Netzwerk aufgebaut sein müssen und auf Zeit angelegt sein können. Die Arbeitszusammenschlüsse sind so zu gestalten, dass die Themen ausreichend gewürdigt – aber nicht doppelt bearbeitet – werden. Zu den in § 3 KKG grundsätzlich vorgegebenen Aufgaben gehören die gegenseitige Information über das Angebots- und Leitungsspektrum, die Klärung von Fragen der Angebotsgestaltung und -entwicklung so- wie die Abstimmung der Verfahren zum Kinderschutz. Von diesen Auf- gaben sollten im Bereich des Schutzauftrags inhaltlich die Abstimmung der Verfahren und die Kooperation im Mittelpunkt stehen, weniger das Angebotsspektrum und dessen Entwicklung, die dem Bereich der Frühen Hilfen zuzuordnen sind. Die Frühen Hilfen sind bei Arbeitszu- sammenschlüssen zum Schutzauftrag insoweit zu berücksichtigen, als dass die Schnittstellen zu beschreiben sind. Zur Abgrenzung der Netzwerke Frühe Hilfen und des Kinderschutzes: MKFFI NRW, Kapitel 2.2.2 98 Vgl. Schone 2010, S. 4 ff. 78 4 Literaturverzeichnis 4 Literaturverzeichnis AFET Bundesverband für Erziehungshilfe e.V.: Empfehlungen zum „8a-Verfahren“ nach dem Inkrafttreten des Bundeskinderschutzgesetzes. Eine Orientierung für die Allgemei- nen Sozialen Dienste und Jugendämter. AFET-Arbeitshilfe 1/2014 Arbeitsgemeinschaft für Kinder- und Jugendhilfe (AGJ): Fachkräftegewinnung und -bin- dung im ASD und in den Hilfen zur Erziehung zukunftsfest gestalten, Ausgangslage, Perspektiven, Instrumente. 2017 Arbeitsgemeinschaft für Kinder- und Jugendhilfe (AGJ): Das Verhältnis von Kinderschutz und Hilfen zur Erziehung – Tendenzen und Auswirkungen. 2019 Becker, Rainer und Wecker, Nicole: Die Rolle der Rechtsmedizin für Jugendämter und Familiengerichte bei Hinweisen auf die Vernachlässigung, Misshandlung und den sexu- ellen Missbrauch von Kindern. In: ZKJ Kindschaftsrecht und Jugendhilfe Heft 12/2011, S. 452-456 Blum-Maurice, Renate/Hiller, Julia/Ladenburger, Petra: Strafverfahren wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern und Jugendlichen. In: Das Jugendamt Heft 7-8/2020, S. 357- 364 Britz, Gabriele: Kinderschutz – aktuelle verfassungsrechtliche Leitlinien. In: Neue Zeit- schrift für Familienrecht Heft 24/2016, S. 1113-1118 Bundesarbeitsgemeinschaft Landesjugendämter (BAG Landesjugendämter): Handbuch Praktische Öffentlichkeitsarbeit in der Kinder- und Jugendhilfe. 2011 Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände: Empfehlungen zur Festlegung fachlicher Verfahrensstandards in den Jugendämtern bei Gefährdung des Kindeswohls. 2009 Conen, Marie-Luise: „Unmotivierte“ und unfreiwillige Klienten im ASD. In: Merchel, Joa- chim (Hrsg.): Handbuch Allgemeiner Sozialer Dienst (ASD). 2. Auflage 2015, S. 286-297 Deutscher Kinderschutzbund Landesverband NRW e.V.: Kooperation und Vernetzung im Kinderschutz. Empfehlungen für eine nachhaltige Zusammenarbeit. 2014 Deutscher Kinderschutzbund Landesverband NRW e.V.: Modelle der methodischen Auf- arbeitung von Kinderschutzfällen und der Praxis im Kinderschutz. Überblick, Erkenntnis- se, Empfehlungen und Umsetzungsmöglichkeiten. 2015 Deutscher Kinderschutzbund Landesverband NRW e.V. (Hrsg.): Kinderschutz und Kin- derrechte. Arbeitshilfe Kindeswohlgefährdung für Fachkräfte im Kinderschutz unter be- sonderer Berücksichtigung der Kinderrechte. 2019 79 Deutscher Kinderschutzbund Landesverband NRW e.V. (Hrsg.): Projektbericht Dissens bei der Gefährdungseinschätzung zur Kindeswohlgefährdung gemäß § 8a SGB VIII. Was tun?. 2020 Deutsches Institut für Jugendhilfe- und Familienrecht e.V. (DIJuF): Themengutachten Kommunales Dienstrecht – Anspruch auf Gewährung von Rechtsschutz, DRG 1073. 2011 Deutsches Institut für Jugendhilfe und Familienrecht (DIJuF): Beschwerdemöglichkeiten des Jugendamts im Kindschaftsverfahren vor dem Familiengericht. 2017 Dukek, Christine und Burmeister, Jürgen: Qualitätsmanagement im Jugendamt. Ein Pro- zessmodell für den ASD unter besonderer Berücksichtigung des Datenschutzes. 2012 Hamburgische Bürgerschaft – Bericht der Enquete Kommission: Kinderschutz und Kin- derrechte weiter stärken: Überprüfung, Weiterentwicklung, Umsetzung und Einhaltung gesetzlicher Grundlagen, fachlicher Standards und Regeln in der Kinder- und Jugend- hilfe – Verbesserung der Interaktion der verschiedenen Systeme und Akteurinnen und Akteure. 2018 Eschweiler, Sandra und Steinbüchel, Antje: Bundesverfasssungsgericht zur Entziehung der elterlichen Sorge: Auswirkungen auf die Arbeit der Jugendämter. In Jugendhilfere- port Heft 02/15, S. 31-34 Fachstelle Kinderschutz im Land Brandenburg: Kooperation im Kinderschutz: Jugendamt und Justiz. Aktuell 4. 2009 Fertsch-Röver, Jörg: Zur Gesprächsführung mit Eltern bei Verdacht auf Kindeswohlge- fährdung (durch die Eltern). In: ZKJ Kindschaftsrecht und Jugendhilfe Heft 3/2010, S. 90-96 Gerber, Christine: Wann muss der ASD Anzeige gegen die Sorgeberechtigten erstatten? In: Kindler, Heinz u.a. (Hrsg.): Handbuch Kindeswohlgefährdung nach § 1666 BGB und Allgemeiner Sozialer Dienst (ASD). 2006, Kapitel 115 Gissel-Palkovich, Ingrid: Total Quality Management in der Jugendhilfe? Von der Quali- tätssicherung zur umfassenden Qualitätsentwicklung in der sozialen Arbeit. 2002 Institut für soziale Arbeit e.V. (Hrsg.): Fallanalysen im Kinderschutz im Rahmen von Lern- und Entwicklungswerkstätten. Projetergebnisse und Erkenntnisse zur Qualitätsentwick- lung im Kinderschutz. 2017 Kepert, Jan: Kinderschutz durch das Jugendamt aus juristischer Sicht. In: Jugendhilfe Heft 2/2020, S. 104-114 Kindler, Heinz u.a. (Hrsg.): Handbuch Kindeswohlgefährdung nach § 1666 BGB und Allgemeiner Sozialer Dienst (ASD). 2006 80 4 Literaturverzeichnis Kindler, Heinz, Lukasczyk, Peter und Reich, Wulfhild: Validierung und Evaluation eines Diagnoseinstrumentes zur Gefährdungseinschätzung bei Verdacht auf Kindeswohlge- fährdung (Kinderschutzbogen). In: Kindschaftsrecht und Jugendhilfe, Heft 12/2008, S. 500-505 Kindler, Heinz/Gerber, Christine/Lillig, Susanne: Wissenschaftliche Analyse zum Kinder - schutzhandeln des Allgemeinen Sozialen Dienstes im Landkreis Breisgau-Hochschwarz- wald im Todesfall des Kindes A. 2016 Kunkel, Peter-Christian: Anzeigepflicht, Auskunftspflicht, Zeugnisverweigerungsrecht und Datenschutz bei Straftaten an Kindern, Kehler Diskussionspapiere Nr. 2001-4 Kunkel, Peter-Christian/Kepert, Jan/Patar, Andreas (Hrsg): Sozialgesetzbuch VIII. Kinder und Jugendhilfe. Lehr- und Praxiskommentar, 7. Auflage 2018 Landesarbeitsgemeinschaft Öffentliche und Freie Wohlfahrtspflege in NRW, LWL-Lan- desjugendamt Westfalen und LVR-Landesjugendamt Rheinland (Hrsg.): Aushandlung ambulanter Erziehungshilfen. Empfehlungen für Jugendämter und freie Träger. 2017 LVR-Landesjugendamt Rheinland: Ergebnisse der Online-Befragung der Allgemeinen So- zialen Dienste im Rheinland. 2013 LVR-Landesjugendamt Rheinland: Sozialdatenschutz und Schweigepflicht in der Kinder- und Jugendhilfe. 4. Auflage 2020 LVR-Landesjugendamt Rheinland und LWL-Landesjugendamt Westfalen: Qualitätsent- wicklung in der örtlichen Kinder- und Jugendhilfe. Orientierungshilfe zur Umsetzung der Regelungen in §§ 79, 79a SGB VIII. 2013 LWL-Landesjugendamt Westfalen (Hrsg.): Ideen und Konzepte (Bd. 51). Schutzkonzepte in der Hilfeplanung. Eine qualitative Untersuchung zur Funktion und Wirkungsweise von Schutzkonzepten im Rahmen ambulanter Erziehungshilfen. 2013 LWL-Landesjugendamt Westfalen und LVR-Landesjugendamt Rheinland: Grundsätze und Maßstäbe zur Bewertung der Qualität einer insoweit erfahrenen Fachkraft. Empfeh- lung für Jugendämter. 2020 LWL-Landesjugendamt Westfalen: Arbeitshilfe Umgang mit Beschwerden beim öffentli- chen Träger der Jugendhilfe. 2016 Ministerium für Kinder, Familie, Flüchtlinge und Integration NRW (MMKFFI NRW): Lan- desgesamtkonzept Frühe Hilfen in NRW 2019 bis 2022. 2019 Ministerium für Generationen, Familie, Frauen und Integration NRW (MGFFI NRW) (Hrsg.): Risikomanagement bei Kindeswohlgefährdung. Kompetentes Handeln sichern. 2009 81 Ministerium für Generationen, Familie, Frauen und Integration NRW (MGFFI NRW) (Hrsg.): Studie Kindeswohlgefährdung – Ursachen, Erscheinungsformen und neue An- sätze der Prävention. 2010 Ministerium für Integration, Familie, Kinder, Jugend und Frauen Rheinland-Pfalz (MIFKJF RLP) (Hrsg.): Risiko erkannt – Gefahr gebannt? Risikoanalyse als Qualitätsentwicklung im Kinderschutz. 2012 Münder, Johannes (Hrsg.): Kindeswohl zwischen Jugendhilfe und Justiz. 2017 Münder, Johannes/Meysen, Thomas/Trenczek, Thomas (Hrsg.): Frankfurter Kommentar SGB VIII. Kinder- und Jugendhilfe, 8. Auflage 2019 Nationales Zentrum Frühe Hilfen (NZFH) (Hrsg.): Beiträge zur Qualitätsentwicklung im Kinderschutz. Expertise Qualitätsindikatoren für den Kinderschutz in Deutschland. Ana- lyse der nationalen und internationalen Diskussion – Vorschläge für Qualitätsindikato- ren. 2013 Nationales Zentrum Frühe Hilfen (NZFH) (Hrsg.): Datenschutz bei Frühen Hilfen. Praxis- wissen Kompakt. 2015 Nationales Zentrum Frühe Hilfen (NZFH) (Hrsg.): Krise im Jugendamt – Leitfaden zur stra- tegischen Krisenkommunikation für Kommunen. 2016 Nationales Zentrum Frühe Hilfen (NZFH) (Hrsg.): Nationaler Forschungsstand und Strate- gien zur Qualitätsentwicklung im Kinderschutz. 2018 Nationales Zentrum Frühe Hilfen (NZFH) und Bundesarbeitsgemeinschaft Landesjugend- ämter: Unterstützung von Jugendämtern bei der Selbstevaluation. Eine Arbeitshilfe für Moderatorinnen und Moderatoren. Qualitätsentwicklung im Kinderschutz. 2018 Nationales Zentrum Frühe Hilfen (NZFH) und Deutsches Jugendinstitut e.V. (DJI) (Hrsg.): Gemeinsam lernen aus Kinderschutzverläufen. Eine systemorientierte Methode zur Ana- lyse von Kinderschutzfällen und Ergebnisse aus fünf Fallanalysen. 2018 Nüsken, Dirk: Kinderschutz in Deutschland – Aspekte und erste Erfahrungen mit Spezial- diensten. Kurzevaluation der Kindesschutzstelle des Jugendamtes der Stadt Mannheim. In: Nüsken, Dirk und Müller, Regine (Hrsg): Child Protection in Europe. Von den Nach- barn lernen. Kindesschutz qualifizieren. 2010, S. 55-70 Oberlandesgericht Karlsruhe/Amtsgericht Freiburg im Breisgau/Landratsamt Breisgau- Hochschwarzwald: Abschlussbericht – Untersuchung der Kommunikation zwischen den beteiligten Behörden und Gerichten bei Gefährdung des Kindeswohls sowie der Über - wachung der Einhaltung von Ge- und Verboten aus Anlass des „Staufener Missbrauchs- falls“. 2018 Pamme, Hildegard und Merchel, Joachim: Personalentwicklung im ASD. 2014 Pothmann, Jens und Wilk, Agathe: Wie entscheiden Teams im ASD über den Hilfebe- darf? 2009 82 Santen, Eric van und Seckinger, Mike: Kooperation im ASD. In: Merchel, Joachim (Hrsg.): Handbuch Allgemeiner Sozialer Dienst (ASD). 2. Auflage 2015, S. 353-368 Schimke, Hans-Jürgen: Berichte/Dokumentation/Aktenführung. In: Merchel, Joachim (Hrsg.): Handbuch Allgemeiner Sozialer Dienst (ASD). 2. Auflage 2015, S. 268-276 Schone, Reinhold: Kinderschutz – zwischen Frühen Hilfen und Gefährdungsabwehr. IzKK-Nachrichten Heft 1/2010 S. 4-7 Schone, Reinhold: ASD und Jugendhilfeplanung – der Allgemeine Sozialdienst als Sub- jekt und Objekt der Planung kommunaler Jugendhilfe. In: Merchel, Joachim (Hrsg.): Handbuch Allgemeiner Sozialer Dienst (ASD). 2. Auflage 2015, S. 369-378 Serviceagentur „Ganztägig lernen“ NRW (Hrsg.): Den Stein ins Rollen bringen… Vom gemeinsamen Anliegen „Kinderschutz“ zur strukturierten Kooperation zwischen Ju- gendhilfe und Schule vor Ort. Der GanzTag in NRW. Beiträge zur Qualitätsentwicklung. 2015 Stadt Essen, Jugendamt (Hrsg.): Methodisches Arbeiten, Sozialdatenschutz und Führung von (digitalen) Akten im Allgemeinen Sozialen Dienst. Eine Orientierungshilfe. 2018 Toprak, Ahmet: Stolpersteine und Türöffner. Hausbesuche bei Migranten aus der Türkei. In: Forum Erziehungshilfen, Heft 1/2009, S. 24-28 Wiesner, Reinhard (Hrsg.): SGB VIII. Kinder- und Jugendhilfe. Kommentar, 5. Auflage 2015 Zentrum Bayern Familie und Soziales – Bayerisches Landesjugendamt: Personalbemes- sung der örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe in Bayern (PeB). 2013 Landschaftsverband Rheinland LVR-Landesjugendamt Rheinland 50663 Köln www.jugend.lvr.de Landschaftsverband Westfalen-Lippe LWL-Landesjugendamt Westfalen 48133 Münster www.lwl-landesjugendamt.de Diese mit Fach- und Leitungskräften aus zwölf Jugendämtern unterschied- licher Strukturtypen und Größen entwickelte und in 2020 aktualisierte Empfehlung ist mit den Kommunalen Spitzenverbänden NRW abgestimmt. Sie ist von den Landesjugendhilfeausschüssen des LVR-Landesjugendamtes Rheinland und des LWL-Landesjugendamtes Westfalen als Empfehlung gemäß § 85 SGB VIII beschlossen worden. Sie soll den örtlichen Jugendäm- tern als fachliche Orientierung zur Qualitätsentwicklung gemäß § 79a SGB VIII dienen. Beide Ausschüsse haben ihre Entscheidung mit der Empfehlung verbunden, die vorliegende Empfehlung auch in den örtlichen Jugendhilfeausschüssen als Grundlage der Arbeit der Jugendämter beschließen zu lassen. Dadurch soll sichergestellt werden, dass Sorgeberechtigte, Kinder und Jugendliche in allen Regionen auf vergleichbare Qualitätsmerkmale in der Arbeit im Kinderschutz vertrauen können.
Mitteilung Ausschuss
6837 Zeichen
Die Oberbürgermeisterin Dezernat, Dienststelle IV/51/511 Vorlagen-Nummer 23.02.2021 0628/2021 Mitteilung öffentlicher Teil Gremium Datum Jugendhilfeausschuss 09.03.2021 Mitteilung zur Empfehlungen des LVR zur Wahrnehmung des Schutzauftrags gemäß § 8a SGB VIII Die Landschaftsverbände Rheinland (LVR) und Westfalen-Lippe (LWL) informierten im Januar 2021 die Jugendverwaltungen in Nordrhein-Westfalen, dass die bereits vorliegenden Orientierungshilfen der Landesjugendämter zum Schutzauftrag gemäß § 8a SGB VIII aktualisiert und im Sinne des § 85 Abs. 2 Nr. 1 SGB VIII als Empfehlungen für die örtlichen Jugendämter zur Wahrnehmung dieser Auf- gabe veröffentlicht werden. Auf der Grundlage einer Vereinbarung mit den Kommunalen Spitzenverbänden wurde die ursprüngli- che Orientierungshilfe nun in überarbeiteter Fassung als gemeinsame Empfehlung der beiden nord- rhein-westfälischen Landesjugendämter von den beiden Landesjugendhilfeausschüssen beschlos- sen. Beide Ausschüsse haben ihre Entscheidung mit der Empfehlung verbunden, die vorliegende Empfehlung auch in den örtlichen Jugendhilfeausschüssen als Grundlage der Arbeit der Jugendämter beschließen zu lassen. Dadurch soll sichergestellt werden, dass Sorgeberechtigte, Kinder und Ju- gendliche in allen Regionen auf vergleichbare Qualitätsmerkmale in der Arbeit im Kinderschutz ver- trauen können. Das Jugendamt der Stadt Köln wird die vorliegenden Empfehlungen prüfen und bei Bedarf die vorlie- genden Richtlinien und Vorgehensweisen im Rahmen der Qualitätsentwicklung zum Kinderschutz anpassen. Örtliche Träger der freien Jugendhilfe werden in das Verfahren einbezogen bzw. das Er- gebnis wird mit ihnen kommuniziert. Grundsätze und Maßstäbe zur Bewertung der Qualität einer insoweit erfahrenen Fachkraft Ziel dieser Empfehlung ist es, auf der Basis praktischer Erfahrungen vor Ort und bereits vorliegender Empfehlungen und Arbeitshilfen den öffentlichen Trägern gemäß § 79a SGB VIII Qualitätsmerkmale für die Beratung durch eine insoweit erfahrene Fachkraft an die Hand zu geben. Diese sollen ihnen Eckpunkte für die Aufgaben- und Qualifikationsbeschreibung der insoweit erfahrenen Fachkräfte, für die Aushandlung der § 8a SGB Vlll-Vereinbarungen mit den Einrichtungen und Diensten der Kinder- und Jugendhilfe in freier und öffentlicher Trägerschaft vor Ort sowie für die Umsetzung des Rechts- anspruchs auf Beratung nach § 8b Abs. 1 SGB VIII liefern. Der Gesetzgeber hat mit der Verabschiedung des Bundeskinderschutzgesetzes 2012 auch die Be- rufsgeheimnisträger in den Schutzauftrag eingebunden und gleichzeitig die Beratung durch eine in- soweit erfahrene Fachkraft als qualitätssicherndes Element im Kinderschutz ausgeweitet und weiter qualifiziert. Diese Beratung steht jetzt allen offen, die mit Kindern und Jugendlichen arbeiten. Sie stärkt sie in ihren individuellen und beruflichen Handlungsmöglichkeiten und stellt gleichzeitig allen das notwendige Fachwissen zur Verfügung. Wirksamer Kinderschutz kann nur gelingen, wenn alle, die Kontakt zu Kindern und Jugendlichen ha- ben, ihre Möglichkeiten zu deren Schutz verantwortungsvoll wahrnehmen. Liegen im Einzelfall Hin- weise vor, dass ein Mädchen oder Junge durch körperliche Gewalt, sexuellen Missbrauch oder Ver- nachlässigung gefährdet sein könnte, bedarf es ergänzend eines umsichtigen und vor allem eines 2 fachlich qualifizierten Vorgehens. Die Jugendämter stehen damit vor der Aufgabe, ihrerseits sowohl fachlich-inhaltlich zu klären bzw. zu überprüfen, welche Anforderungen sie an die Qualifikation der insoweit erfahrenen Fachkräfte stellen (u.a. als Grundlage für die Aushandlung von Vereinbarungen mit den Einrichtungen und Diensten der Kinder- und Jugendhilfe gemäß § 8a Abs. 4 SGB VIII) als auch zu entscheiden, wie der Rechtsan- spruch auf Beratung nach § 8b Abs. 1 SGB VIII konzeptionell vor Ort umgesetzt werden soll. Gelingensfaktoren bei der Wahrnehmung des Schutzauftrags gemäß § 8a SGB VIII § 8a SGB VIII konkretisiert den allgemeinen staatlichen Schutzauftrag als Aufgabe der Jugendämter, verdeutlicht die Beteiligung der freien Träger an dieser Aufgabe und beschreibt Verantwortlichkeiten der beteiligten Fachkräfte der Jugendhilfe. Das Jugendamt ist nach Absatz 1 verpflichtet, gewichtigen Anhaltspunkten für eine Kindeswohlge- fährdung nachzugehen und das Gefährdungsrisiko im Zusammenwirken mehrerer Fachkräfte einzu- schätzen. Die Erziehungsberechtigten und das Kind oder der Jugendliche sind in die Gefährdungs- einschätzung einzubeziehen - soweit der Schutz dadurch nicht gefährdet wird. Sofern erforderlich, soll sich das Jugendamt bei Kindern einen unmittelbaren Eindruck vom Kind und seinem persönlichen Umfeld verschaffen. Wenn Hilfen zur Abwendung der Gefährdung notwendig sind, sind diese den Erziehungsberechtigten anzubieten. Die Maßnahmen zur Abwendung der Gefährdung sind in den Absätzen 2 bis 3 beschrieben, dazu gehören die Anrufung des Familiengerichtes, die Inobhutnahme und die Einschaltung anderer Stellen. Absatz 4 verpflichtet die Jugendämter Vereinbarungen mit den Trägern von Einrichtungen und Diensten, die Leistungen nach dem SGB VIII erbringen, über deren Wahrnehmung des Schutzauftrags zu schließen. Absatz 5 regelt die Kooperation der Jugendämter bei Zuständigkeitswechseln. Ziel dieser Empfehlung ist es, der Frage „Was macht guten Kinderschutz in der Praxis aus?" nachzu- gehen und den Jugendämtern Grundsätze und Maßstäbe für ihre diesbezügliche Qualitätsentwick- lung zu geben. Sie richtet sich somit vorrangig an Leitungskräfte in den Allgemeinen Sozialen Diens- ten bzw. Spezialdiensten. Sie enthält aber auch Hinweise zur Gestaltung des Verfahrens nach § 8a SGB VIII, die für die Arbeit der Fachkräfte oder für die übergeordneten Leitungsebenen, politischen Gremien o.ä. hilfreich sind. Da die konkrete Ausgestaltung des Verfahrens über die in § 8a SGB VIII benannten Eckpunkte den Jugendämtern obliegt, hat jedes Jugendamt ein eigenes Verfahren entwickelt und mit einer Dienst- anweisung hinterlegt. Ausgehend von dem Ziel, eine bestehende Kindeswohlgefährdung abzuwen- den, liegt es in der Verantwortung der Jugendämter, ihr Verfahren und ihre vorzuhaltenden Strukturen zur Erreichung dieses Ziels festzulegen und deren Qualität stetig zu überprüfen und weiterzuentwi- ckeln. Im Sinne des partnerschaftlichen Miteinanders mit den Trägern der freien Jugendhilfe und den weiteren Kooperationspartnern, sind die fachliche Grundhaltungen und die Verfahren zu kommunizie- ren sowie die Zusammenarbeit an den Schnittstellen auszuhandeln und zu vereinbaren. Anlagen zur Empfehlung Schutzauftrag: 1. Grundsätze und Maßstäbe zur Bewertung der Qualität einer insoweit erfahrenen Fachkraft 2. Gelingensfaktoren bei der Wahrnehmung des Schutzauftrags gemäß § 8a SGB VIII Gez. Voigtsberger
Beratungsverlauf (1)
Beschluss: Kenntnis genommen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- 0628/2021
- Typ
- Mitteilung Ausschuss
- Datum
- 23.02.2021
- Erstellt
- 19.02.2021 07:52