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0628/2021

Mitteilung zur Empfehlungen des LVR zur Wahrnehmung des Schutzauftrags gemäß § 8a SGB VIII

Mitteilung Ausschuss 23.02.2021

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Nächste Beratung: Jugendhilfeausschuss, Sitzung am 09.03.2021, TOP 8.3.3

2020 LWL LVR Empfehlungen Qualifikation insoweit erfahrene Fachkraft

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2020 LVR LWL Empfehlungen Gelingensfaktoren Schutzauftrag

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Mitteilung Ausschuss

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Ansehen

2020 LWL LVR Empfehlungen Qualifikation insoweit erfahrene Fachkraft

127784 Zeichen

LWL-Landesjugendamt Westfalen
LVR-Landesjugendamt Rheinland
Grundsätze und Maßstäbe
zur Bewertung der 
Qualität einer
insoweit erfahrenen Fachkraft
 
Empfehlung für Jugendämter
Schutzauftrag

Nach der Verabschiedung des Bundeskinderschutzgesetzes wurde diese Empfehlung ursprünglich als Orien-
tierungshilfe von den beiden nordrhein-westfälischen Landesjugendämtern in Zusammenarbeit mit Fach- und 
Leitungskräften aus zehn Jugendämtern unterschiedlicher kommunaler Verfasstheit erarbeitet und 2014 ver -
öffentlicht. 2020 wurde die Orientierungshilfe aktualisiert und in Abstimmung mit den Kommunalen Spitzen-
verbänden NRW als Empfehlung gemäß § 85 Abs. 2 Nr. 1 SGB VIII von den Landesjugendhilfeausschüssen 
des LVR-Landesjugendamtes Rheinland und des LWL-Landesjugendamtes Westfalen beschlossen. Sie soll den 
örtlichen Jugendämtern als fachliche Orientierung zur Qualitätsentwicklung gemäß § 79a SGB VIII dienen.
Mitglieder der Arbeitsgruppe:
Anke Berkemeyer, Jugendamt Bielefeld 
Jutta Heinert, ehem. Jugendamt Warstein
Benedikt Hörter, Kreisjugendamt Euskirchen
Barbara Frank, Jugendamt Wermelskirchen
Guido Kientopf, ehem. Kreisjugendamt Märkischer Kreis 
Peter Kraft, Jugendamt Bochum
Dagmar Niederlein, ehem. Jugendamt Bedburg, heute Jugendamt Düsseldorf
Martin Schiebener, Jugendamt Duisburg 
Tatjana Simon, Jugendamt Hagen
Günther Uhrmeister, Kreisjugendamt Paderborn
Leitung:
Sandra Eschweiler, LVR-Landesjugendamt
Heidi Knapp, LWL-Landesjugendamt
Dr. Monika Weber, LWL-Landesjugendamt
Impressum
Herausgeber:
Landschaftsverband Westfalen Lippe   Landschaftsverband Rheinland
LWL-Landesjugendamt Westfalen   LVR-Landesjugendamt Rheinland
48133 Münster      50663 Köln
www.lwl-landesjugendamt.de    www.jugend.lvr.de
Verantwortlich:
Birgit Westers, Landesrätin LWL-Landesjugendamt Westfalen
Lorenz Bahr-Hedemann, Landesrat LVR-Landesjugendamt Rheinland
Redaktion:
Dr. Monika Weber, LWL-Landesjugendamt, Tel. 0251 591-3632, dr.monika.weber@lwl.org
Sandra Eschweiler, LVR-Landesjugendamt, Tel. 0221 809-6723, sandra.eschweiler@lvr.de
Layout:     Druck:
Andreas Gleis, Umschlag   Hausdruckerei des LVR, Köln, Inklusionsabteilung
André Gösecke, Innenteil   Druckerei Kettler, Bönen
Münster/Köln, im Dezember 2020

Grundsätze und Maßstäbe  
zur Bewertung der Qualität einer
insoweit erfahrenen Fachkraft
Empfehlung für Jugendämter

Vorwort
Vorwort
Wirksamer Kinderschutz kann nur gelingen, wenn alle, die Kontakt zu Kindern und 
Jugendlichen haben, ihre Möglichkeiten zu deren Schutz verantwortungsvoll wahrneh-
men. Liegen im Einzelfall Hinweise vor, dass ein Mädchen oder Junge durch körperliche 
Gewalt, sexuellen Missbrauch oder Vernachlässigung gefährdet sein könnte, bedarf es 
ergänzend eines umsichtigen und vor allem eines fachlich qualifizierten Vorgehens. 
Mit dieser Zielsetzung hat der Gesetzgeber mit der Verabschiedung des Bundeskinder -
schutzgesetzes 2012 auch die Berufsgeheimnisträger in den Schutzauftrag eingebunden 
und gleichzeitig die Beratung durch eine insoweit erfahrene Fachkraft als qualitätssi-
cherndes Element im Kinderschutz ausgeweitet und weiter qualifiziert. Diese Beratung 
steht jetzt allen offen, die mit Kindern und Jugendlichen arbeiten. Sie stärkt sie in ihren 
individuellen und beruflichen Handlungsmöglichkeiten und stellt gleichzeitig allen das 
notwendige Fachwissen zur Verfügung.
Studien belegen, dass Fachkräfte aus der Kinder- und Jugendhilfe, aber auch aus an-
grenzenden Handlungsfeldern wie dem Gesundheitswesen, Schulen etc. dieses Angebot 
nutzen und schätzen. Vielerorts haben Jugendämter neue Modelle entwickelt, wie der 
Rechtsanspruch auf Beratung qualifiziert umgesetzt werden kann. Vor Ort verständigen 
sich öffentliche und freie Träger auf Kriterien für die erforderliche Qualifikation einer inso-
weit erfahrenen Fachkraft und vereinbaren sich dazu. Diese Empfehlung zielt darauf, diese 
Prozesse fachlich zu begleiten und zu unterstützen. 
Die Inhalte wurden von den beiden nordrhein-westfälischen Landesjugendämtern in Zu-
sammenarbeit mit Fach- und Leitungskräften aus zehn Jugendämtern unterschiedlicher 
kommunaler Verfasstheit erarbeitet und ursprünglich als Orientierungshilfe im Jahr 2014 
veröffentlicht. Auf der Grundlage einer Vereinbarung mit den Kommunalen Spitzen-
verbänden NRW wurde die Orientierungshilfe 2020 überarbeitet und als Empfehlung 
von den beiden Landesjugendhilfeausschüssen beschlossen. Beide Ausschüsse haben 
ihre Entscheidung mit der Empfehlung verbunden, die vorliegende Empfehlung auch 
in den örtlichen Jugendhilfeausschüssen als Grundlage der Arbeit der Jugendämter be-
schließen zu lassen. Dadurch soll sichergestellt werden, dass Sorgeberechtigte, Kinder 
und Jugendliche in allen Regionen auf vergleichbare Qualitätsmerkmale in der Arbeit im 
Kinderschutz vertrauen können.
Wir freuen uns, wenn diese Empfehlung für die Qualitätsentwicklung im Kinderschutz vor 
Ort Orientierung gibt und sie zum Wohle der Kinder und Jugendlichen inhaltlich bereichert.
Eva Steininger-Bludau
Vorsitzende des 
LWL-Landesjugendhilfeausschusses Westfalen
Astrid Natus-Can
Vorsitzende des LVR-Landesjugendhilfe - 
ausschusses Rheinland
Birgit Westers
Landesrätin
LWL-Landesjugendamt Westfalen
Lorenz Bahr-Hedemann
Landesrat
LVR-Landesjugendamt Rheinland
5

Inhaltsverzeichnis
Inhaltsverzeichnis
Vorwort   5
1 Einführung  9
2 Rechtsgrundlagen 11
 2.1 Insoweit erfahrene Fachkraft: Auszüge SGB VIII und KKG 11
 2.2  Beratung gemäß § 8a Abs. 4 und § 8b Abs. 1 SGB VIII: Unterschiede trotz gleicher  
Begrifflichkeit 12
  2.2.1  Beratung durch eine insoweit erfahrene Fachkraft gemäß § 8a Abs. 4 und  
§ 8b Abs.1 SGB VIII: Gemeinsamkeiten und Unterschiede 13
3 Grundsätze und Maßstäbe zur Bewertung der Qualität einer  
 insoweit erfahrenen Fachkraft 14
 3.1 Ergebnisqualität 14
  3.1.1 Rolle und Funktion der insoweit erfahrenen Fachkraft 14
  3.1.2  Ziel und Gegenstand der Beratung durch eine insoweit erfahrene Fachkraft 16
 3.2 Prozessqualität 18
  3.2.1 Eingangsmanagement 18
   3.2.1.1  Eingangsmanagement § 8a Abs. 4 SGB VIII:  
                Beratende Hinzuziehung einer insoweit erfahrenen Fachkraft  19
   3.2.1.2  Eingangsmanagement § 8b Abs. 1 SGB VIII: 
                                        Beratung durch eine insoweit erfahrene Fachkraft 20
  3.2.2  Aufgaben einer insoweit erfahrenen Fachkraft 21
  3.2.3 Beratung durch eine insoweit erfahrene Fachkraft 24
 3.2.3.1  Prozessablauf 24
 3.2.3.2 Prozessschritttabelle 25
 3.3 Strukturqualität 27
  3.3.1  Kriterien für die Qualifikation einer insoweit erfahrenen Fachkraft 27
  3.3.2  Auf einen Blick: Aufgaben einer insoweit erfahrenen Fachkraft –  
Qualifikationskriterien – Prüfkriterien 30
  3.3.3  Notwendige strukturelle Rahmenbedingungen für eine  
insoweit erfahrene Fachkraft 32
  3.3.4  Qualitätsmerkmale für die Organisation eines Beratungs angebots einer  
insoweit erfahrenen Fachkraft 33
  3.3.5  Organisationsmodelle der Beratung und ihre Vor- und Nachteile sowie  
Herausforderungen 35
   3.3.5.1   Anbindung beim öffentlichen Träger 35
   3.3.5.2  Anbindung beim freien Träger 37
   3.3.5.3  Anbindung außerhalb der Kinder- und Jugendhilfe 38
   3.3.5.4  Mischformen/Pools 39
4 Literatur  40
5 Anhang  44
 5.1  Weiterführende Literatur und Materialien 44
 5.2 Anhaltspunkte für eine Kindeswohlgefährdung  46
 5.3 Dokumentationsbogen für eine Beratung gem. § 8a Abs. 4 und § 8b Abs. 1 SGB VIII 48
 5.4 Flyer „Kinder wirksam schützen – Beratung bei Kindeswohlgefährdung“ 50
7

8

1 Einführung
Mit der Einführung des § 8a SGB VIII im Jahr 2005 wurde die Beratung durch eine in-
soweit erfahrene Fachkraft als qualitätssicherndes Element in der Wahrnehmung des 
Schutzauftrags durch freie Träger der Jugendhilfe geschaffen, was einen breiten Fachdis-
kurs über Rolle und Funktion, Aufgabenstellung und Qualifikationsanforderungen dieser 
Tätigkeit sowie zahlreiche Weiterbildungsangebote ausgelöst hat. 1
Im Sinne weiterer Qualitätsentwicklung sind mit dem Inkrafttreten des Bundeskinder -
schutzgesetzes zum 01.01.2012 die Anforderungen an die Ausgestaltung dieser Bera-
tung in zweifacher Hinsicht geschärft worden:
•  Zum einen ist für die von Fachkräften der Kinder- und Jugendhilfe hinzuzuziehenden 
insoweit erfahrenen Fachkräfte gemäß § 8a Abs. 4 SGB VIII deren erforderliche Qua-
lifikation jetzt näher zu beschreiben: So sind die Jugendämter aufgefordert, sich mit 
den Trägern von Einrichtungen und Diensten der Kinder- und Jugendhilfe auf Kriteri-
en für die Qualifikation der insoweit erfahrenen Fachkräfte zu verständigen und diese 
in Vereinbarungen festzuhalten. 
•  Zum anderen ist der Kreis derer, die bei Hinweisen auf Kindeswohlgefährdung bera-
tende Unterstützung in der Gefährdungseinschätzung in Anspruch nehmen können, 
erweitert und für diesen Personenkreis das Recht auf Beratung gesetzlich verankert 
worden: So haben gemäß § 8b Abs. 1 SGB VIII alle Personen, die beruflich im Kontakt 
mit Kindern und Jugendlichen stehen, Anspruch auf Beratung durch eine insoweit er -
fahrene Fachkraft. Dazu gehören sowohl die in § 4 KKG genannten beruflichen „Ge-
heimnisträger“, deren Vertrauensbeziehung zu Müttern und Vätern, Kindern und 
Jugendlichen in besonderer Weise durch die Schweigepflicht geschützt ist (z.B. medi-
zinisches Personal, in Beratungsstellen Tätige), als auch alle weiteren beruflichen Kon-
taktpersonen außerhalb der Jugendhilfe (z.B. Sporttrainerinnen, Musikschullehrer).  
Hinzu kommt, dass § 79a SGB VIII die Jugendämter auffordert, Grundsätze und Maß-
stäbe für die Bewertung der Qualität des Prozesses der Gefährdungseinschätzung nach  
§ 8a SGB VIII weiterzuentwickeln, anzuwenden und regelmäßig zu überprüfen.
Die Jugendämter stehen damit vor der Aufgabe, ihrerseits sowohl fachlich-inhaltlich zu 
klären bzw. zu überprüfen, welche Anforderungen sie an die Qualifikation der insoweit 
erfahrenen Fachkräfte stellen (u.a. als Grundlage für die Aushandlung von Vereinbarun-
gen mit den Einrichtungen und Diensten der Kinder- und Jugendhilfe gemäß § 8a Abs. 4 
SGB VIII) als auch zu entscheiden, wie der Rechtsanspruch auf Beratung nach § 8b Abs. 1  
SGB VIII konzeptionell vor Ort umgesetzt werden soll.
Wie die insoweit erfahrenen Fachkräfte ihren Beratungsauftrag ausgestalten und wel-
che Entscheidungen auf dieser Grundlage getroffen werden, kann für die betroffenen 
Kinder, Jugendlichen und Sorgeberechtigten weitreichende biografische Folgen haben. 
Diese Beratungstätigkeit wirkt sich unmittelbar auf Fallverläufe aus und ist auch für eine 
gelingende Arbeit der Jugendämter in der Wahrnehmung ihres Schutzauftrags in mehr -
facher Hinsicht bedeutsam:
1  Vgl. z. B. Slüter 2007, Institut für soziale Arbeit e.V./Deutscher Kinderschutzbund Landesverband NRW/Bildungsakade-
mie BiS (o.J.)
1 Einführung
9

1.  Die Beratung durch eine insoweit erfahrene Fachkraft prägt Haltungen, mit denen El-
tern, Kindern und Jugendlichen in Fällen vermuteter Kindeswohlgefährdung begeg-
net wird, und entscheidet mit darüber, ob es gelingt, eine tragfähige Hilfebeziehung 
zu den Betroffenen aufzubauen.
2.  Die Beratung beeinflusst maßgeblich die Zusammenarbeit an der Schnittstelle zwi-
schen Jugendamt und freien Trägern bzw. anderen Handlungsfeldern – und zwar 
gerade in potenziell gefährdenden Situationen, in denen oftmals ein hoher Hand-
lungsdruck herrscht und das Wohl und der Schutz einzelner Kinder oder Jugendlicher 
von einem reibungslosen Zusammenwirken abhängen.
3.  Sie wirkt auf die Wahrnehmung des Jugendamtes und entscheidet so mit darüber, 
ob Sorgeberechtigte und/oder Kinder/Jugendliche das Jugendamt als Partner in der 
Sicherung der Rechte und des Schutzes von Kindern wahrnehmen.
4.  Wenn Kontaktpersonen von Kindern und Jugendlichen aus anderen Handlungsfel-
dern beraten werden, prägt die Beratung zudem als häufig erster Kontakt zur Kinder- 
und Jugendhilfe die öffentliche Wahrnehmung dieses Handlungsfeldes insgesamt. 
Die Beratung nach § 8b Abs. 1 SGB VIII ist damit eine zentrale „Visitenkarte“ der 
Kinder- und Jugendhilfe nach außen!
Für die Qualitätsentwicklung im Kinderschutz ist deshalb der Profilentwicklung von Tä-
tigkeit und Qualifikation der insoweit erfahrenen Fachkräfte und der konzeptionellen 
Ausgestaltung der Beratung ein hoher Stellenwert beizumessen. 2
Ziel dieser Empfehlung ist es, auf Grundlage praktischer Erfahrungen vor Ort und 
bereits vorliegender Empfehlungen und Arbeitshilfen 3 den öffentlichen Trägern gemäß 
§ 79a SGB VIII Qualitätsmerkmale für die Beratung durch eine insoweit erfahrene Fach-
kraft an die Hand zu geben. Diese sollen ihnen Eckpunkte für die Aufgaben- und Qua-
lifikationsbeschreibung der insoweit erfahrenen Fachkräfte, für die Aushandlung der § 
8a SGB VIII-Vereinbarungen mit den Einrichtungen und Diensten der Kinder- und Ju-
gendhilfe in freier und öffentlicher Trägerschaft vor Ort sowie für die Umsetzung des 
Rechtsanspruchs auf Beratung nach § 8b Abs. 1 SGB VIII liefern.
Diese Empfehlung ist von den beiden nordrhein-westfälischen Landesjugendämtern in 
Zusammenarbeit mit zehn Jugendämtern unterschiedlicher kommunaler Verfasstheit aus 
beiden Landesteilen entwickelt worden. Sie knüpft an die auf Bundesebene vorliegen-
den Handlungsempfehlungen zur Umsetzung des Bundeskinderschutzgesetzes 4 an und 
konkretisiert diese. Weitergehende Erkenntnisse aus der Forschung und Erfahrungen aus 
der Umsetzung in die Praxis werden einbezogen. 5 
2  Vgl. NZFH 2018, S. 154. Der Überblick zum nationalen Forschungsstand zur Qualitätsentwicklung im Kinderschutz 
würdigt ausdrücklich die Empfehlung der beiden NRW-Landesjugendämter zur Qualität der insoweit erfahrenen Fach-
kraft als Beitrag zur Qualitätsentwicklung in einer ansonsten nach wie vor wenig profilierten fachlichen Debatte und 
Reflexion zur Rolle und Aufgabe dieser Fachberatung und regt eine Evaluation zur Qualität und Wirksamkeit an.
3  Vgl. z.B. AWO 2010, Diakonie 2013, ISA/DKSB/BiS 2012, Slüter 2012, Diözesan-Caritasverband Köln 2012; aus Sicht 
der öffentlichen Träger vgl. auch Fachstelle Kinderschutz 2009/2012/2019 und AFET 2014.
4  AGJ/BAG Landesjugendämter (Hg.) 2012.
5  Vgl z.B. BMFSFJ 2015, Bertsch u.a. 2016, DJI 2016, DKSB 2014a und b, DKSB 2018, Deimel/Pudelko 2018, Fachstelle 
Kinderschutz im Land Brandenburg 2019.
10

2 Rechtsgrundlagen
2.1  Insoweit erfahrene Fachkraft: Auszüge SGB VIII und KKG
§ 8a Abs. 4 SGB VIII Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung
(4) In Vereinbarungen mit den Trägern von Einrichtungen und Diensten, die Leistungen nach diesem Buch erbringen, ist 
sicherzustellen, dass
1.  deren Fachkräfte bei Bekanntwerden gewichtiger Anhaltspunkte für die Gefährdung eines von ihnen betreuten 
Kindes oder Jugendlichen eine Gefährdungseinschätzung vornehmen,
2. bei der Gefährdungseinschätzung eine insoweit erfahrene Fachkraft beratend hinzugezogen wird sowie
3.  die Erziehungsberechtigten sowie das Kind oder der Jugendliche in die Gefährdungseinschätzung einbezogen wer -
den, soweit hierdurch der wirksame Schutz des Kindes oder Jugendlichen nicht in Frage gestellt wird.
In die Vereinbarung ist neben den Kriterien für die Qualifikation der beratend hinzuzuziehenden insoweit erfahrenen 
Fachkraft insbesondere die Verpflichtung aufzunehmen, dass die Fachkräfte der Träger bei den Erziehungsberechtigten 
auf die Inanspruchnahme von Hilfen hinwirken, wenn sie diese für erforderlich halten, und das Jugendamt informieren, 
falls die Gefährdung nicht anders abgewendet werden kann. (...)
§ 8b Abs. 1 SGB VIII Fachliche Beratung und Begleitung zum Schutz von Kindern und Jugendlichen
(1)  Personen, die beruflich in Kontakt mit Kindern oder Jugendlichen stehen, haben bei der Einschätzung einer Kindes-
wohlgefährdung im Einzelfall gegenüber dem örtlichen Träger der Jugendhilfe Anspruch auf Beratung durch eine 
insoweit erfahrene Fachkraft.
§ 4 KKG Beratung und Übermittlung von Informationen durch Geheimnisträger bei Kindeswohlgefährdung
(1) Werden
1.  Ärztinnen oder Ärzten, Hebammen oder Entbindungspflegern oder Angehörigen eines anderen Heilberufes, der für 
die Berufsausübung oder die Führung der Berufsbezeichnung eine staatlich geregelte Ausbildung erfordert,
2. Berufspsychologinnen oder -psychologen mit staatlich anerkannter wissenschaftlicher Abschlussprüfung,
3. Ehe-, Familien-, Erziehungs- oder Jugendberaterinnen oder -beratern sowie
4.  Beraterinnen oder Beratern für Suchtfragen in einer Beratungsstelle, die von einer Behörde oder Körperschaft, An-
stalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts anerkannt ist,
5.  Mitgliedern oder Beauftragten einer anerkannten Beratungsstelle nach den §§ 3 und 8 des Schwangerschaftskon-
fliktgesetzes,
6.  staatlich anerkannten Sozialarbeiterinnen oder -arbeitern oder staatlich anerkannten Sozialpädagoginnen oder -pä-
dagogen oder
7.  Lehrerinnen oder Lehrern an öffentlichen und an staatlich anerkannten privaten Schulen in Ausübung ihrer be-
ruflichen Tätigkeit gewichtige Anhaltspunkte für die Gefährdung des Wohls eines Kindes oder eines Jugendlichen 
bekannt, so sollen sie mit dem Kind oder Jugendlichen und den Personensorgeberechtigten die Situation erörtern 
und, soweit erforderlich, bei den Personensorgeberechtigten auf die Inanspruchnahme von Hilfen hinwirken, soweit 
hierdurch der wirksame Schutz des Kindes oder des Jugendlichen nicht in Frage gestellt wird.
(2)  Die Personen nach Absatz 1 haben zur Einschätzung der Kindeswohlgefährdung gegenüber dem Träger der öffentli-
chen Jugendhilfe Anspruch auf Beratung durch eine insoweit erfahrene Fachkraft. Sie sind zu diesem Zweck befugt, 
dieser Person die dafür erforderlichen Daten zu übermitteln; vor einer Übermittlung der Daten sind diese zu pseud-
onymisieren.
(3)  Scheidet eine Abwendung der Gefährdung nach Absatz 1 aus oder ist ein Vorgehen nach Absatz 1 erfolglos und 
halten die in Absatz 1 genannten Personen ein Tätigwerden des Jugendamtes für erforderlich, um eine Gefährdung 
des Wohls eines Kindes oder eines Jugendlichen abzuwenden, so sind sie befugt, das Jugendamt zu informieren; 
hierauf sind die Betroffenen vorab hinzuweisen, es sei denn, dass damit der wirksame Schutz des Kindes oder des 
Jugendlichen in Frage gestellt wird. Zu diesem Zweck sind die Personen nach Satz 1 befugt, dem Jugendamt die 
erforderlichen Daten mitzuteilen.
2 Rechtsgrundlagen
11

2.2  Beratung gemäß § 8a Abs. 4 und § 8b Abs. 1 SGB VIII:  
Unterschiede trotz gleicher Begrifflichkeit
§ 8a Abs. 4 SGB VIII sieht verpflichtend die beratende Hinzuziehung einer insoweit erfah-
renen Fachkraft vor, wenn von Fachkräften in Einrichtungen und Diensten der Kinder- und 
Jugendhilfe gewichtige Anhaltspunkte für eine Kindeswohlgefährdung wahrgenommen 
werden. Seit der Einführung der § 4 KKG und § 8b Abs. 1 SGB VIII ist dieses Instrument der 
Qualitätssicherung als Rechtsanspruch allen Personen, die beruflich im Kontakt mit Kindern 
und Jugendlichen stehen, zur Verfügung zu stellen.
Trotz gleicher Begrifflichkeit gibt es aber erhebliche Unterschiede nicht nur hinsichtlich 
der Adressatengruppen, sondern auch hinsichtlich der Rechtsgrundlagen, dem Anlass 
und der Zielsetzung der Beratung sowie der Rolle des öffentlichen Trägers – je nachdem, 
ob die Beratung durch eine insoweit erfahrene Fachkraft im Kontext der Wahrnehmung 
des Schutzauftrags innerhalb der Jugendhilfe (§ 8a Abs. 4 SGB VIII) stattfindet, ob sie 
speziell von Geheimnisträgern (§ 4 KKG in Verbindung mit § 8b Abs. 1 SGB VIII) oder 
von anderen beruflichen Kontaktpersonen (§ 8b Abs. 1 SGB VIII) in Anspruch genom-
men wird.
12

2 Rechtsgrundlagen
2.2.1  Beratung durch eine insoweit erfahrene Fachkraft gemäß § 8a Abs. 4  
und § 8b Abs. 1 SGB VIII: Gemeinsamkeiten und Unterschiede
Rechtliche 
Grundlage
Rechtsform Adressat/inn-/en  
der Beratung
Status und Setting Anlass/Ziel
§ 8a Abs. 
4 SGB VIII
Vereinbarung zwischen öffent-
lichem Träger und Träger von 
Einrichtungen und Diensten 
der Kinder- und Jugendhilfe 
(Mindestinhalte: bei gewichtigen 
Anhaltspunkten Durchführung 
einer Gefährdungseinschätzung, 
Hinzuziehung einer insoweit 
erfahrenen Fachkraft, Einbezug 
der Personensorgeberechtigten 
und der Kinder/Jugendlichen, 
Hinwirken auf Inanspruchnah-
me von Hilfen, Information des 
Jugendamtes, Kriterien für die 
Qualifikation der insoweit erfah-
renen Fachkraft)
Der öffentliche Träger ist zum 
Abschluss entsprechender Ver-
einbarungen verpflichtet.6
Der freie Träger und die Einrich-
tungen und Dienste in öffentli-
cher Trägerschaft (kommunale 
Beratungsstellen o.ä.) tragen 
die Verantwortung für die 
Umsetzung der Vereinbarung in 
der eigenen Organisation. 
Fachkräfte der Kin-
der- und Jugendhilfe 
beim öffentlichen 
Träger und beim freien 
Träger, die über die 
Vereinbarungen in den 
staatlichen Schutzauf-
trag gegenüber Kin-
dern und Jugendlichen 
eingebunden sind7
Verpflichtende Hinzu-
ziehung einer insoweit 
erfahrenen Fachkraft 
vor Mitteilung einer 
Kindeswohlgefährdung 
an das Jugendamt
Beratung der einzelnen 
ratsuchenden Fachkraft, 
häufig aber auch unter 
Einbeziehung des Teams 
und/oder Leitung
In der Regel face-to-
face im persönlichen 
Kontakt
Anlass: gewichtige 
Anhaltspunkte für eine 
Kindeswohlgefährdung
Ziel: Gefährdungsein-
schätzung im Zusam-
menwirken mehrerer 
Fachkräfte
Abschluss: bei Vorlie-
gen von Hinweisen auf 
Kindeswohlgefährdung 
i.d.R. verbindliche Ab-
sprachen unter den Be-
teiligten über weiterge-
hende Handlungsschritte 
zum Schutz des Kindes/ 
Jugendlichen zwischen 
Fachkraft, insoweit 
erfahrener Fachkraft und 
Leitung/Träger
Kontrolle der verein-
barten Schutz- und 
Hilfemaßnahmen: i.d.R. 
durch Leitung der Ein-
richtungen und Dienste 
in freier bzw. öffentlicher 
Trägerschaft
§ 8b Abs. 
1 SGB VIII
Individueller Rechtsanspruch 
auf Beratung durch eine inso-
weit erfahre Fachkraft
Der öffentliche Träger ist zur 
Sicherstellung des Beratungs-
angebots verpflichtet; dazu 
gehört auch, das Beratungs-
angebot öffentlich bekannt zu 
machen.8
Personen, die beruflich 
in Kontakt mit Kindern 
oder Jugendlichen 
stehen und in ihrer 
Sorgfaltspflicht als Be-
rufstätige gegenüber 
Kindern und Jugend-
lichen unterstützt 
werden
Freiwillig nutzbares 
Beratungsangebot zur 
Einschätzung einer Kin-
deswohlgefährdung
I.d.R. Beratung einer 
einzelnen anfragenden 
Person
Niederschwelliger, 
voraussetzungsloser 
Zugang
persönlich, aber auch 
telefonisch oder elektro-
nisch (OnlineBeratung, 
E-Mai) möglich, abhän-
gig von der Situation 
und den Bedarfen der 
Anfragenden
Anlass: Hinweise auf 
Kindeswohlgefährdung
Ziel: Gefährdungsein-
schätzung
Abschluss: Empfehlung 
zum weiteren Vorgehen
Kontrolle der Umset-
zung: ggf. auf freiwil-
liger Basis zu vereinbaren
§ 8b Abs. 
1 SGB VIII 
in Verbin-
dung mit 
§ 4 KKG
Individueller Rechtsanspruch 
auf Beratung durch eine inso-
weit erfahrene Fachkraft
Der öffentliche Träger ist zur 
Sicherstellung des Beratungs-
angebots verpflichtet (s.o.).
Geheimnisträger und
-trägerinnen gemäß 
der Aufzählung in  
§ 4 KKG, die über 
diese gesetzliche 
Regelungen mit Soli-
darpflichten zur Leis-
tung eines bestimmten 
Vorgehens in den 
staatlichen Schutzauf-
trag eingebunden sind
Freiwillig nutzbares 
Beratungsangebot zur 
Einschätzung einer Kin-
deswohlgefährdung
Beratung der Geheim-
nisträger, i.d.R. Einzel-
personen, aber auch 
Teamberatung möglich 
persönlich, aber auch 
telefonisch oder elektro-
nisch möglich
Anlass: Hinweise auf 
Kindeswohlgefährdung
Ziel: Gefährdungsein-
schätzung, Hilfestellung 
im Abwägen zwischen 
Schweigepflicht und 
Kinderschutz
Abschluss: Empfehlung 
zum weiteren Vorgehen
Kontrolle der Umset-
zung: ggf. auf freiwil-
liger Basis zu vereinbaren
6  Ein Muster für eine Vereinbarung findet sich in DKSB NRW 2014, Anhang 4, S. 1-4.
7  Zur Differenzierung der unterschiedlichen Zielgruppen vgl. BMFSFJ 2015, S. 87.
8  Vgl. dazu den Flyer „Kinder wirksam schützen – Beratung bei Kindeswohlgefährdung“ im Anhang.
13

3 Grundsätze und Maßstäbe zur Bewertung der Qualität einer insoweit erfahrenen Fachkraft
3  Grundsätze und Maßstäbe zur  
Bewertung der Qualität einer  
insoweit erfahrenen Fachkraft
3.1 Ergebnisqualität
3.1.1 Rolle und Funktion der insoweit erfahrenen Fachkraft
Wenn Hinweise auf Kindeswohlgefährdung wahrgenommen werden, lösen diese häu-
fig bei allen Beteiligten starke Emotionen aus: Kontaktpersonen des Kindes, der/des 
Jugendlichen oder der Familie spüren oft einen hohen Handlungsdruck und stellen sich 
viele Fragen, wie die Situation konkret einzuschätzen ist und was zum Schutz des Kindes/
Jugendlichen unternommen werden kann bzw. muss. Ihnen fehlt – selbst wenn sie im 
regelmäßigen beruflichen Kontakt mit Kindern oder Jugendlichen sind – oftmals Fach-
wissen zum Umgang mit Kindeswohlgefährdungen. Zudem erschwert der enge Kontakt 
zur Familie bzw. zu einzelnen Familienmitgliedern eine sachliche, umfassende Analyse 
der Situation. Die Eltern bzw. Sorgeberechtigten plagen häufig Ängste, in der Erziehung 
ihrer Kinder zu versagen; sie befürchten, dass Details aus ihrem privaten Leben an die 
Öffentlichkeit gelangen, und können nicht abschätzen, welche Konsequenzen aus die-
sen Hinweisen folgen. Das Erleben der betroffenen Kinder oder Jugendlichen ist von 
Schuldgefühlen, Ambivalenzen und Loyalitätskonflikten geprägt, einerseits die Eltern 
nicht belasten oder verlieren und andererseits Gewalt und Vernachlässigung nicht länger 
ausgesetzt sein zu wollen. Welche Einschätzungen und Entscheidungen in einer solchen 
Situation getroffen werden, ist häufig für die Lebenssituation und die weitere Biografie 
der betroffenen Kinder, Jugendlichen und Sorgeberechtigten folgenreich.
Die Hinzuziehung einer insoweit erfahrenen Fachkraft dient dazu,
•   die Handlungssicherheit der Ratsuchenden im Umgang mit den Hinweisen auf Kin-
deswohlgefährdungen zu erhöhen und die dafür erforderliche fachliche Expertise 
und Kompetenz für alle Bereiche, in denen Personen im beruflichen Kontakt zu Kin-
dern und Jugendlichen stehen, sicherzustellen.
•   die Ratsuchenden psychisch zu entlasten, damit diese in ihrer zentralen Rolle als Ver -
trauens- bzw. Bezugspersonen gestärkt werden, um Zugänge zu Hilfen zu eröffnen 
und/oder weitergehende eigene Handlungsmöglichkeiten zum Schutz der Kinder/Ju-
gendlichen erkennen und ausschöpfen zu können. Dazu gehört insbesondere auch 
die Ratsuchenden darin zu unterstützen, mit Unsicherheiten und Ambivalenzen um-
zugehen und das Spannungsverhältnis zwischen der Beziehung zu den Eltern und 
den Bedürfnissen des Kindes auszuhalten und vorschnellen einseitigen Lösungen zu 
widerstehen.
•   eine nicht in den Fall involvierte Instanz, die einen Außenblick auf die Gesamtsituation 
ermöglicht, einzubeziehen.
•   Im Hinblick auf die betroffenen Kinder/Jugendlichen und Eltern/Sorgeberechtigten  
sichert die Hinzuziehung der insoweit erfahrenen Fachkraft als Instrument der Qua-
litätssicherung, dass sich der Umgang mit den Anhaltspunkten für eine Kindeswohl-
gefährdung, die Gefährdungseinschätzung und die weitere Verfahrens- und Hilfege-
staltung an den gültigen rechtlichen Grundlagen und fachlichen Standards orientiert.
14

3  Grundsätze und Maßstäbe zur Bewertung der Qualität einer insoweit erfahrenen Fachkraft: Ergebnisqualität
In diesem Sinne unterstreicht das Instrument der insoweit erfahrenen Fachkraft den 
Grundgedanken eines kooperativ und partizipativ ausgerichteten Kinderschutzes.
 
Kooperativ bedeutet, dass ein gesundes Aufwachsen und wirksamer Schutz vor Gefah-
ren für Kinder nur in der gemeinsamen Verantwortung aller Personen, Organisationen 
und Institutionen, die mit Kindern und Jugendlichen in Kontakt stehen, realisiert werden 
können. Wirksamer Schutz vor Gefährdungen lässt sich nicht allein durch eine Mittei-
lung an das Jugendamt erledigen, vielmehr sind alle gefordert, bei Hinweisen auf Kindes-
wohlgefährdung die eigenen Aufgaben und Handlungsmöglichkeiten verantwortlich im 
Sinne des Schutzes von Kindern und Jugendlichen auszugestalten und wahrzunehmen.
 
Die Hinzuziehung einer insoweit erfahrenen Fachkraft hat somit auch die Funktion, im 
Vorfeld einer Mitteilung an das Jugendamt die Handlungsmöglichkeiten und Verant-
wortlichkeiten der jeweiligen Person/Organisation zum Schutz der Kinder/Jugendlichen 
zu aktivieren 9 und zu stärken sowie eine ggf. erfolgende Mitteilung an das Jugendamt 
zu qualifizieren.
  
Partizipativer Kinderschutz setzt vorrangig auf den Einbezug der Betroffenen, die Stär -
kung der Erziehungsverantwortung der Eltern und deren Unterstützung bei der Wahr -
nehmung ihrer Erziehungskompetenz auch in schwierigen Situationen. Die Adressatin-
nen und Adressaten sind Koproduzierende der Hilfe; das Andocken von Hilfen an ihre 
Problemsicht sowie ihre Motivationen sind unverzichtbare Voraussetzung dafür, dass 
Hilfe wirksam sein kann. Ein partizipativer Ansatz bringt aber auch zum Ausdruck, dass 
die Vertrauensbeziehung der Ratsuchenden zu den Kindern und ihren Familien schüt-
zenswert ist und die Voraussetzung dafür Offenheit und transparentes Handeln sind – 
sofern diese Transparenz nicht dem Schutz der Mädchen und Jungen zuwiderläuft wie 
es z.B. bei innerfamiliärem sexuellen Missbrauch der Fall sein kann.
 Die Beratung durch eine insoweit erfahrene Fachkraft soll entsprechend dazu beitragen, 
die Ratsuchenden zu einem partizipativen Handeln und zum Einbezug der Betroffenen 
zu befähigen. Gerade in der Beteiligung von Kindern und Jugendlichen im Kinderschutz 
stellen Wissenschaft und Praxis übereinstimmend Weiterentwicklungsbedarf fest. 10 Dazu 
gehört auch, Mädchen und Jungen nicht nur in ihrem Schutzbedürfnis, sondern auch als 
eigenständige Akteure und Rechtssubjekte wahrzunehmen und anzusprechen. 11
Die insoweit erfahrene Fachkraft steht der Person, die Hinweise auf Kindes-
wohlgefährdung wahrnimmt, beratend zur Seite. Sie trägt mit Informationen und 
entlastenden Angeboten und Methoden dazu bei, die Situationseinschätzung zu ver -
sachlichen, den Handlungsdruck für die (fall)verantwortlichen Fachkräfte der Gefähr -
dungssituation anzupassen und zu einer fachlich-fundierten Perspektive für das weitere 
Handeln zu kommen. Sie macht Aussagen dazu, ob die vorliegenden Hinweise und 
Informationen auf eine (mögliche) Kindeswohlgefährdung schließen lassen, wie das ak-
9  Für Fachkräfte in der Kinder- und Jugendhilfe sowie Berufsgeheimnisträgerinnen und -träger sind Verfahrensschritte 
vorgegeben, auf die in der Beratung entsprechend Bezug genommen werden sollte (vgl. § 8a Abs. 4 SGB VIII und § 4 
KKG). Für die Beratung weiterer beruflicher Kontaktpersonen gemäß § 8b SGB VIII sind weitere Verantwortlichkeiten 
bzw. Verfahrensschritte nicht vorgesehen.
10  Vgl. z.B. Bürgerschaft Hamburg 2018, Gerber/Lillig 2018, Institut für soziale Arbeit 2017.
11  Vgl. DKSB 2018, S. 19ff. Praktische Hinweise und Instrumente zur Beteiligung von Kindern im Kinderschutz enthält die 
Arbeitshilfe „Kinderschutz und Kinderrechte“ (vgl. DKSB NRW 2019) sowie die Methodenmappe zur Umsetzung des 
Schutzauftrags und das zugehörige Handbuch (Vgl. DKSB NRW 2015).
15

tuelle Gefährdungsrisiko einzuschätzen ist und welche weiteren Handlungsschritte aus 
ihrer Sicht zu empfehlen sind. Die Entscheidung über das weitere Vorgehen ist aber 
möglichst in der gemeinsamen Beratung (§ 8b SGB VIII und § 4 KKG) bzw. im Zusam-
menwirken der Fachkräfte (§ 8a Abs. 4 SGB VIII) zu treffen.
Die insoweit erfahrene Fachkraft trägt die Verantwortung für den Prozess der 
Beratung. Sie übernimmt keine Fallverantwortung.  Verantwortlich für die Umset-
zung der empfohlenen oder vereinbarten Handlungsschritte bleibt die ratsuchende Per -
son, gegebenenfalls im Zusammenwirken mit Leitung und Träger. Dieses gilt auch für die 
Organisation eventuell notwendiger kollegialer Beratungen. Diese sind einrichtungsin-
tern von der Kontaktperson des Kindes bzw. der/des Jugendlichen und/oder von der Lei-
tung zu organisieren; die insoweit erfahrene Fachkraft berät ggf. zum Beratungssetting 
und strukturiert das Zusammenwirken der Fachkräfte. 12
3.1.2  Ziel und Gegenstand der  
Beratung durch eine insoweit erfahrene Fachkraft
Die Beratung durch eine insoweit erfahrene Fachkraft unterstützt berufliche Kontaktper -
sonen von Kindern und Jugendlichen innerhalb und außerhalb der Kinder- und Jugendhil-
fe, indem sie gemeinsam mit ihnen eine strukturierte und qualifizierte Situationsanalyse 
und Einschätzung des Gefährdungsrisikos vornimmt sowie weitere Handlungsoptionen 
zum Schutz der betroffenen Kinder/Jugendlichen aufzeigt und abwägt.
Gegenstand der Beratung durch eine insoweit erfahrene Fachkraft ist damit die Risi-
ko- und Gefährdungseinschätzung im Vorfeld einer Mitteilung an das Jugendamt und 
die Planung notwendiger und geeigneter Schutzmaßnahmen. Es handelt sich um eine 
Beratung in einem konkreten Einzelfall, d.h. bezogen auf ein Mädchen oder einen Jun-
gen und gegebenenfalls Geschwisterkinder.
Ziel der Beratung ist es, darauf hinzuwirken, im Hinblick auf das Kind oder die Jugend-
liche/den Jugendlichen bestmöglichen Schutz und Hilfe zu gewährleisten, und dafür eine 
möglichst gemeinsame, zwischen Kontaktperson und/oder ggf. dem Team und insoweit 
erfahrener Fachkraft geteilte Problemsicht über Vorliegen und Ausmaß einer Kindes-
wohlgefährdung und die nächsten erforderlichen Handlungsschritte zu schaffen. 13 Dazu 
gehört es, in der Beratung zwischen insoweit erfahrener Fachkraft und Ratsuchenden
•  die vorliegenden Anhaltspunkte für die Gefährdung gemeinsam zu sammeln und zu 
bewerten (Hinweise auf körperliche, psychische oder sexualisierte Gewalt bzw. Ver -
nachlässigung, Erscheinungsbild, Grundversorgung und Sicherheit des Kindes, häus-
liche und soziale Situation),
•  die Kooperationsbereitschaft und -fähigkeit der Personensorgeberechtigten (Proble-
makzeptanz, Problemkongruenz, Hilfeakzeptanz) sowie die vorhandenen persona-
len, sozialen und institutionellen Ressourcen der Kinder, Jugendlichen und Eltern zu 
betrachten und einzuschätzen, 
•  auf dieser Grundlage eine Prognose über die zukünftige Entwicklung des Kindes oder 
des/der Jugendlichen abzugeben
12  Eine nicht anonymisierte Fallberatung/Helferkonferenz über die eigene Organisation hinaus erfordert entweder das Ein-
verständnis der Sorgeberechtigten und ggf. eine Schweigepflichtentbindung oder die Hinzuziehung des Jugendamtes.
13  Vgl. dazu z.B. Heinitz 2012, Slüter 2009.
16

3  Grundsätze und Maßstäbe zur Bewertung der Qualität einer insoweit erfahrenen Fachkraft
•  sowie – gegebenenfalls anhand von Informationen über die bisherige Hilfegeschichte 
– das weitere Vorgehen zu klären, insbesondere die Frage, ob über eigene Zugänge 
Hilfe und Unterstützung für die Mädchen und Jungen sowie die Personensorgebe-
rechtigten angeboten werden können oder ob zur Einleitung erforderlicher Schutz-
maßnahmen eine Mitteilung an das Jugendamt vorzubereiten ist.
Weitere Inhalte der Beratung sind die fachliche Unterstützung im Hinblick auf die Um-
setzung der in § 8a Abs. 4 SGB VIII bzw. § 4 KKG genannten Verfahrensschritte wie 
insbesondere
•  die Beratung zur Einbeziehung von Kindern, Jugendlichen und Personensorgeberech-
tigten in die Gefährdungseinschätzung und
•  die Information über mögliche Hilfeangebote, um auf deren Inanspruchnahme bei 
den Sorgeberechtigten hinwirken zu können
•  sowie ggf. – falls der Schutz nicht anders zu gewährleisten ist – die Beratung zur 
Information der Sorgeberechtigten und Kinder, Jugendlichen über die Hinzuziehung 
des Jugendamtes.
Die Beratung kann einmalig oder prozessbegleitend erfolgen.
Sie kann als erfolgreich abgeschlossen gelten,
•  wenn die/der Ratsuchende, gegebenenfalls gemeinsam mit Team und/oder Leitung 
und die insoweit erfahrene Fachkraft einvernehmlich zu dem Schluss kommen, dass 
keine Kindeswohlgefährdung (mehr) vorliegt,
•  wenn die Kontaktperson keinen weiteren Beratungsbedarf anmeldet, weil die empfoh-
lenen Handlungsschritte wirkungsvoll sind und das Kindeswohl wieder gesichert ist,
•  wenn eine Mitteilung und Übergabe an das Jugendamt erfolgt, weil dessen Tätigwer -
den für erforderlich erachtet wird und keine andere Möglichkeit der Abwendung der 
Gefährdung besteht.
17

3.2 Prozessqualität
3.2.1 Eingangsmanagement
In den Diensten und Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe erfolgt die Hinzuziehung 
einer insoweit erfahrenen Fachkraft gemäß § 8a Abs. 4 SGB VIII verpflichtend im Rahmen 
eines in Vereinbarungen mit dem Jugendamt und internen Prozessabläufen festgelegten 
Verfahrens, wenn gewichtige Anhaltspunkte für eine Kindeswohlgefährdung vorliegen.
Was die Zielgruppe der Beratung gemäß § 8b Abs. 1 SGB VIII angeht, so konnten sich 
diese Personen vor Inkrafttreten des Bundeskinderschutzgesetzes und können sich auch 
weiterhin direkt an das Jugendamt oder – abhängig von den lokalen Gegebenheiten 
– auch an eine Fachberatungsstelle wenden. Die Erfahrungen mit der Beratung dieses 
Personenkreises zeigen, dass das Spektrum der Anfragen breit gefächert ist: Es reicht 
von der reinen Nachfrage nach Informationen über Hinweise, die schon bei einer ersten 
Bewertung erkennen lassen, dass eine Kindeswohlgefährdung ausgeschlossen werden 
kann, bis hin zur Mitteilung von Gefahr im Verzug.
Für die Beratung bedeutet das, dass nicht jede Anfrage einer beruflichen Kontaktper -
son von Kindern/Jugendlichen zu Themen von Kindeswohlgefährdung automatisch eine 
Beratung zur Gefährdungseinschätzung gemäß § 8b Abs. 1 SGB VIII erforderlich macht.
Die Beratung zur Risiko- und Gefährdungseinschätzung durch eine insoweit erfahrene 
Fachkraft ist inhaltlich sowohl von der reinen Informationsanfrage (z.B. zu Vorgehens-
weisen bei Kindeswohlgefährdung allgemein) als auch von der tatsächlichen Mitteilung 
einer Kindeswohlgefährdung zu unterscheiden. Den Rechtsanspruch auf Beratung ge-
mäß § 8b Abs. 1 SGB VIII qualifiziert umzusetzen, erfordert deshalb bei eingehenden 
Anfragen zunächst das Anliegen der Ratsuchenden sehr genau zu erfragen und bei 
möglichen Hinweisen dann unmittelbar in eine Beratung durch die insoweit erfahrene 
Fachkraft selbst einzusteigen bzw. diese zu vermitteln. Zu entscheiden ist damit vor Ort, 
wer diese wegweisende Funktion übernimmt – das Jugendamt, die insoweit erfahrenen 
Fachkräfte selbst oder auch eine Fachberatungsstelle – und welche Adresse/Ansprech-
person entsprechend beruflichen Kontaktpersonen öffentlich bekannt gemacht wird. 
Die Aufgabe dieser Stelle ist dann auch die möglichst zielgenaue Vermittlung der Ratsu-
chenden an eine insoweit erfahrene Fachkraft mit den zur Beratung ggf. erforderlichen 
spezifischen Kompetenzen (z.B. im Hinblick auf sexuellen Missbrauch, Kinder psychisch 
kranker Eltern, häusliche Gewalt o.ä.). 
18

3  Grundsätze und Maßstäbe zur Bewertung der Qualität einer insoweit erfahrenen Fachkraft: Prozessqualität
3.2.1.1  Eingangsmanagement § 8a Abs. 4 SGB VIII:  
Beratende Hinzuziehung einer insoweit erfahrenen Fachkraft
Klärung offener Fragen
Beratung durch eine 
insoweit erfahrene 
Fachkraft
Ggf. weitere Arbeitsschritte
abhängig vom trägerinter nen 
Verfahren
evtl. nein
ja Gefahr
im 
Verzug
Beratung mit andere n
Fachkräften, Leitung
Gewichtige 
Anhaltspunkte
Ende
Hinweise auf KWG in  
Einrichtungen/Diensten 
der Kinder- und Jugendhilfe
Information 
Jugendamt
19

3.2.1.2  Eingangsmanagement § 8b Abs. 1 SGB VIII:  
Beratung durch eine insoweit erfahrene Fachkraft
Information
Jugendamt 
möglichst direkte
Bearbeitung bei der 
angefragten Stelle
Mitteilung KWGInformationsanfrage
Beratung durch eine  
insoweit erfahrene 
Fachkraft
Ggf. Vermittlung und 
Auswahl
Auftrag
Anfrage beim Jugendamt 
oder bei einer insoweit 
erfahrenen Fachkraft
Auftragsklärung
nein
ja
nein, ggf. Vermittlung
Ende
Ende
Bei der einmaligen oder prozessbegleitenden Beratung durch eine insoweit erfahrene 
Fachkraft handelt es sich um ein mehrstufiges Verfahren, in dem die Inhalte der Bera-
tung aufeinander aufbauen und zeitlich gestaffelt sind. 14
3.2.2  Aufgaben einer insoweit erfahrenen Fachkraft
Aufgabe der insoweit erfahrenen Fachkraft ist es, für einen qualifizierten und struk-
turierten Prozess der Gefährdungseinschätzung und der Entwicklung von Hilfe- und 
Schutzmaßnahmen zu sorgen, die für die Wahrnehmung des Schutzauftrags notwen-
digen fachlichen Informationen und Standards bereit zu stellen und den Ratsuchenden 
methodische Hilfestellung in der Umsetzung der einzelnen Verfahrensschritte zu geben. 
Das heißt im Einzelnen:
•  Die insoweit erfahrene Fachkraft gestaltet das Setting der Beratung und moderiert 
und strukturiert den Beratungsprozess auf der Grundlage des Dreischritts Erkennen – 
Beurteilen – Handeln ziel- und ergebnisorientiert.
•  Die insoweit erfahrene Fachkraft stellt Transparenz über Zielsetzung und Gegenstand 
der Beratung, über die verschiedenen Aufträge und Rollen der Beteiligten (insoweit 
erfahrene Fachkraft, Ratsuchende, ggf. Träger und Leitung) her und führt eine ge-
meinsame Auftragsklärung herbei.
•  Die insoweit erfahrene Fachkraft informiert im Beratungsprozess über Indikato-
ren für eine Kindeswohlgefährdung, über rechtliche Grundlagen, Verfahrenswei-
sen und die jeweiligen Aufträge der beteiligten Institutionen zur Wahrnehmung 
des Schutzauftrags sowie über mögliche Hilfeangebote bzw. Schutzmaßnahmen.  
14  Vgl. dazu auch Moch/Junker-Moch 2009.
Mehrstufiges Verfahren § 8a SGB VIII und § 4 KKG
Wahrnehmung gewichtiger Anhalts-
punkte für eine Kindeswohlgefährdung
Erörterung mit dem Kind/
Jugendlichen und Eltern
Auf die Inanspruchnahme von 
Hilfen hinwirken
Hinweis ggü. Betroffenen, dass das 
Jugendamt hinzugezogen wird
Information (Hinzuziehung) 
des Jugendamtes
In Anlehnung an Christine Gerber, Nationales Zentrum Frühe Hilfen, 
Vortrag auf der Konferenz der Kinderschutzfachkräfte, Gelsenkirchen 29.11.2013
Woran erkenne ich, wie kann ich wahrnehmen?
Entwicklung von Haltungen.
Aneignung von Wissen und Kompetenzen
Wie erörtere ich „gewichtige 
Anhaltspunkte“?
Wie gestalte ich ein solches Gespräch?
Welche Hilfen gibt es? Über welche 
Hilfemöglichkeiten verfüge ich? 
Herstellung von Verbindlichkeiten
Vielleicht gegen den Willen, 
aber nicht ohne Wissen der 
Betroffenen
Gestaltung des Übergangs 
von zentraler Bedeutung, 
qualifizierte Hinzuziehung!
Beratung dur
ch eine insoweit erfahr
ene Fachkraft
20

3  Grundsätze und Maßstäbe zur Bewertung der Qualität einer insoweit erfahrenen Fachkraft: Prozessqualität
Bei der einmaligen oder prozessbegleitenden Beratung durch eine insoweit erfahrene 
Fachkraft handelt es sich um ein mehrstufiges Verfahren, in dem die Inhalte der Bera-
tung aufeinander aufbauen und zeitlich gestaffelt sind. 14
3.2.2  Aufgaben einer insoweit erfahrenen Fachkraft
Aufgabe der insoweit erfahrenen Fachkraft ist es, für einen qualifizierten und struk-
turierten Prozess der Gefährdungseinschätzung und der Entwicklung von Hilfe- und 
Schutzmaßnahmen zu sorgen, die für die Wahrnehmung des Schutzauftrags notwen-
digen fachlichen Informationen und Standards bereit zu stellen und den Ratsuchenden 
methodische Hilfestellung in der Umsetzung der einzelnen Verfahrensschritte zu geben. 
Das heißt im Einzelnen:
•  Die insoweit erfahrene Fachkraft gestaltet das Setting der Beratung und moderiert 
und strukturiert den Beratungsprozess auf der Grundlage des Dreischritts Erkennen – 
Beurteilen – Handeln ziel- und ergebnisorientiert.
•  Die insoweit erfahrene Fachkraft stellt Transparenz über Zielsetzung und Gegenstand 
der Beratung, über die verschiedenen Aufträge und Rollen der Beteiligten (insoweit 
erfahrene Fachkraft, Ratsuchende, ggf. Träger und Leitung) her und führt eine ge-
meinsame Auftragsklärung herbei.
•  Die insoweit erfahrene Fachkraft informiert im Beratungsprozess über Indikato-
ren für eine Kindeswohlgefährdung, über rechtliche Grundlagen, Verfahrenswei-
sen und die jeweiligen Aufträge der beteiligten Institutionen zur Wahrnehmung 
des Schutzauftrags sowie über mögliche Hilfeangebote bzw. Schutzmaßnahmen.  
14  Vgl. dazu auch Moch/Junker-Moch 2009.
Mehrstufiges Verfahren § 8a SGB VIII und § 4 KKG
Wahrnehmung gewichtiger Anhalts-
punkte für eine Kindeswohlgefährdung
Erörterung mit dem Kind/
Jugendlichen und Eltern
Auf die Inanspruchnahme von 
Hilfen hinwirken
Hinweis ggü. Betroffenen, dass das 
Jugendamt hinzugezogen wird
Information (Hinzuziehung) 
des Jugendamtes
In Anlehnung an Christine Gerber, Nationales Zentrum Frühe Hilfen, 
Vortrag auf der Konferenz der Kinderschutzfachkräfte, Gelsenkirchen 29.11.2013
Woran erkenne ich, wie kann ich wahrnehmen?
Entwicklung von Haltungen.
Aneignung von Wissen und Kompetenzen
Wie erörtere ich „gewichtige 
Anhaltspunkte“?
Wie gestalte ich ein solches Gespräch?
Welche Hilfen gibt es? Über welche 
Hilfemöglichkeiten verfüge ich? 
Herstellung von Verbindlichkeiten
Vielleicht gegen den Willen, 
aber nicht ohne Wissen der 
Betroffenen
Gestaltung des Übergangs 
von zentraler Bedeutung, 
qualifizierte Hinzuziehung!
Beratung dur
ch eine insoweit erfahr
ene Fachkraft
21

•  Sie strukturiert den Prozess der Gefährdungseinschätzung und berät bei der Prüfung, 
ob und in welchem Umfang die vorliegenden Anhaltspunkte auf eine Kindeswohl-
gefährdung hinweisen und schätzt im Zusammenwirken mit den Ratsuchenden und 
unter Einbezug möglichst vielfältiger Informationen und Perspektiven das aktuelle Ge-
fährdungsrisiko des Mädchens oder Jungen ein. Dabei hat sie insbesondere die Auf -
gabe, auf mögliche „blinde Flecken“, fehlende Informationen und alternative Deu - 
tungen im Einschätzungsprozess aufmerksam zu machen.c              ccccccc    ccccccccc  
Zu empfehlen ist, dass die insoweit erfahrene Fachkraft zur Unterstützung und Do-
kumentation einer umfassenden und strukturierten Situationsanalyse ein möglichst 
mit dem öffentlichen Träger abgestimmtes Instrument der Gefährdungseinschät-
zung hinzuzieht, das die Gewährleistung des Kindeswohls anhand der kindlichen 
Entwicklungsbedarfe betrachtet (z.B. Physiologische Bedürfnisse, Schutz und Si-
cherheit, Soziale Bindungen/Wertschätzung, Erziehung/Förderung), Risiko- und 
Schutzfaktoren gleichermaßen einschließt und eine Prognose zur Kooperations- und 
Veränderungsbereitschaft/-fähigkeit (Problemakzeptanz, Problemkongruenz, Hilfeak-
zeptanz) ermöglicht. 15
•  Sie gibt methodische Hilfestellung, wie Gespräche mit den Eltern(teilen) geführt wer -
den können und Sorgeberechtigte so einbezogen werden können, dass sie möglichst 
Hilfen annehmen und als Partner und Partnerinnen gewonnen werden, die aktiv dar -
an mitwirken, den Schutz der Kinder/Jugendlichen wiederherzustellen.
•  Sie gibt fachliche und methodische Hinweise, wie Kinder und Jugendliche beteiligt 
werden können, damit sie von Scham- und Schuldgefühlen, Isolation und Ängsten, 
Loyalitätskonflikten etc. entlastet werden und ihre Erlebnisse, und Wahrnehmungen, 
Wünsche und Perspektiven ausreichend in die Gefährdungseinschätzung einbringen 
können.
•  Sie unterstützt die Ratsuchenden darin, den Blick auf die für die Gefährdung ur -
sächlichen Problemlagen zu lenken, diese zu erkennen und zu bewerten und daraus 
Schlüsse für die notwendige und geeignete Hilfe bzw. Schutzmaßnahme abzuleiten.
•  Sie wägt gemeinsam mit den Ratsuchenden die geeigneten Handlungsschritte zur 
weiteren Klärung des Sachverhalts und/oder zum Schutz des Kindes/Jugendlichen und 
deren Wirksamkeit ab und klärt die Frage, ob, wann und wie eine Hinzuziehung des 
Jugendamtes sinnvoll bzw. notwendig ist.
•  Sie berät die ratsuchende Person zu einer sachgerechten Dokumentation des Pro-
zesses und unterstützt gegebenenfalls bei der Vorbereitung der Hinzuziehung des 
Jugendamtes.16
•  Sie dokumentiert und evaluiert ihre eigenen Beratungsprozesse in angemessener 
Weise.17
15  Ein evaluiertes Instrument zur Gefährdungseinschätzung stellt z.B. der Stuttgarter/Düsseldorfer Kinderschutzbogen dar 
(vgl. Strobel u.a. 2008). Instrumente speziell zur Gefährdungseinschätzung im Rahmen der Beratung durch eine inso-
weit erfahrene Fachkraft haben u.a. die Kinderschutzzentren (https://www.kinderschutz-zentren.org/frontend/services/
download.php?name=1543323695_-_Heft_Fachberatung_8a.pdf), der EB-Verbund München (s. Literaturliste) oder das 
Institut für soziale Arbeit e.V. gemeinsam mit dem Deutschen Kinderschutzbund Landesverband NRW (s. Unterlagen 
zur Weiterbildung für den Zertifikatskurs Kinderschutzfachkraft) entwickelt. Kriterien für Anhaltspunkte zur Kindes-
wohlgefährdung finden sich beispielhaft im Anhang.
16  Eine Befragung insoweit erfahrener Fachkräfte zeigt, dass ihre Aufgabenwahrnehmung größtenteils den hier benann-
ten Punkten entspricht. Weiterentwicklungsbedarf zeigt sich eher dahingehend, dass sie bisher selten bis nie auf Fehl-
einschätzungen oder unzureichende Schlussfolgerungen hinweisen und ebenso selten bis nie mit den Ratsuchenden 
die Wirksamkeit der Hilfen überprüfen (vgl. Bertsch 2015, S. 96).
17  Eine mögliche Vorlage für eine Dokumentation der Beratungsinhalte und -ergebnisse, die auch den Ratsuchenden zur 
Verfügung gestellt werden kann, findet sich im Anhang.
22

3  Grundsätze und Maßstäbe zur Bewertung der Qualität einer insoweit erfahrenen Fachkraft: Prozessqualität
Beratung nach § 8a Abs. 4 SGB VIII Beratung nach § 8b Abs. 1 SGB VIII
Die insoweit erfahrene Fachkraft achtet durch 
Nachfragen und Hinweise mit auf die Einhal-
tung des trägerinternen Verfahrens (z.B. von 
Regelungen zur Dokumentation der Beobach-
tungen, zur Information von Leitung/Träger, 
zum Einbezug des Teams), und wirkt darauf hin, 
dass Handlungsabsprachen zu Schutz/Hilfe für 
die Kinder und Jugendlichen verbindlich mitein-
ander vereinbart werden.
Dazu gehört auch die Klärung der Frage, wie 
die Umsetzung des vereinbarten weiteren 
Vorgehens und die Wirksamkeit der ergriffenen 
Maßnahmen überprüft und kontrolliert werden 
(durch Leitung o.ä.).
Aufgabe der insoweit erfahrenen Fachkraft ist 
es, vor allem gemeinsam mit den Ratsuchenden 
die beobachteten Hinweise und Signale der 
Kinder und Jugendlichen zu sammeln und zu 
bewerten und auf dieser Grundlage Position zu 
beziehen, ob eine Kindeswohlgefährdung aus 
Sicht der Fachkraft vorliegt oder nicht sowie 
eine Handlungsempfehlung zum weiteren Vor-
gehen auszusprechen.
Sie sollte darüber hinaus soweit wie mög-
lich versuchen, durch Absprachen z.B. zu 
Rückmeldungen, einem Anschlusstermin etc. 
Verbindlichkeit darüber herzustellen, ob den 
Empfehlungen entsprochen wurde und die 
Maßnahmen zum Schutz des Kindes wirkungs-
voll waren.18
Eine unabhängige Beratung durch eine insoweit erfahrene Fachkraft setzt vo-
raus, dass diese selbst nicht in den Fall involviert ist. Es widerspricht daher dem 
originären Auftrag der insoweit erfahrenen Fachkraft,
•  eigenständig Sachverhalte zu ermitteln,
•  diagnostische Aufgaben z.B. im direkten Kontakt mit den Eltern, Kindern und Ju-
gendlichen zu übernehmen,
•  sich an Elterngesprächen zu beteiligen
•  oder Aufgaben im Rahmen der Schutzplanung für ein Kind oder eine Jugendliche/
einen Jugendlichen zu übernehmen.
Auch die Koordinierung von Helferkonferenzen oder die Koordination eines möglicher -
weise vorhandenen Pools (vgl. dazu Abschnitt „Organisationsmodelle“) von insoweit er -
fahrenen Fachkräften überschreitet die im Gesetz beschriebene Beratungsfunktion und 
gehört damit nicht zu den originären Aufgaben einer insoweit erfahrenen Fachkraft. 19
18  Zu den Anforderungen an eine Beratung durch eine insoweit erfahrene Fachkraft aus Sicht des Gesundheitsbereichs 
vgl. z. B. Ziegenhain u. a. 2013 und Bertsch u. a. 2016.
19  Vgl. dazu auch Heinitz 2012, S. 560 und AFET 2014, S. 35.
23

3.2.3 Beratung durch eine insoweit erfahrene Fachkraft
3.2.3.1 Prozessablauf  
Ende
Gefahr abgewendet
4. Abschluss und
Vereinbarung
3. Erarbeitung von 
Handlungsstrategien
Ende
Weiter-
vermittlung
Ende
2. Gefährdungseinschätzung
Auftrag
Gefährdung
Anfrage zur Beratung 
durch eine insoweit 
erfahrene Fachkraft
1. Fallannahme, 
Auftragsklärung
ja
ja
ja
nein
unklar
nein
Bei Bedarf 
der/des 
Ratsuchenden
neinEinholen
weiterer
Informa-
tionen
24

3  Grundsätze und Maßstäbe zur Bewertung der Qualität einer insoweit erfahrenen Fachkraft: Prozessqualität
3.2.3.2     Prozessschritttabelle
1. Auftragsklärung 2. Gefährdungs-
einschätzung
3. Erarbeitung von  
Handlungsstrategien
4. Abschluss
Ziel(e) Zwischen der ratsu-
chenden Person und 
der insoweit erfahrenen 
Fachkraft besteht Ein-
vernehmen über Inhalt 
und Ziel der Beratung.
Die ratsuchende Per-
son verfügt über eine 
reflektierte Bewertung 
der Gefährdung des 
Kindes/Jugendlichen. 
Die ratsuchende Person 
hat eine Perspektive für 
ihr weiteres Vorgehen.
Eine Vereinbarung zur 
Rücksprache/ggf. Fortset-
zung oder Wiederaufnah-
me des Beratungsprozes-
ses ist getroffen oder der 
Beratungsprozess ist in 
beiderseitigem Einverneh-
men beendet.
Tätig-
keiten
•  Information über 
rechtliche Grundlagen, 
Voraussetzungen und 
Ziel der Beratung 
•  Klärung von Aufgaben 
und Rolle der insoweit 
erfahrenen Fachkraft 
und der anderen 
Beteiligten
•  Klärung des konkreten 
Beratungsanliegens
•  Planung von Setting 
und Ablauf des Bera-
tungsprozesses
•  Aufnahme und 
gemeinsame Bewer-
tung der vorliegen-
den Anhaltspunkte 
für eine Kindeswohl-
gefährdung 
•  Einschätzung der 
Gefährdungssituati-
on des Kindes sowie 
der Kooperations-
bereitschaft/-fähig-
keit der Sorgebe-
rechtigten unter 
Berücksichtigung 
von Ressourcen und 
Risiko- und Schutz-
faktoren
•  Systematisches Nach-
fragen, sachgerechte 
Dokumentation 
anregen
•  Vermittlung von 
Fachwissen zu 
Indikatoren KWG, 
kindlichen Grundbe-
dürfnissen, Familien-
dynamiken etc.
•  Hypothesenbildung, 
Klärung weiterge-
hender Informations-
bedarfe 
•  Ggf. mögliche 
Fehleinschätzungen 
diskutieren, Prozess 
zur Klärung von 
Dissens im Team o.ä. 
moderieren
•  Gesamteinschätzung 
zur Gewährleistung 
des Kindeswohls 
anbieten und ge-
meinsam treffen (1. 
Klärungsbedarf, 2. 
akute KWG, 3. KWG 
mit Handlungsbedarf 
4. Keine KWG, aber 
Hilfebedarf, 5. Keine 
KWG, kein Hilfebe-
darf), ggf. Dissens 
vermerken
•  Beratung zur Einbezie-
hung der Sorgeberech-
tigten in die Gefähr-
dungseinschätzung, 
sofern nicht dem Schutz 
zuwiderlaufend
•  Beratung zur Beteili-
gung und Gesprächs-
führung mit Kindern 
und Jugendlichen
•  Erörterung der erfor-
derlichen Schutzmaß-
nahmen zur Abwen-
dung der vorliegenden 
Gefährdung je nach 
Ergebnis der Gefähr-
dungseinschätzung 
(Informationssammlung, 
Hinzuziehung Jugend-
amt, Vereinbarung eines 
Schutzplans, Hinwirken 
auf die Inanspruchnah-
me von Hilfen)
•  Sondierung der Hand-
lungsmöglichkeiten der 
ratsuchenden Person 
und Vorbereitung der 
erforderlichen Hand-
lungsschritte (z.B. Vor-
bereitung Hinzuziehung 
Jugendamt, Vorüberle-
gungen zur Aufstellung 
eines Schutzplans o.ä.)
•  Vermittlung von Infor-
mationen über mögli-
che Hilfeangebote und 
Abschätzung von deren 
Wirksamkeit
•  Gemeinsame Abschluss-
reflexion, ggf. Evalua-
tion des Beratungspro-
zesses
•  Ggf. Aushändigung 
einer Kopie des Doku-
mentationsbogens 
•  Nach Möglichkeit Tref-
fen einer Vereinbarung 
 °  zur Rücksprache 
oder Information im 
Nachgang,
 °  zur Fortsetzung des 
Beratungsprozesses 
bei Bedarf, 
 °  zur Überprüfung  
der Wirksamkeit  
des Vorgehens.
25

1. Auftragsklärung 2. Gefährdungs-
einschätzung
3. Erarbeitung von  
Handlungsstrategien
4. Abschluss
Welche 
Beson-
derheiten 
gibt es im 
Hinblick 
auf die un-
terschied-
lichen 
Zielgrup-
pen?
§ 8b Abs. 1 SGB VIII: 
•  Information über 
Freiwilligkeit der 
Inanspruchnahme des 
Angebots und pseud-
onymisierte Durchfüh-
rung der Beratung
•  Bei Berufsgeheim-
nisträgern Hinweis 
auf den bestehenden 
Schutzauftrag
§ 8a Abs. 4 SGB VIII: 
•  Klärung der Art der 
Einbindung der ver-
pflichtenden Beratung 
im trägerinternen 
Verfahren
•  Klärung, ob die Bera-
tung pseudonymisiert 
durchgeführt wird
§ 8b Abs. 1 SGB VIII:
•  Ggf. Vermittlung 
grundlegender Informa-
tionen zur Kinder- und 
Jugendhilfe
•  Aussprache einer Hand-
lungsempfehlung zum 
weiteren Vorgehen
•  Bei Berufsgeheimnisträ-
gern ggf. Abwägung 
zwischen Schweige-
pflicht und Schutzauf-
trag
§ 8a Abs. 4 SGB VIII:
•  Klärung und Vorberei-
tung der im trägerinter-
nen Verfahren vorgese-
henen Regelungen und 
Handlungsschritte
§ 8b Abs. 1 SGB VIII:
•  Abschluss: Empfehlung 
zum weiteren Vorge-
hen, Vereinbarung 
freiwillig
§ 8a Abs. 4 SGB VIII: 
•  Bei gewichtigen An-
haltspunkten für eine 
Kindeswohlgefährdung 
i.d.R. verbindliche 
Absprachen unter den 
Beteiligten, analog des 
trägerinternen Verfah-
rens auch mit Leitung
•  Klärung der Kontrol-
le der vereinbarten 
Schutz- und Hilfemaß-
nahmen i.d.R. durch 
Leitung
Wer ist 
für den 
Prozess 
verant-
wortlich?
Insoweit erfahrene  
Fachkraft
Insoweit erfahrene  
Fachkraft
Insoweit erfahrene  
Fachkraft
Insoweit erfahrene  
Fachkraft
Wer ist  
beteiligt/
für die 
Umset-
zung der 
Ergebnisse 
verant-
wortlich?
Berufliche Kontaktper-
son des Kindes/Jugend-
lichen
Ggf. Team, Leitung falls 
gewünscht
Berufliche Kontakt-
person des Kindes/
Jugendlichen
Ggf. Team, Leitung 
falls gewünscht
Berufliche Kontaktperson 
des Kindes/Jugendlichen
Ggf. Team, Leitung falls 
gewünscht
Berufliche Kontaktperson 
des Kindes/Jugendlichen
Ggf. Team, Leitung falls 
gewünscht
Frist Werktags binnen  
24 Stunden
Möglichst unmittelbar 
nach Auftragsklärung, 
ansonsten nach  
Absprache
Möglichst unmittelbar,  
sonst nach Absprache
Nach Absprache
Infor-
mation, 
Dokumen-
tation
Verschriftlichung des  
Beratungsauftrags
Ggf. Statistik
Dokumentationsbogen  
(s. Anhang)
Dokumentationsbogen Dokumentationsbogen
Ggf. Statistik
Ggf. Evaluationsbogen
26

3  Grundsätze und Maßstäbe zur Bewertung der Qualität einer insoweit erfahrenen Fachkraft: Strukturqualität
3.3 Strukturqualität
Im Hinblick auf die Strukturqualität der Beratung durch eine insoweit erfahrene Fachkraft stellen sich zwei 
Fragen:
1.  Welche Voraussetzungen und strukturellen Rahmenbedingungen braucht eine insoweit erfahrene Fach-
kraft, um ihrem Beratungsauftrag qualifiziert nachkommen zu können? Dazu gehört auch die Frage der 
erforderlichen Qualifikation.
2.  An welchen Qualitätsmerkmalen bemisst sich aus Sicht der Ratsuchenden ein fachlich und konzeptionell 
angemessenes Beratungsangebot? Welche Anforderungen sind aus Sicht der Kinder, Jugendlichen und 
Sorgeberechtigten (z.B. hinsichtlich des Datenschutzes) an das Beratungsangebot zu stellen?
3.3.1  Kriterien für die Qualifikation einer insoweit erfahrenen Fachkraft
Die Bewältigung der Aufgaben einer insoweit erfahrenen Fachkraft stellt spezifische Anforderungen an ihre 
berufliche Erfahrung, ihr Fachwissen und ihre methodischen Kompetenzen. In den gemeinsamen Hand-
lungsempfehlungen zum Bundeskinderschutzgesetz 20 verweisen die Arbeitsgemeinschaft für Kinder- und 
Jugendhilfe (AGJ) und die Bundesarbeitsgemeinschaft Landesjugendämter auf das von der Bundeskonferenz 
Erziehungsberatung (bke) vorgelegte Qualifikationsprofil 21. Die dort genannten Qualifikationskriterien wer -
den im Folgenden stärker systematisiert, inhaltlich konkretisiert und mit Prüfkriterien hinterlegt.
Mit dem Begriff der insoweit erfahrenen Fachkraft 22 sind bereits zwei Anforderungen formuliert:
•  Es handelt sich um eine Fachkraft gemäß der in § 72 SGB VIII und § 72a SGB VIII für die Kinder- und 
Jugendhilfe formulierten Anforderungen. Für die Beratung von Fachpersonal (Personen, die beruflich im 
Kontakt mit Kindern und Jugendlichen stehen) wird in der Regel ein (sozial)pädagogischer oder psycho-
logischer (Fach-)Hochschulabschluss (B.A., M.A., Diplom) vorausgesetzt.
•  Die Fachkraft muss insoweit erfahren sein, d.h. sie muss Berufserfahrung mitbringen und auch über 
einschlägige Praxiserfahrung in der beteiligungsorientierten Einschätzung einer Kindeswohlgefähr -
dung  sowie der Planung, Einleitung und Durchführung von Maßnahmen zur Gefahrenabwehr und zum 
Schutz des Kindes verfügen. Das geforderte anwendungsbezogene Erfahrungswissen lässt sich nicht al-
lein durch den Erwerb vertieften Wissens zum Kinderschutz im Rahmen einer Fortbildung ersetzen bzw. 
kompensieren.23
20  Vgl. AGJ/BAG Landesjugendämter 2012, S. 23.
21  Vgl. Bundeskonferenz Erziehungsberatung (bke) 2012, S. 7.
22  Im Gesetzgebungsverfahren zum Bundeskinderschutzgesetz wurde u. a. diskutiert, ob der Begriff der insoweit erfahrenen Fachkraft durch eine 
eingängigere oder weniger sperrige Formulierung (wie z.B. „Kinderschutzfachkraft“) ersetzt werden könne. Letztlich ist aufgrund zahlreicher kriti-
scher Einwände u.a. aus den Fachverbänden (vgl. dazu u.a. die Stellungnahmen der kommunalen Spitzenverbände, des Paritätischen Gesamtver -
bandes, der Evangelischen Kirche Deutschlands oder des Deutschen Caritasverbands zum Referentenentwurf des Bundeskinderschutzgesetzes) die 
Entscheidung gefallen, an dem Begriff der insoweit erfahrenen Fachkraft festzuhalten, weil dieser vor allem das hinzuzuziehende Erfahrungswissen 
der Fachkräfte fokussiert und damit deutlich macht, 
    1.   dass die Verantwortung und Kompetenz für den Schutz von Kindern und Jugendlichen nicht zu spezialisieren und entsprechend nicht auf spezia-
lisierte Fachkräfte zu delegieren ist. Eine solche Spezialisierung liefe zudem der Grundintention des Gesetzes, einen kooperativen Kinderschutz in 
der Verantwortungsgemeinschaft zu stärken, entgegen (vgl. Fachstelle Kinderschutz 2009),
    2.   dass es je nach Gefährdungslage eines sehr spezifischen Fach- und Erfahrungswissens bedarf (z.B. in der Gefährdungseinschätzung bei jüngeren 
Kindern oder bei Jugendlichen, bei sexuellem Missbrauch oder häuslicher Gewalt etc.),
    3.   dass dieses Wissen auf anwendungsbezogener Erfahrung beruht, und damit nicht den Eindruck befördert, dieses könne allein durch eine spezifi-
sche Aus- oder Weiterbildung vermittelt werden.
23 Vgl. dazu Reiners/Krüger .
27

Das Bundeskinderschutzgesetz verlangt, dass in Vereinbarungen zur Umsetzung des 
Schutzauftrags gem. § 8a Abs. 4 SGB VIII Kriterien für die Qualifikation einer inso-
weit erfahrenen Fachkraft aufgenommen werden. 24 Als Grundlage und Orientierung für 
die notwendigen Aushandlungsprozesse haben sich bundes- und landesweit folgende  
Kriterien durchgesetzt:
1.  Fachkraft im Sinne des § 72 SGB VIII mit abgeschlossener einschlägiger, für eine 
beratende Tätigkeit in der Jugendhilfe qualifizierender Berufsausbildung im (so-
zial-)pädagogischen oder psychologischen Bereich, in der Regel (Fach-)Hoch-
schulabschluss (B.A., M.A., Diplom) bzw. Nachweis analoger Qualifikation 
durch spezifische Zusatzqualifikationen und/oder spezifische Berufserfahrung.  
Erfüllen Fachkräfte diese formale Anforderung nicht wie z.B. Erzieherinnen oder 
Erzieher mit Fachschulabschluss, müssen sie nachweisen, dass sie beispielsweise 
aufgrund einer Zusatzqualifikation und/oder spezifischer Berufserfahrungen (z.B. 
in Leitung oder Fachberatung) über die für die Beratungstätigkeit als insoweit er -
fahrene Fachkraft erforderlichen fachlichen Kompetenzen und Kenntnisse verfügen.  
 Sollten im Einzelfall auch Fachleute aus anderen Disziplinen wie z.B. Leh-
rerinnen und Lehrer oder Ärztinnen und Ärzte Aufgaben einer insoweit er -
fahrenen Fachkraft übernehmen, ist dieses ebenfalls im Einzelfall zu prüfen.  
 Gemäß § 72a SGB VIII ist die regelmäßige Vorlage eines polizeilichen Führungszeug-
nisses als Nachweis, dass die Person nicht rechtskräftig wegen einer relevanten Straf-
tat verurteilt ist, zwingende Voraussetzung für die Tätigkeit als insoweit erfahrene 
Fachkraft.
2.  Mindestens dreijährige Berufserfahrung. Weder Berufsanfänger und -anfängerinnen 
noch Jahrespraktikantinnen und -praktikanten erfüllen diese Voraussetzungen und 
können daher nicht die Funktion und Rolle einer insoweit erfahrenen Fachkraft aus-
üben.
3.  Persönliche Eignung (Urteilsfähigkeit, Belastbarkeit, professionelle Distanz).
4.  Erfahrungen in der Fachberatung von Einzelpersonen und/oder Gruppen.
5.  Wissen im Kinderschutz, nachgewiesen u.a. durch Teilnahme an mindestens einer 
einschlägigen Fortbildung zu Themen des Kinderschutzes.
6.  Einschlägige Praxiserfahrung im Umgang mit Kindeswohlgefährdung in unterschied-
lichen Fallkonstellationen (Gefährdungslagen, Hilfekontexte, Gefährdungsgrad etc.) 
und den damit verbundenen familialen Dynamiken.
7.  Erfahrungen in der Gefährdungseinschätzung bei Hinweisen auf Kindeswohlgefähr -
dung.
8.  Institutionswissen: Kenntnis des Spektrums möglicher Hilfen.
24   Drei Jahre nach Inkrafttreten des Bundeskinderschutzgesetzes hatte knapp die Hälfte aller Jugendämter (48%) in 
allen Vereinbarungen die Kriterien für die insoweit erfahrene Fachkraft benannt (vgl. DJI 2016, S. 46). Ein Blick auf die 
stationären Einrichtung zeigt, dass in einem Viertel der Vereinbarungen, die sogar nach Inkrafttreten des Bundeskin-
derschutzgesetzes mit ihnen geschlossen wurden, diese Kriterien fehlten (ebd., S. 47).
28

3  Grundsätze und Maßstäbe zur Bewertung der Qualität einer insoweit erfahrenen Fachkraft: Strukturqualität
Beratung nach § 8a Abs. 4 SGB VIII Beratung nach § 8b Abs. 1 SGB VIII
Persönliche Eignung: Gerade wenn die in- so-
weit erfahrene Fachkraft innerhalb der eigenen 
Organisation berät, stellt es eine besondere 
Herausforderung dar, zwischen der Rolle als 
Mitarbeiterin, Kollege o.ä. und der Rolle als 
insoweit erfahrene Fachkraft zu differenzieren.
Institutionswissen: Die insoweit erfahrene 
Fachkraft benötigt je nach Einsatzgebiet bei-
spielsweise Kenntnisse über die Aufträge, Hand-
lungsmöglichkeiten und Grenzen im Bereich der 
Kindertagesbetreuung, der Jugendförderung 
oder der erzieherischen Hilfen.
Persönliche Eignung: Der Kontakt zu Ratsu-
chenden außerhalb der Kinder- und Jugendhilfe 
erfordert insbesondere auch eine kommunika-
tive Kompetenz, die fachlichen und rechtlichen 
Grundlagen der Kinder- und Jugendhilfe nach 
außen verständlich darzustellen.
Institutionswissen: Die insoweit erfahrene 
Fachkraft benötigt je nach Einsatzgebiet bei-
spielsweise Kenntnisse über Aufträge, Hand-
lungsmöglichkeiten und Grenzen im Bereich der 
Schule, des Gesundheitswesens etc.
In jedem Einzelfall ist die Eignung einer insoweit erfahrenen Fachkraft anhand dieser 
Kriterien vom Träger im Rahmen eines verbindlichen Konzepts zu prüfen und festzustel-
len. Die erforderliche Qualifikation der insoweit erfahrenen Fachkraft setzt sich dabei 
gerade aus einer Kombination der Kriterien beruflicher Abschluss, einschlägiger Praxiser -
fahrung und aufgabenbezogenen Kompetenzen zusammen. Ausgeschlossen ist damit, 
dass Fachkräfte allein aufgrund ihrer Funktion (z.B. Leitung, Fachberatung o.ä.) per se 
als insoweit erfahren im Kinderschutz gelten. Ausgeschlossen ist damit auch, dass allein 
vom Vorliegen eines Zertifikats einer absolvierten Weiterbildung oder Zusatzqualifikation 
auf die Eignung geschlossen werden kann. 25 Die Prüfung kann sich dabei an den in der 
folgenden Tabelle aufgelisteten Prüfkriterien orientieren. 26
25  Vgl. DJI 2016, S. 46
26  Ergänzend dazu kann auch das vom Deutschen Kinderschutzbund Landesverband NRW e.V. auf Grundlage des Deut-
schen Qualifkationsrahmens entwickelte Kompetenzprofil Kinderschutzfachkräfte herangezogen werden (vgl. DKSB 
NRW 2014a). 
29

3.3.2  Auf einen Blick: Aufgaben einer insoweit erfahrenen Fachkraft –  
Qualifikationskriterien - Prüfkriterien  27
Aufgabe Wissen, Fertig-
keiten
Prüfkriterien Hinweise
1. Fachkraft 
gemäß § 72 
SGB VIII 
2. Berufserfah-
rung 
3. Persönliche 
Eignung
i.d.R. (Fach)Hochschulabschluss (B.A., M.A., Dip-
lom) in (Sozial)- Pädagogik oder Psychologie bzw. 
analoge Qualifikation, regelmäßige Vorlage des 
erweiterten polizeilichen Führungszeugnisses
mindestens drei Jahre
Klarheit in Rolle und Auftrag
Bereitschaft zu Selbstreflexion und Fortbildung 
Kommunikative Kompetenz
Kooperative und beteiligungsorientierte Grund-
haltung 
Urteilsfähigkeit, Belastbarkeit, professionelle 
Distanz
Alternativ: Nachweis der für eine 
Tätigkeit als insoweit erfahrene 
Fachkraft erforderlichen Kom-
petenzen und Kenntnisse über 
entsprechende Berufserfahrung, 
Zusatzqualifikation o.ä.
d. h. keine Berufsanfänger/-
innen
Setting planen, 
Rollen- und Auf-
tragsklärung
4.  Erfahrung in 
der Fachbera-
tung von Ein-
zelpersonen 
oder Gruppen
Entsprechende Berufserfahrung oder Zusatzqualifi-
kation in Fachbera tung/Supervision
Fähigkeiten und Fertigkeiten zu Gesprächsführung 
und Moderation
Das Erfahrungswissen in der 
Fach beratung kann ggf. durch 
Hospita tionen, Arbeit im Tandem 
mit einer erfahrenen Fachkraft 
o.ä. erworben werden.
Grundlegende 
Informationen 
zur Wahr-
nehmung des 
Schutzauftrags 
vermitteln
5.  Wissen im 
Kinderschutz
•  Kenntnisse über Ursachen und Erscheinungsfor-
men von Gewalt in Familien und engen Beziehun-
gen – insbes. auch zu Vernachlässigung, sexuali-
sierter Gewalt und Partnerschaftsgewalt – sowie 
über deren Folgen für das Erleben der Betroffenen 
und die familialen Dynamiken
•  Kenntnisse zur Einschätzung von gewichtigen 
Anhaltspunkten einer Kindeswohlgefährdung und 
Berücksichtigung von Risiko- und Schutzfaktoren
•  Kenntnisse der fachlichen Grundlagen im Umgang 
mit Hinweisen auf Kindeswohlgefährdung (Ein-
beziehung der Eltern, Zusammenwirken mehrerer 
Fachkräfte etc.)
•  Kenntnisse der rechtlichen Grundlagen (insbes. 
BGB, FamFG, SGB VIII) sowie der Aufträge, Verfah-
rens- und Kooperationswege der zur Gefahrenab-
wehr zu beteiligenden Einrichtungen und Instituti-
onen (Träger, Jugendamt, Familiengericht etc.)
Je nach Einsatzgebiet und 
Gefähr dungslagen zu spezifizie-
ren
Nachzuweisen über Teilnahme an 
mindestens einer einschlägigen 
Fortbildung zum Thema oder 
ent sprechende Berufserfahrung
Ein Zertifikat einer absolvierten 
Weiterbildung oder Zusatzquali-
fikation allein kann das erfor-
derliche anwendungsbezogene 
Wissen nicht ersetzen.
27  Ein ähnlicher Überblick über fachliche Aufgaben, Arbeitsschritte und notwendige Kompetenzen der insoweit  
erfahrenen Fachkraft findet sich in Heinitz 2012, S. 560.
30

3  Grundsätze und Maßstäbe zur Bewertung der Qualität einer insoweit erfahrenen Fachkraft: Strukturqualität
Aufgabe Wissen, Fertig-
keiten
Prüfkriterien Hinweise
Gefährdungs-
einschätzung 
strukturieren, 
Anhaltspunkte 
für eine Kindes-
wohlgefähr-
dung sammeln 
und bewerten
6.  Einschlägige 
Praxiser-
fahrung im 
Umgang mit 
Kindeswohl-
gefähr dung in 
unterschiedli-
chen Fallkons-
tellationen 
7.  Erfahrungen 
in der Ge-
fährdungsein-
schätzung bei 
Hinweisen auf 
Kindeswohl-
gefährdung
Erfahrungen und methodische Fertigkeiten 
• in der Gefährdungseinschätzung
•  im sozialpädagogischen Fallverstehen
•  in der Einschätzung der Erziehungs- und 
Veränderungsbereit schaft von Eltern
Wissen über Risikomuster in der Wahrnehmung 
des Schutzauftrags
Das Erfahrungswissen in der  
Gefährdungseinschätzung kann  
ggf. durch Hospitationen, Arbeit  
im Tandem mit einer erfahrenen 
Fachkraft o.ä. eingeholt werden.
Methodische 
Hilfestellung 
zum Einbezug 
der Sorgebe-
rechtigten und 
der Kinder/Ju-
gendlichen
Erfahrungen und methodische Fertigkeiten 
•  in der Schaffung kinder- und jugendgerech-
ter Settings zur Beteiligung von Kindern und 
Jugendlichen,
•  in der Führung – auch konflikthafter – Eltern-
gespräche und im Umgang mit Abwehr und 
Widerständen
beteiligungsorientierte Haltung Kindern, Jugendli-
chen und den Personensorgeberechtigten gegen-
über (s. persönliche Eignung)
s.o.
Entwicklung 
notwendiger 
und geeigneter 
Schutzmaßnah-
men
s. 6. und 7.
8.  Instituti-
onswissen: 
Kenntnis  
des Spekt-
rums mögli-
cher Hilfen
Erfahrungen und methodische Fertigkeiten
•  in der Planung, Einleitung und Durchführung 
von Maßnahmen zur Gefahrenabwehr und zum 
Schutz des Kindes/Jugendlichen 
• in der Beurteilung der Wirksamkeit von Hilfen
•  in der Kooperation mit Fachkräften öffentlicher 
und freier Träger sowie weiterer Handlungsfel-
der wie z.B. Jugendamt, Gesundheitswesen, 
Schulen, Polizei, Familiengericht etc.
 
Kenntnis der sozialen Infrastruktur vor Ort und 
der Zugänge zu den unterschiedlichen Hilfen und 
Angeboten
 
Wissen über die Aufträge, Handlungsmöglichkei-
ten und Grenzen der zu beratenden Handlungsfel-
der inner- und/oder außerhalb der Ju gendhilfe
s.o.
Nachzuweisen u.a. über die 
Beteiligung an den regionalen 
Netzwerken zum Kinderschutz
je nach Einsatzgebiet
§ 8a Abs. 4 SGB VIII: z.B. im Be-
reich der Kindertagesbetreuung, 
der Jugendförderung oder der 
erzieherischen Hilfen.
§ 8b Abs. 1 SGB VIII: z. B. im
Bereich der Schule, des Gesund-
heitswesens o.ä.
Dokumentation, 
Evaluation,  
Qualitäts-
entwicklung
Angemessene Dokumentation der Beratungsge-
spräche 
Bereitschaft zu regelmäßiger Reflexion und Weiter-
entwicklung der eigenen Arbeit (u.a. in Form von 
Beteiligung an Netzwerken, Fortbil dung, Qualitäts-
zirkeln, s. persönliche Eignung)
31

3.3.3  Notwendige strukturelle Rahmenbedingungen für eine  
insoweit erfahrene Fachkraft
Um qualifiziert beraten zu können, benötigt die insoweit erfahrene Fachkraft in ihrer 
Organisation einen verlässlichen Rahmen. Dazu gehören insbesondere:
Verbindlicher Prozessablauf: Die Tätigkeit der insoweit erfahrenen Fachkraft sollte 
in ein Verfahren eingebettet sein, das u.a. Rolle und Auftrag der insoweit erfahrenen 
Fachkraft28, die Zugänge und Voraussetzungen der Beratung sowie deren Inhalte und 
Ziele klärt und diese Eckpunkte des Beratungsangebots den Zielgruppen durch geeig-
nete Öffentlichkeitsarbeit bekannt macht (vgl. Abschnitt „Prozessqualität“). Zu einem 
verbindlichen Prozessablauf gehört möglichst auch die Klärung von Fragen wie z.B. wer 
die insoweit erfahrene Fachkraft beauftragt, wo die Dienst- und Fachaufsicht für diese 
Aufgabe liegt, wie Dokumentation und Evaluation erfolgen oder welches Vorgehen z.B. 
bei Konflikten und divergierenden Einschätzungen zwischen Ratsuchenden und bera-
tender Fachkraft vorgesehen ist 29. Auch die Beratung selbst sollte einem standardisierten 
Ablauf folgen (vgl. Kap. 3.2). 30
Möglichkeit zum kollegialen Austausch und/oder zu Fachberatung/Supervision: 
Die insoweit erfahrenen Fachkräfte sollten im Bedarfsfall – z.B. bei schwierigen Fällen 
– die Möglichkeit haben, Unterstützung in Anspruch zu nehmen. Dies kann durch kol-
legiale Beratung, Fachberatung und/oder (Fall-)Supervision geschehen, bezieht sich aber 
auch auf die Möglichkeit, die mit Blick auf den Einzelfall notwendige spezifische Fachex-
pertise (medizinische, psychiatrische, entwicklungspsychologische o.ä.) hinzuzuziehen.
Möglichkeit zur regelmäßigen, bedarfsgerechten Fortbildung: Das Wissen in der 
Fachberatung und im Umgang mit Kindeswohlgefährdungen bedarf einer regelmäßigen 
Aktualisierung.
Zeitliche Ressourcen: Die insoweit erfahrene Fachkraft benötigt ein verlässliches Zeit-
budget für ihre Arbeit, um nicht die Anforderungen aus der Beratung und aus ihrer sons-
tigen Tätigkeit persönlich bei jeder Beratungsanfrage ausbalancieren zu müssen. Dazu 
gehört auch Zeit, um sich bei den Adressatinnen und Adressaten der Beratung bekannt 
zu machen und sich – soweit vorhanden – an organisationsübergreifenden Formen des 
Fachaustauschs (z.B. Qualitätszirkel o.ä.) zu beteiligen.
28  Zur Erläuterung der Rolle der insoweit erfahrenen Fachkraft sind mittlerweile auch zahlreiche Erklärvideos entstanden 
(z.B. vom Landkreis Görlitz), die sich zur Information der Ratsuchenden oder für die Öffentlichkeitsarbeit eignen (vgl. 
Youtube.com).
29  Für den denkbaren Fall unterschiedlicher Einschätzungen sollten die insoweit erfahrenen Fachkräfte dieses möglichst 
klar benennen und auf eine Klärung hinwirken z.B. durch gemeinsame Überlegungen und Absprachen, wie die unter -
schiedlichen Bewertungen überprüft oder abgesichert werden könnten, durch Vereinbarung eines weiteren Beratungs-
termins oder die Hinzuziehung weiterer Expertise. 
  Da die Beratung gemäß § 8b Abs. 1 SGB VIII in Verbindung mit § 4 KKG auf der Grundlage pseudonymisierter Daten 
erfolgt, ist den insoweit erfahrenen Fachkräften die Identität des betroffenen Kindes oder Jugendlichen in der Regel 
nicht bekannt. Für die Beratung gemäß § 8a Abs. 4 SGB VIII sind bei Dissens Grenzfälle konstruierbar, in denen sich für 
die insoweit erfahrene Fachkraft auch die Frage der ethischen Verantwortung stellt. Slüter (2009) sieht in solchen Fällen 
die Einbeziehung der nächsten Hierarchieebene des entsprechenden Jugendhilfeträgers oder auch gegebenenfalls eine 
Einbeziehung des Jugendamts gegen den Willen (aber mit dem Wissen) des/der Rat suchenden Helfers/Helferin als 
gerechtfertigt an, empfiehlt den insoweit erfahrenen Fachkräften jedoch, dieses vorher in Supervision oder Fallbespre-
chung zu reflektieren. Das DIJuF weist ergänzend darauf hin, dass eine Weitergabe ohne Einverständnis regelmäßig 
nur bei einem rechtfertigenden Notstand nach Maßgabe des § 65 Abs. 1 Nr. 5 SGB VIII i. V. m. § 34 StGB in Betracht 
kommt (DIJuF 2014).
30 Für eine Checkliste zum Prozessablauf vgl. auch Fachstelle im Land Brandenburg 2019, S. 28ff.  
32

3  Grundsätze und Maßstäbe zur Bewertung der Qualität einer insoweit erfahrenen Fachkraft: Strukturqualität
Beratung nach § 8a Abs. 4 SGB VIII Beratung nach § 8b Abs. 1 SGB VIII
Im Hinblick auf die insoweit erfahrenen Fach-
kräfte hat das Jugendamt im Rahmen seiner Ge-
samt- und Planungsverantwortung die Aufgabe, 
koordinierend sicherzustellen, dass insoweit 
erfahrene Fachkräfte hinzugezogen werden 
können, es stellt diese jedoch nicht hoheitlich 
bereit. Es hat über Vereinbarungen zu gewähr-
leisten, dass die rechtlichen Vorgaben des § 
8a Abs. 4 SGB VIII eingehalten werden. Dabei 
ist die Autonomie der Träger im Hinblick auf 
Arbeitsweisen, Methoden und Organisationsge-
staltung zu wahren.
Zur Frage der organisatorischen Anbindung 
und der Kosten fehlen Regelungen im Gesetz. 
Im Rahmen der Aushandlung von Vereinbarun-
gen mit den Einrichtungen und Diensten der 
Jugendhilfe ist differenziert zu klären,
•  ob ein entsprechendes Angebot und die für 
die Beratung durch eine insoweit erfahrene 
Fachkraft notwendigen Kompetenzen bereits 
beim Träger vorhanden sind (z.B. in Beratungs-
stellen, in anderen Hilfen zur Erziehung oder im 
Rahmen von Fachberatung),
•  ob bei nicht vorhandenen Angeboten bzw. 
Kompetenzen ggf. durch das Jugendamt 
vorgehaltene Beratungsfachkräfte in Anspruch 
genommen werden oder ob die Beratung beim 
freien Träger angesiedelt wird,
•  und wenn es sich um eine zusätzliche Aufgabe 
oder Qualifizierung handelt, wie der Mehr-
aufwand finanziert wird.31 Ggf. ist dafür der 
Abschluss einer eigenen Leistungs- und Quali-
tätsvereinbarung sinnvoll.
Der Rechtsanspruch auf Beratung richtet 
sich gegen den öffentlichen Träger. Er ist 
entsprechend für die Sicherstellung des Ange-
bots, die Benennung und Qualifizierung der für 
diese Aufgabe eingesetzten Personen sowie den 
konzeptionellen und organisatorischen Rahmen 
verantwortlich und trägt die Kosten. 
Die Aufgabe kann auch auf einen freien Träger 
übertragen werden.
3.3.4  Qualitätsmerkmale für die Organisation eines Beratungs -
angebots einer insoweit erfahrenen Fachkraft
31 Vgl. DIJuF-Rechtsgutachten vom 01.08.2007.
 
Welche Anforderungen sind an die Organisation eines Beratungsangebots einer insoweit 
erfahrenen Fachkraft zu stellen, damit es sich aus fachlich-konzeptioneller und rechtlicher 
Sicht sowie aus Sicht der Adressatinnen und Adressaten der Beratung um ein qualitativ 
gutes Angebot handelt?
Die Organisation der Beratung stärkt die Verantwortungsgemeinschaft im Kin-
derschutz. Die Beratung entspricht der Idee eines kooperativen Kinderschutzes und ist 
so strukturiert, dass sie die verantwortliche Rollen- und Aufgabenwahrnehmung ver -
schiedener Akteure, Professionen und Handlungsfelder und deren Zusammenwirken för -
dert und den Schutz vor Kindeswohlgefährdung nicht einseitig an die Zuständigkeit ein-
zelner Organisationen delegiert. Das bedeutet, dass die Beratung von einem Verständnis 
geprägt ist, dass die verschiedenen Akteure als Partner im Kinderschutz betrachtet und 
in diesem Sinne auch das Jugendamt ganzheitlich mit seinem Leistungs- und Aufgaben-
spektrum in den Blick nimmt und nicht unzulässig auf eine vermeintliche Meldebehörde 
reduziert. Es kann auch bedeuten, bei der Hinzuziehung des Jugendamtes mit zu über -
33

legen, wie dieses zukünftig die Bedarfe und Anforderungen der Einrichtung bzw. des 
Dienstes in die weitere Hilfegestaltung unter Beteiligung der Eltern, Kinder bzw. Jugend-
lichen einbeziehen kann. 32
Die Unabhängigkeit und Neutralität der Beratung sind gewahrt.  Die Organisation 
der Beratung stellt sicher, dass die insoweit erfahrene Fachkraft nicht fallinvolviert ist 
und sie unabhängig sowohl von den Interessen der eigenen Organisation wie auch der 
Organisation der Rat suchenden Person beraten kann. Dazu gehört, dass die Tätigkeit 
der insoweit erfahrenen Fachkraft z.B. nicht durch die unmittelbaren Vorgesetzten oder 
Leitungskräfte ausgeübt wird, dass die insoweit erfahrenen Fachkräfte nicht weisungs-
gebunden oder berichtspflichtig sind oder dass die Beratungstätigkeit deutlich von der 
Wahrnehmung des Schutzauftrags/staatliches Wächteramt oder aber auch von der Hil-
fegewährung und Fallverantwortung getrennt erfolgt.
Die Anonymität der Betroffenen und der Datenschutz sind gewahrt. Die Vor -
schriften des Datenschutzes werden eingehalten und die betroffenen Kinder, Jugend-
lichen und Familien können sichergehen, dass ihre Anonymität im Beratungsprozess 
erhalten bleibt. Die Beratung gemäß § 8b Abs. 1 SGB VIII erfolgt immer in pseudonymi-
sierter Form. 
Die Rollen der Beteiligten und das Verfahren sind für Ratsuchende und Beraten-
de durchgängig transparent. Die Beratung ist so organisiert, dass sie in einem klar 
definierten Rahmen und auf Grundlage einer gemeinsamen Rollen- und Auftragsklärung 
erfolgt. Es wird für die Ratsuchenden nachvollziehbar und transparent zwischen Be-
antwortung von Informationsfragen, Beratung durch eine insoweit erfahrene Fachkraft 
und Mitteilung einer Kindeswohlgefährdung unterschieden. Die Ratsuchenden können 
sichergehen, dass ihre Beratungsanfrage nicht automatisch der Mitteilung einer Kindes-
wohlgefährdung gleichkommt. 33 
Das Beratungsangebot ist niedrigschwellig.  Das Angebot wird umso besser ange-
nommen, je bekannter die insoweit erfahrenen Fachkräfte auch persönlich den Ziel-
gruppen der Beratung sind. 34 Die Kontaktdaten der insoweit erfahrenen Fachkräfte bzw. 
der Zugänge (Telefonnummer, E-Mail-Adresse etc.) sind bekannt. Die Vertretung im Ur -
laubs- oder Krankheitsfall ist geregelt. Die Ratsuchenden werden maximal einmal weiter -
vermittelt. Anfragen nach Beratung werden spätestens am darauffolgenden Arbeitstag 
beantwortet, je nach Dringlichkeit kann ein kurzfristiger Termin vergeben werden. Die 
insoweit erfahrene Fachkraft verfügt über zeitliche Ressourcen, die eine Gefährdungs-
einschätzung in einem der Gefährdung angemessenen Zeitraum ermöglichen.
32  Vgl. DKSB NRW 2018, S. 28 und Meysen 2013, § 8a Rn 75.
33  So weisen u.a. Thomas Meysen und Diana Eschelbach darauf hin, dass bei einer Personalunion zwischen ASD und 
insoweit erfahrener Fachkraft eine Situation entstehen kann, dass durch die Beratung gewichtige Anhaltspunkte für 
eine Kindeswohlgefährdung bekannt werden, die den eigenen Schutzauftrag nach § 8a Abs. 1 SGB VIII aktivieren. In 
einem solchen Fall könne die insoweit erfahrene Fachkraft der einbeziehenden Person nicht mehr zur vertraulichen, 
persönlichen Reflexion in einer Fachberatung zur Seite stehen, sondern müsse selbst im Kontakt mit der Familie die 
(potenzielle) Gefährdung einschätzen. (vgl. Meysen/Eschelbach 2012, S. 123 und Köckeritz 2012).
34  Alle Evaluationsstudien kommen zu dem Ergebnis, dass eine nachhaltige Information über den bestehenden Bera-
tungsanspruch und die vorhandenen Angebote weiterhin notwendig ist (vgl. BMFSFJ 2016, Bertsch 2015, DKSB NRW 
2018).
34

3  Grundsätze und Maßstäbe zur Bewertung der Qualität einer insoweit erfahrenen Fachkraft: Strukturqualität
Die Beratung erfolgt durch fachkompetentes, erfahrenes Personal. Die Fachkräfte 
erfüllen die Kriterien der Qualifikation (s.o.) und verfügen über die für die Aufgaben-
wahrnehmung erforderlichen Kompetenzen.
Die vermittelten Informationen über Rechtsgrundlagen, Verfahrensweisen, Kri-
terien einer Kindeswohlgefährdung etc. sind verlässlich. Der Schutz von Kindern/
Jugendlichen vor Gefährdungen erfordert das Zusammenwirken unterschiedlicher Orga-
nisationen. Die in der Beratung durch eine insoweit erfahrene Fachkraft vermittelten In-
formationen über die Anhaltspunkte einer Kindeswohlgefährdung, über Abläufe und Ent-
scheidungsgrundlagen, mögliche Hilfen etc. sind zuverlässig – insbesondere auch dann, 
wenn sie sich auf die Einbeziehung weiterer Organisationen beziehen. Um die Reibungs-
verluste an Schnittstellen möglichst gering zu halten, ist es sinnvoll und hilfreich, wenn die 
insoweit erfahrenen Fachkräfte die Möglichkeit haben, in einem gemeinsamen Qualitäts-
zirkel zum Fachaustausch zusammenzukommen, an Netzwerken zum Kinderschutz teil-
zunehmen oder zumindest auf schriftliche Informationen (über die Arbeit der beteiligten 
Organisationen im Kinderschutz, Ansprechpersonen, Angebote, Verfahrensabsprachen, 
ggf. Instrumente zur Risiko- und Gefährdungseinschätzung etc.) zurückgreifen zu können.
3.3.5  Organisationsmodelle der Beratung und ihre Vor- und Nachteile 
sowie Herausforderungen
Die Frage der Anbindung und des organisatorischen Rahmens der insoweit erfahrenen 
Fachkraft hat der Gesetzgeber offen gelassen. Für die Frage, wie ein Beratungsangebot 
durch eine insoweit erfahrene Fachkraft vor Ort umgesetzt und wo es angesiedelt wer -
den soll, sind die jeweiligen regionalen Gegebenheiten zu berücksichtigen. Angesichts des 
notwendigen anwendungsbezogenen Erfahrungswisssens im Kinderschutz ist es sinnvoll, 
bei der Entscheidung über die Anbindung an vorhandenem Wissen, verfügbaren Kompe-
tenzen und bekannten und bewährten Strukturen anzuknüpfen.
Die unterschiedlichen Organisationsmodelle können anhand der entwickelten Qualitäts-
merkmale (s. vorhergehender Absatz) überprüft werden, um sichtbar zu machen, wo ihre 
jeweilige besondere Stärke liegt, auf welche Qualitätsmerkmale bei den verschiedenen 
Organisationsformen aber auch ein besonderes Augenmerk zu legen ist, weil sie in dieser 
spezifischen Organisationsform eine besondere Herausforderung darstellen.
Hinsichtlich der Anbindung der insoweit erfahrenen Fachkräfte können derzeit in der Pra-
xis folgende Modelle unterschieden werden35:
 
3.3.5.1  Anbindung beim öffentlichen Träger
 
a.  in einem Dienst mit Schutzauftrag nach § 8a Abs. 1 SGB VIII (ASD/Kinder -
schutzfachdienst)
Bereits bei Einführung des Instruments der insoweit erfahrenen Fachkräfte, insbeson-
dere aber bei der Erweiterung des Beratungsanspruchs gemäß § 8b Abs. 1 SGB VIII im 
Bundeskinderschutzgesetz wurde die Frage einer möglichen Anbindung der insoweit 
erfahrenen Fachkräfte beim Allgemeinen Sozialen Dienst kontrovers diskutiert.
35  Vgl. dazu auch DKSB NRW 2014b und Deimel/Pudelko 2019.
35

Der Wortlaut der §§ 8a Abs. 4 und 8b Abs. 1 SGB VIII sowie § 4 KKG schließt die Tä-
tigkeit von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des Allgemeinen Sozialen Dienstes als 
insoweit erfahrene Fachkräfte nicht aus. Die Fachkräfte des ASD verfügen über tagtäg-
liche Erfahrung im Umgang mit Kindeswohlgefährdungen und das damit verbundene 
anwendungsbezogene Wissen. Weiterhin sind sie am besten über das Verfahren und  
die Handlungsmöglichkeiten des Jugendamts sowie das Spektrum möglicher Unterstüt-
zung durch erzieherische Hilfen informiert, so dass ihre Informationen diesbezüglich 
höchst zuverlässig sind. Diese Gründe veranlassen Jugendämter, die Fachkompetenz ihrer  
ASD-Fachkräfte auch für die Tätigkeit als insoweit erfahrene Fachkraft zur Verfügung zu 
stellen.
Rechtliche Kommentierungen 36 halten jedoch eine Anbindung der Beratung beim ASD 
nahezu durchgängig für unzulässig bzw. raten davon ab, weil sie Rollen- und Interessen-
konflikte sehen. Diese beziehen sich insbesondere darauf, dass ein solches Modell 
•  die Grundintention einer arbeitsteiligen Verantwortungsgemeinschaft im Kinder -
schutz konterkariert,
•  es Ratsuchenden wie den beratenden Fachkräften erschwert, trennscharf zwischen 
der Beratung und einer Mitteilung an das Jugendamt zu differenzieren, und es da-
mit zu Unklarheiten und mangelnder Transparenz im Verfahren kommen kann (z.B. 
hinsichtlich der Frage, ob die Ratsuchenden der Auffassung sind, dass sie mit dem 
Kontakt zum Jugendamt automatisch auch über eine Kindeswohlgefährdung infor -
miert haben, während es sich aber aus Sicht der Organisation/der insoweit erfahre-
nen Fachkraft ausschließlich um eine Beratung handelte),
•  den Ansprüchen an Neutralität und Unabhängigkeit nicht genügt, da in der gleichen 
Organisationseinheit beispielsweise über die Gewährung von Hilfen entschieden wird,
•  aufgrund der zahlreichen Kontakte zu Familien mit Unterstützungsbedarfen kaum 
die erforderliche Anonymität gewährleisten kann, und zu einer Kollision des eigent-
lichen Beratungsauftrags mit dem Schutzauftrag des Jugendamtes führen kann, weil 
die Fachkräfte – sobald die Anonymität nicht mehr sichergestellt ist und insbeson-
dere dann, wenn sie selbst von einer nicht ausreichenden Hilfe zur Gefahrenabwehr 
ausgehen – im Rahmen des staatlichen Wächteramtes selbst verpflichtet sind, die 
notwendigen Maßnahmen zum Schutz des Kindes zu ergreifen.
Zwar erfolgt die Beratung durch eine insoweit erfahrene Fachkraft – auch wenn diese 
im ASD angesiedelt ist der gesetzlichen Vorgabe entsprechend in anonymisierter bzw. 
pseudonymisierter Form, so dass eine Anbindung hier nicht grundsätzlich ausgeschlos-
sen ist.37 Unter Abwägung der Risiken und Nachteile dieses Modells sollte aber von einer 
Ansiedlung der insoweit erfahrenen Fachkräfte unmittelbar im ASD möglichst abgese-
hen werden.38
36  Vgl. z.B. Meysen/Münder/Trenczek 2019, Wiesner 2015, Meysen/Eschelbach 2012, Schimke 2014.
37  Vgl. Kunkel/Kepert/Pattar 2018, Rn 96-114.
38  Die Evaluation des Bundeskinderschutzgesetzes kommt zu dem Ergebnis, dass 20% der Jugendämter keine insoweit 
erfahrenen Fachkräfte in den eigenen Reihen haben. In den anderen Jugendämtern sind diese zu 30% nicht im ASD 
angesiedelt. (DJI 2016)
36

3  Grundsätze und Maßstäbe zur Bewertung der Qualität einer insoweit erfahrenen Fachkraft: Strukturqualität
Wenn sich Jugendämter angesichts der regionalen Gegebenheiten und trotz der Beden-
ken für eine Ansiedlung der insoweit erfahrenen Fachkräfte im ASD entscheiden, gilt es 
Folgendes zu berücksichtigen:
•  Da selbst bei anonymisierten/pseudonymisierten Beratungen ein „Wiedererkennen“ 
nicht auszuschließen ist, sollte eine im Rahmen des Schutzauftrags möglicherweise 
auch fallverantwortlich werdende Fachkraft die Beratung grundsätzlich nicht über -
nehmen. Diese mögliche Doppelfunktion kommt weniger zum Tragen, wenn die Be-
ratung als insoweit erfahrene Fachkraft an Fachkräfte aus anderen Teams, z.B. mit 
anderer regionaler Zuständigkeit übertragen wird.
•  Im ASD stellt die Tätigkeit der insoweit erfahrenen Fachkraft besondere Anforde-
rungen an die Klarheit in Rolle und Auftrag, an die dafür notwendigen Rahmenbe-
dingungen (z.B. nicht berichtspflichtig) und an die Transparenz den Ratsuchenden 
gegenüber. 
b.  in einem Dienst ohne Schutzauftrag nach § 8a Abs. 1 SGB VIII (Fachstelle im 
Jugendamt, kommunale Erziehungsberatungsstelle etc.)
Ist die Beratung an anderer Stelle im Jugendamt angesiedelt, ist die Trennung von Be-
ratungs- und Schutzauftrag gegeben und die datenschutzrechtlichen Schwierigkeiten 
entfallen. Sinnvoll ist es hier, insbesondere an vorhandene Expertise anzuknüpfen. Bei 
spezialisierten Fachstellen im Jugendamt oder auch kommunalen Beratungsstellen (evtl. 
mit einem Schwerpunkt im Bereich Gewalt gegen Kinder) kann hohe Fachkompetenz 
im Umgang mit Kindeswohlgefährdung angenommen werden. Mit Hinweisen auf Kin-
deswohlgefährdung wenden sich Kontaktpersonen von Kindern / Jugendlichen häufig 
zunächst an das Jugendamt. Die institutionelle Nähe ermöglicht es, hier schnell weiter 
zu vermitteln. Sie schafft zudem gute Voraussetzungen für eine intensive Kooperation 
mit dem mit dem Schutzauftrag befassten Dienst und für eine fundierte Kenntnis der 
dort geleisteten Arbeit. Damit verbunden ist aber auch die Anforderung, die interne 
Zusammenarbeit zwischen Fachstellen und Allgemeinem Sozialen Dienst entsprechend 
zu gestalten. Außerdem sollten die Fachkräfte des öffentlichen Trägers durch ihre Arbeit-
geber per Dienstvereinbarung ausdrücklich von der Handlungsverpflichtung gemäß § 8a 
Abs. 1 SGB VIII befreit werden und diese gesetzliche Aufgabe in Ablauf- und Aufbauor -
ganisation eindeutig den Fachkräften z.B. im ASD zugeordnet werden. 39
 
3.3.5.2  Anbindung beim freien Träger
Durch die Anbindung der insoweit erfahrenen Fachkräfte beim freien Träger wird die 
gemeinsame Verantwortungsgemeinschaft unterstrichen. Es erfolgt eine klare Trennung 
von Schutzauftrag und Beratung, auch der Datenschutz ist oft leichter sicherzustellen. 
Abhängig vom Handlungsfeld ist jedoch die Kenntnis über die Verfahren und Möglich-
keiten des Jugendamtes und anderer Organisationen zur Gefahrenabwehr geringer und 
muss explizit erworben werden. Das macht einen regelmäßigen Austausch zwischen 
Jugendamt und externen insoweit erfahrenen Fachkräften sinnvoll und notwendig.
39  Vgl. ähnlich Fachstelle Kinderschutz im Land Brandenburg 2019, S. 10.
37

Beratung nach § 8a Abs. 4 SGB VIII Beratung nach § 8b Abs. 1 SGB VIII
Für die insoweit erfahrenen Fachkräfte gemäß 
§ 8a Abs. 4 SGB VIII stellt sich die Frage, ob 
diese innerhalb des Trägers/der Einrichtung oder 
extern, d.h. zum Beispiel wiederum bei Einrich-
tungen/Diensten mit spezifischer Kompetenz und 
Erfahrung im Kinderschutz (ggf. auch in anderer 
Trägerschaft) angesiedelt wird.40
a. Intern: Eine trägerinterne Anbindung er-
möglicht aufgrund des Bekanntheitsgrades 
einen einfachen Zugang für die Fachkräfte. Der 
gewünschte „Blick von außen“ ist jedoch schwie-
riger herzustellen.
b. Extern: Bei externer Anbindung z.B. an spe-
zialisierte Beratungsstellen kann Fachkompetenz 
im Umgang mit Kindeswohlgefährdung voraus-
gesetzt werden und die Unabhängigkeit und 
Neutralität sowie die Rollenklarheit sind leichter 
zu wahren. Die Fachkräfte sind außerdem über 
Netzwerke und Arbeitskreise in der Kinder- und 
Jugendhilfe zumeist bekannt, was die Zugänge 
erleichtert. Die Schnittstelle zwischen den un-
terschiedlichen beteiligten Diensten und Einrich-
tungen (u.a. Organisationen der Rat suchenden 
Person, insoweit erfahrene Fachkraft, Jugendamt) 
gilt es jedoch zu gestalten.
Die Beratung nach § 8b Abs. 1 SGB VIII kann 
auch an einen freien Träger vergeben werden 
wie z.B. an eine Beratungsstelle mit spezifischen 
Angeboten und Kompetenzen im Kinderschutz. 
Ein solches Organisationsmodell gewährleistet 
den Ratsuchenden gegenüber Unabhängigkeit, 
Neutralität und Anonymität sowie eine trans-
parente Trennung von Beratung und Mitteilung 
einer Kindeswohlgefährdung beim Jugendamt.
Die Bekanntheit der Angebote und Fachkräfte 
über das Angebot von Fortbildungen, Vorträgen 
oder die regionalen Netzwerke senkt einerseits 
Zugangsschwellen. Da für viele aber auch wei-
terhin das Jugendamt häufig als erste Anlauf-
stelle genutzt wird, wird andererseits hier eine 
Vermittlung notwendig, was für Ratsuchende 
die Zugangsschwellen erhöhen kann.
3.3.5.3  Anbindung außerhalb der Kinder- und Jugendhilfe
In einigen Fällen sind auch Professionelle außerhalb der Kinder- und Jugendhilfe –  
z.B. in Kliniken, Schulen – als insoweit erfahrene Fachkräfte qualifiziert oder tätig. Es 
steht außer Frage, dass es für einen wirksamen Schutz von Kindern und Jugendlichen 
vor Gefährdung auch in anderen Handlungsfeldern (Schule, Gesundheit o.ä.) Fachwis-
sen und Expertise zum Thema Kinderschutz braucht. Zudem kann davon ausgegangen 
werden, dass die Möglichkeit einer Beratung im eigenen Handlungsfeld bei den Ratsu-
chenden eine hohe Akzeptanz findet und niedrigschwellige Zugänge schafft. 41
Der Rechtsanspruch auf Beratung richtet sich aber an den öffentlichen Träger der Ju-
gendhilfe; hier liegt das staatliche Wächteramt und damit untermauert das Gesetz auch 
die hier vorliegende Kernkompetenz und Fachexpertise im Umgang mit Kindeswohl-
gefährdungen. Eine insoweit erfahrene Fachkraft braucht entsprechend zuverlässige 
Kenntnisse vor allem auch über die Schutzmöglichkeiten im Rahmen der Kinder- und Ju-
gendhilfe. Werden Professionelle außerhalb der Kinder- und Jugendhilfe als insoweit er -
fahrene Fachkräfte tätig, ist daher zu bedenken, dass diese Kenntnisse sowohl über die 
Kinder- und Jugendhilfe allgemein als auch über die Verfahren und Möglichkeiten des 
Jugendamtes aus einer anderen Profession/einem anderen Handlungsfeld heraus erwor -
ben werden müssen. Zudem ist eine Grundqualifikation in Fragen des Kinderschutzes 
nicht automatisch gleichbedeutend mit der Qualifikation für die Beratung als insoweit 
erfahrene Fachkraft. Aus diesem Grund sollte genau geprüft werden, ob bei Benennung 
einer insoweit erfahrenen Fachkraft außerhalb der Kinder- und Jugendhilfe die Kriterien 
für die Qualifikation ausreichend erfüllt werden.
40  Vgl. dazu auch AFET 2012, S. 35.
41 Vgl. dazu Fegert u.a. 2018.  
38

3  Grundsätze und Maßstäbe zur Bewertung der Qualität einer insoweit erfahrenen Fachkraft: Strukturqualität
3.3.5.4  Mischformen/Pools
In zahlreichen Orten wird das Beratungsangebot über eine Poolbildung der bereits als in-
soweit erfahrene Fachkräfte tätigen Personen unterschiedlicher Anbindung und z.T. auch 
professioneller Herkunft realisiert. Der Vorteil einer solchen Poollösung ist, dass durch 
verschiedene Qualifikationen ein breites Spektrum an Kompetenzen und Fachwissen 
abgedeckt werden kann. Ebenso kann eine bessere Passung zwischen Beratungsanlie-
gen und erforderlichen Fähigkeiten und Fertigkeiten in der Beratung hergestellt werden 
kann. Eine besondere Herausforderung stellt allerdings die Sicherstellung einheitlicher 
Standards in der Beratung und die Koordination dieser verschiedenen Personen/Dienste 
dar, um niedrigschwellige Zugänglichkeit herzustellen und die Einsätze zu koordinieren.
In den letzten Jahren hat sich eine Vielzahl unterschiedlicher Organisationsformen etab-
liert, die z.T. auch Kombinationen dieser Modelle (z.B. Fachstelle in öffentlicher Träger -
schaft mit Pool insoweit erfahrener Fachkräfte unterschiedlicher Träger) umsetzen und 
regionalen Besonderheiten z.B. auch als kreisübergreifendes Angebot im Zusammen-
schluss mehrerer Jugendämter Rechnung tragen. 42
42 Zu Modellen vgl. DKSB 2014a und Deimel/Pudelko 2018.  
39

4 Literatur
AFET – Bundesverband für Erziehungshilfen 2014: Empfehlungen zum "8a-Verfahren" 
nach dem Inkrafttreten des Bundeskinderschutzgesetzes. Eine Orientierung für die All-
gemeinen Sozialen Dienste und Jugendämter. Hannover
Arbeitsgemeinschaft für Kinder- und Jugendhilfe, Bundesarbeitsgemeinschaft Landesju-
gendämter (Hg.) 2012: Handlungsempfehlungen zum Bundeskinderschutzgesetz. Ori-
entierungsrahmen und erste Hinweise zur Umsetzung. Berlin. Download: http://www.
bagljae.de/downloads/111_handlungsempfehlungen_bundeskinderschutzge.pdf
AWO-Bundesverband e.V. 2010: Die „insoweit erfahrene Fachkraft“ im Kinderschutz 
nach§ 8a SGB VIII. Berlin 
Bertsch, Bianca Megumi 2015: Der erweiterte Beratungsauftrag für insoweit erfahrene 
Fachkräfte durch das Bundeskinderschutzgesetz. Beratung von Berufsgeheimnisträgern 
aus dem Gesundheitswesen. Ulm. Download: https://oparu.uni-ulm.de/xmlui/bitstream/
handle/123456789/3760/vts_9809_14926.pdf?sequence=1&isAllowed=y   
Bertsch, Bianca, Ute Ziegenhain und Anne Künster 2016: Die Beratung von Berufsge-
heimnisträgern des Gesundheitswesens nach § 4 KKG. Ein Qualitätsmerkmal im Kinder -
schutz? In: Das Jugendamt 2016, S. 54ff.
Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg 2018: Bericht der Enquetekommissi-
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Download: https://www.buergerschaft-hh.de/parldok/dokument/65251/bericht_der_
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fung_weiterentwicklung_umsetzung_und_einhaltung_gesetzlicher_gru.pdf  
Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) 2015: Bericht 
der Bundesregierung Evaluation des Bundeskinderschutzgesetzes. Berlin. Download: 
https://www.bmfsfj.de/blob/93348/a41675e1f53ec6f743359b6b75fec3e2/bericht-der-
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ziehungsberatungsstellen, Heft 1-2012, Fürth. Download: http://www.bke.de/content/
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Deimel, Lena und Julia Pudelko 2018: Die Beratung der Kinderschutzfachkraft im Ge-
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in Nordrhein-Westfalen. In: Das Jugendamt 2018, S. 540ff.
Deutsches Institut für Jugendhilfe und Familienrecht (DIJuF) 2014: Verantwortlichkeit bei 
der Tätigkeit von insoweit erfahrenen Fachkräften. DIJuF-Rechtsgutachten DRG-1045 
vom 7.1.2014. Heidelberg
40

3  Grundsätze und Maßstäbe zur Bewertung der Qualität einer insoweit erfahrenen Fachkraft
Deutsches Institut für Jugendhilfe und Familienrecht (DIJuF) 2018: Fragen der Dokumen-
tation im Kontext der Tätigkeit von Fachkräften des Jugendamts als insoweit erfahrene 
Fachkraft. DIJuF-Rechtsgutachten 11.4.2018 – SN_2017_1065 Ho. Heidelberg, veröf-
fentlicht in: Das Jugendamt 2018, 454ff.
Deutsches Jugendinstitut (dji) 2016: Das Bundeskinderschutzgesetz in der Kinder- und 
Jugendhilfe. Empirische Befunde zum Stand der Umsetzung auf kommunaler Ebene. 
München. Download: https://www.dji.de/fileadmin/user_upload/bibs2016/64_Bundes-
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Deutscher Kinderschutzbund Landesverband NRW e.V. (DKSB) 2014b: Fachberatung 
im Kinderschutz. Expertise zur Praxis der Kinderschutzfachkräfte in NRW. Wupper -
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41

4. Literatur
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Keine Beschreibung eines neuen Berufsbildes, sondern ein verbindliches Element der 
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Köckeritz, Prof. Dr. Christine 2012: Insoweit erfahrene Fachkräfte: Wer sind sie und was 
machen sie? Empirische Einblicke in ein neu etabliertes Aufgabenfeld der Jugendhilfe. 
In: Das Jugendamt, Heft 11/2012, S. 562-568
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PDF/2012-01.pdf
Meysen, Thomas und Diana Eschelbach 2012: Das neue Bundeskinderschutzgesetz. 
Baden-Baden
42

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Wilhelm, Günter Happe, Helmut Saurbier und Udo Maas (Hg.) 2013: Kinder- und Ju-
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Slüter, Ralf 2007: Die „insoweit erfahrene Fachkraft“. Überlegungen zu Standards der 
Fachberatung nach § 8a SGB VIII. In: Das Jugendamt, Heft 11-2007, S. 515-520
Slüter, Ralf 2009: Fachberatung nach § 8a SGB VIII in den Kinderschutzzentren. Hg. von 
der Bundesarbeitsgemeinschaft der Kinderschutz-Zentren. Köln. Download: http://www.
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Strobel, Bettina, Christoph Liel und Heinz Kindler 2008: Validierung und Evaluation des  
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line: https://www.dji.de/fileadmin/user_upload/bibs/Evaluation_Kinderschutzbogen.pdf
Wiesner, Reinhard 2012: SGB VIII – Kinder- und Jugendhilfe. Änderungen des SGB VIII 
(Artikel 2 des BKiSchG vom 22.12.2011). Aktuelle Nachtragskommentierungen u. a. zu 
§§ 8a, 8b. Stuttgart. Online:
http://rsw.beck.de/cms/?toc=WiesnerSGB.20&docid=330472, 08.05.2014)
Ziegenhain, Ute, Bianca Bertsch und Anne K. Künster 2013: Beratung für den Gesund-
heitsbereich durch „insoweit erfahrene“ Fachkräfte nach § 4 KKG / § 8b SGB VIII: Anfor -
derungen und tatsächliche Kenntnis. Vortrag auf dem XXXIII. DGKJP Kongress. Rostock.
43

5 Anhang
5.1  Weiterführende Literatur und Materialien
Materialien und Arbeitshilfen
Deutscher Kinderschutzbund Landesverband NRW e.V. (Hg.) 2014: Kooperation und 
Vernetzung im Kinderschutz. Empfehlungen für eine nachhaltige Zusammenarbeit. 
Wuppertal, Download: https://www.kinderschutz-in-nrw.de/fileadmin/user_upload/Ma-
terialien/Pdf-Dateien/Handreichung_Kooperation_und_Vernetzung.pdf
 Darin u.a. eine Mustervereinbarung nach § 8a SGB VIII und eine Vorlage für eine 
Kooperationsvereinbarung mit Schulen
Deutscher Kinderschutzbund Landesverband NRW e.V. (DKSB) 2015: Methodenmap-
pe zur Umsetzung des Schutzauftrags bei Kindeswohlgefährdung. Handbuch und 
Kopiervorlagen. Wuppertal. Download: https://www.kinderschutz-in-nrw.de/fachin-
formationen/literatur-tipps/sammlung/methodenmappe-zur-umsetzung-des-schutzauf-
trages-bei-kindeswohlgefaehrdung/
 Darin u.a. ein Verfahrensablauf für die Beratung gemäß § 8a SGB VIII
Deutscher Kinderschutzbund Landesverband NRW e.V. (DKSB) 2019: Kinderschutz und 
Kinderrechte. Arbeitshilfe Kindeswohlgefährdung für Fachkräfte im Kinderschutz un-
ter besonderer Berücksichtigung der Kinderrechte. Wuppertal. Download: https://www.
kinderschutzbund-nrw.de/pdf/DKSB_Kinderschutz_und_Kinderrechte.pdf
 Darin u.a. Praxis-Tipps für die Beteiligung von Kindern und Jugendlichen
LVR-Landesjugendamt/LWL-Landesjugendamt 2020: Gelingensfaktoren für die Wahrneh-
mung des Schutzauftrags gemäß § 8a SGB VIII. Empfehlung für Jugendämter. Köln, Münster
Start gGmbH (Hg.): Checkliste KWG gemäß § 8a SGB VIII.  Download: https://www.
start-ggmbh.de/kiosk/checkliste-kwg/
Start gGmbH (Hg.): Checkliste KWG für Berufsgeheimnisträger gem. § 8b SGB VIII. 
Download: https://www.start-ggmbh.de/kiosk/checkliste-kwg-berufsgeheimnistraeger/
Weiterbildung
Bundesarbeitsgemeinschaft der Kinderschutzzentren 2013: Qualifizierung im Kinder -
schutz. Curriculum Fachkraft Kinderschutz. Köln, Download, Infos: http://www.kinder -
schutzzentren.org/weiterbildung
Bundesarbeitsgemeinschaft der Kinderschutzzentren 2013: Qualifizierung im Kinder -
schutz. Curriculum Fachberatung im Kinderschutz: Die insoweit erfahrene Fachkraft. 
Köln, Download, Infos: http://www.kinderschutz-zentren.org/weiterbildung
44

Deutscher Kinderschutzbund Bundesverband e. V. 2012: Mindeststandards für die 
Weiterbildung zur insoweit erfahrenen Fachkraft/Kinderschutzfachkraft gem. § 8a 
SGB VIII. Standards für einen qualitativen Kinderschutz. Berlin, Download: https://
www.dksb.de/fileadmin/user_upload/arbeitshilfe_zu_mindeststandards_nach_be-
schluss_2012_2012-11-05_clt_1_.pdf  
LWL-Landesjugendamt/LVR-Landesjugendamt: Synopse „Mehrmodulige Weiterbil-
dungsangebote zur insoweit erfahrenen Fachkraft im Kinderschutz“ in NRW. Münster, 
Köln 2015. Download: 
https://www.lwl-landesjugendamt.de/media/filer_public/8f/29/8f2934a1-66ba-4c33-
a7d3-56c987088731/161004_synopse_gesamt_end_quer.pdf
https://www.lvr.de/media/wwwlvrde/jugend/service/arbeitshilfen/dokumente_94/ju-
gend_mter_1/allgemeiner_sozialer_dienst/FirstSpirit_1478160251219161004_Synop-
se_InsoFa.pdf 
Weitere Fachbeiträge
Discher, Britta und Hans-Jürgen Schimke 2011: Die Rolle der insoweit erfahrenen Fach-
kraft nach § 8a Abs. 2 SGB VIII in einem kooperativen Kinderschutz. In: Zeitschrift für 
Kindschaftsrecht und Jugendhilfe 1-2011, S. 12-17
Discher, Britta: Die Kinderschutzfachkraft – „externer Notnagel“ für eine Qualitätssiche-
rung im Prozess der Gefährdungseinschätzung? In: Das Jugendamt 5-2012, S. 240-243
Moch, Matthias und Manuela Junker-Moch 2011: Zur Zusammenarbeit zwischen dem 
Jugendamt und der Kinderschutzfachkraft. In: Familie, Partnerschaft, Recht. H. 7,  
S. 319-323,
Forschung
Bertsch, Bianca Megumi 2015: Der erweiterte Beratungsauftrag für insoweit erfahrene 
Fachkräfte durch das Bundeskinderschutzgesetz. Beratung von Berufsgeheimnisträgern 
aus dem Gesundheitswesen. Ulm. Download: https://oparu.uni-ulm.de/xmlui/bitstream/
handle/123456789/3760/vts_9809_14926.pdf?sequence=1&isAllowed=y 
Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) 2015: Bericht 
der Bundesregierung. Evaluation des Bundeskinderschutzgesetzes. Berlin. Download: 
https://www.bmfsfj.de/blob/93348/a41675e1f53ec6f743359b6b75fec3e2/bericht-der-
bundesregierung-evaluation-des-bundeskinderschutzgesetzes-data.pdf
Deutscher Kinderschutzbund Landesverband NRW e.V. (DKSB) 2018: Untersuchung der 
Wirksamkeit der Fachberatung durch die Kinderschutzfachkraft gemäß § 8a SGB VIII. Eine 
explorative qualitative Studie. Wuppertal. Download: https://www.kinderschutz-in-nrw.
de/fileadmin/user_upload/Materialien/Pdf-Dateien/Kinderschutzfachkr%C3%A4fte.pdf
4  Literatur
 45

5. Anhang
5.2 Anhaltspunkte für eine Kindeswohlgefährdung 
mit freundlicher Genehmigung Nachdruck aus: Deutscher Kinderschutzbund Landes-
verband NRW e.V. (DKSB) 2019: Kinderschutz und Kinderrechte. Arbeitshilfe Kindes-
wohlgefährdung für Fachkräfte im Kinderschutz unter besonderer Berücksichtigung der 
Kinderrechte. Wuppertal
Köckeritz, Prof. Dr. Christine 2012: Insoweit erfahrene Fachkräfte: Wer sind sie und was 
machen sie? Empirische Einblicke in ein neu etabliertes Aufgabenfeld der Jugendhilfe. 
In: Das Jugendamt, 85. Jg., H. 5, S. 562–567..
Lebwohl, Viktoria, Jörg Fischer und Kevin Zech 2011: Professionelle Selbstwahrnehmung 
von Kinderschutzfachkräften in Sachsen-Anhalt. Studie im Auftrag des Landesjugend-
amtes Sachsen-Anhalt. Jena. Download: http://www.fh-erfurt.de/soz/fileadmin/SO/Do-
kumente/Lehrende/Fischer_Joerg_Prof_Dr/Abschlussbericht.pdf
Ministerium für Generationen, Familie, Frauen und Integration NRW 2010: Studie Kin-
deswohlgefährdung. Ursachen, Erscheinungsformen und neue Ansätze der Prävention. 
Düsseldorf. (insbes. S. 206ff.)
Ministerium für Familie, Frauen, Jugend, Integration und Verbraucherschutz Rheinland-
Pfalz 2018: Kinderschutz und Hilfen zur Erziehung. Evaluationsbericht zur Umsetzung 
von § 8a SGB VIII in den Jugendämtern (2017). Mainz. Download: https://www.ism-mz.
de/fileadmin/uploads/Downloads/8a_2017_Landesbericht_RLP_14122018.pdf
Nationales Zentrum Frühe Hilfen (NZFH) 2018: Nationaler Forschungsstand und Strate-
gien zur Qualitätsentwicklung im Kinderschutz. Beiträge zur Qualitätsentwicklung im 
Kinderschutz 8. Köln
Pluto, Liane, Eric van Santen und Christian Peucker 2016: Das Bundeskinderschutzgesetz 
in der Kinder- und Jugendhilfe. Empirische Befunde zum Stand der Umsetzung auf kom-
munaler Ebene. Herausgegeben vom Deutschen Jugendinstitut. München. Download: 
https://www.dji.de/fileadmin/user_upload/bibs2016/64_Bundeskinderschutzgesetz.pdf
Finanzierungsfragen
Struck, Norbert 2012: Auswirkungen des § 8b SGB VIII. In: Forum Erziehungshilfen, Heft 
5-2012, S. 314
Freese, Jörg 2013: Auswirkungen des § 8b SGB VII. Zum Beitrag von Norbert Struck in 
Forum Erziehungshilfen 5/2012. In: Forum Erziehungshilfen, Heft 2-2013, S. 121
DIJuF-Rechtsgutachten vom 1.8.2007 – J6.100 Oh: Kostenübernahmeverpflichtung des 
öffentlichen Jugendhilfeträgers für die Sicherstellung der „insoweit erfahrenen Fach-
kraft“ durch freie Träger? § 80 Abs. 2, § 79 SGB VIII. In: Das Jugendamt, Heft 09/2007, 
S. 420-422
46

5  Anhang
 
 
 
  
  
 
Die nachfolgend aufgeführten Anhaltspunkte sind keine 
abschließende Auflistung. Sie erfassen nicht alle denkbaren 
Gefährdungssituationen und müssen im Rahmen des fachli- 
chen Austauschs gewichtet werden. 
Verhalten der Erziehungspersonen der häuslichen 
Gemeinschaft 
» 
» 
» 
» 
» 
» 
» 
Wiederholte oder schwere Gewalt zwischen den Erzie- 
hungspersonen 
Nicht ausreichende oder völlig unzuverlässige Bereitstel- 
lung von Nahrung 
Massive oder häufige körperliche Gewalt gegenüber 
dem Kind (z.B. Schütteln, Schlagen, Einsperren) 
Häufiges massives Beschimpfen, Ängstigen oder 
Erniedrigen des Kindes 
Gewährung des unbeschränkten Zugangs zu Gewalt 
verherrlichenden oder pornographischen Medien 
Verweigerung der Krankheitsbehandlung oder der 
Förderung behinderter Kinder 
Äußere Erscheinung des Kindes 
» Deutliche Zeichen von Verletzungen (z.B. Blutergüsse, 
Striemen, Narben, Knochenbrüche, Verbrennungen) 
ohne erklärbar unverfängliche Ursache bzw. häufige 
Krankenhausaufenthalte aufgrund von angeblichen 
Unfällen 
» 
» 
Starke Unterernährung 
Fehlen jeder Körperhygiene (z.B. Schmutz- und Kotreste 
auf der Haut des Kindes/faulende Zähne) 
Mehrfach völlig witterungsunangemessene oder völlig 
verschmutzte Bekleidung 
» Isolierung des Kindes (z.B. Kontaktverbot zu Gleich- 
altrigen) 
Verhalten des Kindes 
» 
Familiäre Situation 
» Wiederholte oder schwere gewalttätige und/oder sexu- Obdachlosigkeit (Familie bzw. Kind lebt auf der Straße). 
elle Übergriffe gegen andere Personen 
Kind wirkt berauscht und/oder benommen bzw. im 
Steuern seiner Handlungen unkoordiniert (Einfluss von 
Drogen, Alkohol, Medikamenten) 
Wiederholtes apathisches oder stark verängstigtes 
Verhalten des Kindes 
Äußerungen des Kindes, die auf Misshandlung, sexuel- 
len Missbrauch oder Vernachlässigung hinweisen 
Kind hält sich wiederholt zu altersunangemessenen Zeiten 
ohne Erziehungsperson in der Öffentlichkeit auf 
(z.B. nachts alleine auf dem Spielplatz) 
Kind hält sich an jugendgefährdenden Orten auf 
(z.B. Stricherszene, Lokale aus der Prostitutionsszene, 
Spielhalle, Nachtclub) 
» Kleinkind wird häufig oder über einen langen Zeitraum 
unbeaufsichtigt oder in Obhut offenkundig ungeeigne- 
ten Personen gelassen 
Kind wird zur Begehung von Straftaten oder sonst ver- 
werflichen Taten eingesetzt (z.B. Diebstahl, Bettelei) 
» 
» 
» 
» 
» 
Persönliche Situation der Erziehungspersonen der 
häuslichen Gemeinschaft 
» Wohnung ist stark vermüllt, völlig verdreckt oder weist 
Spuren äußerer Gewaltanwendung auf (z.B. stark be- 
schädigte Türen) 
Nichtbeseitigung von erheblichen Gefahren im Haushalt 
(z.B. durch defekte Stromkabel oder Steckdosen, Herum- 
liegen von „Spritzbesteck“) 
Das Fehlen von eigenem Schlafplatz bzw. von jeglichem 
Spielzeug für das Kind 
Leben in völliger Abgeschiedenheit (keine sozialen 
Kontakte) 
» 
» 
» 
Offensichtlich schulpflichtige Kinder bleiben ständig 
oder häufig der Schule fern 
Kind begeht gehäufte Straftaten 
Starke, deutliche Veränderungen im Verhalten 
Distanzlosigkeit 
» 
» » 
» 
» 
Ein Projekt des Kompetenzzentrums Kinderschutz in Kooperation des DKSB Landesverbandes NRW e.V. mit dem Institut für 
soziale Arbeit e.V. (ISA) 
gefördert im Dezember 2014 vom 
ANLAGE ZUR MUSTERVEREINBARUNG NACH § 8A SGB VIII UND ZUR KOOPERATIONSVEREINBARUNG 
Anhaltspunkte für eine Kindeswohlgefährdung 
47

LWL- und LVR-Landesjugendamt: Orientierungshilfe  
„Grundsätze und Maßstäbe zur Bewertung der Qualität einer insoweit erfahrenen Fachkraft“ 
37 
Datum Dauer der Beratung 
Fachkraft 
Dokumentationsbogen 
für eine Beratung gem. § 8a Abs. 4 und § 8b Abs. 1 SGB VIII:
Gefährdungseinschätzung für 
Name, Vorname des Kindes/Jugendlichen 
(ggf. Pseudonym) 
Alter 
(Jahr, Monate) 
Geschlecht 
Teilnehmer/-innen an der Gefährdungseinschätzung 
Anlass (Situation, Beobachtungen, bereits erfolgte Schritte) 
Ergebnis der Gefährdungseinschätzung 
(Indikatoren für eine Kindeswohlgefährdung, Risiko- und Schutzfaktoren) 
Prognose möglicher Schädigungen 
23  Dieser Entwurf dient der Dokumentation der Inhalte und Ergebnisse einer Beratung durch eine insoweit 
erfahrene Fachkraft. Er kann u.a. für die Evaluation und Qualitätsentwicklung im Kinderschutz herangezogen 
werden, kann aber auch den Ratsuchenden für ihre Dokumentation zur Verfügung gestellt werden. Zur Beurte i-
lung der Situation des Kindes können Risikoeinschätzungsbögen ergänzend hinzugezogen werden (vgl. dazu 
Fußnote 8). 
                                                                                                                                                                                              43 
43  Dieser Entwurf dient der Dokumentation der Inhalte und Ergebnisse einer Beratung durch eine insoweit erfahrene Fachkraft. Er kann u.a. für die 
Evaluation und Qualitätsentwicklung im Kinderschutz herangezogen werden, kann aber auch den Ratsuchenden für ihre Dokumentation zur Ver -
fügung gestellt werden. Zur Beurteilung der Situation des Kindes können Gefährdungseinschätzungsbögen ergänzend hinzugezogen werden (vgl. 
dazu Fußnote 12). Dissens in den Einschätzungen zwischen ratsuchender Person und insoweit erfahrener Fachkraft sollte ausdrücklich vermerkt 
werden. Das DIJuF (2018) empfiehlt eine Aufbewahrungsfrist der Dokumentation von drei Jahren.  
5.3 Dokumentationsbogen
48

5  Anhang
LWL- und LVR-Landesjugendamt: Orientierungshilfe  
„Grundsätze und Maßstäbe zur Bewertung der Qualität einer insoweit erfahrenen Fachkraft“ 
38 
Einschätzung der Problemsicht, Kooperationsbereitschaft und Hilfeakzeptanz 
der Eltern 
Notwendige und geeignete Hilfen/Maßnahmen (Schutzkonzept) 
soweit möglich: Vereinbarungen zu konkreten Handlungsschritten 
(Wer macht was bis wann?) 
Termin(e) der Überprüfung(en) und Vereinbarung bei anderer Entwicklung 
Ort, Datum 
Name Funktion Unterschrift 
LWL- und LVR-Landesjugendamt: Empfehlung
„Grundsätze und Maßstäbe zur Bewertung der Qualität einer insoweit erfahrenen Fachkraft“
49

5.4 Flyer „Kinder wirksam schützen – Beratung bei Kindeswohlgefährdung“
 
Der Flyer "Kinder wirksam schützen Beratung bei Kindeswohlgefährdung" wurde im Rahmen der Kam-
pagne „Das Jugendamt. Unterstützung, die ankommt“ für alle Jugendämter bundesweit entwickelt. Er 
richtet sich an alle, die beruflichen Kontakt mit Kindern und Jugendlichen haben, und erläutert kurz und 
klar den Beratungsanspruch gemäß § 8b Abs. 1 SGB VIII. Jugendämter haben die Möglichkeit den Flyer zu 
individualisieren und die örtlichen Ansprechpersonen hierüber bekannt zu machen. 
Druckexemplare können unter http://ja.druckerei-kettler.de bearbeitet und in Paketen zu 100 Stück be-
stellt werden. Nähere Informationen: service@unterstuetzung-die-ankommt.de.
Bei Fragen zur Beurteilung einer Kindeswohlgefährdung 
wenden sich alle in der Kinder- und Jugendhilfe Tätigen 
bitte zunächst an Ihren Träger. 
Allen Personen außerhalb der Kinder- und Jugendhilfe 
stehen die folgenden Stellen offen. Hier werden Sie direkt 
beraten oder an die jeweiligen Ansprechpersonen vermit-
telt:
DAS JUGENDAMT
Unterstützung, die ankommt.
50

Sie arbeiten mit Kindern und Jugendlichen zusammen und haben 
das Gefühl, dass es einem Kind oder Jugendlichen nicht gut geht?
Wirksamer Kinderschutz kann nur gelingen, wenn alle sich dafür 
mitverantwortlich fühlen. Das Bundeskinderschutzgesetz fordert 
entsprechend dazu auf, bei Hinweisen auf Kindeswohlgefährdung 
tätig zu werden und die eigenen Möglichkeiten zu nutzen, um die 
Situation mit den betroffenen Eltern und Kindern zu erörtern und 
auf die Inanspruchnahme von Hilfen hinzuwirken (§ 4 KKG und § 
8a Abs. 4 SGB VIII).  Damit dieses gelingen kann, können sich alle 
Personen, die hauptberuflich oder nebenamtlich auf Honorarba-
sis mit Kindern und Jugendlichen arbeiten, bei der Einschätzung 
einer Kindeswohlgefährdung kostenfrei beraten lassen.
Für diese Beratungen gibt es »insoweit erfahrene Fachkräfte«. 
Diese sind auf Kindeswohlgefährdungen spezialisiert und haben 
viel praktische Erfahrung darin, Gefahren für das Kindeswohl 
zu beurteilen und Sie zu beraten, was als nächstes zu tun ist. 
Die Mitwirkung einer solchen qualifizierten Fachkraft bei der 
Einschätzung des Gefährdungsrisikos für ein Kind oder einen 
Jugendlichen im Einzelfall trägt für Sie zu einer größeren Hand-
lungssicherheit bei. Häufig sind nämlich die Anhaltspunkte für 
eine Gefährdung nicht eindeutig. 
Wenn Sie in der Kinder- und Jugendhilfe tätig sind  - z.B. als 
Erzieherin in der Kindertagesstätte, als Honorarkraft im Jugend-
zentrum oder als Sozialpädagoge in der Jugendberufshilfe, hat 
der Träger Ihrer Einrichtung in der Regel mit dem Jugendamt 
schriftlich vereinbart, welche Schritte bei Hinweisen auf Kindes-
wohlgefährdung in Ihrer Einrichtung unternommen werden und 
wer für die verpflichtend vorgeschriebene Beratung als insoweit 
erfahrene Fachkraft für Sie zur Verfügung steht (§ 8a Abs. 4 SGB 
VIII). Fragen Sie Ihre Leitungskräfte, an wen Sie sich mit Ihrem 
Beratungsbedarf wenden können. Häufig beschäftigt der Träger 
selbst Fachkräfte, die die entsprechenden Kompetenzen und 
Kinder wirKsam schützen:  
Beratung Bei Kindeswohlgefährdung
Erfahrungen haben; sie können aber auch  von außerhalb - z.B. 
von anderen Trägern oder vom Jugendamt - kommen.  
Wenn Sie außerhalb der Kinder- und Jugendhilfe tätig sind und  
beruflich Kontakt zu Kindern oder Jugendlichen haben  - z.B. als 
Lehrer, Ärztin, Hebamme, Hausmeister in der Schule, Psycho-
login im Krankenhaus oder auf Honorarbasis in Musik- oder 
Ballettschulen oder im Fußballverein  -, dann haben Sie einen 
Anspruch auf Beratung durch eine insoweit erfahrene Fachkraft 
gegenüber dem Jugendamt (§ 8b SGB VIII).  Auch Ausbilder und 
Kolleginnen und Kollegen von Jugendlichen im Einzelhandel, der 
Gastronomie und Hotellerie haben einen Beratungsanspruch.  
Die Beratung hilft den Personen, die zur Verschwiegenheit ver-
pflichtet sind, auch  zwischen den Erfordernissen der Schweige-
pflicht und des Kinderschutzes abzuwägen.
Die insoweit erfahrene  Fachkraft kann beim Jugendamt oder 
bei einer anderen Stelle, etwa einer Beratungsstelle, tätig sein. 
Wenn sie beim Jugendamt arbeitet, bedeutet das nicht, dass 
Sie mit Ihrer Anfrage bereits das Jugendamt über einen Fall 
informieren. Denn Sie müssen keine persönlichen Daten, wie 
Namen, Alter oder Herkunft des Kindes, angeben. Die Beratung 
wird zunächst in anonymisierter Form durchgeführt. Es geht 
dabei um die Beurteilung von Anzeichen und um die Frage, ob 
eine Gefährdung vorliegen könnte oder nicht. Auch die weitere 
Vorgehensweise kann Inhalt der Beratung sein. Erst wenn sich 
herausstellt, dass das betroffene Kind oder der Jugendliche akut 
gefährdet ist, benötigt das Jugendamt genauere Angaben, um 
den notwendigen Schutz umgehend sicherzustellen.
5  Anhang 51

Landschaftsverband Westfalen-Lippe  
LWL-Landesjugendamt Westfalen  
48133 Münster
www.lwl-landesjugendamt.de
Landschaftsverband Rheinland  
LVR-Landesjugendamt Rheinland  
50663 Köln 
www.jugend.lvr.de
Diese mit Fach- und Leitungskräften aus zehn Jugendämtern unterschied-
licher kommunaler Verfasstheit erarbeitete und in 2020 aktualisierte 
Empfehlung ist mit den Kommunalen Spitzenverbänden NRW abgestimmt. 
Sie ist von den Landesjugendhilfeausschüssen des LVR-Landesjugendamtes 
Rheinland und des LWL-Landesjugendamtes Westfalen als Empfehlung 
gemäß § 85 Abs. 2 Nr. 1 SGB VIII beschlossen worden. Sie soll den örtlichen 
Jugendämtern als fachliche Orientierung zur Qualitätsentwicklung gemäß  
§ 79a SGB VIII dienen.
Beide Ausschüsse haben ihre Entscheidung mit der Empfehlung verbunden, 
die vorliegende Empfehlung auch in den örtlichen Jugendhilfeausschüssen 
als Grundlage der Arbeit der Jugendämter beschließen zu lassen. Dadurch 
soll sichergestellt werden, dass Sorgeberechtigte, Kinder und Jugendliche  
in allen Regionen auf vergleichbare Qualitätsmerkmale in der Arbeit im  
Kinderschutz vertrauen können.

2020 LVR LWL Empfehlungen Gelingensfaktoren Schutzauftrag

182241 Zeichen

LVR-Landesjugendamt Rheinland
LWL-Landesjugendamt Westfalen
Gelingensfaktoren bei der  
Wahrnehmung des  
Schutzauftrags
gemäß § 8a SGB VIII
 
Empfehlung für Jugendämter
Schutzauftrag

Diese Empfehlung wurde ursprünglich als Orientierungshilfe vom LVR-Landesjugendamt Rheinland in Zusam-
menarbeit mit Fach- und Leitungskräften aus 12 rheinischen Jugendämtern unterschiedlicher Strukturtypen 
und Größen erarbeitet und 2015 veröffentlicht. 2020 wurde die Orientierungshilfe aktualisiert und in Ab-
stimmung mit den kommunalen Spitzenverbänden NRW als Empfehlung gemäß § 85 Abs. 2 Nr. 1 SGB VIII 
von den Landesjugendhilfeausschüssen des LVR-Landesjugendamtes Rheinland und des LWL-Landesjugend-
amtes Westfalen beschlossen. Sie soll den örtlichen Jugendämtern als fachliche Orientierung zur Qualitäts-
entwicklung gemäß § 79a SGB VIII dienen.
Mitglieder der Arbeitsgruppe:
Linda Krolczik, ehemals Jugendamt Hürth
Christiane Etienne, ehemals Jugendamt Pulheim
André Heller, ehemals Jugendamt Kamp-Lintfort, jetzt Jugendamt Voerde
Barbara Hoppe, ehemals Jugendamt Rheinberg
Annette Horst, ehemals Jugendamt Willich
Jutta Horten, Jugendamt Duisburg
Annemarie Jacob-Ogbukadike, Jugendamt Oberbergischer Kreis
Angelika Klein, Jugendamt Bergheim
Christiane Klüsener, ehemals Jugendamt Duisburg
Claudia Küppers, Jugendamt Nettetal
Christel Pakoßnick, ehemals Jugendamt Frechen
Michael Raida, Jugendamt Alsdorf
Monika Wirges, ehemals Jugendamt Overath
Leitung:
Sandra Eschweiler & Sandra Rostock, LVR-Landesjugendamt Rheinland
Impressum
Herausgeber:
Landschaftsverband Rheinland     Landschaftsverband Westfalen Lippe  
LVR-Landesjugendamt Rheinland    LWL-Landesjugendamt Westfalen  
50663 Köln       48133 Münster     
www.jugend.lvr.de      www.lwl-landesjugendamt.de   
 
Verantwortlich:
Lorenz Bahr-Hedemann, Landesrat LVR-Landesjugendamt Rheinland
Birgit Westers, Landesrätin LWL-Landesjugendamt Westfalen
Redaktion:
Sandra Eschweiler, LVR-Landesjugendamt, Tel. 0221 809-6723, sandra.eschweiler@lvr.de
Dr. Monika Weber, LWL-Landesjugendamt, Tel. 0251 591-3632, dr.monika.weber@lwl.org
Layout:      Druck:
Andreas Gleis, Umschlag    Hausdruckerei des LVR, Köln, Inklusionsabteilung
André Gösecke, Druckerei Kettler, Innenteil  Druckerei Kettler, Bönen
Köln / Münster, im Dezember 2020

Gelingensfaktoren bei der  
Wahrnehmung des Schutzauftrags   
gemäß § 8a SGB VIII
 Empfehlung für Jugendämter

Vorwort
Vorwort
Der Schutzauftrag des Jugendamtes ist in der Vergangenheit zunehmend in den fach-
lichen, aber auch öffentlichen Fokus gerückt. Dies auch aufgrund tragisch verlaufener 
Kinderschutzfälle. In den letzten 15 Jahren wurden diverse Gesetze verabschiedet, mit 
dem Ziel, den Kinderschutz zu verbessern. Insbesondere die Einführung des § 8a SGB 
VIII mit der Konkretisierung des Schutzauftrags des Jugendamtes und der Ausweitung 
des Schutzauftrags auf die Träger der freien Jugendhilfe hat die Kinderschutzpraxis ver -
ändert. Weitere umfassende gesetzliche Änderungen erfolgten durch das Bundeskin-
derschutzgesetz. Die Statistik zu den Gefährdungseinschätzungen belegt mittlerweile, 
welchen Stellenwert die Wahrnehmung des Schutzauftrags heute in den Jugendämtern 
hat. Fast täglich gehen entsprechende Hinweise in den Jugendämtern ein und werden 
nach einem örtlich festgelegten Arbeitsprozess bearbeitet. 
§ 79a SGB VIII verpflichtet die Jugendämter zur Qualitätsentwicklung, explizit auch für 
den Prozess der Gefährdungseinschätzung nach § 8a SGB VIII. Dabei orientieren sich die 
Jugendämter nach § 79a Satz 3 SGB VIII an den fachlichen Empfehlungen der Landesju-
gendämter. Für den Schutzauftrag des Jugendamtes gemäß § 8a SGB VIII gilt es somit, 
die Frage „Was macht guten Kinderschutz in der Praxis aus?“ zu beantworten. Mit die-
ser Frage haben sich im Jahr 2015 mehrere Fach- und Leitungskräften aus 12 Jugendäm-
tern in einer Arbeitsgruppe auseinandergesetzt und eine Orientierungshilfe erarbeitet. 
Auf der Grundlage einer Vereinbarung mit dem Kommunalen Spitzenverbänden wurde 
die ursprüngliche Orientierungshilfe nun in überarbeiteter Fassung als gemeinsame Emp-
fehlung der beiden nordrhein-westfälischen Landesjugendämter von den beiden Landes-
jugendhilfeausschüssen beschlossen. Beide Ausschüsse haben ihre Entscheidung mit der 
Empfehlung verbunden, die vorliegende Empfehlung auch in den örtlichen Jugendhilfe-
ausschüssen als Grundlage der Arbeit der Jugendämter beschließen zu lassen. Dadurch 
soll sichergestellt werden, dass Sorgeberechtigte, Kinder und Jugendliche in allen Regio-
nen auf vergleichbare Qualitätsmerkmale in der Arbeit im Kinderschutz vertrauen können.
Die beste Qualitätsentwicklung kann keine Garantie geben, dass es künftig keine Schä-
digungen von Kindern und Jugendlichen geben wird. Im Interesse der betroffenen Kin-
der und Jugendlichen und ihrer Familien ist es aber unerlässlich, die eigene Praxis stetig 
systematisch zu hinterfragen und zu verbessern. 
Wir freuen uns, wenn die Empfehlung diese Prozesse vor Ort fördert und dadurch die 
bedeutsame und verantwortungsvolle Arbeit der Jugendämter bei der Wahrnehmung 
des Schutzauftrags unterstützt. 
Eva Steininger-Bludau
Vorsitzende des LWL-Landesjugendhilfe-
ausschusses Westfalen
Astrid Natus-Can
Vorsitzende des LVR-Landesjugendhilfe - 
ausschusses Rheinland
Birgit Westers
Landesrätin
LWL-Landesjugendamt Westfalen
Lorenz Bahr-Hedemann
Landesrat
LVR-Landesjugendamt Rheinland
5

Inhaltsverzeichnis
Inhaltsverzeichnis
Vorwort  5
Inhaltsverzeichnis 7
1 Einführung 8
 1.1 Der Schutzauftrag des Jugendamtes  8
 1.2  Qualität im Kinderschutz – Ergebnisqualität 9
2 Prozessqualität: Gelingensfaktoren im Verfahren nach § 8a SGB VIII 11
 2.1  Flussdiagramm: Verfahren des Jugendamtes gemäß § 8a SGB VIII 11
 2.2   Beschreibung der Teilprozesse und Gelingensfakoren 13
  2.2.1  Aufnahme der Mitteilung einer Kindeswohlgefährdung 14
  2.2.2 Erstbewertung der Mitteilung 18
  2.2.3  Einbezug der Erziehungsberechtigten und des Kindes  
in die Gefährdungseinschätzung  21
  2.2.4 Gefährdungseinschätzung im Zusammenwirken mehrerer Fachkräfte 26
  2.2.5 Maßnahmen zur Abwendung der Gefährdung 30
   2.2.5.1 Vereinbarung eines Schutzplans 30
   2.2.5.2 Einschaltung anderer Stellen 34
   2.2.5.3  Anrufung des Familiengerichts 37
   2.2.5.4  Unterbringung im Rahmen der Inobhutnahme 42
  2.2.6  Erneute Gefährdungseinschätzung 45
  2.2.7 Fallübergabe durch/an ein anderes Jugendamt 48
 2.3 Zusammenarbeit als Gelingensfaktor und fachliche Leitlinie  51
3 Strukturqualität 56
 3.1 Interne Strukturqualität 57
  3.1.1 Personalqualität 57
  3.1.2 Sachliche Ausstattung 61
  3.1.3 Konzeption & Organisation 62
  3.1.4 Zugang 68
 3.2 Externe Strukturqualität 69
  3.2.1 Leistungsangebot 69
  3.2.2  Strukturelle Zusammen arbeit 71
   3.2.2.1    Kooperation mit Trägern von Einrichtungen und Diensten innerhalb  
der Jugendhilfe  72
   3.2.2.2   Kooperation mit Personen und Institutionen außerhalb der Jugendhilfe 74
   3.2.2.3   Interdisziplinäre Kooperationsstrukturen 78
4 Literaturverzeichnis 79
7

1 Einführung
1.1  Der Schutzauftrag des Jugendamtes 
Die Verantwortung für das Aufwachsen von Kindern obliegt ihren Eltern. Sie haben 
das Recht und die Pflicht für die Pflege und Erziehung der Kinder, über ihre Betätigung 
wacht die staatliche Gemeinschaft (Artikel 6 Abs. 2 Grundgesetz und § 1 Abs. 2 SGB 
VIII). Gegenüber dem damit postulierten Erziehungsvorrang der Eltern ist die Jugendhilfe 
nachrangig. Sie soll Eltern und andere Erziehungsberechtigte beraten und unterstützen 
sowie Kinder und Jugendliche in ihrer Entwicklung fördern. Ist eine dem Wohl des Kin-
des oder Jugendlichen entsprechende Erziehung nicht gewährleistet und ist die Hilfe 
geeignet und notwendig, besteht ein Rechtsanspruch des Personensorgeberechtigten 
auf Hilfe zur Erziehung. Die Inanspruchnahme von Beratung und Hilfen ist freiwillig.
Besteht allerdings eine Kindeswohlgefährdung und sind die Eltern nicht gewillt oder 
in der Lage, diese abzuwenden, greift das staatliche Wächteramt und verpflichtet die 
zuständigen staatlichen Stellen zum Tätigwerden. In erster Linie hat der Gesetzgeber 
die Jugendämter und Familiengerichte durch den Schutzauftrag des Jugendamtes nach  
§ 8a SGB VIII und die Befugnisse des Familiengerichtes für Maßnahmen nach § 1666 
und § 1666a BGB damit beauftragt. 
Kindeswohl und Kindeswohlgefährdung sind unbestimmte Rechtsbegriffe. Nach § 1666 
Abs. 1 BGB hat das Familiengericht die Maßnahmen zu treffen, die zur Abwendung der 
Gefahr erforderlich sind, wenn das körperliche, geistige oder seelische Wohl des Kindes 
oder sein Vermögen gefährdet ist, und die Eltern nicht gewillt oder nicht in der Lage 
sind, die Gefahr abzuwenden. Die Rechtsprechung bestimmt die Gefährdung als „eine 
gegenwärtige in einem solchen Maße vorhandene Gefahr, dass sich bei der weiteren 
Entwicklung eine erhebliche Schädigung mit ziemlicher Sicherheit voraussehen lässt“ 1.
Ob eine Kindeswohlgefährdung besteht, muss im Einzelfall anhand der Situation des 
Kindes oder Jugendlichen bewertet und mögliche Schädigungen prognostiziert werden. 
Der Schutzauftrag des Jugendamtes wird in § 8a SGB VIII konkretisiert: Es ist nach Absatz 
1 verpflichtet, gewichtigen Anhaltspunkten für eine Kindeswohlgefährdung nachzuge-
hen und das Gefährdungsrisiko im Zusammenwirken mehrerer Fachkräfte einzuschät-
zen. Die Erziehungsberechtigten und das Kind oder der Jugendliche sind in die Gefähr -
dungseinschätzung einzubeziehen – soweit der Schutz dadurch nicht gefährdet wird. 
Sofern erforderlich, soll sich das Jugendamt bei Kindern einen unmittelbaren Eindruck 
vom Kind und seinem persönlichen Umfeld verschaffen. Wenn Hilfen zur Abwendung 
der Gefährdung notwendig sind, sind diese den Erziehungsberechtigten anzubieten. Die 
Maßnahmen zur Abwendung der Gefährdung sind in den Absätzen 2 bis 3 beschrieben, 
dazu gehören die Anrufung des Familiengerichtes, die Inobhutnahme und die Einschal-
tung anderer Stellen. Absatz 4 verpflichtet die Jugendämter Vereinbarungen mit den 
Trägern von Einrichtungen und Diensten, die Leistungen nach dem SGB VIII erbringen, 
über deren Wahrnehmung des Schutzauftrags zu schließen. Absatz 5 regelt die Koope-
ration der Jugendämter bei Zuständigkeitswechseln. 
1  BGH, Beschlüsse vom 14.07.1956, IV ZB 32/56 und 15.12.2004, XII ZB 166/03; BVerfG u.a. Beschlüsse vom 
17.06.2009, 1 BvR 467/09, vom 24. März 2014, 1 BvR 160/14 und vom 27.08.2014, 1 BvR 1822/14  
1 Einführung
8

1 Einführung
1 Einführung Da die konkrete Ausgestaltung des Verfahrens über die in § 8a SGB VIII benannten Eck-
punkte den Jugendämtern obliegt, hat jedes Jugendamt ein eigenes Verfahren entwi-
ckelt und mit einer Dienstanweisung hinterlegt. Viele Jugendämter haben sich dabei an 
den „Empfehlungen zur Festlegung fachlicher Verfahrensstandards in den Jugendäm-
tern bei Gefährdung des Kindeswohls“ der Bundesvereinigung der kommunalen Spit-
zenverbände aus dem Jahr 2009 orientiert.
1.2  Qualität im Kinderschutz – Ergebnisqualität
Qualität ist nach Avedis Donabedian der Grad der Übereinstimmung zwischen den Zie-
len und der wirklichen Leistung. Das von ihm für den Gesundheitsbereich entwickelte 
Qualitätsmodell hat sich in vielen Arbeitsfeldern durchgesetzt, so auch in der Kinder- 
und Jugendhilfe. 2 Es unterscheidet in Ergebnis-, Prozess- und Strukturqualität: 
•  Die Ergebnisqualität beschreibt die Ergebnisse und Wirkungen beim Adressaten.
•  Die Prozessqualität beschreibt die Qualität des Verfahrens der Leistungserbringung 
und richtet sich auf das möglichst effektive Erreichen der definierten Ergebnisqualität.
•  Die Strukturqualität bezieht sich auf die dafür notwendigen Rahmenbedingungen 
und Ressourcen.
Die drei Qualitätsdimensionen sind eng miteinander verbunden: das Ergebnis wird vom 
Prozess beeinflusst, der wiederum nur gelingt, wenn die dafür notwendigen Struktu-
ren zur Verfügung stehen. Qualitätsentwicklung ist somit die stetige Suche nach und 
Entwicklung geeigneter Verfahren und struktureller Rahmenbedingungen, um zu dem 
gewünschten Ergebnis zu kommen.
Nach § 79a SGB VIII sind von den Jugendämtern Grundsätze der Qualitätsbewertung, 
diesbezügliche Maßstäbe und geeignete Maßnahmen zur Gewährleistung weiterzu-
entwickeln, anzuwenden und regelmäßig zu überprüfen. Dabei empfiehlt es sich, für 
die einzelnen Handlungsfelder im Jugendamt Arbeitsgruppen zur Qualitätsentwicklung 
einzurichten.3 Für den Allgemeinen Sozialen Dienst (ASD) 4 ist der Schutzauftrag nach  
§ 8a SGB VIII eines der bedeutsamsten Arbeitsfelder, das – auch aufgrund der expliziten 
Nennung in § 79a SGB VIII und aufgrund der o.g. Entwicklungen – unbedingt der Qua-
litätsentwicklung unterzogen werden sollte. 
Qualität im Kinderschutz bemisst sich am Grad der Übereinstimmung zwischen der tat-
sächlichen praktischen Umsetzung und den als Anspruch formulierten zentralen Quali-
tätsmerkmalen im Kinderschutz.
Ergebnisqualität im Kinderschutz ist die beim Abschluss des § 8a-Verfahrens erreichte 
Qualität der Ergebnisse für die Adressatinnen und Adressaten. § 8a SGB VIII verpflichtet 
die Jugendämter, Maßnahmen zur Abwendung einer bestehenden Gefährdung von Kin-
dern und Jugendlichen zu ergreifen. Das Ergebnis ist somit vorgegeben, eine bestehende 
Gefährdung eines Kindes oder Jugendlichen muss beim Abschluss des Verfahrens abge-
wendet sein bzw. das Wohl des Kindes oder Jugendlichen muss (ausreichend) geschützt 
2 Vgl. Gissel-Palkovich, S. 185 ff.  
3 LVR/LWL 2013, S. 22 f. 
4  Hier und nachfolgend wird der ASD genannt, die Ausführungen gelten jedoch auch gleichermaßen für die mit dem 
Schutzauftrag befassten Spezialdienste in Jugendämtern.  
9

sein. Das Ziel soll vorrangig über die Förderung bzw. Wiederherstellung elterlicher Er -
ziehungsfähigkeit und die Unterstützung der Entwicklung des Kindes oder Jugendlichen 
erfolgen, um den Kindern oder Jugendlichen ihr häusliches Umfeld weitgehend zu er -
halten. Nur wenn dieses nicht möglich ist, weil Eltern nicht bereit oder in der Lage sind, 
die erforderlichen Hilfen und Schutzmaßnahmen anzunehmen oder umzusetzen, ist der 
Schutz über eine Erziehung des Kindes oder Jugendlichen außerhalb des Elternhauses 
und die dafür ggf. erforderliche Anrufung des Familiengerichtes zu gewährleisten. 
Ausgehend von dem Ziel, eine bestehende Kindeswohlgefährdung abzuwenden, liegt es 
in der Verantwortung der Jugendämter, ihr Verfahren und ihre vorzuhaltenden Struktu-
ren zur Erreichung dieses Ziels festzulegen und deren Qualität stetig zu überprüfen und 
weiterzuentwickeln. 5 Im Sinne des partnerschaftlichen Miteinanders mit den Trägern der 
freien Jugendhilfe und den weiteren Kooperationspartnern, sind die fachliche Grundhal-
tungen und die Verfahren zu kommunizieren sowie die Zusammenarbeit an den Schnitt-
stellen auszuhandeln und zu vereinbaren. 
Ziel dieser Empfehlung ist es, der Frage „Was macht guten Kinderschutz in der Praxis 
aus?“ nachzugehen und den Jugendämtern Grundsätze und Maßstäbe für ihre dies-
bezügliche Qualitäts(weiter)entwicklung zu geben. Sie richtet sich somit vorrangig an 
Leitungskräfte in den Allgemeinen Sozialen Diensten bzw. Spezialdiensten. Sie enthält 
aber auch Hinweise zur Gestaltung des Verfahrens nach § 8a SGB VIII, die für die Arbeit 
der Fachkräfte oder für die übergeordneten Leitungsebenen, politischen Gremien o.ä. 
hilfreich sind. 
Der Schwerpunkt der Empfehlung liegt auf dem Prozess bzw. Verfahren im Jugend-
amt. Ein standardisiertes § 8a SGB VIII-Verfahren wird beispielhaft im zweiten Kapitel 
beschrieben. Zu den einzelnen Teilprozessen des Flussdiagramms erfolgt jeweils eine 
Darstellung der rechtlichen Grundlagen, eine Beschreibung des Teilprozesses mit dem 
jeweiligen Ziel, den Beteiligten und den Tätigkeiten. Diese werden jeweils mit „Gelin-
gensfaktoren“ hinterlegt, über deren positive Wirkungen in der Arbeitsgruppe fachli-
cher Konsens bestand. 
Die Umsetzung eines solchen Verfahrens benötigt entsprechende strukturelle Rahmen-
bedingungen. Diese werden im dritten Kapitel dargestellt, angesichts ihrer Vielzahl in 
Tabellenform und soweit möglich mit Hinweisen auf weiterführende Informationen.
5 Zu den unterschiedlichen methodischen Zugängen siehe Kapitel 3.1.3.  
10

2 Prozessqualität: Gelingensfaktoren im Verfahren nach 8a SGB VIII
2  Prozessqualität: Gelingensfaktoren 
im Verfahren nach § 8a SGB VIII 
Bei allen sogenannten Kernprozessen einer Institution eignet sich die Verfahrensstan-
dardisierung in besonderem Maße, um die Prozessqualität zu beschreiben. Durch Fluss-
diagramme und Teilprozessbeschreibungen lassen sich komplexe Verfahren übersichtlich 
darstellen. 
Es werden Abläufe festgelegt, von denen gelingende Arbeitsprozesse mit definierten Er -
gebnissen erwartet werden. Gleichzeitig wird damit ein einheitliches und transparentes 
Handeln (weitestgehend) sichergestellt. Das standardisierte Verfahren kann – erweitert 
um die durchschnittlichen Bearbeitungszeiten – zudem für die Personalbemessung her -
angezogen werden.
Dabei sind allerdings auch die Grenzen zu beachten: Ein Verfahren kann den formellen 
Rahmen vorgeben. Unbewusste Muster im Denken und Handeln entziehen sich diesen 
Vorgaben. Auch ersetzt ein Verfahren niemals das eigene Denken und Überdenken. 
Jedes Verfahren benötigt einen „Wächter“, der die Einhaltung kontrolliert. Dazu gehört 
auch die Kontrolle, dass kein mechanisches „Abarbeiten“ erfolgt und dass das Ver -
fahren genügend Raum für Bearbeitungsmöglichkeiten lässt, die den Erfordernissen im 
Einzelfall gerecht werden.
2.1  Flussdiagramm:  
Verfahren des Jugendamtes gemäß § 8a SGB VIII
Das nachfolgende Flussdiagramm beschreibt auf der Basis der gesetzlichen Vorgaben 
und der Empfehlungen der Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände einen 
idealtypischen Prozess im Jugendamt bzw. ASD. Abweichungen und Überschneidungen 
der einzelnen Teilprozesse sind möglich
  Erläuterung der Symbole des Flussdiagramms. 
Anrufung des
Familiengerichtes
Hinwirken auf
Inanspruchnahme
oder ggf. Einschaltung
anderer Stellen
Unterbringung im
Rahmen der 
Inobhutnahme
Kernprozess 
Hilfe-
planung
Vereinbarung 
eines Schutzplans
Gefährdung mit
Mitwirkungs-/Ände-
rungsbereitschaft
Gefährdung, die Maß-
nahmen des Fami-
liengerichts erfordert
Fehlende Mitwirkung
bei Gefährdungs-
einschätzung
Gefährdung, die durch 
andere Stellen 
abzuwenden ist
Nur durch Inobhut-
nahme abwendbare 
akute Gefährdung
5. Maßnahmen zur 
Abwendung der 
Gefährdung
6. Erneute
Gefährdungs-
einschätzung
anderer 
Kernprozess: 
Beratung o. 
Hilfepla-
nung
Keine Gefährdung, 
aber Unterstützungs- 
oder Hilfebedarf
Ende Gefährdung
4. Gefährdungseinschätzung
im Zusammenwirken 
mehrerer Fachkräfte
5. sofortige Maßnah-
men zur Abwendung 
der Gefährdung
Keine aktute 
Gefahr
3. Einbezug der Erziehungs-
berechtigten und des Kindes 
in die Gefährdungseinschätzung
Ende Kontaktaufnahme
notwendig
2. Erstbewertung 
der Mitteilung
Schnittstelle 
zu anderen 
Kernpro-
zessenEnde Entscheidung
Teilprozess mit einem
(Zwischen-) Ergebnis
Ja
Nein
1. Aufnahme der 
Mitteilung
Mitteilung Dritter Selbstmelder
Eigene Erkenntnis
Akute 
Gefährdung
Keine Gefährdung, 
kein Hilfebedarf
Bei bestehendem 
Hilfeplatz und Hilfe-
akzeptanz zusätzlich
Widerspruch der 
PSB/EZB
7. Fallübergabe 
an zuständiges 
Jugendamt
Zu allen
Zeitpunkten im 
Verfahren möglich:
Verfahren gemäß § 8a SGB VIII
  
Auslösendes Ereignis
11

Anrufung des
Familiengerichtes
Hinwirken auf
Inanspruchnahme
oder ggf. Einschaltung
anderer Stellen
Unterbringung im
Rahmen der 
Inobhutnahme
Kernprozess 
Hilfe-
planung
Vereinbarung 
eines Schutzplans
Gefährdung mit
Mitwirkungs-/Ände-
rungsbereitschaft
Gefährdung, die Maß-
nahmen des Fami-
liengerichts erfordert
Fehlende Mitwirkung
bei Gefährdungs-
einschätzung
Gefährdung, die durch 
andere Stellen 
abzuwenden ist
Nur durch Inobhut-
nahme abwendbare 
akute Gefährdung
5. Maßnahmen zur 
Abwendung der 
Gefährdung
6. Erneute
Gefährdungs-
einschätzung
anderer 
Kernprozess: 
Beratung o. 
Hilfepla-
nung
Keine Gefährdung, 
aber Unterstützungs- 
oder Hilfebedarf
Ende Gefährdung
4. Gefährdungseinschätzung
im Zusammenwirken 
mehrerer Fachkräfte
5. sofortige Maßnah-
men zur Abwendung 
der Gefährdung
Keine aktute 
Gefahr
3. Einbezug der Erziehungs-
berechtigten und des Kindes 
in die Gefährdungseinschätzung
Ende Kontaktaufnahme
notwendig
2. Erstbewertung 
der Mitteilung
Schnittstelle 
zu anderen 
Kernpro-
zessenEnde Entscheidung
Teilprozess mit einem
(Zwischen-) Ergebnis
Ja
Nein
1. Aufnahme der 
Mitteilung
Mitteilung Dritter Selbstmelder
Eigene Erkenntnis
Akute 
Gefährdung
Keine Gefährdung, 
kein Hilfebedarf
Bei bestehendem 
Hilfeplatz und Hilfe-
akzeptanz zusätzlich
Widerspruch der 
PSB/EZB
7. Fallübergabe 
an zuständiges 
Jugendamt
Zu allen
Zeitpunkten im 
Verfahren möglich:
Verfahren gemäß § 8a SGB VIII
  
Auslösendes Ereignis
12

2 Prozessqualität: Gelingensfaktoren im Verfahren nach 8a SGB VIII
2.2   Beschreibung der Teilprozesse und Gelingensfakoren
Standardisierte Verfahren sind notwendig zur Beschreibung komplexer Verfahren und 
müssen immer an die Strukturen und Abläufe des jeweiligen Jugendamtes angepasst 
werden. Deshalb hat sich die Arbeitsgruppe entschieden, nach einer Darstellung der 
jeweiligen rechtlichen Grundlagen, Teilprozesse mit Zielen, Beteiligten und Tätigkeiten 
zu beschreiben, wie sie überwiegend in den Jugendämtern – auf der Grundlage der 
Empfehlungen der kommunalen Spitzenverbände – Anwendung finden. 
Im Anschluss daran folgt jeweils eine Sammlung von Gelingensfaktoren zu dem Teilpro-
zess. Es wurde der Begriff „Gelingensfaktoren“ gewählt, da der Begriff „Qualitätsstan-
dard“ unterschiedlich interpretiert wird und letztlich unklar ist, ob es sich um Eckpunkte 
oder maximale oder Mindeststandards handelt. 6 
Als Gelingensfaktoren werden hier Maßnahmen oder Vorgehensweisen aufgeführt, 
über deren positive Wirkungen – im Sinne von („weichen“) Faktoren, die zum Gelingen 
der einzelnen Teilprozesse beitragen – in der Arbeitsgruppe fachlicher Konsens bestand 
und die auf dem Erfahrungswissen der Teilnehmerinnen und Teilnehmer beruhen oder 
durch wissenschaftliche Forschung belegt sind. 
Die hier vorgelegte Empfehlung muss von jedem Jugendamt auf die Situation vor Ort 
bezogen und entsprechend übertragen werden.  Die Gelingensfaktoren sollen als Anre-
gungen für einen Diskurs über guten Kinderschutz im Jugendamt genutzt werden und 
somit als Grundlage für den Prozess der Qualitäts(weiter)entwicklung dienen. Wird im 
Jugendamt diskutiert, welche Faktoren die gelingende Wahrnehmung des Schutzauf-
trags fördern, ergibt sich – wie in der Arbeitsgruppe – ein Diskurs über Qualität. Konsen-
suale Faktoren können als Qualitätskriterien 7 definiert werden.
6 Vgl. LVR/LWL 2013, S. 19 und NZFH 2013, S. 53  
7 Merchel empfiehlt den Begriff „Qualitätskriterium“ statt „Standard“, da er eindeutiger ist, vgl. LVR/LWL 2013, S. 19.  
13

2.2.1  Aufnahme der Mitteilung einer Kindeswohlgefährdung
Das Jugendamt ist gemäß § 8a Abs. 1 SGB VIII verpflichtet, beim Bekanntwerden von 
gewichtigen Anhaltspunkten für eine Gefährdung des Wohls eines Kindes oder Jugend-
lichen tätig zu werden. 
Auf eine Regelung der örtlichen Zuständigkeit für den Schutzauftrag hat der Gesetzge-
ber mit der Einführung des § 8a SGB VIII verzichtet, da der Schutzauftrag Bestandteil 
jeder Aufgabenwahrnehmung im SGB VIII ist. Die örtliche Zuständigkeit für Leistungen 
richtet sich nach den §§ 86 ff. SGB VIII, die Zuständigkeit für die Mitwirkung im famili-
engerichtlichen Verfahren nach § 87b SGB VIII. Für eine Inobhutnahme ist gemäß § 87  
SGB VIII das Jugendamt zuständig, in dessen Bereich sich das Kind oder der Jugendliche 
tatsächlich aufhält.
Nach § 8a Abs. 5 SGB VIII ist das Jugendamt, dem gewichtige Anhaltspunkte mitgeteilt 
werden, verpflichtet, diese dem für die Leistungsgewährung zuständigem Jugendamt 
mitzuteilen. 
Die Mitteilung über eine vermutete Kindeswohlgefährdung kann durch unterschiedliche 
Personen erfolgen:
•  durch Privatpersonen (Nachbarn, Verwandte etc.), die sich z.T. auch anonym melden,
•  durch Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter anderer Behörden oder Ämter (Polizei, Ord-
nungsamt etc.),
•  durch eine Fachkraft aus einer Einrichtung oder einem Dienst der Jugendhilfe, mit 
der/dem eine Vereinbarung gemäß § 8a Abs. 4 SGB VIII besteht,
•  durch eine Person, die Berufsgeheimnisträger nach § 4 KKG ist, oder eine andere 
berufliche Kontaktperson,
•  durch Fachkräfte eines anderen Jugendamtes 8,
•  durch eine/einen Erziehungsberechtigten oder durch ein betroffenes Kind/einen Ju-
gendlichen („Selbstmelder“). 9 
8 Das Verfahren der Fallübergabe wird in Kapitel 2.2.7 beschrieben.  
9  Nach § 8 Abs. 3 SGB VIII haben Kinder und Jugendliche Anspruch auf Beratung ohne Kenntnis des Personensorgebe-
rechtigten, wenn diese aufgrund einer Not- und Konfliktlage erforderlich ist und solange durch die Mitteilung an den 
Personensorgeberechtigten der Beratungszweck vereitelt würde.  
14

2 Prozessqualität: Gelingensfaktoren im Verfahren nach 8a SGB VIII
Teilprozess Aufnahme der Mitteilung einer Kindeswohlgefährdung
Ziel(e) Alle (zugänglichen) Daten sind erhoben und verschriftlicht.
Verantwortliche Person Aufnehmende Fachkraft
Zu beteiligende interne 
Personen 
-
Beteiligte externe  
Personen
Mitteilende Person
Tätigkeiten • Daten sammeln, aktives Zuhören
• Nachfragen 
•  ggf. Absprachen mit mitteilender Person treffen (auch Kontaktmöglichkei-
ten)
•  Dokumentation, Unterschrift und Eingabe im Berichtswesen/EDV, ggf.  
Anlegen einer Akte
•  Klärung der örtlichen Zuständigkeit, ggf. Weiterleitung an das zuständige Ju-
gendamt
Frist Unverzüglich
Information Bei Aufnahme durch eine nicht fallzuständige Fachkraft ist die fallzuständige 
Fachkraft unverzüglich zu informieren. Ist diese (oder ihre Vertretung) nicht 
erreichbar, bleibt die aufnehmende Fachkraft vorläufig zuständig. 
Die/der nächsthöhere Vorgesetzte wird informiert.
15

Gelingensfaktoren
•   Jede Mitteilung, die auf eine Kindeswohlgefährdung hinweist („dem Kind geht es 
nicht gut“) wird aufgenommen. Es wird nicht durch die aufnehmende Fachkraft beur-
teilt, ob es sich um „gewichtige“ Anhaltspunkte handelt. Die Aufnahme erfolgt auch 
bei bereits bekannten Familien oder bei bereits zuvor eingegangenen Mitteilungen.
•   Mitteilungen der Polizei in Gewaltschutzsachen werden immer als mögliche Kindes-
wohlgefährdung bearbeitet, auch wenn die Kinder nicht anwesend waren. 
•   Stellt sich heraus, dass das Jugendamt nicht zuständig ist, da sich weder das Kind/der 
Jugendliche noch die Eltern/Personensorgeberechtigten in seinem Bezirk aufhalten, 
ist zu prüfen, ob es ausreicht, die mitteilende Person an das zuständige Jugendamt 
zu verweisen und die Kontaktdaten mitzuteilen. Davon ist auszugehen, wenn es sich 
um andere Fachkräfte handelt. Bei Privatpersonen muss sichergestellt werden, dass 
diese Information dort auch ankommt. Deshalb sollte das Jugendamt die Mitteilung 
aufnehmen und an das zuständige Jugendamt weiterleiten. Zudem sollte versucht 
werden, einen direkten Kontakt zwischen dem oder der Mitteilenden und dem zu-
ständigen Jugendamt herzustellen, indem entweder die Kontaktdaten der mitteilen-
den Person weitergeleitet werden oder – falls dies nicht gewollt ist – die mitteilende 
Person motiviert wird, sich (zusätzlich) selbst an das Jugendamt zu wenden.
•   Zum Teil stehen die mitteilenden Personen unter hohem emotionalem Druck und sind 
unsicher, was ihre Mitteilung auslöst. Ihre Sorge wird ernst genommen und sie werden 
informiert, wie das Jugendamt generell mit Mitteilungen umgeht, wie Kindern bzw. 
Familien geholfen werden kann, und bei Bedarf beraten, wie sie selber mit der Situa-
tion umgehen können. Wenn auch in der Regel aus datenschutzrechtlichen Gründen 
keine inhaltlichen Rückmeldungen möglich sind, erfolgt zumindest eine Versicherung, 
dass das Jugendamt sich kümmert und wer dort Ansprechperson ist.
•   Bei anonymen Mitteilungen wird ggf. darauf hingewiesen, dass die Anonymität die 
Arbeit des Jugendamtes erschweren kann und die mitteilende Person wird unter Hin-
weis auf den Sozialdatenschutz motiviert, ihre persönlichen Daten zu offenbaren.
•   Bei nicht anonymen Mitteilungen wird die mitteilende Person gefragt, ob sie gegen-
über der Familie benannt werden darf. Bei einem Wunsch nach vertraulicher Behand-
lung, wird sie darauf hingewiesen, dass diese eventuell durch eine richterliche Anord-
nung aufgehoben werden kann.10
•   Bei Mitteilungen durch Träger, mit denen Vereinbarungen nach § 8a Abs. 4 SGB VIII 
bestehen, und durch Berufsgeheimnisträger ist davon auszugehen, dass gemäß den 
Vereinbarungen bzw. gesetzlichen Vorgaben in der Regel schon eine eigene Gefähr -
dungseinschätzung und ggf. Versuche erfolgt sind, die Gefährdung abzuwenden; es 
sei denn, die Gefährdung ist so akut, dass eine sofortige Einschaltung des Jugendam-
tes erfolgt. Hier ist insbesondere zu klären, welche Versuche im Vorfeld unternommen 
wurden, mit welchem Ergebnis und welche Möglichkeiten der Zusammenarbeit und 
der weiteren Verantwortungsübernahme (z.B. in einem gemeinsamen Gespräch mit 
der Familie) bestehen. 
10 DIJuF-Gutachten JAmt 07-08/2014, S. 377 ff.  
16

2 Prozessqualität: Gelingensfaktoren im Verfahren nach 8a SGB VIII
•  Eine strukturierte Vorlage für die Aufnahme der Mitteilung dient dazu, alle erforderli-
chen Angaben soweit wie möglich abzufragen. Die Vorlage beinhaltet 
 º   Angaben zur mitteilenden Person (Kontakt, Beziehung zur Familie, eigene Hilfe-
versuche und Möglichkeiten, Erwartungen etc.),
 º   Angaben zum Kind/Jugendlichen und der Familie, zur Lebenssituation,
 º   Angaben zur Gefährdung und zum Hintergrund der Kenntnis (welche Gefähr -
dung, Hintergrund der Kenntnis – Hörensagen, eigene Beobachtung, Vermutung, 
wem ist die Gefährdung noch bekannt, sind die Eltern/Kinder über die Hinzuzie-
hung des Jugendamtes informiert etc.),
 º   ein Feld für Bemerkungen (z. B. Eindruck der aufnehmenden Fachkraft von der Mit-
teilung).
•  Nach Möglichkeit werden die Angaben zur Gefährdung wortwörtlich aufgenommen 
und als solche gekennzeichnet.
•  Der Vordruck liegt allen im Jugendamt tätigen Personen vor (auch in der Verwaltung), falls 
dort eine Mitteilung eingeht und eine Weiterleitung an eine Fachkraft nicht möglich ist.
•  Der Vordruck findet auch Anwendung für Mitteilungen, die im Rahmen des Bereit-
schaftsdienstes eingehen. 
•  Stellt die zuständige Fachkraft im Jugendamt selbst bei einem schon in einem anderen 
Kontext betreuten Kind oder Jugendlichen Anhaltspunkte für eine Gefährdung fest, 
kann eine Aufnahme im Vordruck entfallen. Eine Dokumentation in Form eines Ver -
merks erscheint ausreichend, um auf dieser Basis eine Erstbewertung durchzuführen.
17

2.2.2   Erstbewertung der Mitteilung
§ 8a Abs. 1 SGB VIII verpflichtet die Jugendämter, das Gefährdungsrisiko im Zusammen-
wirken mehrerer Fachkräfte einzuschätzen. Eine fundierte Gefährdungseinschätzung ist 
erst nach dem Einbezug der Erziehungsberechtigten und des Kindes oder Jugendlichen 
möglich, trotzdem sollte auch jede eingehende Mitteilung oder jede eigene Wahrneh-
mung von Anhaltspunkten für eine Kindeswohlgefährdung im Zusammenwirken meh-
rerer Fachkräfte vorläufig bewertet werden. 11 
In dieser Erstbewertung der Meldung erfolgt eine vorläufige Einschätzung der Gefähr -
dung und darauf basierend eine Entscheidung, wann und wie Kontakt zur Familie aufge-
nommen wird. Gemäß § 8a Abs. 1 SGB VIII hat sich das Jugendamt einen unmittelbaren 
Eindruck vom Kind und seiner persönlichen Umgebung zu verschaffen, sofern dies nach 
fachlicher Einschätzung erforderlich ist. Somit muss vorher eine fachliche Einschätzung 
erfolgen, ob eine Inaugenscheinnahme bzw. ein Hausbesuch erforderlich ist. 12
Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Informationsgewinnung zuerst und vorrangig über 
die Eltern/Personensorgeberechtigten und/oder das Kind/den Jugendlichen zu erfolgen 
hat, da Sozialdaten regelmäßig beim Betroffenen zu erheben sind (§ 62 Abs. 2 SGB VIII). 
Als Ausnahme vom vorgesehenen Einbezug der Erziehungsberechtigten und des Kindes/
Jugendlichen in die Gefährdungseinschätzung findet sich in § 8a Abs. 1 SGB VIII die 
Formulierung „... soweit der wirksame Schutz des Kindes oder Jugendlichen nicht in 
Frage gestellt wird“. Diese Ausnahme ist insbesondere bei Anhaltspunkten für einen 
sexuellen Missbrauch (im häuslichen Kontext) vorgesehen, wie der Gesetzesbegründung 
zu entnehmen ist. 13 Sie kann aber auch bei Fällen der Misshandlung notwendig sein, 
wenn die Erziehungsberechtigten nicht einbezogen werden können, weil die Gefahr 
einer Verdeckung der Kindeswohlgefährdung besteht und der Schutz des Kindes oder 
Jugendlichen in Frage steht. 
Somit kann es fachlich geboten sein, eine solche Vermutung zunächst – durch das Ein-
holen von Informationen von Dritten wie Kindergarten oder Schule – abzuklären, bevor 
eine Konfrontation des potentiellen Täters erfolgt. Die Datenerhebung bei Dritten ohne 
Einwilligung des Betroffenen ist hierbei zulässig, wenn die Erfüllung des Schutzauftrags 
dieses erfordert (§ 62 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe d SGB VIII). 14 
Ggf. muss vor der Konfrontation der weitere Schutz des Kindes oder Jugendlichen be-
reits geklärt sein, da die Gefahr besteht, dass das Kind oder der Jugendliche verantwort-
lich gemacht wird und/oder unter Druck gesetzt wird und dadurch eine Verschleierung 
oder Verschärfung der Gefährdung zu erwarten ist. 
11  Die Empfehlungen der Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände sehen nach der Aufnahme der Mitteilung 
eine kollegiale Kurzberatung vor (S. 6).  
12   Vgl. Meysen in Münder/Meysen/Trenczek, § 8a Rn. 33 f.  
13   BT-Drucks. 15/3676, S. 38 
14  Vgl. VG Münster, Urteil vom 02.04.2009, 6 K 1929/07  
18

2 Prozessqualität: Gelingensfaktoren im Verfahren nach 8a SGB VIII
Teilprozess Erstbewertung der Mitteilung
Ziel(e) Eine vorläufige Bewertung der Mitteilung ist erfolgt und die nächsten  
Handlungsschritte sind vereinbart.
Verantwortliche Person Aufnehmende bzw. fallzuständige Fachkraft 
Zu beteiligende interne 
Personen 
Mindestens eine weitere Fachkraft (wurde die Mitteilung von einer anderen als 
der fallzuständigen Fachkraft aufgenommen, ist diese zu beteiligen)
Beteiligte externe  
Personen
-
Tätigkeiten •  Prüfung, ob bereits ein Vorgang im ASD existiert/die Familie bekannt ist und 
Hinzuziehung dieses Vorgangs
• Bewertung, ob gewichtige Anhaltspunkte vorliegen 
•  Prüfung, ob und welche weiteren Informationen notwendig sind und ggf. 
einholen (z.B. zum Leistungserbringer, wenn bereits eine Hilfe gewährt wird)
•  Prüfung, ob weitere Personen (z.B. Dolmetscher/Dolmetscherin) hinzuzuzie-
hen sind
•  Entscheidung über weiteres Vorgehen, Prüfung ob eine Inaugenscheinnah-
me/ein Hausbesuch erforderlich ist 
• Dokumentation
Frist Unverzüglich nach Eingang der Mitteilung, begründete Ausnahmen  
sind möglich
Information Die/der nächsthöhere Vorgesetzte wird informiert, nimmt die Bewertung  
zur Kenntnis und unterschreibt sie.
19

Gelingensfaktoren
• Sofern möglich, erfolgt die Beratung mit mehr als zwei Fachkräften. 
•  Die Erstbewertung erfolgt insbesondere mit im Kinderschutz besonders qualifizierten 
oder spezialisierten Fachkräften.
• Es gibt eine strukturierte Vorlage zur Dokumentation. Diese beinhaltet eine
 º erste Einschätzung der Gefährdung, 
 º  Einschätzung zur Dringlichkeit der Kontaktaufnahme (sofort, am nächsten Tag 
oder später),
 º Festlegung der weiteren Vorgehensweise (Form der Kontaktaufnahme),
 º Begründung.
•  Bei der Entscheidung über die Form der Kontaktaufnahme erfolgt immer eine Ab-
wägung, ob ein (unangemeldeter) Hausbesuch erforderlich ist, weil Familien sich 
überrumpelt und in den Rückzug gedrängt fühlen können und ein Vertrauensaufbau 
und somit eine Situationsklärung erschwert werden kann. Es ist abzuwägen, ob die 
Gefährdung so akut und die Informationsgewinnung durch den Hausbesuch zu die-
sem Zeitpunkt unerlässlich für die Gefährdungseinschätzung ist oder ob sie zu einem 
späteren Zeitpunkt und mit einer Ankündigung ausreicht. Heranzuziehende Kriterien 
sind das Alter des Kindes/Jugendlichen, die Art sowie Gegenwärtigkeit der Gefähr -
dung und ob es schützende Personen/Institutionen gibt.
•  Wird entschieden, dass zunächst eine Kontaktaufnahme zu Dritten erforderlich ist, 
werden die diesbezüglichen Gründe dokumentiert. Zudem werden die Personen-
sorgeberechtigten im Sinne des Transparenzgebotes später (nach dem Wegfall der 
Gründe) darüber informiert. 
•  Wird entschieden, dass eine sofortige Kontaktaufnahme notwendig ist und erscheint 
eine Inobhutnahme wahrscheinlich, wird diese soweit möglich vorher organisiert 
(Aufnahmemöglichkeiten etc.) oder andere Fachkräfte klären diese als „Backoffice“ 
ab, um unnötige Verzögerungen im Interesse des Kindes oder Jugendlichen zu ver -
meiden.
•  Muss die Inobhutnahme aufgrund besonderer Umstände in einer Einrichtung wie 
Schule oder Kindertagesstätte erfolgen, wird die Einrichtung vorab informiert, um 
abzusprechen, wie die Inobhutnahme in der Institution zu organisieren ist, wo das 
Gespräch stattfindet, wer das Kind oder den Jugendlichen zum Gespräch begleitet 
und wer das Gespräch führt etc. Zur Qualitätssicherung, um Missstimmungen nach-
zugehen und die Kooperation sicherzustellen, kann eine Nachbesprechung mit der 
betroffenen Institution sinnvoll sein. 
20

2 Prozessqualität: Gelingensfaktoren im Verfahren nach 8a SGB VIII
2.2.3   Einbezug der Erziehungsberechtigten und des Kindes in die Ge -
fährdungseinschätzung 
Gemäß § 8a Abs. 1 SGB VIII hat das Jugendamt die Erziehungsberechtigten und das 
Kind oder die/den Jugendlichen in die Gefährdungseinschätzung einzubeziehen, sofern 
der wirksame Schutz dieses Kindes oder Jugendlichen nicht in Frage gestellt wird. So-
fern dies nach fachlicher Einschätzung erforderlich ist, hat sich das Jugendamt dabei bei 
Kindern einen unmittelbaren Eindruck vom Kind und seiner persönlichen Umgebung zu 
verschaffen.15 Zudem legt § 8a Abs. 1 SGB VIII fest, dass das Jugendamt den Erziehungs-
berechtigten zur Abwendung der Gefährdung erforderlichen Hilfen anbietet.
Entsprechend der Vereinbarungen in der Erstbewertung erfolgt die Kontaktaufnahme.
Ist eine Kontaktaufnahme nicht möglich, da die Erziehungsberechtigten den Kontakt 
ablehnen, muss über das weitere Vorgehen entschieden werden, ob
•  und wie weitere Kontaktversuche unternommen werden, ggf. mit der Ankündigung, 
bei weiterer fehlender Mitwirkung das Familiengericht einzuschalten,
•  das Familiengericht direkt gemäß § 8a Abs. 2 SGB VIII eingeschaltet wird, da dieses 
das persönliche Erscheinen anordnen kann,
•  eine Datenerhebung bei Dritten zur weiteren Abklärung der Gefährdung notwendig 
ist, 
•  Gefahr im Verzug besteht und für einen zwangsweisen Zutritt zur Wohnung die Po-
lizei gemäß § 8a Abs. 4 SGB VIII hinzugezogen werden muss.
15 Siehe Kapitel 2.2.2  
21

Teilprozess Einbezug der Erziehungsberechtigten und des Kindes in die Gefähr ­
dungseinschätzung  
Ziel(e) Die erforderlichen Informationen für eine möglichst sichere Beurteilung der 
Situation des Kindes/Jugendlichen und der Mitwirkungsbereitschaft und -fä-
higkeit der Erziehungsberechtigten liegen vor.
Im Fall einer akuten Gefährdung sind die notwendigen Maßnahmen zu deren 
Abwendung eingeleitet. 
Die Sorgeberechtigten und das Kind sind in die Einschätzung einbezogen und 
über Anlass der Kontaktaufnahme, den Auftrag des Jugendamts, ihre Rechte 
und das weitere Vorgehen umfassend informiert.
Verantwortliche Person Fallzuständige Fachkraft 
Zu beteiligende interne 
Personen 
Eine weitere Fachkraft (begründete Ausnahmen von einer Kontaktaufnahme zu 
zweit sind möglich)
Beteiligte externe  
Personen
Erziehungsberechtigte, Kind/Jugendliche(r) und falls vorhanden Geschwister
Dritte bei Bedarf
Tätigkeiten •  Kontaktaufnahme gemäß dem Ergebnis der Erstbewertung, Erläuterung der 
Aufträge des Jugendamtes (Hilfe und Schutz)
•  dementsprechend ggf. Inaugenscheinnahme des Kindes/aller im Haushalt 
lebenden Kinder bzw. Jugendlichen und der persönlichen Umgebung
•  Klärung der Situation des Kindes/Jugendlichen
•  Klärung der Problemsicht sowie Mitwirkungsbereitschaft und -fähigkeit der 
Erziehungsberechtigten
•  abhängig von der Situation und Mitwirkungsbereitschaft/ -fähigkeit:
 º Anbieten von Hilfen 
 º Vereinbarung eines Schutzplans
 º Inobhutnahme
 º Einschaltung anderer Stellen (Arzt/Ärztin, Polizei etc.)
• Absprachen zum weiteren Vorgehen
•  ggf. Einholen der Einwilligung/Schweigepflichtentbindung für Rücksprachen 
mit Dritten 
• ggf. anschließende Rücksprache(n) mit Dritten 
• Dokumentation
Frist Gemäß Ergebnis der Erstbewertung
Information Die/der nächsthöhere Vorgesetzte wird informiert. 
22

2 Prozessqualität: Gelingensfaktoren im Verfahren nach 8a SGB VIII
Gelingensfaktoren
•  Bei einem Erstkontakt mit zwei Fachkräften erfolgt eine Aufgabenverteilung nach 
vorheriger Absprache (insbesondere zur Gesprächsführung, ggf. unterteilt in Kind 
oder Jugendlicher und Eltern/Erziehungsberechtigte). 
•  Ggf. ist es sinnvoll, eine Fachkraft mit spezieller Expertise (bspw. im Hinblick auf die 
benannte Gefährdung) hinzuzuziehen. 
•  Im ersten Kontakt erfolgt die Weichenstellung für die weitere Zusammenar -
beit mit der Familie und damit für das gesamte sich anschließende Verfahren. 
Da die Kontaktaufnahme durch das Jugendamt (insbesondere bei unangemel-
deten Hausbesuchen) für Familien in der Regel ein angstbesetztes und stressiges 
Erlebnis ist, ist ein besonders einfühlsames Vorgehen von den Fachkräften gefor -
dert. Dazu gehört es, Verständnis für die Situation der Eltern oder Erziehungsbe-
rechtigten aufzubringen und um ihre Kooperation zu werben. Dabei ist es hilf-
reich, ausführlich und in einer verständlichen Sprache (ohne Fachausdrücke) über 
die Aufträge des Jugendamtes (Schutz- und Unterstützungsauftrag) und das  
§ 8a-Verfahren zu informieren, um eine größtmögliche Transparenz zu erreichen.  
 Unterstützen können hierbei Informationsmaterialien für Eltern über die Arbeit des 
Jugendamtes im Bereich des Schutzauftrags 16 oder über mögliche Hilfen etc., die den 
Erziehungsberechtigten überreicht werden.
•  Reagieren die Erziehungsberechtigten mit Abwehr und Widerstand, wird dieser ernst 
genommen und thematisiert. Nach Möglichkeit werden die Gründe erforscht. Be-
zugspunkt ist immer das Kind und das gemeinsame Interesse an dessen Wohlerge-
hen. Ziel ist der Abschluss eines (minimalen) Arbeitsbündnisses, ggf. auch auf der 
Grundlage „Wie kann ich Ihnen helfen, mich wieder los zu werden?“. Falls notwen-
dig, muss die Fachkraft Veränderungen einfordern und mit den Konsequenzen einer 
mangelnden Mitarbeit konfrontieren. 17
•  Hilfreich kann zudem das Hinzuziehen einer Vertrauensperson der Familie oder des 
Kindes/Jugendlichen sein, letzteres insbesondere wenn zuerst eine Kontaktaufnah-
me zum Kind oder Jugendlichen erfolgt.
•  Auch gilt es, weitere wichtige Akteure im Familiensystem (nichtsorgeberechtigte El-
tern, andere Verwandte) zu identifizieren und bei Bedarf in geeigneter Form einzu-
beziehen.18
•  Bei Hausbesuchen sind die Fachkräfte des Jugendamtes in der Rolle eines Gastes 
und verhalten sich dementsprechend respektvoll und fragen, etwa wenn sie weitere 
Räume betreten wollen. 
•  Bei Familien mit anderen kulturellen Hintergründen sollten die jeweiligen „Türöff-
ner und Stolpersteine“19 insbesondere bei einem Hausbesuch berücksichtigt werden, 
hilfreich sind hier „Brückenbauer*innen“ oder Kulturmittler*innen. 
•  Bei jüngeren Kindern erfolgt nicht nur eine kurze „Inaugenscheinnahme“ zur Ein-
schätzung des körperlichen und geistigen Entwicklungsstandes, sondern sie werden 
in ihren Interaktionen beobachtet.
16  Beispielsweise die Broschüren der BAG Landesjugendämter „Was Jugendämter leisten“ und „Kinderschutz: Was Ju-
gendämter leisten“, die z.T. in mehreren Sprachen und in leichter Sprache vorliegen und unter www.unterstuetzung-
die-ankommt.de/leistungen abgerufen bzw. bestellt werden können.  
17 Vgl. Conen, S. 295 ff.  
18  Ein Ergebnis von Fallanalysen war, dass dies zum Teil versäumt wurde: NZFH und DJI, S. 57 ff.
19 Vgl. Toprak 
23

•  Mit Kindern ab dem 3./4. Lebensjahr erfolgen Gespräche, wobei vorab zu entschei-
den ist, ob mit dem Kind alleine oder im Beisein von Geschwistern, Erziehungs-
berechtigten oder Bezugspersonen gesprochen wird. Wird mit dem Kind nicht im 
Beisein der Erziehungsberechtigten gesprochen, werden diese vorab über die Inhalte 
des Gespräches unterrichtet. Im Gespräch mit dem Kind wird es über den Zweck 
des Gespräches informiert und es werden einfache, offene (W-)Fragen – keine ge-
schlossenen oder Suggestivfragen – gestellt. Inwieweit eine konkrete Einschätzung 
des Kindes zur Situation erfragt wird, ist abhängig vom Entwicklungsstand und der 
Bereitschaft des Kindes. 20 Insgesamt wird es eher darum gehen, einen Eindruck für 
die Situation aus der Sicht des Kindes zu erhalten, nicht eine objektive Bewertung. 
•  Neben der Klärung, ob eine Kindeswohlgefährdung vorliegt, werden den Erzie-
hungsberechtigten auch notwendige Hilfen zur Abwendung der Gefährdung an-
geboten. Dementsprechend ist das Gespräch in zwei klar voneinander getrennte 
Phasen zu unterteilen, zunächst erfolgt die Abklärung der relevanten Aspekte zur 
Gefährdungseinschätzung und erst danach (ggf. auch in einem weiteren Termin) die 
Beratung über und ggf. das Motivieren für die Inanspruchnahme von Hilfen. Nur so 
kann sichergestellt werden, dass die Gefährdungseinschätzung nicht zu kurz kommt 
und – wenn eine Hilfegewährung notwendig ist – die geeignete Hilfe ausgewählt 
wird.21 
•  Bei der Situationsklärung ist es entscheidend, ob es gelingt, eine gemeinsame Pro-
blemkonstruktion mit den Erziehungsberechtigten und ggf. auch dem Kind bzw. 
Jugendlichen zu erreichen.
•  Den Erziehungsberechtigten wird transparent benannt, welche Kriterien zur Ein-
schätzung herangezogen werden (z.B. Gewährleistung des Kindeswohls, Problem-
akzeptanz, Problemkongruenz, Hilfeakzeptanz – wenn auch in anderen Worten). 
•  Die Fachkräfte nehmen eine erste Gefährdungseinschätzung vor und entscheiden, 
ob sofortige Maßnahmen zum Schutz des Kindes oder Jugendlichen erforderlich 
sind.
•  Bezogen auf die Einschätzung des Gefährdungsrisikos wird klar benannt, wie die Si-
tuation eingeschätzt wird und welche weiteren Schritte folgen werden; es sei denn, 
der Schutz wird dadurch in Frage gestellt. 
•  Gute Erfahrungen wurden mit dem Einsatz von Informationsmaterialien für Erzie-
hungsberechtigte (z.B. zur häuslichen Gewalt und ihren Auswirkungen auf Kinder) 
gemacht, die den Eltern oder Erziehungsberechtigten mit dem Ziel einer Sensibilisie-
rung ausgehändigt werden. 
•  Sofern keine sofortigen Maßnahmen zum Schutz des Kindes oder Jugendlichen er -
forderlich sind, sollten im Erstkontakt noch keine weitreichenden Entscheidungen 
getroffen werden.
•  Wird im Kontakt eine akute Gefährdung mit der Notwendigkeit einer Inobhutnahme 
festgestellt, sollte insbesondere bei jüngeren Kindern geprüft werden, ob familiener -
haltende Möglichkeiten alternativ und sofort zur Verfügung stehen (bspw. intensive 
ambulante Krisenhilfen, Hilfe nach § 19 SGB VIII, Unterbringung bei Familienan-
gehörigen, Wegweisung des Gewalttäters oder Vermittlung in ein Frauenhaus bei 
häuslicher Gewalt etc.). 
20  Anregungen für Fachkräfte und Arbeitsblätter zur Gesprächsführung mit Kindern in Kontext des Schutzauftrags finden 
sich in der Arbeitshilfe Kinderschutz und Kinderrechte des DKSB NRW, 2019.  
21 Ausführlich zur Gesprächsführung mit Eltern: Fertsch-Röver  
24

2 Prozessqualität: Gelingensfaktoren im Verfahren nach 8a SGB VIII
•  Am Ende des Kontaktes wird durch klare Kontaktabsprachen (bspw. Vereinbarung 
eines neuen Termins) eine hohe Verbindlichkeit erzielt. Bei Erstkontakten sollten die 
Visitenkarte bzw. Kontaktdaten – auch den Kindern/Jugendlichen – überreicht, ggf. 
auch auf die Beschwerdemöglichkeiten mit Ansprechpersonen hingewiesen werden. 
•  Im Hinblick auf notwendige Schweigepflichtentbindungen werden die datenschutz-
rechtlichen Grundlagen (insbesondere die Möglichkeit der Rücknahme) erläutert. 
•  Im Nachgang bietet sich – neben der Reflexion des Kontaktes – auch eine Reflexion 
der Fachkräfte an, wie sie sich gegenseitig im Kontakt wahrgenommen haben.
•  Inhalte der Dokumentation sind
•  Ort und Datum der Kontaktaufnahme, beteiligte Personen, Haushaltsangehörige,
•  Angaben zum Vorgehen, der Situation des Kindes/Jugendlichen und der Familie, 
Gefährdungseinschätzung, 
•  Problemakzeptanz, -kongruenz, Hilfeakzeptanz der Beteiligten,
•  getroffene Vereinbarungen zur weiteren Vorgehensweise.
•  Falls Verletzungen des Kindes oder eine verwahrloste Wohnung wahrgenommen 
wurden, werden diese detailliert dokumentiert. Fotografien sind nur mit Einverständ-
nis der Betroffenen möglich und fallen als eine Form der „Beweissicherung“ ggf. in 
die Verantwortung der Strafverfolgungsbehörden und Strafjustiz. 22
•  Bei schwerwiegenden Fällen körperlicher Misshandlung und sexuellen Missbrauchs 
wird bei Bedarf die Rechtsmedizin als sachverständige oder beratende Instanz hinzu-
gezogen, die Verletzungen dokumentieren und deren Ursachen klären kann. 23
22 DIJuF-Gutachten JAmt 01/2008, S. 23 f.  
23 Vgl. Becker/Wecker 
25

2.2.4  Gefährdungseinschätzung im Zusammenwirken  
mehrerer Fachkräfte
§ 8a Abs. 1 SGB VIII verpflichtet die Jugendämter, das Gefährdungsrisiko im Zusammen-
wirken mehrerer Fachkräfte einzuschätzen, wie es auch bei der Entscheidung über eine 
Hilfe im Hilfeplanverfahren vorgesehen ist. 
Die Gefährdungseinschätzung ist eine der schwierigsten und komplexesten Aufgaben 
im ASD. Neben der Bewertung der Situation muss auch immer die weitere zukünftige 
Entwicklung eingeschätzt werden. In der Prognose ist abzuwägen, welche Schädigung des 
Kindes oder Jugendlichen mit welcher Wahrscheinlichkeit und Erheblichkeit droht. Dement-
sprechend ist sie immer mit dem Risiko einer Fehleinschätzung verbunden.
Häufig ist die Grenze zwischen einer Gefährdung gemäß § 1666 BGB und einer „Nicht-
gewährleistung“ der dem Wohl des Kindes oder Jugendlichen entsprechenden Erziehung 
(als Leistungsvoraussetzung für eine Hilfe zur Erziehung gemäß § 27 ff. SGB VIII) zu ziehen. 
Damit verbunden ist ggf. auch abzuwägen, ob und wie lange versucht wird, die Erzie-
hungsberechtigten für die (abgelehnte) Zusammenarbeit oder die Inanspruchnahme von 
Hilfen zu motivieren oder ob (sofortige) Maßnahmen gegen den Willen der Erziehungsbe-
rechtigten notwendig sind.
Dabei handelt es sich nicht um einen einmaligen, abgeschlossenen Vorgang, sondern die 
getroffene Einschätzung muss aufgrund der Prozesshaftigkeit laufend überprüft werden.24
 
In der Praxis findet eine Vielzahl an Instrumenten Anwendung, die (mögliche) Indikatoren 
einer Kindeswohlgefährdung aufführen. 2008 arbeiteten 81 % der Jugendämter in NRW 
mit Indikatorenlisten/Prüfbögen.25 Wissenschaftliche Erkenntnisse zur Aussagekraft liegen 
bislang kaum vor.26 Fachlich unumstritten ist, dass solche Instrumente als Hilfsmittel zur 
Strukturierung von Wahrnehmungs- und Beobachtungsprozessen dabei helfen, blinde Fle-
cken zu vermeiden.
24 Siehe auch Kapitel 2.2.6  
25 MGFFI 2010, S. 100  
26  Wissenschaftliche Befunde zur Aussagekraft und Zuverlässigkeit liegen zum Stuttgarter-Düsseldorfer-Kinderschutzbo-
gen vor, siehe Kindler/Lukasczyk/Reich.  
26

2 Prozessqualität: Gelingensfaktoren im Verfahren nach 8a SGB VIII
Teilprozess Gefährdungseinschätzung im Zusammenwirken mehrerer Fachkräfte
Ziel(e) Eine differenzierte Bewertung der Gefährdungssituation ist erfolgt und die 
nächsten Handlungsschritte sind vereinbart. 
Verantwortliche Person Fallzuständige Fachkraft 
Zu beteiligende interne 
Personen 
Mindestens zwei weitere Fachkräfte (die beim Erstkontakt beteiligte Fachkraft 
und eine weitere)
Beteiligte externe  
Personen
Bei Bedarf kann externe Expertise hinzugezogen werden (etwa Ärzte/Ärztin-
nen, Beratungsstellen)
Tätigkeiten Beratung mit folgenden Inhalten:
•  Darstellung der Situation:
 º  Gewährleistung des Kindeswohls: Inwieweit ist das Wohl des Kindes 
durch die Sorgeberechtigten gewährleistet oder ist dies nur zum Teil oder 
überhaupt nicht der Fall?
 º  Problemakzeptanz: Sehen die Erziehungsberechtigten und die Kinder 
selbst ein Problem oder ist dies weniger oder gar nicht der Fall?
 º  Problemkongruenz: Stimmen die Erziehungsberechtigten und die beteilig-
ten Fachkräfte in der Problembeschreibung überein oder ist dies weniger 
oder gar nicht der Fall?
 º  Hilfeakzeptanz: Sind die betroffenen Erziehungsberechtigten und Kinder 
bereit und in der Lage, die ihnen gemachten Hilfeangebote anzunehmen 
und zu nutzen oder ist dies nur zum Teil oder gar nicht der Fall?
• Fachliche Bewertung und Einschätzung, ob eine Gefährdung besteht
•  Bei einer festgestellten Gefährdung: Festlegung und Terminierung der weite-
ren Handlungsschritte
•  Bei keiner Gefährdung: Entscheidung, ob weitere Beratung und/oder Hilfen 
angeboten werden 
• Dokumentation
Frist Unverzüglich nach dem Kontakt
Information Die/der nächsthöhere Vorgesetzte wird informiert und an der Entscheidung 
beteiligt. Er/sie prüft die Einhaltung der festgelegten Standards und leistet bei 
Bedarf fachliche Beratung und Unterstützung.
 
27

Gelingensfaktoren
•  Beim Einsatz von standardisierten Gefährdungseinschätzungsbögen sind folgende 
Aspekte von Bedeutung:
 º  Es wird eine Balance zwischen standardisierter und individueller Einschätzung 
gewahrt.
 º  Die Gewährleistung des Kindeswohls wird anhand kindlicher Entwicklungsbe-
darfe, z.B. physiologische Bedürfnisse, Schutz und Sicherheit, soziale Bindun-
gen/Wertschätzung, Erziehung/Förderung erfasst. 27
 º  Es ist unerlässlich, dass dabei nicht nur Risikofaktoren, sondern auch Ressourcen 
und Schutzfaktoren des Kindes und seiner Familie abgebildet werden. 28 
 º  Darüber hinaus sollten sie auch die Veränderungsbereitschaft und -potentiale 
erfassen, dazu bieten sich die vom Berliner Kinderschutz-Zentrum entwickelten 
Kategorien an: 29
 -  Problemakzeptanz
 -  Problemkongruenz
 -  Hilfeakzeptanz
 º  Der Einsatz eines solchen Instrumentes/Einschätzungsbogens kann die Gefähr -
dungseinschätzung strukturierend unterstützen. Allerdings darf das eingesetzte 
Instrument nicht die Bewertung und Entscheidung übernehmen, ob eine Ge-
fährdung vorliegt. Diese muss im Zusammenwirken der Fachkräfte auf der Basis 
der gesammelten Informationen in einer strukturierten Fallberatung erfolgen. 30
•  Neben dem Einsatz von Gefährdungseinschätzungsbögen sollten die „klassischen“ 
sozialpädagogischen Diagnoseinstrumente (etwa Genogramm, Ressourcenkarte, 
Netzwerkkarte) genutzt werden bzw. die Gefährdungseinschätzungsbögen ein Bau-
stein der Diagnostik sein. 31 Insbesondere bei länger währenden und komplexen Kon-
stellationen eignet sich die Erstellung eines Zeitstrahls oder einer Chronologie zur 
fortlaufenden Aufbereitung. 
•  Zur Gefährdungseinschätzung erfolgt eine Fallvorstellung mit festgelegten Inhalten. 
Fakten und Vermutungen werden deutlich differenziert dargestellt. 
•  Die Beratung erfolgt nach Möglichkeit mit mehr als drei Fachkräften, insbesondere 
mit im Kinderschutz besonders qualifizierten oder spezialisierten Fachkräften.
•  Im Bedarfsfall wird weitere interne oder externe Expertise (z.B. Fachkräfte des Ge-
sundheitswesens, Fachkräfte einer spezialisierten Beratungsstelle) hinzugezogen, un-
ter Beachtung der Erforderlichkeit der Anonymisierung oder Pseudonymisierung.
•  Für die Beratung stehen ein störungsfreier Raum und ausreichend Zeit zur Verfügung.
•  Eine festgelegte Beratungsstruktur mit unterschiedlichen aufeinander aufbauenden 
Phasen (Fallvorstellung, Rückfragen, Hypothesenbildung, Vorschläge, Entscheidung) 
wird angewendet. Methodisch ist sie so gestaltet, dass sie auf das Einbringen unter -
schiedlicher Perspektiven zielt und das Fallverstehen fördert.32 
27  vgl. Prüfbogen des DJI in Kindler u.a. 2006, Anhang A-9
28  Die Kinderschutzzentren, S. 4. Wenn Kooperationsbereitschaft mit Veränderungsbereitschaft gleichgesetzt wird, kann 
dies zu Fehleinschätzungen führen (NZFH und DJI, S. 63 f.).
29  Kinderschutz-Zentrum Berlin; Bundesvereinigung kommunaler Spitzenverbände, S. 10 f., siehe Teilprozessbeschreibung
30  Die Kinderschutzzentren S. 3; NZFH 2018 S. 152 f.; siehe auch Kapitel 2.3
31  Eine ausführliche Darstellung der Anwendung dieser Methoden im Kinderschutzes findet sich in MIFKJF RLP , S. 35 ff. 
32  Vgl. die Empfehlungen zur Gestaltung von Teamberatung von Pothmann/Wilk, S. 93 ff.; siehe auch Kapitel 2.3
28

2 Prozessqualität: Gelingensfaktoren im Verfahren nach 8a SGB VIII
•  Es erfolgt eine aktivierende Moderation. Diese oder eine andere nicht direkt beteiligte 
(nicht fallverantwortliche) Person übernimmt die Rolle als „Wächter“des Verfahrens.
•  Bei mehreren Kindern wird für jedes Kind eine separate Einschätzung vorgenommen.
•  Festgestellte/prognostizierte Gefahren werden möglichst konkret und detailliert be-
nannt (Art, Schwere, Wahrscheinlichkeit, zeitliche Nähe) und bei einer Prognose be-
gründet. 
•  Zum Abschluss der Beratung erfolgt eine Entscheidung, ob eine Gefährdung vorliegt 
oder nicht, und ob dementsprechend das § 8a-Verfahren zu beenden ist oder nicht. 
Die Zuordnung zu einem sogenannten „Graubereich“ oder „Klärungsbereich“ birgt 
die Gefahr, dass sich Unklarheiten und Ambivalenzen eher verfestigen. 33 Besteht 
zur abschließenden Einschätzung noch weitergehender Klärungs- und Sondierungs-
bedarf, muss dieser zeitnah erfolgen, um dann in einer erneuten Gefährdungsein-
schätzung zu einer Entscheidung zu gelangen.   ddddddddddddddddddddddddd  
 Wird „nur“ eine dem Wohl des Kindes entsprechende Erziehung nicht gewährleistet 
und besteht keine Kindeswohlgefährdung, ist das § 8a-Verfahren zu beenden und ein 
Hilfeplanverfahren einzuleiten. Lehnen die Personensorgeberechtigten Hilfen ab, sollte 
weiterhin versucht werden, sie zur Inanspruchnahme zu motivieren, aber außerhalb 
des § 8a SGB VIII-Verfahrens, bei Bedarf verbunden mit einer weiteren Überprüfung. 
•  Wenn die Beratung zu einem Dissens der Fachkräfte hinsichtlich der Gefährdungsein-
schätzung oder der nächsten Handlungsschritte führt, muss – im Vorfeld – geregelt 
sein, wie dieser aufgelöst wird. Diese Regelung kann eine abschließende Entscheidung 
durch die fallverantwortliche Fachkraft oder die Leitung vorsehen, eine Mehrheitsent-
scheidung ist jedoch abzulehnen.
•  Wenn es Aufgabe der Leitungskraft ist, bei Dissens zu entscheiden und sie nicht an 
der Beratung teilnimmt, muss ihre (ggf. telefonische) Erreichbarkeit sichergestellt sein. 
•  Wenn Leitung eine Entscheidung gegen die Einschätzung der fallverantwortlichen 
Fachkraft trifft, erfolgt ein Wechsel der Fallzuständigkeit. 
•  Die Beratungsergebnisse werden direkt protokolliert und von den Anwesenden unter-
schrieben. 
• Inhalte der Dokumentation sind
 º das Ergebnis der Gefährdungseinschätzung,
 º die Prognose möglicher Schädigungen,
 º die Vereinbarungen zur weiteren Vorgehensweise.
33  LWL-Landesjugendamt 2013, S. 20; AGJ 2019, S. 14, auch mit kritischer Auseinandersetzung der Verwendung der 
Kategorie „latente Kindeswohlgefährdung“, S. 19.
29

2.2.5  Maßnahmen zur Abwendung der Gefährdung
Je nach dem Ergebnis der Gefährdungseinschätzung erfolgt anschließend einer der nach-
folgend beschriebenen Teilprozesse (2.2.5.1 – 2.2.5.4) zur Abwendung der Gefährdung. 
2.2.5.1  Vereinbarung eines Schutzplans
Ist die Gewährung einer Hilfe zur Erziehung geeignet und notwendig, um die Gefähr -
dung abzuwenden, ist nach den Empfehlungen der Bundesvereinigung der kommuna-
len Spitzenverbände zum Hilfeplan auch ein Schutz- und Kontrollkonzept zu erstellen. 34
Ein Schutzplan empfiehlt sich zudem für die Konstellation, dass eine Gefährdung festgestellt 
wurde und die Erziehungsberechtigten bereit und in der Lage sind, notwendige Maßnah-
men zur Sicherung des Kindeswohls zu vereinbaren, ohne dass die Gewährung einer Hilfe 
zur Erziehung erfolgt (etwa wenn die Eltern diese ablehnen).
Eine qualitative Untersuchung zu Schutzkonzepten im Rahmen ambulanter Erziehungs-
hilfen hat ergeben: 35
•  Die Lebenslagen der Familien, mit denen Schutzkonzepte erstellt wurden, beinhalten 
materielle Notlagen, Drogen- und Suchtprobleme sowie psychische Erkrankungen, oft 
sind es alleinerziehende Elternteile. Zentrale Gefährdungslage ist eine Vernachlässi-
gung. 
•  In der Praxis haben sich unterschiedliche Verständnisse zum Schutzkonzept entwi-
ckelt, ohne dass es dazu eine anerkannte Definition oder nennenswerte fachliche 
Diskussion gegeben hat. 
•  Zum Teil werden Schutzkonzepte in die Hilfeplanung eingelagert, zum Teil außerhalb 
des Hilfeplans verhandelt.
•  Die Schutzkonzepte richten sich zumeist auf die Abwendung latenter Gefährdungen 
und beinhalten oft nicht (genau) benannte Gefährdungen und beziehen sich somit 
nicht auf die Abwendung von konkreten Gefahrensituationen, sondern auf potenti-
elle Risiken. 
•  Durch Unsicherheiten in der Gefährdungseinschätzung sind Schutzkonzepte zum Teil 
unscharf formuliert und bei Verstößen erfolgten oft keine oder nicht die angekündig-
ten Konsequenzen. 
Der Begriff „Schutzkonzept“ wird in der Praxis in zwei Kontexten verwendet: er be-
schreibt sowohl institutionelle Konzepte zum Schutz vor Gewalt als auch individuelle 
Vereinbarungen zur Abwendung einer Gefährdung, die hier gemeint sind. Zur Abgren-
zung wird nachfolgend der Begriff Schutzplan verwendet. 
34  Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände, S. 11
35  LWL-Landesjugendamt 2013
30

2 Prozessqualität: Gelingensfaktoren im Verfahren nach 8a SGB VIII
Teilprozess Vereinbarung eines Schutzplans
Ziel(e) Mit den Personensorgeberechtigten/Erziehungsberechtigten und ggf. weiteren 
Beteiligten ist eine Vereinbarung geschlossen, die den Schutz des Kindes/Ju-
gendlichen sicherstellt. 
Verantwortliche Person Fallzuständige Fachkraft
Zu beteiligende interne 
Personen 
-
Beteiligte externe  
Personen
Personensorgeberechtigte oder Erziehungsberechtigte, Kind oder Jugendlicher
Ggf. Dritte (bspw. Fachkraft aus Kita, Arzt/Ärztin, Verwandte etc.)
Beteiligung der leistungserbringenden Stelle/Person bei der Gewährung einer 
Hilfe zur Erziehung 
Tätigkeiten •  Gespräch mit den Personensorge- oder Erziehungsberechtigten und den 
weiteren Beteiligten über:
 º die konkrete Gefährdung, 
 º die erforderlichen Handlungsschritte zur Abwendung dieser Gefährdung, 
 º die dafür notwendige Unterstützung, 
 º  die Kontrolle der Einhaltung der Maßnahmen sowie mögliche Konse-
quenzen. 
• Verschriftlichung und Unterzeichnung durch die Beteiligten
• Kontrolle gemäß der Vereinbarung
Frist Gemäß den Absprachen in der Gefährdungseinschätzung
Information Die/der nächsthöhere Vorgesetzte wird bei Beendigung informiert.
31

Gelingensfaktoren
•  Gefährdungseinschätzung und Schutzplan müssen ineinandergreifen, in dem sich die 
Schutzmaßnahmen auf die konkreten Gefährdungsmerkmale beziehen bzw. aus die-
sen ableiten.36
•  Die notwendigen Maßnahmen werden gemeinsam mit den Erziehungsberechtigten 
auf der Grundlage der Gefährdungsmerkmale entwickelt und formuliert, da diese sie 
nur umsetzen werden, wenn sie für sie nachvollziehbar sind. 37 
•  Die von Wolff aufgestellten Kriterien, unter welchen Bedingungen Kontrolle akzep-
tiert wird, werden berücksichtigt. Dies ist der Fall, wenn 
 º  Kontrolle durch eine bekannte, als wohlwollend erlebte Person wahrgenommen 
wird,
 º Kontrolle partiell und nicht alle Lebensbereiche umfassend erfolgt,
 º  Kontrolle auf allmähliche Reduzierung gerichtet ist – hier auf die „Wieder“-
Gewinnung der Elternverantwortung für das Kindeswohl,
 º  die kontrollierenden Maßnahmen Teil eines gemeinsamen Plans sind, an dessen 
Aufstellung die Eltern beteiligt waren,
 º  die kontrollierende Person die Eltern in Außenkontakten als zu respektierende 
Menschen unterstützt und
 º  die kontrollierenden Personen in gemeinsame Absprachen und Planungen ein-
gebunden sind, indem sie z.B. selbst Aufgaben übernehmen. 38
•  Es gibt eine strukturierte Vorlage zur Dokumentation in Form eines Schutzplans, diese 
beinhaltet eine 
 º konkrete Benennung der festgestellten Gefährdungsmerkmale,
 º  Vereinbarungen zu deren Abwendung, Benennung der notwendigen Maßnah-
men und der dafür erforderlichen Hilfe und Unterstützung,  
 º  Vereinbarung der Handlungsschritte mit Verantwortlichkeiten und Fristen (wer, 
was, bis wann),
 º Vereinbarung zu Form und Zeitpunkt der Kontrolle (wer, was, wann),
 º Benennung der Konsequenzen bei Nichterfüllung, 
 º Zustimmung zu den Vereinbarungen, 
 º Benennung, womit die Gefährdung abgewendet ist und der Schutzplan endet.
•  Wird eine Hilfe zur Erziehung zur Abwendung der Gefährdung gewährt, werden zwei 
getrennte Dokumente – sowohl ein Hilfeplan als auch ein Schutzplan – erstellt, die 
sich aufeinander beziehen. Inhalt des Schutzplans sind dabei die auf die Gefährdung 
bezogenen zwingend notwendigen Maßnahmen, die dafür erforderliche und zu leis-
tende Unterstützung sowie deren Kontrolle, während im Hilfeplan weitergehende 
(freiwillige) Ziele zur Verbesserung der Erziehungssituation formuliert werden, die 
zwar hilfreich, aber nicht unabdingbar notwendig sind. Diese doppelte Planung hat 
den Vorteil, dass die Anforderungen und Verbindlichkeiten sowie die Unterschiede 
zwischen Hilfe und Kontrolle für alle Beteiligten transparent(er) sind. So wird bspw. 
deutlich, welche Unterstützungs- und Kontrollaufträge der Leistungserbringer hat 
und über welche Abweichungen er das Jugendamt informieren muss. Wenn die Ge-
fährdung abgewendet wurde, ist das Schutzkonzept bzw. § 8a-Verfahren zu been-
den und die Hilfeplanung kann fortgesetzt werden oder umgekehrt. 
36 LWL-Landesjugendamt 2013, S. 122  
37  Die AGJ (2019, S. 13) weist kritisch darauf hin, dass das Spannungsfeld von Hilfe und Kontrolle in der Praxis zum Teil 
einseitig zugunsten von Kontrollfunktionen aufgelöst wird und betont die Bedeutung der Beteiligung.
38  MGFFI 2009, S. 34
32

2 Prozessqualität: Gelingensfaktoren im Verfahren nach 8a SGB VIII
•  Die Vor- und Nachbereitung des Schutzplans erfolgt nach Möglichkeit im Vier-Au-
gen-Prinzip unter den Fachkräften. 
•  Das Schutzkonzept wird möglichst zeitlich eng befristet, um ein „Verharren“ zu ver -
hindern.
•  Wenn das Schutzkonzept nicht mit der Frist bzw. nicht nach spätestens drei Monaten 
beendet werden konnte, wird eine erneute Gefährdungseinschätzung durchgeführt. 
33

2.2.5.2   Einschaltung anderer Stellen
Wenn das Tätigwerden anderer Leistungsträger, der Einrichtungen der Gesundheitshilfe 
oder der Polizei notwendig ist, hat das Jugendamt nach § 8a Abs. 3 SGB VIII darauf 
hinzuwirken, dass die Erziehungsberechtigten diese in Anspruch nehmen. Wirken die 
Erziehungsberechtigten nicht mit und ist ein sofortiges Tätigwerden („Gefahr im Ver -
zug“) erforderlich, ist das Jugendamt befugt, diese zur Abwendung der Gefährdung 
selbst einzuschalten.
Die Gewährung von Hilfen durch andere Sozialleistungsträger bezieht sich bspw. auf 
Leistungen der Eingliederungshilfe bei körperlicher oder geistiger Behinderung nach 
dem SGB IX oder Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II.
Die Hinzuziehung der Gesundheitshilfe (Arzt/Ärztin, Krankenhaus) kann bspw. erforder -
lich sein, um eine notwendige medizinische Versorgung zu gewährleisten oder um zu 
einer gesicherten Einschätzung aufgrund einer Erkrankung zu gelangen. 
Die Einschaltung der Polizei kann etwa erforderlich sein, wenn 
•  Maßnahmen im Rahmen des Gewaltschutzgesetzes notwendig sind,
•  ein Kind oder Jugendlicher vermisst wird, 
•  eine Kindeswohlgefährdung nur durch eine Strafanzeige beseitigt werden kann.
 
Davon zu unterscheiden ist eine Hinzuziehung der Polizei, weil der Zutritt zur Wohnung 
verweigert wird und die notwendige Klärung, ob eine akute Gefahr besteht, dadurch 
verhindert wird oder notwendige Schutzmaßnahmen nicht eingeleitet werden können. 
In dieser Konstellation erfolgt kein vorheriges Hinwirken auf die Inanspruchnahme. 
Bei der Einschaltung der Polizei ist das Legalitätsprinzip zu beachten, nach dem die Po-
lizei verpflichtet ist, ein Ermittlungsverfahren zu eröffnen, wenn sie Kenntnis von einer 
Straftat erlangt, die kein reines Antragsdelikt ist. 
Außer bei geplanten Kapitalverbrechen aus dem Katalog des § 138 StGB (Mord, Tot-
schlag, räuberische Erpressung, Menschenhandel etc.) besteht keine Verpflichtung des 
Jugendamtes, eine Strafanzeige zu erstatten. 
Eine Strafanzeige durch das Jugendamt ist nur zulässig, wenn die Voraussetzungen zur 
Datenübermittlung vorliegen. Nach Art. 6 Abs. 1 lit. e), Abs. 3 DSGVO i.V.m § 69 Abs. 
1 Nr. 2 SGB X ist eine Strafanzeige zulässig, wenn sie im Zusammenhang mit der Er -
füllung einer Aufgabe nach dem SGB VIII steht. Dabei sind die Einschränkungen durch  
§ 64 Abs. 2 (der Erfolg einer zu gewährenden Leistung darf nicht gefährdet werden) und 
§ 65 SGB VIII (Einwilligung oder rechtfertigender Notstand) zu prüfen. Rechtfertigender 
Notstand ist anzunehmen, wenn die Strafanzeige das geeignete Mittel ist, um die Ge-
fährdung (wiederholte Straftat) abzuwenden. Allerdings kann sich eine Pflicht zur Straf-
anzeige ergeben, wenn nur durch diese der Schutz des Kindes/Jugendlichen gewährleis-
tet werden kann (z.B. wenn U-Haft zu erwarten und das Kind dadurch geschützt ist). 39 
Bei Fällen des sexuellen Missbrauchs kann zur Sicherung von Beweismitteln (Fotos, Videos), 
zum Schutz des Kindes oder bei Zugriff des Täters auf andere Kinder eine Strafanzeige sinn-
voll bzw. notwendig sein.40
39  Kunkel 2001, S. 11 ff.  
40 Gerber 2006, Kapitel 115 S. 1  
34

2 Prozessqualität: Gelingensfaktoren im Verfahren nach 8a SGB VIII
Teilprozess Einschaltung anderer Stellen 
Ziel(e) Die festgestellte Gefährdung ist durch die Maßnahme(n) anderer Stellen (an-
derer Leistungsträger, Gesundheitshilfe oder Polizei) abgewendet.
Verantwortliche Person Fallzuständige Fachkraft
Zu beteiligende interne 
Personen 
Ergibt sich die Notwendigkeit bei der ersten Kontaktaufnahme, ist die Entschei-
dung mit der begleitenden Fachkraft zu beraten.
Beteiligte externe  
Personen
Andere Leistungsträger, Gesundheitshilfe oder Polizei
Tätigkeiten • Hinwirken auf die Inanspruchnahme durch die Erziehungsberechtigten 
•  Einschaltung durch das Jugendamt, wenn ein sofortiges Tätigwerden not-
wendig ist und die Erziehungsberechtigten nicht mitwirken
• Aufbereitung und Übermittlung der notwendigen Informationen
• Dokumentation
Frist Unverzüglich nach Feststellung der Notwendigkeit 
Information Die/der nächsthöhere Vorgesetzte wird informiert.
35

Gelingensfaktoren
•  Wenn das Hinwirken auf die Inanspruchnahme anderer Institutionen erfolglos war, 
werden die Erziehungsberechtigten vorab informiert, dass die Einschaltung dieser 
Stelle durch das Jugendamt erfolgt (es sei denn, der Schutz des Kindes/Jugendlichen 
wird dadurch in Frage gestellt). 
•  Die Voraussetzungen für das Tätigwerden und das Verfahren der jeweiligen Stelle 
sollten im Vorfeld bekannt sein. 
•  Wird die Polizei hinzugezogen, wird das konkrete Vorgehen vorab abgesprochen, 
um eine Eskalation oder widersprüchliches Handeln der Institutionen zu vermeiden.
•  Falls eine Strafanzeige gestellt werden soll, wird neben den rechtlichen Vorausset-
zungen auch immer geprüft, ob mit einer Strafanzeige dem Wohl des Kindes oder 
Jugendlichen gedient ist: 41
Für eine Anzeige kann sprechen Gegen eine Anzeige kann sprechen
Wunsch des Opfers nach Bestrafung des 
Täters
Sekundärschäden/Belastungen für das 
Opfer durch das Strafverfahren (Glaubwür-
digkeitsgutachten, Zeugenaussage)
Schuldfeststellung/Bestrafung kann sich 
positiv auf die Verarbeitung auswirken
Schutz für andere potentielle Opfer negative Auswirkungen auf die weitere 
Kooperation (bei Erziehungsberechtigten 
oder Minderjährigem)
Aussagebereitschaft/-fähigkeit des Op-
fers
Geringe Erfolgsaussichten (Beweisbarkeit) 
= Freibrief für den Täter und Hohn für  
das Opfer
•  Eine enge Abstimmung des Vorgehens mit den Strafverfolgungsbehörden ist sinnvoll. 
• Wird eine Strafanzeige erstattet, ist zudem zu prüfen,
 º  ob eine Ergänzungspflegschaft im Hinblick auf eine Entscheidung zum Zeugnis-
verweigerungsrecht notwendig ist und
 º  wer die ggf. notwendigen Entscheidungen trifft (wie Antrag auf Leistungen 
nach dem Opferentschädigungsgesetz, Psychosoziale Prozessbegleitung, Ne-
benklage) bzw. Handlungen vornimmt (Vorbereitung des Kindes/Jugendlichen 
auf Vernehmungen/Verhandlung etc.).
41  Vgl. Gerber 2006, Kapitel 115 S. 2 f.; zur Strafanzeige und zum Strafverfahren wegen sexuellen Missbrauchs von 
Kindern und Jugendlichen: Blum-Maurice u.a.  
36

2 Prozessqualität: Gelingensfaktoren im Verfahren nach 8a SGB VIII
2.2.5.3    Anrufung des Familiengerichts
Wenn das Jugendamt das Tätigwerden des Familiengerichts zur Abwendung der Ge-
fährdung für erforderlich hält, hat es dieses gemäß § 8a Abs. 2 SGB VIII anzurufen. Eine 
Anrufung ist auch notwendig, wenn die Personensorge- oder Erziehungsberechtigten 
einer Inobhutnahme widersprechen und eine Gefährdung besteht (§ 42 Abs. 3 Nr. 2 SGB 
VIII) oder nicht erreichbar sind (§ 42 Abs. 3 S. 3 SGB VIII). Ebenso ist das Familiengericht 
einzuschalten, wenn die Erziehungsberechtigten nicht bereit oder in der Lage sind, an 
der Gefährdungseinschätzung mitzuwirken (§ 8a Abs. 2 SGB VIII). 
Das Familiengericht hat gemäß § 1666 Abs. 1 BGB die Maßnahmen zu treffen, die zur 
Abwendung der Gefahr erforderlich sind, wenn das körperliche, geistige oder seelische 
Wohl des Kindes oder sein Vermögen gefährdet ist, und die Eltern nicht gewillt oder 
nicht in der Lage sind, die Gefahr abzuwenden. Zu diesen Maßnahmen gehören nach 
§ 1666 Abs. 3 BGB Gebote (zum Beispiel Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe in 
Anspruch zu nehmen) und Verbote (wie die Familienwohnung zu nutzen oder ein Um-
gangsverbot), die Ersetzung von Erklärungen des Inhabers der elterlichen Sorge oder die 
teilweise oder vollständige Entziehung der elterlichen Sorge. Zudem kann das Gericht 
auch Maßnahmen mit Wirkung gegen einen Dritten treffen (Abs. 4). Maßnahmen, mit 
denen eine Trennung des Kindes von der elterlichen Familie verbunden ist, sind nach 
§ 1666a BGB nur zulässig, wenn der Gefahr nicht auf andere Weise, auch nicht durch 
öffentliche Hilfen, begegnet werden kann. 
Werden dem Familiengericht Hinweise auf eine Kindeswohlgefährdung bekannt, 
muss es von Amts wegen tätig werden (§ 24 Abs. 1 FamFG). Verfahren nach § 1666 
BGB sind Verfahren, die gemäß § 155 FamFG vorrangig und beschleunigt zu behan-
deln sind. Angehört werden in allen Kindschaftssachen die Personensorgeberechtig-
ten (§ 160 FamFG), die betroffenen Kinder (§ 159 FamFG) und das Jugendamt (§ 162 
FamFG), das in Verfahren nach §§ 1666 und § 1666a BGB Beteiligtenstellung hat (§ 162  
Abs. 2 FamFG). Das Gericht soll mit den Eltern und in geeigneten Fällen auch mit dem 
Kind erörtern, wie einer möglichen Gefährdung des Kindeswohls, insbesondere durch 
öffentliche Hilfen, begegnet werden und welche Folgen die Nichtannahme notwendiger 
Hilfen haben kann. Zudem hat es unverzüglich den Erlass einer einstweiligen Anordnung 
zu prüfen (§ 157 FamFG). Das Gericht hat für das Kind einen Verfahrenspfleger zu be-
stellen (§ 158 FamFG).
Sieht das Familiengericht von Maßnahmen nach §§ 1666 bis 1667 BGB ab, soll es seine 
Entscheidung gemäß § 166 Abs. 3 FamFG in angemessenem Zeitabstand, in der Regel 
nach drei Monaten, überprüfen. 
Gegen den Beschluss steht dem Jugendamt innerhalb der in § 63 FamFG festgelegten 
Fristen die Beschwerde zu (§ 162 Abs. 3 FamFG). Das Beschwerdegericht kann eine 
einstweilige Anordnung erlassen, insbesondere zur Aussetzung der Vollziehung des an-
gefochtenen Beschlusses (§ 64 Abs. 3 FamFG). 42
Das Bundesverfassungsgericht hat in den letzten Jahren in mehreren Verfassungsbe-
schwerden Leitlinien zu den Anforderungen an gerichtliche Kinderschutzverfahren auf-
42  Eine ausführliche Übersicht der Beschwerdemöglichkeiten im familiengerichtlichen Verfahren mit Beispielen findet sich 
in DIJuF 2017. 
37

gestellt, die nicht nur für die Familiengerichte, sondern auch für die Arbeit der Jugend-
ämter von Bedeutung sind: 43
Feststellung einer Kindeswohlgefährdung und Entzug der elterlichen Sorge
Eine Trennung der Kinder von ihren Eltern ist nur zulässig, wenn das elterliche Fehlver -
halten ein solches Ausmaß erreicht, dass das Kind bei einem Verbleib in der Familie in 
seinem körperlichen, geistigen oder seelischen Wohl nachhaltig gefährdet ist. Voraus-
setzung dafür ist, dass entweder schon ein Schaden bei dem Kind eingetreten ist oder 
eine Gefahr gegenwärtig in einem solchen Maße besteht, dass sich bei ihrer weiteren 
Entwicklung eine erhebliche Schädigung mit ziemlicher Sicherheit vorhersehen lässt. Es 
gehört nicht zur Ausübung des Wächteramts, gegen den Willen der Eltern für eine best-
mögliche Förderung des Kindes zu sorgen.
Verhältnismäßigkeit des Sorgerechtsentzugs
Hat das Familiengericht eine Kindeswohlgefährdung festgestellt, muss der Entzug der 
elterlichen Sorge verhältnismäßig sein. Das bedeutet, er muss geeignet, erforderlich und 
angemessen sein, um die Kindeswohlgefährdung zu beseitigen:
Eine Maßnahme ist geeignet, wenn sie eine effektive Gefahrenabwehr gewährleistet. Die 
Folgen der Trennung sind ins Verhältnis zu den negativen Folgen eines weiteren Verbleibs 
bei den Eltern zu setzen. So fehlt es an der Geeignetheit, wenn die Trennung des Kindes 
von seinen Eltern die Situation des Kindes in der Gesamtbetrachtung verschlechtert.
Der Entzug ist erforderlich, wenn es keine mildere Alternative gibt, um die Kindeswohl-
gefährdung abzuwenden. Der Staat muss vor der Trennung versuchen, durch helfende, 
unterstützende, auf (Wieder-) Herstellung eines verantwortungsbewussten Verhaltens 
der Eltern gerichtete Maßnahmen (Hilfen) sein Ziel zu erreichen (§ 1666a Abs. 1 BGB). 
Mit solchen milderen Möglichkeiten muss sich das Familiengericht auseinandersetzen 
und gegebenenfalls darlegen, weshalb sie nicht erfolgversprechend sind. An die Ein-
schätzung des Jugendamtes ist das Gericht dabei nicht gebunden. Mildere Alternativen 
können etwa ambulante Maßnahmen sein. 
Klärung der Rückkehroption
Im Rahmen der Rückführung besteht eine erhöhte Verpflichtung der Jugendämter und 
Gerichte, Maßnahmen in Betracht zu ziehen, mit denen ein Zueinanderfinden von Kind 
und Eltern gelingen kann. Die Eltern sind dabei in besonderem Maße durch öffentliche 
Hilfen zu unterstützen. Die Verpflichtung des Staates zur Unterstützung der Eltern kann 
hier nach Art und Maß über das hinausgehen, was der Staat üblicherweise zu leisten 
verpflichtet ist.
Wünschen die Eltern eine Rückführung des Kindes aus der Pflegefamilie oder aus ei-
ner Einrichtung und soll ihnen deshalb das Sorgerecht entzogen werden, sind auch die 
Folgen der Trennung des Kindes von Pflegefamilie bzw. Betreuungsperson in der Ein-
richtung in die Beurteilung der Kindeswohlgefährdung mit einzubeziehen. Dabei darf 
der Umstand, dass die Trennung von seinen unmittelbaren Bezugspersonen regelmäßig 
eine erhebliche psychische Belastung für das Kind bedeutet, nicht dazu führen, dass die 
Rückführung immer schon dann ausgeschlossen ist, wenn das Kind in den Pflegeeltern 
seine „sozialen“ Eltern gefunden hat. Ist das Kind in einer Einrichtung untergebracht, 
kommt dem Bindungsabbruch grundsätzlich weniger Bedeutung zu als bei Rückführung 
aus einer Pflegefamilie.
43 Zur Rechtsprechung des BVerfG siehe Britz; Eschweiler/Steinbüchel  
38

2 Prozessqualität: Gelingensfaktoren im Verfahren nach 8a SGB VIII
Teilprozess Anrufung des Familiengerichts 
Ziel(e) Bei der Anrufung aufgrund einer festgestellten Gefährdung erhält das Fami-
liengericht die notwendigen Informationen, um eine dem Wohl des Kindes/
Jugendlichen angemessene Entscheidung treffen zu können. 
Bei der Anrufung des Familiengerichtes aufgrund der fehlenden Bereitschaft 
oder Fähigkeit der Erziehungsberechtigten, an der Gefährdungseinschätzung 
mitzuwirken, erhält das Familiengericht die notwendigen Informationen, um 
die Voraussetzungen für eine Klärung zu schaffen, ob eine Kindeswohlgefähr-
dung besteht.
Verantwortliche Person Fallzuständige Fachkraft
Zu beteiligende interne 
Personen 
-
Beteiligte externe  
Personen
Familienrichter/in
Im Verfahren Personensorgeberechtige, Kind/Jugendlicher, ggf. Verfahrensbei-
stand, Gutachter/in etc.
Tätigkeiten • Schriftliche Mitteilung an das Familiengericht 
 º in dringenden Konstellationen per Fax mit Hinweis auf die Eilbedürftigkeit
•  Wahrnehmung des Erörterungstermins und ggf. weitere Stellungnahme(n), 
z.B. zu speziellen Fragestellungen 
• Sicherung des Kindeswohls im und während des Gerichtsverfahrens 
• Prüfung der Entscheidung, ggf. Beschwerde
Frist Unverzüglich nach der Gefährdungseinschätzung oder nach dem Widerspruch 
der Personensorgeberechtigten bei einer Inobhutnahme
Information Die/der nächsthöhere Vorgesetzte wird informiert.
39

Gelingensfaktoren
•  Die Entscheidung, ob das Familiengericht eingeschaltet wird, erfolgt ausschließlich auf-
grund der festgestellten Notwendigkeit und wird nicht vom wahrscheinlichen Ergebnis 
beeinflusst. Wird davon ausgegangen, dass das Gericht nicht oder anders entscheidet, 
ist ggf. eine Beschwerde zu prüfen. 
•  Im Sinne der Transparenz werden die Personensorge-/Erziehungsberechtigten vorab 
über die Anrufung des Gerichts informiert; es sei denn, diese Information stellt den 
Schutz des Kindes/Jugendlichen in Frage. 
•  Vorab kann eine telefonische Kontaktaufnahme zum Familienrichter oder zur Familien-
richterin zur Ankündigung sinnvoll und gewünscht sein, insbesondere in Eilverfahren 
oder wenn eine Verschärfung der Situation durch die Anrufung wahrscheinlich ist. 
•  Aufgrund des fehlenden Antragserfordernisses reicht es, die Überschrift als „Anrufung 
des Familiengerichts“ statt „Antrag auf …“ zu bezeichnen. 
•  Es wird im Einzelfall reflektiert, ob es sinnvoller ist, eine Anhörung oder direkt be-
stimmte gerichtliche Maßnahmen anzuregen. 
•  Es gibt eine strukturierte Vorlage für die Anrufung des Familiengerichts, diese bein-
haltet eine
 º Darstellung des Sachverhalts (Fakten),
 º sozialpädagogische Beurteilung (Bewertung der Fakten),
 º zusammenfassende Beurteilung (in Bezug auf § 1666 BGB),
 º Empfehlungen zu den notwendigen und geeigneten Maßnahmen.
•  Umfang und Detailliertheit des Berichts sind abhängig von der Komplexität des je-
weiligen Sachverhalts. Neben der Gefährdungsbeschreibung und den Defiziten sind 
auch die festgestellten Ressourcen Bestandteil des Berichts. Fakten und Bewertungen 
werden deutlich voneinander getrennt aufgeführt. Bei streitigen Sachverhalten/einsei-
tiger Sicht oder ungesicherten Erkenntnissen ist dementsprechend der Konjunktiv zu 
verwenden. Da der Bericht auch von den Personensorgeberechtigten und Nichtfach-
leuten gelesen wird, sollte er in einer gut verständlichen Sprache (ohne Fachausdrücke) 
geschrieben werden. Die konkrete Nennung von Namen statt Rollen (Frau XY statt 
„Kindesmutter“) und das Vermeiden von Ausdrücken wie „Unterzeichner“ erleichtern 
die Lesbarkeit und wirken respektvoller.
•  Die Stellungnahme sollte im Hinblick auf ihre Nachvollziehbarkeit von einer anderen 
Fachkraft oder einer Leitungskraft gegengelesen werden. 
•  Inhaltlich wird die schon eingetretene oder prognostizierte Schädigung so genau wie 
möglich beschrieben. Insbesondere bei einer Prognose werden die vom BGH bzw. 
BVerfG aufgestellten Kriterien möglichst konkret benannt: die Art der befürchteten 
Schädigung, ihre Schwere, die Wahrscheinlichkeit und die zeitliche Nähe (Gegenwär -
tigkeit) der Gefahr.
•  Hält das Jugendamt eine Trennung des Kindes/Jugendlichen von der Familie für not-
wendig, sollte es in der Stellungnahme ausführlich auf den Grundsatz der Verhält-
nismäßigkeit eingehen. Dabei werden zum einen die Folgen der Trennung von den 
Eltern/Erziehungsberechtigten und die Folgen des Verbleibs bei den Eltern/Erziehungs-
berechtigten gegenübergestellt. Zum anderen wird hinsichtlich der Erforderlichkeit der 
Trennung dargelegt, warum keine milderen Mittel wie ambulante Hilfen oder eine 
Unterbringung bei Verwandten ausreichen. Sind solche Hilfen im Vorfeld gescheitert, 
werden die Gründe des Scheiterns benannt. Wenn sie aus Sicht des Jugendamtes nicht 
geeignet sind, wird dies nachvollziehbar begründet. 
40

2 Prozessqualität: Gelingensfaktoren im Verfahren nach 8a SGB VIII
•  Bei vorherigen längeren Hilfeverläufen kann es sinnvoll sein, der Stellungnahme eine 
chronologische Falldarstellung beizufügen. Wurde vorab ein Schutzplan erstellt, wird 
dieser beigefügt. Sofern vorhanden, werden aussagekräftige Unterlagen Dritter (ärzt-
liches Attest, Polizeibericht etc.) – in Absprache mit diesen – beigefügt. Ggf. kann es 
sinnvoll sein, eine Anhörung Dritter anzuregen und die Kontaktdaten aufzuführen.
•  Eine Leitungskraft unterschreibt die Stellungnahme. 
•  Das Jugendamt spricht (sofern möglich) Empfehlungen hinsichtlich der Bestellung ei-
nes Verfahrensbeistands oder Sachverständigen und – falls die Bestellung eines Pfle-
gers oder Vormunds in Betracht kommt – schlägt, sofern möglich, eine geeignete 
Person vor (Privat-/ Vereinsvormundschaft). 
•  Sind für die Anhörung aus Sicht des Jugendamtes besondere Vorkehrungen zu treffen, 
informiert es das Gericht (bspw. Dolmetscher/Dolmetscherin; getrennte Anhörung der 
einzelnen Familienmitglieder, etwa bei häuslicher Gewalt).
•  Bei Veränderungen der familiären Situation während des Verfahrens erfolgt eine unver-
zügliche Unterrichtung des Gerichts und eine Stellungnahme zu den Auswirkungen.
•  Im Erörterungstermin erfolgt eine direkte Ansprache der Eltern/Erziehungsberechtig-
ten durch die Fachkraft. Die Fachkraft spricht also nicht über sie, sondern mit ihnen.
•  Das Jugendamt hat während des Verfahrens die Zeitschiene im Hinblick auf das kind-
liche Zeitempfinden im Blick. Sollten Schritte des Gerichts aus Sicht des Jugendamts 
nicht zum Wohle des Kindes oder Jugendlichen sein, erfolgt ggf. ein Hinweis an das 
Gericht. Dies kann insbesondere bei der Anhörung des Kindes von Bedeutung sein. 
•  Insbesondere wenn das familiengerichtliche Verfahren einen Lauf nimmt, der vom Ju-
gendamt nicht mitgetragen werden kann, werden die Möglichkeiten im Rahmen der 
Beteiligtenstellung genutzt, z.B. Sachanträge oder Verfahrensanträge (etwa Antrag 
eine Person zu hören) zu stellen.
•  Reicht die familiengerichtliche Entscheidung nach der Einschätzung des Jugendamtes 
nicht aus, um die Gefährdung abzuwenden und kommt das Jugendamt zu der Ent-
scheidung, dass es eine Beschwerde einlegt, wird standardmäßig geprüft, ob angeregt 
wird, dass das Beschwerdegericht eine einstweilige Anordnung zur Aussetzung der 
Vollziehung des angefochtenen Beschlusses erlässt.
•  Für die Beschwerde besteht kein Anwaltszwang, allerdings kann die Vertretung durch 
einen Fachanwalt oder eine Fachanwältin hilfreich sein. 
•  Sieht das Familiengericht von Maßnahmen ab, kann es sinnvoll sein, in der Anhö-
rung zu vereinbaren, dass (und wann) das Jugendamt erneut berichtet oder wann 
eine weitere Anhörung erfolgt. Dadurch kann verhindert werden, dass es zu einem 
Kontaktabbruch durch die Eltern/Erziehungsberechtigten kommt.
41

2.2.5.4    Unterbringung im Rahmen der Inobhutnahme
Wenn eine dringende Gefahr besteht und die Personensorgeberechtigten nicht wider -
sprechen oder eine Entscheidung des Familiengerichts nicht abgewartet werden kann, 
ist das Jugendamt gemäß § 8a Abs. 2 und § 42 Abs. 1 Nr. 2 SGB VIII verpflichtet, das 
Kind oder den Jugendlichen in Obhut zu nehmen. 
Die Unterbringung kann erfolgen
•  bei einer geeigneten Person (Bereitschaftspflege, Verwandte etc.),
•  in einer geeigneten Einrichtung (Schutz stelle, Heim etc.),
• in einer sonstigen Wohnform. 
Die nachfolgenden Ausführungen beziehen sich nur auf einen Teilprozess der Inobhut-
nahme nach § 42 SGB VIII, den der Unterbringung des Kindes oder Jugendlichen und 
der Information der Personensorge- oder Erziehungsberechtigten, da die erforderliche 
Gefährdungseinschätzung und die ggf. notwendige Anrufung des Familiengerichts in 
anderen Teilprozessen beschrieben sind. 
42

2 Prozessqualität: Gelingensfaktoren im Verfahren nach 8a SGB VIII
Teilprozess Unterbringung im Rahmen der Inobhutnahme
Ziel(e) Das Kind/der Jugendliche ist vorläufig geschützt. 
Verantwortliche Person Fallverantwortliche Fachkraft
Zu beteiligende interne 
Personen 
Eine weitere Fachkraft
Beteiligte externe Perso­
nen
Kind oder Jugendlicher
Personensorge- oder Erziehungsberechtige
Aufnehmende Person oder Einrichtung
Ggf. Dritte 
Tätigkeiten •  Situationsklärung mit Kind oder Jugendlichen, Aufzeigen von Hilfsmöglich-
keiten
•  Ermöglichen, dass das Kind oder der Jugendliche eine Vertrauensperson 
benachrichtigen kann
• Unterbringung des Kindes oder Jugendlichen
•  Unverzügliche Information der Personensorge- oder Erziehungsberechtigten, 
gemeinsame Einschätzung des Gefährdungsrisikos und Klärung, ob sie der 
Inobhutnahme widersprechen
• Dokumentation
Frist Unverzüglich nach Feststellung der akuten Gefährdung
Information Die/der nächsthöhere Vorgesetzte wird informiert.
43

Gelingensfaktoren
Bei der Unterbringung des Kindes oder Jugendlichen:
•  Das Kind oder der Jugendliche wird in einer seinem Entwicklungsstand entsprechen-
den Form über die Inobhutnahme und insbesondere das weitere Vorgehen (Kontakte 
zu Eltern/Erziehungsberechtigten, aber auch zum Jugendamt) informiert und wird 
gefragt, ob eine Vertrauensperson verständigt werden soll.
•  Die Ressourcen in der Familie und dem Umfeld für eine (vorläufige) anderweitige 
Unterbringung des Kindes werden im Vorfeld geprüft. 
•  Nach Möglichkeit erfolgt eine Begleitung des Kindes zu der Inobhutnahmestelle 
durch die Eltern oder durch eine Bezugsperson, sofern diese Person die Inobhutnah-
me „mittragen“ und somit die Situation für das Kind erleichtern kann. 
•  Persönliche Gegenstände, die das Kind unterstützen, werden nach Möglichkeit vom 
Kind ausgesucht und mitgenommen (Stofftier, Kleidung o.ä.). 
•  Bei der Aufnahme in der Inobhutnahmestelle werden direkt die wichtigsten Rahmen-
bedingungen vereinbart (Aufträge, Kontakte, Schulbesuch u.ä.).
•  Auch während der Inobhutnahme wird insbesondere bei jüngeren Kindern geprüft, 
ob alternative familienerhaltende Möglichkeiten zur Verfügung stehen (intensive 
ambulante Krisenhilfen, Hilfen nach § 19 SGB VIII, Wegweisung, Vermittlung in ein 
Frauenhaus etc.) oder Ressourcen in Familie und Umfeld für eine anderweitige Un-
terbringung bestehen.
•  Bei der Unterbringung bei Bekannten oder Verwandten als geeigneter Person ist 
aufgrund fehlender Kenntnisse und Erfahrungen eine besonders ausführliche Infor -
mation der aufnehmenden Person notwendig, insbesondere über die rechtliche Situ-
ation. Hilfreich kann ein Infoblatt sein.
Bei der Information der Personensorge- oder Erziehungsberechtigten:
•  Es erfolgt eine ausführliche Aufklärung über die Gründe, das Verfahren und die 
Rechtswege (Familien- und Verwaltungsgericht, anwaltliche Vertretung). Die Hand-
lungsmöglichkeiten der Erziehungsberechtigten werden erörtert (ggf. im Hinblick 
auf eine Rückkehr).
•  Nach Möglichkeit wird auch beim Widerspruch durch die Personensorge- oder Er -
ziehungsberechtigten versucht, eine „Duldung“ der Inobhutnahme (gegenüber dem 
Kind/Jugendlichen) und weitere Mitwirkung zu erreichen. 
•  Die Kontakte des Kindes oder Jugendlichen mit den Personensorge- oder Erzie-
hungsberechtigten und auch mit Dritten werden unverzüglich abgestimmt, ebenso 
die Kommunikation der Personensorgeberechtigten mit dem Kind oder Jugendlichen 
und mit der Inobhutnahmestelle. Die Wünsche und Vorstellungen der Personensor -
ge- oder Erziehungsberechtigten und des Kindes/Jugendlichen werden, soweit wie 
möglich, berücksichtigt. 
•  Es werden direkt verbindliche Kooperationsabsprachen (weiterer Kontakt, weiteres 
Vorgehen) zwischen den Personensorge- oder Erziehungsberechtigten und der Fach-
kraft des Jugendamtes getroffen.
•  Die Personensorge- oder Erziehungsberechtigten erhalten Informationen über die 
Inobhutnahmestelle (Art der Betreuung, Konzept). Dies insbesondere in Konstellati-
onen, in denen ihnen der Aufenthaltsort zum Schutz des Kindes/Jugendlichen nicht 
bekannt gegeben werden kann.
•  Bei Bedarf wird weitere Unterstützung für die Personensorge- oder Erziehungsbe-
rechtigten vermittelt (Beratungsstelle o.ä.). 
44

2 Prozessqualität: Gelingensfaktoren im Verfahren nach 8a SGB VIII
2.2.6  Erneute Gefährdungseinschätzung
Ob und wann eine erneute Gefährdungseinschätzung durchgeführt wird, ist gesetzlich 
nicht vorgegeben. Angesichts der Prozesshaftigkeit der Gefährdungseinschätzung ist 
es fachlich unumstritten, dass diese nicht nur einmalig, sondern bei Bedarf mehrfach 
durchzuführen ist. 
Zudem ist eine erneute Gefährdungseinschätzung erforderlich, um zu überprüfen, ob 
und inwieweit die ergriffenen Schutzmaßnahmen wirkungsvoll sind und diese ggf. an-
passen zu können. Auch die Beendigung eines § 8a SGB VIII-Verfahrens setzt eine er -
neute Gefährdungseinschätzung mit der Feststellung voraus, dass der Schutz des Kindes 
oder Jugendlichen gewährleistet ist.
Um dies nicht in jedem Einzelfall individuell zu bestimmen, sollte es Festlegungen geben, 
zu welchen Zeitpunkten bzw. zu welchen Anlässen eine erneute Gefährdungseinschät-
zung vorzunehmen ist.    
45

Teilprozess Erneute Gefährdungseinschätzung 
Ziel(e) Eine Überprüfung der Wirksamkeit der ergriffenen Schutzmaßahmen und/oder 
differenzierte Bewertung der Gefährdungssituation ist erfolgt. Entweder ist 
das Verfahren beendet, da der Schutz ausreichend sichergestellt ist, oder die 
nächsten Handlungsschritte sind vereinbart.
Verantwortliche Person Fallzuständige Fachkraft
Zu beteiligende interne 
Personen 
Mindestens zwei weitere Fachkräfte (die beim Erstkontakt beteiligte Fachkraft 
und eine weitere)
Beteiligte externe  
Personen
Bei Bedarf kann externe Expertise hinzugezogen werden (etwa Arzt/Ärztin, 
Beratungsstellen)
Tätigkeiten Beratung mit folgenden Inhalten:
• Überprüfung der Situation:
 º Gewährleistung des Kindeswohls
 º Problemakzeptanz
 º Problemkongruenz
 º Hilfeakzeptanz
•  Fachliche Bewertung und Einschätzung, ob eine Gefährdung (weiter) besteht 
oder ob die Gefährdung durch die getroffenen Maßnahmen abgewendet 
wurde 
•  Bei einer festgestellten Gefährdung: Festlegung und Terminierung der weite-
ren Handlungsschritte
•  Bei keiner Gefährdung: Abschluss des § 8a SGB VIII-Verfahrens, Entschei-
dung, ob weitere Beratung und/oder Hilfen angeboten werden 
• Dokumentation
Frist Unverzüglich nach dem Erhalt neuer Informationen/Erkenntnisse oder der 
Umsetzung von Maßnahmen
Information Die/der nächsthöhere Vorgesetzte wird informiert und an der Entscheidung 
beteiligt. Er/sie  prüft die Einhaltung der festgelegten Standards und leistet bei 
Bedarf fachliche Beratung und Unterstützung.
46

2 Prozessqualität: Gelingensfaktoren im Verfahren nach 8a SGB VIII
Gelingensfaktoren
•  Eine erneute Gefährdungseinschätzung sollte standardmäßig erfolgen, wenn neue 
Informationen/Erkenntnisse vorliegen.cccccccccccccccccccccccccccccccccccccccccccc  
 In mehreren Fallanalysen wurde deutlich, dass bei neuen Informationen keine neue 
Einschätzung erfolgte oder eine neue Einschätzung zu spät erfolgte. 44 Erlangt das 
Jugendamt neue Erkenntnisse, bedarf es – insbesondere bei einer hohen Arbeitsbe-
lastung und/oder Zeitdruck – einer hohen Achtsamkeit der Fachkräfte, diese in eine 
erneute Gefährdungseinschätzung einzubringen. Dabei ist das Hinterfragen und das 
Zulassen von Irritationen von besonderer Bedeutung, um Bestätigungsfehler zu ver -
meiden.45 
•  Eine erneute Gefährdungseinschätzung sollte aus Sicht der Arbeitsgruppe zudem 
nach der Umsetzung der beschlossenen Maßnahmen standardmäßig erfolgen. Dies 
sowohl nach dem Beschluss des Familiengerichts, nach der Umsetzung der im Schutz-
plan vereinbarten Maßnahmen als auch nach der Einschaltung anderer Stellen. In 
Fallanalysen wurde beispielsweise festgestellt, dass Hilfen oder Schutzmaßnahmen 
eingeleitet wurden, die nicht ausreichend oder geeignet und somit nicht wirksam 
waren.46 Auch bei der Anrufung des Familiengerichts bzw. Entscheidung endet damit 
der Schutzauftrag des Jugendamts nicht. Das Jugendamt bleibt in der Verpflichtung 
den Schutz sicherzustellen. Dementsprechend muss es prüfen, ob die gerichtliche 
Entscheidung den Schutz des Kindes oder Jugendlichen ausreichend gewährleistet. 47   
Diese ggf. abschließende Einschätzung ist von besonderer Bedeutung, da zwar der 
Beginn des § 8a SGB VIII-Verfahrens („Bekanntwerden gewichtiger Anhaltspunkte für 
eine Kindeswohlgefährdung“) gesetzlich klar definiert ist, das Ende des Verfahrens 
jedoch nicht. Es empfiehlt sich daher, auch die Entscheidung über die Beendigung des 
Verfahrens im Zusammenwirken mehrerer Fachkräfte und im Rahmen einer erneuten 
Gefährdungseinschätzung zu treffen. cccccccccccccccccccccccccccccccccccccccccccc  
 In dieser wird reflektiert, ob die Umsetzung der Maßnahme tatsächlich wirksam war 
und ob sie zum Schutz des Kindes oder Jugendlichen geführt hat, ob dieser Schutz 
ausreichend ist und ob das § 8a SGB VIII-Verfahren somit beendet werden kann.  
Jedes § 8a SGB VIII-Verfahren wird mit einer im Zusammenwirken der Fachkräfte 
getroffenen Feststellung, dass keine Gefährdung vorliegt (ggf. aber weiterer Bera-
tungs- oder Hilfebedarf besteht), beendet.
•  Die Gelingensfaktoren zum Prozess der Gefährdungseinschätzung entsprechen de-
nen der ersten Gefährdungseinschätzung. 48 
•  Darüber hinaus bietet es sich im Rahmen der Qualitäts(weiter)entwicklung an, die 
erneute Gefährdungseinschätzung auch für eine Reflexion des Fallverlaufs zu nut-
zen, sowohl bei gelingenden als auch bei schwierigen Fallverläufen, um aus den 
Erfahrungen zu lernen. 49
44 NZFH und DJI, S. 66 f.; Kindler u.a. 2016, S. 13 ff.  
45 Siehe Kapitel 2.3. 
46 NZFH und DJI, S. 62  
47 Kepert, S. 114  
48 Siehe Kapitel 2.2.4  
49 Siehe Kapitel 3.1.3  
47

2.2.7  Fallübergabe durch/an ein anderes Jugendamt
Auf eine Regelung der örtlichen Zuständigkeit für den Schutzauftrag hat der Gesetzge-
ber mit der Einführung des § 8a SGB VIII verzichtet, da der Schutzauftrag Bestandteil 
jeder Aufgabenwahrnehmung im SGB VIII ist. Die örtliche Zuständigkeit für Leistungen 
richtet sich nach den §§ 86 ff. SGB VIII. Die Zuständigkeit für die Mitwirkung im famili-
engerichtlichen Verfahren nach § 87b SGB VIII. Für eine Inobhutnahme liegt sie nach § 
87 SGB VIII bei dem Jugendamt, in dessen Bereich sich das Kind oder der Jugendliche 
tatsächlich aufhält.
Nach § 8a Abs. 5 SGB VIII ist das Jugendamt, dem gewichtige Anhaltspunkte mitgeteilt 
werden, verpflichtet, diese dem für die Leistungsgewährung zuständigem Jugendamt 
mitzuteilen. 
Eine Fallübergabe und Kooperation der Jugendämter (über die Weiterleitung einer Mit-
teilung wie unter 2.2.1 beschrieben hinaus) ist in folgenden Konstellationen notwendig:
•  Durch einen Umzug ändert sich die örtliche Zuständigkeit nach § 86 ff. SGB VIII wäh-
rend des Verfahrens.
•  Aufgrund des unterschiedlichen Aufenthalts von Personensorgeberechtigten und 
Kind fallen die Zuständigkeiten für die Leistungsgewährung, Mitwirkung in familien-
gerichtlichen Verfahren und die Inobhutnahme auseinander, so dass mehrere Jugend-
ämter zuständig sind. 
Die Fallübergabe soll gemäß § 8a Abs. 5 SGB VIII im Rahmen eines Gesprächs zwischen 
den Fachkräften erfolgen, an dem die Personensorgeberechtigten sowie das Kind oder 
der Jugendliche beteiligt werden sollen, sofern dadurch der wirksame Schutz des Kindes 
oder Jugendlichen nicht in Frage gestellt wird. Dadurch soll zum einen die Vollständigkeit 
und Transparenz der Informationen und zum anderen der Einbezug der Eltern von Be-
ginn an in den weiteren Prozess der Gefährdungseinschätzung sichergestellt werden. 50 
Die Übermittlungsbefugnis ergibt sich aus Art. 6 Abs. 1 lit. e), Abs. 3 DSGVO i.V.m § 64 
Abs. 2 SGB VIII i.V.m. § 69 Abs. Nr. 1 Alt. 2 SGB X und für besonders anvertraute Daten 
aus § 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB VIII.
50 Drucksache 17/6256, S. 38 f.  
48

2 Prozessqualität: Gelingensfaktoren im Verfahren nach 8a SGB VIII
Teilprozess Fallübergabe 
Ziel(e) Die Fallverantwortung ist ohne Lücken im Schutz und ohne Informations-
lücken gewechselt.
Verantwortliche Person Bislang fallzuständige Fachkraft
Zu beteiligende interne 
Personen 
-
Beteiligte externe  
Personen
Künftig zuständige Fachkraft
Familie (Personensorgeberechtigte und Kind/Jugendlicher)
Tätigkeiten •  Information des künftig zuständigen Jugendamtes durch die bislang zustän-
dige Fachkraft, bei einer akuten Gefährdung per Telefon oder Fax 
•  Anfertigung eines Sachstandsvermerks durch die bislang zuständige Fach-
kraft (Inhalt: konkrete Abbildung der momentanen Lebensbedingungen 
und Gefährdungseinschätzung zum Zeitpunkt der Fallübergabe) und unter 
Zurverfügungstellung erforderlicher Unterlagen
•  Bestätigung des Empfangs durch die künftig zuständige Fachkraft
•  Persönliches Übergabegespräch der beiden Fachkräfte, unter Beteiligung der 
Personensorgeberechtigten oder Erziehungsberechtigten und des Kindes/Ju-
gendlichen, soweit der wirksame Schutz dadurch nicht in Frage gestellt wird 
•  Dokumentation der Übergabe
Frist Unverzüglich nach Eintritt bzw. Bekanntwerden des Zuständigkeitswechsels 
Information Die/der jeweils nächsthöhere Vorgesetzte wird informiert.
49

Gelingensfaktoren
•  Bei der Informationsübermittlung wird dokumentiert und für beide Jugendämter er -
sichtlich, welche Information und Dokumente weitergegeben wurden. 51 
•  Ziel ist immer eine persönliche Fallübergabe mit der Familie. Davon abgesehen wer -
den kann nur
 º wenn der Schutz des Kindes oder Jugendlichen dadurch in Frage gestellt wird,
 º  wenn ein Handeln des neu zuständigen Jugendamtes dringend notwendig und 
ein zeitnahes Gespräch nicht möglich ist, 
 º   wenn der Wissensstand der abgebenden Fachkraft nicht höher ist als der Um-
fang der weitergeleiteten Informationen (weil beispielweise kein persönlicher 
Kontakt zur Familie bestand oder die bislang zuständige Fachkraft nicht zur 
Verfügung steht),
 º bei einer Weigerung der Familie, an einem solchen Gespräch teilzunehmen.
•  Die Personensorgeberechtigten und das Kind oder der Jugendliche haben in dem 
Gespräch ausreichend Möglichkeit, ihre eigenen Einschätzungen einzubringen. 
•  Erfolgt kein persönliches Gespräch, wird die Familie über die konkreten Inhalte der 
Datenweitergabe informiert, um eine größtmögliche Transparenz sicherzustellen. Die 
neu zuständige Fachkraft verschafft sich umgehend einen persönlichen Eindruck. 52
•  Besteht die örtliche Zuständigkeit von zwei Jugendämtern (eines für die Leistungs-
gewährung, eines für die Inobhutnahme), ist von beiden zuständigen Fachkräften 
sicherzustellen, dass weder Lücken im Schutz noch in der Informationsweitergabe 
entstehen. Dementsprechend sind umfassende Kooperationsabsprachen notwendig. 
Insbesondere muss sichergestellt werden, dass das Jugendamt, in dessen Bereich sich 
das Kind oder der Jugendliche aufhält, aufgrund seiner Zuständigkeit für eine In-
obhutnahme eine sofortige (vorläufige) Gefährdungseinschätzung zur Situation des 
Kindes oder Jugendlichen vornimmt und diese mit dem für die Gewährung von Leis-
tungen zuständigen Jugendamt rückkoppelt. Die Federführung soll in einer solchen 
Konstellation nach § 8a Abs. 5 SGB VIII grundsätzlich beim leistungszuständigen 
Jugendamt liegen.53 Dieses ist dann für die abschließende Gefährdungseinschätzung 
und insbesondere für die Entscheidung über Hilfen oder weitere Maßnahmen wie 
die Anrufung des Familiengerichtes – nach der dort erfolgten Beteiligung der Er -
ziehungsberechtigten – zuständig. Bei räumlicher Nähe der Jugendämter ist eine 
gemeinsame Gefährdungseinschätzung sinnvoll. 
•  In Konfliktfällen werden die jeweiligen Leitungskräfte unverzüglich einbezogen und 
übernehmen die Klärung. 
•  Mit benachbarten Jugendämtern erfolgen generelle Vereinbarungen zur Übergabe 
auf der Leitungsebene.
51 In Fallanalysen wurde festgestellt, dass fehlende Informationen das Fallverstehen erschweren: ISA, S. 40.
52  Zur Verpflichtung eines zeitnahen „Antrittsbesuchs“ bei Zuständigkeitswechseln (vor der Einführung der Vorgaben zur 
persönlichen Übergabe in § 8a Abs. 5 und § 86c Abs. 2 SGB VIII): BGH, Urteil vom 21.10.2004 - III ZR 254/03.  
53 DIJuF-Rechtsgutachten, JAmt 07-08/2012, S. 377 ff.  
50

2 Prozessqualität: Gelingensfaktoren im Verfahren nach 8a SGB VIII
2.3  Zusammenarbeit als Gelingensfaktor und fachliche Leitlinie 
Die Kooperation ist ein Kernelement der Kinderschutzarbeit im Einzelfall, die in unter -
schiedlichen Formen erfolgt: die Zusammenarbeit mit der Familie, das Zusammenwirken 
der Fachkräfte innerhalb des Jugendamts (insbesondere im Rahmen der Gefährdungs-
einschätzung) und die Kooperation mit anderen Institutionen. 
Die Bedeutung, aber auch die Risikomuster dieser Kooperationen zeigen sich auch in 
mehreren Fallanalysen und Expertenberichten, die wertvolle Hinweise geben und des-
halb nachfolgend zusammengefasst dargestellt werden. Aufgrund der Bedeutsamkeit 
dieser Erkenntnisse werden daraus Leitlinien abgeleitet, die dem fachlichen Handeln im 
Jugendamt in Kinderschutzfällen zugrunde gelegt werden können.
1. Zusammenarbeit mit der Familie
Das Gelingen eines § 8a SGB VIII-Verfahrens wird entscheidend dadurch geprägt, ob 
eine tragfähige Zusammenarbeit mit den Erziehungsberechtigten und dem Kind oder 
Jugendlichen erreicht werden kann. 
In den Fallanalysen und Expertenberichten haben sich insbesondere folgende Risikomus-
ter in der Zusammenarbeit mit Familien gezeigt:
•   Der Aufbau einer Arbeitsbeziehung mit den Erziehungsberechtigten gelingt aus ver -
schiedenen Gründen nicht. Etwa weil Widerstand, der nicht verstanden wird, unbe-
arbeitet bleibt oder weil Familien als schwierig erlebt werden. 54 
•  Die Kinder geraten aus dem Blick. Dies kann geschehen, wenn die Eltern und Fach-
kräfte sich „streiten“ oder aber „gut verstehen“. Auch ist zu beobachten, dass es 
eher zu einer Orientierung an den Eltern kommt, weil deren Einschätzungen über -
nommen werden oder über die Konzentration auf die (langsamen) Lernfortschritte 
der Sorgeberechtigten die Entwicklungsbedarfe und -zeitfenster von Kindern und 
Jugendlichen vernachlässigt werden. Weiterhin kommt es vor, dass nur eines von 
mehreren Kindern im Fokus steht. 55 
•  Schwierige Themen werden vermieden/geschönt und Kompromisse bezüglich Schutz 
und Hilfe eingegangen, die hinter den Bedürfnissen des Kindes zurückbleiben, um 
den Kontakt nicht zu gefährden oder die Eltern zu schonen. 56
Daraus lassen sich folgende fachliche Leitlinien für die Zusammenarbeit mit der Familie 
ableiten:
Der Aufbau und Erhalt einer tragfähigen Arbeitsbeziehung mit den Erziehungs­
berechtigten ist von entscheidender Bedeutung für gelingenden Kinderschutz, 
in ihn muss (Zeit) investiert werden.
Voraussetzung für den Aufbau einer tragfähigen Arbeitsbeziehung ist eine wertschät-
zende Haltung der Fachkräfte bzw. im Jugendamt und die Bereitschaft, die Familien-
mitglieder als unverzichtbare Partner für die Wiederherstellung des Kindeswohls anzu-
sehen. Transparenz und Offenheit sind dafür wichtige Grundlagen, sofern diese nicht 
54 MIFKJF RLP S. 74 f., 99 f., 108 f. 132 f.; ISA, S. 69  
55  MIFKJF RLP S. 82 f., S. 100, 124, 142; ISA, S. 60 f., 98 f., 112; NZFH und DJI, S. 60 f.; Kindler u.a., S. 25 f. 
56 NZFH und DJI, S. 54 ff.  
51

dem Schutz des Kindes zuwiderlaufen – wie es etwa bei innerfamiliärem sexuellen Miss-
brauch der Fall sein kann. Handeln im Kinderschutz ist immer mit Ambivalenzen und 
Spanungsfeldern verbunden: zwischen Hilfe und Kontrolle, zwischen Unterstützung und 
Konfrontation, zwischen dem Erhalt des häuslichen Umfelds und der Abwehr nachhal-
tig schädigender Gefahren und Lebensumstände, zwischen Kinder- und Elternrechten. 
Diese lösen Unsicherheiten aus, können aber nicht einseitig aufgelöst werden. So wird 
beispielsweise der Beziehungsaufbau insbesondere erschwert, wenn das Spannungsfeld 
von Hilfe und Kontrolle einseitig zugunsten von Kontrollfunktionen aufgelöst wird. 57
Für eine Gesprächsführung, in der schwierige/konflikthafte Themen thematisiert wer -
den, und zum Umgang mit Widerständen, braucht es spezifische Konzepte, ausreichen-
de Möglichkeiten der Reflexion und entsprechend qualifizierte Fachkräfte. 
Gelingender Kinderschutz bedarf der umfassenden Beteiligung des Kindes, sei­
ne Situation und seine Bedürfnisse dürfen nicht aus dem Blick geraten.  
Zentraler Orientierungspunkt des fachlichen Handelns sind die Rechte, das Wohl und 
der Schutz des Kindes oder Jugendlichen – ob Eltern in ihrer Erziehungsverantwortung 
gestärkt und unterstützt werden, Kinder und Jugendliche in ihrer Entwicklung gefördert 
werden oder Maßnahmen zum Schutz ergriffen werden. Entsprechend geht es auch im 
§ 8a-Verfahren darum, in allen Phasen die direkte, altersentsprechende Beteiligung des 
Kindes sicherzustellen. Dazu gehören etwa eine altersentsprechende Information der 
Kinder und Jugendlichen über die Abläufe, ihre Rechte etc. und das aktive Einholen ihrer 
Sichtweisen. In Gefährdungseinschätzungen und Fallbesprechungen sollten die Situa-
tion und die Bedürfnisse des Kindes reflektiert werden, indem z.B. eine Fachkraft den 
Auftrag erhält, die Perspektive des Kindes zu übernehmen und die Einschätzungen und 
geplanten Maßnahmen aus dessen Perspektive bewertet. 
Bei Interessenkonflikten zwischen dem Bemühen, den Kontakt zu den Eltern 
aufzubauen bzw. zu erhalten und dem ausreichenden Schutz des Kindes, steht 
der Schutz des Kindes an oberster Stelle.
Auch wenn der Aufbau einer tragfähigen Arbeitsbeziehung zu den Erziehungsberech-
tigten ein wichtiges Ziel ist, darf dies nicht dazu führen, dass der Schutz des Kindes 
dahinter zurücksteht. Notwendige „schwierige“ Fragen müssen gestellt, Themen oder 
erforderliche Hilfen besprochen werden, auch auf die Gefahr, dass Eltern den Kontakt 
abbrechen. Nur so kann verhindert werden, dass wichtige Aspekte der Gefährdungs-
einschätzung ungeklärt bleiben oder Maßnahmen nicht dem Schutzbedarf des Kindes 
entsprechen.  
Gerade in Konstellationen, in denen sich die Beteiligung und Kooperation als schwierig 
erweist oder Interessenkonflikte deutlich werden, bietet sich die Einrichtung von Co-
Beratung oder die Bildung von Fall-Tandems an. 58
57 Vgl. AGJ 2019, S. 13  
58  Die Enquete-Kommission der Hamburgischen Bürgerschaft empfiehlt die Entwicklung von Fall-Tandems zur Unterstüt-
zung der Fallführung, Empfehlung Nr. 51, S. 78.  
52

2 Prozessqualität: Gelingensfaktoren im Verfahren nach 8a SGB VIII
2. Zusammenwirken der Fachkräfte bei der Gefährdungseinschätzung
Im SGB VIII ist bei der Entscheidung über die Hilfeart (§ 36) und bei der Gefährdungsein-
schätzung (§ 8a) das Zusammenwirken mehrerer Fachkräfte vorgeschrieben. Dies wegen 
der grundlegenden Bedeutung der Entscheidung 59, die gravierenden Einfluss auf den 
weiteren Lebensweg von Kindern, Jugendlichen und deren Familien haben kann.  
Die Gefährdungseinschätzung ist einer der komplexesten und anspruchsvollsten Ent-
scheidungsvorgänge. In ihr werden vielfältige und zum Teil widersprüchliche Fakten be-
wertet, unterschiedliche Perspektiven ausgelotet und – abhängig von der Einschätzung 
der Gefährdung – die weiteren Handlungsschritte festgelegt. 
Angesichts der Komplexität unterliegt auch sie Risiken, die in Fallanalysen und Experten-
berichten deutlich wurden:
•  Die Gefährdungseinschätzung blieb unvollständig oder fehlerhaft. Grund für eine 
unvollständige Gefährdungseinschätzung können fehlende Kriterien 60, eine unzurei-
chende Reflexion61 oder die Konzentration auf äußerlich beobachtbare Informationen 
und Verhaltensweisen („hard facts“) sein. 62 Es besteht die Tendenz, neue Informati-
onen beim Fehlen eines kritischen Blicks oder aktiven Hinterfragens so auszulegen, 
dass sie bestehende Einschätzungen bestätigen („Bestätigungsfehler“). 63
•  In mehreren Fallanalysen wurde deutlich, dass bei neuen Informationen keine neue 
Einschätzung erfolgte oder eine neue Einschätzung zu spät erfolgte. 64 Auch wur -
de die Wirksamkeit von eingesetzten Hilfen oder durchgeführten Maßnahmen nicht 
(ausreichend) überprüft. 65 
•  Zum Teil fehlte die Hinzuziehung einer speziellen – nicht im Team/Jugendamt vorhan-
denen – Expertise im Rahmen der Gefährdungseinschätzung, etwa die Beteiligung 
von Fachkräften des Gesundheitswesens oder einer Fachberatungsstelle im Kontext 
eines sexuellen Missbrauchs oder eine juristische Unterstützung im Kontext eines 
familiengerichtlichen Verfahrens. 66  
Aus diesen Feststellungen lassen sich folgende fachliche Orientierungen ableiten:
Fachkräfte und ihre Kompetenzen sind der Schlüssel für die Gefährdungsein­
schätzung. Ihre Einschätzung wird durch angemessene Instrumente und ein 
strukturiertes Verfahren der Beratung unterstützt, das eine kritische Reflexion 
und Irritationen fördert.
Eine wirksame Wahrnehmung des Schutzauftrags benötigt in erster Linie fachlich kom-
petente Fachkräfte. Strukturierte Verfahren und Methoden zur Gefährdungseinschät-
zung wie z.B. ein die Reflexion anregendes Instrument mit Kriterien, eine Methode der 
Fallberatung, geeignete Formen der Dokumentation unterstützen und fördern diese in 
ihrer Fachkompetenz. So kann Reflexion strukturell verankert werden und ist nicht von 
59 Drucksache 11/5948, S. 73  
60 MIFKJF RLP , S. 92; ISA, S. 72 f. 
61  MIFKJF RLP S. 109, S. 116 f., S. 142
62  NZFH und DJI, S. 64 ff., ISA S. 122
63 ISA, S. 122 f. 
64 NZFH und DJI, S. 66 f.; Kindler u.a. 2016, S. 13 ff.  
65 NZFH und DJI, S. 62  
66  Kindler u.a. 2016, S. 28; OLG Karlsruhe u.a., S. 31
53

der Bereitschaft der einzelnen Fachkräfte dazu abhängig. Das Verfahren der Fallbera-
tung dient der fachlichen Reflexion (auch der „soft facts“) und soll Einschätzungen hin-
terfragen, Perspektivwechsel ermöglichen und Irritationen bewusst zu produzieren. Dies 
kann etwa durch die Einführung eines Advocatus Diaboli erfolgen. 67
Die Gefährdungseinschätzung ist prozesshaft und bedarf der Überprüfung. 
Die Gefährdungseinschätzung soll standardmäßig überprüft werden, 
• wenn neue Informationen/Erkenntnisse vorliegen und 
•  zur Prüfung der Wirksamkeit von Maßnahmen und damit auch zur Entscheidung, ob 
die Gefährdung abgewendet werden konnte und das § 8a SGB-Verfahren beendet 
werden kann.68
Gefährdungseinschätzungen bedürfen im Einzelfall spezieller (externer)  
Expertise.  
Mehrere Expertenberichte kommen zu dem Ergebnis, dass die Hinzuziehung anderer Dis-
ziplinen und Expertisen die Gefährdungseinschätzung und die Entscheidung über Maß-
nahmen im Einzelfall entscheidend qualifizieren kann: Dabei geht es um unterschiedli-
ches Fachwissen, etwa durch Ärztinnen/Ärzte, Sachverständige, Fachberatungsstellen. 
Die Enquete-Kommission der Hamburgischen Bürgerschaft empfiehlt, dass ASD-Teams 
auf eine multiprofessionelle Ergänzung zurückgreifen können sollen. 69 Auch die Mit-
wirkung von Juristen – insbesondere im Kontext familiengerichtlicher Verfahren – wird 
empfohlen.70
3. Kooperation mit anderen Institutionen
Bei der Wahrnehmung des Schutzauftrags ist die Zusammenarbeit mit einer Vielzahl 
von Personen und Institutionen notwendig. Diese haben unterschiedliche Professionen, 
Aufträge, Selbstverständnisse und zum Teil auch Sprachen, was für die Zusammenarbeit 
herausfordernd ist.
In den Fallanalysen und Expertenberichten haben sich folgende Risikomuster in der Ko-
operation gezeigt:
•  Ein großes Netzwerk an Helferinnen und Helfern garantiert keine Sicherheit, 71 insbe-
sondere nicht, wenn Rollen- und Auftragsunklarheiten bestehen 72 oder die Informa-
tionsweitergabe nicht abgestimmt ist bzw. nicht zeitnah erfolgt. 73 
•  Das Fehlen einer gemeinsamen und abgestimmten Gefährdungseinschätzung oder 74 
Dissens in der Gefährdungseinschätzung können zum Risiko für das Kind werden. 75 
67 NZFH und DJI, S. 90  
68 Siehe Kapitel 2.2.6  
69 Hamburgische Bürgerschaft, Empfehlung 22a, S. 51; ebenso Kindler u.a. S. 28  
70 OLG Karlsruhe u.a., S. 31; Hamburgische Bürgerschaft, Empfehlung 38, S. 61  
71 ISA, S. 97 f., S. 113; NZFH und DJI S. 73 f.  
72 NZFH und DJI, S. 80; ISA S. 89  
73 NZFH und DJI, S. 78 f.; OLG Karlsruhe u.a. S. 21, Kindler u.a. 2016, S. 22 ff.  
74 NZFH und DJI, S. 71 ff.  
75 NZFH und DJI, S. 74 ff.  
54

2 Prozessqualität: Gelingensfaktoren im Verfahren nach 8a SGB VIII
Auch hieraus ergeben sich fachliche Leitlinien:
Gelingender Kinderschutz bedarf einer Verantwortungsgemeinschaft aller Be­
teiligten. 
Der Schutz eines Kindes oder Jugendlichen kann nur gelingen, wenn unterschiedliche 
Beteiligte ihre Verantwortung wahrnehmen: die beruflichen Kontaktpersonen der Kinder 
und Jugendliche, unterschiedliche Organisationen und Institutionen, zu denen neben 
dem Jugendamt vor allem Polizei, Gesundheitswesen, Familiengerichte gehören. In der 
Kooperation sind unklare Aufträge und Lücken in der Informationsweitergabe nur durch 
detaillierte Absprachen zu den Rollen, Aufgaben und zum Verfahren der wechselseitigen 
Information zu vermeiden. Diese beanspruchen Zeit und sollten fallunabhängig in Form 
von Netzwerken, Qualitätsdialogen o.ä. erarbeitet und regelmäßig überprüft werden. 
Je größer das Netzwerk, desto mehr Absprachen sind notwendig. Da gerade im Bereich 
des Schutzauftrags häufig ein Handeln unter Zeitdruck erfolgt, ist die strukturelle Zu-
sammenarbeit mit generellen Kooperationsabsprachen im Vorfeld umso bedeutsamer. 76 
 
Eine gemeinsame Gefährdungseinschätzung benötigt Transparenz und einen 
offenen und konstruktiven Umgang mit Dissens.
Auch bei abgestimmten Aufträgen und Vereinbarungen kann es im Einzelfall zu unter -
schiedlichen Einschätzungen der Gefährdung kommen oder zu der Frage, welche Maß-
nahmen oder Hilfen geeignet sind. Dann bedarf es zum einen der Bereitschaft aller Be-
teiligten, sich mit der jeweils anderen Sichtweise auseinanderzusetzen und zum anderen 
Strategien, wie mit Dissens und Konflikten umgegangen wird. 77 Die Steuerung dieses 
Prozesses obliegt dem Jugendamt im Rahmen seiner diesbezüglichen Verantwortung.   
Die Berücksichtigung dieser Leitlinien wirkt auf die Ergebnisqualität, ist Teil der Prozess-
qualität und benötigt Zeit und entsprechende Strukturen im Jugendamt. 
76  Siehe Kapitel 3.2.2
77  Empfehlungen zum Umgang mit Dissens in der Gefährdungseinschätzung finden sich im Projektbericht des DKSB NRW 
2020, S. 58 ff.
55

3 Strukturqualität
3 Strukturqualität
Die Strukturqualität beinhaltet die personellen, sachlichen und organisatorischen Res-
sourcen, die für die Durchführung des § 8a SGB VIII-Verfahrens erforderlich sind. 
Die Sicherstellung der Ressourcen ist ebenso Leitungsaufgabe wie die Schaffung der 
notwendigen Rahmenbedingungen, damit die Fachkräfte ihre Aufgaben adäquat wahr -
nehmen können. Dies bezieht sich auf alle Verantwortungsebenen des öffentlichen 
Trägers:78
•  Zu den Aufgaben der fachlichen Leitung (ASD-Leitung, Jugendamtsleitung) gehört 
insbesondere die Entwicklung, Sicherstellung und Überprüfung eines geeigneten 
Verfahrens – unter Beteiligung der Fachkräfte – und der fachlichen Begleitung und 
Beratung, um eine einheitliche und qualifizierte Aufgabenwahrnehmung zu gewähr -
leisten. 
•  Die Verwaltungsspitze (Dezernats-, Verwaltungsleitung) ist neben den allgemeinen 
Zielvorgaben im Sinne der politischen Verantwortung für die Sicherstellung der Res-
sourcen verantwortlich. 
•  Der Jugendhilfeausschuss ist mit den konzeptionellen, politischen und finanziellen 
Grundsatzangelegenheiten wie der Qualitäts(weiter)entwicklung des Kinderschutzes 
befasst. 
Die Strukturqualität lässt sich in interne und externe Merkmale unterscheiden:
78 Vgl. MGFFI 2009, S. 10 f  
Strukturqualität
LeistungsangebotPersonalqualität
Interne
Strukturqualität
Externe
Strukturqualität
Strukturelle
Zusammenarbeit
Sachliche 
Ausstatung
Konzeption &
Organisation Zugang
Angesichts der Vielzahl an Merkmalen, erfolgt die Darstellung in Tabellenform, zum 
Teil mit Verweisen auf weitergehende Informationen.
56

3  Strukturqualität
3.1 Interne Strukturqualität
Die internen Qualitätsmerkmale beziehen sich auf die im Jugendamt vorzuhaltenden 
Rahmenbedingungen.
3.1.1  Personalqualität
Der zentrale Qualitätsfaktor bei der Wahrnehmung des Schutzauftrags ist das Personal, 
in qualitativer als auch in quantitativer Hinsicht.
Merkmale Erläuterung/Inhalte Weitergehende 
Informationen79 
Qualifikation 
der Fachkräfte
Jugendämter sollen gemäß § 72 Abs. 1 SGB VIII nur Fachkräfte be-
schäftigen, die sich nach ihrer Persönlichkeit eignen und eine entspre-
chende Ausbildung abgeschlossen haben; für die Arbeit in Sozialen 
Diensten Diplom-Sozialarbeiter bzw. Sozialpädagoginnen oder Bache-
lor und Diplom-Pädagogen oder Master, aber auch Psychologinnen 
oder psychologische Psychotherapeuten.80
Durch die Umstrukturierung der Studiengänge im Rahmen des Bolo-
gna-Prozesses ist (überwiegend) das Anerkennungsjahr weggefallen 
und die Studieninhalte variieren zum Teil erheblich. Umso wichtiger ist 
deshalb, bei der Einstellung neuer Fachkräfte in diesem Arbeitsfeld in-
dividuell zu prüfen, ob die erforderlichen Kompetenzen vorliegen und 
welche ggf. zu ergänzen sind. 
Es bietet sich an, diese in einem Kompetenzprofil als Soll-Ist-Vergleich 
zu beschreiben, das für die Personalauswahl, die Einarbeitung, die 
Bedarfsfeststellung bei Fortbildungen etc. eingesetzt bzw. fortgeschrie-
ben werden kann. 
Zum Kompetenzprofil: 
Pamme/Merchel, 
Kapitel 3
Qualifikation 
der Leitungs­
kräfte
Für Leitungskräfte gelten die gleichen Voraussetzungen wie für Fach-
kräfte. Sie sollten zudem mehrjährige Berufserfahrung im ASD haben 
und ihre Leitungskompetenz durch entsprechende Fortbildungen 
weiterentwickeln. 
79 Mit Verweisen auf das Literaturverzeichnis oder auf Materialien im Internet mit Links.  
80 Schindler/Smessaert in Münder/Meysen/Trenczek, § 72 Rn.  
57

Speziell für die Wahrnehmung des Schutzauftrags sind beispielhaft folgende Kenntnisse 
und Kompetenzen erforderlich und könnten Bestandteil eines Kompetenzprofils sein:
Rechtliche  
Kenntnisse
• Kinder- und Jugendhilfe – SGB VIII 
• Gesetz zur Kooperation und Information im Kinderschutz (KKG)
• Familienrecht – BGB, 4. Kapitel 
• Verfahren in Familiensachen – FamFG 
• Gewaltschutzgesetz
• Sozialgesetzbuch Allgemeiner Teil – SGB I 
• Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz – SGB X
• ...
Fachkenntnisse 
im Kinderschutz
• Entwicklungspsychologie, Bindungstheorien
• Systemtheorie 
• Familiendynamiken
•  Erscheinungsformen, Ursachen und Auswirkungen von Kindes-
wohlgefährdungen, Schutz- und Risikofaktoren
• Kriterien zur Beurteilung der Erziehungsfähigkeit 
• Hilfen und Maßnahmen zur Abwendung der Gefährdung 
• Aufträge und Zugänge anderer Hilfesysteme
• ...
Methodenkennt­
nisse
• Fähigkeit zur aktiven Fallsteuerung
• Methoden der Gesprächsführung (auch mit Kindern)
• Sozialpädagogische Diagnostik/Gefährdungseinschätzung
• Zielvereinbarung
• ...
Sozialkompe­
tenzen
• Kontakt- und Kommunikationsfähigkeit
• Beteiligungsorientierung
• Empathie 
• Kulturelle Sensibilität
• Fähigkeit zur kollegialen Zusammenarbeit und Kooperation
• ...
Persönliche  
Eignungsvoraus ­
setzungen
• Reflexionsbereitschaft und -fähigkeit
•  Fähigkeit, unter Zeit- und Handlungsdruck zu arbeiten und Prioritä-
ten zu setzen
• Professionelle Distanz
• Reflektierter Umgang mit der Garantenstellung
• ...
58

3  Strukturqualität
Merkmale Erläuterung/Inhalte Weitergehende 
Informationen 
Einarbeitungs­
konzept
Mit der Aufnahme der Tätigkeit im ASD bzw. im Bereich des Schutz-
auftrags ist nicht automatisch sichergestellt, dass Praxiserfahrungen 
im Kinderschutz vorliegen. Dies sollte bei der Einarbeitung von neu 
einsteigenden Fachkräften entsprechend berücksichtigt werden.
Es bietet sich zum Beispiel an, in einem Einarbeitungskonzept festzule-
gen, dass neue Fachkräfte noch keine Fallverantwortung übernehmen, 
sondern in der Einarbeitungsphase die bereits erfahrenen Fachkräfte 
begleiten, an Gefährdungseinschätzungen teilnehmen etc.
Im weiteren Verlauf sollte die/der Vorgesetzte gemeinsam mit der 
einsteigenden Fachkraft entscheiden, welche Aufgaben zu welchem 
Zeitpunkt eigenverantwortlich wahrgenommen werden.81 
Pamme/Merchel, '
Kapitel 5.2
Vielfalt im 
Team
Nach Möglichkeit sollte ein ASD-Team vielfältig zusammengestellt 
sein, nach Geschlecht, Alter, Berufserfahrung, Ethnie, Qualifikation, 
um dadurch den fachlichen Horizont zu erweitern und Kenntnisse und 
Kompetenzen zu ergänzen. 
Schwerpunkt­ 
oder Vertie­
fungsthemen
Angesichts der Vielfalt an notwendigen Kenntnissen bietet es sich an, 
dass die einzelnen Fachkräfte Schwerpunkt- oder Vertiefungsthemen 
übernehmen (z.B. zu sexuellem Missbrauch, Kinder psychisch kranker 
Eltern, häuslicher Gewalt), zu denen sie sich gezielt weiterbilden und ihre 
diesbezügliche Expertise anderen Fachkräften bei Bedarf zur Verfügung 
stellen. Ein Grundwissen zu den Themen sollte bei allen Fachkräften 
vorhanden sein.
Fortbildungs­
konzept
Zur Erhaltung und Steigerung der Kenntnisse und Kompetenzen sind 
Fortbildungen unerlässlich. 
•  Externe Fortbildungen dienen meist der Kompetenzerweiterung 
zu speziellen Themen und Interessen der Fachkräfte. Während der 
Transfer in die eigene Praxis schwieriger sein kann, sind extern mehr 
und neue Impulse/Anregungen möglich. 
•  Inhouse-Seminare bieten sich im Arbeitsfeld Schutzauftrag zu 
rechtlichen Fragen oder zum Verfahren an, da diese eine hohe An-
schlussfähigkeit an die Organisation haben und der Transfer leichter 
gelingt.82 
•  Gemeinsame Fortbildungen mit Kooperationspartnern zu The-
men, die für alle relevant sind, bieten zudem die Möglichkeit, über 
die Inhalte in einen fachlichen Diskurs zu treten und einen ähnlichen 
Wissensstand zu erzielen oder weitergehende Absprachen zu treffen. 
Sie vertiefen ein gemeinsames Verständnis und stärken die Koopera-
tion.
In einem Fortbildungskonzept sollte dementsprechend differenziert 
werden.
Pamme/Merchel, 
Kapitel 5.4
81 Vgl. AFET, S. 46 
82  Pamme/Merchel, S. 161 ff.
59

Merkmale Erläuterung/Inhalte Weitergehende 
Informationen 
Supervision Supervision zielt auf die Erweiterung der Handlungskompetenz des 
Supervisanden und bezweckt somit auch die Optimierung der durch 
ihn/sie zu leistenden Arbeit. 
Sie hat zudem eine psychohygienische Funktion, da es um die Lösung 
schwieriger und/oder belastender beruflicher Situationen geht. Gerade 
im Arbeitsbereich des Schutzauftrags mit seinen Herausforderungen 
und Belastungen ist Supervision (Einzel-, Gruppen- oder Teamsuper-
vision) ein unverzichtbarer Bestandteil zur Wahrung der Qualität. In 
einigen Jugendämtern wird sie intern angeboten, in anderen extern 
eingekauft. 
Neben regulären Terminen muss sie bei Bedarf zeitnah zur Verfügung 
gestellt werden. 
Es ist sinnvoll, dass die Supervisorin oder der Supervisor Feldkompetenz 
im Arbeitsfeld Kinderschutz hat. 
Deutsche Gesellschaft 
für Supervision e.V. 
(DGSv)
http://www.dgsv.de/
Quantitative 
Personalaus­
stattung
Das ASD-Team muss mit einer dem Verfahren entsprechenden hinrei-
chenden Zahl an Fachkräften besetzt sein. Aufgrund der Heterogenität 
der Jugendämter in Größe, Aufgaben und Organisation ist es kaum 
möglich, eine einheitliche Fallbelastung als Grundlage für eine Personal-
bemessung festzulegen.
Die Gemeindeprüfungsanstalt (GPA) NRW geht als Richtwert von einer 
durchschnittlichen Fallbelastung von 30 Hilfeplanfällen nach § 36 
SGB VIII je Vollzeit-Stelle im ASD aus.83
Konzepte zur bedarfsorientierten Personalbemessung gehen davon aus, 
dass auf der Basis einer Analyse der Kernprozesse, die mit der Ermitt-
lung des durchschnittlichen Zeitbedarfs verbunden wird, eine für jedes 
Jugendamt individuelle Personalbemessung erarbeitet werden kann. 
Für den Kinderschutz sind dabei insbesondere auch ausreichende Zeiten 
für Co-Bearbeitung und Reflexion zu berücksichtigen. 
Einige Verwaltungen haben für das Jugendamt eine Ausnahmeregelung 
von einer Wiederbesetzungssperre getroffen, um die adäquate Wahr-
nehmung des Schutzauftrags auch bei Personalwechseln sicherzustellen. 
Dies ist gerade angesichts der zunehmenden Fluktuation in den letzten 
Jahren sinnvoll.  
Die Arbeitsgemeinschaft für Kinder- und Jugendhilfe (AGJ) fordert 
angesichts der permanenten Vakanzen eine überplanmäßige Besetzung 
des ASD (zum Beispiel eine rechnerische Personalausstattung von 115 
%), um real eine 100-prozentige Besetzung und damit eine vertretbare 
Arbeitsbelastung zu gewährleisten. 
Zudem sollte fortlaufend die Arbeitsbelastung innerhalb des/der Teams 
beobachtet werden und Strategien zur kurz- und längerfristigen Entlas-
tung zur Verfügung stehen.
Zur Personal-
bemessung:
Zentrum Bayern  
Familie und Soziales 
- Bayerisches Landes-
jugendamt
AGJ 2017
Zur Arbeitsbelastung:
Pamme/Merchel,
Kapitel 4
83 Als Fall wird dabei die Anzahl der formellen Hilfeplanverfahren bzw. der hilfeplangesteuerten Hilfen gezählt. Als Jahres-
fallzahl werden alle laufenden Fälle zum Monatsende (Januar bis Dezember) erfasst, aufaddiert und durch 12 geteilt.  
60

3.1.2 Sachliche Ausstattung
Die sachliche Ausstattung der Jugendämter ist sehr unterschiedlich und kaum vergleich-
bar, allerdings sind die nachfolgenden Rahmenbedingungen aus Sicht der Arbeitsgruppe 
unerlässlich:
3  Strukturqualität
Merkmale Erläuterung/Inhalte Weitergehende 
Informationen 
Gesicherte  
Mobilität
• Ausreichende und flexibel zur Verfügung stehende Dienst-PKW oder 
•  bei der Nutzung privater PKWs: Klärung der Versicherung, Auf-
wandsentschädigung und Parkmöglichkeiten oder
• Taxigutscheine
• Generelle Dienstreiseerlaubnis
„Notfallaus­
rüstung“
•  Erforderliche Telefonnummern, Adressen
•  Visitenkarten, Briefbögen etc.
•  Smartphone mit Internetzugang 
•  Kindersitze
•  Navigationsgerät
•  Handgeld
Die Fachkräfte – auch im Bereitschaftsdienst – müssen jederzeit die 
Möglichkeit haben, auf die im Notfall erforderlichen Materialien (Kin-
dersitze, Vordrucke etc.) zugreifen zu können.
Räumlich­
keiten
•  Ausreichende und störungsfreie Beratungsräume: Insbesondere bei 
Doppelbüros muss sichergestellt werden, dass Beratungsgespräche 
nicht im Beisein einer weiteren (nicht involvierten) Fachkraft erfolgen 
müssen; dies sowohl aus datenschutzrechtlichen Gründen als auch 
im Interesse der Familien, vertrauliche Gespräche in einer angemesse-
nen Atmosphäre führen zu können. 
•  Kindgerecht ausgestatteter Raum für Gespräche mit Kindern/Jugend-
lichen und zur Überbrückung von Wartezeiten
Sachausstat­
tung/
Materialien
•  Gesetze, Kommentare, Fachliteratur 
•  Fachsoftware
•  Moderationsmaterialien wie Flipchart, Moderationswände etc. (so-
wohl für die Arbeit mit Familien als auch für die kollegiale Beratung)
•  Die unkomplizierte Kostenübernahme für notwendige Maßnahmen 
(z. B. Drogenscreening) auch außerhalb der Hilfegewährung muss 
sichergestellt sein, um den Fachkräften Handlungssicherheit zu ver-
schaffen.
61

3.1.3 Konzeption & Organisation
Merkmale Erläuterung/Inhalte Weitergehende  
Informationen 
Leitvorstellun­
gen/
Handlungs­
orientierungen 
des Jugend­
amtes
Die fachlichen Leitorientierungen werden transparent kommuniziert, 
reflektiert und beinhalten z.B. Aussagen zu
•  Verhältnis von Schutz- und Hilfeauftrag, Rollenverständnis des Ju-
gendamtes,
•  Haltung gegenüber Familien, Bedeutung der Beteiligung,
•  Bedeutung des Zusammenwirkens der Fachkräfte und der Kooperati-
on sowie Sicherstellung des dafür notwendigen Rahmens. 
Eine Teamkultur, die ihrerseits offen und transparent ist und in der ein 
Hinterfragen von Strukturen und Einschätzungen erwünscht ist, fördert 
eine entsprechende Haltung der Fachkräfte in ihrer Arbeit mit den 
Familien.
Vgl. Kapitel 2.3;
Fachstelle Kinderschutz: 
https://www.fachstelle-
kinderschutz.de/files/01_
Fachstelle_Kinderschutz/
Publikationen/Facharti-
kel/Leitlinien%20Kinder-
schutz%202019.pdf
Aufbau­
organisation
Originär ist der Schutzauftrag in den Jugendämtern beim ASD ange-
siedelt. Zum Teil gibt es in den Jugendämtern spezialisierte Fachdienste 
für die Bearbeitung von (neu) eingehenden Mitteilungen über Kindes-
wohlgefährdungen. Bei der Frage einer solchen Spezialisierung sind 
die Vor- und Nachteile abzuwägen. Die Spezialisierung kann zu einer 
Qualifizierung der Fallbearbeitung beitragen und den ASD entlasten, 
allerdings bleibt der ASD jedoch immer auch zuständig.84 Es entsteht 
eine zusätzliche Schnittstelle, die es zu gestalten und im Hinblick auf 
ihre Auswirkungen auf den Beziehungsaufbau zu den Familien und 
Dysfunktionalitäten für die Organisation (wie Zuständigkeitsabgren-
zungen) zu reflektieren gilt. Zudem ist eine Mindestgröße des Dienstes 
notwendig, um in Vertretungszeiten handlungsfähig zu sein und das 
Zusammenwirken mehrerer Fachkräfte sicherzustellen.
Kurzevaluation einer 
Kindesschutzstelle: 
Nüsken
Dienstan­
weisung für 
die mit dem 
Schutzauftrag 
nach § 8a Abs. 
1-3 SGB VIII 
befassten 
Fachkräfte
Inhalte:
•  Kernelemente und fachliche/methodische Standards des § 8a SGB 
VIII-Verfahrens (auch zu Methoden/Instrumenten der Gefährdungs-
einschätzung)
•  Verantwortlichkeiten und Entscheidungsbefugnisse (welche Entschei-
dungen werden durch die Fachkräfte, welche unter Einbezug der 
Leitung getroffen, wie wird mit Dissens umgegangen)
•  Vorgaben zu internen und externen Fallübergaben
•  Dokumentation & Datenschutz
Die Dienstanweisung/das Verfahren muss allen Fachkräften bekannt 
und zugänglich sein (etwa durch Team besprechungen, regelmäßi-
ge Gegenzeichnung) und deren Einhaltung kontrolliert werden. Das 
Verfahren bedarf zudem einer regelmäßigen Evaluation und Weiterent-
wicklung.  
Bundesvereinigung der 
kommunalen Spitzenver-
bände;
Beispiel für ein Flussdia-
gramm und Teilprozesse 
in Kapitel 2 
84 LVR 2013, S. 25  
62

3  Strukturqualität
Merkmale Erläuterung/Inhalte Weitergehende  
Informationen 
Dienstanwei­
sung/
Vereinbarung 
mit anderen 
Bereichen im 
Jugendamt
 Für die Dienste und Abteilungen (wie Pflegekinderdienst, Erziehungs-
beratungsstelle etc.) außerhalb des ASD werden Regelungen benötigt, 
•  wie mit dort eingehenden Mitteilungen umzugehen ist und
•  wie bei dort festgestellten Anhaltspunkten für eine Kindeswohlge-
fährdung kooperiert wird, unter Beschreibung der Schnittstellen und 
Festlegung der Verantwortlichkeiten. 
 Dabei empfiehlt es sich, das Vorgehen entsprechend den Vorgaben des 
§ 8a Abs. 4 SGB VIII für Fachkräfte bei Trägern von Einrichtungen und 
Diensten zu organisieren. 
 Die Dienstanweisung und/oder Vereinbarungen müssen allen Fachkräf-
ten (auch neuen) bekannt und zugänglich sein (s.o.), die Umsetzung 
kontrolliert werden. Auch diese bedürfen der regelmäßigen Auswer-
tung und Weiterentwicklung. 
Vorgaben/
Regelungen 
zur Dokumen­
tation und 
Aktenführung 
Die Dokumentation dient als Gedächtnisstütze, Ordnungshilfe und 
Beweismittel für die Fachkraft, ihre Vertretung, Vorgesetzte und ggf. 
Dritte. Anforderungen an die Dokumentation sind:
•  Prinzipien der Aktenführung (Aufgabenbezug, Erforderlichkeit, Über-
prüfbarkeit)
•  Lückenlose Nachvollziehbarkeit des Verlaufs und der Entscheidungen 
(mit Begründungen) von Beginn bis zum Ende des § 8a-Verfahrens 
•  Trennung von Fakten und Bewertungen
•  Darstellung der Sichtweise der Betroffenen 
Eine Kennzeichnung der Akten oder die Verwendung von farbigen Vor-
drucken für zentrale Prozesse wie Mitteilung, Erstbewertung, Risikoein-
schätzung etc. erleichtern die Übersicht. 
Die Aufbewahrungsfristen müssen geregelt sein. 
Zur Aktenführung:
Schimke;
 
Stadt Essen: 
https://media.essen.de/
media/wwwessende/
aemter/51/fachinforma-
tionen/Orientierungshil-
fe_Aktenfuehrung.pdf 
Zu Aufbewahrungs-
fristen: 
Bayerisches Landesju-
gendamt: https://www.
blja.bayern.de/service/
bibliothek/ministerielle-
bekanntmachungen/ak-
tenaufbewahrung.php; 
Stadt Essen
Regelungen 
zur Sicher­
stellung des 
Datenschutzes 
Die Gewährleistung des Sozialdatenschutzes (EU-DGSVO, § 35 SGB I, 
§§ 67a-85a SGB X, §§ 61-65 SGB VIII) und der Schweigepflicht (§ 203 
StGB) ist Voraussetzung für eine vertrauensvolle Kooperation.
Zu den Grundprinzipien des Sozialdatenschutzes gehören
•  das Recht auf informationelle Selbstbestimmung,
•  das Erforderlichkeits- und Zweckbindungsprinzip (die Erhebung/Spei-
cherung/Übermittlung muss zur Erfüllung der Aufgabe notwendig 
sein),
•  die Erhebung beim Betroffenen bzw. Erhebung ohne Mitwirkung des 
Betroffenen nur aufgrund einer gesetzlichen Bestimmung,
•  die Übermittlung nur aufgrund Einwilligung oder gesetzlicher Grund-
lage,
•  das Transparenzgebot: „Vielleicht gegen den Willen, aber nicht ohne 
Wissen“85.
LVR 2020 
85  NZFH 2015, S. 15
63

Merkmale Erläuterung/Inhalte Weitergehende  
Informationen 
Informations­ 
und Wissens­
management
Informationen und Wissen müssen für alle Fachkräfte zugänglich sein 
und ihr Transfer sichergestellt sein:
•  Dienstanweisungen, Verfahren, Kooperationsvereinbarungen 
•  Übersicht über Leistungsangebote und Inobhutnahmestellen 
•  Übersicht über vorhandenes Spezialwissen, bspw. auch über Fremd-
sprachenkenntnisse im Kollegenkreis und Personen, die als Brü-
ckenbauer/Kulturmittlerinnen bei Migranten hinzugezogen werden 
können86
Bei Stellenwechseln sollen das Wissen und die Erfahrungen der Fach-
kräfte systematisch und nachhaltig in der Organisation sichergestellt 
sein und an andere Mitarbeiter weitergegeben werden (bspw. durch 
Dokumentation, Einarbeitung der nachfolgenden durch die ausschei-
dende Fachkraft).
Beschwerde­ 
management
•  Kommunales Beschwerdeverfahren mit einem festgelegten Verfahren 
und Zuständigkeitsregelungen, Dokumentation und Auswertung von 
Beschwerden
•  Erziehungsberechtigte und Kinder/Jugendliche werden grundsätzlich 
auf die Möglichkeit der Beschwerde mit Ansprechpersonen hinge-
wiesen
•  Kinder und Jugendliche in Einrichtungen der Jugendhilfe werden von 
den Fachkräften auf Beschwerdemöglichkeiten und Ombudschaften 
hingewiesen 
•  Instrumente zur Information von Adressatinnen und Adressaten über 
das Beschwerdeverfahren, z.B. Flyer
LWL 2016
Konzept zum 
Schutz der  
Fachkräfte
Inhalte eines solchen Konzeptes sind insbesondere:
•  Präventive Sicherheitsberatung durch die Polizei
•  Deeskalationstrainings und regelmäßige Auffrischungen
•  Generelle Sicherheitsvorkehrungen (Notrufsystem)
•  Individuelle Sicherheitsvorkehrungen durch die Fachkräfte im Dienst-
gebäude 
•  Individuelle Sicherheitsvorkehrungen durch die Fachkräfte bei Haus-
besuchen
•  Maßnahmen bei Bedrohungen und Übergriffen (Hausverbot, zivil-
rechtliche Schritte, strafrechtliche Schritte) durch die Verwaltung
•  Gewährung von Rechtschutz durch den Arbeitgeber87 
Unfallkasse NRW: 
https://www.unfallkasse-
nrw.de/sicherheit-und-
gesundheitsschutz/
themen.html 
DIJuF-Rechtsgutachten 
zum Anspruch auf 
Gewährung von Rechts-
schutz, DRG 1073 
86  Nach den Ergebnissen des Projektes „Migrationssensibler Kinderschutz“ gestaltet sich die Gefährdungseinschätzung in Familien mit Mig-
rationshintergrund uneindeutiger, wobei die Fachkräfte Unsicherheiten aufgrund der anderen kulturellen Herkunft als Grund benennen. 
Kulturmittler/innen können hier Hilfestellung geben.
87  Die Enquete-Kommission der Hamburgischen Bürgerschaft empfiehlt, den Rechtschutz für Fachkräfte grundsätzlich zu gewähren, mit den 
Ausnahmen einer festgestellten groben Fahrlässigkeit oder eines Vorsatzes (Empfehlung 33, S. 58).
64

3 Strukturqualität
Merkmale Erläuterung/Inhalte Weitergehende  
Informationen 
Öffentlich­
keitsarbeit
Gerade im Bereich des Schutzauftrags besteht ein großes öffentliches 
Interesse. Die Öffentlichkeitsarbeit umfasst verschiedene Zielgruppen: 
1. innerhalb des Jugendamtes/der Verwaltung 
2. externe Kooperationspartner
3. Politik
4. Bürgerinnen und Bürger
Daher ist es wichtig darauf zu achten, an wen sich die jeweiligen Infor-
mationen wenden und eine Sprache zu wählen, die für die jeweilige 
Zielgruppe verständlich ist. 
Instrumente sind z.B.:
•  Internet
•  Zielgruppenspezifische Informationsflyer, -broschüren
•  Berichtswesen für Jugendhilfeausschuss/Rat/Kreistag (z. B. einmal 
jährlich an JHA)
•  Geschäftsberichte
•  Pressearbeit 
Kampagne der BAG 
Landesjugendämter:
https://www.unterstu-
etzung-die-ankommt.
de/de/
BAG Landesjugendämter 
Krisen­
kommuni ­ 
kationsplan
Ein – mit der Pressestelle abgestimmter – Krisenkommunikationsplan 
regelt den internen und externen Umgang bei besonderen Vorkomm-
nissen (bspw. presserelevanter Kinderschutzfall, Strafverfahren gegen 
Fachkraft). 
Dieser beschreibt insbesondere:
•  die Zusammensetzung des Krisenteams, 
•  die Wege der „Alarmierung“, 
•  die Aufgaben der einzelnen Krisenteammitglieder,
•  die Krisenkommunikationsstrategie, 
•  die Krisenkommunikationsinstrumente, für die interne wie externe 
Kommunikation und
•  die Nachbereitung der Krisenkommunikation.88 
NZFH 2016
88  NZFH 2016, S. 37 ff.
65

Merkmale Erläuterung/Inhalte Weitergehende  
Informationen 
Konzept der 
Qualitäts
(weiter)­ 
entwicklung
§ 79a SGB VIII verpflichtet die Jugendämter zur Qualitätsentwicklung 
gemäß Satz 1 Nr. 3 SGB VIII ausdrücklich für den Prozess der Gefähr-
dungseinschätzung nach § 8a SGB VIII. 
Qualitätsentwicklung zielt darauf ab, den Nutzen (die Ergebnisqualität) 
für die Adressaten zu verbessern, indem die Ergebnis-, Prozess- und 
Strukturqualität regelmäßig überprüft und weiterentwickelt werden. 
Dies erfolgt in mehreren Schritten:
•  Definition von Qualitätsmerkmalen
•  Qualitätsbewertung/Evaluation
•  Weiterentwicklung
In den letzten Jahren sind verschiedene Modelle/Konzepte mit unter-
schiedlichen methodischen Zugängen zur Qualitätsentwicklung im 
Kinderschutz entwickelt worden:
Verfahrensstandardisierung 
Das standardisierte Verfahren bildet – auf der Basis der beschriebenen 
Ergebnisqualität, d.h. der für die Adressatinnen und Adressaten zu 
erreichenden Ziele – die Prozessqualität in Form eines Flussdiagramms 
und der Beschreibung von Teilprozessen ab (wie in Kapitel 2 beschrie-
ben). Basierend auf den dort definierten Prozessen, werden in einem 
dritten Schritt die dafür notwendigen Merkmale der Strukturqualität 
beschrieben. Die Evaluation bezieht sich insbesondere auf die Frage, 
ob die angestrebten Ziele des Verfahrens und der Teilprozesse erreicht 
wurden, ob das Verfahren bzw. die einzelnen Teilprozesse praktikabel 
sind, welche (gewünschten und unerwünschten) Wirkungen eintreten 
und ob die strukturellen Rahmenbedingungen die Umsetzung des 
Verfahrens ermöglichen.
Fallunabhängige Evaluationen
In der Evaluation werden ausgewählte Indikatoren systematisch aufein-
ander bezogen, um Muster sichtbar zu machen. Zur Erhebung der Daten 
kann eine Statistik bzw. ein Berichtswesen entwickelt bzw. herangezo-
gen werden und unter ausgewählten Fragestellungen analysiert werden. 
Ein Instrument ist beispielsweise der Fragebogen des NZFH/DJI, der 
von 2012 bis 2014 in 15 Jugendämtern eingesetzt wurde. Die insge-
samt 97 Fragen beziehen sich neben soziodemografischen Daten auf 
als relevant eingeschätzte Einflussfaktoren im Kinderschutz zu den 
Themenfeldern Kooperation/Vernetzung, personelle und strukturelle 
Rahmenbedingungen, Qualitätsentwicklung und -sicherung, konkrete 
Fallarbeit in Gefährdungsfällen sowie emotionale Belastung, Angst und 
Unterstützung. Nach einer Online-Befragung werden die Ergebnisse 
aufbereitet und in jugendamtsinternen Workshops interpretiert.
Zum Gesamtprozess der 
Qualitätsentwicklung:
LVR/LWL 2013
Zur Verfahrens- 
standardisierung:
Dukek/Burmeister
Zum Fragebogen: NZFH/
BAG Landesjugendämter  
66

Merkmale Erläuterung/Inhalte Weitergehende  
Informationen 
Fortsetzung
Konzept der 
Qualitäts
(weiter)­ 
entwicklung
Fallanalysen
In der Fallanalyse werden – meistens abgeschlossene – Fälle, in denen 
Fehler oder nicht intendierte Folgen aufgetreten sind, ausgewertet. 
Häufig wird nach einer umfänglichen Aufbereitung mit Genogramm, 
Zeitstrahl etc. in einer ersten Phase der Fallverlauf dargestellt, dieser im 
zweiten Schritt analysiert, um anschließend Erkenntnisse – auch im Sinne 
einer Risikoanalyse – abzuleiten. Die diesbezüglichen Ergebnisse bzw. 
daraus resultierenden Konsequenzen können für die weitere Qualitäts-
entwicklung genutzt werden. Instrumente sind in der Regel die Instru-
mente des § 8a SGB VIII-Verfahrens, insbesondere die Instrumente der 
Gefährdungseinschätzung bzw. der sozialpädagogischen Diagnostik und 
die Methoden der kollegialen Beratung. Dadurch können als Nebenef-
fekt auch die Reflexionskompetenzen der Fachkräfte gestärkt werden.
Eine wenig aufwändigere Form bietet eine im § 8a SGB VIII-Verfahren 
regelhaft vorgesehene Evaluation des beendeten Verfahrens. Dazu 
kann eine erneute (bzw. die abschließende) Gefährdungseinschätzung 
genutzt werden, wenn sie mit Kriterien zur Bewertung hinterlegt wird. 
Vergleichende Evaluation mit anderen Jugendämtern
Neben der Selbstevaluation ist auch eine Evaluation in Kooperation 
mit anderen Jugendämtern bzw. Allgemeinen Sozialen Diensten (oder 
Spezialdiensten) möglich. Dies bspw. in Form von Qualitätszirkeln oder 
Vergleichsringen, in denen ausgewählte Qualitätsmerkmale verglichen 
werden. 
Eine Form sind Lernwerkstätten, die die oben beschriebenen Fall- und 
Organisationsanalysen mit mehreren Jugendämtern durchführen. Da-
durch wird neben den dargestellten Effekten eine fachliche Außensicht 
eingebracht, die weitere Anregungen ermöglicht.
Angesichts der Vielfalt an möglichen Qualitätsentwicklungsmaß-
nahmen ist es umso wichtiger, gezielt einzelne, besonders wichtige 
Bereiche auszuwählen (für die vielleicht bereits ein Handlungsbedarf 
identifiziert wurde) und sich auf diese zu konzentrieren. 
Ein Qualitätsentwicklungskonzept zu entwickeln und zu implemen-
tieren, ist ein langfristiger Prozess, der nicht nebenbei erfolgen kann, 
sondern zeitliche, personelle und finanzielle (etwa für eine externe 
Begleitung) Ressourcen erfordert.
Zu Fallanalysen:
DKSB NRW 2015
NZFH und DJI 2018
zu Lernwerkstätten: 
MIFKJF RLP
ISA 
3  Strukturqualität
 67

3.1.4 Zugang
Für einen effektiven Kinderschutz muss ein niedrigschwelliger und rund um die Uhr gesicherter Zugang zum 
Jugendamt gewährleistet sein.
Merkmale Erläuterung/Inhalte Weitergehende 
Informationen 
Sicherstellung 
der Erreichbar­
keit während 
der Dienstzei­
ten
• Barrierefreier Zugang
• Telefonische Erreichbarkeit 
• Erreichbarkeit per E-Mail 
•  Ansprechperson bei persönlichen Vorsprachen (Tagesdienst, „Innen-
dienst“) 
Die Sicherstellung erfordert eine verbindliche Vertretungsregelung, da-
mit gewährleistet wird, dass nicht nur Jemand erreichbar, sondern auch 
informiert ist bzw. sich informieren kann und somit handlungsfähig ist. 
Sicherstellung 
der Erreichbar­
keit außerhalb 
der Dienstzei­
ten
Kinder und Jugendliche können zu jeder Tages- und Nachtzeit in ge-
fährdende Situationen geraten, so dass auch eine Rufbereitschaft und 
Erreichbarkeit des Jugendamtes durchgängig, das heißt an jedem Tag 
der Woche für jeweils 24 Stunden, bestehen muss. Dabei sind insbe-
sondere zu beachten:
• das Fachkräftegebot nach § 72 SGB VIII,
• die Vergütung auf Grundlage der Regelungen im TVöD oder
•  bei der Beteiligung eines freien Trägers im Rahmen eines öffentlich-
rechtlichen Vertrags muss sichergestellt werden, dass die Entschei-
dung über die Inobhutnahme durch das Jugendamt erfolgt, da der 
freie Träger nicht befugt ist, Verwaltungsakte zu erlassen.89 
Rechtsgutachten in Ju-
gendhilfereport 1/2015, 
S. 33 ff.
Kommunikati­
on der Erreich­
barkeit
Über Hinweise 
• auf dem Anrufbeantworter 
• per E-Mail 
• im Internet und Intranet 
• am Eingang
wird die Erreichbarkeit innerhalb und außerhalb der Dienstzeiten  
kommuniziert. 
89  Wiesner in Wiesner , § 76 Rn. 12 und von Boetticher/Münder in Münder/Meysen/Trenczek, § 76 Rn.
68

3  Strukturqualität
3.2  Externe Strukturqualität
Die externe Strukturqualität beinhaltet das Leistungsangebot und die strukturelle Ko-
operation. 
3.2.1 Leistungsangebot
Die Gesamt- und Planungsverantwortung für die Erfüllung der Aufgaben des SGB VIII 
obliegt nach § 79 SGB VIII dem Jugendamt. Gemäß § 79 Abs. 2 Nr. 1 SGB VIII soll das Ju-
gendamt gewährleisten, dass die erforderlichen und geeigneten Einrichtungen, Dienste 
und Veranstaltungen den verschiedenen Grundrichtungen der Erziehung entsprechend 
rechtzeitig und ausreichend zur Verfügung stehen. 
Wirksamer Kinderschutz setzt ein abgestuftes und differenziertes Angebot von Hilfe- 
und Unterstützungsangeboten zur Bildung, Betreuung und Förderung von Kindern, Ju-
gendlichen und Familien voraus.
Merkmale Erläuterung/Inhalte Weitergehende 
Informationen 
Inobhutnah­
meplätze
Im Bereich des Schutzauftrags gehört dazu insbesondere die Sicherstel-
lung von ausreichend Aufnahmeplätzen für die Inobhutnahme, die Tag 
und Nacht verfügbar sind. Diese sowohl in Form von Bereitschaftspfle-
gestellen als auch in Einrichtungen oder sonstigen Wohnformen mit 
zielgruppenspezifischer Ausrichtung (bspw. nach Alter, Geschlecht).
Des Weiteren ist ein Überblick über Aufnahmemöglichkeiten für Kinder 
oder Jugendliche mit speziellen Bedarfen erforderlich, bspw. für   
Kinder und Jugendliche mit Gewalt- und Missbrauchserfahrungen oder 
mit Behinderung. 
Ambulante,  
teilstationäre  
und stationäre 
Hilfen
Des Weiteren werden ausreichend ambulante, teilstationäre und statio-
näre Hilfen benötigt.
Diese müssen im Fall von Kindeswohlgefährdungen schnell verfügbar 
sein und nach Möglichkeit ein breites Spektrum an Angeboten für 
diesen Bereich (wie Arbeit mit Schutzplänen, umfängliche Einsatzzeiten, 
Bereitschaftsdienst etc.) beinhalten. Bei den ambulanten Hilfen sind Hilfs-
angebote, die auch den Einsatz Hebammen oder Kinderkrankenschwes-
tern beinhalten, für Familien mit jungen Kindern von Bedeutung. 
Zu ambulanten Hilfen:
LAG ÖF/LWL/LVR 2017
Jugendhilfe­
planung
Dementsprechend ist eine Jugendhilfeplanung für die Angebote und 
Leistungen des ASD und gegebenenfalls der Spezialdienste notwendig. 
Die Jugendhilfeplanung erfolgt entweder durch die Person/das Team 
mit der Funktion Jugendhilfeplanung in enger Abstimmung mit dem 
ASD und gegebenenfalls den Spezialdiensten oder durch die Leitung 
des ASD selbst. Eine aktive Mitwirkung des ASD an der Jugendhilfepla-
nung ist unerlässlich, da der ASD der „Sensor“ für soziale Lebens- und 
Problemlagen ist und eine „registrierende Instanz für das Funktionieren 
oder Versagen der sozialen Infrastruktur…“.90 Wichtig ist zudem die 
Einbindung der freien Träger in den Planungsprozess. 
Schone 2015
90  Schone 2015, S. 372
69

Merkmale Erläuterung/Inhalte Weitergehende 
Informationen 
AG nach 
§ 78 SGB VIII
Eine bewährte Organisationsform ist die Arbeitsgemeinschaft (AG) 
nach § 78 SGB VIII. Hier werden neben dem Jugendamt Träger der frei-
en Jugendhilfe und andere relevante Akteure eingebunden. Sie dient 
der Abstimmung und Ergänzung der geplanten Maßnahmen. Dazu
erfasst sie die Veränderung von Bedarfen, bewertet diese, entwickelt 
Standards etc. Dort können beispielsweise besondere Angebote für 
spezielle Zielgruppen entwickelt und organisiert werden.
Soziale  
Infrastruktur
Auch die zur Verfügung stehende regionale Infrastruktur außerhalb 
der Jugendhilfe (wie Angebote der Gesundheitshilfe, Beratungsstel-
len, Frauenhäuser etc.) wirkt sich auf die Arbeit im Kinderschutz auf, 
unterliegt aber nur begrenzt den Einflussmöglichkeiten des Jugendam-
tes. Das Jugendamt kann und sollte festgestellte Bedarfe an die dafür 
zuständigen Institutionen weiterleiten, um der in § 1 Abs. 2 SGB VIII 
verankerten Aufgabe, positive Lebensbedingungen für junge Men-
schen und ihre Familie zu erhalten oder zu schaffen, nachzukommen.
70

3  Strukturqualität
3.2.2  Strukturelle Zusammen  arbeit
Gelingender Kinderschutz im Einzelfall benötigt gute Kooperation. Voraussetzung hier -
für sind etablierte Kooperationsstrukturen aller Beteiligten und ein Verständnis von 
Kinderschutz als gemeinsamer Aufgabe. Dies insbesondere, wenn eine Institution eine 
andere hinzuzieht, weil ihre eigenen Möglichkeiten zum Schutz des Kindes oder Jugend-
lichen erschöpft sind. Das Ziel der Hinzuziehung kann nicht die Verantwortungsabgabe, 
sondern muss die gemeinsame Verantwortungsübernahme sein.
Dementsprechend ist die strukturelle Kooperation, die sich auf die Rahmenbedingun-
gen, nicht auf „Fälle“ bezieht, von entscheidender Bedeutung für die Qualität der Ko-
operation im Einzelfall. Strukturelle Zusammenarbeit vollzieht sich in Gremien (z. B. Ar -
beitskreisen) und/oder in Form von Vereinbarungen. 
Neben den gesetzlich vorgegebenen Gremien und Vereinbarungen haben viele Jugend-
ämter zusätzliche Kooperationsabsprachen getroffen (z.B. in Arbeitskreisen mit Schulen, 
Familiengericht, Gesundheitswesen). Da einige Institutionen mit mehreren Jugendäm-
tern kooperieren, kann es sinnvoll sein, diese Absprachen gemeinsam mit den anderen 
beteiligten Jugendämtern zu treffen (etwa auf Kreisebene).
Schriftliche Vereinbarungen sind für einige Bereiche gesetzlich vorgeschrieben, aller -
dings sind diese auch immer sinnvoll, wenn es sich um große Institutionen mit vielen 
Mitarbeitenden handelt oder bei umfänglichen, komplexen Absprachen. 
Inhalte von Kooperationsabsprachen oder -vereinbarungen sind in der Regel:
Gegenstand der Kooperation 
Ziele der Kooperation
Darstellung der Kooperationspartner
Gesetzliche Grundlagen
• Aufgaben
• Verantwortlichkeiten & Zuständigkeiten
• Ansprechpartner & Vertretung
Beschreibung der Schnittstellen im Einzelfall
Vereinbarung zur Kooperation im Einzelfall
• Kommunikationswege und -inhalte
•  Vereinbarung zur Form der Kooperation (und Rückmeldungen) und Verantwortlichkeiten
• Regelungen für den Konfliktfall, Dissens
Vereinbarungen zur strukturellen Kooperation
• Verantwortlichkeiten 
• Form/Häufigkeit (ggf. auch zu gemeinsamen Fortbildungsveranstaltungen)
• Ergebnissicherung und Transfer in den Institutionen
• Evaluation und Qualitätsentwicklung
Mit dem Ziel der Verbesserung der Zusammenarbeit erfolgen zunehmend gemeinsame 
Fortbildungen der Jugendämter mit den Kooperationspartnern. Wird dabei das Gesund-
heitswesen mit einbezogen, ist es sinnvoll, durch eine Kooperation mit der Ärztekammer 
den Erwerb von Fortbildungspunkten für Ärzte zu ermöglichen.
Merkmale Erläuterung/Inhalte Weitergehende 
Informationen 
AG nach 
§ 78 SGB VIII
Eine bewährte Organisationsform ist die Arbeitsgemeinschaft (AG) 
nach § 78 SGB VIII. Hier werden neben dem Jugendamt Träger der frei-
en Jugendhilfe und andere relevante Akteure eingebunden. Sie dient 
der Abstimmung und Ergänzung der geplanten Maßnahmen. Dazu
erfasst sie die Veränderung von Bedarfen, bewertet diese, entwickelt 
Standards etc. Dort können beispielsweise besondere Angebote für 
spezielle Zielgruppen entwickelt und organisiert werden.
Soziale  
Infrastruktur
Auch die zur Verfügung stehende regionale Infrastruktur außerhalb 
der Jugendhilfe (wie Angebote der Gesundheitshilfe, Beratungsstel-
len, Frauenhäuser etc.) wirkt sich auf die Arbeit im Kinderschutz auf, 
unterliegt aber nur begrenzt den Einflussmöglichkeiten des Jugendam-
tes. Das Jugendamt kann und sollte festgestellte Bedarfe an die dafür 
zuständigen Institutionen weiterleiten, um der in § 1 Abs. 2 SGB VIII 
verankerten Aufgabe, positive Lebensbedingungen für junge Men-
schen und ihre Familie zu erhalten oder zu schaffen, nachzukommen.
71

3.2.2.1    Kooperation mit Trägern von Einrichtungen und Diensten  
innerhalb der Jugendhilfe 
Für die Kooperation des Jugendamtes mit den Trägern der freien Jugendhilfe bestehen einige gesetzliche 
Vorgaben. 
Merkmale Erläuterung/Inhalte Weitergehende 
Informationen
Vereinbarun­
gen gemäß  
§ 8a 
Abs. 4 SGB VIII
§ 8a Abs. 4 SGB VIII verpflichtet die Jugendämter, Vereinbarungen 
mit den Trägern von Einrichtungen und Diensten, die Leistungen der 
Jugendhilfe erbringen, zur Wahrnehmung des Schutzauftrags zu 
schließen. Dies sind insbesondere Tageseinrichtungen, Dienste und 
Einrichtungen, die ambulante, teilstationäre und stationäre Leistungen 
der Jugendhilfe erbringen sowie Einrichtungen der Jugendarbeit.
Ausgenommen sind Einrichtungen und Dienste der Jugendhilfe, die 
keine Fachkräfte beschäftigen; Einzelpersonen, die Leistungen nach 
dem SGB VIII erbringen sowie Einrichtungen und Dienste, die keine Ju-
gendhilfeleistungen erbringen.91 (Tages-) Pflegepersonen werden nicht 
Einrichtungen und Diensten zugerechnet, allerdings sollten sie diesen 
dem Sinn und Zweck der Vorschrift entsprechend gleichgestellt und 
entsprechende Schutzkonzepte im Einzelfall (im Rahmen der Erlaubnis-
erteilung oder Hilfeplanung) vereinbart werden.92
Inhalte der Vereinbarungen sind nach § 8a Abs. 4 SGB VIII die Wahr-
nehmung des Schutzauftrags durch die Sicherstellung
•  einer Gefährdungseinschätzung beim Bekanntwerden gewichtiger 
Anhaltspunkte für die Gefährdung eines betreuten Kindes oder 
Jugendlichen,
• der beratenden Hinzuziehung einer insoweit erfahrenen Fachkraft,
•  des Einbezugs der Erziehungsberechtigten sowie des Kindes oder 
Jugendlichen in die Gefährdungseinschätzung, sofern dadurch der 
Schutz nicht in Frage gestellt wird,
•  des Hinwirkens auf die Inanspruchnahme von Hilfen, wenn diese 
erforderlich sind, 
•  der Information des Jugendamtes, falls die Gefährdung nicht anders 
abgewendet werden kann. 
Zudem sind Kriterien für die Qualifikation der insoweit erfahrenen 
Fachkraft aufzunehmen. 
 Die ebenfalls (mit einem erweiterten Adressatenkreis) zu treffenden 
Vereinbarungen nach § 72a SGB VIII (Führungszeugnisse) und nach § 
61 SGB VIII (Datenschutz) sind häufig Bestandteil der Vereinbarungen.
 
Die Vereinbarungen bedürfen ebenfalls einer regelmäßigen gemeinsa-
men Evaluation.
Mustervereinbarung in 
DKSB NRW 2014
Zur Qualifikation:  
LWL/LVR 2020
91 Bringewat in Kunkel § 8a, Rn. 112.  
92  Wiesner in Wiesner § 8a Rn. 68
72

3  Strukturqualität
Merkmale Erläuterung/Inhalte Weitergehende 
Informationen
Vereinbarun­
gen gemäß  
§§ 78a ff. 
SGB VIII
Mit den Trägern von Diensten und Einrichtungen, die Leistungen der 
Hilfe zur Erziehung oder der Eingliederungshilfe aufgrund einer fest-
gestellten Gefährdung erbringen, müssen zudem die generellen Ver-
antwortlichkeiten und prinzipielle Mitteilungspflichten während der 
Leistungsgewährung im Rahmen der Leistungs-, Entgelt- und Qualitäts-
entwicklungsvereinbarungen nach §§ 78a ff. SGB VIII geklärt sein. 
Diese sind im Einzelfall entsprechend im Schutzplan zu konkretisieren.93 
Zu ambulanten Hilfen: 
LAG ÖF/LWL/LVR 2017
Insoweit 
erfahrene 
Fachkraft
Die Beratung durch eine insoweit erfahrene Fachkraft wurde mit der 
Einführung des § 8a SGB VIII als qualitätssicherndes Element in der 
Wahrnehmung des Schutzauftrags durch die Träger der freien Jugend-
hilfe eingeführt. Die Beratung beeinflusst maßgeblich die Zusammenar-
beit an der Schnittstelle zwischen Jugendamt und freien Trägern bzw. 
anderen Handlungsfeldern – und zwar gerade in potenziell gefährden-
den Situationen, in denen oftmals ein hoher Handlungsdruck herrscht 
und das Wohl und der Schutz einzelner Kinder oder Jugendlicher von 
einem reibungslosen Zusammenwirken abhängen. 
In der Praxis finden sich unterschiedliche Modelle der Anbindung (im 
Jugendamt, beim freien Träger, außerhalb der Jugendhilfe). Bei der 
Frage der Anbindung sind die Vor- und Nachteile unter Berücksichti-
gung der regionalen Strukturen abzuwägen.94 Je weiter die Anbindung 
vom ASD/Jugendamt entfernt ist, desto intensiver sollte die strukturelle 
Kooperation zwischen ASD und der insoweit erfahrenen Fachkraft sein, 
da die erforderlichen Kenntnisse über die Verfahren und Möglichkeiten 
des Jugendamtes (und anderer Organisationen) in der Regel geringer 
sind.
LWL/LVR 2020
93  Siehe Kapitel 2.2.5.1
94  Zu den Vor- und Nachteilen der einzelnen Modelle vgl. LWL/LVR 2020, S. 27 ff.
73

3.2.2.2   Kooperation mit Personen und Institutionen außerhalb der 
Jugendhilfe
Laut der DJI-Jugendamtserhebung erfolgt die Kooperation der Jugendämter im  
Bereich des § 8a SGB VIII am häufigsten mit den Familiengerichten, der Polizei, den 
Schulen und dem Gesundheitswesen. 95
Merkmale Erläuterung/Inhalte Weitergehende 
Informationen
Familienge­
richt
Jugendamt und Familiengericht bilden eine Verantwortungsgemein-
schaft zur Sicherung des Kindeswohls. Deshalb gehören institutionali-
sierte Arbeitskreise zum „gesetzlichen Standard professioneller Arbeit 
in beiden Institutionen“.96 So erfolgen in einigen Kommunen interdis-
ziplinäre Arbeitskreise, an denen neben dem Gericht und dem Jugend-
amt auch Verfahrensbeistände, Gutachter, Rechtsanwälte, Beratungs-
stellen etc. teilnehmen. 
Neben Absprachen zum Verfahrensablauf (Form und Inhalte gegen-
seitiger Information) ist auch eine inhaltliche Verständigung über die 
jeweiligen Aufgaben und Handlungsmöglichkeiten sinnvoll, etwa zu 
• der Kindesanhörung,
•  den Besonderheiten in Verfahren wegen (häuslicher) Gewalt und 
sexuellem Missbrauch, 
•  der Kooperation bei der gerichtlichen Anordnung der Inanspruch-
nahme von Hilfen nach dem SGB VIII (§ 36a SGB VIII),
•  des Verfahrens bezüglich der Überprüfung der Entscheidung bzw. 
beim Absehen von einer Entscheidung (§ 166 Abs. 3 FamFG).
Münder
Fachstelle Kinderschutz 
Beispiele für Verein-
barungen: Münchner 
Modell
https://www.justiz.
bayern.de/media/
images/behoerden-und-
gerichte/amtsgerichte/
muenchen/familiensa-
chen/20.07.06_son-
derleitfaden_muench-
ner_modell.pdf
Warendorfer Praxis
https://www.
kreis-warendorf.
de/?id=21453&type=0
Polizei Kooperationsabsprachen mit der Polizei sollten sowohl für die Zusam-
menarbeit im Bereich der Strafverfolgung (zum Beispiel Klärung der 
Möglichkeit anonymisierter Fallbesprechungen) als auch im Bereich der 
Gefahrenabwehr erfolgen. Hinsichtlich letztgenannter sind insbeson-
dere Absprachen über die Mitteilungen sinnvoll, zum Beispiel, dass bei 
mehreren Polizeieinsätzen auch mehrere Mitteilungen erfolgen oder dass 
Mitteilungen über häusliche Gewalt auch erfolgen, wenn Kinder nicht 
anwesend waren. 
Darüber hinaus sind auch Absprachen mit der Strafjustiz zum Zeugen-/
Opferschutz im Strafverfahren sinnvoll. 
https://www.fach-
stelle-kinderschutz.
de/files/01_Fach-
stelle_Kinderschutz/
Publikationen/info%20
aktuell/96_Info%20
aktuell.pdf
Beispiele für Verein-
barungen: Fachstelle 
Kinderschutz im Land 
Brandenburg, S. 124 ff.
95  Santen/Seckinger S. 360
96  Meysen in Münder/Meysen/Trenczek, § 8a Rn. 45
74

3  Strukturqualität
Merkmale Erläuterung/Inhalte Weitergehende 
Informationen
Schulen Lehrkräfte an Schulen, sozialpädagogische Fachkräfte sowie sogenann-
te Ergänzungskräfte arbeiten täglich mit Kindern und Jugendlichen 
an (Ganztags-)Schulen. Nach § 42 Abs. 6 SchulG NRW ist die Schule 
verpflichtet, jedem Anschein von Vernachlässigung oder Misshandlung 
nachzugehen und rechtzeitig über die Einbeziehung des Jugendam-
tes oder anderer Stellen zu entscheiden. Lehrerinnen und Lehrer an 
öffentlichen bzw. anerkannten Privatschulen sowie sozialpädagogische 
Fachkräfte sind zudem Berufsgeheimnisträger nach § 4 KKG (siehe 
unten). 
Viele Jugendämter haben Kooperationsvereinbarungen mit Schulen 
geschlossen, meist mit einem § 8a Abs. 4 SGB VIII analogen Vorgehen, 
das auch die Beratung durch eine insoweit erfahrene Fachkraft um-
fasst. Bestandteil der Vereinbarungen sind oftmals Verfahrensabspra-
chen, die auch Kinderschutzkonzepte der Schulen selbst umfassen. 
Für den Ganztag ist zu beachten, dass in die Vereinbarungen und 
Verfahrensabsprachen auch die Träger der Jugendhilfe eingebunden 
sind, die mit ihrem Personal außerunterrichtliche Ganztagsangebote 
durchführen.
Serviceagentur „Ganz-
tägig lernen“ NRW 
Weitere Materialien 
unter: 
https://www.ganztag-
nrw.de/information/
broschueren-ganztag-
in-nrw/
Gesundheits­
wesen
Personen und Institutionen der Gesundheitshilfe haben im Rahmen 
ihrer Behandlungs- und Betreuungsangebote regelmäßig Kontakt zu 
Familien mit Kindern. Dementsprechend sind Kooperationsabsprachen 
etwa mit niedergelassenen Ärztinnen und Ärzten, Hebammen, Klini-
ken, Gesundheitsämtern und der Rechtsmedizin sinnvoll. Kontakt kann 
beispielsweise über die kinderärztlichen Vernetzungstreffen (“Stamm-
tische“, Qualitätszirkel), über die Mitglieder des Landesverbands der 
Hebammen und die kommunale Gesundheitskonferenz der Städte 
und Kreise aufgenommen werden. Auch kann eine Mitgliedschaft der 
Jugendhilfe in der Gesundheitskonferenz etabliert werden.97
Die Angehörigen der Heilberufe sind ebenfalls Berufsgeheimnisträger 
gemäß § 4 KKG (siehe unten).
MGFFI 2009
Ein Beispiel für die  
Vernetzung von  
Jugendhilfe und 
Gesundheitshilfe in der 
Städteregion Aachen:
http://www.imblick.info
Projekt Medizinischer 
Kinderschutz im Ruhr-
gebiet:
https://mekids-best.de/
97 MGFFI, S. 22 ff.  
75

4 Literaturverzeichnis
Merkmale Erläuterung/Inhalte Weitergehende 
Informationen
Berufsgeheim­
nisträger ge­
mäß § 4 KKG
Beratung von 
Personen mit 
beruflichen 
Kontakt zu 
Kindern/Ju­
gendlichen 
gemäß  
§ 8b SGB VIII
Berufsgeheimnisträger gemäß § 4 KKG sind:
•  Ärztinnen oder Ärzte, Hebammen oder Entbindungspfleger oder 
Angehörige eines anderen Heilberufes, der für die Berufsausübung 
oder die Führung der Berufsbezeichnung eine staatlich geregelte 
Ausbildung erfordert,
•  Berufspsychologinnen oder -psychologen mit staatlich anerkannter 
wissenschaftlicher Abschlussprüfung,
•  Ehe-, Familien-, Erziehungs- oder Jugendberaterinnen oder -berater 
sowie
•  Beraterinnen oder Berater für Suchtfragen in einer Beratungsstelle, 
die von einer Behörde oder Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des 
öffentlichen Rechts anerkannt ist,
•  Mitglieder oder Beauftragte einer anerkannten Beratungsstelle nach 
den §§ 3 und 8 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes,
•  staatlich anerkannten Sozialarbeiterinnen oder -arbeiter oder staat-
lich anerkannten Sozialpädagoginnen oder -pädagogen oder
•  Lehrerinnen oder Lehrer an öffentlichen und an staatlich anerkann-
ten privaten Schulen.
Dabei gilt für die sogenannten Berufsgeheimnisträger seit der Einfüh-
rung des § 4 KKG ein bestimmtes Verfahren: Sie sollen bei gewichtigen 
Anhaltspunkten für eine Kindeswohlgefährdung die Situation mit den 
Personensorgeberechtigten und dem Kind oder Jugendlichen erörtern 
(es sei denn der Schutz wird in Frage gestellt) und soweit erforderlich 
auf die Inanspruchnahme von Hilfen hinwirken. Es besteht ein Rechts-
anspruch auf Beratung durch eine insoweit erfahrene Fachkraft gegen-
über dem Jugendamt. Die Berufsgeheimnisträger sind zur Information 
des Jugendamtes befugt, wenn dessen Tätigwerden für erforderlich 
erachtet wird und keine andere Möglichkeit der Abwendung der Ge-
fährdung besteht. Vorab soll ein Hinweis an die Betroffenen erfolgen; 
es sei denn, der Schutz wird in Frage gestellt.
Zudem haben seit dem Inkrafttreten des Bundeskinderschutzgesetzes 
neben den Berufsgeheimnisträgern auch alle Personen außerhalb der 
Kinder- und Jugendhilfe, die beruflich im Kontakt mit Kindern/Ju-
gendlichen stehen, einen Rechtsanspruch auf die Beratung durch eine 
insoweit erfahrene Fachkraft (§ 8b Abs. 1 SGB VIII).
Dieser Adressatenkreis außerhalb der Jugendhilfe und die inhaltlichen 
Unterschiede zur Beratung durch eine insoweit erfahrene Fachkraft 
nach § 8a Abs. 4 SGB VIII (freiwillige Inanspruchnahme, geringere Ver-
bindlichkeit der Absprachen) sind von den Jugendämtern entsprechend 
bei der Entscheidung, wie der Rechtsanspruch umgesetzt wird, zu 
berücksichtigen. Wie breit und offensiv das Beratungsangebot bekannt 
gemacht und niedrigschwellig zugänglich ist, ist ein wesentlicher Gelin-
gensfaktor.
LWL/LVR 2020
Flyer der BAG Lan-
desjugendämter zur 
Beratung bei Kin-
deswohlgefährdung 
abrufbar unter http://
www.bagljae.de/down-
loads/150611_flyer_be-
ratung_kindeswohlge-
faehrdung_dr.pdf
76

3  Strukturqualität
Merkmale Erläuterung/Inhalte Weitergehende 
Informationen
Weitere  
Institutionen
Darüber hinaus sind Kooperationsvereinbarungen mit allen weiteren 
Ämtern und Institutionen sinnvoll, die mit Familien arbeiten, wie etwa 
•  Einrichtungen, die Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem SGB 
XII für Kinder und Jugendliche erbringen,
• ARGE/Jobcenter,
• Ordnungsamt,
• Suchtberatungsstellen, 
•  Organisationen und Einrichtungen im Bereich des Gewaltschutzes 
und der Opferhilfe wie Frauenhäuser und -beratungsstellen, Anlauf-
stellen für Täter arbeit etc. 
77

3.2.2.3  Interdisziplinäre Kooperationsstrukturen
Merkmale Erläuterung/Inhalte Weitergehende 
Informationen
Netzwerke/
Arbeitszusam­
menschlüsse 
zum Schutz­
auftrag
Durch das Bundeskinderschutzgesetz wurden die Jugendämter gemäß 
§ 3 KKG verpflichtet, lokale Netzwerke Kinderschutz bzw. Frühe Hilfen 
aufzubauen bzw. weiterzuentwickeln. In die Netzwerke sollen sowohl 
die öffentliche und freie Jugendhilfe als auch diverse Personen und 
Institutionen außerhalb der Jugendhilfe einbezogen werden. 
In § 3 KKG werden die Bereiche „Frühe Hilfen“ und „Kinderschutz“ 
inhaltlich nicht unterschieden. Aufgrund der unterschiedlichen Ziel-
gruppen, Aufträge und Rahmenbedingungen sollten diese Bereiche 
deutlich voneinander abgegrenzt werden.98 Dementsprechend emp-
fiehlt es sich, bei der Umsetzung unterschiedliche Arbeitszusammen-
schlüsse zu bilden und nur die für den jeweiligen Bereich zuständigen 
Akteure einzubeziehen. Für den Schutzauftrag sind insbesondere freie 
Träger, insoweit erfahrene Fachkräfte, Familiengericht, Staatsanwalt-
schaft, Polizei, Gesundheitswesen, Schulen etc. zu beteiligen. Je nach 
regionaler Struktur und zur Vermeidung von Parallelstrukturen mit den 
„Netzwerken Frühe Hilfen“ sind entweder Unter- oder eigenständige 
Arbeitsgruppen zu verschiedenen Altersphasen oder Themen (etwa fa-
miliengerichtliches Verfahren oder häusliche Gewalt) sinnvoll, die nicht 
zwingend als Netzwerk aufgebaut sein müssen und auf Zeit angelegt 
sein können. Die Arbeitszusammenschlüsse sind so zu gestalten, dass 
die Themen ausreichend gewürdigt – aber nicht doppelt bearbeitet – 
werden.
Zu den in § 3 KKG grundsätzlich vorgegebenen Aufgaben gehören die 
gegenseitige Information über das Angebots- und Leitungsspektrum, 
die Klärung von Fragen der Angebotsgestaltung und -entwicklung so-
wie die Abstimmung der Verfahren zum Kinderschutz. Von diesen Auf-
gaben sollten im Bereich des Schutzauftrags inhaltlich die Abstimmung 
der Verfahren und die Kooperation im Mittelpunkt stehen, weniger 
das Angebotsspektrum und dessen Entwicklung, die dem Bereich der 
Frühen Hilfen zuzuordnen sind. Die Frühen Hilfen sind bei Arbeitszu-
sammenschlüssen zum Schutzauftrag insoweit zu berücksichtigen, als 
dass die Schnittstellen zu beschreiben sind.
Zur Abgrenzung der 
Netzwerke Frühe  
Hilfen und des  
Kinderschutzes:
MKFFI NRW, 
Kapitel 2.2.2
98 Vgl. Schone 2010, S. 4 ff.  
78

4 Literaturverzeichnis
4 Literaturverzeichnis
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Kindler, Heinz u.a. (Hrsg.): Handbuch Kindeswohlgefährdung nach § 1666 BGB und 
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80

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Wiesner, Reinhard (Hrsg.): SGB VIII. Kinder- und Jugendhilfe. Kommentar, 5. Auflage 
2015
Zentrum Bayern Familie und Soziales – Bayerisches Landesjugendamt: Personalbemes-
sung der örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe in Bayern (PeB). 2013

Landschaftsverband Rheinland  
LVR-Landesjugendamt Rheinland  
50663 Köln 
www.jugend.lvr.de
Landschaftsverband Westfalen-Lippe  
LWL-Landesjugendamt Westfalen  
48133 Münster
www.lwl-landesjugendamt.de
Diese mit Fach- und Leitungskräften aus zwölf Jugendämtern unterschied-
licher Strukturtypen und Größen entwickelte und in 2020 aktualisierte 
Empfehlung ist mit den Kommunalen Spitzenverbänden NRW abgestimmt. 
Sie ist von den Landesjugendhilfeausschüssen des LVR-Landesjugendamtes 
Rheinland und des LWL-Landesjugendamtes Westfalen als Empfehlung  
gemäß § 85 SGB VIII beschlossen worden. Sie soll den örtlichen Jugendäm-
tern als fachliche Orientierung zur Qualitätsentwicklung gemäß § 79a SGB 
VIII dienen.
Beide Ausschüsse haben ihre Entscheidung mit der Empfehlung verbunden, 
die vorliegende Empfehlung auch in den örtlichen Jugendhilfeausschüssen 
als Grundlage der Arbeit der Jugendämter beschließen zu lassen. Dadurch 
soll sichergestellt werden, dass Sorgeberechtigte, Kinder und Jugendliche  
in allen Regionen auf vergleichbare Qualitätsmerkmale in der Arbeit im  
Kinderschutz vertrauen können.

Mitteilung Ausschuss

6837 Zeichen

Die Oberbürgermeisterin 
Dezernat, Dienststelle  
IV/51/511 
 
Vorlagen-Nummer 23.02.2021 
 0628/2021 
Mitteilung 
öffentlicher Teil 
Gremium Datum 
Jugendhilfeausschuss 09.03.2021 
 
Mitteilung zur Empfehlungen des LVR zur Wahrnehmung des Schutzauftrags gemäß § 8a SGB 
VIII 
Die Landschaftsverbände Rheinland (LVR) und Westfalen-Lippe (LWL) informierten im Januar 2021 
die Jugendverwaltungen in Nordrhein-Westfalen, dass die bereits vorliegenden Orientierungshilfen 
der Landesjugendämter zum Schutzauftrag gemäß § 8a SGB VIII aktualisiert und im Sinne des § 85 
Abs. 2 Nr. 1 SGB VIII als Empfehlungen für die örtlichen Jugendämter zur Wahrnehmung dieser Auf-
gabe veröffentlicht werden. 
Auf der Grundlage einer Vereinbarung mit den Kommunalen Spitzenverbänden wurde die ursprüngli-
che Orientierungshilfe nun in überarbeiteter Fassung als gemeinsame Empfehlung der beiden nord-
rhein-westfälischen Landesjugendämter von den beiden Landesjugendhilfeausschüssen beschlos-
sen. Beide Ausschüsse haben ihre Entscheidung mit der Empfehlung verbunden, die vorliegende 
Empfehlung auch in den örtlichen Jugendhilfeausschüssen als Grundlage der Arbeit der Jugendämter 
beschließen zu lassen. Dadurch soll sichergestellt werden, dass Sorgeberechtigte, Kinder und Ju-
gendliche in allen Regionen auf vergleichbare Qualitätsmerkmale in der Arbeit im Kinderschutz ver-
trauen können. 
Das Jugendamt der Stadt Köln wird die vorliegenden Empfehlungen prüfen und bei Bedarf die vorlie-
genden Richtlinien und Vorgehensweisen im Rahmen der Qualitätsentwicklung zum Kinderschutz 
anpassen. Örtliche Träger der freien Jugendhilfe werden in das Verfahren einbezogen bzw. das Er-
gebnis wird mit ihnen kommuniziert. 
Grundsätze und Maßstäbe zur Bewertung der Qualität einer insoweit erfahrenen Fachkraft 
Ziel dieser Empfehlung ist es, auf der Basis praktischer Erfahrungen vor Ort und bereits vorliegender 
Empfehlungen und Arbeitshilfen den öffentlichen Trägern gemäß § 79a SGB VIII Qualitätsmerkmale 
für die Beratung durch eine insoweit erfahrene Fachkraft an die Hand zu geben. Diese sollen ihnen 
Eckpunkte für die Aufgaben- und Qualifikationsbeschreibung der insoweit erfahrenen Fachkräfte, für 
die Aushandlung der § 8a SGB Vlll-Vereinbarungen mit den Einrichtungen und Diensten der Kinder- 
und Jugendhilfe in freier und öffentlicher Trägerschaft vor Ort sowie für die Umsetzung des Rechts-
anspruchs auf Beratung nach § 8b Abs. 1 SGB VIII liefern. 
Der Gesetzgeber hat mit der Verabschiedung des Bundeskinderschutzgesetzes 2012 auch die Be-
rufsgeheimnisträger in den Schutzauftrag eingebunden und gleichzeitig die Beratung durch eine in-
soweit erfahrene Fachkraft als qualitätssicherndes Element im Kinderschutz ausgeweitet und weiter 
qualifiziert. Diese Beratung steht jetzt allen offen, die mit Kindern und Jugendlichen arbeiten. Sie 
stärkt sie in ihren individuellen und beruflichen Handlungsmöglichkeiten und stellt gleichzeitig allen 
das notwendige Fachwissen zur Verfügung. 
Wirksamer Kinderschutz kann nur gelingen, wenn alle, die Kontakt zu Kindern und Jugendlichen ha-
ben, ihre Möglichkeiten zu deren Schutz verantwortungsvoll wahrnehmen. Liegen im Einzelfall Hin-
weise vor, dass ein Mädchen oder Junge durch körperliche Gewalt, sexuellen Missbrauch oder Ver-
nachlässigung gefährdet sein könnte, bedarf es ergänzend eines umsichtigen und vor allem eines

2 
 
fachlich qualifizierten Vorgehens. 
Die Jugendämter stehen damit vor der Aufgabe, ihrerseits sowohl fachlich-inhaltlich zu klären bzw. zu 
überprüfen, welche Anforderungen sie an die Qualifikation der insoweit erfahrenen Fachkräfte stellen 
(u.a. als Grundlage für die Aushandlung von Vereinbarungen mit den Einrichtungen und Diensten der 
Kinder- und Jugendhilfe gemäß § 8a Abs. 4 SGB VIII) als auch zu entscheiden, wie der Rechtsan-
spruch auf Beratung nach § 8b Abs. 1 SGB VIII konzeptionell vor Ort umgesetzt werden soll. 
Gelingensfaktoren bei der Wahrnehmung des Schutzauftrags gemäß § 8a SGB VIII 
§ 8a SGB VIII konkretisiert den allgemeinen staatlichen Schutzauftrag als Aufgabe der Jugendämter, 
verdeutlicht die Beteiligung der freien Träger an dieser Aufgabe und beschreibt Verantwortlichkeiten 
der beteiligten Fachkräfte der Jugendhilfe. 
Das Jugendamt ist nach Absatz 1 verpflichtet, gewichtigen Anhaltspunkten für eine Kindeswohlge-
fährdung nachzugehen und das Gefährdungsrisiko im Zusammenwirken mehrerer Fachkräfte einzu-
schätzen. Die Erziehungsberechtigten und das Kind oder der Jugendliche sind in die Gefährdungs-
einschätzung einzubeziehen - soweit der Schutz dadurch nicht gefährdet wird. Sofern erforderlich, 
soll sich das Jugendamt bei Kindern einen unmittelbaren Eindruck vom Kind und seinem persönlichen 
Umfeld verschaffen. Wenn Hilfen zur Abwendung der Gefährdung notwendig sind, sind diese den 
Erziehungsberechtigten anzubieten. Die Maßnahmen zur Abwendung der Gefährdung sind in den 
Absätzen 2 bis 3 beschrieben, dazu gehören die Anrufung des Familiengerichtes, die Inobhutnahme 
und die Einschaltung anderer Stellen. Absatz 4 verpflichtet die Jugendämter Vereinbarungen mit den 
Trägern von Einrichtungen und Diensten, die Leistungen nach dem SGB VIII erbringen, über deren 
Wahrnehmung des Schutzauftrags zu schließen. Absatz 5 regelt die Kooperation der Jugendämter 
bei Zuständigkeitswechseln. 
Ziel dieser Empfehlung ist es, der Frage „Was macht guten Kinderschutz in der Praxis aus?" nachzu-
gehen und den Jugendämtern Grundsätze und Maßstäbe für ihre diesbezügliche Qualitätsentwick-
lung zu geben. Sie richtet sich somit vorrangig an Leitungskräfte in den Allgemeinen Sozialen Diens-
ten bzw. Spezialdiensten. Sie enthält aber auch Hinweise zur Gestaltung des Verfahrens nach § 8a 
SGB VIII, die für die Arbeit der Fachkräfte oder für die übergeordneten Leitungsebenen, politischen 
Gremien o.ä. hilfreich sind. 
Da die konkrete Ausgestaltung des Verfahrens über die in § 8a SGB VIII benannten Eckpunkte den 
Jugendämtern obliegt, hat jedes Jugendamt ein eigenes Verfahren entwickelt und mit einer Dienst-
anweisung hinterlegt. Ausgehend von dem Ziel, eine bestehende Kindeswohlgefährdung abzuwen-
den, liegt es in der Verantwortung der Jugendämter, ihr Verfahren und ihre vorzuhaltenden Strukturen 
zur Erreichung dieses Ziels festzulegen und deren Qualität stetig zu überprüfen und weiterzuentwi-
ckeln.  Im Sinne des partnerschaftlichen Miteinanders mit den Trägern der freien Jugendhilfe und den 
weiteren Kooperationspartnern, sind die fachliche Grundhaltungen und die Verfahren zu kommunizie-
ren sowie die Zusammenarbeit an den Schnittstellen auszuhandeln und zu vereinbaren. 
 
 
Anlagen zur Empfehlung Schutzauftrag: 
1. Grundsätze und Maßstäbe zur Bewertung der Qualität einer insoweit erfahrenen Fachkraft 
2. Gelingensfaktoren bei der Wahrnehmung des Schutzauftrags gemäß § 8a SGB VIII 
 
 
 
Gez. Voigtsberger

Beratungsverlauf (1)

09.03.2021 Jugendhilfeausschuss
TOP 8.3.3 Kenntnisnahme (Mitteilung) Entscheidung

Beschluss: Kenntnis genommen

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Details

Aktenzeichen
0628/2021
Typ
Mitteilung Ausschuss
Datum
23.02.2021
Erstellt
19.02.2021 07:52