Lkw-Parken auf der Autobahnbrücke Volkhovener Weg
Mitteilung BV 1608/2017 vom 06.06.2017
Stand: Am 08.06.2017 in der Bezirksvertretung 6 (Chorweiler) beraten. Ergebnis: Kenntnis genommen.
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Mitteilung BV
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Die Oberbürgermeisterin Dezernat, Dienststelle VIII/663/34 Vorlagen-Nummer 1608/2017 Mitteilung öffentlicher Teil Gremium Datum Bezirksvertretung 6 (Chorweiler) 08.06.2017 Lkw-Parken auf der Autobahnbrücke Volkhovener Weg hier: Niederschrift der Bezirksvertretung Chorweiler aus der Sitzung vom 09.03.2017 zu TOP 7.1.2 Auszug aus der Niederschrift der Bezirksvertretung Chorweiler vom 09.03.2017 zu TOP 7.1.2: „Die Stellungnahme der Verwaltung wurde der Bezirksvertretung Chorweiler vorab zugesandt. Herr Tkotz vom Amt für Straßen- und Verkehrstechnik beantwortet die Frage von Bezirksvertreter Herrn Kleinjans, ob auch bei einer vorhandenen Querung die 5 Meter - Regelung im Kreuzungsbe- reich gelten, damit dass dann eine 15 Meter – Regelung greift. Bezirksvertreter Herr Ottenberg fordert die Einrichtung eines Halteverbotes auf einer Seite, da an- sonsten wenn auf beiden Seiten geparkt wird zwei entgegenkommende Busse nicht aneinander vor- bei kommen. Laut Herrn Tkotz liegen bisher seitens der KVB keine diesbezüglichen Beschwerden vor. Zudem konnte bei entsprechenden Ortsterminen nur festgestellt werden, dass auf einer Seite geparkt wird. Daher sind keine Maßnahmen erforderlich. Herr Kleinjans bestätigt die Aussage von Herrn Ottenberg, dass durchaus auf beiden Seiten geparkt wird. Zudem bittet er die vorliegende Beantwortung hinsichtlich der 5 Meter – Regelung auf 15 Meter zu korrigieren.“ Mitteilung der Verwaltung: Für die Einmündung Pingenweg gilt die gesetzliche Regelung nach der StVO: „In § 12 Abs. 3 Ziffer 1 Straßenverkehrsordnung (StVO) ist das Parken vor und hinter Kreuzungen und Einmündungen bis zu je 5,00 m unzulässig.“ Daher ist eine Änderung der Regel, durch die Verlängerung auf 15 Meter nicht möglich. Gemäß § 12 Abs. 4 StVO gilt auf dem Volkhovener Weg in Höhe der Autobahnbrücke vom Pingen- weg und von der Militärringstraße kommend das Rechtsparkgebot, d. h. das Parken ist am rechten Fahrbahnrand zulässig. Es handelt sich bei dem Volkhovener Weg in diesem Straßenabschnitt um eine gut ausgebaute Straße, an der Parken am rechten Fahrbahnrand erlaubt ist. Bei den durchgeführten Ortsbesichtigungen konnte keine Sichtbehinderung durch parkende Fahrzeu- ge festgestellt werden. Weiterhin befindet sich auf beiden Seiten ein getrennter Geh- und Radweg. Aus Sicht der Straßenverkehrsbehörde besteht kein weiterer Handlungsbedarf. Diese Ansicht wurde von der KVB AG und von der Verkehrsüberwachung bestätigt. 2
Beratungsverlauf
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08.06.2017
Bezirksvertretung 6 (Chorweiler)
TOP 7.1.6, Kenntnisnahme (Mitteilung). Ergebnis: Kenntnis genommen
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