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2855/2021

219. Änderung des Flächennutzungsplanes (FNP) im Stadtbezirk 2, Köln-Rodenkirchen;Arbeitstitel: "Parkstadt Süd" in Köln-Zollstock, -Raderberg und -Bayenthal

Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss 27.10.2021

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Nächste Beratung: Rat, Sitzung am 09.11.2021, TOP 11.2

Anlage 6.1 Stellungnahmen Beteiligung Behörden § 4 Abs. 1 BauGB

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Anlage 2 Bisherige Darstellung FNP (Plandarstellung)

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Anlage 4 Begründung gemäß § 5 Abs. 5 BauGB mit Umweltbericht

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Anlage 0 Dringlichkeitsbegründung

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Anlage 1 Änderungsbereich (Plandarstellung)

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Beschlussvorlage Rat

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Anlage 6.2 Stellungnahmen Beteiligung Behörden § 4 Abs. 2 BauGB

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Anlage 5.1 Stellungnahmen Öffentlichkeitsbeteiligung § 3 Abs. 1 BauGB

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Anlage 3 Beabsichtigte Darstellung FNP (Plandarstellung)

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Anlage 5.2 Stellungnahmen Offenlage § 3 Abs. 2 BauGB

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Anlage 7, Auszug 2855_2021 Beschlussprotokoll BV 2 08.11.2021 2855-2021

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Anlage 6.1 Stellungnahmen Beteiligung Behörden § 4 Abs. 1 BauGB

24573 Zeichen

A N L A G E   6.1 
1 
 
Darstellung und Bewertung der zur 219. Änderung des Flächennutzungsplanes mit dem Arbeitstitel „Parkstadt Süd“ in Köln-
Zollstock, -Raderberg und –Bayenthal eingegangenen Stellungnahmen aus der frühzeitigen Beteiligung der Behörden und 
sonstiger Träger öffentlicher Belange 
Die frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Absatz 1 Baugesetzbuch (BauGB) wurde vom 
05.04.2019 bis zum 06.05.2019 durchgeführt. Im Zeitraum der Beteiligung sind 26 Stellungnahmen fristgerecht eingegangen. Vier Stellungnahmen 
(Lfd. Nr. 6, 8, 13, 17) sind zudem verspätet eingegangen. 
Nachfolgend werden die eingegangenen Stellungnahmen fortlaufend nummeriert. Daran anschließend werden in Übereinstimmung mit der laufen-
den Nummerierung die Inhalte der Stellungnahmen sowie ihre Berücksichtigung im weiteren Verfahren dargestellt. Bei inhaltlich gleichen Stellung-
nahmen wird auf die jeweils erste Stellungnahme der Verwaltung zum betreffenden Inhalt verwiesen.  
Die Anlage aus dem Vorgabenbeschluss vom 05.12.2019 wurde im Nachgang hinsichtlich ihrer Aktualität redaktionell überarbeitet. 
 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Entscheidung 
durch den Rat 
 
Begründung 
1 Bezirksregierung Köln - Dezernat 25 - (Verkehr, IGVP und ÖPNV) 
 Keine grundsätzlichen verkehrlichen Bedenken. 
 
Hinweis: Für die Nicht-Darstellung der aufzugebenden 
Bahnflächen ist ausdrücklich die Zustimmung des Eisen-
bahn-Bundesamtes (EBA) erforderlich; für aufzuge-
bende Bahnflächen, die anderen Nutzungen zugeführt 
werden sollen und die noch für Bahnbetriebszwecke ge-
widmet sind, ist ein Antrag auf Freistellung von Bahnbe-
triebszwecken gemäß § 23 Allgemeines Eisenbahnge-
setz (AEG) zu stellen. 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Kenntnisnahme 
 
 
Das Eisenbahn-Bundesamt hat sich im Rahmen der Beteili-
gung der Träger öffentlicher Belange gemäß § 4(2) ohne Be-
denken geäußert. 
 
Gemäß Schreiben der DB Immobilien vom 10.04.2019 sowie 
vom 22.07.2019 befinden sich nördlich des im Entwurf darge-
stellten Grünzugs an der Bahnanlage gewidmete Bahnflächen. 
Diese werden in der Darstellung der FNP-Änderung berück-
sichtigt. 
 
Zu den weiteren einst für Bahnbetriebszwecke genutzten Flä-
chen sind bereits Freistellungen durch das Eisenbahn-Bundes-
amt erfolgt, zuletzt für die Flurstücke 2339, 2340, 1707 und 
2577 (Freistellungsbescheid des Eisenbahn-Bundesamtes am 
20.05.2019).

A N L A G E   6.1 
2 
 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Entscheidung 
durch den Rat 
 
Begründung 
2 Bezirksregierung Köln - Dezernat 35.4 - (Denkmalschutz) 
 Keine Bedenken. 
 
Kenntnisnahme  
3 Bezirksregierung Köln - Dezernat 54 - Wasserwirtschaft einschließlich anlagenbezogener Umweltschutz 
 Hinweis: Das Plangebiet liegt innerhalb der geplanten 
Wasserschutzzone (WSZ) IIIB für das geplante Wasser-
schutzgebiet (WSG) Hürth-Efferen; 
 
keine rechtlichen Bedenken gegen das Vorhaben, da 
sich das WSG z. Zt. im Planungszustand befindet und 
derzeit keine Rechtsgrundlage besteht; der Grundwas-
serschutz ist zu beachten. 
 
Kenntnisnahme Gemäß Systematik des FNPs der Stadt Köln erfolgt keine Dar-
stellung im Planwerk. Perspektivisch sollen gemäß § 5 Abs. 4 
Satz 2 BauGB Planungen und Nutzungsregelungen nach ande-
ren gesetzlichen Vorschriften, deren Festsetzung in Aussicht 
genommen ist, im entsprechenden Anlageplan des Flächennut-
zungsplans vermerkt werden. 
 
Im Umweltbericht wird auf die geplante Wasserschutzzone IIIB 
hingewiesen (siehe Kapitel 8.5.16). 
 
4 Bezirksregierung Düsseldorf - Dezernat 22.5 - Kampfmittelbeseitigungsdienst (KBD) 
 Keine Bedenken. 
 
Kenntnisnahme  
5 Industrie- und Handelskammer zu Köln 
 Anregung: Im Rahmen eines dynamischen Flächenma-
nagements ist eine Kompensation zu den wegfallenden 
Gewerbeflächen (14 ha) erforderlich; Tauschbörse 
könnte Wohnbauflächen zu Gewerbe- und Industrieflä-
chen umwandeln und umgekehrt; wichtig ist eine stets 
ausgeglichene Gesamtbilanz, womit eine wirtschafts-
freundliche und sparsame Flächenpolitik möglich ist. 
 
Der Stellungnahme 
wird nicht gefolgt. 
Eine unmittelbare Kompensation wegfallender Gewerbeflächen 
erfolgt nicht. Neben der Schaffung von Wohnraum werden in 
der Parkstadt Süd auch ca. 4.000 Arbeitsplätze geschaffen.  
 
Nicht wesentlich störende Gewerbebetriebe können grundsätz-
lich in gemischten Bauflächen – wie in der vorliegenden Ände-
rung des FNPs vorgesehen – angesiedelt werden. 
 
6 KölnBusiness Wirtschaftsförderungs-GmbH 
 Keine Bedenken.  Kenntnisnahme

A N L A G E   6.1 
3 
 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Entscheidung 
durch den Rat 
 
Begründung 
7 Regionalforstamt Rhein-Sieg-Erft 
 Anregung: Es wird die Darstellung von Waldflächen im 
FNP angeregt, da für den Grünzug im Regionalplan 
Wald festgelegt ist.  
Der Stellungnahme 
wird nicht gefolgt. 
Die Regionalplanänderung stellt einen Regionalen Grünzug 
dar, unterlegt mit einer Waldbereichsdarstellung. Mit der Wald-
bereichsdarstellung wird die Systematik des Regionalplans zur 
Darstellung von im Kölner Stadtgebiet vorhandenen Regiona-
len Grünzügen aufgegriffen. 
 
Da die Planungen (Kooperatives Verfahren, Integrierte Pla-
nung) für den neu entstehenden Grünzug hier eine öffentliche 
Grünfläche mit vereinzelten Baumbepflanzungen sowie öffentli-
che Spielflächen vorsehen, ist eine Darstellung als Waldfläche 
im FNP unbegründet. 
 
Die gewählte Darstellung als Grünfläche lässt andersherum of-
fen, in welchem Umfang Baumanpflanzungen hier entstehen 
können und steht einer späteren Entwicklung von Waldflächen 
nicht entgegen. 
 
8 LVR-Amt für Denkmalpflege im Rheinland 
 Anregung: Denkmalpflegerische Belange sind betroffen; 
neben den in der Begründung bereits aufgeführten 
Denkmälern sind auch solche aufzunehmen, die sich am 
Rand des Plangebiets befinden; die Denkmäler sind als 
Schutzgut kulturelles Erbe im Umweltbericht zu be-
schreiben und zu würdigen, Auswirkungen der Planung 
auf die Denkmäler zu untersuchen (§ 1(6) Nr. 5 und 7d 
BauGB) 
 
Der Stellungnahme 
wird gefolgt. 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Die Denkmäler wurden im Umweltbericht berücksichtigt.

A N L A G E   6.1 
4 
 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Entscheidung 
durch den Rat 
 
Begründung 
Anregung: Flächenhafte Denkmäler sowie nach Landes-
recht denkmalgeschützte Mehrheiten von baulichen An-
lagen sollten nach PlanzV90 kartiert bzw. nachrichtlich 
übernommen werden; es folgt eine Auflistung von Denk-
mälern. 
 
Der Stellungnahme 
wird nicht gefolgt. 
 
Gemäß Systematik und zugunsten der Lesbarkeit des Flächen-
nutzungsplans der Stadt Köln erfolgt keine nachrichtliche Über-
nahme einzelner Denkmäler in die Plandarstellung. Diese er-
folgt auf der Ebene der verbindlichen Bauleitplanung.  
 
Zudem handelt es sich hier nicht um denkmalgeschützte Mehr-
heiten von baulichen Anlagen im Sinne des § 5 Abs. 4 Satz 1 
BauGB. 
 
9 Landschaftsverband Rheinland (Dezernat Kultur und Landschaftliche Kulturpflege) 
 Das Planungsziel der Fortführung des Inneren Grüngür-
tels bis zum Rhein wird grundsätzlich begrüßt. 
 
Hinweis: Für die Erstellung des Umweltberichts wird da-
rum gebeten, auf zu berücksichtigende Gesetze und 
Verordnungen zu verweisen (UVPG, BauGB, Landes-
denkmalschutzgesetz, Bundesnaturschutzgesetz); eine 
Beschränkung der Prüfung auf denkmalrechtlich ge-
schützte Bau- und/ oder Bodendenkmäler ist nicht aus-
reichend, da Denkmäler lediglich einen Teil des kulturel-
len Erbes darstellen; bei Betrachtung des Schutzguts 
Kulturelles Erbe muss der Blick über Denkmäler hinaus-
gehen;  
 
der westliche Teil des Plangebiets liegt mit dem Südsta-
dion im Kulturlandschaftsbereich des Regionalplans 
Köln 335 Äußerer Grüngürtel, linksrheinisch; 
folgende historische Kulturlandschaftsbereiche grenzen 
an das Plangebiet an: Kulturlandschaftsbereich RPK 
351 Neustadt, Kulturlandschaftsbereich RPK 362 Süd-
brücke. 
 
 
 
Kenntnisnahme 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Die historischen Kulturlandschaftsbereiche werden im Umwelt-
bericht gewürdigt. Ebenso erfolgen die Hinweise auf die zur be-
rücksichtigenden Gesetze und Verordnungen. Dies erfolgt re-
gelmäßig in den Umweltberichten.

A N L A G E   6.1 
5 
 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Entscheidung 
durch den Rat 
 
Begründung 
Anregung: Der Erhalt der unter Denkmalschutz stehen-
den Objekte und Gebäude ist sicherzustellen. 
 
Anregung: Es ist in geeigneter Weise auf das ehemalige 
Preußenfort ll Nikolaus, die Linie des Optischen Telegra-
fen Berlin-Koblenz sowie den Judenfriedhof Raderberg 
hinzuweisen; 
ferner ist zu überprüfen, ob sich Beeinträchtigungen für 
ausgewiesene historische Kulturlandschaftsbereiche er-
geben; 
Auswirkungen der Planungen auf diese Kulturland-
schaftsbereiche sind bei der Prüfung des Schutzguts 
Kulturelles Erbe im Umweltbericht darzustellen. 
 
Der Stellungnahme 
wird nicht gefolgt. 
 
Der Stellungnahme 
wird gefolgt. 
 
Siehe Ausführungen unter laufender Nummer 8. 
 
 
Das ehemalige Preußenfort II Nikolaus und der Judenfriedhof 
Raderberg wurden in der Begründung bereits genannt. Die Li-
nie des Optischen Telegrafen Berlin-Koblenz wurde ergänzend 
aufgenommen. 
10 Deutsche Bahn AG - DB Immobilien, Niederlassung Köln - Eigentumsmanagement 
 Hinweis: Im Bereich Bonner Straße wird eine Schall-
schutzwand (SSW) gebaut; Planrecht liegt vor, Bereich 
bleibt als Bahnanlage gewidmet; in Zukunft könnten wei-
tere SSW im Geltungsbereich errichtet werden (aller-
dings unwahrscheinlich); der Abschnitt wird in Zukunft 
durch das Portfolio Lärmsanierung hinsichtlich der För-
derfähigkeit von aktiven und passiven Maßnahmen un-
tersucht; 
der NVR plant im Änderungsbereich eine zusätzliche S-
Bahn-Linie. 
 
Hinweis: In der geplanten Grünfläche sind ein bis zwei 
Möglichkeiten für Rettungswege zu schaffen für einen 
einfachen Zugang von Rettungsfahrzeugen zu den 
Bahnanlagen. 
 
Kenntnisnahme 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Kenntnisnahme 
Der Hinweis auf die geplante Lärmsanierung wurde in den Um-
weltbericht unter den Punkten Immissionsschutz bzw. Mensch, 
Gesundheit, Bevölkerung, hier Lärm, aufgenommen. 
 
 
 
 
 
 
 
 
Die Schaffung von Rettungswegen ist nicht Gegenstand der 
Flächennutzungsplanung.

A N L A G E   6.1 
6 
 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Entscheidung 
durch den Rat 
 
Begründung 
11 Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen - Referat Z 24 
 Hinweis: Es wird auf die Möglichkeit zur Verwendung ei-
nes Formulars bei Vorliegen konkreter Bauplanungen 
mit Höhen über 20 m verwiesen. 
 
Kenntnisnahme Konkrete Bauplanungen liegen auf der Ebene des Flächennut-
zungsplans nicht vor. 
 
 
12 Bau- und Liegenschaftsbetrieb NRW Köln 
 Hinweis: Im Änderungsbereich befinden sich Landes-
grundstücke, deren bisherige planungsrechtliche Vo-
raussetzungen durch die beabsichtigte Darstellung maß-
geblich verändert werden; die vom BLB NRW wahrzu-
nehmenden öffentlichen Belange werden dadurch be-
rührt;  
durch die beabsichtigte Ausweisung der Art der bauli-
chen Nutzung dürfen keine Nachteile bzw. Beeinträchti-
gungen für aktuelle und perspektivische Landesnutzun-
gen entstehen. 
 
Anregung: Die auf landeseigenen Grundstücken befind-
lichen Gemeinbedarfsflächen zur Flüchtlingsunterbrin-
gung sind zu sichern. 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Kenntnisnahme 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Der Stellungnahme 
wird nicht gefolgt. 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Der Flächennutzungsplan als vorbereitender Bauleitplan löst 
keine unmittelbaren bodenrechtlichen Rechtswirkungen gegen-
über Dritten aus. 
 
 
 
 
 
 
 
 
Der BLB hatte durch einen Bauantrag bekundet, dass die 
Flüchtlingsunterbringung am Standort Alteburger Straße bis 
Ende 2024 befristet sein soll. Zudem befand sich der BLB be-
reits seit 2016 in Verhandlungen mit der Stadt Köln zum Ver-
kauf der Flächen. Dieser wurde mit Datum 07.12.2020 mittler-
weile vollzogen. 
Die Flächennutzungsplanänderung stellt die langfristig beab-
sichtigte Flächennutzung im Bereich der Unterkünfte dar, wie 
sie in vorausgegangenen Planungsschritten unter Einbezie-
hung und Teilnahme des BLB entwickelt wurden, und zwar 
Grünfläche, gemischte Baufläche und Gemeinbedarfsfläche mit 
der Zweckbestimmung Schule.

A N L A G E   6.1 
7 
 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Entscheidung 
durch den Rat 
 
Begründung 
 
 
 
 
 
 
 
 
Hinweis: Zur Sicherung notwendiger Spielräume sollte 
eine Art der baulichen Nutzung gewählt werden, die eine 
flexible bedarfsgerechte Nutzung ermöglicht und somit 
Flächenentscheidungen des Landes planerisch mit be-
rücksichtigt. 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Kenntnisnahme 
Schon im Rahmen der Entwicklung des „Städtebaulichen Mas-
terplans Innenstadt“ und der anfänglichen Überlegungen zur 
Entwicklung eines Fachhochschulstandortes im heutigen Plan-
gebiet fanden intensive Abstimmungen mit dem BLB statt. Die-
ser war auch in Gespräche zum Entwicklungskonzept Südliche 
Innenstadterweiterung (ESIE) und in das Kooperative Verfah-
ren eingebunden. 
 
Die „Flächenentscheidungen des Landes“ wurden nicht näher 
konkretisiert.  
 
13 Stadtwerke Köln GmbH - Abteilung Liegenschaften 
(AWB Abfallwirtschaftsbetriebe Köln GmbH, Rheinische NETZGesellschaft mbH – Leitplanung, Kölner Verkehrs-Betriebe AG, Häfen 
und Güterverkehr Köln AG, HGK A 1) 
 AWB Abfallwirtschaftsbetriebe Köln GmbH: 
 
Hinweis: innerhalb des Änderungsbereichs liegt der 
AWB-Betriebshof Alteburger Str. 141a, welcher von ei-
ner Änderung des Flächennutzungsplanes in besonde-
rem Maße betroffen wäre; aufgrund logistischer Vorteile 
zur Altstadt, zum Dom-Umfeld sowie zum Bezirk Ro-
denkirchen ist der Standort als optimal zu bewerten; der 
Standort ist auch für Stadtreinigungs- und Winterdienst-
leistungen im Plangebiet erforderlich; weitere Aufgaben-
felder sind die zentrale Toilettenreinigung, Papierkorbrei-
nigung und Reparaturen, KASA (Kölner Anti-Sprayer Ak-
tion), Standortservice sowie Altkleidersammlung;  
 
 
Kenntnisnahme 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Der AWB-Betriebshof wurde in die Begründung aufgenommen.

A N L A G E   6.1 
8 
 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Entscheidung 
durch den Rat 
 
Begründung 
Fläche von ca. 1,3 ha, 350 Mitarbeiter, 100-120 Fahr-
zeuge. 
 
Bedenken: Das Kooperative Verfahren erscheint nicht 
ohne Bedenken; ein Beteiligungsprozess wird grund-
sätzlich positiv bewertet, andererseits sind die bei der 
Aufstellung von Bauleitplänen nach § 1 (6) BauGB zu 
berücksichtigenden Belange zu beachten, öffentliche 
und private Belange sind nach § 1 (7) BauGB gegenei-
nander und untereinander gerecht abzuwägen; es wird 
bezweifelt, dass diese gesetzgeberischen Vorgaben in 
einem Kooperativen Verfahren beachtet werden; die Be-
teiligung privater Dritter darf nicht dazu führen, dass eine 
Planung verfolgt wird, welche die Vorgaben des ersten 
Teils des BauGB nicht beachtet. 
 
Hinweis: In der Begründung ist der AWB-Betriebshof 
nicht erwähnt; bei der Aufstellung von Bauleitplänen 
nach § 1(6) Nr. 7e BauGB ist ein sachgerechter Umgang 
mit Abfällen zu beachten. 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Der Stellungnahme 
wird nicht gefolgt. 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Kenntnisnahme 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Die Bedenken betreffen nicht das Flächennutzungsplanverfah-
ren, sondern ausdrücklich das Kooperative Verfahren, auf des-
sen Ergebnissen das Flächennutzungsplanverfahren nun auf-
baut. 
 
Das Kooperative Verfahren diente insbesondere der frühzeiti-
gen Ermittlung des Abwägungsmaterials, vorab formeller Bau-
leitplanverfahren nach BauGB. 
 
 
 
 
 
Der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern gemäß 
§ 1 Abs. 6 Nr. 7e BauGB auf gesamtstädtischer Betrachtungs-
ebene des FNPs kann der 219. Änderung des FNPs nicht ent-
gegengehalten werden, zumal der Standort gemäß der voran-
gegangenen Beteiligungsprozesse und zuletzt durch Beschluss 
des Stadtentwicklungsausschuss vom 07.02.2019 über die In-
tegrierte Planung zur Parkstadt Süd verlagert werden soll. 
Zudem sucht Amt 23 gemeinsam mit AWB und SWK nach ge-
eigneten Ersatzstandorten. Eine abschließende Entscheidung 
konnte noch nicht getroffen werden, da die Entwicklung von 
Anforderungen an das Betriebskonzept der AWB parallel zur 
Standortsuche verläuft.  
 
Es wurde in die Begründung aufgenommen, dass im 2. Quartal 
2021 noch keine abschließende Standortlösung vorlag. Es wird 
jedoch davon ausgegangen, dass die Standortverlagerung

A N L A G E   6.1 
9 
 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Entscheidung 
durch den Rat 
 
Begründung 
 
 
 
 
Bedenken: In Anbetracht der Größe des Betriebshofs 
handelt es sich um einen bedenklichen Ausfall des pla-
nerischen Ermessens, der erhebliche Zweifel an der 
Rechtmäßigkeit des FNP-Entwurfs aufkommen lässt; da 
der Aspekt der Abfallentsorgung in der Begründung 
fehlt, kann er auch nicht mit der gem. § 1(7) BauGB ge-
botenen Bedeutung in den Abwägungsprozess einge-
hen. 
 
Bedenken: Die Grenze zwischen dem vorgesehenen 
Grünzug und dem Mischgebiet verläuft ohne Rücksicht 
auf Grundstücksgrenzen oder tatsächlich ausgeübte 
Nutzungen quer durch das Grundstück der AWB; 
dadurch lässt sich nicht prognostizieren, wie ein Bebau-
ungsplan aussehen wird, der aus dem FNP zu entwi-
ckeln wäre; somit leidet der FNP-Entwurf an fehlender 
Bestimmtheit; auch wenn ein FNP gewöhnlich keine par-
zellenscharfe Darstellungen zu enthalten hat, müssen 
Flächen mit unterschiedlichen Nutzungen in räumlicher 
Hinsicht so bestimmt sein, dass beim Entwickeln von B-
Plänen aus dem FNP eine Übertragbarkeit in die Örtlich-
keit möglich ist, dies scheint hier nicht gegeben. 
 
Anregung: Es wäre sachgerecht, wenn der FNP-Entwurf 
auf dem Grundstück der AWB Flächen für die Abfallent-
sorgung vorsehen würde; eine derartige Darstellung ist 
nach § 5(2) Nr. 4 BauGB möglich und liegt hier aufgrund 
der Bedeutung des Standortes für die Stadt Köln nahe. 
 
 
 
 
Der Stellungnahme 
wird nicht gefolgt. 
 
 
 
 
 
 
 
Der Stellungnahme 
wird nicht gefolgt. 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Der Stellungnahme 
wird nicht gefolgt. 
 
 
 
grundsätzlich eine lösbare Aufgabe darstellt. Bislang war keine 
grundsätzlich ablehnende Haltung der AWB und SWK gegen-
über der Standortverlagerung erkennbar. 
 
Der Abwägungsprozess erfolgt auf Grundlage der eingegange-
nen Stellungnahmen nach den Beteiligungsschritten gemäß 
BauGB. Diese dienen dem Zusammentragen des Abwägungs-
materials. 
 
 
 
 
 
Die Abgrenzung der beabsichtigten Flächennutzungen im Ent-
wurf der 219. Änderung des FNPs beruht im Bereich der AWB 
an der Alteburger Straße auf dem Integrierten Plan zur „Park-
stadt Süd“, wie er am 07.02.2019 vom Stadtentwicklungsaus-
schuss beschlossen wurde. 
 
Es ist davon auszugehen, dass Grundstücke umgelegt werden 
müssen. Der FNP selbst bedarf keiner parzellenscharfen Dar-
stellung. 
 
 
 
 
 
Die Darstellung von Flächen für die Abfallentsorgung im Plan-
gebiet entspricht nicht dem Auftrag des Stadtentwicklungsaus-
schusses vom 07.02.2019 zur Umsetzung des Integrierten 
Plans, der eine Verlagerung des AWB-Standortes an der Alte-
burger Straße erfordert.

A N L A G E   6.1 
10 
 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Entscheidung 
durch den Rat 
 
Begründung 
Hinweis: Die Stellungnahme soll als Widerspruch im 
Sinne des § 7 BauGB verstanden werden. 
 
 
RheinEnergie AG / Rheinische NETZGesellschaft mbH: 
 
Keine grundsätzlichen Bedenken. 
 
Hinweis: Nördlich angrenzend an das Plangebiet befin-
det sich im Bereich des Bonner Walls ein Umspannwerk, 
sowie am Zugweg ein Heizwerk der RheinEnergie; der 
uneingeschränkte Betrieb der Anlagen ist weiterhin zu 
gewährleisten, da beide Anlagen eine zentrale Bedeu-
tung für die Versorgung des Stadtgebietes mit Strom 
und Fernwärme haben. 
 
Hinweis: Die von diesen Anlagen auf den Änderungsbe-
reich einwirkenden Immissionen (z.B. Lärm) sind bei Er-
stellung des Umweltberichts zu berücksichtigen. 
 
 
Kölner Verkehrs-Betriebe AG: 
 
Keine grundsätzlichen Bedenken. 
Anregung: Bitte um eine Klarstellung in der Begründung 
unter Kapitel 6.3 Verkehr / Mobilitätskonzept; dazu be-
darf es einer Umformulierung des Unterkapitels „Öffentli-
cher Personennahverkehr (ÖPNV)“. 
 
Anregung: in der Darstellung sollte eine zu sichernde 
zentrale ÖPNV-Trasse eingefügt werden. 
 
Kenntnisnahme 
 
 
 
 
 
 
 
Kenntnisnahme 
 
 
 
 
 
 
 
Kenntnisnahme 
 
 
 
 
 
 
 
Der Stellungnahme 
wird gefolgt. 
 
 
 
Der Stellungnahme 
wird nicht gefolgt. 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Die Anlagen liegen nicht im Geltungsbereich der Flächennut-
zungsplanänderung. 
 
 
 
 
 
 
Die Anlagen werden im Umweltbericht unter den Aspekten 
Lärm und Störfallrecht betrachtet. Eine detaillierte Betrachtung 
der Lärmsituation erfolgt im nachfolgenden Bebauungsplanver-
fahren. 
 
 
 
 
Zum besseren Verständnis werden einige Satzteile umformu-
liert. Ein hinzugefügter Absatz betrifft die zukünftig geplante In-
betriebnahme der Stadtbahnlinie 5 entlang der Bonner Straße. 
 
 
Gemäß Systematik des Flächennutzungsplans werden Stadt-
bahntrassen im Flächennutzungsplan nicht gesondert darge-
stellt, sondern finden gegebenenfalls in der Darstellung von

A N L A G E   6.1 
11 
 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Entscheidung 
durch den Rat 
 
Begründung 
 
 
 
Häfen und Güterverkehr Köln AG: 
 
Keine Bedenken. 
 
 
 
 
 
 
Kenntnisnahme 
Flächen für den überörtlichen Verkehr und für den örtlichen 
Hauptverkehr gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BauGB eine Ent-
sprechung als gesamtstädtische Struktur. 
 
 
 
14 Stadtentwässerungsbetriebe Köln, AöR 
 Keine Bedenken. 
 
Kenntnisnahme  
15 Wupper-Sieg AG 
 Keine Bedenken. 
 
Kenntnisnahme  
16 Gasversorgungsgesellschaft mbH Rhein-Erft 
 Keine Bedenken. 
 
Kenntnisnahme  
17 Westnetz GmbH, DRW-S-LK, RWE Westfalen-Weser-Ems, Netzservice GmbH - Abt. ERNN-H-LP, Dortmund 
 Keine Bedenken. 
 
Kenntnisnahme  
18 Rhein-Main-Rohrleitungstransport GmbH 
 Keine Bedenken. 
 
Kenntnisnahme  
19 PLEdoc GmbH - Leitungsauskunft Fremdplanungsbearbeitung, Open Grid Europe GmbH, Essen 
 Keine Bedenken. 
 
Kenntnisnahme

A N L A G E   6.1 
12 
 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Entscheidung 
durch den Rat 
 
Begründung 
20 GASCADE Gastransport GmbH - Abteilung GNL, WINGAS GmbH, NEL Gastransport GmbH, OPAL Gastransport GmbH & Co. KG 
 Keine Bedenken. 
 
Kenntnisnahme  
21 Thyssengas GmbH - Abteilung Netzbetrieb 
 Keine Bedenken. 
 
Kenntnisnahme  
22 Nord-West-Ölleitung GmbH 
 Keine Bedenken. 
 
Kenntnisnahme  
23 Amprion GmbH 
 Keine Bedenken 
 
Kenntnisnahme  
24 InfraServ GmbH & Co. Knapsack KG - Abteilung Recht 
 Keine Bedenken. 
 
Kenntnisnahme  
25 AIR LIQUIDE Deutschland GmbH - Fernleitungen Rhein-Ruhr  
 Keine Bedenken. 
 
Kenntnisnahme  
26 Evonik Technology & Infrastructure GmbH 
 Keine Bedenken. 
 
Kenntnisnahme  
27 N.V. Rotterdam-Rijn Pijpleiding – Maatschappij, Abteilung Wegerechte 
 Keine Bedenken. Kenntnisnahme

A N L A G E   6.1 
13 
 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Entscheidung 
durch den Rat 
 
Begründung 
28 Esso Deutschland GmbH 
 Hinweis: Am 01.09.2018 erfolgte die Ausgliederung des 
Tankstellengeschäfts auf die eigene Tochtergesellschaft 
Echo Tankstellen GmbH. 
 
Kenntnisnahme  
29 Landesanstalt für Ökologie, Landschaftsentwicklung und Forstplanung 
 Hinweis: Für künftige Beteiligungen wird gebeten, je-
doch nur bei konkretem Erfordernis, die Beteiligung an 
den LANUV zu adressieren. 
 
Kenntnisnahme  
30 Geologischer Dienst NRW - Landesbetrieb 
 Hinweis: Es wird auf die Bewertung der Erdbebenge-
fährdung hingewiesen, die bei Planung und Bemessung 
üblicher Hochbauten zu berücksichtigen ist; auf die Be-
rücksichtigung der Bedeutungskategorien für Bauwerke 
gemäß DIN 4149:2005 bzw. Bedeutungsklassen der re-
levanten Teile von DIN EN 1998 und der jeweils ent-
sprechenden Bedeutungsbeiwerte wird ausdrücklich hin-
gewiesen; dies gilt insbesondere für große Wohnanla-
gen, Schulen, Versammlungshallen, kulturelle Einrich-
tungen, Kaufhäuser etc.;  
im Plangebiet sind großflächig Auffüllungen über San-
den und Kiesen (Quartär) vorhanden; 
Baugrundeigenschaften sind objektbezogen zu untersu-
chen und zu bewerten. 
 
 
 
Kenntnisnahme Gemäß der genannten DIN liegt Köln in der Erdbebenzone 1 
(Zonen 0 - 3). Die DIN findet Anwendung in Baugenehmigungs-
verfahren.

A N L A G E   6.1 
14 
 
Folgende Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange haben keine Stellungnahme vorgelegt: 
 
Bezirksregierung Köln 
- Höhere Landschaftsbehörde Köln 
- Dezernat 51 – Natur- und Landschaftsschutz, Fischerei 
- Dezernat 52 – Abfallwirtschaft und Bodenschutz - einschließlich anlagenbezogener Umweltschutz 
- Dezernat 53 – Immissionsschutz - einschließlich anlagenbezogener Umweltschutz 
Handwerkskammer zu Köln 
Landesbetrieb Straßenbau NRW, Niederlassung Köln 
Eisenbahn-Bundesamt, Außenstelle Köln 
Deutsche Telekom AG Netzproduktion GmbH, TI NL West, PTI 22 
Stadtbahngesellschaft Rhein-Sieg 
RWE Power AG Zentrale 
Bundesforstamt Wahner Heide, Forsthaus Schauenberg

Anlage 2 Bisherige Darstellung FNP (Plandarstellung)

1286 Zeichen

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Rundfunk
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
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MK
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
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Fachhochschule
 
 
 
 
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Großmarkt
 
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Anlage 2
- bisherige Darstellung -
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219. Änderung des Flächennutzungsplanes:
Parkstadt Süd in Köln-Zollstock, -Raderberg und -Bayenthal
1:12.500M.:
0 100 200 30050
Meter
Änderungsbereich
Legende
Besonderes Wohngebiet
Kerngebiet
Sonderbaufläche
Gewerbefläche
Grünfläche
Fläche für Hauptverkehrszüge
Fläche für Bahnanlagen
E Grünfläche
/ Sportplatz
0 Umspannwerk

Anlage 4 Begründung gemäß § 5 Abs. 5 BauGB mit Umweltbericht

147375 Zeichen

ANLAGE 4 
Begründung nach § 5 Absatz 5 Baugesetzbuch (BauGB) 
mit Umweltbericht nach § 2a in Verbindung mit § 2 Absatz 4 BauGB zur  
219. Änderung des Flächennutzungsplanes im Stadtbezirk 2, Köln-Rodenkirchen 
Arbeitstitel: Parkstadt Süd in Köln-Zollstock, -Raderberg und -Bayenthal 
 
Inhalt 
0. Einführung          3 
1. Gebietsbeschreibung         4 
2. Anlass, Ziel und Zweck der Planung       5 
3. Darstellungen im Flächennutzungsplan      6 
4. Verfahrensstand         6 
5. Planungsvorgaben         9                                                                                                      
5.1 Regionalplan         9      
5.2 Landschaftsplan         10      
5.3 Einzelhandels- und Zentrenkonzept Köln 2010     11    
5.4 Denkmalschutz und Bodendenkmalschutz     11    
5.5 Hochwasserschutz         13     
5.6 Städtebaulicher Masterplan Innenstadt Köln     13     
5.7 Entwicklungskonzept Südliche Innenstadt-Erweiterung (ESIE)   13 
5.8 Kooperatives Verfahren und Integrierte Planung     14 
6. Das Änderungsgebiet im Flächennutzungsplan     15    
6.1 Bestehende Nutzungen        15     
6.2 Aufgabe der bisherigen Darstellung im FNP     16    
6.3 Zukünftige Darstellung im FNP       16    
6.4 Geplante Nutzungen        17                                                                                  
6.4.1 Wohnen und Arbeiten        17    
6.4.2 Soziale Infrastruktur / Anlagen für kulturelle, soziale und sportliche 
         Zwecke          18    
6.4.3 Grün- und Freiraum        18    
6.4.4 Verkehr / Mobilitätskonzept       19 
7. Auswirkungen der Planänderung       21 
8. Umweltbericht nach § 2a in Verbindung mit § 2 Abs. 4 BauGB   23   
A Einleitung                                                                                                                   
8.1 Darstellung des Inhalts und wichtigster Ziele des Bauleitplanes   23   
8.2 Bedarf an Grund und Boden       23    
8.3 Darstellung der in einschlägigen Fachgesetzen und Fachplänen  
festgelegten Ziele des Umweltschutzes      23    
B Beschreibung und Bewertung der erheblichen Umweltauswirkungen                        
8.4 Grundlagen          26    
8.4.1 Beschreibung derzeitiger Umweltzustand (Basisszenario)   26    
8.4.2 Beschreibung des Umweltzustandes bei Nichtdurchführung der  
   Planung (Nullvariante)        26    
8.4.3 Prognose über die Entwicklung des Umweltzustands bei Durchführung  
   der Planung            27    
8.5 Umweltbelange gemäß §1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstaben a-j und §1a BauGB 27    
8.5.1 Tiere          27

2 
8.5.2 Pflanzen          28    
8.5.3 Fläche          29    
8.5.4 Boden          30    
8.5.5 Wasser          30    
8.5.5.1 Oberflächenwasser        30    
8.5.5.2 Grundwasser         30    
8.5.6 Luft          31    
8.5.6.1 Luftschadstoffe – Emissionen, auch Treibhausgase    31                                  
8.5.6.2 Luftschadstoffe – Immissionen      32    
8.5.7 Klima          33    
8.5.8 Wirkungsgefüge         33    
8.5.9 Landschaft         34    
8.5.10 Biologische Vielfalt        34    
8.5.11 Erhaltungsziele und Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete (Gebiete  
           von gemeinschaftlicher Bedeutung/europäische Vogelschutzgebiete) 35      
8.5.12 Mensch, Gesundheit, Bevölkerung      35    
8.5.12.1 Lärm          35    
8.5.12.2 Altlasten         37    
8.5.12.3 Erschütterungen        38    
8.5.12.4 Sonstige Gesundheitsbelange / Risiken     38    
8.5.12.5 Besonnung/Belichtung       39    
8.5.13 Kultur- und sonstige Sachgüter      39    
8.5.14 Vermeidung von Emissionen (insbesondere Licht, Gerüche, Strahlung,  
Wärme), sachgerechter Umgang mit Abfällen und Abwässern  40    
8.5.15 Nutzung erneuerbarer Energien / sparsame und effiziente Nutzung  
von Energie         41    
8.5.16 Darstellungen von Landschaftsplänen und sonstigen Plänen,  
insbesondere des Wasser-, Abfall-, Immissionsschutzrechtes  41    
8.5.17 Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die  
durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von bindenden Beschlüssen  
der Europäischen Gemeinschaft festgelegten Immissionsgrenzwerte  
nicht überschritten werden       42    
8.5.18 Wechselwirkungen        43    
8.5.19 Anfälligkeit für die Auswirkungen schwerer Unfälle und Katastrophen 43    
8.5.20 Eingriffsregelung        44    
8.5.21 Kumulierung mit den Auswirkungen von Vorhaben benachbarter  
Plangebiete         44     
8.5.22 Eingesetzte Stoffe und Techniken      44    
8.5.23 In Betracht kommende anderweitige Planungsmöglichkeiten  
(Alternativen)         44    
C Zusätzliche Angaben                                                                                                  
8.6 Technische Verfahren bei der Umweltprüfung beziehungsweise Hinweise  
       auf Schwierigkeiten bei der Zusammenstellung der Angaben   45    
8.7 Geplante Maßnahmen zur Überwachung der erheblichen Auswirkungen  
      (Monitoring)          45            
8.8 Zusammenfassung         45    
8.9 Referenzliste der Quellen        48

3 
0 Einführung 
Der Rat der Stadt Köln hat am 5. Mai 2009 den städtebaulichen Masterplan Innenstadt als 
grundsätzliche Handlungsempfehlung und strategische Zielausrichtung für die zukünftige 
Entwicklung der Innenstadt beschlossen. Einen wesentlichen Handlungsschwerpunkt bildete 
darin die Fortführung des Inneren Grüngürtels im südlichen Stadtgebiet bis zum Rheinufer, 
verbunden mit unterschiedlichen baulichen Entwicklungen im Bereich der sogenannten 
„Parkstadt Süd“.  
Der Masterplan Innenstadt sowie ein Ratsbeschluss von 2007, den Großmarkt ursprünglich 
bis zum Jahr 2020 zu verlagern, bildeten die Grundlage des 2012 vom Rat der Stadt Köln 
beschlossenen „Entwicklungskonzepts Südliche Innenstadt-Erweiterung“ (ESIE). In der 
Folge wurde durch ein Kooperatives Verfahren und eine daraus entwickelte Integrierte Pla-
nung die Entwicklung der „Parkstadt Süd“ konkretisiert. 
Der Stadtentwicklungsausschuss der Stadt Köln hat am 7. Februar 2019 die integrierte Pla-
nung der „Parkstadt Süd“ einschließlich der dazugehörigen Erläuterungen und Testentwürfe 
als städtebauliches Konzept gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 11 Baugesetzbuch (BauGB) beschlossen. 
Diese dient nunmehr als Grundlage der 219. Änderung des Flächennutzungsplanes (FNP). 
Ziel dieser FNP-Änderung ist es, den Inneren Grüngürtel im Linksrheinischen zu vollenden 
und an seinen Rändern die Voraussetzungen für eine zukunftsorientierte städtebauliche 
Neustrukturierung zu schaffen.  
Dabei werden auf Ebene der vorbereitenden Bauleitplanung die Voraussetzungen geschaf-
fen, das bislang insbesondere durch die Großmarktnutzung gewerblich geprägte Areal zu ei-
nem hochwertigen gemischten Quartier in zentraler Lage zu entwickeln. Die geplante Ent-
wicklung im Bereich des westlich an die „Parkstadt Süd“ grenzenden Jean-Löring-Sport-
parks, im Folgenden unter dem Arbeitstitel „Sportpark Süd“ genannt, soll in das Flächennut-
zungsplanverfahren einbezogen werden. Im Zuge dessen beschloss der Stadtentwicklungs-
ausschuss in seiner Sitzung am 5. Dezember 2019 unter anderem die Erweiterung des zum 
Einleitungsbeschluss ursprünglich geltenden Änderungsbereiches der 219. FNP-Änderung 
(siehe Kapitel 4). 
Die derzeitigen Darstellungen des Flächennutzungsplanes sehen im Bereich der „Parkstadt 
Süd“ aufgrund der Großmarktnutzung in weiten Teilen ein Sondergebiet vor sowie ergän-
zende Misch- und Gewerbegebietsdarstellungen. Zukünftig sollen durchgängige Grünflä-
chen, gemischte Bauflächen sowie Flächen für den Gemeinbedarf entstehen. 
Der geplante, noch nicht verortete Neubau einer Sporthalle im Bereich des „Sportparks Süd“ 
soll durch die Darstellung eines Signets „Sporthalle, Standort unbestimmt“ im heute als 
Grünfläche dargestellten Bereich ermöglicht werden.  
Für die Verlagerung des Großmarktes wird zugleich eine Option im Kölner Westen durch die 
191. Änderung des Flächennutzungsplanes „Frischezentrum Marsdorf“ vorbereitet. In einer 
Standortuntersuchung wurden neben dem Standort in Marsdorf vier weitere Alternativstand-
orte vertiefend betrachtet. Dies waren die Bereiche ,,nördlich Lindweiler“, „westlich Wahn“, 
„südlich Venloer Straße“ und „ehemaliges Rennbahngelände“. Unter Anwendung eines Krite-
rienkatalogs entschied der Rat der Stadt Köln am 13. Dezember 2007, den Großmarkt nach 
Köln-Marsdorf zu verlagern. 
In seiner Sitzung am 22.11.2018 beschloss der Rat der Stadt Köln schließlich, den Betrieb 
des Großmarktes am Standort Raderberg bis zum 31.12.2023 zu verlängern. In der Ratssit-
zung am 06.05.2021 wurde eine nochmalige Verlängerung bis 31.12.2025 beschlossen.

4 
 
Abbildung 1: Luftbild (Stand: 2018) des Plangebiets der 219. FNP-Änderung  
 
1 Gebietsbeschreibung 
Der Bereich der 219. FNP-Änderung liegt im Stadtbezirk 2, Köln-Rodenkirchen, und erstreckt 
sich über die Stadtteile Zollstock, Raderberg und Bayenthal.  
Die nördliche Grenze des Änderungsbereiches wird vom Verlauf der Bahnlinie zwischen dem 
Südbahnhof und der Südbrücke beschrieben. Die östliche Grenze bildet, ausgehend von der 
Südbrücke bis 180 Meter nach Süden verlaufend, die Straße Gustav-Heinemann-Ufer. Von 
dort folgt sie der Schönhauser Straße nach Westen bis zur Koblenzer Straße, folgt dieser 
nach Norden bis zum Beginn der Grünanlage und knickt wieder nach Westen ab bis zur Bon-
ner Straße. Auf der Bonner Straße verläuft der Geltungsbereich in südlicher Richtung bis zur 
Einmündung der Marktstraße, folgt dieser und im weiteren Verlauf dem Bischofsweg bis 
etwa 125 Meter vor der Einmündung in die Vorgebirgsstraße. Dort schwenkt der Geltungsbe-
reich nach Westen, erreicht die Vorgebirgsstraße und verläuft in südliche Richtung bis zur 
Straße Am Vorgebirgstor. Schließlich umgreift das Plangebiet den „Sportpark Süd“ bis an 
den Stadionbau des Südstadions heran und führt entlang dessen östlichen Randes sowie 
anschließend entlang der südlichen Grundstücksgrenze des ansässigen Tierheims nach 
Norden an die Bahnanlage (siehe Abbildung 1).  
Insgesamt weist der gesamte Geltungsbereich der 219. FNP-Änderung eine Fläche von rund 
74 Hektar auf.

5 
2 Anlass, Ziel und Zweck der Planung 
Die Parkstadt Süd ist Kölns größtes Stadtentwicklungsprojekt der vergangenen wie auch der 
kommenden Jahre. Das Projekt hat für die Stadt Köln stadtentwicklungspolitisch wie stadt-
planerisch daher einen hohen Stellenwert. Es werden für breite Bevölkerungsschichten 
neuer Wohnraum, neue Arbeitsplätze sowie wichtige soziale Infrastruktur geschaffen. Von 
dem großstädtischen Freiraum, der durch die Neuordnung von einst überwiegend industriell 
oder gewerblich genutzten Flächen bis zum Rheinufer entsteht, werden wichtige Impulse für 
die Vernetzung und Weiterentwicklung der südlichen Stadtviertel ausgehen. Mit der 219. Flä-
chennutzungsplanänderung werden nun die Grundlagen für die weitere Bauleitplanung und 
die Verwirklichung dieses bedeutenden Stadtentwicklungsprojekts geschaffen. 
Die Flächennutzungsplanänderung verfolgt das Ziel, auf Grundlage der aus einem Koopera-
tiven Verfahren hervorgegangenen integrierten Planung die Voraussetzungen zur Vollen-
dung des Inneren Grüngürtels im linksrheinischen Stadtgebiet zu schaffen.  
Der innerstädtische Grüngürtel entstand Anfang der 1920er-Jahre und trägt nach wie vor we-
sentlich zur Unverwechselbarkeit des Stadtgrundrisses und zur hohen Lebensqualität in Köln 
bei. Der heute sieben Kilometer lange Grünzug basiert auf einer Konzeption des Stadtpla-
ners und Architekten Fritz Schumacher. Aufgrund der damals wachsenden Industrialisierung 
konnte die Idee, das grüne Band auch im Süden der Stadt bis an das Rheinufer zu führen, 
nicht verwirklicht werden. Fast 100 Jahre nach der Anlage dieses großen Parks eröffnet sich 
nun die Chance, diesen Lückenschluss zu ermöglichen. Der innerstädtische Grünzug, immer 
schon zentrales Element der städtebaulichen Entwicklung Kölns und Ausdruck der grünpla-
nerischen Leitbilder seiner Entstehungszeit, bildet das Rückgrat der gesamten Planung. An 
den Rändern der neuen urbanen Parklandschaft soll im Bereich der „Parkstadt Süd“ ein mo-
derner, gemischter Stadtteil entstehen, der die südliche Innenstadt mit den angrenzenden 
gewachsenen Stadtvierteln von Zollstock, Raderberg und Bayenthal verbindet. Neben der 
Schaffung bezahlbarer Wohnungen und neuer Arbeitsplätze stehen bei der Planung der 
„Parkstadt Süd“ auch die Entwicklung einer guten Infrastruktur, der Bau von Kindertagesstät-
ten, Schulen und Einrichtungen zur Nahversorgung im Blickfeld. Im Bereich des westlich der 
Vorgebirgsstraße gelegenen „Sportparks Süd“ sind der Abriss der im Grünzug liegenden 
Sporthalle und deren Neubau an noch nicht abschließend definierter Stelle geplant. Der Auf-
stellungsbeschluss für einen entsprechenden Teilbebauungsplan wurde in der Sitzung des 
Stadtentwicklungsausschusses am 3. September 2020 gefasst. 
In den vergangenen Jahrzehnten wurde das Gebiet der „Parkstadt Süd“ maßgeblich durch 
eine industrielle und gewerbliche Nutzung geprägt, insbesondere durch den heute noch an-
sässigen Großmarkt mit der Kölner Markthalle. Dieser, 1936 erbaut und zunächst auf rund 
acht Hektar beschränkt, wuchs in den darauf folgenden Jahren durch die Zusammenlegung 
von städtischem und privatem Gelände auf etwa 30 Hektar an. Der Rat der Stadt Köln fasste 
im Jahr 2007 den Beschluss, den bestehenden Großmarkt auf dem Gelände des Planungs-
gebietes bis zum Jahre 2020 nach Köln-Marsdorf zu verlagern und im Rahmen einer neuen 
Konzeption als Frischezentrum zu etablieren. Im Jahr 2018 beschloss der Rat der Stadt Köln 
schließlich die Verlängerung des Großmarktbetriebes am aktuellen Standort bis zum 
31.12.2023. Im Frühjahr 2021 wurde noch einmal eine Verlängerung bis zum 31.12.2025 be-
schlossen. Die bestehende Großmarkthalle steht unter Denkmalschutz. Sie soll im An-
schluss dementsprechend erhalten bleiben und einer Nachnutzung zugeführt werden. 
Mit der Entscheidung des Stadtrates, den Großmarkt an den Stadtrand zu verlegen, bot sich 
auf der Basis des im September 2012 beschlossenen „Entwicklungskonzepts Südliche In-
nenstadt-Erweiterung (ESIE)“ erstmals die Chance für eine städtebaulich-freiräumliche Neu-
ordnung des Plangebietes. Aufbauend auf dem ESIE startete im Frühjahr 2015 ein Koopera-
tives Verfahren zur Erstellung einer Planungs- und Entwicklungskonzeption für die „Parkstadt 
Süd“. Ergebnis des Kooperativen Verfahrens ist eine Integrierte Planung für den Teilbereich

6 
„Parkstadt Süd“, welche wiederum im Februar 2019 als Grundlage für die weitere Bauleitpla-
nung beschlossen wurde. 
Zur Realisierung bedarf es der Schaffung planungsrechtlicher Voraussetzungen auf den 
Ebenen der vorbereitenden und verbindlichen Bauleitplanung. Die Änderung des Flächen-
nutzungsplanes (vorbereitende Bauleitplanung) verfolgt die grundsätzliche städtebauliche 
Neuordnung des Gebietes und die Darstellung der sich aus der beabsichtigten städtebauli-
chen Entwicklung ergebenden Art der Bodennutzung. 
3 Darstellungen im Flächennutzungsplan  
Im rechtswirksamen Flächennutzungsplan ist der Änderungsbereich westlich der Vorgebirgs-
straße als Grünfläche dargestellt. In dieser Grünfläche befindet sich der „Sportpark Süd“, 
dessen Sportanlagen mit dem Signet Sportplatz dargestellt sind. In dem Bereich zwischen 
der Vorgebirgsstraße und der Bonner Straße weist der FNP zum überwiegenden Teil ein 
Sondergebiet (SO) mit der Zweckbestimmung Großmarkt auf. Südöstlich dieser Fläche be-
findet sich ein Gewerbegebiet (GE). Östlich der Bonner Straße befindet sich zunächst eine 
Kerngebietsdarstellung (MK), an welche sich eine weitere Gewerbegebietsfläche anschließt. 
Der nördliche Rand des Änderungsbereiches ist durch eine Fläche für Bahnanlagen gekenn-
zeichnet, in die eine knapp 7.000 m² große Darstellung einer Grünfläche eingebettet ist. Die 
südliche Plangebietsgrenze bildet eine Fläche für Hauptverkehrszüge. 
4 Verfahrensstand 
Wichtige Planungsschritte in der Übersicht: 
Verlagerung des Großmarktes 
13.12.2007, Rat: 
Beschluss zur Verlagerung des Großmarktes nach Köln-Marsdorf (3898/2007) 
07.05.2015, Stadtentwicklungsausschuss: 
Einleitungsbeschluss und Beschluss zur frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit zur 
191. Änderung des Flächennutzungsplanes; Arbeitstitel: Frischezentrum Marsdorf in Köln-
Junkersdorf (1905/2012) 
22.11.2018, Rat 
Beschluss zur Verlängerung des Großmarktbetriebes am Standort Raderberg bis 31.12.2023 
(3124/2018) 
06.05.2021, Rat 
Beschluss zur Verlängerung des Großmarktbetriebes am Standort Raderberg bis 31.12.2025 
(AN/0929/2021) 
Masterplan Innenstadt 
05.05.2009, Rat: 
Beschluss zur Umsetzung des städtebaulichen Masterplans Innenstadt Köln (5681/2008)

7 
Entwicklungskonzept Südliche Innenstadt-Erweiterung (ESIE) 
20.09.2012, Rat: 
Beschluss des Entwicklungskonzeptes Südliche Innenstadt-Erweiterung (ESIE) und Beauf-
tragung einer Beschlussvorlage zur förmlichen Festlegung eines Sanierungsgebietes gemäß 
§ 142 Abs. 3 BauGB (3799/2011) 
Sanierungssatzung 
18.06.2013, Rat: 
Beschluss zur förmlichen Festlegung des Sanierungsgebietes ,,Entwicklungsbereich südli-
che Innenstadt-Erweiterung (ESIE) in Köln-Bayenthal, Raderberg, Zollstock und Sülz‘‘, Sat-
zungsbeschluss (0897/2013) 
10.07.2013: Inkrafttreten der Sanierungssatzung 
12.11.2015: Urteil des OVG Münster zur Unwirksamkeit der Sanierungssatzung ESIE 
10.04.2018: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts zur Unwirksamkeit der Sanierungssat-
zung ESIE, Bestätigung des Urteils des OVG Münster 
Vorkaufsrechtsatzung 
03.05.2018, Rat: 
Beschluss zur Sicherung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung für das Gebiet des 
ESIE, in Form einer Satzung über das besondere Vorkaufsrecht nach § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 
2 BauGB (0963/2018) 
Kooperatives Verfahren, Integrierte Planung 
03.04.2014, Stadtentwicklungsausschuss: 
Beschluss über ein Kooperatives Verfahren zur Erstellung einer Planungs- und Entwick-
lungskonzeption für die Parkstadt Süd; Definition des Kooperativen Verfahrens und Bedarfs-
feststellungsbeschluss (2513/2013/1) 
10.03.2016, Stadtentwicklungsausschuss: 
Beschluss zur Beauftragung der Erarbeitung eines integrierten Plans in der Detailschärfe ei-
ner Vorentwurfsplanung (3832/2015) 
07.02.2019, Stadtentwicklungsausschuss: 
Beschluss des integrierten Plans Parkstadt Süd, einschließlich der dazugehörigen Erläute-
rungen und Testentwürfe als städtebauliches Konzept gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB, als 
Grundlage für die weitere Bauleitplanung (1250/2018) 
Verbindliche Bauleitplanung 
03.12.2015, Stadtentwicklungsausschuss:  
Beschluss über die Aufstellung eines Bebauungsplanes; Arbeitstitel: Parkstadt Süd in Köln-
Bayenthal, -Raderberg, -Zollstock, -Sülz (2722/2015)

8 
04.07.2019, Stadtentwicklungsausschuss: 
Beschluss über die Einleitung eines Bebauungsplanverfahrens (vorhabenbezogener Bebau-
ungsplan) und zur Durchführung der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung; Arbeitstitel: 
Sechtemer Straße/ Bonner Straße in Köln-Raderberg (1149/2019); Die Bekanntmachung er-
folgte im Amtsblatt Nr. 34 am 28.08.2019. 
30.01.2020, Stadtentwicklungsausschuss: 
Städtebauliches Planungskonzept (vorhabenbezogener Bebauungsplan) Sechtemer Straße/ 
Bonner Straße in Köln-Raderberg - Anhörung der Bezirksvertretung Rodenkirchen zu den 
Ergebnissen der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung, Beschluss über die Vorgaben zur 
Ausarbeitung des Bebauungsplan-Entwurfes (vorhabenbezogener Bebauungsplan) 
(3637/2019) 
03.09.2020, Stadtentwicklungsausschuss:  
Beschluss über die Aufstellung eines Teilbebauungsplanes und zur Durchführung der früh-
zeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung; Arbeitstitel: Parkstadt Süd - Sportpark Süd in Köln-Zoll-
stock (2167/2020); Die Bekanntmachung erfolgte im Amtsblatt Nr. 82 am 28.10.2020. 
219. Änderung des Flächennutzungsplanes  
10.11.2016, Stadtentwicklungsausschuss: 
Einleitungsbeschluss und Beschluss zur frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit zur 
219. Änderung des Flächennutzungsplanes; Arbeitstitel: Parkstadt Süd in Köln-Raderberg 
(3081/2016); Die Bekanntmachung erfolgte im Amtsblatt Nr. 2 am 11.01.2017. 
05.04. - 06.05.2019: Frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher 
Belange gemäß § 4 Absatz 1 BauGB 
21.06. - 22.07.2019: Frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Absatz 1 BauGB 
Aufgrund der Vielschichtigkeit des Projekts erfolgte die frühzeitige Beteiligung der Öffentlich-
keit über einen Monat, statt üblicherweise über zwei Wochen, per Aushang im Bezirksrat-
haus Rodenkirchen. Die Bekanntmachung erfolgte im Amtsblatt Nr. 23 am 12.06.2019. 
05.12.2019, Stadtentwicklungsausschuss: 
Anhörung der Bezirksvertretung Rodenkirchen (BV 2) zu den Ergebnissen der frühzeitigen 
Öffentlichkeitsbeteiligung, Beschluss über die Vorgaben zur 219. Flächennutzungsplanände-
rung, Erweiterung des Änderungsbereiches gegenüber dem Einleitungsbeschluss vom 
10.11.2016 um den Bereich des „Sportparks Süd“ 
Die Verwaltung wird zudem beauftragt, 
a) die dort befindliche Sporthalle so lange funktionsfähig zu halten, bis der beabsichtigte 
Neubau der größeren Sporthalle an der Straße am Vorgebirgstor vollständig errichtet 
und in Betrieb genommen worden ist; 
b) die Nutzungskapazitäten der neu zu errichtenden Sporthalle unter Beachtung des Be-
völkerungszuwachses in der Parkstadt Süd zu bemessen, d.h. es soll deutlich mehr 
Sporthallenfläche realisiert werden, als in der bestehenden Dreifach-Sporthalle, denk-
bar ist auch eine Verdoppelung der Fläche; 
c) für die Planungen der Neustrukturierung des Areals Sportpark Süd nach Hallenneu-
bau zwingend das Ziel zu verfolgen, einen weiteren vollwertigen Sportplatz – als bis-
her auf diesem Gelände existierend – zu realisieren. (2544/2019) 
26.11.2020 - 07.01.2021: Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Be-
lange gemäß § 4 Absatz 2 BauGB

9 
11.03.2021, Stadtentwicklungsausschuss: 
Mitteilung zur Offenlage gemäß § 3 Absatz 2 BauGB zur 219. Flächennutzungsplanänderung 
im Stadtbezirk 2, Köln-Rodenkirchen, Arbeitstitel: Parkstadt Süd in Köln-Zollstock, -Rader-
berg und -Bayenthal (3715/2020) 
01.04. - 14.05.2021: Offenlage gemäß § 3 Absatz 2 BauGB 
Im Zuge der Ausnahmesituation aufgrund der Corona-Pandemie sind in Abweichung der üb-
lichen Auslegungspraxis besondere Regelungen seitens der Stadt Köln, Dezernat für Planen 
und Bauen – Stadtplanungsamt getroffen worden. Daher betrug der Offenlagezeitraum 
sechs Wochen, die Einsichtnahme der öffentlich auszulegenden Unterlagen war nur nach 
vorheriger Terminvereinbarung in der Außenstelle des Stadtplanungsamtes möglich. Die Be-
kanntmachung erfolgte im Amtsblatt Nr. 11 am 24.03.2021. 
5 Planungsvorgaben 
5.1 Regionalplan 
Im Regionalplan ist der Bereich der „Parkstadt Süd“ als Allgemeiner Siedlungsbereich (ASB) 
und als Schienenweg und Betriebsfläche für den großräumigen Verkehr (Bahnfläche) darge-
stellt. Aufgrund der zukünftigen Funktion des Plangebietes als wichtige Grünverbindung und 
der Größe der Maßnahme wurde eine Regionalplanänderung (siehe Abbildung 2) erforder-
lich. Der Landesentwicklungsplan (LEP) NRW fordert in einem Ziel die Festlegung regionaler 
Grünzüge. Insbesondere in verdichteten Räumen sind regionale Grünzüge darzustellen, um 
das Zusammenwachsen von Siedlungsräumen zu vermeiden und siedlungsnahe Flächen für 
Erholung, Sport und Freizeit und klimatische Ausgleichswirkungen zu sichern.  
Die Regionalplanänderung zur Darstellung eines regionalen Grünzugs im Bereich der „Park-
stadt Süd“ wurde mit Schreiben der Stadt Köln vom 19. Dezember 2016 bei der Bezirksre-
gierung Köln beantragt. Daraufhin hat der Regionalrat des Regierungsbezirks Köln in seiner 
15. Sitzung am 15.12.2017 das 27. Regionalplanänderungsverfahren nach § 19 Landespla-
nungsgesetz (LPlG) NRW eingeleitet. In der 19. Sitzung des Regionalrates am 14.12.2018 
wurde die 27. Regionalplanänderung schließlich beschlossen. Die Bekanntmachung im Ge-
setz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen (Nr. 10, S. 222) folgte am 
17.05.2019.  
Durch die Änderung in einen ca. 25 ha großen Regionalen Grünzug entfallen eine ca. 14 ha 
große Bahnflächendarstellung sowie eine ca. 11 ha große Darstellung eines Allgemeinen 
Siedlungsbereichs (ASB). Zum anderen wird dem Ziel einer bedarfsgerechten und flächen-
sparenden Siedlungsentwicklung durch die Umwandlung einer zwei Hektar großen Bahnflä-
che in einen ASB Rechnung getragen. Damit ist im geänderten Regionalplan ein neuer Regi-
onaler Grünzug zur siedlungsräumlichen Gliederung festgesetzt worden, der Verbindungs-
funktionen für Biotope, Erholungs-, Freizeit- und klimatische Funktionen erfüllt.  
Der „Sportpark Süd“ liegt mit seiner bestehenden Sporthalle in einem Waldbereich bzw. im 
Regionalen Grünzug. Der im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens „Sportpark Süd“ ge-
plante Neubau der Sporthalle wird in der 219. Flächennutzungsplanänderung als Signet mit 
unbestimmtem Standort berücksichtigt. Die aktuelle Planung sieht den Neubau am südlichen 
Rand des Grünzugs vor.  
Gemäß Kapitel D.1.3 der textlichen Darstellungen des Regionalplans umfassen zeichnerisch 
dargestellte Waldbereiche unter anderem auch baulich genutzte Flächen, in deren Nutzung 
mit der Darstellung nicht eingegriffen wird. Desweiteren heißt es unter Ziel 2, dass Waldge-
biete für andere Nutzungen in Anspruch genommen werden dürften, wenn die angestrebten

10 
Nutzungen nicht außerhalb des Waldes realisierbar seien und der Eingriff in den Wald auf 
das unbedingt erforderliche Maß beschränkt werde.  
Um dem künftigen Bevölkerungszuwachs in der Parkstadt Süd und dem bereits vorhande-
nen Angebot verschiedener Sportarten gerecht zu werden, bedarf es entsprechend ange-
messener Nutzungskapazitäten, welche mit dem Neubau der Sporthalle an diesem Standort 
generiert werden können. 
Im Rahmen der Anpassung der Bauleitplanung an die Ziele der Raumordnung hat die Stadt 
Köln am 25.02.2021 gemäß § 34 Absatz 5 Landesplanungsgesetz (LPlG) die Planung der 
Bezirksregierung Köln zur Stellungnahme übersandt. Die Anfrage wurde ohne Bedenken be-
antwortet und eine Anpassung an die rechtswirksamen Ziele der Raumordnung bestätigt mit 
dem Hinweis, dass der Ausgang des zurzeit laufenden verwaltungsgerichtlichen Verfahrens 
zur 27. Regionalplanänderung in diesem Bereich eine abweichende raumordnerische Beur-
teilung der 219. Flächennutzungsplanänderung zur Folge haben kann.  
 
 
Abbildung 2: Darstellung des Regionalplans nach Abschluss des Verfahrens zur 27. Regionalplanänderung 
 
5.2    Landschaftsplan 
Der Änderungsbereich liegt im Geltungsbereich des Landschaftsplanes. Dabei wird das 
Landschaftsschutzgebiet 17 „Äußerer Grüngürtel Müngersdorf bis Marienburg und verbin-
dende Grünzüge“ durch die Planung nicht beeinträchtigt.  
Der geschützte Landschaftsbestandteil LB 2.06 „Brachgelände Raderberg“ wird durch die 
geplante Neuanbindung des Bischofsweges an die Vorgebirgsstraße an seiner nördlichsten 
Spitze tangiert. Der Träger der Landschaftsplanung widerspricht der Planung nicht.

11 
5.3  Einzelhandels- und Zentrenkonzept Köln 2010 
Das Einzelhandels- und Zentrenkonzept wurde am 17.12.2013 vom Rat der Stadt Köln be-
schlossen. Seine Ziele sind unter anderem die Förderung der Attraktivität der Kölner City, die 
Stärkung der Haupt- und Nebenzentren in ihrer Versorgungsfunktion und als Mittelpunkte 
des öffentlichen Lebens sowie die Steuerung der Ansiedlung von großflächigen Einzelhan-
delsbetrieben.  
Das Plangebiet grenzt an das Stadtteilzentrum Bayenthal (Bonner Straße und Goltstein-
straße). Des Weiteren befinden sich das Bezirksteilzentrum Zollstock (Höninger Weg), sowie 
das Nahversorgungszentrum Zollstock (Vorgebirgsstraße) in der Nähe des Plangebietes. 
 
5.4  Denkmalschutz und Bodendenkmalschutz 
Im Geltungsbereich der FNP-Änderung und direkt angrenzend stehen folgende Objekte un-
ter Denkmalschutz: 
 Allee, Uferpromenade und Geländer des Gustav-Heinemann-Ufers; Rheinuferbegrü-
nung nach dem Entwurf 1890/ 1891 von Stadtrat Hermann Josef Stübben, umgesetzt 
ab 1898, veränderter Wiederaufbau mit Neubepflanzung 1952 
 Friedenspark (bis 1985 Hindenburgpark), Historische Verteidigungsanlage am Rhein-
ufer und Parkanlage, Entstehungszeit 1914-16 nach dem Entwurf von Fritz Encke, 
Kriegerdenkmal mit Freitreppe von Otto Scheib von 1926 
 Marktstraße 6c, Bunker, Architekt: Hans Schumacher, erbaut 1942 (Hochbunker in 
Kirchenform über rechteckigem Grundriss als Tarnung bei Luftangriffen) 
 Marktstraße 10, Großmarkthalle, Architekt: Theodor Teichen, erbaut 1936-40; mits-
amt dem südlich anschließenden flachen Verwaltungstrakt und dem nördlich ange-
schlossenen Trakt für Haustechnik; zugehörig auch die weiter südlich gelegene histo-
rische Versteigerungshalle, Baujahr 1937-1940 (heute privater Veranstaltungsraum) 
 Allee Schönhauser Straße, begrünte Verbindung zwischen Rheinufer und Bonner 
Straße, angelegt um 1900 (entfällt z.T. wegen Umbau des Kreuzungsbereiches Bon-
ner Straße/ Marktstraße/ Schönhauser Straße) 
 Baum im südlichen Bereich der Grünfläche an der Marktstraße/ Bonner Straße 
 Sechtemer Straße 5, Fabrikgebäude, Architekten: Prinz & Hammer, erbaut 1924 
 Koblenzer Straße 65, Arzneimittelfabrik Bolder 
 Südbrücke zwischen Köln-Bayenthal und Köln-Poll sowie die links- und rechtsrheini-
schen Landpfeiler (Widerlager), Entwurf des konstruktiven Gesamtsystems und Bau-
leitung: Eisenbahndirektion Köln (Ingenieur Beermann); architektonische Gestaltung 
der Widerlager: Franz Schwechten, Berlin; Bauplastik: Gotthold Riegelmann, Berlin; 
Bogen(fachwerk)träger mit Zugband, Stahlkonstruktion auf natursteinverkleideten Be-
tonpfeilern und ebensolchen Widerlagern am Kölner und am Poller Ufer, einbahnige 
zweigleisige Eisenbahnbrücke mit seitlich auskragenden Fußstegen über den Rhein 
und die rechtsrheinischen Flutwiesen, in zwei konstruktiv unterschiedlichen Abschnit-
ten (Strombrücke/ Vorlandbrücke) erbaut 1906-1910. 
 Goltsteinstraße 7, Wohnhaus 
 Alteburger Straße 180, Wohnhaus 
 Vorgebirgsstraße 97; Vorgebirgsstraße 99; Vorgebirgsstraße 101a, Wohnhaus 
 Vorgebirgsstraße 22, Wohnhaus

12 
 Bonner Straße 91, Wohn- und Geschäftshaus 
 Schönhauser Straße 3b, Garagenanlage m. Wohn- u. Bürohaus - Ehem. Tankstelle 
 
Bodendenkmalschutz 
 
Im Geltungsbereich der FNP-Änderung sind folgende Bodendenkmäler und archäologische 
Fundstellen bekannt: 
 Jungsteinzeitlich bis metallzeitliche Siedlung/ Geländenutzung (5.-1. Jahrtausend v. 
Chr.), 1925 Funde bei Erweiterung des Güterbahnhofs Bonntor geborgen 
 Römische Staatsstraße Köln – Bonn – Mainz in der Trasse der Bonner Straße, 2003, 
2004, 2014, 2017-2019 bei Bodeneingriffen für die Nord-Süd Stadtbahn erfasst, im 
Straßenland der Bonner Straße als Bodendenkmal Nr. 434 in die Denkmalliste der 
Stadt Köln eingetragen 
 Südnekropole der römischen Stadt (1.-4. Jahrhundert n. Chr.) entlang der römischen 
Staatsstraße, mit einer Ausdehnung von bis zu 200 m beidseitig der Straße 
 Römische Nebenstraße in der Trasse der Alteburger Straße, verband die römische 
Stadt mit dem Stützpunkt der römischen Rheinflotte in Köln-Marienburg 
 Altweg Richtung Brühl/ Euskirchen in der Trasse Sechtemer Straße/ Raderberger 
Straße, geht wahrscheinlich auf eine von der römischen Staatsstraße (heutige Bon-
ner Straße) nach Südwesten abzweigende römische Nebenstraße zurück, die bis 
zum Bau des Großmarktes noch als durchgängige Verkehrsverbindung (Alte Brühler 
Straße, Raderberger Straße) erhalten war 
 Jüdischer Friedhof (1146/ 1163 bis Ende 17. Jahrhundert) und mittelalterliche Richt-
stätte (erste Hinrichtungen 1163 überliefert) im Bereich des „Judenbüchels“, einer 
ehemaligen natürlichen Geländeerhebung westlich Bonner Straße/ Sechtemer 
Straße, Bezeichnung des Ortes in historischen Karten des 19./ frühen 20. Jahrhun-
derts „Am todten Juden“, 1922 und 1936 Umbettungen von jüdischen Bestattungen 
bei Erweiterung des Güterbahnhofs und beim Bau des Großmarktes, Erhaltung von 
jüdischen Gräbern im Plangebiet nicht auszuschließen 
 Hof in der Nachbarschaft des alten jüdischen Friedhofs (mittelalterlich-frühneuzeit-
lich), ab 1697 mit Kapelle, nach Ansicht von 1783 und historischen Karten des 19. 
Jahrhunderts wahrscheinlich südlich der Abzweigung der Sechtemer Straße von der 
Bonner Straße zu lokalisieren 
 Fort ll – Großfürst Nikolaus von Russland, errichtet 1816-1821, oberirdischer Abbruch 
im Zuge der ab 1922 durchgeführten Erweiterung des Güterbahnhofs Bonntor, Teile 
des unterirdischen Baubestandes 2004 im Rahmen des Baus der Nord-Süd Stadt-
bahn erfasst 
Gemäß Systematik und zugunsten der Lesbarkeit des Flächennutzungsplans der Stadt Köln 
erfolgt keine nachrichtliche Übernahme einzelner Denkmäler in die Plandarstellung. Diese 
erfolgt auf der Ebene der verbindlichen Bauleitplanung. 
Es wird darauf hingewiesen, dass das Plangebiet im Bereich der ehemaligen Linie des Opti-
schen Telegrafen Berlin-Koblenz liegt.

13 
5.5 Hochwasserschutz 
Teile des Änderungsbereiches liegen in einem Risikogebiet außerhalb des Überschwem-
mungsgebiets (nach § 78b Wasserhaushaltsgesetz) des Rheines. Bei Versagen der Hoch-
wasserschutzanlagen würden diese Bereiche geflutet. In den nachfolgenden Bebauungs-
planverfahren erfolgt die nachrichtliche Übernahme des Risikogebietes. 
5.6 Städtebaulicher Masterplan Innenstadt Köln 
Der Städtebauliche Masterplan Innenstadt Köln des Büros Albert Speer & Partner aus dem 
Jahr 2009 bildet die Grundlage und Anstoßfunktion für die Entwicklung der „Parkstadt Süd“. 
Die Fortführung des Inneren Grüngürtels und das Ausbilden eines neuen Stadtquartiers an 
dessen Rändern ist wesentlicher Bestandteil des städtebaulichen Masterplans Innenstadt 
Köln. Die „Parkstadt Süd“ ist als einer von sieben Interventionsräumen und als Leitprojekt 
des Masterplans gekennzeichnet.  
„Das frei werdende Großmarktareal ist Impulsgeber für die langfristig letzte große städtebau-
liche Entwicklung der linksrheinischen Innenstadthälfte. Auf einer Fläche von etwa 50 Hektar 
besteht nicht nur die Chance für eine städtebauliche Erweiterung der Südstadt, sondern 
auch für eine erste große Etappe des Grüngürtels auf seinem Weg an das südliche Innen-
stadtufer. Nicht nur die Aufwertung und Sicherung der Grünanlagen der Innenstadt sind 
oberste Gebote der Freiraumplanung, sondern auch die Vernetzung der großen Freiräume 
untereinander.“ (Albert Speer und Partner GmbH 2008: Städtebaulicher Masterplan Innen-
stadt Köln; S.86)  
5.7  Entwicklungskonzept Südliche Innenstadt-Erweiterung (ESIE)  
Das Entwicklungskonzept Südliche Innenstadt-Erweiterung (ESIE) wurde am 20.09.2012 auf 
Grundlage einer vorbereitenden (Sanierungs-)Untersuchung vom Rat der Stadt Köln be-
schlossen. Das Konzept beinhaltet Entwicklungs- und Sanierungsziele für seinen Geltungs-
bereich, der westlich über jenen der FNP-Änderung hinausgeht. Das Planungsgebiet mit ei-
ner Größe von 115 Hektar umfasst unter anderem die Areale der früheren Dom-Brauerei an 
der Alteburger Straße, des einstigen Güterbahnhofs Bonntor, des Kölner Großmarktes und 
des „Sportparks Süd“, aber auch die Flächen am Gleisdreieck Süd/ Höninger Weg sowie am 
Eifelwall bis hin zur Luxemburger Straße. Zudem ist südöstlich des Bischofsweges die soge-
nannte Raderberger Brache inbegriffen. 
Neben der Beseitigung von Funktionsverlusten und -defiziten im Siedlungs- und Freiraum 
strebt das Konzept eine Stärkung der Innenentwicklung durch eine angemessene und nach-
haltige städtebauliche Entwicklung, insbesondere durch Nutzung der Potentiale freiwerden-
der Großflächen, an. Als weiteres Ziel wird der Ausbau und die Aufwertung des gesamtstäd-
tisch bedeutsamen Inneren Grüngürtels, wie des Grünzugs Süd, genannt, sowie die Vernet-
zung mit den weiteren Grünflächen unter Beachtung der Nutzungs- und Erholungsansprüche 
der Bewohner der betreffenden Stadtteile. Außerdem zu nennen ist die Berücksichtigung 
zentraler Nutzungsanforderungen innerstädtischen Wohnens und Arbeitens sowie gegebe-
nenfalls gesamtstädtischer und regionaler Gemeinbedarfe aus den Bereichen Bildung, Wis-
senschaft und Forschung.  
Nach dem Beschluss vom 18.06.2013 zur förmlichen Festlegung des Sanierungsgebietes 
ESIE durch den Rat der Stadt Köln trat am 10.07.2013 die Sanierungssatzung in Kraft, wel-
che in einem Urteil des OVG Münster am 12.11.2015 jedoch für unwirksam erklärt wurde. 
Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte dies mit seinem Urteil am 10.04.2018.

14 
Zur Sicherung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung für das Gebiet ESIE beschloss 
der Rat der Stadt Köln am 03.05.2018 eine Satzung über das besondere Vorkaufsrecht nach 
§ 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB.  
5.8  Kooperatives Verfahren und Integrierte Planung 
Im Rahmen der Umsetzung des Entwicklungskonzeptes Südliche Innenstadt-Erweiterung (E-
SIE) und zur städtebaulich freiraumplanerischen Präzisierung der Sanierungsziele beschloss 
der Stadtentwicklungsausschuss in seiner Sitzung am 03.04.2014 ein Kooperatives Verfah-
ren zur Erstellung einer Planungs- und Entwicklungskonzeption für die „Parkstadt Süd“. Ziel 
des Kooperativen Verfahrens war es, die städtebauliche Rahmenplanung in Zusammenar-
beit zwischen der Stadtgesellschaft, Grundstückseigentümerinnen und -eigentümern sowie 
Nutzerinnen und Nutzern, Planungsteams und der Politik und Verwaltung zu erarbeiten.  
Der Planungsprozess bot vielfältige Beteiligungsmöglichkeiten, war auf einen breiten Dialog 
ausgelegt und förderte so den direkten Austausch zwischen den unterschiedlichen Akteuren. 
Schrittweise sind so Ideen für das künftige Stadtquartier entstanden. Ein Begleitgremium un-
terstützte den gesamten Prozess aus fachlicher Sicht.  
In der ersten Phase dieses Kooperativen Verfahrens von April bis Juni 2015 wurden vor Ort 
die besonderen Eigenheiten der unterschiedlichen Räume, Identitäten, Talente und Heraus-
forderungen des Plangebietes erkundet. Danach wurden die gesammelten Anregungen und 
Hinweise zu einem Bild für einen ersten Eindruck zusammengetragen und vorgestellt. Die 
Kölner Stadtgesellschaft konnte ihre Vorstellungen, Wünsche und Ideen formulieren und den 
Planungsteams mit auf den Weg geben. Die Planer wiederum stellten ihre Ergebnisse im 
Fortschritt des Planungsprozesses immer wieder in der Öffentlichkeit zur Diskussion. Sämtli-
che Arbeiten haben neben der Darstellung des Städtebaus und des Grüngürtels auch genau-
ere Aussagen zur Nutzungsmischung, zu den Mobilitätskonzepten sowie zu den Umset-
zungsphasen getroffen. 
Im November 2015 konnten schließlich die Ideen der Arbeitsgemeinschaft aus Ortner & 
Ortner Baukunst, RMP Stephan Lenzen Landschaftsarchitekten, BSV Büro für Stadt- und 
Verkehrsplanung und BCE Björnsen Beratende Ingenieure das Begleitgremium und die 
Stadtgesellschaft überzeugen. Mit dem Beschluss zum Ergebnis des Kooperativen Verfah-
rens im März 2016 beauftragte der Stadtentwicklungsausschuss die Verwaltung mit der Erar-
beitung eines integrierten Plans in der Detailschärfe einer Vorentwurfsplanung. Grundlage 
der Integrierten Planung bildeten die Ergebnisse aus dem Kooperativen Verfahren „Parkstadt 
Süd“. Die Integrierte Planung betrachtet jedoch, anders als das Kooperative Verfahren, ledig-
lich die Teilbereiche der „Parkstadt Süd“ zwischen Bischofsweg, Markthalle und Bonner 
Straße bis zum Rhein und verbindet die für die Stadtentwicklung wichtigen Themen Städte-
bau, Architektur, Freiraumplanung, Umwelt und Verkehr. Die geplante Entwicklung im Be-
reich des „Sportparks Süd“ ist hierin noch nicht berücksichtigt. Im Plangebiet ist eine Funkti-
onsmischung aus Wohnen und Arbeiten, sozialer Infrastruktur und Grün- und Freiflächen 
vorgesehen. Zur Gestaltung des geplanten Grünzugs soll ein eigenständiges Qualifizierungs-
verfahren erfolgen. 
Auf die im Kooperativen Verfahren formulierten Zielsetzungen, wie soziale Wohnraumförde-
rung, inklusive Arbeits- und Gemeinschaftsräume, quartierverträgliche Organisation von Mo-
bilität, Schaffung einer ausgewogenen Nutzungsmischung sowie von vielfältigen Angeboten 
der sozialen und kulturellen Infrastruktur, wurde in der Integrierten Planung mit einem diffe-
renzierten Nutzungs- und einem robusten Freiraumkonzept geantwortet. In Kapitel 6.4 wird 
auf diese einzelnen Nutzungen detaillierter eingegangen.

15 
Für die Erstellung eines Mobilitätskonzeptes, für das Regenwassermanagement und für die 
stadtklimatischen Untersuchungen wurden Fachplanungsbüros beauftragt. Die Ergebnisse 
der Integrierten Planung dienen nach dem Beschluss des Stadtentwicklungsausschusses 
vom 07.02.2019 als Grundlage der folgenden Bauleitplanungen in den unterschiedlichen 
Teilbereichen und der weiteren Wettbewerbs- und Qualifizierungsverfahren.  
 
6 Das Änderungsgebiet im Flächennutzungsplan 
6.1  Bestehende Nutzungen 
Großmarktgelände 
Die Flächen westlich der Bonner Straße und damit der größte Teil des Änderungsgebietes 
werden derzeit durch den Großmarkt geprägt. Mit kommunalen Großmärkten werden Erzeu-
gerinnen und Erzeuger, Großhandel und mittelständischer Lebensmitteleinzelhandel sowie 
die Gastronomie und die Wochenmarktbeschicker regional zusammengeführt.  
Der Kölner Großmarkt ist eine öffentliche Einrichtung der Stadt Köln zur Versorgung der Be-
völkerung mit Obst, Gemüse und sonstigen Lebensmitteln. Er bildet eine organisatorische, 
wirtschaftliche und rechtliche Einheit, die durch die Kölner Marktsatzung begründet wird. Die 
Stadt Köln stellt den Platz und die Infrastruktur (Gebäude, Technik und sonstige Einrichtun-
gen) den verschiedenen Nutzerinnen und Nutzern zur Verfügung. Derzeit beherbergt der 
Großmarkt rund 220 Firmen, wie zum Beispiel Speditionen, Packstationen, gewerbliche 
Kühlhäuser, Gastronomiebetriebe und Anwaltskanzleien.  
Im östlichen Bereich, angrenzend an die Sechtemer Straße und die Bonner Straße, befinden 
sich einige Wohnhäuser. Im südöstlich an das Großmarktgelände angrenzenden Gewerbe-
gebiet liegen verschiedene gewerbliche Nutzungen.  
„Sportpark Süd“ 
Auf den Sportflächen westlich der Vorgebirgsstraße und an der Straße Am Vorgebirgstor, 
rund um das Südstadion, ist der Fußballverein SC Fortuna Köln beheimatet. Insgesamt ste-
hen dem Verein vier Felder für Spiel- und Trainingszwecke zur Verfügung (exklusive Südsta-
dion).  
Zudem befindet sich eine Sporthalle auf dem Gelände, die auch für andere Sportarten wie 
Handball oder Badminton genutzt wird. Diese soll nach Beschluss des Stadtentwicklungs-
ausschusses vom 05.12.2019 so lange funktionsfähig gehalten werden, bis der beabsichtigte 
Neubau einer größeren Sporthalle vollständig errichtet und in Betrieb genommen wurde. Die 
freistehende Fläche westlich der Vorgebirgsstraße wird für verschiedene Veranstaltungen 
genutzt, wie zum Beispiel für Flohmärkte oder Festzelte.  
Sonstige 
Im Bereich Bonner Straße/ Koblenzer Straße befinden sich einige Einzelhandels- und Gast-
ronomiebetriebe.  
Eine Fläche zwischen Koblenzer Straße und Alteburger Straße wird derzeit als Gemein-
schaftsgarten von dem Verein Kölner NeuLand e.V. genutzt. 
An der Alteburger Straße sind auf Grundstücken des Bau- und Liegenschaftsbetriebes NRW 
Einrichtungen zur Flüchtlingsunterbringung verortet. Außerdem ist hier der Betriebshof Alte-
burger Straße 141a der AWB Abfallwirtschaftsbetriebe Köln GmbH untergebracht.

16 
Das östliche Gebiet des Änderungsbereiches, eingegrenzt von Gustav-Heinemann-Ufer und 
Schönhauser Straße, zeichnet sich hauptsächlich durch Büronutzungen aus, welche von ei-
nigen Wohnhäusern ergänzt werden. 
6.2  Aufgabe der bisherigen Darstellung im FNP 
Der Rat der Stadt Köln fasste im Jahr 2007 den Beschluss, den bestehenden Großmarkt auf 
dem Gelände des Planungsgebietes bis zum Jahre 2020 nach Köln-Marsdorf zu verlagern 
(Verlängerung des Betriebes bis 31.12.2025; vergleiche Kapitel 2) und im Rahmen einer 
neuen Konzeption als Frischezentrum zu etablieren. Auf dem alten Standort sollen, wie be-
reits einleitend erläutert, die Voraussetzungen für eine zukunftsorientierte städtebauliche 
Neustrukturierung mit Vervollständigung des Inneren Grüngürtels geschaffen werden. Dem-
nach wird die Darstellung des Sondergebietes (SO) mit der Zweckbestimmung Großmarkt 
aufgegeben.  
Außerdem werden die nördlich des Großmarktgeländes dargestellten Bahnflächen im Zuge 
bereits erfolgter Flächenfreistellungen entsprechend angepasst.  
Die südöstlich des Großmarktes gelegene Gewerbegebietsdarstellung (GE) wird ebenfalls 
aufgegeben; die dort ansässigen Nutzungen bleiben jedoch bestehen.  
Auch die Darstellung des Kerngebiets (MK) wird angepasst; die Nutzungen nördlich der Kob-
lenzer Straße, ausgenommen das Baudenkmal der Arzneimittelfabrik Bolder, entfallen im 
Zuge der Neustrukturierung der Flächen. 
Zuletzt bedarf auch die Gewerbegebietsdarstellung (GE) im östlichen Änderungsbereich der 
Umgestaltung. An der Alteburger Straße wurde das Produktionsgelände der ehemaligen 
Dom-Brauerei eingeebnet und steht bereits für eine Neubebauung zur Verfügung. Die Flä-
chen, auf welchen zum Teil noch Einrichtungen zur Flüchtlingsunterbringung angesiedelt 
sind, sind künftig für den Schulbau vorgesehen (siehe Kapitel 6.3). Für den ansässigen Be-
trieb der AWB Abfallwirtschaftsbetriebe werden in Gesprächen zwischen der Stadt Köln und 
der Stadtwerke Köln GmbH bereits Alternativen für einen geeigneten Ersatzstandort geprüft. 
Eine konkrete Standortlösung lag im 2. Quartal 2021 noch nicht vor. Im Gebiet weiter östlich 
werden an Fritz-Reuter-Straße und Gustav-Heinemann-Ufer einzelne Bürogebäude aufgege-
ben, während der Großteil der Nutzungen erhalten bleibt. 
 
6.3  Zukünftige Darstellung im FNP 
Das städtebauliche Planungskonzept sieht für den Bereich der „Parkstadt Süd“ eine 
Mischnutzung aus Wohnen und das Wohnen nicht wesentlich störendem Gewerbe vor, so-
wie Einrichtungen des Gemeinbedarfs und öffentliche Grün- und Freiflächen.  
Entsprechend soll ein Großteil des Änderungsbereichs künftig als gemischte Baufläche (M) 
nach § 1 Abs. 1 BauNVO dargestellt werden.  
Im südlichen Bereich dieser Fläche, angrenzend an die Marktstraße, sowie in dem Gebiet 
zwischen Koblenzer Straße und Gustav-Heinemann-Ufer entstehen Flächen für den Ge-
meinbedarf, welche für drei Schulstandorte vorgesehen sind. Des Weiteren sind drei Kinder-
tagesstätten geplant, die mit einem entsprechenden Signet in der Darstellung markiert wer-
den.  
Um die Vollendung des Inneren Grüngürtels bis zum Rhein zu gewährleisten, stellt der geän-
derte FNP am Nordrand der neuen gemischten Baufläche (M) eine Grünfläche dar.

17 
Die Fläche des „Sportparks Süd“ bleibt als Grünfläche im FNP erhalten. Aufgrund der vorge-
sehenen Entwicklungen in dem Areal mit einer geplanten Verlagerung der Sporthalle, wird in 
dieser Grünfläche die Darstellung eines Signets „Sporthalle, Standort unbestimmt“ ergänzt.  
Die Darstellung der Bahnanlagen nördlich der Grünfläche entspricht nun nur noch der aktuel-
len Abgrenzung der gewidmeten Bahnflächen im Eigentum der Deutschen Bahn.  
Als Fläche für den örtlichen (gesamtstädtischen) Hauptverkehr wird, wie bisher, die Verbin-
dung zwischen Innerer Kanalstraße, Universitäts-, Weißhaus- und Pohligstraße mit dem 
Gustav-Heinemann-Ufer über die im Plangebiet liegenden Straßen Am Vorgebirgstor, Vorge-
birgsstraße, Bischofsweg, Marktstraße und Schönhauser Straße dargestellt. 
6.4  Geplante Nutzungen 
6.4.1  Wohnen und Arbeiten 
Die „Parkstadt Süd“ soll als verdichtetes, städtisch geprägtes Stadtquartier mit Bezügen in 
den neu entstehenden Freiraum realisiert werden. Die Bebauung soll den Grünzug räumlich 
fassen, der Grünzug das Quartier prägen.  
Die geplante hohe Nutzungsdichte ist nicht nur den ökonomischen Anforderungen geschul-
det, sondern wesentliches Ergebnis der Forderung nach einem sparsamen Umgang mit 
Grund und Boden. Die Nutzungskonzepte zeigen einen Nutzungsmix im gesamten Pla-
nungsraum und sind Grundlage der weiteren städtebaulichen Entscheidungen. Die derzeitige 
Planung geht davon aus, dass Wohnraum für rund 10.000 Menschen und mehr als 4.000 Ar-
beitsplätze geschaffen werden sollen.  
Die Regelungen des Kooperativen Baulandmodells (KoopBLM) nach der Fassung vom 
10.05.2017 werden in der verbindlichen Bauleitplanung Anwendung finden. Demnach wer-
den mindestens 30% der Geschossfläche Wohnen im öffentlich geförderten Segment zu rea-
lisieren sein. Neben der Verpflichtung zur Errichtung öffentlich geförderter Wohnungen wer-
den zudem alle weiteren Verpflichtungen gemäß Nr. 3 Absatz 1 KoopBLM von den jeweili-
gen Planbegünstigten zu übernehmen sein (siehe Kapitel 6.4.2).  
In der verbindlichen Bauleitplanung werden zudem die im Rahmen des Kooperativen Verfah-
rens geäußerten Wünsche, unter anderem nach Baugruppen, bezahlbarem Wohnen, Mehr-
generationenwohnen, inklusivem Wohnen und Co-housing (privates Wohnen mit Gemein-
schaftseinrichtungen) weiter verfolgt.  
Die vorgesehene Haupttypologie in der „Parkstadt Süd“ ist die geschlossene Blockrandbe-
bauung. Diese gliedert den Stadtraum und schafft klare Raumkanten, welche die privaten 
und öffentlichen Freiräume eindeutig voneinander trennt. Die zwei bis achtgeschossigen 
Bauhöhen und Baukörper ermöglichen eine städtebauliche und architektonische Ausdifferen-
zierung des gesamten Quartiers unter den Zielsetzungen des Kooperativen Verfahrens. Eine 
Erweiterung des zentralen Versorgungsbereichs insbesondere im Bereich Bonner Straße/ 
Sechtemer Straße unter Einbeziehung der Großmarkthalle ist vorgesehen. Es soll zusätzli-
cher Einzelhandel in Ergänzung zum Stadtteilzentrum Bayenthal (Bonner Straße) geschaffen 
werden. Gastronomie und Dienstleistung sollen die Erdgeschosszonen beleben. Die Oberge-
schosse sind hauptsächlich für das Wohnen bestimmt, während auch vereinzelt Solitäre nur 
für den gewerblichen Bereich entstehen sollen. Das Wohnen ist in weiten Teilen in einer vier- 
bis achtgeschossigen Bebauung vorgesehen, ergänzt durch einzelne Hochpunkte mit bis zu 
15 Geschossen. Einige Nutzungen im gewerblichen Sektor sowie solche für den Gemeinbe-

18 
darf sollen als zwei- bis dreigeschossige Gebäude entstehen. Mit dem laufenden Bebau-
ungsplanverfahren Sechtemer Straße/ Bonner Straße befindet sich ein erster Abschnitt des 
Plangebiets bereits in der konkreten Planung (vergleiche Kapitel 4). 
 
6.4.2  Soziale Infrastruktur / Anlagen für kulturelle, soziale und sportliche Zwecke 
 
Das Nutzungskonzept sieht ebenso Flächen für Kultur, Bildung und Sport vor. Als Beitrag zur 
Versorgung sowohl der zukünftigen Bewohnerschaft im Quartier als auch aus den angren-
zenden Wohnvierteln sind drei Kindertagesstätten, zwei Grundschulen und eine Gesamt-
schule im Plangebiet vorgesehen. Darüber hinaus wird es im neuen Stadtquartier selbst so-
wie im angrenzenden Grüngürtel verschiedene Kinderspielplätze geben, welche den ermittel-
ten Bedarf abdecken. Ideen zur Bewegung und Begegnung, zu Sport- und Spielplatzangebo-
ten für Jugendliche und Kinder, wurden in die Integrierte Planung übernommen.  
Die Anwendung des Kooperativen Baulandmodells in der verbindlichen Bauleitplanung gibt 
neben dem erforderlichen Anteil an öffentlich gefördertem Wohnungsbau auch Richtwerte für 
den Bedarf an Betreuungsplätzen in einer Kindertagesstätte, sowie die Flächenbedarfe an 
öffentlichen Spielplätzen und öffentlichen Grünflächen vor. 
Im Bereich des „Sportparks Süd“ ist eine neue Sporthalle geplant, die für verschiedene 
Sportarten und verschiedene Nutzerinnen und Nutzer zur Verfügung stehen soll. Nach Be-
schluss des Stadtentwicklungsausschusses vom 05.12.2019 sollen die Nutzungskapazitäten 
der neu zu errichtenden Sporthalle unter Beachtung des Bevölkerungszuwachses in der 
Parkstadt Süd bemessen werden, das heißt es soll deutlich mehr Sporthallenfläche realisiert 
werden, als in der bestehenden Dreifach-Sporthalle. Denkbar ist auch eine Verdoppelung 
der Fläche. Zudem soll das Ziel verfolgt werden, im Zuge der Neustrukturierung des Areals 
„Sportpark Süd“ einen weiteren vollwertigen Sportplatz, als bisher auf dem Gelände existie-
rend, zu realisieren. 
 
6.4.3 Grün- und Freiraum 
Der Innere Grüngürtel beruht auf einer Konzeption des ehemaligen Hamburger Baudirektors 
Fritz Schumacher im Rahmen eines Wettbewerbs aus dem Jahr 1919. Der Entwurf zeigte ei-
nen zusammenhängenden Grüngürtel auf, der sich in eine Abfolge gestalteter Grünräume 
gliederte und annähernd die gesamte Innenstadt umspannte. Nachdem Schumacher 1920 
Beigeordneter der Stadt Köln wurde, konnten weite Teile der Planung umgesetzt werden, die 
in ihrer Grundstruktur erhalten sind. 
Aufgrund der Lage zwischen dem Stadtzentrum und den angrenzenden Stadtteilen hat der 
Innere Grüngürtel eine bedeutende Funktion in der Gliederung und Durchlüftung des an-
sonsten verdichteten Stadtkörpers. Seine historische, gestalterische und funktionale Bedeu-
tung begründen die Eintragung des Inneren Grüngürtels in die Denkmalschutzliste. Die 
gleichzeitige Ausweisung als Landschaftsschutzgebiet weist auf die Bedeutung des zusam-
menhängenden Grünzugs für Flora und Fauna und den Naturhaushalt in der Stadtlandschaft 
hin. 
Die Idee der Vollendung des Inneren Grüngürtels bildet das Rückgrat für die Planung der 
„Parkstadt Süd“. Der Verzicht auf eine im Masterplan Innenstadt noch vorgesehene Bebau-
ungsstruktur im nördlichen Bereich entlang des rund 50 Meter breiten Bahndamms ermög-
licht die gewünschte Durchgängigkeit des Freiraums bis zum Rhein. Die Form des Grünzu-
ges im Übergang zum neuen Stadtquartier würdigt die Ablesbarkeit der stadthistorischen 
Struktur der ehemaligen Befestigungsanlagen Kölns. Innerhalb der geplanten Grünfläche im

19 
Bereich nördlich der Markthalle lag ein neuzeitliches Fort als Teil dieser Befestigungsanla-
gen.  
Der neue Grünzug steht im Dialog zum neuen, kompakten Stadtquartier der „Parkstadt Süd“ 
und bildet mit den weiteren Freiflächen in den einzelnen Quartieren einen attraktiven Frei-
raumverbund, der auch als Ausgleich für die hohe Dichte der Quartiere zu verstehen ist.  
Fünf Platzräume sind ausgewogen im Gebiet verteilt. Innerhalb der einzelnen Blockrand-
strukturen sind Innenhöfe geplant, in welchen Gemeinschaftsgärten angeboten werden kön-
nen und wo sich die Kleinkinderspielflächen für Kinder im Alter von 0 bis 3 Jahren befinden. 
Zudem sind nahezu im gesamten Gebiet begrünte Dachflächen und Dachterrassen ange-
dacht.  
Neben dem Angebot an quartiersnahen Erholungsflächen nimmt die Vollendung des Inneren 
Grüngürtels eine übergeordnete gesamtstädtische Bedeutung ein. Der Lückenschluss er-
möglicht einen knapp zehn Kilometer langen durchgehenden Grünverbund, bestehend aus 
unterschiedlich gestalteten und dimensionierten Grünräumen und bietet vielfältige Freiraum-
potenziale für alle Bürgerinnen und Bürger.  
 
6.4.4  Verkehr / Mobilitätskonzept  
Eine den geplanten Nutzungen angemessene verkehrliche Anbindung ist die zentrale Vo-
raussetzung für die Entwicklung des Plangebietes. 
Die Planungen bauen auf einer, im Entwurf vorliegenden, Verkehrsuntersuchung vom 
07.08.2015 der Dr. Brenner Ingenieurgesellschaft auf, die auf Grundlage des Entwicklungs-
konzeptes Südliche Innenstadterweiterung (ESIE) entstand. Die Entwicklung im Bereich des 
geplanten „Sportparks Süd“ fand in dieser Untersuchung noch keine Berücksichtigung. Er-
gänzende Untersuchungen der verkehrlichen Auswirkungen auf den Gesamtbereich durch 
den geplanten Sporthallenbau befinden sich derzeit auf der Ebene der verbindlichen Bauleit-
planung in Bearbeitung. 
Nach der oben genannten Verkehrsuntersuchung erzeugen die geplanten Nutzungen im Be-
reich der „Parkstadt Süd“ gegenüber der heute bestehenden Situation mit dem Großmarkt 
nach Abzug des entfallenden Verkehrs einen effektiven Neuverkehr von rund 6.700 Kfz in 24 
Stunden. Faktoren, wie eine hohe Nutzungsmischung, attraktive Nahmobilität, eine gute An-
bindung an den öffentlichen Personen-Nahverkehr (ÖPNV) und bewusstes Mobilitätsverhal-
ten der Einwohner gilt es zu fördern, um den Anteil des motorisierten Individualverkehrs 
(MIV) der künftigen Nutzerinnen und Nutzer zu dämpfen. 
Zudem gilt es, einige Mängel, wie beispielsweise einen mangelhaften Radwegeanschluss 
oder eingeschränkte Querungsmöglichkeiten an der Bonner Straße, zu beseitigen. Es 
werden signaltechnische Anpassungen an den Knoten im Verlauf der Vorgebirgsstraße, ein 
zusätzlicher Knotenarm am Kreisverkehr Bonner Straße/ Koblenzer Straße zur Erschließung 
der „Parkstadt Süd“, eine Querschnittsoptimierung zugunsten der Radfahrer in der 
Schönhauser Straße (verbunden mit Unterbindung des Linksabbiegestroms von der 
Schönhauser Straße in die Koblenzer Straße), sowie die Anpassung der 
verkehrsabhängigen Signalschaltung am Knoten Luxemburger Straße/ Weißhausstraße/ 
Universitätsstraße empfohlen. 
Voraussetzungen für die Leistungsfähigkeit der untersuchten Netzelemente sind Entlas-
tungswirkungen im Bestandsverkehr, wie die Minderung der MIV-Anteile aufgrund der Nord-
Süd-Stadtbahn sowie der Entfall der Verkehrsströme aus dem Großmarktbetrieb.

20 
In Verbindung mit der Umsetzung eines Mobilitätskonzeptes für das neu entstehende Stadt-
quartier werden die verkehrlichen Aspekte als integraler Bestandteil der Gesamtplanung fort-
geschrieben. So ist insbesondere für den „Sportpark Süd“ eine angemessene Erschließung 
zu entwickeln. Das Mobilitätskonzept des Büros BSV aus dem März 2018 benennt folgende 
verkehrstechnische Aspekte in Bezug auf die Erschließung des Plangebietes. Als übergeord-
netes Planungsprinzip gilt die Nahmobilität. 
Öffentlicher Personennahverkehr (ÖPNV) 
Das ÖPNV-Konzept der „Parkstadt Süd“ sieht perspektivisch eine Anbindung an das beste-
hende Stadtbahnnetz aus Richtung der Vorgebirgsstraße vor. Die Lage einer Endhaltestelle 
in der „Parkstadt Süd“ soll in räumlicher Nähe zur bestehenden Haltestelle Marktstraße um-
gesetzt werden, um möglichst kurze Wege zum Umsteigen und damit einen attraktiven und 
hohen Fahrgastkomfort zu ermöglichen.  
Bis zur Realisierung der neuen Stadtbahnanbindung ist die Erschließung durch den Busver-
kehr entlang der zu sichernden Stadtbahntrasse mit Durchbindung zur Bonner Straße ange-
dacht.  
Entlang der Bonner Straße ist die 3. Baustufe der Nord-Süd Stadtbahn geplant, die an die 
oberirdische Haltestelle Marktstraße der 1. Baustufe der Nord-Süd Stadtbahn anschließt und 
in diesem Bereich oberirdisch in Mittellage der Bonner Straße verlaufen wird.  
Die innere Erschließung der „Parkstadt Süd“ soll durch einen autonomen Bus-Shuttle über-
nommen werden, der die Zubringerfahrten zu den Haltestellen des ÖPNV an der Bonner 
Straße übernimmt und den neu geplanten S-Bahn-Haltepunkt anbindet. 
Bereits heute sind die Stadtbahnlinie 17 an der Haltestelle Bonner Wall sowie die Buslinien 
106, 132 und 133 an den Haltestellen Bonntor und Marktstraße in wenigen Gehminuten aus 
dem Plangebiet erreichbar. Ein Teil der Buslinien wird mit der endgültigen Inbetriebnahme 
der Nord-Süd Stadtbahn durch die Stadtbahnlinie 5 entlang der Bonner Straße ersetzt, die 
damit einen zusätzlichen Beitrag zur Erschließung durch den ÖPNV leistet. 
Motorisierter Individualverkehr (MIV) 
Das Verkehrskonzept sieht eine abnehmende Intensität des Verkehrs von den Hauptver-
kehrsstraßen über Sammelstraßen hin zu reinen Wohnstraßen vor, um den Anteil an MIV-
Fahrten im Quartier so gering wie möglich zu halten. Diese Idee wird ergänzt durch die vor-
rangige Unterbringung des ruhenden Verkehrs in Tiefgaragen an den Rändern des Plange-
bietes.  
Die MIV-Erschließung soll für die Quartiere westlich der Bonner Straße weitestgehend vom 
bestehenden Bischofsweg aus über zwei neu zu errichtende Zufahrten in das Quartier erfol-
gen.  
Eine durchgängige Befahrung der Sechtemer Straße ist nicht vorgesehen. Lediglich für den 
autonomen Bus-Shuttle-Service ist eine durchgängige Befahrung angedacht. So wird dem 
Ansatz des autoarmen Wohnens Rechnung getragen und eine hohe Freiraum- und Aufent-
haltsqualität geschaffen. 
Östlich der Bonner Straße wird die vorhandene verkehrliche Infrastruktur genutzt, bestehend 
aus der Koblenzer Straße und der Schönhauser Straße.  
Die Alteburger Straße soll zukünftig nur für den ÖPNV, Radverkehr und E-Scooter durchgän-
gig befahrbar sein.

21 
Fuß- und Radverkehr 
Der Fuß-und Radverkehr verläuft in den Haupt-, Neben und Ergänzungsrouten innerhalb des 
Plangebietes überwiegend im Mischprinzip. Darüber hinaus besteht nach Vollendung des In-
neren Grüngürtels eine sehr gute fußgänger- und radfahrerfreundliche Anbindung an den 
Rhein, die Innenstadt und die angrenzenden Stadtteile. Zu diesem Zweck ist geplant, in 
Höhe des Zugwegs sowie in Höhe des Sportparks Süd Durchstiche durch die Gleistrasse für 
den Fuß- und Radverkehr zu realisieren. 
Weiter gestärkt wird der Radverkehr durch einen geplanten Radschnellweg entlang der nörd-
lich verlaufenden Gleistrasse der Deutschen Bahn, womit auch ein Beitrag zur Umweltentlas-
tung geleistet wird.  
Im geplanten Mobilitätshaus sowie an verschiedenen im Plangebiet verteilten Mobilitätsstati-
onen sollen zusätzlich Sammelanlagen für Fahrräder untergebracht werden.  
Die Verbindung zwischen Markthalle und der Bonner Straße ist dem Fußgängerverkehr vor-
behalten.  
So sollen insgesamt ein engmaschiges Wegenetz und eine lückenlose Verbindung der unter-
schiedlichen Mobilitätsarten entstehen. 
 
7 Auswirkungen der Planänderung 
Mit der 219. Änderung des Flächennutzungsplanes wird die Möglichkeit eröffnet, das ehe-
mals überwiegend gewerblich genutzte Areal zwischen Vorgebirgsstraße und Rheinufer zu 
einem hochwertigen gemischten Quartier zu entwickeln, entsprechend dem städtischen Pla-
nungskonzept „Parkstadt Süd“.  
Die geplante Entwicklung leistet einen Beitrag zur Deckung der massiven Wohnraumnach-
frage innerhalb Kölns sowie zur Deckung der Nachfrage nach gut erschlossenen Gewerbe-
standorten im zentralen Bereich der Stadt. Durch die Revitalisierung solcher Innenbereichs-
flächen wird die Flächeninanspruchnahme durch Siedlungsdispersion in den städtebaulichen 
Außenbereich reduziert.  
Die Fortführung des Inneren Grüngürtels stellt einen wichtigen Beitrag für das Stadtklima, den 
Naturhaushalt sowie für die Naherholungsfunktion dar. Mit der Ausweisung der großflächigen 
Grünfläche wird zukünftig ein thermischer Ausgleichsraum im Änderungsbereich vorgesehen. 
In diesem Bereich wird die sommerliche Überwärmung gedämpft und die nächtliche Abküh-
lung erhöht (vergleiche Kapitel 8.5.7).  
Mit der baulichen Entwicklung des „Sportparks Süd“ wird die im Grünzug liegende Sporthalle 
aufgegeben und durch einen Neubau ersetzt. Die Sporthalle soll der Ausübung verschiede-
ner Sportarten dienen und dem Verein SC Fortuna Köln angegliedert werden.

22 
Flächenbilanzierung: 
Es ergeben sich folgende flächenmäßige Veränderungen in der Darstellung des Flächennut-
zungsplanes: 
 
Tabelle 1: Flächenbilanzierung der 219. FNP-Änderung 
Die umweltbezogenen Auswirkungen werden im folgenden Umweltbericht nach § 2a in Ver-
bindung mit § 2 Abs. 4 BauGB detailliert dargestellt. 
 
 
 
 
 
 
 
Art der Darstellung bisherige FNP- 
Darstellung 
künftige FNP- 
Darstellung 
Änderung 
ha % ha % ha 
Gemischte Baufläche 
(M) / (MK) 
3  4 28 37,8 + 25 
Gewerbegebiet (GE) 14 18,9 0 0 - 14 
Sondergebiet (SO) 32 43,2 0 0 - 32 
Bahnanlagen 10,4 14 4,5 6,1 - 5,9 
Hauptverkehrszüge 7,1 9,6 5,8 7,8 - 1,3 
Gemeinbedarf 0 0 5,1 6,9 + 5,1 
Grünfläche 7,6 10,3 30,7 41,4 + 23,1 
SUMME 74,1 100 74,1 100 -

23 
8  Umweltbericht nach § 2a in Verbindung mit § 2 Abs. 4 BauGB 
A Einleitung 
Für das Verfahren zur 219. FNP-Änderung wird eine Umweltprüfung gemäß § 2 Absatz 4 Bau-
gesetzbuch (BauGB) für die Belange nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 und § 1a BauGB durchge-
führt. Die Ergebnisse werden in einem Umweltbericht gemäß §  2a BauGB und der Anlage 1 
zum BauGB dargestellt. 
 
8.1 Darstellung des Inhalts und wichtigster Ziele des Bauleitplanes 
Mit der 219. Änderung des Flächennutzungsplanes (FNP) werden nun die planungsrechtlichen 
Voraussetzungen geschaffen, das bislang überwiegend durch die Großmarktnutzung gewerb-
lich bespielte Areal zu einem hochwertigen gemischten Quartier in zentraler Lage zu entwi-
ckeln. Dabei soll die geplante Entwicklung im Bereich des westlich an die „Parkstadt Süd“ 
grenzenden Jean-Löring-Sportparks, im Folgenden unter dem Arbeitstitel „Sportpark Süd“ ge-
nannt, in das Flächennutzungsplanverfahren einbezogen werden. 
Ziel dieser FNP -Änderung ist es, den Inneren Grüngürtel im Linksrheinischen zu vollenden 
und an seinen Rändern die Voraussetzungen für eine zukunftsorientierte städtebauliche Neu-
strukturierung zu schaffen. 
 
8.2 Bedarf an Grund und Boden 
Zur Übersicht über die Flächengrößen in Bestandsnutzung und geplanter Nutzung siehe 
Seite 22, Tabelle 1. 
 
8.3 Darstellung der in einschlägigen Fachgesetzen und Fachplänen festgelegten 
Ziele des Umweltschutzes 
Als Ziele des Umweltschutzes werden die einschlägigen Gesetze, Rechtsverordnungen, Er-
lasse, Verwaltungsvorschriften und "Technischen Anleitungen" zugrunde gelegt, die für die 
jeweiligen Schutzgüter in Bauleitplan-Verfahren anzuwenden sind. Die EU-Schutzziele finden 
sich im Wesentlichen umgesetzt im deutschen Bundesimmissionsschutzgesetzt (BImSchG, 
Luftreinhalteplanung, Lärmminderung) und seinen Verordnungen, dem Bundesnaturschutzge-
setz (BNatschG – Arten-, Landschafts- und Biotopschutz), dem B undesbodenschutzgesetz 
(BBodSchG – Bodenschutz, Schutz vor bzw. Umgang mit schädlichen Bodenveränderungen) 
und seiner Verordnung, dem Wasserhaushaltsgesetz (WHG) sowie dem Denkmalschutzge-
setz (DSchG). Auf Landeseben greifen weitere Regelungen wie die Geruc hsrichtlinie Nord-
rhein Westfalen (GIRL – Beurteilung von Gerüchen), das Landeswassergesetz Nordrhein 
Westfalen (LWG NRW – Schutz des Grundwasserdargebotes) sowie Verordnungen auf Ebene 
der Bezirksregierungen wie Wasserschutzzonen-Verordnungen und der Luftreinhalteplan.  
 
Auf kommunaler Ebene werden die Baumschutzsatzung und der Landschaftsplan der Stadt 
Köln berücksichtigt. Die Ziele des Umweltschutzes werden  im Folgenden tabellarisch aufge-
führt. 
 
Grenzüberschreitende Auswirkungen von Bebauungsplänen oder F lächennutzungsplan-Än-
derungen sind in Köln aufgrund der Lage in großem Abstand zu Landesgrenzen nicht zu er-
warten. Raumbedeutsame Planungen werden mit den angrenzenden Gemeinden abgestimmt.

24 
Umweltbelang Fachgesetz / Vorschrift Ziel des Umweltschutzes 
Gebiete von gemeinschaft-
licher Bedeutung / europäi-
sche Vogelschutzgebiete 
BNatSchG, FFH-RL Schutz prioritärer Arten, Be-
achtung der Schutzziele 
Landschaft 
Landschaftsplan 
BauGB, BNatSchG, 
DSchG; LNatSchG NRW  
Schutzziele der LP-Schutzauswei-
sung, Entwicklungsziele umsetzen; 
Schutz, Pflege und Entwicklung der 
Vielfalt, Eigenart, Schönheit und Erho-
lungswert von Natur und Landschaft 
Pflanzen BNatSchG, LNatSchG 
NRW Baumschutzsatzung 
Stadt Köln 
Schutz, Erhalt und Weiterentwicklung 
geschützter Biotope und Naturbe-
stände, Vermeidung von Eingriffen;  
Tiere BauGB, BNatSchG, FFH-
RL, VRL, LNatSchG NRW 
Vermeidung Verschlechterung Erhal-
tungszustand; Schutz wild lebender 
Tiere und Lebensgemeinschaften, 
Vermeidung Tötung (Tötungsverbot)  
Biologische Vielfalt BauGB, BNatSchG, FFH-
RL, VRL, LNatSchG NRW 
Erhalt wildlebender Tier- und Pflan-
zenarten, Erhalt von Lebensräumen, 
Stärkung der Biotopvernetzung, Ent-
wicklung und Wiederherstellung der 
Tier- und Pflanzenwelt z.B. bei Ein-
griffe; Schutz der natürlichen Lebens-
grundlagen 
Eingriff/Ausgleich Baugesetzbuch, 
LNatSchG 
Ausgleich von Eingriffen in den Natur-
haushalt; Ausgleich bzw. Ersatzmaß-
nahmen nachhaltig und standortge-
recht 
Landschaft/Ortsbild Baugesetzbuch, 
LNatSchG 
Ausgleich von Eingriffen in das Land-
schaftsbild; Wahrung und Entwicklung 
der Vielfalt, Eigenart, Schönheit und 
dem Erholungswert von Landschaft- 
und Ortsbild; Wahrung des Charak-
ters der Kulturlandschaft 
Boden BauGB; BBoSchG, 
BBoSchV, LBoSchG NRW 
sparsamer Umgang mit Grund und 
Boden, Innenentwicklung; 
Entsiegelung; Sicherung und Entwick-
lung von Bodenfunktionen, Abwen-
dung schädlicher Bodenveränderun-
gen und Einträge, 
Oberflächenwasser WHG, Wasserrahmen-
richtlinie, HWRM-RL 
naturnahe Gestaltung von Fließge-
wässern; Reinhaltung, Schutz und 
Pflege von Gewässern; Deckung 
Wasserbedarf; Vermeidung negativer 
Veränderungen; Sanierung; naturna-
her Aus- bzw. Rückbau 
Grundwasser WHG, Landeswasserge-
setz NW, Wasserschutz-
zonen-Verordnung 
Versickerung von Niederschlagswas-
ser, Berücksichtigung der Ge- und 
Verbote; Vermeidung von Einträgen; 
Grundwasserneubildung erhalten und 
verbessern 
Klima, Kaltluft/Ventilation Klimaschutzgesetz NRW, 
Klimaschutzkonzept Köln 
BNatDchG, LNatSchG, 
BWaldG, LFoG NRW 
Vermeidung bioklimatisch belasteter 
Wohngebiete, Erhalt bioklimatischer 
Entlastungsbereiche und Bereiche mit

25 
Kaltluftentstehung; Erhalt und Pla-
nung von Frischluftzufuhr durch Grün-
flächen; Verbesserung des Mikrokli-
mas durch Baumpflanzungen und 
Grünflächen; Maßnahmen zur Klima-
wandelanpassung 
Luftschadstoffe – Emissio-
nen/Immissionen 
Bundesimmissionsschutz-
gesetz; BauGB, 39. BIm-
SchV, TA Luft; Zielwerte 
der LAI 
Schaffung und Erhalt gesunder Wohn- 
und Arbeitsverhältnisse; Vermeiden 
von Emissionen und Konflikten; Erhalt 
und Verbesserung der Luftgüte; Ein-
haltung Grenzwerte der 39. BImSchV 
Erhaltung der bestmögli-
chen Luftqualität in Gebie-
ten, in denen die durch 
Rechtsverordnung zur Er-
füllung von bindenden Be-
schlüssen der Europäi-
schen Gemeinschaft fest-
gelegten Immissionsgrenz-
werte nicht überschritten 
werden 
BauGB; Bundesimmissi-
onsschutz-gesetz 
Einhaltung Grenzwerte der 39. BIm-
SchV 
Vermeidung von Emissio-
nen (nicht Lärm/Luft, insbe-
sondere Licht, Gerüche), 
sachgerechter Umgang mit 
Abfällen und Abwässern 
Bundesimmissionsschutz-
gesetz; Lichterlass NW; 
LAI Hinweise; GIRL; LWG 
NRW;  
Vermeidung von Emissionen; Konflikt-
bewältigung; Sicherstellung der sach- 
und fachgerechten Entsorgung 
Erneuerbare Ener-
gien/Energieeffizienz 
BauGB; Beschluss Stadt-
entwicklungs-ausschuss 
zur solaren Optimierung; 
EEG, DIN 5034; Energie-
einsparVO 
Energieeffizient Planen 
Lärm Bundesimmissionsschutz-
gesetz; TA Lärm; DIN 
4109; DIN 18005; DIN 
45691; 6. BImSchV; Frei-
zeitlärmerlass; 18. BIm-
SchV, BauGB 
Einhaltung der Orientierungs-, Richt- 
und Grenzwerte; Konfliktvermeidung 
durch Planung; Trennungsgrundsatz;  
Einhalt und Sicherung gesunder 
Wohn- und Arbeitsverhältnisse 
Altlasten BauGB; BBoSchG, 
BBoSchV, LBoSchG 
NRW, LAWA-Richtlinie, 
LAGA Anforderungen 
Vermeidung von Gefährdung durch 
die Wirkpfade Boden-Mensch, Boden-
Luft, Boden-Grundwasser; Sanierung;  
Erschütterungen Bundesimmissionsschutz-
gesetz; Abstandserlass; 
DIN 4150 Teil 1 und 2 
Einhaltung der Werte der DIN 4150 
Teil 2; Konfliktvermeidung 
Gefahrenschutz: 
- Hochwasserschutz 
 
 
 
 
- Störfallrecht 
 
 
- Magnetfeldbelastung 
 
 
WHG, LWG NRW, 
HWRW-RL; Hochwasser-
schutzG II 
 
Seveso-III-Richtlinie; KAS-
18, BImSchG; 12. BIm-
SchV 
 
Bundesimmissionsschutz-
gesetz, Abstandserlass 
 
Hochwassersichere Baugebiete, Hin-
weis auf Hochwasserrisikogebiete; 
 
 
 
Einhaltung von Achtungs- und ange-
messenen Sicherheitsabständen 
 
Einhaltung ausreichender Abstände 
zu sensiblen Nutzungen

26 
 
 
- Starkregenvorsorge 
 
NW, städtischer Vorsorge-
wert 
WHG 
 
 
Hinweis auf Starkregenbetroffenheit; 
Ableitung von Oberflächenwasser 
Kultur- und sonstige Sach-
güter 
BauGB, Denkmalschutz-
gesetz; BNatSchG 
Vermeidung der Beeinträchtigung von 
Bau,- Klein und Bodendenkmälern; 
Naturdenkmalen, Resten historischer 
Kulturlandschaften oder deren Be-
standteilen 
 
B Beschreibung und Bewertung der erheblichen Umweltauswirkungen 
8.4. Grundlagen 
Die Untersuchungstiefe der Umweltprüfung orientiert sich in Übereinstimmung mit der Formu-
lierung in § 2 Abs. 4 Satz 3 BauGB an den Gebietsausweisungen und Signets des Flächen-
nutzungsplanes „219-FNP-Änderung Parkstadt-Süd“. Geprüft wird, welche erheblichen Aus-
wirkungen durch die Umsetzung der Flächennutzungsplan-Änderung auf die Umweltbelange 
entstehen können und welche Einwirkungen auf die geplanten Nutzungen im Änderungsbe-
reich aus der Umgebung erheblich einwirken können. Hierzu werden vernünftigerweise regel-
mäßig bzw. dauerhaft erhebliche anzunehmende Einwirkungen geprüft, nicht jedoch außerge-
wöhnliche und nicht vorhersehbare Ereignisse. 
Da konkretisierbare Vorhaben noch nicht bekannt sind, beinhaltet diese Prüfung nicht die Un-
tersuchung von Auswirkungen der Bauphase. 
Weiterhin werden bei Vorliegen mehrerer Planungen in räumlicher Nähe ku mulierende Um-
weltauswirkungen beschrieben. 
 
8.4.1 Beschreibung derzeitiger Umweltzustand (Basisszenario) 
Weite Teile des Änderungsbereiches sind heute baulich genutzt durch  Einrichtungen des 
Großmarktes, von Gewerbebetrieben, Büronutzung, Einzelhandel sowie randlich untergeord-
net durch Wohnen in Geschosswohnungsbauten. Kleinere Teilflächen sind durch Nutzungs-
aufgabe und Freistellung von Hallen, Bahngleisen und Entsiegelung in einem frühen Sukzes-
sionsstadium bzw. zum urban gardening genutzt. Im westlichen Teil liegt der „Jean -Löring-
Sportpark“ mit Sportplätzen, einer Sporthalle und Pkw-Stellplätzen. 
 
8.4.2 Beschreibung des Umweltzustandes bei Nichtdurchführung der Planung (Null-
variante) 
Für den ganz überwiegenden Teil des Änderungsbereiches liegen keine rechtsverbindlichen 
Bebauungspläne vor. Lediglich für einen Kleinen Teilbereich zwischen Marktstraße und Bon-
ner Straße liegt ein rechtskräftiger Bebauungsplan vor, der Verkehrsfläche (Marktstraße) und 
eine kleine öffentliche Grünfläche festsetzt.  
 
Würde der Flächennutzungsplan nicht geändert, wären die im Bestand vorhandenen Nutzun-
gen weiterhin zulässig. Weite Teile des Änderungsbereiches sind baulich genutzt, untergeord-
net wurden Nutzungen aufgegeben und / oder sind temporäre Nutzungen entsprechend den 
Gebietsausweisungen vorhanden. Entsprechend könnte es im Fall der Nullvariante auf kleine-
ren Teilflächen durch Neubebauung und Versiegelung zu Eingriffen in den Naturhaushalt und 
zu neuen Emissionen von Lärm und Luftschadstoffen kommen. Aufgrund der Vornutzungen 
im Änderungsbereich würden hierdurch keine erheblichen Umweltauswirkungen zu erwarten 
sein. Damit entspricht die Nullvariante für alle Umweltbelange und Schutzgüter im Wese ntli-
chen dem Basisszenario.

27 
8.4.3 Prognose über die Entwicklung des Umweltzustands bei Durchführung der Pla-
nung 
Zukünftig sollen eine durchgängige Grünfläche, gemischte Bauflächen sowie Flächen für den 
Gemeinbedarf entstehen. Der geplante Bau einer Sporthalle im Bereich des „Sportparks Süd“ 
soll durch die Darstellung eines Signets „Sporthalle, Standort unbestimmt“ im heute als Grün-
fläche dargestellten Bereich ermöglicht werden. 
 
Aufbauend auf der 219. FNP-Änderung sollen für verschiedene Teilbereiche des Änderungs-
bereiches Bebauungspläne aufgestellt werden: 
 Grüngürtel 
 Sportpark-Süd 
 Quartier Bildungscampus 
 Quartier Parkstadt 
 Quartier Marktstadt 
Die 219. FNP-Änderung bildet die Grundlage für die Neuanlage einer ca. 20 ha großen Grün-
fläche zur Fortführung des Inneren Grüngürtels bis an den Rhein. Damit geht die Überplanung 
eines Teils des heutigen Großmarktgeländes einher. Der andere Teil des Großmarktgeländes 
wird für gemischte, überwiegend zum Wohnen genutzte Bereiche entwickelt. Weiterhin werden 
heute vorhandene gewerbliche Flächen in Gemeinbedarfsfläche für einen Bildungscampus 
umgewandelt.  
Die mit der 219. FNP -Änderung vorbereitete Neuordnung im Änderungsbereich wird insbe-
sondere im Teilbereich der neuen Grünfläche zu einer Verbesserung des Umweltzustandes 
beitragen. In anderen Bereichen werden Verdichtungen und Nutzungsintensivierungen mög-
lich sein, die, bei nachhaltiger Planung in den nachfolgenden Bebauungsplan- und Baugeneh-
migungsverfahren, entweder nicht zu einer erheblichen Verschlechterung des heutigen Um-
weltzustandes führen oder in Teilen zu einer Verbesserung. 
 
8.5 Umweltbelange gemäß §1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstaben a – j und §1a BauGB 
8.5.1 Tiere  
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 a BauGB) 
Ziele des Umweltschutzes: BauGB, BNatSchG, FFH-RL, VRL, Landnaturschutzgesetz NRW 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):  Im Herbst 2020 wurde eine Artenschutzprüfung der 
Stufe I im Plangebiet durchgeführt. Das Plangebiet wurde mehrfach begangen. Dabei wurden 
potenzielle Lebensräume und Brutreviere festgestellt: 
 Fortpflanzungsstätten der Mehlschwalbe an der Ost - und Westfassade der denkmal-
geschützten Markthalle, 
 deutlich gehäuftes Vorkommen von Sperlingen an einer Dachko nstruktion im Groß-
marktbereich, 
 Fortpflanzungsstätten von Vogelarten in Gehölzstrukturen sowohl in den Randberei-
chen des Änderungsbereiches als auch an Stellflächen im Zentrum des Großmarktge-
ländes, 
 Fortpflanzungsstätten (u. a. Tauben) an Dachkonstruktionen oder Kabelträgern an Ge-
bäuden im Großmarktgelände, 
 Potenziell geeignete Lebensräume für Amphibien und Reptilien auf Industriebrachen. 
Ein Schutz vor Zuwanderung aus angrenzenden Bahnflächen ist nicht gegeben. 
 Eine Besiedlung der Brachflächen durch Zaun- und Mauereidechsen sowie auch durch 
Kreuz- und Wechselkröte nicht ausgeschlossen, 
 Die auf den Brachflächen entstehende Vegetation (z. B. Nachtkerzen) bietet ferner ei-
nen Lebensraum für Falter,

28 
Hinsichtlich möglicher artenschutzrechtlicher Konflikte bei Umsetzung der Planung zeigt die 
ASP Bereiche mit einer sehr geringen, einer geringen oder mittleren Betroffenheit.  
 
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):  Die Belange des  Arten-
schutzes sind auch in Baugenehmigungsverfahren zu berücksichtigen. Entsprechend wären 
bei Niederlegung von Gebäuden und/ oder Neuerrichtung von Gebäuden im Baugenehmi-
gungsverfahren Artenschutzprüfungen erforderlich. Eine erhebliche Änderung des Arten be-
standes wäre voraussichtlich nicht zu erwarten. 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: Die durch die 219. FNP-Änderung 
mögliche großflächige Umstrukturierung kann in nachfolgenden Planungs - und Genehmi-
gungsverfahren die Verletzung artenschutzrechtlicher Verbotstatbestände nach sich ziehen, 
die in den nachfolgenden Verfahren zu betrachten und durch geeignete Vermeidungsmaßnah-
men zu verhindern sein werden. Die parallel zur FNP-Änderung durchgeführten Freistellungs-
, Abriss- und Grünplanungsmaßnahmen (Herstellung Pionierpark) erfordern artenschutzrecht-
liche Untersuchungen. Für die Brachflächen des geplanten Pionierparks wurde in 01/2021 eine 
Artenschutzprüfung erstellt. Ziel ist hier unter anderem die Verhinderung der Besiedelung von 
Brachflächen durch Reptilien und Amphibien. 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltaus-
wirkungen: Auf der Ebene der FNP -Änderung sind keine solche Maßnahmen möglich oder 
erforderlich. Die Ergebnisse der vorliegenden ASP Stufe I werden in den nachfolgenden Be-
bauungsplan-Verfahren sowie in den parallel zur FNP -Änderung laufenden Maßnahmen im 
Änderungsbereich Berücksichtigung finden. 
Bewertung: Aufgrund der Lage, der Vornutzungen und Störungen im Änderungsbereich ist nur 
untergeordnet mit Lebensstätten planungsrelevanter Tierarten zu rechnen. Eine aus dem Ar-
tenschutzregime entstehende Planungsschranke, die den geplanten FNP -Ausweisungen zu-
widerlaufen könnte, ist gemäß der vorliegenden Artenschutzprüfung Stufe I nicht erkennbar. 
Der Umgang mit artenschutzrechtlichen Sachverhalten  ist den nachfo lgenden Bebauungs-
plan-Verfahren und Baugenehmigungsverfahren sowie den parallel zur FNP-Änderung laufen-
den Freistellungs- und Grünmaßnahmen überlassen. 
 
8.5.2 Pflanzen 
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 a BauGB) 
Ziele des Umweltschutzes: BauGB, BNatSchG, Landesnaturschutzgesetz NRW Baum-
schutzsatzung Stadt Köln 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand): Der Änderungsbereich ist nicht von der städtischen Bi-
otoptypenkartierung erfasst. Die Luftbildauswertung ergibt folgende Erkenntnisse: Der größere 
Teil des Änderungsbereiches insbesondere im zentralen und im östlichen Teilbereich ist stark 
versiegelt bzw. bebaut. Untergeordnet liegen Brachflächen, lineare Gehölzreihen sowie klei-
nere öffentliche oder private Grünflächen vor. Im westlichen Teil (Sportpark) liegen zudem 
Sportplätze mit unterschiedlichen Oberflächen vor. Höherwertige Biotoptypen wie Baumreihen 
treten deutlich zurück hinter geringwertigen Biotoptypen.  
Eine Biotopvernetzung besteht zu der Brachfläche südwestlich der Straße Bischofsweg (ge-
schützter Landschaftsbestandteil außerhalb des Änderungsbereiches), die ihrerseits an den 
Vorgebirgspark grenzt. Eine weitere, durch die Bahntrasse eingeschränkte Biotopvernetzung 
besteht zwischen den Grünflächen des Sportparks und der nördlich gelegenen Grünfläche des 
Volkspark. 
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante): Es könnte in untergeordne-
tem Umfang zu Eingriffen in geringwertige Biotope kommen. 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: Ein Ziel der FNP-Änderung ist die 
Ausweisung einer großen, zusammenhängenden Grünfläche vom Sportpark im Westen bis

29 
zum Rheinufer im Osten des Änderungsbereiches entlang der vorhandenen Bahntrasse. Da-
mit wird die Voraussetzung für die Verlängerung des Inneren Grüngürtels geschaffen. Hier 
wird eine Parklandschaft mit Rasen-, Wiesen- und Gehölzflächen entstehen. Auch die Schaf-
fung einer Wasser- und / oder Versickerungsfläche ist denkbar. In anderen Teilen des Ände-
rungsbereiches können im Rahmen der nachfolgenden Bebauungsplan-Verfahren Eingriffe in 
vorhandene geringwertige Biotoptypen erfolgen. 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblich nachteiliger Umweltauswir-
kungen: Solche Maßnahmen sind nicht erforderlich, da mit der geplanten Grünfläche ein hö-
herer Anteil an Grünfläche vorliegen wird als im Bestand. 
Bewertung: Aufgrund der hohen Versiegelung / Bebauung im weiten Teilen des Än derungs-
bereiches liegen nur untergeordnet Grünflächen und lineare Grünstrukturen vor. Insgesamt ist 
der Biotopbestand im Änderungsbereich als überwiegend geringwertig einzustufen. Mit Aus-
weisung der Grünfläche zur Vervollständigung des Inneren Grüngürtels  wird der Anteil an 
Grünfläche zukünftig deutlich höher werden als im Bestand. Diese Entwicklung ist positiv zu 
bewerten. 
 
8.5.3 Fläche  
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 a BauGB) 
Ziele des Umweltschutzes: § 1 BauGB 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand): Große Flächenanteile sind heute noch für Großmarkt -
funktionen und gewerbliche Zwecke genutzt. Anderen Flächen sind temporär brachgefallen, 
werden zwischengenutzt oder sind mindergenutzt. Im westlichsten Teil des Änderungsberei-
ches liegen Sportflächen vor. 
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante): Es würde keine wesentliche 
Änderung gegenüber dem Basisszenario eintreten. 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: Die FNP-Änderung ist Grundlage 
der geplanten städtebaulichen Neuordnung im Än derungsbereich. Baulich bislang nicht ge-
nutzte Flächen werden nicht in nennenswerten Umfang in Anspruch genommen. Die geplante 
städtebauliche Neuordnung attraktiviert vorgenutzte Flächen durch die Ansiedelung von stand-
ort-angepassten kernstädtischen Nutzun gen wie Wohnen, Bildungseinrichtungen, Handel, 
nichtstörendes Gewerbe (Dienstleistung, Büro) und Naherholungsflächen. Die dafür notwen-
dige Verlagerung der verbleibenden Großmarkteinrichtungen nach Köln -Marsdorf führt dort 
allerdings zu einer Neuinanspruchnahme von bisher nicht baulich genutzten Flächen. 
Die Flächeninanspruchnahme für die verschiedenen FNP-Ausweisungen ist in der Tabelle un-
ter Punkt 7.2 Bedarf an Grund und Boden ablesbar. 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltaus-
wirkungen: Solche Maßnahmen sind im Rahmen der FNP-Änderung nicht erforderlich. 
Bewertung: So gut wie alle im Änderungsbereich betroffenen Flächen sind baulich oder an-
derweitig vorgenutzt. Die geplante FNP-Änderung löst entsprechend im Änderungsbereich kei-
nen zusätzlichen Flächenverbrauch für die geplanten Nutzungen aus. Indirekt löst die spätere 
Umsetzung durch die geplante Verlagerung von Einrichtungen des Großmarktes nach Köln -
Marsdorf dort eine Inanspruchnahme bislang landwirtschaftlich genutzter Flächen aus.

30 
8.5.4 Boden  
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 a BauGB) 
Ziele des Umweltschutzes: § 1a BauGB, BBodSchG, BBodSchV, LBodSchG NRW 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand): Der Änderungsbereich ist nicht in der Bodenkarte BK 
50 NRW erfasst. Aufgrund der vorhandenen Nutzungen ist davon auszugehen, dass im über-
wiegenden Teil des Änderungsbereiches keine natürlichen Bodeneigenschaften vorliegen. Für 
Teilbereiche des Änderungsbe reiches liegen Bodenuntersuchungen vor, die eine anthropo-
gene Veränderung des Oberbodens aufzeigen. 
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante): Entspricht dem Bestand. 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: Im Bereich der großflächig ausge-
wiesenen Grünfläche wird es langfristig zu einer Entsiegelung und damit zu einer Erholung der 
beeinträchtigten Bodeneigenschaften kommen.  
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltaus-
wirkungen: Solche Maßnahmen sind im Rahmen der FNP-Änderung nicht erforderlich. 
Bewertung: Aufgrund der vorhandenen Nutzungen ist davon auszugehen, dass im überwie-
genden Teil des Änderungsbereiches keine natürlichen Bodeneigenschaften vorliegen. Im Be-
reich der großflächig ausgewiesenen Grünfläche wird es langfristig zu einer Entsiegelung und 
damit zu einer Erholung der beeinträchtigten Bodeneigenschaften kommen. Diese Entwick-
lung ist positiv zu bewerten. 
 
8.5.5 Wasser  
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 a BauGB) 
8.5.5.1  Oberflächenwasser 
Ziele des Umweltschutzes: WHG, LWG NRW, BNatSchG, Landesnaturschutzgesetz NRW, 
WRRL 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):  Oberflächengewässer liegen im Änderungsbereich 
nicht vor. Eine indirekte Beeinträchtigung des Rheins ist durch die Ausweisungen der FNP -
Änderung nicht zu erwarten. 
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante): Entspricht dem Bestand. 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung:  Die FNP-Änderung sieht keine 
Ausweisung neuer Wasserflächen vor. Innerhalb der geplanten Grünfläche ist die Anlage ei-
nes künstlichen Gewässers, auch zur V ersickerung von Niederschlagswasser aus Bemes-
sungs- und Starkregen, möglich. 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltaus-
wirkungen: Solche Maßnahmen sind im Rahmen der FNP-Änderung nicht erforderlich. 
Bewertung: Der Belang Oberflächengewässer ist durch die geplante FNP-Änderung nicht be-
troffen. 
 
8.5.5.2  Grundwasser 
Ziele des Umweltschutzes: WHG, LWG NRW 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand): Gemäß Wasserstandsaufzeichnungen einer repräsen-
tativen Grundwassermessstelle der RheinEnergie schwanken die Grundwasserstände im Än-
derungsbereich zwischen 37 m und 41 m NHN bei einer Geländehöhe von 47,5 m. Die Grund-
wasserfließrichtung ist teilweise auf d en Rhein als Vorfluter und teilweise auf eine GW -Ent-

31 
nahmestelle des Heizwerkes der RheinEnergie am Zugweg ausgerichtet. Aufgrund der groß-
flächigen Versiegelungen im Änderungsbereich findet hier nur sehr untergeordnet Grundwas-
serneubildung statt. Aufgrund v on Bodenverunreinigungen ist zudem eine Auswaschung 
grundwasserfremder Stoffe in das Grundwasser nicht ausgeschlossen. 
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante): Entspricht im Wesentlichen 
dem Bestand. 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: Im Bereich der geplanten großflä-
chigen Grünfläche wird es zukünftig aufgrund der Entsiegelung zu einer deutlich höheren 
Grundwasserspende aus Niederschlägen in das Grundwasser kommen. Weiterhin werden im 
Rahmen zukünftiger Bautätigkeiten Bodenverunreinigungen entfernt. Bei Grundwasserflurab-
ständen von ca. 6 bis 10 m sind direkte Beeinträchtigungen des Grundwasserkörpers durch 
die späteren Bautätigkeiten nicht in erheblichem Umfang zu erwarten. 
Im Rahmen der Erstellung des Integrierten Plans wurde für die geplanten Teilbereiche „Quar-
tier Parkstadt“, „Quar tier Marktstadt“ und „Quartier Bildungscampus“ ein Regenwasser ma-
nagementkonzept erstellt. Dieses untersuchte zukünftig anfallende Regenmengen und erar-
beitete Möglichkeiten zur Ableitung und Versickerung von Niederschlagswässern aus Bemes-
sungs- und Starkregenereignissen. Diese Erkenntnisse sollen in den nachfolgenden Bebau-
ungsplan-Verfahren aufgegriffen werden. Vorgeschlagen wurden unter Anderem zentrale Ver-
sickerungseinrichtungen am Südrand der geplanten Grünfläche. Bei Umsetzung dieser Vor-
schläge besteht die Chance, zukünftig noch mehr Niederschlagswasser wieder dem Grund-
wasser zuzuführen. 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltaus-
wirkungen: Solche Maßnahmen sind im Rahmen der FNP-Änderung nicht erforderlich. 
Bewertung: Aufgrund der großflächigen Versiegelungen im Änderungsbereich findet im Ände-
rungsbereich im Bestand nur sehr untergeordnet Grundwasserneubildung statt. Im Bereich 
der geplanten großflächigen Grünfläche wird es zukünftig aufgrund der Entsiegelung zu einer 
deutlich höheren Grundwasserspende aus Niederschlägen in das Grundwasser kommen. 
Diese Entwicklung ist positiv zu bewerten. 
 
8.5.6 Luft 
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 a BauGB) 
8.5.6.1  Luftschadstoffe – Emissionen, auch Treibhausgase 
Ziele des Umweltschutzes: BImSchG, 39. BImSchV, TA Luft, Abstandserlass NW, Luftrein-
halteplan für das Stadtgebiet Köln, Zweite Fortschreibung 2019 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):  Die Emissionssituation im und am Änderungsbereich 
wird geprägt durch 
1. Verkehrsbedingte Emissionen des Straßenverkehrs auf den Straßen Bischofsweg, 
Marktstraße, Bonner Straße, Schönhauser Straße, Alteburger Straße und Rheinufer-
straße sowie in Rheinnähe durch den Schiffsverkehr; 
2. Emissionen aus der Gebäudeheizung und Warmwasserbereitstellung der Gebäude im 
Änderungsbereich, diese wirken auch als Treibhausgase; 
3. Emissionen aus gewerblichen Tätigkeiten im Änderungsbereich; 
Zur Höhe der Emissionskonzentrationen liegen keine Erkenntnisse vor. Es ist davon auszuge-
hen, dass Teile des Änderungsbereiches als erheblich emissionsvorbelastet eingestuft werden 
müssen. 
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante): Entspricht im Wesentlichen 
dem Bestand.

32 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: Die Emissionen zu 1. werden sich 
zukünftig nur geringfügig verringern im Zuge der Veränderung der allgemeinen Verkehrsent-
wicklung. Mobilitätskonzepte zu den nachfolgenden Bebauungsplan -Verfahren können hie r 
weitere Beiträge zur Minderung liefern. 
Die Emissionen zu 2. werden sich deutlich vermindern, da zum einen durch die Ausweisung 
der geplanten großen Grünfläche eine emissionsfreie Nutzungsart ausgewiesen werden wird. 
Zum anderen ist für die Neubebauung a uf der Grundlage von noch zu erstellenden Energie-
konzepten eine deutlich verminderte Emission von Schadstoffen aus der Wärmebereitstellung 
zu erwarten. Damit ist zukünftig auch eine Verminderung der Emission von Treibhausgasen 
zu erwarten. 
Die Emissionen aus 3.) werden zukünftig entfallen, da im Rahmen der FNP -Änderung keine 
Gewerbefläche ausgewiesen wird. 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltaus-
wirkungen: Solche Maßnahmen sind im Rahmen der FNP-Änderung nicht erforderlich. 
Bewertung: Es ist davon auszugehen, dass Teile des Änderungsbereiches als erheblich emis-
sionsvorbelastet eingestuft werden müssen (Straßenverkehr, Wärmebereitstellung, Gewerbe). 
Im Zuge der Umsetzung der FNP-Änderung werden die Emissionen zur Wärmebereitstellung 
deutlich gemindert durch die Ausweisung der geplanten großen Grünfläche als eine emissi-
onsfreie Nutzungsart. Diese Entwicklung ist positiv zu bewerten. 
8.5.6.2  Luftschadstoffe – Immissionen  
Ziele des Umweltschutzes: BImSchG, 39. BImSchV, Zielwerte des LAI, TA Luft, Luftreinhal-
teplan für das Stadtgebiet Köln, Zweite Fortschreibung 2019 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand): Entsprechend der Aussage zu den Emissionen luftfrem-
der Stoffe sind Teile des Änderungsbereiches, insbesondere in der Nähe vielbefahrener Stra-
ßen, als immissionsvorbelastet einzustufen. Insgesamt liegt im Änderungsbereich eine mittlere 
Luftgüte vor mit Luftgüteindizes von 1.2 im westlichen Teilbereich und 1.3 im östlichen Teilbe-
reich. Hier macht sich der Rhein als Frischluftleitbahn bemerkbar. 
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante): Entspricht dem Bestand. 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: Analog zur vorbeschriebenen Ver-
minderung von Emissionen, auch Treibhausgasen wird es durch die Umsetzung der FNP-Än-
derung auch zu einer Verbesserung der Immissionssituation im Änderungsbereich kommen. 
Neben dem Wegfall von emittierenden Nutzungen wird die neu ausgewiesene großflächige 
Grünfläche durch die hier anzulegenden Pflanzungen immissionsmindernd wirken. Zur Höhe 
kfz-bedingter Luftschadstoff -Immissionen siehe Punkt 7.5.17 Erhaltung der bestmöglichen 
Luftqualität (…). 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltaus-
wirkungen: Solche Maßnahmen sind im Rahmen der FNP-Änderung nicht erforderlich. 
Bewertung: Insgesamt liegt im Änderungsbereich im Bestand eine mittlere Luftgüte vor. Zu-
künftig wird die neu ausgewiesene großflächige Grünfläche durch die hier anzulegenden 
Pflanzungen immissionsmindernd wirken. Der prognostizierte Rückgang der Immissionsbelas-
tung ist als positive Entwicklung zu bewerten.

33 
8.5.7 Klima 
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 a BauGB) 
Ziele des Umweltschutzes: § 1a Satz 5 BauGB, Klimaschutzgesetz NRW, Maßnahmen, die 
dem Klimawandel entgegenwirken und Maßnahmen, die der Anpassung an den Klimawandel 
dienen (hier: Wärmebelastung) 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand): Die heutige Situation im Änderungsbereich ist bei aus-
tauscharmen sommerlichen Wetterlagen als thermisch hoch belastet zu bewerten. Der Tages-
gang der Temperatur ist gegenüber dem Freiland deutlich verändert, es kommt im Änderungs-
bereich zu einer deutlich stärkeren Erwärmung am Tag und einer geringeren nächtlichen Ab-
kühlung. Für den Bestand wird ein Klimatoptyp „Innenstadtklima – hoher Belastungsgrad“ aus-
gewiesen.  
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante):  Entspricht dem Bestand. 
Der Änderungsbereich wird zukünftig als „sehr hoch (wärmebelastete) Siedlungsfläche“ ein-
gestuft. 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planu ng: Mit der Ausweisung der großflä-
chigen Grünfläche wird zukünftig ein thermischer Ausgleichsraum im Änderungsbereich vor-
gesehen. In diesem Bereich wird die sommerliche Überwärmung gedämpft und die nächtliche 
Abkühlung erhöht.  
Im Rahmen der Erstellung der Integrierten Planung wurde eine klimatologische Untersuchung 
mit Schwerpunkt auf den Quartieren „Parkstadt“ und „Marktstadt“ durchgeführt. Die Empfeh-
lungen zu den stadtklimatischen Optimierungsmaßnahmen sollen in den nachfolgenden Be-
bauungsplan-Verfahren Berücksichtigung finden und können zur Verbesserung der thermi-
schen Behaglichkeit zukünftiger Anwohner beitragen. 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltaus-
wirkungen: Solche Maßnahmen sind im Rahmen der FNP-Änderung nicht erforderlich. 
Bewertung: Für den Bestand wird ein Klimatoptyp „Innenstadtklima – hoher Belastungsgrad“ 
ausgewiesen. Es handelt sich beim Änderungsbereich um ein thermisches Lastgebiet. Mit der 
Ausweisung der großflächigen Grünfläche wird zukünftig e in thermischer Ausgleichsraum im 
Änderungsbereich vorgesehen. Die hierdurch zu erwartende Minderung der sommerlichen 
Überwärmung im Änderungsbereich ist als positive Entwicklung zu bewerten. 
 
8.5.8 Wirkungsgefüge 
         zwischen Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima, 
         (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 a BauGB) 
Ziele des Umweltschutzes: siehe Ziele des Umweltschutzes bei den einzelnen Belangen 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand): Aufgrund der hohen Versiegelung und Bebauung sowie 
sonstiger Nutzungen im Änderungsbereich sind die Wirkungsgefüge zwischen den meisten 
der vorgenannten Umweltbelangen und Schutzgütern nur sehr gering ausgeprägt. Einzig das 
Wirkungsgefüge Boden – Klima ist aufgrund der hohen Versiegelung und geringen Durchlüf-
tung als hoch ausgeprägt zu bewerten. 
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante): Entspricht dem Bestand. 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: Im Bereich der großflächig ausge-
wiesenen Grünfläche wird sich das Wirkungsgefüge zwischen Umweltbelangen und Schutz-
gütern Tiere, Pflanzen, Boden, Wasser und Luft verbessern, während das Wirkungsgefüge 
zwischen den Umweltbelangen Boden und Klima eine wohlf ahrtssteigernde Abschwächung 
erfahren wird. 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltaus-
wirkungen: Solche Maßnahmen sind im Rahmen der FNP-Änderung nicht erforderlich.

34 
Bewertung: Das im Bestand überwiegend schwach aus geprägte Wirkungsgefüge zwischen 
den meisten der vorgenannten Umweltbelangen und Schutzgütern wird sich nach der Umset-
zung der FNP-Änderung verbessern. 
 
8.5.9 Landschaft  
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 a BauGB) 
Ziele des Umweltschutzes: BauGB, BNatSchG, DSchG; LNatSchG NRW 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand): Im Änderungsbereich kann aufgrund der vorliegenden 
Bebauung, Versiegelung und anderer Flächennutzungen nicht von Landschaft gesprochen 
werden. 
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante): Entspricht dem Bestand. 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: Die geplante FNP-Änderung sieht 
die Ausweisung einer langgestreckten Grünfläche zwischen Sportpark im Westen und Rhein-
ufer im Osten vor. Diese verzahnt sich an der südlichen Grenze mit den geplanten gemischten 
Flächen und Gemeinbedarfsfläche. Zukünftig wird sich im Änderungsbereich so der Charakter 
einer „Stadt“Landschaft entwickeln. Insbesondere im Bereich der geplanten Grünfläche wird 
ein landschaftsähnliches Bild entstehen, eingefasst durch den vorhandenen Bahndamm  und 
die vorhandene bzw. zukünftige Bebauung.  
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltaus-
wirkungen: Solche Maßnahmen sind im Rahmen der FNP-Änderung nicht erforderlich. 
Bewertung: Im Änderungsbereich kann aufgrund der vorliegenden Bebauung, Versiegelung 
und anderer Flächennutzungen nicht von Landschaft gesprochen werden. Zukünftig wird sich 
im Änderungsbereich durch die Ausweisung der langgestreckten Grünfläche der Charakter 
einer „Stadt“Landschaft entwickeln. Die Schaffung eines Stücks Landschaft in der Stadt ist als 
positive Entwicklung zu bewerten. 
 
8.5.10 Biologische Vielfalt 
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 a BauGB) 
Ziele des Umweltschutzes:  BauGB, BNatSchG 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand): Gemäß den Feststellungen in den Punkten 7.5.1 Tiere 
und 7.5.2 Pflanzen ist von einer eher gering ausgeprägten biologischen Vielfalt im Änderungs-
bereich ausgehen. Insbesondere da kaum Lebensstätten planungsrelevanter Tierarten zu er-
warten sind. 
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante): Entspricht dem Bestand. 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung:  Die geplante Ausweisung der 
großflächigen Grünfläche lässt die Erwartung zu, dass sich die biologische Vielfal t im Ände-
rungsbereich erhöhen wird. Allerdings wird auch zukünftig aufgrund der anzunehmenden Bio-
topausstattung (öffentliche Grünfläche – Parkanlage) im Änderungsbereich nicht davon aus-
zugehen sein, dass sich vermehrt Lebensstätten planungsrelevanter Tierarten entwickeln wer-
den.  
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltaus-
wirkungen: Solche Maßnahmen sind im Rahmen der FNP-Änderung nicht erforderlich. 
Bewertung: Gemäß den Feststellungen in den Punkten 7.5.1 Tiere und 7.5.2 Pflanzen ist von 
einer eher gering ausgeprägten biologischen Vielfalt im Änderungsbereich ausgehen. Die ge-
plante Ausweisung der großflächigen Grünfläche lässt die Erwartung zu, dass sich die bi olo-
gische Vielfalt im Änderungsbereich leicht erhöhen wird. Diese Entwicklung ist als positiv zu 
bewerten.

35 
8.5.11 Erhaltungsziele und Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete (Gebiete von ge-
meinschaftlicher Bedeutung/europäische Vogelschutzgebiete) 
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 b BauGB) 
Ziele des Umweltschutzes:  BNatSchG, VV FFH / VG 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):  Der Änderungsbereich ist weder Teil eines Natura -
2000-Gebietes noch liegt er im Nahbereich eines solches Gebietes. Das nächstgelegene Na-
tura-2000-Gebiet ist das FFH-Gebiet „Fischruhezonen im Rhein zwischen Emmerich und Bad 
Honnef“, hier die Teilfläche bei Köln -Rodenkirchen. Diese ist mindestens 1,5 km vom Ände-
rungsbereich entfernt. 
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante): Entspricht dem Bestand. 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: Entspricht dem Bestand. 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltaus-
wirkungen: Solche Maßnahmen sind im Rahmen der FNP-Änderung nicht erforderlich. 
Bewertung: Der Belang ist durch die geplante FNP-Änderung nicht betroffen. 
 
8.5.12  Mensch, Gesundheit, Bevölkerung  
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 c BauGB) 
8.5.12.1 Lärm 
Ziele des Umweltschutzes: DIN 4109, DIN 18005, DIN 45691, BImSchG, 16. BImSchV, 
TA Lärm, Freizeitlärmerlass, 18. BImSchV, BauGB (gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse) 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand): Der Änderungsbereich ist lärmvorbelastet durch Stra-
ßen- und Schienenverkehrslärm, in Rheinnähe auch durch Schiffsverkehrslärm, in Teilen 
durch Gewerbelärm sowie im westlichsten Teil durch Sportlärm. Die Fluglärmbelastung ist da-
gegen als nur sehr untergeordnet einzustufen.  
Aussagen zu gewerblichen Lärmimmissionen im Großmarktgelände und im östlich der Bonner 
Straße gelegenen gewerblich genutzten Teil des Änderungsbereiches liegen aus dem Bebau-
ungsplan-Verfahren „Sechtemer Straße“ vor. Da die heute vorhandenen gewerblichen Nut-
zungen weitgehend überplant werden, ist eine weitergehende Betrachtung des Gewerbelärms 
im Rahmen der FNP-Änderung nicht erforderlich. 
Es liegen keine Lärmwerte zu den Sportlärm-Immissionen im Sportpark im westlichen Teil des 
Änderungsbereiches vor. 
Straßenverkehrslärm (Immissionshöhe = 4,5 m): 
Tagzeitraum: Im Nahbereich der vielbefahrenen Straßen am und im Änderungsbereich treten 
Lärmpegel in Höhe von > 65 bis 70 dB(A) auf. In den zentralen Teilen des Änderungsbereiches 
liegen Lärmpegel von > 45 bis 55 dB(A) in Abhängigkeit von der Abschirmung durch Bestands-
gebäude vor.  
Nachtzeitraum: Die Pegel betragen im Nahbereich der vielbefahrenen Straßen ca. > 55 bis 65 
dB(A). In den zentralen Teilen des Änderungsbereichen liegen Lärmpegel von > 35 bis 50 
dB(A) in Abhängigkeit von der Abschirmung durch Bestandsgebäude vor. 
Schienenverkehrslärm (freie Schallausbreitung, verschiedene Immissionshöhen): 
Tagzeitraum, Immissionshöhe 2 m: Parallel zur Bahntrasse der Bahn AG liegen Lärmpegel 
von 65 bis 70 dB(A) vor. Nach Süden schließt sich ein Bereich mit um 5 dB niedrigeren Pegeln 
an. Im südwestlichen Bereich liegen Lärmpegel von 55 bis 60 dB (A). Der Bereich östlich der 
Alteburger Straße ist geprägt durch Lärmpegel von 70 bis 80 dB(A). 
Nachtzeitraum, Immissionshöhe 2 m: Hier liegt eine dem Tagzeitraum sehr ähnliche Verteilung 
der Pegelklassen vor. Anders als beim Straßenverkehr liegt aufgrund der Lärmbelastung durch

36 
die Güterzüge in der Regel nachts eine sehr ähnliche Verteilung und Höhe der Lärmpegel vor 
wie im Tagzeitraum. 
Tagzeitraum, Immissionshöhe 15 m: Hier liegt eine etwas höhere Lärmbelastung als in 2 m 
Höhe im gleichen Zeitraum vor. 
Nachtzeitraum: Immissionshöhe 15: Hier liegt eine dem Tagzeitraum sehr ähnliche Verteilung 
der Pegelklassen vor. 
Lärmkarten zur Überlagerung von Straßen- und Schienenverkehrslärm liegen derzeit nicht vor. 
Die Auswertung der vorhandenen Karten zeigt, dass in Teilen des Änderungsbereiches eine 
hohe bis sehr hohe Verkehrslärmbelastung vorliegt. 
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante): Entspricht dem Bestand. 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung:  
Gewerbelärm: Nach der Umsetzung der FNP-Änderung werden gewerbliche Lärmemissionen 
nur in untergeordnetem Umfang durch Haustechnik, Anliefe rverkehre, Tiefgaragenein- und 
ausfahrten etc. vorliegen. Ihre Überprüf ung und Bewältigung findet auf den nachfolgenden 
Ebenen statt (Bebauungsplan, Baugenehmigung). 
Sportlärm: Die Ertüchtigung des Sportparks durch den Bau einer Sporthalle kann zur Zunahme 
von Sportlärmemissionen führen. Auch hier erfolgt eine Beurteilung auf  den nachfolgenden 
Ebenen.  
 
Zur Bewertung der Verkehrslärm-Immissionen sind die gebietsbezogenen Orientierungswerte 
der DIN 18005 heranzuziehen: 
Gebietsausweisung Tagzeitraum in dB(A) Nachtzeitraum in dB(A) 
Gemischte Baufläche (M = 
MI) 
60 50 
Für die geplanten Bildungseinrichtungen ist in der Regel nur der Tagwert relevant, hierfür wird 
der MI-Wert (analog M) angesetzt.  
Für Parkanlagen existieren keine Gr enz-, Richt- oder Orientierungswerte. Ab etwa 55 dB(A) 
gilt, dass Gespräche durch Lärmimmissionen gestört werden können. Daraus abgeleitet kann 
für eine Beurteilung einer nicht deutlich beeinträchtigenden Lärmbelastung für die geplante 
Grünfläche ebenfalls der Orientierungswert für ein M bzw. MI-Gebiet am Tag angewendet wer-
den. 
Die Auswertung der vorliege nden Kartierungen zum Straßen - und Schienenverkehrslärm 
zeigt: 
Straßenverkehrslärm: im Bereich der Quartiere „Parkstadt“, „Marktstadt“ und „Bildungscam-
pus“ sind auf den straßenabgewandten Seite von straßenbegleitenden Gebäuden die Orien-
tierungswerte für ein MI tags und nachts weitgehend eingehalten und teilweise auch unter-
schritten. 
Schienenverkehrslärm: im Bereich der Quartiere „Parkstadt“ und „Marktstadt“ wird der Orien-
tierungswert für ein MI am Tag weitgehend eingehalt. Im Nachtzeitraum ist der Orientierungs-
wert hier um maximal 10 dB(A) überschritten. 
 
Generell zeigt sich, dass der Teil des Änderungsbereiches östlich der Bonner Straße höher 
verkehrslärmbelastet ist als der westliche Bereich. Der am höchsten belastete Bereich ist der 
zwischen Alteburger Straße und Rheinuferstraße. 
Im Bereich der gesamten geplanten Grünfläche liegen am Tag erhebliche Lärmbelastungen 
aus dem Schienenverkehr vor, der hilfsweise herangezogene Beurteilungswert wird in vielen 
Bereichen um 10 dB überschritten.

37 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltaus-
wirkungen: Die geplanten Bauflächen (M, Gemeinbedarf) sind von der vorhandenen Schie-
nentrasse der Bahn AG abgerückt. Damit liegen größere Teile der Bauflächen zukünftig au-
ßerhalb eines Bereiches mit sehr hohen Verkehrslärm-Immissionen. 
In den nachfolgenden Bebauungsplan -Verfahren werden aktive und passive Schallschutz-
maßnahmen untersucht werden, die in den Bereiche der geplanten gemischten Nutzungen die 
dort festgestellten Überschreitungen der Orientierungswerte mindern können.  
Bewertung: Im Änderungsbereich liegen Lärm -Immissionen aus Straßen - und Schienenver-
kehr, aus Gewerbe und Sportnutzungen vor. Die Orientierungswerte für eine gemischte Bau-
fläche werden im zentralen Teil durch den Straßenverkehrslärm eingehalten, in Straßennähe 
deutlich überschritten. Der Schienenverkehrslärm überschreitet in weiten Teilen tags und 
nachts die Orientierungswerte für eine gemischte Baufläche, im südwestlichen Teil wird der 
Orientierungswert am Tag eingehalt en. Die geplante Grünfläche ist durch den Schienenver-
kehr erheblich lärmbelastet.  
In den nachfolgenden Bebauungsplan -Verfahren werden aktive und passive Schallschutz-
maßnahmen untersucht werden, die in den Bereichen der geplanten gemischten Nutzungen 
die dort festgestellten Überschreitungen der Orientierungswerte mindern können. Grundsätz-
lich ist eine Umsetzung der geplanten Nutzungen im Änderungsbereich möglich. 
 
8.5.12.2 Altlasten 
Ziele des Umweltschutzes: BBodSchG, BBodSchV, LAWA -Richtlinie, LAGA -Anforderun-
gen,  
Bestand (derzeitiger Umweltzustand): Gemäß städtischem Altlastkataster sind im Änderungs-
bereich zahlreiche Altlastverdachtsflächen ausgewiesen. Es handelt sich dabei zumeist um 
Altstandorte wie den ehemaligen Güterbahnhof Bonntor, den Bereich des Großmarktgeländes, 
das Gelände der ehemaligen Dom -Brauerei und zahlreiche weitere Flächen. Im Einzelnen 
(von West nach Ost): 
AL 20501 (Sportpark) 
AS 203106 (ehem. Güterbahnhof / Großmarkt) 
AS 201128 (östlich Bonner Straße) 
AS 201129 (östlich Bonner Straße) 
AS 20107 (beiderseits Alteburger Straße) 
AL 20102 (nördlich Fritz-Reuter-Straße) 
AL 201126 (westlich Rheinuferstraße) 
Für Teile des Änderungsbereiches liegen bereits Bodenuntersuchungen vor. Diese zeigen 
Auffüllungen in Mächtigkeiten von 0, 5 m bis ca. 2 m aus umgelagertem Material mit Beimi-
schungen von Mauerbruch, Glas, Schlackenresten und anderen bodenfremden Materialien.  
Auch in den noch nicht untersuchten Bereichen sind ähnlich Bodenverhältnisse zu erwarten. 
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante): Entspricht dem Bestand. 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung:  zur Vorbereitung der geplanten 
Nutzungsänderungen werden im Bereich der FNP-Änderung nutzungsbezogene Boden- und 
Sanierungsuntersuchungen durchgeführt werden. Diese werden parallel zur FNP -Änderung 
bzw. parallel zur Aufstellung der nachfolgenden Bebauungsplan-Verfahren durchgeführt. Da-
mit wird zukünftig sichergestellt, dass die geplanten Nutzungen keinen Belastungen aus Ver-
unreinigungen unterliegen. 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltaus-
wirkungen: Solche Maßnahmen sind im Rahmen der FNP-Änderung nicht erforderlich. 
Bewertung: Aufgrund der teilweise langjährigen Vornutzungen im Änderungsbereich i st dort 
mit dem Vorliegen von Bodenveränderungen und Bodenverunreinigungen zu rechnen. Die

38 
Auswertung vorhandener Unterlagen zeigt, dass grundsätzlich eine Vereinbarkeit der vorlie-
genden Bodenverunreinigungen mit den geplanten Gebietsausweisungen hergestellt werden 
kann. 
8.5.12.3 Erschütterungen 
Ziele des Umweltschutzes:  Abstandserlass, DIN 4150 Teil 1 und 2;  
Bestand (derzeitiger Umweltzustand): Erschütterungen werden heute durch den Betrieb der 
Bahntrassen der Bahn AG ausgelöst. Da bislang keine sensiblen Nutzungen entlang der Süd-
seite der Bahntrasse vorhanden waren, liegen keine Erschütterungsuntersuchungen vor. 
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante): Entspricht dem Bestand. 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: Durch den zukünftigen Betrieb der 
KVB-Trasse in der Bonner Straße in Tunnellage und oberirdisch kann es in Trassennähe zu 
Erschütterungen kommen. Im Rahmen des Bebauungsplan -Verfahrens „Sechtemer Straße“ 
wurde eine Stellungnahme zu möglichen Erschütterungen erstellt, die zu dem Ergebnis 
kommt, dass es in der Planbebauung (überwiegend Wohnen) nicht zu erheblichen Erschütte-
rungen durch den Betrieb der KVB-Trasse kommen wird. 
Die geplante FNP-Änderung sieht parallel zur Schienentrasse der Bahn AG eine durchgängige 
Grünfläche vor. Diese ist nicht als erschütterungssensible Nutzung einzustufen. Die geplante 
nächstgelegene Mischgebietsausweisung liegt in einem Abstand von ca. 80 m zur Bahntrasse. 
Entsprechend der Kenntnisse aus Erschütterungsuntersuchungen zu anderen bahnnahen 
Plangebietes kann sicher davon ausgegangen werden, dass hier die Anhaltswerte der DIN 
4150-2 für ein Mischgebiet eingehalten werden. 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltaus-
wirkungen: Solche Maßnahmen sind im Rahmen der FNP-Änderung nicht erforderlich. 
Bewertung: Die heute vorhandenen und zukünftig entstehenden Erschütterungen durch den 
Zugverkehr der Bahn AG und der KVB werden vorrausichtlich nicht zu einer Überschreitung 
von Anhaltswerten im Änderungsbereich führen. 
8.5.12.4 Sonstige Gesundheitsbelange / Risiken 
zum Beispiel Hochwasser, Magnetfeldbelastung, Störfallrisiko, Starkregen (Klima-
wandelfolgen) 
Ziele des Umweltschutzes: gesunde Wohn - und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der 
Wohn- und Arbeitsbevölkerung (§  1 Absatz  5 Nummer  1 BauGB) und je nach Belang: WHG, 
Hochwasserschutzkonzept; HWRM-RL, BImSchG, 26. BImSchV, Abstandserlass, Seveso III-RL, 
KAS 18, 12. BImschV 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):  
Störfall-Risiko: Im Änderungsbereich selbst liegen keine Störfallbetriebe. Das nördlich der 
Straße „Bonner Wall“ gelegene Heizwerk der RheinEnergie AG wird nicht mehr als Störfallbe-
trieb geführt. 
Hochwasserrisiko: Der Änderungsbereich ist bis zu einem mittleren Hochwasser mit einer 100-
jährlichen Wiederkehr (11,30 m KP) geschützt. Die Hochwasserschutzeinrichtung befindet 
sich östlich der Rheinuferstraße. Bei einem 200 -jährlichen Hochwasser (11,90 m KP) würde 
der Bereich östlich der Alteburger Straße überflutet. 
Starkregen (Überflutung): bei einem 100-jährlichen Starkregenereignis käme es in einigen Be-
reichen lokal zu Überflutungen, die bis zu 0,50 m und darüber einen Einstau von Nieder-
schlagswasser verursachen können. 
Magnetfeldbelastung: Parallel zum Bahndamm verläuft eine Bahnstromleitung, die erfah-
rungsgemäß in geringem Umfang ein Magnetfeld aufweist. 
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante): Entspricht im Wesentlichen 
dem Bestand.

39 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung:  
Störfall-Risiko: Die geplanten Gebietsausweisungen lassen keine Ansiedlung von unter das 
Störfallrecht fallenden Betrieben zu.  
Hochwasserrisiko: Durch die Umsetzung der FNP -Änderung ergibt sich keine Änderung am 
Hochwasserschutz oder der Hochwassergefahr.  
Starkregen (Überflutung): Im Zuge der nachfolgenden Bebauungsplan -Verfahren werden 
Maßnahmen aus dem Regenwassermanagementkonzept geprüft und Überflutungsnachweise 
erstellt. Auf diese Weise kann das Überflutungsrisiko durch Starkregenereignisse minimiert 
werden. 
Magnetfeldbelastung: Diese hat keine Auswirkung, da im Bereich der geplanten Grünfläche 
kein dauerhafter Aufenthalt von Menschen stattfinden wird. 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltaus-
wirkungen: Solche Maßnahmen sind im Rahmen der FNP-Änderung nicht erforderlich. 
Bewertung: Der Änderungsbereich ist gemäß dem Hochwasserschutzkonzept Köln bis zu ei-
nem 100-jährlichen Hochwasser (11,30 m KP) geschützt. Der Umgang mit Niederschlagswas-
ser aus Starkregenereignissen wird in den nachfolgenden Bebauungsplan -Verfahren unter-
sucht. Hierz u macht das Regenwassermanagementkonzept zur Integrierten Planung Vor-
schläge. 
 
8.5.12.5 Besonnung/Belichtung 
Ziele des Umweltschutzes: DIN 17037: 2019-03 Tageslicht in Gebäuden, (DIN 5034 – 1 2011 
gilt bis 03/2019 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand): Dieser Belang ist auf der Maßstabsebene des Flächen-
nutzungsplanes nicht relevant. 
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante): siehe Bestand. 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: Dieser Belang ist auf der Maß-
stabsebene des Flächennutzungsplanes nicht relevant. Der Belang wird in den nachfolgenden 
Bebauungsplan-Verfahren für die Quartiere „Parkstadt“, „Marktstadt“ und „Bildungscampus“ 
betrachtet. 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Um weltaus-
wirkungen: Solche Maßnahmen sind im Rahmen der FNP-Änderung nicht erforderlich. 
Bewertung: Dieser Belang ist auf der Maßstabsebene des Flächennutzungsplanes nicht rele-
vant. Der Belang wird in den nachfolgenden Bebauungsplan-Verfahren für die Quartiere „Park-
stadt“, „Markstadt“ und „Bildungscampus“ betrachtet. 
 
8.5.13 Kultur- und sonstige Sachgüter  
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 d BauGB) 
Ziele des Umweltschutzes:  BauGB, BNatSchG, Denkmalschutzgesetz 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):  Im Änderungsbereich steht  die Großmarkthalle ein-
schließlich der südlich gelegenen Versteigerungshalle unter Denkmalschutz. Weitere Bau-
denkmäler sind folgende Gebäude: Koblenzer Straße 65 (Fabrik), Marktstraße 6c (Bunker) 
und Sechtemer Straße 5 (Fabrik) . Zu nennen sind weiterhin die Allee Schönhauser Straße 
(teilweise im Änderungsbereich ) und die Südbrücke angrenzend  an den Änderungsbereich. 
Im Änderungsbereich liegen mehrere Bodendenkmale und archäologische Fundstellen vor  
(siehe ausführlich Punkt 5.4).

40 
Weiterhin liegt der westlichste Teil des Änderungsbereiches (Sportpark) im Kulturlandschafts-
bereich 335 Äußerer Grüngürtel (mit assoziierten Flächen) gemäß Kulturhistorischem Fach-
beitrag zum Regionalplan Köln. Ziel ist hier „Bewahren des Kulturlandschaftsgefüges“. 
An Sachgütern sind zahlreiche Hallen und andere Gebäude vorhanden 
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante): Entspricht dem Bestand 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: Die FNP -Änderung selbst hat 
keine Auswirkungen auf die denkmalgeschützten Hallen oder die Bodendenkmale und archä-
ologischen Fundstellen bzw. den Kulturlandschaftsbereich. Im Zuge der nachfolgenden Be-
bauungsplan-Verfahren werden die Auswirkungen auf die Belange des Denkmalschutzes wei-
ter untersucht. 
Die Ausweisung der Grünfläche zur Vervollständigung des Inneren Grüngürtels wird unter 
denkmalpflegerischen Aspekten als positiv bewertet. 
Der Belang der Sachgüter ist durch die geplante FNP-Änderung nicht direkt betroffen. Zahlrei-
che Hallen und Gebäude wurden bzw. werden im Vorgriff auf die geplante städtebauliche Neu-
ordnung niedergelegt werden. 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltaus-
wirkungen: Solche Maßnahmen sind im Rahmen der FNP-Änderung nicht erforderlich. 
Bewertung: Im Änderungsbereich liegen denkmalgeschützte Hallen  und Gebäude , Boden-
denkmale und archäologischen Fundstellen vor. Weiterhin ist der westlichste Bereich Teil ei-
nes Kulturlandschaftsbereiches im Regionalplan. Die FNP-Änderung selbst hat keine Auswir-
kungen auf die denkmalpflegerischen Interessensflächen. Die Ausweisung der Grünfläche zur 
Vervollständigung des Inneren Grüngürtels wird unter denkmalpflegerischen Aspekten als po-
sitiv bewertet. 
 
8.5.14 Vermeidung von Emissionen (insbesondere Licht, Gerüche, Strahlung, Wärme), 
sachgerechter Umgang mit Abfällen und Abwässern  
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 e BauGB) 
Ziele des Umweltschutzes: BImSchG, Lichterlass NW, LAI-Hinweise „Messung, Beurteilung 
und Minderung von Lichtimmissionen, Geruchsimmissions -Richtlinie (GIRL), LWG NRW, 
WHG, LAGA,  
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):  
Abwässer / Abfälle: Der Umgang mit Abwässern und Abfällen berühr t nicht die Maßstabs-
ebene des FNP. 
Licht: im Bereich der Sportflächen des Sportparks im westlichsten Teil des Änderungsberei-
ches existieren Flutlichtanlagen. Auch im Bereich des ehemaligen Güterbahnhofs Bonntor 
existieren Lichtmasten, die nicht mehr betrieben werden. 
Strahlung und Wärme: Anlagen, die solchen Emissionen auslösen, sind im Änderungsbereich 
nicht vorhanden. 
Gerüche: Im Bereich Sechtemer Straße / Bonner Straße befindet sich ein Betrieb der Abfall-
verwertung. Von diesem können Gerüche ausgehen.  
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante): Entspricht dem Bestand. 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung:  
Abwässer / Abfälle: Der Umgang mit Abwässern und Abfällen wird in den nachfolgenden Be-
bauungsplänen betrachtet. 
Licht: Die Planung von neuen Lichtanlagen oder Veränderung bestehender Lichtanlagen ist 
nicht Bestandteil der FNP-Änderung 
Strahlung und Wärme: Eine Abstrahlung von erheblichen Wärme- oder Strahlungsemissionen 
wird mit der Umsetzung der FNP-Änderung nicht einhergehen.

41 
Gerüche: Der möglicherweise geruchsemittierende Betrieb der Abfallverwertung wird im Zuge 
der geplanten städtebaulichen Neuordnung verlagert. 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblich nachteiliger Umweltauswir-
kungen: Solche Maßnahmen sind im Rahmen der FNP-Änderung nicht erforderlich. 
Bewertung: Die Belange Licht, Abwasser und Abfälle, Wärme und Strahlung sowie Gerüche 
sind durch die FNP-Änderung nicht betroffen. 
 
8.5.15 Nutzung erneuerbarer Energien / sparsame und effiziente Nutzung von Energie 
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 f BauGB) 
Ziele des Umweltschutzes: Gesetz zur Vereinheitlichung des Energiesparrechts für Ge-
bäude und zur Änderung weiterer Gesetze (GEG, November 2020), Beschluss des Stadtent-
wicklungsausschusses Köln aus 6/2000 zur solarenergetischen Optimierung,  
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):  Der Änderungsbereich weist keine Bedeutung für die 
Gewinnung erneuerbarer Energie auf. 
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante): Entspricht im Wesentlichen 
dem Bestand. 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: Die geplante FNP-Änderung sieht 
keine Flächen für Anlagen zur Gewinnung erneuerbarer Energien vor. Im Rahmen der nach-
folgenden Bebauungsplan-Verfahren zu den Teilflächen „Quartier Parkstadt“, „Quartier Markt-
stadt“ und „Quartier Bildungscampus“ wird die Erstellung von Energiekonzepten geprüft. 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltaus-
wirkungen: Solche Maßnahmen sind im Rahmen der FNP-Änderung nicht erforderlich. 
Bewertung: Der Änderungsbereich weist keine Bedeutung für die Gewinnung erneuerbarer 
Energie auf. Im Rahmen der nachfolgenden Bebauungsplan -Verfahren zu den Teilflächen 
„Quartier Parkstadt“, „Quartier Marktstadt“ und „Quartier Bildungscampus“ wird die Erstellung 
von Energiekonzepten geprüft. 
 
8.5.16 Darstellungen von Landschaftsplänen und sonstigen Plänen, insbesondere des 
Wasser-, Abfall-, Immissionsschutzrechtes  
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 g BauGB) 
Ziele des Umweltschutzes: Landschaftsplan Köln, Luftreinhalteplan Köln, Wasserschutzzo-
nen-VO 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):  Im Änderungsbereich liegen nur sehr untergeordnet  
Schutzausweisungen des Landschaftsplanes (LP) der Stadt vor. So liegt in einem kleinen Teil-
bereich des Sportparks Süd das Landschaftsschutzgebiet (LSG) L17 mit dem Entwicklungsziel 
2 – Erhaltung und Weiterentwicklung vorhandener Grünanlagen - vor. Die restliche Sportpark-
Fläche im Änderungsbereich liegt außerhalb des LSG und ist lediglich mit dem Entwicklungs-
ziel 2 belegt. Weiterhin tangiert ein kleiner Teilbereich der Änderung den geschützten Land-
schaftsbereich LB 2-06 mit dem Entwicklungsziel 1 - Erhaltung und Weiterentwicklung einer 
weitgehend naturnahen Landschaft - im Bereich der Einmündung der Marktstraße in die Vor-
gebirgsstraße. 
 
Der Änderungsbereich ist auch nicht Bestandteil einer rechtskräftigen Wasserschutzzone 
(WSZ). Der Änderungsbereich liegt in der seit vielen Jahren geplanten WSZ Hürth in der ge-
planten Zone IIIB. 
Der Änderungsbereich liegt innerhalb der Umweltzone des Luftreinhalteplans der Stadt Köln. 
Die dem Änderungsbereich nächstgelegen Station ist die Luftmessstation VKLS in der Luxem-
burger Straße. Aufgrund der Entfernung zum Änderungsbereich sind die dortigen Messwerte

42 
nicht repräsentativ für die verkehrsbedingten Luftschadstoff -Immissionen am und im Ände-
rungsbereich 
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante): Entspricht dem Bestand. 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung:  Der Träger der Landschaftspla-
nung hat der FNP -Änderung zugestimmt. Die Auswirkungen auf den Landschaftsplan sind 
marginal. 
Die geplanten Gebietsausweisungen werden keinen Konflikt mit der geplanten Wasserschutz-
zone IIIB des Wasserwerkes Hürth auslösen. Es sind keine Gewerbeflächen geplant, in deren 
Bereich sich Gewerbebetriebe ansiedeln könnten, die mit wassergefährdenden Stoffen han-
tieren könnten.  
Die geplante FNP-Änderung selbst hat keine direkten Auswirkungen auf die Höhe von ver-
kehrsbedingten Luftschadstoff-Immission. Die Ausweisung der geplanten Grünfläche fördert 
das Ziel der Luftreinhaltung und damit auch die Ziele des Luftreinhalteplans. Eine genauere 
Betrachtung der Veränderung von verkehrsbedingten Luftschadstoff -Immissionen aus dem 
motorisierten Individualverkehr (MIV) erfolgt im Rahmen der Umweltprüfungen zu den nach-
folgenden Bebauungsplan-Verfahren. 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltaus-
wirkungen: Solche Maßnahmen sind im Rahmen der FNP-Änderung nicht erforderlich. 
Bewertung: Der Änderungsbereich tangiert in sehr geri ngem Umfang Schutzausweisungen 
des Landschaftsplanes der Stadt Köln. Der Träger der Landschaftsplanung hat der FNP -Än-
derung zugestimmt.  
Die Flächenausweisungen stehen nicht im Widerspruch zu der seit Jahren geplanten Auswei-
sung einer Wasserschutzzone der Stadt Hürth,  die auch den Änderungsbereich betreffen 
würde. 
Der Änderungsbereich liegt innerhalb der Umweltzone des Luftreinhalteplans der Stadt Köln. 
Die geplante FNP -Änderung selbst hat keine direkten Auswirkungen auf die Höhe von ver-
kehrsbedingten Luftschadstoff- Immission. Die Ausweisung der geplanten Grünfläche fördert 
das Ziel der Luftreinhaltung und damit auch die Ziele des Luftreinhalteplans. 
 
8.5.17 Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch 
Rechtsverordnung zur Erfüllung von bindenden Beschlüssen der Europäischen 
Gemeinschaft festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden  
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 h BauGB)  
Ziele des Umweltschutzes: BImSchG, Erhaltung der Unterschreitung der Werte der 39. BIm-
SchV, Erhaltung u. Verbesserung der Luftgüte, Luftreinhalteplan für das Stadtgebiet Köln, 
Zweite Fortschreibung 2019 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand): siehe Kapitel 5.7.6 Luft und Klima sowie 7.5.16 Darstel-
lungen von Landschaftsplänen und sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall-, Im-
missionsschutzrechtes; 
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante): Entspricht dem Bestand. 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der  Planung: Neben dem Wegfall von emittie-
renden Nutzungen wird die neu ausgewiesene großflächige Grünfläche durch die hier anzule-
genden Pflanzungen immissionsmindernd und damit positiv auf die Luftqualität wirken. 
Die Grenzwerte gemäß der 39. Bundesimmission sschutz-Verordnung (BImSchV) für Stick-
stoffdioxid (NO2) und Feinstaub (PM10) betragen 40 µg/m³ Luft (Jahresmittelwert). 
Für das Bebauungsplan -Verfahren „Sechtemer Straße“ wurde eine Simulation verkehrsbe-
dingter Luftschadstoffe, hier NO 2 durchgeführt. Im Ergebnis führt die Umsetzung dieser Pla-
nung (2030) nicht zur Überschreitung der Grenzwerte der 39 BImSchV für NO2 an den Gebäu-
defassaden entlang der Bonner Straße zwischen Sechtemer und Koblenzer Straße. Die ma-
ximalen Immissionskonzentrationen liegen hier bei 33,1 µg/m³ Luft.

43 
Ein Screening des Umwelt – und Verbraucherschutzamtes zeigt für den Planfall 2030 für Fas-
saden entlang der Marktstraße und der Schönhauser Straße maximale NO 2-Konzentrationen 
von 36,4 und 38,9 µg/m³ und für Feinstaub (PM10) von 23,7 und 25,3 µg/m³. Auch hier wird 
der Grenzwert, teilweise deutlich, unterschritten. 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltaus-
wirkungen: Solche Maßnahmen sind im Rahmen der FNP-Änderung nicht erforderlich. 
Bewertung: Im Zuge der Umsetzung der FNP-Änderung werden die Emissionen und Immissi-
onen im Änderungsbereich deutlich gemindert durch die Ausweisung der geplanten großen 
Grünfläche. Diese Entwicklung ist positiv zu bewerten. 
8.5.18 Wechselwirkungen 
zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis        
d des § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB - Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima, 
Landschaft, biologische Vielfalt, Natura 2000-Gebiete, Mensch, Gesundheit und Be-
völkerung, Kultur- und Sachgüter (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 i BauGB) 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand): Aufgrund der hohen Versiegelung und Bebauung sowie 
sonstiger Nutzungen im Änderungsbereich sind die Wechselwirkungen zwischen den meisten 
der vorgenannten Umweltbelangen und Schutzgütern nur sehr gering ausgeprägt. Die Wech-
selwirkung Boden – Klima ist aufgrund der hohen Versiegelung und geringen Durchlüftung als 
hoch ausgeprägt zu bewerten. Weiterhin besteht eine Wechselwirkung zwischen der teilweise 
hohen Lärmbelastung und der Gesundheit der im Änderungsbereich arbeitenden Menschen. 
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante): Entspricht dem Bestand. 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: Im Bereich der großflächig ausge-
wiesenen Grünfläche werden sich die Wechselwirkungen zwischen Umweltbelangen und 
Schutzgütern Tiere, Pflanzen, Boden, Wasser und Luft verbessern, während die Wechselwir-
kung zwischen den Umweltbelangen Boden und Klima eine w ohlfahrtssteigernde Abschwä-
chung erfahren wird. Weiterhin werden im Zuge der nachfolgenden Bebauungsplan-Verfahren 
Lärmschutzmaßnahmen geprüft, die die Wechselwirkung zwischen Lärm und den zukünftig 
hier wohnenden, arbeitenden und lernenden Menschen abschwächen wird. 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltaus-
wirkungen: Solche Maßnahmen sind im Rahmen der FNP-Änderung nicht erforderlich. 
Bewertung: Die im Bestand überwiegend schwach ausgeprägten Wechselwirkungen zwischen 
den meisten der vorgenannten Umweltbelangen und Schutzgütern werden sich nach der Um-
setzung der FNP-Änderung verbessern. Ungünstige Wechselwirkungen werden dagegen ab-
geschwächt. 
 
8.5.19 Anfälligkeit für die Auswirkungen schwerer Unfälle und Katastrophen  
auf die Belange des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d und i des § 1 Abs. 
6 Nr. 7 BauGB - Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima, Landschaft, bio-
logische Vielfalt, Natura 2000-Gebiete, Mensch, Gesundheit und Bevölkerung, Kultur- 
und Sachgüter, Wechselwirkungen 
           (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 j BauGB) 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand): Der Änderungsbereich weist keine große Anfälligkeit für 
schwere Unfälle oder (Natur)Katastrophen auf, da 
a. in der Kölner Bucht keine Naturkatastrophen vorkommen, 
b. im Änderungsbereich und seinem Nahbereich keine Nutzungen angesiedelt sind, die 
schwere Unfälle oder Katastrophen auslösen könnten, 
c. im Änderungsbereich nur sehr untergeordnet sensible Nutzungen (Sportpark, Wohnen) 
vorliegen, die von einem schweren Unfall oder einer Kataststrophe betroffen sein könn-
ten.

44 
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante): Entspricht dem Bestand. 
Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: Mit der Umsetzung der geplanten 
FNP-Änderung ergeben sich keine Änderung der Gründe zu a) und b) unter Bestand, die zu 
einer erhöhten Anfälligkeit führen könnten. 
Zukünftig werden im Änderungsbereich sehr viel mehr Menschen wohnen und Bildungsein-
richtungen besuchen sowie die geplante Grünfläche zur Naherholung aufsuchen. In den nach-
folgenden Bebauungsplänen werden Rettungswege und Löschwasserbereitstellung geregelt 
werden, um im sehr unwahrscheinlichen Fall eines schweren Unfalls oder einer Katastrophe 
das Eingreifen von Rettungsdiensten zeitnah zu ermöglichen. 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltaus-
wirkungen: Solche Maßnahmen sind im Rahmen der FNP-Änderung nicht erforderlich. 
Bewertung: Der Änderungsbereich weist im Bestand keine große Anfälligkeit für schwere Un-
fälle oder Katastrophen auf. Daran wird sich auch nach der Umsetzung der geplanten FNP -
Änderung keine wesentliche Änderung ergeben. In den nachfolgenden Bebauungsplänen wer-
den Regelungen getroffen, die das Eingreifen von Rettungsdiensten zeitnah zu ermöglichen. 
 
8.5.20 Eingriffsregelung 
(§ 1a Abs. 3 BauGB) 
Ziele des Umweltschutzes: BNatSchG, Landesnaturschutzgesetz NRW, § 1a BauGB 
Bestand (derzeitiger Umweltzustand):  Im Rahmen der vorbereitenden Bauleitplanung (Flä-
chennutzungsplanung) greift die Eingriffsregelung gemäß § 1a Abs. 3 Satz 6 BauGB nicht. 
Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante): Entspricht dem Bestand. 
Prognose Umweltzustand nach Dur chführung der Planung: Im Rahmen der vorbereitenden 
Bauleitplanung (Flächennutzungsplanung) greift die Eingriffsregelung nicht. Im Zuge der Um-
weltprüfungen zu den nachfolgend aufzustellenden Bebauungsplänen wird die Vorrausetzung 
zur Anwendung der Eingriffsregelung geprüft. 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltaus-
wirkungen: Solche Maßnahmen sind im Rahmen der FNP-Änderung nicht erforderlich. 
Bewertung: Im Rahmen der vorbereitenden Bauleitplanung (Flächennutzungspla nung) greift 
die Eingriffsregelung gemäß § 1a Abs. 3 Satz 6 BauGB nicht. 
 
8.5.21  Kumulierung mit den Auswirkungen von Vorhaben benachbarter Plangebiete 
(Anlage 1 zum BauGB, 2. b) ff) 
Im Nahbereich des Änderungsbereiches liegen derzeit keine weiteren FNP-Änderungen vor. 
 
8.5.22  Eingesetzte Stoffe und Techniken 
(Anlage 1 zum BauGB, 2. b) hh) 
Die später im Rahmen der Umsetzung der vorbereitenden und verbindlichen Bauleitplanung 
eingesetzten Stoffe und Techniken sind derzeit nicht bekannt. 
 
8.5.23 In Betracht kommende anderweitige Planungsmöglichkeiten (Alternativen) 
           und die Angabe für die wesentlichen Gründe für die getroffene Wahl  
           (Anlage 1 zum BauGB, 2. d) 
Im Änderungsbereich liegen mindergenutzte Flächen vor sowie Nutzungen, deren La ge im 
kernstädtischen Bereich nicht mehr zeitgemäß ist. Die durch die FNP -Änderung mögliche 
städtebauliche Neuordnung soll einerseits dem hohen Bedarf an Wohnfläche und Bildungs-

45 
einrichtungen Rechnung tragen und andererseits eine Vervollständigung des Inner en Grün-
gürtels ermöglichen, die nur an dieser Stelle möglich ist. Mit der geplanten Verlagerung der 
vorhandenen Einrichtungen des Großmarktes wird zudem zukünftig Anliefer- und Schwerlast-
verkehr aus den angrenzenden Wohngebieten abgezogen. 
 
C Zusätzliche Angaben 
8.6 Technische Verfahren bei der Umweltprüfung beziehungsweise Hinweise auf 
Schwierigkeiten bei der Zusammenstellung der Angaben  
Im Rahmen der Umweltprüfung wurde überwiegend auf vorhandene Unterlagen zurückgegrif-
fen. An technischen Verfahren zur Datenerhebung wurden Rammkernsondierungen, die 
schalltechnische digitale Berechnung der Beurteilungspegel, die digitale Berechnung von Luft-
schadstoff-Konzentrationen und Verkehrszählungen angewendet. Die Unterlagen sind unter 
Punkt 8.9 „Referenzliste der Quellen“ aufgeführt. Schwierigkeiten bei der Zusammenstellung 
der Angaben ergaben sich nicht. 
 
8.7 Geplante Maßnahmen zur Überwachung der erheblichen Auswirkungen (Moni-
toring) 
Die Definition s olcher Maßnahmen ist im Rahmen der vorbereitenden Bauleitplanung (Flä-
chennutzungsplanung) nicht erforderlich. 
 
8.8 Zusammenfassung 
Tiere: Aufgrund der Lage, der Vornutzungen und Störungen im Änderungsbereich ist nur un-
tergeordnet mit Lebensstätten planungsrelevanter Tierarten zu rechnen. Eine aus dem Arten-
schutzregime entstehende Planungsschranke, die den geplanten FNP -Ausweisungen zuwi-
derlaufen könnte, ist gemäß der vorliegenden Artenschutzprüfung Stufe I nicht erkennbar. Der 
Umgang mit artenschutzrechtlichen Sachverhalten  ist den nachfolgenden Bebauungsplan -
Verfahren und Baugenehmigungsverfahren sowie den parallel zur FNP -Änderung laufenden 
Freistellungs- und Grünmaßnahmen überlassen. 
Pflanzen: Aufgrund der hohen Versiegelung / Bebauung im weiten Teilen des Änderungsbe-
reiches liegen nur untergeordnet Grünflächen und lineare Grünstrukturen vor. Insgesam t ist 
der Biotopbestand im Änderungsbereich als überwiegend geringwertig einzustufen. Mit Aus-
weisung der Grünfläche zur Vervollständigung des Inneren Grüngürtels wird der Anteil an 
Grünfläche zukünftig deutlich höher werden als im Bestand. Diese Entwicklun g ist positiv zu 
bewerten. 
Fläche: So gut wie alle im Änderungsbereich betroffenen Flächen sind baulich oder anderwei-
tig vorgenutzt. Die geplante FNP -Änderung löst entsprechend im Änderungsbereich keinen 
zusätzlichen Flächenverbrauch für die geplanten Nutzungen aus. Indirekt löst die spätere Um-
setzung durch die geplante Verlagerung von Einrichtungen des Großmarktes nach Köln-Mars-
dorf dort eine Inanspruchnahme bislang landwirtschaftlich genutzter Flächen aus. 
Boden: Aufgrund der vorhandenen Nutzungen ist davon auszugehen, dass im überwiegenden 
Teil des Änderungsbereiches keine natürlichen Bodeneigenschaften vorliegen. Im Bereich der 
großflächig ausgewiesenen Grünfläche wird es langfristig zu einer Entsiegelung und damit zu 
einer Erholung der beeinträchtigten Bodeneigenschaften kommen. Diese Entwicklung ist po-
sitiv zu bewerten. 
Wasser 
Oberflächenwasser: Der Belang Oberflächengewässer ist durch die geplante FNP-Änderung 
nicht betroffen. 
Grundwasser: Aufgrund der großflächigen Versiegelungen im Änderungsbereich f indet im 
Änderungsbereich im Bestand nur sehr untergeordnet Grundwasserneubildung statt. Im Be-
reich der geplanten großflächigen Grünfläche wird es zukünftig aufgrund der Entsiegelung zu

46 
einer deutlich höheren Grundwasserspende aus Niederschlägen in das Gru ndwasser kom-
men. Diese Entwicklung ist positiv zu bewerten. 
Luft 
Luftschadstoffe – Emissionen, auch Treibhausgase: Es ist davon auszugehen, dass Teile 
des Änderungsbereiches als erheblich emissionsvorbelastet eingestuft werden müssen (Stra-
ßenverkehr, Wärme bereitstellung, Gewerbe). Im Zuge der Umsetzung der FNP -Änderung 
werden die Emissionen zur Wärmebereitstellung deutlich gemindert durch die Ausweisung der 
geplanten großen Grünfläche als eine emissionsfreie Nutzungsart. Diese Entwicklung ist po-
sitiv zu bewerten. 
Luftschadstoffe – Immissionen: Insgesamt liegt im Änderungsbereich im Bestand eine mitt-
lere Luftgüte vor. Zukünftig wird die neu ausgewiesene großflächige Grünfläche durch die hier 
anzulegenden Pflanzungen immissionsmindernd wirken. Der prognostizie rte Rückgang der 
Immissionsbelastung ist als positive Entwicklung zu bewerten. 
Klima: Für den Bestand wird ein Klimatoptyp „Innenstadtklima – hoher Belastungsgrad“ aus-
gewiesen. Es handelt sich beim Änderungsbereich um ein thermisches Lastgebiet. Mit der 
Ausweisung der großflächigen Grünfläche wird zukünftig ein thermischer Ausgleichsraum im 
Änderungsbereich vorgesehen. Die hierdurch zu erwartende Minderung der sommerlichen 
Überwärmung im Änderungsbereich ist als positive Entwicklung zu bewerten. 
Wirkungsgefüge zwischen Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima: Das im 
Bestand überwiegend schwach ausgeprägt Wirkungsgefüge zwischen den meisten der vorge-
nannten Umweltbelangen und Schutzgütern wird sich nach der Umsetzung der FNP-Änderung 
verbessern. 
Landschaft: Im Änderungsbereich kann aufgrund der vorliegenden Bebauung, Versiegelung 
und anderer Flächennutzungen nicht von Landschaft gesprochen werden. Zukünftig wird sich 
im Änderungsbereich durch die Ausweisung der langgestreckten Grünfläche  der Charakter 
einer „Stadt“Landschaft entwickeln. Die Schaffung eines Stücks Landschaft in der Stadt ist als 
positive Entwicklung zu bewerten. 
Biologische Vielfalt: Gemäß den Feststellungen in den Punkten 7.5.1 Tiere und 7.5.2 Pflan-
zen ist von einer eher gering ausgeprägten biologischen Vielfalt im Änderungsbereich ausge-
hen. Die geplante Ausweisung der großflächigen Grünfläche lässt die Erwartung zu, dass sich 
die biologische Vielfalt im Änderungsbereich leicht erhöhen wird. Diese Entwicklung ist als 
positiv zu bewerten. 
Erhaltungsziele und Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete (Gebiete von gemeinschaft-
licher Bedeutung/europäische Vogelschutzgebiete):  Der Belang ist durch die geplante 
FNP-Änderung nicht betroffen. 
Mensch, Gesundheit, Bevölkerung 
Lärm: Im Änderungsbereich liegen Lärm -Immissionen aus Straßen - und Schienenverkehr, 
aus Gewerbe und Sportnutzungen vor. Die Orientierungswerte für eine gemischt Baufläche 
werden im zentralen Teil durch den Straßenverkehrslärm eingehalten, in Straßennähe deutlich 
überschritten. Der Schienenverkehrslärm überschreitet in weiten Teilen tags und nachts die 
Orientierungswerte für eine gemischte Baufläche, im südwestlichen Teil wird der Orientie-
rungswert am Tag eingehalten. Die geplante Grünfläche ist durch den Schien enverkehr er-
heblich lärmbelastet.  
In den nachfolgenden Bebauungsplan -Verfahren werden aktive und passive Schallschutz-
maßnahmen untersucht werden, die in den Bereiche der geplanten gemischten Nutzungen die 
dort festgestellten Überschreitungen der Orientier ungswerte mindern können. Grundsätzlich 
ist eine Umsetzung der geplanten Nutzungen im Änderungsbereich möglich. 
Altlasten: Aufgrund der teilweise langjährigen Vornutzungen im Änderungsbereich ist dort mit 
dem Vorliegen von Bodenveränderungen und Bodenverun reinigungen zu rechnen. Die Aus-
wertung vorhandener unterlagen zeigt, dass grundsätzlich eine Vereinbarkeit der vorliegenden 
Bodenverunreinigungen mit den geplanten Gebietsausweisungen hergestellt werden kann.

47 
Erschütterungen: Die heute vorhandenen und zukü nftig entstehenden Erschütterungen 
durch den Zugverkehr der Bahn AG und der KVB werden vorrausichtlich nicht zu einer Über-
schreitung von Anhaltswerten im Änderungsbereich führen. 
sonstige Gesundheitsbelange / Risiken: Der Änderungsbereich ist gemäß dem Hoc hwas-
serschutzkonzept Köln bis zu einem 100-jährlichen Hochwasser (11,30 m KP) geschützt. Der 
Umgang mit Niederschlagswasser aus Starkregenereignissen wird in den nachfolgenden Be-
bauungsplan-Verfahren untersucht. Hierzu macht das Regenwassermanagementkonzept zur 
Integrierten Planung Vorschläge. 
Besonnung/Belichtung: Dieser Belang ist auf der Maßstabsebene des Flächennutzungspla-
nes nicht relevant. Der Belang wird in den nachfolgenden Bebauungsplan -Verfahren für die 
Quartiere „Parkstadt“, „Marktstadt“ und „Bildungscampus“ betrachtet. 
Kultur- und sonstige Sachgüter: Im Änderungsbereich liegen denkmalgeschützte Hallen  
und Gebäude, Bodendenkmale und archäologischen Fundstellen vor. Weiterhin ist der west-
lichste Bereich Teil eines Kulturlandschaftsbereiches im Regi onalplan. Die FNP -Änderung 
selbst hat keine Auswirkungen auf die denkmalpflegerischen Interessensflächen. Die Auswei-
sung der Grünfläche zur Vervollständigung des Inneren Grüngürtels wird unter denkmalpfle-
gerischen Aspekten als positiv bewertet. 
Vermeidung von Emissionen (insbesondere Licht, Gerüche, Strahlung, Wärme), sach-
gerechter Umgang mit Abfällen und Abwässern: Die Belange Licht, Abwasser und Abfälle, 
Wärme und Strahlung sowie Gerüche sind durch die FNP-Änderung nicht betroffen. 
Nutzung erneuerbarer Energien / sparsame und effiziente Nutzung von Energie: Der Än-
derungsbereich weist keine Bedeutung für die Gewinnung erneuerbarer Energie auf. Im Rah-
men der nachfolgenden Bebauungsplan -Verfahren zu den Teilflächen „Quartier Parkstadt“, 
„Quartier Marktstadt“ und „Quartier Bildungscampus“ wird die Erstellung von Energiekonzep-
ten geprüft. 
Darstellungen von Landschaftsplänen und sonstigen Plänen, insbesondere des Was-
ser-, Abfall-, Immissionsschutzrechtes: Der Änderungsbereich tangiert in sehr geringem 
Umfang Schutzausweisungen des Landschaftsplanes der Stadt Köln. Der Träger der Land-
schaftsplanung hat der FNP-Änderung zugestimmt.  
Die Flächenausweisungen stehen nicht im Wiederspruch zu der seit Jahren geplanten Aus-
weisung einer Wasserschutzzone der Stadt Hürth, di e auch den Änderungsbereich betreffen 
würde. 
Der Änderungsbereich liegt innerhalb der Umweltzone des Luftreinhalteplans der Stadt Köln. 
Die geplante FNP -Änderung selbst hat keine direkten Auswirkungen auf die Höhe von ver-
kehrsbedingten Luftschadstoff- Immission. Die Ausweisung der geplanten Grünfläche fördert 
das Ziel der Luftreinhaltung und damit auch die Ziele des Luftreinhalteplans. 
Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechts -ver-
ordnung zur Erfüllung von bindenden Besc hlüssen der Europäischen Gemeinschaft 
festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden: Im Zuge der Umsetzung 
der FNP-Änderung werden die Emissionen und Immissionen im Änderungsbereich deutlich 
gemindert durch die Ausweisung der geplanten großen Grünfläche. Diese Entwicklung ist po-
sitiv zu bewerten. 
Wechselwirkungen: Die im Bestand überwiegend schwach ausgeprägten Wechselwirkungen 
zwischen den meisten der vorgenannten Umweltbelangen und Schutzgütern werden sich nach 
der Umsetzung der FNP-Änderung verbessern. Ungünstige Wechselwirkungen werden dage-
gen abgeschwächt. 
Anfälligkeit für die Auswirkungen schwerer Unfälle und Katastrophen : Der Änderungs-
bereich weist im Bestand keine große Anfälligkeit für schwere Unfälle oder Katastrophen auf. 
Daran wird sich auch nach der Umsetzung der geplanten FNP -Änderung keine wesentliche 
Änderung ergeben. In den nachfolgenden Bebauungsplänen  werden Regelungen getroffen, 
die das Eingreifen von Rettungsdiensten zeitnah zu ermöglichen.

48 
Eingriffsregelung: Im Rahmen der vorbereitenden Bauleitplanung (Flächennutzungspla-
nung) greift die Eingriffsregelung gemäß § 1a Abs. 3 Satz 6 BauGB nicht. 
Kumulierung mit den Auswirkungen von Vorhaben benachbarter Plangebiete, einge-
setzte Stoffe und Techniken, Alternativen, Monitoring: nicht betroffen bzw. nicht erforder-
lich. 
 
8.9 Referenzliste der Quellen 
- ADU Cologne: Schallimmissionspläne zum Schienenverkehrslärm, Köln, 2020; 
- ADU Cologne: Sechtemer Block in Köln -Raderberg WE 7570   Stellungnahme zu Er-
schütterungsimmissionen durch die KVB im Endausbau gemäß Planfeststellungs-ver-
fahren, Köln, 12/2019; 
- Bezirksregierung Köln: Luftreinhalteplan der Stadt Köln, 3. Fortschreibung 2021, Aus-
zug; 
- Bezirksregierung Köln: Wasserschutzgebiete in Köln, eigene kartographische Darstel-
lung, Köln, o. J.; 
- Büro für Freiraumplanung Dieter Liebert: Artenschutzrechtliche Prüfung Stufe I (ASP I) 
219. FNP-Änderung des Flächennutzungsplanes „Parkstadt-Süd in Köln-Raderberg“, 
Alsdorf, 16.11.2020; 
- iMA cologne: Luftschadstoffprognose zu den verkehrsbedingten  Immissionen gemäß 
39. BImSchV im Bereich des Planvorhabens zum Vorhabenbezogenen Bebauungs-
plan „Sechtemer Straße“ in Köln-Raderberg, Entwurf, Köln, 03/20; 
- Labor Dr. Rabe HygieneConsult: Auszug aus der Karte „Luftgüte in Köln“ aus: Ermitt-
lung der Luftqualität in Köln mit Flechten als Bioindikatoren, Essen, 12/2003; 
- Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW: Fachinformationssystem 
geschützte Arten, Messtischblatt 5007-4, Recklinghausen, Abfrage 08/2020; 
- Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW: Auszug aus der Planungs-
hinweiskarte „Zukünftige Wärmebelastung“ aus: Klimawandelgerechte Metropole Köln, 
Abschlussbericht, LANUV Fachbericht Nr. 50, Recklinghausen, 2013; 
- Ministerium für Umwelt, Landwirtsc haft, Natur- und Verbraucherschutz NRW, elwas 
web: Grundwasserdaten, Düsseldorf, Abfrage 08/2020; 
- Stadt Köln: Auszug Synthetische Klimafunktionskarte, Köln, 1997; 
- Stadt Köln, Umwelt- und Verbraucherschutzamt: Schallimmissionspläne Verkehr, Köln, 
2014; 
- Stadt Köln, Umwelt- und Verbraucherschutzamt: Screening der verkehrsbedingten Im-
missionen im Bereich der Marktstraße und der Schönhauser Straße, Köln, 09/2020; 
- Stadt Köln, Rheinenergie / ehemaliges Staatliches Umweltamt: Grundwassergleichen, 
Köln, 1987 bis 2003; 
- Stadt Köln, Köln.GIS: Luftbilder und Schrägluftbilder, Köln, 2014 und 2020; 
- Stadt Köln: Altlastenkataster, Köln, 2018; 
- Stadt Köln, Stadtentwässerungsbetriebe (StEB) AÖR: Hochwassergefahrenkarte, 
Köln, o. J.; 
- Stadt Köln: Überflutungshöhen bei verschie denen Starkregenereignissen, aus StEB 
AÖR, Köln, 2014;

Anlage 0 Dringlichkeitsbegründung

1545 Zeichen

A N L A G E  0   
 
 
219. Änderung des Flächennutzungsplanes (FNP) im Stadtbezirk 2, Köln-Rodenkirchen 
Arbeitstitel: Parkstadt Süd in Köln-Zollstock, -Raderberg und -Bayenthal 
hier: Feststellungsbeschluss 
Vorlage 2855/2021 
 
hier: Begründung der Dringlichkeit 
 
 
 
Die Parkstadt Süd gilt als das größte Stadtentwicklungsprojekt der Stadt Köln. Im Anschluss 
an ein breit angelegtes Kooperatives Verfahren unter Begleitung der Öffentlichkeit wurde 
bereits im Jahr 2016 der Einleitungsbeschluss für die 219. Flächennutzungsplanänderung 
gefasst. Nach der Offenlage im Frühjahr 2021 ist nun die Feststellung der 219. FNP-
Änderung durch den Rat der Stadt Köln zu beschließen.  
 
Nach dem Feststellungsbeschluss durch den Rat der Stadt Köln bedarf es innerhalb der 
nächsten drei Monate der Genehmigung durch die Bezirksregierung Köln als Voraussetzung 
für die Bekanntmachung der festgestellten Flächennutzungsplanänderung. 
 
Parallel zur 219. FNP-Änderung befinden sich bereits zwei Bebauungsplanverfahren 
innerhalb des Plangebiets der Parkstadt Süd im Verfahren. Das Verfahren „Sechtemer 
Straße/Bonner Straße“ soll noch in diesem Jahr zum Satzungsbeschluss geführt werden. Die 
anschließende Bekanntmachung ist wiederum abhängig von der Genehmigung der FNP-
Änderung durch die Bezirksregierung Köln.  
 
Um eine weitere zeitliche Verzögerung, auch das Bebauungsplanverfahren „Sechtemer 
Straße/Bonner Straße“ betreffend, zu vermeiden, ist ein Beschluss über die Feststellung der 
o.g. Flächennutzungsplanänderung zeitnah erforderlich.

Anlage 1 Änderungsbereich (Plandarstellung)

387 Zeichen

Anlage 1
Planwirkungsbereich der Vorlage zur Orientierung
 von Mitgliedern des Rates, der Ausschüsse und
der Bezirksvertretungen, die wegen Befangenheit
an den Beratungen zu diesem Tagesordnungspunkt
nicht teilnehmen dürfen.
219. Änderung des Flächennutzungsplanes:
Parkstadt Süd in Köln-Zollstock, -Raderberg und -Bayenthal
- Lage des Änderungsbereiches -
¯
Änderungsbereich
1:15.000M.:

Beschlussvorlage Rat

11740 Zeichen

Die Oberbürgermeisterin 
Dezernat, Dienststelle  
VI/61/1 
611/1 Schu Az 
Vorlagen-Nummer 
 2855/2021 
Freigabedatum 
27.10.2021  
Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung 
Betreff 
219. Änderung des Flächennutzungsplanes (FNP) im Stadtbezirk 2, Köln-
Rodenkirchen;Arbeitstitel: "Parkstadt Süd" in Köln-Zollstock, -Raderberg und -Bayenthal 
Hier: Feststellungsbeschluss 
Beschlussorgan 
Rat 
Gremium Datum 
 
Beschluss: 
Der Rat 
  
1. beschließt über die während der frühzeitigen Beteiligung und der Offenlage zur 219. Änderung 
des Flächennutzungsplans (FNP) mit dem Arbeitstitel "Parkstadt Süd" in Köln-Zollstock, -
Raderberg und -Bayenthal eingegangenen Stellungnahmen gemäß den Anlagen 5.1 bis 6.2. 
2. stellt die 219. Änderung des FNPs mit dem Arbeitstitel "Parkstadt Süd" in Köln-Zollstock, -
Raderberg und -Bayenthal mit der gemäß § 5 Absatz 5 Baugesetzbuch beigefügten Begründung 
fest. 
 
 
 
Stadtentwicklungsausschuss 28.10.2021 
Sportausschuss 28.10.2021 
Bezirksvertretung 2 (Rodenkirchen) 08.11.2021 
Rat 09.11.2021

2 
Haushaltsmäßige Auswirkungen 
 Nein 
Auswirkungen auf den Klimaschutz 
 
  Nein    
  Ja, positiv (Erläuterung siehe Begründung)  
  Ja, negativ (Erläuterung siehe Begründung)  
Erklärung 
Die Umsetzung der FNP-Änderung hat voraussichtlich keine unmittelbaren Auswirkungen auf den 
Klimaschutz durch die Emission des Klimaschadgases Kohlenstoffdioxid (CO2). Auf der Ebene des 
Flächennutzungsplanes lassen sich die Auswirkungen auf den Klimaschutz noch nicht ausreichend 
abschätzen und Maßnahmen zur Minderung der Emissionen nicht konkret genug regeln. Auswirkun-
gen und Minderungsmaßnahmen werden im nachfolgenden Bebauungsplanverfahren untersucht. 
Nach den gesetzlichen Vorgaben findet eine Umweltprüfung statt. Hierfür werden verschiedene Um-
weltgutachten erstellt. 
 
 
Begründung 
 
Die Parkstadt Süd ist Kölns größtes Stadtentwicklungsprojekt der vergangenen wie auch der kom-
menden Jahre. Das Projekt hat für die Stadt Köln stadtentwicklungspolitisch wie stadtplanerisch da-
her einen hohen Stellenwert. Ziel ist es, den Inneren Grüngürtel im Linksrheinischen zu vollenden und 
an seinen Rändern die Parkstadt Süd zu entwickeln, die breiten Bevölkerungsschichten ein neues 
Zuhause und neue Arbeitsplätze bieten wird. Von dem großstädtischen Freiraum, der durch die Neu-
ordnung von einst überwiegend industriell oder gewerblich genutzten Flächen außerhalb des Eisen-
bahnrings bis zum Rheinufer entsteht, werden wichtige Impulse für die Vernetzung und Weiterent-
wicklung der südlichen Stadtviertel ausgehen.  
 
In der Sitzung des Stadtentwicklungsausschusses vom 10.11.2016 wurde die Einleitung des Verfah-
rens zur 219. Änderung des Flächennutzungsplanes – unter dem damaligen Arbeitstitel: Parkstadt 
Süd in Köln-Raderberg – gemäß § 2 Baugesetzbuch (BauGB) sowie die Durchführung der frühzeiti-
gen Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Abs. 1 BauGB beschlossen. In seiner Sitzung vom 
05.12.2019 beschloss der Stadtentwicklungsausschuss die Erweiterung des Änderungsbereiches um 
den Bereich des "Sportpark Süd".  
 
Im rechtswirksamen Flächennutzungsplan ist der Änderungsbereich westlich der Vorgebirgsstraße 
als Grünfläche dargestellt. In dieser Grünfläche befindet sich der "Sportpark Süd", dessen Sportanla-
gen mit dem Signet Sportplatz dargestellt sind. In dem Bereich zwischen der Vorgebirgsstraße und 
der Bonner Straße weist der FNP zum überwiegenden Teil ein Sondergebiet (SO) mit der Zweckbe-
stimmung Großmarkt auf. Südöstlich dieser Fläche befindet sich ein Gewerbegebiet (GE). Östlich der 
Bonner Straße befindet sich zunächst eine Kerngebietsdarstellung (MK), an welche sich eine weitere 
Gewerbegebietsfläche anschließt. Der nördliche Rand des Änderungsbereiches ist durch eine Fläche 
für Bahnanlagen gekennzeichnet, in die eine knapp 7.000 m² große Darstellung einer Grünfläche ein-
gebettet ist. Die südliche Plangebietsgrenze bildet eine Fläche für Hauptverkehrszüge. 
 
Das städtebauliche Planungskonzept sieht für den Bereich der "Parkstadt Süd" eine Mischnutzung 
aus Wohnen und das Wohnen nicht wesentlich störendem Gewerbe vor, sowie Einrichtungen des 
Gemeinbedarfs und öffentliche Grün- und Freiflächen. Entsprechend soll ein Großteil des Ände-
rungsbereichs künftig als gemischte Baufläche (M) nach § 1 Abs. 1 BauNVO dargestellt werden. Im 
südlichen Bereich dieser Fläche, angrenzend an die Marktstraße, sowie in dem Gebiet zwischen Kob-
lenzer Straße und Gustav-Heinemann-Ufer entstehen Flächen für den Gemeinbedarf, welche für drei 
Schulstandorte vorgesehen sind. Des Weiteren sind drei Kindertagesstätten geplant, die mit einem

3 
entsprechenden Signet in der Darstellung markiert werden. Um die Vollendung des Inneren Grüngür-
tels bis zum Rhein zu gewährleisten, stellt der geänderte FNP am Nordrand der neuen gemischten 
Baufläche (M) eine Grünfläche dar. Die Fläche des "Sportparks Süd" bleibt als Grünfläche mit der 
Zweckbestimmung Sportplatz im FNP erhalten. Aufgrund der vorgesehenen Entwicklungen in dem 
Areal mit einer geplanten Verlagerung der Sporthalle, wird in dieser Grünfläche die Darstellung eines 
Signets "Sporthalle, Standort unbestimmt" ergänzt. Als Fläche für den örtlichen (gesamtstädtischen) 
Hauptverkehr wird, wie bisher, die Verbindung zwischen Innerer Kanalstraße, Universitäts-, Weiß-
haus- und Pohligstraße mit dem Gustav-Heinemann-Ufer über die im Plangebiet liegenden Straßen 
Am Vorgebirgstor, Vorgebirgsstraße, Bischofsweg, Marktstraße und Schönhauser Straße dargestellt. 
 
An den Rändern der neuen urbanen Parklandschaft soll im Bereich der "Parkstadt Süd" ein moder-
ner, gemischter Stadtteil entstehen, der die südliche Innenstadt mit den angrenzenden gewachsenen 
Stadtvierteln von Zollstock, Raderberg und Bayenthal verbindet. Neben der Schaffung bezahlbarer 
Wohnungen und neuer Arbeitsplätze stehen bei der Planung der "Parkstadt Süd" auch die Entwick-
lung einer guten Infrastruktur, der Bau von Kindertagesstätten, Schulen und Einrichtungen zur Nah-
versorgung im Blickfeld. Im Bereich des westlich der Vorgebirgsstraße gelegenen "Sportparks Süd" 
sind der Abriss der im Grünzug liegenden Sporthalle und deren Neubau an noch nicht abschließend 
definierter Stelle geplant. 
 
Mit der 219. Änderung des Flächennutzungsplans werden die planungsrechtlichen Grundlagen ge-
schaffen, um im Rahmen der verbindlichen Bauleitplanung den Bau des neuen Quartiers sowie die 
Vollendung des Inneren Grüngürtels zu konkretisieren und somit dieses bedeutende Stadtentwick-
lungsprojekt zu verwirklichen. 
 
Mit den Bebauungsplanverfahren "Sechtemer Straße/ Bonner Straße" sowie "Sportpark Süd" befin-
den sich bereits zwei Abschnitte des Plangebiets in der verbindlichen Bauleitplanung. 
 
Verfahrensverlauf 
In der Sitzung des Stadtentwicklungsausschusses vom 10.11.2016 wurde die Einleitung des Verfah-
rens zur 219. Änderung des Flächennutzungsplanes – Arbeitstitel: Parkstadt Süd in Köln-Raderberg – 
gemäß § 2 BauGB sowie die Durchführung der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Abs. 
1 BauGB beschlossen. 
 
Die frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 
BauGB fand vom 05.04.2019 bis 06.05.2019 statt. Die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 
3 Abs. 1 BauGB erfolgte per Aushang im Bezirksrathaus Rodenkirchen vom 21.06.2019 bis 
22.07.2019. Seit diesen beiden Verfahrensschritten wurde der aktuelle Arbeitstitel "Parkstadt Süd in 
Köln-Zollstock, -Raderberg und -Bayenthal" verwendet. 
 
Auf Grundlage der Resultate der vorgenannten Beteiligungen gemäß § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 
BauGB erfolgte die weitergehende Ausarbeitung. Am 05.12.2019 fasste der Stadtentwicklungsaus-
schuss den Vorgabenbeschluss unter Berücksichtigung der eingegangenen Anregungen und Stel-
lungnahmen. Zudem wurde in dieser Sitzung die Erweiterung des Änderungsbereiches um den Be-
reich des "Sportparks Süd" beschlossen, um die geplante Entwicklung in diesem Areal mit in die 219. 
Änderung des Flächennutzungsplanes aufzunehmen. 
 
Die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB 
fand vom 26.11.2020 bis 07.01.2021 statt. Im Nachgang der eingegangenen Stellungnahmen folgte 
eine weitere Präzisierung der Planbegründung. 
 
Im Rahmen der Anpassung der Bauleitplanung an die Ziele der Raumordnung hat die Stadt Köln im 
Februar 2021 gemäß § 34 Abs. 5 Landesplanungsgesetz (LPlG) die Planungen der Bezirksregierung 
Köln zur Stellungnahme übersandt. Die Anfrage wurde im Grundsatz ohne Bedenken beantwortet. In 
der vom Regionalrat am 14.12.2018 beschlossenen 27. Regionalplanänderung wurde der nördliche 
Bereich des Plangebiets bereits von einem Allgemeinen Siedlungsbereich (ASB) in einen Waldbe-
reich mit der überlagernden Freiraumfunktion Regionaler Grünzug geändert. 
 
Der Stadtentwicklungsausschuss wurde am 11.03.2021 darüber informiert, dass die Offenlage der

4 
219. FNP-Änderung zum Ende des 1./ Beginn des 2. Quartals 2021 durchgeführt werden soll. Die 
Offenlage gemäß § 3 Absatz 2 Baugesetzbuch (BauGB) wurde am 24.03.2021 im Amtsblatt Nr. 11 
der Stadt Köln bekannt gemacht und in der Außenstelle des Stadtplanungsamts vom 01.04.2021 bis 
einschließlich zum 14.05.2021 durchgeführt. 
 
Im Rahmen der Offenlage gingen sechs fristgerecht eingereichte Stellungnahmen ein. Die Darstel-
lung und Bewertung der eingegangenen Stellungnahmen ist der Anlage 6.2 zu entnehmen. Bedenken 
waren vor allem der weitere Geschäftsbetrieb von Eigentümern im Plangebiet sowie potenzielle nega-
tive Auswirkungen der Planung auf Umweltbelange unterschiedlicher Art. Aus den vorgetragenen 
Stellungnahmen ergeben sich dennoch keine Änderungen für das Verfahren der 219. FNP-Änderung. 
 
Vorberatungen 
Beschluss über die Einleitung der 219. Änderung des Flächennutzungsplans, Arbeitstitel "Parkstadt 
Süd", Vorlage Nr. 3081/2016 
StEA      10.11.2016 
BV 2 (Rodenkirchen)    07.11.2016 
 
Frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB 
Im Zeitraum     21.06.2019 bis 22.07.2019 (einschließlich) 
 
Vorgabenbeschluss, Vorlage Nr. 2544/2019 
Sportausschuss    23.01.2020  
StEA      05.12.2019 
BV 2 (Rodenkirchen)    11.11.2019 
StEA      31.10.2019 
 
Mitteilung der Offenlage der 219. Änderung des Flächennutzungsplans "Parkstadt Süd", Vorlage Nr. 
3715/2020 
BV 2 (Rodenkirchen)    15.03.2021 
StEA      11.03.2021 
 
Offenlage gemäß § 3 Abs. 2 BauGB 
Im Zeitraum     01.04.2021 bis 14.05.2021 (einschließlich) 
 
 
Anlagen 
1 Lage des Änderungsbereiches 
2 Bisherige Darstellung des Flächennutzungsplans 
3 Beabsichtigte Darstellung des Flächennutzungsplans 
4 Begründung gemäß § 5 Absatz 5 BauGB mit Umweltbericht 
5.1 Darstellung und Bewertung der zur 219. Flächennutzungsplanänderung – Arbeitstitel: Park-
stadt Süd in Köln-Zollstock, -Raderberg und -Bayenthal – eingegangenen planungsrelevanten 
Stellungnahmen 
 aus der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Absatz 1 Baugesetzbuch 
5.2 Darstellung und Bewertung der zur 219. Flächennutzungsplanänderung – Arbeitstitel: Park-
stadt Süd in Köln-Zollstock, -Raderberg und -Bayenthal – eingegangenen planungsrelevanten 
Stellungnahmen  
 aus der Offenlage gemäß § 3 Absatz 2 Baugesetzbuch 
6.1 Darstellung und Bewertung der zur 219. Flächennutzungsplanänderung – Arbeitstitel: Park-
stadt Süd in Köln-Zollstock, -Raderberg und -Bayenthal – eingegangenen planungsrelevanten 
Stellungnahmen  
 aus der frühzeitigen Beteiligung gemäß § 4 Absatz 1 Baugesetzbuch  
6.2 Darstellung und Bewertung der zur 219. Flächennutzungsplanänderung – Arbeitstitel: Park-
stadt Süd in Köln-Zollstock, -Raderberg und -Bayenthal – eingegangenen planungsrelevanten 
Stellungnahmen  
aus der Beteiligung gemäß § 4 Absatz 2 Baugesetzbuch

Anlage 6.2 Stellungnahmen Beteiligung Behörden § 4 Abs. 2 BauGB

47397 Zeichen

A N L A G E   6.2 
 
1 
 
Darstellung und Bewertung der zur 219. Änderung des Flächennutzungsplanes mit dem Arbeitstitel „Parkstadt Süd“ in Köln-
Zollstock, -Raderberg und –Bayenthal eingegangenen Stellungnahmen aus der Beteiligung der Behörden und sonstiger Trä-
ger öffentlicher Belange 
Die Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Absatz 2 Baugesetzbuch (BauGB) wurde vom 26.11.2020 bis 
zum 07.01.2021 durchgeführt. Im Zeitraum der Beteiligung sind 28 Stellungnahmen fristgerecht eingegangen.  
Nachfolgend werden die eingegangenen Stellungnahmen fortlaufend nummeriert. Daran anschließend werden in Übereinstimmung mit der laufen-
den Nummerierung die Inhalte der Stellungnahmen sowie ihre Berücksichtigung im weiteren Verfahren dargestellt. Bei inhaltlich gleichen Stellung-
nahmen wird auf die jeweils erste Stellungnahme der Verwaltung zum betreffenden Inhalt verwiesen.  
 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Entscheidung 
durch den Rat 
 
Begründung 
1 Bezirksregierung Köln - Dezernat 25 - Verkehr, IGVP und ÖPNV 
 Keine grundsätzlichen Bedenken. 
 
Hinweis: Für die Nicht-Darstellung der aufzugebenden 
Bahnflächen ist ausdrücklich die Zustimmung des Eisen-
bahn-Bundesamtes (EBA) erforderlich; für aufzuge-
bende Bahnflächen, die anderen Nutzungen zugeführt 
werden sollen und die noch für Bahnbetriebszwecke ge-
widmet sind, ist ein Antrag auf Freistellung von Bahnbe-
triebszwecken gemäß § 23 Allgemeines Eisenbahnge-
setz (AEG) zu stellen. 
 
 
 
 
 
 
 
 
Hinweis: Die betroffene Bahnstrecke, deren Flächen teil-
weise überplant werden sollen, dient überwiegend dem 
 
 
Kenntnisnahme 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Kenntnisnahme 
 
 
 
Das Eisenbahn-Bundesamt wurde beteiligt (siehe laufende 
Nummer 13). 
 
Gemäß Schreiben der DB Immobilien vom 10.04.2019 sowie 
vom 22.07.2019 befinden sich nördlich des im Entwurf darge-
stellten Grünzugs an der Bahnanlage gewidmete Bahnflächen. 
Diese werden in der Darstellung der FNP-Änderung berück-
sichtigt. 
 
Zu den weiteren einst für Bahnbetriebszwecke genutzten Flä-
chen sind bereits Freistellungen durch das Eisenbahn-Bundes-
amt erfolgt, zuletzt für die Flurstücke 2339, 2340, 1707 und 
2577 (Freistellungsbescheid des Eisenbahn-Bundesamtes am 
20.05.2019). 
 
 
Es werden keine Flächen überplant, die nicht bereits freigestellt 
wurden.

A N L A G E   6.2 
 
2 
 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Entscheidung 
durch den Rat 
 
Begründung 
Güterverkehr. Es bestehen Planungen, auf dieser Stre-
cke zusätzlich einen S-Bahnbetrieb einzurichten, der 
vom Bahnhof Köln Süd kommend über die Südbrücke in 
Richtung Köln-Poll verkehren soll. Auch der Neubau ei-
nes S-Bahnhofes „Köln Bonner Wall" ist vorgesehen, 
der voraussichtlich im Bereich der Überführung über der 
Bonner Straße angelegt werden soll. 
In die Planungen ist u.a. der Nahverkehr Rheinland 
(NVR) involviert. Aus diesem Grunde ist die Beteiligung 
des NVR an diesem Verfahren erforderlich. 
Gleiches gilt auch für die Deutsche Bahn. Als Eisen-
bahninfrastrukturunternehmen bzw. Eigentümerin der 
Bahnstrecke ist deren Beteiligung ebenfalls erforderlich. 
 
Im Rahmen der öffentlichen Auslegung gemäß § 3 Abs. 
2 BauGB vom 01.04. – 14.05.2021 erfolgten folgende 
Ergänzungen: 
Hinweis: Die aktuelle Pandemie ha t gezeigt, dass Ver-
kehrsteilnehmer verstärkt ÖPNV meiden. Rad- und Fuß-
wege sollten großzügiger dimensioniert werden,  da dies 
verstärkt genutzt wird. 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Kenntnisnahme 
Der Nahverkehr Rheinland sowie die Deutsche Bahn wurden 
ebenfalls beteiligt (siehe laufende Nummern 12 und 14). 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Gemäß Systematik des FNPs erfolgt keine Darstellung von 
Rad- und Fußwegen. 
 
Der Hinweis ist in den nachfolgenden Bebauungsplanverfahren 
anzubringen. 
 
2 Bezirksregierung Köln - Dezernat 35.4 - Denkmalschutz 
 Keine Bedenken. 
 
Kenntnisnahme  
3 Bezirksregierung Köln – Dezernat 52 – Abfallwirtschaft und Bodenschutz einschließlich anlagenbezogener Umweltschutz 
 Hinweis: Bitte um Beteiligung der für Altdeponien zu-
ständigen städtischen Ämter. 
Kenntnisnahme 
 
 
Die Beteiligung der für Altdeponien zuständigen städtischen 
Ämter ist erfolgt.

A N L A G E   6.2 
 
3 
 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Entscheidung 
durch den Rat 
 
Begründung 
Im Rahmen der öffentlichen Auslegung gemäß § 3 Abs. 
2 BauGB vom 01.04. – 14.05.2021 erfolgten folgende 
Ergänzungen: 
Hinweis: Im Geltungsbereich der FNP -Änderung „Park-
stadt Süd“ befindet sich folgende nach § 52 Abs.1 BIm-
SchG überwachungsbedürftige Abfallbehandlungsanlage 
in Zuständigkeit der Bezirksregierung Köln:   
BWE Balthasar GmbH, Bonnerstraße 126  
Der Betrieb dieser Abfallbehandlungsanlage ist gemäß 
Genehmigungsbescheid nach § 16 BImSchG (Az: 
52.03.02-0010/20/11.0-böh) noch bis zum 31.12.2025 
genehmigt. Von solch einer Abfallbehandlungsanlage 
können umweltrelevante Emissionen (Lärm, Staub, Ge-
rüche) sowie eine erhöhte Brandgefahr ausgehen. Die 
schalltechnischen Auflagen werden bei dem Betrieb bis-
lang eingehalten. Bei den angedachten Bauleitplanungen 
ist zu prüfen, ob relevante Immissionsorte entstehen, die 
die immissionsbezogenen Anforderungen an den Betrieb 
vor Ablauf der Genehmigung Ende 2025 tangieren. Es ist 
somit zu überprüfen, ob die uneingeschränkte Ausübung 
der Tätigkeiten im Rahmen der BImSchG -Genehmigung 
an diesem Standort weiterhin gegeben sein wird.  
 
 
 
 
Kenntnisnahme 
 
 
 
Der Hinweis ist in den entsprechenden Bebauungsplanverfah-
ren anzubringen. 
 
Der Betrieb wird in den nachfolgenden Bebauungsplanverfah-
ren überplant, da die Lage und die vom Betrieb ausgehenden 
Emissionen nicht mit den Zielen der Integrierten Planung über-
einpassen. 
4 Bezirksregierung Köln – Dezernat 53 – Immissionsschutz einschließlich anlagenbezogener Umweltschutz 
 a) § 50 BlmSchG i. V. mit Betriebsbereichen nach § 3 
Abs. 5a BlmSchG ("Störfallbetriebe") 
 
Hinweis: Bei dem Heizkraftwerk Südstadt der Firma 
RheinEnergie AG, Zugweg 29-31 in 50667 Köln nördlich 
des Plangebietes handelt es sich nicht mehr um einen 
 
 
 
Kenntnisnahme

A N L A G E   6.2 
 
4 
 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Entscheidung 
durch den Rat 
 
Begründung 
Betriebsbereich nach § 3 Abs. 5a BlmSchG ("Störfallbe-
trieb"). Der entsprechende Eintrag im Informationssys-
tem KABAS ist veraltet. 
Das Plangebiet der 219. FNP-Änderung befindet sich 
somit nicht innerhalb von angemessenen Sicherheitsab-
ständen nach § 3 Abs. 5c BlmSchG bzw. Achtungsab-
ständen ohne Detailkenntnisse nach KAS-18 bezogen 
auf Betriebsbereiche nach § 3 Abs. 5a BlmSchG, für die 
das Dezernat 53 der Bezirksregierung Köln immissions-
schutzrechtlich zuständige Genehmigungs- und Überwa-
chungsbehörde ist.  
 
Anregung: Überprüfung bzw. Anpassung der entspre-
chenden Ausführungen unter Nr. 8.5.12.4 der Planbe-
gründung.  
Außerdem redaktionelle Anpassung auf Seite 36 Abs. 1 
der Planbegründung (Seveso-III-RL anstatt Seveso-II-
RL).  
 
Hinweis: Die digitalen Planunterlagen enthalten auch ei-
nen Plan mit Darstellungen von Betriebsbereichen, der 
als Auszug KABAS-LANUV bezeichnet ist. Dabei han-
delt es sich aber offenbar um ein selbst erstelltes Doku-
ment unter Verwendung von Daten aus dem Informati-
onssystem KABAS. Es wird darauf hingewiesen, dass 
dieser Plan neben der mittlerweile überholten Darstel-
lung zum Heizkraftwerk Südstadt noch weitere überholte 
bzw. unklare Angaben zu anderen Betriebsbereichen 
enthält, die für die vorliegende Bauleitplanung jedoch 
nicht relevant sind.  
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Der Stellungnahme 
wird gefolgt. 
 
 
 
 
 
Kenntnisnahme 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Die Anpassungen wurden durchgeführt. 
 
 
 
 
 
 
Der Plan wurde zwischenzeitlich angepasst und wird nur noch 
zur internen Verwendung vorgesehen.

A N L A G E   6.2 
 
5 
 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Entscheidung 
durch den Rat 
 
Begründung 
b) Lärm 
Hinweis: Für das v. g. Heizkraftwerk erfolgte in der Ver-
gangenheit keine Berücksichtigung von Immissionsorten 
im Plangebiet. Die berücksichtigten Immissionsorte be-
fanden sich im unmittelbaren Anlagenumfeld. 
Auf eventuelle Immissionen durch das Heizkraftwerk 
wird in Nr. 8.5.12.1 der Planbegründung nicht eingegan-
gen. Unter Berücksichtigung der vorliegenden Informati-
onen zu Lärmimmissionen durch das Heizkraftwerk so-
wie der vorgesehenen Darstellungen im Flächennut-
zungsplan wird im Rahmen der vorliegenden Änderung 
des Flächennutzungsplanes keine Notwendigkeit zur 
Überarbeitung der Planbegründung gesehen. Die Be-
rücksichtigung der Immissionen des Heizkraftwerkes 
kann im Einzelfall im Rahmen der jeweiligen verbindli-
chen Bauleitplanung erfolgen.  
 
c) luftverunreinigende Stoffe 
Hinweis: Bauliche Änderungen im Umfeld des v. g. Heiz-
kraftwerkes können ggf. Auswirkungen auf die erforderli-
che Höhe der dortigen Abgasableitung haben. Trotz des 
Abstandes zwischen Heizkraftwerk und der im Plange-
biet vorgesehenen Bebauung wird auf diesen im Rah-
men der verbindlichen Bauleitplanung ggf. zu berück-
sichtigenden Aspekt bereits jetzt hingewiesen, da ge-
mäß der vorliegenden Planbegründung eine Bebauung 
an einzelnen Hochpunkten mit bis zu 15 Geschossen er-
möglicht werden soll. 
  
d) Energieleitungen/26. BlmSchV 
Hinweis: Zu der im Norden des Plangebietes am Bahn-
damm verlaufenden Freileitung liegen keine Angaben 
 
Kenntnisnahme 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Kenntnisnahme 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Kenntnisnahme 
 
 
Die Berücksichtigung erfolgt im Rahmen der nachfolgenden 
Bebauungsplanverfahren. 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Die Berücksichtigung erfolgt im Rahmen der nachfolgenden 
Bebauungsplanverfahren. 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Eine Prüfung erfolgt im nachfolgenden Bebauungsplanverfah-
ren zur Erweiterung des Inneren Grüngürtels.

A N L A G E   6.2 
 
6 
 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Entscheidung 
durch den Rat 
 
Begründung 
zur Betriebsspannung/ Spannungsebene vor. Daher 
wird auf Nr. 8.2-3 des Landesentwicklungsplans NRW 
hingewiesen. 
Durch diese Freileitung können Einwirkungen im Plan-
gebiet durch elektrische und magnetische Felder entste-
hen. Darauf wird in Nr. 8.5.12.4 der Planbegründung mit 
Bezug auf den nicht dauerhaften Aufenthalt von Men-
schen im entsprechenden Bereich eingegangen.  
Unabhängig von der immissionsschutzrechtlichen Zu-
ständigkeit für die v.g. Freileitung wird hinsichtlich mögli-
cher Immissionsorte bzw. zum Begriff "nicht nur vorüber-
gehender Aufenthalt von Menschen" auf die Ausführun-
gen in den Abschnitten II.3.1 und II.3.2 des Fachberich-
tes "Hinweise zur Durchführung der Verordnung über 
elektromagnetische Felder (Stand 22.10.2014)" der 
Bund/Länder Arbeitsgemeinschaft für Immissionsschutz 
(LAI) hingewiesen. 
 
Anregung: entsprechende Überprüfung der Planbegrün-
dung. Der Fachbericht kann auf der Homepage der LAI 
unter folgendem Link in der Rubrik "physikalische Ein-
wirkungen" heruntergeladen werden:  
https://www.lai-immissionsschutz.de/Veroeffentli-
chunqen-67.html.  
 
Im Rahmen der öffentlichen Auslegung gemäß § 3 Abs. 
2 BauGB vom 01.04. – 14.05.2021 erfolgten folgende 
Ergänzungen : 
Zu c):  
Hinweis: Im Rahmen der Stellungnahme vom 04.03.2021 
zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 67424/03 
"Sechtemer Straße/Bonner Straße" wurden der  in der  
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Der Stellungnahme 
wird nicht gefolgt. 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Kenntnisnahme 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Eine Prüfung erfolgt im nachfolgenden Bebauungsplanverfah-
ren zur Erweiterung des Inneren Grüngürtels. 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Die Stellungnahme wurde im Rahmen des Bebauungsplanver-
fahrens "Sechtemer Straße/Bonner Straße" geprüft.

A N L A G E   6.2 
 
7 
 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Entscheidung 
durch den Rat 
 
Begründung 
Beteiligung gem. § 4(2) BauGB zur 219. FNP -Änderung 
unter Punkt c) genannte Aspekt sowie mögliche Immissi-
onen an luftverunreinigenden Stoffen durch das Heiz-
kraftwerk insbesondere im Bereich des Hochpunktes be-
reits angesprochen.  
 
Hinsichtlich des Luftreinhalteplans Köln wird darauf hin-
gewiesen, dass zwischenzeitlich der Entwurf für eine 
dritte Fortschreibung erstellt wurde (einsehbar auf der In-
ternetseite der Bezirksregierung Köln).  
 
Sonstiges:  
Hinweis: Für die im Plangebiet befindliche Firma BWE - 
Balthasar GmbH, Bonner Str. 126, 50968 wird auf die Zu-
ständigkeit des  Dezernates 52 (Abfallwirtschaft ein-
schließlich anlagenbezogener Umweltschutz) der Be-
zirksregierung Köln als immissionsschutzrechtliche Ge-
nehmigungs- und Überwachungsbehörde hingewiesen.  
 
 
 
 
 
 
 
Kenntnisnahme 
 
 
 
 
 
Kenntnisnahme 
Auswirkungen auf die Ausweisungen der 219. FNP-Änderung 
ergeben sich daraus nicht. 
 
 
 
 
Der Punkt 8.9 im Umweltbericht wurde entsprechend ange-
passt. 
 
 
 
 
Das Dezernat 52 der Bezirksregierung Köln wurde beteiligt 
(siehe laufende Nummer 3). 
5 Bezirksregierung Köln - Dezernat 54 - Wasserwirtschaft einschließlich anlagenbezogener Umweltschutz 
 Hinweis: Der betroffene Änderungsbereich befindet sich 
im Einzugsgebiet der Trinkwassergewinnungsanlage 
Hürth­Efferen, für das die Festsetzung eines Wasser-
schutzgebietes geplant ist. Voraussichtlich wird für den  
betroffenen Bereich die Wasserschutzzone III B festge-
setzt.  
Aktuell wird das geplante WSG in den entsprechenden 
Unterlagen nicht erwähnt. Das geplante Wasserschutz-
gebiet ist demnach bei den zukünftigen Planungen zu 
berücksichtigen.  
 
Kenntnisnahme 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Gemäß Systematik des FNPs erfolgt keine Darstellung im Plan-
werk. Perspektivisch sollen gemäß § 5 Abs. 4 Satz 2 BauGB 
Planungen und Nutzungsregelungen nach anderen gesetzli-
chen Vorschriften, deren Festsetzung in Aussicht genommen 
ist, im entsprechenden Anlageplan des Flächennutzungsplans 
vermerkt werden. 
 
Ein entsprechender Passus wurde in den Umweltbericht aufge-
nommen.

A N L A G E   6.2 
 
8 
 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Entscheidung 
durch den Rat 
 
Begründung 
Hinweis: Eine Umwandlung von derzeit gewerblich ge-
nutzten Flächen hin zu Grünflächen ist für die  
Grundwasserneubildung positiv zu bewerten. Durch die 
Entsiegelung von Flächen ist eine Versickerung von Nie-
derschlag wieder möglich.  
Zukünftig sollen die Sondergebiete (Großmarkt mit ca. 
220 Firmen) und die gewerblichen Flächen im FNP ent-
fallen. Eine Umwandlung hin zu gemischter Baufläche 
und Fläche für den Gemeinbedarf ist hier positiv zu  
bewerten.  
 
Hinweis: Hinsichtlich der Belange des Grundwasser-
schutzes, in Bezug auf das geplante Wasserschutzge-
biet Hürth­Efferen, bestehen gegenüber der 219. Ände-
rung des Flächennutzungsplanes keine Bedenken.  
Es wird darauf hingewiesen, dass zum Schutz des 
Grundwassers generell die Allgemeine Sorgfaltspflicht  
nach § 5 des Wasserhaushaltsgesetzes gilt. Demnach 
ist „Jede Person [ ... ] verpflichtet, bei Maßnahmen, mit 
denen Einwirkungen auf ein Gewässer verbunden sein 
können, die nach den Umständen erforderliche Sorgfalt 
anzuwenden, um  
1. eine nachteilige Veränderung der Gewässereigen-
schaften zu vermeiden, 
2. eine mit Rücksicht auf den Wasserhaushalt gebotene 
sparsame Verwendung des Wassers sicherzustellen, 
3. die Leistungsfähigkeit des Wasserhaushalts zu erhal-
ten und 
4. eine Vergrößerung und Beschleunigung des Wasser-
abflusses zu vermeiden." 
 
 
Kenntnisnahme 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Kenntnisnahme

A N L A G E   6.2 
 
9 
 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Entscheidung 
durch den Rat 
 
Begründung 
Gewässerentwicklung/Hochwasserschutz: 
Hinweis: Gegebenenfalls könnten Schutzzonen der 
Hochwasserschutzanlagen betroffen sein und Teile des 
Planungsraumes in einem Risikogebiet außerhalb des 
Überschwemmungsgebiets des Rheins liegen.  
In den Schutzzonen der Hochwasserschutzanlagen sind 
gem. der Ordnungsbehördlichen Verordnung zur Neu-
fassung der Verordnung zum Schutz der Deiche und 
sonstigen Hochwasserschutzanlagen an den Gewäs-
sern erster Ordnung und deren Rückstaubereichen im 
Regierungsbezirk Köln vom 26. Oktober 2001 (Deich-
schutzverordnung (DSchVO)) - bestimmte Vorhaben 
verboten und/oder genehmigungsbedürftig. 
Die Hochwasserschutzanlage liegt auf der - vom Pla-
nungsraum gesehen – gegenüberliegenden Seite der 
Straße Gustav-Heinemann-Ufer. Dementsprechend 
sollte der Abstand zu der Hochwasserschutzanlage 
i.d.R. groß genug sein, so dass keine Betroffenheiten in 
den Schutzzonen ausgelöst werden. 
 
Hinweis: Teile des Planungsraumes liegen im über-
schwemmungsgefährdeten Gebiet. 
Nach § 78 Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts 
(Wasserhaushaltsgesetz - WHG) liegen Teile des FNP 
in einem Risikogebiet außerhalb des Überschwem-
mungsgebiets des Rheines. Bei Versagen der Hochwas-
serschutzanlagen würden diese Bereiche geflutet. 
 
 
 
 
 
Kenntnisnahme 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Kenntnisnahme 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Die Prüfung, ob Schutzzonen von Hochwasseranlagen betrof-
fen sein können, erfolgt in den nachfolgenden Bebauungsplan-
verfahren. 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
In den nachfolgenden Bebauungsplanverfahren erfolgt eine 
nachrichtliche Übernahme von überschwemmungsgefährdeten 
Gebieten und von Risikogebieten.

A N L A G E   6.2 
 
10 
 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Entscheidung 
durch den Rat 
 
Begründung 
§ 78b Risikogebiete außerhalb von Überschwemmungs-
gebieten: 
(1) Risikogebiete außerhalb von Überschwemmungsge-
bieten sind Gebiete, für die nach § 74 Absatz 2 Gefah-
renkarten zu erstellen sind und die nicht nach § 76 Ab-
satz 2 oder Absatz 3 als Überschwemmungsgebiete 
festgesetzt sind oder vorläufig gesichert sind; dies gilt 
nicht für Gebiete, die überwiegend von den Gezeiten be-
einflusst sind, soweit durch Landesrecht nichts Anderes 
bestimmt ist. Für Risikogebiete außerhalb von Über-
schwemmungsgebieten gilt Folgendes: 
1. bei der Ausweisung neuer Baugebiete im Außenbe-
reich sowie bei der Aufstellung, Änderung oder Ergän-
zung von Bauleitplänen für nach § 30 Absatz 1 und 2 oder 
nach § 34 des Baugesetzbuches zu beurteilende Gebiete 
sind insbesondere der Schutz von Leben und Gesundheit 
und die Vermeidung erheblicher Sachschäden in der Ab-
wägung nach § 1 Absatz 7 des Baugesetzbuches zu be-
rücksichtigen; dies gilt für Satzungen nach § 34 Absatz 4 
und § 35 Absatz 6 des Baugesetzbuches entsprechend;  
 
2. außerhalb der von Nummer 1 erfassten Gebiete sollen 
bauliche Anlagen nur in einer dem jeweiligen Hochwas-
serrisiko angepassten Bauweise nach den allgemein an-
erkannten Regeln der Te chnik errichtet oder wesentlich 
erweitert werden, soweit eine solche Bauweise nach Art 
und Funktion der Anlage technisch möglich ist; bei den 
Anforderungen an die Bauweise sollen auch die Lage des 
betroffenen Grundstücks und die Höhe des möglichen 
Schadens angemessen berücksichtigt werden.

A N L A G E   6.2 
 
11 
 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Entscheidung 
durch den Rat 
 
Begründung 
(2) Weitergehende Rechtsvorschriften der Länder bleiben 
unberührt. 
 
§78c Heizölverbraucheranlagen in Überschwemmungs-
gebieten und in weiteren Risikogebieten 
(1) Die Errichtung neuer Heizölverbraucheranlagen in 
festgesetzten und vorläufig gesicherten Überschwem-
mungsgebieten ist verboten. Die zuständige Behörde 
kann auf Antrag Ausnahmen von dem Verbot nach Satz 
1 zulassen, wenn keine anderen weniger wassergefähr-
denden Energieträger zu wirtschaftlich vertretbaren Kos-
ten zur V erfügung stehen und die Heizölverbraucheran-
lage hochwassersicher errichtet wird. 
 
(2) Die Errichtung neuer Heizölverbraucheranlagen in 
Gebieten nach § 78b Absatz 1 Satz 1 ist verboten, wenn 
andere weniger wassergefährdende Energieträger zu 
wirtschaftlich vertretbaren Kosten zur Verfügung stehen 
oder die Anlage nicht hochwassersicher errichtet werden 
kann. Eine Heizölverbraucheranlage nach Satz 1 kann 
wie geplant errichtet werden, wenn das Vorhaben der zu-
ständigen Behörde spätestens sechs Wochen vor der Er-
richtung mit den vollständigen Unterlagen angezeigt wird 
und die Behörde innerhalb einer Frist von vier Wochen 
nach Eingang der Anzeige weder die Errichtung unter-
sagt noch Anforderungen an die hochwassersichere Er-
richtung festgesetzt hat. 
  
(3) Heizölverbraucheranlagen, die am 5. Januar 2018 in 
festgesetzten oder in vorläufig gesicherten Überschwem-
mungsgebieten vorhanden sind, sind vom Betreiber bis 
Kenntnisnahme 
 
 
Kenntnisnahme 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Die Hinweise sind erst relevant für nachfolgende Baugenehmi-
gungsverfahren.

A N L A G E   6.2 
 
12 
 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Entscheidung 
durch den Rat 
 
Begründung 
zum 5. Januar 2023 nach den allgemein anerkannten Re-
geln der Technik hochwassersicher nachzurüsten. 
Heizölverbraucheranlagen, die am 5. Januar 2018 in Ge-
bieten nach § 78b Absatz 1 Satz 1  vorhanden sind, sind 
bis zum 5. Januar 2033 nach den allgemein anerkannten 
Regeln der Technik hochwassersicher nachzurüsten, so-
weit dies wirtsc haftlich vertretbar ist. Sofern Heizölver-
braucheranlagen wesentlich geändert werden, sind diese 
abweichend von den Sätzen 1 und 2 zum Änderungszeit-
punkt hochwassersicher nachzurüsten. 
 
Im Rahmen der öffentlichen Auslegung gemäß § 3 Abs. 
2 BauGB vom 01.04. – 14.05.2021 erfolgten folgende Er-
gänzungen: 
Hinweis: Das geplante Vorhaben liegt im Grundwasser-
körper (GWK) 27_19 – Terrassen des Rheins. Dieser 
GWK ist sowohl in der Zustandsbewertung zum 2. Bewirt-
schaftungsplan (BWP) als auch in der zum 3. BWP im 
chemischen schlechten Zustand. Im mengenmäß igen 
Zustand ist der GWK im 2. BWP in einem guten Zustand 
und im 3. BWP in einem schlechten Zustand.  
 
Gegen eine Änderung des FNP bestehen weiterhin keine 
Bedenken. 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Kenntnisnahme 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Die Grundwasserqualität hat keine Relevanz für die geplanten 
Flächenausweisungen der 219. FNP-Änderung. Die Aufgabe 
von gewerblichen Nutzungen sowie die geplante Sanierung 
und/oder Auskofferung von belasteten Böden kann langfristig 
zu einer Verbesserung der Grundwasserqualität führen. 
 
 
 
 
 
 
6 Bezirksregierung Düsseldorf - Dezernat 22.5 - Kampfmittelbeseitigungsdienst (KBD) 
 Hinweis: Anträge auf Luftbildauswertung können ab dem 
01.11.2020 ausschließlich mit KISKaB (Kommunales In-
formationssystem über die Kampfmittelbelastung) als 
Modul von IG-NRW (Informationssystem Gefahrenab-
wehr NRW) beantragt werden. 
Kenntnisnahme Die Abfrage über mögliche Kampfmittelbelastungen läuft über 
das Amt für öffentliche Ordnung der Stadt Köln. Eine Rückmel-
dung steht noch aus. Auf FNP-Ebene ergeben sich jedoch keine 
erheblichen Erdeingriffe. Es wird auf die nachfolgenden Bebau-
ungsplanverfahren verwiesen.

A N L A G E   6.2 
 
13 
 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Entscheidung 
durch den Rat 
 
Begründung 
7 Handwerkskammer zu Köln 
 Keine Bedenken Kenntnisnahme  
8 Industrie- und Handelskammer zu Köln 
 Hinweis: Die 219. Änderung des Flächennutzungsplanes 
ist die Konsequenz der im städtebaulichen Masterplan 
Innenstadt angeregten Verlagerung des Großmarktes 
und findet somit die Zustimmung der IHK Köln.  
 
Anregung: Die Flächenbilanz macht mit einem Verlust 
von 14 Hektar Gewerbegebiet sehr deutlich, dass die 
grundsätzliche Flächenentwicklung in Köln einseitig ver-
läuft. Im Rahmen eines dynamischen Flächenmanage-
ments wird eine Kompensation gefordert. Eine Tausch-
börse kann etwa Wohnbauflächen zu Gewerbe- und In-
dustrieflächen umwandeln oder umgekehrt. Wichtig ist 
dabei eine stets ausgeglichene Gesamtbilanz. Damit ist 
eine wirtschaftsfreundliche und sparsame Flächenpolitik 
möglich. 
 
Hinweis: Immer noch ist die Situation für die Großmarkt-
händler sehr angespannt, es gibt weder eine Perspek-
tive für den Verbleib auf dem Großmarktgelände noch 
für den Umzug nach Marsdorf. Die IHK Köln hat schon 
an vielen Stellen auf die fehlende Planungssicherheit für 
die Unternehmen und die schleppende Bauleitplanung 
am neuen Standort aufmerksam gemacht und dies kriti-
siert. 
 
 
Kenntnisnahme 
 
 
 
 
Der Stellungnahme 
wird nicht gefolgt. 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Kenntnisnahme 
 
 
 
 
 
Eine unmittelbare Kompensation wegfallender Gewerbeflächen 
erfolgt nicht. Neben der Schaffung von Wohnraum werden in 
der Parkstadt Süd auch ca. 4.000 Arbeitsplätze geschaffen. 
 
Nicht wesentlich störende Gewerbebetriebe können grundsätz-
lich auch in gemischten Bauflächen – wie in der vorliegenden 
Änderung des FNPs vorgesehen – angesiedelt werden. 
 
 
 
 
Mit Ratsbeschluss vom 06.05.2021 wurde der Großmarktbe-
trieb am Standort Raderberg bis 2025 verlängert. In diesem 
Zeitraum soll die Entwicklung am Alternativstandort Marsdorf 
voranschreiten, um Planungssicherheit für die betroffenen Be-
triebe zu gewährleisten.

A N L A G E   6.2 
 
14 
 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Entscheidung 
durch den Rat 
 
Begründung 
9 KölnBusiness Wirtschaftsförderungs-GmbH 
 Hinweis: Die Änderung der Darstellungen des Flächen-
nutzungsplanes bedeutet, dass 14 ha GE und 32 ha SO 
Großmarkt im FNP entfallen. 
Mit dem „Frischezentrum Marsdorf“ soll die Großmarkt-
nutzung einen Alternativstandort erhalten. Dieser ist al-
lerdings noch nicht realisiert. Eine für den Wirtschafts-
standort Köln wünschenswerte flächenmäßige Kompen-
sation der wegfallenden 14 ha GE-Flächen ist nicht be-
kannt. 
 
Hinweis: Es muss sichergestellt werden, dass die heute 
am Großmarkt ansässigen Betriebe einen solchen 
neuen, dauerhaften Standort langfristig nutzen können 
und dass dieser zeitlich vor der Nutzungsaufgabe des 
heutigen Großmarktes zur Verfügung steht. Eine evtl. 
Zwischenlösung bedeutet für die Großmarktbetriebe 
zwei Umzüge in kurzer Zeit, wodurch wirtschaftlich eine 
Doppelbelastung entsteht. Zudem stellt eine Zwischen-
nutzungsabsicht für kurze Zeit, gerade durch kleinere 
Betriebe, auf dem angespannten Markt für gewerbliche 
Flächen eine für den Mietinteressenten im Wettbewerb 
mit anderen Nutzern sehr nachteilige Position dar. Es 
muss damit gerechnet werden, dass nicht alle Händler 
eine passende Zwischenlösung finden und dass daraus 
Geschäftsaufgaben resultieren könnten. 
 
Hinweis: Die südöstlich des Großmarktes gelegene Ge-
werbegebietsdarstellung (GE) wird aufgegeben; die dort 
ansässigen Nutzungen bleiben jedoch bestehen. 
Kenntnisnahme 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Kenntnisnahme 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Kenntnisnahme 
 
 
 
Siehe Ausführungen unter laufender Nummer 8. 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Siehe Ausführungen unter laufender Nummer 8. 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Siehe Ausführungen unter laufender Nummer 8.

A N L A G E   6.2 
 
15 
 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Entscheidung 
durch den Rat 
 
Begründung 
Es muss sichergestellt werden, dass die bestehenden 
Betriebe durch die beabsichtigte Änderung des FNP 
langfristig keine Einschränkungen erfahren und dort wei-
ter ihrer Betriebstätigkeit nachgehen können. 
 
Hinweis: Im Gebiet weiter östlich werden an der Fritz-
Reuter-Straße und Gustav­Heinemann-Ufer einzelne 
Bürogebäude gänzlich aufgegeben, während der Groß-
teil der Nutzungen erhalten bleibt. 
Die aufgegebenen Büroflächen sollten in der Quartiers-
entwicklung an anderer Stelle kompensiert werden. 
 
 
 
 
 
 
Kenntnisnahme 
 
 
 
 
 
Siehe Ausführungen unter laufender Nummer 8. 
 
 
10 LVR-Amt für Denkmalpflege im Rheinland 
 Hinweis: Die Belange der Denkmalpflege sind ausrei-
chend berücksichtigt. 
 
Im Rahmen der öffentlichen Auslegung gemäß § 3 Abs. 
2 BauGB vom 01.04. – 14.05.2021 erfolgten folgende 
Ergänzungen: 
Anregung: Die Baudenkmäler wurden in der Begrün-
dung inklusive Umweltbericht genannt, allerdings fehlt 
hier ein Baudenkmal, und zwar die Allee in der Schön-
hauser Straße.  
 
Ebenso fehlt im Planwerk die zu empfehlende und in § 5 
Abs. 4 BauGB angesprochene nachrichtliche Über-
nahme von Denkmälern im Plangebiet. Nach Landes-
recht denkmalgeschützte Mehrheiten von baulichen An-
lagen sollten zur weiterführenden Information mit grafi-
scher Darstellung im Bebauungsplan nach PlanZV90 
Kenntnisnahme 
 
 
 
 
 
Der Stellungnahme 
wird nicht gefolgt. 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
In Kapitel 5.4 der Begründung ist die Allee Schönhauser Straße 
als Denkmal erfasst (siehe Seite 11). Der Umweltbericht wurde 
unter Punkt 8.5.13 ergänzt.  
 
Gemäß Systematik und zugunsten der Lesbarkeit des Flächen-
nutzungsplans erfolgt keine nachrichtliche Übernahme einzel-
ner Denkmäler in die Plandarstellung. Diese erfolgt auf der 
Ebene der verbindlichen Bauleitplanung.

A N L A G E   6.2 
 
16 
 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Entscheidung 
durch den Rat 
 
Begründung 
kartiert werden: D – Einzelanlagen (unbewegliche Kul-
turdenkmale), die dem Denkmalschutz unterliegen. 
 
Hinweis: Zu den nach Auffassung des LVR-ADR zu 
kennzeichnenden Flächen zählen folgende Denkmäler 
und denkmalgeschützte Mehrheiten von baulichen Anla-
gen: Es folgt die Auflistung verschiedener Denkmäler. 
 
Die Großmarkthalle (Marktstraße 10) bildet aufgrund ih-
rer Größe und flächenhaften Ausdehnung mit verschie-
denen abgegrenzten Gebäudeeinheiten und benachbar-
ten Denkmälern eine „nach Landesrecht denkmalge-
schützte Mehrheit von baulichen Anlagen“. Zum Denk-
mal gehört ein weiteres Gebäude südlich der Halle, öst-
lich befindet sich ein denkmalgeschütztes Fabrikge-
bäude (Sechtemer Str. 5) und angrenzend an dieses 
existiert ein Bunker in Kirchenform von 1942 (Markt-
straße 6c). Hier besteht also eine gewisse Dichte an 
Baudenkmälern auf engstem Raum, die für die weiterfol-
gende Bebauungsplanung mit einem D im Quadrat ge-
kennzeichnet werden sollten, um die räumliche Ausdeh-
nung und Anordnung anschaulich zu machen. Die Allee 
in der Schönhauser Straße sollte ebenfalls aufgrund ih-
rer Größe und evtl. Planungsrelevanz kartiert werden. 
 
Diese Baudenkmäler sind als städtebauliche Fixpunkte 
im Planungsgebiet evtl. relevant für die weitere Bebau-
ungsplanung und daher im Plan zu markieren oder zu-
mindest in einer Themenkarte darzustellen. Auch wenn 
aktuell keine Auswirkungen ersichtlich sind, kann dies im 
Vorhinein nicht kategorisch ausgeschlossen werden. 
 
 
 
 
Kenntnisnahme 
 
 
 
Alle aufgeführten Denkmäler sind in der Begründung erfasst. 
Die weiteren Ausführungen beziehen sich auf anschließende 
Bebauungsplanverfahren.

A N L A G E   6.2 
 
17 
 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Entscheidung 
durch den Rat 
 
Begründung 
11 Landschaftsverband Rheinland (Dezernat Kultur und Landschaftliche Kulturpflege) 
 Keine Bedenken. 
 
Hinweis: Die Stellungnahme gilt nicht für das LVR Amt 
für Denkmalpflege im Rheinland in Pulheim und das 
LVR-Amt für Bodendenkmalpflege im Rheinland in 
Bonn; es wird darum gebeten, deren Stellungnahmen 
gesondert einzuholen. 
 
Kenntnisnahme Das LVR Amt für Denkmalpflege im Rheinland wurde beteiligt 
(siehe laufende Nummer 10). 
 
Das LVR-Amt für Bodendenkmalpflege im Rheinland ist für 
Planverfahren innerhalb der Stadtgrenze der Stadt Köln nicht 
zuständig. Dies wurde auf Nachfrage schriftlich bestätigt. 
12 Nahverkehr Rheinland GmbH 
 Keine Bedenken. Kenntnisnahme  
13 Eisenbahn-Bundesamt 
 Hinweis: Die Änderung des Flächennutzungsplanes 
sollte unter der Bedingung aufgestellt werden, dass die 
Flurstücke von Bahnbetriebszwecken freigestellt sind. 
Andernfalls unterfällt das Flurstück dem eisenbahnrecht-
lichen Fachplanungsvorbehalt nach § 18 Abs. 1 Allge-
meines Eisenbahngesetz (AEG) sowie dem Fachpla-
nungsvorrang nach § 38 Baugesetzbuch (BauGB). Aus-
kunft über die Zweckbestimmung der o.g. Fläche erteilt 
die DB Services Immobilien GmbH in Köln.  
Hinsichtlich der Grenzbebauung sind u.a. die Vorschrif-
ten des § 6 BauO NRW zu beachten. Bei den an das 
Vorhaben angrenzenden Flächen mit Eisenbahnbe-
triebsanlagen handelt es sich um öffentliche Verkehrsflä-
chen.  
 
Kenntnisnahme 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Siehe Ausführungen unter laufender Nummer 1.

A N L A G E   6.2 
 
18 
 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Entscheidung 
durch den Rat 
 
Begründung 
Hinweis: Es wird die Beteiligung der lnfrastrukturbetrei-
berin DB Netz AG als Trägerin öffentlicher Belange 
empfohlen, da das Eisenbahn-Bundesamt nicht die Ver-
einbarkeit von Planungen aus Sicht der Betreiber der Ei-
senbahnbetriebsanlagen prüft.  
 
Hinweis: Aktuelle zulassungsrechtliche und raumbedeut-
same Planungen der Eisenbahnen des Bundes im be-
troffenen Bereich, die mit der Planung kollidieren könn-
ten, sind nicht bekannt. Hierzu sollte sich ggf. ebenfalls 
die DB Netz AG äußern.  
 
Hinweis: Ansprüche gegen Eisenbahninfrastrukturunter-
nehmen, die sich durch Immissionen aus dem Eisen-
bahnbetrieb auf planfestgestellten und baulich nicht ge-
änderten Verkehrsanlagen begründen, sind ausge-
schlossen. Für einen ausreichenden Schutz vor Lärm 
und Erschütterungen aus dem Eisenbahnbetrieb hat der 
Planungsträger, der ein Bauvorhaben in der Nachbar-
schaft von Eisenbahnbetriebsanlagen durchzuführen be-
absichtigt, selbst zu sorgen. 
 
Kenntnisnahme 
 
 
 
 
 
Kenntnisnahme 
 
 
 
 
 
Kenntnisnahme 
Die DB Netz AG wurde beteiligt (siehe laufende Nummer 14). 
14 Deutsche Bahn AG - DB Immobilien, Niederlassung Köln - Eigentumsmanagement 
 (Gesamtstellungnahme der Deutsche Bahn AG, DB Im-
mobilien, als von der DB Netz AG bevollmächtigtes  
Unternehmen) 
 
Keine Bedenken, wenn die nachfolgenden Hinweise be-
achtet werden:

A N L A G E   6.2 
 
19 
 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Entscheidung 
durch den Rat 
 
Begründung 
Hinweis: Der Planungsbereich liegt in unmittelbarer 
Nähe zur Verbindung Südbrücke Richtung rechte Rhein-
strecke Köln Deutz - Gremberg - Troisdorf. Hier ist per-
spektivisch der Ausbau der S-Bahnlinie S 16 von Köln 
Süd - Südbrücke - Köln­Vingst - Flughafen mit Anbin-
dung Parkstadt Süd und Deutzer Hafen geplant. Dieser 
Ausbau hat sowohl für die Stadt Köln sowie für den NVR 
höchste Priorität.  
Insoweit darf hier bezüglich der vorhandenen Grundstü-
cke nichts passieren, was einen späteren Ausbau er-
schwert oder unmöglich macht. 
 
Hinweis: Weiterhin wird in diesem Zusammenhang auf 
die damit verbundene verkehrliche Entwicklung, erhöh-
tes Fahrgastaufkommen und eine damit verbundene 
Taktverdichtung in diesem Ausbaubereich hingewiesen.  
Ebenso ist zu beachten, dass durch den Eisenbahnbe-
trieb und der Erhaltung der Bahnanlagen Emissionen 
(insbesondere Luft- und Körperschall, Abgase, Funken-
flug, Abriebe z.B. durch Bremsstäube, elektrische Beein-
flussungen durch magnetische Felder etc.) entstehen, 
die zu Immissionen an benachbarter Bebauung führen 
können. Entschädigungsansprüche oder Ansprüche auf 
Schutz- oder Ersatzmaßnahmen können gegen die DB 
AG nicht geltend gemacht werden, da die Bahnstrecke 
eine planfestgestellte Anlage ist. Spätere Nutzer der Flä-
chen sind frühzeitig und in geeigneter Weise auf die Be-
einflussungsgefahr hinzuweisen. 
 
 
 
Kenntnisnahme 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Kenntnisnahme 
 
Die angesprochene Planung ist bekannt und wird unterstützt. 
Konkrete Planungen liegen dem Stadtplanungsamt allerdings 
noch nicht vor.  
 
Durch die 219. Flächennutzungsplanänderung werden keine 
Flächen überplant, die nicht bereits freigestellt wurden (siehe 
Ausführungen unter laufender Nummer 1). Insofern werden 
vorhandene Grundstücke der Deutschen Bahn nicht beein-
trächtigt.  
 
 
 
Zur geplanten 219. FNP-Änderung wurde eine schalltechnische 
Untersuchung zum Schienenverkehrslärm durchgeführt. Die 
Umsetzung der darin untersuchten aktiven Schallschutzmaß-
nahmen wird im nachfolgenden Bebauungsplanverfahren zur 
Erweiterung des Inneren Grüngürtels geprüft.  
 
Zum Punkt magnetische Felder siehe die Ausführung zur Stel-
lungnahme Nr. 4 d).

A N L A G E   6.2 
 
20 
 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Entscheidung 
durch den Rat 
 
Begründung 
15 Deutsche Telekom Technik GmbH 
 Hinweis: Im Planbereich befinden sich Telekommunikati-
onslinien der Telekom. Die Belange der Telekom - z. B. 
das Eigentum der Telekom, die ungestörte Nutzung ih-
res Netzes sowie ihre Vermögensinteressen - sind be-
troffen. Der Bestand und der Betrieb der vorhandenen 
TK-Linien müssen weiterhin gewährleistet bleiben.  
Über gegebenenfalls notwendige Maßnahmen zur Si-
cherung, Veränderung oder Verlegung der Anlagen 
sollte sich mindestens 6 Wochen vor Baubeginn an die 
Deutsche Telekom Technik GmbH, Tl NL West, PTI 22 
zur Koordination gewendet werden.  
 
Hinweis: Hinsichtlich geplanter Baumpflanzungen ist das 
"Merkblatt über Baumstandorte und unterirdische Ver- 
und Entsorgungsanlagen" der Forschungsgesellschaft 
für Straßen- und Verkehrswesen, Ausgabe 1989; siehe  
insbesondere Abschnitt 3, zu beachten. Es wird darum 
gebeten sicherzustellen, dass durch Baumpflanzungen 
der Bau, die Unterhaltung und Erweiterung der Telekom-
munikationslinien der Telekom nicht behindert werden.  
 
Hinweis: Zur Versorgung des Planbereichs mit Telekom-
munikationsanschlüssen ist die Verlegung zusätzlicher 
Telekommunikationsanlagen erforderlich. Falls notwen-
dig, müssen hierfür bereits ausgebaute Straßen wieder 
aufgebrochen werden. Für den rechtzeitigen Ausbau 
des Telekommunikationsnetzes sowie die Koordinierung 
mit dem Straßenbau und den Baumaßnahmen der an-
deren Leistungsträger ist es notwendig, dass Beginn 
Kenntnisnahme Die Hinweise sind in den nachfolgenden Bebauungsplanverfah-
ren anzubringen.

A N L A G E   6.2 
 
21 
 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Entscheidung 
durch den Rat 
 
Begründung 
und Ablauf der Erschließungsanlagen im Bebauungspl-
angebiet der Deutsche Telekom Technik GmbH, Tl NL 
West, PTI 22 so früh wie möglich, mindestens 6 Monate 
vor Baubeginn, schriftlich angezeigt werden. 
 
16 Stadtwerke Köln GmbH - Abteilung Liegenschaften 
(AWB Abfallwirtschaftsbetriebe Köln GmbH, Rheinische NETZGesellschaft mbH – Leitplanung, Kölner Verkehrs-Betriebe AG, Häfen 
und Güterverkehr Köln AG, HGK A 1) 
 AWB Abfallwirtschaftsbetriebe Köln GmbH: 
 
Hinweis: innerhalb des Änderungsbereichs liegt der 
AWB-Betriebshof Alteburger Str. 141a, welcher von ei-
ner Änderung des Flächennutzungsplanes in besonde-
rem Maße betroffen wäre; aufgrund logistischer Vorteile 
zur Altstadt, zum Dom-Umfeld sowie zum Bezirk Ro-
denkirchen ist der Standort als optimal zu bewerten; der 
Standort ist auch für Stadtreinigungs- und Winterdienst-
leistungen im Plangebiet erforderlich; weitere Aufgaben-
felder sind die zentrale Toilettenreinigung, Papierkorbrei-
nigung und Reparaturen, KASA (Kölner Anti-Sprayer Ak-
tion), Standortservice sowie Altkleidersammlung;  
Fläche von ca. 1,3 ha, 350 Mitarbeiter, 100-120 Fahr-
zeuge. 
 
Bedenken: Das Kooperative Verfahren erscheint nicht 
ohne Bedenken; ein Beteiligungsprozess wird grund-
sätzlich positiv bewertet, andererseits sind die bei der 
Aufstellung von Bauleitplänen nach § 1 (6) BauGB zu 
berücksichtigenden Belange zu beachten, öffentliche 
und private Belange sind nach § 1 (7) BauGB gegenei-
nander und untereinander gerecht abzuwägen; es wird 
 
 
Kenntnisnahme 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Der Stellungnahme 
wird nicht gefolgt. 
 
 
 
 
 
 
 
Der AWB-Betriebshof wurde in die Begründung aufgenommen. 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Die Bedenken betreffen nicht das Flächennutzungsplanverfah-
ren, sondern ausdrücklich das Kooperative Verfahren, auf des-
sen Ergebnissen das Flächennutzungsplanverfahren nun auf-
baut. 
Das Kooperative Verfahren diente insbesondere der frühzeiti-
gen Ermittlung des Abwägungsmaterials, vorab formeller Bau-
leitplanverfahren nach BauGB.

A N L A G E   6.2 
 
22 
 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Entscheidung 
durch den Rat 
 
Begründung 
bezweifelt, dass diese gesetzgeberischen Vorgaben in 
einem Kooperativen Verfahren beachtet werden; die Be-
teiligung privater Dritter darf nicht dazu führen, dass eine 
Planung verfolgt wird, welche die Vorgaben des ersten 
Teils des BauGB nicht beachtet. 
 
Hinweis: In der Begründung ist zum AWB-Betriebshof le-
diglich erwähnt, dass für diesen geeignete Ersatzstand-
orte geprüft werden; es wird weder auf die Funktion des 
Betriebshofes für das Gebiet der Flächennutzungs-
planänderung noch dessen Funktion für sonstige Innen-
stadtbereiche eingegangen; es werden auch nicht die 
Chancen betrachtet, dass ein geeigneter Ersatzstandort, 
der Funktionen des bisherigen Betriebshofs sicherstellen 
kann, gefunden wird; bei der Aufstellung von Bauleitplä-
nen nach § 1(6) Nr. 7e BauGB ist ein sachgerechter 
Umgang mit Abfällen zu beachten. 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Bedenken: In Anbetracht der Größe des Betriebshofs 
handelt es sich um einen bedenklichen Ausfall des pla-
nerischen Ermessens, der erhebliche Zweifel an der 
Rechtmäßigkeit des FNP-Entwurfs aufkommen lässt; da 
der Aspekt der Abfallentsorgung in der Begründung 
 
 
 
 
 
 
Kenntnisnahme 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Der Stellungnahme 
wird nicht gefolgt. 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern gemäß 
§ 1 Abs. 6 Nr. 7e BauGB auf gesamtstädtischer Betrachtungs-
ebene des FNPs kann der 219. Änderung des FNPs nicht ent-
gegengehalten werden, zumal der Standort gemäß der voran-
gegangenen Beteiligungsprozesse und zuletzt durch Beschluss 
des Stadtentwicklungsausschusses vom 07.02.2019 über die 
Integrierte Planung zur Parkstadt Süd verlagert werden soll. 
Zudem sucht Amt 23 gemeinsam mit AWB und SWK nach ge-
eigneten Ersatzstandorten. Eine abschließende Entscheidung 
konnte noch nicht getroffen werden, da die Entwicklung von 
Anforderungen an das Betriebskonzept der AWB parallel zur 
Standortsuche verläuft.  
 
Es wurde in die Begründung aufgenommen, dass im 2. Quartal 
2021 noch keine abschließende Standortlösung vorlag. Es wird 
jedoch davon ausgegangen, dass die Standortverlagerung 
grundsätzlich eine lösbare Aufgabe darstellt. Bislang war keine 
grundsätzlich ablehnende Haltung der AWB und SWK gegen-
über der Standortverlagerung erkennbar. 
 
 
Der Abwägungsprozess erfolgt auf Grundlage der eingegange-
nen Stellungnahmen nach den Beteiligungsschritten gemäß 
BauGB. Diese dienen dem Zusammentragen des Abwägungs-
materials. Dem Belang des Ausbaus des Inneren Grüngürtels 
sowie der Schaffung von Gemeinbedarfsflächen für die künftige

A N L A G E   6.2 
 
23 
 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Entscheidung 
durch den Rat 
 
Begründung 
fehlt, kann er auch nicht mit der gem. § 1(7) BauGB ge-
botenen Bedeutung in den Abwägungsprozess einge-
hen. 
 
 
 
Bedenken: Die Grenze zwischen dem vorgesehenen 
Grünzug und dem Mischgebiet verläuft ohne Rücksicht 
auf Grundstücksgrenzen oder tatsächlich ausgeübte 
Nutzungen quer durch das Grundstück der AWB; 
dadurch lässt sich nicht prognostizieren, wie ein Bebau-
ungsplan aussehen wird, der aus dem FNP zu entwi-
ckeln wäre; dies gilt umso mehr, als die konkrete Funk-
tion der Gemeinbedarfsfläche derzeit unklar bleibt; somit 
leidet der FNP-Entwurf an fehlender Bestimmtheit; auch 
wenn ein FNP gewöhnlich keine parzellenscharfe Dar-
stellungen zu enthalten hat, müssen Flächen mit unter-
schiedlichen Nutzungen in räumlicher Hinsicht so be-
stimmt sein, dass beim Entwickeln von B-Plänen aus 
dem FNP eine Übertragbarkeit in die Örtlichkeit möglich 
ist, dies scheint hier nicht gegeben. 
 
Anregung: Es wäre sachgerecht, wenn der FNP-Entwurf 
auf dem Grundstück der AWB Flächen für die Abfallent-
sorgung vorsehen würde; eine derartige Darstellung ist 
nach § 5(2) Nr. 4 BauGB möglich und liegt hier aufgrund 
der Bedeutung des Standortes für die Stadt Köln nahe. 
 
 
Hinweis: Die Stellungnahme soll als Widerspruch im 
Sinne des § 7 BauGB verstanden werden 
 
 
 
 
 
 
 
Der Stellungnahme 
wird nicht gefolgt. 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Der Stellungnahme 
wird nicht gefolgt. 
 
 
 
 
 
Kenntnisnahme 
 
 
Bewohnerschaft der Parkstadt Süd wird im Rahmen der Abwä-
gung gegenüber dem Erhalt des AWB-Betriebes am gegenwär-
tigen Standort der Vorrang eingeräumt. Es wird eine einver-
nehmliche Verlagerung des Betriebes auf der Ebene der ver-
bindlichen Bauleitplanung betrieben. 
 
Die Abgrenzung der beabsichtigten Flächennutzungen im Ent-
wurf der 219. Änderung des FNPs beruhen im Bereich der 
AWB an der Alteburger Straße auf dem Integrierten Plan zur 
„Parkstadt Süd“, wie er am 07.02.2019 vom Stadtentwicklungs-
ausschuss beschlossen wurde. 
 
Es ist davon auszugehen, dass Grundstücke umgelegt werden 
müssen. Der FNP selbst bedarf keiner parzellenscharfen Dar-
stellung. 
 
Die Gemeinbedarfsfläche ist in der beabsichtigten Darstellung 
mit der Zweckbestimmung Schule klar definiert. 
 
 
 
 
Die Darstellung von Flächen für die Abfallentsorgung im Plan-
gebiet entspricht nicht dem Auftrag des Stadtentwicklungsaus-
schusses vom 07.02.2019 zur Umsetzung des Integrierten 
Plans, der in Konsequenz eine Standortverlagerung des Betrie-
bes erfordert.

A N L A G E   6.2 
 
24 
 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Entscheidung 
durch den Rat 
 
Begründung 
RheinEnergie AG / Rheinische NETZGesellschaft mbH: 
 
Keine Bedenken. 
 
 
Kölner Verkehrs-Betriebe AG: 
Anregung: in der Darstellung sollte eine zu sichernde 
zentrale ÖPNV-Trasse eingefügt werden. 
 
 
 
 
 
Häfen und Güterverkehr Köln AG: 
 
Keine Bedenken. 
 
 
 
Kenntnisnahme 
 
 
 
Der Stellungnahme 
wird nicht gefolgt. 
 
 
 
 
 
 
 
Kenntnisnahme 
 
 
 
 
 
 
Gemäß Systematik des Flächennutzungsplans werden Stadt-
bahntrassen im Flächennutzungsplan nicht gesondert darge-
stellt, sondern finden gegebenenfalls in der Darstellung von 
Flächen für den überörtlichen Verkehr und für den örtlichen 
Hauptverkehr gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BauGB eine Ent-
sprechung als gesamtstädtische Struktur. 
 
17 Stadtentwässerungsbetriebe Köln, AöR 
 Keine Bedenken. 
 
Kenntnisnahme  
18 Gasversorgungsgesellschaft Rhein-Erft GmbH 
 Nicht betroffen. 
 
Kenntnisnahme  
19 Westnetz GmbH, DRW-S-LK, RWE Westfalen-Weser-Ems, Netzservice GmbH - Abt. ERNN-H-LP, Dortmund 
 Keine Bedenken. 
 
Hinweis: Bitte beachten, dass im Planbereich 110kV Ka-
bel der Rheinischen NetzGesellschaft liegen. 
Kenntnisnahme In ihrer Stellungnahme hat die Rheinische NetzGesellschaft 
diesbezüglich keine Bedenken geäußert.

A N L A G E   6.2 
 
25 
 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Entscheidung 
durch den Rat 
 
Begründung 
20 Rhein-Main-Rohrleitungstransport GmbH 
 Nicht betroffen. 
 
Kenntnisnahme  
21 PLEdoc GmbH - Leitungsauskunft Fremdplanungsbearbeitung, Open Grid Europe GmbH, Essen 
 Nicht betroffen. 
 
Kenntnisnahme  
22 GASCADE Gastransport GmbH - Abteilung GNL, WINGAS GmbH, NEL Gastransport GmbH, OPAL Gastransport GmbH & Co. KG 
 Keine Bedenken. 
 
Kenntnisnahme  
23 Nord-West-Ölleitung GmbH 
 Keine Bedenken. 
 
Kenntnisnahme  
24 Amprion GmbH 
 Keine Bedenken. 
 
Kenntnisnahme  
25 YNCORIS GmbH & Co. KG - Abteilung Recht 
 Keine Bedenken. 
 
Kenntnisnahme  
26 AIR LIQUIDE Deutschland GmbH - Fernleitungen Rhein-Ruhr  
 Keine Bedenken. 
 
Kenntnisnahme  
27 Evonik Technology & Infrastructure GmbH 
 Keine Bedenken. Kenntnisnahme

A N L A G E   6.2 
 
26 
 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Entscheidung 
durch den Rat 
 
Begründung 
28 Echo Tankstellen GmbH 
 Keine Bedenken. Kenntnisnahme  
 
Der Bau- und Liegenschaftsbetrieb NRW sowie das Regionalforstamt Rhein-Sieg-Erft haben ihre Stellungnahmen im Rahmen der Offenlage ge-
mäß § 3 Abs. 2 BauGB vorgelegt (siehe Anlage 5.2). 
 
Folgende Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange haben keine Stellungnahme vorgelegt: 
 
Bezirksregierung Köln 
- Höhere Landschaftsbehörde Köln 
- Dezernat 51 - Natur- und Landschaftsschutz, Fischerei 
Landesbetrieb Straßenbau NRW, Niederlassung Köln 
Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen - Referat Z 24 -  
Stadtbahngesellschaft Rhein-Sieg 
Wupper-Sieg AG 
RWE Power AG Zentrale 
Thyssengas GmbH, Abteilung Netzbetrieb 
N.V. Rotterdam-Rijn Pijpleiding - Maatschappij, Abteilung Wegerechte 
Bundesforstamt Wahner Heide, Forsthaus Schauenberg 
Geologischer Dienst NRW - Landesbetrieb -

Anlage 5.1 Stellungnahmen Öffentlichkeitsbeteiligung § 3 Abs. 1 BauGB

34024 Zeichen

A N L A G E   5.1 
1 
 
Darstellung und Bewertung der zur 219. Änderung des Flächennutzungsplanes mit dem Arbeitstitel „Parkstadt Süd“ in Köln-
Zollstock, -Raderberg und –Bayenthal eingegangenen Stellungnahmen aus der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit 
Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs.  1 Baugesetzbuch (BauGB) wurde im Rahmen eines Aushangs im Bezirksrathaus 
Rodenkirchen vom 21.06.2019 bis zum 22.07.2019 durchgeführt. Es sind 14 Stellungnahmen fristgerecht eingegangen. Eine Stellungnahme ist noch 
vor Beteiligungsfrist (Lfd. Nr. 1) und zwei Stellungnahmen (Lfd. Nr. 16 und 17) sind verspätet eingegangen.  
Nachfolgend werden die eingegangenen Stellungnahmen fortlaufend nummeriert. Daran anschließend werden in Übereinstimmung mit der laufen-
den Nummerierung die Inhalte der Stellungnahmen sowie ihre Berücksichtigung im weiteren Verfahren dargestellt. Bei inhaltlich gleichen Stellung-
nahmen wird auf die jeweils erste Stellungnahme der Verwaltung zum betreffenden Inhalt verwiesen.  
Aus Datenschutzgründen werden keine personenbezogenen Daten (Name und Adresse) aufgeführt. Den Fraktionen der zuständigen Bezirksvertre-
tung, des Stadtentwicklungsausschusses und des Rates wird eine vollständige Übersicht der Absender der Stellungnahmen zur Verfügung gestellt.  
Die Anlage aus dem Vorgabenbeschluss vom 05.12.2019 wurde im Nachgang hinsichtlich ihrer Aktualität redaktionell überarbeitet. 
 
Lfd. Nr. Stellungnahme Entscheidung 
durch den Rat 
 
Begründung 
1 
 
Im Zuge der öffentlichen Beteiligung an der Parkstadt Süd 
wird eine Ergänzung der Freizeitflächen mit einer Eishalle 
angeregt. Diese könne als günstiger Modulbau gem. DEB-
Konzept oder bspw. integriert in die bisherige Großmarkt-
halle realisiert werden.  
 
Hiermit würde ein wesentlicher Beitrag zum derzeitigen 
Aufschwung des nationalen Eissports, insbesondere auch 
wichtig für die Sportstadt Köln, erzielt. Besonders zu er-
wähnen sei hierbei der Eishockeysport, welcher am sportli-
chen Erfolg gemessen klar die Nr. 1 in der Stadt sei. Dar-
über hinaus werde der erstrebten Vielfalt und den individu-
ellen Interessen in der Stadt eine weitere Option gegeben. 
Alternativangebote beim Schulsport würden das Nutzungs-
profil abrunden.  
Kenntnisnahme Die Etablierung konkreter einzelner Nutzungen ist 
nicht Gegenstand der Flächennutzungsplanung.

A N L A G E   5.1 
2 
 
Es wird daher gebeten, die Idee der Eisfläche weiter zu 
verfolgen und in die Planungen konkret einzubeziehen. 
 
2 
 
Die Rechtsanwälte geben an, eine Firma im Plangebiet im 
vorliegenden Verfahren zu vertreten. Eine Vollmacht ist 
nicht beigefügt. 
 
Die Rechtsanwälte widersprechen einer Änderung des 
Flächennutzungsplans, durch die das Grundstück ihrer 
Mandantin als Grünfläche dargestellt werden soll. Eine sol-
che Darstellung würde das Eigentumsrecht ihrer Mandan-
tin unverhältnismäßig beeinträchtigen, da das Grundstück 
derzeit mit einem voll vermieteten Geschäftshaus bebaut 
sei. 
 
Die Rechtsanwälte würden daher, wenn weiterhin keine 
gütliche Einigung zwischen der Stadt und ihrer Mandantin 
zustande kommen sollte, auch gegen alle Verfahren, die 
auf eine Änderung der zulässigen Art der baulichen Nut-
zung des Grundstücks der Mandantin im oben genannten 
Sinne gerichtet seien, alle verfügbaren Rechtsmittel aus-
schöpfen. 
 
Kenntnisnahme Der Flächennutzungsplan als vorbereitender Bauleit-
plan hat keine unmittelbaren bodenrechtlichen 
Rechtswirkungen gegenüber privaten Dritten. 
Die Flächennutzungsplanänderung widerspricht dem 
Bestandsschutz des Geschäftshauses nicht. Im Rah-
men der Abwägung wird dem öffentlichen Belang am 
Ausbau des Inneren Grüngürtels der Vorrang einge-
räumt gegenüber dem privaten Belang am Erhalt 
des Geschäftshauses am bestehenden Standort. 
 
Es ist weiterhin Ziel, mit allen von der Planung be-
rührten Eigentümerinnen und Eigentümern gütliche 
Einigungen zu treffen. Auf der Ebene der verbindli-
chen Bauleitplanung ist beabsichtigt, eine einver-
nehmliche Verlagerung des Geschäftshauses an ei-
nen anderen Standort mit den Grundstückseigentü-
mer*innen und den Geschäftsinhaber*innen zu ver-
einbaren. 
 
3 
 
Die Rechtsanwaltskanzlei gibt die Stellungnahme in eige-
nem Namen und in Vertretung von drei Privatpersonen 
und einer Firma im Plangebiet ab. Die entsprechenden 
Vollmachten liegen vor. 
 
1. Formale Mängel 
Es werden Bekanntmachungsmängel gerügt. 
 
1.1.  
Die Rechtsanwälte bemängeln, dass in der Bekanntma-
chung darauf hingewiesen wird, dass schriftliche Stellung-
nahmen abgegeben werden können. Dies sei irreführend, 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Der Stellungnahme 
wird nicht gefolgt. 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Das Verfahren befand sich zu diesem Zeitpunkt in 
der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 3

A N L A G E   5.1 
3 
 
da es zu der Annahme verleite, dass die Schriftform einge-
halten werden muss. Dies sei nach § 3 Absatz 2 BauGB 
nicht der Fall. Zudem sei die Angabe einer E-Mail-Adresse 
irreführend, da dies zu der Annahme verleite, die Stellung-
nahme müsste per E-Mail abgegeben werden.  
 
Daher liege keine ordnungsgemäße ortsübliche Bekannt-
machung der frühzeitigen Bürgerbeteiligung vor. 
 
1.2.  
Die Rechtsanwälte bemängeln, dass die vom Ausschuss 
für Stadtentwicklung der Stadt Köln am 7. Februar 2019 
beschlossene integrierte Planung einschließlich der dazu-
gehörigen Erläuterungen und Testentwürfe sowie der be-
reits geänderte Regionalplan nicht ausgelegt worden 
seien, obwohl beide Bezug zu umweltbezogenen Themen 
aufweisen.  
 
Die Auslegung sei daher hinsichtlich des Gegenstandes 
und gemäß § 3 Absatz 2 BauGB unvollständig. 
 
 
 
 
 
 
1.3.  
Die Rechtsanwälte bemängeln ferner, dass die ortsübliche 
Bekanntmachung den Hinweis auf die Präklusionswirkung 
gemäß § 3 Abs. 2 BauGB nicht enthalte. Die Stadt Köln 
habe daher in der Bekanntmachung die erforderliche Hin-
weispflicht nicht gewahrt. 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Der Stellungnahme 
wird nicht gefolgt. 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Der Stellungnahme 
wird nicht gefolgt. 
 
 
 
 
 
 
Abs. 1 BauGB. § 3 Abs. 2 BauGB findet keine An-
wendung. 
 
 
 
 
 
 
 
 
Der Regionalplan wurde in einem förmlichen Verfah-
ren geändert. Die Bekanntmachung der 27. Ände-
rung erfolgte am 17.05.2019 im Gesetz- und Verord-
nungsblatt (GV.NRW). Das Gesetz- und Verord-
nungsblatt NRW ist im Internet frei verfügbar, sodass 
insoweit uneingeschränkte Einsichtnahme möglich 
war. 
Bei der Flächennutzungsplanänderung handelt es 
sich um ein förmliches Verfahren nach Baugesetz-
buch (BauGB). Aspekte der Durchführung vorange-
gangener informeller Verfahren und Planungen (Inte-
grierte Planung) können hierin nicht gerügt werden. 
 
§ 3 Abs. 2 BauGB findet im Rahmen der frühzeitigen 
Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 3 Abs. 1 BauGB 
keine Anwendung. 
 
Siehe Ausführungen zu Punkt 1.1.

A N L A G E   5.1 
4 
 
1.4.  
Es lägen damit mehrere Verstöße gegen die bundesrecht-
liche Vorschrift des § 3 Abs. 2 BauGB vor. Die hiermit aus-
drücklich gerügten Verstöße seien nicht unbeachtlich und 
könnten auch nicht geheilt werden.  
 
 
2. Fehlende Bestimmtheit  
 
Es wird gerügt, dass weder die in der Bekanntmachung 
enthaltene Übersichtskarte noch der Text die konkret be-
absichtigte Änderung des Plangebiets mit der notwendigen 
Bestimmtheit erkennen ließen. Die Karte und die darauf 
eingezeichneten gestrichelten Linien seien so grob, dass 
nicht erkennbar sei, an welchen Straßen oder genau be-
zeichneten Punkten die Änderung wirksam werden soll. 
Die Gebietsbeschreibung im Text (Teilzeichen 1) sei unge-
nau und mache nicht kenntlich, welcher Bereich genau ge-
ändert werden soll.  
 
 
3. Materielle Mängel  
 
Der geplanten Flächennutzungsplanänderung sei aus fol-
genden Gründen zu widersprechen:  
 
3.1.  
Die Aufgabe der „Darstellung der Sonderbaufläche (SO) 
mit der Zweckbestimmung Großmarkt“ sei als „Entwid-
mung" des Großmarktes anzusehen. 
Aus der vom Stadtrat in dem Beschluss vom 22.11.2018 
gegebenen Bestandsgarantie für den Großmarkt in Rader-
berg bis zum 31.12.2023 (die Begründung weist auf die-
sen Beschluss nicht hin) und der sachlich, wirtschaftlich 
 
Der Stellungnahme 
wird nicht gefolgt. 
 
 
 
 
 
Der Stellungnahme 
wird nicht gefolgt. 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Der Stellungnahme 
wird nicht gefolgt. 
 
 
 
 
 
 
 
Siehe Ausführungen zu Punkt 1.1. 
 
 
 
 
 
 
 
Die Darstellung des Plangebietes in der Bekanntma-
chung der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit 
ist hinreichend konkret. 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Der Flächennutzungsplan als vorbereitender Bauleit-
plan hat keine unmittelbaren bodenrechtlichen 
Rechtswirkungen gegenüber Dritten. Die Flächen-
nutzungsplanänderung widerspricht zudem dem Be-
standsschutz des Großmarktes nicht, auch über den 
31.12.2023 hinaus.

A N L A G E   5.1 
5 
 
und rechtlich gegebenen wichtigen Funktion des Groß-
marktes der Stadt Köln als Einrichtung der Daseinsvor-
sorge für die Bevölkerung folge, dass keine Zweckbestim-
mungsänderung des Gebiets vor dem 31. Dezember 2023 
zulässig sei.  
Eine Änderung des Flächennutzungsplans werde als zu-
mindest rechtlich relevante unzulässige Beeinträchtigung 
gewertet und sei bis einschließlich 31.12.2023 unzulässig. 
Insofern widerspreche die geplante Änderung des Flä-
chennutzungsplans dem geltenden Ratsbeschluss zur Be-
standsgarantie des Großmarktes in Köln-Raderberg bis 
zum 31.12.2023.  
 
3.2.  
Vor einer Änderung des Flächennutzungsplanes sei zu-
nächst eine ausführliche Umweltprüfung durchzuführen, 
bei der insbesondere die genaue räumliche Ausdehnung 
der betroffenen Objekte, welche Denkmalschutz oder Bo-
dendenkmalschutz genießen, zu ermitteln seien. Ferner 
seien die Auswirkungen der Bauleitplanung auf Kulturgüter 
und sonstige Sachgüter sowie die Wechselwirkung zwi-
schen den Schutzgütern zu ermitteln. 
 
Den ausgelegten Unterlagen sei zwar zu entnehmen, dass 
ein Umweltbericht „im weiteren Verfahren" durchgeführt 
werden soll. Es werde jedoch gerügt, dass der Bezug zu 
den Belangen der Baukultur, des Denkmalschutzes u.a. 
fehle. Bei der Vielzahl und Bedeutung der Denkmäler und 
Bodendenkmäler sei zwingend vor jeder weiteren Befas-
sung ein Umweltbericht einzuholen, der sich mit den an-
stehenden Fragen befasst, die z. T. seit vielen Jahren in 
der Stadtverwaltung bekannt seien, aber unbeantwortet 
vor sich hergeschoben würden.  
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Der Stellungnahme 
wird nicht gefolgt. 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Als Grundlage der Flächennutzungsplanänderung 
dient der geltende Beschluss des Stadtentwicklungs-
ausschusses vom 07.02.2019. In der Sitzung wurde 
die Integrierte Planung Parkstadt Süd, einschließlich 
der dazugehörigen Erläuterungen und Testentwürfe 
als städtebauliches Konzept gemäß § 1 Absatz 6 Nr. 
11 BauGB, als Grundlage für die weitere Bauleitpla-
nung beschlossen.  
 
 
 
 
 
 
Die genannten Belange finden im Umweltbericht Be-
rücksichtigung. Eine ausführliche Umweltprüfung 
wurde im Anschluss an die frühzeitige Öffentlich-
keitsbeteiligung zur 219. Änderung des Flächennut-
zungsplanes durchgeführt.  
Zur Offenlage nach § 3 Abs. 2 BauGB wurden 
schließlich die Auswirkungen der Planung vollum-
fänglich dargelegt. 
 
 
Im Änderungsgebiet bekannte Bodendenkmäler und 
archäologische Fundstellen liegen heute bereits in 
baulich nutzbaren Flächen, daher ergibt sich formal 
durch die Planung keine Veränderung hinsichtlich 
potentieller Eingriffe in den unterirdischen Denkmal-
bestand durch Bodeneingriffe im Zuge baulicher Nut-
zungen. In den vorgesehenen neuen Grünflächen im 
Bereich derzeitiger Sonderbauflächen ist zukünftig 
nutzungsbedingt tendenziell sogar in geringerem 
Umfang mit entsprechenden negativen Einflüssen 
durch Bodeneingriffe zu rechnen.

A N L A G E   5.1 
6 
 
Dazu wird ein Beispiel aufgeführt: Es sei nach wie vor die 
Ausdehnung des historischen Judenfriedhofs nicht be-
kannt und hätte schon lange ermittelt werden müssen. Die 
Stadt Köln selbst habe in der vorbereitenden Untersu-
chung (VU) gemäß § 141 BauGB und dem Entwicklungs-
konzept für die südliche Innenstadt-Erweiterung in Bayent-
hal/ Raderberg/ Zollstock aus dem Oktober 2011 auf die 
besondere Bedeutung und die noch vorzunehmende ge-
naue Erfassung des Areals des historischen Judenfried-
hofs im Bereich Großmarkt und Teilgebiet Güterbahnhof 
hingewiesen (S. 23 und S. 39 der VU). Dort heiße es auch, 
dass nach jüdisch-orthodoxen Vorstellungen die Gräber 
zum ewigen Eigentum der Toten gehörten und nicht tan-
giert, überplant oder überbaut werden dürften. 
 
Obwohl die Stadt Köln sich im Jahr 2013 mit der Synago-
gen-Gemeinde Köln in Verbindung gesetzt habe und aus 
einer Besprechungsniederschrift hervorgehe, dass nach 
israelitischem Glauben die Totenruhe unantastbar sei und 
jüdische Friedhöfe/ Gräber nicht überbaut werden dürften, 
habe die Stadt Köln in den letzten sechs Jahren nichts un-
ternommen, um das konkrete Ausmaß des historischen 
Jüdischen Friedhofs zu ermitteln. 
 
Dieses erhebliche Ermittlungsdefizit sei zunächst zu besei-
tigen, bevor weitere Planungen stattfinden. Das Ermitt-
lungsdefizit sei ausdrücklich in dem Normenkontrollverfah-
ren vom OVG Münster betreffend die Sanierungssatzung 
ESIE als mögliche fehlerhafte Behandlung der Aufklärung 
von tatsächlichen Verhältnissen, welche die Stadt Köln 
selbst als wesentlich angenommen habe, aufgenommen 
worden, aber wegen anderer schwerwiegender Fehler da-
hinstehen sein gelassen (rechtskräftige Urteile des OVG 
Münster vom jeweils 12. November 2015 in den Verfahren

A N L A G E   5.1 
7 
 
7 D 66/14.NE, 7 D 67/14.NE, 7 D 70/14.NE und 7 D 
76/14.NE, S. 29 ff.). 
 
Vor jeglicher weiteren Planung seien die tatsächlichen 
Verhältnisse zu dem historischen Judenfriedhof aufzuklä-
ren. Eine Änderungsplanung vor der gebotenen Aufklä-
rung sei fehlerhaft und führe im Ergebnis zur Unwirksam-
keit des Rechtssetzungsaktes. 
 
Nachträglich ergänzend verweisen die Rechtsanwälte auf 
einen Parallelfall aus der Stadt Goch in Nordrhein-Westfa-
len aus dem Jahr 1998. In Goch sei geplant gewesen, ei-
nen registrierten jüdischen Friedhof zu überbauen, was je-
doch zu erheblichen Konflikten und der Einschaltung natio-
naler und internationaler Institutionen führte. Im Ergebnis 
sei von der Bebauung abgesehen worden. Es wird auf ei-
nen entsprechenden Link verwiesen. 
 
Sowohl der Friedhof in Goch (als „Alter Friedhof") als auch 
der Friedhof „am toten Juden" in Köln (als „Mittelalterlicher 
Friedhof") seien als Jüdische Friedhöfe in Nordrhein - Ge-
biet des Landschaftsverbandes Rheinland und des Lan-
desverbandes der Jüdischen Gemeinden von Nordrhein - 
registriert. Es wird wiederum auf einen Link verwiesen. 
Zudem verweisen die Rechtsanwälte auf das Werk „Jüdi-
sches Kulturerbe in Nordrhein-Westfalen“ von Elfie Pracht 
und zitieren aus selbigem. 
 
Es sei zu vermuten, dass sich der Jüdische Friedhof von 
der Sechtemer Straße aus weit nach Süden und Westen 
erstreckt, also über den sogenannten heutigen Außen-
markt bis hin zur Straße Bischofsweg. Dies sei insofern 
bedeutsam, weil genau auf diesem Gebiet die Parkstadt 
Süd entstehen solle.

A N L A G E   5.1 
8 
 
Es sei nicht auszuschließen, dass auf dem Gebiet, wel-
ches für die Parkstadt Süd vorgesehen ist, noch auf Grä-
ber und Tote gestoßen wird. Die - sicherlich nicht rechts-
staatlich korrekte - ,,Aufhebung" des Jüdischen Friedhofs 
im Jahr 1936 unter nationalsozialistischer Herrschaft  
lasse nicht den Rückschluss zu, dass mit der gebotenen 
umfassenden Sorgfalt und Rücksicht vorgegangen wurde. 
 
 
3.3.  
Die Rechtsanwälte bemängeln, dass die Ausführungen in 
der Begründung unbestimmt ließen, welche Bürogebäude 
an der Fritz-Reuter-Straße und dem Gustav-Heinemann-
Ufer aufgegeben werden bzw. erhalten bleiben sollen. 
 
Es sei auch unverständlich, was „das Wohnen nicht we-
sentlich störendes Gewerbe" sein solle (Teilzeichen 6.3., 
S. 13).  
 
 
 
 
Es wird auf ein Schreiben des Kulturamtes der Stadt Köln 
vom 21.09.2015 hingewiesen, in dem aus Sicht des Kultur-
amtes das Fortbestehen des Forums für Fotografie an der 
Schönhauser Straße 8 als in „ganz besonderem Maße 
wünschenswert“ bezeichnet wird. 
 
3.4.  
Die Rechtsanwälte formulieren die Frage, ob die geplante 
hohe Nutzungsdichte bedeute, dass eine Hochhaussied-
lung geplant sei. 
Eine Hochhaussiedlung getarnt als „Parkstadt Süd" sei 
nicht Bestandteil des kooperativen Verfahrens und der in-
tegrierten Planung gewesen und entspreche in keinster 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Kenntnisnahme 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Kenntnisnahme 
 
 
 
 
 
 
Kenntnisnahme 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Es ist nicht Aufgabe des Flächennutzungsplans, 
konkrete Aussagen darüber zu treffen, welche Ge-
bäude aufgegeben oder erhalten werden sollen. 
Diese Aspekte werden auf der nachfolgenden Ebene 
der verbindlichen Bauleitplanung im Einzelnen be-
handelt. 
 
Der Begriff „Wohnen nicht wesentlich störendes Ge-
werbe“ wird in § 6 BauNVO bzw. §6a BauNVO ver-
wendet und ist durch Rechtsprechung und Kommen-
tierung hinreichend geklärt . 
 
Für die betreffende Fläche stellt der Entwurf der 219. 
FNP-Änderung eine gemischte Baufläche dar. Es ist 
nicht erkennbar, dass die Flächennutzungsplanung 
dem Erhalt des genannten „Forums für Fotografie“ 
entgegenstehen würde. 
 
 
Gemäß Systematik des Flächennutzungsplans erfol-
gen keine Darstellungen nach dem allgemeinen Maß 
der baulichen Nutzung i. S. d. § 5 Abs. 2 Nr. 1 
BauGB.

A N L A G E   5.1 
9 
 
Weise dem Bürgerwillen, wie er sich in zahlreichen Ver-
sammlungen geäußert habe. 
 
Es bleibe zudem unklar, wem und warum eine „hohe Nut-
zungsdichte geschuldet“ sein soll. 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
In der Begründung wird jedoch die Integrierte Pla-
nung zur „Parkstadt Süd“ erläutert. Demnach ist das 
Wohnen in weiten Teilen in einer vier- bis achtge-
schossigen Bebauung vorgesehen. Einzelne Hoch-
punkte (bis 15 Geschosse) am Rand der Bebauung 
ergänzen diese. Einige Nutzungen im gewerblichen 
Sektor sowie solche für den Gemeinbedarf sollen als 
zwei- bis dreigeschossige Gebäude entstehen. 
 
Wie der Begründung zu entnehmen ist, ist die ge-
plante hohe Nutzungsdichte nicht nur den ökonomi-
schen Anforderungen geschuldet, sondern wesent-
lich Ergebnis der Forderung nach einem sparsamen 
Umgang mit Grund und Boden. 
 
4 Der Kölner Großmarkt versorge den Wochenmarkt, den 
ungebundenen Lebensmitteleinzelhandel, die Gastrono-
mie, Kioske und viele weitere Händler in Köln und Umge-
bung. Der Betrieb des Großmarktes erfolge mit dem 
Marktamt der Stadt Köln in öffentlicher Hand und diene der 
Sicherstellung der Versorgung der Kölner Bürger mit Le-
bensmitteln abseits des gebundenen Lebensmitteleinzel-
handels sowie auch in Notzeiten. Deshalb habe der Rat 
der Stadt Köln 2007 den Beschluss gefasst, den Kölner 
Großmarkt nach Marsdorf zu verlagern. Den Händlern und 
Unternehmern sei mit diesem Beschluss zeitgleich eine 
Standortgarantie ausgesprochen worden.  
 
Somit obliege es seitdem der Stadtverwaltung, für diese 
Verlagerung nach Marsdorf Sorge zu tragen, welcher sie 
bis heute nicht nachgekommen sei. Folglich sei eine Verla-
gerung des Kölner Großmarkts nach Marsdorf bis 2020 als 
völlig unrealistisch einzustufen. In den Ausführungen finde 
der betreffende Ratsbeschluss vom 22.11.2018 bzgl. der 
Verlängerung der Betriebszeit des Kölner Großmarkts bis 
Kenntnisnahme 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Der Stellungnahme 
wird nicht gefolgt. 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Der Ratsbeschluss vom 22.11.2018 steht einer Än-
derung des Flächennutzungsplans nicht entgegen. 
Er wird in die Begründung aufgenommen, um Miss-
verständnissen entgegenzuwirken. 
 
Siehe Ausführungen zu laufender Nummer 3 zu 
Punkt 3.1.

A N L A G E   5.1 
10 
 
Ende 2023 an keiner Stelle Erwähnung. Es würde der Ein-
druck erweckt, der Betrieb des Kölner Großmarkts ende 
bereits in 2020.   
 
Es gebe demnach keinerlei Grundlage, die eine Änderung 
des Flächennutzungsplans, die einen Wegfall der jetzigen 
Sonderbaufläche mit der Zweckbestimmung Großmarkt 
beinhaltet, rechtfertige. Eine Änderung des Flächennut-
zungsplans bedeute eine Entwidmung des jetzigen Groß-
marktgeländes und würde geltenden Ratsbeschlüssen zu-
widerlaufen.  
 
In der Begründung fehle zudem die Würdigung der geplan-
ten Änderungen des Flächennutzungsplans durch das 
Marktamt, welches in der Stadtverwaltung den Auftrag 
habe, die Sicherstellung des Betriebs des Kölner Groß-
markts zu gewährleisten. Somit seien offensichtlich nicht 
sämtliche relevanten Umstände und betroffenen Ämter in 
der geplanten Änderung des Flächennutzungsplans be-
rücksichtigt worden.  
Die ausgelegten Unterlagen seien mangelhaft, unzu-
reichend mit Unterlagen belegt und irreführend in der Aus-
führung.  
Die integrierte Planung „Parkstadt Süd“, die als Grundlage 
der Flächennutzungsplanänderung dienen solle, fehle im 
Aushang. Ebenso fehle der geänderte Regionalplan.  
 
Das Plangebiet der Flächennutzungsplanänderung würde 
nur rudimentär beschrieben und allenfalls grob skizziert. 
So lasse sich anhand der Unterlagen nicht zweifelsfrei ent-
nehmen, welches Gebiet bzw. welche Flurstücke betroffen 
seien und welche nicht. 
 
 
 
 
 
Der Stellungnahme 
wird nicht gefolgt. 
 
 
 
 
 
Der Stellungnahme 
wird nicht gefolgt. 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Der Stellungnahme 
wird nicht gefolgt. 
 
 
 
 
 
 
 
Siehe Ausführungen zu laufender Nummer 3 zu 
Punkt 3.1. 
 
 
 
 
 
 
Die ausgelegten Unterlagen entsprachen einer ord-
nungsgemäßen frühzeitigen Beteiligung der Öffent-
lichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB. 
 
Der Regionalplan wurde in einem förmlichen Verfah-
ren geändert. Die Bekanntmachung der 27. Ände-
rung erfolgte am 17.05.2019 im Gesetz und Verord-
nungsblatt (GV.NRW) und war für jedermann frei im 
Internet einsehbar. Hierauf wird in der Begründung 
hingewiesen (Kap. 5.1). Ebenso erfolgen ausführli-
che Erläuterungen zur Integrierten Planung (Kap. 
5.7). 
 
 
 
Siehe Ausführungen zu laufender Nummer 3 zu 
Punkt 2.

A N L A G E   5.1 
11 
 
Die vorliegenden Ausführungen bedürften einer dringen-
den Korrektur. Es müsse dinglich eine kausale Abhängig-
keit von der effektiv erfolgten Verlagerung des Kölner 
Großmarkts formuliert werden. Die 219. Flächennutzungs-
planänderung könne erst dann erfolgen, wenn der Groß-
markt vollständig verlagert wurde. 
 
Der Stellungnahme 
wird nicht gefolgt. 
 
Die Flächennutzungsplanänderung ist unabhängig 
von dem Zeitpunkt der Verlagerung des Großmark-
tes zu betrachten. Sie greift nicht in dessen Be-
standsschutz ein.  
5 Das Unternehmen gibt an, seit dem 1.1.1996 auf dem 
Großmarkt tätig zu sein. In den vergangenen Jahren sei 
dem Unternehmen immer wieder eine Lösung zur Verle-
gung des Großmarktes an einen anderen Standort zuge-
sagt worden. Der Ratsbeschluss vom 22.11.2018 sicherte 
dem Unternehmen den Erhalt des jetzigen Standortes bis 
mindestens 31.12.2023 und einen neuen Standort zu. 
 
Die Änderung des Flächennutzungsplanes bedeute wahr-
scheinlich einen baldigen Baubeginn der Parkstadt Süd, 
welcher den Betrieb des Großmarktes unmöglich machen 
würde. 
 
Das Unternehmen spricht sich gegen eine Änderung des 
Bebauungsplans aus. 
Der Stellungnahme 
wird nicht gefolgt. 
 
 
 
 
 
 
 
 
Der Ratsbeschluss vom 22.11.2018 steht einer Än-
derung des Flächennutzungsplans nicht entgegen. 
Er wird in die Begründung aufgenommen, um Miss-
verständnissen entgegenzuwirken. 
 
Eine Flächennutzungsplanänderung befindet sich 
auf der Ebene der vorbereitenden Bauleitplanung.  
Sie bestimmt keinen Zeitpunkt für einen Baubeginn 
und bestimmt kein Baurecht, welches erst durch die 
Aufstellung von Bebauungsplänen geschaffen wer-
den muss. 
 
Die Bebauungsplanung ist nicht Gegenstand der 
219. FNP-Änderung. 
 
6 Die Stellungnahme ist inhaltlich identisch mit der laufen-
den Nummer 4. 
 
Der Stellungnahme 
wird nicht gefolgt. 
 
Siehe Ausführungen zu laufender Nummer 4. 
7 Die Stellungnahme ist inhaltlich identisch mit der laufen-
den Nummer 4. 
 
Der Stellungnahme 
wird nicht gefolgt. 
 
Siehe Ausführungen zu laufender Nummer 4. 
8 Die Stellungnahme ist inhaltlich identisch mit der laufen-
den Nummer 4. 
 
Der Stellungnahme 
wird nicht gefolgt. 
 
Siehe Ausführungen zu laufender Nummer 4. 
9 Die Stellungnahme ist inhaltlich identisch mit der laufen-
den Nummer 4. 
 
Der Stellungnahme 
wird nicht gefolgt. 
Siehe Ausführungen unter laufender Nummer 4.

A N L A G E   5.1 
12 
 
10 Der Eigentümer eines Objektes im Plangebiet legt großen 
Wert darauf, dieses langfristig zu erhalten und sein Ge-
schäft weiterzuführen.  
 
Er bittet, dieses bei den anstehenden Planungen zu be-
rücksichtigen. 
 
Kenntnisnahme Siehe Ausführungen zu laufender Nummer 2. 
 
11 Die Person gibt die Stellungnahme in eigenem Namen als 
Miteigentümer eines Objektes im Plangebiet ab. 
 
1. Formale Mängel 
 
1.1  
Es werden Bekanntmachungsmängel gerügt. 
Im Bezirksrathaus Rodenkirchen habe eine ausreichende 
Möglichkeit zur Beteiligung der Öffentlichkeit nicht stattge-
funden.  
Der Aushang im Flur habe schwere Mängel aufgewiesen. 
Die gezeigten Pläne seien unscharf, wiesen einen man-
gelnden Kontrast auf und seien insgesamt unleserlich. Der 
ausgehängte Text hätte nicht entnommen werden und nur 
im Stehen gelesen werden dürfen. Der Umfang der Be-
kanntmachung hätte die Anfertigung von Notizen erfordert, 
was jedoch nicht möglich gewesen sei. 
 
Die Raumbeleuchtung hätte nur ein Lesen im Halbdunkeln 
erlaubt. In dem zur Verfügung gestellten Abschnitt der Ein-
gangshalle sei eine Lichtstärke von nur maximal 50 Lux 
gegeben gewesen (angemessen seien 500 Lux).  
 
Die gewählte Präsentation sei nicht zufälliger Natur. Sie 
dokumentiere, dass eine ausreichende Information nicht 
angestrebt worden sei. Dieses Vorgehen sei einer demo-
kratischen Bürgerbeteiligung unwürdig. 
 
 
 
 
 
 
 
Der Stellungnahme 
wird nicht gefolgt. 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Der Stellungnahme 
wird nicht gefolgt. 
 
 
 
Der Stellungnahme 
wird nicht gefolgt. 
 
 
 
 
 
 
 
 
Die Möglichkeit der Beteiligung war ausreichend. Die 
gezeigten Pläne wiesen keine der genannten Män-
gel auf. Die ausgehängte Begründung durfte ent-
nommen werden, worauf auch das Deckblatt der Be-
gründung hinwies: „Diese Begründung dient als An-
sichtsexemplar. Bitte hängen Sie es nach Gebrauch 
zurück, so dass andere Interessierte ebenfalls Ein-
blick nehmen können. Vielen Dank!“ 
 
 
Die Raumbeleuchtung war ausreichend für das Le-
sen der Unterlagen. 
 
 
 
Es lagen alle Informationen, welche für eine frühzei-
tige Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Absatz 1 
BauGB von Belang sind, vor.

A N L A G E   5.1 
13 
 
1.2  
Der Unterzeichner gibt an, 72 Jahre alt zu sein. Die Prä-
sentation ohne Sitzmöglichkeit und ohne Ablagetisch so-
wie die unzureichende Dämmerlichtbeleuchtung würden 
eine Altersdiskriminierung darstellen. 
1.3  
Die unter 1.1. und 1.2 benannten Mängel würden das 
stattgehabte Verfahren in seinem vollen Umfang nichtig 
machen. 
 
2. Mangelhafte und unzureichende Information 
2.1  
Die in einem Artikel der Frankfurter Allgemeinen Zeitung 
vom 19.02.2019 dargestellte Bebauung des Grundstücks 
am südlichen Teil der Schönhauserstrasse mit achtstöcki-
gen Gebäuden wurde in der jetzt eingeleiteten Beteiligung 
der Öffentlichkeit nicht mitgeteilt. Dies wäre zwingend er-
forderlich gewesen, um die voraussichtliche Auswirkung 
der Planung öffentlich zu unterrichten und der Öffentlich-
keit Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Wurde dieses 
Planungskonzept in Gänze verlassen um lediglich eine 
parkähnliche, unbebaute Fläche zu schaffen? Die fehlende 
Information wird hiermit schwer gerügt und macht das 
durchgeführte Verfahren nichtig. 
2.2  
Für den Fall einer geplanten Bebauung, wie oben darge-
stellt, wäre darüber hinaus ein entsprechendes ökologi-
sches Gutachten vorzulegen gewesen. Dessen Fehlen ist 
ein schwerwiegender Mangel und macht ebenfalls das 
durchgeführte Verfahren nichtig. 
 
 
Der Stellungnahme 
wird nicht gefolgt. 
 
 
Der Stellungnahme 
wird nicht gefolgt. 
 
 
 
Der Stellungnahme 
wird nicht gefolgt. 
 
 
 
 
 
 
Der Stellungnahme 
wird nicht gefolgt. 
 
 
 
Die Raumbeleuchtung war ausreichend für das Le-
sen der Unterlagen. Des Weiteren ist es bei dem öf-
fentlichen Aushang von Unterlagen gängige Praxis, 
dass keine Sitzmöglichkeit besteht. 
 
Die unter den genannten Punkten aufgeführten Män-
gel lagen in der Form nicht vor. 
 
 
 
Der Zeitungsartikel ist nicht bekannt. Der Flächen-
nutzungsplan berücksichtigt vorangegangene infor-
melle Planungen (u.a. Integrierte Planung), soweit 
dies für die Darstellung der zukünftig geplanten Nut-
zungsstruktur im Plangebiet relevant ist. Die Lage 
von Gebäuden und deren räumliche Abmessungen 
werden in nachfolgenden Bebauungsplanverfahren 
konkretisiert. 
 
 
 
 
 
Siehe Ausführungen zu laufender Nummer 3 zu 
Punkt 3.2.

A N L A G E   5.1 
14 
 
12 Die Stellungnahme ist inhaltlich identisch mit der laufen-
den Nummer 4. 
 
Der Stellungnahme 
wird nicht gefolgt. 
 
Siehe Ausführungen zu laufender Nummer 4. 
13 Die Stellungnahme ist inhaltlich identisch mit der laufen-
den Nummer 4. 
 
Der Stellungnahme 
wird nicht gefolgt. 
 
Siehe Ausführungen zu laufender Nummer 4. 
14 Die Stellungnahme ist inhaltlich identisch mit der laufen-
den Nummer 4. 
 
Der Stellungnahme 
wird nicht gefolgt. 
 
Siehe Ausführungen zu laufender Nummer 4. 
15 Der Verein stimmt der Änderung des Flächennutzungs-
plans prinzipiell zu, hat aber einige Anregungen/ Ergän-
zungen: 
Fußgänger/ Fahrradfahrer sollten kreuzungsfrei mit dem 
Rheinufer verbunden werden, sinnvoll wohl unter Einbe-
ziehung der Südbrücke zur Querung der Rheinuferstraße, 
evtl. auch mit niveaugleicher Querung bei Tieferlegung der 
Rheinuferstraße unter die Straßenbahn, wenn gutachter-
lich dies zur Vermeidung eines Verkehrsengpasses erfor-
derlich sei. 
 
Die Anbindung des Bischofsweges an die Nord-Süd Fahrt 
solle ohne Rückstauprobleme erfolgen, der Linksabbieger 
blockiere jetzt öfters durch Rückstau den Rechtsabbieger. 
 
Die Gutachten Dr. Brenner von 2012 und 2014 belegten 
für die Nord-Süd-Bahn Planung größere Verkehrsprob-
leme, zudem komme RegioConsult in einer gutachterli-
chen Stellungnahme 2017 zur Feststellung, dass das Ver-
kehrsgutachten Dr. Brenner eine unzureichende Methodik 
verwende, in der Datenaktualität nicht ausreiche, in Teilen 
nicht plausibel und in der Leistungsfähigkeit kleiner als an-
gegeben sei. Die jetzt genannte effektive Zunahme an 
6700 KFZ/ 24 h mache die Sache nicht leichter. Ein hinrei-
chendes Verkehrsgutachten sei erforderlich. 
 
 
 
Kenntnisnahme 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Kenntnisnahme 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Die Anregung wird zur Kenntnis genommen, ist je-
doch nicht Gegenstand der Flächennutzungspla-
nung.  
 
 
 
 
 
 
Das Verkehrsgutachten wurde zwischenzeitlich aktu-
alisiert. Ergänzende Untersuchungen der verkehrli-
chen Auswirkungen auf den Gesamtbereich durch 
den geplanten Sporthallenbau befinden sich derzeit 
auf der Ebene der verbindlichen Bauleitplanung in 
Bearbeitung.

A N L A G E   5.1 
15 
 
Die für die übliche Wohnbebauung genannte Stockwerk-
zahl von 4 - 8 scheint dem Verein in Anbetracht der beste-
henden Umgebung zu hoch, in den ursprünglichen Pla-
nungen für ESIE sei auch deutlich weniger vorgesehen ge-
wesen. 
 
Hochpunkte mit bis zu 15 Stockwerken lehnt der Verein 
ab, sie würden nicht zum Höhenkonzept für die Stadt pas-
sen. 
 
Der Stellungnahme 
wird nicht gefolgt. 
 
 
 
 
Als Grundlage der Flächennutzungsplanänderung 
dient der geltende Beschluss des Stadtentwicklungs-
ausschusses vom 07.02.2019. In der Sitzung wurde 
die Integrierte Planung Parkstadt Süd, einschließlich 
der dazugehörigen Erläuterungen und Testentwürfe 
als städtebauliches Konzept gemäß § 1 Absatz 6 Nr. 
11 BauGB, als Grundlage für die weitere Bauleitpla-
nung beschlossen.  
Hintergrund der mit der Geschosszahl verbundenen 
hohen Dichte ist das Ziel, mit Grund und Boden 
sparsam umzugehen. 
 
16 Die Stellungnahme ist inhaltlich identisch mit der laufen-
den Nummer 4. 
 
Der Stellungnahme 
wird nicht gefolgt. 
 
Siehe Ausführungen zu laufender Nummer 4. 
17 Nach der derzeitigen Abgrenzung der von der Änderung 
betroffenen Fläche sei der an den Rhein angrenzende Be-
reich der Rheinuferstraße ausgenommen. Es wird ange-
regt, zu prüfen, ob im Zuge der Umsetzung der geplanten 
Neuordnung des betroffenen Geländes eine Rampe für 
den Radverkehr für den linksseitigen Zugang zur Südbrü-
cke geschaffen werden könnte. 
Begründung: 
Derzeit gebe es für die Südbrücke für die Nutzung durch 
den Radverkehr lediglich Metallschienen auf den Treppen-
zugängen beidseitig des Rheins. Da die Brücke denkmal-
geschützt sei und im Eigentum der Deutschen Bahn stehe, 
seien seit Jahren von Interessenvertretern geforderte bau-
liche Änderungen zur Schaffung von Rampen bisher nicht 
ausgeführt worden. Im Zuge der vorgesehenen Nutzungs-
änderung der Flächen entlang der Rheinuferstraße biete 
es sich an, hier eine linksrheinische Rampe anzulegen 
entweder parallel zur Rheinuferstraße und hierfür die 
Kenntnisnahme Entlang der Gleistrasse der Deutschen Bahn wird 
ein Radschnellweg geplant (siehe Begründung S. 
21). Der Zugang zur Südbrücke ist Gegenstand spä-
terer Detailplanungen.

A N L A G E   5.1 
16 
 
Grenze der Planänderung in Richtung Rhein zu verschie-
ben oder auf der innerhalb der derzeit von der Planung be-
troffenen Fläche eine Rampe zu schaffen vergleichbar mit 
der Rampe an der Rodenkirchener Brücke.  
Dabei sollte jedoch - anders als an der Rodenkirchener 
Brücke - die Radwegeverbindung nicht in Brückenform 
ausgebildet werden, weil dies dort witterungsbedingt bei 
niedrigen Temperaturen zu Glatteisbildung und regelmä-
ßig zu Unfällen durch Radfahrer/ Radfahrerinnen führe. 
Im Zusammenhang mit der auch demnächst geplanten 
Nutzungsänderung des rechtsrheinisch gelegenen Be-
reichs von Deutz bzw. Poll könnte dann später eine 
Rampe rechtsrheinisch geschaffen werden mit gleichzeiti-
ger Änderung der Straßenführung vergleichbar mit der 
Rampe an der Rodenkirchener Brücke rechtsrheinisch, 
hier jedoch parallel zum Rhein.

Anlage 3 Beabsichtigte Darstellung FNP (Plandarstellung)

1141 Zeichen

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Militärischer Bereich
 
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Rundfunk
 
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MK
 
 
MK
 
 
SO
 
 
SO
Fachhochschule
 
SO
Fachhochschule
 
  
 
 
 
 
 
 
M
 
M
 
Anlage 3
- beabsichtigte Darstellung -
¯
219. Änderung des Flächennutzungsplanes:
Parkstadt Süd in Köln-Zollstock, -Raderberg und -Bayenthal
1:12.500M.:
0 100 200 30050
Meter
Legende
Gemischte Baufläche
Besonderes Wohngebiet
Gemeinbedarfsfläche
Grünfläche
Fläche für Hauptverkehrszüge
Fläche für Bahnanlagen
E Grünfläche
F Kindereinrichtung
* Schule
J Spielplatz, Standort unbest.
K Sporthalle, Standort unbestimmt
/ Sportplatz
Änderungsbereich

Anlage 5.2 Stellungnahmen Offenlage § 3 Abs. 2 BauGB

39915 Zeichen

A N L A G E   5.2 
1 
 
Darstellung und Bewertung der zur 219. Änderung des Flächennutzungsplanes mit dem Arbeitstitel „Parkstadt Süd“ in Köln-
Zollstock, -Raderberg und -Bayenthal eingegangenen Stellungnahmen aus der Offenlage 
 
Die öffentliche Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) erfolgte in der Außenstelle des Stadtplanungsamtes im Stadthaus Deutz vom 
01.04.2021 bis zum 14.05.2021. Es sind sechs Stellungnahmen fristgerecht eingegangen.  
 
Nachfolgend werden die eingegangenen Stellungnahmen fortlaufend nummeriert. Daran anschließend werden in Übereinstimmung mit der laufen-
den Nummerierung die Inhalte der Stellungnahmen sowie ihre Berücksichtigung im weiteren Verfahren dargestellt. Bei inhaltlich gleichen Stellung-
nahmen wird auf die jeweils erste Stellungnahme der Verwaltung zum betreffenden Inhalt verwiesen.  
 
Aus Datenschutzgründen werden keine personenbezogenen Daten (Name und Adresse) aufgeführt. Den Fraktionen der zuständigen Bezirksvertre-
tung, des Stadtentwicklungsausschusses und des Rates wird eine vollständige Übersicht der Absender der Stellungnahmen zur Verfügung gestellt. 
 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Entscheidung durch 
den Rat 
 
Begründung 
1 
 
Die Rechtsanwälte geben an, eine Firma im Plangebiet im 
vorliegenden Verfahren zu vertreten. Eine Vollmacht ist nicht 
beigefügt. 
 
1.1 
Es wird beantragt, das Planänderungsverfahren einzustellen. 
Hilfsweise wird beantragt, das Grundstück der Mandantin 
weiterhin als Kerngebiet (MK) darzustellen. 
Die Mandantin ist Eigentümerin eines Grundstücks im Plan-
gebiet, welches mit einem Geschäfts- und Bürogebäude mit 
Einzelhandelsbetrieben, Arztpraxen, Büros, Ladenlokalen, 
Lagerflächen und Gaststätten bebaut ist. Das Gebäude wäre 
zwischen den Jahren 1988 und 1994 errichtet und seither 
fortlaufend modernisiert worden. Sämtliche Nutzungseinhei-
ten im Gebäude seien vermietet.  
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Der Stellungnahme 
wird nicht gefolgt. 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Das Planänderungsverfahren beruht auf dem Be-
schluss des Stadtentwicklungsausschusses vom 
07.02.2019. In der Sitzung wurde die Integrierte Pla-
nung einschließlich der dazugehörigen Erläuterun-
gen und Testentwürfe als städtebauliches Konzept 
gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 11 Baugesetzbuch (BauGB) 
beschlossen, um unter anderem die angestrebte 
Vollendung des Inneren Grüngürtels bis zum Rhein 
zu erreichen. 
Die bestehenden Nutzungsstrukturen stören außer-
dem in erheblichem Maße die gesamtstädtischen 
Freiraumbelange und -notwendigkeiten, da sie bis-
her eine Fortführung des Inneren Grüngürtels bis

A N L A G E   5.2 
2 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
1.2 
Das Vorhaben, das Grundstück zu einer Grünfläche herabzu-
stufen, sei mit dem Grundrecht der Mandantin aus Art. 14 
Abs. 1 GG (Eigentumsgarantie und Recht am eingerichteten 
und ausgeübten Gewerbebetrieb) nicht vereinbar.  
Das Eigentum an Grundstücken gehöre nach höchstrichterli-
cher Rechtsprechung zu den in die Abwägung einzustellen-
den, privaten Belangen, denen besonderes Gewicht zu-
komme (BVerwGE 47, 144, 154; BVerwG, NVwZ 1988, 727, 
728). Dabei sei zu berücksichtigen, dass sich der Entzug 
baulicher Nutzungsmöglichkeiten wie eine Teilenteignung 
auswirke (BVerfGE 83, 210, 212 f.). Die für eine Planung 
sprechenden, städtebaulich beachtlichen Allgemeinbelange 
müssten umso gewichtiger sein, je stärker die Festsetzungen 
eines Bauleitplans die private Nutzbarkeit von Grundstücken 
beschränke oder gar ausschließe (BVerfGE 104, 1, 13; 
BVerwG, NVwZ-RR 1997, 83; BVerwG, NVwZ 2001, 560, 
561). Aus den offengelegten Planunterlagen ergebe sich kein 
städtebaulicher Belang, der so gewichtig sei, dass er eine 
(Teil-)Enteignung der Mandantin rechtfertigen könnte.  
 
1.3 
Das Grundstück der Mandantin habe einen ganz erheblichen 
Wert, der bereits zum Stichtag 10.07.2013 von einem öffent-
lich bestellten und vereidigten Sachverständigen für die Be-
wertung bebauter Grundstücke mit rund 8,4 Mio. € ermittelt 
worden wäre und seitdem noch deutlich gestiegen sei. Im 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Der Stellungnahme 
wird nicht gefolgt.  
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Der Stellungnahme 
wird nicht gefolgt.  
 
 
zum Rhein unmöglich gemacht haben. Die vorherr-
schende Versiegelung des gesamten Plangebiets 
hat außerdem ungünstige Auswirkungen auf das 
Stadtklima, weshalb auch aus diesem Grunde ein 
Ausbau der Freiraumstrukturen dringlich ist. Die Inte-
grierte Planung sieht diese südlich der Bahnanlagen 
vor, weshalb das bisherige Kerngebiet zum Teil in 
eine Grünfläche umgewandelt wird. 
 
Aufgrund der unter Punkt 1.1 genannten Ausführun-
gen besteht ein besonderes öffentliches Interesse, 
das Grundstück in eine Grünfläche umzuwandeln. 
Gleichwohl hat der Flächennutzungsplan als vorbe-
reitender Bauleitplan keine unmittelbaren boden-
rechtlichen Rechtswirkungen gegenüber privaten 
Dritten. Der Flächennutzungsplan besitzt keine ent-
eignungsrechtliche Vorwirkung.  
Die Flächennutzungsplanänderung widerspricht dem 
Bestandsschutz des Geschäftshauses nicht. Auf der 
Ebene der verbindlichen Bauleitplanung wird seitens 
der Stadt Köln die einvernehmliche Verlagerung des 
Geschäfts- und Bürogebäudes angestrebt. 
 
 
 
 
 
Das Einkaufszentrum gehört nach dem Einzelhan-
dels- und Zentrenkonzept 2010 der Stadt Köln nicht 
zum Stadtteilzentrum Bayenthal. Dieses befindet 
sich weiter südlich etwa ab dem Kreuzungspunkt 
Bonner Straße/ Schönhauser Straße. Auch in der

A N L A G E   5.2 
3 
 
Gebäude der Mandantin seien viele Gewerbebetriebe und 
freiberufliche Nutzungen ansässig, die nicht nur zahlreiche 
Arbeitsplätze böten, sondern auch eine erhebliche Wert-
schöpfung bewirkten. Als Bestandteil des Stadtteilzentrums 
Bayenthal komme dem Einkaufszentrum der Mandantin über-
dies eine wichtige zentralörtliche Versorgungsfunktion zu, die 
dem auf Seite 17 unter Z. 6.4.1 der Planbegründung genann-
ten Ziel der Schaffung von Einzelhandelsflächen entspreche.  
 
 
 
1.4 
Die Planung stelle für das Grundstück bauplanungsrechtlich 
eine radikale Kehrtwende dar: aus einem Kerngebiet solle 
eine Grünfläche werden. Demgegenüber sehe der vom Rat 
der Stadt Köln am 05.05.2009 beschlossene „Masterplan In-
nenstadt", der als Grundlage der Flächennutzungsplanände-
rung bezeichnet würde, wie auf Seite 19 der Planbegründung 
ausgeführt, weiterhin eine Bebauung auf dem Grundstück der 
Mandantin vor.  
Die Stadt möchte für das Grundstück von der Vorgabe des 
erst vor rund zehn Jahren beschlossenen Masterplans abwei-
chen, um „die gewünschte Durchgängigkeit des Freiraums 
bis zum Rhein" zu ermöglichen. Das Vorhaben der „Vollen-
dung des Inneren Grüngürtels im linksrheinischen Stadtge-
biet" möge zwar historisch ableitbar und städtebaupolitisch 
wünschenswert sein, gehe jedoch daran vorbei, dass die 
Mandantin auf ihrem Grundstück bestandsgeschützte Nut-
zungen ausübe, die eine Integration des Grundstücks in den 
„Inneren Grüngürtel" dauerhaft unmöglich machten. Eine Pla-
nung, die aus rechtlichen und/oder tatsächlichen Gründen 
nicht umsetzbar sei, verfehle ihren gestaltenden Auftrag 
(BVerwG, Beschluss vom 26.03.2007 - 4 BN 10/07 - juris, Rn. 
7).  
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Der Stellungnahme 
wird nicht gefolgt. 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
aktuell sich in Beschlussfassung befindlichen Fort-
schreibung des Einzelhandels- und Zentrenkonzepts 
ist das betroffene Einkaufszentrum nicht Teil des 
Stadtteilzentrums Bayenthal. In eine wichtige zent-
ralörtliche Versorgungsfunktion wird durch die Flä-
chennutzungsplanänderung daher nicht eingegriffen.  
Es sollen an anderer, auf FNP-Ebene nicht definier-
ter Stelle im Plangebiet zusätzliche Flächen für den 
Einzelhandel in Ergänzung zum Stadtteilzentrum 
Bayenthal geschaffen werden. 
 
Der Masterplan Innenstadt wurde als grundsätzliche 
Handlungsempfehlung und strategische Zielausrich-
tung für die zukünftige Entwicklung der Innenstadt 
beschlossen. Die Darstellung des Masterplans hat 
keinen verbindlichen Charakter. 
Die Flächennutzungsplanänderung widerspricht dem 
Bestandsschutz des Geschäftshauses nicht. Auf der 
Ebene der verbindlichen Bauleitplanung wird seitens 
der Stadt Köln die einvernehmliche Verlagerung der 
Bebauung auf dem besagten Grundstück ange-
strebt.

A N L A G E   5.2 
4 
 
1.5 
Auf denjenigen Flächen zwischen Bonner und Koblenzer 
Straße und dem Rheinufer, auf denen sich - wie auf dem 
Grundstück der Antragstellerin - bestandsgeschützte gewerb-
liche Nutzungen befänden, müsse die Planung zwangsläufig 
an den faktischen Gegebenheiten scheitern bzw. dauerhaft 
eine bloße Chimäre bleiben. Die Darstellungen dieser Grund-
stücke als Grünflächen könnten daher mit Blick auf die ge-
genläufigen Eigentümerbelange nicht das Ergebnis einer ge-
rechten Abwägung sein. 
 
1.6 
Die Stadt sei schon mit dem Versuch, mithilfe des städtebau-
lichen Sanierungsrechts aus dem Grundstück der Mandantin 
eine grüne Wiese zu machen, krachend vor Gericht geschei-
tert, und zwar deswegen, weil sie den Ratsmitgliedern wohl-
weislich nicht offengelegt habe, welch immense Kosten für 
Entschädigungsleistungen auf die Stadt zukämen, wenn alle 
als Grünfläche vorgesehenen, gewerblich genutzten Grund-
stücke durch die Stadt nach Inkrafttreten eines entsprechen-
den Bebauungsplans enteignet werden müssten. An diesem 
Problem habe sich bis heute nichts geändert mit Ausnahme 
der Tatsache, dass die von der Stadt zu leistenden Entschä-
digungssummen aufgrund der allgemeinen Steigerung der 
Bodenpreise immer höher und höher würden.  
 
1.7 
Die Rechtsanwälte stellen die Frage, welchen Sinn eine Pla-
nung habe, die, wenn sie wirklich „durchgezogen" würde, 
Kosten auslösen würde, die von der Stadt - gerade ange-
sichts der katastrophalen Verwerfungen durch die Corona-
Krise – nie und nimmer aufgebracht werden könnten. 
Angesichts dieser Umstände sei es an der Zeit und schlicht-
weg ein Gebot praktischer Vernunft, sich auf das Machbare 
zu konzentrieren, nämlich im Interesse des Klimaschutzes 
 
Der Stellungnahme 
wird nicht gefolgt. 
 
 
 
 
 
 
 
 
Der Stellungnahme 
wird nicht gefolgt. 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Der Stellungnahme 
wird nicht gefolgt. 
 
 
 
 
 
 
 
Die Flächennutzungsplanänderung widerspricht dem 
Bestandsschutz einzelner Nutzungen nicht. Auf der 
Ebene der verbindlichen Bauleitplanung wird seitens 
der Stadt Köln die einvernehmliche Verlagerung der 
Bestandsbebauung angestrebt. 
 
 
 
 
Die 219. FNP-Änderung ist unabhängig von vergan-
genen Verfahren zu betrachten.  
Mögliche Kosten werden im Rahmen einer Flächen-
nutzungsplanänderung nicht aufgestellt. Dies ist Ge-
genstand der nachfolgenden verbindlichen Bauleit-
planung.  
 
 
 
 
 
Mögliche Kosten werden im Rahmen einer Flächen-
nutzungsplanänderung nicht aufgestellt. Dies ist Ge-
genstand der nachfolgenden verbindlichen Bauleit-
planung. 
Es ist ein ausdrückliches Ziel dieser FNP-Änderung, 
den Inneren Grüngürtel im Linksrheinischen zu voll-
enden und bis an das Rheinufer zu führen. So sieht

A N L A G E   5.2 
5 
 
wie vorgesehen einen großen Teil des bisherigen Großmarkt-
geländes zu begrünen. Es sei zu verschmerzen, wenn der 
Grüngürtel auf diese Weise deutlich erweitert würde, aber 
südlich der Bahnstrecke schon rund 800 m vor dem Rhein-
ufer ende, zumal sich nördlich der Bahnstrecke in diesem Be-
reich bereits Grünflächen befänden, die auch erhalten wer-
den sollen. Bei wohlwollender (und realistischer) Betrachtung 
könnte man auch in diesem Fall von einem praktisch durch-
gehenden Grüngürtel bis zum Rheinufer sprechen. Der Stadt 
blieben auf diese Weise Aufwendungen in insgesamt wahr-
scheinlich dreistelliger Millionenhöhe erspart, die durch eine 
Planung „mit dem Kopf durch die Wand" entstehen würden.  
 
Abschließend wiederholen die Rechtsanwälte ihre Ankündi-
gung vom 08.07.2019 aus dem Verfahren der frühzeitigen Öf-
fentlichkeitsbeteiligung zur Flächennutzungsplanänderung, 
wonach - wie bisher - im Auftrag der Mandantin alle verfügba-
ren Rechtsmittel gegen eine Entwertung ihres Grundstücks 
ausgeschöpft würden, falls die Stadt nicht endlich Vernunft 
annehme. 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Der Stellungnahme 
wird nicht gefolgt. 
 
es der Beschluss des Stadtentwicklungsausschus-
ses vom 07.02.2019 vor. Der Umfang der Grünflä-
che bemisst sich am Charakter des Kölner Grüngür-
tels allgemein sowie an dem Bedarf der künftig dort 
lebenden Bewohnerschaft. Die nördlich der Bahn-
strecke liegende Grünfläche kann diesen Bedarf 
nicht decken. 
 
 
 
 
Es ist weiterhin Ziel, mit allen von der Planung be-
rührten Eigentümerinnen und Eigentümern gütliche 
Einigungen zu treffen. 
 
2 Der Eigentümer eines Objektes im Plangebiet legt großen 
Wert darauf, dieses langfristig zu erhalten und sein Geschäft 
weiterzuführen.  
 
Er bittet darum, dieses bei den anstehenden Planungen zu 
berücksichtigen. 
 
Kenntnisnahme 
 
 
 
Der Flächennutzungsplan als vorbereitender Bauleit-
plan hat keine unmittelbaren bodenrechtlichen 
Rechtswirkungen gegenüber privaten Dritten. 
Die Flächennutzungsplanänderung widerspricht dem 
Bestandsschutz des Objektes nicht. 
Es ist weiterhin Ziel, mit allen von der Planung be-
rührten Eigentümerinnen und Eigentümern gütliche 
Einigungen zu treffen. 
 
3 Als Träger öffentlicher Belange hat der Bau- und Liegen-
schaftsbetrieb NRW folgende Stellungnahme im Rahmen der 
Offenlage abgegeben: 
Das Land NRW hat, mit Vertragsabschluss vom 7.12.2020, 
Grundstücke in Köln Bayenthal an die Stadt Köln veräußert. 
Kenntnisnahme Das Amt für Liegenschaften, Vermessung und Ka-
taster wurde im Rahmen der Beteiligung der Dienst-
stellen der Stadt Köln am Verfahren beteiligt.

A N L A G E   5.2 
6 
 
Die dort aufgeführten Grundstücke befinden sich im Gel-
tungsbereich der 219. Änderung des Flächennutzungsplans 
„Parkstadt Süd“. In der Funktion als Träger öffentlicher Be-
lange bestehen gegen das Verfahren keine Bedenken.  
Im Zusammenhang mit dem Kaufvertrag wird empfohlen, das 
Amt für Liegenschaften, Vermessung und Kataster am Ver-
fahren zu beteiligen. 
 
4 Als Träger öffentlicher Belange hat das Regionalforstamt 
Rhein-Sieg-Erft folgende Stellungnahme im Rahmen der Of-
fenlage abgegeben:  
In der Stellungnahme vom 16.04.2019 wurde bereits darauf 
hingewiesen, dass im Regionalplan für den Regierungsbezirk 
Köln, Teilabschnitt Region Köln (Aufstellung der 27. Planän-
derung am 14.12.2018), der Regionale Grünzug „Parkstadt 
Süd“ als Waldbereich dargestellt wird. Im vorliegenden Pla-
nungsentwurf zur 219. Flächennutzungsplanänderung wird 
der gesamte Grünzug als Grünfläche dargestellt, was auf 
eine überwiegend an garten- und landschaftsbaulichen As-
pekten ausgerichtete Entwicklung schließen lässt. Sofern 
Teilbereiche tatsächlich als Wald zum Zwecke der Erholung 
entwickelt werden können, würde dies aus forstfachlicher 
Sicht (Waldmehrung in einer waldarmen Region), aber auch 
aus Gründen einer verbesserten innerstädtischen Frischluft-
zirkulation und der Erfüllung weiterer Schutzfunktionen (u. a. 
Sicht- und Immissionsschutz) sehr begrüßt werden. Diese 
Flächen wären dann im Flächennutzungsplan mit dem Plan-
zeichen „Fläche für die Forstwirtschaft – Erholungswald“ ab-
zubilden. 
 
 
 
 
Der Stellungnahme 
wird nicht gefolgt. 
 
 
Die Regionalplanänderung stellt einen Regionalen 
Grünzug dar, unterlegt mit einer Waldbereichsdar-
stellung. Mit der Waldbereichsdarstellung wird die 
Systematik des Regionalplans zur Darstellung von 
im Kölner Stadtgebiet vorhandenen Regionalen 
Grünzügen aufgegriffen. 
Da die Planungen (Kooperatives Verfahren, Inte-
grierte Planung) für den neu entstehenden Grünzug 
hier eine öffentliche Grünfläche mit vereinzelten 
Baumbepflanzungen sowie öffentliche Spielflächen 
vorsehen, ist eine Darstellung als Waldfläche im 
FNP unbegründet. 
Die gewählte Darstellung als Grünfläche lässt an-
dersherum offen, in welchem Umfang Baumanpflan-
zungen hier entstehen können und steht einer späte-
ren Entwicklung von Waldflächen nicht entgegen. 
 
5 Der Einwender gibt die Stellungnahme im Namen einer unab-
hängigen Vertretung ab. 
Diese Änderung des Flächennutzungsplanes betreffe den ge-
schützten Landschaftsbestandteil LB 2.06 "Brachgelände Ra-
derberg, Zollstock". Sie werde im nördlichen Zipfel dieses 
Der Stellungnahme 
wird nicht gefolgt. 
Bei der betroffenen Fläche des „Brachgelände Ra-
derbergs“ handelt es sich um einen sehr kleinräumi-
gen Eingriff. Der Bischofsweg wird an dieser Stelle 
zwecks der geplanten nördlich liegenden Grünfläche 
sowie einer optimierten Verkehrsführung verlagert.

A N L A G E   5.2 
7 
 
LBs im Bereich Vorgebirgsstraße / Bischofsweg einen erheb-
lichen Eingriff zur Folge haben. Es sei die Erwartung, dass 
dieser Eingriff im Bereich des geänderten Flächennutzungs-
planes nach Vorgaben der unteren Naturschutzbehörde und 
in Abstimmung mit landschaftsplanerischen Aspekten voll-
ständig kompensiert wird. 
  
In den nachfolgenden Bebauungsplanverfahren wird 
im Rahmen der Umweltprüfung die Anwendung der 
Eingriffsregelung gemäß § 1a Abs. 3 BauGB geprüft. 
Die Kompensation von Eingriffen unterliegt der städ-
tebaulichen Abwägung. 
 
6 6.1  
Der im Nachgang zum Einleitungsbeschluss westlich erwei-
terte Geltungsbereich der 219. FNP Änderung des Plange-
biets sei zurückzunehmen, um die Realisierung der Parkstadt 
Süd nicht weiter zu verzögern. An stattdessen werden die fol-
genden Anpassungen gefordert: 
- Erhalt und Stärkung der Radialen vom Äußeren Grüngürtel 
bis zum Volksgarten mit einer klimawandelangepassten und 
biodiversitätsfördernden Planung durch gezielte Festsetzun-
gen im Bebauungsplan (Grünbrücken, Trittsteinbiotope und 
dunkle Bereiche). 
- Keine neue Inanspruchnahme und Nutzungsänderung von 
Flächen durch Bebauung im Sinne des §2 Abs. 1 BauO NRW 
im Landschaftsschutzgebiet L17. 
- Konsequente Berücksichtigung der Vorgaben aus der Dar-
stellung von regionalen Grünzügen (BSLE) in der Planungs-
praxis. 
- Die Planung ist so durchzuführen – in dem vorliegenden Fall 
zu ändern - dass es nicht zu einer Verschlechterung der 
nächtlichen Überwärmung der angrenzenden Siedlungsberei-
che kommt. 
 
 
 
6.2 
Der Planungsraum Innerer Grüngürtel, die Radialen und der 
Rhein hätten eine bedeutende Funktion für den Erhalt der 
Naturgüter. Hinsichtlich der Entstehung und des Zuflusses 
 
Der Stellungnahme 
wird nicht gefolgt. 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Kenntnisnahme 
 
 
 
Die geforderten Festsetzungen betreffen nicht den 
Flächennutzungsplan. 
 
Es kommt zu keiner neuen Inanspruchnahme durch 
Bebauung im Sinne des § 2 Abs. 1 BauO NRW im 
Landschaftsschutzgebiet L17. Die betroffenen Flä-
chen sind bereits versiegelt und sollen zum Teil gar 
entsiegelt werden.  
 
Den Vorgaben aus der Darstellung von regionalen 
Grünzügen wird insgesamt nicht widersprochen.  
In den nachfolgenden Bebauungsplanverfahren wer-
den im Rahmen der Umweltprüfung Maßnahmen zur 
klimawandelgerechten Planung von Grün- und Bau-
flächen geprüft. Die Herstellung der Erweiterung des 
Inneren Grüngürtels schafft eine neue thermische 
Ausgleichsfläche im Änderungsbereich. 
 
Die Umsetzung der 219. FNP-Änderung wird nicht 
zu einer Verstärkung der sommerlichen nächtlichen 
Überwärmung angrenzender Stadtquartiere führen. 
 
 
Die Flächennutzungsplanänderung strebt mit der 
Vervollständigung des Inneren Grüngürtels eine Ver-
netzung von Freiflächen an. In das bestehende

A N L A G E   5.2 
8 
 
von Kaltluft sei der Zustand des Grünsystems für die Bevöl-
kerung tagtäglich erfahrbar. Nur durch eine Vernetzung 
werde die Wirksamkeit der Grünkorridore erhalten. Dem Er-
halt des über Jahrzehnte entwickelten Bestands komme eine 
herausragende Bedeutung zu. In der stark verdichteten und 
aufgeheizten Stadt beanspruche die Wiederherstellung ent-
siegelter umgenutzter Böden oder grüner Infrastruktur erheb-
lich längere Zeiträume (Jahrzehnte). 
 
 
6.3 
Der Änderungsbereich der 219. Änderung des Flächennut-
zungsplans betreffe den Landschaftsplan der Stadt Köln im 
Bereich des Landschaftsschutzgebietes L17 (westlich der 
Vorgebirgsstraße). Der betroffene Teil des Landschafts-
schutzgebietes L17, der durch die 219. Änderung des Flä-
chennutzungsplans in Anspruch genommen werde, stelle die 
Verbindung zwischen dem Geschützten Landschaftsbestand-
teil LB 2.06 "Brachgelände Raderberg" und dem Vorge-
birgspark dar. Durch die 219. FNP-Änderung werde der Vor-
gebirgspark als Teil des Landschaftsschutzgebietes L17 von 
diesem abgetrennt, d.h. fragmentiert. Damit fragmentiere die 
219. FNP-Änderung eine bedeutende Radiale des Kölner 
Grünsystems und dessen Funktion.  
Die Zugehörigkeit des Bereiches zum L17 mit der Bezeich-
nung "Äußerer Grüngürtel Müngersdorf bis Marienburg und 
verbindende Grünzüge" zeige die Bedeutung dieses Land-
schaftsschutzgebietes für die gesamte Stadt. Durch die bauli-
che Inanspruchnahme dieses Bereichs im LSG L17 würden 
die ökologischen und klimatologischen Funktionen des regio-
nalen Grünzugs weiter geschwächt und weitere versiegelte 
Barrieren in das Kölner Grünsystem verbaut. Die klimati-
schen, ökologischen und sozialen Funktionen dieses Teils 
der Radialen des Kölner Grünsystems würden kritisch mini-
miert (Kipppunkte). 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Der Stellungnahme 
wird nicht gefolgt.  
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Grünsystem wird im Bereich des geschützten Land-
schaftsbestandteils LB 2.06 „Brachgelände Rader-
berg“ aus städtebaulichen Gründen nur geringfügig 
eingegriffen. 
 
 
 
 
 
 
 
Der betroffene Teil des Landschaftsschutzgebietes 
L17 ist in der bisherigen Darstellung des Flächennut-
zungsplans als Grünfläche dargestellt. Diese Dar-
stellung ändert sich in der beabsichtigten Darstellung 
der 219. Änderung nicht. Die Verbindung zwischen 
dem Geschützten Landschaftsbestandteil LB 2.06 
und dem Vorgebirgspark liegt außerhalb des Gel-
tungsbereichs der 219. FNP-Änderung.  
Durch die 219. FNP-Änderung kommt es zu keiner 
Abtrennung bzw. Fragmentierung des Landschafts-
schutzgebietes L17. Der im Plangebiet nördlich an-
grenzende Bahndamm sowie Vorgebirgsstraße und 
Bischofsweg trennen die Grünanlagen des L17 seit 
jeher.  
Lediglich die nördliche Kante des LB 2.06 „Brachge-
lände Raderberg“ wird zwecks der nördlich des Bi-
schofsweges geplanten Grünverbindung sowie einer 
optimierten Verkehrsführung für die nachfolgende 
verbindliche Bauleitplanung in der beabsichtigten 
Darstellung des Flächennutzungsplans als Verkehrs-
fläche dargestellt. Der Träger der Landschaftspla-
nung hat ob dieses sehr kleinräumigen Eingriffs der 
Planung ebenfalls nicht widersprochen.

A N L A G E   5.2 
9 
 
6.4 
Aufgrund des Umfangs der geplanten baulichen Erweiterung, 
der Gestaltung der zukünftigen Sportanlagen und der daraus 
verursachten Veränderung des Landschaftsbilds könne die 
Planung nur als baulich geprägte Sporteinrichtung und nicht 
mehr als Grünanlage mit Sportplatz betrachtet werden.  
Für eine Festsetzung als Grünfläche eigneten sich ausdrück-
lich nur Sportplätze, die dem Charakter einer Grünfläche ent-
sprächen. Für eine umfassende Bebauung mit ausschließlich 
aus Bauprodukten bestehenden Sportplätzen, Stellplätzen, 
Drainagen, festen Gebäuden und Hallen sowie weiteren bau-
lichen Anlagen und Befestigungen, stehe mit § 9 Abs. 1 Nr. 5 
BauGB eine geeignete Festsetzungsmöglichkeit zur Verfü-
gung. Die Planung sei hier dem Sinne nach nicht mit einem 
Grünzug bzw. mit einem Landschaftsschutzgebiet verträglich.  
 
 
 
 
 
 
 
 
6.5 
Mit der parallelen Aufstellung eines Teilbebauungsplans 
"Parkstadt Süd – Sportpark Süd" und der 219. Änderung des 
FNPs beabsichtige die Stadt Köln den Teil, der nicht mit der 
Regionalplanung und den Entwicklungszielen des Land-
schaftsplans vereinbar sei, in einen Teilbebauungsplan zu 
schieben (2167_2020 Erläuterungsbericht zum Teilbebau-
ungsplan - 24.07.2020). Durch Erwähnung des Beschlusses 
des Stadtentwicklungsausschusses vom 05.12.2019 
(2544/2019) in der Begründung zur FNP Änderung sei diese 
als vorbereitender Beschluss zur Aufstellung des Teilbebau-
ungsplans "Parkstadt Süd – Sportpark Süd" zu betrachten.  
 
Der Stellungnahme 
wird nicht gefolgt. 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Der Stellungnahme 
wird nicht gefolgt. 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Der beabsichtigte Neubau der Sporthalle im Bereich 
des Sportparks Süd ist nach derzeitigem Planungs-
stand südlich der bisherigen Sporthalle direkt an der 
Straße Am Vorgebirgstor geplant. Damit würde die 
Sporthalle vom Landschaftsschutzgebiet L17 abrü-
cken. Die Errichtung der geplanten Sporthalle hat 
keine stadtklimatischen Auswirkungen auf benach-
barte Wohngebiete. 
Um dem künftigen Bevölkerungszuwachs in der 
Parkstadt Süd und dem bereits vorhandenen Ange-
bot verschiedener Sportarten gerecht zu werden, be-
darf es entsprechend angemessener Nutzungskapa-
zitäten, welche mit dem Neubau der Sporthalle an 
diesem Standort generiert werden können. 
Gemäß Systematik des Flächennutzungsplans der 
Stadt Köln werden Sportanlagen als Grünfläche mit 
der Zweckbestimmung Sportplatz oder Sporthalle 
dargestellt. Festsetzungen trifft der nachfolgende 
Bebauungsplan. 
 
 
Die 219. FNP-Änderung ist mit der Regionalplanung 
und den Entwicklungszielen des Landschaftsplans 
vereinbar. (LSG 17 - Entwicklungsziel 2 - Erhaltung 
und Weiterentwicklung vorhandener Grünanlagen; 
LB 2.06 - Entwicklungsziel 1 - Erhaltung und Weiter-
entwicklung einer weitgehend naturnahen Land-
schaft) 
 
Die 219. FNP-Änderung entspricht der vorbereiten-
den Bauleitplanung. Mögliche Auswirkungen des 
Teilbebauungsplans „Parkstadt Süd – Sportpark

A N L A G E   5.2 
10 
 
Das Ausmaß der Inanspruchnahme der Grünflächen durch 
den Teilbebauungsplan "Parkstadt Süd – Sportpark Süd" sei 
erheblich: 
- Parallelbetrieb der bestehenden Sporthalle, während des 
Baus der neuen Sporthalle; 
- Verdoppelung der in Anspruch genommenen Fläche der 
neuen Sporthalle im Vergleich zur alten; 
- ein zusätzliches Großspielfeld. 
Gemäß der textlichen Darstellung des Regionalplans liege 
der Bereich des Teilbebauungsplans in einem Waldbereich 
bzw. in einem Regionalen Grünzug. Das Kapitel D 1.3 der 
textlichen Darstellung des Regionalplans erlaube auch bau-
lich genutzte Flächen und nach Ziel 2 für Waldgebiete auch 
die Inanspruchnahme durch andere Nutzungen. Dies gelte je-
doch nur unter der Bedingung, dass die Verbindungsfunktio-
nen für Biotope, Erholungs-, Freizeit- und klimatische Funkti-
onen erhalten blieben.   
 
 
6.6 
Als regionalplanerische Ziele für die „Regionalen Grünzüge“ 
in diesem Bereich stelle der Regionalplan drei Ziele fest:  
Ziel 1: "Die Regionalen Grünzüge sind als wesentliche Be-
standteile des regionalen Freiflächensystems im Sinne der 
notwendigen Ausgleichsfunktionen insbesondere in den Ver-
dichtungsgebieten gegen die Inanspruchnahme für Sied-
lungszwecke besonders zu schützen.“  
Ziel 2: "Die Regionalen Grünzüge sollen insbesondere die 
siedlungsräumliche Gliederung, den klimaökologischen Aus-
gleich, die Biotoperhaltung und -vernetzung sowie die frei-
raumgebundene Erholung sichern. Neue Planungen und 
Maßnahmen, die diese Aufgaben und Funktionen beeinträch-
tigen, sind auszuschließen. In begründeten Ausnahmefällen 
können Einrichtungen der Infrastruktur und Nutzungen, die 
von der Sache her ihren Standort im Freiraum haben und 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Kenntnisnahme 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Süd“ sind im entsprechenden Bebauungsplanverfah-
ren anzubringen. 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Die Flächenausweisungen der 219. FNP-Änderung 
ermöglichen die Umsetzung der regionalplaneri-
schen Ziele für die Regionalen Grünzüge.

A N L A G E   5.2 
11 
 
nicht außerhalb des Regionalen Grünzugs verwirklicht wer-
den können, auch in Regionalen Grünzügen unter Beachtung 
der entsprechenden Ziele vorgesehen werden.“  
Ziel 3: „Die Regionalen Grünzüge sollen durch eine qualita-
tive, ökologische Aufwertung des Freiraumes, … sowie durch 
die Verknüpfung vorhandener ökologischer Potenziale entwi-
ckelt und verbessert werden.“   
Erläuterung: „In diesem Sinne sollen die städtebaulichen Pla-
nungen die Ziele für die regionalen Grünzüge berücksichti-
gen, indem … die Durchgängigkeit der Regionalen Grünzüge 
gesichert wird.“  
 
 
6.7 
Die Verbindungsfunktionen der bestehenden Radialen wür-
den offensichtlich durch die Planung fragmentiert und könn-
ten durch eine in der Zukunft liegende linienhafte Ergänzung 
des Inneren Grüngürtels nicht kompensiert werden. Mit der 
Planung "Parkstadt Süd – Sportpark Süd" werde den regio-
nalplanerischen Vorgaben nicht gefolgt.  
 
 
6.8 
Die Begründung nach §5 Absatz 5 Baugesetzbuch zur 219. 
Änderung des Flächennutzungsplanes sei grob falsch, da be-
hauptet werde, dass der "Landschaftsplan der Stadt Köln für 
das Plangebiet nur das Entwicklungsziel 2 „Erhaltung und 
Weiterentwicklung vorhandener Grünanlagen“ darstellt. Dar-
über hinaus würden keine weiteren Aussagen getroffen. Die 
Begründung sei hier unvollständig, da sie die wesentlichen 
Bestimmungen des Landschaftsplans unbeachtet lasse. 
Der Landschaftsplan setze demgegenüber fest: "Die erheb-
lich gestiegenen und weiter steigenden Flächen- und Nut-
zungsansprüche einer modernen Großstadt führen zu einer 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Der Stellungnahme 
wird nicht gefolgt. 
 
 
 
 
 
 
 
Der Stellungnahme 
wird nicht gefolgt. 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Durch die beabsichtigte Planung entstehen ca. 23 ha 
neuer Grünfläche. Unabhängig davon, dass keine 
Verbindungsfunktionen fragmentiert werden und 
demzufolge auch nicht kompensiert werden müssen, 
stellt der Umfang der beabsichtigten Grünfläche eine 
bedeutende Ergänzung des Inneren Grüngürtels dar. 
 
 
 
Der zitierte Text stellt keine Schutzausweisung des 
Landschaftsplanes der Stadt Köln dar. 
 
Die Flächenausweisung der 219. FNP-Änderung 
führt zu einer erheblichen Neuschaffung von Grün-
fläche, die dazu landschaftsrechtlich unter Schutz 
gestellt werden könnte und damit den Zielen des 
Landschaftsplanes der Stadt Köln Rechnung trägt.

A N L A G E   5.2 
12 
 
zunehmenden Belastung des Naturhaushalts. Das Bun-
desnaturschutzgesetz subsummiert unter diesem Begriff die 
Naturgüter Boden, Wasser, Luft, Klima, Tiere und Pflanzen 
sowie das Wirkungsgefüge zwischen ihnen. Die Reduzierung 
der „Umweltqualität“ ist Konsequenz dieser Entwicklung."  
Die Planung "Parkstadt Süd – Sportpark Süd" führe genau zu 
der Reduzierung der Umweltqualität, indem die Freiräume 
untereinander fragmentiert würden. 
 
 
6.9 
In der Begründung zur 219. Änderung des Flächennutzungs-
planes werde in Abschnitt 5.2 behauptet, dass der Ände-
rungsbereich durch die Planung nicht beeinträchtigt würde. In 
der Darstellung der bestehenden Nutzungen (6.1) blieben die 
Verbindungsfunktionen für Biotope, Erholungs-, Freizeit- und 
klimatische Funktionen jedoch unerwähnt.  
 
 
 
 
6.10 
Absurd sei die zukünftige Darstellung der Fläche des "Sport-
parks Süd“ im FNP vor dem Hintergrund des beabsichtigten 
Teilbebauungsplans mit gleichem Namen:  
"Die Fläche des ‚Sportparks Süd‘ bleibt weitestgehend als 
Grünfläche im FNP erhalten. Aufgrund der vorgesehenen 
Entwicklungen in dem Areal mit einer geplanten Verlagerung 
der Sporthalle, wird in dieser Grünfläche die Darstellung ei-
nes Signets ‚Sporthalle, Standort unbestimmt‘ ergänzt."  
Es stelle sich für den NABU daher die Frage, welche Bedeu-
tung die Darstellung von regionalen Grünzügen und den Be-
reichen für den Schutz der Landschaft und landschaftsorien-
tierte Erholung (BSLE) in diesem Bereich in der Planungspra-
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Der Stellungnahme 
wird nicht gefolgt. 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Der Stellungnahme 
wird nicht gefolgt. 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Unter dem Kapitel 6.1 der Begründung wird unter 
anderem der Sportpark Süd sowie dessen Nut-
zungszweck beschrieben. Freizeitfunktionen sind da-
mit ausreichend berücksichtigt. Potenzielle Verbin-
dungsfunktionen für Biotope sowie klimatische Funk-
tionen sind in diesem Kapitel thematisch nicht aufzu-
führen. Diese werden im Umweltbericht beschrieben. 
Erholungsfunktionen sollen durch die beabsichtigte 
großflächige Grünfläche erst generiert werden. 
 
 
Das Gebiet des Sportparks Süd ist bereits heute 
überwiegend bebaut und versiegelt. Die Platzfläche 
nördlich der Sportanlagen soll zudem entsiegelt wer-
den. Gemäß Systematik des Flächennutzungsplans 
der Stadt Köln werden Sportanlagen als Grünfläche 
mit der Zweckbestimmung Sportplatz oder Sport-
halle dargestellt. 
Die FNP-Änderung mit dem Signet der Sporthalle 
sowie der Ausweisung einer Grünfläche ermöglicht 
in dem nachfolgenden Bebauungsplanverfahren die 
Festsetzung einer Sporthalle und die Vorbereitung 
der Entsiegelung einer befestigten Fläche. Die Aus-

A N L A G E   5.2 
13 
 
xis tatsächlich habe, wenn am Ende das Gebiet mit Sportan-
lagen überwiegend bebaut, versiegelt und fragmentiert 
werde. Diese Überbauung bestehe eindeutig hauptsächlich 
aus Bauprodukten – es sei graue Infrastruktur und keine 
grüne Infrastruktur. Die Überbauung mit grauer Infrastruktur 
erfülle weder ökologische noch klimatologische Funktionen, 
sondern schaffe eine neue Hitzeinsel. Bereits die bestehen-
den Nutzungen stünden wegen des Umfangs und des Anteils 
den regionalplanerischen und den landschaftsplanerischen 
Grundsätzen und Zielen im Widerspruch, weil die Funktionen 
des Grünzugs und der Freiflächen minimiert seien.  
 
 
6.11 
Die Planung widerspreche dem gerade eingebrachten Antrag 
der Fraktionen Bündnis 90/Die Grünen, CDU und Volt zur 
Aufstellung eines "Masterplans Grün Köln" (AN/0535/2021) 
vom 11. März 2021. In diesem Antrag werde die Verwaltung 
der Stadt Köln aufgefordert, einen Masterplan aufzustellen, 
der die vorhandenen Grüngürtel, die Grünzüge sowie die 
Komplettierung der grünen Strukturen in Köln sichere, damit 
es zur einhergehenden Verbesserung des Stadtklimas, sowie 
der Aufenthalts- und Erholungsfunktion für die Kölner Bevöl-
kerung komme. 
 
 
6.12 
In der Tabelle 1 der Begründung nach §5 Abs. 5 BauGB 
(Seite 22) werde die Flächenbilanzierung über die flächenmä-
ßigen Veränderungen in der Darstellung des Flächennut-
zungsplans aufgeführt. Diese Bilanzierung ergebe ein fal-
sches Bild, da die beabsichtigten Bebauungen in den als 
Grünfläche gekennzeichneten Bereichen unberücksichtigt 
blieben. Die angenommene positive Entwicklung, dass der 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Der Stellungnahme 
wird nicht gefolgt. 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Der Stellungnahme 
wird nicht gefolgt. 
 
 
 
 
 
 
weisung einer Sporthalle wird nicht zu einer erhebli-
chen Veränderung der stadtklimatischen Situation im 
Änderungsbereich führen. Deren Auswirkungen wür-
den zudem von der möglichen Entsiegelung der be-
festigten Fläche gemildert. 
 
Im Rahmen der landesplanerischen Anfrage gemäß 
§ 34 Abs. 5 Landesplanungsgesetz (LPlG) erfolgte 
die Zustimmung zur 219. FNP-Änderung durch die 
Bezirksregierung Köln als zuständige Behörde für re-
gionalplanerische Belange.  
 
 
 
Mit der 219. FNP-Änderung werden die Grundlagen 
geschaffen, den vorhandenen Grüngürtel weiter aus-
zudehnen und zu vervollständigen. Die beabsichtigte 
Grünfläche soll sowohl Aufenthalts- und Erholungs-
funktionen als auch klimatische Funktionen erfüllen. 
Die Flächenausweisungen der 219. FNP-Änderung 
lassen keine Verschlechterung der stadtklimatischen 
Situation im Änderungsbereich und seinem Nahbe-
reich erkennen. Die Planung steht mit dem genann-
ten Antrag daher nicht im Widerspruch. 
 
 
 
Bei den ca. 7 ha Grünfläche in der bisherigen Dar-
stellung handelt es sich um die Flächen des Sport-
parks Süd sowie um eine kleinräumige Fläche im 
östlichen Plangebiet unterhalb der Bahnanlagen.  
In der beabsichtigten Darstellung handelt es sich ins-
gesamt um ca. 30 ha Grünfläche. Das Plus von ca. 
23 ha Grünfläche betrifft ausschließlich die Flächen 
zwischen Vorgebirgsstraße und Gustav-Heinemann-

A N L A G E   5.2 
14 
 
Anteil an Grünfläche zukünftig deutlich höher werde als im 
Bestand, sei nicht nachvollziehbar.  
Mit der fragwürdigen Flächenbilanzierung und einem unzu-
reichenden Klimagutachten sei die Bewertung der klimati-
schen Auswirkungen der Planung in Abschnitt 8.5.7 unbe-
gründet. Durch die Planung "Parkstadt Süd – Sportpark Süd" 
komme es zu einer erheblichen Verschlechterung der klimati-
schen Bedingungen im angrenzenden Volksgarten und in der 
angrenzenden Wohnbebauung. Durch die in der Zukunft lie-
gende, linienhafte Ergänzung des Inneren Grüngürtels bis 
zum Rhein erfolge keine Entlastung der nördlich gelegenen 
überhitzten Wohnbebauung und Innenstadt.   
Die Stadt Köln und die beauftragen Gutachter verfügten nicht 
über die Rechenmodelle eine realistische Aussage über die 
Auswirkungen der Planung zu machen. Es stünden weder 
detailgenaue Rechenmodelle für die verschiedenen Nutzun-
gen und Gestaltungen zur Verfügung noch seien die groben 
Rechenmodelle mit Messungen validiert. Schon ohne eine re-
alistische Flächenbilanzierung seien a priori keine validen Er-
gebnisse zu erwarten.  
 
 
6.13 
Das Plangebiet sei umgeben von Siedlungsbereichen mit 
starker nächtlicher Überwärmung und von Klimawandel-Vor-
sorgebereichen. Die Planung berücksichtige nicht die zukünf-
tige Verschlechterung der klimatischen Lebensbedingungen 
der Bevölkerung bis 2050. Die Planung "Parkstadt Süd – 
Sportpark Süd" müsse jedoch derart gestaltet werden, dass 
es nicht zu einer Verschlechterung der nächtlichen Überwär-
mung der angrenzenden Siedlungsbereiche komme.   
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Kenntnisnahme 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Ufer. Hieraus ist eine positive Entwicklung bezüglich 
des Anteils an Grünfläche deutlich erkennbar.   
 
Die vorliegende Stadtklimauntersuchung wurde von 
einem fachlich geeigneten und erfahrenen Gut-
achterbüro erstellt. Dieses Büro wurde sowohl vom 
zuständigen städtischen Fachamt als auch dem Lan-
desamt für Umwelt und Verbraucherschutz und dem 
Deutschen Wetterdienst als geeignet bewertet, die 
Stadtklimauntersuchung wurde vom zuständigen 
Fachamt abgenommen. Die Simulation der Anström-
richtung von Luftströmungen bei sommerlichen aus-
tauscharmen Wetterlagen als eine wichtige Grund-
lage der Stadtklimauntersuchung wurde anhand der 
Auswertung langjähriger Messdaten ermittelt. Es be-
stehen daher keine Zweifel an den gutachterlichen 
Aussagen. 
 
 
 
 
 
 
Die Umsetzung der Gebietsausweisungen der 219. 
FNP-Änderung erfolgt in den nachfolgenden Bebau-
ungsplanverfahren. Für diese besteht die Pflicht zur 
Durchführung einer Umweltprüfung. Im Rahmen der 
Umweltprüfung werden auch die Belange Klima-
schutz und Anpassung an die Klimawandelfolgen 
geprüft.

A N L A G E   5.2 
15 
 
6.14 
Durch die weitere Fragmentierung der Freiflächen werde der 
Zustand des Volksgartens erheblich verschlechtert. Schon 
jetzt sei der Volksgarten multiplen Stresssituationen ausge-
setzt (z.B. Dürre, Lichtverschmutzung, Übernutzung). Auf-
grund der beschriebenen besonderen Empfindlichkeit und 
Sensibilität dieses Bereichs sei im Allgemeinen eine Ver-
schlechterung für Flora und Fauna sowie für die Bevölkerung 
in den angrenzenden Stadtteilen Zollstock, Raderberg und 
Bayenthal gewiss. Die symbolische und für die Zukunft ver-
sprochene Verlängerung des Grüngürtels schaffe hier keine 
Entlastung. Die Besonderheiten dieses Bereiches würden 
nicht berücksichtigt und das Wirkgefüge werde massiv ge-
stört. Mit dieser Planung kämen die Schutzgüter unter die Rä-
der und die Natur bleibe in den südlichen Stadtbezirken auf 
der Strecke.   
  
 
Der Stellungnahme 
wird nicht gefolgt. 
 
Wie bereits dargestellt, wird der Volksgarten durch 
die 219. FNP-Änderung nicht berührt und damit auch 
nicht fragmentiert.  
 
Die Schaffung einer neuen, über 20 ha großen öf-
fentlichen Grünfläche kann sich auch entlastend auf 
die Nutzung des Volksgartens auswirken. Damit kön-
nen die geschilderten Auswirkungen auf Flora, 
Fauna und das Wirkungsgefüge des Naturhaushal-
tes im Volksgarten durch die Umsetzung der 219. 
FNP-Änderung längerfristig gemindert werden.

Anlage 7, Auszug 2855_2021 Beschlussprotokoll BV 2 08.11.2021 2855-2021

4105 Zeichen

Geschäftsführung  
Bezirksvertretung 2 (Rodenkirchen) 
Frau Paßmann 
Telefon:  (0221) 221-92313  
Fax       :  (0221) 221-92318 
E-Mail:  miriam.passmann@stadt-koeln.de 
Datum: 08.11.2021 
Auszug 
aus dem Beschlussprotokoll der Sitzung der Bezirksvertretung Rodenkirchen  
vom 08.11.2021 
öffentlich 
9.2.6 219. Änderung des Flächennutzungsplanes (FNP) im Stadtbezirk 2, 
Köln-Rodenkirchen;Arbeitstitel: "Parkstadt Süd" in Köln-Zollstock, -
Raderberg und -Bayenthal  
Hier: Feststellungsbeschluss 
2855/2021 
 
 
Die Bezirksvertretung Rodenkirchen stellt folgenden Ergänzungsantrag: 
 
Die Bezirksvertretung Rodenkirchen empfiehlt dem Rat, ergänzend zu 1. und 2. des 
Ratsbeschlusses die Festsetzung mit der Änderung zu beschließen, dass im 
 
„4. Abschnitt (letzter auf der ersten Seite): 
 
... Im südlichen Bereich dieser Fläche, angrenzend an die Marktstraße, sowie in dem 
Gebiet zwischen Koblenzer Straße und Gustav-Heinemann-Ufer entstehen Flächen 
für den Gemeinbedarf, welche für drei Schulstandorte vorgesehen sind. Angrenzend 
an die weiterführende Schule ist eine Außensportfläche vorzusehen, die tags-
über für den Schulsport, nach Schulschluss für den Breiten- bzw. Vereinssport 
zur Verfügung steht; diese Fläche soll eine angemessene Größe aufweisen 
(geeignet z.B. für Leichtathletik, Fußball und Trendsportarten). Des Weiteren 
sind drei Kindertagesstätten geplant, die mit einem ...“ 
  
 
ergänzt wird. 
 
Herr Giesen lässt über diese Ergänzung abstimmen.

1. Beschluss: 
 
Der Beschlusstenor wird wie folgt ergänzt: 
 
Die Bezirksvertretung Rodenkirchen empfiehlt dem Rat, ergänzend zu 1. und 2. des 
Ratsbeschlusses die Festsetzung mit der Änderung zu beschließen, dass im 
 
„4. Abschnitt (letzter auf der ersten Seite): 
 
... Im südlichen Bereich dieser Fläche, angrenzend an die Marktstraße, sowie in dem 
Gebiet zwischen Koblenzer Straße und Gustav-Heinemann-Ufer entstehen Flächen 
für den Gemeinbedarf, welche für drei Schulstandorte vorgesehen sind. Angrenzend 
an die weiterführende Schule ist eine Außensportfläche vorzusehen, die tags-
über für den Schulsport, nach Schulschluss für den Breiten- bzw. Vereinssport 
zur Verfügung steht; diese Fläche soll eine angemessene Größe aufweisen 
(geeignet z.B. für Leichtathletik, Fußball und Trendsportarten). Des Weiteren 
sind drei Kindertagesstätten geplant, die mit einem ...“ 
 
 
ergänzt wird. 
 
Abstimmungsergebnis: 
Einstimmig zugestimmt. 
(nicht anwesend: Herr Ismail, Herr Görtz, Frau Sandow) 
 
 
 
Sodann lässt Herr Giesen über die den ergänzten Beschlusstenor abstimmen. 
 
2. Beschluss:  
 
Die Bezirksvertretung Rodenkirchen empfiehlt dem Rat folgenden ergänzten Be-
schluss zu fassen: 
 
Der Rat 
  
1. beschließt über die während der frühzeitigen Beteiligung und der Offenlage zur 
219. Änderung des Flächennutzungsplans (FNP) mit dem Arbeitstitel "Parkstadt 
Süd" in Köln-Zollstock, -Raderberg und -Bayenthal eingegangenen Stellungnah-
men gemäß den Anlagen 5.1 bis 6.2. 
2. stellt die 219. Änderung des FNPs mit dem Arbeitstitel "Parkstadt Süd" in Köln-
Zollstock, -Raderberg und -Bayenthal mit der gemäß § 5 Absatz 5 Baugesetzbuch 
beigefügten Begründung fest. 
 
Die Bezirksvertretung Rodenkirchen empfiehlt dem Rat, ergänzend zu 1. 
und 2. des Ratsbeschlusses die Festsetzung mit der Änderung zu beschlie-
ßen, dass im 
 
4. Abschnitt (letzter auf der ersten Seite) wie folgt ergänzt wird:

... Im südlichen Bereich dieser Fläche, angrenzend an die Marktstraße, sowie in 
dem Gebiet zwischen Koblenzer Straße und Gustav-Heinemann-Ufer entstehen 
Flächen für den Gemeinbedarf, welche für drei Schulstandorte vorgesehen sind. 
Angrenzend an die weiterführende Schule ist eine Außensportfläche vorzu-
sehen, die tagsüber für den Schulsport, nach Schulschluss für den Breiten- 
bzw. Vereinssport zur Verfügung steht; diese Fläche soll eine angemessene 
Größe aufweisen (geeignet z.B. für Leichtathletik, Fußball und Trendsport-
arten). Des Weiteren sind drei Kindertagesstätten geplant, die mit einem ... 
 
 
Abstimmungsergebnis: 
Einstimmig zugestimmt. 
(nicht anwesend: Herr Ismail, Herr Görtz, Frau Sandow)

Beratungsverlauf (4)

28.10.2021 Stadtentwicklungsausschuss
TOP 7.3 Vorberatung (Fachausschuss) Entscheidung

Beschluss: ohne Votum in nachfolgende Gremien

Zur Sitzung
28.10.2021 Sportausschuss
TOP 4.7 Vorberatung (Fachausschuss) Entscheidung

Beschluss: ohne Votum in nachfolgende Gremien

Zur Sitzung
08.11.2021 Bezirksvertretung 2 (Rodenkirchen)
TOP 9.2.6 Anhörung (BV) Entscheidung

Beschluss: mit Änderungen empfohlen

Zur Sitzung
09.11.2021 Rat
TOP 11.2 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: ungeändert beschlossen

Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
2855/2021
Typ
Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss
Datum
27.10.2021
Erstellt
11.08.2021 10:01