219. Änderung des Flächennutzungsplanes (FNP) im Stadtbezirk 2, Köln-Rodenkirchen;Arbeitstitel: "Parkstadt Süd" in Köln-Zollstock, -Raderberg und -Bayenthal
Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss 2855/2021 vom 27.10.2021
Stand: Am 09.11.2021 im Rat ungeändert beschlossen.
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Anlage 6.1 Stellungnahmen Beteiligung Behörden § 4 Abs. 1 BauGB
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A N L A G E 6.1 1 Darstellung und Bewertung der zur 219. Änderung des Flächennutzungsplanes mit dem Arbeitstitel „Parkstadt Süd“ in Köln- Zollstock, -Raderberg und –Bayenthal eingegangenen Stellungnahmen aus der frühzeitigen Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange Die frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Absatz 1 Baugesetzbuch (BauGB) wurde vom 05.04.2019 bis zum 06.05.2019 durchgeführt. Im Zeitraum der Beteiligung sind 26 Stellungnahmen fristgerecht eingegangen. Vier Stellungnahmen (Lfd. Nr. 6, 8, 13, 17) sind zudem verspätet eingegangen. Nachfolgend werden die eingegangenen Stellungnahmen fortlaufend nummeriert. Daran anschließend werden in Übereinstimmung mit der laufen- den Nummerierung die Inhalte der Stellungnahmen sowie ihre Berücksichtigung im weiteren Verfahren dargestellt. Bei inhaltlich gleichen Stellung- nahmen wird auf die jeweils erste Stellungnahme der Verwaltung zum betreffenden Inhalt verwiesen. Die Anlage aus dem Vorgabenbeschluss vom 05.12.2019 wurde im Nachgang hinsichtlich ihrer Aktualität redaktionell überarbeitet. Lfd. Nr. Stellungnahme Entscheidung durch den Rat Begründung 1 Bezirksregierung Köln - Dezernat 25 - (Verkehr, IGVP und ÖPNV) Keine grundsätzlichen verkehrlichen Bedenken. Hinweis: Für die Nicht-Darstellung der aufzugebenden Bahnflächen ist ausdrücklich die Zustimmung des Eisen- bahn-Bundesamtes (EBA) erforderlich; für aufzuge- bende Bahnflächen, die anderen Nutzungen zugeführt werden sollen und die noch für Bahnbetriebszwecke ge- widmet sind, ist ein Antrag auf Freistellung von Bahnbe- triebszwecken gemäß § 23 Allgemeines Eisenbahnge- setz (AEG) zu stellen. Kenntnisnahme Das Eisenbahn-Bundesamt hat sich im Rahmen der Beteili- gung der Träger öffentlicher Belange gemäß § 4(2) ohne Be- denken geäußert. Gemäß Schreiben der DB Immobilien vom 10.04.2019 sowie vom 22.07.2019 befinden sich nördlich des im Entwurf darge- stellten Grünzugs an der Bahnanlage gewidmete Bahnflächen. Diese werden in der Darstellung der FNP-Änderung berück- sichtigt. Zu den weiteren einst für Bahnbetriebszwecke genutzten Flä- chen sind bereits Freistellungen durch das Eisenbahn-Bundes- amt erfolgt, zuletzt für die Flurstücke 2339, 2340, 1707 und 2577 (Freistellungsbescheid des Eisenbahn-Bundesamtes am 20.05.2019). A N L A G E 6.1 2 Lfd. Nr. Stellungnahme Entscheidung durch den Rat Begründung 2 Bezirksregierung Köln - Dezernat 35.4 - (Denkmalschutz) Keine Bedenken. Kenntnisnahme 3 Bezirksregierung Köln - Dezernat 54 - Wasserwirtschaft einschließlich anlagenbezogener Umweltschutz Hinweis: Das Plangebiet liegt innerhalb der geplanten Wasserschutzzone (WSZ) IIIB für das geplante Wasser- schutzgebiet (WSG) Hürth-Efferen; keine rechtlichen Bedenken gegen das Vorhaben, da sich das WSG z. Zt. im Planungszustand befindet und derzeit keine Rechtsgrundlage besteht; der Grundwas- serschutz ist zu beachten. Kenntnisnahme Gemäß Systematik des FNPs der Stadt Köln erfolgt keine Dar- stellung im Planwerk. Perspektivisch sollen gemäß § 5 Abs. 4 Satz 2 BauGB Planungen und Nutzungsregelungen nach ande- ren gesetzlichen Vorschriften, deren Festsetzung in Aussicht genommen ist, im entsprechenden Anlageplan des Flächennut- zungsplans vermerkt werden. Im Umweltbericht wird auf die geplante Wasserschutzzone IIIB hingewiesen (siehe Kapitel 8.5.16). 4 Bezirksregierung Düsseldorf - Dezernat 22.5 - Kampfmittelbeseitigungsdienst (KBD) Keine Bedenken. Kenntnisnahme 5 Industrie- und Handelskammer zu Köln Anregung: Im Rahmen eines dynamischen Flächenma- nagements ist eine Kompensation zu den wegfallenden Gewerbeflächen (14 ha) erforderlich; Tauschbörse könnte Wohnbauflächen zu Gewerbe- und Industrieflä- chen umwandeln und umgekehrt; wichtig ist eine stets ausgeglichene Gesamtbilanz, womit eine wirtschafts- freundliche und sparsame Flächenpolitik möglich ist. Der Stellungnahme wird nicht gefolgt. Eine unmittelbare Kompensation wegfallender Gewerbeflächen erfolgt nicht. Neben der Schaffung von Wohnraum werden in der Parkstadt Süd auch ca. 4.000 Arbeitsplätze geschaffen. Nicht wesentlich störende Gewerbebetriebe können grundsätz- lich in gemischten Bauflächen – wie in der vorliegenden Ände- rung des FNPs vorgesehen – angesiedelt werden. 6 KölnBusiness Wirtschaftsförderungs-GmbH Keine Bedenken. Kenntnisnahme A N L A G E 6.1 3 Lfd. Nr. Stellungnahme Entscheidung durch den Rat Begründung 7 Regionalforstamt Rhein-Sieg-Erft Anregung: Es wird die Darstellung von Waldflächen im FNP angeregt, da für den Grünzug im Regionalplan Wald festgelegt ist. Der Stellungnahme wird nicht gefolgt. Die Regionalplanänderung stellt einen Regionalen Grünzug dar, unterlegt mit einer Waldbereichsdarstellung. Mit der Wald- bereichsdarstellung wird die Systematik des Regionalplans zur Darstellung von im Kölner Stadtgebiet vorhandenen Regiona- len Grünzügen aufgegriffen. Da die Planungen (Kooperatives Verfahren, Integrierte Pla- nung) für den neu entstehenden Grünzug hier eine öffentliche Grünfläche mit vereinzelten Baumbepflanzungen sowie öffentli- che Spielflächen vorsehen, ist eine Darstellung als Waldfläche im FNP unbegründet. Die gewählte Darstellung als Grünfläche lässt andersherum of- fen, in welchem Umfang Baumanpflanzungen hier entstehen können und steht einer späteren Entwicklung von Waldflächen nicht entgegen. 8 LVR-Amt für Denkmalpflege im Rheinland Anregung: Denkmalpflegerische Belange sind betroffen; neben den in der Begründung bereits aufgeführten Denkmälern sind auch solche aufzunehmen, die sich am Rand des Plangebiets befinden; die Denkmäler sind als Schutzgut kulturelles Erbe im Umweltbericht zu be- schreiben und zu würdigen, Auswirkungen der Planung auf die Denkmäler zu untersuchen (§ 1(6) Nr. 5 und 7d BauGB) Der Stellungnahme wird gefolgt. Die Denkmäler wurden im Umweltbericht berücksichtigt. A N L A G E 6.1 4 Lfd. Nr. Stellungnahme Entscheidung durch den Rat Begründung Anregung: Flächenhafte Denkmäler sowie nach Landes- recht denkmalgeschützte Mehrheiten von baulichen An- lagen sollten nach PlanzV90 kartiert bzw. nachrichtlich übernommen werden; es folgt eine Auflistung von Denk- mälern. Der Stellungnahme wird nicht gefolgt. Gemäß Systematik und zugunsten der Lesbarkeit des Flächen- nutzungsplans der Stadt Köln erfolgt keine nachrichtliche Über- nahme einzelner Denkmäler in die Plandarstellung. Diese er- folgt auf der Ebene der verbindlichen Bauleitplanung. Zudem handelt es sich hier nicht um denkmalgeschützte Mehr- heiten von baulichen Anlagen im Sinne des § 5 Abs. 4 Satz 1 BauGB. 9 Landschaftsverband Rheinland (Dezernat Kultur und Landschaftliche Kulturpflege) Das Planungsziel der Fortführung des Inneren Grüngür- tels bis zum Rhein wird grundsätzlich begrüßt. Hinweis: Für die Erstellung des Umweltberichts wird da- rum gebeten, auf zu berücksichtigende Gesetze und Verordnungen zu verweisen (UVPG, BauGB, Landes- denkmalschutzgesetz, Bundesnaturschutzgesetz); eine Beschränkung der Prüfung auf denkmalrechtlich ge- schützte Bau- und/ oder Bodendenkmäler ist nicht aus- reichend, da Denkmäler lediglich einen Teil des kulturel- len Erbes darstellen; bei Betrachtung des Schutzguts Kulturelles Erbe muss der Blick über Denkmäler hinaus- gehen; der westliche Teil des Plangebiets liegt mit dem Südsta- dion im Kulturlandschaftsbereich des Regionalplans Köln 335 Äußerer Grüngürtel, linksrheinisch; folgende historische Kulturlandschaftsbereiche grenzen an das Plangebiet an: Kulturlandschaftsbereich RPK 351 Neustadt, Kulturlandschaftsbereich RPK 362 Süd- brücke. Kenntnisnahme Die historischen Kulturlandschaftsbereiche werden im Umwelt- bericht gewürdigt. Ebenso erfolgen die Hinweise auf die zur be- rücksichtigenden Gesetze und Verordnungen. Dies erfolgt re- gelmäßig in den Umweltberichten. A N L A G E 6.1 5 Lfd. Nr. Stellungnahme Entscheidung durch den Rat Begründung Anregung: Der Erhalt der unter Denkmalschutz stehen- den Objekte und Gebäude ist sicherzustellen. Anregung: Es ist in geeigneter Weise auf das ehemalige Preußenfort ll Nikolaus, die Linie des Optischen Telegra- fen Berlin-Koblenz sowie den Judenfriedhof Raderberg hinzuweisen; ferner ist zu überprüfen, ob sich Beeinträchtigungen für ausgewiesene historische Kulturlandschaftsbereiche er- geben; Auswirkungen der Planungen auf diese Kulturland- schaftsbereiche sind bei der Prüfung des Schutzguts Kulturelles Erbe im Umweltbericht darzustellen. Der Stellungnahme wird nicht gefolgt. Der Stellungnahme wird gefolgt. Siehe Ausführungen unter laufender Nummer 8. Das ehemalige Preußenfort II Nikolaus und der Judenfriedhof Raderberg wurden in der Begründung bereits genannt. Die Li- nie des Optischen Telegrafen Berlin-Koblenz wurde ergänzend aufgenommen. 10 Deutsche Bahn AG - DB Immobilien, Niederlassung Köln - Eigentumsmanagement Hinweis: Im Bereich Bonner Straße wird eine Schall- schutzwand (SSW) gebaut; Planrecht liegt vor, Bereich bleibt als Bahnanlage gewidmet; in Zukunft könnten wei- tere SSW im Geltungsbereich errichtet werden (aller- dings unwahrscheinlich); der Abschnitt wird in Zukunft durch das Portfolio Lärmsanierung hinsichtlich der För- derfähigkeit von aktiven und passiven Maßnahmen un- tersucht; der NVR plant im Änderungsbereich eine zusätzliche S- Bahn-Linie. Hinweis: In der geplanten Grünfläche sind ein bis zwei Möglichkeiten für Rettungswege zu schaffen für einen einfachen Zugang von Rettungsfahrzeugen zu den Bahnanlagen. Kenntnisnahme Kenntnisnahme Der Hinweis auf die geplante Lärmsanierung wurde in den Um- weltbericht unter den Punkten Immissionsschutz bzw. Mensch, Gesundheit, Bevölkerung, hier Lärm, aufgenommen. Die Schaffung von Rettungswegen ist nicht Gegenstand der Flächennutzungsplanung. A N L A G E 6.1 6 Lfd. Nr. Stellungnahme Entscheidung durch den Rat Begründung 11 Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen - Referat Z 24 Hinweis: Es wird auf die Möglichkeit zur Verwendung ei- nes Formulars bei Vorliegen konkreter Bauplanungen mit Höhen über 20 m verwiesen. Kenntnisnahme Konkrete Bauplanungen liegen auf der Ebene des Flächennut- zungsplans nicht vor. 12 Bau- und Liegenschaftsbetrieb NRW Köln Hinweis: Im Änderungsbereich befinden sich Landes- grundstücke, deren bisherige planungsrechtliche Vo- raussetzungen durch die beabsichtigte Darstellung maß- geblich verändert werden; die vom BLB NRW wahrzu- nehmenden öffentlichen Belange werden dadurch be- rührt; durch die beabsichtigte Ausweisung der Art der bauli- chen Nutzung dürfen keine Nachteile bzw. Beeinträchti- gungen für aktuelle und perspektivische Landesnutzun- gen entstehen. Anregung: Die auf landeseigenen Grundstücken befind- lichen Gemeinbedarfsflächen zur Flüchtlingsunterbrin- gung sind zu sichern. Kenntnisnahme Der Stellungnahme wird nicht gefolgt. Der Flächennutzungsplan als vorbereitender Bauleitplan löst keine unmittelbaren bodenrechtlichen Rechtswirkungen gegen- über Dritten aus. Der BLB hatte durch einen Bauantrag bekundet, dass die Flüchtlingsunterbringung am Standort Alteburger Straße bis Ende 2024 befristet sein soll. Zudem befand sich der BLB be- reits seit 2016 in Verhandlungen mit der Stadt Köln zum Ver- kauf der Flächen. Dieser wurde mit Datum 07.12.2020 mittler- weile vollzogen. Die Flächennutzungsplanänderung stellt die langfristig beab- sichtigte Flächennutzung im Bereich der Unterkünfte dar, wie sie in vorausgegangenen Planungsschritten unter Einbezie- hung und Teilnahme des BLB entwickelt wurden, und zwar Grünfläche, gemischte Baufläche und Gemeinbedarfsfläche mit der Zweckbestimmung Schule. A N L A G E 6.1 7 Lfd. Nr. Stellungnahme Entscheidung durch den Rat Begründung Hinweis: Zur Sicherung notwendiger Spielräume sollte eine Art der baulichen Nutzung gewählt werden, die eine flexible bedarfsgerechte Nutzung ermöglicht und somit Flächenentscheidungen des Landes planerisch mit be- rücksichtigt. Kenntnisnahme Schon im Rahmen der Entwicklung des „Städtebaulichen Mas- terplans Innenstadt“ und der anfänglichen Überlegungen zur Entwicklung eines Fachhochschulstandortes im heutigen Plan- gebiet fanden intensive Abstimmungen mit dem BLB statt. Die- ser war auch in Gespräche zum Entwicklungskonzept Südliche Innenstadterweiterung (ESIE) und in das Kooperative Verfah- ren eingebunden. Die „Flächenentscheidungen des Landes“ wurden nicht näher konkretisiert. 13 Stadtwerke Köln GmbH - Abteilung Liegenschaften (AWB Abfallwirtschaftsbetriebe Köln GmbH, Rheinische NETZGesellschaft mbH – Leitplanung, Kölner Verkehrs-Betriebe AG, Häfen und Güterverkehr Köln AG, HGK A 1) AWB Abfallwirtschaftsbetriebe Köln GmbH: Hinweis: innerhalb des Änderungsbereichs liegt der AWB-Betriebshof Alteburger Str. 141a, welcher von ei- ner Änderung des Flächennutzungsplanes in besonde- rem Maße betroffen wäre; aufgrund logistischer Vorteile zur Altstadt, zum Dom-Umfeld sowie zum Bezirk Ro- denkirchen ist der Standort als optimal zu bewerten; der Standort ist auch für Stadtreinigungs- und Winterdienst- leistungen im Plangebiet erforderlich; weitere Aufgaben- felder sind die zentrale Toilettenreinigung, Papierkorbrei- nigung und Reparaturen, KASA (Kölner Anti-Sprayer Ak- tion), Standortservice sowie Altkleidersammlung; Kenntnisnahme Der AWB-Betriebshof wurde in die Begründung aufgenommen. A N L A G E 6.1 8 Lfd. Nr. Stellungnahme Entscheidung durch den Rat Begründung Fläche von ca. 1,3 ha, 350 Mitarbeiter, 100-120 Fahr- zeuge. Bedenken: Das Kooperative Verfahren erscheint nicht ohne Bedenken; ein Beteiligungsprozess wird grund- sätzlich positiv bewertet, andererseits sind die bei der Aufstellung von Bauleitplänen nach § 1 (6) BauGB zu berücksichtigenden Belange zu beachten, öffentliche und private Belange sind nach § 1 (7) BauGB gegenei- nander und untereinander gerecht abzuwägen; es wird bezweifelt, dass diese gesetzgeberischen Vorgaben in einem Kooperativen Verfahren beachtet werden; die Be- teiligung privater Dritter darf nicht dazu führen, dass eine Planung verfolgt wird, welche die Vorgaben des ersten Teils des BauGB nicht beachtet. Hinweis: In der Begründung ist der AWB-Betriebshof nicht erwähnt; bei der Aufstellung von Bauleitplänen nach § 1(6) Nr. 7e BauGB ist ein sachgerechter Umgang mit Abfällen zu beachten. Der Stellungnahme wird nicht gefolgt. Kenntnisnahme Die Bedenken betreffen nicht das Flächennutzungsplanverfah- ren, sondern ausdrücklich das Kooperative Verfahren, auf des- sen Ergebnissen das Flächennutzungsplanverfahren nun auf- baut. Das Kooperative Verfahren diente insbesondere der frühzeiti- gen Ermittlung des Abwägungsmaterials, vorab formeller Bau- leitplanverfahren nach BauGB. Der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 7e BauGB auf gesamtstädtischer Betrachtungs- ebene des FNPs kann der 219. Änderung des FNPs nicht ent- gegengehalten werden, zumal der Standort gemäß der voran- gegangenen Beteiligungsprozesse und zuletzt durch Beschluss des Stadtentwicklungsausschuss vom 07.02.2019 über die In- tegrierte Planung zur Parkstadt Süd verlagert werden soll. Zudem sucht Amt 23 gemeinsam mit AWB und SWK nach ge- eigneten Ersatzstandorten. Eine abschließende Entscheidung konnte noch nicht getroffen werden, da die Entwicklung von Anforderungen an das Betriebskonzept der AWB parallel zur Standortsuche verläuft. Es wurde in die Begründung aufgenommen, dass im 2. Quartal 2021 noch keine abschließende Standortlösung vorlag. Es wird jedoch davon ausgegangen, dass die Standortverlagerung A N L A G E 6.1 9 Lfd. Nr. Stellungnahme Entscheidung durch den Rat Begründung Bedenken: In Anbetracht der Größe des Betriebshofs handelt es sich um einen bedenklichen Ausfall des pla- nerischen Ermessens, der erhebliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des FNP-Entwurfs aufkommen lässt; da der Aspekt der Abfallentsorgung in der Begründung fehlt, kann er auch nicht mit der gem. § 1(7) BauGB ge- botenen Bedeutung in den Abwägungsprozess einge- hen. Bedenken: Die Grenze zwischen dem vorgesehenen Grünzug und dem Mischgebiet verläuft ohne Rücksicht auf Grundstücksgrenzen oder tatsächlich ausgeübte Nutzungen quer durch das Grundstück der AWB; dadurch lässt sich nicht prognostizieren, wie ein Bebau- ungsplan aussehen wird, der aus dem FNP zu entwi- ckeln wäre; somit leidet der FNP-Entwurf an fehlender Bestimmtheit; auch wenn ein FNP gewöhnlich keine par- zellenscharfe Darstellungen zu enthalten hat, müssen Flächen mit unterschiedlichen Nutzungen in räumlicher Hinsicht so bestimmt sein, dass beim Entwickeln von B- Plänen aus dem FNP eine Übertragbarkeit in die Örtlich- keit möglich ist, dies scheint hier nicht gegeben. Anregung: Es wäre sachgerecht, wenn der FNP-Entwurf auf dem Grundstück der AWB Flächen für die Abfallent- sorgung vorsehen würde; eine derartige Darstellung ist nach § 5(2) Nr. 4 BauGB möglich und liegt hier aufgrund der Bedeutung des Standortes für die Stadt Köln nahe. Der Stellungnahme wird nicht gefolgt. Der Stellungnahme wird nicht gefolgt. Der Stellungnahme wird nicht gefolgt. grundsätzlich eine lösbare Aufgabe darstellt. Bislang war keine grundsätzlich ablehnende Haltung der AWB und SWK gegen- über der Standortverlagerung erkennbar. Der Abwägungsprozess erfolgt auf Grundlage der eingegange- nen Stellungnahmen nach den Beteiligungsschritten gemäß BauGB. Diese dienen dem Zusammentragen des Abwägungs- materials. Die Abgrenzung der beabsichtigten Flächennutzungen im Ent- wurf der 219. Änderung des FNPs beruht im Bereich der AWB an der Alteburger Straße auf dem Integrierten Plan zur „Park- stadt Süd“, wie er am 07.02.2019 vom Stadtentwicklungsaus- schuss beschlossen wurde. Es ist davon auszugehen, dass Grundstücke umgelegt werden müssen. Der FNP selbst bedarf keiner parzellenscharfen Dar- stellung. Die Darstellung von Flächen für die Abfallentsorgung im Plan- gebiet entspricht nicht dem Auftrag des Stadtentwicklungsaus- schusses vom 07.02.2019 zur Umsetzung des Integrierten Plans, der eine Verlagerung des AWB-Standortes an der Alte- burger Straße erfordert. A N L A G E 6.1 10 Lfd. Nr. Stellungnahme Entscheidung durch den Rat Begründung Hinweis: Die Stellungnahme soll als Widerspruch im Sinne des § 7 BauGB verstanden werden. RheinEnergie AG / Rheinische NETZGesellschaft mbH: Keine grundsätzlichen Bedenken. Hinweis: Nördlich angrenzend an das Plangebiet befin- det sich im Bereich des Bonner Walls ein Umspannwerk, sowie am Zugweg ein Heizwerk der RheinEnergie; der uneingeschränkte Betrieb der Anlagen ist weiterhin zu gewährleisten, da beide Anlagen eine zentrale Bedeu- tung für die Versorgung des Stadtgebietes mit Strom und Fernwärme haben. Hinweis: Die von diesen Anlagen auf den Änderungsbe- reich einwirkenden Immissionen (z.B. Lärm) sind bei Er- stellung des Umweltberichts zu berücksichtigen. Kölner Verkehrs-Betriebe AG: Keine grundsätzlichen Bedenken. Anregung: Bitte um eine Klarstellung in der Begründung unter Kapitel 6.3 Verkehr / Mobilitätskonzept; dazu be- darf es einer Umformulierung des Unterkapitels „Öffentli- cher Personennahverkehr (ÖPNV)“. Anregung: in der Darstellung sollte eine zu sichernde zentrale ÖPNV-Trasse eingefügt werden. Kenntnisnahme Kenntnisnahme Kenntnisnahme Der Stellungnahme wird gefolgt. Der Stellungnahme wird nicht gefolgt. Die Anlagen liegen nicht im Geltungsbereich der Flächennut- zungsplanänderung. Die Anlagen werden im Umweltbericht unter den Aspekten Lärm und Störfallrecht betrachtet. Eine detaillierte Betrachtung der Lärmsituation erfolgt im nachfolgenden Bebauungsplanver- fahren. Zum besseren Verständnis werden einige Satzteile umformu- liert. Ein hinzugefügter Absatz betrifft die zukünftig geplante In- betriebnahme der Stadtbahnlinie 5 entlang der Bonner Straße. Gemäß Systematik des Flächennutzungsplans werden Stadt- bahntrassen im Flächennutzungsplan nicht gesondert darge- stellt, sondern finden gegebenenfalls in der Darstellung von A N L A G E 6.1 11 Lfd. Nr. Stellungnahme Entscheidung durch den Rat Begründung Häfen und Güterverkehr Köln AG: Keine Bedenken. Kenntnisnahme Flächen für den überörtlichen Verkehr und für den örtlichen Hauptverkehr gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BauGB eine Ent- sprechung als gesamtstädtische Struktur. 14 Stadtentwässerungsbetriebe Köln, AöR Keine Bedenken. Kenntnisnahme 15 Wupper-Sieg AG Keine Bedenken. Kenntnisnahme 16 Gasversorgungsgesellschaft mbH Rhein-Erft Keine Bedenken. Kenntnisnahme 17 Westnetz GmbH, DRW-S-LK, RWE Westfalen-Weser-Ems, Netzservice GmbH - Abt. ERNN-H-LP, Dortmund Keine Bedenken. Kenntnisnahme 18 Rhein-Main-Rohrleitungstransport GmbH Keine Bedenken. Kenntnisnahme 19 PLEdoc GmbH - Leitungsauskunft Fremdplanungsbearbeitung, Open Grid Europe GmbH, Essen Keine Bedenken. Kenntnisnahme A N L A G E 6.1 12 Lfd. Nr. Stellungnahme Entscheidung durch den Rat Begründung 20 GASCADE Gastransport GmbH - Abteilung GNL, WINGAS GmbH, NEL Gastransport GmbH, OPAL Gastransport GmbH & Co. KG Keine Bedenken. Kenntnisnahme 21 Thyssengas GmbH - Abteilung Netzbetrieb Keine Bedenken. Kenntnisnahme 22 Nord-West-Ölleitung GmbH Keine Bedenken. Kenntnisnahme 23 Amprion GmbH Keine Bedenken Kenntnisnahme 24 InfraServ GmbH & Co. Knapsack KG - Abteilung Recht Keine Bedenken. Kenntnisnahme 25 AIR LIQUIDE Deutschland GmbH - Fernleitungen Rhein-Ruhr Keine Bedenken. Kenntnisnahme 26 Evonik Technology & Infrastructure GmbH Keine Bedenken. Kenntnisnahme 27 N.V. Rotterdam-Rijn Pijpleiding – Maatschappij, Abteilung Wegerechte Keine Bedenken. Kenntnisnahme A N L A G E 6.1 13 Lfd. Nr. Stellungnahme Entscheidung durch den Rat Begründung 28 Esso Deutschland GmbH Hinweis: Am 01.09.2018 erfolgte die Ausgliederung des Tankstellengeschäfts auf die eigene Tochtergesellschaft Echo Tankstellen GmbH. Kenntnisnahme 29 Landesanstalt für Ökologie, Landschaftsentwicklung und Forstplanung Hinweis: Für künftige Beteiligungen wird gebeten, je- doch nur bei konkretem Erfordernis, die Beteiligung an den LANUV zu adressieren. Kenntnisnahme 30 Geologischer Dienst NRW - Landesbetrieb Hinweis: Es wird auf die Bewertung der Erdbebenge- fährdung hingewiesen, die bei Planung und Bemessung üblicher Hochbauten zu berücksichtigen ist; auf die Be- rücksichtigung der Bedeutungskategorien für Bauwerke gemäß DIN 4149:2005 bzw. Bedeutungsklassen der re- levanten Teile von DIN EN 1998 und der jeweils ent- sprechenden Bedeutungsbeiwerte wird ausdrücklich hin- gewiesen; dies gilt insbesondere für große Wohnanla- gen, Schulen, Versammlungshallen, kulturelle Einrich- tungen, Kaufhäuser etc.; im Plangebiet sind großflächig Auffüllungen über San- den und Kiesen (Quartär) vorhanden; Baugrundeigenschaften sind objektbezogen zu untersu- chen und zu bewerten. Kenntnisnahme Gemäß der genannten DIN liegt Köln in der Erdbebenzone 1 (Zonen 0 - 3). Die DIN findet Anwendung in Baugenehmigungs- verfahren. A N L A G E 6.1 14 Folgende Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange haben keine Stellungnahme vorgelegt: Bezirksregierung Köln - Höhere Landschaftsbehörde Köln - Dezernat 51 – Natur- und Landschaftsschutz, Fischerei - Dezernat 52 – Abfallwirtschaft und Bodenschutz - einschließlich anlagenbezogener Umweltschutz - Dezernat 53 – Immissionsschutz - einschließlich anlagenbezogener Umweltschutz Handwerkskammer zu Köln Landesbetrieb Straßenbau NRW, Niederlassung Köln Eisenbahn-Bundesamt, Außenstelle Köln Deutsche Telekom AG Netzproduktion GmbH, TI NL West, PTI 22 Stadtbahngesellschaft Rhein-Sieg RWE Power AG Zentrale Bundesforstamt Wahner Heide, Forsthaus Schauenberg -
Anlage 5.1 Stellungnahmen Öffentlichkeitsbeteiligung § 3 Abs. 1 BauGB
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Automatisch aus dem PDF ausgelesen, Lesefehler sind möglich.
A N L A G E 5.1 1 Darstellung und Bewertung der zur 219. Änderung des Flächennutzungsplanes mit dem Arbeitstitel „Parkstadt Süd“ in Köln- Zollstock, -Raderberg und –Bayenthal eingegangenen Stellungnahmen aus der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) wurde im Rahmen eines Aushangs im Bezirksrathaus Rodenkirchen vom 21.06.2019 bis zum 22.07.2019 durchgeführt. Es sind 14 Stellungnahmen fristgerecht eingegangen. Eine Stellungnahme ist noch vor Beteiligungsfrist (Lfd. Nr. 1) und zwei Stellungnahmen (Lfd. Nr. 16 und 17) sind verspätet eingegangen. Nachfolgend werden die eingegangenen Stellungnahmen fortlaufend nummeriert. Daran anschließend werden in Übereinstimmung mit der laufen- den Nummerierung die Inhalte der Stellungnahmen sowie ihre Berücksichtigung im weiteren Verfahren dargestellt. Bei inhaltlich gleichen Stellung- nahmen wird auf die jeweils erste Stellungnahme der Verwaltung zum betreffenden Inhalt verwiesen. Aus Datenschutzgründen werden keine personenbezogenen Daten (Name und Adresse) aufgeführt. Den Fraktionen der zuständigen Bezirksvertre- tung, des Stadtentwicklungsausschusses und des Rates wird eine vollständige Übersicht der Absender der Stellungnahmen zur Verfügung gestellt. Die Anlage aus dem Vorgabenbeschluss vom 05.12.2019 wurde im Nachgang hinsichtlich ihrer Aktualität redaktionell überarbeitet. Lfd. Nr. Stellungnahme Entscheidung durch den Rat Begründung 1 Im Zuge der öffentlichen Beteiligung an der Parkstadt Süd wird eine Ergänzung der Freizeitflächen mit einer Eishalle angeregt. Diese könne als günstiger Modulbau gem. DEB- Konzept oder bspw. integriert in die bisherige Großmarkt- halle realisiert werden. Hiermit würde ein wesentlicher Beitrag zum derzeitigen Aufschwung des nationalen Eissports, insbesondere auch wichtig für die Sportstadt Köln, erzielt. Besonders zu er- wähnen sei hierbei der Eishockeysport, welcher am sportli- chen Erfolg gemessen klar die Nr. 1 in der Stadt sei. Dar- über hinaus werde der erstrebten Vielfalt und den individu- ellen Interessen in der Stadt eine weitere Option gegeben. Alternativangebote beim Schulsport würden das Nutzungs- profil abrunden. Kenntnisnahme Die Etablierung konkreter einzelner Nutzungen ist nicht Gegenstand der Flächennutzungsplanung. A N L A G E 5.1 2 Es wird daher gebeten, die Idee der Eisfläche weiter zu verfolgen und in die Planungen konkret einzubeziehen. 2 Die Rechtsanwälte geben an, eine Firma im Plangebiet im vorliegenden Verfahren zu vertreten. Eine Vollmacht ist nicht beigefügt. Die Rechtsanwälte widersprechen einer Änderung des Flächennutzungsplans, durch die das Grundstück ihrer Mandantin als Grünfläche dargestellt werden soll. Eine sol- che Darstellung würde das Eigentumsrecht ihrer Mandan- tin unverhältnismäßig beeinträchtigen, da das Grundstück derzeit mit einem voll vermieteten Geschäftshaus bebaut sei. Die Rechtsanwälte würden daher, wenn weiterhin keine gütliche Einigung zwischen der Stadt und ihrer Mandantin zustande kommen sollte, auch gegen alle Verfahren, die auf eine Änderung der zulässigen Art der baulichen Nut- zung des Grundstücks der Mandantin im oben genannten Sinne gerichtet seien, alle verfügbaren Rechtsmittel aus- schöpfen. Kenntnisnahme Der Flächennutzungsplan als vorbereitender Bauleit- plan hat keine unmittelbaren bodenrechtlichen Rechtswirkungen gegenüber privaten Dritten. Die Flächennutzungsplanänderung widerspricht dem Bestandsschutz des Geschäftshauses nicht. Im Rah- men der Abwägung wird dem öffentlichen Belang am Ausbau des Inneren Grüngürtels der Vorrang einge- räumt gegenüber dem privaten Belang am Erhalt des Geschäftshauses am bestehenden Standort. Es ist weiterhin Ziel, mit allen von der Planung be- rührten Eigentümerinnen und Eigentümern gütliche Einigungen zu treffen. Auf der Ebene der verbindli- chen Bauleitplanung ist beabsichtigt, eine einver- nehmliche Verlagerung des Geschäftshauses an ei- nen anderen Standort mit den Grundstückseigentü- mer*innen und den Geschäftsinhaber*innen zu ver- einbaren. 3 Die Rechtsanwaltskanzlei gibt die Stellungnahme in eige- nem Namen und in Vertretung von drei Privatpersonen und einer Firma im Plangebiet ab. Die entsprechenden Vollmachten liegen vor. 1. Formale Mängel Es werden Bekanntmachungsmängel gerügt. 1.1. Die Rechtsanwälte bemängeln, dass in der Bekanntma- chung darauf hingewiesen wird, dass schriftliche Stellung- nahmen abgegeben werden können. Dies sei irreführend, Der Stellungnahme wird nicht gefolgt. Das Verfahren befand sich zu diesem Zeitpunkt in der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 3 A N L A G E 5.1 3 da es zu der Annahme verleite, dass die Schriftform einge- halten werden muss. Dies sei nach § 3 Absatz 2 BauGB nicht der Fall. Zudem sei die Angabe einer E-Mail-Adresse irreführend, da dies zu der Annahme verleite, die Stellung- nahme müsste per E-Mail abgegeben werden. Daher liege keine ordnungsgemäße ortsübliche Bekannt- machung der frühzeitigen Bürgerbeteiligung vor. 1.2. Die Rechtsanwälte bemängeln, dass die vom Ausschuss für Stadtentwicklung der Stadt Köln am 7. Februar 2019 beschlossene integrierte Planung einschließlich der dazu- gehörigen Erläuterungen und Testentwürfe sowie der be- reits geänderte Regionalplan nicht ausgelegt worden seien, obwohl beide Bezug zu umweltbezogenen Themen aufweisen. Die Auslegung sei daher hinsichtlich des Gegenstandes und gemäß § 3 Absatz 2 BauGB unvollständig. 1.3. Die Rechtsanwälte bemängeln ferner, dass die ortsübliche Bekanntmachung den Hinweis auf die Präklusionswirkung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB nicht enthalte. Die Stadt Köln habe daher in der Bekanntmachung die erforderliche Hin- weispflicht nicht gewahrt. Der Stellungnahme wird nicht gefolgt. Der Stellungnahme wird nicht gefolgt. Abs. 1 BauGB. § 3 Abs. 2 BauGB findet keine An- wendung. Der Regionalplan wurde in einem förmlichen Verfah- ren geändert. Die Bekanntmachung der 27. Ände- rung erfolgte am 17.05.2019 im Gesetz- und Verord- nungsblatt (GV.NRW). Das Gesetz- und Verord- nungsblatt NRW ist im Internet frei verfügbar, sodass insoweit uneingeschränkte Einsichtnahme möglich war. Bei der Flächennutzungsplanänderung handelt es sich um ein förmliches Verfahren nach Baugesetz- buch (BauGB). Aspekte der Durchführung vorange- gangener informeller Verfahren und Planungen (Inte- grierte Planung) können hierin nicht gerügt werden. § 3 Abs. 2 BauGB findet im Rahmen der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 3 Abs. 1 BauGB keine Anwendung. Siehe Ausführungen zu Punkt 1.1. A N L A G E 5.1 4 1.4. Es lägen damit mehrere Verstöße gegen die bundesrecht- liche Vorschrift des § 3 Abs. 2 BauGB vor. Die hiermit aus- drücklich gerügten Verstöße seien nicht unbeachtlich und könnten auch nicht geheilt werden. 2. Fehlende Bestimmtheit Es wird gerügt, dass weder die in der Bekanntmachung enthaltene Übersichtskarte noch der Text die konkret be- absichtigte Änderung des Plangebiets mit der notwendigen Bestimmtheit erkennen ließen. Die Karte und die darauf eingezeichneten gestrichelten Linien seien so grob, dass nicht erkennbar sei, an welchen Straßen oder genau be- zeichneten Punkten die Änderung wirksam werden soll. Die Gebietsbeschreibung im Text (Teilzeichen 1) sei unge- nau und mache nicht kenntlich, welcher Bereich genau ge- ändert werden soll. 3. Materielle Mängel Der geplanten Flächennutzungsplanänderung sei aus fol- genden Gründen zu widersprechen: 3.1. Die Aufgabe der „Darstellung der Sonderbaufläche (SO) mit der Zweckbestimmung Großmarkt“ sei als „Entwid- mung" des Großmarktes anzusehen. Aus der vom Stadtrat in dem Beschluss vom 22.11.2018 gegebenen Bestandsgarantie für den Großmarkt in Rader- berg bis zum 31.12.2023 (die Begründung weist auf die- sen Beschluss nicht hin) und der sachlich, wirtschaftlich Der Stellungnahme wird nicht gefolgt. Der Stellungnahme wird nicht gefolgt. Der Stellungnahme wird nicht gefolgt. Siehe Ausführungen zu Punkt 1.1. Die Darstellung des Plangebietes in der Bekanntma- chung der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit ist hinreichend konkret. Der Flächennutzungsplan als vorbereitender Bauleit- plan hat keine unmittelbaren bodenrechtlichen Rechtswirkungen gegenüber Dritten. Die Flächen- nutzungsplanänderung widerspricht zudem dem Be- standsschutz des Großmarktes nicht, auch über den 31.12.2023 hinaus. A N L A G E 5.1 5 und rechtlich gegebenen wichtigen Funktion des Groß- marktes der Stadt Köln als Einrichtung der Daseinsvor- sorge für die Bevölkerung folge, dass keine Zweckbestim- mungsänderung des Gebiets vor dem 31. Dezember 2023 zulässig sei. Eine Änderung des Flächennutzungsplans werde als zu- mindest rechtlich relevante unzulässige Beeinträchtigung gewertet und sei bis einschließlich 31.12.2023 unzulässig. Insofern widerspreche die geplante Änderung des Flä- chennutzungsplans dem geltenden Ratsbeschluss zur Be- standsgarantie des Großmarktes in Köln-Raderberg bis zum 31.12.2023. 3.2. Vor einer Änderung des Flächennutzungsplanes sei zu- nächst eine ausführliche Umweltprüfung durchzuführen, bei der insbesondere die genaue räumliche Ausdehnung der betroffenen Objekte, welche Denkmalschutz oder Bo- dendenkmalschutz genießen, zu ermitteln seien. Ferner seien die Auswirkungen der Bauleitplanung auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter sowie die Wechselwirkung zwi- schen den Schutzgütern zu ermitteln. Den ausgelegten Unterlagen sei zwar zu entnehmen, dass ein Umweltbericht „im weiteren Verfahren" durchgeführt werden soll. Es werde jedoch gerügt, dass der Bezug zu den Belangen der Baukultur, des Denkmalschutzes u.a. fehle. Bei der Vielzahl und Bedeutung der Denkmäler und Bodendenkmäler sei zwingend vor jeder weiteren Befas- sung ein Umweltbericht einzuholen, der sich mit den an- stehenden Fragen befasst, die z. T. seit vielen Jahren in der Stadtverwaltung bekannt seien, aber unbeantwortet vor sich hergeschoben würden. Der Stellungnahme wird nicht gefolgt. Als Grundlage der Flächennutzungsplanänderung dient der geltende Beschluss des Stadtentwicklungs- ausschusses vom 07.02.2019. In der Sitzung wurde die Integrierte Planung Parkstadt Süd, einschließlich der dazugehörigen Erläuterungen und Testentwürfe als städtebauliches Konzept gemäß § 1 Absatz 6 Nr. 11 BauGB, als Grundlage für die weitere Bauleitpla- nung beschlossen. Die genannten Belange finden im Umweltbericht Be- rücksichtigung. Eine ausführliche Umweltprüfung wurde im Anschluss an die frühzeitige Öffentlich- keitsbeteiligung zur 219. Änderung des Flächennut- zungsplanes durchgeführt. Zur Offenlage nach § 3 Abs. 2 BauGB wurden schließlich die Auswirkungen der Planung vollum- fänglich dargelegt. Im Änderungsgebiet bekannte Bodendenkmäler und archäologische Fundstellen liegen heute bereits in baulich nutzbaren Flächen, daher ergibt sich formal durch die Planung keine Veränderung hinsichtlich potentieller Eingriffe in den unterirdischen Denkmal- bestand durch Bodeneingriffe im Zuge baulicher Nut- zungen. In den vorgesehenen neuen Grünflächen im Bereich derzeitiger Sonderbauflächen ist zukünftig nutzungsbedingt tendenziell sogar in geringerem Umfang mit entsprechenden negativen Einflüssen durch Bodeneingriffe zu rechnen. A N L A G E 5.1 6 Dazu wird ein Beispiel aufgeführt: Es sei nach wie vor die Ausdehnung des historischen Judenfriedhofs nicht be- kannt und hätte schon lange ermittelt werden müssen. Die Stadt Köln selbst habe in der vorbereitenden Untersu- chung (VU) gemäß § 141 BauGB und dem Entwicklungs- konzept für die südliche Innenstadt-Erweiterung in Bayent- hal/ Raderberg/ Zollstock aus dem Oktober 2011 auf die besondere Bedeutung und die noch vorzunehmende ge- naue Erfassung des Areals des historischen Judenfried- hofs im Bereich Großmarkt und Teilgebiet Güterbahnhof hingewiesen (S. 23 und S. 39 der VU). Dort heiße es auch, dass nach jüdisch-orthodoxen Vorstellungen die Gräber zum ewigen Eigentum der Toten gehörten und nicht tan- giert, überplant oder überbaut werden dürften. Obwohl die Stadt Köln sich im Jahr 2013 mit der Synago- gen-Gemeinde Köln in Verbindung gesetzt habe und aus einer Besprechungsniederschrift hervorgehe, dass nach israelitischem Glauben die Totenruhe unantastbar sei und jüdische Friedhöfe/ Gräber nicht überbaut werden dürften, habe die Stadt Köln in den letzten sechs Jahren nichts un- ternommen, um das konkrete Ausmaß des historischen Jüdischen Friedhofs zu ermitteln. Dieses erhebliche Ermittlungsdefizit sei zunächst zu besei- tigen, bevor weitere Planungen stattfinden. Das Ermitt- lungsdefizit sei ausdrücklich in dem Normenkontrollverfah- ren vom OVG Münster betreffend die Sanierungssatzung ESIE als mögliche fehlerhafte Behandlung der Aufklärung von tatsächlichen Verhältnissen, welche die Stadt Köln selbst als wesentlich angenommen habe, aufgenommen worden, aber wegen anderer schwerwiegender Fehler da- hinstehen sein gelassen (rechtskräftige Urteile des OVG Münster vom jeweils 12. November 2015 in den Verfahren A N L A G E 5.1 7 7 D 66/14.NE, 7 D 67/14.NE, 7 D 70/14.NE und 7 D 76/14.NE, S. 29 ff.). Vor jeglicher weiteren Planung seien die tatsächlichen Verhältnisse zu dem historischen Judenfriedhof aufzuklä- ren. Eine Änderungsplanung vor der gebotenen Aufklä- rung sei fehlerhaft und führe im Ergebnis zur Unwirksam- keit des Rechtssetzungsaktes. Nachträglich ergänzend verweisen die Rechtsanwälte auf einen Parallelfall aus der Stadt Goch in Nordrhein-Westfa- len aus dem Jahr 1998. In Goch sei geplant gewesen, ei- nen registrierten jüdischen Friedhof zu überbauen, was je- doch zu erheblichen Konflikten und der Einschaltung natio- naler und internationaler Institutionen führte. Im Ergebnis sei von der Bebauung abgesehen worden. Es wird auf ei- nen entsprechenden Link verwiesen. Sowohl der Friedhof in Goch (als „Alter Friedhof") als auch der Friedhof „am toten Juden" in Köln (als „Mittelalterlicher Friedhof") seien als Jüdische Friedhöfe in Nordrhein - Ge- biet des Landschaftsverbandes Rheinland und des Lan- desverbandes der Jüdischen Gemeinden von Nordrhein - registriert. Es wird wiederum auf einen Link verwiesen. Zudem verweisen die Rechtsanwälte auf das Werk „Jüdi- sches Kulturerbe in Nordrhein-Westfalen“ von Elfie Pracht und zitieren aus selbigem. Es sei zu vermuten, dass sich der Jüdische Friedhof von der Sechtemer Straße aus weit nach Süden und Westen erstreckt, also über den sogenannten heutigen Außen- markt bis hin zur Straße Bischofsweg. Dies sei insofern bedeutsam, weil genau auf diesem Gebiet die Parkstadt Süd entstehen solle. A N L A G E 5.1 8 Es sei nicht auszuschließen, dass auf dem Gebiet, wel- ches für die Parkstadt Süd vorgesehen ist, noch auf Grä- ber und Tote gestoßen wird. Die - sicherlich nicht rechts- staatlich korrekte - ,,Aufhebung" des Jüdischen Friedhofs im Jahr 1936 unter nationalsozialistischer Herrschaft lasse nicht den Rückschluss zu, dass mit der gebotenen umfassenden Sorgfalt und Rücksicht vorgegangen wurde. 3.3. Die Rechtsanwälte bemängeln, dass die Ausführungen in der Begründung unbestimmt ließen, welche Bürogebäude an der Fritz-Reuter-Straße und dem Gustav-Heinemann- Ufer aufgegeben werden bzw. erhalten bleiben sollen. Es sei auch unverständlich, was „das Wohnen nicht we- sentlich störendes Gewerbe" sein solle (Teilzeichen 6.3., S. 13). Es wird auf ein Schreiben des Kulturamtes der Stadt Köln vom 21.09.2015 hingewiesen, in dem aus Sicht des Kultur- amtes das Fortbestehen des Forums für Fotografie an der Schönhauser Straße 8 als in „ganz besonderem Maße wünschenswert“ bezeichnet wird. 3.4. Die Rechtsanwälte formulieren die Frage, ob die geplante hohe Nutzungsdichte bedeute, dass eine Hochhaussied- lung geplant sei. Eine Hochhaussiedlung getarnt als „Parkstadt Süd" sei nicht Bestandteil des kooperativen Verfahrens und der in- tegrierten Planung gewesen und entspreche in keinster Kenntnisnahme Kenntnisnahme Kenntnisnahme Es ist nicht Aufgabe des Flächennutzungsplans, konkrete Aussagen darüber zu treffen, welche Ge- bäude aufgegeben oder erhalten werden sollen. Diese Aspekte werden auf der nachfolgenden Ebene der verbindlichen Bauleitplanung im Einzelnen be- handelt. Der Begriff „Wohnen nicht wesentlich störendes Ge- werbe“ wird in § 6 BauNVO bzw. §6a BauNVO ver- wendet und ist durch Rechtsprechung und Kommen- tierung hinreichend geklärt . Für die betreffende Fläche stellt der Entwurf der 219. FNP-Änderung eine gemischte Baufläche dar. Es ist nicht erkennbar, dass die Flächennutzungsplanung dem Erhalt des genannten „Forums für Fotografie“ entgegenstehen würde. Gemäß Systematik des Flächennutzungsplans erfol- gen keine Darstellungen nach dem allgemeinen Maß der baulichen Nutzung i. S. d. § 5 Abs. 2 Nr. 1 BauGB. A N L A G E 5.1 9 Weise dem Bürgerwillen, wie er sich in zahlreichen Ver- sammlungen geäußert habe. Es bleibe zudem unklar, wem und warum eine „hohe Nut- zungsdichte geschuldet“ sein soll. In der Begründung wird jedoch die Integrierte Pla- nung zur „Parkstadt Süd“ erläutert. Demnach ist das Wohnen in weiten Teilen in einer vier- bis achtge- schossigen Bebauung vorgesehen. Einzelne Hoch- punkte (bis 15 Geschosse) am Rand der Bebauung ergänzen diese. Einige Nutzungen im gewerblichen Sektor sowie solche für den Gemeinbedarf sollen als zwei- bis dreigeschossige Gebäude entstehen. Wie der Begründung zu entnehmen ist, ist die ge- plante hohe Nutzungsdichte nicht nur den ökonomi- schen Anforderungen geschuldet, sondern wesent- lich Ergebnis der Forderung nach einem sparsamen Umgang mit Grund und Boden. 4 Der Kölner Großmarkt versorge den Wochenmarkt, den ungebundenen Lebensmitteleinzelhandel, die Gastrono- mie, Kioske und viele weitere Händler in Köln und Umge- bung. Der Betrieb des Großmarktes erfolge mit dem Marktamt der Stadt Köln in öffentlicher Hand und diene der Sicherstellung der Versorgung der Kölner Bürger mit Le- bensmitteln abseits des gebundenen Lebensmitteleinzel- handels sowie auch in Notzeiten. Deshalb habe der Rat der Stadt Köln 2007 den Beschluss gefasst, den Kölner Großmarkt nach Marsdorf zu verlagern. Den Händlern und Unternehmern sei mit diesem Beschluss zeitgleich eine Standortgarantie ausgesprochen worden. Somit obliege es seitdem der Stadtverwaltung, für diese Verlagerung nach Marsdorf Sorge zu tragen, welcher sie bis heute nicht nachgekommen sei. Folglich sei eine Verla- gerung des Kölner Großmarkts nach Marsdorf bis 2020 als völlig unrealistisch einzustufen. In den Ausführungen finde der betreffende Ratsbeschluss vom 22.11.2018 bzgl. der Verlängerung der Betriebszeit des Kölner Großmarkts bis Kenntnisnahme Der Stellungnahme wird nicht gefolgt. Der Ratsbeschluss vom 22.11.2018 steht einer Än- derung des Flächennutzungsplans nicht entgegen. Er wird in die Begründung aufgenommen, um Miss- verständnissen entgegenzuwirken. Siehe Ausführungen zu laufender Nummer 3 zu Punkt 3.1. A N L A G E 5.1 10 Ende 2023 an keiner Stelle Erwähnung. Es würde der Ein- druck erweckt, der Betrieb des Kölner Großmarkts ende bereits in 2020. Es gebe demnach keinerlei Grundlage, die eine Änderung des Flächennutzungsplans, die einen Wegfall der jetzigen Sonderbaufläche mit der Zweckbestimmung Großmarkt beinhaltet, rechtfertige. Eine Änderung des Flächennut- zungsplans bedeute eine Entwidmung des jetzigen Groß- marktgeländes und würde geltenden Ratsbeschlüssen zu- widerlaufen. In der Begründung fehle zudem die Würdigung der geplan- ten Änderungen des Flächennutzungsplans durch das Marktamt, welches in der Stadtverwaltung den Auftrag habe, die Sicherstellung des Betriebs des Kölner Groß- markts zu gewährleisten. Somit seien offensichtlich nicht sämtliche relevanten Umstände und betroffenen Ämter in der geplanten Änderung des Flächennutzungsplans be- rücksichtigt worden. Die ausgelegten Unterlagen seien mangelhaft, unzu- reichend mit Unterlagen belegt und irreführend in der Aus- führung. Die integrierte Planung „Parkstadt Süd“, die als Grundlage der Flächennutzungsplanänderung dienen solle, fehle im Aushang. Ebenso fehle der geänderte Regionalplan. Das Plangebiet der Flächennutzungsplanänderung würde nur rudimentär beschrieben und allenfalls grob skizziert. So lasse sich anhand der Unterlagen nicht zweifelsfrei ent- nehmen, welches Gebiet bzw. welche Flurstücke betroffen seien und welche nicht. Der Stellungnahme wird nicht gefolgt. Der Stellungnahme wird nicht gefolgt. Der Stellungnahme wird nicht gefolgt. Siehe Ausführungen zu laufender Nummer 3 zu Punkt 3.1. Die ausgelegten Unterlagen entsprachen einer ord- nungsgemäßen frühzeitigen Beteiligung der Öffent- lichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB. Der Regionalplan wurde in einem förmlichen Verfah- ren geändert. Die Bekanntmachung der 27. Ände- rung erfolgte am 17.05.2019 im Gesetz und Verord- nungsblatt (GV.NRW) und war für jedermann frei im Internet einsehbar. Hierauf wird in der Begründung hingewiesen (Kap. 5.1). Ebenso erfolgen ausführli- che Erläuterungen zur Integrierten Planung (Kap. 5.7). Siehe Ausführungen zu laufender Nummer 3 zu Punkt 2. A N L A G E 5.1 11 Die vorliegenden Ausführungen bedürften einer dringen- den Korrektur. Es müsse dinglich eine kausale Abhängig- keit von der effektiv erfolgten Verlagerung des Kölner Großmarkts formuliert werden. Die 219. Flächennutzungs- planänderung könne erst dann erfolgen, wenn der Groß- markt vollständig verlagert wurde. Der Stellungnahme wird nicht gefolgt. Die Flächennutzungsplanänderung ist unabhängig von dem Zeitpunkt der Verlagerung des Großmark- tes zu betrachten. Sie greift nicht in dessen Be- standsschutz ein. 5 Das Unternehmen gibt an, seit dem 1.1.1996 auf dem Großmarkt tätig zu sein. In den vergangenen Jahren sei dem Unternehmen immer wieder eine Lösung zur Verle- gung des Großmarktes an einen anderen Standort zuge- sagt worden. Der Ratsbeschluss vom 22.11.2018 sicherte dem Unternehmen den Erhalt des jetzigen Standortes bis mindestens 31.12.2023 und einen neuen Standort zu. Die Änderung des Flächennutzungsplanes bedeute wahr- scheinlich einen baldigen Baubeginn der Parkstadt Süd, welcher den Betrieb des Großmarktes unmöglich machen würde. Das Unternehmen spricht sich gegen eine Änderung des Bebauungsplans aus. Der Stellungnahme wird nicht gefolgt. Der Ratsbeschluss vom 22.11.2018 steht einer Än- derung des Flächennutzungsplans nicht entgegen. Er wird in die Begründung aufgenommen, um Miss- verständnissen entgegenzuwirken. Eine Flächennutzungsplanänderung befindet sich auf der Ebene der vorbereitenden Bauleitplanung. Sie bestimmt keinen Zeitpunkt für einen Baubeginn und bestimmt kein Baurecht, welches erst durch die Aufstellung von Bebauungsplänen geschaffen wer- den muss. Die Bebauungsplanung ist nicht Gegenstand der 219. FNP-Änderung. 6 Die Stellungnahme ist inhaltlich identisch mit der laufen- den Nummer 4. Der Stellungnahme wird nicht gefolgt. Siehe Ausführungen zu laufender Nummer 4. 7 Die Stellungnahme ist inhaltlich identisch mit der laufen- den Nummer 4. Der Stellungnahme wird nicht gefolgt. Siehe Ausführungen zu laufender Nummer 4. 8 Die Stellungnahme ist inhaltlich identisch mit der laufen- den Nummer 4. Der Stellungnahme wird nicht gefolgt. Siehe Ausführungen zu laufender Nummer 4. 9 Die Stellungnahme ist inhaltlich identisch mit der laufen- den Nummer 4. Der Stellungnahme wird nicht gefolgt. Siehe Ausführungen unter laufender Nummer 4. A N L A G E 5.1 12 10 Der Eigentümer eines Objektes im Plangebiet legt großen Wert darauf, dieses langfristig zu erhalten und sein Ge- schäft weiterzuführen. Er bittet, dieses bei den anstehenden Planungen zu be- rücksichtigen. Kenntnisnahme Siehe Ausführungen zu laufender Nummer 2. 11 Die Person gibt die Stellungnahme in eigenem Namen als Miteigentümer eines Objektes im Plangebiet ab. 1. Formale Mängel 1.1 Es werden Bekanntmachungsmängel gerügt. Im Bezirksrathaus Rodenkirchen habe eine ausreichende Möglichkeit zur Beteiligung der Öffentlichkeit nicht stattge- funden. Der Aushang im Flur habe schwere Mängel aufgewiesen. Die gezeigten Pläne seien unscharf, wiesen einen man- gelnden Kontrast auf und seien insgesamt unleserlich. Der ausgehängte Text hätte nicht entnommen werden und nur im Stehen gelesen werden dürfen. Der Umfang der Be- kanntmachung hätte die Anfertigung von Notizen erfordert, was jedoch nicht möglich gewesen sei. Die Raumbeleuchtung hätte nur ein Lesen im Halbdunkeln erlaubt. In dem zur Verfügung gestellten Abschnitt der Ein- gangshalle sei eine Lichtstärke von nur maximal 50 Lux gegeben gewesen (angemessen seien 500 Lux). Die gewählte Präsentation sei nicht zufälliger Natur. Sie dokumentiere, dass eine ausreichende Information nicht angestrebt worden sei. Dieses Vorgehen sei einer demo- kratischen Bürgerbeteiligung unwürdig. Der Stellungnahme wird nicht gefolgt. Der Stellungnahme wird nicht gefolgt. Der Stellungnahme wird nicht gefolgt. Die Möglichkeit der Beteiligung war ausreichend. Die gezeigten Pläne wiesen keine der genannten Män- gel auf. Die ausgehängte Begründung durfte ent- nommen werden, worauf auch das Deckblatt der Be- gründung hinwies: „Diese Begründung dient als An- sichtsexemplar. Bitte hängen Sie es nach Gebrauch zurück, so dass andere Interessierte ebenfalls Ein- blick nehmen können. Vielen Dank!“ Die Raumbeleuchtung war ausreichend für das Le- sen der Unterlagen. Es lagen alle Informationen, welche für eine frühzei- tige Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Absatz 1 BauGB von Belang sind, vor. A N L A G E 5.1 13 1.2 Der Unterzeichner gibt an, 72 Jahre alt zu sein. Die Prä- sentation ohne Sitzmöglichkeit und ohne Ablagetisch so- wie die unzureichende Dämmerlichtbeleuchtung würden eine Altersdiskriminierung darstellen. 1.3 Die unter 1.1. und 1.2 benannten Mängel würden das stattgehabte Verfahren in seinem vollen Umfang nichtig machen. 2. Mangelhafte und unzureichende Information 2.1 Die in einem Artikel der Frankfurter Allgemeinen Zeitung vom 19.02.2019 dargestellte Bebauung des Grundstücks am südlichen Teil der Schönhauserstrasse mit achtstöcki- gen Gebäuden wurde in der jetzt eingeleiteten Beteiligung der Öffentlichkeit nicht mitgeteilt. Dies wäre zwingend er- forderlich gewesen, um die voraussichtliche Auswirkung der Planung öffentlich zu unterrichten und der Öffentlich- keit Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Wurde dieses Planungskonzept in Gänze verlassen um lediglich eine parkähnliche, unbebaute Fläche zu schaffen? Die fehlende Information wird hiermit schwer gerügt und macht das durchgeführte Verfahren nichtig. 2.2 Für den Fall einer geplanten Bebauung, wie oben darge- stellt, wäre darüber hinaus ein entsprechendes ökologi- sches Gutachten vorzulegen gewesen. Dessen Fehlen ist ein schwerwiegender Mangel und macht ebenfalls das durchgeführte Verfahren nichtig. Der Stellungnahme wird nicht gefolgt. Der Stellungnahme wird nicht gefolgt. Der Stellungnahme wird nicht gefolgt. Der Stellungnahme wird nicht gefolgt. Die Raumbeleuchtung war ausreichend für das Le- sen der Unterlagen. Des Weiteren ist es bei dem öf- fentlichen Aushang von Unterlagen gängige Praxis, dass keine Sitzmöglichkeit besteht. Die unter den genannten Punkten aufgeführten Män- gel lagen in der Form nicht vor. Der Zeitungsartikel ist nicht bekannt. Der Flächen- nutzungsplan berücksichtigt vorangegangene infor- melle Planungen (u.a. Integrierte Planung), soweit dies für die Darstellung der zukünftig geplanten Nut- zungsstruktur im Plangebiet relevant ist. Die Lage von Gebäuden und deren räumliche Abmessungen werden in nachfolgenden Bebauungsplanverfahren konkretisiert. Siehe Ausführungen zu laufender Nummer 3 zu Punkt 3.2. A N L A G E 5.1 14 12 Die Stellungnahme ist inhaltlich identisch mit der laufen- den Nummer 4. Der Stellungnahme wird nicht gefolgt. Siehe Ausführungen zu laufender Nummer 4. 13 Die Stellungnahme ist inhaltlich identisch mit der laufen- den Nummer 4. Der Stellungnahme wird nicht gefolgt. Siehe Ausführungen zu laufender Nummer 4. 14 Die Stellungnahme ist inhaltlich identisch mit der laufen- den Nummer 4. Der Stellungnahme wird nicht gefolgt. Siehe Ausführungen zu laufender Nummer 4. 15 Der Verein stimmt der Änderung des Flächennutzungs- plans prinzipiell zu, hat aber einige Anregungen/ Ergän- zungen: Fußgänger/ Fahrradfahrer sollten kreuzungsfrei mit dem Rheinufer verbunden werden, sinnvoll wohl unter Einbe- ziehung der Südbrücke zur Querung der Rheinuferstraße, evtl. auch mit niveaugleicher Querung bei Tieferlegung der Rheinuferstraße unter die Straßenbahn, wenn gutachter- lich dies zur Vermeidung eines Verkehrsengpasses erfor- derlich sei. Die Anbindung des Bischofsweges an die Nord-Süd Fahrt solle ohne Rückstauprobleme erfolgen, der Linksabbieger blockiere jetzt öfters durch Rückstau den Rechtsabbieger. Die Gutachten Dr. Brenner von 2012 und 2014 belegten für die Nord-Süd-Bahn Planung größere Verkehrsprob- leme, zudem komme RegioConsult in einer gutachterli- chen Stellungnahme 2017 zur Feststellung, dass das Ver- kehrsgutachten Dr. Brenner eine unzureichende Methodik verwende, in der Datenaktualität nicht ausreiche, in Teilen nicht plausibel und in der Leistungsfähigkeit kleiner als an- gegeben sei. Die jetzt genannte effektive Zunahme an 6700 KFZ/ 24 h mache die Sache nicht leichter. Ein hinrei- chendes Verkehrsgutachten sei erforderlich. Kenntnisnahme Kenntnisnahme Die Anregung wird zur Kenntnis genommen, ist je- doch nicht Gegenstand der Flächennutzungspla- nung. Das Verkehrsgutachten wurde zwischenzeitlich aktu- alisiert. Ergänzende Untersuchungen der verkehrli- chen Auswirkungen auf den Gesamtbereich durch den geplanten Sporthallenbau befinden sich derzeit auf der Ebene der verbindlichen Bauleitplanung in Bearbeitung. A N L A G E 5.1 15 Die für die übliche Wohnbebauung genannte Stockwerk- zahl von 4 - 8 scheint dem Verein in Anbetracht der beste- henden Umgebung zu hoch, in den ursprünglichen Pla- nungen für ESIE sei auch deutlich weniger vorgesehen ge- wesen. Hochpunkte mit bis zu 15 Stockwerken lehnt der Verein ab, sie würden nicht zum Höhenkonzept für die Stadt pas- sen. Der Stellungnahme wird nicht gefolgt. Als Grundlage der Flächennutzungsplanänderung dient der geltende Beschluss des Stadtentwicklungs- ausschusses vom 07.02.2019. In der Sitzung wurde die Integrierte Planung Parkstadt Süd, einschließlich der dazugehörigen Erläuterungen und Testentwürfe als städtebauliches Konzept gemäß § 1 Absatz 6 Nr. 11 BauGB, als Grundlage für die weitere Bauleitpla- nung beschlossen. Hintergrund der mit der Geschosszahl verbundenen hohen Dichte ist das Ziel, mit Grund und Boden sparsam umzugehen. 16 Die Stellungnahme ist inhaltlich identisch mit der laufen- den Nummer 4. Der Stellungnahme wird nicht gefolgt. Siehe Ausführungen zu laufender Nummer 4. 17 Nach der derzeitigen Abgrenzung der von der Änderung betroffenen Fläche sei der an den Rhein angrenzende Be- reich der Rheinuferstraße ausgenommen. Es wird ange- regt, zu prüfen, ob im Zuge der Umsetzung der geplanten Neuordnung des betroffenen Geländes eine Rampe für den Radverkehr für den linksseitigen Zugang zur Südbrü- cke geschaffen werden könnte. Begründung: Derzeit gebe es für die Südbrücke für die Nutzung durch den Radverkehr lediglich Metallschienen auf den Treppen- zugängen beidseitig des Rheins. Da die Brücke denkmal- geschützt sei und im Eigentum der Deutschen Bahn stehe, seien seit Jahren von Interessenvertretern geforderte bau- liche Änderungen zur Schaffung von Rampen bisher nicht ausgeführt worden. Im Zuge der vorgesehenen Nutzungs- änderung der Flächen entlang der Rheinuferstraße biete es sich an, hier eine linksrheinische Rampe anzulegen entweder parallel zur Rheinuferstraße und hierfür die Kenntnisnahme Entlang der Gleistrasse der Deutschen Bahn wird ein Radschnellweg geplant (siehe Begründung S. 21). Der Zugang zur Südbrücke ist Gegenstand spä- terer Detailplanungen. A N L A G E 5.1 16 Grenze der Planänderung in Richtung Rhein zu verschie- ben oder auf der innerhalb der derzeit von der Planung be- troffenen Fläche eine Rampe zu schaffen vergleichbar mit der Rampe an der Rodenkirchener Brücke. Dabei sollte jedoch - anders als an der Rodenkirchener Brücke - die Radwegeverbindung nicht in Brückenform ausgebildet werden, weil dies dort witterungsbedingt bei niedrigen Temperaturen zu Glatteisbildung und regelmä- ßig zu Unfällen durch Radfahrer/ Radfahrerinnen führe. Im Zusammenhang mit der auch demnächst geplanten Nutzungsänderung des rechtsrheinisch gelegenen Be- reichs von Deutz bzw. Poll könnte dann später eine Rampe rechtsrheinisch geschaffen werden mit gleichzeiti- ger Änderung der Straßenführung vergleichbar mit der Rampe an der Rodenkirchener Brücke rechtsrheinisch, hier jedoch parallel zum Rhein. -
Anlage 6.2 Stellungnahmen Beteiligung Behörden § 4 Abs. 2 BauGB
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A N L A G E 6.2 1 Darstellung und Bewertung der zur 219. Änderung des Flächennutzungsplanes mit dem Arbeitstitel „Parkstadt Süd“ in Köln- Zollstock, -Raderberg und –Bayenthal eingegangenen Stellungnahmen aus der Beteiligung der Behörden und sonstiger Trä- ger öffentlicher Belange Die Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Absatz 2 Baugesetzbuch (BauGB) wurde vom 26.11.2020 bis zum 07.01.2021 durchgeführt. Im Zeitraum der Beteiligung sind 28 Stellungnahmen fristgerecht eingegangen. Nachfolgend werden die eingegangenen Stellungnahmen fortlaufend nummeriert. Daran anschließend werden in Übereinstimmung mit der laufen- den Nummerierung die Inhalte der Stellungnahmen sowie ihre Berücksichtigung im weiteren Verfahren dargestellt. Bei inhaltlich gleichen Stellung- nahmen wird auf die jeweils erste Stellungnahme der Verwaltung zum betreffenden Inhalt verwiesen. Lfd. Nr. Stellungnahme Entscheidung durch den Rat Begründung 1 Bezirksregierung Köln - Dezernat 25 - Verkehr, IGVP und ÖPNV Keine grundsätzlichen Bedenken. Hinweis: Für die Nicht-Darstellung der aufzugebenden Bahnflächen ist ausdrücklich die Zustimmung des Eisen- bahn-Bundesamtes (EBA) erforderlich; für aufzuge- bende Bahnflächen, die anderen Nutzungen zugeführt werden sollen und die noch für Bahnbetriebszwecke ge- widmet sind, ist ein Antrag auf Freistellung von Bahnbe- triebszwecken gemäß § 23 Allgemeines Eisenbahnge- setz (AEG) zu stellen. Hinweis: Die betroffene Bahnstrecke, deren Flächen teil- weise überplant werden sollen, dient überwiegend dem Kenntnisnahme Kenntnisnahme Das Eisenbahn-Bundesamt wurde beteiligt (siehe laufende Nummer 13). Gemäß Schreiben der DB Immobilien vom 10.04.2019 sowie vom 22.07.2019 befinden sich nördlich des im Entwurf darge- stellten Grünzugs an der Bahnanlage gewidmete Bahnflächen. Diese werden in der Darstellung der FNP-Änderung berück- sichtigt. Zu den weiteren einst für Bahnbetriebszwecke genutzten Flä- chen sind bereits Freistellungen durch das Eisenbahn-Bundes- amt erfolgt, zuletzt für die Flurstücke 2339, 2340, 1707 und 2577 (Freistellungsbescheid des Eisenbahn-Bundesamtes am 20.05.2019). Es werden keine Flächen überplant, die nicht bereits freigestellt wurden. A N L A G E 6.2 2 Lfd. Nr. Stellungnahme Entscheidung durch den Rat Begründung Güterverkehr. Es bestehen Planungen, auf dieser Stre- cke zusätzlich einen S-Bahnbetrieb einzurichten, der vom Bahnhof Köln Süd kommend über die Südbrücke in Richtung Köln-Poll verkehren soll. Auch der Neubau ei- nes S-Bahnhofes „Köln Bonner Wall" ist vorgesehen, der voraussichtlich im Bereich der Überführung über der Bonner Straße angelegt werden soll. In die Planungen ist u.a. der Nahverkehr Rheinland (NVR) involviert. Aus diesem Grunde ist die Beteiligung des NVR an diesem Verfahren erforderlich. Gleiches gilt auch für die Deutsche Bahn. Als Eisen- bahninfrastrukturunternehmen bzw. Eigentümerin der Bahnstrecke ist deren Beteiligung ebenfalls erforderlich. Im Rahmen der öffentlichen Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB vom 01.04. – 14.05.2021 erfolgten folgende Ergänzungen: Hinweis: Die aktuelle Pandemie ha t gezeigt, dass Ver- kehrsteilnehmer verstärkt ÖPNV meiden. Rad- und Fuß- wege sollten großzügiger dimensioniert werden, da dies verstärkt genutzt wird. Kenntnisnahme Der Nahverkehr Rheinland sowie die Deutsche Bahn wurden ebenfalls beteiligt (siehe laufende Nummern 12 und 14). Gemäß Systematik des FNPs erfolgt keine Darstellung von Rad- und Fußwegen. Der Hinweis ist in den nachfolgenden Bebauungsplanverfahren anzubringen. 2 Bezirksregierung Köln - Dezernat 35.4 - Denkmalschutz Keine Bedenken. Kenntnisnahme 3 Bezirksregierung Köln – Dezernat 52 – Abfallwirtschaft und Bodenschutz einschließlich anlagenbezogener Umweltschutz Hinweis: Bitte um Beteiligung der für Altdeponien zu- ständigen städtischen Ämter. Kenntnisnahme Die Beteiligung der für Altdeponien zuständigen städtischen Ämter ist erfolgt. A N L A G E 6.2 3 Lfd. Nr. Stellungnahme Entscheidung durch den Rat Begründung Im Rahmen der öffentlichen Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB vom 01.04. – 14.05.2021 erfolgten folgende Ergänzungen: Hinweis: Im Geltungsbereich der FNP -Änderung „Park- stadt Süd“ befindet sich folgende nach § 52 Abs.1 BIm- SchG überwachungsbedürftige Abfallbehandlungsanlage in Zuständigkeit der Bezirksregierung Köln: BWE Balthasar GmbH, Bonnerstraße 126 Der Betrieb dieser Abfallbehandlungsanlage ist gemäß Genehmigungsbescheid nach § 16 BImSchG (Az: 52.03.02-0010/20/11.0-böh) noch bis zum 31.12.2025 genehmigt. Von solch einer Abfallbehandlungsanlage können umweltrelevante Emissionen (Lärm, Staub, Ge- rüche) sowie eine erhöhte Brandgefahr ausgehen. Die schalltechnischen Auflagen werden bei dem Betrieb bis- lang eingehalten. Bei den angedachten Bauleitplanungen ist zu prüfen, ob relevante Immissionsorte entstehen, die die immissionsbezogenen Anforderungen an den Betrieb vor Ablauf der Genehmigung Ende 2025 tangieren. Es ist somit zu überprüfen, ob die uneingeschränkte Ausübung der Tätigkeiten im Rahmen der BImSchG -Genehmigung an diesem Standort weiterhin gegeben sein wird. Kenntnisnahme Der Hinweis ist in den entsprechenden Bebauungsplanverfah- ren anzubringen. Der Betrieb wird in den nachfolgenden Bebauungsplanverfah- ren überplant, da die Lage und die vom Betrieb ausgehenden Emissionen nicht mit den Zielen der Integrierten Planung über- einpassen. 4 Bezirksregierung Köln – Dezernat 53 – Immissionsschutz einschließlich anlagenbezogener Umweltschutz a) § 50 BlmSchG i. V. mit Betriebsbereichen nach § 3 Abs. 5a BlmSchG ("Störfallbetriebe") Hinweis: Bei dem Heizkraftwerk Südstadt der Firma RheinEnergie AG, Zugweg 29-31 in 50667 Köln nördlich des Plangebietes handelt es sich nicht mehr um einen Kenntnisnahme A N L A G E 6.2 4 Lfd. Nr. Stellungnahme Entscheidung durch den Rat Begründung Betriebsbereich nach § 3 Abs. 5a BlmSchG ("Störfallbe- trieb"). Der entsprechende Eintrag im Informationssys- tem KABAS ist veraltet. Das Plangebiet der 219. FNP-Änderung befindet sich somit nicht innerhalb von angemessenen Sicherheitsab- ständen nach § 3 Abs. 5c BlmSchG bzw. Achtungsab- ständen ohne Detailkenntnisse nach KAS-18 bezogen auf Betriebsbereiche nach § 3 Abs. 5a BlmSchG, für die das Dezernat 53 der Bezirksregierung Köln immissions- schutzrechtlich zuständige Genehmigungs- und Überwa- chungsbehörde ist. Anregung: Überprüfung bzw. Anpassung der entspre- chenden Ausführungen unter Nr. 8.5.12.4 der Planbe- gründung. Außerdem redaktionelle Anpassung auf Seite 36 Abs. 1 der Planbegründung (Seveso-III-RL anstatt Seveso-II- RL). Hinweis: Die digitalen Planunterlagen enthalten auch ei- nen Plan mit Darstellungen von Betriebsbereichen, der als Auszug KABAS-LANUV bezeichnet ist. Dabei han- delt es sich aber offenbar um ein selbst erstelltes Doku- ment unter Verwendung von Daten aus dem Informati- onssystem KABAS. Es wird darauf hingewiesen, dass dieser Plan neben der mittlerweile überholten Darstel- lung zum Heizkraftwerk Südstadt noch weitere überholte bzw. unklare Angaben zu anderen Betriebsbereichen enthält, die für die vorliegende Bauleitplanung jedoch nicht relevant sind. Der Stellungnahme wird gefolgt. Kenntnisnahme Die Anpassungen wurden durchgeführt. Der Plan wurde zwischenzeitlich angepasst und wird nur noch zur internen Verwendung vorgesehen. A N L A G E 6.2 5 Lfd. Nr. Stellungnahme Entscheidung durch den Rat Begründung b) Lärm Hinweis: Für das v. g. Heizkraftwerk erfolgte in der Ver- gangenheit keine Berücksichtigung von Immissionsorten im Plangebiet. Die berücksichtigten Immissionsorte be- fanden sich im unmittelbaren Anlagenumfeld. Auf eventuelle Immissionen durch das Heizkraftwerk wird in Nr. 8.5.12.1 der Planbegründung nicht eingegan- gen. Unter Berücksichtigung der vorliegenden Informati- onen zu Lärmimmissionen durch das Heizkraftwerk so- wie der vorgesehenen Darstellungen im Flächennut- zungsplan wird im Rahmen der vorliegenden Änderung des Flächennutzungsplanes keine Notwendigkeit zur Überarbeitung der Planbegründung gesehen. Die Be- rücksichtigung der Immissionen des Heizkraftwerkes kann im Einzelfall im Rahmen der jeweiligen verbindli- chen Bauleitplanung erfolgen. c) luftverunreinigende Stoffe Hinweis: Bauliche Änderungen im Umfeld des v. g. Heiz- kraftwerkes können ggf. Auswirkungen auf die erforderli- che Höhe der dortigen Abgasableitung haben. Trotz des Abstandes zwischen Heizkraftwerk und der im Plange- biet vorgesehenen Bebauung wird auf diesen im Rah- men der verbindlichen Bauleitplanung ggf. zu berück- sichtigenden Aspekt bereits jetzt hingewiesen, da ge- mäß der vorliegenden Planbegründung eine Bebauung an einzelnen Hochpunkten mit bis zu 15 Geschossen er- möglicht werden soll. d) Energieleitungen/26. BlmSchV Hinweis: Zu der im Norden des Plangebietes am Bahn- damm verlaufenden Freileitung liegen keine Angaben Kenntnisnahme Kenntnisnahme Kenntnisnahme Die Berücksichtigung erfolgt im Rahmen der nachfolgenden Bebauungsplanverfahren. Die Berücksichtigung erfolgt im Rahmen der nachfolgenden Bebauungsplanverfahren. Eine Prüfung erfolgt im nachfolgenden Bebauungsplanverfah- ren zur Erweiterung des Inneren Grüngürtels. A N L A G E 6.2 6 Lfd. Nr. Stellungnahme Entscheidung durch den Rat Begründung zur Betriebsspannung/ Spannungsebene vor. Daher wird auf Nr. 8.2-3 des Landesentwicklungsplans NRW hingewiesen. Durch diese Freileitung können Einwirkungen im Plan- gebiet durch elektrische und magnetische Felder entste- hen. Darauf wird in Nr. 8.5.12.4 der Planbegründung mit Bezug auf den nicht dauerhaften Aufenthalt von Men- schen im entsprechenden Bereich eingegangen. Unabhängig von der immissionsschutzrechtlichen Zu- ständigkeit für die v.g. Freileitung wird hinsichtlich mögli- cher Immissionsorte bzw. zum Begriff "nicht nur vorüber- gehender Aufenthalt von Menschen" auf die Ausführun- gen in den Abschnitten II.3.1 und II.3.2 des Fachberich- tes "Hinweise zur Durchführung der Verordnung über elektromagnetische Felder (Stand 22.10.2014)" der Bund/Länder Arbeitsgemeinschaft für Immissionsschutz (LAI) hingewiesen. Anregung: entsprechende Überprüfung der Planbegrün- dung. Der Fachbericht kann auf der Homepage der LAI unter folgendem Link in der Rubrik "physikalische Ein- wirkungen" heruntergeladen werden: https://www.lai-immissionsschutz.de/Veroeffentli- chunqen-67.html. Im Rahmen der öffentlichen Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB vom 01.04. – 14.05.2021 erfolgten folgende Ergänzungen : Zu c): Hinweis: Im Rahmen der Stellungnahme vom 04.03.2021 zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 67424/03 "Sechtemer Straße/Bonner Straße" wurden der in der Der Stellungnahme wird nicht gefolgt. Kenntnisnahme Eine Prüfung erfolgt im nachfolgenden Bebauungsplanverfah- ren zur Erweiterung des Inneren Grüngürtels. Die Stellungnahme wurde im Rahmen des Bebauungsplanver- fahrens "Sechtemer Straße/Bonner Straße" geprüft. A N L A G E 6.2 7 Lfd. Nr. Stellungnahme Entscheidung durch den Rat Begründung Beteiligung gem. § 4(2) BauGB zur 219. FNP -Änderung unter Punkt c) genannte Aspekt sowie mögliche Immissi- onen an luftverunreinigenden Stoffen durch das Heiz- kraftwerk insbesondere im Bereich des Hochpunktes be- reits angesprochen. Hinsichtlich des Luftreinhalteplans Köln wird darauf hin- gewiesen, dass zwischenzeitlich der Entwurf für eine dritte Fortschreibung erstellt wurde (einsehbar auf der In- ternetseite der Bezirksregierung Köln). Sonstiges: Hinweis: Für die im Plangebiet befindliche Firma BWE - Balthasar GmbH, Bonner Str. 126, 50968 wird auf die Zu- ständigkeit des Dezernates 52 (Abfallwirtschaft ein- schließlich anlagenbezogener Umweltschutz) der Be- zirksregierung Köln als immissionsschutzrechtliche Ge- nehmigungs- und Überwachungsbehörde hingewiesen. Kenntnisnahme Kenntnisnahme Auswirkungen auf die Ausweisungen der 219. FNP-Änderung ergeben sich daraus nicht. Der Punkt 8.9 im Umweltbericht wurde entsprechend ange- passt. Das Dezernat 52 der Bezirksregierung Köln wurde beteiligt (siehe laufende Nummer 3). 5 Bezirksregierung Köln - Dezernat 54 - Wasserwirtschaft einschließlich anlagenbezogener Umweltschutz Hinweis: Der betroffene Änderungsbereich befindet sich im Einzugsgebiet der Trinkwassergewinnungsanlage HürthEfferen, für das die Festsetzung eines Wasser- schutzgebietes geplant ist. Voraussichtlich wird für den betroffenen Bereich die Wasserschutzzone III B festge- setzt. Aktuell wird das geplante WSG in den entsprechenden Unterlagen nicht erwähnt. Das geplante Wasserschutz- gebiet ist demnach bei den zukünftigen Planungen zu berücksichtigen. Kenntnisnahme Gemäß Systematik des FNPs erfolgt keine Darstellung im Plan- werk. Perspektivisch sollen gemäß § 5 Abs. 4 Satz 2 BauGB Planungen und Nutzungsregelungen nach anderen gesetzli- chen Vorschriften, deren Festsetzung in Aussicht genommen ist, im entsprechenden Anlageplan des Flächennutzungsplans vermerkt werden. Ein entsprechender Passus wurde in den Umweltbericht aufge- nommen. A N L A G E 6.2 8 Lfd. Nr. Stellungnahme Entscheidung durch den Rat Begründung Hinweis: Eine Umwandlung von derzeit gewerblich ge- nutzten Flächen hin zu Grünflächen ist für die Grundwasserneubildung positiv zu bewerten. Durch die Entsiegelung von Flächen ist eine Versickerung von Nie- derschlag wieder möglich. Zukünftig sollen die Sondergebiete (Großmarkt mit ca. 220 Firmen) und die gewerblichen Flächen im FNP ent- fallen. Eine Umwandlung hin zu gemischter Baufläche und Fläche für den Gemeinbedarf ist hier positiv zu bewerten. Hinweis: Hinsichtlich der Belange des Grundwasser- schutzes, in Bezug auf das geplante Wasserschutzge- biet HürthEfferen, bestehen gegenüber der 219. Ände- rung des Flächennutzungsplanes keine Bedenken. Es wird darauf hingewiesen, dass zum Schutz des Grundwassers generell die Allgemeine Sorgfaltspflicht nach § 5 des Wasserhaushaltsgesetzes gilt. Demnach ist „Jede Person [ ... ] verpflichtet, bei Maßnahmen, mit denen Einwirkungen auf ein Gewässer verbunden sein können, die nach den Umständen erforderliche Sorgfalt anzuwenden, um 1. eine nachteilige Veränderung der Gewässereigen- schaften zu vermeiden, 2. eine mit Rücksicht auf den Wasserhaushalt gebotene sparsame Verwendung des Wassers sicherzustellen, 3. die Leistungsfähigkeit des Wasserhaushalts zu erhal- ten und 4. eine Vergrößerung und Beschleunigung des Wasser- abflusses zu vermeiden." Kenntnisnahme Kenntnisnahme A N L A G E 6.2 9 Lfd. Nr. Stellungnahme Entscheidung durch den Rat Begründung Gewässerentwicklung/Hochwasserschutz: Hinweis: Gegebenenfalls könnten Schutzzonen der Hochwasserschutzanlagen betroffen sein und Teile des Planungsraumes in einem Risikogebiet außerhalb des Überschwemmungsgebiets des Rheins liegen. In den Schutzzonen der Hochwasserschutzanlagen sind gem. der Ordnungsbehördlichen Verordnung zur Neu- fassung der Verordnung zum Schutz der Deiche und sonstigen Hochwasserschutzanlagen an den Gewäs- sern erster Ordnung und deren Rückstaubereichen im Regierungsbezirk Köln vom 26. Oktober 2001 (Deich- schutzverordnung (DSchVO)) - bestimmte Vorhaben verboten und/oder genehmigungsbedürftig. Die Hochwasserschutzanlage liegt auf der - vom Pla- nungsraum gesehen – gegenüberliegenden Seite der Straße Gustav-Heinemann-Ufer. Dementsprechend sollte der Abstand zu der Hochwasserschutzanlage i.d.R. groß genug sein, so dass keine Betroffenheiten in den Schutzzonen ausgelöst werden. Hinweis: Teile des Planungsraumes liegen im über- schwemmungsgefährdeten Gebiet. Nach § 78 Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetz - WHG) liegen Teile des FNP in einem Risikogebiet außerhalb des Überschwem- mungsgebiets des Rheines. Bei Versagen der Hochwas- serschutzanlagen würden diese Bereiche geflutet. Kenntnisnahme Kenntnisnahme Die Prüfung, ob Schutzzonen von Hochwasseranlagen betrof- fen sein können, erfolgt in den nachfolgenden Bebauungsplan- verfahren. In den nachfolgenden Bebauungsplanverfahren erfolgt eine nachrichtliche Übernahme von überschwemmungsgefährdeten Gebieten und von Risikogebieten. A N L A G E 6.2 10 Lfd. Nr. Stellungnahme Entscheidung durch den Rat Begründung § 78b Risikogebiete außerhalb von Überschwemmungs- gebieten: (1) Risikogebiete außerhalb von Überschwemmungsge- bieten sind Gebiete, für die nach § 74 Absatz 2 Gefah- renkarten zu erstellen sind und die nicht nach § 76 Ab- satz 2 oder Absatz 3 als Überschwemmungsgebiete festgesetzt sind oder vorläufig gesichert sind; dies gilt nicht für Gebiete, die überwiegend von den Gezeiten be- einflusst sind, soweit durch Landesrecht nichts Anderes bestimmt ist. Für Risikogebiete außerhalb von Über- schwemmungsgebieten gilt Folgendes: 1. bei der Ausweisung neuer Baugebiete im Außenbe- reich sowie bei der Aufstellung, Änderung oder Ergän- zung von Bauleitplänen für nach § 30 Absatz 1 und 2 oder nach § 34 des Baugesetzbuches zu beurteilende Gebiete sind insbesondere der Schutz von Leben und Gesundheit und die Vermeidung erheblicher Sachschäden in der Ab- wägung nach § 1 Absatz 7 des Baugesetzbuches zu be- rücksichtigen; dies gilt für Satzungen nach § 34 Absatz 4 und § 35 Absatz 6 des Baugesetzbuches entsprechend; 2. außerhalb der von Nummer 1 erfassten Gebiete sollen bauliche Anlagen nur in einer dem jeweiligen Hochwas- serrisiko angepassten Bauweise nach den allgemein an- erkannten Regeln der Te chnik errichtet oder wesentlich erweitert werden, soweit eine solche Bauweise nach Art und Funktion der Anlage technisch möglich ist; bei den Anforderungen an die Bauweise sollen auch die Lage des betroffenen Grundstücks und die Höhe des möglichen Schadens angemessen berücksichtigt werden. A N L A G E 6.2 11 Lfd. Nr. Stellungnahme Entscheidung durch den Rat Begründung (2) Weitergehende Rechtsvorschriften der Länder bleiben unberührt. §78c Heizölverbraucheranlagen in Überschwemmungs- gebieten und in weiteren Risikogebieten (1) Die Errichtung neuer Heizölverbraucheranlagen in festgesetzten und vorläufig gesicherten Überschwem- mungsgebieten ist verboten. Die zuständige Behörde kann auf Antrag Ausnahmen von dem Verbot nach Satz 1 zulassen, wenn keine anderen weniger wassergefähr- denden Energieträger zu wirtschaftlich vertretbaren Kos- ten zur V erfügung stehen und die Heizölverbraucheran- lage hochwassersicher errichtet wird. (2) Die Errichtung neuer Heizölverbraucheranlagen in Gebieten nach § 78b Absatz 1 Satz 1 ist verboten, wenn andere weniger wassergefährdende Energieträger zu wirtschaftlich vertretbaren Kosten zur Verfügung stehen oder die Anlage nicht hochwassersicher errichtet werden kann. Eine Heizölverbraucheranlage nach Satz 1 kann wie geplant errichtet werden, wenn das Vorhaben der zu- ständigen Behörde spätestens sechs Wochen vor der Er- richtung mit den vollständigen Unterlagen angezeigt wird und die Behörde innerhalb einer Frist von vier Wochen nach Eingang der Anzeige weder die Errichtung unter- sagt noch Anforderungen an die hochwassersichere Er- richtung festgesetzt hat. (3) Heizölverbraucheranlagen, die am 5. Januar 2018 in festgesetzten oder in vorläufig gesicherten Überschwem- mungsgebieten vorhanden sind, sind vom Betreiber bis Kenntnisnahme Kenntnisnahme Die Hinweise sind erst relevant für nachfolgende Baugenehmi- gungsverfahren. A N L A G E 6.2 12 Lfd. Nr. Stellungnahme Entscheidung durch den Rat Begründung zum 5. Januar 2023 nach den allgemein anerkannten Re- geln der Technik hochwassersicher nachzurüsten. Heizölverbraucheranlagen, die am 5. Januar 2018 in Ge- bieten nach § 78b Absatz 1 Satz 1 vorhanden sind, sind bis zum 5. Januar 2033 nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik hochwassersicher nachzurüsten, so- weit dies wirtsc haftlich vertretbar ist. Sofern Heizölver- braucheranlagen wesentlich geändert werden, sind diese abweichend von den Sätzen 1 und 2 zum Änderungszeit- punkt hochwassersicher nachzurüsten. Im Rahmen der öffentlichen Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB vom 01.04. – 14.05.2021 erfolgten folgende Er- gänzungen: Hinweis: Das geplante Vorhaben liegt im Grundwasser- körper (GWK) 27_19 – Terrassen des Rheins. Dieser GWK ist sowohl in der Zustandsbewertung zum 2. Bewirt- schaftungsplan (BWP) als auch in der zum 3. BWP im chemischen schlechten Zustand. Im mengenmäß igen Zustand ist der GWK im 2. BWP in einem guten Zustand und im 3. BWP in einem schlechten Zustand. Gegen eine Änderung des FNP bestehen weiterhin keine Bedenken. Kenntnisnahme Die Grundwasserqualität hat keine Relevanz für die geplanten Flächenausweisungen der 219. FNP-Änderung. Die Aufgabe von gewerblichen Nutzungen sowie die geplante Sanierung und/oder Auskofferung von belasteten Böden kann langfristig zu einer Verbesserung der Grundwasserqualität führen. 6 Bezirksregierung Düsseldorf - Dezernat 22.5 - Kampfmittelbeseitigungsdienst (KBD) Hinweis: Anträge auf Luftbildauswertung können ab dem 01.11.2020 ausschließlich mit KISKaB (Kommunales In- formationssystem über die Kampfmittelbelastung) als Modul von IG-NRW (Informationssystem Gefahrenab- wehr NRW) beantragt werden. Kenntnisnahme Die Abfrage über mögliche Kampfmittelbelastungen läuft über das Amt für öffentliche Ordnung der Stadt Köln. Eine Rückmel- dung steht noch aus. Auf FNP-Ebene ergeben sich jedoch keine erheblichen Erdeingriffe. Es wird auf die nachfolgenden Bebau- ungsplanverfahren verwiesen. A N L A G E 6.2 13 Lfd. Nr. Stellungnahme Entscheidung durch den Rat Begründung 7 Handwerkskammer zu Köln Keine Bedenken Kenntnisnahme 8 Industrie- und Handelskammer zu Köln Hinweis: Die 219. Änderung des Flächennutzungsplanes ist die Konsequenz der im städtebaulichen Masterplan Innenstadt angeregten Verlagerung des Großmarktes und findet somit die Zustimmung der IHK Köln. Anregung: Die Flächenbilanz macht mit einem Verlust von 14 Hektar Gewerbegebiet sehr deutlich, dass die grundsätzliche Flächenentwicklung in Köln einseitig ver- läuft. Im Rahmen eines dynamischen Flächenmanage- ments wird eine Kompensation gefordert. Eine Tausch- börse kann etwa Wohnbauflächen zu Gewerbe- und In- dustrieflächen umwandeln oder umgekehrt. Wichtig ist dabei eine stets ausgeglichene Gesamtbilanz. Damit ist eine wirtschaftsfreundliche und sparsame Flächenpolitik möglich. Hinweis: Immer noch ist die Situation für die Großmarkt- händler sehr angespannt, es gibt weder eine Perspek- tive für den Verbleib auf dem Großmarktgelände noch für den Umzug nach Marsdorf. Die IHK Köln hat schon an vielen Stellen auf die fehlende Planungssicherheit für die Unternehmen und die schleppende Bauleitplanung am neuen Standort aufmerksam gemacht und dies kriti- siert. Kenntnisnahme Der Stellungnahme wird nicht gefolgt. Kenntnisnahme Eine unmittelbare Kompensation wegfallender Gewerbeflächen erfolgt nicht. Neben der Schaffung von Wohnraum werden in der Parkstadt Süd auch ca. 4.000 Arbeitsplätze geschaffen. Nicht wesentlich störende Gewerbebetriebe können grundsätz- lich auch in gemischten Bauflächen – wie in der vorliegenden Änderung des FNPs vorgesehen – angesiedelt werden. Mit Ratsbeschluss vom 06.05.2021 wurde der Großmarktbe- trieb am Standort Raderberg bis 2025 verlängert. In diesem Zeitraum soll die Entwicklung am Alternativstandort Marsdorf voranschreiten, um Planungssicherheit für die betroffenen Be- triebe zu gewährleisten. A N L A G E 6.2 14 Lfd. Nr. Stellungnahme Entscheidung durch den Rat Begründung 9 KölnBusiness Wirtschaftsförderungs-GmbH Hinweis: Die Änderung der Darstellungen des Flächen- nutzungsplanes bedeutet, dass 14 ha GE und 32 ha SO Großmarkt im FNP entfallen. Mit dem „Frischezentrum Marsdorf“ soll die Großmarkt- nutzung einen Alternativstandort erhalten. Dieser ist al- lerdings noch nicht realisiert. Eine für den Wirtschafts- standort Köln wünschenswerte flächenmäßige Kompen- sation der wegfallenden 14 ha GE-Flächen ist nicht be- kannt. Hinweis: Es muss sichergestellt werden, dass die heute am Großmarkt ansässigen Betriebe einen solchen neuen, dauerhaften Standort langfristig nutzen können und dass dieser zeitlich vor der Nutzungsaufgabe des heutigen Großmarktes zur Verfügung steht. Eine evtl. Zwischenlösung bedeutet für die Großmarktbetriebe zwei Umzüge in kurzer Zeit, wodurch wirtschaftlich eine Doppelbelastung entsteht. Zudem stellt eine Zwischen- nutzungsabsicht für kurze Zeit, gerade durch kleinere Betriebe, auf dem angespannten Markt für gewerbliche Flächen eine für den Mietinteressenten im Wettbewerb mit anderen Nutzern sehr nachteilige Position dar. Es muss damit gerechnet werden, dass nicht alle Händler eine passende Zwischenlösung finden und dass daraus Geschäftsaufgaben resultieren könnten. Hinweis: Die südöstlich des Großmarktes gelegene Ge- werbegebietsdarstellung (GE) wird aufgegeben; die dort ansässigen Nutzungen bleiben jedoch bestehen. Kenntnisnahme Kenntnisnahme Kenntnisnahme Siehe Ausführungen unter laufender Nummer 8. Siehe Ausführungen unter laufender Nummer 8. Siehe Ausführungen unter laufender Nummer 8. A N L A G E 6.2 15 Lfd. Nr. Stellungnahme Entscheidung durch den Rat Begründung Es muss sichergestellt werden, dass die bestehenden Betriebe durch die beabsichtigte Änderung des FNP langfristig keine Einschränkungen erfahren und dort wei- ter ihrer Betriebstätigkeit nachgehen können. Hinweis: Im Gebiet weiter östlich werden an der Fritz- Reuter-Straße und GustavHeinemann-Ufer einzelne Bürogebäude gänzlich aufgegeben, während der Groß- teil der Nutzungen erhalten bleibt. Die aufgegebenen Büroflächen sollten in der Quartiers- entwicklung an anderer Stelle kompensiert werden. Kenntnisnahme Siehe Ausführungen unter laufender Nummer 8. 10 LVR-Amt für Denkmalpflege im Rheinland Hinweis: Die Belange der Denkmalpflege sind ausrei- chend berücksichtigt. Im Rahmen der öffentlichen Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB vom 01.04. – 14.05.2021 erfolgten folgende Ergänzungen: Anregung: Die Baudenkmäler wurden in der Begrün- dung inklusive Umweltbericht genannt, allerdings fehlt hier ein Baudenkmal, und zwar die Allee in der Schön- hauser Straße. Ebenso fehlt im Planwerk die zu empfehlende und in § 5 Abs. 4 BauGB angesprochene nachrichtliche Über- nahme von Denkmälern im Plangebiet. Nach Landes- recht denkmalgeschützte Mehrheiten von baulichen An- lagen sollten zur weiterführenden Information mit grafi- scher Darstellung im Bebauungsplan nach PlanZV90 Kenntnisnahme Der Stellungnahme wird nicht gefolgt. In Kapitel 5.4 der Begründung ist die Allee Schönhauser Straße als Denkmal erfasst (siehe Seite 11). Der Umweltbericht wurde unter Punkt 8.5.13 ergänzt. Gemäß Systematik und zugunsten der Lesbarkeit des Flächen- nutzungsplans erfolgt keine nachrichtliche Übernahme einzel- ner Denkmäler in die Plandarstellung. Diese erfolgt auf der Ebene der verbindlichen Bauleitplanung. A N L A G E 6.2 16 Lfd. Nr. Stellungnahme Entscheidung durch den Rat Begründung kartiert werden: D – Einzelanlagen (unbewegliche Kul- turdenkmale), die dem Denkmalschutz unterliegen. Hinweis: Zu den nach Auffassung des LVR-ADR zu kennzeichnenden Flächen zählen folgende Denkmäler und denkmalgeschützte Mehrheiten von baulichen Anla- gen: Es folgt die Auflistung verschiedener Denkmäler. Die Großmarkthalle (Marktstraße 10) bildet aufgrund ih- rer Größe und flächenhaften Ausdehnung mit verschie- denen abgegrenzten Gebäudeeinheiten und benachbar- ten Denkmälern eine „nach Landesrecht denkmalge- schützte Mehrheit von baulichen Anlagen“. Zum Denk- mal gehört ein weiteres Gebäude südlich der Halle, öst- lich befindet sich ein denkmalgeschütztes Fabrikge- bäude (Sechtemer Str. 5) und angrenzend an dieses existiert ein Bunker in Kirchenform von 1942 (Markt- straße 6c). Hier besteht also eine gewisse Dichte an Baudenkmälern auf engstem Raum, die für die weiterfol- gende Bebauungsplanung mit einem D im Quadrat ge- kennzeichnet werden sollten, um die räumliche Ausdeh- nung und Anordnung anschaulich zu machen. Die Allee in der Schönhauser Straße sollte ebenfalls aufgrund ih- rer Größe und evtl. Planungsrelevanz kartiert werden. Diese Baudenkmäler sind als städtebauliche Fixpunkte im Planungsgebiet evtl. relevant für die weitere Bebau- ungsplanung und daher im Plan zu markieren oder zu- mindest in einer Themenkarte darzustellen. Auch wenn aktuell keine Auswirkungen ersichtlich sind, kann dies im Vorhinein nicht kategorisch ausgeschlossen werden. Kenntnisnahme Alle aufgeführten Denkmäler sind in der Begründung erfasst. Die weiteren Ausführungen beziehen sich auf anschließende Bebauungsplanverfahren. A N L A G E 6.2 17 Lfd. Nr. Stellungnahme Entscheidung durch den Rat Begründung 11 Landschaftsverband Rheinland (Dezernat Kultur und Landschaftliche Kulturpflege) Keine Bedenken. Hinweis: Die Stellungnahme gilt nicht für das LVR Amt für Denkmalpflege im Rheinland in Pulheim und das LVR-Amt für Bodendenkmalpflege im Rheinland in Bonn; es wird darum gebeten, deren Stellungnahmen gesondert einzuholen. Kenntnisnahme Das LVR Amt für Denkmalpflege im Rheinland wurde beteiligt (siehe laufende Nummer 10). Das LVR-Amt für Bodendenkmalpflege im Rheinland ist für Planverfahren innerhalb der Stadtgrenze der Stadt Köln nicht zuständig. Dies wurde auf Nachfrage schriftlich bestätigt. 12 Nahverkehr Rheinland GmbH Keine Bedenken. Kenntnisnahme 13 Eisenbahn-Bundesamt Hinweis: Die Änderung des Flächennutzungsplanes sollte unter der Bedingung aufgestellt werden, dass die Flurstücke von Bahnbetriebszwecken freigestellt sind. Andernfalls unterfällt das Flurstück dem eisenbahnrecht- lichen Fachplanungsvorbehalt nach § 18 Abs. 1 Allge- meines Eisenbahngesetz (AEG) sowie dem Fachpla- nungsvorrang nach § 38 Baugesetzbuch (BauGB). Aus- kunft über die Zweckbestimmung der o.g. Fläche erteilt die DB Services Immobilien GmbH in Köln. Hinsichtlich der Grenzbebauung sind u.a. die Vorschrif- ten des § 6 BauO NRW zu beachten. Bei den an das Vorhaben angrenzenden Flächen mit Eisenbahnbe- triebsanlagen handelt es sich um öffentliche Verkehrsflä- chen. Kenntnisnahme Siehe Ausführungen unter laufender Nummer 1. A N L A G E 6.2 18 Lfd. Nr. Stellungnahme Entscheidung durch den Rat Begründung Hinweis: Es wird die Beteiligung der lnfrastrukturbetrei- berin DB Netz AG als Trägerin öffentlicher Belange empfohlen, da das Eisenbahn-Bundesamt nicht die Ver- einbarkeit von Planungen aus Sicht der Betreiber der Ei- senbahnbetriebsanlagen prüft. Hinweis: Aktuelle zulassungsrechtliche und raumbedeut- same Planungen der Eisenbahnen des Bundes im be- troffenen Bereich, die mit der Planung kollidieren könn- ten, sind nicht bekannt. Hierzu sollte sich ggf. ebenfalls die DB Netz AG äußern. Hinweis: Ansprüche gegen Eisenbahninfrastrukturunter- nehmen, die sich durch Immissionen aus dem Eisen- bahnbetrieb auf planfestgestellten und baulich nicht ge- änderten Verkehrsanlagen begründen, sind ausge- schlossen. Für einen ausreichenden Schutz vor Lärm und Erschütterungen aus dem Eisenbahnbetrieb hat der Planungsträger, der ein Bauvorhaben in der Nachbar- schaft von Eisenbahnbetriebsanlagen durchzuführen be- absichtigt, selbst zu sorgen. Kenntnisnahme Kenntnisnahme Kenntnisnahme Die DB Netz AG wurde beteiligt (siehe laufende Nummer 14). 14 Deutsche Bahn AG - DB Immobilien, Niederlassung Köln - Eigentumsmanagement (Gesamtstellungnahme der Deutsche Bahn AG, DB Im- mobilien, als von der DB Netz AG bevollmächtigtes Unternehmen) Keine Bedenken, wenn die nachfolgenden Hinweise be- achtet werden: A N L A G E 6.2 19 Lfd. Nr. Stellungnahme Entscheidung durch den Rat Begründung Hinweis: Der Planungsbereich liegt in unmittelbarer Nähe zur Verbindung Südbrücke Richtung rechte Rhein- strecke Köln Deutz - Gremberg - Troisdorf. Hier ist per- spektivisch der Ausbau der S-Bahnlinie S 16 von Köln Süd - Südbrücke - KölnVingst - Flughafen mit Anbin- dung Parkstadt Süd und Deutzer Hafen geplant. Dieser Ausbau hat sowohl für die Stadt Köln sowie für den NVR höchste Priorität. Insoweit darf hier bezüglich der vorhandenen Grundstü- cke nichts passieren, was einen späteren Ausbau er- schwert oder unmöglich macht. Hinweis: Weiterhin wird in diesem Zusammenhang auf die damit verbundene verkehrliche Entwicklung, erhöh- tes Fahrgastaufkommen und eine damit verbundene Taktverdichtung in diesem Ausbaubereich hingewiesen. Ebenso ist zu beachten, dass durch den Eisenbahnbe- trieb und der Erhaltung der Bahnanlagen Emissionen (insbesondere Luft- und Körperschall, Abgase, Funken- flug, Abriebe z.B. durch Bremsstäube, elektrische Beein- flussungen durch magnetische Felder etc.) entstehen, die zu Immissionen an benachbarter Bebauung führen können. Entschädigungsansprüche oder Ansprüche auf Schutz- oder Ersatzmaßnahmen können gegen die DB AG nicht geltend gemacht werden, da die Bahnstrecke eine planfestgestellte Anlage ist. Spätere Nutzer der Flä- chen sind frühzeitig und in geeigneter Weise auf die Be- einflussungsgefahr hinzuweisen. Kenntnisnahme Kenntnisnahme Die angesprochene Planung ist bekannt und wird unterstützt. Konkrete Planungen liegen dem Stadtplanungsamt allerdings noch nicht vor. Durch die 219. Flächennutzungsplanänderung werden keine Flächen überplant, die nicht bereits freigestellt wurden (siehe Ausführungen unter laufender Nummer 1). Insofern werden vorhandene Grundstücke der Deutschen Bahn nicht beein- trächtigt. Zur geplanten 219. FNP-Änderung wurde eine schalltechnische Untersuchung zum Schienenverkehrslärm durchgeführt. Die Umsetzung der darin untersuchten aktiven Schallschutzmaß- nahmen wird im nachfolgenden Bebauungsplanverfahren zur Erweiterung des Inneren Grüngürtels geprüft. Zum Punkt magnetische Felder siehe die Ausführung zur Stel- lungnahme Nr. 4 d). A N L A G E 6.2 20 Lfd. Nr. Stellungnahme Entscheidung durch den Rat Begründung 15 Deutsche Telekom Technik GmbH Hinweis: Im Planbereich befinden sich Telekommunikati- onslinien der Telekom. Die Belange der Telekom - z. B. das Eigentum der Telekom, die ungestörte Nutzung ih- res Netzes sowie ihre Vermögensinteressen - sind be- troffen. Der Bestand und der Betrieb der vorhandenen TK-Linien müssen weiterhin gewährleistet bleiben. Über gegebenenfalls notwendige Maßnahmen zur Si- cherung, Veränderung oder Verlegung der Anlagen sollte sich mindestens 6 Wochen vor Baubeginn an die Deutsche Telekom Technik GmbH, Tl NL West, PTI 22 zur Koordination gewendet werden. Hinweis: Hinsichtlich geplanter Baumpflanzungen ist das "Merkblatt über Baumstandorte und unterirdische Ver- und Entsorgungsanlagen" der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen, Ausgabe 1989; siehe insbesondere Abschnitt 3, zu beachten. Es wird darum gebeten sicherzustellen, dass durch Baumpflanzungen der Bau, die Unterhaltung und Erweiterung der Telekom- munikationslinien der Telekom nicht behindert werden. Hinweis: Zur Versorgung des Planbereichs mit Telekom- munikationsanschlüssen ist die Verlegung zusätzlicher Telekommunikationsanlagen erforderlich. Falls notwen- dig, müssen hierfür bereits ausgebaute Straßen wieder aufgebrochen werden. Für den rechtzeitigen Ausbau des Telekommunikationsnetzes sowie die Koordinierung mit dem Straßenbau und den Baumaßnahmen der an- deren Leistungsträger ist es notwendig, dass Beginn Kenntnisnahme Die Hinweise sind in den nachfolgenden Bebauungsplanverfah- ren anzubringen. A N L A G E 6.2 21 Lfd. Nr. Stellungnahme Entscheidung durch den Rat Begründung und Ablauf der Erschließungsanlagen im Bebauungspl- angebiet der Deutsche Telekom Technik GmbH, Tl NL West, PTI 22 so früh wie möglich, mindestens 6 Monate vor Baubeginn, schriftlich angezeigt werden. 16 Stadtwerke Köln GmbH - Abteilung Liegenschaften (AWB Abfallwirtschaftsbetriebe Köln GmbH, Rheinische NETZGesellschaft mbH – Leitplanung, Kölner Verkehrs-Betriebe AG, Häfen und Güterverkehr Köln AG, HGK A 1) AWB Abfallwirtschaftsbetriebe Köln GmbH: Hinweis: innerhalb des Änderungsbereichs liegt der AWB-Betriebshof Alteburger Str. 141a, welcher von ei- ner Änderung des Flächennutzungsplanes in besonde- rem Maße betroffen wäre; aufgrund logistischer Vorteile zur Altstadt, zum Dom-Umfeld sowie zum Bezirk Ro- denkirchen ist der Standort als optimal zu bewerten; der Standort ist auch für Stadtreinigungs- und Winterdienst- leistungen im Plangebiet erforderlich; weitere Aufgaben- felder sind die zentrale Toilettenreinigung, Papierkorbrei- nigung und Reparaturen, KASA (Kölner Anti-Sprayer Ak- tion), Standortservice sowie Altkleidersammlung; Fläche von ca. 1,3 ha, 350 Mitarbeiter, 100-120 Fahr- zeuge. Bedenken: Das Kooperative Verfahren erscheint nicht ohne Bedenken; ein Beteiligungsprozess wird grund- sätzlich positiv bewertet, andererseits sind die bei der Aufstellung von Bauleitplänen nach § 1 (6) BauGB zu berücksichtigenden Belange zu beachten, öffentliche und private Belange sind nach § 1 (7) BauGB gegenei- nander und untereinander gerecht abzuwägen; es wird Kenntnisnahme Der Stellungnahme wird nicht gefolgt. Der AWB-Betriebshof wurde in die Begründung aufgenommen. Die Bedenken betreffen nicht das Flächennutzungsplanverfah- ren, sondern ausdrücklich das Kooperative Verfahren, auf des- sen Ergebnissen das Flächennutzungsplanverfahren nun auf- baut. Das Kooperative Verfahren diente insbesondere der frühzeiti- gen Ermittlung des Abwägungsmaterials, vorab formeller Bau- leitplanverfahren nach BauGB. A N L A G E 6.2 22 Lfd. Nr. Stellungnahme Entscheidung durch den Rat Begründung bezweifelt, dass diese gesetzgeberischen Vorgaben in einem Kooperativen Verfahren beachtet werden; die Be- teiligung privater Dritter darf nicht dazu führen, dass eine Planung verfolgt wird, welche die Vorgaben des ersten Teils des BauGB nicht beachtet. Hinweis: In der Begründung ist zum AWB-Betriebshof le- diglich erwähnt, dass für diesen geeignete Ersatzstand- orte geprüft werden; es wird weder auf die Funktion des Betriebshofes für das Gebiet der Flächennutzungs- planänderung noch dessen Funktion für sonstige Innen- stadtbereiche eingegangen; es werden auch nicht die Chancen betrachtet, dass ein geeigneter Ersatzstandort, der Funktionen des bisherigen Betriebshofs sicherstellen kann, gefunden wird; bei der Aufstellung von Bauleitplä- nen nach § 1(6) Nr. 7e BauGB ist ein sachgerechter Umgang mit Abfällen zu beachten. Bedenken: In Anbetracht der Größe des Betriebshofs handelt es sich um einen bedenklichen Ausfall des pla- nerischen Ermessens, der erhebliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des FNP-Entwurfs aufkommen lässt; da der Aspekt der Abfallentsorgung in der Begründung Kenntnisnahme Der Stellungnahme wird nicht gefolgt. Der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 7e BauGB auf gesamtstädtischer Betrachtungs- ebene des FNPs kann der 219. Änderung des FNPs nicht ent- gegengehalten werden, zumal der Standort gemäß der voran- gegangenen Beteiligungsprozesse und zuletzt durch Beschluss des Stadtentwicklungsausschusses vom 07.02.2019 über die Integrierte Planung zur Parkstadt Süd verlagert werden soll. Zudem sucht Amt 23 gemeinsam mit AWB und SWK nach ge- eigneten Ersatzstandorten. Eine abschließende Entscheidung konnte noch nicht getroffen werden, da die Entwicklung von Anforderungen an das Betriebskonzept der AWB parallel zur Standortsuche verläuft. Es wurde in die Begründung aufgenommen, dass im 2. Quartal 2021 noch keine abschließende Standortlösung vorlag. Es wird jedoch davon ausgegangen, dass die Standortverlagerung grundsätzlich eine lösbare Aufgabe darstellt. Bislang war keine grundsätzlich ablehnende Haltung der AWB und SWK gegen- über der Standortverlagerung erkennbar. Der Abwägungsprozess erfolgt auf Grundlage der eingegange- nen Stellungnahmen nach den Beteiligungsschritten gemäß BauGB. Diese dienen dem Zusammentragen des Abwägungs- materials. Dem Belang des Ausbaus des Inneren Grüngürtels sowie der Schaffung von Gemeinbedarfsflächen für die künftige A N L A G E 6.2 23 Lfd. Nr. Stellungnahme Entscheidung durch den Rat Begründung fehlt, kann er auch nicht mit der gem. § 1(7) BauGB ge- botenen Bedeutung in den Abwägungsprozess einge- hen. Bedenken: Die Grenze zwischen dem vorgesehenen Grünzug und dem Mischgebiet verläuft ohne Rücksicht auf Grundstücksgrenzen oder tatsächlich ausgeübte Nutzungen quer durch das Grundstück der AWB; dadurch lässt sich nicht prognostizieren, wie ein Bebau- ungsplan aussehen wird, der aus dem FNP zu entwi- ckeln wäre; dies gilt umso mehr, als die konkrete Funk- tion der Gemeinbedarfsfläche derzeit unklar bleibt; somit leidet der FNP-Entwurf an fehlender Bestimmtheit; auch wenn ein FNP gewöhnlich keine parzellenscharfe Dar- stellungen zu enthalten hat, müssen Flächen mit unter- schiedlichen Nutzungen in räumlicher Hinsicht so be- stimmt sein, dass beim Entwickeln von B-Plänen aus dem FNP eine Übertragbarkeit in die Örtlichkeit möglich ist, dies scheint hier nicht gegeben. Anregung: Es wäre sachgerecht, wenn der FNP-Entwurf auf dem Grundstück der AWB Flächen für die Abfallent- sorgung vorsehen würde; eine derartige Darstellung ist nach § 5(2) Nr. 4 BauGB möglich und liegt hier aufgrund der Bedeutung des Standortes für die Stadt Köln nahe. Hinweis: Die Stellungnahme soll als Widerspruch im Sinne des § 7 BauGB verstanden werden Der Stellungnahme wird nicht gefolgt. Der Stellungnahme wird nicht gefolgt. Kenntnisnahme Bewohnerschaft der Parkstadt Süd wird im Rahmen der Abwä- gung gegenüber dem Erhalt des AWB-Betriebes am gegenwär- tigen Standort der Vorrang eingeräumt. Es wird eine einver- nehmliche Verlagerung des Betriebes auf der Ebene der ver- bindlichen Bauleitplanung betrieben. Die Abgrenzung der beabsichtigten Flächennutzungen im Ent- wurf der 219. Änderung des FNPs beruhen im Bereich der AWB an der Alteburger Straße auf dem Integrierten Plan zur „Parkstadt Süd“, wie er am 07.02.2019 vom Stadtentwicklungs- ausschuss beschlossen wurde. Es ist davon auszugehen, dass Grundstücke umgelegt werden müssen. Der FNP selbst bedarf keiner parzellenscharfen Dar- stellung. Die Gemeinbedarfsfläche ist in der beabsichtigten Darstellung mit der Zweckbestimmung Schule klar definiert. Die Darstellung von Flächen für die Abfallentsorgung im Plan- gebiet entspricht nicht dem Auftrag des Stadtentwicklungsaus- schusses vom 07.02.2019 zur Umsetzung des Integrierten Plans, der in Konsequenz eine Standortverlagerung des Betrie- bes erfordert. A N L A G E 6.2 24 Lfd. Nr. Stellungnahme Entscheidung durch den Rat Begründung RheinEnergie AG / Rheinische NETZGesellschaft mbH: Keine Bedenken. Kölner Verkehrs-Betriebe AG: Anregung: in der Darstellung sollte eine zu sichernde zentrale ÖPNV-Trasse eingefügt werden. Häfen und Güterverkehr Köln AG: Keine Bedenken. Kenntnisnahme Der Stellungnahme wird nicht gefolgt. Kenntnisnahme Gemäß Systematik des Flächennutzungsplans werden Stadt- bahntrassen im Flächennutzungsplan nicht gesondert darge- stellt, sondern finden gegebenenfalls in der Darstellung von Flächen für den überörtlichen Verkehr und für den örtlichen Hauptverkehr gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BauGB eine Ent- sprechung als gesamtstädtische Struktur. 17 Stadtentwässerungsbetriebe Köln, AöR Keine Bedenken. Kenntnisnahme 18 Gasversorgungsgesellschaft Rhein-Erft GmbH Nicht betroffen. Kenntnisnahme 19 Westnetz GmbH, DRW-S-LK, RWE Westfalen-Weser-Ems, Netzservice GmbH - Abt. ERNN-H-LP, Dortmund Keine Bedenken. Hinweis: Bitte beachten, dass im Planbereich 110kV Ka- bel der Rheinischen NetzGesellschaft liegen. Kenntnisnahme In ihrer Stellungnahme hat die Rheinische NetzGesellschaft diesbezüglich keine Bedenken geäußert. A N L A G E 6.2 25 Lfd. Nr. Stellungnahme Entscheidung durch den Rat Begründung 20 Rhein-Main-Rohrleitungstransport GmbH Nicht betroffen. Kenntnisnahme 21 PLEdoc GmbH - Leitungsauskunft Fremdplanungsbearbeitung, Open Grid Europe GmbH, Essen Nicht betroffen. Kenntnisnahme 22 GASCADE Gastransport GmbH - Abteilung GNL, WINGAS GmbH, NEL Gastransport GmbH, OPAL Gastransport GmbH & Co. KG Keine Bedenken. Kenntnisnahme 23 Nord-West-Ölleitung GmbH Keine Bedenken. Kenntnisnahme 24 Amprion GmbH Keine Bedenken. Kenntnisnahme 25 YNCORIS GmbH & Co. KG - Abteilung Recht Keine Bedenken. Kenntnisnahme 26 AIR LIQUIDE Deutschland GmbH - Fernleitungen Rhein-Ruhr Keine Bedenken. Kenntnisnahme 27 Evonik Technology & Infrastructure GmbH Keine Bedenken. Kenntnisnahme A N L A G E 6.2 26 Lfd. Nr. Stellungnahme Entscheidung durch den Rat Begründung 28 Echo Tankstellen GmbH Keine Bedenken. Kenntnisnahme Der Bau- und Liegenschaftsbetrieb NRW sowie das Regionalforstamt Rhein-Sieg-Erft haben ihre Stellungnahmen im Rahmen der Offenlage ge- mäß § 3 Abs. 2 BauGB vorgelegt (siehe Anlage 5.2). Folgende Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange haben keine Stellungnahme vorgelegt: Bezirksregierung Köln - Höhere Landschaftsbehörde Köln - Dezernat 51 - Natur- und Landschaftsschutz, Fischerei Landesbetrieb Straßenbau NRW, Niederlassung Köln Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen - Referat Z 24 - Stadtbahngesellschaft Rhein-Sieg Wupper-Sieg AG RWE Power AG Zentrale Thyssengas GmbH, Abteilung Netzbetrieb N.V. Rotterdam-Rijn Pijpleiding - Maatschappij, Abteilung Wegerechte Bundesforstamt Wahner Heide, Forsthaus Schauenberg Geologischer Dienst NRW - Landesbetrieb - -
Anlage 7, Auszug 2855_2021 Beschlussprotokoll BV 2 08.11.2021 2855-2021
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Geschäftsführung Bezirksvertretung 2 (Rodenkirchen) Frau Paßmann Telefon: (0221) 221-92313 Fax : (0221) 221-92318 E-Mail: miriam.passmann@stadt-koeln.de Datum: 08.11.2021 Auszug aus dem Beschlussprotokoll der Sitzung der Bezirksvertretung Rodenkirchen vom 08.11.2021 öffentlich 9.2.6 219. Änderung des Flächennutzungsplanes (FNP) im Stadtbezirk 2, Köln-Rodenkirchen;Arbeitstitel: "Parkstadt Süd" in Köln-Zollstock, - Raderberg und -Bayenthal Hier: Feststellungsbeschluss 2855/2021 Die Bezirksvertretung Rodenkirchen stellt folgenden Ergänzungsantrag: Die Bezirksvertretung Rodenkirchen empfiehlt dem Rat, ergänzend zu 1. und 2. des Ratsbeschlusses die Festsetzung mit der Änderung zu beschließen, dass im „4. Abschnitt (letzter auf der ersten Seite): ... Im südlichen Bereich dieser Fläche, angrenzend an die Marktstraße, sowie in dem Gebiet zwischen Koblenzer Straße und Gustav-Heinemann-Ufer entstehen Flächen für den Gemeinbedarf, welche für drei Schulstandorte vorgesehen sind. Angrenzend an die weiterführende Schule ist eine Außensportfläche vorzusehen, die tags- über für den Schulsport, nach Schulschluss für den Breiten- bzw. Vereinssport zur Verfügung steht; diese Fläche soll eine angemessene Größe aufweisen (geeignet z.B. für Leichtathletik, Fußball und Trendsportarten). Des Weiteren sind drei Kindertagesstätten geplant, die mit einem ...“ ergänzt wird. Herr Giesen lässt über diese Ergänzung abstimmen. 1. Beschluss: Der Beschlusstenor wird wie folgt ergänzt: Die Bezirksvertretung Rodenkirchen empfiehlt dem Rat, ergänzend zu 1. und 2. des Ratsbeschlusses die Festsetzung mit der Änderung zu beschließen, dass im „4. Abschnitt (letzter auf der ersten Seite): ... Im südlichen Bereich dieser Fläche, angrenzend an die Marktstraße, sowie in dem Gebiet zwischen Koblenzer Straße und Gustav-Heinemann-Ufer entstehen Flächen für den Gemeinbedarf, welche für drei Schulstandorte vorgesehen sind. Angrenzend an die weiterführende Schule ist eine Außensportfläche vorzusehen, die tags- über für den Schulsport, nach Schulschluss für den Breiten- bzw. Vereinssport zur Verfügung steht; diese Fläche soll eine angemessene Größe aufweisen (geeignet z.B. für Leichtathletik, Fußball und Trendsportarten). Des Weiteren sind drei Kindertagesstätten geplant, die mit einem ...“ ergänzt wird. Abstimmungsergebnis: Einstimmig zugestimmt. (nicht anwesend: Herr Ismail, Herr Görtz, Frau Sandow) Sodann lässt Herr Giesen über die den ergänzten Beschlusstenor abstimmen. 2. Beschluss: Die Bezirksvertretung Rodenkirchen empfiehlt dem Rat folgenden ergänzten Be- schluss zu fassen: Der Rat 1. beschließt über die während der frühzeitigen Beteiligung und der Offenlage zur 219. Änderung des Flächennutzungsplans (FNP) mit dem Arbeitstitel "Parkstadt Süd" in Köln-Zollstock, -Raderberg und -Bayenthal eingegangenen Stellungnah- men gemäß den Anlagen 5.1 bis 6.2. 2. stellt die 219. Änderung des FNPs mit dem Arbeitstitel "Parkstadt Süd" in Köln- Zollstock, -Raderberg und -Bayenthal mit der gemäß § 5 Absatz 5 Baugesetzbuch beigefügten Begründung fest. Die Bezirksvertretung Rodenkirchen empfiehlt dem Rat, ergänzend zu 1. und 2. des Ratsbeschlusses die Festsetzung mit der Änderung zu beschlie- ßen, dass im 4. Abschnitt (letzter auf der ersten Seite) wie folgt ergänzt wird: ... Im südlichen Bereich dieser Fläche, angrenzend an die Marktstraße, sowie in dem Gebiet zwischen Koblenzer Straße und Gustav-Heinemann-Ufer entstehen Flächen für den Gemeinbedarf, welche für drei Schulstandorte vorgesehen sind. Angrenzend an die weiterführende Schule ist eine Außensportfläche vorzu- sehen, die tagsüber für den Schulsport, nach Schulschluss für den Breiten- bzw. Vereinssport zur Verfügung steht; diese Fläche soll eine angemessene Größe aufweisen (geeignet z.B. für Leichtathletik, Fußball und Trendsport- arten). Des Weiteren sind drei Kindertagesstätten geplant, die mit einem ... Abstimmungsergebnis: Einstimmig zugestimmt. (nicht anwesend: Herr Ismail, Herr Görtz, Frau Sandow) -
Anlage 5.2 Stellungnahmen Offenlage § 3 Abs. 2 BauGB
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A N L A G E 5.2 1 Darstellung und Bewertung der zur 219. Änderung des Flächennutzungsplanes mit dem Arbeitstitel „Parkstadt Süd“ in Köln- Zollstock, -Raderberg und -Bayenthal eingegangenen Stellungnahmen aus der Offenlage Die öffentliche Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) erfolgte in der Außenstelle des Stadtplanungsamtes im Stadthaus Deutz vom 01.04.2021 bis zum 14.05.2021. Es sind sechs Stellungnahmen fristgerecht eingegangen. Nachfolgend werden die eingegangenen Stellungnahmen fortlaufend nummeriert. Daran anschließend werden in Übereinstimmung mit der laufen- den Nummerierung die Inhalte der Stellungnahmen sowie ihre Berücksichtigung im weiteren Verfahren dargestellt. Bei inhaltlich gleichen Stellung- nahmen wird auf die jeweils erste Stellungnahme der Verwaltung zum betreffenden Inhalt verwiesen. Aus Datenschutzgründen werden keine personenbezogenen Daten (Name und Adresse) aufgeführt. Den Fraktionen der zuständigen Bezirksvertre- tung, des Stadtentwicklungsausschusses und des Rates wird eine vollständige Übersicht der Absender der Stellungnahmen zur Verfügung gestellt. Lfd. Nr. Stellungnahme Entscheidung durch den Rat Begründung 1 Die Rechtsanwälte geben an, eine Firma im Plangebiet im vorliegenden Verfahren zu vertreten. Eine Vollmacht ist nicht beigefügt. 1.1 Es wird beantragt, das Planänderungsverfahren einzustellen. Hilfsweise wird beantragt, das Grundstück der Mandantin weiterhin als Kerngebiet (MK) darzustellen. Die Mandantin ist Eigentümerin eines Grundstücks im Plan- gebiet, welches mit einem Geschäfts- und Bürogebäude mit Einzelhandelsbetrieben, Arztpraxen, Büros, Ladenlokalen, Lagerflächen und Gaststätten bebaut ist. Das Gebäude wäre zwischen den Jahren 1988 und 1994 errichtet und seither fortlaufend modernisiert worden. Sämtliche Nutzungseinhei- ten im Gebäude seien vermietet. Der Stellungnahme wird nicht gefolgt. Das Planänderungsverfahren beruht auf dem Be- schluss des Stadtentwicklungsausschusses vom 07.02.2019. In der Sitzung wurde die Integrierte Pla- nung einschließlich der dazugehörigen Erläuterun- gen und Testentwürfe als städtebauliches Konzept gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 11 Baugesetzbuch (BauGB) beschlossen, um unter anderem die angestrebte Vollendung des Inneren Grüngürtels bis zum Rhein zu erreichen. Die bestehenden Nutzungsstrukturen stören außer- dem in erheblichem Maße die gesamtstädtischen Freiraumbelange und -notwendigkeiten, da sie bis- her eine Fortführung des Inneren Grüngürtels bis A N L A G E 5.2 2 1.2 Das Vorhaben, das Grundstück zu einer Grünfläche herabzu- stufen, sei mit dem Grundrecht der Mandantin aus Art. 14 Abs. 1 GG (Eigentumsgarantie und Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb) nicht vereinbar. Das Eigentum an Grundstücken gehöre nach höchstrichterli- cher Rechtsprechung zu den in die Abwägung einzustellen- den, privaten Belangen, denen besonderes Gewicht zu- komme (BVerwGE 47, 144, 154; BVerwG, NVwZ 1988, 727, 728). Dabei sei zu berücksichtigen, dass sich der Entzug baulicher Nutzungsmöglichkeiten wie eine Teilenteignung auswirke (BVerfGE 83, 210, 212 f.). Die für eine Planung sprechenden, städtebaulich beachtlichen Allgemeinbelange müssten umso gewichtiger sein, je stärker die Festsetzungen eines Bauleitplans die private Nutzbarkeit von Grundstücken beschränke oder gar ausschließe (BVerfGE 104, 1, 13; BVerwG, NVwZ-RR 1997, 83; BVerwG, NVwZ 2001, 560, 561). Aus den offengelegten Planunterlagen ergebe sich kein städtebaulicher Belang, der so gewichtig sei, dass er eine (Teil-)Enteignung der Mandantin rechtfertigen könnte. 1.3 Das Grundstück der Mandantin habe einen ganz erheblichen Wert, der bereits zum Stichtag 10.07.2013 von einem öffent- lich bestellten und vereidigten Sachverständigen für die Be- wertung bebauter Grundstücke mit rund 8,4 Mio. € ermittelt worden wäre und seitdem noch deutlich gestiegen sei. Im Der Stellungnahme wird nicht gefolgt. Der Stellungnahme wird nicht gefolgt. zum Rhein unmöglich gemacht haben. Die vorherr- schende Versiegelung des gesamten Plangebiets hat außerdem ungünstige Auswirkungen auf das Stadtklima, weshalb auch aus diesem Grunde ein Ausbau der Freiraumstrukturen dringlich ist. Die Inte- grierte Planung sieht diese südlich der Bahnanlagen vor, weshalb das bisherige Kerngebiet zum Teil in eine Grünfläche umgewandelt wird. Aufgrund der unter Punkt 1.1 genannten Ausführun- gen besteht ein besonderes öffentliches Interesse, das Grundstück in eine Grünfläche umzuwandeln. Gleichwohl hat der Flächennutzungsplan als vorbe- reitender Bauleitplan keine unmittelbaren boden- rechtlichen Rechtswirkungen gegenüber privaten Dritten. Der Flächennutzungsplan besitzt keine ent- eignungsrechtliche Vorwirkung. Die Flächennutzungsplanänderung widerspricht dem Bestandsschutz des Geschäftshauses nicht. Auf der Ebene der verbindlichen Bauleitplanung wird seitens der Stadt Köln die einvernehmliche Verlagerung des Geschäfts- und Bürogebäudes angestrebt. Das Einkaufszentrum gehört nach dem Einzelhan- dels- und Zentrenkonzept 2010 der Stadt Köln nicht zum Stadtteilzentrum Bayenthal. Dieses befindet sich weiter südlich etwa ab dem Kreuzungspunkt Bonner Straße/ Schönhauser Straße. Auch in der A N L A G E 5.2 3 Gebäude der Mandantin seien viele Gewerbebetriebe und freiberufliche Nutzungen ansässig, die nicht nur zahlreiche Arbeitsplätze böten, sondern auch eine erhebliche Wert- schöpfung bewirkten. Als Bestandteil des Stadtteilzentrums Bayenthal komme dem Einkaufszentrum der Mandantin über- dies eine wichtige zentralörtliche Versorgungsfunktion zu, die dem auf Seite 17 unter Z. 6.4.1 der Planbegründung genann- ten Ziel der Schaffung von Einzelhandelsflächen entspreche. 1.4 Die Planung stelle für das Grundstück bauplanungsrechtlich eine radikale Kehrtwende dar: aus einem Kerngebiet solle eine Grünfläche werden. Demgegenüber sehe der vom Rat der Stadt Köln am 05.05.2009 beschlossene „Masterplan In- nenstadt", der als Grundlage der Flächennutzungsplanände- rung bezeichnet würde, wie auf Seite 19 der Planbegründung ausgeführt, weiterhin eine Bebauung auf dem Grundstück der Mandantin vor. Die Stadt möchte für das Grundstück von der Vorgabe des erst vor rund zehn Jahren beschlossenen Masterplans abwei- chen, um „die gewünschte Durchgängigkeit des Freiraums bis zum Rhein" zu ermöglichen. Das Vorhaben der „Vollen- dung des Inneren Grüngürtels im linksrheinischen Stadtge- biet" möge zwar historisch ableitbar und städtebaupolitisch wünschenswert sein, gehe jedoch daran vorbei, dass die Mandantin auf ihrem Grundstück bestandsgeschützte Nut- zungen ausübe, die eine Integration des Grundstücks in den „Inneren Grüngürtel" dauerhaft unmöglich machten. Eine Pla- nung, die aus rechtlichen und/oder tatsächlichen Gründen nicht umsetzbar sei, verfehle ihren gestaltenden Auftrag (BVerwG, Beschluss vom 26.03.2007 - 4 BN 10/07 - juris, Rn. 7). Der Stellungnahme wird nicht gefolgt. aktuell sich in Beschlussfassung befindlichen Fort- schreibung des Einzelhandels- und Zentrenkonzepts ist das betroffene Einkaufszentrum nicht Teil des Stadtteilzentrums Bayenthal. In eine wichtige zent- ralörtliche Versorgungsfunktion wird durch die Flä- chennutzungsplanänderung daher nicht eingegriffen. Es sollen an anderer, auf FNP-Ebene nicht definier- ter Stelle im Plangebiet zusätzliche Flächen für den Einzelhandel in Ergänzung zum Stadtteilzentrum Bayenthal geschaffen werden. Der Masterplan Innenstadt wurde als grundsätzliche Handlungsempfehlung und strategische Zielausrich- tung für die zukünftige Entwicklung der Innenstadt beschlossen. Die Darstellung des Masterplans hat keinen verbindlichen Charakter. Die Flächennutzungsplanänderung widerspricht dem Bestandsschutz des Geschäftshauses nicht. Auf der Ebene der verbindlichen Bauleitplanung wird seitens der Stadt Köln die einvernehmliche Verlagerung der Bebauung auf dem besagten Grundstück ange- strebt. A N L A G E 5.2 4 1.5 Auf denjenigen Flächen zwischen Bonner und Koblenzer Straße und dem Rheinufer, auf denen sich - wie auf dem Grundstück der Antragstellerin - bestandsgeschützte gewerb- liche Nutzungen befänden, müsse die Planung zwangsläufig an den faktischen Gegebenheiten scheitern bzw. dauerhaft eine bloße Chimäre bleiben. Die Darstellungen dieser Grund- stücke als Grünflächen könnten daher mit Blick auf die ge- genläufigen Eigentümerbelange nicht das Ergebnis einer ge- rechten Abwägung sein. 1.6 Die Stadt sei schon mit dem Versuch, mithilfe des städtebau- lichen Sanierungsrechts aus dem Grundstück der Mandantin eine grüne Wiese zu machen, krachend vor Gericht geschei- tert, und zwar deswegen, weil sie den Ratsmitgliedern wohl- weislich nicht offengelegt habe, welch immense Kosten für Entschädigungsleistungen auf die Stadt zukämen, wenn alle als Grünfläche vorgesehenen, gewerblich genutzten Grund- stücke durch die Stadt nach Inkrafttreten eines entsprechen- den Bebauungsplans enteignet werden müssten. An diesem Problem habe sich bis heute nichts geändert mit Ausnahme der Tatsache, dass die von der Stadt zu leistenden Entschä- digungssummen aufgrund der allgemeinen Steigerung der Bodenpreise immer höher und höher würden. 1.7 Die Rechtsanwälte stellen die Frage, welchen Sinn eine Pla- nung habe, die, wenn sie wirklich „durchgezogen" würde, Kosten auslösen würde, die von der Stadt - gerade ange- sichts der katastrophalen Verwerfungen durch die Corona- Krise – nie und nimmer aufgebracht werden könnten. Angesichts dieser Umstände sei es an der Zeit und schlicht- weg ein Gebot praktischer Vernunft, sich auf das Machbare zu konzentrieren, nämlich im Interesse des Klimaschutzes Der Stellungnahme wird nicht gefolgt. Der Stellungnahme wird nicht gefolgt. Der Stellungnahme wird nicht gefolgt. Die Flächennutzungsplanänderung widerspricht dem Bestandsschutz einzelner Nutzungen nicht. Auf der Ebene der verbindlichen Bauleitplanung wird seitens der Stadt Köln die einvernehmliche Verlagerung der Bestandsbebauung angestrebt. Die 219. FNP-Änderung ist unabhängig von vergan- genen Verfahren zu betrachten. Mögliche Kosten werden im Rahmen einer Flächen- nutzungsplanänderung nicht aufgestellt. Dies ist Ge- genstand der nachfolgenden verbindlichen Bauleit- planung. Mögliche Kosten werden im Rahmen einer Flächen- nutzungsplanänderung nicht aufgestellt. Dies ist Ge- genstand der nachfolgenden verbindlichen Bauleit- planung. Es ist ein ausdrückliches Ziel dieser FNP-Änderung, den Inneren Grüngürtel im Linksrheinischen zu voll- enden und bis an das Rheinufer zu führen. So sieht A N L A G E 5.2 5 wie vorgesehen einen großen Teil des bisherigen Großmarkt- geländes zu begrünen. Es sei zu verschmerzen, wenn der Grüngürtel auf diese Weise deutlich erweitert würde, aber südlich der Bahnstrecke schon rund 800 m vor dem Rhein- ufer ende, zumal sich nördlich der Bahnstrecke in diesem Be- reich bereits Grünflächen befänden, die auch erhalten wer- den sollen. Bei wohlwollender (und realistischer) Betrachtung könnte man auch in diesem Fall von einem praktisch durch- gehenden Grüngürtel bis zum Rheinufer sprechen. Der Stadt blieben auf diese Weise Aufwendungen in insgesamt wahr- scheinlich dreistelliger Millionenhöhe erspart, die durch eine Planung „mit dem Kopf durch die Wand" entstehen würden. Abschließend wiederholen die Rechtsanwälte ihre Ankündi- gung vom 08.07.2019 aus dem Verfahren der frühzeitigen Öf- fentlichkeitsbeteiligung zur Flächennutzungsplanänderung, wonach - wie bisher - im Auftrag der Mandantin alle verfügba- ren Rechtsmittel gegen eine Entwertung ihres Grundstücks ausgeschöpft würden, falls die Stadt nicht endlich Vernunft annehme. Der Stellungnahme wird nicht gefolgt. es der Beschluss des Stadtentwicklungsausschus- ses vom 07.02.2019 vor. Der Umfang der Grünflä- che bemisst sich am Charakter des Kölner Grüngür- tels allgemein sowie an dem Bedarf der künftig dort lebenden Bewohnerschaft. Die nördlich der Bahn- strecke liegende Grünfläche kann diesen Bedarf nicht decken. Es ist weiterhin Ziel, mit allen von der Planung be- rührten Eigentümerinnen und Eigentümern gütliche Einigungen zu treffen. 2 Der Eigentümer eines Objektes im Plangebiet legt großen Wert darauf, dieses langfristig zu erhalten und sein Geschäft weiterzuführen. Er bittet darum, dieses bei den anstehenden Planungen zu berücksichtigen. Kenntnisnahme Der Flächennutzungsplan als vorbereitender Bauleit- plan hat keine unmittelbaren bodenrechtlichen Rechtswirkungen gegenüber privaten Dritten. Die Flächennutzungsplanänderung widerspricht dem Bestandsschutz des Objektes nicht. Es ist weiterhin Ziel, mit allen von der Planung be- rührten Eigentümerinnen und Eigentümern gütliche Einigungen zu treffen. 3 Als Träger öffentlicher Belange hat der Bau- und Liegen- schaftsbetrieb NRW folgende Stellungnahme im Rahmen der Offenlage abgegeben: Das Land NRW hat, mit Vertragsabschluss vom 7.12.2020, Grundstücke in Köln Bayenthal an die Stadt Köln veräußert. Kenntnisnahme Das Amt für Liegenschaften, Vermessung und Ka- taster wurde im Rahmen der Beteiligung der Dienst- stellen der Stadt Köln am Verfahren beteiligt. A N L A G E 5.2 6 Die dort aufgeführten Grundstücke befinden sich im Gel- tungsbereich der 219. Änderung des Flächennutzungsplans „Parkstadt Süd“. In der Funktion als Träger öffentlicher Be- lange bestehen gegen das Verfahren keine Bedenken. Im Zusammenhang mit dem Kaufvertrag wird empfohlen, das Amt für Liegenschaften, Vermessung und Kataster am Ver- fahren zu beteiligen. 4 Als Träger öffentlicher Belange hat das Regionalforstamt Rhein-Sieg-Erft folgende Stellungnahme im Rahmen der Of- fenlage abgegeben: In der Stellungnahme vom 16.04.2019 wurde bereits darauf hingewiesen, dass im Regionalplan für den Regierungsbezirk Köln, Teilabschnitt Region Köln (Aufstellung der 27. Planän- derung am 14.12.2018), der Regionale Grünzug „Parkstadt Süd“ als Waldbereich dargestellt wird. Im vorliegenden Pla- nungsentwurf zur 219. Flächennutzungsplanänderung wird der gesamte Grünzug als Grünfläche dargestellt, was auf eine überwiegend an garten- und landschaftsbaulichen As- pekten ausgerichtete Entwicklung schließen lässt. Sofern Teilbereiche tatsächlich als Wald zum Zwecke der Erholung entwickelt werden können, würde dies aus forstfachlicher Sicht (Waldmehrung in einer waldarmen Region), aber auch aus Gründen einer verbesserten innerstädtischen Frischluft- zirkulation und der Erfüllung weiterer Schutzfunktionen (u. a. Sicht- und Immissionsschutz) sehr begrüßt werden. Diese Flächen wären dann im Flächennutzungsplan mit dem Plan- zeichen „Fläche für die Forstwirtschaft – Erholungswald“ ab- zubilden. Der Stellungnahme wird nicht gefolgt. Die Regionalplanänderung stellt einen Regionalen Grünzug dar, unterlegt mit einer Waldbereichsdar- stellung. Mit der Waldbereichsdarstellung wird die Systematik des Regionalplans zur Darstellung von im Kölner Stadtgebiet vorhandenen Regionalen Grünzügen aufgegriffen. Da die Planungen (Kooperatives Verfahren, Inte- grierte Planung) für den neu entstehenden Grünzug hier eine öffentliche Grünfläche mit vereinzelten Baumbepflanzungen sowie öffentliche Spielflächen vorsehen, ist eine Darstellung als Waldfläche im FNP unbegründet. Die gewählte Darstellung als Grünfläche lässt an- dersherum offen, in welchem Umfang Baumanpflan- zungen hier entstehen können und steht einer späte- ren Entwicklung von Waldflächen nicht entgegen. 5 Der Einwender gibt die Stellungnahme im Namen einer unab- hängigen Vertretung ab. Diese Änderung des Flächennutzungsplanes betreffe den ge- schützten Landschaftsbestandteil LB 2.06 "Brachgelände Ra- derberg, Zollstock". Sie werde im nördlichen Zipfel dieses Der Stellungnahme wird nicht gefolgt. Bei der betroffenen Fläche des „Brachgelände Ra- derbergs“ handelt es sich um einen sehr kleinräumi- gen Eingriff. Der Bischofsweg wird an dieser Stelle zwecks der geplanten nördlich liegenden Grünfläche sowie einer optimierten Verkehrsführung verlagert. A N L A G E 5.2 7 LBs im Bereich Vorgebirgsstraße / Bischofsweg einen erheb- lichen Eingriff zur Folge haben. Es sei die Erwartung, dass dieser Eingriff im Bereich des geänderten Flächennutzungs- planes nach Vorgaben der unteren Naturschutzbehörde und in Abstimmung mit landschaftsplanerischen Aspekten voll- ständig kompensiert wird. In den nachfolgenden Bebauungsplanverfahren wird im Rahmen der Umweltprüfung die Anwendung der Eingriffsregelung gemäß § 1a Abs. 3 BauGB geprüft. Die Kompensation von Eingriffen unterliegt der städ- tebaulichen Abwägung. 6 6.1 Der im Nachgang zum Einleitungsbeschluss westlich erwei- terte Geltungsbereich der 219. FNP Änderung des Plange- biets sei zurückzunehmen, um die Realisierung der Parkstadt Süd nicht weiter zu verzögern. An stattdessen werden die fol- genden Anpassungen gefordert: - Erhalt und Stärkung der Radialen vom Äußeren Grüngürtel bis zum Volksgarten mit einer klimawandelangepassten und biodiversitätsfördernden Planung durch gezielte Festsetzun- gen im Bebauungsplan (Grünbrücken, Trittsteinbiotope und dunkle Bereiche). - Keine neue Inanspruchnahme und Nutzungsänderung von Flächen durch Bebauung im Sinne des §2 Abs. 1 BauO NRW im Landschaftsschutzgebiet L17. - Konsequente Berücksichtigung der Vorgaben aus der Dar- stellung von regionalen Grünzügen (BSLE) in der Planungs- praxis. - Die Planung ist so durchzuführen – in dem vorliegenden Fall zu ändern - dass es nicht zu einer Verschlechterung der nächtlichen Überwärmung der angrenzenden Siedlungsberei- che kommt. 6.2 Der Planungsraum Innerer Grüngürtel, die Radialen und der Rhein hätten eine bedeutende Funktion für den Erhalt der Naturgüter. Hinsichtlich der Entstehung und des Zuflusses Der Stellungnahme wird nicht gefolgt. Kenntnisnahme Die geforderten Festsetzungen betreffen nicht den Flächennutzungsplan. Es kommt zu keiner neuen Inanspruchnahme durch Bebauung im Sinne des § 2 Abs. 1 BauO NRW im Landschaftsschutzgebiet L17. Die betroffenen Flä- chen sind bereits versiegelt und sollen zum Teil gar entsiegelt werden. Den Vorgaben aus der Darstellung von regionalen Grünzügen wird insgesamt nicht widersprochen. In den nachfolgenden Bebauungsplanverfahren wer- den im Rahmen der Umweltprüfung Maßnahmen zur klimawandelgerechten Planung von Grün- und Bau- flächen geprüft. Die Herstellung der Erweiterung des Inneren Grüngürtels schafft eine neue thermische Ausgleichsfläche im Änderungsbereich. Die Umsetzung der 219. FNP-Änderung wird nicht zu einer Verstärkung der sommerlichen nächtlichen Überwärmung angrenzender Stadtquartiere führen. Die Flächennutzungsplanänderung strebt mit der Vervollständigung des Inneren Grüngürtels eine Ver- netzung von Freiflächen an. In das bestehende A N L A G E 5.2 8 von Kaltluft sei der Zustand des Grünsystems für die Bevöl- kerung tagtäglich erfahrbar. Nur durch eine Vernetzung werde die Wirksamkeit der Grünkorridore erhalten. Dem Er- halt des über Jahrzehnte entwickelten Bestands komme eine herausragende Bedeutung zu. In der stark verdichteten und aufgeheizten Stadt beanspruche die Wiederherstellung ent- siegelter umgenutzter Böden oder grüner Infrastruktur erheb- lich längere Zeiträume (Jahrzehnte). 6.3 Der Änderungsbereich der 219. Änderung des Flächennut- zungsplans betreffe den Landschaftsplan der Stadt Köln im Bereich des Landschaftsschutzgebietes L17 (westlich der Vorgebirgsstraße). Der betroffene Teil des Landschafts- schutzgebietes L17, der durch die 219. Änderung des Flä- chennutzungsplans in Anspruch genommen werde, stelle die Verbindung zwischen dem Geschützten Landschaftsbestand- teil LB 2.06 "Brachgelände Raderberg" und dem Vorge- birgspark dar. Durch die 219. FNP-Änderung werde der Vor- gebirgspark als Teil des Landschaftsschutzgebietes L17 von diesem abgetrennt, d.h. fragmentiert. Damit fragmentiere die 219. FNP-Änderung eine bedeutende Radiale des Kölner Grünsystems und dessen Funktion. Die Zugehörigkeit des Bereiches zum L17 mit der Bezeich- nung "Äußerer Grüngürtel Müngersdorf bis Marienburg und verbindende Grünzüge" zeige die Bedeutung dieses Land- schaftsschutzgebietes für die gesamte Stadt. Durch die bauli- che Inanspruchnahme dieses Bereichs im LSG L17 würden die ökologischen und klimatologischen Funktionen des regio- nalen Grünzugs weiter geschwächt und weitere versiegelte Barrieren in das Kölner Grünsystem verbaut. Die klimati- schen, ökologischen und sozialen Funktionen dieses Teils der Radialen des Kölner Grünsystems würden kritisch mini- miert (Kipppunkte). Der Stellungnahme wird nicht gefolgt. Grünsystem wird im Bereich des geschützten Land- schaftsbestandteils LB 2.06 „Brachgelände Rader- berg“ aus städtebaulichen Gründen nur geringfügig eingegriffen. Der betroffene Teil des Landschaftsschutzgebietes L17 ist in der bisherigen Darstellung des Flächennut- zungsplans als Grünfläche dargestellt. Diese Dar- stellung ändert sich in der beabsichtigten Darstellung der 219. Änderung nicht. Die Verbindung zwischen dem Geschützten Landschaftsbestandteil LB 2.06 und dem Vorgebirgspark liegt außerhalb des Gel- tungsbereichs der 219. FNP-Änderung. Durch die 219. FNP-Änderung kommt es zu keiner Abtrennung bzw. Fragmentierung des Landschafts- schutzgebietes L17. Der im Plangebiet nördlich an- grenzende Bahndamm sowie Vorgebirgsstraße und Bischofsweg trennen die Grünanlagen des L17 seit jeher. Lediglich die nördliche Kante des LB 2.06 „Brachge- lände Raderberg“ wird zwecks der nördlich des Bi- schofsweges geplanten Grünverbindung sowie einer optimierten Verkehrsführung für die nachfolgende verbindliche Bauleitplanung in der beabsichtigten Darstellung des Flächennutzungsplans als Verkehrs- fläche dargestellt. Der Träger der Landschaftspla- nung hat ob dieses sehr kleinräumigen Eingriffs der Planung ebenfalls nicht widersprochen. A N L A G E 5.2 9 6.4 Aufgrund des Umfangs der geplanten baulichen Erweiterung, der Gestaltung der zukünftigen Sportanlagen und der daraus verursachten Veränderung des Landschaftsbilds könne die Planung nur als baulich geprägte Sporteinrichtung und nicht mehr als Grünanlage mit Sportplatz betrachtet werden. Für eine Festsetzung als Grünfläche eigneten sich ausdrück- lich nur Sportplätze, die dem Charakter einer Grünfläche ent- sprächen. Für eine umfassende Bebauung mit ausschließlich aus Bauprodukten bestehenden Sportplätzen, Stellplätzen, Drainagen, festen Gebäuden und Hallen sowie weiteren bau- lichen Anlagen und Befestigungen, stehe mit § 9 Abs. 1 Nr. 5 BauGB eine geeignete Festsetzungsmöglichkeit zur Verfü- gung. Die Planung sei hier dem Sinne nach nicht mit einem Grünzug bzw. mit einem Landschaftsschutzgebiet verträglich. 6.5 Mit der parallelen Aufstellung eines Teilbebauungsplans "Parkstadt Süd – Sportpark Süd" und der 219. Änderung des FNPs beabsichtige die Stadt Köln den Teil, der nicht mit der Regionalplanung und den Entwicklungszielen des Land- schaftsplans vereinbar sei, in einen Teilbebauungsplan zu schieben (2167_2020 Erläuterungsbericht zum Teilbebau- ungsplan - 24.07.2020). Durch Erwähnung des Beschlusses des Stadtentwicklungsausschusses vom 05.12.2019 (2544/2019) in der Begründung zur FNP Änderung sei diese als vorbereitender Beschluss zur Aufstellung des Teilbebau- ungsplans "Parkstadt Süd – Sportpark Süd" zu betrachten. Der Stellungnahme wird nicht gefolgt. Der Stellungnahme wird nicht gefolgt. Der beabsichtigte Neubau der Sporthalle im Bereich des Sportparks Süd ist nach derzeitigem Planungs- stand südlich der bisherigen Sporthalle direkt an der Straße Am Vorgebirgstor geplant. Damit würde die Sporthalle vom Landschaftsschutzgebiet L17 abrü- cken. Die Errichtung der geplanten Sporthalle hat keine stadtklimatischen Auswirkungen auf benach- barte Wohngebiete. Um dem künftigen Bevölkerungszuwachs in der Parkstadt Süd und dem bereits vorhandenen Ange- bot verschiedener Sportarten gerecht zu werden, be- darf es entsprechend angemessener Nutzungskapa- zitäten, welche mit dem Neubau der Sporthalle an diesem Standort generiert werden können. Gemäß Systematik des Flächennutzungsplans der Stadt Köln werden Sportanlagen als Grünfläche mit der Zweckbestimmung Sportplatz oder Sporthalle dargestellt. Festsetzungen trifft der nachfolgende Bebauungsplan. Die 219. FNP-Änderung ist mit der Regionalplanung und den Entwicklungszielen des Landschaftsplans vereinbar. (LSG 17 - Entwicklungsziel 2 - Erhaltung und Weiterentwicklung vorhandener Grünanlagen; LB 2.06 - Entwicklungsziel 1 - Erhaltung und Weiter- entwicklung einer weitgehend naturnahen Land- schaft) Die 219. FNP-Änderung entspricht der vorbereiten- den Bauleitplanung. Mögliche Auswirkungen des Teilbebauungsplans „Parkstadt Süd – Sportpark A N L A G E 5.2 10 Das Ausmaß der Inanspruchnahme der Grünflächen durch den Teilbebauungsplan "Parkstadt Süd – Sportpark Süd" sei erheblich: - Parallelbetrieb der bestehenden Sporthalle, während des Baus der neuen Sporthalle; - Verdoppelung der in Anspruch genommenen Fläche der neuen Sporthalle im Vergleich zur alten; - ein zusätzliches Großspielfeld. Gemäß der textlichen Darstellung des Regionalplans liege der Bereich des Teilbebauungsplans in einem Waldbereich bzw. in einem Regionalen Grünzug. Das Kapitel D 1.3 der textlichen Darstellung des Regionalplans erlaube auch bau- lich genutzte Flächen und nach Ziel 2 für Waldgebiete auch die Inanspruchnahme durch andere Nutzungen. Dies gelte je- doch nur unter der Bedingung, dass die Verbindungsfunktio- nen für Biotope, Erholungs-, Freizeit- und klimatische Funkti- onen erhalten blieben. 6.6 Als regionalplanerische Ziele für die „Regionalen Grünzüge“ in diesem Bereich stelle der Regionalplan drei Ziele fest: Ziel 1: "Die Regionalen Grünzüge sind als wesentliche Be- standteile des regionalen Freiflächensystems im Sinne der notwendigen Ausgleichsfunktionen insbesondere in den Ver- dichtungsgebieten gegen die Inanspruchnahme für Sied- lungszwecke besonders zu schützen.“ Ziel 2: "Die Regionalen Grünzüge sollen insbesondere die siedlungsräumliche Gliederung, den klimaökologischen Aus- gleich, die Biotoperhaltung und -vernetzung sowie die frei- raumgebundene Erholung sichern. Neue Planungen und Maßnahmen, die diese Aufgaben und Funktionen beeinträch- tigen, sind auszuschließen. In begründeten Ausnahmefällen können Einrichtungen der Infrastruktur und Nutzungen, die von der Sache her ihren Standort im Freiraum haben und Kenntnisnahme Süd“ sind im entsprechenden Bebauungsplanverfah- ren anzubringen. Die Flächenausweisungen der 219. FNP-Änderung ermöglichen die Umsetzung der regionalplaneri- schen Ziele für die Regionalen Grünzüge. A N L A G E 5.2 11 nicht außerhalb des Regionalen Grünzugs verwirklicht wer- den können, auch in Regionalen Grünzügen unter Beachtung der entsprechenden Ziele vorgesehen werden.“ Ziel 3: „Die Regionalen Grünzüge sollen durch eine qualita- tive, ökologische Aufwertung des Freiraumes, … sowie durch die Verknüpfung vorhandener ökologischer Potenziale entwi- ckelt und verbessert werden.“ Erläuterung: „In diesem Sinne sollen die städtebaulichen Pla- nungen die Ziele für die regionalen Grünzüge berücksichti- gen, indem … die Durchgängigkeit der Regionalen Grünzüge gesichert wird.“ 6.7 Die Verbindungsfunktionen der bestehenden Radialen wür- den offensichtlich durch die Planung fragmentiert und könn- ten durch eine in der Zukunft liegende linienhafte Ergänzung des Inneren Grüngürtels nicht kompensiert werden. Mit der Planung "Parkstadt Süd – Sportpark Süd" werde den regio- nalplanerischen Vorgaben nicht gefolgt. 6.8 Die Begründung nach §5 Absatz 5 Baugesetzbuch zur 219. Änderung des Flächennutzungsplanes sei grob falsch, da be- hauptet werde, dass der "Landschaftsplan der Stadt Köln für das Plangebiet nur das Entwicklungsziel 2 „Erhaltung und Weiterentwicklung vorhandener Grünanlagen“ darstellt. Dar- über hinaus würden keine weiteren Aussagen getroffen. Die Begründung sei hier unvollständig, da sie die wesentlichen Bestimmungen des Landschaftsplans unbeachtet lasse. Der Landschaftsplan setze demgegenüber fest: "Die erheb- lich gestiegenen und weiter steigenden Flächen- und Nut- zungsansprüche einer modernen Großstadt führen zu einer Der Stellungnahme wird nicht gefolgt. Der Stellungnahme wird nicht gefolgt. Durch die beabsichtigte Planung entstehen ca. 23 ha neuer Grünfläche. Unabhängig davon, dass keine Verbindungsfunktionen fragmentiert werden und demzufolge auch nicht kompensiert werden müssen, stellt der Umfang der beabsichtigten Grünfläche eine bedeutende Ergänzung des Inneren Grüngürtels dar. Der zitierte Text stellt keine Schutzausweisung des Landschaftsplanes der Stadt Köln dar. Die Flächenausweisung der 219. FNP-Änderung führt zu einer erheblichen Neuschaffung von Grün- fläche, die dazu landschaftsrechtlich unter Schutz gestellt werden könnte und damit den Zielen des Landschaftsplanes der Stadt Köln Rechnung trägt. A N L A G E 5.2 12 zunehmenden Belastung des Naturhaushalts. Das Bun- desnaturschutzgesetz subsummiert unter diesem Begriff die Naturgüter Boden, Wasser, Luft, Klima, Tiere und Pflanzen sowie das Wirkungsgefüge zwischen ihnen. Die Reduzierung der „Umweltqualität“ ist Konsequenz dieser Entwicklung." Die Planung "Parkstadt Süd – Sportpark Süd" führe genau zu der Reduzierung der Umweltqualität, indem die Freiräume untereinander fragmentiert würden. 6.9 In der Begründung zur 219. Änderung des Flächennutzungs- planes werde in Abschnitt 5.2 behauptet, dass der Ände- rungsbereich durch die Planung nicht beeinträchtigt würde. In der Darstellung der bestehenden Nutzungen (6.1) blieben die Verbindungsfunktionen für Biotope, Erholungs-, Freizeit- und klimatische Funktionen jedoch unerwähnt. 6.10 Absurd sei die zukünftige Darstellung der Fläche des "Sport- parks Süd“ im FNP vor dem Hintergrund des beabsichtigten Teilbebauungsplans mit gleichem Namen: "Die Fläche des ‚Sportparks Süd‘ bleibt weitestgehend als Grünfläche im FNP erhalten. Aufgrund der vorgesehenen Entwicklungen in dem Areal mit einer geplanten Verlagerung der Sporthalle, wird in dieser Grünfläche die Darstellung ei- nes Signets ‚Sporthalle, Standort unbestimmt‘ ergänzt." Es stelle sich für den NABU daher die Frage, welche Bedeu- tung die Darstellung von regionalen Grünzügen und den Be- reichen für den Schutz der Landschaft und landschaftsorien- tierte Erholung (BSLE) in diesem Bereich in der Planungspra- Der Stellungnahme wird nicht gefolgt. Der Stellungnahme wird nicht gefolgt. Unter dem Kapitel 6.1 der Begründung wird unter anderem der Sportpark Süd sowie dessen Nut- zungszweck beschrieben. Freizeitfunktionen sind da- mit ausreichend berücksichtigt. Potenzielle Verbin- dungsfunktionen für Biotope sowie klimatische Funk- tionen sind in diesem Kapitel thematisch nicht aufzu- führen. Diese werden im Umweltbericht beschrieben. Erholungsfunktionen sollen durch die beabsichtigte großflächige Grünfläche erst generiert werden. Das Gebiet des Sportparks Süd ist bereits heute überwiegend bebaut und versiegelt. Die Platzfläche nördlich der Sportanlagen soll zudem entsiegelt wer- den. Gemäß Systematik des Flächennutzungsplans der Stadt Köln werden Sportanlagen als Grünfläche mit der Zweckbestimmung Sportplatz oder Sport- halle dargestellt. Die FNP-Änderung mit dem Signet der Sporthalle sowie der Ausweisung einer Grünfläche ermöglicht in dem nachfolgenden Bebauungsplanverfahren die Festsetzung einer Sporthalle und die Vorbereitung der Entsiegelung einer befestigten Fläche. Die Aus- A N L A G E 5.2 13 xis tatsächlich habe, wenn am Ende das Gebiet mit Sportan- lagen überwiegend bebaut, versiegelt und fragmentiert werde. Diese Überbauung bestehe eindeutig hauptsächlich aus Bauprodukten – es sei graue Infrastruktur und keine grüne Infrastruktur. Die Überbauung mit grauer Infrastruktur erfülle weder ökologische noch klimatologische Funktionen, sondern schaffe eine neue Hitzeinsel. Bereits die bestehen- den Nutzungen stünden wegen des Umfangs und des Anteils den regionalplanerischen und den landschaftsplanerischen Grundsätzen und Zielen im Widerspruch, weil die Funktionen des Grünzugs und der Freiflächen minimiert seien. 6.11 Die Planung widerspreche dem gerade eingebrachten Antrag der Fraktionen Bündnis 90/Die Grünen, CDU und Volt zur Aufstellung eines "Masterplans Grün Köln" (AN/0535/2021) vom 11. März 2021. In diesem Antrag werde die Verwaltung der Stadt Köln aufgefordert, einen Masterplan aufzustellen, der die vorhandenen Grüngürtel, die Grünzüge sowie die Komplettierung der grünen Strukturen in Köln sichere, damit es zur einhergehenden Verbesserung des Stadtklimas, sowie der Aufenthalts- und Erholungsfunktion für die Kölner Bevöl- kerung komme. 6.12 In der Tabelle 1 der Begründung nach §5 Abs. 5 BauGB (Seite 22) werde die Flächenbilanzierung über die flächenmä- ßigen Veränderungen in der Darstellung des Flächennut- zungsplans aufgeführt. Diese Bilanzierung ergebe ein fal- sches Bild, da die beabsichtigten Bebauungen in den als Grünfläche gekennzeichneten Bereichen unberücksichtigt blieben. Die angenommene positive Entwicklung, dass der Der Stellungnahme wird nicht gefolgt. Der Stellungnahme wird nicht gefolgt. weisung einer Sporthalle wird nicht zu einer erhebli- chen Veränderung der stadtklimatischen Situation im Änderungsbereich führen. Deren Auswirkungen wür- den zudem von der möglichen Entsiegelung der be- festigten Fläche gemildert. Im Rahmen der landesplanerischen Anfrage gemäß § 34 Abs. 5 Landesplanungsgesetz (LPlG) erfolgte die Zustimmung zur 219. FNP-Änderung durch die Bezirksregierung Köln als zuständige Behörde für re- gionalplanerische Belange. Mit der 219. FNP-Änderung werden die Grundlagen geschaffen, den vorhandenen Grüngürtel weiter aus- zudehnen und zu vervollständigen. Die beabsichtigte Grünfläche soll sowohl Aufenthalts- und Erholungs- funktionen als auch klimatische Funktionen erfüllen. Die Flächenausweisungen der 219. FNP-Änderung lassen keine Verschlechterung der stadtklimatischen Situation im Änderungsbereich und seinem Nahbe- reich erkennen. Die Planung steht mit dem genann- ten Antrag daher nicht im Widerspruch. Bei den ca. 7 ha Grünfläche in der bisherigen Dar- stellung handelt es sich um die Flächen des Sport- parks Süd sowie um eine kleinräumige Fläche im östlichen Plangebiet unterhalb der Bahnanlagen. In der beabsichtigten Darstellung handelt es sich ins- gesamt um ca. 30 ha Grünfläche. Das Plus von ca. 23 ha Grünfläche betrifft ausschließlich die Flächen zwischen Vorgebirgsstraße und Gustav-Heinemann- A N L A G E 5.2 14 Anteil an Grünfläche zukünftig deutlich höher werde als im Bestand, sei nicht nachvollziehbar. Mit der fragwürdigen Flächenbilanzierung und einem unzu- reichenden Klimagutachten sei die Bewertung der klimati- schen Auswirkungen der Planung in Abschnitt 8.5.7 unbe- gründet. Durch die Planung "Parkstadt Süd – Sportpark Süd" komme es zu einer erheblichen Verschlechterung der klimati- schen Bedingungen im angrenzenden Volksgarten und in der angrenzenden Wohnbebauung. Durch die in der Zukunft lie- gende, linienhafte Ergänzung des Inneren Grüngürtels bis zum Rhein erfolge keine Entlastung der nördlich gelegenen überhitzten Wohnbebauung und Innenstadt. Die Stadt Köln und die beauftragen Gutachter verfügten nicht über die Rechenmodelle eine realistische Aussage über die Auswirkungen der Planung zu machen. Es stünden weder detailgenaue Rechenmodelle für die verschiedenen Nutzun- gen und Gestaltungen zur Verfügung noch seien die groben Rechenmodelle mit Messungen validiert. Schon ohne eine re- alistische Flächenbilanzierung seien a priori keine validen Er- gebnisse zu erwarten. 6.13 Das Plangebiet sei umgeben von Siedlungsbereichen mit starker nächtlicher Überwärmung und von Klimawandel-Vor- sorgebereichen. Die Planung berücksichtige nicht die zukünf- tige Verschlechterung der klimatischen Lebensbedingungen der Bevölkerung bis 2050. Die Planung "Parkstadt Süd – Sportpark Süd" müsse jedoch derart gestaltet werden, dass es nicht zu einer Verschlechterung der nächtlichen Überwär- mung der angrenzenden Siedlungsbereiche komme. Kenntnisnahme Ufer. Hieraus ist eine positive Entwicklung bezüglich des Anteils an Grünfläche deutlich erkennbar. Die vorliegende Stadtklimauntersuchung wurde von einem fachlich geeigneten und erfahrenen Gut- achterbüro erstellt. Dieses Büro wurde sowohl vom zuständigen städtischen Fachamt als auch dem Lan- desamt für Umwelt und Verbraucherschutz und dem Deutschen Wetterdienst als geeignet bewertet, die Stadtklimauntersuchung wurde vom zuständigen Fachamt abgenommen. Die Simulation der Anström- richtung von Luftströmungen bei sommerlichen aus- tauscharmen Wetterlagen als eine wichtige Grund- lage der Stadtklimauntersuchung wurde anhand der Auswertung langjähriger Messdaten ermittelt. Es be- stehen daher keine Zweifel an den gutachterlichen Aussagen. Die Umsetzung der Gebietsausweisungen der 219. FNP-Änderung erfolgt in den nachfolgenden Bebau- ungsplanverfahren. Für diese besteht die Pflicht zur Durchführung einer Umweltprüfung. Im Rahmen der Umweltprüfung werden auch die Belange Klima- schutz und Anpassung an die Klimawandelfolgen geprüft. A N L A G E 5.2 15 6.14 Durch die weitere Fragmentierung der Freiflächen werde der Zustand des Volksgartens erheblich verschlechtert. Schon jetzt sei der Volksgarten multiplen Stresssituationen ausge- setzt (z.B. Dürre, Lichtverschmutzung, Übernutzung). Auf- grund der beschriebenen besonderen Empfindlichkeit und Sensibilität dieses Bereichs sei im Allgemeinen eine Ver- schlechterung für Flora und Fauna sowie für die Bevölkerung in den angrenzenden Stadtteilen Zollstock, Raderberg und Bayenthal gewiss. Die symbolische und für die Zukunft ver- sprochene Verlängerung des Grüngürtels schaffe hier keine Entlastung. Die Besonderheiten dieses Bereiches würden nicht berücksichtigt und das Wirkgefüge werde massiv ge- stört. Mit dieser Planung kämen die Schutzgüter unter die Rä- der und die Natur bleibe in den südlichen Stadtbezirken auf der Strecke. Der Stellungnahme wird nicht gefolgt. Wie bereits dargestellt, wird der Volksgarten durch die 219. FNP-Änderung nicht berührt und damit auch nicht fragmentiert. Die Schaffung einer neuen, über 20 ha großen öf- fentlichen Grünfläche kann sich auch entlastend auf die Nutzung des Volksgartens auswirken. Damit kön- nen die geschilderten Auswirkungen auf Flora, Fauna und das Wirkungsgefüge des Naturhaushal- tes im Volksgarten durch die Umsetzung der 219. FNP-Änderung längerfristig gemindert werden. -
Anlage 3 Beabsichtigte Darstellung FNP (Plandarstellung)
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7 S * E 9F , 3 ! E 0 : = ! F * ,E , # ! RE 0 F F ( E * , * E% ' , , E E A FF FJ ! = , * F! S # ! F9 ( , 0 , R : S F F , J (F J # R ( , >@ J E 6 ,'E F* ! 0 0 ( * ! :F . ) : F ' R S = , , F * 3 0 , , E : ! ! , ; / , J F * F F ( F , ! ! FF 9 F , F F* E F F ,, * R F , , ! 9 ( , J . E , F * 0 , ' E , ( F ' , 0 * !F 9 !F F, , ( % ! 5 E F , , E, F F F E F! 9 F : F, F , , JE * * / E E E K F F F J J J W W W W W W WB WB GE MI W M WB MI GE MI MI MI MK M WB SO Militärischer Bereich GE W GE M W SO Rundfunk M MK MK SO SO Fachhochschule SO Fachhochschule M M Anlage 3 - beabsichtigte Darstellung - ¯ 219. Änderung des Flächennutzungsplanes: Parkstadt Süd in Köln-Zollstock, -Raderberg und -Bayenthal 1:12.500M.: 0 100 200 30050 Meter Legende Gemischte Baufläche Besonderes Wohngebiet Gemeinbedarfsfläche Grünfläche Fläche für Hauptverkehrszüge Fläche für Bahnanlagen E Grünfläche F Kindereinrichtung * Schule J Spielplatz, Standort unbest. K Sporthalle, Standort unbestimmt / Sportplatz Änderungsbereich -
Anlage 2 Bisherige Darstellung FNP (Plandarstellung)
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Anlage 1 Änderungsbereich (Plandarstellung)
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Anlage 1 Planwirkungsbereich der Vorlage zur Orientierung von Mitgliedern des Rates, der Ausschüsse und der Bezirksvertretungen, die wegen Befangenheit an den Beratungen zu diesem Tagesordnungspunkt nicht teilnehmen dürfen. 219. Änderung des Flächennutzungsplanes: Parkstadt Süd in Köln-Zollstock, -Raderberg und -Bayenthal - Lage des Änderungsbereiches - ¯ Änderungsbereich 1:15.000M.: -
Beschlussvorlage Rat
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Die Oberbürgermeisterin Dezernat, Dienststelle VI/61/1 611/1 Schu Az Vorlagen-Nummer 2855/2021 Freigabedatum 27.10.2021 Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung Betreff 219. Änderung des Flächennutzungsplanes (FNP) im Stadtbezirk 2, Köln- Rodenkirchen;Arbeitstitel: "Parkstadt Süd" in Köln-Zollstock, -Raderberg und -Bayenthal Hier: Feststellungsbeschluss Beschlussorgan Rat Gremium Datum Beschluss: Der Rat 1. beschließt über die während der frühzeitigen Beteiligung und der Offenlage zur 219. Änderung des Flächennutzungsplans (FNP) mit dem Arbeitstitel "Parkstadt Süd" in Köln-Zollstock, - Raderberg und -Bayenthal eingegangenen Stellungnahmen gemäß den Anlagen 5.1 bis 6.2. 2. stellt die 219. Änderung des FNPs mit dem Arbeitstitel "Parkstadt Süd" in Köln-Zollstock, - Raderberg und -Bayenthal mit der gemäß § 5 Absatz 5 Baugesetzbuch beigefügten Begründung fest. Stadtentwicklungsausschuss 28.10.2021 Sportausschuss 28.10.2021 Bezirksvertretung 2 (Rodenkirchen) 08.11.2021 Rat 09.11.2021 2 Haushaltsmäßige Auswirkungen Nein Auswirkungen auf den Klimaschutz Nein Ja, positiv (Erläuterung siehe Begründung) Ja, negativ (Erläuterung siehe Begründung) Erklärung Die Umsetzung der FNP-Änderung hat voraussichtlich keine unmittelbaren Auswirkungen auf den Klimaschutz durch die Emission des Klimaschadgases Kohlenstoffdioxid (CO2). Auf der Ebene des Flächennutzungsplanes lassen sich die Auswirkungen auf den Klimaschutz noch nicht ausreichend abschätzen und Maßnahmen zur Minderung der Emissionen nicht konkret genug regeln. Auswirkun- gen und Minderungsmaßnahmen werden im nachfolgenden Bebauungsplanverfahren untersucht. Nach den gesetzlichen Vorgaben findet eine Umweltprüfung statt. Hierfür werden verschiedene Um- weltgutachten erstellt. Begründung Die Parkstadt Süd ist Kölns größtes Stadtentwicklungsprojekt der vergangenen wie auch der kom- menden Jahre. Das Projekt hat für die Stadt Köln stadtentwicklungspolitisch wie stadtplanerisch da- her einen hohen Stellenwert. Ziel ist es, den Inneren Grüngürtel im Linksrheinischen zu vollenden und an seinen Rändern die Parkstadt Süd zu entwickeln, die breiten Bevölkerungsschichten ein neues Zuhause und neue Arbeitsplätze bieten wird. Von dem großstädtischen Freiraum, der durch die Neu- ordnung von einst überwiegend industriell oder gewerblich genutzten Flächen außerhalb des Eisen- bahnrings bis zum Rheinufer entsteht, werden wichtige Impulse für die Vernetzung und Weiterent- wicklung der südlichen Stadtviertel ausgehen. In der Sitzung des Stadtentwicklungsausschusses vom 10.11.2016 wurde die Einleitung des Verfah- rens zur 219. Änderung des Flächennutzungsplanes – unter dem damaligen Arbeitstitel: Parkstadt Süd in Köln-Raderberg – gemäß § 2 Baugesetzbuch (BauGB) sowie die Durchführung der frühzeiti- gen Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Abs. 1 BauGB beschlossen. In seiner Sitzung vom 05.12.2019 beschloss der Stadtentwicklungsausschuss die Erweiterung des Änderungsbereiches um den Bereich des "Sportpark Süd". Im rechtswirksamen Flächennutzungsplan ist der Änderungsbereich westlich der Vorgebirgsstraße als Grünfläche dargestellt. In dieser Grünfläche befindet sich der "Sportpark Süd", dessen Sportanla- gen mit dem Signet Sportplatz dargestellt sind. In dem Bereich zwischen der Vorgebirgsstraße und der Bonner Straße weist der FNP zum überwiegenden Teil ein Sondergebiet (SO) mit der Zweckbe- stimmung Großmarkt auf. Südöstlich dieser Fläche befindet sich ein Gewerbegebiet (GE). Östlich der Bonner Straße befindet sich zunächst eine Kerngebietsdarstellung (MK), an welche sich eine weitere Gewerbegebietsfläche anschließt. Der nördliche Rand des Änderungsbereiches ist durch eine Fläche für Bahnanlagen gekennzeichnet, in die eine knapp 7.000 m² große Darstellung einer Grünfläche ein- gebettet ist. Die südliche Plangebietsgrenze bildet eine Fläche für Hauptverkehrszüge. Das städtebauliche Planungskonzept sieht für den Bereich der "Parkstadt Süd" eine Mischnutzung aus Wohnen und das Wohnen nicht wesentlich störendem Gewerbe vor, sowie Einrichtungen des Gemeinbedarfs und öffentliche Grün- und Freiflächen. Entsprechend soll ein Großteil des Ände- rungsbereichs künftig als gemischte Baufläche (M) nach § 1 Abs. 1 BauNVO dargestellt werden. Im südlichen Bereich dieser Fläche, angrenzend an die Marktstraße, sowie in dem Gebiet zwischen Kob- lenzer Straße und Gustav-Heinemann-Ufer entstehen Flächen für den Gemeinbedarf, welche für drei Schulstandorte vorgesehen sind. Des Weiteren sind drei Kindertagesstätten geplant, die mit einem 3 entsprechenden Signet in der Darstellung markiert werden. Um die Vollendung des Inneren Grüngür- tels bis zum Rhein zu gewährleisten, stellt der geänderte FNP am Nordrand der neuen gemischten Baufläche (M) eine Grünfläche dar. Die Fläche des "Sportparks Süd" bleibt als Grünfläche mit der Zweckbestimmung Sportplatz im FNP erhalten. Aufgrund der vorgesehenen Entwicklungen in dem Areal mit einer geplanten Verlagerung der Sporthalle, wird in dieser Grünfläche die Darstellung eines Signets "Sporthalle, Standort unbestimmt" ergänzt. Als Fläche für den örtlichen (gesamtstädtischen) Hauptverkehr wird, wie bisher, die Verbindung zwischen Innerer Kanalstraße, Universitäts-, Weiß- haus- und Pohligstraße mit dem Gustav-Heinemann-Ufer über die im Plangebiet liegenden Straßen Am Vorgebirgstor, Vorgebirgsstraße, Bischofsweg, Marktstraße und Schönhauser Straße dargestellt. An den Rändern der neuen urbanen Parklandschaft soll im Bereich der "Parkstadt Süd" ein moder- ner, gemischter Stadtteil entstehen, der die südliche Innenstadt mit den angrenzenden gewachsenen Stadtvierteln von Zollstock, Raderberg und Bayenthal verbindet. Neben der Schaffung bezahlbarer Wohnungen und neuer Arbeitsplätze stehen bei der Planung der "Parkstadt Süd" auch die Entwick- lung einer guten Infrastruktur, der Bau von Kindertagesstätten, Schulen und Einrichtungen zur Nah- versorgung im Blickfeld. Im Bereich des westlich der Vorgebirgsstraße gelegenen "Sportparks Süd" sind der Abriss der im Grünzug liegenden Sporthalle und deren Neubau an noch nicht abschließend definierter Stelle geplant. Mit der 219. Änderung des Flächennutzungsplans werden die planungsrechtlichen Grundlagen ge- schaffen, um im Rahmen der verbindlichen Bauleitplanung den Bau des neuen Quartiers sowie die Vollendung des Inneren Grüngürtels zu konkretisieren und somit dieses bedeutende Stadtentwick- lungsprojekt zu verwirklichen. Mit den Bebauungsplanverfahren "Sechtemer Straße/ Bonner Straße" sowie "Sportpark Süd" befin- den sich bereits zwei Abschnitte des Plangebiets in der verbindlichen Bauleitplanung. Verfahrensverlauf In der Sitzung des Stadtentwicklungsausschusses vom 10.11.2016 wurde die Einleitung des Verfah- rens zur 219. Änderung des Flächennutzungsplanes – Arbeitstitel: Parkstadt Süd in Köln-Raderberg – gemäß § 2 BauGB sowie die Durchführung der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Abs. 1 BauGB beschlossen. Die frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB fand vom 05.04.2019 bis 06.05.2019 statt. Die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Abs. 1 BauGB erfolgte per Aushang im Bezirksrathaus Rodenkirchen vom 21.06.2019 bis 22.07.2019. Seit diesen beiden Verfahrensschritten wurde der aktuelle Arbeitstitel "Parkstadt Süd in Köln-Zollstock, -Raderberg und -Bayenthal" verwendet. Auf Grundlage der Resultate der vorgenannten Beteiligungen gemäß § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 BauGB erfolgte die weitergehende Ausarbeitung. Am 05.12.2019 fasste der Stadtentwicklungsaus- schuss den Vorgabenbeschluss unter Berücksichtigung der eingegangenen Anregungen und Stel- lungnahmen. Zudem wurde in dieser Sitzung die Erweiterung des Änderungsbereiches um den Be- reich des "Sportparks Süd" beschlossen, um die geplante Entwicklung in diesem Areal mit in die 219. Änderung des Flächennutzungsplanes aufzunehmen. Die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB fand vom 26.11.2020 bis 07.01.2021 statt. Im Nachgang der eingegangenen Stellungnahmen folgte eine weitere Präzisierung der Planbegründung. Im Rahmen der Anpassung der Bauleitplanung an die Ziele der Raumordnung hat die Stadt Köln im Februar 2021 gemäß § 34 Abs. 5 Landesplanungsgesetz (LPlG) die Planungen der Bezirksregierung Köln zur Stellungnahme übersandt. Die Anfrage wurde im Grundsatz ohne Bedenken beantwortet. In der vom Regionalrat am 14.12.2018 beschlossenen 27. Regionalplanänderung wurde der nördliche Bereich des Plangebiets bereits von einem Allgemeinen Siedlungsbereich (ASB) in einen Waldbe- reich mit der überlagernden Freiraumfunktion Regionaler Grünzug geändert. Der Stadtentwicklungsausschuss wurde am 11.03.2021 darüber informiert, dass die Offenlage der 4 219. FNP-Änderung zum Ende des 1./ Beginn des 2. Quartals 2021 durchgeführt werden soll. Die Offenlage gemäß § 3 Absatz 2 Baugesetzbuch (BauGB) wurde am 24.03.2021 im Amtsblatt Nr. 11 der Stadt Köln bekannt gemacht und in der Außenstelle des Stadtplanungsamts vom 01.04.2021 bis einschließlich zum 14.05.2021 durchgeführt. Im Rahmen der Offenlage gingen sechs fristgerecht eingereichte Stellungnahmen ein. Die Darstel- lung und Bewertung der eingegangenen Stellungnahmen ist der Anlage 6.2 zu entnehmen. Bedenken waren vor allem der weitere Geschäftsbetrieb von Eigentümern im Plangebiet sowie potenzielle nega- tive Auswirkungen der Planung auf Umweltbelange unterschiedlicher Art. Aus den vorgetragenen Stellungnahmen ergeben sich dennoch keine Änderungen für das Verfahren der 219. FNP-Änderung. Vorberatungen Beschluss über die Einleitung der 219. Änderung des Flächennutzungsplans, Arbeitstitel "Parkstadt Süd", Vorlage Nr. 3081/2016 StEA 10.11.2016 BV 2 (Rodenkirchen) 07.11.2016 Frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB Im Zeitraum 21.06.2019 bis 22.07.2019 (einschließlich) Vorgabenbeschluss, Vorlage Nr. 2544/2019 Sportausschuss 23.01.2020 StEA 05.12.2019 BV 2 (Rodenkirchen) 11.11.2019 StEA 31.10.2019 Mitteilung der Offenlage der 219. Änderung des Flächennutzungsplans "Parkstadt Süd", Vorlage Nr. 3715/2020 BV 2 (Rodenkirchen) 15.03.2021 StEA 11.03.2021 Offenlage gemäß § 3 Abs. 2 BauGB Im Zeitraum 01.04.2021 bis 14.05.2021 (einschließlich) Anlagen 1 Lage des Änderungsbereiches 2 Bisherige Darstellung des Flächennutzungsplans 3 Beabsichtigte Darstellung des Flächennutzungsplans 4 Begründung gemäß § 5 Absatz 5 BauGB mit Umweltbericht 5.1 Darstellung und Bewertung der zur 219. Flächennutzungsplanänderung – Arbeitstitel: Park- stadt Süd in Köln-Zollstock, -Raderberg und -Bayenthal – eingegangenen planungsrelevanten Stellungnahmen aus der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Absatz 1 Baugesetzbuch 5.2 Darstellung und Bewertung der zur 219. Flächennutzungsplanänderung – Arbeitstitel: Park- stadt Süd in Köln-Zollstock, -Raderberg und -Bayenthal – eingegangenen planungsrelevanten Stellungnahmen aus der Offenlage gemäß § 3 Absatz 2 Baugesetzbuch 6.1 Darstellung und Bewertung der zur 219. Flächennutzungsplanänderung – Arbeitstitel: Park- stadt Süd in Köln-Zollstock, -Raderberg und -Bayenthal – eingegangenen planungsrelevanten Stellungnahmen aus der frühzeitigen Beteiligung gemäß § 4 Absatz 1 Baugesetzbuch 6.2 Darstellung und Bewertung der zur 219. Flächennutzungsplanänderung – Arbeitstitel: Park- stadt Süd in Köln-Zollstock, -Raderberg und -Bayenthal – eingegangenen planungsrelevanten Stellungnahmen aus der Beteiligung gemäß § 4 Absatz 2 Baugesetzbuch -
Anlage 0 Dringlichkeitsbegründung
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A N L A G E 0 219. Änderung des Flächennutzungsplanes (FNP) im Stadtbezirk 2, Köln-Rodenkirchen Arbeitstitel: Parkstadt Süd in Köln-Zollstock, -Raderberg und -Bayenthal hier: Feststellungsbeschluss Vorlage 2855/2021 hier: Begründung der Dringlichkeit Die Parkstadt Süd gilt als das größte Stadtentwicklungsprojekt der Stadt Köln. Im Anschluss an ein breit angelegtes Kooperatives Verfahren unter Begleitung der Öffentlichkeit wurde bereits im Jahr 2016 der Einleitungsbeschluss für die 219. Flächennutzungsplanänderung gefasst. Nach der Offenlage im Frühjahr 2021 ist nun die Feststellung der 219. FNP- Änderung durch den Rat der Stadt Köln zu beschließen. Nach dem Feststellungsbeschluss durch den Rat der Stadt Köln bedarf es innerhalb der nächsten drei Monate der Genehmigung durch die Bezirksregierung Köln als Voraussetzung für die Bekanntmachung der festgestellten Flächennutzungsplanänderung. Parallel zur 219. FNP-Änderung befinden sich bereits zwei Bebauungsplanverfahren innerhalb des Plangebiets der Parkstadt Süd im Verfahren. Das Verfahren „Sechtemer Straße/Bonner Straße“ soll noch in diesem Jahr zum Satzungsbeschluss geführt werden. Die anschließende Bekanntmachung ist wiederum abhängig von der Genehmigung der FNP- Änderung durch die Bezirksregierung Köln. Um eine weitere zeitliche Verzögerung, auch das Bebauungsplanverfahren „Sechtemer Straße/Bonner Straße“ betreffend, zu vermeiden, ist ein Beschluss über die Feststellung der o.g. Flächennutzungsplanänderung zeitnah erforderlich. -
Anlage 4 Begründung gemäß § 5 Abs. 5 BauGB mit Umweltbericht
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ANLAGE 4 Begründung nach § 5 Absatz 5 Baugesetzbuch (BauGB) mit Umweltbericht nach § 2a in Verbindung mit § 2 Absatz 4 BauGB zur 219. Änderung des Flächennutzungsplanes im Stadtbezirk 2, Köln-Rodenkirchen Arbeitstitel: Parkstadt Süd in Köln-Zollstock, -Raderberg und -Bayenthal Inhalt 0. Einführung 3 1. Gebietsbeschreibung 4 2. Anlass, Ziel und Zweck der Planung 5 3. Darstellungen im Flächennutzungsplan 6 4. Verfahrensstand 6 5. Planungsvorgaben 9 5.1 Regionalplan 9 5.2 Landschaftsplan 10 5.3 Einzelhandels- und Zentrenkonzept Köln 2010 11 5.4 Denkmalschutz und Bodendenkmalschutz 11 5.5 Hochwasserschutz 13 5.6 Städtebaulicher Masterplan Innenstadt Köln 13 5.7 Entwicklungskonzept Südliche Innenstadt-Erweiterung (ESIE) 13 5.8 Kooperatives Verfahren und Integrierte Planung 14 6. Das Änderungsgebiet im Flächennutzungsplan 15 6.1 Bestehende Nutzungen 15 6.2 Aufgabe der bisherigen Darstellung im FNP 16 6.3 Zukünftige Darstellung im FNP 16 6.4 Geplante Nutzungen 17 6.4.1 Wohnen und Arbeiten 17 6.4.2 Soziale Infrastruktur / Anlagen für kulturelle, soziale und sportliche Zwecke 18 6.4.3 Grün- und Freiraum 18 6.4.4 Verkehr / Mobilitätskonzept 19 7. Auswirkungen der Planänderung 21 8. Umweltbericht nach § 2a in Verbindung mit § 2 Abs. 4 BauGB 23 A Einleitung 8.1 Darstellung des Inhalts und wichtigster Ziele des Bauleitplanes 23 8.2 Bedarf an Grund und Boden 23 8.3 Darstellung der in einschlägigen Fachgesetzen und Fachplänen festgelegten Ziele des Umweltschutzes 23 B Beschreibung und Bewertung der erheblichen Umweltauswirkungen 8.4 Grundlagen 26 8.4.1 Beschreibung derzeitiger Umweltzustand (Basisszenario) 26 8.4.2 Beschreibung des Umweltzustandes bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante) 26 8.4.3 Prognose über die Entwicklung des Umweltzustands bei Durchführung der Planung 27 8.5 Umweltbelange gemäß §1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstaben a-j und §1a BauGB 27 8.5.1 Tiere 27 2 8.5.2 Pflanzen 28 8.5.3 Fläche 29 8.5.4 Boden 30 8.5.5 Wasser 30 8.5.5.1 Oberflächenwasser 30 8.5.5.2 Grundwasser 30 8.5.6 Luft 31 8.5.6.1 Luftschadstoffe – Emissionen, auch Treibhausgase 31 8.5.6.2 Luftschadstoffe – Immissionen 32 8.5.7 Klima 33 8.5.8 Wirkungsgefüge 33 8.5.9 Landschaft 34 8.5.10 Biologische Vielfalt 34 8.5.11 Erhaltungsziele und Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete (Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung/europäische Vogelschutzgebiete) 35 8.5.12 Mensch, Gesundheit, Bevölkerung 35 8.5.12.1 Lärm 35 8.5.12.2 Altlasten 37 8.5.12.3 Erschütterungen 38 8.5.12.4 Sonstige Gesundheitsbelange / Risiken 38 8.5.12.5 Besonnung/Belichtung 39 8.5.13 Kultur- und sonstige Sachgüter 39 8.5.14 Vermeidung von Emissionen (insbesondere Licht, Gerüche, Strahlung, Wärme), sachgerechter Umgang mit Abfällen und Abwässern 40 8.5.15 Nutzung erneuerbarer Energien / sparsame und effiziente Nutzung von Energie 41 8.5.16 Darstellungen von Landschaftsplänen und sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall-, Immissionsschutzrechtes 41 8.5.17 Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von bindenden Beschlüssen der Europäischen Gemeinschaft festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden 42 8.5.18 Wechselwirkungen 43 8.5.19 Anfälligkeit für die Auswirkungen schwerer Unfälle und Katastrophen 43 8.5.20 Eingriffsregelung 44 8.5.21 Kumulierung mit den Auswirkungen von Vorhaben benachbarter Plangebiete 44 8.5.22 Eingesetzte Stoffe und Techniken 44 8.5.23 In Betracht kommende anderweitige Planungsmöglichkeiten (Alternativen) 44 C Zusätzliche Angaben 8.6 Technische Verfahren bei der Umweltprüfung beziehungsweise Hinweise auf Schwierigkeiten bei der Zusammenstellung der Angaben 45 8.7 Geplante Maßnahmen zur Überwachung der erheblichen Auswirkungen (Monitoring) 45 8.8 Zusammenfassung 45 8.9 Referenzliste der Quellen 48 3 0 Einführung Der Rat der Stadt Köln hat am 5. Mai 2009 den städtebaulichen Masterplan Innenstadt als grundsätzliche Handlungsempfehlung und strategische Zielausrichtung für die zukünftige Entwicklung der Innenstadt beschlossen. Einen wesentlichen Handlungsschwerpunkt bildete darin die Fortführung des Inneren Grüngürtels im südlichen Stadtgebiet bis zum Rheinufer, verbunden mit unterschiedlichen baulichen Entwicklungen im Bereich der sogenannten „Parkstadt Süd“. Der Masterplan Innenstadt sowie ein Ratsbeschluss von 2007, den Großmarkt ursprünglich bis zum Jahr 2020 zu verlagern, bildeten die Grundlage des 2012 vom Rat der Stadt Köln beschlossenen „Entwicklungskonzepts Südliche Innenstadt-Erweiterung“ (ESIE). In der Folge wurde durch ein Kooperatives Verfahren und eine daraus entwickelte Integrierte Pla- nung die Entwicklung der „Parkstadt Süd“ konkretisiert. Der Stadtentwicklungsausschuss der Stadt Köln hat am 7. Februar 2019 die integrierte Pla- nung der „Parkstadt Süd“ einschließlich der dazugehörigen Erläuterungen und Testentwürfe als städtebauliches Konzept gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 11 Baugesetzbuch (BauGB) beschlossen. Diese dient nunmehr als Grundlage der 219. Änderung des Flächennutzungsplanes (FNP). Ziel dieser FNP-Änderung ist es, den Inneren Grüngürtel im Linksrheinischen zu vollenden und an seinen Rändern die Voraussetzungen für eine zukunftsorientierte städtebauliche Neustrukturierung zu schaffen. Dabei werden auf Ebene der vorbereitenden Bauleitplanung die Voraussetzungen geschaf- fen, das bislang insbesondere durch die Großmarktnutzung gewerblich geprägte Areal zu ei- nem hochwertigen gemischten Quartier in zentraler Lage zu entwickeln. Die geplante Ent- wicklung im Bereich des westlich an die „Parkstadt Süd“ grenzenden Jean-Löring-Sport- parks, im Folgenden unter dem Arbeitstitel „Sportpark Süd“ genannt, soll in das Flächennut- zungsplanverfahren einbezogen werden. Im Zuge dessen beschloss der Stadtentwicklungs- ausschuss in seiner Sitzung am 5. Dezember 2019 unter anderem die Erweiterung des zum Einleitungsbeschluss ursprünglich geltenden Änderungsbereiches der 219. FNP-Änderung (siehe Kapitel 4). Die derzeitigen Darstellungen des Flächennutzungsplanes sehen im Bereich der „Parkstadt Süd“ aufgrund der Großmarktnutzung in weiten Teilen ein Sondergebiet vor sowie ergän- zende Misch- und Gewerbegebietsdarstellungen. Zukünftig sollen durchgängige Grünflä- chen, gemischte Bauflächen sowie Flächen für den Gemeinbedarf entstehen. Der geplante, noch nicht verortete Neubau einer Sporthalle im Bereich des „Sportparks Süd“ soll durch die Darstellung eines Signets „Sporthalle, Standort unbestimmt“ im heute als Grünfläche dargestellten Bereich ermöglicht werden. Für die Verlagerung des Großmarktes wird zugleich eine Option im Kölner Westen durch die 191. Änderung des Flächennutzungsplanes „Frischezentrum Marsdorf“ vorbereitet. In einer Standortuntersuchung wurden neben dem Standort in Marsdorf vier weitere Alternativstand- orte vertiefend betrachtet. Dies waren die Bereiche ,,nördlich Lindweiler“, „westlich Wahn“, „südlich Venloer Straße“ und „ehemaliges Rennbahngelände“. Unter Anwendung eines Krite- rienkatalogs entschied der Rat der Stadt Köln am 13. Dezember 2007, den Großmarkt nach Köln-Marsdorf zu verlagern. In seiner Sitzung am 22.11.2018 beschloss der Rat der Stadt Köln schließlich, den Betrieb des Großmarktes am Standort Raderberg bis zum 31.12.2023 zu verlängern. In der Ratssit- zung am 06.05.2021 wurde eine nochmalige Verlängerung bis 31.12.2025 beschlossen. 4 Abbildung 1: Luftbild (Stand: 2018) des Plangebiets der 219. FNP-Änderung 1 Gebietsbeschreibung Der Bereich der 219. FNP-Änderung liegt im Stadtbezirk 2, Köln-Rodenkirchen, und erstreckt sich über die Stadtteile Zollstock, Raderberg und Bayenthal. Die nördliche Grenze des Änderungsbereiches wird vom Verlauf der Bahnlinie zwischen dem Südbahnhof und der Südbrücke beschrieben. Die östliche Grenze bildet, ausgehend von der Südbrücke bis 180 Meter nach Süden verlaufend, die Straße Gustav-Heinemann-Ufer. Von dort folgt sie der Schönhauser Straße nach Westen bis zur Koblenzer Straße, folgt dieser nach Norden bis zum Beginn der Grünanlage und knickt wieder nach Westen ab bis zur Bon- ner Straße. Auf der Bonner Straße verläuft der Geltungsbereich in südlicher Richtung bis zur Einmündung der Marktstraße, folgt dieser und im weiteren Verlauf dem Bischofsweg bis etwa 125 Meter vor der Einmündung in die Vorgebirgsstraße. Dort schwenkt der Geltungsbe- reich nach Westen, erreicht die Vorgebirgsstraße und verläuft in südliche Richtung bis zur Straße Am Vorgebirgstor. Schließlich umgreift das Plangebiet den „Sportpark Süd“ bis an den Stadionbau des Südstadions heran und führt entlang dessen östlichen Randes sowie anschließend entlang der südlichen Grundstücksgrenze des ansässigen Tierheims nach Norden an die Bahnanlage (siehe Abbildung 1). Insgesamt weist der gesamte Geltungsbereich der 219. FNP-Änderung eine Fläche von rund 74 Hektar auf. 5 2 Anlass, Ziel und Zweck der Planung Die Parkstadt Süd ist Kölns größtes Stadtentwicklungsprojekt der vergangenen wie auch der kommenden Jahre. Das Projekt hat für die Stadt Köln stadtentwicklungspolitisch wie stadt- planerisch daher einen hohen Stellenwert. Es werden für breite Bevölkerungsschichten neuer Wohnraum, neue Arbeitsplätze sowie wichtige soziale Infrastruktur geschaffen. Von dem großstädtischen Freiraum, der durch die Neuordnung von einst überwiegend industriell oder gewerblich genutzten Flächen bis zum Rheinufer entsteht, werden wichtige Impulse für die Vernetzung und Weiterentwicklung der südlichen Stadtviertel ausgehen. Mit der 219. Flä- chennutzungsplanänderung werden nun die Grundlagen für die weitere Bauleitplanung und die Verwirklichung dieses bedeutenden Stadtentwicklungsprojekts geschaffen. Die Flächennutzungsplanänderung verfolgt das Ziel, auf Grundlage der aus einem Koopera- tiven Verfahren hervorgegangenen integrierten Planung die Voraussetzungen zur Vollen- dung des Inneren Grüngürtels im linksrheinischen Stadtgebiet zu schaffen. Der innerstädtische Grüngürtel entstand Anfang der 1920er-Jahre und trägt nach wie vor we- sentlich zur Unverwechselbarkeit des Stadtgrundrisses und zur hohen Lebensqualität in Köln bei. Der heute sieben Kilometer lange Grünzug basiert auf einer Konzeption des Stadtpla- ners und Architekten Fritz Schumacher. Aufgrund der damals wachsenden Industrialisierung konnte die Idee, das grüne Band auch im Süden der Stadt bis an das Rheinufer zu führen, nicht verwirklicht werden. Fast 100 Jahre nach der Anlage dieses großen Parks eröffnet sich nun die Chance, diesen Lückenschluss zu ermöglichen. Der innerstädtische Grünzug, immer schon zentrales Element der städtebaulichen Entwicklung Kölns und Ausdruck der grünpla- nerischen Leitbilder seiner Entstehungszeit, bildet das Rückgrat der gesamten Planung. An den Rändern der neuen urbanen Parklandschaft soll im Bereich der „Parkstadt Süd“ ein mo- derner, gemischter Stadtteil entstehen, der die südliche Innenstadt mit den angrenzenden gewachsenen Stadtvierteln von Zollstock, Raderberg und Bayenthal verbindet. Neben der Schaffung bezahlbarer Wohnungen und neuer Arbeitsplätze stehen bei der Planung der „Parkstadt Süd“ auch die Entwicklung einer guten Infrastruktur, der Bau von Kindertagesstät- ten, Schulen und Einrichtungen zur Nahversorgung im Blickfeld. Im Bereich des westlich der Vorgebirgsstraße gelegenen „Sportparks Süd“ sind der Abriss der im Grünzug liegenden Sporthalle und deren Neubau an noch nicht abschließend definierter Stelle geplant. Der Auf- stellungsbeschluss für einen entsprechenden Teilbebauungsplan wurde in der Sitzung des Stadtentwicklungsausschusses am 3. September 2020 gefasst. In den vergangenen Jahrzehnten wurde das Gebiet der „Parkstadt Süd“ maßgeblich durch eine industrielle und gewerbliche Nutzung geprägt, insbesondere durch den heute noch an- sässigen Großmarkt mit der Kölner Markthalle. Dieser, 1936 erbaut und zunächst auf rund acht Hektar beschränkt, wuchs in den darauf folgenden Jahren durch die Zusammenlegung von städtischem und privatem Gelände auf etwa 30 Hektar an. Der Rat der Stadt Köln fasste im Jahr 2007 den Beschluss, den bestehenden Großmarkt auf dem Gelände des Planungs- gebietes bis zum Jahre 2020 nach Köln-Marsdorf zu verlagern und im Rahmen einer neuen Konzeption als Frischezentrum zu etablieren. Im Jahr 2018 beschloss der Rat der Stadt Köln schließlich die Verlängerung des Großmarktbetriebes am aktuellen Standort bis zum 31.12.2023. Im Frühjahr 2021 wurde noch einmal eine Verlängerung bis zum 31.12.2025 be- schlossen. Die bestehende Großmarkthalle steht unter Denkmalschutz. Sie soll im An- schluss dementsprechend erhalten bleiben und einer Nachnutzung zugeführt werden. Mit der Entscheidung des Stadtrates, den Großmarkt an den Stadtrand zu verlegen, bot sich auf der Basis des im September 2012 beschlossenen „Entwicklungskonzepts Südliche In- nenstadt-Erweiterung (ESIE)“ erstmals die Chance für eine städtebaulich-freiräumliche Neu- ordnung des Plangebietes. Aufbauend auf dem ESIE startete im Frühjahr 2015 ein Koopera- tives Verfahren zur Erstellung einer Planungs- und Entwicklungskonzeption für die „Parkstadt Süd“. Ergebnis des Kooperativen Verfahrens ist eine Integrierte Planung für den Teilbereich 6 „Parkstadt Süd“, welche wiederum im Februar 2019 als Grundlage für die weitere Bauleitpla- nung beschlossen wurde. Zur Realisierung bedarf es der Schaffung planungsrechtlicher Voraussetzungen auf den Ebenen der vorbereitenden und verbindlichen Bauleitplanung. Die Änderung des Flächen- nutzungsplanes (vorbereitende Bauleitplanung) verfolgt die grundsätzliche städtebauliche Neuordnung des Gebietes und die Darstellung der sich aus der beabsichtigten städtebauli- chen Entwicklung ergebenden Art der Bodennutzung. 3 Darstellungen im Flächennutzungsplan Im rechtswirksamen Flächennutzungsplan ist der Änderungsbereich westlich der Vorgebirgs- straße als Grünfläche dargestellt. In dieser Grünfläche befindet sich der „Sportpark Süd“, dessen Sportanlagen mit dem Signet Sportplatz dargestellt sind. In dem Bereich zwischen der Vorgebirgsstraße und der Bonner Straße weist der FNP zum überwiegenden Teil ein Sondergebiet (SO) mit der Zweckbestimmung Großmarkt auf. Südöstlich dieser Fläche be- findet sich ein Gewerbegebiet (GE). Östlich der Bonner Straße befindet sich zunächst eine Kerngebietsdarstellung (MK), an welche sich eine weitere Gewerbegebietsfläche anschließt. Der nördliche Rand des Änderungsbereiches ist durch eine Fläche für Bahnanlagen gekenn- zeichnet, in die eine knapp 7.000 m² große Darstellung einer Grünfläche eingebettet ist. Die südliche Plangebietsgrenze bildet eine Fläche für Hauptverkehrszüge. 4 Verfahrensstand Wichtige Planungsschritte in der Übersicht: Verlagerung des Großmarktes 13.12.2007, Rat: Beschluss zur Verlagerung des Großmarktes nach Köln-Marsdorf (3898/2007) 07.05.2015, Stadtentwicklungsausschuss: Einleitungsbeschluss und Beschluss zur frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit zur 191. Änderung des Flächennutzungsplanes; Arbeitstitel: Frischezentrum Marsdorf in Köln- Junkersdorf (1905/2012) 22.11.2018, Rat Beschluss zur Verlängerung des Großmarktbetriebes am Standort Raderberg bis 31.12.2023 (3124/2018) 06.05.2021, Rat Beschluss zur Verlängerung des Großmarktbetriebes am Standort Raderberg bis 31.12.2025 (AN/0929/2021) Masterplan Innenstadt 05.05.2009, Rat: Beschluss zur Umsetzung des städtebaulichen Masterplans Innenstadt Köln (5681/2008) 7 Entwicklungskonzept Südliche Innenstadt-Erweiterung (ESIE) 20.09.2012, Rat: Beschluss des Entwicklungskonzeptes Südliche Innenstadt-Erweiterung (ESIE) und Beauf- tragung einer Beschlussvorlage zur förmlichen Festlegung eines Sanierungsgebietes gemäß § 142 Abs. 3 BauGB (3799/2011) Sanierungssatzung 18.06.2013, Rat: Beschluss zur förmlichen Festlegung des Sanierungsgebietes ,,Entwicklungsbereich südli- che Innenstadt-Erweiterung (ESIE) in Köln-Bayenthal, Raderberg, Zollstock und Sülz‘‘, Sat- zungsbeschluss (0897/2013) 10.07.2013: Inkrafttreten der Sanierungssatzung 12.11.2015: Urteil des OVG Münster zur Unwirksamkeit der Sanierungssatzung ESIE 10.04.2018: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts zur Unwirksamkeit der Sanierungssat- zung ESIE, Bestätigung des Urteils des OVG Münster Vorkaufsrechtsatzung 03.05.2018, Rat: Beschluss zur Sicherung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung für das Gebiet des ESIE, in Form einer Satzung über das besondere Vorkaufsrecht nach § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB (0963/2018) Kooperatives Verfahren, Integrierte Planung 03.04.2014, Stadtentwicklungsausschuss: Beschluss über ein Kooperatives Verfahren zur Erstellung einer Planungs- und Entwick- lungskonzeption für die Parkstadt Süd; Definition des Kooperativen Verfahrens und Bedarfs- feststellungsbeschluss (2513/2013/1) 10.03.2016, Stadtentwicklungsausschuss: Beschluss zur Beauftragung der Erarbeitung eines integrierten Plans in der Detailschärfe ei- ner Vorentwurfsplanung (3832/2015) 07.02.2019, Stadtentwicklungsausschuss: Beschluss des integrierten Plans Parkstadt Süd, einschließlich der dazugehörigen Erläute- rungen und Testentwürfe als städtebauliches Konzept gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB, als Grundlage für die weitere Bauleitplanung (1250/2018) Verbindliche Bauleitplanung 03.12.2015, Stadtentwicklungsausschuss: Beschluss über die Aufstellung eines Bebauungsplanes; Arbeitstitel: Parkstadt Süd in Köln- Bayenthal, -Raderberg, -Zollstock, -Sülz (2722/2015) 8 04.07.2019, Stadtentwicklungsausschuss: Beschluss über die Einleitung eines Bebauungsplanverfahrens (vorhabenbezogener Bebau- ungsplan) und zur Durchführung der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung; Arbeitstitel: Sechtemer Straße/ Bonner Straße in Köln-Raderberg (1149/2019); Die Bekanntmachung er- folgte im Amtsblatt Nr. 34 am 28.08.2019. 30.01.2020, Stadtentwicklungsausschuss: Städtebauliches Planungskonzept (vorhabenbezogener Bebauungsplan) Sechtemer Straße/ Bonner Straße in Köln-Raderberg - Anhörung der Bezirksvertretung Rodenkirchen zu den Ergebnissen der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung, Beschluss über die Vorgaben zur Ausarbeitung des Bebauungsplan-Entwurfes (vorhabenbezogener Bebauungsplan) (3637/2019) 03.09.2020, Stadtentwicklungsausschuss: Beschluss über die Aufstellung eines Teilbebauungsplanes und zur Durchführung der früh- zeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung; Arbeitstitel: Parkstadt Süd - Sportpark Süd in Köln-Zoll- stock (2167/2020); Die Bekanntmachung erfolgte im Amtsblatt Nr. 82 am 28.10.2020. 219. Änderung des Flächennutzungsplanes 10.11.2016, Stadtentwicklungsausschuss: Einleitungsbeschluss und Beschluss zur frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit zur 219. Änderung des Flächennutzungsplanes; Arbeitstitel: Parkstadt Süd in Köln-Raderberg (3081/2016); Die Bekanntmachung erfolgte im Amtsblatt Nr. 2 am 11.01.2017. 05.04. - 06.05.2019: Frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Absatz 1 BauGB 21.06. - 22.07.2019: Frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Absatz 1 BauGB Aufgrund der Vielschichtigkeit des Projekts erfolgte die frühzeitige Beteiligung der Öffentlich- keit über einen Monat, statt üblicherweise über zwei Wochen, per Aushang im Bezirksrat- haus Rodenkirchen. Die Bekanntmachung erfolgte im Amtsblatt Nr. 23 am 12.06.2019. 05.12.2019, Stadtentwicklungsausschuss: Anhörung der Bezirksvertretung Rodenkirchen (BV 2) zu den Ergebnissen der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung, Beschluss über die Vorgaben zur 219. Flächennutzungsplanände- rung, Erweiterung des Änderungsbereiches gegenüber dem Einleitungsbeschluss vom 10.11.2016 um den Bereich des „Sportparks Süd“ Die Verwaltung wird zudem beauftragt, a) die dort befindliche Sporthalle so lange funktionsfähig zu halten, bis der beabsichtigte Neubau der größeren Sporthalle an der Straße am Vorgebirgstor vollständig errichtet und in Betrieb genommen worden ist; b) die Nutzungskapazitäten der neu zu errichtenden Sporthalle unter Beachtung des Be- völkerungszuwachses in der Parkstadt Süd zu bemessen, d.h. es soll deutlich mehr Sporthallenfläche realisiert werden, als in der bestehenden Dreifach-Sporthalle, denk- bar ist auch eine Verdoppelung der Fläche; c) für die Planungen der Neustrukturierung des Areals Sportpark Süd nach Hallenneu- bau zwingend das Ziel zu verfolgen, einen weiteren vollwertigen Sportplatz – als bis- her auf diesem Gelände existierend – zu realisieren. (2544/2019) 26.11.2020 - 07.01.2021: Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Be- lange gemäß § 4 Absatz 2 BauGB 9 11.03.2021, Stadtentwicklungsausschuss: Mitteilung zur Offenlage gemäß § 3 Absatz 2 BauGB zur 219. Flächennutzungsplanänderung im Stadtbezirk 2, Köln-Rodenkirchen, Arbeitstitel: Parkstadt Süd in Köln-Zollstock, -Rader- berg und -Bayenthal (3715/2020) 01.04. - 14.05.2021: Offenlage gemäß § 3 Absatz 2 BauGB Im Zuge der Ausnahmesituation aufgrund der Corona-Pandemie sind in Abweichung der üb- lichen Auslegungspraxis besondere Regelungen seitens der Stadt Köln, Dezernat für Planen und Bauen – Stadtplanungsamt getroffen worden. Daher betrug der Offenlagezeitraum sechs Wochen, die Einsichtnahme der öffentlich auszulegenden Unterlagen war nur nach vorheriger Terminvereinbarung in der Außenstelle des Stadtplanungsamtes möglich. Die Be- kanntmachung erfolgte im Amtsblatt Nr. 11 am 24.03.2021. 5 Planungsvorgaben 5.1 Regionalplan Im Regionalplan ist der Bereich der „Parkstadt Süd“ als Allgemeiner Siedlungsbereich (ASB) und als Schienenweg und Betriebsfläche für den großräumigen Verkehr (Bahnfläche) darge- stellt. Aufgrund der zukünftigen Funktion des Plangebietes als wichtige Grünverbindung und der Größe der Maßnahme wurde eine Regionalplanänderung (siehe Abbildung 2) erforder- lich. Der Landesentwicklungsplan (LEP) NRW fordert in einem Ziel die Festlegung regionaler Grünzüge. Insbesondere in verdichteten Räumen sind regionale Grünzüge darzustellen, um das Zusammenwachsen von Siedlungsräumen zu vermeiden und siedlungsnahe Flächen für Erholung, Sport und Freizeit und klimatische Ausgleichswirkungen zu sichern. Die Regionalplanänderung zur Darstellung eines regionalen Grünzugs im Bereich der „Park- stadt Süd“ wurde mit Schreiben der Stadt Köln vom 19. Dezember 2016 bei der Bezirksre- gierung Köln beantragt. Daraufhin hat der Regionalrat des Regierungsbezirks Köln in seiner 15. Sitzung am 15.12.2017 das 27. Regionalplanänderungsverfahren nach § 19 Landespla- nungsgesetz (LPlG) NRW eingeleitet. In der 19. Sitzung des Regionalrates am 14.12.2018 wurde die 27. Regionalplanänderung schließlich beschlossen. Die Bekanntmachung im Ge- setz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen (Nr. 10, S. 222) folgte am 17.05.2019. Durch die Änderung in einen ca. 25 ha großen Regionalen Grünzug entfallen eine ca. 14 ha große Bahnflächendarstellung sowie eine ca. 11 ha große Darstellung eines Allgemeinen Siedlungsbereichs (ASB). Zum anderen wird dem Ziel einer bedarfsgerechten und flächen- sparenden Siedlungsentwicklung durch die Umwandlung einer zwei Hektar großen Bahnflä- che in einen ASB Rechnung getragen. Damit ist im geänderten Regionalplan ein neuer Regi- onaler Grünzug zur siedlungsräumlichen Gliederung festgesetzt worden, der Verbindungs- funktionen für Biotope, Erholungs-, Freizeit- und klimatische Funktionen erfüllt. Der „Sportpark Süd“ liegt mit seiner bestehenden Sporthalle in einem Waldbereich bzw. im Regionalen Grünzug. Der im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens „Sportpark Süd“ ge- plante Neubau der Sporthalle wird in der 219. Flächennutzungsplanänderung als Signet mit unbestimmtem Standort berücksichtigt. Die aktuelle Planung sieht den Neubau am südlichen Rand des Grünzugs vor. Gemäß Kapitel D.1.3 der textlichen Darstellungen des Regionalplans umfassen zeichnerisch dargestellte Waldbereiche unter anderem auch baulich genutzte Flächen, in deren Nutzung mit der Darstellung nicht eingegriffen wird. Desweiteren heißt es unter Ziel 2, dass Waldge- biete für andere Nutzungen in Anspruch genommen werden dürften, wenn die angestrebten 10 Nutzungen nicht außerhalb des Waldes realisierbar seien und der Eingriff in den Wald auf das unbedingt erforderliche Maß beschränkt werde. Um dem künftigen Bevölkerungszuwachs in der Parkstadt Süd und dem bereits vorhande- nen Angebot verschiedener Sportarten gerecht zu werden, bedarf es entsprechend ange- messener Nutzungskapazitäten, welche mit dem Neubau der Sporthalle an diesem Standort generiert werden können. Im Rahmen der Anpassung der Bauleitplanung an die Ziele der Raumordnung hat die Stadt Köln am 25.02.2021 gemäß § 34 Absatz 5 Landesplanungsgesetz (LPlG) die Planung der Bezirksregierung Köln zur Stellungnahme übersandt. Die Anfrage wurde ohne Bedenken be- antwortet und eine Anpassung an die rechtswirksamen Ziele der Raumordnung bestätigt mit dem Hinweis, dass der Ausgang des zurzeit laufenden verwaltungsgerichtlichen Verfahrens zur 27. Regionalplanänderung in diesem Bereich eine abweichende raumordnerische Beur- teilung der 219. Flächennutzungsplanänderung zur Folge haben kann. Abbildung 2: Darstellung des Regionalplans nach Abschluss des Verfahrens zur 27. Regionalplanänderung 5.2 Landschaftsplan Der Änderungsbereich liegt im Geltungsbereich des Landschaftsplanes. Dabei wird das Landschaftsschutzgebiet 17 „Äußerer Grüngürtel Müngersdorf bis Marienburg und verbin- dende Grünzüge“ durch die Planung nicht beeinträchtigt. Der geschützte Landschaftsbestandteil LB 2.06 „Brachgelände Raderberg“ wird durch die geplante Neuanbindung des Bischofsweges an die Vorgebirgsstraße an seiner nördlichsten Spitze tangiert. Der Träger der Landschaftsplanung widerspricht der Planung nicht. 11 5.3 Einzelhandels- und Zentrenkonzept Köln 2010 Das Einzelhandels- und Zentrenkonzept wurde am 17.12.2013 vom Rat der Stadt Köln be- schlossen. Seine Ziele sind unter anderem die Förderung der Attraktivität der Kölner City, die Stärkung der Haupt- und Nebenzentren in ihrer Versorgungsfunktion und als Mittelpunkte des öffentlichen Lebens sowie die Steuerung der Ansiedlung von großflächigen Einzelhan- delsbetrieben. Das Plangebiet grenzt an das Stadtteilzentrum Bayenthal (Bonner Straße und Goltstein- straße). Des Weiteren befinden sich das Bezirksteilzentrum Zollstock (Höninger Weg), sowie das Nahversorgungszentrum Zollstock (Vorgebirgsstraße) in der Nähe des Plangebietes. 5.4 Denkmalschutz und Bodendenkmalschutz Im Geltungsbereich der FNP-Änderung und direkt angrenzend stehen folgende Objekte un- ter Denkmalschutz: Allee, Uferpromenade und Geländer des Gustav-Heinemann-Ufers; Rheinuferbegrü- nung nach dem Entwurf 1890/ 1891 von Stadtrat Hermann Josef Stübben, umgesetzt ab 1898, veränderter Wiederaufbau mit Neubepflanzung 1952 Friedenspark (bis 1985 Hindenburgpark), Historische Verteidigungsanlage am Rhein- ufer und Parkanlage, Entstehungszeit 1914-16 nach dem Entwurf von Fritz Encke, Kriegerdenkmal mit Freitreppe von Otto Scheib von 1926 Marktstraße 6c, Bunker, Architekt: Hans Schumacher, erbaut 1942 (Hochbunker in Kirchenform über rechteckigem Grundriss als Tarnung bei Luftangriffen) Marktstraße 10, Großmarkthalle, Architekt: Theodor Teichen, erbaut 1936-40; mits- amt dem südlich anschließenden flachen Verwaltungstrakt und dem nördlich ange- schlossenen Trakt für Haustechnik; zugehörig auch die weiter südlich gelegene histo- rische Versteigerungshalle, Baujahr 1937-1940 (heute privater Veranstaltungsraum) Allee Schönhauser Straße, begrünte Verbindung zwischen Rheinufer und Bonner Straße, angelegt um 1900 (entfällt z.T. wegen Umbau des Kreuzungsbereiches Bon- ner Straße/ Marktstraße/ Schönhauser Straße) Baum im südlichen Bereich der Grünfläche an der Marktstraße/ Bonner Straße Sechtemer Straße 5, Fabrikgebäude, Architekten: Prinz & Hammer, erbaut 1924 Koblenzer Straße 65, Arzneimittelfabrik Bolder Südbrücke zwischen Köln-Bayenthal und Köln-Poll sowie die links- und rechtsrheini- schen Landpfeiler (Widerlager), Entwurf des konstruktiven Gesamtsystems und Bau- leitung: Eisenbahndirektion Köln (Ingenieur Beermann); architektonische Gestaltung der Widerlager: Franz Schwechten, Berlin; Bauplastik: Gotthold Riegelmann, Berlin; Bogen(fachwerk)träger mit Zugband, Stahlkonstruktion auf natursteinverkleideten Be- tonpfeilern und ebensolchen Widerlagern am Kölner und am Poller Ufer, einbahnige zweigleisige Eisenbahnbrücke mit seitlich auskragenden Fußstegen über den Rhein und die rechtsrheinischen Flutwiesen, in zwei konstruktiv unterschiedlichen Abschnit- ten (Strombrücke/ Vorlandbrücke) erbaut 1906-1910. Goltsteinstraße 7, Wohnhaus Alteburger Straße 180, Wohnhaus Vorgebirgsstraße 97; Vorgebirgsstraße 99; Vorgebirgsstraße 101a, Wohnhaus Vorgebirgsstraße 22, Wohnhaus 12 Bonner Straße 91, Wohn- und Geschäftshaus Schönhauser Straße 3b, Garagenanlage m. Wohn- u. Bürohaus - Ehem. Tankstelle Bodendenkmalschutz Im Geltungsbereich der FNP-Änderung sind folgende Bodendenkmäler und archäologische Fundstellen bekannt: Jungsteinzeitlich bis metallzeitliche Siedlung/ Geländenutzung (5.-1. Jahrtausend v. Chr.), 1925 Funde bei Erweiterung des Güterbahnhofs Bonntor geborgen Römische Staatsstraße Köln – Bonn – Mainz in der Trasse der Bonner Straße, 2003, 2004, 2014, 2017-2019 bei Bodeneingriffen für die Nord-Süd Stadtbahn erfasst, im Straßenland der Bonner Straße als Bodendenkmal Nr. 434 in die Denkmalliste der Stadt Köln eingetragen Südnekropole der römischen Stadt (1.-4. Jahrhundert n. Chr.) entlang der römischen Staatsstraße, mit einer Ausdehnung von bis zu 200 m beidseitig der Straße Römische Nebenstraße in der Trasse der Alteburger Straße, verband die römische Stadt mit dem Stützpunkt der römischen Rheinflotte in Köln-Marienburg Altweg Richtung Brühl/ Euskirchen in der Trasse Sechtemer Straße/ Raderberger Straße, geht wahrscheinlich auf eine von der römischen Staatsstraße (heutige Bon- ner Straße) nach Südwesten abzweigende römische Nebenstraße zurück, die bis zum Bau des Großmarktes noch als durchgängige Verkehrsverbindung (Alte Brühler Straße, Raderberger Straße) erhalten war Jüdischer Friedhof (1146/ 1163 bis Ende 17. Jahrhundert) und mittelalterliche Richt- stätte (erste Hinrichtungen 1163 überliefert) im Bereich des „Judenbüchels“, einer ehemaligen natürlichen Geländeerhebung westlich Bonner Straße/ Sechtemer Straße, Bezeichnung des Ortes in historischen Karten des 19./ frühen 20. Jahrhun- derts „Am todten Juden“, 1922 und 1936 Umbettungen von jüdischen Bestattungen bei Erweiterung des Güterbahnhofs und beim Bau des Großmarktes, Erhaltung von jüdischen Gräbern im Plangebiet nicht auszuschließen Hof in der Nachbarschaft des alten jüdischen Friedhofs (mittelalterlich-frühneuzeit- lich), ab 1697 mit Kapelle, nach Ansicht von 1783 und historischen Karten des 19. Jahrhunderts wahrscheinlich südlich der Abzweigung der Sechtemer Straße von der Bonner Straße zu lokalisieren Fort ll – Großfürst Nikolaus von Russland, errichtet 1816-1821, oberirdischer Abbruch im Zuge der ab 1922 durchgeführten Erweiterung des Güterbahnhofs Bonntor, Teile des unterirdischen Baubestandes 2004 im Rahmen des Baus der Nord-Süd Stadt- bahn erfasst Gemäß Systematik und zugunsten der Lesbarkeit des Flächennutzungsplans der Stadt Köln erfolgt keine nachrichtliche Übernahme einzelner Denkmäler in die Plandarstellung. Diese erfolgt auf der Ebene der verbindlichen Bauleitplanung. Es wird darauf hingewiesen, dass das Plangebiet im Bereich der ehemaligen Linie des Opti- schen Telegrafen Berlin-Koblenz liegt. 13 5.5 Hochwasserschutz Teile des Änderungsbereiches liegen in einem Risikogebiet außerhalb des Überschwem- mungsgebiets (nach § 78b Wasserhaushaltsgesetz) des Rheines. Bei Versagen der Hoch- wasserschutzanlagen würden diese Bereiche geflutet. In den nachfolgenden Bebauungs- planverfahren erfolgt die nachrichtliche Übernahme des Risikogebietes. 5.6 Städtebaulicher Masterplan Innenstadt Köln Der Städtebauliche Masterplan Innenstadt Köln des Büros Albert Speer & Partner aus dem Jahr 2009 bildet die Grundlage und Anstoßfunktion für die Entwicklung der „Parkstadt Süd“. Die Fortführung des Inneren Grüngürtels und das Ausbilden eines neuen Stadtquartiers an dessen Rändern ist wesentlicher Bestandteil des städtebaulichen Masterplans Innenstadt Köln. Die „Parkstadt Süd“ ist als einer von sieben Interventionsräumen und als Leitprojekt des Masterplans gekennzeichnet. „Das frei werdende Großmarktareal ist Impulsgeber für die langfristig letzte große städtebau- liche Entwicklung der linksrheinischen Innenstadthälfte. Auf einer Fläche von etwa 50 Hektar besteht nicht nur die Chance für eine städtebauliche Erweiterung der Südstadt, sondern auch für eine erste große Etappe des Grüngürtels auf seinem Weg an das südliche Innen- stadtufer. Nicht nur die Aufwertung und Sicherung der Grünanlagen der Innenstadt sind oberste Gebote der Freiraumplanung, sondern auch die Vernetzung der großen Freiräume untereinander.“ (Albert Speer und Partner GmbH 2008: Städtebaulicher Masterplan Innen- stadt Köln; S.86) 5.7 Entwicklungskonzept Südliche Innenstadt-Erweiterung (ESIE) Das Entwicklungskonzept Südliche Innenstadt-Erweiterung (ESIE) wurde am 20.09.2012 auf Grundlage einer vorbereitenden (Sanierungs-)Untersuchung vom Rat der Stadt Köln be- schlossen. Das Konzept beinhaltet Entwicklungs- und Sanierungsziele für seinen Geltungs- bereich, der westlich über jenen der FNP-Änderung hinausgeht. Das Planungsgebiet mit ei- ner Größe von 115 Hektar umfasst unter anderem die Areale der früheren Dom-Brauerei an der Alteburger Straße, des einstigen Güterbahnhofs Bonntor, des Kölner Großmarktes und des „Sportparks Süd“, aber auch die Flächen am Gleisdreieck Süd/ Höninger Weg sowie am Eifelwall bis hin zur Luxemburger Straße. Zudem ist südöstlich des Bischofsweges die soge- nannte Raderberger Brache inbegriffen. Neben der Beseitigung von Funktionsverlusten und -defiziten im Siedlungs- und Freiraum strebt das Konzept eine Stärkung der Innenentwicklung durch eine angemessene und nach- haltige städtebauliche Entwicklung, insbesondere durch Nutzung der Potentiale freiwerden- der Großflächen, an. Als weiteres Ziel wird der Ausbau und die Aufwertung des gesamtstäd- tisch bedeutsamen Inneren Grüngürtels, wie des Grünzugs Süd, genannt, sowie die Vernet- zung mit den weiteren Grünflächen unter Beachtung der Nutzungs- und Erholungsansprüche der Bewohner der betreffenden Stadtteile. Außerdem zu nennen ist die Berücksichtigung zentraler Nutzungsanforderungen innerstädtischen Wohnens und Arbeitens sowie gegebe- nenfalls gesamtstädtischer und regionaler Gemeinbedarfe aus den Bereichen Bildung, Wis- senschaft und Forschung. Nach dem Beschluss vom 18.06.2013 zur förmlichen Festlegung des Sanierungsgebietes ESIE durch den Rat der Stadt Köln trat am 10.07.2013 die Sanierungssatzung in Kraft, wel- che in einem Urteil des OVG Münster am 12.11.2015 jedoch für unwirksam erklärt wurde. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte dies mit seinem Urteil am 10.04.2018. 14 Zur Sicherung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung für das Gebiet ESIE beschloss der Rat der Stadt Köln am 03.05.2018 eine Satzung über das besondere Vorkaufsrecht nach § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB. 5.8 Kooperatives Verfahren und Integrierte Planung Im Rahmen der Umsetzung des Entwicklungskonzeptes Südliche Innenstadt-Erweiterung (E- SIE) und zur städtebaulich freiraumplanerischen Präzisierung der Sanierungsziele beschloss der Stadtentwicklungsausschuss in seiner Sitzung am 03.04.2014 ein Kooperatives Verfah- ren zur Erstellung einer Planungs- und Entwicklungskonzeption für die „Parkstadt Süd“. Ziel des Kooperativen Verfahrens war es, die städtebauliche Rahmenplanung in Zusammenar- beit zwischen der Stadtgesellschaft, Grundstückseigentümerinnen und -eigentümern sowie Nutzerinnen und Nutzern, Planungsteams und der Politik und Verwaltung zu erarbeiten. Der Planungsprozess bot vielfältige Beteiligungsmöglichkeiten, war auf einen breiten Dialog ausgelegt und förderte so den direkten Austausch zwischen den unterschiedlichen Akteuren. Schrittweise sind so Ideen für das künftige Stadtquartier entstanden. Ein Begleitgremium un- terstützte den gesamten Prozess aus fachlicher Sicht. In der ersten Phase dieses Kooperativen Verfahrens von April bis Juni 2015 wurden vor Ort die besonderen Eigenheiten der unterschiedlichen Räume, Identitäten, Talente und Heraus- forderungen des Plangebietes erkundet. Danach wurden die gesammelten Anregungen und Hinweise zu einem Bild für einen ersten Eindruck zusammengetragen und vorgestellt. Die Kölner Stadtgesellschaft konnte ihre Vorstellungen, Wünsche und Ideen formulieren und den Planungsteams mit auf den Weg geben. Die Planer wiederum stellten ihre Ergebnisse im Fortschritt des Planungsprozesses immer wieder in der Öffentlichkeit zur Diskussion. Sämtli- che Arbeiten haben neben der Darstellung des Städtebaus und des Grüngürtels auch genau- ere Aussagen zur Nutzungsmischung, zu den Mobilitätskonzepten sowie zu den Umset- zungsphasen getroffen. Im November 2015 konnten schließlich die Ideen der Arbeitsgemeinschaft aus Ortner & Ortner Baukunst, RMP Stephan Lenzen Landschaftsarchitekten, BSV Büro für Stadt- und Verkehrsplanung und BCE Björnsen Beratende Ingenieure das Begleitgremium und die Stadtgesellschaft überzeugen. Mit dem Beschluss zum Ergebnis des Kooperativen Verfah- rens im März 2016 beauftragte der Stadtentwicklungsausschuss die Verwaltung mit der Erar- beitung eines integrierten Plans in der Detailschärfe einer Vorentwurfsplanung. Grundlage der Integrierten Planung bildeten die Ergebnisse aus dem Kooperativen Verfahren „Parkstadt Süd“. Die Integrierte Planung betrachtet jedoch, anders als das Kooperative Verfahren, ledig- lich die Teilbereiche der „Parkstadt Süd“ zwischen Bischofsweg, Markthalle und Bonner Straße bis zum Rhein und verbindet die für die Stadtentwicklung wichtigen Themen Städte- bau, Architektur, Freiraumplanung, Umwelt und Verkehr. Die geplante Entwicklung im Be- reich des „Sportparks Süd“ ist hierin noch nicht berücksichtigt. Im Plangebiet ist eine Funkti- onsmischung aus Wohnen und Arbeiten, sozialer Infrastruktur und Grün- und Freiflächen vorgesehen. Zur Gestaltung des geplanten Grünzugs soll ein eigenständiges Qualifizierungs- verfahren erfolgen. Auf die im Kooperativen Verfahren formulierten Zielsetzungen, wie soziale Wohnraumförde- rung, inklusive Arbeits- und Gemeinschaftsräume, quartierverträgliche Organisation von Mo- bilität, Schaffung einer ausgewogenen Nutzungsmischung sowie von vielfältigen Angeboten der sozialen und kulturellen Infrastruktur, wurde in der Integrierten Planung mit einem diffe- renzierten Nutzungs- und einem robusten Freiraumkonzept geantwortet. In Kapitel 6.4 wird auf diese einzelnen Nutzungen detaillierter eingegangen. 15 Für die Erstellung eines Mobilitätskonzeptes, für das Regenwassermanagement und für die stadtklimatischen Untersuchungen wurden Fachplanungsbüros beauftragt. Die Ergebnisse der Integrierten Planung dienen nach dem Beschluss des Stadtentwicklungsausschusses vom 07.02.2019 als Grundlage der folgenden Bauleitplanungen in den unterschiedlichen Teilbereichen und der weiteren Wettbewerbs- und Qualifizierungsverfahren. 6 Das Änderungsgebiet im Flächennutzungsplan 6.1 Bestehende Nutzungen Großmarktgelände Die Flächen westlich der Bonner Straße und damit der größte Teil des Änderungsgebietes werden derzeit durch den Großmarkt geprägt. Mit kommunalen Großmärkten werden Erzeu- gerinnen und Erzeuger, Großhandel und mittelständischer Lebensmitteleinzelhandel sowie die Gastronomie und die Wochenmarktbeschicker regional zusammengeführt. Der Kölner Großmarkt ist eine öffentliche Einrichtung der Stadt Köln zur Versorgung der Be- völkerung mit Obst, Gemüse und sonstigen Lebensmitteln. Er bildet eine organisatorische, wirtschaftliche und rechtliche Einheit, die durch die Kölner Marktsatzung begründet wird. Die Stadt Köln stellt den Platz und die Infrastruktur (Gebäude, Technik und sonstige Einrichtun- gen) den verschiedenen Nutzerinnen und Nutzern zur Verfügung. Derzeit beherbergt der Großmarkt rund 220 Firmen, wie zum Beispiel Speditionen, Packstationen, gewerbliche Kühlhäuser, Gastronomiebetriebe und Anwaltskanzleien. Im östlichen Bereich, angrenzend an die Sechtemer Straße und die Bonner Straße, befinden sich einige Wohnhäuser. Im südöstlich an das Großmarktgelände angrenzenden Gewerbe- gebiet liegen verschiedene gewerbliche Nutzungen. „Sportpark Süd“ Auf den Sportflächen westlich der Vorgebirgsstraße und an der Straße Am Vorgebirgstor, rund um das Südstadion, ist der Fußballverein SC Fortuna Köln beheimatet. Insgesamt ste- hen dem Verein vier Felder für Spiel- und Trainingszwecke zur Verfügung (exklusive Südsta- dion). Zudem befindet sich eine Sporthalle auf dem Gelände, die auch für andere Sportarten wie Handball oder Badminton genutzt wird. Diese soll nach Beschluss des Stadtentwicklungs- ausschusses vom 05.12.2019 so lange funktionsfähig gehalten werden, bis der beabsichtigte Neubau einer größeren Sporthalle vollständig errichtet und in Betrieb genommen wurde. Die freistehende Fläche westlich der Vorgebirgsstraße wird für verschiedene Veranstaltungen genutzt, wie zum Beispiel für Flohmärkte oder Festzelte. Sonstige Im Bereich Bonner Straße/ Koblenzer Straße befinden sich einige Einzelhandels- und Gast- ronomiebetriebe. Eine Fläche zwischen Koblenzer Straße und Alteburger Straße wird derzeit als Gemein- schaftsgarten von dem Verein Kölner NeuLand e.V. genutzt. An der Alteburger Straße sind auf Grundstücken des Bau- und Liegenschaftsbetriebes NRW Einrichtungen zur Flüchtlingsunterbringung verortet. Außerdem ist hier der Betriebshof Alte- burger Straße 141a der AWB Abfallwirtschaftsbetriebe Köln GmbH untergebracht. 16 Das östliche Gebiet des Änderungsbereiches, eingegrenzt von Gustav-Heinemann-Ufer und Schönhauser Straße, zeichnet sich hauptsächlich durch Büronutzungen aus, welche von ei- nigen Wohnhäusern ergänzt werden. 6.2 Aufgabe der bisherigen Darstellung im FNP Der Rat der Stadt Köln fasste im Jahr 2007 den Beschluss, den bestehenden Großmarkt auf dem Gelände des Planungsgebietes bis zum Jahre 2020 nach Köln-Marsdorf zu verlagern (Verlängerung des Betriebes bis 31.12.2025; vergleiche Kapitel 2) und im Rahmen einer neuen Konzeption als Frischezentrum zu etablieren. Auf dem alten Standort sollen, wie be- reits einleitend erläutert, die Voraussetzungen für eine zukunftsorientierte städtebauliche Neustrukturierung mit Vervollständigung des Inneren Grüngürtels geschaffen werden. Dem- nach wird die Darstellung des Sondergebietes (SO) mit der Zweckbestimmung Großmarkt aufgegeben. Außerdem werden die nördlich des Großmarktgeländes dargestellten Bahnflächen im Zuge bereits erfolgter Flächenfreistellungen entsprechend angepasst. Die südöstlich des Großmarktes gelegene Gewerbegebietsdarstellung (GE) wird ebenfalls aufgegeben; die dort ansässigen Nutzungen bleiben jedoch bestehen. Auch die Darstellung des Kerngebiets (MK) wird angepasst; die Nutzungen nördlich der Kob- lenzer Straße, ausgenommen das Baudenkmal der Arzneimittelfabrik Bolder, entfallen im Zuge der Neustrukturierung der Flächen. Zuletzt bedarf auch die Gewerbegebietsdarstellung (GE) im östlichen Änderungsbereich der Umgestaltung. An der Alteburger Straße wurde das Produktionsgelände der ehemaligen Dom-Brauerei eingeebnet und steht bereits für eine Neubebauung zur Verfügung. Die Flä- chen, auf welchen zum Teil noch Einrichtungen zur Flüchtlingsunterbringung angesiedelt sind, sind künftig für den Schulbau vorgesehen (siehe Kapitel 6.3). Für den ansässigen Be- trieb der AWB Abfallwirtschaftsbetriebe werden in Gesprächen zwischen der Stadt Köln und der Stadtwerke Köln GmbH bereits Alternativen für einen geeigneten Ersatzstandort geprüft. Eine konkrete Standortlösung lag im 2. Quartal 2021 noch nicht vor. Im Gebiet weiter östlich werden an Fritz-Reuter-Straße und Gustav-Heinemann-Ufer einzelne Bürogebäude aufgege- ben, während der Großteil der Nutzungen erhalten bleibt. 6.3 Zukünftige Darstellung im FNP Das städtebauliche Planungskonzept sieht für den Bereich der „Parkstadt Süd“ eine Mischnutzung aus Wohnen und das Wohnen nicht wesentlich störendem Gewerbe vor, so- wie Einrichtungen des Gemeinbedarfs und öffentliche Grün- und Freiflächen. Entsprechend soll ein Großteil des Änderungsbereichs künftig als gemischte Baufläche (M) nach § 1 Abs. 1 BauNVO dargestellt werden. Im südlichen Bereich dieser Fläche, angrenzend an die Marktstraße, sowie in dem Gebiet zwischen Koblenzer Straße und Gustav-Heinemann-Ufer entstehen Flächen für den Ge- meinbedarf, welche für drei Schulstandorte vorgesehen sind. Des Weiteren sind drei Kinder- tagesstätten geplant, die mit einem entsprechenden Signet in der Darstellung markiert wer- den. Um die Vollendung des Inneren Grüngürtels bis zum Rhein zu gewährleisten, stellt der geän- derte FNP am Nordrand der neuen gemischten Baufläche (M) eine Grünfläche dar. 17 Die Fläche des „Sportparks Süd“ bleibt als Grünfläche im FNP erhalten. Aufgrund der vorge- sehenen Entwicklungen in dem Areal mit einer geplanten Verlagerung der Sporthalle, wird in dieser Grünfläche die Darstellung eines Signets „Sporthalle, Standort unbestimmt“ ergänzt. Die Darstellung der Bahnanlagen nördlich der Grünfläche entspricht nun nur noch der aktuel- len Abgrenzung der gewidmeten Bahnflächen im Eigentum der Deutschen Bahn. Als Fläche für den örtlichen (gesamtstädtischen) Hauptverkehr wird, wie bisher, die Verbin- dung zwischen Innerer Kanalstraße, Universitäts-, Weißhaus- und Pohligstraße mit dem Gustav-Heinemann-Ufer über die im Plangebiet liegenden Straßen Am Vorgebirgstor, Vorge- birgsstraße, Bischofsweg, Marktstraße und Schönhauser Straße dargestellt. 6.4 Geplante Nutzungen 6.4.1 Wohnen und Arbeiten Die „Parkstadt Süd“ soll als verdichtetes, städtisch geprägtes Stadtquartier mit Bezügen in den neu entstehenden Freiraum realisiert werden. Die Bebauung soll den Grünzug räumlich fassen, der Grünzug das Quartier prägen. Die geplante hohe Nutzungsdichte ist nicht nur den ökonomischen Anforderungen geschul- det, sondern wesentliches Ergebnis der Forderung nach einem sparsamen Umgang mit Grund und Boden. Die Nutzungskonzepte zeigen einen Nutzungsmix im gesamten Pla- nungsraum und sind Grundlage der weiteren städtebaulichen Entscheidungen. Die derzeitige Planung geht davon aus, dass Wohnraum für rund 10.000 Menschen und mehr als 4.000 Ar- beitsplätze geschaffen werden sollen. Die Regelungen des Kooperativen Baulandmodells (KoopBLM) nach der Fassung vom 10.05.2017 werden in der verbindlichen Bauleitplanung Anwendung finden. Demnach wer- den mindestens 30% der Geschossfläche Wohnen im öffentlich geförderten Segment zu rea- lisieren sein. Neben der Verpflichtung zur Errichtung öffentlich geförderter Wohnungen wer- den zudem alle weiteren Verpflichtungen gemäß Nr. 3 Absatz 1 KoopBLM von den jeweili- gen Planbegünstigten zu übernehmen sein (siehe Kapitel 6.4.2). In der verbindlichen Bauleitplanung werden zudem die im Rahmen des Kooperativen Verfah- rens geäußerten Wünsche, unter anderem nach Baugruppen, bezahlbarem Wohnen, Mehr- generationenwohnen, inklusivem Wohnen und Co-housing (privates Wohnen mit Gemein- schaftseinrichtungen) weiter verfolgt. Die vorgesehene Haupttypologie in der „Parkstadt Süd“ ist die geschlossene Blockrandbe- bauung. Diese gliedert den Stadtraum und schafft klare Raumkanten, welche die privaten und öffentlichen Freiräume eindeutig voneinander trennt. Die zwei bis achtgeschossigen Bauhöhen und Baukörper ermöglichen eine städtebauliche und architektonische Ausdifferen- zierung des gesamten Quartiers unter den Zielsetzungen des Kooperativen Verfahrens. Eine Erweiterung des zentralen Versorgungsbereichs insbesondere im Bereich Bonner Straße/ Sechtemer Straße unter Einbeziehung der Großmarkthalle ist vorgesehen. Es soll zusätzli- cher Einzelhandel in Ergänzung zum Stadtteilzentrum Bayenthal (Bonner Straße) geschaffen werden. Gastronomie und Dienstleistung sollen die Erdgeschosszonen beleben. Die Oberge- schosse sind hauptsächlich für das Wohnen bestimmt, während auch vereinzelt Solitäre nur für den gewerblichen Bereich entstehen sollen. Das Wohnen ist in weiten Teilen in einer vier- bis achtgeschossigen Bebauung vorgesehen, ergänzt durch einzelne Hochpunkte mit bis zu 15 Geschossen. Einige Nutzungen im gewerblichen Sektor sowie solche für den Gemeinbe- 18 darf sollen als zwei- bis dreigeschossige Gebäude entstehen. Mit dem laufenden Bebau- ungsplanverfahren Sechtemer Straße/ Bonner Straße befindet sich ein erster Abschnitt des Plangebiets bereits in der konkreten Planung (vergleiche Kapitel 4). 6.4.2 Soziale Infrastruktur / Anlagen für kulturelle, soziale und sportliche Zwecke Das Nutzungskonzept sieht ebenso Flächen für Kultur, Bildung und Sport vor. Als Beitrag zur Versorgung sowohl der zukünftigen Bewohnerschaft im Quartier als auch aus den angren- zenden Wohnvierteln sind drei Kindertagesstätten, zwei Grundschulen und eine Gesamt- schule im Plangebiet vorgesehen. Darüber hinaus wird es im neuen Stadtquartier selbst so- wie im angrenzenden Grüngürtel verschiedene Kinderspielplätze geben, welche den ermittel- ten Bedarf abdecken. Ideen zur Bewegung und Begegnung, zu Sport- und Spielplatzangebo- ten für Jugendliche und Kinder, wurden in die Integrierte Planung übernommen. Die Anwendung des Kooperativen Baulandmodells in der verbindlichen Bauleitplanung gibt neben dem erforderlichen Anteil an öffentlich gefördertem Wohnungsbau auch Richtwerte für den Bedarf an Betreuungsplätzen in einer Kindertagesstätte, sowie die Flächenbedarfe an öffentlichen Spielplätzen und öffentlichen Grünflächen vor. Im Bereich des „Sportparks Süd“ ist eine neue Sporthalle geplant, die für verschiedene Sportarten und verschiedene Nutzerinnen und Nutzer zur Verfügung stehen soll. Nach Be- schluss des Stadtentwicklungsausschusses vom 05.12.2019 sollen die Nutzungskapazitäten der neu zu errichtenden Sporthalle unter Beachtung des Bevölkerungszuwachses in der Parkstadt Süd bemessen werden, das heißt es soll deutlich mehr Sporthallenfläche realisiert werden, als in der bestehenden Dreifach-Sporthalle. Denkbar ist auch eine Verdoppelung der Fläche. Zudem soll das Ziel verfolgt werden, im Zuge der Neustrukturierung des Areals „Sportpark Süd“ einen weiteren vollwertigen Sportplatz, als bisher auf dem Gelände existie- rend, zu realisieren. 6.4.3 Grün- und Freiraum Der Innere Grüngürtel beruht auf einer Konzeption des ehemaligen Hamburger Baudirektors Fritz Schumacher im Rahmen eines Wettbewerbs aus dem Jahr 1919. Der Entwurf zeigte ei- nen zusammenhängenden Grüngürtel auf, der sich in eine Abfolge gestalteter Grünräume gliederte und annähernd die gesamte Innenstadt umspannte. Nachdem Schumacher 1920 Beigeordneter der Stadt Köln wurde, konnten weite Teile der Planung umgesetzt werden, die in ihrer Grundstruktur erhalten sind. Aufgrund der Lage zwischen dem Stadtzentrum und den angrenzenden Stadtteilen hat der Innere Grüngürtel eine bedeutende Funktion in der Gliederung und Durchlüftung des an- sonsten verdichteten Stadtkörpers. Seine historische, gestalterische und funktionale Bedeu- tung begründen die Eintragung des Inneren Grüngürtels in die Denkmalschutzliste. Die gleichzeitige Ausweisung als Landschaftsschutzgebiet weist auf die Bedeutung des zusam- menhängenden Grünzugs für Flora und Fauna und den Naturhaushalt in der Stadtlandschaft hin. Die Idee der Vollendung des Inneren Grüngürtels bildet das Rückgrat für die Planung der „Parkstadt Süd“. Der Verzicht auf eine im Masterplan Innenstadt noch vorgesehene Bebau- ungsstruktur im nördlichen Bereich entlang des rund 50 Meter breiten Bahndamms ermög- licht die gewünschte Durchgängigkeit des Freiraums bis zum Rhein. Die Form des Grünzu- ges im Übergang zum neuen Stadtquartier würdigt die Ablesbarkeit der stadthistorischen Struktur der ehemaligen Befestigungsanlagen Kölns. Innerhalb der geplanten Grünfläche im 19 Bereich nördlich der Markthalle lag ein neuzeitliches Fort als Teil dieser Befestigungsanla- gen. Der neue Grünzug steht im Dialog zum neuen, kompakten Stadtquartier der „Parkstadt Süd“ und bildet mit den weiteren Freiflächen in den einzelnen Quartieren einen attraktiven Frei- raumverbund, der auch als Ausgleich für die hohe Dichte der Quartiere zu verstehen ist. Fünf Platzräume sind ausgewogen im Gebiet verteilt. Innerhalb der einzelnen Blockrand- strukturen sind Innenhöfe geplant, in welchen Gemeinschaftsgärten angeboten werden kön- nen und wo sich die Kleinkinderspielflächen für Kinder im Alter von 0 bis 3 Jahren befinden. Zudem sind nahezu im gesamten Gebiet begrünte Dachflächen und Dachterrassen ange- dacht. Neben dem Angebot an quartiersnahen Erholungsflächen nimmt die Vollendung des Inneren Grüngürtels eine übergeordnete gesamtstädtische Bedeutung ein. Der Lückenschluss er- möglicht einen knapp zehn Kilometer langen durchgehenden Grünverbund, bestehend aus unterschiedlich gestalteten und dimensionierten Grünräumen und bietet vielfältige Freiraum- potenziale für alle Bürgerinnen und Bürger. 6.4.4 Verkehr / Mobilitätskonzept Eine den geplanten Nutzungen angemessene verkehrliche Anbindung ist die zentrale Vo- raussetzung für die Entwicklung des Plangebietes. Die Planungen bauen auf einer, im Entwurf vorliegenden, Verkehrsuntersuchung vom 07.08.2015 der Dr. Brenner Ingenieurgesellschaft auf, die auf Grundlage des Entwicklungs- konzeptes Südliche Innenstadterweiterung (ESIE) entstand. Die Entwicklung im Bereich des geplanten „Sportparks Süd“ fand in dieser Untersuchung noch keine Berücksichtigung. Er- gänzende Untersuchungen der verkehrlichen Auswirkungen auf den Gesamtbereich durch den geplanten Sporthallenbau befinden sich derzeit auf der Ebene der verbindlichen Bauleit- planung in Bearbeitung. Nach der oben genannten Verkehrsuntersuchung erzeugen die geplanten Nutzungen im Be- reich der „Parkstadt Süd“ gegenüber der heute bestehenden Situation mit dem Großmarkt nach Abzug des entfallenden Verkehrs einen effektiven Neuverkehr von rund 6.700 Kfz in 24 Stunden. Faktoren, wie eine hohe Nutzungsmischung, attraktive Nahmobilität, eine gute An- bindung an den öffentlichen Personen-Nahverkehr (ÖPNV) und bewusstes Mobilitätsverhal- ten der Einwohner gilt es zu fördern, um den Anteil des motorisierten Individualverkehrs (MIV) der künftigen Nutzerinnen und Nutzer zu dämpfen. Zudem gilt es, einige Mängel, wie beispielsweise einen mangelhaften Radwegeanschluss oder eingeschränkte Querungsmöglichkeiten an der Bonner Straße, zu beseitigen. Es werden signaltechnische Anpassungen an den Knoten im Verlauf der Vorgebirgsstraße, ein zusätzlicher Knotenarm am Kreisverkehr Bonner Straße/ Koblenzer Straße zur Erschließung der „Parkstadt Süd“, eine Querschnittsoptimierung zugunsten der Radfahrer in der Schönhauser Straße (verbunden mit Unterbindung des Linksabbiegestroms von der Schönhauser Straße in die Koblenzer Straße), sowie die Anpassung der verkehrsabhängigen Signalschaltung am Knoten Luxemburger Straße/ Weißhausstraße/ Universitätsstraße empfohlen. Voraussetzungen für die Leistungsfähigkeit der untersuchten Netzelemente sind Entlas- tungswirkungen im Bestandsverkehr, wie die Minderung der MIV-Anteile aufgrund der Nord- Süd-Stadtbahn sowie der Entfall der Verkehrsströme aus dem Großmarktbetrieb. 20 In Verbindung mit der Umsetzung eines Mobilitätskonzeptes für das neu entstehende Stadt- quartier werden die verkehrlichen Aspekte als integraler Bestandteil der Gesamtplanung fort- geschrieben. So ist insbesondere für den „Sportpark Süd“ eine angemessene Erschließung zu entwickeln. Das Mobilitätskonzept des Büros BSV aus dem März 2018 benennt folgende verkehrstechnische Aspekte in Bezug auf die Erschließung des Plangebietes. Als übergeord- netes Planungsprinzip gilt die Nahmobilität. Öffentlicher Personennahverkehr (ÖPNV) Das ÖPNV-Konzept der „Parkstadt Süd“ sieht perspektivisch eine Anbindung an das beste- hende Stadtbahnnetz aus Richtung der Vorgebirgsstraße vor. Die Lage einer Endhaltestelle in der „Parkstadt Süd“ soll in räumlicher Nähe zur bestehenden Haltestelle Marktstraße um- gesetzt werden, um möglichst kurze Wege zum Umsteigen und damit einen attraktiven und hohen Fahrgastkomfort zu ermöglichen. Bis zur Realisierung der neuen Stadtbahnanbindung ist die Erschließung durch den Busver- kehr entlang der zu sichernden Stadtbahntrasse mit Durchbindung zur Bonner Straße ange- dacht. Entlang der Bonner Straße ist die 3. Baustufe der Nord-Süd Stadtbahn geplant, die an die oberirdische Haltestelle Marktstraße der 1. Baustufe der Nord-Süd Stadtbahn anschließt und in diesem Bereich oberirdisch in Mittellage der Bonner Straße verlaufen wird. Die innere Erschließung der „Parkstadt Süd“ soll durch einen autonomen Bus-Shuttle über- nommen werden, der die Zubringerfahrten zu den Haltestellen des ÖPNV an der Bonner Straße übernimmt und den neu geplanten S-Bahn-Haltepunkt anbindet. Bereits heute sind die Stadtbahnlinie 17 an der Haltestelle Bonner Wall sowie die Buslinien 106, 132 und 133 an den Haltestellen Bonntor und Marktstraße in wenigen Gehminuten aus dem Plangebiet erreichbar. Ein Teil der Buslinien wird mit der endgültigen Inbetriebnahme der Nord-Süd Stadtbahn durch die Stadtbahnlinie 5 entlang der Bonner Straße ersetzt, die damit einen zusätzlichen Beitrag zur Erschließung durch den ÖPNV leistet. Motorisierter Individualverkehr (MIV) Das Verkehrskonzept sieht eine abnehmende Intensität des Verkehrs von den Hauptver- kehrsstraßen über Sammelstraßen hin zu reinen Wohnstraßen vor, um den Anteil an MIV- Fahrten im Quartier so gering wie möglich zu halten. Diese Idee wird ergänzt durch die vor- rangige Unterbringung des ruhenden Verkehrs in Tiefgaragen an den Rändern des Plange- bietes. Die MIV-Erschließung soll für die Quartiere westlich der Bonner Straße weitestgehend vom bestehenden Bischofsweg aus über zwei neu zu errichtende Zufahrten in das Quartier erfol- gen. Eine durchgängige Befahrung der Sechtemer Straße ist nicht vorgesehen. Lediglich für den autonomen Bus-Shuttle-Service ist eine durchgängige Befahrung angedacht. So wird dem Ansatz des autoarmen Wohnens Rechnung getragen und eine hohe Freiraum- und Aufent- haltsqualität geschaffen. Östlich der Bonner Straße wird die vorhandene verkehrliche Infrastruktur genutzt, bestehend aus der Koblenzer Straße und der Schönhauser Straße. Die Alteburger Straße soll zukünftig nur für den ÖPNV, Radverkehr und E-Scooter durchgän- gig befahrbar sein. 21 Fuß- und Radverkehr Der Fuß-und Radverkehr verläuft in den Haupt-, Neben und Ergänzungsrouten innerhalb des Plangebietes überwiegend im Mischprinzip. Darüber hinaus besteht nach Vollendung des In- neren Grüngürtels eine sehr gute fußgänger- und radfahrerfreundliche Anbindung an den Rhein, die Innenstadt und die angrenzenden Stadtteile. Zu diesem Zweck ist geplant, in Höhe des Zugwegs sowie in Höhe des Sportparks Süd Durchstiche durch die Gleistrasse für den Fuß- und Radverkehr zu realisieren. Weiter gestärkt wird der Radverkehr durch einen geplanten Radschnellweg entlang der nörd- lich verlaufenden Gleistrasse der Deutschen Bahn, womit auch ein Beitrag zur Umweltentlas- tung geleistet wird. Im geplanten Mobilitätshaus sowie an verschiedenen im Plangebiet verteilten Mobilitätsstati- onen sollen zusätzlich Sammelanlagen für Fahrräder untergebracht werden. Die Verbindung zwischen Markthalle und der Bonner Straße ist dem Fußgängerverkehr vor- behalten. So sollen insgesamt ein engmaschiges Wegenetz und eine lückenlose Verbindung der unter- schiedlichen Mobilitätsarten entstehen. 7 Auswirkungen der Planänderung Mit der 219. Änderung des Flächennutzungsplanes wird die Möglichkeit eröffnet, das ehe- mals überwiegend gewerblich genutzte Areal zwischen Vorgebirgsstraße und Rheinufer zu einem hochwertigen gemischten Quartier zu entwickeln, entsprechend dem städtischen Pla- nungskonzept „Parkstadt Süd“. Die geplante Entwicklung leistet einen Beitrag zur Deckung der massiven Wohnraumnach- frage innerhalb Kölns sowie zur Deckung der Nachfrage nach gut erschlossenen Gewerbe- standorten im zentralen Bereich der Stadt. Durch die Revitalisierung solcher Innenbereichs- flächen wird die Flächeninanspruchnahme durch Siedlungsdispersion in den städtebaulichen Außenbereich reduziert. Die Fortführung des Inneren Grüngürtels stellt einen wichtigen Beitrag für das Stadtklima, den Naturhaushalt sowie für die Naherholungsfunktion dar. Mit der Ausweisung der großflächigen Grünfläche wird zukünftig ein thermischer Ausgleichsraum im Änderungsbereich vorgesehen. In diesem Bereich wird die sommerliche Überwärmung gedämpft und die nächtliche Abküh- lung erhöht (vergleiche Kapitel 8.5.7). Mit der baulichen Entwicklung des „Sportparks Süd“ wird die im Grünzug liegende Sporthalle aufgegeben und durch einen Neubau ersetzt. Die Sporthalle soll der Ausübung verschiede- ner Sportarten dienen und dem Verein SC Fortuna Köln angegliedert werden. 22 Flächenbilanzierung: Es ergeben sich folgende flächenmäßige Veränderungen in der Darstellung des Flächennut- zungsplanes: Tabelle 1: Flächenbilanzierung der 219. FNP-Änderung Die umweltbezogenen Auswirkungen werden im folgenden Umweltbericht nach § 2a in Ver- bindung mit § 2 Abs. 4 BauGB detailliert dargestellt. Art der Darstellung bisherige FNP- Darstellung künftige FNP- Darstellung Änderung ha % ha % ha Gemischte Baufläche (M) / (MK) 3 4 28 37,8 + 25 Gewerbegebiet (GE) 14 18,9 0 0 - 14 Sondergebiet (SO) 32 43,2 0 0 - 32 Bahnanlagen 10,4 14 4,5 6,1 - 5,9 Hauptverkehrszüge 7,1 9,6 5,8 7,8 - 1,3 Gemeinbedarf 0 0 5,1 6,9 + 5,1 Grünfläche 7,6 10,3 30,7 41,4 + 23,1 SUMME 74,1 100 74,1 100 - 23 8 Umweltbericht nach § 2a in Verbindung mit § 2 Abs. 4 BauGB A Einleitung Für das Verfahren zur 219. FNP-Änderung wird eine Umweltprüfung gemäß § 2 Absatz 4 Bau- gesetzbuch (BauGB) für die Belange nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 und § 1a BauGB durchge- führt. Die Ergebnisse werden in einem Umweltbericht gemäß § 2a BauGB und der Anlage 1 zum BauGB dargestellt. 8.1 Darstellung des Inhalts und wichtigster Ziele des Bauleitplanes Mit der 219. Änderung des Flächennutzungsplanes (FNP) werden nun die planungsrechtlichen Voraussetzungen geschaffen, das bislang überwiegend durch die Großmarktnutzung gewerb- lich bespielte Areal zu einem hochwertigen gemischten Quartier in zentraler Lage zu entwi- ckeln. Dabei soll die geplante Entwicklung im Bereich des westlich an die „Parkstadt Süd“ grenzenden Jean-Löring-Sportparks, im Folgenden unter dem Arbeitstitel „Sportpark Süd“ ge- nannt, in das Flächennutzungsplanverfahren einbezogen werden. Ziel dieser FNP -Änderung ist es, den Inneren Grüngürtel im Linksrheinischen zu vollenden und an seinen Rändern die Voraussetzungen für eine zukunftsorientierte städtebauliche Neu- strukturierung zu schaffen. 8.2 Bedarf an Grund und Boden Zur Übersicht über die Flächengrößen in Bestandsnutzung und geplanter Nutzung siehe Seite 22, Tabelle 1. 8.3 Darstellung der in einschlägigen Fachgesetzen und Fachplänen festgelegten Ziele des Umweltschutzes Als Ziele des Umweltschutzes werden die einschlägigen Gesetze, Rechtsverordnungen, Er- lasse, Verwaltungsvorschriften und "Technischen Anleitungen" zugrunde gelegt, die für die jeweiligen Schutzgüter in Bauleitplan-Verfahren anzuwenden sind. Die EU-Schutzziele finden sich im Wesentlichen umgesetzt im deutschen Bundesimmissionsschutzgesetzt (BImSchG, Luftreinhalteplanung, Lärmminderung) und seinen Verordnungen, dem Bundesnaturschutzge- setz (BNatschG – Arten-, Landschafts- und Biotopschutz), dem B undesbodenschutzgesetz (BBodSchG – Bodenschutz, Schutz vor bzw. Umgang mit schädlichen Bodenveränderungen) und seiner Verordnung, dem Wasserhaushaltsgesetz (WHG) sowie dem Denkmalschutzge- setz (DSchG). Auf Landeseben greifen weitere Regelungen wie die Geruc hsrichtlinie Nord- rhein Westfalen (GIRL – Beurteilung von Gerüchen), das Landeswassergesetz Nordrhein Westfalen (LWG NRW – Schutz des Grundwasserdargebotes) sowie Verordnungen auf Ebene der Bezirksregierungen wie Wasserschutzzonen-Verordnungen und der Luftreinhalteplan. Auf kommunaler Ebene werden die Baumschutzsatzung und der Landschaftsplan der Stadt Köln berücksichtigt. Die Ziele des Umweltschutzes werden im Folgenden tabellarisch aufge- führt. Grenzüberschreitende Auswirkungen von Bebauungsplänen oder F lächennutzungsplan-Än- derungen sind in Köln aufgrund der Lage in großem Abstand zu Landesgrenzen nicht zu er- warten. Raumbedeutsame Planungen werden mit den angrenzenden Gemeinden abgestimmt. 24 Umweltbelang Fachgesetz / Vorschrift Ziel des Umweltschutzes Gebiete von gemeinschaft- licher Bedeutung / europäi- sche Vogelschutzgebiete BNatSchG, FFH-RL Schutz prioritärer Arten, Be- achtung der Schutzziele Landschaft Landschaftsplan BauGB, BNatSchG, DSchG; LNatSchG NRW Schutzziele der LP-Schutzauswei- sung, Entwicklungsziele umsetzen; Schutz, Pflege und Entwicklung der Vielfalt, Eigenart, Schönheit und Erho- lungswert von Natur und Landschaft Pflanzen BNatSchG, LNatSchG NRW Baumschutzsatzung Stadt Köln Schutz, Erhalt und Weiterentwicklung geschützter Biotope und Naturbe- stände, Vermeidung von Eingriffen; Tiere BauGB, BNatSchG, FFH- RL, VRL, LNatSchG NRW Vermeidung Verschlechterung Erhal- tungszustand; Schutz wild lebender Tiere und Lebensgemeinschaften, Vermeidung Tötung (Tötungsverbot) Biologische Vielfalt BauGB, BNatSchG, FFH- RL, VRL, LNatSchG NRW Erhalt wildlebender Tier- und Pflan- zenarten, Erhalt von Lebensräumen, Stärkung der Biotopvernetzung, Ent- wicklung und Wiederherstellung der Tier- und Pflanzenwelt z.B. bei Ein- griffe; Schutz der natürlichen Lebens- grundlagen Eingriff/Ausgleich Baugesetzbuch, LNatSchG Ausgleich von Eingriffen in den Natur- haushalt; Ausgleich bzw. Ersatzmaß- nahmen nachhaltig und standortge- recht Landschaft/Ortsbild Baugesetzbuch, LNatSchG Ausgleich von Eingriffen in das Land- schaftsbild; Wahrung und Entwicklung der Vielfalt, Eigenart, Schönheit und dem Erholungswert von Landschaft- und Ortsbild; Wahrung des Charak- ters der Kulturlandschaft Boden BauGB; BBoSchG, BBoSchV, LBoSchG NRW sparsamer Umgang mit Grund und Boden, Innenentwicklung; Entsiegelung; Sicherung und Entwick- lung von Bodenfunktionen, Abwen- dung schädlicher Bodenveränderun- gen und Einträge, Oberflächenwasser WHG, Wasserrahmen- richtlinie, HWRM-RL naturnahe Gestaltung von Fließge- wässern; Reinhaltung, Schutz und Pflege von Gewässern; Deckung Wasserbedarf; Vermeidung negativer Veränderungen; Sanierung; naturna- her Aus- bzw. Rückbau Grundwasser WHG, Landeswasserge- setz NW, Wasserschutz- zonen-Verordnung Versickerung von Niederschlagswas- ser, Berücksichtigung der Ge- und Verbote; Vermeidung von Einträgen; Grundwasserneubildung erhalten und verbessern Klima, Kaltluft/Ventilation Klimaschutzgesetz NRW, Klimaschutzkonzept Köln BNatDchG, LNatSchG, BWaldG, LFoG NRW Vermeidung bioklimatisch belasteter Wohngebiete, Erhalt bioklimatischer Entlastungsbereiche und Bereiche mit 25 Kaltluftentstehung; Erhalt und Pla- nung von Frischluftzufuhr durch Grün- flächen; Verbesserung des Mikrokli- mas durch Baumpflanzungen und Grünflächen; Maßnahmen zur Klima- wandelanpassung Luftschadstoffe – Emissio- nen/Immissionen Bundesimmissionsschutz- gesetz; BauGB, 39. BIm- SchV, TA Luft; Zielwerte der LAI Schaffung und Erhalt gesunder Wohn- und Arbeitsverhältnisse; Vermeiden von Emissionen und Konflikten; Erhalt und Verbesserung der Luftgüte; Ein- haltung Grenzwerte der 39. BImSchV Erhaltung der bestmögli- chen Luftqualität in Gebie- ten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Er- füllung von bindenden Be- schlüssen der Europäi- schen Gemeinschaft fest- gelegten Immissionsgrenz- werte nicht überschritten werden BauGB; Bundesimmissi- onsschutz-gesetz Einhaltung Grenzwerte der 39. BIm- SchV Vermeidung von Emissio- nen (nicht Lärm/Luft, insbe- sondere Licht, Gerüche), sachgerechter Umgang mit Abfällen und Abwässern Bundesimmissionsschutz- gesetz; Lichterlass NW; LAI Hinweise; GIRL; LWG NRW; Vermeidung von Emissionen; Konflikt- bewältigung; Sicherstellung der sach- und fachgerechten Entsorgung Erneuerbare Ener- gien/Energieeffizienz BauGB; Beschluss Stadt- entwicklungs-ausschuss zur solaren Optimierung; EEG, DIN 5034; Energie- einsparVO Energieeffizient Planen Lärm Bundesimmissionsschutz- gesetz; TA Lärm; DIN 4109; DIN 18005; DIN 45691; 6. BImSchV; Frei- zeitlärmerlass; 18. BIm- SchV, BauGB Einhaltung der Orientierungs-, Richt- und Grenzwerte; Konfliktvermeidung durch Planung; Trennungsgrundsatz; Einhalt und Sicherung gesunder Wohn- und Arbeitsverhältnisse Altlasten BauGB; BBoSchG, BBoSchV, LBoSchG NRW, LAWA-Richtlinie, LAGA Anforderungen Vermeidung von Gefährdung durch die Wirkpfade Boden-Mensch, Boden- Luft, Boden-Grundwasser; Sanierung; Erschütterungen Bundesimmissionsschutz- gesetz; Abstandserlass; DIN 4150 Teil 1 und 2 Einhaltung der Werte der DIN 4150 Teil 2; Konfliktvermeidung Gefahrenschutz: - Hochwasserschutz - Störfallrecht - Magnetfeldbelastung WHG, LWG NRW, HWRW-RL; Hochwasser- schutzG II Seveso-III-Richtlinie; KAS- 18, BImSchG; 12. BIm- SchV Bundesimmissionsschutz- gesetz, Abstandserlass Hochwassersichere Baugebiete, Hin- weis auf Hochwasserrisikogebiete; Einhaltung von Achtungs- und ange- messenen Sicherheitsabständen Einhaltung ausreichender Abstände zu sensiblen Nutzungen 26 - Starkregenvorsorge NW, städtischer Vorsorge- wert WHG Hinweis auf Starkregenbetroffenheit; Ableitung von Oberflächenwasser Kultur- und sonstige Sach- güter BauGB, Denkmalschutz- gesetz; BNatSchG Vermeidung der Beeinträchtigung von Bau,- Klein und Bodendenkmälern; Naturdenkmalen, Resten historischer Kulturlandschaften oder deren Be- standteilen B Beschreibung und Bewertung der erheblichen Umweltauswirkungen 8.4. Grundlagen Die Untersuchungstiefe der Umweltprüfung orientiert sich in Übereinstimmung mit der Formu- lierung in § 2 Abs. 4 Satz 3 BauGB an den Gebietsausweisungen und Signets des Flächen- nutzungsplanes „219-FNP-Änderung Parkstadt-Süd“. Geprüft wird, welche erheblichen Aus- wirkungen durch die Umsetzung der Flächennutzungsplan-Änderung auf die Umweltbelange entstehen können und welche Einwirkungen auf die geplanten Nutzungen im Änderungsbe- reich aus der Umgebung erheblich einwirken können. Hierzu werden vernünftigerweise regel- mäßig bzw. dauerhaft erhebliche anzunehmende Einwirkungen geprüft, nicht jedoch außerge- wöhnliche und nicht vorhersehbare Ereignisse. Da konkretisierbare Vorhaben noch nicht bekannt sind, beinhaltet diese Prüfung nicht die Un- tersuchung von Auswirkungen der Bauphase. Weiterhin werden bei Vorliegen mehrerer Planungen in räumlicher Nähe ku mulierende Um- weltauswirkungen beschrieben. 8.4.1 Beschreibung derzeitiger Umweltzustand (Basisszenario) Weite Teile des Änderungsbereiches sind heute baulich genutzt durch Einrichtungen des Großmarktes, von Gewerbebetrieben, Büronutzung, Einzelhandel sowie randlich untergeord- net durch Wohnen in Geschosswohnungsbauten. Kleinere Teilflächen sind durch Nutzungs- aufgabe und Freistellung von Hallen, Bahngleisen und Entsiegelung in einem frühen Sukzes- sionsstadium bzw. zum urban gardening genutzt. Im westlichen Teil liegt der „Jean -Löring- Sportpark“ mit Sportplätzen, einer Sporthalle und Pkw-Stellplätzen. 8.4.2 Beschreibung des Umweltzustandes bei Nichtdurchführung der Planung (Null- variante) Für den ganz überwiegenden Teil des Änderungsbereiches liegen keine rechtsverbindlichen Bebauungspläne vor. Lediglich für einen Kleinen Teilbereich zwischen Marktstraße und Bon- ner Straße liegt ein rechtskräftiger Bebauungsplan vor, der Verkehrsfläche (Marktstraße) und eine kleine öffentliche Grünfläche festsetzt. Würde der Flächennutzungsplan nicht geändert, wären die im Bestand vorhandenen Nutzun- gen weiterhin zulässig. Weite Teile des Änderungsbereiches sind baulich genutzt, untergeord- net wurden Nutzungen aufgegeben und / oder sind temporäre Nutzungen entsprechend den Gebietsausweisungen vorhanden. Entsprechend könnte es im Fall der Nullvariante auf kleine- ren Teilflächen durch Neubebauung und Versiegelung zu Eingriffen in den Naturhaushalt und zu neuen Emissionen von Lärm und Luftschadstoffen kommen. Aufgrund der Vornutzungen im Änderungsbereich würden hierdurch keine erheblichen Umweltauswirkungen zu erwarten sein. Damit entspricht die Nullvariante für alle Umweltbelange und Schutzgüter im Wese ntli- chen dem Basisszenario. 27 8.4.3 Prognose über die Entwicklung des Umweltzustands bei Durchführung der Pla- nung Zukünftig sollen eine durchgängige Grünfläche, gemischte Bauflächen sowie Flächen für den Gemeinbedarf entstehen. Der geplante Bau einer Sporthalle im Bereich des „Sportparks Süd“ soll durch die Darstellung eines Signets „Sporthalle, Standort unbestimmt“ im heute als Grün- fläche dargestellten Bereich ermöglicht werden. Aufbauend auf der 219. FNP-Änderung sollen für verschiedene Teilbereiche des Änderungs- bereiches Bebauungspläne aufgestellt werden: Grüngürtel Sportpark-Süd Quartier Bildungscampus Quartier Parkstadt Quartier Marktstadt Die 219. FNP-Änderung bildet die Grundlage für die Neuanlage einer ca. 20 ha großen Grün- fläche zur Fortführung des Inneren Grüngürtels bis an den Rhein. Damit geht die Überplanung eines Teils des heutigen Großmarktgeländes einher. Der andere Teil des Großmarktgeländes wird für gemischte, überwiegend zum Wohnen genutzte Bereiche entwickelt. Weiterhin werden heute vorhandene gewerbliche Flächen in Gemeinbedarfsfläche für einen Bildungscampus umgewandelt. Die mit der 219. FNP -Änderung vorbereitete Neuordnung im Änderungsbereich wird insbe- sondere im Teilbereich der neuen Grünfläche zu einer Verbesserung des Umweltzustandes beitragen. In anderen Bereichen werden Verdichtungen und Nutzungsintensivierungen mög- lich sein, die, bei nachhaltiger Planung in den nachfolgenden Bebauungsplan- und Baugeneh- migungsverfahren, entweder nicht zu einer erheblichen Verschlechterung des heutigen Um- weltzustandes führen oder in Teilen zu einer Verbesserung. 8.5 Umweltbelange gemäß §1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstaben a – j und §1a BauGB 8.5.1 Tiere (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 a BauGB) Ziele des Umweltschutzes: BauGB, BNatSchG, FFH-RL, VRL, Landnaturschutzgesetz NRW Bestand (derzeitiger Umweltzustand): Im Herbst 2020 wurde eine Artenschutzprüfung der Stufe I im Plangebiet durchgeführt. Das Plangebiet wurde mehrfach begangen. Dabei wurden potenzielle Lebensräume und Brutreviere festgestellt: Fortpflanzungsstätten der Mehlschwalbe an der Ost - und Westfassade der denkmal- geschützten Markthalle, deutlich gehäuftes Vorkommen von Sperlingen an einer Dachko nstruktion im Groß- marktbereich, Fortpflanzungsstätten von Vogelarten in Gehölzstrukturen sowohl in den Randberei- chen des Änderungsbereiches als auch an Stellflächen im Zentrum des Großmarktge- ländes, Fortpflanzungsstätten (u. a. Tauben) an Dachkonstruktionen oder Kabelträgern an Ge- bäuden im Großmarktgelände, Potenziell geeignete Lebensräume für Amphibien und Reptilien auf Industriebrachen. Ein Schutz vor Zuwanderung aus angrenzenden Bahnflächen ist nicht gegeben. Eine Besiedlung der Brachflächen durch Zaun- und Mauereidechsen sowie auch durch Kreuz- und Wechselkröte nicht ausgeschlossen, Die auf den Brachflächen entstehende Vegetation (z. B. Nachtkerzen) bietet ferner ei- nen Lebensraum für Falter, 28 Hinsichtlich möglicher artenschutzrechtlicher Konflikte bei Umsetzung der Planung zeigt die ASP Bereiche mit einer sehr geringen, einer geringen oder mittleren Betroffenheit. Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante): Die Belange des Arten- schutzes sind auch in Baugenehmigungsverfahren zu berücksichtigen. Entsprechend wären bei Niederlegung von Gebäuden und/ oder Neuerrichtung von Gebäuden im Baugenehmi- gungsverfahren Artenschutzprüfungen erforderlich. Eine erhebliche Änderung des Arten be- standes wäre voraussichtlich nicht zu erwarten. Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: Die durch die 219. FNP-Änderung mögliche großflächige Umstrukturierung kann in nachfolgenden Planungs - und Genehmi- gungsverfahren die Verletzung artenschutzrechtlicher Verbotstatbestände nach sich ziehen, die in den nachfolgenden Verfahren zu betrachten und durch geeignete Vermeidungsmaßnah- men zu verhindern sein werden. Die parallel zur FNP-Änderung durchgeführten Freistellungs- , Abriss- und Grünplanungsmaßnahmen (Herstellung Pionierpark) erfordern artenschutzrecht- liche Untersuchungen. Für die Brachflächen des geplanten Pionierparks wurde in 01/2021 eine Artenschutzprüfung erstellt. Ziel ist hier unter anderem die Verhinderung der Besiedelung von Brachflächen durch Reptilien und Amphibien. Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltaus- wirkungen: Auf der Ebene der FNP -Änderung sind keine solche Maßnahmen möglich oder erforderlich. Die Ergebnisse der vorliegenden ASP Stufe I werden in den nachfolgenden Be- bauungsplan-Verfahren sowie in den parallel zur FNP -Änderung laufenden Maßnahmen im Änderungsbereich Berücksichtigung finden. Bewertung: Aufgrund der Lage, der Vornutzungen und Störungen im Änderungsbereich ist nur untergeordnet mit Lebensstätten planungsrelevanter Tierarten zu rechnen. Eine aus dem Ar- tenschutzregime entstehende Planungsschranke, die den geplanten FNP -Ausweisungen zu- widerlaufen könnte, ist gemäß der vorliegenden Artenschutzprüfung Stufe I nicht erkennbar. Der Umgang mit artenschutzrechtlichen Sachverhalten ist den nachfo lgenden Bebauungs- plan-Verfahren und Baugenehmigungsverfahren sowie den parallel zur FNP-Änderung laufen- den Freistellungs- und Grünmaßnahmen überlassen. 8.5.2 Pflanzen (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 a BauGB) Ziele des Umweltschutzes: BauGB, BNatSchG, Landesnaturschutzgesetz NRW Baum- schutzsatzung Stadt Köln Bestand (derzeitiger Umweltzustand): Der Änderungsbereich ist nicht von der städtischen Bi- otoptypenkartierung erfasst. Die Luftbildauswertung ergibt folgende Erkenntnisse: Der größere Teil des Änderungsbereiches insbesondere im zentralen und im östlichen Teilbereich ist stark versiegelt bzw. bebaut. Untergeordnet liegen Brachflächen, lineare Gehölzreihen sowie klei- nere öffentliche oder private Grünflächen vor. Im westlichen Teil (Sportpark) liegen zudem Sportplätze mit unterschiedlichen Oberflächen vor. Höherwertige Biotoptypen wie Baumreihen treten deutlich zurück hinter geringwertigen Biotoptypen. Eine Biotopvernetzung besteht zu der Brachfläche südwestlich der Straße Bischofsweg (ge- schützter Landschaftsbestandteil außerhalb des Änderungsbereiches), die ihrerseits an den Vorgebirgspark grenzt. Eine weitere, durch die Bahntrasse eingeschränkte Biotopvernetzung besteht zwischen den Grünflächen des Sportparks und der nördlich gelegenen Grünfläche des Volkspark. Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante): Es könnte in untergeordne- tem Umfang zu Eingriffen in geringwertige Biotope kommen. Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: Ein Ziel der FNP-Änderung ist die Ausweisung einer großen, zusammenhängenden Grünfläche vom Sportpark im Westen bis 29 zum Rheinufer im Osten des Änderungsbereiches entlang der vorhandenen Bahntrasse. Da- mit wird die Voraussetzung für die Verlängerung des Inneren Grüngürtels geschaffen. Hier wird eine Parklandschaft mit Rasen-, Wiesen- und Gehölzflächen entstehen. Auch die Schaf- fung einer Wasser- und / oder Versickerungsfläche ist denkbar. In anderen Teilen des Ände- rungsbereiches können im Rahmen der nachfolgenden Bebauungsplan-Verfahren Eingriffe in vorhandene geringwertige Biotoptypen erfolgen. Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblich nachteiliger Umweltauswir- kungen: Solche Maßnahmen sind nicht erforderlich, da mit der geplanten Grünfläche ein hö- herer Anteil an Grünfläche vorliegen wird als im Bestand. Bewertung: Aufgrund der hohen Versiegelung / Bebauung im weiten Teilen des Än derungs- bereiches liegen nur untergeordnet Grünflächen und lineare Grünstrukturen vor. Insgesamt ist der Biotopbestand im Änderungsbereich als überwiegend geringwertig einzustufen. Mit Aus- weisung der Grünfläche zur Vervollständigung des Inneren Grüngürtels wird der Anteil an Grünfläche zukünftig deutlich höher werden als im Bestand. Diese Entwicklung ist positiv zu bewerten. 8.5.3 Fläche (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 a BauGB) Ziele des Umweltschutzes: § 1 BauGB Bestand (derzeitiger Umweltzustand): Große Flächenanteile sind heute noch für Großmarkt - funktionen und gewerbliche Zwecke genutzt. Anderen Flächen sind temporär brachgefallen, werden zwischengenutzt oder sind mindergenutzt. Im westlichsten Teil des Änderungsberei- ches liegen Sportflächen vor. Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante): Es würde keine wesentliche Änderung gegenüber dem Basisszenario eintreten. Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: Die FNP-Änderung ist Grundlage der geplanten städtebaulichen Neuordnung im Än derungsbereich. Baulich bislang nicht ge- nutzte Flächen werden nicht in nennenswerten Umfang in Anspruch genommen. Die geplante städtebauliche Neuordnung attraktiviert vorgenutzte Flächen durch die Ansiedelung von stand- ort-angepassten kernstädtischen Nutzun gen wie Wohnen, Bildungseinrichtungen, Handel, nichtstörendes Gewerbe (Dienstleistung, Büro) und Naherholungsflächen. Die dafür notwen- dige Verlagerung der verbleibenden Großmarkteinrichtungen nach Köln -Marsdorf führt dort allerdings zu einer Neuinanspruchnahme von bisher nicht baulich genutzten Flächen. Die Flächeninanspruchnahme für die verschiedenen FNP-Ausweisungen ist in der Tabelle un- ter Punkt 7.2 Bedarf an Grund und Boden ablesbar. Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltaus- wirkungen: Solche Maßnahmen sind im Rahmen der FNP-Änderung nicht erforderlich. Bewertung: So gut wie alle im Änderungsbereich betroffenen Flächen sind baulich oder an- derweitig vorgenutzt. Die geplante FNP-Änderung löst entsprechend im Änderungsbereich kei- nen zusätzlichen Flächenverbrauch für die geplanten Nutzungen aus. Indirekt löst die spätere Umsetzung durch die geplante Verlagerung von Einrichtungen des Großmarktes nach Köln - Marsdorf dort eine Inanspruchnahme bislang landwirtschaftlich genutzter Flächen aus. 30 8.5.4 Boden (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 a BauGB) Ziele des Umweltschutzes: § 1a BauGB, BBodSchG, BBodSchV, LBodSchG NRW Bestand (derzeitiger Umweltzustand): Der Änderungsbereich ist nicht in der Bodenkarte BK 50 NRW erfasst. Aufgrund der vorhandenen Nutzungen ist davon auszugehen, dass im über- wiegenden Teil des Änderungsbereiches keine natürlichen Bodeneigenschaften vorliegen. Für Teilbereiche des Änderungsbe reiches liegen Bodenuntersuchungen vor, die eine anthropo- gene Veränderung des Oberbodens aufzeigen. Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante): Entspricht dem Bestand. Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: Im Bereich der großflächig ausge- wiesenen Grünfläche wird es langfristig zu einer Entsiegelung und damit zu einer Erholung der beeinträchtigten Bodeneigenschaften kommen. Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltaus- wirkungen: Solche Maßnahmen sind im Rahmen der FNP-Änderung nicht erforderlich. Bewertung: Aufgrund der vorhandenen Nutzungen ist davon auszugehen, dass im überwie- genden Teil des Änderungsbereiches keine natürlichen Bodeneigenschaften vorliegen. Im Be- reich der großflächig ausgewiesenen Grünfläche wird es langfristig zu einer Entsiegelung und damit zu einer Erholung der beeinträchtigten Bodeneigenschaften kommen. Diese Entwick- lung ist positiv zu bewerten. 8.5.5 Wasser (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 a BauGB) 8.5.5.1 Oberflächenwasser Ziele des Umweltschutzes: WHG, LWG NRW, BNatSchG, Landesnaturschutzgesetz NRW, WRRL Bestand (derzeitiger Umweltzustand): Oberflächengewässer liegen im Änderungsbereich nicht vor. Eine indirekte Beeinträchtigung des Rheins ist durch die Ausweisungen der FNP - Änderung nicht zu erwarten. Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante): Entspricht dem Bestand. Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: Die FNP-Änderung sieht keine Ausweisung neuer Wasserflächen vor. Innerhalb der geplanten Grünfläche ist die Anlage ei- nes künstlichen Gewässers, auch zur V ersickerung von Niederschlagswasser aus Bemes- sungs- und Starkregen, möglich. Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltaus- wirkungen: Solche Maßnahmen sind im Rahmen der FNP-Änderung nicht erforderlich. Bewertung: Der Belang Oberflächengewässer ist durch die geplante FNP-Änderung nicht be- troffen. 8.5.5.2 Grundwasser Ziele des Umweltschutzes: WHG, LWG NRW Bestand (derzeitiger Umweltzustand): Gemäß Wasserstandsaufzeichnungen einer repräsen- tativen Grundwassermessstelle der RheinEnergie schwanken die Grundwasserstände im Än- derungsbereich zwischen 37 m und 41 m NHN bei einer Geländehöhe von 47,5 m. Die Grund- wasserfließrichtung ist teilweise auf d en Rhein als Vorfluter und teilweise auf eine GW -Ent- 31 nahmestelle des Heizwerkes der RheinEnergie am Zugweg ausgerichtet. Aufgrund der groß- flächigen Versiegelungen im Änderungsbereich findet hier nur sehr untergeordnet Grundwas- serneubildung statt. Aufgrund v on Bodenverunreinigungen ist zudem eine Auswaschung grundwasserfremder Stoffe in das Grundwasser nicht ausgeschlossen. Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante): Entspricht im Wesentlichen dem Bestand. Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: Im Bereich der geplanten großflä- chigen Grünfläche wird es zukünftig aufgrund der Entsiegelung zu einer deutlich höheren Grundwasserspende aus Niederschlägen in das Grundwasser kommen. Weiterhin werden im Rahmen zukünftiger Bautätigkeiten Bodenverunreinigungen entfernt. Bei Grundwasserflurab- ständen von ca. 6 bis 10 m sind direkte Beeinträchtigungen des Grundwasserkörpers durch die späteren Bautätigkeiten nicht in erheblichem Umfang zu erwarten. Im Rahmen der Erstellung des Integrierten Plans wurde für die geplanten Teilbereiche „Quar- tier Parkstadt“, „Quar tier Marktstadt“ und „Quartier Bildungscampus“ ein Regenwasser ma- nagementkonzept erstellt. Dieses untersuchte zukünftig anfallende Regenmengen und erar- beitete Möglichkeiten zur Ableitung und Versickerung von Niederschlagswässern aus Bemes- sungs- und Starkregenereignissen. Diese Erkenntnisse sollen in den nachfolgenden Bebau- ungsplan-Verfahren aufgegriffen werden. Vorgeschlagen wurden unter Anderem zentrale Ver- sickerungseinrichtungen am Südrand der geplanten Grünfläche. Bei Umsetzung dieser Vor- schläge besteht die Chance, zukünftig noch mehr Niederschlagswasser wieder dem Grund- wasser zuzuführen. Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltaus- wirkungen: Solche Maßnahmen sind im Rahmen der FNP-Änderung nicht erforderlich. Bewertung: Aufgrund der großflächigen Versiegelungen im Änderungsbereich findet im Ände- rungsbereich im Bestand nur sehr untergeordnet Grundwasserneubildung statt. Im Bereich der geplanten großflächigen Grünfläche wird es zukünftig aufgrund der Entsiegelung zu einer deutlich höheren Grundwasserspende aus Niederschlägen in das Grundwasser kommen. Diese Entwicklung ist positiv zu bewerten. 8.5.6 Luft (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 a BauGB) 8.5.6.1 Luftschadstoffe – Emissionen, auch Treibhausgase Ziele des Umweltschutzes: BImSchG, 39. BImSchV, TA Luft, Abstandserlass NW, Luftrein- halteplan für das Stadtgebiet Köln, Zweite Fortschreibung 2019 Bestand (derzeitiger Umweltzustand): Die Emissionssituation im und am Änderungsbereich wird geprägt durch 1. Verkehrsbedingte Emissionen des Straßenverkehrs auf den Straßen Bischofsweg, Marktstraße, Bonner Straße, Schönhauser Straße, Alteburger Straße und Rheinufer- straße sowie in Rheinnähe durch den Schiffsverkehr; 2. Emissionen aus der Gebäudeheizung und Warmwasserbereitstellung der Gebäude im Änderungsbereich, diese wirken auch als Treibhausgase; 3. Emissionen aus gewerblichen Tätigkeiten im Änderungsbereich; Zur Höhe der Emissionskonzentrationen liegen keine Erkenntnisse vor. Es ist davon auszuge- hen, dass Teile des Änderungsbereiches als erheblich emissionsvorbelastet eingestuft werden müssen. Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante): Entspricht im Wesentlichen dem Bestand. 32 Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: Die Emissionen zu 1. werden sich zukünftig nur geringfügig verringern im Zuge der Veränderung der allgemeinen Verkehrsent- wicklung. Mobilitätskonzepte zu den nachfolgenden Bebauungsplan -Verfahren können hie r weitere Beiträge zur Minderung liefern. Die Emissionen zu 2. werden sich deutlich vermindern, da zum einen durch die Ausweisung der geplanten großen Grünfläche eine emissionsfreie Nutzungsart ausgewiesen werden wird. Zum anderen ist für die Neubebauung a uf der Grundlage von noch zu erstellenden Energie- konzepten eine deutlich verminderte Emission von Schadstoffen aus der Wärmebereitstellung zu erwarten. Damit ist zukünftig auch eine Verminderung der Emission von Treibhausgasen zu erwarten. Die Emissionen aus 3.) werden zukünftig entfallen, da im Rahmen der FNP -Änderung keine Gewerbefläche ausgewiesen wird. Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltaus- wirkungen: Solche Maßnahmen sind im Rahmen der FNP-Änderung nicht erforderlich. Bewertung: Es ist davon auszugehen, dass Teile des Änderungsbereiches als erheblich emis- sionsvorbelastet eingestuft werden müssen (Straßenverkehr, Wärmebereitstellung, Gewerbe). Im Zuge der Umsetzung der FNP-Änderung werden die Emissionen zur Wärmebereitstellung deutlich gemindert durch die Ausweisung der geplanten großen Grünfläche als eine emissi- onsfreie Nutzungsart. Diese Entwicklung ist positiv zu bewerten. 8.5.6.2 Luftschadstoffe – Immissionen Ziele des Umweltschutzes: BImSchG, 39. BImSchV, Zielwerte des LAI, TA Luft, Luftreinhal- teplan für das Stadtgebiet Köln, Zweite Fortschreibung 2019 Bestand (derzeitiger Umweltzustand): Entsprechend der Aussage zu den Emissionen luftfrem- der Stoffe sind Teile des Änderungsbereiches, insbesondere in der Nähe vielbefahrener Stra- ßen, als immissionsvorbelastet einzustufen. Insgesamt liegt im Änderungsbereich eine mittlere Luftgüte vor mit Luftgüteindizes von 1.2 im westlichen Teilbereich und 1.3 im östlichen Teilbe- reich. Hier macht sich der Rhein als Frischluftleitbahn bemerkbar. Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante): Entspricht dem Bestand. Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: Analog zur vorbeschriebenen Ver- minderung von Emissionen, auch Treibhausgasen wird es durch die Umsetzung der FNP-Än- derung auch zu einer Verbesserung der Immissionssituation im Änderungsbereich kommen. Neben dem Wegfall von emittierenden Nutzungen wird die neu ausgewiesene großflächige Grünfläche durch die hier anzulegenden Pflanzungen immissionsmindernd wirken. Zur Höhe kfz-bedingter Luftschadstoff -Immissionen siehe Punkt 7.5.17 Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität (…). Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltaus- wirkungen: Solche Maßnahmen sind im Rahmen der FNP-Änderung nicht erforderlich. Bewertung: Insgesamt liegt im Änderungsbereich im Bestand eine mittlere Luftgüte vor. Zu- künftig wird die neu ausgewiesene großflächige Grünfläche durch die hier anzulegenden Pflanzungen immissionsmindernd wirken. Der prognostizierte Rückgang der Immissionsbelas- tung ist als positive Entwicklung zu bewerten. 33 8.5.7 Klima (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 a BauGB) Ziele des Umweltschutzes: § 1a Satz 5 BauGB, Klimaschutzgesetz NRW, Maßnahmen, die dem Klimawandel entgegenwirken und Maßnahmen, die der Anpassung an den Klimawandel dienen (hier: Wärmebelastung) Bestand (derzeitiger Umweltzustand): Die heutige Situation im Änderungsbereich ist bei aus- tauscharmen sommerlichen Wetterlagen als thermisch hoch belastet zu bewerten. Der Tages- gang der Temperatur ist gegenüber dem Freiland deutlich verändert, es kommt im Änderungs- bereich zu einer deutlich stärkeren Erwärmung am Tag und einer geringeren nächtlichen Ab- kühlung. Für den Bestand wird ein Klimatoptyp „Innenstadtklima – hoher Belastungsgrad“ aus- gewiesen. Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante): Entspricht dem Bestand. Der Änderungsbereich wird zukünftig als „sehr hoch (wärmebelastete) Siedlungsfläche“ ein- gestuft. Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planu ng: Mit der Ausweisung der großflä- chigen Grünfläche wird zukünftig ein thermischer Ausgleichsraum im Änderungsbereich vor- gesehen. In diesem Bereich wird die sommerliche Überwärmung gedämpft und die nächtliche Abkühlung erhöht. Im Rahmen der Erstellung der Integrierten Planung wurde eine klimatologische Untersuchung mit Schwerpunkt auf den Quartieren „Parkstadt“ und „Marktstadt“ durchgeführt. Die Empfeh- lungen zu den stadtklimatischen Optimierungsmaßnahmen sollen in den nachfolgenden Be- bauungsplan-Verfahren Berücksichtigung finden und können zur Verbesserung der thermi- schen Behaglichkeit zukünftiger Anwohner beitragen. Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltaus- wirkungen: Solche Maßnahmen sind im Rahmen der FNP-Änderung nicht erforderlich. Bewertung: Für den Bestand wird ein Klimatoptyp „Innenstadtklima – hoher Belastungsgrad“ ausgewiesen. Es handelt sich beim Änderungsbereich um ein thermisches Lastgebiet. Mit der Ausweisung der großflächigen Grünfläche wird zukünftig e in thermischer Ausgleichsraum im Änderungsbereich vorgesehen. Die hierdurch zu erwartende Minderung der sommerlichen Überwärmung im Änderungsbereich ist als positive Entwicklung zu bewerten. 8.5.8 Wirkungsgefüge zwischen Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima, (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 a BauGB) Ziele des Umweltschutzes: siehe Ziele des Umweltschutzes bei den einzelnen Belangen Bestand (derzeitiger Umweltzustand): Aufgrund der hohen Versiegelung und Bebauung sowie sonstiger Nutzungen im Änderungsbereich sind die Wirkungsgefüge zwischen den meisten der vorgenannten Umweltbelangen und Schutzgütern nur sehr gering ausgeprägt. Einzig das Wirkungsgefüge Boden – Klima ist aufgrund der hohen Versiegelung und geringen Durchlüf- tung als hoch ausgeprägt zu bewerten. Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante): Entspricht dem Bestand. Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: Im Bereich der großflächig ausge- wiesenen Grünfläche wird sich das Wirkungsgefüge zwischen Umweltbelangen und Schutz- gütern Tiere, Pflanzen, Boden, Wasser und Luft verbessern, während das Wirkungsgefüge zwischen den Umweltbelangen Boden und Klima eine wohlf ahrtssteigernde Abschwächung erfahren wird. Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltaus- wirkungen: Solche Maßnahmen sind im Rahmen der FNP-Änderung nicht erforderlich. 34 Bewertung: Das im Bestand überwiegend schwach aus geprägte Wirkungsgefüge zwischen den meisten der vorgenannten Umweltbelangen und Schutzgütern wird sich nach der Umset- zung der FNP-Änderung verbessern. 8.5.9 Landschaft (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 a BauGB) Ziele des Umweltschutzes: BauGB, BNatSchG, DSchG; LNatSchG NRW Bestand (derzeitiger Umweltzustand): Im Änderungsbereich kann aufgrund der vorliegenden Bebauung, Versiegelung und anderer Flächennutzungen nicht von Landschaft gesprochen werden. Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante): Entspricht dem Bestand. Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: Die geplante FNP-Änderung sieht die Ausweisung einer langgestreckten Grünfläche zwischen Sportpark im Westen und Rhein- ufer im Osten vor. Diese verzahnt sich an der südlichen Grenze mit den geplanten gemischten Flächen und Gemeinbedarfsfläche. Zukünftig wird sich im Änderungsbereich so der Charakter einer „Stadt“Landschaft entwickeln. Insbesondere im Bereich der geplanten Grünfläche wird ein landschaftsähnliches Bild entstehen, eingefasst durch den vorhandenen Bahndamm und die vorhandene bzw. zukünftige Bebauung. Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltaus- wirkungen: Solche Maßnahmen sind im Rahmen der FNP-Änderung nicht erforderlich. Bewertung: Im Änderungsbereich kann aufgrund der vorliegenden Bebauung, Versiegelung und anderer Flächennutzungen nicht von Landschaft gesprochen werden. Zukünftig wird sich im Änderungsbereich durch die Ausweisung der langgestreckten Grünfläche der Charakter einer „Stadt“Landschaft entwickeln. Die Schaffung eines Stücks Landschaft in der Stadt ist als positive Entwicklung zu bewerten. 8.5.10 Biologische Vielfalt (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 a BauGB) Ziele des Umweltschutzes: BauGB, BNatSchG Bestand (derzeitiger Umweltzustand): Gemäß den Feststellungen in den Punkten 7.5.1 Tiere und 7.5.2 Pflanzen ist von einer eher gering ausgeprägten biologischen Vielfalt im Änderungs- bereich ausgehen. Insbesondere da kaum Lebensstätten planungsrelevanter Tierarten zu er- warten sind. Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante): Entspricht dem Bestand. Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: Die geplante Ausweisung der großflächigen Grünfläche lässt die Erwartung zu, dass sich die biologische Vielfal t im Ände- rungsbereich erhöhen wird. Allerdings wird auch zukünftig aufgrund der anzunehmenden Bio- topausstattung (öffentliche Grünfläche – Parkanlage) im Änderungsbereich nicht davon aus- zugehen sein, dass sich vermehrt Lebensstätten planungsrelevanter Tierarten entwickeln wer- den. Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltaus- wirkungen: Solche Maßnahmen sind im Rahmen der FNP-Änderung nicht erforderlich. Bewertung: Gemäß den Feststellungen in den Punkten 7.5.1 Tiere und 7.5.2 Pflanzen ist von einer eher gering ausgeprägten biologischen Vielfalt im Änderungsbereich ausgehen. Die ge- plante Ausweisung der großflächigen Grünfläche lässt die Erwartung zu, dass sich die bi olo- gische Vielfalt im Änderungsbereich leicht erhöhen wird. Diese Entwicklung ist als positiv zu bewerten. 35 8.5.11 Erhaltungsziele und Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete (Gebiete von ge- meinschaftlicher Bedeutung/europäische Vogelschutzgebiete) (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 b BauGB) Ziele des Umweltschutzes: BNatSchG, VV FFH / VG Bestand (derzeitiger Umweltzustand): Der Änderungsbereich ist weder Teil eines Natura - 2000-Gebietes noch liegt er im Nahbereich eines solches Gebietes. Das nächstgelegene Na- tura-2000-Gebiet ist das FFH-Gebiet „Fischruhezonen im Rhein zwischen Emmerich und Bad Honnef“, hier die Teilfläche bei Köln -Rodenkirchen. Diese ist mindestens 1,5 km vom Ände- rungsbereich entfernt. Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante): Entspricht dem Bestand. Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: Entspricht dem Bestand. Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltaus- wirkungen: Solche Maßnahmen sind im Rahmen der FNP-Änderung nicht erforderlich. Bewertung: Der Belang ist durch die geplante FNP-Änderung nicht betroffen. 8.5.12 Mensch, Gesundheit, Bevölkerung (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 c BauGB) 8.5.12.1 Lärm Ziele des Umweltschutzes: DIN 4109, DIN 18005, DIN 45691, BImSchG, 16. BImSchV, TA Lärm, Freizeitlärmerlass, 18. BImSchV, BauGB (gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse) Bestand (derzeitiger Umweltzustand): Der Änderungsbereich ist lärmvorbelastet durch Stra- ßen- und Schienenverkehrslärm, in Rheinnähe auch durch Schiffsverkehrslärm, in Teilen durch Gewerbelärm sowie im westlichsten Teil durch Sportlärm. Die Fluglärmbelastung ist da- gegen als nur sehr untergeordnet einzustufen. Aussagen zu gewerblichen Lärmimmissionen im Großmarktgelände und im östlich der Bonner Straße gelegenen gewerblich genutzten Teil des Änderungsbereiches liegen aus dem Bebau- ungsplan-Verfahren „Sechtemer Straße“ vor. Da die heute vorhandenen gewerblichen Nut- zungen weitgehend überplant werden, ist eine weitergehende Betrachtung des Gewerbelärms im Rahmen der FNP-Änderung nicht erforderlich. Es liegen keine Lärmwerte zu den Sportlärm-Immissionen im Sportpark im westlichen Teil des Änderungsbereiches vor. Straßenverkehrslärm (Immissionshöhe = 4,5 m): Tagzeitraum: Im Nahbereich der vielbefahrenen Straßen am und im Änderungsbereich treten Lärmpegel in Höhe von > 65 bis 70 dB(A) auf. In den zentralen Teilen des Änderungsbereiches liegen Lärmpegel von > 45 bis 55 dB(A) in Abhängigkeit von der Abschirmung durch Bestands- gebäude vor. Nachtzeitraum: Die Pegel betragen im Nahbereich der vielbefahrenen Straßen ca. > 55 bis 65 dB(A). In den zentralen Teilen des Änderungsbereichen liegen Lärmpegel von > 35 bis 50 dB(A) in Abhängigkeit von der Abschirmung durch Bestandsgebäude vor. Schienenverkehrslärm (freie Schallausbreitung, verschiedene Immissionshöhen): Tagzeitraum, Immissionshöhe 2 m: Parallel zur Bahntrasse der Bahn AG liegen Lärmpegel von 65 bis 70 dB(A) vor. Nach Süden schließt sich ein Bereich mit um 5 dB niedrigeren Pegeln an. Im südwestlichen Bereich liegen Lärmpegel von 55 bis 60 dB (A). Der Bereich östlich der Alteburger Straße ist geprägt durch Lärmpegel von 70 bis 80 dB(A). Nachtzeitraum, Immissionshöhe 2 m: Hier liegt eine dem Tagzeitraum sehr ähnliche Verteilung der Pegelklassen vor. Anders als beim Straßenverkehr liegt aufgrund der Lärmbelastung durch 36 die Güterzüge in der Regel nachts eine sehr ähnliche Verteilung und Höhe der Lärmpegel vor wie im Tagzeitraum. Tagzeitraum, Immissionshöhe 15 m: Hier liegt eine etwas höhere Lärmbelastung als in 2 m Höhe im gleichen Zeitraum vor. Nachtzeitraum: Immissionshöhe 15: Hier liegt eine dem Tagzeitraum sehr ähnliche Verteilung der Pegelklassen vor. Lärmkarten zur Überlagerung von Straßen- und Schienenverkehrslärm liegen derzeit nicht vor. Die Auswertung der vorhandenen Karten zeigt, dass in Teilen des Änderungsbereiches eine hohe bis sehr hohe Verkehrslärmbelastung vorliegt. Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante): Entspricht dem Bestand. Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: Gewerbelärm: Nach der Umsetzung der FNP-Änderung werden gewerbliche Lärmemissionen nur in untergeordnetem Umfang durch Haustechnik, Anliefe rverkehre, Tiefgaragenein- und ausfahrten etc. vorliegen. Ihre Überprüf ung und Bewältigung findet auf den nachfolgenden Ebenen statt (Bebauungsplan, Baugenehmigung). Sportlärm: Die Ertüchtigung des Sportparks durch den Bau einer Sporthalle kann zur Zunahme von Sportlärmemissionen führen. Auch hier erfolgt eine Beurteilung auf den nachfolgenden Ebenen. Zur Bewertung der Verkehrslärm-Immissionen sind die gebietsbezogenen Orientierungswerte der DIN 18005 heranzuziehen: Gebietsausweisung Tagzeitraum in dB(A) Nachtzeitraum in dB(A) Gemischte Baufläche (M = MI) 60 50 Für die geplanten Bildungseinrichtungen ist in der Regel nur der Tagwert relevant, hierfür wird der MI-Wert (analog M) angesetzt. Für Parkanlagen existieren keine Gr enz-, Richt- oder Orientierungswerte. Ab etwa 55 dB(A) gilt, dass Gespräche durch Lärmimmissionen gestört werden können. Daraus abgeleitet kann für eine Beurteilung einer nicht deutlich beeinträchtigenden Lärmbelastung für die geplante Grünfläche ebenfalls der Orientierungswert für ein M bzw. MI-Gebiet am Tag angewendet wer- den. Die Auswertung der vorliege nden Kartierungen zum Straßen - und Schienenverkehrslärm zeigt: Straßenverkehrslärm: im Bereich der Quartiere „Parkstadt“, „Marktstadt“ und „Bildungscam- pus“ sind auf den straßenabgewandten Seite von straßenbegleitenden Gebäuden die Orien- tierungswerte für ein MI tags und nachts weitgehend eingehalten und teilweise auch unter- schritten. Schienenverkehrslärm: im Bereich der Quartiere „Parkstadt“ und „Marktstadt“ wird der Orien- tierungswert für ein MI am Tag weitgehend eingehalt. Im Nachtzeitraum ist der Orientierungs- wert hier um maximal 10 dB(A) überschritten. Generell zeigt sich, dass der Teil des Änderungsbereiches östlich der Bonner Straße höher verkehrslärmbelastet ist als der westliche Bereich. Der am höchsten belastete Bereich ist der zwischen Alteburger Straße und Rheinuferstraße. Im Bereich der gesamten geplanten Grünfläche liegen am Tag erhebliche Lärmbelastungen aus dem Schienenverkehr vor, der hilfsweise herangezogene Beurteilungswert wird in vielen Bereichen um 10 dB überschritten. 37 Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltaus- wirkungen: Die geplanten Bauflächen (M, Gemeinbedarf) sind von der vorhandenen Schie- nentrasse der Bahn AG abgerückt. Damit liegen größere Teile der Bauflächen zukünftig au- ßerhalb eines Bereiches mit sehr hohen Verkehrslärm-Immissionen. In den nachfolgenden Bebauungsplan -Verfahren werden aktive und passive Schallschutz- maßnahmen untersucht werden, die in den Bereiche der geplanten gemischten Nutzungen die dort festgestellten Überschreitungen der Orientierungswerte mindern können. Bewertung: Im Änderungsbereich liegen Lärm -Immissionen aus Straßen - und Schienenver- kehr, aus Gewerbe und Sportnutzungen vor. Die Orientierungswerte für eine gemischte Bau- fläche werden im zentralen Teil durch den Straßenverkehrslärm eingehalten, in Straßennähe deutlich überschritten. Der Schienenverkehrslärm überschreitet in weiten Teilen tags und nachts die Orientierungswerte für eine gemischte Baufläche, im südwestlichen Teil wird der Orientierungswert am Tag eingehalt en. Die geplante Grünfläche ist durch den Schienenver- kehr erheblich lärmbelastet. In den nachfolgenden Bebauungsplan -Verfahren werden aktive und passive Schallschutz- maßnahmen untersucht werden, die in den Bereichen der geplanten gemischten Nutzungen die dort festgestellten Überschreitungen der Orientierungswerte mindern können. Grundsätz- lich ist eine Umsetzung der geplanten Nutzungen im Änderungsbereich möglich. 8.5.12.2 Altlasten Ziele des Umweltschutzes: BBodSchG, BBodSchV, LAWA -Richtlinie, LAGA -Anforderun- gen, Bestand (derzeitiger Umweltzustand): Gemäß städtischem Altlastkataster sind im Änderungs- bereich zahlreiche Altlastverdachtsflächen ausgewiesen. Es handelt sich dabei zumeist um Altstandorte wie den ehemaligen Güterbahnhof Bonntor, den Bereich des Großmarktgeländes, das Gelände der ehemaligen Dom -Brauerei und zahlreiche weitere Flächen. Im Einzelnen (von West nach Ost): AL 20501 (Sportpark) AS 203106 (ehem. Güterbahnhof / Großmarkt) AS 201128 (östlich Bonner Straße) AS 201129 (östlich Bonner Straße) AS 20107 (beiderseits Alteburger Straße) AL 20102 (nördlich Fritz-Reuter-Straße) AL 201126 (westlich Rheinuferstraße) Für Teile des Änderungsbereiches liegen bereits Bodenuntersuchungen vor. Diese zeigen Auffüllungen in Mächtigkeiten von 0, 5 m bis ca. 2 m aus umgelagertem Material mit Beimi- schungen von Mauerbruch, Glas, Schlackenresten und anderen bodenfremden Materialien. Auch in den noch nicht untersuchten Bereichen sind ähnlich Bodenverhältnisse zu erwarten. Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante): Entspricht dem Bestand. Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: zur Vorbereitung der geplanten Nutzungsänderungen werden im Bereich der FNP-Änderung nutzungsbezogene Boden- und Sanierungsuntersuchungen durchgeführt werden. Diese werden parallel zur FNP -Änderung bzw. parallel zur Aufstellung der nachfolgenden Bebauungsplan-Verfahren durchgeführt. Da- mit wird zukünftig sichergestellt, dass die geplanten Nutzungen keinen Belastungen aus Ver- unreinigungen unterliegen. Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltaus- wirkungen: Solche Maßnahmen sind im Rahmen der FNP-Änderung nicht erforderlich. Bewertung: Aufgrund der teilweise langjährigen Vornutzungen im Änderungsbereich i st dort mit dem Vorliegen von Bodenveränderungen und Bodenverunreinigungen zu rechnen. Die 38 Auswertung vorhandener Unterlagen zeigt, dass grundsätzlich eine Vereinbarkeit der vorlie- genden Bodenverunreinigungen mit den geplanten Gebietsausweisungen hergestellt werden kann. 8.5.12.3 Erschütterungen Ziele des Umweltschutzes: Abstandserlass, DIN 4150 Teil 1 und 2; Bestand (derzeitiger Umweltzustand): Erschütterungen werden heute durch den Betrieb der Bahntrassen der Bahn AG ausgelöst. Da bislang keine sensiblen Nutzungen entlang der Süd- seite der Bahntrasse vorhanden waren, liegen keine Erschütterungsuntersuchungen vor. Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante): Entspricht dem Bestand. Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: Durch den zukünftigen Betrieb der KVB-Trasse in der Bonner Straße in Tunnellage und oberirdisch kann es in Trassennähe zu Erschütterungen kommen. Im Rahmen des Bebauungsplan -Verfahrens „Sechtemer Straße“ wurde eine Stellungnahme zu möglichen Erschütterungen erstellt, die zu dem Ergebnis kommt, dass es in der Planbebauung (überwiegend Wohnen) nicht zu erheblichen Erschütte- rungen durch den Betrieb der KVB-Trasse kommen wird. Die geplante FNP-Änderung sieht parallel zur Schienentrasse der Bahn AG eine durchgängige Grünfläche vor. Diese ist nicht als erschütterungssensible Nutzung einzustufen. Die geplante nächstgelegene Mischgebietsausweisung liegt in einem Abstand von ca. 80 m zur Bahntrasse. Entsprechend der Kenntnisse aus Erschütterungsuntersuchungen zu anderen bahnnahen Plangebietes kann sicher davon ausgegangen werden, dass hier die Anhaltswerte der DIN 4150-2 für ein Mischgebiet eingehalten werden. Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltaus- wirkungen: Solche Maßnahmen sind im Rahmen der FNP-Änderung nicht erforderlich. Bewertung: Die heute vorhandenen und zukünftig entstehenden Erschütterungen durch den Zugverkehr der Bahn AG und der KVB werden vorrausichtlich nicht zu einer Überschreitung von Anhaltswerten im Änderungsbereich führen. 8.5.12.4 Sonstige Gesundheitsbelange / Risiken zum Beispiel Hochwasser, Magnetfeldbelastung, Störfallrisiko, Starkregen (Klima- wandelfolgen) Ziele des Umweltschutzes: gesunde Wohn - und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung (§ 1 Absatz 5 Nummer 1 BauGB) und je nach Belang: WHG, Hochwasserschutzkonzept; HWRM-RL, BImSchG, 26. BImSchV, Abstandserlass, Seveso III-RL, KAS 18, 12. BImschV Bestand (derzeitiger Umweltzustand): Störfall-Risiko: Im Änderungsbereich selbst liegen keine Störfallbetriebe. Das nördlich der Straße „Bonner Wall“ gelegene Heizwerk der RheinEnergie AG wird nicht mehr als Störfallbe- trieb geführt. Hochwasserrisiko: Der Änderungsbereich ist bis zu einem mittleren Hochwasser mit einer 100- jährlichen Wiederkehr (11,30 m KP) geschützt. Die Hochwasserschutzeinrichtung befindet sich östlich der Rheinuferstraße. Bei einem 200 -jährlichen Hochwasser (11,90 m KP) würde der Bereich östlich der Alteburger Straße überflutet. Starkregen (Überflutung): bei einem 100-jährlichen Starkregenereignis käme es in einigen Be- reichen lokal zu Überflutungen, die bis zu 0,50 m und darüber einen Einstau von Nieder- schlagswasser verursachen können. Magnetfeldbelastung: Parallel zum Bahndamm verläuft eine Bahnstromleitung, die erfah- rungsgemäß in geringem Umfang ein Magnetfeld aufweist. Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante): Entspricht im Wesentlichen dem Bestand. 39 Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: Störfall-Risiko: Die geplanten Gebietsausweisungen lassen keine Ansiedlung von unter das Störfallrecht fallenden Betrieben zu. Hochwasserrisiko: Durch die Umsetzung der FNP -Änderung ergibt sich keine Änderung am Hochwasserschutz oder der Hochwassergefahr. Starkregen (Überflutung): Im Zuge der nachfolgenden Bebauungsplan -Verfahren werden Maßnahmen aus dem Regenwassermanagementkonzept geprüft und Überflutungsnachweise erstellt. Auf diese Weise kann das Überflutungsrisiko durch Starkregenereignisse minimiert werden. Magnetfeldbelastung: Diese hat keine Auswirkung, da im Bereich der geplanten Grünfläche kein dauerhafter Aufenthalt von Menschen stattfinden wird. Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltaus- wirkungen: Solche Maßnahmen sind im Rahmen der FNP-Änderung nicht erforderlich. Bewertung: Der Änderungsbereich ist gemäß dem Hochwasserschutzkonzept Köln bis zu ei- nem 100-jährlichen Hochwasser (11,30 m KP) geschützt. Der Umgang mit Niederschlagswas- ser aus Starkregenereignissen wird in den nachfolgenden Bebauungsplan -Verfahren unter- sucht. Hierz u macht das Regenwassermanagementkonzept zur Integrierten Planung Vor- schläge. 8.5.12.5 Besonnung/Belichtung Ziele des Umweltschutzes: DIN 17037: 2019-03 Tageslicht in Gebäuden, (DIN 5034 – 1 2011 gilt bis 03/2019 Bestand (derzeitiger Umweltzustand): Dieser Belang ist auf der Maßstabsebene des Flächen- nutzungsplanes nicht relevant. Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante): siehe Bestand. Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: Dieser Belang ist auf der Maß- stabsebene des Flächennutzungsplanes nicht relevant. Der Belang wird in den nachfolgenden Bebauungsplan-Verfahren für die Quartiere „Parkstadt“, „Marktstadt“ und „Bildungscampus“ betrachtet. Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Um weltaus- wirkungen: Solche Maßnahmen sind im Rahmen der FNP-Änderung nicht erforderlich. Bewertung: Dieser Belang ist auf der Maßstabsebene des Flächennutzungsplanes nicht rele- vant. Der Belang wird in den nachfolgenden Bebauungsplan-Verfahren für die Quartiere „Park- stadt“, „Markstadt“ und „Bildungscampus“ betrachtet. 8.5.13 Kultur- und sonstige Sachgüter (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 d BauGB) Ziele des Umweltschutzes: BauGB, BNatSchG, Denkmalschutzgesetz Bestand (derzeitiger Umweltzustand): Im Änderungsbereich steht die Großmarkthalle ein- schließlich der südlich gelegenen Versteigerungshalle unter Denkmalschutz. Weitere Bau- denkmäler sind folgende Gebäude: Koblenzer Straße 65 (Fabrik), Marktstraße 6c (Bunker) und Sechtemer Straße 5 (Fabrik) . Zu nennen sind weiterhin die Allee Schönhauser Straße (teilweise im Änderungsbereich ) und die Südbrücke angrenzend an den Änderungsbereich. Im Änderungsbereich liegen mehrere Bodendenkmale und archäologische Fundstellen vor (siehe ausführlich Punkt 5.4). 40 Weiterhin liegt der westlichste Teil des Änderungsbereiches (Sportpark) im Kulturlandschafts- bereich 335 Äußerer Grüngürtel (mit assoziierten Flächen) gemäß Kulturhistorischem Fach- beitrag zum Regionalplan Köln. Ziel ist hier „Bewahren des Kulturlandschaftsgefüges“. An Sachgütern sind zahlreiche Hallen und andere Gebäude vorhanden Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante): Entspricht dem Bestand Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: Die FNP -Änderung selbst hat keine Auswirkungen auf die denkmalgeschützten Hallen oder die Bodendenkmale und archä- ologischen Fundstellen bzw. den Kulturlandschaftsbereich. Im Zuge der nachfolgenden Be- bauungsplan-Verfahren werden die Auswirkungen auf die Belange des Denkmalschutzes wei- ter untersucht. Die Ausweisung der Grünfläche zur Vervollständigung des Inneren Grüngürtels wird unter denkmalpflegerischen Aspekten als positiv bewertet. Der Belang der Sachgüter ist durch die geplante FNP-Änderung nicht direkt betroffen. Zahlrei- che Hallen und Gebäude wurden bzw. werden im Vorgriff auf die geplante städtebauliche Neu- ordnung niedergelegt werden. Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltaus- wirkungen: Solche Maßnahmen sind im Rahmen der FNP-Änderung nicht erforderlich. Bewertung: Im Änderungsbereich liegen denkmalgeschützte Hallen und Gebäude , Boden- denkmale und archäologischen Fundstellen vor. Weiterhin ist der westlichste Bereich Teil ei- nes Kulturlandschaftsbereiches im Regionalplan. Die FNP-Änderung selbst hat keine Auswir- kungen auf die denkmalpflegerischen Interessensflächen. Die Ausweisung der Grünfläche zur Vervollständigung des Inneren Grüngürtels wird unter denkmalpflegerischen Aspekten als po- sitiv bewertet. 8.5.14 Vermeidung von Emissionen (insbesondere Licht, Gerüche, Strahlung, Wärme), sachgerechter Umgang mit Abfällen und Abwässern (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 e BauGB) Ziele des Umweltschutzes: BImSchG, Lichterlass NW, LAI-Hinweise „Messung, Beurteilung und Minderung von Lichtimmissionen, Geruchsimmissions -Richtlinie (GIRL), LWG NRW, WHG, LAGA, Bestand (derzeitiger Umweltzustand): Abwässer / Abfälle: Der Umgang mit Abwässern und Abfällen berühr t nicht die Maßstabs- ebene des FNP. Licht: im Bereich der Sportflächen des Sportparks im westlichsten Teil des Änderungsberei- ches existieren Flutlichtanlagen. Auch im Bereich des ehemaligen Güterbahnhofs Bonntor existieren Lichtmasten, die nicht mehr betrieben werden. Strahlung und Wärme: Anlagen, die solchen Emissionen auslösen, sind im Änderungsbereich nicht vorhanden. Gerüche: Im Bereich Sechtemer Straße / Bonner Straße befindet sich ein Betrieb der Abfall- verwertung. Von diesem können Gerüche ausgehen. Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante): Entspricht dem Bestand. Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: Abwässer / Abfälle: Der Umgang mit Abwässern und Abfällen wird in den nachfolgenden Be- bauungsplänen betrachtet. Licht: Die Planung von neuen Lichtanlagen oder Veränderung bestehender Lichtanlagen ist nicht Bestandteil der FNP-Änderung Strahlung und Wärme: Eine Abstrahlung von erheblichen Wärme- oder Strahlungsemissionen wird mit der Umsetzung der FNP-Änderung nicht einhergehen. 41 Gerüche: Der möglicherweise geruchsemittierende Betrieb der Abfallverwertung wird im Zuge der geplanten städtebaulichen Neuordnung verlagert. Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblich nachteiliger Umweltauswir- kungen: Solche Maßnahmen sind im Rahmen der FNP-Änderung nicht erforderlich. Bewertung: Die Belange Licht, Abwasser und Abfälle, Wärme und Strahlung sowie Gerüche sind durch die FNP-Änderung nicht betroffen. 8.5.15 Nutzung erneuerbarer Energien / sparsame und effiziente Nutzung von Energie (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 f BauGB) Ziele des Umweltschutzes: Gesetz zur Vereinheitlichung des Energiesparrechts für Ge- bäude und zur Änderung weiterer Gesetze (GEG, November 2020), Beschluss des Stadtent- wicklungsausschusses Köln aus 6/2000 zur solarenergetischen Optimierung, Bestand (derzeitiger Umweltzustand): Der Änderungsbereich weist keine Bedeutung für die Gewinnung erneuerbarer Energie auf. Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante): Entspricht im Wesentlichen dem Bestand. Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: Die geplante FNP-Änderung sieht keine Flächen für Anlagen zur Gewinnung erneuerbarer Energien vor. Im Rahmen der nach- folgenden Bebauungsplan-Verfahren zu den Teilflächen „Quartier Parkstadt“, „Quartier Markt- stadt“ und „Quartier Bildungscampus“ wird die Erstellung von Energiekonzepten geprüft. Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltaus- wirkungen: Solche Maßnahmen sind im Rahmen der FNP-Änderung nicht erforderlich. Bewertung: Der Änderungsbereich weist keine Bedeutung für die Gewinnung erneuerbarer Energie auf. Im Rahmen der nachfolgenden Bebauungsplan -Verfahren zu den Teilflächen „Quartier Parkstadt“, „Quartier Marktstadt“ und „Quartier Bildungscampus“ wird die Erstellung von Energiekonzepten geprüft. 8.5.16 Darstellungen von Landschaftsplänen und sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall-, Immissionsschutzrechtes (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 g BauGB) Ziele des Umweltschutzes: Landschaftsplan Köln, Luftreinhalteplan Köln, Wasserschutzzo- nen-VO Bestand (derzeitiger Umweltzustand): Im Änderungsbereich liegen nur sehr untergeordnet Schutzausweisungen des Landschaftsplanes (LP) der Stadt vor. So liegt in einem kleinen Teil- bereich des Sportparks Süd das Landschaftsschutzgebiet (LSG) L17 mit dem Entwicklungsziel 2 – Erhaltung und Weiterentwicklung vorhandener Grünanlagen - vor. Die restliche Sportpark- Fläche im Änderungsbereich liegt außerhalb des LSG und ist lediglich mit dem Entwicklungs- ziel 2 belegt. Weiterhin tangiert ein kleiner Teilbereich der Änderung den geschützten Land- schaftsbereich LB 2-06 mit dem Entwicklungsziel 1 - Erhaltung und Weiterentwicklung einer weitgehend naturnahen Landschaft - im Bereich der Einmündung der Marktstraße in die Vor- gebirgsstraße. Der Änderungsbereich ist auch nicht Bestandteil einer rechtskräftigen Wasserschutzzone (WSZ). Der Änderungsbereich liegt in der seit vielen Jahren geplanten WSZ Hürth in der ge- planten Zone IIIB. Der Änderungsbereich liegt innerhalb der Umweltzone des Luftreinhalteplans der Stadt Köln. Die dem Änderungsbereich nächstgelegen Station ist die Luftmessstation VKLS in der Luxem- burger Straße. Aufgrund der Entfernung zum Änderungsbereich sind die dortigen Messwerte 42 nicht repräsentativ für die verkehrsbedingten Luftschadstoff -Immissionen am und im Ände- rungsbereich Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante): Entspricht dem Bestand. Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: Der Träger der Landschaftspla- nung hat der FNP -Änderung zugestimmt. Die Auswirkungen auf den Landschaftsplan sind marginal. Die geplanten Gebietsausweisungen werden keinen Konflikt mit der geplanten Wasserschutz- zone IIIB des Wasserwerkes Hürth auslösen. Es sind keine Gewerbeflächen geplant, in deren Bereich sich Gewerbebetriebe ansiedeln könnten, die mit wassergefährdenden Stoffen han- tieren könnten. Die geplante FNP-Änderung selbst hat keine direkten Auswirkungen auf die Höhe von ver- kehrsbedingten Luftschadstoff-Immission. Die Ausweisung der geplanten Grünfläche fördert das Ziel der Luftreinhaltung und damit auch die Ziele des Luftreinhalteplans. Eine genauere Betrachtung der Veränderung von verkehrsbedingten Luftschadstoff -Immissionen aus dem motorisierten Individualverkehr (MIV) erfolgt im Rahmen der Umweltprüfungen zu den nach- folgenden Bebauungsplan-Verfahren. Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltaus- wirkungen: Solche Maßnahmen sind im Rahmen der FNP-Änderung nicht erforderlich. Bewertung: Der Änderungsbereich tangiert in sehr geri ngem Umfang Schutzausweisungen des Landschaftsplanes der Stadt Köln. Der Träger der Landschaftsplanung hat der FNP -Än- derung zugestimmt. Die Flächenausweisungen stehen nicht im Widerspruch zu der seit Jahren geplanten Auswei- sung einer Wasserschutzzone der Stadt Hürth, die auch den Änderungsbereich betreffen würde. Der Änderungsbereich liegt innerhalb der Umweltzone des Luftreinhalteplans der Stadt Köln. Die geplante FNP -Änderung selbst hat keine direkten Auswirkungen auf die Höhe von ver- kehrsbedingten Luftschadstoff- Immission. Die Ausweisung der geplanten Grünfläche fördert das Ziel der Luftreinhaltung und damit auch die Ziele des Luftreinhalteplans. 8.5.17 Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von bindenden Beschlüssen der Europäischen Gemeinschaft festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 h BauGB) Ziele des Umweltschutzes: BImSchG, Erhaltung der Unterschreitung der Werte der 39. BIm- SchV, Erhaltung u. Verbesserung der Luftgüte, Luftreinhalteplan für das Stadtgebiet Köln, Zweite Fortschreibung 2019 Bestand (derzeitiger Umweltzustand): siehe Kapitel 5.7.6 Luft und Klima sowie 7.5.16 Darstel- lungen von Landschaftsplänen und sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall-, Im- missionsschutzrechtes; Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante): Entspricht dem Bestand. Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: Neben dem Wegfall von emittie- renden Nutzungen wird die neu ausgewiesene großflächige Grünfläche durch die hier anzule- genden Pflanzungen immissionsmindernd und damit positiv auf die Luftqualität wirken. Die Grenzwerte gemäß der 39. Bundesimmission sschutz-Verordnung (BImSchV) für Stick- stoffdioxid (NO2) und Feinstaub (PM10) betragen 40 µg/m³ Luft (Jahresmittelwert). Für das Bebauungsplan -Verfahren „Sechtemer Straße“ wurde eine Simulation verkehrsbe- dingter Luftschadstoffe, hier NO 2 durchgeführt. Im Ergebnis führt die Umsetzung dieser Pla- nung (2030) nicht zur Überschreitung der Grenzwerte der 39 BImSchV für NO2 an den Gebäu- defassaden entlang der Bonner Straße zwischen Sechtemer und Koblenzer Straße. Die ma- ximalen Immissionskonzentrationen liegen hier bei 33,1 µg/m³ Luft. 43 Ein Screening des Umwelt – und Verbraucherschutzamtes zeigt für den Planfall 2030 für Fas- saden entlang der Marktstraße und der Schönhauser Straße maximale NO 2-Konzentrationen von 36,4 und 38,9 µg/m³ und für Feinstaub (PM10) von 23,7 und 25,3 µg/m³. Auch hier wird der Grenzwert, teilweise deutlich, unterschritten. Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltaus- wirkungen: Solche Maßnahmen sind im Rahmen der FNP-Änderung nicht erforderlich. Bewertung: Im Zuge der Umsetzung der FNP-Änderung werden die Emissionen und Immissi- onen im Änderungsbereich deutlich gemindert durch die Ausweisung der geplanten großen Grünfläche. Diese Entwicklung ist positiv zu bewerten. 8.5.18 Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d des § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB - Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima, Landschaft, biologische Vielfalt, Natura 2000-Gebiete, Mensch, Gesundheit und Be- völkerung, Kultur- und Sachgüter (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 i BauGB) Bestand (derzeitiger Umweltzustand): Aufgrund der hohen Versiegelung und Bebauung sowie sonstiger Nutzungen im Änderungsbereich sind die Wechselwirkungen zwischen den meisten der vorgenannten Umweltbelangen und Schutzgütern nur sehr gering ausgeprägt. Die Wech- selwirkung Boden – Klima ist aufgrund der hohen Versiegelung und geringen Durchlüftung als hoch ausgeprägt zu bewerten. Weiterhin besteht eine Wechselwirkung zwischen der teilweise hohen Lärmbelastung und der Gesundheit der im Änderungsbereich arbeitenden Menschen. Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante): Entspricht dem Bestand. Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: Im Bereich der großflächig ausge- wiesenen Grünfläche werden sich die Wechselwirkungen zwischen Umweltbelangen und Schutzgütern Tiere, Pflanzen, Boden, Wasser und Luft verbessern, während die Wechselwir- kung zwischen den Umweltbelangen Boden und Klima eine w ohlfahrtssteigernde Abschwä- chung erfahren wird. Weiterhin werden im Zuge der nachfolgenden Bebauungsplan-Verfahren Lärmschutzmaßnahmen geprüft, die die Wechselwirkung zwischen Lärm und den zukünftig hier wohnenden, arbeitenden und lernenden Menschen abschwächen wird. Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltaus- wirkungen: Solche Maßnahmen sind im Rahmen der FNP-Änderung nicht erforderlich. Bewertung: Die im Bestand überwiegend schwach ausgeprägten Wechselwirkungen zwischen den meisten der vorgenannten Umweltbelangen und Schutzgütern werden sich nach der Um- setzung der FNP-Änderung verbessern. Ungünstige Wechselwirkungen werden dagegen ab- geschwächt. 8.5.19 Anfälligkeit für die Auswirkungen schwerer Unfälle und Katastrophen auf die Belange des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d und i des § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB - Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima, Landschaft, bio- logische Vielfalt, Natura 2000-Gebiete, Mensch, Gesundheit und Bevölkerung, Kultur- und Sachgüter, Wechselwirkungen (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 j BauGB) Bestand (derzeitiger Umweltzustand): Der Änderungsbereich weist keine große Anfälligkeit für schwere Unfälle oder (Natur)Katastrophen auf, da a. in der Kölner Bucht keine Naturkatastrophen vorkommen, b. im Änderungsbereich und seinem Nahbereich keine Nutzungen angesiedelt sind, die schwere Unfälle oder Katastrophen auslösen könnten, c. im Änderungsbereich nur sehr untergeordnet sensible Nutzungen (Sportpark, Wohnen) vorliegen, die von einem schweren Unfall oder einer Kataststrophe betroffen sein könn- ten. 44 Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante): Entspricht dem Bestand. Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: Mit der Umsetzung der geplanten FNP-Änderung ergeben sich keine Änderung der Gründe zu a) und b) unter Bestand, die zu einer erhöhten Anfälligkeit führen könnten. Zukünftig werden im Änderungsbereich sehr viel mehr Menschen wohnen und Bildungsein- richtungen besuchen sowie die geplante Grünfläche zur Naherholung aufsuchen. In den nach- folgenden Bebauungsplänen werden Rettungswege und Löschwasserbereitstellung geregelt werden, um im sehr unwahrscheinlichen Fall eines schweren Unfalls oder einer Katastrophe das Eingreifen von Rettungsdiensten zeitnah zu ermöglichen. Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltaus- wirkungen: Solche Maßnahmen sind im Rahmen der FNP-Änderung nicht erforderlich. Bewertung: Der Änderungsbereich weist im Bestand keine große Anfälligkeit für schwere Un- fälle oder Katastrophen auf. Daran wird sich auch nach der Umsetzung der geplanten FNP - Änderung keine wesentliche Änderung ergeben. In den nachfolgenden Bebauungsplänen wer- den Regelungen getroffen, die das Eingreifen von Rettungsdiensten zeitnah zu ermöglichen. 8.5.20 Eingriffsregelung (§ 1a Abs. 3 BauGB) Ziele des Umweltschutzes: BNatSchG, Landesnaturschutzgesetz NRW, § 1a BauGB Bestand (derzeitiger Umweltzustand): Im Rahmen der vorbereitenden Bauleitplanung (Flä- chennutzungsplanung) greift die Eingriffsregelung gemäß § 1a Abs. 3 Satz 6 BauGB nicht. Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante): Entspricht dem Bestand. Prognose Umweltzustand nach Dur chführung der Planung: Im Rahmen der vorbereitenden Bauleitplanung (Flächennutzungsplanung) greift die Eingriffsregelung nicht. Im Zuge der Um- weltprüfungen zu den nachfolgend aufzustellenden Bebauungsplänen wird die Vorrausetzung zur Anwendung der Eingriffsregelung geprüft. Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltaus- wirkungen: Solche Maßnahmen sind im Rahmen der FNP-Änderung nicht erforderlich. Bewertung: Im Rahmen der vorbereitenden Bauleitplanung (Flächennutzungspla nung) greift die Eingriffsregelung gemäß § 1a Abs. 3 Satz 6 BauGB nicht. 8.5.21 Kumulierung mit den Auswirkungen von Vorhaben benachbarter Plangebiete (Anlage 1 zum BauGB, 2. b) ff) Im Nahbereich des Änderungsbereiches liegen derzeit keine weiteren FNP-Änderungen vor. 8.5.22 Eingesetzte Stoffe und Techniken (Anlage 1 zum BauGB, 2. b) hh) Die später im Rahmen der Umsetzung der vorbereitenden und verbindlichen Bauleitplanung eingesetzten Stoffe und Techniken sind derzeit nicht bekannt. 8.5.23 In Betracht kommende anderweitige Planungsmöglichkeiten (Alternativen) und die Angabe für die wesentlichen Gründe für die getroffene Wahl (Anlage 1 zum BauGB, 2. d) Im Änderungsbereich liegen mindergenutzte Flächen vor sowie Nutzungen, deren La ge im kernstädtischen Bereich nicht mehr zeitgemäß ist. Die durch die FNP -Änderung mögliche städtebauliche Neuordnung soll einerseits dem hohen Bedarf an Wohnfläche und Bildungs- 45 einrichtungen Rechnung tragen und andererseits eine Vervollständigung des Inner en Grün- gürtels ermöglichen, die nur an dieser Stelle möglich ist. Mit der geplanten Verlagerung der vorhandenen Einrichtungen des Großmarktes wird zudem zukünftig Anliefer- und Schwerlast- verkehr aus den angrenzenden Wohngebieten abgezogen. C Zusätzliche Angaben 8.6 Technische Verfahren bei der Umweltprüfung beziehungsweise Hinweise auf Schwierigkeiten bei der Zusammenstellung der Angaben Im Rahmen der Umweltprüfung wurde überwiegend auf vorhandene Unterlagen zurückgegrif- fen. An technischen Verfahren zur Datenerhebung wurden Rammkernsondierungen, die schalltechnische digitale Berechnung der Beurteilungspegel, die digitale Berechnung von Luft- schadstoff-Konzentrationen und Verkehrszählungen angewendet. Die Unterlagen sind unter Punkt 8.9 „Referenzliste der Quellen“ aufgeführt. Schwierigkeiten bei der Zusammenstellung der Angaben ergaben sich nicht. 8.7 Geplante Maßnahmen zur Überwachung der erheblichen Auswirkungen (Moni- toring) Die Definition s olcher Maßnahmen ist im Rahmen der vorbereitenden Bauleitplanung (Flä- chennutzungsplanung) nicht erforderlich. 8.8 Zusammenfassung Tiere: Aufgrund der Lage, der Vornutzungen und Störungen im Änderungsbereich ist nur un- tergeordnet mit Lebensstätten planungsrelevanter Tierarten zu rechnen. Eine aus dem Arten- schutzregime entstehende Planungsschranke, die den geplanten FNP -Ausweisungen zuwi- derlaufen könnte, ist gemäß der vorliegenden Artenschutzprüfung Stufe I nicht erkennbar. Der Umgang mit artenschutzrechtlichen Sachverhalten ist den nachfolgenden Bebauungsplan - Verfahren und Baugenehmigungsverfahren sowie den parallel zur FNP -Änderung laufenden Freistellungs- und Grünmaßnahmen überlassen. Pflanzen: Aufgrund der hohen Versiegelung / Bebauung im weiten Teilen des Änderungsbe- reiches liegen nur untergeordnet Grünflächen und lineare Grünstrukturen vor. Insgesam t ist der Biotopbestand im Änderungsbereich als überwiegend geringwertig einzustufen. Mit Aus- weisung der Grünfläche zur Vervollständigung des Inneren Grüngürtels wird der Anteil an Grünfläche zukünftig deutlich höher werden als im Bestand. Diese Entwicklun g ist positiv zu bewerten. Fläche: So gut wie alle im Änderungsbereich betroffenen Flächen sind baulich oder anderwei- tig vorgenutzt. Die geplante FNP -Änderung löst entsprechend im Änderungsbereich keinen zusätzlichen Flächenverbrauch für die geplanten Nutzungen aus. Indirekt löst die spätere Um- setzung durch die geplante Verlagerung von Einrichtungen des Großmarktes nach Köln-Mars- dorf dort eine Inanspruchnahme bislang landwirtschaftlich genutzter Flächen aus. Boden: Aufgrund der vorhandenen Nutzungen ist davon auszugehen, dass im überwiegenden Teil des Änderungsbereiches keine natürlichen Bodeneigenschaften vorliegen. Im Bereich der großflächig ausgewiesenen Grünfläche wird es langfristig zu einer Entsiegelung und damit zu einer Erholung der beeinträchtigten Bodeneigenschaften kommen. Diese Entwicklung ist po- sitiv zu bewerten. Wasser Oberflächenwasser: Der Belang Oberflächengewässer ist durch die geplante FNP-Änderung nicht betroffen. Grundwasser: Aufgrund der großflächigen Versiegelungen im Änderungsbereich f indet im Änderungsbereich im Bestand nur sehr untergeordnet Grundwasserneubildung statt. Im Be- reich der geplanten großflächigen Grünfläche wird es zukünftig aufgrund der Entsiegelung zu 46 einer deutlich höheren Grundwasserspende aus Niederschlägen in das Gru ndwasser kom- men. Diese Entwicklung ist positiv zu bewerten. Luft Luftschadstoffe – Emissionen, auch Treibhausgase: Es ist davon auszugehen, dass Teile des Änderungsbereiches als erheblich emissionsvorbelastet eingestuft werden müssen (Stra- ßenverkehr, Wärme bereitstellung, Gewerbe). Im Zuge der Umsetzung der FNP -Änderung werden die Emissionen zur Wärmebereitstellung deutlich gemindert durch die Ausweisung der geplanten großen Grünfläche als eine emissionsfreie Nutzungsart. Diese Entwicklung ist po- sitiv zu bewerten. Luftschadstoffe – Immissionen: Insgesamt liegt im Änderungsbereich im Bestand eine mitt- lere Luftgüte vor. Zukünftig wird die neu ausgewiesene großflächige Grünfläche durch die hier anzulegenden Pflanzungen immissionsmindernd wirken. Der prognostizie rte Rückgang der Immissionsbelastung ist als positive Entwicklung zu bewerten. Klima: Für den Bestand wird ein Klimatoptyp „Innenstadtklima – hoher Belastungsgrad“ aus- gewiesen. Es handelt sich beim Änderungsbereich um ein thermisches Lastgebiet. Mit der Ausweisung der großflächigen Grünfläche wird zukünftig ein thermischer Ausgleichsraum im Änderungsbereich vorgesehen. Die hierdurch zu erwartende Minderung der sommerlichen Überwärmung im Änderungsbereich ist als positive Entwicklung zu bewerten. Wirkungsgefüge zwischen Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima: Das im Bestand überwiegend schwach ausgeprägt Wirkungsgefüge zwischen den meisten der vorge- nannten Umweltbelangen und Schutzgütern wird sich nach der Umsetzung der FNP-Änderung verbessern. Landschaft: Im Änderungsbereich kann aufgrund der vorliegenden Bebauung, Versiegelung und anderer Flächennutzungen nicht von Landschaft gesprochen werden. Zukünftig wird sich im Änderungsbereich durch die Ausweisung der langgestreckten Grünfläche der Charakter einer „Stadt“Landschaft entwickeln. Die Schaffung eines Stücks Landschaft in der Stadt ist als positive Entwicklung zu bewerten. Biologische Vielfalt: Gemäß den Feststellungen in den Punkten 7.5.1 Tiere und 7.5.2 Pflan- zen ist von einer eher gering ausgeprägten biologischen Vielfalt im Änderungsbereich ausge- hen. Die geplante Ausweisung der großflächigen Grünfläche lässt die Erwartung zu, dass sich die biologische Vielfalt im Änderungsbereich leicht erhöhen wird. Diese Entwicklung ist als positiv zu bewerten. Erhaltungsziele und Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete (Gebiete von gemeinschaft- licher Bedeutung/europäische Vogelschutzgebiete): Der Belang ist durch die geplante FNP-Änderung nicht betroffen. Mensch, Gesundheit, Bevölkerung Lärm: Im Änderungsbereich liegen Lärm -Immissionen aus Straßen - und Schienenverkehr, aus Gewerbe und Sportnutzungen vor. Die Orientierungswerte für eine gemischt Baufläche werden im zentralen Teil durch den Straßenverkehrslärm eingehalten, in Straßennähe deutlich überschritten. Der Schienenverkehrslärm überschreitet in weiten Teilen tags und nachts die Orientierungswerte für eine gemischte Baufläche, im südwestlichen Teil wird der Orientie- rungswert am Tag eingehalten. Die geplante Grünfläche ist durch den Schien enverkehr er- heblich lärmbelastet. In den nachfolgenden Bebauungsplan -Verfahren werden aktive und passive Schallschutz- maßnahmen untersucht werden, die in den Bereiche der geplanten gemischten Nutzungen die dort festgestellten Überschreitungen der Orientier ungswerte mindern können. Grundsätzlich ist eine Umsetzung der geplanten Nutzungen im Änderungsbereich möglich. Altlasten: Aufgrund der teilweise langjährigen Vornutzungen im Änderungsbereich ist dort mit dem Vorliegen von Bodenveränderungen und Bodenverun reinigungen zu rechnen. Die Aus- wertung vorhandener unterlagen zeigt, dass grundsätzlich eine Vereinbarkeit der vorliegenden Bodenverunreinigungen mit den geplanten Gebietsausweisungen hergestellt werden kann. 47 Erschütterungen: Die heute vorhandenen und zukü nftig entstehenden Erschütterungen durch den Zugverkehr der Bahn AG und der KVB werden vorrausichtlich nicht zu einer Über- schreitung von Anhaltswerten im Änderungsbereich führen. sonstige Gesundheitsbelange / Risiken: Der Änderungsbereich ist gemäß dem Hoc hwas- serschutzkonzept Köln bis zu einem 100-jährlichen Hochwasser (11,30 m KP) geschützt. Der Umgang mit Niederschlagswasser aus Starkregenereignissen wird in den nachfolgenden Be- bauungsplan-Verfahren untersucht. Hierzu macht das Regenwassermanagementkonzept zur Integrierten Planung Vorschläge. Besonnung/Belichtung: Dieser Belang ist auf der Maßstabsebene des Flächennutzungspla- nes nicht relevant. Der Belang wird in den nachfolgenden Bebauungsplan -Verfahren für die Quartiere „Parkstadt“, „Marktstadt“ und „Bildungscampus“ betrachtet. Kultur- und sonstige Sachgüter: Im Änderungsbereich liegen denkmalgeschützte Hallen und Gebäude, Bodendenkmale und archäologischen Fundstellen vor. Weiterhin ist der west- lichste Bereich Teil eines Kulturlandschaftsbereiches im Regi onalplan. Die FNP -Änderung selbst hat keine Auswirkungen auf die denkmalpflegerischen Interessensflächen. Die Auswei- sung der Grünfläche zur Vervollständigung des Inneren Grüngürtels wird unter denkmalpfle- gerischen Aspekten als positiv bewertet. Vermeidung von Emissionen (insbesondere Licht, Gerüche, Strahlung, Wärme), sach- gerechter Umgang mit Abfällen und Abwässern: Die Belange Licht, Abwasser und Abfälle, Wärme und Strahlung sowie Gerüche sind durch die FNP-Änderung nicht betroffen. Nutzung erneuerbarer Energien / sparsame und effiziente Nutzung von Energie: Der Än- derungsbereich weist keine Bedeutung für die Gewinnung erneuerbarer Energie auf. Im Rah- men der nachfolgenden Bebauungsplan -Verfahren zu den Teilflächen „Quartier Parkstadt“, „Quartier Marktstadt“ und „Quartier Bildungscampus“ wird die Erstellung von Energiekonzep- ten geprüft. Darstellungen von Landschaftsplänen und sonstigen Plänen, insbesondere des Was- ser-, Abfall-, Immissionsschutzrechtes: Der Änderungsbereich tangiert in sehr geringem Umfang Schutzausweisungen des Landschaftsplanes der Stadt Köln. Der Träger der Land- schaftsplanung hat der FNP-Änderung zugestimmt. Die Flächenausweisungen stehen nicht im Wiederspruch zu der seit Jahren geplanten Aus- weisung einer Wasserschutzzone der Stadt Hürth, di e auch den Änderungsbereich betreffen würde. Der Änderungsbereich liegt innerhalb der Umweltzone des Luftreinhalteplans der Stadt Köln. Die geplante FNP -Änderung selbst hat keine direkten Auswirkungen auf die Höhe von ver- kehrsbedingten Luftschadstoff- Immission. Die Ausweisung der geplanten Grünfläche fördert das Ziel der Luftreinhaltung und damit auch die Ziele des Luftreinhalteplans. Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechts -ver- ordnung zur Erfüllung von bindenden Besc hlüssen der Europäischen Gemeinschaft festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden: Im Zuge der Umsetzung der FNP-Änderung werden die Emissionen und Immissionen im Änderungsbereich deutlich gemindert durch die Ausweisung der geplanten großen Grünfläche. Diese Entwicklung ist po- sitiv zu bewerten. Wechselwirkungen: Die im Bestand überwiegend schwach ausgeprägten Wechselwirkungen zwischen den meisten der vorgenannten Umweltbelangen und Schutzgütern werden sich nach der Umsetzung der FNP-Änderung verbessern. Ungünstige Wechselwirkungen werden dage- gen abgeschwächt. Anfälligkeit für die Auswirkungen schwerer Unfälle und Katastrophen : Der Änderungs- bereich weist im Bestand keine große Anfälligkeit für schwere Unfälle oder Katastrophen auf. Daran wird sich auch nach der Umsetzung der geplanten FNP -Änderung keine wesentliche Änderung ergeben. In den nachfolgenden Bebauungsplänen werden Regelungen getroffen, die das Eingreifen von Rettungsdiensten zeitnah zu ermöglichen. 48 Eingriffsregelung: Im Rahmen der vorbereitenden Bauleitplanung (Flächennutzungspla- nung) greift die Eingriffsregelung gemäß § 1a Abs. 3 Satz 6 BauGB nicht. Kumulierung mit den Auswirkungen von Vorhaben benachbarter Plangebiete, einge- setzte Stoffe und Techniken, Alternativen, Monitoring: nicht betroffen bzw. nicht erforder- lich. 8.9 Referenzliste der Quellen - ADU Cologne: Schallimmissionspläne zum Schienenverkehrslärm, Köln, 2020; - ADU Cologne: Sechtemer Block in Köln -Raderberg WE 7570 Stellungnahme zu Er- schütterungsimmissionen durch die KVB im Endausbau gemäß Planfeststellungs-ver- fahren, Köln, 12/2019; - Bezirksregierung Köln: Luftreinhalteplan der Stadt Köln, 3. Fortschreibung 2021, Aus- zug; - Bezirksregierung Köln: Wasserschutzgebiete in Köln, eigene kartographische Darstel- lung, Köln, o. J.; - Büro für Freiraumplanung Dieter Liebert: Artenschutzrechtliche Prüfung Stufe I (ASP I) 219. FNP-Änderung des Flächennutzungsplanes „Parkstadt-Süd in Köln-Raderberg“, Alsdorf, 16.11.2020; - iMA cologne: Luftschadstoffprognose zu den verkehrsbedingten Immissionen gemäß 39. BImSchV im Bereich des Planvorhabens zum Vorhabenbezogenen Bebauungs- plan „Sechtemer Straße“ in Köln-Raderberg, Entwurf, Köln, 03/20; - Labor Dr. Rabe HygieneConsult: Auszug aus der Karte „Luftgüte in Köln“ aus: Ermitt- lung der Luftqualität in Köln mit Flechten als Bioindikatoren, Essen, 12/2003; - Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW: Fachinformationssystem geschützte Arten, Messtischblatt 5007-4, Recklinghausen, Abfrage 08/2020; - Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW: Auszug aus der Planungs- hinweiskarte „Zukünftige Wärmebelastung“ aus: Klimawandelgerechte Metropole Köln, Abschlussbericht, LANUV Fachbericht Nr. 50, Recklinghausen, 2013; - Ministerium für Umwelt, Landwirtsc haft, Natur- und Verbraucherschutz NRW, elwas web: Grundwasserdaten, Düsseldorf, Abfrage 08/2020; - Stadt Köln: Auszug Synthetische Klimafunktionskarte, Köln, 1997; - Stadt Köln, Umwelt- und Verbraucherschutzamt: Schallimmissionspläne Verkehr, Köln, 2014; - Stadt Köln, Umwelt- und Verbraucherschutzamt: Screening der verkehrsbedingten Im- missionen im Bereich der Marktstraße und der Schönhauser Straße, Köln, 09/2020; - Stadt Köln, Rheinenergie / ehemaliges Staatliches Umweltamt: Grundwassergleichen, Köln, 1987 bis 2003; - Stadt Köln, Köln.GIS: Luftbilder und Schrägluftbilder, Köln, 2014 und 2020; - Stadt Köln: Altlastenkataster, Köln, 2018; - Stadt Köln, Stadtentwässerungsbetriebe (StEB) AÖR: Hochwassergefahrenkarte, Köln, o. J.; - Stadt Köln: Überflutungshöhen bei verschie denen Starkregenereignissen, aus StEB AÖR, Köln, 2014;
Beratungsverlauf
-
28.10.2021
TOP 7.3, Vorberatung (Fachausschuss). Ergebnis: ohne Votum in nachfolgende Gremien -
28.10.2021
TOP 4.7, Vorberatung (Fachausschuss). Ergebnis: ohne Votum in nachfolgende Gremien -
08.11.2021
Bezirksvertretung 2 (Rodenkirchen)
TOP 9.2.6, Anhörung (BV). Ergebnis: mit Änderungen empfohlen
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