BKA 0818
Stellungnahme: Neue Leitentscheidung, Entscheidungssätze: Arbeitsentwürfe zur Beteiligung von BKA sowie der Regionalräte Düsseldorf und Köln des MWIKE vom 15.06.2023; Bestätigung des vorläufigen Beschluss des Braunkohlenausschusses vom 30.06.2023
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Sitzungsvorlage Braunkohlenausschuss (Stellungnahme: Neue Leitentscheidung, Entscheidungssätze: Arbeitsentwürfe zur Beteiligung von BKA sowie der Regionalräte Düsseldorf und Köln des MWIKE vom 15.06.2023; Bestätigung des vorläufigen Beschluss des Braunkohlenausschusses vom 30.06.2023)
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Sitzungsvorlage Braunkohlenausschuss (Stellungnahme: Neue Leitentscheidung, Entscheidungssätze: Arbeitsentwürfe zur Beteiligung von BKA sowie der Regionalräte Düsseldorf und Köln des MWIKE vom 15.06.2023; Bestätigung des vorläufigen Beschluss des Braunkohlenausschusses vom 30.06.2023)
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Seite 1 von 1 Sitzungsvorlage Braunkohle- nausschuss - öffentlich - BKA 0818 Dezernat Regionalplanung, Braunkohlenplanung, Geschäftsstelle Ansprechperson Frau Denise Viola Telefon 0221 / 147 - 2788 BEZIRKSREGIERUNG Köln Datum 27.09.2023 Beratungsfolge Termin TOP Beratungsaktion Braunkohlenausschuss 27.10.2023 4 beschließend TOP: Stellungnahme: Neue Leitentscheidung, Entscheidungssätze: Arbeitsentwürfe zur Beteili- gung von BKA sowie der Regionalräte Düsseldorf und Köln des MWIKE vom 15.06.2023; Bestätigung des vorläufigen Beschluss des Braunkohlenausschusses vom 30.06.2023 Beschlussvorschlag: Der Braunkohlenausschuss bestätigt den vorläufigen Beschluss vom 30.06.2023. Erläuterungen: Anlage(n): 1. Anl. zu TOP 4.1_Vorläufiger Beschluss_BKA_30.06.2023
Sitzungsvorlage Braunkohlenausschuss (Anl. zu TOP 4.1_Vorläufiger Beschluss_BKA_30.06.2023)
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Seite 1 von 13 Bezirksregierung Köln Braunkohlenausschuss des Regierungsbezirks Köln Vorläufiger Beschluss des Braunkohlenausschusses des Regierungsbezirks Köln Stellungnahme zu: Neue Leitentscheidung, Entscheidungssätze: Arbeitsentwürfe zur Beteiligung von Braunkohlenausschuss sowie der Regionalräte Düsseldorf und Köln des MWIKE vom 15.06.2023 Köln, den 30. Juni 2023 Rechtsgrundlage: § 5 Abs. 3 Geschäftsordnung des Braunkohlenausschusses Köln (GO) Erläuterung: Der Ältestenrat des Braunkohlenausschusses hat in einer Sondersitzung am 30.06.2023 in Form eines vorläufigen Beschlusses mehrheitlich beschlossen, gegenüber der Landesregierung folgende Stellungnahme abzugeben: Stellungnahme • Vorbemerkung Bei den dem Braunkohlenausschuss v om MWIKE überlassenen Arbeitsentwürfen der Entscheidungssätze handelt es sich um nicht ressortabgestimmte Entwürfe. Da davon auszugehen ist, dass die vorgelegten Entwürfe in der Ressortabstimmung noch zahlreiche Änderungen erfahren werden, verzichtet der Braunkohlenausschuss darauf konkrete Formulierungsvorschläge für die aus seiner Sicht notwendigen Änderungen zu unterbreiten. Er konzentriert sich darauf, konkrete Änderungs - und Ergänzungsnotwendigkeiten themenorientiert aufzuzeigen. • Beteiligungsverfahren Der Braunkohlenausschuss begrüßt, dass das MWIKE Fachgespräche mit Seite 2 von 13 ausgewählten Akteuren der Region zur Vorbereitung der Leitentscheidung durchgeführt hat und begrüßt zudem, dass in einem Dialogverfahren die Träger öffentlicher Belange sowie Bürgerinnen u nd Bürger an der Erarbeitung eines Entwurfs der Leitentscheidung frühzeitig beteiligt wurden. Der Braunkohlenausschuss regt im Sinne eines transparenten Verfahrens an, die Dokumentationen des vorgenannten Prozesses zu veröffentlichen. Darüber hinaus begrüßt der Braunkohlenausschuss, dass das MWIKE mit Schreiben vom 15.06.2023 dem Braunkohlenausschuss sowie den Regionalräten Düsseldorf und Köln die nicht ressortabgestimmten Arbeitsentwürfe der Entscheidungssätze der Leitentscheidung mit Gelegenheit zur Stell ungnahme bis einschließlich zum 02.07.2023 übermittelt hat. Vor dem Hintergrund, dass die Leitentscheidung 2023 die zentrale politische Rahmensetzung des Landes zur Beendigung der Braunkohlegewinnung in NRW und den Übergang in die „Nach der Kohle Zeit“ is t regt der Braunkohlenausschuss abermals an, dass dem Braunkohlenausschuss, den Regionalräten Düsseldorf und Köln, sowie den betroffenen Städten, Gemeinden und Kreisen der vollständige Entwurf der Leitentscheidung einschließlich Vorbemerkungen und Erläuter ungen zur Stellungnahme zur Verfügung gestellt wird. Die angeregte Beteiligung am vollständigen Textentwurf einer Leitentscheidung 2023 erhöht durch Transparenz die Akzeptanz derselben und gibt der Region über das bisherige Beteiligungsverfahren hinaus di e Möglichkeit, am konkreten Text ihre Belange und Anregungen für eine nachhaltige Gestaltung des Rheinischen Reviers einzubringen. Dies gilt insbesondere auch deswegen, da mit den Vorbemerkungen die Kontextualisierung der Leitentscheidung 2023 erfolgt und die Erläuterungen die für die Umsetzung der Entscheidungssätze verbindlichen Konkretisierungen vornehmen. Die Erfahrungen aus dem Verfahren zur vorangegangen Leitentscheidung haben die Sinnhaftigkeit und die Notwendigkeit der Beteiligung am Textentwurf eindrucksvoll belegt und löst das im Zukunftsvertrag für Nordrhein-Westfalen für das Rheinische Revier verankerte Beteiligungsversprechen ein. Eine solche vollständige Beteiligung ermöglicht zudem, dass im Re -viervertrag 2.0 zum Ausdruck kommende gegenseitig e Versprechen, den Ausstieg aus der Braunkohle und den Übergang in die „Zeit nach der Kohle“ gemeinsam zu gestalten, einzulösen. Bei einem entsprechend stringent gestalteten Beteiligungsverfahren mit einer Beteiligungsfrist von einem Monat überwiegen nach Auffassung des Braunkohlenausschusses die Vorteile einer solchen Beteiligung (Akzeptanz der Leitentscheidung in der Region) gegenüber dem geringen zeitlichen Verzug. Seite 3 von 13 • Verhältnis der Leitentscheidung 2023 zur Leitentscheidung 2021 Aufgrund der geringeren Regelungstiefe kann der vorliegende Arbeitsentwurf der Entscheidungssätze für eine Leitentscheidung 2023 die Leitentscheidung 2021 nicht ersetzen. Dies gilt insbesondere hinsichtlich der Entscheidungssätze der Leitentscheidung 2021 für die Tagebaue Inden und Hambach oder den Erftumbau, die unverändert weiter gelten sollten. Weder aus den am 15.06.2023 übermittelten Arbeitsentwürfen der Entscheidungssätze, noch aus der E-Mail des MWIKE vom 15.06.2023 oder dem Schreiben der Landesplanungsbehörde vom 09.06.2023, Az: 734 – 51.20.05.09 wird deutlich, im welchem Verhältnis die Leitentscheidungen 2021 und 2023 stehen. Der Braunkohlenausschuss sieht eine solche Klärung als notwendig an, damit alle am Planungsprozess beteiligten, ein einheitliches und eindeutiges Verständnis haben, welcher Rahmen für die Braunkohleplanung gilt. • Verhältnis der Leitentscheidung zur Regionalplanung Die Arbeitsentwürfe zu den Entscheidungssätzen enthalten, -insbesondere in den Entscheidungssätzen 2, 4 und 6 -, neben Themen, die Gegenstand der Braunkohleplanung sind, auch Zielaussagen zur zukünftigen Nutzung der Tagebaufolgelandschaften. Dies ist jedoch originäre Aufgabe der regionalen bzw. kommunalen Planungsträger. Die Leitentscheidung entfaltet jedenfalls für die Regionalplanung und die kommunale Planung keine Bindungswirkung. Die Regionalplanung und die kommunale Planung wird landesseitig ausschließlich über den Landesentwicklungsplan gesteuert und die kommunale Planung zudem nur unter der besonderen Beachtung der sich aus Art 28 Abs. 2 GG ergebenen kommunalen Planungshoheit. Die Leitentscheidung sollte sich daher auf Themen der Braunkohleplanung beschränken. Zumindest sollten in der Leitentscheidung jedenfalls zurückhaltende Formulierungen gewählt und ein Verweis auf die genannten Planungsträger eingefügt werden, der zum Ausdruck bringt, dass jedenfalls für die Regionalplanung und die kommunale Planung eine Leitentscheidung keine Bindungswirkung entfaltet. Der Braunkohlenausschuss vertritt die Auffassung, dass in der Leitentscheidung 2023, sofern die Landesregierung an der Formulierung von regionalplanerischen Zielvorstellungen in dieser festhalten will, im Entscheidungssatz 2 klargestellt werden muss, dass die Regionalräte Düsseldorf und Köln bereits jetzt die Bergbaufolgelandschaften in ihre Regionalplanung für ihren jeweiligen Planungsraum verbindlich einbeziehen können und sollen. Nicht mehr benötigte Gebiete sollen unverzüglich aus dem Braunkohlegebiet herausgenommen werden. Abgesehen von der Rekultivierungsplanung ist die zukünftige Gestaltung des Seite 4 von 13 Raumes nicht Aufgabe der Braunkohlenplanung. Mit der Entlassung einer Fläche aus der Bergaufsicht lebt die herkömmliche planerische Zuständigkeit wieder auf, also die Regionalplanung durch den jeweiligen Regionalrat, und die Bauleitplanung durch die jeweilige Stadt oder Gemeinde. Die Klarstellung trägt nicht nur dafür Sorge, dass für den jeweiligen Planungsraum eine in sich konsistente Regionalplanung sichergestellt wird, sondern gewährleistet insbesondere, dass der Übergang von d er Braunkohleplanung in die Regionalplanung geordnet erfolgt. Der jeweils zuständige Träger der Regionalplanung kann bereits heute unter den Vorgaben des Landesentwicklungsplans und unter Beteiligung aller relevanten Stakeholder seines Planungsraums die re gionalplanerischen Ziele und Grundsätze im Gegenstromprinzip mit der Region formuliert und so dafür Sorge trägt, dass die Kommunen einen verbindlichen und damit verlässlichen Rahmen für die zukunftsgewandte, ökologischen, ökonomischen und sozialen Anforder ungen ausgleichend Rechnung tragende Gestaltung ihre jeweiligen Raumes haben. Der Anschlusszwang von Siedlungsbereichen an bereits bestehende Siedlungsbereiche sollte für das Rheinische Revier im Landesentwicklungsplan (LEP) aufgehoben oder zumindest gelockert werden, da durch die Abgrabungen schließlich Siedlungsbereiche und damit Anschlussbereiche verloren gegangen sind. Hier bedarf es zu einer planerisch sinnvollen Raumgestaltung einer größeren Flexibilität, insbesondere bei der Gestaltung der Restseen. • Leitentscheidung 2023 und Förderung durch Mittel des Strukturwandels Die Arbeitsentwürfe der Entscheidungssätze zur Leitentscheidung enthalten nur im Entscheidungssatz 6 Aussagen zur Förderung insbesondere aus Mitteln des Strukturwandels. Dies e rscheint insofern als problematisch, als die Landesregierung und die Region sich im Revier -vertrag 2.0 und in der gemeinsam verabredeten Neugestaltung des Förderverfahrens verbindlich zur Förderung mit Mitteln des Strukturwandels verständigt haben. Der Braunkohlenausschuss empfiehlt im Sinne dieser Verständigung daher, auf die diesbezüglichen Formulierungen entweder zu verzichten oder ausdrücklich auf diese Verständigung konstitutiv Bezug zu nehmen. Da aufgrund der Rekultivierungsabläufe in den Tagebaufolg elandschaften und der Rückbau -zeiten auf den Konversionsflächen diese erst Ende der 2030er Jahre zur Verfügung stehen, sollte, soweit in der Leitentscheidung das Thema Förderung adressiert wird, auch formuliert werden, dass entsprechende Mittel für diese F lächen zur Verfügung gestellt werden. Die Nachnutzung der Tagebaufolgelandschaften, der Kraftwerkstandorte und -flächen bietet in seiner Gesamtbetrachtung auch mit der IBTA und der IGA 2037 eine einmalige Seite 5 von 13 Gelegenheit einen Raum zu entwickeln, der wirtschaf tliche Entwicklung, Bewahrung der Schöpfung und soziale Gerechtigkeit in einen Gleichklang bringt. Es ist in diesem Zusammenhang auch sicherzustellen, dass die Anrainerkommunen im Rheinischen Revier im Hinblick auf deren wirtschaftliche Entwicklung und ins besondere für die gewerblich -industrielle Nachnutzung der Kraftwerksstandorte über identische, jedenfalls aber über wirkungsgleiche Fördermöglichkeiten besonders auch bei der Ansiedlung von Unternehmen verfügen. • Leitentscheidung 2023 und Energiewirtschaft Die Leitentscheidung 2021 wurde im Wesentlichen mit der Umsetzung des Kohleverstromungsbeendigungsgesetz (KVBG) von 2020 begründet, dass auf der Grundlage des Ab -schlussberichtes der Kommission für Wachstum, Strukturwandel und Beschäftigung die Beendigung der Kohleverstromung für das Jahr 2038 gesetzt hat, mit der Option, gegebenenfalls 2035 als Abschlussdatum zu erreichen. Der frühere Ausstieg 2038, verbunden mit der Maßgabe, den Hambacher Forst zu erhalten, hatte zur Folge, dass der Tagebau Hambach bereits 2029 beendet und der Tagebau Garzweiler II in den Grenzen der Leitentscheidung 2016 zur Sicherung und Gewährleistung einer sicheren und zuverlässigen Energieversorgung bis 2038 weiterlaufen soll (mit Prüfungsoption 2035). Jede Leitentscheidung ist i m Kern immer eine energiepolitische Entscheidung mit vielfältigen Auswirkungen auf den Raum, aber vor allem für die Energieversorgungssicherheit. So stellte die Leitentscheidung 2021 ausdrücklich fest, dass bereits durch das Bundesgesetz (KVBG von 2020) di e energiepolitische und energiewirtschaftliche Notwendigkeit der Fortführung des Tagebaus Garzweiler II bis 2038 (2035) festgelegt wurde. Zur Überprüfung des Ausstiegstermins 2038 (2035) waren gesetzlich Revisionszeit-punkte festgelegt, bei denen jeweils 2 022, 2026, 2029 und 2032 geprüft werden sollte, ob ein Abschaltdatum 2038 bzw. 2035 überhaupt erreicht werden kann und wie die aus dem insgesamt vorgezogenen Kohleausstieg resultierenden Auswirkungen sind. Im August 2022 sollte der erste Revisionstermin se in. Diese Revision hat entgegen dem eindeutigen Gesetzesbefehl nicht stattgefunden. In einer politischen Vereinbarung im Oktober 2022 verständigte sich dann das Unternehmen RWE und das Wirtschaftsministerium im Bund und NRW darauf, auch den Tagebau Garzwei ler II 2030 zu beenden. Damit wurden die Grundannahmen erneut wesentlich verändert und eine neue Leitentscheidung – LE 23 – notwendig. Die neue Leitentscheidung muss daher zwingend darstellen, warum der vordringliche Bedarf von Garzweiler II zur sicheren und zuverlässigen Energieversorgung als substanzieller Beitrag zur Erreichung eines gesetzlich festgelegten Gemeinwohlzieles nicht mehr gegeben ist. Ein energiepolitischer Teil in der Leitentscheidung 2023 ist notwendig, um die in kurzer Zeit (2021 - 2022) e rneuten, wesentlichen Änderungen der Grundannahmen auch zu begründen. Alle derzeitigen Planungen beruhen auf dem Vertrauen in die Seite 6 von 13 Vorgaben der „Kohlekommission“ des KVBG sowie der Leitentscheidungen 2016 und 2021 und sind auf das Zieldatum 2038/35 ausgerichtet. Für den Ausbau der Erneuerbaren Energien sollten die Potenziale der Tagebaufolgelandschaft genutzt werden und zumindest in den Erläuterungen festhalten, dass das Konzept „In -novationspark Erneuerbare Energien Jüchen“ wichtige Grundlage im Bereich des Tagebaus Garzweiler ist. Klargestellt werden sollte, dass die Windkraft den Entwicklungspotenzialen für die Siedlungsentwicklung, für die Erholung und das Landschaftsbild sowie den Naturschutz nicht wesentlich beeinträchtigen darf. Auch sollte die Leitentscheidung postulieren, dass die Potenziale der Autobahninfrastrukturen für den Ausbau der Erneuerbaren Energien zu nutzen sind und auf hochwertigen Böden schon aus Gründen der Versorgungssicherheit allenfalls Agri - Photovoltaikanlagen zulässig sind. Da si ch die vorliegenden Arbeitsentwürfe nicht auf die reine Braunkohleplanung konzentrieren, sollte nach Auffassung des Braunkohlenausschusses in der Leitentscheidung, in Umsetzung des Koalitionsvertrages und zur Akzeptanzerhöhung, festgehalten werden, dass beim Ausbau der Erneuerbaren Energien die Einbeziehung der Bürgerschaft, z.B. Bürgerwindparks, -solarparks, und die Beteiligung der Kommunen im besonderen Landesinteresse liegt. • Raumentwicklung In der Leitentscheidung sollte festgehalten werden, dass die im Tagebau Garzweiler gewonnenen Abraummassen vorrangig für die Rekultivierung des Tagebaus Garzweiler zu nutzen sind, die Abschlussrekultivierung unmittelbar nach Beendigung der Auskohlung beginnen soll und schnellstmöglich abgeschlossen werden muss. Es sollte zudem bestimmt werden, dass es zu keinen nennenswerten Verzögerungen aufgrund von Rekultivierungsmaßnahmen und Lössausgleichen in anderen Tagebaubereichen kommen darf. Ebenso sollte festgelegt werden, dass die Rekultivierung sich an den Entwicklungskonzepten der Kommunen und der Tagebauumfeldverbünde orientieren soll und diese bei der Umsetzung der Konzepte weiter unterstützt werden sollen. Zusätzliche Flächen für einen Biotopverbund sind in die Planungen des ZV Landfolge Garzweiler zu integrieren. Das Rheinische Revier ist als Standort der energieintensiven Industrie (Lebensmittel, Chemie, Aluminium, Papier etc.) ein bundesweit bedeutsamer Raum für Wertschöpfung und Beschäftigung. Es ist zudem Lebens - und Landwirtschaftsraum. Insofern greifen di e vorliegenden Arbeitsentwürfe insbesondere der zum Entscheidungssatz 4 zu kurz, als sie keine Aussagen zum Erhalt und zur Transformation der energieintensiven Industrie, deren Arbeits- und Seite 7 von 13 Ausbildungsplätze sowie deren Wertschöpfung erhalten, wohl aber Th emen der Biodiversität und Schutz des Ökosystems, Beteiligung der Zivilgesellschaft, Reaktivierung von Dörfern etc. behandeln Der Braunkohlenausschuss regt der Bedeutung des Rheinisches Reviers und insbesondere des Nordreviers als Wirtschaftsraum Rechnung tragend, den Erhalt und die Schaffung von Wert -schöpfung, Arbeits- und Ausbildungsplätzen in einer transformierten Wirtschaft zu dem Schwerpunkt der Leitentscheidung zu machen und dies insbesondere in den Entscheidungs -satz 4 deutlich zu verankern. Die Nachnutzung der Tagebaufolgelandschaften, der Kraftwerkstandorte und ¬ - flächen bietet in seiner Gesamtbetrachtung auch mit der IBTA und der IGA 2037 eine einmalige Gelegenheit einen Raum zu entwickeln, die wirtschaftliche Entwicklung, Bewahrung der Schöpfu ng und soziale Gerechtigkeit in einen Gleichklang bringt. Hier kommt den Kommunen schon wegen der ihnen verfassungsrechtlich garantierten Planungshoheit die entscheidende Rolle zu, sowohl die großen Potentiale der Tagebaufolgelandschaften für die naturräumliche Entwicklung, die Naherholung und den Tourismus zu nutzen, als auch die gewerblich -industrielle Nachnutzung der Kraftwerksstandorte und - flächen sicherzustellen. Dies sollte in der Leitentscheidung 2023 stärkere Berücksichtigung finden. In der Leitentscheidung sollte auch berücksichtigt werden, dass zur Vermeidung von Struktur -brüchen eine ausreichende Flächenverfügbarkeit gerade auch bereits während des Rückbaus der Kraftwerke einschließlich der kommunalen Steuerungsmöglichkeit sicherzustellen ist. Die Formulierung im Absatz 3 des Entscheidungssatz 3 bedarf der Überarbeitung. Es können nicht „alle Bereiche des Sees vielfältig nutzbar sein“ wenn gleichzeitig Schwerpunkte für einzelne Funktionen gesetzt werden sollen. Soweit entgegen der geäußerten Bed enken hinsichtlich der Formulierung von regionalplanerischen Zielen und Grundsätzen festgehalten wird, wird angeregt, dass die Landesregierung in der Leitentscheidung den in umfassenden Beteiligungsprozessen entstanden Konzepten der Tagebauumfeldverbünde bzw. der Städte und Gemeinden für die Gestaltung der Restseen und darüber hinaus umfassend Rechnung trägt. Weiterhin unterstützt der Braunkohlenausschuss die von der Landwirtschaftskammer Nordrhein -Westfalen und vom Rheinischen - Landwirtschaftsverband e. V. eingereichte Stellungnahme zur Leitentscheidung. Das entsprechende Papier wurde der Landeswirtschaftsministerin und der zuständigen Landesplanungsbehörde mit Datum vom 12. Mai 2023 übermittelt und ist somit den dortigen Stellen bekannt. Seite 8 von 13 • Östliches Restloch Jüchen - Massenbilanz zum Abschluss der Tagebaue Eine Änderung der Grundannahmen der Planung muss auch die sichere Rekultivierung und Wiedernutzbarmachung bei einem Abschlussdatum um 2030 gewährleisten. Das gilt besonders für das östliche Restloch im Bereich der Stadt Jüchen, für das bisher eine vollständige Verfüllung mit anschließender vollständiger Rekultivierung vorgesehen und zugesagt ist. Der vorgestellte Zwischenbericht des im Auftrag des Braunkohlenausschusses erstellten Gutach- tens zur Massenbilanz hat nach Auffassung des Braunkohlenausschusses zum Ausdruck gebracht, dass für die vollständige Rekultivierung des östlichen Restlochs Jüchen ausreichend Massen zur Verfügung stehen. Jedenfalls dürfen etwaige Probleme einer Massenbilanz zum Ende der Tagebaue im Rheinischen Revier diese Ziele nicht unterlaufen. Der Entscheidungs -satz 7 (Seite 22 „Anpassung der Rekultivierung“) der Leitentscheidung 2021 ist dafür die Ver - trauensbasis und muss nun weitergelten. Eine Leitentscheidung 2023 muss die Festlegungen der Leitentscheidung 2021 beachten und sicherstellen, dass ein Massenausgleich, insbesondere bei Löss, weder zeitlich noch qualitativ zu Lasten von Garzweiler II geht. Dies sollte in der Leitentscheidung 2023 deutlicher als geschehen zum Ausdruck gebracht werden, in dem im Satz 1 des Absatzes 3 des Entscheidungssatzes 2 die Worte „sind vorrangig“ durch das Wort „sind“ ersetzt werden. Zu den Überlegungen zu einer anderen Rekultivierung des östlichen Restlochs zur Einsparung von Massen und insbesond ere Löss vertritt der Braunkohlenausschuss folgende Auffassung: Die Flächenbilanz darf sich nicht zu Lasten der landwirtschaftlichen Flächenbilanz in der Rekultivierung verändern. Bereits heute führen die Flächenbedarfe, die sich aus den Konzepten des Zweckverbands Landfolge Garzweiler bzw. deren Mitgliedskommunen ergeben (Grünes Band, Entwicklungsstandorte am See, Stadtentwicklung Jüchen -Süd, Gewerbegebiete etc.), insbesondere auch mit der Zielsetzung einer Internationalen Gartenausstellung (IGA) 2037, zu e iner schwierigen Diskussion mit RWE und Vertretern der Landwirtschaft. Diese würde sich weiter verschärfen. Im Sinne einer nachhaltigen Entwicklung sollte die Priorität auf der Umsetzung des abgestimmten Entwicklungskonzepts liegen. Nicht nur der Braunkohlenausschuss sieht darüber hinaus erhöhte Risiken für die Wiederherstellung des Wasserhaushalts, insbesondere für das Grundwasser. Mögliche Sukzessionslandschaften sollten generell linear als Ergänzung der Biotopverbundstrukturen von Ost nach West angelegt u nd ausgerichtet werden sowie auf das Konzept des Grünen Bandes Garzweiler einzahlen. Der Braunkohlenausschuss lehnt aus den vorgenannten Gründen die Idee einer geringeren Verfüllung des Restloches Ost zwecks Herstellung einer großflächigen Sukzessionslandschaft „Arche“ oder ähnliches strikt ab. Seite 9 von 13 • Verkehrsinfrastruktur Die Verkehrsinfrastruktur muss den sich aus dem vorzeitigen Kohleausstieg 2030 ergebenen Anforderungen Rechnung tragen. Hierzu hat der Zweckverband Landfolge Garzweiler ein entsprechend angepasstes Konzept vorgelegt. In der Leitentscheidung sollte insbesondere die Erforderlichkeit eines leistungsfähigen Netzes an Straßen zur Erschließung des Raums mit seinen Entwicklungsstandorten und als Ersatzstrecke bei der Sperrung von Autobahnen unter Berücksichtigung der Wiederherstellungsverpflichtungen von RWE (L 19, L31, L 354) aufgenommen werden. Zudem bedarf es des Bekenntnisses für die Ertüchtigung der A 46 und der A 44n zur Schaffung von leistungsfähigen Verbindungen, vor allem auch im Hinblic k auf den Lärmschutz und der drei Autobahndreiecke Wanlo, Holz und Jackerath unter Beachtung der Erschließungsfunktion der jetzigen Autobahn -„Stummel“. Die Umsetzung des Gesamtregionalen Radverkehrskonzepts einschließlich der Integration der Tagebaubereiche in das Netz ist ebenso von Bedeutung wie die Schaffung einer Verkehrsverbindung zwischen Holzweiler und Keyenberg für die lokale Mobilität. Die Umsetzung der Bahnprojekte, insbesondere der S -6 und der S -Bahn Rheinisches Revier als Schieneninfrastruktur f ür den Personen - und Güterverkehr ist für die Erreichung der Mobilitätswende und der Ausgestaltung der Region Rheinisches Revier als Modellregion für eine nachhaltige Mobilität ebenso von besonderer Bedeutung wie die Nutzung der RWE -Trassen. Zur Nutzung de r letztgenannten Trassen liegt der Landesregierung ein Gutachten vor, das die erheblichen Potentiale einer solchen Nachnutzung zu vertretbaren Kosten aufzeigt. Zudem bedarf es dazu einer zügigen Umsetzung der Bahnhofsprojekte (einschließlich eines barriere freien Umbaus) und der Mobilitätshubs wie der Neuausrichtung von Busverbindungen. Hier bedarf der Absatz 2 des Entscheidungssatzes 4 der Konkretisierung und Vertiefung. • Wasserwirtschaft und Ökologie Die Arbeitsentwürfe der Entscheidungssätze bedürfen zu den Themenbereichen Wasserwirtschaft und Ökologie nach Auffassung des Braunkohlenausschusses der Konkretisierung und Vertiefung. Insbesondere die in Abs. 5 des Entscheidungssatzes 3 getroffene Formulierung zum Öko -, Ausgleichs - und Ersatzwasser (“werden fortgeschrieben“) ist nicht hinreichend. Der Braunkohlenausschuss macht sich im Hinblick auf diese Themengebiete die nachfolgende Positionierung der Stadt Mönchengladbach, der Kreise Heinsberg und Viersen und dem Rhein-Kreis Neuss zu Eigen. Diese Positionierung liegt der Landesregierung vor: Seite 10 von 13 „1. Die Fortführung der Kippenmaßnahmen im Tagebau Garzweiler II ist weiterhin von hoher wasserwirtschaftlicher Relevanz. Hierbei ist insbesondere eine schnelle, zuverlässige und vollständige Verfüllung des östlichen temporären Restlochs bis spätestens 2030 von entscheidender Bedeutung. Es darf kein Gefährdungspotential durch belastete Kippenabströme entstehen. Hierfür ist die Verfügbarkeit ausreichender Abraum- und Kalkmengen sicherzustellen. 2. Im Einflussbereich d er Tagebaue befinden sich Feuchtgebiet von überregionaler, teilweise internationaler Bedeutung (EU - Vogelschutzgebiete, FFH -Gebiete), die auf Grund ihrer Großflächigkeit und natürlichen Vegetation einmalig und unersetzbar sind. Der Schutz aller grundwasserabhängigen Feuchtgebiete ist durch eine den Bergbau - einfluss ausgleichende Infiltration in die Grundwasserleiter und weitere Maßnahmen der Stützung des Wasserhaushalts bis zum Ende des Bergbaueinflusses sicherzustellen. Gleiches gilt für die zu stützenden Oberflächengewässer. Dies ist ebenso zu gewährleisten wie die Sicherstellung der Wasserversorgung in ausreichender Menge. Hierzu bedarf es eines detaillierten Steuerungs - und Verteilungskonzeptes, ggf. mit einer Prioritätensetzung. Je nach Verwendungszweck des Wassers aus dem Rhein und der Rur sowie alternativer Quellen (z. B. aus der nachlaufenden Sümpfung) zur Infiltration in die Grundwasserleiter, zur Direkteinleitung in Oberflächengewässer und Feucht -gebiete oder zur Befüllung des Tagebausees, bestehen u nterschiedliche Qualitätsanforderungen. Hierzu sind schutzgutbezogene Bewertungsansätze zu erarbeiten. Die möglichen Auswirkungen der unterschiedlichen Wasserbeschaffenheiten auf die Schutzgüter sind detailliert zu untersuchen. Eine Verschlechterung der Wa sserbeschaf- fenheit ist zu vermeiden. 3. Im Hinblick auf die Bereitstellung der erforderlichen Rheinwassermengen ab ca. 2030 für die Tagebaue Garzweiler und Hambach besteht die berechtigte Sorge, dass nicht jederzeit ausreichende Wassermengen zur Verfügun g stehen. Für beide Tagebaue ist für viele Jahrzehnte eine Zuführung von Rheinwasser zur Stabilisierung und Wiederauffüllung der Grundwasservorräte sowie der Restseebefüllung notwendig. Dabei sind für den Tagebau Garzweiler die Abhängigkeit des Naturpark S chwalm-Nette, der weiteren Feuchtgebiete, der Oberflächengewässer und der Trink -/ Brauchwasser -versorgung im Nordraum sowie der Schutz vor Bergschäden von einer schnellen Wie - derauffüllung der Grundwasservorräte um den Tagebau Garzweiler anzuerkennen und e s ist sicherzustellen, dass der im Braunkohlenplan Garzweiler II festgelegte Befüllzeitraum des Garzweiler Restsees von 40 Jahren eingehalten wird. Seite 11 von 13 Diese Zwänge existieren im Einflussbereich des Hambacher Tagebaus nicht in diesem grundsätzlichen Erforder nis und dieser Dimension. Dazu ist auf Landes - und Bundesebene sicherzustellen, dass ein an die wasserwirtschaftlichen Bedürfnisse des Rheinischen Braunkohlenreviers angepasstes Entnahmekonzept unter Berücksichtigung der notwendigen Mindestentnahmemenge au s dem Rhein festgeschrieben wird. Öko -, Ausgleichs- und Ersatzwasser müssen zu jeder Zeit in ausreichender Menge zur Verfügung stehen. Dies gilt insbesondere auch für langanhaltende Niedrigwasserphasen. Vor dem Hintergrund des Klimawandels und damit verbun dener Trockenheitsphasen wird eine regelmäßige Aktualisierung der Bewertung der Gutachten zur Wasserführung des Rheins und zum Auftreten von langanhaltenden Niedrigwasserphasen für erforderlich gehalten. 4. Die Planung und der Bau der Rheinwassertransport leitungen sowie erforderlicher Aufbereitungsanlagen für das Rheinwasser sind rechtzeitig vor dem Entstehen des Bedarfs abzuschließen. Dabei ist die Aufbereitung auf möglichst wenige und bereits bestehende Standorte der Wasserwirtschaft des Bergbautreibende n zu verteilen, um weitere Belastungen des Raums zu vermeiden. 5. Die Sicherheit der Trinkwasserversorgung muss zu jeder Zeit gewährleistet sein. Auch in wasserwirtschaftlich angespannten Situationen muss für die Trinkwasserversorgung eine ausreichende Wassermenge in guter Qualität zur Verfügung stehen. Unter der Trinkwasserversorgung ist dabei die Lieferung von Trink - und Brauchwasser für Haushaltskunden sowie für Gewerbe, Industrie und Landwirtschaft zu verstehen. Der eigenständigen Förderung von Trinkwasser sollte dabei Vorrang vor Ersatzwassermaßnahmen zukommen. Das Rheinwasser hat zudem eine andere Zusammensetzung als das bisher für die Einleitungen verwendete Sümpfungswasser und eine anthropogene Grundbelastung beispielsweise mit organische Spurenstoffen. Es ist zu untersuchen, ob mit der derzeit im Nordraum eingesetzten und auf die Infiltration von Sümpfungswasser angepassten Aufbereitungstechnik in den jeweiligen Wasserwerken eine Aufbereitung zu Trinkwasser umgesetzt werden kann. Gerade in den südwe stlichen Wasserwerken (v. a. Uevekoven, Beeck, Gatzweiler, Reststrauch/Fuchskuhle und Hoppbruch) besteht ein Teil des gewonnenen Rohwassers zur Trinkwasseraufbereitung aus Infiltrationswasser. In diesem Zusammenhang ist die Frage zu klären und den betroffe nen Gebietskörperschaften zu erläutern, mit welchen Änderungen der Rohwasserqualität, durch die Herbeiführung von Rheinwasser und alternativem lnfiltrationswasser (z. B. aus der nachlaufenden Sümpfung bei langanhaltenden Rheinniedrigwasserständen) gerechnet wird, wie die Aufbereitungstechnik Seite 12 von 13 in den jeweiligen Wasser -werken ggf. hierauf ausgerichtet werden muss oder ob andere konzeptionelle Ansätze zur Sicherstellung der Wasserversorgung bestehen. 6. Vor dem Hintergrund des beschleunigten Braunkohlenausstiegs ist eine schnellstmögliche behördliche Festsetzung geplanter Wasserschutzgebiete unter Berücksichtigung ihres Verschwenkungsverhaltens und eine zukunftsorientierte Neubewertung erforderlich. Im Zusammenhang mit der Erarbeitung von lang fristigen Wasserversorgungskonzepten sind die regionalplanerischen Voraussetzungen zu schaffen, um bereits heute die zukünftigen Einzugsgebiete zu schützen und somit eine sichere Wasserversorgung zu gewährleisten. 7. Es bedarf eines wasserwirtschaftlichen Gesamtkonzeptes für das Rheinische Revier in Anlehnung an die vorhandenen Monitoringprogramme als wesentliche Planungs - und Entscheidungsgrundlage für einen vorzeitigen Braunkohlenausstieg. Dabei darf es zu keinem Konflikt zwischen den wasserwirtschaftlic h- ökologischen Ansprüchen des Nordraums und einer beschleunigten Füllung des Tagebausees Hambach kommen. Bei der Erstellung des Konzepts sind die zuständigen Fachbehörden der Gebietskörperschaften frühzeitig einzubeziehen. 8. Eine langfristige finanzielle Absicherung der wasserwirtschaftlich - ökologischen Folgekosten wird als essenziell betrachtet. Hierfür ist sicherzustellen, dass zu jedem Zeitpunkt ausreichende finanzielle Mittel zur Abdeckung der mit dem Braunkohlenabbau und dem Braunkohlenausstieg verbu ndenen wasserwirtschaftlich -ökologischen Folgekosten zur Verfügung stehen. 9. Damit die für eine erfolgreiche Umsetzung erforderliche beschleunigte Abwicklung der Prüf -, Genehmigungs - und Überwachungsverfahren erfolgen kann, bedarf es hierfür dringend der Ausstattung aller betroffenen Behörden und der Kommunen mit einer ausreichenden Anzahl an fachlich qualifiziertem Personal.“ Der Braunkohlenausschuss regt dringlich an, dass die Landesregierung die vorgenannten Ausführungen zum Gegenstand von Entscheidungssätzen macht. • Absicherung der Folgekosten Die langfristige Absicherung der Bergbaufolgekosten ist durch geeignete vertragliche Regelungen und Finanzierungsmodelle sowie ein Monitoring Seite 13 von 13 dergestalt abzusichern, dass zu jedem Zeitpunkt sicher ausreichen d finanzielle Mittel zur Deckung der mit dem Braunkohlenabbau verbundenen Folgekosten vorhanden sind. Da das Ende des Kohleabbaus und der Verstromung um weitere fünf bis acht Jahre vorgezogen werden soll, fallen auch entsprechende Einnahmen weg. Kosten für eine vollständige Wiederherstellung, die Rekultivierung und andere Maßnahmen, wie die Herstellung attraktiver und sicherer Restseen, fallen entsprechend früher an. Es muss daher insbesondere sichergestellt sein, dass darunter die ambitionierten Ziele der Rekultivierung und Wiedernutzbarmachung nicht leiden und auch unter diesen Bedingungen genügend Mittel vorhanden sind. So wollte das Land die RWE Power AG zur „Vorlage eines belastbaren langfristigen Konzeptes zur finanziellen Absicherung der Folgekoste n des Braunkohleabbaus“ auffordern (Seite 7 LE 21). Ein solches Langzeitkonzept muss nun parallel zur Leitentscheidung erarbeitet und vorgelegt werden. Begründung: Die Dringlichkeit für diesen vorläufigen Beschluss ergibt sich aus der gesetzten Stellungnahmefrist bis zum 02.07.2023. Eine Einhaltung dieser Frist wäre bei einer Beschlussfassung in der nächsten Sitzung des Braunkohlenausschusses am 27.10.2023 nicht möglich. Daher wird der Beschluss im Wege eines vorläufigen Beschlusses nach § 5 Abs. 3 der Geschäftsordnung des Braunkohlenausschusses eingeholt. Die nach § 5 Abs. 3 Satz 4 GO erforderliche Beschlussfähigkeit durch Anwesenheit von mindestens 8 der Mitglieder war gegeben. Die formelle Bestätigung findet in der nächsten Sitzung des Braunkohlenausschusses am 27.10.2023 statt. Stefan Götz Vorsitzender des Ältestenrates des Braunkohlausschusses des Regierungsbezirks Köln
Beratungsverlauf (1)
Details
- Aktenzeichen
- BKA 0818
- Typ
- Sitzungsvorlage Braunkohlenausschuss
- Datum
- 27.10.2023
- Erstellt
- 29.09.2023 14:16