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BKA 0818

Stellungnahme: Neue Leitentscheidung, Entscheidungssätze: Arbeitsentwürfe zur Beteiligung von BKA sowie der Regionalräte Düsseldorf und Köln des MWIKE vom 15.06.2023; Bestätigung des vorläufigen Beschluss des Braunkohlenausschusses vom 30.06.2023

Sitzungsvorlage Braunkohlenausschuss 27.10.2023

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Nächste Beratung: Braunkohlenausschuss, Sitzung am 27.10.2023, TOP 4.

Sitzungsvorlage Braunkohlenausschuss (Stellungnahme: Neue Leitentscheidung, Entscheidungssätze: Arbeitsentwürfe zur Beteiligung von BKA sowie der Regionalräte Düsseldorf und Köln des MWIKE vom 15.06.2023; Bestätigung des vorläufigen Beschluss des Braunkohlenausschusses vom 30.06.2023)

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Sitzungsvorlage Braunkohlenausschuss (Anl. zu TOP 4.1_Vorläufiger Beschluss_BKA_30.06.2023)

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Sitzungsvorlage Braunkohlenausschuss (Stellungnahme: Neue Leitentscheidung, Entscheidungssätze: Arbeitsentwürfe zur Beteiligung von BKA sowie der Regionalräte Düsseldorf und Köln des MWIKE vom 15.06.2023; Bestätigung des vorläufigen Beschluss des Braunkohlenausschusses vom 30.06.2023)

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Sitzungsvorlage Braunkohle-
nausschuss 
- öffentlich - 
BKA 0818 
Dezernat 
Regionalplanung, 
Braunkohlenplanung, 
Geschäftsstelle 
Ansprechperson Frau Denise Viola 
Telefon 0221 / 147 - 2788 
BEZIRKSREGIERUNG 
Köln 
 
 
Datum 27.09.2023 
 
Beratungsfolge Termin TOP Beratungsaktion 
Braunkohlenausschuss 27.10.2023 4 beschließend 
 
TOP: 
Stellungnahme: Neue Leitentscheidung, Entscheidungssätze: Arbeitsentwürfe zur Beteili-
gung von BKA sowie der Regionalräte Düsseldorf und Köln des MWIKE vom 15.06.2023; 
Bestätigung des vorläufigen Beschluss des Braunkohlenausschusses vom 30.06.2023 
 
Beschlussvorschlag: 
Der Braunkohlenausschuss bestätigt den vorläufigen Beschluss vom 30.06.2023. 
 
 
Erläuterungen: 
 
 
Anlage(n): 
1. Anl. zu TOP 4.1_Vorläufiger Beschluss_BKA_30.06.2023

Sitzungsvorlage Braunkohlenausschuss (Anl. zu TOP 4.1_Vorläufiger Beschluss_BKA_30.06.2023)

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Bezirksregierung Köln 
 
 
Braunkohlenausschuss 
des Regierungsbezirks 
Köln 
 
 
 
Vorläufiger Beschluss  
des Braunkohlenausschusses des Regierungsbezirks Köln  
 
 Stellungnahme zu: Neue Leitentscheidung, Entscheidungssätze: 
Arbeitsentwürfe zur Beteiligung von Braunkohlenausschuss sowie der 
Regionalräte Düsseldorf und Köln des MWIKE vom 15.06.2023 
 
Köln, den 30. Juni 2023 
 
Rechtsgrundlage: § 5 Abs. 3 Geschäftsordnung des Braunkohlenausschusses  
   Köln (GO) 
 
Erläuterung: 
 
 
Der Ältestenrat des Braunkohlenausschusses hat in einer Sondersitzung am 
30.06.2023 in Form eines vorläufigen Beschlusses mehrheitlich beschlossen, 
gegenüber der Landesregierung folgende Stellungnahme abzugeben: 
 
Stellungnahme 
• Vorbemerkung 
 
Bei den dem Braunkohlenausschuss v om MWIKE überlassenen 
Arbeitsentwürfen der Entscheidungssätze handelt es sich um nicht 
ressortabgestimmte Entwürfe. Da davon auszugehen ist, dass die vorgelegten 
Entwürfe in der Ressortabstimmung noch zahlreiche Änderungen erfahren 
werden, verzichtet der Braunkohlenausschuss darauf konkrete 
Formulierungsvorschläge für die aus seiner Sicht notwendigen Änderungen zu 
unterbreiten. Er konzentriert sich darauf, konkrete Änderungs - und 
Ergänzungsnotwendigkeiten themenorientiert aufzuzeigen. 
• Beteiligungsverfahren 
 
Der Braunkohlenausschuss begrüßt, dass das MWIKE Fachgespräche mit

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ausgewählten Akteuren der Region zur Vorbereitung der Leitentscheidung 
durchgeführt hat und begrüßt zudem, dass in einem Dialogverfahren die Träger 
öffentlicher Belange sowie Bürgerinnen u nd Bürger an der Erarbeitung eines 
Entwurfs der Leitentscheidung frühzeitig beteiligt wurden. Der 
Braunkohlenausschuss regt im Sinne eines transparenten Verfahrens an, die 
Dokumentationen des vorgenannten Prozesses zu veröffentlichen. Darüber 
hinaus begrüßt der Braunkohlenausschuss, dass das MWIKE mit Schreiben vom 
15.06.2023 dem Braunkohlenausschuss sowie den Regionalräten Düsseldorf 
und Köln die nicht ressortabgestimmten Arbeitsentwürfe der Entscheidungssätze 
der Leitentscheidung mit Gelegenheit zur Stell ungnahme bis einschließlich zum 
02.07.2023 übermittelt hat. 
 
Vor dem Hintergrund, dass die Leitentscheidung 2023 die zentrale politische 
Rahmensetzung des Landes zur Beendigung der Braunkohlegewinnung in NRW 
und den Übergang in die „Nach der Kohle Zeit“ is t regt der 
Braunkohlenausschuss abermals an, dass dem Braunkohlenausschuss, den 
Regionalräten Düsseldorf und Köln, sowie den betroffenen Städten, Gemeinden 
und Kreisen der vollständige Entwurf der Leitentscheidung  einschließlich 
Vorbemerkungen und Erläuter ungen zur Stellungnahme zur Verfügung gestellt 
wird. 
 
Die angeregte Beteiligung am vollständigen Textentwurf einer Leitentscheidung 
2023 erhöht durch Transparenz die Akzeptanz derselben und gibt der Region 
über das bisherige Beteiligungsverfahren hinaus di e Möglichkeit, am konkreten 
Text ihre Belange und Anregungen für eine nachhaltige Gestaltung des 
Rheinischen Reviers einzubringen. Dies gilt insbesondere auch deswegen, da 
mit den Vorbemerkungen die Kontextualisierung der Leitentscheidung 2023 
erfolgt und die Erläuterungen die für die Umsetzung der Entscheidungssätze 
verbindlichen Konkretisierungen vornehmen. 
 
Die Erfahrungen aus dem Verfahren zur vorangegangen Leitentscheidung haben 
die Sinnhaftigkeit und die Notwendigkeit der Beteiligung am Textentwurf 
eindrucksvoll belegt und löst das im Zukunftsvertrag für Nordrhein-Westfalen für 
das Rheinische Revier verankerte Beteiligungsversprechen ein. Eine solche 
vollständige Beteiligung ermöglicht zudem, dass im Re -viervertrag 2.0 zum 
Ausdruck kommende gegenseitig e Versprechen, den Ausstieg aus der 
Braunkohle und den Übergang in die „Zeit nach der Kohle“ gemeinsam zu 
gestalten, einzulösen. 
 
Bei einem entsprechend stringent gestalteten Beteiligungsverfahren mit einer 
Beteiligungsfrist von einem Monat überwiegen nach  Auffassung des 
Braunkohlenausschusses die Vorteile einer solchen Beteiligung (Akzeptanz der 
Leitentscheidung in der Region) gegenüber dem geringen zeitlichen Verzug.

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• Verhältnis der Leitentscheidung 2023 zur Leitentscheidung 2021 
 
Aufgrund der geringeren Regelungstiefe kann der vorliegende Arbeitsentwurf der 
Entscheidungssätze für eine Leitentscheidung 2023 die Leitentscheidung 2021 
nicht ersetzen. Dies gilt insbesondere hinsichtlich der Entscheidungssätze der 
Leitentscheidung 2021 für die Tagebaue Inden  und Hambach oder den 
Erftumbau, die unverändert weiter gelten sollten. 
 
Weder aus den am 15.06.2023 übermittelten Arbeitsentwürfen der 
Entscheidungssätze, noch aus der E-Mail des MWIKE vom 15.06.2023 oder dem 
Schreiben der Landesplanungsbehörde vom 09.06.2023, Az: 734 – 51.20.05.09 
wird deutlich, im welchem Verhältnis die Leitentscheidungen 2021 und 2023 
stehen. Der Braunkohlenausschuss sieht eine solche Klärung als notwendig an, 
damit alle am Planungsprozess beteiligten, ein einheitliches und eindeutiges 
Verständnis haben, welcher Rahmen für die Braunkohleplanung gilt. 
 
• Verhältnis der Leitentscheidung zur Regionalplanung 
  
Die Arbeitsentwürfe zu den Entscheidungssätzen enthalten, -insbesondere in 
den Entscheidungssätzen 2, 4 und 6 -, neben Themen, die Gegenstand der 
Braunkohleplanung sind, auch Zielaussagen zur zukünftigen Nutzung der 
Tagebaufolgelandschaften. Dies ist jedoch originäre Aufgabe der regionalen 
bzw. kommunalen Planungsträger. Die Leitentscheidung entfaltet jedenfalls für 
die Regionalplanung und die kommunale Planung keine Bindungswirkung. Die 
Regionalplanung und die kommunale Planung wird landesseitig ausschließlich 
über den Landesentwicklungsplan gesteuert und die kommunale Planung zudem 
nur unter der besonderen Beachtung der sich aus Art 28 Abs. 2 GG ergebenen 
kommunalen Planungshoheit. Die Leitentscheidung sollte sich daher auf Themen 
der Braunkohleplanung beschränken. Zumindest sollten in der Leitentscheidung 
jedenfalls zurückhaltende Formulierungen gewählt und ein Verweis auf die 
genannten Planungsträger eingefügt werden, der zum Ausdruck bringt, dass 
jedenfalls für die Regionalplanung und die kommunale Planung eine 
Leitentscheidung keine Bindungswirkung entfaltet. 
 
Der Braunkohlenausschuss vertritt die Auffassung, dass in der Leitentscheidung 
2023, sofern die Landesregierung an der Formulierung von regionalplanerischen 
Zielvorstellungen in dieser festhalten will, im Entscheidungssatz 2 klargestellt 
werden muss, dass die Regionalräte Düsseldorf und Köln bereits jetzt die 
Bergbaufolgelandschaften in ihre Regionalplanung für ihren jeweiligen 
Planungsraum verbindlich einbeziehen können und sollen. Nicht mehr benötigte 
Gebiete sollen unverzüglich aus dem Braunkohlegebiet herausgenommen 
werden.  
 
Abgesehen von der Rekultivierungsplanung ist die  zukünftige Gestaltung des

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Raumes nicht Aufgabe der Braunkohlenplanung. Mit der Entlassung einer Fläche 
aus der Bergaufsicht lebt die herkömmliche planerische Zuständigkeit wieder auf, 
also die Regionalplanung durch den jeweiligen Regionalrat, und die 
Bauleitplanung durch die jeweilige Stadt oder Gemeinde. Die Klarstellung trägt 
nicht nur dafür Sorge, dass für den jeweiligen Planungsraum eine in sich 
konsistente Regionalplanung sichergestellt wird, sondern gewährleistet 
insbesondere, dass der Übergang von d er Braunkohleplanung in die 
Regionalplanung geordnet erfolgt. Der jeweils zuständige Träger der 
Regionalplanung kann bereits heute unter den Vorgaben des 
Landesentwicklungsplans und unter Beteiligung aller relevanten Stakeholder 
seines Planungsraums die re gionalplanerischen Ziele und Grundsätze im 
Gegenstromprinzip mit der Region formuliert und so dafür Sorge trägt, dass die 
Kommunen einen verbindlichen und damit verlässlichen Rahmen für die 
zukunftsgewandte, ökologischen, ökonomischen und sozialen Anforder ungen 
ausgleichend Rechnung tragende Gestaltung ihre jeweiligen Raumes haben. 
   
Der Anschlusszwang von Siedlungsbereichen an bereits bestehende 
Siedlungsbereiche sollte für das Rheinische Revier im Landesentwicklungsplan 
(LEP) aufgehoben oder zumindest gelockert werden, da durch die Abgrabungen 
schließlich Siedlungsbereiche und damit Anschlussbereiche verloren gegangen 
sind. Hier bedarf es zu einer planerisch sinnvollen Raumgestaltung einer 
größeren Flexibilität, insbesondere bei der Gestaltung der Restseen. 
 
• Leitentscheidung 2023 und Förderung durch Mittel des  
Strukturwandels 
 
Die Arbeitsentwürfe der Entscheidungssätze zur Leitentscheidung enthalten nur 
im Entscheidungssatz 6 Aussagen zur Förderung insbesondere aus Mitteln des 
Strukturwandels.  Dies e rscheint insofern als problematisch, als die 
Landesregierung und die Region sich im Revier -vertrag 2.0 und in der 
gemeinsam verabredeten Neugestaltung des Förderverfahrens verbindlich zur 
Förderung mit Mitteln des Strukturwandels verständigt haben. Der 
Braunkohlenausschuss empfiehlt im Sinne dieser Verständigung daher, auf die 
diesbezüglichen Formulierungen entweder zu verzichten oder ausdrücklich auf 
diese Verständigung konstitutiv Bezug zu nehmen. 
 
Da aufgrund der Rekultivierungsabläufe in den Tagebaufolg elandschaften und 
der Rückbau -zeiten auf den Konversionsflächen diese erst Ende der 2030er 
Jahre zur Verfügung stehen, sollte, soweit in der Leitentscheidung das Thema 
Förderung adressiert wird, auch formuliert werden, dass entsprechende Mittel für 
diese F lächen zur Verfügung gestellt werden. Die Nachnutzung der 
Tagebaufolgelandschaften, der Kraftwerkstandorte und -flächen bietet in seiner 
Gesamtbetrachtung auch mit der IBTA und der IGA 2037 eine einmalige

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Gelegenheit einen Raum zu entwickeln, der wirtschaf tliche Entwicklung, 
Bewahrung der Schöpfung und soziale Gerechtigkeit in einen Gleichklang bringt. 
Es ist in diesem Zusammenhang auch sicherzustellen, dass die 
Anrainerkommunen im Rheinischen Revier im Hinblick auf deren wirtschaftliche 
Entwicklung und ins besondere für die gewerblich -industrielle Nachnutzung der 
Kraftwerksstandorte über identische, jedenfalls aber über wirkungsgleiche 
Fördermöglichkeiten besonders auch bei der Ansiedlung von Unternehmen 
verfügen.  
 
• Leitentscheidung 2023 und Energiewirtschaft 
 
Die Leitentscheidung 2021 wurde im Wesentlichen mit der Umsetzung des 
Kohleverstromungsbeendigungsgesetz (KVBG) von 2020 begründet, dass auf 
der Grundlage des Ab -schlussberichtes der Kommission für Wachstum, 
Strukturwandel und Beschäftigung die Beendigung der Kohleverstromung für das 
Jahr 2038 gesetzt hat, mit der Option, gegebenenfalls 2035 als Abschlussdatum 
zu erreichen. Der frühere Ausstieg 2038, verbunden mit der Maßgabe, den 
Hambacher Forst zu erhalten, hatte zur Folge, dass der Tagebau Hambach 
bereits 2029 beendet und der Tagebau Garzweiler II in den Grenzen der 
Leitentscheidung 2016 zur Sicherung und Gewährleistung einer sicheren und 
zuverlässigen Energieversorgung bis 2038 weiterlaufen soll (mit Prüfungsoption 
2035). Jede Leitentscheidung ist i m Kern immer eine energiepolitische 
Entscheidung mit vielfältigen Auswirkungen auf den Raum, aber vor allem für die 
Energieversorgungssicherheit. So stellte die Leitentscheidung 2021 ausdrücklich 
fest, dass bereits durch das Bundesgesetz (KVBG von 2020) di e 
energiepolitische und energiewirtschaftliche Notwendigkeit der Fortführung des 
Tagebaus Garzweiler II bis 2038 (2035) festgelegt wurde. Zur Überprüfung des 
Ausstiegstermins 2038 (2035) waren gesetzlich Revisionszeit-punkte festgelegt, 
bei denen jeweils 2 022, 2026, 2029 und 2032 geprüft werden sollte, ob ein 
Abschaltdatum 2038 bzw. 2035 überhaupt erreicht werden kann und wie die aus 
dem insgesamt vorgezogenen Kohleausstieg resultierenden Auswirkungen sind. 
Im August 2022 sollte der erste Revisionstermin se in. Diese Revision hat 
entgegen dem eindeutigen Gesetzesbefehl nicht stattgefunden. In einer 
politischen Vereinbarung im Oktober 2022 verständigte sich dann das 
Unternehmen RWE und das Wirtschaftsministerium im Bund und NRW darauf, 
auch den Tagebau Garzwei ler II 2030 zu beenden. Damit wurden die 
Grundannahmen erneut wesentlich verändert und eine neue Leitentscheidung – 
LE 23 – notwendig. Die neue Leitentscheidung muss daher zwingend darstellen, 
warum der vordringliche Bedarf von Garzweiler II zur sicheren und zuverlässigen 
Energieversorgung als substanzieller Beitrag zur Erreichung eines gesetzlich 
festgelegten Gemeinwohlzieles nicht mehr gegeben ist. Ein energiepolitischer 
Teil in der Leitentscheidung 2023 ist notwendig, um die in kurzer Zeit (2021 - 
2022) e rneuten, wesentlichen Änderungen der Grundannahmen auch zu 
begründen. Alle derzeitigen Planungen beruhen auf dem Vertrauen in die

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Vorgaben der „Kohlekommission“ des KVBG sowie der Leitentscheidungen 2016 
und 2021 und sind auf das Zieldatum 2038/35 ausgerichtet.  
 
Für den Ausbau der Erneuerbaren Energien sollten die Potenziale der 
Tagebaufolgelandschaft genutzt werden und zumindest in den Erläuterungen 
festhalten, dass das Konzept „In -novationspark Erneuerbare Energien Jüchen“ 
wichtige Grundlage im Bereich des Tagebaus Garzweiler ist. Klargestellt werden 
sollte, dass die Windkraft den Entwicklungspotenzialen für die 
Siedlungsentwicklung, für die Erholung und das Landschaftsbild sowie den 
Naturschutz nicht wesentlich beeinträchtigen darf. Auch sollte die 
Leitentscheidung postulieren, dass die Potenziale der Autobahninfrastrukturen 
für den Ausbau der Erneuerbaren Energien zu nutzen sind und auf hochwertigen 
Böden schon aus Gründen der Versorgungssicherheit allenfalls Agri -
Photovoltaikanlagen zulässig sind. Da si ch die vorliegenden Arbeitsentwürfe 
nicht auf die reine Braunkohleplanung konzentrieren, sollte nach Auffassung des 
Braunkohlenausschusses in der Leitentscheidung, in Umsetzung des 
Koalitionsvertrages und zur Akzeptanzerhöhung, festgehalten werden, dass 
beim Ausbau der Erneuerbaren Energien die Einbeziehung der Bürgerschaft, 
z.B. Bürgerwindparks, -solarparks, und die Beteiligung der Kommunen im 
besonderen Landesinteresse liegt.  
 
• Raumentwicklung 
 
In der Leitentscheidung sollte festgehalten werden, dass die im Tagebau 
Garzweiler gewonnenen Abraummassen vorrangig für die Rekultivierung des 
Tagebaus Garzweiler zu nutzen sind, die Abschlussrekultivierung unmittelbar 
nach Beendigung der Auskohlung beginnen soll und schnellstmöglich 
abgeschlossen werden muss. Es sollte zudem bestimmt werden, dass es zu 
keinen nennenswerten Verzögerungen aufgrund von 
Rekultivierungsmaßnahmen und Lössausgleichen in anderen Tagebaubereichen 
kommen darf. 
 
Ebenso sollte festgelegt werden, dass die Rekultivierung sich an den 
Entwicklungskonzepten der Kommunen und der Tagebauumfeldverbünde 
orientieren soll und diese bei der Umsetzung der Konzepte weiter unterstützt 
werden sollen. Zusätzliche Flächen für einen Biotopverbund sind in die 
Planungen des ZV Landfolge Garzweiler zu integrieren. 
 
Das Rheinische Revier ist als Standort der energieintensiven Industrie 
(Lebensmittel, Chemie, Aluminium, Papier etc.) ein bundesweit bedeutsamer 
Raum für Wertschöpfung und Beschäftigung. Es ist zudem Lebens - und 
Landwirtschaftsraum. Insofern greifen di e vorliegenden Arbeitsentwürfe 
insbesondere der zum Entscheidungssatz 4 zu kurz, als sie keine Aussagen zum 
Erhalt und zur Transformation der energieintensiven Industrie, deren Arbeits- und

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Ausbildungsplätze sowie deren Wertschöpfung erhalten, wohl aber Th emen der 
Biodiversität und Schutz des Ökosystems, Beteiligung der Zivilgesellschaft, 
Reaktivierung von Dörfern etc. behandeln  
 
Der Braunkohlenausschuss regt der Bedeutung des Rheinisches Reviers und 
insbesondere des Nordreviers als Wirtschaftsraum Rechnung  tragend, den 
Erhalt und die Schaffung von Wert -schöpfung, Arbeits- und Ausbildungsplätzen 
in einer transformierten Wirtschaft zu dem Schwerpunkt der Leitentscheidung zu 
machen und dies insbesondere in den Entscheidungs -satz 4 deutlich zu 
verankern.  
 
Die Nachnutzung der Tagebaufolgelandschaften, der Kraftwerkstandorte und ¬ -
flächen bietet in seiner Gesamtbetrachtung auch mit der IBTA und der IGA 2037 
eine einmalige Gelegenheit einen Raum zu entwickeln, die wirtschaftliche 
Entwicklung, Bewahrung der Schöpfu ng und soziale Gerechtigkeit in einen 
Gleichklang bringt. Hier kommt den Kommunen schon wegen der ihnen 
verfassungsrechtlich garantierten Planungshoheit die entscheidende Rolle zu, 
sowohl die großen Potentiale der Tagebaufolgelandschaften für die 
naturräumliche Entwicklung, die Naherholung und den Tourismus zu nutzen, als 
auch die gewerblich -industrielle Nachnutzung der Kraftwerksstandorte und -
flächen sicherzustellen. Dies sollte in der Leitentscheidung 2023 stärkere 
Berücksichtigung finden. 
 
In der Leitentscheidung sollte auch berücksichtigt werden, dass zur Vermeidung 
von Struktur -brüchen eine ausreichende Flächenverfügbarkeit gerade auch 
bereits während des Rückbaus der Kraftwerke einschließlich der kommunalen 
Steuerungsmöglichkeit sicherzustellen ist. 
 
Die Formulierung im Absatz 3 des Entscheidungssatz 3 bedarf der 
Überarbeitung. Es können nicht „alle Bereiche des Sees vielfältig nutzbar sein“ 
wenn gleichzeitig Schwerpunkte für einzelne Funktionen gesetzt werden sollen. 
Soweit entgegen der geäußerten Bed enken hinsichtlich der Formulierung von 
regionalplanerischen Zielen und Grundsätzen festgehalten wird, wird angeregt, 
dass die Landesregierung in der Leitentscheidung den in umfassenden 
Beteiligungsprozessen entstanden Konzepten der Tagebauumfeldverbünde 
bzw. der Städte und Gemeinden für die Gestaltung der Restseen und darüber 
hinaus umfassend Rechnung trägt.  
 
Weiterhin unterstützt der Braunkohlenausschuss die von der 
Landwirtschaftskammer Nordrhein -Westfalen und vom Rheinischen -
Landwirtschaftsverband e. V. eingereichte Stellungnahme zur Leitentscheidung. 
Das entsprechende Papier wurde der Landeswirtschaftsministerin und der 
zuständigen Landesplanungsbehörde mit Datum vom 12. Mai 2023 übermittelt 
und ist somit den dortigen Stellen bekannt.

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• Östliches Restloch Jüchen - Massenbilanz zum Abschluss der  
Tagebaue   
 
Eine Änderung der Grundannahmen der Planung muss auch die sichere 
Rekultivierung und Wiedernutzbarmachung bei einem Abschlussdatum um 2030 
gewährleisten. Das gilt besonders für das östliche Restloch im Bereich der Stadt 
Jüchen, für das bisher eine vollständige Verfüllung mit anschließender 
vollständiger Rekultivierung vorgesehen und zugesagt ist. Der vorgestellte 
Zwischenbericht des im Auftrag des Braunkohlenausschusses erstellten Gutach-
tens zur Massenbilanz hat nach Auffassung des Braunkohlenausschusses zum 
Ausdruck gebracht, dass für die vollständige Rekultivierung des östlichen 
Restlochs Jüchen ausreichend Massen zur Verfügung stehen. Jedenfalls dürfen 
etwaige Probleme einer Massenbilanz zum Ende der Tagebaue im Rheinischen 
Revier diese Ziele nicht unterlaufen. Der Entscheidungs -satz 7 (Seite 22 
„Anpassung der Rekultivierung“) der Leitentscheidung 2021 ist dafür die Ver -
trauensbasis und muss nun weitergelten. Eine Leitentscheidung 2023 muss die 
Festlegungen der Leitentscheidung 2021 beachten und sicherstellen, dass ein 
Massenausgleich, insbesondere bei Löss, weder zeitlich noch qualitativ zu 
Lasten von Garzweiler II geht. Dies sollte in der Leitentscheidung 2023 deutlicher 
als geschehen zum Ausdruck gebracht werden, in dem im Satz 1 des Absatzes 
3 des Entscheidungssatzes 2 die Worte „sind vorrangig“ durch das Wort „sind“ 
ersetzt werden. 
 
Zu den Überlegungen zu einer anderen Rekultivierung des östlichen Restlochs 
zur Einsparung von Massen und insbesond ere Löss vertritt der 
Braunkohlenausschuss folgende Auffassung: Die Flächenbilanz darf sich nicht 
zu Lasten der landwirtschaftlichen Flächenbilanz in der Rekultivierung verändern. 
Bereits heute führen die Flächenbedarfe, die sich aus den Konzepten des 
Zweckverbands Landfolge Garzweiler bzw. deren Mitgliedskommunen ergeben 
(Grünes Band, Entwicklungsstandorte am See, Stadtentwicklung Jüchen -Süd, 
Gewerbegebiete etc.), insbesondere auch mit der Zielsetzung einer 
Internationalen Gartenausstellung (IGA) 2037, zu e iner schwierigen Diskussion 
mit RWE und Vertretern der Landwirtschaft. Diese würde sich weiter verschärfen. 
Im Sinne einer nachhaltigen Entwicklung sollte die Priorität auf der Umsetzung 
des abgestimmten Entwicklungskonzepts liegen. Nicht nur der 
Braunkohlenausschuss sieht darüber hinaus erhöhte Risiken für die 
Wiederherstellung des Wasserhaushalts, insbesondere für das Grundwasser. 
Mögliche Sukzessionslandschaften sollten generell linear als Ergänzung der 
Biotopverbundstrukturen von Ost nach West angelegt u nd ausgerichtet werden 
sowie auf das Konzept des Grünen Bandes Garzweiler einzahlen. 
Der Braunkohlenausschuss lehnt aus den vorgenannten Gründen die Idee einer 
geringeren Verfüllung des Restloches Ost zwecks Herstellung einer 
großflächigen Sukzessionslandschaft „Arche“ oder ähnliches strikt ab.

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• Verkehrsinfrastruktur 
 
Die Verkehrsinfrastruktur muss den sich aus dem vorzeitigen Kohleausstieg 2030 
ergebenen Anforderungen Rechnung tragen. Hierzu hat der Zweckverband 
Landfolge Garzweiler ein entsprechend angepasstes Konzept vorgelegt. In der 
Leitentscheidung sollte insbesondere die Erforderlichkeit eines leistungsfähigen 
Netzes an Straßen zur Erschließung des Raums mit seinen 
Entwicklungsstandorten und als Ersatzstrecke bei der Sperrung von Autobahnen 
unter Berücksichtigung der Wiederherstellungsverpflichtungen von RWE (L 19, 
L31, L 354) aufgenommen werden. Zudem bedarf es des Bekenntnisses für die 
Ertüchtigung der A 46 und der A 44n zur Schaffung von leistungsfähigen 
Verbindungen, vor allem auch im Hinblic k auf den Lärmschutz und der drei 
Autobahndreiecke Wanlo, Holz und Jackerath unter Beachtung der 
Erschließungsfunktion der jetzigen Autobahn -„Stummel“. Die Umsetzung des 
Gesamtregionalen Radverkehrskonzepts einschließlich der Integration der 
Tagebaubereiche in das Netz ist ebenso von Bedeutung wie die Schaffung einer 
Verkehrsverbindung zwischen Holzweiler und Keyenberg für die lokale Mobilität. 
Die Umsetzung der Bahnprojekte, insbesondere der S -6 und der S -Bahn 
Rheinisches Revier als Schieneninfrastruktur f ür den Personen - und 
Güterverkehr ist für die Erreichung der Mobilitätswende und der Ausgestaltung 
der Region Rheinisches Revier als Modellregion für eine nachhaltige Mobilität 
ebenso von besonderer Bedeutung wie die Nutzung der RWE -Trassen. Zur 
Nutzung de r letztgenannten Trassen liegt der Landesregierung ein Gutachten 
vor, das die erheblichen Potentiale einer solchen Nachnutzung zu vertretbaren 
Kosten aufzeigt. Zudem bedarf es dazu einer zügigen Umsetzung der 
Bahnhofsprojekte (einschließlich eines barriere freien Umbaus) und der 
Mobilitätshubs wie der Neuausrichtung von Busverbindungen. Hier bedarf der 
Absatz 2 des Entscheidungssatzes 4 der Konkretisierung und Vertiefung. 
 
• Wasserwirtschaft und Ökologie 
 
Die Arbeitsentwürfe der Entscheidungssätze bedürfen zu den Themenbereichen 
Wasserwirtschaft und Ökologie nach Auffassung des Braunkohlenausschusses 
der Konkretisierung und Vertiefung.  
 
Insbesondere die in Abs. 5 des Entscheidungssatzes 3 getroffene Formulierung 
zum Öko -, Ausgleichs - und Ersatzwasser (“werden  fortgeschrieben“) ist nicht 
hinreichend.  
 
Der Braunkohlenausschuss macht sich im Hinblick auf diese Themengebiete die 
nachfolgende Positionierung der Stadt Mönchengladbach, der Kreise Heinsberg 
und Viersen und dem Rhein-Kreis Neuss zu Eigen. Diese Positionierung liegt der 
Landesregierung vor:

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„1. Die Fortführung der Kippenmaßnahmen im Tagebau Garzweiler II ist 
weiterhin von hoher wasserwirtschaftlicher Relevanz. Hierbei ist 
insbesondere eine schnelle, zuverlässige und vollständige Verfüllung des 
östlichen temporären Restlochs bis spätestens 2030 von entscheidender 
Bedeutung. Es darf kein Gefährdungspotential durch belastete 
Kippenabströme entstehen. Hierfür ist die Verfügbarkeit ausreichender 
Abraum- und Kalkmengen sicherzustellen. 
 
2. Im Einflussbereich d er Tagebaue befinden sich Feuchtgebiet von 
überregionaler, teilweise internationaler Bedeutung (EU -
Vogelschutzgebiete, FFH -Gebiete), die auf Grund ihrer Großflächigkeit 
und natürlichen Vegetation einmalig und unersetzbar sind. Der Schutz 
aller grundwasserabhängigen Feuchtgebiete ist durch eine den Bergbau -
einfluss ausgleichende Infiltration in die Grundwasserleiter und weitere 
Maßnahmen der Stützung des Wasserhaushalts bis zum Ende des 
Bergbaueinflusses sicherzustellen. Gleiches gilt für die zu stützenden 
Oberflächengewässer. Dies ist ebenso zu gewährleisten wie die 
Sicherstellung der Wasserversorgung in ausreichender Menge. Hierzu 
bedarf es eines detaillierten Steuerungs - und Verteilungskonzeptes, ggf. 
mit einer Prioritätensetzung. Je nach Verwendungszweck des Wassers 
aus dem Rhein und der Rur sowie alternativer Quellen (z. B. aus der 
nachlaufenden Sümpfung) zur Infiltration in die Grundwasserleiter, zur 
Direkteinleitung in Oberflächengewässer und Feucht -gebiete oder zur 
Befüllung des Tagebausees, bestehen u nterschiedliche 
Qualitätsanforderungen. Hierzu sind schutzgutbezogene 
Bewertungsansätze zu erarbeiten. Die möglichen Auswirkungen der 
unterschiedlichen Wasserbeschaffenheiten auf die Schutzgüter sind 
detailliert zu untersuchen. Eine Verschlechterung der Wa sserbeschaf-
fenheit ist zu vermeiden. 
 
3. Im Hinblick auf die Bereitstellung der erforderlichen 
Rheinwassermengen ab ca. 2030 für die Tagebaue Garzweiler und 
Hambach besteht die berechtigte Sorge, dass nicht jederzeit ausreichende 
Wassermengen zur Verfügun g stehen. Für beide Tagebaue ist für viele 
Jahrzehnte eine Zuführung von Rheinwasser zur Stabilisierung und 
Wiederauffüllung der Grundwasservorräte sowie der Restseebefüllung 
notwendig. Dabei sind für den Tagebau Garzweiler die Abhängigkeit des 
Naturpark S chwalm-Nette, der weiteren Feuchtgebiete, der 
Oberflächengewässer und der Trink -/ Brauchwasser -versorgung im 
Nordraum sowie der Schutz vor Bergschäden von einer schnellen Wie -
derauffüllung der Grundwasservorräte um den Tagebau Garzweiler 
anzuerkennen und e s ist sicherzustellen, dass der im Braunkohlenplan 
Garzweiler II festgelegte Befüllzeitraum des Garzweiler Restsees von 40 
Jahren eingehalten wird.

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Diese Zwänge existieren im Einflussbereich des Hambacher Tagebaus 
nicht in diesem grundsätzlichen Erforder nis und dieser Dimension. Dazu 
ist auf Landes - und Bundesebene sicherzustellen, dass ein an die 
wasserwirtschaftlichen Bedürfnisse des Rheinischen Braunkohlenreviers 
angepasstes Entnahmekonzept unter Berücksichtigung der notwendigen 
Mindestentnahmemenge au s dem Rhein festgeschrieben wird. Öko -, 
Ausgleichs- und Ersatzwasser müssen zu jeder Zeit in ausreichender 
Menge zur Verfügung stehen. Dies gilt insbesondere auch für 
langanhaltende Niedrigwasserphasen. Vor dem Hintergrund des 
Klimawandels und damit verbun dener Trockenheitsphasen wird eine 
regelmäßige Aktualisierung der Bewertung der Gutachten zur 
Wasserführung des Rheins und zum Auftreten von langanhaltenden 
Niedrigwasserphasen für erforderlich gehalten. 
 
4. Die Planung und der Bau der Rheinwassertransport leitungen sowie 
erforderlicher Aufbereitungsanlagen für das Rheinwasser sind rechtzeitig 
vor dem Entstehen des Bedarfs abzuschließen. Dabei ist die Aufbereitung 
auf möglichst wenige und bereits bestehende Standorte der 
Wasserwirtschaft des Bergbautreibende n zu verteilen, um weitere 
Belastungen des Raums zu vermeiden. 
 
5. Die Sicherheit der Trinkwasserversorgung muss zu jeder Zeit 
gewährleistet sein. Auch in wasserwirtschaftlich angespannten 
Situationen muss für die Trinkwasserversorgung eine ausreichende 
Wassermenge in guter Qualität zur Verfügung stehen. Unter der 
Trinkwasserversorgung ist dabei die Lieferung von Trink - und 
Brauchwasser für Haushaltskunden sowie für Gewerbe, Industrie und 
Landwirtschaft zu verstehen. Der eigenständigen Förderung von 
Trinkwasser sollte dabei Vorrang vor Ersatzwassermaßnahmen 
zukommen. Das Rheinwasser hat zudem eine andere Zusammensetzung 
als das bisher für die Einleitungen verwendete Sümpfungswasser und eine 
anthropogene Grundbelastung beispielsweise mit organische 
Spurenstoffen. Es ist zu untersuchen, ob mit der derzeit im Nordraum 
eingesetzten und auf die Infiltration von Sümpfungswasser angepassten 
Aufbereitungstechnik in den jeweiligen Wasserwerken eine Aufbereitung 
zu Trinkwasser umgesetzt werden kann. Gerade in den südwe stlichen 
Wasserwerken (v. a. Uevekoven, Beeck, Gatzweiler, 
Reststrauch/Fuchskuhle und Hoppbruch) besteht ein Teil des 
gewonnenen Rohwassers zur Trinkwasseraufbereitung aus 
Infiltrationswasser. In diesem Zusammenhang ist die Frage zu klären und 
den betroffe nen Gebietskörperschaften zu erläutern, mit welchen 
Änderungen der Rohwasserqualität, durch die Herbeiführung von 
Rheinwasser und alternativem lnfiltrationswasser (z. B. aus der 
nachlaufenden Sümpfung bei langanhaltenden 
Rheinniedrigwasserständen) gerechnet wird, wie die Aufbereitungstechnik

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in den jeweiligen Wasser -werken ggf. hierauf ausgerichtet werden muss 
oder ob andere konzeptionelle Ansätze zur Sicherstellung der 
Wasserversorgung bestehen. 
 
6. Vor dem Hintergrund des beschleunigten Braunkohlenausstiegs ist eine 
schnellstmögliche behördliche Festsetzung geplanter 
Wasserschutzgebiete unter Berücksichtigung ihres 
Verschwenkungsverhaltens und eine zukunftsorientierte Neubewertung 
erforderlich. Im Zusammenhang mit der Erarbeitung von lang fristigen 
Wasserversorgungskonzepten sind die regionalplanerischen 
Voraussetzungen zu schaffen, um bereits heute die zukünftigen 
Einzugsgebiete zu schützen und somit eine sichere Wasserversorgung zu 
gewährleisten. 
 
7. Es bedarf eines wasserwirtschaftlichen  Gesamtkonzeptes für das 
Rheinische Revier in Anlehnung an die vorhandenen 
Monitoringprogramme als wesentliche Planungs - und 
Entscheidungsgrundlage für einen vorzeitigen Braunkohlenausstieg. 
Dabei darf es zu keinem Konflikt zwischen den wasserwirtschaftlic h-
ökologischen Ansprüchen des Nordraums und einer beschleunigten 
Füllung des Tagebausees Hambach kommen. Bei der Erstellung des 
Konzepts sind die zuständigen Fachbehörden der Gebietskörperschaften 
frühzeitig einzubeziehen. 
 
8. Eine langfristige finanzielle  Absicherung der wasserwirtschaftlich -
ökologischen Folgekosten wird als essenziell betrachtet. Hierfür ist 
sicherzustellen, dass zu jedem Zeitpunkt ausreichende finanzielle Mittel 
zur Abdeckung der mit dem Braunkohlenabbau und dem 
Braunkohlenausstieg verbu ndenen wasserwirtschaftlich -ökologischen 
Folgekosten zur Verfügung stehen. 
 
9. Damit die für eine erfolgreiche Umsetzung erforderliche beschleunigte 
Abwicklung der Prüf -, Genehmigungs - und Überwachungsverfahren 
erfolgen kann, bedarf es hierfür dringend der Ausstattung aller betroffenen 
Behörden und der Kommunen mit einer ausreichenden Anzahl an fachlich 
qualifiziertem Personal.“  
 
Der Braunkohlenausschuss regt dringlich an, dass die Landesregierung die 
vorgenannten Ausführungen zum Gegenstand von Entscheidungssätzen macht. 
 
• Absicherung der Folgekosten 
 
Die langfristige Absicherung der Bergbaufolgekosten ist durch geeignete 
vertragliche Regelungen und Finanzierungsmodelle sowie ein Monitoring

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dergestalt abzusichern, dass zu jedem Zeitpunkt sicher ausreichen d finanzielle 
Mittel zur Deckung der mit dem Braunkohlenabbau verbundenen Folgekosten 
vorhanden sind. 
 
Da das Ende des Kohleabbaus und der Verstromung um weitere fünf bis acht 
Jahre vorgezogen werden soll, fallen auch entsprechende Einnahmen weg. 
Kosten für eine vollständige Wiederherstellung, die Rekultivierung und andere 
Maßnahmen, wie die Herstellung attraktiver und sicherer Restseen, fallen 
entsprechend früher an. Es muss daher insbesondere sichergestellt sein, dass 
darunter die ambitionierten Ziele der Rekultivierung und Wiedernutzbarmachung 
nicht leiden und auch unter diesen Bedingungen genügend Mittel vorhanden 
sind. So wollte das Land die RWE Power AG zur „Vorlage eines belastbaren 
langfristigen Konzeptes zur finanziellen Absicherung der Folgekoste n des 
Braunkohleabbaus“ auffordern (Seite 7 LE 21). Ein solches Langzeitkonzept 
muss nun parallel zur Leitentscheidung erarbeitet und vorgelegt werden. 
 
 
 
Begründung:  
 
Die Dringlichkeit für diesen vorläufigen Beschluss ergibt sich aus der gesetzten 
Stellungnahmefrist bis zum 02.07.2023. Eine Einhaltung dieser Frist wäre bei 
einer Beschlussfassung in der nächsten Sitzung des Braunkohlenausschusses 
am 27.10.2023 nicht möglich. 
 
Daher wird der Beschluss im Wege eines vorläufigen Beschlusses nach § 5 Abs. 
3 der Geschäftsordnung des Braunkohlenausschusses eingeholt. Die nach § 5 
Abs. 3 Satz 4 GO erforderliche Beschlussfähigkeit durch Anwesenheit von 
mindestens 8 der Mitglieder war gegeben. Die formelle Bestätigung findet in der 
nächsten Sitzung des Braunkohlenausschusses am 27.10.2023 statt. 
 
 
 
 
   
Stefan Götz     
 
Vorsitzender des Ältestenrates des    
Braunkohlausschusses des    
Regierungsbezirks Köln

Beratungsverlauf (1)

27.10.2023 Braunkohlenausschuss
TOP 4.
Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
BKA 0818
Typ
Sitzungsvorlage Braunkohlenausschuss
Datum
27.10.2023
Erstellt
29.09.2023 14:16