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1759/2022

Neubau einer Kita in Merkenich

Beantwortung einer Anfrage (BV) 02.06.2022

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Nächste Beratung: Bezirksvertretung 6 (Chorweiler), Sitzung am 09.06.2022, TOP 7.1.2

Beantwortung einer Anfrage (BV)

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Beantwortung einer Anfrage (BV)

4529 Zeichen

Die Oberbürgermeisterin 
Dezernat, Dienststelle  
IV/51/514 
AN/0659/2022 
Vorlagen-Nummer 
 1759/2022 
Beantwortung einer Anfrage nach § 4 der Geschäftsordnung  
öffentlicher Teil 
Gremium Datum 
Bezirksvertretung 6 (Chorweiler) 09.06.2022 
 
Neubau einer Kita in Merkenich 
Beschluss: 
Die Bezirksvertretung Chorweiler lehnt die Überlegung der Stadt den Mangel an Kita-Plätzen im 
Stadtteil Merkenich ausschließlich durch eine Großtagespflege auszugleichen ab. Wir fordern die 
Verwaltung auf vorrangig zu prüfen, ob das städtische Grundstück an der Straße  
“Auf dem Alten Weerth“ geeignet ist, dort eine Kita zu errichten.  
Bei einem positiven Ergebnis soll dann umgehend die Planung aufgenommen werden. Bei negativem 
Ergebnis müssen alternative Bauplätze gefunden werden. 
 
Begründung: 
Während in Köln für jedes zweite Kind unter 3 Jahren ein Kita-Platz zur Verfügung steht, haben wir im 
Bezirk Chorweiler nur für jedes dritte Kind einen Platz. Die Vorhaben zur Errichtung von Kitas in Lan-
gel und Rheinkassel sind geplatzt. Der Bedarf nimmt aber nicht ab, sondern wächst mit jedem weite-
ren Bauvorhaben ohne neue Kita.  
Im Rahmen des Bauprojektes in der Causemannstraße soll der Investor dazu verpflichtet werden den 
bestehenden Spielplatz „Auf dem alten Weerth“ in Köln-Merkenich nach Vorgaben der Stadt Köln mit 
einem neuen Spielangebot auf eigene Kosten aufzuwerten. Das darf nicht dazu führen, dass dort 
durch eine Vergrößerung zu wenig Platz für eine neue Kita ist. Es ist unumstritten, dass der Besuch 
einer Kita für die Entwicklung der Jüngsten meist vorteilhafter ist als eine Großtagespflege.  
Es muss endlich anerkannt werden, dass unsere Kinder genauso viel wert sind, wie die aus anderen 
Stadtbezirken. 
 
 
 
 
Antwort der Verwaltung: 
 
Der Standort „Auf dem alten Weerth“ liegt im räumlichen Geltungsbereich des seit dem 12.03.1984 
rechtsgültigen Bebauungsplanes Nr. 67549/04. Dieser setzt für den Standort Straßenverkehrsfläche 
fest. Eine Kita ist damit hier gegenwärtig planungsrechtlich nicht zulässig. 
 
Entgegen der im Bebauungsplan festgesetzten Nutzung wurde die Straßenverkehrsfläche jedoch 
nicht baulich realisiert. Ein Ausbau ist durch die Stadt Köln auch nicht beabsichtigt. Aktuell stellt sich 
der geplante Standort als mit Baum- und Gewächsstrukturen sowie mit Wegebeziehungen durchzo-
gene Grünfläche dar; zudem befindet sich hier ein Spielplatz. 
Aufgrund des seit langem im Stadtteil Merkenich bestehenden enormen Fehlbedarfs an geschützten 
öffentlichen Freiräumen für Kinder und Jugendliche ist die öffentliche Spielfläche unverzichtbar. Im 
Stadtteil sind viele junge Familien zugezogen, die nicht nur einen steigenden Bedarf an Plätzen in 
Kindertagesstätten, sondern gleichzeitig auch einen steigenden Bedarf an Spiel- und Bolzplatzflächen 
haben. Die Prüfung eine öffentliche Spielfläche mit einer Kita zu bebauen, bedeutet, dass die Spiel-
fläche für die in Merkenich lebenden Kinder und Familien dauerhaft der öffentlichen Nutzung entzo-

2 
 
gen wird. Aufgrund der bereits bestehenden und sich ständig verschärfenden unzureichenden Ver-
sorgungslage ist die Schaffung neuer zusätzlicher Spiel- und Aktionsflächen für Kinder und Jugendli-
che im Stadtteil zu berücksichtigen. Die planungsrechtliche Realisierung eines Kita-Vorhabens würde 
eine Änderung des Bauplanungsrechtes erfordern. Im Zuge eines solchen Bauleitplanverfahrens wä-
re sicherzustellen, dass aufgrund der bestehenden Unterversorgung des Stadtteils mit öffentlichen 
Spielflächen sowohl die Kita baulich realisiert werden kann, als auch der bestehende Spielplatz sowie 
eine Wegeverbindung für den Fuß- und Radverkehr zur Stadtbahnhaltestelle „Merkenich Mitte“ erhal-
ten bleibt. Zudem sind neben dem Schutzstreifen der 110-/380-kV-Hochspannungsfreileitung auf-
grund der bekannten Störfallthematik im Ortsteil Merkenich bei der Planung Pflichten zur Vermeidung 
oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-
Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) zu beachten. Ein Bauleitplanverfahren im beschleunigten Ver-
fahren gemäß § 13a Baugesetzbuch (BauGB) ist damit ausgeschlossen. 
 
Grundsätzlich erscheint der Standort aus planerischer Sicht jedoch geeignet. Daher werden gegen-
wärtig die Rahmenbedingungen eines in Betracht zu ziehenden Teilaufhebungsverfahrens für den 
Bebauungsplan Nr. 67549/04 durch die Verwaltung geprüft. Dabei gilt es auch vertieft zu berücksich-
tigen, inwiefern die Kita trotz Störfallbetrieben nach § 34 BauGB zulassungsfähig sein kann.

Beratungsverlauf (1)

09.06.2022 Bezirksvertretung 6 (Chorweiler)
TOP 7.1.2 Kenntnisnahme (Mitteilung) Entscheidung

Beschluss: Kenntnis genommen

Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
1759/2022
Typ
Beantwortung einer Anfrage (BV)
Datum
02.06.2022
Erstellt
23.05.2022 16:28