1759/2022
Neubau einer Kita in Merkenich
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Beantwortung einer Anfrage (BV)
4529 Zeichen
Die Oberbürgermeisterin Dezernat, Dienststelle IV/51/514 AN/0659/2022 Vorlagen-Nummer 1759/2022 Beantwortung einer Anfrage nach § 4 der Geschäftsordnung öffentlicher Teil Gremium Datum Bezirksvertretung 6 (Chorweiler) 09.06.2022 Neubau einer Kita in Merkenich Beschluss: Die Bezirksvertretung Chorweiler lehnt die Überlegung der Stadt den Mangel an Kita-Plätzen im Stadtteil Merkenich ausschließlich durch eine Großtagespflege auszugleichen ab. Wir fordern die Verwaltung auf vorrangig zu prüfen, ob das städtische Grundstück an der Straße “Auf dem Alten Weerth“ geeignet ist, dort eine Kita zu errichten. Bei einem positiven Ergebnis soll dann umgehend die Planung aufgenommen werden. Bei negativem Ergebnis müssen alternative Bauplätze gefunden werden. Begründung: Während in Köln für jedes zweite Kind unter 3 Jahren ein Kita-Platz zur Verfügung steht, haben wir im Bezirk Chorweiler nur für jedes dritte Kind einen Platz. Die Vorhaben zur Errichtung von Kitas in Lan- gel und Rheinkassel sind geplatzt. Der Bedarf nimmt aber nicht ab, sondern wächst mit jedem weite- ren Bauvorhaben ohne neue Kita. Im Rahmen des Bauprojektes in der Causemannstraße soll der Investor dazu verpflichtet werden den bestehenden Spielplatz „Auf dem alten Weerth“ in Köln-Merkenich nach Vorgaben der Stadt Köln mit einem neuen Spielangebot auf eigene Kosten aufzuwerten. Das darf nicht dazu führen, dass dort durch eine Vergrößerung zu wenig Platz für eine neue Kita ist. Es ist unumstritten, dass der Besuch einer Kita für die Entwicklung der Jüngsten meist vorteilhafter ist als eine Großtagespflege. Es muss endlich anerkannt werden, dass unsere Kinder genauso viel wert sind, wie die aus anderen Stadtbezirken. Antwort der Verwaltung: Der Standort „Auf dem alten Weerth“ liegt im räumlichen Geltungsbereich des seit dem 12.03.1984 rechtsgültigen Bebauungsplanes Nr. 67549/04. Dieser setzt für den Standort Straßenverkehrsfläche fest. Eine Kita ist damit hier gegenwärtig planungsrechtlich nicht zulässig. Entgegen der im Bebauungsplan festgesetzten Nutzung wurde die Straßenverkehrsfläche jedoch nicht baulich realisiert. Ein Ausbau ist durch die Stadt Köln auch nicht beabsichtigt. Aktuell stellt sich der geplante Standort als mit Baum- und Gewächsstrukturen sowie mit Wegebeziehungen durchzo- gene Grünfläche dar; zudem befindet sich hier ein Spielplatz. Aufgrund des seit langem im Stadtteil Merkenich bestehenden enormen Fehlbedarfs an geschützten öffentlichen Freiräumen für Kinder und Jugendliche ist die öffentliche Spielfläche unverzichtbar. Im Stadtteil sind viele junge Familien zugezogen, die nicht nur einen steigenden Bedarf an Plätzen in Kindertagesstätten, sondern gleichzeitig auch einen steigenden Bedarf an Spiel- und Bolzplatzflächen haben. Die Prüfung eine öffentliche Spielfläche mit einer Kita zu bebauen, bedeutet, dass die Spiel- fläche für die in Merkenich lebenden Kinder und Familien dauerhaft der öffentlichen Nutzung entzo- 2 gen wird. Aufgrund der bereits bestehenden und sich ständig verschärfenden unzureichenden Ver- sorgungslage ist die Schaffung neuer zusätzlicher Spiel- und Aktionsflächen für Kinder und Jugendli- che im Stadtteil zu berücksichtigen. Die planungsrechtliche Realisierung eines Kita-Vorhabens würde eine Änderung des Bauplanungsrechtes erfordern. Im Zuge eines solchen Bauleitplanverfahrens wä- re sicherzustellen, dass aufgrund der bestehenden Unterversorgung des Stadtteils mit öffentlichen Spielflächen sowohl die Kita baulich realisiert werden kann, als auch der bestehende Spielplatz sowie eine Wegeverbindung für den Fuß- und Radverkehr zur Stadtbahnhaltestelle „Merkenich Mitte“ erhal- ten bleibt. Zudem sind neben dem Schutzstreifen der 110-/380-kV-Hochspannungsfreileitung auf- grund der bekannten Störfallthematik im Ortsteil Merkenich bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes- Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) zu beachten. Ein Bauleitplanverfahren im beschleunigten Ver- fahren gemäß § 13a Baugesetzbuch (BauGB) ist damit ausgeschlossen. Grundsätzlich erscheint der Standort aus planerischer Sicht jedoch geeignet. Daher werden gegen- wärtig die Rahmenbedingungen eines in Betracht zu ziehenden Teilaufhebungsverfahrens für den Bebauungsplan Nr. 67549/04 durch die Verwaltung geprüft. Dabei gilt es auch vertieft zu berücksich- tigen, inwiefern die Kita trotz Störfallbetrieben nach § 34 BauGB zulassungsfähig sein kann.
Beratungsverlauf (1)
Beschluss: Kenntnis genommen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- 1759/2022
- Typ
- Beantwortung einer Anfrage (BV)
- Datum
- 02.06.2022
- Erstellt
- 23.05.2022 16:28