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0885/2018

15. Satzung zur Änderung der Satzung der Zusatzversorgungskasse der Stadt Köln

Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss 29.03.2018

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Anlage 1 - 15Satzungsänderung

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Beschlussvorlage Rat

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Anlage 2 - 15Satzungsänderung

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Anlage 1 - 15Satzungsänderung

4561 Zeichen

Anlage 1 
Seite 1 von 2 
 
 
 
15. Satzung  
zur Änderung der Satzung der  
Zusatzversorgungskasse der Stadt Köln  
vom  
Der Rat der Stadt Köln hat am                                           aufgrund des § 13 Absatz 2 Satz 2 
des Gesetzes über die kommunalen Versorgungskassen und Zusatzversorgungskassen im 
Lande Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 06.11.1984 
(GV NRW S. 694) folgende Satzung beschlossen: 
§ 1 
Änderung der Satzung 
Die Satzung der Zusatzversorgungskasse der Stadt Köln vom 16.10.2002 (ABl. Stadt Köln 
2002, S. 439) - zuletzt geändert durch die 14. Änderungssatzung vom 07.02.2018 
(ABl. Stadt Köln 2018, S. 75) - wird wie folgt geändert: 
1. § 72 wird wie folgt geändert: 
Absatz 4 wird wie folgt gefasst: 
„(4) 
1Soweit die Summe aus der Startgutschrift ohne Berücksichtigung von § 73 Ab-
satz 1 Satz 3 bis 7, dem Zuschlag zur Startgutschrift nach § 73 Absatz 1a sowie dem 
Betrag, der nach § 73 Absatz 3a als zusätzliche Startgutschrift ermittelt wurde, die Hö-
he der Anwartschaft nach § 73 Absatz 1 erreicht oder übersteigt, verbleibt es bei der 
bereits mitgeteilten Startgutschrift. 
2Die Kasse teilt den Versicherten im Rahmen des 
Versicherungsnachweises nach § 51 mit, dass es entweder bei der bisherigen Start-
gutschrift verbleibt oder sie informiert über die Höhe der neu berechneten Startgut-
schrift. 3Neben der Information über den Versicherungsnachweis nach Satz 2 bedarf es 
keiner gesonderten Mitteilung.“ 
2. § 73 wird wie folgt geändert: 
a) Dem Absatz 1 werden die folgenden Sätze 3 bis 7 angefügt. 
„3Bei Anwendung von Satz 1 ist an Stelle des Faktors von 2,25 v. H. nach 
§ 18 Absatz 2 Nummer 1 Satz 1 BetrAVG der Faktor zu berücksichtigen, der sich 
ergibt, indem man 100 v. H. durch die Zeit in Jahren vom erstmaligen Beginn der 
Pflichtversicherung bis zum Ende des Monats, in dem das 65. Lebensjahr vollendet 
wird, teilt; der Faktor beträgt jedoch mindestens 2,25 v.H. und höchstens 2,5 v. H. 
4Bei Anwendung von Satz 3 werden Teilmonate ermittelt, indem die Pflichtversiche-
rungszeit unabhängig von der tatsächlichen Anzahl der Tage des betreffenden Mo-
nats durch 30 dividiert wird. 5Aus der Summe der (Teil-)Monate werden die Jahre 
der Pflichtversicherung berechnet. 6Die sich nach Satz 4 und 5 ergebenden Werte 
werden jeweils auf zwei Nachkommastellen gemeinüblich gerundet. 7Der sich durch 
die Division mit der Zeit in Jahren ergebende Faktor wird auf vier Nachkommastel-
len gemeinüblich gerundet.“ 
b) In Absatz 1a Satz 1 Nummer 2 Satz 1 werden die Wörter „bisherige Vomhundert-
satz nach § 18 Absatz 2 Nummer 1 Satz 1 BetrAVG“ durch die Wörter „ohne An-
wendung von Absatz 1 Satz 3 bis 7 nach § 18 Absatz 2 Nummer 1 Satz 1  
BetrAVG berechnete Vomhundertsatz“ ersetzt.

Anlage 1 
Seite 2 von 2 
c) Dem Absatz 7 wird folgender Satz 3 angefügt: 
„3Satz 2 gilt für die Jahre bis 2016 auch für eine Erhöhung der Startgutschrift infolge 
der Berechnung nach Absatz 1 Satz 3 bis 7.“ 
3. § 74 wird wie folgt geändert: 
Absatz 4 wird wie folgt gefasst: 
„(4) 1Auf einen gesetzlichen Anspruch nach § 18 Absatz 2 BetrAVG sind § 73 Absatz 1 
Satz 3 bis 7 und Absatz 1a entsprechend anzuwenden. 2Für die Dynamisierung der 
Anwartschaften gilt § 73 Absatz 7 entsprechend.“ 
4. § 78 wird wie folgt geändert: 
a) In Absatz 2 werden die Sätze 2 und 3 wie folgt gefasst: 
„2Für Beschäftigte mit Mutterschutzzeiten vor dem 1. Januar 2002 gilt Satz 1 bei 
entsprechendem Antrag der Versicherten beziehungsweise der Rentenberechtigten 
sinngemäß für die Berechnung ihrer Startgutschriften. 3Am 31. Dezember 2001 Ren-
tenberechtigte mit Mutterschutzzeiten vor dem 1. Januar 2002 erhalten auf Antrag 
einen Zuschlag zu ihrer Besitzstandsrente, der sich ergibt, wenn auf der Grundlage 
der Entgelte gemäß Satz 1 Buchstabe b entsprechend § 34 Versorgungspunkte gut-
geschrieben würden.“ 
b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 angefügt: 
„(3) 1Erhöhen sich durch die Neuberechnungen nach § 73 Absatz 1 Satz 3 bis 7 
und § 74 Absatz 4 die Startgutschriften in bereits laufenden Betriebsrentenfällen, 
führt dies zur rückwirkenden Erhöhung der Rentenleistungen. 2Die Erhöhungsbe-
träge werden unaufgefordert unverzinst von der Kasse nachgezahlt; Teilzahlungs-, 
Nichtzahlungs- und Ruhensregelungen sind zu berücksichtigen.“ 
§ 2 
Inkrafttreten 
1Diese Satzungsänderung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2001 in Kraft. 2Abweichend von 
Satz 1 treten  
• § 1 Nummer 4 Buchstabe a zum 1. Januar 2012 und 
• § 1 Nummer 4 Buchstabe b am Tag nach der Bekanntmachung im Amtsblatt der 
Stadt Köln 
in Kraft.

Beschlussvorlage Rat

1245 Zeichen

Die Oberbürgermeisterin 
Dezernat, Dienststelle 
I/1100 
 
Vorlagen-Nummer 
 0885/2018 
Freigabedatum 
  
Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung 
Betreff 
15. Satzung zur Änderung der Satzung der Zusatzversorgungskasse der Stadt Köln 
Beschlussorgan 
Rat 
Gremium Datum 
 
Beschluss: 
Der Rat beschließt die 15. Satzung zur Änderung der Satzung der Zusatzversorgungskasse der Stadt 
Köln in der als Anlage 1 zu diesem Beschluss paraphierten Fassung. 
 
 
Kassenausschuss (ZVK) 22.03.2018 
Ausschuss Allgemeine Verwaltung und Rechtsfragen / Vergabe / Internationales 23.04.2018 
Rat 03.05.2018

2 
Haushaltsmäßige Auswirkungen 
 Nein 
 
Begründung 
Die 15. Satzung zur Änderung der Satzung der Zusatzversorgungskasse (ZVK) der Stadt Köln beruht 
auf der 14. Änderung der Mustersatzung der Arbeitsgemeinschaft kommunale und kirchliche Alters-
versorgung (AKA) e. V. vom 12. Dezember 2017. 
Gegenstand der geplanten Satzungsänderung ist im Wesentlichen die Umsetzung der Neuregelun-
gen zu den rentenfernen Startgutschriften nach der Tarifeinigung vom 8. Juni 2017. 
Der Entwurfstext der 15. Änderungssatzung sowie eine kommentierte Synopse zu den Satzungsän-
derungen sind als Anlage 1 beziehungsweise Anlage 2 beigefügt. 
Anlagen

Anlage 2 - 15Satzungsänderung

20178 Zeichen

Anlage 2 
Seite 1 von 8 
Synopse zur 15. Änderung der Satzung der Zusatzversorgungskasse der Stadt Köln 
Satzung in der Fassung der 
14. Satzungsänderung 
Vorgeschlagener Wortlaut in der 
Fassung der 15. Satzungsänderung 
Erläuterung 
§ 72 Grundsätze 
… 
(4) 1Ergibt sich nach § 73 Absatz 1a ein 
Zuschlag zur Anwartschaft, bildet die Summe 
aus der Startgutschrift nach § 73 Absatz 1 
und dem Zuschlag die neue Startgutschrift; 
die Kasse teilt der/dem Versicherten den Zu-
schlag und die sich daraus ergebende neue 
Startgutschrift im Rahmen des Versiche-
rungsnachweises nach § 51 mit. 2Ergibt sich 
nach § 73 Absatz 1a kein Zuschlag, verbleibt 
es bei der bisherigen Startgutschrift; die Kas-
se teilt den Versicherten im Rahmen des Ver-
sicherungsnachweises nach § 51 mit, dass es 
bei der bisherigen Startgutschrift verbleibt. 
3Einer gesonderten Mitteilung an die Versi-
cherten bedarf es nicht. 
§ 72 Grundsätze 
… 
(4) 1Soweit die Summe aus der Startgut-
schrift ohne Berücksichtigung von § 73 
Absatz 1 Satz 3 bis 7, dem Zuschlag zur 
Startgutschrift nach § 73 Absatz 1a sowie 
dem Betrag, der nach § 73 Absatz 3a als 
zusätzliche Startgutschrift ermittelt wurde, 
die Höhe der Anwartschaft nach § 73 Ab-
satz 1 erreicht oder übersteigt, verbleibt es 
bei der bereits mitgeteilten Startgutschrift. 
2Die Kasse teilt den Versicherten im Rah-
men des Versicherungsnachweises nach 
§ 51 mit, dass es entweder bei der bisheri-
gen Startgutschrift verbleibt oder sie in- 
formiert über die Höhe der neu berechne-
ten Startgutschrift. 
3Neben der Information 
über den Versicherungsnachweis nach 
Satz 2 bedarf es keiner gesonderten Mittei-
lung. 
 
 
Zu § 1 Nr. 1 der Änderungssatzung: 
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in seinen 
Entscheidungen vom 9. März 2016 (IV ZR 
9/15 und IV ZR 168/15) die Berechnung der 
rentenfernen Startgutschriften unter Berück-
sichtigung der durch den 5. Änderungstarifver-
trag zum ATV-K vom 30. Mai 2011 eingeführ-
ten Vergleichsstartgutschrift überprüft. Der 
BGH kommt dabei zu dem Ergebnis, dass 
durch die mit der Neuregelung eingeführte 
Vergleichsstartgutschrift zwar die in der BGH-
Entscheidung vom 14. November 2007 bean-
standeten Systembrüche vermieden werden. 
Die Neuregelung führt aber zu neuen Un-
gleichbehandlungen, da aufgrund des Kür-
zungsfaktors von 7,5 Prozent erneut bestimm-
te Versicherte von einem Zuschlag ausge-
schlossen werden. Da die Ungleich-
behandlung nicht nur von geringer Intensität 
ist und nicht nur eine verhältnismäßig kleine 
Anzahl von Personen betrifft, ist auch die 
Neuregelung vom BGH für rechtswidrig erach-
tet worden.

Anlage 2 
Seite 2 von 8 
Die Tarifvertragsparteien haben sich daraufhin 
am 8. Juni 2017 auf Eckpunkte für eine ver-
fassungskonforme Neuregelung und im An-
schluss daran auf eine Änderung des  
ATV-K verständigt. In § 72 Absatz 4 wird ent-
sprechend den tarifvertraglichen Vorgaben in 
§ 32 Absatz 6 ATV-K geregelt, in welchen 
Fällen die Versicherten wie über die erneute 
Neuberechnung zu informieren sind. 
§ 73 Höhe der Anwartschaften für am 
31. Dezember 2001 schon und am 
1. Januar 2002 noch Pflichtversicherte 
(1) 1Die Anwartschaften der am 
31. Dezember 2001 schon und am 1. Januar 
2002 noch Pflichtversicherten berechnen 
sich nach § 18 Absatz 2 BetrAVG, soweit 
sich aus Absatz 2 nichts anderes ergibt. 
2Satz 1 gilt entsprechend für Beschäftigte, 
die nach den am 31. Dezember 2000 gel-
tenden Vorschriften der Kasse als pflichtver-
sichert gelten. 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
§ 73 Höhe der Anwartschaften für am 
31. Dezember 2001 schon und am 
1. Januar 2002 noch Pflichtversicherte 
(1) 1Die Anwartschaften der am 
31. Dezember 2001 schon und am 1. Januar 
2002 noch Pflichtversicherten berechnen 
sich nach § 18 Absatz 2 BetrAVG, soweit 
sich aus Absatz 2 nichts anderes ergibt. 
2Satz 1 gilt entsprechend für Beschäftigte, 
die nach den am 31. Dezember 2000 gel-
tenden Vorschriften der Kasse als pflichtver-
sichert gelten. 
3Bei Anwendung von Satz 1 ist an Stelle 
des Faktors von 2,25 v. H. nach 
§ 18 Absatz 2 Nummer 1 Satz 1 BetrAVG 
der Faktor zu berücksichtigen, der sich 
ergibt, indem man 100 v. H. durch die Zeit 
in Jahren vom erstmaligen Beginn der 
Pflichtversicherung bis zum Ende des Mo-
nats, in dem das 65. Lebensjahr vollendet 
wird, teilt; der Faktor beträgt jedoch min-
destens 2,25 v.H. und höchstens 2,5 v. H. 
4Bei Anwendung von Satz 3 werden Teil-
monate ermittelt, indem die Pflichtversi-
cherungszeit unabhängig von der tatsäch-
lichen Anzahl der Tage des betreffenden 
Monats durch 30 dividiert wird. 5Aus der 
 
 
 
 
 
 
 
 
Zu § 1 Nr. 2 der Änderungssatzung: 
Während bisher jede/jeder Versicherte mit 
einer rentenfernen Startgutschrift pro Jahr der 
Pflichtversicherung in der Zusatzversorgung 
einen Anteil von 2,25 Prozent der für sie/ihn 
ermittelten höchstmöglichen Voll-Leistung 
nach § 18 Absatz 2 Satz 1 Num-
mer 1 BetrAVG bekommen hat, wird nach der 
Neuregelung in § 73 Absatz 1 dieser Faktor in 
Abhängigkeit vom Alter bei Beginn der Pflicht-
versicherung angepasst. Zur Berechnung des 
neuen Faktors wird zunächst die Zeit vom 
erstmaligen Beginn der Pflichtversicherung bis 
zum Ende des Monats ermittelt, in dem das 
65. Lebensjahr vollendet wird. Anschließend

Anlage 2 
Seite 3 von 8 
 
 
 
 
 
 
(1a) 1Bei Beschäftigten, deren Anwartschaft 
nach Absatz 1 (rentenferne Jahrgänge) be-
rechnet wurde, wird auch ermittelt, welche 
Anwartschaft sich bei einer Berechnung 
nach § 18 Absatz 2 BetrAVG unter Berück-
sichtigung folgender Maßgaben ergeben 
würde: 
 1Anstelle des Vomhundertsatzes nach 
§ 18 Absatz 2 Nummer 1 
Satz 1 BetrAVG wird ein Unverfallbar-
keitsfaktor entsprechend § 2 Absatz 1 
Satz 1 BetrAVG errechnet. 2Dieser wird 
ermittelt aus dem Verhältnis der Pflicht-
versicherungszeit vom Beginn der 
Pflichtversicherung bis zum 
31. Dezember 2001 zu der Zeit vom 
Beginn der Pflichtversicherung bis zum 
Ablauf des Monats, in dem das 
65. Lebensjahr vollendet wird. 3Der sich 
danach ergebende Vomhundertsatz 
wird auf zwei Stellen nach dem Komma 
gemeinüblich gerundet und um 7,5 Pro-
zentpunkte vermindert. 
 1Ist der nach Nummer 1 Satz 3 ermittelte 
Vomhundertsatz höher als der  
bisherige Vomhundertsatz nach § 18 
Absatz 2 Nummer 1 Satz 1 BetrAVG 
 
Summe der (Teil-) Monate werden die Jah-
re der Pflichtversicherung berechnet. 6Die 
sich nach Satz 4 und 5 ergebenden Werte 
werden jeweils auf zwei Nachkommastel-
len gemeinüblich gerundet. 7Der sich 
durch die Division mit der Zeit in Jahren 
ergebende Faktor wird auf vier Nachkom-
mastellen gemeinüblich gerundet. 
(1a) 1Bei Beschäftigten, deren Anwartschaft 
nach Absatz 1 (rentenferne Jahrgänge) be-
rechnet wurde, wird auch ermittelt, welche 
Anwartschaft sich bei einer Berechnung 
nach § 18 Absatz 2 BetrAVG unter Berück-
sichtigung folgender Maßgaben ergeben 
würde: 
 1Anstelle des Vomhundertsatzes nach 
§ 18 Absatz 2 Nummer 1 
Satz 1 BetrAVG wird ein Unverfallbar-
keitsfaktor entsprechend § 2 Absatz 1 
Satz 1 BetrAVG errechnet. 2Dieser wird 
ermittelt aus dem Verhältnis der Pflicht-
versicherungszeit vom Beginn der 
Pflichtversicherung bis zum 
31. Dezember 2001 zu der Zeit vom 
Beginn der Pflichtversicherung bis zum 
Ablauf des Monats, in dem das 
65. Lebensjahr vollendet wird. 3Der sich 
danach ergebende Vomhundertsatz 
wird auf zwei Stellen nach dem Komma 
gemeinüblich gerundet und um 7,5 Pro-
zentpunkte vermindert. 
 1Ist der nach Nummer 1 Satz 3 ermittelte 
Vomhundertsatz höher als der  
ohne Anwendung von Absatz 1 Satz 
3 bis 7 nach § 18 Absatz 2 Nummer 1 
Satz 1 BetrAVG berechnete Vomhun-
werden 100 Prozent durch diese Zeit in Jah-
ren geteilt (100 Prozent / Zeit in Jahren). Das 
Ergebnis ist der neue Faktor als Prozentwert, 
der nun zur Ermittlung der anteiligen Voll-
Leistung maßgebend ist. Der Faktor beträgt 
mindestens 2,25 und höchstens 2,5 Prozent 
pro Pflichtversicherungsjahr. War die/der Ver-
sicherte beim erstmaligen Beginn ihrer/seiner 
Pflichtversicherung beispielsweise 23 Jahre 
alt, erhält sie/er für jedes Pflichtversicherungs-
jahr 2,3810 Prozent ihrer/seiner Voll-Leistung 
(100/42). Die Regelung entspricht den tarifver-
traglichen Vorgaben aus § 33 Absatz 1 Satz 3 
ATV-K und der dazugehörigen Protokollnotiz. 
Mit der Änderung in Absatz 1a wird entspre-
chend der Protokollnotiz zu § 33 Absatz 1a 
Satz 1 Nummer 2 ATV-K klargestellt, dass bei 
der Ermittlung der im Jahr 2011 eingeführten 
Vergleichsstartgutschrift weiterhin unverändert 
der Faktor von 2,25 Prozent anzuwenden ist 
und die Neuregelung gemäß § 73 Absatz 1 
Satz 3 bis 7 insoweit nicht gilt.

Anlage 2 
Seite 4 von 8 
 
, wird für die Voll-Leistung nach § 18 
Absatz 2 BetrAVG ein individueller Brut-
to- und Nettoversorgungssatz nach § 32 
Absatz 2, 3 und 3b der Satzung in der 
am 31. Dezember 2001 maßgebenden 
Fassung ermittelt. 2Als gesamtversor-
gungsfähige Zeit werden dabei berück-
sichtigt 
a) die bis zum 31. Dezember 2001 er-
reichten Pflichtversicherungsmonate 
zuzüglich der Monate vom 1. Januar 
2002 bis zum Ablauf des Monats, in 
dem das 65. Lebensjahr vollendet 
wird, und 
b) die Monate ab Vollendung des 
17. Lebensjahres bis zum 31. De-
zember 2001 abzüglich der Pflicht-
versicherungsmonate bis zum 
31 Dezember 2001 zur Hälfte. 
3Für Beschäftigte, die in einer Zusatzver-
sorgungseinrichtung im Tarifgebiet Ost 
pflichtversichert waren und die nur 
Pflichtversicherungszeiten in der Zusatz-
versorgung nach dem 31. Dezember 
1996 haben, gilt Satz 2 Buchstabe b mit 
der Maßgabe, dass für die Zeit vor dem 
1. Januar 1997 höchstens 75 Monate zur 
Hälfte berücksichtigt werden. 
4Bei Anwendung des § 32 Absatz 3 der 
Satzung in der am 31. Dezember 2001 
maßgebenden Fassung gilt als Eintritt 
des Versicherungsfalls der Erste des Ka-
lendermonats nach Vollendung des 65. 
Lebensjahres; als gesamtversorgungsfä-
dertsatz 
, wird für die Voll-Leistung nach § 18 
Absatz 2 BetrAVG ein individueller Brut-
to- und Nettoversorgungssatz nach § 32 
Absatz 2, 3 und 3b der Satzung in der 
am 31. Dezember 2001 maßgebenden 
Fassung ermittelt. 2Als gesamtversor-
gungsfähige Zeit werden dabei berück-
sichtigt 
a) die bis zum 31. Dezember 2001 er-
reichten Pflichtversicherungsmonate 
zuzüglich der Monate vom 1. Januar 
2002 bis zum Ablauf des Monats, in 
dem das 65. Lebensjahr vollendet 
wird, und 
b) die Monate ab Vollendung des 
17. Lebensjahres bis zum 31. De-
zember 2001 abzüglich der Pflicht-
versicherungsmonate bis zum 
31 Dezember 2001 zur Hälfte. 
3Für Beschäftigte, die in einer Zusatzver-
sorgungseinrichtung im Tarifgebiet Ost 
pflichtversichert waren und die nur 
Pflichtversicherungszeiten in der Zusatz-
versorgung nach dem 31. Dezember 
1996 haben, gilt Satz 2 Buchstabe b mit 
der Maßgabe, dass für die Zeit vor dem 
1. Januar 1997 höchstens 75 Monate zur 
Hälfte berücksichtigt werden. 
4Bei Anwendung des § 32 Absatz 3 der 
Satzung in der am 31. Dezember 2001 
maßgebenden Fassung gilt als Eintritt 
des Versicherungsfalls der Erste des Ka-
lendermonats nach Vollendung des 65. 
Lebensjahres; als gesamtversorgungsfä-

Anlage 2 
Seite 5 von 8 
hige Zeit im Sinne des § 33 Absatz 1 der 
Satzung in der am 31. Dezember 2001 
maßgebenden Fassung sind die Zeiten 
nach Satz 2 Buchstabe a zu berücksich-
tigen. 
2Ist die unter Berücksichtigung der Maßga-
ben nach den Nummern 1 und 2 berechnete 
Anwartschaft höher als die Anwartschaft 
nach Absatz 1, wird der Unterschiedsbetrag 
zwischen diesen beiden Anwartschaften er-
mittelt und als Zuschlag zur Anwartschaft 
nach Absatz 1 berücksichtigt. 
3Der Zuschlag 
vermindert sich um den Betrag, der bereits 
nach Absatz 3a als zusätzliche Startgut-
schrift ermittelt wurde.  
(2) … 
(3) … 
(4) … 
(5) … 
(6) … 
(7) 1Für die Dynamisierung der Anwart-
schaften gilt § 66. 2Auf den Zuschlag zur 
Anwartschaft nach Absatz 1a werden für die 
Jahre 2001 bis 2010 keine Bonuspunkte 
(§ 66) gewährt.
 
hige Zeit im Sinne des § 33 Absatz 1 der 
Satzung in der am 31. Dezember 2001 
maßgebenden Fassung sind die Zeiten 
nach Satz 2 Buchstabe a zu berücksich-
tigen. 
2Ist die unter Berücksichtigung der Maßga-
ben nach den Nummern 1 und 2 berechnete 
Anwartschaft höher als die Anwartschaft 
nach Absatz 1, wird der Unterschiedsbetrag 
zwischen diesen beiden Anwartschaften er-
mittelt und als Zuschlag zur Anwartschaft 
nach Absatz 1 berücksichtigt. 
3Der Zuschlag 
vermindert sich um den Betrag, der bereits 
nach Absatz 3a als zusätzliche Startgut-
schrift ermittelt wurde.  
(2) … 
(3) … 
(4) … 
(5) … 
(6) … 
(7) 1Für die Dynamisierung der Anwart-
schaften gilt § 66. 2Auf den Zuschlag zur 
Anwartschaft nach Absatz 1a werden für die 
Jahre 2001 bis 2010 keine Bonuspunkte 
(§ 66) gewährt. 
3Satz 2 gilt für die Jahre bis 2016 auch für 
eine Erhöhung der Startgutschrift infolge 
der Berechnung nach Absatz 1 Satz 3  
bis 7. 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Entsprechend § 33 Absatz 7 Satz 3 ATV-K 
wird durch die Ergänzung in Absatz 7 klarge-
stellt, dass die rückwirkende Erhöhung der 
Startgutschrift nicht zu einer Erhöhung bei 
einer eventuell bis zum 31. Dezember 2016 
durchgeführten Vergabe von Bonuspunkten 
führt.

Anlage 2 
Seite 6 von 8 
§ 74 Höhe der Anwartschaften für am 
1. Januar 2002 beitragsfrei Versicherte 
… 
(4) Auf einen gesetzlichen Anspruch nach 
§ 18 Absatz 2 BetrAVG 
ist § 73 Absatz 1a entsprechend anzuwenden. 
§ 74 Höhe der Anwartschaften für am 
1. Januar 2002 beitragsfrei Versicherte 
… 
(4) 
1Auf einen gesetzlichen Anspruch nach 
§ 18 Absatz 2 BetrAVG 
sind § 73 Absatz 1 Satz 3 bis 7 und Ab-
satz 1a entsprechend anzuwenden. 2Für 
die Dynamisierung der Anwartschaften gilt 
§ 73 Absatz 7 entsprechend. 
 
 
 
 
Zu § 1 Nr. 3 der Änderungssatzung: 
Mit den Änderungen in Absatz 4 wird entspre-
chend der tarifvertraglichen Vorgabe in § 34 
Absatz 1 ATV-K die Neuregelung für Versi-
cherte mit rentenfernen Startgutschriften auch 
auf die Versicherten übertragen, die zum Zeit-
punkt der Systemumstellung beitragsfrei ver-
sichert waren und einen gesetzlichen An-
spruch nach § 18 Absatz 2 BetrAVG haben. 
§ 78 Übergangsregelungen 
(1) …  
(2) 1Für Mutterschutzzeiten nach § 3 Ab-
satz 2 und § 6 Absatz 1 MuSchG, die in der 
Zeit vom 1. Januar 2002 bis zum 31. De-
zember 2011 liegen, gilt § 35 Absatz 1 
Satz 3 und 4 mit folgenden Maßgaben: 
a) 
1Die Mutterschutzzeiten werden auf 
schriftlichen Antrag der Beschäftigten 
berücksichtigt. 2Geeignete Nachweise 
zum Beginn und Ende der Mutter-
schutzfristen sind vorzulegen. 3Der An-
trag und die Nachweise sind bei der 
Kasse einzureichen, bei der die 
Pflichtversicherung während der Mut-
terschutzzeit bestanden hat. 
b) 1Das für die Mutterschutzzeit anzuset-
zende zusatzversorgungspflichtige 
§ 78 Übergangsregelungen 
(1) …  
(2) 1Für Mutterschutzzeiten nach § 3 Ab-
satz 2 und § 6 Absatz 1 MuSchG, die in der 
Zeit vom 1. Januar 2002 bis zum 31. De-
zember 2011 liegen, gilt § 35 Absatz 1 
Satz 3 und 4 mit folgenden Maßgaben: 
a) 1Die Mutterschutzzeiten werden auf 
schriftlichen Antrag der Beschäftigten 
berücksichtigt. 2Geeignete Nachweise 
zum Beginn und Ende der Mutter-
schutzfristen sind vorzulegen. 3Der An-
trag und die Nachweise sind bei der 
Kasse einzureichen, bei der die 
Pflichtversicherung während der Mut-
terschutzzeit bestanden hat. 
b) 
1Das für die Mutterschutzzeit anzuset-
zende zusatzversorgungspflichtige

Anlage 2 
Seite 7 von 8 
Entgelt wird errechnet aus dem durch-
schnittlichen kalendertäglichen zusatz-
versorgungspflichtigen Entgelt des Ka-
lenderjahres, das dem Jahr vorangeht, 
in dem die Mutterschutzfrist begonnen 
hat. 2Bei der Berechnung des durch-
schnittlichen Entgelts werden Kalen-
dermonate ohne zusatzversorgungs-
pflichtiges Entgelt nicht berücksichtigt. 
3Ist in diesem Zeitraum kein zusatz-
versorgungspflichtiges Entgelt angefal-
len, ist für die Berechnung das Entgelt 
zugrunde zu legen, das sich als durch-
schnittliches zusatzversorgungspflich-
tiges Entgelt im Kalenderjahr vor Be-
ginn der Mutterschutzzeit ergeben hät-
te. 
c) Das zusatzversorgungspflichtige Ent-
gelt nach Buchstabe b vermindert sich 
um das zusatzversorgungspflichtige 
Entgelt, das nach § 35 Absatz 1 in der 
Fassung der 1. Satzung zur Änderung 
der Satzung der Zusatzversorgungs-
kasse der Stadt Köln vom 29. Januar 
2004 für Kalendermonate berücksich-
tigt worden ist, in denen das Arbeits-
verhältnis ganz oder teilweise nach 
§ 6 Absatz 1 MuSchG geruht hat. 
2Für Beschäftigte mit Mutterschutzzeiten, die 
in der Zeit vom 18. Mai 1990 bis zum 
31. Dezember 2001 liegen, gilt Satz 1 bei 
entsprechendem Antrag der Versicherten 
beziehungsweise der Rentenberechtigten 
sinngemäß für die Berechnung ihrer Start-
gutschriften. 
3Am 31. Dezember 2001 Ren-
tenberechtigte mit Mutterschutzzeiten, die in 
Entgelt wird errechnet aus dem durch-
schnittlichen kalendertäglichen zusatz-
versorgungspflichtigen Entgelt des Ka-
lenderjahres, das dem Jahr vorangeht, 
in dem die Mutterschutzfrist begonnen 
hat. 
2Bei der Berechnung des durch-
schnittlichen Entgelts werden Kalen-
dermonate ohne zusatzversorgungs-
pflichtiges Entgelt nicht berücksichtigt. 
3Ist in diesem Zeitraum kein zusatz-
versorgungspflichtiges Entgelt angefal-
len, ist für die Berechnung das Entgelt 
zugrunde zu legen, das sich als durch-
schnittliches zusatzversorgungspflich-
tiges Entgelt im Kalenderjahr vor Be-
ginn der Mutterschutzzeit ergeben hät-
te. 
c) Das zusatzversorgungspflichtige Ent-
gelt nach Buchstabe b vermindert sich 
um das zusatzversorgungspflichtige 
Entgelt, das nach § 35 Absatz 1 in der 
Fassung der 1. Satzung zur Änderung 
der Satzung der Zusatzversorgungs-
kasse der Stadt Köln vom 29. Januar 
2004 für Kalendermonate berücksich-
tigt worden ist, in denen das Arbeits-
verhältnis ganz oder teilweise nach 
§ 6 Absatz 1 MuSchG geruht hat. 
2Für Beschäftigte mit Mutterschutzzeiten 
vor dem 1. Januar 2002 gilt Satz 1 bei 
entsprechendem Antrag der Versicherten 
beziehungsweise der Rentenberechtigten 
sinngemäß für die Berechnung ihrer 
Startgutschriften. 3Am 31. Dezember 2001 
Rentenberechtigte mit Mutterschutzzeiten 
vor dem 1. Januar 2002 erhalten auf An-
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Zu § 1 Nr. 4 der Änderungssatzung: 
Mit den neuen Regelungen in Absatz 2 wird 
entsprechend der tarifvertraglichen Änderung 
in § 36a Absatz 2 ATV-K klargestellt, dass 
auch Mutterschutzzeiten vor dem 18. Mai 
1990 in gleicher Weise zu berücksichtigen 
sind, wie danach - bis zum 31. Dezember 
2001 - in der Pflichtversicherung vorhandene

Anlage 2 
Seite 8 von 8 
 
der Zeit vom 18. Mai 1990 bis zum 31. De-
zember 2001 liegen, erhalten auf Antrag 
einen Zuschlag zu ihrer Besitzstandsrente, 
der sich ergibt, wenn auf der Grundlage der 
Entgelte gemäß Satz 1 Buchstabe b ent-
sprechend § 34 Versorgungspunkte gutge-
schrieben würden. 
 
trag einen Zuschlag zu ihrer Besitz-
standsrente, der sich ergibt, wenn auf der 
Grundlage der Entgelte gemäß Satz 1 
Buchstabe b entsprechend § 34 Versor-
gungspunkte gutgeschrieben würden. 
 
 
(3) 
1Erhöhen sich durch die Neuberech-
nungen nach § 73 Absatz 1 Satz 3 bis 7 
und § 74 Absatz 4 die Startgutschriften in 
bereits laufenden Betriebsrentenfällen, 
führt dies zur rückwirkenden Erhöhung 
der Rentenleistungen. 2Die Erhöhungsbe-
träge werden unaufgefordert unverzinst 
von der Kasse nachgezahlt; Teil-
zahlungs-, Nichtzahlungs- und Ruhens-
regelungen sind zu berücksichtigen.  
Mutterschutzzeiten. 
Die Regelung tritt rückwirkend zum 1. Januar 
2012 (Inkrafttreten des 5. Änderungstarifver-
trages zum ATV-K) in Kraft. 
 
 
Entsprechend der Regelung in § 2 Nummer 2 
des 7. Änderungstarifvertrags zum ATV-K 
wird in dem neuen Absatz 3 geregelt, dass die 
Erhöhung der Startgutschriften, die auf die 
Neuberechnungen nach § 73 Absatz 1 Satz 3 
bis 7 und § 74 Absatz 4 zurückzuführen ist, 
bei bereits laufenden Rentenfällen rückwir-
kend zu einer unverzinsten Erhöhung der 
Rentenleistung führt. 
 
 Zu § 2 (Inkrafttreten der Satzungsände-
rung) 
1Diese Satzungsänderung tritt mit Wirkung 
vom 1. Januar 2001 (Zeitpunkt der Sys-
temumstellung auf das Punktemodell) in Kraft. 
Abweichend von Satz 1 treten die Änderun-
gen in  
• § 1 Nummer 4 Buchstabe a zum 1. Januar 
2012 und 
• § 1 Nummer 4 Buchstabe b am Tag nach 
der Bekanntmachung im Amtsblatt der 
Stadt Köln 
in Kraft.

Beratungsverlauf (3)

23.04.2018 Ausschuss Allgemeine Verwaltung und Rechtsfragen / Vergabe / Internationales
TOP 10.6 Vorberatung (Fachausschuss) Entscheidung

Beschluss: ungeändert beschlossen

Zur Sitzung
03.05.2018 Rat
TOP 6.1.1 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: ungeändert beschlossen

Zur Sitzung
Vorberatung (Fachausschuss)

Details

Aktenzeichen
0885/2018
Typ
Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss
Datum
29.03.2018
Erstellt
20.03.2018 08:49