0885/2018
15. Satzung zur Änderung der Satzung der Zusatzversorgungskasse der Stadt Köln
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Anlage 1 - 15Satzungsänderung
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Anlage 1 Seite 1 von 2 15. Satzung zur Änderung der Satzung der Zusatzversorgungskasse der Stadt Köln vom Der Rat der Stadt Köln hat am aufgrund des § 13 Absatz 2 Satz 2 des Gesetzes über die kommunalen Versorgungskassen und Zusatzversorgungskassen im Lande Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 06.11.1984 (GV NRW S. 694) folgende Satzung beschlossen: § 1 Änderung der Satzung Die Satzung der Zusatzversorgungskasse der Stadt Köln vom 16.10.2002 (ABl. Stadt Köln 2002, S. 439) - zuletzt geändert durch die 14. Änderungssatzung vom 07.02.2018 (ABl. Stadt Köln 2018, S. 75) - wird wie folgt geändert: 1. § 72 wird wie folgt geändert: Absatz 4 wird wie folgt gefasst: „(4) 1Soweit die Summe aus der Startgutschrift ohne Berücksichtigung von § 73 Ab- satz 1 Satz 3 bis 7, dem Zuschlag zur Startgutschrift nach § 73 Absatz 1a sowie dem Betrag, der nach § 73 Absatz 3a als zusätzliche Startgutschrift ermittelt wurde, die Hö- he der Anwartschaft nach § 73 Absatz 1 erreicht oder übersteigt, verbleibt es bei der bereits mitgeteilten Startgutschrift. 2Die Kasse teilt den Versicherten im Rahmen des Versicherungsnachweises nach § 51 mit, dass es entweder bei der bisherigen Start- gutschrift verbleibt oder sie informiert über die Höhe der neu berechneten Startgut- schrift. 3Neben der Information über den Versicherungsnachweis nach Satz 2 bedarf es keiner gesonderten Mitteilung.“ 2. § 73 wird wie folgt geändert: a) Dem Absatz 1 werden die folgenden Sätze 3 bis 7 angefügt. „3Bei Anwendung von Satz 1 ist an Stelle des Faktors von 2,25 v. H. nach § 18 Absatz 2 Nummer 1 Satz 1 BetrAVG der Faktor zu berücksichtigen, der sich ergibt, indem man 100 v. H. durch die Zeit in Jahren vom erstmaligen Beginn der Pflichtversicherung bis zum Ende des Monats, in dem das 65. Lebensjahr vollendet wird, teilt; der Faktor beträgt jedoch mindestens 2,25 v.H. und höchstens 2,5 v. H. 4Bei Anwendung von Satz 3 werden Teilmonate ermittelt, indem die Pflichtversiche- rungszeit unabhängig von der tatsächlichen Anzahl der Tage des betreffenden Mo- nats durch 30 dividiert wird. 5Aus der Summe der (Teil-)Monate werden die Jahre der Pflichtversicherung berechnet. 6Die sich nach Satz 4 und 5 ergebenden Werte werden jeweils auf zwei Nachkommastellen gemeinüblich gerundet. 7Der sich durch die Division mit der Zeit in Jahren ergebende Faktor wird auf vier Nachkommastel- len gemeinüblich gerundet.“ b) In Absatz 1a Satz 1 Nummer 2 Satz 1 werden die Wörter „bisherige Vomhundert- satz nach § 18 Absatz 2 Nummer 1 Satz 1 BetrAVG“ durch die Wörter „ohne An- wendung von Absatz 1 Satz 3 bis 7 nach § 18 Absatz 2 Nummer 1 Satz 1 BetrAVG berechnete Vomhundertsatz“ ersetzt. Anlage 1 Seite 2 von 2 c) Dem Absatz 7 wird folgender Satz 3 angefügt: „3Satz 2 gilt für die Jahre bis 2016 auch für eine Erhöhung der Startgutschrift infolge der Berechnung nach Absatz 1 Satz 3 bis 7.“ 3. § 74 wird wie folgt geändert: Absatz 4 wird wie folgt gefasst: „(4) 1Auf einen gesetzlichen Anspruch nach § 18 Absatz 2 BetrAVG sind § 73 Absatz 1 Satz 3 bis 7 und Absatz 1a entsprechend anzuwenden. 2Für die Dynamisierung der Anwartschaften gilt § 73 Absatz 7 entsprechend.“ 4. § 78 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 werden die Sätze 2 und 3 wie folgt gefasst: „2Für Beschäftigte mit Mutterschutzzeiten vor dem 1. Januar 2002 gilt Satz 1 bei entsprechendem Antrag der Versicherten beziehungsweise der Rentenberechtigten sinngemäß für die Berechnung ihrer Startgutschriften. 3Am 31. Dezember 2001 Ren- tenberechtigte mit Mutterschutzzeiten vor dem 1. Januar 2002 erhalten auf Antrag einen Zuschlag zu ihrer Besitzstandsrente, der sich ergibt, wenn auf der Grundlage der Entgelte gemäß Satz 1 Buchstabe b entsprechend § 34 Versorgungspunkte gut- geschrieben würden.“ b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 angefügt: „(3) 1Erhöhen sich durch die Neuberechnungen nach § 73 Absatz 1 Satz 3 bis 7 und § 74 Absatz 4 die Startgutschriften in bereits laufenden Betriebsrentenfällen, führt dies zur rückwirkenden Erhöhung der Rentenleistungen. 2Die Erhöhungsbe- träge werden unaufgefordert unverzinst von der Kasse nachgezahlt; Teilzahlungs-, Nichtzahlungs- und Ruhensregelungen sind zu berücksichtigen.“ § 2 Inkrafttreten 1Diese Satzungsänderung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2001 in Kraft. 2Abweichend von Satz 1 treten • § 1 Nummer 4 Buchstabe a zum 1. Januar 2012 und • § 1 Nummer 4 Buchstabe b am Tag nach der Bekanntmachung im Amtsblatt der Stadt Köln in Kraft.
Beschlussvorlage Rat
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Die Oberbürgermeisterin Dezernat, Dienststelle I/1100 Vorlagen-Nummer 0885/2018 Freigabedatum Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung Betreff 15. Satzung zur Änderung der Satzung der Zusatzversorgungskasse der Stadt Köln Beschlussorgan Rat Gremium Datum Beschluss: Der Rat beschließt die 15. Satzung zur Änderung der Satzung der Zusatzversorgungskasse der Stadt Köln in der als Anlage 1 zu diesem Beschluss paraphierten Fassung. Kassenausschuss (ZVK) 22.03.2018 Ausschuss Allgemeine Verwaltung und Rechtsfragen / Vergabe / Internationales 23.04.2018 Rat 03.05.2018 2 Haushaltsmäßige Auswirkungen Nein Begründung Die 15. Satzung zur Änderung der Satzung der Zusatzversorgungskasse (ZVK) der Stadt Köln beruht auf der 14. Änderung der Mustersatzung der Arbeitsgemeinschaft kommunale und kirchliche Alters- versorgung (AKA) e. V. vom 12. Dezember 2017. Gegenstand der geplanten Satzungsänderung ist im Wesentlichen die Umsetzung der Neuregelun- gen zu den rentenfernen Startgutschriften nach der Tarifeinigung vom 8. Juni 2017. Der Entwurfstext der 15. Änderungssatzung sowie eine kommentierte Synopse zu den Satzungsän- derungen sind als Anlage 1 beziehungsweise Anlage 2 beigefügt. Anlagen
Anlage 2 - 15Satzungsänderung
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Anlage 2 Seite 1 von 8 Synopse zur 15. Änderung der Satzung der Zusatzversorgungskasse der Stadt Köln Satzung in der Fassung der 14. Satzungsänderung Vorgeschlagener Wortlaut in der Fassung der 15. Satzungsänderung Erläuterung § 72 Grundsätze … (4) 1Ergibt sich nach § 73 Absatz 1a ein Zuschlag zur Anwartschaft, bildet die Summe aus der Startgutschrift nach § 73 Absatz 1 und dem Zuschlag die neue Startgutschrift; die Kasse teilt der/dem Versicherten den Zu- schlag und die sich daraus ergebende neue Startgutschrift im Rahmen des Versiche- rungsnachweises nach § 51 mit. 2Ergibt sich nach § 73 Absatz 1a kein Zuschlag, verbleibt es bei der bisherigen Startgutschrift; die Kas- se teilt den Versicherten im Rahmen des Ver- sicherungsnachweises nach § 51 mit, dass es bei der bisherigen Startgutschrift verbleibt. 3Einer gesonderten Mitteilung an die Versi- cherten bedarf es nicht. § 72 Grundsätze … (4) 1Soweit die Summe aus der Startgut- schrift ohne Berücksichtigung von § 73 Absatz 1 Satz 3 bis 7, dem Zuschlag zur Startgutschrift nach § 73 Absatz 1a sowie dem Betrag, der nach § 73 Absatz 3a als zusätzliche Startgutschrift ermittelt wurde, die Höhe der Anwartschaft nach § 73 Ab- satz 1 erreicht oder übersteigt, verbleibt es bei der bereits mitgeteilten Startgutschrift. 2Die Kasse teilt den Versicherten im Rah- men des Versicherungsnachweises nach § 51 mit, dass es entweder bei der bisheri- gen Startgutschrift verbleibt oder sie in- formiert über die Höhe der neu berechne- ten Startgutschrift. 3Neben der Information über den Versicherungsnachweis nach Satz 2 bedarf es keiner gesonderten Mittei- lung. Zu § 1 Nr. 1 der Änderungssatzung: Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in seinen Entscheidungen vom 9. März 2016 (IV ZR 9/15 und IV ZR 168/15) die Berechnung der rentenfernen Startgutschriften unter Berück- sichtigung der durch den 5. Änderungstarifver- trag zum ATV-K vom 30. Mai 2011 eingeführ- ten Vergleichsstartgutschrift überprüft. Der BGH kommt dabei zu dem Ergebnis, dass durch die mit der Neuregelung eingeführte Vergleichsstartgutschrift zwar die in der BGH- Entscheidung vom 14. November 2007 bean- standeten Systembrüche vermieden werden. Die Neuregelung führt aber zu neuen Un- gleichbehandlungen, da aufgrund des Kür- zungsfaktors von 7,5 Prozent erneut bestimm- te Versicherte von einem Zuschlag ausge- schlossen werden. Da die Ungleich- behandlung nicht nur von geringer Intensität ist und nicht nur eine verhältnismäßig kleine Anzahl von Personen betrifft, ist auch die Neuregelung vom BGH für rechtswidrig erach- tet worden. Anlage 2 Seite 2 von 8 Die Tarifvertragsparteien haben sich daraufhin am 8. Juni 2017 auf Eckpunkte für eine ver- fassungskonforme Neuregelung und im An- schluss daran auf eine Änderung des ATV-K verständigt. In § 72 Absatz 4 wird ent- sprechend den tarifvertraglichen Vorgaben in § 32 Absatz 6 ATV-K geregelt, in welchen Fällen die Versicherten wie über die erneute Neuberechnung zu informieren sind. § 73 Höhe der Anwartschaften für am 31. Dezember 2001 schon und am 1. Januar 2002 noch Pflichtversicherte (1) 1Die Anwartschaften der am 31. Dezember 2001 schon und am 1. Januar 2002 noch Pflichtversicherten berechnen sich nach § 18 Absatz 2 BetrAVG, soweit sich aus Absatz 2 nichts anderes ergibt. 2Satz 1 gilt entsprechend für Beschäftigte, die nach den am 31. Dezember 2000 gel- tenden Vorschriften der Kasse als pflichtver- sichert gelten. § 73 Höhe der Anwartschaften für am 31. Dezember 2001 schon und am 1. Januar 2002 noch Pflichtversicherte (1) 1Die Anwartschaften der am 31. Dezember 2001 schon und am 1. Januar 2002 noch Pflichtversicherten berechnen sich nach § 18 Absatz 2 BetrAVG, soweit sich aus Absatz 2 nichts anderes ergibt. 2Satz 1 gilt entsprechend für Beschäftigte, die nach den am 31. Dezember 2000 gel- tenden Vorschriften der Kasse als pflichtver- sichert gelten. 3Bei Anwendung von Satz 1 ist an Stelle des Faktors von 2,25 v. H. nach § 18 Absatz 2 Nummer 1 Satz 1 BetrAVG der Faktor zu berücksichtigen, der sich ergibt, indem man 100 v. H. durch die Zeit in Jahren vom erstmaligen Beginn der Pflichtversicherung bis zum Ende des Mo- nats, in dem das 65. Lebensjahr vollendet wird, teilt; der Faktor beträgt jedoch min- destens 2,25 v.H. und höchstens 2,5 v. H. 4Bei Anwendung von Satz 3 werden Teil- monate ermittelt, indem die Pflichtversi- cherungszeit unabhängig von der tatsäch- lichen Anzahl der Tage des betreffenden Monats durch 30 dividiert wird. 5Aus der Zu § 1 Nr. 2 der Änderungssatzung: Während bisher jede/jeder Versicherte mit einer rentenfernen Startgutschrift pro Jahr der Pflichtversicherung in der Zusatzversorgung einen Anteil von 2,25 Prozent der für sie/ihn ermittelten höchstmöglichen Voll-Leistung nach § 18 Absatz 2 Satz 1 Num- mer 1 BetrAVG bekommen hat, wird nach der Neuregelung in § 73 Absatz 1 dieser Faktor in Abhängigkeit vom Alter bei Beginn der Pflicht- versicherung angepasst. Zur Berechnung des neuen Faktors wird zunächst die Zeit vom erstmaligen Beginn der Pflichtversicherung bis zum Ende des Monats ermittelt, in dem das 65. Lebensjahr vollendet wird. Anschließend Anlage 2 Seite 3 von 8 (1a) 1Bei Beschäftigten, deren Anwartschaft nach Absatz 1 (rentenferne Jahrgänge) be- rechnet wurde, wird auch ermittelt, welche Anwartschaft sich bei einer Berechnung nach § 18 Absatz 2 BetrAVG unter Berück- sichtigung folgender Maßgaben ergeben würde: 1Anstelle des Vomhundertsatzes nach § 18 Absatz 2 Nummer 1 Satz 1 BetrAVG wird ein Unverfallbar- keitsfaktor entsprechend § 2 Absatz 1 Satz 1 BetrAVG errechnet. 2Dieser wird ermittelt aus dem Verhältnis der Pflicht- versicherungszeit vom Beginn der Pflichtversicherung bis zum 31. Dezember 2001 zu der Zeit vom Beginn der Pflichtversicherung bis zum Ablauf des Monats, in dem das 65. Lebensjahr vollendet wird. 3Der sich danach ergebende Vomhundertsatz wird auf zwei Stellen nach dem Komma gemeinüblich gerundet und um 7,5 Pro- zentpunkte vermindert. 1Ist der nach Nummer 1 Satz 3 ermittelte Vomhundertsatz höher als der bisherige Vomhundertsatz nach § 18 Absatz 2 Nummer 1 Satz 1 BetrAVG Summe der (Teil-) Monate werden die Jah- re der Pflichtversicherung berechnet. 6Die sich nach Satz 4 und 5 ergebenden Werte werden jeweils auf zwei Nachkommastel- len gemeinüblich gerundet. 7Der sich durch die Division mit der Zeit in Jahren ergebende Faktor wird auf vier Nachkom- mastellen gemeinüblich gerundet. (1a) 1Bei Beschäftigten, deren Anwartschaft nach Absatz 1 (rentenferne Jahrgänge) be- rechnet wurde, wird auch ermittelt, welche Anwartschaft sich bei einer Berechnung nach § 18 Absatz 2 BetrAVG unter Berück- sichtigung folgender Maßgaben ergeben würde: 1Anstelle des Vomhundertsatzes nach § 18 Absatz 2 Nummer 1 Satz 1 BetrAVG wird ein Unverfallbar- keitsfaktor entsprechend § 2 Absatz 1 Satz 1 BetrAVG errechnet. 2Dieser wird ermittelt aus dem Verhältnis der Pflicht- versicherungszeit vom Beginn der Pflichtversicherung bis zum 31. Dezember 2001 zu der Zeit vom Beginn der Pflichtversicherung bis zum Ablauf des Monats, in dem das 65. Lebensjahr vollendet wird. 3Der sich danach ergebende Vomhundertsatz wird auf zwei Stellen nach dem Komma gemeinüblich gerundet und um 7,5 Pro- zentpunkte vermindert. 1Ist der nach Nummer 1 Satz 3 ermittelte Vomhundertsatz höher als der ohne Anwendung von Absatz 1 Satz 3 bis 7 nach § 18 Absatz 2 Nummer 1 Satz 1 BetrAVG berechnete Vomhun- werden 100 Prozent durch diese Zeit in Jah- ren geteilt (100 Prozent / Zeit in Jahren). Das Ergebnis ist der neue Faktor als Prozentwert, der nun zur Ermittlung der anteiligen Voll- Leistung maßgebend ist. Der Faktor beträgt mindestens 2,25 und höchstens 2,5 Prozent pro Pflichtversicherungsjahr. War die/der Ver- sicherte beim erstmaligen Beginn ihrer/seiner Pflichtversicherung beispielsweise 23 Jahre alt, erhält sie/er für jedes Pflichtversicherungs- jahr 2,3810 Prozent ihrer/seiner Voll-Leistung (100/42). Die Regelung entspricht den tarifver- traglichen Vorgaben aus § 33 Absatz 1 Satz 3 ATV-K und der dazugehörigen Protokollnotiz. Mit der Änderung in Absatz 1a wird entspre- chend der Protokollnotiz zu § 33 Absatz 1a Satz 1 Nummer 2 ATV-K klargestellt, dass bei der Ermittlung der im Jahr 2011 eingeführten Vergleichsstartgutschrift weiterhin unverändert der Faktor von 2,25 Prozent anzuwenden ist und die Neuregelung gemäß § 73 Absatz 1 Satz 3 bis 7 insoweit nicht gilt. Anlage 2 Seite 4 von 8 , wird für die Voll-Leistung nach § 18 Absatz 2 BetrAVG ein individueller Brut- to- und Nettoversorgungssatz nach § 32 Absatz 2, 3 und 3b der Satzung in der am 31. Dezember 2001 maßgebenden Fassung ermittelt. 2Als gesamtversor- gungsfähige Zeit werden dabei berück- sichtigt a) die bis zum 31. Dezember 2001 er- reichten Pflichtversicherungsmonate zuzüglich der Monate vom 1. Januar 2002 bis zum Ablauf des Monats, in dem das 65. Lebensjahr vollendet wird, und b) die Monate ab Vollendung des 17. Lebensjahres bis zum 31. De- zember 2001 abzüglich der Pflicht- versicherungsmonate bis zum 31 Dezember 2001 zur Hälfte. 3Für Beschäftigte, die in einer Zusatzver- sorgungseinrichtung im Tarifgebiet Ost pflichtversichert waren und die nur Pflichtversicherungszeiten in der Zusatz- versorgung nach dem 31. Dezember 1996 haben, gilt Satz 2 Buchstabe b mit der Maßgabe, dass für die Zeit vor dem 1. Januar 1997 höchstens 75 Monate zur Hälfte berücksichtigt werden. 4Bei Anwendung des § 32 Absatz 3 der Satzung in der am 31. Dezember 2001 maßgebenden Fassung gilt als Eintritt des Versicherungsfalls der Erste des Ka- lendermonats nach Vollendung des 65. Lebensjahres; als gesamtversorgungsfä- dertsatz , wird für die Voll-Leistung nach § 18 Absatz 2 BetrAVG ein individueller Brut- to- und Nettoversorgungssatz nach § 32 Absatz 2, 3 und 3b der Satzung in der am 31. Dezember 2001 maßgebenden Fassung ermittelt. 2Als gesamtversor- gungsfähige Zeit werden dabei berück- sichtigt a) die bis zum 31. Dezember 2001 er- reichten Pflichtversicherungsmonate zuzüglich der Monate vom 1. Januar 2002 bis zum Ablauf des Monats, in dem das 65. Lebensjahr vollendet wird, und b) die Monate ab Vollendung des 17. Lebensjahres bis zum 31. De- zember 2001 abzüglich der Pflicht- versicherungsmonate bis zum 31 Dezember 2001 zur Hälfte. 3Für Beschäftigte, die in einer Zusatzver- sorgungseinrichtung im Tarifgebiet Ost pflichtversichert waren und die nur Pflichtversicherungszeiten in der Zusatz- versorgung nach dem 31. Dezember 1996 haben, gilt Satz 2 Buchstabe b mit der Maßgabe, dass für die Zeit vor dem 1. Januar 1997 höchstens 75 Monate zur Hälfte berücksichtigt werden. 4Bei Anwendung des § 32 Absatz 3 der Satzung in der am 31. Dezember 2001 maßgebenden Fassung gilt als Eintritt des Versicherungsfalls der Erste des Ka- lendermonats nach Vollendung des 65. Lebensjahres; als gesamtversorgungsfä- Anlage 2 Seite 5 von 8 hige Zeit im Sinne des § 33 Absatz 1 der Satzung in der am 31. Dezember 2001 maßgebenden Fassung sind die Zeiten nach Satz 2 Buchstabe a zu berücksich- tigen. 2Ist die unter Berücksichtigung der Maßga- ben nach den Nummern 1 und 2 berechnete Anwartschaft höher als die Anwartschaft nach Absatz 1, wird der Unterschiedsbetrag zwischen diesen beiden Anwartschaften er- mittelt und als Zuschlag zur Anwartschaft nach Absatz 1 berücksichtigt. 3Der Zuschlag vermindert sich um den Betrag, der bereits nach Absatz 3a als zusätzliche Startgut- schrift ermittelt wurde. (2) … (3) … (4) … (5) … (6) … (7) 1Für die Dynamisierung der Anwart- schaften gilt § 66. 2Auf den Zuschlag zur Anwartschaft nach Absatz 1a werden für die Jahre 2001 bis 2010 keine Bonuspunkte (§ 66) gewährt. hige Zeit im Sinne des § 33 Absatz 1 der Satzung in der am 31. Dezember 2001 maßgebenden Fassung sind die Zeiten nach Satz 2 Buchstabe a zu berücksich- tigen. 2Ist die unter Berücksichtigung der Maßga- ben nach den Nummern 1 und 2 berechnete Anwartschaft höher als die Anwartschaft nach Absatz 1, wird der Unterschiedsbetrag zwischen diesen beiden Anwartschaften er- mittelt und als Zuschlag zur Anwartschaft nach Absatz 1 berücksichtigt. 3Der Zuschlag vermindert sich um den Betrag, der bereits nach Absatz 3a als zusätzliche Startgut- schrift ermittelt wurde. (2) … (3) … (4) … (5) … (6) … (7) 1Für die Dynamisierung der Anwart- schaften gilt § 66. 2Auf den Zuschlag zur Anwartschaft nach Absatz 1a werden für die Jahre 2001 bis 2010 keine Bonuspunkte (§ 66) gewährt. 3Satz 2 gilt für die Jahre bis 2016 auch für eine Erhöhung der Startgutschrift infolge der Berechnung nach Absatz 1 Satz 3 bis 7. Entsprechend § 33 Absatz 7 Satz 3 ATV-K wird durch die Ergänzung in Absatz 7 klarge- stellt, dass die rückwirkende Erhöhung der Startgutschrift nicht zu einer Erhöhung bei einer eventuell bis zum 31. Dezember 2016 durchgeführten Vergabe von Bonuspunkten führt. Anlage 2 Seite 6 von 8 § 74 Höhe der Anwartschaften für am 1. Januar 2002 beitragsfrei Versicherte … (4) Auf einen gesetzlichen Anspruch nach § 18 Absatz 2 BetrAVG ist § 73 Absatz 1a entsprechend anzuwenden. § 74 Höhe der Anwartschaften für am 1. Januar 2002 beitragsfrei Versicherte … (4) 1Auf einen gesetzlichen Anspruch nach § 18 Absatz 2 BetrAVG sind § 73 Absatz 1 Satz 3 bis 7 und Ab- satz 1a entsprechend anzuwenden. 2Für die Dynamisierung der Anwartschaften gilt § 73 Absatz 7 entsprechend. Zu § 1 Nr. 3 der Änderungssatzung: Mit den Änderungen in Absatz 4 wird entspre- chend der tarifvertraglichen Vorgabe in § 34 Absatz 1 ATV-K die Neuregelung für Versi- cherte mit rentenfernen Startgutschriften auch auf die Versicherten übertragen, die zum Zeit- punkt der Systemumstellung beitragsfrei ver- sichert waren und einen gesetzlichen An- spruch nach § 18 Absatz 2 BetrAVG haben. § 78 Übergangsregelungen (1) … (2) 1Für Mutterschutzzeiten nach § 3 Ab- satz 2 und § 6 Absatz 1 MuSchG, die in der Zeit vom 1. Januar 2002 bis zum 31. De- zember 2011 liegen, gilt § 35 Absatz 1 Satz 3 und 4 mit folgenden Maßgaben: a) 1Die Mutterschutzzeiten werden auf schriftlichen Antrag der Beschäftigten berücksichtigt. 2Geeignete Nachweise zum Beginn und Ende der Mutter- schutzfristen sind vorzulegen. 3Der An- trag und die Nachweise sind bei der Kasse einzureichen, bei der die Pflichtversicherung während der Mut- terschutzzeit bestanden hat. b) 1Das für die Mutterschutzzeit anzuset- zende zusatzversorgungspflichtige § 78 Übergangsregelungen (1) … (2) 1Für Mutterschutzzeiten nach § 3 Ab- satz 2 und § 6 Absatz 1 MuSchG, die in der Zeit vom 1. Januar 2002 bis zum 31. De- zember 2011 liegen, gilt § 35 Absatz 1 Satz 3 und 4 mit folgenden Maßgaben: a) 1Die Mutterschutzzeiten werden auf schriftlichen Antrag der Beschäftigten berücksichtigt. 2Geeignete Nachweise zum Beginn und Ende der Mutter- schutzfristen sind vorzulegen. 3Der An- trag und die Nachweise sind bei der Kasse einzureichen, bei der die Pflichtversicherung während der Mut- terschutzzeit bestanden hat. b) 1Das für die Mutterschutzzeit anzuset- zende zusatzversorgungspflichtige Anlage 2 Seite 7 von 8 Entgelt wird errechnet aus dem durch- schnittlichen kalendertäglichen zusatz- versorgungspflichtigen Entgelt des Ka- lenderjahres, das dem Jahr vorangeht, in dem die Mutterschutzfrist begonnen hat. 2Bei der Berechnung des durch- schnittlichen Entgelts werden Kalen- dermonate ohne zusatzversorgungs- pflichtiges Entgelt nicht berücksichtigt. 3Ist in diesem Zeitraum kein zusatz- versorgungspflichtiges Entgelt angefal- len, ist für die Berechnung das Entgelt zugrunde zu legen, das sich als durch- schnittliches zusatzversorgungspflich- tiges Entgelt im Kalenderjahr vor Be- ginn der Mutterschutzzeit ergeben hät- te. c) Das zusatzversorgungspflichtige Ent- gelt nach Buchstabe b vermindert sich um das zusatzversorgungspflichtige Entgelt, das nach § 35 Absatz 1 in der Fassung der 1. Satzung zur Änderung der Satzung der Zusatzversorgungs- kasse der Stadt Köln vom 29. Januar 2004 für Kalendermonate berücksich- tigt worden ist, in denen das Arbeits- verhältnis ganz oder teilweise nach § 6 Absatz 1 MuSchG geruht hat. 2Für Beschäftigte mit Mutterschutzzeiten, die in der Zeit vom 18. Mai 1990 bis zum 31. Dezember 2001 liegen, gilt Satz 1 bei entsprechendem Antrag der Versicherten beziehungsweise der Rentenberechtigten sinngemäß für die Berechnung ihrer Start- gutschriften. 3Am 31. Dezember 2001 Ren- tenberechtigte mit Mutterschutzzeiten, die in Entgelt wird errechnet aus dem durch- schnittlichen kalendertäglichen zusatz- versorgungspflichtigen Entgelt des Ka- lenderjahres, das dem Jahr vorangeht, in dem die Mutterschutzfrist begonnen hat. 2Bei der Berechnung des durch- schnittlichen Entgelts werden Kalen- dermonate ohne zusatzversorgungs- pflichtiges Entgelt nicht berücksichtigt. 3Ist in diesem Zeitraum kein zusatz- versorgungspflichtiges Entgelt angefal- len, ist für die Berechnung das Entgelt zugrunde zu legen, das sich als durch- schnittliches zusatzversorgungspflich- tiges Entgelt im Kalenderjahr vor Be- ginn der Mutterschutzzeit ergeben hät- te. c) Das zusatzversorgungspflichtige Ent- gelt nach Buchstabe b vermindert sich um das zusatzversorgungspflichtige Entgelt, das nach § 35 Absatz 1 in der Fassung der 1. Satzung zur Änderung der Satzung der Zusatzversorgungs- kasse der Stadt Köln vom 29. Januar 2004 für Kalendermonate berücksich- tigt worden ist, in denen das Arbeits- verhältnis ganz oder teilweise nach § 6 Absatz 1 MuSchG geruht hat. 2Für Beschäftigte mit Mutterschutzzeiten vor dem 1. Januar 2002 gilt Satz 1 bei entsprechendem Antrag der Versicherten beziehungsweise der Rentenberechtigten sinngemäß für die Berechnung ihrer Startgutschriften. 3Am 31. Dezember 2001 Rentenberechtigte mit Mutterschutzzeiten vor dem 1. Januar 2002 erhalten auf An- Zu § 1 Nr. 4 der Änderungssatzung: Mit den neuen Regelungen in Absatz 2 wird entsprechend der tarifvertraglichen Änderung in § 36a Absatz 2 ATV-K klargestellt, dass auch Mutterschutzzeiten vor dem 18. Mai 1990 in gleicher Weise zu berücksichtigen sind, wie danach - bis zum 31. Dezember 2001 - in der Pflichtversicherung vorhandene Anlage 2 Seite 8 von 8 der Zeit vom 18. Mai 1990 bis zum 31. De- zember 2001 liegen, erhalten auf Antrag einen Zuschlag zu ihrer Besitzstandsrente, der sich ergibt, wenn auf der Grundlage der Entgelte gemäß Satz 1 Buchstabe b ent- sprechend § 34 Versorgungspunkte gutge- schrieben würden. trag einen Zuschlag zu ihrer Besitz- standsrente, der sich ergibt, wenn auf der Grundlage der Entgelte gemäß Satz 1 Buchstabe b entsprechend § 34 Versor- gungspunkte gutgeschrieben würden. (3) 1Erhöhen sich durch die Neuberech- nungen nach § 73 Absatz 1 Satz 3 bis 7 und § 74 Absatz 4 die Startgutschriften in bereits laufenden Betriebsrentenfällen, führt dies zur rückwirkenden Erhöhung der Rentenleistungen. 2Die Erhöhungsbe- träge werden unaufgefordert unverzinst von der Kasse nachgezahlt; Teil- zahlungs-, Nichtzahlungs- und Ruhens- regelungen sind zu berücksichtigen. Mutterschutzzeiten. Die Regelung tritt rückwirkend zum 1. Januar 2012 (Inkrafttreten des 5. Änderungstarifver- trages zum ATV-K) in Kraft. Entsprechend der Regelung in § 2 Nummer 2 des 7. Änderungstarifvertrags zum ATV-K wird in dem neuen Absatz 3 geregelt, dass die Erhöhung der Startgutschriften, die auf die Neuberechnungen nach § 73 Absatz 1 Satz 3 bis 7 und § 74 Absatz 4 zurückzuführen ist, bei bereits laufenden Rentenfällen rückwir- kend zu einer unverzinsten Erhöhung der Rentenleistung führt. Zu § 2 (Inkrafttreten der Satzungsände- rung) 1Diese Satzungsänderung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2001 (Zeitpunkt der Sys- temumstellung auf das Punktemodell) in Kraft. Abweichend von Satz 1 treten die Änderun- gen in • § 1 Nummer 4 Buchstabe a zum 1. Januar 2012 und • § 1 Nummer 4 Buchstabe b am Tag nach der Bekanntmachung im Amtsblatt der Stadt Köln in Kraft.
Beratungsverlauf (3)
Beschluss: ungeändert beschlossen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- 0885/2018
- Typ
- Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss
- Datum
- 29.03.2018
- Erstellt
- 20.03.2018 08:49