V/0978/2019
Entschädigung für die Mitbenutzung von kommunalen und vereinseigenen Sportstätten durch Schulen
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V_0978_2019_Anlage 2
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Vereine Pauschalbetrag Hiltruper Segel-Club e. V. 117,00 € Hünenburger Tennisclub e. V. 533,00 € Kanu-Verein 1922 Münster e. V. 280,00 € Reitclub St. Mauritz e. V. 121,00 € Reiterverein St. Georg e. V. 531,00 € Reit- und Fahrvein Münster-Sprakel e. V. 441,00 € Segelclub Hansa Münster e. V. 203,00 € Segelclub Münster e. V. 102,00 € TSC Münster Gievenbeck e. V. (Tennis) 478,00 € 2.806,00 € Vereinseigene Sportanlagen Anlage 2 zur Vorlage V/0978/2019
Beschlussvorlage
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V/0978/2019 V/0978/2019 Öffentliche Beschlussvorlage Betrifft Entschädigung für die Mitbenutzung von kommunalen und vereinseigenen Sportstätten durch Schulen Beratungsfolge 26.11.2019 Sportausschuss Entscheidung Beschlussvorschlag: I. Sachentscheidung: Der Sportausschuss stimmt der – gemäß der Münsteraner Sportförderrichtlinie – in den Anlagen 1 und 2 aufgeführten Entschädigung für die Mitbenutzung von kommunalen und vereinseigenen Sportstätten zu. II. Finanzielle Auswirkungen: Die zur Finanzierung des Beschlussvorschlages erforderlichen Ermächtigungen sind im Haushalt 2019 wie folgt veranschlagt: Nr. Bezeichnung Haush.- jahr Betrag € Produktgruppe 0801 Sportentwicklung, Sportanlagen und –stätten 2019 - Zeile 15 Transferaufwendungen - 13.640,00 € Sportamt 29.10.2019 Ihr/e Ansprechpartner/in: Herr Bußwolder Telefon: 492-5213 Busswolder@stadt- muenster.de - 2 - V/0978/2019 Begründung: Allgemeines In der Ziffer IV der Sportförderrichtlinie der Stadt Münster ist die Entschädigung für die Mitbenutzung von kommunalen und vereinseigenen Sportstätten geregelt. Demnach gewährt die Stadt - auf Antrag bis zum 01.10. eines jeden Jahres - den Trägern von Sportstätten, die ihre Sportanlagen und Spor t- geräte zur Benutzung durch Schulen zur Verfügung stellen, jährlich eine finanzielle Entschädigung. Gemäß der Ziffer IV, Absatz 3.1 bis 3.3 der Sportförderrichtlinie ist Voraussetzung für die Antragsstel- lung ein sportgerechter Zustand der Sportstätten. Die Zahlung einer Entschädigung wird vom Pfleg e- zustand der Sportstätte abhängig gemacht wird. Die Voraussetzungen prüft die Sportstättenkommi s- sion. Als Entschädigung be i den überlassenen Sportanlagen ist ein Pro Kopf -Betrag je Schüler/Schülerin von 2,50 € festgesetzt (vgl. Ziffer IV, Absatz 4.2 der Sportförderrichtlinie). Die Beträge für die jeweil i- gen Vereine sind in der Anlage 1 dargestellt. Vereine mit vereinseigene n Sportanlagen erhalten für die Betriebskosten der Sportanlagen, die U n- terhaltung und die Pflege der Sportgeräte, eine Pauschale in Höhe der nachgewiesenen Schulnu t- zungen (vgl. Ziffer IV, Absatz 4.1 der Sportförderrichtlinie). Die Beträge für die jeweiligen Vereine sind in der Anlage 2 dargestellt. Nach Prüfung der vorliegenden Anträge können unter Berücksichtigung der Vorgaben aus der Spor t- förderrichtlinie die Entschädigungen gemäß den Anlagen 1 und 2 gezahlt werden. In Vertretung gez. Cornelia Wilkens Stadträtin Anlagen: Anlage 1: Überlassene Sportanlagen Anlage 2: Vereinseigene Sportanlagen
Anlage A
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Anlage A zur V/0978/2019 Kurzüberblick Entschädigung für die Mitbenutzung von Sportstätten durch Schulen Ziele/Teilziele/Zielerreichung Das Ziel einer bewegungsaktiven Stadtgesellschaft mit sozialverträglicher Teilhabe aller Interes- sierten unterstützt die Stadt durch die Bewilligung von Zuschüssen aus dem Sportetat. Damit ver- setzt sie die Verantwortungsgemeinschaft der ehrenamtlich geführten Mitgliedsvereine des Stadt- sportbund Münster in die Lage, ihre Gemeinschaftsleistung zu realisieren. Mit der Förderung trägt die Stadt Münster dazu bei, den Lebenswert Münsters im Sport zu erhalten bzw. auszubauen und unterstützt das ehrenamtliche Engagement der Mitgliedsvereine des Stadt- sportbund Münster e. V. Finanzierung Produktgruppe: 0801 Sportentwicklung, Sportanlagen und –stätten Auswirkungen auf den Ergebnisplan X Ja Nein Auswirkungen auf den Finanzplan Ja X Nein Im beschlossenen Haushaltsplan 2019 enthalten? X Ja Nein Belastungen in zukünftigen HH-Jahren? Ja X Nein Bereits veranschlagt? X Ja Nein Pflichtigkeitsgrad Die Maßnahme/Leistung ist vollständig pflichtig überwiegend pflichtig überwiegend freiwillig x vollständig freiwillig Der Bericht ergibt sich aus der Sportförderrichtlinie. Entschädigung für die Mitbenutzung von Sportstätten ist ebenfalls – eine freiwillige Ausgabe. Unmittelbare, grundsätzliche Relevanz für Querschnittsthemen (Demographie, Gleichstellung, Inklusion, Klimaschutz, Migration) keine
V_0978_2019_Anlage 1
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Vereine Entschädigung Mitnuzung DJK GW Amelsbüren e. V. 385,00 € DJK GW Gelmer e. V. 75,00 € DJK SV Borussia Münster e. V. 800,00 € DJK Wacker Mecklenbeck e. V. 460,00 € DJK SC Nienberge e. V. 617,50 € ESV Münster 1927 e.V. 137,50 € 1. FC Gievenbeck e. v. 50,00 € SC Gremmendorf 1949 e. V. 175,00 € SC Münster 08 e. V. 2.990,00 € SV Concordia Albachten e. V. 770,00 € SC Preußen Münster e. V. 50,00 € SC Sprakel 1930 e. V. 372,50 € SV Blau Weiß Aasee e. V. 75,00 € SV Teutonia Coerde e. V. 250,00 € TSV Handorf e. V. 1.050,00 € TUS Saxonia e. V. 300,00 € SC Westfalia Kinderhaus e. v. 2.275,00 € 10.832,50 € Anlage 1 zur Vorlage V/0978/2019 Überlassene Sportanlagen
Beratungsverlauf (1)
Beschluss: einstimmig beschlossen
Zur SitzungOrte (1)
- Kinderhaus
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Details
- Aktenzeichen
- V/0978/2019
- Typ
- Vorlagen
- Datum
- 17.10.2019
- Erstellt
- 06.10.2020 14:37