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3348/2020

Verkehrszeichen VZ 277.1 der Straßenverkehrsordnung (StVO) und Prüfung eines generellen Verbots des Überholens von zu Fuß Gehenden

Beantwortung einer Anfrage (Rat bzw. HA) 23.11.2020

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Nächste Beratung: Hauptausschuss, Sitzung am 23.11.2020

Beantwortung einer Anfrage (Rat bzw. HauptA)

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Beantwortung einer Anfrage (Rat bzw. HauptA)

5724 Zeichen

Die Oberbürgermeisterin 
Dezernat, Dienststelle  
III/66/660/1 
 
Vorlagen-Nummer  23.11.2020 
 3348/2020 
Beantwortung einer Anfrage nach § 4 der Geschäftsordnung  
öffentlicher Teil 
Gremium Datum 
Hauptausschuss 23.11.2020 
 
Verkehrszeichen VZ 277.1 der Straßenverkehrsordnung (StVO) und Prüfung eines generellen 
Verbots des Überholens von zu Fuß Gehenden 
hier: Anfrage der Ratsgruppe Die PARTEI zur Sitzung des Hauptausschusses am 23.11.2020, 
TOP 3.3 
Die Ratsgruppe Die PARTEI bittet um die Beantwortung folgender Fragen: 
1. „Warum wird vom neuen Verkehrszeichen VZ 277.1 (Verbot des Überholens von einspurigen 
Fahrzeugen für mehrspurige Kraftfahrzeuge und Krafträder mit Beiwagen)]kein Gebrauch ge-
macht?“ 
 
Antwort der Verwaltung: 
Der Mindestabstand zu den Radfahrenden ist mittlerweile in der Straßenverkehrsordnung veran-
kert. Beim Überholen muss ein ausreichender Seitenabstand zu den anderen Verkehrsteilneh-
menden eingehalten werden. Beim Überholen mit Kraftfahrzeugen von zu Fuß Gehenden, Rad 
Fahrenden und Elektrokleinstfahrzeug Führenden beträgt der erforderliche Seitenabstand inner-
orts auch ohne Beschilderung mit VZ 277.1 mindestens 1,50 m. Seitens der Stadt Köln wurden 
bereits verschiedene Kampagnen zur Aufklärung über diesen Mindestabstand durchgeführt. Ver-
kehrsteilnehmende müssen nun über diese Änderung informiert sein. Ein Verkehrszeichen weist 
nicht auf eine allgemein gültige Regel sondern auf eine Besonderheit – sei es eine Warnung, sei 
es ein Ge- oder Verbot – hin. Weiterhin dürfen Verkehrszeichen nur dort angeordnet werden, wo 
dies aufgrund besonderer Umstände zwingend geboten ist. Aus diesem Grund ist eine flächende-
ckende Aufstellung nicht möglich. Zum aktuellen Zeitpunkt ist nicht erkennbar, wo der verkehrs-
rechtliche Bedarf zur Aufstellung dieses Verkehrszeichens gegeben wäre.  
 
In dem Zusammenhang weist die Stadt Köln auf die regelmäßigen Forderungen aller Parteien zur 
Beseitigung des Schilderwaldes hin. Durch die Installation neuer Zeichen würde diesem Gedan-
ken entgegengewirkt. 
 
 
2. „Wie soll das Ziel „Null Verkehrstote“ in Köln umgesetzt werden?“ 
 
Antwort der Verwaltung: 
Zur Erhöhung der Verkehrssicherheit werden Straßen und Gehwege gebaut, freilaufende Rechts-
abbieger zurückgebaut, Tempo 30-Zonen, Schutz- und Fahrradstreifen eingerichtet, Ampeln und 
Kreisverkehre gebaut, Zebrastreifen markiert, Fahrzeuge (insb. städtischer Töchterunternehmen) 
mit Abbiegeassistenten ausgestattet und noch viele Maßnahmen mehr ergriffen.  Die Einhaltung 
der Verkehrsregeln wird zusätzlich von der Verkehrsüberwachung und der Polizei überwacht. 
 
Die Stadt Köln führt zusätzlich diverse Verkehrssicherheitskampagnen durch. Dazu gehören bei-
spielsweise die Kampagne „Köln steht bei Rot“, bei der für die Einhaltung der Signalisierung ge-
worben wird, das jährlich stattfindende Fahrradquiz, bei dem den Kölnerinnen und Kölnern einmal

2 
 
mehr die Fahrradregeln vermittelt werden sollen, die kostenlosen „Fahrradchecks“ im Rheinpark 
und die Aktion „Toter Winkel“ in den Grundschulen. Weitere Informationen dazu unter 
https://www.stadt-koeln.de/leben-in-koeln/verkehr/verkehrssicherheit/ 
 
 
3. „Kann sich die Verwaltung als Interimslösung vorstellen, das hohe Ziel „Null Verkehrstote“ auf 
eine noch zu bestimmende – weil anscheinend durch die Kölner Verkehrsbehörde hinnehmbare – 
Zahl X erhöhen? Hierzu bitten wir darum, die Verkehrskommission hinzuzuziehen.“  
 
Antwort der Verwaltung: 
Nichts anderes als das Ziel „Null Verkehrstote“ ist der Anspruch der Verwaltung. Dies ist nicht zu 
relativieren sondern das stete Bemühen aller Maßnahmen zur Verkehrssicherheitsarbeit und Un-
fallvermeidung. 
 
Im Hinblick auf Fehler im Verkehrsraum überprüft die Unfallkommission nach tödlichen Verkehrs-
unfällen den Verkehrsraum und untersucht, ob hier Verbesserungen eingerichtet werden können. 
Sofern dies der Fall ist, werden diese Maßnahmen zeitnah umgesetzt.  
 
 
4. „Wie steht die Verwaltung zu der Idee, das VZ 277.1 durch eine Kölner Spezialregelung um ein 
Verbot des Überholens von zu Fuß Gehenden zu erweitern (Beispiel für VZ 277.2: siehe Anlage 
2), um mit vergleichsweise geringem Verwaltungsaufwand flächendeckend autofreie Zonen zu 
schaffen? Dazu ist lediglich die Aufstellung der Verkehrszeichen erforderlich.“ 
 
Antwort der Verwaltung: 
Die Änderung und Ergänzung der StVO ist eine Aufgabe der Gesetzgebung und damit der Parla-
mente und kann daher nicht vom Straßenbaulastträger oder der Straßenverkehrsbehörde in Ei-
genriege vorgenommen werden. Die kommunalen Verwaltungen haben lediglich die Aufgabe, die 
von der Legislative erlassenen Normen innerhalb des damit festgelegten Rahmens umzusetzen. 
Die begehrte Regelung gehört nicht dazu. Autofreie Bereiche können aber im Rahmen der beste-
henden Regelungen unter bestimmten Voraussetzungen dauerhaft oder temporär durch Sperrun-
gen oder z. B. die Anordnung von Fußgängerzonen eingerichtet werden. 
 
 
5. „Wie will die Stadtverwaltung zukünftig durchsetzen, dass sich alle Verkehrsteilnehmenden an 
den geltenden Corona-Mindestabstand zu Radfahrer*innen (1,50 m) halten?“ 
 
Antwort der Verwaltung: 
Sofern möglich wurden in den vergangenen Monaten bereits Verkehrsflächen zugunsten zu Fuß 
Gehender oder Radfahrender vergrößert, wie zum Beispiel am Eigelstein oder in der Ehrenstraße. 
Im Übrigen setzt die Stadt Köln auf die Einsichtsfähigkeit ihrer Bürgerinnen und Bürger, denen die 
Abstandsregelungen und die Vorgabe zum Tragen einer Maske – sofern die Mindestabstände 
nicht eingehalten werden können – bekannt sind. Der gesetzlich festgeschrieben Mindestabstand 
beim Überholen ist allerdings auch unabhängig von der Covid-19-Pandemie zu beachten.  
 
Gez. Reker

Beratungsverlauf (1)

23.11.2020 Hauptausschuss
Kenntnisnahme (Mitteilung) Entscheidung

Beschluss: Kenntnis genommen

Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
3348/2020
Typ
Beantwortung einer Anfrage (Rat bzw. HA)
Datum
23.11.2020
Erstellt
19.11.2020 07:45