1731/2022
Bürgereingabe gem. § 24 GO, betr.: Parkregelung Fahrradstraßen (Az.: 02-1600-239-21)
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Anlage-Eingabe
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Seite 1 von 2 Anregung nach § 24 GO NRW an die Bezirksvertretung Ehrenfeld Köln, 16. November 2021 Erhöhung der Verkehrssicherheit auf Fahrradstraßen durch Vorgabe bzw. Veränderung der Parkregelung Auf vielen Fahr radstraßen im Stadtbezirk sind insbesondere Schrägparkstände für Kraftfahrzeuge vorhanden. Diese Parkregelung wirkt sich, wie auch Senkrechtparkstände, besonders negativ auf die Verkehrssicherheit von Radfahrenden aus. Rückwärts ausparkende Kraftfahrzeuge verursachen hierdurch immer wieder Konflikt- und Gefahrensituationen zum Nachteil des Radverkehrs. Oftmals ist die rückwärtige Sicht nicht gegeben, sodass „blind“ nach hinten in die Fahrbahn der Fahrradstraße und somit in den fließenden Radverkehr hinein ausgeparkt wird. Schrägparkstände auf der als Fahrradstraße ausgewiesenen und für den Radverkehr in beide Fahrtrichtungen freigegebenen Nußbaumerstraße Der Ve rordnungsgeber hat im Rahmen einer aktuellen Änderung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs -Ordnung (VwV-StVO) die Vorgaben für Fahrradstraßen neu gefasst: Die Verwaltungsvorschrift „Zu Zeichen 244.1 und 244.2 Beginn und Ende einer Fahrradstraße“ wird wie folgt gefasst: „1 I. Die Anordnung einer Fahrradstraße kommt nur auf Straßen mit einer hohen oder zu erwartenden hohen Fahrradverkehrsdichte, einer hohen Netzbedeutung für den Radverkehr oder auf Straßen von lediglich untergeordneter Bedeutung für den Kraftfahrzeugver- kehr in Betracht. Eine hohe Fahrradverkehrsdichte, eine hohe Netzbedeutung für den Radverkehr setzen nicht voraus, dass der Rad- verkehr die vorherrschende Verkehrsart ist. Eine zu erwartende hohe Fahrradverkehrsdichte kann sich dadurch begründen, dass diese mit der Anordnung einer Fahrradstraße bewirkt wird. 2 II. Anderer Fahrzeugverkehr als der Radverkehr und der Verkehr mit Elektrokleinstfahrzeugen im Sinne der Elektrokleinstfahrzeuge- Verordnung darf in Fahrradstraßen nur ausnahmsweise durch die Anordnung entsprechender Zusatzzeichen zugelassen werden (z. B. Anliegerverkehr). Daher müssen vor der Anordnung die Bedürfnisse des Verkehrs mit Kraftfahrzeugen, die nicht unter die Elektro- kleinstfahrzeuge-Verordnung fallen, ausreichend berücksichtigt werden (alternative Verkehrsführung). 3 III. Die dem fließenden Verkehr zur Verfügung stehende Fahrbahnbreite kann durch bauliche Maßnahmen oder Sperrflächen einge- engt werden. Auf Senkrecht- oder Schrägparkstände sollte grundsätzlich verzichtet werden. 4 IV. Das Zeichen 244.2 ist entbehrlich, wenn die Fahrradstraße in eine Fußgängerzone (Zeichen 242.1), eine Fahrradzone (Zeichen 244.3), eine Tempo 30-Zone (Zeichen 274.1) oder in einen verkehrsberuhigten Bereich (Zeichen 325.1) übergeht.“ BAnz AT 15.11.2021 B1 Seite 2 von 2 Im Rahmen der Verabschiedung des Radverkehrskonzeptes Ehrenfeld (RVKE) ist die Ausweisung weiterer Fahrradstraßen im Stadtbezirk beschlossen worden. Um für Radfahrende die h öchstmögliche Verkehrssicherheit zu gewährl eisten, kann nur die vollständige Berücksichtigung der geänderten Bestimmungen zur Parkregelung auf Fahrradstraßen die logische Konsequenz sein. Auch wenn der Verordnungsgeber durch das Wort „sollte“ die Ausweisung von Senkrecht- und Schrägparkständen auf Fahrradstraßen in begründeten Einz elfällen zulässt, so sollte n diese Möglichkeit bei der Neuanlage von Fahrradstraßen im Stadtbezirk nicht angewandt werden. Im Bestand sollte n vorhandene Senkrecht- und Schrä gparkstände möglichst in Längsparkstände umgewandelt werden. Wo dies nicht möglich ist, sollten diese Parkflächen ausschließlich für Krafträder (Motorräder und Mofas/Mopeds) und Personenkraftwagen freigegeben werden. Aktuell wird die – ohnehin bereits äußerst eingeschränkte – Sicht nach hinten oftmals zusätzlich noch durch geschlossene Kleinlaster, Wohnm obile, An hänger usw. verhindert. Hierdurch kommt es zu erheblichen Unfallgefahren auf Fahrradstraßen zum Nachteil des Radverkehrs. Es wird daher angeregt, folgenden Beschluss zu fassen: Die Verwaltung wird beauftragt, 1. bei der Umsetzung des Radverkehrskonzeptes Ehrenfeld auf Senkrecht- oder Schrägparkstände bei der Ausweisung von Fahrradstraßen zu verzichten und 2. auf den bereits ausgewiesenen Fahrradstraßen im Stadtbezirk die vorhandenen Senkrecht- und Schrägparkstände zeitnah in Längsparkstände umzuwandeln. Sofern die Maßnahmen nach Nummer 2 im Einzelfall aufgrund örtlicher Gegebenheiten nicht (zeitnah) umgesetzt werden können, so sind die vorhandenen Senkrecht- bzw. Schrägparkstände ausnahmslos ausschließlich für Personenkraftwagen freizugeben (entsprechende Parkplatzbeschilderung in Verbindung mit Kombination VZ 1010-58 „Personenkraftwagen“ und 1010-62 StVO „Krafträder, auch mit Beiwagen, Kleinkrafträder und Mopeds“). Die Einhaltung der Parkregelung ist in diesen Fällen verstärkt zu überwachen. Bei der Ausweisung von Längsparkständen ist besondere Rücksicht auf die Belange des Fußverkehrs nehmen. Eine verfügbare Gehwegbreite von 250 cm ist in jedem Fall zu gewährleisten. Da diese Anregung im Zusammenhang mit dem kürzlich beschlossenen Radverke hrskonzept Ehrenfeld steht, wird um kurzfristige Vorlage und Be schlussfassung an bzw. durch die Bezirksvertretung gebeten. Die angeregten Maßnahmen steigern insgesamt die Attraktivität und insbesondere die Sicherheit des Radverkehrs auf den vielen vorhandenen und geplanten Fahrradstraßen im Stadtbezirk. Die Maßnahmen sind dazu geeignet, mehr Menschen zur Nutzung emissionsfreier Verkehrsmittel (Fahrrad) zu bewegen. Dies hat mit hoher Wahrs cheinlichkeit unmittelbare und positive Auswirkungen auf den Klimaschutz. Foto: Eigene Erstellung Anlage 1
Anlage 2_ERGAENZUNG
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Seite 1 von 1 Anregung nach § 24 GO NRW an die Bezirksvertretung Ehrenfeld Köln, 12. Juli 2022 Erhöhung der Verkehrssicherheit auf Fahrradstraßen durch Vorgabe bzw. Veränderung der Parkregelung hier: Ergänzung zur Anregung vom 16.11.2021 Der Kölner Stadt -Anzeiger berichtete online am 12 .07.20221 , dass seitens der Verwaltung offenbar vorgesehen sei, aus Gründen der Verkehrssicherheit für den Radverkehr und zu Gunsten des Fußverkehrs, Schrägparkflächen in Längsparkflächen umzuwandeln. Meine Anregung nach § 24 GO N RW vom 16.11.2 021 behandelt fast deckungsgleich diese Thematik. Eine Beschlussfassung über meine Anregung in der BV Ehrenfeld erfolgte bis dato nicht. Ich hatte formell angeregt, die Verwaltung zu beauftragten, bei der Umsetzung des Radverkehrskonzeptes Ehrenfeld auf Senkrecht - oder Schrägparkstände bei der Ausweisung von Fahrradstraßen zu verzichten und auf den bereits ausgewiesenen Fahrradstraßen im Stadtbezirk die vorhandenen Senkrecht - und Schrägparkstä nde zeitnah in Längsparkstände umzuwandeln. Darüber hinaus hatte ich angeregt - sofern die Maßnahmen zur entsprechenden Umwandlung im Einzelfall aufgrund örtlicher Gegebenheiten nicht (zeitnah) umgesetzt werden können - die vorhandenen Senkrecht - bzw. Schrägparkstände ausnahmslos ausschließlich für Personenkraftwagen und Krafträder (Motorräder und Mofas/Mopeds) freizugeben und d ie Einhaltung der Parkregelung in diesen Fällen verstärkt zu überwachen. Insbesondere im Bereich Nuß baumerstraße / Ottostraße in Neuehrenfeld sorgt die derzeitige Parkregelu ng in F orm von fast ausschließlichem Schrägparken zu erheblichen Gefahren für den Radverkehr und schränkt oftmals die Bewegungsfreiheit von Fußgänger:innen stark ein. In Ergänzung zu meiner Anregung vom 16.11.2021 schlage ich daher vor, die Verwaltung damit zu beauftragen, das im Bereich der Nußbaumerstraße / Ottostraße und den daran angrenzenden Straßen derzeit angeordnete bzw. praktizierte Schrägparken kurzfristig (mit hoher Priorität) durch eine Anordnung zum Längsparken umzuwandeln bzw. ordnungswidrig prakti ziertes S chrägparken zu ahnden . Dabei sol lte keine Unterscheidung dahingehend erfolgen, ob es sich bei der jeweiligen Straße um eine Fahrradstraße handelt oder nicht. Sofern dabei ganze Straßenzüge betroffen sind, sollte durch das Amt f ür öffentliche Ordnung kurzfristig ei ne Anwohne r:inneninformation mittels Briefkasten-Einwurf zur eigentlichen Parkregelung (Längsparken) und der beabsichtigten Verkehrsüberwachung erfolgen. Bei der Verkehrsüberwachung sollten in dem betreffenden Bereich Verstöße gegen die Vorgaben zu r G ewichtsbeschränkung ( bis 2,8 t Fahrzeug-Gesamtmasse) bei ei nem zulässigen / angeordneten (teilweisen) Gehwegparken konsequent geahndet werden. Die angeregten Maßnahmen steigern insgesamt die Attraktivität und insbesondere die Sicherheit des Radverkehrs auf den vielen vorhandenen und geplanten Fahrradstraßen im Stadtbezirk. Die Maßnahmen sind dazu geeignet, mehr Menschen zur Nutzung emissionsfreier Verkehrsmittel (Fahrrad) zu bewegen. Dies hat mit hoher Wahrscheinlichkeit unmittelbare und positive Auswirkungen auf den Klimaschutz. Foto: Eigene Erstellung 1 https://www.ksta.de/koeln/neue-massnahme-wie-die-stadt-koeln-autos-weiter-zurueckdraengen-will-39807730 (abgerufen am 12.07.2022) Anlage 2
Beschlussvorlage Bezirksvertretung
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Die Oberbürgermeisterin Dezernat, Dienststelle III/68/682 Vorlagen-Nummer 1731/2022 Freigabedatum Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung Betreff Bürgereingabe gem. § 24 GO, betr.: Parkregelung Fahrradstraßen (Az.: 02-1600-239-21) Beschlussorgan Bezirksvertretung 4 (Ehrenfeld) Gremium Datum Beschluss: Die Bezirksvertretung Ehrenfeld dankt dem Petenten für seine Eingabe und beauftragt die Verwal- tung, im Rahmen des Radverkehrskonzepts Ehrenfeld die Umwandlung der vorhandenen Senkrecht- und Schrägparkplätze in Längsparkplätze auf Fahrradstraßen zu prüfen. Bezirksvertretung 4 (Ehrenfeld) 05.09.2022 2 Haushaltsmäßige Auswirkungen Nein Auswirkungen auf den Klimaschutz Nein Ja, positiv (Erläuterung siehe Begründung) Ja, negativ (Erläuterung siehe Begründung) Begründung: Der Petent regt an, dass die Verkehrssicherheit auf Fahrradstraßen durch Vorgabe bzw. Veränderung der Parkregelung erhöht werden sollte (siehe Anlage). Stellungnahme der Verwaltung: Wie der Petent richtigerweise darlegt, wurde die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Straßenver- kehrs-Ordnung (VwV-StVO) kürzlich dahingehend angepasst, dass auf Senkrecht-, oder Schrägpark- stände grundsätzlich verzichtet werden sollte. Da es sich hierbei nicht um ein zwingend umzusetzendes „Musskriterium“ handelt, verfolgt die Stadt Köln im Rahmen Ihrer Planungen weiterhin eine einzelfallbezogene Betrachtung beim Umgang mit Senkrecht- und Schrägparkplätzen in Fahrradstraßen. Ein Entfall von Stellplätzen wird insbesondere dann in Betracht gezogen, wenn z.B. Mindestbreiten von Fahrradstraßen nicht eingehalten werden können. In der Vergangenheit wurden auf dieser Grundlage etwa 60 Parkplätze zugunsten der Fahr- radstraße im Friesenwall umgewandelt. Für die Einrichtung der Fahrradstraßen aus dem Radverkehrskonzept Ehrenfeld wird diese Einzelfall- untersuchung ebenfalls durchgeführt und gegebenenfalls Parkraum neu geordnet. Größere Eingriffe in die Parkraumbilanz bedürfen zudem eines Einzelbeschlusses der jeweiligen Be- zirksvertretung. Darüber hinaus wird bei den aktuellen Fahrradstraßenprojekten die Sichtbeziehungen in Kreuzungs- bereichen optimiert, beispielsweise indem Kfz-Stellplätze zugunsten von Fahrradparkplätzen oder Flächen für Sharingangebote (z.B. E-Scooter) umgewandelt werden Anlage: Eingabe
Beratungsverlauf (1)
Beschluss: geändert beschlossen
Zur SitzungOrte (3)
- Ottostraße
- Nußbaumerstraße
- Friesenwall
Ortsbezüge werden automatisch aus den Dokumenten ermittelt und können unvollständig sein.
Details
- Aktenzeichen
- 1731/2022
- Typ
- Beschlussvorlage Bezirksvertretung
- Datum
- 27.07.2022
- Erstellt
- 20.05.2022 13:06