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1731/2022

Bürgereingabe gem. § 24 GO, betr.: Parkregelung Fahrradstraßen (Az.: 02-1600-239-21)

Beschlussvorlage Bezirksvertretung 27.07.2022

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Anlage 2_ERGAENZUNG

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Beschlussvorlage Bezirksvertretung

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Anlage-Eingabe

5673 Zeichen

Seite 1 von 2 
Anregung nach § 24 GO NRW  
an die Bezirksvertretung Ehrenfeld  
Köln, 16. November 2021 
Erhöhung der Verkehrssicherheit auf Fahrradstraßen  
durch Vorgabe bzw. Veränderung der Parkregelung  
Auf vielen Fahr radstraßen im Stadtbezirk  sind insbesondere Schrägparkstände für 
Kraftfahrzeuge vorhanden. 
Diese Parkregelung  wirkt sich, wie auch Senkrechtparkstände, besonders negativ auf die 
Verkehrssicherheit von Radfahrenden aus. 
Rückwärts ausparkende Kraftfahrzeuge verursachen hierdurch immer wieder Konflikt- und 
Gefahrensituationen zum Nachteil des Radverkehrs. 
Oftmals ist die rückwärtige Sicht nicht gegeben, sodass „blind“ nach hinten in die Fahrbahn der 
Fahrradstraße und somit in den fließenden Radverkehr hinein ausgeparkt wird. 
 
Schrägparkstände auf der als Fahrradstraße ausgewiesenen  
und für den Radverkehr in beide Fahrtrichtungen  
freigegebenen Nußbaumerstraße  
Der Ve rordnungsgeber hat im Rahmen einer aktuellen Änderung der Allgemeinen 
Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs -Ordnung (VwV-StVO) die Vorgaben für 
Fahrradstraßen neu gefasst: 
Die Verwaltungsvorschrift „Zu Zeichen 244.1 und 244.2 Beginn und Ende einer Fahrradstraße“ wird wie folgt gefasst: 
„1 I. Die Anordnung einer Fahrradstraße kommt nur auf Straßen mit einer hohen oder zu erwartenden hohen Fahrradverkehrsdichte, 
einer hohen Netzbedeutung für den Radverkehr oder auf Straßen von lediglich untergeordneter Bedeutung für den Kraftfahrzeugver-
kehr in Betracht. Eine hohe Fahrradverkehrsdichte, eine hohe Netzbedeutung für den Radverkehr setzen nicht voraus, dass der Rad-
verkehr die vorherrschende Verkehrsart ist. Eine zu erwartende hohe Fahrradverkehrsdichte kann sich dadurch begründen, dass diese 
mit der Anordnung einer Fahrradstraße bewirkt wird. 
2 II. Anderer Fahrzeugverkehr als der Radverkehr und der Verkehr mit Elektrokleinstfahrzeugen im Sinne der Elektrokleinstfahrzeuge-
Verordnung darf in Fahrradstraßen nur ausnahmsweise durch die Anordnung entsprechender Zusatzzeichen zugelassen werden (z. B. 
Anliegerverkehr). Daher müssen vor der Anordnung die Bedürfnisse des Verkehrs mit Kraftfahrzeugen, die nicht unter die Elektro-
kleinstfahrzeuge-Verordnung fallen, ausreichend berücksichtigt werden (alternative Verkehrsführung). 
3 III.  Die dem fließenden Verkehr zur Verfügung stehende Fahrbahnbreite kann durch bauliche Maßnahmen oder Sperrflächen einge-
engt werden. Auf Senkrecht- oder Schrägparkstände sollte grundsätzlich verzichtet werden. 
4 IV. Das Zeichen 244.2 ist entbehrlich, wenn die Fahrradstraße in eine Fußgängerzone (Zeichen 242.1), eine Fahrradzone (Zeichen 
244.3), eine Tempo 30-Zone (Zeichen 274.1) oder in einen verkehrsberuhigten Bereich (Zeichen 325.1) übergeht.“ 
BAnz AT 15.11.2021 B1

Seite 2 von 2 
Im Rahmen der Verabschiedung des  Radverkehrskonzeptes Ehrenfeld (RVKE) ist die 
Ausweisung weiterer Fahrradstraßen im Stadtbezirk beschlossen worden. 
Um für Radfahrende die h öchstmögliche Verkehrssicherheit zu gewährl eisten, kann nur  die 
vollständige Berücksichtigung der geänderten Bestimmungen  zur Parkregelung  auf 
Fahrradstraßen die logische Konsequenz sein. 
Auch wenn der Verordnungsgeber durch das Wort „sollte“ die Ausweisung von Senkrecht- und 
Schrägparkständen auf Fahrradstraßen in begründeten Einz elfällen zulässt, so sollte n diese 
Möglichkeit bei der Neuanlage von Fahrradstraßen im Stadtbezirk nicht angewandt werden. 
Im Bestand sollte n vorhandene Senkrecht- und Schrä gparkstände möglichst in  
Längsparkstände umgewandelt werden. 
Wo dies nicht möglich ist, sollten diese Parkflächen ausschließlich für Krafträder (Motorräder 
und Mofas/Mopeds) und Personenkraftwagen freigegeben werden. Aktuell wird die  – ohnehin 
bereits äußerst eingeschränkte – Sicht nach hinten oftmals zusätzlich noch durch geschlossene 
Kleinlaster, Wohnm obile, An hänger usw. verhindert. Hierdurch kommt es zu erheblichen  
Unfallgefahren auf Fahrradstraßen zum Nachteil des Radverkehrs. 
Es wird daher angeregt, folgenden Beschluss zu fassen: 
Die Verwaltung wird beauftragt, 
1. bei der Umsetzung des Radverkehrskonzeptes Ehrenfeld auf Senkrecht- oder
Schrägparkstände bei der Ausweisung von Fahrradstraßen zu verzichten und
2. auf den bereits ausgewiesenen Fahrradstraßen im Stadtbezirk die vorhandenen
Senkrecht- und Schrägparkstände zeitnah in Längsparkstände umzuwandeln.
Sofern die Maßnahmen nach Nummer 2 im Einzelfall aufgrund örtlicher Gegebenheiten 
nicht (zeitnah) umgesetzt werden können, so sind die vorhandenen Senkrecht- bzw. 
Schrägparkstände ausnahmslos ausschließlich für Personenkraftwagen freizugeben 
(entsprechende Parkplatzbeschilderung in Verbindung mit Kombination VZ 1010-58 
„Personenkraftwagen“ und 1010-62 StVO „Krafträder, auch mit Beiwagen, Kleinkrafträder 
und Mopeds“). Die Einhaltung der Parkregelung ist in diesen Fällen verstärkt zu 
überwachen. 
Bei der Ausweisung von Längsparkständen ist besondere Rücksicht auf die Belange des 
Fußverkehrs nehmen. Eine verfügbare Gehwegbreite von 250 cm ist in jedem Fall zu 
gewährleisten.   
Da diese Anregung im Zusammenhang mit dem kürzlich beschlossenen Radverke hrskonzept 
Ehrenfeld steht, wird um kurzfristige Vorlage und Be schlussfassung an bzw. durch die 
Bezirksvertretung gebeten. 
Die angeregten Maßnahmen steigern insgesamt die Attraktivität und insbesondere die Sicherheit 
des Radverkehrs auf den vielen vorhandenen und geplanten Fahrradstraßen im Stadtbezirk. Die 
Maßnahmen sind dazu geeignet, mehr Menschen zur Nutzung emissionsfreier Verkehrsmittel 
(Fahrrad) zu bewegen. Dies hat mit hoher Wahrs cheinlichkeit unmittelbare und positive 
Auswirkungen auf den Klimaschutz. 
Foto: Eigene Erstellung
Anlage 1

Anlage 2_ERGAENZUNG

3356 Zeichen

Seite 1 von 1 
Anregung nach § 24 GO NRW  
an die Bezirksvertretung Ehrenfeld  
Köln, 12. Juli 2022 
Erhöhung der Verkehrssicherheit auf Fahrradstraßen 
durch Vorgabe bzw. Veränderung der Parkregelung  
hier: Ergänzung zur Anregung vom 16.11.2021 
Der Kölner Stadt -Anzeiger berichtete online am 12 .07.20221 , dass seitens der Verwaltung 
offenbar vorgesehen sei, aus Gründen der Verkehrssicherheit für den Radverkehr  und zu  
Gunsten des Fußverkehrs, Schrägparkflächen in Längsparkflächen umzuwandeln. 
Meine Anregung nach § 24 GO N RW vom 16.11.2 021 behandelt fast deckungsgleich diese 
Thematik. Eine Beschlussfassung über meine Anregung in der BV Ehrenfeld erfolgte bis dato 
nicht. 
Ich hatte formell angeregt, die Verwaltung zu beauftragten, bei der Umsetzung des 
Radverkehrskonzeptes Ehrenfeld auf Senkrecht - oder Schrägparkstände bei der Ausweisung 
von Fahrradstraßen zu verzichten und  auf den bereits ausgewiesenen Fahrradstraßen im 
Stadtbezirk die vorhandenen Senkrecht - und Schrägparkstä nde zeitnah in Längsparkstände 
umzuwandeln. 
Darüber hinaus hatte ich angeregt  - sofern die Maßnahmen zur 
entsprechenden Umwandlung im Einzelfall aufgrund örtlicher 
Gegebenheiten nicht (zeitnah) umgesetzt werden können  - die 
vorhandenen Senkrecht - bzw. Schrägparkstände ausnahmslos 
ausschließlich für Personenkraftwagen und Krafträder (Motorräder 
und Mofas/Mopeds) freizugeben  und d ie Einhaltung der 
Parkregelung in diesen Fällen verstärkt zu überwachen. 
Insbesondere im Bereich Nuß baumerstraße / Ottostraße in 
Neuehrenfeld sorgt die derzeitige Parkregelu ng in F orm von fast 
ausschließlichem Schrägparken zu erheblichen Gefahren für den 
Radverkehr und schränkt oftmals die Bewegungsfreiheit von 
Fußgänger:innen stark ein. 
In Ergänzung zu meiner Anregung vom 16.11.2021 schlage ich daher vor, 
die Verwaltung damit zu beauftragen, das im Bereich der Nußbaumerstraße / Ottostraße 
und den daran angrenzenden Straßen derzeit angeordnete bzw. praktizierte Schrägparken 
kurzfristig (mit hoher Priorität) durch eine Anordnung zum Längsparken umzuwandeln 
bzw. ordnungswidrig prakti ziertes S chrägparken zu ahnden . Dabei sol lte keine 
Unterscheidung dahingehend erfolgen, ob es sich bei der jeweiligen Straße um eine 
Fahrradstraße handelt oder nicht. Sofern dabei ganze Straßenzüge betroffen sind, sollte 
durch das Amt f ür öffentliche Ordnung kurzfristig ei ne Anwohne r:inneninformation 
mittels Briefkasten-Einwurf zur eigentlichen Parkregelung (Längsparken) und der 
beabsichtigten Verkehrsüberwachung erfolgen. 
Bei der Verkehrsüberwachung sollten in dem betreffenden Bereich Verstöße gegen die 
Vorgaben zu r G ewichtsbeschränkung ( bis 2,8 t Fahrzeug-Gesamtmasse) bei ei nem 
zulässigen / angeordneten (teilweisen) Gehwegparken konsequent geahndet werden. 
Die angeregten Maßnahmen steigern insgesamt die Attraktivität und insbesondere die Sicherheit 
des Radverkehrs auf den vielen vorhandenen und geplanten Fahrradstraßen im Stadtbezirk. Die 
Maßnahmen sind dazu geeignet, mehr Menschen zur Nutzung emissionsfreier Verkehrsmittel 
(Fahrrad) zu bewegen. Dies hat mit hoher Wahrscheinlichkeit unmittelbare und positive 
Auswirkungen auf den Klimaschutz. 
Foto: Eigene Erstellung
1 https://www.ksta.de/koeln/neue-massnahme-wie-die-stadt-koeln-autos-weiter-zurueckdraengen-will-39807730 (abgerufen 
am 12.07.2022) 
Anlage 2

Beschlussvorlage Bezirksvertretung

2369 Zeichen

Die Oberbürgermeisterin 
Dezernat, Dienststelle  
III/68/682 
 
Vorlagen-Nummer 
 1731/2022 
Freigabedatum 
  
Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung 
Betreff 
Bürgereingabe gem. § 24 GO, betr.: Parkregelung Fahrradstraßen  (Az.: 02-1600-239-21) 
Beschlussorgan 
Bezirksvertretung 4 (Ehrenfeld) 
Gremium Datum 
 
Beschluss: 
Die Bezirksvertretung Ehrenfeld dankt dem Petenten für seine Eingabe und beauftragt die Verwal-
tung, im Rahmen des Radverkehrskonzepts Ehrenfeld die Umwandlung der vorhandenen Senkrecht- 
und Schrägparkplätze in Längsparkplätze auf Fahrradstraßen zu prüfen. 
 
Bezirksvertretung 4 (Ehrenfeld) 05.09.2022

2 
Haushaltsmäßige Auswirkungen 
 Nein 
Auswirkungen auf den Klimaschutz 
 
  Nein    
  Ja, positiv (Erläuterung siehe Begründung)  
  Ja, negativ (Erläuterung siehe Begründung)  
 
 
Begründung: 
Der Petent regt an, dass die Verkehrssicherheit auf Fahrradstraßen durch Vorgabe bzw. Veränderung 
der Parkregelung erhöht werden sollte (siehe Anlage). 
 
Stellungnahme der Verwaltung:  
Wie der Petent richtigerweise darlegt, wurde die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Straßenver-
kehrs-Ordnung (VwV-StVO) kürzlich dahingehend angepasst, dass auf Senkrecht-, oder Schrägpark-
stände grundsätzlich verzichtet werden sollte. 
Da es sich hierbei nicht um ein zwingend umzusetzendes „Musskriterium“ handelt, verfolgt die Stadt 
Köln im Rahmen Ihrer Planungen weiterhin eine einzelfallbezogene Betrachtung beim Umgang mit 
Senkrecht- und Schrägparkplätzen in Fahrradstraßen. Ein Entfall von Stellplätzen wird insbesondere 
dann in Betracht gezogen, wenn z.B. Mindestbreiten von Fahrradstraßen nicht eingehalten werden 
können. In der Vergangenheit wurden auf dieser Grundlage etwa 60 Parkplätze zugunsten der Fahr-
radstraße im Friesenwall umgewandelt. 
Für die Einrichtung der Fahrradstraßen aus dem Radverkehrskonzept Ehrenfeld wird diese Einzelfall-
untersuchung ebenfalls durchgeführt und gegebenenfalls Parkraum neu geordnet. 
Größere Eingriffe in die Parkraumbilanz bedürfen zudem eines Einzelbeschlusses der jeweiligen Be-
zirksvertretung. 
Darüber hinaus wird bei den aktuellen Fahrradstraßenprojekten die Sichtbeziehungen in Kreuzungs-
bereichen optimiert, beispielsweise indem Kfz-Stellplätze zugunsten von Fahrradparkplätzen oder 
Flächen für Sharingangebote (z.B. E-Scooter) umgewandelt werden 
Anlage: 
Eingabe

Beratungsverlauf (1)

05.09.2022 Bezirksvertretung 4 (Ehrenfeld)
TOP 3.1 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: geändert beschlossen

Zur Sitzung

Orte (3)

  • Ottostraße
  • Nußbaumerstraße
  • Friesenwall

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Details

Aktenzeichen
1731/2022
Typ
Beschlussvorlage Bezirksvertretung
Datum
27.07.2022
Erstellt
20.05.2022 13:06