3289/2023
Beantwortung einer mündlichen Anfrage
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Beantwortung einer mündl. Anfrage Ausschuss
2435 Zeichen
Dezernat, Dienststelle I/113/1/11 Vorlagen-Nummer 23.10.2023 3289/2023 Beantwortung einer mündlichen Anfrage aus einer früheren Sitzung öffentlicher Teil Gremium Datum Stadtarbeitsgemeinschaft Queerpolitik 23.11.2023 Beantwortung einer mündlichen Anfrage Anfrage In der 11. Sitzung der Stadtarbeitsgemeinschaft Queerpolitik vom 31.08.2023, werden seitens Jürgen Piger folgende Fragestellungen an die Stadtverwaltung gerichtet: 1. Gibt es bei der Stadt Köln Mitarbeitende (aus allen Berufsgruppen), deren Geschlecht mit „divers“ angegeben wird? Wenn ja, wie viele Menschen sind das? 2. Wie wird bei der Ausstellung von Urkunden für verbeamtete Mitarbeitende mit dem Ge- schlecht „divers“ mit den Amtsbezeichnungen vorgegangen? Gibt es dazu standardisierte Pro- zesse und wie sehen diese aus? 3. Können Sie bitte für alle statusrechtlichen Amtsbezeichnungen zwischen A 6 und A 16 so- wie für die Ausbildungslehrgänge des mittleren und gehobenen Dienstes die von Ihnen jeweils verwendete Amtsbezeichnung für Beamt*innen mit dem Geschlechtseintrag „divers“ benen- nen? Beantwortung der Anfrage Zu Frage 1.: Es gibt drei Mitarbeitende in der Stadtverwaltung, die ihr Geschlecht mit „divers“ angegeben haben. Eine Person hat zum Geschlecht keine Angabe gemacht. Zu Frage 2.: Die Ausstellung der Urkunde wird jeweils mit dem betroffenen Mitarbeitenden ab- gestimmt. Derzeit weist die betroffene Person bei ihrer Ernennung oder während des bereits bestehenden Beamtenverhältnisses darauf hin, ob sie mit der männlichen oder der weiblichen Form angesprochen werden möchte. Als weitere Lösung wird bei einer Urkundenausfertigung die Führung einer Doppelbezeichnung oder die Amtsbezeichnung mit Genderstern angebo- ten. In diesem Fall lautete der Urkundentext wie folgt: Dem*Der Stadtinspektor*in Mustermensch wird mit Wirkung vom 00. Monat 20XX die Eigenschaft eines*r Beamt*in auf Lebenszeit 2 verliehen. Zu Frage 3.: Nach § 8 Abs. 2 Nr. 3 des Beamtenstatusgesetzes muss in der statusbegründenden Ernen- nungsurkunde die jeweilige Amtsbezeichnung enthalten sein. Die jeweilige Amtsbezeichnung ergibt sich dabei aus der Landesbesoldungsordnung. Die Besoldungsordnung verwendet stets eine männliche und eine weibliche Form. Eine Änderung der Besoldungsvorschriften und der sich daraus ergebenden Amtsbezeichnungen müsste durch den Landesgesetzgeber erfol- gen. Gez. Blome
Beratungsverlauf (1)
Beschluss: Kenntnis genommen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- 3289/2023
- Typ
- Beantwortung e. mündl. Anfrage (Auss.)
- Datum
- 23.10.2023
- Erstellt
- 16.10.2023 06:49