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SV-2020/0018

Antrag des Ausländerbeirates vom 3. Februar 2020 betr. Gesetz zu Verbesserung der politischen Teilhabe von Ausländischen Einwohnerinnen und Einwohnern an der Kommunalpolitik sowie zur Änderung kommunal- und wahlrechtlicher Vorschriften

Antrag 04.02.2020

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SV-2020/0018

7171 Zeichen

Vorlage-Nr. SV-2020/0018 
 
 
Antrag des Ausländerbeirates vom 3. Februar 2020 betr. Gesetz zu Verbesserung 
der politischen Teilhabe von Ausländischen Einwohnerinnen und Einwohnern an der 
Kommunalpolitik sowie zur Änderung kommunal- und wahlrechtlicher Vorschriften 
 
 
 
 
Antrag des Ausländerbeirats Wissenschaftsstadt Darmstadt zum Gesetzesentwurf der 
Hessischen Landtagsfraktionen der CDU und Bündnis 90/ Die Grünen zum „Gesetz zur 
Verbesserung der politischen Teilhabe von Ausländischen Einwohnerinnen und Einwohnern 
an der Kommunalpolitik sowie zur Änderung kommunal- und wahlrechtlicher Vorschriften“ 
Appell an die Stadtverordnetenversammlung, sich gegen den Gesetzesentwurf und für die 
Beibehaltung des Ausländerbeirats in Darmstadt auszusprechen.  
Beschlussvorschlag: 
Die Stadtverordnetenversammlung möge beschließen: 
- Die im Gesetzesentwurf zur Novellierung der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) 
vorgesehene Optionsregel für Kommunen mit mehr als 1000 ausländischen Einwohnerinnen 
und Einwohnern, wahlweise einen Ausländerbeirat oder eine Integrations-Kommission 
einzurichten, ist abzulehnen. Diese Veränderung mindert die demokratischen Rechte der 
Ausländervertretungen und nimmt ihnen die öffentliche Stimme. 
- Die Stadtverordnetenversammlung empfiehlt, die Novellierung der HGO so anzupassen, 
dass nur bei nicht Zustandekommen eines Ausländerbeirats die Einrichtung einer Integrations-
Kommission für die betroffenen Kommunen gesetzlich verpflichtend wird. Die Art und 
Zusammensetzung einer solchen Kommission sollte mit dem Interessenvertreterinnen und -
vertretern der hessischen Ausländerbeiräte, dem Landesausländerbeirat (agah), abgestimmt 
werden. 
- Sollte die Optionsregel in Kraft treten, spricht sich die Stadtverordnetenversammlung 
für die Beibehaltung eines Ausländerbeirats in Darmstadt aus. 
- Das in der Novellierung vorgesehene Antragsrechts „in allen wichtigen Angelegenheiten, 
die ausländische Einwohner betreffen“, sollte – wie es in Darmstadt bereits der Fall ist – zu 
einem uneingeschränkten Antrags- und Rederechts für alle Beiräte in Hessen erweitert werden. 
- Die Zusammenlegung der Wahl der Ausländerbeiräte mit der Kommunalwahl wird 
begrüßt. 
- Die Stadtverordnetenversammlung würdigt die Arbeit des Ausländerbeirats Darmstadt 
und setzt sich dafür ein, dass die Zuwendungen für die Ausländerbeiratswahlen gesteigert 
werden. 
- Der Magistrat wird aufgefordert, diese Positionen gegenüber den Fraktionen der CDU 
und der Fraktion Bündnis 90/DIE GRÜNEN im Hessischen Landtag, welche den 
Gesetzesentwurf eingebracht haben, zu vertreten. 
 
Begründung:

2 
Der Ausländerbeirat erfüllt eine wesentliche Aufgabe in der Interessensvertretung der 
ausländischen Bürgerinnen und Bürger in Darmstadt und trägt damit zur politischen 
Partizipation der Darmstädterinnen und Darmstädtern mit Migrationshintergrund bei. Der 
Ausländerbeirat versteht sich als Brückenbauer und Vertreter der Interessen der Menschen mit 
Migrationshintergrund und setzt sich für eine gleichberechtigte Teilhabe ein. 
Der Gesetzentwurf (Drucksache 20/1644) der Fraktion der CDU und der Fraktion Bündnis 
90/DIE GRÜNEN des Hessischen Landtags umfasst neben anderen Änderungen auch eine 
Novellierung der Gesetze, welche die politische Teilhabe von ausländischen Einwohnerinnen 
und Einwohnern an der Kommunalpolitik betreffen. Den Gemeinden mit mehr als 1000 
gemeldeten ausländischen Einwohnerinnen und Einwohnern soll grundsätzlich das Wahlrecht 
eingeräumt werden, einen Ausländerbeirat oder eine Integrations-Kommission einzurichten. 
Die Verpflichtung zur Einrichtung eines Ausländerbeirates soll entfallen, wenn eine Kommission 
zur Integration der ausländischen Einwohner (Integrations-Kommission nach § 89 HGO neu) 
gebildet wird (§ 84 HGO neu). Diese soll nur zur Hälfte mit sogenannten „sachkundigen 
Einwohnern“ und zur anderen Hälfte durch Vertreterinnen und Vertreter des 
Gemeindeparlaments besetzt werden. Somit würden viele in Hessen lebende Menschen mit 
einem ausländischen Pass ihr Recht zur politischen Mitbestimmung verlieren. 
Der Ausländerbeirat Darmstadt hat in seinen letzten Sitzungen den Gesetzesentwurf „Gesetz 
zur Verbesserung der politischen Teilhalbe von ausländischen Einwohnerinnen und Einwohnern 
an der Kommunalpolitik sowie zur Änderung kommunal- und wahlrechtlicher Vorschriften“ 
erörtert und befürchtet, dass durch die Gesetzesänderungen die Wirkungsmöglichkeiten von 
Ausländerbeiräten in Hessen und auch in Darmstadt stark eingeschränkt werden.  
Für den Ausländerbeirat in Darmstadt würde sich nach eigener Einschätzung aktuell durch das 
neue Gesetz nichts verändern. Der Ausländerbeirat in Darmstadt hat eine lange aktive 
Geschichte und schon seit einigen Jahren Rede- und Antragsrecht im Stadtparlament. Er kann 
sich nicht vorstellen, dass die Darmstädter Stadtverordnetenversammlung den Ausländerbeirat 
abschaffen würde. Gerade für viele kleine Kommunen in Hessen sieht er aber die Gefahr, dass 
sie ihre Ausländerbeiräte abschaffen könnten und somit die politische Teilhabe von 
ausländischen Bürgern massiv einschränken würden. 
Für Nicht-EU-Staatsangehörige ist die Stimmabgabe zum Ausländerbeirat die einzige Form der 
politischen Teilhabe und zur persönlichen Beteiligung im Rahmen von Wahlen und 
Abstimmungen. Dieses Recht ist nunmehr dramatisch in Gefahr. In Zeiten wie diesen, in denen 
die Demokratie vor großen Herausforderungen steht, erweist sich dieses Gesetzesvorhaben als 
kontraproduktiv und als eine Einbahnstraße! 
Wenn das Ziel der CDU und B90/Grüne wirklich die Stärkung des Ausländerbeirates ist, sollte 
den hessischen Ausländerbeiräten ein Antrags- und Rederecht in allen Angelegenheiten 
eingeräumt werden! Nicht – wie vorgesehen – nur in Anliegen, „die ausländische Einwohner 
betreffen“. Darüber hinaus sollte in der HGO eine konkrete Festschreibung der personellen, 
finanziellen und strukturellen Mittel der Ausländerbeiräte für die Bewältigung ihrer Arbeit 
vorgenommen werden. 
Die sehr niedrige Wahlbeteiligung an den Ausländerbeiratswahlen wird immer wieder als 
Argumentation dafür verwendet, dass ein gewählter Beirat nicht die richtige Art zur 
Gewährleistung der politischen Teilhabe sei. Die Gründe für die niedrige Wahlbeteiligung sind 
sehr vielfältig, unter anderem ist vielen ausländischen Bürgerinnen und Bürgern gar nicht 
bekannt, dass es einen Ausländerbeirat gibt. Um den Bekanntheitsgrad der 
Ausländerbeiratswahlen unter den Wahlberechtigten steigern zu können, wäre eine Anpassung 
der entsprechenden Zuwendungen notwendig. Ein sehr hoher Anteil der Kosten, die im 
Zusammenhang mit den Wahlen entstehen, wird zurzeit vor allem durch Eigenmittel der 
Kandidatinnen und Kandidaten und deren Migrantenselbstorganisationen getragen.

3 
Der Ausländerbeirat Darmstadt bittet die Stadtverordnetenversammlung mit Zustimmung zu 
den oben beschriebenen Antragspunkten einen starken Appell an den hessischen Landtag, vor 
allem an die Mitglieder der Fraktion der Union und der Fraktion der Bündnis90/Die Grünen, zu 
richten. Dem Gesetzesentwurf sollte in der aktuell vorliegenden Form nicht zugestimmt 
werden.  
 
Der Ausländerbeirat 
3. Februar 2020

anlage 1

153286 Zeichen

Gesetzentwurf  
Fraktion der CDU, 
Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN 
Gesetz zur Verbesserung der politischen Teilhalbe von ausländischen  
Einwohnerinnen und Einwohnern an der Kommunalpolitik sowie zur  
Änderung kommunal- und wahlrechtlicher Vorschriften 
 
 
 
A. Problem 
 1. Bei den letzten Ausländerbeiratswahlen im November 2015 ist in einer Vielzahl von 
Gemeinden, die zur Vorbereitung einer Wahl des Ausländerbeirats verpflichtet waren, 
dieses Gremium dennoch nicht zustande gekommen. Die Einbeziehung der ausländi-
schen Einwohnerinnen und Einwohner in kommunale Entscheidungsprozesse bedarf 
daher einer Neuregelung. 119 Gemeinden waren 2015 verpfl ichtet, die Ausländerbei-
ratswahl vorzubereiten und einzuleiten. In 43 von diesen 119 Gemeinden kam es in 
Ermangelung von Wahlvorschlägen bzw. Wahlbewerbern zu einer Wahlabsage. 5 wei-
tere Gemeinden und 2 Landkreise haben entsprechende Wahlen auf freiwillige r Basis 
eingeleitet. Folglich fanden in 81 Gemeinden und 2 Landkreisen Ausländerbeiratswah-
len statt. In 50 Fällen gab es lediglich einen einzigen Wahlvorschlag. Die Wahlbeteili-
gung lag nicht nur - wie bei den drei vorherigen Ausländerbeiratswahlen - deutlich 
unter 10 %, sondern fiel auf einen neuen Tiefpunkt: sie betrug in den Gemeinden nur 
noch 6,0 %, in den beiden Landkreisen lag die Wahlbeteiligung mit 5,6  % sogar da-
runter.  
 2. Einige Vorschriften in der Hessischen Gemeindeordnung und der Hessischen Lan d-
kreisordnung sind vor dem Hintergrund der Koalitionsvereinbarung vom 23. Dezember 
2018, der jüngsten Rechtsprechung des Hess. Verwaltungsgerichtshofs und des Bun-
desverwaltungsgerichts sowie neuerer Erfordernissen der Praxis, auf die insbesondere 
der Hessische Städte- und Gemeindebund, der Hessische Rechnungshof und das Regie-
rungspräsidium Darmstadt hingewiesen haben, nicht mehr zeitgemäß.  
 3. Aus den Erfahrungen der zurückliegenden Wahlen sowie aufgrund unterschiedlicher 
Regelungen beim Bundes - und Landeswahlrecht hat sich ergeben, dass die aktuellen 
wahlrechtlichen Regelungen auf Landesebene in einigen Punkten den aktuellen Bedürf-
nissen nicht ausreichend Rechnung tragen; daneben soll verfassungsrechtlicher Ände-
rungsbedarf berücksichtigt werden. 
 
B. Lösung 
 1. In Gemeinden mit mehr als 1.000 gemeldeten ausländischen Einwohnern wird auf jeden 
Fall eine institutionalisierte Beteiligung ihrer ausländischen Einwohnerinnen und Ein-
wohner an der Kommunalpolitik sichergestellt. Dafür werden die Wahlen zum Auslän-
derbeirat durch eine Zusammenlegung mit dem Termin der Kommunalwahl gestärkt 
und eine alternative Form der Beteiligung geschaffen. Die von der Einrichtungsver-
pflichtung betroffenen Gemeinden erhalten die Option, anstelle des (unmittelbar ge-
wählten) Ausländerbeirats als Hilfsorgan der Gemeindevertretung eine (mittelbar ge-
wählte) Integrations-Kommission nach Maßgabe des § 72 HGO als Hilfsorgan des Ge-
meindevorstands zu bilden.   
  Der (unmittelbar gewählte) Ausländerbeirat bleibt auch wegen seiner zum Teil schon 
sehr langen Tradition in Hessen als (Grund-)Modell der Beteiligung der ausländischen 
Einwohnerinnen und Einwohner an der Gemeindepolitik erhalten. Ausländerbeiräte 
wurden in einigen hessischen Gemeinden schon vor Jahrzehnten – aufgrund einer frei-
willigen Organisationsentscheidung – als Ersatz für das fehlende Kommunalwahlrecht 
eingerichtet (vgl. Antwort des Innenministers vom 22. November 1984 auf eine Kleine 
Anfrage betreffend Teilnahme von Ausländern am kommunalen Geschehen = LT-Drs. 
11/2450 S. 1).   
Eingegangen am 3. Dezember 2019   ·   Eilausfertigung am 4. Dezember 2019   ·   Ausgegeben am 19. Dezember 2019 
Herstellung: Kanzlei des Hessischen Landtags   ·   Postfach 3240   ·   65022 Wiesbaden   ·   www.Hessischer-Landtag.de  
Drucksache 20/1644  
 
 03. 12. 2019 
 
Plenum  
20. Wahlperiode 
HESSISCHER LANDTAG

2 Hessischer Landtag   ·   20. Wahlperiode   ·   Drucksache 20/1644  
 
  Um die Ausländerbeiratswahl stärker in die öffentliche Wahrnehmung zu rücken, sol-
len die Ausländerbeiräte in den Gemeinden, die sich nicht für die Bildung einer Integ-
rations-Kommission entscheiden, zukünftig gleichzeitig mit den Gemeindevertretungen 
gewählt werden. Damit die Wahl schon mit den turnusmäßig im März 2021 stattfin-
denden Kommunalwahlen erfolgen kann, soll die Wahlzeit der bestehenden Ausländer-
beiräte bis zum 31. März 2021 verlängert werden; die nächste im November 2020 
stattfindende Wahl der Ausländerbeiräte soll entfallen. Ausländerbeiratswahlen werden 
insofern den Ortsbeiratswahlen gleichgestellt. Die aufgrund der Wahlen vom 29. No-
vember 2015 bestehenden gemeindlichen Ausländerbeiräte genießen bis zum Ende ih-
rer verlängerten Wahlzeit Bestandsschutz.   
  Die Bedeutung der Integration der ausländischen Einwohnerinnen und Einwohner und 
ihrer Beteiligung an der Kommunalpolitik wird insgesamt aufgewertet. Denn in Ge-
meinden mit mehr als 1.000 gemeldeten ausländischen Einwohnern ist der institutiona-
lisierte Dialog mit dieser Einwohnergruppe zukünftig eine Pflichtaufgabe, der nicht 
(mehr) ausgewichen werden kann. Ab dem 1. April 2021 wird in Gemeinden, die sich 
für die Beibehaltung des Grund-Modells „Ausländerbeirat“ entscheiden, bei denen die 
entsprechende Wahl allerdings mangels Wahlvorschlägen bzw. Bewerbern ausfällt, die 
alternative Beteiligungsform der Integrations -Kommission (für die Dauer der Auslän-
derbeirats-Wahlzeit) zur Pflicht. In der laufenden Ausländerbeirats -Wahlzeit existiert 
in 43 Gemeinde n, die eigentlich nach ihrer Einwohnerstruktur einen Ausländerbeirat 
hätten einrichten müssen, keinerlei organisierte Interessenvertretung der ausländischen 
Einwohnerinnen und Einwohner, weil die Ausländerbeiratswahlen 2015 mangels Inte-
resses entfielen. Na ch den jüngst vom HSL veröffentlichten Einwohner -Zahlen zum 
Stand 30. Juni 2019 lässt sich schon jetzt prognostizieren, dass mehr Gemeinden als je 
zuvor seit 1993 die maßgebliche Einwohnergrenze überschreiten werden.  
  Damit wird rechtszeitig vor der Durchführung von Wahlvorbereitungshandlungen im 
Hinblick auf die nach gegenwärtigem Recht im November 2020 anstehenden Auslän-
derbeiratswahlen die in der Koalitionsvereinbarung für die 20. Legislaturperiode nie-
dergelegte Ankündigung, „die politische Beteili gung der hier lebenden Ausländer zu 
verbessern“ (Seite 27, Zeile 1166 und Seite 137, Zeile 5918), umgesetzt.  
 2. Dieser Gesetzentwurf dient der Verwirklichung der in der Koalitionsvereinbarung nie-
dergelegten Änderungswünsche zur Kommunalverfassung, z.B. hinsichtlich der Anhe-
bung der Fraktions-Mindeststärke in großen Kommunalparlamenten. Auch die gesetz-
geberischen Reaktionen auf die Rechtsprechung des Hess. VGH zum erlaubten Teil-
nehmerkreis bei nicht öffentlichen Sitzungen sowie des Bundesverwaltungsgerichts zur 
Unverträglichkeit von Amt und Mandat sind enthalten. Außerdem hat der Hessische 
Städte- und Gemeindebund mit Schreiben vom 15. April 2019 an das hessische Innen-
ministerium Forderungen zur Änderung der HGO formuliert, die überwiegend aufge-
griffen werd en sollen. Die Überörtliche Rechnungsprüfung beim Hessischen Rech-
nungshof hat dem Innenministerium am 2. September 2019 Vorschläge zu der in der 
Koalitionsvereinbarung angesprochenen besseren Verzahnung mit der örtlichen Rech-
nungsprüfung unterbreitet, die ebenfalls weitgehend übernommen wurden. Schließlich 
hat das Regierungspräsidium Darmstadt aus seinen Erfahrungen mit der ersten freiwil-
ligen Gemeindefusion nach der Gebietsreform (Stadt Oberzent) eine überzeugende An-
regung zur Ergänzung des § 17 HGO übermittelt.  
  Dringend ist schließlich auch die Erleichterung beim Gesamtabschluss für kleine Ge-
meinden, insbesondere für solche mit nicht mehr als 20 .000 Einwohnern. Denn nach 
dem gegenwärtigen Recht hätte der Gesamtabschluss in allen betroffenen Gemeinden – 
ohne Differenzierung nach der Einwohnerzahl – erstmalig spätestens am 30. September 
2016 vorgelegt werden müssen. Den kleinen Gemeinden wird seitdem im Rahmen einer 
Vorgriffs-Regelung auf dem Erlassweg eine Ausnahme von der Umsetzung des § 112 
Abs. 8 HGO gestattet. Zu diesem Punkt haben der Hessische Städtetag und der Hessi-
sche Landkreistag in einem gemeinsamen Schreiben vom 3. Mai 2019 an das Innenmi-
nisterium ihre Vorstellungen unterbreitet.  
 3. Rechtzeitig zur Vorbereitung der nächsten turnusmäßigen Wahl en (Ausländerbeirats-
wahlen im November 2020 bzw. März 2021, der Kommunalwahlen im März 2021 und 
der nächsten Landtagswahl in 2023) sollen wahlrechtliche Rechtsänderungen als Reak-
tion auf die Erfahrungen der vorangegangenen Wahlen und im Hinblick auf die Ha r-
monisierung mit dem Bundeswahlrecht vorgenommen werden. 
 
C. Befristung 
 Die Hessische Gemeindeordnung, die Hessische Landkreisordnung sowie das Landtags-
wahlgesetz und das Hessische Kommunalwahlgesetz gehören zum Grundkanon des Lan-
desrechts und gelten daher unbefristet.

Hessischer Landtag   ·   20. Wahlperiode   ·   Drucksache 20/1644 3 
 
D.  Alternativen 
  Fortgeltung des bisherigen Rechts. 
 
E. Finanzielle Auswirkungen 
 1.  Auswirkungen auf die Liquiditäts- oder Ergebnisrechnung  
 Liquidität Ergebnis 
 Ausgaben Einnahmen Aufwand Ertrag 
Einmalig im 
Haushalt 2020  
- - - - 
Einmalig in künftigen 
Haushaltsjahren 
- - - - 
Laufend ab  
Haushalt 2020  
- - - - 
 
 2. Auswirkungen auf die Vermögensrechnung 
  Keine.  
 3. Berücksichtigung der mehrjährigen Finanzplanung 
  Keine.  
 4. Auswirkungen für hessische Gemeinden und Gemeindeverbände 
  Dieses Gesetz löst für die Gemeinden keine Ausgleichsansprüche im Rahmen der Kon-
nexität nach Art. 137 Abs. 6 HVerf. aus.   
  Bei den großen Städten und den Landkreisen wird durch die Anhebung der gesetzlichen 
Fraktionsmindeststärke sogar  eine Einsparung zu verzeichnen sein, denn Mittel zur 
Bestreitung der Geschäftsführungs -Aufwendungen sind nach dem Gesetz für Fraktio-
nen reserviert (§ 36a Abs. 4 HGO/§ 26a Abs. 4 HKO).  
  Schließlich wirkt sich der durch diese Novelle ermöglichte Verzicht auf den Gesamt-
abschluss bei den betroffenen Gemeinden kostenmindernd aus. 
 
F. Unmittelbare oder mittelbare Auswirkungen auf die Chancengleichheit von Frauen 
und Männern 
 Keine. 
 
G. Besondere Auswirkungen auf behinderte Menschen 
 Keine.

4 Hessischer Landtag   ·   20. Wahlperiode   ·   Drucksache 20/1644  
 
D e r  L a n d t a g  w o l l e  d a s  f o l g e n d e  G e s e t z  b e s c h l i e ß e n : 
 
Gesetz 
zur Verbesserung der politischen Teilhalbe von ausländischen  
Einwohnerinnen und Einwohnern an der Kommunalpolitik sowie  
zur Änderung kommunal- und wahlrechtlicher Vorschriften 
 
Vom 
 
 
Artikel 1 
Änderung der Hessischen Gemeindeordnung 
 
Die Hessische Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. März 2005 (GVBl. 
I S. 142), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. Oktober 2019 (GVBl. S. 310), wird wie folgt 
geändert: 
 
1. § 4a wird wie folgt gefasst:  
 „§ 4a 
 Kreisfreie Städte und Sonderstatus-Städte 
 (1) Kreisfreie Städte erfüllen in ihrem Gebiet neben ihren Aufgaben als Gemeinden alle 
Aufgaben, die den Landkreisen obliegen. Die Städte Darmstadt, Frankfurt am Main, Kas-
sel, Offenbach am Main und Wiesbaden sind kr eisfrei. Weitere Städte mit mehr als 
100 000 Einwohnern können auf Antrag durch Gesetz zur kreisfreien Stadt erklärt werden. 
 (2) Sonderstatus-Städte erfüllen neben ihren Aufgaben als Gemeinden zusätzlich einzelne 
ihnen durch Gesetz oder Rechtsverordnung ü bertragene Aufgaben der Landkreise. Bad 
Homburg v. d. Höhe, Fulda, Gießen, Hanau, Marburg, Rüsselsheim am Main und Wetzlar 
sind kreisangehörige Sonderstatus-Städte. Weitere Städte mit mehr als 50 000 Einwohnern 
können auf Antrag durch Beschluss der Landesr egierung zur Sonderstatus -Stadt erklärt 
werden, wenn ihre Verwaltungskraft dies rechtfertigt und die zweckmäßige Erfüllung der 
Aufgaben des Landkreises nicht gefährdet wird. Der Beschluss wird im Staatsanzeiger für 
das Land Hessen veröffentlicht.“ 
 
2. In § 8b Abs. 2 Nr. 4 wird nach dem Wort „Gemeindeabgaben“ die Angabe „(außer der 
Entscheidung über den Erhebungsmodus des gemeindlichen Straßenbeitrags nach § 11a 
Abs. 1 des Gesetzes über kommunale Abgaben)“ eingefügt. 
 
3. Dem § 16 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt: 
 „Die von der Gebietsänderung betroffenen hauptamtlichen Bürgermeister und Beigeordne-
ten der bisherigen Gemeinden haben für den Rest ihrer Amtszeit Anspruch auf Verwen-
dung als hauptamtliche Beigeordnete unter Beibehaltung ihrer bisherigen Besoldung in der 
aufnehmenden oder neu gebildeten Gemeinde.“ 
 
4. § 17 wird wie folgt geändert: 
 a) In Abs. 1 wird nach Satz 3 folgender Satz eingefügt: 
  „Auf die Bestellung kann verzichtet werden, wenn ein hauptamtlicher Beigeordne-
ter nach § 16 Abs. 3 Satz 6 vorhanden ist.“ 
 b) Abs. 2 wird wie folgt geändert: 
  aa) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt: 
   „Die obere Aufsichtsbehörde hat den Grenzänderungsvertrag mit dem Ge-
nehmigungsvermerk im Staatsanzeiger für das Land Hessen öffentlich be-
kannt zu machen.“ 
  bb) Nach dem neuen Satz 4 wird folgender Satz angefügt: 
   „Die beteiligten Gemeinden haben den Grenzänderungsvertrag mit dem Ge-
nehmigungsvermerk der Aufsichtsbehörde nach den für ihre Satzungen gel-
tenden Vorschriften öffentlich bekannt zu machen.“ 
 
5. In § 21 Abs. 1 Satz 2 werden die Wörter „des Bürgermeisters, des Beigeordneten und des 
Kassenverwalters“ durch „des Bürgermeisters und des Beigeordneten“ ersetzt.  
 
6. In § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 werden die Wörter „drei Monaten“ durch „sechs Wochen“ 
ersetzt.

Hessischer Landtag   ·   20. Wahlperiode   ·   Drucksache 20/1644 5 
 
7. In § 32 Abs. 1 Satz 1 wird das Wort „sechs“ durch „drei“ ersetzt. 
 
8. § 33 wird wie folgt gefasst: 
 „§ 33 
 Fortfall der Wählbarkeit 
 Fällt eine Voraussetzung der jederzeitigen Wählbarkeit fort, so endet nicht nur die Tätig-
keit als Gemeindevertreter oder als Mitglied des Ortsbeirats, sondern auch die sonstige 
ehrenamtliche Tätigkeit für die Gemeinde zu dem in § 33 Abs. 3 Nr. 2 des Hessischen 
Kommunalwahlgesetzes bestimmten Zeitpunkt.“ 
 
9. In § 36a Abs. 1 Satz 4 werden nach dem Wort „ zwei“ ein Komma und die Angabe „in 
Gemeinden mit mehr als 50 000 Einwohnern aus drei“ eingefügt. 
 
10. § 37 wird wie folgt geändert: 
 a) In Nr. 1 wird das Wort „Angestellte“ durch die Angabe „Arbeitnehmer ab der 
Entgeltgruppe 9 der Entgeltordnung zum Tarifv ertrag für den öffentlichen Dienst 
im kommunalen Bereich“ ersetzt. 
 b) In Nr. 2 wird das Wort „Angestellte“ durch „Arbeitnehmer“ ersetzt. 
 
11. In § 42 Abs. 2 Satz 2 werden nach dem Wort „Beigeordneten“ die Wörter „sowie Ge-
meindebedienstete“ eingefügt. 
 
12. § 43 Abs. 1 wird wie folgt geändert: 
 a) In Nr. 3 wird das Wort „Angestellter“ durch „Arbeitnehmer“ ersetzt. 
 b) In Nr. 4 wird das Wort „Angestellter“ durch „Arbeitnehmer“ ersetzt. 
 
13. In § 45 Abs. 1 Satz 1 wir die Angabe „Gemeinden mit mehr als 50  000 Einwohnern“ 
durch die Wörter „kreisfreien Städten und Sonderstatus-Städten“ ersetzt.  
 
14. In § 50 Abs. 2 Satz 4 werden nach dem Wort „schriftliche“ die Wörter „oder elektroni-
sche“ eingefügt. 
 
15. Dem § 52 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt: 
 „Der Vorsitzende kann im Einvernehmen mit dem Bürgermeister Gemeindebedienstete zu 
den nicht öffentlichen Sitzungen beiziehen.“ 
 
16. In § 60 Abs. 1 wird nach Satz 1 der folgende Satz eingefügt: 
 „Bei der Erstellung der Geschäftsordnung ist den Belangen der Vereinbarkeit von Familie 
und Mandatsausübung Rechnung zu tragen.“ 
 
17. § 61 Abs. 3 wird wie folgt geändert: 
 a) In Satz 1 wird das Wort „Die“ durch die Wörter „Eine Kopie der“ und die Wörter 
„offen zu legen“ werden durch „an alle Gemeindevertreter schriftlich oder elektro-
nisch zu übersenden“ ersetzt. 
 b) Satz 2 wird aufgehoben. 
 
18. In § 76 Abs. 2 Satz 1 wird die Angabe „Gemeinden mit mehr als 50  000 Einwohnern“ 
durch die Wörter „kreisfreien Städten und Sonderstatus-Städten“ ersetzt.  
 
19. In § 82 Abs. 6 Satz 1 werden die Wörter „der Maßgabe“ durch „den Maßgaben“ ersetzt 
und nach dem Wort „erfolgt“ die Wörter „sowie dass der Ortsbeirat mindestens viermal 
im Jahr zusammentritt“ eingefügt. 
 
20.  Dem § 84 wird folgender Satz angefügt: 
 „Die Verpflichtung zur Einrichtung eines Ausländerbeirats entfällt, wenn eine Kommis-
sion zur Integration der ausländischen Einwohner (Integrations -Kommission) nach Maß-
gabe des § 89 gebildet wird.“ 
 
21. § 86 wird wie folgt geändert: 
 a) Abs. 1 wird wie folgt geändert:  
  aa) In Satz 1 werden die Wörter „für fünf Jahre“ durch „gleichzeitig mit den 
Gemeindevertretern für die Wahlzeit der Gemeindevertretung“ ersetzt.

6 Hessischer Landtag   ·   20. Wahlperiode   ·   Drucksache 20/1644  
 
  bb) Folgende Sätze werden angefügt: 
   „Im Fall des Satzes 3 ist die Gemeinde verpflichtet, für die Dauer der nach-
folgenden Wahlzeit des Ausländerbeirats eine Integrations -Kommission zu 
bilden. Entsprechendes gilt im Fall des Satz es 4 für die restliche Dauer der 
Wahlzeit des Ausländerbeirats.“ 
 b) In Abs. 2 Satz 1 werden die Wörter „drei Monaten“ durch „sechs Wochen“ ersetzt. 
 c) In Abs. 3 Satz 1 wird das Wort „sechs“ durch „drei“ ersetzt. 
 
22.  Dem § 88 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt: 
 „In allen wichtigen Angelegenheiten, die ausländische Einwohner betreffen, kann der Auslän-
derbeirat Anträge an die Gemeindevertretung richten; § 58 Abs. 5 Satz 3 gilt entsprechend.“ 
 
23. § 89 wird wie folgt gefasst: 
 „§ 89 
 Integrations-Kommission 
 (1) Die Integrations-Kommission ist eine zur dauernden Verwaltung und Beaufsichtigung 
eines einzelnen Geschäftsbereichs eingesetzte Kommission im Sinne des § 72. Sie besteht 
mindestens zur Hälfte aus sachkundigen Einwohnern, die von der Gemeindevertretung auf 
Vorschlag der Interessenvertretungen der Migranten gewählt werden. Für den Fall, dass 
Wahlvorschläge nicht in ausreichender Zahl abgegeben werden, soll die Gemeindevertre-
tung Vorschläge machen. Für die Wählbarkeit zu dieser Personengruppe gilt § 86 Abs. 3 
und Abs. 4 entsprechend. Die Hälfte der Gewählten soll weiblichen Geschlechts sein. Au-
ßerdem soll bei der Wahl nach Möglichkeit die Pluralität der ausländischen Einwohner im 
Sinne von § 84 Satz 1 berücksichtigt werden. 
 (2) Den Vorsitz der Integrations -Kommission führt der Bürgermeister gemeinsam mit ei-
nem von der Personengruppe der sachkundigen Einwohner gewählten Co-Vorsitzenden. 
 (3) Die Integrations-Kommission berät die Organe der Gemeinde in allen Angelegenheiten, 
die ausländische Einwohner betreffen. § 88 Abs. 2 gilt entsprechend. 
 (4) Die Integrations-Kommission tritt mindestens viermal im Jahr zusammen und berichtet 
dem Gemeindevorstand und der Gemeindevertretung einmal im Jahr über den Stand der 
Integration der ausländischen Einwohner.“ 
 
24. § 97 wird wie folgt geändert: 
 a) Abs. 2 wird aufgehoben.   
 b) Die bisherigen Abs. 3 bis 5 werden Abs. 2 bis 4.  
 
25. § 112 wird wie folgt gefasst:  
 „§ 112 
 Jahresabschluss 
 (1) Die Gemeinde hat für den Schluss eines jeden Haushaltsjahres einen Jahresabschluss 
aufzustellen. Er ist nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung aufzustellen und 
muss klar und übersichtlich sein. Er hat sämtliche Vermögensgegenstände, Schulden, 
Rechnungsabgrenzungsposten, Erträge, Aufwendungen, Einzahlungen und Auszahlungen 
zu enthalten, soweit durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes nichts anderes bestimmt 
ist. Der Jahresabschluss hat die tatsächliche Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Ge-
meinde darzustellen.  
 (2) Der Jahresabschluss besteht aus  
 1.  der Vermögensrechnung (Bilanz), 
 2.  der Ergebnisrechnung und  
 3.  der Finanzrechnung. 
 (3) Der Jahresabschluss ist durch einen Rechenschaftsbericht zu erläutern. 
 (4) Dem Jahresabschluss sind als Anlagen beizufügen 
 1. ein Anhang, in dem die wesentlichen Posten des Jahresabschlusses zu erläutern 
sind, mit Übersichten über das Anlagevermögen, die Forderungen und die Verbind-
lichkeiten sowie 
 2. eine Übersicht über die in das folgende Jahr zu übertragenden Haushaltsermächti-
gungen.

Hessischer Landtag   ·   20. Wahlperiode   ·   Drucksache 20/1644 7 
 
 (5) Der Gemeindevorstand soll den Jahresabschluss der Gemeinde innerhalb von vier Mo-
naten aufstellen und die Gemeindevertretung sowie d ie Aufsichtsbehörde unverzüglich 
über die wesentlichen Ergebnisse der Abschlüsse unterrichten. 
 (6) Die Aufsichtsbehörde hat die Genehmigung nach § 97a bis zur Unterrichtung der Ge-
meindevertretung über den aufgestellten Jahresabschluss nach Abs. 5 zurückzustellen. Ent-
hält die Haushaltssatzung keine genehmigungsbedürftigen Teile nach § 97a, darf sie ab-
weichend von § 97 Abs. 4 Satz 3 erst nach der Unterrichtung der Gemeindevertretung über 
den aufgestellten Jahresabschluss nach Abs. 5 bekannt gemacht werden.“ 
 
26. Nach § 112 werden als §§ 112a und 112b eingefügt:  
 „§ 112a 
 Gesamtabschluss 
 (1) Der Jahresabschluss der Gemeinde ist zusammenzufassen mit den nach Handels -, Ei-
genbetriebs- oder kommunalem Haushaltsrecht aufzustellenden Jahresabschlüssen 
 1.  der Sondervermögen, für die Sonderrechnungen geführt werden, 
 2.  der Unternehmen und Einrichtungen mit eigener Rechtspersönlichkeit, ausgenom-
men Sparkassen und Sparkassenzweckverbände, an denen die Gemeinde beteiligt 
ist, 
 3.  der Zweckverbände und Arbeitsgemeinschaften nach dem Gesetz über die kommu-
nale Gemeinschaftsarbeit, bei denen die Gemeinde Mitglied ist, 
 4.  der Wasser- und Bodenverbände nach dem Wasserverbandsgesetz vom 12. Februar 
1991 (BGBl. I. S. 405), geändert durch Gesetz vom 15. Mai 2002 (B GBl. I  
S. 1578), bei denen die Gemeinde Mitglied ist, 
 5.  der rechtlich selbstständigen örtlichen Stiftungen, die von der Gemeinde errichtet 
worden sind, von ihr verwaltet werden und in die sie Vermögen eingebracht hat, 
 6.  der Aufgabenträger, deren fin anzielle Grundlage wegen rechtlicher Verpflichtung 
wesentlich durch die Gemeinde gesichert wird.  
 (2) Die Gemeinde hat spätestens die zum 31. Dezember 2021 aufzustellenden Jahresab-
schlüsse zusammenzufassen. Dem zusammengefassten Jahresabschluss ist ein Anhang nach 
§ 112 Abs. 4 Nr. 1 beizufügen. Die Jahresabschlüsse der in Abs. 1 genannten Aufgaben-
träger müssen nicht einbezogen werden, wenn sie für die Verpflichtung nach § 112 Abs. 1 
Satz 4 von nachrangiger Bedeutung sind. 
 (3) Die Gemeinde hat bei den in A bs. 1 genannten Aufgabenträgern darauf hinzuwirken, 
dass ihr das Recht eingeräumt wird, von diesen alle Informationen und Unterlagen zu 
verlangen, die sie für die Zusammenfassung der Jahresabschlüsse für erforderlich hält.  
 (4) Die Jahresabschlüsse der Aufgabenträger nach Abs. 1, bei denen der Gemeinde die Mehr-
heit der Stimmrechte zusteht, sind entsprechend den §§ 300 bis 307 des Handelsgesetzbuches 
in der jeweils geltenden Fassung in die Zusammenfassung nach Abs. 2 mit der Maßgabe 
einzubeziehen, dass die jeweiligen Buchwerte in den Abschlüssen der Aufgabenträger mit 
denen des Abschlusses der Gemeinde zusammengefasst werden. Die Jahresabschlüsse der 
Aufgabenträger nach Abs. 1, bei denen der Gemeinde nicht die Mehrheit der Stimmrechte 
zusteht, sind entsprechend den §§ 311 und 312 des Handelsgesetzbuches in die Zusammen-
fassung nach Abs. 2 einzubeziehen. Ist die Gemeinde an Aufgabenträgern nach Abs. 1 Satz 
1 Nr. 2 mittelbar beteiligt, gilt § 290 des Handelsgesetzbuches entsprechend. 
 (5) Der zusammengefasste Ja hresabschluss ist um eine Kapitalflussrechnung zu ergänzen 
und durch einen Bericht zu erläutern (Gesamtabschluss). Dem Bericht sind Angaben zu 
den Jahresabschlüssen der Aufgabenträger nach Abs. 1, die nicht in die Zusammenfassung 
einbezogen sind, anzufügen.  
 (6) Der zusammengefasste Jahresabschluss und der Gesamtabschluss sind innerhalb von 
neun Monaten nach Ablauf des Haushaltsjahres aufzustellen und die Gemeindevertretung 
sowie die Aufsichtsbehörde unverzüglich über die wesentlichen Ergebnisse der Abschlüsse 
zu unterrichten. 
 § 112b 
 Befreiung vom Gesamtabschluss 
 (1) Eine Gemeinde mit weniger als 20 000 Einwohnern ist von der Pflicht, einen Gesamt-
abschluss aufzustellen, befreit. 
 (2) Eine Gemeinde zwischen 20  000 und bis zu 50  000 Einwohnern ist von der Pflicht, 
einen Gesamtabschluss aufzustellen, befreit, wenn der auf die Gemeinde entfallende Anteil 
der Bilanzsumme der nach § 112a Abs. 4 Satz 1 voll zu konsolidierenden Aufgabenträger

8 Hessischer Landtag   ·   20. Wahlperiode   ·   Drucksache 20/1644  
 
zusammen den Wert von 20 Prozent der in der Vermögensrechnung der Gemeinde ausge-
wiesenen Bilanzsumme sowohl für das Jahr der Aufstellung als auch für das Vorjahr nicht 
übersteigt.  
 (3) Der Verzicht auf die Aufstellung eines Gesamtabschlusses ist von der Gemeindevertre-
tung zu beschließen.  
 (4) Macht eine Gemeinde von der Befreiung nach Abs. 1 oder  2 Gebrauch, bleibt die 
Pflicht zur Erstellung eines Beteiligungsberichts nach § 123a davon unberührt. Der Betei-
ligungsbericht muss in den Fällen des Satzes 1 zusätzlich Angaben über die Aufgabenträger 
in § 112a Abs. 1 Nr. 1 und 3 bis 6 enthalten.“  
 
27. In § 115 Abs. 4 Satz 2 wird die Angabe „§ 97 Abs. 2 und 5“ durch „§ 97 Abs. 4“ ersetzt. 
 
28. Dem § 123a Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:  
 „Der Bericht ist innerhalb von 9 Monaten nach Ablauf des Haushaltsjahres aufzustellen.“ 
 
29. In § 129 Satz 1 wird die Angabe „Gemeinden mit mehr als 50 000 Einwohnern“ durch die 
Wörter „Kreisfreie Städte und Sonderstatus-Städte“ ersetzt. 
 
30. § 131 wird wie folgt geändert:  
 a) In Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 werden nach dem W ort „wird“ ein Semikolon und die 
Angabe „dabei hat es die Umsetzung der Feststellungen der überörtlichen Prüfung 
kommunaler Körperschaften nach § 6 Abs. 1 Satz 3 sowie der allgemeinen Fest-
stellungen nach § 6 Abs. 3 Satz 1 des Gesetzes zur Regelung der über örtlichen 
Prüfung kommunaler Körperschaften in Hessen vom 22. Dezember 1993 (GVBl. I 
S. 708), zuletzt geändert durch … [einsetzen: Ausfertigungsdatum und Fundstelle 
dieses Gesetzes], zu berücksichtigen“ eingefügt.  
 b) Als Abs. 3 wird angefügt:  
  „(3) Das Rechnungsprüfungsamt unterstützt die überörtliche Prüfung kommunaler 
Körperschaften insbesondere mit Daten und Informationen zur Vorbereitung von 
Empfehlungen allgemeiner Bedeutung im Sinne des § 6 Abs. 3 Satz 1 des Gesetzes 
zur Regelung der überörtlichen Prüfung kommunaler Körperschaften in Hessen.“ 
 
31. In § 136 Abs. 2 Satz 1 wird die Angabe „Gemeinden mit mehr als 50  000 Einwohnern“ 
durch die Wörter „sonstigen kreisfreien Städte und Sonderstatus-Städte“ ersetzt. 
 
32. § 149 wird wie folgt gefasst: 
 „§ 149 
 Übergangsvorschriften 
 (1) Für Direktwahlen und Bürgerentscheide, deren Wahl - oder Abstimmungstag vor dem 
… [einsetzen: Datum des Tages des Inkrafttretens dieses Gesetzes] bestimmt und öffentlich 
bekannt gemacht worden ist, gilt 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3  in der bis zum … [ einsetzen: 
Datum des Tages vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes] geltenden Fassung fort. 
 (2) § 36a Abs. 1 Satz 4 in der bis zum … [einsetzen: Datum des Tages vor dem Inkrafttreten 
dieses Gesetzes] geltenden Fassung gilt für die am 6. März 2016 gewählten Gemeindever-
tretungen bis zum Ende ihrer Wahlzeit am 31. März 2021 fort. 
 (3) § 37 in der bis zum  … [einsetzen: Datum des Tages vor dem Inkrafttreten dieses Ge-
setzes] geltenden Fassung gilt für die am 29. November 2015 gewählten Ausländerbeiräte 
sowie für die am 6. März 2016 gewählten Gemeindevertretungen und Ortsbeiräte bis zum 
Ende ihrer Wahlzeit am 31. März 2021 fort. 
 (4) Die Möglichkeit nach § 84 Satz 3, die Verpflichtung zur Einrichtung eines Ausländer-
beirats durch die Bildung einer  Integrations-Kommission abzulösen, besteht erstmals für 
die am 1. April 2021 beginnende Wahlzeit der Ausländerbeiräte. Macht eine Gemeinde 
von dieser Befugnis Gebrauch, so ist abweichend von § 6 Abs. 2 Satz 2 die Streichung der 
Bestimmungen über den Auslä nderbeirat in der Hau ptsatzung auch nach dem 31. März 
2020 zulässig. 
 (5) Abweichend von § 86 Abs. 1 Satz 1 in der bis zum … [einsetzen: Datum des Tages vor 
dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ] geltenden Fassung endet die Wahlzeit der am 29. No-
vember 2015 gewählten Ausländerbeiräte erst mit Ablauf des 31. März 2021. 
 (6) Die Verpflichtungen nach § 86 Abs. 1 Satz 5 und 6, eine Integrations -Kommission 
einzusetzen, wenn die Ausländerbeiratswahl mangels Wahlvorschlägen oder Bewerbern 
ausfällt oder der Ausländerbeirat im Laufe seiner Wahlzeit weniger als drei Mitglieder hat, 
gelten erstmals für die am 1. April 2021 beginnende Wahlzeit der Ausländerbeiräte.“

Hessischer Landtag   ·   20. Wahlperiode   ·   Drucksache 20/1644 9 
 
Artikel 2 
Änderung der Hessischen Landkreisordnung 
 
Die Hessische Landkreisordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. März 2005 (GVBl. I  
S. 183), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. Oktober 2019 (GVBl. S. 310), wird wie folgt geändert: 
 
1. In § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 werden die Wörter „drei Monaten“ durch „sechs Wochen“ 
ersetzt. 
 
2. § 23 wird wie folgt geändert: 
 a) In Abs. 1 Satz 1 wird das Wort „sechs“ durch „drei“ ersetzt. 
 b)  Abs. 3 wird aufgehoben. 
 
3. In § 26a Abs. 1 Satz 4 wird das Wort „zwei“ durch „drei“ ersetzt. 
 
4. § 27 wird wie folgt geändert: 
 a) In Nr. 1 wird das Wort „Angestellte“ durch d ie Angabe „Arbeitnehmer ab der 
Entgeltgruppe 9 der Entgeltordnung zum Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst 
im kommunalen Bereich“ ersetzt. 
 b) In Nr. 2 wird das Wort „Angestellte“ durch „Arbeitnehmer“ ersetzt. 
 
5. In § 29 Abs. 2 Satz 4 werden nach dem Wort „schriftliche“ die Wörter „oder elektroni-
sche“ eingefügt. 
 
6. In § 38 Abs. 2 Satz 2 werden nach dem Wort „Kreisbeigeordneten“ die Wörter „sowie 
Kreisbedienstete“ eingefügt. 
 
7. In § 39 Abs. 2 Nr. 3 wird das Wort „Angestellter“ durch „Arbeitnehmer“ ersetzt. 
 
8. Dem § 66 werden als Abs. 3 bis 5 angefügt: 
 „(3) Für Direktwahlen, deren Wahltag vor dem … [ einsetzen: Datum des Tages des In-
krafttretens dieses Gesetzes ]“ bestimmt und öffentlich bekannt gemacht worden ist, gilt  
§ 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 in d er bis zum … [einsetzen: Datum des Tages vor dem Inkraft-
treten dieses Gesetzes] geltenden Fassung fort. 
 (4) § 26a Abs. 1 Satz 4 in der bis zum … [einsetzen: Datum des Tages vor dem Inkrafttreten 
dieses Gesetzes] geltenden Fassung gilt für die am 6. März 2016 gewählten Kreistage bis 
zum Ende ihrer Wahlzeit am 31. März 2021 fort. 
 (5) § 27 in der bis zum  … [einsetzen: Datum des Tages vor dem Inkrafttreten dieses Ge-
setzes] geltenden Fassung gilt für die am 6. März 2021 gewählten Kreistage bis zum Ende 
der Wahlzeit am 31. März 2021 fort.“ 
 
 
Artikel 3 
Änderung des Landtagswahlgesetzes 
 
Das Landtagswahlgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. April 2006 (GVBl. I S. 110, 
439), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. Oktober 2019 (GVBl. S. 310), wird wie folgt geändert: 
 
1. In § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 werden die Wörter „drei Monaten“ durch „sechs Wochen“ ersetzt. 
 
2. In § 4 werden die Wörter „einem Jahr“ durch „drei Monaten“ ersetzt. 
 
3. § 15 wird wie folgt geändert:  
 a) Als neuer Abs. 5 wird eingefügt: 
  „(5) Auf Ersuchen der Gemeindebehörden sind zur Sicherstellung der Wahldurch-
führung die Behörden des Landes, der Gemeinden, der Landkreise sowie der sons-
tigen der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen 
Rechts verpflichtet, au s dem Kreis ihrer Bediensteten unter Angabe von Name, 
Vorname, Geburtsdatum und Anschrift zum Zweck der Berufung als Mitglieder der 
Wahlvorstände Personen zu benennen, die im Gebiet der ersuchenden Gemeinde 
wohnen. Die ersuchte Stelle hat den Betroffenen ü ber die übermittelten Daten und 
den Empfänger zu benachrichtigen.“ 
 b) Der bisherige Abs. 5 wird Abs. 6.

10 Hessischer Landtag   ·   20. Wahlperiode   ·   Drucksache 20/1644  
 
4. § 22 wird wie folgt geändert: 
 a) Als neuer Abs. 4 wird eingefügt: 
  „(4) Die Wahl der Vertreter für die Vertreterversammlung darf frühestens 41 Mo-
nate und die Aufstellung der Bewerber und Ersatzbewerber frühestens 44 Monate 
nach Beginn der Wahlperiode des Hessischen Landtags stattfinden; dies gilt nicht, 
wenn die Wahlperiode vorzeitig endet.“ 
 b) Die bisherigen Abs. 4 bis 6 werden Abs. 5 bis 7. 
 
5. In § 24 Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe „Abs. 5“ durch „Abs. 6“ ersetzt. 
 
6. § 41 Abs. 1 wird wie folgt gefasst: 
 „(1) Erklärt das Bundesverfassungsgericht nach Art. 21 Abs. 2 des Grundgesetzes eine 
Partei oder eine ihrer Teilorganisationen für verfassungswidrig, verlieren mit der Verkün-
dung der Entscheidung die Abgeordneten ihren Sitz sowie nachrückende Bewerber und 
Ersatzbewerber ihre Anwartschaft, die auf grund eines Wahlvorschlags dieser Partei oder 
Teilorganisation gewählt worden sind oder dieser Partei  oder Teilorganisation zum Zeit-
punkt der Verkündung der Entscheidung angehören, soweit nicht in der Entscheidung et-
was anderes bestimmt ist.“ 
 
 
Artikel 4 
Änderung des Hessischen Kommunalwahlgesetzes 
 
Das Hessische Kommunalwahlgesetz in der Fassung der Beka nntmachung vom 7. März 2005 
(GVBl. I S. 197), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. Oktober 2019 (GVBl. S. 310), wird wie 
folgt geändert: 
 
1. § 6 wird wie folgt geändert: 
 a) Als neuer Abs. 5 wird eingefügt: 
  „(5) Auf Ersuchen der Gemeindevorstände sind zur Sicherstellung der Wahldurch-
führung die Behörden des Landes, der Gemeinden, der Landkreise sowie der sons-
tigen der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen 
Rechts verpflichtet, aus dem Kreis ihrer Bediensteten unter Anga be von Name, 
Vorname, Geburtsdatum und Anschrift zum Zweck der Berufung als Mitglieder der 
Wahlvorstände Personen zu benennen, die im Gebiet der ersuchenden Gemeinde 
wohnen. Die ersuchte Stelle hat den Betroffenen über die übermittelten Daten und 
den Empfänger zu benachrichtigen.“ 
 b) Die bisherigen Abs. 5 und 6 werden Abs. 6 und 7. 
 
2. In § 6b Abs. 1 Satz 2 wird die Angabe „Abs. 6“ durch „Abs. 7“ ersetzt. 
 
3. In § 11 Abs. 1 Satz 2 werden die Wörter „muss sich von den Namen“ durch „und die 
Kurzbezeichnung müssen sich von den Namen und Kurzbezeichnungen“ ersetzt. 
 
4. Nach § 12 Abs. 1 Satz 2 wird folgender Satz eingefügt: 
 „Mit der Wahl der Vertreter für die Vertreterversammlung darf nicht früher als 18 Monate 
und mit der Aufstellung der Bewerber für die Wahlvorschläge darf nicht früher als 15 
Monate vor Ablauf der Wahlzeit begonnen werden; dies gilt nicht, wenn die Wiederholung 
der Wahl im ganzen Wahlkreis angeordnet wurde.“ 
 
5. § 14 wird wie folgt geändert: 
 a) In Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe „Satz 5“ durch „Satz 6“ ersetzt. 
 b) Dem Abs. 2 wird folgender Satz angefügt: 
  „Fehlt die Zustimmungserklärung eines Bewerbers nach § 11 Abs.  2 Satz 3, so ist 
der Wahlvorschlag insoweit ungültig.“ 
 
6. § 22 Abs. 6 wird wie folgt gefasst: 
 „(6) Bei der Verteilung der  Sitze werden Bewerber nicht berücksichtigt, die verstorben 
sind, ihre Wählbarkeit verloren haben oder dem Wahlleiter schriftlich den Verzicht auf 
ihre Anwartschaft erklärt haben; der Verzicht kann nicht widerrufen werden.“ 
 
7. In § 33 Abs. 1 Nr. 2 werden die Wörter „Verlust der Wählbarkeit oder der Fähigkeit zur 
Bekleidung öffentlicher Ämter sowie durch Eintritt“ durch „Wegfall einer Voraussetzung

Hessischer Landtag   ·   20. Wahlperiode   ·   Drucksache 20/1644 11 
 
seiner jederzeitigen Wählbarkeit oder der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter so-
wie durch Vorliegen“ ersetzt. 
 
8. § 35 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:  
 „(1) Erklärt das Bundesverfassungsgericht nach Art. 21 Abs. 2 des Grundgesetzes eine 
Partei oder eine ihrer Teilorganisationen für verfassungswidrig, verlieren mit der Verkün-
dung der Entscheidung die Vertreter ihren Sitz und nachrückende Bewerber ihre Anwart-
schaft, die aufgrund eines Wahlvorschlags dieser Partei oder Teilorganisation gewählt wor-
den sind oder dieser Partei oder Teilorganisation zum Zeitpunkt der Verkündung der Ent-
scheidung angehören, soweit nicht in der Entscheidung etwas anderes bestimmt ist. Wird 
eine Wählergruppe als Ersatzorganisation einer für verfassungswidrig erklärten Partei oder 
aus anderen Gründen rechtskräftig verboten, gilt Satz 1 entsprechend.“ 
 
9. § 59 wird aufgehoben. 
 
10. § 60 wird wie folgt gefasst: 
 „§ 60 
 Wahlorgane 
 Die Aufgaben der Wahlorgane für die Ausländerbeiratswahl werden von den Wahlorganen 
für die Gemeindewahl wahrgenommen.“ 
 
11.  Nach § 63 wird folgender § 63a eingefügt: 
 „§ 63a 
 Ermittlung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk 
 Ist die Zahl der Wähler in einem Wahlbezirk so gering, dass erkennbar sein kann, wie 
einzelne Wähler gewählt haben, wird abweichend von § 20 Abs. 1 die Ermittlung des 
Wahlergebnisses im Wahlbezirk mit der Ermittlung der Ergebnisse anderer Wahlb ezirke 
verbunden.“ 
 
12. § 68a wird wie folgt gefasst: 
 „§ 68a 
 Übergangsvorschrift 
 Für Direktwahlen, deren Wahltag vor dem … [einsetzen: Datum des Tages des Inkrafttretens 
dieses Gesetzes]“ bestimmt und öffentlich bekannt gemacht worden ist, gilt § 14 Abs. 2 in 
der bis zum … [einsetzen: Datum des Tages vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes] gelten-
den Fassung fort.“ 
 
 
Artikel 5 
Änderung des Gesetzes über die Metropolregion Frankfurt/Rhein-Main 
 
Das Gesetz über die Metropolregion Frankfurt/Rhein-Main vom 8. März 2011 (GVBl. I S. 153), 
zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. August 2018 (GVBl. S. 387), wird wie folgt geändert:  
 
1. In § 11 Abs. 2 Satz 3 wird die Angabe „mit mehr als 50  000 Einwohnern“ durch „Bad 
Homburg v. d. Höhe und Rüsselsheim am Main“ ersetzt. 
 
2. In § 12 Abs. 1 Satz 2 werden nach dem Wort „tritt“ die Wörter „und eine Fraktion aus 
mindestens drei Mitgliedern der Verbandskammer bestehen muss“ eingefügt. 
 
 
Artikel 6 
Änderung des Gesetzes zur Regelung der überörtlichen Prüfung  
kommunaler Körperschaften in Hessen 
 
§ 6 des Gesetzes zur Regelung der überörtlichen Prüfung kommunaler Körperschaften in Hessen 
in der Fassung vom 22. Dezember 1993 (GVBl. I, S. 708), zuletzt geändert durch Gesetz vom 8. 
März 2011 (GVBl. I S. 153), wird wie folgt geändert: 
 
1. In Abs. 1 Satz 4 werden nach dem Wort „Aufsichtsbehörde“ die Wörter „sowie dem 
Rechnungsprüfungsamt“ eingefügt.  
 
2. In Abs. 3 Satz 2 wird die Angabe „HGO“ durch die Wörter „der Hessischen Gemeinde-
ordnung und den Rechnungsprüfungsämtern“ eingefügt.

12 Hessischer Landtag   ·   20. Wahlperiode   ·   Drucksache 20/1644  
 
Artikel 7 
Änderung des Hessischen Finanzausgleichsgesetzes 
 
In § 50 Abs. 2 Satz 2 des Hessischen Finanzausgleichsgesetzes vom 23. Juli 2015 (GVBl.  
S. 298), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. Oktober 2019 (GVBl. S. 314), wird die Angabe 
„kreisangehörige Gemeinden mit einer Einwohnerzahl von mehr als 50  000“ durch „Sondersta-
tus-Städte nach § 4a Abs. 2 der Hessischen Gemeindeordnung“ ersetzt. 
 
 
Artikel 8 
Änderung des Hessischen Brand- und Katastrophenschutzgesetzes 
 
In § 12 Abs. 11 Satz 1 des Hessischen Brand- und Katastrophenschutzgesetzes in der Fassung der 
Bekanntmachung vom 14. Januar 2014 (GVBl. I S. 26), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. 
August 2018 (GVBl. S. 374), wird die Angabe „kreisangehörigen Gemeinden mit mehr als 50 000 
Einwohnerinnen und Einwohnern“ durch „Sonderstatus-Städten nach § 4a Abs. 2 der Hessischen 
Gemeindeordnung“ ersetzt. 
 
 
Artikel 9 
Änderung des Hessischen Personalvertretungsgesetzes 
 
In § 8 Abs. 2 Satz 1 des Hessischen Personalvertretungsgesetzes vom  24. März 1988 (GVBl. I  
S. 103), zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. Mai 2018 (GVBl. S. 82), wird die Angabe „kreis-
angehörigen Gemeinden mit mehr als 50 000 Einwohnern“ durch „Sonderstatus-Städten nach § 4a 
Abs. 2 der Hessischen Gemeindeordnung“ ersetzt. 
 
 
Artikel 10 
Änderung des Hessischen Gesetzes über die  
öffentliche Sicherheit und Ordnung 
 
Das Hessische Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Fassung der Bekannt-
machung vom 14. Januar 2005 (GVBl. I S. 14), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23.  August 
2018 (GVBl. S. 374), wird wie folgt geändert: 
 
1. In § 83 Abs. 1 Nr. 1 wird die Angabe „kreisangehörigen Gemeinden mit mehr als 50 000 
Einwohnern“ durch „Sonderstatus-Städte nach § 4a Abs. 2 der Hessischen Gemeindeord-
nung“ ersetzt. 
 
2. In § 86 Abs.  1 Nr. 2 wird die Angabe „Gemeinden mit mehr als 50  000 Einwohnern“ 
durch „Sonderstatus-Städten nach § 4a Abs. 2 der Hessischen Gemeindeordnung“ ersetzt. 
 
 
Artikel 11 
Änderung des Hessischen Weiterbildungsgesetzes 
 
Das Hessische Weiterbildungsgesetzes vom 25. August 2001 (GVBl. I S. 370), zuletzt geändert 
durch Gesetz vom 24. März 2015 (GVBl. S. 118), wird wie folgt geändert: 
 
1. In § 3 und § 8 Abs.1 wird die Angabe „kreisangehörigen Gemeinden mit mehr als 50 000 
Einwohnern“ jeweils durch „Sonderstatus -Städte nach § 4a Abs. 2 der Hessischen Ge-
meindeordnung“ ersetzt. 
 
2. In § 20 Abs. 1 wird die Angabe „kreisangehörigen Gemeinden über 50  000 Einwohner“ 
durch „Sonderstatus-Städten nach § 4a Abs. 2 der Hessischen Gemeindeordnung“ ersetzt. 
 
 
Artikel 12 
Änderung des Hessischen Ausführungsgesetzes  
zum Bürgerlichen Gesetzbuch 
 
In § 1 des Hessischen Ausführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch vom 18. Dezember 
1984 (GVBl. I S. 344), zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. Oktober 2017 (GVBl. S. 294), wird 
die Angabe „kreisangehörigen Gemeinden mit mehr als 50  000 Einwohnern“ durch „Sondersta-
tus-Städten nach § 4a Abs. 2 der Hessischen Gemeindeordnung“ ersetzt.

Hessischer Landtag   ·   20. Wahlperiode   ·   Drucksache 20/1644 13 
 
Artikel 13 
Änderung des Hessischen OFFENSIV-Gesetzes 
 
In § 2 Abs.1 Satz 1 des Hessischen OFFENSIV -Gesetzes vom 20. Dezember 2004 (GVBl. I  
S. 488), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. Dezember 2017 (GVBl. S. 470), wird die Angabe 
„kreisangehöriger Gemeinden mit mehr als 50 000 Einwohnern“ durch „der Sonderstatus-Städte 
nach § 4a Abs. 2 der Hessischen Gemeindeordnung“ ersetzt. 
 
 
Artikel 14 
Änderung des Hessischen Ausführungsgesetzes  
zum Zwölften Buch Sozialgesetzbuch 
 
In § 4 Abs. 1 Satz 3 des Hessischen Ausführungsgesetzes zum Zwölften Buch Sozialgesetzbuch 
vom 13. September 2018 (GVBl. S. 590, 594), wird die Angabe „Gemeinden ab 50 000 Einwoh-
nern“ durch „Sonderstatus-Städten nach § 4a Abs. 2 der Hessischen Gemeindeordnung“ ersetzt. 
 
 
Artikel 15 
Änderung des Hessischen Landesplanungsgesetzes 
 
Das Hessische Landesplanungsgesetzes vom 12. Dezember 2012 (GVBl. S. 590), zuletzt geändert 
durch Gesetz vom 24. August 2018 (GVBl. S. 387), wird wie folgt geändert: 
 
1.  In § 14 Abs. 1 Satz 1 des wird die Angabe „die kreisfreien Städte, die kreisangehörigen 
Gemeinden mit mehr als 50 000 Einwohnerinnen und Einwohnern“ durch „die kreisfreien 
Städte und die Sonderstatus-Städte nach § 4a der Hessischen Gemeindeordnung“ ersetzt. 
 
2.  In § 15 Abs. 2 Satz 3 wird die Angabe „kreisangehörigen Gemeinden mit mehr als 50 000 
Einwohnerinnen und Einwohner“ durch „Sonderstatus-Städte nach § 4a Abs. 2 der Hessi-
schen Gemeindeordnung“ ersetzt. 
 
 
Artikel 16 
Änderung der Hessischen Bauordnung 
 
In § 60 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a der Hessischen Bauordnung vom 28. Mai 2018 (GVBl.  
S. 198) wird die Angabe „kreisfreien Städten, kreisangehörigen Gemeinden mit einer Einwoh-
nerzahl über 50 000“ durch „kreisfreien Städten und Sonderstatus-Städten nach § 4a der Hessi-
schen Gemeindeordnung“ ersetzt. 
 
 
Artikel 17 
Änderung des Hessischen Ausführungsgesetzes  
zum Bundesnaturschutzgesetz 
 
In § 1 Abs. 3 Satz 1 des Hessischen Ausführungsgesetzes zum Bundesnaturschutzgesetz vom 20. 
Dezember 2010 (GVBl. I S. 629), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. Mai 2018 (GVBl.  
S. 184), wird die Angabe „Städten mit mehr als 50 000 Einwohnerinnen und Einwohnern“ durch 
„Sonderstatus-Städten nach § 4a Abs. 2 der Hessischen Gemeindeordnung“ ersetzt. 
 
 
Artikel 18 
Änderung des Gesetzes über den  
öffentlichen Personennahverkehr in Hessen 
 
§ 5 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes  über den öffentlichen Personennahverkehr in Hessen vom  
1. Dezember 2005 (GVBl. I S. 786), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. Mai 2018 (GVBl.  
S. 182), wird wie folgt gefasst: 
 
„Aufgabenträger sind die Landkreise sowie die kreisfreien Städte und die Sonderstatus -Städte 
nach § 4a der Hessischen Gemeindeordnung.“  
 
 
Artikel 19 
Änderung des Hessischen Wohnraumfördergesetzes 
 
Das Hessische Wohnraumfördergesetz vom 13. Dezember 2012 (GVBl. S. 600), zuletzt geändert 
durch Gesetz vom 9. September 2019 (GVBl. S. 229), wird wie folgt geändert:

14 Hessischer Landtag   ·   20. Wahlperiode   ·   Drucksache 20/1644  
 
1. In § 11 Satz 1 wird die Angabe „kreisangehörigen Gemeinden mit mehr als 50  000 Ein-
wohnerinnen und Einwohnern“ durch „ Sonderstatus-Städte nach § 4a Abs. 2 der Hessi-
schen Gemeindeordnung“ ersetzt. 
 
2. In § 25 Abs. 1 Satz 3 wird die Angabe „kreisangehörigen Gemeinde mit mehr als 50  000 
Einwohnerinnen und Einwohnern“ durch „Sonderstatus-Stadt nach § 4a Abs. 2 der Hessi-
schen Gemeindeordnung“ ersetzt. 
 
 
Artikel 20 
Änderung der Hessischen  
Feuerwehrbekleidungs- und Dienstgradverordnung 
 
In § 4 Abs. 3 Satz 2 der Hessischen Feuerwehrbekleidungs - und Dienstgradverordnung vom 19. 
Dezember 2012 (GVBl. 2013 S. 4), zuletzt geändert durch Verordnung vom 6. Novemb er 2017 
(GVBl. S. 330), wird die Angabe „Städte mit mehr als 50 000 Einwohnerinnen und Einwohnern“ 
durch „Sonderstatus-Städte nach § 4a Abs. 2 der Hessischen Gemeindeordnung“ ersetzt. 
 
 
Artikel 21 
Änderung der Feuerwehr-Organisationsverordnung 
 
In § 7 Abs.  2 Satz 1 der Feuerwehr -Organisationsverordnung vom 17. Dezember 2013 (GVBl. 
S. 693) wird die Angabe „Städten mit mehr als 50 000 Einwohnerinnen und Einwohnern“ durch 
„Sonderstatus-Städten nach § 4a Abs. 2 der Hessischen Gemeindeordnung“ ersetzt. 
 
 
Artikel 22 
Änderung der Zuständigkeitsverordnung Bodenschutz 
 
In § 1 Abs. 3 der Zuständigkeitsverordnung Bodenschutz vom 3. Januar 2008 (GVBl. I S.  7), 
zuletzt geändert durch Verordnung vom 14. November 2016 (GVBl. S. 195), wird die Angabe 
„kreisangehörigen Gemeinde mit mehr als 50  000 Einwohnern“ durch „Sonderstatus -Stadt nach 
§ 4a Abs. 2 der Hessischen Gemeindeordnung“ ersetzt. 
 
 
Artikel 23 
Änderung der Gewerberecht-Zuständigkeitsverordnung 
 
In § 1 Abs. 6 der Gewerberecht-Zuständigkeitsverordnung vom 20. Juni 2002 (GVBl. I S. 395), 
zuletzt geändert durch Verordnung vom 18. Mai 2018 (GVBl. S. 191), wird die Angabe „kreis-
angehörigen Städten mit mehr als 50  000 Einwohnern“ durch „Sonderstatus -Städten nach § 4a 
Abs. 2 der Hessischen Gemeindeordnung“ ersetzt. 
 
 
Artikel 24 
Änderung der Wohnungsbindungsverordnung 
 
Die Wohnungsbindungsverordnung vom 27. Februar 1974 (GVBl. I S. 141), zuletzt geändert 
durch Gesetz vom 2. Dezember 2014 (GVBl. S. 314), wird wie folgt geändert: 
 
1. In § 2 Abs. 1 Nr. 2 wird die Angabe „kreisangehörigen Gemeinden mit mehr als 50  000 
Einwohnerinnen und Einwohnern“ durch „Sonderstatus-Städte nach § 4a Abs. 2 der Hes-
sischen Gemeindeordnung“ ersetzt. 
 
2. In § 5 Nr. 2 wird die Angabe „kreisangehörigen Gemeinden mit mehr als 50 000 Einwoh-
nern“ durch „Sonderstatus-Städten nach § 4a Abs. 2 der Hessischen Gemeindeordnung“ 
ersetzt. 
 
 
Artikel 25 
Änderung der Verordnung zur Bestimmung  
verkehrsrechtlicher Zuständigkeiten 
 
In § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b der Verordnung zur Bestimmung verkehrsrechtlicher Zuständigkeiten 
vom 12. November 2007 (GVBl. I S. 800), zuletzt geändert durch Verordnung vom 5. März 2018 
(GVBl. S. 38), wird die Angabe „kreisangehörigen Gemeinden mit mehr als 50 000 Einwohnern“ 
durch „Sonderstatus-Städten nach § 4a Abs. 2 der Hessischen Gemeindeordnung“ ersetzt.

Hessischer Landtag   ·   20. Wahlperiode   ·   Drucksache 20/1644 15 
 
Artikel 26 
Änderung der Verordnung über die Zuständigkeiten der  
Ausländerbehörden und zur Durchführung des  
Aufenthaltsgesetzes und des Asylgesetzes 
 
In § 1 Satz 2 der Verordnung über die Zuständigkeiten der Ausländerbehörd en und zur Durch-
führung des Aufenthaltsgesetzes und des Asylgesetzes vom 4. Juni 2018 (GVBl. S. 251) wird die 
Angabe „kreisangehörigen Gemeinden mit mehr als 50  000 Einwohnerinnen und Einwohnern“ 
durch „Sonderstatus-Städten nach § 4a Abs. 2 der Hessischen Gemeindeordnung“ ersetzt. 
 
 
Artikel 27 
Änderung der Verordnung zur Durchführung  
des Hessischen Rettungsdienstgesetzes 
 
In § 1 Abs. 3 Satz 1 der Verordnung zur Durchführung des Hessischen Rettungsdienstgesetzes 
vom 3. Januar 2011 (GVBl. I S. 13), zuletzt geändert durch Verordnung vom 22. Dezember 2014 
(GVBl. 2015 S. 24), wird die Angabe „kreisangehörigen Gemeinden mit mehr als 50  000 Ein-
wohnerinnen und Einwohnern“ durch „Sonderstatus -Städten nach § 4a Abs. 2 der Hessischen 
Gemeindeordnung“ ersetzt. 
 
 
Artikel 28 
Zuständigkeitsvorbehalt 
 
Soweit durch dieses Gesetz Rechtsverordnungen geändert werden, bleibt die Befugnis der zustän-
digen Stellen, die Verordnungen künftig zu ändern oder aufzuheben, unberührt. 
 
 
Artikel 29 
Inkrafttreten 
 
(1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.  
(2) Abweichend von Abs. 1 treten Art. 1 Nr. 16 und Art. 4 Nr. 4 und 5 Buchst. a am 1. April 
2021 in Kraft.

16 Hessischer Landtag   ·   20. Wahlperiode   ·   Drucksache 20/1644  
 
Begründung 
 
 
A.  Allgemeines  
1. Zu den sechsten landesweiten Ausländerbeiratswahlen am 29. November 2015 war en 119 
Gemeinden aufgrund der Zusammensetzung ihrer Einwohnerschaft (mit mehr als 1.000 aus-
ländischen Einwohnern) verpflichtet, die Wahl mit der öffentlichen Aufforderung zur Ein-
reichung von Wahlvorschlägen vorzubereiten und einzuleiten. In 43 von diesen 119 Gemein-
den kam es in Ermangelung von Wahlvorschlägen bzw. Wahlbewerbern gem. § 86 Abs. 1 
Satz 3 HGO i.V.m. § 82b KWO zu einer Wahlabsage (vgl. Statistischer Bericht des HSL 
vom Januar 2016 „Ausländerbeiratswahlen in Hessen am 29. November 2015“, S. 2). I n 
den verbleibenden 76 Gemeinden (und den 5 Gemeinden sowie den 2 Landkreisen, die frei-
willig an den Ausländerbeiratswahlen teilnahmen, vgl. unten zu Art. 2) gab es in 50 Fällen 
nur einen einzigen Wahlvorschlag (vgl. Statistischer Bericht HSL, a.a.O., S. 4 ), mit der 
Folge, dass nur in 33 Fällen eine Listenwahl erfolgte (vgl. §§ 1 Abs. 3, 58 KWG). Die 
Wahlbeteiligung bei den 83 Ausländerbeiratswahlen auf kommunaler Ebene blieb nicht nur 
wie bei den 3 landesweiten Ausländerbeiratswahlen zuvor deutlich unter 1 0 %, sondern fiel 
auf einen neuen Tiefpunkt: sie betrug auf der gemeindlichen Ebene nur noch 6,0 % und auf 
Kreisebene 5,6 % (vgl. Statistischer Bericht HSL, a.a.O., S. 4).   
In ihrer Koalitionsvereinbarung für die 20. Legislaturperiode haben die diesen Gesetzentwurf 
einbringenden Fraktionen ausdrücklich vereinbart: „Wir wollen die politische Beteiligung 
der hier lebenden Ausländer verbessern“ (Seite 27, Zeile 1166, und Seite 137, Zeile, 5918).  
Um die politische Teilhalbe von ausländischen Einwohnerinnen und Einwohnern an der 
Kommunalpolitik nachhaltig zu verbessern, enthält dieser Gesetzentwurf nach alledem im 
Wesentlichen drei Vorschläge: 
 Stärkung des Interesses an den Ausländerbeiratswahlen durch eine Zusammenlegung mit 
dem Termin der Kommunalwahl, 
 Lockerung des gesetzlichen Zwangs zur Durchführung einer unmittelbaren Ausländer-
beirats-Wahl durch die Option zur Bildung einer Integrations-Kommission, 
 Sicherstellung einer Interessenvertretung der ausländischen Einwohnerinnen und Einwoh-
ner durch die Verpflichtung für Gemeinden mit mehr als 1.000 gemeldeten ausländischen 
Einwohnern, einen Ausländerbeirat oder eine Integrations-Kommission einzurichten.  
Die Idee, neben dem Ausländerbeirat auch andere Formen der institutionalisierten Integra-
tionsarbeit zuzulassen, wurde bereits angesprochen im Abschlussbericht der Enquete -Kom-
mission „Migration und Integration“ vom 18. Juni 2013 (LT -Drs. 18/7500 S. 117). Gegen 
die Tendenz, Ausländerbeiräte durch „benannte und mit Experten besetzte“ Gremien zu er-
setzen, hat l ediglich die Fraktion DIE LINKE ein Sondervotum angemeldet, weil es sich 
nicht mehr um eine echte Repräsentation der ausländischen Bevölkerung handele (LT -Drs. 
18/7500 S. 117).  
2. In der Koalitionsvereinbarung für die 20. Legislaturperiode wurden Änderung en der Kom-
munalverfassung vorgesehen, z.B. die Prüfung einer Regelung, „die der Zersplitterung in 
Kleinstgruppen/-fraktionen in großen Kommunalparlamenten vorbeugt“ (Seite 137 , Zeile 
5912).   
Klarstellungsbedarf in der Kommunalverfassung hat sich zudem dur ch das Urteil des Bun-
desverwaltungsgerichts vom 14. Juni 2017 zu den sog. „Hinderungsgründen“ (Inkompatibi-
lität von Amt und Mandat) und durch den Beschluss des Hess. Verwaltungsgerichtshofs vom 
19. Mai 2017 zur Anwesenheit kommunaler Bediensteter bei nicht  öffentlichen Gremiensit-
zungen ergeben.  
In der Koalitionsvereinbarung vom 18. Dezember 2018 ist festgehalten, dass die HGO in enger 
Zusammenarbeit mit der kommunalen Familie überarbeitet werden soll (S. 135, Zeile 5841). 
Daher wurde der Forderungskatalog des HSGB vom 15. April 2019 weitgehend in diesem 
Gesetzentwurf berücksichtigt, nicht nur soweit er sich mit Festlegungen der Koalitionsverein-
barung deckt, wie z.B. bei der Erleichterung von Gremiensitzungen durch digitale Elemente 
(Koalitionsvereinbarung S. 137, Zeile 5909). Die in der Koalitionsvereinbarung (S. 137, Zeile 
5915) angestrebte stärkere Verzahnung der kommunalen Rechnungsprüfungsämter mit der 
überörtlichen Prüfung beim Hessischen Rechnungshof wurde weitgehend nach den Vorstellun-
gen des Präsidenten des Hessischen Rechnungshofs umgesetzt.  
3. Die Wahlzeit der derzeitigen Kreistage, Gemeindevertretungen und Ortsbeiräte endet am 31. 
März 2021; die nächsten turnusmäßigen Wahlen müssen nach § 2 Abs. 2 Satz 1 des Hessi-
schen Kommunalwahlgesetzes (KWG) im März 2021 stattfinden. Vor diesen Wahlen müssen 
grundsätzlich nach § 59 KWG im November 2020 auch die Ausländerbeiräte neu gewählt 
werden; der Entwurf schlägt allerdings vor, die Wahl der Ausländerbeiräte mit der Wahl der 
Gemeindevertretungen zu verbinde n, sodass auch die Ausländerbeiräte im März 2021 neu 
zu wählen sind. Aus den Erfahrungen der zurückliegenden Wahlen sowie aufgrund unter-
schiedlicher Regelungen beim Bundes - und Landeswahlrecht hat sich Novellierungsbedarf

Hessischer Landtag   ·   20. Wahlperiode   ·   Drucksache 20/1644 17 
 
für das Landtags- und Kommunalwahlrecht ergeben; zudem sollen auch verfassungsrechtli-
che Anforderungen umgesetzt werden. Damit alle gesetzlichen Änderungen möglichst früh-
zeitig für die Vorbereitung der Wahlen in Kraft treten können, müssen parallel auch die zur 
Ausführung notwendigen Änderungen in der Landeswahl- und Kommunalwahlordnung vor-
bereitet werden. 
 
 
B.  Zu den einzelnen Vorschriften 
 
Zu Art. 1 (Änderung der Hessischen Gemeindeordnung) 
 
Zu Art. 1 Nr. 1 (§ 4a HGO) 
Durch die Neufassung des § 4a werden Kriterien für die Anerkennung einer Stadt als „kreisfreie 
Stadt“ (Abs. 1) und „Sonderstatus-Stadt“ (Abs. 2) festgeschrieben. Die Stadt Hanau wird in ab-
sehbarer Zukunft die 100.000-Einwohner-Grenze überschreiten, die Städte Rodgau und Oberursel 
die 50.000-Einwohner-Grenze. Während im ersten Fall für den Aufstieg zur kreisfreien Stadt ein 
Gesetzgebungsverfahren (s. § 14 HKO) notwendig ist, besteht im 2. Fall für den Aufstieg zur 
Sonderstatus-Stadt ein Automatismus. Beide Regelungsmechanismen sind mit Blick auf künftige 
Veränderungen der Gebietsstrukturen in Hessen anpassungsbedürftig. 
Das hessische Landesrecht enthält keine Bestimmungen über die Kriterien, nach denen eine Stadt 
als „kreisfrei“ anerkannt werden kann. Im Rahmen der kommunalen Gebietsreform in Hessen 
wurden gesetzlich keine Mindest-Einwohnergrenzen für die Landkreise und die kreisfreien Städte 
festgelegt. Allerdings wurden die vier Städte mit weniger als 100.000 Einwohnern, die bis dahin 
kreisfrei waren, „eingekreist“. Den Status der Kreisfreiheit behielten nach Abschluss der Gebiets-
reform mithin nur Städte mit mehr als 100 .000 Einwohnern, die enumerativ in § 2 des Gesetzes 
über die Regierungspräsidien und Regierungsbezirke des Landes Hessen vom 16. September 2011 
genannt werden. Mit Blick auf den Antrag der Stadt Hanau soll zur Klarstellung die entsprechende 
Regelung in Abs. 1 aufgenommen werden. 
In diesem Zusammenhang wird die bisherige Regelung des § 4a HGO ebenfalls angepasst. Die 
Vorschrift ist 1979 durch Art. 2 § 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Neugliederung des Lahn-Dill-Gebiets 
und zur Übertragung von weiteren Aufgaben auf kreisangehörige Gemeinden mit mehr als 50.000 
Einwohner eingefügt worden und hat den Status quo wiedergegeben, d.h. (insbesondere) die ehe-
mals kreisfreien Städte mit mehr als 50.000 Einwohnern sollten besonders hervorgehoben werden. 
Zukünftig soll für den Fall, dass eine kreisangehörige Gemeinde die 50 .000-Einwohner-Grenze 
überschreitet, auf Antrag der Kommune, unter Einbeziehung der Interessen des Landkreises, eine 
Ermessensentscheidung durch die Landesregie rung getroffen werden. Eine entsprechende Rege-
lung existiert in den Gemeindeordnungen anderer Bundesländer (s. § 14 Abs. 3 NKomVG und  
§ 4 GO NRW). 
Maßgebend ist jeweils die Einwohnerzahl, die im jeweiligen Haushaltsjahr vom Statistischen Hes-
sischen Landesamt veröffentlicht worden ist (vgl. § 148 Abs. 1 HGO). 
 
Zu Art. 1 Nr. 2 (§ 8b Abs. 2 Nr. 4 HGO) 
Wenn in einer Gemeinde der Straßenbeitrag wiederkehrend und nicht einmalig erhoben wird, 
beeinträchtigt das die Einnahmehoheit der Gemeinde nicht. Das hessische Innenministerium hat 
daher den Gemeinden, die sich mit Bürger - oder Vertreterbegehren zum Wechsel auf den wie-
derkehrenden Beitrag beschäftigen, bereits mit Grundsatz-Stellungnahme vom 25. Mai 2018 eine 
einengende Auslegung der Negativklausel empfohlen. De r HSGB hat sich dieser Empfehlung 
nicht angeschlossen und eine gesetzliche Klarstellung gefordert. Bürgerentscheidsfähig ist zukünf-
tig sowohl die Frage, ob vom einmaligen auf den wiederkehrenden Straßenbeitrag gewechselt 
werden soll, wie auch die Frage, ob vom wiederkehrenden auf den einmaligen Erhebungsmodus 
zurückgekehrt werden soll. 
 
Zu Art. 1 Nr. 3 (§ 16 HGO) 
Die Ergänzung des § 16 Abs. 3 dient dem in der Koalitionsvereinbarung niedergelegten Ziel, 
freiwillige kommunale Zusammenschlüsse zu unterstützen (S. 136, Zeile 5894) und rechtliche 
Hindernisse möglichst abzubauen (S. 136, Zeile 5897).  
Nach den Erfahrungen mit fusionsinteressierten Gemeinden in der Vergangenheit lässt sich fest-
halten, dass den hauptamtlichen kommunalen Wahlbeamten eine zentrale Rolle in diesen Prozes-
sen zukommt. Auch die persönliche Situation der Wahlbeamten spielt eine nicht unbeachtliche 
Rolle. Insbesondere die Frage, ob ein kommunaler Wahlbeamter, sofern er in der neuen Ge-
meinde nicht gewählt würde oder ein solches Amt nicht mehr anstrebt, mit Ansprüchen auf Ver-
sorgung ausscheiden kann, wurde bereits praktisch (Fusionsprozess Wahlsburg/Oberweser). Den 
betroffenen hauptamtlichen Wahlbeamten wird daher nach rheinland-pfälzischem Vorbild ein An-
spruch darauf eingeräumt, für den Rest i hrer Amtszeit, als hauptamtlicher Beigeordneter in der 
aufnehmenden oder neu gebildeten Gemeinde tätig zu werden. Sie behalten für diese Zeit den 
Anspruch auf ihre bisherige Besoldung.

18 Hessischer Landtag   ·   20. Wahlperiode   ·   Drucksache 20/1644  
 
Zu Art. 1 Nr. 4 (§ 17 HGO) 
Zu Abs. 1 
Für den Fall, dass ein oder mehrere hauptamtliche Wahlbeamte in der neuen Gemeinde zu haupt-
amtlichen Beigeordneten werden (vgl. Änderung zu § 16) kann die Aufsichtsbehörde von der 
Bestellung eines Staatsbeauftragten absehen, da mindestens ein hauptamtlicher Beigeordneter vor-
handen ist, der die Aufgaben des Bürgermeisters der neu gebildeten Gemeinde in Vertretung 
wahrnehmen kann.  
Zu Abs. 2 
Mit der vorgesehenen Änderung wird ein Vorschlag des RP Darmstadt im Rahmen der Geneh-
migung des Grenzänderungsvertrages der Stadt Oberzent aufgegriffen. 
Eine öffentliche Bekanntmachung von Grenzänderungsverträgen sieht die HGO bislang nicht aus-
drücklich vor. Es entspricht aber der gängigen Verwaltungspraxis, dass Grenzänderungen wegen 
ihrer allgemeinen Bedeutung bekanntgemacht werden. 
Ausdrücklich geregelt werden soll die staatliche Bekanntmachungspflicht durch die obere Auf-
sichtsbehörde. Grenzänderungsverträge obliegen mit Ausnahme der Fälle von geringer Bedeutung 
der Genehmigungspflicht durch die obere Aufsichtsbehörde. Mit der vorgesehenen Regelung soll 
eindeutig klargestellt werden, dass Grenzänderungen wie z.B. der Gemeindezusammenschluss 
zur Stadt Oberzent oder zur Gemeinde Wesertal wegen ihrer besonderen überregionalen Bedeu-
tung im Staatsanzeiger veröffentlicht werden. 
Die Kommunen wählen dafür ihre Bekanntmachung die ortsübliche Bekanntmachungsform. Aus 
Gründen der Rechtsklarheit sollen die Vorschriften über den Grenzänderungsvertrag entsprechend 
ergänzt werden.  
 
Zu Art. 1 Nr. 5 (§ 21 HGO) 
Es handelt sich um eine redak tionelle Anpassung. Es gibt in Hessen keine ehrenamtlichen Kas-
senverwalter mehr. 
 
Zu Art. 1 Nr. 6 (§ 30 HGO) 
Das aktive Wahlrecht für die Wahl der Kreistage sowie der Gemeindevertretungen und Ortsbeiräte 
setzt eine dreimonatige Mindestwohnsitzdauer im jeweiligen Wahlkreis voraus (§ 22 Abs. 1 Satz 
1 Nr. 3 HKO; § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 HGO). Ein entsprechendes Erfordernis besteht auch im 
Landtagswahlrecht (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 LWG) und grundsätzlich auch im Europa - und Bun-
destagswahlrecht (§ 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EuWG; § 12 Abs. 1 Nr. 2 BWahlG). Das Erfordernis 
eines mindestens dreimonatigen Aufenthaltes ist ursprünglich im Hinblick auf die Bevölkerungs-
bewegungen der Nachkriegszeit und die sich aus der Teilung Deutschlands ergebenden besonde-
ren Verhältnisse eingeführt worden. Damit sollte sichergestellt werden, dass der Staatsbürger sein 
Wahlrecht erst ausübt, wenn er ernstlich sesshaft geworden ist (vgl. Schreiber zur dreimonatigen 
Mindestwohnsitzdauer bei Bundestagswahlen, Bundeswahlgesetz, 9. Aufl., §  12 Rd. 13). Auf-
grund des durch Art. 28 Abs. 1 Satz 2 GG, Art. 1 Abs.  1 und Art. 73 Abs. 1 Verfassung des 
Landes Hessen (HV) verfassungsrechtlich garantierten Grundsatzes der Allgemeinheit der Wahl 
haben alle Staatsbürger das Recht , bei Landtags- und Kommunalwahlen zu wählen und gewählt 
zu werden. Der Grundsatz untersagt den unberechtigten Ausschluss von Staatsbürgern von der 
Teilnahme an der Wahl überhaupt und verbietet dem Gesetzgeber, bestimmte Bevölkerungsgrup-
pen aus politischen, wirtschaftlichen oder sozia len Gründen von der Ausübung des Wahlrechts 
auszunehmen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. Oktober 1973, Az.: 2 BvC 3/73). Eine verfas-
sungsrechtlich zulässige Einschränkung dieses Grundsatzes wird darin gesehen, dass die in Wah-
len zum Ausdruck kommende demokratische Legitimation eine gewisse Vertrautheit und Verbun-
denheit der wählenden Bürger mit den Verhältnissen im Wahlgebiet voraussetzt (BVerfG, Be-
schluss vom 23. Oktober 1973, a.a.O Rd. 9). Das BVerfG hat auch in seiner Entscheidung vom 
4. Juli 2012 (Az.: 2 BvC 1/11) die Anknüpfung der Wahlberechtigung für Bundestagswahlen an 
einen dreimonatigen Aufenthalt zur Sicherstellung der Gewährleistung einer Teilnahme am Kom-
munikationsprozess zwischen Volk und Staatsorganen, der unmittelbaren Vertrautheit mit dem 
politischen System in Deutschland und damit einer reflektierten Wahlteilnahme als sachgerechte 
Grundlage für den Gesetzgeber angesehen. Der Gesetzgeber muss allerdings eine die Allgemein-
heit der Wahl berührende Norm des Wahlrechts überprüfen und ggfs. ändern,  wenn die verfas-
sungsrechtliche Rechtfertigung dieser Norm durch neue Entwicklungen infrage gestellt wird. Für 
die Wahl der Gemeindevertretungen sah bereits das Gemeindewahlgesetz vom 15. Dezember 
1945 (GVBl. S. 7) eine ununterbrochene Anwesenheitspflicht von 6 Monaten im Gemeindegebiet 
vor. Das Erfordernis einer Mindestwohnsitzdauer für das aktive und passive Wahlrecht bestand 
bei Landtagswahlen bereits im Wahlgesetz für den Landtag des Landes Hessen vom 14. Oktober 
1946 (GVBI. S. 177); die heutige Mindest wohnsitzdauer von drei Monaten wurde im Landtags-
wahlgesetz durch Gesetz vom 18. September 1950 (GVBI. S. 171) eingeführt. Um die für eine 
Kommunikation zwischen Volk und Staats- und Gemeindeorganen unerlässliche Vertrautheit mit 
den politischen, wirtschaftlichen und sozialen Verhältnissen zu erlangen, wird weiterhin ein Min-
destaufenthalt im jeweiligen Wahlgebiet für notwendig gehalten. Es muss jedoch berücksichtigt 
werden, dass durch die neuen Informations- und Kommunikationsformen Möglichkeiten geschaf-

Hessischer Landtag   ·   20. Wahlperiode   ·   Drucksache 20/1644 19 
 
fen wurden, sich auch außerhalb des Wahlgebietes mit den örtlichen Umständen vertraut zu ma-
chen. Im Hinblick auf die heutigen Möglichkeiten der Informationsbeschaffung in Zeiten der 
neuen Medien können integrative Vorgänge wesentlich schneller verwirklicht wer den als in der 
Vergangenheit; einer Sesshaftigkeit im Wahlgebiet bedarf es dazu im bisherigen Umfang nicht 
mehr. Alle hessischen Kommunen unterhalten einen Internetauftritt, in dem in der Regel zahlrei-
che Informationen über die politischen und kulturellen Verhältnisse zur Information der Bürger 
vorgehalten werden. Um verfassungsrechtlich die Möglichkeiten der neuen Informationsformen 
und -mittel zu berücksichtigen, sieht der Entwurf eine Verkürzung der Mindestwohnsitzdauer für 
das aktive Wahlrecht auf 6 Wochen vor dem Wahltag vor. Dieser Mindestzeitraum wird weiterhin 
für erforderlich gehalten, da auch empirische Kenntnisse über die konkreten politischen, wirt-
schaftlichen und sozialen Verhältnisse vor Ort für die Teilnahme am Kommunikationsprozess 
zwischen Volk und Gemeindeorgangen erforderlich sind und durch die neuen Kommunikations-
formen und -mittel nicht vollends ersetzt werden können. Die vorgeschlagene Absenkung der 
Mindestwohnsitzdauer gilt über die §§ 39 Abs. 1a Satz 1, 8 Abs. 2 HGO auch für die Wahlbe-
rechtigung für Bürgermeisterdirektwahlen und nach §§ 8b Abs. 1 Satz 1, 8 Abs. 2 HGO ebenfalls 
für die Stimmberechtigung für Bürgerentscheide. 
 
Zu Art. 1 Nr. 7 (§ 32 Abs. 1 Satz 1 HGO) 
Für die Wählbarkeit als Kreistagsabgeordneter, Gemeindevertreter oder Mi tglied im Ortsbeirat 
ist bisher ein Mindestaufenthalt von sechs Monaten im jeweiligen Wahlkreis erforderlich (§ 23 
Abs. 1 Satz 1 HKO; § 32 Abs. 1 Satz 1 HGO). Im Hinblick auf die Absenkung der Mindest-
wohnsitzdauer für das aktive Kommunalwahlrecht (vgl. Beg ründung zu Art. 1 Nr. 7 des Ent-
wurfs) soll auch die Mindestwohnsitzdauer für das passive Wahlrecht abgesenkt werden. Der 
Entwurf sieht vor, dass zukünftig für die Wählbarkeit nur noch eine Mindestwohnsitzdauer von 
3 Monaten im Wahlgebiet erforderlich sein soll. Für die Wählbarkeit bei Bürgermeisterdirekt-
wahlen enthält § 39 Abs. 2 Satz 1 HGO eine Sonderregelung, nach der ein Mindestaufenthalt in 
der Gemeinde nicht erforderlich ist. 
 
Zu Art. 1 Nr. 8 (§ 33 HGO) 
In § 33 soll klargestellt werden, dass unabhängig vom Zeitpunkt des Wegfalls einer Voraussetzung 
der Wählbarkeit dieses stets zu einem Verlust der Rechtsstellung eines Vertreters bzw. zur Been-
digung einer ehrenamtlichen Tätigkeit für die Gemeinde führt (vgl. Begründung zur vorgesehenen 
Änderung des § 33 Abs. 1 Nr. 2 KWG). 
 
Zu Art. 1 Nr. 9 (§ 36a HGO) 
Die Änderung des § 36a ist eine Reaktion auf die in der Koalitionsvereinbarung ausdrücklich 
beklagte „Zersplitterung in Kleinstgruppen/-fraktionen in großen Kommunalparlamenten“ (Seite 
137, Zeile 5912). Wenn schon an der Fragmentierung der Kommunalparlamente momentan nichts 
geändert werden kann, weil die Wiedereinführung einer (selbst moderaten) Sperrklausel in An-
betracht der jüngeren und jüngsten Rechtsprechung der Verfassungsgerichte (vgl. BVerfG, Urt. 
vom 13. Februar 2008 in HSGZ 2008 S. 97 und VerfGH NRW, Urt. v. 21. November 2017 in 
DVBl. 2018 S. 180) kaum Aussicht auf Erfolg bietet, dann soll wenigstens die Arbeit in den 
Stadtverordnetenversammlungen und insbesondere in den Ausschüssen der 12 großen Städt e in 
Hessen mit mehr als 50 .000 Einwohnern effektiver ausgestaltet werden. Die gesetzliche Frakti-
onsmindeststärke wird in diesen 12 Städten daher (moderat) von zwei auf drei erhöht. Ein Mitbe-
ratungsanspruch in den Ausschüssen steht bekanntlich nur kleinen Fraktionen zu, auf die bei d er 
Ausschussbesetzung kein Sitz entfallen ist (§ 62 Abs. 4 Satz 2 HGO).  
Der Wiedereinführung einer (selbst moderaten) Sperrklausel werden mangels einer feststellbaren 
„Funktionsstörung“ auch in dem vom nordrhein-westfälischen Ministerium für Heimat, Kommu-
nales, Bau und Gleichstellung nach der o.a. Entscheidung des VerfGH NRW eingeholten Gutach-
ten vom 3. Juli 2019 keine Erfolgsaussichten eingeräumt. Der Gutachter, Prof. Dr. Grohs (Deut-
sches Forschungsinstitut für öffentliche Verwaltung in Speyer), empfiehlt als Alternative u.a. die 
Anhebung der gesetzlichen Fraktionsmindeststärke. Der Gutachter räumt offen ein, dass der Grad 
der Fragmentierung der Kommunalparlamente mit dieser Maßnahme nicht verringert wird und 
dass Zweifel an der Wirksamkeit dieser Maßnahme  verbleiben, jedoch sei die Anhebung der 
Fraktionsmindeststärke grundsätzlich geeignet, die zusätzliche Belastung der Verwaltung und der 
Gemeindevertretung selbst abzufedern.  
Die nach alledem in diesem Gesetzentwurf vorgeschlagene Erhöhung der Faktionsmin deststärke 
in den Städten mit mehr als 50.000 Einwohnern von „zwei“ auf „drei“ verletzt nicht das verfas-
sungsrechtlich garantierte gemeindliche Selbstverwaltungsrecht und belässt den genannten Städten 
einen ausreichenden Spielraum zur Regelung ihrer inneren Organisation. Das LVerfG Brdbg hat 
in seinem Urteil vom 15. April 2011 (in LKV 2011 S. 411 = KommJur 2011 S. 415) bekanntlich 
eine gesetzliche Fraktionsmindeststärke von „drei“ in Stadtparlamenten mit 32 bis 40 Mandats-
trägern als verfassungsrechtlich unzulässig angesehen. Das Land könne sich nicht damit entlasten, 
dass von der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung eine Fraktionsmindestgröße von etwa  
10 % der Mitglieder der Vertretungskörperschaft für zulässig erachtet und diese Grenze einge-
halten werde. Den Kommunen müsse vielmehr ein Spielraum verblieben, auf die konkreten An-
forderungen vor Ort und auf die lokalen Partikularinteressen zu reagieren, wenn ein Bedürfnis 
für eine landeseinheitliche Regelung nicht geltend gemacht werden könne.

20 Hessischer Landtag   ·   20. Wahlperiode   ·   Drucksache 20/1644  
 
Die hessischen Städte mit mehr als 50.000 Einwohnern, um die es in diesem Gesetzentwurf geht, 
umfassen dagegen regelmäßig, d.h. ohne fakultativen Verkleinerungsbeschluss, mindestens 59 
Mandatsträger. Es verbleibt ihnen nach alledem noch ein Spielraum für eine weitere eigenständige 
Heraufsetzung der Fraktionsmindeststärke. Das Land Nordrhein -Westfallen, an das sich die An-
hebungs-Empfehlung in dem o.a. Gutachten richtet, regelt jetzt schon eine Faktionsmindeststärke 
von „drei“ für die kreisfreien Städte. Auch die Länder Mecklenburg-Vorpommern und Sachsen-
Anhalt sehen eine gestaffelte Fraktionsmindeststärke vor. 
Die Neuregelung muss auch gelten im Fall, dass eine Gemeinde zukünftig die 50.000- oder 100.000- 
Einwohner-Grenze überschreiten, den Status einer Sonderstatus- oder kreisfreien Stadt aber nicht 
erlangen sollte (vgl. dazu § 4a neu). Denn die Zahl der Gemeindevertreter bzw. Stadtverordneten 
bestimmt sich allein nach der Einwohnergröße der Gemeinde bzw. Stadt (vgl. § 38 HGO). 
 
Zu Art. 1 Nr. 10 (§ 37 HGO) 
Zu Buchst. a (§ 37 Nr. 1 HGO) 
Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Urt. v. 14. Juni 2017 (Az. 10 C 2.16, in BVerwGE 159 
S. 113 = NVwZ 2017 S. 1711 = DÖV 2017 S. 962) klargestellt, dass die Länder nicht für das 
gesamte nicht beamtete Personal einer Kommune eine Unvereinba rkeit von Berufstätigkeit und 
Mandat (Inkompatibilität) normieren dürfen. Bei seiner Entstehung habe sich die Ermächtigungs-
vorschrift Art. 137 Abs. 1 GG nur auf die seinerzeitigen „Angestellten“ bezogen, nicht aber auf 
die seinerzeitigen „Arbeiter“ (amtlic her Urteilsumdruck Rdnr. 29). Die Mütter und Väter des 
Grundgesetzes haben sich dabei offenbar von folgendem Motiv leiten lassen: Mangels Entschei-
dungskompetenzen gerate ein Arbeiter, also ein Beschäftigter, der überwiegend körperlich arbei-
tet, typischerweise nicht über das Mandat in die unerwünschte und daher auszuschließende Situ-
ation, sich selbst kontrollieren zu müssen. Art. 137 Abs. 1 GG soll nach der ständigen Rechtspre-
chung des Bundesverfassungsgerichts verhindern, dass durch „Personalunion“ die Kont rolleure 
der Verwaltung sich selbst kontrollieren (vgl. BVerfGE 12 S, 73,77; E18 S. 172, 183, E38 S. 
326, 338, und E98 S. 145). 
Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem o.a. Urteil vom 14. Juni 2017 ausgeführt, dass es 
in der heutigen Arbeitswelt auch im  öffentlichen Dienst kaum noch (von Art. 137 Abs. 1 GG 
unberücksichtigte und daher kompatible) Arbeiter gebe, weil Berufsbilder mit überwiegend kör-
perlicher Arbeit insgesamt seltener geworden seien. Die Zusammenführung der überkommenen 
Gruppen der Angestellten, also der überwiegend geistig arbeitenden Beschäftigten, und der Ar-
beiter im TVöD 2005 in die einheitliche Gruppe der Arbeitnehmer sei daher nicht nur terminolo-
gischer Natur gewesen, sondern sei auch Ausdruck der Fortentwicklung der Arbeitswelt. Funkti-
onen, die früher von Arbeitern wahrgenommen worden seien, würden zwischenzeitlich – bei 
deutlich verändertem Gepräge – von Arbeitnehmern wahrgenommen, die nach seinerzeitigem 
Begriffsverständnis als „Angestellte“ bezeichnet worden seien (a.a.O. Rdnr. 29). Im streitgegen-
ständlichen Fall ging es um einen Pförtner in einem Klinik -Eigenbetrieb, dessen Schwerpunkttä-
tigkeit in Telefonvermittlung und Auskunftserteilung für Besucher sowie Patienten bestand.  
Die in Art. 137 Abs. 1 GG geregelte „Beschränkung“ der Wä hlbarkeit (Inkompatibilität) dürfe 
daher vor diesem Hintergrund auch überwiegend geistig tätige Arbeitnehmer, die „keine Mög-
lichkeit hätten, inhaltlich auf die Verwaltungsführung der Kommune Einfluss zu nehmen“, nicht 
erfassen (a.a.O. Rdnr. 26). Denn wer a ls Beschäftigter in der Gemeindeverwaltung nach seiner 
dienstlichen Tätigkeit und seiner Funktion keinen Einfluss habe auf ggfs. vor dem Kommunalpar-
lament zu verantwortende inhaltliche Entscheidungen, gerate bei der Kontrollfunktion des Man-
datsträgers typischerweise nicht in einen Interessenkonflikt und insbesondere nicht in die Gefahr 
einer übermäßigen Zurückhaltung (a.a.O. Rdnr. 30).  
Nach alledem empfiehlt es sich nicht, den bisherigen Gesetzestext des § 37 Nr. 1 HGO, der zur 
Kennzeichnung der inkompatiblen Tarifbeschäftigten nach wie vor auf den Begriff der „Ange-
stellten“ abstellt, unverändert zu lassen. Das BVerwG hat zwar die vergle ichbare Regelung in 
Baden-Württemberg nicht für verfassungswidrig erklärt, jedoch müsse der Begriff des „Ange-
stellten“, der überwiegend geistige Arbeit verrichtet, einschränkend ausgelegt werden und dürfe 
nicht auf Arbeitnehmer ohne „inhaltliche Einflussmö glichkeit auf die Verwaltungsführung“ er-
streckt werden (a.a.O. Rdnr. 30). Mit der schwierigen Frage, welche Berufe und Funktionen 
denn im Einzelfall dem „Pförtner“ im Hinblick auf die fehlende inhaltliche Einflussmöglichkeit 
auf die Verwaltungsführung glei chstehen, sollen die Bewerber zur Kommunalwahl bei Aufstel-
lung der Wahlvorschlagslisten (vgl. § 23 Abs. 4 Nr. 1 KWO), die kommunalen Wahlleiter bei 
der Feststellung des Wahlergebnisses (vgl. § 23 Abs. 2 KWG) sowie die Kommunalparlamente 
bei der Wahlprüfung (vgl. § 26 Abs. 1 Nr. 1 KWG) nicht belastet werden.  
Es soll vielmehr eine klare gesetzliche Lösung geschaffen werden, die auf der kommunalen Ebene 
möglichst keine Auslegungsprobleme bereitet. Auch das BVerwG hat gefordert, dass ein Gesetz, 
das von der Er mächtigung des Art. 137 Abs. 1 GG Gebrauch macht, eine „klare, konsequente 
Lösung der Unvereinbarkeiten“ bieten müsse. Das gelte gerade angesichts der Vielzahl von Mög-
lichkeiten ins Gewicht fallender Entscheidungskonflikte im kommunalen Bereich (a.a.O. Rdn r. 
28) und gebiete, Differenzierungen anhand bestehender Gefahren von Interessenkonflikten bereits 
auf der Ebene des Gesetzes zu treffen. Erlaubt seien insoweit generalisierende Tatbestände, die 
an die Wahrscheinlichkeit der Konfliktlage anknüpfen (a.a.O. Rdnr. 28).

Hessischer Landtag   ·   20. Wahlperiode   ·   Drucksache 20/1644 21 
 
Zukünftig soll daher zur klaren Unterscheidung der inkompatiblen Arbeitnehmer von den kom-
patiblen Arbeitnehmern nach dem Beispiel des Landes Schleswig -Holstein an die konkrete Ent-
gelt-Eingruppierung des Mitarbeiters angeknüpft werden. Nach § 31 a GO-SH sind nur noch die 
Arbeitnehmer in der Entgeltgruppe 9 und in den höheren Entgeltgruppen der Entgeltordnung zum 
Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst im kommunalen Bereich der Unvereinbarkeit von Amt 
und Mandat unterworfen (vgl. Rentsch-Ziertmann, Rdnr. 2 zu § 31a GO-S-H). Eine Eingruppie-
rung in diese Entgeltgruppen setzt regelmäßig ein Fachhochschulstudium oder einen Bachelor -
Abschluss voraus (vgl. Ruge u.a., Lexikon Arbeitsrecht im öffentlichen Dienst, 2017, S. 293, 
294). Die Arbeitnehmer in die sen Entgeltgruppen, im Beamtenbereich dem gehobenen und dem 
höheren Dienst vergleichbar, verfügen generell nach der Bedeutung und der Funktion der von 
ihnen wahrgenommenen Tätigkeiten über eigene nennenswerte Entscheidungskompetenzen und 
damit Einflussmöglichkeiten auf die Verwaltungsführung. Die Rechtslage in Schleswig -Holstein 
entspricht daher der o.a. Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Dehn, Rdnr. 6 zu 
§ 31a GO S-H, Stand Februar 2018). 
Die Praktikabilität der vorgeschlagenen Abgrenzung leidet nicht darunter, dass es in den Kommu-
nalverwaltungen auch Beschäftigte in besonderen Dienstleistungsbereichen mit besonderen Entgelt-
gruppen gibt. Denn auch die Beschäftigten z.B. im Sozial- und Erziehungsbereich (S-Entgeltgrup-
pen) oder im Pflegebereic h (P -Entgeltgruppen) werden von der Standard -Entgeltordnung zum 
TVöD erfasst. Ob ihre jeweilige Entgeltgruppe der Entgeltgruppe 9 oder höher vergleichbar ist, 
ergibt sich unmittelbar aus dem TVöD. Entsprechendes gilt für Beschäftigte mit handwerklichen 
Tätigkeiten, auf die sich die Entgeltordnung bekanntlich nicht erstreckt; vielmehr gelten insofern 
die auf Länderebene mit den kommunalen Arbeitgeberverbänden abgeschlossenen Lohngruppenver-
zeichnisse weiter (vgl. § 29 Abs. 2 Entgeltordnung zum TVöD für den Bereich der VKA), jedoch 
sind die dort genannten Lohngruppen den Entgeltgruppen der Entgeltordnung zum TVöD zugeord-
net, und zwar ganz überwiegend den Entgeltgruppen 1 bis 8 (vgl. § 29 Abs. 2 Satz 4 Entgeltordnung 
zum TVöD für den Bereich der VKA i.V.m. der Anlage 3 zu dieser Entgeltordnung).  
Soweit Stimmen in der Rechtsliteratur fordern, die kommunalverfassungsrechtliche Inkompatibi-
lität auf alle Beschäftigten in der Gemeindeverwaltung zu erstrecken und in § 37 Nr. 1 HGO den 
Begriff „Angestellte“ schlicht ge gen „Arbeitnehmer“ auszutauschen (vgl. Frey/Hardt, in VR 
2006 S. 365, und Euler, in Die Fundstelle-Hessen 2017 S. 741), ist dem entgegenzuhalten, dass 
dafür eine vorherige Änderung des Art. 137 Abs. 1 GG unumgänglich ist. Rechtspolitisch spre-
chen durchaus gewichtige Argumente für diese Lösung, denn die Gemeindevertreter kontrollieren 
natürlich auch und insbesondere den Bürgermeister, den Dienstvorgesetzten aller Gemeindebe-
schäftigten (§ 73 Abs. Satz 1 HGO), und treffen teilweise sehr erhebliche Entscheidung en für 
dessen berufliche Karriere bis hin zur Einleitung eines Abwahlverfahrens (§ 76 Abs. 4 Satz 3 
HGO). Wenn sich Bürgermeister und Gemeindemitarbeiter in der Dienststelle tagsüber als 
„Ober“ und „Unter“ und nach Feierabend in der Gemeindevertretung in v ertauschten Rollen 
gegenüberstehen, lässt sich die Gefahr der Entstehung eines Nährbodens für Verfilzungen, für 
Versprechungen oder für Unterdrucksetzungen, jedenfalls eines entsprechend bösen Scheins, 
kaum abstreiten. Das Bundesverfassungsgericht stellte bereits mit Beschluss vom 4. April 1978 
fest, dass gerade in den Gemeinden die Gefahr gewisser Verflechtungen nicht von der Hand zu 
weisen ist, wenn Gemeindemitarbeiter zugleich der Vertretungskörperschaft angehören (vgl. 
BVerfGE 48 S. 64). Eine Ausweitung  des Art. 137 Abs. 1 GG mit dem Ziel, auf die bisherige 
Differenzierung bei den Tarifbeschäftigten ebenso wie bei den Beamten zu verzichten, um eine 
konsequente Funktionentrennung und damit eine „hygienisch einwandfreie“ kommunale Selbst-
verwaltung sicherzustellen, ist aber bisher noch nicht ernsthaft ins Auge gefasst worden, obwohl 
der Bund ja selbst Vertragspartei des TVöD 2005 ist und mithin den Begriff des „Angestellten“ 
arbeitsrechtlich nicht mehr kennt. 
Zu Buchst. b (§ 37 Nr. 2 HGO) 
Redaktionelle Änderung. Der seit dem 1. Oktober 2005 (auch für kommunal „beherrschte“ Ge-
sellschaften des privaten Rechts) geltende TVöD verwendet nicht mehr den Begriff der (leitenden) 
„Angestellten“, sondern bezeichnet das nicht beamtete Verwaltungs-Personal einheitlich als „Ar-
beitnehmer“ (vgl. BVerwG, Urt. v. 14. Juni 2017 a.a.O. Rdnr. 29). An diesen Sprachgebrauch 
wurde die HGO bereits in verschiedenen Paragrafen angepasst (40 Abs. 4, 51 Nr. 5, 95 Abs. 3, 
98 Abs. 2 Nr. 5, 110 Abs. 5 und 154 Abs. 3 Nr. 11). 
Für die Mitglied schaft von Arbeitnehmern des Regionalverbands FrankfurtRheinMain und der 
Zweckverbände in der jeweiligen Vertretungskörperschaft ihrer Anstellungskörperschaft gilt die 
neue Gesetzeslage zur Inkompatibilität über Verweisungsnormen entsprechend (§ 11 Abs. 3 Met-
ropolG und § 7 Abs. 2 KGG). Ebenso gestaltet sich die Rechtslage für den Landeswohlfahrtsver-
band Hessen durch die Verweisung in § 6 Abs. 3 LWV -G auf die HKO (vgl. die Änderung zu  
§ 27 Nr. 1 HKO). 
 
Zu Art. 1 Nr. 11 (§ 42 Abs. 2 HGO) 
Die Aufnahme der Gemeindebediensteten in die Aufzählung in § 42 Abs.  2 Satz 2 ist eine Folge 
der Änderung von § 52 HGO. Gemeindebedienstete können zwar künftig zu nicht  öffentlichen 
Sitzungen der Gemeindevertretung und der Ausschüsse beigezogen werden. Dies gilt aber nicht 
für die Sitzungen des Wahlvorbereitungsausschusses.

22 Hessischer Landtag   ·   20. Wahlperiode   ·   Drucksache 20/1644  
 
Zu Art. 1 Nr. 12 (§ 43 Abs. 1 HGO) 
Redaktionelle Änderung. 
Da auch bei den Landkreisen der TVöD gilt, soll auch in § 43, der die Unverträglichkeit der 
gemeindlichen „Spitzenämter“ im Gemeindevorstand (Bürg ermeister und Beigeordnete) mit an-
deren Ämtern in der Verwaltung regelt, das Wort „Angestellter“ ersetzt werden. 
Durch den nunmehr vorgesehenen Begriff des „Arbeitnehmers“ wird der Anwendungsbereich der 
Unvereinbarkeit nominell erweitert. Jedoch ändert sic h in der Sache nichts, denn die Unverein-
barkeit trifft nach dem Wortlaut des Gesetzes (nach wie vor) nur solche Bedienstete, „die unmit-
telbar Aufgaben der Staatsaufsicht wahrnehmen“ bzw. „mit Aufgaben der Rechnungsprüfung für 
die Gemeinde befasst sind“. 
Art. 137 Abs. 1 GG steht dem hier vorgesehenen Begriffswechsel im Übrigen nicht entgegen, 
denn diese Norm betrifft ausschließlich die Inkompatibilität von Exekutivamt und parlamentari-
schem Mandat; hier aber geht es um das dienstrechtliche Spannungsverhältnis zwischen zwei der 
Exekutive zugeordneten Ämtern bzw. Berufen „oder anders gewendet, um die Vereinbarkeit eines 
Hauptberufs mit einem Nebenberuf“ (vgl. RhPfVerfGH, Urt. v. 30. März 1982, in NVwZ 1982 
S. 614, 616). Der Landesgesetzgeber ist auch in Ansehung  des Beamtenstatusgesetzes (des Bun-
des) befugt, für Zeit- und Ehrenbeamte besondere Anforderungen bzw. Unverträglichkeiten mit 
anderen Ämtern zu regeln (vgl. §§ 6 Abs. 1, 5 Abs. 3 HBG). 
Mit der Änderung in § 43 Abs. 1 gehört der Begriff des „Angestellten“ nunmehr insgesamt in 
der HGO der Vergangenheit an. 
 
Zu Art. 1 Nr. 13 (§ 45 Abs. 1 Satz 1 HGO) 
Redaktionelle Folgeänderung aufgrund der Neufassung des § 4a HGO. 
 
Zu Art. 1 Nr. 14 (§ 50 HGO) 
Der Hessische Städte- und Gemeindebund hat in seinem Forderungskata log vom 15. April 2019 
auch darum gebeten, die Arbeit der ehrenamtlichen Mandatsträger dadurch zu erleichtern, dass 
auch Fragen an den Gemeindevorstand in der Form der E-Mail erlaubt werden. Dieser Bitte soll 
entsprochen werden, denn in der Koalitionsverei nbarung vom 23. Dezember 2018 heißt es aus-
drücklich: „Wir werden gemeinsam mit der kommunalen Ebene prüfen, inwieweit digitale Ele-
mente zur Vereinfachung und Erleichterung von Gremiensitzungen möglich sind und welche 
rechtlichen Voraussetzungen dafür notwendig sind“ (Seite 137, Zeile 5909).  
Einfache E-Mails sind zwar eine recht unsichere Übermittlungsform und können relativ leicht für 
Datenspionage und Cyberangriffe missbraucht werden. Das Risiko ist jedoch im verwaltungsinter-
nen Bereich vertretbar. Die 2011 vorgenommenen Öffnungen für die einfache E-Mail bei der Sit-
zungseinberufung (§ 58 Abs. 1) und bei der Abberufung von Ausschuss-Mitgliedern (§ 62 Abs. 2) 
haben keine Probleme bereitet. Datenschutz und Datensicherheit müssen selbstverständlich von der 
Gemeinde sichergestellt werden (vgl. zur Kommunalrechtsnovelle 2011 LT -Drs. 18/4031 S. 37; 
Näheres im 41. Tätigkeitsbericht des HDSB zum 31.12.2012 in LT -Drs. 18/7202); vgl. auch  
Art. 12a Satz 2 HVerf. 2018: „Die Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer Systeme 
werden gewährleistet“). Im Übrigen ist kein Mandatsträger gezwungen, zukünftig Fragen per  
E-Mail zu stellen (und Antworten auf demselben Weg zu akzeptieren); vielmehr muss er dafür den 
Mail-Zugang eröffnet haben (vgl. LT-Drs. 18/4031 S. 36). 
 
Zu Art. 1 Nr. 15 (§ 52 HGO) 
Entsprechend einer Forderung des Hessischen Städte- und Gemeindebunds sowie des Hessischen 
Landkreistags soll die im Jahr 2018 erfolgte gesetzliche Klarstellung, dass Bedienstete der Gemeinde 
zu den (regelmäßig) nicht öffentlichen Sitzungen des Gemeindevorstands beigezogen werden können 
(§ 67 Abs. 1 Satz 2 HGO) , auch erfolgen für die (im Ausnahmefall) nicht öffentlichen Sitzungen 
der Gemeindevertretung. Die gesetzliche Klarstellung ist die Reaktion auf die neuere Rechtspre-
chung des Hess. VGH, wonach Gemeindebedienstete trotz ihrer Verschwiegenheitspflicht zur Öf-
fentlichkeit gezählt werden (vgl. B. v. 19. 05.2017 in ESVGH Bd. 67, 2017, S. 234). Über  die 
Beiziehung entscheidet der Vorsitzende der Gemeindevertretung, allerdings ist er von der Zustim-
mung des Bürgermeisters, also des Behördenleiters und Dienstvorgesetzten, abhängig.  
Über die Verweisungen in § 82 Abs. 6 HGO und in § 62 Abs. 5 HGO gilt diese Änderung auch 
für die Sitzungen der Ausschüsse der Gemeindevertretung entsprechend. 
Für die Kreisebene gilt die Änderung des § 52 HGO über die Verweisungsnorm des § 32 HKO 
entsprechend. 
 
Zu Art. 1 Nr. 16 (§ 60 HGO) 
Die Änderung dient der Umsetzung des Auftrages aus der Koalitionsvereinbarung (S. 136, Zeile 
5877), die Wahrnehmung von kommunalen Mandaten besser mit Mutterschaft, Elternschaft, Stu-
dium oder Ähnlichem zu verbinden. 
Als Ergebnis der dort vereinbarten Prüfung hat sich herauskristallisiert, dass die meisten Ansatz-
punkte zur besseren Vereinbarkeit von Mandatsausübung mit Mutterschaft und Familie sich im

Hessischer Landtag   ·   20. Wahlperiode   ·   Drucksache 20/1644 23 
 
Bereich des klassischen Geschäftsordnungsrechts bewegen. Die Gemeinden sollen daher den Auf-
trag erhalten, bei der Erstellung ihrer Geschäftsord nung diese Aspekte in besonderem Maße zu 
berücksichtigen. 
Denkbar wären beispielsweise Regelungen, die es Gemeindevertreterinnen während der gesetzli-
chen Mutterschutzfristen erlauben, Befreiung von der Pflicht zur Sitzungsteilnahme zu beantra-
gen, gekoppelt mit einer Pairings-Regelung. In Betracht kämen auch spezielle Regelungen über 
„familienfreundliche“ Sitzungszeiten, Kinderbetreuung in den Gemeindevertretungen oder Rege-
lungen, die es Gemeindevertreterinnen und Gemeindevertretern erlauben, Kleinkinder bis  zu ei-
nem bestimmten Höchstalter in (nicht öffentliche) Sitzungen mitzubringen. Es bedarf der Abstim-
mung vor Ort, welche Regelungen für die jeweiligen Belange der Gemeindevertreterinnen und 
Gemeindevertreter erforderlich sind. 
Für die Kreisebene gilt die Ä nderung des § 60 HGO über die Verweisungsnorm des § 32 HKO 
entsprechend. Das gilt auch für den Landeswohlfahrtsverbgand Hessen über die Generalverwei-
sung in § 20 LWV-G. 
 
Zu Art. 1 Nr. 17 (§ 61 HGO) 
Vgl. die Begründung zu § 50 Abs. 2 Satz 4 HGO. Auch hier g eht es darum, entsprechend der 
Koalitionsvereinbarung und des HSGB-Forderungskatalogs digitale Elemente zur Vereinfachung 
und Erleichterung von Gremienarbeit zu erlauben. 
Für die Kreisebene gilt die Änderung des § 61 HGO über die Verweisungsnorm des § 32 H KO 
entsprechend. 
 
Zu Art. 1 Nr. 18 (§ 76 Abs. 2 Satz 1 HGO) 
Redaktionelle Folgeänderung aufgrund der Neufassung des § 4a HGO. 
 
Zu Art. 1 Nr. 19 (§ 82 HGO) 
Der Hessische Städte- und Gemeindebund hat darauf hingewiesen, dass ein sechsmaliges Tagen 
im Jahr bei etlichen Ortsbeiräten in der Praxis nicht mehr festzustellen sei. Daher soll die Anre-
gung, „lediglich zu einem viermaligen Tagen pro Jahr zu verpflichten, womit eine Sitzung in 
jedem Quartal gewährleistet sei“, aufgegriffen werden. Natürlich ist es den O rtsbeiräten unbe-
nommen, bei Bedarf häufiger als viermal jährlich zusammenzutreten. 
 
Zu Art. 1 Nr. 20 (§ 84 HGO) 
Für einen institutionalisierten Dialog mit ihren ausländischen Einwohnerinnen und Einwohnern 
aus sog. Drittstaaten außerhalb der EU, die nicht über das aktive und passive Wahlrecht verfügen 
(vgl. § 30 Abs. 1 Nr. 1 HGO und § 32 HGO), soll den Gemeinden zukünftig als Alternative zur 
Ausländerbeiratswahl die Möglichkeit eröffnet werden, eine Integrations -Kommission im Sinne 
von § 72 HGO einzurichten.  Gemäß dieser Bestimmung und nach näherer Maßgabe des neuen  
§ 89 HGO setzt sich das Gremium aus Mitgliedern des Gemeindevorstands und der Gemeinde-
vertretung sowie vor allem aus sachkundigen Einwohnerinnen und Einwohnern zusammen. Für 
die letztgenannte Per sonengruppe kommen wie beim Ausländerbeirat nicht nur die Einwohner 
ohne deutschen Pass in Betracht, sondern auch in Deutschland eingebürgerte (ehemalige) Auslän-
der und deutsch-ausländische Doppelstaater.  
Die Entscheidung für einen Übergang vom „Ausländer beirat“ zur „Integrations -Kommission“ 
kann innerhalb der Gemeindeverwaltung nur von der Gemeindevertretung und dem Gemeinde-
vorstand einvernehmlich getroffen werden. Zunächst liegt die Entscheidung über den Weg zur 
Integration – entsprechend den Verfahrensg rundsätzen in der repräsentativen Demokratie – bei 
der Gemeindevertretung. Sie muss durch die Streichung der Komplementär-Regelungen über den 
Ausländerbeirat in der Hauptsatzung (vgl. § 85 Abs. 1 Satz 2 HGO) die Voraussetzung für eine 
entsprechende Beratung im Gemeindevorstand schaffen. Dieser muss anschließend die Einsetzung 
einer Kommission zur dauernden Verwaltung des Geschäftsbereichs „Integration“ beschließen.  
Gemeindevertretung und Gemeindevorstand müssen sich daher in der Frage des Beteiligungsmodells 
einig sein. Sollte jedoch der Gemeindevorstand seine mangelnde Bereitschaft signalisieren, sich ein 
Hilfsorgan für Fragen der Integration zu bilden, darf die Gemeindevertretung die Hauptsatzung 
nicht ändern und darf von dem Beteiligungsmodell „Ausländerbeirat“ nicht abrücken. Umgekehrt 
gilt: Solange die Gemeindevertretung am Beteiligungsmodell „Ausländerbeirat“ festhält und dem-
entsprechend die nötigen Festsetzungen in der gemeindlichen Hauptsatzung bestehen lässt, kommt 
die Einrichtung einer Integrations-Kommission durch den Gemeindevorstand nur ersatzweise bis 
zum regulären Ende der Ausländerbeirats-Wahlzeit in Betracht (vgl. zu § 86 HGO).  
Dieser Regelungsmechanismus gilt auch für Gemeinden, die nicht mehr als 1.000 gemeldete aus-
ländische Einwohnerinnen und Einwohner haben, die also ihren Ausländerbeirat kraft freiwilliger 
Entscheidung in der Hauptsatzung verankert haben (vgl. § 84 Satz 2 HGO). 
Für die Landkreise verbleibt es bei der bisherigen gesetzlichen Regelung, dass diese nach § 4b HKO 
ermächtigt sind, freiwillig einen Ausländerbeirat einzurichten. Zudem ist es ihnen unbenommen, 
freiwillig eine entsprechende Integrations-Kommission nach § 43 Abs. 1 HKO einzurichten. 
Gemeinden, die rechtzeitig vor dem Ende der laufenden (verlängerten) Ausländerbeirats-Wahlzeit 
am 31. März 2021 den Wechsel vom Ausländerbeirat zur Integrations -Kommission vollziehen

24 Hessischer Landtag   ·   20. Wahlperiode   ·   Drucksache 20/1644  
 
wollen, müssen die o.a. Schritte rechtzeitig vor der Einleitung des (nächsten) Wahlverfahrens im 
Jahr 2020 abschließen. Gemeinden, die vor der öffentlichen A ufforderung zur Einreichung von 
Wahlvorschlägen, die vom Wahlleiter spätestens am 79. Tag vor der Wahl vorzunehmen ist (vgl. 
§ 22 Abs. 1 KWO), in ihrer Hauptsatzung nicht die Einrichtung bzw. die Zusammensetzung des 
Ausländerbeirats aufgehoben haben, sind zur Einleitung der Ausländerbeiratswahl verpflichtet. 
Welche Gemeinden zum maßgeblichen Zeitpunkt vor dem nächsten Ausländerbeirats-Wahltermin 
im März 2021 mehr als 1 .000 gemeldete ausländischen Einwohnerinnen und Einwohner haben, 
bestimmt sich nach den Zahlen des HSL (vgl. § 148 Abs. 1 HGO).  
 
Zu Art. 1 Nr. 21 (§ 86 HGO) 
Zu Abs. 1 
Nach § 86 Abs. 1 Satz 1 HGO soll die Wahl der Ausländerbeiräte zukünftig gleichzeitig mit der 
Wahl der Gemeindevertretungen für deren Wahlzeit erfolgen. Durch die gleichzeitige Durchfüh-
rung der Wahlen können die Ausländerbeiratswahlen stärker als bisher öffentlich wahrgenommen 
werden und dies kann dem in § 86 Abs. 1 Satz 1 HGO gesetzlich aufgenommenen Grundsatz der 
Allgemeinheit der Wahl dienen. Der Wahltag wird durch die Landesregierung durch Verordnung 
bestimmt (§ 2 Abs. 2 KWG).  
Zu den Konsequenzen des g emeinsamen Wahltags für die Durchführungen der Wahlen vgl. die 
Novellen zu §§ 60, 63a KWG. 
Wenn im Vorfeld einer gemeindlichen Ausländerbeiratswahl keine Wahlvorschläge eingereicht 
werden, unterbleibt die Einrichtung in der nachfolgenden 5-jährigen, gegenwärtig am 1. Dezem-
ber des Wahljahres beginnenden Wahlzeit (§ 86 Abs. 1 Satz 3 HGO). In 43 von 119 Gemeinden 
mit mehr als 1.000 ausländischen Einwohnern wurde aufgrund dieser Ausnahmebestimmung die 
letzte Ausländerbeiratswahl am 29. November 2015 abgesagt (§  82b KWO). Nach § 86 Abs. 1 
Satz 4 HGO entfällt die Einrichtung des Ausländerbeirats für die restliche Dauer seiner Wahlzeit, 
wenn er infolge des Ausscheidens von Mandatsträgern nicht mehr die gesetzliche Mindestzahl 
von drei Mitgliedern (85 Satz 1 HGO) au fweist. Zukünftig wird durch die neuen Sätze 5 und 6 
klargestellt, dass in diesen Fällen die betroffenen Gemeinden für die gänzliche bzw. die restliche 
Wahlzeit des Ausländerbeirats (§ 59 Satz 1 KWG i.V.m. § 86 Abs. 1 Satz 1) eine Integrations -
Kommission e inrichten müssen. Denn die Notwendigkeit des institutionalisierten Dialogs von 
deutschen und ausländischen Einwohnern stellt sich in allen Gemeinden, wenn der ausländische 
Teil der Einwohnerschaft mehr als 1.000 Köpfe zählt. Im Ergebnis werden danach alle Gemein-
den mit einem entsprechend hohen ausländischen Bevölkerungsanteil verpflichtet, sich der In-
tegration als eines besonders wichtigen gesellschaftspolitischen Zukunftsthemas in institutionali-
sierter Form für ihre örtliche Verantwortungsebene anzunehmen.  Den betroffenen Gemeinden 
steht es frei, die Integrations-Kommission nur für 5 Jahre bzw. für die restliche Dauer der Aus-
länderbeirats-Wahlzeit einzurichten, um es sodann erneut mit der Wahl eines Ausländerbeirats zu 
versuchen, oder aber durch Änderung der Hauptsatzung (vgl. § 85 HGO) den Wechsel der Betei-
ligungsform auf Dauer zu vollziehen. 
Zu Abs. 2 und Abs. 3 
Auch für die Wahl der Ausländerbeiräte soll die erforderliche Mindestwohnsitzdauer von bisher 
drei Monaten für das aktive Wahlrecht (§ 86 Abs. 2 S atz 1 HGO) und sechs Monaten für das 
passive Wahlrecht (§ 86 Abs. 3 Satz 1 HGO) abgesenkt werden. Der Entwurf schlägt vor, ent-
sprechend der Absenkung der Mindestwohnsitzdauer für das aktive und passive Wahlrecht für die 
Wahl der Gemeindevertretungen (vgl. Begründung zu Art. 1 Nr. 7 und 8 des Entwurfs) auch für 
die Ausländerbeiratswahlen zukünftig für das aktive Wahlrecht einen Aufenthalt von 6 Wochen 
vor dem Wahltag und für das passive Wahlrecht von 3 Monaten vor dem Wahltag zu fordern.  
 
Zu Art. 1 Nr. 22 (§ 88 HGO) 
Um die Bedeutung des Ausländerbeirats zu unterstreichen, soll ihm in für die ausländische Ein-
wohnerschaft wichtigen Angelegenheiten ein Antragsrecht zu den Sitzungen der Gemeindevertre-
tung eingeräumt werden. Schon nach der gegenwärtigen Rechtslage wird das Antragsrecht in der 
Gemeindevertretung nicht nur den Mandatsträgern, sondern auch bestimmten Externen einge-
räumt (vgl. § 58 Abs. 5 Satz 2 HGO i.V.m. § 56 Abs. 1 Satz 2 HGO). Der Antrag muss zu einem 
bestimmten, in der Geschäftsordnung festzulege nden Zeitpunkt vor der Sitzung bei dem Vorsit-
zenden der Gemeindevertretung eingehen (Verweisung auf § 58 Abs. 5 Satz 3 HGO).  
 
Zu Art. 1 Nr. 23 (§ 89 HSOG) 
Zu Abs. 1 
Die Integrations -Kommission ist eine zur dauernden Verwaltung eines einzelnen Geschäftsbe-
reichs eingesetzte Kommission im Sinne von § 72 Abs. 1 HGO. Eine Besonderheit ergibt sich 
aber daraus, dass der Gemeindevorstand eine solche Kommission – jedenfalls als Ersatz für den 
Ausländerbeirat – nur einsetzen kann, wenn die Gemeindevertretung dazu dur ch Änderung der 
Hauptsatzung (vgl. § 85 Satz 2 HGO) die Möglichkeit dazu geschaffen hat. Weitere Besonderhei-
ten zu § 72 Abs. 2 und Abs. 4 HGO ergeben sich aus den in § 89 HGO neu enthaltenen Spezial-
regelungen.

Hessischer Landtag   ·   20. Wahlperiode   ·   Drucksache 20/1644 25 
 
Abweichend zu § 72 Abs. 2 Satz 1 HGO besteht d ie Integrations-Kommission immer (auch) aus 
sachkundigen Einwohnern, also nicht nur, „wenn dies tunlich erscheint“. Die sachkundigen Ein-
wohnerinnen und Einwohner werden von der Gemeindevertretung gewählt, und zwar auf Vor-
schlag der Interessenvertretungen der Migranten. Wählbar als sachkundige Einwohner sind gem. 
§ 89 Abs. 1 Satz 1 HGO Einwohner ohne deutschen Pass, unabhängig davon , ob sie aus der 
Europäischen Union oder aus sog. Drittstaaten stammen, in Deutschland eingebürgerte (ehema-
lige) Ausländer und d eutsch-ausländische Doppelstaater. Um die Bedeutung der Interessen der 
ausländischen Einwohner zu unterstreichen, müssen die sachkundigen Einwohner mindestens die 
Hälfte der Kommissions-Mitglieder ausmachen. 
Gemäß § 89 Abs. 1 Satz 2 HGO soll sich diese Per sonengruppe zur Hälfte aus Frauen zusam-
mensetzen.  
Außerdem soll sich gem. § 89 Abs. 1 Satz 3 in der Zusammensetzung der Integrations -Kommis-
sion nach Möglichkeit die Nationalitäten -Herkunft der in der Gemeinde lebenden ausländischen 
Einwohnerschaft (i.S.v. § 84 Satz 1 HGO) widerspiegeln.  
Zu Abs. 2 
Die Integrations -Kommission soll neben dem Bürgermeister einen Co -Vorsitzenden aus der 
Gruppe der sachkundigen Einwohner haben. 
Zu Abs. 3 
Die Rechte der Integrations-Kommission sind dem Ausländerbeirat nachgebildet (Verweisung auf 
§ 88 Abs. 2 HGO). 
Zu Abs. 4 
Die Integrations-Kommission tagt mindestens viermal im Jahr.  
Eine ausdrückliche Berichtspflicht von Hilfsorganen gegenüber den Hauptorganen (§ 9 HGO) ist 
in der HGO bisher nicht enthalten. Grundsätzlich sind dem Landesrecht jedoch Berichtspflichten 
nicht fremd (vgl. z.B. § 7 Abs. 7 und insbesondere Abs. 9 HGlG). In Anbetracht der gesellschaft-
lichen Bedeutung der Integration wird daher in § 89 Abs. 3 Satz 2 HGO eine jährliche Berichts-
pflicht der Integrations-Kommission gegenüber der Gemeindevertretung vorgeschrieben. 
 
Zu Art. 1 Nr. 24 (§ 97 HGO) 
Die Streichung des bisherigen Abs . 2 basiert auf dem Wunsch des HSGB. Die Vorschrift stellt 
ein hohes bürokratisches Erfordernis für die Kommunen dar, verzögert das Aufstellungsverfahren 
und birgt das Risiko, bei Nichtbeachtung die Rechtmäßigkeit der Haushaltssatzung zu gefährden. 
In der Praxis wird von der Informationsmöglichkeit leider selten Gebrauch gemacht. Interessierte 
Bürger haben auch nach der Streichung der Pflicht zur öffentlichen Auslegung des Entwurfs wei-
terhin im Rahmen der öffentlichen Sitzungen der Gemeindevertretung die Möglichkeit, sich über 
die Haushaltsaufstellung zu informieren. Der Haushaltssatzung wird zudem nach der Beschluss-
fassung öffentlich bekannt gemacht und der Haushaltsplan wird öffentlich ausgelegt.  
 
Zu Art. 1 Nr. 25 (§ 112 HGO) 
Der bisherige § 112 enthielt Re gelungen sowohl zum Jahresabschluss als auch zum Gesamtab-
schluss und war auf grund seines Umfangs für den Gesetzesanwender schwer verständlich. Um 
die Übersichtlichkeit zu erhöhen, werden die Regelungsbereiche getrennt und die Regelung zum 
Gesamtabschluss wird in einen neuen getrennten § 112a überführt. Inhaltlich bleiben die Anfor-
derungen zum Jahresabschluss unverändert.  
 
Zu Art. 1 Nr. 26 (§§ 112a und 112b HGO neu) 
Zu § 112a HGO neu 
Der Gesamtabschluss wird nunmehr in einem eigenständigen Paragrafen geregelt. Die inhaltlichen 
Anforderungen bleiben unverändert. Zu gunsten der Kommunen wird der Zeitpunkt, zu dem ein 
Gesamtabschluss erstmalig spätestens zu erstellen ist, bis zum Haushaltsjahr 2021 verlängert.  
Die Anzahl der Gemeinden, die einen Gesamtabschluss  aufstellen müssen, wird jedoch entspre-
chend der Koalitionsvereinbarung erheblich vermindert. Dazu wird ein Befreiungstatbestand in 
dem folgenden § 112b geschaffen.  
Zusätzlich zum neu eingeführten Befreiungstatbestand in § 112b gilt die erlassrechtliche Regelung 
zur Konkretisierung der Aufgabenträger mit nachrangiger Bedeutung gem. § 112a Abs. 2 Satz 2 
fort, die nicht in die Zusammenfassung der Jahresabschlüsse für den Gesamtabschluss einzube-
ziehen sind. Nach dem Erlass des Hessischen Ministeriums des Inne rn und für Sport vom 22. 
August 2016 liegt eine nachrangige Bedeutung für die Gesamtheit der in Abs. 1 Nr. 1  bis 6 
genannten Aufgabenträger vor, wenn diese zusammen den Wert von 20 % der in der Vermögens-
rechnung der Gemeinde ausgewiesenen Bilanzsumme für das Jahr der Aufstellung und das Vor-
jahr nicht übersteigen. Bezogenen auf einzelne Aufgabenträger liegt eine nachrangige Bedeutung 
vor, wenn der auf die Gemeinde entfallende Anteil de r ordentlichen Erträge und der Anteil an 
der Bilanzsumme 5 % der Summe aller ordentlichen Erträge bzw. 5 % der Bilanzsumme aller 
o.g. Aufgabenträger der Gemeinde nicht übersteigen.

26 Hessischer Landtag   ·   20. Wahlperiode   ·   Drucksache 20/1644  
 
Vom Gesamtabschluss unberührt bleibt jedoch die Verpflichtung zur Vorlage des Beteiligungsbe-
richtes gem. § 123a HGO.  
 
Zu § 112b HGO neu 
Diese Regelung setzt die Festlegung im Koalitionsvertrag um, insbesondere die kleineren Städte 
und Gemeinden (unter 20 .000 Einwohnern) zur Erleichterung ihres Verwaltungsaufwands von 
der derzeitigen Pflicht zur Aufstellung eines doppischen Gesamtabschlusses – unter Berücksich-
tigung des jeweiligen Risikos ihrer Beteiligung – auszunehmen und stattdessen einen erweiterten 
Beteiligungsbericht zu verlangen (Seite 136, Zeile 5860).  
Nach der Kommunalabfrage des HMdIS zum 30.06.2019 ergeben sich daraus folgende Zahlen: 
141 Kommunen (= 32 % aller Kommunen) sind noch nach derzeitiger Rechtslage verpflichtet, 
einen Gesamtabschluss aufzustellen, weil sie berücksichtigungsfähige Auslagerungen gem. § 112a 
Abs. 1 HGO neu besitzen. Davon sind 119 kreisangehörige Städte und Gemeinden. Mit der Be-
freiung für Gemeinden unter 20 .000 Einwohnern entfällt der Verwaltungsaufwand (poten ziell) 
für 77 Gemeinden, sodass nur noch 42 kreisangehörige Städte und Gemeinden über 2 0.000 Ein-
wohner und insgesamt 64 Kommunen (= 14 % aller Kommunen) grundsätzlich zum Gesamtab-
schluss verpflichtet bleiben. Mindestens 86 % aller Kommunen müssen nach der neuen Gesetzes-
lage keinen Gesamtabschluss mehr vorlegen.  
Die Befreiung umfasst auch den zusammengefassten Jahresabschluss als Vorstufe.  
Mit dieser Regelung kommt das Land Hessen den Gemeinden weit entgegen und trägt erheblich 
zur Verwaltungsvereinfachung auf der kommunalen Ebene bei.  
Gemeinden zwischen 20.000 und 50.000 Einwohnern sind nur noch dann zum Gesamtabschluss 
verpflichtet, wenn sie Aufgabenträger über eine Mehrheitsbeteiligung besitzen, die eine so große 
Bilanzsumme ausmachen, dass diese 20 % gegenüber der Bilanzsumme in der Vermögensrech-
nung der Gemeinde betragen. Die bislang auch erfassten Minderheitsbeteiligungen werden dabei 
nicht mehr berücksichtigt. Zur Erfassung der finanziellen Risiken außerhalb des Kernhaushaltes 
und für eine realitätsgerechte Abbildung der Zahlungsströme innerhalb des Konzerns Kommune 
ist es in dieser ge meindlichen Größenklasse und bei Überschreiten der zuvor genannten Bilanz-
summe auch weiterhin geboten, einen Gesamtabschluss aufzustellen.  
Gemeinden unter 20.000 Einwohnern, die freiwillig einen Gesamtabschluss aufstellen, haben nur 
die vollzugskonsolidierenden Aufgabenträger gem. Abs. 2 zu berücksichtigen.  
Um die finanziellen Risiken bei den Aufgabenträgern der Gemeinde außerhalb des Kernhaushaltes 
weiterhin einschätzen zu können, ist beim Entfallen der Pflicht zum Gesamtabschluss ein „erwei-
terter Beteiligungsbericht“ aufzustellen, der zusätzlich zum ohnehin für alle Kommunen beste-
henden Anwendungsbereich des § 123 Abs. 1 HGO (Unternehmen in der Rechtsform des Privat-
rechts) noch die Aufgabenträger in § 112a Abs. 1 Nr. 1 und 3 bis 6 enthält.  
Gegenüber dem Gesamtabschluss ist der Aufwand für den Beteiligungsbericht erheblich geringer. 
Denn es ist keine Zusammenfassung der Jahresabschlüsse der Aufgabenträger vorzunehmen und 
außerdem entfällt die Pflicht zur Beifügung einer Kapitalflussrechnung und eines Gesamtberichtes.  
Vorgenannte Regelungen zum Gesamtabschluss gelten entsprechend für besondere Kommunal-
verbände (Landeswohlfahrtsverband bzw. Regionalverband FrankfurtRheinMain) sowie für kom-
munale Zusammenschlüsse nach § 2 des Gesetzes über Kommunale Gemeinschaftsarbeit (Zweck-
verband bzw. Gemeinsame Kommunale Anstalt), sofern diese über Aufgabenträger von nicht 
nachrangiger Bedeutung verfügen. Maßgeblich für die Einwohnerzahl ist in diesen Fällen die 
Einwohnerzahl der Mitgliedskommunen. Bei den Landkreisen tritt der Begriff des „Kreisangehö-
rigen“ an die Stelle des „Einwohners“. Kreisangehöriger ist, wer im Kreisgebiet seinen Wohnsitz 
hat (§ 7 HKO). Alle Landkreise haben (deutlich) mehr als 50.000 Kreisangehörige. 
 
Zu Art. 1 Nr. 27 (§ 115 HGO) 
Redaktionelle Folgeänderung durch die Novelle des § 97 HGO. 
 
Zu Art. 1 Nr. 28 (§ 123a HGO) 
Der neue Satz 2 in Abs. 1 trägt dem Umstand Rechnung, dass die Berichte in der Praxis oftmals 
mit einer Verzögerung von mehreren Jahren aufgestellt werden und daher für die Gemeindever-
treter keine adäquate Informationsgrundlage über die Beteiligungen und d ie finanziellen Auswir-
kungen mehr darstellen. Um einen Gleichklang mit den Fristen für die Gesamtabschlüsse in  
§ 112a Abs. 6 HGO zu erreichen, muss die Gemeinde den Bericht zukünftig innerhalb von  
9 Monaten nach Ablauf des Haushaltsjahres aufstellen. 
 
Zu Art. 1 Nr. 29 (§ 129 Satz 1 HGO) 
Redaktionelle Folgeänderung aufgrund der Neufassung des § 4a HGO. 
 
Zu Art. 1 Nr. 30 (§ 131 HGO) 
Die Novellierung des § 131 HGO dient der Umsetzung des in der Koalitionsvereinbarung (S. 137, 
Zeile 5915) festgelegten Ziels, „die Aufgaben der kommunalen Rechnungsprüfungsämter und der

Hessischer Landtag   ·   20. Wahlperiode   ·   Drucksache 20/1644 27 
 
überörtlichen Prüfung kommunaler Körperschaften beim Hessischen Rechnungshof stärker zu 
verzahnen“. 
Zu Abs. 1 
Die überörtliche Prüfung kommunaler Körperschaften hat festzustellen, ob die Verwaltung recht-
mäßig, sachgerecht und wirtschaftlich geführt wird. Dabei ist grundsätzlich auf vergleichender 
Grundlage zu prüfen (§ 3 Abs. 1 ÜPKKG).  
Eine Nachschau der abgeschlossenen Prüfung durch die überörtliche Prüfung kommunaler Kör-
perschaften erfolgt in der Regel im nächsten Prüfungsturnus. Der Prüfungsturnus beträgt für Kör-
perschaften mit besonderer Bedeutung mindestens einmal in einem Zeitraum von fünf Jahren. Für 
andere Körperschaften kann es auch ein längerer zeitlicher Abstand sein.  
Die örtliche Rechnungsprüfung ist zeitlich und sachlich näher an der geprüften Körperschaft als die 
überörtliche Prüfung kommunaler Körperschaften. Durch die Übertragung der Nachschau an die 
örtliche Rechnungsprüfung der geprüften Körperschaft wird die Transparenz erhöht, es wird dar-
über berichtet, inwieweit die Empfehlungen der überörtlichen Prüfung Berücksichtigung fanden.  
Die allgemeinen Feststellungen der überörtlichen Prüfung kommunaler Körperschaften nach § 6 
Abs. 3 Satz 1 ÜPKKG enthalten nicht nur Informationen für d en Landtag und die Landesregie-
rung, sondern treffen auch Kernaussagen mit allgemeinen Handlungsempfehlungen aus der Ge-
samtschau der Vergleichenden Prüfung für die kommunalen Körperschaften. Durch die Einbezie-
hung dieser Feststellungen in die örtliche Rechn ungsprüfung werden sie in den Fokus gerückt, 
der Meinungsbildungsprozess mit dem Ziel der Beurteilung der Umsetzungsnotwendigkeit in den 
kommunalen Körperschaften wird angestoßen.  
Zu Abs. 3 
Die Empfehlungen allgemeiner Bedeutung dienen auch dazu, den Land tag und die Landesregie-
rung bei der Gesetzesfolgenabschätzung zu unterstützen. Eine weitere Aufgabe des Präsidenten 
des Hessischen Rechnungshofs ist es, den Landtag und die Landesregierung auf der Grundlage 
von Prüfungserfahrungen zu beraten.  
Die örtlich und sachlich an den geprüften Körperschaften nähere örtliche Rechnungsprüfung kann 
hier einen wertvollen Beitrag zur Qualitätssteigerung leisten, insbesondere mit Daten und Infor-
mationen. Eine Verzahnung ist unabdingbar.   
 
Zu Art. 1 Nr. 31 (§ 136 Abs. 2 HGO) 
Redaktionelle Folgeänderung aufgrund der Neufassung des § 4a HGO. 
 
Zu Art. 1 Nr. 32 (§ 149 HGO Übergangsvorschriften) 
Der bisherige – durch die sog. „Bürgerbeteiligungsnovelle vom 20. Dezember 2015 eingefügte – 
Text des § 149 („Übergangsvorschrift“) be traf Bürgerbegehren und Bürgerentscheide und hat 
sich durch Zeitablauf erledigt. Die Vorschrift kann also neu gefasst werden. 
Zu Abs. 1  
Die Änderung des § 36a (Fraktions-Mindeststärke) soll aus Gründen des Vertrauensschutzes nicht 
bereits in der noch bis zum 31. März 2021 laufenden Wahlzeit der Gemeindevertretungen greifen. 
Zu Abs. 2 
Die Konkretisierung der Inkompatibilität von Amt und Mandat in § 37 soll aus Vertrauensschutz-
gründen nicht bereits gelten für die Mandatsträger und Nachrücker in der noch bis zum 31. März 
2021 laufenden Kommunalwahlperiode. 
Zu Abs. 3 
Für Direktwahlen und Bürgerentscheide, deren Wahl - oder Abstimmungstag zum Zeitpunkt des 
Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits bestimmt und öffentlich bekannt gemacht worden ist, soll 
es für das aktive Wahl - und Stimmrecht beim rechtlichen Status quo ante und damit bei einer 
dreimonatigen Mindestwohnsitzdauer verbleiben, da die Rechtsänderung bei der Wahlvorberei-
tung bzw. bei der Vorbereitung einer Abstimmung unter Umständen nicht mehr berücksichtigt 
werden kann und in ein laufendes Wahl- oder Abstimmungsverfahren eingreifen würde.  
Zu Abs. 4 
Aus Rücksicht auf das Vertrauen der Wählerinnen und Wähler genießen die im November 2015 
gewählten gemeindlichen Ausländerbeiräte, deren (verlängerte) Wahlzeit noch bis zum 31. März 
2021 läuft, Bestandssc hutz. Will eine Gemeinde ab dem 1. April 2021 ihren Ausländerbeirat 
durch eine Integrations-Kommission ersetzen, so kann sie die entsprechenden Schritte unmittelbar 
nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes einleiten. Die Soll -Vorschrift des § 6 Abs. 2 Satz 2 , im 
letzten Jahr der Wahlzeit der Gemeindevertretungen, mithin ab dem 1. April 2020, keine wesent-
lichen Änderungen der Hauptsatzung mehr vorzunehmen, gilt ausdrücklich zur Vermeidung von 
Unklarheiten nicht für den durch dieses Gesetz ermöglichten Wechsel vom Grund-Modell „Aus-
länderbeirat“ zum Alternativ-Modell „Integrations-Kommission“. 
Zu Abs. 5 
Für die gleichzeitige Durchführung der Ausländerbeiratswahl mit den Gemeindewahlen müssen 
die unterschiedlichen Wahlzeiten angepasst werden. Während die Wahlzeit der Ausländerbeiräte

28 Hessischer Landtag   ·   20. Wahlperiode   ·   Drucksache 20/1644  
 
am 1. Dezember beginnt und deren Wahl im November stattfinden muss (§ 59 Satz 1 und 2 
KWG), beginnt die Wahlzeit der Gemeindevertretungen am 1. April und deren Wahl findet im 
März statt (§ 2 Abs. 1 und 2 KWG). Zur Angleichung der unter schiedlichen Wahlzeiten soll die 
Wahlzeit der bestehenden Ausländerbeiräte bis zum 31. März 2021 verlängert werden. Verfas-
sungsrechtlich bestehen gegen eine derartige Verlängerung der Wahlzeit keine Bedenken. Die 
vom Staatsgerichtshof des Landes Hessen mit  Urteil vom 7. April 1976 (StAnz. S. 815) aufge-
stellten Kriterien für eine Verlängerung der Wahlzeit der Gemeindevertretungen sind auch bei der 
vorgesehenen Verlängerung der Wahlzeit der Ausländerbeiräte erfüllt. Der Staatsgerichtshof hat 
eine gesetzliche Verlängerung einer laufenden Wahlzeit für verfassungsrechtlich zulässig angese-
hen, wenn die Verlängerung im Verhältnis zur Dauer der regulären Wahlzeit gering ist und durch 
wichtige Gründe des Gemeinwohls gerechtfertigt erscheint; dabei wurde eine fünfmona tige Ver-
längerung der damals vierjährigen Wahlzeit noch als gering angesehen. Die Wahlzeit der Auslän-
derbeiräte soll lediglich um vier Monate verlängert werden; diese Verlängerung ist unter Berück-
sichtigung einer Wahlzeit von fünf Jahren gering. Zudem soll  durch die gleichzeitige Durchfüh-
rung der Ausländerbeiratswahl mit den Gemeindewahlen durch die damit verbundene stärkere 
öffentliche Wahrnehmung ein höheres Interesse an einer Wahlteilnahme erzeugt werden. Dies 
dient dem in § 86 Abs. 1 Satz 1 HGO für die Ausländerbeiratswahlen einfachgesetzlich vorge-
schriebenen Grundsatz der Allgemeinheit der Wahl. 
Die nächste Wahlzeit der Ausländerbeiräte wird dann am 1. April 2021 beginnen und mit der 
Wahlzeit der Gemeindevertretungen und Ortsbeiräte synchronisiert sein. 
Zu Abs. 6 
Umgekehrt sollen auch die 43 Gemeinden, bei denen die Wahl des Ausländerbeirats im November 
2015 in Ermangelung von Wahlvorschlägen oder Bewerbern ausgefallen ist (§ 86 Abs. 1 Satz 3 
HGO), Vertrauensschutz genießen. Diese Gemeinden werden also n icht gezwungen, noch in der 
laufenden und bis zum 31. März 2021 verlängerten Ausländerbeirats-Wahlzeit eine Ausländerbe-
teiligung in institutionalisierter Form sicherzustellen. Entsprechendes gilt, wenn ein gewählter 
Ausländerbeirat in seiner noch bis zum 31. März 2021 laufenden Wahlzeit noch so viele Mitglie-
der verlieren sollte, dass er die gesetzliche Mindest-Mitgliederzahl nicht mehr erreichen sollte. 
 
Zu Art. 2 (Änderung der Hessischen Landkreisordnung) 
 
Zu Art. 2 Nr. 1 (§ 22 Abs. 1 Satz 1 HKO) 
Für die Kreiswahlen soll die Mindestwohnsitzdauer für das Wahlrecht und die Wählbarkeit (§ 22 
Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, § 23 Abs. 1 HKO) entsprechend der vorgeschlagenen Mindestwohnsitzdauer 
für die Wahl der Gemeindevertretungen und Ortsbeiräte abgesenkt werden (vgl. Be gründung zu 
Art. 1 Nr. 7 und 8 des Entwurfs). Für das aktive Wahlrecht soll die Mindestwohnsitzdauer von 
bisher 3 Monaten auf 6 Wochen vor dem Wahltag und für das passive Wahlrecht von bisher 6 
Monaten auf 3 Monate abgesenkt werden. Die Absenkung der Minde stwohnsitzdauer für das 
aktive Wahlrecht gilt über § 37 Abs. 1 Satz 1, 7 HKO auch für die Landratsdirektwahl; für das 
passive Wahlrecht enthält § 37 Abs. 2 Satz 1 HKO eine Sonderregelung, nach der ein Mindestau-
fenthalt im Landkreis nicht erforderlich ist.  
 
Zu Art. 2 Nr. 2 (§ 23 HKO) 
Für die vorgesehene Absenkung der Mindestwohnsitzdauer für das passive Wahlrecht wird auf 
die Begründung zu Art. 2 Nr. 1 und Art. 1 Nr. 6 verwiesen. § 23 Abs. 3 HKO ist überflüssig 
und kann aufgehoben werden, da sich der Verlust der Rechtsstellung eines Kreistagsabgeordneten 
bei Wegfall der Voraussetzungen der Wählbarkeit bereits aus § 33 Abs. 1 Nr.  2 KWG ergibt; 
vgl. Begründung zu Art. 4 Nr. 7 des Entwurfs. 
 
Zu Art. 2 Nr. 3 (§ 26a HKO) 
Vgl. die Begründung zu § 36a HGO. 
Die heraufgesetzte Fraktions-Mindeststärke in 26a HKO gilt über die Verweisungsnorm in § 20 
LWVG entsprechend auch für die Verbandsversammlung des Landeswohlfahrtsverbandes.  
 
Zu Art. 2 Nr. 4 (§ 27 HKO) 
Vgl. die Begründung zu § 37 HGO. 
Für die Mitgliedschaft von Arbeitnehmern des Landeswohlfahrtsverbands Hessen, des Regional-
verbands FrankfurtRheinMain und der Zweckverbände in der jeweiligen Vertretungskörperschaft 
ihrer Anstellungskörperschaft gilt die neue Gesetzeslage zur Inkompatibilität über Verweisungs-
normen entsprechend (§ 6 Abs. 3 LWV-G, § 11 Abs. 3 MetropolG und § 7 Abs. 2 KGG). 
 
Zu Art. 2 Nr. 5 (§ 29 HKO) 
Vgl. die Begründung zu § 50 Abs. 2 HGO. 
 
Zu Art. 2 Nr. 6 (§ 38 Abs. 2 HKO) 
Vgl. die Begründung zu § 42 Abs. 2 HGO.

Hessischer Landtag   ·   20. Wahlperiode   ·   Drucksache 20/1644 29 
 
Zu Art. 2 Nr. 7 (§ 39 HKO) 
Vgl. die Begründung zu § 43 HGO. 
In § 39 HKO geht es zwar ausschließlich um „Angestellte des Landes“, sodass für den Begriffs-
wechsel nicht auf den (nur) für Kommunen (und den Bund) geltenden TVöD verwiesen werden 
kann. Aber auch der TVH kennt die Unterscheidung zwi schen Angestellten und Arbeitern nicht 
mehr, sondern spricht einheitlich von Arbeitnehmern (§ 1 Abs. 1). 
Damit gehört auch in der HKO der Begriff des „Angestellten“ nunmehr der Vergangenheit an.  
 
Zu Art. 2 Nr. 8 (§ 66 HKO) 
Vgl. die Begründung zu § 149 HGO. 
 
Zu Art. 3 (Änderung des Landtagswahlgesetzes) 
 
Zu Art. 3 Nr. 1 (§ 2 LWG) 
Nach Art. 73 Abs. 1 HV sind für die Landtagswahl alle über 18 Jahre alten Deutschen im Sinne 
des Art. 116 Abs. 1 des Grundgesetzes stimmberechtigt, die in Hessen ihren Wohnsitz haben und 
nicht vom Stimmrecht ausgeschlossen sind; die nähere Ausgestaltung des aktiven Wahlrechts ob-
liegt nach Abs. 3 der Vorschrift dem Gesetzgeber. Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, Abs. 2 LWG 
setzt das Landtagswahlrecht bisher einen mindestens dreimonatigen W ohnsitz oder dauernden 
Aufenthalt in Hessen voraus. Die für eine Teilnahme am Kommunikationsprozess zwischen Volk 
und Staatsorganen erforderliche Vertrautheit mit den politischen, wirtschaftlichen und gesell-
schaftlichen Verhältnissen in Hessen kann allerdings im Zuge der neuen Kommunikationsformen 
und -mittel heute leichter als in der Vergangenheit erworben werden (vgl. Begründung zu Art. 1 
Nr. 7 des Entwurfs). Zur Gewährleistung des Grundsatzes der Allgemeinheit der Wahl sieht der 
Entwurf vor, dass zukünftig für das Landtagswahlrecht ein Wohnsitz oder dauernder Aufenthalt 
in Hessen von mindestens 6 Wochen vor dem Wahltag ausreichen soll. Dieser Mindestzeitraum 
wird auch unter Berücksichtigung der neuen Kommunikations- und Informationsmöglichkeiten als 
ausreichend, aber auch als erforderlich angesehen, um die für eine Teilnahme am Kommunikati-
onsprozess zwischen Volk und Staatsorganen notwendige Vertrautheit und Verbundenheit mit den 
örtlichen Verhältnissen zu erwerben. In den anderen Bundesländern ist die not wendige Aufent-
haltsdauer im Wahlgebiet für das aktive Wahlrecht unterschiedlich ausgestaltet. Während viele 
Bundesländer einen dreimonatigen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Land fordern, rei-
chen zum Teil auch ein Monat (Brandenburg), 37 Tage (Meck lenburg-Vorpommern, 6 Wochen 
(Schleswig-Holstein) oder sogar 16 Tage vor der Wahl (Nordrhein-Westfalen) für die Gewährung 
des aktiven Wahlrechts aus.  
 
Zu Art. 3 Nr. 2 (§ 4 LWG) 
Die Wählbarkeit für die Landtagswahl erfordert nach Art. 75 Abs. 2 HV nur ein Mindestalter 
von 18 Jahren; die weitere Ausgestaltung des passiven Wahlrechts ist nach Abs. 3 Satz 1 der 
Vorschrift dem Gesetzgeber vorbehalten. Bisher sieht § 4 LWG für das passive Wahlreicht u.a. 
einen mindestens einjährigen Mindestaufenthalt in Hessen vor. Der Entwurf schlägt vor, dass für 
das passive Wahlrecht zukünftig ein Mindestaufenthalt in Hessen von drei Monaten vor dem 
Wahltag ausreicht, vgl. Begründung zu Art. 3 Nr. 1 und Art. 1 Nr. 7 und 8 des Entwurfs. Ein 
dreimonatiger Mindestaufenthalt wird für das passive Landtagswahlrecht auch von den meisten 
anderen Bundesländern gefordert (Baden -Württemberg, Bayern, Berlin, Brandenburg, Bremen, 
Hamburg, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland und Schleswig -Holstein); einen ein-
jährigen Mindestaufenthalt sehen nur noch die Bundesländer Sachsen und Thüringen vor. 
 
Zu Art. 3 Nr. 3 (§ 15 LWG) 
Auf Ersuchen der Gemeindebehörden sind bei Bundestagswahlen zur Sicherstellung der Wahl-
durchführung die Behörden des Bundes, der bundesunmittelbaren Körperschaften,  Anstalten und 
Stiftungen des öffentlichen Rechts, der Länder, der Gemeinden, der Gemeindeverbände sowie 
der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen 
Rechts verpflichtet, aus dem Kreis ihrer Bediensteten unter  Angabe von Name, Vorname, Ge-
burtsdatum und Anschrift zum Zweck der Berufung als Mitglieder der Wahlvorstände Personen 
zu benennen, die im Gebiet der ersuchenden Gemeinde wohnen (§ 9 Abs. 5 BWahlG). Diese 
Daten können nach dem bisherigen § 15 Abs. 5 LWG und § 6 Abs. 5 KWG auch zur Sicherstel-
lung der Wahldurchführung für die Berufung zu Mitgliedern von Wahlvorständen für die Land-
tags- und Kommunalwahlen verwendet werden. Die Gemeindebehörden haben allerdings zuneh-
mend Schwierigkeiten bei der Besetzung der Wa hlvorstände. Zur Erleichterung der Bestellung 
der Wahlvorstände soll daher den Gemeindebehörden neben dem Zugriff auf die im Rahmen der 
Bundestagswahl erhobenen Daten auch bei Landtagswahlen ein eigenständiger Auskunftsanspruch 
im Vorfeld der jeweiligen Wahl gewährt werden. Durch diesen selbstständigen Anspruch ist auch 
bei einer unter Umständen großen Zeitspanne, die zwischen einer Bundestags- und Landtagswahl 
besteht, gewährleistet, dass für die Berufung als Mitglieder der Wahlvorstände auf eine aktuelle 
Datengrundlage und nicht mehr auf die ältere Datenerhebung im Zuge der Bundestagswahl zu-
rückgegriffen werden muss.

30 Hessischer Landtag   ·   20. Wahlperiode   ·   Drucksache 20/1644  
 
Zu Art. 3 Nr. 4 (§ 22 LWG) 
Im hessischen Landtags - und Kommunalwahlrecht bestehen keine ausdrücklichen gesetzlichen 
Vorgaben, ab welchem Z eitpunkt mit der Bewerberaufstellung begonnen werden darf, sodass 
Parteien und Wählergruppen zum Teil dazu übergegangen sind, die Bewerber für eine Wahl in 
einem sehr großen zeitlichen Abstand vor einer Wahl aufzustellen. Eine zu frühe Aufstellung der 
Bewerber für eine Wahl kann verfassungsrechtlich problematisch sein. Das durch Wahlen ent-
standene Parlament soll möglichst eine angemessene Vertretung der im Volk vertretenen maßgeb-
lichen Meinungen sein. Das Bewerberaufstellungsverfahren, welches die Grundlage für die später 
zur Wahl zugelassenen Wahlvorschläge ist, darf nicht in einem zu großen zeitlichen Abstand von 
der Wahl erfolgen, damit das Ergebnis der Abstimmungen am Wahltag noch dem politischen 
Willen der Mitglieder oder Vertreter einer Partei oder Wäh lergruppe entspricht. Zudem wären 
bei einer frühen Aufstellung der Wahlvorschläge auch neue Mitglieder einer Partei oder Wähler-
gruppen von der Bewerberaufstellung ausgeschlossen (Schreiber, BWG, 9. Aufl. 2013, § 21 Rd. 
31). Mit dem neuen § 22 Abs. 4 LWG soll aus Gründen der Rechtssicherheit klargestellt werden, 
dass die Aufstellung der Bewerber und Ersatzbewerber für die Landtagswahl durch eine Mitglie-
der- oder Vertreterversammlung frühestens 44 Monate nach Beginn der Wahlperiode des Hessi-
schen Landtags erfolgen darf; die Wahl der Vertreter für die Vertreterversammlung soll zukünftig 
frühestens 41 Monate nach Beginn der Wahlperiode zulässig sein. Entsprechende Fristen enthalten 
auch das Bundestagswahlrecht (§  21 Abs. 3 Satz 4 BWahlG) sowie die Wahlrechte der  meisten 
Bundesländer (Bayern, Baden -Württemberg, Brandenburg, Berlin, Bremen, Hamburg, Nieder-
sachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-
Holstein, Thüringen). Im Hinblick auf die fünfjährige Wahlperiode des Hessischen Landtags und 
die Verpflichtung zur Durchführung von Neuwahlen vor Ablauf der Wahlperiode (Art. 79 HV) 
stellen die vorgeschlagenen Fristen sicher, dass zwischen der Bewerberaufstellung und dem Zeit-
punkt der Wahl ein Zeitraum liegt, bei dem damit gerechnet werden kann, dass die Wahlvor-
schläge noch dem Willen der Mitglieder oder Vertreter einer Partei oder Wählergruppe entspre-
chen. Gleichzeitig gewährleisten die Fristen, dass die Parteien und Wählergruppen in ihrem Ver-
fahren zur Aufstellung der Wahl vorschläge nicht unangemessen zeitlich eingeschränkt werden 
und eine rechtzeitige Aufstellung der Wahlvorschläge vor Einreichungsschluss (§ 21 LWG) unter 
Beachtung der gesetzlichen Vorgaben möglich ist. Endet die Wahlperiode des Hessischen Land-
tags vorzeitig durch seine Auflösung nach Art. 80 HV, muss eine Neuwahl nach Art. 81 HV 
binnen 60 Tagen stattfinden. Die vorgesehene Regelung des § 22 Abs. 4 LWG stellt klar, dass in 
diesem Fall die Fristen für die Wahl der Vertreter und die Aufstellung der Bewerber und Ersatz-
bewerber nicht gelten. 
 
Zu Art. 3 Nr. 5 (§ 24 LWG) 
Redaktionelle Folgeänderung zur Änderung des § 22 LWG; vgl. Begründung zu Art. 3 Nr. 4 des 
Entwurfs. 
 
Zu Art. 3 Nr. 6 (§ 41 Abs. 1 LWG) 
Das Bundesverfassungsgericht kann Parteien, die nach ihren Zielen oder nach dem Verhalten 
ihrer Anhänger darauf ausgehen, die freiheitliche demokratische Grundordnung zu beeinträchti-
gen oder zu beseitigen oder den Bestand der Bundesrepublik Deutschland zu gefährden, nach Art. 
21 Abs. 2 GG für verfassungswidrig erklären. Nach § 46 Abs. 2 des Bundesverfassungsgerichts-
gesetzes kann die Feststellung dabei auf einen rechtlich oder organisatorisch selb stständigen Teil 
einer Partei beschränkt werden. Die Verfassungswidrigkeit von Parteien wurde vom Bundesver-
fassungsgericht bisher nur in zwei Fällen festgestellt. Mit Urteil vom 23. Oktober 1952 (Az.: 1 
BvB 1/51) wurde die Sozialistische Reichspartei und mit Urteil vom 17. August 1956 (Az.: 1 
BvB 2/51) die Kommunistische Partei Deutschlands für verfassungswidrig erklärt und aufgelöst. 
Nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts ergibt sich mit der Feststellung der Verfassungs-
widrigkeit einer Partei nach Art. 21 Abs. 2 GG zwingend und als unmittelbare Folge auch ein 
Mandatsverlust der Abgeordneten dieser Partei. Dies beschränkt sich allerdings auf die Abgeord-
neten im Bundestag und in den Landtagen bzw. Bürgerschaften, da die politische Willensbildung 
des Volkes im eigentlichen Sinne sich nur hier vollzieht. Wird eine Partei oder die Teilorganisa-
tion einer Partei durch das Bundesverfassungsgericht nach Art. 21 des Grundgesetzes für verfas-
sungswidrig erklärt, so verlieren bei Landtagswahlen nach dem bisherigen § 41 Abs. 1 LWG die 
Abgeordneten, die dieser Partei oder Teilorganisation zur Zeit der Antragstellung oder der Ver-
kündung des Urteils angehören, ihren Sitz. Sofern in Wahlkreisen gewählte Abgeordnete ihren 
Sitz verlieren, findet nach § 41 Abs. 2 LWG eine Ersatzwahl statt, bei der diese Abgeordneten 
nicht als Bewerber auftreten dürfen.  
Da die Mitgliedschaft in einer Partei oder Wählergruppe keine Voraussetzung für die Aufstellung 
in einem Wahlvorschlag für die Landtagswahl ist, lässt sich die Mitgliedschaft in einer für ver-
fassungswidrig erklärten und aufgelösten Partei oder einer rechtskräftig verbotenen Wählergruppe 
unter Umständen nicht zweifelsfrei ermitteln. Dabei sind die für eine Wahl auftretenden Bewerber 
einer Partei als deren zur Umsetzung ihrer Ziele berufenen Exponenten auch unabhängig von 
einer Mitgliedschaft eng mit den Zielen dieser Partei verbunden. Das BVerfG  hat sich in seiner 
damaligen Entscheidung vom 23. Oktober 1952 auch mit der Frage befasst, in welchem Zeitpunkt 
die Verbindung eines Abgeordneten mit einer Partei bestanden haben muss, damit dieser von der 
Rechtsfolge eines Parteiverbotes betroffen wird. Sofern die Verfassungswidrigkeit einer Partei

Hessischer Landtag   ·   20. Wahlperiode   ·   Drucksache 20/1644 31 
 
von Anfang bestanden hat, müssen nach Auffassung des Gerichts alle Abgeordneten ihren Sitz 
verlieren, die auf einen Wahlvorschlag dieser Partei gewählt worden sind, auch wenn sie inzwi-
schen ihre Verbindung zu d ieser Partei gelöst haben. Begründet wurde dieses damit, dass dem 
Mandat von Anfang an ein unheilbarer Makel anhaftet und der aufgrund eines Wahlvorschlags 
einer für verfassungswidrig erklärten Partei gewählte Abgeordnete materiell zu Unrecht in das 
Parlament gelangt ist. Das Gleiche muss auch für Abgeordnete gelten, die nicht aufgrund eines 
Wahlvorschlags der für verfassungswidrig erklärten Partei gewählt worden sind, ihr aber später 
beigetreten sind und im Zeitpunkt der Verkündung des Urteils angehören. In diesem Fall hat der 
Abgeordnete das Mandat zwar formell und materiell zu Recht erworben, es aber später für eine 
verfassungswidrige Partei ausgeübt, sodass auch er seines Mandats verlustig gehen muss, wenn 
er der Partei zur Zeit der Urteilsverkündung angehört; ist er vorher ausgeschieden, so verliert die 
Ausübung des Mandats ihren verfassungswidrigen Charakter. 
Die Neufassung des § 41 Abs. 1 LWG sieht unter Berücksichtigung dieser Rechtsprechung zu-
künftig bei den Abgeordneten einen Sitzverlust vor, die aufgrund eines Wahlvorschlags einer für 
verfassungswidrig erklärten Partei oder Teilorganisation gewählt worden sind oder dieser Partei 
oder Teilorganisation zum Zeitpunkt der Verkündung der Entscheidung angehören, soweit nicht 
in der Entscheidung etwas anderes bestimmt ist.  
Die Wähler eines Abgeordneten einer für verfassungswidrig erklärten Partei sind durch den Ver-
lust des Sitzes bzw. der Anwartschaft auf einen Sitz nicht beschwert, da das Verlangen, durch 
einen Bewerber einer verfassungswidrigen Partei vertreten zu sein, selbst verfassungswidrig wäre 
(BVerfG, Urteil vom 23. Oktober 1952, Az.: 1 BvB 1/51). 
 
Zu Art. 4 (Änderung des Hessischen Kommunalwahlgesetzes) 
 
Zu Art. 4 Nr. 1 (§ 6 KWG) 
Nach dem neuen § 6 Abs. 5 KWG sollen die Gemeindevorstände auch für die Vorbereitung der 
Kommunalwahlen die Möglichkeit erhalten, zum Zwecke der Berufung als Mitglieder der Wahl-
vorstände Auskunft von den Behörden des Landes, der Gemeinden, der Landkreise sowie der 
sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden juristisch en Personen des öffentlichen Rechts 
darüber zu erhalten, welche Bediensteten im Gebiet der ersuchenden Gemeinde wohnen. Es wird 
auf die Begründung zu Art. 3 Nr. 3 des Entwurfs verwiesen. 
 
Zu Art. 4 Nr. 2 (§ 6b KWG) 
Redaktionelle Folgeänderung zur Änderung des § 6 KWG (vgl. Begründung zu Art. 4 Nr. 1 des 
Entwurfs). 
 
Zu Art. 4 Nr. 3 (§ 11 Abs. 1 Satz 2 KWG) 
Nach § 11 Abs. 1 Satz 1 KWG muss ein Wahlvorschlag den Namen der Partei oder Wählergruppe 
und sofern sie eine Kurzbezeichnung verwenden auch diese tragen.  Nach Satz 2 der Vorschrift 
muss sich der Name von den Namen bereits bestehender Parteien und Wählergruppen deutlich 
unterscheiden. Mit dieser Vorschrift soll eine Namensgleichheit oder -ähnlichkeit ausgeschlossen 
und der Gefahr einer Verwechslung vorgebeugt werden. Dabei ist allerdings nach dem Gesetzes-
wortlaut nicht vorgeschrieben, dass sich auch etwaige Kurzbezeichnungen deutlich unterscheiden 
müssen. Mit der Änderung des § 11 Abs. 1 Satz 2 KWG soll klargestellt werden, dass sich nicht 
nur die Namen der Parteien oder Wählergruppen unterscheiden müssen, sondern auch deren 
Kurzbezeichnungen. Da Parteien und Wählergruppen vornehmlich durch ihre Kurzbezeichnung 
in der Öffentlichkeit und in der Wahlwerbung in Erscheinung treten und daher besonders diese 
zur Unterscheidbarkeit beiträgt, ist eine Erweiterung der deutlichen Unterscheidbarkeit auch auf 
die Kurzbezeichnung sinnvoll, um einer Verwechslungsgefahr wirksam vorzubeugen.  
 
Zu Art. 4 Nr. 4 (§ 12 Abs. 1 KWG) 
Um zu gewährleisten, dass aufgestellte Wahlvorschl äge nicht in einem zu großen zeitlichen Ab-
stand zu den Wahlen aufgestellt werden und damit unter Umständen nicht mehr dem Willen der 
zur Aufstellung berufenen Mitglieder oder Vertreter einer Partei oder Wählergruppe entsprechen, 
sollen auch für die Aufstel lung der Wahlvorschläge für die allgemeinen Kommunalwahlen Auf-
stellungsfristen eingeführt werden. Nach dem neuen § 12 Abs. 1 Satz 3 KWG darf aus Gründen 
der Rechtssicherheit zukünftig mit der Wahl der Vertreter für die Vertreterversammlung nicht 
früher als 18 Monate und mit der Aufstellung der Bewerber für die Wahlvorschläge nicht früher 
als 15 Monate vor Ablauf der Wahlzeit begonnen werden. Die Fristen gelten nicht, wenn in einem 
Wahlprüfungsverfahren die Wiederholung der Wahl im ganzen Wahlkreis angeordne t wurde, da 
in diesem Fall grundsätzlich neue Wahlvorschläge aufgestellt werden müssen (vgl. § 30 Abs. 3 
KWG) und für die Wiederholung der Wahl nur 4 Monate nach Rechtskraft der Entscheidung zur 
Verfügung stehen. Für die Direktwahlen und Ausländerbeiratswahlen gilt die Vorschrift über die 
Verweisungen in § 41 Satz 1 KWG und § 61 KWG entsprechend; statt auf den Ablauf der Wahl-
zeit muss bei Direktwahlen auf das Ende der Amtszeit abgestellt werden. Im Übrigen wird auf 
die Begründung zu Art. 3 Nr. 4 des Entwurfs verwiesen.

32 Hessischer Landtag   ·   20. Wahlperiode   ·   Drucksache 20/1644  
 
Zu Art. 4 Nr. 5 (§ 14 KWG) 
Nach § 14 Abs. 2 Satz 1 KWG können nach Ablauf der Frist für die Einreichung eines Wahlvor-
schlags (§ 13 Abs. 1 KWG) nur noch Mängel gültiger Wahlvorschläge behoben werden. In Satz 2 
der Vorschrift sind die Mängel aufgeführt, die zur Ungültigkeit eines Wahlvorschlags führen. Da-
nach liegt ein gültiger Wahlvorschlag nicht vor, wenn die Form oder Frist des § 13 Abs. 1 KWG 
nicht gewahrt ist, die erforderlichen gültigen Unterschriften fehlen (§ 11 Abs. 3 und 4 KWG), der 
Nachweis über die Versammlung zur Aufstellung der Bewerber nicht erbracht ist (§ 12 Abs. 3 
KWG) oder der Nachweis über die Wahlberechtigung der Unterzeichner des Wahlvorschlags fehlt 
(§ 11 Abs. 4 KWG). Abweichend vom Bundestags - und Landtagswahlrecht (vgl. § 25 Abs. 2  
Satz 2 Nr. 5 BWahlG, § 24 Abs. 2 Satz 2 Nr. 5 LWG) führt bei Kommunalwahlen eine bei Einrei-
chungsschluss fehlende Zustimmungserklärung eines Bewerbers nach § 11 Abs. 2 Satz 3 KWG nicht 
zu einer Teilungültigkeit eines Wahlvorschlags und kann bisher noch bis zur Zulassung des Wahl-
vorschlags beigebracht werden. Dies erschwert allerdings die Prüfung der Zulassung der Wahlvor-
schläge. Für diese Prüfung steht dem Wahlleiter nur ein kurzer Zeitraum zur Verfügung (Einrei-
chungsschluss: 69 Tag vor der Wahl, 18 Uhr (§ 13 Abs. 1 KWG); Tag der Zulassung: 58. Tag vor 
der Wahl (§ 15 Abs. 1 KWG)). Da zudem die Anzahl der Bewerber auf den Wahlvorschlägen nicht 
begrenzt ist, muss unter Umständen kurz vor der Zulassung der Wahlvorschläge eine erhebliche 
Anzahl an Zustimmungserklärungen geprüft werden. Zukünftig soll entsprechend dem Bundestags- 
und Landtagswahlrecht auch bei Kommunalwahlen die Beifügung der Zustimmungserklärungen der 
Bewerber schon zum Einreichungsschluss der Wahlvorschläge verpflichtend sein. Nach dem neuen 
§ 14 Abs. 2 Satz 2 KWG soll ein Wahlvorschlag daher auch bei einer bei Einreichungsschluss 
fehlenden Zustimmungserklärung insoweit ungültig sein. Dies hat zur Folge, dass betroffene Be-
werber aus dem Wahlvorschlag nach § 15 Abs. 2 Satz 2 KWG gest richen werden müssen. Die 
Vorgabe schränkt die Wahlvorschlagsträger bei der Aufstellung der Wahlvorschläge nicht unzumut-
bar ein.  Die Beifügung der Zustimmungserklärungen der Bewerber zu dem Wahlvorschlag nach  
§ 23 Abs. 4 Nr.  1 KWO gehört zu den Obliegenh eiten des Wahlvorschlagsträgers. Das amtliche 
Vordruckmuster für die Zustimmungserklärung nach § 11 Abs. 2 Satz 3 KWG wird rechtzeitig vor 
den Kommunalwahlen nach § 114 Abs. 2 KWO von dem für das Kommunalwahlrecht zuständigen 
Ministerium im Internet veröffentlicht. Da der Vordruck von dem Bewerber nur unterzeichnet wer-
den muss und es keiner amtlichen Mitwirkung bedarf, können Zustimmungserklärungen auch noch 
kurzfristig beigebracht werden. Die Vorgabe würde über die Verweisungen in § 40 Satz 1 KWG 
und § 58 Satz 1 KWG auch für Direktwahlen und Ausländerbeiratswahlen gelten. 
 
Zu Art. 4 Nr. 6 (§ 22 Abs. 6 KWG) 
Bei der Verteilung der Sitze auf der Grundlage des endgültigen Wahlergebnisses für die allgemei-
nen Kommunalwahlen bleiben nach § 22 Abs.  6 KWG bisher Bew erber unberücksichtigt, die 
verstorben sind oder ihre Wählbarkeit verloren haben. Es besteht allerdings eine Regelungslücke 
für den Fall, dass ein gewählter Bewerber gegenüber dem Wahlleiter noch vor der Feststellung 
des endgültigen Wahlergebnisses bzw. vo r Beginn der Wahlzeit auf seine Anwartschaft auf ein 
Mandat verzichtet. Da der Erwerb der Rechtsstellung eines Vertreters kraft Gesetzes erfolgt und 
nicht von der Zustimmung eines gewählten Bewerbers abhängt (vgl. § 23 Abs. 1 KWG), müsste 
der gewählte Bewerber in diesem Fall zunächst die Rechtsstellung eines Vertreters erwerben und 
könnte erst dann nach § 33 Abs. 1 Nr. 1 KWG auf sie verzichten. Durch die Neufassung des  
§ 22 Abs. 6 KWG sollen gewählte Bewerber zukünftig kraft Gesetzes auch dann von der Vert ei-
lung der Sitze ausgeschlossen sein, wenn sie vor dem Erwerb der Rechtsstellung eines Vertreters 
nach § 23 Abs. 1 KWG gegenüber dem Wahlleiter schriftlich ihren Verzicht auf ihre Anwartschaft 
erklärt haben. 
 
Zu Art. 4 Nr. 7 (§ 33 Abs. 1 Nr. 2 KWG) 
Nach § 33 Abs. 1 Nr. 2 KWG verliert ein Vertreter seinen Sitz durch Verlust der Wählbarkeit oder 
der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter sowie durch Eintritt eines Hinderungsgrundes für 
die Mitgliedschaft in der Vertretungskörperschaft (§ 37, § 65 Abs. 2 HGO, § 27, § 36 Abs. 2 der 
HKO). Die Vorschrift regelt nach ihrem Wortlaut nur den nachträglichen Verlust der Wählbarkeit 
oder der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter sowie den nachträglichen Eintritt eines Hin-
derungsgrundes, da Fälle, in denen die Wählbarkeit schon zum Zeitpunkt der Wahl nicht bestand 
bzw. vor dem Mandatserwerb weggefallen ist, entweder bei der erstmaligen Verteilung der Sitze 
nach §§ 23 Abs. 1, 22 Abs. 6 KWG oder bei der Wahlprüfung nach § 26 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 KWG 
hätten berücksichtigt werden müssen. Eine Regelungslücke besteht für den Fall, dass ein Bewerber 
schon während der Wahl seine Wählbarkeit verloren hat und dieses erst nach der Wahlprüfung 
bekannt geworden ist. Eine entsprechende Rechtslage besteht auch, wenn ein Hinderungsgrund für 
die Mitgliedschaft in der Vertretungskörperschaft schon vor der Wahl bestand bzw. vor der Man-
datsverteilung eintrat und dies erst nach Abschluss der Wahlprüfung bekannt wurde. Der VGH geht 
bei einem von Anfang an bestehenden Wegfall der  Wählbarkeit, der erst später bekannt wird, in 
entsprechender Anwendung des § 33 Abs. 1 Nr. 2 KWG ebenfalls von einem Mandatsverlust aus 
(vgl. Hess. VGH, Urteil v. 12.11.2009, 8 A 1621/08). Nach der Neufassung des § 33 Abs. 1  
Nr. 2 KWG soll zukünftig ein Verlust der Rechtsstellung eines Vertreters immer dann eintreten, 
wenn eine Voraussetzung der jederzeitigen Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentli-
cher Ämter wegfällt oder eine Inkompatibilität eintritt; dabei ist es nicht entscheidend, wann eine 
der Voraussetzungen fehlt bzw. wann ein Hinderungsgrund eintritt. Nach dem Vorbild der Regelung

Hessischer Landtag   ·   20. Wahlperiode   ·   Drucksache 20/1644 33 
 
des § 46 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BWahlG soll die Änderung daher der gesetzlichen Klarstellung dienen, 
dass die Wählbarkeit zu jedem Zeitpunkt vorliegen muss (vgl. dazu auch BVerfG, Beschluss vom 
3. Mai 1956, Az.: 1 BvC 1/55). Ist der Verlusttatbestand einmal erfüllt, kann der Mangel auch 
durch einen späteren erneuten Erwerb der Wählbarkeit nicht geheilt werden.   
 
Zu Art. 4 Nr. 8 (§ 35 KWG) 
§ 35 Abs. 1KWG sieht für den Fall, dass eine Partei oder eine ihrer Teilorganisationen durch das 
Bundesverfassungsgericht nach Art. 21 GG für verfassungswidrig erklärt wird oder eine Wähler-
gruppe als Ersatzorganisation einer für verfassungswidrig erklärten Partei oder aus anderen Grün-
den rechtskräftig verboten wird, einen Sitzverlust der Vertreter bzw. einen Verlust der Anwart-
schaft bei nachrückenden Bewerbern vor, die der Partei, Ersatzorganisation oder Wählergruppe 
zur Zeit der Antragstellung oder der Verkündung der Entschei dung angehört haben. Während 
sich nach Auffassung des BVerfG mit der Feststellung der Verfassungswidrigkeit einer Partei 
nach Art. 21 Abs. 2 GG zwingend und als unmittelbare Folge auch ein Mandatsverlust der Ab-
geordneten dieser Partei bei Bundestags- und Landtagswahlen ergibt, bedarf es für den Sitzverlust 
bei Kommunalwahlen einer eigenen gesetzlichen Grundlage, da auf der Ebene der Gebietskörper-
schaften nicht eigentlich politische Entscheidungen fallen und die Gebietskörperschaften vielmehr 
in erster Linie  Träger von Verwaltungsaufgaben sind (BVerfG, Urteil vom 23. Oktober 1952, 
Az.: 1 BvB 1/51). § 35 Abs. 1 KWG knüpft den Sitzverlust bzw. den Verlust einer Anwartschaft 
auf ein Mandat allerdings wie § 41 Abs. 1 LWG ausschließlich an die Angehörigkeit zu der  für 
verfassungswidrig erklärten Partei zum Zeitpunkt der Antragstellung oder der Verkündung des 
Urteils. Dem Wahlleiter, der nach § 35 Abs. 3 KWG das Ausscheiden der Vertreter und das 
Leerbleiben der Sitze bzw. im Fall des § 35 Abs. 2 Satz 2 KWG die nachr ückenden Vertreter 
feststellen muss, obliegt damit die Prüfung, ob ein Bewerber Mitglied der betroffenen Partei zu 
den vorgenannten Zeitpunkten war. Da kommunalwahlrechtlich die Mitgliedschaft in einer Partei 
oder Wählergruppe keine Voraussetzung für die A ufstellung in einem Wahlvorschlag ist, lässt 
sich die Mitgliedschaft in einer für verfassungswidrig erklärten und aufgelösten Partei oder einer 
rechtskräftig verbotenen Wählergruppe unter Umständen nicht zweifelsfrei ermitteln. Da nach 
der Rechtsprechung der Sitzverlust bei Kommunalwahlen nicht eine unmittelbare Folge aus der 
Feststellung der Verfassungswidrigkeit einer Partei nach Art. 21 Abs. 2 GG ist, ordnet die Neu-
fassung des § 35 Abs. 1 Satz 1 KWG entsprechend der vorgeschlagenen Fassung des § 41  
Abs. 1 LWG (vgl. Begründung zu Art. 3 Nr. 6 des Entwurfs) in allen Fällen kraft Gesetzes einen 
Sitz-verlust an, in denen Bewerber auf grund eines Wahlvorschlags einer für verfassungswidrig 
erklärten Partei oder Teilorganisation gewählt worden sind oder dieser P artei oder Teilorganisa-
tion zum Zeitpunkt der Verkündung der Entscheidung angehört haben. Da es nach § 33 Abs. 1 
Parteiengesetz verboten ist, Organisationen zu bilden, die verfassungswidrige Bestrebungen einer 
nach Art. 21 Abs. 2 GG i.V.m. § 46 des Bundesv erfassungsgerichtsgesetz verbotenen Partei an 
deren Stelle weiter verfolgen (Ersatzorganisation) oder bestehende Organisationen als Ersatzor-
ganisationen fortzuführen, soll der bei Parteien und deren Teilorganisationen vorgesehene Sitz-
verlust nach § 35 Abs.  1 Satz 1 KWG nach Satz  2 der Neuregelung entsprechend auch für den 
Fall gelten, dass eine Wählergruppe als Ersatzorganisation einer für verfassungswidrig erklärten 
Partei rechtskräftig verboten wird. Daneben soll dies auch gelten, wenn eine Wählergruppe a us 
anderen Gründen verboten wird. Einen entsprechenden Sitzverlust sieht auch Art. 49 Abs. 1 des 
bayerischen Gemeinde- und Landkreiswahlgesetzes vor.   
 
Zu Art. 4 Nr. 9 (§ 59 KWG) 
§ 59 KWG regelt bisher die Wahlzeit der Ausländerbeiräte und enthält eine Er mächtigung zur 
Bestimmung des Wahltags. Da sich zukünftig die Wahlzeit der Ausländerbeiräte kraft Gesetzes 
nach der Wahlzeit der Gemeindevertretungen richtet und die Wahl gleichzeitig mit der Wahl der 
Gemeindevertreter durchgeführt werden soll (vgl. die No velle zu § 86 Abs. 1 HGO), ist die 
Vorschrift überflüssig und kann aufgehoben werden. 
Der Wahltag der Ausländerbeiratswahlen ergibt sich zukünftig – ebenso wie der Wahltag der 
Ortsbeiratswahlen (§ 82 Abs. 1 HGO) – aus der Verordnung der Landesregierung über den Wahl-
tag der Gemeindevertretungen und Kreistage nach § 2 Abs. 2 KWG. 
 
Zu Art. 4 Nr. 10 (§ 60 KWG) 
Für die Ausländerbeiratswahl mussten nach § 60 KWG bisher eigene Wahlausschüsse und -vor-
stände bestellt werden. Zukünftig sollen alle verbundenen Wahlen von den gleichen Wahlorganen 
durchgeführt werden, sodass es einer gesonderten Berufung eines Wahlausschusses oder von 
Wahlvorständen bzw. der Bestellung eines Wahlleiters für die Ausländerbeiratswahl nicht mehr 
bedarf.  
Die einheitliche Überwachung der Wah lhandlung und Ermittlung und Feststellung des Wahler-
gebnisses durch die Wahlvorstände erfordert auch eine gleiche Einteilung des Wahlgebietes in 
Wahlbezirke. Dadurch soll insbesondere die Wahlteilnahme von Unionsbürgern an den Wahlen 
erleichtert werden, da diese für die allgemeinen Kommunalwahlen und die Ausländerbeiratswah-
len wahlberechtigt sind (vgl. § 30 Abs. 1 Satz 1, §  86 Abs. 1 Satz 1 HGO) und zukünftig vor 
einem Wahlvorstand an allen Wahlen teilnehmen können. Zu den Konsequenzen für die Stim-
menauszählung vgl. nachfolgend zu § 63a KWG.

34 Hessischer Landtag   ·   20. Wahlperiode   ·   Drucksache 20/1644  
 
Zu Art. 4 Nr. 11 (§ 63a KWG) 
§ 20 Abs. 1 KWG sieht vor, dass nach Beendigung der Wahlhandlung die Wahlvorstände öffent-
lich das Wahlergebnis im Wahlbezirk durch Zählen der Stimmen ermitteln. Da die Einteilung des 
Gemeindegebietes in Wahlbezirke nach § 2 Abs. 2 KWG zukünftig auch für die Ausländerbei-
ratswahl gelten soll, ist es unter Berücksichtigung der bisher sehr geringen Wahlbeteiligung mög-
lich, dass sich in einem Wahlbezirk so wenige Wähler an der Ausländerbeiratswahl  beteiligen, 
dass bei dessen Auszählung der Stimmen das Wahlgeheimnis gefährdet ist. Der neue § 63a KWG 
stellt klar, dass in diesem Fall zum Schutz des Wahlgeheimnisses für die Ermittlung des Wahler-
gebnisses Wahlbezirke zusammengefasst werden müssen. Entsprechend einer Wahl in einem Son-
derwahlbezirk (vgl. § 44 Abs. 5 Satz 6 KWO) müssen für die Auszählung die Stimmzettel aller 
zusammengefassten Wahlbezirke vor der Auszählung vermischt werden. 
Um die Wahlvorstände am Wahlabend zu entlasten und die Ermittlung des Wahlergebnisses der 
allgemeinen Kommunalwahlen und eventuell verbundener Direktwahlen oder Bürgerentscheide 
nicht zu verzögern, soll auf die Ermittlung eines vorläufigen Ergebnisses der Ausländerbeirats-
wahl am Wahlabend verzichtet werden; das vorläufig e Ergebnis der Ausländerbeiratswahl soll 
erst nach Ermittlung der Ergebnisse der anderen verbundenen Wahlen durch die in der Regel 
berufenen Auszählungswahlvorstände in den Tagen nach der Wahl ermittelt werden. Die für eine 
gleichzeitige Wahl erforderliche n Anpassungen sollen in der Kommunalwahlordnung getroffen 
werden. 
 
Zu Art. 4 Nr. 12 (§ 68a KWG) 
§ 68a KWG enthält eine Übergangsbestimmung für Bürgerentscheide, deren Abstimmungstag vor 
dem 1. Januar 2016 öffentlich bekannt gemacht worden war. Diese Vorschrift ist durch Zeitablauf 
gegenstandslos und kann aufgehoben werden.  
Mit der neuen Übergangsbes timmung soll klargestellt werden, dass für Direktwahlen, deren 
Wahltag zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes bereits bestimmt und öffentlich bekannt 
gemacht worden ist, die Aufnahme eines neuen Ungültigkeitsgrundes für einen Wahlvorschlag 
nach § 14 Abs. 2 Satz 2 KWG nicht gilt. Da die vorgesehene Änderung des § 12 Abs. 1 Satz 3 
KWG erst ab 1. April 2021 in Kraft treten soll (Art. 29 Abs. 2 Satz 1 des Entwurfs), gelten die 
neuen Aufstellungsfristen ebenfalls nicht für bereits laufende Direktwahlen.  
 
Zu Art. 5 (Metropolgesetz) 
 
Zu Nr. 1 (§ 11) 
Redaktionelle Folgeänderung aufgrund der Neufassung des § 4a HGO. 
 
Zu Nr. 2 (§ 12) 
Vgl. die Begründung zu § 36a HGO. 
Eine Übergangsvorschrift ist hier entbehrlich, denn nach § 5 Abs. 3 seiner Geschäftsordnung gilt 
für die Verbandskammer des Regionalverbandes FrankfurtRheinMain auch in der laufenden Kom-
munalwahlzeit schon eine Fraktions-Mindeststärke von 3 Mitgliedern. 
 
Zu Art. 6 (§ 6 ÜPKKG) 
Das Ergebnis einer Einzelprüfung und des Jahresberichts soll zukünftig auch dem zuständigen 
örtlichen Rechnungsprüfungsamt bzw. allen Rechnungsprüfungsämtern von der überörtlichen 
Rechnungsprüfung zugeleitet werden. Damit wird gewährleistet, dass die Rechnungsprüfungsäm-
ter ihrer durch die Novelle des § 131 HGO geänderten Aufgabenstellung nachkommen können. 
 
Zu Art. 7 (Finanzausgleichsgesetz) 
Redaktionelle Folgeänderung aufgrund der Neufassung des § 4a HGO. 
 
Zu Art. 8 (Hessisches Gesetz über den Brandschutz, die Allgemeine Hilfe und  
den Katastrophenschutz) 
Redaktionelle Folgeänderung aufgrund der Neufassung des § 4a HGO. 
 
Zu Art. 9 (Hessisches Personalvertretungsgesetz) 
Redaktionelle Folgeänderung aufgrund der Neufassung des § 4a HGO. 
 
Zu Art. 10 (Hessisches Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung) 
Redaktionelle Folgeänderung aufgrund der Neufassung des § 4a HGO. 
 
Zu Art. 11 (Hessisches Weiterbildungsgesetz) 
Redaktionelle Folgeänderungen aufgrund der Neufassung des § 4a HGO.

Hessischer Landtag   ·   20. Wahlperiode   ·   Drucksache 20/1644 35 
 
Zu Art. 12 (Hessisches Ausführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch) 
Redaktionelle Folgeänderung aufgrund der Neufassung des § 4a HGO. 
 
Zu Art. 13 (Hessisches OFFENSIV-Gesetz) 
Redaktionelle Folgeänderung aufgrund der Neufassung des § 4a HGO. 
 
Zu Art. 14 (Hessisches Ausführungsgesetz zum Zwölften Buch Sozialgesetzbuch) 
Redaktionelle Folgeänderung aufgrund der Neufassung des § 4a HGO. 
 
Zu Art. 15 (Hessisches Landesplanungsgesetz) 
Redaktionelle Folgeänderung aufgrund der Neufassung des § 4a HGO. 
 
Zu Art. 16 (Hessische Bauordnung) 
Redaktionelle Folgeänderung aufgrund der Neufassung des § 4a HGO. 
 
Zu Art. 17 (Hessisches Ausführungsgesetz zum Bundesnaturschutz) 
Redaktionelle Folgeänderung aufgrund der Neufassung des § 4a HGO. 
 
Zu Art. 18 (Gesetz über den öffentlichen Personennahverkehr in Hessen) 
Redaktionelle Folgeänderung aufgrund der Neufassung des § 4a HGO. 
 
Zu Art. 19 (Hessisches Wohnraumfördergesetz) 
Redaktionelle Folgeänderung aufgrund der Neufassung des § 4a HGO. 
 
Zu Art. 20 (Hessische Feuerwehrbekleidungs- und Dienstgradverordnung) 
Redaktionelle Folgeänderung aufgrund der Neufassung des § 4a HGO. 
 
Zu Art. 21 (Feuerwehr-Organisationsverordnung) 
Redaktionelle Folgeänderung aufgrund der Neufassung des § 4a HGO. 
 
Zu Art. 22 (Verordnung über Zuständigkeiten nach dem  
Hessischen Altlasten- und Bodenschutzgesetz) 
Redaktionelle Folgeänderung aufgrund der Neufassung des § 4a HGO. 
 
Zu Art. 23 (Gewerberecht-Zuständigkeitsverordnung) 
Redaktionelle Folgeänderung aufgrund der Neufassung des § 4a HGO. 
 
Zu Art. 24 (Wohnungsbindungsverordnung) 
Redaktionelle Folgeänderungen aufgrund der Neufassung des § 4a HGO. 
 
Zu Art. 25 (Verordnung zur Bestimmung verkehrsrechtlicher Zuständigkeiten)  
Redaktionelle Folgeänderung aufgrund der Neufassung des § 4a HGO. 
 
Zu Art. 26 (Verordnung über die Zuständigkeiten der Ausländerbehörden  
und zur Durchführung des Aufenthaltsgesetzes und des Asylgesetzes) 
Redaktionelle Folgeänderung aufgrund der Neufassung des § 4a HGO. 
 
Zu Art. 27 (Verordnung zur Durchführung des Hessischen Rettungsdienstgesetzes)  
Redaktionelle Folgeänderung aufgrund der Neufassung des § 4a HGO. 
 
Zu Art. 28 (Zuständigkeitsvorbehalt) 
Aufgrund von Besonderheiten des hessischen Verfassungsrechts (vgl. Art. 107 und 118 der Ver-
fassung des Landes Hessen) empfiehlt es sich für den Landesgesetzgeber, in ein Gesetz, mit dem 
eine Verordnung geändert wird, eine besond ere Ermächtigung aufzunehmen, mit der dem Ver-
ordnungsgeber der Zugriff auf die Verordnung in der Folgezeit wieder erlaubt wird (sog. Entstei-
nerungsklausel). 
 
Zu Art. 29 (Inkrafttreten) 
Zu Abs. 1  
Das Gesetz soll am Tag nach der Verkündung in Kraft treten.

36 Hessischer Landtag   ·   20. Wahlperiode   ·   Drucksache 20/1644  
 
Zu Abs. 2 
Die Vorschrift über die familienfreundliche Gestaltung der Geschäftsordnung (§ 60 HGO) soll 
(erst) mit Beginn der nächsten Kommunalwahlperiode in Kraft treten. Damit erhalten die neu 
zusammengesetzten kommunalen Vertretungskörperschaften die Mögl ichkeit, für das jeweilige 
Gremium passende Regelungen zu treffen. Es bleibt den Kommunen selbstverständlich unbenom-
men, bereits vor Beginn der nächsten Kommunalwahlperiode entsprechende Regelungen in die 
Geschäftsordnung aufzunehmen und auf diesem Weg mög licherweise Interessentinnen und Inte-
ressenten für eine Kandidatur zu gewinnen. 
Ebenfalls erst mit Beginn der kommenden Wahlzeit der Kreistage, Gemeindevertretungen, Orts-
beiräte und Ausländerbeiräte am 1. April 2021 sollen die Fristen für die Wahl der Vert reter und 
die Aufstellung der Bewerber für die allgemeinen Kommunalwahlen in Kraft treten, da bisher 
ausdrückliche Aufstellungsfristen nicht bestanden. Aus Gründen der Rechtssicherheit wird aller-
dings empfohlen, sich bereits für die Aufstellung der Wahlvorschläge für die im März 2021 statt-
findenden Kommunalwahlen (einschließlich Ausländerbeiratswahlen) an den Fristen des neuen 
§ 12 Abs. 1 Satz 3 KWG zu orientieren. 
 
 
Wiesbaden, 3. Dezember 2019 
 
Für die Fraktion 
der CDU 
Der Fraktionsvorsitzende: 
Michael Boddenberg  
Für die Fraktion 
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN 
Der Fraktionsvorsitzende: 
Mathias Wagner (Taunus)

anlage 2

2150 Zeichen

Punkt 
27.13: 
Antrag des Ausländerbeirates vom 3. Februar 2020 betr. Gesetz zu Verbesserung 
der politischen Teilhabe von Ausländischen Einwohnerinnen und Einwohnern an 
der Kommunalpolitik sowie zur Änderung kommunal- und wahlrechtlicher 
Vorschriften 
 (V-Nr. SV-2020/0018) 
 
Der Vorsitzende des Ausländerbeirats bringt den Antrag ein und gibt folgende 
Änderung bekannt. 
Die Stadtverordnetenversammlung möge beschließen: 
 Die im Gesetzesentwurf zur Novellierung der Hessischen Gemeindeordnung 
(HGO) vorgesehene Optionsregel für Kommunen mit mehr als 1000 
ausländischen Einwohnerinnen und Einwohnern, wahlweise einen 
Ausländerbeirat oder eine Integrations-Kommission einzurichten, ist im 
Hinblick auf die Erhöhung der politischen Partizipation von Ausländerinnen 
und Ausländern, für Darmstadt nicht zielführend. Die 
Stadtverordnetenversammlung empfiehlt auf Grundlage der Erfahrungen in 
Darmstadt, die Novellierung der HGO so anzupassen, dass nur in 
Kommunen, in denen kein Ausländerbeirat zustande kommt, die Einrichtung 
einer Integrations-Kommission gesetzlich verpflichtend wird. 
 Sollte die Optionsregel in Kraft treten, spricht sich die 
Stadtverordnetenversammlung für die Beibehaltung eines Ausländerbeirats 
in Darmstadt aus. 
 Das in der Novellierung vorgesehene Antragsrechts „in allen wichtigen 
Angelegenheiten, die ausländische Einwohner betreffen“, sollte – wie es in 
Darmstadt bereits der Fall ist – zu einem uneingeschränkten Antrags- und 
Rederechts für alle Beiräte in Hessen erweitert werden. 
 Die Zusammenlegung der Wahl der Ausländerbeiräte mit der Kommunalwahl 
wird begrüßt. 
 Die Stadtverordnetenversammlung würdigt die Arbeit des Ausländerbeirats 
Darmstadt und setzt sich dafür ein, dass die Zuwendungen für die 
Ausländerbeiratswahlen gesteigert werden. 
 Der Magistrat wird aufgefordert, diese Positionen gegenüber den Fraktionen 
der CDU und der Fraktion Bündnis 90/DIE GRÜNEN im Hessischen Landtag, 
welche den Gesetzesentwurf eingebracht haben, zu vertreten. 
 
Dem Antrag wird zugestimmt. 
 
Gegenstimmen: Stadtv. Sigmund (fraktionslos) und 1 Stimme aus AfD  
Stimmenthaltung: 2 Stimmen aus AfD

Beratungsverlauf (1)

TOP 27.13

Details

Vorlagen-Nr.
SV-2020/0018
Typ
Antrag
Datum
04.02.2020
Erstellt
29.09.2026 00:00