AN/1444/2020
Schaffung eines „Ausschusses für Bauen und Wohnen“ – Änderungsantrag zum Änderungsantrag AN/1429/2020, Top 1.1 der Sitzung des Rates am 3.12.2020
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Gem. Änderungsantrag nach § 13 (Linke)
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Fraktion DIE LINKE im Rat der Stadt Köln Gruppe KlimaFreunde im Rat der Stadt Köln Gruppe Die PARTEI im Rat der Stadt Köln An die Oberbürgermeisterin Frau Henriette Reker Eingang beim Amt der Oberbürgermeisterin: 03.12.2020 AN/1444/2020 Änderungs- bzw. Zusatzantrag gem. § 13 der Geschäftsordnung des Rates Gremium Datum der Sitzung Rat 03.12.2020 Schaffung eines „Ausschusses für Bauen und Wohnen„ – Änderungsantrag zum Änderungsantrag AN/1429/2020, Top 1.1 der Sitzung des Rates am 3.12.2020 Sehr geehrte Frau Oberbürgermeisterin, die Antragsteller bitten Sie, folgenden Änderungsantrag zum Änderungsantrag AN/1429/2020, TOP 1.1. auf die Tagesordnung der heutigen Ratssitzung zu setzen. Beschluss In Punkt II. der Beschlussvorlage wird eingefügt: Der Rat beschließt die Einrichtung eines „Ausschusses für Bauen und Wohnen“. Dieser ersetzt den bisherigen Bauausschuss. Der „Ausschuss für Bauen und Wohnen“ ist für die folgenden Angelegenheiten zuständig: I. Der „Ausschuss für Bauen und Wohnen“ erhält die Entscheidungsbefugnis für die folgenden Angelegenheiten: 1. Stadtentwicklungskonzept Wohnen 2. Maßnahmen zum Wohnraumschutz und gegen die Zweckentfremdung von Wohnraum 3. Wohnraumversorgung und -förderung für von Wohnungslosigkeit betroffene bzw. bedrohte Menschen und für am Wohnungsmarkt benachteiligte Perso- nengruppen 4. Belegungs- und Mietbindungen 5. Mietpreisbindung 6. Energieversorgungskonzept und Maßnahmen zur Energieeinsparung bei Baumaßnahmen 7. An den Klimawandel angepasstes Bauen Der „Ausschuss für Bauen und Wohnen“ erhält zudem die Entscheidungs- befugnisse des bisherigen Bauausschusses: 8. Planung von städtischen Hochbauten, soweit diese Zuständigkeitsordnung keine besondere Entscheidungsbefugnis vorsieht - 2 - 9. investive Maßnahmen (beispielsweise Neubau, Ausbau, Umbau und Gene- ralsanierung) und Gestaltung von städtischen Hochbauten bei Kosten von mehr als 150.000 Euro bis einschließlich 1,5 Millionen Euro, soweit diese Zu- ständigkeitsordnung keine besondere Entscheidungsbefugnis vorsieht 10. Maßnahmen der Bauunterhaltung (beispielsweise Ausstattung, Instandset- zung und Teilsanierung) an städtischen Hochbauten bei Kosten von mehr als 100.000 Euro bis einschließlich 1 Million Euro, soweit diese Zuständigkeits- ordnung keine besondere Entscheidungsbefugnis vorsieht 11. Einzelmaßnahmen zur Unterhaltung/Instandsetzung städtischer Brunnen bei Kosten von mehr als 100.000 Euro bis einschließlich 1 Million Euro 12. Wiederaufnahme des Betriebes stillgelegter Brunnen 13. Vergabe von Aufträgen an Architektinnen oder Architekten und Ingenieurinnen oder Ingenieure im Bereich Hochbau (mit Ausnahme der Beauftragung von Prüfingenieurinnen oder Prüfingenieuren, Bausachverständigen, Vermes- sungsingenieurinnen oder Vermessungsingenieuren, Gutachterinnen oder Gutachtern und Beraterinnen oder Beratern) bei Honorarkosten im Einzelfall von mehr als 25.000 Euro (bei Verträgen nach Honorarordnung für Architek- ten und Ingenieure: bei mehr als dem Mindestsatz der jeweiligen Honorartafel) Der „Ausschuss für Bauen und Wohnen“ erhält folgende Entscheidungsbe- fugnisse, die bislang dem Sozialausschuss zugewiesen waren: 14. Hingabe von Darlehen zur Wohnungsbauförderung bei Darlehensbeträgen bis einschließlich 10.000 Euro je Wohneinheit (für Arbeitgeberdarlehen nach Maßgabe der "Richtlinien für die Vergabe von städtischen Mitteln im Woh- nungsbau, Teil H - Städtische Bedienstete" gilt § 25 Nummer 1 Buchstabe b dieser Zuständigkeitsordnung) 15. Förderung des sozialen Wohnungsbaus 16. Wohnungsgesamtplan 17. Programm Wohnungsbau 2000 II. Dem „Ausschuss für Bauen und Wohnen“ werden die folgenden Angelegenhei- ten zur Vorberatung vorgelegt: 1. investive Maßnahmen (beispielsweise Neubau, Ausbau, Umbau und Gene- ralsanierung) und Gestaltung von städtischen Hochbauten bei Kosten von mehr als 150.000 Euro, soweit der „Ausschuss für Bauen und Wohnen“ nicht selbst entscheidungsbefugt ist 2. Maßnahmen der Bauunterhaltung (beispielsweise Ausstattung, Instandset- zung und Teilsanierung) an städtischen Hochbauten bei Kosten von mehr als 100.000 Euro, soweit der „Ausschuss für Bauen und Wohnen“ nicht selbst entscheidungsbefugt ist 3. Grundsatzfragen zur Unterbringung von Wohnungslosen 4. Erwerb und Vergabe von Flächen für den Wohnungsbau (Konzeptvergabe und Erbbaurecht) a) Erwerb, Veräußerung und Belastung von Grundstücken bei Beträgen von mehr als 50.000 Euro bis einschließlich 500.000 Euro b) Vermietung und Verpachtung städtischer Liegenschaften bei Verträ- gen mit einer Laufzeit von mehr als fünf bis einschließlich zehn Jah- ren oder einer Miet- oder Pachtsumme von mehr als 50.000 Euro bis einschließlich 500.000 Euro innerhalb der Laufzeit - 3 - 5. Stellungnahmen in Raumordnungsverfahren nach dem Landesplanungsge- setz Nordrhein-Westfalen 6. Bauleitplanung, Vorhaben- und Erschließungsplanverfahren und sonstige Sat- zungsverfahren auf der Grundlage des Baugesetzbuches (BauGB) und des Maßnahmengesetzes (MaßnahmenG) zum BauGB, soweit die Entscheidung nicht gemäß § 41 Absatz 1 Satz 2 Buchstabe g Gemeindeordnung Nordrhein- Westfalen (GO NRW) dem Rat obliegt 7. städtebauliche Einzelbeschlüsse und Blockkonzepte in den vom Rat förmlich festgelegten Sanierungs-, Ersatz- und Ergänzungsgebieten 8. räumliche Entwicklungsplanungen und Rahmenplanungen 9. Regionalplanung einschließlich Gebietsentwicklungsplanung 10. städtebauliche Entwicklungsmaßnahmen gemäß § 165 BauGB III. Die städtischen Wohnungsbauunternehmen GAG und WSK, sie städtischen Stadt- entwicklungsgesellschaften moderne stadt und modernes köln sowie die auf das Gemeinwohl ausgerichteten Genossenschaften sind in die Ausschussarbeit mit einzubeziehen. IV. Der Ausschuss wird dem Dezernat der Oberbürgermeisterin angegliedert. V. Die Verwaltung wird beauftragt, die Zuständigkeitsordnung zu überarbeiten und dem Rat zu Beschlussfassung vorzulegen. VI. Die Oberbürgermeisterin wird gebeten, eine Task Force Wohnen zu bilden und alle Ämter in diesem Verwaltungsstab zu bündeln. Begründung In Köln herrscht Wohnungsnot. Die Stadt hat es in den letzten Jahren nicht geschafft ausrei- chend Wohnungen zu schaffen. Insbesondere im preiswerten und geförderten Segment feh- len zehntausende Wohnungen. Die von der Verwaltung gesetzten Ziele wurden um mehrere tausend Wohnungen verfehlt. Zeitgleich werden immer mehr preiswerte Wohnungen in Lu- xuswohnungen umgewandelt oder zweckentfremdet. Seit Jahren wird die Wohnungspolitik innerhalb und außerhalb der Gremien diskutiert. Im Wahlkampf hat die Wohnungspolitik eine zentrale Rolle gespielt. In dem neuen Ausschuss müssen Kompetenzen und Entscheidungsbefugnisse gebündelt werden, damit Tempo in den Wohnungsbau kommt. Es müssen demzufolge Kompetenzen und Befugnisse aus anderen Ausschüssen in den Wohnungsausschuss fließen. Mit freundlichen Grüßen Gez. Michael Weisenstein Fraktionsgeschäftsführer DIE LINKE Gez. Nicolin Gabrysch Gruppe Klimafreunde Gez. Michael Hock Gruppe Die PARTEI
Beratungsverlauf (1)
Details
- Aktenzeichen
- AN/1444/2020
- Typ
- Gem. Änderungsantrag (Linke)
- Datum
- 03.12.2020
- Erstellt
- 03.12.2020 12:58