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AN/1444/2020

Schaffung eines „Ausschusses für Bauen und Wohnen“ – Änderungsantrag zum Änderungsantrag AN/1429/2020, Top 1.1 der Sitzung des Rates am 3.12.2020

Gem. Änderungsantrag (Linke) 03.12.2020

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Nächste Beratung: Rat, Sitzung am 03.12.2020

Gem. Änderungsantrag nach § 13 (Linke)

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Gem. Änderungsantrag nach § 13 (Linke)

7085 Zeichen

Fraktion DIE LINKE im Rat der Stadt Köln 
Gruppe KlimaFreunde im Rat der Stadt Köln 
Gruppe Die PARTEI im Rat der Stadt Köln 
 
 
An die Oberbürgermeisterin 
Frau Henriette Reker 
 
 
 
Eingang beim Amt der Oberbürgermeisterin: 03.12.2020 
 
AN/1444/2020 
 
Änderungs- bzw. Zusatzantrag gem. § 13 der Geschäftsordnung des Rates 
Gremium Datum der Sitzung 
Rat 03.12.2020 
 
Schaffung eines „Ausschusses für Bauen und Wohnen„ – Änderungsantrag zum 
Änderungsantrag AN/1429/2020, Top 1.1 der Sitzung des Rates am 3.12.2020 
Sehr geehrte Frau Oberbürgermeisterin, 
die Antragsteller bitten Sie, folgenden Änderungsantrag zum Änderungsantrag 
AN/1429/2020, TOP 1.1. auf die Tagesordnung der heutigen Ratssitzung zu setzen.  
 
Beschluss 
In Punkt II. der Beschlussvorlage wird eingefügt: 
Der Rat beschließt die Einrichtung eines „Ausschusses für Bauen und Wohnen“. 
Dieser ersetzt den bisherigen Bauausschuss. 
Der „Ausschuss für Bauen und Wohnen“ ist für die folgenden Angelegenheiten zuständig: 
I. Der „Ausschuss für Bauen und Wohnen“ erhält die Entscheidungsbefugnis für 
die folgenden Angelegenheiten: 
1. Stadtentwicklungskonzept Wohnen 
2. Maßnahmen zum Wohnraumschutz und gegen die Zweckentfremdung von 
Wohnraum 
3. Wohnraumversorgung und -förderung für von Wohnungslosigkeit betroffene 
bzw. bedrohte Menschen und für am Wohnungsmarkt benachteiligte Perso-
nengruppen 
4. Belegungs- und Mietbindungen 
5. Mietpreisbindung 
6. Energieversorgungskonzept und Maßnahmen zur Energieeinsparung bei 
Baumaßnahmen 
7. An den Klimawandel angepasstes Bauen 
Der „Ausschuss für Bauen und Wohnen“ erhält zudem die Entscheidungs-
befugnisse des bisherigen Bauausschusses: 
8. Planung von städtischen Hochbauten, soweit diese Zuständigkeitsordnung 
keine besondere Entscheidungsbefugnis vorsieht

- 2 - 
 
9. investive Maßnahmen (beispielsweise Neubau, Ausbau, Umbau und Gene-
ralsanierung) und Gestaltung von städtischen Hochbauten bei Kosten von 
mehr als 150.000 Euro bis einschließlich 1,5 Millionen Euro, soweit diese Zu-
ständigkeitsordnung keine besondere Entscheidungsbefugnis vorsieht 
10. Maßnahmen der Bauunterhaltung (beispielsweise Ausstattung, Instandset-
zung und Teilsanierung) an städtischen Hochbauten bei Kosten von mehr als 
100.000 Euro bis einschließlich 1 Million Euro, soweit diese Zuständigkeits-
ordnung keine besondere Entscheidungsbefugnis vorsieht 
11. Einzelmaßnahmen zur Unterhaltung/Instandsetzung städtischer Brunnen bei 
Kosten von mehr als 100.000 Euro bis einschließlich 1 Million Euro 
12. Wiederaufnahme des Betriebes stillgelegter Brunnen 
13. Vergabe von Aufträgen an Architektinnen oder Architekten und Ingenieurinnen 
oder Ingenieure im Bereich Hochbau (mit Ausnahme der Beauftragung von 
Prüfingenieurinnen oder Prüfingenieuren, Bausachverständigen, Vermes-
sungsingenieurinnen oder Vermessungsingenieuren, Gutachterinnen oder 
Gutachtern und Beraterinnen oder Beratern) bei Honorarkosten im Einzelfall 
von mehr als 25.000 Euro (bei Verträgen nach Honorarordnung für Architek-
ten und Ingenieure: bei mehr als dem Mindestsatz der jeweiligen Honorartafel) 
Der „Ausschuss für Bauen und Wohnen“ erhält folgende Entscheidungsbe-
fugnisse, die bislang dem Sozialausschuss zugewiesen waren: 
14. Hingabe von Darlehen zur Wohnungsbauförderung bei Darlehensbeträgen bis 
einschließlich 10.000 Euro je Wohneinheit (für Arbeitgeberdarlehen nach 
Maßgabe der "Richtlinien für die Vergabe von städtischen Mitteln im Woh-
nungsbau, Teil H - Städtische Bedienstete" gilt § 25 Nummer 1 Buchstabe b 
dieser Zuständigkeitsordnung) 
15. Förderung des sozialen Wohnungsbaus 
16. Wohnungsgesamtplan 
17. Programm Wohnungsbau 2000 
II. Dem „Ausschuss für Bauen und Wohnen“ werden die folgenden Angelegenhei-
ten zur Vorberatung vorgelegt: 
1. investive Maßnahmen (beispielsweise Neubau, Ausbau, Umbau und Gene-
ralsanierung) und Gestaltung von städtischen Hochbauten bei Kosten von 
mehr als 150.000 Euro, soweit der „Ausschuss für Bauen und Wohnen“ nicht 
selbst entscheidungsbefugt ist 
2. Maßnahmen der Bauunterhaltung (beispielsweise Ausstattung, Instandset-
zung und Teilsanierung) an städtischen Hochbauten bei Kosten von mehr als 
100.000 Euro, soweit der „Ausschuss für Bauen und Wohnen“ nicht selbst 
entscheidungsbefugt ist 
3. Grundsatzfragen zur Unterbringung von Wohnungslosen 
4. Erwerb und Vergabe von Flächen für den Wohnungsbau (Konzeptvergabe 
und Erbbaurecht) 
a) Erwerb, Veräußerung und Belastung von Grundstücken bei Beträgen 
von mehr als 50.000 Euro bis einschließlich 500.000 Euro 
b) Vermietung und Verpachtung städtischer Liegenschaften bei Verträ-
gen mit einer Laufzeit von mehr als fünf bis einschließlich zehn Jah-
ren oder einer Miet- oder Pachtsumme von mehr als 50.000 Euro bis 
einschließlich 500.000 Euro innerhalb der Laufzeit

- 3 - 
 
5. Stellungnahmen in Raumordnungsverfahren nach dem Landesplanungsge-
setz Nordrhein-Westfalen  
6. Bauleitplanung, Vorhaben- und Erschließungsplanverfahren und sonstige Sat-
zungsverfahren auf der Grundlage des Baugesetzbuches (BauGB) und des 
Maßnahmengesetzes (MaßnahmenG) zum BauGB, soweit die Entscheidung 
nicht gemäß § 41 Absatz 1 Satz 2 Buchstabe g Gemeindeordnung Nordrhein-
Westfalen (GO NRW) dem Rat obliegt  
7. städtebauliche Einzelbeschlüsse und Blockkonzepte in den vom Rat förmlich 
festgelegten Sanierungs-, Ersatz- und Ergänzungsgebieten  
8. räumliche Entwicklungsplanungen und Rahmenplanungen  
9. Regionalplanung einschließlich Gebietsentwicklungsplanung  
10. städtebauliche Entwicklungsmaßnahmen gemäß § 165 BauGB  
III. Die städtischen Wohnungsbauunternehmen GAG und WSK, sie städtischen Stadt-
entwicklungsgesellschaften moderne stadt und modernes köln sowie die auf das 
Gemeinwohl ausgerichteten Genossenschaften sind in die Ausschussarbeit mit 
einzubeziehen. 
IV. Der Ausschuss wird dem Dezernat der Oberbürgermeisterin angegliedert. 
V. Die Verwaltung wird beauftragt, die Zuständigkeitsordnung zu überarbeiten und dem 
Rat zu Beschlussfassung vorzulegen. 
VI. Die Oberbürgermeisterin wird gebeten, eine Task Force Wohnen zu bilden und alle 
Ämter in diesem Verwaltungsstab zu bündeln. 
 
 
Begründung 
In Köln herrscht Wohnungsnot. Die Stadt hat es in den letzten Jahren nicht geschafft ausrei-
chend Wohnungen zu schaffen. Insbesondere im preiswerten und geförderten Segment feh-
len zehntausende Wohnungen. Die von der Verwaltung gesetzten Ziele wurden um mehrere 
tausend Wohnungen verfehlt. Zeitgleich werden immer mehr preiswerte Wohnungen in Lu-
xuswohnungen umgewandelt oder zweckentfremdet. Seit Jahren wird die Wohnungspolitik 
innerhalb und außerhalb der Gremien diskutiert. Im Wahlkampf hat die Wohnungspolitik eine 
zentrale Rolle gespielt. 
In dem neuen Ausschuss müssen Kompetenzen und Entscheidungsbefugnisse gebündelt 
werden, damit Tempo in den Wohnungsbau kommt. Es müssen demzufolge Kompetenzen 
und Befugnisse aus anderen Ausschüssen in den Wohnungsausschuss fließen. 
 
Mit freundlichen Grüßen 
 
Gez. 
Michael Weisenstein 
Fraktionsgeschäftsführer 
DIE LINKE 
Gez. 
Nicolin Gabrysch 
Gruppe Klimafreunde 
Gez. 
Michael Hock 
Gruppe Die PARTEI

Beratungsverlauf (1)

03.12.2020 Rat
Entscheidung Entscheidung

Beschluss: endgültig abgelehnt

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Details

Aktenzeichen
AN/1444/2020
Typ
Gem. Änderungsantrag (Linke)
Datum
03.12.2020
Erstellt
03.12.2020 12:58