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2812/2022

Sichtbare Vorrichtungen auf dem Dach des Roten Hauses

Beantwortung e. mündl. Anfrage (Auss.) 29.08.2022

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Nächste Beratung: Stadtentwicklungsausschuss, Sitzung am 01.09.2022, TOP 1.5

Beantwortung einer mündl. Anfrage Ausschuss

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Beantwortung einer mündl. Anfrage Ausschuss

2093 Zeichen

Die Oberbürgermeisterin 
Dezernat, Dienststelle  
VI/63 
632-Koord. 
Vorlagen-Nummer 29.08.2022 
 2812/2022 
Beantwortung einer mündlichen Anfrage aus einer früheren Sitzung  
öffentlicher Teil 
Gremium Datum 
Stadtentwicklungsausschuss 01.09.2022 
 
Sichtbare Vorrichtungen auf dem Dach des Roten Hauses 
Durch das Ratsmitglied Herr Sterck wurde in der Sitzung am 07.04.2022 unter TOP 19 eine mündli-
che Anfrage gestellt. Er bittet darin um Prüfung und Information, ob die auf dem Dach des Kölner „Ro-
ten Hauses“ sichtbaren, technischen Einrichtungen genehmigt seien und ob Möglichkeiten bestehen, 
diese wieder entfernen zu lassen.  
 
Gemäß der örtlichen Lagebeschreibung in der Anfrage geht es konkret um das an der Adresse Alter 
Markt 31-33 neu errichtete Gebäude. Als Ergebnis der erbetenen Prüfung ist festzuhalten, dass sämt-
liche auf dem Dach vorhandenen technischen Anlagen baurechtlich genehmigt sind.  
 
Eine Besonderheit gilt für das am oberen Ende des KVB-Entlüftungsschachtes angebrachte Laufgit-
ter. Dieses war nicht Inhalt der erteilten Baugenehmigungen zum Gebäude. Gleichwohl ist auch diese 
Metallkonstruktion baurechtlich nicht zu beanstanden.  
 
Der sog. KVB-Schacht ist nötig für den Brandschutz (Entrauchung) der unter dem Alter Markt verlau-
fenden Stadtbahntrasse. Damit gehört der Schacht rechtlich zur öffentlichen Verkehrsanlage und fin-
det die BauO NRW hier keine Anwendung. Das gilt auch für das Laufgitter als Zubehör zur Anlage 
des öffentlichen Verkehrs.  
 
Recherchen haben ergeben, dass die Schachtabdeckung regelmäßig durch die KVB gewartet werden 
muss. Aus Arbeitsschutzgründen war daher die Laufgitteranbringung unabweisbar. Das Laufgitter ist 
damit Zubehör und gilt die BauO NRW dazu nicht. Es war zunächst noch eine weitaus umfangreiche-
re Metallkonstruktion um den Schacht herum vorgesehen. Das konnte durch Reduzierung auf das 
nach Arbeitsschutz unabdingbare Maß abgewendet werden. 
 
Zusammenfassend sind die angefragten Einrichtungen alle legal und es besteht keine Rechtsgrund-
lage eine Entfernung zu verlangen 
 
 
 
Gez. Greitemann

Beratungsverlauf (1)

01.09.2022 Stadtentwicklungsausschuss
TOP 1.5 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: Kenntnis genommen

Zur Sitzung

Orte (1)

  • Alter Markt 31

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Details

Aktenzeichen
2812/2022
Typ
Beantwortung e. mündl. Anfrage (Auss.)
Datum
29.08.2022
Erstellt
26.08.2022 12:25