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Sichtbare Vorrichtungen auf dem Dach des Roten Hauses

Beantwortung e. mündl. Anfrage (Auss.) 2812/2022 vom 29.08.2022

Stand: Am 01.09.2022 im Stadtentwicklungsausschuss beraten. Ergebnis: Kenntnis genommen.

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  • Beantwortung einer mündl. Anfrage Ausschuss

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    Die Oberbürgermeisterin Dezernat, Dienststelle VI/63 632-Koord. Vorlagen-Nummer 29.08.2022 2812/2022 Beantwortung einer mündlichen Anfrage aus einer früheren Sitzung öffentlicher Teil Gremium Datum Stadtentwicklungsausschuss 01.09.2022 Sichtbare Vorrichtungen auf dem Dach des Roten Hauses Durch das Ratsmitglied Herr Sterck wurde in der Sitzung am 07.04.2022 unter TOP 19 eine mündli- che Anfrage gestellt. Er bittet darin um Prüfung und Information, ob die auf dem Dach des Kölner „Ro- ten Hauses“ sichtbaren, technischen Einrichtungen genehmigt seien und ob Möglichkeiten bestehen, diese wieder entfernen zu lassen. Gemäß der örtlichen Lagebeschreibung in der Anfrage geht es konkret um das an der Adresse Alter Markt 31-33 neu errichtete Gebäude. Als Ergebnis der erbetenen Prüfung ist festzuhalten, dass sämt- liche auf dem Dach vorhandenen technischen Anlagen baurechtlich genehmigt sind. Eine Besonderheit gilt für das am oberen Ende des KVB-Entlüftungsschachtes angebrachte Laufgit- ter. Dieses war nicht Inhalt der erteilten Baugenehmigungen zum Gebäude. Gleichwohl ist auch diese Metallkonstruktion baurechtlich nicht zu beanstanden. Der sog. KVB-Schacht ist nötig für den Brandschutz (Entrauchung) der unter dem Alter Markt verlau- fenden Stadtbahntrasse. Damit gehört der Schacht rechtlich zur öffentlichen Verkehrsanlage und fin- det die BauO NRW hier keine Anwendung. Das gilt auch für das Laufgitter als Zubehör zur Anlage des öffentlichen Verkehrs. Recherchen haben ergeben, dass die Schachtabdeckung regelmäßig durch die KVB gewartet werden muss. Aus Arbeitsschutzgründen war daher die Laufgitteranbringung unabweisbar. Das Laufgitter ist damit Zubehör und gilt die BauO NRW dazu nicht. Es war zunächst noch eine weitaus umfangreiche- re Metallkonstruktion um den Schacht herum vorgesehen. Das konnte durch Reduzierung auf das nach Arbeitsschutz unabdingbare Maß abgewendet werden. Zusammenfassend sind die angefragten Einrichtungen alle legal und es besteht keine Rechtsgrund- lage eine Entfernung zu verlangen Gez. Greitemann

Beratungsverlauf

  1. 01.09.2022

    Stadtentwicklungsausschuss

    TOP 1.5, Entscheidung. Ergebnis: Kenntnis genommen

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