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V/0648/2016

Modellprojekt Schulbegleitung (Einsatz von Integrationshilfen)

Vorlagen 04.08.2016

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Nächste Beratung: Kommission zur Förderung der Inklusion von Menschen mit Behinderungen, Sitzung am 21.09.2016, TOP 6

Berichtsvorlage

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Berichtsvorlage

12434 Zeichen

V/0648/2016 
DER OBERBÜRGERMEISTER 
Amt für Kinder, Jugendliche und Familien 
 
 
 
 
 
 
 
Betrifft 
 
Modellprojekt Schulbegleitung (Einsatz von Integrationshilfen) 
 
 
 
Beratungsfolge 
 
 
07.09.2016 Ausschuss für Kinder, Jugendliche und Familien Bericht 
14.09.2016 Ausschuss für Soziales, Stiftungen, Gesundheit, Verbraucherschutz und  
Arbeitsförderung Bericht 
20.09.2016 Ausschuss für Schule und Weiterbildung Bericht 
21.09.2016 Kommission zur Förderung der Inklusion von Menschen mit Behinderungen Bericht 
 
 
Bericht: 
 
1. Ausgangslage (Rechtliche Rahmenbedingungen) 
 
Im Zuge der Inklusion besuchen immer mehr Kinder mit Behi nderungen Regelschulen. Um den 
Besuch zu ermöglichen wird  vermehrt eine Schulbegleitung in der Schule eingesetzt. Kostentr ä-
ger für diese Hilfen sind das Sozialamt (§ 53 SGB XII) und das Amt für Kinder, Jugendliche und 
Familien (§ 35a SGB VIII). Kinder , die eine körperliche, geistige oder seelische Behinderung h a-
ben oder von einer solchen Behinderung bedroht sind und deren Teilhabe am Leben in der G e-
sellschaft infolge dessen beeinträchtigt ist oder eine solche Beeinträchtigung droht, haben auf 
Antrag der sor geberechtigten Eltern einen Anspruch auf eine Eingliederungshilfe in Form einer 
Schulbegleitung. In der Sozialhilfe wird die Schulbegleitung gem. § 53 i.V.m. § 54  Abs. 1 Satz 1 
SGB XII als Hilfe zur angemessenen Schulbildung  und in der Jugendhilfe als Hilf e in ambulanter 
Form gem. §  35a Abs. 2 Satz 1 SGB VIII  gewährt. Eine Schulbegleitung kann  an Regel- oder 
Förderschulen eingesetzt werden. 
 
Als Schulbegleitung, die oft auch Integrationshilfe oder Schulassistenz genannt werden, werden  
Personen bezeichnet, „die Kinder und Jugendliche überwiegend im schulischen Alltag begleiten, 
die auf Grund besonderer Bedürfnisse im Kontext Lernen, Verhalten, Kommunikation, medizin i-
scher Versorgung und/oder Alltagsbewältigung der besonderen und individuellen Unterstützung 
bei der Verrichtung unterrichtlicher und außerunterrichtlicher Tätigkeiten bedürfen.“ 1. Als Einzel-
fallmaßnahme ist eine Schulbegleitung im schulischen Lebens - und Lernumfeld eine Unterstü t-
zung für bestimmten Schülerinnen und Schüler.  
 
                                                
1 Wolfgang Dworschak: Schulbegleitung an Förder - und Allgemeinen Schulen.  In: Zeitschrift für 
Heilpädagogik. 63, 10, S. 414. 
 
 
Vorlagen-Nr.: 
  
V/0648/2016 
Auskunft erteilt: 
Herr Kauling 
Ruf: 
492 -5625 
E-Mail: 
KaulingR@stadt-muenster.de 
Datum: 
15.08.2016 
Öffentliche Berichtsvorlage

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V/0648/2016 
 
Zu den Aufgaben zählen u.a.:  
 Hilfe beim An- und Ausziehen,  
 Hilfe bei der Orientierung, 
 Unterstützung bei der Integration in die Klasse oder  
 Unterstützung bei allgemeinen lebenspraktischen Aufgaben sowie bei Kriseninterventi o-
nen.  
 
Weiterhin leisten Schulbegleitungen  Unterstützung bei unterrichtsbezogenen Aufgaben , soweit 
diese nicht zum Kernbereich der schulischen Arbeit gehören, wie zum Beispiel: 
 Unterstützung bei der Handhabung oder Organisation von Arbeitsmaterialien oder  
 Assistenz bei einzelnen Aufgabenstellungen.  
 
Mit dem 9. Schulrechtsänderungsgesetz vom 16. Oktober 2013 hat das Land NRW den Auftrag 
der Vereinten Nationen-Behindertenrechtskonvention umgesetzt und die ersten Schritte auf dem 
Weg zur inklusiven Bildung an allgemeinen Schulen in NRW gesetzlich verankert. Damit haben 
ab dem Schuljahr 2014/1 5 Kinder mit sonderpädagogischem  Förderbedarf einen Anspruch auf 
gemeinsamen Unterricht und die Eltern und Erziehungsberechtigten können wählen, ob ihre Ki n-
der an einer Regelschule gemeinsam mit Schülerinnen und Schülern ohne Beeinträchtigung u n-
terrichtet werden oder eine Förderschule besuchen. Schülerinnen und Schüler mit einem Bedarf 
an sonderpädagogischer Unterstützung soll grundsätzlich immer ein Platz an einer allgemeinen 
Schule angeboten werden. 
 
Der Anspruch auf Schulbegleitung ist ein Individualanspruch . Eine Poolbildung an Schulen, bei 
der die Schulbegleitung nicht ausschließlich einer Person zugeordnet ist, bewegt sich in einem 
rechtlich unsicheren Bereich. Eine klare gesetzliche Absicherung ist daher wünschenswert. Im 
Juni 2015 hat die Landesregierung NRW eine Bundesratsinitiative beschlossen, welche das Poo-
len von Integrationshilfe n rechtssicher ermöglicht und die  Gesetzesvorhaben zur Reform des 
SGB VIII und das Bundesteilhabegesetz greifen diese Anregung auf.  
 
 
Fallzahlen  
Die Zahl der Schulbegleite rinnen und Schulbegleiter an münsterschen Schulen ist  in den letzten 
Jahren kontinuierlich angestiegen. 
 
Jahr Amt 51 Amt 50 
2012 39 84 
2013 60 94 
2014 90 129 
2015 128 151 
 
 
2. Derzeitiger Einsatz von Schulbegleitern 
 
Mittlerweile sind an vielen Sc hulen oft mehrere Personen als Schulbegleitung tätig und in einzel-
nen Klassen sind im Unterricht teilwei se zwei oder drei dieser Unterstützungskräfte  anwesend, 
um im Bedarfsfall für das Kind zur Verfüg ung zu stehen. Diese Situation  gestaltet eine Absti m-
mung in de r Klasse immer schwieriger. Parallel unterläuft der exklusiv individuell eingesetzte 
Schulbegleiter die Bemühungen, die Kinder inklusiv zu beschulen.  
Auf Trägerseite sind die Arbeitsverträge der Schulbegleitungen i.d.R. an die konkrete Bewilligung 
für das Kind gebunden. Dadurch ist nur eine geringe Kontinuität und Einbindung der Schulbeglei-
tung an der Schule gegeben und eine am Bedarf des Kindes sich orientierende, flexible und zu 
Ende der Hilfe ggf. reduziert begleitende Hilfe wird erschwert.

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Seit 2009  sind pädagogische Fachkräfte des Amtes für Kinder, Jugendliche und Familien mit 
einem wöchentlichen Stundenumfang als Gruppenleitung in der OGS mit derzeit 21 Stunden t ä-
tig. Eingesetzt werden diese Fachkräfte in der Regel von 11.30 – 16:00/17:00 Uhr. Mit Beginn 
des Schuljahres 2013/14 wurde die Möglichkeit geschaffen, dass diese Fachkräfte auch als I n-
tegrationshelferinnen am Vormittag in der Schule eingesetzt werden können. Dadurch ergeben 
sich gleich mehrere Synergieeffekte:  
 
 Erhöhung der Attraktivität der OGS Stellen 
 Beziehungskontinuität  
 Bessere Steuerung des Einzelfalls, da Stellen nicht vollständig vom Bewilligungszeitraum 
und -umfang abhängen 
 Kostenreduzierung   
 
In einem weiteren gemeinsamen Modellprojekt des Amtes für Kinder, Jugend und Familie un d 
des Sozialamtes soll nun in Kooperation mit den beteiligten Trägern und Schulen, beginnend ab 
dem Schuljahr 2016/17 ein Pool -Lösungs-Modell für die Schulbegleitung entwickelt und umg e-
setzt werden.  
 
3. Ziele des Modellprojektes 
 
Durch den flexiblen Einsatz von Schulb egleitungen (Poollösung) und die Absprache mit allen 
Beteiligten zur Qualifizierung und Erarbeitung von gemeinsamen Inklusionszielen soll eine  ver-
besserte inklusive Leistungs- und Unterstützungsstruktur an den Schulen erreicht  werden. Fol-
gende Faktoren sind dabei für das Modellprojekt handlungsleitend: 
 Nutzung von Synergieeffekten durch eine Poolbildung 
 Flexibler, bedarfsgerechter Einsatz von Schulbegleitungen  zur Realisierung des Individ u-
alanspruchs 
 Verbesserte Absicherung der Schulbegleitungen durch Festanstellung 
 Gesamtsteuerung in Kooperation des Amtes für Kinder, Jugendliche und Familien und 
des Sozialamtes 
 Operative Steuerung der Schulbegleitung an einer Schule durch den Träger  
 Erprobung veränderter Qualifizierung (durch Schulung und Unterst ützung) an Schulen 
(Qualitätsgewinn beim Personal) 
 Reduktion von Stigmatisierung 
 Schaffung einer Win-Win Situation für Kinder, Schule, Träger, Kostenträger 
 
Zentrale Punkte bei der Ausgestaltung sind:  
 Eine Schule - ein Träger 
 Poolbildung (Zusammenführung mehrerer Hilfen unterschiedlicher Kostenträger an einer 
Schule) 
 Festlegung eines prospektiven Jahresbedarfes auf der Basis der Einzelbedarfe für Schu l-
begleitung  
 Feststellung notwendiger Qualifizierungs- und Fortbildungsbedarfe für die Teams an den 
Modellschulen 
 
4. Umsetzung des 3-jährigen Modellprojektes 
 
Voraussetzung für eine Poolbildung ist, dass mehrere Schulbegleitungen an einer Schule eing e-
setzt sind. Der Bedarf wird jährlich vereinbart und richtet sich nach der Anzahl  der notwendigen 
Schulbegleitungen. Nach Abstimmung zwischen dem Amt für Kinder, Jugendliche und Familien, 
dem Sozialamt, den beteiligten Trägern sowie den Schulen soll das Modellprojekt an folgenden 
Schulen eingerichtet (und ausgebaut) werden.  
 
 Gesamtschule Mitte > Lebenshilfe      Start Schuljahr 2016/17 
 Wartburgschule  > Lebenshilfe  Geplanter Start Schuljahr 2017/18 
 Albert-Schweitzer Schule > SeHt e.V. Geplanter Start Schuljahr 2017/18

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V/0648/2016 
 
 
Bei der Auswahl der Schulen / Träger waren Anzahl der derzeit gewährten Schulbegleitungen  
und die Verortung des Trägers an der Schule handlungsleitend.  
 
Nach vorbereitenden Abstimmungsgesprächen wurde durch das Amt für Kinder, Jugendliche und 
Familien in Abstimmung mit dem Sozialamt ein Konzept und entsprechender Leistungsvertrag 
entwickelt. 
Dieser gemeinsame Vertrag beinhaltet  
 eine Leistungsbeschreibung, sowie Aussagen zur Qualitätssicherung im Bereich Kinde r-
schutz und der Einhaltung fachlicher Standards  
 Festlegung zur Bedarfsabdeckung in den Schulzeiten  
 eine Berechnungsformel zum Umfang der Finanzierung des eingesetzten Personals.  
 
Wie bisher erfolgt die Feststellung der Hilfevoraussetzung (Zugehörigkeit zum Personenkreis der 
§ 53 SGB XII oder § 35a SGB VIII) nach Antragstellung der Sorgeberechtigten durch das Sozia l-
amt oder das Amt für Kinder, Jug endliche und Familien. Besucht das Kind eine der genannten 
Modellschulen, wird der konkrete Hilfebedarf auf Grundlage der schulischen Förderpläne in g e-
meinsamer Absprache der Beteiligten durch den Träger festgelegt und in Hilfeplänen dokume n-
tiert.  
 
Der Einbezug der Eltern erfolgt durch weiterhin stattfindende Hilfeplangespräche.  
 
Schulbezogen wird in gemeinsamen Treffen der Beteiligten die Umsetzung des Modellprojektes 
begleitet, Erfahrungen ausgewertet und ggf. notwendige Fortbildungsbedarfe eingeschätzt.  
 
Die Erprobung dieser Poollösung ist zunächst auf 3 Jahre befristet und es erfolgt eine jährliche 
Evaluation der Effekte und Kosten.  
 
Nach vorbereitenden Gesprächen ist geplant, ab dem Schuljahr 2017/18 die Wartburgschule und 
die Albert-Schweitzer Schule in das Modellprojekt einzubeziehen und ggf. noch weitere Schulen 
zu gewinnen.

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V/0648/2016 
 
5. Kosten / Finanzierung 
 
Im Jahr 2015 betrugen die Gesamtausgaben im Amt für Kinder Jugendliche und Familien für 
Eingliederungshilfen nach § 35a SGB VIII ca. 3,9 Mio.  €. Auf den Bereich der ambulanten Hilfen 
entfielen ca. 2,5 Mio.  €, davon wurden zu ca. 1,9 Mio.  € Schulbegleitungen finanziert.  Aufgrund 
der gesetzlich vorgeschriebenen  Einzelfallbewilligung und der  Fallzahlsteigerung stiegen die 
Ausgaben in 2015 um 44%.  
Vom Sozialamt wurden in 2015 im Rahmen d er Eingliederungshilfe 2,95 Mio.  € für Leistungen 
zur angemessenen Schulbildung erbracht, auf die Schulbegleitung entfielen dabei ca. 2,8 Mio. €. 
 
Für das Modellprojekt wurde in Abstimmung mit dem Sozialamt ein Gesa mtfinanzierungskonzept 
erstellt, welches nach Erprobung auch auf andere Schulen und Träger übertragbar sein sollte.  
Dieses sieht vor, dass auf Grundlage bisheriger Ausgaben und Erfahrungen für Schulbegleitu n-
gen an der Projektschule ein prospektiver Kosten rahmen mit dem Träger vereinbart und für 1 
Jahr festgelegt wird. Als Berechnungsformel für die Jahreskosten gilt: 
 
(Unterrichtszeit abzügl.20%) X (Schulwochen) X (Kosten der FLStd. für Fachkraft bzw. Nich t-
fachkraft)  + 15 % der Gesamtsumme als Koordinierungsaufwand). 
 
Nach der o. a. Formel ergibt sich für die Schulbegleitung an der Gesamtschule Mitte (Start im 
Schuljahr 2016/17) durch den Träger Lebenshilfe ein Budgetrahmen von ca. 366.000,- €.  
 
Die so ermittelte Jahresbudgetsumme übersteigt nicht die im F all von Einzelbewilligungen v o-
raussichtlich zu gewährenden Hilfekosten für Schulbegleitungen an dieser Schule. 
 
6. Weiteres Verfahren 
 
Auf der Grundlage der o.g. Modellrechnung werden die weiteren Modellstandorte berechnet und 
zum Schuljahr 2017/18 umgesetzt.  Daneben werden Einzelfallhilfen nach Bedarf der Kinder an 
anderen Schulstandorten gewährt. Die Entwicklun g der Fallzahlen wird weiterhin  mit dem Ziel , 
weitere Poolbildungen zu konzipieren, evaluiert. 
 
I.V 
gez. 
Thomas Paal 
Stadtrat

Beratungsverlauf (4)

07.09.2016 Ausschuss für Kinder, Jugendliche und Familien
TOP 18 Bericht Entscheidung

Beschluss: zur Kenntnis genommen

Zur Sitzung
14.09.2016 Ausschuss für Soziales, Stiftungen, Gesundheit, Verbraucherschutz und Arbeitsförderung
TOP 12 Bericht Entscheidung

Beschluss: zur Kenntnis genommen

Zur Sitzung
20.09.2016 Ausschuss für Schule und Weiterbildung
TOP 5 Bericht Entscheidung

Beschluss: zur Kenntnis genommen

Zur Sitzung
21.09.2016 Kommission zur Förderung der Inklusion von Menschen mit Behinderungen
TOP 6 Bericht Entscheidung

Beschluss: zur Kenntnis genommen

Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
V/0648/2016
Typ
Vorlagen
Datum
04.08.2016
Erstellt
06.10.2020 14:37