Änderungsantrag der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen - südliche Friedenstraße
Änderungsantrag nach § 13 der GeschO Rat AN/0550/2020 vom 05.05.2020
Stand: Am 16.06.2020 in der Bezirksvertretung 7 (Porz) beraten. Ergebnis: Sache ist erledigt.
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Änderungsantrag Fraktion Die Grüne - Wohnungsbauprogramm südliche Friedenstraße
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Fraktion in der Bezirksvertretung 7 Friedrich-Ebert-Ufer 64 - 70 51143 Köln - Porz Grüne BV 7 Porz, Friedrich-Ebert-Ufer 64-70, 51143 Köln Frau Oberbürgermeisterin Henriette Reker Rathaus Köln 50667 Köln Herrn Bezirksbürgermeister Henk van Benthem Friedrich-Ebert-Ufer 64-70 51143 Köln Köln Porz, den 06.05.2020 Änderungsantrag Sehr geehrter Herr Bezirksbürgermeister, wir bitten Sie folgenden Änderungsantrag zu AN/0851/2019 südlich Friedenstr. auf die Tagesordnung zu setzen Beschluss: Für eine günstigere Mietermischung wird der dritte Absatz geändert in Des weiteren soll im Westteil der Anteil am sozialen Wohnungsbau nicht 30 % betragen, sondern aufgeteilt in 20 % nach Förderung Einkommensgrenze A und 46 % nach Förderung Einkommens- grenze B erhöht werden, um die Versorgungssituation gerade auch der einkommensschwächeren Haushalten der Mittelschicht Kölns bei dem enormen Wohnungsbedarf und dem hohen Mietenniveau Kölns zu verbessern Zur Verdeutlichung der ungefähren Einkommensgrenzen der unterschiedlichen Förderwege nach der Maßgabe der NRWBANK zugrundeliegend die Fördergesetze Mietwohnungsbau NRW. Bisherige Förderhöhen: https://www.nrwbank.de/de/foerderlotse-produkte/Mietwohnraumfoerderung-Neubau/15346/produkt- detail.html?backToResults=true Bisherige ca. Einkommensgrenzen: https://www.nrwbank.de/de/foerderlotse-produkte/Mietwohnraumfoerderung-Neubau/15346/produkt- detail.html?backToResults=true Begründung: Die ausschließliche Förderung nach Einkommensgruppe A würde die Anspruchsberechtigten der Ein- kommensgruppe B vom Wohnungsmarkt weiter ausschließen. Diese Aufteilung sollte in alle neue Wohnbauprojekte einfließen. Bisherige ca. Einkommensgrenzen: https://www.nrwbank.de/de/foerderlotse-produkte/Mietwohnraumfoerderung-Neubau/15346/produkt- detail.html?backToResults=true b.w. Einkommensgrenzen in der Wohnraumförderung – Mietwohnraumförderung Die im Rahmen des Gesetzes zur Förderung und Nutzung von Wohnraum für das Land Nordrhein-Westfa- len (WFNG NRW) geförderten Wohnungen unterliegen in der Regel einer Mietpreis- und Belegungsbin- dung. Geförderte Mietwohnungen dürfen während der Laufzeit dieser Bindungen nur an Haushalte vermietet werden, die zum Zeitpunkt der Vermietung Anspruch auf einen Wohnberechtigungsschein haben oder ei- nen Wohnberechtigungsschein vorlegen können. Ein Wohnberechtigungsschein kann von der Mieterin/ dem Mieter bei der Kommune vor Ort beantragen werden. Die nachfolgende Tabelle gibt eine ungefähre Übersicht, welche Jahreseinkünfte ein Mieterhaushalt er- zielen darf, um einen Wohnberechtigungsschein oder eine Bezugsberechtigung für eine geförderte Woh- nung beantragen zu können. Mit freundlichen Grüßen Dieter Redlin Regina Pischke Thomas Werner Fraktionsvorsitzender Bezirksvertreterin Bezirksvertreter
Beratungsverlauf
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