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1665/2018

Bürgereingabe gem. § 24 GO, betr. Änderung der Benutzungs- und Entgeltordnung für die Vermietung von Schulräumen zu nichtschulischen Zwecken (Az.: 02-1600-33/18)

Beschlussvorlage Ausschuss 24.05.2018

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Nächste Beratung: Ausschuss für Anregungen und Beschwerden, Sitzung am 12.06.2018, TOP 4.8

Eingabe 02-1600-33-18

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Beschlussvorlage Ausschuss

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1996 BEO Schulraumvermietung

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Eingabe 02-1600-33-18

1415 Zeichen

Von: online-formularversand@stadt-koeln.de [mailto:online-formularversand@stadt-koeln.de]
Gesendet: Mittwoch, 14. März 2018 10:07

‚An: 1000/3 Stadtverwaltung Köln

Betreff: Kontakt

Folgende Informatlon oder Nachricht wurde über das Online-Formular 'Kontakt' an Sie geschickt

Anliegen:

‚Am 5.Oktober2017 wurden Wir vorstellig bel der Bürgermeisterin Scho-Antwerpes.Es geht um ein Nikolaus-Kinderfest in Mauenheim am 10.12.2017Einige Mitglieder des Karnevalverein Mauenheimer Muschele haben sich vor Jahren zusammen getan um
dieses Ehrenamtlich durchzuführen. Mit viel Einsatz und Elan für die gute Sache führen wir das seit 5 Jahrendurch ‚seit 2 Jahren auf dem Schulhof in Mauenheim ‚für die Schulhofnutzungmüssen wir an die Stadt 232,64 Euro zahlen .Den Erlös der
Veranstaltung wirdSozialen Stellen gespendet. Kindergarten, Jugendzentren, oder wie dieses Jahr der Schulpflegschaft der Schule auf dessen Hof wir das Fest veranstaltet haben.In der Regel ein Reinerlös von 500-800 EuroAlle Kinder bekommen an
diesem tag vom Nikolaus kostenlos eine Tüte.Wir können nicht verstehen ‚wen man Ehrenamllich für Kinder und die Stadt Kö etwas auf die beine stellt was mit viel Einsatz aller Personen verbunden ist ‚daß wir dann für den Platz bezahlen müssen dieses
Geld würde sonst ja in die Spende mit einfließen ‚Bemängeln möchten wir noch das es 4 Monate gedauert hat bis wir einen ablehnenden Bescheid bekommen haben.

Beschlussvorlage Ausschuss

4860 Zeichen

Die Oberbürgermeisterin 
Dezernat, Dienststelle 
IV/400/4 
02-1600-33/18 
Vorlagen-Nummer 
 1665/2018 
Freigabedatum 24.05.2018 
  
Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung 
Betreff 
Bürgereingabe gem. § 24 GO, betr. Änderung der Benutzungs- und Entgeltordnung für die 
Vermietung von Schulräumen zu nichtschulischen Zwecken (Az.: 02-1600-33/18) 
Beschlussorgan 
Ausschuss für Anregungen und Beschwerden 
Gremium Datum 
 
Beschluss: 
Der Ausschuss für Anre gungen und Beschwerden dankt dem Petenten für seine Eingabe. Der Au s-
schuss beauftragt die Verwaltung im Sinne ihrer nachfolgenden Stellungnahme weiter zu verfahren. 
 
 
Ausschuss für Anregungen und Beschwerden 12.06.2018

2 
Haushaltsmäßige Auswirkungen 
 Nein 
 
Begründung: 
In seiner Eingabe vom 1 4.03.2018 regt der Petent an, dass die Benutzungs - und Entgeltordnung für 
die Vermietung von Schulräumen zu nichtschulischen Zwecken (kurz: BEO Schulraumvermietung) 
dahingehend geändert wird, dass die Schulhofbenutzung für wohltätige Zwecke den jeweiligen Be-
nutzern grundsätzlich kostenfrei überlassen wird. 
 
Stellungnahme der Verwaltung: 
 
Nach § 1 Absatz 3 der geltenden BEO Schulraumvermietung stellt der gemeinnützige Zweck der Ve r-
anstaltung u.a. eine Grundvoraussetzung dar, dass Schulräume, schulische Festr äume (Aulen) und 
Schulhöfe vermietet werden dürfen.  
 
§ 13 Absatz 1 der BEO Schulraumvermietung regelt verschiedene Möglichkeiten einer Gebührenb e-
freiung. Durch § 13 Absatz 1 Nr. 5 ist die Möglichkeit der Gebührenbefreiung jedoch ausdrücklich für 
die Vermietung von Festräumen und Schulhöfen ausgeschlossen worden.  
 
§ 13 Absatz 2 der BEO Schulraumvermietung regelt dagegen die Festsetzung eines ermäßigten Pa u-
schalentgelts für die Nutzung von Festräumen und Schulhöfen, wenn, wie hier, ein Karnevalsverein 
die Nutzung eines Schulhofes beabsichtigt. 
 
Der Karnevalsverein Mauenheimer Muschele beabsichtigte am Sonntag, den 10.12.2017 ein Nik o-
laus-Kinderfest auf dem Schulhof der Gemeinschaftsgrundschule Nibelungenstraße durchzuführen. 
Der Reinerlös wurde ausschließlich gemeinnützigen und karitativen Zwecken gespendet. 
 
Für die Benutzung des in Rede stehenden Schulhofes wurde ein ermäßigtes Entgelt in Höhe von 
232,64 EUR in Rechnung gestellt. Dieses Entgelt setzt sich wie folgt zusammen: 
Pauschalentgelt pro Tag nach Ziffer 3.2 BEO Schulraumvermietung:  178,95 EUR 
Zzgl. Sonderzuschlag für samstags, sonntags und feiertags i. H. v. 30 v. H.:   53,69 EUR 
 
Auf die Zahlung einer Kaution i. H. v. 255,65 EUR wurde im vorliegenden Fall bereits verzichtet. 
 
Die BEO Schulraumvermie tung bildet, wie alle geltenden Gebühren - und Entgeltordnungen, eine 
Vielzahl allgemein anfallender Sachverhalte ab. Sie ist im Sinne der Stadt Köln kostendeckend aber 
nicht gewinnerzielend ausgelegt. 
 
Mit den erhobenen Gebühren werden üblicherweise anfall ende Überstundenzahlungen der Schu l-
hausmeisterinnen und Schulhausmeister abgedeckt, neben den Gemeinkosten wie Strom - und Was-
serkosten. Die Veranstaltung fand in der Zeit von 11.00 Uhr bis 18.00 Uhr statt, zuzüglich Auf - und 
Abbauzeiten.  
 
Bei der in Rede stehenden Veranstaltung wurde, wegen der schwierigen Witterungsverhältnisse an 
diesem Tag, dem Karnevalsverein kurzfristig und zusätzlich die Turnhalle der Grundschule zur Verf ü-
gung gestellt, um eine Absage des geplanten und karitativen Kinderweihnachtsmar ktes zu verhi n-
dern.  
Diese zusätzliche Leistung wurde dem Verein unentgeltlich zur Verfügung gestellt. Hinzu kommt, 
dass die Nutzung der Turnhalle mit Straßenschuhen erfolgte, Tische und Bänke aufgebaut wurden, 
ohne den Hallenboden entsprechend zu schützen . Hier wurde wegen der Unvorhersehbarkeit der 
Witterungsverhältnisse im Sinne des karitativen Zweckes improvisiert. 
 
Der Karnevalsverein hat durch diese unbürokratische und unkonventionelle Hilfe ein kostenfreies U p-

3 
grade erhalten, ohne dass für die unsachg emäße zusätzliche Nutzung der Turnhalle nachträglich ein 
weiteres Entgelt (Reinigung des Turnhallenbodens) erhoben wurde. 
 
Abschließend bleibt festzuhalten, dass bei dem vorliegenden Sachverhalt die BEO Schulraumvermi e-
tung richtig und ermessensfehlerfrei a ngewendet wurde, so dass die Höhe des Entgeltes nicht zu 
beanstanden ist. 
 
Eine Möglichkeit zum rückwirkenden Erlass des Entgeltes unter Anwendung der BEO Schulraumve r-
mietung wird seitens der Verwaltung ebenfalls nicht gesehen. 
 
Unabhängig davon ist eine N eufassung der BEO Schulraumvermietung erforderlich und steht in Au s-
sicht.  
 
Dem Petenten wird zugesichert, dass seine Anregung für die Neufassung angenommen und erge b-
nisoffen zur Diskussion gestellt wird. Die Neufassung wird nach allen erforderlichen verwa ltungsinter-
nen Abstimmungen den politischen Gremien zur Beschlussfassung vorgelegt. Dies wird für die 2. 
Jahreshälfte 2018 angestrebt.

1996 BEO Schulraumvermietung

21389 Zeichen

Benutzungs- und Entgeltordnung für die Vermietung von 
Schulräumen zu nichtschulischen Zwecken vom 18.06.1996 
 
Der Rat der Stadt Köln hat in seiner Sitzung am 14.05.1996 aufgrund der §§ 41 
Abs.1h und 76 Abs. 2 Nr.1 der Gemeindeordnung für das Land Nordr hein-Westfalen 
in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994  (GV NW S. 666/SGV NW 
2023) diese Benutzungs- und Entgeltordnung beschlossen 
 
§ 1 Zweck 
 
(1) Die Stadt Köln stellt Schulräume und deren Einrichtungsgegenstände sowie Schulhöfe 
zur Benutzung an  Schulfremde zur Verfügung, soweit dadurch nicht Belange der Schule 
oder sonstige öffentliche Interessen beeinträchtigt werden. Schulfremd im Sinne dieser 
Benutzungs- und Entgeltordnung sind nicht die nach den Schulgesetzen zur Mitwirkung an 
der Gestaltung  des Schulwesens bestimmten Institutionen (z. B.  Elternpflegschaft, 
Schülervertretung etc.) im Rahmen ihrer gesetzlichen Zuständigkeit. 
 
(2) Fachräume (z. B. Musikräume, Zeichensäle, Mehrzweckräume) werden nur vermietet, 
wenn sichergestellt ist, dass eine fachlich vorgebildete Person die Leitung der Veranstaltung 
übernimmt; naturwissenschaftliche Räume, Sprachlabore, Räume für Information, Technik 
und Werken, Werkstätten und Labore sowie Lehrküchen sind von der Vergabe 
ausgeschlossen. 
 
(3) Die Vermietung von  Schulräumen und Schulhöfen erfolgt, wenn diese 
bildungsfördernden, kulturellen, parteipolitischen, gemeinnützigen Zwecken oder sonstigen 
öffentlichen Interessen dient. 
 
(4) Schulräume, die während der Dauer von mindestens einem Schuljahr und aufgrund der 
langfristigen Schülerprognose (Schulentwicklungsplan) nicht für den Schulbetrieb benutzt 
werden, können bei Vorliegen der in Absatz 3 genannten Voraussetzungen auch zu 
langfristiger Nutzung  vergeben werden. Die Überlassung dieser Räume richtet sich nicht 
nach den Vorschriften dieser Benutzungsordnung, sondern bedarf der Vereinbarung im 
Einzelfall. 
 
(5) Ein Rechtsanspruch auf Vermietung besteht nicht. 
 
 
§ 2 Geltungsbereich 
 
(1) Diese Benutzungs- und Entgeltordnung gilt für alle städtischen Schulen. 
 
(2) Von d er Geltung ausgenommen sind Schulsport - und Schulturnhallen, 
Schulgymnastikräume und Schullehrschwimmbecken, als Sportanlagen der Stadt Köln 
gekennzeichnete Einrichtungen sowie solche Sport- und Turnhallen, für die der Rat der Stadt 
Köln durch ausdrücklich en Beschluss neben der sportlichen Nutzung auch sonstige 
Nutzungen festgelegt hat (Mehrzweckhallen). 
 
Auf diese Einrichtungen finden allein die Sportstättensatzung und die Sportstätten -
Gebührensatzung der Stadt Köln in ihrer jeweils geltenden Fassung Anwendung.

§ 3 Vermietung 
 
(1) Die Überlassung erfolgt nur auf schriftlichen Antrag, der folgende Angaben enthalten 
muss: 
 
1. Name und Adresse des Mietbewerbers: 
2. Name des verantwortlichen Leiters der geplanten Veranstaltung; 
3. Zweck der Veranstaltung; 
4. vorgesehener Ort, Termin und Nutzungszeit zzgl. Auf-, Abbau- und Reinigungszeit; 
5. erwartete Teilnehmerzahl 
6. Höhe des Eintrittgeldes, sofern vorgesehen 
 
Der Antrag ist mindestens drei Wochen vor dem geplanten Benutzungstermin bzw. drei 
Wochen vor Ferienbeginn, schriftl ich bei dem zuständigen Bezirksamt oder – soweit es sich 
um eine Gesamtschule handelt – beim Schulverwaltungsamt einzureichen. Er kann nur von 
volljährigen Personen gestellt werden, die entweder das Recht besitzen, die Vereinigung in 
deren Namen sie handeln, rechtsgeschäftlich zu vertreten oder die verantwortliche Leiter der 
Veranstaltung sind. 
 
(2) Über den Antrag entscheidet im Einvernehmen mit der Schulleitung das Bezirksamt, bei 
einer Gesamtschule das deren Verwaltungsleiter; die Schule erhält eine Durchschrift 
In den Stadtbezirken Porz und Nippes entscheiden im Einvernehmen mit dem 
Bezirksamt/dem Verwaltungsleiter der Gesamtschule grundsätzlich die Schulleitungen über 
den Antrag. Verzichten die Schulleitungen auf diese Entscheidungsmöglichkeit, bleibt e s bei 
den in § 3 Abs.2 S.1 festgestellten Zuständigkeiten. 
 
(3) Bei Veranstaltungen die sich über einen längeren Zeitraum erstrecken, gilt die Vereinba -
rung zur Benutzung jeweils nur bis zum Ende des Schuljahres, in dem der Antrag gestellt 
wird. 
 
(4) Auf V erlangen hat der Veranstalter eine ausreichende Haftpflicht - bzw. Schlüsselversi-
cherung abzuschließen  und den Versicherungsschein vor Beginn der Veranstaltung vorzu -
legen und/oder eine Kaution zu stellen. 
 
(5) Der Abschluss des Mietvertrages macht anders notwe ndige Genehmigungen oder 
Anmeldungen nicht entbehrlich. 
 
(6) Eine Vermietung von Räumen kann auch durch Schlüsselvergabe an den Mieter 
erfolgen. 
 
Eine Vermietung durch Schlüsselvergabe ist insbesondere ausgeschlossen 
 
- bei Veranstaltungen mit einem erheblichen Personenkreis, 
- bei gewerblichen Veranstaltungen oder solchen, bei denen ein Eintrittsgeld oder Teilneh -
mergebühren erhoben werden, 
- bei Schulen mit komplizierter Haustechnik, 
- in sonstigen Fällen, die eine Beeinträchtigung schulischer oder städtischer Interessen be-
sorgen lassen.

§ 4 Nutzungszeitraum 
 
(1) Die Überlassung von Schulräumen und Schulhöfen erfolgt in der Regel während des 
ganzen Schuljahres montags bis freitags ab 18.00 Uhr bis 22.00 Uhr. 
 
(2) Soweit schulische Belange nicht entgegenstehen, k ann eine Benutzung auch vor 18.00 
Uhr erlaubt werden. Samstags, sonn - und feiertags sowie nach 22.00 Uhr werden 
Schulräume und Schulhöfe nur überlassen, wenn die notwendigen Dienstkräfte  zur 
Verfügung stehen. 
Überlassungen während der Schulferien können nu r erfolgen, wenn die betrieblichen und 
personellen Verhältnisse dies zulassen. 
 
(3) Bei längerfristigen Mietverhältnissen ist die Benutzung während der Ferienzeiten 
grundsätzlich ausgeschlossen. 
 
(4) Zur reibungslosen Abwicklung der Veranstaltungen werden die Schulhöfe sowie die 
Schulgebäude bei Benutzung von Aulen und Pädagogischen Zentren in der Regel eine halbe 
Stunde, bei anderen Räumen eine Viertelstunde vor Beginn der Veranstaltung geöffnet, 
wenn von dem Veranstalter das notwendige Aufsichtspersonal g estellt wird und ein 
verantwortlicher Leiter anwesend ist. 
 
Veranstaltungen sind so rechtzeitig zu beenden, da ss die Räume bzw. die Schulhöfe mit 
Ablauf der Benutzungszeit geräumt, gesäubert und besenrein verlassen sind. Werden die 
benutzten Räume bzw. Schu lhöfe nicht sauber verlassen, sind die dadurch entstandenen 
Reinigungskosten zu ersetzen. 
 
(5) Kann eine Veranstaltung aus Gründen, die in der Person oder Sphäre des Benutzers 
liegen zu dem angegebenen Zeitpunkt nicht durchgeführt werden, so ist das zustän dige 
Bezirksamt, bei Gesamtschulen der Verwaltungsleiter, unverzüglich, spätestens jedoch bis 
12.00 Uhr des Veranstaltungstages zu benachrichtigen. Bei Veranstaltungen am Samstag, 
an Sonn - und Feiertagen muss die Unterrichtung bis spätestens 12.00 Uhr des 
vorhergehenden Werktages erfolgen. 
 
 
§ 5 Nutzung durch den Mieter 
 
(1) Die Veranstaltungen müssen von Beginn bis Ende unter der Aufsicht eines verantwortli -
chen Leiters - nötigenfalls unter Hinzuziehung weiteren Aufsichtspersonals - stehen. 
Verantwortlicher Leiter kann nur sein, wer geschäftsfähig ist. 
Vor Beginn hat sich der verantwortliche Leiter bei dem Schulhausmeister anzumelden, den 
Mietvertrag vorzulegen und am Ende der Veranstaltung wieder abzumelden. 
 
(2) Der Mieter und der verantwortliche Leiter h aben die Vorschriften der Versammlungs -
stätten Verordnung vom 01.07.1969 (GV. NW. S. 548) zu beachten. 
 
(3) Die überlassenen Räume und Schulhöfe dürfen nur im Rahmen ihrer Zweckbestimmung 
und Eignung auf eigene Verantwortung benutzt werden. Sie dürfen Drit ten nicht 
weitervermietet oder sonst überlassen werden. 
 
Der Auf-, Ab- und Umbau ist vom Benutzer durchzuführen bzw. auf seine Kosten durchfüh -
ren zu lassen. Jeder Benutzer hat sich so zu verhalten, da ss Personen oder Sachen weder 
gefährdet, geschädigt oder  mehr als nach den Umständen unvermeidbar behindert oder 
belästigt werden.

Die Einrichtungsgegenstände sind schonend und sachgemäß zu behandeln. 
Vorhandene Unterrichtsvorbereitungen (z. B. Aufzeichnungen an Wandtafeln) dürfen nicht 
verändert werden. 
 
Schäden an Schulräumen, deren Einrichtungsgegenständen, den Schulhöfen und den 
Außenanlagen sind dem Schulhausmeister durch den verantwortlichen Leiter sofort, 
spätestens bei Veranstaltungsende mitzuteilen. Die benutzten Räume und Schulhöfe 
müssen in dem gleichen Zustand verlassen werden, in dem sie sich beim Betreten befanden. 
 
(4) Außer den überlassenen Schulräumen und Räumen mit Inventar, dürfen die dazugehö -
renden Nebenräume (z. B. Toiletten, Garderoben) sowie die unmittelbar zu diesen Räumen 
führenden Wege benutzt werden. 
 
(5) Der Genuss von alkoholischen Getränken sowie Rauchen in allen Räumen und auf den 
Schulhöfen kann auf Antrag gestattet werden. Der Genu ss von Rauschmitteln ist in allen 
Schulräumen und auf Schulhöfen untersagt. Bei länger dauernden Veranstaltungen in Aulen, 
Pädagogischen Zentren und auf Schulhöfen kann die Erlaubnis zum Verkauf von Speisen 
und Getränken – vorbehaltlich der erforderlichen Gestaltung nach dem Gaststättenrecht – 
auf Antrag erteilt werden. In diesem Falle ist der Veranstalter zur Durchführung einer 
besonderen Reinigung verpflichtet. 
 
(6) Grundsätzlich dürfen keine Einweggeschirre, -gläser und -bestecke verwendet werden.  
Auf überflüssige Verpackungen wie Getränkeeinwegverpackungen und 
Miniportionsverpackungen ist zu verzichten.  Sonstige Auflagen der Stadt im Rahmen des 
Umweltschutzes sind zu beachten. 
 
(7) Kraftfahrzeuge, Fahrräder und sonstige Fahrzeuge dürfen nur an den dafür bestimmten 
Plätzen auf eigene Gefahr abgestellt werden. 
 
(8) Wildes Plakatieren ist untersagt. 
 
 
§ 6 Haftung des Mieters 
 
(1) Der Mieter haftet für alle der Stadt anlä sslich der Benutzung entstehenden Schäden an 
den Schulräumen, deren Einrichtungsgegenständen, den Schulhöfen und den Außenanla -
gen, ohne Rücksicht darauf, ob die Beschädigung durch ihn, seine Mitglieder oder 
Beauftragten oder durch Teilnehmer an der Veranstaltung verursacht worden sind. 
Die danach zu vertretenden Schäden werden von der Stadt Köln auf seine Kosten behoben. 
 
(2) Im Falle der Schlüsselvergabe haftet der Mieter nicht nur für einen eventuellen Verlust 
des Schlüssels, sondern für alle damit zusammenhängende Folgeschäden (Austausch der 
Schließanlage, Ausgleich für Vermögensdelikte, die mit dem verlorenen Schlüssel begangen 
wurden, etc.) 
 
(3) Der Mieter hat die Stadt von allen Ansprüche n freizustellen, die anlässlich der 
genehmigten Veranstaltung von Dritten geltend gemacht werden. 
 
 
§ 7 Haftung der Stadt Köln 
 
(1) Sowohl die Stadt als auch ihre einzelnen Bediensteten haften für eventuelle bei der 
Benutzung des Schulgrundstückes, der Sch ulräume und ihrer Einrichtungsgegenstände 
eintretenden Schäden lediglich im Rahmen von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.

Dies gilt auch für den Fall der Beschädigung oder des Abhandenkommens von Garderobe 
und sonstiger eingebrachter Sachen. 
 
 
§ 8 Hausrecht 
 
(1) Die Stadt Köln übt als Schulträger das Hausrecht aus. Sie wird dabei durch den 
Schulleiter bzw. Hauspfleger, an Gesamtschulen durch den Verwaltungsleiter, vertreten. In 
deren Abwesenheit nimmt der Schulhausmeister das Hausrecht wahr. 
 
(2) Der Inhaber  des Hausrechts ist während der Veranstaltung für die Sicherheit und 
Ordnung auf dem Schulgrundstück, unbeschadet der in § 5 Abs. 1 getroffenen Regelung 
verantwortlich; deshalb darf er jederzeit die benutzten Räume betreten.  
 
Der Veranstalter und die Teiln ehmer an der Veranstaltung sind verpflichtet, den Anordnun -
gen des Inhabers des Hausrechtes Folge zu leisten. 
 
 
§ 9 Entgelt 
 
(1) Für die Benutzung von Schulräumen und deren Einrichtungsgegenständen sowie Schul -
höfen zu nichtschulischen Zwecken und für dami t zusammenhängende Leistungen der Ver -
waltung werden privatrechtliche Entgelte nach der vom Rat beschlossenen Entgeltordnung in 
der zur Zeit der Veranstaltung gültigen Fassung erhoben. Die Höhe des Entgeltes wird dem 
Mieter unter Angabe einer Zahlungsfrist mitgeteilt. 
 
(2) Überzieht der Mieter den vereinbarten Nutzungszeitraum, so wird das entsprechende 
Entgelt nacherhoben. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens wird hierdurch nicht 
ausgeschlossen. 
 
(3) Im Falle der Vermietung durch Schlüsselvergabe we rden für den Mieter nur Entgelte 
nach Ziffer 6-7.1 der Entgeltordnung erhoben. 
 
 
§ 10 Motiventgelt 
 
Ein privatrechtliches Entgelt wird ebenso erhoben für das Zurverfügungstellen von Schul -
gebäuden und –flächen, bzw. Teilen davon für die Durchführung von Fi lm-, Fernseh- oder 
sonstigen Medienarbeiten, soweit es sich nicht um aktuelle Berichterstattung handelt. Das 
Motiventgelt wird unabhängig von sonstigen privatrechtlichen Entgelten nach der Entgeltord -
nung erhoben. 
 
 
§ 11 Vorausleistung, Ratenzahlung 
 
(1) Die Stadt kann verlangen, da ss eine Vorausleistung bis zur Höhe des voraussichtlichen 
Entgeltes spätestens 3 Tage vor der Veranstaltung an die Stadtkasse zu überweisen ist. 
 
(2) Im Falle eines Mietverhältnisses während des gesamten Schul/halb/jahres kann eine mo-
natliche Mietzahlung vereinbart werden.

§ 12 Rücktritt vom Vertrag 
 
(1) Führt der Veranstalter die Veranstaltung nicht durch, so ist er von der Zahlung des Ent -
geltes befreit, wenn der Rücktritt dem Bezirksamt/Verwaltungsleiter der Gesamtschule 
gegenüber spätestens drei Tage vor der Veranstaltung schriftlich erklärt wird.  
 
Andernfalls ist das volle Entgelt nach der Entgeltordnung zu zahlen. 
 
Führt der Veranstalter bei länger dauernder Benutzung einzelne Veranstaltungen nicht 
durch, so bleibt er eben falls zur Zahlung des vereinbarten vollen Entgelts nach der Entgelt -
ordnung verpflichtet. 
 
(2) Wird eine von mehreren Schuleinrichtungen innerhalb der Veranstaltung nicht genutzt, so 
gilt § 12 Abs. 1 entsprechend. 
 
(3) Die Stadt Köln ist berechtigt vom Vertrag zurückzutreten, wenn 
 
- durch die Veranstaltung eine Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder 
eine Schädigung des Ansehens der Stadt zu befürchten ist, 
- an der vorzeitigen Rückgabe ein schulisches Interesse besteht, 
- der Veranstalter t rotz Mahnung mit der Zahlung des Entge ltes für eine frühere 
Veranstaltung länger als ein Monat in Verzug ist,  
- das Programm in wesentlichen Teilen von den Programmvorstellungen abweicht, die 
bei Vertragsschluss vorgetragen wurden, 
- der Veranstalter eine Überfüllung der Veranstaltungsräume zulässt, 
- der Veranstalter die Schuleinrichtungen trotz Abmahnung vertragswidrig nutzt, 
Auflagen nicht beachtet oder wiederholt in anderer Weise gröblich gegen seine 
Verpflichtungen verstößt, 
- der Veransta lter den geforderten Abschlu ss einer Haftpflicht - bzw. 
Schlüsselversicherung nicht nachgewiesen hat oder die geforderte Kaution nicht 
stellt. 
 
(4) Dem Veranstalter stehen im Falle des Rücktritts keine Ansprüche gegen die Stadt zu. 
 
(5) Bei groben oder mehrm aligen Verstößen gegen die Benutzungsordnung kann der 
Veranstalter von künftigen Benutzungen ausgeschlossen werden. 
 
 
§ 13 Befreiung von der Entgeltordnung, Ermäßigung und Erhöhung 
des Entgelts 
 
(1) Ein Entgelt nach der Entgeltordnung wird nicht erhoben für 
 
1. die sozialen und kulturellen Einrichtungen der Stadt Köln, soweit sie nicht 
kostenrechnende Einrichtungen sind, 
 
2. das Land Nordrhein-Westfalen, 
 
3. die nach § 75 des Kinder - und Jugendhilfegesetzes anerkannten Jugendverbände und  -
gemeinschaften sowie die im Stadtgebiet anerkannten Jugend- und Sozialhilfeträger, 
 
4. die Vertretungen der Parteien (Fraktionen des Rates und der Bezirksvertretung),

5. die örtlichen kulturellen, sportlichen und bürgerschaftlichen Vereinigungen (incl. 
Karnevalsvereine), die als gemeinnützig anerkannten örtlichen Organisationen sowie die 
Parteien und deren Jugendorganisationen, sofern die Veranstaltung in einer Schule ihres 
Stadtteils oder – sofern die Vereinigung über diesen hinausgeht oder der Stadtteil 
geeignete Schulräume nicht besitzt – ihren Stadtbezirk abgehalten wird und soweit nicht 
Festräume oder Schulhöfe in Anspruch genommen werden, 
 
6. die Bezirksschülervertretung, insoweit sie satzungsgemäße Veranstaltungen durchführt, 
 
7. Institutionen und Vereinigungen, die im Rahmen der ihnen obliegenden Aufgaben für den 
Bereich der Schulen arbeiten, insbesondere Maßnahmen zur Integration von 
Ausländerkindern durchführen, sofern das Schulverwaltungsamt der Stadt Köln hierzu 
seine Zustimmung erteilt hat. 
 
(2) Für die örtlichen kulturellen, sp ortlichen und bürgerschaftlichen Vereinigungen (incl. 
Karnevalsvereine), die als gemeinnützig anerkannten örtlichen Organisationen sowie 
Parteien und deren Jugendorganisationen ermäßigt sich bei der Nutzung von Festräumen 
und Schulhöfen das zu zahlende Ent gelt auf die in Ziffer 3 der Entgeltordnung festgelegten 
pauschalen Beträge. 
 
(3) Führen Benutzer eine Veranstaltung durch, für die ein Eintrittsgeld erhoben wird oder mit 
der sie gewerbliche oder sonstige Erwerbszwecke verfolgen, kann das in der Entgeltordnung 
festgelegte Entgelt bis zur vierfachen Höhe erhoben werden. Bei der Festsetzung dieses 
Entgelts im Einzelfall sind der mit der Veranstaltung verbundene Verwaltungsaufwand sowie 
die Bedeutung, der wirtschaftliche Wert und der sonstige Nutzen der Veran staltung für den 
Mieter zu berücksichtigen. 
 
 
§ 14 Inkrafttreten 
 
Diese Benutzungs- und Entgeltordnung tritt am 1.9.1996 in Kraft. Schulraumvergaben nach 
der bisherigen Regelung gelten bis zum Ablauf des bereits verfügten Nutzungszeitraums

Entgelttarif zur Benutzungs- und Entgeltordnung für die 
Vermietung von Schulräumen zu nichtschulischen 
Zwecken vom 18. Juni 1996 
 
Das Entgelt beträgt für 
 
1. Klassenräume 
1.1 bei Veranstaltungen bis 18.00 Uhr 
1.11 je Benutzungstag bis zu 2 Stunden        13,30 EUR
 je angefangene weitere Stunde          3,30 EUR 
1.12 längerdauernde Nutzung 
1.121 für Veranstaltungen, die mindestens 8mal in  
 Folge stattfinden, ermäßigt sich das Entgelt  
  gem. Ziff. 1.11 auf          10,20 EUR 
  bzw. je angefangene weitere Stunde auf         2,55 EUR 
1.2  bei Veranstaltungen nach 18.00 Uhr 
1.21 je Benutzungstag bis zu 2 Stunden        23,00 EUR
 je angefangene weitere Stunde          8,20 EUR 
1.22 längerdauernde Nutzung 
1.221 für Veranstaltungen, die mindestens 8mal in  
 Folge stattfinden, ermäßigt sich das Entgelt  
  gem. Ziff. 1.21 auf          20,45 EUR 
  bzw. je angefangene weitere Stunde auf         7,15 EUR 
1.3  Für Fachräume wird – je nach der Ausstattung 
  dem Energieverbrauch etc. – ein Zuschlag von  
  50 – 100 % des anzusetzenden Entgelts berechnet. 
 Für Kellerräume ist die Hälfte des Entgelts für die  
 Benutzung nach Ziff. 1.1 oder 1.2 zu entrichten 
2. Festräume (Feier- und Gemeinschaftsräume, Aulen, Pädagogische 
Zentren) 
Maßstab ist das objektive Fassungsvermögen bei Anordnung der Stühle in Reihen. 
2.1 bis zu 100 Personen/2 Stunden        51,15 EUR 
 je angefangene weitere Stunde        23,00 EUR 
2.2 bis zu 250 Personen/2 Stunden        66,50 EUR 
 je angefangene weitere Stunde        29,65 EUR 
2.3 bis zu 500 Personen/2 Stunden        82,85 EUR 
 je angefangene weitere Stunde        36,30 EUR 
2.4 bis zu 750 Personen/2 Stunden        99,70 EUR 
 je angefangene weitere Stunde        43,45 EUR 
2.5  über 750 Personen/2 Stunden      116,55 EUR 
 je angefangene weitere Stunde        51,15 EUR 
3. Ermäßigte Entgelte 
3.1 Festräume bei einer Nutzung im Sinne von  
  § 13 Abs. 2 der Benutzungs- und Entgelt- 
  ordnung pauschal pro Tag         51,15 EUR 
3.2 Schulhöfe bei einer Nutzung im Sinne von  
  § 13 Abs. 2 der Benutzungs- und Entgelt- 
  ordnung pauschal pro Tag       178,95 EUR

Zuzüglich wird sowohl bei Festräumen als  
auch bei Schulhöfen eine Kaution von      255,65 EUR 
pro Tag erhoben. 
4. Schulhöfe 
4.1 Vermietungen vor und nach 18.00 Uhr/ 
2 Stunden         383,50 EUR 
4.11 je angefangene weitere Stunde      255,65 EUR 
5. Auf-, Ab- und Umbauten 
5.1 Für die Inanspruchnahme der vorgenannten 
Räume für Auf-, Ab- und Umbauten, Proben  
und Reinigung ab 24 Stunden vor Beginn der 
erlaubten Veranstaltung und bis 24 Stunden 
nach Ender der Veranstaltung wird kein Entgelt 
erhoben. 
5.2 Für weitere 24 Stunden vor Beginn und nach  
Ende der Veranstaltung werden 50 % des 
Entgelts, darüber hinaus wird der volle Betrag  
erhoben. 
5.3 Der Auf-, Ab- und Umbau ist vom Benutzer durchzuführen  
bzw. auf seine Kosten durchführen zu lassen. 
6. Benutzung besonderer Einrichtungen 
6.1 Klavier            19,95 EUR 
6.2 Orgel            39,90 EUR 
6.3 Optische und akustische Einrichtungen, 
 Bühneneinrichtung 
6.31 wenn selbstständige Bedienung durch vom 
 Veranstalter gestelltes qualifiziertes Personal 
 erfolgen kann           19,95 EUR 
6.32 Bedienung durch Haupersonal (Medienwart) 
 pro Stunde           33,20 EUR 
7. Heizung 
7.1 Soweit bei den in Ziff. 1 und 2 genannten  
Klassen- und Gemeinschafträumen eine 
Beheizung gewünscht wird, möglich und  
 wirtschaftlich vertretbar ist, werden die  
 dadurch entstehenden Kosten durch eine  
von der Abteilung für Energiewirtschaft zu 
errechnende Pauschale abgegolten. 
8. Sonderzuschläge 
Auf das nach den Ziffern 1-4 zu berechnende Entgelt  
wird samstags, sonntags und feiertags ein Zuschlag von 
30 v. H. erhoben. 
9. Motivgeld 
Das Motivgeld beträgt pro Dreh-/Aufnahmetag    255,65 EUR

Beratungsverlauf (1)

12.06.2018 Ausschuss für Anregungen und Beschwerden
TOP 4.8 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: ungeändert beschlossen

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Details

Aktenzeichen
1665/2018
Typ
Beschlussvorlage Ausschuss
Datum
24.05.2018
Erstellt
17.05.2018 10:07