1665/2018
Bürgereingabe gem. § 24 GO, betr. Änderung der Benutzungs- und Entgeltordnung für die Vermietung von Schulräumen zu nichtschulischen Zwecken (Az.: 02-1600-33/18)
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Eingabe 02-1600-33-18
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Von: online-formularversand@stadt-koeln.de [mailto:online-formularversand@stadt-koeln.de] Gesendet: Mittwoch, 14. März 2018 10:07 ‚An: 1000/3 Stadtverwaltung Köln Betreff: Kontakt Folgende Informatlon oder Nachricht wurde über das Online-Formular 'Kontakt' an Sie geschickt Anliegen: ‚Am 5.Oktober2017 wurden Wir vorstellig bel der Bürgermeisterin Scho-Antwerpes.Es geht um ein Nikolaus-Kinderfest in Mauenheim am 10.12.2017Einige Mitglieder des Karnevalverein Mauenheimer Muschele haben sich vor Jahren zusammen getan um dieses Ehrenamtlich durchzuführen. Mit viel Einsatz und Elan für die gute Sache führen wir das seit 5 Jahrendurch ‚seit 2 Jahren auf dem Schulhof in Mauenheim ‚für die Schulhofnutzungmüssen wir an die Stadt 232,64 Euro zahlen .Den Erlös der Veranstaltung wirdSozialen Stellen gespendet. Kindergarten, Jugendzentren, oder wie dieses Jahr der Schulpflegschaft der Schule auf dessen Hof wir das Fest veranstaltet haben.In der Regel ein Reinerlös von 500-800 EuroAlle Kinder bekommen an diesem tag vom Nikolaus kostenlos eine Tüte.Wir können nicht verstehen ‚wen man Ehrenamllich für Kinder und die Stadt Kö etwas auf die beine stellt was mit viel Einsatz aller Personen verbunden ist ‚daß wir dann für den Platz bezahlen müssen dieses Geld würde sonst ja in die Spende mit einfließen ‚Bemängeln möchten wir noch das es 4 Monate gedauert hat bis wir einen ablehnenden Bescheid bekommen haben.
Beschlussvorlage Ausschuss
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Die Oberbürgermeisterin Dezernat, Dienststelle IV/400/4 02-1600-33/18 Vorlagen-Nummer 1665/2018 Freigabedatum 24.05.2018 Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung Betreff Bürgereingabe gem. § 24 GO, betr. Änderung der Benutzungs- und Entgeltordnung für die Vermietung von Schulräumen zu nichtschulischen Zwecken (Az.: 02-1600-33/18) Beschlussorgan Ausschuss für Anregungen und Beschwerden Gremium Datum Beschluss: Der Ausschuss für Anre gungen und Beschwerden dankt dem Petenten für seine Eingabe. Der Au s- schuss beauftragt die Verwaltung im Sinne ihrer nachfolgenden Stellungnahme weiter zu verfahren. Ausschuss für Anregungen und Beschwerden 12.06.2018 2 Haushaltsmäßige Auswirkungen Nein Begründung: In seiner Eingabe vom 1 4.03.2018 regt der Petent an, dass die Benutzungs - und Entgeltordnung für die Vermietung von Schulräumen zu nichtschulischen Zwecken (kurz: BEO Schulraumvermietung) dahingehend geändert wird, dass die Schulhofbenutzung für wohltätige Zwecke den jeweiligen Be- nutzern grundsätzlich kostenfrei überlassen wird. Stellungnahme der Verwaltung: Nach § 1 Absatz 3 der geltenden BEO Schulraumvermietung stellt der gemeinnützige Zweck der Ve r- anstaltung u.a. eine Grundvoraussetzung dar, dass Schulräume, schulische Festr äume (Aulen) und Schulhöfe vermietet werden dürfen. § 13 Absatz 1 der BEO Schulraumvermietung regelt verschiedene Möglichkeiten einer Gebührenb e- freiung. Durch § 13 Absatz 1 Nr. 5 ist die Möglichkeit der Gebührenbefreiung jedoch ausdrücklich für die Vermietung von Festräumen und Schulhöfen ausgeschlossen worden. § 13 Absatz 2 der BEO Schulraumvermietung regelt dagegen die Festsetzung eines ermäßigten Pa u- schalentgelts für die Nutzung von Festräumen und Schulhöfen, wenn, wie hier, ein Karnevalsverein die Nutzung eines Schulhofes beabsichtigt. Der Karnevalsverein Mauenheimer Muschele beabsichtigte am Sonntag, den 10.12.2017 ein Nik o- laus-Kinderfest auf dem Schulhof der Gemeinschaftsgrundschule Nibelungenstraße durchzuführen. Der Reinerlös wurde ausschließlich gemeinnützigen und karitativen Zwecken gespendet. Für die Benutzung des in Rede stehenden Schulhofes wurde ein ermäßigtes Entgelt in Höhe von 232,64 EUR in Rechnung gestellt. Dieses Entgelt setzt sich wie folgt zusammen: Pauschalentgelt pro Tag nach Ziffer 3.2 BEO Schulraumvermietung: 178,95 EUR Zzgl. Sonderzuschlag für samstags, sonntags und feiertags i. H. v. 30 v. H.: 53,69 EUR Auf die Zahlung einer Kaution i. H. v. 255,65 EUR wurde im vorliegenden Fall bereits verzichtet. Die BEO Schulraumvermie tung bildet, wie alle geltenden Gebühren - und Entgeltordnungen, eine Vielzahl allgemein anfallender Sachverhalte ab. Sie ist im Sinne der Stadt Köln kostendeckend aber nicht gewinnerzielend ausgelegt. Mit den erhobenen Gebühren werden üblicherweise anfall ende Überstundenzahlungen der Schu l- hausmeisterinnen und Schulhausmeister abgedeckt, neben den Gemeinkosten wie Strom - und Was- serkosten. Die Veranstaltung fand in der Zeit von 11.00 Uhr bis 18.00 Uhr statt, zuzüglich Auf - und Abbauzeiten. Bei der in Rede stehenden Veranstaltung wurde, wegen der schwierigen Witterungsverhältnisse an diesem Tag, dem Karnevalsverein kurzfristig und zusätzlich die Turnhalle der Grundschule zur Verf ü- gung gestellt, um eine Absage des geplanten und karitativen Kinderweihnachtsmar ktes zu verhi n- dern. Diese zusätzliche Leistung wurde dem Verein unentgeltlich zur Verfügung gestellt. Hinzu kommt, dass die Nutzung der Turnhalle mit Straßenschuhen erfolgte, Tische und Bänke aufgebaut wurden, ohne den Hallenboden entsprechend zu schützen . Hier wurde wegen der Unvorhersehbarkeit der Witterungsverhältnisse im Sinne des karitativen Zweckes improvisiert. Der Karnevalsverein hat durch diese unbürokratische und unkonventionelle Hilfe ein kostenfreies U p- 3 grade erhalten, ohne dass für die unsachg emäße zusätzliche Nutzung der Turnhalle nachträglich ein weiteres Entgelt (Reinigung des Turnhallenbodens) erhoben wurde. Abschließend bleibt festzuhalten, dass bei dem vorliegenden Sachverhalt die BEO Schulraumvermi e- tung richtig und ermessensfehlerfrei a ngewendet wurde, so dass die Höhe des Entgeltes nicht zu beanstanden ist. Eine Möglichkeit zum rückwirkenden Erlass des Entgeltes unter Anwendung der BEO Schulraumve r- mietung wird seitens der Verwaltung ebenfalls nicht gesehen. Unabhängig davon ist eine N eufassung der BEO Schulraumvermietung erforderlich und steht in Au s- sicht. Dem Petenten wird zugesichert, dass seine Anregung für die Neufassung angenommen und erge b- nisoffen zur Diskussion gestellt wird. Die Neufassung wird nach allen erforderlichen verwa ltungsinter- nen Abstimmungen den politischen Gremien zur Beschlussfassung vorgelegt. Dies wird für die 2. Jahreshälfte 2018 angestrebt.
1996 BEO Schulraumvermietung
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Benutzungs- und Entgeltordnung für die Vermietung von Schulräumen zu nichtschulischen Zwecken vom 18.06.1996 Der Rat der Stadt Köln hat in seiner Sitzung am 14.05.1996 aufgrund der §§ 41 Abs.1h und 76 Abs. 2 Nr.1 der Gemeindeordnung für das Land Nordr hein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NW S. 666/SGV NW 2023) diese Benutzungs- und Entgeltordnung beschlossen § 1 Zweck (1) Die Stadt Köln stellt Schulräume und deren Einrichtungsgegenstände sowie Schulhöfe zur Benutzung an Schulfremde zur Verfügung, soweit dadurch nicht Belange der Schule oder sonstige öffentliche Interessen beeinträchtigt werden. Schulfremd im Sinne dieser Benutzungs- und Entgeltordnung sind nicht die nach den Schulgesetzen zur Mitwirkung an der Gestaltung des Schulwesens bestimmten Institutionen (z. B. Elternpflegschaft, Schülervertretung etc.) im Rahmen ihrer gesetzlichen Zuständigkeit. (2) Fachräume (z. B. Musikräume, Zeichensäle, Mehrzweckräume) werden nur vermietet, wenn sichergestellt ist, dass eine fachlich vorgebildete Person die Leitung der Veranstaltung übernimmt; naturwissenschaftliche Räume, Sprachlabore, Räume für Information, Technik und Werken, Werkstätten und Labore sowie Lehrküchen sind von der Vergabe ausgeschlossen. (3) Die Vermietung von Schulräumen und Schulhöfen erfolgt, wenn diese bildungsfördernden, kulturellen, parteipolitischen, gemeinnützigen Zwecken oder sonstigen öffentlichen Interessen dient. (4) Schulräume, die während der Dauer von mindestens einem Schuljahr und aufgrund der langfristigen Schülerprognose (Schulentwicklungsplan) nicht für den Schulbetrieb benutzt werden, können bei Vorliegen der in Absatz 3 genannten Voraussetzungen auch zu langfristiger Nutzung vergeben werden. Die Überlassung dieser Räume richtet sich nicht nach den Vorschriften dieser Benutzungsordnung, sondern bedarf der Vereinbarung im Einzelfall. (5) Ein Rechtsanspruch auf Vermietung besteht nicht. § 2 Geltungsbereich (1) Diese Benutzungs- und Entgeltordnung gilt für alle städtischen Schulen. (2) Von d er Geltung ausgenommen sind Schulsport - und Schulturnhallen, Schulgymnastikräume und Schullehrschwimmbecken, als Sportanlagen der Stadt Köln gekennzeichnete Einrichtungen sowie solche Sport- und Turnhallen, für die der Rat der Stadt Köln durch ausdrücklich en Beschluss neben der sportlichen Nutzung auch sonstige Nutzungen festgelegt hat (Mehrzweckhallen). Auf diese Einrichtungen finden allein die Sportstättensatzung und die Sportstätten - Gebührensatzung der Stadt Köln in ihrer jeweils geltenden Fassung Anwendung. § 3 Vermietung (1) Die Überlassung erfolgt nur auf schriftlichen Antrag, der folgende Angaben enthalten muss: 1. Name und Adresse des Mietbewerbers: 2. Name des verantwortlichen Leiters der geplanten Veranstaltung; 3. Zweck der Veranstaltung; 4. vorgesehener Ort, Termin und Nutzungszeit zzgl. Auf-, Abbau- und Reinigungszeit; 5. erwartete Teilnehmerzahl 6. Höhe des Eintrittgeldes, sofern vorgesehen Der Antrag ist mindestens drei Wochen vor dem geplanten Benutzungstermin bzw. drei Wochen vor Ferienbeginn, schriftl ich bei dem zuständigen Bezirksamt oder – soweit es sich um eine Gesamtschule handelt – beim Schulverwaltungsamt einzureichen. Er kann nur von volljährigen Personen gestellt werden, die entweder das Recht besitzen, die Vereinigung in deren Namen sie handeln, rechtsgeschäftlich zu vertreten oder die verantwortliche Leiter der Veranstaltung sind. (2) Über den Antrag entscheidet im Einvernehmen mit der Schulleitung das Bezirksamt, bei einer Gesamtschule das deren Verwaltungsleiter; die Schule erhält eine Durchschrift In den Stadtbezirken Porz und Nippes entscheiden im Einvernehmen mit dem Bezirksamt/dem Verwaltungsleiter der Gesamtschule grundsätzlich die Schulleitungen über den Antrag. Verzichten die Schulleitungen auf diese Entscheidungsmöglichkeit, bleibt e s bei den in § 3 Abs.2 S.1 festgestellten Zuständigkeiten. (3) Bei Veranstaltungen die sich über einen längeren Zeitraum erstrecken, gilt die Vereinba - rung zur Benutzung jeweils nur bis zum Ende des Schuljahres, in dem der Antrag gestellt wird. (4) Auf V erlangen hat der Veranstalter eine ausreichende Haftpflicht - bzw. Schlüsselversi- cherung abzuschließen und den Versicherungsschein vor Beginn der Veranstaltung vorzu - legen und/oder eine Kaution zu stellen. (5) Der Abschluss des Mietvertrages macht anders notwe ndige Genehmigungen oder Anmeldungen nicht entbehrlich. (6) Eine Vermietung von Räumen kann auch durch Schlüsselvergabe an den Mieter erfolgen. Eine Vermietung durch Schlüsselvergabe ist insbesondere ausgeschlossen - bei Veranstaltungen mit einem erheblichen Personenkreis, - bei gewerblichen Veranstaltungen oder solchen, bei denen ein Eintrittsgeld oder Teilneh - mergebühren erhoben werden, - bei Schulen mit komplizierter Haustechnik, - in sonstigen Fällen, die eine Beeinträchtigung schulischer oder städtischer Interessen be- sorgen lassen. § 4 Nutzungszeitraum (1) Die Überlassung von Schulräumen und Schulhöfen erfolgt in der Regel während des ganzen Schuljahres montags bis freitags ab 18.00 Uhr bis 22.00 Uhr. (2) Soweit schulische Belange nicht entgegenstehen, k ann eine Benutzung auch vor 18.00 Uhr erlaubt werden. Samstags, sonn - und feiertags sowie nach 22.00 Uhr werden Schulräume und Schulhöfe nur überlassen, wenn die notwendigen Dienstkräfte zur Verfügung stehen. Überlassungen während der Schulferien können nu r erfolgen, wenn die betrieblichen und personellen Verhältnisse dies zulassen. (3) Bei längerfristigen Mietverhältnissen ist die Benutzung während der Ferienzeiten grundsätzlich ausgeschlossen. (4) Zur reibungslosen Abwicklung der Veranstaltungen werden die Schulhöfe sowie die Schulgebäude bei Benutzung von Aulen und Pädagogischen Zentren in der Regel eine halbe Stunde, bei anderen Räumen eine Viertelstunde vor Beginn der Veranstaltung geöffnet, wenn von dem Veranstalter das notwendige Aufsichtspersonal g estellt wird und ein verantwortlicher Leiter anwesend ist. Veranstaltungen sind so rechtzeitig zu beenden, da ss die Räume bzw. die Schulhöfe mit Ablauf der Benutzungszeit geräumt, gesäubert und besenrein verlassen sind. Werden die benutzten Räume bzw. Schu lhöfe nicht sauber verlassen, sind die dadurch entstandenen Reinigungskosten zu ersetzen. (5) Kann eine Veranstaltung aus Gründen, die in der Person oder Sphäre des Benutzers liegen zu dem angegebenen Zeitpunkt nicht durchgeführt werden, so ist das zustän dige Bezirksamt, bei Gesamtschulen der Verwaltungsleiter, unverzüglich, spätestens jedoch bis 12.00 Uhr des Veranstaltungstages zu benachrichtigen. Bei Veranstaltungen am Samstag, an Sonn - und Feiertagen muss die Unterrichtung bis spätestens 12.00 Uhr des vorhergehenden Werktages erfolgen. § 5 Nutzung durch den Mieter (1) Die Veranstaltungen müssen von Beginn bis Ende unter der Aufsicht eines verantwortli - chen Leiters - nötigenfalls unter Hinzuziehung weiteren Aufsichtspersonals - stehen. Verantwortlicher Leiter kann nur sein, wer geschäftsfähig ist. Vor Beginn hat sich der verantwortliche Leiter bei dem Schulhausmeister anzumelden, den Mietvertrag vorzulegen und am Ende der Veranstaltung wieder abzumelden. (2) Der Mieter und der verantwortliche Leiter h aben die Vorschriften der Versammlungs - stätten Verordnung vom 01.07.1969 (GV. NW. S. 548) zu beachten. (3) Die überlassenen Räume und Schulhöfe dürfen nur im Rahmen ihrer Zweckbestimmung und Eignung auf eigene Verantwortung benutzt werden. Sie dürfen Drit ten nicht weitervermietet oder sonst überlassen werden. Der Auf-, Ab- und Umbau ist vom Benutzer durchzuführen bzw. auf seine Kosten durchfüh - ren zu lassen. Jeder Benutzer hat sich so zu verhalten, da ss Personen oder Sachen weder gefährdet, geschädigt oder mehr als nach den Umständen unvermeidbar behindert oder belästigt werden. Die Einrichtungsgegenstände sind schonend und sachgemäß zu behandeln. Vorhandene Unterrichtsvorbereitungen (z. B. Aufzeichnungen an Wandtafeln) dürfen nicht verändert werden. Schäden an Schulräumen, deren Einrichtungsgegenständen, den Schulhöfen und den Außenanlagen sind dem Schulhausmeister durch den verantwortlichen Leiter sofort, spätestens bei Veranstaltungsende mitzuteilen. Die benutzten Räume und Schulhöfe müssen in dem gleichen Zustand verlassen werden, in dem sie sich beim Betreten befanden. (4) Außer den überlassenen Schulräumen und Räumen mit Inventar, dürfen die dazugehö - renden Nebenräume (z. B. Toiletten, Garderoben) sowie die unmittelbar zu diesen Räumen führenden Wege benutzt werden. (5) Der Genuss von alkoholischen Getränken sowie Rauchen in allen Räumen und auf den Schulhöfen kann auf Antrag gestattet werden. Der Genu ss von Rauschmitteln ist in allen Schulräumen und auf Schulhöfen untersagt. Bei länger dauernden Veranstaltungen in Aulen, Pädagogischen Zentren und auf Schulhöfen kann die Erlaubnis zum Verkauf von Speisen und Getränken – vorbehaltlich der erforderlichen Gestaltung nach dem Gaststättenrecht – auf Antrag erteilt werden. In diesem Falle ist der Veranstalter zur Durchführung einer besonderen Reinigung verpflichtet. (6) Grundsätzlich dürfen keine Einweggeschirre, -gläser und -bestecke verwendet werden. Auf überflüssige Verpackungen wie Getränkeeinwegverpackungen und Miniportionsverpackungen ist zu verzichten. Sonstige Auflagen der Stadt im Rahmen des Umweltschutzes sind zu beachten. (7) Kraftfahrzeuge, Fahrräder und sonstige Fahrzeuge dürfen nur an den dafür bestimmten Plätzen auf eigene Gefahr abgestellt werden. (8) Wildes Plakatieren ist untersagt. § 6 Haftung des Mieters (1) Der Mieter haftet für alle der Stadt anlä sslich der Benutzung entstehenden Schäden an den Schulräumen, deren Einrichtungsgegenständen, den Schulhöfen und den Außenanla - gen, ohne Rücksicht darauf, ob die Beschädigung durch ihn, seine Mitglieder oder Beauftragten oder durch Teilnehmer an der Veranstaltung verursacht worden sind. Die danach zu vertretenden Schäden werden von der Stadt Köln auf seine Kosten behoben. (2) Im Falle der Schlüsselvergabe haftet der Mieter nicht nur für einen eventuellen Verlust des Schlüssels, sondern für alle damit zusammenhängende Folgeschäden (Austausch der Schließanlage, Ausgleich für Vermögensdelikte, die mit dem verlorenen Schlüssel begangen wurden, etc.) (3) Der Mieter hat die Stadt von allen Ansprüche n freizustellen, die anlässlich der genehmigten Veranstaltung von Dritten geltend gemacht werden. § 7 Haftung der Stadt Köln (1) Sowohl die Stadt als auch ihre einzelnen Bediensteten haften für eventuelle bei der Benutzung des Schulgrundstückes, der Sch ulräume und ihrer Einrichtungsgegenstände eintretenden Schäden lediglich im Rahmen von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Dies gilt auch für den Fall der Beschädigung oder des Abhandenkommens von Garderobe und sonstiger eingebrachter Sachen. § 8 Hausrecht (1) Die Stadt Köln übt als Schulträger das Hausrecht aus. Sie wird dabei durch den Schulleiter bzw. Hauspfleger, an Gesamtschulen durch den Verwaltungsleiter, vertreten. In deren Abwesenheit nimmt der Schulhausmeister das Hausrecht wahr. (2) Der Inhaber des Hausrechts ist während der Veranstaltung für die Sicherheit und Ordnung auf dem Schulgrundstück, unbeschadet der in § 5 Abs. 1 getroffenen Regelung verantwortlich; deshalb darf er jederzeit die benutzten Räume betreten. Der Veranstalter und die Teiln ehmer an der Veranstaltung sind verpflichtet, den Anordnun - gen des Inhabers des Hausrechtes Folge zu leisten. § 9 Entgelt (1) Für die Benutzung von Schulräumen und deren Einrichtungsgegenständen sowie Schul - höfen zu nichtschulischen Zwecken und für dami t zusammenhängende Leistungen der Ver - waltung werden privatrechtliche Entgelte nach der vom Rat beschlossenen Entgeltordnung in der zur Zeit der Veranstaltung gültigen Fassung erhoben. Die Höhe des Entgeltes wird dem Mieter unter Angabe einer Zahlungsfrist mitgeteilt. (2) Überzieht der Mieter den vereinbarten Nutzungszeitraum, so wird das entsprechende Entgelt nacherhoben. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens wird hierdurch nicht ausgeschlossen. (3) Im Falle der Vermietung durch Schlüsselvergabe we rden für den Mieter nur Entgelte nach Ziffer 6-7.1 der Entgeltordnung erhoben. § 10 Motiventgelt Ein privatrechtliches Entgelt wird ebenso erhoben für das Zurverfügungstellen von Schul - gebäuden und –flächen, bzw. Teilen davon für die Durchführung von Fi lm-, Fernseh- oder sonstigen Medienarbeiten, soweit es sich nicht um aktuelle Berichterstattung handelt. Das Motiventgelt wird unabhängig von sonstigen privatrechtlichen Entgelten nach der Entgeltord - nung erhoben. § 11 Vorausleistung, Ratenzahlung (1) Die Stadt kann verlangen, da ss eine Vorausleistung bis zur Höhe des voraussichtlichen Entgeltes spätestens 3 Tage vor der Veranstaltung an die Stadtkasse zu überweisen ist. (2) Im Falle eines Mietverhältnisses während des gesamten Schul/halb/jahres kann eine mo- natliche Mietzahlung vereinbart werden. § 12 Rücktritt vom Vertrag (1) Führt der Veranstalter die Veranstaltung nicht durch, so ist er von der Zahlung des Ent - geltes befreit, wenn der Rücktritt dem Bezirksamt/Verwaltungsleiter der Gesamtschule gegenüber spätestens drei Tage vor der Veranstaltung schriftlich erklärt wird. Andernfalls ist das volle Entgelt nach der Entgeltordnung zu zahlen. Führt der Veranstalter bei länger dauernder Benutzung einzelne Veranstaltungen nicht durch, so bleibt er eben falls zur Zahlung des vereinbarten vollen Entgelts nach der Entgelt - ordnung verpflichtet. (2) Wird eine von mehreren Schuleinrichtungen innerhalb der Veranstaltung nicht genutzt, so gilt § 12 Abs. 1 entsprechend. (3) Die Stadt Köln ist berechtigt vom Vertrag zurückzutreten, wenn - durch die Veranstaltung eine Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder eine Schädigung des Ansehens der Stadt zu befürchten ist, - an der vorzeitigen Rückgabe ein schulisches Interesse besteht, - der Veranstalter t rotz Mahnung mit der Zahlung des Entge ltes für eine frühere Veranstaltung länger als ein Monat in Verzug ist, - das Programm in wesentlichen Teilen von den Programmvorstellungen abweicht, die bei Vertragsschluss vorgetragen wurden, - der Veranstalter eine Überfüllung der Veranstaltungsräume zulässt, - der Veranstalter die Schuleinrichtungen trotz Abmahnung vertragswidrig nutzt, Auflagen nicht beachtet oder wiederholt in anderer Weise gröblich gegen seine Verpflichtungen verstößt, - der Veransta lter den geforderten Abschlu ss einer Haftpflicht - bzw. Schlüsselversicherung nicht nachgewiesen hat oder die geforderte Kaution nicht stellt. (4) Dem Veranstalter stehen im Falle des Rücktritts keine Ansprüche gegen die Stadt zu. (5) Bei groben oder mehrm aligen Verstößen gegen die Benutzungsordnung kann der Veranstalter von künftigen Benutzungen ausgeschlossen werden. § 13 Befreiung von der Entgeltordnung, Ermäßigung und Erhöhung des Entgelts (1) Ein Entgelt nach der Entgeltordnung wird nicht erhoben für 1. die sozialen und kulturellen Einrichtungen der Stadt Köln, soweit sie nicht kostenrechnende Einrichtungen sind, 2. das Land Nordrhein-Westfalen, 3. die nach § 75 des Kinder - und Jugendhilfegesetzes anerkannten Jugendverbände und - gemeinschaften sowie die im Stadtgebiet anerkannten Jugend- und Sozialhilfeträger, 4. die Vertretungen der Parteien (Fraktionen des Rates und der Bezirksvertretung), 5. die örtlichen kulturellen, sportlichen und bürgerschaftlichen Vereinigungen (incl. Karnevalsvereine), die als gemeinnützig anerkannten örtlichen Organisationen sowie die Parteien und deren Jugendorganisationen, sofern die Veranstaltung in einer Schule ihres Stadtteils oder – sofern die Vereinigung über diesen hinausgeht oder der Stadtteil geeignete Schulräume nicht besitzt – ihren Stadtbezirk abgehalten wird und soweit nicht Festräume oder Schulhöfe in Anspruch genommen werden, 6. die Bezirksschülervertretung, insoweit sie satzungsgemäße Veranstaltungen durchführt, 7. Institutionen und Vereinigungen, die im Rahmen der ihnen obliegenden Aufgaben für den Bereich der Schulen arbeiten, insbesondere Maßnahmen zur Integration von Ausländerkindern durchführen, sofern das Schulverwaltungsamt der Stadt Köln hierzu seine Zustimmung erteilt hat. (2) Für die örtlichen kulturellen, sp ortlichen und bürgerschaftlichen Vereinigungen (incl. Karnevalsvereine), die als gemeinnützig anerkannten örtlichen Organisationen sowie Parteien und deren Jugendorganisationen ermäßigt sich bei der Nutzung von Festräumen und Schulhöfen das zu zahlende Ent gelt auf die in Ziffer 3 der Entgeltordnung festgelegten pauschalen Beträge. (3) Führen Benutzer eine Veranstaltung durch, für die ein Eintrittsgeld erhoben wird oder mit der sie gewerbliche oder sonstige Erwerbszwecke verfolgen, kann das in der Entgeltordnung festgelegte Entgelt bis zur vierfachen Höhe erhoben werden. Bei der Festsetzung dieses Entgelts im Einzelfall sind der mit der Veranstaltung verbundene Verwaltungsaufwand sowie die Bedeutung, der wirtschaftliche Wert und der sonstige Nutzen der Veran staltung für den Mieter zu berücksichtigen. § 14 Inkrafttreten Diese Benutzungs- und Entgeltordnung tritt am 1.9.1996 in Kraft. Schulraumvergaben nach der bisherigen Regelung gelten bis zum Ablauf des bereits verfügten Nutzungszeitraums Entgelttarif zur Benutzungs- und Entgeltordnung für die Vermietung von Schulräumen zu nichtschulischen Zwecken vom 18. Juni 1996 Das Entgelt beträgt für 1. Klassenräume 1.1 bei Veranstaltungen bis 18.00 Uhr 1.11 je Benutzungstag bis zu 2 Stunden 13,30 EUR je angefangene weitere Stunde 3,30 EUR 1.12 längerdauernde Nutzung 1.121 für Veranstaltungen, die mindestens 8mal in Folge stattfinden, ermäßigt sich das Entgelt gem. Ziff. 1.11 auf 10,20 EUR bzw. je angefangene weitere Stunde auf 2,55 EUR 1.2 bei Veranstaltungen nach 18.00 Uhr 1.21 je Benutzungstag bis zu 2 Stunden 23,00 EUR je angefangene weitere Stunde 8,20 EUR 1.22 längerdauernde Nutzung 1.221 für Veranstaltungen, die mindestens 8mal in Folge stattfinden, ermäßigt sich das Entgelt gem. Ziff. 1.21 auf 20,45 EUR bzw. je angefangene weitere Stunde auf 7,15 EUR 1.3 Für Fachräume wird – je nach der Ausstattung dem Energieverbrauch etc. – ein Zuschlag von 50 – 100 % des anzusetzenden Entgelts berechnet. Für Kellerräume ist die Hälfte des Entgelts für die Benutzung nach Ziff. 1.1 oder 1.2 zu entrichten 2. Festräume (Feier- und Gemeinschaftsräume, Aulen, Pädagogische Zentren) Maßstab ist das objektive Fassungsvermögen bei Anordnung der Stühle in Reihen. 2.1 bis zu 100 Personen/2 Stunden 51,15 EUR je angefangene weitere Stunde 23,00 EUR 2.2 bis zu 250 Personen/2 Stunden 66,50 EUR je angefangene weitere Stunde 29,65 EUR 2.3 bis zu 500 Personen/2 Stunden 82,85 EUR je angefangene weitere Stunde 36,30 EUR 2.4 bis zu 750 Personen/2 Stunden 99,70 EUR je angefangene weitere Stunde 43,45 EUR 2.5 über 750 Personen/2 Stunden 116,55 EUR je angefangene weitere Stunde 51,15 EUR 3. Ermäßigte Entgelte 3.1 Festräume bei einer Nutzung im Sinne von § 13 Abs. 2 der Benutzungs- und Entgelt- ordnung pauschal pro Tag 51,15 EUR 3.2 Schulhöfe bei einer Nutzung im Sinne von § 13 Abs. 2 der Benutzungs- und Entgelt- ordnung pauschal pro Tag 178,95 EUR Zuzüglich wird sowohl bei Festräumen als auch bei Schulhöfen eine Kaution von 255,65 EUR pro Tag erhoben. 4. Schulhöfe 4.1 Vermietungen vor und nach 18.00 Uhr/ 2 Stunden 383,50 EUR 4.11 je angefangene weitere Stunde 255,65 EUR 5. Auf-, Ab- und Umbauten 5.1 Für die Inanspruchnahme der vorgenannten Räume für Auf-, Ab- und Umbauten, Proben und Reinigung ab 24 Stunden vor Beginn der erlaubten Veranstaltung und bis 24 Stunden nach Ender der Veranstaltung wird kein Entgelt erhoben. 5.2 Für weitere 24 Stunden vor Beginn und nach Ende der Veranstaltung werden 50 % des Entgelts, darüber hinaus wird der volle Betrag erhoben. 5.3 Der Auf-, Ab- und Umbau ist vom Benutzer durchzuführen bzw. auf seine Kosten durchführen zu lassen. 6. Benutzung besonderer Einrichtungen 6.1 Klavier 19,95 EUR 6.2 Orgel 39,90 EUR 6.3 Optische und akustische Einrichtungen, Bühneneinrichtung 6.31 wenn selbstständige Bedienung durch vom Veranstalter gestelltes qualifiziertes Personal erfolgen kann 19,95 EUR 6.32 Bedienung durch Haupersonal (Medienwart) pro Stunde 33,20 EUR 7. Heizung 7.1 Soweit bei den in Ziff. 1 und 2 genannten Klassen- und Gemeinschafträumen eine Beheizung gewünscht wird, möglich und wirtschaftlich vertretbar ist, werden die dadurch entstehenden Kosten durch eine von der Abteilung für Energiewirtschaft zu errechnende Pauschale abgegolten. 8. Sonderzuschläge Auf das nach den Ziffern 1-4 zu berechnende Entgelt wird samstags, sonntags und feiertags ein Zuschlag von 30 v. H. erhoben. 9. Motivgeld Das Motivgeld beträgt pro Dreh-/Aufnahmetag 255,65 EUR
Beratungsverlauf (1)
Beschluss: ungeändert beschlossen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- 1665/2018
- Typ
- Beschlussvorlage Ausschuss
- Datum
- 24.05.2018
- Erstellt
- 17.05.2018 10:07