RR 17/2023
Bericht über die Zeitplanung der Regionalplanüberarbeitung Planungsbeschleunigung Regionalplanverfahren
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Sitzungsvorlage RR (Bericht über die Zeitplanung der Regionalplanüberarbeitung Planungsbeschleunigung Regionalplanverfahren)
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Seite 1 von 6 Sitzungsvorlage RR - öffentlich - RR 17/2023 Dezernat Regionalplanung, Braunkohlenplanung, Geschäftsstelle Ansprechperson Herr Paul Schleef/Herr Marco Schlaeger Telefon 0228-147-2373 BEZIRKSREGIERUNG Köln Datum 09.05.2023 Beratungsfolge Termin TOP Beratungsaktion Regionalrat des Regierungsbezirks Köln 12.05.2023 7. beschließend TOP: Bericht über die Zeitplanung der Regionalplanüberarbeitung Planungsbeschleunigung Regionalplanverfahren Vorschlag: 1. Der Regionalrat beauftragt die Regionalplanungsbehörde, die laufenden Verfahren Regionalplan Neuaufstellung und Sachlicher Teilplan Nichtenergetische Rohstoffe vorrangig zu bearbeiten, um diese möglichst bis Ende 2024 in Form von Feststellungsbeschlüssen abzuschließen. Eben- falls bis Ende 2024 soll ein Aufstellungsbeschluss für den Sachlichen Teilplan Erneuerbare Ener- gien gefasst werden. 2. Zur Planungsbeschleunigung und aufgrund des ambitionierten Zeitplans beschließt der Regio - nalrat für die Verfahren Regionalplan Neuaufstellung und Sachlicher Teilplan Nichtenergetische Rohstoffe auf eine Erörterung grundsätzlich zu verzichten und die Frist für die weiteren öffentli - chen Auslegungen auf maximal zwei Monate zu beschränken. Für das Verfahren Regionalplan Neuaufstellung soll die öffentliche Auslegung gem. § 9 Abs.3 ROG auf die geänderten Planin - halte beschränkt sein. 3. Aufgrund des aktuell fehlenden Planerfordernisses beschließt der Regionalrat das Thema Fest- legungen von BSAB für Festgesteine aus den laufenden Regionalplanverfahren auszuklam - mern. Bis auf Weiteres sollen die diesbezüglichen Festlegungen des bestehenden Regional - plans beibehalten werden. Nach Abschluss der Verfahren Regionalplan Neuaufstellung und Sachlicher Teilplan Nichtenergetische Rohstoffe Lockergesteine werden die Festlegungen zur Sicherung und zum Abbau von Festgesteinen im Rahmen eines regionalplanerischen Verfah - rens ergänzt. Erläuterungen: 1. Ausgangssituation Die Region Köln braucht schnellstmöglich einen neuen Regionalplan. Die derzeit bestehenden Re - gionalpläne sind zum Teil über 20 Jahre alt und erfüllen die aktuellen Anforderungen nur noch be - Sitzungsvorlage RR RR 17/2023 Seite 2 von 6 dingt bzw. müssen mit einer Vielzahl von aufwendigen Einzeländerungen an die Herausforderungen angepasst werden. Sozialgerechte Wohnraumversorgung, Aufrechterhaltung der Mobilitätsfähigkeit, Sicherung des Wirtschaftsstandorts, Flächensicherung zum Ausbau der Erneuerbaren Energien, der Strukturwan- del im Rheinischen Revier und die Erfordernisse der Klimawandelanpassung sind nur einige Bei - spiele für die anstehenden Herausforderungen und vielfältigen Raumansprüche in der Region. Um diesen Entwicklungen regionalplanerisch zu begegnen und den Akteuren in der Region den Einstieg in die Umsetzung der Zielvorgaben möglichst zeitnah zu ermöglichen, bedarf es dringend einer gesamträumlichen neuen Rahmensetzung in Form eines zukunftsfähigen Regionalplans für die Region Köln. Dies gilt mit Blick auf den „Kohle-Ausstieg“ 2030 in besonderem Maße für das Rheinische Revier und die dadurch ausgelösten vielschichtigen Strukturwandel- und Transformati - onsprozesse. Auch für das Thema Nichtenergetische Rohstoffe besteht ein dringendes Planerfordernis. Seitdem die nordrhein-westfälische Verwaltungsgerichtsbarkeit den bestehenden BSAB im Regionalplan Köln ihre eignungsgebietliche Wirkung aberkannt hat, kann das Abgrabungsgeschehen im Regie - rungsbezirk nicht mehr vollumfänglich auf die festgelegten Abgrabungsbereiche konzentriert wer - den1. Dieses gegenwärtige Steuerungsdefizit in Kombination mit massiv ansteigenden Förderraten der großflächigen, besonders ergiebigen Rohstoffvorkommen von Lockergesteinen sowie die vieler- orts konkurrierenden Raumnutzungsansprüche begründet das besondere Planerfordernis für den Teilplan. Es ist ausdrücklicher politischer Wille des Regionalrats, die Regionalplan Neuaufstellung und den Sachlichen Teilplan Nichtenergetische Rohstoffe (Teilplan NR) bis Ende 2024 und damit vor den anstehenden Kommunalwahlen im Herbst 2025 zu beschließen. Damit sollen den Kommunen und anderen regionalen Akteuren möglichst zeitnah neue Handlungsspielräume ermöglicht werden, auf die beschriebenen Herausforderungen zu reagieren und diese aktiv und mit Planungssicherheit ge- stalten zu können. Auch vor dem Hintergrund inhaltlicher Abhängigkeiten der Regionalplan Neuaufstellung und des Teilplan NR zum Sachlichen Teilplan Erneuerbarer Energien ist es erforderlich die Verfahren mög - lichst zeitnah abzuschließen. Denn erst wenn die regionalplanerischen Festlegungen bezüglich Siedlungsraum, Freiraum und Infrastrukturen rechtlich gesichert sind, kann ermittelt werden, welche Flächen der Windkraft noch zur Verfügung gestellt werden können. 2. Maßnahmen zur Planungsbeschleunigung Um den ambitionierten Zeitplan einzuhalten, ist es erforderlich die rechtlichen Möglichkeiten zur Pla- nungsbeschleunigung auszuschöpfen. Im Einzelnen bedeutet dies: a. Verzicht auf Erörterungen 1 Beschluss d. OVG Münster v. 15.03.2010 – 11 A 1355/07; Urteil d. VG Aachen v. 15.12.2011 – 5 K 825/08; Urteil d. OVG Münster v. 08.05.2012 – 20 A 3779/06 Sitzungsvorlage RR RR 17/2023 Seite 3 von 6 Mit Änderung des Landesplanungsgesetzes (LPlG NRW) im Jahr 2021 wird die Erörterung nur noch auf ausdrücklichen Beschluss des Regionalrates durchgeführt. Der Landesgesetzgeber hat den Re- gionalräten damit eine Möglichkeit der Planbeschleunigung an die Hand gegeben. In der Regional - ratssitzung vom 24.09.2021 hat der Regionalrat Köln beschlossen, dass Stellungnahmen der öffent- lichen Stellen und der Personen des Privatrechts nach § 4 des Raumordnungsgesetzes (ROG) mit diesen grundsätzlich erörtert werden (RR 59/2021). Anders als bei einzelnen Regionalplanänderungsverfahren ist eine Erörterung bei der Neuaufstel - lung von Regionalplanen bzw. Teilplänen aufgrund der Vielzahl von Betroffenheiten und des großen Planungsraums mit einem erheblichen Zeitaufwand verbunden. Die Durchführung eines Erörte - rungsverfahrens würde für die Zeitplanung um mindestens ein ¾ Jahr nach hinten verschieben. Im Übrigen haben die bisher durchgeführten (ersten) öffentlichen Auslegungen des Regionalplanes bzw. des Teilplans NR gezeigt, dass eine Erörterung (derzeit) aus planerischer Sicht in dem über - wiegenden Fällen nicht und in den übrigen Fällen nicht zwingend erforderlich ist. Da sich der Sachliche Teilplan NR in einem engen thematischen Rahmen bewegt, wäre ein Erörte- rungsverfahren hier grundsätzlich mit weniger Zeitaufwand verbunden als bei der Regionalplan-Neu- aufstellung. Dennoch erscheint eine Erörterung der Stellungnahmen zur ersten öffentlichen Ausle - gung – neben den Auswirkungen auf die eng getaktete Zeitplanung – auch aus sachlichen Erwä - gungen nicht erforderlich. Grundgerüst des Teilplans ist ein gesamträumliches Plankonzept, das letztendlich in Konzentrationszonen für Lockergesteins-Abgrabungen mündet. Mehrere Akteure ha- ben im Rahmen der ersten öffentlichen Auslegung konstruktive Anregungen und Hinweise zu die - sem Konzept eingereicht. Die Regionalplanungsbehörde hat dies wiederum zum Anlass genommen, das gesamträumliche Plankonzept an verschiedenen Stellen anzupassen und zu ergänzen. Hierbei konnte einem Großteil der vorgebrachten Anregungen entsprochen werden, so dass im Ergebnis kein konzeptioneller Erörterungsbedarf besteht. Auch die Erörterung konkreter Abgrabungsbereiche (BSAB) sowie einzelner Rekultivierungsziele des ersten Planentwurfes wäre zum gegenwärtigen Zeitpunkt verfrüht. Ausgangspunkt für die Fest- legung der BSAB ist die förmliche Meldung von Abgrabungsinteressen. Diese konnten letztmalig mit Ablauf der ersten öffentlichen Auslegung in November 2020 in das Regionalplanverfahren einge - speist werden, wovon zahlreiche Akteure Gebrauch gemacht haben. Der bevorstehende zweite Pla- nentwurf des Teilplans Nichtenergetische Rohstoffe basiert somit nicht nur auf einem punktuell „nachjustierten“ gesamträumlichen Plankonzept, sondern auch auf einer erweiterten Flächenkulisse für potenzielle Abgrabungsbereiche. Die vorstehenden Erwägungen verdeutlichen, dass eine Erörterung von Stellungnahmen zum Sach- lichen Teilplan Nichtenergetische Rohstoffe – wenn überhaupt – erst nach der anstehenden zweiten öffentlichen Auslegung sachgerecht erscheint. Plankonzept und Flächenkulisse werden sich nach der zweiten öffentlichen Auslegung aller Voraussicht nach nicht mehr wesentlich verändern, so dass im Anschluss an diesen Beteiligungsschritt einzelne Aspekte (insb. Rekultivierungsziele) durchaus erörtert werden könnten, unter Umständen vielleicht sogar sollten. Nichtsdestotrotz wäre auch hier- bei der Zeitaufwand für ein solches Erörterungsverfahren zu berücksichtigen. Sollte sich der Regio- nalrat für eine Erörterung nach der zweiten öffentlichen Auslegung entscheiden, wäre ein Feststel - lungsbeschluss zum Teilplan Nichtenergetische Rohstoffe Ende 2024 jedoch nicht darstellbar. Vor all diesen Hintergründen wird bei der Regionalplan-Neuaufstellung und dem Sachlichen Teilplan NR grundsätzlich auf die Erörterung verzichtet. Sollte der Regionalrat zukünftig – aus heutiger Sicht wider Erwarten – der Auffassung sein, dass in Einzelfällen eine Erörterung durchgeführt werden sollte, steht dem Regionalrat es frei, dies jederzeit zu beschließen. Sitzungsvorlage RR RR 17/2023 Seite 4 von 6 b. Beteiligungsfristen Gemäß § 9 Absatz 2 ROG ist der Öffentlichkeit sowie den in ihren Belangen berührten öffentlichen Stellen frühzeitig Gelegenheit zur Stellungnahme zum Entwurf des Raumordnungsplans, zu seiner Begründung und im Falle einer durchgeführten Umweltprüfung zum Umweltbericht zu geben. Dazu sind die Planunterlagen für die Dauer von mindestens einem Monat öffentlich auszulegen. Im Rahmen der ersten öffentlichen Auslegung der Regionalplan-Neuaufstellung und des Sachlichen Teilplans NR wurde die gesetzlich vorgeschriebene Mindestbeteiligungsfrist deutlich erweitert, um den Beteiligten die Möglichkeit zu bieten, einen breiten Abstimmungsprozess für die erstmalig ver - öffentlichen Planinhalte sicherzustellen. Im Rahmen der zweiten öffentlichen Auslegung sind die wesentlichen Planinhalte bereits bekannt. Die strittigen Punkte werden sich voraussichtlich sowohl inhaltlich wie räumlich auf bestimmte As - pekte fokussieren. Deshalb kann die Beteiligungsfrist entsprechend verkürzt werden. c. Beschränkung der öffentlichen Auslegungen auf geänderte Planinhalte Gemäß § 9 Absatz 3 ROG ist bei Änderungen des Planentwurfs eine erneute öffentliche Auslegung erforderlich. Der geänderte Teil des Planentwurfs ist erneut auszulegen und in Bezug auf die Ände- rung ist erneut Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Stellungnahmen, die sich auf bereits aus- gelegte Planinhalte beziehen, sind dabei nicht erneut zu berücksichtigen. Um den erheblichen Arbeitsaufwand, der durch wiederholt erhobene Einwendungen entsteht, zu reduzieren, wird bei der Regionalplan Neuaufstellung im Rahmen der zweiten öffentlichen Ausle - gung, die Möglichkeit zur Stellungnahme auf die in Abstimmung mit dem Regionalrat auf Basis der ersten öffentlichen Auslegung geänderten Planinhalte beschränkt. Beim sachlichen Teilplan NR ist noch offen, ob eine Beschränkung erforderlich bzw. rechtlich mög- lich ist, da die Planung auf einem gesamträumlichen Plankonzept zur Festlegung von Konzentrati - onszonen basiert. d. Dritte öffentliche Auslegung beim Sachlichen Teilplan NR ist erforderlich Da der Sachliche Teilplan NR maßgeblich auf gemeldeten Abgrabungsinteressen basiert, wird eine dritte öffentliche Auslegung voraussichtlich erforderlich sein. Im Zuge der ersten öffentlichen Ausle- gung konnten Abgrabungsinteressen letztmalig gemeldet werden. Davon wurde rege Gebrauch ge- macht, so dass sich die zu untersuchende Flächenkulisse im zweiten Planentwurf wesentlich verän- dert hat. Es ist davon auszugehen, dass im Zuge der zweiten öffentlichen Auslegung bestimmte tatsächliche und/oder rechtliche Belange bzgl. einzelner BSAB bzw. Abgrabungsinteressen erstma- lig erkannt werden. Ferner ist davon auszugehen, dass einige dieser neuen Erkenntnisse zu we - sentlichen Planänderungen einzelner BSAB (insb. Rekultivierungsziele) führen werden, die einer erneuten öffentlichen Auslegung bedürfen. Aus diesen Gründen ist davon auszugehen, dass eine dritte öffentliche Auslegung erforderlich sein wird. Sitzungsvorlage RR RR 17/2023 Seite 5 von 6 Anders ausgedrückt: Der erste Planentwurf war von vornherein ein Zwischenstand; der zweite Pla- nentwurf wird der erste vollständige Planentwurf sein – folglich wird die dritte Auslegung eigentlich die zweite öffentliche Auslegung des vollständigen Planentwurfes darstellen. e. Festgesteine Der aktuelle Planentwurf zur Regionalplan Neuaufstellung sieht unter anderem vor, die Festlegun - gen zur Sicherung und zum Abbau von Festgesteinen (z. B. Kalkstein, Sandstein, Tonstein, Basalt) aus dem laufenden Verfahren auszuklammern und anschließend in einem separaten Verfahren zu ergänzen. Hintergrund für dieses Vorgehen ist einerseits ein fehlendes Planerfordernis, aber auch die fehlende Datenbasis (das vorgesehene Festgesteins-Monitoring des Geologischen Dienstes be- findet sich nach wie vor in der Entwicklung). Die Landesplanungsbehörde hat im Dezember 2022 erhebliche rechtliche Bedenken gegenüber die- sem Vorgehen vorgebracht. Ihrer Auffassung nach müssen gem. Ziel 9.2-1 LEP NRW zu jeder Zeit für sämtliche in einer Planungsregion vorkommenden Rohstoffgruppen BSAB festgelegt sein. Eine zeitweise Rücknahme der derzeit festgelegten Festgestein-BSAB sei somit nicht mit den landespla- nerischen Vorgaben vereinbar. Um diesen Bedenken vollumfänglich nachzukommen, beabsichtigen der Regionalrat und die Regi - onalplanungsbehörde dem Umgang mit den Festgestein-BSAB im Zuge der Überarbeitung der Re- gionalplan-Neuaufstellung wie folgt zu ändern: ▪ Die bestehenden („alten“) Festgestein-BSAB werden zunächst beibehalten und nicht – wie bisher beabsichtigt – aufgehoben. Die „alten“ zeichnerischen und textlichen Festlegungen (Ziele und Grundsätze) gelten damit zunächst fort. ▪ Planungsrechtlich sind die „alten“ Festgestein-BSAB von der Regionalplan-Neuaufstellung ausgenommen. Der neue Regionalplan wird an diesen Stellen keine Regelungen treffen. So- mit gilt an diesen Stellen der "alte" / aktuelle Regionalplan: die Festgestein-BSAB. ▪ Plangrafisch werden in der Regionalplan-Neuaufstellung keine weißen Flächen dargestellt. An den planungsrechtlichen „weißen Flächen“ werden die Festgestein-BSAB als nachrichtli- che Übernahme zeichnerisch dargestellt. ▪ Im neuen Regionalplan Köln wird begründet, weshalb kein Planerfordernis gem. Ziel 9.2-3 LEP NRW besteht, insbesondere, dass der Versorgungszeitraum von 25 Jahren eingehalten wird. Das fehlende Festgesteins-Abgrabungsmonitoring wird durch Recherchen und Berech- nungen der Regionalplanungsbehörde ersetzt. Diese eigenen Erhebungen erscheinen ins - besondere deshalb hinreichend, da hiermit (lediglich) die Vereinbarkeit mit Ziel 9.2-3 LEP NRW festgestellt wird, nicht die Vereinbarkeit mit Ziel 9.2-1 LEP NRW (welches bei Neufest- legung von BSAB zum Tragen käme) ▪ Nach Bekanntmachung des neuen Regionalplanes und des Teilplans NR wird eine Regio - nalplanänderung / Teilplan Festgesteine begonnen. Im Zuge dieser Planung werden voraus- sichtlich BSAB als Vorranggebiete festgelegt werden, also – wie derzeit – ohne Konzentrati- onswirkung. Die avisierte Vorgehensweise stellt eine der grundlegenden Voraussetzungen dafür dar, die beiden Verfahren Regionalplan-Neuaufstellung und Sachlicher Teilplan NR zeitnah abzuschließen und das Regionalplanverfahren Sachlicher Teilplan Erneuerbare Energien zeitnah zu intensivieren. Sitzungsvorlage RR RR 17/2023 Seite 6 von 6 3. Fazit Die Einhaltung der ambitionierten Zeitplanung zu den drei, jeweils den gesamten Regierungsbezirk Köln betreffenden parallelen Planverfahren ist nur möglich, wenn die o.g. rechtlichen Instrumente zur Beschleunigung von Planungsprozessen genutzt werden und die Festlegung von Festgestein- BSAB als viertes Verfahren zeitlich nachgelagert wird. Regionalplanerarbeitungsprozesse sind komplexe, langjährige und ergebnisoffene Planverfahren. Während der Erarbeitung können sich die rechtlichen, fachlichen oder tatsächlichen Rahmenbedin- gungen jederzeit verändern und damit Anpassungen der Planinhalte erforderlich werden. Auch sind Umfang und Inhalt der Stellungnahmen in den Beteiligungsprozessen und der daraus abzuleitende Beratungsumfang mit dem Regionalrat nicht in Gänze abzusehen. Vor diesem Hintergrund wird die Regionalplanungsbehörde die Prozessschritte kontinuierlich hinsichtlich des Zeitplans überprüfen, um – falls erforderlich – frühzeitig über Veränderungen zu informieren. Bei aller Planbeschleunigung darf weder die Rechtsicherheit gefährdet werden, noch darf vergessen werden, die beteiligten Akteure hinreichend einzubinden bzw. „mitzunehmen“. Die Regionalpla - nungsbehörde arbeitet mit größtmöglicher Sorgfalt daran, die parallellaufenden Regionalplanverfah- ren mit der gebotenen rechtlichen Sorgfalt innerhalb der avisierten Fristen in einem transparenten Planungsprozess zu einem Ergebnis zu führen, welches den bestmöglichen regionalen Konsens darstellt. Anlage(n): 1. 20230427_Verfahrensübersicht Regionalplanung
Sitzungsvorlage RR (20230427_Verfahrensübersicht Regionalplanung)
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Regionalplan Köln Nichtenergetische Rohstoffe Regionalplan Köln Erneuerbare Energien Verfahrensübersicht Regionalplanung 2023 Q1 Q2 Q3 Q4 Überarbeitung Planentwurf 2024 Q1 Q2 Q3 Q4 2. Offenlage Beschluss 2. Beteiligung Feststellungsbeschluss Überarbeitung Planentwurf Überarbeitung Planentwurf Grundsatzbeschluss Feststellungsbeschluss2. Offenlage Beschluss Fertigstellung Planentwurf 2. Beteiligung 3. Offenlage Beschluss Überarbeitung Planentwurf 3. Beteiligung Überarbeitung Planentwurf Frühzeitige Unterrichtung Aufstellungsbeschluss Erarbeitung Planentwurf Vorrangige Bearbeitung der parallelen Planungsprozesse 1. Beteiligung 1. Beteiligung Überprüfung Zeitplan
Beratungsverlauf (1)
Beschluss: Einstimmig, 0 Enthaltung(en)
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- RR 17/2023
- Typ
- Sitzungsvorlage RR
- Datum
- 12.05.2023
- Erstellt
- 10.05.2023 13:03