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RR 17/2023

Bericht über die Zeitplanung der Regionalplanüberarbeitung Planungsbeschleunigung Regionalplanverfahren

Sitzungsvorlage RR 12.05.2023

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Nächste Beratung: Regionalrat des Regierungsbezirks Köln, Sitzung am 12.05.2023, TOP 7.

Sitzungsvorlage RR (Bericht über die Zeitplanung der Regionalplanüberarbeitung Planungsbeschleunigung Regionalplanverfahren)

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Sitzungsvorlage RR (20230427_Verfahrensübersicht Regionalplanung)

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Sitzungsvorlage RR (Bericht über die Zeitplanung der Regionalplanüberarbeitung Planungsbeschleunigung Regionalplanverfahren)

17539 Zeichen

Seite 1 von 6 
Sitzungsvorlage RR 
- öffentlich - 
RR 17/2023 
Dezernat 
Regionalplanung, 
Braunkohlenplanung, 
Geschäftsstelle 
Ansprechperson 
Herr Paul 
Schleef/Herr Marco 
Schlaeger 
Telefon 0228-147-2373 
BEZIRKSREGIERUNG 
Köln 
 
 
Datum 09.05.2023 
 
Beratungsfolge Termin TOP Beratungsaktion 
Regionalrat des Regierungsbezirks Köln 12.05.2023 7. beschließend 
 
TOP: 
Bericht über die Zeitplanung der Regionalplanüberarbeitung 
Planungsbeschleunigung Regionalplanverfahren 
 
Vorschlag: 
1. Der Regionalrat beauftragt die Regionalplanungsbehörde, die laufenden Verfahren Regionalplan 
Neuaufstellung und Sachlicher Teilplan Nichtenergetische Rohstoffe vorrangig zu bearbeiten, 
um diese möglichst bis Ende 2024 in Form von Feststellungsbeschlüssen abzuschließen. Eben-
falls bis Ende 2024 soll ein Aufstellungsbeschluss für den Sachlichen Teilplan Erneuerbare Ener-
gien gefasst werden.  
 
2. Zur Planungsbeschleunigung und aufgrund des ambitionierten Zeitplans beschließt der Regio -
nalrat für die Verfahren Regionalplan Neuaufstellung und Sachlicher Teilplan Nichtenergetische 
Rohstoffe auf eine Erörterung grundsätzlich zu verzichten und die Frist für die weiteren öffentli -
chen Auslegungen auf maximal zwei Monate zu beschränken. Für das Verfahren Regionalplan 
Neuaufstellung soll die öffentliche Auslegung gem. § 9 Abs.3 ROG auf die geänderten Planin -
halte beschränkt sein. 
 
3. Aufgrund des aktuell fehlenden Planerfordernisses beschließt der Regionalrat das Thema Fest-
legungen von BSAB für Festgesteine aus den laufenden Regionalplanverfahren auszuklam -
mern. Bis auf Weiteres sollen die diesbezüglichen Festlegungen des bestehenden Regional -
plans beibehalten werden. Nach Abschluss der Verfahren Regionalplan Neuaufstellung und 
Sachlicher Teilplan Nichtenergetische Rohstoffe Lockergesteine werden die Festlegungen zur 
Sicherung und zum Abbau von Festgesteinen im Rahmen eines regionalplanerischen Verfah -
rens ergänzt.  
 
 
 
Erläuterungen: 
1. Ausgangssituation 
 
Die Region Köln braucht schnellstmöglich einen neuen Regionalplan. Die derzeit bestehenden Re -
gionalpläne sind zum Teil über 20 Jahre alt und erfüllen die aktuellen Anforderungen nur noch be -

Sitzungsvorlage RR RR 17/2023 Seite 2 von 6 
dingt bzw. müssen mit einer Vielzahl von aufwendigen Einzeländerungen an die Herausforderungen 
angepasst werden.  
 
Sozialgerechte Wohnraumversorgung, Aufrechterhaltung der Mobilitätsfähigkeit, Sicherung des 
Wirtschaftsstandorts, Flächensicherung zum Ausbau der Erneuerbaren Energien, der Strukturwan-
del im Rheinischen Revier und die Erfordernisse der Klimawandelanpassung sind nur einige Bei -
spiele für die anstehenden Herausforderungen und vielfältigen Raumansprüche in der Region.  
 
Um diesen Entwicklungen regionalplanerisch zu begegnen und den Akteuren in der Region den 
Einstieg in die Umsetzung der Zielvorgaben möglichst zeitnah zu ermöglichen, bedarf es dringend 
einer gesamträumlichen neuen Rahmensetzung in Form eines zukunftsfähigen Regionalplans für 
die Region Köln. Dies gilt mit Blick auf den „Kohle-Ausstieg“ 2030 in besonderem Maße für das 
Rheinische Revier und die dadurch ausgelösten vielschichtigen Strukturwandel- und Transformati -
onsprozesse.  
 
Auch für das Thema Nichtenergetische Rohstoffe besteht ein dringendes Planerfordernis. Seitdem 
die nordrhein-westfälische Verwaltungsgerichtsbarkeit den bestehenden BSAB im Regionalplan 
Köln ihre eignungsgebietliche Wirkung aberkannt hat, kann das Abgrabungsgeschehen im Regie -
rungsbezirk nicht mehr vollumfänglich auf die festgelegten Abgrabungsbereiche konzentriert wer -
den1. Dieses gegenwärtige Steuerungsdefizit in Kombination mit massiv ansteigenden Förderraten 
der großflächigen, besonders ergiebigen Rohstoffvorkommen von Lockergesteinen sowie die vieler-
orts konkurrierenden Raumnutzungsansprüche begründet das besondere Planerfordernis für den 
Teilplan. 
 
Es ist ausdrücklicher politischer Wille des Regionalrats, die Regionalplan Neuaufstellung und den 
Sachlichen Teilplan Nichtenergetische Rohstoffe (Teilplan NR) bis Ende 2024 und damit vor den 
anstehenden Kommunalwahlen im Herbst 2025 zu beschließen. Damit sollen den Kommunen und 
anderen regionalen Akteuren möglichst zeitnah neue Handlungsspielräume ermöglicht werden, auf 
die beschriebenen Herausforderungen zu reagieren und diese aktiv und mit Planungssicherheit ge-
stalten zu können.  
 
Auch vor dem Hintergrund inhaltlicher Abhängigkeiten der Regionalplan Neuaufstellung und des 
Teilplan NR zum Sachlichen Teilplan Erneuerbarer Energien ist es erforderlich die Verfahren mög -
lichst zeitnah abzuschließen. Denn erst wenn die regionalplanerischen Festlegungen bezüglich 
Siedlungsraum, Freiraum und Infrastrukturen rechtlich gesichert sind, kann ermittelt werden, welche 
Flächen der Windkraft noch zur Verfügung gestellt werden können.  
 
 
2. Maßnahmen zur Planungsbeschleunigung 
 
Um den ambitionierten Zeitplan einzuhalten, ist es erforderlich die rechtlichen Möglichkeiten zur Pla-
nungsbeschleunigung auszuschöpfen. Im Einzelnen bedeutet dies:  
 
 
a. Verzicht auf Erörterungen  
 
 
1 Beschluss d. OVG Münster v. 15.03.2010 – 11 A 1355/07; Urteil d. VG Aachen v. 15.12.2011 – 5 K 825/08; 
Urteil d. OVG Münster v. 08.05.2012 – 20 A 3779/06

Sitzungsvorlage RR RR 17/2023 Seite 3 von 6 
Mit Änderung des Landesplanungsgesetzes (LPlG NRW) im Jahr 2021 wird die Erörterung nur noch 
auf ausdrücklichen Beschluss des Regionalrates durchgeführt. Der Landesgesetzgeber hat den Re-
gionalräten damit eine Möglichkeit der Planbeschleunigung an die Hand gegeben. In der Regional -
ratssitzung vom 24.09.2021 hat der Regionalrat Köln beschlossen, dass Stellungnahmen der öffent-
lichen Stellen und der Personen des Privatrechts nach § 4 des Raumordnungsgesetzes (ROG) mit 
diesen grundsätzlich erörtert werden (RR 59/2021).  
 
Anders als bei einzelnen Regionalplanänderungsverfahren ist eine Erörterung bei der Neuaufstel -
lung von Regionalplanen bzw. Teilplänen aufgrund der Vielzahl von Betroffenheiten und des großen 
Planungsraums mit einem erheblichen Zeitaufwand verbunden. Die Durchführung eines Erörte -
rungsverfahrens würde für die Zeitplanung um mindestens ein ¾ Jahr nach hinten verschieben. Im 
Übrigen haben die bisher durchgeführten (ersten) öffentlichen Auslegungen des Regionalplanes 
bzw. des Teilplans NR gezeigt, dass eine Erörterung (derzeit) aus planerischer Sicht in dem über -
wiegenden Fällen nicht und in den übrigen Fällen nicht zwingend erforderlich ist. 
 
Da sich der Sachliche Teilplan NR in einem engen thematischen Rahmen bewegt, wäre ein Erörte-
rungsverfahren hier grundsätzlich mit weniger Zeitaufwand verbunden als bei der Regionalplan-Neu-
aufstellung. Dennoch erscheint eine Erörterung der Stellungnahmen zur ersten öffentlichen Ausle -
gung – neben den Auswirkungen auf die eng getaktete Zeitplanung – auch aus sachlichen Erwä -
gungen nicht erforderlich. Grundgerüst des Teilplans ist ein gesamträumliches Plankonzept, das 
letztendlich in Konzentrationszonen für Lockergesteins-Abgrabungen mündet. Mehrere Akteure ha-
ben im Rahmen der ersten öffentlichen Auslegung konstruktive Anregungen und Hinweise zu die -
sem Konzept eingereicht. Die Regionalplanungsbehörde hat dies wiederum zum Anlass genommen, 
das gesamträumliche Plankonzept an verschiedenen Stellen anzupassen und zu ergänzen. Hierbei 
konnte einem Großteil der vorgebrachten Anregungen entsprochen werden, so dass im Ergebnis 
kein konzeptioneller Erörterungsbedarf besteht.  
Auch die Erörterung konkreter Abgrabungsbereiche (BSAB) sowie einzelner Rekultivierungsziele 
des ersten Planentwurfes wäre zum gegenwärtigen Zeitpunkt verfrüht. Ausgangspunkt für die Fest-
legung der BSAB ist die förmliche Meldung von Abgrabungsinteressen. Diese konnten letztmalig mit 
Ablauf der ersten öffentlichen Auslegung in November 2020 in das Regionalplanverfahren einge -
speist werden, wovon zahlreiche Akteure Gebrauch gemacht haben. Der bevorstehende zweite Pla-
nentwurf des Teilplans Nichtenergetische Rohstoffe basiert somit nicht nur auf einem punktuell 
„nachjustierten“ gesamträumlichen Plankonzept, sondern auch auf einer erweiterten Flächenkulisse 
für potenzielle Abgrabungsbereiche.  
 
Die vorstehenden Erwägungen verdeutlichen, dass eine Erörterung von Stellungnahmen zum Sach-
lichen Teilplan Nichtenergetische Rohstoffe – wenn überhaupt – erst nach der anstehenden zweiten 
öffentlichen Auslegung sachgerecht erscheint. Plankonzept und Flächenkulisse werden sich nach 
der zweiten öffentlichen Auslegung aller Voraussicht nach nicht mehr wesentlich verändern, so dass 
im Anschluss an diesen Beteiligungsschritt einzelne Aspekte (insb. Rekultivierungsziele) durchaus 
erörtert werden könnten, unter Umständen vielleicht sogar sollten. Nichtsdestotrotz wäre auch hier-
bei der Zeitaufwand für ein solches Erörterungsverfahren zu berücksichtigen. Sollte sich der Regio-
nalrat für eine Erörterung nach der zweiten öffentlichen Auslegung entscheiden, wäre ein Feststel -
lungsbeschluss zum Teilplan Nichtenergetische Rohstoffe Ende 2024 jedoch nicht darstellbar. 
 
Vor all diesen Hintergründen wird bei der Regionalplan-Neuaufstellung und dem Sachlichen Teilplan 
NR grundsätzlich auf die Erörterung verzichtet. Sollte der Regionalrat zukünftig – aus heutiger Sicht 
wider Erwarten – der Auffassung sein, dass in Einzelfällen eine Erörterung durchgeführt werden 
sollte, steht dem Regionalrat es frei, dies jederzeit zu beschließen.

Sitzungsvorlage RR RR 17/2023 Seite 4 von 6 
 
b. Beteiligungsfristen 
 
Gemäß § 9 Absatz 2 ROG ist der Öffentlichkeit sowie den in ihren Belangen berührten öffentlichen 
Stellen frühzeitig Gelegenheit zur Stellungnahme zum Entwurf des Raumordnungsplans, zu seiner 
Begründung und im Falle einer durchgeführten Umweltprüfung zum Umweltbericht zu geben. Dazu 
sind die Planunterlagen für die Dauer von mindestens einem Monat öffentlich auszulegen.  
 
Im Rahmen der ersten öffentlichen Auslegung der Regionalplan-Neuaufstellung und des Sachlichen 
Teilplans NR wurde die gesetzlich vorgeschriebene Mindestbeteiligungsfrist deutlich erweitert, um 
den Beteiligten die Möglichkeit zu bieten, einen breiten Abstimmungsprozess für die erstmalig ver -
öffentlichen Planinhalte sicherzustellen. 
 
Im Rahmen der zweiten öffentlichen Auslegung sind die wesentlichen Planinhalte bereits bekannt. 
Die strittigen Punkte werden sich voraussichtlich sowohl inhaltlich wie räumlich auf bestimmte As -
pekte fokussieren. Deshalb kann die Beteiligungsfrist entsprechend verkürzt werden.  
 
c. Beschränkung der öffentlichen Auslegungen auf geänderte Planinhalte 
 
Gemäß § 9 Absatz 3 ROG ist bei Änderungen des Planentwurfs eine erneute öffentliche Auslegung 
erforderlich. Der geänderte Teil des Planentwurfs ist erneut auszulegen und in Bezug auf die Ände-
rung ist erneut Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Stellungnahmen, die sich auf bereits aus-
gelegte Planinhalte beziehen, sind dabei nicht erneut zu berücksichtigen.  
 
Um den erheblichen Arbeitsaufwand, der durch wiederholt erhobene Einwendungen entsteht, zu 
reduzieren, wird bei der Regionalplan Neuaufstellung im Rahmen der zweiten öffentlichen Ausle -
gung, die Möglichkeit zur Stellungnahme auf die in Abstimmung mit dem Regionalrat auf Basis der 
ersten öffentlichen Auslegung geänderten Planinhalte beschränkt. 
 
Beim sachlichen Teilplan NR ist noch offen, ob eine Beschränkung erforderlich bzw. rechtlich mög-
lich ist, da die Planung auf einem gesamträumlichen Plankonzept zur Festlegung von Konzentrati -
onszonen basiert. 
 
 
d. Dritte öffentliche Auslegung beim Sachlichen Teilplan NR ist erforderlich 
 
Da der Sachliche Teilplan NR maßgeblich auf gemeldeten Abgrabungsinteressen basiert, wird eine 
dritte öffentliche Auslegung voraussichtlich erforderlich sein. Im Zuge der ersten öffentlichen Ausle-
gung konnten Abgrabungsinteressen letztmalig gemeldet werden. Davon wurde rege Gebrauch ge-
macht, so dass sich die zu untersuchende Flächenkulisse im zweiten Planentwurf wesentlich verän-
dert hat. Es ist davon auszugehen, dass im Zuge der zweiten öffentlichen Auslegung bestimmte 
tatsächliche und/oder rechtliche Belange bzgl. einzelner BSAB bzw. Abgrabungsinteressen erstma-
lig erkannt werden. Ferner ist davon auszugehen, dass einige dieser neuen Erkenntnisse zu we -
sentlichen Planänderungen einzelner BSAB (insb. Rekultivierungsziele) führen werden, die einer 
erneuten öffentlichen Auslegung bedürfen. Aus diesen Gründen ist davon auszugehen, dass eine 
dritte öffentliche Auslegung erforderlich sein wird.

Sitzungsvorlage RR RR 17/2023 Seite 5 von 6 
Anders ausgedrückt: Der erste Planentwurf war von vornherein ein Zwischenstand; der zweite Pla-
nentwurf wird der erste vollständige Planentwurf sein – folglich wird die dritte Auslegung eigentlich 
die zweite öffentliche Auslegung des vollständigen Planentwurfes darstellen. 
 
e. Festgesteine 
 
Der aktuelle Planentwurf zur Regionalplan Neuaufstellung sieht unter anderem vor, die Festlegun -
gen zur Sicherung und zum Abbau von Festgesteinen (z. B. Kalkstein, Sandstein, Tonstein, Basalt) 
aus dem laufenden Verfahren auszuklammern und anschließend in einem separaten Verfahren zu 
ergänzen. Hintergrund für dieses Vorgehen ist einerseits ein fehlendes Planerfordernis, aber auch 
die fehlende Datenbasis (das vorgesehene Festgesteins-Monitoring des Geologischen Dienstes be-
findet sich nach wie vor in der Entwicklung). 
 
Die Landesplanungsbehörde hat im Dezember 2022 erhebliche rechtliche Bedenken gegenüber die-
sem Vorgehen vorgebracht. Ihrer Auffassung nach müssen gem. Ziel 9.2-1 LEP NRW zu jeder Zeit 
für sämtliche in einer Planungsregion vorkommenden Rohstoffgruppen BSAB festgelegt sein. Eine 
zeitweise Rücknahme der derzeit festgelegten Festgestein-BSAB sei somit nicht mit den landespla-
nerischen Vorgaben vereinbar. 
 
Um diesen Bedenken vollumfänglich nachzukommen, beabsichtigen der Regionalrat und die Regi -
onalplanungsbehörde dem Umgang mit den Festgestein-BSAB im Zuge der Überarbeitung der Re-
gionalplan-Neuaufstellung wie folgt zu ändern: 
▪ Die bestehenden („alten“) Festgestein-BSAB werden zunächst beibehalten und nicht – wie 
bisher beabsichtigt – aufgehoben. Die „alten“ zeichnerischen und textlichen Festlegungen 
(Ziele und Grundsätze) gelten damit zunächst fort.  
▪ Planungsrechtlich sind die „alten“ Festgestein-BSAB von der Regionalplan-Neuaufstellung 
ausgenommen. Der neue Regionalplan wird an diesen Stellen keine Regelungen treffen. So-
mit gilt an diesen Stellen der "alte" / aktuelle Regionalplan: die Festgestein-BSAB. 
▪ Plangrafisch werden in der Regionalplan-Neuaufstellung keine weißen Flächen dargestellt. 
An den planungsrechtlichen „weißen Flächen“ werden die Festgestein-BSAB als nachrichtli-
che Übernahme zeichnerisch dargestellt. 
▪ Im neuen Regionalplan Köln wird begründet, weshalb kein Planerfordernis gem. Ziel 9.2-3 
LEP NRW besteht, insbesondere, dass der Versorgungszeitraum von 25 Jahren eingehalten 
wird. Das fehlende Festgesteins-Abgrabungsmonitoring wird durch Recherchen und Berech-
nungen der Regionalplanungsbehörde ersetzt. Diese eigenen Erhebungen erscheinen ins -
besondere deshalb hinreichend, da hiermit (lediglich) die Vereinbarkeit mit Ziel 9.2-3 LEP 
NRW festgestellt wird, nicht die Vereinbarkeit mit Ziel 9.2-1 LEP NRW (welches bei Neufest-
legung von BSAB zum Tragen käme) 
▪ Nach Bekanntmachung des neuen Regionalplanes und des Teilplans NR wird eine Regio -
nalplanänderung / Teilplan Festgesteine begonnen. Im Zuge dieser Planung werden voraus-
sichtlich BSAB als Vorranggebiete festgelegt werden, also – wie derzeit – ohne Konzentrati-
onswirkung. 
 
Die avisierte Vorgehensweise stellt eine der grundlegenden Voraussetzungen dafür dar, die beiden 
Verfahren Regionalplan-Neuaufstellung und Sachlicher Teilplan NR zeitnah abzuschließen und das 
Regionalplanverfahren Sachlicher Teilplan Erneuerbare Energien zeitnah zu intensivieren.

Sitzungsvorlage RR RR 17/2023 Seite 6 von 6 
 
3. Fazit 
 
Die Einhaltung der ambitionierten Zeitplanung zu den drei, jeweils den gesamten Regierungsbezirk 
Köln betreffenden parallelen Planverfahren ist nur möglich, wenn die o.g. rechtlichen Instrumente 
zur Beschleunigung von Planungsprozessen genutzt werden und die Festlegung von Festgestein-
BSAB als viertes Verfahren zeitlich nachgelagert wird.  
 
Regionalplanerarbeitungsprozesse sind komplexe, langjährige und ergebnisoffene Planverfahren. 
Während der Erarbeitung können sich die rechtlichen, fachlichen oder tatsächlichen Rahmenbedin-
gungen jederzeit verändern und damit Anpassungen der Planinhalte erforderlich werden. Auch sind 
Umfang und Inhalt der Stellungnahmen in den Beteiligungsprozessen und der daraus abzuleitende 
Beratungsumfang mit dem Regionalrat nicht in Gänze abzusehen. Vor diesem Hintergrund wird die 
Regionalplanungsbehörde die Prozessschritte kontinuierlich hinsichtlich des Zeitplans überprüfen, 
um – falls erforderlich – frühzeitig über Veränderungen zu informieren. 
  
Bei aller Planbeschleunigung darf weder die Rechtsicherheit gefährdet werden, noch darf vergessen 
werden, die beteiligten Akteure hinreichend einzubinden bzw. „mitzunehmen“. Die Regionalpla -
nungsbehörde arbeitet mit größtmöglicher Sorgfalt daran, die parallellaufenden Regionalplanverfah-
ren mit der gebotenen rechtlichen Sorgfalt innerhalb der avisierten Fristen in einem transparenten 
Planungsprozess zu einem Ergebnis zu führen, welches den bestmöglichen regionalen Konsens 
darstellt. 
 
 
 
 
Anlage(n): 
1. 20230427_Verfahrensübersicht Regionalplanung

Sitzungsvorlage RR (20230427_Verfahrensübersicht Regionalplanung)

668 Zeichen

Regionalplan Köln
Nichtenergetische Rohstoffe
Regionalplan Köln
Erneuerbare Energien
Verfahrensübersicht Regionalplanung
2023
Q1 Q2 Q3 Q4
Überarbeitung Planentwurf
2024
Q1 Q2 Q3 Q4
2. Offenlage Beschluss
2. Beteiligung
Feststellungsbeschluss
Überarbeitung Planentwurf
Überarbeitung Planentwurf
Grundsatzbeschluss Feststellungsbeschluss2. Offenlage Beschluss
Fertigstellung Planentwurf 2. Beteiligung
3. Offenlage Beschluss
Überarbeitung Planentwurf 3. Beteiligung Überarbeitung Planentwurf
Frühzeitige Unterrichtung
Aufstellungsbeschluss
Erarbeitung Planentwurf
Vorrangige Bearbeitung der parallelen Planungsprozesse 
1. Beteiligung
1. Beteiligung
Überprüfung Zeitplan

Beratungsverlauf (1)

12.05.2023 Regionalrat des Regierungsbezirks Köln
TOP 7.

Beschluss: Einstimmig, 0 Enthaltung(en)

Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
RR 17/2023
Typ
Sitzungsvorlage RR
Datum
12.05.2023
Erstellt
10.05.2023 13:03