3968/2023
Förderprogamm Veedelszüge 2024
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Beschlussvorlage Bezirksvertretung
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Dezernat, Dienststelle I/02-3/0 Vorlagen-Nummer 3968/2023 Freigabedatum Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung Betreff Förderprogamm Veedelszüge 2024 Beschlussorgan Bezirksvertretung 3 (Lindenthal) Gremium Datum Beschluss: Die Bezirksvertretung Lindenthal beschließt das als Anlage 1 beigefügte Förderprogramm zur Sicherung der Durchführung der Veedelszüge im Stadtbezirk Lindenthal für die Karnevalsses- sion 2023/2024 in Höhe von 10.000,00 €. Dieser Beschluss erfolgt gemäß des Beschlusses des Ausschusses Kunst und Kultur in seiner 21. Sitzung am 28.11.2023. Bezirksvertretung 3 (Lindenthal) 04.12.2023 2 Begründung: Vom Ausschuss Kunst und Kultur der Stadt Köln wurden in der Sitzung am 28.11.2023 Zu- schussmittel in Höhe von 10.000 Euro pro Bezirk zur Sicherung der Veedelsumzüge be- schlossen. Über die Vergabe der Mittel entscheidet die Bezirksvertretung. Gemäß den allgemeinen Förderrichtlinien der Stadt Köln müssen Förderungen grundsätzlich auf einem Förderprogramm beruhen. Die Verwaltung hat daher das beigefügte Förderprogramm (vgl. Anlage 1) zur Vergabe der Mittel erstellt und legt dieses nun zur Beschlussfassung der Bezirksvertretung Lindenthal vor. Anlage: - Förderprogramm
Anlage 1 - Förderprogramm
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Förderprogramm der Bezirksvertretung Lindenthal zur Sicherung der Veedelszüge im Stadtbezirk Köln-Lindenthal für das Jahr 2024 (gem. Beschluss der BV 3, Sitzung 04.12.2023) Welches Ziel wird mit dem Förderprogramm verfolgt?: Ziel der Förderung ist die Sicherung der vier Veedelszüge im Stadtbezirk Lindenthal (Junkersdorf, Klettenberg/Lindenthal/Sülz, Lövenich/Weiden, Widdersdorf). Welchem Handlungsfeld ist das Förderprogramm zugeordnet und welche Zielgruppen, Maßnahmen sowie Inhalte sollen unterstützt bzw. gefördert werden? Die Förderung soll im Stadtbezirk Lindenthal die Durchführung der Veedelszüge sicherstellen. Gefördert werden nur die Zugorganisatoren im Stadtbezirk Lindenthal. Welches Finanzvolumen umfasst das Förderprogramm? Das Finanzvolumen für das Jahr 2024 beträgt insgesamt 10.000 Euro. Wie bemisst sich das Fördervolumen für die einzelnen Veedeslzüge Das Fördervolumen bemisst sich nach der erwarteten Teilnehmerzahl der einzelnen Veedelszüge sowie der Höhe der zu erwartenden Kosten. Die Förderung erfolgt durch Fehlbedarfsfinanzierung. Wer ist antragsberechtigt? Besteht ein Rechtsanspruch auf Förderung? Antragsberechtigt sind alleine die Zugorganisatoren der vier Veedelszüge: Große Junkersdorfer KG von 1973 e.V. (Junkersdorf) IG Dienstags-Veedelszog Sülz-Klettenberg-Lindenthal 1953 e.V. (Sülz/Klettenberg/Lindenthal) KG Lövenicher Neustädter 1903 e.V. (Lövenich/Weiden) Dorfgemeinschaft Köln-Widdersdorf e.V. (Widdersdorf) Ein Rechtsanspruch auf Förderung besteht nicht. Welche Laufzeit hat das Förderprogramm? Das Förderprogramm hat eine Laufzeit vom 01.01. bis zum 29.02.2024 Was ist förderfähig? Förderfähig sind grundsätzlich alle Kosten, die im Zusammenhang mit der Organisation eines Veedelszuges anfallen. Wie kann ich einen Zuschuss beantragen? 1. Die Anträge sind formlos an die Geschäftsführung der Bezirksvertretung Lindenthal im Bürgeramt Köln-Lindenthal zu richten. 2. Der Antrag muss folgende Positionen beinhalten: Erwartete Teilnehmerzahl (geschätzt aus den Teilnehmerzahlen der letzten Jahre und den bereits vorliegenden Anmeldungen) Kostenaufstellung (aufgeschlüsselt nach Positionen) Bankverbindung (IBAN und Kontoinhaber) 3. Anträge, die nicht alle Angaben enthalten und unterschrieben sind, werden nicht berücksichtigt. Wer entscheidet über die Förderung? Entscheidungsbefugt ist die Bezirksvertretung Lindenthal nach folgendem Verfahren: Nach Eingang der Anträge bei der Geschäftsführung der Bezirksvertretung im Bürgeramt Lindenthal nimmt die Verwaltung eine prozentuale Aufteilung der Mittel anhand der erwarteten Teilnehmerzahlen vor. Ein Zuschuss erfolgt maximal in Höhe der zu erwartenden Kosten. Auf Grundlage dieser Aufteilung fertigt die Verwaltung eine Beschlussvorlage für die Sitzung der Bezirksvertretung am 04.12.2023. Der Zuschuss wird durch Beschluss der Bezirksvertretung Lindenthal gewährt. Auch Ablehnungen werden in den Beschluss aufgenommen. Aus haushaltsrechtlichen Gründen kann der Zuschuss in Teilbeträgen beziehungsweise auch erst nach Inkrafttreten der Haushaltssatzung ausgezahlt werden. Aufgrund der Entscheidung der Bezirksvertretung fertigt das Bürgeramt einen Bewilligungsbescheid und veranlasst die Auszahlung der Fördermittel. Bis wann sollte ein Zuschussantrag vorliegen? Die Bezirksvertretung entscheidet in der Sitzung am 04.12.2023 über die Vergabe der Fördermittel. Für die rechtzeitige Beratung in der Sitzung ist folgender Stichtag (Eingang bei der Geschäftsführung der Bezirksvertretung im Bürgeramt Lindenthal, Aachener Str. 220, 50931 Köln) maßgeblich: 27.11.2023 Wie bemisst sich die Wirkung des Förderprogramms? Die Zuschussempfängerin/der Zuschussempfänger hat innerhalb von drei Monaten nach Ablauf der Maßnahme bzw. nach Auszahlung der Förderung, sofern die Auszahlung aus haushaltsrechtlichen Gründen erst nach Durchführung der Maßnahme erfolgen kann, einen Sachbericht vorzulegen. In diesem sind der Vollzug der Maßnahme und die Verwendung der Förderung darzustellen. Des Weiteren ist darzustellen ob und in welchem Umfang das Ziel der Förderung – gemäß dem Förderantrag und – bescheid – erreicht worden ist. Welche Mitteilungspflichten gibt es? In welchen Fällen muss ein Zuschuss zurückgezahlt werden?: Der/die Fördermittelempfänger/in ist verpflichtet, elektronisch oder schriftlich mindestens mitzuteilen, wenn: das Ziel der Förderung nicht oder nicht in dem geförderten Zeitrahmen verwirklicht wird, der Förderzweck bzw. die geförderte Maßnahme entgegen des Antrages geändert wird, der/die Fördermittelempfänger/in seine Tätigkeit einstellt/seine Rechtsform ändert oder sich Beteiligungsverhältnisse ändern und die Fördermittel nicht verbraucht werden oder die Finanzierung sich ändert. Falls nach Durchführung der Maßnahme ein Überschuss entstanden sein sollte, ist der Zuschuss grundsätzlich in ganzer Höhe, mindestens aber in Höhe des ausgewiesenen Überschusses, zurückzuzahlen. Die Zuschüsse können auch zurückgefordert werden, wenn die Mittel nicht entsprechend dem Förderzweck eingesetzt wurden und die Bezirksvertretung dies vorher nicht beschlossen hat oder der/die Fördermittelempfänger/in nachträglich nicht die Fördervoraussetzungen erfüllt und entsprechend falsche Angaben dazu gemacht hat. Müssen Verwendungsnachweise eingereicht werden? Bei Einzelzuwendungen bis 10.000 Euro soll die/der Zuschussempfänger/in einen vereinfachten zahlenmäßigen Verwendungsnachweis in Form einer detaillierten Einzelauflistung der angefallenen Einnahmen und Ausgaben entsprechend des Kosten und Finanzierungsplanes ohne Vorlage von Belegen einreichen. Darüber hinaus ist die sachgerechte Verwendung der Zuwendung zu bestätigen. Die/der Empfänger/in ist verpflichtet, die Belege über die verschiedenen Posten 10 Jahre aufzubewahren und der Stadt Köln auf Verlangen vorzuzeigen. Bei Einzelzuwendungen über 10.000 Euro oder wenn ein/e Antragssteller/in das erste Mal einen Antrag auf Fördermittel stellt, wird eine vertiefte Prüfung anhand von Originalbelegen durchgeführt. Ferner behält sich die Stadt Köln vor, bei einzelnen geförderten Projekten die Belege anzufordern und eine vertiefte Prüfung durchzuführen (Stichproben). Wenn Abrechnungsunterlagen nicht oder nicht vollständig drei Monate nach Ablauf der Maßnahme bzw. nach Auszahlung der Förderung, sofern die Auszahlung aus haushaltsrechtlichen Gründen erst nach Durchführung der Maßnahme erfolgen kann, vorgelegt werden, kann der ausgezahlte Zuschuss zurückgefordert werden. Was muss sonst noch beachtet werden? 1. Im Rahmen der Veranstaltung, in allen Druckschriften und bei Veröffentlichungen in elektronischer Form in Zusammenhang mit dem geförderten Projekt beziehungsweise der geförderten Maßnahme ist auf die Unterstützung der Bezirksvertretung Ehrenfeld ausdrücklich der Formulierung „gefördert mit Mitteln des Stadtbezirks Ehrenfeld“ und /oder mit dem entsprechenden Logo hinzuweisen. Das Logo kann beim Bürgeramt angefordert werden oder auf der Homepage des Stadtbezirks Ehrenfeld heruntergeladen werden. 2. Unberührt von den vorstehenden Regelungen des bezirklichen Förderprogramms gelten im Übrigen die städtischen Haushaltsvorschriften und Bewirtschaftungsgrundsätze.
Beratungsverlauf (1)
Beschluss: ungeändert beschlossen
Zur SitzungOrte (2)
- Aachener Straße 220
- Straße 22
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Details
- Aktenzeichen
- 3968/2023
- Typ
- Beschlussvorlage Bezirksvertretung
- Datum
- 29.11.2023
- Erstellt
- 29.11.2023 09:35