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Jahresbericht 2020 – Kölner Haus des Jugendrechts

Mitteilung Ausschuss 3973/2021 vom 16.11.2021

Stand: Am 30.11.2021 im Jugendhilfeausschuss beraten. Ergebnis: Kenntnis genommen.

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    Die Oberbürgermeisterin Dezernat, Dienststelle IV/51/511 Vorlagen-Nummer 16.11.2021 3973/2021 Mitteilung öffentlicher Teil Gremium Datum Jugendhilfeausschuss 30.11.2021 Jahresbericht 2020 – Kölner Haus des Jugendrechts Wie in den vergangenen Jahren wurde durch die kooperierenden Behörden „Polizei – Staatsanwalt- schaft – Amt für Kinder, Jugend und Familie“ im Haus des Jugendrechts ein Jahresbericht erstellt. Die Verwaltung stellt den Bericht als Anlage dieser Mitteilung zur Verfügung. Gez. Voigtsberger
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    Kölner Haus des Jugendrechts | Jahresbericht 2020 2020 Kölner Haus des Jugendrechts Jahresbericht WER SIND WIR Das Kölner Haus des Jugendrechts ist eine Kooperation zwischen der Stadt, der Staatsanwaltschaft und der Polizei in Köln. Wir möchten jugendliche und heranwachsende Intensivtäterinnen und Intensivtäter vor weiterer Gefährdung schützen und dazu beitragen, dass Jugendstrafe vermieden werden kann. Wir setzen uns für jugendliche und heranwachsende Menschen ein, die mehrfach strafrechtlich in Erscheinung getreten sind und denen eine beginnende oder sich verfestigende kriminelle Zukunft vorhergesagt wird. Gemeint ist hier die Gruppe derer, die vorwiegend im polizeilichen Kontext als Int ensivtäterinnen oder Intensivtäter sowie in der Jugendhilfe als Mehrfachauffällige oder Mehrfachtatverdächtige in sozialen Problemlagen bezeichnet werden. Kölner Haus des Jugendrechts | Jahresbericht 2020 VORWORT Einen Jahresbericht in Zeiten der Corona -Pandemie - macht das überhaupt Sinn? Diese Frage haben wir uns natürlich gestellt, bevor es daran ging, für das Kölner Haus des Jugendrechts den Jahresbericht 2020 zu erstellen. Belastbare Statistiken und Aussagen können wir dieses Jahr sicherlich nur sehr eingeschränkt und mit einem großen Fragezeichen versehen liefern. So weicht beispielsweise die Anzahl der Tatverdächtigen unter 21 Jahren wie auch die Anzahl der Mehrfachtatverdächtigen unter 21 Jahren für das Stadtgebiet Köln weit von dem statistischen Mittelwert der vergangenen Jahre ab. Diese Entwicklung kann letztlich nur pandemiebedingt erklärt werden. Blicken wir zurück auf das vergangene Jahr, so wird zudem deutlich, dass auch unsere Arbeit stark durch die Pandemie beeinträchtigt worden ist. Die regelmäßig mit allen kooperierenden Behörden stattfindenden sog. Fallkonferenzen, die Gespräche mit (ehemaligen) aus der Haft entlassenen Intensivtäter:innen, sowie der Dia log mit den sog. Schwellentäter:innen – also Jugendlichen, die an der Schwelle zur Aufnahme in das Intensivtäterprogramm stehen – konnten nur in erheblich eingeschränktem Rahmen erfolgen. Schon diese wenigen Beispiele zeigen: Das Kölner Haus des Jugendrechts verträgt weder „Abstandhalten“ noch „Kontaktvermeidung“. Wir wollen und müssen „nah dran sein“. Ein enger, regelmä ßiger und intensiver Austausch unter den kooperierenden Behörden und mit den straffälligen Jugendlichen und Heranwachsenden zeichnet die Arbeit im Kölner Haus des Jugendrechts aus und ist unerlässlich, um auch in Zukunft insbesondere in präventiver Hinsicht erfolgreich arbeiten zu können. Neben der ‚Sinnfrage‘ haben wir uns auch damit auseinandergesetzt, wie berichten wir was? Seit über 10 Jahren wiederholen wir uns in vielen Punkten. Ab dieser Ausgabe werden wir darauf weitgehend verzichten und uns au f Messgrößen, Ergebnisse und neue Entwicklungen konzentrieren. Auch werden wir den Bericht nur noch in digitaler Form und nicht als Druckwerk anbieten. 1 KÖLNER HAUS DES JUGENDRECHTS Zur Straffung des Berichtes werden hier nur Grundinformationen dargestellt. 1.1 KOOPERIERENDE BEHÖRDEN Im Kölner Haus des Jugendrechts sind die kooperierenden Behörden Polizei Köln, Staatsanwaltschaft Köln und Stadt Köln mit den Dienststellen 1.2 ZIELE  Strafrechtliche Ermittlungsverfahren gegen jugendliche und heranwachsende Mehrfachtatverdächtige sind b eschleunigt. Dadurch erfolgen zeitnahe Reaktionen a uf jugendkriminelle Aktivitäten.  Kriminelle Karrieren von jugendlichen und heranwachsenden Intensivtäter:innen sind beendet bzw. deren Rückfallquote ist verringert und damit die Jugendkriminalität insgesamt reduziert.  Ein wesentlicher Beitrag zur Verbesserung des Sicherheitsgefühls und der ob jektiven Sicherheitslage in der Stadt Köln (und Leverkusen) ist geleistet. StA Köln - Dezernat 169 Stadt Köln Jugendgerichtshilfe Polizei Köln - KK 43 Kölner Haus des Jugendrechts | Jahresbericht 2020 2 ERGEBNISSE 2.1 PROGRAMMTEILNEHMER:INNEN Altersangaben berücksichtigen die Geburtstage im Jahr der Auswertung Von den insg. 122 Programmteilnehmer:innen im Jahr 2020 waren 7 weiblich 85 84 65 53 52 59 53 49 43 46 4546 48 54 69 62 73 77 82 80 79 77 131 132 119 122 114 132 130 131 123 125 122 0 20 40 60 80 100 120 140 2010 2011 2012 2013 2014 2015 2016 2017 2018 2019 2020 Jugendliche Heranwachsende Summe 122 Programmteilnehmer: innen Köln 113 43 Jugendliche 70 Heranwachsende LEV 9 2 Jugendliche 7 Heranwachsende 2.2 RÜCKFALLQUOTE Die Rückfallquote zu verringern , ist ein wesentliches Ziel der Arbeit im Kölner Haus des Jugendrechts. Was aber ist ein Rückfall? Ein „Rückfall“ wird im Kölner Haus des Jugendrechts nach dem von allen kooperierenden Behörden einvernehmlich festgelegten Grenzwert von drei Straftaten binnen 12 Monaten nach Entlassung aufgrund ausreichender Legalbewährung definiert. Für das vergangene Jahr 20 20 wurden somit die Personen betrachtet, die in 2019 entlassen wurden und deren „Beobachtungsjahr“, ein Jahr nach Entlassung aus dem Programm, in 20 20 endete. Die Falldaten zum Entlassungsgrund haben sich wie folgt entwickelt: Jahr Anzahl der Programmteilnehmer:- innen Anzahl der wegen Legalbewährung entlassenen Programmteilnehmer:- innen Anzahl der aus anderen Gründen entlassenen Programmteilnehmer:- innen 2010 131 32 13 2011 132 46 16 2012 119 28 10 2013 122 38 1 2014 114 34 1 2015 132 24 14 2016 130 22 8 2017 131 15 12 2018 125 19 15 2019 125 10 24 Kölner Haus des Jugendrechts | Jahresbericht 2020 Die darauf aufbauende Auswertung der von den wegen Legalbewährung entlassenen Programmteilnehmer:innen anschließend begangenen Straftaten zeigt folgende Rückfall-Entwicklung (die Jahreszahl gibt das Jahr der Entlassung an): Rückfallquote 12 Monate nach Entlassung aus dem Programm Die Rückfallquote hat sich demnach im Vergleich zu den Vorjahren deutlich verschlechtert. Von den 10 wegen Legalbewährung entlassenen Teilnehmer:innen im Jahr 2019 ist über die Hälfte rückfällig! Diese Entwicklung hat im Kölner Haus des Jugendrechts eine Diskussion über die Aussagekraft der im Rahmen der Evaluation 2010 entwickelten Messgröße ‚Rückfallquote‘ ausgelöst. Der erkennbare ‚Effekt der kleine n Zahl‘ lässt berechtigte Zweifel an der Aussagekraft zu: Von 10 Probanden 2019 waren 5 rückfällig = 50% Rückfallquote, von 46 Probanden 201 1 waren es fast doppelt so viele. Es waren 9 = 20% Rückfallquote. Es ist mehr als fraglich, ob die Daten einen echten Vergleich zulassen. 8% 40% 40% 31% 25% 21% 39% 50% 24% 44% 15% 7% 7% 8% 25% 27% 21% 14% 28% 25% 23% 13% 13% 30% 13% 26% 16% 25% 28% 9% 54% 39% 40% 31% 37% 26% 24% 11% 20% 22% 2019 2018 2017 2016 2015 2014 2013 2012 2011 2010 Keine Staftat Eine Straftat Zwei Straftaten Drei und mehr Straftaten = Rückfall Zudem betrachtet diese Messgröße nur den definierten Zeitraum von 12 Monaten nach der Entlassung aus dem Programm. Ob Entlassene aus den Vorjahren irgendwann danach wieder straffällig geworden sind, wird nicht untersucht. Auch die Qualität der Straftaten spielt bei der derzeitigen Messzahl keine Rolle. Teilnehmer:innen, die vor Aufnahme in das Programm des Kölner Hauses des Jugendrechts regelmäßig wegen Raubdelikten in Erscheinung getreten sind gelten auch dann als rückfällig, wenn sie im Betrachtungszeitraum dreimal ‚schwarzgefahren‘ sind. Es kommt im Einzelfall vielmehr entscheidend darauf an, ob die Programmteilnehmer:innen und deren Sorgeberechtigten durch die kooperierenden Behörden motiviert werden können, Hilfen zur Erziehung anzunehmen und die dafür n otwendige Mitwirkungsleistungen zu erbringen. Weitere entscheidende Risikofaktoren sind problematische Wohnsituationen in Hotels, Notschlafstellen oder Ähnlichem und der Umgang mit anderen delinquenten Jugendlichen. Auf diese Umstände haben die kooperierenden Behörden trotz der besonders engen Begleitung der Programmteilnehmer:innen nur sehr begrenzten Einfluss. Ein abschließendes Ergebnis hat die Diskussion bisher nicht erbracht. Wir werden uns weiter mit dem Thema beschäftigen und ggf. eine neue Messgröße entwickeln. Kölner Haus des Jugendrechts | Jahresbericht 2020 2.3 AUFNAHMEN/ENTLASSUNGEN 2.4 VERFAHRENSDAUER Verfahrensdauern Kriminalkommissariat 43 (Tage) 40 45 62 38 39 35 38 30 -27 -34 -24 -34 41 47 49 45 43 28 51 36 30 26 29 15 42,9 46,9 36,3 33,3 44,4 27,9 24,7 33,0 30,0 32,0 33,0 30,0 2008 2010 2011 2012 2013 2014 2015 2016 2017 2018 2019 2020 2008 2010 2011 2012 2013 2014 2015 2016 2017 2018 2019 2020 + - Verfahrensdauern Dezernat 169 der Staatsanwaltschaft Köln (Tage) Als Folge hat sich durch das Erfordernis der ‚notwendigen Verteidigung‘ die Bearbeitungszeit der StA Köln deutlich erhöht, da Laufzeiten und Fristen zu beachten sind. Die Verfahren werden regelrecht ‚entschleunigt‘. Diese aus Sicht des ‚Kölner Hauses des Jugendrechts‘ negativen Auswirkungen der neuen gesetzlichen Regelungen sind zukünftig zu diskutieren. 2.5 HILFEN ZUR ERZIEHUNG IM KÖLNER HAUS DES JUGENDRECHTS Ob und welche Hilfen zur Erziehung gemäß des SGB VIII bei den jungen Menschen eingerichtet werden, die im Intensivtäter :innen-Programm des „Kölner Haus des Jugendrechts“ eingebunden sind, gestaltet sich individuell recht unterschiedlich. Teilweise bestehen bereits vor Programmaufnahme Hilfen zur Erziehung durch das Kölner Jugendamt, teilweise werden diese während der Programmteilnahme eingerichtet oder verändert. Die Quote eingerichteter Hilfen zur Erziehung bereits vor der Aufnahme in das Programm des „Köl ner Haus des Jugendrechts“ ist erfahrungsgemäß recht hoch. Dieser Umstand spiegelt das Vorhandensein sozialer Risikofaktoren, welche in der Regel Bedingung für eine Programmaufnahme ist, erkennbar wider und verdeutlicht gleichfalls die eigenständige Wirksa mkeit der Zugänge ins Jugendhilfesystem der erzieherischen Hilfen. Dass es in einigen Fällen nicht 28,0 25,5 15,9 13,8 27,4 21,4 16,2 11,9 11,2 12,0 13,5 21,0 2008 2010 2011 2012 2013 2014 2015 2016 2017 2018 2019 2020 Kölner Haus des Jugendrechts | Jahresbericht 2020 zur Einrichtung von Hilfen kommt, hat verschiedene Ursachen, wie z.B. einen faktisch nicht vorhandenen Hilfebedarf oder die Ablehnung durch die Zielgruppe, respektive deren Sorgeberechtigte. Und genau hier ist der Punkt, an dem wir gemeinsam ansetzen können und es auch regelmäßig tun. So ist es z.B. eines der erklärten Ziele der Fallkonferenzen, die Teilnehmenden und deren Sorgeberechtigte zu motivieren, Hilfe n anzunehmen. 3 EIN FALLVERLAUF AUS DEM BLICKWINKEL DER JUGENDGERICHTSHILFE Die Hintergründe und Ursachen für eine Aufnahme in das Intensivtäter :innen- Programm sowie die Ergebnisse der kooperativen Zusammenarbeit im Kölner Haus der Jugendrechts sollen auch für das Jahr 2020 mit einem Fallbeispiel exemplarisch aus dem Blickwinkel der Jugendgerichtshilfe dargestellt werden. Vorgestellt wird ein 2001 geborener männlicher Heranwachsender. Er wuchs als drittes von vier Kindern, als einziger Sohn zunächst im Haushalt seiner Eltern auf. Als er fünf Jahre alt war, verließ die Mutter, für alle Familienmitglieder vollkommen überraschend, während eines Kurzurlaubs, in den sie mit den Kindern ohne den Vater gefahren war, die Familie und hinterließ einen Abschiedsbrief. Aufgrund der Berufstätigkeit des Vaters wurden alle Kinder für ein Jahr in einer Pflegefamilie untergebracht. Anschließend gab der Vater seinen Beruf auf und holte die Kinder in seinen Haushalt zurück. Im Grundschulalter wurde bei dem jungen Mann ADHS diagnostiziert, er wurde nicht medikamentös behandelt. Aufgrund von Schwierigkeiten mit seinem Verhalten musste er die Gesamtschule nach der 6. Klasse verlassen und wurde auf eine Förderschule umgeschult. Da es auch dort zu Schwierigkeiten kam, wechselte er die Förderschule. In der 9. Klasse kam zu einer erneuten Umschulung auf eine dritte Förderschule. Diese Schule besuchte der junge Mann nicht mehr regelmäßig. Seit seinem 15. Lebensjahr fiel der heute Heranwachsende immer wieder durch Straftaten auf. Bis zu seiner Aufnahme in das Intensivtäter :innen-Programm des Kölner Haus des Jugendrechts im Herbst 2018 waren ungefähr 25 Strafanzeigen, vorwiegend wegen Diebstahls-, Raub und Gewaltdelikten gegen den jungen Mann aufgenommen worden. Zu diesen Straftaten war es überwiegend in einem Freundeskreis aus dem weiteren Wohnumfeld gekommen, in dem Alkohol und Cannabis eine große Bedeutung hatten. Zu dieser Zeit hatte der Jugendliche keine Tages - und Nachtstruktur. Der Vater hatte keinerlei Möglichkeit erzieherisch einzuwirken. Im Vorfeld war es bereits zu einer Verurteilung bei dem/der Einzelrichter:in gekommen. Er war wegen mehrerer Ladendiebstahlsdelikte verwarnt worden und ihm wurde eine Betreuungsweisung auferlegt, die später zur Teilnahme an einem Sozialen Trainingskurs umgewandelt wurde. Ungefähr zeitgleich mit der Aufnahme in das Intensivtäter :innen-Programm kam es zu einer erneuten Verhandlung, in der er zu vier Wo chen Dauerarrest und einem Anti-Aggressivitäts-Training verurteilt wurde. Im Frühjahr 2019 wurde eine Fallkonferenz für den jungen Mann einberufen. Es wurde vereinbart, dass er sich bis auf weiteres einmal in der Woche bei der Jugendgerichtshilfe meldet und gemeinsam nach Möglichkeiten gesucht wird, Struktur in sein Leben zu bringen. Bereits drei Wochen später wurde der junge Mann nach einem Einbruch in eine Schule verhaftet und in Untersuchungshaft genommen. Über Beratungen zwischen der Staatsanwaltschaft und der Jugendgerichtshilfe konnte das Ergebnis erreicht werden, dass nach 2 ½ Monaten die weitere Vollstreckung der Untersuchungshaft durch das zuständige Jugendgericht außer Vollzug gesetzt wurde und der damals Jugendliche auf Anordnung des Gerichts in einer Haftvermeidungseinrichtung des Trägers „Stop&Go!“ untergebracht werden konnte. Kölner Haus des Jugendrechts | Jahresbericht 2020 Die Unterbringung bei „Stop&Go!“ wirkte sich derart positiv auf seine weitere Persönlichkeitsentwicklung aus, dass er in der Hauptverhandlung im Spätherbst 2019 aufgrund d er durch das Gericht gestellten positiven Prognose zu einer Jugendstrafe verurteilt wurde, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt werden konnte. Der junge Mann hatte zu diesem Zeitpunkt für sich erkannt, dass es für ihn in Köln nur sehr schwer mögli ch sein würde, seine Zukunft ohne Straftaten zu gestalten. Es war ihm im Rahmen der Haftvermeidung erstmalig gelungen, ein „normales“ Leben als Jugendlicher zu leben, in dem es Struktur durch enge Regeln in der Wohngruppe, regelmäßige Arbeitszeiten und Tre ffen mit Freunden gab. Es gelang ihm , eine Beziehung zu einem Mädchen im Wohnumfeld aufzunehmen. Das Ziel der Haftvermeidung bestand darin, ihn vor Ort im Rahmen der Jugendhilfe in einem Verselbständigungsappartement unterzubringen. Dies gelang auch mit ein igen Wochen Verzögerung, so dass der nun Heranwachsende bis Beginn der Corona -Pandemie ohne Schwierigkeiten seinen Alltag lebte. Er hielt regelmäßig Kontakt zu seinem Vater und seinen Schwestern in Köln, die er vereinbarungsgemäß an Wochenenden besuchte. Bei einem Besuchskontakt im Frühjahr 2020 kam es zu einem ersten kleinen Zwischenfall. Der Jugendliche war bei einem Besuchswochenende in Köln mit Freunden angetroffen worden, zu denen er ein Kontaktverbot hatte. Im Herbst 2020 kam es zu einem erneuten Vorf all. Der mittlerweile Heranwachsende hatte erneut Cannabis und Alkohol konsumiert. Ein anwesender Freund hatte einen Notarztwagen ger ufen, da er sich Sorgen gemacht hatte. Es kam zu verbalen und körperlichen Angriffen auf die hinzu gezogenen Polizeibeamt:innen. Der Zwischenfall wurde zeitnah mit dem jungen Mann thematisiert. Es wurde schnell deutlich, dass aufgrund der Auswirkungen der Corona -Pandemie die von ihm aufgebauten Perspektiven verloren gegangen waren. Es war ihm nicht mehr möglich , sein beruflich es Ziel zu erreichen, Kontakte wurden sehr eingeschränkt, eine große Unsicherheit breitete sich aus. Aufgrund der Offenheit des Heranwachsenden war es möglich, zeitnah zu intervenieren und ihn gemeinsam in Zusammenarbeit mit dem Allgemeinen Sozialen Dienst des Kölner Jugendamtes zu stabilisieren. Auch in der anschließenden Hauptverhandlung am Amtsgericht Köln wurde der Zwischenfall als Krise gewertet und mit einer Verwarnung und einem Sozialdienst geahndet. Die Kooperation von Polizei, Staatsanwaltschaft, Jugendgerichtshilfe im Kölner Haus des Jugendrechts, in Zusammenarbeit mit dem Allgemeinen Sozialen Dienst des Kölner Jugendamtes und der Haftvermeidungseinrichtung „Stop&Go!“ bot dem jungen Mann, wahrscheinlich erstmals in seinem Leben , die Möglichkeit, Ver trauen zu Erziehenden zu fassen, sein Verhalten zu reflektieren und seinem Leben eine neue Wendung zu geben. Besonders bemerkenswert erscheint, dass es ihm gelungen ist, nach einem Tiefschlag nicht den Kopf in den Sand zu stecken, sondern von sich aus erneut Kontakt zu suchen, sich zu erklären und mit der entsprechenden Unterstützung weiterzuentwickeln. Wir wünschen dem Heranwachsenden auf seinem weiteren Lebensweg alles Gute! 4 RÜCKBLICK-AUSBLICK Im Jahr 2020 war für die kooperierenden Behörden im Kölner Haus des Jugendrechts aufgrund der Auswirkungen der Corona -Pandemie kaum umsetzbar, die Standards der Netzwerkarbeit in gewohnter Intensität aufrecht zu erhalten. Trotz aller Widrigkeiten ist es uns gelungen, im engen Austausch mit dem Justizvollzugsbeauftragten des Landes Nordrhein -Westfalen zu bleiben, um gemeinsam die aktuellen Entwicklungen im Jugendstrafvollzug zu erörtern. Im Frühjahr des Jahres 2020 war es möglich, einen weiteren interdisziplinären Austausch zu den Gesetzesänderungen im Ju gendgerichtsgesetz zu führen, und unter einer erweiterten Beteiligung von Vertretern der Jugendstaatsanwaltschaft, des Jugendgerichts, der Polizei und Vertretern der Kölner Haus des Jugendrechts | Jahresbericht 2020 Anwaltschaft ihre konkrete Umsetzung im Kölner Haus des Jugendrechts und somit für das spe zielle Klientel des Intensivtäter :innen-Programms zu besprechen. Für das Jahr 2021 wünschen wir uns, dass die Standards im Kölner Haus des Jugendrechts von den kooperierenden Behörden wieder ungestört fortgesetzt werden können. Hierfür ist es wichtig, uns über neue gesetzliche und methodische Ansätze auszutauschen und zu informieren. Unser Ziel ist es, delinquente Entwicklungen junger Menschen zu unterbrechen. Hierzu brauchen wir Nähe. Nähe innerhalb des Netzwerkes und Nähe zu den Jugendlichen. Unsere Methoden der Fallkonferenzen, Schwellentäter :innen-Gespräche und Austauschgespräche mit Haftentlassenen sind hier von wesentlicher Bedeutung, um in Kontakt zu kommen und zu bleiben. Wir sehen dem Jahr 2021 hoffnungsvoll entgegen! Redaktion Susanne Monsieur Koordinatorin Kölner Haus des Jugendrechts Am Justizzentrum 6 50939 Köln Mit freundlicher Unterstützung der kooperierenden Behörden ERREICHBARKEIT DES KÖLNER HAUS DES JUGENDRECHTS Kölner Haus des Jugendrechts Am Justizzentrum 6, 50939 Köln haus.des.jugendrechts@stadt-koeln.de Koordinatorin Susanne Monsieur Tel.: 0221/221-25129 Fax: 0221/221-30556 susanne.monsieur@stadt-koeln.de Staatsanwaltschaft Köln Staatsanwaltschaft Köln Dezernat 169 Wolfgang Ettelt Telefon 0221-990445-12 wolfgangbernd.ettelt@sta-koeln.nrw.de Polizeipräsidium Köln Kriminalkommissariat 43 Organisationsänderung 2018/ zuvor KK 46 Bernd Reuther Telefon 0221-229-8430 bernd.reuther@polizei.nrw.de Stadt Köln Amt für Kinder, Jugend und Familie Jugendgerichtshilfe Beate Poëtes Telefon 0221-221-24854 beate.poetes@stadt-koeln.de

Beratungsverlauf

  1. 30.11.2021

    Jugendhilfeausschuss

    TOP 8.3.1, Kenntnisnahme (Mitteilung). Ergebnis: Kenntnis genommen

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