3973/2021
Jahresbericht 2020 – Kölner Haus des Jugendrechts
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Mitteilung Ausschuss
529 Zeichen
Die Oberbürgermeisterin Dezernat, Dienststelle IV/51/511 Vorlagen-Nummer 16.11.2021 3973/2021 Mitteilung öffentlicher Teil Gremium Datum Jugendhilfeausschuss 30.11.2021 Jahresbericht 2020 – Kölner Haus des Jugendrechts Wie in den vergangenen Jahren wurde durch die kooperierenden Behörden „Polizei – Staatsanwalt- schaft – Amt für Kinder, Jugend und Familie“ im Haus des Jugendrechts ein Jahresbericht erstellt. Die Verwaltung stellt den Bericht als Anlage dieser Mitteilung zur Verfügung. Gez. Voigtsberger
Jahresbericht 2020
19891 Zeichen
Kölner Haus des Jugendrechts | Jahresbericht 2020
2020
Kölner Haus
des
Jugendrechts
Jahresbericht
WER SIND WIR
Das Kölner Haus des Jugendrechts ist eine Kooperation zwischen der Stadt, der
Staatsanwaltschaft und der Polizei in Köln.
Wir möchten jugendliche und heranwachsende Intensivtäterinnen und
Intensivtäter vor weiterer Gefährdung schützen und dazu beitragen, dass
Jugendstrafe vermieden werden kann.
Wir setzen uns für jugendliche und heranwachsende Menschen ein, die mehrfach
strafrechtlich in Erscheinung getreten sind und denen eine beginnende oder sich
verfestigende kriminelle Zukunft vorhergesagt wird. Gemeint ist hier die Gruppe
derer, die vorwiegend im polizeilichen Kontext als Int ensivtäterinnen oder
Intensivtäter sowie in der Jugendhilfe als Mehrfachauffällige oder
Mehrfachtatverdächtige in sozialen Problemlagen bezeichnet werden.
Kölner Haus des Jugendrechts | Jahresbericht 2020
VORWORT
Einen Jahresbericht in Zeiten der Corona -Pandemie - macht das überhaupt
Sinn? Diese Frage haben wir uns natürlich gestellt, bevor es daran ging, für das
Kölner Haus des Jugendrechts den Jahresbericht 2020 zu erstellen.
Belastbare Statistiken und Aussagen können wir dieses Jahr sicherlich nur sehr
eingeschränkt und mit einem großen Fragezeichen versehen liefern. So weicht
beispielsweise die Anzahl der Tatverdächtigen unter 21 Jahren wie auch die
Anzahl der Mehrfachtatverdächtigen unter 21 Jahren für das Stadtgebiet Köln
weit von dem statistischen Mittelwert der vergangenen Jahre ab. Diese
Entwicklung kann letztlich nur pandemiebedingt erklärt werden.
Blicken wir zurück auf das vergangene Jahr, so wird zudem deutlich, dass auch
unsere Arbeit stark durch die Pandemie beeinträchtigt worden ist. Die
regelmäßig mit allen kooperierenden Behörden stattfindenden sog.
Fallkonferenzen, die Gespräche mit (ehemaligen) aus der Haft entlassenen
Intensivtäter:innen, sowie der Dia log mit den sog. Schwellentäter:innen – also
Jugendlichen, die an der Schwelle zur Aufnahme in das Intensivtäterprogramm
stehen – konnten nur in erheblich eingeschränktem Rahmen erfolgen.
Schon diese wenigen Beispiele zeigen: Das Kölner Haus des Jugendrechts
verträgt weder „Abstandhalten“ noch „Kontaktvermeidung“. Wir wollen und
müssen „nah dran sein“. Ein enger, regelmä ßiger und intensiver Austausch
unter den kooperierenden Behörden und mit den straffälligen Jugendlichen
und Heranwachsenden zeichnet die Arbeit im Kölner Haus des Jugendrechts
aus und ist unerlässlich, um auch in Zukunft insbesondere in präventiver Hinsicht
erfolgreich arbeiten zu können.
Neben der ‚Sinnfrage‘ haben wir uns auch damit auseinandergesetzt, wie
berichten wir was? Seit über 10 Jahren wiederholen wir uns in vielen Punkten.
Ab dieser Ausgabe werden wir darauf weitgehend verzichten und uns au f
Messgrößen, Ergebnisse und neue Entwicklungen konzentrieren. Auch werden
wir den Bericht nur noch in digitaler Form und nicht als Druckwerk anbieten.
1 KÖLNER HAUS DES JUGENDRECHTS
Zur Straffung des Berichtes werden hier nur Grundinformationen dargestellt.
1.1 KOOPERIERENDE BEHÖRDEN
Im Kölner Haus des Jugendrechts sind die kooperierenden Behörden Polizei
Köln, Staatsanwaltschaft Köln und Stadt Köln mit den Dienststellen
1.2 ZIELE
Strafrechtliche Ermittlungsverfahren gegen jugendliche und
heranwachsende Mehrfachtatverdächtige sind b eschleunigt.
Dadurch erfolgen zeitnahe Reaktionen a uf jugendkriminelle
Aktivitäten.
Kriminelle Karrieren von jugendlichen und heranwachsenden
Intensivtäter:innen sind beendet bzw. deren Rückfallquote ist
verringert und damit die Jugendkriminalität insgesamt reduziert.
Ein wesentlicher Beitrag zur Verbesserung des Sicherheitsgefühls
und der ob jektiven Sicherheitslage in der Stadt Köln (und
Leverkusen) ist geleistet.
StA Köln
-
Dezernat
169
Stadt Köln
Jugendgerichtshilfe
Polizei Köln
-
KK 43
Kölner Haus des Jugendrechts | Jahresbericht 2020
2 ERGEBNISSE
2.1 PROGRAMMTEILNEHMER:INNEN
Altersangaben berücksichtigen die Geburtstage im Jahr der Auswertung
Von den insg. 122 Programmteilnehmer:innen im Jahr 2020 waren 7 weiblich
85 84
65
53 52
59 53 49 43 46 4546 48 54
69
62
73 77 82 80 79 77
131 132
119 122
114
132 130 131
123 125 122
0
20
40
60
80
100
120
140
2010 2011 2012 2013 2014 2015 2016 2017 2018 2019 2020
Jugendliche Heranwachsende Summe
122
Programmteilnehmer: innen
Köln 113
43 Jugendliche
70 Heranwachsende
LEV 9
2 Jugendliche
7 Heranwachsende
2.2 RÜCKFALLQUOTE
Die Rückfallquote zu verringern , ist ein wesentliches Ziel der Arbeit im Kölner
Haus des Jugendrechts.
Was aber ist ein Rückfall? Ein „Rückfall“ wird im Kölner Haus des Jugendrechts
nach dem von allen kooperierenden Behörden einvernehmlich festgelegten
Grenzwert von drei Straftaten binnen 12 Monaten nach Entlassung aufgrund
ausreichender Legalbewährung definiert. Für das vergangene Jahr 20 20
wurden somit die Personen betrachtet, die in 2019 entlassen wurden und deren
„Beobachtungsjahr“, ein Jahr nach Entlassung aus dem Programm, in 20 20
endete.
Die Falldaten zum Entlassungsgrund haben sich wie folgt entwickelt:
Jahr Anzahl der
Programmteilnehmer:-
innen
Anzahl der wegen
Legalbewährung
entlassenen
Programmteilnehmer:-
innen
Anzahl der aus anderen
Gründen entlassenen
Programmteilnehmer:-
innen
2010 131 32 13
2011 132 46 16
2012 119 28 10
2013 122 38 1
2014 114 34 1
2015 132 24 14
2016 130 22 8
2017 131 15 12
2018 125 19 15
2019 125 10 24
Kölner Haus des Jugendrechts | Jahresbericht 2020
Die darauf aufbauende Auswertung der von den wegen Legalbewährung
entlassenen Programmteilnehmer:innen anschließend begangenen Straftaten
zeigt folgende Rückfall-Entwicklung (die Jahreszahl gibt das Jahr der Entlassung
an):
Rückfallquote 12 Monate nach Entlassung aus dem Programm
Die Rückfallquote hat sich demnach im Vergleich zu den Vorjahren deutlich
verschlechtert. Von den 10 wegen Legalbewährung entlassenen
Teilnehmer:innen im Jahr 2019 ist über die Hälfte rückfällig!
Diese Entwicklung hat im Kölner Haus des Jugendrechts eine Diskussion über
die Aussagekraft der im Rahmen der Evaluation 2010 entwickelten Messgröße
‚Rückfallquote‘ ausgelöst. Der erkennbare ‚Effekt der kleine n Zahl‘ lässt
berechtigte Zweifel an der Aussagekraft zu:
Von 10 Probanden 2019 waren 5 rückfällig = 50% Rückfallquote, von 46
Probanden 201 1 waren es fast doppelt so viele. Es waren 9 = 20%
Rückfallquote.
Es ist mehr als fraglich, ob die Daten einen echten Vergleich zulassen.
8%
40%
40%
31%
25%
21%
39%
50%
24%
44%
15%
7%
7%
8%
25%
27%
21%
14%
28%
25%
23%
13%
13%
30%
13%
26%
16%
25%
28%
9%
54%
39%
40%
31%
37%
26%
24%
11%
20%
22%
2019
2018
2017
2016
2015
2014
2013
2012
2011
2010
Keine Staftat Eine Straftat Zwei Straftaten Drei und mehr Straftaten = Rückfall
Zudem betrachtet diese Messgröße nur den definierten Zeitraum von 12
Monaten nach der Entlassung aus dem Programm. Ob Entlassene aus den
Vorjahren irgendwann danach wieder straffällig geworden sind, wird nicht
untersucht.
Auch die Qualität der Straftaten spielt bei der derzeitigen Messzahl keine Rolle.
Teilnehmer:innen, die vor Aufnahme in das Programm des Kölner Hauses des
Jugendrechts regelmäßig wegen Raubdelikten in Erscheinung getreten sind
gelten auch dann als rückfällig, wenn sie im Betrachtungszeitraum dreimal
‚schwarzgefahren‘ sind.
Es kommt im Einzelfall vielmehr entscheidend darauf an, ob die
Programmteilnehmer:innen und deren Sorgeberechtigten durch die
kooperierenden Behörden motiviert werden können, Hilfen zur Erziehung
anzunehmen und die dafür n otwendige Mitwirkungsleistungen zu erbringen.
Weitere entscheidende Risikofaktoren sind problematische Wohnsituationen in
Hotels, Notschlafstellen oder Ähnlichem und der Umgang mit anderen
delinquenten Jugendlichen. Auf diese Umstände haben die kooperierenden
Behörden trotz der besonders engen Begleitung der
Programmteilnehmer:innen nur sehr begrenzten Einfluss.
Ein abschließendes Ergebnis hat die Diskussion bisher nicht erbracht. Wir
werden uns weiter mit dem Thema beschäftigen und ggf. eine neue Messgröße
entwickeln.
Kölner Haus des Jugendrechts | Jahresbericht 2020
2.3 AUFNAHMEN/ENTLASSUNGEN
2.4 VERFAHRENSDAUER
Verfahrensdauern Kriminalkommissariat 43 (Tage)
40 45
62
38 39 35 38
30 -27
-34
-24
-34
41
47 49 45 43
28
51
36
30 26 29
15
42,9
46,9
36,3
33,3
44,4
27,9
24,7
33,0
30,0 32,0 33,0
30,0
2008 2010 2011 2012 2013 2014 2015 2016 2017 2018 2019 2020
2008 2010 2011 2012 2013 2014 2015 2016 2017 2018 2019 2020
+
-
Verfahrensdauern Dezernat 169 der Staatsanwaltschaft Köln (Tage)
Als Folge hat sich durch das Erfordernis der ‚notwendigen Verteidigung‘ die
Bearbeitungszeit der StA Köln deutlich erhöht, da Laufzeiten und Fristen zu
beachten sind. Die Verfahren werden regelrecht ‚entschleunigt‘.
Diese aus Sicht des ‚Kölner Hauses des Jugendrechts‘ negativen Auswirkungen
der neuen gesetzlichen Regelungen sind zukünftig zu diskutieren.
2.5 HILFEN ZUR ERZIEHUNG IM KÖLNER HAUS DES JUGENDRECHTS
Ob und welche Hilfen zur Erziehung gemäß des SGB VIII bei den jungen
Menschen eingerichtet werden, die im Intensivtäter :innen-Programm des
„Kölner Haus des Jugendrechts“ eingebunden sind, gestaltet sich individuell
recht unterschiedlich. Teilweise bestehen bereits vor Programmaufnahme
Hilfen zur Erziehung durch das Kölner Jugendamt, teilweise werden diese
während der Programmteilnahme eingerichtet oder verändert.
Die Quote eingerichteter Hilfen zur Erziehung bereits vor der Aufnahme in das
Programm des „Köl ner Haus des Jugendrechts“ ist erfahrungsgemäß recht
hoch. Dieser Umstand spiegelt das Vorhandensein sozialer Risikofaktoren,
welche in der Regel Bedingung für eine Programmaufnahme ist, erkennbar
wider und verdeutlicht gleichfalls die eigenständige Wirksa mkeit der Zugänge
ins Jugendhilfesystem der erzieherischen Hilfen. Dass es in einigen Fällen nicht
28,0 25,5
15,9 13,8
27,4
21,4
16,2
11,9 11,2 12,0 13,5
21,0
2008 2010 2011 2012 2013 2014 2015 2016 2017 2018 2019 2020
Kölner Haus des Jugendrechts | Jahresbericht 2020
zur Einrichtung von Hilfen kommt, hat verschiedene Ursachen, wie z.B. einen
faktisch nicht vorhandenen Hilfebedarf oder die Ablehnung durch die
Zielgruppe, respektive deren Sorgeberechtigte.
Und genau hier ist der Punkt, an dem wir gemeinsam ansetzen können und es
auch regelmäßig tun. So ist es z.B. eines der erklärten Ziele der Fallkonferenzen,
die Teilnehmenden und deren Sorgeberechtigte zu motivieren, Hilfe n
anzunehmen.
3 EIN FALLVERLAUF AUS DEM BLICKWINKEL DER
JUGENDGERICHTSHILFE
Die Hintergründe und Ursachen für eine Aufnahme in das Intensivtäter :innen-
Programm sowie die Ergebnisse der kooperativen Zusammenarbeit im Kölner
Haus der Jugendrechts sollen auch für das Jahr 2020 mit einem Fallbeispiel
exemplarisch aus dem Blickwinkel der Jugendgerichtshilfe dargestellt werden.
Vorgestellt wird ein 2001 geborener männlicher Heranwachsender.
Er wuchs als drittes von vier Kindern, als einziger Sohn zunächst im Haushalt
seiner Eltern auf. Als er fünf Jahre alt war, verließ die Mutter, für alle
Familienmitglieder vollkommen überraschend, während eines Kurzurlaubs, in
den sie mit den Kindern ohne den Vater gefahren war, die Familie und hinterließ
einen Abschiedsbrief.
Aufgrund der Berufstätigkeit des Vaters wurden alle Kinder für ein Jahr in einer
Pflegefamilie untergebracht.
Anschließend gab der Vater seinen Beruf auf und holte die Kinder in seinen
Haushalt zurück.
Im Grundschulalter wurde bei dem jungen Mann ADHS diagnostiziert, er wurde
nicht medikamentös behandelt.
Aufgrund von Schwierigkeiten mit seinem Verhalten musste er die
Gesamtschule nach der 6. Klasse verlassen und wurde auf eine Förderschule
umgeschult. Da es auch dort zu Schwierigkeiten kam, wechselte er die
Förderschule. In der 9. Klasse kam zu einer erneuten Umschulung auf eine dritte
Förderschule. Diese Schule besuchte der junge Mann nicht mehr regelmäßig.
Seit seinem 15. Lebensjahr fiel der heute Heranwachsende immer wieder durch
Straftaten auf.
Bis zu seiner Aufnahme in das Intensivtäter :innen-Programm des Kölner Haus
des Jugendrechts im Herbst 2018 waren ungefähr 25 Strafanzeigen,
vorwiegend wegen Diebstahls-, Raub und Gewaltdelikten gegen den jungen
Mann aufgenommen worden.
Zu diesen Straftaten war es überwiegend in einem Freundeskreis aus dem
weiteren Wohnumfeld gekommen, in dem Alkohol und Cannabis eine große
Bedeutung hatten. Zu dieser Zeit hatte der Jugendliche keine Tages - und
Nachtstruktur. Der Vater hatte keinerlei Möglichkeit erzieherisch einzuwirken.
Im Vorfeld war es bereits zu einer Verurteilung bei dem/der Einzelrichter:in
gekommen. Er war wegen mehrerer Ladendiebstahlsdelikte verwarnt worden
und ihm wurde eine Betreuungsweisung auferlegt, die später zur Teilnahme an
einem Sozialen Trainingskurs umgewandelt wurde.
Ungefähr zeitgleich mit der Aufnahme in das Intensivtäter :innen-Programm
kam es zu einer erneuten Verhandlung, in der er zu vier Wo chen Dauerarrest
und einem Anti-Aggressivitäts-Training verurteilt wurde.
Im Frühjahr 2019 wurde eine Fallkonferenz für den jungen Mann einberufen. Es
wurde vereinbart, dass er sich bis auf weiteres einmal in der Woche bei der
Jugendgerichtshilfe meldet und gemeinsam nach Möglichkeiten gesucht wird,
Struktur in sein Leben zu bringen.
Bereits drei Wochen später wurde der junge Mann nach einem Einbruch in eine
Schule verhaftet und in Untersuchungshaft genommen.
Über Beratungen zwischen der Staatsanwaltschaft und der Jugendgerichtshilfe
konnte das Ergebnis erreicht werden, dass nach 2 ½ Monaten die weitere
Vollstreckung der Untersuchungshaft durch das zuständige Jugendgericht
außer Vollzug gesetzt wurde und der damals Jugendliche auf Anordnung des
Gerichts in einer Haftvermeidungseinrichtung des Trägers „Stop&Go!“
untergebracht werden konnte.
Kölner Haus des Jugendrechts | Jahresbericht 2020
Die Unterbringung bei „Stop&Go!“ wirkte sich derart positiv auf seine weitere
Persönlichkeitsentwicklung aus, dass er in der Hauptverhandlung im Spätherbst
2019 aufgrund d er durch das Gericht gestellten positiven Prognose zu einer
Jugendstrafe verurteilt wurde, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt
werden konnte.
Der junge Mann hatte zu diesem Zeitpunkt für sich erkannt, dass es für ihn in
Köln nur sehr schwer mögli ch sein würde, seine Zukunft ohne Straftaten zu
gestalten. Es war ihm im Rahmen der Haftvermeidung erstmalig gelungen, ein
„normales“ Leben als Jugendlicher zu leben, in dem es Struktur durch enge
Regeln in der Wohngruppe, regelmäßige Arbeitszeiten und Tre ffen mit
Freunden gab. Es gelang ihm , eine Beziehung zu einem Mädchen im
Wohnumfeld aufzunehmen.
Das Ziel der Haftvermeidung bestand darin, ihn vor Ort im Rahmen der
Jugendhilfe in einem Verselbständigungsappartement unterzubringen.
Dies gelang auch mit ein igen Wochen Verzögerung, so dass der nun
Heranwachsende bis Beginn der Corona -Pandemie ohne Schwierigkeiten
seinen Alltag lebte. Er hielt regelmäßig Kontakt zu seinem Vater und seinen
Schwestern in Köln, die er vereinbarungsgemäß an Wochenenden besuchte.
Bei einem Besuchskontakt im Frühjahr 2020 kam es zu einem ersten kleinen
Zwischenfall. Der Jugendliche war bei einem Besuchswochenende in Köln mit
Freunden angetroffen worden, zu denen er ein Kontaktverbot hatte.
Im Herbst 2020 kam es zu einem erneuten Vorf all. Der mittlerweile
Heranwachsende hatte erneut Cannabis und Alkohol konsumiert. Ein
anwesender Freund hatte einen Notarztwagen ger ufen, da er sich Sorgen
gemacht hatte. Es kam zu verbalen und körperlichen Angriffen auf die hinzu
gezogenen Polizeibeamt:innen.
Der Zwischenfall wurde zeitnah mit dem jungen Mann thematisiert. Es wurde
schnell deutlich, dass aufgrund der Auswirkungen der Corona -Pandemie die
von ihm aufgebauten Perspektiven verloren gegangen waren. Es war ihm nicht
mehr möglich , sein beruflich es Ziel zu erreichen, Kontakte wurden sehr
eingeschränkt, eine große Unsicherheit breitete sich aus.
Aufgrund der Offenheit des Heranwachsenden war es möglich, zeitnah zu
intervenieren und ihn gemeinsam in Zusammenarbeit mit dem Allgemeinen
Sozialen Dienst des Kölner Jugendamtes zu stabilisieren.
Auch in der anschließenden Hauptverhandlung am Amtsgericht Köln wurde
der Zwischenfall als Krise gewertet und mit einer Verwarnung und einem
Sozialdienst geahndet.
Die Kooperation von Polizei, Staatsanwaltschaft, Jugendgerichtshilfe im Kölner
Haus des Jugendrechts, in Zusammenarbeit mit dem Allgemeinen Sozialen
Dienst des Kölner Jugendamtes und der Haftvermeidungseinrichtung
„Stop&Go!“ bot dem jungen Mann, wahrscheinlich erstmals in seinem Leben ,
die Möglichkeit, Ver trauen zu Erziehenden zu fassen, sein Verhalten zu
reflektieren und seinem Leben eine neue Wendung zu geben. Besonders
bemerkenswert erscheint, dass es ihm gelungen ist, nach einem Tiefschlag
nicht den Kopf in den Sand zu stecken, sondern von sich aus erneut Kontakt zu
suchen, sich zu erklären und mit der entsprechenden Unterstützung
weiterzuentwickeln.
Wir wünschen dem Heranwachsenden auf seinem weiteren Lebensweg alles
Gute!
4 RÜCKBLICK-AUSBLICK
Im Jahr 2020 war für die kooperierenden Behörden im Kölner Haus des
Jugendrechts aufgrund der Auswirkungen der Corona -Pandemie kaum
umsetzbar, die Standards der Netzwerkarbeit in gewohnter Intensität aufrecht
zu erhalten.
Trotz aller Widrigkeiten ist es uns gelungen, im engen Austausch mit dem
Justizvollzugsbeauftragten des Landes Nordrhein -Westfalen zu bleiben, um
gemeinsam die aktuellen Entwicklungen im Jugendstrafvollzug zu erörtern.
Im Frühjahr des Jahres 2020 war es möglich, einen weiteren interdisziplinären
Austausch zu den Gesetzesänderungen im Ju gendgerichtsgesetz zu führen,
und unter einer erweiterten Beteiligung von Vertretern der
Jugendstaatsanwaltschaft, des Jugendgerichts, der Polizei und Vertretern der
Kölner Haus des Jugendrechts | Jahresbericht 2020
Anwaltschaft ihre konkrete Umsetzung im Kölner Haus des Jugendrechts und
somit für das spe zielle Klientel des Intensivtäter :innen-Programms zu
besprechen.
Für das Jahr 2021 wünschen wir uns, dass die Standards im Kölner Haus des
Jugendrechts von den kooperierenden Behörden wieder ungestört fortgesetzt
werden können.
Hierfür ist es wichtig, uns über neue gesetzliche und methodische Ansätze
auszutauschen und zu informieren.
Unser Ziel ist es, delinquente Entwicklungen junger Menschen zu unterbrechen.
Hierzu brauchen wir Nähe. Nähe innerhalb des Netzwerkes und Nähe zu den
Jugendlichen.
Unsere Methoden der Fallkonferenzen, Schwellentäter :innen-Gespräche und
Austauschgespräche mit Haftentlassenen sind hier von wesentlicher
Bedeutung, um in Kontakt zu kommen und zu bleiben.
Wir sehen dem Jahr 2021 hoffnungsvoll entgegen!
Redaktion
Susanne Monsieur
Koordinatorin Kölner Haus des Jugendrechts
Am Justizzentrum 6
50939 Köln
Mit freundlicher Unterstützung der kooperierenden Behörden
ERREICHBARKEIT DES
KÖLNER HAUS DES JUGENDRECHTS
Kölner Haus des Jugendrechts
Am Justizzentrum 6, 50939 Köln
haus.des.jugendrechts@stadt-koeln.de
Koordinatorin
Susanne Monsieur
Tel.: 0221/221-25129
Fax: 0221/221-30556
susanne.monsieur@stadt-koeln.de
Staatsanwaltschaft Köln Staatsanwaltschaft Köln
Dezernat 169
Wolfgang Ettelt
Telefon 0221-990445-12
wolfgangbernd.ettelt@sta-koeln.nrw.de
Polizeipräsidium Köln
Kriminalkommissariat 43
Organisationsänderung 2018/ zuvor KK 46
Bernd Reuther
Telefon 0221-229-8430
bernd.reuther@polizei.nrw.de
Stadt Köln
Amt für Kinder, Jugend und Familie
Jugendgerichtshilfe
Beate Poëtes
Telefon 0221-221-24854
beate.poetes@stadt-koeln.de
Beratungsverlauf (1)
Beschluss: Kenntnis genommen
Zur SitzungOrte (1)
- Am Justizzentrum 6
Ortsbezüge werden automatisch aus den Dokumenten ermittelt und können unvollständig sein.
Details
- Aktenzeichen
- 3973/2021
- Typ
- Mitteilung Ausschuss
- Datum
- 16.11.2021
- Erstellt
- 11.11.2021 10:20