Schulrechtliche Änderung der Schule Thymianweg (FSL) in Köln-Höhenhaus durch Schließung des Teilstandortes Berliner Str. 36, 51149 Köln bei gleichzeitiger Errichtung einer neuen Förderschule Lernen am Standort Berliner Straße in Köln- Westhoven
Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss 4216/2022 vom 23.01.2023
Stand: Am 09.02.2023 im Rat ungeändert beschlossen.
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Anlage 0 Begründung der Dringlichkeit
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Anlage 0 Begründung der Dringlichkeit: Um die Verselbstständigung des Teilstandortes der Förderschule Thymianweg an der Berliner Str. 36 in Köln-Westhoven zum Schuljahr 2023/24, auf einer rechtssicheren Basis durchführen zu können, ist eine Beschlussfassung durch den Rat der Stadt Köln in seiner Sitzung am 09. Februar 2023 erforderlich. Daher muss die Beschlussvorlage in der Sitzung des Ausschusses fü r Schule und Weiterbildung am 23 . Januar 2023 vorberaten werden. Der Ratsb eschluss stellt die Basis des Genehmigungsantrags an die Bezirksregierung Köln dar. Eine spätere Beschlussfassung würde den Start der neuen Förderschule zum Schuljahr 2022/23 verhindern, was in Anbetracht der wachsenden Schülerzahl am Teilstandort problematisch wäre. Eine frühere Einbringung dieser Vorlage war nicht möglich, da zunächst die Rahmen - bedingungen geklärt werden mussten, die es ermöglichen, die Verselbstständigung durchzuführen. Hierzu zählen insbesondere die Prüfung , in welchem Umfang Schulsekretariats- und Hausmeisterstellen bereitgestellt werden müssen und inwieweit diese finanziert sind. -
Beschlussvorlage Rat
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Dezernat, Dienststelle IV/IV/2 Vorlagen-Nummer 4216/2022 Freigabedatum 23.01.2023 Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung Betreff Schulrechtliche Änderung der Schule Thymianweg (FSL) in Köln-Höhenhaus durch Schließung des Teilstandortes Berliner Str. 36, 51149 Köln bei gleichzeitiger Errichtung einer neuen Förderschule Lernen am Standort Berliner Straße in Köln-Westhoven Beschlussorgan Rat Gremium Datum Beschluss: 1) Der Rat der Stadt Köln beschließt die Änderung der Schule Thymianweg, Förderschule Lernen, Thymianweg 1a, 51061 Köln-Höhenhaus, gem. § 81 Absatz 2 Schulgesetz NRW durch Auflösung des Teilstandortes Berliner Straße 36, 51149 Köln-Westhoven zum Schuljahr 2023/24. 2) Der Rat der Stadt Köln legt die Kapazität der Förderschule Lernen Thymianweg 1a, 51061 Köln-Höhenhaus nach Änderung auf eine 1,5-Zügigkeit fest. 3) Der Rat der Stadt Köln beschließt zum Schuljahr 2023/24 die Errichtung der Förder- schule Lernen, Berliner Straße 36, 51149 Köln-Westhoven und legt die Kapazität auf einen Zug fest. 4) Der Rat der Stadt Köln beschließt, dass die Förderschule Lernen, Berliner Str. 36, 51149 Köln-Westhoven in Verbindung mit § 9 Abs. 1 Schulgesetz Nordrhein-Westfalen als erweitert gebundene Ganztagsschule geführt wird. 5) Der Rat der Stadt Köln beauftragt die Verwaltung, die erforderliche Genehmigung ge- mäß § 81 Absatz 3 Schulgesetz bei der Oberen Schulaufsicht zu beantragen. 6) Der Rat der Stadt Köln fasst die Beschlüsse zu den Punkten 1 bis 4 vorbehaltlich der Genehmigung der Oberen Schulaufsicht. 7) Der Rat der Stadt Köln beauftragt die Verwaltung, bei der Ausführung des Beschlusses die sofortige Vollziehung gem. § 80 Abs. 2 Ziff. 4 VwGO (besonderes öffentliches Inte- resse) anzuordnen. Ausschuss Schule und Weiterbildung 23.01.2023 Bezirksvertretung 9 (Mülheim) 30.01.2023 Bezirksvertretung 7 (Porz) 02.02.2023 Finanzausschuss 06.02.2023 Rat 09.02.2023 2 Haushaltsmäßige Auswirkungen Nein Ja, investiv Investitionsauszahlungen € Zuwendungen/Zuschüsse Nein Ja % Ja, ergebniswirksam Aufwendungen für die Maßnahme 49.101,25€ Zuwendungen/Zuschüsse Nein Ja % Jährliche Folgeaufwendungen (ergebniswirksam): ab Haushaltsjahr: 2024 a) Personalaufwendungen 105.043 € b) Sachaufwendungen etc. 12.800 € c) bilanzielle Abschreibungen € Jährliche Folgeerträge (ergebniswirksam): ab Haushaltsjahr: a) Erträge € b) Erträge aus der Auflösung Sonderposten € Einsparungen: ab Haushaltsjahr: a) Personalaufwendungen € b) Sachaufwendungen etc. € Beginn, Dauer Auswirkungen auf den Klimaschutz Nein Ja, positiv (Erläuterung siehe Begründung) Ja, negativ (Erläuterung siehe Begründung) Hintergrund Der Rat der Stadt Köln hat am 14.02.2017 die Schließung der Förderschule mit dem Förder- schwerpunkt Lernen Stresemannstraße (Finkenbergschule) beschlossen. Gleichzeitig wurde, um ein wohnortnahes, spezialisiertes Schulangebot in diesem Förderschwerpunkt zu erhalten, am Standort Berliner Straße (Westhoven) ein Teilstandort der Förderschule mit dem Förder- schwerpunkt Lernen Thymianweg (Höhenhaus) eingerichtet (Vorlage 4087/2016). Beide Be- schlüsse wurden durch die Bezirksregierung Köln als Obere Schulaufsichtsbehörde geneh- migt. Die Finkenbergschule führte zum Zeitpunkt der Schließung nur noch 125 Schüler*innen und lag damit unter der damals geltenden Mindestgröße von 144 Schüler*innen. In der aktuellen Fassung der Verordnung beträgt die Mindestgröße für Errichtung und Fortfüh- rung einer Förderschule Lernen, die sowohl die Primar- als auch die Sekundarstufe I umfasst, 112 Schüler*innen. Dies entspricht dem Klassenfrequenzrichtwert 14 für 8 Jahrgänge (3.-10. Schuljahr), wenn jeder Jahrgang mit einer Klasse besetzt ist. Faktisch werden an den Förderschulen mit dem Förderschwerpunkt Lernen jedoch auch Schüler*innen in der Schuleingangsphase beschult. Die steigende Zahl der Schüler*innen am Teilstandort in Westhoven führt zu wachsenden Anforderungen an Schulorganisation und –verwaltung. Dies wirkt sich auch in Bezug auf ein- geschränkte Präsenzzeiten von Schulleitung und Sekretariat an den jeweiligen Teilstandorten aus. Die Schulkonferenz der Schule Thymianweg hat in ihrem Schreiben an Dezernat IV da- rum gebeten, den Teilstandort der Schule in Porz-Westhoven zu verselbstständigen (Anlage). 3 Die dargestellten Argumente der Schulkonferenz sind für die Verwaltung nachvollziehbar. Die Schule Thymianweg wird als erweitert gebundene Ganztagsschule geführt. Gemäß Runderlass des Ministeriums für Schule und Weiterbildung1 vom 23.12.2010 „Gebundene und offene Ganztagsschulen sowie außerunterrichtliche Ganztags- und Betreuungsangebote in Primarbereich und Sekundarstufe I“ Nr. 1.1 können Ganztagsschulen auch als erweitert ge- bundenen Ganztagsschulen geführt werden. Diese Option eröffnet für Haupt- und Förderschu- len gemäß Nr. 10 des Erlasses „Lehrerstellenzuschlag und Finanzierung“ einen 30- prozenti- gen Lehrerstellenzuschlag. Dafür bieten erweitert gebundene Ganztagsschulen einen verbindlichen Zeitrahmen an min- destens vier anstelle von mindestens drei Unterrichtstagen mit jeweils mindestens sieben Zeitstunden an. Dieses Ganztagsangebot sollte nach Möglichkeit auch an der neuen Förderschule Lernen angeboten werden, um einen nachteilsfreien Wechsel der Schüler*innen vom Teilstandort an die neue Schule zu ermöglichen. Begründung Die Förderschule Lernen Thymianweg (Schule Thymianweg) hat sich seit 2014 der Heraus- forderung gestellt, in der Zeit der systemischen Veränderung zu einem Inklusiven Schulsys- tem, als Förderschule weiter zu arbeiten. Dabei hat sie die Verantwortung übernommen, die Einzugsgebiete der beiden aufgelösten Förderschulen Lernen Holweider Straße 2 (Mülheim – André-Thomkins-Schule) und Stresemannstraße 15/Berliner Straße (Porz-Finkenberg/Porz Westhoven – Finkenbergschule) abzudecken. Für Porz-Westhoven war dies über die Bildung eines Teilstandortes ab 2017 möglich. Förderschüler*innenzahlenentwicklung In der Zeit der sinkenden Zahl an Schüler*innen hat es sich für die Verwaltung bewährt, das regionale Angebot an Schulplätzen im Förderschwerpunkt Lernen an Förderschulen zu redu- zieren und diese parallel im Sinne des Inklusionsgedanken in den Plätzen im Gemeinsamen Lernen zu sichern. 1 Heute Ministerium für Schule und Bildung 4 Aufgrund der steigenden Zahl an schulpflichtigen Kindern in Köln steigt auch die Zahl der Kin- der mit sonderpädagogischen Förderbedarf an. Weitere Faktoren verstärken den Anstieg. Die Platzzahl im Gemeinsamen Lernen ist nach derzeitiger Rechtslage ausgeschöpft. Alle städtischen Haupt-, Real- und Gesamtschulen bieten Gemeinsames Lernen an. Auch mit den zukünftig neuen Gesamtschulen kann das Angebot an Plätzen im Gemeinsamen Lernen nicht so ausgeweitet werden, dass Förderschulen verzichtbar werden. Auch haben die Eltern die Wahlmöglichkeit über den Förderort. Der Schulträger hat dafür Sorge zu tragen, dass die Förderung an den jeweiligen Schulstand- orten bestmöglich erfolgen kann. Lt. Schulgesetz NRW (§ 83 Abs. 7) darf durch die Bildung von Teilstandorten kein zusätzlicher Lehrerstellenbedarf entstehen. Auch ist der Schulträger verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass der ordnungsgemäße Unterricht nicht beeinträchtigt wird. Mit dem Anwachsen der Schüler*innenzahlen der Förderschule Thymianweg auf aktuell rd. 387 wird es zunehmend schwieriger, diesen Anforderungen an zwei Teilstandorten gerecht zu werden. Nach Auskunft der Schulleitung hat sich die Zahl der Schüler*innen am Teilstandort Berliner Straße von 80 Kindern im Schuljahr 2017/18 auf 148 Kinder im Schuljahr 2021/22 nahezu verdoppelt (Anlage 1 - Antrag der Schulkonferenz). Nach der derzeit geltenden Verordnung über die Mindestgrößen an Förderschulen gilt hier die Zahl von 112 Schüler*innen als Mindestgröße. Nach der derzeitigen Einschätzung wird der bisherige Teilstandort Berliner Straße auch mittel- und langfristig über dieser Mindestgröße liegen. Um ein auskömmliches Schulangebot, auch zur Entlastung der nördlich gelegenen Förder- schule im Verbund in Kalk mit den Förderschwerpunkten Lernen und emotionale und soziale Entwicklung (Martin-Köllen-Schule) grundsätzlich zu ermöglichen, sollte die neue Förderschu- le Berliner Straße 36, in 51149 Köln-Westhoven auf eine Kapazität von einem Zug ausgelegt werden. Gleichzeitig wird die grundsätzliche Kapazität der Förderschule Thymianweg (durch Wegfall des Teilstandortes) auf 1,5 Züge reduziert. Lt. Ausführungsverordnung zu § 93 Abs. 2 Schulgesetz beträgt der Klassenfrequenzrichtwert an Förderschulen Lernen 14, der Höchstwert zur Klassenbildung 19 Schüler*innen je Klasse. Bei einer grundsätzlichen Belegung aller Jahrgänge (1. bis 10. Schuljahr) ergeben sich im Rahmen einer 1,5-Zügigkeit grundsätzlich 15 Klassen, mit insgesamt 210 Schülerinnen nach Richtwert, und bis zu 285 Schüler*innen bei einer (pädagogisch nicht sinnvollen) maximalen Klassenbelegung. Für eine einzügige Förderschule Lernen ergibt sich entsprechend bei 10 Klassen eine Schüler*innenzahl von 140 nach Richtwert und 190 bei Maximalbelegung. Zur räumlich-gebäudlichen Situation Für die nach § 79 Schulgesetz NRW vorgeschriebene Bereitstellung und Unterhaltung der Schulanlage und des Schulgebäudes für einen ordnungsgemäßen Unterricht wird somit Sorge getragen. Sowohl am Standort Thymianweg als auch am Standort Berliner Straße 36 (Westhoven) ste- hen die erforderlichen Gebäude zur Verfügung. Für den Standort Berliner Straße 36 (Westhoven) ist die Sanierung / Erneuerung des Schul- gebäudes unter Erweiterung der Nutzung des Schulstandortes vorgesehen. Dabei wird auch die Sporthallensituation und -bedarf vor Ort berücksichtigt. Siehe hierzu Verwaltungsvorlage 1356/2022 (Fortschreibung des 2. Maßnahmenpakets für Schulbauprojekte - Neubau / Erwei- terung / Generalsanierung von Schulgebäuden durch Total- oder Generalunternehmer der Beschlussvorlage 1474/2020) 5 Stellenbedarf / Personalkosten Zur Sicherstellung der Betreuung des Schulgebäudes der neuen Förderschule Lernen Berliner Str. muss die bisher in Zusammenhang stehende Nutzung der Schulgebäude in der Berliner Str. 36 in Porz-Westhoven, in der Breitenbachstraße sowie in der Stresemannstraße 15 be- rücksichtigt werden. Durch die verschiedenen Umzüge und Nutzungen von unterschiedlichen Schulen der besagten Schulstandorte, ergibt sich bezogen auf die derzeitige Gesamtsituation demnach ein Bedarf einer 1,0 Schulhausmeisterstelle in der EG 5 TVöD. Diese zusätzliche Schulhausmeisterstelle löst somit Personalkosten in Höhe von 62.000 € aus. Die Finanzierung ist aus dem Personalaufwandsbudget sichergestellt. Die Berechnung der Schulsekretariatsstunden bemisst sich im Wesentlichen an der Schulform und der Schülerzahl sowie der Sicherstellung einer sogenannten Grundversorgung. Der Be- darf an Schulsekretariatsstunden der Förderschule Thymianweg richtet sich grundsätzlich nach der Grundversorgung. Durch die Verselbstständigung des Teilstandortes ist der Bedarf für das Schulsekretariat der neuen Förderschule Lernen Berliner Str. ebenfalls durch die Grundversorgung sicher zu stellen. Demnach löst die Verselbständigung des Teilstandortes Berliner Str. der Förderschule Lernen Thymianweg ab dem Schuljahr 2023/24 einen Bedarf in Höhe von 0,77 Stelle Verwaltungsbeschäftigte in der EG 6 TVöD und somit Personalkosten ich Höhe von 43.043 € aus. Die Finanzierung für den Mehrbedarf für das Schulsekretariat der neuen Förderschule Lernen wurde aus dem Personalaufwandsbudget sichergestellt. Ebenso sind für die neue Förderschule 12.800 € jährlich als Kosten eines Büroarbeitsplatzes zu berücksichtigen. Die Finanzierung der Büroarbeitsplatzkosten erfolgt in den Haushaltsjah- ren 2023 und 2024 aus veranschlagten bzw. für die Haushaltsjahre 2025ff. aus zu veran- schlagenden Mitteln im Teilergebnisplan des Amtes für Schulentwicklung in der Produktgrup- pe 0301, Schulträgeraufgaben in Teilplanzeile 13, Aufwendungen für Sach- und Dienstleis- tungen. Dezernat IV, Bildung, Jugend und Sport wird im Rahmen des Haushaltsplanaufstellungspro- zesses 2025ff. innerhalb des dann zugewiesenen Budgets die erforderlichen Mittel, gegebe- nenfalls durch Umschichtungen, vorsehen. Beteiligung der Schulkonferenzen Die Stellungnahme der Schulkonferenz ist dieser Vorlage beigefügt. Abstimmung mit den benachbarten Schulträgern § 80 Absatz 2 Schulgesetz NRW verpflichtet die Schulträger, in enger Zusammenarbeit und gegenseitiger Rücksichtnahme auf ein regional ausgewogenes, vielfältiges und umfassendes Angebot zu achten und benachbarte Schulträger rechtzeitig anzuhören, die durch die Planun- gen in ihren Rechten betroffen sein können. Als benachbarte Schulträger sind Gemeinden zu verstehen, die unmittelbar an das Kölner Stadtgebiet angrenzen (Nachbargemeinden). Nach § 80 Absatz 7 Schulgesetz NRW in-formieren sich die Träger öffentlicher Schulen und die Trä- ger von Ersatzschulen gegenseitig über ihre Planungen. Aufgrund der lediglich regionalen Bedeutung dieser Förderschulen verzichtet die Stadt Köln in diesem Fall auf eine Abstimmung mit den Nachbarschulträgern. Anordnung der sofortigen Vollziehung Es liegt im dringenden öffentlichen Interesse, dass der Schulträger nicht durch eingelegte Rechtsmittel Einzelner gegen die schulrechtliche Errichtung der neuen Förderschule Berliner Straße 36, 51149 Köln-Westhoven und die Änderung der Förderschule Thymianweg 1a, 51061 Köln-Hohenhaus(Wegfall des Teilstandortes Berliner Straße 36, 51149 Köln- Westhoven) und die damit einhergehende Reduzierung der Kapazität zu einem erheblichen finanziellen, personellen und organisatorischen Aufwand für die Dauer eines möglicherweise mehrjährigen juristischen Verfahrens gezwungen wird. Im Übrigen liegt es im Interesse der Eltern, rechtzeitig vor Beginn des Schuljahres 2023/24 Klarheit über das zukünftige Schulan- gebot zu haben. Daher ist bei Ausführung des Beschlusses die sofortige Vollziehung gemäß § 80 Absatz 2 Ziffer 4 Verwaltungsgerichts-ordnung (besonderes öffentliches Interesse) anzu- ordnen. Anlage 6 -
Anlage 1 Schulkonferenzbeschluss
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| Thymianweg 135 Stadt Köln wi =» Ei Schule Thymianweg la, 51061 Köln Berliner Str. 36, 51149 Köln g® 22 www.schule-thymianweg.de 7 Stadt Köln N \ Stadt Köln — 4) _ Dezernat IV ü Eindang = 2. Dez. 2021 u N Willy-Brandt-Platz 2 m 50679 Köln Wi Fran. A 26. 11. 021 Sehr geehrter Herr Aiigmmiuu, die Schulkonferenz der Städtischen Schule Thymianweg hat einstimmig beschlossen, beim Schulträger die Verselbstständigung des Teilstandortes Berliner Straße (Porz) bei gleichzeitiger Anpassung der Schule Thymianweg (Höhenhaus) zum Beginn des Schuljahres 2023/24 zu beantragen. Die seit Jahren kontinuierlich steigenden Schülerzahlen Schuljahr 2017/18 80 Schüler*innen Schuljahr 2018/19 100 Schüler*innen Schuljahr 2019/20 123 Schüler*innen Schuljahr 2020/21 136 Schüler*innen Schuljahr 2021/22 148 Schüler*innen lassen auch für die kommenden Jahre eine weitere Erhöhung der Schülerzahlen erwarten. Mit der zweiten Verordnung zur Änderung der Mindestgrößenverordnung vom 18. Dezember 2018 mit Wirkung ab 01.08.2019 gilt für Förderschulen mit dem Förderschwerpunkt Lernen die Mindestgröße von 112 Schülerinnen und Schülern. Der Standort in Porz übersteigt diese Anforderungen bereits seit mehreren Jahren. Mit diesen steigenden Schülerzahlen wachsen gleichzeitig die Anforderungen an die Schulorganisation und Schulverwaltung. Zur Sicherung und Weiterwicklung des =% Zukunftsschulen NYW 1 Netzwerk Lernkultur ya) Individuele Förderung x“ Sy | Thymianweg * Stadt Köln 3) ® Ei Schule Thymianweg la, 51061 Köln Berliner Str. 36, 51149 Köln r er www.schule-thymianweg.de Schulbetriebs ist eine eigenständige Schulverwaltung / Schulsekretariat und Schulleitung unbedingt erforderlich. Auch die Lehrerversorgung wird durch die Verselbstständigung stabiler, da eine direkte Zuweisung durch die Bezirksregierung zur Schule erfolgt. Als Schulkonferenz sind wir bereit, diesen Prozess der Verselbstständigung und Anpassung konstruktiv zu begleiten und zu unterstützen. Mit I (mir \orsitzender der Schulkonferenz) =% Zukunftsschulen NW IN Netzwerk Lernkultur 438) Individuelle Förderung SutT “ne rn}
Beratungsverlauf
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23.01.2023
Ausschuss Schule und Weiterbildung
TOP 6.7, Vorberatung (Fachausschuss). Ergebnis: ohne Votum in nachfolgende Gremien
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