1743/2019
Zahlung von Sitzungsgeld für Mitglieder des Integrationsrates bei Teilnahme an den Arbeitskreisen – Änderung der Hauptsatzung
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Anlage 2: Antrag AN/1402/2018
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Anlage 2 zur Vorlage 1743/2019 Tayfun Keltek 12.10.2018 Ahmet Edis Antonella Giurano Figen Maleki An den Vorsitzenden des Integrationsrates An die Geschäftsstelle des Integrationsrates Herrn Andreas Vetter Antrag gem. § 4 der Geschäftsordnung des Integrationsrates Gremium Datum der Sitzung Integrationsrat 29.10.2018 Zahlung von Sitzungsgeld bei Teilnahme an der Koordinierungsrunde und den Ar- beitskreisen – Bitte um Änderung der Hauptsatzung – AN/1402/2018 Sehr geehrter Herr Vorsitzender, es wird gebeten folgenden Text zur Abstimmung zu stellen: „Der Integrationsrat bittet den Rat eine Rechtsgrundlage zur Zahlung von Sitzungsgeldern für die Teilnahme an der Koordinierungsrunde sowie den Arbeitskreisen zu schaffen und hierfür die Hauptsatzung § 25 Absatz 4 Satz 1 wie folgt zu ergänzen: (4) Mitglieder des Integrationsrates erhalten neben dem Ersatz des Verdienstausfal- les ein Sitzungsgeld für die Teilnahme an dessen Sitzungen, sowie für die Teilnah- me an der Koordinierungsrunde und den vom Integrationsrat eingerichteten Facharbeitskreisen. Die/der Vorsitzende des Integrationsrates oder ein anderes von dort benanntes Mitglied erhalten außerdem für die Teilnahme an Sitzungen gem. § 27 Abs. 8 Satz 3 GO ein Sitzungsgeld.“ Begründung: Der Integrationsrat ist gemäß § 27 der Gemeindeordnung NRW ein Pflichtgremium in Ge- meinden mit mindestens 5000 ausländischen Einwohnern. Für die Stadt Köln finden sich in § 22 der Hauptsatzung konkretisierende Regelungen. Die Hauptsatzung der Stadt Köln legt des Weiteren in § 25 Abs. 4 S. 1 fest, dass den Mitgliedern des Integrationsrates für die Teil- nahme an den Sitzungen des Integrationsrates ein Anspruch auf Zahlung von Sitzungsgeld zusteht. Für die Teilnahme an Sitzungen der Arbeitskreise steht den Mitgliedern des Integra- tionsrates derzeit kein Anspruch auf Sitzungsgeld zu. Die Geschäftsordnung des Integrationsrates regelt unter § 27 die Koordinierungsrunde und unter § 28 die Arbeitskreise des Integrationsrates. Beide Gremien wurden eingerichtet, um im Integrationsrat migrationsrelevante Themen in der Stadt inhaltlich besser vorbereiten, diskutieren und begleiten zu können. Für die Wahlperiode 2014 – 2020 wurden fünf Arbeitskreise (AK 1 – Kultur und Sport; AK 2 - Flüchtlinge, Interkulturelle Zentren und bürgerschaftl. Engagement; AK 3 – Erziehung, Bil- dung und Beruf; AK 4 – Gesundheit, Soziales und Senioren; AK 5 – Allgemeine Rechtsfra- gen, Interkulturelle Öffnung und Antidiskriminierung) zur fachlichen Begleitung von Themen beschlossen. Die Koordinierungsrunde tagt ca. 8 x im Jahr; die Arbeitskreise tagen ca. 6 – 7 x im Jahr. An den fünf Arbeitskreisen nehmen regelmäßig ca. 3 – 5 Mitglieder des Integrationsrates teil. Diese Teilnahme zugrunde gelegt entstehen zusätzliche Kosten von ca. 10.000 € im Jahr. Mit freundlichen Grüßen Tayfun Keltek, Ahmet Edis, Figen Maleki, Antonella Giurano
Anlage 1: Auszug Beschlussprotkoll Integrationsrat 30.04.2019
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Anlage 1 zur Vorlage 1743/2019 Geschäftsführung Integrationsrat Herr Vetter Telefon: (0221) 221-23195 Fax : (0221) 221-6523195 E-Mail: andreas.vetter@stadt-koeln.de Datum: 03.05.2019 Auszug aus dem Beschlussprotokoll der Sitzung des Integrationsrates vom 30.04.2019 öffentlich 6.1 Zahlung von Sitzungsgeld bei Teilnahme an der Koordinierungsrunde und den Arbeitskreisen – Bitte um Änderung der Hauptsatzung AN/1402/2018 Beschluss: Der Integrationsrat bittet den Rat eine Rechtsgrundlage zur Zahlung von Sitzungs- geldern für die Teilnahme an der Koordinierungsrunde sowie den Arbeitskreisen zu schaffen und hierfür die Hauptsatzung § 25 Absatz 4 Satz 1 wie folgt zu ergänzen: (4) Mitglieder des Integrationsrates erhalten neben dem Ersatz des Verdienst- ausfalles ein Sitzungsgeld für die Teilnahme an dessen Sitzungen, sowie für die Teilnahme an der Koordinierungsrunde und den vom Integrationsrat eingerichteten Facharbeitskreisen. Die/der Vorsitzende des Integrationsra- tes oder ein anderes von dort benanntes Mitglied erhalten außerdem für die Teilnahme an Sitzungen gem. § 27 Abs. 8 Satz 3 GO ein Sitzungsgeld. Abstimmungsergebnis: Einstimmig zugestimmt bei 8 Enthaltungen
Anlage 3: Satzung zur Änderung der Hauptsatzung (Beschlussvorschlag)
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Anlage 3 zur Vorlage 1743/2019 ___. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Stadt Köln vom 10.02.2009 Aufgrund von §§ 7 Abs. 1, 41 Abs. 1 Satz 2 lit f Gemeindeordnung NRW i.d.F. der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. November 2016 (GV.NRW.S. 966) hat der Rat in seiner Sitzung vom __.__.____ folgende Satzung zur Änderung der Hauptsatzung vom 10.02.2009, zuletzt geändert durch die ____. Änderungssatzung der Hauptsatzung vom _________beschlossen: § 1 § 25 Absatz 4 Satz 1 der Hauptsatzung der Stadt Köln erhält folgende Fassung: (4) Mitglieder des Integrationsrates erhalten neben dem Ersatz des Verdienstausfalles ein Sitzungsgeld für die Teilnahme an den Sitzungen des Integrationsrats sowie jeweils bis zu acht Sitzungen seiner Facharbeitskreise. Die/der Vorsitzende des Integrationsrates oder ein anderes von dort benanntes Mitglied erhalten außerdem für die Teilnahme an Sitzungen gemäß § 27 Abs. 8 Satz 3 GO NRW ein Sitzungsgeld. § 2 Die Satzung tritt am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
Anlage 4: Satzung zur Änderung der Hauptsatzung (Alternative)
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Anlage 4 zur Vorlage 1743/2019 ___. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Stadt Köln vom 10.02.2009 Aufgrund von §§ 7 Abs. 1, 41 Abs. 1 Satz 2 lit f Gemeindeordnung NRW i.d.F. der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. November 2016 (GV.NRW.S. 966) hat der Rat in seiner Sitzung vom __.__.____ folgende Satzung zur Änderung der Hauptsatzung vom 10.02.2009, zuletzt geändert durch die ____. Änderungssatzung der Hauptsatzung vom _________beschlossen: § 1 § 25 Absatz 4 Satz 1 der Hauptsatzung der Stadt Köln erhält folgende Fassung: (4) Mitglieder des Integrationsrates erhalten neben dem Ersatz des Verdienstausfalles ein Sitzungsgeld für die Teilnahme an den Sitzungen des Integrationsrats sowie jeweils bis zu acht Sitzungen der Koordinierungsrunde und seiner Facharbeitskreise. Die/der Vorsitzende des Integrationsrates oder ein anderes von dort benanntes Mitglied erhalten außerdem für die Teilnahme an Sitzungen gemäß § 27 Abs. 8 Satz 3 GO NRW ein Sitzungsgeld. § 2 Die Satzung tritt am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
Beschlussvorlage Rat
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Die Oberbürgermeisterin Dezernat, Dienststelle OB/16/162 Vorlagen-Nummer 1743/2019 Freigabedatum 15.08.2019 Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung Betreff Zahlung von Sitzungsgeld für Mitglieder des Integrationsrates bei Teilnahme an den Arbeitskreisen – Änderung der Hauptsatzung Beschlussorgan Rat Gremium Datum Beschluss: Der Rat folgt eingeschränkt der Anregung des Integrationsrates vom 30.04.2019 und ändert § 25 Absatz 4 Satz 1 der Hauptsatzung wie folgt: (4) Mitglieder des Integrationsrates erhalten neben dem Ersatz des Verdienstausfalles ein Sit- zungsgeld für die Teilnahme an den Sitzungen des Integrationsrats sowie jeweils bis zu acht Sitzungen seiner Facharbeitskreise. Die/der Vorsitzende des Integrationsrates oder ein an- deres von dort benanntes Mitglied erhalten außerdem für die Teilnahme an Sitzungen gemäß § 27 Abs. 8 Satz 3 GO NRW ein Sitzungsgeld. Alternative: Der Rat folgt der Anregung des Integrationsrates vom 30.04.2019 und ergänzt § 25 Absatz 4 Satz 1 der Hauptsatzung wie folgt: (4) Mitglieder des Integrationsrates erhalten neben dem Ersatz des Verdienstausfalles ein Sit- zungsgeld für die Teilnahme an den Sitzungen des Integrationsrats sowie jeweils bis zu acht Sitzungen der Koordinierungsrunde und seiner Facharbeitskreise. Die/der Vorsitzende des Integrationsrates oder ein anderes von dort benanntes Mitglied erhalten außerdem für die Teilnahme an Sitzungen gemäß § 27 Abs. 8 Satz 3 GO NRW ein Sitzungsgeld. Rat 26.09.2019 2 Haushaltsmäßige Auswirkungen Nein Ja, investiv Investitionsauszahlungen € Zuwendungen/Zuschüsse Nein Ja % Ja, ergebniswirksam Aufwendungen für die Maßnahme ca. 8.340 € Zuwendungen/Zuschüsse Nein Ja % Jährliche Folgeaufwendungen (ergebniswirksam): ab Haushaltsjahr: 2020 a) Personalaufwendungen € b) Sachaufwendungen etc. ca. 8.340 € c) bilanzielle Abschreibungen € Jährliche Folgeerträge (ergebniswirksam): ab Haushaltsjahr: a) Erträge € b) Erträge aus der Auflösung Sonderposten € Einsparungen: ab Haushaltsjahr: a) Personalaufwendungen € b) Sachaufwendungen etc. € Beginn, Dauer Begründung Der Integrationsrat hat in seiner Sitzung am 30.04.2019 unter TOP 6.1 einstimmig bei 8 Enthaltungen folgenden Beschluss gefasst: „Der Integrationsrat bittet den Rat eine Rechtsgrundlage zur Zahlung von Sitzungsgeldern für die Teilnahme an der Koordinierungsrunde sowie den Arbeitskreisen zu schaffen und hierfür die Hauptsatzung § 25 Absatz 4 Satz 1 wie folgt zu ergänzen: (4) Mitglieder des Integrationsrates erhalten neben dem Ersatz des Verdienstausfalles ein Sitzungsgeld für die Teilnahme an dessen Sitzungen, sowie für die Teilnahme an der Koordinierungsrunde und den vom Integrationsrat eingerichteten Facharbeitskrei- sen. Die/der Vorsitzende des Integrationsrates oder ein anderes von dort benanntes Mitglied erhalten außerdem für die Teilnahme an Sitzungen gem. § 27 Abs. 8 Satz 3 GO ein Sitzungsgeld.“ Zur Begründung für dieses Anliegen wird in dem Beschluss zugrundeliegenden Antrag AN/1402/2018 (Anlage 2) erläutert, dass die Koordinierungsrunde und die Facharbeitskreise einrichtet wurden, um im Integrationsrat migrationsrelevante Themen in der Stadt inhaltlich besser vorbereiten, diskutieren und begleiten zu können. Die Koordinierungsrunde ist in § 27 und die Arbeitskreise sind in § 28 der Geschäftsordnung des Integrationsrates geregelt. Für die Wahlperiode 2014 – 2020 wurden folgende fünf Arbeitskreise zur fachlichen Begleitung von Themen eingerichtet: AK 1 – Kultur und Sport AK 2 - Flüchtlinge, Interkulturelle Zentren und bürgerschaftliches Engagement AK 3 – Erziehung, Bildung und Beruf AK 4 – Gesundheit, Soziales und Senioren AK 5 – Allgemeine Rechtsfragen, Interkulturelle Öffnung und Antidiskriminierung) 3 Die Arbeitskreise tagen bis zu 8 Mal im Jahr. An den fünf Arbeitskreisen nehmen regelmäßig ca. 3 – 5 Mitglieder des Integrationsrates teil. Die Koordinierungsrunde tagt ebenfalls bis zu 8 Mal im Jahr. Es nehmen regelmäßig 11 Mitglieder des Integrationsrates teil (Vorsitzender des Integrationsrates, 5 Stellvertreterinnen bzw. Stellvertreter des Vorsitzenden, 5 migrationspolitische Sprecherinnen bzw. Sprecher der Fraktionen). Die Anregung des Integrationsrates ist nach § 27 Abs. 8 Gemeindeordnung NRW (GO NRW) dem Rat vorzulegen. Stellungnahme der Verwaltung: Die angeregten Änderungen der Hauptsatzung würden die aktuellen Regelungen zur Entschädigung des Integrationsrates erweitern. Eine entsprechende Ergänzung der Hauptsatzung durch den Rat der Stadt Köln ist möglich. Die aktuellen Entschädigungsregeln für die Mitglieder des Integrationsrats nach der Gemeindeord- nung NRW und nach der Hauptsatzung der Stadt Köln werden nachfolgend erläutert: Derzeit erhalten die Mitglieder des Integrationsrates nach § 25 Absatz 4 Satz 1 der Hauptsatzung neben dem Ersatz des Verdienstausfalls ein Sitzungsgeld für die Teilnahme an dessen Sitzungen. Außerdem haben die Mitglieder des Integrationsrates nach § 45 Absatz 5 Nr. 2 GO NRW (i. V. m. § 27 Absatz 7 der Hauptsatzung) Anspruch auf Sitzungsgeld, wenn sie im Rahmen ihrer erforderli- chen Mandatsausübung an Ausschuss- und Fraktionssitzungen teilnehmen. Ein Anspruch auf Sitzungsgeldentschädigung für die Teilnahme an den Arbeitskreisen des Integrati- onsrates oder der Koordinierungsrunde besteht derzeit nicht. In der Geschäftsordnung des Integrationsrates, die der Rat der Stadt Köln am 05.07.2018 beschlos- sen hat, sind die Koordinierungsrunde (§ 27) und die Arbeitskreise (§ 28) des Integrationsrates gere- gelt. Entsprechend steht es dem Rat frei, durch eine Ergänzung der Hauptsatzung eine Rechtsgrund- lage für die Gewährung von Sitzungsgeld für die Teilnahme an der Koordinierungsrunde und für die Teilnahme an den Facharbeitskreisen zu schaffen. Für die mit der Koordinierungsrunde vergleichbare Fraktionsvorsitzendenbesprechung im Rat oder in den Bezirksvertretungen besteht kein Anspruch auf Sitzungsgeld. Insofern schlägt die Verwaltung vor für den Integrationsrat analog zu verfahren. Zu den Beschlussvorschlägen: Der Beschlussvorschlag sieht Sitzungsgeld für die Teilnahme an den Arbeitskreisen des Integrations- rates vor. Dabei ist die Entschädigung auf 8 Sitzungen je Facharbeitskreis im Jahr beschränkt. Gehört ein Mitglied des Integrationsrats mehreren Facharbeitskreisen an, erhöht sich die Höchstzahl ent- sprechend. Voraussichtliche Kosten (ohne Verdienstausfall): Für Mitglieder des Integrationsrates beträgt das Sitzungsgeld 41,70 € (§ 2 Absatz 1 Entschädigungs- verordnung NRW i. V. m. § 27 Absatz 7 und § 45 Absatz 5 GO NRW). Die Kosten für das Sitzungsgeld werden wie folgt geschätzt: Für den Beschlussvorschlag Arbeitskreise: 8 Sitzungen x 5 Arbeitskreise x 5 Mitglieder = 200 x 41,70 € Sitzungsgeld = 8.340,00 € Gesamtkosten pro Jahr: 8.340,00 € Für den Alternativvorschlag: Die Alternative sieht zusätzlich die Zahlung von Sitzungsgeld für die Teilnahme an der Koordinie- rungsrunde des Integrationsrates vor. Arbeitskreise: 8 Sitzungen x 5 Arbeitskreise x 5 Mitglieder = 200 x 41,70 € Sitzungsgeld = 8.340,00 € 4 Koordinierungsrunde: 8 Sitzungen x 11 Mitglieder = 88 x 41,70 Sitzungsgeld = 3.669,60 € Gesamtkosten pro Jahr: 12.009,60 € Zur Finanzierung sind die im Teilplan 0101 - Politische Gremienarbeit, Verwaltungsführung; Teilplan- zeile 16 – sonstige ordentliche Aufwendungen, vorgesehenen Mittel, voraussichtlich auskömmlich. Neben dem Sitzungsgeld haben die Mitglieder des Integrationsrats nach § 24 Hauptsatzung bzw. § 27 Absatz 7 GO NRW i. V. m. § 45 GO NRW Anspruch auf die Entschädigung des Verdienstaus- falls, der durch die Mandatsausübung entsteht, soweit sie während der Arbeitszeit erforderlich ist. Die Höhe des Anspruchs hängt jeweils von persönlichen Voraussetzungen der Mandatsträgerinnen und Mandatsträger ab. Daher wird der Verdienstausfall bei der Kostenschätzung nicht berücksichtigt. Er beträgt bis zu 80,00 €/Stunde, § 24 Absatz 3 Hauptsatzung. Anlagen Anlage 1: Auszug aus dem Beschlussprotokoll der Sitzung des Integrationsrates vom 30.04.2019 Anlage 2: Antrag AN/1402/2018 Anlage 3: ____. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Stadt Köln (Beschlussvorschlag) Anlage 4: ____. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Stadt Köln (Alternative)
Beratungsverlauf (1)
Details
- Aktenzeichen
- 1743/2019
- Typ
- Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss
- Datum
- 15.08.2019
- Erstellt
- 16.05.2019 13:14