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1743/2019

Zahlung von Sitzungsgeld für Mitglieder des Integrationsrates bei Teilnahme an den Arbeitskreisen – Änderung der Hauptsatzung

Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss 15.08.2019

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Nächste Beratung: Rat, Sitzung am 07.11.2019, TOP 5.4.1

Anlage 2: Antrag AN/1402/2018

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Anlage 1: Auszug Beschlussprotkoll Integrationsrat 30.04.2019

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Anlage 3: Satzung zur Änderung der Hauptsatzung (Beschlussvorschlag)

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Anlage 4: Satzung zur Änderung der Hauptsatzung (Alternative)

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Beschlussvorlage Rat

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Anlage 2: Antrag AN/1402/2018

2951 Zeichen

Anlage 2 zur Vorlage 1743/2019 
 
Tayfun Keltek          12.10.2018 
Ahmet Edis  
Antonella Giurano 
Figen Maleki 
 
 
 
An den  
Vorsitzenden des Integrationsrates 
 
An die  
Geschäftsstelle des Integrationsrates 
Herrn Andreas Vetter 
 
Antrag gem. § 4 der Geschäftsordnung des Integrationsrates 
 
Gremium Datum der Sitzung 
Integrationsrat 29.10.2018 
 
 
Zahlung von Sitzungsgeld bei Teilnahme an der Koordinierungsrunde und den Ar-
beitskreisen – Bitte um Änderung der Hauptsatzung – AN/1402/2018 
 
Sehr geehrter Herr Vorsitzender, 
es wird gebeten folgenden Text zur Abstimmung zu stellen:  
„Der Integrationsrat bittet den Rat eine Rechtsgrundlage zur Zahlung von Sitzungsgeldern für 
die Teilnahme an der Koordinierungsrunde sowie den Arbeitskreisen zu schaffen und hierfür 
die Hauptsatzung § 25 Absatz 4 Satz 1 wie folgt zu ergänzen: 
(4) Mitglieder des Integrationsrates erhalten neben dem Ersatz des Verdienstausfal-
les ein Sitzungsgeld für die Teilnahme an dessen Sitzungen, sowie für die Teilnah-
me an der Koordinierungsrunde und den vom Integrationsrat eingerichteten 
Facharbeitskreisen. Die/der Vorsitzende des Integrationsrates oder ein anderes von 
dort benanntes Mitglied erhalten außerdem für die Teilnahme an Sitzungen gem. § 27 
Abs. 8 Satz 3 GO ein Sitzungsgeld.“  
Begründung: 
Der Integrationsrat ist gemäß § 27 der Gemeindeordnung NRW ein Pflichtgremium in Ge-
meinden mit mindestens 5000 ausländischen Einwohnern. Für die Stadt Köln finden sich in § 
22 der Hauptsatzung konkretisierende Regelungen. Die Hauptsatzung der Stadt Köln legt 
des Weiteren in § 25 Abs. 4 S. 1 fest, dass den Mitgliedern des Integrationsrates für die Teil-
nahme an den Sitzungen des Integrationsrates ein Anspruch auf Zahlung von Sitzungsgeld 
zusteht. Für die Teilnahme an Sitzungen der Arbeitskreise steht den Mitgliedern des Integra-
tionsrates derzeit kein Anspruch auf Sitzungsgeld zu. 
Die Geschäftsordnung des Integrationsrates regelt unter § 27 die Koordinierungsrunde und 
unter § 28 die Arbeitskreise des Integrationsrates. Beide Gremien wurden eingerichtet, um 
im Integrationsrat migrationsrelevante Themen in der Stadt inhaltlich besser vorbereiten, 
diskutieren und begleiten zu können. 
Für die Wahlperiode 2014 – 2020 wurden fünf Arbeitskreise (AK 1 – Kultur und Sport; AK 2 - 
Flüchtlinge, Interkulturelle Zentren und bürgerschaftl. Engagement; AK 3 – Erziehung, Bil-
dung und Beruf; AK 4 – Gesundheit, Soziales und Senioren; AK 5 – Allgemeine Rechtsfra-
gen, Interkulturelle Öffnung und Antidiskriminierung) zur fachlichen Begleitung von Themen 
beschlossen.

Die Koordinierungsrunde tagt ca. 8 x im Jahr; die Arbeitskreise tagen ca. 6 – 7 x im Jahr.  
An den fünf Arbeitskreisen nehmen regelmäßig ca. 3 – 5 Mitglieder des Integrationsrates teil.  
Diese Teilnahme zugrunde gelegt entstehen zusätzliche Kosten von ca. 10.000 € im Jahr. 
 
Mit freundlichen Grüßen 
Tayfun Keltek, Ahmet Edis, Figen Maleki, Antonella Giurano

Anlage 1: Auszug Beschlussprotkoll Integrationsrat 30.04.2019

1230 Zeichen

Anlage 1 zur Vorlage 1743/2019 
 
 
 
Geschäftsführung  
Integrationsrat 
Herr Vetter 
Telefon:  (0221) 221-23195  
Fax       :  (0221) 221-6523195 
E-Mail:  andreas.vetter@stadt-koeln.de  
Datum: 03.05.2019 
Auszug 
aus dem Beschlussprotokoll der Sitzung des Integrationsrates vom 
30.04.2019  
öffentlich 
6.1 Zahlung von Sitzungsgeld bei Teilnahme an der Koordinierungsrunde 
und den Arbeitskreisen – Bitte um Änderung der Hauptsatzung  
AN/1402/2018 
 
 
Beschluss: 
Der Integrationsrat bittet den Rat eine Rechtsgrundlage zur Zahlung von Sitzungs-
geldern für die Teilnahme an der Koordinierungsrunde sowie den Arbeitskreisen zu 
schaffen und hierfür die Hauptsatzung § 25 Absatz 4 Satz 1 wie folgt zu ergänzen: 
(4) Mitglieder des Integrationsrates erhalten neben dem Ersatz des Verdienst-
ausfalles ein Sitzungsgeld für die Teilnahme an dessen Sitzungen, sowie für 
die Teilnahme an der Koordinierungsrunde und den vom Integrationsrat 
eingerichteten Facharbeitskreisen. Die/der Vorsitzende des Integrationsra-
tes oder ein anderes von dort benanntes Mitglied erhalten außerdem für die 
Teilnahme an Sitzungen gem. § 27 Abs. 8 Satz 3 GO ein Sitzungsgeld.  
 
 
Abstimmungsergebnis: 
Einstimmig zugestimmt bei 8 Enthaltungen

Anlage 3: Satzung zur Änderung der Hauptsatzung (Beschlussvorschlag)

1110 Zeichen

Anlage 3 zur Vorlage 1743/2019 
 
___. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Stadt Köln vom 10.02.2009 
 
Aufgrund von §§ 7 Abs. 1, 41 Abs. 1 Satz 2 lit f Gemeindeordnung NRW i.d.F. der 
Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 1 des 
Gesetzes vom 15. November 2016 (GV.NRW.S. 966) hat der Rat in seiner Sitzung vom 
__.__.____ folgende Satzung zur Änderung der Hauptsatzung vom 10.02.2009, zuletzt 
geändert durch die ____. Änderungssatzung der Hauptsatzung vom _________beschlossen: 
 
 
§ 1 
§ 25 Absatz 4 Satz 1 der Hauptsatzung der Stadt Köln erhält folgende Fassung: 
(4) Mitglieder des Integrationsrates erhalten neben dem Ersatz des Verdienstausfalles ein 
Sitzungsgeld für die Teilnahme an den Sitzungen des Integrationsrats sowie jeweils bis zu 
acht Sitzungen seiner Facharbeitskreise. Die/der Vorsitzende des Integrationsrates oder ein 
anderes von dort benanntes Mitglied erhalten außerdem für die Teilnahme an Sitzungen 
gemäß § 27 Abs. 8 Satz 3 GO NRW ein Sitzungsgeld. 
§ 2 
Die Satzung tritt am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

Anlage 4: Satzung zur Änderung der Hauptsatzung (Alternative)

1138 Zeichen

Anlage 4 zur Vorlage 1743/2019 
 
___. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Stadt Köln vom 10.02.2009 
 
Aufgrund von §§ 7 Abs. 1, 41 Abs. 1 Satz 2 lit f Gemeindeordnung NRW i.d.F. der 
Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 1 des 
Gesetzes vom 15. November 2016 (GV.NRW.S. 966) hat der Rat in seiner Sitzung vom 
__.__.____ folgende Satzung zur Änderung der Hauptsatzung vom 10.02.2009, zuletzt 
geändert durch die ____. Änderungssatzung der Hauptsatzung vom _________beschlossen: 
 
 
§ 1 
§ 25 Absatz 4 Satz 1 der Hauptsatzung der Stadt Köln erhält folgende Fassung: 
(4) Mitglieder des Integrationsrates erhalten neben dem Ersatz des Verdienstausfalles ein 
Sitzungsgeld für die Teilnahme an den Sitzungen des Integrationsrats sowie jeweils bis zu 
acht Sitzungen der Koordinierungsrunde und seiner Facharbeitskreise. Die/der Vorsitzende 
des Integrationsrates oder ein anderes von dort benanntes Mitglied erhalten außerdem für 
die Teilnahme an Sitzungen gemäß § 27 Abs. 8 Satz 3 GO NRW ein Sitzungsgeld. 
§ 2 
Die Satzung tritt am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

Beschlussvorlage Rat

8500 Zeichen

Die Oberbürgermeisterin 
Dezernat, Dienststelle  
OB/16/162 
 
Vorlagen-Nummer 
 1743/2019 
Freigabedatum 
15.08.2019  
Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung 
Betreff 
Zahlung von Sitzungsgeld für Mitglieder des Integrationsrates bei Teilnahme an den 
Arbeitskreisen – Änderung der Hauptsatzung 
Beschlussorgan 
Rat 
Gremium Datum 
 
Beschluss: 
Der Rat folgt eingeschränkt der Anregung des Integrationsrates vom 30.04.2019 und ändert  
§ 25 Absatz 4 Satz 1 der Hauptsatzung wie folgt: 
(4) Mitglieder des Integrationsrates erhalten neben dem Ersatz des Verdienstausfalles ein Sit-
zungsgeld für die Teilnahme an den Sitzungen des Integrationsrats sowie jeweils bis zu acht 
Sitzungen seiner Facharbeitskreise. Die/der Vorsitzende des Integrationsrates oder ein an-
deres von dort benanntes Mitglied erhalten außerdem für die Teilnahme an Sitzungen gemäß 
§ 27 Abs. 8 Satz 3 GO NRW ein Sitzungsgeld.  
 
Alternative:  
Der Rat folgt der Anregung des Integrationsrates vom 30.04.2019 und ergänzt § 25 Absatz 4 Satz 1 
der Hauptsatzung wie folgt: 
(4) Mitglieder des Integrationsrates erhalten neben dem Ersatz des Verdienstausfalles ein Sit-
zungsgeld für die Teilnahme an den Sitzungen des Integrationsrats sowie jeweils bis zu acht 
Sitzungen der Koordinierungsrunde und seiner Facharbeitskreise. Die/der Vorsitzende 
des Integrationsrates oder ein anderes von dort benanntes Mitglied erhalten außerdem für die 
Teilnahme an Sitzungen gemäß § 27 Abs. 8 Satz 3 GO NRW ein Sitzungsgeld.  
 
 
Rat 26.09.2019

2 
Haushaltsmäßige Auswirkungen 
 Nein 
 Ja, investiv Investitionsauszahlungen         € 
  Zuwendungen/Zuschüsse  Nein  Ja            % 
 Ja, ergebniswirksam Aufwendungen für die Maßnahme  ca. 8.340 € 
  Zuwendungen/Zuschüsse  Nein  Ja            % 
Jährliche Folgeaufwendungen (ergebniswirksam): ab Haushaltsjahr: 2020 
a) Personalaufwendungen          € 
b) Sachaufwendungen etc.    ca. 8.340 € 
c) bilanzielle Abschreibungen         € 
Jährliche Folgeerträge (ergebniswirksam): ab Haushaltsjahr:       
a) Erträge          € 
b) Erträge aus der Auflösung Sonderposten         € 
Einsparungen: ab Haushaltsjahr:       
a) Personalaufwendungen          € 
b) Sachaufwendungen etc.          € 
Beginn, Dauer        
 
 
Begründung 
Der Integrationsrat hat in seiner Sitzung am 30.04.2019 unter TOP 6.1 einstimmig bei 8 Enthaltungen 
folgenden Beschluss gefasst: 
„Der Integrationsrat bittet den Rat eine Rechtsgrundlage zur Zahlung von Sitzungsgeldern für 
die Teilnahme an der Koordinierungsrunde sowie den Arbeitskreisen zu schaffen und hierfür 
die Hauptsatzung § 25 Absatz 4 Satz 1 wie folgt zu ergänzen: 
(4) Mitglieder des Integrationsrates erhalten neben dem Ersatz des Verdienstausfalles 
ein Sitzungsgeld für die Teilnahme an dessen Sitzungen, sowie für die Teilnahme an 
der Koordinierungsrunde und den vom Integrationsrat eingerichteten Facharbeitskrei-
sen. Die/der Vorsitzende des Integrationsrates oder ein anderes von dort benanntes 
Mitglied erhalten außerdem für die Teilnahme an Sitzungen gem. § 27 Abs. 8 Satz 3 
GO ein Sitzungsgeld.“  
Zur Begründung für dieses Anliegen wird in dem Beschluss zugrundeliegenden Antrag AN/1402/2018 
(Anlage 2) erläutert, dass die Koordinierungsrunde und die Facharbeitskreise einrichtet wurden, um 
im Integrationsrat migrationsrelevante Themen in der Stadt inhaltlich besser vorbereiten, diskutieren 
und begleiten zu können. Die Koordinierungsrunde ist in § 27 und die Arbeitskreise sind in § 28 der 
Geschäftsordnung des Integrationsrates geregelt.  
 
Für die Wahlperiode 2014 – 2020 wurden folgende fünf Arbeitskreise zur fachlichen Begleitung von 
Themen eingerichtet: 
 AK 1 – Kultur und Sport 
 AK 2 - Flüchtlinge, Interkulturelle Zentren und bürgerschaftliches Engagement 
 AK 3 – Erziehung, Bildung und Beruf 
 AK 4 – Gesundheit, Soziales und Senioren 
 AK 5 – Allgemeine Rechtsfragen, Interkulturelle Öffnung und Antidiskriminierung)

3 
Die Arbeitskreise tagen bis zu 8 Mal im Jahr. An den fünf Arbeitskreisen nehmen regelmäßig ca. 3 – 5 
Mitglieder des Integrationsrates teil. 
Die Koordinierungsrunde tagt ebenfalls bis zu 8 Mal im Jahr. Es nehmen regelmäßig 11 Mitglieder 
des Integrationsrates teil (Vorsitzender des Integrationsrates, 5 Stellvertreterinnen bzw. Stellvertreter 
des Vorsitzenden, 5 migrationspolitische Sprecherinnen bzw. Sprecher der Fraktionen).  
 
Die Anregung des Integrationsrates ist nach § 27 Abs. 8 Gemeindeordnung NRW (GO NRW) dem 
Rat vorzulegen.  
 
Stellungnahme der Verwaltung: 
Die angeregten Änderungen der Hauptsatzung würden die aktuellen Regelungen zur Entschädigung 
des Integrationsrates erweitern. Eine entsprechende Ergänzung der Hauptsatzung durch den Rat der 
Stadt Köln ist möglich.  
Die aktuellen Entschädigungsregeln für die Mitglieder des Integrationsrats nach der Gemeindeord-
nung NRW und nach der Hauptsatzung der Stadt Köln werden nachfolgend erläutert: 
Derzeit erhalten die Mitglieder des Integrationsrates nach § 25 Absatz 4 Satz 1 der Hauptsatzung 
neben dem Ersatz des Verdienstausfalls ein Sitzungsgeld für die Teilnahme an dessen Sitzungen.  
Außerdem haben die Mitglieder des Integrationsrates nach § 45 Absatz 5 Nr. 2 GO NRW (i. V. m. 
§ 27 Absatz 7 der Hauptsatzung) Anspruch auf Sitzungsgeld, wenn sie im Rahmen ihrer erforderli-
chen Mandatsausübung an Ausschuss- und Fraktionssitzungen teilnehmen. 
Ein Anspruch auf Sitzungsgeldentschädigung für die Teilnahme an den Arbeitskreisen des Integrati-
onsrates oder der Koordinierungsrunde besteht derzeit nicht.  
In der Geschäftsordnung des Integrationsrates, die der Rat der Stadt Köln am 05.07.2018 beschlos-
sen hat, sind die Koordinierungsrunde (§ 27) und die Arbeitskreise (§ 28) des Integrationsrates gere-
gelt. Entsprechend steht es dem Rat frei, durch eine Ergänzung der Hauptsatzung eine Rechtsgrund-
lage für die Gewährung von Sitzungsgeld für die Teilnahme an der Koordinierungsrunde und für die 
Teilnahme an den Facharbeitskreisen zu schaffen.  
Für die mit der Koordinierungsrunde vergleichbare Fraktionsvorsitzendenbesprechung im Rat oder in 
den Bezirksvertretungen besteht kein Anspruch auf Sitzungsgeld. Insofern schlägt die Verwaltung vor 
für den Integrationsrat analog zu verfahren. 
 
Zu den Beschlussvorschlägen:  
Der Beschlussvorschlag sieht Sitzungsgeld für die Teilnahme an den Arbeitskreisen des Integrations-
rates vor. Dabei ist die Entschädigung auf 8 Sitzungen je Facharbeitskreis im Jahr beschränkt. Gehört 
ein Mitglied des Integrationsrats mehreren Facharbeitskreisen an, erhöht sich die Höchstzahl ent-
sprechend.  
Voraussichtliche Kosten (ohne Verdienstausfall):  
Für Mitglieder des Integrationsrates beträgt das Sitzungsgeld 41,70 € (§ 2 Absatz 1 Entschädigungs-
verordnung NRW i. V. m. § 27 Absatz 7 und § 45 Absatz 5 GO NRW).  
Die Kosten für das Sitzungsgeld werden wie folgt geschätzt:  
Für den Beschlussvorschlag Arbeitskreise: 
 8 Sitzungen x 5 Arbeitskreise x 5 Mitglieder = 200 x 41,70 € Sitzungsgeld =  8.340,00 € 
Gesamtkosten pro Jahr:         8.340,00 € 
Für den Alternativvorschlag: 
Die Alternative sieht zusätzlich die Zahlung von Sitzungsgeld für die Teilnahme an der Koordinie-
rungsrunde des Integrationsrates vor.  
 Arbeitskreise:  
8 Sitzungen x 5 Arbeitskreise x 5 Mitglieder = 200 x 41,70 € Sitzungsgeld =  8.340,00 €

4 
 Koordinierungsrunde:  
8 Sitzungen x 11 Mitglieder = 88 x 41,70 Sitzungsgeld =    3.669,60 € 
Gesamtkosten pro Jahr:         12.009,60 € 
Zur Finanzierung sind die im Teilplan 0101 -  Politische Gremienarbeit, Verwaltungsführung; Teilplan-
zeile 16 – sonstige ordentliche Aufwendungen, vorgesehenen Mittel, voraussichtlich auskömmlich. 
 
Neben dem Sitzungsgeld haben die Mitglieder des Integrationsrats nach § 24 Hauptsatzung bzw. 
§ 27 Absatz 7 GO NRW i. V. m. § 45 GO NRW Anspruch auf die Entschädigung des Verdienstaus-
falls, der durch die Mandatsausübung entsteht, soweit sie während der Arbeitszeit erforderlich ist. Die 
Höhe des Anspruchs hängt jeweils von persönlichen Voraussetzungen der Mandatsträgerinnen und 
Mandatsträger ab. Daher wird der Verdienstausfall bei der Kostenschätzung nicht berücksichtigt. Er 
beträgt bis zu 80,00 €/Stunde, § 24 Absatz 3 Hauptsatzung. 
 
 
Anlagen 
Anlage 1: Auszug aus dem Beschlussprotokoll der Sitzung des Integrationsrates vom 30.04.2019 
Anlage 2:  Antrag AN/1402/2018 
Anlage 3:  ____. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Stadt Köln (Beschlussvorschlag) 
Anlage 4:  ____. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Stadt Köln (Alternative)

Beratungsverlauf (1)

07.11.2019 Rat
TOP 5.4.1 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: geändert beschlossen

Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
1743/2019
Typ
Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss
Datum
15.08.2019
Erstellt
16.05.2019 13:14