0442/2022
Betrieb eines Schrotthandels im Bereich Wikinger Str. / Porzer Str. in Rath/Heumar
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Beantwortung einer Anfrage (BV)
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Die Oberbürgermeisterin Dezernat, Dienststelle VIII/57/572 Vorlagen-Nummer 0442/2022 Beantwortung einer Anfrage nach § 4 der Geschäftsordnung öffentlicher Teil Gremium Datum Bezirksvertretung 8 (Kalk) 10.03.2022 Betrieb eines Schrotthandels im Bereich Wikinger Str. / Porzer Str. in Rath/Heumar Die SPD-Fraktion in der Bezirksvertretung Kalk stellt zu dem Betrieb eines Schrotthandels im Bereich Wikinger Str. / Porzer Str., zu dem es Beschwerden insbesondere zu starken Lärmimmissionen und Verkehrsbehinderungen gibt, mit der Anfrage AN/2073/2021 mehrere Fragen. Die Verwaltung beant- wortet die Fragen wie folgt: 1. Liegt der Betrieb im Bereich eines Bebauungsplanes bzw. welche bauplanungsrechtlichen Vor- schriften sind in dem Bereich anwendbar? Das Baugrundstück mit dem Betrieb liegt nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, son- dern innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils gem. § 34 BauGB. Entspricht die Ei- genart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der BauNVO bezeichnet sind, beur- teilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verord- nung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre (siehe § 34 Abs. 2 BauGB). Das in Rede stehen- de Baugebiet liegt innerhalb eines nach § 8 BauNVO zu beurteilenden Gewerbegebietes. Die Zu- lässigkeit des Betriebs richtet sich daher nach § 34 Abs. 2 BauGB in Verbindung mit § 8 BauNVO. Im Gewerbebiet nach § 8 BauNVO sind Gewerbebetriebe aller Art allgemein zulässig. Der Betrieb eines Schrotthandels ist im Gewerbegebiet zulässig. 2. Welche Auflagen bzw. Bestimmungen sind für Genehmigung und Betrieb des Schrotthandels er- teilt bzw. maßgeblich, insbesondere im Hinblick auf Betriebszeiten, Lärmimmissionen, Anliefer- verkehre und Umweltauswirkungen? Für den Betrieb liegen Baugenehmigungen vor. Über die beantragten Betriebszeiten und den laut Betriebsbeschreibung genannten abfallwirtschaftlichen Tätigkeiten hinaus waren nach Aktenlage aus Sicht des Umwelt- und Verbraucherschutzamtes keine darüber hinausgehenden Auflagen notwendig. Produktionsspezifisches Abwässer sind nicht zu erwarten, mit gefährlichen Abfällen wird per Definition nicht umgegangen und das zum Antrag zugehörige Schallgutachten kam zu dem Ergebnis, dass die Immissionsrichtwerte an allen Orten eingehalten werden können. 3. Sind an die Verwaltung in der Vergangenheit Beschwerden in Bezug auf das o.g. Gewerbe her- angetragen worden? Wenn ja welche? Es gab Beschwerden über Erschütterungen und Lärm. Die (verhaltensbedingte) Ursache für die Erschütterungen durch das Zusammenstampfen des Schrotts mittels eines selbstgebauten Fall- gewichts wurde am 20.01.2016 mittels Ordnungsverfügung untersagt und seitdem vom Betrieb nicht mehr praktiziert. Beschwerden über Lärm gingen gleichermaßen zurück. 2 4. Wie erfolgt die Überwachung des Betriebes? Werden die unter 2. abgefragten Bestimmungen nach Einschätzung der Verwaltung regelmäßig eingehalten oder gab es Anlass für Beanstandun- gen oder Maßnahmen? Wenn ja, welche Maßnahmen wurden ergriffen? Der Betrieb wird sowohl mit als auch ohne Vorankündigung aufgesucht. Im Zuge der Überwa- chung wurde festgestellt, dass die Art und der Umfang des tatsächlichen Betriebes deutlich von den genannten Genehmigungen abweichen und sie überschreiten. Die Bauaufsicht hat hiervon Kenntnis. Die Abweichungen vom genehmigten Stand sollen in einem derzeit laufenden Bauge- nehmigungsverfahren bereinigt werden. Wasser- und abfallrechtliche Missstände werden im Rahmen des Ordnungsrechts mittels Anordnungen und Ordnungsverfügungen abgestellt.
Beratungsverlauf (1)
Beschluss: Kenntnis genommen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- 0442/2022
- Typ
- Beantwortung einer Anfrage (BV)
- Datum
- 10.02.2022
- Erstellt
- 07.02.2022 13:51