V/0728/2010
Einrichtung einer Interdisziplinären Frühförderstelle (IFF) im Heinrich-Piepmeyer-Haus
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Berichtsvorlage
14685 Zeichen
V/0728/2010
DER OBERBÜRGERMEISTER
Sozialamt
Betrifft
Einrichtung einer Interdisziplinären Frühförderstelle (IFF)
im Heinrich-Piepmeyer-Haus
Beratungsfolge
18.11.2010 Ausschuss für Soziales, Gesundheit und Arbeitsförderung Bericht
30.11.2010 Kommission zur Förderung der Inklusion von Menschen mit Bericht
Behinderungen
Bericht:
Das Heinrich-Piepmeyer-Haus wird in Münster in seinen Räumen an der Hüfferstraße
eine Interdisziplinäre Frühförderstelle (IFF) einrichten. Über die Erbringung und Vergü-
tung von Leistungen zur Früherkennung und Frühförderung behinderter und von Behin-
derung bedrohter Kinder in der IFF werden das Heinrich-Piepmeyer Haus, die maßgebli-
chen Krankenkassen und die Stadt Münster voraussichtlich zum 01.12.2010 einen Ver-
trag abschließen.
Der Bericht gibt einen kurzen Überblick über Leistungen und rechtliche Grundlagen der
Frühförderung und informiert über das neue Angebot sowie Eckpunkte des Vertrages.
1. Leistungen der Frühförderung, rechtliche Grundlagen
1.1 Leistungen
Unter Frühförderung versteht man ein System früher Hilfen für behinderte und von Be-
hinderung bedrohte Kinder von der Geburt bis zum Schuleintritt. Frühförderung umfasst
sowohl medizinische als auch heilpädagogische Leistungen und schließt die Bereiche
Früherkennung (Diagnostik), Behandlung (Therapie) und (heil-)pädagogische Förderung
sowie die Beratung der Eltern ein.
Leistungen zur Früherkennung und Frühförderung behinderter und von Behinderung be-
drohter Kinder haben das Ziel, eine drohende oder bereits eingetretene Behinderung
Vorlagen-Nr.:
V/0728/2010
Auskunft erteilt:
Frau Rüter/Herr Willamowski
Ruf:
492 50 27; 492-5001
E-Mail:
RueterD@stadt-muenster.de
Datum:
27.10.2010
Öffentliche Berichtsvorlage
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möglichst früh zu erkennen und die Behinderung durch eine gezielte Förderung abzu-
wenden, auszugleichen oder zu mildern. Zu diesem Zweck sollen die erforderlichen Hil-
fen möglichst früh und interdisziplinär erbracht werden.
Die Leistungen der medizinischen Rehabilitation umfassen
• ärztliche Behandlung einsch ließlich der zur Früherkennung und Diagnostik erfor-
derlichen ärztlichen Tätigkeiten
• nichtärztliche sozialpädiatrische Leis tungen, psychologische, heilpädagogische
und psychosoziale Leistungen, soweit und solange sie unter ärztlicher Verantwor-
tung erbracht werden und erforderlich sind, um eine drohende oder bereits einge-
tretene Behinderung zum frühestmöglichen Zeitpunkt zu erkennen und einen indi-
viduellen Förder- und Behandlungsplan aufzustellen
• Heilmittel, insbesondere physikalische T herapie, Physiotherapie, Stimm-, Sprech-
und Sprachtherapie sowie Beschäftigungstherapie
• Beratung der Erziehungsberechtigten
Die heilpädagogischen Maßnahmen umfassen
• alle Maßnahmen, die die Entwicklung des Kindes und die Entfaltung seiner Per-
sönlichkeit mit pädagogischen Mitteln anregen einschließlich der jeweils erforderli-
chen sozial- und sonderpädagogischen, psychologischen und psychosozialen Hil-
fen
• Beratung der Erziehungsberechtigten
1.2 Rechtliche Grundlagen, Kostenträger
Die rechtlichen Grundlagen für die Früherkennung und Frühförderung ergeben sich aus
dem Sozialgesetzbuch IX (SGB IX) und dem Sozialgesetzbuch XII (SGB XII).
Auf Leistungen der Frühförderung besteht ein gesetzlicher Anspruch. Träger der Leis-
tungen sind für die medizinischen Leistungen die jeweilige Krankenkasse und für die
heilpädagogischen Leistungen der örtliche Träger der Sozialhilfe (Eingliederungshilfe, §
53 i.V.m. § 54 SGB XII).
Der Gesetzgeber hat im Rahmen des SGB IX (am 01.07.2001 in Kraft getreten) die so-
genannte Komplexleitung eingeführt. Wenn sowohl medizinische als auch heilpädagogi-
sche Leistungen erforderlich sind, ist vorgesehen, dass diese als Komplexleistung er-
bracht werden (§ 30 Abs. 1 S. 2 SGB IX). Der Zugang zu dieser Leistung erfolgt über
eine ärztliche Verordnung des Kinderarztes/der Kinderärztin. Mit dieser Verordnung kön-
nen die Eltern für ihr Kind die Eingangsdiagnostik in einer interdisziplinären Frühförder-
stelle in Anspruch nehmen. Sofern Hilfen erforderlich sind, wird ein Förder- und Behand-
lungsplan erstellt und die erforderliche Förderung wird von der Interdisziplinären Frühför-
derstelle erbracht. Die Eltern stellen einen Antrag auf Kostenübernahme beim zuständi-
gen örtlichen Sozialhilfeträger. Die Leistungen sind einkommens- und vermögensunab-
hängig zu gewähren. Der Sozialhilfeträger rechnet mit den Krankenkassen nach einer
vorher vereinbarten Kostenaufteilung die jeweiligen Kosten ab.
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Leistungsberechtigte haben einen Anspruch auf die Erbringung der Leistung als Kom-
plexleistung und können nicht auf eine nach medizinischen und heilpädagogischen Leis-
tungen getrennte Leistungserbringung verwiesen werden.
Nähere Ausführungen zur Erbringung der Leistungen sowie zur Kostenaufteilung zwi-
schen Sozialhilfeträger und Krankenversicherung bei Erbringung der Leistungen als
Komplexleistung sind in der Verordnung zur Früherkennung und Frühförderung behinder-
ter und von Behinderung bedrohter Kinder (Frühförderungsverordnung – FrühV – zum
01.07.2003 in Kraft getreten) enthalten.
In NRW ist zum 01.04.2005 die Rahmenempfehlung zur Umsetzung der Frühförderungs-
verordnung in Kraft getreten. Sie wurde zwischen dem Städtetag NRW und dem Land-
kreistag NRW sowie den Landesverbänden der größeren Krankenkassen abgeschlos-
sen. Die Rahmenempfehlung regelt das Zusammenwirken der Rehabilitationsträger und
der Leistungserbringer zur Erbringung der Komplexleistung. Die Stadt Münster hat am
30.05.2005 ihren Beitritt zur Rahmenempfehlung erklärt.
2. Frühförderung in Münster
In Münster bietet seit 1970 die städtische etablierte Beratungsstelle für Entwicklungsfra-
gen im Kindes- und Jugendalter (BfE) im Gesundheitsamt sowohl ein offenes und ge-
samtstädtisches Beratungsangebot bei Entwicklungsfragen im Kindes- und Jugendalter
als auch heilpädagogische Frühförderung an.
Aufgabe der BfE ist es frühestmöglich Ansprec hpartner für Eltern zu sein, die Fragen zur
Entwicklung ihres Kindes habe n. Die BfE erbringt damit sowohl Heilpädagogische Früh-
förderung im Sinne des SGB IX und XII (Eingli ederungshilfe des Sozi alhilfeträgers) und
bietet ein niederschwelliges o ffenes Beratungsangebot. Damit erreicht die BfE viele Fa-
milien, die den Zugang zu anderen Hilfesyste men nicht finden, da ein hoher Anteil der
Arbeit mobil erfolgt. Eine mobi le Frühförderung ist im Sinne des interaktions- und bezie-
hungsfokussierten Ansatzes und stärkt die el terlichen Kompetenzen in der Kommunikati-
on und Interaktion mit ihrem behinderten Kind. Die Beratungsstelle bietet eine ressour-
cenorientierte pädagogische, ps ychologische, sozialrechtliche und sozialmedizinische
Diagnostik und Beratung über stützende, fördernde oder entlastende familienbezogene
Maßnahmen.
Der Ausbau von dezentralen - sozialraumorientierten - Strukturen, von denen aus soge-
nannte Risikofamilien leichter zu erreichen sind als von anonymen Gesamtangeboten,
wird zur Zeit weiterentwickelt. Feste regionale Bezugspersonen, insbesondere die Mitar-
beiterinnen und Mitarbeiter der Kitas, die im Sozialraum einen hohen Bekanntheitsgrad
haben und keiner regelmäßigen Fluktuation unterliegen, haben hier eine Schlüsselfunkti-
on. Verstärkt ist hier der Schwerpunkt im Bereich des Case-Management zu setzen, um
Hilfen optimal zu vernetzen und bestehende Strukturen und Ressourcen noch besser zu
nutzen und eine optimale Teilhabe des entwicklungsauffälligen oder behinderten Kin-
des/Jugendlichen im jeweiligen sozialen Umfeld zu erreichen.
Die Stelle ist der Abteilung Kinder- und Jugendgesundheitspflege des Gesundheitsamtes
zugeordnet und steht unter ständiger ärztlicher Leitung. Medizinische, psychologische,
pädagogische und psychosoziale Angebote sind in dieser Stelle interdisziplinär organi-
siert.
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Ferner gibt es in Münster die Beratungsstelle für sehbehinderte Kinder (an der LWL-
Förderschule mit dem Förderschwerpunkt Sehen) und die Beratungsstelle für hörbehin-
derte Kinder (LWL- Förderschule mit dem Förderschwerpunkt Hören und Kommunikati-
on). Diese Stellen sind für die mobile und ambulante Frühförderung sinnesbehinderter
Kinder zuständig. Das Einzugsgebiet ist überregional.
Die gesetzlich mögliche Leistungserbringung in Form der Komplexleistung wird bisher in
Münster nicht angeboten.
3. Interdisziplinäre Frühförderstelle im Heinrich-Piepmeyer-Haus
3.1 Angebot
Das Heinrich-Piepmeyer-Haus – Verein zur Förderung körper- und mehrfachbehinderter
Kinder Münster e.V.- ist Träger einer integrativen Tageseinrichtung für Kinder und eines
stationären Eltern-Kind-Kurses. Ergänzend zu diesen Angeboten beabsichtigt das Hein-
rich-Piepmeyer-Haus, eine interdisziplinäre Frühförderstelle zur Erbringung von Kom-
plexleistungen gemäß § 30 SGB IX aufzubauen. Die Diagnostik sowie die heilpädagogi-
schen und medizinisch-therapeutischen Maßnahmen erfolgen unter ärztlicher und psy-
chologischer Mitarbeit. Ein wesentlicher Bestandteil der Frühförderarbeit wird auch die
Beratung und Unterstützung der Eltern bzw. anderer Bezugspersonen sowie die Einbe-
ziehung anderer betreuender Einrichtungen sein.
Das Angebot ist in den Anfangsmonaten für ca. 20 – 25 Kinder vorgesehen, soll dann
aber je nach Entwicklung auf ca. bis zu 50 Kinder ausgeweitet werden.
Die erforderlichen Anträge wurden bei den zuständigen Kostenträgern (Stadt Münster
und Krankenkassen) gestellt. Ferner wurde bei der Aktion Mensch ein Antrag auf Unter-
stützung für die Aufbauphase gestellt. Die Aktion Mensch hat die beantragten Fördermit-
tel im September 2010 bewilligt.
3.2 Vertrag
Das Heinrich-Piepmeyer-Haus, die AOK Westfalen-Lippe, der BKK Landesverband
Nordwest, die Vereinigten IKK, die Landwirtschaftliche Krankenkasse Nordrhein-
Westfalen, die Knappschaft sowie die Ersatzkassen – vertreten durch die Vdek-
Landesvertretung Nordrhein-Westfalen - und die Stadt Münster schließen voraussichtlich
zum 01.12.2010 einen Vertrag über die Erbringung und Vergütung von Leistungen zur
Früherkennung und Frühförderung behinderter und von Behinderung bedrohter Kinder in
interdisziplinären Frühförderstellen (IFF-Vertrag) ab. Dieser Vertrag wird nach einem lan-
desweit einheitlichen Muster für IFF-Verträge abgeschlossen und enthält insbesondere
Regelungen zum anspruchsberechtigten Personenkreis, zu Inhalt und Umfang der Kom-
plexleistung, zum Antrags-, Bewilligungs- und Abrechnungsverfahren, zur Qualitätssiche-
rung und Dokumentation der Leistungen, zur Prüfung durch die Kostenträger sowie zu
den Vergütungen und der Kostenteilung unter den Kostenträgern.
Es wurden folgende Vergütungssätze vereinbart:
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Eingangsdiagnostik
mit Erstellen des Förder- und Behandlungsplans (ca. 10 Stunden)
443,15
Fördereinheit (ambulant/mobil) ( ∅ 102 Minuten) 74,54
Fördereinheit (Gruppe, maximal 3 Kinder) 59,63
Verlaufsdiagnostik
Eingangsdiagnostik ab Erstellung des 4. Förder- und Behandlungsplans
Abschlussdiagnostik (ca. 6,25 Stunden)
276,78
Der kalkulatorische Stundensatz beträgt 43,85 €.
Die Krankenkassen tragen jeweils 34% und das Sozialamt der Stadt Münster trägt je-
weils 66 % dieser Kosten. Die Aufteilung entspricht den zunächst geschätzten Leis-
tungsanteilen (medizinisch-therapeutischer bzw. heilpädagogischer Angebote).
Ergänzend zu diesem Vertrag schließen die Stadt Münster und das Heinrich-Piepmeyer-
Haus einen weiteren Vertrag ab, um Einzelheiten zum Betrieb und zur Zusammenarbeit
auf örtlicher Ebene zu vereinbaren. Dieser Vertrag wird insbesondere folgende Regelun-
gen enthalten:
• Der Vertrag wird zunächst für den Ze itraum bis zum 31.12.2012 abgeschlossen.
Zwischen der Stadt Münster und dem Heinrich-Piepmeyer-Haus besteht Einver-
nehmen, dass dieser Zeitraum als Erprobungs- und Orientierungsphase für die
örtliche Zusammenarbeit und den Aufbau der interdisziplinären Frühförderung ge-
nutzt wird.
• Es wird im Vertrag festgehalten, dass in dieser Orientierungsphase zunächst
Komplexleistungen für 20 bis maximal 25 Kinder gleichzeitig erbracht werden.
• Zwischen der Frühförderstelle im He inrich-Piepmeyer-Haus und der Beratungs-
stelle für Entwicklungsfragen im Kindes- und Jugendalter des Gesundheitsamtes
wird eine enge und vertrauensvolle Zusammenarbeit vereinbart. Dazu gehören die
Information der Leistungsberechtigten über die Angebote des anderen Trägers
sowie ein regelmäßiger Austausch (zunächst vierteljährlich vorgesehen). Ferner
sind sich die Beteiligten einig, dass ggf. kurzfristig eine Bedarfsfeststellung durch
das Gesundheitsamt durchgeführt wird, sofern dies in Einzelfällen erforderlich
scheint.
3.3 Finanzierung
Die Frühförderung ist eine gesetzliche Pflichtleistung, die im Rahmen der Eingliede-
rungshilfe nach dem SGB XII erbracht wird. Die finanziellen Mittel sind im Haushalts-
planentwurf 2011 ff. - Produkt 050302 - Beratung und Leistung bei Behinderung – enthal-
ten.
3.4 Information über das neue Angebot
Für Eltern behinderter und von Behinderung bedrohter Kinder ist eine Information über
das neue Angebot sowie über die Besonderheiten dieses Angebotes und des Angebotes
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der Beratungsstelle für Entwicklungsfragen im Kindes- und Jugendalter wichtig. Die El-
tern werden zum einen im Rahmen der individuellen Beratung informiert, zum anderen
sind Informationen in den Eltern-Selbsthilfegruppen geplant.
4. Fazit
Die Frühförderstelle im Heinrich-Piepmeyer-Haus ergänzt das bestehende Frühförderan-
gebot in Münster und ermöglicht Eltern, den gesetzlich verankerten Anspruch auf Kom-
plexleistungen zu realisieren. Durch eine enge Kooperation beider Frühförderstellen kann
die Frühförderung in Münster positiv weiterentwickelt werden. Es bleibt abzuwarten, in
welchem Umfang das neue Angebot in Anspruch genommen wird und inwieweit die in
den Verträgen vereinbarten Regelungen sich in der Praxis bewähren. Ggf. sind vor einer
Verlängerung des Vertrages Anpassungen vorzunehmen. Zu beobachten sind auch die
finanziellen Auswirkungen des neuen Angebotes.
Die Verwaltung wird die Kommission zur Förderung der Inklusion von Menschen mit Be-
hinderungen und den Ausschuss für Soziales, Gesundheit und Arbeitsförderung über die
weitere Entwicklung der Interdisziplinären Frühförderstelle im Heinrich-Piepmeyer-Haus
informieren.
In Vertretung
gez.
Thomas Paal
Stadtrat
Beratungsverlauf (2)
Beschluss: zur Kenntnis genommen
Zur SitzungBeschluss: zur Kenntnis genommen
Zur SitzungOrte (1)
- Hüfferstraße
Ortsbezüge werden automatisch aus den Dokumenten ermittelt und können unvollständig sein.
Details
- Vorlagen-Nr.
- V/0728/2010
- Typ
- Vorlagen
- Datum
- 05.10.2010
- Erstellt
- 06.10.2020 14:37