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0189/2023

Medizinische Versorgungszentren bei den Städtischen Kliniken

Mitteilung Ausschuss 20.01.2023

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Nächste Beratung: Gesundheitsausschuss, Sitzung am 24.01.2023, TOP 3.1.1

Mitteilung Ausschuss

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Mitteilung Ausschuss

4030 Zeichen

Dezernat, Dienststelle  
II/II/2 
 
Vorlagen-Nummer  20.01.2023 
 0189/2023 
Mitteilung 
öffentlicher Teil 
Gremium Datum 
Gesundheitsausschuss 24.01.2023 
 
Medizinische Versorgungszentren bei den Städtischen Kliniken 
Die Fraktion DIE LINKE bittet mit Anfrage vom 17.11.2022 (Vorlagen-Nr. AN/2084/2022) um 
die Beantwortung einiger Fragen im Hinblick auf die Installation eines ärztlichen Versorgungs-
zentrums durch die Kliniken der Stadt Köln gGmbH (Kliniken Köln) und dessen Beauftragung 
durch die Stadt Köln. 
 
Die Verwaltung beantwortet die Fragen in Abstimmung mit den Kliniken Köln wie folgt: 
 
1. Frage: 
Welche Möglichkeiten hat der Rat, die Städtischen Kliniken mit der Installation eines ärztli-
chen Versorgungszentrums zu beauftragen?  
 
Antwort: 
Medizinische Versorgungszentren (MVZ) erbringen ausschließlich ambulante medizini-
sche Leistungen und sind insofern kein Bestandteil der (stationären) Krankenhausleis-
tungsversorgung. Neben den komplett unterschiedlichen Regelungen hinsichtlich der Ver-
gütung der erbrachten Leistungen durch die Kostenträger sind auch die rechtlichen Vo-
raussetzungen für die Einrichtung eines MVZ anders geregelt: Um ambulante medizini-
sche Leistungen auch gesetzlich Versicherten anbieten zu können, ist eine Zulassung als 
Vertragsarzt der Kassenärztlichen Vereinigung erforderlich (sog. KV-Sitz). Hierfür ist u.a. 
ein freier Arztsitz in der entsprechenden Fachrichtung im jeweiligen geografischen Gebiet 
(Planungsbereich) erforderlich. Soweit hier bereits eine Überversorgung besteht, ist dies 
nur durch Übernahme eines bereits bestehenden KV-Sitzes möglich. 
 
Derzeit wird bereits bei den Kliniken Köln ein MVZ mit Zweigpraxen betrieben mit folgen-
den Fachbereichen: Augenheilkunde, Strahlentherapie, Nuklearmedizin, Pathologie und 
Gynäkologie.  
Der Rat der Stadt Köln hat in seiner Sitzung am 08.09.2022 der Gründung einer Träger-
gesellschaft für Medizinische Versorgungszentren der Kliniken Köln für MVZs außerhalb 
der Klinikstandorte zugestimmt. Die Aufnahme weiterer Leistungsangebote bzw. Fachrich-
tungen ist aber an entsprechende KV-Sitze gebunden, die nur über ein von der Kassen-
ärztlichen Vereinigung organisiertes Verfahren erlangt werden können. Erforderlich ist die 
Bewerbung auf einen KV-Sitz, in der Regel im Rahmen eines Nachbesetzungsverfahrens.

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Grundsätzlich könnte die Gesellschafterin die Geschäftsführung der Kliniken Köln beauf-
tragen, sich auf einen frei werdenden KV-Sitz zu bewerben. 
 
 
2. Frage: 
Ist es möglich, die Kliniken durch einen Rats- oder Ausschussbeschluss direkt anzuwei-
sen, ein MVZ zu gründen?  
 
Antwort: 
Wie bereits dargestellt, besteht grundsätzlich bereits ein MVZ bei den Kliniken Köln. Der 
Rat der Stadt Köln kann über die Gesellschaftervertretung die Geschäftsführung grund-
sätzlich anweisen, ein weiteres Fachgebiet bzw. ein MVZ an einem zusätzlichen Standort 
zu eröffnen. Wie bereits dargestellt, ist die tatsächliche Umsetzung dabei jedoch an einen 
entsprechenden KV-Sitz gebunden. Das Vergabeverfahren wird durch die KV geführt und 
entschieden. Der Rat hat keinen Einfluss auf dieses Verfahren und die Entscheidung, 
wem von möglichen Bewerbern auf einen Sitz der KV Sitz übertragen wird.  
 
 
3. Frage: 
Kann die Stadt Köln die Städtischen Kliniken beauftragen und gegebenenfalls dafür be-
zahlen, eine Dienstleistung zu erbringen, z.B. operative Schwangerschaftsabbrüche auch 
ohne medizinische Indikation durchzuführen oder ist dieser Weg juristisch nicht möglich?  
 
Antwort: 
Eine ärztliche Maßnahme, insbesondere ohne medizinische Indikation, kann nicht durch 
die Stadt Köln angeordnet werden. Es obliegt der medizinischen Einschätzung und Ent-
scheidung eines Arztes, eine Behandlung vorzunehmen. Die Entscheidung eines Arztes 
muss sich an gesetzlichen Bestimmungen (zum Bespiel Röntgenverordnung oder ähnli-
chem), medizinischen Leitlinien und aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnissen orientie-
ren.  
 
Der Ausschuss wird um Kenntnisnahme gebeten. 
 
 
Gez. Prof. Dr. Diemert

Beratungsverlauf (1)

24.01.2023 Gesundheitsausschuss
TOP 3.1.1 Kenntnisnahme (Mitteilung) Entscheidung

Beschluss: Kenntnis genommen

Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
0189/2023
Typ
Mitteilung Ausschuss
Datum
20.01.2023
Erstellt
13.01.2023 13:59