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0391/2019

Wohnungen in Nordlage

Mitteilung Ausschuss 06.02.2019

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Nächste Beratung: Bezirksvertretung 1 (Innenstadt), Sitzung am 21.03.2019, TOP 9.6

Mitteilung Ausschuss

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Mitteilung Ausschuss

4317 Zeichen

Die Oberbürgermeisterin 
Dezernat, Dienststelle  
VI/63 
632 
Vorlagen-Nummer 
 0391/2019 
Mitteilung 
öffentlicher Teil 
Gremium Datum 
Stadtentwicklungsausschuss 07.02.2019 
Bezirksvertretung 1 (Innenstadt) 21.03.2019 
 
Presseberichterstattung zu Wohnungen in Nordlage 
Zu Beginn des Jahres berichtete die Kölner Presse in mehreren Artikeln, dass die Stadtverwaltung 
den Erhalt von Wohnraum verhindere, indem sie das Vermieten von Wohnungen wegen fehlender 
Besonnung verboten habe.  
Da die Presseberichte den zugrundeliegenden Sachverhalt unvollständig und zum Teil unzutreffend 
wiedergaben und auf dieser Grundlage das Handeln der Verwaltung von verschiedenen Seiten heftig 
kritisiert wurde, ist es sinnvoll und notwendig, den Sachverhalt vollständig darzustellen: 
 
 
Anlässlich einer Besichtigung des betreffenden Wohnhauses stellte die Berufsfeuerwehr der Stadt 
Köln im Januar 2017 fest, dass bei den rückwärtigen Wohnungen vom 1. bis zum 6. Obergeschoss 
der zweite Rettungsweg fehlte. Im März 2017 kündigte die Hausverwaltung aus eigener Initiative ge-
genüber der Verwaltung an, provisorisch einen 2. Rettungsweg durch einen Gerüstturm herzustellen. 
 
Die nachfolgende Überprüfung der Genehmigungsunterlagen für das Wohngebäude ergab, dass 
1969 pro Etage lediglich eine Wohneinheit genehmigt worden war und für die davon abweichende 
Nutzung mit 2 Wohneinheiten keine Baugenehmigung vorlag. Da der erforderliche 2. Rettungsweg für 
die Benutzer der rückwärtigen Wohneinheiten nicht über Leitern der Feuerwehr hergestellt werden 
konnte, bestand für die Bewohner eine latente Gefahr für Leib und Leben. 
 
Darauf wurde die Eigentümergemeinschaft des Wohngebäudes im Juli 2017 angehört und über den 
ermittelten Sachverhalt informiert. Im Hinblick auf die festgestellte latente Gefahrensituation wurde 
ausdrücklich darauf hingewiesen, dass im vorliegenden Fall die Möglichkeit bestünde, für höchstens 
sechs  Monate einen temporären 2. Rettungsweg, zum Beispiel in Form eines Gerüstausstiegs, zu 
errichten. 
 
Versuche der Eigentümergemeinschaft, die genehmigte Situation wiederherzustellen, scheiterten in 
der Folgezeit, mit Ausnahme des 6. Obergeschosses, aufgrund der Eigentumsverhältnisse. Aufgrund 
mangelnden Fortschritts in der Sache wurde die Hausverwaltung im April 2018 darüber informiert, 
dass die Bauaufsichtsbehörde ordnungsbehördliche Verfahren gegenüber den Eigentümern einleiten 
werde. Da die Eigentümer auf die ordnungsrechtliche Anhörung schriftlich mitteilten, die Apparte-
ments bis auf weiteres nicht zu Wohnzwecken zu nutzen, wurden keine weiteren ordnungsrechtlichen 
Maßnahmen notwendig. 
Im Juni 2018 legte die Eigentümergemeinschaft einen Bauantrag zur nachträglichen Legalisierung 
der Appartements und damit Aufteilung der im Jahre 1969 zugelassenen einzelnen Wohnungen pro 
Etage vor. Der Bauantrag wurde aus formalen Gründen zurückgewiesen und nicht inhaltlich entschie-
den. Insbesondere wurden die Appartements nicht wegen der reinen Nordausrichtung abgelehnt. 
Im Zurückweisungsbescheid wurde (zusätzlich als Service) darauf hingewiesen, dass die formell ille-
gal errichteten Wohnungen über keinen 2. Rettungsweg verfügten und durch die Aufteilung der einen

2 
 
Wohnung in zwei separate Wohnungen pro Geschoss 6 kleine Appartements entstünden, die auf-
grund der reinen Nordausrichtung gegen die Vorschriften der Bauordnung verstießen und somit ge-
gen die erforderliche Einhaltung gesunder Wohnverhältnisse. 
 
 
Zusammenfassend lässt sich somit feststellen, dass die Verwaltung aufgrund einer Feststellung im 
Rahmen der Brandschau aktiv wurde, um die aufgrund des fehlenden zweiten Rettungsweges beste-
henden Gefahren für Leib und Leben der Bewohner abzuwehren. Es wurde keine behördliche Maß-
nahme mit der fehlenden Besonnung der Apartments begründet. Jedoch wurde im Rahmen des zu-
rückgewiesenen Bauantrags auf nachträgliche Legalisierung der eigenmächtig hergestellten Auftei-
lung der genehmigten Wohnungen auf die geltende Rechtslage in Nordrhein-Westfalen hingewiesen, 
nach der Wohnungen in reiner Nordlage unzulässig und somit nicht genehmigungsfähig sind. 
 
 
Aus Sicht der Verwaltung ist es bedauerlich, dass sich die betroffenen Mitarbeiter trotz rechtmäßigem 
Handeln ungerechtfertigter massiver, zum Teil hämischer Kritik ausgesetzt sahen.

Beratungsverlauf (2)

07.02.2019 Stadtentwicklungsausschuss
TOP 17.12 Kenntnisnahme (Mitteilung) Entscheidung

Beschluss: Kenntnis genommen

Zur Sitzung
21.03.2019 Bezirksvertretung 1 (Innenstadt)
TOP 9.6 Kenntnisnahme (Mitteilung) Entscheidung

Beschluss: Kenntnis genommen

Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
0391/2019
Typ
Mitteilung Ausschuss
Datum
06.02.2019
Erstellt
30.01.2019 08:40