0391/2019
Wohnungen in Nordlage
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Mitteilung Ausschuss
4317 Zeichen
Die Oberbürgermeisterin Dezernat, Dienststelle VI/63 632 Vorlagen-Nummer 0391/2019 Mitteilung öffentlicher Teil Gremium Datum Stadtentwicklungsausschuss 07.02.2019 Bezirksvertretung 1 (Innenstadt) 21.03.2019 Presseberichterstattung zu Wohnungen in Nordlage Zu Beginn des Jahres berichtete die Kölner Presse in mehreren Artikeln, dass die Stadtverwaltung den Erhalt von Wohnraum verhindere, indem sie das Vermieten von Wohnungen wegen fehlender Besonnung verboten habe. Da die Presseberichte den zugrundeliegenden Sachverhalt unvollständig und zum Teil unzutreffend wiedergaben und auf dieser Grundlage das Handeln der Verwaltung von verschiedenen Seiten heftig kritisiert wurde, ist es sinnvoll und notwendig, den Sachverhalt vollständig darzustellen: Anlässlich einer Besichtigung des betreffenden Wohnhauses stellte die Berufsfeuerwehr der Stadt Köln im Januar 2017 fest, dass bei den rückwärtigen Wohnungen vom 1. bis zum 6. Obergeschoss der zweite Rettungsweg fehlte. Im März 2017 kündigte die Hausverwaltung aus eigener Initiative ge- genüber der Verwaltung an, provisorisch einen 2. Rettungsweg durch einen Gerüstturm herzustellen. Die nachfolgende Überprüfung der Genehmigungsunterlagen für das Wohngebäude ergab, dass 1969 pro Etage lediglich eine Wohneinheit genehmigt worden war und für die davon abweichende Nutzung mit 2 Wohneinheiten keine Baugenehmigung vorlag. Da der erforderliche 2. Rettungsweg für die Benutzer der rückwärtigen Wohneinheiten nicht über Leitern der Feuerwehr hergestellt werden konnte, bestand für die Bewohner eine latente Gefahr für Leib und Leben. Darauf wurde die Eigentümergemeinschaft des Wohngebäudes im Juli 2017 angehört und über den ermittelten Sachverhalt informiert. Im Hinblick auf die festgestellte latente Gefahrensituation wurde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass im vorliegenden Fall die Möglichkeit bestünde, für höchstens sechs Monate einen temporären 2. Rettungsweg, zum Beispiel in Form eines Gerüstausstiegs, zu errichten. Versuche der Eigentümergemeinschaft, die genehmigte Situation wiederherzustellen, scheiterten in der Folgezeit, mit Ausnahme des 6. Obergeschosses, aufgrund der Eigentumsverhältnisse. Aufgrund mangelnden Fortschritts in der Sache wurde die Hausverwaltung im April 2018 darüber informiert, dass die Bauaufsichtsbehörde ordnungsbehördliche Verfahren gegenüber den Eigentümern einleiten werde. Da die Eigentümer auf die ordnungsrechtliche Anhörung schriftlich mitteilten, die Apparte- ments bis auf weiteres nicht zu Wohnzwecken zu nutzen, wurden keine weiteren ordnungsrechtlichen Maßnahmen notwendig. Im Juni 2018 legte die Eigentümergemeinschaft einen Bauantrag zur nachträglichen Legalisierung der Appartements und damit Aufteilung der im Jahre 1969 zugelassenen einzelnen Wohnungen pro Etage vor. Der Bauantrag wurde aus formalen Gründen zurückgewiesen und nicht inhaltlich entschie- den. Insbesondere wurden die Appartements nicht wegen der reinen Nordausrichtung abgelehnt. Im Zurückweisungsbescheid wurde (zusätzlich als Service) darauf hingewiesen, dass die formell ille- gal errichteten Wohnungen über keinen 2. Rettungsweg verfügten und durch die Aufteilung der einen 2 Wohnung in zwei separate Wohnungen pro Geschoss 6 kleine Appartements entstünden, die auf- grund der reinen Nordausrichtung gegen die Vorschriften der Bauordnung verstießen und somit ge- gen die erforderliche Einhaltung gesunder Wohnverhältnisse. Zusammenfassend lässt sich somit feststellen, dass die Verwaltung aufgrund einer Feststellung im Rahmen der Brandschau aktiv wurde, um die aufgrund des fehlenden zweiten Rettungsweges beste- henden Gefahren für Leib und Leben der Bewohner abzuwehren. Es wurde keine behördliche Maß- nahme mit der fehlenden Besonnung der Apartments begründet. Jedoch wurde im Rahmen des zu- rückgewiesenen Bauantrags auf nachträgliche Legalisierung der eigenmächtig hergestellten Auftei- lung der genehmigten Wohnungen auf die geltende Rechtslage in Nordrhein-Westfalen hingewiesen, nach der Wohnungen in reiner Nordlage unzulässig und somit nicht genehmigungsfähig sind. Aus Sicht der Verwaltung ist es bedauerlich, dass sich die betroffenen Mitarbeiter trotz rechtmäßigem Handeln ungerechtfertigter massiver, zum Teil hämischer Kritik ausgesetzt sahen.
Beratungsverlauf (2)
Beschluss: Kenntnis genommen
Zur SitzungBeschluss: Kenntnis genommen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- 0391/2019
- Typ
- Mitteilung Ausschuss
- Datum
- 06.02.2019
- Erstellt
- 30.01.2019 08:40