2008/0057
Eigenbetrieb Immobilienmanagement Geschäftsordnung für die Betriebskommission
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2008/0057
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Magistratsvorlage Eingang Magistrats- geschäftsstelle: 28.02.2008 Beteiligt vor Magistratsbeschlussfassung: Dezernat VI Dezernat I Dezernat II Amt: Eigenbetrieb Immobilienmanagement Darmstadt an den Magistrat zur Kenntnis zur Beschlussfassung an die Stadtverordnetenversammlung OBW zur Befassung zur Kenntnis zur Beschlussfassung zur abschließenden Beschluss- fassung Fachausschuss OBW bei abschl. Beschlussfassung Magistrat Ja Nein Öffentlich: Verteiler: Vorlage-Nr. 2008/0057 Magistratsbeschluss-Nr. Betreff: Eigenbetrieb Immobilienmanagement Geschäftsordnung für die Betriebskommission Vorlage vom: 25. 2.2008 Beschlussvorschlag: Der Magistrat erlässt gemäß § 8 Abs. 3 des Eigenbetriebsgesetzes die in der Anlage beigefügte Geschäftsordnung für die Betriebskommission des Eigenbetriebs Immobilienmanagement. Anlagen: Geschäftsordnung für die Betriebskommission Beschluss des Magistrats vom - 2 - Begründungsseite zur Magistratsvorlage vom 25.02.2008 Gemäß § 8 Abs. 3 Eigenbetriebsgesetz regelt der Magistrat das Verfahren und den Geschäftsgang der Betriebskommission durch eine Geschäftsordnung. Ein Entwurf wird hiermit vorgelegt. Darmstadt, 25.02.2008 IDA, We Der Dezernent I Der Dezernent II Der Dezernent VI Walter Hoffmann Wolfgang Glenz Dipl.-Ing. Dieter Wenzel Oberbürgermeister Bürgermeister Stadtrat
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zâúúâ(ô0.YñOyÈft>ââ30câÝ!><Ý!âzúúúúÙGeschäftsordnung
für die Betriebskommission des Eigenbetriebes Immobilienmanagement
Der Magistrat der Wissenschaftsstadt Stadt Darmstadt hat auf Grundlage der Ermächtigung des § 8 Abs. 3 Eigenbetriebsgesetz in seiner Sitzung vom ............. folgende Geschäftsordnung für die Betriebskommission des Eigenbetriebes Immobilienmanagement beschlossen:
Geschäftsordnung Betriebskommission
des Eigenbetriebes Immobilienmanagement
§ 1
Aufgaben der Betriebskommission
Von der Betriebskommission werden die Angelegenheiten behandelt, die ihr durch das Gesetz (§ 7 Eigenbetriebsgesetz) und durch die Satzung des Eigenbetriebes zugewiesen sind.
§ 2
Vorsitz
Den Vorsitz in der Betriebskommission führt der Oberbürgermeister/die Oberbürgermeisterin oder der von ihm/ihr bestimmte Vertreter. Im Falle seiner/ihrer Verhinderung führt eine von ihm/ihr bestimmte Vertretung den Vorsitz.
§ 3
Sitzungen
(1) Der/die Vorsitzende der Betriebskommission lädt zu den Sitzungen ein.
(2) Die Betriebskommission soll in der Regel vierteljährlich tagen. Der Termin der nächsten Betriebskommissionssitzung wird jeweils in der vorherigen Sitzung festgelegt. Eine Sitzung kann entfallen, wenn lediglich ein Zwischenbericht (§ 21 Eigenbetriebsgesetz) gegeben werden soll und dieser keine erheblichen Abweichungen vom Erfolgs- beziehungsweise dem Vermögensplan aufzeigt. Der/die Vorsitzende hat die Betriebskommission oder die Betriebsleitung unverzüglich einzuberufen, wenn es ein Viertel der Mitglieder der Betriebskommission oder die Betriebsleitung unter Angabe der zur Verhandlung zu stellenden Gegenstände schriftlich verlangt.
(3) Jedes Mitglied der Betriebskommission erhält zu der Sitzung spätestens eine Woche vorher eine schriftliche Einladung mit Tagesordnung, der als Anlage die schriftlichen Berichte und die Vorlagen in Kopie beizufügen sind.
(4) Der/die Vorsitzende kann Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Eigenbetriebes oder der Stadtverwaltung sowie Sachverständige zu den Sitzungen hinzuziehen.
Die Betriebsleitung kann die Zuziehung von Personen vorschlagen.
(5) Ist ein Mitglied der Betriebskommission an der Teilnahme einer Sitzung der Betriebskommission verhindert, ist der Vorsitzende rechtzeitig zu informieren.
§ 4
Tagesordnung
(1) Der/die Vorsitzende setzt die Tagesordnung fest. Jedes Mitglied der Betriebskommission kann die Aufnahme von Gegenständen auf die Tagesordnung vorschlagen. Die Vorschläge müssen dem Vorsitzenden spätestens 2 Wochen vor der Sitzung der Betriebskommission vorliegen.
(2) Über Angelegenheiten, die nicht auf der mit der Einladung übersandten Tagesordnung verzeichnet sind, kann in der Sitzung nur verhandelt werden, wenn alle anwesenden Mitglieder der Betriebskommission zustimmen.
§ 5
Vorlagen
(1) Vorlagen werden der Betriebskommission von der Betriebsleitung als Drucksache vorgelegt. Anträge sollen einen Beschlussvorschlag und eine Begründung enthalten.
(2) Anträge können von dem Vorsitzenden/der Vorsitzenden, dem Antragsteller oder der Antragstellerin jederzeit zurückgezogen werden.
(3) Bei allen finanzrelevanten Vorlagen ist zu bestätigen, dass die Mittel im Erfolgs- beziehungsweise Vermögensplan zur Verfügung stehen.
§ 6
Änderungsanträge
Änderungsanträge können während der Beratung von den Mitgliedern der Betriebskommission eingebracht werden.
§ 7
Anträge zur Geschäftsordnung
(1) Jedes Mitglied der Betriebskommission kann Anträge zur Geschäftsordnung stellen.
(2) Anträge zur Geschäftsordnung beziehen sich auf das Verfahren zur Beratung und Beschlussfassung, insbesondere zur
a) Änderung der Tagesordnung,
b) Absetzung von Tagesordnungspunkten von der Tagesordnung,
c) Schluss der Beratung,
d) Unterbrechung, Aufhebung oder Vertagung der Sitzung.
§ 8
Anfragen
(1) Die Mitglieder der Betriebskommission können mündliche oder schriftliche Anfragen an die Betriebsleitung richten.
(2) Wenn Anfragen nicht sofort beantwortet werden können, sind sie schriftlich zu stellen und zu beantworten.
§ 9
Berichte
Berichte erfolgen grundsätzlich schriftlich. Sie werden zusammen mit der Einladung in Kopie übersandt.
§ 10
Beratung und Abstimmung
(1) Der/die Vorsitzende leitet die Sitzung und führt die erforderlichen Abstimmungen durch. Die Abstimmung erfolgt durch Handaufheben. Eine schriftliche Abstimmung ist nur dann durchzuführen, wenn dies die Mehrheit der anwesenden Mitglieder der Betriebkommission fordert.
(2) Beschlüsse der Betriebskommission werden mit Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Enthaltungen zählen nicht als abgegebene Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des/der Vorsitzenden den Ausschlag.
§ 11
Umlaufverfahren
(1) Beschlüsse in einfachen Angelegenheiten oder bei denen aufgrund der Eilbedürftigkeit eine förmliche Einladung zur Sitzung nicht möglich ist, können im Umlaufverfahren gefasst werden. Sie bedürfen einer kurzen schriftlichen Sachdarstellung und eines Beschlussantrages. Sie sind nur zulässig, wenn kein Mitglied der Betriebskommission widerspricht. Die Mitglieder der Betriebskommission vermerken schriftlich ihre Zustimmung, Ablehnung oder Enthaltung.
(2) Die auf diese Art gefassten Beschlüsse sind als Ergebnis unverzüglich allen Mitgliedern der Betriebskommission schriftlich mitzuteilen.
(3) Eilentscheide (§ 7 Abs. 5 Eigenbetriebsgesetz) sind nur zulässig, wenn ein Beschluss im Umlaufverfahren nicht rechtzeitig herbeigeführt werden kann.
§ 12
Schriftführung, Niederschrift
(1) Von der Eigenbetriebsleitung werden ein Schriftführer oder eine Schriftführerin und Stellvertreter oder Stellvertreterin bestellt. Sie sollen Mitarbeiter oder Mitarbeiterinnen des Eigenbetriebes sein.
(2) Über jede Sitzung der Betriebskommission ist eine Niederschrift zu fertigen. In ihr sind Ort, Tag und Gegenstand der Verhandlung, die Namen der Teilnehmerinnen und Teilnehmer, die gefassten Beschlüsse und die Abstimmungsergebnisse wiederzugeben. Abweichende Auffassungen werden auf Wunsch in die Niederschrift aufgenommen. Die Niederschrift ist von dem/der Vorsitzenden und dem Schriftführer/der Schriftführerin zu unterzeichnen. Sie soll den Mitgliedern der Betriebskommission grundsätzlich innerhalb von 14 Tagen nach der Sitzung übersandt werden. Die Genehmigung des Sitzungsprotokolls erfolgt in der darauffolgenden Sitzung durch Beschluss.
(3) Jedes Mitglied der Betriebskommission ist berechtigt, innerhalb von 14 Tagen nach Zugang der Sitzungsniederschrift Einwendungen zu erheben. Die Einwendungen sind schriftlich an den Vorsitzenden zu richten. Über die Einwendungen wird in der nächsten Sitzung beraten und entschieden.
§ 13
Beschlussfähigkeit
(1) Die Betriebskommission ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der in der Betriebssatzung vorgesehenen Mitgliederzahl vertreten ist.
(2) Wenn eine Sitzung wegen fehlender Beschlussfähigkeit scheitert, ist die Wiederholungssitzung unabhängig von der Anzahl der Anwesenden beschlussfähig, wenn in der Einladung darauf hingewiesen worden ist.
§ 14
Akteneinsicht
Die Mitglieder der Betriebskommission haben das Recht, in die Akten der Tagesordnungspunkte Einsicht zu nehmen.
§ 15
Elektronische Medien
Berichte nach § 9, § 11 Abs. 2, Antworten auf schriftliches Abfragen, Vorlagen nach § 5 Abs. 1, Anträge nach § 6 sowie die Niederschrift können den Mitgliedern der Kommission auf Wunsch statt in Papierform in elektronischer Form übermittelt werden.
§ 16
Inkrafttreten
Diese Geschäftsordnung tritt am Tage nach der Beschlussfassung in Kraft.
Der Magistrat der Wissenschaftsstadt Darmstadt
Ort, Datum
Unterschrift Stadtrat Dieter Wenzel
Dienstsiegel
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Beratungsverlauf (1)
Details
- Vorlagen-Nr.
- 2008/0057
- Typ
- Magistratsvorlage
- Datum
- 25.02.2008
- Erstellt
- 29.09.2026 00:00