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RR 37/2022

36. Änderung des Regionalplanes für den Regierungsbezirk Köln, Teilabschnitt Region Köln – Festlegung eines Bereiches für zweckgebundene gewerbliche und industrielle Nutzungen (GIB) für die Transformation der Industrie im Rheinischen Revier, Stadt Bergheim-Niederaußem. Hier: Feststellungsbeschluss

Sitzungsvorlage RR 09.12.2022

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Nächste Beratung: Regionalrat des Regierungsbezirks Köln, Sitzung am 09.12.2022, TOP 8.

Sitzungsvorlage RR (36. Änderung des Regionalplanes für den Regierungsbezirk Köln, Teilabschnitt Region Köln – Festlegung eines Bereiches für zweckgebundene gewerbliche und industrielle Nutzungen (GIB) für die Transformation der Industrie im Rheinischen Revier, Stadt Bergheim-Niederaußem. Hier: Feststellungsbeschluss)

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Sitzungsvorlage RR (TOP 8 Anlage_neu_Zusammengefasst PDF_A-I (003))

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Sitzungsvorlage RR (36. Änderung des Regionalplanes für den Regierungsbezirk Köln, Teilabschnitt Region Köln – Festlegung eines Bereiches für zweckgebundene gewerbliche und industrielle Nutzungen (GIB) für die Transformation der Industrie im Rheinischen Revier, Stadt Bergheim-Niederaußem. Hier: Feststellungsbeschluss)

2286 Zeichen

Seite 1 von 2 
Sitzungsvorlage RR 
- öffentlich - 
RR 37/2022 
Dezernat 
Regionalplanung, 
Braunkohlenplanung, 
Geschäftsstelle 
Ansprechperson Frau Petra Hoff 
Telefon 0221-147-4176 
BEZIRKSREGIERUNG 
Köln 
 
 
Datum 02.12.2022 
 
Beratungsfolge Termin TOP Beratungsaktion 
Regionalrat des Regierungsbezirks Köln 09.12.2022 8. beschließend 
 
TOP: 
36. Änderung des Regionalplanes für den Regierungsbezirk Köln, Teilabschnitt Region Köln 
– Festlegung eines Bereiches für zweckgebundene gewerbliche und industrielle Nutzungen 
(GIB) für die Transformation der Industrie im Rheinischen Revier, Stadt Bergheim-Niederau-
ßem. 
Hier: Feststellungsbeschluss 
 
Vorschlag: 
 
1. Der Regionalrat nimmt die Niederschrift der Erörterung (vgl. Planunterlage Teil E.) 
und das Ergebnis der öffentlichen Auslegung der Planung (vgl. Planunterlage Teil F.) 
zur Kenntnis. 
 
2. Der Regionalrat weist die nicht ausgeräumten Bedenken zurück. Der Regionalrat 
schließt sich den regionalplanerischen Bewertungen in der Planbegründung (Planun-
terlage Teil B.) - in Kenntnis der Eingaben im Beteiligungsverfahren, der Ergebnisse 
der Erörterung (Planunterlage Teil E.) und der Öffentlichkeitsbeteiligung (Planunter -
lage Teil F.) – an und macht sie sich zu eigen. 
 
3. Der Regionalrat beschließt gemäß § 19 Abs. 4 LPlG NRW die Feststellung der 36. 
Änderung des Regionalplanes für den Regierungsbezirk Köln, Teilabschnitt Region 
Köln, in der Fassung der anliegenden Planunterlage (Stand Feststellungsbeschluss).  
 
4. Der Regionalrat beauftragt die Regionalplanungsbehörde, die Feststellung der vor-
bezeichneten Änderung der Landesplanungsbehörde NRW gemäß § 19 Absatz 6 
LPlG NRW anzuzeigen.

Sitzungsvorlage RR RR 37/2022 Seite 2 von 2 
Erläuterungen: 
Der Regionalrat des Regierungsbezirks Köln hat gemäß § 19 Abs. 1 LPlG NRW in seiner 08. Sit-
zung am 26.08.2022 die Regionalplanungsbehörde beauftragt, das Aufstellungsverfahren zur 36. 
Änderung des Regionalplanes Köln, Teilabschnitt Region Köln auf dem Gebiet der Stadt Bergheim 
durchzuführen.  
 
Die Regionalplanungsbehörde hat das Aufstellungsverfahren durchgeführt und empfiehlt dem Re-
gionalrat, die Regionalplanänderung entsprechend dem Beschlussvorschlag und der Anlage auf-
zustellen. 
 
 
Anlage(n): 
1. neu_Zusammengefasst PDF_A-I

Sitzungsvorlage RR (TOP 8 Anlage_neu_Zusammengefasst PDF_A-I (003))

200471 Zeichen

Bezirksregierung Köln 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Regionalplan 
für den Regierungsbezirk Köln 
Teilabschnitt Region Köln 
36. Regionalplanänderung - Festlegung eines Bereiches für z 
zweckgebundene gewerbliche und industrielle Nutzungen (GIB) für die 
Transformation der Industrie im Rheinischen Revier 
Stadt Bergheim-Niederaußem 
Feststellungsbeschluss 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
www.brk.nrw.de

Bezirksregierung Köln 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Planunterlage 
 
(Stand  Feststellungsbeschluss)  
 
Teil A. Zeichnerische und textliche Festlegungen 
Teil B. Planbegründung und Zusammenfassende Erklärung 
Teil C. Screening 
Teil D. Beteiligtenliste 
Teil E. Niederschrift Erörterung 
Teil F. Rückläufe Öffentlichkeitsbeteiligung

Bezirksregierung Köln 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Teil A. 
Entwurf zeichnerische und textliche 
Festlegungen 
 
(Stand  Feststellungsbeschluss)

36. Änderung - Regionalplan Köln, Teilabschnitt Region Köln 
17.08.2022 
1. Zeichnerische Festlegung 
Planunterlage – Teil A. Entwurf zeichnerische und textliche Festlegungen Seite 1 von 3

36. Änderung - Regionalplan Köln, Teilabschnitt Region Köln 
17.08.2022 
2. Textliche Festlegung 
Planunterlage – Teil A. Entwurf zeichnerische und textliche Festlegungen Seite 2 von 3 
 
 
 
 
 
Das folgend aufgeführte, in Kapitel B.3.6 `GIB für zweckgebundene Nutzungen´ der  
textlichen Darstellung festgelegte Ziel des Regionalplanes Köln, Teilabschnitt Region  
Köln einschließlich der zugehörigen Erläuterungen entfällt: 
„Der in der Stadt Bergheim nördlich des O rtsteils Niederaußem dargestellte  
Gewerbe- und Industrieansiedlungsbereich für zweckgebundene Nutzungen mit 
dem Symbol „Kraftwerke und einschlägige Nebenbetriebe“ dient der Sicherung 
als Standort für ein Braunkohlekraftwerk. 
Für den Kraftwerksstandort Gewerbe- und Industrieansiedlungsbereich 
Niederaußem ist bei Realisierung eines Kraftwerksneubauvorhabens eine 
dauerhafte Kapazitätsobergrenze der Feuerungswärmeleistung von 9.300 MW  
thermisch einzuhalten.“ 
 
 
Als neues textliches Ziel für den GIB für  zweckgebundene Nutzungen wird 
festgelegt: 
Der Gewerbe- und Industrieansiedlungsbereich dient der Ansiedlung von 
Vorhaben für die Transformation der Industrie im Rheinischen Revier hin zu  
klimaschonenden Produktionsweisen.

Bezirksregierung Köln 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Teil B. 
Planbegründung 
 
(Stand  Feststellungsbeschluss)

36. Änderung - Regionalplan Köln, Teilabschnitt Region Köln 
Planunterlage – Teil B. Planbegründung Seite 2 von 32 
 
 
 
Inhalt 
 
 
1 Anlass, Gegenstand und Erfordernis der Regionalplanänderung ................... 3 
1.1 Anlass der Planänderung ............................................................................... 3 
1.2 Gegenstand der Planänderung ....................................................................... 4 
1.3 Erfordernis der Planänderung ......................................................................... 6 
2 Verfahrensablauf ............................................................................................ 7 
2.1 Frühzeitige Unterrichtung (§ 9 Abs. 1 ROG) ................................................... 7 
2.2 Umweltprüfung (§ 8 ROG) .............................................................................. 8 
2.3 Aufstellungsbeschluss (§ 19 Abs. 1 LPlG NRW) ............................................ 9 
2.4 Beteiligung Träger öffentlicher Belange (§ 13 LPlG NRW / § 9 Abs. 2 ROG) . 9 
2.5 Beteiligung der Öffentlichkeit (§ 13 LPlG NRW / § 9 Abs. 2 ROG) ................10 
2.6 Erörterung (§ 19 Abs. 3 LPlG NRW) ..............................................................10 
2.7 Weiteres Verfahren ........................................................................................11  
3 Raumordnerische Bewertung ........................................................................11  
3.1 Erfordernisse Raumordnungsgesetz .............................................................12 
3.2 Erfordernisse Landesentwicklungsplan NRW ................................................13 
3.3 Raumordnerische Gesamtbewertung  25 
4 Zusammenfassende Erklärung ......................................................................25 
4.1 Berücksichtigung der Umweltbelange ............................................................26 
4.2 Berücksichtigung der         Ergebnisse    der         Behörden-         und 
Öffentlichkeitsbeteiligung ...............................................................................27  
4.3 Alternativenbetrachtung .................................................................................33  
4.4 Maßnahmen zur Überwachung der Umweltauswirkungen .............................33

36. Änderung - Regionalplan Köln, Teilabschnitt Region Köln 
Planunterlage – Teil B. Planbegründung Seite 3 von 32 
 
 
1 Anlass, Gegenstand und Erfordernis der Regionalplanänderung 
 
1.1 Anlass der Planänderung 
Die Stadt Bergheim hat mit Schreiben vom 02.08.2022 die Änderung des 
Regionalplans für den Regierungsbezirk Köln, Teilabschnitt Region Köln für die 
sogenannte BoAPlus Fläche in Bergheim -Niederaußem zur Umwandlung eines GIB  
mit Zweckbindung Kraftwerk und einschlägige Nebenbetriebe in ein GIB ohne 
Zweckbindung angeregt. 
Die sogenannte BoAPlus Fläche wurde im Jahre 2013 im Rahmen der 5. Änderung  
des Regionalplans Köln, Teilabschnitt Region Köln in den Regionalplan 
aufgenommen. Sie diente der regionalplanerischen Sicherung der beabsichtigten 
Erweiterung des Kraftwerkstandortes Niederaußem. Aufgrund veränderter rechtlicher  
Rahmenbedingungen, hier vor allem das Gesetz zur Reduzierung und Beendigung der 
Kohleverstromung (KVBG), ist die zukünftige Errichtung des ehemals geplanten  
Kraftwerkes BoAplus nicht mehr möglich. Zudem wird nach den aktuellen 
Standortplanungen der RWE Power AG als Eigentümerin diese Fläche vor dem  
Hintergrund der Energiewende und des Strukturwandels nicht mehr als 
Kraftwerksfläche benötigt. 
Die Stadt Bergheim weist darauf hin, dass die aktuelle regionalplanerische Festlegung 
mit der Zweckbindung für Kraftwerke und einschlägige Nebenbetriebe die weitere 
gewerbliche und industrielle Entwicklung der Fläche verhindert. Zudem führt  sie auf, 
dass das Land NRW und die RWE Power AG mit ihrer neu gegründeten  
Entwicklungsgesellschaft PSW (Perspektive Struktur Wandel) die Ansiedlung eines  
innovativen und landesbedeutsamen Unternehmens an diesem Standort in 
gemeinsamer Abstimmung mit der Stadt Bergheim in den Blick genommen hätten und 
die angeregte Änderung des Regionalplanes mit der Eigentümerin der Fläche  
abgestimmt sei. Aufgrund der Dringlichkeit dieses Anliegens und der Bedeutung für  
den Strukturwandel sei die zeitnahe Änderung des Regionalplans erforderlich. 
 
 
Die Stadt Bergheim beabsichtigt, im Anschluss an die Anregung zur Änderung des  
Regionalplanes einen neuen Bebauungsplan sowie die Änderung des 
Flächennutzungsplanes im Parallelverfahren aufzustellen.

36. Änderung - Regionalplan Köln, Teilabschnitt Region Köln 
Planunterlage – Teil B. Planbegründung Seite 4 von 32 
 
 
 
1.2 Gegenstand der Planänderung 
Die von der Stadt Bergheim angeregte Regionalplanänderung befindet sich im Rhein-
Erft-Kreis des Regierungsbezirks Köln auf dem Gebiet der Stadt Bergheim,  Ortsteil 
Niederaußem. 
Gegenstand der Planänderung ist die beabsichtigte Umwandlung eines Teilbereiches 
für gewerbliche und industrielle Nutzungen (GIB) mit der Zweckbindung „Kraftwerke 
und einschlägige Nebenbetriebe“  in einen Bereich für zweckgebundene gewerbliche  
und industrielle Nutzungen (GIB) für die Transformation im Rheinischen Revier. Diese 
Änderung der Zweckbestimmung bezieht sich räumlich auf die im Jahre 2013 erfolgte 
5. Änderung des Regionalplanes Köln, Teilabschnitt Region Köln (Planung Kraftwerk 
BoAplus) für die Erweiterung des Kraftwerksstandortes in Bergheim- Niederaußem. 
Der Planbereich umfasst eine Größe von ca. 29 ha. 
Lage des Änderungsbereiches: 
 
 
Land NRW (2022) Datenlizenz Deutschland – Namensnennung – Version 2.0 Maßstab 1:50.000 
 
Die vorliegende Änderung des Regionalplans erfolgt auf Grundlage des Planentwurfes 
zur Neuaufstellung des Regionalplanes Köln und damit vorgezogen zum Gesamt -
Neuaufstellungsverfahren.

36. Änderung - Regionalplan Köln, Teilabschnitt Region Köln 
Planunterlage – Teil B. Planbegründung Seite 5 von 32 
 
 
 
Der Bedarfsnachweis erfolgt auf Basis der im Entwurf zur Neuaufstellung des 
Regionalplans bereits ermittelten Wirtschaftsflächenbedarfe gemäß Ziel 6.1-1 des LEP 
NRW in Verbindung mit § 38 a Landesplanungsgesetz NRW (Flächen für die  
Transformation der Industrie im Rheinischen Revier). Demzufolge soll die 
Regionalplanung für das Rheinische Revier bei der Ermittlung der 
Wirtschaftsflächenbedarfe gemäß Ziel 6.1-1 des LEP einen besonders langen 
Planungszeitraum zugrunde legen, um den erhöhten Flächenbedarfen Rechnung zu  
tragen, die für die Transformation der Industrie hin zu klimaschonenden 
Produktionsweisen erforderlich sind. Dieser besonders lange Planungszeitraum soll  
eine zeitliche Planungsperspektive von 30 bis 35 Jahre umfassen. Demnach werden  
im Rahmen der Neuaufstellung des Regionalplans Köln für das Rheinische Revier die 
Wirtschaftsflächenbedarfe von aktuell 25 Jahren (2018 – 2043) um weitere 10 Jahre, 
d.h. bis zum Jahre 2053 erweitert. Dies entspricht einer Erweiterung um 40 %  der 
ermittelten Bedarfe fürs  Rheinische Revier (siehe auch Kapitel 3.2 Erfordernisse  
Landesentwicklungsplan NRW, hier 6.1 Festlegungen für den gesamten 
Siedlungsraum). 
Die Lage des Plangebietes im Rheinischen Revier rechtfertigt die entsprechende 
Anwendung des § 38 a LPlG für die gemäß LEP vorgegebene Bedarfsermittlung. 
Um die Realisierung eines Vorhabens von hoher Bedeutung für den Strukturwandel im 
Rheinischen Revier auf der Fläche „BoAPlus – Bergheim-Niederaußem“ zu 
ermöglichen, ist es notwendig, die Zweckbindung „Kraftwerk“ dieser Fläche 
aufzuheben. 
Das Ministerium für Wirtschaft, Industrie, Klimaschutz und Energie (MWIKE) hat im  
Frühjahr 2021 eine „Machbarkeitsstudie Dateninfrastrukturen im Rheinischen Revier“  
(Link: www.dateninfrastruktur.nrw) vorgelegt. In dieser Machbarkeitsstudie wird 
dargestellt, dass sich die geografische Lage des Rheinischen Reviers für 
Ansiedlungen von Unternehmen der digitalen Wirtschaft besonders gut eignet: Das  
Rheinische Revier liegt ideal in der Kreuzung der Datenleitungen zwischen den großen 
Internetknoten in Amsterdam und Frankfurt, Stockholm und Paris und in erreichbarer 
Nähe zum regionalen Internetknoten in Düsseldorf. 
In diesem Kontext ergibt sich nun die Möglichkeit, große, innovative Unternehmen im  
Rheinischen Revier anzusiedeln, was aus Sicht der Abteilung VIII „Digitalisierung und

36. Änderung - Regionalplan Köln, Teilabschnitt Region Köln 
Planunterlage – Teil B. Planbegründung Seite 6 von 32 
 
 
 
Außenwirtschaft“ des MWIKE einen wertvollen Beitrag zur Transformation der 
Industrie im Rheinischen Revier hin zu klimaschonenden Produktionsweisen leisten  
kann. Die Abteilung VIII ist im Ansiedlungsprozess eng eingebunden und befürwortet  
die Ansiedlung von Rechenzentren im Rheinischen Revier. Dies wäre ein weltweit  
sichtbares Signal für die Positionierung des Rheinischen Reviers als innovative 
Digitalregion. Diese Rechenzentren würden verpflichtet, Nachhaltigkeitsziele 
einzuhalten, die kompatibel mit den Zielsetzungen im Prozess des Strukturwandels  
sind. Erwartet werden substanzielle Folgeeffekte, wie etwa die Wertschöpfung über  
Zulieferfirmen, sowie die Ansiedlung weiterer Unternehmen der Digitalwirtschaft. 
Erste Gespräche mit auf Rechenzentren spezialisierten Projektentwicklern bestätigen 
die oben genannte Fläche als geeigneten Standort. Der Entscheidungsprozess ist weit 
fortgeschritten. Um internationale Rechenzentrumsinvestitionen in das Rheinische 
Revier zu ziehen, ist die oben benannte Aufhebung der Zweckbindung 
„Kraftwerk“ notwendig. 
 
1.3 Erfordernis der Planänderung 
Die kommunale Bauleitplanung ist gemäß § 1 Abs. 4 Baugesetzbuch (BauGB) an die  
Ziele der Raumordnung anzupassen. Im Einvernehmen mit § 4 Raumordnungsgesetz 
(ROG), sind bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen öffentlicher Stellen die 
Ziele der Raumordnung zu beachten sowie Grundsätze und sonstige Erfordernisse der 
Raumordnung in Abwägungs- und Ermessensentscheidungen zu berücksichtigen. 
Die Planungsabsicht der Stadt Bergheim sowie die vom MWIKE und der 
Grundstückseigentümerin befürwortete konkrete Ansiedlung eines großen 
innovativen Unternehmens erfordert die Änderung der Zweckbestimmung des 
Regionalplanes von aktuell Kraftwerke und einschlägige Nebenbetriebe in einen GIB  
für die Transformation der Industrie im Rheinischen Revier. 
Das Vorhaben wird einen wertvollen Beitrag zur Transformation der Industrie im  
Rheinischen Revier hin zu einer über die Grenzen der Region hinaus wirkenden  
Digitalregion leisten und einen erheblichen Anreiz zur Ansiedlung weiterer 
Unternehmen der Digitalwirtschaft und somit zur Steigerung der Wertschöpfung 
insgesamt liefern. Die beabsichtigte Ansiedlung auf dem Standort nicht mehr zu

36. Änderung - Regionalplan Köln, Teilabschnitt Region Köln 
Planunterlage – Teil B. Planbegründung Seite 7 von 32 
 
 
 
realisierenden Kraftwerksfläche hat Symbolcharakter für den Prozess des 
Strukturwandels und der Transformation der Wirtschaft im Rheinischen Revier. 
 
2 Verfahrensablauf 
 
2.1 Frühzeitige Unterrichtung (§ 9 Abs. 1 ROG) 
Gemäß § 9 (1) Raumordnungsgesetz, ist die Öffentlichkeit sowie die in ihren Belangen 
berührten öffentlichen Stellen von der Änderung des Regionalplans zu unterrichten. 
Die öffentlichen Stellen sind aufzufordern, Aufschluss über diejenigen von ihnen 
beabsichtigten oder bereits eingeleiteten Planungen und Maßnahmen sowie über 
deren zeitliche Abwicklung zu geben, die für die Planaufstellung bedeutsam sein 
können. Gleiches gilt für weitere ihnen vorliegende Informationen, die für die 
Ermittlung und Bewertung des Abwägungsmaterials zweckdienlich sind. 
Die Öffentlichkeit wurde durch die Veröffentlichung im Amtsblatt für den 
Regierungsbezirk Köln vom 22.08.2022 über die geplante Regionalplanänderung 
informiert. Darüber hinaus wurde eine Information über das 
Regionalplanänderungsverfahren online auf der Webseite der Bezirksregierung Köln  
eingestellt. Die in ihren Belangen berührten öffentlichen Stellen wurden mit Schreiben 
vom 22.08.2022 in schriftlicher und digitaler Form unterrichtet. 
Im Rahmen der frühzeitigen Unterrichtungen gingen Informationen zu folgenden 
Themenbereichen ein: 
• Verkehr 
• Rohrleitungen 
• Militär 
• Denkmalschutz und Kulturlandschaftsbereich 
• Bergbau 
• Wasserwirtschaft 
 
Die eingegangenen Informationen wurden, soweit regionalplanerisch relevant, von der 
Regionalplanungsbehörde in die Erstellung der Planunterlage und der 
Planbegründung einbezogen.

36. Änderung - Regionalplan Köln, Teilabschnitt Region Köln 
Planunterlage – Teil B. Planbegründung Seite 8 von 32 
 
 
 
2.2 Umweltprüfung (§ 8 ROG) 
Nach § 8 ROG ist bei der Aufstellung und Änderung von Raumordnungsplänen eine 
Umweltprüfung durchzuführen. Dabei sind die voraussichtlichen erheblichen 
Umweltauswirkungen der Änderung auf die Schutzgüter 
• Menschen, einschließlich der menschlichen Gesundheit, Tiere, Pflanzen und 
die biologische Vielfalt 
• Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und Landschaft 
• kulturelles Erbe und sonstige Sachgüter sowie 
• die Wechselwirkungen zwischen diesen Schutzgütern 
 
zu ermitteln sowie in einem Umweltbericht zu beschreiben und zu bewerten. Gemäß 
§ 8 Abs. 2 ROG kann bei geringfügigen Änderungen von Raumordnungsplänen von  
einer Umweltprüfung abgesehen werden, wenn durch eine überschlägige Prüfung  
(Screening) unter Berücksichtigung der in Anlage 2 zu § 8 ROG genannten Kriterien  
festgestellt wurde, dass voraussichtlich keine erheblichen Umweltauswirkungen zu 
erwarten sind. 
Die Prüf ung wurde unter Beteiligung der öffentlichen Stellen, deren umwelt - und 
gesundheitsbezogener Aufgabenbereich von den Umweltauswirkungen der 
Regionalplanänderung berührt werden kann, durchgeführt. Hierfür wurden die 
öffentlichen Stellen mit Schreiben vom 09.09.2022 um Stellungnahme gebeten. 
Bis auf den LVR, LVR-Amt für Denkmalpflege im Rheinland, sowie den LVR - Dezernat 
Kultur und Landschaftliche Kulturpflege - teilen die beteiligten öffentlichen Stellen die 
Einschätzung der Regionalplanungsbehörde, dass aufgrund der Planänderung keine 
erheblichen negativen Umweltauswirkungen zu erwarten sind.  Der LVR, Amt für 
Denkmalpflege im Rheinland sowie der LVR –  Dezernat Kultur und Landschaftliche 
Kulturpflege verweisen in ihrer Stellungnahme auf die Betroffenheit des Baudenkmales 
Gut Klein-Mönchhof im räumlichen Umfeld des Planbereiches sowie des– teilweise im 
Plangebiet gelegenen Bereiches des - historischen Kulturlandschaftsbereichs KLB 71 
Burg Geretzhoven, Mönchshöfe, Rheidt. Die Regionalplanungsbehörde kommt zu 
dem Ergebnis, dass diese Einwände nicht die Erheblichkeit an Umweltauswirkungen 
und damit die Erforderlichkeit einer Umweltprüfung zur Folge haben. In diesem 
Zusammenhang ist in die Bewertung mit  einzubeziehen, dass es sich vorliegend 
nicht um die Neudarstellung eines

36. Änderung - Regionalplan Köln, Teilabschnitt Region Köln 
Planunterlage – Teil B. Planbegründung Seite 9 von 32 
 
 
 
Siedlungsbereiches handelt, sondern lediglich um die Änderung der 
Zweckbestimmung eines bereits regionalplanerisch festgelegten Siedlungsbereiches.  
Zur Betroffenheit des Kulturlandschaftsbereiches wird darauf verwies en, dass der  
südliche Randbereich des regionalbedeutsamen Kulturlandschaftsbereiches durch 
die bereits aktuell bestehende und mit vorliegender Planung nicht veränderte 
räumliche Abgrenzung des Planungsbereiches in Anspruch genommen wird. U.a.  
aufgrund der Größe des verbleibenden Kulturlandschaftsbereiches von ca. 215 ha  
gegenüber der Inanspruchnahme von ca. 11 ha besteht aus umweltrechtlicher Sicht  
keine Erheblichkeit. 
Deshalb wird zusammenfassend auf eine Umweltprüfung verzichtet. 
 
2.3 Aufstellungsbeschluss (§ 19 Abs. 1 LPlG NRW) 
Gemäß § 19 Abs. 1 LPlG NRW hat der Regionalrat des Regierungsbezirks Köln in  
seiner 8. Sitzung am 26.08.2022 die Regionalplanungsbehörde beauftragt, das 
Aufstellungsverfahren zur 36. Änderung des Regionalplanes, Teilabschnitt Region  
Köln, auf dem Gebiet der Stadt Bergheim durchzuführen (Drucksache Nr. RR 
30/2022). 
 
2.4 Beteiligung Träger öffentlicher Belange (§ 13 Abs. 1 LPlG NRW / § 9 
Abs. 2 ROG) 
Gemäß § 13 Abs. 1 LPlG NRW i.V.m § 9 Abs. 2 ROG ist den in ihren Belangen  
berührten öffentlichen Stellen frühzeitig Gelegenheit zur Stellungnahme zum Entwurf  
des Raumordnungsplans, zu seiner Begründung und -  im Falle einer durchgeführten  
Umweltprüfung - zum Umweltbericht zu geben. 
Auf der Grundlage des Aufstellungsbeschlusses wurden die Verfahrensbeteiligten (vgl. 
Planunterlage Teil D.) mit Schreiben vom 09.09.2022 zur Abgabe einer Stellungnahme 
aufgefordert. Die Frist endete am 12.10.2022. 
Von den Verfahrensbeteiligten haben sich 31 Beteiligte zu der Planung schriftlich 
geäußert. Davon h aben 12 Beteiligte weder Hinweise, Anregungen und Bedenken 
vorgetragen. 16 Beteiligte haben Hinweise und Anregungen gegeben. 3 Beteiligte  
haben Bedenken geäußert. Die inhaltliche Kurzfassung aller Stellungnahmen der  
TÖB-Beteiligung ist Planunterlage Teil. E zu entnehmen.

36. Änderung - Regionalplan Köln, Teilabschnitt Region Köln 
Planunterlage – Teil B. Planbegründung Seite 10 von 32 
 
 
 
2.5 Beteiligung der Öffentlichkeit (§ 13 LPlG NRW / § 9 Abs. 2 ROG) 
Gemäß §13 LPlG NRW i.V.m § 9 Abs. 2 ROG ist der Öffentlichkeit frühzeitig 
Gelegenheit zur Stellungnahme zum Entwurf des Raumordnungsplans, zu seiner 
Begründung und im Falle einer durchgeführten Umweltprüfung zum Umweltbericht zu 
geben. 
Die öffentliche Auslegung erfolgte vom 12.09.2022 bis einschließlich 12.10.2022 bei  
der Bezirksregierung Köln und dem Rhein-Erft-Kreis. Sie wurde bei der 
Bezirksregierung Köln im Amtsblatt Nr. 36/2022 vom 5. September 2022 bekannt  
gemacht. Während der Offenlage lag die Planunterlage zur Einsicht durch Jedermann 
bei der Bezirksregierung Köln öffentlich aus, ergänzend wurde die Planunterlage auf 
der Internetseite der Bezirksregierung Köln zur Verfügung gestellt. Die Auslegung beim 
Rhein-Erft-Kreis erfolgte ausschließlich in elektronisch Form auf  deren Internetseite 
(§13 LPlG) 
Im Rahmen der öffentlichen Auslegung ist 1 Stellungnahmen eingegangen. Diese ist  
der Planunterlage Teil F zu entnehmen. 
 
2.6 Erörterung (§ 19 Abs. 3 LPlG NRW) 
Gemäß § 19 Abs. 3 LPlG NRW sind die fristgemäß vorgebrachten Stellungnahmen  
der öffentlichen Stellen und der Personen des Privatrechts nach § 4 ROG mit diesen  
zu erörtern. Ein Ausgleich der Meinungen ist anzustreben. Die 
Regionalplanungsbehörde hat dem Regionalrat über das Ergebnis der Erörterung zu  
berichten. Der Bericht muss die Stellungnahmen, über die keine Einigkeit erzielt wurde, 
aufzeigen. 
Die Regionalplanungsbehörde hat die Erörterung im schriftlichen Verfahren 
durchgeführt. Die Verfahrensbeteiligten erhielten Gelegenheit, sich bis zum 
11.11.2022 schriftlich zu den Ausgleichsvorschlägen der Regionalplanungsbehörde zu 
äußern. Hierfür wurde den Beteiligten mit Schreiben vom 02.11.2022 die Kurzfassung 
der eingegangenen Stellungahmen mit den Ausgleichsvorschlägen der  
Regionalplanungsbehörde (Vorschlag zum Ausgleich der Meinungen Stand 
02.11.2022) zugeleitet.

36. Änderung - Regionalplan Köln, Teilabschnitt Region Köln 
Planunterlage – Teil B. Planbegründung Seite 11 von 32 
 
 
 
Im Rahmen der schriftlichen Erörterung konnten von den eingegangenen und in der  
Erörterungsunterlage dokumentierten 63 Anregungen, Bedenken und Hinweisen 53 
einvernehmlich ausgeräumt werden. 
 
 
Bedenken des Landschaftsverbandes Rheinland Kultur und Landschaftliche 
Kulturpflege (Beteiligtennummer 4001), des Landschaftsverbandes Rheinland Amt für 
Denkmalpflege im Rheinland (Beteiligtennummer 4002) und des Landesbüros der  
Naturschutzverbände NRW (Beteiligtennummer 1200) konnten im Ergebnis nicht 
ausgeräumt werden (vgl. Teil D der Planunterlage (Niederschrift de r Erörterung) und 
zusammenfassende Erklärung Kapitel 4.2). Sie betreffen folgende Themen: 
• Betroffenheit eines historischen Kulturlandschaftsbereiches und von 
kulturlandschaftlichen Belangen (Nr. 4001-001, Nr. 4001-003) 
• Betroffenheit von Belangen der Denkmalpflege (Nr. 4001-002; Nr. 4002-001, 
Nr. 4002-003) 
• Planungsbereich (Nr. 4001-001, Nr. 4001-002, Nr. 4001-003, Nr. 4001-004, 
Nr. 4002-001, Nr. 4002-003) 
• Verfahrensablauf (Nr. 1200-002) 
• Planunterlagen (Nr. 12000-003) 
• Bedarfsnachweis (Nr. 12000-004) 
• Einhaltung von Nachhaltigkeitszielen (Nr. 12000-005). 
 
2.7 Weiteres Verfahren 
Nach Feststellung der Planänderung durch den Regionalrat ist diese der 
Landesplanungsbehörde gem. § 19 Abs. 6 LPlG NRW anzuzeigen. Die 
Bekanntmachung erfolgt, wenn die Landesplanungsbehörde nicht innerhalb der Frist  
von höchstens drei Monaten nach Anzeige aufgrund einer Rechtsprüfung unter 
Angabe von Gründen im Einvernehmen mit den fachlich zuständigen 
Landesministerien Einwendungen erhoben hat. Die Frist beginnt mit Eingang der  
vollständigen Unterlagen des Verfahrens bei der Landesplanungsbehörde. 
 
3 Raumordnerische Bewertung 
Gesetzliche Grundlage für die regionalplanerische Bewertung ist das ROG, der LEP  
NRW, das Landesplanungsgesetz NRW und der Regionalplan Köln. Nachfolgend

36. Änderung - Regionalplan Köln, Teilabschnitt Region Köln 
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werden die wesentlichen Erfordernisse der Raumordnung (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 ROG), 
die von dem Vorhaben berührt werden, beschrieben und bewertet. 
 
3.1 Erfordernisse Raumordnungsgesetz 
Nach § 1 (1) Raumordnungsgesetz ist es die Aufgabe der Raumordnung den 
Gesamtraum der Bundesrepublik Deutschland und seine Teilräume zu entwickeln, zu 
ordnen und zu sichern. Dabei sind unterschiedliche Ansprüche an den Raum 
aufeinander abzustimmen, Konflikte auszugleichen und Vorsorge für einzelne 
Nutzungen und Funktionen des Raums zu treffen. Leitvorstellung bei der Erfüllung  
dieser Aufgabe ist nach § 1 (2) Raumordnungsgesetz eine nachhaltige 
Raumentwicklung, die die sozialen und wirtschaftlichen Ansprüche an den Raum mit  
seinen ökologischen Funktionen in Einklang bringt. Die Grundsätze der Raumordnung 
nach § 2 Raumordnungsgesetz, sind im Sinne dieser Leitvorstellung anzuwenden. 
In Bezug auf das geplante Vorhaben sind insbesondere folgende Grundsätze zu 
berücksichtigen: 
 
§ 2 Grundsätze der Raumordnung 
§2 (2) Nr. 1 ROG Nachhaltige Raumentwicklung 
 
§2 (2) Nr. 2 ROG 
Raumstrukturelle Steuerung im Verhältnis zwischen Gesamtraum und 
Teilräumen sowie im Beziehungsgefüge zwischen Siedlungs- und 
Freiraumstruktur 
§2 (2) Nr. 3 ROG Gewährleistung der Daseinsvorsorge 
 
§2 (2) Nr. 4 ROG Raumentwicklung im Hinblick auf eine langfristig wettbewerbsfähige und 
räumlich ausgewogene Wirtschaftsstruktur 
 
§2 (2) Nr. 5 ROG Erhaltung und Entwicklung von Kulturlandschaften und Förderung der 
Pflege von Natur und Landschaft 
§2 (2) Nr. 6 ROG Gewährleistung der ökologischen Funktionen des Raums 
 
 
Durch die Regionalplanänderung wird den o. a. Grundsätzen Rechnung getragen. Sie 
dient insbesondere der nachhaltigen wirtschaftlichen Entwicklung der Region, hier 
insbesondere des durch den Kohleausstieg betroffenen Rheinischen Reviers.

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Durch die Änderung der Zweckbindung für den Planstandort von einer 
Kraftwerksnutzung für die Transformation der Industrie hin zu klimaschonenden 
Produktionsweisen wird der Bundesvorgabe im Rahmen des Kohleausstiegsgesetzes 
und dem damit verbundenen künftigen Verzicht und Ausschluss der Kohleverstromung 
Rechnung getragen. 
Die geänderte Zweckbindung ermöglicht die regionalplanungsrechtliche Grundlage 
für eine zukunftsorientierte und damit auch langfristig wettbewerbsfähige und räumlich 
ausgewogene Wirtschaftsstruktur. 
Dies zur Vermeidung von Strukturbrüchen im Rheinischen Revier und zur Bewältigung 
der Herausforderungen, die sich aufgrund der bundespolitischen Vorgaben zum 
Ausstieg aus der Braunkohleförderung und -verstromung für das  Rheinische Revier 
ergeben. Gemäß der raumordnerischen Vorgaben ist die Siedlungstätigkeit räumlich 
zu konkretisieren und vorrangig auf vorhandene Siedlungen mit ausreichender 
Infrastruktur auszurichten. Dem wird durch die Beibehaltung der räumlichen 
Abgrenzung eines regionalplanerisch gesicherten Siedlungsbereiches Rechnung 
getragen. Die Vermeidung der weiteren Inanspruchnahme von Freiraum dient zudem 
der Berücksichtigung der E rfordernisse zur Erhaltung und Entwicklung von 
Kulturlandschaften und Förderung der Pflege von Natur und Landschaft. 
 
 
Die Regionalplanänderung berücksichtigt sowohl die sozialen und wirtschaftlichen als 
auch die ökologischen Funktionen und Ansprüche an den Raum und folgt damit der  
Leitvorstellung einer nachhaltigen Raumentwicklung. 
 
 
3.2 Erfordernisse Landesentwicklungsplan NRW 
 
Für die  angeregte Regionalplanänderung sind insbesondere  die 
folgenden landesplanerischen Ziele und Grundsätze  zu beachten bzw. zu 
berücksichtigen:

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Planunterlage – Teil B. Planbegründung Seite 14 von 32 
 
 
 
Kap. 2 Räumliche Struktur des Landes 
2-1 Ziel Zentralörtliche Gliederung 
2-2 Grundsatz Daseinsvorsorge 
2-3 Ziel Siedlungsraum und Freiraum 
 
Bei der Stadt Bergheim handelt es sich um ein Mittelzentrum mit den 
entsprechenden zentralen Daseinsfunktionen. Die Neuausrichtung der 
Zweckbindung des Planstandortes dient der Sicherung der wirtschaftlichen 
Entwicklungschancen sowohl der Stadt Bergheim als auch der Teilregion und des 
Rheinischen Reviers bei der Bewältigung der wirtschaftlichen und gesellschaftlichen 
Herausforderungen durch den bundegesetzlich vorgeschriebenen Ausstieg aus der 
Braunkohleverstromung. Sie ist eine wesentliche Voraussetzung zum Erhalt der 
Wirtschaftskraft der Stadt Bergheim und der Region und dient somit auch der 
Sicherung gleichwertiger Lebensverhältnisse. 
Durch die Beibehaltung der räumlichen Abgrenzung des Siedlungsbereiches kann 
auf eine zusätzliche Freirauminanspruchnahme verzichtet werden 
Die Ziele und Grundsätze des LEP NRW werden in Bezug auf das Thema 
„Räumliche Struktur des Landes“ im Rahmen der Regionalplanänderung beachtet 
bzw. berücksichtigt. 
 
 
 
 
Kap. 3 Erhaltende Kulturlandschaftsentwicklung 
Ziele und Grundsätze 
3-1 Ziel 32 Kulturlandschaften 
3-2 Grundsatz Bedeutsame Kulturlandschaftsbereiche 
 
3-3 Grundsatz Historische Stadtkerne, Denkmäler und andere kulturlandschaftlich 
wertvolle Gegebenheiten 
3-4 Grundsatz Neu zu gestaltende Landschaftsbereiche 
 
Der Planbereich ist innerhalb der Kulturlandschaft Rheinische Börde gem. LEP NRW 
sowie – im südlichen Randbereich - im historischen Kulturlandschaftsbereich Burg

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Geretzhoven, Mönchshöfe, Rheidt gelegen. Die baulichen Anlagen der Burg 
Geretzhofen und der Mönchshöfe als bauliche Bestandteile des 
Kulturlandschaftsbereiches Burg Geretzhoven sowie die überwiegenden Bereiche  
ihres landschaftsprägenden Umfeldes sind aktuell und auch im Rahmen der 
vorliegenden aus der Siedlungsbereichsfestlegung Änderung ausgenommen. 
Gegenstand der vorliegenden Regionalplanänderung ist die Änderung der 
Zweckbestimmung des bereits regionalplanerisch gesicherten GIB, aber nicht die  
Änderung der räumlichen Kulisse bzw. Abgrenzung. Diese wird weder verkleinert noch 
erweitert, sondern in der aktuellen regionalplanerisch gesic herten Abgrenzung  
beibehalten. 
Gleichzeitig befindet sich im räumlichen Umfeld –  außerhalb des Planbereiches - das 
Baudenkmal Gut Klein-Mönchhof. 
Die weitergehende Befassung mit den Belangen der Denkmalpflege und 
Kulturlandschaftspflege erfolgt im Rahmen der detaillierteren Planung bei der 
nachfolgenden Bauleitplanung. 
Im Rahmen dieser Regionalplanänderung werden die Ziele und Grundsätze des LEP 
NRW in Bezug auf das Kapitel 3 „Erhaltende Kulturlandschaftsentwicklung“ beachtet  
bzw. berücksichtigt. 
 
 
Kap. 4 Klimaschutz und Anpassung an den Klimawandel 
4-1 Grundsatz Klimaschutz 
4-2 Grundsatz Anpassung an den Klimawandel (Klimaanpassung) 
 
 
Die Regionalplanänderung dient mit der Änderung der Zweckbestimmung durch die  
Abkehr von der ursprünglich beabsichtigten  Erweiterung eines Kraftwerkes für die  
Braunkohleverstromung vorrangig dem Klimaschutz. 
Durch die beabsichtigte neue Zweckbestimmung für die Transformation der Industrie  
im Rheinischen Revier hin zu klimaschonenden Produktionsweisen wird ein 
grundlegender Beitrag zum Klimaschutz erbracht. Diese Intention wird zudem 
unterstützt durch die Anwendung des § 38 a Landesplanungsgesetz NRW für die  
Planänderung. Gemäß dieser Vorgabe soll die Flächenausweisung – hier Änderung

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der Zweckbestimmung – dazu dienen, „den erhöhten Flächenbedarfen Rechnung zu  
tragen, die für die Transformation der Industrie hin zu klimaschonenden 
Produktionsweisen erforderlich sind.“ (§ 38 a Landesplanungsgesetz NRW). 
Durch die Regionalplanänderung wird eine Abkehr von der ursprünglich beabsichtigen 
Kraftwerksnutzung zur Braunkohleverstromung regionalplanerisch abgesichert und 
die Möglichkeit für neue, dem Strukturwandel im Rheinischen Revier  dienende 
Nutzungsmöglichkeiten eröffnet. Dies entspricht damit einer energiesparenden 
Siedlungs- und Verkehrsentwicklung im Sinne einer Verminderung  der 
Siedlungsentwicklung und einer verkehrsreduzierten Abstimmung von Siedlungs - und 
Verkehrsinfrastruktur. 
 
 
Die Grundsätze des LEP NRW werden in Bezug auf das Thema „Klimaschutz und 
Anpassung an den Klimawandel“ beachtet bzw. berücksichtigt. Flächen mit sehr 
hohe klimaökologischer Bedeutung werden nicht in Anspruch genommen. Es werden  
bezogen auf das Schutzgut Klima keine erheblichen Umweltauswirkungen erwartet 
 
 
 
Kap. 5 Regionale und grenzüberschreitende Zusammenarbeit 
5-4 Grundsatz Strukturwandel in den Kohleregionen 
 
 
Dem Grundsatz wird entsprochen. Durch die Regionalplanänderung wird eine Abkehr 
von der ursprünglich beabsichtigen Kraftwerksnutzung regionalplanerisch abgesichert 
und die Möglichkeit für neue, dem Strukturwandel im Rheinischen Revier  dienende 
Nutzungsmöglichkeiten eröffnet. Die angestrebte Nutzung wird einen wertvollen 
Beitrag zur Transformation der Industrie im Rheinischen Revier hin zu einer über die 
Grenzen der R egion hinaus wirkenden Digitalregion leisten und einen erheblichen 
Anreiz zur Ansiedlung weiterer Unternehmen der Digitalwirtschaft und  somit zur 
Steigerung der Wertschöpfung insgesamt liefern. Die beabsichtigte Ansiedlung auf 
dem Standort nicht mehr zu realisierenden Kraftwerksfläche hat Symbolcharakter für 
den Prozess des Strukturwandels und der Transformation der  Wirtschaft im 
Rheinischen Revier. 
Zudem sei darauf hingewiesen, dass durch die Anwendung des § 38 a 
Landesplanungsgesetz und die Zweckbestimmung der Transformation der Industrie

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im Rheinischen Revier ein wesentlicher Beitrag für eine zukunftsorientierte Wirtschaft  
und damit ein wesentlicher Beitrag für den Strukturwandel im Rheinischen Revier  
geleistet wird. 
 
 
 
Kap. 6 Siedlungsraum 
Kap. 6.1 Festlegungen für den gesamten Siedlungsraum 
Ziele und Grundsätze 
6.1-1 Ziel Flächensparende und bedarfsgerechte Siedlungsentwicklung 
Hier: in Verbindung mit § 38 a Landesplanungsgesetz NRW: 
6.1-3 Grundsatz Leitbild "dezentrale Konzentration“ 
6.1-4 Ziel Keine bandartigen Entwicklungen und Splittersiedlungen 
6.1-5 Grundsatz Leitbild “nachhaltige europäische Stadt” 
6.1-6 Grundsatz Vorrang der Innenentwicklung 
6.1-7 Grundsatz Energieeffiziente und klimagerechte Siedlungsentwicklung 
6.1-8 Grundsatz Wiedernutzung von Brachflächen 
 
6.1-9 Grundsatz Vorausschauende Berücksichtigung von Infrastrukturkosten und 
Infrastrukturfolgekosten 
 
 
Zu Ziel 6.1-1 Flächensparende und bedarfsgerechte Siedlungsentwicklung In 
Verbindung mit § 38a Landesplanungsgesetz NRW: Flächen für die Transformation  
der Industrie im Rheinischen Revier: 
Die Siedlungsentwicklung erfolgt flächensparend und bedarfsgerecht und orientiert  
sich an den ermittelten Bedarfen zur Neuaufstellung des Reg ionalplanes Köln, auf  
Grundlage der Beschlussfassung des Regionalrates Köln vom 10.12.2021 
(Sitzungsvorlage RR 72/2021), die auch Grundlage der öffentlichen Auslegung vom  
07.02.2022 bis 31.08.2022) gewesen ist. 
Demzufolge wurde für das Rheinische Revier ei n Wirtschaftsflächenbedarf von 1.900 
ha ermittelt. Dieser bezieht sich auf einen Planungszeitraum von 25 Jahren (2018 bis  
2043). Im Rahmen des § 38 a Landesplanungsgesetz NRW soll die Regionalplanung  
für das Rheinische Revier „einen besonders langer Planungszeitraum zugrunde legen, 
um den erhöhten Flächenbedarfen Rechnung zu tragen, die für die

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Transformation der Industrie hin zu klimaschonenden Produktionsweisen erforderlich  
sind.“ Diesem wird durch die Anwendung eines 35-jährigen Planungszeitraumes 
(2018-2053) im Rahmen der Neuaufstellung des Regionalplanes Köln Rechnung  
getragen werden. Demzufolge erhöht sich der Wirtschaftsflächenbedarf für das 
Rheinische Revier auf 2.660 ha, was einem um 760 ha erhöhten Flächenbedarf für  
das Rheinische Revier entspricht. 
Die Lage der Stadt Bergheim im Rheinischen Revier und der Flächenumfang des  
Planbereiches von 29 ha rechtfertigen die Anwendung des § 38 a LPlG für den  
Bedarfsnachweis gem. Ziel 6.1-1 LEP NRW. 
 
 
Als weitere Voraussetzung erfordert die Anwendung des § 38 a LPlG die 
Berücksichtigung besonders schutzwürdiger Böden mit sehr hoher Bodenfruchtbarkeit. 
Von der Planung sind keine schutzwürdigen Böden gemäß des  Bodenschutz-
Fachbeitrages für die räumliche Planung des Geologischen Dienstes NRW - Karte der 
schutzwürdigen Böden von NRW – betroffen. 
 
 
Zudem sind gem. § 38a LPlG zwischen den Regionalräten Köln und Düsseldorf  
abgestimmte Kriterien für die Bestimmung der für den Strukturwandel besonders  
bedeutsamen Vorhaben auf diesen Flächen anzuwenden 
Die Festlegung dieser unten aufgeführten Kriterien ist gemaß § 38 a LPlG in 
gemeinsamer und konsensualer Abstimmung der beiden Regionalräte Köln und 
Düsseldorf erfolgt. Der Regionalrat des Regierungsbezirkes Köln hat diese in seiner 
Sitzung am 09.12.2022 beschlossen. Die Landesplanungsbehörde im Ministerium für 
Wirtschaft, Industrie, Klimaschutz und Energie NRW hat nach Vorlage dieser Kriterien 
keine Bedenken geäußert: 
 
Planungen und für den Strukturwandel besonders bedeutsame Vorhaben zur 
Transformation der Industrie im Rheinischen Revier hin zu klimaschonenden 
Produktionsweisen gemäß § 38 a Landesplanungsgesetz NRW müssen einem der 
nachfolgend aufgeführten Kriterien entsprechen (nicht kumulativ): 
• Vorhaben, die einen Beitrag zur Transformation hin zu einer nachfossilen 
Energieversorgung oder der Kreislaufwirtschaft leisten;

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• Vorhaben zur Entwicklung und Anwendung von Technologien für ein 
klimafreundliches Energiesystem der Zukunft; 
 
• Vorhaben, die einen Beitrag zur Transformation der Industrie hin zu einer 
nachfossilen Industrie und für eine klimaschonende bis klimaneutrale Produktion 
leisten; 
 
• Vorhaben, die der Entwicklung und Profilierung von Zero- Emission-Gewerbe- und 
Industriegebieten dienen, bei deren Errichtung und Betrieb bilanziell keine CO2 
Emissionen entstehen; 
 
• Vorhaben und Vorhabenverbünde für Produkt - und Prozessinnovationen in 
innovativen oder zukunftsträchtigen Bereichen, die den Strukturwandel im 
Rheinischen Revier mit dem Ziel unterstützen, idealerweise tarifgebundene 
Arbeitsplätze und Ausbildungsplätze zu schaffen sowie Wertschöpfung zu erhalten 
und neue Wertschöpfung zu organisieren; 
 
• Vorhaben des Wissens - und Technologietransfers zwischen Wissenschaft und 
Wirtschaft zur Entwicklung innovativer Prozesse und Produktion; 
 
• Ansiedlung und Ausbau von Dateninfrastrukturen und Digitalisierung für die 
Transformation des Rheinischen Reviers; 
 
• Vorhaben, die nicht von den vorstehenden Kriterien erfasst werden, die aber einen 
besonderen Beitrag zum Strukturwandel im Sinne des Wirtschafts - und 
Strukturprogramms (WSP 1.1) des Rheinischen Reviers leisten; 
 
• Vorhaben, die der Umschulung und Qualifizierung von Beschäftigten aus von der 
Transformation betroffenen Betrieben und deren Zulieferer dienen; 
 
• Die Kriterien werden fünf Jahre nach Beschlussfassung überprüft und bei Bedarf 
weiterentwickelt, darüber hinaus aus Anlass der Fortschreibung des Wirtschafts - 
und Strukturprogramms 1.1. 
 
Planungen und Vorhaben unter Anwendung des § 38 a LPlG müssen mindestens

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einem dieser Kriterien entsprechen; die Kriterien müssen nicht kumulativ, d.h. in ihrer 
Gesamtheit erfüllt. sein. Die Kriterien stellen eine Auslegungshilfe für den Wortlaut des 
§ 38 a LPlG dar. 
 
Die vorliegende Planung dient der Ansiedlung von Dateninfrastrukturen und 
Digitalisierung für die Transf ormation des Rheinischen Reviers und entspricht somit 
mindestens einem dieser vorgenannten Kriterien.  
 
Die Planung entspricht den Vorgaben des Ziels 6.1-1 LEP NRW und des § 38 a 
Landesplanungsgesetz.

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Zu Grundsatz 6.1-3 LEP – Leitbild der dezentralen Konzentration: 
 
Dem Leitbild der dezentralen Konzentration gem. Grundsatz 6.1- 3 LEP NRW wird  
ebenfalls entsprochen. Bei der Stadt Bergheim handelt es sich nach Vorgabe des LEP 
NRW um ein Mittelzentrum. Die mit der Planung zu sichernde zukünftige Nutzung des 
Standortes trägt zur Sicherung und Stärkung der Wirtschaftskraft des  Mittelzentrums 
und der großräumig-dezentralen Struktur des Landes NRW bei. 
 
 
Die Regionalplanänderung betrifft die Änderung der Zweckbestimmung eines 
regionalplanerisch gesicherten GIB ohne Änderung des räumlichen Umgriffes. 
Sowohl eine bandartige Siedlungsentwicklung als auch eine Splittersiedlung sind 
ausgeschlossen. Dem Ziel 6.1-4 LEP NRW wird damit entsprochen. 
 
 
Die Regionalplanänderung ermöglicht die zukünftige Nutzung eines bereits 
regionalplanerisch gesicherten Siedlungsraumes, der im zusammenhängenden 
Siedlungsgefüge der Stadt Bergheim - Niederaußem gelegen ist. Gleichzeitig wird  
durch die Vermeidung einer zusätzlichen Freirauminanspruchnahme eine kompakte  
Siedlungsentwicklung i.S. des Leitbildes der nachhaltigen europäischen Stadt gem.  
Grundsatz 6.1-5 LEP NRW unterstützt. 
 
 
Die Planung entspricht dem Grundsatz zum Vorrang der Innentwicklung gem. 6.1- 6 
LEP NRW: Mit der Änderung der Zweckbestimmung im Rahmen der  vorliegenden 
Regionalplanänderung werden Entwicklungshemmnisse aufgrund der 
bundesgesetzlichen Vorgaben für den Ausstieg aus der Kohleverstromung beseitigt  
und eine zukünftige gewerblich- industrielle Nutzung der Fläche ermöglicht. Somit  
können eine weitere Inanspruchnahme von Freiflächen für diese Nutzungen 
vermieden werden und dem Vorrang der Innentwicklung entsprochen werden. 
 
 
Auf Maßstabsebene der Regionalplanung stehen einer energieeffizienten und 
klimagerechten Siedlungsentwicklung gemäß Grundsatz 6.1-7 LEP NRW keine 
erkennbaren Belange entgegen, da keine Flächen mit sehr hoher klimaökologischer  
Bedeutung in Anspruch genommen werden. Die Stadt Bergheim hat in ihren

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nachfolgenden Bauleit- und Fachplanungen den Grundsatz 6.1- 7 des LEP NRW zu  
berücksichtigen. 
 
 
Der Grundsatz 6.1-8 LEP zur Wiedernutzung von Brachflächen ist nicht betroffen. Der 
Planstandort ist keine Brachfläche i.S.d. LEP NRW, sondern eine aktuell 
regionalplanerisch gesicherte Fläche für die Erweiterung eines Braunkohlekraftwerkes. 
Da dies aufgrund der bundesgesetzlichen Vorgaben zum  Ausstieg aus der 
Braunkohleverstromung nicht mehr erfolgen kann, wird mit der  Änderung der 
Zweckbestimmung eine zukünftige Nutzungsmöglichkeit für die Fläche  
regionalplanerisch ermöglicht. 
 
 
Die Berücksichtigung und Bewertung von Kosten und Folgekosten für technische 
 
Infrastrukturen i.S.v. Grundsatz 6.1-9 LEP NRW hat von der Stadt Bergheim auf Ebene 
der kommunalen Bauleitplanung zu erfolgen. Grundsätzlich ist die Sicherung  der 
künftigen gewerblich-industriellen Nutzung der Fläche sinnvoll, da sie bereits  aktuell 
regionalplanerisch als GIB gesichert ist und über eine gute verkehrliche Anbindung 
und technisch-infrastrukturelle Infrastruktur verfügt. 
 
 
 
Kap. 6 Siedlungsraum 
Kap. 6.3 Ergänzende Festlegungen für Bereiche für gewerbliche und industrielle Nutzungen 
6.3-1 Ziel Flächenangebot 
6.3-2 Grundsatz Umgebungsschutz 
6.3-3 Ziel Neue Bereiche für gewerbliche und industrielle Nutzungen 
6.3-4 Grundsatz Interkommunale Zusammenarbeit 
6.3-5 Grundsatz Anbindung neuer Bereiche für gewerblich industrieller Nutzungen 
 
 
Dem Ziel 6.3-1 LEP NRW wird mittelbar durch die Anwendung des § 38 a LPlG NRW  
für die vorliegende Änderung des Regionalplans entsprochen. Der § 38 a LPlG wird 
dient der Behebung des erhöhten Flächenbedarfes für den Strukturwandel im 
Rheinischen Revier. Gemäß § 38 a LPlG dient die vorliegende Regionalplan-

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Änderung der Sicherstellung von Flächen für emittierende Gewerbe- und 
Industrieansiedlungen die dem gesamten Rheinischen Revier im Rahmen des 
Strukturwandels zugutekommen sollen. Die Bedarfsermittlung erfolgt- wie in den 
Erläuterungen zu Ziel 6.1-1 LEP NRW dargestellt – auf Grundlage der Annahme eines 
35-jährigen Planungszeitraumes im Rahmen der Neuaufstellung des Regionalplans 
Köln. 
 
 
Der Standort grenzt an einen bestehenden Bereich für gewerbliche und industrielle  
Nutzungen mit der Zweckbindung für Kraftwerke an und ist bereits aktuell 
regionalplanerisch als GIB gesichert. Mögliche Nutzungskonfl ikte mit angrenzenden  
Nutzungen sind im Rahmen der kommunalen Bauleitplanung und anderer 
fachrechtlicher Genehmigungsverfahren frühzeitig zu berücksichtigen und planerisch  
zu lösen. Dem Grundsatz 6.3-2 des LEP NRW wird entsprochen. 
 
 
Mit der vorliegenden Planung wird lediglich die Zweckbestimmung eines bereits 
regionalplanerisch gesicherten GIB geändert. Es erfolgt keine Neuausweisung von  
neuen Bereichen für gewerblich und industrielle Nutzungen. Ziel 6.3-3 und die 
Grundsätze 6.3-4 und 6.3-5 LEP NRW sind nicht betroffen. 
 
 
 
 
Kap. 7 Freiraum 
7.1 Freiraumsicherung und Bodenschutz 
7.1-1 Grundsatz Freiraumschutz 
7.1-3 Grundsatz Unzerschnittene verkehrsarme Räume 
7.1-4 Grundsatz Bodenschutz 
 
 
Die Regionalplanänderung nimmt keinen regionalplanerischen Freiraum und auch  
keine unzerschnittenen verkehrsarmen Räume in Anspruch. Auch dem Grundsatz 7.1-
4 zum Bodenschutz wird entsprochen. Von der Planung sind keine schutzwürdigen 
Böden  gemäß des Bodenschutz-Fachbeitrages für die räumliche

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Planung des Geologischen Dienstes NRW - Karte der schutzwürdigen Böden von 
NRW – betroffen. 
 
 
 
Kap. 7.4 Wasser 
7.4-3 Ziel Sicherung von Trinkwasservorkommen 
 
 
Eine Betroffenheit von Wasserschutzgebieten ist nicht gegeben. Die Berücksichtigung 
des Grundwasservorkommens ist von der Stadt Bergheim auf Ebene der kommunalen 
Bauleitplanung vorhaben- und standortbezogen zu prüfen. 
 
 
 
 
 
7.5 Landwirtschaft 
7.5-1 Grundsatz Räumliche Voraussetzung der Landwirtschaft 
7.5-2 Grundsatz Erhalt landwirtschaftlicher Nutzflächen und Betriebsstandorte 
 
 
Mit der vorliegenden Änderung der Zweckbestimmung eines bereits regionalplanerisch 
gesicherten GIB sind die Grundsätze 7.5-1 und 7.5-2 nicht betroffen. 
 
 
 
Kap. 8 Verkehr und technische Infrastruktur 
8.1 Verkehr und Transport 
8.1-1 Grundsatz Integration von Siedlungs- und Verkehrsplanung 
8.1-10 Grundsatz Güterverkehr auf Schiene und Wasser 
 
 
Die unmittelbare Anbindung an das überörtliche Straßennetz ermöglichen eine 
verträgliche verkehrliche Erschließung. Dem Grundsatz 8.1-1 wird entsprochen. 
Zu Grundsatz 8.1-10: Der Planstandort ist an Kohle-Werksbahnen (Nord-SüdBahn) 
der RWE angebunden. Eine zukünftige Nutzung für den ÖPNV und/oder

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Güterverkehr nach Beendigung der angrenzenden Kraftwerksnutzung wird im 
Rahmen des Strukturwandels für das Rheinische Revier geprüft. 
 
 
 
8.2 Transport und Leitungen 
8.2-3 Grundsatz Bestehende Höchstspannungsfreileitungen 
8.2-4Ziel Neue Höchstspannungsfreileitungen 
 
 
Im Planungsraum verlaufen keine Höchstspannungsleitungen. Aus heutiger Sicht 
sind auch keine Planungen für Höchstspannungsleitungen beabsichtigt. 
Zudem schließt die Zweckbindung eines GIB mit Zweckbestimmung die Ansiedlung  
von sensiblen Nutzungen i.S. v. Grundsatz 8.2-3 LEP NRW mit 
Abstandserfordernissen zu Höchstspannungsfreileitungen. 
 
 
3.2 Raumordnerische Gesamtbewertung 
 
Die Regionalplanänderung trägt nach aktuellem Kenntnisstand den Erfordernissen der 
Raumordnung Rechnung. Die landesplanerischen und regionalplanerischen Ziele und 
Grundsätze werden beachtet bzw. berücksichtigt . Die Planung steht nicht im  
Widerspruch zu der für den Teilraum angestrebten regionalplanerischen Entwicklung. 
Die Regionalplanungsbehörde schlägt vor, die Planänderung entsprechend dem 
Planentwurf (vgl. Teil A der Planunterlage – Stand: Feststellungsbeschluss) 
festzustellen. 
 
4 Zusammenfassende Erklärung 
Gemäß § 10 Abs. 3 ROG ist dem Raumordnungsplan eine zusammenfassende 
Erklärung beizufügen. Sie beinhaltet die Art und Weise, 
• wie die Umweltbelange und die Ergebnisse der Öffentlichkeits- und 
Behördenbeteiligung in dem Aufstellungsverfahren berücksichtigt wurden, 
• und aus welchen Gründen der Plan nach Abwägung mit den geprüften in 
Betracht kommenden anderweitigen Planungsmöglichkeiten gewählt wurde,

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• sowie ggf. über die im Rahmen der Überwachung der Auswirkungen auf die 
Umwelt nach § 8 Abs. 4 Satz 1 ROG durchzuführenden Maßnahmen. 
 
4.1 Berücksichtigung der Umweltbelange 
Es handelt sich um eine geringfügige Änderung des Regionalplans. Unter Beteiligung 
der öffentlichen Stellen, deren umwelt - und gesundheitsbezogener Aufgabenbereich  
von den Umweltauswirkungen des Raumordnungsplans berührt werden kann, wurde  
bei einer überschlägigen Prüfung der Umweltauswirkungen im Rahmen eines 
Screenings festgestellt, dass die vorliegende Planänderung voraussichtlich keine 
erheblichen Umweltauswirkungen haben wird. 
Der LVR, Amt für Denkmalpflege im Rheinland sowie der LVR -  Dezernat Kultur und 
Landschaftliche Kulturpflege - verweist in seiner Stellungnahme auf die Betroffenheit  
des Baudenkmales Gut Klein- Mönchhof im räumlichen Umfeld des Planbereiches  
sowie des– teilweise im Plangebiet gelegenen Bereiches des - historischen 
Kulturlandschaftsbereichs KLB 71 Burg Geretzhoven, Mönchshöfe, R heidt und die  
nach seiner Ansicht damit verbundene Erheblichkeit von Umweltauswirkungen hin.  
Diese Auffassung wird auch vom LVR - Dezernat Kultur und Landschaftliche 
Kulturpflege - im Beteiligungsverfahren vorgebracht. 
Die Regionalplanungsbehörde kommt zu dem Ergebnis, dass diese Einwände nicht  
die Erheblichkeit an Umweltauswirkungen und damit die Erforderlichkeit einer 
Umweltprüfung zur Folge haben. In diesem Zusammenhang ist in die Bewertung mit  
einzubeziehen, dass es sich vorliegend nicht um die Neudarstellung eines 
Siedlungsbereiches handelt, sondern lediglich um die Änderung der Zweckbestimmung 
eines bereits regionalplanerisch festgelegten Siedlungsbereiches.  Zur Betroffenheit 
des Kulturlandschaftsbereiches wird darauf verwiesen, dass der südliche Randbereich 
des regionalbedeutsamen Kulturlandschaftsbereiches durch die bereits aktuell 
bestehende und mit vorliegender Planung nicht veränderte räumliche Abgrenzung des 
Planungsbereiches in Anspruch genommen wird. u.a.  aufgrund der Größe des 
verbleibenden Kulturlandschaftsbereiches von ca. 215 ha  gegenüber der 
Inanspruchnahme von ca. 11 ha besteht aus umweltrechtlicher Sicht  keine 
Erheblichkeit. 
Demzufolge wurde gemäß § 8 Abs. 2 ROG auf die Durchführung einer Umweltprüfung 
verzichtet. Die konkrete Bewertung der Umweltauswirkungen ist der

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Screening-Prüfliste zu entnehmen (vgl. Planunterlage Teil C.). Weitere Hinweise als  
die vorgenannten Einwände des LVR auf die Erforderlichkeit einer Umweltprüfung sind 
auch im Beteiligungsverfahren nicht vorgebracht worden. 
Die Auswirkungen der Regionalplanänderung auf die relevanten Umweltschutzgüter  
sowie deren Wechselwirkungen untereinander werden in der regionalplanerischen  
Abwägung berücksichtigt (s.o). Die Abwägungsgründe werden detailliert in der 
vorangegangenen Begründung sowie in der Synopse dargestellt. 
Eine detaillierte Prüfung der umweltverträglichen Ausgestaltung des Vorhabens bleibt 
den nachfolgenden Planungsstufen vorbehalten. 
 
4.2 Berücksichtigung der Ergebnisse der Behörden- und 
Öffentlichkeitsbeteiligung 
Im Rahmen der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung gem. § 13 Abs. 1 LPlG NRW 
i.V.m § 9 Abs. 2 ROG wurden Anregungen, Bedenken und Hinweise zu den aufgeführten 
Themenbereichen vorgebracht die der  Niederschrift zur Erörterung (vgl.  Teil E der 
Planunterlage (Niederschrift Erörterung)) zu entnehmen sind. Teilweise handelt es sich 
dabei um Hinweise, die sich an die Umsetzung auf nachfolgender Planungsebene richten. 
Aufgrund des Beteiligungsverfahrens wurde kein Erfordernis gesehen, die geplanten 
zeichnerischen und textlichen Festlegungen zu verändern. 
 
 
Mit den Verfahrensbeteiligten Landschaftsverband Rheinland Kultur und 
Landschaftliche Kulturpflege (Beteiligtennummer 4001), Landschaftsverband 
Rheinland Amt für Denkmalpflege im Rheinland (Beteiligtennummer 4002) und dem  
Landesbüro der Naturschutzverbände NRW (Beteiligtennummer 1200) konnte in 
Teilen kein Einvernehmen zu der Planung hergestellt werden. 
Nachfolgend erfolgt eine kurze Beschreibung zu diesen nicht ausgeräumten Bedenken 
und deren Bewertung im Rahmen des Planverfahrens. Eine ausführlichere Darstellung 
enthält die Niederschrift zur Erörterung (vgl. Teil E der Planunterlage). 
 
 
• Betroffenheit eines historischen Kulturlandschaftsbereiches

36. Änderung - Regionalplan Köln, Teilabschnitt Region Köln 
Planunterlage – Teil B. Planbegründung Seite 28 von 32 
 
 
 
Der Landschaftsverband Rheinland Kultur und Landschaftliche Kulturpflege 
weist auf die Lage des Planbereiches im historischen Kulturlandschaftsbereich 
Burg Geretzhoven, Mönchshöfe, Rheidt (Kulturlandschaftsbereich 
Regionalplan Köln 071) hin. Diese seien – auch infolge des Verzichts auf eine 
Umweltprüfung bei der Planung nicht ausreichend berücksichtigt worden. Es 
seien erhebliche Umweltauswirkungen auf das kulturelle Erbe zu erwarten. 
(Nr. 4001-001, Nr. 4001-3). 
Bei der Planung handelt es sich nicht um die regionalplanerische Neudarstellung von  
Siedlungsbereichen, sondern lediglich um die Änderung der Zweckbestimmung einer  
bereits abschließend regionalplanerisch gesicherten Fläche für eine baulich- 
infrastrukturelle Nutzung. Der südliche Randbereich des regionalbedeutsamen 
Kulturlandschaftsbereiches 071 wird durch die bereits bestehende und mit 
vorliegender Planung nicht veränderte räumliche Abgrenzung des Planungsbereiches 
in Anspruch genommen. Aufgrund der Größe des verbleibenden  
Kulturlandschaftsbereiches von ca. 215 ha gegenüber der Inanspruchnahme von ca. 
11 ha besteht auf regionalplanerischer Ebene kein erheblicher Konflikt. Die 
verbleibende Fläche ist von der Ausstattung und Größe weiterhin von regionaler  
Bedeutung. Maßnahmen zur Lösung von möglichen und Konflikten aus Sicht des  
Denkmalschutzes obliegen der detaillierteren Planung der nachfolgenden 
Planungsebenen. 
 
 
• Sowohl der Landschaftsverband Rheinland Kultur und Landschaftliche 
Kulturpflege als auch der Landschaftsverband Rheinland Amt für 
Denkmalpflege im Rheinland tragen Bedenken bezüglich der nach ihrer 
Auffassung festzustellenden Unvertretbarkeit der Planung aufgrund der 
räumlichen Nähe zu einem Baudenkmal vor. Das Berücksichtigungsgebot des  
Denkmalschutzgesetzes müsse bereits auf regionalplanerischer Ebene durch  
einen angemessenen Abstand gewahrt werden. (Nr. 4001-002, Nr. 4002-001). 
Bei der Planung handelt es sich nicht um die regionalplanerische Neudarstellung  
von Siedlungsbereichen, sondern lediglich um die Änderung der Zweckbestimmung 
einer bereits abschließend regionalplanerisch gesicherten Fläche für eine baulich-
infrastrukturelle Nutzung. Das Baudenkmal ist außerhalb des Planbereiches 
gelegen. Die weitergehende Befassung und Berücksichtigung

36. Änderung - Regionalplan Köln, Teilabschnitt Region Köln 
Planunterlage – Teil B. Planbegründung Seite 29 von 32 
 
 
 
der Belange der Denkmalpflege und Kulturlandschaftspflege erfolgt im Rahmen der 
detaillierten Planung bei der nachfolgenden Bauleitplanung 
 
 
• Sowohl der Landschaftsverband Rheinland Kultur und Landschaftliche 
Kulturpflege als auch der Landschaftsverband Rheinland Amt für 
Denkmalpflege im Rheinland lehnen eine regionalplanerische 
Flächenausweisung westlich über die derzeit versiegelte Fläche hinaus 
abgelehnt. (Nr. 4001-001, Nr. 4001-002, Nr. 4001-003, Nr. 4001-004, Nr. 4002-
001, Nr. 4002-003). 
Gegenstand der vorliegenden Regionalplanänderung ist die Änderung der 
Zweckbestimmung des bereits regionalplanerisch gesicherten GIB, aber nicht die 
Änderung der räumlichen Kulisse bzw. Abgrenzung. Diese wird weder verkleinert noch 
erweitert, sondern in der aktuellen Abgrenzung beibehalten. Das Baudenkmal ist 
außerhalb des Planungsbereiches gelegen. Die weitergehende Befassung und  
Berücksichtigung der Belange der Denkmalpflege und Kulturlandschaftspflege erfolgt  
im Rahmen der detaillierten Planung bei der nachfolgenden Bauleitplanung. 
 
 
• Das Landesbüro der Naturschutzverbände NRW äußert Bedenken zum 
Verfahrensablauf und der damit verbundenen möglichen Unvollständigkeit der  
Planunterlagen und fehlerhaften Abwägung. Konkret wird in diesem 
Zusammenhang bemängelt, dass das Screening und die Offenlage bereits  
zeitlich vor Beendigung der frühzeitigen Unterrichtung begonnen wurden und  
die Überprüfung des UVP -Verzichts (Screening) zeitgleich mit der Offenlage  
verlief (Nr. 12000-002). 
Diese Vorgehensweise erfolgte vor dem Hintergrund der- auch in zeitlicher Hinsicht 
- besonderen Dringlichkeit der beabsichtigten Unternehmensansiedlung  für den 
Strukturwandel im Rheinischen Revier. Sie ist in rechtlicher Hinsicht nicht  zu 
beanstanden. Die Bearbeitung und Berücksichtigung aller Stellungnahmen für  die 
einzelnen Verfahrensschritte und auch im Hinblick auf ihre Auswirkungen für  
nachfolgende Verfahrensschritte wird durch diese Vorgehensweise nicht 
beeinträchtigt und ist sowohl in inhaltlicher, rechtlicher und zeitlicher Sicht

36. Änderung - Regionalplan Köln, Teilabschnitt Region Köln 
Planunterlage – Teil B. Planbegründung Seite 30 von 32 
 
 
 
gewährleistet. Auch im Rahmen dieser zeitlichen Vorgehensweise wird 
sichergestellt, dass alle relevanten Erkenntnisse aus den einzelnen 
Verfahrensschritten in die Abwägung und Entscheidung des Regionalrates 
einfließen und entsprechend gewürdigt werden. 
 
 
• Das Landesbüro der Naturschutzverbände NRW trägt Bedenken zu den 
Planunterlagen und zur Planbegründung insbesondere zur Anwendung des § 
38 a Landesplanungsgesetz vor. Es wird die fehlende Sicherung der 
klimaschonenden Produktionsweisen, der fehlende Nachweis der 
abgestimmten Kriterien für die Auswahl von Vorhaben und der 
Berücksichtigung von besonders schutzwürdigen Böden bemängelt. Zudem  
könne die Anwendung des § 38 a Landesplanungsgesetz im Vorgriff auf den  
Entwurf zur Neuaufstellung des Regionalplans bezügl ich der Erweiterung des  
Berechnungseitraums für Wirtschaftsflächenbedarfe für dieses Verfahren keine 
Entscheidungs- und Abwägungsgrundlage sein (Nr. 12000-003). 
Die Planung entspricht nach Auffassung der Regionalplanungsbehörde Köln den 
Vorgaben des § 38 a  Landesplanungsgesetz NRW. Die Überprüfung obliegt der  
rechtlichen Prüfung durch die Landesplanungsbehörde im Rahmen des 
Anzeigeverfahrens gemäß § 19 Landesplanungsgesetz. Die Anwendung dieser  
Regelung ist seit Inkrafttreten möglich und nicht erst im Rahmen der 
Neuaufstellung des Regionalplans Köln. Die betreffende Fläche der 
Regionalplanänderung weist keine schutzwürdigen Böden gemäß Karte des 
geologischen Dienstes auf. 
 
 
• Das Landesbüro der Naturschutzverbände NRW bemängeln mit Verweis auf  
ihre Auffassung, dass der Entwurf zur Neuaufstellung des Regionalplans Köln  
weit über die nach LEP NRW zu berechnenden Bedarfe hinausreiche, die  
Planung. Es bestünden regionalplanerische Alternativen, beispielsweise auf  
einer der GIBplus oder GIBregional -Flächen oder  GIB für flächenintensive 
Großvorhaben. Sie regen an, die Fläche in die Ausrichtung der Ausweisungen 
für GIB am errechneten Bedarf einzustellen und dies bei der Neuaufstellung des 
Regionalplans zu berücksichtigen.

36. Änderung - Regionalplan Köln, Teilabschnitt Region Köln 
Planunterlage – Teil B. Planbegründung Seite 31 von 32 
 
 
 
Die für das Vorhaben benötigten Bedarfe werden bei der Neuaufstellung des 
Regionalplans als Bedarfe nach § 38 a Landesplanungsgesetz berücksichtigt und  
eingestellt werden (Nr. 12000-004). 
Aufgrund der besonderen Geeignetheit des Standortes für die geplante 
Unternehmensansiedlung sowohl aus Sicht des Landes NRW, der Stadt Bergheim und 
auch der RWE als Grundstückeigentümerin, als auch vor dem Hintergrund des  
besonderen Symbolcharakters für den Strukturwandel im Rheinischen Revier als  
ehemals geplanter Kraftwer ksstandort mit Transformation in eine zukunftsorientierte 
Unternehmensansiedlung bestehen keine Alternativen zum Planstandort. 
 
 
• Das Landesbüro der Naturschutzverbände NRW regt an, dass das 
regionalplanerische Ziel präziser formuliert werden sollte, da ans onsten die  
Befürchtung besteht, dass beliebige Planungen und Projekte unter dem Begriff 
der „Transformation der Industrie im Rheinischen Revier hin zu 
klimaschonenden Produktionsweisen“ einstufbar wären. Dies auch mit Verweis 
darauf, dass die bisherigen Aktivitäten der ZRR und des Regionalrates zum 
Strukturwandel in keiner Weise eine Ausrichtung an definierten 
Nachhaltigkeitszielen zu erkennen sei. Auch mit Verweis auf das WSP 1.0 seien 
den Naturschutzverbänden noch immer keine konkreten Nachhaltigkeitsziele 
als Rahmen für den Strukturwandel im Rheinischen Revier bekannt. Die 
Vereinbarkeit der mit dem Planentwurf verbundenen Ansiedlung eines 
Rechenzentrums mit einem sehr hohen Ressourcenverbrauch und 
möglicherweise erheblichen negativen Auswirkungen auf das Klima mit den 
Zielen erschließe sich nicht. Das Ziel  entfalte keine Steuerungswirkung (Nr. 
12000-005). 
Die Hinweise zur ZRR und zum WSP sind nicht Gegenstand dieses Verfahrens. 
 
Aufgrund der bisherigen Abstimmungen mit der Landesplanungsbehörde ist die 
Regionalplanungsbehörde der Auffassung, dass die Planung den Vorgaben des § 38  
a Landesplanungsgesetz NRW entspricht. Dies auch im Hinblick auf die Vorgaben des 
§ 38 a zu klimaschonenden Produktionsweisen Die Überprüfung dessen obliegt  der 
rechtlichen Prüfung im Anzeigeverfahren gemäß § 19 Landesplanungsgesetz NRW.

36. Änderung - Regionalplan Köln, Teilabschnitt Region Köln 
Planunterlage – Teil B. Planbegründung Seite 32 von 32 
 
 
 
Die weitere Prüfung zur Übereinstimmung mit dem regionalplanerischen Ziel nach 
dessen Rechtskraft erfolgt im Rahmen der nachfolgenden Bauleitplanung mit ihrem  
weiteren Detaillierungsgrad zur Umsetzung. 
 
 
Mit den übrigen Beteiligten des Verfahrens konnte Einvernehmen zum Planentwurf  
erzielt werden. 
Zum detaillierten Inhalt der Stellungnahmen der Verfahrensbeteiligten im Sinne des § 
19 Abs. 3 (LPlG) NRW wird auf die Niederschrift  zur Erörterung (vgl. Teil E der  
Planunterlage) verwiesen. Diese enthält die Stellungnahmen der Beteiligten in 
kurzgefasster Form, ihre Bewertung durch die Regionalplanungsbehörde sowie das  
Ergebnis der Erörterung. 
 
 
Im Rahmen der Beteiligung der Öffentlic hkeit ist eine Stellungnahme erfolgt. Diese  
erhebt Bedenken zum Ablauf des Verfahrens. Es wird bemängelt, dass im Rahmen  
der öffentlichen Auslegung ein Hinweis auf die Auslegung auf der Internetseite der  
Stadt Bergheim fehlt. Zudem fehle ein Hinweis auf di e Möglichkeit, Stellungnahmen  
zur Niederschrift zu erklären und müsse die Abgabe der Stellungnahme bzw. die  
Erklärung zur Niederschrift auch ortsnah bei der Stadt Bergheim möglich sein. 
Für den detaillierten Inhalt der Stellungnahmen aus der Öffentlichkeitsbeteiligung 
wird auf Rückläufe der Öffentlichkeitsbeteiligung verwiesen. (vgl. Planunterlage Teil  
F). 
Die Bezirksregierung Köln hat gemäß § 13 Landesplanungsgesetz in ihrem Amtsblatt 
Nr. 36/2022 die öffentliche Auslegung bekannt gemacht. Dabei hat sie auch darauf  
hingewiesen, dass während der Offenlage die Planunterlage zur Einsicht durch 
jedermann bei der Bezirksregierung Köln öffentlich ausgelegen hat. Ergänzend wurde 
die Planunterlage auf der Internetseite der Bezirksregierung zur Verfügung  gestellt. 
Die Auslegung beim Rhein-Erft-Kreis erfolgte ausschließlich in elektronisch Form auf 
deren Internetseite (§13 LPlG). Gemäß § 13 Landesplanungsgesetz NRW  war eine 
Auslegung auf der Internetseite der Stadt Bergheim sowie die Möglichkeit zur Abgabe 
einer Stellungnahme zur Niederschrift bei der Stadt Bergheim nicht vorgesehen.

36. Änderung - Regionalplan Köln, Teilabschnitt Region Köln 
Planunterlage – Teil B. Planbegründung Seite 33 von 32 
 
 
 
4.3 Alternativenbetrachtung 
Der Planstandort erfüllt alle Voraussetzungen für die beabsichtigte 
Unternehmensansiedlung. Diese wird sowohl vom Land NRW (MWI KE), der Stadt  
Bergheim und der Grundstückseigentümerin der RWE Power AG befürwortet. 
Planungsalternativen bestehen nicht. 
Bei Verzicht auf die Regionalplanänderung (Nullvariante) können die 
stadtentwicklungspolitischen Zielvorstellungen für den Änderungsbereich nicht 
umgesetzt werden. 
Die Änderung der bestehenden regionalplanerischen Zweckbestimmung ist für die 
nachfolgende Bauleitplanung und die beabsichtigte Unternehmensansiedlung 
erforderlich. Die Beibehaltung der aktuell bestehenden Zweckbindung für Kraftwerke  
würde voraussichtlich zu einem Stillstand in der Entwicklung der Fläche führen, da  
aufgrund bundesgesetzlicher Vorgaben im Rahmen des Ausstieges aus der 
Kohleverstromung die ursprünglich beabsichtigte Errichtung des Kraftwerkes BoAPlus 
rechtlich nicht mehr möglich ist und die Grundstückseigentümerin eine gewerblich-
industrielle Nutzung im Rahmen des Strukturwandels im Rheinischen Revier anstrebt. 
Alternativen zur beabsichtigten Änderung des Regionalplans bestehen nicht. 
 
4.4 Maßnahmen zur Überwachung der Umweltauswirkungen 
Gemäß § 8 Abs. 4 ROG sind die erheblichen Auswirkungen der Durchführung bzw.  
Umsetzung des Raumordnungsplans auf die Umwelt zu überwachen und die 
Maßnahmen dafür im Umweltbericht zu benennen. Zweck der Überwachung ist unter  
anderem frühzeitig unvorhergesehene negative Auswirkungen zu ermitteln und in der  
Lage zu sein, geeignete Abhilfemaßnahmen zu ergreifen. 
Wirkungsumfang und -intensität der Darstellungen auf der Ebene des Regionalplans  
sind häufig nicht konkret und lassen sich nicht abschließend einschätzen, da die  
Darstellungen durch die nachgeordneten Planungs- und Zulassungsebenen 
konkretisiert werden. Die Regionalplanung hat für die nachfolgende Fach- und 
Genehmigungsplanung lediglich rahmensetzende Wirkungen, d.h. durch ihre 
Festlegungen werden i.d.R. keine direkten Umweltwirkungen ausgelöst. Verbindliche

36. Änderung - Regionalplan Köln, Teilabschnitt Region Köln 
Planunterlage – Teil B. Planbegründung Seite 34 von 32 
 
 
 
Überwachungsmaßnahmen können daher erst in den entsprechenden fachrechtlichen 
Vorgaben und Genehmigungen festgelegt werden. 
Auf Ebene der Regionalplanung f indet die Überwachung der unvorhergesehenen,  
negativen Auswirkungen, die sich vornehmlich aus Unzulänglichkeiten der Prognosen 
des Umweltberichtes oder aus einem veränderten Kontext im Vergleich zu dem im 
Umweltbericht angenommenen ergeben, im Rahmen des kontinuierlichen  
Flächenmonitorings (§ 4 Abs. 4 LPlG NRW), das die Regionalplanungsbehörde in  
Zusammenarbeit mit den Gemeinden durchführt, statt. 
Darüber hinaus unterrichten die öffentlichen Stellen im Rahmen der Umsetzung des  
Regionalplans die Regionalplanungsbehörde, sofern nach den ihnen vorliegenden  
Erkenntnissen die Durchführung des Raumordnungsplans erhebliche, insbesondere  
unvorhergesehene nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt hat. Eine derartige 
Rückmeldung ist bspw. im Rahmen des landesplanerisch en Verfahrens gem. § 34  
LPlG oder im Zuge der gesetzlich vorgeschriebenen Beteiligungen der 
Bezirksplanungsbehörde in anderen Fachplanungen denkbar.

Bezirksregierung Köln 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Teil C. 
Screening-Prüfliste 
 
(Stand  Feststellungsbeschluss  )

36. Änderung - Regionalplan Köln, Teilabschnitt Region Köln 
2 
 
 
 
 
 
SCREENING-PRÜFLISTE 
1) Geringfügigkeit der Planänderung (§ 8 (2) ROG) 
Beschreibung der planungsrechtlichen Ausgangslage: 
Der Änderungsbereich der 5. Änderung des Regionalplanes Köln, Teilabschnitt Region Köln (Planung Kraftwerk 
BoAplus) für die Erweiterung des Kraftwerksstandortes Bergheim-Niederaußem, kann auf Grund der rechtlichen 
Rahmenbedingungen des Gesetzes zur Reduzierung und Beendigung der Kohleverstromung (KVBG) nicht mehr 
für eine Kraftwerksnutzung in Anspruch genommen werden. Dieser Bereich soll für die Ansiedlung von 
Unternehmen gesichert werden, die den wirtschaftlichen Transformationsprozess im Rahmen des 
Strukturwandels im Rheinischen Revier unterstützen. Hierfür ist die Änderung der Zweckbindung des gewerblich 
und industriellen Bereiches erforderlich, um die Regionalplanerische Ausgangsvoraussetzung zu schaffen. Bei 
der Änderung der Zweckbindung des GIB von derzeit „Kraftwerke und einschlägige Nebenbetriebe“ in ein GIB 
für die Nutzungen zur Ansiedlung von Vorhaben für die Transformation der Industrie im Rheinischen Revier hin 
zu klimaschonenden Produktionsweisen ist von geringeren Auswirkungen auf die 
Umwelt gegenüber der bisherigen Festlegung auszugehen. 
 
 
Flächengröße der 
vorgesehenen Planänderung 
im Vergleich zum Plangebiet 
Teilräumlich        Lokal 
Größe und Größenverhältnis 
- Gesamte Darstellung GIB mit der Zweckbindung „Kraftwerk und 
einschlägige Nebenbetriebe“: ca. 120 ha 
- Bisherige Darstellung Änderungsbereich: ca. 29 ha 
- Neue Darstellung Änderungsbereich: ca. 29 ha 
 
 
 
Veränderung des bisherigen 
planerischen Grundkonzeptes 
Erheblich     Unerheblich 
Bisherige Ausweisungen und Festlegungen: 
Die Veränderung des planerischen Grundkonzeptes ist nicht erheblich, da 
die i.R. stehende Fläche als GIB verbleibt. Es handelt sich um eine 
Änderung der Zweckbindung für einen Teilbereich des GIB. Die gewerbliche 
und industrielle Nutzung kann somit im Änderungsbereich weiterhin 
gesichert werden, da sie durch die vorgezogene Regionalplanänderung 
unabhängig von der Ansiedlung eines Industriestandortes für 
Kohleverstromung wird. 
Zusammenfassende Bewertung: 
Lokal begrenzte und räumlich geringfügige Planänderung ohne erhebliche Änderung der regionalplanerischen  
Konzeption. Die Änderung beschränkt sich auf einen Teilbereich des bisherigen gewerblich und industriellen  
Bereiches mit der Zweckbindung „Kraftwerk und einschlägige Nebenbetriebe“. In diesem Teilbereich wird die 
Zweckbindung geändert, um diesen Standort für den Transform ationsprozess im Rahmen des Strukturwandels  
im Rheinischen Revier zu sichern. 
2) Merkmale des Plans – Angaben zur vorgesehenen Planänderung im Vergleich zur 
bestehenden Plandarstellung (Anlage 2 zu § 8 (2) ROG, Nr. 1) 
Ausmaß der Rahmensetzung (Anlage 2 ROG, Nr. 1.1) 
Rahmensetzung für UVP- 
pflichtige Vorhaben nach 
Anlage 1 des UVPG 
Ja 
  Nein 
Nr.: 
Vorhabentyp: 
Rahmensetzung für FFH-VP- 
pflichtige Vorhaben 
 
Zu prüfen           Kann ausgeschlossen 
werden 
Rahmensetzung über Bestimmungen zur Zulässigkeit von Vorhaben gem. § 35 (3) UVPG 
Zum Bedarf Ja (direkt oder indirekt)   Nein

36. Änderung - Regionalplan Köln, Teilabschnitt Region Köln 
3 
 
 
 
SCREENING-PRÜFLISTE 
Zum Standort Ja (direkt oder indirekt)  Nein 
Zur Größe Ja (direkt oder indirekt)  Nein 
Zur Inanspruchnahme von 
Ressourcen Ja (direkt oder indirekt)   Nein 
Zusammenfassende Bewertung: 
Durch die Änderung der Zweckbindung des gewerblichen und industriellen Bereiches wird keine zusätzliche 
UVP-Pflicht bzw. FFH-VP-Pflicht hervorgerufen. 
Ausmaß der Beeinflussung anderer Pläne im Vergleich zur bestehenden Plandarstellung (Anlage 2 
ROG, Nr. 1.2) 
Rahmensetzung für die 
Bauleitplanung  Rahmensetzung gegeben 
 
Unerheblich 
 
Rahmensetzung für die 
Fachplanung 
 
Rahmensetzung gegeben  Unerheblich 
Fachplanung: 
Zusammenfassende Bewertung: 
Raumordnerische Festlegungen sind grundsätzlich als Rahmensetzung für die weitere Nutzungsentwicklung im  
Rahmen der Bauleitplanung geeignet. Die Zweckbindung wird geändert, um zukünftig eine Kraftwerksnutzung 
auszuschließen und die Ansiedlung von Vorhaben zur Transformation der Industrie im Rheinischen 
Revier zu ermöglichen. Somit ergibt sich keine erhebliche Änderung. Die Rahmensetzung für die weitere 
Nutzungsentwicklung erfolgt im Rahmen der kommunalen Bauleitplanung. Weitere Fachplanungen sind absehbar 
nicht betroffen. 
Bedeutung für die Einbeziehung von Umwelterwägungen (Anlage 2 ROG, Nr. 1.3) 
Schwerpunkt der Einbeziehung 
von Umweltaspekten 
In der Regionalplanung / in der 
Planänderung   In nachgeordneten Verfahren 
Ausmaß umweltbezogener Wirkungen und Probleme der geplanten Änderung im Vergleich zur 
bestehenden Plandarstellung (Anlage 2 ROG, Nr. 1.4) 
Rahmensetzung für Vorhaben mit folgenden Wirkfaktoren: 
Flächeninanspruchnahme: Erheblich     Unerheblich 
Lärm- und Stoffemissionen: Erheblich   Unerheblich 
Abfall, Abwasser: Erheblich   Unerheblich 
Visuelle Wirkungen: Erheblich  Unerheblich 
Trennwirkungen: Erheblich  Unerheblich 
Ressourcenverbrauch: Erheblich  Unerheblich 
Energieverbrauch: Erheblich  Unerheblich 
Bedeutung für die Durchführung von Umweltvorschriften (Anlage 2 ROG, Nr. 1.5) 
Zur Umsetzung nationaler oder 
europäischer 
Umweltvorschriften notwendig 
Ja 
Welcher: 
 
   Nein

36. Änderung - Regionalplan Köln, Teilabschnitt Region Köln 
4 
 
 
 
SCREENING-PRÜFLISTE 
Zusammenfassende Bewertung: 
Da im Änderungsbereich mit der Änderung der Zweckbindung die zukünftige Nutzung von Kraftwerken und deren 
Nebenbetriebe ausgeschlossen wird, werden Emissionen und andere Störfaktoren auf ein erhebliches  Maß 
reduziert. Zudem wird durch die Ansiedlung von innovativen und Emissionsarmen Betrieben im Rahmen des 
Transformationsprozesses des Rheinischen Reviers angestrebt. 
3) Merkmale des voraussichtlich betroffenen Gebiets (Anlage 2 zu § 8 (2) ROG, Nr. 2) 
Betroffenheit von Schutzgebieten, die über die bestehende Plandarstellung hinausgeht (Anlage 2 ROG, 
Nr. 2.6) 
 
Natura 2000-Gebiete 
Möglich  Kann ausgeschlossen werden 
Gebiet: 
 
Naturschutzgebiete 
Möglich  Kann ausgeschlossen werden 
Gebiet: 
 
Nationalparke 
Möglich  Kann ausgeschlossen werden 
Park: 
 
Biosphärenreservate und 
Landschaftsschutzgebiete 
möglich  Kann ausgeschlossen werden 
Gebiet: 
 
Gesetzlich geschützte Biotope 
Möglich  Kann ausgeschlossen werden 
Biotop: 
Wasserschutzgebiete, 
Heilquellenschutzgebiete, 
Überschwemmungsgebiete 
Möglich  Kann ausgeschlossen werden 
Gebiet: 
Gebiete, in denen 
Umweltqualitätsnormen 
bereits überschritten sind 
Möglich  Kann ausgeschlossen werden 
Gebiet: 
 
Gebiete mit hoher 
Bevölkerungsdichte 
Möglich  Kann ausgeschlossen werden 
Gebiet: 
 
In amtlichen Listen oder 
Karten verzeichnete 
Denkmale, 
Denkmalensembles, 
Bodendenkmale, 
archäologisch bedeutsame 
Landschaft 
 
 
 
Möglich 
 
 
 Kann ausgeschlossen werden 
Denkmal / Bereich

36. Änderung - Regionalplan Köln, Teilabschnitt Region Köln 
5 
 
 
 
SCREENING-PRÜFLISTE 
 
Zusammenfassende Bewertung: 
Die Auswirkungen auf die Schutzgebiete wurden bereits in der Umweltprüfung zum Bebauungsplan Nr. 261/Na 
„Anschlussfläche Braunkohlenkraftwerk“ ausführlich bewertet. Die Änderung der Zweckbestimmung führt zu  
einer erheblichen Reduzierung der Umweltauswirkungen, da anstelle der vorherigen Nutzung als 
Kraftwerksanschlussfläche ausschließlich eine Nutzung als Gewerbe- und Industriestandort möglich sein wird. 
Bedeutung und Sensibilität des betroffenen Gebiets aufgrund der besonderen natürlichen Merkmale, des 
kulturellen Erbes, der Intensität der Bodennutzung, die über die bestehende Plandarstellung hinausgeht 
(Anlage 2 ROG, Nr. 2.5) 
 
 
 
 
Boden, Fläche 
Bedeutung/Empfindlichkeit 
voraussichtlich erheblich 
 Unerheblich 
Umweltqualitätsnorm 
überschritten bzw. in nachgeordneten 
Verfahren nicht einzuhalten 
Nicht überschritten bzw. in 
nachgeordneten Verfahren 
einzuhalten 
Relevante Umweltqualitätsnorm: 
 
 
 
 
Klima/Luft 
Bedeutung/Empfindlichkeit 
voraussichtlich erheblich 
 
Unerheblich 
Umweltqualitätsnorm 
überschritten bzw. in nachgeordneten 
Verfahren nicht einzuhalten 
 Nicht überschritten bzw. in 
nachgeordneten Verfahren 
einzuhalten 
Relevante Umweltqualitätsnorm: 
 
 
 
Grund- und 
Oberflächenwasser 
Bedeutung/Empfindlichkeit 
voraussichtlich erheblich 
 Unerheblich 
Umweltqualitätsnorm 
überschritten bzw. in nachgeordneten 
Verfahren nicht einzuhalten 
Nicht überschritten bzw. in 
nachgeordneten Verfahren 
einzuhalten 
Relevante Umweltqualitätsnorm: 
 
 
 
Tiere und Pflanzen; 
Biologische Vielfalt 
Bedeutung/Empfindlichkeit 
voraussichtlich gegeben 
 Unerheblich 
Nachgeordnete Verfahren 
voraussichtlich mit Artenschutz nicht 
vereinbar 
Nachgeordnete Verfahren 
voraussichtlich mit Artenschutz 
vereinbar 
Geschützte Arten: 
 
Landschaft Bedeutung/Empfindlichkeit 
voraussichtlich erheblich 
  Unerheblich 
Kultur- und sonstige 
Sachgüter 
Bedeutung/Empfindlichkeit 
voraussichtlich erheblich   Unerheblich 
 
Mensch einschließlich 
menschlicher Gesundheit 
Bedeutung/Empfindlichkeit 
voraussichtlich erheblich 
 Unerheblich 
Umweltqualitätsnorm 
überschritten bzw. in nachgeordneten 
Nicht überschritten bzw. in 
nachgeordneten Verfahren

36. Änderung - Regionalplan Köln, Teilabschnitt Region Köln 
6 
 
 
 
SCREENING-PRÜFLISTE 
 Verfahren nicht einzuhalten einzuhalten 
Relevante Umweltqualitätsnorm: 
 
Zusammenfassende Bewertung: 
Auf Grund der im Änderungsbereich bestehenden Vorbelastungen durch die teilweise vorhandene Versiegelung 
und dem angrenzenden Kohlekraftwerk ist von einer geringen Empfindlichkeit gegenüber der  zukünftigen 
gewerblich-industriellen Nutzung auszugehen 
4) Merkmale der möglichen Auswirkungen – Einschätzung der Auswirkungen der veränderte 
Plandarstellung (Anlage 2 zu § 8 (2) ROG, Nr. 2) 
Wahrscheinlichkeit, Dauer, Häufigkeit und Reversibilität der Auswirkungen (Anlage 2 ROG, Nr. 2.1) 
Intensität der Auswirkungen Möglicherweise erheblich  Unerheblich 
Kumulativer und grenzüberschreitender Charakter der Auswirkungen (Anlage 2 ROG, Nr. 2.2) 
Grenzüberschreitende 
Auswirkungen Möglicherweise erheblich   Nicht gegeben 
 
Kumulative Wirkungen 
Mit: 
Möglicherweise erheblich   Unerheblich 
Risiken für die menschliche Gesundheit oder die Umwelt (Anlage 2 ROG, Nr. 2.3) 
Unfallrisiko Möglicherweise erheblich   Unerheblich 
Umfang und räumliche Ausdehnung der Wirkungen (Anlage 2 ROG, Nr. 2.4) 
 
Umfang der Auswirkungen Möglicherweise erheblich, 
großräumig 
 Unerheblich, lokal 
Zusammenfassende Bewertung: 
Es sind keine zusätzlichen Auswirkungen durch die Planung absehbar. Durch den beabsichtigten zukünftigen  
Ausschluss von Kraftwerken und einschlägigen Nebenbetrieben verringern sich die Umweltwirkungen 
(Immissionen, Emissionen, Wasser- Bodeneinträge etc.) deutlich. Besondere kumulative oder 
grenzüberschreitende Belastungen sind derzeit nicht ersichtlich. 
Vermeidungs- und Verminderungsmaßnahmen 
Vorgesehene Vermeidungs- und Verminderungsmaßnahmen: 
Auf Ebene der Regionalplanung sind für die vorgenannte Regionalplan-Änderung keine Vermeidungs - und 
Verminderungsmaßnahmen vorgesehen. Durch Festsetzungen in der nachfolgenden Bauleitplanung und den  
daraus folgenden konkreten Umweltschutzmaßnahmen können die einschlägigen Umweltqualitätsnormen 
eingehalten werden. Umweltqualitätsnormen und Grenzwerte werden absehbar nicht überschritten. Die 
Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsbedingungen werden im kommunalen Bauleitplanverfahren zu 
berücksichtigen sein. 
Gesamteinschätzung (Möglichkeiten erheblicher Umweltauswirkungen gegeben oder nicht gegeben): 
Durch die vorgesehene Änderung der Zweckbindung des Gewerblichen und Industriellen Bereiches ergeben 
sich für die Ebene der Regionalplanung absehbar keine umwelterheblichen Belange, die eine vertiefende 
Prüfung auf dieser Planungsebene erfordern. Im Zuge der nachgelagerten Bauleitplanverfahren werden 
vertiefende Untersuchungen zu einzelnen umweltbezogenen Sachverhalten erfolgen und bei Bedarf 
entsprechende Vermeidungsmaßnahmen verbindlich festgelegt. Derzeit liegen keine Hinweise auf 
verfahrenskritische Umweltbelange vor, die einer Verwirklichung der Planänderung entgegenstehen.

36. Änderung - Regionalplan Köln, Teilabschnitt Region Köln 
7

Bezirksregierung Köln 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Teil D. 
Beteiligtenliste 
 
(Stand Aufstellungsbeschluss)

36. Änderung - Regionalplan Köln, Teilabschnitt Region Köln 
Planunterlage – Teil D. Beteiligtenliste Seite 2 von 14 
 
 
 
36. Regionalplanänderung, Stadt Bergheim 
Beteiligte: Aufstellungsverfahren 
 
Hinweis: Die Nummerierung der Beteiligten bezieht sich auf den Gesamtbestand aller Beteiligten im regionalplanerischen Verfahren Stand: 09.08.2022 
 
Bet.-Nr. Name des Beteiligten  
  
 
Nr: 1000 
Eisenbahn-Bundesamt 
Außenstelle Köln Sb1 
Werkstattstraße 102 
 
50733 Köln 
  
 
Nr: 2000 
Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz 
und Dienstleistungen der Bundeswehr 
Referat Infra I 3 
Fontainengraben 200 
 
53123 Bonn 
  
 
Nr: 3000 
Oberfinanzdirektion NRW 
Bauabteilung 
Albersloher Weg 250 
 
48155 Münster 
  
 
Nr: 3001 
Bundesanstalt für Immobilienaufgaben 
Träger öffentlicher Belange (NRW) 
Fontanestr.4 
 
40470 Düsseldorf 
  
 
Nr: 4001 
Landschaftsverband Rheinland 
Kennedy-Ufer 2 
 
50679 Köln 
  
 
Nr: 4002 
Landschaftsverband Rheinland 
Amt für Denkmalpflege 
im Rheinland 
Ehrenfriedstr. 19 
 
50259 Pulheim 
  
 
Nr: 4003 
Landschaftsverband Rheinland 
Amt für Bodendenkmalpflege im 
Rheinland 
Endenicher Str. 133 
 
53115 Bonn

36. Änderung - Regionalplan Köln, Teilabschnitt Region Köln 
Planunterlage – Teil D. Beteiligtenliste Seite 3 von 14 
 
 
 
 
 
Nr: 5000 
Direktor der 
Landwirtschaftskammer NRW 
Bezirksstelle f. Agrarstruktur 
Rütger-von-Scheven-Sr. 44 
 
52349 Düren 
 
 
Nr: 6000 
Landwirtschaftskammer NRW 
Bezirksstelle f. Agrarstruktur 
Rütger-von-Scheven-Str. 44 
 
52349 Düren 
 
 
Nr: 7003 
Landesbetrieb Wald und Holz NRW 
Regionalforstamt 
Rhein-Sieg-Erft 
Krewelstraße 7 
 
53783 Eitorf 
 
 
Nr: 8000 
Bezirksregierung Arnsberg 
Abteilung Bergbau und Energie 
in NRW 
Goebenstr. 25 
 
44135 Dortmund 
 
 
Nr: 9000 
Geologischer Dienst NRW 
- Landesbetrieb - 
De-Greiff-Straße 195 
 
47803 Krefeld 
 
 
Nr: 10000 
Bundesnetzagentur, Referat 814 „Technische Fragen, Geodaten und Geo- 
informationssysteme, Raumordnung 
Tulpenfeld 4 
 
53113 Bonn 
 
 
Nr: 10001 
Bundesnetzagentur, Referat 226 „Richtfunk, Flugfunk, Navigations- und 
Ortungsfunk 
Fehrbelliner Platz 3 
 
10707 Berlin 
 
 
Nr: 12000 
Landesbüro der Naturschutzver- 
bände NRW 
Ripshorster Straße 306 
 
46117 Oberhausen

36. Änderung - Regionalplan Köln, Teilabschnitt Region Köln 
Planunterlage – Teil D. Beteiligtenliste Seite 4 von 14 
 
 
 
 
 
Nr: 12001 
Naturschutzverein Koslar 1978 e.V. 
Im Wiesengrund 8 
 
52428 Jülich 
 
 
Nr: 12002 
Aqua Viva 
Weinsteig 192 
 
8200 Schaffhausen 
 
 
Nr: 12003 
Bund Heimat und Umwelt in Deutschland (BHU) 
Adenauerallee 68 
 
53113 Bonn 
 
 
Nr: 12004 
Bundesverband beruflicher Naturschutz e. V. (BBN) 
Paul-Kemp-Str. 5 
 
53173 Bonn 
 
 
Nr: 12005 
Bundesverband für fachgerechten Natur- und Artenschutz e. V. (BNA) 
Ostendstraße 4 
 
76707 Hambrücken 
 
 
Nr: 12006 
Deutsche Gesellschaft für Gartenkunst und Landschaftskultur e. V. (DGGL) 
Pariser Platz 6 
 
10117 Berlin – Mitte 
 
 
Nr: 12007 
Deutsche Gesellschaft für Herpetologie und Terrarienkunde e. V. (DGHT) 
Vogelsang 27 
 
31020 Salzhemmendorf 
 
 
Nr: 12008 
Deutscher Angelfischerverband e.V. 
Reinhardtstr. 14 
 
10117 Berlin

36. Änderung - Regionalplan Köln, Teilabschnitt Region Köln 
Planunterlage – Teil D. Beteiligtenliste Seite 5 von 14 
 
 
 
 
 
Nr: 12009 
Deutscher Falkenorden, Bund für Falknerei, Greifvogelschutz und 
Greifvogelkunde e. V. 
Lohnder Str. 10c 
 
30926 Seelze 
 
 
Nr: 12010 
Deutscher Jagdverband – Vereinigung der deutschen Landesjagdverbände für 
den Schutz von Wild, Jagd und Natur e. V. 
Chausseestr. 37 
 
10115 Berlin 
 
 
Nr: 12011 
Deutscher Naturschutzring (DNR) e. V. 
Marienstr. 19 - 20 
 
10117 Berlin 
 
 
Nr: 12012 
Deutscher Rat für Vogelschutz e. V. (DRV) 
Eisvogelweg 1 
 
91161 Hilpoltstein 
 
 
Nr: 12013 
Deutscher Tierschutzbund e. V. 
In der Raste 10 
 
53129 Bonn 
 
 
Nr: 12014 
Deutscher Wanderverband und Verband Deutscher Gebirgs- und Wandervereine 
e. V. 
Kleine Rosenstr. 1 - 3 
 
34117 Kassel 
 
 
Nr: 12015 
Deutscher Wildschutz Verband e. V. 
Im Seifer Hof 4 
 
57520 Molzhain 
 
 
Nr: 12016 
Freundeskreis freilebender Wölfe e. V. 
Grauhorststraße 42 
 
38440 Wolfsburg

36. Änderung - Regionalplan Köln, Teilabschnitt Region Köln 
Planunterlage – Teil D. Beteiligtenliste Seite 6 von 14 
 
 
 
 
 
Nr: 12017 
Grüne Liga e. V. 
Greifswalder Straße 4 
 
10405 Berlin 
 
 
Nr: 12018 
Gesellschaft zum Schutz der Wölfe e. V. 
Am Holzfeld 5 
 
85247 Rummeltshausen 
 
 
Nr: 12019 
Interessenvertretung für nachhaltige Natur & Umwelterziehung, e. V. 
Danzigerstraße 13 
 
66798 Wallerfangen 
 
 
Nr: 12020 
Komitee gegen den Vogelmord e. V. - Aktionsgemeinschaft Tier- und Artenschutz 
An der Ziegelei 8 
 
53127 Bonn 
 
 
Nr: 12021 
Naturfreunde Deutschlands, Verband für Umweltschutz, sanften Tourismus, 
Sport und Kultur, Bundesgruppe Deutschland e. V. 
Warschauer Straße 58a 
 
10243 Berlin 
 
 
Nr: 12022 
Naturgarten - Verein für naturnahe Garten- und Landschaftsgestaltung e. V. 
Königsberger Str. 7 
 
53913 Swisttal 
 
 
Nr: 12023 
Naturschutzforum Deutschland e. V. 
Gartenweg 5 
 
26198 Wardenburg 
 
 
Nr: 12024 
Rhein-Kolleg e. V. 
Maximilianstraße 100 
 
67346 Speyer

36. Änderung - Regionalplan Köln, Teilabschnitt Region Köln 
Planunterlage – Teil D. Beteiligtenliste Seite 7 von 14 
 
 
 
 
 
Nr: 12025 
Verband Deutscher Naturparke e. V. (VDN) 
Holbeinstr. 12 
 
53175 Bonn 
 
 
Nr: 12026 
Vereinigung Deutscher Gewässerschutz e. V. 
Königswinterer Straße 829 
 
53227 Bonn 
 
 
Nr: 12027 
Vereniging tot Behoud van Natuurmonumenten in Nederland 
Postbus 2166 
 
3800 CD Amersfoort 
 
 
Nr: 12028 
Aktionsbündnis gegen eine feste Fehmarnbeltquerung e. V. 
Westermarkelsdorf 12 A 
 
23769 Fehmarn 
 
 
Nr: 12029 
Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland (BUND) e. V. 
Kaiserin-Augusta-Allee 5 
 
10553 Berlin 
 
 
Nr: 12030 
Bürgerinitiative: Windkraft im Spessart - In Einklang mit Mensch und Natur e. 
V. 
Hufeisenstraße 9a 
 
63599 Biebergemünd 
 
 
Nr: 12031 
Deutscher Alpenverein e. V. (DAV) 
Von-Kahr-Straße 2 - 4 
 
80997 München 
 
 
Nr: 12032 
Landschaftspflegeverein Dummersdorfer Ufer e. V. 
Resebergweg 11 
 
23569 Lübeck

36. Änderung - Regionalplan Köln, Teilabschnitt Region Köln 
Planunterlage – Teil D. Beteiligtenliste Seite 8 von 14 
 
 
 
 
 
Nr: 12033 
NABU (Naturschutzbund Deutschland) e. V. 
Charitéstraße 3 
 
10117 Berlin 
 
 
Nr: 12034 
Naturefund e. V. 
Karl-Glässing-Straße 5 
 
65183 Wiesbaden 
 
 
Nr: 12035 
Naturgarten - Verein für naturnahe Garten- und Landschaftsgestaltung e. V. 
Reuterstraße 157 
 
53113 Bonn 
 
 
Nr: 12036 
Schutzgemeinschaft Deutscher Wald e. V. 
Dechenstraße 5 
 
53115 Bonn 
 
 
Nr: 12037 
Verein für Landschaftspflege und Artenschutz in Bayern e. V. 
Schloßstraße 104 
 
92681 Erbendorf 
 
 
Nr: 12038 
Zoologische Gesellschaft Frankfurt von 1858 e. V. 
Bernhard-Grzimek-Allee 1 
 
60316 Frankfurt am Main 
 
 
Nr: 12039 
Game Conservancy Deutschland, lebendige Natur durch nachhaltige Nutzung e. 
V. 
Schloßstraße 1 
 
86732 Oettingen in Bayern 
 
 
Nr: 13000 
Regionaldirektion NRW 
der Bundesagentur für Arbeit 
Josef-Gockeln-Straße 7 
 
40474 Düsseldorf

36. Änderung - Regionalplan Köln, Teilabschnitt Region Köln 
Planunterlage – Teil D. Beteiligtenliste Seite 9 von 14 
 
 
 
 
 
Nr: 14000 
Landesvereinigung der 
Unternehmensverbände NRW e.V. 
Uerdingerstr. 58-62 
 
40474 Düsseldorf 
 
 
Nr: 15000 
Deutscher Gewerkschaftsbund 
Bezirk NRW 
Friedrich-Ebert-Str. 34-38 
 
40210 Düsseldorf 
 
 
Nr: 15001 
Deutscher Beamtenbund 
NRW 
Ernst-Gnoß-Straße 24 
 
40219 Düsseldorf 
 
 
Nr: 16000 
LandesSportBund NRW e.V. 
Friedrich-Alfred-Allee 25 
 
47055 Duisburg 
 
 
Nr: 17001 
Landesbetrieb Straßenbau NRW 
Regionalniederlassung 
Ville-Eifel 
Jülicher Ring 101-103 
 
53879 Euskirchen 
 
 
Nr: 18000 
Die Autobahn GmbH des Bundes 
Niederlassung Rheinland 
Hansastraße 2 
 
47799 Krefeld 
 
 
Nr: 18003 
Fernstraßen-Bundesamt 
Friedrich-Ebert-Straße 72-78 
 
4109 Leipzig 
 
 
Nr: 19001 
Bau- und 
Liegenschaftsbetrieb NRW 
Köln 
Domstraße 55-73 
 
50668 Köln

36. Änderung - Regionalplan Köln, Teilabschnitt Region Köln 
Planunterlage – Teil D. Beteiligtenliste Seite 10 von 14 
 
 
 
 
 
Nr: 20000 
Landesarbeitsgemeinschaft kommunaler Frauenbüros / 
Gleichstellungsstellen NRW 
Haroldstraße 14 
 
40213 Düsseldorf 
 
 
Nr: 22000 
Landesamt für Natur, Umwelt 
und Verbraucherschutz NRW 
Leibnizstr. 10 
 
45659 Recklinghausen 
 
 
Nr: 111000 
Kreis Düren 
Amt 61 
Bismarckstraße 16 
 
52351 Düren 
 
 
Nr: 127000 
Kreis Euskirchen 
Jülicher Ring 32 
 
53879 Euskirchen 
 
 
Nr: 152000 
Rhein-Sieg-Kreis 
Referat Wirtschaftsförderung und Strategische Kreisentwicklung 
Kaiser-Wilhelm-Platz 1 
 
53721 Siegburg 
 
 
Nr: 172000 
Stadt Köln 
Amt für Stadtentwicklung und Statistik 
Willy-Brandt-Platz 2 
 
50679 Köln 
 
 
Nr: 174000 
Rhein-Erft-Kreis 
Willy-Brandt-Platz 1 
 
50126 Bergheim 
 
 
Nr: 175000 
Stadt Bedburg 
Am Rathaus 1 
 
50181 Bedburg

36. Änderung - Regionalplan Köln, Teilabschnitt Region Köln 
Planunterlage – Teil D. Beteiligtenliste Seite 11 von 14 
 
 
 
 
 
Nr: 176000 
Stadt Bergheim 
Bethlehemer Straße 9 - 11 
 
50126 Bergheim 
 
 
Nr: 178000 
Stadt Elsdorf 
Gladbacher Straße 111 
 
50189 Elsdorf 
 
 
Nr: 180000 
Stadt Frechen 
Abt.Stadtplanung 
Johann-Schmitz-Platz 1-3 
 
50226 Frechen 
 
 
Nr: 182000 
Stadt Kerpen 
Jahnplatz 1 
 
50171 Kerpen 
 
 
Nr: 183000 
Stadt Pulheim 
Planungsabteilung 
Alte Kölner Straße 26 
 
50259 Pulheim 
 
 
Nr: 251000 
Niersverband 
Abteilung Planung und Bau 
Am Niersverband 10 
 
41747 Viersen 
 
 
Nr: 252000 
enwor - energie & wasser 
vor Ort GmbH 
Kaiserstraße 100 
 
52134 Herzogenrath 
 
 
Nr: 256000 
Erftverband 
Am Erftverband 6 
 
50126 Bergheim

36. Änderung - Regionalplan Köln, Teilabschnitt Region Köln 
Planunterlage – Teil D. Beteiligtenliste Seite 12 von 14 
 
 
 
 
 
Nr: 266000 
Kreiswerke Grevenbroich GmbH 
Am Schellberg 14 
 
41516 Grevenbroich 
 
 
Nr: 268000 
Kreiswasserwerk 
Heinsberg GmbH 
Am Wasserwerk 5 
 
41844 Wegberg 
 
 
Nr: 283000 
Industrie- u. Handelskammer 
zu Köln 
Unter Sachsenhausen 10-26 
 
50667 Köln 
 
 
Nr: 285000 
Handwerkskammer zu Köln 
Heumarkt 12 
 
50667 Köln 
 
 
Nr: 312000 
Bezirksregierung Düsseldorf 
Dezernat 32 
Cecilienallee 2 
 
40474 Düsseldorf 
 
 
Nr: 313000 
Regionalrat des 
Regierungsbezirks Düsseldorf 
Cecilienallee 2 
 
40474 Düsseldorf 
 
 
Nr: 321000 
Rhein-Kreis Neuss 
Oberstraße 91 
 
41460 Neuss 
 
 
Nr: 323000 
Stadt Grevenbroich 
Am Markt 1 
 
41515 Grevenbroich

36. Änderung - Regionalplan Köln, Teilabschnitt Region Köln 
Planunterlage – Teil D. Beteiligtenliste Seite 13 von 14 
 
 
 
 
 
Nr: 324000 
Stadt Jüchen 
Am Rathaus 5 
 
41363 Jüchen 
 
 
Nr: 325000 
Gemeinde Rommerskirchen 
-Grundstücksmanagement- 
Bahnstr. 51 
 
41569 Rommerskirchen 
 
 
Nr: 403000 
Zweckverband 
Naturpark Rheinland 
Lindenstr. 20 
 
50354 Hürth 
 
 
Nr: 420000 
Rheinischer 
Landwirtschaftsverband e.V. 
Rochusstr. 18 
 
53123 Bonn 
 
 
Nr: 421000 
RWE Power AG 
Stüttgenweg 2 
 
50935 Köln 
 
 
Nr: 428000 
Waldbauernverband NRW e.V. 
Kappeler Str. 227 
 
40599 Düsseldorf 
 
 
Nr: 440000 
DB Netz AG 
Regionalbereich West 
Hansastraße 15 
 
47058 Duisburg 
 
 
Nr: 442000 
Nahverkehr Rheinland GmbH 
Glockengasse 37-39 
 
50667 Köln

36. Änderung - Regionalplan Köln, Teilabschnitt Region Köln 
Planunterlage – Teil D. Beteiligtenliste Seite 14 von 14 
 
 
 
 
 
Nr: 618000 
NRW.URBAN - Düsseldorf 
Fritz-Vomfelde-Str. 10 
 
40547 Düsseldorf 
 
 
Nr: 634000 
Tourismus NRW e.V. 
Völklinger Straße 4 
 
40219 Düsseldorf 
 
 
Nr: 707000 
Regionalverkehr Köln GmbH 
Theodor-Heuss-Ring 19-21 
 
50668 Köln

Bezirksregierung Köln 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Teil E. 
Niederschrift Erörterung 
 
(Stand  Feststellungsbeschluss  )

1 
 
 
36. Änderung des Regionalplanes für den Regierungsbezirk Köln, Teilabschnitt Region Köln – Festlegung eines Bereiches für  
zweckgebundene gewerbliche und industrielle Nutzungen (GIB) für die Transformation der Industrie im Rheinischen Revier, Stadt  
Bergheim-Niederaußem Stand: 22.11.2022 
Beteiligter Kurzfassung Ausgleichsvorschlag Erörterungsergebnis 
  
 
Nr: 1000 
Eisenbahn-Bundesamt 
Außenstelle Köln Sb1 
 
 
 
 
 
 
1000-001 
 
Die Beteiligungsunterlagen wurden vom 
Eisenbahn-Bundesamt 
zuständigkeitshalber an das Ministerium 
für Umwelt, Naturschutz und Verkehr des 
Landes Nordrhein-Westfalen – 
Landeseisenbahnverwaltung 
weitergeleitet. Dieses teilt mit, dass sie 
keine Einwände oder Vermerke 
vorzubringen haben. 
 
 
 
 
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis 
genommen. 
 
 
Keine Rückmeldung im 
Erörterungsverfahren. 
 
Einvernehmen unterstellt 
 
Nr: 2000 
Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz 
und Dienstleistungen der Bundeswehr 
Referat Infra I 3 
 
 
 
 
2000-001 
 
Die Bundeswehr weist darauf hin, dass die 
Planung sich im Bereich des militärischen 
Luftverkehrs Nörvenich befindet. Ob eine 
Beeinträchtigung militärischer Interessen 
vorliegt, kann erst im Rahmen von 
Antragsverfahren beurteilt werden. 
 
Der Hinweis wird zur Kenntnis 
genommen. Er richtet sich an die 
nachfolgende Bauleitplanung. 
 
 
Einvernehmen

2 
 
 
36. Änderung des Regionalplanes für den Regierungsbezirk Köln, Teilabschnitt Region Köln – Festlegung eines Bereiches für  
zweckgebundene gewerbliche und industrielle Nutzungen (GIB) für die Transformation der Industrie im Rheinischen Revier, Stadt  
Bergheim-Niederaußem Stand: 22.11.2022 
Beteiligter Kurzfassung Ausgleichsvorschlag Erörterungsergebnis 
  
 
 
 
2000-002 
 
Die Bundeswehr weist darauf hin, dass 
sich aufgrund der Lage des Plangebietes 
im militärischen Fluggebiet mit Lärm- und 
Abgasimmissionen zu rechnen ist und 
spätere Ersatzansprüche gegen die 
Bundeswehr nicht anerkannt werden 
können. 
 
 
Der Hinweis wird zur Kenntnis 
genommen. Er richtet sich an die 
nachfolgende Bauleitplanung. 
 
 
 
Einvernehmen

3 
 
 
36. Änderung des Regionalplanes für den Regierungsbezirk Köln, Teilabschnitt Region Köln – Festlegung eines Bereiches für  
zweckgebundene gewerbliche und industrielle Nutzungen (GIB) für die Transformation der Industrie im Rheinischen Revier, Stadt  
Bergheim-Niederaußem Stand: 22.11.2022 
Beteiligter Kurzfassung Ausgleichsvorschlag Erörterungsergebnis 
  
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
2000-003 
 
 
 
Die Bundeswehr weist darauf hin, dass 
Liegenschaften der Bundeswehr als 
Vorranggebiet gemäß § 7(3) Nr.1 
Raumordnungsgesetz (ROG) i.V.m. § 2(2) 
Nr. 7 ROG einzuordnen sind und nicht 
überplant werden dürfen. Wenn nötig, wird 
die Bundeswehr sich im Rahmen des 
weiteren Beteiligungsverfahrens 
Einwendungen geltend machen. 
 
Es sei jedoch damit zu rechnen, dass es 
auf Grund der Nähe zu der in den 
genannten Bereichen zu Auflagen sowie 
zu Ablehnungen von Anträgen kommen 
kann. 
 
Der Hinweis wird zur Kenntnis 
genommen. 
Mit der vorliegenden Planung soll die  
Fläche nicht erstmalig für eine 
bauliche Nutzung regionalplanerisch 
gesichert werden. Die Planung 
umfasst lediglich die Umwandlung der 
regionalplanerisch gesicherten 
Zweckbestimmung für gewerbliche 
und industrielle Nutzungen (GIB) mit  
der Zweckbindung „Kraftwerk und 
einschlägige Nebenbetriebe“ in einen  
Bereich für zweckgebundene 
gewerbliche und industrielle 
Nutzungen (GIBz) für die 
Transformation im Rheinischen 
Revier. 
 
 
 
 
Einvernehmen 
 
Nr. 22000 
 
Landesamt für Natur, Umwelt 
und Verbraucherschutz NRW

4 
 
 
36. Änderung des Regionalplanes für den Regierungsbezirk Köln, Teilabschnitt Region Köln – Festlegung eines Bereiches für  
zweckgebundene gewerbliche und industrielle Nutzungen (GIB) für die Transformation der Industrie im Rheinischen Revier, Stadt  
Bergheim-Niederaußem Stand: 22.11.2022 
Beteiligter Kurzfassung Ausgleichsvorschlag Erörterungsergebnis 
  
 
22000-001 
Im Rahmen einer Stellungnahme zum 
Screeningverfahren wird vorgetragen, 
dass keine Anregungen und Bedenken 
gegen die Planung vorzubringen seien. 
 
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis 
genommen. 
 
Einvernehmen 
Nr: 4001 Landschaftsverband Rheinland 
Kultur und Landschaftliche Kulturpflege

5 
 
 
36. Änderung des Regionalplanes für den Regierungsbezirk Köln, Teilabschnitt Region Köln – Festlegung eines Bereiches für  
zweckgebundene gewerbliche und industrielle Nutzungen (GIB) für die Transformation der Industrie im Rheinischen Revier, Stadt  
Bergheim-Niederaußem Stand: 22.11.2022 
Beteiligter Kurzfassung Ausgleichsvorschlag Erörterungsergebnis 
  
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
4001-001 
Es wird darauf hingewiesen, dass der 
Planbereich im historischen 
Kulturlandschaftsbereich Burg 
Geretzhoven, Mönchshöfe, Rheidt 
(Kulturlandschaftsbereich 
Regionalplan Köln 071) gelegen ist und 
demnach kulturlandschaftliche Belange 
von der Planung betroffen seien. 
 
Kulturlandschaftliches und 
denkmalpflegerisches Ziel im Rahmen der 
Regionalplanung sei eine erhaltende 
Kulturlandschaftsentwicklung, 
insbesondere 
- Bewahren und Sichern der 
Elemente, Strukturen und 
Sichträume von Adelssitzen und 
Hofanlagen 
- Bewahren des 
Kulturlandschaftsgefüges 
- Sichern linearer Strukturen 
- Bewahren und Sichern 
archäologischer und 
paläontologischer Bodendenkmäler 
in ihrem Kontext. 
 
Der Hinweis wird zur Kenntnis 
genommen. 
Es wird darauf verwiesen, dass es sich 
bei der Planung nicht um die 
regionalplanerische Neudarstellung 
von Siedlungsbereichen handelt, 
sondern lediglich um die Änderung der 
Zweckbestimmung einer bereits 
abschließend regionalplanerisch 
gesicherten Fläche für eine baulich-  
infrastrukturelle Nutzung im Rahmen  
der 5. Änderung des Regionalplans  
für den Regierungsbezirk Köln aus 
dem Jahre 2013. In dieser wurden die 
baulichen Anlagen der Burg 
Geretzhofen und der Mönchshöfe als  
bauliche  Bestandteile des 
Kulturlandschaftsbereiches Burg 
Geretzhoven   sowie  die 
überwiegenden Bereiche ihres 
landschaftsprägenden Umfeldes aus  
dem Geltungsbereich  der 
regionalplanerischen Festlegung für 
eine   Kraftwerksnutzung 
ausgenommen. 
 
 
 
Der Landschaftsverband Rheinland, Kultur  
und Landschaftliche Kulturpflege, erklärt, 
dass die Bedenken hinsichtlich der 
konkreten Abgrenzung der Fläche nach 
Westen Richtung Mönchshöfe 
aufrechterhalten werden. 
 
Kein Einvernehmen

6 
 
 
36. Änderung des Regionalplanes für den Regierungsbezirk Köln, Teilabschnitt Region Köln – Festlegung eines Bereiches für  
zweckgebundene gewerbliche und industrielle Nutzungen (GIB) für die Transformation der Industrie im Rheinischen Revier, Stadt  
Bergheim-Niederaußem Stand: 22.11.2022 
Beteiligter Kurzfassung Ausgleichsvorschlag Erörterungsergebnis 
  
 Diese seien bei der Planung zu 
berücksichtigen und Auswirkungen 
darzustellen. 
Hierzu wird auch auf die 
Stellungnahmen der Stadt Bergheim  
(Nr. 176000-003) und der RWE Power 
AG (Nr. 421000-002) und die 
zugeordneten Ausgleichsvorschläge 
verwiesen, die eine Ausdehnung der  
räumlichen Kulisse des GIB angeregt  
haben. 
 
 Die weitergehende Befassung mit den 
Belangen der Denkmalpflege und 
Kulturlandschaftspflege erfolgt im 
Rahmen der detaillierteren Planung 
bei der nachfolgenden 
Bauleitplanung. 
 
 
 
 
 
4001-002 
 
 
Es wird drauf hingewiesen, dass sich 
zudem Bau- und Bodendenkmäler im 
Kulturlandschaftsbereich befinden, so dass 
insbesondere der Objekt- und 
Umgebungsschutz zu beachten sei. Dazu 
wird auf die die Stellungnahme des 
Rheinischen Amtes für Denkmalpflege 
verwiesen. . 
 
Der Hinweis wird zur Kenntnis 
genommen. 
 
Hierzu wird  auf den 
Ausgleichsvorschlag   zur 
Stellungnahme Nr. Nr: 4002- 001 und 
4002-002  Landschaftsverband 
Rheinland, Amt für Denkmalpflege im  
Rheinland verwiesen. 
 
Der Landschaftsverband Rheinland, Kultur  
und Landschaftliche Kulturpflege, erklärt, 
dass die Bedenken hinsichtlich der 
konkreten Abgrenzung der Fläche nach 
Westen Richtung Mönchshöfe 
aufrechterhalten werden. 
 
Kein Einvernehmen

7 
 
 
36. Änderung des Regionalplanes für den Regierungsbezirk Köln, Teilabschnitt Region Köln – Festlegung eines Bereiches für  
zweckgebundene gewerbliche und industrielle Nutzungen (GIB) für die Transformation der Industrie im Rheinischen Revier, Stadt  
Bergheim-Niederaußem Stand: 22.11.2022 
Beteiligter Kurzfassung Ausgleichsvorschlag Erörterungsergebnis 
  
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
4001-003 
 
Mit Verweis auf den Verzicht auf eine 
Umweltprüfung wird vorgebracht. dass 
auch Auswirkungen auf den 
Kulturlandschaftsbereich 071 nicht geprüft 
wurden und die Auswirkungen der Planung 
auf das Schutzgut „Kulturelles Erbe“ 
insgesamt nicht ausreichend geprüft 
worden sind. Aufgrund der 
Flächenausweisung in den 
Kulturlandschaftsbereich 071 hinein seien 
erhebliche Umweltauswirkungen auf das 
kulturelle Erbe zu erwarten. Ebenso sei zu 
erwarten, dass insbesondere die ersten 
beiden der o.g. Ziele der erhaltenden 
Kulturlandschaftsentwicklung verletzt 
würden. Die historisch begründete 
Alleinlage der Mönchhöfe, insbesondere 
des Kleinen Mönchshofs, ginge verloren 
und der Wirkungsraum des Baudenkmals 
würde erheblich beeinträchtigt. Damit 
würden wesentliche wert-gebende 
Merkmale des Kulturlandschaftsbereichs 
verloren gehen, die in der Konsequenz zu 
einem Verlust des 
Kulturlandschaftsbereichs führen könnten. 
Die Bedenken werden 
zurückgewiesen. 
 
Der südliche  Randbereich des 
regionalbedeutsamen 
Kulturlandschaftsbereiches 071 wird 
durch die bereits bestehende und mit 
vorliegender Planung nicht veränderte 
räumliche Abgrenzung   des 
Planungsbereiches in Anspruch 
genommen. Aufgrund der Größe des 
verbleibenden 
Kulturlandschaftsbereiches  von  ca. 
215 ha gegenüber der 
Inanspruchnahme von ca. 11 ha 
besteht auf regionalplanerischer 
Ebene kein erheblicher Konflikt. Die  
verbleibende Fläche ist von der 
Ausstattung und Größe weiterhin von  
regionaler Bedeutung. Maßnahmen 
zur Lösung von möglichen und 
Konflikten aus Sicht des 
Denkmalschutzes obliegen der 
detaillierteren Planung der 
nachfolgenden Planungsebenen. 
 
 
 
Der Landschaftsverband Rheinland, Kultur  
und Landschaftliche Kulturpflege, erklärt, 
dass die Bedenken hinsichtlich der 
konkreten Abgrenzung der Fläche nach 
Westen Richtung Mönchshöfe 
aufrechterhalten werden. 
 
Kein Einvernehmen

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36. Änderung des Regionalplanes für den Regierungsbezirk Köln, Teilabschnitt Region Köln – Festlegung eines Bereiches für  
zweckgebundene gewerbliche und industrielle Nutzungen (GIB) für die Transformation der Industrie im Rheinischen Revier, Stadt  
Bergheim-Niederaußem Stand: 22.11.2022 
Beteiligter Kurzfassung Ausgleichsvorschlag Erörterungsergebnis 
  
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
4001-004 
 
Abschließend wird aus 
kulturlandschaftlicher Sicht eine 
Flächenausweisung GIBz westlich über die 
derzeit versiegelte Fläche hinaus 
abgelehnt. Dies betrifft die in folgender 
Abbildung dargestellte Ackerfläche 
westlich der roten Linie. 
 
 
 
 
Die Bedenken werden 
zurückgewiesen. 
Bei der vorliegenden Planung handelt 
es sich nicht um die 
regionalplanerische Neudarstellung 
von Siedlungsbereichen, sondern 
lediglich um die Änderung der 
Zweckbestimmung einer bereits 
abschließend regionalplanerisch 
gesicherten Fläche für eine baulich-  
infrastrukturelle Nutzung im Rahmen  
der 5. Änderung des Regionalplans  
für den Regierungsbezirk Köln aus 
dem Jahre 2013. Die vorliegende 
Änderung bezieht sich nicht auf den  
räumlichen Umgriff des 
rechtskräftigen  Planbereiches, 
sondern auf die Änderung der 
Zweckbestimmung von der 
Kraftwerksnutzung zu einem GIBz für  
die Transformation der Industrie im 
Rheinischen Revier. 
 
Hierzu wird auch auf die 
Stellungnahmen der Stadt Bergheim  
(Nr. 176000-003) und der RWE Power 
 
 
 
Der Landschaftsverband Rheinland, Kultur  
und Landschaftliche Kulturpflege, erklärt, 
dass die Bedenken hinsichtlich der 
konkreten Abgrenzung der Fläche nach 
Westen Richtung Mönchshöfe 
aufrechterhalten werden. 
 
Kein Einvernehmen

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36. Änderung des Regionalplanes für den Regierungsbezirk Köln, Teilabschnitt Region Köln – Festlegung eines Bereiches für  
zweckgebundene gewerbliche und industrielle Nutzungen (GIB) für die Transformation der Industrie im Rheinischen Revier, Stadt  
Bergheim-Niederaußem Stand: 22.11.2022 
Beteiligter Kurzfassung Ausgleichsvorschlag Erörterungsergebnis 
  
  AG (Nr. 421000-002) und die 
zugeordneten Ausgleichsvorschläge 
verwiesen, die eine Ausdehnung der  
räumlichen Kulisse des GIB angeregt  
haben. 
Die weitergehende Befassung mit den 
Belangen der Denkmalpflege und 
Kulturlandschaftspflege erfolgt im 
Rahmen der detaillierteren Planung 
bei der nachfolgenden 
Bauleitplanung. 
 
    
 
Nr: 4002 
Landschaftsverband Rheinland 
Amt für Denkmalpflege 
im Rheinland

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36. Änderung des Regionalplanes für den Regierungsbezirk Köln, Teilabschnitt Region Köln – Festlegung eines Bereiches für  
zweckgebundene gewerbliche und industrielle Nutzungen (GIB) für die Transformation der Industrie im Rheinischen Revier, Stadt  
Bergheim-Niederaußem Stand: 22.11.2022 
Beteiligter Kurzfassung Ausgleichsvorschlag Erörterungsergebnis 
  
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
4002-001 
 
Der Landschaftsverband Rheinland – Amt 
für Denkmalpflege im Rheinland weist auf 
die Betroffenheit von Belangen der 
Denkmalpflege hin, da sich unmittelbar 
angrenzend an das Plangebiet ein 
bedeutendes Baudenkmal befindet. Dieses 
müsse im Rahmen des 
Umgebungsschutzes berücksichtigt 
werden: Betroffen ist das Baudenkmal Gut 
Klein-Mönchhof, Gemarkung 
Niederaußem, Flur 10, Flurstück 57 
(Eintragung in die Denkmalliste am 
19.7.1995). Die Hofanlage mit heutigem 
Erscheinungsbild von 1788 wurde bereits 
1217 (Hochmittelalter) urkundlich erwähnt 
und ist auch Bodendenkmal. 
Es wird vorgetragen, dass das Plangebiet 
aufgrund der heranreichenden Nähe zum 
Baudenkmal aus denkmalpflegerischer 
Sicht nicht vertretbar sei. Dadurch würden 
mit großer Wahrscheinlichkeit erhebliche 
sensorielle (z.B. visuelle und lärmbedingte) 
und funktionale Beeinträchtigungen 
entstehen, welche nachvollziehbar geprüft 
werden sollten. Der Wirkungsraum des 
Baudenkmals würde beeinträchtigt, Lärm 
 
 
Die Bedenken werden 
zurückgewiesen 
 
Wie bereits zu Stellungnahmen Nr. 
4001-001 und Nr. 4001-004 
dargelegt, wird darauf verwiesen, 
dass es sich bei der vorliegenden 
Planung nicht um die 
regionalplanerische Neudarstellung 
von Siedlungsbereichen handelt, 
sondern lediglich um die Änderung der 
Zweckbestimmung einer bereits 
abschließend regionalplanerisch 
gesicherten Fläche für eine baulich-  
infrastrukturelle Nutzung im Rahmen  
der 5. Änderung des Regionalplans  
für den Regierungsbezirk Köln aus 
dem Jahre 2013. 
Gegenstand der vorliegenden 
Regionalplanänderung ist die 
Änderung der Zweckbestimmung des  
bereits regionalplanerisch gesicherten 
GIB, aber nicht die Änderung der 
räumlichen Kulisse bzw. Abgrenzung. 
 
Der Landschaftsverband Rheinland – Amt 
für Denkmalpflege im Rheinland bedauert,  
dass ihre Bedenken hinsichtlich der 
Änderung der Flächenabgrenzung und der  
damit verbundenen  negativen 
Auswirkungen der Planung auf das 
Baudenkmal   Klein-Mönchhof 
zurückgewiesen wurden, obwohl sie nur auf 
einen geringen Änderungsvorschlag 
zielten. Er hätte eine geringere 
Beeinträchtigung des Denkmals bewirkt 
und weiterhin eine wirtschaftliche Nutzung  
der Fläche ermöglicht. Dies gelte auch für  
den  Schutz   des 
Kulturlandschaftsbereiches. Die 
Gelegenheit hätte sich geboten, da vor dem 
Hintergrund der Energiewende ein Ausbau  
des Kraftwerks Niederaußem hinfällig 
geworden ist. Sie verweisen erneut auf ihre 
Forderung eines größeren Abstandes des  
Plangebiets zur Grundstücksgrenze des 
Baudenkmals. Es sei auch nicht von 
Relevanz, dass das Baudenkmal außerhalb 
des Planbereiches gelegen sei, da gemäß 
gesetzlicher Regelungen (z.B. DSchG 
NRW, UVPG) für Baudenkmäler auch eine

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36. Änderung des Regionalplanes für den Regierungsbezirk Köln, Teilabschnitt Region Köln – Festlegung eines Bereiches für  
zweckgebundene gewerbliche und industrielle Nutzungen (GIB) für die Transformation der Industrie im Rheinischen Revier, Stadt  
Bergheim-Niederaußem Stand: 22.11.2022 
Beteiligter Kurzfassung Ausgleichsvorschlag Erörterungsergebnis 
  
 und andere Emissionen etc. könnten zu 
Nutzungsproblemen führen, die in weiterer 
Folge eine Gefährdung der Erhaltung 
darstellten. Es wird darauf hingewiesen, 
dass die beiden Hofanlagen Groß- 
Mönchhof und Klein-Mönchhof bis zum 
Bau des Kraftwerks in freistehender Lage 
waren. Diese Einzellage mit umgebenden 
Freiflächen zähle zu den wertgebenden 
Merkmalen, die zu erhalten sind. Durch ein 
direkt angrenzendes Gewerbegebiet 
würde diese Charakteristik endgültig 
verloren gehen und damit auch die 
Wirkung in der Landschaft. 
Es wird auf das Rücksichtnahmegebot 
gem. § 3 DSchGNRW verwiesen, welches 
besagt, dass die Belange des Denkmal- 
schutzes und der Denkmalpflege bei allen 
öffentlichen Planungen und Maßnahmen 
angemessen zu berücksichtigen sind. 
Daraus ergebe sich eine Berücksichtigung 
des Baudenkmals schon auf 
Regionalplanungsebene, in Form eines 
angemessenen Abstands des 
Gewerbegebiets zum Baudenkmal. 
Diese wird weder verkleinert noch 
erweitert, sondern in der aktuellen 
Abgrenzung beibehalten. 
Hierzu wird auch auf die 
Stellungnahmen der Stadt Bergheim  
(Nr. 176000-003) und der RWE Power 
AG (Nr. 421000-002) und die 
zugeordneten Ausgleichsvorschläge 
verwiesen, die eine Ausdehnung der  
räumlichen Kulisse des GIB angeregt  
haben. 
Das Baudenkmal Gut Klein-Mönchhof 
ist außerhalb des Planungsbereiches  
gelegen. 
 
Die weitergehende Befassung und 
Berücksichtigung der Belange der 
Denkmalpflege und 
Kulturlandschaftspflege erfolgt im 
Rahmen der detaillierten Planung bei  
der nachfolgenden Bauleitplanung. 
angemessene Gestaltung der Umgebung  
ausschlaggebend sei. Die Möglichkeit 
dieses gesetzlichen Auftrages in der 
Regionalplanung werde nicht ausreichend  
wahrgenommen. Dazu reiche der Verweis  
auf die nachfolgende Bauleitplanung nicht  
aus, da in dieser die Änderung der 
regionalplanerischen Festlegung 
Flächenausweisung und 
Zweckbestimmung nicht mehr möglich sei. 
 
 
 
Kein Einvernehmen

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36. Änderung des Regionalplanes für den Regierungsbezirk Köln, Teilabschnitt Region Köln – Festlegung eines Bereiches für  
zweckgebundene gewerbliche und industrielle Nutzungen (GIB) für die Transformation der Industrie im Rheinischen Revier, Stadt  
Bergheim-Niederaußem Stand: 22.11.2022 
Beteiligter Kurzfassung Ausgleichsvorschlag Erörterungsergebnis 
  
 Die Baudenkmäler wurden durch den Bau 
des Kraftwerks bereits erheblich in ihrer 
Wirkung beeinträchtigt. Die nun geplante 
Fläche könne im schlimmsten Fall zum 
Verlust der Denkmäler, speziell des Guts 
Klein-Mönchhof, führen. 
Daher sei bereits an dieser Stelle das 
Denkmal in Form eines angemessenen 
Abstands zu berücksichtigen und die 
denkmalpflegerischen Belange zu 
vermerken, um in der Bauleitplanung o.g. 
Details abzustimmen.

13 
 
 
36. Änderung des Regionalplanes für den Regierungsbezirk Köln, Teilabschnitt Region Köln – Festlegung eines Bereiches für  
zweckgebundene gewerbliche und industrielle Nutzungen (GIB) für die Transformation der Industrie im Rheinischen Revier, Stadt  
Bergheim-Niederaußem Stand: 22.11.2022 
Beteiligter Kurzfassung Ausgleichsvorschlag Erörterungsergebnis 
  
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
4002-002 
 
Die Fläche des bereits teilweise 
versiegelten und bewirtschafteten Areals 
im östlichen Bereich des Plangebiets sei 
hinsichtlich eines Gewerbegebiets aus 
denkmalpflegerischer Sicht prinzipiell 
möglich, wobei bei der Höhenentwicklung 
der Gebäude das Baudenkmal zu 
berücksichtigen sei. Die Grenze des 
bereits genutzten Bereichs wird im 
Planausschnitt durch eine Linie in 
Punktsignatur (rote Linie siehe Abb. unten) 
gekennzeichnet. 
 
 
 
 
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis  
genommen. 
Weitergehende Vorgaben zur 
Höhenentwicklung der Gebäude im 
Hinblick auf die Berücksichtigung des  
Baudenkmals ist im Rahmen der 
Massstäblichkeit und 
Regelungskompetenz des 
Regionalplanes nicht möglich. 
 
 
 
Einvernehmen 
 
 
 
Sie richten sich an die nachfolgende  
Regelungskompetenz und 
weitergehende Detaillierung der 
Planung im Rahmen der 
nachfolgenden Bauleitplanung.

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36. Änderung des Regionalplanes für den Regierungsbezirk Köln, Teilabschnitt Region Köln – Festlegung eines Bereiches für  
zweckgebundene gewerbliche und industrielle Nutzungen (GIB) für die Transformation der Industrie im Rheinischen Revier, Stadt  
Bergheim-Niederaußem Stand: 22.11.2022 
Beteiligter Kurzfassung Ausgleichsvorschlag Erörterungsergebnis 
  
   
Die Bedenken werden 
zurückgewiesen. 
 
 
 
Kein Einvernehmen 
 
 
 
 
 
 
 
4002-003 
Die Teilfläche westlich des bereits 
genutzten Gebiets (westlich der 
gepunkteten/roten Linie) wird vom LVR- 
Amt für Denkmalpflege im Rheinland 
grundsätzlich abgelehnt, da die derzeitige 
Darstellung der Fläche bis an die 
Grundstücksgrenze des Klein-Mönchhofs 
heranreicht. Hier müsste ein größerer 
Abstand als unbebaute Fläche bereits in 
der Regionalplanung festgelegt werden. 
Bedingt vertretbar wären, außerhalb eines 
mit den Denkmalbehörden abgestimmten 
Abstands, evtl. kleindimensionierte, 
niedrige Anlagen (z.B. Photovoltaik). Nicht 
vertretbar sei eine flächige Versiegelung 
oder hohe Bebauung. 
Es wird auf den Ausgleichsvorschlag  
zur Teilstellungnahme Nr.  4002-001 
verwiesen. 
Demzufolge handelt es sich bei der  
vorliegenden Planung nicht um die 
regionalplanerische Neudarstellung 
von Siedlungsbereichen, sondern 
lediglich um die Änderung der 
Zweckbestimmung einer bereits 
abschließend regionalplanerisch 
gesicherten Fläche für eine baulich-  
infrastrukturelle Nutzung im Rahmen  
der 5. Änderung des Regionalplans  
für den Regierungsbezirk Köln aus 
dem Jahre 2013. 
Hierzu wird auch auf die 
Stellungnahmen der Stadt Bergheim  
(Nr. 176000-003) und der RWE Power 
AG (Nr. 421000-002) und die 
zugeordneten   Ausgleichsvorschläge 
verwiesen, die eine Ausdehnung der

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36. Änderung des Regionalplanes für den Regierungsbezirk Köln, Teilabschnitt Region Köln – Festlegung eines Bereiches für  
zweckgebundene gewerbliche und industrielle Nutzungen (GIB) für die Transformation der Industrie im Rheinischen Revier, Stadt  
Bergheim-Niederaußem Stand: 22.11.2022 
Beteiligter Kurzfassung Ausgleichsvorschlag Erörterungsergebnis 
  
  räumlichen Kulisse des GIB angeregt  
haben. 
 
Weitergehende Vorgaben zur Art und  
Dimensionierung von Gebäuden und  
Anlagen sowie dem Grad der 
Versiegelung sind im Rahmen der 
Massstäblichkeit und 
Regelungskompetenz des 
Regionalplanes nicht möglich. 
Sie richten sich an die nachfolgende  
Regelungskompetenz und 
weitergehende Detaillierung der 
Planung im Rahmen der 
nachfolgenden Bauleitplanung.

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36. Änderung des Regionalplanes für den Regierungsbezirk Köln, Teilabschnitt Region Köln – Festlegung eines Bereiches für  
zweckgebundene gewerbliche und industrielle Nutzungen (GIB) für die Transformation der Industrie im Rheinischen Revier, Stadt  
Bergheim-Niederaußem Stand: 22.11.2022 
Beteiligter Kurzfassung Ausgleichsvorschlag Erörterungsergebnis 
  
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
4002-004 
 
 
 
 
 
Es wird darauf hingewiesen, dass im 
Flächennutzungsplan der Kreisstadt 
Bergheim die den Hof umgebenden 
Grünflächen im Nordosten und Südwesten 
als Baustelleneinrichtungsflächen (B 1.2 
und B1.2) bis 31.12.2023 bezeichnet und 
ab 1.1.2024 als Ausgleichsgrünfläche 
festgesetzt sind. Dies würde im 
Widerspruch zur aktuellen Planänderung 
stehen. Die in unmittelbarer Nähe 
befindlichen Baudenkmäler, zu denen 
auch der nördlich des Klein-Mönchhofs 
gelegene Groß-Mönchhof gehört, seien 
auch nicht im Flächennutzungsplan 
kartiert. 
Die Bedenken werden 
zurückgewiesen. 
Die Darstellungen des 
Flächennutzungsplanes der Stadt 
Bergheim sind nicht Gegenstand 
dieses Planverfahrens. 
Zur Erläuterung   wird aber darauf 
hingewiesen,   dass die   im  FNP 
dargestellte          nordöstliche 
Baustelleneinrichtungsfläche 
außerhalb des regionalplanerischen 
Planungsraumes gelegen ist. Zu der 
südwestlich  des    Hofes  gelegenen 
Baustelleneinrichtungsfläche wird auf 
den  sehr  groben Maßstab  des 
Regionalplanes verwiesen, welcher 
eine  parzellenscharfe Lesart  bzw. 
Deutung  nicht  zulässt.  Demnach 
könnten ggfs.  lediglich  marginale 
Randbereiche     innerhalb   des 
Planungsraumes gelegen sein. Dies 
würde aber nicht im Widerspruch zur 
aktuellen Festlegung bzw. geplanten 
Festlegung des Regionalplanes 
stehen, da die genauere Detaillierung 
 
Hierzu keine Rückmeldung im 
Erörterungsverfahren. 
 
Einvernehmen unterstellt.

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36. Änderung des Regionalplanes für den Regierungsbezirk Köln, Teilabschnitt Region Köln – Festlegung eines Bereiches für  
zweckgebundene gewerbliche und industrielle Nutzungen (GIB) für die Transformation der Industrie im Rheinischen Revier, Stadt  
Bergheim-Niederaußem Stand: 22.11.2022 
Beteiligter Kurzfassung Ausgleichsvorschlag Erörterungsergebnis 
  
 
 
der Planung der nachfolgenden 
Bauleitplanung obliegt.

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36. Änderung des Regionalplanes für den Regierungsbezirk Köln, Teilabschnitt Region Köln – Festlegung eines Bereiches für  
zweckgebundene gewerbliche und industrielle Nutzungen (GIB) für die Transformation der Industrie im Rheinischen Revier, Stadt  
Bergheim-Niederaußem Stand: 22.11.2022 
Beteiligter Kurzfassung Ausgleichsvorschlag Erörterungsergebnis 
  
  Die Bedenken werden 
zurückgewiesen. 
 
Hierzu keine Rückmeldung 
Erörterungsverfahren. 
 
im 
 
 
 
 
 
 
 
 
4002-005 
 
 
 
 
Das Baudenkmal wird nicht genannt oder 
geprüft, alternative Flächen stehen laut 
Planunterlage nicht zur Verfügung. Es wird 
jedoch nicht transparent und 
nachvollziehbar dargelegt, auch wird nicht 
geprüft, ob Konversionsflächen an anderer 
Stelle zur Verfügung stünden. Die 
Begründung der Lage im Rheinischen 
Revier alleine ist verständlich, aber nicht 
ausreichend. 
Die Lage bzw. Abgrenzung des 
Planbereiches im Hinblick auf das 
Baudenkmal ist nicht Gegenstand 
dieser Planänderung. Es  wird drauf 
darauf verwiesen, dass es sich bei der 
vorliegenden Planung nicht um die 
regionalplanerische Neudarstellung 
von Siedlungsbereichen handelt, 
sondern lediglich um die Änderung der 
Zweckbestimmung einer bereits 
abschließend regionalplanerisch 
gesicherten Fläche für eine baulich-  
infrastrukturelle Nutzung im Rahmen  
der 5. Änderung des Regionalplans  
für den Regierungsbezirk Köln aus 
dem Jahre 2013. 
 
Einvernehmen unterstellt. 
 
  Anlass für die Regionalplanänderung  
ist neben der beabsichtigten 
Ansiedlung eines innovativen 
Unternehmens an diesem Standort 
die Tatsache, dass die aktuelle 
regionalplanerische Sicherung für die 
ehemals beabsichtigte   Erweiterung

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36. Änderung des Regionalplanes für den Regierungsbezirk Köln, Teilabschnitt Region Köln – Festlegung eines Bereiches für  
zweckgebundene gewerbliche und industrielle Nutzungen (GIB) für die Transformation der Industrie im Rheinischen Revier, Stadt  
Bergheim-Niederaußem Stand: 22.11.2022 
Beteiligter Kurzfassung Ausgleichsvorschlag Erörterungsergebnis 
  
  des Kraftwerkstandortes 
Niederaußem aufgrund veränderter 
rechtlicher Rahmenbedingungen nicht 
mehr möglich ist. Zudem wird sie nach 
den aktuellen Standortplanungen der  
RWE Power AG als Eigentümerin 
diese Fläche vor dem Hintergrund der 
Energiewende  und des 
Strukturwandels nicht mehr als 
Kraftwerksfläche benötigt. 
Der Standort erfüllt alle 
Voraussetzungen  für   die 
beabsichtigte 
Unternehmensansiedlung. Diese wird 
sowohl vom Land NRW (MWIKE), der 
Stadt  Bergheim   und der 
Grundstückseigentümerin der RWE 
Power   AG    befürwortet. 
Planungsalternativen     bestehen 
infolgedessen nicht.

20 
 
 
36. Änderung des Regionalplanes für den Regierungsbezirk Köln, Teilabschnitt Region Köln – Festlegung eines Bereiches für  
zweckgebundene gewerbliche und industrielle Nutzungen (GIB) für die Transformation der Industrie im Rheinischen Revier, Stadt  
Bergheim-Niederaußem Stand: 22.11.2022 
Beteiligter Kurzfassung Ausgleichsvorschlag Erörterungsergebnis 
  
  Die Bedenken werden 
zurückgewiesen. 
  
   
Die Frühzeitige Unterrichtung gem. § 
9 Raumordnungsgesetz erfolgte 
vorlaufend vom 22.08.2022 bis zum  
16.09.2022. 
Hierzu keine Rückmeldung 
Erörterungsverfahren. 
 
Einvernehmen unterstellt. 
im 
 
 
 
 
4002-006 
Die Vorgehensweise einer 
Zusammenlegung von frühzeitiger 
Beteiligung, Screening und 
Aufstellungsverfahren wird grundsätzlich 
hinterfragt. Eine Bearbeitung und 
Einarbeitung der Stellungnahmen für den 
jeweiligen darauffolgenden Planungsschritt 
sei so nicht möglich, dementsprechend 
würden grundlegende Informationen 
fehlen. 
Die Beteiligung von öffentlichen 
Stellen und Personen des Privatrechts 
nach § 9 
Raumordnungsgesetz sowie das 
Screening gemäß § 8 Abs. 2 
Raumordnungsgesetz erfolgte im 
Zeitraum vom 12.09. bis einschließlich 
12.10.2022. 
  
  Vor dem Hintergrund der- auch in 
zeitlicher Hinsicht.- besonderen 
Dringlichkeit der beabsichtigten 
Unternehmensansiedlung für den 
Strukturwandel im Rheinischen 
Revier wurde die Beteiligung zum 
Screening   zeitgleich   mit   der   o.g. 
Beteiligung          nach          §          9

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36. Änderung des Regionalplanes für den Regierungsbezirk Köln, Teilabschnitt Region Köln – Festlegung eines Bereiches für  
zweckgebundene gewerbliche und industrielle Nutzungen (GIB) für die Transformation der Industrie im Rheinischen Revier, Stadt  
Bergheim-Niederaußem Stand: 22.11.2022 
Beteiligter Kurzfassung Ausgleichsvorschlag Erörterungsergebnis 
  
  Raumordnungsgesetz durchgeführt. 
Dies ist in rechtlicher Hinsicht nicht zu 
beanstanden. Die Bearbeitung und 
Berücksichtigung aller 
Stellungnahmen für die einzelnen 
Verfahrensschritte und auch im 
Hinblick auf ihre Auswirkungen für 
nachfolgende Verfahrensschritte wird 
durch diese Vorgehensweise nicht 
beeinträchtigt und ist sowohl in 
inhaltlicher, rechtlicher und zeitlicher  
Sicht gewährleistet. 
 
 
Nr: 6000 
 
Landwirtschaftskammer NRW

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36. Änderung des Regionalplanes für den Regierungsbezirk Köln, Teilabschnitt Region Köln – Festlegung eines Bereiches für  
zweckgebundene gewerbliche und industrielle Nutzungen (GIB) für die Transformation der Industrie im Rheinischen Revier, Stadt  
Bergheim-Niederaußem Stand: 22.11.2022 
Beteiligter Kurzfassung Ausgleichsvorschlag Erörterungsergebnis 
  
 
6000-001 Aus landwirtschaftlicher Sicht bestehen 
keine Bedenken. 
Der Hinweis 
genommen. 
wird zur Kenntnis Einvernehmen 
 
Nr: 7003 
Landesbetrieb Wald und Holz NRW 
Regionalforstamt 
Rhein-Sieg-Erft 
     
 
 
7003-001 
 
Zur Regionalplanänderung bestehen 
weder forstrechtliche noch forstfachliche 
Bedenken. 
 
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis 
genommen. 
 
Einvernehmen 
 
Nr: 8000 
Bezirksregierung Arnsberg 
Abteilung Bergbau und Energie 
in NRW

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36. Änderung des Regionalplanes für den Regierungsbezirk Köln, Teilabschnitt Region Köln – Festlegung eines Bereiches für  
zweckgebundene gewerbliche und industrielle Nutzungen (GIB) für die Transformation der Industrie im Rheinischen Revier, Stadt  
Bergheim-Niederaußem Stand: 22.11.2022 
Beteiligter Kurzfassung Ausgleichsvorschlag Erörterungsergebnis 
  
  
Zum Planbereich werden folgende 
Hinweise gegeben: 
- Der Planänderungsbereich liegt 
über den auf Braunkohle 
verliehenen Bergwerksfeldern 
„Kaspar“ und „Gnom“, beide im 
Eigentum der RWE Power 
Aktiengesellschaft 
- Im südwestlichen Randbereich 
verläuft die unter Bergaufsicht 
stehende „Nord-Süd-Kohlenbahn“ 
der RWE-Logistik 
- Die Planänderungsfläche selbst 
steht nicht unter Bergaufsicht und 
ist durch keinen Braunkohlenplan 
überplant. 
- Laut der Bergaufsichtskarte ist eine 
möglicherweise bereits verfüllte 
Bohrung im Planänderungsbereich 
verzeichnet. Sofern diese 
Detailschärfe für den Regionalplan 
relevant ist, sollte sich hierzu die 
bereits am Verfahren beteiligte 
RWE Power Aktiengesellschaft 
äußern. 
  
Die Bezirksregierung Arnsberg 
Abteilung Bergbau und Energie 
in NRW erklärt ihr Einverständnis mit dem 
Ausgleichsvorschlag. 
einverstanden bin. 
  Einvernehmen 
 
 
8000-001 
 
 
Die Hinweise werden zur Kenntnis 
genommen.

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36. Änderung des Regionalplanes für den Regierungsbezirk Köln, Teilabschnitt Region Köln – Festlegung eines Bereiches für  
zweckgebundene gewerbliche und industrielle Nutzungen (GIB) für die Transformation der Industrie im Rheinischen Revier, Stadt  
Bergheim-Niederaußem Stand: 22.11.2022 
Beteiligter Kurzfassung Ausgleichsvorschlag Erörterungsergebnis 
  
 - Der Planänderungsbereich ist nach 
den vorliegenden Unterlagen 
(Differenzenpläne mit Stand: 
01.10.2018 aus dem Revierbericht, 
Be-richt 1, Auswirkungen der 
Grundwasserabsenkung, des 
Sammelbe-scheides - Az.: 61.42.63 
-2000-1 -) von durch 
Sümpfungsmaßnahmen des 
Braunkohlenbergbaus bedingten 
Grundwasserabsenkungen 
betroffen. Für die Stellungnahme 
wurden folgende Grundwasserleiter 
(nach Einteilung von Schneider & 
Thiele, 1965) betrachtet: Oberes 
Stockwerk, 9B, 8, 7, 6D, 6B, 2 - 5, 
09, 07 Kölner Scholle, 05 Kölner 
Scholle.

25 
 
 
36. Änderung des Regionalplanes für den Regierungsbezirk Köln, Teilabschnitt Region Köln – Festlegung eines Bereiches für  
zweckgebundene gewerbliche und industrielle Nutzungen (GIB) für die Transformation der Industrie im Rheinischen Revier, Stadt  
Bergheim-Niederaußem Stand: 22.11.2022 
Beteiligter Kurzfassung Ausgleichsvorschlag Erörterungsergebnis 
  
 
 
 
 
 
 
 
8000-002 
 
Es wird um Berücksichtigung gebeten für: 
- Durch den Braunkohletagebau 
bedingte Grundwasserabsenkungen 
werde noch über einen längeren 
Zeitraum wirksam bleiben. Eine 
Zunahme der Beeinflussung der 
Grundwasserstände im 
Planungsgebiet in den nächsten 
Jahren sei nach heutigem 
Kenntnisstand nicht 
auszuschließen. Ferner sei nach 
Beendigung der bergbaulichen 
Sümpfungsmaßnahmen ein Grund- 
wasserwiederanstieg zu erwarten. 
- 
 
 
 
 
 
 
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis 
genommen. Sie richtet sich an die 
nachfolgende Bauleitplanung. 
 
Die Bezirksregierung Arnsberg 
Abteilung Bergbau und Energie 
in NRW erklärt ihr Einverständnis mit dem 
Ausgleichsvorschlag. 
einverstanden bin. 
 
Einvernehmen

26 
 
 
36. Änderung des Regionalplanes für den Regierungsbezirk Köln, Teilabschnitt Region Köln – Festlegung eines Bereiches für  
zweckgebundene gewerbliche und industrielle Nutzungen (GIB) für die Transformation der Industrie im Rheinischen Revier, Stadt  
Bergheim-Niederaußem Stand: 22.11.2022 
Beteiligter Kurzfassung Ausgleichsvorschlag Erörterungsergebnis 
  
  
Desweiteren wird um Berücksichtigung 
gebeten, dass 
- sowohl im Zuge der 
Grundwasserabsenkung für den 
Braunkohletagebau als auch bei 
einem späteren 
Grundwasserwiederanstieg 
Bodenbewegungen möglich. Diese 
können bei bestimmten 
geologischen Situationen zu 
Schäden an der Tagesoberfläche 
führen. Die Änderungen der 
Grundwasserflurabstände sowie die 
Möglichkeit von Bodenbewegungen 
sollten bei Planungen und 
Vorhaben Berücksichtigung finden. 
- 
  
Die Bezirksregierung Arnsberg 
Abteilung Bergbau und Energie 
in NRW erklärt ihr Einverständnis mit dem 
Ausgleichsvorschlag. 
einverstanden bin. 
 
 
8000-003 
 
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis 
genommen. Sie richtet sich an die 
nachfolgende Bauleitplanung. 
Einvernehmen

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36. Änderung des Regionalplanes für den Regierungsbezirk Köln, Teilabschnitt Region Köln – Festlegung eines Bereiches für  
zweckgebundene gewerbliche und industrielle Nutzungen (GIB) für die Transformation der Industrie im Rheinischen Revier, Stadt  
Bergheim-Niederaußem Stand: 22.11.2022 
Beteiligter Kurzfassung Ausgleichsvorschlag Erörterungsergebnis 
  
 
 
 
 
8000-004 
 
Es wird empfohlen, dass auf der Ebene 
der nachfolgenden Bauleitplanung zu 
zukünftigen Planungen sowie zu 
Anpassungs- und Sicherungsmaßnahmen 
eine Anfrage an die RWE Power AG, 
Stüttgenweg 2 in 50935 Köln, sowie für 
konkrete Grundwasserdaten an den 
Erftverband, Am Erftverband 6 in 50126 
Bergheim, zu stellen 
 
 
 
Der Hinweis wird für die 
nachfolgende Bauleitplanung wird zur 
Kenntnis genommen. 
 
Die Bezirksregierung Arnsberg 
Abteilung Bergbau und Energie 
in NRW erklärt ihr Einverständnis mit dem 
Ausgleichsvorschlag. 
einverstanden bin. 
 
Einvernehmen 
Geologischer Dienst NRW 
Nr: 9000 - Landesbetrieb -

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36. Änderung des Regionalplanes für den Regierungsbezirk Köln, Teilabschnitt Region Köln – Festlegung eines Bereiches für  
zweckgebundene gewerbliche und industrielle Nutzungen (GIB) für die Transformation der Industrie im Rheinischen Revier, Stadt  
Bergheim-Niederaußem Stand: 22.11.2022 
Beteiligter Kurzfassung Ausgleichsvorschlag Erörterungsergebnis 
  
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
9000-001 
 
Aus geowissenschaftlicher Sicht werden 
Informationen und Hinweise zur 
Erdbebengefährdung gegeben: 
- Bewertung der 
Erdbebengefährdung, die bei 
Planung und Bemessung üblicher 
Hochbauten gemäß den 
Technischen Baubestimmungen 
des Landes NRW mit DIN 
4149:2005-04 „Bauten in deutschen 
Erdbebengebieten“ zu 
berücksichtigen ist. 
- Die Erdbebengefährdung wird in 
DIN 4149:2005 durch die 
Zuordnung zu Erdbebenzonen und 
geologischen Untergrundklassen 
eingestuft, die anhand der Karte der 
Erdbebenzonen und geologischen 
Untergrundklassen der 
Bundesrepublik Deutschland 1 : 350 
000, Bun-desland Nordrhein- 
Westfalen (Geologischer Dienst 
NRW 2006) bestimmt werden. In 
den Technischen 
Baubestimmungen des Landes 
Nordrhein-Westfalen wird auf die 
Verwen-dung dieser 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Die Hinweise werden zur Kenntnis  
genommen. Sie richten sich an die 
nachfolgende Bauleitplanung. 
 
 
Einvernehmen

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36. Änderung des Regionalplanes für den Regierungsbezirk Köln, Teilabschnitt Region Köln – Festlegung eines Bereiches für  
zweckgebundene gewerbliche und industrielle Nutzungen (GIB) für die Transformation der Industrie im Rheinischen Revier, Stadt  
Bergheim-Niederaußem Stand: 22.11.2022 
Beteiligter Kurzfassung Ausgleichsvorschlag Erörterungsergebnis 
  
 Kartengrundlage explizit 
hingewiesen. 
- Das Planungsgebiet ist der 
Erdbebenzone 2 sowie der 
geologischen Untergrundklasse T 
zuzuordnen. 
- Zur Planung und Bemessung 
spezieller Bauwerkstypen müssen 
die Hinweise zur Berücksichtigung 
der Erdbebengefährdung der 
jeweils gültigen Regelwerke 
beachtet werden. 
- Vorsorglich wird darauf 
hingewiesen, dass für Bauwerke, 
bei deren Versagen durch Erd- 
bebenwirkungen sekundäre 
Gefährdungen auftreten können, 
höhere Gefährdungsniveaus 
anhand einschlägiger Regelwerke 
zu berücksichtigen sind. Ggf. sind in 
diesem Fall stand-ortbezogene 
seismologische Gutachten 
einzuholen. 
-

30 
 
 
36. Änderung des Regionalplanes für den Regierungsbezirk Köln, Teilabschnitt Region Köln – Festlegung eines Bereiches für  
zweckgebundene gewerbliche und industrielle Nutzungen (GIB) für die Transformation der Industrie im Rheinischen Revier, Stadt  
Bergheim-Niederaußem Stand: 22.11.2022 
Beteiligter Kurzfassung Ausgleichsvorschlag Erörterungsergebnis 
  
 
9000-002 
Aus bodenkondlicher, hydrogeologischer 
und rohstoffsichernder Sicht werden keine 
Hinweise vorgebracht. 
 
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis 
genommen. 
 
Einvernehmen 
 
9000-003 
Geotype, d.h. geowissenschaftlich 
schützenswerte Objekte – sind innerhalb 
der Planfläche nich ausgewiesen. 
 
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis 
genommen. 
 
Einvernehmen 
Bundesnetzagentur, Referat 226 
Nr: 10001 „Richtfunk, Flugfunk, Navigations- und 
Ortungsfunk 
 
 
 
10001-001 
Die Bundesnetzagentur, Referat 226, 
informiert, dass sie die Unterlagen an den 
zuständigen Fachbereich weitergeleitet 
hat. 
Die Information wird zur Kenntnis 
genommen. 
Eine Stellungnahme der 
Bundesnetzagentur, Referat 226, ist 
nicht erfolgt. 
Keine Rückmeldung im 
Erörterungsverfahren. 
 
Einvernehmen unterstellt 
 
Nr: 12000 Landesbüro der Naturschutzverbände 
NRW

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36. Änderung des Regionalplanes für den Regierungsbezirk Köln, Teilabschnitt Region Köln – Festlegung eines Bereiches für  
zweckgebundene gewerbliche und industrielle Nutzungen (GIB) für die Transformation der Industrie im Rheinischen Revier, Stadt  
Bergheim-Niederaußem Stand: 22.11.2022 
Beteiligter Kurzfassung Ausgleichsvorschlag Erörterungsergebnis 
  
 
 
 
12000-001 
 
Die Naturschutzverbände begrüßen die 
Nach- bzw. Umnutzung der nicht 
entwickelten und nicht mehr benötigten 
BoAPlus-Fläche im Rahmen des 
Transformationsprozesses im Rheinischen 
Revier. 
 
 
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis 
genommen. 
 
 
Einvernehmen

32 
 
 
36. Änderung des Regionalplanes für den Regierungsbezirk Köln, Teilabschnitt Region Köln – Festlegung eines Bereiches für  
zweckgebundene gewerbliche und industrielle Nutzungen (GIB) für die Transformation der Industrie im Rheinischen Revier, Stadt  
Bergheim-Niederaußem Stand: 22.11.2022 
Beteiligter Kurzfassung Ausgleichsvorschlag Erörterungsergebnis 
  
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
12000-002 
 
Sie tragen Einwendungen zum 
Verfahrensablauf vor. 
Es wird bemängelt, dass sowohl die 
Beteiligungsfrist zum Screening als auch 
zur Offenlage bereits vor Beendigung der 
Frist für die frühzeitige Unterrichtung 
begonnen hat und somit die 
Planunterlagen bereits vor Ablauf der 
frühzeitigen Unterrichtung erstellt worden 
sind. 
Das Nicht-Abwarten der frühzeitigen 
Unterrichtung und die gleichzeitige 
Überprüfung des UVP-Verzichts mit der 
Offenlage habe zur Folge, dass sowohl die 
sachgerechte Ermittlung aller 
abwägungserheblichen Belange, die ggf. 
auch Hinweise im Hinblick auf eine 
angezeigte UVP liefern könnten, als auch 
die inhaltlich-fachliche 
Auseinandersetzung im Rahmen der 
Planaufstellung von vorneherein 
eingeschränkt sei. Damit bestehe die 
Möglichkeit, dass die Planunterlagen 
unvollständig seien und eine fehlerhafte 
Abwägung vorbereitet würde. 
Die Naturschutzverbände können weder 
erkennen, inwiefern dieses Vorgehen 
 
Die Bedenken werden 
zurückgewiesen. 
 
Vor dem Hintergrund der- auch in 
zeitlicher Hinsicht.- besonderen 
Dringlichkeit der beabsichtigten 
Unternehmensansiedlung für den 
Strukturwandel im Rheinischen 
Revier wurde die Beteiligung zum 
Screening als auch zur Offenlage vor 
Beendigung der Frist zur frühzeitigen 
Unterrichtung durchgeführt. Dies ist 
in rechtlicher Hinsicht nicht zu 
beanstanden. Die Bearbeitung und 
Berücksichtigung aller 
Stellungnahmen für die einzelnen 
Verfahrensschritte und auch im 
Hinblick auf ihre Auswirkungen für 
nachfolgende Verfahrensschritte wird 
durch diese Vorgehensweise nicht 
beeinträchtigt und ist sowohl in 
inhaltlicher, rechtlicher und zeitlicher 
Sicht gewährleistet. Auch im Rahmen 
dieser zeitlichen Vorgehensweise 
wird sichergestellt, dass alle 
relevanten Erkenntnisse aus den 
einzelnen Verfahrensschritten in die 
 
Die Bedenken werden aufrechterhalten. 
 
Kein Einvernehmen

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36. Änderung des Regionalplanes für den Regierungsbezirk Köln, Teilabschnitt Region Köln – Festlegung eines Bereiches für  
zweckgebundene gewerbliche und industrielle Nutzungen (GIB) für die Transformation der Industrie im Rheinischen Revier, Stadt  
Bergheim-Niederaußem Stand: 22.11.2022 
Beteiligter Kurzfassung Ausgleichsvorschlag Erörterungsergebnis 
  
 einem zügigen und rechtssicheren 
Abschluss des Verfahrens dienen soll, 
noch warum eine derartige Fristsetzung 
zeitlich nötig sein 
sollte, wenn die Bauleitplanverfahren noch 
ausstehen. 
Aus Sicht der Naturschutzverbände ist die 
Beschleunigung der Verfahren durch eine 
Reduzierung der/s Bearbeitungstiefe/- 
umfangs und damit der Gründlichkeit der 
Erhebung, Zusammenstellung und 
Beurteilung des Abwägungsmaterials 
entschieden abzulehnen. Die 
Regionalplanung sollte aus Sicht der 
Einwender im Gegenteil dafür genutzt 
werden, die auf dieser Ebene 
entscheidungserheblichen Belange 
gewissenhaft abzuprüfen, um die regional 
bedeutsamen Nachhaltigkeitsaspekte zum 
Ausgleich zu bringen (was die 
Bauleitplanung nicht mehr zur Aufgabe 
hat) und für die Bauleitplanung rechts- und 
vollzugssichere Grundlagen zu schaffen 
Die aus Sicht der Einwender damit 
einhergehende Missachtung von 
etablierten Planungsprozessen 
mit einer Abfolge von Arbeitsschritten, die 
u.a. auch der Kontrolle der behördlichen 
Abwägung und Entscheidung des 
Regionalrates einfliessen und 
entsprechend gewürdigt werden.

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36. Änderung des Regionalplanes für den Regierungsbezirk Köln, Teilabschnitt Region Köln – Festlegung eines Bereiches für  
zweckgebundene gewerbliche und industrielle Nutzungen (GIB) für die Transformation der Industrie im Rheinischen Revier, Stadt  
Bergheim-Niederaußem Stand: 22.11.2022 
Beteiligter Kurzfassung Ausgleichsvorschlag Erörterungsergebnis 
  
 sowie der Tätigkeiten des Regionalrats im 
Hinblick auf die 
Vereinbarkeit mit und Einhaltung von 
geltendem Recht dienen würden, wird 
entschieden abgelehnt. Das Prozedere 
zeuge darüber hinaus von einem großen 
Desinteresse gegenüber den 
raumbedeutsamen Belangen der 
Nachhaltigkeit, des Umwelt- und 
Naturschutzes und nicht zuletzt 
gegenüber der von den beteiligten Stellen, 
im Fall der 
Naturschutzverbände ehrenamtlich, 
geleisteten Arbeit.

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36. Änderung des Regionalplanes für den Regierungsbezirk Köln, Teilabschnitt Region Köln – Festlegung eines Bereiches für  
zweckgebundene gewerbliche und industrielle Nutzungen (GIB) für die Transformation der Industrie im Rheinischen Revier, Stadt  
Bergheim-Niederaußem Stand: 22.11.2022 
Beteiligter Kurzfassung Ausgleichsvorschlag Erörterungsergebnis 
  
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
12000-003- 
 
Die Naturschutzuverbände tragen 
Einwände zu den Planunterlagen und 
Begründung vor: 
Die Unterlagen seien zur Beurteilung der 
Planung ungeeignet. Die Planbegründung 
sei sachlich unzureichend und würde 
letztlich nicht geliefert. Insbesondere wird 
auf die Anwendung der Rechtsgrundlage 
des § 38 a Landesplanungsgesetz und 
den Verweis der Erfüllung der weiteren 
Voraussetzungen dieser Regelung im 
weiteren Verfahren verwiesen. Es wird 
beängelt, dass demzufolge keine 
Stellungnahme zu den Gründen der 
Planung vorgetragen werden könne. 
Es wird vorgetragen, dass im Hinblick auf 
die Voraussetzungen des § 38 a 
nachzuweisen wäre, wie die Ausrichtung 
der Flächenentwicklung auf 
„klimaschonende Produktionsweisen“ 
gesichert wird, welche 
„abgestimmten Kriterien“ für die Auswahl 
der Vorhaben zugrunde gelegt werden, die 
für den Strukturwandel besonders 
bedeutsam sind und wie die 
schutzwürdigen Böden 
berücksichtigt würden. 
 
Die Bedenken werden 
zurückgewiesen. 
 
Aufgrund der bisherigen 
Abstimmungen mit der 
Landesplanungsbehörde sind wir der 
Auffassung, daß die Planung den 
Vorgaben des § 38 a 
Landesplanungsgesetz NRW 
entspricht. 
Die Überprüfung dessen obliegt der 
rechtlichen Prüfung durch die 
Landesplanungsbehörde im Rahmen 
des Anzeigeverfahrens gemäß § 19 
Landesplanungsgesetz. 
Der § 38 a Landesplanungsgesetz 
NRW wurde eingeführt, um den 
besonderen Herausforderungen des 
Struktruwandels im Rheinischen 
Revier Rechnung zu tragen. Er ist 
eine besonders wichtige Grundlage 
für besonders bedeutsame 
sturkturwirksame Planungen und 
Vorhaben, wie mit der vorliegenden 
Planung. Die Anwendung dieser 
Regelung ist seit Inkrafttreten 
möglich und nicht erst im Rahmen 
 
 
Die Bedenken werden aufrechterhalten. 
 
Kein Einvernehmen

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36. Änderung des Regionalplanes für den Regierungsbezirk Köln, Teilabschnitt Region Köln – Festlegung eines Bereiches für  
zweckgebundene gewerbliche und industrielle Nutzungen (GIB) für die Transformation der Industrie im Rheinischen Revier, Stadt  
Bergheim-Niederaußem Stand: 22.11.2022 
Beteiligter Kurzfassung Ausgleichsvorschlag Erörterungsergebnis 
  
 Es wird vorgetragen, dass die Anwendung 
des § 38 a Landesplanungsgesetz im 
Vorgriff auf den Entwurf zur 
Neuaufstellung des Regionalplans 
bezüglich der Erweiterung des 
Berechnungseitraums für 
Wirtschaftsflächenbedarfe für dieses 
Verfahren keine Entscheidungs- und 
Abwägungsgrundlage sein könne. 
der Neuaufstellung des 
Regionalplanes Köln. 
Die betreffende Fläche der 
Regionalplanänderung weist keine 
schutzwürdigen Böden gemäß Karte 
des geologischen Dienstes auf.

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36. Änderung des Regionalplanes für den Regierungsbezirk Köln, Teilabschnitt Region Köln – Festlegung eines Bereiches für  
zweckgebundene gewerbliche und industrielle Nutzungen (GIB) für die Transformation der Industrie im Rheinischen Revier, Stadt  
Bergheim-Niederaußem Stand: 22.11.2022 
Beteiligter Kurzfassung Ausgleichsvorschlag Erörterungsergebnis 
  
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
12000-004 
Es wird darauf verwiesen, daß der Entwurf 
zur Neuaufstellung des Regionalplans mit 
seiner Gewerbeflächenplanung weit 
über die nach LEP-Methodik zu 
errechnenden Bedarfe hinausreiche und 
bereits in großem Umfang zusätzliche 
Gewerbeflächen im Rheinischen Revier 
zur Verfügung stelle. (s. Stellungnahme 
der Naturschutzverbände zum 
Regionalplanentwurf vom 31.08.2022, 
Kap. C S. 51). Es sei nicht ersichtlich, 
warum die Ansiedlung des Projektes nicht 
auf einer der GIBplus oder GIBregional- 
Flächen oder GIB für flächenintensive 
Großvorhaben möglich sein sollte. Es 
bestünden durchaus regionalplanerische 
Alternativen. 
Zudem sei die Begründung auch nicht mit 
dem Regionalplanentwurf zu vereinbaren, 
nachdem die ehemaligen 
Braunkohlekraftwerksstandorte losgelöst 
vom Nachweis des Bedarfs entwickelt 
werden können (Z.36). 
Dieses Vorgehen lehnen die 
Naturschutzverbände grundsätzlich ab (s. 
Stellungnahme der Naturschutzverbände 
zum Regionalplanentwurf vom 31.08.2022, 
Kap. C S. 53). 
 
Die für das Vorhaben benötigten 
Bedarfe werden bei der 
Neuaufstellung des Regionalplans 
als Bedarfe nach § 38 a 
Landesplanungsgesetz berücksichtigt 
und eingestellt werden. Die 
Gesamtbedarfsberechnung für 
Wirtschaftsflächen wird in diesem 
Verfahren im Rahmen des 
Anzeigeverfahrens gemäß § 19 
Landesplanungsgesetz NRW geprüft 
werden. Die diesbezügliche 
Stellungnahme der 
Naturschutzverbände zum Entwurf 
des Regionalplanes Köln wird in 
diesem Verfahren berücksichtigt und 
in die Abwägung eingestellt werden. 
 
Aufgrund der besonderen 
Geeignetheit des Standortes für die 
geplante Unternehmensansiedlung 
sowohl aus Sicht des Landes NRW, 
der Stadt Bergheim und auch der 
RWE als Grundstückeigentümerin, 
als auch vor dem Hintergrund des 
besonderen Symbolcharakters für 
den Strukturwandel im Rheinischen 
 
 
Die Bedenken werden aufrechterhalten. 
 
Kein Einvernehmen

38 
 
 
36. Änderung des Regionalplanes für den Regierungsbezirk Köln, Teilabschnitt Region Köln – Festlegung eines Bereiches für  
zweckgebundene gewerbliche und industrielle Nutzungen (GIB) für die Transformation der Industrie im Rheinischen Revier, Stadt  
Bergheim-Niederaußem Stand: 22.11.2022 
Beteiligter Kurzfassung Ausgleichsvorschlag Erörterungsergebnis 
  
 Die Naturschutzverbände schlagen vor, 
die Fläche in die Ausrichtung der 
Ausweisungen für GIB am errechneten 
Bedarf einzustellen und dies bei der 
Neuaufstellung des Regionalplans zu 
berücksichtigen. Die Sinnhaftigkeit 
der Änderung im Rahmen einer Nach- 
/Umnutzung sei von der Sache her nicht in 
Frage zu stellen. 
Revier als ehemals geplanter 
Kraftwerksstandort mit 
Transformation in ein 
zukunftsorientierte 
Unternehmensansiedlung bestehen 
keine Alternativen zum Planstandort. 
Es wird im besonderen darauf 
hingewiesen, dass es sich hier 
sowohl im bestehenden Regionalplan 
als auch im in Aufstellung 
befindlichen neuen Regionalplan 
bereits um eine regionalplanerisch 
gesicherte Siedlugnsraumnutzung 
Nutzung handelt, der nicht zulasten 
der Inanspruchnahme von Freiraum 
geht.

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36. Änderung des Regionalplanes für den Regierungsbezirk Köln, Teilabschnitt Region Köln – Festlegung eines Bereiches für  
zweckgebundene gewerbliche und industrielle Nutzungen (GIB) für die Transformation der Industrie im Rheinischen Revier, Stadt  
Bergheim-Niederaußem Stand: 22.11.2022 
Beteiligter Kurzfassung Ausgleichsvorschlag Erörterungsergebnis 
  
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
12000-005 
 
Das regionalplanerische Ziel wird begrüßt.  
Es wird darauf verwiesen, dass es präziser 
formuliert und konkretisiert 
werden sollte, da ansonsten gegenüber der 
ehemaligen Braunkohlegewinnung und 
-verstromung wohl beliebigste Planungen 
und Projekte als „Transformation der 
Industrie im Rheinischen Revier hin zu 
klimaschonenden Produktionsweisen“ 
einstufbar wären. 
Es wird vorgebracht, dass bei den 
bisherigen Aktivitäten der ZRR sowie des 
Regionalrates in Sachen Strukturwandel in 
keiner Weise eine Ausrichtung an 
definierten Nachhaltigkeitszielen erkennen 
sei. Auch zwei Jahre nach Aufstellung des 
Wirtschafts- und Strukturprogramms für 
das 
Rheinische Revier (WSP 1.0) seien den 
Naturschutzverbänden noch immer keine 
konkreten Nachhaltigkeitsziele als 
Rahmen für den Strukturwandel im 
Rheinischen Revier bekannt bekann, 
geschweige denn konkrete Kriterien, die 
hier für die Umsetzung des Zieles 
anwendbar wären. Bisher beschränkten 
sich 
Die Hinweise zur ZRR, WSP 1.0 
werden zur Kenntnis genommen. Sie 
sind nicht Gegenstand dieses 
Verfahrens. 
 
Die Bedenken zur Präzisierung des 
regionalplanerischen Ziels werden 
zurückgewiesen. 
 
Aufgrund der bisherigen 
Abstimmungen mit der 
Landesplanungsbehörde sind wir der 
Auffassung, daß die Planung den 
Vorgaben des § 38 a 
Landesplanungsgesetz NRW 
entspricht. Dies auch im Hinblick auf 
die Vorgaben des § 38 a zu 
klimaschonenden Produktionsweisen 
Die Überprüfung dessen obliegt der 
rechtlichen Prüfung im 
Anzeigeverfahren gemäß § 19 
Landesplanungsgesetz NRW. 
 
Die weitere Prüfung zur 
Übereinstimmung mit dem 
regionalplanerischen Ziel nach 
dessen Rechtskraft erfolgt im 
Rahmen der nachfolgenden 
 
Die Bedenken werden aufrechterhalten. 
 
Kein Einvernehmen

40 
 
 
36. Änderung des Regionalplanes für den Regierungsbezirk Köln, Teilabschnitt Region Köln – Festlegung eines Bereiches für  
zweckgebundene gewerbliche und industrielle Nutzungen (GIB) für die Transformation der Industrie im Rheinischen Revier, Stadt  
Bergheim-Niederaußem Stand: 22.11.2022 
Beteiligter Kurzfassung Ausgleichsvorschlag Erörterungsergebnis 
  
 sämtliche erkennbare Auswahl- und 
Projektentwicklungskriterien ausschließlich 
an wirtschaftlichen Kriterien im Hinblick auf 
Arbeitsplätze, Wertschöpfung und 
Unternehmensansiedlung (s. auch 
Planunterlage). 
Nach den Planunterlagen wird für die 
Fläche die Etablierung eines 
Rechenzentrums vorangetrieben, das 
sowohl einen sehr hohen 
Ressourcenverbrauch als auch 
möglicherweise erhebliche negative 
Auswirkungen auf das Klima mit sich 
bringen wird. Laut Unterlagen sei der 
Entscheidungsprozess weit fortgeschritten. 
Inwiefern diese Projektplanung mit dem 
Ziel vereinbar sein soll, erschließe sich 
nicht. Das Ziel entfalte hier schon jetzt 
absehbar keine Steuerungswirkung. 
Bauleitplanung mit ihrem weiteren 
Detaillierungsgrad zur Umsetzung. 
 
 
Nr: 17001 
Landesbetrieb Straßenbau NRW 
Regionalniederlassung 
Ville-Eifel

41 
 
 
36. Änderung des Regionalplanes für den Regierungsbezirk Köln, Teilabschnitt Region Köln – Festlegung eines Bereiches für  
zweckgebundene gewerbliche und industrielle Nutzungen (GIB) für die Transformation der Industrie im Rheinischen Revier, Stadt  
Bergheim-Niederaußem Stand: 22.11.2022 
Beteiligter Kurzfassung Ausgleichsvorschlag Erörterungsergebnis 
  
 
17001-001 
 
Der Landesbetrieb Straßenbau weist 
darauf hin, dass das Änderungsgebiet an 
die freien Strecken der L 279 Abschnitt 
180 und B 477 Abschnitt 45 angrenzt. Die 
verkehrlichen Auswirkungen beziehen sich 
auf die L 279 mit der Erschlie-ßung über 
eine Sondernutzungserlaubnis und auf den 
Knoten B 477/ L 93 n/ L 279. 
Da die Kraftwerksnutzung andere 
Verkehre als die geplante Nutzung 
erzeuge, bedürfe es Änderungen der 
Erschließung des Geländes sowie evtl. 
des durch den Landesbetrieb geplanten 
Kreisverkehrs. Durch ein 
Verkehrsgutachten sei die 
Verkehrserzeugung und die 
Verkehrsverteilung nachzuweisen. In 
diesem Zusammenhang wird auf das 
verpflichtende Sicherheitsmanagement für 
die Straßeninfrastruktur gem. EU-Richtlinie 
2019/1936, das Allgemeine 
Rundschreiben Straßenbau 25/2021 des 
Bundesministeriums für Verkehr und 
digitale Infrastruktur sowie den 
Einführungserlass des 
Verkehrsministeriums NRW vom 
07.12.2021 hingewiesen. 
 
Die Hinweise werden zur Kenntnis  
genommen. Sie richten sich an die 
nachfolgende Bauleitplanung. 
 
 
Einvernehmen

42 
 
 
36. Änderung des Regionalplanes für den Regierungsbezirk Köln, Teilabschnitt Region Köln – Festlegung eines Bereiches für  
zweckgebundene gewerbliche und industrielle Nutzungen (GIB) für die Transformation der Industrie im Rheinischen Revier, Stadt  
Bergheim-Niederaußem Stand: 22.11.2022 
Beteiligter Kurzfassung Ausgleichsvorschlag Erörterungsergebnis 
  
 Sollten sich daraus 
Straßenbaumaßnahmen ergeben, würden 
sämtliche Kosten – auch die von 
Folgemaßnahmen z. B. Auflagen der 
Unteren Wasserbehörde, der 
Naturschutzbehörden usw.- zu Lasten des 
Veranlassers gehen.

43 
 
 
36. Änderung des Regionalplanes für den Regierungsbezirk Köln, Teilabschnitt Region Köln – Festlegung eines Bereiches für  
zweckgebundene gewerbliche und industrielle Nutzungen (GIB) für die Transformation der Industrie im Rheinischen Revier, Stadt  
Bergheim-Niederaußem Stand: 22.11.2022 
Beteiligter Kurzfassung Ausgleichsvorschlag Erörterungsergebnis 
  
 
17001-002 
 
Es wird drauf hingewiesen, dass entlang 
der B 477 § 9 Fernstraßengesetz 
Anwendung findet. Dieser enthält in 
Absatz 1 Regelungen zu Hochbauten 
entlang von Bundesfernstraßen, baulichen 
Anlagen außerhalb der Ortsdurchfahrten, 
Aufschüttungen, Abgrabungen etc. 
Absatz 2 und 3 enthalten Vorschriften zu 
erforderlichen Zustimmungen für 
Baugenehmigungen oder nach anderen 
Vorschriften notwendige Genehmigungen 
durch die oberste 
Landesstraßenbaubehörde, an 
Bundesfernstraßen, soweit dem Bund die 
Verwaltung einer Bundesfernstraße 
zusteht, der erforderlichen Zustimmung 
des Fernstraßen-Bundesamtes. 
Es wird auf die weiteren Absätze 4-6 
verwiesen mit Vorgaben für geplante 
Bundesfernstraßen, genehmigungsfreie 
bauliche Vorhaben, Definition von 
baulichen Anlagen und Anlagen der 
Außenwerbung. 
 
Die Hinweise werden zur Kenntnis  
genommen. Sie richten sich an die 
nachfolgende Bauleitplanung. 
 
 
Einvernehmen

44 
 
 
36. Änderung des Regionalplanes für den Regierungsbezirk Köln, Teilabschnitt Region Köln – Festlegung eines Bereiches für  
zweckgebundene gewerbliche und industrielle Nutzungen (GIB) für die Transformation der Industrie im Rheinischen Revier, Stadt  
Bergheim-Niederaußem Stand: 22.11.2022 
Beteiligter Kurzfassung Ausgleichsvorschlag Erörterungsergebnis 
  
 
17001-003 
 
Es wird darauf verwiesen, dass entlang 
der L 279 u. a. § 25 Straßen- und 
Wegegesetz gilt und in Bezug auf die 
Erschließung die §§ 18 ff StrWG NRW 
sowie bei Werbeanlagen § 28 i. V. m. § 25 
StrWG NRW 
Es werden die Abs. 1 bis 4 des & 25 
Straßen- und 
Wegegesetz (StrWG NRW) aufgeführt. 
 
Die Hinweise werden zur Kenntnis  
genommen. Sie richten sich an die 
nachfolgende Bauleitplanung. 
 
Einvernehmen

45 
 
 
36. Änderung des Regionalplanes für den Regierungsbezirk Köln, Teilabschnitt Region Köln – Festlegung eines Bereiches für  
zweckgebundene gewerbliche und industrielle Nutzungen (GIB) für die Transformation der Industrie im Rheinischen Revier, Stadt  
Bergheim-Niederaußem Stand: 22.11.2022 
Beteiligter Kurzfassung Ausgleichsvorschlag Erörterungsergebnis 
  
 
17001-004 
 
Mit Verweis auf § 18 StrWG 
Sondernutzung wird vorgebracht, dass, 
vom Grundsatz her bereits heute verneint 
werden kann, dass die derzeitige 
Verkehrsführung der Erschließung 
verkehrssicher ist, da eine 
Nebeneinanderaufstellung für Rechts- und 
Linkseinbieger in die L 279 unsignalisiert 
nicht mehr erlaubt ist (Verkehrssicherheit 
gefährdet durch gegenseitige 
Sichtbehinde-rungen usw.) Es bedarf einer 
separaten Antragstellung für die 
Sondernutzung. Auch hier dient ein Ver- 
kehrsgutachten als Grundlage für die 
Änderung. 
Die Stellungnahme enthält dazu 
17001folgende Abbildung: 
 
Die Hinweise werden zur Kenntnis  
genommen. Sie richten sich an die 
nachfolgende Bauleitplanung. 
 
Einvernehmen

46 
 
 
36. Änderung des Regionalplanes für den Regierungsbezirk Köln, Teilabschnitt Region Köln – Festlegung eines Bereiches für  
zweckgebundene gewerbliche und industrielle Nutzungen (GIB) für die Transformation der Industrie im Rheinischen Revier, Stadt  
Bergheim-Niederaußem Stand: 22.11.2022 
Beteiligter Kurzfassung Ausgleichsvorschlag Erörterungsergebnis

47 
 
 
36. Änderung des Regionalplanes für den Regierungsbezirk Köln, Teilabschnitt Region Köln – Festlegung eines Bereiches für  
zweckgebundene gewerbliche und industrielle Nutzungen (GIB) für die Transformation der Industrie im Rheinischen Revier, Stadt  
Bergheim-Niederaußem Stand: 22.11.2022 
Beteiligter Kurzfassung Ausgleichsvorschlag Erörterungsergebnis 
  
 
17001-005 
 
Die Planung des Landesbetriebes bzgl. 
der Umgestaltung des Knotenpunkte B 
477/ L 93n/ L 276 ist der folgenden 
Planzeichnung zu entnehmen. Es wird 
darauf verwiesen, dass noch die Flächen 
der vorübergehenden Inanspruchnahme 
während der Baumaßnahmen 
berücksichtigt werden sollten. 
 
 
 
Die Hinweise werden zur Kenntnis  
genommen. Sie richten sich an die 
nachfolgende Bauleitplanung. 
 
Es wird noch darauf hingewiesen, dass die 
Planfeststellung der L 93 (hier Knoten B 
477/ L 93n/ L 279) vom Vorhaben der 36. 
Regionalplanänderung betroffen ist. In 
Abstimmung mit Dezernat 25 der 
Bezirksregierung Köln wird die Gestaltung 
des Deckblattverfahrens vorgenommen. 
 
Einvernehmen

48 
 
 
36. Änderung des Regionalplanes für den Regierungsbezirk Köln, Teilabschnitt Region Köln – Festlegung eines Bereiches für  
zweckgebundene gewerbliche und industrielle Nutzungen (GIB) für die Transformation der Industrie im Rheinischen Revier, Stadt  
Bergheim-Niederaußem Stand: 22.11.2022 
Beteiligter Kurzfassung Ausgleichsvorschlag Erörterungsergebnis 
  
 Sollte der Änderungsbereich erst nach 
Fertigstellung der Landesbetrieb eigenen 
Straßenbaumaßnahme realisiert werden, 
gehen sämtliche zu Lasten des 
Veranlassers (s. o.), 
ansonsten werden über eine 
Gemeinschaftsmaßnahme lediglich die 
Mehrkosten durch zusätzliche 
Maßnahmen auf den Veranlasser 
zukommen. 
  
 
Nr: 18000 Die Autobahn GmbH des Bundes 
Niederlassung Rheinland

49 
 
 
36. Änderung des Regionalplanes für den Regierungsbezirk Köln, Teilabschnitt Region Köln – Festlegung eines Bereiches für  
zweckgebundene gewerbliche und industrielle Nutzungen (GIB) für die Transformation der Industrie im Rheinischen Revier, Stadt  
Bergheim-Niederaußem Stand: 22.11.2022 
Beteiligter Kurzfassung Ausgleichsvorschlag Erörterungsergebnis 
  
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
18000 
 
Seitens der Autobahn GmbH des Bundes, 
Niederlassung Rheinland, bestehen keine 
grundsätzlichen Bedenken. 
Es wird darauf hingewiesen, dass das 
Vorhaben in einer Entfernung von 6,7 km 
zur A 61 gelegen ist. Infolge der Planung 
sei mit einer zunehmenden 
Verkehrsbelastung umliegenden 
Straßennetz zu rechnen. Zur Beurteilung 
der verkehrlichen Auswirkungen zur BAB 
ist in den nachfolgenden Planungsstufen 
gegebenenfalls ein Verkehrsgutachten zu 
erstellen. Eventuell erforderliche 
Maßnahmen zur Erhaltung der 
Leistungsfähigkeit im umliegenden 
Straßennetz sind durch die Kommunen zu 
tragen. 
In späteren konkretisierten 
Genehmigungsverfahren sind der 
Straßenbauverwaltung erforderlich 
werdende externe Ausgleichs- und 
Ersatzmaßnahmen mitzuteilen, um 
Planungskollisionen auszuschließen. 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Die Hinweise werden zur Kenntnis 
genommen. Sie richten sich an die 
nachfolgenden Planungs- und 
Genehmigungsverfahren. 
 
Hierzu keine Rückmeldung im 
Erörterungsverfahren. 
 
Einvernehmen unterstellt.

50 
 
 
36. Änderung des Regionalplanes für den Regierungsbezirk Köln, Teilabschnitt Region Köln – Festlegung eines Bereiches für  
zweckgebundene gewerbliche und industrielle Nutzungen (GIB) für die Transformation der Industrie im Rheinischen Revier, Stadt  
Bergheim-Niederaußem Stand: 22.11.2022 
Beteiligter Kurzfassung Ausgleichsvorschlag Erörterungsergebnis 
  
 
Fernstraßen-Bundesamt 
Nr: 18003

51 
 
 
36. Änderung des Regionalplanes für den Regierungsbezirk Köln, Teilabschnitt Region Köln – Festlegung eines Bereiches für  
zweckgebundene gewerbliche und industrielle Nutzungen (GIB) für die Transformation der Industrie im Rheinischen Revier, Stadt  
Bergheim-Niederaußem Stand: 22.11.2022 
Beteiligter Kurzfassung Ausgleichsvorschlag Erörterungsergebnis 
  
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
18003 
 
Seitens des Fernstraßen-Bundesamtes 
bestehen aufgrund der Entfernung von ca. 
6,7 km zur BAB A 61 keine 
grundsätzlichen Bedenken. 
 
Es wird darauf hingewiesen, dass die 
Prüfung der Unterlagen zu Hinweisen 
führe, dass Belange des geltenden 
Bedarfsplans für die Bundesfernstraßen 
2016 (Anlage zu § 1 Abs. 1 Satz 3 des 
Fernstraßenausbaugesetzes) betroffen 
sein können und Konflikte nicht 
auszuschließen sind. 
Die Prüfung der Belange des geltenden 
Bedarfsplans erfolgte dabei gegen den 
Textteil und die kartographische 
Darstellung. 
Dabei ergäben sich zur Prüfung des 
Textteils keine Hinweise, wie die Belange 
des geltenden Bedarfsplans für die 
Bundesfernstraßen berücksichtigt wurden. 
Zur Prüfung der kartographischen 
Darstellung erfolgte eine raumbezogene 
Prüfung gegen die Belange des geltenden 
Bedarfsplans für die Bundesstraßen 2016. 
Für die weitere Planung wird in diesem 
Zusammenhang um die Berücksichtigung 
 
 
 
 
 
 
 
 
Die Hinweise werden zur Kenntnis 
genommen. 
 
Im Rahmen einer telefonischen 
Nachfrage am 27.10.2022 wurde 
seitens des Fernstraßen- 
Bundesamtes bestätigt, dass diese 
Hinweise sich an die nachfolgenden 
Planungsebenen richten und keine 
Bedenken zur vorliegenden 
Regionalplanänderung darstellen. 
 
Einvernehmen

52 
 
 
36. Änderung des Regionalplanes für den Regierungsbezirk Köln, Teilabschnitt Region Köln – Festlegung eines Bereiches für  
zweckgebundene gewerbliche und industrielle Nutzungen (GIB) für die Transformation der Industrie im Rheinischen Revier, Stadt  
Bergheim-Niederaußem Stand: 22.11.2022 
Beteiligter Kurzfassung Ausgleichsvorschlag Erörterungsergebnis 
  
 des folgenden Bedarfsplanprojektes in 
unmittelbarer Nähe des 
Änderungsbereiches gebeten: 
  
Nr: 22000 Landesamt für Natur, Umwelt 
und Verbraucherschutz NRW 
 
 
 
22000 
 
Es werden keine Anregungen und 
Bedenken gegen die Planung vorgebracht. 
 
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis 
genommen. 
 
Einvernehmen 
Kreis Düren 
Nr: 111000 Amt 61 
 
 
111000-001 
 
Vom Kreis Düren werden keine Belange 
vorgetragen. 
 
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis 
genommen. 
 
Einvernehmen 
Rhein-Sieg-Kreis 
Nr: 152000 Referat Wirtschaftsförderung und 
Strategische Kreisentwicklung

53 
 
 
36. Änderung des Regionalplanes für den Regierungsbezirk Köln, Teilabschnitt Region Köln – Festlegung eines Bereiches für  
zweckgebundene gewerbliche und industrielle Nutzungen (GIB) für die Transformation der Industrie im Rheinischen Revier, Stadt  
Bergheim-Niederaußem Stand: 22.11.2022 
Beteiligter Kurzfassung Ausgleichsvorschlag Erörterungsergebnis 
  
 
152000-001 
 
Es bestehen keine Bedenken zu der 
Planung. 
 
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis 
genommen. 
 
Einvernehmen 
Stadt Köln 
Nr: 172000 Amt für Stadtentwicklung und Statistik 
 
 
172000-001 
 
Von der Stadt Köln werden keine 
Anregungen vorgebracht. 
 
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis 
genommen. 
 
Einvernehmen 
Nr: 174000 Rhein-Erft-Kreis

54 
 
 
36. Änderung des Regionalplanes für den Regierungsbezirk Köln, Teilabschnitt Region Köln – Festlegung eines Bereiches für  
zweckgebundene gewerbliche und industrielle Nutzungen (GIB) für die Transformation der Industrie im Rheinischen Revier, Stadt  
Bergheim-Niederaußem Stand: 22.11.2022 
Beteiligter Kurzfassung Ausgleichsvorschlag Erörterungsergebnis 
  
 
 
 
 
 
174000-001 
 
Vorbehaltlich der Zustimmung des 
Kreistages am 08.12.2022 werden keine 
Bedenken vorgebracht. Die geplante 
Umwandlung eines Teilbereiches von 29 
ha von der derzeitigen Festlegung für 
Krafterke in einen Bereich für 
zweckgebundene gewerbliche und 
industrielle Nutzungen für die 
Transformation im Rheinischen Revier 
wird begrüßt. 
 
 
 
 
 
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis 
genommen 
 
 
Einvernehmen 
 
Nr: 175000 Stadt Bedburg

55 
 
 
36. Änderung des Regionalplanes für den Regierungsbezirk Köln, Teilabschnitt Region Köln – Festlegung eines Bereiches für  
zweckgebundene gewerbliche und industrielle Nutzungen (GIB) für die Transformation der Industrie im Rheinischen Revier, Stadt  
Bergheim-Niederaußem Stand: 22.11.2022 
Beteiligter Kurzfassung Ausgleichsvorschlag Erörterungsergebnis 
  
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
175000-001 
 
Von Seiten der Stadt Bedburg bestehen 
keine Bedenken gegen die Planung. 
 
Es wird darauf hingewiesen, dass 
angesichts der Größe und auch der 
Bedeutung der geplanten 
Gewerbegebietsentwicklung ein deutlich 
höheres Verkehrsaufkommen als eine 
Kraftwerkserweiterung mit sich bringen 
wird. Durch die direkte Anbindung an die B 
477 ist eine hinreichende Nord-Süd- 
Verbindung zwar gegeben. Doch die 
gewerblich bedingten Verkehre werden 
sich auch in westlicher Richtung, zum 
Bedburger Industriepark Mühlenerft und 
zum interkommunalen Gewerbegebiet an 
der A 61 (GIBplus im Regionalplan; 
Bebauungsplan ist seit 09.08.2022 
rechtskräftig) entwickeln. Diese Verkehre 
werden den Bedburger Ortsteil Rath 
zusätzlich und überdurchschnittlich stark 
belasten. Aufgrund der dichten 
Wohnbebauung entlang der 
Grevenbroicher Straße (L 213) ist die 
Geschwindigkeitsbegrenzung bereits 
heute auf 30 Km/h herabgesetzt. Es wird 
als äußerst dringlich angesehen, eine 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Die Hinweise werden zur Kenntnis 
genommen 
Sie richten sich an die nachfolgenden 
Planungs- und 
Genehmigungsverfahren. 
 
Einvernehmen

56 
 
 
36. Änderung des Regionalplanes für den Regierungsbezirk Köln, Teilabschnitt Region Köln – Festlegung eines Bereiches für  
zweckgebundene gewerbliche und industrielle Nutzungen (GIB) für die Transformation der Industrie im Rheinischen Revier, Stadt  
Bergheim-Niederaußem Stand: 22.11.2022 
Beteiligter Kurzfassung Ausgleichsvorschlag Erörterungsergebnis 
  
 gewerbliche Entwicklung des ehemaligen 
BoAplus-Standortes gemeinsam mit der 
Entwicklung und dem Bau der L279n zu 
denken und zu planen. 
 
Durch die, über die bestehende L 213 und 
L 279 entstehende Anbindung an die 
Anschlussstelle Bedburg würde ein 
weitestgehend barrierearmer Anschluss an 
die A 61 erfolgen, welcher nach 
diesseitiger Auffassung auch das Potenzial 
besäße, den Bergheimer Stadtteil 
Niederaußem direkt zu entlasten. 
  
 
Nr: 176000 Stadt Bergheim

57 
 
 
36. Änderung des Regionalplanes für den Regierungsbezirk Köln, Teilabschnitt Region Köln – Festlegung eines Bereiches für  
zweckgebundene gewerbliche und industrielle Nutzungen (GIB) für die Transformation der Industrie im Rheinischen Revier, Stadt  
Bergheim-Niederaußem Stand: 22.11.2022 
Beteiligter Kurzfassung Ausgleichsvorschlag Erörterungsergebnis 
  
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
176000-001 
 
Die Stadt Bergheim trägt vor, dass vor 
dem Hintergrund der aktuellen umwelt- 
und gesellschaftspolitischen 
Entwicklungen es insbesondere im 
vorliegenden Fall notwendig sei, die 
Planung zu evaluieren, da zukünftig die 
Errichtung eines Braunkohlekraftwerkes 
nicht mehr beabsichtigt sei und dies auch 
nicht mehr den aktuellen 
Standortplanungen des 
Grundstückseigentümers (RWE Power 
AG) entspricht. 
Die Beibehaltung der aktuellen 
regionalplanerischen Festlegung als GIB 
mit der Zweckbindung „Kraftwerk und 
einschlägiger Nebenbetriebe" würde 
dauerhaft eine industrielle und gewerbliche 
Entwicklung an diesem Standort 
verhindern. Es wird darauf verwiesen, 
dass die Stadt Bergheim bereits vor 
mehreren Jahren im 
Stadtentwicklungskonzept STEK BM 2035 
für diesen strategischen wichtigen Bereich 
als Ziel einen Zukunftsraum „Vision 
Nachnutzung Kraftwerk 
Niederaußem" im Sinne einer Entwicklung 
als Industrie-, 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis 
genommen. 
 
 
Einvernehmen

58 
 
 
36. Änderung des Regionalplanes für den Regierungsbezirk Köln, Teilabschnitt Region Köln – Festlegung eines Bereiches für  
zweckgebundene gewerbliche und industrielle Nutzungen (GIB) für die Transformation der Industrie im Rheinischen Revier, Stadt  
Bergheim-Niederaußem Stand: 22.11.2022 
Beteiligter Kurzfassung Ausgleichsvorschlag Erörterungsergebnis 
  
 Gewerbe- und Forschungsstandort mit 
dem Schwerpunkt erneuerbare Energien 
formuliert hat. 
  
 
 
 
 
 
 
 
 
176000-002 
 
Die Stadt Bergheim verweist auf ihre 
entsprechende Anregung zur Änderung 
des Regionalplans vom 02.08.2022 für ein 
GIB ohne Zweckbindung und darauf, dass 
vor dem Hintergrund der Dauer der 
Neuaufstellung des Regionalplans eine 
dieser vorgezogene Änderung wichtig sei. 
Sie verweist darauf, dass Vor dem 
Hintergrund des Ziels einer möglichst 
zeitnahen Schaffung neuer 
Plangrundlagen die BoAplus-Fläche im 
vorliegenden Verfahren in Größe und 
Abgrenzung unverändert vorgesehen ist 
nur die Änderung der Zweckbindung 
vorgesehen ist. 
Die Stadt Bergheim stimmt den geplanten 
zeichnerischen und textlichen 
Festsetzungenentsprechend der 
vorliegenden Planunterlage zu. 
 
 
 
 
 
 
 
 
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis 
genommen. 
 
 
Einvernehmen

59 
 
 
36. Änderung des Regionalplanes für den Regierungsbezirk Köln, Teilabschnitt Region Köln – Festlegung eines Bereiches für  
zweckgebundene gewerbliche und industrielle Nutzungen (GIB) für die Transformation der Industrie im Rheinischen Revier, Stadt  
Bergheim-Niederaußem Stand: 22.11.2022 
Beteiligter Kurzfassung Ausgleichsvorschlag Erörterungsergebnis 
  
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
176000-003 
Da gemäß der Ausrichtung auf 
landesbedeutsame und 
strukturwandelrelevante Vorhaben die 
BoAplus-Fläche zukünftig nicht auf die 
Flächenausweisung zur Abdeckung des 
kommunalen Wirtschaftsflächenbedarfs 
ausgerichtet sei, regt die Kreisstadt 
Bergheim der Systematik folgend im 
Rahmen der Neuaufstellung des 
Regionalplanes an, die im FNP der 
Kreisstadt Bergheim und im 
Bebauungsplan Nr. 261/Na 
"Anschlussfläche Braunkohlenkraftwerk 
Niederaußem" dargestellte 
Baustelleneinrichtungsfläche (B3) (östlich 
der B,477 und nördlich der Nord-Süd- 
Bahn) als zusätzliche GIB Fläche für die 
weitere endogene kommunale 
Gewerbeflächenentwicklung darzustellen. 
Auf diese Weise könnte eine Stärkung des 
Standorts erfolgen, welche die Kreisstadt 
Bergheim zukünftig in die Lage versetzen 
würde, sich für eine Entwicklung dieser 
Fläche zu entscheiden, wenn gewünscht. 
Die Kreisstadt Bergheim bittet um eine 
Prüfung, inwieweit die Änderung der 
Darstellung für die 
Baustelleneinrichtungsfläche B3 (vgl. Abb. 
Der Anregung wird nicht gefolgt. 
 
Für die Anregung der Stadt 
Bergheim, welche sie auch im 
Verfahren zur Neuaufstellung des 
Regionalplanes vorgebracht hat, wird 
auf dieses verwiesen. In diesem wird 
die Anregung der Stadt Bergheim 
geprüft und in die Abwägung 
eingestellt werden. 
 
Gegenstand der vorliegenden 
Regionalplanänderung ist die 
Änderung der Zweckbestimmung des 
bereits regionalplanerisch 
gesicherten GIB, aber nicht die 
Änderung der räumlichen Kulisse 
bzw. Abgrenzung. Diese wird weder 
verkleinert noch erweitert, sondern in 
der aktuellen Abgrenzung 
beibehalten. Dies ist vor dem 
Hintergrund der erforderlichen 
zügigen Durchführung der Änderung 
aufgrund eines konkreten 
Ansiedlungsinteresses und auch der 
Erkenntnis, dass der aktuelle 
Flächenumriss für die Anforderungen 
 
 
Einvernehmen

60 
 
 
36. Änderung des Regionalplanes für den Regierungsbezirk Köln, Teilabschnitt Region Köln – Festlegung eines Bereiches für  
zweckgebundene gewerbliche und industrielle Nutzungen (GIB) für die Transformation der Industrie im Rheinischen Revier, Stadt  
Bergheim-Niederaußem Stand: 22.11.2022 
Beteiligter Kurzfassung Ausgleichsvorschlag Erörterungsergebnis 
  
 1) entsprechend des aktuellen FNPs der 
Kreisstadt Bergheim 
mit der durchgeführten 
Regionalplanänderung verknüpft werden 
kann. 
 
 
 
dieser Ansiedlung ausreichend ist, 
geboten und zweckdienlich. 
Der Planbereich stand bisher 
aufgrund der Zweckbindung für 
Kraftwerke und einschlägige 
Nebenbetriebe nicht zur Deckung 
des kommunalen 
Wirtschaftsflächenbedarfes zur 
Verfügung.

61 
 
 
36. Änderung des Regionalplanes für den Regierungsbezirk Köln, Teilabschnitt Region Köln – Festlegung eines Bereiches für  
zweckgebundene gewerbliche und industrielle Nutzungen (GIB) für die Transformation der Industrie im Rheinischen Revier, Stadt  
Bergheim-Niederaußem Stand: 22.11.2022 
Beteiligter Kurzfassung Ausgleichsvorschlag Erörterungsergebnis 
  
 Die Stadt Bergheim bringt vor, dass im 
Rahmen der Gesamtperspektive 
Strukturwandel die Entwicklung der Bo 
Aplus-Fläche, eine erforderliche 
Entwicklung der ehemaligen 
Baustelleneinrichtungsfläche B3 und die 
Nachnutzung der aktuellen 
Kraftwerksfläche selbst als Innovations- 
und 
Technologiezentrum zur Realisierung des 
Strukturwandels den wirtschaftlichen 
Kernstandort innerhalb der 
„Entwicklungsperspektive Bergheim-Nord" 
bilden würden. Das geförderte 
gesamträumliche Strukturwandelkonzept 
(1. Phase im Förderprogramm 
Stadtentwicklung im Rheinischen Revier) 
nehme die Verknüpfung der industriellen 
und gewerblichen Entwicklung mit der 
geplanten Siedlungs- und 
Mobilitätsentwicklung in den Fokus 
Gleichzeitig sei das Gebiet Teil des 
KRAFTRAUMs :terra nova, einer 2020 
entwickelten räumlichen Gesamtstrategie 
der Städte Bergheim, Elsdorf und 
Bedburg.

62 
 
 
36. Änderung des Regionalplanes für den Regierungsbezirk Köln, Teilabschnitt Region Köln – Festlegung eines Bereiches für  
zweckgebundene gewerbliche und industrielle Nutzungen (GIB) für die Transformation der Industrie im Rheinischen Revier, Stadt  
Bergheim-Niederaußem Stand: 22.11.2022 
Beteiligter Kurzfassung Ausgleichsvorschlag Erörterungsergebnis 
  
 Die Entwicklung dieser bedeutsamen 
Potentialfläche am Standort Niederaußem 
und der Folgewirkung 
betreffend der Alternativfläche B 3, der 
vorhandenen verkehrlichen Erschließung 
und dem damit verbundenen Anschluss an 
das überregionale Verkehrsnetz, der nicht 
erforderlichen langwierigen 
Eigentumsthematik und dem ebenfalls 
nicht erforderlichen zusätzlichen 
Grunderwerb sei von besonderer 
Bedeutung im lokalen und überregionalen 
Kontext. Besonders für eine 
strukturwandelaffine Nutzung 
und damit zeitnahe Umsetzung gebe es in 
der Region kaum vergleichbare Standorte. 
Zudem sei die Nachfrage nach 
gewerblichen Grundstücken nach wie vor 
sehr hoch, innerstädtische Anfragen 
könnten nicht bedient werden, eine . 
Verlagerung des Flächendrucks aus den 
Oberzentren sei deutlich erkennbar, zumal 
die Fläche im Verflechtungsraum eine gute 
Lagegunst aufweise.

63 
 
 
36. Änderung des Regionalplanes für den Regierungsbezirk Köln, Teilabschnitt Region Köln – Festlegung eines Bereiches für  
zweckgebundene gewerbliche und industrielle Nutzungen (GIB) für die Transformation der Industrie im Rheinischen Revier, Stadt  
Bergheim-Niederaußem Stand: 22.11.2022 
Beteiligter Kurzfassung Ausgleichsvorschlag Erörterungsergebnis 
  
Nr: 252000 enwor - energie & wasser 
vor Ort GmbH 
 
 
252000-001 
 
Es wird darauf verwiesen, dass der 
Planbereich außerhalb des 
Zuständigkeitsbereiches als Wasser-und 
Energieversorger liegt. 
 
Der Hinweis wird zur Kenntnis 
genommen. 
 
Einvernehmen 
 
Nr: 256000 Erftverband

64 
 
 
36. Änderung des Regionalplanes für den Regierungsbezirk Köln, Teilabschnitt Region Köln – Festlegung eines Bereiches für  
zweckgebundene gewerbliche und industrielle Nutzungen (GIB) für die Transformation der Industrie im Rheinischen Revier, Stadt  
Bergheim-Niederaußem Stand: 22.11.2022 
Beteiligter Kurzfassung Ausgleichsvorschlag Erörterungsergebnis 
  
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
256000-001 
Abwassertechnische Leitungen und 
Anlagen des Erftverbandes sind durch die 
v. g. Maßnahme nicht betroffen. Aus 
wasserwirtschaftlicher Sicht bestehen 
keine Bedenken. 
 
Es wird im Rahmen der Stellungnahme 
darauf hingewiesen, dass sich im 
Plangebiet aktive oder inaktive 
Grundwassermessstellen des 
Erftverbandes befinden. Aktive 
Grundwassermessstellen sind notwendige 
Instrumente 
der Gewässerunterhaltung nach § 91 
Wasserhaushaltsgesetz. Daher sind ihre 
Zugänglichkeit und ihr Bestand dauerhaft 
zu wahren. Des Weiteren wird darauf 
hingewiesen, dass inaktive 
Grundwassermessstellen, die nicht 
zurückgebaut und verfüllt worden sind, die 
Tragfähigkeit des Baugrundes 
beeinflussen können. Sollte innerhalb 
eines 200 m Korridors der Baumaßnahme 
eine Grundwassermessstelle liegen, dann 
ist zum Zwecke der Einweisung vor Beginn 
der Maßnahme mit dem zuständigen 
Ansprechpartner Herrn Wagner, Abteilung 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Die Hinweise werden zur Kenntnis 
genommen. 
Sie richten sich an die nachfolgenden 
Planungs- und 
Genehmigungsverfahren. 
 
 
Einvernehmen

65 
 
 
36. Änderung des Regionalplanes für den Regierungsbezirk Köln, Teilabschnitt Region Köln – Festlegung eines Bereiches für  
zweckgebundene gewerbliche und industrielle Nutzungen (GIB) für die Transformation der Industrie im Rheinischen Revier, Stadt  
Bergheim-Niederaußem Stand: 22.11.2022 
Beteiligter Kurzfassung Ausgleichsvorschlag Erörterungsergebnis 
  
 Grundwasser, Tel.-Nr.: 02271/88-1524, 
Mail: 
dirk.wagner@erftverband.de Kontakt 
aufzunehmen. 
  
Nr: 312000 Bezirksregierung Düsseldorf 
Dezernat 32

66 
 
 
36. Änderung des Regionalplanes für den Regierungsbezirk Köln, Teilabschnitt Region Köln – Festlegung eines Bereiches für  
zweckgebundene gewerbliche und industrielle Nutzungen (GIB) für die Transformation der Industrie im Rheinischen Revier, Stadt  
Bergheim-Niederaußem Stand: 22.11.2022 
Beteiligter Kurzfassung Ausgleichsvorschlag Erörterungsergebnis 
  
 
312000-001 
 
Die Bezirksregierung Düsseldorf verweist 
drauf, dass der Regionalrat Düsseldorf in 
der 90. Sitzung unter TOP 7 in seiner 
Stellungnahme zur 36. RPÄ beschlossen, 
dass es sich bei einem Rechenzentrum 
um ein für den Strukturwandel 
bedeutsames Vorhaben im Sinne von § 
38a LPlG handelt, welches einen 
wertvollen Beitrag zur Transformation der 
Industrie im Rheinischen Revier hin zu 
klimaschonenden 
Produktionsweisen leisten und ein weltweit 
sichtbares Signal für die Positionierung 
des Rheinischen Reviers als innovative 
Digitalregion darstellen könnte. Ebenfalls 
wird seitens des Regionalrates 
begrüßt,dass das Rechenzentrum 
Nachhaltigkeitsziele einhalten soll und es 
sich 
um eine Kraftwerksfläche handelt, da 
diese im regionalen Konsens des 
gesamten Rheinischen Reviers (primär) 
entwickelt werden sollen. Auch wenn der 
Regionalrat Düsseldorf eine Abstimmung 
i.S.v. §38a LPlG für 
die vorliegende Änderung für erfolgt 
ansieht, sollen laut Regionalrat Düsseldorf 
 
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis 
genommen. 
 
Einvernehmen

67 
 
 
36. Änderung des Regionalplanes für den Regierungsbezirk Köln, Teilabschnitt Region Köln – Festlegung eines Bereiches für  
zweckgebundene gewerbliche und industrielle Nutzungen (GIB) für die Transformation der Industrie im Rheinischen Revier, Stadt  
Bergheim-Niederaußem Stand: 22.11.2022 
Beteiligter Kurzfassung Ausgleichsvorschlag Erörterungsergebnis 
  
 die Regionalplanungsbehörden Düsseldorf 
und Köln für zukünftige Verfahren 
gemeinsam entsprechende Kriterien 
entwickeln und den Regionalräten 
Düsseldorf und Köln diese zur Beratung 
und Beschlussfassung vorlegen. 
  
 
312000-002 
 
Auch die Regionalplanungsbehörde 
Düsseldorf sieht in der Ansiedlung eines 
Rechenzentrums ein für den 
Strukturwandel bedeutsames Vorhaben 
i.S.v. § 38a LPlG. Somit bestehen aus 
Sicht der Regionalplanungsbehörde 
Düsseldorf keine Bedenken gegen die 36. 
RPÄ. Gerne wird die 
Regionalplanungsbehörde Düsseldorf 
zusammen mit der 
Regionalplanungsbehörde Köln an der 
Entwicklung von entsprechenden Kriterien. 
für zukünftige Verfahren arbeiten und 
diese im Anschluss den regionalen 
Planungsträgern zur Beratung und 
Beschlussfassung vorlegen. 
 
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis 
genommen. 
 
Einvernehmen

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36. Änderung des Regionalplanes für den Regierungsbezirk Köln, Teilabschnitt Region Köln – Festlegung eines Bereiches für  
zweckgebundene gewerbliche und industrielle Nutzungen (GIB) für die Transformation der Industrie im Rheinischen Revier, Stadt  
Bergheim-Niederaußem Stand: 22.11.2022 
Beteiligter Kurzfassung Ausgleichsvorschlag Erörterungsergebnis 
  
 
312000-002 
 
Aus Sicht der Bezirksregierung Düsseldorf 
(Dezernat 35 Denkmalangelegenheiten) 
bestehen gegen die Änderung 
keine Bedenken, da sich im 
Planungsgebiet keine Bau- oder 
Bodendenkmäler befinden, die im 
Eigentum oder 
Nutzungsrecht des Landes oder Bundes 
stehen. 
Da die Zuständigkeiten nur für Denkmäler 
im Eigentums- oder Nutzungsrecht des 
Landes oder Bundes gegeben sind, wird 
empfohlen, den LVR -Amt für 
Denkmalpflege im Rheinland-, 
Pulheim und den LVR -Amt für 
Bodendenkmalpflege im Rheinland-,Bonn, 
sowie die zuständige kommunale Untere 
Denkmalbehörde zur Wahrung sämtlicher 
denkmalrechtlicher Belange zu beteiligen. 
 
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis 
genommen. 
 
Sowohl der LVR als auch die Stadt 
Bergheim als kommunale Untere 
Denkmalpflege sind beteiligt worden. 
 
Einvernehmen

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36. Änderung des Regionalplanes für den Regierungsbezirk Köln, Teilabschnitt Region Köln – Festlegung eines Bereiches für  
zweckgebundene gewerbliche und industrielle Nutzungen (GIB) für die Transformation der Industrie im Rheinischen Revier, Stadt  
Bergheim-Niederaußem Stand: 22.11.2022 
Beteiligter Kurzfassung Ausgleichsvorschlag Erörterungsergebnis 
  
 
31200-003 
 
Aus Sicht der Bezirksregierung Düsseldorf 
(Dez. 52 Abfallwirtschaft einschl. 
anlagenbezogener Umweltschutz) 
bestehen keine Bedenken gegen die 36. 
Änderung 
des Regionalplanes für den 
Regierungsbezirk Köln. 
 
Seitens des Sachgebietes 52.03 
(Abfallbehandlung – Technik) wird 
folgender Hinweis gegeben: 
Die Grenze zum Regierungsbezirk Köln 
stellt der südliche Teil des Rhein-Kreises 
Neuss dar. Es wurden nur solche Anlagen 
herausgesucht, die weniger als ca. 1,5 km 
von der Bezirksregierungsgrenze 
Düsseldorf-Köln entfernt liegen und in 
Zuständigkeit des Dez. 52 liegen. 
 
- EGN Entsorgungsgesellschaft 
Niederrhein mbH 
(Sonderabfallzwischenlager): 
Bergiusstr. 8 
41540 Hackenbroich, Dormagen 
Es handelt sich um eine Anlage gem. § 9 
der 12. Verordnung des Bundes- 
 
Die Hinweise werden zur Kenntnis 
genommen. 
 
Sie richten sich an die nächsten 
Planungsebenen. 
 
Einvernehmen

70 
 
 
36. Änderung des Regionalplanes für den Regierungsbezirk Köln, Teilabschnitt Region Köln – Festlegung eines Bereiches für  
zweckgebundene gewerbliche und industrielle Nutzungen (GIB) für die Transformation der Industrie im Rheinischen Revier, Stadt  
Bergheim-Niederaußem Stand: 22.11.2022 
Beteiligter Kurzfassung Ausgleichsvorschlag Erörterungsergebnis 
  
 Immissionsschutzgesetzes (Störfallanlage 
der oberen Klasse). 
 
- Kohli Polymers GmbH (Abfalllager 
für Kunststoffabfälle): 
Peter-Busch-Str.3141363 Jüchen- 
Hochneukirch

71 
 
 
36. Änderung des Regionalplanes für den Regierungsbezirk Köln, Teilabschnitt Region Köln – Festlegung eines Bereiches für  
zweckgebundene gewerbliche und industrielle Nutzungen (GIB) für die Transformation der Industrie im Rheinischen Revier, Stadt  
Bergheim-Niederaußem Stand: 22.11.2022 
Beteiligter Kurzfassung Ausgleichsvorschlag Erörterungsergebnis 
 
 
 
31200-004 
 
Die Bezirktsregierung Düsseldorf 
(Dezernat 54 Wasserwirtschaft - einschl. 
anlagenbezogener Umweltschutz): 
als zuständige Überwachungsbehörde für 
Rohrfernleitungsanlagen im 
Regierungsbezirk Düsseldorf weist darauf 
hin, daß von der Planung mehrere 
Rohrfernleitungsanlagen betroffen sind. 
Die Kontaktdaten der Betreiber lauten: 
(RRP Süd) N.V. Rotterdam-Rijn 
Pijpleiding Maatschappij, 
NL-3196 KC Rotterdam, Butanweg 215 
 
Die RFL sind zur Sicherung ihres 
Bestands und ihres Betriebs in einem 
Schutzstreifen, der außerdem eine 
Wartung ermöglichen muss, verlegt.Die 
Nutzung des Schutzreifens ist gemäß Teil 
1 Ziffer 3.3.4 der Bekanntmachung der 
Technischen Regel für Rohrfernleitungen 
nach § 9 
Absatz 5 der Rohrfernleitungsverordnung 
(TRFL) eingeschränkt. An diesen 
Rohrfernleitungsanlagen können für das 
beantragte Vorhaben Änderungen 
erforderlich werden, die für sich 
genommen eines Verfahrens nach § 65 
 
Die Hinweise der BRDüsseldorf auf 
die Betroffenheit von 
Rohrfernleitungen werden zur 
Kenntnis genommen. Sie richten sich 
an die nächsten Planungsebenen. 
 
Einvernehmen

72 
 
 
36. Änderung des Regionalplanes für den Regierungsbezirk Köln, Teilabschnitt Region Köln – Festlegung eines Bereiches für  
zweckgebundene gewerbliche und industrielle Nutzungen (GIB) für die Transformation der Industrie im Rheinischen Revier, Stadt  
Bergheim-Niederaußem Stand: 22.11.2022 
Beteiligter Kurzfassung Ausgleichsvorschlag Erörterungsergebnis 
  
 UVPG bedürfen. Gemäß umfassender 
Konzentrationswirkung 
des § 75 VwVfG NRW sind Änderungen, 
für die ein Verfahren 
nach § 65 UVPG notwendig wäre, als 
Folgemaßnahmen im Rahmen der 
Planfeststellung für das 
Hauptsacheverfahren zu genehmigen 
Ergebnis: 
Da aufgrund kann aufgrund 
unzureichender Informationen zum Schutz 
der Rohrfernleitungenkeine keine 
abschließende Beurteilung getroffen 
werden könne, inwieweit die Integrität der 
Rohrfernleitungen und ihr sicherer Betrieb 
durch die beantragte Maßnahme nicht 
gefährdet werden, ist der Betreiber ist zu 
kontaktieren und dessen Stellungnahme 
vorzulegen. 
Aus Sicht der Fachdezernate 26 
(Luftverkehr), 33 (Ländliche Entwicklung, 
Bodenordnung), 51 (Natur- und 
Landschaftsschutz, Fischerei) und 53 
(Immissionsschutz) werden keine weiteren 
Hinweise gegeben.

73 
 
 
36. Änderung des Regionalplanes für den Regierungsbezirk Köln, Teilabschnitt Region Köln – Festlegung eines Bereiches für  
zweckgebundene gewerbliche und industrielle Nutzungen (GIB) für die Transformation der Industrie im Rheinischen Revier, Stadt  
Bergheim-Niederaußem Stand: 22.11.2022 
Beteiligter Kurzfassung Ausgleichsvorschlag Erörterungsergebnis 
  
 
Regionalrat des 
Nr: 313000 Regierungsbezirks Düsseldorf

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36. Änderung des Regionalplanes für den Regierungsbezirk Köln, Teilabschnitt Region Köln – Festlegung eines Bereiches für  
zweckgebundene gewerbliche und industrielle Nutzungen (GIB) für die Transformation der Industrie im Rheinischen Revier, Stadt  
Bergheim-Niederaußem Stand: 22.11.2022 
Beteiligter Kurzfassung Ausgleichsvorschlag Erörterungsergebnis 
  
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
313000-01 
Der Regionalrat Düsseldorf – als Träger 
der Regionalplanung für den nördlichen 
Teil des Rheinischen Reviers – begrüßt 
die 36. Änderung des Regionalplanes 
Köln, da die Ansiedlung eines 
Rechenzentrums (entsprechend der 
„Machbarkeitsstudie Dateninfrastrukturen 
im Rheinischen Revier“ des MWIKE) 
vorbereitet werden soll. 
Auch nach Auffassung des Regionalrates 
Düsseldorf handelt es sich bei einem 
Rechenzentrum um ein für den 
Strukturwandel bedeutsames Vorhaben im 
Sinne von § 38a LPlG. Die in der 
Begründung zur 36. RPÄ ausgeführten 
Vorteile für das Rheinische Revier werden 
auch für den Nordteil geteilt: Die 
Ansiedlung von Unternehmen der digitalen 
Wirtschaft würde einen wertvollen Beitrag 
zur Transformation der Industrie im 
Rheinischen Revier hin zu 
klimaschonenden Produktionsweisen 
leisten und ein weltweit sichtbares Signal 
für die Positionierung des Rheinischen 
Reviers als innovative Digitalregion 
darstellen. Die Aussage in der 
Begründung, dass Rechenzentren 
verpflichtet werden sollen, 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Die Stellungnahme des 
Regionalrates Düsseldorf wird zur 
Kenntnis genommen. 
 
Einvernehmen

75 
 
 
36. Änderung des Regionalplanes für den Regierungsbezirk Köln, Teilabschnitt Region Köln – Festlegung eines Bereiches für  
zweckgebundene gewerbliche und industrielle Nutzungen (GIB) für die Transformation der Industrie im Rheinischen Revier, Stadt  
Bergheim-Niederaußem Stand: 22.11.2022 
Beteiligter Kurzfassung Ausgleichsvorschlag Erörterungsergebnis 
  
 Nachhaltigkeitsziele einzuhalten, wird 
ebenfalls begrüßt, damit die Ansiedlung 
kompatibel mit den Zielsetzungen im 
Prozess des Strukturwandels sei. 
Ebenfalls wird seitens des Regionalrates 
Düsseldorf begrüßt, dass für die 
Ansiedlung eines für den Strukturwandel 
bedeutsamen Vorhabens eine ehemalige 
Kraftwerksfläche in den Blick genommen 
wurde. Die Kraftwerksflächen bieten ein 
erhebliches (Flächen-)Potenzial und haben 
somit eine besondere Bedeutung für den 
Strukturwandel. Daher sollten diese im 
regionalen Konsens des gesamten 
Rheinischen Reviers (primär) entwickelt 
werden. 
Der Regionalrat Düsseldorf hält es für 
zukünftige Verfahren für erforderlich, dass 
die Regionalplanungsbehörden Düsseldorf 
und Köln gem. § 38 a LPlG gemeinsam 
abgestimmte Kriterien entwickeln und den 
Regionalräten Düsseldorf und Köln zur 
Beratung und Beschlussfassung vorlegen.

76 
 
 
36. Änderung des Regionalplanes für den Regierungsbezirk Köln, Teilabschnitt Region Köln – Festlegung eines Bereiches für  
zweckgebundene gewerbliche und industrielle Nutzungen (GIB) für die Transformation der Industrie im Rheinischen Revier, Stadt  
Bergheim-Niederaußem Stand: 22.11.2022 
Beteiligter Kurzfassung Ausgleichsvorschlag Erörterungsergebnis 
  
Nr: 321000 Rhein-Kreis Neuss 
 
 
321000-01 
 
Es werden weder Bedenken noch 
Anregungen vorgebracht. 
 
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis 
genommen. 
 
Einvernehmen 
 
Nr: 421000 RWE Power 
 
 
421000-01 
 
Die geplante Aufhebung der 
Zweckbindung als 
Kraftwerkanschlußfläche und neue 
Zweckbindung des GIBz wird begrüßt 
 
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis 
genommen. 
 
Einvernehmen

77 
 
 
36. Änderung des Regionalplanes für den Regierungsbezirk Köln, Teilabschnitt Region Köln – Festlegung eines Bereiches für  
zweckgebundene gewerbliche und industrielle Nutzungen (GIB) für die Transformation der Industrie im Rheinischen Revier, Stadt  
Bergheim-Niederaußem Stand: 22.11.2022 
Beteiligter Kurzfassung Ausgleichsvorschlag Erörterungsergebnis 
  
 
42100-002 
 
Es wird angeregt, den GIBz unter 
Einschluss des Kleinen Mönchshofes bis 
an den Gilbach auszudehnen (siehe grau 
ergänzte Fläche). Es wird darauf 
verwiesen, dass aus technischer Sicht die 
Medien- und Straßenanbindung der 
zwischen Kraftwerk und Kleinem 
Mönchhof gelegenen Fläche ohne 
Hinzunahme der Umlandfläche des 
Kleinen Mönchhofs technisch 
anspruchsvoll und wirtschaftlich 
unverhätlnismässig sei. Die Arrondierung 
entlang der Gilbachaue würde dies 
deutlich vereinfachen. 
Weiterhin wird angeregt, die nordwestlich 
angrenzenden Flächen des Kleinen 
Mönchhofes und der Hortitherm- 
Gartenbauanlagen sowie die südöstlich 
gelegenen Ackerflächen arrondierend 
ebenfalls als GIB auszuweisen (siehe grau 
ertänzte Flächen). Letztere werden seit 
dem Abschalten der 300- MW- 
Kraftwerksblöcke des Kraftwerks 
Niederaußem nicht mehr mit Abwärme 
versorgt und könnten mittelfristig nicht 
mehr gartenbaulich genutzt werden. 
 
Der Anregung wird nicht gefolgt. 
 
Für die Anregung der RWE Power 
AG, welche sie auch im Verfahren 
zur Neuaufstellung des 
Regionalplanes vorgebracht hat, wird 
auf dieses verwiesen. In diesem wird 
die Anregung geprüft und in die 
Abwägung eingestellt werden. 
 
 
Gegenstand der vorliegenden 
Regionalplanänderung ist die 
Änderung der Zweckbestimmung des 
bereits regionalplanerisch 
gesicherten GIB, aber nicht die 
Änderung der räumlichen Kulisse 
bzw. Abgrenzung. Diese wird weder 
verkleinert noch erweitert, sondern in 
der aktuellen Abgrenzung 
beibehalten. Dies ist vor dem 
Hintergrund der erforderlichen 
zügigen Durchführung der Änderung 
aufgrund eines konkreten 
Ansiedlungsinteresses und auch der 
Erkenntnis, dass der aktuelle 
Flächenumriss für die Anforderungen 
 
Keine Rückmeldung im 
Erörterungsverfahren. 
 
Einvernehmen unterstellt

78 
 
 
36. Änderung des Regionalplanes für den Regierungsbezirk Köln, Teilabschnitt Region Köln – Festlegung eines Bereiches für  
zweckgebundene gewerbliche und industrielle Nutzungen (GIB) für die Transformation der Industrie im Rheinischen Revier, Stadt  
Bergheim-Niederaußem Stand: 22.11.2022 
Beteiligter Kurzfassung Ausgleichsvorschlag Erörterungsergebnis 
  
 Es wird darauf verwiesen, dass mit dieser 
„Starterfläche“ der gewerblich-industriellen 
Nachnutzung des Kraftwerks- und 
Fabrikstandortes Niederaußem bereits vor 
Abschalten des letzten Braunkohle- 
Kraftwerksblockes am Standort begonnen 
werden und bereits früfhzeitig Raum für 
Folgearbeitsplätze geboten werden könne. 
dieser Ansiedlung ausreichend ist, 
geboten und zweckdienlich.

79 
 
 
36. Änderung des Regionalplanes für den Regierungsbezirk Köln, Teilabschnitt Region Köln – Festlegung eines Bereiches für  
zweckgebundene gewerbliche und industrielle Nutzungen (GIB) für die Transformation der Industrie im Rheinischen Revier, Stadt  
Bergheim-Niederaußem Stand: 22.11.2022 
Beteiligter Kurzfassung Ausgleichsvorschlag Erörterungsergebnis

80 
 
 
36. Änderung des Regionalplanes für den Regierungsbezirk Köln, Teilabschnitt Region Köln – Festlegung eines Bereiches für  
zweckgebundene gewerbliche und industrielle Nutzungen (GIB) für die Transformation der Industrie im Rheinischen Revier, Stadt  
Bergheim-Niederaußem Stand: 22.11.2022 
Beteiligter Kurzfassung Ausgleichsvorschlag Erörterungsergebnis 
  
 
Nr: 442000 Nahverkehr Rheinland 
 
 
 
 
442000-01 
 
Der NVR möchte den Hinweis geben, dass 
der NVR in dem Bereich des 
Teilabschnittes Köln des Regionalplans 
beabsichtigt, die RWE- 
Schieneninfrastruktur für eine 
Nachnutzung beizubehalten. 
 
 
Der Hinweis wird zur Kenntnis 
genommen. 
 
Einvernehmen 
 
Nr: 602000 Amprion

81 
 
 
36. Änderung des Regionalplanes für den Regierungsbezirk Köln, Teilabschnitt Region Köln – Festlegung eines Bereiches für  
zweckgebundene gewerbliche und industrielle Nutzungen (GIB) für die Transformation der Industrie im Rheinischen Revier, Stadt  
Bergheim-Niederaußem Stand: 22.11.2022 
Beteiligter Kurzfassung Ausgleichsvorschlag Erörterungsergebnis 
  
 
 
 
 
602000-001 
 
Im Planungsraum für die Ausweisung 
eines GIBz auf den Erweiterungsflächen 
für das Kraftwerk Niederaußem (Standort 
BoAplus) verlaufen keine 
Höchstspannungsleitungen von Amprion. 
Planungen von Höchstspannungsleitungen 
für 
diesen Bereich liegen bei Amprion aus 
heutiger Sicht nicht vor. 
 
 
 
Die Information wird zur Kenntnis 
genommen. 
 
Einvernehmen 
 
Nr: 628000 Gascade Gastransport 
 
 
 
 
 
628000-001 
 
Die Stellungnahme erfolgt zugleich auch 
im Namen und Auftrag der 
Anlagenbetreiber WINGAS GmbH, NEL 
Gastransport GmbH sowie OPAL 
Gastransport GmbH & Co. KG. Es wird 
mitgeteilt, dass die ihre Anlagen 
zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht 
betroffen sind. Dies schließt die Anlagen 
der v. g. Betreiber mit ein. 
 
 
 
Die Information wird zur Kenntnis 
genommen. 
 
Einvernehmen

82 
 
 
36. Änderung des Regionalplanes für den Regierungsbezirk Köln, Teilabschnitt Region Köln – Festlegung eines Bereiches für  
zweckgebundene gewerbliche und industrielle Nutzungen (GIB) für die Transformation der Industrie im Rheinischen Revier, Stadt  
Bergheim-Niederaußem Stand: 22.11.2022 
Beteiligter Kurzfassung Ausgleichsvorschlag Erörterungsergebnis 
  
PLEdoc Gesellschaft für 
Nr: 629000 Dokumentationserstellung 
 
 
 
 
 
 
 
 
629000-001 
 
PLEdoc teilt mit, dass von ihr verwaltete 
Versorgungsanlagen von der geplanten  
Maßnahme nicht betroffen sind. 
 
Pledoc weist darauf hin, dass gemäß ihren 
Unterlagen in dem von der 
Regionalplanungsbehörde angefragten 
Bereich eine Produktenleitung / 
Kabelschutzrohranlage verläuft, die von 
nachfolgender Gesellschaft beauskunftet 
wird: 
N.V. Rotterdam-Rijn-Pijpleiding 
Maatschappij - Manegeweg 9 in 5916 NB 
Venlo, 
Niederlande. 
 
 
 
 
 
 
Der Hinweis wird zur Kenntnis 
genommen. 
Er richtet sich an die weitere 
Bauleitplanung. 
 
Keine Rückmeldung im 
Erörterungsverfahren. 
 
Einvernehmen unterstellt 
Fernleitungs- 
Nr: 804000 Betriebsgesellschaft

83 
 
 
36. Änderung des Regionalplanes für den Regierungsbezirk Köln, Teilabschnitt Region Köln – Festlegung eines Bereiches für  
zweckgebundene gewerbliche und industrielle Nutzungen (GIB) für die Transformation der Industrie im Rheinischen Revier, Stadt  
Bergheim-Niederaußem Stand: 22.11.2022 
Beteiligter Kurzfassung Ausgleichsvorschlag Erörterungsergebnis 
  
 
804000-001 
Die Fernleitungs-Betriebsgesellschaft 
informiert, dass sie die Unterlagen an die 
Bundeswehr weitergeleitet hat. 
 
Die Information wird zur Kenntnis 
genommen. 
Keine Rückmeldung im 
Erörterungsverfahren. 
 
Einvernehmen unterstellt 
 
 
 
 
Verfristeter Eingang folgender Stellungnahme am 16.11.2022 nach Beendigung der Beteiligungsfrist vom 12.10.2022: 
 
Landschaftsverband Rheinland 
Nr: 4003 Amt für Bodendenkmalpflege im 
Rheinland 
 
 
 
4003-001 
In Abänderung der ersten Stellungnahme 
vom 11.11.2022 befindet sich das 
rechtskräftig eingetragene Bodendenkmal 
BM 127, hochmittelalterliche Hofanlage 
Klein Mönchhof nicht innerhalb des 
Plangebietes zur 36. Änderung des 
Regionalplans. 
 
 
Die Information wird zur Kenntnis 
genommen. 
 
 
Einvernehmen

84 
 
 
36. Änderung des Regionalplanes für den Regierungsbezirk Köln, Teilabschnitt Region Köln – Festlegung eines Bereiches für  
zweckgebundene gewerbliche und industrielle Nutzungen (GIB) für die Transformation der Industrie im Rheinischen Revier, Stadt  
Bergheim-Niederaußem Stand: 22.11.2022 
Beteiligter Kurzfassung Ausgleichsvorschlag Erörterungsergebnis 
  
 
 
 
 
 
 
 
4003-002 
Es wird für die nachfolgende 
Bauleitplanung folgender Hinweis zu 
weiteren erforderlichen archäologischen 
Untersuchungen gegeben: Neben dem 
eingetragenen Bodendenkmal liegen in 
diesen Kulturlandschaftsbereichen für das 
Plangebiet Hinweise auf archäologische 
Fundstellen vor, deren Denkmalqualität 
i.S.d. Denkmalschutzgesetztes NRW (§§ 
2, 23) bislang noch nicht überprüft wurden 
und diesbezüglich weitere archäologische 
Untersuchungen zur ggfs. erforderlichen 
planerischen Berücksichtigung erforderlich 
würden. 
 
 
 
 
 
 
Der Hinweis wird zur Kenntnis 
genommen. Er richtet sich an die 
nachfolgende Bauleitplanung. 
 
 
Einvernehmen

85 
 
 
36. Änderung des Regionalplanes für den Regierungsbezirk Köln, Teilabschnitt Region Köln – Festlegung eines Bereiches für  
zweckgebundene gewerbliche und industrielle Nutzungen (GIB) für die Transformation der Industrie im Rheinischen Revier, Stadt  
Bergheim-Niederaußem Stand: 22.11.2022 
Beteiligter Kurzfassung Ausgleichsvorschlag Erörterungsergebnis 
  
 
 
 
Planungsfläche (pink) mit Bodendenkmälern (gelb)

86 
 
 
36. Änderung des Regionalplanes für den Regierungsbezirk Köln, Teilabschnitt Region Köln – Festlegung eines Bereiches für  
zweckgebundene gewerbliche und industrielle Nutzungen (GIB) für die Transformation der Industrie im Rheinischen Revier, Stadt  
Bergheim-Niederaußem Stand: 22.11.2022 
Beteiligter Kurzfassung Ausgleichsvorschlag Erörterungsergebnis 
  
 
 
 
Ergebnis der qualifizierten Prospektion 2013 mit 
potentieller Fundplatzabgrenzung im Bereich der 
Planungsfläche und ihrem Umfeld. Grün schraffiert: 
Hinweis auf vorgeschichtlichen Fundplatz, rot schraffiert: 
Hinweis auf römischen Fundplatz (Quelle: Bericht E. 
Cott, LVR-ABR, Az. 11.1/12-005). 
 
. 
  
M0

Bezirksregierung Köln 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Teil F. 
Rückläufe Öffentlichkeitsbeteiligung 
 
(Stand  Feststellungsgeschluss)

36. Änderung - Regionalplan Köln, Teilabschnitt Region Köln 
 
 
Sehr geehrte Damen und Herren, 
 
hiermit erhebe ich eine VERFAHRENSRÜGE zur 36. Änderung des Regionalplans für den 
Regierungsbezirk Köln, Teilabschnitt Region Köln -  Festlegung eines Bereichs für zweckgebundene 
gewerbliche und industrielle Nutzungen (GIB) für die Transformation der Industrie im Rheinischen 
Revier, Stadt Bergheim-Niederaußem. 
 
Nach § 13 LPlG sind die Unterlagen nach § 9 Absatz 2 Satz 1 und 2 ROG bei der zuständigen  
Planungsbehörde sowie den Kreisen und kreisfreien Städten, auf deren Bereich sich die Planung 
erstreckt, für die Dauer von mindestens einem Monat öffentlich auszulegen und ergänzend auf der  
Internetseite des jeweiligen Planungsträgers zu veröffentlichen. Die Auslegung bei Kreisen und 
kreisfreien Städten erfolgt hierbei ausschließlich elektronisch. § 9 Absatz 2 ROG bestimmt, dass Ort  
und Dauer der Auslegung mindestens eine Woche vor Beginn der Auslegung öffentlich bekannt zu 
machen sind. Ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt für den Regierungsbezirk Köln vom 05.09.2022 ist  
lediglich zu entnehmen, dass die Planunterlage in der Zeit vom 12. September 2022 bis einschließlich 
12. Oktober 2022 auf Ihrer Internetseite unter Leistungen / Verfahren / Regionalplanverfahren oder unter 
dem Link https://url.nrw/regionalplanungsverfahren heruntergeladen werden kann. Da ein Hinweis auf 
die Auslegung auf der Internetseite der Stadt Bergheim fehlt, ist die Veröffentlichung in  wesentlichen 
Punkten unvollständig und damit FEHLERHAFT. 
 
Ferner enthält die Veröffentlichung den Hinweis, dass Stellungnahmen vorzugsweise elektronisch per  
E-Mail an regionalplanung@brk.nrw.de oder per Post an die Bezirksregierung Köln, Dezernat 32,  
Zeughausstraße 2-10, 50667 Köln, zu adressieren seien. Weder § 9 Absatz 2 ROG noch § 13 LPlG  
geben die Form  einer Stellungnahme vor oder schränken diese in irgendeine Weise ein. In der  
Rechtsprechung ist anerkannt, dass die Bekanntmachung so zu formulieren ist, dass ein von der  
beabsichtigten Regionalplanänderung möglicherweise Betroffener nicht davon abgehalten wird, 
überhaupt Bedenken und Anregungen zu äußern. Dabei kommt es nicht darauf an, ob ein potenziell  
von der Planung Betroffener sich von der Formulierung der Bekanntmachung tatsächlich hat abhalten 
lassen, eine Stellungnahme abzugeben. Vielmehr muss die Bekanntmachung so gefasst sein, dass 
ein Bürger, der glaubt, durch die Planung in seinen Interessen berührt zu sein, sich durch den Hinweis  
nicht gehindert sieht, von sich aus auf die Planung zu reagieren. Diesen Anforderungen genügt Ihre 
Bekanntmachung im Amtsblatt für den Regierungsbezirk Köln vom 05.09.2022 nicht. Vielmehr erweckt  
diese einem unbefangenen Bürger den Eindruck, er könne seine Stellungnahme nur per E -Mail oder 
per Post einreichen. Hierdurch werden Bürger, die nicht in der Lage sind, ihre Stellungnahme 
selbständig zu Papier bringen, von einer Teilnahme am Beteiligungsprozess ausgeschlossen. Solchen  
Bürger ist - allgemein anerkannt -, die Möglichkeit einzuräumen, persönlich bei der Planungsbehörde 
vorzusprechen und ihre Bedenken und Anregungen dort zur Niederschrift vorzutragen. Da ein Hinweis  
auf die Möglichkeit, Stellungnahmen zur Niederschrift zu erklären, fehlt, ist die Veröffentlichung auch  
aus diesem Grunde in wesentlichen Punkten unvollständig und damit FEHLERHAFT. 
 
Ungeachtet dessen müsste die Abgabe der Stellungnahme bzw. die Erklärung zur Niederschrift auch  
ortsnah bei der Stadt Bergheim möglich sein. 
 
Letztlich ist die Bekanntmachung auch deshalb fehlerhaft, weil - entgegen § 18 Absatz 3 EGovG NRW 
- das Portal "Beteiligung NRW" nicht für die Durchführung des Beteiligungsverfahrens genutzt wird.  
Ich bitte daher, das Beteiligungsverfahren ordnungsgemäß zu wiederholen. 
Mit freundlichen Grüßen 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Planunterlage – Teil F. Rückläufe Öffentlichkeitsbeteiligung Seite 2 von 2

Beratungsverlauf (1)

09.12.2022 Regionalrat des Regierungsbezirks Köln
TOP 8.
Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
RR 37/2022
Typ
Sitzungsvorlage RR
Datum
09.12.2022
Erstellt
29.11.2022 17:26