RR 37/2022
36. Änderung des Regionalplanes für den Regierungsbezirk Köln, Teilabschnitt Region Köln – Festlegung eines Bereiches für zweckgebundene gewerbliche und industrielle Nutzungen (GIB) für die Transformation der Industrie im Rheinischen Revier, Stadt Bergheim-Niederaußem. Hier: Feststellungsbeschluss
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Sitzungsvorlage RR (36. Änderung des Regionalplanes für den Regierungsbezirk Köln, Teilabschnitt Region Köln – Festlegung eines Bereiches für zweckgebundene gewerbliche und industrielle Nutzungen (GIB) für die Transformation der Industrie im Rheinischen Revier, Stadt Bergheim-Niederaußem. Hier: Feststellungsbeschluss)
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Sitzungsvorlage RR (36. Änderung des Regionalplanes für den Regierungsbezirk Köln, Teilabschnitt Region Köln – Festlegung eines Bereiches für zweckgebundene gewerbliche und industrielle Nutzungen (GIB) für die Transformation der Industrie im Rheinischen Revier, Stadt Bergheim-Niederaußem. Hier: Feststellungsbeschluss)
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Seite 1 von 2 Sitzungsvorlage RR - öffentlich - RR 37/2022 Dezernat Regionalplanung, Braunkohlenplanung, Geschäftsstelle Ansprechperson Frau Petra Hoff Telefon 0221-147-4176 BEZIRKSREGIERUNG Köln Datum 02.12.2022 Beratungsfolge Termin TOP Beratungsaktion Regionalrat des Regierungsbezirks Köln 09.12.2022 8. beschließend TOP: 36. Änderung des Regionalplanes für den Regierungsbezirk Köln, Teilabschnitt Region Köln – Festlegung eines Bereiches für zweckgebundene gewerbliche und industrielle Nutzungen (GIB) für die Transformation der Industrie im Rheinischen Revier, Stadt Bergheim-Niederau- ßem. Hier: Feststellungsbeschluss Vorschlag: 1. Der Regionalrat nimmt die Niederschrift der Erörterung (vgl. Planunterlage Teil E.) und das Ergebnis der öffentlichen Auslegung der Planung (vgl. Planunterlage Teil F.) zur Kenntnis. 2. Der Regionalrat weist die nicht ausgeräumten Bedenken zurück. Der Regionalrat schließt sich den regionalplanerischen Bewertungen in der Planbegründung (Planun- terlage Teil B.) - in Kenntnis der Eingaben im Beteiligungsverfahren, der Ergebnisse der Erörterung (Planunterlage Teil E.) und der Öffentlichkeitsbeteiligung (Planunter - lage Teil F.) – an und macht sie sich zu eigen. 3. Der Regionalrat beschließt gemäß § 19 Abs. 4 LPlG NRW die Feststellung der 36. Änderung des Regionalplanes für den Regierungsbezirk Köln, Teilabschnitt Region Köln, in der Fassung der anliegenden Planunterlage (Stand Feststellungsbeschluss). 4. Der Regionalrat beauftragt die Regionalplanungsbehörde, die Feststellung der vor- bezeichneten Änderung der Landesplanungsbehörde NRW gemäß § 19 Absatz 6 LPlG NRW anzuzeigen. Sitzungsvorlage RR RR 37/2022 Seite 2 von 2 Erläuterungen: Der Regionalrat des Regierungsbezirks Köln hat gemäß § 19 Abs. 1 LPlG NRW in seiner 08. Sit- zung am 26.08.2022 die Regionalplanungsbehörde beauftragt, das Aufstellungsverfahren zur 36. Änderung des Regionalplanes Köln, Teilabschnitt Region Köln auf dem Gebiet der Stadt Bergheim durchzuführen. Die Regionalplanungsbehörde hat das Aufstellungsverfahren durchgeführt und empfiehlt dem Re- gionalrat, die Regionalplanänderung entsprechend dem Beschlussvorschlag und der Anlage auf- zustellen. Anlage(n): 1. neu_Zusammengefasst PDF_A-I
Sitzungsvorlage RR (TOP 8 Anlage_neu_Zusammengefasst PDF_A-I (003))
200471 Zeichen
Bezirksregierung Köln
Regionalplan
für den Regierungsbezirk Köln
Teilabschnitt Region Köln
36. Regionalplanänderung - Festlegung eines Bereiches für z
zweckgebundene gewerbliche und industrielle Nutzungen (GIB) für die
Transformation der Industrie im Rheinischen Revier
Stadt Bergheim-Niederaußem
Feststellungsbeschluss
www.brk.nrw.de
Bezirksregierung Köln
Planunterlage
(Stand Feststellungsbeschluss)
Teil A. Zeichnerische und textliche Festlegungen
Teil B. Planbegründung und Zusammenfassende Erklärung
Teil C. Screening
Teil D. Beteiligtenliste
Teil E. Niederschrift Erörterung
Teil F. Rückläufe Öffentlichkeitsbeteiligung
Bezirksregierung Köln
Teil A.
Entwurf zeichnerische und textliche
Festlegungen
(Stand Feststellungsbeschluss)
36. Änderung - Regionalplan Köln, Teilabschnitt Region Köln
17.08.2022
1. Zeichnerische Festlegung
Planunterlage – Teil A. Entwurf zeichnerische und textliche Festlegungen Seite 1 von 3
36. Änderung - Regionalplan Köln, Teilabschnitt Region Köln
17.08.2022
2. Textliche Festlegung
Planunterlage – Teil A. Entwurf zeichnerische und textliche Festlegungen Seite 2 von 3
Das folgend aufgeführte, in Kapitel B.3.6 `GIB für zweckgebundene Nutzungen´ der
textlichen Darstellung festgelegte Ziel des Regionalplanes Köln, Teilabschnitt Region
Köln einschließlich der zugehörigen Erläuterungen entfällt:
„Der in der Stadt Bergheim nördlich des O rtsteils Niederaußem dargestellte
Gewerbe- und Industrieansiedlungsbereich für zweckgebundene Nutzungen mit
dem Symbol „Kraftwerke und einschlägige Nebenbetriebe“ dient der Sicherung
als Standort für ein Braunkohlekraftwerk.
Für den Kraftwerksstandort Gewerbe- und Industrieansiedlungsbereich
Niederaußem ist bei Realisierung eines Kraftwerksneubauvorhabens eine
dauerhafte Kapazitätsobergrenze der Feuerungswärmeleistung von 9.300 MW
thermisch einzuhalten.“
Als neues textliches Ziel für den GIB für zweckgebundene Nutzungen wird
festgelegt:
Der Gewerbe- und Industrieansiedlungsbereich dient der Ansiedlung von
Vorhaben für die Transformation der Industrie im Rheinischen Revier hin zu
klimaschonenden Produktionsweisen.
Bezirksregierung Köln
Teil B.
Planbegründung
(Stand Feststellungsbeschluss)
36. Änderung - Regionalplan Köln, Teilabschnitt Region Köln
Planunterlage – Teil B. Planbegründung Seite 2 von 32
Inhalt
1 Anlass, Gegenstand und Erfordernis der Regionalplanänderung ................... 3
1.1 Anlass der Planänderung ............................................................................... 3
1.2 Gegenstand der Planänderung ....................................................................... 4
1.3 Erfordernis der Planänderung ......................................................................... 6
2 Verfahrensablauf ............................................................................................ 7
2.1 Frühzeitige Unterrichtung (§ 9 Abs. 1 ROG) ................................................... 7
2.2 Umweltprüfung (§ 8 ROG) .............................................................................. 8
2.3 Aufstellungsbeschluss (§ 19 Abs. 1 LPlG NRW) ............................................ 9
2.4 Beteiligung Träger öffentlicher Belange (§ 13 LPlG NRW / § 9 Abs. 2 ROG) . 9
2.5 Beteiligung der Öffentlichkeit (§ 13 LPlG NRW / § 9 Abs. 2 ROG) ................10
2.6 Erörterung (§ 19 Abs. 3 LPlG NRW) ..............................................................10
2.7 Weiteres Verfahren ........................................................................................11
3 Raumordnerische Bewertung ........................................................................11
3.1 Erfordernisse Raumordnungsgesetz .............................................................12
3.2 Erfordernisse Landesentwicklungsplan NRW ................................................13
3.3 Raumordnerische Gesamtbewertung 25
4 Zusammenfassende Erklärung ......................................................................25
4.1 Berücksichtigung der Umweltbelange ............................................................26
4.2 Berücksichtigung der Ergebnisse der Behörden- und
Öffentlichkeitsbeteiligung ...............................................................................27
4.3 Alternativenbetrachtung .................................................................................33
4.4 Maßnahmen zur Überwachung der Umweltauswirkungen .............................33
36. Änderung - Regionalplan Köln, Teilabschnitt Region Köln
Planunterlage – Teil B. Planbegründung Seite 3 von 32
1 Anlass, Gegenstand und Erfordernis der Regionalplanänderung
1.1 Anlass der Planänderung
Die Stadt Bergheim hat mit Schreiben vom 02.08.2022 die Änderung des
Regionalplans für den Regierungsbezirk Köln, Teilabschnitt Region Köln für die
sogenannte BoAPlus Fläche in Bergheim -Niederaußem zur Umwandlung eines GIB
mit Zweckbindung Kraftwerk und einschlägige Nebenbetriebe in ein GIB ohne
Zweckbindung angeregt.
Die sogenannte BoAPlus Fläche wurde im Jahre 2013 im Rahmen der 5. Änderung
des Regionalplans Köln, Teilabschnitt Region Köln in den Regionalplan
aufgenommen. Sie diente der regionalplanerischen Sicherung der beabsichtigten
Erweiterung des Kraftwerkstandortes Niederaußem. Aufgrund veränderter rechtlicher
Rahmenbedingungen, hier vor allem das Gesetz zur Reduzierung und Beendigung der
Kohleverstromung (KVBG), ist die zukünftige Errichtung des ehemals geplanten
Kraftwerkes BoAplus nicht mehr möglich. Zudem wird nach den aktuellen
Standortplanungen der RWE Power AG als Eigentümerin diese Fläche vor dem
Hintergrund der Energiewende und des Strukturwandels nicht mehr als
Kraftwerksfläche benötigt.
Die Stadt Bergheim weist darauf hin, dass die aktuelle regionalplanerische Festlegung
mit der Zweckbindung für Kraftwerke und einschlägige Nebenbetriebe die weitere
gewerbliche und industrielle Entwicklung der Fläche verhindert. Zudem führt sie auf,
dass das Land NRW und die RWE Power AG mit ihrer neu gegründeten
Entwicklungsgesellschaft PSW (Perspektive Struktur Wandel) die Ansiedlung eines
innovativen und landesbedeutsamen Unternehmens an diesem Standort in
gemeinsamer Abstimmung mit der Stadt Bergheim in den Blick genommen hätten und
die angeregte Änderung des Regionalplanes mit der Eigentümerin der Fläche
abgestimmt sei. Aufgrund der Dringlichkeit dieses Anliegens und der Bedeutung für
den Strukturwandel sei die zeitnahe Änderung des Regionalplans erforderlich.
Die Stadt Bergheim beabsichtigt, im Anschluss an die Anregung zur Änderung des
Regionalplanes einen neuen Bebauungsplan sowie die Änderung des
Flächennutzungsplanes im Parallelverfahren aufzustellen.
36. Änderung - Regionalplan Köln, Teilabschnitt Region Köln
Planunterlage – Teil B. Planbegründung Seite 4 von 32
1.2 Gegenstand der Planänderung
Die von der Stadt Bergheim angeregte Regionalplanänderung befindet sich im Rhein-
Erft-Kreis des Regierungsbezirks Köln auf dem Gebiet der Stadt Bergheim, Ortsteil
Niederaußem.
Gegenstand der Planänderung ist die beabsichtigte Umwandlung eines Teilbereiches
für gewerbliche und industrielle Nutzungen (GIB) mit der Zweckbindung „Kraftwerke
und einschlägige Nebenbetriebe“ in einen Bereich für zweckgebundene gewerbliche
und industrielle Nutzungen (GIB) für die Transformation im Rheinischen Revier. Diese
Änderung der Zweckbestimmung bezieht sich räumlich auf die im Jahre 2013 erfolgte
5. Änderung des Regionalplanes Köln, Teilabschnitt Region Köln (Planung Kraftwerk
BoAplus) für die Erweiterung des Kraftwerksstandortes in Bergheim- Niederaußem.
Der Planbereich umfasst eine Größe von ca. 29 ha.
Lage des Änderungsbereiches:
Land NRW (2022) Datenlizenz Deutschland – Namensnennung – Version 2.0 Maßstab 1:50.000
Die vorliegende Änderung des Regionalplans erfolgt auf Grundlage des Planentwurfes
zur Neuaufstellung des Regionalplanes Köln und damit vorgezogen zum Gesamt -
Neuaufstellungsverfahren.
36. Änderung - Regionalplan Köln, Teilabschnitt Region Köln
Planunterlage – Teil B. Planbegründung Seite 5 von 32
Der Bedarfsnachweis erfolgt auf Basis der im Entwurf zur Neuaufstellung des
Regionalplans bereits ermittelten Wirtschaftsflächenbedarfe gemäß Ziel 6.1-1 des LEP
NRW in Verbindung mit § 38 a Landesplanungsgesetz NRW (Flächen für die
Transformation der Industrie im Rheinischen Revier). Demzufolge soll die
Regionalplanung für das Rheinische Revier bei der Ermittlung der
Wirtschaftsflächenbedarfe gemäß Ziel 6.1-1 des LEP einen besonders langen
Planungszeitraum zugrunde legen, um den erhöhten Flächenbedarfen Rechnung zu
tragen, die für die Transformation der Industrie hin zu klimaschonenden
Produktionsweisen erforderlich sind. Dieser besonders lange Planungszeitraum soll
eine zeitliche Planungsperspektive von 30 bis 35 Jahre umfassen. Demnach werden
im Rahmen der Neuaufstellung des Regionalplans Köln für das Rheinische Revier die
Wirtschaftsflächenbedarfe von aktuell 25 Jahren (2018 – 2043) um weitere 10 Jahre,
d.h. bis zum Jahre 2053 erweitert. Dies entspricht einer Erweiterung um 40 % der
ermittelten Bedarfe fürs Rheinische Revier (siehe auch Kapitel 3.2 Erfordernisse
Landesentwicklungsplan NRW, hier 6.1 Festlegungen für den gesamten
Siedlungsraum).
Die Lage des Plangebietes im Rheinischen Revier rechtfertigt die entsprechende
Anwendung des § 38 a LPlG für die gemäß LEP vorgegebene Bedarfsermittlung.
Um die Realisierung eines Vorhabens von hoher Bedeutung für den Strukturwandel im
Rheinischen Revier auf der Fläche „BoAPlus – Bergheim-Niederaußem“ zu
ermöglichen, ist es notwendig, die Zweckbindung „Kraftwerk“ dieser Fläche
aufzuheben.
Das Ministerium für Wirtschaft, Industrie, Klimaschutz und Energie (MWIKE) hat im
Frühjahr 2021 eine „Machbarkeitsstudie Dateninfrastrukturen im Rheinischen Revier“
(Link: www.dateninfrastruktur.nrw) vorgelegt. In dieser Machbarkeitsstudie wird
dargestellt, dass sich die geografische Lage des Rheinischen Reviers für
Ansiedlungen von Unternehmen der digitalen Wirtschaft besonders gut eignet: Das
Rheinische Revier liegt ideal in der Kreuzung der Datenleitungen zwischen den großen
Internetknoten in Amsterdam und Frankfurt, Stockholm und Paris und in erreichbarer
Nähe zum regionalen Internetknoten in Düsseldorf.
In diesem Kontext ergibt sich nun die Möglichkeit, große, innovative Unternehmen im
Rheinischen Revier anzusiedeln, was aus Sicht der Abteilung VIII „Digitalisierung und
36. Änderung - Regionalplan Köln, Teilabschnitt Region Köln
Planunterlage – Teil B. Planbegründung Seite 6 von 32
Außenwirtschaft“ des MWIKE einen wertvollen Beitrag zur Transformation der
Industrie im Rheinischen Revier hin zu klimaschonenden Produktionsweisen leisten
kann. Die Abteilung VIII ist im Ansiedlungsprozess eng eingebunden und befürwortet
die Ansiedlung von Rechenzentren im Rheinischen Revier. Dies wäre ein weltweit
sichtbares Signal für die Positionierung des Rheinischen Reviers als innovative
Digitalregion. Diese Rechenzentren würden verpflichtet, Nachhaltigkeitsziele
einzuhalten, die kompatibel mit den Zielsetzungen im Prozess des Strukturwandels
sind. Erwartet werden substanzielle Folgeeffekte, wie etwa die Wertschöpfung über
Zulieferfirmen, sowie die Ansiedlung weiterer Unternehmen der Digitalwirtschaft.
Erste Gespräche mit auf Rechenzentren spezialisierten Projektentwicklern bestätigen
die oben genannte Fläche als geeigneten Standort. Der Entscheidungsprozess ist weit
fortgeschritten. Um internationale Rechenzentrumsinvestitionen in das Rheinische
Revier zu ziehen, ist die oben benannte Aufhebung der Zweckbindung
„Kraftwerk“ notwendig.
1.3 Erfordernis der Planänderung
Die kommunale Bauleitplanung ist gemäß § 1 Abs. 4 Baugesetzbuch (BauGB) an die
Ziele der Raumordnung anzupassen. Im Einvernehmen mit § 4 Raumordnungsgesetz
(ROG), sind bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen öffentlicher Stellen die
Ziele der Raumordnung zu beachten sowie Grundsätze und sonstige Erfordernisse der
Raumordnung in Abwägungs- und Ermessensentscheidungen zu berücksichtigen.
Die Planungsabsicht der Stadt Bergheim sowie die vom MWIKE und der
Grundstückseigentümerin befürwortete konkrete Ansiedlung eines großen
innovativen Unternehmens erfordert die Änderung der Zweckbestimmung des
Regionalplanes von aktuell Kraftwerke und einschlägige Nebenbetriebe in einen GIB
für die Transformation der Industrie im Rheinischen Revier.
Das Vorhaben wird einen wertvollen Beitrag zur Transformation der Industrie im
Rheinischen Revier hin zu einer über die Grenzen der Region hinaus wirkenden
Digitalregion leisten und einen erheblichen Anreiz zur Ansiedlung weiterer
Unternehmen der Digitalwirtschaft und somit zur Steigerung der Wertschöpfung
insgesamt liefern. Die beabsichtigte Ansiedlung auf dem Standort nicht mehr zu
36. Änderung - Regionalplan Köln, Teilabschnitt Region Köln
Planunterlage – Teil B. Planbegründung Seite 7 von 32
realisierenden Kraftwerksfläche hat Symbolcharakter für den Prozess des
Strukturwandels und der Transformation der Wirtschaft im Rheinischen Revier.
2 Verfahrensablauf
2.1 Frühzeitige Unterrichtung (§ 9 Abs. 1 ROG)
Gemäß § 9 (1) Raumordnungsgesetz, ist die Öffentlichkeit sowie die in ihren Belangen
berührten öffentlichen Stellen von der Änderung des Regionalplans zu unterrichten.
Die öffentlichen Stellen sind aufzufordern, Aufschluss über diejenigen von ihnen
beabsichtigten oder bereits eingeleiteten Planungen und Maßnahmen sowie über
deren zeitliche Abwicklung zu geben, die für die Planaufstellung bedeutsam sein
können. Gleiches gilt für weitere ihnen vorliegende Informationen, die für die
Ermittlung und Bewertung des Abwägungsmaterials zweckdienlich sind.
Die Öffentlichkeit wurde durch die Veröffentlichung im Amtsblatt für den
Regierungsbezirk Köln vom 22.08.2022 über die geplante Regionalplanänderung
informiert. Darüber hinaus wurde eine Information über das
Regionalplanänderungsverfahren online auf der Webseite der Bezirksregierung Köln
eingestellt. Die in ihren Belangen berührten öffentlichen Stellen wurden mit Schreiben
vom 22.08.2022 in schriftlicher und digitaler Form unterrichtet.
Im Rahmen der frühzeitigen Unterrichtungen gingen Informationen zu folgenden
Themenbereichen ein:
• Verkehr
• Rohrleitungen
• Militär
• Denkmalschutz und Kulturlandschaftsbereich
• Bergbau
• Wasserwirtschaft
Die eingegangenen Informationen wurden, soweit regionalplanerisch relevant, von der
Regionalplanungsbehörde in die Erstellung der Planunterlage und der
Planbegründung einbezogen.
36. Änderung - Regionalplan Köln, Teilabschnitt Region Köln
Planunterlage – Teil B. Planbegründung Seite 8 von 32
2.2 Umweltprüfung (§ 8 ROG)
Nach § 8 ROG ist bei der Aufstellung und Änderung von Raumordnungsplänen eine
Umweltprüfung durchzuführen. Dabei sind die voraussichtlichen erheblichen
Umweltauswirkungen der Änderung auf die Schutzgüter
• Menschen, einschließlich der menschlichen Gesundheit, Tiere, Pflanzen und
die biologische Vielfalt
• Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und Landschaft
• kulturelles Erbe und sonstige Sachgüter sowie
• die Wechselwirkungen zwischen diesen Schutzgütern
zu ermitteln sowie in einem Umweltbericht zu beschreiben und zu bewerten. Gemäß
§ 8 Abs. 2 ROG kann bei geringfügigen Änderungen von Raumordnungsplänen von
einer Umweltprüfung abgesehen werden, wenn durch eine überschlägige Prüfung
(Screening) unter Berücksichtigung der in Anlage 2 zu § 8 ROG genannten Kriterien
festgestellt wurde, dass voraussichtlich keine erheblichen Umweltauswirkungen zu
erwarten sind.
Die Prüf ung wurde unter Beteiligung der öffentlichen Stellen, deren umwelt - und
gesundheitsbezogener Aufgabenbereich von den Umweltauswirkungen der
Regionalplanänderung berührt werden kann, durchgeführt. Hierfür wurden die
öffentlichen Stellen mit Schreiben vom 09.09.2022 um Stellungnahme gebeten.
Bis auf den LVR, LVR-Amt für Denkmalpflege im Rheinland, sowie den LVR - Dezernat
Kultur und Landschaftliche Kulturpflege - teilen die beteiligten öffentlichen Stellen die
Einschätzung der Regionalplanungsbehörde, dass aufgrund der Planänderung keine
erheblichen negativen Umweltauswirkungen zu erwarten sind. Der LVR, Amt für
Denkmalpflege im Rheinland sowie der LVR – Dezernat Kultur und Landschaftliche
Kulturpflege verweisen in ihrer Stellungnahme auf die Betroffenheit des Baudenkmales
Gut Klein-Mönchhof im räumlichen Umfeld des Planbereiches sowie des– teilweise im
Plangebiet gelegenen Bereiches des - historischen Kulturlandschaftsbereichs KLB 71
Burg Geretzhoven, Mönchshöfe, Rheidt. Die Regionalplanungsbehörde kommt zu
dem Ergebnis, dass diese Einwände nicht die Erheblichkeit an Umweltauswirkungen
und damit die Erforderlichkeit einer Umweltprüfung zur Folge haben. In diesem
Zusammenhang ist in die Bewertung mit einzubeziehen, dass es sich vorliegend
nicht um die Neudarstellung eines
36. Änderung - Regionalplan Köln, Teilabschnitt Region Köln
Planunterlage – Teil B. Planbegründung Seite 9 von 32
Siedlungsbereiches handelt, sondern lediglich um die Änderung der
Zweckbestimmung eines bereits regionalplanerisch festgelegten Siedlungsbereiches.
Zur Betroffenheit des Kulturlandschaftsbereiches wird darauf verwies en, dass der
südliche Randbereich des regionalbedeutsamen Kulturlandschaftsbereiches durch
die bereits aktuell bestehende und mit vorliegender Planung nicht veränderte
räumliche Abgrenzung des Planungsbereiches in Anspruch genommen wird. U.a.
aufgrund der Größe des verbleibenden Kulturlandschaftsbereiches von ca. 215 ha
gegenüber der Inanspruchnahme von ca. 11 ha besteht aus umweltrechtlicher Sicht
keine Erheblichkeit.
Deshalb wird zusammenfassend auf eine Umweltprüfung verzichtet.
2.3 Aufstellungsbeschluss (§ 19 Abs. 1 LPlG NRW)
Gemäß § 19 Abs. 1 LPlG NRW hat der Regionalrat des Regierungsbezirks Köln in
seiner 8. Sitzung am 26.08.2022 die Regionalplanungsbehörde beauftragt, das
Aufstellungsverfahren zur 36. Änderung des Regionalplanes, Teilabschnitt Region
Köln, auf dem Gebiet der Stadt Bergheim durchzuführen (Drucksache Nr. RR
30/2022).
2.4 Beteiligung Träger öffentlicher Belange (§ 13 Abs. 1 LPlG NRW / § 9
Abs. 2 ROG)
Gemäß § 13 Abs. 1 LPlG NRW i.V.m § 9 Abs. 2 ROG ist den in ihren Belangen
berührten öffentlichen Stellen frühzeitig Gelegenheit zur Stellungnahme zum Entwurf
des Raumordnungsplans, zu seiner Begründung und - im Falle einer durchgeführten
Umweltprüfung - zum Umweltbericht zu geben.
Auf der Grundlage des Aufstellungsbeschlusses wurden die Verfahrensbeteiligten (vgl.
Planunterlage Teil D.) mit Schreiben vom 09.09.2022 zur Abgabe einer Stellungnahme
aufgefordert. Die Frist endete am 12.10.2022.
Von den Verfahrensbeteiligten haben sich 31 Beteiligte zu der Planung schriftlich
geäußert. Davon h aben 12 Beteiligte weder Hinweise, Anregungen und Bedenken
vorgetragen. 16 Beteiligte haben Hinweise und Anregungen gegeben. 3 Beteiligte
haben Bedenken geäußert. Die inhaltliche Kurzfassung aller Stellungnahmen der
TÖB-Beteiligung ist Planunterlage Teil. E zu entnehmen.
36. Änderung - Regionalplan Köln, Teilabschnitt Region Köln
Planunterlage – Teil B. Planbegründung Seite 10 von 32
2.5 Beteiligung der Öffentlichkeit (§ 13 LPlG NRW / § 9 Abs. 2 ROG)
Gemäß §13 LPlG NRW i.V.m § 9 Abs. 2 ROG ist der Öffentlichkeit frühzeitig
Gelegenheit zur Stellungnahme zum Entwurf des Raumordnungsplans, zu seiner
Begründung und im Falle einer durchgeführten Umweltprüfung zum Umweltbericht zu
geben.
Die öffentliche Auslegung erfolgte vom 12.09.2022 bis einschließlich 12.10.2022 bei
der Bezirksregierung Köln und dem Rhein-Erft-Kreis. Sie wurde bei der
Bezirksregierung Köln im Amtsblatt Nr. 36/2022 vom 5. September 2022 bekannt
gemacht. Während der Offenlage lag die Planunterlage zur Einsicht durch Jedermann
bei der Bezirksregierung Köln öffentlich aus, ergänzend wurde die Planunterlage auf
der Internetseite der Bezirksregierung Köln zur Verfügung gestellt. Die Auslegung beim
Rhein-Erft-Kreis erfolgte ausschließlich in elektronisch Form auf deren Internetseite
(§13 LPlG)
Im Rahmen der öffentlichen Auslegung ist 1 Stellungnahmen eingegangen. Diese ist
der Planunterlage Teil F zu entnehmen.
2.6 Erörterung (§ 19 Abs. 3 LPlG NRW)
Gemäß § 19 Abs. 3 LPlG NRW sind die fristgemäß vorgebrachten Stellungnahmen
der öffentlichen Stellen und der Personen des Privatrechts nach § 4 ROG mit diesen
zu erörtern. Ein Ausgleich der Meinungen ist anzustreben. Die
Regionalplanungsbehörde hat dem Regionalrat über das Ergebnis der Erörterung zu
berichten. Der Bericht muss die Stellungnahmen, über die keine Einigkeit erzielt wurde,
aufzeigen.
Die Regionalplanungsbehörde hat die Erörterung im schriftlichen Verfahren
durchgeführt. Die Verfahrensbeteiligten erhielten Gelegenheit, sich bis zum
11.11.2022 schriftlich zu den Ausgleichsvorschlägen der Regionalplanungsbehörde zu
äußern. Hierfür wurde den Beteiligten mit Schreiben vom 02.11.2022 die Kurzfassung
der eingegangenen Stellungahmen mit den Ausgleichsvorschlägen der
Regionalplanungsbehörde (Vorschlag zum Ausgleich der Meinungen Stand
02.11.2022) zugeleitet.
36. Änderung - Regionalplan Köln, Teilabschnitt Region Köln
Planunterlage – Teil B. Planbegründung Seite 11 von 32
Im Rahmen der schriftlichen Erörterung konnten von den eingegangenen und in der
Erörterungsunterlage dokumentierten 63 Anregungen, Bedenken und Hinweisen 53
einvernehmlich ausgeräumt werden.
Bedenken des Landschaftsverbandes Rheinland Kultur und Landschaftliche
Kulturpflege (Beteiligtennummer 4001), des Landschaftsverbandes Rheinland Amt für
Denkmalpflege im Rheinland (Beteiligtennummer 4002) und des Landesbüros der
Naturschutzverbände NRW (Beteiligtennummer 1200) konnten im Ergebnis nicht
ausgeräumt werden (vgl. Teil D der Planunterlage (Niederschrift de r Erörterung) und
zusammenfassende Erklärung Kapitel 4.2). Sie betreffen folgende Themen:
• Betroffenheit eines historischen Kulturlandschaftsbereiches und von
kulturlandschaftlichen Belangen (Nr. 4001-001, Nr. 4001-003)
• Betroffenheit von Belangen der Denkmalpflege (Nr. 4001-002; Nr. 4002-001,
Nr. 4002-003)
• Planungsbereich (Nr. 4001-001, Nr. 4001-002, Nr. 4001-003, Nr. 4001-004,
Nr. 4002-001, Nr. 4002-003)
• Verfahrensablauf (Nr. 1200-002)
• Planunterlagen (Nr. 12000-003)
• Bedarfsnachweis (Nr. 12000-004)
• Einhaltung von Nachhaltigkeitszielen (Nr. 12000-005).
2.7 Weiteres Verfahren
Nach Feststellung der Planänderung durch den Regionalrat ist diese der
Landesplanungsbehörde gem. § 19 Abs. 6 LPlG NRW anzuzeigen. Die
Bekanntmachung erfolgt, wenn die Landesplanungsbehörde nicht innerhalb der Frist
von höchstens drei Monaten nach Anzeige aufgrund einer Rechtsprüfung unter
Angabe von Gründen im Einvernehmen mit den fachlich zuständigen
Landesministerien Einwendungen erhoben hat. Die Frist beginnt mit Eingang der
vollständigen Unterlagen des Verfahrens bei der Landesplanungsbehörde.
3 Raumordnerische Bewertung
Gesetzliche Grundlage für die regionalplanerische Bewertung ist das ROG, der LEP
NRW, das Landesplanungsgesetz NRW und der Regionalplan Köln. Nachfolgend
36. Änderung - Regionalplan Köln, Teilabschnitt Region Köln
Planunterlage – Teil B. Planbegründung Seite 12 von 32
werden die wesentlichen Erfordernisse der Raumordnung (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 ROG),
die von dem Vorhaben berührt werden, beschrieben und bewertet.
3.1 Erfordernisse Raumordnungsgesetz
Nach § 1 (1) Raumordnungsgesetz ist es die Aufgabe der Raumordnung den
Gesamtraum der Bundesrepublik Deutschland und seine Teilräume zu entwickeln, zu
ordnen und zu sichern. Dabei sind unterschiedliche Ansprüche an den Raum
aufeinander abzustimmen, Konflikte auszugleichen und Vorsorge für einzelne
Nutzungen und Funktionen des Raums zu treffen. Leitvorstellung bei der Erfüllung
dieser Aufgabe ist nach § 1 (2) Raumordnungsgesetz eine nachhaltige
Raumentwicklung, die die sozialen und wirtschaftlichen Ansprüche an den Raum mit
seinen ökologischen Funktionen in Einklang bringt. Die Grundsätze der Raumordnung
nach § 2 Raumordnungsgesetz, sind im Sinne dieser Leitvorstellung anzuwenden.
In Bezug auf das geplante Vorhaben sind insbesondere folgende Grundsätze zu
berücksichtigen:
§ 2 Grundsätze der Raumordnung
§2 (2) Nr. 1 ROG Nachhaltige Raumentwicklung
§2 (2) Nr. 2 ROG
Raumstrukturelle Steuerung im Verhältnis zwischen Gesamtraum und
Teilräumen sowie im Beziehungsgefüge zwischen Siedlungs- und
Freiraumstruktur
§2 (2) Nr. 3 ROG Gewährleistung der Daseinsvorsorge
§2 (2) Nr. 4 ROG Raumentwicklung im Hinblick auf eine langfristig wettbewerbsfähige und
räumlich ausgewogene Wirtschaftsstruktur
§2 (2) Nr. 5 ROG Erhaltung und Entwicklung von Kulturlandschaften und Förderung der
Pflege von Natur und Landschaft
§2 (2) Nr. 6 ROG Gewährleistung der ökologischen Funktionen des Raums
Durch die Regionalplanänderung wird den o. a. Grundsätzen Rechnung getragen. Sie
dient insbesondere der nachhaltigen wirtschaftlichen Entwicklung der Region, hier
insbesondere des durch den Kohleausstieg betroffenen Rheinischen Reviers.
36. Änderung - Regionalplan Köln, Teilabschnitt Region Köln
Planunterlage – Teil B. Planbegründung Seite 13 von 32
Durch die Änderung der Zweckbindung für den Planstandort von einer
Kraftwerksnutzung für die Transformation der Industrie hin zu klimaschonenden
Produktionsweisen wird der Bundesvorgabe im Rahmen des Kohleausstiegsgesetzes
und dem damit verbundenen künftigen Verzicht und Ausschluss der Kohleverstromung
Rechnung getragen.
Die geänderte Zweckbindung ermöglicht die regionalplanungsrechtliche Grundlage
für eine zukunftsorientierte und damit auch langfristig wettbewerbsfähige und räumlich
ausgewogene Wirtschaftsstruktur.
Dies zur Vermeidung von Strukturbrüchen im Rheinischen Revier und zur Bewältigung
der Herausforderungen, die sich aufgrund der bundespolitischen Vorgaben zum
Ausstieg aus der Braunkohleförderung und -verstromung für das Rheinische Revier
ergeben. Gemäß der raumordnerischen Vorgaben ist die Siedlungstätigkeit räumlich
zu konkretisieren und vorrangig auf vorhandene Siedlungen mit ausreichender
Infrastruktur auszurichten. Dem wird durch die Beibehaltung der räumlichen
Abgrenzung eines regionalplanerisch gesicherten Siedlungsbereiches Rechnung
getragen. Die Vermeidung der weiteren Inanspruchnahme von Freiraum dient zudem
der Berücksichtigung der E rfordernisse zur Erhaltung und Entwicklung von
Kulturlandschaften und Förderung der Pflege von Natur und Landschaft.
Die Regionalplanänderung berücksichtigt sowohl die sozialen und wirtschaftlichen als
auch die ökologischen Funktionen und Ansprüche an den Raum und folgt damit der
Leitvorstellung einer nachhaltigen Raumentwicklung.
3.2 Erfordernisse Landesentwicklungsplan NRW
Für die angeregte Regionalplanänderung sind insbesondere die
folgenden landesplanerischen Ziele und Grundsätze zu beachten bzw. zu
berücksichtigen:
36. Änderung - Regionalplan Köln, Teilabschnitt Region Köln
Planunterlage – Teil B. Planbegründung Seite 14 von 32
Kap. 2 Räumliche Struktur des Landes
2-1 Ziel Zentralörtliche Gliederung
2-2 Grundsatz Daseinsvorsorge
2-3 Ziel Siedlungsraum und Freiraum
Bei der Stadt Bergheim handelt es sich um ein Mittelzentrum mit den
entsprechenden zentralen Daseinsfunktionen. Die Neuausrichtung der
Zweckbindung des Planstandortes dient der Sicherung der wirtschaftlichen
Entwicklungschancen sowohl der Stadt Bergheim als auch der Teilregion und des
Rheinischen Reviers bei der Bewältigung der wirtschaftlichen und gesellschaftlichen
Herausforderungen durch den bundegesetzlich vorgeschriebenen Ausstieg aus der
Braunkohleverstromung. Sie ist eine wesentliche Voraussetzung zum Erhalt der
Wirtschaftskraft der Stadt Bergheim und der Region und dient somit auch der
Sicherung gleichwertiger Lebensverhältnisse.
Durch die Beibehaltung der räumlichen Abgrenzung des Siedlungsbereiches kann
auf eine zusätzliche Freirauminanspruchnahme verzichtet werden
Die Ziele und Grundsätze des LEP NRW werden in Bezug auf das Thema
„Räumliche Struktur des Landes“ im Rahmen der Regionalplanänderung beachtet
bzw. berücksichtigt.
Kap. 3 Erhaltende Kulturlandschaftsentwicklung
Ziele und Grundsätze
3-1 Ziel 32 Kulturlandschaften
3-2 Grundsatz Bedeutsame Kulturlandschaftsbereiche
3-3 Grundsatz Historische Stadtkerne, Denkmäler und andere kulturlandschaftlich
wertvolle Gegebenheiten
3-4 Grundsatz Neu zu gestaltende Landschaftsbereiche
Der Planbereich ist innerhalb der Kulturlandschaft Rheinische Börde gem. LEP NRW
sowie – im südlichen Randbereich - im historischen Kulturlandschaftsbereich Burg
36. Änderung - Regionalplan Köln, Teilabschnitt Region Köln
Planunterlage – Teil B. Planbegründung Seite 15 von 32
Geretzhoven, Mönchshöfe, Rheidt gelegen. Die baulichen Anlagen der Burg
Geretzhofen und der Mönchshöfe als bauliche Bestandteile des
Kulturlandschaftsbereiches Burg Geretzhoven sowie die überwiegenden Bereiche
ihres landschaftsprägenden Umfeldes sind aktuell und auch im Rahmen der
vorliegenden aus der Siedlungsbereichsfestlegung Änderung ausgenommen.
Gegenstand der vorliegenden Regionalplanänderung ist die Änderung der
Zweckbestimmung des bereits regionalplanerisch gesicherten GIB, aber nicht die
Änderung der räumlichen Kulisse bzw. Abgrenzung. Diese wird weder verkleinert noch
erweitert, sondern in der aktuellen regionalplanerisch gesic herten Abgrenzung
beibehalten.
Gleichzeitig befindet sich im räumlichen Umfeld – außerhalb des Planbereiches - das
Baudenkmal Gut Klein-Mönchhof.
Die weitergehende Befassung mit den Belangen der Denkmalpflege und
Kulturlandschaftspflege erfolgt im Rahmen der detaillierteren Planung bei der
nachfolgenden Bauleitplanung.
Im Rahmen dieser Regionalplanänderung werden die Ziele und Grundsätze des LEP
NRW in Bezug auf das Kapitel 3 „Erhaltende Kulturlandschaftsentwicklung“ beachtet
bzw. berücksichtigt.
Kap. 4 Klimaschutz und Anpassung an den Klimawandel
4-1 Grundsatz Klimaschutz
4-2 Grundsatz Anpassung an den Klimawandel (Klimaanpassung)
Die Regionalplanänderung dient mit der Änderung der Zweckbestimmung durch die
Abkehr von der ursprünglich beabsichtigten Erweiterung eines Kraftwerkes für die
Braunkohleverstromung vorrangig dem Klimaschutz.
Durch die beabsichtigte neue Zweckbestimmung für die Transformation der Industrie
im Rheinischen Revier hin zu klimaschonenden Produktionsweisen wird ein
grundlegender Beitrag zum Klimaschutz erbracht. Diese Intention wird zudem
unterstützt durch die Anwendung des § 38 a Landesplanungsgesetz NRW für die
Planänderung. Gemäß dieser Vorgabe soll die Flächenausweisung – hier Änderung
36. Änderung - Regionalplan Köln, Teilabschnitt Region Köln
Planunterlage – Teil B. Planbegründung Seite 16 von 32
der Zweckbestimmung – dazu dienen, „den erhöhten Flächenbedarfen Rechnung zu
tragen, die für die Transformation der Industrie hin zu klimaschonenden
Produktionsweisen erforderlich sind.“ (§ 38 a Landesplanungsgesetz NRW).
Durch die Regionalplanänderung wird eine Abkehr von der ursprünglich beabsichtigen
Kraftwerksnutzung zur Braunkohleverstromung regionalplanerisch abgesichert und
die Möglichkeit für neue, dem Strukturwandel im Rheinischen Revier dienende
Nutzungsmöglichkeiten eröffnet. Dies entspricht damit einer energiesparenden
Siedlungs- und Verkehrsentwicklung im Sinne einer Verminderung der
Siedlungsentwicklung und einer verkehrsreduzierten Abstimmung von Siedlungs - und
Verkehrsinfrastruktur.
Die Grundsätze des LEP NRW werden in Bezug auf das Thema „Klimaschutz und
Anpassung an den Klimawandel“ beachtet bzw. berücksichtigt. Flächen mit sehr
hohe klimaökologischer Bedeutung werden nicht in Anspruch genommen. Es werden
bezogen auf das Schutzgut Klima keine erheblichen Umweltauswirkungen erwartet
Kap. 5 Regionale und grenzüberschreitende Zusammenarbeit
5-4 Grundsatz Strukturwandel in den Kohleregionen
Dem Grundsatz wird entsprochen. Durch die Regionalplanänderung wird eine Abkehr
von der ursprünglich beabsichtigen Kraftwerksnutzung regionalplanerisch abgesichert
und die Möglichkeit für neue, dem Strukturwandel im Rheinischen Revier dienende
Nutzungsmöglichkeiten eröffnet. Die angestrebte Nutzung wird einen wertvollen
Beitrag zur Transformation der Industrie im Rheinischen Revier hin zu einer über die
Grenzen der R egion hinaus wirkenden Digitalregion leisten und einen erheblichen
Anreiz zur Ansiedlung weiterer Unternehmen der Digitalwirtschaft und somit zur
Steigerung der Wertschöpfung insgesamt liefern. Die beabsichtigte Ansiedlung auf
dem Standort nicht mehr zu realisierenden Kraftwerksfläche hat Symbolcharakter für
den Prozess des Strukturwandels und der Transformation der Wirtschaft im
Rheinischen Revier.
Zudem sei darauf hingewiesen, dass durch die Anwendung des § 38 a
Landesplanungsgesetz und die Zweckbestimmung der Transformation der Industrie
36. Änderung - Regionalplan Köln, Teilabschnitt Region Köln
Planunterlage – Teil B. Planbegründung Seite 17 von 32
im Rheinischen Revier ein wesentlicher Beitrag für eine zukunftsorientierte Wirtschaft
und damit ein wesentlicher Beitrag für den Strukturwandel im Rheinischen Revier
geleistet wird.
Kap. 6 Siedlungsraum
Kap. 6.1 Festlegungen für den gesamten Siedlungsraum
Ziele und Grundsätze
6.1-1 Ziel Flächensparende und bedarfsgerechte Siedlungsentwicklung
Hier: in Verbindung mit § 38 a Landesplanungsgesetz NRW:
6.1-3 Grundsatz Leitbild "dezentrale Konzentration“
6.1-4 Ziel Keine bandartigen Entwicklungen und Splittersiedlungen
6.1-5 Grundsatz Leitbild “nachhaltige europäische Stadt”
6.1-6 Grundsatz Vorrang der Innenentwicklung
6.1-7 Grundsatz Energieeffiziente und klimagerechte Siedlungsentwicklung
6.1-8 Grundsatz Wiedernutzung von Brachflächen
6.1-9 Grundsatz Vorausschauende Berücksichtigung von Infrastrukturkosten und
Infrastrukturfolgekosten
Zu Ziel 6.1-1 Flächensparende und bedarfsgerechte Siedlungsentwicklung In
Verbindung mit § 38a Landesplanungsgesetz NRW: Flächen für die Transformation
der Industrie im Rheinischen Revier:
Die Siedlungsentwicklung erfolgt flächensparend und bedarfsgerecht und orientiert
sich an den ermittelten Bedarfen zur Neuaufstellung des Reg ionalplanes Köln, auf
Grundlage der Beschlussfassung des Regionalrates Köln vom 10.12.2021
(Sitzungsvorlage RR 72/2021), die auch Grundlage der öffentlichen Auslegung vom
07.02.2022 bis 31.08.2022) gewesen ist.
Demzufolge wurde für das Rheinische Revier ei n Wirtschaftsflächenbedarf von 1.900
ha ermittelt. Dieser bezieht sich auf einen Planungszeitraum von 25 Jahren (2018 bis
2043). Im Rahmen des § 38 a Landesplanungsgesetz NRW soll die Regionalplanung
für das Rheinische Revier „einen besonders langer Planungszeitraum zugrunde legen,
um den erhöhten Flächenbedarfen Rechnung zu tragen, die für die
36. Änderung - Regionalplan Köln, Teilabschnitt Region Köln
Planunterlage – Teil B. Planbegründung Seite 18 von 32
Transformation der Industrie hin zu klimaschonenden Produktionsweisen erforderlich
sind.“ Diesem wird durch die Anwendung eines 35-jährigen Planungszeitraumes
(2018-2053) im Rahmen der Neuaufstellung des Regionalplanes Köln Rechnung
getragen werden. Demzufolge erhöht sich der Wirtschaftsflächenbedarf für das
Rheinische Revier auf 2.660 ha, was einem um 760 ha erhöhten Flächenbedarf für
das Rheinische Revier entspricht.
Die Lage der Stadt Bergheim im Rheinischen Revier und der Flächenumfang des
Planbereiches von 29 ha rechtfertigen die Anwendung des § 38 a LPlG für den
Bedarfsnachweis gem. Ziel 6.1-1 LEP NRW.
Als weitere Voraussetzung erfordert die Anwendung des § 38 a LPlG die
Berücksichtigung besonders schutzwürdiger Böden mit sehr hoher Bodenfruchtbarkeit.
Von der Planung sind keine schutzwürdigen Böden gemäß des Bodenschutz-
Fachbeitrages für die räumliche Planung des Geologischen Dienstes NRW - Karte der
schutzwürdigen Böden von NRW – betroffen.
Zudem sind gem. § 38a LPlG zwischen den Regionalräten Köln und Düsseldorf
abgestimmte Kriterien für die Bestimmung der für den Strukturwandel besonders
bedeutsamen Vorhaben auf diesen Flächen anzuwenden
Die Festlegung dieser unten aufgeführten Kriterien ist gemaß § 38 a LPlG in
gemeinsamer und konsensualer Abstimmung der beiden Regionalräte Köln und
Düsseldorf erfolgt. Der Regionalrat des Regierungsbezirkes Köln hat diese in seiner
Sitzung am 09.12.2022 beschlossen. Die Landesplanungsbehörde im Ministerium für
Wirtschaft, Industrie, Klimaschutz und Energie NRW hat nach Vorlage dieser Kriterien
keine Bedenken geäußert:
Planungen und für den Strukturwandel besonders bedeutsame Vorhaben zur
Transformation der Industrie im Rheinischen Revier hin zu klimaschonenden
Produktionsweisen gemäß § 38 a Landesplanungsgesetz NRW müssen einem der
nachfolgend aufgeführten Kriterien entsprechen (nicht kumulativ):
• Vorhaben, die einen Beitrag zur Transformation hin zu einer nachfossilen
Energieversorgung oder der Kreislaufwirtschaft leisten;
36. Änderung - Regionalplan Köln, Teilabschnitt Region Köln
Planunterlage – Teil B. Planbegründung Seite 19 von 32
• Vorhaben zur Entwicklung und Anwendung von Technologien für ein
klimafreundliches Energiesystem der Zukunft;
• Vorhaben, die einen Beitrag zur Transformation der Industrie hin zu einer
nachfossilen Industrie und für eine klimaschonende bis klimaneutrale Produktion
leisten;
• Vorhaben, die der Entwicklung und Profilierung von Zero- Emission-Gewerbe- und
Industriegebieten dienen, bei deren Errichtung und Betrieb bilanziell keine CO2
Emissionen entstehen;
• Vorhaben und Vorhabenverbünde für Produkt - und Prozessinnovationen in
innovativen oder zukunftsträchtigen Bereichen, die den Strukturwandel im
Rheinischen Revier mit dem Ziel unterstützen, idealerweise tarifgebundene
Arbeitsplätze und Ausbildungsplätze zu schaffen sowie Wertschöpfung zu erhalten
und neue Wertschöpfung zu organisieren;
• Vorhaben des Wissens - und Technologietransfers zwischen Wissenschaft und
Wirtschaft zur Entwicklung innovativer Prozesse und Produktion;
• Ansiedlung und Ausbau von Dateninfrastrukturen und Digitalisierung für die
Transformation des Rheinischen Reviers;
• Vorhaben, die nicht von den vorstehenden Kriterien erfasst werden, die aber einen
besonderen Beitrag zum Strukturwandel im Sinne des Wirtschafts - und
Strukturprogramms (WSP 1.1) des Rheinischen Reviers leisten;
• Vorhaben, die der Umschulung und Qualifizierung von Beschäftigten aus von der
Transformation betroffenen Betrieben und deren Zulieferer dienen;
• Die Kriterien werden fünf Jahre nach Beschlussfassung überprüft und bei Bedarf
weiterentwickelt, darüber hinaus aus Anlass der Fortschreibung des Wirtschafts -
und Strukturprogramms 1.1.
Planungen und Vorhaben unter Anwendung des § 38 a LPlG müssen mindestens
36. Änderung - Regionalplan Köln, Teilabschnitt Region Köln
Planunterlage – Teil B. Planbegründung Seite 20 von 32
einem dieser Kriterien entsprechen; die Kriterien müssen nicht kumulativ, d.h. in ihrer
Gesamtheit erfüllt. sein. Die Kriterien stellen eine Auslegungshilfe für den Wortlaut des
§ 38 a LPlG dar.
Die vorliegende Planung dient der Ansiedlung von Dateninfrastrukturen und
Digitalisierung für die Transf ormation des Rheinischen Reviers und entspricht somit
mindestens einem dieser vorgenannten Kriterien.
Die Planung entspricht den Vorgaben des Ziels 6.1-1 LEP NRW und des § 38 a
Landesplanungsgesetz.
36. Änderung - Regionalplan Köln, Teilabschnitt Region Köln
Planunterlage – Teil B. Planbegründung Seite 21 von 32
Zu Grundsatz 6.1-3 LEP – Leitbild der dezentralen Konzentration:
Dem Leitbild der dezentralen Konzentration gem. Grundsatz 6.1- 3 LEP NRW wird
ebenfalls entsprochen. Bei der Stadt Bergheim handelt es sich nach Vorgabe des LEP
NRW um ein Mittelzentrum. Die mit der Planung zu sichernde zukünftige Nutzung des
Standortes trägt zur Sicherung und Stärkung der Wirtschaftskraft des Mittelzentrums
und der großräumig-dezentralen Struktur des Landes NRW bei.
Die Regionalplanänderung betrifft die Änderung der Zweckbestimmung eines
regionalplanerisch gesicherten GIB ohne Änderung des räumlichen Umgriffes.
Sowohl eine bandartige Siedlungsentwicklung als auch eine Splittersiedlung sind
ausgeschlossen. Dem Ziel 6.1-4 LEP NRW wird damit entsprochen.
Die Regionalplanänderung ermöglicht die zukünftige Nutzung eines bereits
regionalplanerisch gesicherten Siedlungsraumes, der im zusammenhängenden
Siedlungsgefüge der Stadt Bergheim - Niederaußem gelegen ist. Gleichzeitig wird
durch die Vermeidung einer zusätzlichen Freirauminanspruchnahme eine kompakte
Siedlungsentwicklung i.S. des Leitbildes der nachhaltigen europäischen Stadt gem.
Grundsatz 6.1-5 LEP NRW unterstützt.
Die Planung entspricht dem Grundsatz zum Vorrang der Innentwicklung gem. 6.1- 6
LEP NRW: Mit der Änderung der Zweckbestimmung im Rahmen der vorliegenden
Regionalplanänderung werden Entwicklungshemmnisse aufgrund der
bundesgesetzlichen Vorgaben für den Ausstieg aus der Kohleverstromung beseitigt
und eine zukünftige gewerblich- industrielle Nutzung der Fläche ermöglicht. Somit
können eine weitere Inanspruchnahme von Freiflächen für diese Nutzungen
vermieden werden und dem Vorrang der Innentwicklung entsprochen werden.
Auf Maßstabsebene der Regionalplanung stehen einer energieeffizienten und
klimagerechten Siedlungsentwicklung gemäß Grundsatz 6.1-7 LEP NRW keine
erkennbaren Belange entgegen, da keine Flächen mit sehr hoher klimaökologischer
Bedeutung in Anspruch genommen werden. Die Stadt Bergheim hat in ihren
36. Änderung - Regionalplan Köln, Teilabschnitt Region Köln
Planunterlage – Teil B. Planbegründung Seite 22 von 32
nachfolgenden Bauleit- und Fachplanungen den Grundsatz 6.1- 7 des LEP NRW zu
berücksichtigen.
Der Grundsatz 6.1-8 LEP zur Wiedernutzung von Brachflächen ist nicht betroffen. Der
Planstandort ist keine Brachfläche i.S.d. LEP NRW, sondern eine aktuell
regionalplanerisch gesicherte Fläche für die Erweiterung eines Braunkohlekraftwerkes.
Da dies aufgrund der bundesgesetzlichen Vorgaben zum Ausstieg aus der
Braunkohleverstromung nicht mehr erfolgen kann, wird mit der Änderung der
Zweckbestimmung eine zukünftige Nutzungsmöglichkeit für die Fläche
regionalplanerisch ermöglicht.
Die Berücksichtigung und Bewertung von Kosten und Folgekosten für technische
Infrastrukturen i.S.v. Grundsatz 6.1-9 LEP NRW hat von der Stadt Bergheim auf Ebene
der kommunalen Bauleitplanung zu erfolgen. Grundsätzlich ist die Sicherung der
künftigen gewerblich-industriellen Nutzung der Fläche sinnvoll, da sie bereits aktuell
regionalplanerisch als GIB gesichert ist und über eine gute verkehrliche Anbindung
und technisch-infrastrukturelle Infrastruktur verfügt.
Kap. 6 Siedlungsraum
Kap. 6.3 Ergänzende Festlegungen für Bereiche für gewerbliche und industrielle Nutzungen
6.3-1 Ziel Flächenangebot
6.3-2 Grundsatz Umgebungsschutz
6.3-3 Ziel Neue Bereiche für gewerbliche und industrielle Nutzungen
6.3-4 Grundsatz Interkommunale Zusammenarbeit
6.3-5 Grundsatz Anbindung neuer Bereiche für gewerblich industrieller Nutzungen
Dem Ziel 6.3-1 LEP NRW wird mittelbar durch die Anwendung des § 38 a LPlG NRW
für die vorliegende Änderung des Regionalplans entsprochen. Der § 38 a LPlG wird
dient der Behebung des erhöhten Flächenbedarfes für den Strukturwandel im
Rheinischen Revier. Gemäß § 38 a LPlG dient die vorliegende Regionalplan-
36. Änderung - Regionalplan Köln, Teilabschnitt Region Köln
Planunterlage – Teil B. Planbegründung Seite 23 von 32
Änderung der Sicherstellung von Flächen für emittierende Gewerbe- und
Industrieansiedlungen die dem gesamten Rheinischen Revier im Rahmen des
Strukturwandels zugutekommen sollen. Die Bedarfsermittlung erfolgt- wie in den
Erläuterungen zu Ziel 6.1-1 LEP NRW dargestellt – auf Grundlage der Annahme eines
35-jährigen Planungszeitraumes im Rahmen der Neuaufstellung des Regionalplans
Köln.
Der Standort grenzt an einen bestehenden Bereich für gewerbliche und industrielle
Nutzungen mit der Zweckbindung für Kraftwerke an und ist bereits aktuell
regionalplanerisch als GIB gesichert. Mögliche Nutzungskonfl ikte mit angrenzenden
Nutzungen sind im Rahmen der kommunalen Bauleitplanung und anderer
fachrechtlicher Genehmigungsverfahren frühzeitig zu berücksichtigen und planerisch
zu lösen. Dem Grundsatz 6.3-2 des LEP NRW wird entsprochen.
Mit der vorliegenden Planung wird lediglich die Zweckbestimmung eines bereits
regionalplanerisch gesicherten GIB geändert. Es erfolgt keine Neuausweisung von
neuen Bereichen für gewerblich und industrielle Nutzungen. Ziel 6.3-3 und die
Grundsätze 6.3-4 und 6.3-5 LEP NRW sind nicht betroffen.
Kap. 7 Freiraum
7.1 Freiraumsicherung und Bodenschutz
7.1-1 Grundsatz Freiraumschutz
7.1-3 Grundsatz Unzerschnittene verkehrsarme Räume
7.1-4 Grundsatz Bodenschutz
Die Regionalplanänderung nimmt keinen regionalplanerischen Freiraum und auch
keine unzerschnittenen verkehrsarmen Räume in Anspruch. Auch dem Grundsatz 7.1-
4 zum Bodenschutz wird entsprochen. Von der Planung sind keine schutzwürdigen
Böden gemäß des Bodenschutz-Fachbeitrages für die räumliche
36. Änderung - Regionalplan Köln, Teilabschnitt Region Köln
Planunterlage – Teil B. Planbegründung Seite 24 von 32
Planung des Geologischen Dienstes NRW - Karte der schutzwürdigen Böden von
NRW – betroffen.
Kap. 7.4 Wasser
7.4-3 Ziel Sicherung von Trinkwasservorkommen
Eine Betroffenheit von Wasserschutzgebieten ist nicht gegeben. Die Berücksichtigung
des Grundwasservorkommens ist von der Stadt Bergheim auf Ebene der kommunalen
Bauleitplanung vorhaben- und standortbezogen zu prüfen.
7.5 Landwirtschaft
7.5-1 Grundsatz Räumliche Voraussetzung der Landwirtschaft
7.5-2 Grundsatz Erhalt landwirtschaftlicher Nutzflächen und Betriebsstandorte
Mit der vorliegenden Änderung der Zweckbestimmung eines bereits regionalplanerisch
gesicherten GIB sind die Grundsätze 7.5-1 und 7.5-2 nicht betroffen.
Kap. 8 Verkehr und technische Infrastruktur
8.1 Verkehr und Transport
8.1-1 Grundsatz Integration von Siedlungs- und Verkehrsplanung
8.1-10 Grundsatz Güterverkehr auf Schiene und Wasser
Die unmittelbare Anbindung an das überörtliche Straßennetz ermöglichen eine
verträgliche verkehrliche Erschließung. Dem Grundsatz 8.1-1 wird entsprochen.
Zu Grundsatz 8.1-10: Der Planstandort ist an Kohle-Werksbahnen (Nord-SüdBahn)
der RWE angebunden. Eine zukünftige Nutzung für den ÖPNV und/oder
36. Änderung - Regionalplan Köln, Teilabschnitt Region Köln
Planunterlage – Teil B. Planbegründung Seite 25 von 32
Güterverkehr nach Beendigung der angrenzenden Kraftwerksnutzung wird im
Rahmen des Strukturwandels für das Rheinische Revier geprüft.
8.2 Transport und Leitungen
8.2-3 Grundsatz Bestehende Höchstspannungsfreileitungen
8.2-4Ziel Neue Höchstspannungsfreileitungen
Im Planungsraum verlaufen keine Höchstspannungsleitungen. Aus heutiger Sicht
sind auch keine Planungen für Höchstspannungsleitungen beabsichtigt.
Zudem schließt die Zweckbindung eines GIB mit Zweckbestimmung die Ansiedlung
von sensiblen Nutzungen i.S. v. Grundsatz 8.2-3 LEP NRW mit
Abstandserfordernissen zu Höchstspannungsfreileitungen.
3.2 Raumordnerische Gesamtbewertung
Die Regionalplanänderung trägt nach aktuellem Kenntnisstand den Erfordernissen der
Raumordnung Rechnung. Die landesplanerischen und regionalplanerischen Ziele und
Grundsätze werden beachtet bzw. berücksichtigt . Die Planung steht nicht im
Widerspruch zu der für den Teilraum angestrebten regionalplanerischen Entwicklung.
Die Regionalplanungsbehörde schlägt vor, die Planänderung entsprechend dem
Planentwurf (vgl. Teil A der Planunterlage – Stand: Feststellungsbeschluss)
festzustellen.
4 Zusammenfassende Erklärung
Gemäß § 10 Abs. 3 ROG ist dem Raumordnungsplan eine zusammenfassende
Erklärung beizufügen. Sie beinhaltet die Art und Weise,
• wie die Umweltbelange und die Ergebnisse der Öffentlichkeits- und
Behördenbeteiligung in dem Aufstellungsverfahren berücksichtigt wurden,
• und aus welchen Gründen der Plan nach Abwägung mit den geprüften in
Betracht kommenden anderweitigen Planungsmöglichkeiten gewählt wurde,
36. Änderung - Regionalplan Köln, Teilabschnitt Region Köln
Planunterlage – Teil B. Planbegründung Seite 26 von 32
• sowie ggf. über die im Rahmen der Überwachung der Auswirkungen auf die
Umwelt nach § 8 Abs. 4 Satz 1 ROG durchzuführenden Maßnahmen.
4.1 Berücksichtigung der Umweltbelange
Es handelt sich um eine geringfügige Änderung des Regionalplans. Unter Beteiligung
der öffentlichen Stellen, deren umwelt - und gesundheitsbezogener Aufgabenbereich
von den Umweltauswirkungen des Raumordnungsplans berührt werden kann, wurde
bei einer überschlägigen Prüfung der Umweltauswirkungen im Rahmen eines
Screenings festgestellt, dass die vorliegende Planänderung voraussichtlich keine
erheblichen Umweltauswirkungen haben wird.
Der LVR, Amt für Denkmalpflege im Rheinland sowie der LVR - Dezernat Kultur und
Landschaftliche Kulturpflege - verweist in seiner Stellungnahme auf die Betroffenheit
des Baudenkmales Gut Klein- Mönchhof im räumlichen Umfeld des Planbereiches
sowie des– teilweise im Plangebiet gelegenen Bereiches des - historischen
Kulturlandschaftsbereichs KLB 71 Burg Geretzhoven, Mönchshöfe, R heidt und die
nach seiner Ansicht damit verbundene Erheblichkeit von Umweltauswirkungen hin.
Diese Auffassung wird auch vom LVR - Dezernat Kultur und Landschaftliche
Kulturpflege - im Beteiligungsverfahren vorgebracht.
Die Regionalplanungsbehörde kommt zu dem Ergebnis, dass diese Einwände nicht
die Erheblichkeit an Umweltauswirkungen und damit die Erforderlichkeit einer
Umweltprüfung zur Folge haben. In diesem Zusammenhang ist in die Bewertung mit
einzubeziehen, dass es sich vorliegend nicht um die Neudarstellung eines
Siedlungsbereiches handelt, sondern lediglich um die Änderung der Zweckbestimmung
eines bereits regionalplanerisch festgelegten Siedlungsbereiches. Zur Betroffenheit
des Kulturlandschaftsbereiches wird darauf verwiesen, dass der südliche Randbereich
des regionalbedeutsamen Kulturlandschaftsbereiches durch die bereits aktuell
bestehende und mit vorliegender Planung nicht veränderte räumliche Abgrenzung des
Planungsbereiches in Anspruch genommen wird. u.a. aufgrund der Größe des
verbleibenden Kulturlandschaftsbereiches von ca. 215 ha gegenüber der
Inanspruchnahme von ca. 11 ha besteht aus umweltrechtlicher Sicht keine
Erheblichkeit.
Demzufolge wurde gemäß § 8 Abs. 2 ROG auf die Durchführung einer Umweltprüfung
verzichtet. Die konkrete Bewertung der Umweltauswirkungen ist der
36. Änderung - Regionalplan Köln, Teilabschnitt Region Köln
Planunterlage – Teil B. Planbegründung Seite 27 von 32
Screening-Prüfliste zu entnehmen (vgl. Planunterlage Teil C.). Weitere Hinweise als
die vorgenannten Einwände des LVR auf die Erforderlichkeit einer Umweltprüfung sind
auch im Beteiligungsverfahren nicht vorgebracht worden.
Die Auswirkungen der Regionalplanänderung auf die relevanten Umweltschutzgüter
sowie deren Wechselwirkungen untereinander werden in der regionalplanerischen
Abwägung berücksichtigt (s.o). Die Abwägungsgründe werden detailliert in der
vorangegangenen Begründung sowie in der Synopse dargestellt.
Eine detaillierte Prüfung der umweltverträglichen Ausgestaltung des Vorhabens bleibt
den nachfolgenden Planungsstufen vorbehalten.
4.2 Berücksichtigung der Ergebnisse der Behörden- und
Öffentlichkeitsbeteiligung
Im Rahmen der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung gem. § 13 Abs. 1 LPlG NRW
i.V.m § 9 Abs. 2 ROG wurden Anregungen, Bedenken und Hinweise zu den aufgeführten
Themenbereichen vorgebracht die der Niederschrift zur Erörterung (vgl. Teil E der
Planunterlage (Niederschrift Erörterung)) zu entnehmen sind. Teilweise handelt es sich
dabei um Hinweise, die sich an die Umsetzung auf nachfolgender Planungsebene richten.
Aufgrund des Beteiligungsverfahrens wurde kein Erfordernis gesehen, die geplanten
zeichnerischen und textlichen Festlegungen zu verändern.
Mit den Verfahrensbeteiligten Landschaftsverband Rheinland Kultur und
Landschaftliche Kulturpflege (Beteiligtennummer 4001), Landschaftsverband
Rheinland Amt für Denkmalpflege im Rheinland (Beteiligtennummer 4002) und dem
Landesbüro der Naturschutzverbände NRW (Beteiligtennummer 1200) konnte in
Teilen kein Einvernehmen zu der Planung hergestellt werden.
Nachfolgend erfolgt eine kurze Beschreibung zu diesen nicht ausgeräumten Bedenken
und deren Bewertung im Rahmen des Planverfahrens. Eine ausführlichere Darstellung
enthält die Niederschrift zur Erörterung (vgl. Teil E der Planunterlage).
• Betroffenheit eines historischen Kulturlandschaftsbereiches
36. Änderung - Regionalplan Köln, Teilabschnitt Region Köln
Planunterlage – Teil B. Planbegründung Seite 28 von 32
Der Landschaftsverband Rheinland Kultur und Landschaftliche Kulturpflege
weist auf die Lage des Planbereiches im historischen Kulturlandschaftsbereich
Burg Geretzhoven, Mönchshöfe, Rheidt (Kulturlandschaftsbereich
Regionalplan Köln 071) hin. Diese seien – auch infolge des Verzichts auf eine
Umweltprüfung bei der Planung nicht ausreichend berücksichtigt worden. Es
seien erhebliche Umweltauswirkungen auf das kulturelle Erbe zu erwarten.
(Nr. 4001-001, Nr. 4001-3).
Bei der Planung handelt es sich nicht um die regionalplanerische Neudarstellung von
Siedlungsbereichen, sondern lediglich um die Änderung der Zweckbestimmung einer
bereits abschließend regionalplanerisch gesicherten Fläche für eine baulich-
infrastrukturelle Nutzung. Der südliche Randbereich des regionalbedeutsamen
Kulturlandschaftsbereiches 071 wird durch die bereits bestehende und mit
vorliegender Planung nicht veränderte räumliche Abgrenzung des Planungsbereiches
in Anspruch genommen. Aufgrund der Größe des verbleibenden
Kulturlandschaftsbereiches von ca. 215 ha gegenüber der Inanspruchnahme von ca.
11 ha besteht auf regionalplanerischer Ebene kein erheblicher Konflikt. Die
verbleibende Fläche ist von der Ausstattung und Größe weiterhin von regionaler
Bedeutung. Maßnahmen zur Lösung von möglichen und Konflikten aus Sicht des
Denkmalschutzes obliegen der detaillierteren Planung der nachfolgenden
Planungsebenen.
• Sowohl der Landschaftsverband Rheinland Kultur und Landschaftliche
Kulturpflege als auch der Landschaftsverband Rheinland Amt für
Denkmalpflege im Rheinland tragen Bedenken bezüglich der nach ihrer
Auffassung festzustellenden Unvertretbarkeit der Planung aufgrund der
räumlichen Nähe zu einem Baudenkmal vor. Das Berücksichtigungsgebot des
Denkmalschutzgesetzes müsse bereits auf regionalplanerischer Ebene durch
einen angemessenen Abstand gewahrt werden. (Nr. 4001-002, Nr. 4002-001).
Bei der Planung handelt es sich nicht um die regionalplanerische Neudarstellung
von Siedlungsbereichen, sondern lediglich um die Änderung der Zweckbestimmung
einer bereits abschließend regionalplanerisch gesicherten Fläche für eine baulich-
infrastrukturelle Nutzung. Das Baudenkmal ist außerhalb des Planbereiches
gelegen. Die weitergehende Befassung und Berücksichtigung
36. Änderung - Regionalplan Köln, Teilabschnitt Region Köln
Planunterlage – Teil B. Planbegründung Seite 29 von 32
der Belange der Denkmalpflege und Kulturlandschaftspflege erfolgt im Rahmen der
detaillierten Planung bei der nachfolgenden Bauleitplanung
• Sowohl der Landschaftsverband Rheinland Kultur und Landschaftliche
Kulturpflege als auch der Landschaftsverband Rheinland Amt für
Denkmalpflege im Rheinland lehnen eine regionalplanerische
Flächenausweisung westlich über die derzeit versiegelte Fläche hinaus
abgelehnt. (Nr. 4001-001, Nr. 4001-002, Nr. 4001-003, Nr. 4001-004, Nr. 4002-
001, Nr. 4002-003).
Gegenstand der vorliegenden Regionalplanänderung ist die Änderung der
Zweckbestimmung des bereits regionalplanerisch gesicherten GIB, aber nicht die
Änderung der räumlichen Kulisse bzw. Abgrenzung. Diese wird weder verkleinert noch
erweitert, sondern in der aktuellen Abgrenzung beibehalten. Das Baudenkmal ist
außerhalb des Planungsbereiches gelegen. Die weitergehende Befassung und
Berücksichtigung der Belange der Denkmalpflege und Kulturlandschaftspflege erfolgt
im Rahmen der detaillierten Planung bei der nachfolgenden Bauleitplanung.
• Das Landesbüro der Naturschutzverbände NRW äußert Bedenken zum
Verfahrensablauf und der damit verbundenen möglichen Unvollständigkeit der
Planunterlagen und fehlerhaften Abwägung. Konkret wird in diesem
Zusammenhang bemängelt, dass das Screening und die Offenlage bereits
zeitlich vor Beendigung der frühzeitigen Unterrichtung begonnen wurden und
die Überprüfung des UVP -Verzichts (Screening) zeitgleich mit der Offenlage
verlief (Nr. 12000-002).
Diese Vorgehensweise erfolgte vor dem Hintergrund der- auch in zeitlicher Hinsicht
- besonderen Dringlichkeit der beabsichtigten Unternehmensansiedlung für den
Strukturwandel im Rheinischen Revier. Sie ist in rechtlicher Hinsicht nicht zu
beanstanden. Die Bearbeitung und Berücksichtigung aller Stellungnahmen für die
einzelnen Verfahrensschritte und auch im Hinblick auf ihre Auswirkungen für
nachfolgende Verfahrensschritte wird durch diese Vorgehensweise nicht
beeinträchtigt und ist sowohl in inhaltlicher, rechtlicher und zeitlicher Sicht
36. Änderung - Regionalplan Köln, Teilabschnitt Region Köln
Planunterlage – Teil B. Planbegründung Seite 30 von 32
gewährleistet. Auch im Rahmen dieser zeitlichen Vorgehensweise wird
sichergestellt, dass alle relevanten Erkenntnisse aus den einzelnen
Verfahrensschritten in die Abwägung und Entscheidung des Regionalrates
einfließen und entsprechend gewürdigt werden.
• Das Landesbüro der Naturschutzverbände NRW trägt Bedenken zu den
Planunterlagen und zur Planbegründung insbesondere zur Anwendung des §
38 a Landesplanungsgesetz vor. Es wird die fehlende Sicherung der
klimaschonenden Produktionsweisen, der fehlende Nachweis der
abgestimmten Kriterien für die Auswahl von Vorhaben und der
Berücksichtigung von besonders schutzwürdigen Böden bemängelt. Zudem
könne die Anwendung des § 38 a Landesplanungsgesetz im Vorgriff auf den
Entwurf zur Neuaufstellung des Regionalplans bezügl ich der Erweiterung des
Berechnungseitraums für Wirtschaftsflächenbedarfe für dieses Verfahren keine
Entscheidungs- und Abwägungsgrundlage sein (Nr. 12000-003).
Die Planung entspricht nach Auffassung der Regionalplanungsbehörde Köln den
Vorgaben des § 38 a Landesplanungsgesetz NRW. Die Überprüfung obliegt der
rechtlichen Prüfung durch die Landesplanungsbehörde im Rahmen des
Anzeigeverfahrens gemäß § 19 Landesplanungsgesetz. Die Anwendung dieser
Regelung ist seit Inkrafttreten möglich und nicht erst im Rahmen der
Neuaufstellung des Regionalplans Köln. Die betreffende Fläche der
Regionalplanänderung weist keine schutzwürdigen Böden gemäß Karte des
geologischen Dienstes auf.
• Das Landesbüro der Naturschutzverbände NRW bemängeln mit Verweis auf
ihre Auffassung, dass der Entwurf zur Neuaufstellung des Regionalplans Köln
weit über die nach LEP NRW zu berechnenden Bedarfe hinausreiche, die
Planung. Es bestünden regionalplanerische Alternativen, beispielsweise auf
einer der GIBplus oder GIBregional -Flächen oder GIB für flächenintensive
Großvorhaben. Sie regen an, die Fläche in die Ausrichtung der Ausweisungen
für GIB am errechneten Bedarf einzustellen und dies bei der Neuaufstellung des
Regionalplans zu berücksichtigen.
36. Änderung - Regionalplan Köln, Teilabschnitt Region Köln
Planunterlage – Teil B. Planbegründung Seite 31 von 32
Die für das Vorhaben benötigten Bedarfe werden bei der Neuaufstellung des
Regionalplans als Bedarfe nach § 38 a Landesplanungsgesetz berücksichtigt und
eingestellt werden (Nr. 12000-004).
Aufgrund der besonderen Geeignetheit des Standortes für die geplante
Unternehmensansiedlung sowohl aus Sicht des Landes NRW, der Stadt Bergheim und
auch der RWE als Grundstückeigentümerin, als auch vor dem Hintergrund des
besonderen Symbolcharakters für den Strukturwandel im Rheinischen Revier als
ehemals geplanter Kraftwer ksstandort mit Transformation in eine zukunftsorientierte
Unternehmensansiedlung bestehen keine Alternativen zum Planstandort.
• Das Landesbüro der Naturschutzverbände NRW regt an, dass das
regionalplanerische Ziel präziser formuliert werden sollte, da ans onsten die
Befürchtung besteht, dass beliebige Planungen und Projekte unter dem Begriff
der „Transformation der Industrie im Rheinischen Revier hin zu
klimaschonenden Produktionsweisen“ einstufbar wären. Dies auch mit Verweis
darauf, dass die bisherigen Aktivitäten der ZRR und des Regionalrates zum
Strukturwandel in keiner Weise eine Ausrichtung an definierten
Nachhaltigkeitszielen zu erkennen sei. Auch mit Verweis auf das WSP 1.0 seien
den Naturschutzverbänden noch immer keine konkreten Nachhaltigkeitsziele
als Rahmen für den Strukturwandel im Rheinischen Revier bekannt. Die
Vereinbarkeit der mit dem Planentwurf verbundenen Ansiedlung eines
Rechenzentrums mit einem sehr hohen Ressourcenverbrauch und
möglicherweise erheblichen negativen Auswirkungen auf das Klima mit den
Zielen erschließe sich nicht. Das Ziel entfalte keine Steuerungswirkung (Nr.
12000-005).
Die Hinweise zur ZRR und zum WSP sind nicht Gegenstand dieses Verfahrens.
Aufgrund der bisherigen Abstimmungen mit der Landesplanungsbehörde ist die
Regionalplanungsbehörde der Auffassung, dass die Planung den Vorgaben des § 38
a Landesplanungsgesetz NRW entspricht. Dies auch im Hinblick auf die Vorgaben des
§ 38 a zu klimaschonenden Produktionsweisen Die Überprüfung dessen obliegt der
rechtlichen Prüfung im Anzeigeverfahren gemäß § 19 Landesplanungsgesetz NRW.
36. Änderung - Regionalplan Köln, Teilabschnitt Region Köln
Planunterlage – Teil B. Planbegründung Seite 32 von 32
Die weitere Prüfung zur Übereinstimmung mit dem regionalplanerischen Ziel nach
dessen Rechtskraft erfolgt im Rahmen der nachfolgenden Bauleitplanung mit ihrem
weiteren Detaillierungsgrad zur Umsetzung.
Mit den übrigen Beteiligten des Verfahrens konnte Einvernehmen zum Planentwurf
erzielt werden.
Zum detaillierten Inhalt der Stellungnahmen der Verfahrensbeteiligten im Sinne des §
19 Abs. 3 (LPlG) NRW wird auf die Niederschrift zur Erörterung (vgl. Teil E der
Planunterlage) verwiesen. Diese enthält die Stellungnahmen der Beteiligten in
kurzgefasster Form, ihre Bewertung durch die Regionalplanungsbehörde sowie das
Ergebnis der Erörterung.
Im Rahmen der Beteiligung der Öffentlic hkeit ist eine Stellungnahme erfolgt. Diese
erhebt Bedenken zum Ablauf des Verfahrens. Es wird bemängelt, dass im Rahmen
der öffentlichen Auslegung ein Hinweis auf die Auslegung auf der Internetseite der
Stadt Bergheim fehlt. Zudem fehle ein Hinweis auf di e Möglichkeit, Stellungnahmen
zur Niederschrift zu erklären und müsse die Abgabe der Stellungnahme bzw. die
Erklärung zur Niederschrift auch ortsnah bei der Stadt Bergheim möglich sein.
Für den detaillierten Inhalt der Stellungnahmen aus der Öffentlichkeitsbeteiligung
wird auf Rückläufe der Öffentlichkeitsbeteiligung verwiesen. (vgl. Planunterlage Teil
F).
Die Bezirksregierung Köln hat gemäß § 13 Landesplanungsgesetz in ihrem Amtsblatt
Nr. 36/2022 die öffentliche Auslegung bekannt gemacht. Dabei hat sie auch darauf
hingewiesen, dass während der Offenlage die Planunterlage zur Einsicht durch
jedermann bei der Bezirksregierung Köln öffentlich ausgelegen hat. Ergänzend wurde
die Planunterlage auf der Internetseite der Bezirksregierung zur Verfügung gestellt.
Die Auslegung beim Rhein-Erft-Kreis erfolgte ausschließlich in elektronisch Form auf
deren Internetseite (§13 LPlG). Gemäß § 13 Landesplanungsgesetz NRW war eine
Auslegung auf der Internetseite der Stadt Bergheim sowie die Möglichkeit zur Abgabe
einer Stellungnahme zur Niederschrift bei der Stadt Bergheim nicht vorgesehen.
36. Änderung - Regionalplan Köln, Teilabschnitt Region Köln
Planunterlage – Teil B. Planbegründung Seite 33 von 32
4.3 Alternativenbetrachtung
Der Planstandort erfüllt alle Voraussetzungen für die beabsichtigte
Unternehmensansiedlung. Diese wird sowohl vom Land NRW (MWI KE), der Stadt
Bergheim und der Grundstückseigentümerin der RWE Power AG befürwortet.
Planungsalternativen bestehen nicht.
Bei Verzicht auf die Regionalplanänderung (Nullvariante) können die
stadtentwicklungspolitischen Zielvorstellungen für den Änderungsbereich nicht
umgesetzt werden.
Die Änderung der bestehenden regionalplanerischen Zweckbestimmung ist für die
nachfolgende Bauleitplanung und die beabsichtigte Unternehmensansiedlung
erforderlich. Die Beibehaltung der aktuell bestehenden Zweckbindung für Kraftwerke
würde voraussichtlich zu einem Stillstand in der Entwicklung der Fläche führen, da
aufgrund bundesgesetzlicher Vorgaben im Rahmen des Ausstieges aus der
Kohleverstromung die ursprünglich beabsichtigte Errichtung des Kraftwerkes BoAPlus
rechtlich nicht mehr möglich ist und die Grundstückseigentümerin eine gewerblich-
industrielle Nutzung im Rahmen des Strukturwandels im Rheinischen Revier anstrebt.
Alternativen zur beabsichtigten Änderung des Regionalplans bestehen nicht.
4.4 Maßnahmen zur Überwachung der Umweltauswirkungen
Gemäß § 8 Abs. 4 ROG sind die erheblichen Auswirkungen der Durchführung bzw.
Umsetzung des Raumordnungsplans auf die Umwelt zu überwachen und die
Maßnahmen dafür im Umweltbericht zu benennen. Zweck der Überwachung ist unter
anderem frühzeitig unvorhergesehene negative Auswirkungen zu ermitteln und in der
Lage zu sein, geeignete Abhilfemaßnahmen zu ergreifen.
Wirkungsumfang und -intensität der Darstellungen auf der Ebene des Regionalplans
sind häufig nicht konkret und lassen sich nicht abschließend einschätzen, da die
Darstellungen durch die nachgeordneten Planungs- und Zulassungsebenen
konkretisiert werden. Die Regionalplanung hat für die nachfolgende Fach- und
Genehmigungsplanung lediglich rahmensetzende Wirkungen, d.h. durch ihre
Festlegungen werden i.d.R. keine direkten Umweltwirkungen ausgelöst. Verbindliche
36. Änderung - Regionalplan Köln, Teilabschnitt Region Köln
Planunterlage – Teil B. Planbegründung Seite 34 von 32
Überwachungsmaßnahmen können daher erst in den entsprechenden fachrechtlichen
Vorgaben und Genehmigungen festgelegt werden.
Auf Ebene der Regionalplanung f indet die Überwachung der unvorhergesehenen,
negativen Auswirkungen, die sich vornehmlich aus Unzulänglichkeiten der Prognosen
des Umweltberichtes oder aus einem veränderten Kontext im Vergleich zu dem im
Umweltbericht angenommenen ergeben, im Rahmen des kontinuierlichen
Flächenmonitorings (§ 4 Abs. 4 LPlG NRW), das die Regionalplanungsbehörde in
Zusammenarbeit mit den Gemeinden durchführt, statt.
Darüber hinaus unterrichten die öffentlichen Stellen im Rahmen der Umsetzung des
Regionalplans die Regionalplanungsbehörde, sofern nach den ihnen vorliegenden
Erkenntnissen die Durchführung des Raumordnungsplans erhebliche, insbesondere
unvorhergesehene nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt hat. Eine derartige
Rückmeldung ist bspw. im Rahmen des landesplanerisch en Verfahrens gem. § 34
LPlG oder im Zuge der gesetzlich vorgeschriebenen Beteiligungen der
Bezirksplanungsbehörde in anderen Fachplanungen denkbar.
Bezirksregierung Köln
Teil C.
Screening-Prüfliste
(Stand Feststellungsbeschluss )
36. Änderung - Regionalplan Köln, Teilabschnitt Region Köln
2
SCREENING-PRÜFLISTE
1) Geringfügigkeit der Planänderung (§ 8 (2) ROG)
Beschreibung der planungsrechtlichen Ausgangslage:
Der Änderungsbereich der 5. Änderung des Regionalplanes Köln, Teilabschnitt Region Köln (Planung Kraftwerk
BoAplus) für die Erweiterung des Kraftwerksstandortes Bergheim-Niederaußem, kann auf Grund der rechtlichen
Rahmenbedingungen des Gesetzes zur Reduzierung und Beendigung der Kohleverstromung (KVBG) nicht mehr
für eine Kraftwerksnutzung in Anspruch genommen werden. Dieser Bereich soll für die Ansiedlung von
Unternehmen gesichert werden, die den wirtschaftlichen Transformationsprozess im Rahmen des
Strukturwandels im Rheinischen Revier unterstützen. Hierfür ist die Änderung der Zweckbindung des gewerblich
und industriellen Bereiches erforderlich, um die Regionalplanerische Ausgangsvoraussetzung zu schaffen. Bei
der Änderung der Zweckbindung des GIB von derzeit „Kraftwerke und einschlägige Nebenbetriebe“ in ein GIB
für die Nutzungen zur Ansiedlung von Vorhaben für die Transformation der Industrie im Rheinischen Revier hin
zu klimaschonenden Produktionsweisen ist von geringeren Auswirkungen auf die
Umwelt gegenüber der bisherigen Festlegung auszugehen.
Flächengröße der
vorgesehenen Planänderung
im Vergleich zum Plangebiet
Teilräumlich Lokal
Größe und Größenverhältnis
- Gesamte Darstellung GIB mit der Zweckbindung „Kraftwerk und
einschlägige Nebenbetriebe“: ca. 120 ha
- Bisherige Darstellung Änderungsbereich: ca. 29 ha
- Neue Darstellung Änderungsbereich: ca. 29 ha
Veränderung des bisherigen
planerischen Grundkonzeptes
Erheblich Unerheblich
Bisherige Ausweisungen und Festlegungen:
Die Veränderung des planerischen Grundkonzeptes ist nicht erheblich, da
die i.R. stehende Fläche als GIB verbleibt. Es handelt sich um eine
Änderung der Zweckbindung für einen Teilbereich des GIB. Die gewerbliche
und industrielle Nutzung kann somit im Änderungsbereich weiterhin
gesichert werden, da sie durch die vorgezogene Regionalplanänderung
unabhängig von der Ansiedlung eines Industriestandortes für
Kohleverstromung wird.
Zusammenfassende Bewertung:
Lokal begrenzte und räumlich geringfügige Planänderung ohne erhebliche Änderung der regionalplanerischen
Konzeption. Die Änderung beschränkt sich auf einen Teilbereich des bisherigen gewerblich und industriellen
Bereiches mit der Zweckbindung „Kraftwerk und einschlägige Nebenbetriebe“. In diesem Teilbereich wird die
Zweckbindung geändert, um diesen Standort für den Transform ationsprozess im Rahmen des Strukturwandels
im Rheinischen Revier zu sichern.
2) Merkmale des Plans – Angaben zur vorgesehenen Planänderung im Vergleich zur
bestehenden Plandarstellung (Anlage 2 zu § 8 (2) ROG, Nr. 1)
Ausmaß der Rahmensetzung (Anlage 2 ROG, Nr. 1.1)
Rahmensetzung für UVP-
pflichtige Vorhaben nach
Anlage 1 des UVPG
Ja
Nein
Nr.:
Vorhabentyp:
Rahmensetzung für FFH-VP-
pflichtige Vorhaben
Zu prüfen Kann ausgeschlossen
werden
Rahmensetzung über Bestimmungen zur Zulässigkeit von Vorhaben gem. § 35 (3) UVPG
Zum Bedarf Ja (direkt oder indirekt) Nein
36. Änderung - Regionalplan Köln, Teilabschnitt Region Köln
3
SCREENING-PRÜFLISTE
Zum Standort Ja (direkt oder indirekt) Nein
Zur Größe Ja (direkt oder indirekt) Nein
Zur Inanspruchnahme von
Ressourcen Ja (direkt oder indirekt) Nein
Zusammenfassende Bewertung:
Durch die Änderung der Zweckbindung des gewerblichen und industriellen Bereiches wird keine zusätzliche
UVP-Pflicht bzw. FFH-VP-Pflicht hervorgerufen.
Ausmaß der Beeinflussung anderer Pläne im Vergleich zur bestehenden Plandarstellung (Anlage 2
ROG, Nr. 1.2)
Rahmensetzung für die
Bauleitplanung Rahmensetzung gegeben
Unerheblich
Rahmensetzung für die
Fachplanung
Rahmensetzung gegeben Unerheblich
Fachplanung:
Zusammenfassende Bewertung:
Raumordnerische Festlegungen sind grundsätzlich als Rahmensetzung für die weitere Nutzungsentwicklung im
Rahmen der Bauleitplanung geeignet. Die Zweckbindung wird geändert, um zukünftig eine Kraftwerksnutzung
auszuschließen und die Ansiedlung von Vorhaben zur Transformation der Industrie im Rheinischen
Revier zu ermöglichen. Somit ergibt sich keine erhebliche Änderung. Die Rahmensetzung für die weitere
Nutzungsentwicklung erfolgt im Rahmen der kommunalen Bauleitplanung. Weitere Fachplanungen sind absehbar
nicht betroffen.
Bedeutung für die Einbeziehung von Umwelterwägungen (Anlage 2 ROG, Nr. 1.3)
Schwerpunkt der Einbeziehung
von Umweltaspekten
In der Regionalplanung / in der
Planänderung In nachgeordneten Verfahren
Ausmaß umweltbezogener Wirkungen und Probleme der geplanten Änderung im Vergleich zur
bestehenden Plandarstellung (Anlage 2 ROG, Nr. 1.4)
Rahmensetzung für Vorhaben mit folgenden Wirkfaktoren:
Flächeninanspruchnahme: Erheblich Unerheblich
Lärm- und Stoffemissionen: Erheblich Unerheblich
Abfall, Abwasser: Erheblich Unerheblich
Visuelle Wirkungen: Erheblich Unerheblich
Trennwirkungen: Erheblich Unerheblich
Ressourcenverbrauch: Erheblich Unerheblich
Energieverbrauch: Erheblich Unerheblich
Bedeutung für die Durchführung von Umweltvorschriften (Anlage 2 ROG, Nr. 1.5)
Zur Umsetzung nationaler oder
europäischer
Umweltvorschriften notwendig
Ja
Welcher:
Nein
36. Änderung - Regionalplan Köln, Teilabschnitt Region Köln
4
SCREENING-PRÜFLISTE
Zusammenfassende Bewertung:
Da im Änderungsbereich mit der Änderung der Zweckbindung die zukünftige Nutzung von Kraftwerken und deren
Nebenbetriebe ausgeschlossen wird, werden Emissionen und andere Störfaktoren auf ein erhebliches Maß
reduziert. Zudem wird durch die Ansiedlung von innovativen und Emissionsarmen Betrieben im Rahmen des
Transformationsprozesses des Rheinischen Reviers angestrebt.
3) Merkmale des voraussichtlich betroffenen Gebiets (Anlage 2 zu § 8 (2) ROG, Nr. 2)
Betroffenheit von Schutzgebieten, die über die bestehende Plandarstellung hinausgeht (Anlage 2 ROG,
Nr. 2.6)
Natura 2000-Gebiete
Möglich Kann ausgeschlossen werden
Gebiet:
Naturschutzgebiete
Möglich Kann ausgeschlossen werden
Gebiet:
Nationalparke
Möglich Kann ausgeschlossen werden
Park:
Biosphärenreservate und
Landschaftsschutzgebiete
möglich Kann ausgeschlossen werden
Gebiet:
Gesetzlich geschützte Biotope
Möglich Kann ausgeschlossen werden
Biotop:
Wasserschutzgebiete,
Heilquellenschutzgebiete,
Überschwemmungsgebiete
Möglich Kann ausgeschlossen werden
Gebiet:
Gebiete, in denen
Umweltqualitätsnormen
bereits überschritten sind
Möglich Kann ausgeschlossen werden
Gebiet:
Gebiete mit hoher
Bevölkerungsdichte
Möglich Kann ausgeschlossen werden
Gebiet:
In amtlichen Listen oder
Karten verzeichnete
Denkmale,
Denkmalensembles,
Bodendenkmale,
archäologisch bedeutsame
Landschaft
Möglich
Kann ausgeschlossen werden
Denkmal / Bereich
36. Änderung - Regionalplan Köln, Teilabschnitt Region Köln
5
SCREENING-PRÜFLISTE
Zusammenfassende Bewertung:
Die Auswirkungen auf die Schutzgebiete wurden bereits in der Umweltprüfung zum Bebauungsplan Nr. 261/Na
„Anschlussfläche Braunkohlenkraftwerk“ ausführlich bewertet. Die Änderung der Zweckbestimmung führt zu
einer erheblichen Reduzierung der Umweltauswirkungen, da anstelle der vorherigen Nutzung als
Kraftwerksanschlussfläche ausschließlich eine Nutzung als Gewerbe- und Industriestandort möglich sein wird.
Bedeutung und Sensibilität des betroffenen Gebiets aufgrund der besonderen natürlichen Merkmale, des
kulturellen Erbes, der Intensität der Bodennutzung, die über die bestehende Plandarstellung hinausgeht
(Anlage 2 ROG, Nr. 2.5)
Boden, Fläche
Bedeutung/Empfindlichkeit
voraussichtlich erheblich
Unerheblich
Umweltqualitätsnorm
überschritten bzw. in nachgeordneten
Verfahren nicht einzuhalten
Nicht überschritten bzw. in
nachgeordneten Verfahren
einzuhalten
Relevante Umweltqualitätsnorm:
Klima/Luft
Bedeutung/Empfindlichkeit
voraussichtlich erheblich
Unerheblich
Umweltqualitätsnorm
überschritten bzw. in nachgeordneten
Verfahren nicht einzuhalten
Nicht überschritten bzw. in
nachgeordneten Verfahren
einzuhalten
Relevante Umweltqualitätsnorm:
Grund- und
Oberflächenwasser
Bedeutung/Empfindlichkeit
voraussichtlich erheblich
Unerheblich
Umweltqualitätsnorm
überschritten bzw. in nachgeordneten
Verfahren nicht einzuhalten
Nicht überschritten bzw. in
nachgeordneten Verfahren
einzuhalten
Relevante Umweltqualitätsnorm:
Tiere und Pflanzen;
Biologische Vielfalt
Bedeutung/Empfindlichkeit
voraussichtlich gegeben
Unerheblich
Nachgeordnete Verfahren
voraussichtlich mit Artenschutz nicht
vereinbar
Nachgeordnete Verfahren
voraussichtlich mit Artenschutz
vereinbar
Geschützte Arten:
Landschaft Bedeutung/Empfindlichkeit
voraussichtlich erheblich
Unerheblich
Kultur- und sonstige
Sachgüter
Bedeutung/Empfindlichkeit
voraussichtlich erheblich Unerheblich
Mensch einschließlich
menschlicher Gesundheit
Bedeutung/Empfindlichkeit
voraussichtlich erheblich
Unerheblich
Umweltqualitätsnorm
überschritten bzw. in nachgeordneten
Nicht überschritten bzw. in
nachgeordneten Verfahren
36. Änderung - Regionalplan Köln, Teilabschnitt Region Köln
6
SCREENING-PRÜFLISTE
Verfahren nicht einzuhalten einzuhalten
Relevante Umweltqualitätsnorm:
Zusammenfassende Bewertung:
Auf Grund der im Änderungsbereich bestehenden Vorbelastungen durch die teilweise vorhandene Versiegelung
und dem angrenzenden Kohlekraftwerk ist von einer geringen Empfindlichkeit gegenüber der zukünftigen
gewerblich-industriellen Nutzung auszugehen
4) Merkmale der möglichen Auswirkungen – Einschätzung der Auswirkungen der veränderte
Plandarstellung (Anlage 2 zu § 8 (2) ROG, Nr. 2)
Wahrscheinlichkeit, Dauer, Häufigkeit und Reversibilität der Auswirkungen (Anlage 2 ROG, Nr. 2.1)
Intensität der Auswirkungen Möglicherweise erheblich Unerheblich
Kumulativer und grenzüberschreitender Charakter der Auswirkungen (Anlage 2 ROG, Nr. 2.2)
Grenzüberschreitende
Auswirkungen Möglicherweise erheblich Nicht gegeben
Kumulative Wirkungen
Mit:
Möglicherweise erheblich Unerheblich
Risiken für die menschliche Gesundheit oder die Umwelt (Anlage 2 ROG, Nr. 2.3)
Unfallrisiko Möglicherweise erheblich Unerheblich
Umfang und räumliche Ausdehnung der Wirkungen (Anlage 2 ROG, Nr. 2.4)
Umfang der Auswirkungen Möglicherweise erheblich,
großräumig
Unerheblich, lokal
Zusammenfassende Bewertung:
Es sind keine zusätzlichen Auswirkungen durch die Planung absehbar. Durch den beabsichtigten zukünftigen
Ausschluss von Kraftwerken und einschlägigen Nebenbetrieben verringern sich die Umweltwirkungen
(Immissionen, Emissionen, Wasser- Bodeneinträge etc.) deutlich. Besondere kumulative oder
grenzüberschreitende Belastungen sind derzeit nicht ersichtlich.
Vermeidungs- und Verminderungsmaßnahmen
Vorgesehene Vermeidungs- und Verminderungsmaßnahmen:
Auf Ebene der Regionalplanung sind für die vorgenannte Regionalplan-Änderung keine Vermeidungs - und
Verminderungsmaßnahmen vorgesehen. Durch Festsetzungen in der nachfolgenden Bauleitplanung und den
daraus folgenden konkreten Umweltschutzmaßnahmen können die einschlägigen Umweltqualitätsnormen
eingehalten werden. Umweltqualitätsnormen und Grenzwerte werden absehbar nicht überschritten. Die
Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsbedingungen werden im kommunalen Bauleitplanverfahren zu
berücksichtigen sein.
Gesamteinschätzung (Möglichkeiten erheblicher Umweltauswirkungen gegeben oder nicht gegeben):
Durch die vorgesehene Änderung der Zweckbindung des Gewerblichen und Industriellen Bereiches ergeben
sich für die Ebene der Regionalplanung absehbar keine umwelterheblichen Belange, die eine vertiefende
Prüfung auf dieser Planungsebene erfordern. Im Zuge der nachgelagerten Bauleitplanverfahren werden
vertiefende Untersuchungen zu einzelnen umweltbezogenen Sachverhalten erfolgen und bei Bedarf
entsprechende Vermeidungsmaßnahmen verbindlich festgelegt. Derzeit liegen keine Hinweise auf
verfahrenskritische Umweltbelange vor, die einer Verwirklichung der Planänderung entgegenstehen.
36. Änderung - Regionalplan Köln, Teilabschnitt Region Köln
7
Bezirksregierung Köln
Teil D.
Beteiligtenliste
(Stand Aufstellungsbeschluss)
36. Änderung - Regionalplan Köln, Teilabschnitt Region Köln
Planunterlage – Teil D. Beteiligtenliste Seite 2 von 14
36. Regionalplanänderung, Stadt Bergheim
Beteiligte: Aufstellungsverfahren
Hinweis: Die Nummerierung der Beteiligten bezieht sich auf den Gesamtbestand aller Beteiligten im regionalplanerischen Verfahren Stand: 09.08.2022
Bet.-Nr. Name des Beteiligten
Nr: 1000
Eisenbahn-Bundesamt
Außenstelle Köln Sb1
Werkstattstraße 102
50733 Köln
Nr: 2000
Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz
und Dienstleistungen der Bundeswehr
Referat Infra I 3
Fontainengraben 200
53123 Bonn
Nr: 3000
Oberfinanzdirektion NRW
Bauabteilung
Albersloher Weg 250
48155 Münster
Nr: 3001
Bundesanstalt für Immobilienaufgaben
Träger öffentlicher Belange (NRW)
Fontanestr.4
40470 Düsseldorf
Nr: 4001
Landschaftsverband Rheinland
Kennedy-Ufer 2
50679 Köln
Nr: 4002
Landschaftsverband Rheinland
Amt für Denkmalpflege
im Rheinland
Ehrenfriedstr. 19
50259 Pulheim
Nr: 4003
Landschaftsverband Rheinland
Amt für Bodendenkmalpflege im
Rheinland
Endenicher Str. 133
53115 Bonn
36. Änderung - Regionalplan Köln, Teilabschnitt Region Köln
Planunterlage – Teil D. Beteiligtenliste Seite 3 von 14
Nr: 5000
Direktor der
Landwirtschaftskammer NRW
Bezirksstelle f. Agrarstruktur
Rütger-von-Scheven-Sr. 44
52349 Düren
Nr: 6000
Landwirtschaftskammer NRW
Bezirksstelle f. Agrarstruktur
Rütger-von-Scheven-Str. 44
52349 Düren
Nr: 7003
Landesbetrieb Wald und Holz NRW
Regionalforstamt
Rhein-Sieg-Erft
Krewelstraße 7
53783 Eitorf
Nr: 8000
Bezirksregierung Arnsberg
Abteilung Bergbau und Energie
in NRW
Goebenstr. 25
44135 Dortmund
Nr: 9000
Geologischer Dienst NRW
- Landesbetrieb -
De-Greiff-Straße 195
47803 Krefeld
Nr: 10000
Bundesnetzagentur, Referat 814 „Technische Fragen, Geodaten und Geo-
informationssysteme, Raumordnung
Tulpenfeld 4
53113 Bonn
Nr: 10001
Bundesnetzagentur, Referat 226 „Richtfunk, Flugfunk, Navigations- und
Ortungsfunk
Fehrbelliner Platz 3
10707 Berlin
Nr: 12000
Landesbüro der Naturschutzver-
bände NRW
Ripshorster Straße 306
46117 Oberhausen
36. Änderung - Regionalplan Köln, Teilabschnitt Region Köln
Planunterlage – Teil D. Beteiligtenliste Seite 4 von 14
Nr: 12001
Naturschutzverein Koslar 1978 e.V.
Im Wiesengrund 8
52428 Jülich
Nr: 12002
Aqua Viva
Weinsteig 192
8200 Schaffhausen
Nr: 12003
Bund Heimat und Umwelt in Deutschland (BHU)
Adenauerallee 68
53113 Bonn
Nr: 12004
Bundesverband beruflicher Naturschutz e. V. (BBN)
Paul-Kemp-Str. 5
53173 Bonn
Nr: 12005
Bundesverband für fachgerechten Natur- und Artenschutz e. V. (BNA)
Ostendstraße 4
76707 Hambrücken
Nr: 12006
Deutsche Gesellschaft für Gartenkunst und Landschaftskultur e. V. (DGGL)
Pariser Platz 6
10117 Berlin – Mitte
Nr: 12007
Deutsche Gesellschaft für Herpetologie und Terrarienkunde e. V. (DGHT)
Vogelsang 27
31020 Salzhemmendorf
Nr: 12008
Deutscher Angelfischerverband e.V.
Reinhardtstr. 14
10117 Berlin
36. Änderung - Regionalplan Köln, Teilabschnitt Region Köln
Planunterlage – Teil D. Beteiligtenliste Seite 5 von 14
Nr: 12009
Deutscher Falkenorden, Bund für Falknerei, Greifvogelschutz und
Greifvogelkunde e. V.
Lohnder Str. 10c
30926 Seelze
Nr: 12010
Deutscher Jagdverband – Vereinigung der deutschen Landesjagdverbände für
den Schutz von Wild, Jagd und Natur e. V.
Chausseestr. 37
10115 Berlin
Nr: 12011
Deutscher Naturschutzring (DNR) e. V.
Marienstr. 19 - 20
10117 Berlin
Nr: 12012
Deutscher Rat für Vogelschutz e. V. (DRV)
Eisvogelweg 1
91161 Hilpoltstein
Nr: 12013
Deutscher Tierschutzbund e. V.
In der Raste 10
53129 Bonn
Nr: 12014
Deutscher Wanderverband und Verband Deutscher Gebirgs- und Wandervereine
e. V.
Kleine Rosenstr. 1 - 3
34117 Kassel
Nr: 12015
Deutscher Wildschutz Verband e. V.
Im Seifer Hof 4
57520 Molzhain
Nr: 12016
Freundeskreis freilebender Wölfe e. V.
Grauhorststraße 42
38440 Wolfsburg
36. Änderung - Regionalplan Köln, Teilabschnitt Region Köln
Planunterlage – Teil D. Beteiligtenliste Seite 6 von 14
Nr: 12017
Grüne Liga e. V.
Greifswalder Straße 4
10405 Berlin
Nr: 12018
Gesellschaft zum Schutz der Wölfe e. V.
Am Holzfeld 5
85247 Rummeltshausen
Nr: 12019
Interessenvertretung für nachhaltige Natur & Umwelterziehung, e. V.
Danzigerstraße 13
66798 Wallerfangen
Nr: 12020
Komitee gegen den Vogelmord e. V. - Aktionsgemeinschaft Tier- und Artenschutz
An der Ziegelei 8
53127 Bonn
Nr: 12021
Naturfreunde Deutschlands, Verband für Umweltschutz, sanften Tourismus,
Sport und Kultur, Bundesgruppe Deutschland e. V.
Warschauer Straße 58a
10243 Berlin
Nr: 12022
Naturgarten - Verein für naturnahe Garten- und Landschaftsgestaltung e. V.
Königsberger Str. 7
53913 Swisttal
Nr: 12023
Naturschutzforum Deutschland e. V.
Gartenweg 5
26198 Wardenburg
Nr: 12024
Rhein-Kolleg e. V.
Maximilianstraße 100
67346 Speyer
36. Änderung - Regionalplan Köln, Teilabschnitt Region Köln
Planunterlage – Teil D. Beteiligtenliste Seite 7 von 14
Nr: 12025
Verband Deutscher Naturparke e. V. (VDN)
Holbeinstr. 12
53175 Bonn
Nr: 12026
Vereinigung Deutscher Gewässerschutz e. V.
Königswinterer Straße 829
53227 Bonn
Nr: 12027
Vereniging tot Behoud van Natuurmonumenten in Nederland
Postbus 2166
3800 CD Amersfoort
Nr: 12028
Aktionsbündnis gegen eine feste Fehmarnbeltquerung e. V.
Westermarkelsdorf 12 A
23769 Fehmarn
Nr: 12029
Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland (BUND) e. V.
Kaiserin-Augusta-Allee 5
10553 Berlin
Nr: 12030
Bürgerinitiative: Windkraft im Spessart - In Einklang mit Mensch und Natur e.
V.
Hufeisenstraße 9a
63599 Biebergemünd
Nr: 12031
Deutscher Alpenverein e. V. (DAV)
Von-Kahr-Straße 2 - 4
80997 München
Nr: 12032
Landschaftspflegeverein Dummersdorfer Ufer e. V.
Resebergweg 11
23569 Lübeck
36. Änderung - Regionalplan Köln, Teilabschnitt Region Köln
Planunterlage – Teil D. Beteiligtenliste Seite 8 von 14
Nr: 12033
NABU (Naturschutzbund Deutschland) e. V.
Charitéstraße 3
10117 Berlin
Nr: 12034
Naturefund e. V.
Karl-Glässing-Straße 5
65183 Wiesbaden
Nr: 12035
Naturgarten - Verein für naturnahe Garten- und Landschaftsgestaltung e. V.
Reuterstraße 157
53113 Bonn
Nr: 12036
Schutzgemeinschaft Deutscher Wald e. V.
Dechenstraße 5
53115 Bonn
Nr: 12037
Verein für Landschaftspflege und Artenschutz in Bayern e. V.
Schloßstraße 104
92681 Erbendorf
Nr: 12038
Zoologische Gesellschaft Frankfurt von 1858 e. V.
Bernhard-Grzimek-Allee 1
60316 Frankfurt am Main
Nr: 12039
Game Conservancy Deutschland, lebendige Natur durch nachhaltige Nutzung e.
V.
Schloßstraße 1
86732 Oettingen in Bayern
Nr: 13000
Regionaldirektion NRW
der Bundesagentur für Arbeit
Josef-Gockeln-Straße 7
40474 Düsseldorf
36. Änderung - Regionalplan Köln, Teilabschnitt Region Köln
Planunterlage – Teil D. Beteiligtenliste Seite 9 von 14
Nr: 14000
Landesvereinigung der
Unternehmensverbände NRW e.V.
Uerdingerstr. 58-62
40474 Düsseldorf
Nr: 15000
Deutscher Gewerkschaftsbund
Bezirk NRW
Friedrich-Ebert-Str. 34-38
40210 Düsseldorf
Nr: 15001
Deutscher Beamtenbund
NRW
Ernst-Gnoß-Straße 24
40219 Düsseldorf
Nr: 16000
LandesSportBund NRW e.V.
Friedrich-Alfred-Allee 25
47055 Duisburg
Nr: 17001
Landesbetrieb Straßenbau NRW
Regionalniederlassung
Ville-Eifel
Jülicher Ring 101-103
53879 Euskirchen
Nr: 18000
Die Autobahn GmbH des Bundes
Niederlassung Rheinland
Hansastraße 2
47799 Krefeld
Nr: 18003
Fernstraßen-Bundesamt
Friedrich-Ebert-Straße 72-78
4109 Leipzig
Nr: 19001
Bau- und
Liegenschaftsbetrieb NRW
Köln
Domstraße 55-73
50668 Köln
36. Änderung - Regionalplan Köln, Teilabschnitt Region Köln
Planunterlage – Teil D. Beteiligtenliste Seite 10 von 14
Nr: 20000
Landesarbeitsgemeinschaft kommunaler Frauenbüros /
Gleichstellungsstellen NRW
Haroldstraße 14
40213 Düsseldorf
Nr: 22000
Landesamt für Natur, Umwelt
und Verbraucherschutz NRW
Leibnizstr. 10
45659 Recklinghausen
Nr: 111000
Kreis Düren
Amt 61
Bismarckstraße 16
52351 Düren
Nr: 127000
Kreis Euskirchen
Jülicher Ring 32
53879 Euskirchen
Nr: 152000
Rhein-Sieg-Kreis
Referat Wirtschaftsförderung und Strategische Kreisentwicklung
Kaiser-Wilhelm-Platz 1
53721 Siegburg
Nr: 172000
Stadt Köln
Amt für Stadtentwicklung und Statistik
Willy-Brandt-Platz 2
50679 Köln
Nr: 174000
Rhein-Erft-Kreis
Willy-Brandt-Platz 1
50126 Bergheim
Nr: 175000
Stadt Bedburg
Am Rathaus 1
50181 Bedburg
36. Änderung - Regionalplan Köln, Teilabschnitt Region Köln
Planunterlage – Teil D. Beteiligtenliste Seite 11 von 14
Nr: 176000
Stadt Bergheim
Bethlehemer Straße 9 - 11
50126 Bergheim
Nr: 178000
Stadt Elsdorf
Gladbacher Straße 111
50189 Elsdorf
Nr: 180000
Stadt Frechen
Abt.Stadtplanung
Johann-Schmitz-Platz 1-3
50226 Frechen
Nr: 182000
Stadt Kerpen
Jahnplatz 1
50171 Kerpen
Nr: 183000
Stadt Pulheim
Planungsabteilung
Alte Kölner Straße 26
50259 Pulheim
Nr: 251000
Niersverband
Abteilung Planung und Bau
Am Niersverband 10
41747 Viersen
Nr: 252000
enwor - energie & wasser
vor Ort GmbH
Kaiserstraße 100
52134 Herzogenrath
Nr: 256000
Erftverband
Am Erftverband 6
50126 Bergheim
36. Änderung - Regionalplan Köln, Teilabschnitt Region Köln
Planunterlage – Teil D. Beteiligtenliste Seite 12 von 14
Nr: 266000
Kreiswerke Grevenbroich GmbH
Am Schellberg 14
41516 Grevenbroich
Nr: 268000
Kreiswasserwerk
Heinsberg GmbH
Am Wasserwerk 5
41844 Wegberg
Nr: 283000
Industrie- u. Handelskammer
zu Köln
Unter Sachsenhausen 10-26
50667 Köln
Nr: 285000
Handwerkskammer zu Köln
Heumarkt 12
50667 Köln
Nr: 312000
Bezirksregierung Düsseldorf
Dezernat 32
Cecilienallee 2
40474 Düsseldorf
Nr: 313000
Regionalrat des
Regierungsbezirks Düsseldorf
Cecilienallee 2
40474 Düsseldorf
Nr: 321000
Rhein-Kreis Neuss
Oberstraße 91
41460 Neuss
Nr: 323000
Stadt Grevenbroich
Am Markt 1
41515 Grevenbroich
36. Änderung - Regionalplan Köln, Teilabschnitt Region Köln
Planunterlage – Teil D. Beteiligtenliste Seite 13 von 14
Nr: 324000
Stadt Jüchen
Am Rathaus 5
41363 Jüchen
Nr: 325000
Gemeinde Rommerskirchen
-Grundstücksmanagement-
Bahnstr. 51
41569 Rommerskirchen
Nr: 403000
Zweckverband
Naturpark Rheinland
Lindenstr. 20
50354 Hürth
Nr: 420000
Rheinischer
Landwirtschaftsverband e.V.
Rochusstr. 18
53123 Bonn
Nr: 421000
RWE Power AG
Stüttgenweg 2
50935 Köln
Nr: 428000
Waldbauernverband NRW e.V.
Kappeler Str. 227
40599 Düsseldorf
Nr: 440000
DB Netz AG
Regionalbereich West
Hansastraße 15
47058 Duisburg
Nr: 442000
Nahverkehr Rheinland GmbH
Glockengasse 37-39
50667 Köln
36. Änderung - Regionalplan Köln, Teilabschnitt Region Köln
Planunterlage – Teil D. Beteiligtenliste Seite 14 von 14
Nr: 618000
NRW.URBAN - Düsseldorf
Fritz-Vomfelde-Str. 10
40547 Düsseldorf
Nr: 634000
Tourismus NRW e.V.
Völklinger Straße 4
40219 Düsseldorf
Nr: 707000
Regionalverkehr Köln GmbH
Theodor-Heuss-Ring 19-21
50668 Köln
Bezirksregierung Köln
Teil E.
Niederschrift Erörterung
(Stand Feststellungsbeschluss )
1
36. Änderung des Regionalplanes für den Regierungsbezirk Köln, Teilabschnitt Region Köln – Festlegung eines Bereiches für
zweckgebundene gewerbliche und industrielle Nutzungen (GIB) für die Transformation der Industrie im Rheinischen Revier, Stadt
Bergheim-Niederaußem Stand: 22.11.2022
Beteiligter Kurzfassung Ausgleichsvorschlag Erörterungsergebnis
Nr: 1000
Eisenbahn-Bundesamt
Außenstelle Köln Sb1
1000-001
Die Beteiligungsunterlagen wurden vom
Eisenbahn-Bundesamt
zuständigkeitshalber an das Ministerium
für Umwelt, Naturschutz und Verkehr des
Landes Nordrhein-Westfalen –
Landeseisenbahnverwaltung
weitergeleitet. Dieses teilt mit, dass sie
keine Einwände oder Vermerke
vorzubringen haben.
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis
genommen.
Keine Rückmeldung im
Erörterungsverfahren.
Einvernehmen unterstellt
Nr: 2000
Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz
und Dienstleistungen der Bundeswehr
Referat Infra I 3
2000-001
Die Bundeswehr weist darauf hin, dass die
Planung sich im Bereich des militärischen
Luftverkehrs Nörvenich befindet. Ob eine
Beeinträchtigung militärischer Interessen
vorliegt, kann erst im Rahmen von
Antragsverfahren beurteilt werden.
Der Hinweis wird zur Kenntnis
genommen. Er richtet sich an die
nachfolgende Bauleitplanung.
Einvernehmen
2
36. Änderung des Regionalplanes für den Regierungsbezirk Köln, Teilabschnitt Region Köln – Festlegung eines Bereiches für
zweckgebundene gewerbliche und industrielle Nutzungen (GIB) für die Transformation der Industrie im Rheinischen Revier, Stadt
Bergheim-Niederaußem Stand: 22.11.2022
Beteiligter Kurzfassung Ausgleichsvorschlag Erörterungsergebnis
2000-002
Die Bundeswehr weist darauf hin, dass
sich aufgrund der Lage des Plangebietes
im militärischen Fluggebiet mit Lärm- und
Abgasimmissionen zu rechnen ist und
spätere Ersatzansprüche gegen die
Bundeswehr nicht anerkannt werden
können.
Der Hinweis wird zur Kenntnis
genommen. Er richtet sich an die
nachfolgende Bauleitplanung.
Einvernehmen
3
36. Änderung des Regionalplanes für den Regierungsbezirk Köln, Teilabschnitt Region Köln – Festlegung eines Bereiches für
zweckgebundene gewerbliche und industrielle Nutzungen (GIB) für die Transformation der Industrie im Rheinischen Revier, Stadt
Bergheim-Niederaußem Stand: 22.11.2022
Beteiligter Kurzfassung Ausgleichsvorschlag Erörterungsergebnis
2000-003
Die Bundeswehr weist darauf hin, dass
Liegenschaften der Bundeswehr als
Vorranggebiet gemäß § 7(3) Nr.1
Raumordnungsgesetz (ROG) i.V.m. § 2(2)
Nr. 7 ROG einzuordnen sind und nicht
überplant werden dürfen. Wenn nötig, wird
die Bundeswehr sich im Rahmen des
weiteren Beteiligungsverfahrens
Einwendungen geltend machen.
Es sei jedoch damit zu rechnen, dass es
auf Grund der Nähe zu der in den
genannten Bereichen zu Auflagen sowie
zu Ablehnungen von Anträgen kommen
kann.
Der Hinweis wird zur Kenntnis
genommen.
Mit der vorliegenden Planung soll die
Fläche nicht erstmalig für eine
bauliche Nutzung regionalplanerisch
gesichert werden. Die Planung
umfasst lediglich die Umwandlung der
regionalplanerisch gesicherten
Zweckbestimmung für gewerbliche
und industrielle Nutzungen (GIB) mit
der Zweckbindung „Kraftwerk und
einschlägige Nebenbetriebe“ in einen
Bereich für zweckgebundene
gewerbliche und industrielle
Nutzungen (GIBz) für die
Transformation im Rheinischen
Revier.
Einvernehmen
Nr. 22000
Landesamt für Natur, Umwelt
und Verbraucherschutz NRW
4
36. Änderung des Regionalplanes für den Regierungsbezirk Köln, Teilabschnitt Region Köln – Festlegung eines Bereiches für
zweckgebundene gewerbliche und industrielle Nutzungen (GIB) für die Transformation der Industrie im Rheinischen Revier, Stadt
Bergheim-Niederaußem Stand: 22.11.2022
Beteiligter Kurzfassung Ausgleichsvorschlag Erörterungsergebnis
22000-001
Im Rahmen einer Stellungnahme zum
Screeningverfahren wird vorgetragen,
dass keine Anregungen und Bedenken
gegen die Planung vorzubringen seien.
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis
genommen.
Einvernehmen
Nr: 4001 Landschaftsverband Rheinland
Kultur und Landschaftliche Kulturpflege
5
36. Änderung des Regionalplanes für den Regierungsbezirk Köln, Teilabschnitt Region Köln – Festlegung eines Bereiches für
zweckgebundene gewerbliche und industrielle Nutzungen (GIB) für die Transformation der Industrie im Rheinischen Revier, Stadt
Bergheim-Niederaußem Stand: 22.11.2022
Beteiligter Kurzfassung Ausgleichsvorschlag Erörterungsergebnis
4001-001
Es wird darauf hingewiesen, dass der
Planbereich im historischen
Kulturlandschaftsbereich Burg
Geretzhoven, Mönchshöfe, Rheidt
(Kulturlandschaftsbereich
Regionalplan Köln 071) gelegen ist und
demnach kulturlandschaftliche Belange
von der Planung betroffen seien.
Kulturlandschaftliches und
denkmalpflegerisches Ziel im Rahmen der
Regionalplanung sei eine erhaltende
Kulturlandschaftsentwicklung,
insbesondere
- Bewahren und Sichern der
Elemente, Strukturen und
Sichträume von Adelssitzen und
Hofanlagen
- Bewahren des
Kulturlandschaftsgefüges
- Sichern linearer Strukturen
- Bewahren und Sichern
archäologischer und
paläontologischer Bodendenkmäler
in ihrem Kontext.
Der Hinweis wird zur Kenntnis
genommen.
Es wird darauf verwiesen, dass es sich
bei der Planung nicht um die
regionalplanerische Neudarstellung
von Siedlungsbereichen handelt,
sondern lediglich um die Änderung der
Zweckbestimmung einer bereits
abschließend regionalplanerisch
gesicherten Fläche für eine baulich-
infrastrukturelle Nutzung im Rahmen
der 5. Änderung des Regionalplans
für den Regierungsbezirk Köln aus
dem Jahre 2013. In dieser wurden die
baulichen Anlagen der Burg
Geretzhofen und der Mönchshöfe als
bauliche Bestandteile des
Kulturlandschaftsbereiches Burg
Geretzhoven sowie die
überwiegenden Bereiche ihres
landschaftsprägenden Umfeldes aus
dem Geltungsbereich der
regionalplanerischen Festlegung für
eine Kraftwerksnutzung
ausgenommen.
Der Landschaftsverband Rheinland, Kultur
und Landschaftliche Kulturpflege, erklärt,
dass die Bedenken hinsichtlich der
konkreten Abgrenzung der Fläche nach
Westen Richtung Mönchshöfe
aufrechterhalten werden.
Kein Einvernehmen
6
36. Änderung des Regionalplanes für den Regierungsbezirk Köln, Teilabschnitt Region Köln – Festlegung eines Bereiches für
zweckgebundene gewerbliche und industrielle Nutzungen (GIB) für die Transformation der Industrie im Rheinischen Revier, Stadt
Bergheim-Niederaußem Stand: 22.11.2022
Beteiligter Kurzfassung Ausgleichsvorschlag Erörterungsergebnis
Diese seien bei der Planung zu
berücksichtigen und Auswirkungen
darzustellen.
Hierzu wird auch auf die
Stellungnahmen der Stadt Bergheim
(Nr. 176000-003) und der RWE Power
AG (Nr. 421000-002) und die
zugeordneten Ausgleichsvorschläge
verwiesen, die eine Ausdehnung der
räumlichen Kulisse des GIB angeregt
haben.
Die weitergehende Befassung mit den
Belangen der Denkmalpflege und
Kulturlandschaftspflege erfolgt im
Rahmen der detaillierteren Planung
bei der nachfolgenden
Bauleitplanung.
4001-002
Es wird drauf hingewiesen, dass sich
zudem Bau- und Bodendenkmäler im
Kulturlandschaftsbereich befinden, so dass
insbesondere der Objekt- und
Umgebungsschutz zu beachten sei. Dazu
wird auf die die Stellungnahme des
Rheinischen Amtes für Denkmalpflege
verwiesen. .
Der Hinweis wird zur Kenntnis
genommen.
Hierzu wird auf den
Ausgleichsvorschlag zur
Stellungnahme Nr. Nr: 4002- 001 und
4002-002 Landschaftsverband
Rheinland, Amt für Denkmalpflege im
Rheinland verwiesen.
Der Landschaftsverband Rheinland, Kultur
und Landschaftliche Kulturpflege, erklärt,
dass die Bedenken hinsichtlich der
konkreten Abgrenzung der Fläche nach
Westen Richtung Mönchshöfe
aufrechterhalten werden.
Kein Einvernehmen
7
36. Änderung des Regionalplanes für den Regierungsbezirk Köln, Teilabschnitt Region Köln – Festlegung eines Bereiches für
zweckgebundene gewerbliche und industrielle Nutzungen (GIB) für die Transformation der Industrie im Rheinischen Revier, Stadt
Bergheim-Niederaußem Stand: 22.11.2022
Beteiligter Kurzfassung Ausgleichsvorschlag Erörterungsergebnis
4001-003
Mit Verweis auf den Verzicht auf eine
Umweltprüfung wird vorgebracht. dass
auch Auswirkungen auf den
Kulturlandschaftsbereich 071 nicht geprüft
wurden und die Auswirkungen der Planung
auf das Schutzgut „Kulturelles Erbe“
insgesamt nicht ausreichend geprüft
worden sind. Aufgrund der
Flächenausweisung in den
Kulturlandschaftsbereich 071 hinein seien
erhebliche Umweltauswirkungen auf das
kulturelle Erbe zu erwarten. Ebenso sei zu
erwarten, dass insbesondere die ersten
beiden der o.g. Ziele der erhaltenden
Kulturlandschaftsentwicklung verletzt
würden. Die historisch begründete
Alleinlage der Mönchhöfe, insbesondere
des Kleinen Mönchshofs, ginge verloren
und der Wirkungsraum des Baudenkmals
würde erheblich beeinträchtigt. Damit
würden wesentliche wert-gebende
Merkmale des Kulturlandschaftsbereichs
verloren gehen, die in der Konsequenz zu
einem Verlust des
Kulturlandschaftsbereichs führen könnten.
Die Bedenken werden
zurückgewiesen.
Der südliche Randbereich des
regionalbedeutsamen
Kulturlandschaftsbereiches 071 wird
durch die bereits bestehende und mit
vorliegender Planung nicht veränderte
räumliche Abgrenzung des
Planungsbereiches in Anspruch
genommen. Aufgrund der Größe des
verbleibenden
Kulturlandschaftsbereiches von ca.
215 ha gegenüber der
Inanspruchnahme von ca. 11 ha
besteht auf regionalplanerischer
Ebene kein erheblicher Konflikt. Die
verbleibende Fläche ist von der
Ausstattung und Größe weiterhin von
regionaler Bedeutung. Maßnahmen
zur Lösung von möglichen und
Konflikten aus Sicht des
Denkmalschutzes obliegen der
detaillierteren Planung der
nachfolgenden Planungsebenen.
Der Landschaftsverband Rheinland, Kultur
und Landschaftliche Kulturpflege, erklärt,
dass die Bedenken hinsichtlich der
konkreten Abgrenzung der Fläche nach
Westen Richtung Mönchshöfe
aufrechterhalten werden.
Kein Einvernehmen
8
36. Änderung des Regionalplanes für den Regierungsbezirk Köln, Teilabschnitt Region Köln – Festlegung eines Bereiches für
zweckgebundene gewerbliche und industrielle Nutzungen (GIB) für die Transformation der Industrie im Rheinischen Revier, Stadt
Bergheim-Niederaußem Stand: 22.11.2022
Beteiligter Kurzfassung Ausgleichsvorschlag Erörterungsergebnis
4001-004
Abschließend wird aus
kulturlandschaftlicher Sicht eine
Flächenausweisung GIBz westlich über die
derzeit versiegelte Fläche hinaus
abgelehnt. Dies betrifft die in folgender
Abbildung dargestellte Ackerfläche
westlich der roten Linie.
Die Bedenken werden
zurückgewiesen.
Bei der vorliegenden Planung handelt
es sich nicht um die
regionalplanerische Neudarstellung
von Siedlungsbereichen, sondern
lediglich um die Änderung der
Zweckbestimmung einer bereits
abschließend regionalplanerisch
gesicherten Fläche für eine baulich-
infrastrukturelle Nutzung im Rahmen
der 5. Änderung des Regionalplans
für den Regierungsbezirk Köln aus
dem Jahre 2013. Die vorliegende
Änderung bezieht sich nicht auf den
räumlichen Umgriff des
rechtskräftigen Planbereiches,
sondern auf die Änderung der
Zweckbestimmung von der
Kraftwerksnutzung zu einem GIBz für
die Transformation der Industrie im
Rheinischen Revier.
Hierzu wird auch auf die
Stellungnahmen der Stadt Bergheim
(Nr. 176000-003) und der RWE Power
Der Landschaftsverband Rheinland, Kultur
und Landschaftliche Kulturpflege, erklärt,
dass die Bedenken hinsichtlich der
konkreten Abgrenzung der Fläche nach
Westen Richtung Mönchshöfe
aufrechterhalten werden.
Kein Einvernehmen
9
36. Änderung des Regionalplanes für den Regierungsbezirk Köln, Teilabschnitt Region Köln – Festlegung eines Bereiches für
zweckgebundene gewerbliche und industrielle Nutzungen (GIB) für die Transformation der Industrie im Rheinischen Revier, Stadt
Bergheim-Niederaußem Stand: 22.11.2022
Beteiligter Kurzfassung Ausgleichsvorschlag Erörterungsergebnis
AG (Nr. 421000-002) und die
zugeordneten Ausgleichsvorschläge
verwiesen, die eine Ausdehnung der
räumlichen Kulisse des GIB angeregt
haben.
Die weitergehende Befassung mit den
Belangen der Denkmalpflege und
Kulturlandschaftspflege erfolgt im
Rahmen der detaillierteren Planung
bei der nachfolgenden
Bauleitplanung.
Nr: 4002
Landschaftsverband Rheinland
Amt für Denkmalpflege
im Rheinland
10
36. Änderung des Regionalplanes für den Regierungsbezirk Köln, Teilabschnitt Region Köln – Festlegung eines Bereiches für
zweckgebundene gewerbliche und industrielle Nutzungen (GIB) für die Transformation der Industrie im Rheinischen Revier, Stadt
Bergheim-Niederaußem Stand: 22.11.2022
Beteiligter Kurzfassung Ausgleichsvorschlag Erörterungsergebnis
4002-001
Der Landschaftsverband Rheinland – Amt
für Denkmalpflege im Rheinland weist auf
die Betroffenheit von Belangen der
Denkmalpflege hin, da sich unmittelbar
angrenzend an das Plangebiet ein
bedeutendes Baudenkmal befindet. Dieses
müsse im Rahmen des
Umgebungsschutzes berücksichtigt
werden: Betroffen ist das Baudenkmal Gut
Klein-Mönchhof, Gemarkung
Niederaußem, Flur 10, Flurstück 57
(Eintragung in die Denkmalliste am
19.7.1995). Die Hofanlage mit heutigem
Erscheinungsbild von 1788 wurde bereits
1217 (Hochmittelalter) urkundlich erwähnt
und ist auch Bodendenkmal.
Es wird vorgetragen, dass das Plangebiet
aufgrund der heranreichenden Nähe zum
Baudenkmal aus denkmalpflegerischer
Sicht nicht vertretbar sei. Dadurch würden
mit großer Wahrscheinlichkeit erhebliche
sensorielle (z.B. visuelle und lärmbedingte)
und funktionale Beeinträchtigungen
entstehen, welche nachvollziehbar geprüft
werden sollten. Der Wirkungsraum des
Baudenkmals würde beeinträchtigt, Lärm
Die Bedenken werden
zurückgewiesen
Wie bereits zu Stellungnahmen Nr.
4001-001 und Nr. 4001-004
dargelegt, wird darauf verwiesen,
dass es sich bei der vorliegenden
Planung nicht um die
regionalplanerische Neudarstellung
von Siedlungsbereichen handelt,
sondern lediglich um die Änderung der
Zweckbestimmung einer bereits
abschließend regionalplanerisch
gesicherten Fläche für eine baulich-
infrastrukturelle Nutzung im Rahmen
der 5. Änderung des Regionalplans
für den Regierungsbezirk Köln aus
dem Jahre 2013.
Gegenstand der vorliegenden
Regionalplanänderung ist die
Änderung der Zweckbestimmung des
bereits regionalplanerisch gesicherten
GIB, aber nicht die Änderung der
räumlichen Kulisse bzw. Abgrenzung.
Der Landschaftsverband Rheinland – Amt
für Denkmalpflege im Rheinland bedauert,
dass ihre Bedenken hinsichtlich der
Änderung der Flächenabgrenzung und der
damit verbundenen negativen
Auswirkungen der Planung auf das
Baudenkmal Klein-Mönchhof
zurückgewiesen wurden, obwohl sie nur auf
einen geringen Änderungsvorschlag
zielten. Er hätte eine geringere
Beeinträchtigung des Denkmals bewirkt
und weiterhin eine wirtschaftliche Nutzung
der Fläche ermöglicht. Dies gelte auch für
den Schutz des
Kulturlandschaftsbereiches. Die
Gelegenheit hätte sich geboten, da vor dem
Hintergrund der Energiewende ein Ausbau
des Kraftwerks Niederaußem hinfällig
geworden ist. Sie verweisen erneut auf ihre
Forderung eines größeren Abstandes des
Plangebiets zur Grundstücksgrenze des
Baudenkmals. Es sei auch nicht von
Relevanz, dass das Baudenkmal außerhalb
des Planbereiches gelegen sei, da gemäß
gesetzlicher Regelungen (z.B. DSchG
NRW, UVPG) für Baudenkmäler auch eine
11
36. Änderung des Regionalplanes für den Regierungsbezirk Köln, Teilabschnitt Region Köln – Festlegung eines Bereiches für
zweckgebundene gewerbliche und industrielle Nutzungen (GIB) für die Transformation der Industrie im Rheinischen Revier, Stadt
Bergheim-Niederaußem Stand: 22.11.2022
Beteiligter Kurzfassung Ausgleichsvorschlag Erörterungsergebnis
und andere Emissionen etc. könnten zu
Nutzungsproblemen führen, die in weiterer
Folge eine Gefährdung der Erhaltung
darstellten. Es wird darauf hingewiesen,
dass die beiden Hofanlagen Groß-
Mönchhof und Klein-Mönchhof bis zum
Bau des Kraftwerks in freistehender Lage
waren. Diese Einzellage mit umgebenden
Freiflächen zähle zu den wertgebenden
Merkmalen, die zu erhalten sind. Durch ein
direkt angrenzendes Gewerbegebiet
würde diese Charakteristik endgültig
verloren gehen und damit auch die
Wirkung in der Landschaft.
Es wird auf das Rücksichtnahmegebot
gem. § 3 DSchGNRW verwiesen, welches
besagt, dass die Belange des Denkmal-
schutzes und der Denkmalpflege bei allen
öffentlichen Planungen und Maßnahmen
angemessen zu berücksichtigen sind.
Daraus ergebe sich eine Berücksichtigung
des Baudenkmals schon auf
Regionalplanungsebene, in Form eines
angemessenen Abstands des
Gewerbegebiets zum Baudenkmal.
Diese wird weder verkleinert noch
erweitert, sondern in der aktuellen
Abgrenzung beibehalten.
Hierzu wird auch auf die
Stellungnahmen der Stadt Bergheim
(Nr. 176000-003) und der RWE Power
AG (Nr. 421000-002) und die
zugeordneten Ausgleichsvorschläge
verwiesen, die eine Ausdehnung der
räumlichen Kulisse des GIB angeregt
haben.
Das Baudenkmal Gut Klein-Mönchhof
ist außerhalb des Planungsbereiches
gelegen.
Die weitergehende Befassung und
Berücksichtigung der Belange der
Denkmalpflege und
Kulturlandschaftspflege erfolgt im
Rahmen der detaillierten Planung bei
der nachfolgenden Bauleitplanung.
angemessene Gestaltung der Umgebung
ausschlaggebend sei. Die Möglichkeit
dieses gesetzlichen Auftrages in der
Regionalplanung werde nicht ausreichend
wahrgenommen. Dazu reiche der Verweis
auf die nachfolgende Bauleitplanung nicht
aus, da in dieser die Änderung der
regionalplanerischen Festlegung
Flächenausweisung und
Zweckbestimmung nicht mehr möglich sei.
Kein Einvernehmen
12
36. Änderung des Regionalplanes für den Regierungsbezirk Köln, Teilabschnitt Region Köln – Festlegung eines Bereiches für
zweckgebundene gewerbliche und industrielle Nutzungen (GIB) für die Transformation der Industrie im Rheinischen Revier, Stadt
Bergheim-Niederaußem Stand: 22.11.2022
Beteiligter Kurzfassung Ausgleichsvorschlag Erörterungsergebnis
Die Baudenkmäler wurden durch den Bau
des Kraftwerks bereits erheblich in ihrer
Wirkung beeinträchtigt. Die nun geplante
Fläche könne im schlimmsten Fall zum
Verlust der Denkmäler, speziell des Guts
Klein-Mönchhof, führen.
Daher sei bereits an dieser Stelle das
Denkmal in Form eines angemessenen
Abstands zu berücksichtigen und die
denkmalpflegerischen Belange zu
vermerken, um in der Bauleitplanung o.g.
Details abzustimmen.
13
36. Änderung des Regionalplanes für den Regierungsbezirk Köln, Teilabschnitt Region Köln – Festlegung eines Bereiches für
zweckgebundene gewerbliche und industrielle Nutzungen (GIB) für die Transformation der Industrie im Rheinischen Revier, Stadt
Bergheim-Niederaußem Stand: 22.11.2022
Beteiligter Kurzfassung Ausgleichsvorschlag Erörterungsergebnis
4002-002
Die Fläche des bereits teilweise
versiegelten und bewirtschafteten Areals
im östlichen Bereich des Plangebiets sei
hinsichtlich eines Gewerbegebiets aus
denkmalpflegerischer Sicht prinzipiell
möglich, wobei bei der Höhenentwicklung
der Gebäude das Baudenkmal zu
berücksichtigen sei. Die Grenze des
bereits genutzten Bereichs wird im
Planausschnitt durch eine Linie in
Punktsignatur (rote Linie siehe Abb. unten)
gekennzeichnet.
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis
genommen.
Weitergehende Vorgaben zur
Höhenentwicklung der Gebäude im
Hinblick auf die Berücksichtigung des
Baudenkmals ist im Rahmen der
Massstäblichkeit und
Regelungskompetenz des
Regionalplanes nicht möglich.
Einvernehmen
Sie richten sich an die nachfolgende
Regelungskompetenz und
weitergehende Detaillierung der
Planung im Rahmen der
nachfolgenden Bauleitplanung.
14
36. Änderung des Regionalplanes für den Regierungsbezirk Köln, Teilabschnitt Region Köln – Festlegung eines Bereiches für
zweckgebundene gewerbliche und industrielle Nutzungen (GIB) für die Transformation der Industrie im Rheinischen Revier, Stadt
Bergheim-Niederaußem Stand: 22.11.2022
Beteiligter Kurzfassung Ausgleichsvorschlag Erörterungsergebnis
Die Bedenken werden
zurückgewiesen.
Kein Einvernehmen
4002-003
Die Teilfläche westlich des bereits
genutzten Gebiets (westlich der
gepunkteten/roten Linie) wird vom LVR-
Amt für Denkmalpflege im Rheinland
grundsätzlich abgelehnt, da die derzeitige
Darstellung der Fläche bis an die
Grundstücksgrenze des Klein-Mönchhofs
heranreicht. Hier müsste ein größerer
Abstand als unbebaute Fläche bereits in
der Regionalplanung festgelegt werden.
Bedingt vertretbar wären, außerhalb eines
mit den Denkmalbehörden abgestimmten
Abstands, evtl. kleindimensionierte,
niedrige Anlagen (z.B. Photovoltaik). Nicht
vertretbar sei eine flächige Versiegelung
oder hohe Bebauung.
Es wird auf den Ausgleichsvorschlag
zur Teilstellungnahme Nr. 4002-001
verwiesen.
Demzufolge handelt es sich bei der
vorliegenden Planung nicht um die
regionalplanerische Neudarstellung
von Siedlungsbereichen, sondern
lediglich um die Änderung der
Zweckbestimmung einer bereits
abschließend regionalplanerisch
gesicherten Fläche für eine baulich-
infrastrukturelle Nutzung im Rahmen
der 5. Änderung des Regionalplans
für den Regierungsbezirk Köln aus
dem Jahre 2013.
Hierzu wird auch auf die
Stellungnahmen der Stadt Bergheim
(Nr. 176000-003) und der RWE Power
AG (Nr. 421000-002) und die
zugeordneten Ausgleichsvorschläge
verwiesen, die eine Ausdehnung der
15
36. Änderung des Regionalplanes für den Regierungsbezirk Köln, Teilabschnitt Region Köln – Festlegung eines Bereiches für
zweckgebundene gewerbliche und industrielle Nutzungen (GIB) für die Transformation der Industrie im Rheinischen Revier, Stadt
Bergheim-Niederaußem Stand: 22.11.2022
Beteiligter Kurzfassung Ausgleichsvorschlag Erörterungsergebnis
räumlichen Kulisse des GIB angeregt
haben.
Weitergehende Vorgaben zur Art und
Dimensionierung von Gebäuden und
Anlagen sowie dem Grad der
Versiegelung sind im Rahmen der
Massstäblichkeit und
Regelungskompetenz des
Regionalplanes nicht möglich.
Sie richten sich an die nachfolgende
Regelungskompetenz und
weitergehende Detaillierung der
Planung im Rahmen der
nachfolgenden Bauleitplanung.
16
36. Änderung des Regionalplanes für den Regierungsbezirk Köln, Teilabschnitt Region Köln – Festlegung eines Bereiches für
zweckgebundene gewerbliche und industrielle Nutzungen (GIB) für die Transformation der Industrie im Rheinischen Revier, Stadt
Bergheim-Niederaußem Stand: 22.11.2022
Beteiligter Kurzfassung Ausgleichsvorschlag Erörterungsergebnis
4002-004
Es wird darauf hingewiesen, dass im
Flächennutzungsplan der Kreisstadt
Bergheim die den Hof umgebenden
Grünflächen im Nordosten und Südwesten
als Baustelleneinrichtungsflächen (B 1.2
und B1.2) bis 31.12.2023 bezeichnet und
ab 1.1.2024 als Ausgleichsgrünfläche
festgesetzt sind. Dies würde im
Widerspruch zur aktuellen Planänderung
stehen. Die in unmittelbarer Nähe
befindlichen Baudenkmäler, zu denen
auch der nördlich des Klein-Mönchhofs
gelegene Groß-Mönchhof gehört, seien
auch nicht im Flächennutzungsplan
kartiert.
Die Bedenken werden
zurückgewiesen.
Die Darstellungen des
Flächennutzungsplanes der Stadt
Bergheim sind nicht Gegenstand
dieses Planverfahrens.
Zur Erläuterung wird aber darauf
hingewiesen, dass die im FNP
dargestellte nordöstliche
Baustelleneinrichtungsfläche
außerhalb des regionalplanerischen
Planungsraumes gelegen ist. Zu der
südwestlich des Hofes gelegenen
Baustelleneinrichtungsfläche wird auf
den sehr groben Maßstab des
Regionalplanes verwiesen, welcher
eine parzellenscharfe Lesart bzw.
Deutung nicht zulässt. Demnach
könnten ggfs. lediglich marginale
Randbereiche innerhalb des
Planungsraumes gelegen sein. Dies
würde aber nicht im Widerspruch zur
aktuellen Festlegung bzw. geplanten
Festlegung des Regionalplanes
stehen, da die genauere Detaillierung
Hierzu keine Rückmeldung im
Erörterungsverfahren.
Einvernehmen unterstellt.
17
36. Änderung des Regionalplanes für den Regierungsbezirk Köln, Teilabschnitt Region Köln – Festlegung eines Bereiches für
zweckgebundene gewerbliche und industrielle Nutzungen (GIB) für die Transformation der Industrie im Rheinischen Revier, Stadt
Bergheim-Niederaußem Stand: 22.11.2022
Beteiligter Kurzfassung Ausgleichsvorschlag Erörterungsergebnis
der Planung der nachfolgenden
Bauleitplanung obliegt.
18
36. Änderung des Regionalplanes für den Regierungsbezirk Köln, Teilabschnitt Region Köln – Festlegung eines Bereiches für
zweckgebundene gewerbliche und industrielle Nutzungen (GIB) für die Transformation der Industrie im Rheinischen Revier, Stadt
Bergheim-Niederaußem Stand: 22.11.2022
Beteiligter Kurzfassung Ausgleichsvorschlag Erörterungsergebnis
Die Bedenken werden
zurückgewiesen.
Hierzu keine Rückmeldung
Erörterungsverfahren.
im
4002-005
Das Baudenkmal wird nicht genannt oder
geprüft, alternative Flächen stehen laut
Planunterlage nicht zur Verfügung. Es wird
jedoch nicht transparent und
nachvollziehbar dargelegt, auch wird nicht
geprüft, ob Konversionsflächen an anderer
Stelle zur Verfügung stünden. Die
Begründung der Lage im Rheinischen
Revier alleine ist verständlich, aber nicht
ausreichend.
Die Lage bzw. Abgrenzung des
Planbereiches im Hinblick auf das
Baudenkmal ist nicht Gegenstand
dieser Planänderung. Es wird drauf
darauf verwiesen, dass es sich bei der
vorliegenden Planung nicht um die
regionalplanerische Neudarstellung
von Siedlungsbereichen handelt,
sondern lediglich um die Änderung der
Zweckbestimmung einer bereits
abschließend regionalplanerisch
gesicherten Fläche für eine baulich-
infrastrukturelle Nutzung im Rahmen
der 5. Änderung des Regionalplans
für den Regierungsbezirk Köln aus
dem Jahre 2013.
Einvernehmen unterstellt.
Anlass für die Regionalplanänderung
ist neben der beabsichtigten
Ansiedlung eines innovativen
Unternehmens an diesem Standort
die Tatsache, dass die aktuelle
regionalplanerische Sicherung für die
ehemals beabsichtigte Erweiterung
19
36. Änderung des Regionalplanes für den Regierungsbezirk Köln, Teilabschnitt Region Köln – Festlegung eines Bereiches für
zweckgebundene gewerbliche und industrielle Nutzungen (GIB) für die Transformation der Industrie im Rheinischen Revier, Stadt
Bergheim-Niederaußem Stand: 22.11.2022
Beteiligter Kurzfassung Ausgleichsvorschlag Erörterungsergebnis
des Kraftwerkstandortes
Niederaußem aufgrund veränderter
rechtlicher Rahmenbedingungen nicht
mehr möglich ist. Zudem wird sie nach
den aktuellen Standortplanungen der
RWE Power AG als Eigentümerin
diese Fläche vor dem Hintergrund der
Energiewende und des
Strukturwandels nicht mehr als
Kraftwerksfläche benötigt.
Der Standort erfüllt alle
Voraussetzungen für die
beabsichtigte
Unternehmensansiedlung. Diese wird
sowohl vom Land NRW (MWIKE), der
Stadt Bergheim und der
Grundstückseigentümerin der RWE
Power AG befürwortet.
Planungsalternativen bestehen
infolgedessen nicht.
20
36. Änderung des Regionalplanes für den Regierungsbezirk Köln, Teilabschnitt Region Köln – Festlegung eines Bereiches für
zweckgebundene gewerbliche und industrielle Nutzungen (GIB) für die Transformation der Industrie im Rheinischen Revier, Stadt
Bergheim-Niederaußem Stand: 22.11.2022
Beteiligter Kurzfassung Ausgleichsvorschlag Erörterungsergebnis
Die Bedenken werden
zurückgewiesen.
Die Frühzeitige Unterrichtung gem. §
9 Raumordnungsgesetz erfolgte
vorlaufend vom 22.08.2022 bis zum
16.09.2022.
Hierzu keine Rückmeldung
Erörterungsverfahren.
Einvernehmen unterstellt.
im
4002-006
Die Vorgehensweise einer
Zusammenlegung von frühzeitiger
Beteiligung, Screening und
Aufstellungsverfahren wird grundsätzlich
hinterfragt. Eine Bearbeitung und
Einarbeitung der Stellungnahmen für den
jeweiligen darauffolgenden Planungsschritt
sei so nicht möglich, dementsprechend
würden grundlegende Informationen
fehlen.
Die Beteiligung von öffentlichen
Stellen und Personen des Privatrechts
nach § 9
Raumordnungsgesetz sowie das
Screening gemäß § 8 Abs. 2
Raumordnungsgesetz erfolgte im
Zeitraum vom 12.09. bis einschließlich
12.10.2022.
Vor dem Hintergrund der- auch in
zeitlicher Hinsicht.- besonderen
Dringlichkeit der beabsichtigten
Unternehmensansiedlung für den
Strukturwandel im Rheinischen
Revier wurde die Beteiligung zum
Screening zeitgleich mit der o.g.
Beteiligung nach § 9
21
36. Änderung des Regionalplanes für den Regierungsbezirk Köln, Teilabschnitt Region Köln – Festlegung eines Bereiches für
zweckgebundene gewerbliche und industrielle Nutzungen (GIB) für die Transformation der Industrie im Rheinischen Revier, Stadt
Bergheim-Niederaußem Stand: 22.11.2022
Beteiligter Kurzfassung Ausgleichsvorschlag Erörterungsergebnis
Raumordnungsgesetz durchgeführt.
Dies ist in rechtlicher Hinsicht nicht zu
beanstanden. Die Bearbeitung und
Berücksichtigung aller
Stellungnahmen für die einzelnen
Verfahrensschritte und auch im
Hinblick auf ihre Auswirkungen für
nachfolgende Verfahrensschritte wird
durch diese Vorgehensweise nicht
beeinträchtigt und ist sowohl in
inhaltlicher, rechtlicher und zeitlicher
Sicht gewährleistet.
Nr: 6000
Landwirtschaftskammer NRW
22
36. Änderung des Regionalplanes für den Regierungsbezirk Köln, Teilabschnitt Region Köln – Festlegung eines Bereiches für
zweckgebundene gewerbliche und industrielle Nutzungen (GIB) für die Transformation der Industrie im Rheinischen Revier, Stadt
Bergheim-Niederaußem Stand: 22.11.2022
Beteiligter Kurzfassung Ausgleichsvorschlag Erörterungsergebnis
6000-001 Aus landwirtschaftlicher Sicht bestehen
keine Bedenken.
Der Hinweis
genommen.
wird zur Kenntnis Einvernehmen
Nr: 7003
Landesbetrieb Wald und Holz NRW
Regionalforstamt
Rhein-Sieg-Erft
7003-001
Zur Regionalplanänderung bestehen
weder forstrechtliche noch forstfachliche
Bedenken.
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis
genommen.
Einvernehmen
Nr: 8000
Bezirksregierung Arnsberg
Abteilung Bergbau und Energie
in NRW
23
36. Änderung des Regionalplanes für den Regierungsbezirk Köln, Teilabschnitt Region Köln – Festlegung eines Bereiches für
zweckgebundene gewerbliche und industrielle Nutzungen (GIB) für die Transformation der Industrie im Rheinischen Revier, Stadt
Bergheim-Niederaußem Stand: 22.11.2022
Beteiligter Kurzfassung Ausgleichsvorschlag Erörterungsergebnis
Zum Planbereich werden folgende
Hinweise gegeben:
- Der Planänderungsbereich liegt
über den auf Braunkohle
verliehenen Bergwerksfeldern
„Kaspar“ und „Gnom“, beide im
Eigentum der RWE Power
Aktiengesellschaft
- Im südwestlichen Randbereich
verläuft die unter Bergaufsicht
stehende „Nord-Süd-Kohlenbahn“
der RWE-Logistik
- Die Planänderungsfläche selbst
steht nicht unter Bergaufsicht und
ist durch keinen Braunkohlenplan
überplant.
- Laut der Bergaufsichtskarte ist eine
möglicherweise bereits verfüllte
Bohrung im Planänderungsbereich
verzeichnet. Sofern diese
Detailschärfe für den Regionalplan
relevant ist, sollte sich hierzu die
bereits am Verfahren beteiligte
RWE Power Aktiengesellschaft
äußern.
Die Bezirksregierung Arnsberg
Abteilung Bergbau und Energie
in NRW erklärt ihr Einverständnis mit dem
Ausgleichsvorschlag.
einverstanden bin.
Einvernehmen
8000-001
Die Hinweise werden zur Kenntnis
genommen.
24
36. Änderung des Regionalplanes für den Regierungsbezirk Köln, Teilabschnitt Region Köln – Festlegung eines Bereiches für
zweckgebundene gewerbliche und industrielle Nutzungen (GIB) für die Transformation der Industrie im Rheinischen Revier, Stadt
Bergheim-Niederaußem Stand: 22.11.2022
Beteiligter Kurzfassung Ausgleichsvorschlag Erörterungsergebnis
- Der Planänderungsbereich ist nach
den vorliegenden Unterlagen
(Differenzenpläne mit Stand:
01.10.2018 aus dem Revierbericht,
Be-richt 1, Auswirkungen der
Grundwasserabsenkung, des
Sammelbe-scheides - Az.: 61.42.63
-2000-1 -) von durch
Sümpfungsmaßnahmen des
Braunkohlenbergbaus bedingten
Grundwasserabsenkungen
betroffen. Für die Stellungnahme
wurden folgende Grundwasserleiter
(nach Einteilung von Schneider &
Thiele, 1965) betrachtet: Oberes
Stockwerk, 9B, 8, 7, 6D, 6B, 2 - 5,
09, 07 Kölner Scholle, 05 Kölner
Scholle.
25
36. Änderung des Regionalplanes für den Regierungsbezirk Köln, Teilabschnitt Region Köln – Festlegung eines Bereiches für
zweckgebundene gewerbliche und industrielle Nutzungen (GIB) für die Transformation der Industrie im Rheinischen Revier, Stadt
Bergheim-Niederaußem Stand: 22.11.2022
Beteiligter Kurzfassung Ausgleichsvorschlag Erörterungsergebnis
8000-002
Es wird um Berücksichtigung gebeten für:
- Durch den Braunkohletagebau
bedingte Grundwasserabsenkungen
werde noch über einen längeren
Zeitraum wirksam bleiben. Eine
Zunahme der Beeinflussung der
Grundwasserstände im
Planungsgebiet in den nächsten
Jahren sei nach heutigem
Kenntnisstand nicht
auszuschließen. Ferner sei nach
Beendigung der bergbaulichen
Sümpfungsmaßnahmen ein Grund-
wasserwiederanstieg zu erwarten.
-
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis
genommen. Sie richtet sich an die
nachfolgende Bauleitplanung.
Die Bezirksregierung Arnsberg
Abteilung Bergbau und Energie
in NRW erklärt ihr Einverständnis mit dem
Ausgleichsvorschlag.
einverstanden bin.
Einvernehmen
26
36. Änderung des Regionalplanes für den Regierungsbezirk Köln, Teilabschnitt Region Köln – Festlegung eines Bereiches für
zweckgebundene gewerbliche und industrielle Nutzungen (GIB) für die Transformation der Industrie im Rheinischen Revier, Stadt
Bergheim-Niederaußem Stand: 22.11.2022
Beteiligter Kurzfassung Ausgleichsvorschlag Erörterungsergebnis
Desweiteren wird um Berücksichtigung
gebeten, dass
- sowohl im Zuge der
Grundwasserabsenkung für den
Braunkohletagebau als auch bei
einem späteren
Grundwasserwiederanstieg
Bodenbewegungen möglich. Diese
können bei bestimmten
geologischen Situationen zu
Schäden an der Tagesoberfläche
führen. Die Änderungen der
Grundwasserflurabstände sowie die
Möglichkeit von Bodenbewegungen
sollten bei Planungen und
Vorhaben Berücksichtigung finden.
-
Die Bezirksregierung Arnsberg
Abteilung Bergbau und Energie
in NRW erklärt ihr Einverständnis mit dem
Ausgleichsvorschlag.
einverstanden bin.
8000-003
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis
genommen. Sie richtet sich an die
nachfolgende Bauleitplanung.
Einvernehmen
27
36. Änderung des Regionalplanes für den Regierungsbezirk Köln, Teilabschnitt Region Köln – Festlegung eines Bereiches für
zweckgebundene gewerbliche und industrielle Nutzungen (GIB) für die Transformation der Industrie im Rheinischen Revier, Stadt
Bergheim-Niederaußem Stand: 22.11.2022
Beteiligter Kurzfassung Ausgleichsvorschlag Erörterungsergebnis
8000-004
Es wird empfohlen, dass auf der Ebene
der nachfolgenden Bauleitplanung zu
zukünftigen Planungen sowie zu
Anpassungs- und Sicherungsmaßnahmen
eine Anfrage an die RWE Power AG,
Stüttgenweg 2 in 50935 Köln, sowie für
konkrete Grundwasserdaten an den
Erftverband, Am Erftverband 6 in 50126
Bergheim, zu stellen
Der Hinweis wird für die
nachfolgende Bauleitplanung wird zur
Kenntnis genommen.
Die Bezirksregierung Arnsberg
Abteilung Bergbau und Energie
in NRW erklärt ihr Einverständnis mit dem
Ausgleichsvorschlag.
einverstanden bin.
Einvernehmen
Geologischer Dienst NRW
Nr: 9000 - Landesbetrieb -
28
36. Änderung des Regionalplanes für den Regierungsbezirk Köln, Teilabschnitt Region Köln – Festlegung eines Bereiches für
zweckgebundene gewerbliche und industrielle Nutzungen (GIB) für die Transformation der Industrie im Rheinischen Revier, Stadt
Bergheim-Niederaußem Stand: 22.11.2022
Beteiligter Kurzfassung Ausgleichsvorschlag Erörterungsergebnis
9000-001
Aus geowissenschaftlicher Sicht werden
Informationen und Hinweise zur
Erdbebengefährdung gegeben:
- Bewertung der
Erdbebengefährdung, die bei
Planung und Bemessung üblicher
Hochbauten gemäß den
Technischen Baubestimmungen
des Landes NRW mit DIN
4149:2005-04 „Bauten in deutschen
Erdbebengebieten“ zu
berücksichtigen ist.
- Die Erdbebengefährdung wird in
DIN 4149:2005 durch die
Zuordnung zu Erdbebenzonen und
geologischen Untergrundklassen
eingestuft, die anhand der Karte der
Erdbebenzonen und geologischen
Untergrundklassen der
Bundesrepublik Deutschland 1 : 350
000, Bun-desland Nordrhein-
Westfalen (Geologischer Dienst
NRW 2006) bestimmt werden. In
den Technischen
Baubestimmungen des Landes
Nordrhein-Westfalen wird auf die
Verwen-dung dieser
Die Hinweise werden zur Kenntnis
genommen. Sie richten sich an die
nachfolgende Bauleitplanung.
Einvernehmen
29
36. Änderung des Regionalplanes für den Regierungsbezirk Köln, Teilabschnitt Region Köln – Festlegung eines Bereiches für
zweckgebundene gewerbliche und industrielle Nutzungen (GIB) für die Transformation der Industrie im Rheinischen Revier, Stadt
Bergheim-Niederaußem Stand: 22.11.2022
Beteiligter Kurzfassung Ausgleichsvorschlag Erörterungsergebnis
Kartengrundlage explizit
hingewiesen.
- Das Planungsgebiet ist der
Erdbebenzone 2 sowie der
geologischen Untergrundklasse T
zuzuordnen.
- Zur Planung und Bemessung
spezieller Bauwerkstypen müssen
die Hinweise zur Berücksichtigung
der Erdbebengefährdung der
jeweils gültigen Regelwerke
beachtet werden.
- Vorsorglich wird darauf
hingewiesen, dass für Bauwerke,
bei deren Versagen durch Erd-
bebenwirkungen sekundäre
Gefährdungen auftreten können,
höhere Gefährdungsniveaus
anhand einschlägiger Regelwerke
zu berücksichtigen sind. Ggf. sind in
diesem Fall stand-ortbezogene
seismologische Gutachten
einzuholen.
-
30
36. Änderung des Regionalplanes für den Regierungsbezirk Köln, Teilabschnitt Region Köln – Festlegung eines Bereiches für
zweckgebundene gewerbliche und industrielle Nutzungen (GIB) für die Transformation der Industrie im Rheinischen Revier, Stadt
Bergheim-Niederaußem Stand: 22.11.2022
Beteiligter Kurzfassung Ausgleichsvorschlag Erörterungsergebnis
9000-002
Aus bodenkondlicher, hydrogeologischer
und rohstoffsichernder Sicht werden keine
Hinweise vorgebracht.
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis
genommen.
Einvernehmen
9000-003
Geotype, d.h. geowissenschaftlich
schützenswerte Objekte – sind innerhalb
der Planfläche nich ausgewiesen.
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis
genommen.
Einvernehmen
Bundesnetzagentur, Referat 226
Nr: 10001 „Richtfunk, Flugfunk, Navigations- und
Ortungsfunk
10001-001
Die Bundesnetzagentur, Referat 226,
informiert, dass sie die Unterlagen an den
zuständigen Fachbereich weitergeleitet
hat.
Die Information wird zur Kenntnis
genommen.
Eine Stellungnahme der
Bundesnetzagentur, Referat 226, ist
nicht erfolgt.
Keine Rückmeldung im
Erörterungsverfahren.
Einvernehmen unterstellt
Nr: 12000 Landesbüro der Naturschutzverbände
NRW
31
36. Änderung des Regionalplanes für den Regierungsbezirk Köln, Teilabschnitt Region Köln – Festlegung eines Bereiches für
zweckgebundene gewerbliche und industrielle Nutzungen (GIB) für die Transformation der Industrie im Rheinischen Revier, Stadt
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Beteiligter Kurzfassung Ausgleichsvorschlag Erörterungsergebnis
12000-001
Die Naturschutzverbände begrüßen die
Nach- bzw. Umnutzung der nicht
entwickelten und nicht mehr benötigten
BoAPlus-Fläche im Rahmen des
Transformationsprozesses im Rheinischen
Revier.
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis
genommen.
Einvernehmen
32
36. Änderung des Regionalplanes für den Regierungsbezirk Köln, Teilabschnitt Region Köln – Festlegung eines Bereiches für
zweckgebundene gewerbliche und industrielle Nutzungen (GIB) für die Transformation der Industrie im Rheinischen Revier, Stadt
Bergheim-Niederaußem Stand: 22.11.2022
Beteiligter Kurzfassung Ausgleichsvorschlag Erörterungsergebnis
12000-002
Sie tragen Einwendungen zum
Verfahrensablauf vor.
Es wird bemängelt, dass sowohl die
Beteiligungsfrist zum Screening als auch
zur Offenlage bereits vor Beendigung der
Frist für die frühzeitige Unterrichtung
begonnen hat und somit die
Planunterlagen bereits vor Ablauf der
frühzeitigen Unterrichtung erstellt worden
sind.
Das Nicht-Abwarten der frühzeitigen
Unterrichtung und die gleichzeitige
Überprüfung des UVP-Verzichts mit der
Offenlage habe zur Folge, dass sowohl die
sachgerechte Ermittlung aller
abwägungserheblichen Belange, die ggf.
auch Hinweise im Hinblick auf eine
angezeigte UVP liefern könnten, als auch
die inhaltlich-fachliche
Auseinandersetzung im Rahmen der
Planaufstellung von vorneherein
eingeschränkt sei. Damit bestehe die
Möglichkeit, dass die Planunterlagen
unvollständig seien und eine fehlerhafte
Abwägung vorbereitet würde.
Die Naturschutzverbände können weder
erkennen, inwiefern dieses Vorgehen
Die Bedenken werden
zurückgewiesen.
Vor dem Hintergrund der- auch in
zeitlicher Hinsicht.- besonderen
Dringlichkeit der beabsichtigten
Unternehmensansiedlung für den
Strukturwandel im Rheinischen
Revier wurde die Beteiligung zum
Screening als auch zur Offenlage vor
Beendigung der Frist zur frühzeitigen
Unterrichtung durchgeführt. Dies ist
in rechtlicher Hinsicht nicht zu
beanstanden. Die Bearbeitung und
Berücksichtigung aller
Stellungnahmen für die einzelnen
Verfahrensschritte und auch im
Hinblick auf ihre Auswirkungen für
nachfolgende Verfahrensschritte wird
durch diese Vorgehensweise nicht
beeinträchtigt und ist sowohl in
inhaltlicher, rechtlicher und zeitlicher
Sicht gewährleistet. Auch im Rahmen
dieser zeitlichen Vorgehensweise
wird sichergestellt, dass alle
relevanten Erkenntnisse aus den
einzelnen Verfahrensschritten in die
Die Bedenken werden aufrechterhalten.
Kein Einvernehmen
33
36. Änderung des Regionalplanes für den Regierungsbezirk Köln, Teilabschnitt Region Köln – Festlegung eines Bereiches für
zweckgebundene gewerbliche und industrielle Nutzungen (GIB) für die Transformation der Industrie im Rheinischen Revier, Stadt
Bergheim-Niederaußem Stand: 22.11.2022
Beteiligter Kurzfassung Ausgleichsvorschlag Erörterungsergebnis
einem zügigen und rechtssicheren
Abschluss des Verfahrens dienen soll,
noch warum eine derartige Fristsetzung
zeitlich nötig sein
sollte, wenn die Bauleitplanverfahren noch
ausstehen.
Aus Sicht der Naturschutzverbände ist die
Beschleunigung der Verfahren durch eine
Reduzierung der/s Bearbeitungstiefe/-
umfangs und damit der Gründlichkeit der
Erhebung, Zusammenstellung und
Beurteilung des Abwägungsmaterials
entschieden abzulehnen. Die
Regionalplanung sollte aus Sicht der
Einwender im Gegenteil dafür genutzt
werden, die auf dieser Ebene
entscheidungserheblichen Belange
gewissenhaft abzuprüfen, um die regional
bedeutsamen Nachhaltigkeitsaspekte zum
Ausgleich zu bringen (was die
Bauleitplanung nicht mehr zur Aufgabe
hat) und für die Bauleitplanung rechts- und
vollzugssichere Grundlagen zu schaffen
Die aus Sicht der Einwender damit
einhergehende Missachtung von
etablierten Planungsprozessen
mit einer Abfolge von Arbeitsschritten, die
u.a. auch der Kontrolle der behördlichen
Abwägung und Entscheidung des
Regionalrates einfliessen und
entsprechend gewürdigt werden.
34
36. Änderung des Regionalplanes für den Regierungsbezirk Köln, Teilabschnitt Region Köln – Festlegung eines Bereiches für
zweckgebundene gewerbliche und industrielle Nutzungen (GIB) für die Transformation der Industrie im Rheinischen Revier, Stadt
Bergheim-Niederaußem Stand: 22.11.2022
Beteiligter Kurzfassung Ausgleichsvorschlag Erörterungsergebnis
sowie der Tätigkeiten des Regionalrats im
Hinblick auf die
Vereinbarkeit mit und Einhaltung von
geltendem Recht dienen würden, wird
entschieden abgelehnt. Das Prozedere
zeuge darüber hinaus von einem großen
Desinteresse gegenüber den
raumbedeutsamen Belangen der
Nachhaltigkeit, des Umwelt- und
Naturschutzes und nicht zuletzt
gegenüber der von den beteiligten Stellen,
im Fall der
Naturschutzverbände ehrenamtlich,
geleisteten Arbeit.
35
36. Änderung des Regionalplanes für den Regierungsbezirk Köln, Teilabschnitt Region Köln – Festlegung eines Bereiches für
zweckgebundene gewerbliche und industrielle Nutzungen (GIB) für die Transformation der Industrie im Rheinischen Revier, Stadt
Bergheim-Niederaußem Stand: 22.11.2022
Beteiligter Kurzfassung Ausgleichsvorschlag Erörterungsergebnis
12000-003-
Die Naturschutzuverbände tragen
Einwände zu den Planunterlagen und
Begründung vor:
Die Unterlagen seien zur Beurteilung der
Planung ungeeignet. Die Planbegründung
sei sachlich unzureichend und würde
letztlich nicht geliefert. Insbesondere wird
auf die Anwendung der Rechtsgrundlage
des § 38 a Landesplanungsgesetz und
den Verweis der Erfüllung der weiteren
Voraussetzungen dieser Regelung im
weiteren Verfahren verwiesen. Es wird
beängelt, dass demzufolge keine
Stellungnahme zu den Gründen der
Planung vorgetragen werden könne.
Es wird vorgetragen, dass im Hinblick auf
die Voraussetzungen des § 38 a
nachzuweisen wäre, wie die Ausrichtung
der Flächenentwicklung auf
„klimaschonende Produktionsweisen“
gesichert wird, welche
„abgestimmten Kriterien“ für die Auswahl
der Vorhaben zugrunde gelegt werden, die
für den Strukturwandel besonders
bedeutsam sind und wie die
schutzwürdigen Böden
berücksichtigt würden.
Die Bedenken werden
zurückgewiesen.
Aufgrund der bisherigen
Abstimmungen mit der
Landesplanungsbehörde sind wir der
Auffassung, daß die Planung den
Vorgaben des § 38 a
Landesplanungsgesetz NRW
entspricht.
Die Überprüfung dessen obliegt der
rechtlichen Prüfung durch die
Landesplanungsbehörde im Rahmen
des Anzeigeverfahrens gemäß § 19
Landesplanungsgesetz.
Der § 38 a Landesplanungsgesetz
NRW wurde eingeführt, um den
besonderen Herausforderungen des
Struktruwandels im Rheinischen
Revier Rechnung zu tragen. Er ist
eine besonders wichtige Grundlage
für besonders bedeutsame
sturkturwirksame Planungen und
Vorhaben, wie mit der vorliegenden
Planung. Die Anwendung dieser
Regelung ist seit Inkrafttreten
möglich und nicht erst im Rahmen
Die Bedenken werden aufrechterhalten.
Kein Einvernehmen
36
36. Änderung des Regionalplanes für den Regierungsbezirk Köln, Teilabschnitt Region Köln – Festlegung eines Bereiches für
zweckgebundene gewerbliche und industrielle Nutzungen (GIB) für die Transformation der Industrie im Rheinischen Revier, Stadt
Bergheim-Niederaußem Stand: 22.11.2022
Beteiligter Kurzfassung Ausgleichsvorschlag Erörterungsergebnis
Es wird vorgetragen, dass die Anwendung
des § 38 a Landesplanungsgesetz im
Vorgriff auf den Entwurf zur
Neuaufstellung des Regionalplans
bezüglich der Erweiterung des
Berechnungseitraums für
Wirtschaftsflächenbedarfe für dieses
Verfahren keine Entscheidungs- und
Abwägungsgrundlage sein könne.
der Neuaufstellung des
Regionalplanes Köln.
Die betreffende Fläche der
Regionalplanänderung weist keine
schutzwürdigen Böden gemäß Karte
des geologischen Dienstes auf.
37
36. Änderung des Regionalplanes für den Regierungsbezirk Köln, Teilabschnitt Region Köln – Festlegung eines Bereiches für
zweckgebundene gewerbliche und industrielle Nutzungen (GIB) für die Transformation der Industrie im Rheinischen Revier, Stadt
Bergheim-Niederaußem Stand: 22.11.2022
Beteiligter Kurzfassung Ausgleichsvorschlag Erörterungsergebnis
12000-004
Es wird darauf verwiesen, daß der Entwurf
zur Neuaufstellung des Regionalplans mit
seiner Gewerbeflächenplanung weit
über die nach LEP-Methodik zu
errechnenden Bedarfe hinausreiche und
bereits in großem Umfang zusätzliche
Gewerbeflächen im Rheinischen Revier
zur Verfügung stelle. (s. Stellungnahme
der Naturschutzverbände zum
Regionalplanentwurf vom 31.08.2022,
Kap. C S. 51). Es sei nicht ersichtlich,
warum die Ansiedlung des Projektes nicht
auf einer der GIBplus oder GIBregional-
Flächen oder GIB für flächenintensive
Großvorhaben möglich sein sollte. Es
bestünden durchaus regionalplanerische
Alternativen.
Zudem sei die Begründung auch nicht mit
dem Regionalplanentwurf zu vereinbaren,
nachdem die ehemaligen
Braunkohlekraftwerksstandorte losgelöst
vom Nachweis des Bedarfs entwickelt
werden können (Z.36).
Dieses Vorgehen lehnen die
Naturschutzverbände grundsätzlich ab (s.
Stellungnahme der Naturschutzverbände
zum Regionalplanentwurf vom 31.08.2022,
Kap. C S. 53).
Die für das Vorhaben benötigten
Bedarfe werden bei der
Neuaufstellung des Regionalplans
als Bedarfe nach § 38 a
Landesplanungsgesetz berücksichtigt
und eingestellt werden. Die
Gesamtbedarfsberechnung für
Wirtschaftsflächen wird in diesem
Verfahren im Rahmen des
Anzeigeverfahrens gemäß § 19
Landesplanungsgesetz NRW geprüft
werden. Die diesbezügliche
Stellungnahme der
Naturschutzverbände zum Entwurf
des Regionalplanes Köln wird in
diesem Verfahren berücksichtigt und
in die Abwägung eingestellt werden.
Aufgrund der besonderen
Geeignetheit des Standortes für die
geplante Unternehmensansiedlung
sowohl aus Sicht des Landes NRW,
der Stadt Bergheim und auch der
RWE als Grundstückeigentümerin,
als auch vor dem Hintergrund des
besonderen Symbolcharakters für
den Strukturwandel im Rheinischen
Die Bedenken werden aufrechterhalten.
Kein Einvernehmen
38
36. Änderung des Regionalplanes für den Regierungsbezirk Köln, Teilabschnitt Region Köln – Festlegung eines Bereiches für
zweckgebundene gewerbliche und industrielle Nutzungen (GIB) für die Transformation der Industrie im Rheinischen Revier, Stadt
Bergheim-Niederaußem Stand: 22.11.2022
Beteiligter Kurzfassung Ausgleichsvorschlag Erörterungsergebnis
Die Naturschutzverbände schlagen vor,
die Fläche in die Ausrichtung der
Ausweisungen für GIB am errechneten
Bedarf einzustellen und dies bei der
Neuaufstellung des Regionalplans zu
berücksichtigen. Die Sinnhaftigkeit
der Änderung im Rahmen einer Nach-
/Umnutzung sei von der Sache her nicht in
Frage zu stellen.
Revier als ehemals geplanter
Kraftwerksstandort mit
Transformation in ein
zukunftsorientierte
Unternehmensansiedlung bestehen
keine Alternativen zum Planstandort.
Es wird im besonderen darauf
hingewiesen, dass es sich hier
sowohl im bestehenden Regionalplan
als auch im in Aufstellung
befindlichen neuen Regionalplan
bereits um eine regionalplanerisch
gesicherte Siedlugnsraumnutzung
Nutzung handelt, der nicht zulasten
der Inanspruchnahme von Freiraum
geht.
39
36. Änderung des Regionalplanes für den Regierungsbezirk Köln, Teilabschnitt Region Köln – Festlegung eines Bereiches für
zweckgebundene gewerbliche und industrielle Nutzungen (GIB) für die Transformation der Industrie im Rheinischen Revier, Stadt
Bergheim-Niederaußem Stand: 22.11.2022
Beteiligter Kurzfassung Ausgleichsvorschlag Erörterungsergebnis
12000-005
Das regionalplanerische Ziel wird begrüßt.
Es wird darauf verwiesen, dass es präziser
formuliert und konkretisiert
werden sollte, da ansonsten gegenüber der
ehemaligen Braunkohlegewinnung und
-verstromung wohl beliebigste Planungen
und Projekte als „Transformation der
Industrie im Rheinischen Revier hin zu
klimaschonenden Produktionsweisen“
einstufbar wären.
Es wird vorgebracht, dass bei den
bisherigen Aktivitäten der ZRR sowie des
Regionalrates in Sachen Strukturwandel in
keiner Weise eine Ausrichtung an
definierten Nachhaltigkeitszielen erkennen
sei. Auch zwei Jahre nach Aufstellung des
Wirtschafts- und Strukturprogramms für
das
Rheinische Revier (WSP 1.0) seien den
Naturschutzverbänden noch immer keine
konkreten Nachhaltigkeitsziele als
Rahmen für den Strukturwandel im
Rheinischen Revier bekannt bekann,
geschweige denn konkrete Kriterien, die
hier für die Umsetzung des Zieles
anwendbar wären. Bisher beschränkten
sich
Die Hinweise zur ZRR, WSP 1.0
werden zur Kenntnis genommen. Sie
sind nicht Gegenstand dieses
Verfahrens.
Die Bedenken zur Präzisierung des
regionalplanerischen Ziels werden
zurückgewiesen.
Aufgrund der bisherigen
Abstimmungen mit der
Landesplanungsbehörde sind wir der
Auffassung, daß die Planung den
Vorgaben des § 38 a
Landesplanungsgesetz NRW
entspricht. Dies auch im Hinblick auf
die Vorgaben des § 38 a zu
klimaschonenden Produktionsweisen
Die Überprüfung dessen obliegt der
rechtlichen Prüfung im
Anzeigeverfahren gemäß § 19
Landesplanungsgesetz NRW.
Die weitere Prüfung zur
Übereinstimmung mit dem
regionalplanerischen Ziel nach
dessen Rechtskraft erfolgt im
Rahmen der nachfolgenden
Die Bedenken werden aufrechterhalten.
Kein Einvernehmen
40
36. Änderung des Regionalplanes für den Regierungsbezirk Köln, Teilabschnitt Region Köln – Festlegung eines Bereiches für
zweckgebundene gewerbliche und industrielle Nutzungen (GIB) für die Transformation der Industrie im Rheinischen Revier, Stadt
Bergheim-Niederaußem Stand: 22.11.2022
Beteiligter Kurzfassung Ausgleichsvorschlag Erörterungsergebnis
sämtliche erkennbare Auswahl- und
Projektentwicklungskriterien ausschließlich
an wirtschaftlichen Kriterien im Hinblick auf
Arbeitsplätze, Wertschöpfung und
Unternehmensansiedlung (s. auch
Planunterlage).
Nach den Planunterlagen wird für die
Fläche die Etablierung eines
Rechenzentrums vorangetrieben, das
sowohl einen sehr hohen
Ressourcenverbrauch als auch
möglicherweise erhebliche negative
Auswirkungen auf das Klima mit sich
bringen wird. Laut Unterlagen sei der
Entscheidungsprozess weit fortgeschritten.
Inwiefern diese Projektplanung mit dem
Ziel vereinbar sein soll, erschließe sich
nicht. Das Ziel entfalte hier schon jetzt
absehbar keine Steuerungswirkung.
Bauleitplanung mit ihrem weiteren
Detaillierungsgrad zur Umsetzung.
Nr: 17001
Landesbetrieb Straßenbau NRW
Regionalniederlassung
Ville-Eifel
41
36. Änderung des Regionalplanes für den Regierungsbezirk Köln, Teilabschnitt Region Köln – Festlegung eines Bereiches für
zweckgebundene gewerbliche und industrielle Nutzungen (GIB) für die Transformation der Industrie im Rheinischen Revier, Stadt
Bergheim-Niederaußem Stand: 22.11.2022
Beteiligter Kurzfassung Ausgleichsvorschlag Erörterungsergebnis
17001-001
Der Landesbetrieb Straßenbau weist
darauf hin, dass das Änderungsgebiet an
die freien Strecken der L 279 Abschnitt
180 und B 477 Abschnitt 45 angrenzt. Die
verkehrlichen Auswirkungen beziehen sich
auf die L 279 mit der Erschlie-ßung über
eine Sondernutzungserlaubnis und auf den
Knoten B 477/ L 93 n/ L 279.
Da die Kraftwerksnutzung andere
Verkehre als die geplante Nutzung
erzeuge, bedürfe es Änderungen der
Erschließung des Geländes sowie evtl.
des durch den Landesbetrieb geplanten
Kreisverkehrs. Durch ein
Verkehrsgutachten sei die
Verkehrserzeugung und die
Verkehrsverteilung nachzuweisen. In
diesem Zusammenhang wird auf das
verpflichtende Sicherheitsmanagement für
die Straßeninfrastruktur gem. EU-Richtlinie
2019/1936, das Allgemeine
Rundschreiben Straßenbau 25/2021 des
Bundesministeriums für Verkehr und
digitale Infrastruktur sowie den
Einführungserlass des
Verkehrsministeriums NRW vom
07.12.2021 hingewiesen.
Die Hinweise werden zur Kenntnis
genommen. Sie richten sich an die
nachfolgende Bauleitplanung.
Einvernehmen
42
36. Änderung des Regionalplanes für den Regierungsbezirk Köln, Teilabschnitt Region Köln – Festlegung eines Bereiches für
zweckgebundene gewerbliche und industrielle Nutzungen (GIB) für die Transformation der Industrie im Rheinischen Revier, Stadt
Bergheim-Niederaußem Stand: 22.11.2022
Beteiligter Kurzfassung Ausgleichsvorschlag Erörterungsergebnis
Sollten sich daraus
Straßenbaumaßnahmen ergeben, würden
sämtliche Kosten – auch die von
Folgemaßnahmen z. B. Auflagen der
Unteren Wasserbehörde, der
Naturschutzbehörden usw.- zu Lasten des
Veranlassers gehen.
43
36. Änderung des Regionalplanes für den Regierungsbezirk Köln, Teilabschnitt Region Köln – Festlegung eines Bereiches für
zweckgebundene gewerbliche und industrielle Nutzungen (GIB) für die Transformation der Industrie im Rheinischen Revier, Stadt
Bergheim-Niederaußem Stand: 22.11.2022
Beteiligter Kurzfassung Ausgleichsvorschlag Erörterungsergebnis
17001-002
Es wird drauf hingewiesen, dass entlang
der B 477 § 9 Fernstraßengesetz
Anwendung findet. Dieser enthält in
Absatz 1 Regelungen zu Hochbauten
entlang von Bundesfernstraßen, baulichen
Anlagen außerhalb der Ortsdurchfahrten,
Aufschüttungen, Abgrabungen etc.
Absatz 2 und 3 enthalten Vorschriften zu
erforderlichen Zustimmungen für
Baugenehmigungen oder nach anderen
Vorschriften notwendige Genehmigungen
durch die oberste
Landesstraßenbaubehörde, an
Bundesfernstraßen, soweit dem Bund die
Verwaltung einer Bundesfernstraße
zusteht, der erforderlichen Zustimmung
des Fernstraßen-Bundesamtes.
Es wird auf die weiteren Absätze 4-6
verwiesen mit Vorgaben für geplante
Bundesfernstraßen, genehmigungsfreie
bauliche Vorhaben, Definition von
baulichen Anlagen und Anlagen der
Außenwerbung.
Die Hinweise werden zur Kenntnis
genommen. Sie richten sich an die
nachfolgende Bauleitplanung.
Einvernehmen
44
36. Änderung des Regionalplanes für den Regierungsbezirk Köln, Teilabschnitt Region Köln – Festlegung eines Bereiches für
zweckgebundene gewerbliche und industrielle Nutzungen (GIB) für die Transformation der Industrie im Rheinischen Revier, Stadt
Bergheim-Niederaußem Stand: 22.11.2022
Beteiligter Kurzfassung Ausgleichsvorschlag Erörterungsergebnis
17001-003
Es wird darauf verwiesen, dass entlang
der L 279 u. a. § 25 Straßen- und
Wegegesetz gilt und in Bezug auf die
Erschließung die §§ 18 ff StrWG NRW
sowie bei Werbeanlagen § 28 i. V. m. § 25
StrWG NRW
Es werden die Abs. 1 bis 4 des & 25
Straßen- und
Wegegesetz (StrWG NRW) aufgeführt.
Die Hinweise werden zur Kenntnis
genommen. Sie richten sich an die
nachfolgende Bauleitplanung.
Einvernehmen
45
36. Änderung des Regionalplanes für den Regierungsbezirk Köln, Teilabschnitt Region Köln – Festlegung eines Bereiches für
zweckgebundene gewerbliche und industrielle Nutzungen (GIB) für die Transformation der Industrie im Rheinischen Revier, Stadt
Bergheim-Niederaußem Stand: 22.11.2022
Beteiligter Kurzfassung Ausgleichsvorschlag Erörterungsergebnis
17001-004
Mit Verweis auf § 18 StrWG
Sondernutzung wird vorgebracht, dass,
vom Grundsatz her bereits heute verneint
werden kann, dass die derzeitige
Verkehrsführung der Erschließung
verkehrssicher ist, da eine
Nebeneinanderaufstellung für Rechts- und
Linkseinbieger in die L 279 unsignalisiert
nicht mehr erlaubt ist (Verkehrssicherheit
gefährdet durch gegenseitige
Sichtbehinde-rungen usw.) Es bedarf einer
separaten Antragstellung für die
Sondernutzung. Auch hier dient ein Ver-
kehrsgutachten als Grundlage für die
Änderung.
Die Stellungnahme enthält dazu
17001folgende Abbildung:
Die Hinweise werden zur Kenntnis
genommen. Sie richten sich an die
nachfolgende Bauleitplanung.
Einvernehmen
46
36. Änderung des Regionalplanes für den Regierungsbezirk Köln, Teilabschnitt Region Köln – Festlegung eines Bereiches für
zweckgebundene gewerbliche und industrielle Nutzungen (GIB) für die Transformation der Industrie im Rheinischen Revier, Stadt
Bergheim-Niederaußem Stand: 22.11.2022
Beteiligter Kurzfassung Ausgleichsvorschlag Erörterungsergebnis
47
36. Änderung des Regionalplanes für den Regierungsbezirk Köln, Teilabschnitt Region Köln – Festlegung eines Bereiches für
zweckgebundene gewerbliche und industrielle Nutzungen (GIB) für die Transformation der Industrie im Rheinischen Revier, Stadt
Bergheim-Niederaußem Stand: 22.11.2022
Beteiligter Kurzfassung Ausgleichsvorschlag Erörterungsergebnis
17001-005
Die Planung des Landesbetriebes bzgl.
der Umgestaltung des Knotenpunkte B
477/ L 93n/ L 276 ist der folgenden
Planzeichnung zu entnehmen. Es wird
darauf verwiesen, dass noch die Flächen
der vorübergehenden Inanspruchnahme
während der Baumaßnahmen
berücksichtigt werden sollten.
Die Hinweise werden zur Kenntnis
genommen. Sie richten sich an die
nachfolgende Bauleitplanung.
Es wird noch darauf hingewiesen, dass die
Planfeststellung der L 93 (hier Knoten B
477/ L 93n/ L 279) vom Vorhaben der 36.
Regionalplanänderung betroffen ist. In
Abstimmung mit Dezernat 25 der
Bezirksregierung Köln wird die Gestaltung
des Deckblattverfahrens vorgenommen.
Einvernehmen
48
36. Änderung des Regionalplanes für den Regierungsbezirk Köln, Teilabschnitt Region Köln – Festlegung eines Bereiches für
zweckgebundene gewerbliche und industrielle Nutzungen (GIB) für die Transformation der Industrie im Rheinischen Revier, Stadt
Bergheim-Niederaußem Stand: 22.11.2022
Beteiligter Kurzfassung Ausgleichsvorschlag Erörterungsergebnis
Sollte der Änderungsbereich erst nach
Fertigstellung der Landesbetrieb eigenen
Straßenbaumaßnahme realisiert werden,
gehen sämtliche zu Lasten des
Veranlassers (s. o.),
ansonsten werden über eine
Gemeinschaftsmaßnahme lediglich die
Mehrkosten durch zusätzliche
Maßnahmen auf den Veranlasser
zukommen.
Nr: 18000 Die Autobahn GmbH des Bundes
Niederlassung Rheinland
49
36. Änderung des Regionalplanes für den Regierungsbezirk Köln, Teilabschnitt Region Köln – Festlegung eines Bereiches für
zweckgebundene gewerbliche und industrielle Nutzungen (GIB) für die Transformation der Industrie im Rheinischen Revier, Stadt
Bergheim-Niederaußem Stand: 22.11.2022
Beteiligter Kurzfassung Ausgleichsvorschlag Erörterungsergebnis
18000
Seitens der Autobahn GmbH des Bundes,
Niederlassung Rheinland, bestehen keine
grundsätzlichen Bedenken.
Es wird darauf hingewiesen, dass das
Vorhaben in einer Entfernung von 6,7 km
zur A 61 gelegen ist. Infolge der Planung
sei mit einer zunehmenden
Verkehrsbelastung umliegenden
Straßennetz zu rechnen. Zur Beurteilung
der verkehrlichen Auswirkungen zur BAB
ist in den nachfolgenden Planungsstufen
gegebenenfalls ein Verkehrsgutachten zu
erstellen. Eventuell erforderliche
Maßnahmen zur Erhaltung der
Leistungsfähigkeit im umliegenden
Straßennetz sind durch die Kommunen zu
tragen.
In späteren konkretisierten
Genehmigungsverfahren sind der
Straßenbauverwaltung erforderlich
werdende externe Ausgleichs- und
Ersatzmaßnahmen mitzuteilen, um
Planungskollisionen auszuschließen.
Die Hinweise werden zur Kenntnis
genommen. Sie richten sich an die
nachfolgenden Planungs- und
Genehmigungsverfahren.
Hierzu keine Rückmeldung im
Erörterungsverfahren.
Einvernehmen unterstellt.
50
36. Änderung des Regionalplanes für den Regierungsbezirk Köln, Teilabschnitt Region Köln – Festlegung eines Bereiches für
zweckgebundene gewerbliche und industrielle Nutzungen (GIB) für die Transformation der Industrie im Rheinischen Revier, Stadt
Bergheim-Niederaußem Stand: 22.11.2022
Beteiligter Kurzfassung Ausgleichsvorschlag Erörterungsergebnis
Fernstraßen-Bundesamt
Nr: 18003
51
36. Änderung des Regionalplanes für den Regierungsbezirk Köln, Teilabschnitt Region Köln – Festlegung eines Bereiches für
zweckgebundene gewerbliche und industrielle Nutzungen (GIB) für die Transformation der Industrie im Rheinischen Revier, Stadt
Bergheim-Niederaußem Stand: 22.11.2022
Beteiligter Kurzfassung Ausgleichsvorschlag Erörterungsergebnis
18003
Seitens des Fernstraßen-Bundesamtes
bestehen aufgrund der Entfernung von ca.
6,7 km zur BAB A 61 keine
grundsätzlichen Bedenken.
Es wird darauf hingewiesen, dass die
Prüfung der Unterlagen zu Hinweisen
führe, dass Belange des geltenden
Bedarfsplans für die Bundesfernstraßen
2016 (Anlage zu § 1 Abs. 1 Satz 3 des
Fernstraßenausbaugesetzes) betroffen
sein können und Konflikte nicht
auszuschließen sind.
Die Prüfung der Belange des geltenden
Bedarfsplans erfolgte dabei gegen den
Textteil und die kartographische
Darstellung.
Dabei ergäben sich zur Prüfung des
Textteils keine Hinweise, wie die Belange
des geltenden Bedarfsplans für die
Bundesfernstraßen berücksichtigt wurden.
Zur Prüfung der kartographischen
Darstellung erfolgte eine raumbezogene
Prüfung gegen die Belange des geltenden
Bedarfsplans für die Bundesstraßen 2016.
Für die weitere Planung wird in diesem
Zusammenhang um die Berücksichtigung
Die Hinweise werden zur Kenntnis
genommen.
Im Rahmen einer telefonischen
Nachfrage am 27.10.2022 wurde
seitens des Fernstraßen-
Bundesamtes bestätigt, dass diese
Hinweise sich an die nachfolgenden
Planungsebenen richten und keine
Bedenken zur vorliegenden
Regionalplanänderung darstellen.
Einvernehmen
52
36. Änderung des Regionalplanes für den Regierungsbezirk Köln, Teilabschnitt Region Köln – Festlegung eines Bereiches für
zweckgebundene gewerbliche und industrielle Nutzungen (GIB) für die Transformation der Industrie im Rheinischen Revier, Stadt
Bergheim-Niederaußem Stand: 22.11.2022
Beteiligter Kurzfassung Ausgleichsvorschlag Erörterungsergebnis
des folgenden Bedarfsplanprojektes in
unmittelbarer Nähe des
Änderungsbereiches gebeten:
Nr: 22000 Landesamt für Natur, Umwelt
und Verbraucherschutz NRW
22000
Es werden keine Anregungen und
Bedenken gegen die Planung vorgebracht.
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis
genommen.
Einvernehmen
Kreis Düren
Nr: 111000 Amt 61
111000-001
Vom Kreis Düren werden keine Belange
vorgetragen.
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis
genommen.
Einvernehmen
Rhein-Sieg-Kreis
Nr: 152000 Referat Wirtschaftsförderung und
Strategische Kreisentwicklung
53
36. Änderung des Regionalplanes für den Regierungsbezirk Köln, Teilabschnitt Region Köln – Festlegung eines Bereiches für
zweckgebundene gewerbliche und industrielle Nutzungen (GIB) für die Transformation der Industrie im Rheinischen Revier, Stadt
Bergheim-Niederaußem Stand: 22.11.2022
Beteiligter Kurzfassung Ausgleichsvorschlag Erörterungsergebnis
152000-001
Es bestehen keine Bedenken zu der
Planung.
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis
genommen.
Einvernehmen
Stadt Köln
Nr: 172000 Amt für Stadtentwicklung und Statistik
172000-001
Von der Stadt Köln werden keine
Anregungen vorgebracht.
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis
genommen.
Einvernehmen
Nr: 174000 Rhein-Erft-Kreis
54
36. Änderung des Regionalplanes für den Regierungsbezirk Köln, Teilabschnitt Region Köln – Festlegung eines Bereiches für
zweckgebundene gewerbliche und industrielle Nutzungen (GIB) für die Transformation der Industrie im Rheinischen Revier, Stadt
Bergheim-Niederaußem Stand: 22.11.2022
Beteiligter Kurzfassung Ausgleichsvorschlag Erörterungsergebnis
174000-001
Vorbehaltlich der Zustimmung des
Kreistages am 08.12.2022 werden keine
Bedenken vorgebracht. Die geplante
Umwandlung eines Teilbereiches von 29
ha von der derzeitigen Festlegung für
Krafterke in einen Bereich für
zweckgebundene gewerbliche und
industrielle Nutzungen für die
Transformation im Rheinischen Revier
wird begrüßt.
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis
genommen
Einvernehmen
Nr: 175000 Stadt Bedburg
55
36. Änderung des Regionalplanes für den Regierungsbezirk Köln, Teilabschnitt Region Köln – Festlegung eines Bereiches für
zweckgebundene gewerbliche und industrielle Nutzungen (GIB) für die Transformation der Industrie im Rheinischen Revier, Stadt
Bergheim-Niederaußem Stand: 22.11.2022
Beteiligter Kurzfassung Ausgleichsvorschlag Erörterungsergebnis
175000-001
Von Seiten der Stadt Bedburg bestehen
keine Bedenken gegen die Planung.
Es wird darauf hingewiesen, dass
angesichts der Größe und auch der
Bedeutung der geplanten
Gewerbegebietsentwicklung ein deutlich
höheres Verkehrsaufkommen als eine
Kraftwerkserweiterung mit sich bringen
wird. Durch die direkte Anbindung an die B
477 ist eine hinreichende Nord-Süd-
Verbindung zwar gegeben. Doch die
gewerblich bedingten Verkehre werden
sich auch in westlicher Richtung, zum
Bedburger Industriepark Mühlenerft und
zum interkommunalen Gewerbegebiet an
der A 61 (GIBplus im Regionalplan;
Bebauungsplan ist seit 09.08.2022
rechtskräftig) entwickeln. Diese Verkehre
werden den Bedburger Ortsteil Rath
zusätzlich und überdurchschnittlich stark
belasten. Aufgrund der dichten
Wohnbebauung entlang der
Grevenbroicher Straße (L 213) ist die
Geschwindigkeitsbegrenzung bereits
heute auf 30 Km/h herabgesetzt. Es wird
als äußerst dringlich angesehen, eine
Die Hinweise werden zur Kenntnis
genommen
Sie richten sich an die nachfolgenden
Planungs- und
Genehmigungsverfahren.
Einvernehmen
56
36. Änderung des Regionalplanes für den Regierungsbezirk Köln, Teilabschnitt Region Köln – Festlegung eines Bereiches für
zweckgebundene gewerbliche und industrielle Nutzungen (GIB) für die Transformation der Industrie im Rheinischen Revier, Stadt
Bergheim-Niederaußem Stand: 22.11.2022
Beteiligter Kurzfassung Ausgleichsvorschlag Erörterungsergebnis
gewerbliche Entwicklung des ehemaligen
BoAplus-Standortes gemeinsam mit der
Entwicklung und dem Bau der L279n zu
denken und zu planen.
Durch die, über die bestehende L 213 und
L 279 entstehende Anbindung an die
Anschlussstelle Bedburg würde ein
weitestgehend barrierearmer Anschluss an
die A 61 erfolgen, welcher nach
diesseitiger Auffassung auch das Potenzial
besäße, den Bergheimer Stadtteil
Niederaußem direkt zu entlasten.
Nr: 176000 Stadt Bergheim
57
36. Änderung des Regionalplanes für den Regierungsbezirk Köln, Teilabschnitt Region Köln – Festlegung eines Bereiches für
zweckgebundene gewerbliche und industrielle Nutzungen (GIB) für die Transformation der Industrie im Rheinischen Revier, Stadt
Bergheim-Niederaußem Stand: 22.11.2022
Beteiligter Kurzfassung Ausgleichsvorschlag Erörterungsergebnis
176000-001
Die Stadt Bergheim trägt vor, dass vor
dem Hintergrund der aktuellen umwelt-
und gesellschaftspolitischen
Entwicklungen es insbesondere im
vorliegenden Fall notwendig sei, die
Planung zu evaluieren, da zukünftig die
Errichtung eines Braunkohlekraftwerkes
nicht mehr beabsichtigt sei und dies auch
nicht mehr den aktuellen
Standortplanungen des
Grundstückseigentümers (RWE Power
AG) entspricht.
Die Beibehaltung der aktuellen
regionalplanerischen Festlegung als GIB
mit der Zweckbindung „Kraftwerk und
einschlägiger Nebenbetriebe" würde
dauerhaft eine industrielle und gewerbliche
Entwicklung an diesem Standort
verhindern. Es wird darauf verwiesen,
dass die Stadt Bergheim bereits vor
mehreren Jahren im
Stadtentwicklungskonzept STEK BM 2035
für diesen strategischen wichtigen Bereich
als Ziel einen Zukunftsraum „Vision
Nachnutzung Kraftwerk
Niederaußem" im Sinne einer Entwicklung
als Industrie-,
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis
genommen.
Einvernehmen
58
36. Änderung des Regionalplanes für den Regierungsbezirk Köln, Teilabschnitt Region Köln – Festlegung eines Bereiches für
zweckgebundene gewerbliche und industrielle Nutzungen (GIB) für die Transformation der Industrie im Rheinischen Revier, Stadt
Bergheim-Niederaußem Stand: 22.11.2022
Beteiligter Kurzfassung Ausgleichsvorschlag Erörterungsergebnis
Gewerbe- und Forschungsstandort mit
dem Schwerpunkt erneuerbare Energien
formuliert hat.
176000-002
Die Stadt Bergheim verweist auf ihre
entsprechende Anregung zur Änderung
des Regionalplans vom 02.08.2022 für ein
GIB ohne Zweckbindung und darauf, dass
vor dem Hintergrund der Dauer der
Neuaufstellung des Regionalplans eine
dieser vorgezogene Änderung wichtig sei.
Sie verweist darauf, dass Vor dem
Hintergrund des Ziels einer möglichst
zeitnahen Schaffung neuer
Plangrundlagen die BoAplus-Fläche im
vorliegenden Verfahren in Größe und
Abgrenzung unverändert vorgesehen ist
nur die Änderung der Zweckbindung
vorgesehen ist.
Die Stadt Bergheim stimmt den geplanten
zeichnerischen und textlichen
Festsetzungenentsprechend der
vorliegenden Planunterlage zu.
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis
genommen.
Einvernehmen
59
36. Änderung des Regionalplanes für den Regierungsbezirk Köln, Teilabschnitt Region Köln – Festlegung eines Bereiches für
zweckgebundene gewerbliche und industrielle Nutzungen (GIB) für die Transformation der Industrie im Rheinischen Revier, Stadt
Bergheim-Niederaußem Stand: 22.11.2022
Beteiligter Kurzfassung Ausgleichsvorschlag Erörterungsergebnis
176000-003
Da gemäß der Ausrichtung auf
landesbedeutsame und
strukturwandelrelevante Vorhaben die
BoAplus-Fläche zukünftig nicht auf die
Flächenausweisung zur Abdeckung des
kommunalen Wirtschaftsflächenbedarfs
ausgerichtet sei, regt die Kreisstadt
Bergheim der Systematik folgend im
Rahmen der Neuaufstellung des
Regionalplanes an, die im FNP der
Kreisstadt Bergheim und im
Bebauungsplan Nr. 261/Na
"Anschlussfläche Braunkohlenkraftwerk
Niederaußem" dargestellte
Baustelleneinrichtungsfläche (B3) (östlich
der B,477 und nördlich der Nord-Süd-
Bahn) als zusätzliche GIB Fläche für die
weitere endogene kommunale
Gewerbeflächenentwicklung darzustellen.
Auf diese Weise könnte eine Stärkung des
Standorts erfolgen, welche die Kreisstadt
Bergheim zukünftig in die Lage versetzen
würde, sich für eine Entwicklung dieser
Fläche zu entscheiden, wenn gewünscht.
Die Kreisstadt Bergheim bittet um eine
Prüfung, inwieweit die Änderung der
Darstellung für die
Baustelleneinrichtungsfläche B3 (vgl. Abb.
Der Anregung wird nicht gefolgt.
Für die Anregung der Stadt
Bergheim, welche sie auch im
Verfahren zur Neuaufstellung des
Regionalplanes vorgebracht hat, wird
auf dieses verwiesen. In diesem wird
die Anregung der Stadt Bergheim
geprüft und in die Abwägung
eingestellt werden.
Gegenstand der vorliegenden
Regionalplanänderung ist die
Änderung der Zweckbestimmung des
bereits regionalplanerisch
gesicherten GIB, aber nicht die
Änderung der räumlichen Kulisse
bzw. Abgrenzung. Diese wird weder
verkleinert noch erweitert, sondern in
der aktuellen Abgrenzung
beibehalten. Dies ist vor dem
Hintergrund der erforderlichen
zügigen Durchführung der Änderung
aufgrund eines konkreten
Ansiedlungsinteresses und auch der
Erkenntnis, dass der aktuelle
Flächenumriss für die Anforderungen
Einvernehmen
60
36. Änderung des Regionalplanes für den Regierungsbezirk Köln, Teilabschnitt Region Köln – Festlegung eines Bereiches für
zweckgebundene gewerbliche und industrielle Nutzungen (GIB) für die Transformation der Industrie im Rheinischen Revier, Stadt
Bergheim-Niederaußem Stand: 22.11.2022
Beteiligter Kurzfassung Ausgleichsvorschlag Erörterungsergebnis
1) entsprechend des aktuellen FNPs der
Kreisstadt Bergheim
mit der durchgeführten
Regionalplanänderung verknüpft werden
kann.
dieser Ansiedlung ausreichend ist,
geboten und zweckdienlich.
Der Planbereich stand bisher
aufgrund der Zweckbindung für
Kraftwerke und einschlägige
Nebenbetriebe nicht zur Deckung
des kommunalen
Wirtschaftsflächenbedarfes zur
Verfügung.
61
36. Änderung des Regionalplanes für den Regierungsbezirk Köln, Teilabschnitt Region Köln – Festlegung eines Bereiches für
zweckgebundene gewerbliche und industrielle Nutzungen (GIB) für die Transformation der Industrie im Rheinischen Revier, Stadt
Bergheim-Niederaußem Stand: 22.11.2022
Beteiligter Kurzfassung Ausgleichsvorschlag Erörterungsergebnis
Die Stadt Bergheim bringt vor, dass im
Rahmen der Gesamtperspektive
Strukturwandel die Entwicklung der Bo
Aplus-Fläche, eine erforderliche
Entwicklung der ehemaligen
Baustelleneinrichtungsfläche B3 und die
Nachnutzung der aktuellen
Kraftwerksfläche selbst als Innovations-
und
Technologiezentrum zur Realisierung des
Strukturwandels den wirtschaftlichen
Kernstandort innerhalb der
„Entwicklungsperspektive Bergheim-Nord"
bilden würden. Das geförderte
gesamträumliche Strukturwandelkonzept
(1. Phase im Förderprogramm
Stadtentwicklung im Rheinischen Revier)
nehme die Verknüpfung der industriellen
und gewerblichen Entwicklung mit der
geplanten Siedlungs- und
Mobilitätsentwicklung in den Fokus
Gleichzeitig sei das Gebiet Teil des
KRAFTRAUMs :terra nova, einer 2020
entwickelten räumlichen Gesamtstrategie
der Städte Bergheim, Elsdorf und
Bedburg.
62
36. Änderung des Regionalplanes für den Regierungsbezirk Köln, Teilabschnitt Region Köln – Festlegung eines Bereiches für
zweckgebundene gewerbliche und industrielle Nutzungen (GIB) für die Transformation der Industrie im Rheinischen Revier, Stadt
Bergheim-Niederaußem Stand: 22.11.2022
Beteiligter Kurzfassung Ausgleichsvorschlag Erörterungsergebnis
Die Entwicklung dieser bedeutsamen
Potentialfläche am Standort Niederaußem
und der Folgewirkung
betreffend der Alternativfläche B 3, der
vorhandenen verkehrlichen Erschließung
und dem damit verbundenen Anschluss an
das überregionale Verkehrsnetz, der nicht
erforderlichen langwierigen
Eigentumsthematik und dem ebenfalls
nicht erforderlichen zusätzlichen
Grunderwerb sei von besonderer
Bedeutung im lokalen und überregionalen
Kontext. Besonders für eine
strukturwandelaffine Nutzung
und damit zeitnahe Umsetzung gebe es in
der Region kaum vergleichbare Standorte.
Zudem sei die Nachfrage nach
gewerblichen Grundstücken nach wie vor
sehr hoch, innerstädtische Anfragen
könnten nicht bedient werden, eine .
Verlagerung des Flächendrucks aus den
Oberzentren sei deutlich erkennbar, zumal
die Fläche im Verflechtungsraum eine gute
Lagegunst aufweise.
63
36. Änderung des Regionalplanes für den Regierungsbezirk Köln, Teilabschnitt Region Köln – Festlegung eines Bereiches für
zweckgebundene gewerbliche und industrielle Nutzungen (GIB) für die Transformation der Industrie im Rheinischen Revier, Stadt
Bergheim-Niederaußem Stand: 22.11.2022
Beteiligter Kurzfassung Ausgleichsvorschlag Erörterungsergebnis
Nr: 252000 enwor - energie & wasser
vor Ort GmbH
252000-001
Es wird darauf verwiesen, dass der
Planbereich außerhalb des
Zuständigkeitsbereiches als Wasser-und
Energieversorger liegt.
Der Hinweis wird zur Kenntnis
genommen.
Einvernehmen
Nr: 256000 Erftverband
64
36. Änderung des Regionalplanes für den Regierungsbezirk Köln, Teilabschnitt Region Köln – Festlegung eines Bereiches für
zweckgebundene gewerbliche und industrielle Nutzungen (GIB) für die Transformation der Industrie im Rheinischen Revier, Stadt
Bergheim-Niederaußem Stand: 22.11.2022
Beteiligter Kurzfassung Ausgleichsvorschlag Erörterungsergebnis
256000-001
Abwassertechnische Leitungen und
Anlagen des Erftverbandes sind durch die
v. g. Maßnahme nicht betroffen. Aus
wasserwirtschaftlicher Sicht bestehen
keine Bedenken.
Es wird im Rahmen der Stellungnahme
darauf hingewiesen, dass sich im
Plangebiet aktive oder inaktive
Grundwassermessstellen des
Erftverbandes befinden. Aktive
Grundwassermessstellen sind notwendige
Instrumente
der Gewässerunterhaltung nach § 91
Wasserhaushaltsgesetz. Daher sind ihre
Zugänglichkeit und ihr Bestand dauerhaft
zu wahren. Des Weiteren wird darauf
hingewiesen, dass inaktive
Grundwassermessstellen, die nicht
zurückgebaut und verfüllt worden sind, die
Tragfähigkeit des Baugrundes
beeinflussen können. Sollte innerhalb
eines 200 m Korridors der Baumaßnahme
eine Grundwassermessstelle liegen, dann
ist zum Zwecke der Einweisung vor Beginn
der Maßnahme mit dem zuständigen
Ansprechpartner Herrn Wagner, Abteilung
Die Hinweise werden zur Kenntnis
genommen.
Sie richten sich an die nachfolgenden
Planungs- und
Genehmigungsverfahren.
Einvernehmen
65
36. Änderung des Regionalplanes für den Regierungsbezirk Köln, Teilabschnitt Region Köln – Festlegung eines Bereiches für
zweckgebundene gewerbliche und industrielle Nutzungen (GIB) für die Transformation der Industrie im Rheinischen Revier, Stadt
Bergheim-Niederaußem Stand: 22.11.2022
Beteiligter Kurzfassung Ausgleichsvorschlag Erörterungsergebnis
Grundwasser, Tel.-Nr.: 02271/88-1524,
Mail:
dirk.wagner@erftverband.de Kontakt
aufzunehmen.
Nr: 312000 Bezirksregierung Düsseldorf
Dezernat 32
66
36. Änderung des Regionalplanes für den Regierungsbezirk Köln, Teilabschnitt Region Köln – Festlegung eines Bereiches für
zweckgebundene gewerbliche und industrielle Nutzungen (GIB) für die Transformation der Industrie im Rheinischen Revier, Stadt
Bergheim-Niederaußem Stand: 22.11.2022
Beteiligter Kurzfassung Ausgleichsvorschlag Erörterungsergebnis
312000-001
Die Bezirksregierung Düsseldorf verweist
drauf, dass der Regionalrat Düsseldorf in
der 90. Sitzung unter TOP 7 in seiner
Stellungnahme zur 36. RPÄ beschlossen,
dass es sich bei einem Rechenzentrum
um ein für den Strukturwandel
bedeutsames Vorhaben im Sinne von §
38a LPlG handelt, welches einen
wertvollen Beitrag zur Transformation der
Industrie im Rheinischen Revier hin zu
klimaschonenden
Produktionsweisen leisten und ein weltweit
sichtbares Signal für die Positionierung
des Rheinischen Reviers als innovative
Digitalregion darstellen könnte. Ebenfalls
wird seitens des Regionalrates
begrüßt,dass das Rechenzentrum
Nachhaltigkeitsziele einhalten soll und es
sich
um eine Kraftwerksfläche handelt, da
diese im regionalen Konsens des
gesamten Rheinischen Reviers (primär)
entwickelt werden sollen. Auch wenn der
Regionalrat Düsseldorf eine Abstimmung
i.S.v. §38a LPlG für
die vorliegende Änderung für erfolgt
ansieht, sollen laut Regionalrat Düsseldorf
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis
genommen.
Einvernehmen
67
36. Änderung des Regionalplanes für den Regierungsbezirk Köln, Teilabschnitt Region Köln – Festlegung eines Bereiches für
zweckgebundene gewerbliche und industrielle Nutzungen (GIB) für die Transformation der Industrie im Rheinischen Revier, Stadt
Bergheim-Niederaußem Stand: 22.11.2022
Beteiligter Kurzfassung Ausgleichsvorschlag Erörterungsergebnis
die Regionalplanungsbehörden Düsseldorf
und Köln für zukünftige Verfahren
gemeinsam entsprechende Kriterien
entwickeln und den Regionalräten
Düsseldorf und Köln diese zur Beratung
und Beschlussfassung vorlegen.
312000-002
Auch die Regionalplanungsbehörde
Düsseldorf sieht in der Ansiedlung eines
Rechenzentrums ein für den
Strukturwandel bedeutsames Vorhaben
i.S.v. § 38a LPlG. Somit bestehen aus
Sicht der Regionalplanungsbehörde
Düsseldorf keine Bedenken gegen die 36.
RPÄ. Gerne wird die
Regionalplanungsbehörde Düsseldorf
zusammen mit der
Regionalplanungsbehörde Köln an der
Entwicklung von entsprechenden Kriterien.
für zukünftige Verfahren arbeiten und
diese im Anschluss den regionalen
Planungsträgern zur Beratung und
Beschlussfassung vorlegen.
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis
genommen.
Einvernehmen
68
36. Änderung des Regionalplanes für den Regierungsbezirk Köln, Teilabschnitt Region Köln – Festlegung eines Bereiches für
zweckgebundene gewerbliche und industrielle Nutzungen (GIB) für die Transformation der Industrie im Rheinischen Revier, Stadt
Bergheim-Niederaußem Stand: 22.11.2022
Beteiligter Kurzfassung Ausgleichsvorschlag Erörterungsergebnis
312000-002
Aus Sicht der Bezirksregierung Düsseldorf
(Dezernat 35 Denkmalangelegenheiten)
bestehen gegen die Änderung
keine Bedenken, da sich im
Planungsgebiet keine Bau- oder
Bodendenkmäler befinden, die im
Eigentum oder
Nutzungsrecht des Landes oder Bundes
stehen.
Da die Zuständigkeiten nur für Denkmäler
im Eigentums- oder Nutzungsrecht des
Landes oder Bundes gegeben sind, wird
empfohlen, den LVR -Amt für
Denkmalpflege im Rheinland-,
Pulheim und den LVR -Amt für
Bodendenkmalpflege im Rheinland-,Bonn,
sowie die zuständige kommunale Untere
Denkmalbehörde zur Wahrung sämtlicher
denkmalrechtlicher Belange zu beteiligen.
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis
genommen.
Sowohl der LVR als auch die Stadt
Bergheim als kommunale Untere
Denkmalpflege sind beteiligt worden.
Einvernehmen
69
36. Änderung des Regionalplanes für den Regierungsbezirk Köln, Teilabschnitt Region Köln – Festlegung eines Bereiches für
zweckgebundene gewerbliche und industrielle Nutzungen (GIB) für die Transformation der Industrie im Rheinischen Revier, Stadt
Bergheim-Niederaußem Stand: 22.11.2022
Beteiligter Kurzfassung Ausgleichsvorschlag Erörterungsergebnis
31200-003
Aus Sicht der Bezirksregierung Düsseldorf
(Dez. 52 Abfallwirtschaft einschl.
anlagenbezogener Umweltschutz)
bestehen keine Bedenken gegen die 36.
Änderung
des Regionalplanes für den
Regierungsbezirk Köln.
Seitens des Sachgebietes 52.03
(Abfallbehandlung – Technik) wird
folgender Hinweis gegeben:
Die Grenze zum Regierungsbezirk Köln
stellt der südliche Teil des Rhein-Kreises
Neuss dar. Es wurden nur solche Anlagen
herausgesucht, die weniger als ca. 1,5 km
von der Bezirksregierungsgrenze
Düsseldorf-Köln entfernt liegen und in
Zuständigkeit des Dez. 52 liegen.
- EGN Entsorgungsgesellschaft
Niederrhein mbH
(Sonderabfallzwischenlager):
Bergiusstr. 8
41540 Hackenbroich, Dormagen
Es handelt sich um eine Anlage gem. § 9
der 12. Verordnung des Bundes-
Die Hinweise werden zur Kenntnis
genommen.
Sie richten sich an die nächsten
Planungsebenen.
Einvernehmen
70
36. Änderung des Regionalplanes für den Regierungsbezirk Köln, Teilabschnitt Region Köln – Festlegung eines Bereiches für
zweckgebundene gewerbliche und industrielle Nutzungen (GIB) für die Transformation der Industrie im Rheinischen Revier, Stadt
Bergheim-Niederaußem Stand: 22.11.2022
Beteiligter Kurzfassung Ausgleichsvorschlag Erörterungsergebnis
Immissionsschutzgesetzes (Störfallanlage
der oberen Klasse).
- Kohli Polymers GmbH (Abfalllager
für Kunststoffabfälle):
Peter-Busch-Str.3141363 Jüchen-
Hochneukirch
71
36. Änderung des Regionalplanes für den Regierungsbezirk Köln, Teilabschnitt Region Köln – Festlegung eines Bereiches für
zweckgebundene gewerbliche und industrielle Nutzungen (GIB) für die Transformation der Industrie im Rheinischen Revier, Stadt
Bergheim-Niederaußem Stand: 22.11.2022
Beteiligter Kurzfassung Ausgleichsvorschlag Erörterungsergebnis
31200-004
Die Bezirktsregierung Düsseldorf
(Dezernat 54 Wasserwirtschaft - einschl.
anlagenbezogener Umweltschutz):
als zuständige Überwachungsbehörde für
Rohrfernleitungsanlagen im
Regierungsbezirk Düsseldorf weist darauf
hin, daß von der Planung mehrere
Rohrfernleitungsanlagen betroffen sind.
Die Kontaktdaten der Betreiber lauten:
(RRP Süd) N.V. Rotterdam-Rijn
Pijpleiding Maatschappij,
NL-3196 KC Rotterdam, Butanweg 215
Die RFL sind zur Sicherung ihres
Bestands und ihres Betriebs in einem
Schutzstreifen, der außerdem eine
Wartung ermöglichen muss, verlegt.Die
Nutzung des Schutzreifens ist gemäß Teil
1 Ziffer 3.3.4 der Bekanntmachung der
Technischen Regel für Rohrfernleitungen
nach § 9
Absatz 5 der Rohrfernleitungsverordnung
(TRFL) eingeschränkt. An diesen
Rohrfernleitungsanlagen können für das
beantragte Vorhaben Änderungen
erforderlich werden, die für sich
genommen eines Verfahrens nach § 65
Die Hinweise der BRDüsseldorf auf
die Betroffenheit von
Rohrfernleitungen werden zur
Kenntnis genommen. Sie richten sich
an die nächsten Planungsebenen.
Einvernehmen
72
36. Änderung des Regionalplanes für den Regierungsbezirk Köln, Teilabschnitt Region Köln – Festlegung eines Bereiches für
zweckgebundene gewerbliche und industrielle Nutzungen (GIB) für die Transformation der Industrie im Rheinischen Revier, Stadt
Bergheim-Niederaußem Stand: 22.11.2022
Beteiligter Kurzfassung Ausgleichsvorschlag Erörterungsergebnis
UVPG bedürfen. Gemäß umfassender
Konzentrationswirkung
des § 75 VwVfG NRW sind Änderungen,
für die ein Verfahren
nach § 65 UVPG notwendig wäre, als
Folgemaßnahmen im Rahmen der
Planfeststellung für das
Hauptsacheverfahren zu genehmigen
Ergebnis:
Da aufgrund kann aufgrund
unzureichender Informationen zum Schutz
der Rohrfernleitungenkeine keine
abschließende Beurteilung getroffen
werden könne, inwieweit die Integrität der
Rohrfernleitungen und ihr sicherer Betrieb
durch die beantragte Maßnahme nicht
gefährdet werden, ist der Betreiber ist zu
kontaktieren und dessen Stellungnahme
vorzulegen.
Aus Sicht der Fachdezernate 26
(Luftverkehr), 33 (Ländliche Entwicklung,
Bodenordnung), 51 (Natur- und
Landschaftsschutz, Fischerei) und 53
(Immissionsschutz) werden keine weiteren
Hinweise gegeben.
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36. Änderung des Regionalplanes für den Regierungsbezirk Köln, Teilabschnitt Region Köln – Festlegung eines Bereiches für
zweckgebundene gewerbliche und industrielle Nutzungen (GIB) für die Transformation der Industrie im Rheinischen Revier, Stadt
Bergheim-Niederaußem Stand: 22.11.2022
Beteiligter Kurzfassung Ausgleichsvorschlag Erörterungsergebnis
Regionalrat des
Nr: 313000 Regierungsbezirks Düsseldorf
74
36. Änderung des Regionalplanes für den Regierungsbezirk Köln, Teilabschnitt Region Köln – Festlegung eines Bereiches für
zweckgebundene gewerbliche und industrielle Nutzungen (GIB) für die Transformation der Industrie im Rheinischen Revier, Stadt
Bergheim-Niederaußem Stand: 22.11.2022
Beteiligter Kurzfassung Ausgleichsvorschlag Erörterungsergebnis
313000-01
Der Regionalrat Düsseldorf – als Träger
der Regionalplanung für den nördlichen
Teil des Rheinischen Reviers – begrüßt
die 36. Änderung des Regionalplanes
Köln, da die Ansiedlung eines
Rechenzentrums (entsprechend der
„Machbarkeitsstudie Dateninfrastrukturen
im Rheinischen Revier“ des MWIKE)
vorbereitet werden soll.
Auch nach Auffassung des Regionalrates
Düsseldorf handelt es sich bei einem
Rechenzentrum um ein für den
Strukturwandel bedeutsames Vorhaben im
Sinne von § 38a LPlG. Die in der
Begründung zur 36. RPÄ ausgeführten
Vorteile für das Rheinische Revier werden
auch für den Nordteil geteilt: Die
Ansiedlung von Unternehmen der digitalen
Wirtschaft würde einen wertvollen Beitrag
zur Transformation der Industrie im
Rheinischen Revier hin zu
klimaschonenden Produktionsweisen
leisten und ein weltweit sichtbares Signal
für die Positionierung des Rheinischen
Reviers als innovative Digitalregion
darstellen. Die Aussage in der
Begründung, dass Rechenzentren
verpflichtet werden sollen,
Die Stellungnahme des
Regionalrates Düsseldorf wird zur
Kenntnis genommen.
Einvernehmen
75
36. Änderung des Regionalplanes für den Regierungsbezirk Köln, Teilabschnitt Region Köln – Festlegung eines Bereiches für
zweckgebundene gewerbliche und industrielle Nutzungen (GIB) für die Transformation der Industrie im Rheinischen Revier, Stadt
Bergheim-Niederaußem Stand: 22.11.2022
Beteiligter Kurzfassung Ausgleichsvorschlag Erörterungsergebnis
Nachhaltigkeitsziele einzuhalten, wird
ebenfalls begrüßt, damit die Ansiedlung
kompatibel mit den Zielsetzungen im
Prozess des Strukturwandels sei.
Ebenfalls wird seitens des Regionalrates
Düsseldorf begrüßt, dass für die
Ansiedlung eines für den Strukturwandel
bedeutsamen Vorhabens eine ehemalige
Kraftwerksfläche in den Blick genommen
wurde. Die Kraftwerksflächen bieten ein
erhebliches (Flächen-)Potenzial und haben
somit eine besondere Bedeutung für den
Strukturwandel. Daher sollten diese im
regionalen Konsens des gesamten
Rheinischen Reviers (primär) entwickelt
werden.
Der Regionalrat Düsseldorf hält es für
zukünftige Verfahren für erforderlich, dass
die Regionalplanungsbehörden Düsseldorf
und Köln gem. § 38 a LPlG gemeinsam
abgestimmte Kriterien entwickeln und den
Regionalräten Düsseldorf und Köln zur
Beratung und Beschlussfassung vorlegen.
76
36. Änderung des Regionalplanes für den Regierungsbezirk Köln, Teilabschnitt Region Köln – Festlegung eines Bereiches für
zweckgebundene gewerbliche und industrielle Nutzungen (GIB) für die Transformation der Industrie im Rheinischen Revier, Stadt
Bergheim-Niederaußem Stand: 22.11.2022
Beteiligter Kurzfassung Ausgleichsvorschlag Erörterungsergebnis
Nr: 321000 Rhein-Kreis Neuss
321000-01
Es werden weder Bedenken noch
Anregungen vorgebracht.
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis
genommen.
Einvernehmen
Nr: 421000 RWE Power
421000-01
Die geplante Aufhebung der
Zweckbindung als
Kraftwerkanschlußfläche und neue
Zweckbindung des GIBz wird begrüßt
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis
genommen.
Einvernehmen
77
36. Änderung des Regionalplanes für den Regierungsbezirk Köln, Teilabschnitt Region Köln – Festlegung eines Bereiches für
zweckgebundene gewerbliche und industrielle Nutzungen (GIB) für die Transformation der Industrie im Rheinischen Revier, Stadt
Bergheim-Niederaußem Stand: 22.11.2022
Beteiligter Kurzfassung Ausgleichsvorschlag Erörterungsergebnis
42100-002
Es wird angeregt, den GIBz unter
Einschluss des Kleinen Mönchshofes bis
an den Gilbach auszudehnen (siehe grau
ergänzte Fläche). Es wird darauf
verwiesen, dass aus technischer Sicht die
Medien- und Straßenanbindung der
zwischen Kraftwerk und Kleinem
Mönchhof gelegenen Fläche ohne
Hinzunahme der Umlandfläche des
Kleinen Mönchhofs technisch
anspruchsvoll und wirtschaftlich
unverhätlnismässig sei. Die Arrondierung
entlang der Gilbachaue würde dies
deutlich vereinfachen.
Weiterhin wird angeregt, die nordwestlich
angrenzenden Flächen des Kleinen
Mönchhofes und der Hortitherm-
Gartenbauanlagen sowie die südöstlich
gelegenen Ackerflächen arrondierend
ebenfalls als GIB auszuweisen (siehe grau
ertänzte Flächen). Letztere werden seit
dem Abschalten der 300- MW-
Kraftwerksblöcke des Kraftwerks
Niederaußem nicht mehr mit Abwärme
versorgt und könnten mittelfristig nicht
mehr gartenbaulich genutzt werden.
Der Anregung wird nicht gefolgt.
Für die Anregung der RWE Power
AG, welche sie auch im Verfahren
zur Neuaufstellung des
Regionalplanes vorgebracht hat, wird
auf dieses verwiesen. In diesem wird
die Anregung geprüft und in die
Abwägung eingestellt werden.
Gegenstand der vorliegenden
Regionalplanänderung ist die
Änderung der Zweckbestimmung des
bereits regionalplanerisch
gesicherten GIB, aber nicht die
Änderung der räumlichen Kulisse
bzw. Abgrenzung. Diese wird weder
verkleinert noch erweitert, sondern in
der aktuellen Abgrenzung
beibehalten. Dies ist vor dem
Hintergrund der erforderlichen
zügigen Durchführung der Änderung
aufgrund eines konkreten
Ansiedlungsinteresses und auch der
Erkenntnis, dass der aktuelle
Flächenumriss für die Anforderungen
Keine Rückmeldung im
Erörterungsverfahren.
Einvernehmen unterstellt
78
36. Änderung des Regionalplanes für den Regierungsbezirk Köln, Teilabschnitt Region Köln – Festlegung eines Bereiches für
zweckgebundene gewerbliche und industrielle Nutzungen (GIB) für die Transformation der Industrie im Rheinischen Revier, Stadt
Bergheim-Niederaußem Stand: 22.11.2022
Beteiligter Kurzfassung Ausgleichsvorschlag Erörterungsergebnis
Es wird darauf verwiesen, dass mit dieser
„Starterfläche“ der gewerblich-industriellen
Nachnutzung des Kraftwerks- und
Fabrikstandortes Niederaußem bereits vor
Abschalten des letzten Braunkohle-
Kraftwerksblockes am Standort begonnen
werden und bereits früfhzeitig Raum für
Folgearbeitsplätze geboten werden könne.
dieser Ansiedlung ausreichend ist,
geboten und zweckdienlich.
79
36. Änderung des Regionalplanes für den Regierungsbezirk Köln, Teilabschnitt Region Köln – Festlegung eines Bereiches für
zweckgebundene gewerbliche und industrielle Nutzungen (GIB) für die Transformation der Industrie im Rheinischen Revier, Stadt
Bergheim-Niederaußem Stand: 22.11.2022
Beteiligter Kurzfassung Ausgleichsvorschlag Erörterungsergebnis
80
36. Änderung des Regionalplanes für den Regierungsbezirk Köln, Teilabschnitt Region Köln – Festlegung eines Bereiches für
zweckgebundene gewerbliche und industrielle Nutzungen (GIB) für die Transformation der Industrie im Rheinischen Revier, Stadt
Bergheim-Niederaußem Stand: 22.11.2022
Beteiligter Kurzfassung Ausgleichsvorschlag Erörterungsergebnis
Nr: 442000 Nahverkehr Rheinland
442000-01
Der NVR möchte den Hinweis geben, dass
der NVR in dem Bereich des
Teilabschnittes Köln des Regionalplans
beabsichtigt, die RWE-
Schieneninfrastruktur für eine
Nachnutzung beizubehalten.
Der Hinweis wird zur Kenntnis
genommen.
Einvernehmen
Nr: 602000 Amprion
81
36. Änderung des Regionalplanes für den Regierungsbezirk Köln, Teilabschnitt Region Köln – Festlegung eines Bereiches für
zweckgebundene gewerbliche und industrielle Nutzungen (GIB) für die Transformation der Industrie im Rheinischen Revier, Stadt
Bergheim-Niederaußem Stand: 22.11.2022
Beteiligter Kurzfassung Ausgleichsvorschlag Erörterungsergebnis
602000-001
Im Planungsraum für die Ausweisung
eines GIBz auf den Erweiterungsflächen
für das Kraftwerk Niederaußem (Standort
BoAplus) verlaufen keine
Höchstspannungsleitungen von Amprion.
Planungen von Höchstspannungsleitungen
für
diesen Bereich liegen bei Amprion aus
heutiger Sicht nicht vor.
Die Information wird zur Kenntnis
genommen.
Einvernehmen
Nr: 628000 Gascade Gastransport
628000-001
Die Stellungnahme erfolgt zugleich auch
im Namen und Auftrag der
Anlagenbetreiber WINGAS GmbH, NEL
Gastransport GmbH sowie OPAL
Gastransport GmbH & Co. KG. Es wird
mitgeteilt, dass die ihre Anlagen
zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht
betroffen sind. Dies schließt die Anlagen
der v. g. Betreiber mit ein.
Die Information wird zur Kenntnis
genommen.
Einvernehmen
82
36. Änderung des Regionalplanes für den Regierungsbezirk Köln, Teilabschnitt Region Köln – Festlegung eines Bereiches für
zweckgebundene gewerbliche und industrielle Nutzungen (GIB) für die Transformation der Industrie im Rheinischen Revier, Stadt
Bergheim-Niederaußem Stand: 22.11.2022
Beteiligter Kurzfassung Ausgleichsvorschlag Erörterungsergebnis
PLEdoc Gesellschaft für
Nr: 629000 Dokumentationserstellung
629000-001
PLEdoc teilt mit, dass von ihr verwaltete
Versorgungsanlagen von der geplanten
Maßnahme nicht betroffen sind.
Pledoc weist darauf hin, dass gemäß ihren
Unterlagen in dem von der
Regionalplanungsbehörde angefragten
Bereich eine Produktenleitung /
Kabelschutzrohranlage verläuft, die von
nachfolgender Gesellschaft beauskunftet
wird:
N.V. Rotterdam-Rijn-Pijpleiding
Maatschappij - Manegeweg 9 in 5916 NB
Venlo,
Niederlande.
Der Hinweis wird zur Kenntnis
genommen.
Er richtet sich an die weitere
Bauleitplanung.
Keine Rückmeldung im
Erörterungsverfahren.
Einvernehmen unterstellt
Fernleitungs-
Nr: 804000 Betriebsgesellschaft
83
36. Änderung des Regionalplanes für den Regierungsbezirk Köln, Teilabschnitt Region Köln – Festlegung eines Bereiches für
zweckgebundene gewerbliche und industrielle Nutzungen (GIB) für die Transformation der Industrie im Rheinischen Revier, Stadt
Bergheim-Niederaußem Stand: 22.11.2022
Beteiligter Kurzfassung Ausgleichsvorschlag Erörterungsergebnis
804000-001
Die Fernleitungs-Betriebsgesellschaft
informiert, dass sie die Unterlagen an die
Bundeswehr weitergeleitet hat.
Die Information wird zur Kenntnis
genommen.
Keine Rückmeldung im
Erörterungsverfahren.
Einvernehmen unterstellt
Verfristeter Eingang folgender Stellungnahme am 16.11.2022 nach Beendigung der Beteiligungsfrist vom 12.10.2022:
Landschaftsverband Rheinland
Nr: 4003 Amt für Bodendenkmalpflege im
Rheinland
4003-001
In Abänderung der ersten Stellungnahme
vom 11.11.2022 befindet sich das
rechtskräftig eingetragene Bodendenkmal
BM 127, hochmittelalterliche Hofanlage
Klein Mönchhof nicht innerhalb des
Plangebietes zur 36. Änderung des
Regionalplans.
Die Information wird zur Kenntnis
genommen.
Einvernehmen
84
36. Änderung des Regionalplanes für den Regierungsbezirk Köln, Teilabschnitt Region Köln – Festlegung eines Bereiches für
zweckgebundene gewerbliche und industrielle Nutzungen (GIB) für die Transformation der Industrie im Rheinischen Revier, Stadt
Bergheim-Niederaußem Stand: 22.11.2022
Beteiligter Kurzfassung Ausgleichsvorschlag Erörterungsergebnis
4003-002
Es wird für die nachfolgende
Bauleitplanung folgender Hinweis zu
weiteren erforderlichen archäologischen
Untersuchungen gegeben: Neben dem
eingetragenen Bodendenkmal liegen in
diesen Kulturlandschaftsbereichen für das
Plangebiet Hinweise auf archäologische
Fundstellen vor, deren Denkmalqualität
i.S.d. Denkmalschutzgesetztes NRW (§§
2, 23) bislang noch nicht überprüft wurden
und diesbezüglich weitere archäologische
Untersuchungen zur ggfs. erforderlichen
planerischen Berücksichtigung erforderlich
würden.
Der Hinweis wird zur Kenntnis
genommen. Er richtet sich an die
nachfolgende Bauleitplanung.
Einvernehmen
85
36. Änderung des Regionalplanes für den Regierungsbezirk Köln, Teilabschnitt Region Köln – Festlegung eines Bereiches für
zweckgebundene gewerbliche und industrielle Nutzungen (GIB) für die Transformation der Industrie im Rheinischen Revier, Stadt
Bergheim-Niederaußem Stand: 22.11.2022
Beteiligter Kurzfassung Ausgleichsvorschlag Erörterungsergebnis
Planungsfläche (pink) mit Bodendenkmälern (gelb)
86
36. Änderung des Regionalplanes für den Regierungsbezirk Köln, Teilabschnitt Region Köln – Festlegung eines Bereiches für
zweckgebundene gewerbliche und industrielle Nutzungen (GIB) für die Transformation der Industrie im Rheinischen Revier, Stadt
Bergheim-Niederaußem Stand: 22.11.2022
Beteiligter Kurzfassung Ausgleichsvorschlag Erörterungsergebnis
Ergebnis der qualifizierten Prospektion 2013 mit
potentieller Fundplatzabgrenzung im Bereich der
Planungsfläche und ihrem Umfeld. Grün schraffiert:
Hinweis auf vorgeschichtlichen Fundplatz, rot schraffiert:
Hinweis auf römischen Fundplatz (Quelle: Bericht E.
Cott, LVR-ABR, Az. 11.1/12-005).
.
M0
Bezirksregierung Köln
Teil F.
Rückläufe Öffentlichkeitsbeteiligung
(Stand Feststellungsgeschluss)
36. Änderung - Regionalplan Köln, Teilabschnitt Region Köln
Sehr geehrte Damen und Herren,
hiermit erhebe ich eine VERFAHRENSRÜGE zur 36. Änderung des Regionalplans für den
Regierungsbezirk Köln, Teilabschnitt Region Köln - Festlegung eines Bereichs für zweckgebundene
gewerbliche und industrielle Nutzungen (GIB) für die Transformation der Industrie im Rheinischen
Revier, Stadt Bergheim-Niederaußem.
Nach § 13 LPlG sind die Unterlagen nach § 9 Absatz 2 Satz 1 und 2 ROG bei der zuständigen
Planungsbehörde sowie den Kreisen und kreisfreien Städten, auf deren Bereich sich die Planung
erstreckt, für die Dauer von mindestens einem Monat öffentlich auszulegen und ergänzend auf der
Internetseite des jeweiligen Planungsträgers zu veröffentlichen. Die Auslegung bei Kreisen und
kreisfreien Städten erfolgt hierbei ausschließlich elektronisch. § 9 Absatz 2 ROG bestimmt, dass Ort
und Dauer der Auslegung mindestens eine Woche vor Beginn der Auslegung öffentlich bekannt zu
machen sind. Ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt für den Regierungsbezirk Köln vom 05.09.2022 ist
lediglich zu entnehmen, dass die Planunterlage in der Zeit vom 12. September 2022 bis einschließlich
12. Oktober 2022 auf Ihrer Internetseite unter Leistungen / Verfahren / Regionalplanverfahren oder unter
dem Link https://url.nrw/regionalplanungsverfahren heruntergeladen werden kann. Da ein Hinweis auf
die Auslegung auf der Internetseite der Stadt Bergheim fehlt, ist die Veröffentlichung in wesentlichen
Punkten unvollständig und damit FEHLERHAFT.
Ferner enthält die Veröffentlichung den Hinweis, dass Stellungnahmen vorzugsweise elektronisch per
E-Mail an regionalplanung@brk.nrw.de oder per Post an die Bezirksregierung Köln, Dezernat 32,
Zeughausstraße 2-10, 50667 Köln, zu adressieren seien. Weder § 9 Absatz 2 ROG noch § 13 LPlG
geben die Form einer Stellungnahme vor oder schränken diese in irgendeine Weise ein. In der
Rechtsprechung ist anerkannt, dass die Bekanntmachung so zu formulieren ist, dass ein von der
beabsichtigten Regionalplanänderung möglicherweise Betroffener nicht davon abgehalten wird,
überhaupt Bedenken und Anregungen zu äußern. Dabei kommt es nicht darauf an, ob ein potenziell
von der Planung Betroffener sich von der Formulierung der Bekanntmachung tatsächlich hat abhalten
lassen, eine Stellungnahme abzugeben. Vielmehr muss die Bekanntmachung so gefasst sein, dass
ein Bürger, der glaubt, durch die Planung in seinen Interessen berührt zu sein, sich durch den Hinweis
nicht gehindert sieht, von sich aus auf die Planung zu reagieren. Diesen Anforderungen genügt Ihre
Bekanntmachung im Amtsblatt für den Regierungsbezirk Köln vom 05.09.2022 nicht. Vielmehr erweckt
diese einem unbefangenen Bürger den Eindruck, er könne seine Stellungnahme nur per E -Mail oder
per Post einreichen. Hierdurch werden Bürger, die nicht in der Lage sind, ihre Stellungnahme
selbständig zu Papier bringen, von einer Teilnahme am Beteiligungsprozess ausgeschlossen. Solchen
Bürger ist - allgemein anerkannt -, die Möglichkeit einzuräumen, persönlich bei der Planungsbehörde
vorzusprechen und ihre Bedenken und Anregungen dort zur Niederschrift vorzutragen. Da ein Hinweis
auf die Möglichkeit, Stellungnahmen zur Niederschrift zu erklären, fehlt, ist die Veröffentlichung auch
aus diesem Grunde in wesentlichen Punkten unvollständig und damit FEHLERHAFT.
Ungeachtet dessen müsste die Abgabe der Stellungnahme bzw. die Erklärung zur Niederschrift auch
ortsnah bei der Stadt Bergheim möglich sein.
Letztlich ist die Bekanntmachung auch deshalb fehlerhaft, weil - entgegen § 18 Absatz 3 EGovG NRW
- das Portal "Beteiligung NRW" nicht für die Durchführung des Beteiligungsverfahrens genutzt wird.
Ich bitte daher, das Beteiligungsverfahren ordnungsgemäß zu wiederholen.
Mit freundlichen Grüßen
Planunterlage – Teil F. Rückläufe Öffentlichkeitsbeteiligung Seite 2 von 2
Beratungsverlauf (1)
Details
- Aktenzeichen
- RR 37/2022
- Typ
- Sitzungsvorlage RR
- Datum
- 09.12.2022
- Erstellt
- 29.11.2022 17:26