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Beantwortung einer Anfrage der SPD-Fraktion im Rat der Stadt Köln "B-Plan- Erweiterung "RheinEnergieSportpark" (AN 1562/2023)
Beantwortung einer Anfrage (Rat bzw. HA) 2871/2023 vom 07.09.2023
Stand: Am 07.09.2023 im Rat beraten. Ergebnis: Kenntnis genommen.
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Beantwortung einer Anfrage (Rat bzw. HauptA)
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Dezernat, Dienststelle VI/612 Vorlagen-Nummer 07.09.2023 2871/2023 Beantwortung einer Anfrage nach § 4 der Geschäftsordnung öffentlicher Teil Gremium Datum Rat 07.09.2023 Beantwortung einer Anfrage der SPD-Fraktion im Rat der Stadt Köln „B-Plan- Erweiterung "RheinEnergieSportpark" (AN 1562/2023) 1. Welche konkreten Mängel am Verfahren des Bebauungsplanes für die Erweiterung des „RheinEnergieSportparks“ hat das OVG Münster aufgezeigt und sind diese von der Verwaltung in der Zwischenzeit rechtlich bewertet und für das B-Planverfahren auf- gearbeitet worden? 2. Wie gedenkt die Verwaltung, die Erkenntnisse aus der Bewertung gemäß Ziffer 1.) in den Planungsprozess für die Erweiterung des „RheinEnergieSportparks“ einzubrin- gen? 3. Beabsichtigt die Verwaltung, eine Ratsvorlage zu erarbeiten und in die zuständigen Gremien einzubringen, die Optionen zur Entwicklung einer Lösung für die vom Ober- verwaltungsgericht beanstandeten Mängel aufzeigt? 4. Wenn ja, wann ist damit zu rechnen? 5. Wenn nein, aus welchen Gründen wird an der Mängelbeseitigung von der Verwaltung nicht gearbeitet, wenn doch der Ratsauftrag zur Erstellung eines (rechtmäßigen) B- Plans für die Erweiterung des „RheinEnergieSportparks“ nach wie vor Gültigkeit be- sitzt. Gesamtantwort zu den Punkten 1. bis 5.: Das OVG Münster hat durch Urteile vom 24.11.2022 (Az. 7 D 277/20.NE, 7 D 2/21.NE) den Bebauungsplan Nr. 63419/02 zur Erweiterung des RheinEnergieSportparks erstinstanzlich für unwirksam erklärt. Diese Entscheidungen sind jedoch wegen laufender Revisionsverfahren vor dem BVerwG (Az. 4 CN 2.23, 4 CN 3.23) nicht rechtskräftig. Das OVG Münster hat einen, nach seiner Auffassung bestehenden Abwägungsfehler bean- standet und ausdrücklich darauf hingewiesen, dass es „anderweitige durchgreifende Mängel der Planung nicht feststellen konnte.“ Konkret wurde seitens des Gerichts ein Widerspruch zwischen der Festsetzung der vier öffentlichen Grünflächen mit der Zweckbestimmung "Klein- spielfeld" und der Begründung des B-Plans angenommen: Da nach der Begründung auf die- sen Kleinspielfeld-Flächen auch vollversiegelte Sportflächen (u.a. für Basket- oder Streetball) errichtet werden können, hat das OVG Münster angeregt, hierfür statt der Festsetzung „Grün- flächen“ die Festsetzung „Flächen für Sportanlagen“ zu wählen. 2 Entsprechend dieser Erkenntnisse aus den erstinstanzlichen Entscheidungen des OVG Müns- ter hat die Verwaltung bereits während der beiden noch andauernden und nicht rechtskräftig abgeschlossenen Normenkontrollverfahren damit begonnen, Festsetzungsmöglichkeiten als Lösungen zu erarbeiten, um dem seitens des OVG Münster vorgetragenen Mangel in der von dort angeregten Weise abzuhelfen. Ebenso sind pflichtgemäß Verfahrensfragen in der Verwaltung geklärt worden. Mit der letztinstanzlichen, rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts ist erst in 2024 zu rechnen. Die Heilung eines fehlerhaften Bebauungsplanes ist - auch unter Berücksichtigung personeller und zeitlicher Berücksichtigung der personellen und zeitlichen Ressourcen der Verwaltung - im Allgemeinen erst dann erforderlich, wenn ein Bebauungsplan durch das Bundesverwal- tungsgericht rechtskräftig für unwirksam erklärt wird. Gez. Reker
Beratungsverlauf
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