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2871/2023

Beantwortung einer Anfrage der SPD-Fraktion im Rat der Stadt Köln "B-Plan- Erweiterung "RheinEnergieSportpark" (AN 1562/2023)

Beantwortung einer Anfrage (Rat bzw. HA) 07.09.2023

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Nächste Beratung: Rat, Sitzung am 07.09.2023

Beantwortung einer Anfrage (Rat bzw. HauptA)

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Beantwortung einer Anfrage (Rat bzw. HauptA)

3284 Zeichen

Dezernat, Dienststelle  
VI/612 
 
Vorlagen-Nummer 07.09.2023 
 2871/2023 
Beantwortung einer Anfrage nach § 4 der Geschäftsordnung  
öffentlicher Teil 
Gremium Datum 
Rat 07.09.2023 
 
Beantwortung einer Anfrage der SPD-Fraktion im Rat der Stadt Köln „B-Plan- 
Erweiterung "RheinEnergieSportpark" (AN 1562/2023) 
1. Welche konkreten Mängel am Verfahren des Bebauungsplanes für die Erweiterung 
des „RheinEnergieSportparks“ hat das OVG Münster aufgezeigt und sind diese von 
der Verwaltung in der Zwischenzeit rechtlich bewertet und für das B-Planverfahren auf-
gearbeitet worden? 
2. Wie gedenkt die Verwaltung, die Erkenntnisse aus der Bewertung gemäß Ziffer 1.) in 
den Planungsprozess für die Erweiterung des „RheinEnergieSportparks“ einzubrin-
gen? 
3. Beabsichtigt die Verwaltung, eine Ratsvorlage zu erarbeiten und in die zuständigen 
Gremien einzubringen, die Optionen zur Entwicklung einer Lösung für die vom Ober-
verwaltungsgericht beanstandeten Mängel aufzeigt?  
4. Wenn ja, wann ist damit zu rechnen?  
5. Wenn nein, aus welchen Gründen wird an der Mängelbeseitigung von der Verwaltung 
nicht gearbeitet, wenn doch der Ratsauftrag zur Erstellung eines (rechtmäßigen) B-
Plans für die Erweiterung des „RheinEnergieSportparks“ nach wie vor Gültigkeit be-
sitzt. 
 
Gesamtantwort zu den Punkten 1. bis 5.: 
 
 
Das OVG Münster hat durch Urteile vom 24.11.2022 (Az. 7 D 277/20.NE, 7 D 2/21.NE) den 
Bebauungsplan Nr. 63419/02 zur Erweiterung des RheinEnergieSportparks erstinstanzlich für 
unwirksam erklärt. Diese Entscheidungen sind jedoch wegen laufender Revisionsverfahren 
vor dem BVerwG (Az. 4 CN 2.23, 4 CN 3.23) nicht rechtskräftig.  
 
Das OVG Münster hat einen, nach seiner Auffassung bestehenden Abwägungsfehler bean-
standet und ausdrücklich darauf hingewiesen, dass es „anderweitige durchgreifende Mängel 
der Planung nicht feststellen konnte.“ Konkret wurde seitens des Gerichts ein Widerspruch 
zwischen der Festsetzung der vier öffentlichen Grünflächen mit der Zweckbestimmung "Klein-
spielfeld" und der Begründung des B-Plans angenommen: Da nach der Begründung auf die-
sen Kleinspielfeld-Flächen auch vollversiegelte Sportflächen (u.a. für Basket- oder Streetball) 
errichtet werden können, hat das OVG Münster angeregt, hierfür statt der Festsetzung „Grün-
flächen“ die Festsetzung „Flächen für Sportanlagen“ zu wählen.

2 
 
Entsprechend dieser Erkenntnisse aus den erstinstanzlichen Entscheidungen des OVG Müns-
ter hat die Verwaltung bereits während der beiden noch andauernden und nicht rechtskräftig 
abgeschlossenen Normenkontrollverfahren damit begonnen, Festsetzungsmöglichkeiten als 
Lösungen zu erarbeiten, um dem seitens des OVG Münster vorgetragenen Mangel in der von 
dort angeregten Weise abzuhelfen.  
Ebenso sind pflichtgemäß Verfahrensfragen in der Verwaltung geklärt worden. 
 
Mit der letztinstanzlichen, rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts ist 
erst in 2024 zu rechnen.  
Die Heilung eines fehlerhaften Bebauungsplanes ist - auch unter Berücksichtigung personeller 
und zeitlicher Berücksichtigung der personellen und zeitlichen Ressourcen der Verwaltung - 
im Allgemeinen erst dann erforderlich, wenn ein Bebauungsplan durch das Bundesverwal-
tungsgericht rechtskräftig für unwirksam erklärt wird. 
 
Gez. Reker

Beratungsverlauf (1)

07.09.2023 Rat
Kenntnisnahme (Mitteilung) Entscheidung

Beschluss: Kenntnis genommen

Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
2871/2023
Typ
Beantwortung einer Anfrage (Rat bzw. HA)
Datum
07.09.2023
Erstellt
05.09.2023 11:57