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1240/2019

Protokoll zur Vorbesprechung des Naturschutzbeirats vom 29.04.2019

Mitteilung BV 03.05.2019

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Nächste Beratung: Naturschutzbeirat bei der Unteren Naturschutzbehörde, Sitzung am 20.05.2019, TOP 6.1

BeiratsVB 2019_04_29

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Mitteilung BV

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BeiratsVB 2019_04_29

22542 Zeichen

Vorbesprechung des Beirates bei der UNB der Stadt Köln am 29.04.2019 
   
 
Teilnehmer/innen: 
 
 
Beirat: Herr von der Stein, Frau Dr. Euler-Bertram, Herr Steßgen, Herr Meid …  
 
 
 
Verwaltung: Herr Quinders, Frau Weil, Frau Hußmann, Herr Mieth 
 
 
 
 
Anträge auf Befreiungen von den Gebots-/Verbotsvorschriften des Land- 
schaftsplans gem. Bundesnaturschutzgesetz 
 
1. Antrag der AWB zur Aufstellung eines stationären  Toilettenhauses an der 
Siegburger Str. o. Nr. (südlich Ecke Herbert-Liebertz-Weg) im Bezirk 1 
 
Beschreibung der Maßnahmen: 
 
Die AWB plant die Aufstellung eines neuen Toilettenhäuschens zur Deckung des 
öffentlichen Bedarfs an der Deutzer Werft. Aktuell befinden sich mehrere Dixi-
Kabinen nördlich der Deutzer Werft. Diese stehen unter der Brücke im Hochwas- 
serschutzbereich und sollen aufgrund ihres Erscheinungsbildes langfristig ersetzt 
werden. Die geplante, stationäre Kabine soll aufgrund von Überflutungsgefahr 
nicht im Hochwasserbereich aufgestellt werden, daher soll sie nahe an der Sieg- 
burger Straße liegen. Die Fläche befindet sich im Landschaftsschutzgebiet und 
der auf der Fläche liegende Bebauungsplan stellt in diesem Bereich Grünfläche 
dar. In Absprache mit 67 (Herrn Bauer) wurde ein Standort unmittelbar an der 
Siegburger Straße südlich der Einmündung des Herbert-Liebertz-Wegs ausge- 
wählt, da sich dort 1. Anschlüsse an die Versorgungsleitungen und 2. keine 
Bäume befinden, die für das Vorhaben gefällt werden müssten. Ein Gebüsch 
muss für die knapp 20 qm große Kabine entfernt werden. 
Als Gegenargument für die Verlegung weiter südlich außerhalb des LSGs wurde 
angeführt, dass die Kosten für die Leitungsverlegung nicht im Verhältnis zu den 
Aufstellungskosten stehen. Des Weiteren ist dort laut Angaben der AWB zu we- 
nig Platz für eine Doppelkabienentoilette und der Bedarf dafür ist vor allem an 
der geplanten Stelle da. Weiter in den Hochwasserbereich (beispielsweise unter 
oder angrenzend an die Deutzer Brücke) wird die AWB keine Kabine setzen, da 
bei Hochwasser eine Sanierung notwendig würde. Der von Seiten der UNB vor- 
geschlagene Standort auf der Verkehrsinsel auf der Ebene der Linie 7 ist laut 
AWB nicht möglich, da dieser technisch nicht umsetzbar ist, insbesondere da 
Aufgaben im Rahmen der täglichen Betreuung nicht gefahrenlos erledigt werden 
können (Anfahrt und Reinigung der Toilettenanlage) und der Standort zu nah am 
Standort Urbanstraße und zu weit weg vom Rheinufer ist. 
 
Das solitär bestehende, zentral gelegene LSG liegt in Deutz, unmittelbar südlich 
der Deutzer Brücke. Die Fläche wird durch die asphaltierte Fläche der Deutzer 
Werft vom LSG 13 getrennt. Die Fläche ist ein hochfrequentierter Bereich mit 
starkem Besucherdruck zu allen Jahreszeiten. Es ist vom Nutzungsdruck ver-

gleichbar mit der Fläche am Fischmarkt und am Aachener Weiher. Unmittelbar 
angrenzend an die Fläche findet regelmäßig die stadtgrößte Kirmes statt. Die an- 
grenzende Straße ist stark frequentiert und die Linie 7 verkehrt dort zwischen 
Zündorf und Frechen. 
 
Eingriff / Kompensation: 
 
Im Rahmen des geplanten Vorhabens sollen rund 20 m² Gebüschanpflanzung 
dauerhaft entfernt werden. 
Die notwendig werdende Kompensation wird in unmittelbarer Nähe realisiert. 
 
Artenschutz: 
 
Sollte die Entfernung der Gehölze innerhalb der Regelbrutzeit erforderlich wer- 
den, darf dies nur durchgeführt werden, wenn keine aktuelle besetzten Fortpflan- 
zungs- und Ruhestätten besonders geschützter Arten (hier insbesondere Vogel- 
nester) betroffen sind. Als Regelbrutzeit ist analog § 39 Abs. 5 BNatSchG der 
Zeitraum vom 01. März bis zum 30. September anzusehen.  
 
Befreiungsvoraussetzungen: 
 
Zur nötigen Versorgung mit Toilettenanlagen im hochfrequentierten Bereich der 
Deutzer Werft und des nördlich liegenden Rheinboulevards sowie aufgrund 
gleichzeitiger minimaler Beeinträchtigung der Vegetation wurde dieser Standort 
gewählt. 
Das Vorhaben soll auf einer Fläche realisiert werden, die im Geltungsbereich des 
Landschaftsplanes liegt und als Landschaftsschutzgebiet mit einhergehenden Ge- 
und Verbotsbestimmungen festgesetzt sind. Somit bedarf das beantragte Vorha- 
ben einer Befreiung von den Verbotsbestimmungen des Landschaftsplanes gem. 
§ 67 (1) BNatSchG. 
 
Es besteht ein hohes öffentliches Interesse daran, den Besucherinnen und Besu- 
chern hygienische Toilettenanlagen zur Verfügung zu stellen und die Verunreini- 
gung der umliegenden Grünflächen (durch Wildpinkler) einzuschränken. Das Vor- 
haben ist auf alternativen Flächen in der Nähe nicht realisierbar. 
 
Aufgrund des überwiegenden öffentlichen Interesses an der Aufstellung einer Toi- 
lettenanlage und des übersichtlichen und kompensierbaren Eingriffs, sind im vor- 
liegenden Fall, die Belange gegenüber den Naturschutzbelangen als höherrangig 
anzusehen. 
 
Aus Sicht der Unteren Naturschutzbehörde werden die Voraussetzungen für eine 
Befreiung gem. § 67 (1) Nr.1 BNatSchG damit als gegeben betrachtet. 
 
Entscheidung:  
Geht in die nächste Sitzung am 20.05.2019

2. Umnutzung einer Tennenfläche zu einer Speedskati ngbahn auf der Sportan- 
lage Scheibenstraße. o. Nr. (Bezirk 5) 
 
Beschreibung der Maßnahmen: 
 
Der gemeinnützige SSC Köln e.V. hat eine Tennenfläche auf der Sportanlage 
Scheibenstraße o. Nr. gepachtet, um diese zukünftig umzugestalten und dort eine 
Speedskatingbahn zu realisieren. Dafür sollen Teile der Tennenfläche (äußere 
Umlaufbahn) asphaltiert, der innere Bereich entsiegelt und dort Rasenfläche an- 
gelegt werden. Aktuell wird die Tennenfläche noch gelegentlich als Fußballplatz 
genutzt. Laut Aussage des Sportamtes, ist die Fläche aber verzichtbar, da der 
Bedarf an Fußballplätzen im Bezirk gedeckt ist. Angrenzend befinden sich zwei 
weitere Fußballplätze. Die Anlage wäre die erste ihrer Art im Kölner Raum und 
soll den praktizierenden und zukünftigen Sportlern die Möglichkeit bieten, unter 
professionellen Bedingungen zu trainieren und Turniere auszutragen. Zur Debatte 
steht aktuell, dass die Sportart bei den olympischen Spielen 2024 in Paris zur 
Auswahl gehören wird. Nach Auswertung der Mitgliederzahlen besteht der Bedarf 
nach einer geeigneten Anlage, da den Sportlern andernorts im Kölner Raum kei- 
ne guten Bedingungen geboten werden und die junge Sparte wieder an Mitglie- 
dern und Interessierten verliert. Öffentliche Parkplatzflächen kommen für den pro- 
fessionellen Bereich laut Vereinsaussage nicht dauerhaft in Frage, da die erwei- 
terten Öffnungszeiten und häufige Wochenendmärkte das regelmäßige Training 
nicht zulassen. 
 
Geplant ist, die Speedskatinganlage zu umzäunen, um die Sicherheit der Skater 
vor nicht angeleinten Hunden und umherlaufenden Fußgängern (besonders Kin- 
der) zu gewährleisten. Nachts soll die Anlage zum Schutz vor Vandalismus und 
zum Lärmschutz der nahen Wohnbevölkerung verschlossen bleiben. Der Zutritt 
soll Mitgliedern und Nutzern, die einen „Vertrag“ mit dem SSC Köln e.V. abge- 
schlossen haben, Schülern im Rahmen des Schulsports sowie Gästen bei ange- 
meldeten Veranstaltungen gewährt werden. Der gemeinnützige Verein ist zudem 
für die Verkehrssicherheit auf dem Gelände zuständig. Ein Verzicht auf den Zaun 
zur freien Zugänglichkeit der Anlage ist aufgrund der oben genannten Sicher- 
heitsaspekte nicht möglich. Die Bereitstellung einer während der Öffnungszeit 
permanent anwesenden, bezahlten oder ehrenamtlichen Aufsichtsperson kann 
laut Verein nicht gewährleistet werden. Aktuell ist der Tennenplatz nicht umzäunt, 
wird aber laut Aussage des Sportamtes gelegentlich für Veranstaltungen „reser- 
viert“ und nur dann genutzt. 
 
Eingriff / Kompensation: 
 
Ein Großteil der Tennenfläche (5050 m²) wird umgestaltet. Es findet eine Asphal- 
tierung für die künftige Fahrbahn statt (2800 m²) sowie eine Entsiegelung und An- 
legung von Rasenfläche (1700 m²). Die zugewachsenen Wege sollen von Vege- 
tation befreit werden und eine 100 m² große Rasenfläche soll gepflastert werden. 
Die Bilanzierung ist insgesamt positiv. Die geplanten Kompensationsmaßnahmen 
vor Ort gleichen also den Eingriff aus. 
 
Artenschutz: 
 
Seitens des Artenschutzes bestehen keine Bedenken.

Befreiungsvoraussetzungen: 
 
Der Flächennutzungsplan legt an der Stelle „Grünfläche mit Sondernutzung 
Sportfläche“ fest. 
Die junge Sportart hat bisher in Köln und im Umland keine geeigneten Anlagen 
und die Mitgliederzahl sank 2018 erstmalig, seit der Gründung des Vereins, da 
entsprechende Trainingsmöglichkeiten nicht bestehen. Der Bedarf am Tennen- 
platz ist nicht gegeben und direkt angrenzend befinden sich zwei nutzbare Fuß- 
ballfelder. Daher besteht dort die Möglichkeit zur Nutzung für die aufstrebende 
Sportart Speedskating. 
 
Vertreter des Sportamts ebenso wie der Bezirksbürgermeister betonten die Be- 
deutung und das Potential des Vorhabens für den Stadtteil und den Nischensport. 
Der SSC Köln e.V. hat zudem eine besondere Bedeutung für den Nischensport 
(einer der 10 mitgliederstärksten Vereine in der BRD und Gewinn von deutschen 
Meistertiteln in der Eliteklasse sowie mehrere Titel in Altersklassen). 
 
Der Eingriff kann vor Ort kompensiert werden und die Umnutzung der Fläche hat 
landschaftsrechtlich keine negativen Auswirkungen. 
 
Eine Ablehnung der Befreiung wäre eine unzumutbare Belastung für die Sport- 
richtung, sodass aus Sicht der Naturschutzbehörde die Voraussetzungen für eine 
Befreiung gem. § 67 (1) Nr.2 BNatSchG gegeben sind. 
 
Entscheidung:  
 
Geht in die nächste Sitzung.  Klärung ob westliche Tennenflächen in eine Fläche 
für Kompensation überführt werden kann. 
 
 
3. Geplantes Sommerfest im Eingangsbereich des Paul smaars (Nähe Unter- 
stand) am 06.07.2019  
 
Beschreibung der Maßnahme 
 
Der am Paulsmaar ansässige Angelverein beabsichtigt, auch in diesem Jahr, und 
zwar am 06.07.2019, ein Sommerfest im Bereich des Vereinsgewässers Pauls- 
maar in K-Porz-Libur durchzuführen. Wie in den Vorjahren ist die Veranstaltung 
im Eingangsbereich (Nähe Unterstand) vorgesehen. Es werden ca. 80 Gäste er- 
wartet. Für die Veranstaltung sollen ein Grill sowie Sitzgelegenheiten und Son- 
nen-/Regenschutzzelte aufgestellt werden. Toiletten stehen im Unterstand zur 
Verfügung. Auf Lärm erzeugende Beschallung wird verzichtet. 
 
Aufgrund der bereits bestehenden Belastungen in diesem Gebiet kann aus Sicht 
der Unteren Naturschutzbehörde eine Befreiung gem. § 67 Abs. 1Nr. 2 
BNatSchG NW für die jährlich stattfindende Veranstaltung erteilt werden, zumal 
diese auf den Eingangsbereich am Unterstand beschränkt bleibt. 
 
Entscheidung:  
 
Einstimmig zugestimmt.

4. Sanierung Spielplatz, Frongasse in Köln-Porz-Langel; hier: geänderte Pla- 
nung  
 
Beschreibung der Maßnahme: 
Die Sanierung des Spielplatzes, Frongasse, war Gegenstand der Beiratsvorbe- 
sprechung am 23.01.2017. Dem Vorhaben wurde damals seitens des Beirats zu- 
gestimmt, die erforderlichen naturschutzrechtlichen Genehmigungen mit Schrei- 
ben vom 08.02.2017 erteilt.  
Im Zuge der Umsetzung des Vorhabens haben sich einige Änderungen ergeben. 
Konkret handelt es sich um folgende Maßnahmen: 
1. Verlängerung des Pflasterweges bis zur Frongasse  (23 qm²) 
2. Anbringung eines neuen Spielplatzschildes 
3. Änderung des Standorts des neu zu pflanzenden Ba umes 
 
Darüber soll der neu angelegte Spielplatz mit einem Spielplatzfest für die Lange- 
ler Bürger freigegeben werden. Als Termin ist der 18.05.2019 vorgesehen (alter- 
nativ 15.06.2019 oder 22.06.2019). Im Rahmen dieser Veranstaltung soll ein An- 
hänger mit Spielematerial abgestellt und Bänke und Tische aufgestellt werden. Es 
sollen Kaffee und Kuchen sowie Softgetränke angeboten werden. Es wird mit ca. 
30 Personen gerechnet. 
 
Eingriff / Kompensation: 
 
Die Eingriffs-/Ausgleichsbilanz wurde überarbeitet. Selbst nach Berücksichtigung 
des zusätzlichen Eingriffs durch den Pflasterweg bleibt ein Ausgleichsüberschuss 
vorhanden. 
 
Artenschutz 
Aus den Änderungen resultieren keine neuen artenschutzrechtlichen Erfordernis- 
se. 
 
Befreiungsvoraussetzungen: 
Bei den o.g. Maßnahmen handelt es sich nur um geringfügige Änderungen ge- 
genüber der ursprünglichen, befreiten Planung, die bis auf den Baumstandort 
nachvollziehbar begründet wurden.  
Auch die Eröffnungsfeier findet in einem verträglichen Rahmen statt, so dass das 
öffentliche Interesse daran als höherrangig angesehen wird, als die an dieser 
Stelle entgegen stehenden und zu beachtenden Naturschutzbelange. 
Aus Sicht der Unteren Naturschutzbehörde werden daher für die Punkte 1 und 2 
sowie für die Eröffnungsfeier die Voraussetzungen für eine Befreiung gem. § 67 
(1) Nr. 1 BNatSchG als gegeben angesehen.  
 
Entscheidung:  
 
Einstimmig zugestimmt. Statt Umpflanzung des Baumes wird empfohlen einen 
neuen Baum an den ursprünglich geplanten Standort zu pflanzen. 
 
 
5. Umwandlung Tennenfläche in Kunstrasen, Sportanla ge Kuhweg 20 sowie 
Verbindungsgang zwischen zwei Sportplätzen durch einen Gehölzstreifen, 
Niehl (Bezirk 5)

Beschreibung der Maßnahmen: 
 
Der KKHT Schwarz-Weiss Köln e.V. möchte, in Absprache mit dem Sportamt der 
Stadt Köln, den nicht mehr benötigten Tennenfußballplatz des SC Victoria auf der 
Sportanlage Kuhweg 20 in einen Kunstrasenplatz umwandeln. Die Fläche des 
künftigen Feldes (rund 5945 qm) ist kleiner als das Ursprungsfeld (9076 qm), die 
Randbereiche sollen gemäß der Planung in Rasen und Schotterrasen umgewan- 
delt werden. Um den momentan nicht an die restliche Sportanlage angeschlosse- 
nen Platz mit dieser zu verbinden, ist geplant, im Süden einen schmalen, befes- 
tigten Durchgang anzulegen. Dafür müssen 5 Robinien mit Stammumfängen zwi- 
schen 95 und 145 cm gefällt werden. Dafür werden im nördlichen Bereich der An- 
lage Ersatzbäume gepflanzt. Nördlich der bestehenden Anlage soll zusätzlich ei- 
ne versiegelte Fläche entsiegelt werden (1084 qm). 
Für den Hockeysport wird dabei kein Granulat (weder Kork noch Kunststoff) be- 
nötigt, sodass die Mikroplastik-Problematik an dieser Stelle nicht zum Tragen 
kommt. 
 
Im Rahmen dieser Umbaumaßnahme möchte der Verein einen Anschluss an die 
restliche Sportanlage schaffen. Dieser soll durch einen Gehölzstreifen erfolgen, 
der aktuell beide Plätze trennt. Ein 15 m breiter Durchgang ist dafür geplant. Im 
Rahmen dieser Maßnahmen müssen 13 Bäume gefällt werden. 3 davon sind 
Pappeln mit Stammumfängen zwischen 2,20 m und 2,35 m die laut Gutachten der 
Firma Menke von 2017 Brettwurzeln aufweisen. Die übrigen Bäume haben 
Stammumfänge von 0,85 und 1,50 m. Die Bäume stehen eng beieinander und 
sind teilweise in schlechten Zuständen, sodass voraussichtlich 4 in den kommen- 
den Jahren aus Verkehrssicherheitsgründen entfernt werden müssen. Der Ge- 
hölzstreifen befindet sich in Mitten der künftigen Anlage und ist von außen wenig 
einsehbar. Das Landschaftsbild ist dadurch nicht beeinträchtigt. Die Kronen der 
Bestandsbäume können die entstandene Lücke schließen. 
 
Eingriff / Kompensation: 
 
Für die 5 zu fällenden Robinien werden 9 neue Bäume auf der zu entsiegelnden 
Fläche im nördlichen Bereich der Anlage gepflanzt. Die Randbereiche des Be- 
standsfeldes sollen entsiegelt und dort Rasen und Schotterrasen angelegt wer- 
den. Insgesamt weißt die Bilanz einen positiven Wert auf: Bestand 270 BWP, 
Planung 5.236 BWP = + 4.966 BWP 
 
Als Kompensation für den Eingriff in den Gehölzstreifen bietet der Verein die 
Pflanzung von Ersatzbäumen entlang des nordwestlichen Teils der Anlage, um 
den dort befindlichen Gehölzstreifen weiter zu verbreitern. Die Schaffung eines 
Saums wird angestrebt. Des Weiteren sollen auf der freien Fläche Obstbäume 
gepflanzt, zwei Wildblütenwiesen angelegt und Wildbienen angesiedelt werden. 
 
Artenschutz: 
 
Bei Entfernung der Bäume kann der Eintritt der Verbotstatbestände gem. § 44 
Abs. 1 Nr. 1 und 3 BNatSchG nicht ausgeschlossen werden. 
 
Um den Eintritt der Verbotstatbestände zu vermeiden, sind die nachfolgenden 
Auflagen verbindlich zu berücksichtigen.

- Sollte die Entfernung der Gehölze innerhalb der R egelbrutzeit erforderlich 
werden, darf dies nur durchgeführt werden, wenn keine aktuelle besetzten 
Fortpflanzungs- und Ruhestätten besonders geschützter Arten (hier insbeson- 
dere Vogelnester) betroffen sind. Als Regelbrutzeit ist analog § 39 Abs. 5 
BNatSchG der Zeitraum vom 01. März bis zum 30. September anzusehen.  
- Als Ersatz für entfallende Fortpflanzungs- und Ru hestätten sind 4 Höhlenbrü- 
terkästen (Fluglochweite  Ø 45 mm) in einem Umkreis von max. 1 km an 
Bäumen fachgerecht anzubringen. 
 
Befreiungsvoraussetzungen: 
 
Die jetzige Tennenfläche wird nicht mehr für aktiven Sport genutzt. Mit der Umnut- 
zung zu Kunstrasen kann der der KKHT Schwarz-Weiss Köln e.V den Platz wieder 
der Sportnutzung (Hockeysport) zuführen. Ein geeigneter Platz für die Erweiterung 
des Hockeysports befindet sich nicht in angrenzender Nähe. Ein Ausweichen auf 
weiter entfernte Flächen stellt somit eine Belastung für die Nutzer dar. Einherge- 
hend mit der Umwandlung kommt es weiterhin zu einer Flächenentsieglung. Das 
Vorhaben hat somit keine negativen Auswirkungen und ist mit Natur und Land- 
schaft vereinbar. Die Eingriffe ins Gehölz können vor Ort ausgeglichen werden. 
 
Die Zusammenlegung der Plätze und die Anbindung an die Sanitäranlagen und an 
den für den Verein essentiellen Gastronomiebetrieb im Clubhaus ist für den KKHT 
Schwarz-Weiss Köln e.V. wichtig, da davon die Rentabilität entscheidend abhängt. 
 
Aus Sicht der Unteren Naturschutzbehörde sind die Voraussetzung für eine Be- 
freiung gem. § 67 (1) Nr.2 gegeben. 
 
Entscheidung:  
 
Geht in die Sitzung 20.05.2019.  
Die Vermeidungs-/und Minderungsmaßnahmen sollen geprüft und dargestellt 
werden. 
Einladung Sportamt und Verein zur Vorstellung und Rückfragen. 
 
 
6. Aufstellung einer Traglufthalle für drei Tennisp lätze am TV Dellbrück, 
Mielenforster Straße in Köln-Dellbrück 
 
Beschreibung der Maßnahme: 
 
Der TV Dellbrück 1895 e.V. möchte für das Wintertraining eine mobile Traglufthal- 
le über drei Tennisplätze aufstellen.  
Sie wird saisonal im Oktober aufgestellt und im März abgebaut. Die Halle hat die 
Maße 53,10 x 35,76 m und die Kuppelhöhe beträgt 9,30 m. Die Verankerung ge- 
schieht über Bodenanker, die im Boden verbleiben, aufrechterhalten wird die Hal- 
le durch ein außenstehendes Gebläse. 
 
Eingriff / Kompensation:

Für das Vorhaben werden keine Gehölze oder Vegetation entfernt. Mit einer Höhe 
von über 9 m löst die Halle jedoch während ihrer Nutzung von Oktober bis März 
visuelle Beeinträchtigungen aus.  
Als Ausgleich wird vor Ort ein Rasenstreifen an der Zuwegung nach Osten zur 
Mielenforster Straße auf einer Länge von 40 m (bei einer Breite von 2,5 m; ge- 
samt: 100 m²) zu einer freiwachsenden Hecke umgewandelt werden, die den Be- 
stand ergänzt.  
Die Bepflanzung erfolgt mit folgenden heimischen Arten:  
Purpurweide, Öhrchenweide, Kornelkirsche, Hartriegel, Felsenbirne, Schwarzer 
Holunder, Alpenjohannisbeere, Hundsrose. 
Weiter sind in einem vorhandenen Grünstreifen (in dem zuletzt durch die Stadt 
Köln geschädigte Bäume entfernt wurden) die Pflanzung eines heimisches Laub- 
baumes sowie Strauchpflanzungen als Sichtschutz vorgesehen.  
Es handelt sich um einen Streifen ca. 12 x 3 m i.M. sowie einen 5 x 2 m Streifen 
(gesamt: 46 m²).  
Baum (Auswahl): Berg-Ahorn/ Spitz-Ahorn/ Winter-Linde/ Vogel-Kirsche in der 
Qualität Hoch-stamm 16-18  
Sträucher (1 Stück/ 2 m²): Weißdorn, Schwarzer Holunder, Hartriegel, Kornelkir- 
sche, Felsenbirne. 
 
Artenschutz 
 
Nach Lage und Struktur des Vorhabenbereiches (befestigte Sportplatzfläche) 
kann das Vorhandensein von Fortpflanzungs- und Ruhestätten besonders ge- 
schützter Tierarten und damit auch deren Tötung ausgeschlossen werden. Eine 
erhebliche Störung durch die Errichtung der Halle ist ebenfalls nicht erkennbar. 
Der Eintritt der Zugriffsverbote gem. § 44 Abs. 1 BNatSchG kann ausgeschlossen 
werden. 
 
Befreiungsvoraussetzungen: 
 
Das Bauvorhaben soll auf einer Fläche realisiert werden, die im Geltungsbereich 
des Landschaftsplanes liegt und als Landschaftsschutzgebiet L 25 „Freiräume 
und Grünverbindungen zwischen Brück, Dellbrück, Merheim und Holweide“  mit 
einhergehenden Verbotsbestimmungen festgesetzt ist. Somit bedarf das bean- 
tragte Vorhaben einer Befreiung von den Verbotsbestimmungen des Land- 
schaftsplanes gem. § 67 (1) BNatSchG.  
 
Durch das Aufstellen der Halle in den Wintermonaten kann der Spielbetrieb in 
dieser Zeit aufrechterhalten werden. Der TV Dellbrück hat zudem einen beträcht- 
lichen Mitgliederzuwachs erfahren. Dadurch ist auch das Bedürfnis an Trainings- 
und Spielbetrieb in den Wintermonaten gestiegen. Alternative Tennishallen in der 
Nähe sind in den Wintermonaten komplett ausgelastet oder das Angebot hat sich 
verkleinert. 
Aus Sicht der Unteren Naturschutzbehörde liegen daher die Voraussetzungen für 
eine Befreiung gem. § 67 (1) Nr. 2 BNatSchG vor, da die Durchführung der Vor- 
schriften zu einer unzumutbaren Belastung führen würde und die 
Abweichung mit den Belangen von Naturschutz und Landschaftspflege vereinbar 
ist.

Entscheidung:  
 
Beirat stimmt einstimmig mit Vorgaben zu: Die Einfriedung muss geklärt werden. 
(Baum Strauch)  
Reflektionansarme Außenhaut und Farbe klären.  
 
 
Sonstiges 
 
1.  Anfrage beim Amt für Landschaftspflege und Grün flächen zum Thema: 
Flächennutzungsplanänderungen im Geltungsbereich des Landschafts- 
planes 
Hier: Träger der Landschaftsplanung nicht Anwesend, weitere Vorge- 
hensweise 
 
Herr von der Stein berichtet, dass der Beirat Ende 2016 bereits darum gebe- 
ten hat, dass alle angedachten FNP-Änderungen, die den Landschaftsplan be- 
treffen, dem Beirat vorgestellt werden. In 2017 wurden daraufhin in Vorbe- 
sprechungen des Beirats  8 Planungskonzepte und Verfahren vorgestellt, auf 
die dieser Sachverhalt zu trifft und zu denen der Träger der Landschaftspla- 
nung (Teil-) Widersprüche formuliert hat. 
Aufgrund dessen wurden Seitens des Beirates Fragen an den Träger der 
Landschaftsplanung sowie Vorschläge zur weiteren Handhabung formuliert.  
Das Grünflächenamt wurde Seitens der Unteren Naturschutzbehörde um die 
Teilnahme an der Vorbesprechung am 29.04.2019 gebeten, um die zuvor for- 
mulierten Fragen und Vorschläge zu erörtern.  
 
Der Träger der Landschaftsplanung hat am heutigen Termin nicht teilgenom- 
men.  Die Fragen konnten somit nicht geklärt werden. 
Der Beirat ist mit der Entscheidung des Grünflächenamtes, nicht an diesem 
Termin teilzunehmen nicht einverstanden und wird sich nun bezüglich der Klä- 
rung zum weiteren Verfahren an die Bezirksregierung wenden.

Mitteilung BV

389 Zeichen

Die Oberbürgermeisterin 
Dezernat, Dienststelle  
V/57/571 
 
Vorlagen-Nummer 
 1240/2019 
Mitteilung 
öffentlicher Teil 
Gremium Datum 
Naturschutzbeirat bei der Unteren Naturschutzbehörde 20.05.2019 
 
Protokoll zur Vorbesprechung des Naturschutzbeirats vom 29.04.2019 
In der Anlage erhalten Sie das Protokoll zur Vorbesprechung des Naturschutzbeirats vom 29.04.2019 
zur Kenntnisnahme.

Beratungsverlauf (1)

20.05.2019 Naturschutzbeirat bei der Unteren Naturschutzbehörde
TOP 6.1 Kenntnisnahme (Mitteilung) Entscheidung

Beschluss: Kenntnis genommen

Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
1240/2019
Typ
Mitteilung BV
Datum
03.05.2019
Erstellt
02.04.2019 14:39