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3978/2017

Kyllstraße in Köln-Neustadt/Süd; 6642 Sb 2/02 (67428/02); Satzungsbeschluss

Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss 27.02.2018

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Nächste Beratung: Rat, Sitzung am 20.03.2018, TOP 13.1

Anlage_6_ausserhalb

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Ansehen

Anlage_3_B_Plan_mit_Teilaufhebungsbereich

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Ansehen

Anlage_5_Fruezeitige

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Ansehen

Anlage_7_Abwaegung_Toeb

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Ansehen

Beschlussvorlage Rat

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Ansehen

Anlage_4_Auszug_Alkis_A4

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Ansehen

Infoblatt Beschlussvorlage Kyllstraße

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Ansehen

Anlage_2_Satzungsbegruendung

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Ansehen

Anlage_1

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Ansehen

Anlage_6_ausserhalb

16064 Zeichen

/ 2 
 
Darstellung und Bewertung der zur Teilaufhebung des Bebauungsplanes 6642 Sb 2/02 (67428/02) –Arbeitstitel: Kyllstraße in Köln-
Neustadt/Süd – eingegangenen Stellungnahmen außerhalb der Beteiligungsverfahren nach § 3 Absatz 1 und Absatz 2 Baugesetz-
buch (BauGB) sowie § 4 Absatz 1 und Absatz 2 Baugesetzbuch (BauGB) 
Außerhalb der Beteiligungsverfahren nach § 3 Absatz 1 BauGB sind 3 Stellungnahmen aus der Öffentlichkeit eingegangen. 
Nachfolgend werden die eingegangenen Stellungnahmen fortlaufend nummeriert. Daran anschließend werden in Übereinstimmung mit der laufenden 
Nummerierung die Inhalte der Stellungnahmen sowie ihre Berücksichtigung im weiteren Verfahren dargestellt. Bei inhaltlich gleichen Stellungnahmen wird 
auf die jeweilige erste Stellungnahme der Verwaltung verwiesen.  
Aus Datenschutzgründen werden keine personenbezogenen Daten (Name und Adresse) aufgeführt. Den Fraktionen der zuständigen Bezirksvertretung, 
des Stadtentwicklungsausschusses und des Rates wird eine vollständige Übersicht der Absender der Stellungnahmen zur Verfügung gestellt.  
 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Berücksichti-
gung 
Stellungnahme der Verwaltung 
1    
1.1 Verfahren 
Die Aufhebung des Bebauungsplanes und der Teilerlass 
eines neuen Bebauungsplanes zugunsten der kommerzi-
ellen Nutzung eines 18 Meter hohen Mehrfamilienhauses 
durch die WvM beeinträchtigt erheblich das Eigentums-
recht von drei Eigentumswohnungen in der Anlage Alte-
burger Wall 23-25. 
Kenntnisnahme Es wird ein Teilbereich des rechtskräftigen Bebauungsplanes aufge-
hoben. Ein neuer Bebauungsplan für den Bereich der Teilaufhebung 
ist nicht in Planung. Nach erfolgter Teilaufhebung wird das Plange-
biet nach § 34 Abs. 2 BauGB beurteilt. Es handelt sich um ein All-
gemeines Wohngebiet. Eine Beeinträchtigung des Eigentumsrech-
tes der Anlage Alteburger Wall 23-25 findet nicht statt. 
1.2 Wertminderung des Objektes 
Den drei vermieteten Eigentumswohnungen in der Anlage 
Alteburger Wall 23-25 werden durch den geplanten Neu-
bau die Aussicht und die Sonne genommen. Alle drei Ei-
gentumswohnungen verfügen über große Südbalkone. 
Die Mieter haben sich unter anderem für die Wohnungen 
entschieden da diese sonnig sind und die Balkone nach 
Süden liegen. Der Charakter und der Wert der Eigen-
tumswohnungen würden sich stark durch den Neubau 
verändern und erheblich im Wert vermindern. 
Nein Im Baugenehmigungsverfahren wird die Einhaltung der Abstandflä-
chen zu der Bestandsbebauung geprüft. Bei Einhaltung der Ab-
standflächen ist eine Verschlechterung der Belichtungssituation an 
Bestandsgebäuden im unzumutbaren Ausmaß nicht möglich. Die 
Einhaltung gesunder Wohn – und Arbeitsverhältnisse sind somit 
sicher gestellt. Der geplante Neubau hält in seiner Kubatur die Ab-
standflächen ein. 
Eine Einschränkung der Wohnnutzung des Gebäudes durch eine 
unzumutbare Verschattung wird nicht erfolgen, eine Verringerung 
des Immobilienwerts ist nicht zu erwarten. Es besteht kein Rechts-
anspruch auf eine freie Aussicht und eine durchgehende Beson-
nung. 
 
A N L A G E 6 
1557/2017

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/ 3 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Berücksichti-
gung 
Stellungnahme der Verwaltung 
1.3 Umgang mit den eingereichten Stellungnahmen 
Durch die Berichterstattung in der Presse ist der Eindruck 
entstanden, dass sich über die Bedenken der betroffenen 
Bürger zugunsten der finanziellen Interessen der Firma 
WvM hinweggesetzt werden wird. Die Bürgeranhörung sei 
eine reine Formsache, bei der die Belange der Bürger 
nicht richtig gewürdigt werden und der Neubau bereits 
beschlossen ist. 
Kenntnisnahme Dem ist nicht so. Die Informationen zur Teilaufhebung des Bebau-
ungsplanes wurden im Amtsblatt der Stadt Köln am 08.02.2017 so-
wie im Kölner Stadt Anzeiger in der Rubrik öffentliche Bekanntma-
chungen am 07.02.2017 veröffentlicht. 
Der Satzungsbeschluss der Teilaufhebung wird den politischen 
Gremien Bezirksvertretung Innenstadt, Stadtentwicklungsausschuss 
und dem Rat der Stadt Köln zur Beratung und Entscheidung mit al-
len Einwänden vorgelegt. 
Es gibt verwaltungsinterne Vorabstimmungen, insbesondere mit 
dem Gestaltungsbeirat der Stadt Köln sowie mit dem Denkmal-
schutz, aber keine Genehmigung des Neubaus.  
1.4 Lärm 
In dem Zeitungsartikel des Kölner Stadt Anzeigers vom 
20.12.2016 heißt es, durch den Neubau “könnte“ sich 
eventuell die Lärmbelastung durch die Bahn verringern. 
Dies wird für ein Scheinargument gehalten, da die Bahn 
schon vor einiger Zeit eine Lärmschutzwand errichtet hat. 
Bei einer zu hohen Lärmbelastung dürfte die WvM keine 
Wohnungen bauen. 
Kenntnisnahme Im Umweltbericht gemäß § 2a BauGB wurden die Auswirkungen der 
Teilaufhebung untersucht. Es wurde festgestellt, dass sich bei einer 
Beurteilung der Fläche nach § 34 Abs. 2 BauGB mit dem Gebiets-
charakter eines allgemeinen Wohngebietes, je nach Ausführung 
einer zukünftigen Bebauung, die Lärmsituation verändern kann. Im 
Rahmen des Teilaufhebungsverfahrens müssen alle nach § 34 Ab-
satz 2 BauGB denkbaren Kubaturen Berücksichtigung finden.  
Aufgrund der Anforderungen der Bauordnung NRW und des Nach-
barschutzes werden aber auch zukünftig die gesunden Wohn- und 
Arbeitsverhältnisse gewahrt. Für den geplanten Neubau bedeutet 
das, dass die Belange des Lärmschutzes im Rahmen des Bauge-
nehmigungsverfahrens geprüft werden. 
Aus städtebaulicher Sicht, sowie vor dem Hintergrund der ange-
spannten Wohnungssituation ist ein Neubau, der die Höhe der um-
gebenden Bebauung aufgreift, wünschenswert.  
1.5 Nachfragen von den betroffenen Bürgern an die Stadt, in 
welcher Tiefe der Neubau geplant sei, wurden dahinge-
hend beantwortet, dass man dazu nichts sagen kann, weil 
es noch keinen Bauantrag gibt. Das verwundert vor dem 
Hintergrund des Zeitungsartikels Kölner Stadt-Anzeiger 
vom 20.12.2016. 
Kenntnisnahme Der Vorlage zum Einleitungsbeschluss der Teilaufhebung waren 
Anlagen beigefügt, die das Ergebnis der Machbarkeitsstudie darge-
stellt haben. Dieses Ergebnis zeigt eine mit dem Gestaltungsbeirat 
der Stadt Köln und dem Denkmalschutz abgestimmte favorisierte 
Form des geplanten Neubaus. Im Teilaufhebungsverfahren können 
keine Festsetzungen zu einem geplanten Neubau getroffen werden. 
Es sind Abweichungen von der derzeit vorgelegten Planung mög-
lich. Die Verwaltung hat darauf verwiesen, dass Fragen zum geplan-

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Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Berücksichti-
gung 
Stellungnahme der Verwaltung 
ten Neubau an die WvM zu richten sind. Die Prüfung der Zulässig-
keit des geplanten Neubaus mit der Prüfung, unter anderem, der 
nachbarschaftlichen Belange, erfolgt im Rahmen des Bauantrages 
und ist nicht Bestandteil der Teilaufhebung. 
Inzwischen liegt der Stadt-Köln der Bauantrag vor. Der Bauantrag 
entspricht in der Bautiefe dem Ergebnis der Machbarkeitsstudie. 
Zunächst greift der geplante Neubau die Bautiefe des Denkmals von 
ca. 9,00 m auf. Im weiteren Verlauf wird der Baukörper auf eine Tie-
fe von ca. 10,60 m aufgeweitet. Der zur Kindertagesstätte (mit einer 
Bautiefe von ca. 18,00 m) gelegene Bereich des geplanten Neubaus 
soll in einer Tiefe von ca. 16,00 m ausgeführt werden. 
2    
2.1 Verschattung 
Es wird nicht verstanden, warum ein 7-geschossiges 
Wohnhaus direkt vor der Tür geplant wird und somit nicht 
nur den Bewohnern, sondern auch dem Kindergarten das 
Tageslicht genommen wird. 
Kenntnisnahme Der rechtskräftige Bebauungsplan diente der Errichtung der Kinder-
tagesstätte. Die Festsetzungen der Blockbebauung dienten der Be-
standssicherung. Aus städtebaulicher Sicht sowie vor dem Hinter-
grund der angespannten Wohnungssituation ist ein Neubau, der die 
Höhe der umgebenden Bebauung aufgreift, wünschenswert. Der 
zum heutigen Zeitpunkt geplante Neubau fügt sich in der Höhe in die 
umgebende Bebauung ein. Im Baugenehmigungsverfahren wird die 
Einhaltung der Abstandflächen zu der Bestandsbebauung geprüft. 
Bei Einhaltung der Abstandflächen ist eine Verschlechterung der 
Belichtungssituation an Bestandsgebäuden im unzumutbaren Aus-
maß nicht möglich. Die Einhaltung gesunder Wohn – und Arbeits-
verhältnisse sind somit sicher gestellt. Der geplante Neubau hält in 
seiner Kubatur die Abstandflächen ein. Eine Prüfung der Verände-
rung der Belichtungssituation für einen konkreten Fall ist nicht Be-
standteil des Aufhebungsverfahrens, da nach Aufhebung dieses 
Teils des Bebauungsplans sich die Bebauung nach § 34 Abs. 2 
Baugesetzbuch richtet. Es handelt sich um ein Allgemeines Wohn-
gebiet. 
Demnach ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich u. a. in die Eigen-
art der näheren Umgebung einfügt. Dabei müssen die Anforderun-
gen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse gewahrt bleiben. 
Somit ist auch nach § 34 Abs. 2 BauGB über die Einhaltung der Ab-

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Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Berücksichti-
gung 
Stellungnahme der Verwaltung 
standflächen in dem hier vorliegenden Allgemeinen Wohngebiet ge-
sichert, dass die Belichtung eines Bestandsgebäudes durch Neube-
bauung gewahrt bleibt. 
2.2 Höhe des geplanten Gebäudes 
Der alte Bauplan, der ein 2-geschossiges Wohnhaus in 
der Kyllstraße umfasse, sei völlig ausreichend, um der 
angespannten Wohnraumsituation entgegenzustehen. 
Es wird darum gebeten, die Planung zu überdenken und 
die Bebauung mindestens dem Denkmalschutz der umlie-
genden Häuser anzupassen.  
Kenntnisnahme Der rechtskräftige Bebauungsplan diente der Errichtung der Kinder-
tagesstätte. Die Festsetzungen der Blockbebauung, und somit auch 
die festgesetzte 2-Geschossigkeit der Bebauung an der Kyllstraße, 
dienten der Bestandssicherung.  
Die geplante Bebauung soll zum derzeitigen Zeitpunkt in gleicher 
Höhe wie das denkmalgeschützte Gebäude an der Bonner Straße 
ausgeführt werden. Die Geschosshöhe der einzelnen Gebäude vari-
iert, so dass die Anzahl der Geschosse keinen eindeutigen Rück-
schluss auf die Gesamthöhe der geplanten Bebauung im Verhältnis 
zum bestehenden Denkmal Bonner Straße 91, zulässt.  
 
Aus städtebaulicher Sicht fügt sich eine Bebauung in gleicher Höhe 
wie das Denkmal an der Bonner Straße in die Umgebung ein und ist 
nach § 34 Absatz 2 BauGB in dem vorliegenden allgemeinen 
Wohngebiet grundsätzlich zulässig. Die Zulässigkeit eines konkreten 
Bauvorhabens wird im Baugenehmigungsverfahren geprüft und ist 
nicht Bestandteil des Aufhebungsverfahrens. 
Das derzeit festgesetzte 2-geschossige Gebäude an der Kyllstraße 
reicht aus städtebaulicher Sicht nicht aus, um der angespannten 
Wohnraumsituation entgegenzustehen.  
3    
3.1 Höhe des geplanten Gebäudes 
WvM möchte hier einen riesigen Wohnriegel erstellen, der 
die Viertelstruktur völlig missachtet und für die Anwohner, 
die Gärten, den Innenhof und den Kindergarten die völlige 
Dunkelheit bedeuten würde. 
Kenntnisnahme Im Baugenehmigungsverfahren wird die Einhaltung der Abstandflä-
chen zu der Bestandsbebauung geprüft. Bei Einhaltung der Ab-
standflächen ist eine Verschlechterung der Belichtungssituation an 
Bestandsgebäuden im unzumutbaren Ausmaß nicht möglich. Die 
Einhaltung gesunder Wohn – und Arbeitsverhältnisse sind somit 
sicher gestellt. Der geplante Neubau hält in seiner Kubatur die Ab-
standflächen ein. 
Eine Prüfung der Veränderung der Belichtungssituation für einen 
konkreten Fall ist nicht Bestandteil des Aufhebungsverfahrens. Nach 
Aufhebung dieses Teils des Bebauungsplans richtet sich die Be-

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Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Berücksichti-
gung 
Stellungnahme der Verwaltung 
bauung nach § 34 Abs. 2 Baugesetzbuch. Es handelt sich um ein 
Allgemeines Wohngebiet. 
Demnach ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich u. a. in die Eigen-
art der näheren Umgebung einfügt. Dabei müssen die Anforderun-
gen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse gewahrt bleiben. 
Somit ist auch nach § 34 Abs. 2 BauGB über die Einhaltung der Ab-
standflächen in dem hier vorliegenden Allgemeinen Wohngebiet ge-
sichert, dass die Belichtung eines Bestandsgebäudes durch Neube-
bauung gewahrt bleibt. 
Aus städtebaulicher Sicht, sowie vor dem Hintergrund der ange-
spannten Wohnungssituation ist ein Neubau, der die Höhe der um-
gebenden Bebauung aufgreift und der Schaffung von Wohnraum 
dient, wünschenswert. Der zum heutigen Zeitpunkt geplante Neubau 
fügt sich in der Höhe in die umgebende Bebauung ein. 
 
 
 
 
3.2 Wegen der Abstände war es sehr kompliziert die Balkone 
anzubringen. Deswegen wäre es nicht schlüssig, dass die 
WvM so nah und hoch an den Innenhof bauen kann. 
Kenntnisnahme Im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens wird unter anderem 
die Frage der Einhaltung der Abstandflächen geprüft. Aufgrund der 
Anforderungen der Bauordnung NRW und des Nachbarschutzes 
werden auch zukünftig die gesunden Wohn- und Arbeitsverhältnisse 
gewahrt.  
Die Prüfung der Zulässigkeit des geplanten Neubaus mit der Prü-
fung, unter anderem, der nachbarschaftlichen Belange, erfolgt im 
Rahmen des Bauantrages und ist nicht Bestandteil der Teilaufhe-
bung. 
3.3 Das denkmalgeschützte Gebäude ist falsch dargestellt. Es 
ist deutlich kleiner und ohne Flachdach. Die in den Plänen 
angegebene Höhe von 18,14 m stimmt nicht. 
Im Anschluss kommt ein ein- und dann viergeschossiger 
Bau. 
In der Umgebung gibt es einen großen Altbaubestand mit 
5 max. 6 Geschossen. Diese haben Giebeldächer, was 
Kenntnisnahme Bei dem denkmalgeschütztem Gebäude Bonner Straße 91 handelt 
es sich um ein 5-geschossiges Satteldachgebäude mit einer unge-
fähren Firsthöhe von 18,00m 
Das Gebäude Bonner Straße 89 ist 6-geschossig mit Flachdach und 
Dachaufbauten. Die ungefähre Firsthöhe ohne die Dachaufbauten 
liegt bei ca. 21,00 m. 
Das Gebäude Bonner Straße 87 ist 4-geschossig mit Walmdach mit

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Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Berücksichti-
gung 
Stellungnahme der Verwaltung 
der umliegenden Bebauung entspricht. 
Der geplante 7-geschossige Baukörper mit Flachdach ist 
völlig unpassend zur umliegenden Bebauung, eine Ver-
schlechterung der Wohnqualität der Anwohner und nicht 
üblich. 
einer ungefähren Firsthöhe von ca. 25,00 m. 
Das Gebäude Kyllstraße ist 2-geschossig mit Flachdach und hat 
eine ungefähre Firsthöhe von 5,40 m. 
Der geplante Baukörper soll nach derzeitigem Stand 6-geschossig in 
gleicher Höhe an das Denkmal angebaut werden. Im Bereich des 
Übergangs Denkmal-Neubau wird die Dachform des Denkmals zu-
nächst aufgenommen und erst im weiteren Verlauf des Neubaus als 
Flachdach gestaltet. 
Aus stadtplanerischer Sicht fügt sich die Planung in die umgebende 
Bebauung ein. 
3.4 Der in Breite und Höhe völlig überdimensionierte Riegel 
ist so nicht tragbar und würde die Lebensqualität der an-
sässigen Familien unverhältnismäßig verschlechtern und 
die Struktur des Viertels durchbrechen. Das denkmalge-
schützte Eckhaus sollte als Maßstab, was Höhe und Tiefe 
angeht, dienen. 
Kenntnisnahme Das denkmalgeschützte Gebäude hat eine Bautiefe von ca. 9,00 m. 
Daran schließt sich zum Innenhof ein ca. 10,00 m tiefer Flachdach-
bau an. Das angrenzende Gebäude in der Kyllstraße hat eine Bau-
tiefe von circa 12,00 m. Der derzeit geplante Neubau soll in drei 
Bautiefen ausgeführt werden. Zunächst greift der geplante Neubau 
die Bautiefe des Denkmals von ca. 9,00 m auf. Im weiteren Verlauf 
wird der Baukörper auf eine Tiefe von ca. 10,60 m aufgeweitet. Der 
zur Kindertagesstätte (mit einer Bautiefe von ca. 18,00 m) gelegene 
Bereich des geplanten Neubaus soll in einer Tiefe von ca. 16,00 m 
ausgeführt werden. 
Die Belange der Abstandflächen werden im Rahmen des Bauge-
nehmigungsverfahrens geprüft. Hier werden insbesondere die Frage 
der Nichteinhaltung der Abstandflächen und die dadurch verursach-
te Verschlechterung der Belichtung der Wohnräume geklärt. 
Diese sind nicht Bestandteil des Aufhebungsverfahrens, da nach 
Aufhebung dieses Teils des Bebauungsplans sich die Bebauung 
nach § 34 Absatz 2 Baugesetzbuch richtet. Demnach ist ein Vorha-
ben zulässig, wenn es sich u. a. in die Eigenart der näheren Umge-
bung einfügt. Dabei müssen die Anforderungen an gesunde Wohn- 
und Arbeitsverhältnisse gewahrt bleiben. Somit ist auch nach § 34 
BauGB über die Einhaltung der Abstandflächen gesichert, dass die 
Belichtung eines Bestandsgebäudes durch Neubebauung gewahrt 
bleibt.

Anlage_3_B_Plan_mit_Teilaufhebungsbereich

57 Zeichen

Bereich der Teilaufhebung
Anlage 3
gez. Huppke
25.07.2017

Anlage_5_Fruezeitige

16520 Zeichen

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Darstellung und Bewertung der zur Teilaufhebung des Bebauungsplanes 6642 Sb 2/02 (67428/02) –Arbeitstitel: Kyllstraße in Köln-
Neustadt/Süd– eingegangenen Stellungnahmen aus der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung  
Die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Absatz 1 Baugesetzbuch (BauGB) wurde im Rahmen eines Aushangs im Kundenzentrum Innenstadt 
vom 16.02.2017 bis zum 01.03.2017 durchgeführt. Es sind 3 Stellungnahmen aus der Öffentlichkeit in der Zeit vom 16.02.2017 bis zum 08.03.2017 einge-
gangen. 
Nachfolgend werden die eingegangenen Stellungnahmen fortlaufend nummeriert. Daran anschließend werden in Übereinstimmung mit der laufenden 
Nummerierung die Inhalte der Stellungnahmen sowie ihre Berücksichtigung im weiteren Verfahren dargestellt. Bei inhaltlich gleichen Stellungnahmen wird 
auf die jeweilige erste Stellungnahme der Verwaltung verwiesen.  
Aus Datenschutzgründen werden keine personenbezogenen Daten (Name und Adresse) aufgeführt. Den Fraktionen der zuständigen Bezirksvertretung, 
des Stadtentwicklungsausschusses und des Rates wird eine vollständige Übersicht der Absender der Stellungnahmen zur Verfügung gestellt.  
 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Berücksichti-
gung 
Stellungnahme der Verwaltung 
1    
1.1 Verfahren 
Die geplante Aufhebung des Bebauungsplanes und der 
Teilerlass eines neuen Bebauungsplanes werden abge-
lehnt. 
Kenntnisnahme Es wird ein Teilbereich des rechtskräftigen Bebauungsplanes aufge-
hoben. Ein neuer Bebauungsplan für den Bereich der Teilaufhebung 
ist nicht in Planung. Nach erfolgter Teilaufhebung wird das Plange-
biet nach § 34 Abs. 2 BauGB beurteilt. Es handelt sich um ein All-
gemeines Wohngebiet. 
1.2 Verschattung 
Die Anlage Alteburger Wall 23-25 verfügt über Südbalko-
ne; mit einem 18 Meter hohem Gegenüber wird die licht-
durchflutete Wohnung mit Südbalkon zunichte gemacht. 
Kenntnisnahme Im Baugenehmigungsverfahren wird die Einhaltung der Abstandflä-
chen zu der Bestandsbebauung geprüft. Bei Einhaltung der Ab-
standflächen ist eine Verschlechterung der Belichtungssituation an 
Bestandsgebäuden im unzumutbaren Ausmaß nicht möglich. Die 
Einhaltung gesunder Wohn – und Arbeitsverhältnisse sind somit 
sicher gestellt. Der geplante Neubau hält in seiner Kubatur die Ab-
standflächen ein. 
 Eine Prüfung der Veränderung der Belichtungssituation für einen 
konkreten Fall ist nicht Bestandteil des Aufhebungsverfahrens, da 
nach Aufhebung dieses Teils des Bebauungsplans sich die Bebau-
ung nach § 34 Abs. 2 Baugesetzbuch richtet. Es handelt sich um ein 
Allgemeines Wohngebiet. 
Demnach ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich u. a. in die Eigen-
art der näheren Umgebung einfügt. Dabei müssen die Anforderun-
gen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse gewahrt bleiben. 
A N L A G E 5 
1557/2017

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Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Berücksichti-
gung 
Stellungnahme der Verwaltung 
Somit ist auch nach § 34 Abs. 2 BauGB über die Einhaltung der Ab-
standflächen in dem hier vorliegenden Allgemeinen Wohngebiet ge-
sichert, dass die Belichtung eines Bestandsgebäudes durch Neube-
bauung gewahrt bleibt. 
Der rechtskräftige Bebauungsplan diente der Errichtung der Kinder-
tagesstätte. Die Festsetzungen der Blockbebauung dienten der Be-
standssicherung. Aus städtebaulicher Sicht, sowie vor dem Hinter-
grund der angespannten Wohnungssituation ist ein Neubau der die 
Höhe der umgebenden Bebauung aufgreift wünschenswert. Der 
zum heutigen Zeitpunkt geplante Neubau fügt sich in der Höhe in die 
umgebende Bebauung ein. 
1.3 Es entsteht stark der Eindruck, dass die Bürgeranhörung 
eine reine Formsache sei, bei der die Belange der be-
troffenen Bürger nicht wirklich gewürdigt werden sollen. 
Aus einem Artikel des Kölner Stadt-Anzeigers ergäbe 
sich, dass die WvM fest mit einer Aufhebung des Bebau-
ungsplanes zu ihren Gunsten rechne. Die zuständigen 
Behörden setzten sich zugunsten der finanziellen Interes-
sen der WvM über die Bedenken der Bewohner des Alte-
burger Walls hinweg. 
Kenntnisnahme Dem ist nicht so. 
Die von den Bürgern im Verfahren zur Teilaufhebung eingebrachten 
Belange werden tabellarisch zusammengefasst, gewürdigt und mit 
einer Stellungnahme der Verwaltung den politischen Gremien Be-
zirksvertretung Innenstadt, dem Stadtentwicklungsausschuss und 
dem Rat der Stadt Köln zur Beratung mit allen Einwänden vorgelegt.  
 
1.4 Nachfragen von den betroffenen Bürgern an die Stadt, in 
welcher Tiefe der Neubau geplant sei, wurden dahinge-
hend beantwortet das man dazu nichts sagen kann, weil 
es noch keinen Bauantrag gibt. Das verwundert vor dem 
Hintergrund des Zeitungsartikels Kölner Stadt Anzeiger 
vom 20.12.2016. 
Kenntnisnahme Der Vorlage zum Einleitungsbeschluss der Teilaufhebung waren 
Anlagen beigefügt, die das Ergebnis der Machbarkeitsstudie darge-
stellt haben. Dieses Ergebnis zeigt eine mit dem Gestaltungsbeirat 
der Stadt Köln und dem Denkmalschutz abgestimmte favorisierte 
Form des geplanten Neubaus. Im Teilaufhebungsverfahren können 
keine Festsetzungen zu einem geplanten Neubau getroffen werden. 
Es sind Abweichungen von der derzeit vorgelegten Planung mög-
lich. Die Verwaltung hat darauf verwiesen, dass Fragen zum geplan-
ten Neubau an die WvM zu richten sind.  
Inzwischen liegt der Stadt-Köln der Bauantrag vor. Der Bauantrag 
entspricht in der Bautiefe dem Ergebnis der Machbarkeitsstudie. 
Zunächst greift der geplante Neubau die Bautiefe des Denkmals von 
ca. 9,00 m auf. Im weiteren Verlauf wird der Baukörper auf eine Tie-

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Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Berücksichti-
gung 
Stellungnahme der Verwaltung 
fe von ca. 10,60 m aufgeweitet. Der zur Kindertagesstätte (mit einer 
Bautiefe von ca. 18,00 m) gelegene Bereich des geplanten Neubaus 
soll in einer Tiefe von ca. 16,00 m ausgeführt werden. 
1.5 Lärm 
In der Zeitung wurde berichtet, dass es durch den Neubau 
zu einer Verringerung der Lärmbelastung durch die Bahn 
kommen könnte. Es wird die Frage gestellt, ob dieses Ar-
gument stärker ist, als in einer düsteren Wohnung mit 
schattigem Balkon zu sitzen. Zudem sei mittlerweile eine 
Lärmschutzwand errichtet worden. 
Nein Im Umweltbericht wurden die Auswirkungen der Teilaufhebung un-
tersucht. Es wurde festgestellt das sich bei einer Beurteilung der 
Fläche nach § 34 Abs. 2 BauGB mit dem Gebietscharakter eines 
allgemeinen Wohngebietes, je nach Ausführung einer zukünftigen 
Bebauung, die Belichtungssituation und die Lärmsituation verändern 
kann. Aufgrund der Anforderungen der Bauordnung NRW und des 
Nachbarschutzes werden aber auch zukünftig die gesunden Wohn- 
und Arbeitsverhältnisse gewahrt. 
Eine Aufrechnung der Verschlechterung der Belichtungssituation mit 
der Verbesserung der Lärmsituation erfolgt nicht. 
2 
2.1 
Verschattung 
Die gesamte Bebauung des Alteburger Walls ist in Nord-
Süd-Ausrichtung gebaut. Dies hat zur Folge, dass aus-
schließlich die nach Süden in Richtung Kyllstraße ausge-
richteten Teile der Wohnungen Sonnenlicht erhalten. 
Durch die geplante Bebauung würden Wohnung, Terrasse 
und Garten erheblich weniger Licht erhalten und weitge-
hend im Schatten liegen. Dies hat eine starke Einschrän-
kung der Wohnqualität zur Folge. 
 Im Baugenehmigungsverfahren wird die Einhaltung der Abstandflä-
chen zu der Bestandsbebauung geprüft. Bei Einhaltung der Ab-
standflächen ist eine Verschlechterung der Belichtungssituation an 
Bestandsgebäuden im unzumutbaren Ausmaß nicht möglich. Die 
Einhaltung gesunder Wohn – und Arbeitsverhältnisse sind somit 
sicher gestellt. Der geplante Neubau hält in seiner Kubatur die Ab-
standflächen ein. 
Eine Prüfung der Veränderung der Belichtungssituation für einen 
konkreten Fall ist nicht Bestandteil des Aufhebungsverfahrens. Nach 
Aufhebung dieses Teils des Bebauungsplans richtet sich die Be-
bauung nach § 34 Abs. 2 Baugesetzbuch. Es handelt sich um ein 
Allgemeines Wohngebiet. 
Demnach ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich u. a. in die Eigen-
art der näheren Umgebung einfügt. Dabei müssen die Anforderun-
gen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse gewahrt bleiben. 
Somit ist auch nach § 34 Abs. 2 BauGB über die Einhaltung der Ab-
standflächen in dem hier vorliegenden Allgemeinen Wohngebiet ge-
sichert, dass die Belichtung eines Bestandsgebäudes durch Neube-
bauung gewahrt bleibt. 
Aus städtebaulicher Sicht sowie vor dem Hintergrund der ange-

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Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Berücksichti-
gung 
Stellungnahme der Verwaltung 
spannten Wohnungssituation ist ein Neubau, der die Höhe der um-
gebenden Bebauung aufgreift und der Schaffung von Wohnraum 
dient, wünschenswert. Der zum heutigen Zeitpunkt geplante Neubau 
fügt sich in der Höhe in die umgebende Bebauung ein. 
2.2 Wertminderung des Objektes 
Es sei damit zu rechnen, dass die durch den geplanten 
Neubau ausgelöste Verschattung zu einer erheblichen 
Wertminderung der Wohnung führt. 
Nein Im Baugenehmigungsverfahren wird die Einhaltung gesunder Wohn- 
und Arbeitsverhältnisse ( u.a. Mindestbelichtung von Wohnräumen ) 
geprüft und ihre Einhaltung sichergestellt. Eine Einschränkung der 
Wohnnutzung des Gebäudes durch eine unzumutbare Verschattung 
wird nicht erfolgen, eine Verringerung des Immobilienwerts aus die-
sem Grund ist nicht zu erwarten. 
 
 
2.3 Lärm 
Die Aufrechnung des offensichtlich bewusst kalkulierten 
Verlustes an Tageslicht mit einer geringeren Geräuschbe-
lästigung durch die Bahntrasse erscheint sehr seltsam. 
Die Geräuschbelästigung durch die Bahntrasse ist bereits 
durch die Maßnahmen der Bundesbahn deutlich gesenkt 
worden. Diese Beeinträchtigung war zum Zeitpunkt des 
Kaufes der Wohnung bekannt. 
Nein Im Umweltbericht wurden die Auswirkungen der Teilaufhebung un-
tersucht. Es wurde festgestellt das sich bei einer Beurteilung der 
Fläche nach § 34 Abs. 2 BauGB mit dem Gebietscharakter eines 
allgemeinen Wohngebietes, je nach Ausführung einer zukünftigen 
Bebauung, die Belichtungssituation und die Lärmsituation verändern 
kann. Aufgrund der Anforderungen der Bauordnung NRW und des 
Nachbarschutzes werden aber auch zukünftig die gesunden Wohn- 
und Arbeitsverhältnisse gewahrt. 
Eine Aufrechnung der Verschlechterung der Belichtungssituation mit 
der Verbesserung der Lärmsituation erfolgt nicht. 
2.4 Auswirkungen auf die Umwelt 
Dass keine negativen Auswirkungen durch die Planteil-
aufhebung auf die Umwelt und die biologische Vielfalt er-
wartet werden, wird bezweifelt. Durch die geplante 6-
geschossige Bebauung liegen die Gärten weitestgehend 
im Schatten, woraus Folgen für Pflanzen und Tiere, ins-
besondere Vögel, entstehen.  
Nein Für das Teilaufhebungsverfahren wurde eine Umweltprüfung gemäß 
§ 2 Absatz 4 BauGB für die Belange nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 
und § 1a BauGB durchgeführt. Die Ergebnisse wurden in einem 
Umweltbericht gemäß § 2a BauGB dargestellt. 
Die Prüfung der Umweltbelange hat ergeben, dass keine negativen 
Auswirkungen der Planteilaufhebung zu erwarten sind. Pflanzen, 
Tiere und die Biologische Vielfalt werden von der Teilaufhebung 
nicht berührt.  
2.5 Höhe des geplanten Gebäudes 
Es wird darauf hingewiesen das das denkmalgeschützte 
Gebäude an der Bonner Straße 5-geschossig ist und sich 
Nein Die geplante Bebauung soll zum derzeitigen Zeitpunkt in gleicher 
Höhe wie das denkmalgeschützte Gebäude an der Bonner Straße 
ausgeführt werden. Die Geschosshöhe der einzelnen Gebäude vari-

- 5 - 
 
/ 6 
 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Berücksichti-
gung 
Stellungnahme der Verwaltung 
eine unter den Planungen von 6 Geschossen liegende 
Bebauung im Anschluss an das Baudenkmal anbieten 
würde.  
iert, so dass die Anzahl der Geschosse keinen eindeutigen Rück-
schluss auf die Gesamthöhe der geplanten Bebauung im Verhältnis 
zum bestehenden Denkmal Bonner Straße 91, zulässt.  
Aus städtebaulicher Sicht fügt sich eine Bebauung in gleicher Höhe 
wie das Denkmal an der Bonner Straße in die Umgebung ein und ist 
nach § 34 Absatz 2 in dem vorliegenden Allgemeinen Wohngebiet 
grundsätzlich zulässig. Die Zulässigkeit eines konkreten Bauvorha-
bens wird im Baugenehmigungsverfahren geprüft und ist nicht Be-
standteil des Aufhebungsverfahrens. 
 
 
 
3    
3.1 Belichtung 
Die freie Sicht und die Sonne werden durch einen 5- bis 
6-geschossigen Neubau genommen.  
Kenntnisnahme Es handelt sich um ein typisches Gründerzeitviertel mit fast durch-
gängiger Blockrandbebauung. Ein Anspruch auf freie Sicht und 
durchgehende Besonnung besteht am Alteburger Wall nicht.  
Im Baugenehmigungsverfahren wird die Einhaltung der Abstandflä-
chen zu der Bestandsbebauung geprüft. Bei Einhaltung der Ab-
standflächen ist eine Verschlechterung der Belichtungssituation an 
Bestandsgebäuden im unzumutbaren Ausmaß nicht möglich. Die 
Einhaltung gesunder Wohn – und Arbeitsverhältnisse sind somit 
sicher gestellt. Der geplante Neubau hält in seiner Kubatur die Ab-
standflächen ein. 
Eine Prüfung der Veränderung der Belichtungssituation für einen 
konkreten Fall ist nicht Bestandteil des Aufhebungsverfahrens, da 
nach Aufhebung dieses Teils des Bebauungsplans sich die Bebau-
ung nach § 34 Abs. 2 Baugesetzbuch richtet. Es handelt sich hier 
um ein Allgemeines Wohngebiet. 
Demnach ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich u. a. in die Eigen-
art der näheren Umgebung einfügt. Dabei müssen die Anforderun-
gen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse gewahrt bleiben. 
Somit ist auch nach § 34 Abs. 2 BauGB über die Einhaltung der Ab-
standflächen in dem hier vorliegenden Allgemeinen Wohngebiet ge-

- 6 - 
 
/ 7 
 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Berücksichti-
gung 
Stellungnahme der Verwaltung 
sichert, dass die Belichtung eines Bestandsgebäudes durch Neube-
bauung gewahrt bleibt. 
Der rechtskräftige Bebauungsplan diente der Errichtung der Kinder-
tagesstätte. Die Festsetzungen der Blockbebauung dienten der Be-
standssicherung. Aus städtebaulicher Sicht sowie vor dem Hinter-
grund der angespannten Wohnungssituation ist ein Neubau, der die 
Höhe der umgebenden Bebauung aufgreift, wünschenswert. Der 
zum heutigen Zeitpunkt geplante Neubau fügt sich in der Höhe in die 
umgebende Bebauung ein. 
3.2 Der Hinweis, dass sich die Belichtungssituation aufgrund 
der Teilaufhebung verändern kann und nicht muss, wird 
hinterfragt. 
Kenntnisnahme Durch die Teilaufhebung des Bebauungsplanes wird zukünftig § 34 
Absatz 2 BauGB mit dem Gebietscharakter eines Allgemeinen 
Wohngebietes zur Beurteilung zugrunde gelegt. 
Dies bedeutet, dass unter anderem die zum jetzigen Zeitpunkt ge-
plante Kubatur zulässig sein kann. Im Rahmen des Teilaufhebungs-
verfahrens müssen alle nach § 34 Absatz 2 BauGB denkbaren Ku-
baturen Berücksichtigung finden. 
 
Denkbar sind demnach auch weitere Kubaturen oder keine weitere 
Bebauung der Teilaufhebungsfläche. Eine Veränderung der Belich-
tungsverhältnisse ist somit nicht in jedem Fall gegeben. 
3.3 Wertminderung des Objektes 
Die Eigentümergemeinschaft hat großzügige Balkone an 
der Südseite anbringen lassen. Dies kostete viel, trug 
aber zur erheblichen Steigerung der Wohnqualität und zur 
Wertsteigerung der Immobile bei. Dieses Vorhaben wird 
durch den geplanten Neubau komplett umgekehrt. Es wird 
davon ausgegangen, dass keine Entschädigung für die 
verlorene Wohnqualität erfolgt. 
Nein Im Baugenehmigungsverfahren wird die Einhaltung gesunder Wohn- 
und Arbeitsverhältnisse (u.a. Mindestbelichtung von Wohnräumen ) 
geprüft und ihre Einhaltung sichergestellt. Eine Einschränkung der 
Wohnnutzung des Gebäudes und der Balkone durch eine unzumut-
bare Verschattung wird nicht erfolgen, eine Verringerung des Immo-
bilienwerts aus diesem Grund ist nicht zu erwarten. 
3.4 Es wird vorgeschlagen den Bebauungsplan nicht zu ge-
nehmigen und falls dies nicht möglich ist, sollten es min-
destens 2 Geschosse weniger in Verbindung mit begrün-
ten Flachdächern sein. 
Kenntnisnahme Ein Bebauungsplan wird nicht aufgestellt, da kein Planerfordernis 
gesehen wird. Festsetzungen generell, also auch Festsetzungen 
bezüglich einer maximalen Geschossigkeit oder Dachbegrünung, 
sind in einem Teilaufhebungsverfahren nicht möglich. Nach erfolg-
tem Satzungsbeschluss der Teilaufhebung erfolgt eine Beurteilung

- 7 - 
 
 
 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Berücksichti-
gung 
Stellungnahme der Verwaltung 
des Gebietes nach § 34 Absatz 2 BauGB mit dem Gebietscharakter 
eines allgemeinen Wohngebietes. Eine geordnete städtebauliche 
Entwicklung ist nach dieser Vorschrift möglich. 
Der Satzungsbeschluss der Teilaufhebung wird den politischen 
Gremien, der Bezirksvertretung Innenstadt, dem Stadtentwicklungs-
ausschuss und dem Rat der Stadt Köln zur Beratung und Entschei-
dung mit allen Einwänden vorgelegt.

Anlage_7_Abwaegung_Toeb

9076 Zeichen

/ 2 
Darstellung und Bewertung der zur Teilaufhebung des Bebauungsplanes 6642 Sb 2/02 (67428/02) –Arbeitstitel: Kyllstraße in Köln-
Neustadt/Süd – eingegangenen Stellungnahmen aus der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange  
Die Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Absatz 1 Baugesetzbuch (BauGB) wurde vom 13.01.2017 bis zum 
16.02.2017 durchgeführt. Im Zeitraum der Beteiligung sind elf Stellungnahmen eingegangen. 
Die Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Absatz 2 Baugesetzbuch (BauGB) wurde parallel zur Offenlage vom 
05.10.2017 bis zum 06.11.2017 durchgeführt. Im Zeitraum der Beteiligung sind sieben Stellungnahmen eingegangen. 
 
Nachfolgend werden die eingegangenen Stellungnahmen fortlaufend nummeriert. Daran anschließend werden in Übereinstimmung mit der laufenden 
Nummerierung die Inhalte der Stellungnahmen sowie ihre Berücksichtigung im weiteren Verfahren dargestellt. Bei inhaltlich gleichen Stellungnahmen wird 
auf die jeweilige erste Stellungnahme der Verwaltung verwiesen.  
 
Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Absatz 1 Baugesetzbuch (BauGB)  
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung 
1 Bezirksregierung Köln  
Dezernat 53 (Immissionsschutz – einschl. anlagenbe-
zogener Umweltschutz) 
Die RheinEnergie AG betreibt am Zugweg 29-31 ein 
Heizkraftwerk, das aufgrund der Lagerung von bis zu  
4300 t Heizöl EL einen Betriebsbereich im Sinne des § 3 
Abs. 5a BImSchG bildet. Der Gefahrstoff "Heizöl EL" ist in 
die Kategorie "Umweltgefahren – Gewässergefährdend" 
eingestuft und löst damit nicht unmittelbar einen zu beach-
tenden angemessenen Sicherheitsabstand i.S.d. Artikel 
13 der Seveso-III Richtlinie aus. Für diesen Stoff lässt sich 
ein Brandfall als Schadensereignis mit einer zu erwarten-
den Wärmestrahlung als Gefahr für Menschen betrachten. 
Das Landesumweltamt empfiehlt bei entsprechender La-
germenge des Heizöl EL die Untersuchung eines dennoch 
Störfalls und weist dem Gefahrstoff die Klasse 1 (200 m) 
nach Anhang 1 des Leitfadens KAS-18 als in Bauleitplan-
verfahren zu berücksichtigenden Achtungsabstand zu. Bei 
den in dieser Abstandsklasse beispielhaft aufgeführten 
leicht- bzw. hochentzündlichen Gefahrstoffen Methanol 
und Benzol wurde ein konkreter Abstand von 129m bzw. 
89 m ermittelt. Vom Standort des Heizkraftwerkes bis zum 
Kenntnisnahme  
A N L A G E 7 
1557/2017

- 2 - 
 
/ 3 
 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung 
Plangebiet beträgt der Abstand ca. 250 m. 
Eine gutachterliche Untersuchung zur Ermittlung des an-
gemessenen Sicherheitsabstandes im Sinne des Artikel 
13 der Seveso - III Richtlinie ist weder im laufenden Teil-
aufhebungsverfahren noch im anschließenden Bauge-
nehmigungsverfahren erforderlich. 
2 
 
Bezirksregierung Düsseldorf 
Dezernat 22.5 (Kampfmittelbeseitigungsdienst) 
Es existiert nach Auswertung der Luftbilder aus den Jah-
ren 1939-1945 ein begründeter Verdacht auf Kampfmittel 
bzw. Militäreinrichtungen des 2. Weltkrieges (Geschütz-
stellung). Es wird eine Überprüfung der zu überbauenden 
Fläche auf Kampfmittel empfohlen. 
Bei geplanten Erdarbeiten mit erheblichen mechanischen 
Belastungen wird eine Sicherheitsdetektion empfohlen. 
Kenntnisnahme Die Stellungnahme wurde an den potenziellen Investor weiter 
gegeben. 
3 Industrie- und Handelskammer zu Köln 
Keine Anregungen 
Kenntnisnahme  
4 Landschaftsverband Rheinland Rhein. Amt für Denk-
malpflege 
Keine Bedenken 
Hinweis darauf, dass es sich bei dem Gebäude Bonner 
Str. 91 um ein Denkmal handelt und über die Erlaubnisfä-
higkeit im Falle der geplanten Bebauung erst im denkmal-
rechtlichen Erlaubnisverfahren nach § 9 DSchG NRW 
entschieden wird. 
Kenntnisnahme Die Stellungnahme wurde an den potenziellen Investor weiter 
gegeben. 
5 Eisenbahn – Bundesamt Außenstelle Köln 
Keine Bedenken 
Kenntnisnahme  
6 Polizeipräsidium Köln    
6.1 Führungsstelle Verkehr 
Keine Bedenken 
Kenntnisnahme  
6.2 Kriminalkommissariat Kriminalprävention/Opferschutz 
(KKKP/O)      Keine Bedenken 
Kenntnisnahme Die Stellungnahme wurde zur Berücksichtigung an den potenziel-
len Investor weiter gegeben.

- 3 - 
 
/ 4 
 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung 
Empfehlungen für die Wohn- und Gewerbeeinheiten und 
Umfeldgestaltung 
DIN 1627 (Einbruchnorm) mindestens RC 2 bei Privat-
haushalten bzw. RC 3 bei Gewerbeeinheiten, 
Hinweise auf: KFZ Delikte, Raub Delikte und Verstöße 
gegen das Betäubungsmittelgesetz 
7 Deutsche Telekom AG Netzproduktion GmbH TI NL 
West, PTI 22 
Die Belange der Telekom werden nicht berührt 
Kenntnisnahme  
8 Stadtwerke Köln GmbH Abteilung Liegenschaften 
Keine Bedenken 
Hinweis darauf, dass der Aufhebungsbereich in einem 
Fernwärmeversorgunggebiet der RheinEnergie 
AG/Rheinischen NETZGesellschaft mbH liegt. 
Im Falle einer Neubebauung kann die Wärmeversorgung 
über Fernwärme bereitgestellt werden. Durch die Nähe 
zur Stadtbahnlinie kann es zu Erschütterungen und 
Lärmemissionen kommen. Bei der künftigen Bebauung 
müssen ausreichende Vorkehrungen zum Schutz vor den 
Immissionen getroffen werden. 
Kenntnisnahme Notwendige Maßnahmen um die Ansprüche an gesundes Woh-
nen zu gewährleisten werden im Baugenehmigungsverfahren 
geprüft und sind nicht Bestandteil der Aufhebung. 
Die Stellungnahme wurde zur Berücksichtigung an den potenziel-
len Investor weiter gegeben. 
9 Stadtentwässerungsbetriebe Köln, AöR 
Keine Bedenken 
Kenntnisnahme  
10 Kölner Verkehrs-Betriebe AG 
Keine Bedenken 
Bitte um Einbindung in das anschließende Baugenehmi-
gungsverfahren. 
Kenntnisnahme Die Stellungnahme wurde zur Berücksichtigung an den potenziel-
len Investor weiter gegeben. 
 
 
Folgende Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange haben keine Stellungnahme vorgelegt: 
- Bezirksregierung Köln; Dezernat 35.4 (Denkmalschutz) 
- Handwerkskammer zu Köln 
-  Landesbetrieb Straßenbau NRW Niederlassung Köln 
-  DB Services Immobilien GmbH Niederlassung Köln Liegenschaftsmanagment

- 4 - 
 
/ 5 
 
- Rheinische NETZGesellschaft mbH (Leitplanung) 
- AWB Abfallwirtschaftsbetriebe Köln GmbH

- 5 - 
 
/ 6 
 
 
Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Absatz 2 Baugesetzbuch (BauGB) 
 
 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung 
1 Bezirksregierung Köln  
Dezernat 53 (Immissionsschutz – einschl. anlagenbe-
zogener Umweltschutz) 
Verweis auf die Stellungnahme aus der Beteiligung der 
Behörden und Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Ab-
satz 1 Baugesetzbuch (BauGB) 
 siehe Stellungnahme 1 aus der Beteiligung der Behörden und 
sonstiger Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Absatz 1 Bau-
gesetzbuch (BauGB) 
2 
 
Bezirksregierung Düsseldorf 
Dezernat 22.5 (Kampfmittelbeseitigungsdienst) 
Es existiert nach Auswertung der Luftbilder aus den Jah-
ren 1939-1945 ein begründeter Verdacht auf Kampfmittel 
bzw. Militäreinrichtungen des 2. Weltkrieges (Geschütz-
stellung). Es wird eine Überprüfung der zu überbauenden 
Fläche auf Kampfmittel empfohlen. 
Bei geplanten Erdarbeiten mit erheblichen mechanischen 
Belastungen wird eine Sicherheitsdetektion empfohlen. 
Kenntnisnahme Die Stellungnahme wurde an den potenziellen Investor weiter 
gegeben. 
3 Industrie- und Handelskammer zu Köln 
Keine Anregungen 
Kenntnisnahme  
4 Landschaftsverband Rheinland Rhein. Amt für Denk-
malpflege 
Verweis auf die Stellungnahme aus der Beteiligung der 
Behörden und Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Ab-
satz 1 Baugesetzbuch (BauGB) 
Kenntnisnahme siehe Stellungnahme 4 aus der Beteiligung der Behörden und 
sonstiger Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Absatz 1 Bau-
gesetzbuch (BauGB) 
5 Polizeipräsidium Köln    
5.1 Führungsstelle Verkehr 
Keine Bedenken 
Kenntnisnahme  
5.2 Kriminalkommissariat Kriminalprävention/Opferschutz 
(KKKP/O)      Keine Bedenken 
Empfehlungen für die Wohn- und Gewerbeeinheiten und 
Kenntnisnahme Die Stellungnahme wurde zur Berücksichtigung an den potenziel-
len Investor weiter gegeben.

- 6 - 
 
 
 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung 
Umfeldgestaltung 
DIN 1627 (Einbruchnorm) mindestens RC 2 bei Privat-
haushalten bzw. RC 3 bei Gewerbeeinheiten, 
Hinweise auf: KFZ Delikte, Raub Delikte und Verstöße 
gegen das Betäubungsmittelgesetz 
6 Deutsche Telekom AG Netzproduktion GmbH TI NL 
West, PTI 22 
Die Belange der Telekom werden nicht berührt 
Kenntnisnahme  
 
 
 
Folgende Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange haben keine Stellungnahme vorgelegt: 
- Bezirksregierung Köln; Dezernat 35.4 (Denkmalschutz) 
- Handwerkskammer zu Köln 
-  Landesbetrieb Straßenbau NRW Niederlassung Köln 
-  DB Services Immobilien GmbH Niederlassung Köln Liegenschaftsmanagment 
- Rheinische NETZGesellschaft mbH (Leitplanung) 
- AWB Abfallwirtschaftsbetriebe Köln GmbH 
- Eisenbahn – Bundesamt Außenstelle Köln 
- Stadtwerke Köln GmbH Abteilung Liegenschaften 
- Stadtentwässerungsbetriebe Köln, AöR 
- Kölner Verkehrs-Betriebe AG

Beschlussvorlage Rat

5104 Zeichen

Die Oberbürgermeisterin 
Dezernat, Dienststelle 
VI/61/1 
611/2 groß ma 
Vorlagen-Nummer 
 3978/2017 
Freigabedatum 
27.02.2018  
Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung 
Betreff 
Teilaufhebung des Bebauungsplanes 6642 Sb 2/02 (67428/02) 
- Satzungsbeschluss - 
Arbeitstitel: Kyllstraße in Köln-Neustadt/Süd 
Beschlussorgan 
Rat 
Gremium Datum 
 
Beschluss: 
Der Rat beschließt die Teilaufhebung des Bebauungsplanes 6642 Sb 2/02 (67428/02) für das Gebiet 
Kyllstraße, Bonner Straße sowie die Grundstücke Gemarkung Köln, Flur 40, Flurstück 141, 215 und 
216 (ehemals 130) in Köln-Neustadt/Süd —Arbeitstitel: Kyllstraße in Köln-Neustadt/Süd— nach § 10 
Absatz 1 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBl. I 
S. 2 414) in der Fassung des Änderungsgesetzes vom 20.10.2015 (BGBl. I S. 1 722) in Verbindung 
mit § 7 Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen (GO NW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 
14.07.1994 (GV NW S. 666/SGV NW 2 023) —in der bei Erlass dieser Satzung geltenden Fassung— 
als Satzung mit der nach § 9 Absatz 8 BauGB beigefügten Begründung. 
 
 
Alternative: keine 
 
 
 
Rat 20.03.2018

2 
Haushaltsmäßige Auswirkungen 
 Nein 
 
Begründung 
Die WvM Immobiliengesellschaft plant für die Grundstücke Gemarkung Köln, Flur 40, Flurstück 141 
und 216 die Errichtung eines bis zu sechsgeschossigen Neubaus zur Wohnnutzung (ca. 30 
Wohneinheiten) mit Tiefgarage. 
 
Der geplante Neubau wird als Blockrandbebauung ausgeführt werden und an das Denkmal anschlie-
ßen. Eine enge Abstimmung mit der Denkmalbehörde erfolgt. 
Der geplante Neubau steht den Festsetzungen des Bebauungsplanes 6642 Sb 2/02 (67428/02) ent-
gegen. 
 
Für das denkmalgeschützte Gebäude Bonner Straße 91 setzt der rechtskräftige Bebauungsplan 6642 
Sb 2/02 (67428/02) zwingend sieben Geschosse fest. Für den Anbau entlang der Kyllstraße sind 
zwingend zwei Geschosse festgesetzt. In beiden Fällen ist ein Flachdach vorgegeben. Für das 
Grundstück Gemarkung Köln, Flur 40, Flurstück 141 ist eine Stellplatzfläche mit einer eingeschossi-
gen Garagenbebauung festgesetzt. 
 
Der gesamte Geltungsbereich des Bebauungsplanes 6642 Sb 2/02 (67428/02) ist als "Allgemeines 
Wohngebiet" (WA) festgesetzt. 
 
Der Bebauungsplan 6642 Sb 2/02 (67428/02) wurde zur Errichtung der Kindertagesstätte aufgestellt. 
Die Festsetzungen zu der Blockrandbebauung dienten der Bestandssicherung und Wahrung des Ge-
bietscharakters. 
 
Vor dem Hintergrund der angespannten Wohnungssituation sowie aus städtebaulicher Sicht wird das 
geplante Bauvorhaben befürwortet.  
 
Aus den oben genannten Gründen ist es erforderlich, den Bebauungsplan 6642 Sb 2/02 (67428/02) 
teilaufzuheben. Eine Aufhebung insgesamt wird aufgrund der Festsetzungen nicht empfohlen. Der 
Gebietscharakter soll beibehalten werden.  
 
Nach erfolgter Teilaufhebung richtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben nach § 34 Absatz 2 BauGB, 
weil die Eigenart der näheren Umgebung einem allgemeinen Wohngebiet nach § 4 BauNVO ent-
spricht. 
 
Vorberatungen 
Aufstellungsbeschluss sowie Beschluss zur Durchführung einer frühzeitigen Beteiligung der Öffent-
lichkeit nach § 3 Absatz 1 BauGB nach Modell 1: 
Bezirksvertretung Innenstadt 08.12.2016 TOP   3.9 einstimmig 
Stadtentwicklungsausschuss 15.12.2016 TOP 14.2 einstimmig 
 
Die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Absatz 1 BauGB hat in der Zeit vom 16.02. bis 
01.03.2017 stattgefunden. 
 
Schriftliche Stellungnahmen konnten bis zum 08.03.2017 abgegeben werden. Es sind drei fristge-
rechte Stellungnahmen eingegangen. 
 
Außerhalb dieses Beteiligungsverfahrens sind drei Stellungnahmen eingegangen.

3 
 
Vorgabenbeschluss      
 
BV1 29.06.2017 TOP 3.4 einstimmig zugestimmt bei Enthaltung einer Partei 
SteA 06.07.2017 TOP 14.2 einstimmig beschlossen 
 
 
Die Offenlage hat in der Zeit vom 05.10. bis 06.11.2017 stattgefunden. Es wurden keine Anregungen 
vorgebracht. 
Die Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange nach § 4 Absatz 2 BauGB 
erfolgte parallel zur Offenlage. 
Die frühzeitige Beteiligung nach § 4 Absatz 1 BauGB erfolgte in der Zeit vom 13.01.2017 bis 
16.02.2017. Es wird daher von der Überleitungsvorschrift des § 245c Absatz 1 BauGB Gebrauch ge-
macht (Abschluss des Verfahrens nach den vor dem 13. Mai 2017 geltenden Rechtsvorschriften). 
 
 
Anlagen 
Anlage 1 Geltungsbereich 
Anlage 2 Begründung nach § 9 Absatz 8 BauGB 
Anlage 3 Bebauungsplan 6642 Sb 2/02 (67428/02) mit Teilaufhebungsbereich 
Anlage 4 Auszug aus dem amtlichen Liegenschaftskataster, Flurstücke für die ein Bauantrag  
 vorliegt 
Anlage 5 Darstellung und Bewertung der eingegangenen Stellungnahmen aus der frühzeitigen Öf-
fentlichkeitsbeteiligung § 3 Absatz 1 
Anlage 6 Darstellung und Bewertung der eingegangenen Stellungnahmen außerhalb der Beteili-
gungsverfahren nach § 3 Absatz 1 und § 3 Absatz 2 Baugesetzbuch (BauGB) sowie § 4 
Absatz 1 und § 4 Absatz 2 BauGB 
Anlage 7 Darstellung und Bewertung der eingegangenen Stellungnahmen aus der Beteiligung der 
Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange nach § 4 Absatz 1 und § 4 Absatz 2 
BauGB

Anlage_4_Auszug_Alkis_A4

104 Zeichen

20m15 105 0
$QODJH4Flurstücke für die ein Bauantrag vorliegt
Flurstücke für die ein 
Bauantrag vorliegt

Infoblatt Beschlussvorlage Kyllstraße

1981 Zeichen

61 30.01.2018 
61/0  
  
INFOZETTEL 
 
Vorlagen-Nr.: 3978/2017 
Inhalt: Kyllstraße in Köln-Neustadt/Süd; 6642 Sb 2/02 (67428/02);  
Beschlussorgan: Rat 
Vorliegende Beschlüsse:  3554/2016 Aufstellungsbeschluss und Beschluss zur 
frühzeitigen Bürgerbeteiigung Arbeitstitel: “Kyllstraße“ in Köln-
Neustadt/Süd 
 1557/2017 Vorgabenbeschluss Arbeitstitel: “Kyllstraße“ in Köln-
Neustadt/Süd 
 
Mittelfreigabe: ./. 
 
Sachverhalt 
Die WvM Immobiliengesellschaft plant für die Grundstücke Gemarkung Köln, Flur 40, Flur-
stück 141 und 216 an der Kyllstraße die Errichtung eines sechsgeschossigen Neubaus zur 
Wohnnutzung (ca. 30 Wohneinheiten) mit Tiefgarage. 
 
Der geplante Neubau wird als Blockrandbebauung ausgeführt werden und an das Denkmal 
anschließen. Eine Abstimmung mit der Denkmalbehörde ist erfolgt. 
Der geplante Neubau steht den Festsetzungen des Bebauungsplanes entgegen. 
Der rechtskräftige Bebauungsplan 6642 Sb 2/02 (67428/02) setzt für das denkmalgeschützte 
Gebäude Bonner Straße 91 zwingend sieben Geschosse fest. Für den Anbau entlang der 
Kyllstraße sind zwingend zwei Geschosse festgesetzt. In beiden Fällen ist ein Flachdach 
vorgegeben. Für das Grundstück Gemarkung Köln, Flur 40, Flurstück 141 ist eine Stellplatz-
fläche mit einer eingeschossigen Garagenbebauung festgesetzt. 
 
Der Bebauungsplan 6642 Sb 2/02 (67428/02) wurde zur Errichtung der Kindertagesstätte 
aufgestellt. Die Festsetzungen zu der Blockrandbebauung dienten der Bestandssicherung 
und Wahrung des Gebietscharakters, der ein „Allgemeinen Wohngebietes“ (WA) festsetzt. 
 
Vor dem Hintergrund der angespannten Wohnungssituation sowie aus städtebaulicher Sicht 
wird das geplante Bauvorhaben befürwortet. Deshalb ist eine Teilaufhebung notwendig. 
 
Nach erfolgter Teilaufhebung richtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben nach § 34 Absatz 2 
BauGB, weil die Eigenart der näheren Umgebung einem allgemeinen Wohngebiet nach § 4 
BauNVO entspricht. 
 
Termine 
Rat am 20.03.2018 
 
Kosten 
Keine

Anlage_2_Satzungsbegruendung

19843 Zeichen

/ 2 
 
A N L A G E  2  
 
 
Begründung nach § 9 Absatz 8 Baugesetzbuch (BauGB)  
zur Teilaufhebung des Bebauungsplanes 6642 Sb 2/02 (67428/02); 
Arbeitstitel: Kyllstraße in Köln-Neustadt/Süd 
  
 
 
Rechtskraft und Planinhalt 
 
Der Bebauungsplan 6642 Sb 2/02 ist am 17.07.1972 rechtskräftig bekannt gemacht worden. 
 
Für den Bereich zwischen Bonner Straße, Bonner Wall, Altenberger Platz und Kyllstraße setzt der 
Bebauungsplan 6642 Sb 2/02 (67428/02) folgendes fest: Verkehrsfläche, Fläche für Gemeinbedarf 
(Kindergarten), allgemeines Wohngebiet sowie eine Fläche für Parkzwecke. 
 
Weiterhin werden Festsetzungen getroffen zu Dachformen, Geschossigkeiten (größtenteils zwin-
gend), Baulinien und Baugrenzen. 
 
Im Bereich der Fläche für Gemeinbedarf (Kindergarten) sind zusätzlich eine offene Bauweise und 
eine Geschossflächenzahl festgesetzt.  
 
Die Aufstellung des Bebauungsplanes diente der Schaffung des Baurechtes zur Errichtung der 
Kindertageseinrichtung. Die Festsetzungen zur Bebauung dienten der Bestandssicherung. 
 
Grund der Teilaufhebung 
 
Die WvM Immobiliengesellschaft plant für die Grundstücke Gemarkung Köln, Flur 40, Flurstück 
141 und 216 die Errichtung eines bis zu sechsgeschossigen Neubaus zur Wohnnutzung (ca. 30 
Wohneinheiten) mit Tiefgarage. 
 
Der geplante Neubau wird als Blockrandbebauung ausgeführt werden und an das Denkmal an-
schließen. Eine enge Abstimmung mit der Denkmalbehörde erfolgt. Das geplante Vorhaben soll 
die Höhe des Baudenkmals nicht überschreiten. 
 
Der geplante Neubau steht den Festsetzungen des Bebauungsplanes 6642 Sb 2/02 (67428/02) 
entgegen. 
 
Für das denkmalgeschützte Gebäude Bonner Straße 91 setzt der rechtskräftige Bebauungsplan 
6642 Sb 2/02 (67428/02) zwingend sieben Geschosse fest. Für den Anbau entlang der Kyllstraße 
sind zwingend zwei Geschosse festgesetzt. In beiden Fällen ist ein Flachdach vorgegeben. Für 
das Grundstück Gemarkung Köln, Flur 40, Flurstück 141 ist eine Stellplatzfläche mit einer einge-
schossigen Garagenbebauung festgesetzt. 
 
Im Geltungsbereich der Teilaufhebung des Bebauungsplanes 6642 Sb 2/02 (67428/02) ist derzeit 
ein "Allgemeines Wohngebiet" (WA) festgesetzt. 
 
Der Bebauungsplan 6642 Sb 2/02 (67428/02) wurde zur Errichtung der Kindertageseinrichtung 
aufgestellt. Die Festsetzungen zu der Blockrandbebauung dienten lediglich der Bestandssicherung 
und Wahrung des Gebietscharakters.  
 
Vor dem Hintergrund des anhaltend hohen Wohnraumbedarfes sowie aus städtebaulicher Sicht 
wird das geplante Bauvorhaben befürwortet. Das Vorhaben kann jedoch nicht auf Grundlage der 
Festsetzungen des rechtskräftigen Bebauungsplanes 6642 Sb 2/02 (67428/02) realisiert werden,

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so das eine Teilaufhebung erforderlich ist. Der derzeit geplante Neubau ist nach § 34 Absatz 2 
BauGB im vorliegenden Allgemeinen Wohngebiet grundsätzlich genehmigungsfähig. 
 
Die Auswirkungen der geplanten Bebauung wurden von zwei durch die WvM beauftragten Gutach-
ter in einem Verschattungsgutachten sowie in einer Artenschutzrechtlichen Prüfung -Stufe 2- 
(Überprüfung einer potentiellen Brutplatz- und Quartiernutzung an der Bebauung "Bonner Straße 
91") untersucht. Es wurden keine erheblichen Umweltaus- und -einwirkungen durch die geplante 
Neubebauung festgestellt. 
 
Auswirkungen 
 
Die Teilaufhebung des Bebauungsplanes 6642 Sb 2/02 (67428/02) wird keine negativen Auswir-
kungen auf das Plangebiet haben. 
 
Der Flächennutzungsplan stellt für den Bereich ein "Besonderes Wohngebiet" (WB) dar. 
 
Da sich eine Neubebauung nach erfolgter Teilaufhebung auf das Plangebiet auswirken wird, ist 
eine frühzeitige Bürgerbeteiligung gemäß § 3 Absatz 1 Baugesetzbuch (BauGB) nach Modell 1 in 
der Zeit vom 16.02.2017 bis zum 01.03.2017 durchgeführt worden. 
 
Nach erfolgter Teilaufhebung wird das Gebiet nach § 34 Absatz 2 BauGB mit dem Gebietscharak-
ter eines Allgemeinen Wohngebietes zu beurteilen sein, das heißt es sind nur Vorhaben zulässig, 
die von der Art der Nutzung in einem Allgemeinen Wohngebiet nach § 4 BauNVO zulässig sind.  
 
Hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung muss sich ein zulässiges Bauvorhaben in die nähe-
re Umgebung einfügen. Eine geordnete städtebauliche Entwicklung des Plangebietes ist auch 
nach erfolgter Teilaufhebung gewährleistet. 
 
Eine mögliche Bebauung in der Höhe der umgebenden Bebauung hat für die Bewohner der Block-
randbebauung an der Bonner Straße und am Alteburger Wall Auswirkungen auf die tägliche Son-
nenscheindauer. 
 
Die Ergebnisse der Belichtungsstudie zeigen auf, dass sich die Besonnung der vorhandenen Be-
bauung verringert. Nach gängiger Rechtsprechung ist aber nicht von unzumutbaren Beeinträchti-
gungen oder gar Rücksichtslosigkeit durch ein Bauvorhaben auszugehen, sofern die Abstandflä-
chen nach BauO NRW (auf dem Grundstück) gewahrt bleiben. Im Rahmen des Baugenehmi-
gungsverfahrens wird die Wahrung gesunder Wohn- und Arbeitsverhältnisse geprüft. 
 
Ein Bauvorhaben in der Höhe der umgebenden Bebauung hat Auswirkungen auf die Aussicht der 
Bewohner am Alteburger Wall.  
Ein Anspruch auf unveränderliche Zustände nach Planungsrecht besteht nicht. Aufgrund des an-
haltenden Wohnraumbedarfes ist es notwendig geeignete Flächen einer Bebauung zuzuführen 
sofern sich die Auswirkungen auf die Bestandsbebauung im zumutbaren Bereich befinden. 
 
Im Rahmen der geplanten Baumaßnahmen Bonner Straße 91 / Ecke Kyllstraße 36 wurde eine 
Artenschutzprüfung zur Überprüfung einer potenziellen Brutplatz- und Quartiernutzung durchge-
führt. Es konnten keine Aktivitäten von Fledermäusen oder Mauerseglern an der Bebauung Bonner 
Straße 91 festgestellt werden. Es wurden aber Fortpflanzungs- und Ruhestätten von mindestens 3 
Mauersegler Brutpaaren an der Bebauung Bonner Straße 87 nachgewiesen. Da die Bebauung 
Bonner Straße 87 im Störungsbereich / Wirkungsradius des Eingriffsraums Bonner Straße 91 liegt, 
sind die dort geplanten Abrissarbeiten und Arbeiten an der Fassade außerhalb des Brutzeitraumes 
von Mauerseglern von August bis Anfang April eines Jahres vorzunehmen. 
 
Die Teilaufhebung und die nach § 34 BauGB mögliche Neubebauung werden voraussichtlich keine 
Auswirkungen auf das vorhandene Baudenkmal innerhalb des Planbereiches Bonner Straße 91 
und das angrenzende Baudenkmal Bonner Straße 87 haben. Eine Abstimmung der Planung mit 
der Denkmalbehörde im Baugenehmigungsverfahren ist erforderlich.

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Im Falle einer Neubebauung, die Eingriffe an das Baudenkmal notwendig machen, wird über die 
Zulässigkeit eines Bauvorhabens im denkmalrechtlichen Erlaubnisverfahren nach  
§ 9 DSchG NRW entschieden. 
 
Die Eignung dieses Standortes für eine Nachverdichtung zur Schaffung von Wohnraum im inner-
städtischen Bereich ergibt sich aus der hohen Lagegunst. An das städtische Hauptstraßennetz ist 
dieser Standort unmittelbar über die Bonner Straße sehr gut angebunden. Über die fußläufig zu 
erreichende Stadtbahnhaltestelle Bonner Wall in der Bonner Straße sowie die Bushaltestellen 
Bonner Wall und Bonntor ist dieser Standort unmittelbar an das Stadtbahnnetz der KVB 
angebunden. 
 
Eine Anbindung an das vorhandene Ver- und Entsorgungsnetz ist unproblematisch. 
Die Versorgung durch den vorhandenen Einzelhandel ist gewährleistet. 
 
Die Schaffung von dringend benötigtem Wohnraum im innerstädtischen Bereich durch Nachver-
dichtung in geeigneten Lagen hat aus städtebaulicher Sicht eine hohe Priorität. 
Die durch ein geplantes Bauvorhaben im Teilaufhebungsbereich für die vorhandene Bebauung 
entstehenden Nachteile sind aus städtebaulicher Sicht vertretbar und auch zumutbar. 
 
Aus diesem Grund wird im Rahmen der Gewichtung der betroffenen Belange untereinander dem 
Belang der maßvollen Nachverdichtung Vorrang gegeben vor den privaten Interessen der Planbe-
troffenen an der Beibehaltung des bisherigen Planzustandes. 
 
 
Umweltbericht 
 
1. Einleitung 
 
Für das Teilaufhebungsverfahren wurde eine Umweltprüfung gemäß § 2 Absatz 4 BauGB für die 
Belange nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 und § 1a BauGB durchgeführt. Die Ergebnisse werden in 
einem Umweltbericht gemäß § 2a BauGB wie folgt dargestellt: 
 
Innerhalb des Plangebietes befinden sich zwei Wohn- und Geschäftsgebäude sowie eine Gara-
genanlage. Der bestehende Bebauungsplan 6642 Sb 2/02 (67428/02) setzt ein allgemeines 
Wohngebiet und eingeschossige Anlagen für Parkzwecke fest. 
 
Ziel des Verfahrens ist die Teilaufhebung des Bebauungsplanes im Bereich der Kyllstraße, Bonner 
Straße sowie der Grundstücke Gemarkung Köln, Flur 40, Flurstück 141; 215 und 216 (ehemals 
130). Durch die Teilaufhebung beurteilt sich der Planbereich zukünftig nach § 34 Absatz 2 BauGB 
mit dem Gebietscharakter eines allgemeinen Wohngebietes. Entsprechend könnten die vorhande-
nen ein- und zweigeschossigen Aufbauten niedergelegt werden und dort ein Wohnhaus mit ähnli-
cher Geschossigkeit wie in der Umgebung vorhanden im Rahmen eines Baugenehmigungsverfah-
rens genehmigt werden.  
 
Geprüft wird, welche erheblichen Umweltauswirkungen die Errichtung eines nach § 34 BauGB ge-
nehmigungsfähigen Gebäudes auslösen könnte.  
 
Für den Teilaufhebungsbereich liegt ein konkretes Bauvorhaben vor, das nach Rechtskraft der 
Teilaufhebung dort umgesetzt werden soll. Im Rahmen der Gebäudeplanung wurden eine Arten-
schutzprüfung Stufe 2 und eine Besonnungsstudie durchgeführt. Zur Beurteilung der Umweltaus-
wirkungen der Teilaufhebung wird hilfsweise auf die Untersuchungen zum geplanten Wohngebäu-
de zurückgegriffen. 
 
Im Falle der Nullvariante (Nichtaufhebung des vorhandenen Bebauungsplanes) bleibt der Bestand 
erhalten, es wären nur marginale bauliche Änderungen möglich. Diese lösen keine erheblichen 
Umweltauswirkungen aus. Damit kann die Betrachtung der Nullvariante entfallen.

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2. Beschreibung und Bewertung der Umweltauswirkungen 
 
2. 1 Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung beziehungsweise europäische Vogelschutzgebie-
te: Nach der Prüfung der Umweltbelange werden keine Auswirkungen der Planteilaufhebung auf  
solche Gebiete erwartet. 
 
2. 2 Landschaftsplan, Pflanzen, Tiere, Biologische Vielfalt: Diese Belange sind durch die Teilauf-
hebung nicht betroffen. 
 
Gemäß der vorliegenden Artenschutzprüfung (Büro für Umweltplanung: Überprüfung einer poten-
ziellen Brutplatz- und Quartiernutzung an der Bebauung "Bonner Straße 91“ in Köln, 10/2016) 
konnten an der Bebauung Bonner Straße 91 keine Aktivitäten von Fledermäusen oder Mauerseg-
lern festgestellt werden. Es geht kein Lebensraum geschützter Tierarten verloren. Damit ist der 
Belang Tiere durch die Teilaufhebung nicht betroffen. 
 
An der Bebauung Bonner Straße 87 wurden mindestens drei Brutplätze von Mauerseglern detek-
tiert. Da die Bebauung Bonner Straße 87 im Störbereich des Eingriffsraumes Bonnerstraße 91 
liegt, sind die dort geplanten Abrissarbeiten außerhalb des Brutzeitraumes des Mauerseglers von 
August bis Anfang April eines Jahres vorzunehmen. Dies wird in der Baugenehmigung zur Errich-
tung des geplanten Wohngebäudes geregelt. 
 
2. 3 Eingriffsregelung: Die Fläche ist durch die bestehende Bebauung stark versiegelt, so dass die 
Teilaufhebung nicht mit einem Eingriff verbunden ist. Ein Ausgleich ist gemäß § 1a Absatz 3 Satz 6 
BauGB nicht erforderlich. 
 
2. 4 Ortsbild / Landschaftsbild: Dieses wird sich gegebenenfalls (je nach späterer Ausnutzung) 
durch eine mögliche Neubebauung nach § 34 BauGB ändern. Diese hat sich jedoch nach § 34 
Absatz 2 BauGB von der Art der baulichen Nutzung in das Umfeld des Allgemeinen Wohngebietes 
und nach dem Maß der baulichen Nutzung in den vorhandenen Blockrand einzufügen. Eine nega-
tive Beeinträchtigung des Ortsbildes ist nicht zu erwarten. 
 
2. 5 Boden, Wasser, Gerüche: Diese Umweltbelange werden durch die Teilaufhebung nicht erheb-
lich verändert, da das Plangebiet vollständig versiegelt ist und keine geruchsemittierende Nutzung 
zulässig sein wird. 
 
2. 6 Klima, Ventilation, Kaltluft, Klimawandelfolgen: Es liegt ein "Innenstadtklima" mit einem hohen 
Belastungsgrad vor. Auch in Bezug auf die zukünftige Wärmebelastung ist der Planbereich als 
hoch belastete Siedlungsfläche einzustufen. Um diese Wirkungen etwas abzumildern, sollten bei 
einer Neubebauung die Anlage von Dach- und Fassadenbegrünungen geprüft werden. Die Teil-
aufhebung hat hierauf keinen Einfluss. 
 
2. 7 Luftgüte, Emission und Immission von Luftschadstoffen: Der Aufhebungsbereich liegt im Be-
reich einer mittleren Luftgüte. Die Teilaufhebung hat zunächst keine Auswirkungen auf die Luftgüte 
im Geltungsbereich. Die anschließend nach § 34 Absatz 2 BauGB mögliche Wohnbebauung wird 
durch Hausbrand und zusätzlichen Anwohnerverkehr zu einer geringfügigen Zunahme der Emissi-
on und damit auch Immission luftfremder Stoffe beitragen. Der Bereich wird weiterhin für eine 
Wohnnutzung geeignet sein.  
 
2. 8 Sonstige Pläne insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts: Der Planbe-
reich liegt innerhalb der Umweltzone des Luftreinhalteplanes der Stadt Köln und ist erheblich vor-
belastet durch Hausbrand im Gebiet selbst beziehungsweise im Umfeld sowie durch verkehrsbe-
dingte Emissionen auf der Bonner Straße und untergeordnet der Kyllstraße. Eine neue Wohnbe-
bauung oder sonstige in einem Allgemeinen Wohngebiet nach § 34 Absatz 2 BauGB zulässige 
Nutzung wird zu einer geringfügigen Zunahme von Emissionen aus Hausbrand und verkehrsbe-
dingten Luftschadstoffen führen. Mittelfristig ist mit einem Rückgang der Luftschadstoffbelastung 
durch die Umsetzung der Regelungen des Luftreinhalteplanes zu rechnen.

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2. 9 Mensch, Bevölkerung, hier: Besonnung: Da im Falle von § 34 Absatz 2 BauGB im Allgemei-
nen Wohngebiet eine Bebauung des Garagenhofes möglich wird, kann sich die Belichtungs-
situation verändern. Aufgrund der Anforderungen der Bauordnung NRW und des Nachbarschutzes 
werden aber auch zukünftig die gesunden Wohn- und Arbeitsverhältnisse gewahrt. 
 
Für das nach der Aufhebung geplante Gebäude wurde eine Belichtungsstudie durchgeführt (iMA 
cologne GmbH: Untersuchung der potenziellen Besonnungsdauer nach DIN 5034-1 und Verschat-
tung für das Bauvorhaben „Kyllstraße“ in Köln-Zollstock, Köln 03/2017). Danach verringert sich die 
Besonnung am Stichtag 20./21. März an Teilbereichen der Südfassaden der Wohngebäude Alte-
burger Wall 23 und 25 im Erdgeschoss um 2 bis 3 Stunden. Die hofseitige Fassade des Gebäudes 
Bonner Straße 89 erfährt eine Verminderung der potenziellen Besonnung um 3 bis 4 Stunden. Im 
ersten Obergeschoss ist die Südfassade des Gebäudes Alteburger Wall 23 mit einer Verringerung 
von 1 bis 2 Stunden betroffen. Die Ostfassade des Gebäudes Bonner Straße erfährt auch im  
1. OG eine Einschränkung der Besonnungsdauer um 3 – 4 Stunden. Weitere Einschränkungen der 
potenziellen Besonnung an der Bestandsbebauung sind, mit Ausnahme eines untergeordneten 
Fassadenteils des Gebäudes Bonner Straße 89, nicht prognostiziert. 
 
2. 10 Mensch, Bevölkerung, hier: Lärm: Der Bereich der Teilaufhebung ist durch den Straßen- und 
Schienenverkehr erheblich vorbelastet. Je nach Ausführung einer zukünftigen Bebauung kann sich 
die Lärmbelastung für den Bestand durch die lärmabschirmende Wirkung eines neuen Baukörpers 
verbessern. Weiterhin liegt eine Vorbelastung aus dem Gewerbelärm der südlich des Teilaufhe-
bungsbereiches vorhandenen Tankstelle vor. Eine Änderung der Lärmsituation ergibt sich durch 
die Teilaufhebung nicht, da das Gebäude Bonner Straße 91 als nächstgelegener Immissionsort 
erhalten bleiben soll. 
Im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens zu einem geplanten Neubau werden durch den er-
forderlichen Schallschutznachweis gesunde Wohnverhältnisse sichergestellt. Die Teilaufhebung 
wird auch nicht zu einer erheblichen Zunahme von Straßenverkehrslärm im Umfeld der Teilaufhe-
bung führen. Lärmemittierende Nutzungen wie Gewerbebetriebe, Sport- und Freizeiteinrichtungen 
sind im Bereich der Teilaufhebung nicht zulässig bzw. aufgrund der geringen Gebietsgröße nicht 
zu erwarten. 
 
2. 11 Mensch, Bevölkerung, hier: Erschütterungen: Durch den Betrieb auf der südlich des Aufhe-
bungsbereiches verlaufenden Bahntrasse werden vermutlich Erschütterungen im Aufhebungsbe-
reich ausgelöst. Im Rahmen einer Neubebauung ist der Belang zu prüfen. Durch die Teilaufhebung 
ergeben sich keine Auswirkungen auf den Belang. 
 
2. 12 Umgang mit Abwässern und Abfällen: Durch die mögliche Nachverdichtung wird sich die 
Menge an Abwässern und Abfällen gegebenenfalls geringfügig erhöhen. Die zukünftige Ver- und 
Entsorgung ist gewährleistet. 
 
2. 13 Mensch, Bevölkerung, hier: Störfallrisiko: Das Teilaufhebungsgebiet liegt innerhalb des Ach-
tungsabstandes eines Störfallbetriebes nach § 12 Bundes-Immissionsschutzverordnung (BIm-
SchV). Es handelt sich um das Heizkraftwerk der Rheinenergie am Zugweg.  Gemäß Leitfaden 
KAS 18 des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit wird für das dort 
gelagerte brennbare Heizöl ein Abstand von 129 m ermittelt. Der Abstand zum Aufhebungsbereich 
beträgt ca. 250 m, so dass eine erweiterte gutachterliche Untersuchung zur Ermittlung eines an-
gemessenen Sicherheitsabstandes weder im Aufhebungsverfahren noch in einem nach folgenden 
Baugenehmigungsverfahren erforderlich ist. Gesundheitsgefahren für heutige und zukünftige An-
wohner im Teilaufhebungsbereich ergeben sich nicht. 
 
Von der südlich des Aufhebungsbereiches gelegenen Tankstelle gehen keine Gesundheitsgefah-
ren für den Aufhebungsbereich aus. 
 
2. 14 Kultur- und Sachgüter: Die Teilaufhebung wird voraussichtlich keine Auswirkungen auf das 
vorhandene Baudenkmal innerhalb des Planbereiches Bonner Straße 91 und das angrenzende 
Baudenkmal Bonner Straße 87 haben. Eine Abstimmung der nach § 34 BauGB möglichen Neube-
bauung mit der Denkmalbehörde ist im Baugenehmigungsverfahren erforderlich. Eine Regelung im 
Aufhebungsverfahren dazu ist nicht möglich.

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2. 15 Wirkungsgefüge und Wechselwirkungen: zwischen den einzelnen Belangen des Umwelt-
schutzes sind durch die Teilaufhebung nicht betroffen.  
 
Standort- und Planungsalternativen liegen nicht vor. 
 
 
3. Zusätzliche Angaben 
 
3. 1 Nicht vorhersehbare erhebliche Auswirkungen der Teilaufhebung werden nicht erwartet, ent-
sprechende Maßnahmen zur Überwachung sind daher nicht zu definieren. 
 
3. 2 Verwendete Unterlagen 
Neben den allgemein bei der Stadt Köln vorliegenden Umweltinformationen wurden folgende Un-
tersuchungen ausgewertet: 
 Büro für Umweltplanung: Überprüfung einer potenziellen Brutplatz- Quartiernutzung an der 
Bebauung „Bonner Straße 91“ in Köln, 10/2016 
 iMA cologne GmbH: Untersuchung der potenziellen Besonnungsdauer nach DIN 5034-1 
und Verschattung für das Bauvorhaben "Kyllstraße“ in Köln-Zollstock, Köln 03/2017 
 
3.3 Zusammenfassung 
 
Im Rahmen einer Umweltprüfung gemäß § 2 Absatz 4 BauGB für die Belange nach § 1 Absatz 6 
Nummer 7 und § 1a BauGB  wurden keine erheblichen Umweltaus- und -einwirkungen durch die 
Teilaufhebung auf das Plangebiet und seinen Nahbereich festgestellt. Dies gilt auch für eine nach 
Rechtskraft der Teilaufhebung dann zulässige Wohnbebauung oder sonstige im Allgemeinen 
Wohngebiet zulässige Nutzung, die sich gemäß §34 BauGB in den Bestand nach dem Maß der 
baulichen Nutzung einfügen muss.  
 
Die nach der Rechtskraft der Teilaufhebung des Bebauungsplans geplante Neubebauung führt an 
einzelnen Fassadenbereichen der benachbarten Bestandsbebauung zu einer Verminderung der 
Besonnung im EG und 1. OG. Diese bewegt sich im Rahmen der in kernstädtischen Bereichen 
hinzunehmenden wechselseitigen Verschattung von Gebäuden. Im Bestand um das geplante 
Wohngebäude bleiben gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse gewahrt. 
 
Durch Auflagen im Baugenehmigungsverfahren zu Lärm und möglicherweise Erschütterungen so-
wie Dachbegrünung werden in zukünftig zulässigen Wohngebäuden gesunde Wohnverhältnisse 
geschaffen.

Anlage_1

628 Zeichen

Stadtplanungsamt

Anlage 1

Geltungsbereich der Teilaufhebung des Bebauungsplanes
6642 Sb 2/02 (67428/02)

Kylistraße

in Köln - Neustadt/Süd

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Beratungsverlauf (1)

20.03.2018 Rat
TOP 13.1 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: ungeändert beschlossen

Zur Sitzung

Orte (8)

  • Kyllstraße 36
  • Bonner Straße 5
  • Alteburger Wall 23
  • Bonner Wall
  • Zugweg 29
  • Straße 9
  • Straße 5
  • Straße 8

Ortsbezüge werden automatisch aus den Dokumenten ermittelt und können unvollständig sein.

Details

Aktenzeichen
3978/2017
Typ
Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss
Datum
27.02.2018
Erstellt
19.12.2017 08:52