V/0537/2011
Mobilfunksendeanlagen in Münster
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Berichtsvorlage
15945 Zeichen
V/0537/2011
DER OBERBÜRGERMEISTER
Amt für Grünflächen und Umweltschutz
Betrifft
Mobilfunksendeanlagen in Münster;
aktuelle Situation und weitere Vorgehensweise
Beratungsfolge
08.09.2011 Bezirksvertretung Münster-Ost Bericht
13.09.2011 Bezirksvertretung Münster-Südost Bericht
14.09.2011 Ausschuss für Soziales, Gesundheit und Arbeitsförderung Bericht
15.09.2011 Bezirksvertretung Münster-West Bericht
15.09.2011 Bezirksvertretung Münster-Hiltrup Bericht
15.09.2011 Ausschuss für Stadtplanung, Stadtentwicklung, Verkehr und Wirtschaft Bericht
20.09.2011 Ausschuss für Umweltschutz und Bauwesen Bericht
20.09.2011 Bezirksvertretung Münster-Mitte Bericht
20.09.2011 Bezirksvertretung Münster-Nord Bericht
Bericht:
Die aktuelle Situation in der Stadt Münster
In Münster wurden von den vier Netzbetreibern (Deutsche Telekom, Vodafone D2, Telefonica O2
Germany, E-Plus) Mobilfunknetze aufgebaut, über die mobile Telefongespräche und andere
Dienstleistungen (Internetnutzung, Übertragung von Daten und Bildern..) abgewickelt werden.
Mobilfunknetze bestehen aus zahlreichen Funkzellen, die jeweils von einer ortsfesten Mobilfunk-
sendeanlage versorgt werden. In Münster sind zurzeit 290 solcher Mobilfunksendeanlagen in
Betrieb. Da einige Standorte von mehreren Netzbetreibern gemeinsam benutzt werden, gibt es
momentan 210 Standorte von Mobilfunksendeanlagen.
Im Frühjahr 2010 versteigerte die Bundesnetzagentur zusätzliche Frequenzen für neue mobile
Kommunikationstechnologien. Alle vier Mobilfunkbetreiber haben zusätzliche Frequenzen erhal-
ten. Mit den neuen Frequenzen soll u.a. ein LTE-Netz (Long Term Evolution) aufgebaut werden.
Mit diesem neuen Übertragungsstandard LTE soll die dritte Mobilfunkgeneration UMTS abgelöst
werden. LTE ist auf schnelle Datenübertragung ausgerichtet und ermöglicht ein bis zu 100-mal
schnelleres Downloadtempo als DSL-Anschlüsse. Nach einer Stellungnahme des Bundesamtes
für Strahlenschutz sind hinsichtlich möglicher biologischer Wirkungen des neuen LTE-
Übertragungsstandards keine wesentlichen Unterschiede zu den bisher genutzten Mobilfunkfre-
quenzen zu erwarten. In den nächsten zwei Jahren sollen ca. 40-50 LTE-Sendeanlagen in Müns-
ter errichtet werden. Diese werden ausschließlich an bereits vorhandenen GSM- bzw. UMTS-
Standorten installiert.
Vorlagen-Nr.:
V/0537/2011
Auskunft erteilt:
Herr Landwehr
Ruf:
492-6716
E-Mail:
LandwehrW@stadt-muenster.de
Datum:
22.08.2011
Öffentliche Berichtsvorlage
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V/0537/2011
Allgemeine Informationen zur Zulassung von Mobilfunksendeanlagen, zum aktuellen Stand der
Diskussion über mögliche gesundheitliche Auswirkungen solcher Anlagen sowie zur Beteiligung
der Stadt Münster im Rahmen der sog. freiwilligen Vereinbarung sind als Anlage 1 beigefügt.
Das weitere Verfahren
Die vom
Ausschuss für Umweltschutz und Bauwesen (AUB) am 07.03.2002 (Vorlage 535/02)
beschlossenen Kriterien für die Stellungnahmen im Rahmen der sog. freiwilligen Vereinbarung
haben sich insgesamt gut bewährt. Sie sollten daher aus Sicht der Verwaltung auch für die Ab-
stimmung der erforderlichen weiteren Standorte zugrunde gelegt werden.
Neben der Prüfung der Standorte neuer Mobilfunksendeanlagen ist es weiterhin eine wichtige
Aufgabe der Verwaltung, die Bürgerinnen und Bürger zum Thema Mobilfunksendeanlagen und
elektromagnetische Felder zu informieren.
Hierzu steht neben dem Mobilfunkkoordinator, Herr Landwehr, beim Amt für Grünflächen und
Umweltschutz (Tel. 492-6716) auch Herr Dr. Lürwer vom Gesundheitsamt (Tel. 492-5330) bei
Fragen zum Themenfeld Mobilfunk und Gesundheit zur Verfügung.
Über die in Münster vorhandenen Mobilfunksendeanlagen kann man sich auf einer Übersichts-
karte im Internet http://ukat.stadt-muenster.de/Website/Mobilfunk/viewer.htm
informieren.
gez.
Thomas Paal
Stadtrat
Anlage:
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Allgemeine Informationen zur freiwilligen Vereinbarung, zur Zulassung von Mobilfunksen-
deanlagen und zur Diskussion über mögliche gesundheitliche Auswirkungen
Anlage 1 zur Vorlage 0537/2011
1. Die Beteiligung der Stadt Münster bei der Errichtung von Mobilfunk-
sendeanlagen im Rahmen der freiw
illigen Vereinbarung
Die Stadt Münster äußert sich im Rahmen der sog. freiwilligen Vereinbarung zu den geplan-
ten neuen Mobilfunksendeanlagen und beurteilt die Vorhaben entsprechend den in Vorlage
503/02 beschriebenen Kriterien (Einhaltung der Schweizer Anlagengrenzwerte bei sensiblen
Einrichtungen). Als sensible Einrichtungen wurden dabei Schulen, Kindergärten, Altenheime,
Krankenhäuser und Kinderheime definiert:
www.muenster.de/stadt/umwelt
Prüfkriterien
„freiwillige
Vereinbarung“
Sendeanlage im
Umfeld von
sensiblen
Einrichtungen
Sendeanlage auf
sensibler
Einrichtung
Keine sensiblen
Einrichtungen
im Umfeld
Ablehnung
Einhaltung Schweizer
Grenzwert an
sensibler Einrichtung?
Zustimmung
Wenn sich eine geplante Anlage in der Nähe einer sensiblen Einrichtung befindet erfolgt die
Prüfung, ob der Anlage zugestimmt werden kann, nach folgendem Ablauf:
1. Berechnung der zu erwartenden Feldstärkewerte im Bereich der sensiblen Einrichtungen
2. Vergleich mit den Schweizer Anlagegrenzwerten
3. Werden Grenzwerte eingehalten Æ Zustimmung
4. Kontrolle durch Messungen nach Inbetriebnahme der Sendeanlage
Zusätzlich zu dieser verwaltungsinternen Prüfung werden vor der abschließenden Stellung-
nahme an die Mobilfunknetzbetreiber die Be zirksvertretungen in nichtöffentlicher Sitzung
über die geplante Sendeanlage informiert. Diese Information erfolgt unter „Mitteilungen der
Verwaltung“.
Anregungen der Bezirksvertretungen werden von der Verwaltung an die
Netzbetreiber weitergeleitet (siehe hierzu Vorlage 951/2004 vom Dezember 2004 sowie die
entsprechenden Vorlagen an die Bezirksvertretungen).
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2. Die Zulassung von Mobilfunksendeanlagen:
2.1 Die immissionsschutzrechtliche Zulassung
Sendeanlagen werden nur dann genehmigt, wenn sichergestellt ist, dass die entsprechenden
Grenzwerte der 26. Verordnung zum Bundesimmissionsschutzgesetz eingehalten werden.
Sofern eine maximale Sendeleistung von 10 Watt überschritten wird, muss bei der Bundes-
netzagentur (ehemals Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post) eine Stand-
ortbescheinigung für die betreffende Anlage beantragt werden. In der Standortbescheini-
gung werden die Abstände angegeben, ab denen die Grenzwerte mit Sicherheit eingehalten
werden. Die Bundesnetzagentur geht bei der Festlegung der Sicherheitsabstände von der
theoretisch maximal möglichen Leistung der Gesamtanlage aus. Zusätzlich zu den Funkfel-
dern der neuen Anlage werden bei der Berechnung des Sicherheitsabstandes auch die in der
Nähe bereits vorhandenen Felder mit einbezogen. In der Regel liegt der Sicherheitsabstand
bei reinen Mobilfunksendeanlagen zwischen 1 und 10 Metern (in Abstrahlrichtung der Anten-
ne).
Wenn die Sicherheitsabstände eingehalten werden, dann sind nach dem derzeitigen Stand
des Wissens gesundheitsschädliche Wirkungen durch die hochfrequenten elektromagneti-
schen Felder nicht zu befürchten, auch nicht bei ganztägigem Aufenthalt. Diese Aussage gilt
auch für möglicherweise empfindliche Personen wie Schwangere, Kranke und Kinder.
Die Bundesnetzagentur hat auch die Aufgabe zu prüfen, ob die Sendeanlagen und ihr Betrieb
tatsächlich mit den Angaben in der Standortbescheinigung übereinstimmen. Im Umfeld der
Sendeanlagen werden daher in unregelmäßigen Abständen auch Feldstärkemessungen
durchgeführt. Die Ergebnisse dieser Messungen sowie eine Übersichtskarte mit allen betrie-
benen Mobilfunksendeanlagen sind für die Allgemeinheit im Internet abrufbar.
Die Daten sind unter der folgenden Adresse zu finden:
http://emf.bundesnetzagentur.de/gisinternet/index.aspx?User=1000&Lang=de
2.2 Die baurechtliche Zulassung
Für die Errichtung eines freistehenden Mastes für Mobilfunksendeanlagen ist ab einer
Höhenentwicklung von 10 m immer eine Baugenehmigung erforderlich (§ 65 Abs. 1 Nr.
18 BauO NRW). Im Regelfall werden aber Mobilfunkanlagen auf bestehenden Gebäu-
den errichtet. Die überwiegende Zahl der Masten ist kleiner als 10 Meter und somit bau-
rechtlich genehmigungsfrei. Dies gilt auch für die mit der Montage einer Antennenan-
lage auf einem bestehenden Gebäude verbundenen Nutzungsänderung (z. B. Mobil-
funkantenne auf Wohngebäude).
Durch die Vorlage der Standortbescheinigung sind die Fragen des Immissionsschutzes im
Baugenehmigungsverfahren beantwortet. Die Standortbescheinigung bescheinigt das Einhal-
ten der vorgeschriebenen Grenzwerte und damit die Unbedenklichkeit der Anlage. Ein dar-
über hinaus gehendes Gebot der Rücksichtnahme wird im öffentlichen Baurecht regelmäßig
verneint, auch nicht mit Blick auf den Gedanken der gesundheitlichen Vorsorge. Vorausset-
zung ist allerdings die Übereinstimmung der Anlage mit dem Inhalt der
Standortbescheinigung. Zwischenzeitlich ist gerichtlich geklärt, dass Baugenehmigung und
Standortbescheinigung eigenständig nebeneinander stehen. Der Bauaufsichtsbehörde
kommt eine Befugnis zur Überprüfung der Standortbescheinigung nicht zu.
Für Antennenanlagen sind im Baugenehmigungsverfahren auch Gestaltungs- und Erhal-
tungsvorschriften wie z. B. die Altstadtsatzung zu beachten. Hier muss in jedem Einzelfall
über die Möglichkeit der Erteilung einer Abweichung entschieden werden. Der Denkmal- bzw.
Umgebungsschutz ist bei Baudenkmälern zusätzlich zu beachten. Allenfalls im Ausnahmefall
kann eine Verunstaltung des Straßen-, Orts- oder Landschaftsbildes im Sinne der Landes-
bauordnung (§ 12 BauO NRW) vorliegen.
Mobilfunkanlagen sind grundsätzlich in allen Baugebieten zulässig. In reinen Wohngebieten
sind sie jedoch nur unter bestimmten Voraussetzungen zulässig, z. B. dann, wenn sie als Ne-
benanlage der Versorgung des jeweiligen Gebietes dienen. Andernfalls sind die Vorausset-
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zungen für eine Befreiung zu prüfen. In allgemeinen Wohngebieten können Mobilfunkanlagen
als nicht störende Gewerbebetriebe ausnahmsweise zugelassen werden.
Eine erforderliche planungsrechtliche Ausnahme oder Befreiung (§ 31 BauGB i. V. m. § 74 a
BauO NRW) für Mobilfunksendeanlagen in allgemeinen bzw. reinen Wohngebieten ist bei ge-
nehmigungsfreien Antennen vorab bei der Bauaufsichtsbehörde schriftlich zu beantragen.
Dies gilt auch für bauordnungsrechtliche Abweichungen (§ 73 BauO NRW).
Antennenanlagen können im Einzelfall Abstandsflächen auslösen (§ 6 BauO NRW). In der
Regel gehen aber von einem schmalen auf einem Gebäude montierten Antennenmast keine
Wirkungen wie von einem Gebäude aus, d. h., es müssen keine Abstandflächen eingehalten
werden. Nur im Einzelfall sind durch die Errichtung von Antennenanlagen auf bestehenden
Gebäuden Fragen der Standsicherheit berührt. Bei sogenannten Indoor-Anlagen könnten
sich auch zusätzlich Brandschutzfragen stellen.
3. Die möglichen Einflüsse der Mobilfunkstrahlung auf die menschli-
che Gesundheit
Wie bei vielen in unserer Zivilisation auf den Menschen einwirkenden Einflüssen ist in der
Medizin eine Gesundheitsgefährdung durch Mob ilfunkstrahlen nicht vollständig auszuschlie-
ßen. Man kann lediglich seitens der bisher durchgeführten Forschungen von zu erwartenden
oder nicht zu erwartenden Gefährdungen ausgehen.
Viele unterschiedliche Akteure führen kontroverse Diskussionen über die Auswirkungen von
Mobilfunkstrahlen auf den Menschen. Bis zum heutigen Tag sind keine seriösen und wissen-
schaftlich nachvollziehbaren Veröffentlichungen bekannt, die belegen, dass von derartigen
Anlagen (z. B. Mobilfunkanlagen) unter Einhaltung der bisherigen Grenzwerte gesundheitli-
che Schäden ausgehen werden.
Es gibt Hinweise in verschiedenen wissenschaftlichen Arbeiten, dass solche gesundheitlichen
Störungen möglich und unter gewissen Umfeldbedingungen erwartet werden können. In Be-
zug auf die Wirkungen der Felder des Mobilfunks heißt dies u. a., dass die Ergebnisse einiger
Studien biologische Effekte, wie die Veränderungen von Hirnströmen, gezeigt haben, die bei
Feldintensitäten auftreten, denen Handynutzer ausgesetzt sein können.
Gesundheitsprobleme wie Kopfschmerzen, Schlafstörungen, Unwohlsein oder andere
diffuse Befindlichkeitsstörungen werden von Mobilfunknutzern oder Anwohnern in der Nähe
von Mobilfunkanlagen angeführt. Sie führen diese Probleme auf die Strahlung des
Mobilfunks zurück. Bei diesen Menschen spricht man auch davon, dass sie elektrosensibel
sind. In Untersuchungen haben Wissenschaftler Zusammenhänge zwischen der
Mobilfunkstrahlung und Reaktionen des Körpers gefunden, die bereits unterhalb der
bestehenden Grenzwerte auftreten. Die Ergebnisse dieser Untersuchungen reichen
allerdings nicht aus, um die Gefährdung der Gesundheit durch Mobilfunk zu belegen. So
konnte bei einer wissenschaftlichen Analyse zur Elektrosensibilität kein wissenschaftlicher
Beweis erbracht werden, dass zwischen der Einwirkung elektromagnetischer Felder und
dem Auftreten von Befindlichkeitsstörungen ein ursächlicher („statistisch signifikanter“)
Zusammenhang besteht.
Das Bundesamt für Strahlenschutz hat in se inem Deutschen Mobilfunk Forschungsprogramm
durch intensive Studien festgestellt, dass nach dem wissenschaftlichen Kenntnisstand zwar
keine gesundheitlichen Beeinträchtigungen durch hochfrequente Felder – etwa aus dem Mo-
bilfunk – zu erwarten sind, wenn die z. Zt . gültigen Grenzwerte eingehalten werden. Jedoch
gibt es auch weiterhin Unsicherheiten hinsichtlich möglicher langfristiger Wirkung hochfre-
quenter elektromagnetischer Felder auf den Menschen, insbesondere auf Kinder. Um diese
langfristigen Wirkungen abschließend bewerten zu können, liegen noch keine ausreichend
langen Beobachtungszeiten vor. Auch neuere wissenschaftliche Untersuchungen können
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diese Unsicherheiten nicht wesentlich verringern. Hierzu muss weiter gezielte Forschung be-
trieben werden.
Mit den möglichen Auswirkungen der Mobilfunkstrahlen auf die Gesundheit befassen sich
ebenfalls die in der Europäischen Union zuständige Kommission, die internationale Strahlen-
schutzkommission und die Weltgesundheitsorganisation, die ihrerseits Forschungen durch-
führen oder in Auftrag gegeben haben.
Aufgrund der in wissenschaftlichen Publikationen zu findenden Hinweise auf biologische Wir-
kungen (ohne Nachweis gesundheitlicher Schäden) empfiehlt die Bundesregierung allerdings,
dass die denkbaren Risiken durch Mobilfunkbelastungen dennoch möglichst gering gehalten
werden sollten.
Insofern steht hier der Vorsorgegedanke mit Maßnahmen zur Verringerung der Intensität und
Verkürzung der Dauer der Exposition im Vordergrund. Dementsprechend sollten insbesonde-
re Bereiche mit sensiblen Nutzungen (wie zum Beispiel in Schulen, Kindergärten, Kranken-
häusern, Kinder- und Altenheimen) möglichst gering einer derartigen hochfrequenten Einwir-
kung elektromagnetischer Felder ausgesetzt werden.
Eine Strahlenminimierung für den Einzelnen wird insbesondere bei Nutzung des Handys
empfohlen. Auffällige biologische Wirkungen werden, wenn überhaupt im Bereich von Handy-
strahlungen, nicht aber von Mobilfunkstationsstrahlungen gesehen. So hat z. B. das Bundes-
amt für Strahlenschutz entsprechende Hinweise und Empfehlungen zum individuellen Um-
gang mit Handys gegeben.
Entsprechend diesem Vorsorgegedanken ist es aus Sicht des Gesundheitsamtes durchaus
empfehlenswert, die in der 26. Bundesimmissionsschutzverordnung ("Verordnung über elekt-
romagnetische Felder") rechtlich verankerten Grenzwerte im Rahmen der Gesundheitsvor-
sorge insbesondere an Orten sensibler Nutzung deutlich zu unterschreiten.
Die Verwaltung wird weiterhin die wissenschaftliche Diskussion aufmerksam verfolgen und
Ergebnisse in ihre Stellungnahmen einbeziehen.
Beratungsverlauf (9)
Beschluss: zur Kenntnis genommen
Zur SitzungBeschluss: zur Kenntnis genommen
Zur SitzungBeschluss: zur Kenntnis genommen
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Zur SitzungDetails
- Vorlagen-Nr.
- V/0537/2011
- Typ
- Vorlagen
- Datum
- 08.08.2011
- Erstellt
- 06.10.2020 14:37