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V/0537/2011

Mobilfunksendeanlagen in Münster

Vorlagen 08.08.2011

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Nächste Beratung: Bezirksvertretung Münster-Mitte, Sitzung am 20.09.2011, TOP 6.2

Berichtsvorlage

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Berichtsvorlage

15945 Zeichen

V/0537/2011 
DER OBERBÜRGERMEISTER 
Amt für Grünflächen und Umweltschutz 
 
 
 
 
 
 
 
Betrifft 
 
Mobilfunksendeanlagen in Münster; 
aktuelle Situation und weitere Vorgehensweise 
 
 
 
Beratungsfolge 
 
 
08.09.2011 Bezirksvertretung Münster-Ost Bericht
13.09.2011 Bezirksvertretung Münster-Südost Bericht
14.09.2011 Ausschuss für Soziales, Gesundheit und Arbeitsförderung Bericht
15.09.2011 Bezirksvertretung Münster-West Bericht
15.09.2011 Bezirksvertretung Münster-Hiltrup Bericht
15.09.2011 Ausschuss für Stadtplanung, Stadtentwicklung, Verkehr und Wirtschaft Bericht
20.09.2011 Ausschuss für Umweltschutz und Bauwesen Bericht
20.09.2011 Bezirksvertretung Münster-Mitte Bericht
20.09.2011 Bezirksvertretung Münster-Nord Bericht 
 
 
Bericht: 
 
Die aktuelle Situation in der Stadt Münster 
 
In Münster wurden von den vier Netzbetreibern (Deutsche Telekom, Vodafone D2, Telefonica O2 
Germany, E-Plus) Mobilfunknetze aufgebaut, über die mobile Telefongespräche und andere 
Dienstleistungen (Internetnutzung, Übertragung von Daten und Bildern..) abgewickelt werden. 
Mobilfunknetze bestehen aus zahlreichen Funkzellen,  die jeweils von einer ortsfesten Mobilfunk-
sendeanlage versorgt werden. In Münster sind zurzeit 290 solcher Mobilfunksendeanlagen in 
Betrieb. Da einige Standorte von mehreren Netzbetreibern gemeinsam benutzt werden, gibt es 
momentan 210 Standorte von Mobilfunksendeanlagen. 
 
Im Frühjahr 2010 versteigerte die Bundesnetzagentur zusätzliche Frequenzen für neue mobile 
Kommunikationstechnologien. Alle vier Mobilfunkbetreiber haben zusätzliche Frequenzen erhal-
ten. Mit den neuen Frequenzen soll u.a. ein LTE-Netz (Long Term Evolution) aufgebaut werden. 
Mit diesem neuen Übertragungsstandard LTE soll die dritte Mobilfunkgeneration UMTS abgelöst 
werden. LTE ist auf schnelle Datenübertragung ausgerichtet und ermöglicht ein bis zu 100-mal 
schnelleres Downloadtempo als DSL-Anschlüsse. Nach einer Stellungnahme des Bundesamtes 
für Strahlenschutz sind hinsichtlich möglicher biologischer Wirkungen des neuen LTE-
Übertragungsstandards keine wesentlichen Unterschiede zu den bisher genutzten Mobilfunkfre-
quenzen zu erwarten. In den nächsten zwei Jahren sollen ca. 40-50 LTE-Sendeanlagen in Müns-
ter errichtet werden. Diese werden ausschließlich an bereits vorhandenen GSM- bzw. UMTS-
Standorten installiert.  
Vorlagen-Nr.: 
V/0537/2011 
Auskunft erteilt: 
Herr Landwehr 
Ruf: 
492-6716 
E-Mail: 
LandwehrW@stadt-muenster.de 
Datum: 
22.08.2011 
Öffentliche Berichtsvorlage

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V/0537/2011 
 
 
Allgemeine Informationen zur Zulassung von Mobilfunksendeanlagen, zum aktuellen Stand der 
Diskussion über mögliche gesundheitliche Auswirkungen solcher Anlagen sowie zur Beteiligung 
der Stadt Münster im Rahmen der sog. freiwilligen Vereinbarung sind als Anlage 1 beigefügt.         
 
 
Das weitere Verfahren 
 
Die vom 
Ausschuss für Umweltschutz und Bauwesen (AUB) am 07.03.2002 (Vorlage 535/02) 
beschlossenen Kriterien für die Stellungnahmen im Rahmen der sog. freiwilligen Vereinbarung 
haben sich insgesamt gut bewährt. Sie sollten daher aus Sicht der Verwaltung auch für die Ab-
stimmung der erforderlichen weiteren Standorte zugrunde gelegt werden. 
 
Neben der Prüfung der Standorte neuer Mobilfunksendeanlagen ist es weiterhin eine wichtige 
Aufgabe der Verwaltung, die Bürgerinnen und Bürger zum Thema Mobilfunksendeanlagen und 
elektromagnetische Felder zu informieren. 
Hierzu steht neben dem Mobilfunkkoordinator, Herr Landwehr, beim Amt für Grünflächen und 
Umweltschutz (Tel. 492-6716) auch Herr Dr. Lürwer vom Gesundheitsamt (Tel. 492-5330) bei 
Fragen zum Themenfeld Mobilfunk und Gesundheit zur Verfügung. 
Über die in Münster vorhandenen Mobilfunksendeanlagen kann man sich auf einer Übersichts-
karte im Internet http://ukat.stadt-muenster.de/Website/Mobilfunk/viewer.htm
 informieren. 
 
gez. 
 
Thomas Paal 
Stadtrat 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Anlage:

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V/0537/2011 
 
Allgemeine Informationen zur freiwilligen Vereinbarung, zur Zulassung von Mobilfunksen-
deanlagen und zur Diskussion über mögliche gesundheitliche Auswirkungen 
 
 
 
 
Anlage 1 zur Vorlage 0537/2011
 
 
 
1. Die Beteiligung der Stadt Münster bei der Errichtung von Mobilfunk-
sendeanlagen im Rahmen der freiw
illigen Vereinbarung  
Die Stadt Münster äußert sich im Rahmen der sog. freiwilligen Vereinbarung zu den geplan-
ten neuen Mobilfunksendeanlagen und beurteilt die Vorhaben entsprechend den in Vorlage 
503/02 beschriebenen Kriterien (Einhaltung der Schweizer Anlagengrenzwerte bei sensiblen 
Einrichtungen). Als sensible Einrichtungen wurden dabei Schulen, Kindergärten, Altenheime, 
Krankenhäuser und Kinderheime definiert: 
  
www.muenster.de/stadt/umwelt
Prüfkriterien 
„freiwillige 
Vereinbarung“
Sendeanlage im
Umfeld von
sensiblen 
Einrichtungen
Sendeanlage auf
sensibler 
Einrichtung
Keine sensiblen 
Einrichtungen
im Umfeld
Ablehnung
Einhaltung Schweizer 
Grenzwert an 
sensibler Einrichtung? 
Zustimmung
 
 
Wenn sich eine geplante Anlage in der Nähe einer sensiblen Einrichtung befindet erfolgt die 
Prüfung, ob der Anlage zugestimmt werden kann, nach folgendem Ablauf: 
 
1. Berechnung der zu erwartenden Feldstärkewerte im Bereich der sensiblen Einrichtungen 
2. Vergleich mit den Schweizer Anlagegrenzwerten  
3. Werden Grenzwerte eingehalten Æ Zustimmung  
4. Kontrolle durch Messungen nach Inbetriebnahme  der Sendeanlage 
 
Zusätzlich zu dieser verwaltungsinternen Prüfung werden vor der abschließenden Stellung-
nahme an die Mobilfunknetzbetreiber die  Be zirksvertretungen in nichtöffentlicher Sitzung 
über die geplante Sendeanlage informiert. Diese Information erfolgt unter „Mitteilungen der 
Verwaltung“.  
Anregungen der Bezirksvertretungen werden von der Verwaltung an die 
Netzbetreiber weitergeleitet (siehe hierzu Vorlage 951/2004 vom Dezember 2004 sowie die 
entsprechenden Vorlagen an die Bezirksvertretungen).

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V/0537/2011 
 
2. Die Zulassung von Mobilfunksendeanlagen: 
2.1 Die immissionsschutzrechtliche Zulassung  
Sendeanlagen werden nur dann genehmigt, wenn sichergestellt ist, dass die entsprechenden 
Grenzwerte der 26. Verordnung zum Bundesimmissionsschutzgesetz eingehalten werden. 
Sofern eine maximale Sendeleistung von 10 Watt  überschritten wird, muss bei der Bundes-
netzagentur (ehemals Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post) eine Stand-
ortbescheinigung für die betreffende Anlage beantragt werden. In der Standortbescheini-
gung werden die Abstände angegeben, ab denen die Grenzwerte mit Sicherheit eingehalten 
werden. Die Bundesnetzagentur geht bei der Festlegung der Sicherheitsabstände von der 
theoretisch maximal möglichen Leistung der Gesamtanlage aus. Zusätzlich zu den Funkfel-
dern der neuen Anlage werden bei der Berechnung des Sicherheitsabstandes auch die in der 
Nähe bereits vorhandenen Felder mit einbezogen. In der Regel liegt der Sicherheitsabstand 
bei reinen Mobilfunksendeanlagen zwischen 1 und 10 Metern (in Abstrahlrichtung der Anten-
ne). 
Wenn die Sicherheitsabstände eingehalten werden, dann sind nach dem derzeitigen Stand 
des Wissens gesundheitsschädliche Wirkungen durch die hochfrequenten elektromagneti-
schen Felder nicht zu befürchten, auch nicht bei ganztägigem Aufenthalt. Diese Aussage gilt 
auch für möglicherweise empfindliche Personen wie Schwangere, Kranke und Kinder. 
Die Bundesnetzagentur hat auch die Aufgabe zu prüfen, ob die Sendeanlagen und ihr Betrieb 
tatsächlich mit den Angaben in der Standortbescheinigung übereinstimmen. Im Umfeld der 
Sendeanlagen werden daher in unregelmäßigen Abständen auch Feldstärkemessungen 
durchgeführt. Die Ergebnisse dieser Messungen sowie eine Übersichtskarte mit allen betrie-
benen Mobilfunksendeanlagen sind für die Allgemeinheit im Internet abrufbar. 
Die Daten sind unter der folgenden Adresse zu finden: 
http://emf.bundesnetzagentur.de/gisinternet/index.aspx?User=1000&Lang=de
 
  
2.2 Die baurechtliche Zulassung  
Für die Errichtung eines freistehenden Mastes für Mobilfunksendeanlagen ist ab einer 
Höhenentwicklung von 10 m immer eine Baugenehmigung erforderlich (§ 65 Abs. 1 Nr. 
18 BauO NRW). Im Regelfall werden aber Mobilfunkanlagen auf bestehenden Gebäu-
den errichtet. Die überwiegende Zahl der Masten ist kleiner als 10 Meter und somit bau-
rechtlich genehmigungsfrei. Dies gilt auch für die mit der Montage einer Antennenan-
lage auf einem bestehenden Gebäude verbundenen Nutzungsänderung (z. B. Mobil-
funkantenne auf Wohngebäude).  
Durch die Vorlage der Standortbescheinigung sind die Fragen des Immissionsschutzes im 
Baugenehmigungsverfahren beantwortet. Die Standortbescheinigung bescheinigt das Einhal-
ten der vorgeschriebenen Grenzwerte und damit die Unbedenklichkeit der Anlage. Ein dar-
über hinaus gehendes Gebot der Rücksichtnahme wird im öffentlichen Baurecht regelmäßig 
verneint, auch nicht mit Blick auf den Gedanken der gesundheitlichen Vorsorge. Vorausset-
zung ist allerdings die Übereinstimmung der Anlage mit dem Inhalt der  
Standortbescheinigung. Zwischenzeitlich ist gerichtlich geklärt, dass Baugenehmigung und 
Standortbescheinigung eigenständig nebeneinander stehen. Der Bauaufsichtsbehörde 
kommt eine Befugnis zur Überprüfung der Standortbescheinigung nicht zu. 
Für Antennenanlagen sind im Baugenehmigungsverfahren auch Gestaltungs- und Erhal-
tungsvorschriften wie z. B. die Altstadtsatzung zu beachten. Hier muss in jedem Einzelfall 
über die Möglichkeit der Erteilung einer Abweichung entschieden werden. Der Denkmal- bzw. 
Umgebungsschutz ist bei Baudenkmälern zusätzlich zu beachten. Allenfalls im Ausnahmefall 
kann eine Verunstaltung des Straßen-, Orts- oder Landschaftsbildes im Sinne der Landes-
bauordnung (§ 12 BauO NRW) vorliegen. 
Mobilfunkanlagen sind grundsätzlich in allen Baugebieten zulässig. In reinen Wohngebieten 
sind sie jedoch nur unter bestimmten Voraussetzungen zulässig, z. B. dann, wenn sie als Ne-
benanlage der Versorgung des jeweiligen Gebietes dienen. Andernfalls sind die Vorausset-

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zungen für eine Befreiung zu prüfen. In allgemeinen Wohngebieten können Mobilfunkanlagen 
als nicht störende Gewerbebetriebe ausnahmsweise zugelassen werden. 
Eine erforderliche planungsrechtliche Ausnahme oder Befreiung (§ 31 BauGB i. V. m. § 74 a 
BauO NRW) für Mobilfunksendeanlagen in allgemeinen bzw. reinen Wohngebieten ist bei ge-
nehmigungsfreien Antennen vorab bei der Bauaufsichtsbehörde schriftlich zu beantragen. 
Dies gilt auch für bauordnungsrechtliche Abweichungen (§ 73 BauO NRW). 
Antennenanlagen können im Einzelfall Abstandsflächen auslösen (§ 6 BauO NRW). In der 
Regel gehen aber von einem schmalen auf einem Gebäude montierten Antennenmast keine 
Wirkungen wie von einem Gebäude aus, d. h., es müssen keine Abstandflächen eingehalten 
werden. Nur im Einzelfall sind durch die Errichtung von Antennenanlagen auf bestehenden 
Gebäuden Fragen der Standsicherheit berührt. Bei sogenannten Indoor-Anlagen könnten 
sich auch zusätzlich Brandschutzfragen stellen. 
 
3. Die möglichen Einflüsse der Mobilfunkstrahlung auf die menschli-
che Gesundheit 
Wie bei vielen in unserer Zivilisation auf den Menschen einwirkenden Einflüssen ist in der 
Medizin eine Gesundheitsgefährdung durch Mob ilfunkstrahlen nicht vollständig auszuschlie-
ßen. Man kann lediglich seitens der bisher durchgeführten Forschungen von zu erwartenden 
oder nicht zu erwartenden Gefährdungen ausgehen. 
 
Viele unterschiedliche Akteure führen kontroverse Diskussionen über die Auswirkungen von 
Mobilfunkstrahlen auf den Menschen. Bis zum heutigen Tag sind keine seriösen und wissen-
schaftlich nachvollziehbaren Veröffentlichungen bekannt, die belegen, dass von derartigen 
Anlagen (z. B. Mobilfunkanlagen) unter Einhaltung der bisherigen Grenzwerte gesundheitli-
che Schäden ausgehen werden. 
 
Es gibt Hinweise in verschiedenen wissenschaftlichen Arbeiten, dass solche gesundheitlichen 
Störungen möglich und unter gewissen Umfeldbedingungen erwartet werden können. In Be-
zug auf die Wirkungen der Felder des Mobilfunks heißt dies u. a., dass die Ergebnisse einiger 
Studien biologische Effekte, wie die Veränderungen von Hirnströmen, gezeigt haben, die bei 
Feldintensitäten auftreten, denen Handynutzer ausgesetzt sein können. 
 
      Gesundheitsprobleme wie Kopfschmerzen, Schlafstörungen, Unwohlsein oder andere 
      diffuse Befindlichkeitsstörungen werden von Mobilfunknutzern oder Anwohnern in der Nähe 
      von Mobilfunkanlagen angeführt. Sie führen diese Probleme auf die Strahlung des 
      Mobilfunks zurück. Bei diesen Menschen spricht man auch davon, dass sie elektrosensibel 
      sind. In Untersuchungen haben Wissenschaftler Zusammenhänge zwischen der 
      Mobilfunkstrahlung und Reaktionen des Körpers gefunden, die bereits unterhalb der 
      bestehenden Grenzwerte auftreten. Die Ergebnisse dieser Untersuchungen reichen 
      allerdings nicht aus, um die Gefährdung der Gesundheit durch Mobilfunk zu belegen. So 
      konnte bei einer wissenschaftlichen Analyse zur Elektrosensibilität kein wissenschaftlicher 
      Beweis erbracht werden, dass zwischen der Einwirkung elektromagnetischer Felder und 
      dem Auftreten von Befindlichkeitsstörungen ein ursächlicher („statistisch signifikanter“) 
      Zusammenhang besteht. 
 
Das Bundesamt für Strahlenschutz hat in se inem Deutschen Mobilfunk Forschungsprogramm 
durch intensive Studien festgestellt, dass nach dem wissenschaftlichen Kenntnisstand zwar 
keine gesundheitlichen Beeinträchtigungen durch hochfrequente Felder – etwa aus dem Mo-
bilfunk – zu erwarten sind, wenn die z. Zt . gültigen Grenzwerte eingehalten werden. Jedoch 
gibt es auch weiterhin Unsicherheiten hinsichtlich möglicher langfristiger Wirkung hochfre-
quenter elektromagnetischer Felder auf den Menschen, insbesondere auf Kinder. Um diese 
langfristigen Wirkungen abschließend bewerten zu können, liegen noch keine ausreichend 
langen Beobachtungszeiten vor. Auch neuere wissenschaftliche Untersuchungen können

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V/0537/2011 
 
diese Unsicherheiten nicht wesentlich verringern. Hierzu muss weiter gezielte Forschung be-
trieben werden.  
 
Mit den möglichen Auswirkungen der Mobilfunkstrahlen auf die Gesundheit befassen sich 
ebenfalls die in der Europäischen Union zuständige Kommission, die internationale Strahlen-
schutzkommission und die Weltgesundheitsorganisation, die ihrerseits Forschungen durch-
führen oder in Auftrag gegeben haben. 
 
Aufgrund der in wissenschaftlichen Publikationen zu findenden Hinweise auf biologische Wir-
kungen (ohne Nachweis gesundheitlicher Schäden) empfiehlt die Bundesregierung allerdings, 
dass die denkbaren Risiken durch Mobilfunkbelastungen dennoch möglichst gering gehalten 
werden sollten. 
Insofern steht hier der Vorsorgegedanke mit Maßnahmen zur Verringerung der Intensität und 
Verkürzung der Dauer der Exposition im Vordergrund. Dementsprechend sollten insbesonde-
re Bereiche mit sensiblen Nutzungen (wie zum Beispiel in Schulen, Kindergärten, Kranken-
häusern, Kinder- und Altenheimen) möglichst gering einer derartigen hochfrequenten Einwir-
kung elektromagnetischer Felder ausgesetzt werden.  
 
Eine Strahlenminimierung für den Einzelnen wird insbesondere bei Nutzung des Handys 
empfohlen. Auffällige biologische Wirkungen werden, wenn überhaupt im Bereich von Handy-
strahlungen, nicht aber von Mobilfunkstationsstrahlungen gesehen. So hat z. B. das Bundes-
amt für Strahlenschutz entsprechende Hinweise und Empfehlungen zum individuellen Um-
gang mit Handys gegeben. 
 
Entsprechend diesem Vorsorgegedanken ist es aus Sicht des Gesundheitsamtes durchaus 
empfehlenswert, die in der 26. Bundesimmissionsschutzverordnung ("Verordnung über elekt-
romagnetische Felder") rechtlich verankerten Grenzwerte im Rahmen der Gesundheitsvor-
sorge insbesondere an Orten sensibler Nutzung deutlich zu unterschreiten. 
 
Die Verwaltung wird weiterhin die wissenschaftliche Diskussion aufmerksam verfolgen und 
Ergebnisse in ihre Stellungnahmen einbeziehen.

Beratungsverlauf (9)

08.09.2011 Bezirksvertretung Münster-Ost
TOP 5.1 Bericht Entscheidung

Beschluss: zur Kenntnis genommen

Zur Sitzung
13.09.2011 Bezirksvertretung Münster-Südost
TOP 3.4 Bericht Entscheidung

Beschluss: zur Kenntnis genommen

Zur Sitzung
14.09.2011 Ausschuss für Soziales, Gesundheit und Arbeitsförderung
TOP 10 Bericht Entscheidung

Beschluss: zur Kenntnis genommen

Zur Sitzung
15.09.2011 Bezirksvertretung Münster-West
TOP 4.3 Bericht Entscheidung

Beschluss: zur Kenntnis genommen

Zur Sitzung
15.09.2011 Bezirksvertretung Münster-Hiltrup
TOP 5.3 Bericht Entscheidung

Beschluss: zur Kenntnis genommen

Zur Sitzung
15.09.2011 Ausschuss für Stadtplanung, Stadtentwicklung, Verkehr und Wirtschaft
TOP 6.3 Bericht Entscheidung

Beschluss: zur Kenntnis genommen

Zur Sitzung
20.09.2011 Ausschuss für Umweltschutz und Bauwesen
TOP 5.12 Bericht Entscheidung

Beschluss: zur Kenntnis genommen

Zur Sitzung
20.09.2011 Bezirksvertretung Münster-Nord
TOP 2.1 Bericht Entscheidung

Beschluss: zur Kenntnis genommen

Zur Sitzung
20.09.2011 Bezirksvertretung Münster-Mitte
TOP 6.2 Bericht Entscheidung

Beschluss: zur Kenntnis genommen

Zur Sitzung

Details

Vorlagen-Nr.
V/0537/2011
Typ
Vorlagen
Datum
08.08.2011
Erstellt
06.10.2020 14:37