Beantwortung von mündlichen Anfragen von Herrn Althoff und Frau Glashagen aus der Sitzung des Ausschusses Klima, Umwelt und Grün vom 27.04.2023 betreffend 'Energetische Ertüchtigung denkmalgeschützter Bauten' (Session-Nr. 4222/2022)
Beantwortung e. mündl. Anfrage (Auss.) 2423/2023 vom 01.08.2023
Stand: Am 24.08.2023 im Ausschuss Klima, Umwelt und Grün beraten. Ergebnis: Kenntnis genommen.
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Beantwortung einer mündl. Anfrage Ausschuss
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Dezernat, Dienststelle VI/48 Vorlagen-Nummer 01.08.2023 2423/2023 Beantwortung einer mündlichen Anfrage aus einer früheren Sitzung öffentlicher Teil Gremium Datum Ausschuss Klima, Umwelt und Grün 24.08.2023 Beantwortung von mündlichen Anfragen von Herrn Althoff und Frau Glashagen aus der Sitzung des Ausschusses Klima, Umwelt und Grün vom 27.04.2023 betreffend 'Energetische Ertüchtigung denkmalgeschützter Bauten' (Session-Nr. 4222/2022) Frage von Herrn Althoff: Herr Althoff fragt, wie die Verwaltung Solaranlagen definiert, die vom öffentlichen Raum nicht einsehbar, und damit in der Regel zu erlauben seien (4222/2022). Definition: Dachflächen, die nicht aus dem öffentlichen Raum einsehbar sind, sind solche, die von keiner öffentlichen Fläche aus mit einem Augpunkt von ca. 1,60 m Höhe zu sehen sind. Dabei be- schränkt sich die Frage nicht auf ein vereinfachtes Vorne oder Hinten, da z. B. in Siedlungen mit Häuserzeilen und kleinteiliger Durchwegung oftmals eine seitliche und auch rückseitige Einsicht auf Gebäude und deren Dachflächen gegeben ist. Die Flächen sind vor Ort zu be- stimmen, wobei Baumbestand nur in der Laubphase als „Sichtschutz“ dient und deshalb nur eingeschränkt berücksichtigt werden kann. Bei der Bestimmung von Standpunkten im öffentli- chen Raum und zur ersten Überprüfung der Einsehbarkeit helfen Pläne und Panoramafotos des städtischen GIS-Systems. Erläuterung: Die Betrachtung einzelner Objekte muss immer ganzheitlich durchgeführt werden. So ist bei allen Dachflächen, also auch bei nicht einsehbaren, die konstruktive und gestalterische Ein- heit der Gebäude in die Beurteilung einzubeziehen. Sollte das Aufbringen von Solaranlagen z. B. Eingriffe in die Statik des Gebäudes erfordern, kann dies keine dem Denkmalschutz ange- messene Maßnahme sein. Die Komplexität der Fragestellung und die mittlerweile etablierten konstruktiven Abstimmungsprozesse werden leider in der öffentlichen Debatte oft noch nicht angemessen berücksichtigt. So konnten mittlerweile sogar mehrere Anlagen realisiert werden, die aus dem öffentlichen Raum zu sehen sind. Diese verdeutlichen die Haltung des Amtes, dass die Einpassung der Anlage in den Gestaltungszusammenhang des Denkmals wichtiger ist, als die generelle Einsehbarkeit der Dachflächen. Eine Haltung, die von vielen Denkmal- pflegern durchaus als progressiv beurteilt und zuweilen auch kritisiert wird. Frage von Frau Glashagen: Frau Glashagen fragt, ob es zu dieser Thematik immer wieder Blockaden vom Amt für Denk- malschutz und Denkmalpflege gebe oder ob sie da falsch liege. Sie bittet um die Einschät- zung der Verwaltung (4222/2022). Antwort der Verwaltung: 2 Das Amt für Denkmalschutz und Denkmalpflege weist den Vorwurf von sich, Anträge zu blo- ckieren. Eine notwendige individuelle Betrachtung jedes Einzelfalles ist keine grundsätzliche Blockade. Das Amt für Denkmalschutz und Denkmalpflege steht im regelmäßigen Austausch mit der Ko- ordinationsstelle Klimaschutz, um praxis- und zeitnah konkrete Fragestellungen zum Thema PV-Anlagen und Denkmalschutz zu klären. Diese Zusammenarbeit soll intensiviert werden, insbesondere um Erfahrungen auszutauschen und zukünftige Anfragen noch besser bearbei- ten zu können. Gez. Greitemann
Beratungsverlauf
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24.08.2023
Ausschuss Klima, Umwelt und Grün
TOP 8.4, Kenntnisnahme (Mitteilung). Ergebnis: Kenntnis genommen
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