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1069/2026

Beantwortung einer Anfrage der FDP/KSG-Fraktion gem. § 4 der Geschäftsordnung des Rates

Beantwortung einer Anfrage (Ausschuss) 15.06.2026

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Nächste Beratung: Liegenschaftsausschuss, Sitzung am 16.06.2026, TOP 4.1.1.1

Beantwortung einer Anfrage (Ausschuss)

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Beantwortung einer Anfrage (Ausschuss)

4174 Zeichen

Dezernat, Dienststelle  
VIII/23/230 
 
Vorlagen-Nummer 15.06.2026 
 1069/2026 
Beantwortung einer Anfrage nach § 4 der Geschäftsordnung  
öffentlicher Teil 
Gremium Datum 
Liegenschaftsausschuss 16.06.2026 
 
Beantwortung einer Anfrage der FDP/KSG-Fraktion gem. § 4 der Geschäftsordnung des 
Rates 
Kritische Überprüfung der Kölner Erbbaurechtspraxis am Beispiel der Stadt Hamburg 
 
Mit der Anfrage gem. § 4 der Geschäftsordnung des Rates AN/0498/2026 vom 
30.03.2026 bittet die FDP/KSG-Fraktion um Beantwortung folgender Fragen: 
 
1. Inwieweit ist der Stadtverwaltung das in Hamburg festgestellt Phänomen bekannt 
und wie begegnet die Stadtverwaltung vergleichbaren Entwicklungen in Köln?  
2. Wie bewertet die Verwaltung die Nachfrage von Investoren nach Grundstücken im 
Erbbaurecht im Vergleich zum Kauf? 
3. Welche Rückmeldungen erhält die Stadt hinsichtlich der Finanzierbarkeit von Pro-
jekten auf Erbbaugrundstücken? 
4. Inwieweit beeinflusst die Erbbaurechtsvergabe die Realisierung des wohnungspoli-
tisch angestrebten Nutzungsmixes (geförderter Wohnungsbau, freifinanzierter Miet-
wohnungsbau, Eigentumswohnungen)? 
 
 
Hierzu nimmt die Verwaltung wie folgt Stellung: 
 
1. Inwieweit ist der Stadtverwaltung das in Hamburg festgestellt Phänomen bekannt 
und wie begegnet die Stadtverwaltung vergleichbaren Entwicklungen in Köln?  
 
Antwort der Verwaltung: 
Die beschriebene Thematik ist der Verwaltung aus Fachveröffentlichen wie z.B. ei-
nem Artikel der Immobilienzeitung im März 2026 bekannt. 
Auch in Köln begegnet der Verwaltung regelmäßig der Wunsch von Investoren,

2 
 
Baugrundstücke bevorzugt im Eigentum zu erwerben.  
 
2. Wie bewertet die Verwaltung die Nachfrage von Investoren nach Grundstücken im 
Erbbaurecht im Vergleich zum Kauf? 
 
 Antwort der Verwaltung: 
 Anders als bei Gewerbegrundstücken für KMU hat die Stadt Köln bei Grundstücken 
für den Geschosswohnungsbau keine marktbeherrschende Stellung. Vielmehr ist 
sie nur ein Akteur unter vielen. Laut einer Erhebung des Gutachterausschusses für 
Grundstückswerte in der Stadt Köln betrug der Anteil der Stadt an den Grund-
stücksverkäufen bzw. Erbbaurechtsbestellungen für den Wohnungsbau in den Jah-
ren 2015 – 2021 flächenbezogen rd. 12,2%, umsatzbezogen rd. 7,4% 
Die Zurückhaltung der Investoren in den letzten Jahren ist nach Einschätzung der 
Liegenschaftsverwaltung primär der allgemeinen Krise auf dem Immobilienmarkt 
geschuldet und nicht auf den Beschluss „Baustein 1“ zurückzuführen. 
 
3. Welche Rückmeldungen erhält die Stadt hinsichtlich der Finanzierbarkeit von Pro-
jekten auf Erbbaugrundstücken? 
 
Antwort der Verwaltung: 
Die Liegenschaftsverwaltung hat mit unterschiedlichen Kreditinstituten Gespräche 
zu der Thematik geführt, so finanziert die Sparkasse KölnBonn nach ihrer Aussage 
Vorhaben im Erbbaurecht und hat mit den städtischen Konditionen grundsätzlich 
keine Probleme. Gleiches gilt auch für Kreditinstitute wie z.B. die Pax-Bank oder die 
NRW-Bank, die über langjährige Erfahrung mit Erbbaurechten verfügen.  
 
Bisher wurde ein Erbbaurechtsvertrag nach Baustein 1 geschlossen, neun weitere 
sind anhängig.  
 
4. Inwieweit beeinflusst die Erbbaurechtsvergabe die Realisierung des wohnungspoli-
tisch angestrebten Nutzungsmixes (geförderter Wohnungsbau, freifinanzierter Miet-
wohnungsbau, Eigentumswohnungen)? 
 
Antwort der Verwaltung: 
Die Stadt Köln ermöglicht und fördert durch die Vorgaben nach Baustein 1 den 
wohnungspolitisch angestrebte Nutzungsmix. Bei Erfüllung der Kriterien für Bau-
stein 1 (mind. 30% öffentlich gefördert, 20% preisgedämpft) wird auch auf den ver-
bleibenden, in der Regel 50% betragenden, Anteil freifinanzierten Mietwohnungs-
baus der günstige Erbbauzins von 1,5% p.a. angewandt. Die Bildung von Woh-
nungs- und Teileigentum wird im Rahmen des Baustein 1 ausgeschlossen, da dies 
nur in Form sog. Unter- oder Teilerbbaurechte möglich ist, die sich in der Praxis als 
sehr problematisch dargestellt haben.

3 
 
So ergänzen die städtischen Vergaben die Entwicklungen auf privaten Grundstü-
cken, die weit überwiegend verkauft werden und auf denen in erheblichen Anteilen 
Eigentumswohnungen entstehen.  
 
 
Gez. Wolfgramm

Beratungsverlauf (1)

16.06.2026 Liegenschaftsausschuss
TOP 4.1.1.1 Kenntnisnahme (Mitteilung) Entscheidung

Beschluss: Kenntnis genommen

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Details

Aktenzeichen
1069/2026
Typ
Beantwortung einer Anfrage (Ausschuss)
Datum
15.06.2026
Erstellt
15.04.2026 11:45