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2886/2023

Beantwortung einer schriftlichen Anfrage der AFD-Fraktion für die Sitzung des Rates vom 07.09.2023 (AN/1565/2023) betreffend "Kontrolle Schlagbaumsweg"

Beantwortung einer Anfrage (Rat bzw. HA) 18.12.2023

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Nächste Beratung: Rat, Sitzung am 26.10.2023

Beantwortung einer Anfrage (Rat bzw. HauptA)

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Anlage 1: Beantwortung einer mündlichen Nachfrage zu 2886/2023 aus der Ratssitzung vom 26.10.2023

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Beantwortung einer Anfrage (Rat bzw. HauptA)

5117 Zeichen

Dezernat, Dienststelle  
V/50/502 
 
Vorlagen-Nummer 07.09.2023 
 2886/2023 
Beantwortung einer Anfrage nach § 4 der Geschäftsordnung  
öffentlicher Teil 
Gremium Datum 
Rat 07.09.2023 
26.10.2023 
 
Beantwortung einer schriftlichen Anfrage der AfD-Fraktion für die Sitzung des Rates 
vom 07.09.2023 (AN/1565/2023) betreffend "Kontrolle Schlagbaumsweg" 
Die Verwaltung beantwortet die Anfrage der AfD-Fraktion wie folgt: 
 
 
1. Ist es üblich, dass Menschen die in Köln nach dem AsylbLG Leistungen empfangen 
im Besitz oder gar Eigentum von Kfz sind? 
 
Antwort der Verwaltung: 
Nein. Im Rahmen der Beantragung von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsge-
setz (AsylbLG) werden die Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Antragstellen-
den geprüft.  
Es ist festzustellen, dass regelmäßig weder der Besitz, noch das Eigentum an Kraftfahr-
zeugen vorliegen. 
 
 
2. Wenn ja, wie viele sind dies und wenn nein warum gibt es seitens der Stadt keine 
Statistik, trotz dieses Falles? 
 
Antwort der Verwaltung: 
Hierüber führt die Verwaltung keine Statistik.  
 
Wird im Einzelfall bekannt, dass Leistungsbeziehende nach dem AsylbLG im Besitz oder 
Eigentum eines KFZ stehen, werden entsprechende leistungsrechtliche Auswirkungen ge-
prüft. Ergeben sich daraus oder aus anderen Zusammenhängen Anhaltspunkte für ver-
schwiegenes Eigentum oder Vermögen, wird dies strafrechtlich verfolgt.  
 
Aus dem genannten Einzelfall ergibt sich für die Verwaltung keine Begründung, eine Sta-
tistik zu führen, da bereits nicht erkennbar ist, dass die beschuldigte Person im Leistungs-
bezug steht. 
 
 
3. Wie sorgt die Stadt dafür, dass Frauen und Kinder in den Unterkünften vor der of-
fensichtlichen Gewalt, zwei Polizisten mussten ins Krankenhaus, solcher Männer 
geschützt werden? 
 
Antwort der Verwaltung: 
Im Rahmen der städtischen Unterbringung von Geflüchteten wird auf die gesonderten Be-
darfe der Unterbringung von alleinreisenden Frauen und alleinerziehenden Frauen mit

2 
 
Kindern Rücksicht genommen. Stadtweit gibt es sechs Unterbringungsstandorte, die nur 
für die vorgenannten Frauen bzw. vulnerable Frauen - beispielsweise mit Traumata etc. - 
vorgesehen sind. 
 
In größeren Unterbringungseinrichtungen besteht ein 24/7-Sicherheitsdienst, an den sich 
die Frauen jederzeit wenden können. Darüber hinaus gibt es in den Einrichtungen Fach-
kräfte der Sozialarbeit der beauftragten Betreuungsträger und des Sozialen Dienstes des 
Amtes für Wohnungswesen, die sich um eine frühzeitige Deeskalation von Konflikten jegli-
cher Art bemühen.  
 
Im Übrigen wird auf den gerade erschienenen Gewaltschutzbericht der Gewaltschutzkoor-
dinatorin des Sozialen Dienstes (1901/2023) verwiesen, der auch eine differenzierte Sta-
tistik zu registrierten Gewaltvorfällen jeglicher Art enthält.  
 
Gewalt gegenüber Frauen in Unterbringungseinrichtungen erfolgt überwiegend nicht durch 
fremde Männer, sondern häufig innerhalb von Beziehungen (sogenannte „häusliche Ge-
walt“). Soweit Kinder betroffen sind, erfolgt rechtzeitig eine Einbindung der zuständigen 
Stellen des Amtes für Kinder, Jugend und Familie.  
 
 
4. In wie weit haben strafrechtliche relevante Verhalten, wie das Fahren ohne gültige 
Kennzeichen und wohl Versicherungsschutz, oder die Beteiligung an Körperverlet-
zungen, Nötigungen oder die Beteiligung an Schlägereien Einfluss auf den Aufent-
haltsstatus und wenn dies keinen Einfluss hat, warum nicht? 
 
Antwort der Verwaltung: 
Die Auswirkungen strafrechtlich relevanten Verhaltens eines*er Ausländers*in im Sinne 
des Aufenthaltsgesetzes auf seinen Aufenthaltsstatus hängen regelmäßig von den Um-
ständen des Einzelfalles ab. Zum einen ist der aktuelle Aufenthaltsstatus von Relevanz 
(Duldung, reguläre Aufenthaltserlaubnis, Niederlassungserlaubnis). Eine entscheidende 
Rolle spielt zum anderen die Schwere der abgeurteilten Tat(en). Eine rechtskräftige Verur-
teilung begründet ein sog. „Ausweisungsinteresse“, welches je nach Art der Tat und Um-
fang des Schuldspruchs unterschiedlich schwer zu bewerten ist (§ 54 AufenthG). Das 
Ausweisungsinteresse wird bei der Prüfung auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis/Nie-
derlassungserlaubnis oder ggfs. auch einer Ausweisung berücksichtigt. Je verfestigter der 
Aufenthalt der betroffenen Person ist, desto gravierender müssen die strafrechtlich rele-
vanten Taten ausfallen, um eine Versagung bzw. eine Ausweisung zu begründen. 
 
 
5. Gibt es eine Aufschlüsselung über Kriminalität in Flüchtlingsunterkünften und wenn 
nicht wieso führt die Stadt Köln diese nicht oder ist daran interessiert, dass es eine 
gibt? Eine Woche vorher gab es eine zum Beispiel eine Schlägerei mit Messerver-
wendung in einer Unterkunft in Bayenthal. 
 
Antwort der Verwaltung: 
Die Registrierung von Straftaten und Strafverfahren fällt in die ausschließliche Zuständig-
keit von Polizei und Staatsanwaltschaft. Insoweit führt die Stadt Köln hierzu keine geson-
derte Statistik. Bezüglich einer Statistik der Gewaltvorfälle in Unterkünften für Geflüchtete 
wird auf den in der Beantwortung zu Frage 3 bereits erwähnten Gewaltschutzbericht ver-
wiesen. 
 
  
Gez. Reker

Anlage 1: Beantwortung einer mündlichen Nachfrage zu 2886/2023 aus der Ratssitzung vom 26.10.2023

866 Zeichen

Anlage 1 
Beantwortung einer mündlichen Nachfrage  der AfD-Fraktion betreffend 
"Kontrolle Schlagbaumsweg" AN/1565/2023; 2886/2023  
RM Busch stellt in der Ratssitzung vom 26.10.2023 zur Beantwortung der Anfrage 
AN/1565/2022 unter Vorlage 2886/2023 folgende mündliche Nachfrage: 
 
Wir haben noch zwei Nachfragen zu der ersten Frage. Zu der Antwort würden wir gerne 
wissen, warum das denn in dem gegebenen Fall dann so war, dass derjenige einen 3er-
BMW hatte, und ob derjenige oder diejenige dann keine Leistungen mehr nach dem 
Asylbewerberleistungsgesetz erhalten werden oder schon nicht mehr bekommen. 
 
Antwort der Verwaltung: 
 
Sofern die in dem Vorfall verwickelten Personen bzw. Eigentümer des KFZ Leistungen nach 
dem Asylbewerberleistungsgesetz (oder andere Sozialleistungen) erhalten haben, hat dies zu 
einer leistungsrechtlichen Überprüfung geführt.

Beratungsverlauf (1)

26.10.2023 Rat
Kenntnisnahme (Mitteilung) Entscheidung

Beschluss: Kenntnis genommen

Zur Sitzung

Orte (1)

  • Schlagbaumsweg

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Details

Aktenzeichen
2886/2023
Typ
Beantwortung einer Anfrage (Rat bzw. HA)
Datum
18.12.2023
Erstellt
05.09.2023 16:41