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JHA/015/2026

Evaluation Richtlinie zur Förderung von Kindern in der Kindertagespflege der Landeshauptstadt Düsseldorf (Kindertagespflegerichtlinie)

Beschlussvorlage 09.01.2026

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Kindertagespflegerichtlinie

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Kindertagespflegerichtlinie

128874 Zeichen

Richtlinie zur Förderung  
von Kindern in Kindertagespflege  
in der Landeshauptstadt 
Düsseldorf 
 
(Kindertagespflegerichtlinie) 
 
  
 
 
 
 
Stand Januar 2026

2 
 
                                                                                              Kindertagespflegerichtlinie 
Amt für Soziales und Jugend  Abteilung Tageseinrichtungen für Kinder                       
Willi-Becker-Allee 7  40227 Düsseldorf 
 
Inhaltsverzeichnis 
1 Grundlagen ........................................................................................ 5 
1.1 Rechtliche Grundlagen ................................ ................................ ... 5 
1.2 Zuständigkeit ................................ ................................ ............... 5 
2 Abgrenzung der Betreuungsarten Kita und Kindertagespflege .......... 5 
2.1 Kindertageseinrichtung (Kita) ................................ ......................... 5 
2.2 Kindertagespflege ................................ ................................ ......... 6 
3 Formen der Kindertagespflege ........................................................... 7 
3.1 Kindertagespflege im Haushalt der Kindertagespflegeperson ................ 7 
3.2 Kindertagespflege in anderen geeigneten Räumlichkeiten .................... 8 
3.3 Großtagespflege mit einer Betreuung von bis zu neun Kindern gleichzeitig
 8 
3.4 Kindertagespflege im Verbund mit einer Betreuung von bis zu fünf 
Kindern gleichzeitig ................................ ................................ .................. 9 
3.5 Kindertagespflegepersonen im Haushalt der Sorgeberechtigten ............ 9 
4 Förderung in der Kindertagespflege ................................................ 10 
4.1 Kinderrechte gemäß der UN-Kinderrechtskonvention in Kurzform ........10 
4.2 Bildungsbereiche ................................ ................................ .........11 
4.3 Konzeption ................................ ................................ .................12 
4.4 Bildungsdokumentation ................................ ................................ 12 
5 Fördervoraussetzungen ................................................................... 12 
5.1 Kinder bis zur Vollendung des ersten Lebensjahres ............................13 
5.2 Kinder ab Vollendung des ersten Lebensjahres ................................ .13 
5.3 Kinder ab Vollendung des dritten Lebensjahres ................................ .14 
5.4 Ergänzende Kindertagespflege im schulpflichtigen Alter ......................14 
6 Inklusion ......................................................................................... 15 
6.1 Eingliederungshilfe und erhöhte Förderleistung zur Sicherstellung ........15 
7 Anforderungen an Kindertagespflegepersonen ................................ 17 
7.1 Persönliche und fachliche Anforderungen ................................ .........17 
7.2 Qualitätssicherung und Fortbildung ................................ .................19 
7.3 Kindgerechte Räumlichkeiten ................................ .........................21 
8 Pflegeerlaubnis ................................................................................ 21 
8.1 Antragsverfahren zur Erteilung einer Pflegeerlaubnis .........................22 
8.2 Versagung der Erlaubnis zur Kindertagespflege ................................ .24 
8.3 Aufhebung oder Rücknahme der Erlaubnis zur Kindertagespflege .........25

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                                                                                              Kindertagespflegerichtlinie 
Amt für Soziales und Jugend  Abteilung Tageseinrichtungen für Kinder                       
Willi-Becker-Allee 7  40227 Düsseldorf 
9 Laufende Geldleistung an Kindertagespflegepersonen .................... 25 
9.1 Erstattung der angemessenen Kosten des Sachaufwandes ..................26 
9.2 Sachkostenpauschale in angemieteten und privaten Räumlichkeiten ....27 
9.3 Verpflegungsentgelt ................................ ................................ .....29 
9.4 Förderleistung für die Erziehungs- und Betreuungsarbeit ....................30 
9.5 Eingruppierung ................................ ................................ ............30 
9.6 Mittelbare Bildungsarbeit ................................ ..............................31 
9.7 Düsseldorfer Qualitätszuschlag................................ .......................32 
9.8 Anpassung der Geldleistung ................................ ..........................32 
9.9 Beiträge zur Unfallversicherung ................................ ......................32 
9.10 Hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer   
angemessenen Alterssicherung ................................ ................................ .33 
9.11 Hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer    
angemessenen Krankenversicherung und Pflegeversicherung .........................33 
9.12 Antragsverfahren ................................ ................................ .........33 
9.12.1 Förder- und Sachleistung sowie Düsseldorfer Qualitätszuschlag ............................................... 34 
9.12.2 Mietzuschuss .............................................................................................................................. 34 
9.12.3 Unfallversicherung ...................................................................................................................... 35 
9.12.4 Renten, Kranken- und Pflegeversicherung ................................................................................. 35 
9.12.5 Erhöhte Geldleistungen aufgrund von besonderen Förderbedarfen  ......................................... 36 
9.12.6 Betreuung in Randzeiten ............................................................................................................ 37 
9.12.7 Übernachtungspauschale ........................................................................................................... 38 
9.12.8 Wochenend- und Feiertagspauschale ........................................................................................ 38 
9.12.9 QHB-Qualifizierungen ................................................................................................................. 38 
9.12.10 Zertifikatskurs Inklusion im Elementarbereich ....................................................................... 39 
9.13 Antragstellung bei Kindertagespflege in Anstellung ............................39 
10 Fehl- und Ausfallzeiten .................................................................... 41 
10.1 Fehl- und Ausfallzeiten der Kinder ................................ ..................41 
10.1.1 Erkrankung .................................................................................................................................. 41 
10.1.2 Urlaub und Schließungszeiten aus sonstigen Gründen .............................................................. 42 
11 Vertretung ....................................................................................... 42 
11.1 Vertretung in Kooperation (Modell 1) ................................ ..............43 
11.2 Vertretung im Verbund (Modell 2) ................................ ..................44 
11.3 Vertretung im Stützpunkt (Modell 3) ................................ ...............44 
11.4 Mobile Springerkraft (Modell 4) ................................ ......................45 
12 Mitwirkungs- und Mitteilungspflichten ............................................ 45 
13 Überprüfung .................................................................................... 46 
14 Rückzahlungspflicht......................................................................... 46 
15 Beitragspflicht ................................................................................. 46 
16 Anlagen zur Richtlinie ...................................................................... 47

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                                                                                              Kindertagespflegerichtlinie 
Amt für Soziales und Jugend  Abteilung Tageseinrichtungen für Kinder                       
Willi-Becker-Allee 7  40227 Düsseldorf 
17 Inkrafttreten ................................................................................... 47

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                                                                                              Kindertagespflegerichtlinie 
Amt für Soziales und Jugend  Abteilung Tageseinrichtungen für Kinder                       
Willi-Becker-Allee 7  40227 Düsseldorf 
Präambel 
Als familienfreundliche Kommune möchte die Landeshauptstadt Düsseldorf für alle 
Kinder in Düsseldorf eine qualitativ hochwertige und verlässliche Betreuung  
sicherstellen. Die Kindertagespflege ist für die Elementarpädagogik, gerade für die 
Kinder im U3 -Bereich, von besonderer Bedeutung und wird von vielen Eltern 
aufgrund der familiennahen Struktur mit kleinen Betreuungssettings sehr 
geschätzt. Die neue Richtlinie berücksichtigt die Interessen der Kinder, der Eltern 
sowie der Kindertagespflegepersonen mit dem Anspruch „sozial, gerecht und 
transparent“ zu sein . Die Orientierung der finanziellen Förderung von 
Kindertagespflegepersonen am Tarifvertrag des Sozial- und Erzi ehungsdienstes 
und damit auch an einer 39-Stunden-Woche soll dazu beitragen,  die 
Kindertagespflege in Düsseldorf zu stärken und zukunftsfähig zu gestalten. 
Gleichzeitig soll den Ansprüchen von Eltern in Bezug auf den Betreuungsumfang, 
aber auch die Qualität der Betreuung Rechnung getragen werden. 
 
1 Grundlagen 
 
1.1 Rechtliche Grundlagen 
Die Kindertagespflege ist  unter dem Oberbegriff „Förderung von Kindern in 
Tageseinrichtungen und Kindertagespflege“  im dritten Abschnitt  des Zweiten 
Kapitels des Achten Buchs Sozialgesetzbuch (SGB VIII) verankert. Darüber hinaus 
hat das Land NRW landesspezifische Regelungen im Gesetz zur frühen Bildung und 
Förderung von Kindern  (KiBiz) erlassen. Es gelten zusätzlich die einschlägigen 
Vorschriften der Sozialgesetzbücher, des Ersten Gesetzes zur Ausführung des 
Kinder- und Jugendhilfegesetzes (AG -KJHG NRW), des Infektionsschutzgesetzes 
(IfSG), des Kinderfördergesetzes (KiföG) sowie der Satzung der Landeshauptstadt 
Düsseldorf über die Erhebung von Elternbeträgen für die Betreuung von Kindern 
in Tageseinrichtungen, in Tagespflege und im Rahmen der Offenen Ganztagsschule 
im Primarbereich (in der jeweils aktuell gültigen Fassung). 
1.2 Zuständigkeit 
Die Zuständigkeit des örtlichen Trägers der Jugendhilfe richtet sich nach  den 
§§ 86, 87a SGB VIII.  
 
2 Abgrenzung der Betreuungsarten Kita und Kindertagespflege 
 
2.1 Kindertageseinrichtung (Kita) 
Die Kindertageseinrichtung ist eine familienergänzende Betreuungsform, welche 
von Kindern regelmäßig besucht wird. Kinder werden in Kindertageseinrichtungen

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                                                                                              Kindertagespflegerichtlinie 
Amt für Soziales und Jugend  Abteilung Tageseinrichtungen für Kinder                       
Willi-Becker-Allee 7  40227 Düsseldorf 
im Sinne des § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII in unterschiedlichen Gruppenstrukturen 
von einem Team aus pädagogischen Fachkräften betreut. Die 
Kindertageseinrichtung unterliegt immer einer Trägerschaft und bedarf einer 
Betriebserlaubnis, vgl. §§ 45 Absatz 1, 45a Satz 1 SGB VIII. Betreuungsverträge 
werden zwischen dem Träger und den jeweiligen Sorgeberechtigten geschlossen. 
Aufsichtsbehörde für die Kindertageseinrichtungen der Landeshauptstadt 
Düsseldorf ist der Landschaftsverband Rheinland (LVR)  als zuständiges 
Landesjugendamt.  
2.2 Kindertagespflege  
Die Kindertagespflege ist eine personenbezogene Betreuung von Kindern durch 
eine Kindertagespflegeperson in einem familiennahen Umfeld. Eine 
Kindertagespflegeperson darf, unabhängig von der Form der Kindertagespflege, 
maximal bis zu fünf Kinder gleichzeitig betreuen , vgl. § 43 Absatz 3 Satz 1 SGB 
VIII, § 22 Absatz  2 Satz 1 KiBiz. Erfolgt die Betreuung in einer 
Großtagespflegestelle, so kann gemäß § 22 Absatz  3 Satz 1 KiBiz  die Betreuung 
von zwei, maximal drei Kindertagespflegepersonen im Verbund erfolgen. Die Zahl 
der gleichzeitig anwesenden Kinder darf hierbei die Zahl neun niemals 
überschreiten. Auch in einer Großtagespflegestelle ist gemäß § 22 Absatz 1 Satz 3 
KiBiz die vertragliche und höchstpersönliche Zuordnung der Kinder zu der 
vertraglich benannten Kindertagespflegeperson zu beachten. Der privatrechtliche 
Betreuungsvertrag wird zwischen einer Kindertagespflegeperson und den 
jeweiligen Sorgeberechtigten geschlossen. Aufsichtsbehörde für die 
Kindestagespflege in der Landeshauptstadt Düsseldorf ist das Amt für Soziales und 
Jugend als öffentlicher Träger der Jugendhilfe.  
 
Kindertagespflegepersonen sind in der Regel selbständig tätig. Im Einzelfall kann 
Kindertagespflege auch in Anstellung angeboten werden. Voraussetzung  hierfür 
ist, dass der/die Anstellungsträger*in einen Kooperationsvertrag mit dem Amt für 
Soziales und Jugend schließt und er/sie anerkannter freier Träger der Jugendhilfe 
ist. In besonders begründeten Ausnahmefällen kann Anstellungsträger auch sein, 
wer die Qualifikationsvoraussetzungen des § 22 Absatz 2 Satz 3 Nummer 1 oder 
2 erfüllt, vgl. § 22 Absatz 6 Satz 3 SGB VIII . Die Möglichkeit der 
Anstellungsträgerschaft beschränkt sich in diesem Fall  damit auf natürliche 
Personen. Die Verpflichtung zur Darlegung des besonders begründeten  
Ausnahmefalls trifft den potentiellen Anstellungsträger/die potentielle 
Anstellungsträgerin. Auch bei der Kindertagespflege in Anstellung ist zu 
gewährleisten, dass die vertragliche und höchstpersönliche Zuordnung zu einer 
Kindertagespflegeperson erfolgt. Anstellungsträger haben darüber hinaus zu 
gewährleisten, dass die Kindertagespflegeperson die Kinder, welche ihr vertraglich 
zugeordnet sind, persönlich auswählt, dass sie die Erziehungspartnerschaft mit 
den jeweiligen Sorgeberechtigten selbständig und ohne Einflussnahm e gestalten 
kann und diesen gegenüber nicht der Eindruck einer Kita -ähnlichen Betreuung 
erweckt wird. Erfolgt die Kindertagespflege in Anstellung, ist zudem die Einhaltung

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                                                                                              Kindertagespflegerichtlinie 
Amt für Soziales und Jugend  Abteilung Tageseinrichtungen für Kinder                       
Willi-Becker-Allee 7  40227 Düsseldorf 
der arbeitsrechtlichen Vorgaben, insbesondere zu Pausenzeiten, durch den/die 
Anstellungsträger*in sicherzustellen.   
 
Die Kindertagespflegeperson kann im Fall der Anstellung bezüglich der finanziellen 
Förderung eine Abtretungserklärung zu Gunsten ihres Arbeitgebers/ihrer 
Arbeitgeberin beim Amt für Soziales und Jugend vorlegen. Gleichwohl bleibt sie als 
Anspruchsinhaberin auch für Rückforderungen überzahlter Förderbeträge 
zuständig und ist Adressatin der Bewilligungs -, Ablehnungs - und 
Rückforderungsbescheide. Eine Vereinbarung zwischen Arbeitgeber*in und 
Kindertagespflegeperson zur Regelung der Zahlung von Rückforderungsbet rägen 
ist empfehlenswert und wird in Düsseldorf vertraglich über den 
Kooperationsvertrag von allen Anstellungsträger*innen gefordert. 
 
3 Formen der Kindertagespflege 
 
Kindertagespflegepersonen sind in unterschiedlichen Räumlichkeiten, alleine oder 
im Zusammenschluss tätig. Je nach Angebotsform ist unter bestimmten 
Voraussetzungen die Anwesenheit zusätzlicher Personen in einer 
Kindertagespflege möglich.  
So können in angemieteten Räumlichkeiten Praktikanten eingesetzt werden und in 
der Großtagespflege bei Bedarf eine Küchenkraft. Nur im Rahmen des für die  
tätigkeitsvorbereitende Qualifizierung nach dem QHB erforderlichen Praktikums ist 
ein Praktikum auch bei Kindertagespflegepersonen möglich, die in privaten 
Räumlichkeiten betreuen.    
Dem Amt für Soziales und Jugend muss jederzeit bekannt sein, welche Personen 
sich neben der Kindertagespflegeperson, den Sorgeberechtigten und der 
Vertretungskraft in den Räumlichkeiten der Kindertagespflegestelle aufhalten.  
Sowohl die Tätigkeit von Küchenkräften als auch die von Praktikanten und 
Hospitanten bedarf daher der positiven Empfehlung der Fachberatung sowie der 
Genehmigung des Amtes für Soziales und Jugend. 
Der familienähnliche Charakter und die Eingrenzung der Bezugspersonen in der 
Kindertagespflegestelle sind im Interesse des Kindeswohls zu beachten.  
 
3.1 Kindertagespflege im Haushalt der Kindertagespflegeperson 
Die Kindertagespflege wird von einer geeigneten Tagespflegeperson in ihrem 
Haushalt (private Räumlichkeiten in Doppelnutzung ) angeboten. Dabei darf die 
Tagespflegeperson je nach Eignung , Qualifizierung und Größe der Räume bis zu 
fünf fremde Kinder gleichzeitig betreuen, vgl. § 43 Absatz 3 Satz 1 SGB VIII und 
§ 22 Absatz  2 Satz 1 KiBiz. Die Zahl, das Alter und das Betreuungserfordernis 
eigener Kinder kann allerdings Auswirkungen auf die zulässige Gesamtzahl der 
Kinder in einer Tagespflegebetreuung haben.

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                                                                                              Kindertagespflegerichtlinie 
Amt für Soziales und Jugend  Abteilung Tageseinrichtungen für Kinder                       
Willi-Becker-Allee 7  40227 Düsseldorf 
3.2 Kindertagespflege in anderen geeigneten Räumlichkeiten  
Die Betreuung im Rahmen der Kindertagespflege ist gemäß § 22 Absatz 1 Satz 2 
Var. 3 SGB VIII auch in anderen geeigneten Räumen möglich. Die Räume müssen 
kindgerecht ausgestattet sein (vgl. Punkt 7.3). Die Anforderungen an die 
Raumgestaltung, die Raumausstattung  sowie die sicherheits- und 
brandschutzrechtlichen Anforderungen sind , je nach  Entwicklungsalter und den 
individuellen Förderbedarfe n der Kinder , unterschiedlich. Insbesondere die 
Anforderungen des Baunutzungs - und Bauordnungsrechtes  sowie der 
Wohnraumschutzsatzung der Landeshauptstadt Düsseldorf sind zu beachten. Auch 
in angemieteten Räumlichkeiten können je nach Eignung bzw. Qualifizierung der 
Tagespflegeperson bis zu fünf Kinder gleichzeitig betreut werden.  Pro Kind sind 
insgesamt mindestens 10 qm  vorzuhalten. Davon sind 6 qm für die reine Spiel - 
und Aufenthaltsflächen und weitere 4 qm für zusätzliche Flächen, wie 
Eingangsbereich (Übergabesituation des Kindes von den Eltern an die  
Betreuungsperson), Verbindungsflur, Küche, Sanitärbereich und Abstellflächen 
erforderlich. 
 
Betreut die Kindertagespflegeperson auch eigene Kinder, so  zählen diese zur 
Gesamtzahl der betreuten Kinder. Für eigene betreute Kinder  können keine 
Geldleistungen gemäß § 23 SGB VIII bewilligt werden , vgl. § 43 Absatz 3 Satz 1 
SGB VIII bzw. § 22 Absatz 2 KiBiz. Die eigenen Kinder zählen in diesem Fall aber 
zur Gesamtzahl der betreuten Kinder.  
 
3.3 Großtagespflege mit einer Betreuung von bis zu neun Kindern 
gleichzeitig 
Gemäß § 22 Absatz 3 KiBiz können höchstens neun Kinder gleichzeitig durch 
maximal drei Kindertagespflegepersonen im Rahmen einer Großtagespfle ge in 
dafür geeigneten Räumlichkeiten betreut werden . Pro Kind sind insgesamt 
mindestens 10 qm vorzuhalten. Davon sind 6 qm für die reine Spiel - und 
Aufenthaltsflächen und weitere 4 qm für zusätzliche Flächen, wie Eingangsbereich 
(Übergabesituation des Kindes von den Eltern an die Betreuungsperson), 
Verbindungsflur, Küche, Sanitärbereich und Abstellflächen erforderlich. 
Der familienähnliche Charakter und die vertragliche und höchstpersönliche 
Zuordnung der Kinder zu einer Kindertagespflegeperson müssen dabei gewahrt 
bleiben. Dies ist durch geeignete organisatorische, räumliche und konzeptionelle 
Regelungen sicherzustellen. An die Qualifizierung der Kindertagespflegepersonen 
werden erhöhte Anforderungen gestellt. Auch gegenüber Dritten, insbesondere 
den jeweiligen Sorgeberechtigten, darf nicht der Eindruck einer „Kleinen Kita“ 
erweckt werden. Eine Betreuung im Schichtsystem oder eine Vermischung von 
Kindern ist nicht gestattet. Der Erlass des Ministeriums für Kinder , Familie, 
Flüchtlinge und Integration  "Kindertagespflege in Anstellungsverhältnissen nach  
§ 22 Absatz 6 Kinderbildungsgesetz  in der ab 1. August 2020 gültigen Fassung" 
vom 01. Juli 2020 ist zu beachten. Werden eigene Kinder der 
Kindertagespflegepersonen in der Großtagespflege betreut, so zählen diese mit zur

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                                                                                              Kindertagespflegerichtlinie 
Amt für Soziales und Jugend  Abteilung Tageseinrichtungen für Kinder                       
Willi-Becker-Allee 7  40227 Düsseldorf 
Gesamtzahl der betreuten Kinder. In diesen Fällen besteht die Möglichkeit, dass 
die Kinder einer Tagespflegeperson von einer anderen Tagespflegeperson  der 
Großtagespflege betreut werden und diese dafür die Geldleistungen beantragen 
kann. 
Die Einhaltung der Vorgaben und die Abstimmungsbedarfe stellen besondere 
Anforderungen an die in der Großtagespflege tätigen Kindertagespflegepersonen. 
Damit die  Erfüllung der Anforderungen  sichergestellt und die Qualität in den 
Großtagespflegestellen gewährleistet ist, muss in Düsseldorf mindestens eine der 
Kindertagespflegepersonen, die vertraglich zugeordnete Kinder betreut, eine 
erfahrene Kindertagespflegeperson sein. 
 
Als erfahren gilt eine Kindertagespflegeperson insbesondere, wenn 
 
1) das Amt für Soziales und Jugend in Zusammenarbeit mit der zuständigen 
Fachberatungsstelle die Eignung der Kindertagespflegeperson für die Tätigkeit 
in der Großtagespflegestelle bestätigt, und 
 
a) sie pädagogische Fachkraft im Sinne der Personalverordnung NRW ist und 
über eine mindestens 80 Stunden umfassende Qualifizierung (QHB/DJI -
Curriculum) für die Kindertagespflege verfügt, oder 
 
b) sie bereits drei Jahre als Kindertagespflegeperson mit mindestens vier 
gleichzeitig anwesenden Kindern tätig war und über die in Düsseldorf 
festgelegten Mindestfortbildungsstunden verfügt, oder 
 
c) sie über eine erfolgreich abgeschlossene 300 Stunden -QHB-Qualifizierung 
verfügt und im Rahmen der tätigkeitsbegleitenden Qualifizierung vertraglich 
zugeordnete Kinder betreut hat. 
 
In besonders begründeten Ausnahmefällen obliegt die Entscheidung über die 
Anerkennung als „erfahrene Kindertagespflegeperson“ in der Großtagespflege dem 
Amt für Soziales und Jugend. 
3.4 Kindertagespflege im Verbund mit einer Betreuung von bis zu fünf 
Kindern gleichzeitig 
Eine Sonderform der Großtagespflege  ist die Kindertagespflege im Verbund. 
Hierbei handelt es sich um einen Zusammenschluss von zwei 
Tagespflegepersonen, die in geeigneten Räumen bis zu fünf Kinder gleichzeitig 
betreuen und die gegenseitige Vertretung im Verbund sicherstellen.  
 
3.5 Kindertagespflegepersonen im Haushalt der Sorgeberechtigten 
Kindertagespflegepersonen, die  Kinder im privaten Haushalt der 
Sorgeberechtigten betreuen, werden als “Kinderfrauen” / “Kindermänner” 
bezeichnet. Die Tätigkeit findet entweder auf selbständiger Basis oder als 
Angestellte*r der Familie statt. 
Die zu betreuenden und zu fördernden Kinder bleiben in der vertrauten Wohnung 
und in ihrem eigenen häuslichen Umfeld.

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                                                                                              Kindertagespflegerichtlinie 
Amt für Soziales und Jugend  Abteilung Tageseinrichtungen für Kinder                       
Willi-Becker-Allee 7  40227 Düsseldorf 
Kinderfrauen / Kindermänner benötigen gemäß § 43 Abs. 1  SGB VIII  im 
Umkehrschluss keine Erlaubnis zur Kindertagespflege. Sie müssen sich aber einer 
Eignungsprüfung unterziehen. Die Eignungskriterien des § 23  Absatz 3 SGB VIII 
fordern u.a. den Nachweis vertiefter Kenntnisse hinsichtlich der Anforderungen der 
Kindertagespflege. Das Vorliegen der Kenntnisse wird im Allgemeinen 
angenommen, wenn ein Qualifizierungsnachweis über den erfolgreichen Abschluss 
eines wissenschaftlich fundierten Lehrgang s nachgewiesen wird. Auch 
Kinderfrauen/Kindermänner, die keine pädagogischen Fachkräfte sind,  müssen 
mindestens den Nachweis über eine 160-Stunden-Qualifizierung erbringen, wenn 
sie eine öffentliche Förderung für die Betreuung in Anspruch nehmen wollen. 
Bei der Betreuung im Haushalt der Sorgeberechtigten besteht kein Anspruch auf 
Erstattung eines Beitrags für Sachleistungen.  
 
4 Förderung in der Kindertagespflege 
 
Die Kindertagespflege hat ebenso wie die Kindertageseinrichtung gemäß §§ 15 ff. 
KiBiz den Auftrag zur indi viduellen Förderung der betreuten Kinder. D er 
Förderauftrag umfasst insbesondere die Bildung, Erziehung und Betreuung der 
Kinder. In den Kindertagespflegestellen ist die Einhaltung der Kinderrechte gemäß 
UN-Kinderrechtskonvention sowie eine Förderung der Kinder in den zehn 
Bildungsbereichen gemäß den Bildungsgrundsätzen für Kinder von 0 bis 10 Jahren 
in Kindertagesbetreuung und Schulen im Primarbereich in Nordrhein-Westfalen 
sicherzustellen. Die Konzeption der Kindertagespflegestelle muss sowohl die 
Umsetzung der Kinderrechte als auch der Bildungsbereiche nachvollziehbar 
abbilden. 
4.1 Kinderrechte gemäß der UN-Kinderrechtskonvention in Kurzform 
• Gleichheit 
Alle Kinder haben die gleichen Rechte. Kein Kind darf benachteiligt 
werden. (vgl. Artikel 2) 
 
• Gesundheit 
Kinder haben das Recht gesund zu leben, Geborgenheit zu finden und 
keine Not zu leiden. (vgl. Artikel 24) 
 
• Bildung 
Kinder haben das Recht zu lernen und eine Ausbildung zu machen, die 
ihren Bedürfnissen und Fähigkeiten entspricht. (vgl. Artikel 28) 
 
• Spiel und Freizeit 
Kinder haben das Recht zu spielen, sich zu erholen und künstlerisch 
tätig zu sein. (vgl. Artikel 31) 
 
• Freie Meinungsäußerung und Beteiligung

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Amt für Soziales und Jugend  Abteilung Tageseinrichtungen für Kinder                       
Willi-Becker-Allee 7  40227 Düsseldorf 
Kinder haben das Recht bei allen Fragen, die sie betreffen, ihre 
Meinung frei zu bilden, zu äußern und angehört zu werden (vgl. Artikel 
12 und 13) 
• Schutz vor Gewalt u.a. 
Kinder haben das Recht auf Schutz vor Gewalt, Missbrauch und 
Ausbeutung. (vgl. Artikel 19, 32 und 34) 
 
• Zugang zu Medien 
Kinder haben das Recht sich alle Informationen zu beschaffen, die sie 
brauchen, und ihre eigene Meinung zu verbreiten. (vgl. Artikel 17) 
• Schutz der Privatsphäre und Würde 
Kinder haben das Recht, dass ihr Privatleben und ihre Würde geachtet 
werden. (vgl. Artikel 16) 
• Schutz im Krieg und auf der Flucht 
Kinder haben das Recht im Krieg und auf der Flucht besonders 
geschützt zu werden. (vgl. Artikel 22 und 38) 
• Besondere Fürsorge und Förderung bei Behinderung 
Behinderte Kinder haben das Recht auf besondere Fürsorge und 
Förderung, damit sie aktiv am Leben teilnehmen können. (vgl. Artikel 
23) 
 
 (vgl. Die 10 wichtigsten Kinderrechte kurz vorgestellt Ministerium für Soziales, 
Arbeit, Gesundheit und Gleichstellung Niedersachsen) 
4.2 Bildungsbereiche  
Die Grundlage für die Planung von individuellen Bildungsprozessen in 
Kindertagespflegen bilden die zehn Bildungsbereiche der Bildungsgrundsätze für 
Kinder von 0 bis 10 Jahren in Kindertagesbetreuung und Schulen im Primarbereich 
in Nordrhein -Westfalen. Hier finden die Kindertagespflegepersonen vertiefende 
Informationen darüber, wie Entwicklungen bei den Kindern beobachtet und 
unterstützt werden können. Die Tagespflegepersonen regen durch ihre 
pädagogische Arbeit Bildungsprozesse an und bieten den Kindern 
entwicklungsentsprechend eine Viel falt von Bildungsmöglichkeiten . Sie schaffen 
eine differenzierte und anregende Raumgestaltung und Materialausstattung, die 
den Bildungsinteressen der Kinder entspricht und sie gleichzeitig immer wieder 
Neues entdecken lässt. So können sich die Kinder im pädagogischen Alltag mit 
allen Bildungsbereichen auseinandersetzen. 
Die Tagespflegepersonen unterstützen das eigene aktive Welterkunden der Kinder 
durch eine zugewandte und wertschätzende Beziehung.  Sie gehen aufmerksam 
auf die Gefühle der Kinder ein, nehmen sie ernst und benennen sie für die Kinder. 
Ein besonderer Fokus liegt auf dem Bildungsbereich der Sprache. Die 
Tagespflegepersonen unterstützen den Spracherwerb, indem sie eigene 
Aktivitäten und die der Kinder im Alltag sprachlich begleiten, sich als 
Gesprächspartner*innen anbieten und als Sprachvorbild agieren. Sie nehmen die

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                                                                                              Kindertagespflegerichtlinie 
Amt für Soziales und Jugend  Abteilung Tageseinrichtungen für Kinder                       
Willi-Becker-Allee 7  40227 Düsseldorf 
unterschiedlichen Kommunikationsformen (Gebärden, Mimik, Gestik) der Kinder 
wahr und versuchen, sie zu entschlüsseln.  
4.3 Konzeption 
Die Kindertagespflegen führen gemäß § 17 KiBiz die Bildung, Erziehung und 
Betreuung nach einer eigenen pädagogischen Konzeption durch. Diese Konzeption 
muss Ausführungen zur Eingewöhnungs phase, zur Bildungsförderung, zur 
motorischen Förderung, zur Sicherung der Rechte der Kinder, zu Maßnahmen der 
Qualitätssicherung und -entwicklung und zur Erziehungspartnerschaft mit den 
Eltern enthalten. Die Konzeption muss gemäß § 19 Absatz 3 KiBiz insbesondere 
Ausführungen zur alltagsintegrierten kontinuierlichen Begleitung und Förderung 
der sprachlichen Bildung der Kinder und zur gezielten individuellen 
Sprachförderung enthalten. 
Im Rahmen des am 10. Juni 2021 in Kraft getretenen Kinder - und 
Jugendstärkungsgesetzes wurde die Kindertagespflege ausdrücklich in den 
Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung einbezogen. Demzufolge sind auch 
Verfahren zur Sicherung der Rechte von Kindern als grundlegende, schutzgebende 
präventive Maßnahme im pädagogischen Konzept gemäß § 8a Absatz 5 SGB VIII 
festzuhalten. 
4.4 Bildungsdokumentation  
Die Kindertagespflegepersonen beobachten systematisch und alltagsintegriert die 
individuellen Bildungsverläufe der Kinder. Diese Beobachtungen bilden gemäß 
§ 18 KiBiz die Grundlage für die Erfüllung des Bildungs- und Erziehungsauftrages 
und münden  in d er regelmäßigen Dokumentation des Entwicklungs - und 
Bildungsprozesses der Kinder (Entwicklungs- und Bildungsdokumentation).  
Nach einem umfassenden Aufnahmegespräch  mit den Eltern und einer 
Eingewöhnungsphase, spätestens aber sechs Monate nach Aufnahme  des Kindes 
in die Kindertagespflege, erfolgt eine erste Dokumentation. Die Entwicklungs- und 
Bildungsdokumentation ist auch Gegenstand von Entwicklungsgesprächen mit den 
Eltern und setzt deren Zustimmung voraus. Endet die Betreuung des Kindes, wird 
die Entwicklungs- und Bildungsdokumentation den Eltern ausgehändigt. 
 
5 Fördervoraussetzungen 
Bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres eines Kindes ist das  
Betreuungsangebot in der Kindertagespflege gleichrangig mit dem 
Betreuungsangebot in einer Kindertageseinrichtung zu betrachten. 
Der zeitliche Umfang der täglichen Betreuung richtet sich nach dem individuellen 
Bedarf und dem Wohl des Kindes.

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                                                                                              Kindertagespflegerichtlinie 
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Willi-Becker-Allee 7  40227 Düsseldorf 
5.1 Kinder bis zur Vollendung des ersten Lebensjahres 
Kinder, die das erste Lebensjahr noch nicht vollendet haben, haben unter den 
Voraussetzungen des § 24 Absatz 1 SGB VIII einen Anspruch auf Förderung in der 
Kindertagespflege. Die Förderung ist in diesem Fall begrenzt auf den tatsächlich 
nachgewiesenen Bedarf. Die jeweiligen Sorgeberechtigten müssen hierfür belegen, 
dass sie:   
• einer Erwerbstätigkeit nachgehen, eine Erwerbstätigkeit aufnehmen oder 
Arbeit suchend sind oder 
• sich in einer beruflichen Bildungsmaßnahme, in der Schulausbildung oder 
Hochschulausbildung befinden oder 
• Leistungen zur Eingliederung in Arbeit im Sinne des SGB II erhalten  
Sollten die o.g. Voraussetzungen nicht erfüllt sein, ist eine Förderung auch 
möglich, wenn der zuständige Bezirkssozialdienst bestätigt, dass die Betreuung in 
der Kindertagespflege für das Wohl des Kindes oder die Stabilisierung der 
familiären Verhältnisse angezeigt ist. Bestandteil der Bestätigung ist ebenfalls eine 
Empfehlung zum zeitlichen Umfang der Betreuung.  
5.2 Kinder ab Vollendung des ersten Lebensjahres 
Gemäß § 24 Absatz 2 Satz 1 SGB VIII hat e in Kind, das das erste Lebensjahr 
vollendet hat, bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres Anspruch auf 
frühkindliche Förderung in einer Tageseinrichtung oder  in Kindertagespflege. Der 
Umfang der täglichen Förderung richtet sich nach dem individuellen Bedarf. 
Für einen Betreuungsplatz in einer Kindertagespflege stehen den 
Sorgeberechtigten die Fachberatungsstellen beratend zur Verfügung. 
Die allgemeine Beratung der  Sorgeberechtigten zu den Betreuungsangeboten in 
Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege  und die individuelle 
Bedarfsanmeldung zum Betreuungsumfang erfolgt in Düsseldorf zentralisiert im i-
Punkt-Familie des Amtes Soziales und Jugend.  
Die Erfassung der Bedarfe ist notwendig, da der Träger der öffentlichen Jugendhilfe 
gemäß § 4 KiBiz im Rahmen seiner Jugendhilfeplanung zur Entwicklung eines 
bedarfsgerechten Betreuungsangebotes in Tageseinrichtungen und 
Kindertagespflege verpflichtet ist. Die Inanspruchnahme eines Betreuungsplatzes 
setzt gemäß § 5  Absatz 1 KiBiz grundsätzlich voraus, dass Eltern dem Amt für 
Soziales und Jugend spätestens sechs Monate vor Inanspruchnahme den für ihr 
Kind gewünschten Betreuungsbedarf, den gewünschten Betreuu ngsumfang und 
die Betreuungsart angezeigt haben. 
Für den Bereich der Kindertageseinrichtungen erfolgt die Bedarfsanmeldung über 
den Kita-Navigator. Für den Bereich der Kindertagespflege wird das Verfahren über 
den i -Punkt-Familie gesteuert ; hier wird der Betreuungsbedarf durch die 
Sorgeberechtigten schriftlich angezeigt. Das für die Anmeldung zu verwendende 
Formular ist auf der Homepage der Landeshauptstadt Düsseldorf unter dem Link

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                                                                                              Kindertagespflegerichtlinie 
Amt für Soziales und Jugend  Abteilung Tageseinrichtungen für Kinder                       
Willi-Becker-Allee 7  40227 Düsseldorf 
formulare.duesseldorf.de/forms/frm/v1grmCDDFtvkM6NVqzx49GdxFjnD2xC2 
abrufbar. 
Die kommunale Förderung erfolgt im Rahmen des durch die Sorgeberechtigen 
angezeigten Bedarfes, sofern der gewünschte Betreuungsumfang dem Kindeswohl 
nicht widerspricht und die Betreuung dem angezeigten Bedarf entsprechend auch 
tatsächlich regelmäßig in Anspruch genommen wird . In der Regel  sollte der 
Betreuungsumfang 45 Wochenstunden nicht überschreiten.  
5.3 Kinder ab Vollendung des dritten Lebensjahres 
Kinder, die das dritte Lebensjahr vollendet haben, sollen grundsätzlich in einer 
Tageseinrichtung für Kinder betreut werden, vgl. § 24 Absatz 3 Satz 1 SGB VIII. 
Die Kindertagespflege ist für Ü3 -Kinder nachrangig zur Betreuung in der Kita. 
Eltern sind daher gehalten, die Betreuungsangebote von Kindertageseinrichtungen 
auszuschöpfen. Befinden sich Kinder zum Zeitpunkt des dritten Geburtstages 
bereits in der Betreuung einer Kinder- oder Großtagespflegestelle, ist ein Wechsel 
aus organisatorischen Gründen auch zu Beginn des nächsten Kita-Jahres möglich. 
Eine Förderung in Kindertagespflege kann über das Kita -Jahr hinaus bei 
besonderem Bedarf oder ergänzend gewährt werden, wenn ein bedarfsgerechtes 
Angebot in Tageseinrichtungen nicht zur Verfügung steht.  
Sofern ein begründeter Betreuungsbedarf in der Kindertagespflege über das dritte 
Lebensjahr hinaus besteht, haben die Sorgeberechtigten frühzeitig beim Amt für 
Soziales und Jugend einen Antrag auf entsprechende Förderung zu stellen . Die 
Entscheidung hierüber erfolgt, unter Einbindung der zuständigen 
Fachberatungsstelle, durch das Amt für Soziales und Jugend. 
Sollte neben der Betreuung in einer Tageseinrichtung für Kinder ergänzend die 
Betreuung in einer Kindertagespflege benötigt werden, ist dies nur bei 
nachgewiesenem Bedarf der Eltern oder aus Gründen des Kindeswohls möglich . 
Der Umfang der Randzeitenbetreuung darf die Kinder nicht überfordern. Die 
Betreuungszeiten in der Kindertageseinrichtung müssen mitberücksichtigt werden. 
Die Bewilligung der Förderleistung erfolgt maximal für die Dauer eines Kitajahres. 
Besteht der Bedarf über das Kitajahr hinaus, ist ein neuer Antrag, sowie ein 
Nachweis des Bedarfs erforderlich. 
5.4 Ergänzende Kindertagespflege im schulpflichtigen Alter 
Die Förderung  in der Kindertagespflege von Kindern im schulpflichtigen Alter 
richtet sich nach den gesetzlichen Vorgaben (vgl. § 24 Absatz 3, 4 SGB VIII). 
Die Kindertagespflege beschränkt sich hierbei auf die Randzeitenbetreuung und ist 
nachrangig zu anderen Betreuungsangeboten. Die Sorgeberechtigten sind 
gehalten, die Betreuungsangebote von offenem und gebundenem Ganztag sowie 
das Angebot „verlässliche Schule“ an Düsseldorfer Grundschulen und Schulen der 
Sekundarstufe I auszuschöpfen.

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                                                                                              Kindertagespflegerichtlinie 
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Willi-Becker-Allee 7  40227 Düsseldorf 
Eine Randzeitenbetreuung kommt nur bei nachgewiesenem Bedarf der 
Sorgeberechtigten oder aus Gründen des Kindeswohls in Betracht. Der Umfang der 
Randzeitenbetreuung darf die Kinder nicht überfordern. Die Betreuungszeiten in 
der Schule müssen mitberücksichtigt werden. 
6 Inklusion 
Die UN-Kinderrechts- und die UN -Behindertenrechtskonvention sprechen jedem 
Kind u.a. ein Recht auf Förderung und Teilhabe zu. In der Landeshauptstadt 
Düsseldorf werden viele Kinder mit unterschiedlicher Herkunft, unterschiedlicher 
Kultur und einer unterschiedlichen individuellen Entwicklung in den 
Kindertagespflegen gemeinsam betreut und gefördert, vgl. insbesondere §§ 7, 8 
KiBiz. Alle Kinder werden von den Kindertagespflegepersonen partizipativ in den 
Alltag eingebunden . Die räumliche Gestaltung und die Ge staltung der 
pädagogischen Angebote richtet sich nach den individuellen Bedürfnissen und dem 
individuellen Entwicklungsstand der Kinder.  
6.1 Eingliederungshilfe und erhöhte Förderleistung zur Sicherstellung  
der Teilhabe eines Kindes 
Jedes Kind hat ein Recht auf Förderung und Teilhabe , vgl. § 4 Absatz 3 SGB IX. 
Das frühzeitige Erkennen erhöhter Förderbedarfe und die individuelle Förderung 
sind zentrale Baustein e der Bildung und Teilhabe und Chancengleichheit aller 
Kinder. Die Landeshauptstadt Düsseldorf unterstützt daher die fachliche 
Weiterqualifikation von Kindertagespflegepersonen im Themenbereich Inklusion 
durch die hälftige Übernahme der Kosten für einen Zer tifikatskurs „Inklusion im 
Elementarbereich“ nach den vom Landschaftsverband Rheinland ( LVR) 
entwickelten Standards. 
Voraussetzungen für die Kostenübernahme sind: 
• eine mindestens einjährige Tätigkeit in der Kindertagespflege mit Standort 
in der Landeshauptstadt Düsseldorf und 
• ein Arbeitszeitumfang von mindestens 20 Stunden wöchentlich und 
• mindestens ein Jahr Berufserfahrung nach QHB-Kursbesuch  
Für eine bestmögliche Entwicklung und Teilhabe von Kindern mit Behinderung oder 
Kindern, die von einer Behinderung bedroht sind, arbeitet das Amt für Soziales 
und Jugend eng mit dem LVR zusammen.  
Die Kindertagespflegeperson ist verpflichtet die zuständige Fachberatungsstelle 
hinzuzuziehen, wenn 
• bereits vor Aufnahme in die Kindertagespflege ein festgestellter besonderer 
Förderbedarf besteht oder 
• ein besonderer Förderbedarf aufgrund der vorliegenden ärztlichen 
Diagnosen zu vermuten ist oder 
• sie im Laufe der Betreuung  Anzeichen fest stellt, die auf einen erhöhten 
Förderbedarf hindeuten.

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                                                                                              Kindertagespflegerichtlinie 
Amt für Soziales und Jugend  Abteilung Tageseinrichtungen für Kinder                       
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Die Fachberatungsstelle prüft die Rahmenbedingungen  und berät die 
Kindertagespflegeperson in der fachlichen Beobachtung . Sie  unterstützt die 
Kindertagespflegeperson bei Gesprächen mit den jeweiligen Erziehungs -
berechtigten und bei der Antragstellung für Leistungen der Eingliederungshilfe 
sowie anderen ergänzenden Förderleistungen.  
Der LVR ist als Träger der Eingliederungshilfe vorrangiger Leistungserbringer , 
wenn ein Kind in Kindertagespflege aufgrund seiner seelischen, körperlichen oder 
geistigen Behinderung besondere Hilfen zur Teilhabe benötigt . Die 
Eingliederungshilfe ist dabei nicht eng auf eine Leistung begrenzt und kann 
vielfältig gestaltet sein.  Voraussetzung für die Anerkennung eines besonderen 
Förderbedarfes ist, dass die Behinderung oder die drohende Behinderung von 
einem Träger der Eingliederungshilfe festgestellt wurde. Die Beantragung erfolgt 
hierbei durch die Eltern direkt beim LVR. 
Grundsätzlich ist der Antrag der jeweiligen Sorgeberechtigten beim LVR vor, 
spätestens aber gleichzeitig mit der Beantragung einer erhöhten Förderleistung 
beim Amt für Soziales und Jugend zu stellen. Die Beantragung beim Amt für 
Soziales und Jugend erfolgt durch die jeweiligen Sorgeberechtigten und die 
Kindertagespflegeperson. Ziel ist es, die bestmögliche Teilhabe des Kindes in der 
Kindertagespflege zu gewährleisten und Hilfen möglichst schnell zu installieren. 
Auch der spätere Übergang in eine Kindertageseinrichtung kann durch frühzeitige 
Feststellung eines besonderen Förderbedarfes bestmöglich für das Kind gestaltet 
werden (vgl. Punkt 9.12.5).  
Nach Feststellung des besonderen Förderbedarfes kann die Förderleistung für das 
Kind in der Geldleistung um ein Zwei- bis Dreifaches erhöht werden. Es besteht 
die Möglichkeit einen Betreuungsplatz für die besondere Förderung des Kindes mit 
Behinderung oder des von Behinderung bedroht en Kindes  zu reduzieren.  Die 
Sachkosten, der Mietzuschuss und de r Qualitätszuschlag werden für den freien 
Platz weiter gewährt, so dass zusätzliche Mittel für eine individuelle Förderung der 
Kinder zur Verfügung stehen. Die Festsetzung des erhöhten Förderbedarfes ist 
abhängig von Art und Umfang des Förderbedarfes, den durch den LVR bewilligten 
Leistungen und de m durch das A mt für Soziales und Jugend festgestellten 
angemessenen Erhöhungsfaktor.  
Die Gewährung einer erhöhten Geldleistung setzt eine fachliche Eignung der 
Kindertagespflegeperson voraus. In der Regel liegt die fachliche Eignung vor, wenn 
eine zusätzliche Qualifikation zur Betreuung von Kindern mit Behinderung in 
Anlehnung an die durch den LVR hierfür entwickelte Inklusionsfortbildung 
nachgewiesen oder diese zum Zeitpunkt der Antragstellung begonnen wurde.  
Gerade im frühkindlichen Bereich erfolgt die Feststellung einer Behinderung zum 
Teil im Verlauf der Betreuung. In diesem Fall kann eine erhöhte Förderleistung 
auch bewilligt werden, wenn die Kindertagespflegeperson in geeigneter Weise 
nachweisen k ann, dass sie in naher Zukunft mit der zusätzlichen Qualifikation 
beginnen wird.

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                                                                                              Kindertagespflegerichtlinie 
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Über die Anerkennung vergleichbarer anderweitiger Qualifikationen entscheidet 
das Amt für Soziales und Jugend. 
Sollte eine zusätzliche Förderleistungskraft für das Kind eingesetzt werden, muss 
diese ein erweitertes Führungszeugnis, eine B undessozialdienst (BSD) -Abfrage 
und ein Gesundheitszeugnis inklusive Nachweis der Masernimmunität vorweisen. 
Die Förderleistungskraft ist als Unterstützung für das Kind mit besonderen 
Förderbedarfen zuständig. Sie darf im Rahmen der Kindertagespflege mit den 
Kindern nicht alleine sein  oder die Aufsichtspflicht übernehmen. Um auch bei 
Erkrankung der Kindertagespflegeperson die Betreuung des Kindes angemessen 
sicherzustellen, begleitet die Förderleistungskraft das Kind in das 
Vertretungssetting. Die Inklusionshilfe kann aufgrund ihrer unterstützenden 
Tätigkeit für ein spezielles Kind  nicht gleichzeitig die Vertretungskraft der 
Kindertagespflegestelle sein.  
Betreut eine Kindertagespflegeperson ein Kind mit erhöhte m Förderbedarf, so 
muss sie halbjährlich an einem Vernetzungstreffen oder an einem der Workshops 
teilnehmen, die durch das Amt für Soziales und Jugend angeboten werden. 
Neben der Zahlung einer erhöhten Förderleistung wird die 
Kindertagespflegeperson, die ein Kind mit Behinderung oder ein von Behinderung 
bedrohtes Kind betreut, in F2 bis F4 der Geldleistungstabelle eingruppiert, sofern: 
• ihre fachliche Qualifikation vorliegt und 
• der Anspruch des Kindes auf Eingliederungshilfe durch den LVR festgestellt 
wurde. 
 
7 Anforderungen an Kindertagespflegepersonen 
 
Kindertagespflegepersonen müssen die in § 23 Abs atz 3 SGB VIII 
festgeschriebenen Eignungskriterien erfüllen.  Danach sind 
Kindertagespflegepersonen geeignet, wenn sie sich durch ihre Persönlichkeit, 
Sachkompetenz und Kooperationsbereitschaft mit Sorgeberechtigten und anderen 
Kindertagespflegepersonen auszeichnen und über kindgerechte Räumlichkeiten 
verfügen.  
Sie bedürfen darüber hinaus einer Pflegeerlaubnis, wenn ein oder mehrere Kinder 
außerhalb des Haushaltes der Sorgeberechtigten mehr als 15 Stunden wöchentlich 
gegen Entgelt und über einen Zeitraum von drei Monaten hinaus betreut werden 
(§ 43 Absatz 1 SGB VIII).  
7.1 Persönliche und fachliche Anforderungen 
• Volljährigkeit 
• Hauptschulabschluss oder anerkannter vergleichbarer ausländischer 
Schulabschluss mit Anerkennung der zuständigen Bezirksregierung

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                                                                                              Kindertagespflegerichtlinie 
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• ausreichende Deutschkenntnisse (mindestens B2), gute sprachliche 
(schriftlich und mündlich) sowie kognitive Fähigkeiten 
• keine Bedenken des BSD zur Erziehungsfähigkeit oder generell zur 
persönlichen Eignung für die Betreuung von Kindern 
• ein einwandfreies erweitertes Führungszeugnis 
• Nachweis über eine Qualifikation auf der Grundlage eines wissenschaftlich 
entwickelten Lehrplans (für Kindertagespflegepersonen, die erstmalig tätig 
werden, ist das der  Nachweis über den erfolgreichen Besuch eines  
tätigkeitsvorbreitenden 160 Stunden QHB -Kurses inklusive Zertifikat  vgl. 
§ 22 Absatz KiBiz)  
• Das gesetzliche Rentenalter sollte bei Beantragung noch nicht erreicht sein  
• Bereitschaft zur Kooperation mit den Erziehungs-
/Personensorgeberechtigten sowie der Fachberatungsstelle und mit dem 
Amt für Soziales und Jugend der Landeshauptstadt D üsseldorf und in 
diesem Zusammenhang die unaufgeforderte monatliche 
Belegungsmeldung an die zuständige Fachberatung 
• wertschätzende Haltung gegenüber allen Beteiligten, dialogische Offenheit, 
Ehrlichkeit und Transparenz 
• Anerkennung des Vorranges der elterlichen Sorge 
• Verschwiegenheit gegenüber Außenstehenden 
• Flexibilität, Zuverlässigkeit, Verantwortungsbewusstsein, 
Lösungsorientierung (z. B. Berufsbiografie, Familie, Ehrenamt) 
• Fähigkeit zur Selbstorganisation und administrative Kompetenz 
• Klarheit der Zukunftsperspektive in der Ausübung der Tätigkeit 
• Kritikfähigkeit und konstruktiver Umgang mit Konflikten 
• Erziehungskompetenz und Freude am verantwortungsbewussten, 
einfühlsamen Umgang mit Kindern sowie Motivation zur Übernahme der 
Betreuungsaufgabe in der Kindertagespflege 
• Erkennen und Eingehen auf die individuellen Bedürfnisse der Kinder 
• Reflexion des eigenen Handelns 
• Bereitschaft zu Fort- und Weiterbildung und zum Erfahrungsaustausch mit 
anderen Kindertagespflegepersonen 
• aktuelle Kenntnisse der Bindungs- und Lerntheorie 
• Akzeptanz und Gestaltung einer angemessenen Eingewöhnungszeit 
• Interesse an und aktive Auseinandersetzung mit Fachthemen (Erziehung, 
Entwicklung und Bildung) 
• Achtung der Persönlichkeit der zu betreuenden Kinder und Verpflichtung 
zur gewaltfreien Erziehung, insbesondere  klares Bekenntnis gegen 
körperliche und seelische Gewaltanwendung sowie keine Überschreitung 
körperlicher, sexueller und psychischer Grenzen 
• Akzeptanz gegenüber anderen Lebenseinstellungen und Kulturen 
• keine Glaubenszugehörigkeit der Antragstellerin/des Antragstellers zu einer 
Glaubensgemeinschaft, die pädagogisch bedenkliche Aussagen über bzw. 
zu Kindern oder die Erziehung, Betreuung und Bildung von Kindern treffen 
(entsprechend der Empfehlungen der Sektenbeauftragten der Kirchen oder 
anderen relevanten Stellen)

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                                                                                              Kindertagespflegerichtlinie 
Amt für Soziales und Jugend  Abteilung Tageseinrichtungen für Kinder                       
Willi-Becker-Allee 7  40227 Düsseldorf 
• keine Zugehörigkeit zu verbotenen, verfassungswidrigen Vereinigungen 
• Sensibilität für das  Thema Kinderschutz und Kindeswohlgefährdung, 
Bereitschaft zur Weitergabe von Informationen dazu an die Beratungs- und 
Vermittlungsstellen für Kindertagespflege  sowie ggfs. de n BSD, 
Bereitschaft zur Absolvierung entsprechender Fortbildungen 
• Kenntnisse der Bedürfnisse des Kindes  
• Umsetzung von Inklusion, Bereitschaft zur Zusammenarbeit mit 
Fachstellen, sozialpadriatischen Zentren u.a. und zur Teilnahme an 
entsprechenden Fortbildungen 
• Absicherung einer gesunden, kindgerechten Verpflegung in der 
Betreuungszeit (angelehnt an die Empfehlungen der Deutschen 
Gesellschaft für Ernährung e. V.) 
Mit Erreichen des gesetzlichen Rentenalters ist jährlich unaufgefordert eine 
ärztliche Bescheinigung vorzulegen, aus der hervorgeht,  dass keine 
gesundheitlichen Einschränkungen in Bezug auf die Arbeit mit Kindern, die das 
dritte Lebensjahr noch nicht vollendet haben, bestehen. 
7.2 Qualitätssicherung und Fortbildung 
Seit dem  Kindergartenjahr 2022/2023  sollen neu tätig werdende 
Kindertagespflegepersonen gemäß § 2 1 Absatz  2 Satz 2  KiBiz über eine 
Grundqualifizierung nach dem Qualifizierungshandbuch Kindertagespflege (QHB) 
verfügen. Die erhöhten Anforderungen an die Grundqualifizierung sind ein 
wichtiger Baustein, um das Ziel der Qualitätssicherung und der weiteren 
Qualitätssteigerung in der Kindertagespflege zu erreichen.  
• Die Landeshauptstadt Düsseldorf fördert die durch die Einführung des QHB 
erfolgte Qualitätssteigerung in der Grundqualifizierung und auch der 
Nachqualifizierung von bereits langjährig tätigen Kindertagespflege -
personen im Rahmen eines 160+ QHB -Kurses offensiv durch die 
Übernahme der Qualifizierungskosten, wenn es sich um eine 300 Stunden 
bzw. für pädagogische Fachkräfte um eine 80 Stunden  umfassende 
Qualifizierung nach dem QHB  handelt und diese erforderlich ist, um 
erstmalig als Kindertagespflegeperson tätig zu werden 
oder 
• es sich um eine 140 Stunden umfassende tätigkeitsbegleitende  
Anschlussqualifizierung nach dem QHB (QHB 160+) handelt 
und 
• das Amt für Soziales und Jugend  gemäß § 87a SGB VIII  für die 
Kindertagespflegeperson örtlich zuständig ist. 
Des Weiteren gelten folgende Rahmenbedingungen: 
Die zuständige Fachberatung muss eine Empfehlung zum Besuch des Kurs es bei 
einem anerkannten Bildungsträger ausstellen. Diese kann erfolgen, wenn mit 
Abschluss des Kurses perspektivisch die Eignung als Kindertagespflegeperson 
anzunehmen ist. Im Anschluss an die Qualifizierung  muss eine mindestens

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                                                                                              Kindertagespflegerichtlinie 
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einjährige Tätigkeit in der Kindertagespflege mit Standort in der Landeshauptstadt 
Düsseldorf mit einem Stundenumfang von mindestens 20 Stunden wöchentlich 
ausgeübt w erden. Bereits bei Antragstellung ist hierzu eine Absichtserklärung 
abzugeben. Die Finanzierung des Kurses darf außerdem nicht über andere Mittel, 
beispielsweise Bildungsgutscheine, abgesichert sein. 
Als Nachweis für den erfolgreichen Kursabschluss gilt das Zertifikat des 
Bundesverbandes Kindertagespflege. Ohne entsprechenden Nachweis kann der 
Kurs nicht als erfolgreich bestanden anerkannt werden. 
Die Erläuterungen zum Antrags- und Auszahlungsverfahren sind unter 9.11.9 der 
Richtlinie beschrieben.  
Neben dieser Grundqualifizierung ist die kontinuierliche Fortbildung tätiger 
Kindertagespflegepersonen ein wichtiges Element für die Qualitätssicherung und –
entwicklung der pädagogischen Arbeit . Die in der Landeshauptstadt Düsseldorf 
tätigen Kindertagespflegepersonen sind daher verpflichtet, an 
Fortbildungsangeboten von mindestens 50 Stunden in den 5 Jahren einer 
Pflegeerlaubnis teilzunehmen. Die Vorgabe des § 21 Absatz 3 KiBiz zur jährlichen 
Fortbildung im Umfang von mindestens fünf Stunden ist zu beachten.  
Diese jährlich verpflichtend zu absolvierenden Fortbildungsstunden sollen  zur 
Sicherstellung des Austauschs unter den Kindertagespflegepersonen in Präsenz 
besucht werden und  Themenstellungen behandeln, die im Bereich der 
Kindertagespflege von besonderer Bedeutung sind.  
Zu den Pflichtbausteinen zählen: 
• Kinderrechte und deren Umsetzung in der Kindertagespflege 
• individuelle Lernprozesse - sehen, begleiten und dokumentieren  
• Inklusion  
• Kinderschutz in der Kindertagespflege  
• Übergänge Kindertagespflege – Kindertageseinrichtung 
• Sprachbildung 
• Erziehungspartnerschaft und Elternarbeit „Anforderungen und 
Erwartungen“  
• Mittelbare Bildungs- und Betreuungsarbeit  
• Rechtliche Grundlagen der Kindertagespflege und deren Auswirkungen auf 
die Arbeit einer Kindertagespflegeperson 
• Konfliktmanagement  
In einem Pflegeerlaubniszeitraum sollen mindestens fünf unterschiedliche 
Pflichtbausteine absolviert werden. 
Sollte eine Kindertagespflegeperson, die Anschlussqualifizierung nach dem QHB 
(160+ Kurs) oder einen Zertifikatskurs Inklusion besuchen, ist eine Anrechnung

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                                                                                              Kindertagespflegerichtlinie 
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auf die 50 Fortbildungsstunden, die innerhalb von 5 Jahren nachzuweisen sind, im 
folgenden Rahmen möglich: 
• im ersten Jahr des Kursbesuches 10 Stunden 
• im zweiten Jahr des Kursbesuches oder, wenn die Maßnahme innerhalb 
eines Jahres abgeschlossen ist, im Folgejahr 5 Stunden 
Soll eine Anrechnung auf eine der fünf festgelegten Pflichtbausteine  erfolgen, ist 
die Gleichwertigkeit nachzuweisen. 
7.3 Kindgerechte Räumlichkeiten 
Die Prüfung der räumlichen und technisch -organisatorischen Voraussetzungen 
erfolgt bei einem Vororttermin durch die zuständige Fachberatung und das Amt für 
Soziales und Jugend. Die Kindertagespflegeperson hat in diesem Termin die 
Gelegenheit, ihr Raumnutzungskonzept vorzustellen und zu erläutern. Die Prüfung 
der Räumlichkeiten erfolgt auf Grundlage der „Standards zu den räumlichen 
Anforderungen an Kindertagespflegestellen und Großtagespflegestellen  in 
Düsseldorf“ (Anlage).   
Sollte im Vororttermin festgestellt werden, dass hinsichtlich der Ausstattung, der 
Sicherheitsmaßnahmen oder des Raumnutzung skonzeptes Nachbesserungen 
erforderlich sind, so werden diese protokolliert und der Kindertagespflegeperson 
eine angemessene Frist zur Erledigung mitgeteilt. Sollten die geforderten 
Nachbesserungen nicht termingerecht erfüllt werden, kann die Pflegeerlaubnis 
nicht erteilt werden bzw. wird der Widerruf der Erlaubnis geprüft. 
 
8 Pflegeerlaubnis 
 
Die Erlaubnis zur Kindertagespflege wird unter Beachtung der Vorgaben der §§ 23, 
43 SGB VIII sowie der §§ 21, 22 KiBiz erteilt. 
Gemäß § 21 Absatz 1 KiBiz sollen zur Kindertagespflege geeignete Personen über 
vertiefte Kenntnisse zu den besonderen Anforderungen der Kindertagespflege 
verfügen. Sofern Kindertagespflegepersonen nicht sozialpädagogische Fachkräfte 
mit Praxiserfahrung in der Betreuung von Kindern  sind, sollen sie über eine 
Qualifikation auf der Grundlage eines wissenschaftlich entwickelten Lehrplans 
verfügen, der inhaltlich und nach dem zeitlichen Umfang dem Standard des vom 
Deutschen Jugendinstitut entwickelten Lehrplans zur Kindertagespf lege (DJ I-
Curriculum) entspricht. In Düsseldorf müssen auch sozialpädagogische Fachkräfte 
mit Facherfahrung über eine Qualifikation zur Kindertagespflege verfügen ; hier 
entsprechen die Qualitätsanforderungen der Hälfte des DJI-Curriculums. 
Seit dem Kindergartenjahr 2022/2023 sollen alle Kindertagespflegepersonen, die 
erstmalig diese Tätigkeit aufnehmen, die erfolgreiche Teilnahme an einer 
Qualifizierungsmaßnahme, die dem inhaltlichen und zeitlichen Standard des vom

22 
 
                                                                                              Kindertagespflegerichtlinie 
Amt für Soziales und Jugend  Abteilung Tageseinrichtungen für Kinder                       
Willi-Becker-Allee 7  40227 Düsseldorf 
Deutschen Jugendinstitut entwickelten kompetenzorientierten QHB entspricht, 
nachweisen. Nach erfolgreicher Teilnahme am tätigkeitsvorbereitenden Teil (160 
Unterrichtseinheiten) wird eine Pflegeerlaubnis ausgestellt, sofern die Kriterien 
nach §§ 23, 43 SGB VIII in Verbindung mit § 22 KiBiz NRW erfüllt sind. Der Kurs 
gilt als erfolgreich abgeschlossen, wenn das Zertifikat des Bundesverbandes 
Kindertagespflege dem Amt für Soziales und Jugend der Landeshauptstadt 
Düsseldorf vorliegt. Die Pflegeerlaubnis wird in diesem Fall auf 5 Jahre erteilt, 
jedoch mit einer Auflage versehen (auflösende Bedingung), dass innerhalb von 2 
Jahren der tätigkeitsbegleitende Teil des QHB mit 140 Unterrichtseinheiten (160+ 
QHB) erfolgreich absolviert werden muss. Ist eine erfolgreiche Teilnahme 
(Zertifikat des Bundesverbandes) innerhalb von 2 Jahren nicht möglich, endet die 
erteilte Pflegeerlaubnis. 
Für sozialpädagogische Fachkräfte im Sinne der „Vereinbarung zu den 
Grundsätzen über die Qualifikation und den Personalschlüssel“ 
(Personalverordnung NRW) reduziert sich der Nachweis der 
tätigkeitsvorbereitenden Unterrichtseinheiten . Sie benötigen aufgrund der 
Besonderheiten des Tätigkeitsfeldes eine verkürzte QHB-Qualifizierung im Umfang 
von 80 Unterrichtseinheiten. Ein Zertifikatsnachweis über die erfolgreiche 
Teilnahme ist dem Amt für Soziales und Jugend der Landeshauptstadt Düsseldorf 
vorzulegen. Im Ausnahmefall kann auch eine Qualifizierung in der 
Kindertagespflege auf der Grundlage des DJI -Curriculums als Nachweis über 
vertiefte Kenntnisse hinsichtlich der Anforderungen der Kindertagespflege 
anerkannt werden. 
8.1 Antragsverfahren zur Erteilung einer Pflegeerlaubnis 
Die Pflegeerlaubnis ist schriftlich  beim Amt für Soziales und Jugend der 
Landeshauptstadt Düsseldorf zu beantragen. Der Antragsvordruck des Amtes für 
Soziales und Jugend sollte genutzt werden.  
Die Antragstellung erfolgt beim Amt für Soziales und Jugend und sollte frühzeitig, 
in der Regel fünf  Monate vor Beginn der Tätigkeit bzw. vor Ablauf der aktuell 
gültigen Pflegeerlaubnis, erfolgen.  
Die Empfehlung der Fachberatung zur Eignung als Kindertagespflegeperson ist für 
eine positive Entscheidung über den Antrag auf  Erteilung der  Pflegeerlaubnis 
zwingend erforderlich. Bei Antragstellung sollte daher der Termin für das 
abschließende Eignungsfeststellungsgespräch mit der Fachberatung bereits 
vereinbart und innerhalb der auf die Antragstellung folgenden zwei Wochen 
terminiert sein.   
Zur Erteilung der Pflegeerlaubnis durch das Amt für Soziales und Jugend müssen 
die unter Punkt 7 genannten Anforderungen an die Kindertagespflegeperson erfüllt 
sein und folgende Unterlagen bei Antragstellung eingereicht werden: 
• Empfehlung der Fachberatung

23 
 
                                                                                              Kindertagespflegerichtlinie 
Amt für Soziales und Jugend  Abteilung Tageseinrichtungen für Kinder                       
Willi-Becker-Allee 7  40227 Düsseldorf 
• polizeiliches, erweitertes Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde nach 
§ 30a Absatz 1 , 2 Bundeszentralregister  (nicht älter als 3 Monate bei 
Antragstellung)  
• wenn die Betreuung in den Wohnräumen der Kindertagespflegeperson 
stattfinden soll: polizeiliches, erweitertes Führungszeugnis zur Vorlage bei einer 
Behörde nach § 30a Absatz 1, 2 Bundeszentralregister (nicht älter als 3 Monate 
bei Antragstellung) aller im Haushalt der Kindertagespflegeperson lebenden 
Personen ab 14 Jahre  
• Einverständniserklärung für die Anfrage des zuständigen BSD bzw. des 
Allgemeinen Sozialdienstes (ASD) am Wohnort der Kindertagespflegeperson  
• Vorlage eines ärztlichen Gesundheitsnachweises, aus dem hervorgeht, dass 
keine gesundheitlichen Einschränkungen für die Arbeit mit Kindern bestehen. 
• Ärztliche Bescheinigung,  die bestätigt,  dass der Antragsteller/die 
Antragstellerin nicht an ansteckenden oder psychischen Krankheiten  bzw. 
Auffälligkeiten oder Suchtkrankheiten leidet und die alleinige Verantwortung für 
die Betreuung von bis zu fünf Kindern unter drei Jahren jederzeit übernehmen 
kann 
• Qualifizierungsnachweis  
• Nachweis über einen Hauptschulabschluss oder einen durch die zuständige 
Bezirksregierung anerkannten vergleichbaren ausländischen Schulabschluss 
• Datenschutzerklärung  
• Lebenslauf 
• ausreichende Deutschkenntnisse in Word und Schrift (mindestens auf Basis B2, 
ggfs. nachzuweisen über ein Telc Zertifikat) 
• sofern vorhanden, Nachweis der Berufsausbildung 
• Konzeption 
Bestandteile der Konzeption sollen sein: 
➢ Rahmenbedingungen der jeweiligen Kindertagespflegestelle 
➢ Öffnungs- und Betreuungszeiten (die flexible Gestaltung und Erweiterung 
über das verbindliche Angebot der Öffnungszeiten in der Konzeption hinaus 
ist jederzeit möglich) 
➢ Raumnutzungskonzept  
➢ Pädagogische Grundsätze  
➢ Verfahren zur Sicherung der Rechte von Kindern gemäß § 8a SGB VIII 
➢ Aussagen zur Ausgestaltung der Eingewöhnung und des Überganges in die 
Kita 
➢ Verpflegungsausgestaltung und Gesundheitserziehung 
➢ Skizzierung eines geplanten Tagesablaufes in der Kindertagespflegestelle 
➢ Ausgestaltung der Erziehungspartnerschaft mit den Sorgeberechtigten 
➢ Besonderheiten bei der Betreuung von unter 1-jährigen Kindern 
➢ Vertretungsregelung 
➢ Zusammenarbeit mit anderen Kindertagespflegepersonen, Kindertages -
einrichtungen und sonstigen Institutionen 
➢ Qualitätssicherung und Qualitätsentwicklung (Reflexion, Bewertung und 
Verbesserung der eigenen Arbeit)

24 
 
                                                                                              Kindertagespflegerichtlinie 
Amt für Soziales und Jugend  Abteilung Tageseinrichtungen für Kinder                       
Willi-Becker-Allee 7  40227 Düsseldorf 
➢ Beobachtung und Dokumentation 
➢ ab zweitem fünfjährigem Erlaubniszeitraum: Reflexionsbericht 
des vorhergehenden Erlaubniszeitraums  
• Hygienebelehrung nach §§ 34, 43 IfSG 
• Nachweis über die Teilnahme an einem nicht länger als zwei Jahre 
zurückliegenden Kurs „Erste Hilfe in Bildungs- und Betreuungseinrichtungen für 
Kinder“ nach den Vorgaben der Unfallkasse NRW 
• Nachweis Masernimmunität 
• Nachweis einer Fortbildung zu § 8a SGB VI II, welche  zum Zeitpunkt der 
Beantragung der Pflegeerlaubnis nach § 43 SGB VIII nicht älter als zwei Jahre 
sein darf 
• Ggfs. Treppenhauskonzept 
8.2 Versagung der Erlaubnis zur Kindertagespflege 
Insbesondere die folgenden Punkte können zu einer Versagung der Pflegeerlaubnis 
führen: 
• unvollständige Antragsunterlagen  
• es können keine ausreichenden erzieherischen Fähigkeiten bzw. vertiefte       
Kenntnisse der Kindertagespflegeperson nachgewiesen werden 
• die wirtschaftlichen Verhältnisse der Kindertagespflegeperson und /oder ihre 
Haushaltsführung sind nicht geordnet  
• Kinder der Kindertagespflegeperson erhalten stationäre oder ambulante Hilfe 
zur Erziehung (hier wird im Einzelfall geprüft, ob der Grund für die Hilfe zur 
Erziehung Auswirkungen auf die Eignung der Kindertagespflegeperson hat) 
• die Kindertagespflegeperson oder die in ihrer Wohnung lebenden Personen 
bieten nicht die Gewähr für die Sicherstellung des Kindeswohls 
• In der Familie der Kindertagespflegeperson gibt es Vorfälle von Gewalt, 
sexueller Gewalt, sexuellem Missbrauch 
• der Aufsichtspflicht kann nicht im ausreichenden Maße nachgekommen werden 
• die nonverbale Kommunikation und die Interaktion (Mimik und Gestik) mit 
Kindern und Sorgeberechtigten sind nicht sichergeste llt bzw. deutlich 
eingeschränkt 
• es ist eine Verweigerung des Kontaktes und der Kooperation mit den 
Sorgeberechtigten erkennbar 
• es ist eine Verweigerung der Kooperation mit dem Amt für Soziales und Jugend 
und den beauftragten Fachberatungsstellen (z.B. Ablehnung von Hausbesuchen 
der Fachberatungen) erkennbar 
• die Vorlage eines polizeilichen, erweiterten Führungszeugnisses wird 
verweigert 
• es ist ein Eintrag im Führungszeugnis u.a. im Sinne einer rechtskräftigen 
Verurteilung der in § 72a SGB VIII genannten Straftatbeständen nach §§ 171, 
174 bis 174c, 176 bis 180a, 181a, 182 bis 184g, 184i, 184j, 184l, 201a Absatz 
3, 225, 232 bis 233a, 234, 235 oder 236 des Strafgesetzbuches vorhanden 
• die Kindertagespflegeperson oder die in ihrer Wohnung lebenden Personen sind 
nicht frei von ansteckenden, das Wohl des Kindes gefährdenden Krankheiten

25 
 
                                                                                              Kindertagespflegerichtlinie 
Amt für Soziales und Jugend  Abteilung Tageseinrichtungen für Kinder                       
Willi-Becker-Allee 7  40227 Düsseldorf 
• der Wohnraum ist für das Kind und die in der Wohnung lebenden Personen 
nicht ausreichend  
Werden Kinder in der Kindertagespflege betreut, ohne dass die 
Kindertagespflegeperson über die erforderliche Erlaubnis zur Kindertagespflege 
verfügt oder im Sinne des § 23 Absatz 3 SGB VIII geeignet ist, so hat das Amt für 
Soziales und Jugend die weitere Betreuung der Kinder zu untersagen (§ 43 Absatz 
5 SGB VIII i.V.m. § 22 Absatz 8 Satz 1 KiBiz). Zudem stellt die Betreuung von 
Kindern im Sinne des § 43 SGB VIII ohne die entsprechende Erlaubnis eine 
Ordnungswidrigkeit dar und kann gemäß § 104 SGB VIII mit einem Bußgeld belegt 
werden. 
 
8.3 Aufhebung oder Rücknahme der Erlaubnis zur Kindertagespflege 
Treten nach der Aufnahme der Tätigkeit als Kindertagespflegeperson Zweifel an 
der Eignung auf bzw. wird festgestellt, dass die Voraussetzungen zur Erteilung von 
Anfang an nicht gegeben waren, leitet das Amt für Soziales und Jugend gemeinsam 
mit der für Kindertagespflegeperson zuständigen Fachberatungsstelle einen 
Prüfprozess ein. Die für die Eignungsfeststellung und möglichen Entscheidungen 
zur Nicht -Eignung wesentlichen Beobachtungen, Tatsachen und Bewertungen 
werden dokumentiert. Führt die Prüfung zu dem Ergebnis, dass die Eignung nicht 
mehr besteht, wird die Pflegeerlaubnis nach Maßgabe der gesetzlichen 
Bestimmungen (§§ 22 Absatz 8 Satz 2 KiBiz i.V.m. § 18 AG -KJHG NRW ) 
aufgehoben bzw. zurückgenommen. Eine Tätigkeit als Kindertagespflegeperson 
ohne Pflegeerlaubnis kann als Ordnungswidrigkeit gemäß § 104 SGB VIII mit 
einem Bußgeld geahndet werden. 
 
9 Laufende Geldleistung an Kindertagespflegepersonen  
 
Kindertagespflegepersonen haben Anspruch auf die Gewährung einer laufenden 
Geldleistung gemäß § 23 SGB VIII. Diese setzt sich zusammen aus: 
 
• der Erstattung angemessener Kosten, die der Kindertagespflegeperson für den 
Sachaufwand entstehen 
• einem leistungsgerechten Betra g zur Anerkennung der Förder leistung nach 
Maßgabe von § 23 Absatz 2a SGB VIII (sog. Anerkennungsbetrag) 
• der Erstattung nachgewiesener Beiträge zu einer Unfallversicherung 
• der hälftigen Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer 
angemessenen Alterssicherung 
• der hälftigen Erstattung der nachgewiesenen Aufwendungen zu einer Kranken- 
und Pflegeversicherung 
Das Amt für Soziales und Jugend gewährt allen Kindertagespflegepersonen auf 
Antrag für Kinder, deren Sorgeberechtigte ihren gewöhnlichen Aufenthalt in 
Düsseldorf haben , eine laufende Geldleistung gemäß § 23 SGB VIII . Die 
Gewährung der Leistung ist auf den Zeitraum der tatsächlich  stattfindenden

26 
 
                                                                                              Kindertagespflegerichtlinie 
Amt für Soziales und Jugend  Abteilung Tageseinrichtungen für Kinder                       
Willi-Becker-Allee 7  40227 Düsseldorf 
Betreuung in der Kindertagespflege begrenzt. Der Beginn der Betreuung soll in der 
Regel am Ersten eines Monats erfolgen  und am letzten Tag des Monats enden . 
Sollte dies im Einzelfall aufgrund dringender Bedarfslagen oder Ausfälle nicht 
möglich sein, erfolgt eine tagesscharfe Berechnung der Leistungen.  Liegt der 
vertraglich vereinbarte Betreuungsbeginn oder das Betreuungsende innerhalb der 
geplanten Schließungszeiten der Kindertagespflegestelle, vgl. Punkt 10.2.2, so 
erfolgt die öffentliche Förderung abweich end nicht ab Beginn der tatsäch lichen 
Betreuung, sondern ab Vertragsbeginn. Damit eine Förderung ab Vertragsbeginn 
erfolgen kann, ist die fristgerechte Vorlage der Schließungszeiten erforderlich.  
Ein Anspruch auf Vertretung ist in diesem Fall grundsätzlich ausgeschlossen. Die 
Entscheidung über Vertretungen in Notfällen obliegt dem Amt für Soziales und 
Jugend. Sofern der Betreuungsnotfall vor dem ersten tatsächlichen Betreuungstag 
eintritt, sollte i m Sinne des Kindeswohls ein Wechsel in eine andere 
Kindertagespflegestelle erfolgen. 
Die laufende Geldleistung wird gewährt, wenn der Betreuungsumfang mindestens 
15 Stunden wöchentlich umfasst und die Betreuung für einen Zeitraum von mehr 
als drei Monaten und gegen Entgelt angelegt ist. 
Sollte die Betreuung in der Kindertagespflege ergänzend zu der Betreuung in einer 
Tageseinrichtung für Kinder oder des Schulbesuches erfolgen, wird die laufende 
Geldleistung auch dann bewilligt, wenn die Betreuungszeit durch die 
Kindertagespflegeperson weniger als 15 Stunden/Woche beträgt. Der 
Betreuungszeitraum muss aber auch hier länger als drei Monate betragen. 
9.1 Erstattung der angemessenen Kosten des Sachaufwandes 
Gemäß 23 Abs atz 2 Nr. 1 SGB VIII sind einer Kindertagespflegeperson die 
angemessenen Kosten zu erstatten, die ihr für den Sachaufwand entstehen. Das 
sind bei der Kindertagespflege […] üblicherweise anfallende Kosten für einen in der 
Kindertagespflege typischen Standard, die der Höhe nach marktüblich sind und 
von den Kindertagespflegepersonen endgültig wirtschaftlich getragen werden.   
Die Landeshauptstadt Düsseldorf erstattet diese Beträge nicht auf der Basis von 
Einzelnachweisen, sondern auf der Basis von Sachkostenpauschalen. 
Bei der Ermittlung der Sachkostenpauschale wurden die Expertise zur Erarbeitung 
einer Kalkulationsgrundlage für die Bemessung der laufenden Geldleistungen für 
Kindertagespflegepersonen gemäß § 23 SGB VIII von Herrn Prof. Dr. iur. Johannes 
Münder („Expertise - Erarbeitung einer Kalkulationsgrundlage für die Bemessung 
der laufenden Geldleistung für Kindertagespflegepersonen gemäß § 23 SGB VIII 
erstellt im Auftrag des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge e.V. 
für die Landeshauptstadt Dresden, Berlin im Mai 2017“) sowie die Entscheidungen 
des Bundesverwaltungsgerichtes zur laufenden Geldleistung nach § 23 Abs atz 2 
SGB VIII vom 24.11.2022  – Az.: 5 C 1/21, 5 C 9/21 sowie 5 C 3/21 – 
berücksichtigt.

27 
 
                                                                                              Kindertagespflegerichtlinie 
Amt für Soziales und Jugend  Abteilung Tageseinrichtungen für Kinder                       
Willi-Becker-Allee 7  40227 Düsseldorf 
Die Höhe der Sachkostenpauschale ist abhängig davon, ob die Betreuung in für die 
Zwecke der Kindertagespflege angemieteten Räumlichkeiten oder den privaten 
Räumlichkeiten der Kindertagespflegeperson (Doppelnutzung) erfolgt, oder für die 
Tätigkeit als Vertretungskraft gezahlt wird.  
9.2 Sachkostenpauschale in angemieteten und privaten Räumlichkeiten 
Die Sachkostenpauschale umfasst in beiden Fällen die Erstattung der 
angemessenen Kosten, welche üblicherweise im Bereich der Kindertagespflege bei 
der Erfüllung des Betreuungs- und Bildungsauftrages anfallen. 
Hierunter fallen: 
• Miete  
Die Miete wird als Pauschalbetrag angelehnt an den  Mietkostenzuschuss für 
Kindertageseinrichtungen gemäß § 34 KiBiz in Verbindung mit § 7 Verordnung zur 
Durchführung des Kinderbildungsgesetzes (DVO KiBiz) gewährt. Entsprechend der 
Anforderungen an die räumlichen Gegebenheiten in der Kindertagespflege in der 
Landeshauptstadt Düsseldorf werden pro belegtem Betreuungsplatz 10 qm 
gefördert. Die maximale Zahl der förderfähigen Betreuungsplätze ist dabei 
begrenzt durch die Höchstzahl der gleichzeitig anwesenden Kinder. Anders als 
beim KiBiz-Zuschuss ist eine Förderung auch für Eigentum möglich. Für Räume in 
Doppelnutzung (private Räume) wird ein Mietkostenzuschuss von 60 Prozent der 
KiBiz-Pauschale festgelegt.  Eine Beschränkung des Mietkostenzuschusses kann 
erfolgen, wenn die Mindestquadratmeteranzahl pro Kind unterschritten wird.  
 
• Betriebskosten 
Der seitens des Mietervereins Düsseldorf veröffentlichte Betriebskostenspiegel 
dient als Grundlage für die Festsetzung der Betriebskosten. In Räumen mit 
Doppelnutzung (privaten Räumen) werden 60 Prozent der 
Betriebskostenpauschale berücksichtigt.  
 
• Stromkosten 
Basis für die Berechnung der Kosten für den Strom ist der Tarif Öko Garant der 
Stadtwerke Düsseldorf. 3.500 kW entsprechen den Kosten für einen ganzjährig 
bewohnten Drei -Personen-Haushalt. Aufgrund der zeitlich eingeschränkten 
Nutzungsdauer in einer Kindertagespflegestelle (nur an Öffnungstagen und in der 
Regel nicht am Abend) ist der gewählte Ansatz für eine Kindertagespflege mit fünf 
Kindern ausreichend. 
 
• Heizung 
Die Heizkosten werden unter Berücksichtigung des Preises der Stadtwerke 
Düsseldorf und eines Verbrauchs von 6.000 kW Gas pro Jahr festgesetzt. Bei 
Räumen in Doppelnutzung (private Räume) werden 60 Prozent der Kosten 
angesetzt.

28 
 
                                                                                              Kindertagespflegerichtlinie 
Amt für Soziales und Jugend  Abteilung Tageseinrichtungen für Kinder                       
Willi-Becker-Allee 7  40227 Düsseldorf 
• Wäsche 
Bei der Wäschereinigung werden die laut Stiftung Warentest für zwei Maschinen 
Wäsche pro Woche anfallenden Kosten angesetzt. 
 
• Hygienebedarf 
Berücksichtigt werden Kosten zur Körper - und Gesundheitspflege der Kinder. 
Grundlage ist der jeweils im Regelsatz der Grundsicherung für Arbeitsuchende für 
0-6-Jährige enthaltene Betrag für Hygienebedarf. Hinzugerechnet werden 30 Euro 
für Windeln pro Kind. 
 
• Reinigungskosten 
Anerkannt werden die Kosten für die Grundreinigung einer Kindertagespflegestelle 
mit 2 Stunden pro Woche unter Berücksichtigung eines Stundensatzes von 25 
Euro. 
 
• Kindbezogene Sachkosten 
Für das Spiel -, Beschäftigungs- und Arbeitsmaterial für die Kinder inklusive der 
Verbrauchsmaterialien wie z.B. Bastelpapier, werden pauschal 1 2 Euro pro Kind 
angesetzt. 
 
• Einrichtungsgegenstände 
Es wird davon ausgegangen, dass bei Aufnahme der Tätigkeit, wie bei 
selbständigen Tätigkeiten generell üblich, eine Vorfinanzierung für die 
Erstausstattung in Höhe von 5.000 Euro erfolgt. Bei Berücksichtigung eines 
Abschreibungszeitraums von 10 Jahren ergibt sich eine jährliche 
Abschreibungsrate in Höhe von 500 Euro. 
 
• Renovierungs- und Erhaltungsaufwand 
Für die Renovierung einer 50 qm großen Wohnung alle fünf Jahre wird auf Basis 
von Internetvergleichen ein Betrag in Höhe von 2.250 Euro angesetzt. Zuzüglich 
werden 8 Prozent der jährlichen Kaltmiete (Basis Mietzuschuss) als 
Erhaltungsaufwand anerkannt. Für  Räume in Doppelnutzung (private Räume) 
werden 60 Prozent anerkannt. 
 
• Verwaltung 
Zu den Kosten der Verwaltung gehören alle Büromaterialien, 
Kommunikationsmittel, Abschreibungen für die Büroausstattung (Hardware), 
Steuerberatung, GEZ und sonstige Verwaltungskosten. 
 
• Fortbildung 
Die Richtlinie zur Kindertagespflege der Landeshauptstadt Düsseldorf sieht 
Fortbildungsnachweise im Umfang von 50 Stunden in 5 Jahren, umgerechnet 10 
Stunden jährlich, vor. Hierfür werden jährlich 210 Euro gezahlt. Dieser Betrag liegt 
deutlich über den übl ichen Stundensätzen für Fortbildungen anerkannter 
Bildungsträger in und im Umland der Landeshauptstadt Düsseldorf. Dies soll die 
Qualität stärken und auch umfangreichere Fortbildungen ermöglichen.

29 
 
                                                                                              Kindertagespflegerichtlinie 
Amt für Soziales und Jugend  Abteilung Tageseinrichtungen für Kinder                       
Willi-Becker-Allee 7  40227 Düsseldorf 
 
• Versicherungen 
Beim Betrieb einer Kindertagespflegestelle sind Versicherungen erforderlich, die 
Schäden oder auch Betriebsunterbrechungen absichern. Anerkannt werden daher 
die Kosten für eine Berufshaftpflichtversicherung, eine Hausratversicherung und 
eine Gewerbeunterbrechungsversicherung. 
 
• Fahrtkosten 
Berücksichtigt werden die Kosten eines Deutschlandtickets. Da die Nutzung nicht 
auf die Kindertagespflege beschränkt ist, wird ein Eigenanteil von 20,00 Euro für 
private Nutzung abgezogen. 
 
Im Rahmen der öffentlich geförderten Kindertagespflege besteht gemäß § 51 
Absatz 1 KiBiz ein Zuzahlungsverbot. Es dürfen daher neben dem durch das Amt 
für Soziales und Jugend erhobenen Elternbeitrag keine Zusatzbeiträge durch die 
Kindertagespflegepersonen oder die Anstellungsträger*innen in der 
Kindertagespflege erhoben werden.  
 
Um weitere Beiträge handelt es sich auch, wenn eine Betreuung von einer 
verpflichtenden Vereinbarung weiterer über die Betreuung hinausgehender 
kostenverursachender Angebote, z.B. Musikerziehung, abhängig gemacht wird. 
Wird mit den Eltern eine Zuzahlung ve reinbart, besteht kein Anspruch auf eine 
Geldleistung. Von dieser Regelung ausgenommen ist ein Entgelt für die 
Verpflegung des Kindes, während der Betreuungszeit. 
 
9.3 Verpflegungsentgelt 
In Düsseldorf gelten folgende Regelungen für die Erhebung eines 
Verpflegungsentgeltes, die zwingend zu beachten sind: 
 
Das Verpflegungsentgelt ist bei einer fünftägigen Vollverköstigung begrenzt auf 
das in den städtischen Kindertageseinrichtungen erhobene Verpflegungsentgelt 
zuzüglich eines Zuschlages in Höhe von 50 Prozent, mithin aktuell auf einen Betrag 
in Höhe von 112,50 Euro  (vgl. Beschluss JHA/089/2020) . Durch das 
Verpflegungsentgelt sind die Kosten für Frühstück, Mittagessen, 
Zwischenmahlzeiten und Getränke sowie die mit der Essenzubereitung direkt 
verbundenen Kosten, wie z.B. Einkäufe, Zubereitung und Energiekosten,  
abgedeckt. Wird an weniger als fünf Tagen wöchentlich betreut, reduziert sich das 
Verpflegungsgeld entsprechend prozentual. Ebenso ist eine Reduzierung des 
Verpflegungsentgeltes vorzunehmen, wenn keine Vollzeitbetreuung erfolgt. Die 
Verpflegung in der Kin dertagespflege soll sich an den Qualitätsstandards der 
Deutschen Gesellschaft für Ernährung (DGE) und des Nationalen 
Qualitätszentrums für Ernährung in Kita und Schule orientieren.  Gegenüber dem 
Amt für Soziales und Jugend  sowie den durch das Amt für Sozia les und Jugend  
beauftragen Fachberatungsstellen der Kindertagespflege sind auf Anforderung die

30 
 
                                                                                              Kindertagespflegerichtlinie 
Amt für Soziales und Jugend  Abteilung Tageseinrichtungen für Kinder                       
Willi-Becker-Allee 7  40227 Düsseldorf 
Kostenkalkulation und die zweckgebundene Verwendung der erhobenen 
Verpflegungsentgelte zu belegen. 
9.4 Förderleistung für die Erziehungs- und Betreuungsarbeit 
Die Festlegung des Anerkennungsbetrages für die Erziehungs - und 
Betreuungsarbeit erfolgt unter Beachtung der Vorgaben des § 23 Absatz 2a SGB 
VIII.  
Die leistungsgerechte Vergütung wird durch die Anlehnung an den Tarifvertrag des 
öffentlichen Dienstes für den Sozial - und Erziehungsdienst (TVöD -SUE), die 
Berücksichtigung der Qualifikation und Erfahrung, die Anzahl der Kinder sowie des 
individuellen Förderbedarfes der Kinder gewährleistet. 
9.5 Eingruppierung 
9.5.1. Selbständige Kindertagespflegepersonen 
Kindertagespflegepersonen, die keine pädagogischen Fachkräfte im Sinne 
der Personalverordnung NRW sind, erhalten im ersten Erlaubniszeitraum einen 
Anerkennungsbetrag angelehnt an die Entgeltgruppe S2, Erfahrungsstufe 3 TVöD-
SuE (Tabellengruppe 1). Die Eingruppierung in die nächsthöhere Tabellengruppe 
ist jeweils nach fünfjähriger Tätigkeit und Erfüllung der  im Folgenden genannten 
Voraussetzungen möglich.  
Im zweiten Erlaubnis - bzw. Tätigkeits zeitraum und somit nach fünfjähriger 
Tätigkeit erfolgt in der Regel der Wechsel in die Tabellengruppe 2, welche an die 
Tarifgruppe S3 Erfahrungsstufe 3 TVöD -SuE angelehnt ist. Die darauffolgenden 
Höherstufungen erfolgen jeweils nach weiteren fünfjährigen T ätigkeiten zunächst 
in die Tabellengruppe 3 (in Anlehnung an S3, Erfahrungsstufe 4 TVöD -SuE) und 
darauffolgend in die Tabellengruppe 4 (in Anlehnung an S3, Erfahrungsstufe 5 
TVöD-SuE).  
Kinderpfleger*innen zählen gemäß Personalverordnung NRW zu den Ergänzungs- 
und nicht den Fachkräften. Gleichwohl soll hier der Ausbildung für den 
Elementarbereich Rechnung getragen werden. Kinderpfleger*innen, die nach der 
Ausbildung noch eine mindestens dreijährige Berufserfahrung nachweisen können, 
werden daher direkt in die Tabellengruppe 2 (S3 Erfahrungsstufe 3 TVöD -SuE) 
eingruppiert.  
Kindertagespflegepersonen, die pädagogische Fachkräfte im Sinne der 
Personalverordnung NRW sind , erhalten im ersten Erlaubniszeitraum einen 
Anerkennungsbetrag angelehnt an die Entgeltgruppe S3, Erfahrungsstufe 3 TVöD-
SuE (Tabellengruppe 2). Im zweiten Erlaubnis- bzw- Tätigkeitszeitraum, also nach 
fünfjähriger Tätigkeit, erfolgt in der Regel der Wechsel in die Tabellengruppe 3 (in 
Anlehnung an S3, Erfahrungsstufe 4 TVöD -SuE) und nach weiterer fünfjähriger 
Tätigkeit der Wechsel in die Tabellengruppe 4 (in Anl ehnung an S3, 
Erfahrungsstufe 5).

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                                                                                              Kindertagespflegerichtlinie 
Amt für Soziales und Jugend  Abteilung Tageseinrichtungen für Kinder                       
Willi-Becker-Allee 7  40227 Düsseldorf 
Wird mindestens ein Kind mit festgestelltem erhöhtem Förderbedarf betreut, 
erfolgt ab der Tabellengruppe 2 automatisch eine Überführung in die 
Tabellengruppe F2 (in Anlehnung an S4, Erfahrungsstufe 3 TVöD -SuE). Gleiches 
gilt für die Tabellengruppen 3 zu Tabellengruppe F3 (in Anlehnung an S4, 
Erfahrungsstufe 4 TVöD -SuE) und Tabellengruppe 4 zu Tabellengruppe F4 (in 
Anlehnung an S4, Erfahrungsstufe 5 TVöD-SuE).  
Wie im TVöD-SuE wird durch die Bezahlung in Anlehnung an die Tarifgruppe S4 
der besonderen Schwierigkeit der Tätigkeit bei der Betreuung eines Kindes mit 
erhöhtem Förderbedarf Rechnung getragen.  
Voraussetzungen für den Wechsel in die nächsthöhere Tabellengruppe sind, dass 
• die erforderlichen Fortbildungsstu nden unter Punkt 7.2  vollständig und 
zeitgerecht absolviert wurden, 
• eine fachliche Weiterentwicklung stattgefunden hat (Qualifikation) und 
• ein fünfjähriger, also 60 Monate umfassender, Tätigkeitszeitraum vorliegt. 
➢ Ein Monat wird als Tätigkeitsmonat nur dann berücksichtigt, wenn eine 
Tätigkeit als Kindertagespflegeperson auf mindestens 15-Stunden-Basis 
wöchentlich ausgeübt wurde. Krankheitstage von bis zu sechs Wochen 
bleiben hierbei unberücksichtigt. 
➢ Wenn die 60 Tätigkeitsmonate innerhalb eines Pflegeerlaubniszeitraums 
liegen, m.a.W. die Tätigkeit in der Tagespflege während des gesamten 
Erlaubniszeitraums durchgängig ausgeübt wurde, erfolgt die 
Höhergruppierung bei Erfüllung aller anderen Kriterien automatisch mit 
Beantragung einer neuen Pflegeerlaubnis.  
➢ Sollte es innerhalb des fünfjährigen Pflegeerlaubniszeitraumes 
Unterbrechungen in der Tätigkeit als Kindertagespflegeperson geben, 
erfolgt der Wechsel der Qualifizierungsstufe in dem Monat, in dem alle 
Kriterien erfüllt sind. Sobald die oben genannten Kriterien erfüllt sind, 
ist dies beim Amt für Soziales und Jugend anzuzeigen. Eine 
rückwirkende Anpassung der Qualifizierungsstufe wird für maximal drei 
Monate vorgenommen.  
9.5.2 Angestellte Kindertagespflegepersonen 
 
Für Kindertagespflegepersonen im Anstellungsverhältnis gelten die vorstehenden 
Ausführungen grundsätzlich gleichermaßen. Allerdings ist zu beachten, dass eine 
Eingruppierung in die Tabellengruppen 4 und F4 für angestellte  
Kindertagespflegepersonen nicht möglich ist. Kindertagespflegepersonen, die in 
Anstellung tätig sind, tragen weder das unternehmerische Risiko noch die 
organisatorische Verantwortung in dem Maße wie selbständig tätige 
Kindertagespflegepersonen.  
9.6 Mittelbare Bildungsarbeit 
Die mittelbare Bildungsarbeit wird mit einer Stunde wöchentlich zusätzlich zur 
Betreuung am Kind vergütet. Die mittelbare Bildungsarbeit umfasst u.a.

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                                                                                              Kindertagespflegerichtlinie 
Amt für Soziales und Jugend  Abteilung Tageseinrichtungen für Kinder                       
Willi-Becker-Allee 7  40227 Düsseldorf 
Elterngespräche, die Vor - und Nachbereitung von Bildungsangeboten und der 
Entwicklungs- und Bildungsdokumentation na ch §  18 KiBiz, sowie  
Beratungsgespräche mit der Fachberatung. 
9.7 Düsseldorfer Qualitätszuschlag 
Die Kindertagespflege hat in der Landeshauptstadt Düsseldorf einen hohen 
Stellenwert. Die Landeshauptstadt Düsseldorf legt dabei Wert auf einen hohen 
Standard in der Qualifizierung der Kindertagespflegepersonen und der 
pädagogischen Qualität in den Kindertagespflegen. 
Die Kosten der Grundqualifizierung nach dem QHB werden in der Landeshauptstadt 
Düsseldorf bis zu einem Umfang von 100 Prozent übernommen (vgl. Punkt 
9.11.9). 
Zur Stärkung der Qualität fördert die Landeshauptstadt Düsseldorf darüber hinaus 
jeden belegten Betreuungsplatz durch Zahlung eines Qualitätszuschlages auf die 
Sachleistungen.  
Der Qualitätszuschlag beträgt 10% der Sachleistungspauschale, die für einen 
Betreuungsplatz auf 35 -Stunden Basis gezahlt werden. Die Zahlung des 
Qualitätszuschlags erfolgt nur an Kindertagespflege - und Großtagespflegestellen 
der Landeshauptstadt Düsseldorf  und ist begrenzt auf die Kinder, für die diese 
gemäß §§ 86, 87a SGB VIII örtlich zuständig ist. 
9.8 Anpassung der Geldleistung 
Ebenso wie  im Bereich der Kita -Finanzierung erfolgt auch im Bereich der 
Finanzierung der Kindertagespflege eine jährliche Betrachtung der 
Kostenentwicklung zwecks Überprüfung der Angemessenheit der festgesetzten 
Geldleistungsbeträge. 
Der Anerkennungsbetrag gemäß § 23 Abs. 2 Nr. 2 SGB VIII orientiert sich, wie 
bereits unter Punkt 9.5. erläutert, an dem aktuell gültigen Tarifvertrag des Sozial- 
und Erziehungsdienstes (SuE). Der Anerkennungsbetrag gemäß § 23 Abs. 2 Nr. 2 
SGB VIII orientiert sich, wie bereits unter Punkt 9.7 erläutert, an dem aktuell 
gültigen Tarifvertrag des Sozial - und Erziehungsdienstes (SuE). Werden die 
tariflichen Monatsgehälter für die Tarifgruppen S2, S3  und S4 erhöht, wird diese 
Erhöhung zeitgleich bei der Festsetzung des Anerkennungsbetrages 
berücksichtigt. Die Sachkosten sowie der Mietkostenzuschuss werden jährlich zu 
Beginn des Kitajahres entsprechend der von der Obersten Landesjugendbehörde 
gemäß § 37 KiBiz im Dezember des Vorjahres für den Kita-Bereich veröffentlichten 
Steigerungsrate der Sachkosten angepasst. 
9.9 Beiträge zur Unfallversicherung 
Selbständig tätige Kindertagespflegepersonen sind gemäß § 2 Absatz 1 Nr. 9 SGB 
VII in der gesetzlichen Unfallversicherung pflichtversichert. Dazu versichern sie 
sich innerhalb einer Woche nach Aufnahme der Tätigkeit bei der

33 
 
                                                                                              Kindertagespflegerichtlinie 
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Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege  (BGW) als 
zuständigem Unfallversicherungsträger.  
Gemäß § 23 Absatz 2 Ziffer 3 SGB VIII werden nachgewiesene Beiträge zu dieser 
Versicherung erstattet. 
Der Jahresbeitrag der BGW wird als Bemessungsgrundlage für die Erstattung der 
Kosten für die Unfallversicherung herangezogen. Sollte die Versicherungssumme 
durch die Kindertagespflegeperson erhöht werden, ist die Notwendigkeit der 
erhöhten Versicherungssumme nachzuweisen. Ist die Erhöhung begründet, z.B. 
wenn das Jahreseinkommen aus der Kindertagespflege über der 
Pflichtversicherungssumme für Kindertagespflegepersonen liegt, wird der Beitrag 
zur Unfallversicherung umfänglich erstattet.  
9.10  Hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer   
angemessenen Alterssicherung 
Eine selbständige Kindertagespflegeperson unterliegt gemäß § 2 Nr. 1 SGB VI der 
Rentenversicherungspflicht, wenn sie mehr als nur geringfügig tätig ist  und im 
Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit regelmäßig keinen 
versicherungspflichtige*n Arbeitnehmer *in beschäftigt. Die angemessenen 
Rentenversicherungsbeiträge werden seitens des Amtes für Soziales und Jugend 
hälftig erstattet.  
Es gelten nur Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung als angemessen, 
die aus den Einkünften aus öffentlich finanzierter Kindertagespflege resultieren. 
9.11  Hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer    
angemessenen Krankenversicherung und Pflegeversicherung  
Die angemessenen Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung werden seitens 
des Amtes für Soziales und Jugend erstattet. Bei der Prüfung der Angemessenheit 
der Kosten einer Kranken- und Pflegeversicherung werden ausschließlich Beiträge 
berücksichtigt, die aus dem Anerkennungsbetrag der Tätigkeit der geförderten 
Kindertagespflege resultieren.  
Bei privat versicherten Kindertagespflegepersonen werden die hälftigen Kosten der 
privaten Kranken - und Pflegeversicherung übernommen, wenn die private 
Versicherung hinsichtlich des Leistungsumfangs vergleichbar ist und der Beitrag 
der privaten Versicherun g nicht höher als der Beitrag in der gesetzlichen 
Versicherung ist. Ggfs. werden die Beiträge der privaten Versicherung auf das 
Niveau der gesetzlichen Versicherung begrenzt. 
9.12  Antragsverfahren 
Die laufende Geldleistung gemäß § 23 SGB VIII wird ab dem Antragseingang beim 
Amt für Soziales und Jugend , frühestens ab dem ersten Tag des 
Betreuungsbeginns, gewährt und schließt die Zeit der Eingewöhnung des Kindes 
mit ein.

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                                                                                              Kindertagespflegerichtlinie 
Amt für Soziales und Jugend  Abteilung Tageseinrichtungen für Kinder                       
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Die Betreuung sollte in der Regel zum ersten Tag eines Kalendermonats beginnen 
und zum letzten Tag eines Monates enden. Sollte der Betreuungsbeginn bzw. das 
Betreuungsende von dieser Regelung abweichen, erfolgt eine tagesscharfe 
Berechnung der Geldleistung.  
Die Geldleistung gem. § 23 SGB VIII wird frühestens ab dem Monat des Eingangs 
des Antrags beim Amt für Soziales und Jugend gewährt . Es gilt der 
Eingangsstempel. Eine rückwirkende Beantragung der Geldleistung  ist nicht 
möglich. Die Geldleistung wird monatlich im Voraus zum Ersten des 
Kalendermonats ausgezahlt. 
9.12.1  Förder- und Sachleistung sowie Düsseldorfer Qualitätszuschlag 
Für die Beantragung der öffentlichen Förderung in der Kindertagespflege 
(Geldleistungsantrag) ist der Antragsvorduck des Amtes für Soziales und Jugend 
zu nutzen. Die Antragstellung erfordert die Originalunterschriften der 
Kindertagespflegeperson und der Sorgeberechtigten.  
Dem Geldleistungsantrag (im Original) ist der privatrechtliche Betreuungsvertrag 
(in Kopie) zwischen den Sorgeberechtigten und der Kindertagespflegeperson 
beizufügen. 
 Folgende Angaben müssen in dem Betreuungsvertrag enthalten sein: 
• Beginn der Betreuung 
• wöchentlicher Betreuungsumfang und Betreuungszeiten 
• Zeitraum der Eingewöhnung 
• Öffentliche Förderung der Betreuung in Kindertagespflege 
• Höhe des Verpflegungsentgeltes und Zahlungsregelung 
• Dauer des Betreuungsvertrages sowie Vereinbarungen zur Kündigung . 
Bei der vereinbarten Kündigungsfrist ist auf einen angemessenen 
Ausgleich der Interessen beider Vertragspartner zu achten ( vgl. BGH, 
Urteil vom 7.Juni 2018 – III ZR 351/17) 
• Unterschrift der Sorgeberechtigten und der Kindertagespflegeperson 
• Betreuungsort 
• Urlaubsregelung 
• Vertretungsregelung 
9.12.2  Mietzuschuss 
Für die Beantragung des Mietzuschusses ist ein Nachweis über das 
Hauptmietverhältnis sowie, für den Fall, dass  diese vom Betrag im Mietvertrag 
abweichen sollte, über die aktuelle Kaltmiete (ohne Betriebs- und Heizkosten) zu 
erbringen. Untermietverträge werden zur Gewährung des Mietkostenzuschusses 
nicht anerkannt. 
Die Zahlung des Mietzuschusses erfolgt für Kindertagespflegestellen in der 
Landeshauptstadt Düsseldorf pro belegtem Betreuungsplatz im Rahmen der 
kindbezogenen Förderleistungen. Die maximale Zahl förderfähige r 
Betreuungsplätze ist dabei begrenzt durch die Höchstzahl der gleichzeitig

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                                                                                              Kindertagespflegerichtlinie 
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anwesenden Kinder. Der Mietkostenzuschuss wird frühestens ab dem Monat des 
Eingangs des Antrags beim Amt für Soziales und Jugend gewährt . Es gilt der 
Eingangsstempel. Eine rückwirkende Beantragung des Mietzuschusses ist nicht 
möglich. Endet die Betreuung eines Kindes und kann der Platz nicht sofort wieder 
belegt werden, wird der Mietkostenzuschuss auf Antrag noch bis zu zwei weiteren 
Monaten gewährt. Von der Fortzahlung ausgeschlossen sind reine 
Platzverschiebungen eines Kindes von einer Kindertagespflegepe rson zu  einer 
anderen innerhalb eines Anstellungsträgers/einer Anstellungsträgerin.  
Voraussetzung für die Fortzahlung ist, dass die Beantragung der Fortzahlung und 
die Meldung des freien Platzes an den i-Punkt Familie spätestens bis zum 15. des 
Folgemonats (Monat nach Betreuungsende ) erfolgt. Ab Nachbesetzung des 
Platzes, spätestens aber nach zwei Monaten, endet der Fortzahlungsanspruch.  
Sollte aufgrund der Betreuung eines behinderten Kindes eine erhöhte 
Förderleistung gewährt werden, mit der Auflage, dass die Gesamtanzahl der Kinder 
reduziert werden muss, wird auch für die freizuhaltenden Plätze der Mietzuschuss 
gewährt. Nicht gewährt wir d der Mietzuschuss, wenn ein Kind einer anderen 
Kommune betreut wird . Wird ein Kind  mit Wohnsitz in der Landeshauptstadt 
Düsseldorf in einer anderen Kommune betreut , kann der Mietkostenzuschuss 
gewährt werden, wenn seitens des Jugendamtes, in dessen Zuständigkeitsbereich 
die Kindertagespflegestelle betrieben wird, die Mietkosten für den betreffenden 
Platz nicht bereits anderweitig finanziert werden.  Zahlen die Sorgeberechtigten 
den Platz ohne öffentliche Förderung privat, wird der Mietzuschuss ebenfalls nicht 
gewährt. 
9.12.3  Unfallversicherung 
Die Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zur gesetzlichen Unfallversicherung 
einer selbstständigen Kindertagespflegeperson  erfolgt jährlich nach Vorlage des 
Originalfestsetzungsbescheides der BGW. Dazu muss der Originalbescheid bis zum 
31.12. des Folgejahres bei der Landeshauptstadt Düsseldorf vorliegen. 
 
Beiträge zu einer privaten Unfallversicherung sind von der Erstattung 
ausgeschlossen. 
 
9.12.4  Renten, Kranken- und Pflegeversicherung 
Die Erstattung der hälftigen Beiträge zur gesetzlichen Renten-, Kranken - und 
Pflegeversicherung erfolgt auf formlosen Antrag hin. Die Erstattung erfolgt nur im 
Rahmen der Angemessenheit und nur für Einkünfte, die aufgrund der 
Geldleistungen gem äß § 23 SGB VIII in der öffentlich geförderten 
Kindertagespflege erzielt wurden.  
 
Der Bescheid der Versicherungsträger über den jeweils zu zahlenden Beitrag ist 
innerhalb von drei Monaten nach Erhalt beim Amt für Soziales und Jugend 
vorzulegen.

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                                                                                              Kindertagespflegerichtlinie 
Amt für Soziales und Jugend  Abteilung Tageseinrichtungen für Kinder                       
Willi-Becker-Allee 7  40227 Düsseldorf 
Ferner ist der abschließende Festsetzungsbescheid der Kranken - und 
Pflegeversicherung innerhalb von drei Monaten nach Erhalt vorzulegen, damit ein 
Jahresabschlussrechnung erfolgen kann. 
 
Für Kindertagespflegepersonen in Anstellung kann der Nachweis der 
Versicherungsbeiträge über die Gehaltsabrechnung erfolgen. Die erste 
Gehaltsabrechnung muss in diesem Fall ebenfalls spätestens drei Monate nach 
Erhalt beim Amt für Soziales und Jugend vorgelegt werden. Die Gehaltsabrechnung 
mit den Jahreswerten (Dezember -Abrechnung) ist jeweils bis zum 01.03. des 
Folgejahres unaufgefordert beim Amt für Soziales und Jugend vorzulegen. Zudem 
ist jede Änderung unverzüglich anzuzeigen. 
 
Sollten die Nachweise verfristet eingereicht werden, können Nachzahlungen nicht 
über den Monat des Posteingangs hinaus  geltend gemacht werden. Gleichwohl 
bleibt die Erstattungspflicht für überzahlte Versicherungserstattungen bestehen. 
 
9.12.5  Erhöhte Geldleistungen aufgrund von besonderen Förderbedarfen 
Für die Beantragung von erhöhten Geldleistungen aufgrund von besonderen 
Förderbedarfen (Inklusion) ist der Antragsvorduck des Amtes für Soziales und 
Jugend zu nutzen. Die Antragstellung kann nur gemeinsam durch die 
Kindertagespflegeperson und d ie Sorgeberechtigten erfolgen und erfordert die 
Originalunterschriften beider Parteien. Die Bewilligung der erhöhten Förderleistung 
und die Eingruppierung in die Geldleistungstabelle F2 bis F4 erfolgt frühestens ab 
dem Monat des Posteingangs des Antrages beim Amt für Soziales und Jugend.  
Dem Antrag auf erhöhte Geldleistungen sind beizufügen:  
• Datenschutzrechtliche Einwilligung und Schweigepflichtentbindung 
(Vordruck) 
• Nachweis über die Beantragung von Eingliederungshilfe beim zuständigen 
Leistungsträger (LVR) oder ggfs. bereits der Nachweis über die Feststellung 
des Eingliederungsbedarfes und ggfs. die Bewilligung der 
Eingliederungshilfe 
• Nachweis über die Beantragung von Leistungen für die Hilfe zur 
Eingliederung in der Kindertagespflege , sofern  seitens des LVR trotz 
erfolgter Feststellung des Eingliederungshilfebedarfes noch keine 
Entscheidung zur Eingliederungshilfe in der Kindertagespflege getroffen 
wurde 
• Nachweis über die Qualifikation der Kindertagespflegeperson zur Betreuung 
von Kindern mit erhöhten Förderbedarfen 
• Gutachten eines Sozialpädiatrischen Zentrums bzw. ärztliche Gutachten, 
die die bestehende oder drohende Behinderung des Kindes feststellen 
• Stellungnahme der Fachberatung , die insbesondere auf  folgende Punkte 
eingeht bzw. enthält: 
o Entwicklungsstand des Kindes und bestehende Einschränkungen

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                                                                                              Kindertagespflegerichtlinie 
Amt für Soziales und Jugend  Abteilung Tageseinrichtungen für Kinder                       
Willi-Becker-Allee 7  40227 Düsseldorf 
o Beschreibung des Mehraufwandes der Kindertagespflegeperson in 
der Arbeit mit dem betroffenen Kind 
o individuelle Förderziele für das Kind im Rahmen der 
Kindertagespflege (Die Festlegung erfolgt in Abstimmung der 
Kindertagespflegeperson mit der Fachberatung und den Eltern. In 
dem Konzept ist festzuhalten, wie diese Förderziele  in der 
Kindertagespflege erreicht werden sollen). 
o Empfehlung der Fachberatung zum Umfang der erhöhten Leistungen 
unter Beachtung des indiv iduellen Förderbedarfes des Kindes und 
der damit verbundenen ggfs. bestehenden Mehrbelastung der 
Kindertagespflegeperson. 
Die Stellungnahme der Fachberatung ist gegebenenfalls nachzureichen.  
Eine dreifach erhöhte Förderleistung kann nur unter den Voraussetzungen einer 
Platzreduzierung oder des Einsatzes einer Förderleistungskraft für das Kind mit 
erhöhten Förderbedarfen gewährt werden.  
Insbesondere für die Bewilligung einer Assistenzkraft ist vorrangig der LVR als 
Träger der Eingliederungshilfe zuständig. Der Bescheid des LVR für die Bewilligung 
oder Ablehnung einer Inklusionshilfe ist daher zwingend dem Antrag beizufügen 
oder ggfs. nachzureichen 
 
Ist die Bewilligung der erhöhten Förderleistung nur befristet erfolgt und wird die 
Weitergewährung beantragt, so ist dem Folgeantrag ein aktuelles ärztliches 
Gutachten zur Diagnose und dem Entwicklungsstand des Kindes beizufügen.  
Darüber hinaus ist eine aktuelle Stellungnahme der Fachberatung erforderlich, in 
der festgehalten wird, 
• wie sich das Kind  seit der Aufnahme in die Kindertagespflegestelle 
entwickelt hat,  
• welche Teilhabe- und Förderziele erreicht wurden und  
• wie sich der Mehraufwand in der täglichen Arbeit der 
Kindertagespflegeperson abbildet. 
Darüber hinaus sind neue Teilhabe - und Förderziele zusammen mit der 
Kindertagespflegeperson und den jeweiligen Sorgeberechtigten zu bestimmen.  
 
9.12.6  Betreuung in Randzeiten 
Eine ergänzende Betreuung zu einer institutionelle n Betreuung ist nur möglich, 
wenn der Bedarf durch die Sorgeberechtigten z.B. anhand von 
Arbeitszeitnachweisen belegt wird und eine  Betreuung im 
Hauptbetreuungsangebot zum Beispiel aufgrund früherer Schließungszeiten nicht 
möglich ist.  
 
Insgesamt sollte die Betreuung außerhalb der Familie eine Betreuungszeit von 45 
Wochenstunden im Hinblick auf das Wohl des Kindes nicht überschreiten.

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                                                                                              Kindertagespflegerichtlinie 
Amt für Soziales und Jugend  Abteilung Tageseinrichtungen für Kinder                       
Willi-Becker-Allee 7  40227 Düsseldorf 
Für eine Betreuung in dem Zeitraum von 06.00 bis 7.30 Uhr und in dem Zeitraum 
von 16.30 Uhr bis 20.00 Uhr, wird ein Zuschlag in Höhe von 2,50 Euro pro Stunde 
und Kind gewährt. 
 
9.12.7  Übernachtungspauschale 
Zur Sicherstellung der Berufstätigkeit im Schichtdienst tätige r Eltern kann eine 
Übernachtbetreuung im Einzelfall notwendig sein. Die Kindertagespflege bietet hier 
durch ihren familienähnlichen Charakter gute Voraussetzung für ein kindgerechtes 
Angebot. Der Bedarf ist durch einen Arbeitszeitnachweis zu belegen. Neben den 
Geldleistungen gemäß § 23 SGB VIII wird für die Schlafzeit eine Pauschale in Höhe 
von 30,00 Euro pro Kind gewährt. 
  
9.12.8  Wochenend- und Feiertagspauschale  
Der Bedarf  zur Betreuung an Wochenenden bzw. Feiertagen  ist durch einen 
Arbeitszeitnachweis der Sorgeberechtigten zu belegen. Für die Betreuung an 
Samstagen, Sonntagen und Feiertagen wird neben den Geldleistungen gemäß § 23 
SGB VIII eine Pauschale in Höhe von 10,00 Euro pro Kind und Tag gewährt.  
 
9.12.9  QHB-Qualifizierungen 
Die Kosten für den Besuch einer Qualifizierungsmaßnahme nach dem QHB (300 
Stunden Grundqualifizierung, 80 Stunden Grundqualifizierung und 160+ 
Qualifizierung) können auf Antrag vollständig durch das Amt für Soziales und 
Jugend übernommen werden. Zu den Voraussetzungen für die Übernahme der 
Qualifizierungskosten ist Punkt 7.2 der Richtlinie zu beachten. 
  
Die Kosten für die anfallenden Kursgebühren werden auf fristgerechten Antrag in 
drei Raten wie folgt ausgezahlt:  
• 25 Prozent bei Antritt des Kurses 
• weitere 50 Prozent bei erfolgreichem Abschluss des Kurses  
(Zertifikatsnachweis) 
• weitere 25 Prozent nach einjähriger Tätigkeit in der Kindertagespflege mit 
Standort in der Landeshauptstadt Düsseldorf 
Als fristgerecht gilt ein Antrag, wenn er innerhalb von drei Monaten nach Eintritt 
des jeweils anspruchsbegründenden Ereignisses (siehe Auflistung zuvor) beim Amt 
für Soziales und Jugend eingeht (Datum des Poststempels). 
Ist die angehende Kindertagespflegperson nicht dazu in der Lage, die Finanzierung 
des Qualifizierungskurses in Vorleistung zu erbringen, und ist eine Finanzierung 
über vorrangige Mittel wie beispielsweise Bildungsgutscheine nicht möglich, kann 
seitens des Amtes für Soziales und Jugend auf Antrag ein zinsloses Darlehen über 
den Gesamtbetrag gewährt werden. Die Überweisung erfolgt in diesem Fall direkt 
an den /die Bildungsträger*in. Schuldner*in ist die antragstellende  
Kindertagespflegeperson. Der Nachweis übe r die einjährige Tätigkeit in der

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                                                                                              Kindertagespflegerichtlinie 
Amt für Soziales und Jugend  Abteilung Tageseinrichtungen für Kinder                       
Willi-Becker-Allee 7  40227 Düsseldorf 
Kindertagespflege mit Standort in der Landeshauptstadt Düsseldorf ist spätestens 
15 Monate nach Absc hluss des Kurses unaufgefordert gegenüber dem Amt für 
Soziales und Jugend zu erbringen. Auch die Betreuung auswärtiger Kinder  in der 
Landeshauptstadt Düsseldorf zählt in Bezug auf den einjährigen 
Tätigkeitsnachweis als erbrachte Betreuungsleistung. 
Wird der Nachweis über die mindestens zwölfmonatige Tätigkeit in der 
Kindertagespflege in  der Landeshauptstadt  Düsseldorf nicht innerhal b von 15 
Monaten nach Abschluss des Qualifizierungskurses gegenüber dem Amt für 
Soziales und Jugend erbracht, sind die Förderungsvoraussetzungen nicht erfüllt. 
Die bis dahin bereits ausgezahlten  Förderungsbeträge sind vollständig zu 
erstatten. Ebenso sind die Förderbeträge zu erstatten, wenn der Kurs nicht 
erfolgreich abgeschlossen od er vorzeitig abgebrochen wird. Über die 
Rückforderung in besonderen Härtefälle n, z.B. Abbruch aufgrund schwerer 
Erkrankung, entscheidet das Amt für Soziales und Jugend nach pflichtgemäße m 
Ermessen. 
9.12.10 Zertifikatskurs Inklusion im Elementarbereich 
Die Kosten für den Besuch eines Zertifikatskurses „Inklusion im Elementarbereich“ 
mit einem Umfang von über 100 Unterrichtsstunden (Inklusionsfortbildung 
Kindertagespflege nach dem Standard des LVR) können auf fristgerechten Antrag 
hälftig erstattet werden. Der Antrag gilt als fristgerecht gestellt, wenn er innerhalb 
von 15 Monaten nach Kursabschluss und zwölfmonatiger Tätigkeit in der 
Kindertagespflege in der Landeshauptstadt Düsseldorf beim Amt für Soziales und 
Jugend eingeht (Datum des Poststempels). Bezüglich der Voraussetzungen für die 
Übernahme der Fortbildungskosten ist Punkt 6.1 der Richtlinie zu beachten. 
9.13  Antragstellung bei Kindertagespflege in Anstellung 
Kindertagespflege kann im Einzelfall auch in Anstellung erfolgen. Voraussetzung 
ist u.a., dass ein Kooperationsvertrag des Amtes für Soziales und Jugend mit dem 
Anstellungsträger/der Anstellungsträgerin besteht.  
Liegen die Voraussetzungen für eine Kindertagespflege mit angestellten 
Kindertagespflegepersonen vor,  kann die Geldleistung bei Vorlage einer 
Abtretungserklärung der angestellten Kindertagespflegeperson  unmittelbar an 
den/die Anstellungsträger*in ausgezahlt werden , wenn die Übertragung des 
Anspruches auf Geldleistung im wohlverstandenen Interesse der 
Kindertagespflegeperson liegt, vgl. § 53 Absatz  1 Nr. 2 SGB I . Zu beachten ist, 
dass die Abtretungserklärung nur den Geldfluss der jeweils bewilligten 
Geldleistung gemäß § 23 SGB VIII, i.d.R. auf ein Konto des/der 
Anstellungsträger*in, bestimmt. Der der Auszahlung zugrundeliegende Anspruch 
auf eine laufende Geldleistung zur  Förderung in Kindertagespflege nach den o.g. 
gesetzlichen Grundlagen verbleibt bei der jeweiligen Kindertagespflegeperson. 
Daher werden auch die Bewilligungs - sowie etwaige Änderungs - oder 
Aufhebungsbescheide weiterhin an die angestellte Kindertagespflegeperson 
adressiert. Einen eigenen Anspruch des Anstellungsträger s/der

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                                                                                              Kindertagespflegerichtlinie 
Amt für Soziales und Jugend  Abteilung Tageseinrichtungen für Kinder                       
Willi-Becker-Allee 7  40227 Düsseldorf 
Anstellungsträgerin gegenüber dem Amt für Soziales und Jugend , der über den 
durch die Kindertagespflegeperson abgetretenen Auszahlungsanspruch 
hinausgeht, vermittelt die Abtretung mithin nicht. Im Falle von Rückforderungen 
im Zusammenhang mit einzelnen Bestandteilen der laufenden Geldleistung, kann 
die Kindertagespflegeperson daher auch weiterhin in Anspruch genommen werden 
und muss sich ggfs. eigenverantwortlich um die Rückzahlung kümmern. Gemäß 
§ 53 Absatz 6 Satz 1 SGB I sind sowohl der Leistungsberechtigte als auch der neue 
Gläubiger als Gesamtschuldner dem Leistungsträger zur Erstattung des 
entsprechenden Betrages verpflichtet, soweit bei einer Übertragung oder 
Verpfändung Geldleistungen zu Unrecht erbrac ht worden sind. Neben der 
Kindertagespflegeperson kann daher auch der Arbeitgeber für die Rückerstattung 
in Anspruch genommen werden . Im Rahmen des Kooperationsvertrages 
verpflichtet sich der Anstellungsträger/die Anstellungsträgerin eine verbindliche 
und im wohlverstandenen Interesse der angestellten Kindertagespflegeperson 
stehende Vereinbarung zu treffen, die die Erstattung von Rückforderungsbeträgen 
an das Amt für Soziales und Jugend regelt.  
 
Für die Antragstellung einer laufenden Geldleistung nach § 23 SGB VIII müssen 
angestellte Kindertagespflegepersonen den aktuell gültigen Arbeitsvertrag sowie 
eine umfassende Abtretungserklärung vorlegen (Vordruck des Amtes für Soziales 
und Jugend ). Anders als bei selbständig tätigen Kindertagespflegepersonen 
entstehen angestellten Kindertagespflegepersonen keine Kosten für die 
Unfallversicherung, da der Arbeitgeber gemäß § 150 SGB VII verpflichtet ist, für 
den Unfallversicherungsschutz zu sorgen.  
 
Die Abtretungserklärung gilt bis zu dem Zeitpunkt, an dem das Arbeitsverhältnis 
zwischen Anstellungsträger*in und Kindertagespflegeperson endet.  Die 
Beendigung des Arbeitsverhältnisses ist der Landeshauptstadt Düsseldorf vier 
Wochen vor deren Ende in Textform  unter der E-Mail-Adresse 
tagespflege.geldleistungen@duesseldorf.de mitzuteilen. Die 
Kindertagespflegeperson kann die Abtretungserklärung zudem jederzeit schriftlich 
widerrufen. Der Widerruf wird erst mit Zugang gegenüber der Landeshauptstadt 
Düsseldorf und dem/r Anstellungsträger*in wirksam. 
 
Ergibt die Prüfung des Amtes für Soziales und Jugend, dass das wohlverstandene 
Interesse der Kindertagespflegeperson durch die Abtretungserklärung nicht mehr 
gewahrt ist, wird dies im Rahmen eines Verwaltungsaktes festgestellt. Tritt dieser 
Fall ein oder  wird die Abtretungserklärung widerrufen, wird d ie laufende 
Geldleistung auf ein Konto der Kindertagespflegeperson als Anspruchsberechtigte 
zur Zahlung angewiesen. Die /Der Anstellungsträger*in und die betreffende 
Kindertagespflegeperson haben im Innenverhält nis entsprechende Regelungen 
zum anschließenden Geldfluss zu vereinbaren. Darüberhinausgehende Ansprüche 
des Anstellungsträgers/der Anstellungsträgerin gegenüber dem Amt für Soziales 
und Jugend bestehen nicht.

41 
 
                                                                                              Kindertagespflegerichtlinie 
Amt für Soziales und Jugend  Abteilung Tageseinrichtungen für Kinder                       
Willi-Becker-Allee 7  40227 Düsseldorf 
10 Fehl- und Ausfallzeiten 
 
Im Interesse der Kinder und Familien sind Ausfallzeiten möglichst gering zu halten. 
Kindertagespflegepersonen benötigen aber eine angemessene Zeit für die 
Regeneration. Auch lassen sich krankheitsbedingte Ausfallzeiten der 
Kindertagespflegeperson, aber auch der Kinder, nicht vermeiden. Planbare 
Ausfälle wie Urlaube sind frühzeitig zwischen Kindertagespflegepersonen und den 
Sorgeberechtigten abzustimmen, um Vertretungssituationen im Interesse der 
Kinder weitmöglich zu vermeiden.   
10.1  Fehl- und Ausfallzeiten der Kinder 
Fehlzeiten der Kinder im Umfang von bis zu 30 Tagen jährlich haben keine 
Auswirkungen auf die Geldleistungen, diese werden in vollem Umfang gewährt. 
Die im Betreuungsvertrag vereinbarten Schließungszeiten der Tagespflegestelle 
werden nicht angerechnet. Die  Fehlzeiten, die über 30 Tage im Jahr hinaus 
anfallen, sind von der Tagespflegeperson der Fachberatungsstelle und dem 
Sachgebiet Kindertagespflege im Amt für Soziales und Jugend mitzuteilen. 
Überzahlte Leistungen werden zurückgefordert. Fehl- und Ausfallze iten der 
Kindertagespflegeperson 
10.1.1 Erkrankung 
Bei Erkrankung der Kindertagespflegeperson werden die Geldleistungen für einen 
Zeitraum von kalenderjährlich bis zu maximal 6 Wochen weiterfinanziert. Die 
Fachberatungsstelle ist im Erkrankungsfall sofort zu unterrichten. Eine 
Weitergewährung der Geldleistung im Erkrankungsfall ist nur bei Vorlage eines 
ärztlichen Attestes möglich. Das ärztliche Attest ist dem Amt für Soziales und 
Jugend, Sachgebiet Kindertagespflege, unter Angabe des Aktenzeichens per E-Mail 
(tagespflege.geldleistungen@duesseldorf.de) oder per Post vorzulegen. 
Eine Weiterfinanzierung kann nicht für Fälle der Kündigung und Freistellung von 
Kindertagespflegepersonen in Anstellung erfolgen. In diesem Fall müssen die 
Kinder vertraglich einer anderen Kindertagespflegeperson zugeordnet werden.  
Sowohl das Amt für Soziales und Jugend als auch die Fachberatungsstelle sind 
innerhalb einer Woche nach Kenntnis über die Kündigung und ggfs. Freistellung 
der angestellten Kindertagespflegeperson zu informieren. In diesen Fällen ist eine 
enge Zusammenarbei t der Anstellungsträger*innen sowie der 
Kindertagespflegepersonen mit der Fachberatungsstelle erforderlich, um eine gute 
Lösung im Sinne des Kindeswohls zu erreichen.

42 
 
                                                                                              Kindertagespflegerichtlinie 
Amt für Soziales und Jugend  Abteilung Tageseinrichtungen für Kinder                       
Willi-Becker-Allee 7  40227 Düsseldorf 
10.1.2 Urlaub und Schließungszeiten aus sonstigen Gründen 
Die Urlaubszeiten sind frühzeitig mit den Sorgeberechtigten abzustimmen.  
Schließungszeiten von bis zu 30 Tagen im Kalenderj ahr (bei einer Betreuung an 
mindestens 5 Tagen in der Woche) haben keinen Einfluss auf die Gewährung der 
Geldleistungen. Erfolgt die Betreuung in der Kindertagespflegestelle an weniger als 
5 Tagen in der Woche, erfolgt eine anteilige Berechnung der finanzi erten 
Schließungszeiten.  Nimmt die Kindertagespflegeperson mehr als 30 Tage im Jahr 
Urlaub oder schließt die Kindertagespflegestelle aus sonstigen Gründen 
(ausgenommen Krankheit), erfolgt eine prozentuale Kürzung der Geldleistungen. 
Die geplanten Schließungstage im Kalenderjahr sind frühzeitig mit den 
Sorgeberechtigten abzustimmen und der zuständigen Fachberatungsstelle sowie 
dem Amt für Soziales und Jugend, Bereich Geldleistungen, bis zum 31.12. eines 
jeden Jahres für das Folgejahr schriftlich bekannt zu geben.  
Gesetzliche Feiertage zählen nicht als zusätzliche Schließungstage der 
Kindertagespflegestelle. Heiligabend, Silvester und Rosenmontag sind keine 
Feiertage und zählen daher zu den Urlaubstagen, wenn die Kindertagespflegestelle 
an diesen Tagen geschlossen ist.  
 
11 Vertretung 
 
Damit die Vereinbarkeit von Familie und Beruf möglich ist, benötigen Eltern bei 
Ausfallzeiten der Kindertagespflegeperson eine verlässliche Vertretungsregelung.  
Gemäß § 23 Abs atz 4 Satz 2 SGB VIII ist das Amt für Soziales und Jugend 
verpflichtet Vertretungen für Ausfallzeiten von Kindertagespflegepersonen zu 
regeln. Damit dies gut gelingen kann, stehen in Düsseldorf vier verschiedene 
Vertretungsmodelle zur Auswahl.  
Durch diese Vertretungsmodelle sollen ausschließlich nicht planbare, 
unvorhersehbare Ausfallzeiten (insbesondere Erkrankung der Tagespflegeperson) 
aufgefangen werden. Dabei ist zu beachten, dass die vertragliche und 
pädagogische Zuordnung des Kindes zu einer Tagespflegeperson nicht für längere 
Zeit unterbrochen wird. Das Vertretungssystem kann daher keine längerfrist igen 
Ausfälle absichern. Ist absehbar, dass die Ausfallzeiten sechs Wochen 
überschreiten, ist die Fachberatungsstelle zu informieren und gemeinsam mit den 
Eltern ein Wechsel der Tagespflegestelle zu besprechen. Eine Vertretung mittels 
des Vertretungssystems für Verwaltungstätigkeiten, Fortbildung und Urlaub ist 
nicht vorgesehen. Dringende Ausnahmen bezogen auf Urlaub und im Einzelfall bei 
Fortbildung, sind mit der Fachberatungsstelle und dem Amt für Soziales und 
Jugend abzustimmen. 
Anstellungsträger*innen in der Kindertagespflege haben die Verantwortung für 
den ordnungsgemäßen Ablauf der Betreuung in den von ihnen betriebenen

43 
 
                                                                                              Kindertagespflegerichtlinie 
Amt für Soziales und Jugend  Abteilung Tageseinrichtungen für Kinder                       
Willi-Becker-Allee 7  40227 Düsseldorf 
Kindertagespflegestellen. Darunter fallen unter anderem die Einhaltung der 
arbeitsschutzrechtlichen Vorgaben sowie die Organisation einer Vertretung für den 
Fall von Erkrankungen der Kindertagespflegepersonen. Anstellungsträger*innen 
sind daher verpflichtet, die Vertretung selbständig zu organisieren. Dies kann im 
Rahmen des Modells 1 (Vertretung in Kooperation) oder des Modells 2 (Vertretung 
im Verbund) erfolgen. Erfolgt die Beschäftigung der Vertretungskraft im Rahmen 
eines Anstellungsverhältnisses , kann die Geldleistung bei Vorlage einer 
Abtretungserklärung der angestellten Kindertagespflegeperson an den/die 
Anstellungsträger*in ausgezahlt werden. 
 
Ein eigener Anspruch des Anstellungsträger/der Anstellungsträgerin gegenüber 
dem Amt für Soziales und Jugend besteht nicht. 
 
Sollte die Vertretung in Kooperation mit einer auf selbständiger Basis tätigen 
Vertretungskraft organisiert werden, so erfolgt die Auszahlung der 
Kooperationspauschale sowie der weiteren Leistungen direkt an die 
Vertretungskraft.  
Für nicht eingewöhnte Kinder entfällt der Anspruch auf Vertretung. Fällt der Beginn 
des Betreuungsvertrages in die Schließungszeit der Kindertagespflegeperson, 
entfällt ebenfalls der Anspruch auf Vertretung vgl. Punkt 9 der Richtlinie. 
11.1  Vertretung in Kooperation (Modell 1) 
Die Vertretung in Kooperation kommt nur in Kindertagespflegestellen in Betracht, 
die in gesondert dafür angemieteten Räumlichkeiten betrieben werden. 
Die Kindertagespflegeperson geht hierbei eine Kooperationsvereinbarung 
(Vordruck des Amtes für Soziales und Jugend) mit einer Kindertagespflegeperson 
ein, die als Vertretungskraft tätig ist. Pro Kindertagespflegeperson kann maximal 
eine Kooperation abgeschlossen und finanziert werden. 
Das Amt für Soziales und Jugend gewährt aufgrund der geschlossenen 
Kooperationsvereinbarung:  
• einen Pauschalbetrag unter Berücksichtigung der Eingruppierung der 
Vertretungskraft (Kooperationspauschale) 
• einen Pauschalbetrag für die mittelbare Bildungsarbeit 
• eine Sachkostenpauschale für Vertretungskräfte 
• einen Düsseldorfer Qualitätszuschlag für Vertretungskräfte 
Für jede weitere abgeschlossene Kooperationsvereinbarung wird eine weitere 
Kooperationspauschale gezahlt.  Die Höchstzahl der Vereinbarungen einer 
Vertretungskraft ist auf 6 Kooperationen begrenzt. 
Durch die Auszahlung der Kooperationspauschale sind fünf Stunden für die 
Kontaktpflege pro Kindertagespflegeperson/pro Woche , 5 Stunden für die 
mittelbare Bildungsarbeit,  sowie die tatsächlich eintretenden Vertretungszeiten 
abgegolten.

44 
 
                                                                                              Kindertagespflegerichtlinie 
Amt für Soziales und Jugend  Abteilung Tageseinrichtungen für Kinder                       
Willi-Becker-Allee 7  40227 Düsseldorf 
11.2  Vertretung im Verbund (Modell 2) 
Wenn sich Kindertagespflegepersonen in einem Verbund zusammenschließen, so 
können höchstens neun Kinder gleichzeitig durch  insgesamt höchstens drei 
Kindertagespflegepersonen betreut werden, vgl. § 22 Absatz 3 Satz 1 KiBiz. Jede 
dieser Kindertagespflegepersonen bedarf einer eigenständigen Erlaubnis zur 
Kindertagespflege.  
Beim Zusammenschluss von zwei Kindertagespflegepersonen können maximal 
fünf gleichzeitig anwesende Kinder betreut werden. 
In beiden Fällen wird die Vertretung der Kinder durch die im Verbund arbeitenden 
Kindertagespflegepersonen sichergestellt.  
Das Amt für Soziales und Jugend gewährt für Kooperationen im Verbund:  
• einen Pauschalbetrag unter Berücksichtigung der Eingruppierung der 
Vertretungskraft (Kooperationspauschale) 
• einen Pauschalbetrag für die mittelbare Bildungsarbeit 
• eine Sachkostenpauschale je nach Betreuungssetting (die Vertretung im 
Verbund in einer privaten Wohnung ist nur unter der Voraussetzung 
möglich, dass im Fall der Erkrankung einer K indertagespflegeperson eine 
vollständige Trennung der privaten und der Betreuungsräume inklusive der 
sanitären Räume möglich ist) 
• einen Düsseldorfer Qualitätszuschlag je nach Betreuungssetting 
11.3  Vertretung im Stützpunkt (Modell 3) 
Kindertagespflegepersonen, die in ihren privaten Räumlichkeiten betreuen, sind im 
Erkrankungsfall auf eine Vertretung außerhalb ihrer eigenen Wohnung 
angewiesen. Die privaten Räume sollen der Kindertagespflegeperson in dieser Zeit 
zur Rekonvaleszenz dienen . Im Fall von ansteckenden Krankheiten gilt es 
zusätzlich auch die betreuten Kinder vor einer Ansteckung zu schützen. Die 
Landeshauptstadt Düsseldorf bietet für diese Kindertagespflegepersonen die 
Möglichkeit, die Vertretung in einem Stützpunkt in Anspruch  zu nehmen. Die 
Stützpunkte werden durch selbständig tätige Kindertagespflegepersonen 
betrieben, die eine Kooperation mit dem Amt für Soziales und Jugend eingehen.  
Die Zahl der pro Stützpunkt angebundenen Kindertagespflegepersonen liegt bei 
mindestens zehn und ist abhängig von den sozialräumlichen Wegen, der Anzahl 
der Kinder und des Bedarfs. Die Zahl von maximal 75 Kindern sollte nicht 
überschritten werden. 
Auch die Vertretung im Stützpunkt bedarf einer Kontaktpflege. Zusätzlich sollten 
den Kindern die Vertretungsräume bereits vor dem Vertretungsfall vertraut sein. 
Auch die Sorgeberechtigten der Kinder sollten die Vertretungskraft sowie die 
Räumlichkeiten kennen.

45 
 
                                                                                              Kindertagespflegerichtlinie 
Amt für Soziales und Jugend  Abteilung Tageseinrichtungen für Kinder                       
Willi-Becker-Allee 7  40227 Düsseldorf 
Die Kontaktpflege erfolgt in der Regel durch Besuche der 
Kindertagespflegepersonen mit ihren Vertragskindern im Vertretungsstützpunkt. 
Sie k ann aber auch im Rahmen von gemeinsamen Spielplatzbesuchen oder 
ähnlichen gemeinsamen Angeboten stattfinden. Diese gemeinsamen Treffen sollen 
mindestens einmal im Monat, vorzugsweise zweimal monatlich erfolgen.  
Damit dies für Kindertagespflegeperson en und Vertretungskräfte gestaltbar ist, 
und auch Sorgeberechtigte im Vertretungsfall kurze Wege haben, wird auf eine 
sozialräumliche Anbindung bei der Zuordnung von Kooperationen geachtet.  
Die Finanzierung erfolgt auf Basis der Eingruppierung der Vertretungskraft analog 
einer Kindertagespflegeperson mit fünf vertraglich zugeordneten Kindern auf 35 -
Stunden Basis mit angemieteten Räumlichkeiten.  
11.4  Mobile Springerkraft (Modell 4) 
Die mobile Springerkraft ist auf selbständiger Basis tätig . Sie  arbeitet als 
Vertretungskraft ohne eigene Räumlichkeiten in Kooperation mit dem Amt für 
Soziales und Jugend. Das Angebot der mobilen Springerkraft können daher nur 
Kindertagespflegepersonen in Anspruch nehmen, die über Räumlichkeiten 
verfügen, die nur für die Zwecke der Kindertagespflege genutzt werden.  
Die Zahl der pro mobiler Springerkraft angebundenen Kindertagespflegepersonen 
liegt bei mindestens zehn und ist abhängig von den sozialräumlichen Wegen, der 
Anzahl der Kinder und des Bedarfs. Die Zahl von maximal 75 Kindern sollte nicht 
überschritten werden.  
Die mobile Springerkraft sichert die Kontaktpflege über regelmäßige Besuche in 
den Kindertagespflegestellen. Hierbei können beispielsweise auch gemeinsame 
Spielplatzbesuche erfolgen. Die mobile Springerkraft muss über die Abläufe in den 
einzelnen Kindertagespflegestellen informiert sein und im Vertretungsfall Zugang 
zu allen benötigten Materialien erhalten. Die Kontaktpflege sollte mindestens 
einmal monatlich, vorzugsweise aber zweimal monatlich erfolgen. Im Fall von 
längerfristigen Vertretungszeiten ist gemeinsam mit der Fachberatung ein Konzept 
zur Aufrechterhaltung des Kontaktes mit den anderen Kindertagespflegestellen zu 
entwickeln.   
Die Finanzierung erfolgt in Abhängigkeit von der Eingruppierung der 
Vertretungskraft und auf Basis der Förderleistung für eine 
Kindertagespflegeperson mit fünf zugeordneten Kindern. Daneben werden die 
Sachkosten und der Düsseldorfer Qualitätszuschlag für eine Vertretungskraft 
gezahlt. 
 
12 Mitwirkungs- und Mitteilungspflichten 
 
Kindertagespflegepersonen haben das Amt für Soziales und Jugend gemäß § 43 
Absatz 3 Satz 6 SGB VIII unaufgefordert und unverzüglich über bedeutsame

46 
 
                                                                                              Kindertagespflegerichtlinie 
Amt für Soziales und Jugend  Abteilung Tageseinrichtungen für Kinder                       
Willi-Becker-Allee 7  40227 Düsseldorf 
Ereignisse zu unterrichten, die die Betreuung in der Kindertagespflegestelle 
betreffen. Während des öffentlich geförderten Kindertagespflegeverhältnisses sind 
die Sorgeberechtigten und die Kindertagespflegeperson verpflichtet, jede 
Änderung, die für die Betreuung in Kindertagespflege  und die Finanzierung von 
Bedeutung ist, dem Amt für Soziales und Jugend umgehend schriftlich mitzuteilen. 
Hierzu zählen insbesondere: 
• Verdacht auf Kindeswohlgefährdung gemäß § 8a SGB VIII  
• Neuaufnahme, Beendigung oder Veränderung des Betreuungsumfangs 
• Betreuung von Kindern aus anderen Kommunen 
• Fehl- und Ausfallzeiten der Kindertagespflegeperson (z.B. Krankheit ab dem 
ersten Tag, Urlaub, Sonstiges) 
• Änderungen in den persönlichen Verhältnissen der Kindertagespflegeperson 
• Änderungen bei den im Haushalt der Kindertagespflegeperson lebenden 
Personen (bei Betreuung im Privathaushalt) 
• Meldepflichtige Erkrankungen gemäß § 6 IfSG. 
 
13 Überprüfung 
 
Das Amt für Soziales und Jugend behält sich vor, die Einhaltung der Mitwirkungs- 
und Mitteilungspflichten stichprobenartig zu überprüfen. Falls die 
Kindertagespflegeperson oder die Sorgeberechtigten den aufgezeigten 
Mitteilungspflichten nicht nachkommen, kann dies zur Einstellung der öffentlichen 
Förderung in Kindertagespflege und, soweit es in diesem Zusammenhang zu einer 
Überzahlung von Geldleistungen gekommen ist, zur Rückforderung der laufenden 
Geldleistung führen. 
 
14 Rückzahlungspflicht 
 
Eine Rückzahlungspflicht besteht, wenn die Voraussetzungen für die Gewährung 
einer laufenden Geldleistung gemäß § 23 SGB VIII nicht vorgelegen haben. Die 
Vorschriften des SGB X sind entsprechend anzuwenden. Der Erstattungsanspruch 
wird im Einzelfall geprüft. 
 
15 Beitragspflicht 
 
Für die Inanspruchnahme der öffentlich geförderten Kindertagespflege werden für 
den Vertragszeitraum öffentlich -rechtliche Kostenbeiträge (Elternbeiträge) nach 
der Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen für die Betreuung von Kindern 
in Tageseinrichtungen, in Tagespflege und im Rahmen der Offenen Ganztagsschule

47 
 
                                                                                              Kindertagespflegerichtlinie 
Amt für Soziales und Jugend  Abteilung Tageseinrichtungen für Kinder                       
Willi-Becker-Allee 7  40227 Düsseldorf 
im Primarbereich der Landeshauptstadt Düsseldorf , in der jeweils  geltenden 
Fassung erhoben. 
16 Anlagen zur Richtlinie 
 
Die Anlage „Standards zu den räumlichen Anforderungen an Kindertagespflege -
stellen und Großtagespflegestellen in Düsseldorf “ und die Anlage 
„Geldleistungstabelle“ sind in ihrer jeweils gültigen Fassung Bestandteil dieser 
Richtlinie. 
 
17 Inkrafttreten 
 
Die Richtlinien zur Förderung von Kindern in Kindertagespflege in der 
Landeshauptstadt Düsseldorf treten in der hiesigen Fassung rückwirkend zum 
01.01.2026 in Kraft.

Geldleistungstabelle

11025 Zeichen

1 
 
 
Geldleistungstabelle 
Stand Januar 2026 
 
Anerkennungsbeträge für Erziehungs- und Betreuungsarbeit (Förderleistung) 
*Siehe Erläuterungen auf der Seite 3. 
**Kann die/der Kinderpfleger/in neben der zweijährigen Ausbildung eine mindestens dreijährige Berufserfahrung nachweisen, so ersetzt dies den ersten Erlaubniszeitraum. Die/Der Kinderpfleger/in wird in diesem Fall in 
die Tabellengruppe 2 eingeordnet.  
Tabellengruppe Zeitpunkt des Anspruchs 
angelehnt an 
Eingruppierung 
TVöD-SuE 
Monatsbetrag 
TVöD 
mtl. Anerkennungsbetrag 
pro Kind bei 35 Stunden 
Betreuung  
inklusiv zusätzlich 
finanzierter Stunde für 
mittelbare Bildungsarbeit 
(36 Stunden bezahlt) 
jede 
Betreuungsstunde 
über 35 Stunden bzw. 
unter 35 Stunden 
erhöht/vermindert die 
monatliche Pauschale 
um 
1 
 
Beginn erster Erlaubniszeitraum von 
5 Jahren, keine pädagogische 
Fachkraft i.S.d. PersonalVO NRW 
 
S2 –  
Erfahrungsstufe 3 3.036 € 607,20 € 16,87 € 
2* 
 
Beginn zweiter Erlaubniszeitraum 
von 5 Jahren bzw. erster 
Erlaubniszeitraum und päd. 
Fachkraft oder Kinderpfleger/in mit 
Berufserfahrung** 
 
S3 –  
Erfahrungsstufe 3 3.410 € 682,00 € 18,94 € 
3* 
 
Beginn dritter bzw. für päd. FK oder 
Kinderpfleger/in mit 
Berufserfahrung zweiter 
Erlaubniszeitraum von 5 Jahren 
 
S3 –  
Erfahrungsstufe 4 3.577 € 715,40 € 19,87 € 
4* 
 
Nur bei selbstständiger 
Tätigkeit  
Beginn vierter bzw. für päd. 
Fachkräfte oder Kinderpfleger/in mit 
Berufserfahrung dritter 
Erlaubniszeitraum von 5 Jahren 
  
S3 –  
Erfahrungsstufe 5 3.653 € 730,60 € 20,29 €

2 
 
 
Geldleistungstabelle 
Stand Januar 2026 
Anerkennungsbeträge für Erziehungs- und Betreuungsarbeit (Förderleistung) 
 
*Siehe Erläuterungen auf der Seite 3. 
 
Tabellengruppe Zeitpunkt des Anspruchs 
angelehnt an 
Eingruppierung 
TVöD-SuE 
Monatsbetrag 
TVöD 
mtl. Anerkennungsbetrag 
pro Kind bei 35 Stunden 
Betreuung  
inklusiv zusätzlich 
finanzierter Stunde für 
mittelbare Bildungsarbeit 
(36 Stunden bezahlt) 
jede 
Betreuungsstunde 
über 35 Stunden bzw. 
unter 35 Stunden 
erhöht/vermindert die 
monatliche Pauschale 
um 
 
Betreuung von Kindern mit erhöhtem Förderbedarf 
 
F2* 
Beginn zweiter Erlaubniszeitraum 
von 5 Jahren bzw. erster 
Erlaubniszeitraum und päd. 
Fachkraft oder Kinderpfleger/in mit 
Berufserfahrung, Betreuung 
mindestens eines Kindes mit 
erhöhtem Förderbedarf 
S4 - Erfahrungsstufe 3 3.597,00 € 719,40 19,98 € 
F3* 
Ab drittem Erlaubniszeitraum von 5 
Jahren bzw. zweitem 
Erlaubniszeitraum und päd. 
Fachkraft oder Kinderpfleger/in mit 
Berufserfahrung, Betreuung 
mindestens eines Kindes mit 
erhöhtem Förderbedarf 
S4 - Erfahrungsstufe 4 3.725,00 € 745,00 20,69 € 
F4* 
Nur bei selbstständiger Tätitgkeit 
Ab viertem Erlaubniszeitraum von 5 
Jahren bzw. ab drittem 
Erlaubniszeitraum und päd. FK o. 
Kinderpflegerin mit 
Berufserfahrung, Betreuung 
mindestens eines Kindes mit 
erhöhtem Förderbedarf 
S4 - Erfahrungsstufe 5 3.848,00 € 769,60 21,38 €

3 
 
 
Geldleistungstabelle 
Stand Januar 2026 
 
Erläuterungen Anerkennungsbeträge für Erziehungs- und Betreuungsarbeit (Förderleistung) 
 
 
 
Tabellengruppe 
 
Erläuterung 
 
1  
 
2 
 
Ist die Kindertagespflegeperson keine pädagogische Fachkraft oder Kinderpflegerin mit Berufserfahrung ist Voraussetzung, dass in 
den ersten 5 Jahren die Tätigkeit fachlich beraten, alle Fortbildungsstunden gemäß Richtlinie zeitgerecht geleistet und nachgewiesen 
wurden sowie entsprechende Qualifikationsschritte erfolgten und dargelegt wurden. 
 
3 
 
Voraussetzung ist, dass in den 5 Jahren der Tätigkeit in Eingruppierung 2 die Tätigkeit fachlich beraten, alle Fortbildungsstunden 
gemäß Richtlinie zeitgerecht geleistet und nachgewiesen wurden sowie entsprechende Qualifikationsschritte erfolgten und dargelegt 
wurden. 
 
4 
 
Voraussetzung ist, dass in den 5 Jahren der Tätigkeit in Eingruppierung 3 die Tätigkeit fachlich beraten, alle Fortbildungsstunden 
gemäß Richtlinie zeitgerecht geleistet und nachgewiesen wurden sowie entsprechende Qualifikationsschritte erfolgten und dargelegt 
wurden. 
 
 
Betreuung von Kindern mit erhöhtem Förderbedarf 
 
F2/F3/F4 
 
Voraussetzung ist, dass die Behinderungen oder die drohende Behinderung von einem Träger der Eingliederungshilfe festgestellt 
wurde und die fachliche Qualifikation der KTPP zur Betreuung eines Kindes mit erhöhtem Förderbedarf nachgewiesen wird sowie 
Vernetzungstreffen zur inklusiven Betreuung 2x jährlich besucht werden.

4 
 
 
Geldleistungstabelle 
Stand Januar 2026 
 
Modell 1 Vertretung in Kooperation 
 
Pauschalen der Tabellengruppe F2 bis F4 werden nur für Kooperationen gezahlt, in denen tatsächlich ein Kind mit erhöhtem Förderbedarf 
betreut wird und insofern die Vertretungskraft über die erforderliche fachliche Qualifikation verfügt. 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Tabellengruppe 
maximaler 
Anerkennungsbetrag 
bei 6 Kooperationen 
Pauschale 
mittelbare 
Bildungsarbeit 
Pauschale 
Sachkosten 
Düsseldorfer  
Qualitätszuschlag 
Jede Kooperation 
weniger vermindert 
die monatliche 
Pauschale um 
1 2.951,61 € 84,39 € 179,80 € 17,98 € 491,94 € 
2 3.315,17 € 94,83 € 179,80 € 17,98 € 552,53 € 
3 3.477,60 € 99,40 € 179,80 € 17,98 € 579,60 € 
4 3.551,43 € 101,57 € 179,80 € 17,98 € 591,90 € 
F2 3.497,17 € 99,83 € 179,80 € 17,98 € 582,83 € 
F3 3.621,47 € 103,53 € 179,80 € 17,98 € 603,58 € 
F4 3.741,21 € 106,79 € 179,80 € 17,98 € 623,53 €

5 
 
 
Geldleistungstabelle 
Stand Januar 2026 
 
Modell 2 Vertretung im Zusammenschluss 
 
Pauschalen der Tabellengruppe F2 bis F4 werden nur gezahlt, wenn tatsächlich ein Kind mit erhöhtem Förderbedarf betreut wird und 
insofern die im Zusammenschluss arbeitende(n) Kindertagespflegepersonen über die erforderliche fachliche Qualifikation verfügt. 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Tabellengruppe 
Pauschale  
Anerkennungsbetrag 
 bei 5 Kindern gesamt 
Pauschale  
Anerkennungsbetrag 
 bei 9 Kindern 
gesamt 
Pauschale 
mittelbare 
Bildungsarbeit 
Düsseldorfer  
Qualitätszuschlag 
in angemieteten Räumen 
Düsseldorfer 
Qualitätszuschlag  
in privaten Räumen 
1 491,94 € 983,88 € 84,39 € 115,19 € 98,36 € 
2 552,53 € 1.105,06 € 94,83 € 115,19 € 98,36 € 
3 579,60 € 1.159,20 € 99,40 € 115,19 € 98,36 € 
4 591,90 € 1.183,80 € 101,57 € 115,19 € 98,36 € 
F2 582,86 € 1.165,72 € 99,83 € 115,19 € 98,36 € 
F3 603,58 € 1.207,16 € 103,53 € 115,19 € 98,36 € 
F4 623,53 € 1.247,06 € 106,79 € 115,19 € 98,36 €

6 
 
 
Geldleistungstabelle 
Stand Januar 2026 
 
Modell 3 Vertretung im Stützpunkt 
Hier erfolgt die Finanzierung der Förder- und Sachleistung auf Basis der regulären Geldleistungstabellen für eine 35 Stunden-
Betreuung von 5 Kindern

7 
 
 
Geldleistungstabelle 
Stand Januar 2026 
 
Modell 4 mobile Springerkraft 
 
Pauschalen der Tabellengruppe F2 bis F4 werden nur gezahlt, wenn tatsächlich ein Kind mit erhöhtem Förderbedarf betreut wird und 
insofern die im Zusammenschluss arbeitende(n) Kindertagespflegepersonen über die erforderliche fachliche Qualifikation verfügt. 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Tabellengruppe 
Anerkennungsbetrag 
Inklusive 5 Stunden / wöchentlich 
mittelbare Bildungsarbeit 
Pauschale Sachkosten Düsseldorfer 
Qualitätszuschlag 
1 3.036,00 € 179,80 € 17,98 € 
2 3.410,00 € 179,80 € 17,98 € 
3 3.577,00 € 179,80 € 17,98 € 
4 3.653,00 € 179,80 € 17,98 € 
F2 3.597,00 € 179,80 € 17,98 € 
F3 3.725,00 € 179,80 € 17,98 € 
F4 3.848,00 € 179,80 € 17,98 €

8 
 
 
Geldleistungstabelle 
Stand August 2024 
Ortsangemessene Sachkosten Teil 1 von 3 
 
 
 
 
 
 
Sachkosten  Sachkostenermittlung pro Platz in der KTP 
 Bemerkung Vertretungskraft 
 Jährlicher Basiswert 
 
Angemietete Räume 
 
Private Räume in 
Doppelnutzung 
 
 einmalig 
 
Nebenkosten 
(ohne Heizung) 1.878,00 € 31,30 € 18,78 € 
• bei angemieteten Räumen werden 
10qm pro Betreuungsplatz 
anerkannt 
• laut Betriebskostenspiegel NRW 
Maximalbetrag 3,13 €/qm 
• in privaten Räumlichkeiten werden 
hiervon 60% anerkannt 
- 
Strom 1.166,40 € 19,44 € 11,66 € • SWD AG 3.500 kwh/Jahr - 
Heizung 807,57 € 13,46 € 8,08 € • SWD AG 6.000 kWh/Jahr - 
Reinigung - 43,50 € 43,50 € 
• Für die Grundreinigung erfolgt ein 
Ansatz von zwei Stunden 
Reinigung prp Woche. Diese 
Arbeiten werden mit einem 
Stundenlohn von 25,00 € 
angesetzt 
- 
Hygienebedarf - 43,64 € 43,64 € 
• 3,82 % Regelbedarf Bürgergeld 0-
6 Jahre für Verbrauchsmaterialien 
zur Körper-, Gesundheitspflege 
(z.B. Feuchttücher, Seife usw.) 
• Zzgl. 30 € für Windeln 
- 
Wäschereinigung - 1,00 € 1,00 € • 2 Waschgänge pro Woche 
• Stiftung Wartentest - 
kindbezogene 
Sachkosten - 12,00 € 12,00 € 
• Spiel- und Beschäftigungsmaterial 
für die Kinder, welches von der 
KTPP zur Verfügung gestellt wird 
-

9 
 
 
Geldleistungstabelle 
Stand August 2024 
Ortsangemessene Sachkosten Teil 2 von 3 
 
Die Gesamtsumme der Sachkosten wurde gem. Punkt 9.7 der Richtlinie für Förderung von Kindern in Kindertagespflege analog 
§37 KiBiz angepasst. Die Fortschreibung in §37 KiBiz berücksichtigt die Entwicklung der Personalkosten sowie der Sachkosten in 
den vorliegenden Jahren. Die Sachkosten werden auf Grund der im KiBiz ermittelten Fortschreibungsrate von 2,35 % ab dem 
01.08.2025 erhöht.  
 
Sachkosten  Sachkostenermittlung pro Platz in der KTP 
 Bemerkung Vertretungskraft 
 Jährlicher Basiswert 
 
Angemietete Räume 
 
Private Räume in 
Doppelnutzung 
 
 einmalig 
 
Einrichtungs- 
gegenstände 500,00 € 8,33 € 8,33 € 
• Im Rahmen der Abschreibung 
werden 5.000,00 € berücksichtigt. 
Bei einem Abschreibungszeitraum 
von 10 Jahren ergibt sich jährlich 
ein Betrag von 500,00 € d.h. 
jährlich pro Kind von 100,00 € und 
somit monatlich pro Kind 8,33 € 
- 
Renovierungs- und 
Erhaltungsaufwand 1.074,48 € 17,91 € 10,75 € 
• Malerarbeiten für 50 qm alle fünf 
Jahre: 2.250,00 € 
• Instandhaltungskosten 8% der 
jährlichen Kaltmiete (hier pro Kind 
130,10 € gerechnet) 
- 
Verwaltung 1.200,00 € 20,00 € 20,00 € 
• Mobilfunkvertrag 120,00 € jährlich 
• Internet 360,00 € jährlich 
• Weitere Kosten ca. 720,00 € 
(Abschreibung, Hardware, 
Steuerberater, GEZ) jährlich 
1.200,00 € 
Fortbildung 210,00 € 3,50 € 3,50 € • Gesamtkosten jährlich 210,00 € 
anerkannt 210,00 € 
Versicherung 400,00 € 7,00 € 7,00 € 
• Gewerbeversicherung 200,00 € 
jährlich 
• Berufshaftpflicht 150,00 € jährlich 
• Hausratversicherung 50,00 € 
jährlich 
• Gesamtkosten = 400,00 € / 12 
Mon. / 5 Kinder 
350,00 € 
Fahrtkosten 348,00 € 6,00 € 6,00 € • 49,00 € mtl. Deutschlandticket 
abzüglich 20,00 €Selbstnutzung 348,000 €

10 
 
 
 
 
 
Geldleistungstabelle 
Stand Januar 2026 
Ortsangemessene Sachkosten Teil 3 von 3 Berechnung von Pauschalen 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Sachkosten Sachkostenermittlung pro Platz in der KTP 
 Vertretungskraft 
 Angemietete Räume 
 
Private Räume in 
Doppelnutzung 
 
einmalig 
 
Pauschalbetrag bei 
35 Stunden 
Betreuung 
232,42 € 198,80 € 2.108,00 € pro Jahr 
Pauschalbetrag 
Vertretungskraft - - 179,80 € pro Monat 
Jede 
Betreuungsstunde 
über 35 Std. bzw. 
unter 35 Std 
erhöht/vermindert 
die monatliche 
Pauschale um 
6,46 € 5,53 € - 
Mietkosten pro 
belegtem 
Betreuungsplatz 
bis zu 
133,20 € 79,92 € - 
Düsseldorfer  
Qualitätszuschlag 23,24 € 19,98 € -

Beschlussvorlage

4195 Zeichen

JHA/015/2026
 
 X  öffentlich      nicht öffentlich 
Beschlussvorlage
Betrifft:
Evaluation Richtlinie zur Förderung von Kindern in der Kindertagespflege der 
Landeshauptstadt Düsseldorf (Kindertagespflegerichtlinie)
Fachbereich:
51 - Amt für Soziales und Jugend
 
Dezernentin / Dezernent:
Stadtdirektor Burkhard Hintzsche
 
Beratungsfolge:
Gremium Sitzungsdatum Beratungsqualität
Jugendhilfeausschuss 21.01.2026 Entscheidung
 
Beschlussdarstellung:
1. Der Jugendhilfeausschuss beschließt die Änderung und Ergänzung der Richtlinie
zur Förderung von Kindern in der Kindertagespflege der Stadt Düsseldorf
(Kindertagespflegerichtlinie) sowie die dazugehörende Anlage
(Geldleistungstabelle) in der vorliegenden Fassung.
2. Der Jugendhilfeausschuss beschließt, dass die geänderte Richtlinie rückwirkend 
zum 01.01.2026 in Kraft tritt.
 
 
Sachdarstellung:
Mit Beschluss des Jugendhilfeausschusses (JHA/035/2024) wurde die Verwaltung
beauftragt, die Auswirkungen der Richtlinie zur Förderung von Kindern in der
Kindertagespflege der Stadt Düsseldorf (Kindertagespflegerichtlinie) zu evaluieren. 
 
Zur Beteiligung der Kindertagespflegepersonen am Evaluierungsprozess wurde allen
in Düsseldorf tätigen Kindertagespflegepersonen die Möglichkeit eingeräumt, an
einer Umfrage zu den Regelungen der Kindertagespflegerichtlinie teilzunehmen. Die
Ergebnisse dieser Umfrage sind maßgeblich in die Evaluation eingeflossen.
 
Darüber hinaus wurden die geplanten Änderungen in einer Sondersitzung des
Facharbeitskreises Kindertagespflege am 30.09.2025 vorgestellt und fachlich
erörtert.
 
Die am 01.08.2024 beschlossene Richtlinie zur Förderung von Kindern in der
Kindertagespflege der Stadt Düsseldorf wird neben formellen Anpassungen inhaltlich
auf Grundlage der Evaluation in folgenden Punkten angepasst und weiterentwickelt:

Seite 2
 Die Anpassung der Mietkostenerstattung hin zu einer Pauschalzahlung.
Der Mietkostenzuschuss wird künftig jährlich zu Beginn des Kitajahres analog
§ 34 KiBiz angepasst. (Punkt 9.2 Sachkostenpauschale in angemieteten und
privaten Räumlichkeiten, S. 28)
 
 Die Eingruppierung in eine Qualifizierungsstufe wird angepasst.
Voraussetzung für den Wechsel in die jeweils nächste Qualifizierungsstufe ist,
dass (Punkt 9.5 Eingruppierung, S.31-32):
 
o die unter Punkt 7.2 (S. 20-22) der Richtlinie festgelegten und
erforderlichen Fortbildungsstunden vollständig und fristgerecht
absolviert wurden,
o eine fachliche Weiterentwicklung stattgefunden hat und nachgewiesen
wird,
o ein Tätigkeitszeitraum von mindestens fünf Jahren (60 Monaten)
vorliegt. Als Tätigkeitsmonat gilt hierbei ausschließlich ein Monat, in
dem die Tätigkeit in der Kindertagespflege mit einem Umfang von
mindestens 15 Wochenstunden ausgeübt wurde.
 
 Die Anpassung der Förderleistung (Anerkennungsbetrag) orientiert sich
an dem jeweils gültigen Tarifvertrag für den Sozial- und Erziehungsdienst
(SuE). Werden die tariflichen Monatsgehälter für die Tarifgruppen S2, S3 und
S4 erhöht, wird diese Erhöhung zeitgleich bei der Festsetzung des
Anerkennungsbetrages berücksichtigt (Punkt 9.8 Anpassung der Geldleistung,
S.33)
 
 Die Sachkostenpauschale wird jährlich zu Beginn des Kitajahres
entsprechend der von der Obersten Landesjugendbehörde gem. § 37 KiBiz im
Dezember des Vorjahres für den Kita-Bereich veröffentlichten Steigerungsrate
angepasst. (Punkt 9.8 Anpassung der Geldleistung, S. 33)
 
 Die geplanten Schließungstage sind kalenderjährlich frühzeitig mit den
Erziehungsberechtigten abzustimmen und dem Amt für Soziales und Jugend
mitzuteilen. Hierbei können 30 betreuungsfreie Tage (außerhalb von
Erkrankungszeiten) pro Kalenderjahr frei festgelegt werden, ohne dass dies
Auswirkungen auf die Gewährung der Geldleistungen hat. Dies entspricht dem
vielfachen Wunsch der Kindertagespflegepersonen und Eltern. (Punkt 10.1.2
Urlaub und Schließungszeiten aus sonstigen Gründen, S.43)
 
 Der Anerkennungsbetrag für die Vertretung in Modell 2 (Vertretung im
Zusammenschluss) wird künftig an den Pauschalbetrag des Modell 1
angepasst und damit entsprechend erhöht. (Punkt 11.2 Vertretung im
Verbund (Modell 2), S. 45 u. Geldleistungstabelle S.5)
 
 
Anlagen:
Kindertagespflegerichtlinie
Geldleistungstabelle

Beratungsverlauf (1)

21.01.2026 Jugendhilfeausschuss
TOP 9.2 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
JHA/015/2026
Typ
Beschlussvorlage
Datum
09.01.2026
Erstellt
09.01.2026 12:26