JHA/015/2026
Evaluation Richtlinie zur Förderung von Kindern in der Kindertagespflege der Landeshauptstadt Düsseldorf (Kindertagespflegerichtlinie)
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Kindertagespflegerichtlinie
128874 Zeichen
Richtlinie zur Förderung
von Kindern in Kindertagespflege
in der Landeshauptstadt
Düsseldorf
(Kindertagespflegerichtlinie)
Stand Januar 2026
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Kindertagespflegerichtlinie
Amt für Soziales und Jugend Abteilung Tageseinrichtungen für Kinder
Willi-Becker-Allee 7 40227 Düsseldorf
Inhaltsverzeichnis
1 Grundlagen ........................................................................................ 5
1.1 Rechtliche Grundlagen ................................ ................................ ... 5
1.2 Zuständigkeit ................................ ................................ ............... 5
2 Abgrenzung der Betreuungsarten Kita und Kindertagespflege .......... 5
2.1 Kindertageseinrichtung (Kita) ................................ ......................... 5
2.2 Kindertagespflege ................................ ................................ ......... 6
3 Formen der Kindertagespflege ........................................................... 7
3.1 Kindertagespflege im Haushalt der Kindertagespflegeperson ................ 7
3.2 Kindertagespflege in anderen geeigneten Räumlichkeiten .................... 8
3.3 Großtagespflege mit einer Betreuung von bis zu neun Kindern gleichzeitig
8
3.4 Kindertagespflege im Verbund mit einer Betreuung von bis zu fünf
Kindern gleichzeitig ................................ ................................ .................. 9
3.5 Kindertagespflegepersonen im Haushalt der Sorgeberechtigten ............ 9
4 Förderung in der Kindertagespflege ................................................ 10
4.1 Kinderrechte gemäß der UN-Kinderrechtskonvention in Kurzform ........10
4.2 Bildungsbereiche ................................ ................................ .........11
4.3 Konzeption ................................ ................................ .................12
4.4 Bildungsdokumentation ................................ ................................ 12
5 Fördervoraussetzungen ................................................................... 12
5.1 Kinder bis zur Vollendung des ersten Lebensjahres ............................13
5.2 Kinder ab Vollendung des ersten Lebensjahres ................................ .13
5.3 Kinder ab Vollendung des dritten Lebensjahres ................................ .14
5.4 Ergänzende Kindertagespflege im schulpflichtigen Alter ......................14
6 Inklusion ......................................................................................... 15
6.1 Eingliederungshilfe und erhöhte Förderleistung zur Sicherstellung ........15
7 Anforderungen an Kindertagespflegepersonen ................................ 17
7.1 Persönliche und fachliche Anforderungen ................................ .........17
7.2 Qualitätssicherung und Fortbildung ................................ .................19
7.3 Kindgerechte Räumlichkeiten ................................ .........................21
8 Pflegeerlaubnis ................................................................................ 21
8.1 Antragsverfahren zur Erteilung einer Pflegeerlaubnis .........................22
8.2 Versagung der Erlaubnis zur Kindertagespflege ................................ .24
8.3 Aufhebung oder Rücknahme der Erlaubnis zur Kindertagespflege .........25
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9 Laufende Geldleistung an Kindertagespflegepersonen .................... 25
9.1 Erstattung der angemessenen Kosten des Sachaufwandes ..................26
9.2 Sachkostenpauschale in angemieteten und privaten Räumlichkeiten ....27
9.3 Verpflegungsentgelt ................................ ................................ .....29
9.4 Förderleistung für die Erziehungs- und Betreuungsarbeit ....................30
9.5 Eingruppierung ................................ ................................ ............30
9.6 Mittelbare Bildungsarbeit ................................ ..............................31
9.7 Düsseldorfer Qualitätszuschlag................................ .......................32
9.8 Anpassung der Geldleistung ................................ ..........................32
9.9 Beiträge zur Unfallversicherung ................................ ......................32
9.10 Hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer
angemessenen Alterssicherung ................................ ................................ .33
9.11 Hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer
angemessenen Krankenversicherung und Pflegeversicherung .........................33
9.12 Antragsverfahren ................................ ................................ .........33
9.12.1 Förder- und Sachleistung sowie Düsseldorfer Qualitätszuschlag ............................................... 34
9.12.2 Mietzuschuss .............................................................................................................................. 34
9.12.3 Unfallversicherung ...................................................................................................................... 35
9.12.4 Renten, Kranken- und Pflegeversicherung ................................................................................. 35
9.12.5 Erhöhte Geldleistungen aufgrund von besonderen Förderbedarfen ......................................... 36
9.12.6 Betreuung in Randzeiten ............................................................................................................ 37
9.12.7 Übernachtungspauschale ........................................................................................................... 38
9.12.8 Wochenend- und Feiertagspauschale ........................................................................................ 38
9.12.9 QHB-Qualifizierungen ................................................................................................................. 38
9.12.10 Zertifikatskurs Inklusion im Elementarbereich ....................................................................... 39
9.13 Antragstellung bei Kindertagespflege in Anstellung ............................39
10 Fehl- und Ausfallzeiten .................................................................... 41
10.1 Fehl- und Ausfallzeiten der Kinder ................................ ..................41
10.1.1 Erkrankung .................................................................................................................................. 41
10.1.2 Urlaub und Schließungszeiten aus sonstigen Gründen .............................................................. 42
11 Vertretung ....................................................................................... 42
11.1 Vertretung in Kooperation (Modell 1) ................................ ..............43
11.2 Vertretung im Verbund (Modell 2) ................................ ..................44
11.3 Vertretung im Stützpunkt (Modell 3) ................................ ...............44
11.4 Mobile Springerkraft (Modell 4) ................................ ......................45
12 Mitwirkungs- und Mitteilungspflichten ............................................ 45
13 Überprüfung .................................................................................... 46
14 Rückzahlungspflicht......................................................................... 46
15 Beitragspflicht ................................................................................. 46
16 Anlagen zur Richtlinie ...................................................................... 47
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17 Inkrafttreten ................................................................................... 47
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Präambel
Als familienfreundliche Kommune möchte die Landeshauptstadt Düsseldorf für alle
Kinder in Düsseldorf eine qualitativ hochwertige und verlässliche Betreuung
sicherstellen. Die Kindertagespflege ist für die Elementarpädagogik, gerade für die
Kinder im U3 -Bereich, von besonderer Bedeutung und wird von vielen Eltern
aufgrund der familiennahen Struktur mit kleinen Betreuungssettings sehr
geschätzt. Die neue Richtlinie berücksichtigt die Interessen der Kinder, der Eltern
sowie der Kindertagespflegepersonen mit dem Anspruch „sozial, gerecht und
transparent“ zu sein . Die Orientierung der finanziellen Förderung von
Kindertagespflegepersonen am Tarifvertrag des Sozial- und Erzi ehungsdienstes
und damit auch an einer 39-Stunden-Woche soll dazu beitragen, die
Kindertagespflege in Düsseldorf zu stärken und zukunftsfähig zu gestalten.
Gleichzeitig soll den Ansprüchen von Eltern in Bezug auf den Betreuungsumfang,
aber auch die Qualität der Betreuung Rechnung getragen werden.
1 Grundlagen
1.1 Rechtliche Grundlagen
Die Kindertagespflege ist unter dem Oberbegriff „Förderung von Kindern in
Tageseinrichtungen und Kindertagespflege“ im dritten Abschnitt des Zweiten
Kapitels des Achten Buchs Sozialgesetzbuch (SGB VIII) verankert. Darüber hinaus
hat das Land NRW landesspezifische Regelungen im Gesetz zur frühen Bildung und
Förderung von Kindern (KiBiz) erlassen. Es gelten zusätzlich die einschlägigen
Vorschriften der Sozialgesetzbücher, des Ersten Gesetzes zur Ausführung des
Kinder- und Jugendhilfegesetzes (AG -KJHG NRW), des Infektionsschutzgesetzes
(IfSG), des Kinderfördergesetzes (KiföG) sowie der Satzung der Landeshauptstadt
Düsseldorf über die Erhebung von Elternbeträgen für die Betreuung von Kindern
in Tageseinrichtungen, in Tagespflege und im Rahmen der Offenen Ganztagsschule
im Primarbereich (in der jeweils aktuell gültigen Fassung).
1.2 Zuständigkeit
Die Zuständigkeit des örtlichen Trägers der Jugendhilfe richtet sich nach den
§§ 86, 87a SGB VIII.
2 Abgrenzung der Betreuungsarten Kita und Kindertagespflege
2.1 Kindertageseinrichtung (Kita)
Die Kindertageseinrichtung ist eine familienergänzende Betreuungsform, welche
von Kindern regelmäßig besucht wird. Kinder werden in Kindertageseinrichtungen
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im Sinne des § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII in unterschiedlichen Gruppenstrukturen
von einem Team aus pädagogischen Fachkräften betreut. Die
Kindertageseinrichtung unterliegt immer einer Trägerschaft und bedarf einer
Betriebserlaubnis, vgl. §§ 45 Absatz 1, 45a Satz 1 SGB VIII. Betreuungsverträge
werden zwischen dem Träger und den jeweiligen Sorgeberechtigten geschlossen.
Aufsichtsbehörde für die Kindertageseinrichtungen der Landeshauptstadt
Düsseldorf ist der Landschaftsverband Rheinland (LVR) als zuständiges
Landesjugendamt.
2.2 Kindertagespflege
Die Kindertagespflege ist eine personenbezogene Betreuung von Kindern durch
eine Kindertagespflegeperson in einem familiennahen Umfeld. Eine
Kindertagespflegeperson darf, unabhängig von der Form der Kindertagespflege,
maximal bis zu fünf Kinder gleichzeitig betreuen , vgl. § 43 Absatz 3 Satz 1 SGB
VIII, § 22 Absatz 2 Satz 1 KiBiz. Erfolgt die Betreuung in einer
Großtagespflegestelle, so kann gemäß § 22 Absatz 3 Satz 1 KiBiz die Betreuung
von zwei, maximal drei Kindertagespflegepersonen im Verbund erfolgen. Die Zahl
der gleichzeitig anwesenden Kinder darf hierbei die Zahl neun niemals
überschreiten. Auch in einer Großtagespflegestelle ist gemäß § 22 Absatz 1 Satz 3
KiBiz die vertragliche und höchstpersönliche Zuordnung der Kinder zu der
vertraglich benannten Kindertagespflegeperson zu beachten. Der privatrechtliche
Betreuungsvertrag wird zwischen einer Kindertagespflegeperson und den
jeweiligen Sorgeberechtigten geschlossen. Aufsichtsbehörde für die
Kindestagespflege in der Landeshauptstadt Düsseldorf ist das Amt für Soziales und
Jugend als öffentlicher Träger der Jugendhilfe.
Kindertagespflegepersonen sind in der Regel selbständig tätig. Im Einzelfall kann
Kindertagespflege auch in Anstellung angeboten werden. Voraussetzung hierfür
ist, dass der/die Anstellungsträger*in einen Kooperationsvertrag mit dem Amt für
Soziales und Jugend schließt und er/sie anerkannter freier Träger der Jugendhilfe
ist. In besonders begründeten Ausnahmefällen kann Anstellungsträger auch sein,
wer die Qualifikationsvoraussetzungen des § 22 Absatz 2 Satz 3 Nummer 1 oder
2 erfüllt, vgl. § 22 Absatz 6 Satz 3 SGB VIII . Die Möglichkeit der
Anstellungsträgerschaft beschränkt sich in diesem Fall damit auf natürliche
Personen. Die Verpflichtung zur Darlegung des besonders begründeten
Ausnahmefalls trifft den potentiellen Anstellungsträger/die potentielle
Anstellungsträgerin. Auch bei der Kindertagespflege in Anstellung ist zu
gewährleisten, dass die vertragliche und höchstpersönliche Zuordnung zu einer
Kindertagespflegeperson erfolgt. Anstellungsträger haben darüber hinaus zu
gewährleisten, dass die Kindertagespflegeperson die Kinder, welche ihr vertraglich
zugeordnet sind, persönlich auswählt, dass sie die Erziehungspartnerschaft mit
den jeweiligen Sorgeberechtigten selbständig und ohne Einflussnahm e gestalten
kann und diesen gegenüber nicht der Eindruck einer Kita -ähnlichen Betreuung
erweckt wird. Erfolgt die Kindertagespflege in Anstellung, ist zudem die Einhaltung
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der arbeitsrechtlichen Vorgaben, insbesondere zu Pausenzeiten, durch den/die
Anstellungsträger*in sicherzustellen.
Die Kindertagespflegeperson kann im Fall der Anstellung bezüglich der finanziellen
Förderung eine Abtretungserklärung zu Gunsten ihres Arbeitgebers/ihrer
Arbeitgeberin beim Amt für Soziales und Jugend vorlegen. Gleichwohl bleibt sie als
Anspruchsinhaberin auch für Rückforderungen überzahlter Förderbeträge
zuständig und ist Adressatin der Bewilligungs -, Ablehnungs - und
Rückforderungsbescheide. Eine Vereinbarung zwischen Arbeitgeber*in und
Kindertagespflegeperson zur Regelung der Zahlung von Rückforderungsbet rägen
ist empfehlenswert und wird in Düsseldorf vertraglich über den
Kooperationsvertrag von allen Anstellungsträger*innen gefordert.
3 Formen der Kindertagespflege
Kindertagespflegepersonen sind in unterschiedlichen Räumlichkeiten, alleine oder
im Zusammenschluss tätig. Je nach Angebotsform ist unter bestimmten
Voraussetzungen die Anwesenheit zusätzlicher Personen in einer
Kindertagespflege möglich.
So können in angemieteten Räumlichkeiten Praktikanten eingesetzt werden und in
der Großtagespflege bei Bedarf eine Küchenkraft. Nur im Rahmen des für die
tätigkeitsvorbereitende Qualifizierung nach dem QHB erforderlichen Praktikums ist
ein Praktikum auch bei Kindertagespflegepersonen möglich, die in privaten
Räumlichkeiten betreuen.
Dem Amt für Soziales und Jugend muss jederzeit bekannt sein, welche Personen
sich neben der Kindertagespflegeperson, den Sorgeberechtigten und der
Vertretungskraft in den Räumlichkeiten der Kindertagespflegestelle aufhalten.
Sowohl die Tätigkeit von Küchenkräften als auch die von Praktikanten und
Hospitanten bedarf daher der positiven Empfehlung der Fachberatung sowie der
Genehmigung des Amtes für Soziales und Jugend.
Der familienähnliche Charakter und die Eingrenzung der Bezugspersonen in der
Kindertagespflegestelle sind im Interesse des Kindeswohls zu beachten.
3.1 Kindertagespflege im Haushalt der Kindertagespflegeperson
Die Kindertagespflege wird von einer geeigneten Tagespflegeperson in ihrem
Haushalt (private Räumlichkeiten in Doppelnutzung ) angeboten. Dabei darf die
Tagespflegeperson je nach Eignung , Qualifizierung und Größe der Räume bis zu
fünf fremde Kinder gleichzeitig betreuen, vgl. § 43 Absatz 3 Satz 1 SGB VIII und
§ 22 Absatz 2 Satz 1 KiBiz. Die Zahl, das Alter und das Betreuungserfordernis
eigener Kinder kann allerdings Auswirkungen auf die zulässige Gesamtzahl der
Kinder in einer Tagespflegebetreuung haben.
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3.2 Kindertagespflege in anderen geeigneten Räumlichkeiten
Die Betreuung im Rahmen der Kindertagespflege ist gemäß § 22 Absatz 1 Satz 2
Var. 3 SGB VIII auch in anderen geeigneten Räumen möglich. Die Räume müssen
kindgerecht ausgestattet sein (vgl. Punkt 7.3). Die Anforderungen an die
Raumgestaltung, die Raumausstattung sowie die sicherheits- und
brandschutzrechtlichen Anforderungen sind , je nach Entwicklungsalter und den
individuellen Förderbedarfe n der Kinder , unterschiedlich. Insbesondere die
Anforderungen des Baunutzungs - und Bauordnungsrechtes sowie der
Wohnraumschutzsatzung der Landeshauptstadt Düsseldorf sind zu beachten. Auch
in angemieteten Räumlichkeiten können je nach Eignung bzw. Qualifizierung der
Tagespflegeperson bis zu fünf Kinder gleichzeitig betreut werden. Pro Kind sind
insgesamt mindestens 10 qm vorzuhalten. Davon sind 6 qm für die reine Spiel -
und Aufenthaltsflächen und weitere 4 qm für zusätzliche Flächen, wie
Eingangsbereich (Übergabesituation des Kindes von den Eltern an die
Betreuungsperson), Verbindungsflur, Küche, Sanitärbereich und Abstellflächen
erforderlich.
Betreut die Kindertagespflegeperson auch eigene Kinder, so zählen diese zur
Gesamtzahl der betreuten Kinder. Für eigene betreute Kinder können keine
Geldleistungen gemäß § 23 SGB VIII bewilligt werden , vgl. § 43 Absatz 3 Satz 1
SGB VIII bzw. § 22 Absatz 2 KiBiz. Die eigenen Kinder zählen in diesem Fall aber
zur Gesamtzahl der betreuten Kinder.
3.3 Großtagespflege mit einer Betreuung von bis zu neun Kindern
gleichzeitig
Gemäß § 22 Absatz 3 KiBiz können höchstens neun Kinder gleichzeitig durch
maximal drei Kindertagespflegepersonen im Rahmen einer Großtagespfle ge in
dafür geeigneten Räumlichkeiten betreut werden . Pro Kind sind insgesamt
mindestens 10 qm vorzuhalten. Davon sind 6 qm für die reine Spiel - und
Aufenthaltsflächen und weitere 4 qm für zusätzliche Flächen, wie Eingangsbereich
(Übergabesituation des Kindes von den Eltern an die Betreuungsperson),
Verbindungsflur, Küche, Sanitärbereich und Abstellflächen erforderlich.
Der familienähnliche Charakter und die vertragliche und höchstpersönliche
Zuordnung der Kinder zu einer Kindertagespflegeperson müssen dabei gewahrt
bleiben. Dies ist durch geeignete organisatorische, räumliche und konzeptionelle
Regelungen sicherzustellen. An die Qualifizierung der Kindertagespflegepersonen
werden erhöhte Anforderungen gestellt. Auch gegenüber Dritten, insbesondere
den jeweiligen Sorgeberechtigten, darf nicht der Eindruck einer „Kleinen Kita“
erweckt werden. Eine Betreuung im Schichtsystem oder eine Vermischung von
Kindern ist nicht gestattet. Der Erlass des Ministeriums für Kinder , Familie,
Flüchtlinge und Integration "Kindertagespflege in Anstellungsverhältnissen nach
§ 22 Absatz 6 Kinderbildungsgesetz in der ab 1. August 2020 gültigen Fassung"
vom 01. Juli 2020 ist zu beachten. Werden eigene Kinder der
Kindertagespflegepersonen in der Großtagespflege betreut, so zählen diese mit zur
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Gesamtzahl der betreuten Kinder. In diesen Fällen besteht die Möglichkeit, dass
die Kinder einer Tagespflegeperson von einer anderen Tagespflegeperson der
Großtagespflege betreut werden und diese dafür die Geldleistungen beantragen
kann.
Die Einhaltung der Vorgaben und die Abstimmungsbedarfe stellen besondere
Anforderungen an die in der Großtagespflege tätigen Kindertagespflegepersonen.
Damit die Erfüllung der Anforderungen sichergestellt und die Qualität in den
Großtagespflegestellen gewährleistet ist, muss in Düsseldorf mindestens eine der
Kindertagespflegepersonen, die vertraglich zugeordnete Kinder betreut, eine
erfahrene Kindertagespflegeperson sein.
Als erfahren gilt eine Kindertagespflegeperson insbesondere, wenn
1) das Amt für Soziales und Jugend in Zusammenarbeit mit der zuständigen
Fachberatungsstelle die Eignung der Kindertagespflegeperson für die Tätigkeit
in der Großtagespflegestelle bestätigt, und
a) sie pädagogische Fachkraft im Sinne der Personalverordnung NRW ist und
über eine mindestens 80 Stunden umfassende Qualifizierung (QHB/DJI -
Curriculum) für die Kindertagespflege verfügt, oder
b) sie bereits drei Jahre als Kindertagespflegeperson mit mindestens vier
gleichzeitig anwesenden Kindern tätig war und über die in Düsseldorf
festgelegten Mindestfortbildungsstunden verfügt, oder
c) sie über eine erfolgreich abgeschlossene 300 Stunden -QHB-Qualifizierung
verfügt und im Rahmen der tätigkeitsbegleitenden Qualifizierung vertraglich
zugeordnete Kinder betreut hat.
In besonders begründeten Ausnahmefällen obliegt die Entscheidung über die
Anerkennung als „erfahrene Kindertagespflegeperson“ in der Großtagespflege dem
Amt für Soziales und Jugend.
3.4 Kindertagespflege im Verbund mit einer Betreuung von bis zu fünf
Kindern gleichzeitig
Eine Sonderform der Großtagespflege ist die Kindertagespflege im Verbund.
Hierbei handelt es sich um einen Zusammenschluss von zwei
Tagespflegepersonen, die in geeigneten Räumen bis zu fünf Kinder gleichzeitig
betreuen und die gegenseitige Vertretung im Verbund sicherstellen.
3.5 Kindertagespflegepersonen im Haushalt der Sorgeberechtigten
Kindertagespflegepersonen, die Kinder im privaten Haushalt der
Sorgeberechtigten betreuen, werden als “Kinderfrauen” / “Kindermänner”
bezeichnet. Die Tätigkeit findet entweder auf selbständiger Basis oder als
Angestellte*r der Familie statt.
Die zu betreuenden und zu fördernden Kinder bleiben in der vertrauten Wohnung
und in ihrem eigenen häuslichen Umfeld.
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Kinderfrauen / Kindermänner benötigen gemäß § 43 Abs. 1 SGB VIII im
Umkehrschluss keine Erlaubnis zur Kindertagespflege. Sie müssen sich aber einer
Eignungsprüfung unterziehen. Die Eignungskriterien des § 23 Absatz 3 SGB VIII
fordern u.a. den Nachweis vertiefter Kenntnisse hinsichtlich der Anforderungen der
Kindertagespflege. Das Vorliegen der Kenntnisse wird im Allgemeinen
angenommen, wenn ein Qualifizierungsnachweis über den erfolgreichen Abschluss
eines wissenschaftlich fundierten Lehrgang s nachgewiesen wird. Auch
Kinderfrauen/Kindermänner, die keine pädagogischen Fachkräfte sind, müssen
mindestens den Nachweis über eine 160-Stunden-Qualifizierung erbringen, wenn
sie eine öffentliche Förderung für die Betreuung in Anspruch nehmen wollen.
Bei der Betreuung im Haushalt der Sorgeberechtigten besteht kein Anspruch auf
Erstattung eines Beitrags für Sachleistungen.
4 Förderung in der Kindertagespflege
Die Kindertagespflege hat ebenso wie die Kindertageseinrichtung gemäß §§ 15 ff.
KiBiz den Auftrag zur indi viduellen Förderung der betreuten Kinder. D er
Förderauftrag umfasst insbesondere die Bildung, Erziehung und Betreuung der
Kinder. In den Kindertagespflegestellen ist die Einhaltung der Kinderrechte gemäß
UN-Kinderrechtskonvention sowie eine Förderung der Kinder in den zehn
Bildungsbereichen gemäß den Bildungsgrundsätzen für Kinder von 0 bis 10 Jahren
in Kindertagesbetreuung und Schulen im Primarbereich in Nordrhein-Westfalen
sicherzustellen. Die Konzeption der Kindertagespflegestelle muss sowohl die
Umsetzung der Kinderrechte als auch der Bildungsbereiche nachvollziehbar
abbilden.
4.1 Kinderrechte gemäß der UN-Kinderrechtskonvention in Kurzform
• Gleichheit
Alle Kinder haben die gleichen Rechte. Kein Kind darf benachteiligt
werden. (vgl. Artikel 2)
• Gesundheit
Kinder haben das Recht gesund zu leben, Geborgenheit zu finden und
keine Not zu leiden. (vgl. Artikel 24)
• Bildung
Kinder haben das Recht zu lernen und eine Ausbildung zu machen, die
ihren Bedürfnissen und Fähigkeiten entspricht. (vgl. Artikel 28)
• Spiel und Freizeit
Kinder haben das Recht zu spielen, sich zu erholen und künstlerisch
tätig zu sein. (vgl. Artikel 31)
• Freie Meinungsäußerung und Beteiligung
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Kinder haben das Recht bei allen Fragen, die sie betreffen, ihre
Meinung frei zu bilden, zu äußern und angehört zu werden (vgl. Artikel
12 und 13)
• Schutz vor Gewalt u.a.
Kinder haben das Recht auf Schutz vor Gewalt, Missbrauch und
Ausbeutung. (vgl. Artikel 19, 32 und 34)
• Zugang zu Medien
Kinder haben das Recht sich alle Informationen zu beschaffen, die sie
brauchen, und ihre eigene Meinung zu verbreiten. (vgl. Artikel 17)
• Schutz der Privatsphäre und Würde
Kinder haben das Recht, dass ihr Privatleben und ihre Würde geachtet
werden. (vgl. Artikel 16)
• Schutz im Krieg und auf der Flucht
Kinder haben das Recht im Krieg und auf der Flucht besonders
geschützt zu werden. (vgl. Artikel 22 und 38)
• Besondere Fürsorge und Förderung bei Behinderung
Behinderte Kinder haben das Recht auf besondere Fürsorge und
Förderung, damit sie aktiv am Leben teilnehmen können. (vgl. Artikel
23)
(vgl. Die 10 wichtigsten Kinderrechte kurz vorgestellt Ministerium für Soziales,
Arbeit, Gesundheit und Gleichstellung Niedersachsen)
4.2 Bildungsbereiche
Die Grundlage für die Planung von individuellen Bildungsprozessen in
Kindertagespflegen bilden die zehn Bildungsbereiche der Bildungsgrundsätze für
Kinder von 0 bis 10 Jahren in Kindertagesbetreuung und Schulen im Primarbereich
in Nordrhein -Westfalen. Hier finden die Kindertagespflegepersonen vertiefende
Informationen darüber, wie Entwicklungen bei den Kindern beobachtet und
unterstützt werden können. Die Tagespflegepersonen regen durch ihre
pädagogische Arbeit Bildungsprozesse an und bieten den Kindern
entwicklungsentsprechend eine Viel falt von Bildungsmöglichkeiten . Sie schaffen
eine differenzierte und anregende Raumgestaltung und Materialausstattung, die
den Bildungsinteressen der Kinder entspricht und sie gleichzeitig immer wieder
Neues entdecken lässt. So können sich die Kinder im pädagogischen Alltag mit
allen Bildungsbereichen auseinandersetzen.
Die Tagespflegepersonen unterstützen das eigene aktive Welterkunden der Kinder
durch eine zugewandte und wertschätzende Beziehung. Sie gehen aufmerksam
auf die Gefühle der Kinder ein, nehmen sie ernst und benennen sie für die Kinder.
Ein besonderer Fokus liegt auf dem Bildungsbereich der Sprache. Die
Tagespflegepersonen unterstützen den Spracherwerb, indem sie eigene
Aktivitäten und die der Kinder im Alltag sprachlich begleiten, sich als
Gesprächspartner*innen anbieten und als Sprachvorbild agieren. Sie nehmen die
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unterschiedlichen Kommunikationsformen (Gebärden, Mimik, Gestik) der Kinder
wahr und versuchen, sie zu entschlüsseln.
4.3 Konzeption
Die Kindertagespflegen führen gemäß § 17 KiBiz die Bildung, Erziehung und
Betreuung nach einer eigenen pädagogischen Konzeption durch. Diese Konzeption
muss Ausführungen zur Eingewöhnungs phase, zur Bildungsförderung, zur
motorischen Förderung, zur Sicherung der Rechte der Kinder, zu Maßnahmen der
Qualitätssicherung und -entwicklung und zur Erziehungspartnerschaft mit den
Eltern enthalten. Die Konzeption muss gemäß § 19 Absatz 3 KiBiz insbesondere
Ausführungen zur alltagsintegrierten kontinuierlichen Begleitung und Förderung
der sprachlichen Bildung der Kinder und zur gezielten individuellen
Sprachförderung enthalten.
Im Rahmen des am 10. Juni 2021 in Kraft getretenen Kinder - und
Jugendstärkungsgesetzes wurde die Kindertagespflege ausdrücklich in den
Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung einbezogen. Demzufolge sind auch
Verfahren zur Sicherung der Rechte von Kindern als grundlegende, schutzgebende
präventive Maßnahme im pädagogischen Konzept gemäß § 8a Absatz 5 SGB VIII
festzuhalten.
4.4 Bildungsdokumentation
Die Kindertagespflegepersonen beobachten systematisch und alltagsintegriert die
individuellen Bildungsverläufe der Kinder. Diese Beobachtungen bilden gemäß
§ 18 KiBiz die Grundlage für die Erfüllung des Bildungs- und Erziehungsauftrages
und münden in d er regelmäßigen Dokumentation des Entwicklungs - und
Bildungsprozesses der Kinder (Entwicklungs- und Bildungsdokumentation).
Nach einem umfassenden Aufnahmegespräch mit den Eltern und einer
Eingewöhnungsphase, spätestens aber sechs Monate nach Aufnahme des Kindes
in die Kindertagespflege, erfolgt eine erste Dokumentation. Die Entwicklungs- und
Bildungsdokumentation ist auch Gegenstand von Entwicklungsgesprächen mit den
Eltern und setzt deren Zustimmung voraus. Endet die Betreuung des Kindes, wird
die Entwicklungs- und Bildungsdokumentation den Eltern ausgehändigt.
5 Fördervoraussetzungen
Bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres eines Kindes ist das
Betreuungsangebot in der Kindertagespflege gleichrangig mit dem
Betreuungsangebot in einer Kindertageseinrichtung zu betrachten.
Der zeitliche Umfang der täglichen Betreuung richtet sich nach dem individuellen
Bedarf und dem Wohl des Kindes.
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5.1 Kinder bis zur Vollendung des ersten Lebensjahres
Kinder, die das erste Lebensjahr noch nicht vollendet haben, haben unter den
Voraussetzungen des § 24 Absatz 1 SGB VIII einen Anspruch auf Förderung in der
Kindertagespflege. Die Förderung ist in diesem Fall begrenzt auf den tatsächlich
nachgewiesenen Bedarf. Die jeweiligen Sorgeberechtigten müssen hierfür belegen,
dass sie:
• einer Erwerbstätigkeit nachgehen, eine Erwerbstätigkeit aufnehmen oder
Arbeit suchend sind oder
• sich in einer beruflichen Bildungsmaßnahme, in der Schulausbildung oder
Hochschulausbildung befinden oder
• Leistungen zur Eingliederung in Arbeit im Sinne des SGB II erhalten
Sollten die o.g. Voraussetzungen nicht erfüllt sein, ist eine Förderung auch
möglich, wenn der zuständige Bezirkssozialdienst bestätigt, dass die Betreuung in
der Kindertagespflege für das Wohl des Kindes oder die Stabilisierung der
familiären Verhältnisse angezeigt ist. Bestandteil der Bestätigung ist ebenfalls eine
Empfehlung zum zeitlichen Umfang der Betreuung.
5.2 Kinder ab Vollendung des ersten Lebensjahres
Gemäß § 24 Absatz 2 Satz 1 SGB VIII hat e in Kind, das das erste Lebensjahr
vollendet hat, bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres Anspruch auf
frühkindliche Förderung in einer Tageseinrichtung oder in Kindertagespflege. Der
Umfang der täglichen Förderung richtet sich nach dem individuellen Bedarf.
Für einen Betreuungsplatz in einer Kindertagespflege stehen den
Sorgeberechtigten die Fachberatungsstellen beratend zur Verfügung.
Die allgemeine Beratung der Sorgeberechtigten zu den Betreuungsangeboten in
Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege und die individuelle
Bedarfsanmeldung zum Betreuungsumfang erfolgt in Düsseldorf zentralisiert im i-
Punkt-Familie des Amtes Soziales und Jugend.
Die Erfassung der Bedarfe ist notwendig, da der Träger der öffentlichen Jugendhilfe
gemäß § 4 KiBiz im Rahmen seiner Jugendhilfeplanung zur Entwicklung eines
bedarfsgerechten Betreuungsangebotes in Tageseinrichtungen und
Kindertagespflege verpflichtet ist. Die Inanspruchnahme eines Betreuungsplatzes
setzt gemäß § 5 Absatz 1 KiBiz grundsätzlich voraus, dass Eltern dem Amt für
Soziales und Jugend spätestens sechs Monate vor Inanspruchnahme den für ihr
Kind gewünschten Betreuungsbedarf, den gewünschten Betreuu ngsumfang und
die Betreuungsart angezeigt haben.
Für den Bereich der Kindertageseinrichtungen erfolgt die Bedarfsanmeldung über
den Kita-Navigator. Für den Bereich der Kindertagespflege wird das Verfahren über
den i -Punkt-Familie gesteuert ; hier wird der Betreuungsbedarf durch die
Sorgeberechtigten schriftlich angezeigt. Das für die Anmeldung zu verwendende
Formular ist auf der Homepage der Landeshauptstadt Düsseldorf unter dem Link
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formulare.duesseldorf.de/forms/frm/v1grmCDDFtvkM6NVqzx49GdxFjnD2xC2
abrufbar.
Die kommunale Förderung erfolgt im Rahmen des durch die Sorgeberechtigen
angezeigten Bedarfes, sofern der gewünschte Betreuungsumfang dem Kindeswohl
nicht widerspricht und die Betreuung dem angezeigten Bedarf entsprechend auch
tatsächlich regelmäßig in Anspruch genommen wird . In der Regel sollte der
Betreuungsumfang 45 Wochenstunden nicht überschreiten.
5.3 Kinder ab Vollendung des dritten Lebensjahres
Kinder, die das dritte Lebensjahr vollendet haben, sollen grundsätzlich in einer
Tageseinrichtung für Kinder betreut werden, vgl. § 24 Absatz 3 Satz 1 SGB VIII.
Die Kindertagespflege ist für Ü3 -Kinder nachrangig zur Betreuung in der Kita.
Eltern sind daher gehalten, die Betreuungsangebote von Kindertageseinrichtungen
auszuschöpfen. Befinden sich Kinder zum Zeitpunkt des dritten Geburtstages
bereits in der Betreuung einer Kinder- oder Großtagespflegestelle, ist ein Wechsel
aus organisatorischen Gründen auch zu Beginn des nächsten Kita-Jahres möglich.
Eine Förderung in Kindertagespflege kann über das Kita -Jahr hinaus bei
besonderem Bedarf oder ergänzend gewährt werden, wenn ein bedarfsgerechtes
Angebot in Tageseinrichtungen nicht zur Verfügung steht.
Sofern ein begründeter Betreuungsbedarf in der Kindertagespflege über das dritte
Lebensjahr hinaus besteht, haben die Sorgeberechtigten frühzeitig beim Amt für
Soziales und Jugend einen Antrag auf entsprechende Förderung zu stellen . Die
Entscheidung hierüber erfolgt, unter Einbindung der zuständigen
Fachberatungsstelle, durch das Amt für Soziales und Jugend.
Sollte neben der Betreuung in einer Tageseinrichtung für Kinder ergänzend die
Betreuung in einer Kindertagespflege benötigt werden, ist dies nur bei
nachgewiesenem Bedarf der Eltern oder aus Gründen des Kindeswohls möglich .
Der Umfang der Randzeitenbetreuung darf die Kinder nicht überfordern. Die
Betreuungszeiten in der Kindertageseinrichtung müssen mitberücksichtigt werden.
Die Bewilligung der Förderleistung erfolgt maximal für die Dauer eines Kitajahres.
Besteht der Bedarf über das Kitajahr hinaus, ist ein neuer Antrag, sowie ein
Nachweis des Bedarfs erforderlich.
5.4 Ergänzende Kindertagespflege im schulpflichtigen Alter
Die Förderung in der Kindertagespflege von Kindern im schulpflichtigen Alter
richtet sich nach den gesetzlichen Vorgaben (vgl. § 24 Absatz 3, 4 SGB VIII).
Die Kindertagespflege beschränkt sich hierbei auf die Randzeitenbetreuung und ist
nachrangig zu anderen Betreuungsangeboten. Die Sorgeberechtigten sind
gehalten, die Betreuungsangebote von offenem und gebundenem Ganztag sowie
das Angebot „verlässliche Schule“ an Düsseldorfer Grundschulen und Schulen der
Sekundarstufe I auszuschöpfen.
15
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Eine Randzeitenbetreuung kommt nur bei nachgewiesenem Bedarf der
Sorgeberechtigten oder aus Gründen des Kindeswohls in Betracht. Der Umfang der
Randzeitenbetreuung darf die Kinder nicht überfordern. Die Betreuungszeiten in
der Schule müssen mitberücksichtigt werden.
6 Inklusion
Die UN-Kinderrechts- und die UN -Behindertenrechtskonvention sprechen jedem
Kind u.a. ein Recht auf Förderung und Teilhabe zu. In der Landeshauptstadt
Düsseldorf werden viele Kinder mit unterschiedlicher Herkunft, unterschiedlicher
Kultur und einer unterschiedlichen individuellen Entwicklung in den
Kindertagespflegen gemeinsam betreut und gefördert, vgl. insbesondere §§ 7, 8
KiBiz. Alle Kinder werden von den Kindertagespflegepersonen partizipativ in den
Alltag eingebunden . Die räumliche Gestaltung und die Ge staltung der
pädagogischen Angebote richtet sich nach den individuellen Bedürfnissen und dem
individuellen Entwicklungsstand der Kinder.
6.1 Eingliederungshilfe und erhöhte Förderleistung zur Sicherstellung
der Teilhabe eines Kindes
Jedes Kind hat ein Recht auf Förderung und Teilhabe , vgl. § 4 Absatz 3 SGB IX.
Das frühzeitige Erkennen erhöhter Förderbedarfe und die individuelle Förderung
sind zentrale Baustein e der Bildung und Teilhabe und Chancengleichheit aller
Kinder. Die Landeshauptstadt Düsseldorf unterstützt daher die fachliche
Weiterqualifikation von Kindertagespflegepersonen im Themenbereich Inklusion
durch die hälftige Übernahme der Kosten für einen Zer tifikatskurs „Inklusion im
Elementarbereich“ nach den vom Landschaftsverband Rheinland ( LVR)
entwickelten Standards.
Voraussetzungen für die Kostenübernahme sind:
• eine mindestens einjährige Tätigkeit in der Kindertagespflege mit Standort
in der Landeshauptstadt Düsseldorf und
• ein Arbeitszeitumfang von mindestens 20 Stunden wöchentlich und
• mindestens ein Jahr Berufserfahrung nach QHB-Kursbesuch
Für eine bestmögliche Entwicklung und Teilhabe von Kindern mit Behinderung oder
Kindern, die von einer Behinderung bedroht sind, arbeitet das Amt für Soziales
und Jugend eng mit dem LVR zusammen.
Die Kindertagespflegeperson ist verpflichtet die zuständige Fachberatungsstelle
hinzuzuziehen, wenn
• bereits vor Aufnahme in die Kindertagespflege ein festgestellter besonderer
Förderbedarf besteht oder
• ein besonderer Förderbedarf aufgrund der vorliegenden ärztlichen
Diagnosen zu vermuten ist oder
• sie im Laufe der Betreuung Anzeichen fest stellt, die auf einen erhöhten
Förderbedarf hindeuten.
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Willi-Becker-Allee 7 40227 Düsseldorf
Die Fachberatungsstelle prüft die Rahmenbedingungen und berät die
Kindertagespflegeperson in der fachlichen Beobachtung . Sie unterstützt die
Kindertagespflegeperson bei Gesprächen mit den jeweiligen Erziehungs -
berechtigten und bei der Antragstellung für Leistungen der Eingliederungshilfe
sowie anderen ergänzenden Förderleistungen.
Der LVR ist als Träger der Eingliederungshilfe vorrangiger Leistungserbringer ,
wenn ein Kind in Kindertagespflege aufgrund seiner seelischen, körperlichen oder
geistigen Behinderung besondere Hilfen zur Teilhabe benötigt . Die
Eingliederungshilfe ist dabei nicht eng auf eine Leistung begrenzt und kann
vielfältig gestaltet sein. Voraussetzung für die Anerkennung eines besonderen
Förderbedarfes ist, dass die Behinderung oder die drohende Behinderung von
einem Träger der Eingliederungshilfe festgestellt wurde. Die Beantragung erfolgt
hierbei durch die Eltern direkt beim LVR.
Grundsätzlich ist der Antrag der jeweiligen Sorgeberechtigten beim LVR vor,
spätestens aber gleichzeitig mit der Beantragung einer erhöhten Förderleistung
beim Amt für Soziales und Jugend zu stellen. Die Beantragung beim Amt für
Soziales und Jugend erfolgt durch die jeweiligen Sorgeberechtigten und die
Kindertagespflegeperson. Ziel ist es, die bestmögliche Teilhabe des Kindes in der
Kindertagespflege zu gewährleisten und Hilfen möglichst schnell zu installieren.
Auch der spätere Übergang in eine Kindertageseinrichtung kann durch frühzeitige
Feststellung eines besonderen Förderbedarfes bestmöglich für das Kind gestaltet
werden (vgl. Punkt 9.12.5).
Nach Feststellung des besonderen Förderbedarfes kann die Förderleistung für das
Kind in der Geldleistung um ein Zwei- bis Dreifaches erhöht werden. Es besteht
die Möglichkeit einen Betreuungsplatz für die besondere Förderung des Kindes mit
Behinderung oder des von Behinderung bedroht en Kindes zu reduzieren. Die
Sachkosten, der Mietzuschuss und de r Qualitätszuschlag werden für den freien
Platz weiter gewährt, so dass zusätzliche Mittel für eine individuelle Förderung der
Kinder zur Verfügung stehen. Die Festsetzung des erhöhten Förderbedarfes ist
abhängig von Art und Umfang des Förderbedarfes, den durch den LVR bewilligten
Leistungen und de m durch das A mt für Soziales und Jugend festgestellten
angemessenen Erhöhungsfaktor.
Die Gewährung einer erhöhten Geldleistung setzt eine fachliche Eignung der
Kindertagespflegeperson voraus. In der Regel liegt die fachliche Eignung vor, wenn
eine zusätzliche Qualifikation zur Betreuung von Kindern mit Behinderung in
Anlehnung an die durch den LVR hierfür entwickelte Inklusionsfortbildung
nachgewiesen oder diese zum Zeitpunkt der Antragstellung begonnen wurde.
Gerade im frühkindlichen Bereich erfolgt die Feststellung einer Behinderung zum
Teil im Verlauf der Betreuung. In diesem Fall kann eine erhöhte Förderleistung
auch bewilligt werden, wenn die Kindertagespflegeperson in geeigneter Weise
nachweisen k ann, dass sie in naher Zukunft mit der zusätzlichen Qualifikation
beginnen wird.
17
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Über die Anerkennung vergleichbarer anderweitiger Qualifikationen entscheidet
das Amt für Soziales und Jugend.
Sollte eine zusätzliche Förderleistungskraft für das Kind eingesetzt werden, muss
diese ein erweitertes Führungszeugnis, eine B undessozialdienst (BSD) -Abfrage
und ein Gesundheitszeugnis inklusive Nachweis der Masernimmunität vorweisen.
Die Förderleistungskraft ist als Unterstützung für das Kind mit besonderen
Förderbedarfen zuständig. Sie darf im Rahmen der Kindertagespflege mit den
Kindern nicht alleine sein oder die Aufsichtspflicht übernehmen. Um auch bei
Erkrankung der Kindertagespflegeperson die Betreuung des Kindes angemessen
sicherzustellen, begleitet die Förderleistungskraft das Kind in das
Vertretungssetting. Die Inklusionshilfe kann aufgrund ihrer unterstützenden
Tätigkeit für ein spezielles Kind nicht gleichzeitig die Vertretungskraft der
Kindertagespflegestelle sein.
Betreut eine Kindertagespflegeperson ein Kind mit erhöhte m Förderbedarf, so
muss sie halbjährlich an einem Vernetzungstreffen oder an einem der Workshops
teilnehmen, die durch das Amt für Soziales und Jugend angeboten werden.
Neben der Zahlung einer erhöhten Förderleistung wird die
Kindertagespflegeperson, die ein Kind mit Behinderung oder ein von Behinderung
bedrohtes Kind betreut, in F2 bis F4 der Geldleistungstabelle eingruppiert, sofern:
• ihre fachliche Qualifikation vorliegt und
• der Anspruch des Kindes auf Eingliederungshilfe durch den LVR festgestellt
wurde.
7 Anforderungen an Kindertagespflegepersonen
Kindertagespflegepersonen müssen die in § 23 Abs atz 3 SGB VIII
festgeschriebenen Eignungskriterien erfüllen. Danach sind
Kindertagespflegepersonen geeignet, wenn sie sich durch ihre Persönlichkeit,
Sachkompetenz und Kooperationsbereitschaft mit Sorgeberechtigten und anderen
Kindertagespflegepersonen auszeichnen und über kindgerechte Räumlichkeiten
verfügen.
Sie bedürfen darüber hinaus einer Pflegeerlaubnis, wenn ein oder mehrere Kinder
außerhalb des Haushaltes der Sorgeberechtigten mehr als 15 Stunden wöchentlich
gegen Entgelt und über einen Zeitraum von drei Monaten hinaus betreut werden
(§ 43 Absatz 1 SGB VIII).
7.1 Persönliche und fachliche Anforderungen
• Volljährigkeit
• Hauptschulabschluss oder anerkannter vergleichbarer ausländischer
Schulabschluss mit Anerkennung der zuständigen Bezirksregierung
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• ausreichende Deutschkenntnisse (mindestens B2), gute sprachliche
(schriftlich und mündlich) sowie kognitive Fähigkeiten
• keine Bedenken des BSD zur Erziehungsfähigkeit oder generell zur
persönlichen Eignung für die Betreuung von Kindern
• ein einwandfreies erweitertes Führungszeugnis
• Nachweis über eine Qualifikation auf der Grundlage eines wissenschaftlich
entwickelten Lehrplans (für Kindertagespflegepersonen, die erstmalig tätig
werden, ist das der Nachweis über den erfolgreichen Besuch eines
tätigkeitsvorbreitenden 160 Stunden QHB -Kurses inklusive Zertifikat vgl.
§ 22 Absatz KiBiz)
• Das gesetzliche Rentenalter sollte bei Beantragung noch nicht erreicht sein
• Bereitschaft zur Kooperation mit den Erziehungs-
/Personensorgeberechtigten sowie der Fachberatungsstelle und mit dem
Amt für Soziales und Jugend der Landeshauptstadt D üsseldorf und in
diesem Zusammenhang die unaufgeforderte monatliche
Belegungsmeldung an die zuständige Fachberatung
• wertschätzende Haltung gegenüber allen Beteiligten, dialogische Offenheit,
Ehrlichkeit und Transparenz
• Anerkennung des Vorranges der elterlichen Sorge
• Verschwiegenheit gegenüber Außenstehenden
• Flexibilität, Zuverlässigkeit, Verantwortungsbewusstsein,
Lösungsorientierung (z. B. Berufsbiografie, Familie, Ehrenamt)
• Fähigkeit zur Selbstorganisation und administrative Kompetenz
• Klarheit der Zukunftsperspektive in der Ausübung der Tätigkeit
• Kritikfähigkeit und konstruktiver Umgang mit Konflikten
• Erziehungskompetenz und Freude am verantwortungsbewussten,
einfühlsamen Umgang mit Kindern sowie Motivation zur Übernahme der
Betreuungsaufgabe in der Kindertagespflege
• Erkennen und Eingehen auf die individuellen Bedürfnisse der Kinder
• Reflexion des eigenen Handelns
• Bereitschaft zu Fort- und Weiterbildung und zum Erfahrungsaustausch mit
anderen Kindertagespflegepersonen
• aktuelle Kenntnisse der Bindungs- und Lerntheorie
• Akzeptanz und Gestaltung einer angemessenen Eingewöhnungszeit
• Interesse an und aktive Auseinandersetzung mit Fachthemen (Erziehung,
Entwicklung und Bildung)
• Achtung der Persönlichkeit der zu betreuenden Kinder und Verpflichtung
zur gewaltfreien Erziehung, insbesondere klares Bekenntnis gegen
körperliche und seelische Gewaltanwendung sowie keine Überschreitung
körperlicher, sexueller und psychischer Grenzen
• Akzeptanz gegenüber anderen Lebenseinstellungen und Kulturen
• keine Glaubenszugehörigkeit der Antragstellerin/des Antragstellers zu einer
Glaubensgemeinschaft, die pädagogisch bedenkliche Aussagen über bzw.
zu Kindern oder die Erziehung, Betreuung und Bildung von Kindern treffen
(entsprechend der Empfehlungen der Sektenbeauftragten der Kirchen oder
anderen relevanten Stellen)
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• keine Zugehörigkeit zu verbotenen, verfassungswidrigen Vereinigungen
• Sensibilität für das Thema Kinderschutz und Kindeswohlgefährdung,
Bereitschaft zur Weitergabe von Informationen dazu an die Beratungs- und
Vermittlungsstellen für Kindertagespflege sowie ggfs. de n BSD,
Bereitschaft zur Absolvierung entsprechender Fortbildungen
• Kenntnisse der Bedürfnisse des Kindes
• Umsetzung von Inklusion, Bereitschaft zur Zusammenarbeit mit
Fachstellen, sozialpadriatischen Zentren u.a. und zur Teilnahme an
entsprechenden Fortbildungen
• Absicherung einer gesunden, kindgerechten Verpflegung in der
Betreuungszeit (angelehnt an die Empfehlungen der Deutschen
Gesellschaft für Ernährung e. V.)
Mit Erreichen des gesetzlichen Rentenalters ist jährlich unaufgefordert eine
ärztliche Bescheinigung vorzulegen, aus der hervorgeht, dass keine
gesundheitlichen Einschränkungen in Bezug auf die Arbeit mit Kindern, die das
dritte Lebensjahr noch nicht vollendet haben, bestehen.
7.2 Qualitätssicherung und Fortbildung
Seit dem Kindergartenjahr 2022/2023 sollen neu tätig werdende
Kindertagespflegepersonen gemäß § 2 1 Absatz 2 Satz 2 KiBiz über eine
Grundqualifizierung nach dem Qualifizierungshandbuch Kindertagespflege (QHB)
verfügen. Die erhöhten Anforderungen an die Grundqualifizierung sind ein
wichtiger Baustein, um das Ziel der Qualitätssicherung und der weiteren
Qualitätssteigerung in der Kindertagespflege zu erreichen.
• Die Landeshauptstadt Düsseldorf fördert die durch die Einführung des QHB
erfolgte Qualitätssteigerung in der Grundqualifizierung und auch der
Nachqualifizierung von bereits langjährig tätigen Kindertagespflege -
personen im Rahmen eines 160+ QHB -Kurses offensiv durch die
Übernahme der Qualifizierungskosten, wenn es sich um eine 300 Stunden
bzw. für pädagogische Fachkräfte um eine 80 Stunden umfassende
Qualifizierung nach dem QHB handelt und diese erforderlich ist, um
erstmalig als Kindertagespflegeperson tätig zu werden
oder
• es sich um eine 140 Stunden umfassende tätigkeitsbegleitende
Anschlussqualifizierung nach dem QHB (QHB 160+) handelt
und
• das Amt für Soziales und Jugend gemäß § 87a SGB VIII für die
Kindertagespflegeperson örtlich zuständig ist.
Des Weiteren gelten folgende Rahmenbedingungen:
Die zuständige Fachberatung muss eine Empfehlung zum Besuch des Kurs es bei
einem anerkannten Bildungsträger ausstellen. Diese kann erfolgen, wenn mit
Abschluss des Kurses perspektivisch die Eignung als Kindertagespflegeperson
anzunehmen ist. Im Anschluss an die Qualifizierung muss eine mindestens
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einjährige Tätigkeit in der Kindertagespflege mit Standort in der Landeshauptstadt
Düsseldorf mit einem Stundenumfang von mindestens 20 Stunden wöchentlich
ausgeübt w erden. Bereits bei Antragstellung ist hierzu eine Absichtserklärung
abzugeben. Die Finanzierung des Kurses darf außerdem nicht über andere Mittel,
beispielsweise Bildungsgutscheine, abgesichert sein.
Als Nachweis für den erfolgreichen Kursabschluss gilt das Zertifikat des
Bundesverbandes Kindertagespflege. Ohne entsprechenden Nachweis kann der
Kurs nicht als erfolgreich bestanden anerkannt werden.
Die Erläuterungen zum Antrags- und Auszahlungsverfahren sind unter 9.11.9 der
Richtlinie beschrieben.
Neben dieser Grundqualifizierung ist die kontinuierliche Fortbildung tätiger
Kindertagespflegepersonen ein wichtiges Element für die Qualitätssicherung und –
entwicklung der pädagogischen Arbeit . Die in der Landeshauptstadt Düsseldorf
tätigen Kindertagespflegepersonen sind daher verpflichtet, an
Fortbildungsangeboten von mindestens 50 Stunden in den 5 Jahren einer
Pflegeerlaubnis teilzunehmen. Die Vorgabe des § 21 Absatz 3 KiBiz zur jährlichen
Fortbildung im Umfang von mindestens fünf Stunden ist zu beachten.
Diese jährlich verpflichtend zu absolvierenden Fortbildungsstunden sollen zur
Sicherstellung des Austauschs unter den Kindertagespflegepersonen in Präsenz
besucht werden und Themenstellungen behandeln, die im Bereich der
Kindertagespflege von besonderer Bedeutung sind.
Zu den Pflichtbausteinen zählen:
• Kinderrechte und deren Umsetzung in der Kindertagespflege
• individuelle Lernprozesse - sehen, begleiten und dokumentieren
• Inklusion
• Kinderschutz in der Kindertagespflege
• Übergänge Kindertagespflege – Kindertageseinrichtung
• Sprachbildung
• Erziehungspartnerschaft und Elternarbeit „Anforderungen und
Erwartungen“
• Mittelbare Bildungs- und Betreuungsarbeit
• Rechtliche Grundlagen der Kindertagespflege und deren Auswirkungen auf
die Arbeit einer Kindertagespflegeperson
• Konfliktmanagement
In einem Pflegeerlaubniszeitraum sollen mindestens fünf unterschiedliche
Pflichtbausteine absolviert werden.
Sollte eine Kindertagespflegeperson, die Anschlussqualifizierung nach dem QHB
(160+ Kurs) oder einen Zertifikatskurs Inklusion besuchen, ist eine Anrechnung
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auf die 50 Fortbildungsstunden, die innerhalb von 5 Jahren nachzuweisen sind, im
folgenden Rahmen möglich:
• im ersten Jahr des Kursbesuches 10 Stunden
• im zweiten Jahr des Kursbesuches oder, wenn die Maßnahme innerhalb
eines Jahres abgeschlossen ist, im Folgejahr 5 Stunden
Soll eine Anrechnung auf eine der fünf festgelegten Pflichtbausteine erfolgen, ist
die Gleichwertigkeit nachzuweisen.
7.3 Kindgerechte Räumlichkeiten
Die Prüfung der räumlichen und technisch -organisatorischen Voraussetzungen
erfolgt bei einem Vororttermin durch die zuständige Fachberatung und das Amt für
Soziales und Jugend. Die Kindertagespflegeperson hat in diesem Termin die
Gelegenheit, ihr Raumnutzungskonzept vorzustellen und zu erläutern. Die Prüfung
der Räumlichkeiten erfolgt auf Grundlage der „Standards zu den räumlichen
Anforderungen an Kindertagespflegestellen und Großtagespflegestellen in
Düsseldorf“ (Anlage).
Sollte im Vororttermin festgestellt werden, dass hinsichtlich der Ausstattung, der
Sicherheitsmaßnahmen oder des Raumnutzung skonzeptes Nachbesserungen
erforderlich sind, so werden diese protokolliert und der Kindertagespflegeperson
eine angemessene Frist zur Erledigung mitgeteilt. Sollten die geforderten
Nachbesserungen nicht termingerecht erfüllt werden, kann die Pflegeerlaubnis
nicht erteilt werden bzw. wird der Widerruf der Erlaubnis geprüft.
8 Pflegeerlaubnis
Die Erlaubnis zur Kindertagespflege wird unter Beachtung der Vorgaben der §§ 23,
43 SGB VIII sowie der §§ 21, 22 KiBiz erteilt.
Gemäß § 21 Absatz 1 KiBiz sollen zur Kindertagespflege geeignete Personen über
vertiefte Kenntnisse zu den besonderen Anforderungen der Kindertagespflege
verfügen. Sofern Kindertagespflegepersonen nicht sozialpädagogische Fachkräfte
mit Praxiserfahrung in der Betreuung von Kindern sind, sollen sie über eine
Qualifikation auf der Grundlage eines wissenschaftlich entwickelten Lehrplans
verfügen, der inhaltlich und nach dem zeitlichen Umfang dem Standard des vom
Deutschen Jugendinstitut entwickelten Lehrplans zur Kindertagespf lege (DJ I-
Curriculum) entspricht. In Düsseldorf müssen auch sozialpädagogische Fachkräfte
mit Facherfahrung über eine Qualifikation zur Kindertagespflege verfügen ; hier
entsprechen die Qualitätsanforderungen der Hälfte des DJI-Curriculums.
Seit dem Kindergartenjahr 2022/2023 sollen alle Kindertagespflegepersonen, die
erstmalig diese Tätigkeit aufnehmen, die erfolgreiche Teilnahme an einer
Qualifizierungsmaßnahme, die dem inhaltlichen und zeitlichen Standard des vom
22
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Deutschen Jugendinstitut entwickelten kompetenzorientierten QHB entspricht,
nachweisen. Nach erfolgreicher Teilnahme am tätigkeitsvorbereitenden Teil (160
Unterrichtseinheiten) wird eine Pflegeerlaubnis ausgestellt, sofern die Kriterien
nach §§ 23, 43 SGB VIII in Verbindung mit § 22 KiBiz NRW erfüllt sind. Der Kurs
gilt als erfolgreich abgeschlossen, wenn das Zertifikat des Bundesverbandes
Kindertagespflege dem Amt für Soziales und Jugend der Landeshauptstadt
Düsseldorf vorliegt. Die Pflegeerlaubnis wird in diesem Fall auf 5 Jahre erteilt,
jedoch mit einer Auflage versehen (auflösende Bedingung), dass innerhalb von 2
Jahren der tätigkeitsbegleitende Teil des QHB mit 140 Unterrichtseinheiten (160+
QHB) erfolgreich absolviert werden muss. Ist eine erfolgreiche Teilnahme
(Zertifikat des Bundesverbandes) innerhalb von 2 Jahren nicht möglich, endet die
erteilte Pflegeerlaubnis.
Für sozialpädagogische Fachkräfte im Sinne der „Vereinbarung zu den
Grundsätzen über die Qualifikation und den Personalschlüssel“
(Personalverordnung NRW) reduziert sich der Nachweis der
tätigkeitsvorbereitenden Unterrichtseinheiten . Sie benötigen aufgrund der
Besonderheiten des Tätigkeitsfeldes eine verkürzte QHB-Qualifizierung im Umfang
von 80 Unterrichtseinheiten. Ein Zertifikatsnachweis über die erfolgreiche
Teilnahme ist dem Amt für Soziales und Jugend der Landeshauptstadt Düsseldorf
vorzulegen. Im Ausnahmefall kann auch eine Qualifizierung in der
Kindertagespflege auf der Grundlage des DJI -Curriculums als Nachweis über
vertiefte Kenntnisse hinsichtlich der Anforderungen der Kindertagespflege
anerkannt werden.
8.1 Antragsverfahren zur Erteilung einer Pflegeerlaubnis
Die Pflegeerlaubnis ist schriftlich beim Amt für Soziales und Jugend der
Landeshauptstadt Düsseldorf zu beantragen. Der Antragsvordruck des Amtes für
Soziales und Jugend sollte genutzt werden.
Die Antragstellung erfolgt beim Amt für Soziales und Jugend und sollte frühzeitig,
in der Regel fünf Monate vor Beginn der Tätigkeit bzw. vor Ablauf der aktuell
gültigen Pflegeerlaubnis, erfolgen.
Die Empfehlung der Fachberatung zur Eignung als Kindertagespflegeperson ist für
eine positive Entscheidung über den Antrag auf Erteilung der Pflegeerlaubnis
zwingend erforderlich. Bei Antragstellung sollte daher der Termin für das
abschließende Eignungsfeststellungsgespräch mit der Fachberatung bereits
vereinbart und innerhalb der auf die Antragstellung folgenden zwei Wochen
terminiert sein.
Zur Erteilung der Pflegeerlaubnis durch das Amt für Soziales und Jugend müssen
die unter Punkt 7 genannten Anforderungen an die Kindertagespflegeperson erfüllt
sein und folgende Unterlagen bei Antragstellung eingereicht werden:
• Empfehlung der Fachberatung
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• polizeiliches, erweitertes Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde nach
§ 30a Absatz 1 , 2 Bundeszentralregister (nicht älter als 3 Monate bei
Antragstellung)
• wenn die Betreuung in den Wohnräumen der Kindertagespflegeperson
stattfinden soll: polizeiliches, erweitertes Führungszeugnis zur Vorlage bei einer
Behörde nach § 30a Absatz 1, 2 Bundeszentralregister (nicht älter als 3 Monate
bei Antragstellung) aller im Haushalt der Kindertagespflegeperson lebenden
Personen ab 14 Jahre
• Einverständniserklärung für die Anfrage des zuständigen BSD bzw. des
Allgemeinen Sozialdienstes (ASD) am Wohnort der Kindertagespflegeperson
• Vorlage eines ärztlichen Gesundheitsnachweises, aus dem hervorgeht, dass
keine gesundheitlichen Einschränkungen für die Arbeit mit Kindern bestehen.
• Ärztliche Bescheinigung, die bestätigt, dass der Antragsteller/die
Antragstellerin nicht an ansteckenden oder psychischen Krankheiten bzw.
Auffälligkeiten oder Suchtkrankheiten leidet und die alleinige Verantwortung für
die Betreuung von bis zu fünf Kindern unter drei Jahren jederzeit übernehmen
kann
• Qualifizierungsnachweis
• Nachweis über einen Hauptschulabschluss oder einen durch die zuständige
Bezirksregierung anerkannten vergleichbaren ausländischen Schulabschluss
• Datenschutzerklärung
• Lebenslauf
• ausreichende Deutschkenntnisse in Word und Schrift (mindestens auf Basis B2,
ggfs. nachzuweisen über ein Telc Zertifikat)
• sofern vorhanden, Nachweis der Berufsausbildung
• Konzeption
Bestandteile der Konzeption sollen sein:
➢ Rahmenbedingungen der jeweiligen Kindertagespflegestelle
➢ Öffnungs- und Betreuungszeiten (die flexible Gestaltung und Erweiterung
über das verbindliche Angebot der Öffnungszeiten in der Konzeption hinaus
ist jederzeit möglich)
➢ Raumnutzungskonzept
➢ Pädagogische Grundsätze
➢ Verfahren zur Sicherung der Rechte von Kindern gemäß § 8a SGB VIII
➢ Aussagen zur Ausgestaltung der Eingewöhnung und des Überganges in die
Kita
➢ Verpflegungsausgestaltung und Gesundheitserziehung
➢ Skizzierung eines geplanten Tagesablaufes in der Kindertagespflegestelle
➢ Ausgestaltung der Erziehungspartnerschaft mit den Sorgeberechtigten
➢ Besonderheiten bei der Betreuung von unter 1-jährigen Kindern
➢ Vertretungsregelung
➢ Zusammenarbeit mit anderen Kindertagespflegepersonen, Kindertages -
einrichtungen und sonstigen Institutionen
➢ Qualitätssicherung und Qualitätsentwicklung (Reflexion, Bewertung und
Verbesserung der eigenen Arbeit)
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➢ Beobachtung und Dokumentation
➢ ab zweitem fünfjährigem Erlaubniszeitraum: Reflexionsbericht
des vorhergehenden Erlaubniszeitraums
• Hygienebelehrung nach §§ 34, 43 IfSG
• Nachweis über die Teilnahme an einem nicht länger als zwei Jahre
zurückliegenden Kurs „Erste Hilfe in Bildungs- und Betreuungseinrichtungen für
Kinder“ nach den Vorgaben der Unfallkasse NRW
• Nachweis Masernimmunität
• Nachweis einer Fortbildung zu § 8a SGB VI II, welche zum Zeitpunkt der
Beantragung der Pflegeerlaubnis nach § 43 SGB VIII nicht älter als zwei Jahre
sein darf
• Ggfs. Treppenhauskonzept
8.2 Versagung der Erlaubnis zur Kindertagespflege
Insbesondere die folgenden Punkte können zu einer Versagung der Pflegeerlaubnis
führen:
• unvollständige Antragsunterlagen
• es können keine ausreichenden erzieherischen Fähigkeiten bzw. vertiefte
Kenntnisse der Kindertagespflegeperson nachgewiesen werden
• die wirtschaftlichen Verhältnisse der Kindertagespflegeperson und /oder ihre
Haushaltsführung sind nicht geordnet
• Kinder der Kindertagespflegeperson erhalten stationäre oder ambulante Hilfe
zur Erziehung (hier wird im Einzelfall geprüft, ob der Grund für die Hilfe zur
Erziehung Auswirkungen auf die Eignung der Kindertagespflegeperson hat)
• die Kindertagespflegeperson oder die in ihrer Wohnung lebenden Personen
bieten nicht die Gewähr für die Sicherstellung des Kindeswohls
• In der Familie der Kindertagespflegeperson gibt es Vorfälle von Gewalt,
sexueller Gewalt, sexuellem Missbrauch
• der Aufsichtspflicht kann nicht im ausreichenden Maße nachgekommen werden
• die nonverbale Kommunikation und die Interaktion (Mimik und Gestik) mit
Kindern und Sorgeberechtigten sind nicht sichergeste llt bzw. deutlich
eingeschränkt
• es ist eine Verweigerung des Kontaktes und der Kooperation mit den
Sorgeberechtigten erkennbar
• es ist eine Verweigerung der Kooperation mit dem Amt für Soziales und Jugend
und den beauftragten Fachberatungsstellen (z.B. Ablehnung von Hausbesuchen
der Fachberatungen) erkennbar
• die Vorlage eines polizeilichen, erweiterten Führungszeugnisses wird
verweigert
• es ist ein Eintrag im Führungszeugnis u.a. im Sinne einer rechtskräftigen
Verurteilung der in § 72a SGB VIII genannten Straftatbeständen nach §§ 171,
174 bis 174c, 176 bis 180a, 181a, 182 bis 184g, 184i, 184j, 184l, 201a Absatz
3, 225, 232 bis 233a, 234, 235 oder 236 des Strafgesetzbuches vorhanden
• die Kindertagespflegeperson oder die in ihrer Wohnung lebenden Personen sind
nicht frei von ansteckenden, das Wohl des Kindes gefährdenden Krankheiten
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• der Wohnraum ist für das Kind und die in der Wohnung lebenden Personen
nicht ausreichend
Werden Kinder in der Kindertagespflege betreut, ohne dass die
Kindertagespflegeperson über die erforderliche Erlaubnis zur Kindertagespflege
verfügt oder im Sinne des § 23 Absatz 3 SGB VIII geeignet ist, so hat das Amt für
Soziales und Jugend die weitere Betreuung der Kinder zu untersagen (§ 43 Absatz
5 SGB VIII i.V.m. § 22 Absatz 8 Satz 1 KiBiz). Zudem stellt die Betreuung von
Kindern im Sinne des § 43 SGB VIII ohne die entsprechende Erlaubnis eine
Ordnungswidrigkeit dar und kann gemäß § 104 SGB VIII mit einem Bußgeld belegt
werden.
8.3 Aufhebung oder Rücknahme der Erlaubnis zur Kindertagespflege
Treten nach der Aufnahme der Tätigkeit als Kindertagespflegeperson Zweifel an
der Eignung auf bzw. wird festgestellt, dass die Voraussetzungen zur Erteilung von
Anfang an nicht gegeben waren, leitet das Amt für Soziales und Jugend gemeinsam
mit der für Kindertagespflegeperson zuständigen Fachberatungsstelle einen
Prüfprozess ein. Die für die Eignungsfeststellung und möglichen Entscheidungen
zur Nicht -Eignung wesentlichen Beobachtungen, Tatsachen und Bewertungen
werden dokumentiert. Führt die Prüfung zu dem Ergebnis, dass die Eignung nicht
mehr besteht, wird die Pflegeerlaubnis nach Maßgabe der gesetzlichen
Bestimmungen (§§ 22 Absatz 8 Satz 2 KiBiz i.V.m. § 18 AG -KJHG NRW )
aufgehoben bzw. zurückgenommen. Eine Tätigkeit als Kindertagespflegeperson
ohne Pflegeerlaubnis kann als Ordnungswidrigkeit gemäß § 104 SGB VIII mit
einem Bußgeld geahndet werden.
9 Laufende Geldleistung an Kindertagespflegepersonen
Kindertagespflegepersonen haben Anspruch auf die Gewährung einer laufenden
Geldleistung gemäß § 23 SGB VIII. Diese setzt sich zusammen aus:
• der Erstattung angemessener Kosten, die der Kindertagespflegeperson für den
Sachaufwand entstehen
• einem leistungsgerechten Betra g zur Anerkennung der Förder leistung nach
Maßgabe von § 23 Absatz 2a SGB VIII (sog. Anerkennungsbetrag)
• der Erstattung nachgewiesener Beiträge zu einer Unfallversicherung
• der hälftigen Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer
angemessenen Alterssicherung
• der hälftigen Erstattung der nachgewiesenen Aufwendungen zu einer Kranken-
und Pflegeversicherung
Das Amt für Soziales und Jugend gewährt allen Kindertagespflegepersonen auf
Antrag für Kinder, deren Sorgeberechtigte ihren gewöhnlichen Aufenthalt in
Düsseldorf haben , eine laufende Geldleistung gemäß § 23 SGB VIII . Die
Gewährung der Leistung ist auf den Zeitraum der tatsächlich stattfindenden
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Betreuung in der Kindertagespflege begrenzt. Der Beginn der Betreuung soll in der
Regel am Ersten eines Monats erfolgen und am letzten Tag des Monats enden .
Sollte dies im Einzelfall aufgrund dringender Bedarfslagen oder Ausfälle nicht
möglich sein, erfolgt eine tagesscharfe Berechnung der Leistungen. Liegt der
vertraglich vereinbarte Betreuungsbeginn oder das Betreuungsende innerhalb der
geplanten Schließungszeiten der Kindertagespflegestelle, vgl. Punkt 10.2.2, so
erfolgt die öffentliche Förderung abweich end nicht ab Beginn der tatsäch lichen
Betreuung, sondern ab Vertragsbeginn. Damit eine Förderung ab Vertragsbeginn
erfolgen kann, ist die fristgerechte Vorlage der Schließungszeiten erforderlich.
Ein Anspruch auf Vertretung ist in diesem Fall grundsätzlich ausgeschlossen. Die
Entscheidung über Vertretungen in Notfällen obliegt dem Amt für Soziales und
Jugend. Sofern der Betreuungsnotfall vor dem ersten tatsächlichen Betreuungstag
eintritt, sollte i m Sinne des Kindeswohls ein Wechsel in eine andere
Kindertagespflegestelle erfolgen.
Die laufende Geldleistung wird gewährt, wenn der Betreuungsumfang mindestens
15 Stunden wöchentlich umfasst und die Betreuung für einen Zeitraum von mehr
als drei Monaten und gegen Entgelt angelegt ist.
Sollte die Betreuung in der Kindertagespflege ergänzend zu der Betreuung in einer
Tageseinrichtung für Kinder oder des Schulbesuches erfolgen, wird die laufende
Geldleistung auch dann bewilligt, wenn die Betreuungszeit durch die
Kindertagespflegeperson weniger als 15 Stunden/Woche beträgt. Der
Betreuungszeitraum muss aber auch hier länger als drei Monate betragen.
9.1 Erstattung der angemessenen Kosten des Sachaufwandes
Gemäß 23 Abs atz 2 Nr. 1 SGB VIII sind einer Kindertagespflegeperson die
angemessenen Kosten zu erstatten, die ihr für den Sachaufwand entstehen. Das
sind bei der Kindertagespflege […] üblicherweise anfallende Kosten für einen in der
Kindertagespflege typischen Standard, die der Höhe nach marktüblich sind und
von den Kindertagespflegepersonen endgültig wirtschaftlich getragen werden.
Die Landeshauptstadt Düsseldorf erstattet diese Beträge nicht auf der Basis von
Einzelnachweisen, sondern auf der Basis von Sachkostenpauschalen.
Bei der Ermittlung der Sachkostenpauschale wurden die Expertise zur Erarbeitung
einer Kalkulationsgrundlage für die Bemessung der laufenden Geldleistungen für
Kindertagespflegepersonen gemäß § 23 SGB VIII von Herrn Prof. Dr. iur. Johannes
Münder („Expertise - Erarbeitung einer Kalkulationsgrundlage für die Bemessung
der laufenden Geldleistung für Kindertagespflegepersonen gemäß § 23 SGB VIII
erstellt im Auftrag des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge e.V.
für die Landeshauptstadt Dresden, Berlin im Mai 2017“) sowie die Entscheidungen
des Bundesverwaltungsgerichtes zur laufenden Geldleistung nach § 23 Abs atz 2
SGB VIII vom 24.11.2022 – Az.: 5 C 1/21, 5 C 9/21 sowie 5 C 3/21 –
berücksichtigt.
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Die Höhe der Sachkostenpauschale ist abhängig davon, ob die Betreuung in für die
Zwecke der Kindertagespflege angemieteten Räumlichkeiten oder den privaten
Räumlichkeiten der Kindertagespflegeperson (Doppelnutzung) erfolgt, oder für die
Tätigkeit als Vertretungskraft gezahlt wird.
9.2 Sachkostenpauschale in angemieteten und privaten Räumlichkeiten
Die Sachkostenpauschale umfasst in beiden Fällen die Erstattung der
angemessenen Kosten, welche üblicherweise im Bereich der Kindertagespflege bei
der Erfüllung des Betreuungs- und Bildungsauftrages anfallen.
Hierunter fallen:
• Miete
Die Miete wird als Pauschalbetrag angelehnt an den Mietkostenzuschuss für
Kindertageseinrichtungen gemäß § 34 KiBiz in Verbindung mit § 7 Verordnung zur
Durchführung des Kinderbildungsgesetzes (DVO KiBiz) gewährt. Entsprechend der
Anforderungen an die räumlichen Gegebenheiten in der Kindertagespflege in der
Landeshauptstadt Düsseldorf werden pro belegtem Betreuungsplatz 10 qm
gefördert. Die maximale Zahl der förderfähigen Betreuungsplätze ist dabei
begrenzt durch die Höchstzahl der gleichzeitig anwesenden Kinder. Anders als
beim KiBiz-Zuschuss ist eine Förderung auch für Eigentum möglich. Für Räume in
Doppelnutzung (private Räume) wird ein Mietkostenzuschuss von 60 Prozent der
KiBiz-Pauschale festgelegt. Eine Beschränkung des Mietkostenzuschusses kann
erfolgen, wenn die Mindestquadratmeteranzahl pro Kind unterschritten wird.
• Betriebskosten
Der seitens des Mietervereins Düsseldorf veröffentlichte Betriebskostenspiegel
dient als Grundlage für die Festsetzung der Betriebskosten. In Räumen mit
Doppelnutzung (privaten Räumen) werden 60 Prozent der
Betriebskostenpauschale berücksichtigt.
• Stromkosten
Basis für die Berechnung der Kosten für den Strom ist der Tarif Öko Garant der
Stadtwerke Düsseldorf. 3.500 kW entsprechen den Kosten für einen ganzjährig
bewohnten Drei -Personen-Haushalt. Aufgrund der zeitlich eingeschränkten
Nutzungsdauer in einer Kindertagespflegestelle (nur an Öffnungstagen und in der
Regel nicht am Abend) ist der gewählte Ansatz für eine Kindertagespflege mit fünf
Kindern ausreichend.
• Heizung
Die Heizkosten werden unter Berücksichtigung des Preises der Stadtwerke
Düsseldorf und eines Verbrauchs von 6.000 kW Gas pro Jahr festgesetzt. Bei
Räumen in Doppelnutzung (private Räume) werden 60 Prozent der Kosten
angesetzt.
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• Wäsche
Bei der Wäschereinigung werden die laut Stiftung Warentest für zwei Maschinen
Wäsche pro Woche anfallenden Kosten angesetzt.
• Hygienebedarf
Berücksichtigt werden Kosten zur Körper - und Gesundheitspflege der Kinder.
Grundlage ist der jeweils im Regelsatz der Grundsicherung für Arbeitsuchende für
0-6-Jährige enthaltene Betrag für Hygienebedarf. Hinzugerechnet werden 30 Euro
für Windeln pro Kind.
• Reinigungskosten
Anerkannt werden die Kosten für die Grundreinigung einer Kindertagespflegestelle
mit 2 Stunden pro Woche unter Berücksichtigung eines Stundensatzes von 25
Euro.
• Kindbezogene Sachkosten
Für das Spiel -, Beschäftigungs- und Arbeitsmaterial für die Kinder inklusive der
Verbrauchsmaterialien wie z.B. Bastelpapier, werden pauschal 1 2 Euro pro Kind
angesetzt.
• Einrichtungsgegenstände
Es wird davon ausgegangen, dass bei Aufnahme der Tätigkeit, wie bei
selbständigen Tätigkeiten generell üblich, eine Vorfinanzierung für die
Erstausstattung in Höhe von 5.000 Euro erfolgt. Bei Berücksichtigung eines
Abschreibungszeitraums von 10 Jahren ergibt sich eine jährliche
Abschreibungsrate in Höhe von 500 Euro.
• Renovierungs- und Erhaltungsaufwand
Für die Renovierung einer 50 qm großen Wohnung alle fünf Jahre wird auf Basis
von Internetvergleichen ein Betrag in Höhe von 2.250 Euro angesetzt. Zuzüglich
werden 8 Prozent der jährlichen Kaltmiete (Basis Mietzuschuss) als
Erhaltungsaufwand anerkannt. Für Räume in Doppelnutzung (private Räume)
werden 60 Prozent anerkannt.
• Verwaltung
Zu den Kosten der Verwaltung gehören alle Büromaterialien,
Kommunikationsmittel, Abschreibungen für die Büroausstattung (Hardware),
Steuerberatung, GEZ und sonstige Verwaltungskosten.
• Fortbildung
Die Richtlinie zur Kindertagespflege der Landeshauptstadt Düsseldorf sieht
Fortbildungsnachweise im Umfang von 50 Stunden in 5 Jahren, umgerechnet 10
Stunden jährlich, vor. Hierfür werden jährlich 210 Euro gezahlt. Dieser Betrag liegt
deutlich über den übl ichen Stundensätzen für Fortbildungen anerkannter
Bildungsträger in und im Umland der Landeshauptstadt Düsseldorf. Dies soll die
Qualität stärken und auch umfangreichere Fortbildungen ermöglichen.
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• Versicherungen
Beim Betrieb einer Kindertagespflegestelle sind Versicherungen erforderlich, die
Schäden oder auch Betriebsunterbrechungen absichern. Anerkannt werden daher
die Kosten für eine Berufshaftpflichtversicherung, eine Hausratversicherung und
eine Gewerbeunterbrechungsversicherung.
• Fahrtkosten
Berücksichtigt werden die Kosten eines Deutschlandtickets. Da die Nutzung nicht
auf die Kindertagespflege beschränkt ist, wird ein Eigenanteil von 20,00 Euro für
private Nutzung abgezogen.
Im Rahmen der öffentlich geförderten Kindertagespflege besteht gemäß § 51
Absatz 1 KiBiz ein Zuzahlungsverbot. Es dürfen daher neben dem durch das Amt
für Soziales und Jugend erhobenen Elternbeitrag keine Zusatzbeiträge durch die
Kindertagespflegepersonen oder die Anstellungsträger*innen in der
Kindertagespflege erhoben werden.
Um weitere Beiträge handelt es sich auch, wenn eine Betreuung von einer
verpflichtenden Vereinbarung weiterer über die Betreuung hinausgehender
kostenverursachender Angebote, z.B. Musikerziehung, abhängig gemacht wird.
Wird mit den Eltern eine Zuzahlung ve reinbart, besteht kein Anspruch auf eine
Geldleistung. Von dieser Regelung ausgenommen ist ein Entgelt für die
Verpflegung des Kindes, während der Betreuungszeit.
9.3 Verpflegungsentgelt
In Düsseldorf gelten folgende Regelungen für die Erhebung eines
Verpflegungsentgeltes, die zwingend zu beachten sind:
Das Verpflegungsentgelt ist bei einer fünftägigen Vollverköstigung begrenzt auf
das in den städtischen Kindertageseinrichtungen erhobene Verpflegungsentgelt
zuzüglich eines Zuschlages in Höhe von 50 Prozent, mithin aktuell auf einen Betrag
in Höhe von 112,50 Euro (vgl. Beschluss JHA/089/2020) . Durch das
Verpflegungsentgelt sind die Kosten für Frühstück, Mittagessen,
Zwischenmahlzeiten und Getränke sowie die mit der Essenzubereitung direkt
verbundenen Kosten, wie z.B. Einkäufe, Zubereitung und Energiekosten,
abgedeckt. Wird an weniger als fünf Tagen wöchentlich betreut, reduziert sich das
Verpflegungsgeld entsprechend prozentual. Ebenso ist eine Reduzierung des
Verpflegungsentgeltes vorzunehmen, wenn keine Vollzeitbetreuung erfolgt. Die
Verpflegung in der Kin dertagespflege soll sich an den Qualitätsstandards der
Deutschen Gesellschaft für Ernährung (DGE) und des Nationalen
Qualitätszentrums für Ernährung in Kita und Schule orientieren. Gegenüber dem
Amt für Soziales und Jugend sowie den durch das Amt für Sozia les und Jugend
beauftragen Fachberatungsstellen der Kindertagespflege sind auf Anforderung die
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Kostenkalkulation und die zweckgebundene Verwendung der erhobenen
Verpflegungsentgelte zu belegen.
9.4 Förderleistung für die Erziehungs- und Betreuungsarbeit
Die Festlegung des Anerkennungsbetrages für die Erziehungs - und
Betreuungsarbeit erfolgt unter Beachtung der Vorgaben des § 23 Absatz 2a SGB
VIII.
Die leistungsgerechte Vergütung wird durch die Anlehnung an den Tarifvertrag des
öffentlichen Dienstes für den Sozial - und Erziehungsdienst (TVöD -SUE), die
Berücksichtigung der Qualifikation und Erfahrung, die Anzahl der Kinder sowie des
individuellen Förderbedarfes der Kinder gewährleistet.
9.5 Eingruppierung
9.5.1. Selbständige Kindertagespflegepersonen
Kindertagespflegepersonen, die keine pädagogischen Fachkräfte im Sinne
der Personalverordnung NRW sind, erhalten im ersten Erlaubniszeitraum einen
Anerkennungsbetrag angelehnt an die Entgeltgruppe S2, Erfahrungsstufe 3 TVöD-
SuE (Tabellengruppe 1). Die Eingruppierung in die nächsthöhere Tabellengruppe
ist jeweils nach fünfjähriger Tätigkeit und Erfüllung der im Folgenden genannten
Voraussetzungen möglich.
Im zweiten Erlaubnis - bzw. Tätigkeits zeitraum und somit nach fünfjähriger
Tätigkeit erfolgt in der Regel der Wechsel in die Tabellengruppe 2, welche an die
Tarifgruppe S3 Erfahrungsstufe 3 TVöD -SuE angelehnt ist. Die darauffolgenden
Höherstufungen erfolgen jeweils nach weiteren fünfjährigen T ätigkeiten zunächst
in die Tabellengruppe 3 (in Anlehnung an S3, Erfahrungsstufe 4 TVöD -SuE) und
darauffolgend in die Tabellengruppe 4 (in Anlehnung an S3, Erfahrungsstufe 5
TVöD-SuE).
Kinderpfleger*innen zählen gemäß Personalverordnung NRW zu den Ergänzungs-
und nicht den Fachkräften. Gleichwohl soll hier der Ausbildung für den
Elementarbereich Rechnung getragen werden. Kinderpfleger*innen, die nach der
Ausbildung noch eine mindestens dreijährige Berufserfahrung nachweisen können,
werden daher direkt in die Tabellengruppe 2 (S3 Erfahrungsstufe 3 TVöD -SuE)
eingruppiert.
Kindertagespflegepersonen, die pädagogische Fachkräfte im Sinne der
Personalverordnung NRW sind , erhalten im ersten Erlaubniszeitraum einen
Anerkennungsbetrag angelehnt an die Entgeltgruppe S3, Erfahrungsstufe 3 TVöD-
SuE (Tabellengruppe 2). Im zweiten Erlaubnis- bzw- Tätigkeitszeitraum, also nach
fünfjähriger Tätigkeit, erfolgt in der Regel der Wechsel in die Tabellengruppe 3 (in
Anlehnung an S3, Erfahrungsstufe 4 TVöD -SuE) und nach weiterer fünfjähriger
Tätigkeit der Wechsel in die Tabellengruppe 4 (in Anl ehnung an S3,
Erfahrungsstufe 5).
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Wird mindestens ein Kind mit festgestelltem erhöhtem Förderbedarf betreut,
erfolgt ab der Tabellengruppe 2 automatisch eine Überführung in die
Tabellengruppe F2 (in Anlehnung an S4, Erfahrungsstufe 3 TVöD -SuE). Gleiches
gilt für die Tabellengruppen 3 zu Tabellengruppe F3 (in Anlehnung an S4,
Erfahrungsstufe 4 TVöD -SuE) und Tabellengruppe 4 zu Tabellengruppe F4 (in
Anlehnung an S4, Erfahrungsstufe 5 TVöD-SuE).
Wie im TVöD-SuE wird durch die Bezahlung in Anlehnung an die Tarifgruppe S4
der besonderen Schwierigkeit der Tätigkeit bei der Betreuung eines Kindes mit
erhöhtem Förderbedarf Rechnung getragen.
Voraussetzungen für den Wechsel in die nächsthöhere Tabellengruppe sind, dass
• die erforderlichen Fortbildungsstu nden unter Punkt 7.2 vollständig und
zeitgerecht absolviert wurden,
• eine fachliche Weiterentwicklung stattgefunden hat (Qualifikation) und
• ein fünfjähriger, also 60 Monate umfassender, Tätigkeitszeitraum vorliegt.
➢ Ein Monat wird als Tätigkeitsmonat nur dann berücksichtigt, wenn eine
Tätigkeit als Kindertagespflegeperson auf mindestens 15-Stunden-Basis
wöchentlich ausgeübt wurde. Krankheitstage von bis zu sechs Wochen
bleiben hierbei unberücksichtigt.
➢ Wenn die 60 Tätigkeitsmonate innerhalb eines Pflegeerlaubniszeitraums
liegen, m.a.W. die Tätigkeit in der Tagespflege während des gesamten
Erlaubniszeitraums durchgängig ausgeübt wurde, erfolgt die
Höhergruppierung bei Erfüllung aller anderen Kriterien automatisch mit
Beantragung einer neuen Pflegeerlaubnis.
➢ Sollte es innerhalb des fünfjährigen Pflegeerlaubniszeitraumes
Unterbrechungen in der Tätigkeit als Kindertagespflegeperson geben,
erfolgt der Wechsel der Qualifizierungsstufe in dem Monat, in dem alle
Kriterien erfüllt sind. Sobald die oben genannten Kriterien erfüllt sind,
ist dies beim Amt für Soziales und Jugend anzuzeigen. Eine
rückwirkende Anpassung der Qualifizierungsstufe wird für maximal drei
Monate vorgenommen.
9.5.2 Angestellte Kindertagespflegepersonen
Für Kindertagespflegepersonen im Anstellungsverhältnis gelten die vorstehenden
Ausführungen grundsätzlich gleichermaßen. Allerdings ist zu beachten, dass eine
Eingruppierung in die Tabellengruppen 4 und F4 für angestellte
Kindertagespflegepersonen nicht möglich ist. Kindertagespflegepersonen, die in
Anstellung tätig sind, tragen weder das unternehmerische Risiko noch die
organisatorische Verantwortung in dem Maße wie selbständig tätige
Kindertagespflegepersonen.
9.6 Mittelbare Bildungsarbeit
Die mittelbare Bildungsarbeit wird mit einer Stunde wöchentlich zusätzlich zur
Betreuung am Kind vergütet. Die mittelbare Bildungsarbeit umfasst u.a.
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Elterngespräche, die Vor - und Nachbereitung von Bildungsangeboten und der
Entwicklungs- und Bildungsdokumentation na ch § 18 KiBiz, sowie
Beratungsgespräche mit der Fachberatung.
9.7 Düsseldorfer Qualitätszuschlag
Die Kindertagespflege hat in der Landeshauptstadt Düsseldorf einen hohen
Stellenwert. Die Landeshauptstadt Düsseldorf legt dabei Wert auf einen hohen
Standard in der Qualifizierung der Kindertagespflegepersonen und der
pädagogischen Qualität in den Kindertagespflegen.
Die Kosten der Grundqualifizierung nach dem QHB werden in der Landeshauptstadt
Düsseldorf bis zu einem Umfang von 100 Prozent übernommen (vgl. Punkt
9.11.9).
Zur Stärkung der Qualität fördert die Landeshauptstadt Düsseldorf darüber hinaus
jeden belegten Betreuungsplatz durch Zahlung eines Qualitätszuschlages auf die
Sachleistungen.
Der Qualitätszuschlag beträgt 10% der Sachleistungspauschale, die für einen
Betreuungsplatz auf 35 -Stunden Basis gezahlt werden. Die Zahlung des
Qualitätszuschlags erfolgt nur an Kindertagespflege - und Großtagespflegestellen
der Landeshauptstadt Düsseldorf und ist begrenzt auf die Kinder, für die diese
gemäß §§ 86, 87a SGB VIII örtlich zuständig ist.
9.8 Anpassung der Geldleistung
Ebenso wie im Bereich der Kita -Finanzierung erfolgt auch im Bereich der
Finanzierung der Kindertagespflege eine jährliche Betrachtung der
Kostenentwicklung zwecks Überprüfung der Angemessenheit der festgesetzten
Geldleistungsbeträge.
Der Anerkennungsbetrag gemäß § 23 Abs. 2 Nr. 2 SGB VIII orientiert sich, wie
bereits unter Punkt 9.5. erläutert, an dem aktuell gültigen Tarifvertrag des Sozial-
und Erziehungsdienstes (SuE). Der Anerkennungsbetrag gemäß § 23 Abs. 2 Nr. 2
SGB VIII orientiert sich, wie bereits unter Punkt 9.7 erläutert, an dem aktuell
gültigen Tarifvertrag des Sozial - und Erziehungsdienstes (SuE). Werden die
tariflichen Monatsgehälter für die Tarifgruppen S2, S3 und S4 erhöht, wird diese
Erhöhung zeitgleich bei der Festsetzung des Anerkennungsbetrages
berücksichtigt. Die Sachkosten sowie der Mietkostenzuschuss werden jährlich zu
Beginn des Kitajahres entsprechend der von der Obersten Landesjugendbehörde
gemäß § 37 KiBiz im Dezember des Vorjahres für den Kita-Bereich veröffentlichten
Steigerungsrate der Sachkosten angepasst.
9.9 Beiträge zur Unfallversicherung
Selbständig tätige Kindertagespflegepersonen sind gemäß § 2 Absatz 1 Nr. 9 SGB
VII in der gesetzlichen Unfallversicherung pflichtversichert. Dazu versichern sie
sich innerhalb einer Woche nach Aufnahme der Tätigkeit bei der
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Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege (BGW) als
zuständigem Unfallversicherungsträger.
Gemäß § 23 Absatz 2 Ziffer 3 SGB VIII werden nachgewiesene Beiträge zu dieser
Versicherung erstattet.
Der Jahresbeitrag der BGW wird als Bemessungsgrundlage für die Erstattung der
Kosten für die Unfallversicherung herangezogen. Sollte die Versicherungssumme
durch die Kindertagespflegeperson erhöht werden, ist die Notwendigkeit der
erhöhten Versicherungssumme nachzuweisen. Ist die Erhöhung begründet, z.B.
wenn das Jahreseinkommen aus der Kindertagespflege über der
Pflichtversicherungssumme für Kindertagespflegepersonen liegt, wird der Beitrag
zur Unfallversicherung umfänglich erstattet.
9.10 Hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer
angemessenen Alterssicherung
Eine selbständige Kindertagespflegeperson unterliegt gemäß § 2 Nr. 1 SGB VI der
Rentenversicherungspflicht, wenn sie mehr als nur geringfügig tätig ist und im
Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit regelmäßig keinen
versicherungspflichtige*n Arbeitnehmer *in beschäftigt. Die angemessenen
Rentenversicherungsbeiträge werden seitens des Amtes für Soziales und Jugend
hälftig erstattet.
Es gelten nur Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung als angemessen,
die aus den Einkünften aus öffentlich finanzierter Kindertagespflege resultieren.
9.11 Hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer
angemessenen Krankenversicherung und Pflegeversicherung
Die angemessenen Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung werden seitens
des Amtes für Soziales und Jugend erstattet. Bei der Prüfung der Angemessenheit
der Kosten einer Kranken- und Pflegeversicherung werden ausschließlich Beiträge
berücksichtigt, die aus dem Anerkennungsbetrag der Tätigkeit der geförderten
Kindertagespflege resultieren.
Bei privat versicherten Kindertagespflegepersonen werden die hälftigen Kosten der
privaten Kranken - und Pflegeversicherung übernommen, wenn die private
Versicherung hinsichtlich des Leistungsumfangs vergleichbar ist und der Beitrag
der privaten Versicherun g nicht höher als der Beitrag in der gesetzlichen
Versicherung ist. Ggfs. werden die Beiträge der privaten Versicherung auf das
Niveau der gesetzlichen Versicherung begrenzt.
9.12 Antragsverfahren
Die laufende Geldleistung gemäß § 23 SGB VIII wird ab dem Antragseingang beim
Amt für Soziales und Jugend , frühestens ab dem ersten Tag des
Betreuungsbeginns, gewährt und schließt die Zeit der Eingewöhnung des Kindes
mit ein.
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Die Betreuung sollte in der Regel zum ersten Tag eines Kalendermonats beginnen
und zum letzten Tag eines Monates enden. Sollte der Betreuungsbeginn bzw. das
Betreuungsende von dieser Regelung abweichen, erfolgt eine tagesscharfe
Berechnung der Geldleistung.
Die Geldleistung gem. § 23 SGB VIII wird frühestens ab dem Monat des Eingangs
des Antrags beim Amt für Soziales und Jugend gewährt . Es gilt der
Eingangsstempel. Eine rückwirkende Beantragung der Geldleistung ist nicht
möglich. Die Geldleistung wird monatlich im Voraus zum Ersten des
Kalendermonats ausgezahlt.
9.12.1 Förder- und Sachleistung sowie Düsseldorfer Qualitätszuschlag
Für die Beantragung der öffentlichen Förderung in der Kindertagespflege
(Geldleistungsantrag) ist der Antragsvorduck des Amtes für Soziales und Jugend
zu nutzen. Die Antragstellung erfordert die Originalunterschriften der
Kindertagespflegeperson und der Sorgeberechtigten.
Dem Geldleistungsantrag (im Original) ist der privatrechtliche Betreuungsvertrag
(in Kopie) zwischen den Sorgeberechtigten und der Kindertagespflegeperson
beizufügen.
Folgende Angaben müssen in dem Betreuungsvertrag enthalten sein:
• Beginn der Betreuung
• wöchentlicher Betreuungsumfang und Betreuungszeiten
• Zeitraum der Eingewöhnung
• Öffentliche Förderung der Betreuung in Kindertagespflege
• Höhe des Verpflegungsentgeltes und Zahlungsregelung
• Dauer des Betreuungsvertrages sowie Vereinbarungen zur Kündigung .
Bei der vereinbarten Kündigungsfrist ist auf einen angemessenen
Ausgleich der Interessen beider Vertragspartner zu achten ( vgl. BGH,
Urteil vom 7.Juni 2018 – III ZR 351/17)
• Unterschrift der Sorgeberechtigten und der Kindertagespflegeperson
• Betreuungsort
• Urlaubsregelung
• Vertretungsregelung
9.12.2 Mietzuschuss
Für die Beantragung des Mietzuschusses ist ein Nachweis über das
Hauptmietverhältnis sowie, für den Fall, dass diese vom Betrag im Mietvertrag
abweichen sollte, über die aktuelle Kaltmiete (ohne Betriebs- und Heizkosten) zu
erbringen. Untermietverträge werden zur Gewährung des Mietkostenzuschusses
nicht anerkannt.
Die Zahlung des Mietzuschusses erfolgt für Kindertagespflegestellen in der
Landeshauptstadt Düsseldorf pro belegtem Betreuungsplatz im Rahmen der
kindbezogenen Förderleistungen. Die maximale Zahl förderfähige r
Betreuungsplätze ist dabei begrenzt durch die Höchstzahl der gleichzeitig
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anwesenden Kinder. Der Mietkostenzuschuss wird frühestens ab dem Monat des
Eingangs des Antrags beim Amt für Soziales und Jugend gewährt . Es gilt der
Eingangsstempel. Eine rückwirkende Beantragung des Mietzuschusses ist nicht
möglich. Endet die Betreuung eines Kindes und kann der Platz nicht sofort wieder
belegt werden, wird der Mietkostenzuschuss auf Antrag noch bis zu zwei weiteren
Monaten gewährt. Von der Fortzahlung ausgeschlossen sind reine
Platzverschiebungen eines Kindes von einer Kindertagespflegepe rson zu einer
anderen innerhalb eines Anstellungsträgers/einer Anstellungsträgerin.
Voraussetzung für die Fortzahlung ist, dass die Beantragung der Fortzahlung und
die Meldung des freien Platzes an den i-Punkt Familie spätestens bis zum 15. des
Folgemonats (Monat nach Betreuungsende ) erfolgt. Ab Nachbesetzung des
Platzes, spätestens aber nach zwei Monaten, endet der Fortzahlungsanspruch.
Sollte aufgrund der Betreuung eines behinderten Kindes eine erhöhte
Förderleistung gewährt werden, mit der Auflage, dass die Gesamtanzahl der Kinder
reduziert werden muss, wird auch für die freizuhaltenden Plätze der Mietzuschuss
gewährt. Nicht gewährt wir d der Mietzuschuss, wenn ein Kind einer anderen
Kommune betreut wird . Wird ein Kind mit Wohnsitz in der Landeshauptstadt
Düsseldorf in einer anderen Kommune betreut , kann der Mietkostenzuschuss
gewährt werden, wenn seitens des Jugendamtes, in dessen Zuständigkeitsbereich
die Kindertagespflegestelle betrieben wird, die Mietkosten für den betreffenden
Platz nicht bereits anderweitig finanziert werden. Zahlen die Sorgeberechtigten
den Platz ohne öffentliche Förderung privat, wird der Mietzuschuss ebenfalls nicht
gewährt.
9.12.3 Unfallversicherung
Die Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zur gesetzlichen Unfallversicherung
einer selbstständigen Kindertagespflegeperson erfolgt jährlich nach Vorlage des
Originalfestsetzungsbescheides der BGW. Dazu muss der Originalbescheid bis zum
31.12. des Folgejahres bei der Landeshauptstadt Düsseldorf vorliegen.
Beiträge zu einer privaten Unfallversicherung sind von der Erstattung
ausgeschlossen.
9.12.4 Renten, Kranken- und Pflegeversicherung
Die Erstattung der hälftigen Beiträge zur gesetzlichen Renten-, Kranken - und
Pflegeversicherung erfolgt auf formlosen Antrag hin. Die Erstattung erfolgt nur im
Rahmen der Angemessenheit und nur für Einkünfte, die aufgrund der
Geldleistungen gem äß § 23 SGB VIII in der öffentlich geförderten
Kindertagespflege erzielt wurden.
Der Bescheid der Versicherungsträger über den jeweils zu zahlenden Beitrag ist
innerhalb von drei Monaten nach Erhalt beim Amt für Soziales und Jugend
vorzulegen.
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Ferner ist der abschließende Festsetzungsbescheid der Kranken - und
Pflegeversicherung innerhalb von drei Monaten nach Erhalt vorzulegen, damit ein
Jahresabschlussrechnung erfolgen kann.
Für Kindertagespflegepersonen in Anstellung kann der Nachweis der
Versicherungsbeiträge über die Gehaltsabrechnung erfolgen. Die erste
Gehaltsabrechnung muss in diesem Fall ebenfalls spätestens drei Monate nach
Erhalt beim Amt für Soziales und Jugend vorgelegt werden. Die Gehaltsabrechnung
mit den Jahreswerten (Dezember -Abrechnung) ist jeweils bis zum 01.03. des
Folgejahres unaufgefordert beim Amt für Soziales und Jugend vorzulegen. Zudem
ist jede Änderung unverzüglich anzuzeigen.
Sollten die Nachweise verfristet eingereicht werden, können Nachzahlungen nicht
über den Monat des Posteingangs hinaus geltend gemacht werden. Gleichwohl
bleibt die Erstattungspflicht für überzahlte Versicherungserstattungen bestehen.
9.12.5 Erhöhte Geldleistungen aufgrund von besonderen Förderbedarfen
Für die Beantragung von erhöhten Geldleistungen aufgrund von besonderen
Förderbedarfen (Inklusion) ist der Antragsvorduck des Amtes für Soziales und
Jugend zu nutzen. Die Antragstellung kann nur gemeinsam durch die
Kindertagespflegeperson und d ie Sorgeberechtigten erfolgen und erfordert die
Originalunterschriften beider Parteien. Die Bewilligung der erhöhten Förderleistung
und die Eingruppierung in die Geldleistungstabelle F2 bis F4 erfolgt frühestens ab
dem Monat des Posteingangs des Antrages beim Amt für Soziales und Jugend.
Dem Antrag auf erhöhte Geldleistungen sind beizufügen:
• Datenschutzrechtliche Einwilligung und Schweigepflichtentbindung
(Vordruck)
• Nachweis über die Beantragung von Eingliederungshilfe beim zuständigen
Leistungsträger (LVR) oder ggfs. bereits der Nachweis über die Feststellung
des Eingliederungsbedarfes und ggfs. die Bewilligung der
Eingliederungshilfe
• Nachweis über die Beantragung von Leistungen für die Hilfe zur
Eingliederung in der Kindertagespflege , sofern seitens des LVR trotz
erfolgter Feststellung des Eingliederungshilfebedarfes noch keine
Entscheidung zur Eingliederungshilfe in der Kindertagespflege getroffen
wurde
• Nachweis über die Qualifikation der Kindertagespflegeperson zur Betreuung
von Kindern mit erhöhten Förderbedarfen
• Gutachten eines Sozialpädiatrischen Zentrums bzw. ärztliche Gutachten,
die die bestehende oder drohende Behinderung des Kindes feststellen
• Stellungnahme der Fachberatung , die insbesondere auf folgende Punkte
eingeht bzw. enthält:
o Entwicklungsstand des Kindes und bestehende Einschränkungen
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o Beschreibung des Mehraufwandes der Kindertagespflegeperson in
der Arbeit mit dem betroffenen Kind
o individuelle Förderziele für das Kind im Rahmen der
Kindertagespflege (Die Festlegung erfolgt in Abstimmung der
Kindertagespflegeperson mit der Fachberatung und den Eltern. In
dem Konzept ist festzuhalten, wie diese Förderziele in der
Kindertagespflege erreicht werden sollen).
o Empfehlung der Fachberatung zum Umfang der erhöhten Leistungen
unter Beachtung des indiv iduellen Förderbedarfes des Kindes und
der damit verbundenen ggfs. bestehenden Mehrbelastung der
Kindertagespflegeperson.
Die Stellungnahme der Fachberatung ist gegebenenfalls nachzureichen.
Eine dreifach erhöhte Förderleistung kann nur unter den Voraussetzungen einer
Platzreduzierung oder des Einsatzes einer Förderleistungskraft für das Kind mit
erhöhten Förderbedarfen gewährt werden.
Insbesondere für die Bewilligung einer Assistenzkraft ist vorrangig der LVR als
Träger der Eingliederungshilfe zuständig. Der Bescheid des LVR für die Bewilligung
oder Ablehnung einer Inklusionshilfe ist daher zwingend dem Antrag beizufügen
oder ggfs. nachzureichen
Ist die Bewilligung der erhöhten Förderleistung nur befristet erfolgt und wird die
Weitergewährung beantragt, so ist dem Folgeantrag ein aktuelles ärztliches
Gutachten zur Diagnose und dem Entwicklungsstand des Kindes beizufügen.
Darüber hinaus ist eine aktuelle Stellungnahme der Fachberatung erforderlich, in
der festgehalten wird,
• wie sich das Kind seit der Aufnahme in die Kindertagespflegestelle
entwickelt hat,
• welche Teilhabe- und Förderziele erreicht wurden und
• wie sich der Mehraufwand in der täglichen Arbeit der
Kindertagespflegeperson abbildet.
Darüber hinaus sind neue Teilhabe - und Förderziele zusammen mit der
Kindertagespflegeperson und den jeweiligen Sorgeberechtigten zu bestimmen.
9.12.6 Betreuung in Randzeiten
Eine ergänzende Betreuung zu einer institutionelle n Betreuung ist nur möglich,
wenn der Bedarf durch die Sorgeberechtigten z.B. anhand von
Arbeitszeitnachweisen belegt wird und eine Betreuung im
Hauptbetreuungsangebot zum Beispiel aufgrund früherer Schließungszeiten nicht
möglich ist.
Insgesamt sollte die Betreuung außerhalb der Familie eine Betreuungszeit von 45
Wochenstunden im Hinblick auf das Wohl des Kindes nicht überschreiten.
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Für eine Betreuung in dem Zeitraum von 06.00 bis 7.30 Uhr und in dem Zeitraum
von 16.30 Uhr bis 20.00 Uhr, wird ein Zuschlag in Höhe von 2,50 Euro pro Stunde
und Kind gewährt.
9.12.7 Übernachtungspauschale
Zur Sicherstellung der Berufstätigkeit im Schichtdienst tätige r Eltern kann eine
Übernachtbetreuung im Einzelfall notwendig sein. Die Kindertagespflege bietet hier
durch ihren familienähnlichen Charakter gute Voraussetzung für ein kindgerechtes
Angebot. Der Bedarf ist durch einen Arbeitszeitnachweis zu belegen. Neben den
Geldleistungen gemäß § 23 SGB VIII wird für die Schlafzeit eine Pauschale in Höhe
von 30,00 Euro pro Kind gewährt.
9.12.8 Wochenend- und Feiertagspauschale
Der Bedarf zur Betreuung an Wochenenden bzw. Feiertagen ist durch einen
Arbeitszeitnachweis der Sorgeberechtigten zu belegen. Für die Betreuung an
Samstagen, Sonntagen und Feiertagen wird neben den Geldleistungen gemäß § 23
SGB VIII eine Pauschale in Höhe von 10,00 Euro pro Kind und Tag gewährt.
9.12.9 QHB-Qualifizierungen
Die Kosten für den Besuch einer Qualifizierungsmaßnahme nach dem QHB (300
Stunden Grundqualifizierung, 80 Stunden Grundqualifizierung und 160+
Qualifizierung) können auf Antrag vollständig durch das Amt für Soziales und
Jugend übernommen werden. Zu den Voraussetzungen für die Übernahme der
Qualifizierungskosten ist Punkt 7.2 der Richtlinie zu beachten.
Die Kosten für die anfallenden Kursgebühren werden auf fristgerechten Antrag in
drei Raten wie folgt ausgezahlt:
• 25 Prozent bei Antritt des Kurses
• weitere 50 Prozent bei erfolgreichem Abschluss des Kurses
(Zertifikatsnachweis)
• weitere 25 Prozent nach einjähriger Tätigkeit in der Kindertagespflege mit
Standort in der Landeshauptstadt Düsseldorf
Als fristgerecht gilt ein Antrag, wenn er innerhalb von drei Monaten nach Eintritt
des jeweils anspruchsbegründenden Ereignisses (siehe Auflistung zuvor) beim Amt
für Soziales und Jugend eingeht (Datum des Poststempels).
Ist die angehende Kindertagespflegperson nicht dazu in der Lage, die Finanzierung
des Qualifizierungskurses in Vorleistung zu erbringen, und ist eine Finanzierung
über vorrangige Mittel wie beispielsweise Bildungsgutscheine nicht möglich, kann
seitens des Amtes für Soziales und Jugend auf Antrag ein zinsloses Darlehen über
den Gesamtbetrag gewährt werden. Die Überweisung erfolgt in diesem Fall direkt
an den /die Bildungsträger*in. Schuldner*in ist die antragstellende
Kindertagespflegeperson. Der Nachweis übe r die einjährige Tätigkeit in der
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Kindertagespflege mit Standort in der Landeshauptstadt Düsseldorf ist spätestens
15 Monate nach Absc hluss des Kurses unaufgefordert gegenüber dem Amt für
Soziales und Jugend zu erbringen. Auch die Betreuung auswärtiger Kinder in der
Landeshauptstadt Düsseldorf zählt in Bezug auf den einjährigen
Tätigkeitsnachweis als erbrachte Betreuungsleistung.
Wird der Nachweis über die mindestens zwölfmonatige Tätigkeit in der
Kindertagespflege in der Landeshauptstadt Düsseldorf nicht innerhal b von 15
Monaten nach Abschluss des Qualifizierungskurses gegenüber dem Amt für
Soziales und Jugend erbracht, sind die Förderungsvoraussetzungen nicht erfüllt.
Die bis dahin bereits ausgezahlten Förderungsbeträge sind vollständig zu
erstatten. Ebenso sind die Förderbeträge zu erstatten, wenn der Kurs nicht
erfolgreich abgeschlossen od er vorzeitig abgebrochen wird. Über die
Rückforderung in besonderen Härtefälle n, z.B. Abbruch aufgrund schwerer
Erkrankung, entscheidet das Amt für Soziales und Jugend nach pflichtgemäße m
Ermessen.
9.12.10 Zertifikatskurs Inklusion im Elementarbereich
Die Kosten für den Besuch eines Zertifikatskurses „Inklusion im Elementarbereich“
mit einem Umfang von über 100 Unterrichtsstunden (Inklusionsfortbildung
Kindertagespflege nach dem Standard des LVR) können auf fristgerechten Antrag
hälftig erstattet werden. Der Antrag gilt als fristgerecht gestellt, wenn er innerhalb
von 15 Monaten nach Kursabschluss und zwölfmonatiger Tätigkeit in der
Kindertagespflege in der Landeshauptstadt Düsseldorf beim Amt für Soziales und
Jugend eingeht (Datum des Poststempels). Bezüglich der Voraussetzungen für die
Übernahme der Fortbildungskosten ist Punkt 6.1 der Richtlinie zu beachten.
9.13 Antragstellung bei Kindertagespflege in Anstellung
Kindertagespflege kann im Einzelfall auch in Anstellung erfolgen. Voraussetzung
ist u.a., dass ein Kooperationsvertrag des Amtes für Soziales und Jugend mit dem
Anstellungsträger/der Anstellungsträgerin besteht.
Liegen die Voraussetzungen für eine Kindertagespflege mit angestellten
Kindertagespflegepersonen vor, kann die Geldleistung bei Vorlage einer
Abtretungserklärung der angestellten Kindertagespflegeperson unmittelbar an
den/die Anstellungsträger*in ausgezahlt werden , wenn die Übertragung des
Anspruches auf Geldleistung im wohlverstandenen Interesse der
Kindertagespflegeperson liegt, vgl. § 53 Absatz 1 Nr. 2 SGB I . Zu beachten ist,
dass die Abtretungserklärung nur den Geldfluss der jeweils bewilligten
Geldleistung gemäß § 23 SGB VIII, i.d.R. auf ein Konto des/der
Anstellungsträger*in, bestimmt. Der der Auszahlung zugrundeliegende Anspruch
auf eine laufende Geldleistung zur Förderung in Kindertagespflege nach den o.g.
gesetzlichen Grundlagen verbleibt bei der jeweiligen Kindertagespflegeperson.
Daher werden auch die Bewilligungs - sowie etwaige Änderungs - oder
Aufhebungsbescheide weiterhin an die angestellte Kindertagespflegeperson
adressiert. Einen eigenen Anspruch des Anstellungsträger s/der
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Anstellungsträgerin gegenüber dem Amt für Soziales und Jugend , der über den
durch die Kindertagespflegeperson abgetretenen Auszahlungsanspruch
hinausgeht, vermittelt die Abtretung mithin nicht. Im Falle von Rückforderungen
im Zusammenhang mit einzelnen Bestandteilen der laufenden Geldleistung, kann
die Kindertagespflegeperson daher auch weiterhin in Anspruch genommen werden
und muss sich ggfs. eigenverantwortlich um die Rückzahlung kümmern. Gemäß
§ 53 Absatz 6 Satz 1 SGB I sind sowohl der Leistungsberechtigte als auch der neue
Gläubiger als Gesamtschuldner dem Leistungsträger zur Erstattung des
entsprechenden Betrages verpflichtet, soweit bei einer Übertragung oder
Verpfändung Geldleistungen zu Unrecht erbrac ht worden sind. Neben der
Kindertagespflegeperson kann daher auch der Arbeitgeber für die Rückerstattung
in Anspruch genommen werden . Im Rahmen des Kooperationsvertrages
verpflichtet sich der Anstellungsträger/die Anstellungsträgerin eine verbindliche
und im wohlverstandenen Interesse der angestellten Kindertagespflegeperson
stehende Vereinbarung zu treffen, die die Erstattung von Rückforderungsbeträgen
an das Amt für Soziales und Jugend regelt.
Für die Antragstellung einer laufenden Geldleistung nach § 23 SGB VIII müssen
angestellte Kindertagespflegepersonen den aktuell gültigen Arbeitsvertrag sowie
eine umfassende Abtretungserklärung vorlegen (Vordruck des Amtes für Soziales
und Jugend ). Anders als bei selbständig tätigen Kindertagespflegepersonen
entstehen angestellten Kindertagespflegepersonen keine Kosten für die
Unfallversicherung, da der Arbeitgeber gemäß § 150 SGB VII verpflichtet ist, für
den Unfallversicherungsschutz zu sorgen.
Die Abtretungserklärung gilt bis zu dem Zeitpunkt, an dem das Arbeitsverhältnis
zwischen Anstellungsträger*in und Kindertagespflegeperson endet. Die
Beendigung des Arbeitsverhältnisses ist der Landeshauptstadt Düsseldorf vier
Wochen vor deren Ende in Textform unter der E-Mail-Adresse
tagespflege.geldleistungen@duesseldorf.de mitzuteilen. Die
Kindertagespflegeperson kann die Abtretungserklärung zudem jederzeit schriftlich
widerrufen. Der Widerruf wird erst mit Zugang gegenüber der Landeshauptstadt
Düsseldorf und dem/r Anstellungsträger*in wirksam.
Ergibt die Prüfung des Amtes für Soziales und Jugend, dass das wohlverstandene
Interesse der Kindertagespflegeperson durch die Abtretungserklärung nicht mehr
gewahrt ist, wird dies im Rahmen eines Verwaltungsaktes festgestellt. Tritt dieser
Fall ein oder wird die Abtretungserklärung widerrufen, wird d ie laufende
Geldleistung auf ein Konto der Kindertagespflegeperson als Anspruchsberechtigte
zur Zahlung angewiesen. Die /Der Anstellungsträger*in und die betreffende
Kindertagespflegeperson haben im Innenverhält nis entsprechende Regelungen
zum anschließenden Geldfluss zu vereinbaren. Darüberhinausgehende Ansprüche
des Anstellungsträgers/der Anstellungsträgerin gegenüber dem Amt für Soziales
und Jugend bestehen nicht.
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10 Fehl- und Ausfallzeiten
Im Interesse der Kinder und Familien sind Ausfallzeiten möglichst gering zu halten.
Kindertagespflegepersonen benötigen aber eine angemessene Zeit für die
Regeneration. Auch lassen sich krankheitsbedingte Ausfallzeiten der
Kindertagespflegeperson, aber auch der Kinder, nicht vermeiden. Planbare
Ausfälle wie Urlaube sind frühzeitig zwischen Kindertagespflegepersonen und den
Sorgeberechtigten abzustimmen, um Vertretungssituationen im Interesse der
Kinder weitmöglich zu vermeiden.
10.1 Fehl- und Ausfallzeiten der Kinder
Fehlzeiten der Kinder im Umfang von bis zu 30 Tagen jährlich haben keine
Auswirkungen auf die Geldleistungen, diese werden in vollem Umfang gewährt.
Die im Betreuungsvertrag vereinbarten Schließungszeiten der Tagespflegestelle
werden nicht angerechnet. Die Fehlzeiten, die über 30 Tage im Jahr hinaus
anfallen, sind von der Tagespflegeperson der Fachberatungsstelle und dem
Sachgebiet Kindertagespflege im Amt für Soziales und Jugend mitzuteilen.
Überzahlte Leistungen werden zurückgefordert. Fehl- und Ausfallze iten der
Kindertagespflegeperson
10.1.1 Erkrankung
Bei Erkrankung der Kindertagespflegeperson werden die Geldleistungen für einen
Zeitraum von kalenderjährlich bis zu maximal 6 Wochen weiterfinanziert. Die
Fachberatungsstelle ist im Erkrankungsfall sofort zu unterrichten. Eine
Weitergewährung der Geldleistung im Erkrankungsfall ist nur bei Vorlage eines
ärztlichen Attestes möglich. Das ärztliche Attest ist dem Amt für Soziales und
Jugend, Sachgebiet Kindertagespflege, unter Angabe des Aktenzeichens per E-Mail
(tagespflege.geldleistungen@duesseldorf.de) oder per Post vorzulegen.
Eine Weiterfinanzierung kann nicht für Fälle der Kündigung und Freistellung von
Kindertagespflegepersonen in Anstellung erfolgen. In diesem Fall müssen die
Kinder vertraglich einer anderen Kindertagespflegeperson zugeordnet werden.
Sowohl das Amt für Soziales und Jugend als auch die Fachberatungsstelle sind
innerhalb einer Woche nach Kenntnis über die Kündigung und ggfs. Freistellung
der angestellten Kindertagespflegeperson zu informieren. In diesen Fällen ist eine
enge Zusammenarbei t der Anstellungsträger*innen sowie der
Kindertagespflegepersonen mit der Fachberatungsstelle erforderlich, um eine gute
Lösung im Sinne des Kindeswohls zu erreichen.
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10.1.2 Urlaub und Schließungszeiten aus sonstigen Gründen
Die Urlaubszeiten sind frühzeitig mit den Sorgeberechtigten abzustimmen.
Schließungszeiten von bis zu 30 Tagen im Kalenderj ahr (bei einer Betreuung an
mindestens 5 Tagen in der Woche) haben keinen Einfluss auf die Gewährung der
Geldleistungen. Erfolgt die Betreuung in der Kindertagespflegestelle an weniger als
5 Tagen in der Woche, erfolgt eine anteilige Berechnung der finanzi erten
Schließungszeiten. Nimmt die Kindertagespflegeperson mehr als 30 Tage im Jahr
Urlaub oder schließt die Kindertagespflegestelle aus sonstigen Gründen
(ausgenommen Krankheit), erfolgt eine prozentuale Kürzung der Geldleistungen.
Die geplanten Schließungstage im Kalenderjahr sind frühzeitig mit den
Sorgeberechtigten abzustimmen und der zuständigen Fachberatungsstelle sowie
dem Amt für Soziales und Jugend, Bereich Geldleistungen, bis zum 31.12. eines
jeden Jahres für das Folgejahr schriftlich bekannt zu geben.
Gesetzliche Feiertage zählen nicht als zusätzliche Schließungstage der
Kindertagespflegestelle. Heiligabend, Silvester und Rosenmontag sind keine
Feiertage und zählen daher zu den Urlaubstagen, wenn die Kindertagespflegestelle
an diesen Tagen geschlossen ist.
11 Vertretung
Damit die Vereinbarkeit von Familie und Beruf möglich ist, benötigen Eltern bei
Ausfallzeiten der Kindertagespflegeperson eine verlässliche Vertretungsregelung.
Gemäß § 23 Abs atz 4 Satz 2 SGB VIII ist das Amt für Soziales und Jugend
verpflichtet Vertretungen für Ausfallzeiten von Kindertagespflegepersonen zu
regeln. Damit dies gut gelingen kann, stehen in Düsseldorf vier verschiedene
Vertretungsmodelle zur Auswahl.
Durch diese Vertretungsmodelle sollen ausschließlich nicht planbare,
unvorhersehbare Ausfallzeiten (insbesondere Erkrankung der Tagespflegeperson)
aufgefangen werden. Dabei ist zu beachten, dass die vertragliche und
pädagogische Zuordnung des Kindes zu einer Tagespflegeperson nicht für längere
Zeit unterbrochen wird. Das Vertretungssystem kann daher keine längerfrist igen
Ausfälle absichern. Ist absehbar, dass die Ausfallzeiten sechs Wochen
überschreiten, ist die Fachberatungsstelle zu informieren und gemeinsam mit den
Eltern ein Wechsel der Tagespflegestelle zu besprechen. Eine Vertretung mittels
des Vertretungssystems für Verwaltungstätigkeiten, Fortbildung und Urlaub ist
nicht vorgesehen. Dringende Ausnahmen bezogen auf Urlaub und im Einzelfall bei
Fortbildung, sind mit der Fachberatungsstelle und dem Amt für Soziales und
Jugend abzustimmen.
Anstellungsträger*innen in der Kindertagespflege haben die Verantwortung für
den ordnungsgemäßen Ablauf der Betreuung in den von ihnen betriebenen
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Kindertagespflegestellen. Darunter fallen unter anderem die Einhaltung der
arbeitsschutzrechtlichen Vorgaben sowie die Organisation einer Vertretung für den
Fall von Erkrankungen der Kindertagespflegepersonen. Anstellungsträger*innen
sind daher verpflichtet, die Vertretung selbständig zu organisieren. Dies kann im
Rahmen des Modells 1 (Vertretung in Kooperation) oder des Modells 2 (Vertretung
im Verbund) erfolgen. Erfolgt die Beschäftigung der Vertretungskraft im Rahmen
eines Anstellungsverhältnisses , kann die Geldleistung bei Vorlage einer
Abtretungserklärung der angestellten Kindertagespflegeperson an den/die
Anstellungsträger*in ausgezahlt werden.
Ein eigener Anspruch des Anstellungsträger/der Anstellungsträgerin gegenüber
dem Amt für Soziales und Jugend besteht nicht.
Sollte die Vertretung in Kooperation mit einer auf selbständiger Basis tätigen
Vertretungskraft organisiert werden, so erfolgt die Auszahlung der
Kooperationspauschale sowie der weiteren Leistungen direkt an die
Vertretungskraft.
Für nicht eingewöhnte Kinder entfällt der Anspruch auf Vertretung. Fällt der Beginn
des Betreuungsvertrages in die Schließungszeit der Kindertagespflegeperson,
entfällt ebenfalls der Anspruch auf Vertretung vgl. Punkt 9 der Richtlinie.
11.1 Vertretung in Kooperation (Modell 1)
Die Vertretung in Kooperation kommt nur in Kindertagespflegestellen in Betracht,
die in gesondert dafür angemieteten Räumlichkeiten betrieben werden.
Die Kindertagespflegeperson geht hierbei eine Kooperationsvereinbarung
(Vordruck des Amtes für Soziales und Jugend) mit einer Kindertagespflegeperson
ein, die als Vertretungskraft tätig ist. Pro Kindertagespflegeperson kann maximal
eine Kooperation abgeschlossen und finanziert werden.
Das Amt für Soziales und Jugend gewährt aufgrund der geschlossenen
Kooperationsvereinbarung:
• einen Pauschalbetrag unter Berücksichtigung der Eingruppierung der
Vertretungskraft (Kooperationspauschale)
• einen Pauschalbetrag für die mittelbare Bildungsarbeit
• eine Sachkostenpauschale für Vertretungskräfte
• einen Düsseldorfer Qualitätszuschlag für Vertretungskräfte
Für jede weitere abgeschlossene Kooperationsvereinbarung wird eine weitere
Kooperationspauschale gezahlt. Die Höchstzahl der Vereinbarungen einer
Vertretungskraft ist auf 6 Kooperationen begrenzt.
Durch die Auszahlung der Kooperationspauschale sind fünf Stunden für die
Kontaktpflege pro Kindertagespflegeperson/pro Woche , 5 Stunden für die
mittelbare Bildungsarbeit, sowie die tatsächlich eintretenden Vertretungszeiten
abgegolten.
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11.2 Vertretung im Verbund (Modell 2)
Wenn sich Kindertagespflegepersonen in einem Verbund zusammenschließen, so
können höchstens neun Kinder gleichzeitig durch insgesamt höchstens drei
Kindertagespflegepersonen betreut werden, vgl. § 22 Absatz 3 Satz 1 KiBiz. Jede
dieser Kindertagespflegepersonen bedarf einer eigenständigen Erlaubnis zur
Kindertagespflege.
Beim Zusammenschluss von zwei Kindertagespflegepersonen können maximal
fünf gleichzeitig anwesende Kinder betreut werden.
In beiden Fällen wird die Vertretung der Kinder durch die im Verbund arbeitenden
Kindertagespflegepersonen sichergestellt.
Das Amt für Soziales und Jugend gewährt für Kooperationen im Verbund:
• einen Pauschalbetrag unter Berücksichtigung der Eingruppierung der
Vertretungskraft (Kooperationspauschale)
• einen Pauschalbetrag für die mittelbare Bildungsarbeit
• eine Sachkostenpauschale je nach Betreuungssetting (die Vertretung im
Verbund in einer privaten Wohnung ist nur unter der Voraussetzung
möglich, dass im Fall der Erkrankung einer K indertagespflegeperson eine
vollständige Trennung der privaten und der Betreuungsräume inklusive der
sanitären Räume möglich ist)
• einen Düsseldorfer Qualitätszuschlag je nach Betreuungssetting
11.3 Vertretung im Stützpunkt (Modell 3)
Kindertagespflegepersonen, die in ihren privaten Räumlichkeiten betreuen, sind im
Erkrankungsfall auf eine Vertretung außerhalb ihrer eigenen Wohnung
angewiesen. Die privaten Räume sollen der Kindertagespflegeperson in dieser Zeit
zur Rekonvaleszenz dienen . Im Fall von ansteckenden Krankheiten gilt es
zusätzlich auch die betreuten Kinder vor einer Ansteckung zu schützen. Die
Landeshauptstadt Düsseldorf bietet für diese Kindertagespflegepersonen die
Möglichkeit, die Vertretung in einem Stützpunkt in Anspruch zu nehmen. Die
Stützpunkte werden durch selbständig tätige Kindertagespflegepersonen
betrieben, die eine Kooperation mit dem Amt für Soziales und Jugend eingehen.
Die Zahl der pro Stützpunkt angebundenen Kindertagespflegepersonen liegt bei
mindestens zehn und ist abhängig von den sozialräumlichen Wegen, der Anzahl
der Kinder und des Bedarfs. Die Zahl von maximal 75 Kindern sollte nicht
überschritten werden.
Auch die Vertretung im Stützpunkt bedarf einer Kontaktpflege. Zusätzlich sollten
den Kindern die Vertretungsräume bereits vor dem Vertretungsfall vertraut sein.
Auch die Sorgeberechtigten der Kinder sollten die Vertretungskraft sowie die
Räumlichkeiten kennen.
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Die Kontaktpflege erfolgt in der Regel durch Besuche der
Kindertagespflegepersonen mit ihren Vertragskindern im Vertretungsstützpunkt.
Sie k ann aber auch im Rahmen von gemeinsamen Spielplatzbesuchen oder
ähnlichen gemeinsamen Angeboten stattfinden. Diese gemeinsamen Treffen sollen
mindestens einmal im Monat, vorzugsweise zweimal monatlich erfolgen.
Damit dies für Kindertagespflegeperson en und Vertretungskräfte gestaltbar ist,
und auch Sorgeberechtigte im Vertretungsfall kurze Wege haben, wird auf eine
sozialräumliche Anbindung bei der Zuordnung von Kooperationen geachtet.
Die Finanzierung erfolgt auf Basis der Eingruppierung der Vertretungskraft analog
einer Kindertagespflegeperson mit fünf vertraglich zugeordneten Kindern auf 35 -
Stunden Basis mit angemieteten Räumlichkeiten.
11.4 Mobile Springerkraft (Modell 4)
Die mobile Springerkraft ist auf selbständiger Basis tätig . Sie arbeitet als
Vertretungskraft ohne eigene Räumlichkeiten in Kooperation mit dem Amt für
Soziales und Jugend. Das Angebot der mobilen Springerkraft können daher nur
Kindertagespflegepersonen in Anspruch nehmen, die über Räumlichkeiten
verfügen, die nur für die Zwecke der Kindertagespflege genutzt werden.
Die Zahl der pro mobiler Springerkraft angebundenen Kindertagespflegepersonen
liegt bei mindestens zehn und ist abhängig von den sozialräumlichen Wegen, der
Anzahl der Kinder und des Bedarfs. Die Zahl von maximal 75 Kindern sollte nicht
überschritten werden.
Die mobile Springerkraft sichert die Kontaktpflege über regelmäßige Besuche in
den Kindertagespflegestellen. Hierbei können beispielsweise auch gemeinsame
Spielplatzbesuche erfolgen. Die mobile Springerkraft muss über die Abläufe in den
einzelnen Kindertagespflegestellen informiert sein und im Vertretungsfall Zugang
zu allen benötigten Materialien erhalten. Die Kontaktpflege sollte mindestens
einmal monatlich, vorzugsweise aber zweimal monatlich erfolgen. Im Fall von
längerfristigen Vertretungszeiten ist gemeinsam mit der Fachberatung ein Konzept
zur Aufrechterhaltung des Kontaktes mit den anderen Kindertagespflegestellen zu
entwickeln.
Die Finanzierung erfolgt in Abhängigkeit von der Eingruppierung der
Vertretungskraft und auf Basis der Förderleistung für eine
Kindertagespflegeperson mit fünf zugeordneten Kindern. Daneben werden die
Sachkosten und der Düsseldorfer Qualitätszuschlag für eine Vertretungskraft
gezahlt.
12 Mitwirkungs- und Mitteilungspflichten
Kindertagespflegepersonen haben das Amt für Soziales und Jugend gemäß § 43
Absatz 3 Satz 6 SGB VIII unaufgefordert und unverzüglich über bedeutsame
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Ereignisse zu unterrichten, die die Betreuung in der Kindertagespflegestelle
betreffen. Während des öffentlich geförderten Kindertagespflegeverhältnisses sind
die Sorgeberechtigten und die Kindertagespflegeperson verpflichtet, jede
Änderung, die für die Betreuung in Kindertagespflege und die Finanzierung von
Bedeutung ist, dem Amt für Soziales und Jugend umgehend schriftlich mitzuteilen.
Hierzu zählen insbesondere:
• Verdacht auf Kindeswohlgefährdung gemäß § 8a SGB VIII
• Neuaufnahme, Beendigung oder Veränderung des Betreuungsumfangs
• Betreuung von Kindern aus anderen Kommunen
• Fehl- und Ausfallzeiten der Kindertagespflegeperson (z.B. Krankheit ab dem
ersten Tag, Urlaub, Sonstiges)
• Änderungen in den persönlichen Verhältnissen der Kindertagespflegeperson
• Änderungen bei den im Haushalt der Kindertagespflegeperson lebenden
Personen (bei Betreuung im Privathaushalt)
• Meldepflichtige Erkrankungen gemäß § 6 IfSG.
13 Überprüfung
Das Amt für Soziales und Jugend behält sich vor, die Einhaltung der Mitwirkungs-
und Mitteilungspflichten stichprobenartig zu überprüfen. Falls die
Kindertagespflegeperson oder die Sorgeberechtigten den aufgezeigten
Mitteilungspflichten nicht nachkommen, kann dies zur Einstellung der öffentlichen
Förderung in Kindertagespflege und, soweit es in diesem Zusammenhang zu einer
Überzahlung von Geldleistungen gekommen ist, zur Rückforderung der laufenden
Geldleistung führen.
14 Rückzahlungspflicht
Eine Rückzahlungspflicht besteht, wenn die Voraussetzungen für die Gewährung
einer laufenden Geldleistung gemäß § 23 SGB VIII nicht vorgelegen haben. Die
Vorschriften des SGB X sind entsprechend anzuwenden. Der Erstattungsanspruch
wird im Einzelfall geprüft.
15 Beitragspflicht
Für die Inanspruchnahme der öffentlich geförderten Kindertagespflege werden für
den Vertragszeitraum öffentlich -rechtliche Kostenbeiträge (Elternbeiträge) nach
der Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen für die Betreuung von Kindern
in Tageseinrichtungen, in Tagespflege und im Rahmen der Offenen Ganztagsschule
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im Primarbereich der Landeshauptstadt Düsseldorf , in der jeweils geltenden
Fassung erhoben.
16 Anlagen zur Richtlinie
Die Anlage „Standards zu den räumlichen Anforderungen an Kindertagespflege -
stellen und Großtagespflegestellen in Düsseldorf “ und die Anlage
„Geldleistungstabelle“ sind in ihrer jeweils gültigen Fassung Bestandteil dieser
Richtlinie.
17 Inkrafttreten
Die Richtlinien zur Förderung von Kindern in Kindertagespflege in der
Landeshauptstadt Düsseldorf treten in der hiesigen Fassung rückwirkend zum
01.01.2026 in Kraft.
Geldleistungstabelle
11025 Zeichen
1 Geldleistungstabelle Stand Januar 2026 Anerkennungsbeträge für Erziehungs- und Betreuungsarbeit (Förderleistung) *Siehe Erläuterungen auf der Seite 3. **Kann die/der Kinderpfleger/in neben der zweijährigen Ausbildung eine mindestens dreijährige Berufserfahrung nachweisen, so ersetzt dies den ersten Erlaubniszeitraum. Die/Der Kinderpfleger/in wird in diesem Fall in die Tabellengruppe 2 eingeordnet. Tabellengruppe Zeitpunkt des Anspruchs angelehnt an Eingruppierung TVöD-SuE Monatsbetrag TVöD mtl. Anerkennungsbetrag pro Kind bei 35 Stunden Betreuung inklusiv zusätzlich finanzierter Stunde für mittelbare Bildungsarbeit (36 Stunden bezahlt) jede Betreuungsstunde über 35 Stunden bzw. unter 35 Stunden erhöht/vermindert die monatliche Pauschale um 1 Beginn erster Erlaubniszeitraum von 5 Jahren, keine pädagogische Fachkraft i.S.d. PersonalVO NRW S2 – Erfahrungsstufe 3 3.036 € 607,20 € 16,87 € 2* Beginn zweiter Erlaubniszeitraum von 5 Jahren bzw. erster Erlaubniszeitraum und päd. Fachkraft oder Kinderpfleger/in mit Berufserfahrung** S3 – Erfahrungsstufe 3 3.410 € 682,00 € 18,94 € 3* Beginn dritter bzw. für päd. FK oder Kinderpfleger/in mit Berufserfahrung zweiter Erlaubniszeitraum von 5 Jahren S3 – Erfahrungsstufe 4 3.577 € 715,40 € 19,87 € 4* Nur bei selbstständiger Tätigkeit Beginn vierter bzw. für päd. Fachkräfte oder Kinderpfleger/in mit Berufserfahrung dritter Erlaubniszeitraum von 5 Jahren S3 – Erfahrungsstufe 5 3.653 € 730,60 € 20,29 € 2 Geldleistungstabelle Stand Januar 2026 Anerkennungsbeträge für Erziehungs- und Betreuungsarbeit (Förderleistung) *Siehe Erläuterungen auf der Seite 3. Tabellengruppe Zeitpunkt des Anspruchs angelehnt an Eingruppierung TVöD-SuE Monatsbetrag TVöD mtl. Anerkennungsbetrag pro Kind bei 35 Stunden Betreuung inklusiv zusätzlich finanzierter Stunde für mittelbare Bildungsarbeit (36 Stunden bezahlt) jede Betreuungsstunde über 35 Stunden bzw. unter 35 Stunden erhöht/vermindert die monatliche Pauschale um Betreuung von Kindern mit erhöhtem Förderbedarf F2* Beginn zweiter Erlaubniszeitraum von 5 Jahren bzw. erster Erlaubniszeitraum und päd. Fachkraft oder Kinderpfleger/in mit Berufserfahrung, Betreuung mindestens eines Kindes mit erhöhtem Förderbedarf S4 - Erfahrungsstufe 3 3.597,00 € 719,40 19,98 € F3* Ab drittem Erlaubniszeitraum von 5 Jahren bzw. zweitem Erlaubniszeitraum und päd. Fachkraft oder Kinderpfleger/in mit Berufserfahrung, Betreuung mindestens eines Kindes mit erhöhtem Förderbedarf S4 - Erfahrungsstufe 4 3.725,00 € 745,00 20,69 € F4* Nur bei selbstständiger Tätitgkeit Ab viertem Erlaubniszeitraum von 5 Jahren bzw. ab drittem Erlaubniszeitraum und päd. FK o. Kinderpflegerin mit Berufserfahrung, Betreuung mindestens eines Kindes mit erhöhtem Förderbedarf S4 - Erfahrungsstufe 5 3.848,00 € 769,60 21,38 € 3 Geldleistungstabelle Stand Januar 2026 Erläuterungen Anerkennungsbeträge für Erziehungs- und Betreuungsarbeit (Förderleistung) Tabellengruppe Erläuterung 1 2 Ist die Kindertagespflegeperson keine pädagogische Fachkraft oder Kinderpflegerin mit Berufserfahrung ist Voraussetzung, dass in den ersten 5 Jahren die Tätigkeit fachlich beraten, alle Fortbildungsstunden gemäß Richtlinie zeitgerecht geleistet und nachgewiesen wurden sowie entsprechende Qualifikationsschritte erfolgten und dargelegt wurden. 3 Voraussetzung ist, dass in den 5 Jahren der Tätigkeit in Eingruppierung 2 die Tätigkeit fachlich beraten, alle Fortbildungsstunden gemäß Richtlinie zeitgerecht geleistet und nachgewiesen wurden sowie entsprechende Qualifikationsschritte erfolgten und dargelegt wurden. 4 Voraussetzung ist, dass in den 5 Jahren der Tätigkeit in Eingruppierung 3 die Tätigkeit fachlich beraten, alle Fortbildungsstunden gemäß Richtlinie zeitgerecht geleistet und nachgewiesen wurden sowie entsprechende Qualifikationsschritte erfolgten und dargelegt wurden. Betreuung von Kindern mit erhöhtem Förderbedarf F2/F3/F4 Voraussetzung ist, dass die Behinderungen oder die drohende Behinderung von einem Träger der Eingliederungshilfe festgestellt wurde und die fachliche Qualifikation der KTPP zur Betreuung eines Kindes mit erhöhtem Förderbedarf nachgewiesen wird sowie Vernetzungstreffen zur inklusiven Betreuung 2x jährlich besucht werden. 4 Geldleistungstabelle Stand Januar 2026 Modell 1 Vertretung in Kooperation Pauschalen der Tabellengruppe F2 bis F4 werden nur für Kooperationen gezahlt, in denen tatsächlich ein Kind mit erhöhtem Förderbedarf betreut wird und insofern die Vertretungskraft über die erforderliche fachliche Qualifikation verfügt. Tabellengruppe maximaler Anerkennungsbetrag bei 6 Kooperationen Pauschale mittelbare Bildungsarbeit Pauschale Sachkosten Düsseldorfer Qualitätszuschlag Jede Kooperation weniger vermindert die monatliche Pauschale um 1 2.951,61 € 84,39 € 179,80 € 17,98 € 491,94 € 2 3.315,17 € 94,83 € 179,80 € 17,98 € 552,53 € 3 3.477,60 € 99,40 € 179,80 € 17,98 € 579,60 € 4 3.551,43 € 101,57 € 179,80 € 17,98 € 591,90 € F2 3.497,17 € 99,83 € 179,80 € 17,98 € 582,83 € F3 3.621,47 € 103,53 € 179,80 € 17,98 € 603,58 € F4 3.741,21 € 106,79 € 179,80 € 17,98 € 623,53 € 5 Geldleistungstabelle Stand Januar 2026 Modell 2 Vertretung im Zusammenschluss Pauschalen der Tabellengruppe F2 bis F4 werden nur gezahlt, wenn tatsächlich ein Kind mit erhöhtem Förderbedarf betreut wird und insofern die im Zusammenschluss arbeitende(n) Kindertagespflegepersonen über die erforderliche fachliche Qualifikation verfügt. Tabellengruppe Pauschale Anerkennungsbetrag bei 5 Kindern gesamt Pauschale Anerkennungsbetrag bei 9 Kindern gesamt Pauschale mittelbare Bildungsarbeit Düsseldorfer Qualitätszuschlag in angemieteten Räumen Düsseldorfer Qualitätszuschlag in privaten Räumen 1 491,94 € 983,88 € 84,39 € 115,19 € 98,36 € 2 552,53 € 1.105,06 € 94,83 € 115,19 € 98,36 € 3 579,60 € 1.159,20 € 99,40 € 115,19 € 98,36 € 4 591,90 € 1.183,80 € 101,57 € 115,19 € 98,36 € F2 582,86 € 1.165,72 € 99,83 € 115,19 € 98,36 € F3 603,58 € 1.207,16 € 103,53 € 115,19 € 98,36 € F4 623,53 € 1.247,06 € 106,79 € 115,19 € 98,36 € 6 Geldleistungstabelle Stand Januar 2026 Modell 3 Vertretung im Stützpunkt Hier erfolgt die Finanzierung der Förder- und Sachleistung auf Basis der regulären Geldleistungstabellen für eine 35 Stunden- Betreuung von 5 Kindern 7 Geldleistungstabelle Stand Januar 2026 Modell 4 mobile Springerkraft Pauschalen der Tabellengruppe F2 bis F4 werden nur gezahlt, wenn tatsächlich ein Kind mit erhöhtem Förderbedarf betreut wird und insofern die im Zusammenschluss arbeitende(n) Kindertagespflegepersonen über die erforderliche fachliche Qualifikation verfügt. Tabellengruppe Anerkennungsbetrag Inklusive 5 Stunden / wöchentlich mittelbare Bildungsarbeit Pauschale Sachkosten Düsseldorfer Qualitätszuschlag 1 3.036,00 € 179,80 € 17,98 € 2 3.410,00 € 179,80 € 17,98 € 3 3.577,00 € 179,80 € 17,98 € 4 3.653,00 € 179,80 € 17,98 € F2 3.597,00 € 179,80 € 17,98 € F3 3.725,00 € 179,80 € 17,98 € F4 3.848,00 € 179,80 € 17,98 € 8 Geldleistungstabelle Stand August 2024 Ortsangemessene Sachkosten Teil 1 von 3 Sachkosten Sachkostenermittlung pro Platz in der KTP Bemerkung Vertretungskraft Jährlicher Basiswert Angemietete Räume Private Räume in Doppelnutzung einmalig Nebenkosten (ohne Heizung) 1.878,00 € 31,30 € 18,78 € • bei angemieteten Räumen werden 10qm pro Betreuungsplatz anerkannt • laut Betriebskostenspiegel NRW Maximalbetrag 3,13 €/qm • in privaten Räumlichkeiten werden hiervon 60% anerkannt - Strom 1.166,40 € 19,44 € 11,66 € • SWD AG 3.500 kwh/Jahr - Heizung 807,57 € 13,46 € 8,08 € • SWD AG 6.000 kWh/Jahr - Reinigung - 43,50 € 43,50 € • Für die Grundreinigung erfolgt ein Ansatz von zwei Stunden Reinigung prp Woche. Diese Arbeiten werden mit einem Stundenlohn von 25,00 € angesetzt - Hygienebedarf - 43,64 € 43,64 € • 3,82 % Regelbedarf Bürgergeld 0- 6 Jahre für Verbrauchsmaterialien zur Körper-, Gesundheitspflege (z.B. Feuchttücher, Seife usw.) • Zzgl. 30 € für Windeln - Wäschereinigung - 1,00 € 1,00 € • 2 Waschgänge pro Woche • Stiftung Wartentest - kindbezogene Sachkosten - 12,00 € 12,00 € • Spiel- und Beschäftigungsmaterial für die Kinder, welches von der KTPP zur Verfügung gestellt wird - 9 Geldleistungstabelle Stand August 2024 Ortsangemessene Sachkosten Teil 2 von 3 Die Gesamtsumme der Sachkosten wurde gem. Punkt 9.7 der Richtlinie für Förderung von Kindern in Kindertagespflege analog §37 KiBiz angepasst. Die Fortschreibung in §37 KiBiz berücksichtigt die Entwicklung der Personalkosten sowie der Sachkosten in den vorliegenden Jahren. Die Sachkosten werden auf Grund der im KiBiz ermittelten Fortschreibungsrate von 2,35 % ab dem 01.08.2025 erhöht. Sachkosten Sachkostenermittlung pro Platz in der KTP Bemerkung Vertretungskraft Jährlicher Basiswert Angemietete Räume Private Räume in Doppelnutzung einmalig Einrichtungs- gegenstände 500,00 € 8,33 € 8,33 € • Im Rahmen der Abschreibung werden 5.000,00 € berücksichtigt. Bei einem Abschreibungszeitraum von 10 Jahren ergibt sich jährlich ein Betrag von 500,00 € d.h. jährlich pro Kind von 100,00 € und somit monatlich pro Kind 8,33 € - Renovierungs- und Erhaltungsaufwand 1.074,48 € 17,91 € 10,75 € • Malerarbeiten für 50 qm alle fünf Jahre: 2.250,00 € • Instandhaltungskosten 8% der jährlichen Kaltmiete (hier pro Kind 130,10 € gerechnet) - Verwaltung 1.200,00 € 20,00 € 20,00 € • Mobilfunkvertrag 120,00 € jährlich • Internet 360,00 € jährlich • Weitere Kosten ca. 720,00 € (Abschreibung, Hardware, Steuerberater, GEZ) jährlich 1.200,00 € Fortbildung 210,00 € 3,50 € 3,50 € • Gesamtkosten jährlich 210,00 € anerkannt 210,00 € Versicherung 400,00 € 7,00 € 7,00 € • Gewerbeversicherung 200,00 € jährlich • Berufshaftpflicht 150,00 € jährlich • Hausratversicherung 50,00 € jährlich • Gesamtkosten = 400,00 € / 12 Mon. / 5 Kinder 350,00 € Fahrtkosten 348,00 € 6,00 € 6,00 € • 49,00 € mtl. Deutschlandticket abzüglich 20,00 €Selbstnutzung 348,000 € 10 Geldleistungstabelle Stand Januar 2026 Ortsangemessene Sachkosten Teil 3 von 3 Berechnung von Pauschalen Sachkosten Sachkostenermittlung pro Platz in der KTP Vertretungskraft Angemietete Räume Private Räume in Doppelnutzung einmalig Pauschalbetrag bei 35 Stunden Betreuung 232,42 € 198,80 € 2.108,00 € pro Jahr Pauschalbetrag Vertretungskraft - - 179,80 € pro Monat Jede Betreuungsstunde über 35 Std. bzw. unter 35 Std erhöht/vermindert die monatliche Pauschale um 6,46 € 5,53 € - Mietkosten pro belegtem Betreuungsplatz bis zu 133,20 € 79,92 € - Düsseldorfer Qualitätszuschlag 23,24 € 19,98 € -
Beschlussvorlage
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JHA/015/2026 X öffentlich nicht öffentlich Beschlussvorlage Betrifft: Evaluation Richtlinie zur Förderung von Kindern in der Kindertagespflege der Landeshauptstadt Düsseldorf (Kindertagespflegerichtlinie) Fachbereich: 51 - Amt für Soziales und Jugend Dezernentin / Dezernent: Stadtdirektor Burkhard Hintzsche Beratungsfolge: Gremium Sitzungsdatum Beratungsqualität Jugendhilfeausschuss 21.01.2026 Entscheidung Beschlussdarstellung: 1. Der Jugendhilfeausschuss beschließt die Änderung und Ergänzung der Richtlinie zur Förderung von Kindern in der Kindertagespflege der Stadt Düsseldorf (Kindertagespflegerichtlinie) sowie die dazugehörende Anlage (Geldleistungstabelle) in der vorliegenden Fassung. 2. Der Jugendhilfeausschuss beschließt, dass die geänderte Richtlinie rückwirkend zum 01.01.2026 in Kraft tritt. Sachdarstellung: Mit Beschluss des Jugendhilfeausschusses (JHA/035/2024) wurde die Verwaltung beauftragt, die Auswirkungen der Richtlinie zur Förderung von Kindern in der Kindertagespflege der Stadt Düsseldorf (Kindertagespflegerichtlinie) zu evaluieren. Zur Beteiligung der Kindertagespflegepersonen am Evaluierungsprozess wurde allen in Düsseldorf tätigen Kindertagespflegepersonen die Möglichkeit eingeräumt, an einer Umfrage zu den Regelungen der Kindertagespflegerichtlinie teilzunehmen. Die Ergebnisse dieser Umfrage sind maßgeblich in die Evaluation eingeflossen. Darüber hinaus wurden die geplanten Änderungen in einer Sondersitzung des Facharbeitskreises Kindertagespflege am 30.09.2025 vorgestellt und fachlich erörtert. Die am 01.08.2024 beschlossene Richtlinie zur Förderung von Kindern in der Kindertagespflege der Stadt Düsseldorf wird neben formellen Anpassungen inhaltlich auf Grundlage der Evaluation in folgenden Punkten angepasst und weiterentwickelt: Seite 2 Die Anpassung der Mietkostenerstattung hin zu einer Pauschalzahlung. Der Mietkostenzuschuss wird künftig jährlich zu Beginn des Kitajahres analog § 34 KiBiz angepasst. (Punkt 9.2 Sachkostenpauschale in angemieteten und privaten Räumlichkeiten, S. 28) Die Eingruppierung in eine Qualifizierungsstufe wird angepasst. Voraussetzung für den Wechsel in die jeweils nächste Qualifizierungsstufe ist, dass (Punkt 9.5 Eingruppierung, S.31-32): o die unter Punkt 7.2 (S. 20-22) der Richtlinie festgelegten und erforderlichen Fortbildungsstunden vollständig und fristgerecht absolviert wurden, o eine fachliche Weiterentwicklung stattgefunden hat und nachgewiesen wird, o ein Tätigkeitszeitraum von mindestens fünf Jahren (60 Monaten) vorliegt. Als Tätigkeitsmonat gilt hierbei ausschließlich ein Monat, in dem die Tätigkeit in der Kindertagespflege mit einem Umfang von mindestens 15 Wochenstunden ausgeübt wurde. Die Anpassung der Förderleistung (Anerkennungsbetrag) orientiert sich an dem jeweils gültigen Tarifvertrag für den Sozial- und Erziehungsdienst (SuE). Werden die tariflichen Monatsgehälter für die Tarifgruppen S2, S3 und S4 erhöht, wird diese Erhöhung zeitgleich bei der Festsetzung des Anerkennungsbetrages berücksichtigt (Punkt 9.8 Anpassung der Geldleistung, S.33) Die Sachkostenpauschale wird jährlich zu Beginn des Kitajahres entsprechend der von der Obersten Landesjugendbehörde gem. § 37 KiBiz im Dezember des Vorjahres für den Kita-Bereich veröffentlichten Steigerungsrate angepasst. (Punkt 9.8 Anpassung der Geldleistung, S. 33) Die geplanten Schließungstage sind kalenderjährlich frühzeitig mit den Erziehungsberechtigten abzustimmen und dem Amt für Soziales und Jugend mitzuteilen. Hierbei können 30 betreuungsfreie Tage (außerhalb von Erkrankungszeiten) pro Kalenderjahr frei festgelegt werden, ohne dass dies Auswirkungen auf die Gewährung der Geldleistungen hat. Dies entspricht dem vielfachen Wunsch der Kindertagespflegepersonen und Eltern. (Punkt 10.1.2 Urlaub und Schließungszeiten aus sonstigen Gründen, S.43) Der Anerkennungsbetrag für die Vertretung in Modell 2 (Vertretung im Zusammenschluss) wird künftig an den Pauschalbetrag des Modell 1 angepasst und damit entsprechend erhöht. (Punkt 11.2 Vertretung im Verbund (Modell 2), S. 45 u. Geldleistungstabelle S.5) Anlagen: Kindertagespflegerichtlinie Geldleistungstabelle
Beratungsverlauf (1)
Beschluss: einstimmig beschlossen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- JHA/015/2026
- Typ
- Beschlussvorlage
- Datum
- 09.01.2026
- Erstellt
- 09.01.2026 12:26