2586/2023
Nutzungsgebühren für städtisch untergebrachte Geflüchtete in Arbeitsverhältnissen
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Mitteilung Ausschuss
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Dezernat, Dienststelle V/562 Vorlagen-Nummer 15.08.2023 2586/2023 Mitteilung öffentlicher Teil Gremium Datum Ausschuss für Soziales, Seniorinnen und Senioren 17.08.2023 Rechnungsprüfungsausschuss 05.09.2023 Integrationsrat 12.09.2023 Runder Tisch für Flüchtlingsfragen 15.09.2023 Nutzungsgebühren für städtisch untergebrachte Geflüchtete in Arbeitsverhältnissen Mahnbescheide zu Zahlungsrückständen bei Nutzungsgebühren für die Unterbringung in städtischen Einrichtungen für Geflüchtete sowie hierzu bestehende Härtefallregelungen haben aktuell verstärkt Anlass zu Nachfragen und Beschwerden von Geflüchteten und ehrenamtli- chen Helfer*innen gegeben. Die Thematik war unter anderem Gegenstand von Diskussionen beim Runden Tisch für Flüchtlingsfragen. Die Verwaltung möchte vor diesem Hintergrund die Problemlage erläutern und eine Perspektive für den künftigen Umgang geben. Grundsätzlich erhalten Geflüchtete, welche in einer städtischen Unterkunft für Geflüchtete un- tergebracht sind, einen Nutzungsgebührenbescheid der Stadt Köln, mit dem für die Nutzung einer zugewiesenen Unterkunftseinheit Gebühren erhoben werden. Die Gebührenerhebung für die Nutzung von Unterkünften für Geflüchtete beruht auf §§ 2 Abs.1, 6 Abs.1 Kommunalabgabengesetz NRW (KAG) i.V.m. der „Satzung der Stadt Köln über die Erhebung von Gebühren für die Inanspruchnahme von Übergangswohnheimen für Aussiedler und ausländische geflüchtete Personen“ vom 16. Januar 2018 (im Folgenden Ge- bührensatzung). Bei der Berechnung dieser Nutzungsgebühren wurden bisher nach § 6 Abs. 2 Satz 1 KAG die nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen ansatzfähigen realen Kosten berücksichtigt. Die Kosten für Errichtung, Anmietung und Unterhalt einer Unterkunft für Geflüchtete sind relativ hoch, so dass in der Regel die Nutzungsgebühren deutlich über einer üblichen Miete für eine private Mietwohnung gleicher Größe, jedenfalls über der sozialrechtlichen Mietobergrenze lie- gen. Bei Vorlage des Nutzungsgebührenbescheides bei dem für sie zuständigen Träger der Sozial- hilfe werden den Geflüchteten grundsätzlich die hohen Nutzungsgebühren als „Kosten der Un- terkunft“ (KdU) vollständig erstattet. Asylbewerber*innen und unerlaubt Eingereisten werden die KdU im Rahmen von Asylbewerberleistungen (§ 3 Abs.1 AsylbLG) durch das Amt für Sozi- ales, Arbeit und Senioren erstattet. Arbeitsberechtigte Personen mit gesichertem Aufenthalts- status erhalten die KdU im Rahmen ihrer SGB II-Leistungen (§ 22 Abs.1 Satz 1 SGB II) vom Jobcenter. Nicht mehr arbeitspflichtige Personen aufgrund Behinderung oder Alter erhalten 2 die KdU nach SGB XII durch das Amt für Soziales, Arbeit und Senioren erstattet. Wenn die Geflüchteten jedoch eine Arbeit aufnehmen und eigenes Erwerbseinkommen erzie- len, was durchaus gewünscht ist, endet der Erstattungsanspruch gegen das Jobcenter und die Nutzungsgebühren sind von den Geflüchteten je nach Höhe des Einkommens anteilmäßig oder vollständig selbst zu zahlen (sog. Selbstzahler). Damit Geflüchtete nicht einen Großteil ihres Erwerbseinkommens für die Begleichung der Nut- zungsgebühren aufwenden müssen, können Härtefallanträge gestellt werden. Dabei wird zu- nächst die Höhe des Einkommens geprüft. Frühestens ab Antragstellung werden dann die Gebühren auf das niedrigere Niveau einer vor dem 06.02.2018 geltenden Satzung abgesenkt. Die Geflüchteten werden sowohl schriftlich mit einem Merkblatt, welches als Anlage dem Nut- zungsgebührenbescheid beigefügt ist, als auch durch die Mitarbeitenden des Sozialen Diens- tes nachdrücklich auf die Notwendigkeit hingewiesen, im Falle einer Aufnahme einer Erwerbs- tätigkeit unverzüglich einen solchen Härtefallantrag zu stellen. Diese Hinweise führen jedoch häufig nicht zu den erforderlichen Anträgen. Sofern Geflüchtete versäumen, das Amt für Wohnungswesen über eine Arbeitsaufnahme zeit- nah zu informieren und wird auch kein Härtefallantrag gestellt, werden Nutzungsgebühren in bisheriger Höhe per Bescheid erhoben, der den Geflüchteten zugestellt wird. Diese hohen Ge- bühren werden dann auf einem Konto bei der Stadtkasse zum Soll gestellt und führen zu au- tomatisch erstellten Mahnbescheiden sowie Säumniszuschlägen über die sich aufsummieren- den Gebühren. Solange nicht die erforderlichen Unterlagen - Arbeitsvertrag und Gehaltsbe- scheinigungen - für den positiven Bescheid über den Härtefallantrag vorliegen, erfolgt zwar eine vorübergehende Mahnsperre (3 Monate), die alten Gebühren werden aber weiterhin fällig und erhöhen den auflaufenden Zahlungsrückstand. Auch bei Bewilligung des Härtefallantra- ges ab Antragstellung können bis dahin erhebliche Rückstände an Nutzungsgebühren aufge- laufen sein. Des Weiteren gibt es Einzelfälle, in denen der Härtefall nicht bewilligt werden kann, etwa weil die Unterlagen nicht fristgemäß beigebracht wurden und dann auch erhebli- che Rückstände entstanden sind. Bei Unterkunft in einem Beherbergungsbetrieb erhöht sich häufig die Summe der auflaufen- den Kosten. Die Geflüchteten werden dem Beherbergungsbetrieb lediglich zugewiesen, schließen jedoch selbst einen privaten Beherbergungsvertrag zu von der Stadt Köln ausge- handelten günstigen und stabilen Konditionen ab. Hier können sich Unterkunftskosten rasch aufsummieren und das Erwerbseinkommen deutlich übersteigen. Die Verwaltung bemüht sich mit den beteiligten Fachbereichen um eine tragfähige und gangbare Lösung für die betreffen- den Altfälle. Der Soziale Dienst des Amtes für Wohnungswesen versorgt dann Geflüchtete mit Erwerbsein- kommen möglichst schnell mit einer alternativen, günstigeren Unterbringungsform, um ein Auflaufen von rückständigen Hotelübernachtungskosten zu vermeiden. Auch hier ist der Sozi- ale Dienst jedoch auf Informationen über die Arbeitsaufnahme angewiesen, die nur von den Geflüchteten selbst kommen können. Es ist vorgesehen, dass die Nutzungsgebühren in der Gebührensatzung regelmäßig (vgl. § 6 Abs.4 KAG NRW) neu kalkuliert werden. Die neu berechneten Nutzungsgebühren, welche der kommenden Gebührensatzung zu- grunde liegen werden, sind nur dann anerkennungsfähig als Kosten der Unterkunft durch die Sozialleistungsträger, soweit sie angemessen sind. Als angemessen in diesem Sinne gilt, dass die zu zahlende Nutzungsgebühr die aktuell geltende Mietobergrenze (MOG) nicht über- schreitet. Wenn die zu zahlende Nutzungsgebühr die MOG überschreitet, werden die aner- kennungsfähigen Kosten der Unterkunft auf die für die Bedarfsgemeinschaft geltende MOG gekürzt. So kann künftig eine Härtefallregelung entfallen, weil auch so genannte Selbstzahler mit ei- nem mittleren Erwerbseinkommen die Gebühren zahlen können. Die vielfach angesprochenen Probleme wegen hoher Rückstände an Nutzungsgebühren bei Geflüchteten beschränken sich daher auf Einzelfälle und werden sich mit dem Beschluss der neuen Gebührensatzung nach und nach reduzieren. 3 gez. Dr. Rau
Merkblatt bei Einkommen
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Die Oberbürgermeisterin Merkblatt bei Einkommen Sehr geehrte Bewohnerin, Sehr geehrter Bewohner, mit beigefügten Einweisungs- und Nutzungsgebührenbescheid wurden Sie in die dort ge- nannte Unterkunft eingewiesen. Diesem Bescheid ist auch die zu zahlende Gebühr zu ent- nehmen. - Wenn Sie Leistungen vom Jobcenter oder dem Sozialamt erhalten, hat die Gebühr für Sie keine finanziellen Nachteile, da ein Leistungsträger die Kosten übernimmt. Allerdings müs- sen Sie hierzu den Einweisungs- und Nutzungsgebührenbescheid möglichst sofort nach Erhalt dem für Sie zuständigen JobCenter und/oder Sozialamt zur Erfassung vorlegen. Sollten Sie über Arbeitseinkommen aus einer nichtselbstständigen oder selbstständigen Tätigkeit, Renten, Krankengeld oder auch ALG I verfügen und hierdurch keine Leistungen - auch keine anteiligen - des JobCenters und/oder des Sozialamtes beziehen, melden Sie sich bitte so schnell wie möglich bei Ihrer*m Sozialarbeiter*in. Gegen Vorlage entsprechen- der Einkommensunterlagen (Verdienstnachweis) können Sie einen Antrag zur Senkung der Nutzungsgebühr stellen. Bei Bewilligung dieses Antrages zahlen Sie eine geminderte Ge- bühr. Wenn Sie in Zukunft eine Arbeit aufnehmen, können Sie bei der oben genannten Stelle ebenfalls einen Antrag zur Senkung der Nutzungsgebühr stellen.
Beratungsverlauf (4)
Beschluss: Kenntnis genommen
Zur SitzungBeschluss: Kenntnis genommen
Zur SitzungBeschluss: Kenntnis genommen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- 2586/2023
- Typ
- Mitteilung Ausschuss
- Datum
- 15.08.2023
- Erstellt
- 11.08.2023 15:48