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0710/2018

Hundetoilette Kriegerplatz

Stellungnahme zu einem Antrag (BV) 06.03.2018

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Nächste Beratung: Bezirksvertretung 5 (Nippes), Sitzung am 15.03.2018

Stellungnahme zu einem Antrag (BV)

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Stellungnahme zu einem Antrag (BV)

2982 Zeichen

Die Oberbürgermeisterin 
Dezernat, Dienststelle 
VI/67/0 
 
Vorlagen-Nummer 
 0710/2018 
Stellungnahme zu einem Antrag 
öffentlicher Teil 
Gremium Datum 
Bezirksvertretung 5 (Nippes)  
 
Hundetoilette Kriegerplatz 
Antrag der CDU-Fraktion AN/0325/2018 
Antrag: 
 
Die Bezirksvertretung Nippes möge beschließen: 
Die Bezirksvertretung bittet die Verwaltung mittels geeigneter Hinweise, z. B. Schilder mit der Auf-
schrift „Mit Hunden betreten verboten!“, auf dem Kriegerplatz in Longerich das Betreten mit Hunden 
zu untersagen und bei Zuwiderhandlung zu ahnden. 
 
Begründung: 
Der Kriegerplatz als grünes Kleinod inmitten Alt-Longerichs wird ganz offensichtlich allzu häufig gerne 
von Hundehaltern als nahe gelegene Hundetoilette missbraucht. Der Pfarrer der Kirchengemeinde 
von St. Dionysius sah sich vor einigen Jahren sogar dazu gezwungen, vor einem Fronleichnamsgot-
tesdienst höchstselbst den Platz von Hundekot zu reinigen. Es ist daher sinnvoll, darauf hinzuweisen, 
dass das Betreten mit Hunden zwingend untersagt ist. 
 
 
Stellungnahme der Verwaltung: 
 
In der Kölner Stadtordnung (KSO) ist in § 27 festgelegt, auf welchen Flächen ein Hundeverbot be-
steht. Das Mitführen von Hunden – mit Ausnahme von Blindenführhunden und Behindertenbegleit-
hunden – ist in den folgenden Bereichen verboten: 
 
- im Botanischen, Forstbotanischen Garten und Finkens Garten, 
- in der Vogelschau Leidenhausen und im Tierpark Lindenthal sowie 
- auf öffentlichen Spiel- und Bolzplätzen. 
 
Eine Beschilderung des Kriegerplatzes hätte demnach keine Rechtswirksamkeit, ohne die Kölner 
Stadtordnung zuvor entsprechend zu ändern, abgesehen davon, dass Schilder nur in den wenigsten 
Fällen Beachtung finden. Dies ist beispielsweise an den Kölner Weihern regelmäßig zu beobachten: 
dort stehen Bürger neben den Schildern, die das Füttern der Wasservögel verbieten, und füttern die 
Enten. 
 
Gemäß § 4 KSO sind Verunreinigungen durch Tiere (Tierkot) im Geltungsbereich dieser Verordnung 
von der sie führenden Person unverzüglich zu beseitigen. Diese Verpflichtung besteht demnach in 
allen Grünanlagen und auf öffentlichen Gehwegen, Straßen und Plätzen. Eine Beschilderung mit dem 
Hinweis, dass Hundekot zu entfernen ist, ist deshalb nicht möglich, da die Vorschrift überall gilt. Die 
Beschilderung einer einzelnen Fläche würde den Rückschluss erlauben, dass diese Verpflichtung 
explizit nur dort gelten würde. 
 
Gemäß § § 33 KSO handelt ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig im Geltungsbereich die-

2 
 
ser Verordnung Verunreinigungen durch Tiere (Tierkot) nicht unverzüglich beseitigt. Die Ordnungs-
widrigkeit kann gemäß § 17 Abs. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten mit einer Geldbuße bis 
zu 1.000,-- Euro geahndet werden. Es wurde daher zwischenzeitlich das Amt für öffentliche Ordnung 
eingeschaltet, das bereits zugesagt hat, nun auf dem Kriegerplatz häufigere Kontrollen durchzufüh-
ren, und die Verstöße gegen die Kölner Stadtordnung entsprechend zu ahnden.

Beratungsverlauf (1)

15.03.2018 Bezirksvertretung 5 (Nippes)
Kenntnisnahme (Mitteilung) Entscheidung

Beschluss: Kenntnis genommen

Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
0710/2018
Typ
Stellungnahme zu einem Antrag (BV)
Datum
06.03.2018
Erstellt
02.03.2018 11:36