0710/2018
Hundetoilette Kriegerplatz
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Stellungnahme zu einem Antrag (BV)
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Die Oberbürgermeisterin Dezernat, Dienststelle VI/67/0 Vorlagen-Nummer 0710/2018 Stellungnahme zu einem Antrag öffentlicher Teil Gremium Datum Bezirksvertretung 5 (Nippes) Hundetoilette Kriegerplatz Antrag der CDU-Fraktion AN/0325/2018 Antrag: Die Bezirksvertretung Nippes möge beschließen: Die Bezirksvertretung bittet die Verwaltung mittels geeigneter Hinweise, z. B. Schilder mit der Auf- schrift „Mit Hunden betreten verboten!“, auf dem Kriegerplatz in Longerich das Betreten mit Hunden zu untersagen und bei Zuwiderhandlung zu ahnden. Begründung: Der Kriegerplatz als grünes Kleinod inmitten Alt-Longerichs wird ganz offensichtlich allzu häufig gerne von Hundehaltern als nahe gelegene Hundetoilette missbraucht. Der Pfarrer der Kirchengemeinde von St. Dionysius sah sich vor einigen Jahren sogar dazu gezwungen, vor einem Fronleichnamsgot- tesdienst höchstselbst den Platz von Hundekot zu reinigen. Es ist daher sinnvoll, darauf hinzuweisen, dass das Betreten mit Hunden zwingend untersagt ist. Stellungnahme der Verwaltung: In der Kölner Stadtordnung (KSO) ist in § 27 festgelegt, auf welchen Flächen ein Hundeverbot be- steht. Das Mitführen von Hunden – mit Ausnahme von Blindenführhunden und Behindertenbegleit- hunden – ist in den folgenden Bereichen verboten: - im Botanischen, Forstbotanischen Garten und Finkens Garten, - in der Vogelschau Leidenhausen und im Tierpark Lindenthal sowie - auf öffentlichen Spiel- und Bolzplätzen. Eine Beschilderung des Kriegerplatzes hätte demnach keine Rechtswirksamkeit, ohne die Kölner Stadtordnung zuvor entsprechend zu ändern, abgesehen davon, dass Schilder nur in den wenigsten Fällen Beachtung finden. Dies ist beispielsweise an den Kölner Weihern regelmäßig zu beobachten: dort stehen Bürger neben den Schildern, die das Füttern der Wasservögel verbieten, und füttern die Enten. Gemäß § 4 KSO sind Verunreinigungen durch Tiere (Tierkot) im Geltungsbereich dieser Verordnung von der sie führenden Person unverzüglich zu beseitigen. Diese Verpflichtung besteht demnach in allen Grünanlagen und auf öffentlichen Gehwegen, Straßen und Plätzen. Eine Beschilderung mit dem Hinweis, dass Hundekot zu entfernen ist, ist deshalb nicht möglich, da die Vorschrift überall gilt. Die Beschilderung einer einzelnen Fläche würde den Rückschluss erlauben, dass diese Verpflichtung explizit nur dort gelten würde. Gemäß § § 33 KSO handelt ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig im Geltungsbereich die- 2 ser Verordnung Verunreinigungen durch Tiere (Tierkot) nicht unverzüglich beseitigt. Die Ordnungs- widrigkeit kann gemäß § 17 Abs. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten mit einer Geldbuße bis zu 1.000,-- Euro geahndet werden. Es wurde daher zwischenzeitlich das Amt für öffentliche Ordnung eingeschaltet, das bereits zugesagt hat, nun auf dem Kriegerplatz häufigere Kontrollen durchzufüh- ren, und die Verstöße gegen die Kölner Stadtordnung entsprechend zu ahnden.
Beratungsverlauf (1)
Beschluss: Kenntnis genommen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- 0710/2018
- Typ
- Stellungnahme zu einem Antrag (BV)
- Datum
- 06.03.2018
- Erstellt
- 02.03.2018 11:36